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nach  Orten  hinaus,  wo  Menschen  zu  verkehren  pflegen,
Sachen,  durch  deren  Umstürzen  oder  Herabfallen  Jemand
beschädigt  werden  kann,  ohne  gehörige  Befestigungen  aufstellt
  oder  aufhängt,  oder  Sachen  auf  eine  Weise  ausgießt
  oder  auswirft,  daß  dadurch  Jemand  beschädigt
oder  verunreinigt  werden  kann;

9)  wer  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Plätzen  oder  Wasserstraßen
  Gegenstände,  durch  welche  der  freie  Verkehr  gehindert
  wird,  aufstellt,  hinlegt  over  liegen  läßt:

10)  wer  die  zur  Erhaltung  der  Sicherheit,  Bequemlichreit,
Reinlichkeit  und  Ruhe  auf  den  öffentlichen  Wegen,  Straßen,
Plätzen  oder  Wasserstraßen  erlassenen  Polizei  Verordnungen
übertritt.

In  den  Nummern  3,  b,  9,  10  sind  durch  die  Strafrechtsnovelle
bie  „öffentlichen  Wasserstraßen“  beigefügt  worden.  Zu  dem  Worte
.Wege"  vgl.  8  321.

9  366  a.

Wer  die  zum  Schutze  der  Dunen  und  der  Fluß=  und
Meeresufer,  sowie  der  auf  denselben  vorhandenen  Anpflanzungen
und  Anlagen  erlassenen  Polizei-Verordnungen  übertritt,  wird
it  Gelvstrafe  bis  zu  einhundertfunfzig  Mark  oder  mit  Haft

straft.  '

Diese  Bestimmung  ist  durch  die  Strafrechtsnovelle  elngeführt
worden,  um  die  natürlichen  Schutzwehren  der  Gewässer,  zur  Berhlitung
  gemeiner  Gefahr,  den  in  §  321  gedachten  lünstlichen  Wehren
gleichgustellen.

§  367.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfunfzig  Mark  oder  mit
Haft  wird  bestraft:

1)  wer  ohne  Vorwissen  der  Behörde  einen  Leichnam  beerdigt
oder  bei  Seite  schafft,  oder  wer  unbefugt  einen  Theil
einer  Leiche  aus  dem  Gewahrsam  der  dazu  berechtigten
Personen  wegnimmt;

2)  wer  den  polizeilichen  Anordnungen  Über  vorzeitige  Beerdigungen
  entgegenhandelt;