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4)  wer  es  unterläßt,  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Feuerstätten
in  seinem  Hause  in  baulichem  und  brandsicherem  Zustande
unterhalten,  oder  daß  die  Schornsteine  zur  rechten  Zeit
gereinigt  werden;  »

5)  wer  Scheunen,  Ställe,  Böden  oder  andere  Räume,  welche
zur  Aufbewahrung  feuerfangender  Sachen  dienen,  mit  unverwahrtem
  Feuer  oder  Licht  betritt,  oder  sich  denselben
mit  unverwahrtem  Feuer  oder  Licht  nähert;

6)  wer;  an  gefährlichen  Stellen  in  Wäldern  oder  Haiden,
oder  in  gefährlicher  Nähe  von  Gebäuden  oder  feuerfangenden
  Sachen  Feuer  anzündet;

7)  wer  in  gefährlicher  Nähe  von  Gebäuden  oder  feuerfangen-7
  Sachen  mit  Feuergewehr  schießt  oder  Feuerwerke  abrennt;



8)  wer  die  polizeilich  vorgeschriebenen  Feuerlöschgeräthschaften
überhaupt  nicht  oder  nicht  in  brauchbarem  Zustande  hält
oder  andere  feuerpolizeiliche  Anordnungen  nicht  befolgt;

9)  wer  unbefugt  über  Gärten  oder  Weinberge,  oder  vor  beendeter
  Ernte  über  Wiesen  oder  bestellte  Accker,  oder  über
solche  Aecker,  Wiesen,  Weiden  oder  Schonungen,  welche
mit  einer  Einfriedigung  versehen  sind,  oder  deren  Betreten
durch  Warnungszeichen  untersagt  ist,  oder  auf  einem
durch  Warnungszeichen  geschlossenen  Privatwege  geht,
fährt,  reitet  oder  Vieh  rreibt;

10)  wer  ohne  Genehmigung  des  Jagdberechtigten  oder  ohne

*  sonstige  Befugniß  auf  einem  fremden  Jagdgebiete  außerhalb
  des  öffentlichen,  zum  gemeinen  Gebrauche  bestimmten
Weges,  wenn  auch  nicht  jagend,  doch  zur  Jagd  ausgerüfstet,
betroffen  wird;

11)  wer  unbefugt  Eier  oder  Junge  von  jagdbarem  Federwild
oder  von  Singvsgeln  ausnimmt.

Nr.  9.  Die  Bestimmungen  der  Feldpolizeiordnung  bleiben  hierneben
  in  Kraft.  Bgl.  §  2  des  Einführungsgesetzes.  Die  Begehung  #c.
setzt  nicht  voraus,  daß  sie  über  das  Grundstlck,  als  einen  Weg
über  dasselbe  erfolge.  Auch  jebes  Gehen  auf  dem  Wege  reicht  hin-Nr.

  10.  Bgl.  oben  S.  234.