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Nr.  5.  Mehrseitig  werden  solche  Nahrungs-  und  Genußmittel
verlangt,  welche  im  Augenblicke  ihrer  Entwendung  ohne  vorherige
Zubereitung  für  Menschen  genießbar  sind.  Andrerseits  wird  behauptet,
  daß  hierher  auch  Nahrungsmittel  gehören,  welche  erst  einer
solchen  Zubereitung  bedürsen,  und  daß  der  durch  die  sofortige  Zubereitung
  bedingte  Zeitverlauf  zwischen  der  Entwendung  und  der
Verzehrung  den  Begriff  des  alsbaldigen  Verbrauchs  umsoweniger
ausschließe,  als  mit  dem  Zubereiten  in  der  That  schon  der  Verbrauch
selbst  beginne.  Unter  die  Genuhmittel  sind  auch  Cigarren,  Parfüms
  2c.  gerechnet  worden.  Ein  Antrag  auf  Aufnahme  geringer
Holzvorräthe  wurde  vom  Reichstage  abgelehnt.  Der  wirkliche  alsbaldige
  Verbrauch  wird  nicht  erfordert.  Der  Verbrauch  kann  auch
für  eine  dritte  Person  beabsichtigt  sein.

Die  Bestimmungen  Über  den  „Diebstahl“,  z.  B.  über  den  Rückfall,
  leiden  hier  nicht  Anwendung,  daher  auch  nicht  die  Bestimmmgen
des  38  245.  Dagegen  kann  hier  Hehlerei  nach  §  259  vorkommen
und  treten  im  Falle  betrügerischer  Aneignung  oder  Unterschlagung
die  allgemeinen  Bestimmungen  ein.