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§  370.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfunfzig  Mark  oder  mit
Haft  wird  bestraft:

1)  wer  unbefugt  ein  fremdes  Grundstück,  einen  öffentlichen
oder  Priratweg  oder  einen  Grenzrain  durch  Abgraben
oder  Abpflügen  verringert;

2)  wer  unbefugt  von  affentlichen  oder  Privatwegen  Erde,
Steine  oder  Rasen,  oder  aus  Grundstücken,  welche  einem
Anderen  gehören,  Erde,  Lehn,  Sand,  Grand  oder  Mergel
gräbt,  Plaggen  oder  Bülten  haut,  Nosan,  Steine,  Mineralien,
  zu  deren  Gewinnung  es  einer  Verleihung,  einer
Konzession  oder  einer  Erlaubniß  der  Behörde  nicht  bedarf,
oder  ähnliche  Gegenstände  wegnimmt;

3)  wer  von  einem  zum  Dienststande  gehörenden  Unteroffizier
oder  Gemeinen  des  Heeres  oder  der  Marine  ohne  die
schriftliche  Erlaubniß  des  *5  Commandeurs  Montirungs=
  oder  Armaturstücke  kauft  oder  zum  Pfande

nimmt;

4)  wer  unberechiigt  fischt  oder  krebst;

5)  wer  Nahrungs=  oder  Genußmittel  von  unbedeutendem
Werthe  oder  in  geringer  Menge  zum  alsbaldigen  Verbrauche
  entwendet.

Eine  Entwendung,  welche  von  Verwandten  aufsteigender
  Inie  gegen  Verwandte  absteigender  Linie  oder  von
einem  Ehegatten  gegen  den  anderen  begangen  worden  ist,
bleibt  straflos;

6)  wer  Getreide  w#der  andere  zur  Futterung  des  Viehes  bestimmte
  oder  geeignete  Gegenstände  wider  Willen  des
Eigenthümers  wegnimmt,  um  dessen  Vieh  damit  zu  füttern.
In  den  Fällen  der  Nr.  5  und  6  tritt  die  Verfolgung  nur

auf  Antrag  ein.

Die  Zurücknahme  des  Antrages  ist  zulässig.

Nr.  1  und  2.  Die  Aneignung  wird  nicht  vorausgeseczt.  In
Nr.  2  wird  bei  den  Worten  „Hausgrundstücken“  vorausgesetzt,  daß
die  betr.  Gegenstände  zur  Zeit  der  Wegnahme  noch  Bestandtheile
des  Grund  und  Bodens,  nicht  bereits  von  ihm  getrennt  und  nur
im  Grundstücke  aufbewahrt  find.  Feldfrichte  gehören  hierher  ebensowenig,
  als  Blumen.