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heimmitteln  ist  zwar  nicht  strasbar,  wohl  aber  kann  der  Verkauf
selbst  nach  Nr.  3  bestraft  werden

Nr.  4.  Die  Strafrechtsnovelle  hat  hier  die  „explodirenden

Stoffe“,  namentlich  mit  Rücksicht  auf  die  Gefährlichteit  der  Nitroalyet
  ausprtngnon  aufgenommen.

Nr.  7.  Trifft  den  Verkäufer  der  Vorwurf  der  culpa  nicht,  so
entfällt  diese  Bestimmung.  Die  Beschlagnahme  kann  nach  dem
Schlußsatze  in  Verbindung  mit  §  40,  §  42  auch  ohne  Verurtbeilung
einer  Person  erfolgen.  Verfälscht  wird  das  Getränk  rc.  durch  Beimischung
  eines  fremdartigen,  zur  Genießbarkeit  nicht  erforderlichen
Stoffes.

Nr.  8.  Die  Worte  „oder  Feuerwerlskörper  abbrennt“  sind
durch  die  Strafrechtsnovelle  zugefügt  worden.  Oeffentlichleit  der
Orte  wird  nicht  vorausgesetzt.

Nr.  10.  Die  neue  Redaction  dieser  Bestimmung  ist  im  Hinblick
auf  die  Borschriften  des  §  223  a.  erfolgt.  Tritt  eine  Verletzung  ein,
so  ist  die  Handlung  nach  den  Bestimmungen  Über  die  Körperverletzung
  zu  beurtheilen.  Der  Begriff,  Schlägerei“  ist  nicht  im  Sinne
des  §  227,  sondern  allgemein  aufzufassen  und  daher  auch  auf  eine
Schlägerei  zwischen  nur  zwei  Personen  anzuwenden

Nr.  11.  „erforderlich“  ist  nicht  auf  die  gesetzlich  vorgeschriebenen
Maßwregeln  beschränkt.

Nr.  14.  Zu  „anderen  Bauwerlen“  ist  auch  die  Ausschachtung
von  Sand=  und  Lehmgruben  gerechnet  worden.

Nr.  15.  Ugl.  8  330.

Schlußsatz.  Bgl.  88  40,  42  und  die  Schlußbestimmung  des

360.

9  368.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  chsiig  Mark  oder  mit  Haft  bis
zu  ri  Tagen  wird  bestr

1)  wer  den  polizeilichen  ze  Über  die  Schließung  der
Weinberge  zuwiderhandel

2)  wer  das  durch  rale  oder  polizeiliche  Anordnungen
gebotene  Raupen  unterläßt;

3)  wer  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  eine  neue  Feuerstätte  erlN
  oder  eine  bereits  vorhandene  an  einen  anderen  Ort
verleg