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8  365.

Wer  in  einer  Schankstube  oder  an  einem  öffentlichen  Ver-Znügungsorte
  über  die  gebotene  Polizeistunde  hinaus  verweilt,
ungeachtet  der  Wirth,  sein  Vertreter  oder  ein  Polizeibeamter
ihn  zum  Fortgehen  aufgefordert  hat,  wird  mit  Geldstrafe  bis
zu  fünszern  Mark  bestraft.

Der  Wirth,  welcher  das  Verweilen  seiner  Gäste  über  die
gebotene  Polizeistunde  hinaus  duldet,  wird  mit  Geldstrafe  bis
zu  sechszig  Mark  oder  anit  Haft  bis  zu  vierzehn  Tagen  bestraft.

Locale  geschlossener  Gesellschaften  und  logirende  Reisende  fallen
unter  diese  Vorschrift  nicht.

§  366.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  Lcheng  Mark  oder  mit  Haft  bis
zu  vierzehn  Tagen  wird  bestraf

1)  wer  den  gegen  die  ——  der  Feier  der  Sonn=  und
Festtage  erlassenen  Anordnungen  zuwiderhandelt;

2)  wer  in  Städten  oder  Dörfern  übermäßig  schnen  fährt
oder  reitet,  oder  auf  öffentlichen  Straßen  oder  Plätzen
der  Städte  oder  Dörfer  mit  gemeiner  Gefahr  Pferde

eeinfährt  oder  zureitet;

3)  wer  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Plätzen  oder

Wasserstraßen  das  Vorbeifahren  Anderer  muthwillig  verindert;


4)  wer  in  Städten  mit  Schlitten  ohne  feste  Deichsel  oder
ohne  Geläute  oder  Schelle  fährt;

5)  wer  Thiere  in  Städten  oder  Dörfern,  auf  öffentlichen
Wegen,  Straßen  oder  Plätzen,  oder  an  anderen  Orten,
wo  sie  durch  Ausreißen,  Schlagen  oder  auf  andere  Weise
Schaden  anrichten  können,  mit  Vernachlässigung  der  erforderlichen
  Sicherheitsmaßregeln  stehen  läßt  oder  führt;

6)  wer  Hunde  auf  Menschen  hetz;

7)  wer  Steine  oder  andere  harte  Körper  oder  Unrath  auf
Menschen,  auf  Pferde  oder  andere  Zug=  oder  Lastthiere,
gegen  fremde  Häuser,  Gebäude  oder  Einschließungen,  oder
in  Gärten  oder  eingeschlossene  Räume  wirft;

8)  wer  nach  einer  öffentlichen  **  oder  *  oder