277

3)  *  eene  polizeiliche  Erlaubniß  Gift  oder  Arzeneien,  sodel
  mit  denselben  nicht  freigegeben  ist,  zuwaeer
  feilhält,  verkauft  oder  sonst  an  Andere  Überläßt;

4)  wer  ohne  die  vorgeschriebene  Erlaubniß  Schießpulver  ober
andere  explodirende  Stoffe  oder  Feuerwerle  zubereitet;

5)  wer  bei  der  Aufbewahrung  oder  bei  der  Beförderung  von
Giftwaaren,  Schießpulver  oder  Feuerwerken,  oder  bei  der
Aufbewahrung,  Beförderung,  Verausgabung  oder  Verwendung
  von  Sprengstoffen  oder  anderen  explodirenden
Stoffen,  oder  bei  Ausübung  der  Befugniß  zur  Zubereitung
oder  Feilhaltung  dieser  Gegenstände,  sowie  der  Arzeneien

die  deshalb  ergangenen  Verordnungen  nicht  befolgt;

6)  wer  Waaren,  Materialien  oder  andere  Vorräthe,  welche
sich  leicht  von  selbst  entzünden  oder  leicht  Feuer  fangen,
an  Orten  oder  in  Behältnissen  aufbewahrt,  wo  ihre  Entzundung
  gefährlich  werden  kann,  oder  wer  Stoffe,  die
nicht  ohne  Gefahr  einer  Entzundung  bei  einander  liegen
können,  ohne  Absonderung  aufbewahrt;

7)  wer  verfälschte  oder  verdorbene  Getränke  oder  Eßwaaren,
insbesondere  trichinenhaltiges  Fleisch  feilhält  oder  verkauft;

8)  wer  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  an  bewohnten  oder  von
Menschen  besuchten  Orten  Selbstgeschosse,  Schlageisen
oder  Fußangeln  legt,  oder  an  solchen  Orten  mit  Feuergewehr
  oder  anderem  Schießwerkzeuge  schießt,  oder  Feuerwerkslörper
  abbrennt;

9)  wer  einem  geseglichen  Verbot  zuwider  Stoß-,  Hieb=  oder

ußwaffen,  welche  in  Stöcken  oder  Röhren  oder  in  ähnlicher

  Weise  verborgen  sind,  feilhält  oder  mit  sich  führt;

10)  wer  bei  einer  Schlägerei,  in  welche  er  nicht  ohne  sein

Verschulden  hineingezogen  worden  ist,  oder  bei  einem  Angriff

  sich  einer  Waffe,  insbesondere  eines  Messers  oder
eines  anderen  gefährlichen  Werkzeuges  bedient;

11)  wer  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  gefährliche  wilde  Thiere

oder  wilde  oder  bösartige  Thiere  frei  umherlaufen

ßt.  ober  in  Ansehung  ihrer  die  erforderlichen  Vorsichtsmaßregeln

  zur  Verhütung  von  Heschidigungen  unterläßt;

12)  wer  auf  öfferulicen  Straßen,  Wegen  oder  Plätzen,  auf

Höfen,  in  Häusern  und  überhaupt  an  Orten,  an  welchen