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Menschen  verkehren,  Brunnen,  Keller,  Gruben,  Oeffnungen
oder  Abhänge  dergestalt  unwerdeckt  oder  unverwahrt  läßt,
daß  daraus  Gefahr  für  Andere  entstehen  kann;

13)  wer  trotz  der  polizeilichen  Aufforderung  ks  unterläßt,
Gebäude,  welche  den  Einsturz  drohen,  auszubessern  oder
niederzureißen;

14)  wer  Bauten  oder  Ausbesserungen  von  Gebäuden,  Brunnen,
Brücken,  Schleusen  oder  anderen  Bauwerken  vornimmt,
ohne  die  von  der  Polizei  angeordneten  oder  sonst  erforderlichen
  Sicherungsmaßregeln  zu  treffen;

15)  wer  als  Bauherr,  Baumeister  oder  Bauhandwerker  einen
Bau  oder  eine  Ausbesserung,  wozu  die  polizeiliche  Genehmigung
  erforderlich  ist,  ohne  diese  Genehmigung  oder  mit
eigenmächtiger  Abweichung  von  dem  durch  die  Behörde
genehmigten  Bauplane  ausführt  oder  ausführen  läßt.

In  den  Fällen  der  Nr.  7  bis  9  kann  neben  der
Geldstrafe  oder  der  Haft  auf  die  Einziehung  der  verfälschten
oder  verdorbenen  Getränke  oder  Eßwaaren,  ingleichen  der
Selbstgeschosse,  Schlageisen  oder  Fußangeln,  sowie  der  verbotenen
  Waffen  erkannt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem
Verurtheilten  gehören  oder  nicht.

Nr.  1  und  2.  Diese  Bestimmungen  können  als  ein  Supplement
der  Borschriften  Uber  die  Kindestödtung  angesehen  werden.  Vgl.
noch  §  257.  Leichnam  ist  nicht  auf  eine  unreife  Leibesfrucht,  wohl
aber  auf  den  Körper  eines  todtgebornen  Kindes  bezogen  worden.
Bgl.  noch  8  168.  .

Nr.  3.  Unter  „Arzueien"  sind  nur  solche  Mittel  zu  verstehen,
welche  vom  Standpunkte  der  Wissenschaft  und  ärztlichen  Praxis  als
zu  Heilzwecken  geeignet  gelten.  Man  hat  jedoch  auch  hierher  jede
derjienigen  Zubereitungen  gerechnet,  welche  in  dem  der  Kaiserlichen
Verordnung  vom  4.  Januar  1875  (Reichsgesetzblatt  S.  5  in  Verbindung
  mit  Reichsgesetzblatt  1872  S.  83.  136)  beigefügten  Verzeichnisse
  A  aufgezählt  sind,  ohne  Rllcksicht  auf  die  Form  und  die
Substanz,  dafern  sie  nur  zu  Heilzwecken  seilgeboten  oder  angepriesen
werden.  Vgl.  noch  §  6  der  Gewerbeordnung  vom  21.-Juni  1869.
Obübrigens  hier  nur  der  Detail-Verkauf  gemeint  sei,  wird  bestritten.
Die  Verordnung  vom  4.  Januar  1875  schließt  ausdrücklich  den
Großhandel  aus.  —  Die  Amlündigung  von  sogenannten  Ge-