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g  369.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  -  Mark  oder  mit  Haft  bis
zu  vier  Wochen  werden  bestr

1)  Schlosser,  welche  ohne  Sienieh  Anweisung  oder  ohne
Genehmigung  des  Inhabers  seiner  Wohnung  Schlussel
zu  Zimmern  oder  Behältnissen  in  der  letzteren  anfertigen
oder  Schlösser  an  denselben  öffnen,  ohne  Genehmigung
des  Hausbesitzers  oder  seines  Stellvertreters  einen  Hausschlüssel
  anfertigen,  oder  ohne  Erlaubniß  der  Polizeibehörde
  Nachschlüssel  oder  Dietriche  verabfolgen;

2)  Gewerbtreibende,  bei  denen  zum  Gebrauche  in  ihrem  Gewerbe
  geeignete,  mit  dem  gesetzlichen  Eichungsstempel
nicht  versehene  oder  unrichtige  Maße,  Gewichte  oder
Waagen  vorgefunden  werden,  oder  welche  sich  einer  anderen
Verletzung  der  Vorschriften  siber  die  Maß=  und  Gewichtspolizei
  schuldig  machen;

3)  Gewerbtreibende,  welche  in  Feuer  arbeiten,  wenn  sle  die
Vorschriften  nicht  befolgen,  welche  von  der  Polizeibehörde
wegen  Anlegung  und  Verwahrung  ihrer  Feuerstätten,  sowie
  wegen  der  Art  und  ber  Zeit,  sich  des  Feuers  zu  bedienen,
  erlassen  sind.

Im  Falle  der  Nr.  2  ist  neben  der  Geldstrafe  oder  der
Haft  auf  die  Einziehung  der  vorschriftswidrigen  Maße,  Gewichte,
  Waagen  oder  sonstigen  Meßwerkzeuge  zu  erkennen.

Vgl.  noch  die  Bundes-  Maß  -i  und  Gewichtsordnung  vom
17.  August  1868  Nr.  10.

Die  Strafrechtsnovelle  hat  in  Nr.  2  die  unrichtigen  Maße  und
Gewichte  und  im  Schlußsatze  die  vorschriftswidrigen  Maße,  Gewichte
  rc.,  sowle  in  Nr.  2  die  Waagen,  wenn  sie  mit  dem  Cichungsstempel
  nicht  versehen,  jedoch  zum  Gebrauche  im  Gewerbe  des  Besitzers
  geeignet  sind,  ausgenommen.  Das  Wort  „vorschriftswidrig“
im  Schlußsatze  soll  alle  hier  einschlagenden  Verletzungen  der  Vorschriften
  über  die  Maß-  und  Gewichtspolizei  decken.  Unter  den  Meßwerlzeugen
  hat  man  auch  die  Alkoholometer  und  die  Gasmesser
(rgl.  Art.  11  und  13  der  Maß=  und  Gewichtsordnung)  mit  begriffen.