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        <title>Staatsrecht des Königreichs Bayern.</title>
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        Das 
Staat5recht 
Königreichs Layern. 
Von 
Dr. Mar von Sendel, 
Professor des Staatsrechts an der Universität München. 
Dritte Auflage 
nach des Verfassers Tode herausgegeben 
von 
Dr. Josef Graßmann, 
Legationorat im K. baper. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Acußern. 
(Handbuch des QOeffentlichen Nechts II. 4.) 
  
Eübingen und Teipzig 
Verlag von J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) 
1903.
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        Das Recht der lebersetzung in fremde Sprachen behält sich die Verlagsbuchhaundlung vor. 
Druck von Hvraupp ir in Tübingen.
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        Vorwort zur dritten Auflage. 
Max von Seyde habe ich in seinen schweren Leidenstagen, als allmählich seine 
Hoffnung auf Wiedergewinnung der vollen, nie rastenden Arbeitskraft sank, das Versprechen 
gegeben, daß ich sein „Bayerisches Staatsrecht“ gegenüber der Flut neuer Gesetze vor dem 
Veralten bewahren wolle. Ich gab nur mit Zögern meinem hochverehrten Freunde und 
Lehrer die Zusage; meine Bedenken traten vor der Erwägung zurück, daß er meine Zu- 
stimmung als einen Beweis der Treue und Dankbarkeit erwarten konnte. 
Zum teuren Vermächtnisse ist viel zu früh sein ehrender Wunsch geworden! Ich 
werde versuchen, getreu im Sinne des Verewigten, meine rechtliche Ueberzeugung auszu- 
sprechen und nach seinen Absichten das Meisterwerk seines Schaffens fortzuführen, soweit 
meine Kräfte und mein Beruf es gestatten. 
Zunächst ist die Bearbeitung der kleineren Ausgabe des bayerischen Staatrechtes not- 
wendig geworden. Im Hinblick auf den vorgezeichneten engen Rahmen des Buches unter- 
ließ ich es, Aenderungen in der Anordnung des Stoffes vorzunehmen, welche M. v. Seydel 
für eine etwaige Neuauflage der großen Ausgabe in Aussicht genommen hatte. Meine 
Aufgabe bestand im wesentlichen in der Ergäuzung und Berichtigung der Darstellung, 
welche durch die Gesetzgebung vielfach überholt war. 
Von der Aufnahme der zahlreichen Uebergangsvorschriften, welche die Einführung 
des Bürgerlichen Gesetzbuches und seiner Nebengesetze begleiteten, nahm ich Abstand. Um 
das Buch möglichst evident zu stellen, wurde zur Ergänzung ausschließlich auf die zweite 
Auflage des großen Staatsrechtes verwiesen: Der Zusammenhalt beider Bearbeitungen 
wird, wie ich hoffe, vorerst ein möglichst vollständiges Bild des gegenwärtigen Standes 
unseres öffentlichen Rechtes bieten. 
Korrespondenzen und Besprechungen über staatsrechtliche Fragen mit M. v. Seydel, 
sowie schriftliche Aufzeichnungen von seiner Hand sind bei Bearbeitung der neuen Auflage 
von mir verwertet worden. 
München im Juni 1903. 
Graßmann.
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        Inhalts-Mebersicht. 
Schriften und Quellensammlungen. 
I. Abschnitt: Geschichtliche Einleitung. 
I. Kapitel: Bayern bis gegen Ende des 18. Jahr- 
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6. 
7. 
8. 
9. 
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hunderts. 
Das landesherrliche Paus und die Erbfolge. 
Das Gebiet und die landesherrlichen Rechte 
Die Landstände 
Die Behörden der Rechtsoflege und Verwallung im banptlande vavern 
Staat und Kirche . .. 
Lapitel Bayern vom Ende des 18. Jahrhunderts 
bis zur Verfassungsurkunde von 1818. 
Aeußere politische Entwickelung 
Verfassungsgeschichte 
Die Behörden der Rechtspflege und der Verwaltmg? 
Der Staat und die Glaubensgesellschaften 
II. Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. 
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8 28. 
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30. 
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I. Kapitel: Der Herrscher. 
Natur und Inhalt der Herrschergewalt 
Ehreurechte des Köniss 
Vermögensrechte des Könisgs 4 
Erwerb und Verlust der Herrschergewalt . 
Das königliche Haus und die Familiengewalt des Königs . 
Ausũbung der Staatsgewalt für den Herrscher Gegentichft. und ge 
gierungsstellvertretung) . 
Das Verhältnis Bayerns zum Deutschen Reiche 
II. Kapitel: Die Gegenstände der Herrschaft. 
Allgemeine Erörterungen 
Die Staatsangehörigen 
Rechtsunterschiede und kuseichmmnger der Staatsangehörigen 
Das Staatsgebiet . 
Die Fremden 
III. Kapitel: Der Landtag. 
Rechtliche Stellung des Landtags 
Die Kammer der Reichsräte 
Die Kammer der Abgeordneten 
Rechtliche Stellung der Landtagsmitglieder . . 
Rechtliche Voraussetzungen der Tätigkeit des Landiags 
Organisation, Disziplin und Geschäftsgang der Kammern 
IV. Kapitel: Die Staatsbehörden. 
Das Recht der Behördeneinrichtung 
Der Staatsrat . 
Die Staatsminister und die Staatsministerien . 
VII 
Seite 
XI 
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11 
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        VIII 
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Inhalts-Uebersicht. 
Die Justiz 
Die Verwaltung 
Die Verwaltungsrechtspflege 
Die Zuständigkeitsstreite 
V. Kapitel: Der Staats dienst. 
Arten des Staatsdienstes 
Eintritt in das Staatsdienstverhältnis und Verufiung * dienstesn 
Pflichten der Staatsdiener . 
Rechtsbeschränkungen der Staatsdiener 
Rechte der Staatsdiener 
Folgen der Verletzung von Pflichten und Rechten der Staatsdiener 
Beendigung des Staatsdienstverhältnisses . 
III. Abschnitt: Allgemeine Funktionen der Staatsgewalt. 
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I. Kapitel: Gesetz und Verordnung. 
Das Gesetz 
Das Verordnungsrecht . 
Verkündigung der Gesetze und Verordnungen 
Reichsgesetze und Reichsverordnungen 
II. Kapitel: Das staatliche Zwangsrecht gegen 
8 46. 
die Person. 
Das staatliche Zwangsrecht gegen die Person 
III. Kapitel: Das staatliche Zwangsrecht gegen 
§ 47. 
* 48. 
* 49. 
das Vermögen. 
Geschichtliche Entwickelung des Enteignungsrechtes 
Das Enteignungsrecht 
Das Enteignungsverfahren 
IV. Abschnitt: Das Finanzrecht. 
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56. 
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8 62. 
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8. 
I. Kapitel: Der König als Inhaber des 
« Staatsvermögens. 
Der Fiskus= . 
Das Staatsvermögen 
Die einzelnen Bestandteile d des Stgatsbermögene 
Die Staatsschulden . 
II. Kapitel: Der König als Inhaber der 
Finanzgewalt. 
Von den Staatsabgaben im allgemeinen . 
Die Behördeneinrichtung der Steuer- und Jolverwaltung, . 
Ueducktenptenern 
Der Malzaufschlag 
Die Sicherung und Einziehung der Abgaben 
III. Kapitel: Das Budget. 
Das Budgetrecht des Landtags .. 
Herstellung und Vollzug des Budgets 
Die Rechnungskontrolle - 
Anhang: Die Stiftungen. 
Die Rechtsverhältnisse der Stiftungen. 
V. Abschnitt: Gemeinden und Gemeindeverfassung. 
I. Kapitel: Die Gemeindever fassung und ihre 
8 63. 
864. 
geschichtliche Entwickelung. 
Staat und Gemeindeverbände 
Die Gemeindegesetzgebung 
Seite 
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Inhalts-Uebersicht. 
II. Kapitel: Die Ortsgemeinden. 
Rechtliche Stellung der Ortsgemeinden 
Die Verbindungen von Ortsgemeinden und die Ottschafien 
Die Ortsgemeindemarkung . 
Das Heimatrecht 
Das Gemeindebür errecht ... 
Die Organe der Ortsgemeinden 
Geschäftsgang der Gemeindeorgane 
Zuständigkeit der Gemeindeorgane 
Besetzung der Gemeindeämter 
Das Gemeindedienstrecht Z 
Die Ortsgemeinden als Privatrechtssubjekte . 
Die Finanzgewalt der Ortsgemeinden 
Das Budgetrecht der Ortsgemeinden 
III. Kapitel: Die Distriktsgemeinden. 
Rechtliche Stellung der Distriktsgemeinden 
Der Distriktsrat 
Der Distriktsausschuß und die Disriktsgemeindebediensteien 
Die Distriktsgemeinden als Privatrechtssubjekte 
Die Finanzgewalt der Distriktsgemeinden 
Das Budgetrecht der Distriktsgemeinden 
IV. Kapitel: Die Kreisgemeinden. 
Rechtliche Stellung der Kreisgemeinden 
Der Landrat 
Der Landratsausschuß . 
Die Kreisgemeinden als Privatrechtssubjekte . 
Die Finanzgewalt der Kreisgemeinden 
Das Budgetrecht der Kreisgemeinden 
VI. Abschnitt: Die Landesverwaltung. 
8 90. 
z vl. 
8532. 
II. 
§ 633 
94. 
§ 95. 
g 86. 
§ 97. 
9198. 
§l 99. 
III. 
Mee-c 
100. 
101. 
102. 
103. 
105. 
106. 
8 107. 
I. Kapitel: Die Polizei. 
Allgemeines Polizeireht 
Die höhere Sicherheitspolizei 
Die Einzelsicherheitspolizei 
Kapitel: Die Verwaltungstätigkecit in bezug 
auf das physische Leben. 
I. Titel: Das Armeuwesen. 
Die Armenpoliziei 
Polizeiliche Beschränkingen der Eheschlichung 
Die Armenpflege 
2. Titel: Die Arbeiterfürsorge. 
Die Arbeiterfürsorge 
3. Citel: Die Gelundheilsverwallung. 
Die Gesundheitspolizei 
Das Heilpersonal 
Die Behörden der Gesundheitsverwaltung 
Kapitel: Die Verwaltungstätigkeit in bezug 
auf das wirtschaftliche Leben. 
1. Titel: Allgemeiner Teil. 
Bau= und Fenerpolizei 
Das öffentliche Wasserrecht. . . 
Versicherung gegen Vermögensschiden 
Das Wegerecht. . . 
Das Eisenbahnwesen 
Das Post= und Telegraphenwesen 
Münze, Maß und Gewicht. 
Sparkassen-, Kredit= und Bankwesen 
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        Inhalts-Uebersicht. 
2. Titel: Die Verwaltungstütigkeit in dezug auf die einzelnen Erwerbsweige. 
§ 108. Die Landwirtschaft 
§ 109. Die Viehzucht. . 
§ 110. Die Forstwirtschaft 
§5 111. Jagd und Fischerei 
§ 112. Der Berggaüg. 
§ 113. Handel und Gewerbe 
IV. Kapitel: Die Verwaltungstätigkeit in bezug 
auf das geistige Leben. 
J. Titel: Unterricht and Sildung. 
8§ 114. Das Volksschulwesen 
§ 115. Die Mittel= und Hochschulen 
8§ 116. Die Universitäten 
§ 117. Privat-Erziehungs- und unterrichtsanstalten 
5 118. Anstalten zur Förderung der allgemeinen Bildung 
2. Titel: Die Glaudensgeksellschaften. 
*5 119. Verfassungsurkunde und Konkordat 
§ 120. Gewissensfreiheit und Hausandacht 
§ 121. Die Glaubensgesellschaften 
§ 122. Die Glaubensangehörigkeit 
&amp;* 123. Rechtliche Stellung und Verfassung der Glaubensgesellchaften 
§ 124. Verwaltung der Glaubensgesellschaften 
§ 125. Finanzwesen der Glaubensgesellschaften 
§ 126. Die Staatspolizei und die Flaubensgesellchaften- 
§ 127. Die katholische Kirchenverfassung . 
§128.DieevangclucheKrkchenvetfassun. 
§ 129. Das Pfründe= und Kirchenstiftungsvermögen der öffentlichen Glaubens- 
gesellschaften 
§ 130. Die Kirchengemeinden der öffentlichen Glaubensgesellschaften Z 
VII. Abschnitt: Die auswärtigen Angelegenheiten. 
§ 131. Die auswärtigen Angelegenheiten 
VIII. Abschnitt: Das Heerwesen. 
§ 132. Geschichtliche Entwickelung der baycrischen Heeresgesetzgebung 
§ 133. Die Sonderstellung des bayerischen Heerwesens im Reiche 
Alphabetisches Sachregister 
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        XI 
Schriften und Quellensammlungen. 
1. Zur geschichtlichen Einleitung. 
Andreas Buchner, Geschichte von Bayern. 10 Bände. Regensburg und München 1820—1855. 
Siegmund Riezler, Geschichte Bayerns. Gotha 1878—1899 (unvollendet). 4 Bände, bis zum 
Jahre 1597 reichend. 
M. Frhr. von Freyberg, Pragmatische Geschichte der bayerischen Gesetzgebung und Staats- 
verwaltung seit den Zeiten Maximilian I. 4 Bände. Leipzig 1886—1838. 
Eduard Rosen thal, Geschichte des Gerichtswesens und der Verwaltungsorganisation Bayerns, I. 
Würzburg 1889. 
Manfred Mayer, Quellen zur Behörden-Geschichte Bayerns. Die Neuorganisationen Herzog Alb- 
recht's V. Bamberg 1890. 
Gustav Frhr. von Lerchenfeld, Geschichte Bayerns unter König Maximilian Joseph I., Berlin 1854. 
Max Frhr. von Lerchenfeld, Aus den Papieren des k. b. Staatsministers Maximilian Frei- 
herrn von Lerchenfeld. Nördlingen 1887. 
L. Graf von Montgelas, Denkwürdigkeiten des bayer. Staatsministers Maximilian Grafen 
von Montgelas. 1799—1817. Stuttgart 1887. 
R. Graf du Moulin Eckart, Bayern unter dem Ministerium Montgelas 1, München 1895. 
Hermann von Sicherer, Staat und Kirche in Bayern vom Regierungsantritte des Kurfürsten 
Maximilian Joseph IV. bis zur Erklärung von Tegernsee 1799—1821. München 1874. 
J. A. Aettenkhover, Kurzgefaßte Geschichte der Herzoge von Bayern von Otto dem Großen 
von Wittelsbach bis auf gegenwärtige Zeiten. Regensburg 1767. 
Monumenta Wittelsbacensia, Urkundenbuch zur Geschichte des Hauses Wittelsbach. Herausgegeben 
von Fr. Wittmann (Bd. 5 und 6 der Quellen und Erörterungen für bayerische und 
deutsche Geschichte). München 1857—1861. 
Hermann Schulze, Die Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser. Bd. I. Jena 1862. 
(Panzer) Versuch über den Ursprung und Umfang der landständischen Rechte in Bayern. 2. Abt. 1798. 
J. Rudhart, Die Geschichte der Landstände in Bayern. 2 Bände. Heidelberg 1816. Neuer 
Abdruck München 1819. 
M. Frhr. von Freyberg, Geschichte der bayerischen Landstände und ihrer Verhandlungen. 
Sulzbach 1828/29. 
Lipowsky, Geschichte der Landstände von Pfalz-Neuburg. 1787. 
G. Frhr. von Lerchenfeld, Die altbayerischen landständischen Freibriefe und die Landesfrei- 
heitserklärungen, mit Einleitung von L. Rockinger. München 1853. 
Verzeichnis der im Druck veröffentlichten Landtagshandlungen 1429—1669 bei v. Seydel, 
bayer. Staatsrecht, 1 S. 10 Anm. 4. 
J. J. Moser, Einleitung in das kurf. bayerische Staatsrecht. 1754. 
J. J. Moser, Einleitung in das kurf. pfälzische Staatsrecht. 1762. 
J. St. Pütter, Historisch-politisches Handbuch von den besonderen teutschen Staaten. 1. Teil. 1758. 
W. Frhr. von Kreittmayr) Grundriß des Allgemeinen, Deutsch= und Bayerischen Staats- 
rechts. Frankfurt und Leipzig 1769. 
J. 8 Bachmann, Pfalzszweibrückisches Staatsrecht. 1784. 
J. G. Feßmaier, Grundriß des bayerischen Staatsrechts. Ingolstadt 1801. 
—
        <pb n="10" />
        XII Schriften und Quellensammlungen. 
(Kreittmayr) Sammlung der neuest= und merkwürdigsten kurbayerischen Generalien und Landes- 
verordnungen 1771. 
G. K. Mayr, Sammlung der kurpfalzbayerischen allgemeinen und besonderen Landesverord- 
nungen. 6 Bände 1784—1799; 2 Bände 1800 und 1802 (Maximilian Joseph IV.). 
Handbuch der Staats-Verfassung und Staats-Verwaltung des Königreichs Bayern. München, Re- 
daktion des Regierungsblattes. 7 Bände und Registerband 1809—1813. 
2. Zur systematischen Darstellung. 
J. Schmelzing, Staatsrecht des Königreichs Bayern. 2 Teile. Leipzig 1820/21. 
Friedr. Chr. K. Schunck, Staatsrecht des Königreichs Bayern. 1. Band. Erlangen 1824 (unvollendet). 
Conrad Cucumus, Lehrbuch des Staatsrechtes der konstitutionellen Monarchie Bayerns. Würz- 
burg 1825. 
L. von Dresch, Grundzüge des bayerischen Staatsrechts. 1. Aufl. Ulm 1823, 2. Aufl. 1835. 
E. von Moy, Staatsrecht des Königreichs Bayern. 2 Teile. Regensburg 1840/46. 
J. von Pzzl, Lehrbuch des bayerischen Verfassungsrechts. 1. Aufl., München 1851, 5. Aufl. 1877. 
J. von Pözl, Lehrbuch des bayerischen Verwaltungsrechts. 1. Aufl., München 1856, 3. Aufl. 1871. 
Max v. Seydel, Bayerisches Staatsrecht. 2. Aufl. 3 Bände und ein Registerband. Freiburg i. B. 
und Leipzig 1896 (I. Aufl. 1884—1893). 
Wilhelm Vogel, Das Staatsrecht des Königreichs Bayernu. Freiburg i. B. 1884 ff. (Bruchstück). 
Karl Brater, Die Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern. 4. Aufl. von F. Pfeil. Nörd- 
lingen 1872. 
N. Piloty, Die Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern, München 1894. 
W. Krais, Handbuch der inneren Verwaltung im diesrheinischen Bayern. 3 Bände. 4. Aufl. 
Würzburg 1897/98. 
Siebenpfeiffer, Handkuch der Verfassung, Gerichtsordnung und gesamten Verwaltung Rhein- 
bayerns. 5 Bände. Neustadt 1831/33. Forts. von Luttringshausen. 2 Bände. 
Speier 1846. 
A. Geib, Handbuch für die Gemeindebehörden der Pfalz, 3. Aufl. von Karl von Besnard. 
2 Bände. Kaiserslautern 1899/1901. 
– — — — — 
Gcorg Döllinger, Sammlung der im Gebiete der inneren Staatsverwaltung des Königreichs 
Bayern bestehenden Verordnungen. 20 Bände. München 1835/39. Forts. von Freiherrn 
von Strauß. 13 Bände. München 1853/54. 
Karl Weber, Neue Gesetz= und Verordnungensammlung für das Königreich Bayern mit Einschluß 
der Reichsgesetzgebung. Nördlingen 1880 ff. (bisher 29 Bände). 
Die Gesetzgebung des Königreichs Bayern seit Maximilian II. mit Erläuterungen, begründet von 
C. Fr. von Dollmann, fortgesetzt von Pözl, Bezold und Standinger. Er- 
scheint seit 1852. 
Hermann Rehm, Quellensammlung zum Staats= und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern, 
Leipzig 1903. (Aus der Quellensammlung v. H. Triepel 2c.). 
Blätter für administrative Praxis zunächst in Bayern. Begründet von Karl Brater, fortgesetzt 
von August Luthardt, daun von Max von Seydel und Karl Krazeisen. Nörd- 
lingen 1851 ff. 
Sammlung von Euntscheidungen des königlich bayerischen Verwaltungsgerichtshofes. München 1881 ff. 
A. Reger, Entscheidungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden 2c. München 1880 ff. 
Im übrigen wird bezüglich der Literatur im einzelnen auf von Seydel's bayerisches Staats- 
recht 2. Auflage, Freiburg und Leipzig 1896, ferner auf v. Seydel, Staatsrechtliche und poli- 
tische Abhandlungen, neue Folge, herausgegeben von Karl Krazeisen, Tübingen und Leipzig 
1902 — dortselbst S. 325 ff. Verzeichnis der von M. v. Seydel veröffentlichten wissenschaftlichen 
Arbeiten — verwiesen.
        <pb n="11" />
        Erster Abschnitt. 
Geschichtliche Ginleitung. 
I. Kapitel. 
Bayern bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts. 
§ 1. Das landesherrliche Haus und die Erbfolge. Volk und Herrscherhaus sind in Bayern 
seit mehr als sieben Jahrhunderten verbunden. Es ist für den Zweck dieser geschichtlichen Ein- 
leitung in die Darstellung des geltenden bayerischen Staatsrechtes nicht nötig, auf die Ereignisse 
zurückzugehen, die vor dem Auftreten der Wittelsbacher liegen. 
Der Begründer des bayerischen Herrscherhauses ist Otto I. von Wittelsbach, den Kaiser 
Friedrich I. im Jahre 1180 mit dem Herzogtum Bayern belehnte. Allerdings übernahm Otto das 
Herzogtum nicht in seinem alten Bestande. Wichtige Landesteile, insbesondere Oesterreich, Steier- 
mark und Tirol, waren oder wurden losgetrennt. Der Verband der geistlichen Fürsten mit dem 
Herzogtume lockerte sich mehr und mehr. Doch bildeten wertvolle Landerwerbungen Ottos I. selbst 
und seines Sohnes Ludwig I. einen Ersatz; vor allem aber der Erwerb der Pfalz, mit welcher 
Ottos I. Enkel Otto II. 1214 belehnt wurde. Des letzteren Söhne, Ludwig II. und Heinrich XIII. 
nahmen am 28. März 1255 die erste Landesteilung vor. Ludwig erhielt die Pfalzgrafschaft, Ober- 
bayern und Aemter im Nordgau; Heinrich Niederbayern. - 
Zwischen den Söhnen Ludwigs, Rudolf und Ludwig IV. kam es wegen der Führung der 
Landesregierung zu manchfachen Wirren, deren endgültige Lösung erst nach Rudolfs Tode der 
wichtige Hausvertrag von Pavia vom 4. August 1329 brachte. Vertragsteile waren einer- 
seits die Abkömmlinge Rudolfs, nämlich seine Söhne Rudolf und Ruprecht I. und sein Enkel Rup- 
recht II., andererseits Kaiser Ludwig der Bayer. 
Folge des Vertrages war eine fast fünfthalb Jahrhunderte währende Landesteilung. Die 
Pfalz nebst dem größten Teile des Nordgaues (Oberpfalz) kam an Nudolfs, das übrige Gebiet an 
Ludwigs Linie. Ludwig selbst erwarb noch 1341 nach dem Aussterben der Linie Heinrichs Xlll. 
Niederbayern hinzu. 
Im Vertrage von Pavia gestanden beide Linien sich hinsichtlich ihrer Besitzungen das Vor- 
kaufsrecht und für den Fall des Erlöschens einer Linie das Erbrecht zu. Die Kurstimme sollte zu- 
nächst der Rudolfischen Linie zukommen. 
Die Länder, welche Kaiser Ludwig den Stammlanden seines Hauses hinzuzufügen gewußt 
hatte, erwiesen sich nicht als bleibender Besitz. 
Auch das llebel der Landesteilungen trat immer von neuem zu Tage. 
Wichtig ist der Teilungsvertrag vom 19. November 1392), der zwischen Lud- 
wigs Enkeln, Stephanus J. Söhnen geschlossen wurde. Der Vertrag sicherte gegenseitiges Erbrecht 
der Linien zu und stellte den Grundsatz der agnatischen Erbfolge fest. Außer 
der noch vorhandenen Linie Stranbing-Holland, die 1425 erlosch und deren Lande 1429 unter die 
bayerischen Herzoge nach Köpfen geteilt wurden, entstanden durch den Vertrag die Linien Ingolstadt, 
erloschen 1447, Landshut, erloschen 1503, und München. Letztere Linie setzte hienach den Ludwig'= 
schen Hauptstamm allein fort und vereinigte dessen Lande wieder. Allerdings gelang dies nicht 
ohne einige Opfer an Gebiet. 
Der letzte Herzog der Straubinger Linie hatte den Versuch gemacht, die Besitzungen dieser 
Linie seiner Tochter Elisabet und deren Gatten Ruprecht von der Pfalz zuzuwenden. Der Schieds- 
1) Ueber das Datum Vogel S. 7 Anm. 2. 
Oaudbuch des Oeffentlichen Rechts II, 4. Bahern. 3. Auflage. 1
        <pb n="12" />
        2 Erster Abschnitt: Geschichtliche Einleitung. I. Bayern bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts. 882,3. 
spruch zu Köln vom 30. Juli 1505 entschied zwar zu gunsten der Münchener Linie; doch mußten 
den Söhnen Ruprechts Neuburg nebst einigen Gebietsteilen in Bayern, der Oberpfalz und Schwaben 
(die „junge Pfalz“) und dem Kaiser einige Landesteile, die jetzt zu Tirol gehören, abgetreten werden. 
In der Münchener Linie gelang nunmehr die Durchführung der Unteilbarkeit des Landes 
und der Erbfolge nach Erstgeburtsrecht. Zwar hatte der diesbezügliche Vertrag Albrechts IV. 
mit seinem Bruder Wolfgang vom 8. Juli 1506 noch keine bleibende Wirkung, wohl aber 
Albrechts V. testamentarische Verordnung vom 11. April 1578, die der Kaiser be- 
stätigte. Der Erwerb der Kurwürde durch Maximilian J. brachte eine Verstärkung dieser Rechtslage. 
Mit dem Kurfürsten Maximilian III. Josef, der am 30. Dezember 1777 starb, erlosch 
die Linie Ludwigs des Bayern. Bayern gelangte an die Rudolfische Linie. 
Auch unter den pfälzischen Wittelsbachern hatten vielfache Landesteilungen stattgefunden. 
Der letzte Sprosse der Linie Sulzbach, Karl Theodor, welcher 1742 nach Abgang der Linie Neu- 
burg die pfälzische Kur erworben hatte, ward 1777 auch Erbe von Bayern. Der Teschener 
Friede vom 13. Mai 1779, der den bayerischen Erbfolgekrieg beendete, erkanute dieses Erb- 
recht an. Doch ging das Innviertel an Oesterreich verloren. 
Außer der Linie Sulzbach bestand noch die Linie Birkenfeld, gespalten in die regierende 
Linie Zweibrücken-Birkenfeld und die Nebenlinie Gelnhausen. 
Nach Karl Theodors Tode am 16. Februar 1799 vereinigte Maximilian 1V. Josef, 
seit 1795 Herzog von Zweibrücken, den gesamten Wittelsbachischen Länderbesitz 
in seiner Hand. 
§ 2. Das Gebiet und die landesherrlichen NRechte. Das pfalzbayerische Gebiet bestand 
beim Regierungsantritte Maximilians IV. Josef aus den zwei Hauptländern Bayern und der 
Pfalzgrasschaft bei Rhein. Zu jedem der beiden Hauptländer gehörten eine Anzahl selbständiger 
Nebenländer, die gleich den ersteren eigene Verfassung hatten. Die bayerischen Nebenländer, durch- 
weg kleinere Gebiete, lagen im bayerischen und schwäbischen Reichskreise, die pfälzischen Nebenländer 
im bayerischen (besonders Oberpfalz, Cham, Neuburg und Sulzbach), oberrheinischen (bes. Zwei- 
brücken) und westfälischen (bes. Jülich und Berg) Kreise und in den Niederlanden (Bergen op 
Zoom und Ravenstein). 
Die Kurwürde war durch die goldene Bulle dem pfälzischen Hause zugesprochen worden, 
ging aber 1623 nebst dem Erztruchsessenamt an Maximilian I. von Bayern über. Die Pfalz er- 
hielt durch den westfälischen Frieden eine neue Kur, mit welcher 1652 das Erzschatzmeisteramt ver- 
bunden wurde. Die pfälzische Kur erlosch 1777 mit der Vereinigung Bayerus und der Pfalz. 
Ueber das Reichsvikariat, das nach der goldenen Bulle dem Pfalzgrafen „in partibus Rheni 
et Sueviae et in jure Franconico“ zukam, war zwischen Bayern und Pfalz Streit. Die im 
18. Jahrhunderte hierüber getroffenen Vereinbarungen wurden durch die Vereinigung von Bayern 
und Pfalz gegenstandslos. 
Der Kurfürst von Pfalzbayern hatte im Kurfürstenkollegium die fünfte Stimme, im Reichs- 
fürstenrate sieben Stimmen und den Vorsitz der weltlichen Bank, ferner verschiedene Rechte in den 
vier Reichskreisen, zu denen er mit seinen Ländern gehörte. 
Pfalzbayern hatte die allgemeinen Pflichten gegen Kaiser und Reich zu erfüllen, befand sich 
aber im Besitze wichtiger Privilegien (bes. priv. de non evocando und priv. illimitatum de non 
appellando) gegenüber dem Reiche. 
Nach Innen übte der Landesherr alle wesentlichen staatlichen Rechte aus und er besaß auch 
im Staatenverkehre tatsächlich alle Rechte eines wirklichen Herrschers. In der Ausübung seiner 
Rechte war der Landesherr soweit landesrechtlich beschränkt, als es das Bestehen landständischer 
Verfassungen mit sich brachte. 
§ 3. Die Landstände. Zwei der wittelsbachischen Länder, Bayern und Neuburg, hatten 
landständische Verfassung. Die Oberpfalz hatte bei der Vereinigung mit Bayern ihre landstän- 
dische Verfassung verloren. 
Der Ursprung der bayerischen Landstände fällt in das 14. Jahrhundert. Geldverlegenheiten 
der Herzoge gaben den äußeren, der Zug der Zeit zu körperschaftlichen Gestaltungen den inneren Anlaß. 
In Oberbayern führten Stenerforderungen der Herzoge zum Zusammentritte zuerst des 
Adels (1302, Nittertag zu Schnaitpach), dann der drei Stände (1307). In Niederbayern aber 
stellte Herzog Otto, König von Ungarn, am 15. Juni 1311 den Ständen den ersten Freibrief, 
die große oder Ottonische Handfeste aus. Gegen eine Stenerbewilligung entäußerte 
sich der Landesherr zu gunsten der Stände der niederen Gerichtsbarkeit; ein verhängnisvolles 
Vermächtnis an die Zukunft! Zugleich wurde den Ständen das Recht des Bündnisses und der 
Seldsthilfe (ius collegii et armorum) zugestanden. 
Eine dauernde Verbindung der Stände, durch welche diese zu einer bleibenden Einrichtung
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        53. Die Landstände. 3 
des Landesstaatsrechtes wurden, erfolgte in Niederbayern 1347, in Oberbayern 1363 zwischen Adel 
und Städten. Die Prälaten traten erst später, dort 1394, hier 1395 bei. 1506 bei Vereinigung 
der bayerischen Lande vereinigten sich auch deren Stände zu Einer Landschaft. 
Das zwischen Landesherrn und Ständen vereinbarte Recht war in den Frei= oder Freiheits- 
briefen enthalten, deren 64 aus den Jahren 1311—1568 die von der Landschaft selbst veranlaßte 
Druckausgabe vom 26. August 1568 bilden. 
Den Gipfelpunkt ihrer Macht erreichten die Landstände im Anfange des 16. Jahrhunderts. 
Das Streben der Herzoge einerseits, ihre landesherrlichen Rechte zu erhalten und wo mög- 
lich wieder auszudehnen, der Landstände andererseits, in ihren Freiheiten sich zu behaupten und in 
die fürstlichen Gerechtsame sogar überzugreifen, erzeugte vielfachen Zwist und damit das Bedürf- 
nis des Ausgleiches. Schon unter Albrecht dem Weisen hatten Verhandlungen über die Mäßigung 
und Erklärung der Landesfreiheiten begonnen; sie kamen jedoch erst unter der vormundschaftlichen 
Negierung zum Abschlusse, die nach seinem Tode folgte. Am 11. September 1508 wurde die Er- 
klärung der Landesfreiheit erlassen. Dieselbe erhielt ihre letzte Fassung unter Albrecht 
V. im Jahre 1553 und ist so wörtlich in das Gesetzbuch Maximilians I. von 1616 übergegaugen. 
Der Landesherr sollte beim Regierungsantritte erst nach Bestätigung der Landesfreiheit die 
Erbhuldigung der Landschaft empfangen, und es sollten die landesherrlichen Bediensteten bei ihrer 
Verpflichtung auf die Landesprivilegien vereidigt werden. 
An die letzte Landesfreiheitserklärung schloß sich noch unter Albrechts V. Regierung der 
Freibrief vom 22. Dezember 1557, der nur der RNitterschaft erteilt ist. Indem dieser die Einrich- 
tung der Edelmannsfreiheit ausbildete, wurde er die Ursache, daß Rechtspflege und Verwaltung, 
durch die Patrimonialgerichtsbarkeit ohnedies schwer geschädigt, vollends in Zerrüttung gerieten. 
Der Niedergang der Landstände folgte ihrer höchsten Machtentwicklung unmittelbar. Er 
beginnt im zweiten Jahrzehnte des 16. Jahrhunderts und steigert sich unter der kraftvollen Re- 
gierung Maximilians I. zur offensichtlichen Ohnmacht. Maximilian berief 1612 die Landschaft, um 
dann 39 Jahre lang ohne dieselbe zu regieren. Zum letzten Male berief Ferdinand Maria die 
Landschaft im Jahre 1669. Seit jener Zeit wurde die Landschaft zu keiner, ihr Ausschuß nur zu 
formeller Teilnahme an den Landesangelegenheiten berufen. 
Die Landschaft bestand aus den drei Ständen der Prälaten (wozu auch die Universität 
zählte), der Ritter (Landsassen im Besitz eines landtäfligen Gutes) und der Städte und gebannten 
Märkte. Oberhaupt war der Erblandmarschall, Kanzleivorstand der Landschaftskanzler. Zur Be- 
ratung der landesherrlichen „Propositionen“ wählte der „Landtag" einen „großen Ausschuß“ von 
64 Mitgliedern, wozu der Marschall und der Kanzler traten. Vor Landtagsschluß wurde ein 
kleiner Ausschuß von 16 Mitgliedern, die „Verordnung“ gewählt, welche von Landtag zu Landtag 
die ständischen Rechte wahrzunehmen hatte. Die 1669 gewählte Verordnung blieb, obschon nur für 
9 Jahre bevollmächtigt, ständig und ergänzte sich durch Wahl. 
Die Landschaft hatte die Rechte einer Körperschaft. Sie war dem zu Folge vermögensfähig, 
hatte eigenes Archiv, Siegel und Kanzlei und eine eigene Landschaftskasse, ferner das Recht, neue 
Mitglieder aufzunehmen und ihre Bediensteten anzustellen und zu entlassen. 
Die staatsrechtlichen Befuguisse der Landschaft erstreckten sich sowohl auf die inneren, wie 
auf die auswärtigen Augelegenheiten. Man sprach dabei von einem Repräsentationsrechte der 
Stände. Damit wurde der Rechtssatz zum Ausdrucke gebracht, daß in denjenigen Augelegenheiten, 
bei welchen ihnen ein Mitwirkungsrecht zukam, dasselbe nicht auf jene Fälle beschränkt war, wo 
ihrer oder ihrer Hintersassen Interessen beteiligt erschienen. 
Auf dem Gebiete der inneren Landesangelegenheiten hatte die Landschaft vor allem das 
Recht der Mitwirkung bei der Gesetzgebung. Dieses Recht bezog sich auf alle Gesetze ohne Unter- 
schied, mochten sie die Rechte der Landstände berühren oder nicht; es war ferner nicht bloß ein 
Recht des Beirates, sondern auch der Zustimmung. Nur zum Erlasse von Vollzugsverordunngen 
zu den Gesetzen war der Landesherr allein befugt. 
Allerdings entsprachen diesen Sätzen im späteren Verlaufe der Dinge die Tatsachen nicht 
mehr. Das Mitwirkungsrecht der Stände bei der Gesetzgebung wurde schon im 17. und noch mehr 
im 18. Jahrhunderte von den Landesherren vielfach mißachtet. 
Sehr erheblich waren die landständischen Rechte in bezug auf das Finanzwesen. Den Land- 
ständen kam vor allem die Bewilligung der direkten und indirekten Steuern zu. Der Ausgangs- 
punkt dieses Bewilligungsrechtes war der Gedanke, daß der Landesherr als solcher kein Recht be- 
sitze, Steuern zu fordern, sondern Abgaben nur als Grundherr verlangen könne. Die Stenerer- 
hebung stellte sich sonach als ein Eingriff in den Privatrechtskreis dar. Die Entrichtung von 
Steuern durch die freien Güterbesitzer erschien daher rechtlich nur als freiwillige Leistung möglich, 
die der Landesherr zu erbitten hatte. Dieses Verhällnis zum klaren Auedrucke zu bringen, war 
1 1#
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        4 Erster Abschnitt: Geschichtliche Einleitung. I. Bayern bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts. § 3. 
der Zweck der Schadlosbriefe, welche sich die Stände bei ihren Steuerbewilligungen erteilen ließen. 
Es ist einleuchtend, daß die erstarkende landesherrliche Gewalt und der mehr und mehr erwachende 
Staatsgedanke mit dieser privatrechtlichen Auffassung sich wenig zu befreunden vermochten. Und so 
zeigt sich denn in der Folge das Bestreben der Landesherren, sich von der ständischen Willigung 
unabhängige Einnahmequellen zu verschaffen. Die Landesherren versuchten gegen das ständische 
Steuerbewilligungsrecht auch mit Hilfe der Reichsgesetzgebung vorzugehen, doch nur mit teilweisem 
Erfolge. Wichtig ist der durch eine Mehrzahl von Reichsabschieden durchgeführte Grundsatz, daß 
die Untertanen für jene Leistungen zu stenern haben, welche den Reichsständen gegenüber dem 
Reiche obliegen. Damit war zweifellos eine öffentlichrechtliche Steuerpflicht begründet. 
Die direkten Steuern, welche der landständischen Bewilligung unterlagen, waren die Stand- 
steuer, die Landsteuer, die Grund= und Herrengiltsteuer, die Kapital= und Widumsteuer. Der Unter- 
schied zwischen Stand= und Landsteuer bildete sich erst im 16. Jahrhunderte aus. Vorher gab es, 
von anderen hier nicht zu erörternden Steuerreformen abgesehen, nur eine Landstener. 
Die Landsteuer war ihrer ursprünglichen Bedeutung nach eine Steuer, die das ganze Land, 
die Stände wie die gemeinen Untertauen, traf. Allein die Stände der Prälaten und Ritter wußten 
es vermittels ihres Rechtes der Selbsterhebung der Abgaben so einzurichten, daß lediglich ihre 
Hintersassen stenerten, sie selbst nichts beitrugen oder wohl gar die Steuererhebung zum Anlasse 
eigenen Gewinnes nahmen. So kam es, daß die fragliche Steuer auf dem Lande zu einer Steuer 
der Nichtbevorrechteten, der Gerichts= und Hofmarksuntertanen wurde. Nur der dritte Stand, 
die Städte und gebannten Märkte, trugen als Körperschaften zur Landsteuer bei und erhoben die 
übernommenen Beiträge durch Umlagen von ihren Bürgern. 
Eine Standsteuer oder Ständeanlage wurde zuerst im Jahre 1526 geleistet. 
Die Grund= und Herrengiltsteuer zahlten jene geistlichen und weltlichen Grundherrschaften, 
welche den drei gefreiten Ständen nicht angehörten, von den Zinsen und Gilten ihrer Güter im 
Lande, sowie von den Zehnten und dinglichen Abgaben. 
Die Kapitals= und Widumssteuer war von den Kapitalisten, die nicht zu den gefreiten Stäu- 
den gehörten, aus ihren Kapitalien, bezw. von den Geistlichen wegen ihrer Widumsgüter zu 
entrichten. 
All diese regelmäßigen direkten Steuern hießen die Ordinaristeuern. In außerordentlichen 
Fällen wurde auch zu anderen Formen der direkten Besteuerung gegriffen oder es verwilligten die 
gefreiten Stände neben der Standsteuer ein besonderes donum gratuitum. 
Eine außerordentliche Besteuerung, die aber im 18. Jahrhunderte zur regelmäßigen wurde, 
war, die Besteuerung des kirchlichen Vermögens. Man schlug hiebei den Weg ein, daß man sich 
vom Papste Dezimationen des Klerus und des Kirchengutes verwilligen ließ. 
Eine zweite Gattung von Abgaben, welche mit Bewilligung der Landstände zur Einführung 
gelangten, waren die Aufschläge, d. h. Abgaben von Artikeln, welche im Lande erzeugt und ver- 
zehrt wurden, ferner die Accisen d. i. Abgaben von der Einfuhr ausländischer oder von der Aus- 
fuhr inländischer Artikel. An einigen Orten des Oberlandes war noch eine besondere Art von 
Abgaben, das Ungelt (Umgeld) von Getränken und Vieh hergebracht. Endlich kamen Abgaben 
(Zölle) von durchgehenden Waren vor. Indessen wurden die Bezeichnungen für diese verschiedenen 
Gefälle vielfach mit einander vermengt. 
Bis in die sechziger Jahre des 17. Jahrhunderts gab es keine anderen regelmäßigen Auf- 
lagen als die Ordinaristeuern, die verschiedenen Aufschläge und das Umgeld. 
Die landesherrliche Gewalt benützte aber das Schwinden des ständischen Einflusses dazu, 
sich eine neue Quelle der manchfachsten Abgaben in den „Anlagen“" zu eröffnen. Die Anlagen hießen 
auch Hofanlagen, welchen Ausdruck man teils damit erklärte, daß sie nicht von der Landschaft, 
sondern vom Hofe ausgeschrieben, teils damit, daß die meisten derselben nach dem sog. Hoffuß er- 
hoben wurden. Ob der Landesherr befugt sei, ohne ständische Bewilligung solche Anlagen zu er- 
heben, war streitig, durch die Uebung aber im bejahenden Sinne entschieden. 
Nebst dem Rechte der Steuerverwilligung hatten die Stände auch Selbstverwaltungsrechte 
in Bezug auf die Stenern, die von ihnen genehmigt wurden. Sie hatten die Befugnis, diese Auf- 
lagen — die landschaftlichen Gefälle — durch ihre eigenen Organe, die Steuereinnehmer oder 
Untersteuerer und die Obersteuerer, zu erheben und in die Landschaftskasse abzuführen, von wo 
dann entweder an den Landesherrn die verwilligten Beträge ausbezahlt oder die betreffenden 
Summen durch die Landschaft selbst zur gehörigen Verwendung gebracht wurden. War ersteres der 
Fall, dann kam den Ständen auch ein Recht der Aufsicht darüber zu, daß die Verausgabung der 
Gelder zu dem bestimmungsgemäßen Zwecke erfolge. Auch die Einnahme und Verwaltung der 
Getränkeaufschläge und des Fleischaufschlages stand der Landschaft zu. 
Aus dem Steuerbewilligungs= und Steuerverwaltungosrechte der Landstände ergab sich eine
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        84. Die Behörden der Rechtspflege und Verwaltung im Hauptlande Bayern. 5 
Einflußnahme derselben auf das Landesschuldenwesen, das teils unter ihrer ausschließenden teils 
unter ihrer Mitverwaltung stand. 
Auf dem Gebiete der auswärtigen Angelegenheiten hatten die Stände das allerdings tat- 
sächlich wenig beachtete Recht, daß zum Abschlusse von Bündnissen, zu Kriegserklärungen und Frie- 
densschlüssen ihre Zustimmung notwendig war. Landesveräußerungen waren ohne Genehmigung 
der Stände unstatthaft. 
Von den körperschaftlichen Rechten der Stände unterschied man die persönlichen Vorrechte, 
durch welche die Angehörigen der Stände als bevorrechtete Untertanen vor den nicht bevorrechteten, 
den Bauern, ausgezeichnet waren. Zu den alten, in der Landschaft vertretenen Ständen gesellte 
sich mit der Ausbildung eines berufsmäßigen Beamtentums ein neuer bevorzugter Stand, der- 
jenige der Staatsdiener, den man wohl auch als Amtsadel bezeichnete. 
Unter den ständischen Vorrechten sind die wichtigsten die Vorrechte der Landsassen, die Edel- 
mannsfreiheit und die Siegelmäßigkeit. 
Die Güter, an deren Besitz die Landsasseneigenschaft geknüpft war, teilten sich je nach dem 
Umfange der damit verbundenen Gerichtsbarkeit in Herrschaften, Hofmarken und Edelsitze. Die 
persönlichen Vorrechte der Landsassen waren ihre Befreiung von der Gerichtsbarkeit der Landge- 
richte, so daß sie unmittelbar unter den Landesdikasterien standen, das Scharwerksrecht, das Jagd- 
recht und das Bierbraurecht d. h. das Recht der Bereitung des Haustrunkes u. a. m. 
Die Edelmannsfreiheit war ein besonderes Vorrecht eines Teiles des Adels, der deshalb 
als mehr gefreiter von dem minder gefreiten unterschieden wurde. Voraussetzung des Besitzes 
der Edelmannsfreiheit war, daß die betreffende adelige Familie bei Erlassung des 60. Frei- 
briefes d. i. im Jahre 1557 dem bayerischen Ritterstande beigetan gewesen war, oder besondere 
landesherrliche Verleihung. Die hauptsächlichste Wirkung der Edelmannsfreiheit war die Gerichts- 
barkeit, die der 60. Freibrief den adeligen Landsassen bewilligt hatte. 
Das Recht der Siegelmäßigkeit stand den Landsassen und dem Adel sowie einer Anzahl 
anderer Kategorien von Personen zu, insbesondere den Graduierten der Rechte, der Theologie und 
Medizin, den Oberoffizieren, den Priestern, den Bürgermeistern und Patriziern der Hauptstädte 
und den höheren Staatsdienern. Die damit verbundenen Vorrechte lagen auf dem Gebiete des 
Privatrechtes, des Prozeßrechtes und der sreiwilligen Gerichtsbarkeit. 
§ 4. Die Behörden der Rechtspflege uud Verwaltung im Hauptlande Bayern. Das höchste 
Kollegium, in und mit welchem der Landesherr die Regierungsangelegenheiten in Beratung nahm, 
war, seit überhaupt eine entwickeltere Behördenverfassung sich ausgebildet hatte, also etwa seit den 
letzten Jahrzehnten des 16. Jahrhunderts, der geheime Rat. In Abuwesenheit des Landes- 
herrn führte der Obersthofmeister den Vorsitz. Die Seele des Kollegiums war indessen der geheime 
Ratskanzler, zugleich Vorstand der geheimen Ratskanzlei. 
Unter Karl Albrecht wurde 1726 ein Ausschuß des geheimen Nats, die geheime Kon- 
ferenz gebildet, der aus einigen geheimen Rats= und Konferenzministern, worunter auch der 
Kanzler, bestand. Die geheime Konferenz verdrängte tatsächlich den geheimen Rat so ziemlich aus 
seinem Anteile an den Staatsangelegenheiten. . 
Zur Handhabung der Rechtspflege bestand ein geordneter Instanzenzug von Landes- 
gerichten. Die Kabinetsjustiz war jedoch keineswegs ausgeschlossen, der Landesherr konnte viel- 
mehr gemäß der erklärten Landesfreiheit einen Zivil= oder Strafrechtshandel aus „beweglichen 
Ursachen“ vom ordentlichen Richter ab und an sich selbst oder seine Räte ziehen. 
Die oberste Justizstelle des Landes war nach Wegfall der Zuständigkeit des Reichskammer- 
gerichtes 1625 der geheime Nat, seit 1644 das Revisorium. Duaeselbe hatte jedoch nur Ge- 
richtsbarkeit in bürgerlichen Sachen. 
Der Hofrat, der im 16. Jahrhunderte zu einem ständigen Kollegium wurde, war Organ 
der Rechtspflege, insbesondere der Strafrechtspflege, und bis 1779 der Polizei. Seine örtliche Zu- 
ständigkeit war in der Weise bemessen, daß er für den Nentamtebezirk München die Stelle der 
Regierung vertrat, für die anderen Rentamtsbezirke die Oberaussichtsstelle und zum Teile Instanz 
über den Regierungen war, letzteres jedoch nicht für Strafsachen. 
In den Rentamtsbezirken Burghausen, Landehut und Straubing nahmen die Regierungen, 
an deren Spitze ein Vizedom stand, die Stelle des Hofrates ein. 
Im Jahre 1779 wurde unter Beschränkung der Zuständigkeit des Hofrates und der Hof- 
kammer für die wichtigern Landes= und Polizeigeschäfte mit Ausschluß der Justizsachen einerseits, 
der Finanzsachen andererseits eine Oberlandesregierung gebildet. Diese erhielt 1788 
auch die Geschäfte des im 17. Jahrhunderte errichteten Kommerzienkollegiums überwiesen. 
Besondere Kollegien für einzelne Zweige der Justiz und Polizei waren: der geistliche 
Rat (seit 1570), das Collegium medicun (1755), das Bücherzenfsurkollegium
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        6 Erster Abschnitt: Geschichtliche Einleitung. I. Bayern bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts. § 4. 
(1769), die Wechselgerichte (1776), die Schulkuratel (1781). 
Die oberste Finanzstelle des Landes war die Hofkammer, die sich aus einer dem Hof- 
rate untergeordneten Deputation herausbildete und in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts 
zu einem selbständigen Kollegium wurde. Daneben entstanden im 18. Jahrhunderte die oberste 
Forstbehörde, das Münz= und Bergwerkskollegium, die Generallot- 
teriedirektion, die Haupt= und Generalkasse. 
Zur Verwaltung des landesherrlichen Kammergutes bestanden die Kastenämter. 
Die wichtigsten Mittelorgane zwischen der höchsten Stelle und den äußeren Behörden waren, 
wenigstens bis in das letzte Viertel des 18. Jahrhunderts, die Rentmeister, denen ein 
Reutschreiber zur Seite stand. Ursprünglich über die Verwaltung des herzoglichen Kammergutes 
gesetzt, wurden sie in der Folge die ordentliche Aufsichtsstelle über die gesamte Verwaltung, nicht 
bloß die Finanzverwaltung ihres Bezirkes, des Rentamtes. commissarüt nati der landesherrlichen 
Dikasterien. Seit Anfang des 16. Jahrhunderts gab es vier solcher Aemter im Herzogtum Bayern: 
München, Burghausen, Landshut und Straubing. 
Zu Rentmeistern sollten nur „edl oder annder erber redlich Person so Landleut und darzu 
geschickht sind, und nit Frembd oder Auslender fürgenommen und gebraucht werden“. 
Zur wirksamen Geltendmachung der Aufsicht über die Unterbehörden diente hauptsächlich der 
rentmeisterische Umritt d. h. die regelmäßig vorzunehmende Untersuchung der Geschäftsführung bei 
den genannten Behörden. Einige Herrschaften und die Haupt-Regierungs= und Festungsstädte 
waren vom Umritte ausgenommen. 
Die Tätigkeit der Rentmeister war durch landesherrliche Dienstanweisungen geregelt; insbe- 
sondere war den Rentmeistern genau vorgezeichnet, was sie bei den Umritten zu beachten hatten. 
Die Rentmeisterämter erfuhren unter Karl Theodor 1779 eine durchgreisende Umgestaltung. 
Die Zivil= und Polizeisachen wurden ihnen abgenommen und ihnen lediglich die Kameralsachen 
belassen. Der rentmeisterische Umritt wurde abgeschafft und die Erledigung der Geschäfte „vom 
Hause aus“ angeordnet. Die Rentmeisterämter erhielten kollegiale Verfassung und die Bezeichnung 
Kameralrentdeputation. Neine Finanzbehörden waren übrigens auch die neu eingerichteten Rent- 
deputationen nicht. Ihnen oblag außer dem gesamten Finanzwesen das Gemeinde= und Stiftungs= 
wesen bei allen Städten und Märkten und die Aufsicht über die Handhabung der unteren Polizei 
bei diesen auf dem Lande. 
Oberste Stelle für die Heeresverwaltung war seit 1620 der Hofkriegsrat, der 1583 
errichtet worden, aber wieder eingegangen war. Die bewaffnete Macht bestand vorzugsweise aus 
dem stehenden Heere (miles perpetuns), das regelmäßig durch Werbung ergänzt wurde. Indessen 
fanden auch strafweise Einstellungen und im Bedarfsfalle Aushebungen (Landkapitulanten) statt. 
Aus den Naturalleistungen der Untertanen für Heereszwecke entstanden im Laufe des 18. Jahr- 
hunderts eine Mehrzahl von Steuern (Anlagen). 
Die äußeren Behörden für die Handhabung der Rechtspflege und der Polizei waren teils 
landesherrliche, teils landständische. 
Die kurfürstlichen Behörden waren die Pfleg= oder Landgerichte. Sie hatten 
die höhere, insbesondere die peinliche Gerichtsbarkeit und urteilten in Streitigkeiten über Grund 
und Boden. 
Die eigentlichen Pflegerstellen waren im Laufe der Zeit fast durchweg zu bloßen Sinekuren 
für den Adel geworden, mit welchen der Genuß der Pflegeeinkünfte verbunden war. Die Amts- 
obliegenheiten wurden durch Verweser wahrgenommen, die regelmäßig auch die Pflegnutzung für 
den Hauptpfleger verwalteten. Wie bei einer derartigen Einrichtung der äußere Dienst beschaffen 
sein mußte, bedarf keiner Ausführung. 
Kurfürst Karl Theodor nahm zwar einen Anlauf zur Verbesserung der in völligen Verfall 
geratenen äußeren Verwaltung, jedoch ohne Erfolg. Kurze Zeit nachher starb Karl Theodor und 
hinterließ, nebst vielem Anderen, auch diese Arbeit seinem Nachfolger als Erbschaft. 
Mit der äußeren Verwaltung und Rechtspflege war es, soweit sie in den Händen kurfürst- 
licher Behörden lagen, schlimm genug bestellt. Ein noch größerer Mißstand aber lag darin, daß 
zwischen die Organe der landesherrlichen Gewalt die ständische Gerichtsbarkeit und Polizei sich 
eindrängte. Besonders die Einheitlichkeit, welche der Verwaltung notwendig ist, mußte darunter 
leiden; ganz abgesehen davon, daß die Geschäftsführung in den landständischen Gerichtsbezirken 
noch erheblich minderwertiger war als in den landesherrlichen. Nur das Selbstverwaltungsrecht 
der Städte, das im Laufe der Zeit allerdings Einschränkungen erlitt, entsprach der Natur der 
Verhältnisse; die gutsherrliche Gerichts= und Polizeigewalt auf dem Lande dagegen ragte als ein 
fremder Körper störend in den geordneten staatlichen Organismus herein. 
Erst gegen die Mitte des vorigen Jahrhunderts ist es gelungen, diese zum Nachteile des Staates
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        85. Staat und Kirche. 7 
bestehenden patrimonialen Bildungen zu beseitigen. 
Die landsässigen Güter teilten sich in Herrschaften mit höherer Gerichtsbarkeit und 
Polizeigewalt, welche den kurfürstlichen Land= und Pfleggerichten gleichgeordnet waren, Hof- 
marken, welche nur niedere Patrimonialgerichtsbarkeit in Unterordnung unter die Land= und 
Pfleggerichte besaßen, endlich gefreite Sitze mit Gerichtsbarkeit innerhalb der Dachtraufe. 
Zum Erwerbe der gutsherrlichen Gerichtsbarkeit waren im allgemeinen sämtliche gefreite 
Stände fähig. Jedoch konnten „adelige Landgüter“ durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden an Nicht- 
adelige nur mit landesherrlicher Genehmigung gelangen. 
Eine schädliche Ausdehnung hatte der Adel seinem Vorrechte dadurch noch zu geben gewußt, 
daß er in dem 60. Freiheitsbriefe vom 22. Dezember 1557 sich auch die Gerichtsbarkeit über seine 
außerhalb der Hofmarken in den Landgerichtssprengeln gelegenen, sog. einschichtigen Güter zu- 
sichern ließ. Dieses Vorrecht blieb indessen auf den gefreiten Adel beschränkt. Der mißbräuch- 
lichen Anwendung des 60. Freibriefs trat Maximilian 1. mit einem Erklärungsdekret vom 1. März 
1641 entgegen. 
Als selbständige Verwaltungskörper erscheinen auch die Städte und die deuselben gleich- 
gestellten gefreiten oder gebannten Märkte. Zu den Städten zählten jene Gemeinden, die mit 
dem Stadtrechte begabt waren. Die Befugnis, Stadtrecht zu verleihen, galt als Recht der Landes- 
hoheit. Die Städte hatten Landstandschaft und daher Sitz und Stimme im Landtage. 
Aus der Zahl der Städte hoben sich als eine bevorzugte Klasse die Hauptstädte — München, 
Landshut, Straubing, Burghausen und Ingolstadt — heraus. Sie waren dem renutmeisterischen 
Umritte nicht unterworfen und standen unmittelbar unter dem Hofrate oder den Regierungen, 
später der Oberlandesregierung. Sie besaßen die hohe und niedere Gerichtsbarkeit. München, 
Landshut und Straubing waren außerdem zur landschaftlichen Verordnung fähig. Im übrigen 
bemaßen sich die Vorrechte dieser Städte nach den ihnen besonders erteilten, im einzelnen ziem- 
lich verschiedenen Privilegien. 
Die übrigen Städte waren dem reutmeisterischen Umritte unterworfen, den Land= und Pfleg- 
gerichten untergeordnet und nur im Besitze einer beschränkten niederen Gerichtsbarkeit. 
Das Gebiet einer Stadt hieß der Burgfrieden und war durch Vermarkung und Beschreibung 
festgestellt. 
Die Gemeindebehörde (das Stadtregiment) war der Magistrat (Rat, Senat), bestehend aus 
dem Bürgermeister (in Märkten Kammerer genannt) als Vorstand und den inneren und äußeren 
Ratsmitgliedern. Die Besetzung der Stellen geschah regelmäßig durch Wahl. Unter den Ge- 
meindebeamten sind insbesondere die Syndici oder Stadt= und Marktschreiber und die Stadtrichter 
hervorzuheben. 
Ein allgemein gültiges Recht bezüglich der Verfassung der Stadtgemeinden gab es übrigens nicht. 
Die wesentlichen Befugnisse der Stadtgemeinden waren die Gerichtsbarkeit innerhalb des 
Burgfriedens über Bürger, Beisassen und Fremde, und zwar in den Hauptstädten auch die pein- 
liche und die Gant-Gerichtsbarkeit, die Polizei, die Bewaffnung der Bürger, das Recht der selb- 
ständigen Finanzverwaltung und der selbständigen Erhebung der Steuern. 
Die Dörfer waren Gemeinden ohne Stadt= und Marktrecht. Ihre Eigenschaft als Körper- 
schaften war anerkannt. Die Vorsteher hießen Dorfsführer, Hauptleute oder Obmänner, auch 
Vierer. Sie wurden regelmäßig von versammelter Gemeinde gewählt, bedurften aber der Be- 
stätigung des Landgerichts oder der Gemeindeherrschaft. 
Gemeindeversammlungen durften von den Ortsführern außer wegen der regelmäßig vor- 
kommenden und besonders dringender Gemeindeangelegenheiten nur mit obrigkeitlicher oder herr- 
schaftlicher Erlanbnis berufen werden. 
Die Führung des Gemeindehaushaltes und die Wahrnehmung der gemeindlichen Aufgaben 
oblag vornehmlich den Ortsführern. 
§ 5. Staat und Kirche. Bayern war bis zum Beginne des 19. Jahrhunderts ein katho- 
lisches Land. Nur das katholische Glaubensbekenntnis war zugelassen, nur die katholische Kirchen- 
gesellschaft auerkannt. Die Katholizität des Landes wurde von der staatlichen Polizeigewalt nach 
negativer und positiver Richtung zur Geltung gebracht. 
Den Angehörigen der übrigen christlichen Bekenntnisse war die Niederlassung, der Gewerbe- 
betrieb und die Verehelichung in Bayern nicht gestattet. 
Die Juden waren schon durch die Landesordnung von 1553 aus Bayern verwiesen worden 
und die Landes= und Polizeiverordnung von 1616 erneuerte diese Anordnung mit fast den gleichen 
Worten. Allerdings blieben diese Verbote im 18. Jahrhunderte nicht mit voller Schärfe in Kraft, 
insbesondere wurden Juden mit kurfürstlichen Pässen oder Toleranzpatenten geduldet und als Hof- 
faktores oder Schutzverwandte ausgenommen.
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        8 Erster Abschnitt: Geschichtl. Einleitung. 1I. Bayern vom Ende des 18. Jahrhunderts bis 1818. 8 6. 
Und nicht bloß das Eindringen unkatholischer Bewohner, auch das Eindringen unkatholischer 
Gedanken von Außen wurde durch eine strenge Preßpolizei fernzuhalten gesucht. 
Die Erziehung des Volkes im katholischen Glauben galt als ein Hauptziel des öffentlichen 
Unterrichtes. Die gelehrten Schulen waren seit 1561 den Jesuiten überliefert, und wenn auch nach 
Aufhebung des Jesuitenordens das Schulwesen unter Max Josef III. vom kirchlichen Einflusse sich 
freimachen zu wollen schien, so wurden doch schon nach einigen Jahren durch Karl Theodor die 
Mittelschulen wiederum in geistliche Hände gegeben. Das Volkeschulwesen aber stand fortgesetzt 
unter der Mitaufsicht der kirchlichen Organe. 
Auch dafür war Sorge getragen, daß nicht durch den Verkehr mit ganz oder teilweise ketze- 
rischen Orten das Seelenheil der Untertanen Schaden nehme. 
Die Ablegung des katholischen Glaubensbekenntnisses war Vorbedingung zur Anstellung im 
Zivil= und Militärdienst, zur Aufnahme als Gewerbelehrling, zur Gestattung der Wanderschaft 
und zum selbständigen Gewerbebetriebe. 
Die weltliche Gewalt erachtete es ferner für ihre Aufgabe, darüber zu wachen, daß die 
Untertanen ihren kirchlichen Verpflichtungen genügten und die Obrigkeiten ihnen hierin mit gutem 
Beispiele vorangingen. 
So sehr aber auch die Ausbildung der Glaubenspolizei den kirchlichen Anforderungen ent- 
sprechen mochte, die weltliche Gewalt in Bayern betrachtete sich zwar als die Dienerin des katho- 
lischen Glanbens, nicht jedoch als die Dienerin der katholischen Kirche. Der Landesherr war In- 
haber der Kirchenhoheit; sein Organ für deren Ausübung war der geistliche Rat. 
Den Ausgangspunkt für die neuere Entwickelung des Verhältnisses zwischen der weltlichen 
und geistlichen Gewalt in Bayern bildete das Konkordat, welches unter Vermittelung des päpst- 
lichen Nuntius am 5. September 1583 mit den Erz= und Hochstiftern Salzburg, Passau, 
Freising, Regensburg und Chiemsee abgeschlossen wurde. Ein Rezeß mit dem Hochstifte Augsburg 
folgte unterm 20. September 1631 und fand durch weiteren Rezeß vom 29. Jannar 1684 seine 
Vervollständigung. 
Der Landesherr übte als folcher auf dem Gebiete der kirchlichen Verwaltung das Recht der 
Posseßgebung. Er hatte kraft Herkommens das Recht der Besetzung der Pfründen in den päpst- 
lichen Monaten und das Recht der Bestätigung der Abtwahlen. Der Besetzung von Kirchenämtern 
mit Ausländern wurde durch beschränkende Vorschriften entgegengetreten. 
Die Landesherren betrachteten es als ihr Recht, Aufsicht darüber zu üben, daß die Geist- 
lichkeit den Pflichten ihres Amtes und Standes nachkomme, und die Erfüllung dieser Obliegen- 
heiten durch weltliche Zwangsmittel, insbesondere durch die Temporaliensperre zu erzwingen. 
Mit besonderer Entschiedenheit wurden unter Maximilian III. Josef die Kirchenhoheitsrechte 
gegenüber den Klöstern und sonstigen geistlichen Genossenschaften geltend gemacht. 
Einen maßgebenden und auch durch das Konkordat von 1583 vollinhaltlich anerkannten 
Einfluß übte der Landesherr auf die Verwaltung des Kirchenvermögens. 
Auf höchst empfindliche Weise griff die Landesgewalt in das kirchliche Vermögensrecht auch 
dadurch ein, daß sie ihr Aufsichtsrecht über das Kirchenvermögen zur Einschränkung der Vermögens- 
erwerbsfähigkeit der Kirche benützte. Diese Amortisationsgesetzgebung wurde im 17. Jahrhunderte 
eingeleitet und im 18. Jahrhunderte weiter ausgebildet. 
Seinen Abschluß fand das System der Kirchenhoheitsrechte im 18. Jahrhunderte durch die 
volle Ausgestaltung zweier Rechtseinrichtungen, durch welche, trotz der theoretisch angenommenen Ne- 
benordnung von geistlicher und weltlicher Gewalt, doch die Herrschaft der letzteren über die erstere 
tatsächlich zur Geltung kam, des Placet und des recursus ab abusu. 
II. Kapitel. 
Bayern vom Ende des 18. Jahrhunderts bis zur Verfassungsurkunde von 1818. 
§ 6. Aeußere politische Entwickelung. Die staatsrechtliche Stellung Bayerns zum Reiche 
blieb in den ersten Regierungsjahren Maximilians IV. Josef wenigstens der Form nach unver- 
ändert. Infolge des Lüneviller Friedens vom 9. Februar 1801, dem ein besonderer Ver- 
trag mit Frankreich vom 24. August 1801 sich anschloß, verlor Bayern seine Besitzungen links des 
Rheins, zufolge des Reichsdeputationsrezesses vom 25. Februar 1803 auch die 
rechtsrheinische Pfalz. Es erwarb andererseits durch letzteren die Bistümer Augsburg, Freising, 
Bamberg und Würzburg, Eichstätt und Passau teilweise, die Stadt Mühldorf und zahlreiche kleinere 
geistliche Gebiete, Reichsstädte und Reichsdörfer in Franken und Schwaben.
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        87. Verfassungsgeschichte. 9 
Der Preßburger Friede vom 26. Dezember 1805 brachte Bayern die Erhebung zum 
Königreiche und den Erwerb der Souveränetät, vorläufig ohne Ausscheiden aus dem „deut- 
schen Bunde“. Die Annahme des Königstitels wurde am 1. Jannar 1806 verkündet. An Ge- 
bietsteilen gewann Bayern Burgau, den Rest von Eichstätt und Passau, Tirol, Brixen, Trient und 
Vorarlberg, Lindau und Augsburg, dann einige kleinere Herrschaften. Würzburg ward abgetreten, 
1806 auch Berg, dagegen Ansbach erworben. 
Am 12. Juli 1806 trat Bayern in den Rheinbund ein und sagte sich unterm 1. August 
gl. Is. mit den übrigen Rheinbundstaaten vom Reiche los, das nunmehr zu bestehen aufhörte, 
An Gebiet erhielt Bayern durch die Rheinbundakte Nürnberg, beträchtliche reichsständische und 
reichsritterschaftliche Besitzungen u. A. 
Der Pariser Vertrag vom 28. Februar 1810 brachte Bayern als Länderzuwachs 
Baireuth, Regensburg, das Inn= und Hausruckviertel, Salzburg und Berchtesgaden; dagegen wurde 
Südtirol an Frankreich abgetreten. Kleinere Gebietsauseinandersetzungen mit Württemberg und 
Würzburg folgten. 
Im Rieder Vertrage mit Oesterreich vom 8. Oktober 1813 sagte Bayern sich vom 
Rheinbunde los und trat dem Bündnisse gegen Frankreich bei. Bayern erhielt die Wahrung seiner 
vollen Souveränetät und Entschädigung für etwaige Gebietsabtretungen zugesichert. 
Im folgenden Jahre gingen gemäß dem Pariser Vertrage vom 3. Juni 1814 Würz- 
burg und Aschaffenburg an Bayern über, während Tirol und Vorarlberg (mit Ausnahme der Aemter 
Vils und Weiler) an Oesterreich abgetreten wurden. 
Durch Vertrag mit Oesterreich vom 14. April 1816 (dazu Frankfurter Ter- 
ritorialrezeß vom 20. Juli 1819) erwarb Bayeru die Pfalz und einige kleinere Gebietsteile 
und überließ an Oesterreich das Amt Vils sowie das Hausruck= und Junmviertel und Salzburg 
unter teilweiser Rückbehaltung einiger Landgerichte. 
Das bayerische Gebiet zerfiel nun in zwei getrennte Landesteile rechts und links des Rheins. 
Das schon im Rieder Vertrage gemachte Versprechen, daß das bayerische Gebiet „ un contigu com- 
plet et ininterrompn“ bilden solle, blieb unerfüllt. Hierfür bezieht Bayern von Oesterreich noch 
jetzt nach dem Vertrage vom 14. April 1816 eine „Contiguitätsentschädigung“ von 100000 Gulden. 
Bayern war inzwischen dem neu gebildeten deutschen Bunde beigetreten. Die Bundesakte 
vom 8. Juni 1815 wurde durch königliche Erklärung vom 18. Juni 1816 im Regierungsblatte 
von 1817 S. 635 verkündet, jedoch nicht als Gesetz, sondern lediglich als Vertrag. 
§ 7. Verfassungsgeschichte. Die landständischen Verfassungen in den bayerischen Staaten 
blieben nach dem Regierungsantritte Maximilians IV. Josef zunächst unverändert. Allerdings er- 
litt aber die Zusammensetzung der bayerischen Landschaft eine sehr eingreifende Veränderung da- 
durch, daß die Säkularisationen, welche im Vollzuge des Entschädigungsplanes der Reichshaupt- 
deputation 1802 verfügt wurden, den Wegfall des Prälatenstandes bewirkten. 
Indessen waren nach den Absichten des großen Reformators des bayerischen Staates, des 
Staatsministers Maximilian Josef von Montgelas, die Tage der Landschaft schon damals 
gezählt. Durch den Preßburger Frieden war der Landesherr von Bayern Souverän und König 
geworden. Aus der neu erworbenen Souveränetät schöpfte man die Berechtigung und den Mut, 
der landständischen Verfassung sich zu entledigen. 
Den ersten Schlag führte die Verordnung vom 8. Juni 1807. Dieselbe sprach 
den Grundsatz aus, daß die bisherigen Befreiungen von Staatsauflagen, insbesondere von der 
Grundvermögenssteuer aufzuhören hätten. Zugleich wurde die Aufhebung der landschaftlichen Kassen 
und der Einziehung der Stenern durch ständische Steuereinnehmer für alle Provinzen mit land- 
ständischer Verfassung verfügt. Im übrigen wurden die landschaftlichen Ausschüsse und Depu- 
tationen zwar belassen, die drohende völlige Beseitigung der landschaftlichen Verfassung fand sich 
jedoch bereits angedeutet. 
Bald darauf kam die Verfassungsfrage in einen rascheren Fluß. Napoleon hatte am 7. Juli 
1807 den Frieden zu Tilsit geschlossen, aus welchem eine neue staatliche Schöpfung, das Königreich 
Westfalen, hervorging. Letzteres erhielt unterm 25. November 1807 eine Verfassung, die als Vor- 
bild für die rheinischen Bundesstaaten dienen sollte. 
Der König von Bayern begab sich noch im nemlichen Jahre zu Napoleon nach Mailand, 
wohin er vom Kaiser eingeladen worden war. Nach der Rückkehr des Königs begannen im Januar 
1808 die Beratungen über den Erlaß einer Verfassung. 
In der Nummer des Regierungsblattes vom 18. Mai 1808 erschien sodann eine königliche 
Verordnung vom 1. gl. Mts., worin der König erklärte, er habe für zweckmäßig gefunden, seinem 
Reiche eine „neue allgemein gleiche Konstitution“ zu geben und statt der bisher nur in einigen 
Provinzen bestandenen besonderen landschaftlichen Verfassungen eine allgemeine Repräsentation ein-
        <pb n="20" />
        IO Erster Abschnitt: Geschichtliche Einleitung. II. Bayern vom Ende des 18. Jahrhunderts bis 1818. 87. 
zuführen. Infolge dieses Beschlusses seien alle bisherigen landschaftlichen Körperschaften als auf- 
gehoben erklärt. 
Dieser Verordnung folgte in der Nummer des Regierungsblattes vom 25. Mai 1808 die 
Konstitution für das Königreich Bayern, gegeben am 1. gl. Mts. Die neue Ver- 
fassung sollte am 1. Oktober 1808 eingeführt werden. 
In derselben prägen sich die Vorzüge und Mängel des damaligen Regierungssystems dentlich 
aus: einerseits das zielbewußte Streben nach fester Begründung und Zusammenschließung der 
Staatsgewalt, andererseits die Unfähigkeit, den Gedanken eines wahrhaften Verfassungsstaates zu 
ergreifen und lebenskräftig zu gestalten. Immerhin aber ist in dieser Verfassung eine große Summe 
politischen Fortschrittes niedergelegt. 
Die neue Verfassung war sehr knapp gehalten. Ihre sechs Titel handeln von den Grund- 
bestimmungen, der Thronfolge und den Rechtsverhältnissen des kgl. Hauses, von der Verwaltung 
des Reichs, der Nationalrepräsentation, der Rechtspflege und dem Heere. Die Bestimmungen über 
die Kreis= und Landesvertretung waren völlig mißglückt und sind auch niemals ins Leben getreten. 
Aus den „Grundbestimmungen“ verdienen folgende Hauptsätze Erwähnung: 
Die besonderen Verfassungen, Privilegien, Erbämter, Landstände der Provinzen sind aufge- 
hoben; eine Nationalrepräsentation vertritt das ganze Königreich. 
Im Staate wird überall nach gleichen Gesetzen gerichtet, nach gleichen Grundsätzen verwaltet, 
gilt überall dasselbe Steuersystem. 
p Eine gleichmäßige Kreiseinteilung nach natürlichen Grenzen tritt an Stelle der bisherigen 
rovinzen. 
Die Leibeigenschaft hört auf. Der Adel behält seine Titel und wie jeder Gutseigentümer 
seine gutsherrlichen Rechte. Aber er trägt die Staatslasten gleich anderen Bürgern, bildet keinen 
besonderen Teil der Nationalrepräsentation, hat kein ausschließliches Recht auf Aemter, Würden 
und Pfründen des Staates. Auch die Geistlichkeit genießt keine Vorrechte. 
Der Staat gewährt seinen Bürgern Sicherheit der Person und des Eigentums, Gewissens- 
und Preßfreiheit; den Glaubensgesellschaften Sicherheit ihres Besitztums. 
Nur Eingeborene oder im Staate Begüterte können Staatsämter bekleiden. 
An den Erlaß der Verfassung schloß sich, zumeist in rascher Folge, eine Reihe von orga- 
nischen Edikten und Verordnungen zu deren näherer Ausführung. 
Die neuen Edikte und Erlasse umfaßten ein sehr beträchtliches Gebiet der Gesetzgebung: die 
Rechtsverhältnisse des königlichen Hauses, die gesamte Einrichtung der Staats= und Gemeindever- 
waltung und der Rechtspflege sowie des Heerwesens, die Besteuerung, die kirchlichen Verhältnisse, 
eine Reihe persönlicher und vermögensrechtlicher Verhältnisse der Untertanen, insbesondere die stän- 
dischen Vorrechte. Von öffentlichrechtlicher Bedeutung ist in letzterer Beziehung vorzugsweise die 
Regelung des Erwerbs und Verlustes des Adels und die Aufhebung der Edelmannsfreiheit. 
Die Verfassung von 1808 konnte auf die Dauer dem Lande nicht genügen. Doch vermochte 
die Regierung in der kriegerisch bewegten Zeit bis zum Sturze Napoleons eine Umgestaltung der 
Verfassung nicht in Angriff zu nehmen. 
Erst eine königliche Entschließung vom 17. September 1814 brachte die Sache in Gang. 
Ein Ausschuß von höheren Staatsdienern wurde mit der Arbeit betraut. Vorsitzender war der 
Minister Graf Reigersberg. Die Sitzungen dauerten vom 20. Oktober 1814 bis zum 26. Januar 
1815. Der König ordnete unterm 7. März 1815 auch eine Durchsicht der konstitutionellen Edikte 
und unterm 14. gl. Mts. eine nochmalige Ueberarbeitung der Verfassung unter Berücksichtigung der 
Bemerkungen des Kronprinzen Ludwig an. Indessen blieben die Arbeiten bald darauf liegen. Erst 
durch eine königliche Entschließung vom 16. Februar 1818 wurde deren Wiederbeginn veranlaßt. 
Der König verfügte, es solle den Beratungen einer Ministerialkonferenz „die im Jahre 1814 ent- 
worfene Konstitutionsurkunde mit den darnach verfaßten einschlägigen organischen Edikten zum 
Grund gelegt“ werden. Die Sitzungen begannen am 26. Februar 1818. Am 20. Mai wurde die 
in einem kleineren Komite nochmals geprüfte Verfassungsurkunde in zweiter Lesung festgestellt, am 
22. wurden die zehn Verfassungstitel vorgetragen und vom Könige genehmigt. Am 23. Mai fand 
eine Staatsratssitzung über die Verfassungsurkunde statt, worauf der König durch Signat vom 
25. gl. Mts. die Genehmigung der Verfassung und der darauf sich beziehenden Edikte aussprach. 
Dieser Tag und nicht, wie irrtümlich behauptet worden ist, der 22. Mai ist der Tag der endgül- 
tigen Entschließung des Königs. Vom 25. Mai bis zum 22. Juni hielt die Ministerialkonferenz 
noch einige Sitzungen zur Feststellung mehrerer Edikte und des königlichen Familiengesetzes. 
Die Verfassungsurkunde wurde, zu München den 26. Mai 1818 ausgefertigt, durch 
das Gesetzblatt verkündet. Zugleich wurde eine Erklärung des Kronprinzen vom 30. gl. Mts. ver- 
öffentlicht, worin derselbe die neue Verfassung als ein bindendes Staatsgrundgesetz anerkannte.
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        88. Die Behörden der Rechtspflege und der Verwaltung. 11 
Im Anschlusse an die Verfassungsurkunde wurden sodann die Beilagen und Anhänge hiezu be— 
kannt gegeben. 
Die neue Verfassung mußte von jedem billig Denkenden mit Freude und Dank begrüßt 
werden. Sie fand auch außerhalb der Grenzen des Landes einen zum Teile begeisterten Beifall. 
In der Tat verdient sie auch, wenn man den Maßstab des damals Erreichbaren anlegt, das von 
den Zeitgenossen gespendete Lob. Der beste Beweis ihres inneren Wertes aber liegt darin, daß 
sie der Ausgangspunkt einer geordneten staatsrechtlichen Entwicklung Bayerns geworden ist. 
Der Entwurf, wie er aus den Beratungen von 1814/15 hervorgegangen war, hätte kaum 
eine solche Lebensfähigkeit bewährt. In der entscheidenden Angelegenheit, der Zusammensetzung 
der Kammern und der Bestimmung ihrer Rechte, war jener Entwurf geradezu ungenügend. 
In diesem für den Wert des Verfassungswerkes maßgebenden Punkte gelang es, besonders 
infolge des entschiedenen Eingreifens des Kronprinzen, bei den Beratungen von 1818 nicht nur ein 
Zurückgehen hinter die früheren Beschlüsse zu verhindern, sondern auch die rechtliche Stellung der 
Stände in befriedigender Weise zu gestalten. 
Im übrigen ist als das schwerste Gebrechen der Verfassung wohl die Aufrechterhaltung der 
gutsherrlichen Gerichtsbarkeit anzusehen. 
Auch die Beseitigung der Kreisdepntationen (Landräte), von welchen ein Titel des Entwurfs 
von 1815 gehandelt hatte, kann als ein Mißgriff bezeichnet werden. 
In formeller Beziehung weist die Verfassungsurkunde ziemlich bedeutende Mängel auf. Oft 
tritt in störender Weise zu tage, daß ihre Bearbeitung manche verschiedene Stadien durchgemacht 
hat und daß zahlreiche Köpfe von zum Teile sehr ungleicher Begabung dabei mitgewirkt haben. 
Die äußere Anordnung der Verfassung ist folgende. Die Verfassung wird durch eine Ein- 
leitung eröffnet, welche die leitenden Gedanken darlegt. Hieran schließt sich der eigentliche Text 
in zehn Titel geteilt, welche in Paragraphen gegliedert sind. Die Titel handeln, nach vorausge- 
schickten „allgemeinen Bestimmungen“ in Titel I, vom Könige und der Thronfolge, dann der 
Reichsverwesung; von dem Staatsgute; von allgemeinen Rechten und Pflichten; von besonderen 
Rechten und Vorzügen; von der Ständeversammlung; von der Rechtspflege; von der Militärver- 
fassung; von der Gewähr der Verfassung. 
Zur näheren Ausführung einzelner Bestimmungen der Verfassung sind derselben zehn Edikte 
ohne Eingang und Schluß lediglich als Beilagen angefügt. Die Edikte sind gleichfalls in Para- 
graphen geteilt. Sie handeln über das Indigenat; über die äußeren Rechtsverhältnisse der Ein- 
wohner des Königreichs Bayern in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften; über die 
Freiheit der Presse und des Buchhandels; über dic staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals reichs- 
ständischen Fürsten, Grafen und Herren; über den Adel im Königreiche Bayern; über die guts- 
herrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit; über die Familienfideikommisse; über die 
Siegelmäßigkeit; über die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand 
und Gehalt; über die Ständeversammlung. Dem Religionsedikte sind zwei „Anhänge“ beigegeben: 
das die inneren katholischen Kirchenangelegenheiten im Königreiche ordnende Konkordat mit Sr. 
päpstlichen Heiligkeit Pius VII., abgeschlossen zu Rom den 5. Juni 1817, bestätigt zu München 
den 24. Oktober gl. J., und das Edikt über die inneren kirchlichen Angelegenheiten der protestan- 
tischen Gesamtgemeinde in dem Königreiche. 
Einige Schwierigkeiten waren bezüglich der Einführung der neuen Verfassung in der Pfalz 
zu überwinden. Man war bei den Beratungen von 1818 sofort darüber einig, daß die Verfassung 
in der Pfalz nicht ohne Aenderungen eingeführt werden könne. Ueber diese Aenderungen wurde 
durch eine königliche Entschließung vom 5. Oktober 1818 (Weber I S. 733) Bestimmung getroffen. 
Hiermit war das Verfassungswerk beendet. Die Verfassungsurkunde von 1818 ist die Grund- 
lage, auf welcher das bestehende Staatsrecht Bayerns ohne wesentliche Störungen sich weiter ent- 
wickelt hat. 
§ 8. Die Behörden der Rechtspflege und der Verwaltung. Die Entwickelung der Behörden- 
einrichtung in Bayern vom Ende des 18. Jahrhunderts bis zum Erlasse der Verfassungsurkunde 
weist zwei Zeitabschnitte auf, deren Markstein die Verfassung von 1808 ist. Nach diesen Abschnitten 
gliedert sich die folgende Darstellung. 
I. 1799—1808. 
1. Das Ministerium. Das Land befand sich beim Regierungsantritte Maximilians IV. Josef 
in einem wahrhaft kläglichen Zustande. Der neue Kurfürst und der leitende Staatsmann, welchem 
in dieser entscheidenden Zeit die Geschicke Bayerns anvertraut waren, Freiherr von Montgelas (geb. 
1759, gest. 1838), überzeugten sich sofort, daß die bestehenden Behörden, überdies großen Teils 
mit untauglichen Beamten besetzt, nicht die Werkzeuge sein konnten, um die unaufschieblichen Ver- 
besserungen durchzuführen.
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        12 Erster Abschnitt: Geschichtl. Einleitung. II. Bayern vom Ende des 18. Jahrhunderts bis 1818. 88. 
Der Behördenorganismus war während des 18. Jahrhunderts in einem wahren Zopfstile 
aufgebaut worden. Montgelas' tatkräftige Hand ging sofort an das Werk, in diesem Wirrsal 
Ordnung zu stiften. 
Eine kurfürstliche Resolution vom 25. Februar 1799 führte eine neue Ministerialverfassung 
nach dem Realsystem ein. Es wurden vier „Departements“ für die auswärtigen Geschäfte, die 
Finanzen, die Justiz und die geistlichen Angelegenheiten gebildet. Eine Anweisung regelte die Ge- 
schäftsverteilung des Näheren. 
Eine weitere Verordnung vom 26. Mai 1801 bezweckte den Ausbau der neuen Ministerial- 
einrichtung auf der geschaffenen Grundlage. Es wurde hervorgehoben, daß hienach „die oberste 
Staatsverwaltung nach allen ihren Zweigen unserer sämtlichen Erbländer, ohne Unterschied der 
Provinzen dergestalt verteilt“ sei, „daß keine Provinz unter einem Ministerio allein, sondern unter 
allen, nach den einem jeden zugeteilten Gegenständen“ stehen solle. Den Oberbefehl über die 
Truppen und die Erledigung der Heeredsangelegenheiten übernahm der Kurfürst im nemlichen Jahre 
persönlich. 
Eine Umgestaltung der Ministerialverfassung erfolgte durch Verordnung vom 29. Okt. 1806. 
Die Geschäfte werden unter die vier Departements der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern, 
der Finanzen und der Justiz verteilt, für welche das Realsystem ausnahmslose Geltung hatte. 
2. Perwaltungs- und Justizkollegien. Der Ministerialverfassung vom 25. Februar 1799 folgte 
unterm 23. April gl. Is. eine durchgreifende Neugestaltung der obersten Landeskollegien. „Sämt- 
liche Gegenstände der Staatsverwaltung in der heroberen Kurlanden mit alleiniger Ausnahme der 
Justiz und der Gegenstände des kurfürstlichen geistlichen Rats“" wurden unter Aufhebung zahlreicher 
Kollegialstellen einer Generallandesdirektion in München und einer oberpfälzischen 
Landesdirektion in Amberg anvertraut. wozu im selben Jahre noch eine Landesdirektion für Neu- 
burg trat. 1802 kam auch der geistliche Rat in Wegfall. Seit 1803 bestanden als Verwaltungs- 
stellen fünf Landesdirektionen für Bayern, Neuburg, Oberpfalz, Franken und Schwaben. 
An die Stelle der Regierungen traten, unter dem Revisorium stehend, vier Justizkollegien, die 
Hofgerichte zu München, Straubing, Amberg und Neuburg (Verordnung vom 5. November 
1802). Hiemit war die Treunung der Rechtspflege von der Polizei in der Mittelinstanz vollzogen. 
3. Stiftungs= und Armenwesen. Der zentralisierende Zug, welcher die Regierungszeit von Mont- 
gelas kennzeichnet, führte zu einer verhängnisvollen Maßregel hinsichtlich der Verwaltung des Stif- 
tungs= und Gemeindevermögens. 
Eine Verordnung vom 29. Dezember 1806 sprach den Grundsatz aus, daß das Stiftungs- 
und Gemeindevermögen einen von dem allgemeinen Staats= oder Finanzvermögen getrennten, 
selbständigen Teil der Staats verwaltung unter der Oberleitung des Ministeriums des Innern 
ausmache. 
Das organische Edikt vom 1. Oktober 1807 bewirkte den weiteren Ausbau dieses Systems. 
In gleichem Geiste wurde durch Verordnung vom 22. Februar 1808 die Armenpflege als „eine 
Staatsanstalt der Wohltätigkeit für den Stand der Armut“ erklärt und demgemäß ebenfalls zen- 
tralisiert. 
4. Finanzwesen. Im Jahre 1803 trat die Regierung an eine ihrer dringlichsten Aufgaben, 
die Umgestaltung der Finanzverwaltung, heran. 
Eine Entschließung vom 6. Mai erklärte, der Kurfürst habe sich von der „äußersten Not- 
wendigkeit“ überzeugt, die Finanzadministrationen aller alten und neuen Erbstaaten zu konzentrieren, 
„damit selbe alle zu den Universal-Staatsausgaben, nachdem diese vorläufig auf das Verhältnis 
der Möglichkeit werden reduziert worden sein, gleichheitlich in die Konkurrenz gezogen werden 
können.“" Montgelas übernahm auch noch das Finanzministerium. Er erfaßte seine Aufgabe 
mit der gewohnten Tatkraft. 
Schon am 9. September 1803 erging die grundlegende Verordnung, die Formation des 
Finanzetats betreffend. Dieselbe stellte „für Bildung und Erhaltung eines vollständigen Finanz- 
etats“ solgende „organische Gesetze“ auf. 
Jede Provinz soll ihren eigenen Provinzial-Finanz-Etat und ihre eigene Provinzialstaats- 
kasse besitzen, „welche in sich den Hauptempfang aller einzelnen Rentkassen der Provinz vereinigt.“ 
Der Provinzialetat soll alle ordentlichen Einnahmen und Ausgaben der Provinz in sich 
begreifen. 
Der etatsmäßige lUeberschuß jeder Provinzialkasse soll in Monatsbeiträgen zur Zentralstaats- 
kasse „als Dotation derselben zu den Universal-Staatsausgaben“ abgeführt werden. Letztere zer- 
fallen in die vier Hauptteile: für den Kurfürsten und dessen Haus und Hof, für das Ministerium, 
für das Militär und für „den von diesen drei Teilen ausgehenden Schuldenstand". 
Der Ueberschuß der Zentralstaatskasse nach Bestreitung der angegebenen Ausgaben liefert
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        86. Die Behörden der Rechtspflege und der Verwaltung. 13 
die Ausstattung einer General-Dispositions-Kasse. 
Das Etatsjahr, ursprünglich mit dem Kalenderjahr gleich, hatte nach späterer Verfügung am 
1. Oktober zu beginnen. 
Durch die Domanialfideikommißpragmatik vom 20. Oktober 1804 wurde die Vereinigung des 
Hausvermögens mit dem Staatsvermögen vollzogen. Eine Schuldenpragmatik vom gleichen Tage 
stellte die Grundsätze über die Eingehung von Staatsschulden fest. 
Ein weiterer bedeutsamer Schritt auf dem Wege der Umgestaltung der Finanzbehörden ge- 
schah durch die Verordnung vom 8. Juni 1807. 
Dieselbe machte der besonderen landschaftlichen Finanzverwaltung ein Ende. Die landschaft- 
lichen und ständischen Steuerkassen wurden aufgehoben, die Erhebung der Steuern durch eigene 
ständische Einnehmer wurde beseitigt. Die landschaftlichen Kassen sollten an die Provinzial-Etats- 
Kuratelen ausgeantwortet werden. 
Zugleich wurde für das Staatsschuldenwesen eine eigene Landesstelle, die Zentralschulden- 
etatskommission, gebildet. 
Die Verordnung vom 8. Juni 1807 ist mehr noch als durch ihre organisatorischen Be- 
stimmungen dadurch denkwürdig, daß sie die Reform des Steuerwesens entschieden in Angriff nahm 
und vor Allem mit den Stenerbefreiungen aufräumte. 
Die Verordnung bestimmt, nachdem sie zuvor in längerer Ausführung die Gerechtigkeit des 
Grundsatzes der „allgemeinen Teilnahme an den Staatslasten“ dargetan hat, Folgendes: 
„Wir verordnen demnach und wollen, daß in Zukunft jedes Grundvermögen, ohne Unter- 
schied, es mag bisher befreit gewesen sein oder nicht, und zu Unseren eigenen Domänen, oder zu 
jedem anderen Eigentume gehören, seinen verhältnismäßigen Anteil an der Grundvermögenssteuer 
tragen soll; wogegen sich von selbst versteht, daß diejenigen besonderen Auflagen, welche als ein 
Surrogat der bieherigen Befreiungen entrichtet worden sind, für die Zukunft aufzuhören haben. 
Mit der Allgemeinheit der Entrichtung der Grund-Vermögens-Steuer muß sich die Rektifi- 
kation des Steuerfußes notwendig verbinden; weil auch hierin die größten Ungleichheiten herrschen, 
und der eine nach dem Maße seiner Kräfte bei weitem noch nicht beiträgt, was er zu leisten ver- 
bunden wäre, indessen der andere durch den jetzigen Steuerfuß schon über seine Kräfte angestrengt 
wird. — Wir werden demnach unverzüglich eine Steuer-Rektifikations-Kommission anordnen, und 
dieser die Leitung des Geschäftes, nebst der Oberaufsicht darüber in allen Provinzen Unseres 
Königreiches übertragen." 
Die in solcher Weise festgestellten Grundsätze wurden sofort mit Entschiedenheit zur Geltung 
gebracht. 
Bereits unterm 20. November 1807 erging eine Verordnung, welche als momentanes und 
von dem künftigen allgemeinen wohl zu unterscheidendes Provisorium verfügte, es sei ein halbes 
Prozent des heutigen Wertes als Steuergabe von allen Realitäten zu entrichten, die bisher noch 
gar keine Steuer oder unter dem Titel von Rittersteuern, Kammersteuern und dgl. nur ganz will- 
kürliche, unverhältnismäßige Beiträge leisteten. Dagegen kämen die letzterwähnten seitherigen Ab- 
gabensurrogate in Wegfall. An diesem „provisorium momentaneum“ wurde bis zum Eintritte 
des allgemeinen Provisoriums festgehalten. 
Unterm 27. Januar 1808 erging sodaun eine Verordnung über die Rektifikation der Be- 
stenerung des Grundvermögens. Es wurde beschlossen, „das Steuerrektifikationsgeschäft in zwei 
besondere Zweige zu verteilen und auf der einen Seite durch unverzügliche Einleitung der allge- 
meinen und besonderen Vermessungen den Grund zu einer vollständigen und definitiven 
Steuerrektifikation zu legen; zugleich aber auf der anderen Seite die Einleitung zur Festsetzung 
eines allgemeinen Steuerprovisoriums zu treffen, welches iu einem weit kürzeren 
Zeitraume zur Ausübung gebracht werden kann und dennoch so beschaffen ist, daß es die wesent= 
lichsten Unrichtigkeiten und Ungleichheiten der jetzigen verschiedenen Steuereinrichtungen . in 
einem hinlänglichen Grade beseitigt.“ 
Zu dem ersteren Zwecke wurde eine Kommission ernannt, welche durch Vornahme der Par- 
zellarvermessung des Landes die Einführung einer Grundertragssteuer, des Definitivums vor- 
bereiten sollte. 
Die Ausmittelung des Steuerprovisoriums in den einzelnen Provinzen sollte durch Steuer- 
rektifikations-Kommissionen geschehen, welche den Wert des Grundvermögens nach Maßgabe des 
Ertrages innerhalb höchstens 6 Monaten zu erheben hatten. 
Durch die Gutachten und Arbeiten dieser Kommissionen sah sich die Regierung sehr bald in 
die Möglichkeit versetzt, dem allgemeinen Provisorium eine Ausdehnung zu geben, in welcher, wie 
man sich ausdrückte, es beinahe alle direkte Steuern umfaßte und in seinem Maße selbst der de- 
finitiven Steuerrektifikation vorarbeitete.
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        14 Erster Abschnitt: Geschichtl. Einleitung. II. Bayern vom Ende des 18. Jahrhunderts bis 1818. 88. 
Zunächst erging unterm 13. Mai 1808 eine Verordnung über das allgemeine Steuerprovi- 
sorium für die Provinz Bayern, welche an Stelle der bieherigen Steuern, Anlagen und sonstigen 
Abgaben vier direkte Stenern: die Grund= und Rustikalsteuer, die Haussteuer, die Dominikalsteuer 
und die Gewerbstener setzte. Die Grundlage dieser provisorischen Besteuerung sollte der Kurrent- 
wert der Obiekte sein. “ 
Das Steuerprovisorium wurde gleichzeitig in entsprechender Weise für die Oberpfalz, Neu- 
burg und Schwaben eingeführt und im selben Jahre noch auf die Provinz Bamberg ausgedehnt. 
Auch eine Reihe zentralisierter Zweige der Finanzverwaltung wurde umgestaltet. Jusbe- 
sondere wurden die Lasten, welche das Zollwesen dem Verkehre auferlegte, nicht unwesentlich er- 
leichtert (Zoll= und Mantordnungen vom 7. Dezember 1799, 7. Dezember 1804, 1. Dezember 1807, 
8. März 1808). 
Das Taxis'sche Postwesen wurde durch Verordnung vom 14. Febrnar 1806 unter staatliche 
Aufsicht genommen und ging durch Verordnung vom 1. März 1808 vollständig an den Staat über. 
5. Aeußere Pehörden und Gemeinden. Auch die Verbesserung der äußern Behörden wurde 
von der neuen Regierung sofort in Angriff genommen. 
Ein Erlaß vom 29. März 1799 bestimmte, daß die Anordnungen Karl Theodors über die 
Umgestaltung der Pflegen und den Verkauf der Pfleggründe ihren Fortgang nehmen sollten; die 
Erbpflegen aber wurden durch Verordnung vom 11. April 1803 als aufgehoben erklärt. 
Der äußere Dienst in den kurfürstlichen Landgerichtsbezirken wurde durch die Verordnung 
vom 24. März 1802 unter Beseitigung des bisherigen Gewirres manchfaltig betitelter Stellen auf 
einfache und klare Formen gebracht. 
Die Gerichtssprengel sollten einen genügenden Umfang und zweckmäßige Gestaltung erhalten. 
Für jeden Laudgerichtsbezirk wurde zur Verwaltung der Justiz= und Polizeigeschäfte ein Landgericht 
bestellt. Zur Einnahme und Verrechnung der Staatsgefälle waren ein oder zwei Rentämter für 
jeden Landgerichtsbezirk bestimmt. Als Sachverständiger für die gerichtliche Medizin und für die 
Gesundheitsverwaltung wurde für jedes Landgericht ein Landgerichtsarzt mit fester Besoldung ernannt. 
Die Patrimonialgerichtspflege blieb zunächst von der Reform ausgenommen. Erst nachdem 
eine Regelung derselben in den neu erwordenen fränkischen und schwäbischen Landen erfolgt war, 
erging auch für Altbayern, die Oberpfalz und Neuburg unterm 6. Juni 1807 eine bezügliche Ver- 
ordnung, die unterm 7. November gl. Is. in mehreren Punkten erläutert wurde. Diese Verord- 
nung bezweckte vor allem die Erzielung einer genügenden Befähigung der Gerichtshalter, bezw. der 
selbst die Gerichtsbarkeit ausübenden Guts= oder Hofmarkeherren, sowie die Sicherung der Unab- 
hängigkeit der Ersteren gegenüber den Letzteren bei Handhabung der Rechtsvflege. Den Gerichts- 
herren sollte es frei stehen, ihre Gerichtsbarkeit widerruflich den Landgerichten zu übertragen. 
Für die Hauptstädte wurde durch Erlosse vom 31. Dezember 1802 und 4. Mai 1803 ver- 
fügt, daß die Justiz, die Polizei und die eigentlichen Gemeindeangelegenheiten zu trennen seien. 
Nur letztere sollten dem Magistrate, jedoch unter Aufsicht eines kurfürstlichen Kommissärs, verbleiben. 
Die Rechtspflege sollte unabhängig vom Magistrate durch ein Stadtgericht, die Polizei durch eine 
kurfürstliche Lokal-Polizei-Direktion verwaltet werden. Für die übrigen städtischen Gemeinden 
wurden besondere Verfügungen vorbehalten. 
Ueber die Verfassung der kleineren Munizipalstädte ergingen erst unterm 20. März 1806 Be- 
stimmungen, welche auf den Grundgedanken der Erlasse von 1802 und 1803 beruhen. 
II. 1808—1818. 
1. Ministerien und #taatsrat. Die Verfassung von 1808 bewirkte eine durchgreifende Aende- 
rung in der Einrichtung der Staatsämter. 
Das Ministerium wurde in fünf Departements: der auswärtigen Verhältnisse, der Justiz, 
der Finanzen, des Innern und des Kriegswesens geteilt. Für deren Geschäftskreis sollten die bis- 
herigen Bestimmungen maßgebend sein. 
Die ministerielle Gegenzeichunng wurde als notwendig für die „Rechtskraft“ der königlichen 
Dekrete erklärt. „Die Minister“, sagte die Verfassung ferner, „sind für die genaue Vollzichung 
der königlichen Befehle sowohl, als für jede Verletzung der Konstitution, welche auf ihre Verau- 
lassung oder ihre Mitwirkung stattfindet, dem Könige verantwortlich."“ 
Die Ministerien wurden, soweit es angezeigt erschien, in soviel Sektionen eingeteilt, als sie 
Hauptverwaltunge zweige hatten, eine Maßregel, welche durch die unten zu schildernde neue Ein- 
richtung der Mittelstellen veranlaßt wurde. 
Die Entlassung des Grafen Montgelas hatte eine Umgestaltung der Ministerien zur Folge. 
Die Verordnung vom 2. Februar 1817 bestimmte: Die oberste vollziehende Stelle bildet das Ge- 
samtstagteministerium. Es wird in fünf für sich bestehende Staatsministerien: des Hauses und des
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        88. Die Behörden der Rechtspflege und der Verwaltung. 15 
Aeußern, der Justiz, des Innern, der Finanzen und der Armee eingeteilt. Jedes derselben wird 
mit einem eigenen Minister besetzt. 
Der Kabinetsbefehl an den k. Staatsrat vom 15. April 1817 regelte die Bildung und den 
Geschäftsgang der Staatsministerien des Näheren. 
Neben dem Gesamtministerium als oberster vollziehender Stelle schuf die Verfassung von 
1808 nach dem Vorbilde des französischen Staatsrates einen geheimen Rat als oberste beratende 
Stelle. Das organische Edikt vom 4. Juni 1808 traf die näheren Anordnungen. 
Der geheime Rat hatte über die wichtigsten inneren Angelegenheiten des Reichs zu berat- 
schlagen, die Gesetze und die Hauptverwaltungsverordnungen nach den von den Ministerien mitge- 
teilten Grundzügen zu entwerfen, insbesondere das Gesetz über die Staatsanflagen oder das Finanz- 
gesetz. Zugleich aber sollte er richterliche Aufgaben erfüllen: als oberste Instanz für administrativ- 
kontentiöse Sachen, als entscheidende Instanz bei Zuständigkeitsstreiten zwischen den Behörden der 
Rechtspflege und der Verwaltung, endlich als beurteilende Stelle für die Vorfrage, ob öffentliche 
Beamte wegen begangenen Verbrechens zur gerichtlichen Verantwortung zu ziehen seien. 
Die Verordnung vom 2. Febrnar 1817 über die Bildung und Einrichtung der obersten 
Staatsstellen verwandelte den geheimen Nat in einen Staatsrat. Dessen Formation und Dienstes- 
instruktion bestimmte die Verordnung vom 3. Mai 1817. Er erhielt gleich seinem Vorgänger, dem 
geheimen Rate beratende und erkennende Aufgaben zugewiesen. Die Rekurse in gemischten Rechts- 
sachen sollten durch eine besondere Kommission unter dem Vorsitze eines Staatsrates entschieden werden. 
2. Pehörden der Landesverwaltung und Gemeinden. Die Verwaltungsmittelstellen erfuhren in- 
folge der Verfassung von 1808 eine übermäßige Vermehrung. 
Tit. 1 § III der Verfassung bestimmte, daß das Land ohne Rücksicht auf die seitherigen 
Provinzen in möglichst gleiche Kreise nach natürlichen Grenzen zu teilen sei. 
Die Verordnung vom 21. Juni 1808 bildete nun 15 Kreise, die in französischer Weise nach 
Flüssen benannt wurden. 
Im Vollzuge der Vorschrift des Tit. 3 §5 IV der Verfassung regelte sodann eine Verord- 
nung vom 17. Juli gl. Is. die Formation, den Wirkungkreis, den Geschäftsgang der Kreisver- 
waltungsstellen, welche den Namen General-Kreis-Kommissariat erhielten. 
Das Jahr 1810 brachte auch für die Kreisstellen eine neue Gestaltung. Die Verordnung 
vom 23. September teilte das Königreich in neun Kreise. 
Einen weiteren Abschnitt der Entwickelung bezeichnet das Jahr 1817. Im Vollzuge der 
schon früher erwähnten organisatorischen Verordnung vom 2. Februar 1817 wurde das Königreich 
durch Verordnung vom 20. gl. Mts. in acht Kreise geteilt. 
Nach dem Vorbilde, welches bereits im vorausgegangenen Jahre in der Pfalz aufgestellt 
worden war, wurden durch die Formationsverordnung vom 27. März 1817 Kreisregierungen ge- 
schaffen, die sich unter einem Generalkommissäre und Präsidenten als Vorstand in zwei Kammern, 
des Innern und der Finanzen, gliederten. Diese Verordnung bildet den Ausgangspunkt des 
geltenden Rechtes. 
Die äußeren Behörden der Verwaltung auf dem Lande — die Landgerichte und die guts- 
herrlichen Gerichte — blieben während des ganzen hier geschilderten Zeitraums, wie noch lange 
nachher, zugleich Organe der Rechtspflege. Es kann daher von ihnen im Zusammenhange mit den 
Bemerkungen über die Entwickelung der Gerichtsverfassung gehandelt werden. 
Die Verhältnisse der Gemeinden wurden durch die Edikte über die Bildung der Gemeinden 
vom 28. Juli 1808 und über das Gemeindewesen vom 24. September 1808 geordnet. Die Nach- 
ahmung französischer Vorbilder erwies sich hier verhängnisvoll. Da die Gemeinden (Ruralgemein- 
den und Städte und größere Märkte) in unbedingte Abhängigkeit von den Staatsbehörden gesetzt 
wurden, konnte ein selbständiges Gemeindeleben sich nicht entwickeln. Das Verdienst der Gesetz- 
gebung von 1808 war nur ein verneinendes: die Beseitigung unhaltbar gewordener Zustände. 
Uebrigens ist das Gemeindeedikt von 1808 niemals völlig zum Vollzug gekommen. 
Durch Verordnungen vom 17. November 1816 und vom 6. März 1817 wurde zuerst mit 
den bisherigen Verwaltungsgrundsätzen gegenüber den Gemeinden gebrochen, die Armenpflege de- 
zentralisiert, den Gemeinden die Verwaltung des örtlichen Stiftungs= und des Gemeindevermögens 
zurückgegeben. Im inneren Zusammenhange mit der Verfassung erging sodann das Gemeindeedikt 
vom 17. Mai 1818, das den Gemeinden eine wesentlich freiere Bewegung einräumte. 
3. Gerichtsverfassung. Die Konstitution von 1808 gab auch den Anstoß zu einer neuen Ge- 
richtsverfassung. Zum Vollzuge des fünften Titels der Konstitution erging das organische Edikt 
vom 24. Juli 1808. Dasselbe sprach den Grundsatz aus: „Die Justiz kann in Unserem ganzen 
Königreiche nur von den von Uns neu organisierten oder bestätigten Gerichtshöfen in Unserem Namen, 
nach Unseren Gesetzen und Vorschriften verwaltet werden.“
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        16 Erster Abschnitt: Geschichtl. Einleitung. II. Bayern vom Ende des 18. Jahrhunderts bis 1818. 88. 
Als „Obertribunal“ wurde ein Oberappellationsgericht in München gebildet. 
Für je zwei Kreise, ausnahmsweise für einen, sollte ein Appellationsgericht als zweite In- 
stanz in Zivilsachen und erste entscheidende Stelle in peinlichen Fällen errichtet werden. Die Zahl 
der Appellationsgerichte war hiernach neun. 
Untergerichte d. h. erste Instanzen in Zivilsachen und instruierende Behörden in peinlichen 
Prozessen waren die Stadtgerichte (Kollegialgerichte), die Landgerichte und Patrimonialgerichte. 
Die Wechselgerichte blieben aufrecht erhalten. 
Die besonderen Berggerichte wurden durch das organische Edikt über die Berggerichtsver- 
fassung vom 14. September 1809 aufgehoben. 
Die standesherrlichen Gerichte erster Instanz hatten nach dem Edikte vom 24. Juli 1808 
gleiche Verfassung, wie die königlichen Untergerichte anzunehmen. Appellationsinstanz über ihnen 
war die standesherrliche Justizkanzlei. 
Die Patrimonialgerichtsbarkeit wurde unter bedeutender Einschränkung derselben durch das 
organische Edikt vom 8. September 1808 geregelt, während die gutsherrliche Polizeigewalt nach 
dem organischen Edikte vom 28. Juli gl. Is. sich bemaß. 
Die neue Kreiseinteilung des Königreichs im Jahre 1810 hatte auch eine Aenderung der 
Appellationsgerichtssprengel zur Folge. Jeder der neun Kreise erhielt ein Appellationsgericht. 
Ebenso schloß sich die Bildung der Appellationsgerichtsbezirke an die Kreiseinteilung von 1817 an. 
Einen bedenklichen Rückschritt in der Verfassung der Untergerichte bezeichnet das organische 
Edikt vom 16. August 1812 über die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. 
Das Edikt regelte die Verhältnisse der sämtlichen gutsherrlichen Gerichte, welche in Herr- 
schaftsgerichte und Ortsgerichte geteilt wurden. 
Die gutsherrlichen Gerichte vereinigten, gleich den königlichen Landgerichten, richterliche und 
polizeiliche Zuständigkeiten. 
Die Verordnung begünstigte geradezu die Bildung gutsherrlicher Gerichte, indem sie nicht 
nur den kauf= und tauschweisen Erwerb von Gerichtsholden zwischen Gutsherren gestattete, sondern 
auch „zum Behufe der Purifikation gutsherrlicher Gerichte“ zuließ, daß die Gerichtsbarkeit über 
Familien, welche unmittelbar unter den königlichen Landgerichten gesessen waren, „mittels eines 
Tausches oder durch Infeudation erworben“ werde. 
4. Finanzwesen. Für die Finanzverwaltung wurden durch organisches Edikt vom 8. August 
1808 besondere Kreisstellen, die Kreis-Finanz-Direktionen, errichtet, die, durch Verordnung vom 
7. Oktober 1810 neu gebildet, bis zur Formationsverordnung vom 27. März 1817 bestanden. 
Eine Verordnung vom 8. Angust 1808 reorganisierte serner das Kassenwesen. 
An die oben (S. 13) erwähnten Maßnahmen zur Reform der Ertragsteuern schloß sich 
unterm 25. November 1808 die Aufhebung der bisherigen Personalsteuern und die Einführung 
einer neuen, des Familienschutzgeldes. 
Dasselbe wurde in 8 Klassen mit Sätzen von 20 Kr. bis 12 fl. ohne Rücksicht auf sonstige 
Besteuerung von jedem „Familienoberhaupte“, d. h. jeder selbständigen Person mit eigenem Ein- 
kommen, erhoben. 
Durch Edikt vom 30. September 1811 wurde die bevorstehende Einführung des allgemeinen 
Steuerprovisoriums angekündigt und den Stenerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet, wegen unrich- 
tiger Anwendung des Edikts vom 13. Mai 1808 bei ihrer Veranlagung Einspruch zu erheben. 
Das Steuermandat vom 22. November 1811 ordnete sodann an, daß im Laufe des Etats- 
jahres 1811/12 das allgemeine Stenerprovisorium im ganzen Königreiche mit Ausnahme von Bai- 
renth, Salzburg, Berchlesgaden, dem Inn= und Hausruckviertel und Tirol zur Anwendung kommen 
solle. Hienach sollten mit Eintritt des Provisoriums als direkte Staatsstenern nur mehr die Grund- 
steuer, Haussteuer, Dominikalsteuer, Gewerbestener, Familienstener und die aus der früheren 
Mähnatanlage oder dem Weggeldsurrogat hervorgegangene Zugviehstener bestehen. 
Im Jahre 1814 konnte durch das Steuermandat die Ausdehnung des Provisoriums auch 
auf Bairenth, Salzburg, Berchtesgaden sowie das Jun= und Hausruckviertel angeordnet werden. 
Damit war für die älteren Landesteile ein vorläufiger Abschluß gegeben. Die neu erwor- 
benen Fürstentümer Würzburg und Aschaffenburg nahmen eine Sonderstellung ein. 
Nunmehr regelte eine Verordnung vom 18. Februar 1814 das Verhältnis zwischen der 
provisorischen Grund= und Dominikalsteuer, nahm eine weitere Verordnung vom 15. April gl. Is. 
die im Edikte vom 13. Mai 1808 vorgesehene periodische „Rektifikation“ der Gewerbestener vor, 
erfolgte endlich unterm 10. Dezember 1814 eine „Leuteration“ des Edikts über das Familienschutz- 
geld, welch letzteres die Bezeichnung allgemeine Familiensteuer und eine neue Einteilung, nach Be- 
russ= und Erwerbsarten und Steuerklassen erhielt. 
Inzwischen hatten auch die Arbeiten für das Grunmdsteuerdefinitivum Fortschritte gemacht,
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        80. Der Staat und die Glaubensgesellschaften. 17 
bis sie im Jahre 1814 eingestellt wurden. 
Die Getränkaufschläge wurden in den Jahren 1806 —1811 neu geregelt. Von 1811—1819 
bestand auch eine Tabakregie. 
Zm Jahre 1811 wurde an die dringend notwendige Reorganisation der Staatsschuldenver- 
waltung angetreten. Eine Verordnung vom 20. Angust 1811 sprach den Grundsatz der Trennung 
dieser Verwaltung von der übrigen Finanzverwaltung aus. Eine besondere Schuldentilgungskasse 
wurde errichtet und einer Staatsschuldentilgungskommission unterstellt. 
Der neuen Kasse wurden bestimmte Fonds zur Zinszahlung und Schuldentilgung überwiesen. 
Die betreffenden Renten und Gefälle sollten von den Erhebungsbeamten unmittelbar an die Staats- 
schuldentilgungskommission eingesandt werden. Letztere hatte für den richtigen Eingang zu sorgen 
und für die bestimmungsgemäße Verwendung zu haften. Neue Schulden sollte die Kasse nur nach 
Ausmittelung hinlänglicher Fonds für Verzinsung und Heimzahlung übernehmen. 
Die neue Einrichtung fand ihre, bereits durch die Verordnung vom 20. August in Aussicht 
gestellte Ergänzung durch die Verordnung vom 17. November 1811. 
Letztere bestimmte: „Die ganze bayerische Staatsschuld unterliegt einer allgemeinen Revision, 
und was davon noch nicht förmlich liqnidiert, als gültige Staatsschuld dekretiert und wirklich schon 
verzinst worden ist, wird überdies noch der Liquidation unterworfen.“ 
Mit Leitung dieser Geschäfte wurde eine Staats-Schulden-Liquidations-Kommission betraut. 
Die Verordnung vom 20. August 1811 hatte auch die Zusicherung enthalten, es werde für 
eine fortwährende Ordnung der Staatsfinanzen durch eine strenge und genaue Komptabilität Sorge 
getragen werden. Die Verordnung vom 20. Oktober 1812 brachte die Erfüllung dieser Verheißung. 
Die Prüfung der Finanzrechnungen vom Jahre 1811/12 ab wurde einem obersten Rech- 
unngohofe übertragen, der unmittelbar dem Finanzministerium untergeordnet wurde. 
III. 
Die Reformarbeit der Montgelas'schen Regierung erstreckte sich auch auf die Hebung des 
Staatsdienstes. Eine Reihe von Mißständen, die Anwartschaften und Adjunktionen, die 
Erbpflegen wurden abgeschafft, das Prüfungswesen geordnet. Das weitaus bedeutsamste Gesetz 
aber ist die unterm 1. Januar 1805 erlassene „Haupt-Landes-Pragmatik über die 
Dienstverhältnisse der Staatsdiener vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und 
Gehalt“. Dieses Gesetz, eine der größten Leistungen des Ministeriums Montgelas, ist für die Ge- 
schichte nicht nur des bayerischen, sondern auch des deutschen Staatsdienerrechts epochemachend ge- 
wesen. Zum ersten Male in Deutschland war hier eine befriedigende und erschöpfende Bestimmung 
des Staatsdienstverhältnisses nach Gesichtspunkten des öffentlichen Rechtes gegeben. 
Man muß, um die Bedeutung des Werkes zu verstehen, den unerfreulichen Zustand mit 
berücksichtigen, worin sich das Staatsdienstrecht zuvor in der wissenschaftlichen und, was wenigstens 
Bayern anlangt, auch in der praktischen Behandlung befand. Dann wird man das Lob nicht über- 
trieben finden, welches Gönner in einem der geistvollsten Bücher, die unsere staatsrechtliche Li- 
teratur aufzuweisen hat 1), der Pragmatik von 1805 spendet, daß sie „ein unübertreffliches Muster 
der weisesten Legislation“ darstelle. 
Die Staatedienerpragmatik bildet, wenn sie auch nur zum Teile noch formell bestehendes 
Recht ist, doch in ihren wesentlichen Bestimmungen sachlich die Grundlage des geltenden bayerischen 
Staatsdienerrechtes. Die Abschwächungen, welche die staatsdienerlichen Rechte mit Rücksicht auf 
die Finanzlage später, besonders infolge der Verfassung von 1808 erfuhren, sind durch die Ver- 
fassungsurkunde von 1818 wieder beseitigt worden, die sich im Staatsdieneredikte zu den Grund- 
sätzen der Pragmatik zurückwandte. 
§ 9. Der Staat und die Glanbensgesellschaften. Das Verhältnis zwischen Staat und Kirche 
wurde unter Maximilian IV. Josef sofort ein völlig anderes. Die katholische Kirche hörte 
auf, die Landeskirche Bayerns zu sein. 
Nachdem eine kurfürstliche Entschließung vom 10. November 1800 ausgesprochen hatte, „daß 
bei der Ansäßigmachung in Unseren sämtlichen heroberen Staaten“ die katholische Religionseigen- 
schaft nicht ferner als eine wesentliche Bedingnis anzusehen sei, dehnte ein Edikt vom 10. Januar 
1803 die Glanbensfreiheit auch auf die Herzogtümer Franken und Schwaben aus. In diesem 
Edikte, in dem insbesondere das Necht der Staatsaussicht über das Kirchenwesen betont wird, zeigen 
sich die ersten Ansätze des modernen Kirchenstaatsrechtes. 
Durch eine Mehrzahl von Verordnungen wurde die Zulässigkeit gemischter Ehen ausgesprochen 
1) Gönner, der Staatedienst aus dem Gesichtspunkt des Nechts und der Nationalökonomie 
betrachtet. Landeshut 1808. 
Handbuch des Oessentlichen Rechts II, 4. Bavern. 3. Auflage. 2
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        18 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. I. Der Herrscher. § 10. 
und bezüglich der religiösen Kindererziehung im Sinne des elterlichen Bestimmungsrechtes Anord- 
nung getroffen. 
Eine Veror dnung vom 7. Mai 180°4 regelte, in den Hauptpunkten auf der Grund- 
lage des bisherigen Rechtes, „die Verhältnisse zur geistlichen Gewalt“. 
In Redewendungen, welche teilweise wörtlich in die Verfassungsurkunde übergegangen sind, 
wird betont, daß die weltliche Regierung in rein geistliche Gegenstände des Gewissens und der 
Glaubenslehre und in die Handhabung des bischöflichen Oberhirtenamtes über innere Kirchenan- 
gelegenheiten sich nicht weiter einmische, „als um Mißbräuche, die dem Wohle des Staates nachteilig 
werden könnten, zu verhüten“". Andererseits werde auch nie geduldet werden, „daß die Geistlichkeit 
und irgend eine Kirche einen Staat im Staate bilde“ und „in ihren weltlichen Handlungen und 
mit ihren Besitzungen den Gesetzen und den gesetzmäßigen Obrigkeiten sich entziehe“. Die weltliche 
Oberaufsicht werde immer strenge gehandhabt werden. In gemischten Angelegenheiten werde der 
Landesherr seine Mitwirkung nicht ausschließen lassen. 
Der Begriff der letzteren Angelegenheiten wurde allerdings ziemlich weit ausgedehnt und 
durch eine Mehrzahl einschneidender Maßregeln in das katholische Kirchenwesen eingegriffen. Ins- 
besondere führte die Regierung einen sehr entschiedenen Feldzug gegen überflüssige Ceremonien und 
vor allem gegen die übermäßig angewachsenen Klöster. 
Den Abschluß der Entwickelung des Staatskirchenrechts bis zur Verfassungsurkunde von 
1818 bildet das Edikt vom 24. März 1809 „über die äußeren Rechtsverhältnisse der Ein- 
wohner des Königreichs Bayern in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften, zur näheren 
Bestimmung der §§ VI und VII des ersten Titels der Konstitution“. 
Dieses Edikt, dessen Bestimmungen teilweise dem preußischen Landrechte entnommen sind, ist 
zum größten Teile wörtlich in das Religionsedikt von 1818 übergegangen. 
Während im bayerischen Kirchenstaatsrechte diese Wandlungen sich vollzogen, hatten seit 
1802 zur Regelung der Beziehungen mit der katholischen Kirche Verhandlungen begonnen, die nach 
manchfachen Wechselfällen in dem Konkordate ihren Abschluß fanden, das mit der Verfassungs- 
urkunde veröffentlicht wurde. 
Ein Bild des verwickelten diplomatischen Schachspieles, welches der Vereinbarung des Kon- 
kordates vorausging, in kurzen Zügen zu geben, ist nicht möglich und bei dem erschöpfenden Auf- 
schlusse, welchen H. von Sicherer's ausgezeichnetes Werk 1) gibt, auch nicht nötig. 
Mit geringeren Schwierigkeiten, als dies bei der katholischen Kirche der Fall war, vollzog 
sich die Konsolidierung der protestantischen Landeskirche Bayerus, welche in dem Träger der Staats- 
gewalt auch den Träger des Episkopates erblickte. 
Ueber die rechtliche Stellung der jüdischen Glaubensgenossen wurde unterm 10. Juni 1813 
ein Edikt erlassen. Dieses Edikt unterwarf die Juden in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Be- 
ziehung einem höchst nachteiligen Sonderrechte, wenn es auch ihre Lage gegen früher wesentlich 
verbesserte. In staatskirchenrechtlicher Hinsicht wurden ihnen die Befugnisse der Privatkirchenge- 
sellschaften nach dem Edikte vom 24. März 1809 insoweit eingeräumt, als nicht die Verordnung 
vom 10. Juni 18138 ein anderes festsetzte. 
Zweiter Abschnitt. 
Staat und Staatsverfasfung. 
I. Kapitel. 
Der Herrscher?). 
§ 10. Natur und Inhalt der Herrschergewalt. „Das Königreich Bayern“, so er- 
klärt die Verfassungsurkunde (Tit. I § 1), „in der Gesamtvereinigung aller älteren und 
neueren Gebietsteile ist ein souveräner monarchischer Staat". 
1) Staat und Kirche in Bayern vom Regierungsantritt des Kurfürsten Maximilian Joseph IV. 
bis zur Erklärung von Tegernsee 1799—1821, München 1874. Vgl. außerdem M. Frhr. v. Ler- 
chenfeld, zur Geschichte des bayerischen Konkordats, Nördlingen 1883, E. Mayer, die Kirchen- 
hoheitsrechte des Königs von Bayern S. 104. M. Frhr. v. Lerchenfeld, aus den Papieren 
des k. b. Staatsministers M. Frhr. v. Lerchenfeld, Nördlingen 1887, S. 79 ff. 
2) lleber die Natur der Herrschaft und des Staates s. v. Seydel, Grundzüge einer all-
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        * 10. Natur und Jnhalt der Herrschergewalt. 19 
„Der König“", heißt es weiter (Tit. II § 1), „ist das Oberhaupt des Staates, ver- 
einigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie unter den von Ihm gegebenen in 
der gegenwärtigen Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus“. 
In diesem Satze ist das Wesen des Königtums zu scharfem und bezeichnendem Aus- 
drucke gebracht. Dasselbe leitet seine Gewalt aus keiner Rechtsquelle, insbesondere aus 
keiner Uebertragung durch das Volk oder den „Staat“ ab. Es herrscht aus eigener Macht 
und eben deshalb kennt diese Macht kein Gebiet, das rechtlich ihrer Einwirkung entzogen 
wäre. Die Staatsgewalt bestimmt den Umfang ihrer Tätigkeit selbst. 
Wenn sonach die Verfassungsurkunde vom Könige sagt, daß er in sich alle Rechte 
der Staatsgewalt vereinige, so hat dies den doppelten Sinn, daß er sein Recht in sich selbst 
und von niemandem zu Lehen trägt, und daß seine Gewalt eine allumfassende 1) ist. 
Die königliche Gewalt besteht nicht kraft der Verfassungsurkunde, sondern die Ver- 
fassungsurkunde kraft der königlichen Gewalt. Die Verfassung ist eine vom Könige ge- 
gebene und es hat einen tiefen Sinn, daß sie selbst die Sicherheit für ihre Einhaltung 
durch den König nicht in irgend einer Menschen gegenüber eingegangenen Verpflichtung, 
sondern in einem religiösen Gelöbnisse, dem Eide sucht. 
Die rechtliche Unbeschränktheit der Staatsgewalt in Bezug auf ihren Umfang 
schließt eine Selbstbeschränkung des Herrschers in Bezug auf die Ausübung dieser Ge- 
walt nicht aus. Auch das verfassungsmäßige Königtum, das an die Mitwirkung der 
Volksvertretung und an die Einhaltung der unter dieser Mitwirkung erlassenen Gesetze 
sich gebunden hat, ist wahres Königtum. Die bayerische Verfassungsurkunde enthält sonach 
keinen Widerspruch, wenn sie einerseits die Vereinigung aller Rechte der Staatsgewalt im 
Könige, andererseits die Ausübung dieser Rechte nach den verfassungsmäßigen Bestimmungen 
ausspricht. 
Dabei ist selbstverständlich, daß diese Gebundenheit des Königs in der Ausübung 
der Staatsgewalt nicht nur auf dassjenige sich erstreckt, was in der Verfassungsurkunde 
selbst festgesetzt ist, sondern ebenso auf all das, was auf Grund der Verfassungsurkunde 
weiter sich entwickelt hat. Auch diejenigen Beschränkungen, welche dem Könige in der Aus- 
übung seiner Herrschaft aus dem Eintritte Bayerns in das Reich erwuchsen, sind auf dem 
Wege der verfassungsmäßigen Fortgestaltung des öffentlichen Rechtes entstanden. 
Eine notwendige Folge der Herrscherstellung des Königs ist dessen Unverantwort- 
lichkeit; denn eine Verantwortlichkeit dessen, der Niemanden über sich erkennt, ist rechtlich 
nicht möglich. Die Verfassungsurkunde (Tit. II § 1) erklärt die Person des Königs als 
aheilig und unverletzlich“. Aus dieser Unverantwortlichkeit des Königs ergibt sich, daß 
er wegen Regierungshandlungen überhaupt nicht, wegen privater Handlungen nicht straf- 
gerichtlich zur Rechenschaft gezogen werden kann?). Wo dagegen der König außerhalb des 
Gebietes des öffentlichen Rechtes im vermögensrechtlichen Verkehre sich bewegt, kann er 
unbeschadet seiner Herrscherstellung vor den Gerichten Recht nehmen. Der König tut dies 
auch, und zwar sowohl in seiner Eigenschaft als Inhaber des Staatsvermögens (Aerar), 
wie nicht minder als Inhaber seines eigenen Privatvermögens (Zivilliste). Die Unverletz- 
gemeinen Staatslehre 1873 (Freiburg 1889); Vorträge aus dem allgemeinen Staatsrecht (Son- 
derabdruck aus den Annalen) München 1903. Die Seydel'sche Grundauffassung ist wie jede 
Staatsdefinition vielfach angegriffen worden, vgl. darüber u. a. HK. Rehm, allgemeine Staatehre 
S. 114 ff. Loening im Handwörterbuch der Staatswissenschaften. 2. Nufl. Bd. S. 907 ff. 
J. Lukas, die rechtliche Stellung des Parlaments Graz 1900, S. 35 ff. 
1) Der von H. Rehm, die staatsrechtliche Stellung des Hauses Wittelsbach zu Bayern in 
Vergangenheit und Gegenwart, Erlangen 1901, ausgesprochene Satz (S. 18): „Die Staatsgewalt ist 
im heutigen Staatswesen geteilt zwischen Fürst, Volk und Dynastie“ ist staatsrechtlich für Bayern 
nicht haltbar und auch sonst unzutreffend. 
2) leber die Sonderstellung der Landesherren und ihrer Familien im Gebiete des deutschen 
Reiches vgl. auch Laband, Staatsrecht III S. 370 ff. 
2•.
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        20 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. I. Der Herrscher. 8 11. 
lichkeit des Königs äußert sich nicht nur in der Unverantwortlichkeit, sondern auch in einem 
erhöhten strafrechtlichen Schutze seiner Person. (R.-St.-G.-B. 8§ 80 ff.) 
Die Herrscherstellung des Königs in ihrer Ganzheit ist kein Recht, sondern eine 
Macht, welche die Quelle der Rechtsordnung und von Rechten ist. Diese Macht kann und 
muß aber auch Quelle von Befugnissen für den König sein und insoferne wird man von 
Rechten des Königs sprechen dürfen, nicht jedoch in dem Sinne, als ob sie ihm von irgend 
jemandem verliehen wären. 
Man pflegt die Rechte des Herrschers in Hoheitsrechte, Ehrenrechte und Vermögens- 
rechte zu teilen. 
Die beiden letzteren Gruppen von Rechten bilden gleichsam die persönliche Ausstat- 
tung der Herrscherwürde, sie sind nach Art und Zahl willkürlich bestimmbar und können 
daher nur aufzählend dargestellt werden. 
Die Art und Weise der Betätigung der Staatsgewalt gegenüber den verschiedenen 
staatlichen Aufgaben und damit der Inhalt der einzelnen sogenannten Hoheitsrechte wird 
sich im Fortgange der Darstellung ergeben. Hier dagegen genügt es, das Wesen der 
Staatsgewalt als Ganzes erörtert zu haben. 
Von den Rechten, welche der König als Staatsoberhaupt inne hat, sind daher hier 
nur die Ehrenrechte und die Vermögensrechte eingehend zu erörtern. 
Zu all diesen Rechten des Königs, welche aus der Herrscherstellung an sich hervor- 
gehen, tritt aber noch eine weitere Gattung von Rechten, deren innerer Grund nicht im 
Wesen der Herrschaft selbst, sondern in dem Wesen der besonderen Staatsform liegt. 
Bayern ist eine erbliche Einherrschaft; der Herrscher geht nach Geblütsrecht in ver- 
fassungsmäßiger Ordnung aus einem bestimmten Geschlechte, dem königlichen Hause hervor. 
Diese Beziehung des königlichen Hauses zum Staate und zur Krone macht es im 
staatlichen Interesse notwendig, daß der König über dasselbe eine besondere Gewalt, die 
Familiengewalt übe. Diese Familiengewalt ist keine privatrechtliche, sondern eine staats- 
rechtliche Gewalt, da der bestimmende Grund für deren Gestaltung und Ausübung das 
staatliche Interesse ist. In diesem Kapitel wird daher auch von dem königlichen Hause 
und der Familiengewalt des Königs zu handeln sein. 
5 11. Ehrenrechte des Königs. Die Ehre des Königs ist die höchste im Staate. 
Dies kommt vor Allem in einer Reihe von Ehrenvorzügen zum Ausdrucke, die dem Könige 
ausschließend zustehen, ferner in dem Dienste, der die Person des Herrschers umgibt, end- 
lich in dem besonderen strafrechtlichen Schutze !), welcher der Ehre des Staatsoberhauptes 
zu teil wird. 
Zu den Ehrenvorzügen des Königs gehören die Titulatur, das Wappen und das 
Siegel und die Führung der königlichen Abzeichen. Ueber die Auszeichnungen seiner Person 
bestimmt der König selbst. Dabei werden indessen, um denselben auch außerhalb des 
Staates die Anerkennung zu sichern, die Gepflogenheiten des Staatenverkehrs berücksichtigt. 
Der König führt das Prädikat „von Gottes Gnaden“ und den Titel „Majestät“. 
Er neunt sich „König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog von Bayern, Franken 
und in Schwaben 2c. 2c.“?:). Das königliche Wappen ist in der Verorduung vom 18. 
Oktober 1835 beschrieben. Die königlichen Farben und zugleich Landesfarben sind weiß 
und blau. 
Dem Könige als dem obersten Kriegsherrn gebühren ferner gewisse militärische Ehren. 
Der König ist von einem Hofe und Hofstaate umgeben. Den Hof bilden die Mit- 
glieder des königlichen Hauses nebst ihren und des Königs Hofstaaten. Der König bestimmt 
1) N. Str. G. B. §§ 94, 95, vgl. auch §§ 98, 99. 
ur * erorduung, das königliche Wappen und Siegel betr., vom 18. Oktober 1835 (Weber 
S. 40).
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        ʒ 12. Vermögensrechte des Königs. 21 
über die Zulassung zum Hofe, über den Hofrang, über die Hofämter!) und deren Besetzung. 
Die Darstellung all dieser Einrichtungen gehört nicht in das Staatsrecht. Weder sind die 
Hofämter Staatsämter, noch die Hofbediensteten Staatsdiener, noch der Hofrang Staatsrang. 
Eine grundsätzlich andere Stellung nehmen die Kronämter ein. Dieselben sind keine 
Hofämter, sondern „oberste Würden des Reichs“, deren Bestand auf verfassungsrechtlicher 
Anordnung beruht?). 
Kronämter sind das Amt des Kronobersthofmeisters, Kronoberstkämmerers, Kron- 
oberstmarschalls und Kronoberstpostmeisters. 
Diese Reichswürden sind Mannlehen der Krone und werden vom Könige auf dem 
Throne verliehen (Thronlehen). Die Belehnung geschieht entweder auf Lebenszeit oder 
vererblich, letzteren Falles nach dem Rechte der Erstgeburt und in der agnatisch-linealen 
Erbfolge. Die Lehensverhältnisse richten sich nach dem Lehenedikte vom 7. Juli 1808. 
Die Kronwürdenträger sind bei feierlichen Anlässen Bewahrer der Reichsinsignien 
und haben dabei außerdem gewisse zeremonielle Aufgaben zu erfüllen. 
Sie sind kraft ihrer Würde Mitglieder der Kammer der Reichsräte 3) und unter den 
später zu erörternden Voraussetzungen zur Reichsverwesung berufen 4). Sie sind Mitglieder 
des königlichen Familienrates?). 
§ 12. Vermögensrechte des Königs. Die Verfassungsurkunde traf wegen des Unter- 
haltes des Königs keine Vorsehung. Als selbstverständliche Folge der Einverleibung des 
Kammergutes in das Staatsgut ergab sich indessen, daß der Aufwand für den Unterhalt 
des Königs, seines Hauses und seines Hofes auch unter der Herrschaft der Verfassungsur- 
kunde eine Staatslast bildete. 
Für die Feststellung der Höhe dieses Aufwandes und die Anweisung der Mittel 
zu dessen Bestreitung mußten Mangels anderweitiger Anordnung die allgemeinen Be- 
stimmungen über die Staatsausgaben maßgebend sein. Dementsprechend wurde denn auch 
der Gesamtbedarf des königlichen Hanses und Hofes mit Einschluß der Apanagen und 
Witwengehalte für die drei ersten Finanzperioden jedesmal neu durch das Budget bestimmt. 
Erst durch Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1834 (G.-Bl. S. 25) wurde eine Zivil- 
liste für den König eingeführt. 
Die Zivilliste des Königs gehört zu jenen Staatsausgaben, deren Notwendigkeit und 
Höhe gesetzlich festgestellt ist. Sie steht zur freien persönlichen Verfügung des Königs und 
hat zugleich die Natur einer Pauschsumme für diejenigen Ausgaben, welche gesetzlich auf 
dieselbe angewiesen sind. 
Hieraus ergibt sich, daß der Landtag keine Rechnungsablage über die Verwendung 
der Zivilliste fordern kann. 
Auf der anderen Seite aber erhellt, daß eine rechtliche Verpflichtung des Landtags 
zu Mehrbewilligungen in keinem Falle besteht. 
Das Gesetz von 1834 bestimmte die unveränderliche Zivilliste in derjenigen Höhe, 
in welcher dieselbe durch das Finanzgesetz vom 27. Dezember 1831 festgestellt worden war, 
nämlich auf die Summe von 2350580 fl. Der Betrag der Zivilliste wurde in der Folge 
durch das Finanzgesetz vom 29. Juli 1876 (§ 7) in bleibender Weise auf 4231044 Mark 
erhöht. 
1) Ueber den Justitiar s. G. V. Bl. 1897 S. 304. 
2) Schon die Verfassung von 1808 Tit. 2 § X verfügte die Errichtung von vier Kron- 
ämtern, über welche dann das Reglement vom 28. Juli 1808, die Kronämter des Reichs betr. 
(Weber 1 S. 198), nähere Bestimmungen traf, die in der Hauptsache noch gelten. Der Fort— 
bestand der Kronämter ist in Tit. V § 1 der Verf. Urk. ausgesprochen. 
3) Verf.lrk. Tit. V § 1 Abs. II und Tit. VI §2 Ziff. 2. 
4) Verf. Urk. Tit. II 8 13. 
5) Reglement § 8, Familienstatut vom 5. August 1819 Tit. X § 4.
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        22 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. I. Der Herrscher. * 12. 
Die Zivilliste ist in monatlichen Teilbeträgen, aus der Zentralstaatskasse zu ent- 
richten. Die Erträgnisse der Staatsdomänen haften in erster Linie für die Auszahlung 
der Ziwvilliste. 
Der Zivilliste, sind durch ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen eine Reihe von 
Ausgaben überbürdet. Aus der Zivilliste ist vor allem der Bedarf für den Haus= und 
Hofhalt des Königs zu bestreiten. Ferner obliegt ihr der Unterhalt der Königin-Gemahlin 
und der minderjährigen Kinder des Königs 1). Eine Last der Zivilliste bildet endlich im 
Falle der ordentlichen Regentschaft der Unterhalt, der dem Reichsverweser verfassungsmäßig 
gebührt. 
Außer der Zivilliste ist zur Ausstattung der Krone auch die Nutzung einer Anzahl 
von Grundstücken samt Gebäuden, Einrichtung und sonstigem Zubehör, sowie der Haus- 
schatz bestimmt. 
Streitigkeiten zwischen König und Staatsärar über Ansprüche aus dem Zivillistege- 
setze sind öffentlichrechtlicher Natur. Sie gehören daher nicht vor die Zivilgerichte. Da 
sie auch der Verwaltungsrechtsprechung nicht überwiesen sind, fehlt es für dieselben völlig 
an einem zuständigen Forum. 
Von dem Staatsgute, welches dem Könige zur Nutzung überwiesen ist, ist sein Pri- 
vatvermögen (Chatoullegut) zu unterscheiden. Ueber dieses Vermögen steht dem Könige 
die freie, an die bürgerlichen Gesetze nicht gebundene Verfügung zu?). 
Wenn der König ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung stirbt, so werden 
die zu seinem Privatvermögen gehörigen, von ihm neuerworbenen unbeweglichen Sachen 
Staatsgut, jedoch in der Weise, daß deren Nutzgenuß sich nach gesetzlichem Erbrechte ver- 
erbt?s). Die bewegliche Verlassenschaft des Königs vererbt sich Mangels letztwilliger Ver- 
fügung nach Zivilrecht ). 
Der König als Inhaber seines Privatvermögens (Zivilliste) nimmt vor den Gerichten 
Recht 5). Die Zivilliste des Königs, welche im bayerischen Prozeßrechte dem Fiskus gleich- 
gestellt worden war, hat ihren allgemeinen Gerichtsstand vor den Gerichten der Haupt- 
stadt, und zwar, wenn die letztere in mehrere Gerichtsbezirke geteilt ist), vor den durch 
Verordnung bestimmten Gerichten?). Art. 6 des Einführungsgesetzes zum B.-G.-B., der die 
Verhandluug und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des § 8 des Einf.-G. zum Ge- 
richtsverfassungsgesetze in jenen Fällen dem Reichsgerichte zuweist, in welchen durch Klage 
1) Keinerlei Bestimmung besteht bezüglich des Unterhaltes eines zurückgetretenen Königs 
und seiner Gemahlin. Der Staat ist zu dessen Bestreitung gesetzlich ebenso wenig verpflichtet, als 
die Zivilliste. Es erübrigt also nichts, als daß der abdankende Herrscher durch gleichzeitigen Ver- 
trag mit seinem Nachfolger sich seinen Unterhalt aus der Zivilliste ausbedingt. So wurde in dem 
einzigen seit Bestand des Köniareichs Bayern vorgekommenen Falle verfahren. (Vertrag zwischen 
König Ludwig l. und König Maximilian II. vom 20. März 1848.) Daß die Witwe eines zurückge- 
tretenen Königs alle Ansprüche einer Königin-Witwe gegen die Staatskasse hat, ist selbstverständlich. 
2) Familienstatut von 1819 Tit. VIII 8 2; vgl. Familiengesetz von 1816 Art. 59. Einf.G. 
z. B. G. B. Art. 57, Staudinger, Vorträge S. 18. 
3) Tit. III § 1 Abs. II der Verf.Urk. Für den Fall einer überschuldeten Erbschaft gilt 
dies selbstverständlich nicht. 
4) Familienstatut von 1819 Tit. VIII § 3 und 4. Die Prinzessinnen sind nach Tit. V § 3 
von dieser gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, „solange noch männliche Sprossen im königlichen 
Hause vorhanden sind“. 
5) Einf. G. zum R.G.V. G. vom 27. Januar 1877 9 5; Einf.G. zur R.C. P.O. vom 30. 
Jannar 1877 § 5; Ausf.G. zur R.C. P.O. in der Fassung vom 26. Juni 1899 (G.V. Bl. S. 401) 
Art. 1. Zustellung an die Zivilliste, welche von den Vorständen der k. Hofsftäbe, der selbstän- 
digen Intendanzen, der k. Kabinetskasse 2c. vertreten wird, erfolgen unnmehr an den k. Oberst- 
hofmeister-Stab. 
6) Zur Zeit ist das nicht der Fall. Vgl. Verordnung, die Bestimmung der Gerichtssitze und 
die Bildung der Gerichtsbezirke betr., vom 2. April 1879, Beilage. G. V. Bl. S. 3600. 
Art. 1 7) Ausf. G. z. R. C. P. O. und K. O. in der Fassung vom 26. Juni 1899 (G. V. Bl. S. 431) 
Art. 1.
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        § 13. Erwerb und Verlust der Herrschergewalt. 23 
oder Widerklage ein Anspruch auf Grund des Bürgerlichen Gesetzbuches geltend gemacht 
wird, gilt auch gegenüber der Zivilliste 1). 
Der König ist von allen direkten Staatssteuern frei. Dieser Satz ist zwar nirgends 
gesetzlich ausgesprochen, gleichwohl aber als Grundsatz des bayerischen Staatsrechtes anzu- 
erkennen. Für die indirekten Staatssteuern und für die Reichssteuern gilt dieser Grund- 
satz nicht. Auch für die Zölle ist anerkannt, daß die Gegenstände, welche für die Hofhal- 
tung der Bundesfürsten über die Zollgrenze eingehen, von der tarifmäßigen Abgabenent- 
richtung nicht frei bleiben. Rückvergütungen können zwar stattfinden, fallen aber der be- 
treffenden Staatskasse zur Last?). Nach bayerischem Rechte hat der König solche Rückver- 
gütung bezüglich jener Gegenstände zu beanspruchen, welche er „zu eigenem Gebrauche“, 
d. h. für seinen Haus= und Hofhalt einführt 5). 
Der König ist ferner gebührenfrei, insbesondere hinsichtlich der Post= und Tele- 
graphengebühren), und in reichsgesetzlich bestimmtem Umfange frei von Heerlasten. 
Die Orts-, Distrikts= und Kreisumlagen treffen, da sie auf die direkten Staatssteuern 
gelegt sind, den König nicht 5), wohl aber die sonstigen Gemeindeabgaben. 
§5 13. Erwerb und Verlust der Herrschergewalt. Das Königreich Bayern ist eine 
Geblüts= oder Erbmonarchie. 
Die Thronfolgeordnung ist eine staatsrechtliche und zwar eine verfassungs- 
mäßige Ordnung. Sie kann daher in derselben Weise Aenderungen erfahren, wie dies bei 
andern verfassungsrechtlichen Vorschriften möglich ist. Einer Zustimmung derjenigen, die 
nach dem bestehenden Rechte eine Aussicht auf die Thronfolge haben, bedarf es dazu nicht. 
Dem Gesetze gegenüber gibt es keine wohlerworbenen Rechte. 
Die Verfassungsurkunde (Tit. II 88§ 2, 3) sagt: 
„Die Krone ist erblich in dem Mannsstamme des königlichen Hauses nach dem Rechte 
der Erstgeburt und der agnatisch-linealischen Erbfolge. 
Zur Srccessionsfähigkeit wird eine rechtmäßige Geburt aus einer ebenbürtigen, mit 
Bewilligung des Königs geschlossenen Ehe erfordert". 
Die Thronfolge der Agnaten des Wittelsbachischen Hauses ist sonach die ordent- 
liche Thronfolge. 
Die angeführten Bestimmungen der Verfassung regeln ein doppeltes: die Thron- 
folgefähigkeit und die Thronfolgeordnung. 
Zur Thronfolgefähig keit wird erfordert: 
1. Abstammung von dem Ahnherrn des Herrscherhauses d. h. von dem ersten Er- 
werber der Landeshoheit in Bayern, nicht von dem ersten Erwerber der Königskrone. 
2. Diese Abstammung muß auf natürlicher Zeugung beruhen. Adoptionen sind im 
königlichen Hause verboten 0). 
3. Ferner wird Geburt aus rechtmäßiger Ehe verlangt. Nicht thronfolgefähig sind 
daher sowohl die vor der Ehe Erzeugten, aber in der Ehe Geborenen, als auch die durch 
nachherige Ehe Legitimierten. Die Frage, ob eine Ehe rechtmäßig ist und ob Zeugung in 
der Ehe vorliegt, ist nach bürgerlichem Rechte zu beantworten. 
4. Die Ehe muß mit vorgängiger Bewilligung des Königs geschlossen sein. Eine 
nachträglich erfolgende Genehmigung hat keine rückwirkende Kraft. 
1) Verh. der K. d. R. R. 1898/99 — Justizgesetzgebungsausschuß S. 227. 
2) Vertrag, die Fortdauer des Zoll= und Handelsevereines betr., vom 8. Juli 1867 Art. 15. 
3) Zollgesetz vom 17. November 1837 (G.Bl. S. 177) § 23 lit. a. 
4) Die Frachtfreiheit auf den Bahnen kann sich der König auch ohne besonderen gesetzlichen 
Rechtetitel beilegen, die Beanstandung in der K. d. Abg. 1895/96 St. B. VI S. 175 ff. war halt- 
los. (Staatsminister Frh. v. Crailsheim.) 
5) Es kann nur die Umlagenpflicht des Staatsärars in Frage kommen, sofern Staatsgut 
dem Könige gesetzlich zur Nutzuießung überwiesen ist. Vgl. M.E. vom 23. August 1859 (Weber 
V S. 1529. 6) Fanilienstatutt Tit. I1 8 5.
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        24 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. 1. Der Herrscher. 8 13. 
5. Die Ehe muß eine ebenbürtige sein. Die Frage der Ebenbürtigkeit beant- 
wortet sich, mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung, nach deutschem Privat- 
fürstenrechte. 
Gemeinrechtlich wird der Satz gelehrt, daß jede an sich nicht ebenbürtige Ehe durch 
die Zustimmung aller nachfolgeberechtigten Agnaten in eine ebenbürtige verwandelt werden 
könne. Für das bayerische Staatsrecht ist dieser Satz keinenfalls richtig. 
Bei Anerkennung der an sich unebenbürtigen Ehe eines Mitgliedes des königlichen 
Hauses als ebenbürtige handelt es sich nicht um ein Abkommen über persönliche gegenseitige 
Rechtsverhältnisse, sondern um einen Akt der Gesetzgebung. An die Stelle der geltenden 
allgemeinen Rechtsvorschrift soll eine besondere Rechtsvorschrift für einen einzelnen Fall ge- 
setzt werden. Dicse letztere wird also nur in der Form zustande kommen können, welche 
für Abänderung der ersteren vorgeschrieben ist, d. h. hier in der Form des verfassungsän- 
dernden Gesetzes. 
Die Erfordernisse der Thronfolgefähigkeit, welche von der Verfassungsurkunde auf- 
gestellt werden, sind erschöpfend. Insbesondere schließt Regierungsunfähigkeit von der 
Thronfolge nicht aus. Ebensowenig ist das Glaubensbekenntnis oder die Zugehörigkeit 
zum geistlichen Stande von Einfluß. 
Die Thronfolgeordnung der Agnatent) (ordentliche Thronfolge) ist durch 
die Verfassung nach jenen Grundsätzen geregelt, wie sie in Bayern bereits zur Zeit des 
alten Reiches, und zwar endgültig durch Albrecht des V. Verordnung vom 11. April 1578 
zur Anerkennung gelangt waren und in der Verfassung von 1808 wie in dem Familien= 
gesetze von 1816 festgehalten wurden. 
Die Thronfolgeordnung beruht auf dem Gedanken der Unteilbarkeit des bayerischen 
Staates. Hieraus ergibt sich, daß zur Krone stets nur einer aus dem Kreise der Be- 
fähigten gelangen kann. 
Bei der agnatisch-linealen Thronfolge mit dem Vorrechte der Erstgeburt entscheidet 
das Alter zwischen den Söhnen des ersten Erwerbers. Von da ab tritt Linealfolge ein, 
d. h. die Linie, welche von einem jüngeren Sprossen abstammt (jüngere Linie"“), kommt 
erst dann zur Thronfolge, wenn der thronfolgefähige Mannsstamm der älteren Linie ab- 
gestorben ist. Innerhalb jeder Linie aber waltet wiederum der Vorzug der Erstgeburt. 
Eine Berücksichtigung der Nähe des Verwandtschaftsgrades zum letzten Träger der Krone 
ist unbedingt ausgeschlossen. 
Die Frage, ob bei der Thronfolgeordnung auch der Ungeborene im Mutterleibe in 
Betracht kommen könne, wird von der Verfassung nicht entschieden. Privatrechtliche Regeln 
können hiefür an sich nicht ausschlaggebend sein. Indessen spricht für die Bejahung der 
Frage eine allgemeine Rechtsanschanung. Außerdem läßt sich die Erwägung geltend machen, 
daß bei Uebergehung des im Augenblicke der Thronerledigung Ungeborenen eine Verwir- 
rung der verfassungsmäßigen Thronfolgeordnung eintreten würde, wenn nachträglich ein 
Agnat zur Welt käme. Denn die Bestimmungen der Verfassung über die Thronfolge sind 
auf den Fall einer solchen Uebergehung nicht berechnet. 
Wenn der Mannsstamm des königlichen Hauses ausgestorben ist, greist die außer- 
ordentliche Thronfolge Platz. 
Die Verfassungsurkunde kennt zwei Formen derselben: die Thronfolge kraft Erb- 
verbrüderung und die Thronfolge der Kognaten. Die erste tritt vor der zweiten ein. 
1) Die Thronfolgeordnung kann durch Verfassungegesetz auch ohne Zustimmung der Agnaten 
gcändert werden. Die Ausführungen von Arndt, Recht der Agnaten auf Thronfolge, Berlin 
1900, sind mit Recht als unrichtig bezeichnet worden im Archiv f. öff. Recht XV S. 601 und 
T. Kutzer in der Rrit. Vierteljahrschrift XILIII S. 123.
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        § 13. Erwerb und Verlust der Herrschergewalt. 25 
Ueber die Erbverbrüderung gelten nach bayerischem Staatsrechte (Verf.-Urk. 
Tit. II. §§ 4, 5) folgende Bestimmungen. 
Eine Erbverbrüderung kann nur auf den Fall des Aussterbens des Mannsstammes 
des königlichen Hauses stattfinden. Sie kann ferner nur mit einem andern fürstlichen Hause 
aus dem vormaligen deutschen Bunde eingegangen werden. 
Zum Abschlusse einer Erbverbrüderung innerhalb der angegebenen verfassungsmäßigen 
Schranken und zum Erlasse der entsprechenden gesetzlichen Anordnungen ist der König be- 
fugt Er bedarf hiezu weder einer Zustimmung des Landtages noch einer solchen der Agnaten. 
Die Erbverbrüderung macht die Angehörigen der erbverbrüderten Familie nicht zu 
Mitgliedern des königlichen Hauses. Abgesehen von der eventuellen Thronfolge treten sie 
in keine staatsrechtliche Beziehung zum bayerischen Staate. Die erbverbrüderte Familie 
wird zum königlichen Hause erst dann, wenn der Mannsstamm des jetzigen königlichen 
Hauses ausgestorben ist. 
Eine Erbverbrüderung besteht für Bayern dermalen nicht. 
In Ermangelung einer solchen oder wenn der Mannsstamm des erbverbrüderten 
Hauses bereits erloschen ist, tritt die Thronfolge der Kognaten ein und zwar 
nach dem gleichen Grundsatze wie jene der Agnaten, d. h. nach der Linealfolge mit dem 
Vorzuge der Erstgeburt. 
Die Verfassungsurkunde (Tit. II § 5) sagt: „Die zur Zeit des Ablebens des letzt- 
regierenden Königs lebenden bayerischen Prinzessinnen oder Abkömmlinge von denselben 
ohne Unterschied des Geschlechts“ sollen, „ebenso als wären sie Prinzen des ursprüng- 
lichen Mannsstammes des bayerischen Hauses, nach dem Erstgeburtsrecht und der Lineal- 
erbfolgeordnung zur Thronfolge berufen werden.“ 
Wenn in dem neuen königlichen Hause Abkömmlinge des ersten Grades von beiderlei 
Geschlecht geboren sind, tritt der Vorzug des männlichen Geschlechts vor dem weiblichen 
wieder ein. 
Wenn nun auch bei beiden Arten der außerordentlichen Thronfolge, sobald dieselbe 
eingetreten ist, grundsätzlich die gleiche Thronfolgeordnung stattfindet, wie im königlichen 
Hause Wittelsbach, so hat doch die Verfassung zur Sicherung der Selbständigkeit des 
Staates Ausnahmebestimmungen für den Fall getroffen, daß die bayerische Krone an den 
Träger einer fremden Krone gelangen würde. 
Tit. II § 6 der Verfassungsurkunde sagt: „Sollte (bei Erbverbrüderung) die baye- 
rische Krone nach Erlöschung des Mannsstamms an den Regenten einer größeren Monarchie 
gelangen, welcher seine Residenz im Königreiche Bayern nicht nehmen könnte oder würde, 
so soll dieselbe an den zweitgeborenen Prinzen dieses Hauses (d. h. an den Erstgeborenen 
der zweitältesten Linie dieses Hauses) übergehen und in dessen Linie sodann die gleiche 
Erbfolge eintreten, wie sie oben verzeichnet ist. 
Kommt aber (bei Kognatenthronfolge) die Krone an die Gemahlin eines auswärtigen 
größeren Monarchen, so wird sie zwar Königin, sie muß jedoch einen Vicekönig, der seine 
Residenz in der Hauptstadt des Königreichs zu nehmen hat, ernennen und die Krone geht 
nach ihrem Ableben an ihren zweitgeborenen Prinzen über“ 7). 
Auch für Bayern gilt der Satz, der im deutschen Staatsrechte allgemein anerkannt 
ist, daß bei Erledigung des Thrones durch Tod oder Verzicht des bisherigen Inhabers 
die Krone dem verfassungsmäßig Berufenen von selbst anfällt, ohne daß es zunächst einer 
Erwerbungshandlung bedürfte. Allein, wenn auch die Krone dem Berufenen ohne seinen 
1) Vgl. hiezu v. Seydel, bayer. Staatsrecht 1 S. 262 ff. und H. von Sicherer, 
Sekundogenitur und Primogenitur in der Festgabe zum Doktor-Zubiläum des Geh. Rats und Pro- 
So * J. J. W. von Planck, von der Juristenfakultät zu München überreicht, München 1887, 
.27 ff.
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        26 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. J. Der Herrscher. W* 13. 
Willen anfällt, so erwirbt er sie doch nicht gegen seinen Willen. Er muß daher, sobald 
er hiezu in der Lage ist, sich über die Annahme der Krone erklären. Fällt Kronerwerb 
und Regierungsantritt zusammen, so erfolgt diese Erklärung durch das Regierungsantritts- 
oder Besitzuahme-Patent. 
Bei dem Regierungsantritte soll der neue Herrscher den Königseid leisten (Verf.= 
Urk. Tit. X § 1). Die Eidesleistung geschieht in einer feierlichen Versammlung der Staats- 
minister und übrigen Mitglieder des Staatsrates, dann einer Abordnung des Landtags, 
wenn dieser zur Zeit versammelt ist. Der Eid lautet: „Ich schwöre nach der Verfassung 
und den Gesetzen des Reichs zu regieren, so wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evan- 
gelium“. Ueber den Akt wird eine Urkunde verfaßt und im Reichsarchiv hinterlegt, dem 
Landtage aber beglaubigte Abschrift hievon mitgeteilt. Die Eidesleistung ist keine Be- 
dingung des Kronerwerbes oder des Regierungsantritts. 
Die derselben entsprechende allgemeine Landeshuldigung, von welcher die Verfassungs- 
urkunde in Tit. X § 3 redet, ist außer Uebung gekommen. 
Der Verzicht auf den Erwerb der Krone kann ausdrücklich oder still- 
schweigend — durch Nichtübernahme der Regierungsgeschäfte — erklärt werden. 
Da die Berufung zur Krone nicht Gegenstand vertragsmäßiger Verfügungen ist, eine 
einseitige Erklärung aber, welche vor Anfall der Krone abgegeben wurde, den Erklärenden 
für die Zukunft nicht bindet, so folgt, daß der Verzicht auf die Krone rechtliche Bedeutung 
nur als Ablehnung im Augenblicke des Anfalles hat. Denn erst dann tritt durch die 
Weitervergebung der Krone eine Zerstörung des Thronfolgerechts des Ablehnenden ein. 
Der Verzicht kann an keinerlei Bedingung geknüpft und mit keinem Vorbehalte versehen 
werden. Wer die Krone nicht so annimmt, wie sie ihm verfassungsmäßig zufällt, kann 
weder jetzt noch überhaupt jemals König werden. 
Der Verzicht wirkt nur für die Person dessen, der ihn leistet, nicht für seine vor- 
handenen oder künftigen Nachkommen. Denn das Thronfolgerecht derselben ist kein Be- 
standteil des ererbten väterlichen Vermögens, sondern kommt ihnen selbst ursprünglich kraft 
der Verfassung zu. Der Verzicht kann nicht die Thronfolgefähigkeit der Nachkommen des 
Verzichtenden, sondern nur die Reihenfolge der Berufung zur Krone beeinflussen. Kommt 
nämlich durch den Verzicht die Krone in eine andere Linie, so muß sie in dieser nach dem 
Grundsatze der Linealfolge weiter gehen. Ist aber diese Linie erloschen, dann muß die 
Frage, wer nunmehr zur Krone berufen ist, von der Person des Verzichtenden abgesehen, 
ohne Rücksicht auf den Verzicht beantwortet werden. 
Soll aus irgend welchem Grunde ein Prinz oder dessen Linie von der Thronfolge 
rechtswirksam ausgeschlossen oder ihnen ein anderer Platz in der Reihenfolge der Be- 
rufenen angewiesen werden, so kann dies nur durch Verfassungsänderungsgesetz geschehen. 
Dabei ist aber dann das rechtlich Entscheidende nicht der etwa vorliegende „Verzicht"“, 
sondern das Gesetz. 
Der Verlust der Herrschaft ist staatsrechtlich nur mit dem Willen des Herrschers, 
tatsächlich allerdings auch gegen dessen Willen möglich. Daß der letztere Vorgang nicht 
Gegenstand einer rechtswissenschaftlichen Erklärung oder Darstellung sein kann, bedarf keines 
Beweises. 
Als rechtmäßiger Verlustgrund der Herrschaft erübrigt sonach nur der freiwillige 
Verzicht, die Abdankung. Deren Zulässigkeit ist in der bayerischen Verfassungsurkunde 
nicht ausdrücklich erwähnt, aber vernünftiger Weise nicht zu bestreiten, da es kein Mittel 
gibt, jemanden zu zwingen, König zu bleiben, der es nicht mehr sein will. Uebrigens 
hat seit dem Bestehen der Verfassungsurkunde eine Abdankung bereits stattgefunden 7). 
— — — — 
1) Abdankungsurkunde des Königs Ludwig l. vom 20. März 1848, RN. Bl. S. 145.
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        814. Das königliche Haus und die Familiengewalt des Königs. 27 
§ 14. Das königliche Hans und die Familiengewalt des Königs. Die Stellung 
des Landesherrn zu den Mitgliedern seines Hauses erfuhr durch das Ausscheiden Bayerns 
aus dem Reichsverbande und den Erwerb der Souveränetät eine gänzliche Umgestaltung. 
Die Angehörigen der nunmehr königlichen Familie waren vor der Auflösung des Reiches 
reichsunmittelbar gewesen, nach derselben wurden sie Untertanen des Königs. Die Folgen 
dieses veränderten Standes der Glieder des Fürstenhauses waren tiefgreifende. Die recht- 
lichen Grundlagen der Hausverfassung wurden völlig andere. Mit den reichsunmittelbaren 
Familiengliedern, die seiner Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit entzogen waren, hatte der 
Landesherr über die Hausgesetze sich vertragen müssen; der König trat den Angehörigen 
seines Hauses ebenso wie den anderen Untertanen als unumschränkter Herrscher gegenüber. 
Der zweite Titel der Verfassung vom 1. Mai 1808, welcher von dem königlichen Hause 
handelt, traf eine Reihe wesentlicher Bestimmungen und verwies in § VI auf „ein beson- 
deres Familiengesetz“, das unter dem Datum des 28. Juli 1808 im Jahre 1810 
(R.-Bl. S. 777) erlassen wurde. Eine Zustimmung der Agnaten zu demselben wurde 
nicht erholt, wie sie auch rechtlich in der Tat nicht notwendig war. An dieser Lage der 
Sache änderte sich nichts, als die Verhandlungen, welche im Jahre 1814 über eine Durch- 
sicht der Verfassung eingeleitet wurden, bereits vor Vollendung der letzteren zum Erlasse 
des Familiengesetzes vom 18. Januar 1816 führten. Die Stellung des immer 
noch unumschränkten Herrschers zu den Mitgliedern seines Hauses war dieselbe geblieben. 
So erfolgte denn auch die königliche Sanktion des Gesetzes, ohne daß dessen Rechtsbestand 
von einer Zustimmung der Agnaten abhängig gemacht worden wäre. 
Eine Sonderung zwischen Staatsrecht und Hausrecht in Bezug auf die Regelung 
der Verhältnisse der königlichen Familie war in der Zeit des unumschränkten Königtums 
kein Bedürfnis. 
Eine andere Gestaltung dieser rechtlichen Verhältnisse trat ein, als Bayern mit dem 
Erlasse der Verfassungsurkunde von 1818 ein Verfassungsstaat wurde. Bei Feststellung 
der Bestimmungen des zweiten Verfassungstitels „von dem Könige und der Thronfolge, 
dann der Reichsverwesung“ mußte notwendig die Frage auftauchen, welche Vorschriften in 
Bezug auf das königliche Haus in die Verfassungsurkunde, welche in das Familiengesetz 
zu verweisen seien. 
Die Verfassungsurkunde sagt in Tit. II § 8, nachdem sie vorher die rechtliche Stel- 
lung des Königs, die Thronfolge und den Zeitpunkt der Volljährigkeit für die Mitglieder 
des königlichen Hauses geregelt hat: „Die übrigen Verhältnisse der Mitglieder des König- 
lichen Hauses richten sich nach den Bestimmungen des pragmatischen Familien-Gesetzes." 
Die Verfassung meint mit diesen Worten das jeweils geltende Familiengesetz und 
will die nicht verfassungsrechtlich geordneten Verhältnisse der familiengesetzlichen Regelung 
überweisen. Diese letztere steht, wenn auch zeitweise eine andere Ansicht sich geltend machtet), 
dem Könige allein ohne Mitwirkung der Agnaten nach wie vor zu, da keine Vorschrift der 
Verfassung diese Mitwirkung als nötig erklärt. 
Das Familiengesetz von 1816 wurde nach Erlaß der Verfassungsurkunde durch ein 
neues Familien statut:) vom 5. August 1819 (R.-Bl. 1821 S. 5) ersetzt. Das 
1) Vgl. v. Seydel, bayer. Staatsrecht 1 S. 205 ff. H. Schulze, die Hausgesetze der 
regierenden deutschen Fürstenhäuser Bd. 1 S. 255 ff. · » « 
2) Das Familienstatut ist gemäß Art. 5 des Einf.G. z. B. G. B. auch in privatrechtlicher 
Beziehung in Kraft geblieben. Nach den Protokollen war man darüber einig, daß, wenn Haus- 
verfassungen oder Landesgesetze auf das allgemeine bürgerliche Recht verweisen, es Auslegungsfrage 
sei, ob sich die Verweisung auf das bisherige oder auf das jeweilige allgemeine bürgerliche Recht 
beziehe. Auch darüber bestand Einverständnis, daß auch das gemeine deutsche Privatfürstenrecht 
als aushilfsweise Rechtsquelle durch den Vorbehalt des Art. 57 gedeckt sei; man bezog sich hiebei 
auf Entsch. d. R.G. in Zivil. S. I1I1 S. 149, XXVI S. 149.
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        28 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. I. Der Herrscher. * 14. 
ältere wie dieses neue Statut enthält eine Reihe von Bestimmungen, durch welche Ver- 
pflichtungen der Staatskasse gegenüber den Mitgliedern des königlichen Hauses begründet 
werden. 
Bezüglich dieser Bestimmungen gelangte im Finanzgesetze vom 28. Dezember 1831 
(G.-Bl. S. 121) Art. 8 die Ansicht zur Geltung, daß sie nur durch Staatsgesetz geändert 
werden können. Die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes von 1816 wurden daher 
als noch zu Recht bestehend erachtet. Indessen wurden bald darauf durch Art. 6 und 7 
des Gesetzes über die Zivilliste die einschlägigen Vorschriften des Statuts von 1819 als 
von nun an geltende verfassungsrechtliche Bestimmungen anerkannt. 
Das Familienstatut von 1819 ist hienach jetzt, abgesehen von den Art. 4—9 des 
Familiengesetzes von 1816, die übrigens seitdem Veränderungen erlitten haben, das „allein 
gültige Haus-Grund-Gesetz.“ 
Das königliche Haus umfaßt unter dem Könige als Haupt folgende Mitglieder: 
1. die ebenbürtige Gemahlin des Königs, 
2. den zurückgetretenen König und dessen ebenbürtige Gemahlin, dann die Königin- 
Witwe, 
3. alle Prinzen und Prinzessinnen, welche von dem gemeinschaftlichen Stammvater 
des königlichen Hauses durch anerkannte, ebenbürtige, rechtmäßige Ehen in männlicher Linie 
abstammen, 
4. die ebenbürtigen Gemahlinnen und Witwen der Prinzen des königlichen Hauses. 
Die weiblichen Mitglieder des königlichen Hauses scheiden aus demselben aus, wenn 
sie sich mit einem Gatten verehelichen, der dem königlichen Hause nicht angehört. 
Alle Mitglieder des königlichen Hauses sind, soferne sie bayerische Untertanen sind, 
der Hoheit, Gerichtsbarkeit und Anssicht des Königs unterworfen. Wenn ein Reichsver- 
weser an Stelle des Königs regiert, so übt dieser auch die Befugnisse des Königs als 
Familienhaupt aus. 
Die Mitglieder des königlichen Hauses bilden die rechtlich am meisten ausgezeichnete 
Klasse der Staatsangehörigen, und zwar bilden sie eine Klasse für sich. Es wäre insbe- 
sondere falsch, sie dem Adel zuzurechnen. Ihre bevorzugte Stellung beruht auf ihrer Mit- 
gliedschaft zu jener Familie, aus welcher der Herrscher hervorgeht, also auf einem völlig 
anderen Grunde wie die Vorrechte des Adels. Die Rechtssätze ferner, welche für den 
Adel gelten, sind auf die landesherrliche Familie nicht anwendbar. 
Die Mitglieder des königlichen Hanses haben als solche gewisse Ehrenrechte. 
Die erste Stelle nimmt unter ihnen die Gemahlin des Königs ein, welche die Ehren- 
rechte des Königs, insbesondere dessen Mgcjestätstitel teilt. Derselbe verbleibt ihr als 
Witwe. Auch der zurückgetretene König behält den Moajestätstitel. 
Im übrigen ist zwischen der königlichen Hauptlinie, die vom König 
Maximilian I. abstammt, und der Linie Gelnhausen, der herzoglichen Nebenlinie, 
zu unterscheiden. 
Die Mitglieder der königlichen Hauptlinie führen den Titel königlicher Prinz oder 
königliche Prinzessin von Bayern, das Prädikat königliche Hoheit 1) und das königliche 
Wappen mit der Königskrone ober dem Schilde'). Der älteste Sohn des Königs heißt 
Kronprinz 3), der älteste Sohn des Kronprinzen Erbprinz #). 
Die Mitglieder der herzoglichen Linie führen den Titel Herzog oder Herzogin in 
1) Familiengesetz von 1816 Art. 5. 
2) Dasselbe ist bestimmt durch die Verordnung, das k. Wappen und Siegel betr., vom 18. 
Oktober 1835 (Weber III S. 40). 
3) Familiengesetz von 1816 Art. 4. 
4) Verordnung vom 15. November 1845 (Weber I S. 400).
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        8 14. Das königliche Haus und die Familiengewalt des Königs. 29 
Bayern), das Prädikat königliche Hoheit?:) und das Wappen der königlichen Prinzen ?). 
Die Mitglieder des königlichen Hauses genießen als solche einen besonderen straf- 
rechtlichen Schutz gegen Angriffe auf ihre Ehre#?). 
Sie haben, sobald sie selbständig eingerichtet sind, nach Maßgabe der Bestimmungen 
des Familienstatuts das Recht, sich mit einem Hofstaate, d. h. einem persönlichen Ehren- 
dienste zu umgeben. 
In privatrechtlicher Beziehung unterliegen die Mitglieder des königlichen 
Hauses, abgesehen vom Reichsrechte, zunächst den Vorschriften des Familienstatutes; soweit 
dieses nicht Bestimmungen trifft, dem gemeinen deutschen Fürstenrechte und, aushilfsweise 
nach diesem, dem Landesrechte ). Das Reichszivilrecht ist für sie unbedingt maßgebend, 
wenn es nicht ausdrücklich einen Vorbehalt zu ihren Gunsten macht 5). 
Es liegt nicht im Bereiche unserer Aufgabe, das Privatrecht?) darzustellen, welches 
für das königliche Haus gilt. Nur jene Punkte sollen kurze Erwähnung finden, in welchen 
die Familiengewalt des Königs sich äußert. 
1. Kein Mitglied des königlichen Hauses darf ohne vorgängige Einwilligung des 
Königs eine Ehe eingehen 53). Eine Ehe, die diesem Verbote zuwider geschlossen wurde, 
ist zwar deshalb nicht nichtig; Gattin und Kinder erwerben aber, selbst wenn die Ehe 
eine ebenbürtige ist, die Mitgliedschaft im königlichen Hause nicht ). 
Die Eheverträge und damit in einer Urkunde verbundenen Erbverträge der Mit- 
glieder des königlichen Hauses bedürfen der schriftlichen Form; die Eheverträge sind nichtig, 
wenn sie nicht die Bestätigung des Königs erlangt haben 10). 
2. Der König hat das Recht, von der Erziehung der Prinzen und Prinzessinnen 
Einsicht zu nehmen 11). Er führt die Obervormundschaft über die minderjährigen Mit- 
glieder des könglichen Hauses nach Maßgabe des Tit. IX des Familienstatuts. Er übt 
die Kuratel über die Prinzessinnen-Töchter seiner Regierungsvorfahren bis zu ihrer Ver- 
mählung 12). 
Von den Bestimmungen des Reichs= und Landesstrafrechts sind die Mit- 
glieder des königlichen Hauses nicht ausgenommen. Dagegen genießen sie eine sonderrecht- 
liche Stellung auf dem Gebiete der Zivil= und Strafrechtspflege und der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit. 
Die Bestimmungen des Reichsgerichtsverfassungsgesetzes, der Reichscivilprozeßord- 
nung, der Reichsstrafprozeßordnung und der Reichskonkursordnung finden auf die Mit- 
glieder des königlichen Hauses „nur insoweit Anwendung, als nicht besondere Vorschriften 
der Hausverfassungen oder der Landesgesetze abweichende Bestimmungen enthalten 15). 
—.. — — — — 
1) Familiengesetz von 1816 Art. 6. 
2) Verordnung vom 14. März 1845 (Weber I S. 490). 
3) Nachtrag zur Verordnung vom 18. Oktober 1835, vom 31. gl. Mis. (Weber III S. 41 
Anm. 1); Bekanntm. vom 28. Februar 1889 (G.V.Bl. S. 193). 
4) R. St.G.B. §§ 96 und 97, 100. # 
5) P. von Roth, bayer. Civilrecht, 2. Aufl., 1 S. 211 ff. 
G) Neichsverf. Art. 2. Einen solchen Vorbehalt enthält Art. 57 des Einf.G. z. B.G.B.; pvgl. 
auch Art. 1 des bayer. Ausf.G. und die Darlegungen in Böhm-Klein S. 8 ff. sowie die Be- 
schränkungen zu gunsten gutgläubiger Dritter Art. 61 des E.G., welcher in die Autonomie eingreift. 
7) Auch für die von Mitgliedern des k. Hauses errichteten Fideikommisse ist das Familien= 
statut maßgebend. 
8) Familienstatut Tit. II § 1:; Reichsgesetz über die Bemkundung des Personenstandes und 
die Cheschließung vom 6. Februar 1875 § 72 Abs. III. 
9) Familienstatut Tit. II §5 3. · » * 
10) Familienstatut Tit. II &amp; 1 und 4; Verordnung vom 16. Juni 1900 (G. V. Bl. S. 481). 
11) Familienstatut Tit. IV § 1. 
12) Familienstatut Tit. IX §&amp; 5. 
13) Vgl. die betr. Neichs-Einführungsgesetze vom 27. Jamar 1877 Sh, vom 30. gl. Mts. 
§ 5, vom 1. Februar 1877 5 4 und vom 10. gl. Mts. § 7. — N.G.Al. S. 77, 244, 346, 3700.
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        30 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. I. Der Herrscher. 8 14. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten haben die Mitglieder des königlichen Hauses ihren 
allgemeinen Gerichtsstand vor dem Könige 1). Nur für „Real= und vermischte Klagen“ 
gegen dieselben ist das Oberlandesgericht der belegenen Sache zuständig 2). Mit dieser letz= 
teren Ausnahme trägt das Familienstatut dem Grundsatze des Prozeßrechtes Rechnung, 
welches zur Zeit seiner Erlassung galt. Nach der bayerischen Gerichtsordnung von 1753 3) 
war nämlich der Gerichtsstand der belegenen Sache ein ausschließlicher für alle Klagen, 
„welche mehr auf die Sache selbst, als auf die Person gehen“. In diesen Fällen sind übri- 
gens die Bestimmungen des jeweils geltenden Prozeßrechtes anwendbar. In jenen Fällen 
dagegen, welche zur Entscheidung vor den König gehören, richtet sich das Verfahren, so- 
weit das Familienstatut bestimmt, nach diesem, im übrigen nach der Gerichtsordnung von 
1753 und den dazu ergangenen Novellen!). 
Für die Mitglieder des königlichen Hauses bestehen Sondervorschriften in Bezug auf 
das standesamtliche Verfahren. Zwar findet im allgemeinen das Reichsgesetz über die Be- 
urkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 auch auf sie 
Anwendung. Doch enthält dieses Gesetz zu gunsten des Landesherrn und der Mitglieder 
der landesherrlichen Familien teils Aenderungen des gemeinen Rechtes, teils Vorbehalte. 
Hienach erfolgt für diese „die Ernennung der Standesbeamten und die Bestimmung über 
die Art der Führung und Aufbewahrung der Standesregister durch Anordnung des Landes- 
herrn“. Auch die einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches finden nur inso- 
weit in Ansehung des Königs und der Mitglieder des königlichen Hauses Anwendimg, als 
nicht besondere Vorschriften der Hausverfassung oder der Landesgesetze abweichende Be- 
stimmungen enthalten“ 5). 
Nach den Bestimmungen, welche auf Grund dieser reichsgesetzlichen Ermächtigung 
erlassen worden sind 0), ist Standesbeamter für das königliche Haus der Staatsminister des 
königlichen Hauses und des Aeußeren, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter?'). Die- 
selben können sich für die Wahrnehmung eines standesamtlichen Geschäftes außerhalb der 
Haupt= und Residenzstadt eines anderen öffentlichen Beamten als Vertreters bedienen. 
Bei Eheschließungen im Auslande ist jene Form zu beobachten, welche das Recht des 
Eheschließungsortes vorschreibt. Die Zuständigkeit des Standesbeamten des königlichen 
Hauses tritt also hier nicht ein. 
Nach reichsgesetzlicher Vorschrist hat auch der Standesbeamte des königlichen Hauses 
—. 
  
Das Einf.G. zur C.P.O. fügt bei: „Für vermögensrechtliche Ansprüche Dritter darf jedoch 
die Zulässigkeit des Rechtsweges nicht von der Einwilligung des Landesherrn abhängig gemacht 
werden." Das Einf.G. zur Militärstrafgerichtsordn. v. 1. Dez. 1898 (R.G.Bl. S. 1189 u. 1289) 
enthält keinen Vorbehalt zu Gunsten der Mitglieder der landesherrlichen Familien, sie findet daher 
nach Maßgabe des § 1 auf die k. Prinzen Anwendung. 
Vgl. ferner bayer. Ausf.G. zum R. G. V.G. Art. 81 Abs. II, Ausf.G. z. R. St. P. O. vom 
18. August 1879 (G.V.Bl. S. 781) Art. 3 Abs. II. 
1) Familienstatut Tit. X § 2 Abs. I. 
2) Familienstatut Tit. X § 1. Art. 36 des Ausf.G. z. R.G.V. G. In zweiter und letzter 
Instanz entscheidet in solchen Fällen das Oberste Landesgericht. Nach Art. 1 des Ausf.G. zur 
Grundbuchordnung vom 1. Juni 1899 sind nunmehr die Amtsgerichte in allen Fällen für die 
Verrichtungen des Grundbuchamtes zuständig, also auch hinsichtlich der Grundstücke, welche im 
Eigentum eines Mitgliedes des k. Hauses stehen. Für das Privatvermögen des Königs war bisher 
schon das Wd*2: das zuständige Hypothekenamt (Art. 1 des Ausf.G. z. C.P.O. und K.O.). 
ß)Rap. 1 §F 9. 
4) Familienstatut Tit. X § 2 Abs. II. 
5) Ges. vom 6. Februar 1875 § 72 Abs. I und Art. 57 des Einf.G. zum B. G. B. 
6) Verordnung, die Führung der standesamtlichen Geschäfte im königlichen Hause betr., 
vom 18. Juni 1876 (G. V. Bl. S. 385). 
7) Vgl. hieher die erlänternden Bemerkungen von H. von Sicherer, Personenstand und 
Cheschließung in Deutschland S. 429. C. Sartorius, Kommentar zum Personenstandsgesetz, 
München, 1902 S. 438.
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        814. Das königliche Haus und die Familiengewalt des Königs. 31 
drei Standesregister, ein Geburts-, Heirats= und Sterberegister zu führen. Ueber den 
Eintrag bestimmt das Landesrecht. 
Die Mitglieder des königlichen Hauses haben als solche eine Reihe von vermögens- 
rechtlichen Ansprüchen gegen die Staatskasse. 
Diese sind folgende: 
1. Die Königin-Gemahlin des regierenden Königs und die Kronprinzessin erhalten 
bei Entbindungen das herkömmliche Geschenk aus der Staatskasse!#). 
2. Die Königinnen-Witwen haben Anspruch auf ein Wittum. Dasselbe besteht aus 
einer „anständigen eingerichteten Residenz“, einer jährlichen Geldrente, welche den Betrag 
von 120 000 fl. nicht übersteigen darf, und „benötigter Fourage und Holz“2). 
3. Der Kronprinz hat, sobald er volljährig ist, Anspruch auf Unterhalt aus der 
Staatskasse. Die hiefür erforderliche Summe wird jedesmal vom Könige besonders fest- 
gesetzt 3). Sie darf aber den Jahresbetrag von 230 200 fl. nicht übersteigen. Der Bezug 
des Kronprinzen ist rein persönlich. Wenn sich der Kronprinz selbständig etabliert, so hat 
die Staatskasse die Etablierungskosten bis zum Höchstbetrage von 230.000 fl. zu bestreiten. 
4. Bezüglich der übrigen Prinzen des königlichen Hauses ist vor allem zwischen der 
eigentlichen königlichen Linie, den Abkömmlingen des Königs Maximilian I. Josef, und der 
herzoglichen Linie zu unterscheiden. 
Für die letztere ist der Apanagialvertrag vom 30. November 1803 maßgebend, durch 
dessen Art. 9 dem Herzoge Wilhelm für sich und seine fürstliche männliche Linie eine Apa- 
nagialrente von 250 000 fl. jährlich zugesichert wurde. Diese Rente wird aus der Staats- 
kasse gezahlt. 
Die Ansprüche der Prinzen der königlichen Linie gegen die Staatskasse bemessen sich 
nach den Bestimmungen des Familienstatuts und des Art. 7 des Gesetzes über die Zivilliste. 
Die nachgeborenen Prinzen, Söhne eines Königs, werden, soweit nicht die Zivilliste 
hiezu verpflichtet ist, auf Kosten des Staats unterhalten. Dieser Unterhalt wird „jährlich 
von dem König besonders bestimmt““), und zwar, da er ein Staatsbedarf ist, dessen Höhe 
gesetzlich nicht feststeht, innerhalb der Grenzen der budgetmäßigen Willigung. Der Unter- 
halt ist zu gewähren, bis mit der Etablierung der Prinzen, d. h. der Bildung eines eigenen 
Hauses für dieselben, deren Apanagierung eintritt. 
Die Etablierung der nachgeborenen Prinzen kann vom Könige verfügt werden, sobald 
sie volljährig geworden sind. Sie tritt notwendig ein, wenn sie sich vermählen 0). 
Nach dem Tode ihres Vaters sind sie berechtigt, sich zu etablieren, wenn sie das 
21. Lebensjahr erreicht haben 7). 
Durch die Etablierung entstehen für die Staatskasse folgende Verpflichtungen. 
Dieselbe hat die Kosten der Etablierung zu bestreiten; doch dürfen diese in keinem 
Falle den einjährigen Betrag der Apanage des Prinzen übersteigen. 
Die nachgeborenen Söhne des Königs haben ferner Anspruch auf eine Apanage aus 
der Staatskasse. Für die Apanagen gelten folgende allgemeine Grundsätze. 
Keine Apanage darf auf liegende Güter angewiesen werden. Die Apanage besteht in 
einer Geldrente von höchstens 100 000 fl. jährlich und ist in Monatsbeträgen fällig. Für 
die Apanagen gilt das gemeinrechtliche Vererbungssystem, d. h. die Apanage geht in der 
männlichen Linie des zuerst apanagierten Nachgeborenen bis zu deren Erlöschen weiter. 
Beim Abgange einzelner Zweige der Linie wächst der eröffnete Anteil der Apanage den 
1) 2000 Dukaten für die Königin, 1000 Dukaten für die Kronprinzessin nebst 50 Dukaten 
für den „Dienst". 
2) Familienstatut Tit. VI § 12 Abs. I, Gesetz über die Civilliste Art. VII. 
3) Familienstatut Tit. VI §2. 4) Familienstatut Tit. Vr 
8 B. 
5) Familienstatut Tit. VI §8§ 1 und 3. 6) Familienstatut Tit. VI § 5.
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        32 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. I. Der Herrscher. 8 14. 
übrigen Zweigen der Linie gleichheitlich an. Das Nämliche gilt, wenn die Krone an einen 
Zweig der apanagierten Linie gelangt. 
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der König nach Tit. VI § 6 des Familien= 
statutes eine Ergänzung unzulänglicher Apanagen über den gesetzlichen Höchstbetrag aus 
der Staatskasse eintreten lassen 1). 
Die Apanage fällt gemäß Tit. VIII. § 7 a. a. O. nach dem Tode des letzten männ- 
lichen Sprossen der Linie an den Staat heim, vorbehaltlich der noch bestehenden Ansprüche 
von Witwen und Töchtern. 
5. Von den Prinzessinnen haben nur die Töchter des Königs Ansprüche gegen die 
Staatskasse, nämlich auf standesmäßigen Unterhalt nach erreichter Volljährigkeit, bezw. nach 
dem Tode des Vaters, dann im Falle der Verehelichung auf Aussteuer (100 000 fl.) und 
Bestreitung der Kosten der Ausstattung und der Vermählung?). 
Auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes bestehen für die Mitglieder des 
königlichen Hauses folgende besondere Bestimmungen. 
Die Prinzen des königlichen Hauses haben nach erreichter Volljährigkeit einen Eid 
auf die genaue Beobachtung der Verfassung zu leisten 3). 
Die volljährigen Prinzen sind Mitglieder der Kammer der Reichsräte und in der- 
selben nach vollendetem 21. Lebensjahre stimmberechtigt"). Der Kronprinz ist, wenn voll- 
jährig, Mitglied des Staatsrates; die nachgeborenen volljährigen Prinzen in der direkten 
Linie können vom Könige in den Staatsrat berufen werden ?). 
Kein Prinz und keine Prinzessin des königlichen Hauses darf ohne ausdrückliche Er- 
laubnis des Königs in einen fremden Staat sich begeben ). 
Die Mitglieder des königlichen Hauses genießen Vorrechte in Bezug auf die staat- 
liche Besteuerung. 
Die Königin-Gemahlin, die Königin-Witwe und der zurückgetretene König und seine 
Gemahlin sind in demselben Umfange steuer= und gebührenfrei, in welchem es der regie- 
rende König ist. Dies beruht nicht auf ausdrücklicher Bestimmung, sondern auf den beiden 
stillschweigend anerkannten Sätzen, daß, sofern nicht ausdrücklich ein anderes bestimmt ist, 
die persönlichen Vorrechte der Majestät durch Abdankung nicht verloren gehen und von der 
ebenbürtigen Gattin und Witwe geteilt werden. 
Die übrigen Mitglieder des königlichen Hauses sind frei von staatlichen Personal- 
stenern, d. h. nach der dermaligen Gesetzgebung von der Einkommensteuer?). Die Schloß- 
gebäude, die in ihrem Eigentum stehen und von ihnen bewohnt werden, sind ferner frei 
von der Haussteuer 5). 
In Bezug auf Zollentrichtung genießen die Mitglieder des königlichen Hauses das 
nämliche Vorrecht wie der König?). 
1) Für den Nachgeborenen dann, wenn seine Familie so zahlreich wird, daß die Apanage 
nicht mehr genügt, für die Nebenlinien, die von einem Nachgeborenen sich abzweigen, wenn auf das 
betreffende prinzliche Haus nicht mindestens 20000 fl. Apanagenanteil treffen, bis zu diesem Betrage. 
2) Familienstatut Tit. VI §§ 8—11, Ges. über die Zivilliste Art. VII. 
7“ Verf.- -Urk. Tit. X § 2 Abf. 2. 
4) Verf.-Urk. Tit. VIl &amp; 2 Ziff. 1 und § 5 
5) Verordnung, den Staaterat betr., vom . Angust 1879, § 2 Ziff. 1 und 2. 
6) Familienstatut Tit. VI. § 2. Das Freizügigkeitsgesetz hat hieran nichts geändert. 
7) Dieses Steuervorrecht in in der Verf. Urk. Beil. IV § 53 auf eine höchst sonderbare 
Weise zum Auedrucke gebracht, indem es dort heißt, den Standesherren werde „die bisher nur den 
Mitgliedern des königlichen Hauses zugestandene Freiheit von allen Personalsteuern" bewilligt. 
8) Kraft der nämlichen Verfassungsbestimmung. Nach dem strengen Wortlaute bezieht sich 
allerdings die Erwähnung der Mitglieder des königlichen Hauses in Beil. IV § 53 der Verf. Urk. 
nur auf die Personalsteuern; indes ist kaum zweifelhaft, daß auch bezüglich der Schloßgebäude ihre 
Stenerfreiheit vorausgesetzt wird. Daran hat das Gesetz v. 9. Inni 1899 (S. 47 unten) nichts geändert. 
9) Vertrag, die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins betr., vom 8. Juli 1867 Art. 15; 
Jollgesetz vom 17. Novvember 1837 (G. Bl. S. 177) § 23 ht. u.
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        8 15. Ausübung der Staatsgewalt für den Herrscher. 33 
Sie sind ferner frei von der Wehrpflicht!), sowie in gleicher Weise wie der König 
von den Heerlasten. 
§ 15. Ausübung der Staatsgewalt für den Herrscher (Regentschaft und Regie- 
rungsstellvertretung) ). Das Wesen des Staates fordert, daß er keinen Augenblick ohne 
Herrscher sei; es fordert nicht minder, daß die Ausübung der Herrschaft, die Regierung, 
keine Unterbrechung erleidet. Indessen besteht gleichwohl die Möglichkeit, daß das Staats- 
oberhaupt zeitweilig oder dauernd nicht in der Lage ist, die Staatsgeschäfte wahrzunehmen. 
Die Gründe hiefür können von dreierlei Art sein. Es kann sich um eine zeitweilige, 
aus freiem Belieben erfolgende Abgabe einzelner oder aller Regierungsgeschäfte (Abhal- 
tung) handeln. Der König kann ferner, obgleich regierungsfähig, doch durch äußere, von 
seinem Willen unabhängige Umstände (z. B. Kriegsgefangenschaft) an der Regierung be- 
hindert sein. Endlich kann körperliche oder geistige Regierun gsunfähigkeit 
des Königs vorliegen. Für all diese Fälle muß Vorsorge dahin getroffen werden, daß die 
mangelnde Regierungstätigkeit des Herrschers durch die Tätigkeit anderer ersetzt wird. 
Ein solcher Ersatz kann nach bayerischem Staatsrechte entweder infolge eigener Ver- 
fügung des Königs oder kraft des Gesetzes eintreten. Im ersten Falle spricht man von 
Stellvertretung, im zweiten Falle von Reichsverwesung oder Regentschaft. Das Gemein- 
same dieser beiden Arten der Ersetzung des Königs ist, daß die Regierungshandlungen stets 
im Namen des Königs geschehen, das Unterscheidende, daß die Stellvertretung in perfön- 
lichem Auftrage, die Regentschaft in gesetzlicher Berufung ihren Grund hat. Dieser Unter- 
schied in dem Grunde, aus welchem der Ersatzmann seine Berechtigung herleitet, für den 
König zu handeln, bringt auch einen Unterschied in der Gestaltung des Inhalts dieser Be- 
rechtigung mit sich. Der Umfang der Befugnisse des Stellvertreters bemißt sich nach seinem 
Auftrage, der Befugnisse des Reichsverwesers nach dem Gesetze. 
Eine außerordentliche Form der Regierungsausübung für den Herrscher ist nach der 
bayerischen Verfassungsurkunde (Tit. II § 6) das Bizekönigtum, dessen Einsetzung dann 
nötig ist, wenn die „Krone an die Gemahlin eines auswärtigen größeren Monarchen“ 
gelangt. Die Verfassung gibt über die staatsrechtliche Natur dieser Einrichtung keinen 
näheren Aufschluß. 
Regentschaft oder Reichsverwesung ist Ausübung der Staatsgewalt für 
den Herrscher kraft Berufung durch das Gesetz. 
Die Regentschaft ist Ausübung der Staatsgewalt, sie ist nicht die Staatsgewalt 
selbst. Der Regent ist nicht Herrscher. Er hat die persönlichen Rechte, welche dem Herrscher 
zukommen, nur soweit, als das Gesetz sie ihm ausdrücklich zubilligt. Er hat also in bezug 
auf diese Rechte die Vermutung gegen sich. 
Die Regentschaft ist die Ausübung der Staatsgewalt. Sie bezieht sich nicht auf 
besondere einzelne Hoheitsrechte, sondern auf die Staatshoheit als Ganzes. Der Regent 
darf, soweit er nicht durch ansdrückliche gesetzliche Vorschrift beschränkt ist, dem Grundsatze 
nach alles tun, was der König tun darf (Verf.-Urk. Tit. II § 17). Er hat die Vermutung 
der Zuständigkeit für sich. 
Die Regentschaft ist Ausübung der Staatsgewalt für den Herrscher. Der 
Regent muß alles, was er als solcher tut, im Namen des Königs tun (Verf.-Urk. Tit. 11 
§ 15). Der Bestand seiner Regentschaft ist vom Bestande der Herrschaft des Königs, für 
diar er Regent ist, abhängig. Die gesetzmäßigen Regierungshandlungen des Regenten sind 
Reichs- Kriegsdienstgesetz vom 9. November 1867 §. 1 (B.G. Bl. S. 131). 
2) A. von Kirchenheim, die Regentschaft, Leipzig 1880. v. Seyd el, das Recht der 
Regentschaft in Bayern, München 1880. E. Hanuckc, Regeutschaft und Stelvertretung des Landes- 
herrn nach deutschem Staatsrechte. Breslau 1887. M. Zeunert, Regentschaft und Vertretung 
des Staatsoberhauptes in Hirth's Annalen 1900, S. 2# ff., dortselbst S. 47 aus führliche Lite-- 
raturangaben. G. Jellinek, System der subjektiven öff. Rechte, Freiburg 1892 S. 145 f. 
Handbuch des Oessentlichen Rechts II. 4. Aanpern. 3. Auflage. 3
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        34 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. I. Der Herrscher. 8 15. 
Regierungshandlungen des Königs. Der Herrscher steht, zur Selbstregierung gelangt, den- 
selben so gegenüber, wie wenn er selbst sie vorgenommen hätte. 
Die Regentschaft ist die Ausübung der Staatsgewalt für den Herrscher kraft Be- 
rufung durch das Gesetz. Der Regent ist Ersatzmann des Königs, aber nicht dessen 
Beauftragter. Seine Stellung ist hienach zwar vom Bestande der Herrschaft des Königs, 
nicht aber vom Willen des Königs abhängig. 
Da die Berufung zur Regentschaft ebenso wie die Bernfung zur Krone stets auf 
Gesetz beruht, so folgt, daß die Regentschaft ebenso wie die Krone zwar nie gegen den 
Willen, wohl aber ohne den Willen des Berufenen anfällt. Die Ablehnung hat hier wie 
dort die Wirkung, daß der Aufall als nicht geschehen gilt. 
Die Reichsverwesung ist eine ordentliche oder eine außerordentliche. 
Die ordentliche Reichsverwesung tritt mit rechtlicher Notwendigkeit von selbst ein, 
wenn der König minderjährig ist, d. h. das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Verf.= 
Urk. Tit. 11 §8 7, 9), sowie, was in der Verfassungsurkunde allerdings nicht berücksichtigt 
ist, wenn der verstorbene König eine schwangere Witwe hinterlassen hat ?. 
Die Ursachen der außerordentlichen Reichsverwesung werden von der Verfassungs- 
urkunde nur in allgemeinen Wendungen bezeichnet. Nach Titel II §9, b soll Regentschaft 
eintreten, wenn der König „an der Ausübung der Regierung auf längere Zeit verhindert 
ist“, und ebenso spricht § 11 von „irgend einer Ursache“, die den König „an der Ausüb- 
ung der Regierung" hindere. Ein Unterschied zwischen Verhinderungsursachen, welche 
beim Anfalle der Krone bereits vorliegen, und solchen, welche erst später eintreten, wird 
dabei nicht gemacht. 
Als Ursachen der außerordentlichen Reichsverwesung erscheinen im allgemeinen jene, 
welche oben als Fälle der Behinderung und der Regierungsunfähigkeit bezeichnet worden 
sind. Bezüglich der ersteren bedarf es keiner weiteren Bemerkung, dagegen ist der Begriff 
der Regierungsunfähigkeit näher zu bestimmen. 
Von vorneherein isi hier hervorzuheben, daß Regierungsfähigkeit und privatrechtliche 
Handlungsfähigkeit nicht dasselbe sind. Wohl ist es richtig, daß, wo die letztere mangelt, 
auch die erstere nicht gegeben ist. Aber ein privatrechtlich handlungsfähiger Herrscher kann 
nicht regierungsfähig sein. Es ist eine andere Frage, ob jemand im Stande ist, in dem 
immerhin beschränkten Kreise seiner privatrechtlichen Beziehungen mit selbständiger Ent- 
schließung sich zu bewegen, eine andere, ob er einen Staat zu regieren vermag. Diese 
letztere Frage beantwortet sich nicht nach Rechtsregeln — denn solche stellt die Verfassungs- 
urkunde nicht auf — sondern nach den Verhältnissen des einzelnen Falles. 
Auf der anderen Seite aber ist nicht außer Acht zu lassen, daß der Begriff der Re- 
gierungsunfähigkeit, trotzdem er weiter ist als der Begriff der Handlungsunfähigkeit, strenge 
gefaßt werden muß. Nicht die mangelhafte Fähigkeit, sondern nur die völlige Unfähigkeit 
zu regieren, kann den Eintritt einer Reichsverwesung rechtfertigen. 
Die Regierungsunfähigkeit besteht in der Unfähigkeit, die Willensakte selbständig vor- 
zunehmen, die zur Regierung erforderlich sind. Die Regierung ist eine geistige, keine kör- 
perliche Tätigkeit. Geisteskrankheit macht daher unbedingt regierungsunfähig. Körperliche 
Gebrechen dagegen können memals unmittelbar, sondern nur mittelbar Regierungsunfähig- 
keit begründen. Das Letztere ist daun der Fall, wenn körperliche Gebrechen von der Art 
sind, daß dem Könige die physischen Voraussetzungen fehlen, einen selbständigen Herrscher- 
willen zu fassen oder zu äußern. 
1) Im leuteren Falle handelt es sich allerdings nicht um eine Regentschaft, sondern um eine 
zwischenherrschaft. Allein tatsächlich wird der Unterschied nicht zu tage treten. Denn da die Verf.- 
Urk. diesen Fall nieht berücksichtigt hat, wird nichts erübrigen, als ihn entsprechend dem Falle der 
Regentschaft zu behandeln. Vgl. im allgemeinen H. Triepel, das Interregnum, Leipzig 19892.
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        8 15. Ausübung der Staatsgewalt für den Herrscher. 35 
Die Verfassungsurkunde läßt nicht in jedem Falle der Behinderung oder Regierungs- 
unfähigkeit die Notwendigkeit einer Reichsverwesung eintreten. Die Regentschaft soll viel- 
mehr nur dann Platz greifen, wenn 1) die Ursache, welche dem Könige die Ansübung der 
Regierung unmöglich macht, „auf längere Zeit" wirkt und wenn außerdem 2) der König 
„für die Verwaltung des Reiches nicht selbst Vorsorge getroffen hat oder treffen kann"“ 
(Tit. II § 9 b). 
Was als „längere Zeit“ im Sinne der erstgenannten Gesetzesverfügung zu erachten 
sei, wird an anderer Stelle (Tit. II § 11) näher mit den Worten bezeichnet, daß es sich 
um eine Ursache handeln müsse, „die in ihrer Wirkung länger als ein Jahr dauert". Es 
kann vernünftiger Weise nicht die Absicht der Verfassungsurkunde sein, hiemit auszusprechen, 
daß die Wirkung fraglicher Ursache bereits ein Jahr gedauert haben müsse, wenn an eine 
Reichsverwesung solle gedacht werden dürfen. Vielmehr wird, wenn nach menschlichem Er- 
messen von vorneherein anzunehmen ist, daß die Behinderung oder Regierungsunfähigkeit 
des Herrschers länger als ein Jahr anhalten werde, die Reichsverwesung sofort einzutreten 
habe. Dies ist denn auch in den beiden Fällen, welche sich im Jahre 1886 ergeben haben, 
geschehen 1). Man wird übrigens sogar die Frage aufwerfen dürfen, ob es überhaupt mög- 
lich wäre, selbst bei voraussichtlich kürzerer Dauer der Behinderung oder Regierungsun- 
fähigkeit von der Einsetzung einer Reichsverwesung abzusehen. 
Die Reichsverwesung tritt nicht ein, wenn der König für seine Stellvertretung Vor- 
sorge getroffen hat. Nach dem Wortlaute der Verfassung schließt nur diejenige Stellver- 
tretung den Eintritt der Reichsverwesung aus, welche von dem Könige selbst, dem die Aus- 
übung der Regierung unmöglich ist, und zwar für diesen Fall angeordnet wurde. 
Die Verfassung (Tit. II § 11) sagt, daß die außerordentliche Reichsverwesung „mit 
Zustimmung der Stände, welchen die Verhinderungsursachen anzuzeigen sind“, stattfinde. 
Die Verfassung sagt dagegen nicht, von wem, wenn nicht etwa der König selbst hiezu fähig 
sein sollte, diese Zustimmung einzuholen sei. Ich habe mich im ersten Bande meines baye- 
rischen Staatsrechts (I. Auflage, S. 460 ff.) dahin ausgesprochen, daß der berufene Regent 
unter verantwortlicher Mitwirkung des Staatsministeriums dies zu tun habe. Nach dieser 
Ansicht ist auch in den jüngst vorgekommenen Fällen verfahren worden. 
Gegenstand der Anerkennung des Landtages ist nicht die Person des Regenten, sondern 
die Tatsache der Notwendigkeit der Regentschaft. 
Selbstverständlich ist, daß mit dem Augenblicke, mit welchem durch Einberufung des 
Landtages die Regierungsfähigkeit des Königs in Zweifel gezogen ist, die Ausübung der 
Regierungsgewalt durch den König gehemmt sein muß?). Eben deswegen wird sich die 
Ansicht rechtfertigen, daß der Regent im gleichen Augenblicke vorbehaltlich der Anerkennung 
der Regentschaft die Regierungsgeschäfte zu übernehmen hats). 
Die staatsrechtlichen Grundsätze über die Berufung zur Regentschaft sind für die 
ordentliche und außerordentliche Reichsverwesung teilweise verschieden. 
Bei der ordentlichen Reichsverwesung steht dem Regierungsvorgänger das Recht zu, 
den Reichsverweser für seinen minderjährigen Nachfolger unter deu volljährigen Prinzen 
des königlichen Hauses zu wählen (Verf.-Urk. Tit. 1I § 10). 
Die Ernennung geschieht durch eine vom Könige ausgefertigte Urkunde und bedarf 
1) Aekanntmachung, die Uebernahme der Regentschaft und die Einberufung des Landtage 
betr., vom 10., Thronfolge= und Regentschaftspatent vom 14. Juni 1886 (G.V. Bl. S. 299, 30 1). 
2) Andererseite kann die Gülligkeit königlicher Regierungshandlungen, die vor diesem Zeit- 
punkte liegen, nicht mit der Behauptung angefochten werden, daß der König schon vorher regierungs- 
unsähig gewesen sei. Dgl. Verh. der Kammer der Reichsräte 1883/86 Prot. Bd. V S. 910 f., 
630 ff. (Reichsrat Dr. von Neumayr, Staateminister Dr. Frhr. von Lu). 
3) Im Patente vom 14. Jmi 1886 heißt es: „IJndem Wir die Neichsverwesung hiemit 
übernehmen“. 
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        36 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. I. Der Herrscher. § 15. 
zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Staatsministers des königlichen Hauses und 
des Aeußern. 
Der genannte Minister hat die Urkunde bis zum Ableben des Königs oder bis zu 
dessen Abdankung im Hausarchive verwahren zu lassen. Tritt der Fall der Regentschaft 
ein, so hat der Minister des Hauses die Urkunde dem Gesamtstaatsministerium zur Ein- 
sicht und öffentlichen Bekanntmachung (durch das Gesetz= und Verordnungsblatt) vorzu- 
legen. Zugleich erfolgt Mitteilung der Urkunde an den ernannten Reichsverweser (Verf.= 
Urk. Tit. II 8 12). 
Ist im Falle der ordentlichen Reichsverwesung vom Regierungsvorgänger kein Regent 
ernannt, so „gebührt die Reichsverwesung demjenigen volljährigen Agnaten, welcher nach 
der festgesetzten Erbfolgeordnung der nächste ist“. 
Dabei ist selbstverständlich vorausgesetzt, daß der nächstberufene Agnat in der Lage 
sei, die Regierung führen zu können. Kann er dies nicht, so wird die Regentschaft unter 
den Agnaten nach der Thronfolgeordnung an den nächsten Regierungsfähigen weiter ver- 
geben (Verf.-Urk. Tit. II § 10). 
„Wenn kein zur Reichsverwesung geeigneter Agnat vorhanden ist, der Monarch je- 
doch eine verwittibte Königin hinterläßt, so gebührt dieser die Reichsverwesung“ (Verf.= 
Urk. Tit. II § 13). 
Hiebei ist gleichgültig, ob die Königinwitwe die Mutter des neuen Königs ist oder 
nicht. Dagegen kann die Mutter des neuen Königs, wenn sie nicht Königinwitwe ist, 
niemals zur Reichsverwesung gelangen. 
Die Königin-Witwe darf, wenn sie Regentin werden soll, weder an der Regierung 
behindert noch regierungsunfähig sein. 
In letzter Linie sind die Kronbeamten zur Regentschaft berufen (Verf.-Urk. Tit. II 
§ 13). Unter diesen hat zunächst derjenige den Vorzug, welchen der letztverstorbene König 
hiezu ernannt hat. 
Mangels solcher Ernennung sind die Kronbeamten nach ihrer Rangordnung zur Re- 
gentschaft berufen. Die Rangfolge derselben ist nachstehende: Kron-Oberst-Hofmeister, Kron- 
Oberst-Kämmerer, Kron-Oberst Marschall, Kron-Oberst-Postmeister. 
Bei der außerordentlichen Reichsverwesung soll nach den Worten der Verfassung 
„gleichfalls die für den Fall der Minderjährigkeit bestimmte gesepliche Regentschaft" statt- 
finden (Verf.-Urk. Tit. 11 § 11). Die Berufungsordnung ist hienach dieselbe, nur fällt 
die Möglichkeit der Ernennung eines Regenten durch den Regierungsvorgänger weg. 
Die Frage, ob die Berufungsordnung nur für den Anfall der Regentschaft oder 
auch für deren Fortführung nach dem Anfalle Geltung hat, ist, insbesondere mit Rück- 
sicht auf die Entstehungsgeschichte ) der Verfassungsurkunde, in folgender Weise zu be- 
antworten. 
Wo die Reihenfolge der Berufenen nach der Thronfolgeordnung sich bestimmt, hat 
der Agnat, welcher mit Uebergehung einer gesetzlich früher berufenen, aber beim Regent- 
schaftsanfalle ungeeignet gewesenen Persönlichkeit Regent geworden ist, zurückzutreten, so- 
bald der ihm vorgehende Agnat in der Lage ist, die Regentschaft zu übernehmen. Dagegen 
kann der Agnat, der vom Könige zum Verweser ernannt ist, wenn er die Regentschaft 
beim Anfalle nicht erworben hat, später nur mehr nach Maßgabe der gesetzlichen Ordnung 
zur Regentschaft gelangen. Der Regent, welcher wegen Mangels eines geeigneten Agnaten 
zur Regierung gelangt ist, hat gegebenen Falles vor einem Agnaten, dagegen niemals vor 
einem Nicht-Agnaten zurückzutreten. 
Voraussetzung nicht des Antritts, wohl aber der Fortführung der Regentschaft ist 
1) Darüber von Seydel, baper. Staatsrecht I S. 234 ff.
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        * 15. Ausübung der Staatsgewalt für den Herrscher. 37 
die Leistung des Regenteneides. Der Regent muß „gleich nach dem Antritte der Regent- 
schaft" die Kammern versammeln „und in ihrer Mitte und in Gegenwart der Staatsmi- 
nister sowie der Mitglieder des Staatsrats nachstehenden Eid ablegen“: 
„Ich schwöre den Staat in Gemäßheit der Verfassung und der Gesetze des Reichs 
zu verwalten, die Integrität des Königreiches und die Rechte der Krone zu erhalten, und 
dem Könige die Gewalt, deren Ausübung mir anvertraut ist, getreu zu übergeben, so wahr 
mir Gott helfe und sein heiliges Evangelium“. 
Ueber diese Eidesleistung wird eine besondere Urkunde ausgenommen (Verf.-Urk. 
Tit. II § 16). 
Hinsichtlich der sachlichen Befugnisse des Regenten stellt die Verfas- 
sungsurkunde (Tit II § 17) den Grundsatz auf: „Der Regent übt während seiner Reichs- 
verwesung alle Regierungsrechte ans, welche durch die Verfassung nicht besonders ausge- 
nommen sind“. Er übt ferner (Familienstatut Tit. I § 3) die Rechte aus, welche dem 
Könige als Haupt des königlichen Hauses familiengesetzlich zukommen. 
Die Verfassungsurkunde legt in Tit. II § 18 dem Regenten mehrere Beschrän- 
kungen seiner Regierungsbefugnisse auf. Angesichts dieser Bestimmungen 
erhebt sich die Frage, ob es während der Regentschaft möglich ist, die Verfassung selbst zu 
ändern und damit auch diese Beschränkungen zu beseitigen. 
Nach der Absicht der Verfassung sollten, wie aus dem Protokolle über die Staats- 
ratssitzung vom 23. Mai 1818 erhellt, solche Aenderungen unzulässig sein. Allerdings hat 
diese Absicht keinen unmittelbaren Ausdruck in der Verfassung gefunden. Man verließ sich 
auf den Schluß a minore ad maius, der aus Tit. II § 18 sich ergebe, sowie auf die Be- 
stimmung in Tit. X § 7 der Verf.-Urk., daß Vorschläge zu Verfassungsänderungen allein 
vom Könige ausgehen. 
Demgegenüber ist zuzugestehen, daß jener Schluß logisch nicht unbedingt zwingend, 
wenn auch nicht gerade unmöglich ist, und daß man sich auf den Wortlaut des Tit. X 
§ 7 der Verf.-Urk. kaum berufen kannt), da dessen Spitze sich gegen den Landtag, nicht 
gegen den Regenten richtet. Nicht zuzugestehen, weil der Aktenlage widersprechend, ist da- 
gegen, daß am 23. Mai 1818 die Verfassung bereits endgültig sanktioniert gewesen sei. 
Man wird bei dieser Sachlage die Absicht der Verfassung wohl nicht leugnen 
können und man würde vielleicht, gerade weil es sich um eine vom Könige verliehene 
Verfassung handelt, auch den höchst unvollkommenen Ausdruck dieser Absicht gelten lassen, 
wenn es in der Tat möglich wäre, auf die Dauer an diesen Willen der Verfassung sich 
zu binden. 
Diese grundsätzliche Frage ist meines Erachtens die entscheidende, nicht die, ob es 
formell juristisch angängig ist, um die Absicht der Verfassung herumzukommen. Denn selbst 
wenn man annimmt, daß Verfassungsänderungen unter der Regentschaft nach der Absicht 
der Verfassung unzulässig sein sollen, ist damit noch nicht gesagt, daß sie auch unmöglich 
seien. 
In der Tat sind auch solche Aenderungen als möglich zu erachten. Beschränkungen, 
welche der Gesetzgeber der Gegenwart dem Gesetzgeber der Zukunft auferlegt, sind not- 
wendig prekärer Natur. Sie können unter Umständen politische Bedeutung haben, insofern 
sie Beweggrund der Ablehnung eines Gesetzesvorschlages durch den Landtag oder der 
Sanktionsverweigerung sein können. Aber wenn die Faktoren, die bei der Entstehung des 
Gesetzes beteiligt sind, dahin einig werden, sich an solche Beschränkungen nicht zu binden, 
so sind sie nicht behindert, sich darüber hinwegzusetzen. Dabei macht es keinen Unterschied, 
ob die Beschränkungen auf die Gesetzgebungstätigkeit des Königs oder eines Regenten 
1) Vgl. auch Verf.lrk. Tit. VII § 30.
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        38 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. 1. Der Herrscher. l5. 
sich beziehen; denn auch im letzteren Falle wollen sie sachlich eine, wenn auch nur zeit- 
weilige Beschränkung der staatlichen Gesetzgebungshoheit bewirken. Die Staatsgewalt 
aber erträgt wohl eine Selbstbeschränkung, dagegen keine Selbstverstümmelung. Sie kann 
also der Möglichkeit zu keiner Zeit beraubt sein, im Interesse des Staates das be- 
stehende Recht zu ändern. Macht ein Regent aus Gründen des Staatswohles von dieser 
Möglichkeit Gebrauch, so handelt er nicht bloß rechtlich unanfechtbar, sondern auch politisch 
tadelfrei#. 
Die Frage, ob Verfassungsänderungen unter der Regentschaft in Bayern zulässig 
seien, ist wiederholt im Landtage erörtert worden2). Man kann nicht behaupten, daß diese 
Erörterungen sehr zur Aufklärung beigetragen hätten. Tatsächlich ist die Frage bereits 
durch mehrere gesetzgeberische Akte bejaht worden. Vor allem durch das sofort zu erwäh- 
nende Gesetz vom 26. Oktober 1887. Dieses Gesetz gibt sich zwar für eine authentische 
Auslegung der Verfassung aus; aber es ist selbst dann ein Verfassungsänderungsgesetz. 
Außerdem aber sind in den §§ 13 der Landtagsabschiede (Finanzgesetze) vom 27. März 
1888, 5. Mai 1890 und 26. Mai 1892, 11. Juni 1894, 17. Juni 1896, 15. Juni 1898, 
30. Juni 1900, 10. August 1902 zweifellose Verfassungsänderungen enthalten. In § 14 
des letzteren Gesetzes wurde überdies unter ausdrücklicher Konstatierung der Beobachtung 
der in § 7 Tit. X der Verf.-Urk. vorgeschriebenen Formen der § 20 Abs. 2 der IX. 
Verfassungsbeilage, betr. die Vergütung der Umzugskosten an Beamte und Bedienstete des 
Zivilstaatsdienstes, ausgehoben (G.-V.-Bl. S. 439). Hierher gehört auch das Gesetz vom 
4. Juni 1898 (G.-V.-Bl. S. 263) und 9. Juni 1899 (s. u. S. 47) über Beseitigung von 
Stenervorrechten der Standesherren. 
Die Verfassungsurkunde bestimmt in Tit. II § 18: „Alle erledigten Aemter, mit Aus- 
nahme der Justizstellen, können während der Reichsverwesung nur provisorisch besetzt 
werden. Der Reichsverweser kann weder Krongüter veräußern oder heimgefallene Lehen 
verleihen, noch neue Aemter einführen“. 
Die zahlreichen Zweifel, zu welchen diese Vorschrift Anlaß gibt 3), haben dazu ge- 
führt, dieselbe durch Gesetz vom 27. Oktober 1887 (G.-V.-Bl. S. 625) in folgender 
MWeise zu erläutern: „Die von dem Reichsverweser provisorisch ernannten Beamten sind 
während der Reichsverwesung nach Maßgabe der IX. Verfassungsbeilage zu behandeln und 
erreichen insbesondere, sofern die provisorische Ernennung zugleich die erste Anstellung bildet, 
nach Ablauf einer dreijährigen Dienstzeit das Dienstesdefinitivum. Diejenigen provisorisch 
ernannten Beamten, welche sich bei Beendigung der Reichsverwesung im Besitze des Defi- 
nitivums befinden, behalten die hienach erworbenen Pensions= und Heimatsrechte für sich 
und ihre Angehörigen auch für den Fall, daß die von dem Reichsverweser ausgegangenen 
Ernennungen widerrufen werden sollten. Unter Krongütern sind die nach dem Gesetz vom 
1. Juli 1834, die Festsetzung einer permanenten Zivilliste betr., für den Dienst des könig- 
lichen Hofes bestimmten königlichen Schlösser und Gutskomplexe mit der Maßgabe zu ver- 
stehen, daß bezüglich der Veräußerung und Veränderung einzelner Bestandteile derselben 
— —— —— — — — 
1) Uebereinstimmend die Regierungserklärung, Verh. d. K. d. Abg. 1897/98 St. B. Bd. IX 
S. 241, vgl. auch S. 235; ferner G. Stölzle, die Verfassungsänderung während der Regentschaft 
nach bayer. Necht, Archiv für öff. Recht Bd. X S. 1 ff., 46. Derselbe behanptet auch S. 47 — 
übereinstimmend mit Zeunert ga. a. O. S. 322 — gegen Zöpfl, Regierungsvormundschaft, 
S. 72, Hanucke, Regentschaft, S. 43 und Graßmann, Archid für öffentl. Recht 1891 S. 520 — 
die Zulässigkeit einer Aenderung der Thronfolgeordnung während der Regemschaft. Zweifellos 
steht dem Regenten das Recht zu, im Bundesrate die Zustimmung Bayerns#zu Reichsgesetzen zu 
erklären, welche eine Aenderung der bayerischen Verfassung bewirken. Vgl. hieher J. Kohler in 
Hirth's und Seydel's Annalen des Deutschen Reiches 18°8 S. 1 ff. 
2) Verh. der Abg.K. 1897/98 St. B. Bd. IX S. 525, K. der N.N. Prot. Ad. VII S. 279, 
205, 301. — G. Stölzle un Archiv für öffentl. Recht X S. 7 ff. 
3) Ugl. darüber von Seydel, bayer. Staatsrecht 1 S. 2: 
7
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        § 16. Das Verhältnis Bayerns zum Deutschen Reiche. 39 
die Bestimmungen in Tit. III § 6 der Verfassungsurkunde Anwendung finden. Das Ver- 
bot der Einführung neuer geemter bezieht sich nicht auf Aemter, welche im Vollzuge von 
Gesetzen oder nach vorgängiger Einvernahme des Landtages zu errichten sind." 
In formeller Beziehung ist für die Führung der Regentschaft folgendes 
vorgeschrieben. Es muß zum Ausdrucke gebracht werden, daß der Regent im Namen des 
Königs regiert. (Verf.-Urk. Tit. II § 15.) Der Regent muß ferner in allen wichtigen 
Regierungsangelegenheiten das Gutachten des Regentschaftsrates erholen. Regentschaftsrat 
ist das Gesamtstaatsministerium. (Verf.-Urk. Tit. 11 § 19.) 
Was die persönliche Stellung des Regenten anlangt, so enthält die 
Verfassungsurkunde keine Bestimmung, die ihn für unverantwortlich erklärt. Eine öffent- 
lich rechtliche Verantwortung für Regentenhandlungen, abgesehen von der strafrechtlichen 
Verantwortung, kann aber nach bayerischem Rechte jedenfalls nicht geltend gemacht werden 1). 
Einen besonderen strafrechtlichen Schutz genießt er nach dem R.-St.-G.-B. (88 96, 97, 
100, 101) nur dann, wenn er nicht dem königlichen Hanse angehört. Es gibt ferner kein 
Verbrechen des Hochverrats gegen den Regenten. 
Der Regent hat als solcher Anspruch auf Wohnung in der königlichen Residenz, auf 
Unterhalt und auf eine Jahresrente von 200,000 fl. Unterhalt und Geldrente bezieht er 
bei der ordentlichen Reichsverwesung aus der Zivilliste, bei der außerordentlichen Reichs- 
verwesung aus der Staatskasse"). Ueber die Ehrenrechte des Regenten, wie Titel 2c. ent- 
hält die Verfassung keine Bestimmung 3). 
Die Regentschaft endet einerseits dann, wenn in oder gegenüber der Person 
des Regenten Verhältnisse eintreten, wegen welcher er die Regentschaft nicht fortführen 
kann, andererseits dann, wenn die Notwendigkeit der Regentschaft in Ansehung der Person 
des Königs nicht mehr vorliegt (Verf.-Urk. Tit. II §§ 21, 22). 
Bezüglich der Regierungsstellvertretung enthält die bayerische Verfas- 
sungsurkunde keine Vorschriften und erwähnt dieselbe (Tit. II §§ 9, 11) nur gelegentlich, 
indem sie sagt, daß außerordentliche Reichsverwesung lediglich dann eintritt, wenn der 
König „für die Verwaltung des Reichs nicht selbst Vorsorge getroffen hat oder treffen 
kann“. Uebrigens ist die allgemeine Befugnis des Königs zur Einsetzung einer Regierungs- 
stellvertretung zweifellos und auch nie bezweifelt worden. 
§ 16. Das Verhältuis Bayerus zum Deutschen Reiche. Die Zugehörigkeit Bayerns 
zum deutschen Bunde dauerte bis zur Beendigung des letzteren infolge der kriegerischen 
Ereignisse des Jahres 1866. In den Präliminarien von Nickolsburg und dem Prager 
Friedensvertrage vom 26. Juli, bezw. 23. August 1866 wurde die Auflösung des Bundes 
von seiten Oesterreichs anerkannt, die Anerkennung des von Preußen zu gründenden nord- 
deutschen Bundes versprochen und das Einverständnis damit erklärt, daß die süddeutschen 
Staaten einen besonderen Verein bilden sollten, dessen Verhältnis zum Nordbund durch 
Verträge seine Regelung finden werde. Bayern erteilte im Friedensvertrage mit Preußen 
vom 22. Angust 1866 den Bestimmungen der Nickolsburger Präliminarien, „soweit sie die 
Zulunst Deutschlands betreffen“, auch seinerseits seine Zustimmung. Während die nord— 
–· — — — 
1) H. Stölzle, die rechtliche Verantwortlichkeit des Regenten und Regierungsstellvertreters 
nach deutschem Staatsrecht, Würzburg 1894 S. 29, erklärt übereinstimmend mit Graßmann 
a. a. O. S. 527 den Regenten aus allgemeinen staalsrechtlichen Erwägungen für ebenso unverant- 
wortlich wie den Monarchen. 
2) Lerfllrl. Tit. 1I1 § 20, Ges. über die Zivilliste Art. VIlI. S. auch Ges. vom 30. Juni 
1886 (G. . Bl. S. 330). Hiezu Verh. der K. der Abg. St. B. 1901 Bd. VI S. 749—754. 
3) Die vom dermaligen Neichsverweser angewandte Titulatur ist: „Luitpold von Gottes 
Gnaden Königlicher Prinz von Bayern, Regent“. Ueber diese Titulatur werden die Worte: „Im 
Namen Seiner Majestät des Königs“ gesetzt. Die Unterschrift lautet: „Luitpold, des Königreichs 
Bayern Leiweser“ Die Anrede an den Prinzregenten ist nach der Bekanntmachung vom 12. Juli 
1886 (G.M. Bl. S. 397): „Allerdurchlauchtigster Prinz und Regent, Allergnädigster Regent und Herr“.
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        40 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. I. Der Herrscher. § 16. 
deutsche Bundesverfassung mit dem 1. Juli 1867 ins Leben trat, kam ein Verein der süd- 
deutschen Staaten unter sich nicht zu stande 1). Deren Verbindung mit dem Norden be- 
ruhte zunächst auf den zwischen ihnen und Preußen gleichzeitig mit den Friedensverträgen 
abgeschlossenen Schutz, und Trutzbündnissen. Durch Staatsvertrag vom 8. Juli 1867 
wurde sodann zwischen dem norddeutschen Bunde und den süddeutschen Staaten der Zoll- 
verein unter Umgestaltung seiner bisherigen Verfassung erneuert. 
Die Ereignisse des Jahres 1870 führten zur Gründung des Dentschen Reiches, 
welchem Bayern durch den Vertrag von Versailles vom 23. November 1870 beitrat. Der 
Vertrag und die durch denselben vereinbarte Bundesverfassung erlangten in Bayern durch 
k. Erklärung vom 30. Januar 1871 (G.-Bl. S. 149) mit rückwirkender Kraft vom 1. gl. 
Monats gesetzliche Geltung. 
Bezüglich der rechtlichen Natur des Deutschen Reiches und daher auch der Stellung 
seiner Bundesglieder weicht meine Auffassung von derjenigen ab, welche in diesem Hand- 
buche sonst und insbesondere in Laband's Staatsrecht des Deutschen Reiches vertreten 
ist. Ich verwerse den Begriff des Bundesstaates und halte das Reich für einen Staaten- 
bund staatsrechtlicher Natur :). In eine Erörterung dieser Streitfrage hier einzugehen, 
wäre nicht am Platze. Bemerkt mag übrigens werden, daß die praktisch-politische Bedeu- 
tung dieser Meinungsverschiedenheit vielfach weit überschätzt wird. Es gibt kaum eine 
staatsrechtliche Einzelfrage, bei welcher jene grundsätzliche Meinungsverschiedenheit Gleich- 
heit der Ansicht ausschlöße, wie auch umgekehrt die Meinungsgleichheit in bezug auf die 
rechtliche Natur des Reiches Meinungsverschiedenheiten in sehr wichtigen Einzelfragen 
nicht verhütet. Die Darstellung einzelner Rechtsverhältnisse ist Gegenstand des Reichs- 
staatsrechtes, hier ist nur folgendes noch hervorzuheben: 
Im Bundesrate des deutschen Reiches hat Bayern 6 Stimmen. Es hat ferner das 
Vorrecht eines ständigen Sitzes im Ausschusse für das Landheer und die Festungen und 
des Vorsitzes im Ausschusse für auswärtige Angelegenheiten, ferner des stellvertretenden 
Vorsitzes im Plenum 3). Außerdem ernennt der König den Präsidenten und die Räte des 
bayerischen Senates bei dem Reichsmilitärgerichte und einen Militäranwalt für denselben; 
er bestimmt überdies die militärischen Mitglieder dieses Senates?). 
Die Ernennung der bayerischen Bevollmächtigten und die Erteilung der Anweisungen 
an dieselben steht dem Könige zu. Da dies Regierungshandlungen des Herrschers sind, 
so ist zu ihrer gültigen Vornahme die ministerielle Gegenzeichnung oder Unterzeichnung 
erforderlich. 
Die geschäftliche Behandlung dieser Angelegenheiten steht im allgemeinen dem Staats- 
ministerium des königlichen Hauses und des Aeußern zu. Bezüglich des sachlichen Inhaltes 
der zu erteilenden Anweisung erscheinen jedoch in erster Linie diejenigen Ministerien zur 
Abgabe ihres Gutachtens berufen, in deren Geschäftskreis die Angelegenheit fällt, auf welche 
die Anweisung sich bezieht. 
— 
E 1) Vergl. hicrüber O. Frhr. von Völderndorff, Annalen des Deutschen Reichs 1890 
0 ff. 
2) Agl. von Seydel, staatesrechtliche und politische Abhandlungen, Freiburg i. B. und 
Leipzig 1893, S. 1—120 und v. Seydel, Lommentar zur Verfassungsmkunde für das Deutsche 
Reich, Freiburg i. B., 2. Aufl. 1897. J. Kittel, die bayerischen Reservatrechte, Würzburg. 
Wegen der Sonderstellung des bayerischen Heeres vgl. § 133 unten. 
3) Reichsverf. Art. 6, 8; Schlurotokol zum BPündnisvertrage mit Bavern Ziff. IX. 
4) R.G. vom 9. Mär) 1399 s 1 (N.G. Bl. S. 135) s. u. § 31 Ziff. III. Das Gesetz kann 
nur mit Bayerus Zustimmung abgeändert werden. Vgl. auch L aband, Staatsrecht 1 S. 112. 
Die Rehm'sche Darlegung über die rechtliche Natur der Reservatrechte (allg. Staatelehre S. 145) 
ist ebenso unrichtig als die Lehre Hänel's, gegen welche sich Laband, Staatsrecht 1 S. 112 
als gegen „eine Nechtfertigung des Vertragebruches“ wendet. Mit letzterem Üübereinstimmend von 
Bar in der Zeitschrift „Das Necht“ 1901 S. 483.
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        § 17. Allgemeine Erörterungen. 11 
Hinsichtlich des Inhaltes der Anweisung ist der König ebensowenig, wie hinsichtlich 
des Inhaltes der Vollmacht an die Zustimmung des Landtages gebunden. Darüber, daß 
eine solche Beschränkung nach dem geltenden Rechte nicht stattfindet, besteht kein Zweifel. 
Der Satz, daß der König allein das Recht hat, die bayerischen Bundesratsbevoll- 
mächtigten mit Anweisung zu versehen, gilt unbedingt. Es macht keinen Unterschied, auf 
welchen Gegenstand die Anweisung sich bezieht. Selbst wenn es sich um Beschlüsse des 
Bundesrates handelt, aus welchen eine Aenderung der bayerischen Verfassung sich ergeben 
kann, besteht kein Mitwirkungs recht des Landtags 1). Selbstverständlich bleibt es der 
Staatsregierung unbenommen, da, wo sie es für wünschenswert erachtet, vor Erteilung 
einer Anweisung an die Bundesratsbevollmächtigten die Ansicht des Landtages zu ver- 
nehmen ?5). 
II. Kapitel. 
Die Gegenstände der Herrschaft. 
§ 17. Allgemeine Erörterungen. Aus dem Begriffe des Staates ergeben sich die 
beiden Gegenstände der Staatsgewalt: Volk und Land, Staatsangehörige und Staatsgebiet. 
In der Art und Weise, wie Staatsgebiet und Staatsangehörige Gegenstand der 
Herrschaft sind, besteht ein Unterschied. Derselbe hat mit der privatrechtlichen Unterscheidung 
dinglicher und persönlicher Rechte einige Aehnlichkeit. Das Staatsgebiet ist Gegenstand 
der Herrschaft insofern, als über dasselbe kein anderer Wille als der Wille des Staats- 
oberhauptes herrschend sich betätigen darf, der Herrscherwille also ausschließend sich 
geltend macht. Die Bedentung des Gebiets ist demnach eine verneinende nach außen, eine 
bejahende aber insoferne, als alles, was auf dem Staatsgebiete sich befindet, unter die 
Einwirkung der Staatsgewalt kommt. 
Will man von einer besonderen Gebietshoheit reden, so kann mit diesem Ausdrucke 
nur jene verneinende Seite der Herrschaft über das Land bezeichnet werden. Die Akte der 
Staatsgewalt innerhalb des Gebietes, mögen sie auch auf Grund und Boden sich beziehen, 
lassen sich unter dem Begriffe einer Gebietshoheit nicht vereinigen. Das Gebiet ist zwar 
Gegenstand der Gebietshoheit, aber die Ausübung der Staatsgewalt innerhalb des Ge- 
bietes ist nicht der Inhalt der Gebietshoheit. 
Der Staatsangehörige ist Gegenstand der Herrschaft insoferne, als sein Wille dem 
Herrscherwillen staatsrechtlich unterworfen, untertan ist. 
Neunt man diese Herrschaft der Staatsgewalt über die Untertanen, entsprechend dem 
Ausdrucke Gebietshoheit, Personalhoheit, so kann man den Unterschied beider in nachstehen- 
der Weise bezeichnen. 
Der begriffliche Inhalt der Gebietshoheit ist ein verneinender, Ausschluß jeder au- 
1) Die Frage ist in der Kammer der Abgeordneten 1871/72 anläßlich eines Antrages 
Baz#tb üttinger zu engehender Erörterung gekommen. Vergl. darüber Beil. Bd. 1 
. 527, II S. 169, 221; St. B. I S. 108, 132, 455, 480. Eine Beleuchtung dieser Ver- 
kundlingen enthält von Seybteigt Kommentar zur Verf Urk. für das Deutsche Reich 2. Aufl. 
S. 425 ff. Außerdem sind noch folgende Stellen aus den Verhandlungen der Abgeordnetenkammer 
1570,/1, über die Bündnisverträge zu vergleichen: Beil. Bd. IV S. 82 Spalte 1 und S. 86 
palte 
2) Mit der oben vertretenen Ansicht steht es nicht im Einklange, daß die Staatsregierung 
sich die Ermächtigung zum Eintritte in die Brauntweinsteuergemeinschaft durch Gesetz vom 27. Sep- 
tember 1887 (G. V. Bl. S. 547) erteilen ließ. Es scheinen hiebei politische Erwägungen über die 
staatsrechtlichen Gesichts Spunkte gesiegt zu haben. Bei den Verhandlungen im Landtage lich man 
die staatsrechtlichen Fragen unentschieden. Ueber das Gesetz vom 4. Juni 1898 (G.V. Bl. S. 263) 
nK4 unten § 54. Vergl. auch die Erklärung des Staateministers Freiherrn v. Crailosheim in der 
Sitzung vom 24. März 1899 (St.B. der K. der Abg. S. 602): „Es besteht keine staatsrecht- 
liche Notwendigkeit, den Landtag zur Einwilligung zum Verzicht auf ein Reservatrecht einzuver- 
nehmen“. Vgl. auch ebenda 1895/96 (St. B. Bd. VI S. 6); 1901 Bd. VI S. 89.
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        42 Zeeiter Abschnitt: Staat und Staateverfassung. II. Die Gegenstände der Herrschaft. § 18. 
deren Staotsgewalt vom Gebiete, das ungestörte Schalten der Staatsgewalt innerhalb des 
Gebietes ergibt sich daraus als Folge. 
Der begriffliche Inhalt der Personalhoheit ist ein bejahender, staatsrechtliche Unter- 
worfenheit der Untertanen unter die Staatsgewalt; der verneinende Satz, daß keiner an- 
deren Staatsgewalt zugestanden werden kann, in die Ausübung dieser Gewalt störend ein- 
zugreifen, ist die Folge jenes bejahenden Inhaltes der Personalhoheit. 
Aus dem Gesagten ergibt sich die richtige Auffassung des Verhältnisses der Fremden 
zur Staatsgewalt. Fremde können zur Staatsgewalt nur insoferne in Beziehung treten, 
als sie im Staatsgebiete sich aufhalten oder innerhalb desselben Rechte besitzen. Die Ge- 
walt, welche der Herrscher über solche Personen ausübt, ist keine Folge der Personalhoheit, 
sondern der Gebietshoheit. Die Ansländer kommen zur Staatsgewalt in Beziehung nicht 
weil sie Staatsgenossen, sondern weil sie in den räumlichen Bereich der Staatsgewalt ein- 
getreten sind. 
§5 18. Die Staatsangehörigen. Eine zusammenfassende Gesetzgebung über die 
Staatsangehörigkeitsverhältnisse und das Fremdenrecht brachte im Anschlusse an die Ver- 
fassung von 1808 zuerst das Edikt vom 6. Jannar 1812 „über das Indigenat, das Staats- 
bürgerrecht und die Rechte der Forensen und der Fremden in Bayern“. Auf der Grund- 
lage des Edikts von 1812 ruht, trotz erheblicher einzelner Abweichungen, im allgemeinen 
die erste Beilage zur Verfassungsurkunde von 1818, das Edikt über das Indigenat!). 
Dieses Edikt blieb in Geltung, bis durch Reichsgesetz vom 22. April 1871 (B.-G.Bl. 
S. 87) das Gesetz vom 1. Juni 1870 2) über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- 
und Staatsangehörigkeit in Bayern eingeführt wurde ?:,). Es ist daher bezüglich dieses 
Rechtsstoffes auf die Darstellung des Reichsstaatsrechtes in diesem Handbuche zu verweisen. 
Für Bayern ist folgendes Besondere zu bemerken. Naturalisation wird Ausländern 
in der Regel nur gewährt, wenn sie nachweisen, daß ihnen für den Fall der Naturalisation 
der sofortige Heimaterwerb in einer bayerischen Gemeinde gesichert ist. Ausnahmen sind 
nur mit Genehmigung des Staatsministeriums des Innern statthaft. 
Die Aberkennung der Staatsangehörigkeit erfolgt durch das Staatsministerium des 
Innern. Gesuche um Verleihung der Staatsangehörigkeit und um Entlassung aus der- 
selben werden von den Distriktsverwaltungsbehörden behandelt und von den Kreisregie- 
rungen, Kammern des Innern, beschieden"). 
Soweit ein Recht auf Verleihung der Staatsangehörigkeit und auf Entlassung aus 
dem Staatsverbande besteht, ist dasselbe im Verwaltungsrechtswege verfolgbar. Im gleichen 
Wege wird der Besitz der Staatsangehörigkeit festgestellt?). 
Der rechtliche Inhalt der Staatsangehörigkeit ist durch den Begriff selbst gegeben. 
Die Staatsangehörigkeit ist Untertänigkeit unter die Staatsgewalt. Nur diese Unterworfen- 
heit und nichts anderes ist demnach der Rechtsinhalt der Staatsangehörigkeit. Aus ihr 
ergibt sich die Verpflichtung zum Gehorsam gegen die Staatsgewalt, also die Verbindlich- 
keit, nicht nur deren Befehlen nachzukommen (Gehorsamspflicht im engeren Sinne), son- 
1) Vgl. dazu Novelle vom 15. August 1828 Art. 14 der diess., Art. 12 der pfälz. Gemeinde- 
ordnung vom 29. April 1869 in der ursprünglichen Fassung. 
2) Gültig in der Fassung des Art. 41 des Einf.Ges. zum B.G.B. (R.G. Bl. 1396 S. 604), 
vgl. auch die M. Bek. vom 28. Dezember 1899 (M. A. Bl. S. 803) über den Vollzug des Heimat- 
gesetzes (Ausweise über Staatsangehörigkeit). W. Cahn, das R.G. über die Erwerbung und 
Verlust der Reichs= und Staatsangehörigkeit, 2. Aufl. Berlin 1896, von Seydel, St.N. 1 
S. 211 ff. Literatnrangabe bei P. Laband, Staatsrecht 1 S. 122. H. Rehm, Annalen 1892 
S. 136 ff. Handausgaben von H. Rauchallee,. Ansbach 1900 und L. A. Grill, München 1901. 
3) zu § 21 Abs. III des Ges. vgl. den Vertrag Bayerns mit den Vereinigten Staaten vom 
26. Mai 1868 (N.Bl. S. 2153, Weber VII S. 302). 
4) Bayerische Vollzugsvorschr. vom 9. Mai 1871 (Weber IX S. 6). 
5) Ges. v. 8. August 1878 Art. 8 Ziff. 1.
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        18. Die Staatsangehörigen. 13 
#5 
dern auch Handlungen zu unterlassen, „welche auf Beschädigung des Staates abzielen“ 
(Trenepflicht). 
Die Sicherung des Gehorsams der Staatsangehörigen wird in einem eidlichen Ge- 
löbnisse (Verf.-Urk. Tit. X § 3) und in strafrechtlichen Bestimmungen gesucht. 
Die männlichen Staatsangehörigen sind beim Erwerbe der selbständigen Heimat in 
einer Gemeinde verpflichtet, den Untertaneneid (Staatsbürgereid, Verfassungseid) zu leisten. 
Ferner kann diese Eidesleistung bei der allgemeinen Landeshuldigung gefordert wer- 
den, doch ist letztere, wie schon früher bemerkt, außer Uebung gekommen. 
Eine Sicherung des Gehorsams der Untertanen liegt auch darin, daß die Leistung 
des fraglichen Eides Voraussetzung für den Erwerb gewisser öffentlicher Rechte ist. Da- 
durch wird für die männlichen Staatsangehörigen die Leistung des Verfassungseides zu 
einem Rechte, dessen Bestand von nichts weiterem abhängig ist als von dem Besitze der 
Eidesfähigkeit und dem Vorhandensein eines staatsrechtlichen Interesses an der Ableistung 
des Eides. 
Zur Abnahme des Eides sind in den Landesteilen rechts des Rheines die Magistrate 
in Gemeinden mit Stadtverfassung und die Bezirksämter, in der Pfalz die Bürgermeister 
zuständig, im Auslande die bayerischen Gesandtschaften und wohl auch die Gesandtschasten 
und Konsulate des deutschen Reiches. 
Streitigkeiten über die Berechtigung und Verpflichtung zur Leistung des Verfassungs- 
eides werden im Verwaltungsrechtswege erledigt. (Ges. vom 8. August 1878 Art. 8 
Ziff 2 und Art. 9). 
Die Treuepflicht ist rechtlich nur als ein verneinender Begriff faßbar, nämlich als 
die Verpflichtung, Angriffe auf das Staatswohl zu unterlassen. Die Verletzung der Treue- 
pflicht hat strafrechtliche Folgen. Neben diesen strafrechtlichen Bestimmungen bestehen in- 
dessen auch staatsrechtliche Vorschriften, welche den Zweck haben, Gefährdungen der Unter- 
tanentreuc zu verhüten. 
Den Staatsangehörigen ist es verboten, ohne ausdrückliche Genehmigung des Königs 
Gehalte, Pensionen oder Ehrenzeichen eines fremden Staates anzunehmen :). Die Ver- 
fassung bedroht die Zuwiderhandlung mit dem Verlust des „Staatsbürgerrechts“ „vorbe- 
haltlich der verwirkten besonderen Strafen“2). 
Unter gleicher Strafdrohung ist es ferner verboten, ohne Erlaubnis des Königs in 
den Dienst eincs nichtdeutschen Staates einzutreten. Auch wenn die Genehmigung hiezu 
erteilt ist, darf der Diensteid von dem bayerischen Staatsangehörigen nur unter dem Vor- 
behalte geleistet werden, daß er niemals gegen sein Vaterland dienen werde. Der bayerische 
Untertan muß ferner auf allgemeine und besondere Aufforderung hin den fremden Dienst 
sofort verlassen, und er muß dies auch ohne Aufforderung tun, wenn der betreffende fremde 
Staat in Kriegszustand gegen das Deutsche Reich und damit gegen Bayern tritt ?). 
Die Verfassungsurkunde (Beil. I 8§ 7—10) unterscheidet von der Staatsangehörig- 
keit das Staatsbürgerrecht als einen besonderen „politischen Stand“. Die Be- 
deutung eines staatsrechtlichen Begriffes hat dasselbe nie gehabt. Es bezeichnete lediglich 
das Vorhandensein einer Reihe von Tatsachen, woran die Gesetze eine Anzahl einzelner, 
ziemlich verschiedenartiger Rechte knüpfte. Das Staatsbürgerrecht ist jetzt ohne jede tat- 
sächliche Bedeutung "). 
1) Verf.Urk. Tit. IV S§ 14 Abs. UI und Beil. 1 1! Ziff. 2 
2) Nach der M.O. vom 12. Juli 1901 (G. V. Bl. 501) bedürfen bayerische Staatsau- 
gehörige, die außerhalb des deutschen Neichs einen akabemischen Grad erwerben oder erworben 
haben, zur Führung des damit verbundenen Titels besonderer ministerieller Genehmigung, ebenso 
Nichtbayern, die in Bayern wohnen oder sich zu Erwerbszwecken aufhalten. 
3) VerfeUrk. Beil. 1 §8 11. 
4) Vgl. hierüber von Seydel, baner. Staatsrecht 1 S. 303 ff.
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        44 Zuweiter Abschnitt: Staat und Staateverfassung. II. Die Gegenstände der Herrschaft. § 19. 
§ 19. Rechtsunterschiede und Auszcichnungen der Staatsangehörigen. Die Ver- 
fassungsurkunde hat den Programmsatz ihres Einganges, den Grundsatz der staatsbürger- 
lichen Rechtsgleichheit, nicht voll verwirklicht. Sie kennt rechtlich benachteiligte und recht- 
lich bevorzugte Bevölkerungsklassen. Erstere Kategorie besteht nicht mehr. Die Leibeigen- 
schaft, schon 1808 aufgehoben, ist durch die Verfassungsurkunde (Tit. IV § 6) ausdrücklich 
verboten. Die Rechtsminderungen der „dnicht christlichen Glaubensgenossen“ (Verf.-Urk. 
Tit. IV 8 9, Beil. II § 25), besonders der Inden (Edikt vom 10. Juni 1813), sind all- 
mählich durch die Landesgesetzgebung beseitigt worden und nun auch reichsgesetzlich (Ges. 
vom 3. Juli 1869) unstatthaft. Die wenigen berufsständischen Vorrechte, welche die Ver- 
fassung (Tit V § 5) kannte, bestehen nicht mehr. Die übrigen Vorrechte, welche die Ver- 
fassung einräumt, sind mit dem Besitze gewisser staatlicher Auszeichnungen verbunden. An 
staatlichen Auszeichnungen kennt das bayerische Recht Orden!) und Ehrenzeichen 2), per- 
sönliche Titel und Prädikate und den Adel). Nur an letzteren sind nach der Verfassung 
Rechtsvorzüge geknüpft, ohne daß deswegen der Adel als „Stand" angesehen werden könnte. 
Der Adel ist eine staatliche Einrichtung, welche nicht aus den Grundsätzen des heutigen 
Staatsrechtes, sondern nur geschichtlich erklärt werden kann; die in der Verfassung be- 
gründeten Rechtsvorzüge kommen bloß dem bayerischen Adel zu, welchen nur ein bayeri- 
scher Staatsangehöriger besitzen kann. Die Verleihung des Adels geschieht durch den 
König (Verf.-Beil. W — Adelsedikt svom Bürgerlichen Gesetzbuch unberührt geblieben!) — 
§ 1). Der Adel ist regelmäßig erblich (Verf.-Beil. V 8§ 1, 2) durch Ehelichkeitserklärung 
oder Annahme an Kindesstatt wird irgend eine Vererbung des Adels nicht bewirkt. Der 
persönliche Adel ist nur mit der Verleihung des Militär-Max-Josefs-Ordens und des 
Verdienstordens der bayerischen Krone verbunden. „Ein Ordensmitglied, dessen Vater 
und Großvater sich ebenfalls diese Auszeichnung des Verdienstes erworben hatten, hat An- 
spruch auf taxfreie Verleihung des erblichen Adels“. (Verf.-Beil. V § 5). Der Adel hat 
fünf Grade: Fürsten, Grafen, Freiherren, Ritter, Adelige mit dem Prädikate „von“ (§ 6)7). 
Die Führung des Adels 5) ist von dessen Eintragung in die Adelsmatrikel beim Staats- 
1) Die bayer. Orden, mit denen teilweise Unterstützungsfonds verbunden sind (vgl. V. O. 
vom 14. Mai 1898, G. V. Bl. S. 259, Kr. M. Bl. 1895 S. 189, 283), sind: n) Hausritterorden vom 
hl. Hubert, gestiftet 1444, erneuert 1708. V.O. vom 19. Mai 1808 (Weber I S. 167; 
b) Hausritterorden vom hl. Georg, gestiftet z. Z. der Krenzzüge, Statutren vom 25. Februar 1827 
(Weber II S. 367, s. auch XXVIII S. 663); c) Militär-Max-Josephs-Orden, Statuten vom 
1. März 1806 (Weber I S. 113); d) Verdienstorden der bayer. Krone, Ordensgesetze vom 19. 
Mai 1808, V. O. vom 24. Juni 1855 (Weber I S. 166, IV S. 712); e) VBerdienstorden 
vom hl. Michael, gestiftet 1693, Satzungen vom 16. Dezember 1887 (G. M. Bl. S. 705); f) Maxi- 
miliansorden für Kunst und Wissenschaft, k. Entschl. vom 28. November 1853 und Min Bek. vom 
18. Dezember 1886 (Weber IV S. 661, XVIII S. 244); g) Militär-Verdienst-Orden, k. Entschl. 
vom 19. Juli 1866 (Weber VI S. 640) und V.O. vom 26. Febr 1900 (Weber XXIX S. 279); 
higeorden, DW. O. vom 25. Augnst 1827 und 2. Oktober 1848 (Weber II S. 389, III 
2) Hervorzuheben sind: die Ludwigsmedaille für Wissenschaft, Kunst u. Industric, k. Entschl. 
vom 25. August 1872 (Weber IX S. 522), das Feuerwehrehrenzeichen, V. O. vom 24. Juni 1884 
(Weber XVI S. 553) hiezu Min. Bek, vom 16. September 1899 (Weber XXVIII S. 47), die 
Nettungsmedaille, V. O. vom 27. Februar 1889 ((8.V. Bl. S. 191), Luitpoldmedaille, V. O. vom 
12. März 1897 (G. . Bl. S. 45); vgl. auch Min. Bek. vom 11. Februar 1898 (G.V. Bl. S. 147, 
Kaiser-Wilhelm-Medaille), Dienstalters-Auszeichnung (Medaille und Geldbetrag) für Arbeiter der 
Heeresverwaltung, V. O. vom 27. Oktober 1898 (Weber XXV0 S. 357), Ehrenzeichen für frei- 
willige Krankenpflege, V.O. vom 5. März und 30. Jii 1901 (G. V.Bl. S. 129, 657), Feuer- 
wehr-Verdienstkrenz, V. O. vom 25. Febr. 1901 (G. V. Bl. S. 127). 
3) L. Hoffmann, das Recht des Adels und der Fideikommisse in Bayern, München 1896. 
4) Die Verleihung des Titels eines „Herzogs zu Wörth und Donanstanf“ (an den Fürsten 
Thurn und Taris (G. M. Bl. 1899 S. 364) ist in der Verfassung nicht begründet, auch nicht als 
acressorischen Titele; das bayerische Adelsrecht kennt keine nach der Primogenitur vererbliche Titel. 
lleber die Verleihungsgebühren, Geb.Ges., Fassung vom 11. Nov. 1899 Art. 240. 
5) Das Recht zur Führung eines adeligen Namens bestimmt sich nach Beil. V zur Ver- 
Ffassungeurkunde, welche durch das B. G. B. (z. B. §8 1355, 1577) nicht berührt worden ist. Agl.
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        8 19. Rechtsunterschiede und Auszeichnungen der Staatsangehörigen. 45 
ministerium des kgl. Hauses und des Aeußern abhängig (§ 8). Auf den Adel kann ver- 
zichtet werden (§ 18). Strafgerichtliche Verurteilung bewirkt den Verlust des Adels nicht ½), 
dagegen tritt Einstellung (Suspension) des Adels „durch Uebernahme niederer, bloß in 
Handarbeit bestehender Lohndienste, durch die Ausübung eines Gewerbes bei offenem Kram 
und Laden oder eines eigentlichen Handwerkes“ ein (8 21). 
Die Adelsvorrechte der Verfassungsurkunde, die für die Pfalz von Anfang an nur 
zum kleinsten Teile Geltung hatten (kgl. Entschließung vom 5. Oktober 1818, C), sind, 
was den niederen Adel anlangt, durch die spätere Rechtsentwicklung zumeist beseitigt?) 
worden. Auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes besteht lediglich noch die Bestimmung, 
daß nur adelige Gutsbesitzer zu erblichen Reichsräten ernannt werden dürfen (Verf.-Urk. 
Titel VI § 3). Dies hängt mit dem gleichfalls fortbestehenden privatrechtlichen Vorrechte 
zusammen, daß nur adelige Familien Familienfideikommisse besitzen können), welches Vor- 
recht für die Pfalz nicht besteht, da das frühere dort gültige, bürgerliche Recht (Code eivil 
art. 896) Fideikommisse nicht zuließ und Art. 135 Abs. II des Ausführungsgesetzes zum 
Bürgerlichen Gesetzbuch diesen Rechtsstand bestätigte. Dem niederen Adel gehört auch die 
vormalige Reichsritterschaft") an. Deren Verhältnisse wurden zunächst durch eine königliche 
Erklärung vom 31. Dezember 1806 (R.-Bl. 1807 S. 193) geregelt, wonach die Reichs- 
ritterschaft dem landsässigen Adel ziemlich gleich gestellt war. Die Verfassungsurkunde 
(Tit. V §# 3) hat es in der Hauptsache dabei belassen. 
Eine erheblich bevorrechtete Stellung nimmt nunmehr nur noch der hohe oder stan- 
desherrliche Adel ein. Zu diesem gehören jene Familien 5), welche bis zum Jahre 
1806 Reichsstandschaft und Landeshoheit besessen und dieselbe damals oder später verloren 
haben. Die Rechtsverhältnisse dieser „Mediatisierten“ wurden in Bayern zunächst auf der 
Grundlage der Rheinbundakte durch die königliche Erklärung vom 19. März 1807 (R.-- 
Bl. S. 465), weiterhin in Verfolg des Art. 14 der deutschen Bundesakte durch die Ver- 
fassungsurkunde Beil. 1 5§ 14, 15 und Beil. IV geregelt. Die frühere bundesmäßige 
Gewährleistung der standesherrlichen Rechte ist durch die Auflösung des deutschen Bundes 
weggefallen "). 
Damit eine standesherrliche Familie alle Rechte einer solchen in Bayern ausüben 
könne, ist nötig, daß sie vormals reichsständischen Besitz in Bayern hat, daß sie bezw. ihr 
Ausschuß-Bericht der Abg. K. S. 255. Staudinger, Vorträge S. 29, 79 ff. Vgl. auch 
Reger, Samml. Bd. 17 S. 77, 18 S. 281 (Unzulässigkeit des Rechtswegs); von Seydel 
in Bl. f. adm. Pr. Bd. 47 S 323. Ueber Namensänderung vgl. Art. 3 des Ausf.Ges. zum 
B. G. B. und hiczu ergangene . O. vom 24. Dezember 1899 (G.V.Bl. S. 1229) 8§ 1—3, ferner 
Min. Bek. vom 27. Tezember 1899 (G.V. Bl. S. 1241). 
gi * Verf. Beil. W § 17 mit bayer. Einf. G. zum N. St. G. B. vom 26. Dezember 1871 Art. 2 
iffer 
2) Durch Art. 135 des Ausf.G. zum B. G. B. wurde der letzte Rest der Siegelmäßigkeisrechte 
des Adels beseitigt. Vgl. auch Mantry, der niedere Adel und das B. G. B., Archiv für öffentl. 
Necht XIII S. 202 ff. 
3) Vgl. hieher P. v. Noth, bayer. Zivilrecht I § 32, Pözl, Lehrbuch des bayer. Ver- 
fassungsrechts §§ 54 ff. Nach Art. 59 des Einf.G. zum B.G# B. bleiben die landesgesetzlichen Vor- 
schriften über Fideikommisse und Lehen, mit Einschluß der allodifizierten Lehen, sowie über Stamm- 
güter unberührt. Vgl. indessen auch Art. 61 a. c. O. Böhm-Klein, Ausf.G. S. 12 ff. Zur 
Führung des Grundbuches sind nunmehr, ohne Ansnahme, die Amtsgerichte gemäß Art. 1 des 
Ansf-G. zur G.B.O. (vgl. auch Art. 13, 16, 341—36 d. G.) zuständig, daher auch für Fideikom= 
misse. Vgl. auch Art. 135 des Ausf.G., zum B. G.B. 
4) Vgl. Art. 53 Abs. U des Einf.G. zum B. G. B., ferner Art. 61 und 216. Der Vorbe- 
halt des Art. 58 ist für Bayern gegenstandslos, da die vormalige Reichsritterschaft das Recht der 
Selbstgesetzgebung nicht erhalten hat. 
5) Zufammenstellung der standesherrlichen Häuser Bayerns s. bei Weber, Anh.Bd. S. 578 ff. 
Das Gesetz vom 26. April 1882 (G. V.Bl. S. 163). die Hansgesetze des f. Gesamthauses Nassan 
betr., wurde durch B.G. B. nicht berührt (Protok. S. 8782 ff.). 
6FQ Agl. v. Seydcel, Komm. zur Reichsverf. 2. Aufl. S. 315 ff.; Staatsrecht l S. 121 ff., 
übereinstimmend Motive zum Gutw. d. B.G.B. Bd. l S.11ff.
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        46 Zuweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. II. Die Gegenstände der Herrschaft. § 19. 
Haupt dem bayerischen Staate angehört und daß sie in die Adelsmatrikel eingetragen ist. 
Fehlt die zweite und damit die dritte Voraussetzung, so hat die Familie jene Vorrechte 
nicht, welche durch die Staatsangehörigkeit bedingt sind. Nach jetzigem Rechtsstande hat 
dies jedoch nur noch Bedentung für die erbliche Reichsratswürde des Familienhauptes. 
Die standesherrlichen Vorrechte sind an die betreffenden Familien und an die betreffenden 
Besitzungen gebunden. Die standesherrlichen Vorrechte erstrecken sich nicht auf die Pfalz. 
(Kgl. Entschließung vom 5. Oktober 1818, C, a.) 
Die Vorrechte der standesherrlichen Häuser sind Ehrenrechte und sachliche Rechte. 
Die Ehrenrechte beziehen sich auf die Titulatur 1) (Verf.-Beil. IV 8§§ 2, 3), ferner 
haben die Häupter standesherrlicher Familien das Recht, in den Schlössern ihres Wohn- 
sitzes eine Ehrenwache aus nicht mehr wehrpflichtigen Staatsangehörigen zu halten (§ 13). 
Einige sonstige Ehrenrechte (§§ 4, 14, 58, 61, 62) sind weggefallen oder gegenstandslos. 
geworden. 
Die sachlichen Rechte der standesherrlichen Familien sind folgende: 
Sie haben das Recht der Selbstgesetzgebung (Autonomie). (Verf.-Beil. IV S 9.) 
„Ihre nach den Grundsätzen der früheren deutschen Verfassung noch bestehenden Familien-= 
verträge (Familiengesetze) bleiben aufrecht erhalten und sie haben die Besugnis, über ihre 
Güter 2) und Familienverhältnisse verbindliche Verfügungen zu treffen.“ Solche Verfügungen 
müssen dem Könige vorgelegt werden. Einer Bestätigung durch denselben unterliegen sie 
nicht. Jedoch hat der König das Recht, sie auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen. Findet sich 
kein Anstand, so werden sie, und zwar jetzt durch das Gesetz= und Verordnungsblatt, zur 
allgemeinen Kenntnis und Nachachtung gebracht. Diese Vorlage, Prüfung und Verkündi- 
gung ist also keine leere Form. Die standesherrlichen Hausgesetze erlangen erst durch die 
landesherrliche Verkündigung Gesetzeskraft. 
Das siandesherrliche Selbstgesetzgebungsrecht besteht nur gegenüber dem Landesrechte 
nicht gegenüber dem Reichsrechte, es müßte denn ein Reichsgesetz ausdrücklich eine Aus- 
nahme machen 3). 
Die Häupter der standesherrlichen Familien haben das Recht, nichtstreitige Verlassen- 
schaftsverhandlungen, welche Mitglieder ihrer Familie betreffen, ohne Dazwischenkunft der 
Gerichte durch ihre Kanzlei erledigen zu lassen ); ferner innerhalb ihres Hauses, soferne 
sie nicht persönlich beteiligt sind 5), die Vormundschaften zu bestellen. 
1) Die vielfach übliche Bezeichnung für die Nachgeborenen standesherrlicher Hänser als 
„Prinzen“ aisst mit der Verfassung nicht vereinbar. 
2) Das Gesetz vom 15. Juni 1898 (G.V. Bl. S. 301) berührt die standesherrlichen Fidei- 
kommisse nicht. Verh. d. K. d. Abg. 1897,98 St. B. Bd. XII S. 439. 
3) Art. 58 Abs. 1 des E.G. z. B.G.V. enthält einen solchen Vorbehalt gegenüber dem B.G. B. 
hinsichtlich der Familienverhältnisse und Güter des dort bezeichneten standesherrlichen Adels. Die 
einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften sind durch Art. 1 des Anss.G. z. B.G.B. aufrecht er- 
halten. Vgl. auch Ausschußbericht der Abg. K. S. 7, Motive des Einf.-G. S. 155 ff. und Motive 
zum Cntwurf eines B.G.B. 1 S. 11 ff. Als selbstverständlich ist angenommen worden, daß soent 
dem Sonderrechte der Standesherren Schranken durch besondere Reichsgesetze gezogen sind (z. 
durch das Versonenmandsgesebh. die nach Art. 55 des Einführungegesetzes neben dem B.G. B. m 
Kraft bleiben, es hiebei sein Bewenden hat. Der Vorbehalt des „landesgesetzlich den Standes- 
herren genährten Nechtes auf Austräge“ in 8 7 des Einf. G. zum R.G.V. G. ist für Bayern 
gegenstandelos. 
4) Verf. Beil. IV. § 7, bayer. G. V.G. vom 10. November 1861 Art. 76 Abs. III. Auf- 
recht erhalten durch bayer. Ausf. Ges. zum R.G. V. G. vom 23. Februar 1879 Art. 81 Abs. I, Art. 58 
des Einf.Ges. zum B.G.B. und §&amp; 189 des G.F.G. vom 20. Mai 1898 (N.G.Bl. S. 771). Ueber 
die besonderen Rechte des Fürsten von Thurn und Taxis siebe unten S. 47 Aum. 7. An dem 
Rechte zur Erledigung der bez. Verlassenschaften= ist durch das Gesetz vom 9. August 1902 (G. V. Bl. 
S. 463), betr. das Nachlaßwesen, nichts geändert worden. Vgl. Verh. d. K. d. NR.. 1902 Prot. 
Ad. 11 S. 306 Erklarung des Staatemmisters Frh. v. Lconrod in der Sitzung des I. Aussch. 
vom 30. Mai 19002. 
5) Ist dies der Fall, so ernennt das zuständige Oberlandesgericht den Vormund, vorbe- 
haltlich der Beschwerde zum obersten Landesgerichte. Verf. Beil. 1V 5 10 Abf. I.
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        8 19. Rechtsunterschiede und Auszeichnungen der Staatsangehörigen. 47 
Dem Staatsministerium der Justiz ist über die angeordnete Vormundschaft Anzeige 
zu machen. Dasselbe handhabt die Oberaufsicht über standesherrliche Vormundschafts- 
sachen; die Obervormundschaft dagegen führt das zuständige Oberlandesgericht ). 
Den standesherrlichen Familien ist durch die Verfassungsurkunde (Beil. IV § 1) zuge- 
sichert, daß sie „die Eben bürtigkeit in dem bisher damit verbundenen Begriffe“ behalten. 
Auf privatrechtlichem Gebiete ist im übrigen nur ein wenig erhebliches Vorrecht der 
Standesherren zu erwähnen, daß sie nämlich fähig sind, Aktivlehen zu besitzen 2). 
Die Häupter der standesherrlichen Häuser sind geborene Reichsräte (Verf. Urk. 
Tit. VI 8 2). 
Die Standesherren und die Mitglieder ihrer Familien haben das Recht, in die Dienste 
deutscher und fremder mit dem Reiche im Frieden befindlicher Staaten zu treten, ohne 
hiezu einer besonderen königlichen Erlaubnis zu bedürfen. Diejenigen jedoch, welche im 
Staatsdienste stehen oder eine Staatsdienerpension aus der Staatskasse beziehen, unter- 
liegen den Bestimmungen des Staatsdienstrechtes (Verf.-Beil. IV 8 5). 
Die Standesherren und ihre Familien sind von einer Reihe allgemeiner Pflichten und 
Lasten der Staatsangehörigen befreit. 
1. Sie sind frei von der Wehrpflicht ). 
2. Die Gebäude, welche zu ihren vormals reichsständischen Besitzungen gehören, sind, 
soferne sie für immer oder zeitweise zum Wohnsitze der Eigentümer bestimmt sind, frei 
von der Quartierleistung für die bewaffnete Macht im Frieden #). Sie sind infolge dessen, 
soweit diese Befreiung reicht, auch frei von der Verpflichtung zur Naturalverpflegung der 
Truppen)). 
Durch Gesetz vom 9. Juni 1899 (G.-V.-Bl. 1899 Beil. VIII zu Nr. 28 S. 225) 
sind die den Standesherren auf Grund der Bestimmungen in den §§ 53, 55 und 56 der 
IV. Verfassungsbeilage für sich und ihre Familien bisher zustehende Freiheit von Steuern, 
Gemeindeumlagen, Zoll und Weggeld 50) — mit Wirkung vom 1. Januar 1900 an — gegen 
eine einmalige Kapitalsabfindung aus der Staatskasse aufgehoben worden. 
Eine Reihe von Vorrechten, welche den Standesherren nach der Verfassungsurkunde 
(Beil. IV §§ 6, 8, 14, 16 teilweise, 17—47, 48 teilweise, 50, 51, 53, 55, 56 dann 57, 
58, 61—64 teilweise) zukamen, sind durch die spätere Gesetzgebung beseitigt worden?). 
— 
  
1) Verf. Beil. IV § 10. Vgl. auch den S. 46 Anm. 4 cit. § 189 des N.G. vom 20. Mai 
1898. Vgl. auch §§ 1686, 1687 des B. G. B. 
2) Deklaration vom 19. März 1807, M Ziff. 2, Verf. Beil. IV § 57. 
3) Reichsges., betr. die Verostchmng zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867 § 1 Abfs. 
1, b; gilt an Stelle von Verf. Beil. IV §8 1 
4) Reichsges. betr. die Deinlerlcinn für die bewaffnete Macht während des Friedenszu- 
standes, vom 25. Juni 1868 § 4 Abs. II Ziff. 1. Die Bestimmung in Verf. Beil. IV. F 12 ist 
hienach aufgehoben. 
5) R.G. über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 24. Mai 1893 §F 4. 
6) Ueber den früheren Rechtsstand vgl. v. Seydel, Staaterecht 1 S. 330, ferner G. Roh- 
mer, die rechtliche Natur des standesherrlichen Steuervorrechts, München 1893; F. Diepolder, 
Umfang der „Stenerfreiheit der Standesherren in Bayern, Augsburg 1892. v. Kahr, Gemeinde- 
ordnung 1 S. 577 ff. 
7) Ein Vorrecht, das mit der bisherigen Gerichtsverfassung nicht im Einklange stand, besaß 
das Haupt der fürstlichen Jae Thurn und Taxis. Demselben war durch kgl. Erklärung vom 
27. März 1812 (N.Bl. S. 841) die Zivilgerichtsbarkeit erster und zweiter Instanz über seine 
Dienerschaft zu entr und deren Hausgenossen, und zwar sowohl in streitigen als in nicht- 
streitigen Sachen bewilligt worden. Zugleich wurde den fürstlichen Behörden die Vornahme ge- 
wisser Akte freiwilliger Gerichtsbarkeit hinsichtlich der Mitglieder des fürstlichen Hauses überlassen. 
Nachdem das Gerichteverfassungsgesetz vom 10. November 1561 ergangen war, verneinte das Ober- 
apellationsgericht mit Rücksicht auf Art. 71 Abs. I dieses Gesetzes den Fortbestand der fürstlichen 
Gerichte. Infolge dessen erging ein Gesetz vom 29. April 1809 (G. -Bl. S. 1229), welches die 
Ansicht des genannten Gerichtshofes mißbilligte, zugleich aber die Thurn und Taxis'schen Gerichte 
für die Zukunft auf die freiwillige Gerichtsbarkeit beschränkte. Durch das Reichsgesetz vom 
20. Mai 1898 (s. o. S. 146 Anm. 14) ist die durch das Gesetz von 1869 aufrecht erhaltene freiwil-
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        48 Zumeiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. II. Die Gegenstände der Herrschaft. 8 21. 
§ 20. Das Staatsgebiet 1). Die Verfassungsurkunde (Tit. III § 1) erklärt das 
Staatsgebiet für unteilbar und unveräußerlich. Dies hat zur Folge, daß Veräußerungen 
von Staatsgebiet regelmäßig nur in der Form der Verfassungsänderung vor sich gehen 
können, wenn auch die Verfassung diese Frage übergangen hat. Zu Gebietserwerbungen 
bedarf der König der Mitwirkung des Landtags nicht. Der König ist ferner berechtigt, 
ohne solche Mitwirkung Verfügungen über das Staatsgebiet zu treffen, wenn es sich um 
Erledigung nachbarlicher Grenzstreitigkeiten und um Grenzregelungen zur Herstellung eines 
zweckmäßigen Grenzlauses handelt, soferne hiebei für etwaige Gebietsabtretungen ein an- 
derer angemessener Ersatz erlangt wird. (Verf.-Urk. Tit. III § 6 Ziff. 2.) 
Das bayerische Staatsgebiet gehört nach Art. 1 der Reichsverfassung zum deutschen 
Bundesgebiete. Gebietsveränderungen, welche zugleich das Bundesgebiet berühren, bedürfen 
daher der Zustimmung des Reiches und zwar ohne Rücksicht auf ihre größere oder ge- 
ringere Erheblichkeit. 
Das Staatsgebiet ist nach außen durch die Grenze abgeschlossen. Diese wird, soweit 
nötig, durch Hoheitszeichen kenntlich gemacht, die unter dem Schutze des Strasgesetzbuchs 
(§ 135) stehen. Die Grenzangelegenheiten gehören in den Geschäftskreis des Staatsmini- 
steriums des königlichen Hauses und des Aeußern, das sich jedoch hiebei mit dem Staats- 
ministerium des Innern zu benehmen hat 2). Den Kreisregierungen, Kammern des Innern, 
kommt die „Aufsicht auf die Landesgrenzen und die Bewahrung der landesherrlichen Ge- 
rechtsame gegen benachbarte Staaten“ zu 3). Die äußeren Behörden für diesen Zweck sind 
die Distriktsverwaltungsbehörden der Grenzbezirke, welche in dieser Eigenschaft auch als 
Landeshoheitsbehörden (Landeshoheitsbeamte) bezeichnet werden"). Denselben obliegt ins- 
besondere die Sorge für die Erhaltung der Grenzzeichen und die Grenzbegehung nach Maß- 
gabe der betreffenden einzelnen Dienstanweisungen über die Instandhaltung der Landes- 
grenzversteinung. Zur Mitwirkung dabei werden auch die Zoll= und Forstbehörden sowie 
die Feldgeschwornen herangezogen. 
§ 21. Die Fremden. Die Rechtsverhältnisse der Fremden zum Staate sind zuerst 
durch das bereits erwähnte Edikt vom 6. Jannar 1812 und alsdann durch die I. Ver- 
fassungsbeilage geregelt worden. In dieses Landesrecht hat Art. 3 der Reichsverfassung 5) 
ändernd eingegriffen, indem er den Grundsatz aufstellt, daß in einer Reihe von Beziehungen 
der Angehörige jedes Bundesstaates in jedem andern Bundesstaate wie ein Inländer zu 
behandeln sei. Der Ausdruck Ausländer ist seitdem auf jene Landesfremden beschränkt, 
welche nicht reichsangehörig sind. 
— — 
lige Gerichtsbarkeit über die fürstliche Dienerschaft und deren Hausgenossen beseitigt worden. Vgl. 
auch Art. 106 der Uebergangsvorschriften zum B.G.B. vom 9. Juni 1899. Die in Litt. B, N. III 
der Deklaration von 1812 (vgl. IV. Beil. zur V. U. SÖ§ 7, 10) vorbehaltenen Befugnisse zur Behand- 
lung der Verlassenschaften und Vormunodschaften der Familienangehörigen durch eine fürstliche Kom- 
mission ist nicht beseitigt worden. Diese Rommission ist kein wirkliches Gericht, sie übt nur die 
Familiengewalt aus und zwar hinsichtlich der Vormundschaft unter Oberaufsicht des Justizministeriums. 
1) N. F. Fricker, Gebiet und Gebietshoheit, Tübingen 1901. G. Banoi, die Ge- 
bietshoheit als rein staatsrechtlicher Begriff durchgeführt, Königsberg 1897. Ueber die Rechtsver- 
hältnisse des Bodensees s. v. Seydel, Staatsrecht 1 S. 335, Rettich, die völkerrechtlichen 
und staatsrechtlichen Verhältnisse des Bodenseces, Tübingen 1884, F. v. Martitz, Annalen des 
Deutschen Reichs 1885 S. 278 ff., Otto Mayer in K. Frhrn. von Stengel's Wörterbuch 
des deutschen Verwaltungesrechts 1 S. 213 ffl. H. Nehm im Handwörterbuch der Staatswissen- 
schaften 11 S. 654 ff. 
2) V. O., die Formation der königlichen Ministerien betr., vom 9. Dezember 1825, N 37. 
v. Krais, Handbuch 1 S. 129 ff. 
3) V.O., die Formation 2c. der obersten Verwaltungsstellen in den Kreisen betr., vom 17. 
Dezember 1825 F 22. 
4) Agl. Weber IV S. 38. 
5) v. Sendce!, Kommentar S. 49 f. Reger, Samml. v. Entsch. III S. 61 (NReichs- 
gericht. P. Scherber, die rechtliche Stellung der Audländer in Bayern, Würzburg 1897.
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        g 21. Die Fremden. 49 
In eine Beziehung zum Staate, welche sowohl auf das bürgerliche als auf das 
öffentliche Recht sich erstreckt, tritt der Fremde, wenn er dingliche Rechte innerhalb des 
Staatsgebietes besitzt (Ausmärker, Forense) und wenn er vorübergehend oder bleibend seinen 
Aufenthalt im Staate nimmt. Es hängt von dem Rechte jedes einzelnen Staates ab, ob 
und unter welchen Voraussetzungen die Staatsgewalt das Entstehen einer solchen Beziehung 
überhaupt zuläßt. 
Das Recht, welches in Bayern gilt, gestattet den Fremden den Erwerb von Grund- 
eigentum unbedingt 1). Dagegen hat der Fremde ein Recht des Aufenthaltes im Staate 
nur, wenn er Reichsangehöriger 2), nicht wenn er Ausländer ist. Ausländern ist zwar regel- 
mäßig der Aufenthalt im Königreiche gestattet, wenn sie sich über ihre Staatsangehörigkeit 
genügend ausweisen und ihrem Aufenthalte ein sonstiges gesetzliches Hindernis nicht im 
Wege steht 3). Allein abgesehen von allgemeinen Beschränkungen ihrer Aufenthaltsbefugnis 
anf dem Wege der Wiedervergeltung") und von einer Reihe besonderer polizeilicher Aus- 
weisungsgründe 51 kann „aus Rücksicht auf die öffentliche Wohlfahrt“ jedem einzelnen der 
Eintritt in das Land versagt und kann die Ausweisung gegen ihn verfügt werden ö). 
Der Mangel eines Aufenthaltsrechtes der Ausländer kommt darin zu einem bezeich- 
nenden Ausdrucke, daß ihnen gegen die erwähnten Maßnahmen der Verwaltungsrechtsweg 
nicht eröffnet ist) 
Ist der Fremde in den räumlichen Machtbereich des Staates zugelassen, sei es, daß 
er, wie der Deutsche, ein unbedingtes Recht darauf hat, sei es, daß er, wie der Ausländer, 
im Staate geduldet wird, dann gelten bezüglich seiner Verhältnisse zum Staate folgende 
leitende Grundsätze. 
Er nimmt an der Gemeinschaft des bürgerlichen Rechtes Anteil, und zwar, wenn er 
Reichsangehöriger ist, unbedingt, wenn er Ausländer ist, in der Regel. Beschränkungen 
der Ausländer in bezug auf das bürgerliche Recht finden nur soweit statt, als sie aus- 
drücklich ausgesprochen sind 5). 
Für denjenigen Teil des bürgerlichen Rechts, der durch die Landesgesetzgebung ge- 
orduct ist, gelten dabei nachstehende Vorschriften. 
Abgesehen von einzelnen Ausnahmebestimmungen, welche die Gesetzgebung für Aus- 
länder bleibend trifft, können vorübergehende Beschränkungen infolge der Gegenseitigkeit 
eintreten. 
Die Verfassungsurkunde (Beil. I 88 16—19) enthält hierüber ein doppeltes. 
Sie stellt als Programm für die Gesetzgebung den Grundsatz der sachlichen Gegen- 
seitigkeit auf. „Deu Fremden (Ausländern) wird in dem Königreiche die Ausübung der- 
jenigen bürgerlichen Privatrechte zugestanden, die der Staat, zu welchem ein solcher Fremder 
gehört, den königlichen Untertanen zugesteht.“ Sind Rechte, welche in Bayern Ausländern 
gleich den Einheimischen zukommen, in dem fremden Staate bayerischen Staatsangehörigen 
nicht in gleichem Maße eingeräumt, ohne daß jedoch damit eine Rechtsungleichheit gegenüber 
den Einheimischen zu ungunsten der Bayern geschaffen wäre, so kann eine entsprechende 
Rechtsbeschränkung der Angehörigen jenes fremden Staates in Bayern eintreten. Dieselbe 
muß jedoch für den betreffenden Fall gesetzlich vorgesehen sein. 
– — — —— 
1) Verf. Beil. 1 § 13 und Reichsverf. Art. 3 Abs. I. Art. 88 des Einf.G. zum B. G.B. 
ist für Bayern gegenstandslos. 
2) Reichsges. über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 § 1. 
rr hsbern über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt in der Fassung vom 30. Juli 1899 
rt. A 
4) A. a. O. Art. 44 Abs. III. 
5) A. a. O. Art. 44 Abs. I und 39. 
6) A. a. O. Art. 44 Abs. II. 
7) Vgl. auch Entsch. d. V.G. H. Samml. Bd. 21 S. 27. 
8) Vgl. uunmehr Art. 31 des Einf. G. zum B.G.B. (Vergellungerecht) und Art. 83. 
Handbuch des Oeffentlichen Nechts 11, 4. Bapern. 3. Auflage. 4
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        50 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. III. Der Landtag. 8 22. 
Die Verfassung spricht ferner den Grundsatz der formellen Gegenseitigkeit aus, und 
zwar in der Weise, daß es zu dessen Anwendung einer besonderen gesetzlichen Ermächti- 
gung nicht bedarf. Bei der formellen Gegenseitigkeit handelt es sich nicht um die Forde- 
rung sachlicher Rechtsgleichheit zwischen Bayern und dem fremden Staate, sondern darum, 
daß der Bayer im fremden Staate nicht schlechter als der Einheimische behandelt werde. 
Die Verfassung sagt: „Werden in einem auswärtigen Staate durch Gesetze oder be- 
sondere Verfügungen entweder Fremde im allgemeinen oder bayerische Untertanen insbe- 
sondere von den Vorteilen gewisser Privatrechte ausgeschlossen, welche nach den allda gel- 
tenden Gesetzen den Einheimischen zustehen, so ist gegen die Untertanen eines solchen Staates 
derselbe Grundsatz anzuwenden.“ Die Ansübung der Wiedervergeltung kann nur durch 
den König verfügt werden. Sie endet mit Wegfall des Grundes. 
Ausländer, welche sich mit königlicher Erlaubnis im Königreiche aufhalten, genießen, 
solange jene Erlaubnis nicht zurückgenommen ist, alle bürgerlichen Privatrechte gleich den 
Staatsangehörigen. 
Die Fremden nehmen innerhalb des Staatsgebietes auch an der öffentlichen Rechts- 
ordnung insoweit teil, als nicht entweder für gewisse öffentliche Rechte und Pflichten die 
Staatsangehörigkeit Voraussetzung ist, oder, wo dies nicht der Fall, ausdrückliche Aus- 
nahmen für die Fremden gemacht sind. 
Dabei ist noch, was die nichtstaatsangehörigen Deutschen betrifft, folgendes zu bemerken. 
An den Rechten und Pflichten, welche mit der Staatsangehörigkeit verknüpft sind, 
haben sie keinen Anteil. Dagegen ist der Unterschied zwischen staatsangehörigen und nicht- 
staatsangehörigen Deutschen für eine Reihe von reichsgesetzlich geregelten Rechtsgebieten beseitigt. 
Allgemeine Grundsätze über die Stellung der Fremden im üöffentlichen Rechte lassen 
sich im übrigen nicht ausstellen 1). 
Zu erwähnen ist nur, daß ausländische Ausmärker wegen der „auf ihren Gütern haf- 
tenden Staatslasten und Verbindlichkeiten“ eine „Stellvertretung“ „aus bayerischen Unter- 
tanen anzuordnen“ haben. (Verf.-Beil. I § 15.) 
III. Kapitel. 
Der Landtag. 
§ 22. Rechtliche Stellung des Landtags. Der Landtag 2) ist eine Versammlung, 
die, in die zwei Kammern der Reichsräte und der Abgeordneten gegliedert (Verf.-Urk. Tit. I 
#§*2, Tit. VI § 1), dem Könige in den gesetzlich vorgesehenen Fällen bei Ausübung der 
Staatsgewalt zur Seite steht. 
Der Landtag ist kein „Staatsorgan“ neben dem Könige, sondern unter dem Könige. 
Er verhandelt mit dem Könige nicht auf dem Fuße einer gleichberechtigten Partei, nicht in 
den Formen des Vertrages, sondern er erfüllt staatsrechtliche Obliegenheiten in dem Maße 
und in der Weise, wie sie die vom Könige ausgehende Rechtsordnung ihm übertragen hat. 
Der Landtag wird durch Willensakt des Königs in Tätigkeit und außer Tätigkeit gesetzt 
(Verf.-Urk. Tit. VII § 22.) Auch dem Landtage gegenüber ist der König Herrscher. 
Der Landtag besitzt keine Herrschergewalt, nicht einmal eine Amtsgewalt 3) gegenüber 
— — — — — 
1) Vgl. Art. 60 Abs. 2 des Ausf.G. z. B.G. B. (Haftpflicht des Staates 2c. für Beamte 
gegenüber Ansländern), ferner Art. 7—30 d. Einf.G. z. B.G.B. über das Personalstatut der Aus- 
länder, das auch in öffentlich-rechtlicher Beziehung von Bedentung ist. 
2) Die Verfassung hat den Ausdruck „Ständeversammlung“, der jedoch, seitdem die Kammer 
der Abgeordneten im Jahre 1848 eine veränderte Zusammensetzung erhalten hat, nicht mehr ge- 
braucht wird. — v. Seydel, Staatsrecht 1 S. 348 ff., staatsrechtliche und politische Abhand- 
lungen, Freiburg 1893, S. 121 ff. 
3) Vgl. Geschäftsgang-Ges. vom 19. Jannar 1872 Art. 33 Abs. IV.
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        8 22. Rechtliche Stellung des Landtags. 51 
den Staatsangehörigen. Er hat lediglich, und zwar jede seiner Kammern für sich, eine Ge- 
walt über die eigenen Mitglieder. 
Der Landtag kann nie einen Willen über den Staat äußern. Seine Einmischung in 
die Tätigkeit der Regierungsgewalt ist durch ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen fern 
gehalten. Die Kammern verkehren nur mit den Staatsministerien. Unmittelbares Benehmen 
mit anderen Stellen und Behörden ist ihnen nicht gestattet 1). Ferner ist ihnen verboten, 
ohne Zustimmung der Staatsregierung Aufrufe oder Erklärungen an das Volk oder einzelne 
Teile desselben zu richten, Abordnungen oder Ueberbringer von Bittschriften zuzulassen 2). 
Der Landtag tritt nur in bezug auf die Ausübung der Staatsgewalt durch den 
König beschränkend oder anregend hinzu. Aber auch dies nicht allgemein, sondern lediglich 
soweit, als Verfassung oder Gesetz ihn hiezu berufen. Die Kammern, sagt die Verfassung 
(Tit. VII § 1), können nur über jene Gegenstände in Beratung treten, die in ihren Wir- 
kungskreis gehören. Der Landtag hat also nirgends eine Vermutung der Zuständigkeit für 
sich, sondern muß seine Zuständigkeit durch eine Rechtsvorschrift dartun können. Das Um- 
gekehrte gilt für den König. Der König ist in Ausübung der Staatsgewalt unbeschränkt, 
soweit nicht ein beschränkender Rechtssatz nachzuweisen ist. 
Der Landtag ist keine Körperschaft mit Rechtspersönlichkeit und daher auch nicht ver- 
mögensfähig. Die Ausgaben des Landtags trägt die Staatskasse (Geschäftsgangsgesetz 
Art. 12.) 
Die zwei Kollegien des Landtags beraten und beschließen selbständig. Nur die über- 
einstimmende Willenserklärung beider stellt die Willenserklärung des Landtags dar (Verf.= 
Urk. Tit. VI § 19). Ein Gegenstand, über den beide Kammern sich nicht vereinigen, kann 
in derselben Tagung nicht wieder zur Beratung gebracht werden (Tit. VII 8§ 28) 5). 
Dem Zwecke, die Interessen des Volkes dem Könige gegenüber zu Geltung und 
Ausdruck zu bringen, dienen beide Kammern staatsrechtlich in gleicher Weise und in glei- 
chem Maße, ihre Stellung ist rechtlich nicht verschieden. Es steht daher im Ermessen des 
Königs, ob er bezüglich einer Angelegenheit zuerst mit der einen oder mit der anderen 
Kammer in Verkehr treten will. Nur die „Anträge über die Staatsauflagen“ haben zu- 
nächst bei der Kammer der Abgeordneten zu geschehen 9). Ebenso kann innerhalb des Wir- 
kungskreises des Landtags jede Kammer einen Gegenstand zuerst anregen"), und jeder 
Staatsangehörige kann, soweit er befugt ist, an den Landtag sich zu wenden, nach seiner 
Wahl die eine oder die andere Kammer angehen 5). 
Die infolge dessen entstehenden geschäftlichen Beziehungen beider Kammern werden 
von deren Direktorien geordnet ). 
Die Rechte des Landtags sind einerseits politische (materielle und formelle), an- 
dererseits kollegiale. 
Die materiellen Rechte des Landtags betreffen im wesentlichen die Gesetzgebung und 
die Führung des Staatshaushaltes (Verf.-Urk. Tit. VII § 2—18) und sind am betreffen- 
den Orte näher darzulegen. Die Regierungstätigkeit wird im übrigen, soweit nicht das 
Steuerbewilligungsrecht des Landtages beschränkend eingreift, ausschließlich vom Willen des 
Königs bestimmt. Dem Landtage kommt ein staatsrechtlicher Einfluß auf dieselben nicht zu. 
Bayern ist, wie bei der Lehre von der Ministerverantwortlichkeit noch näher darzulegen ist, 
zwar Verfassungsstaat, aber kein parlamentarisch regierter Staat'). Daß aus dem 
1) Geschäftsgangs-Ges. Art. 33 Abs. I u. II. 
2) A. a. O. Art. 37. 3) Verf. Urk. Tit. IV F 18. 
4) Verf. Urk. Tit. VII § 20 Abs. II. 
5) Verf. Urk. Tit. VII &amp; 21, Geschäftsgangs-Ges. Abschn. II Ziff. 2. 
6) Geschäftsgangs-Ges. Art. 38. 
7) v. Seydel, konstitutionelle und parlamentarische Regierung, in den staatsrechtlichen 
Abhandlungen 1893 S. 121 ff. 
47
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        52 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. III. Der Landtag. 8 22. 
Steuerbewilligungsrechte des Landtags für denselben, geschweige 
denn für eine Kammer, kein Recht abgeleitet werden kann, die Führung 
der Regierungs= und Verwaltungsgeschäfte in Unterordnung un- 
ter seinen Willen zu bringen, hat die Verfassungsurkunde (Tit. VII 
§ 9) mit voller Klarheit und Entschiedenheit durch den Satz ausgedrückt: „Die 
Stände können die Bewilligung der Steuern mit keiner Beding- 
ung verbinden“. Der Landtag hat daher noch viel weniger das Recht der willkür- 
lichen Steuerverweigerung, ein Recht, dessen Besitz in der Tat die parlamentarische Regie- 
rungsform begründen würde. 
Die Formen, in welchen der Wille des Landtages bei Wahrnehmung seiner politi- 
schen Rechte sich äußern kann, sind, abgesehen von der Erhebung der Anklage gegen die 
Minister, die Mitwirkung, die Genehmigung, die Kenntnisnahme und die Ueberweisung. 
Ueber die Behandlung der Beschlüsse der Kammern gelten folgende gesetzliche Be- 
stimmungen. Sobald ein übereinstimmender Beschluß beider Kammern zustande gekommen 
ist, wird er dem Gesamtstaatsministerium übersendet und von diesem dem Könige unter- 
breitet. Dasselbe gilt von den Vorlagen jeder einzelnen Kammer. Der König bescheidet 
jeden Gesamtbeschluß entweder sogleich nach der Vorlage oder spätestens beim Schlusse der 
Versammlung im Landtagsabschiede 1). Diese letztere Vorschrift hat zur Folge, daß, wo 
zu einem staatlichen Willensakte des Königs die Zustimmung des Landtages erforderlich 
ist, diese Zustimmung, auch wenn gegeben, nicht mehr wirkt, sofern sie nicht spätestens zum 
Schlusse des Landtages benutzt worden ist. 
Die formellen Rechte des Landtags, bezw. seiner Kammern sind folgende 
1. Das Informationsrecht. (Geschäftsgangsgesetz Art. 33.) Die Kammern, 
deren Ausschüsse und Abteilungen haben innerhalb des Umfanges ihres Wirkung kreises 
das Recht, Erläuterungen und Aufschlüsse, welche sie für erforderlich halten, von den Staats- 
ministerien zu verlangen. Letztere haben solchen Ansinnen der einzelnen Kammer oder der 
Ausschüsse — nicht einzelner Abgeordneter — zu entsprechen, sogar dann, wenn zu diesem 
Zwecke Ermittelungen nötig sein sollten. Aus der Fassung des Art. 33 Abs. 1 des Ge- 
setzes vom 19. Januar 1872 über den Geschäftsgang des Landtages ergibt sich von selbst, 
daß die Staatsregierung zwar verpflichtet ist, innerhalb des angegebenen Umkreises die 
Kammern, deren Ausschüsse und Abteilungen über das zu unterrichten, was dieselben zu 
wissen begehren, daß letztere aber kein Recht darauf haben, sich selbst aus den amtlichen 
Quellen zu unterrichten. Mit anderen Worten, die Kammern haben kein Recht, die Aus- 
händigung amtlicher Akten zu verlangen 7. 
Die Kammern haben kein Recht, Erhebungen bestimmter Art durch die Regierung 
zu verlangen, haben aber, wenn auch nur in beschränkter Weise, das Recht, sich selbst In- 
formationen zu verschaffen (Enquete). Ihren Ausschüssen steht es nämlich frei, das münd- 
liche und schriftliche Gutachten von Sachverständigen zu erholen. Jedoch kann niemand zur 
Abgabe solcher Gutachten angehalten werden, und der Staatskasse dürfen keine eigenen Aus- 
gaben daraus erwachsen. 
2. Das Petitionsrecht. Hierüber sagt Tit. VII § 19 der Verfassung: „Die 
Stände haben das Recht, in Beziehung auf alle zu ihrem Wirkungskreise gehörigen Gegen- 
stände dem Könige ihre gemeinsamen Wünsche und Anträge in der geeigneten Form vor- 
zubringen“. 
§ 1 desselben Titels aber sagt: „Die beiden Kammern können nur über jene Gegen- 
„ 30 Cine Ausnahme bei Ausübung des Initiativrechtes s. u. Ziff. 2. — Geschäftsgangs-Ges. 
Art. 39, 40. 
2) Vgl. unten § 61; Vorlage von Akten 2c. ist nur nach Art. 36 Abs. II des Geschäfts- 
gangs-Ges. und Art. 19 Abs. III des Gesetzes über den Slaatsgerichtshof rc. vorgeschrieben.
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        8 22. Rechtliche Stellung des Landtags. 53 
stände in Beratung treten!), die in ihren Wirkungskreis gehören, welcher in S§8 2—19 
näher bezeichnet ist"“. 
Hieraus erhellt also, daß nach der Absicht der Verfassung der Umfang des Petitions- 
rechtes des Landtages mit dem Umfange seines Wirkungskreises sich decken soll. Inner- 
halb dieser Grenzen aber hat der Landtag ein Recht auf Entgegennahme seiner Wünsche 
und Anträge, ein Recht, darauf Bescheid zu erhalten ?). 
Ueber die Grenzen des Petitionsrechtes im einzelnen hat sich vielfacher Streit ergeben. 
Bezüglich der Gesetzgebung kann nach dem Wortlaute des § 19 nicht bezweiselt 
werden, daß auch das Recht der Gesetzesinitiative dem Landtage zukommt, soweit 
es nicht durch anderweitige Verfassungsbestimmungen ausgeschlossen ist. Art. 1 des Ge- 
setzes über die ständische Initiative vom 4. Juni 1848 hat dies bestätigt. 
Die Verfassung sagt in Tit. X §7 weiter: „Abänderungen in den Bestimmungen 
der Verfassungsurkunde oder Zusätze zu derselben können ohne Zustimmung der Stände 
nicht geschehen. Die Vorschläge hiezu gehen allein vom Könige aus, und nur wenn der- 
selbe sie an die Stände gebracht hat, dürfen diese darüber beraten“. 
Diese Vorschriften gelten nicht mehr in vollem Umfange. Durch das Gesetz über 
die ständische Initiative vom 4. Juni 1848 (G.-Bl. S. 61) ist hinsichtlich eines Teiles des 
Verfassungsrechtes dem Landtage das Recht der Initiative eingeräumt worden. Darauf 
ist unten zurückzukommen. 
Die Streitfrage, welche gegenüber Tit. X § 7 der Verf.-Urk. sich erhoben hat, ob 
hiedurch nur das Initiativrecht oder ob auch das einfache Petitionsrecht der Kammern aus- 
geschlossen sei, ist in ihrem Wesen durch das Initiativgesetz nicht beseitigt worden. Sie ist 
nur auf einen engeren Raum beschränkt, indem sie lediglich für jene Teile des Verfassungs= 
rechtes fortbesteht, bei welchem die Kammern auch jetzt kein Initiativrecht haben. Der 
Streit ist so alt wie die Verfassung selbst und keiner der dabei beteiligten Faktoren hat sich 
von Widersprüchen frei gehalten. Indessen ist die neuere Haltung der Staatsregierung der 
Anerkennung des einfachen Petitionsrechts auch hinsichtlich der Verfassungsgesetzgebung 
güustig. Dies entspricht auch m. E. dem Wortlaute und Sinne der Verfassung. 
Das Initiativrecht in Verfassungsangelegenheiten ist durch das Gesetz vom 4. Juni 
1848 den Kammern in beschränkter Weise eingeräumt worden. Sie haben dasselbe hin- 
sichtlich der Tit. IV, VII, VIII und T §§ 1—6 der Verfassungsurkunde „und der hierauf 
Bezug nehmenden Verfassungsbeilagen und Gesetze“. Was den Tit. VI der Verfassungs- 
urkunde anlangt, so steht jeder Kammer das Initiativrecht nur bezüglich jener Bestimmungen 
des Titels zu, welche sie selbst angehen. 
Hat der Landtag die Initiative zu einem Verfassungsgesetze ergriffen, so bleibt dem 
Könige vorbehalten, seine Entschließung darüber auf ein Jahr zu vertagen. Dieses Jahr 
wird von demjenigen Zeitpunkte zu rechnen sein, mit welchem der Regel nach die Land- 
tagsbeschlüsse spätestens zu bescheiden sind, also vom Erlasse des Landtagsabschiedes an. 
Auch die ablehnende königliche Entschließung ist zu verkünden. 
Ist infolge der Initiative des Landtages ein Verfassungsgesetz erlassen worden, so 
darf die Initiative von den Kammern vor Ablauf von zwölf Jahren nicht wieder aus- 
geübt werden. Diese Frist ist vom Zeitpunkte der Verkündigung des betreffenden Gesetzes 
zu rechnen. 
—.. 
  
1) Der Sinn dieser Worte ist natürlich nicht der, daß in den Kammern über Gegenstände, 
die nicht zu deren Wirkungskreis gehören, gar nicht gesprochen werden dürfe, sondern nnr, 
daß solche Gegenstände nicht zur Beratung gestellt werden dürfen. Der Unterschied von Be- 
sprechung und Beratung tritt bei Vergleich der Grenzen des Antrags= und des Interpellations- 
rechts besonders scharf zu Tage. Die „Besprechung" einer Intervellation führt zu keinem Be- 
schlusse, wohl aber die Beratung eines Antrags. v. Seydel, Staatsrecht 1 S. 356 ff. 
2) Geschäftsgangs-Ges. Art. 40.
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        54 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. III. Der Landtag. § 22. 
Auf dem Gebiete der Reichsgesetzgebung ist das Petitionsrecht des Landtages überall 
da anzuerkennen, wo die Petition sich auf die Mitwirkung Bayerns zu einem Akte der 
Reichsgesetzgebung bezieht, der die Landesgesetzgebung und damit den Wirkungskreis des 
Landtags berührt. 
Hinsichtlich des Petitionsrechts des Landtags auf dem Gebiete der Regierungs= oder 
Verwaltungstätigkeit ist die Grenze wissenschaftlich allerdings leicht zu ziehen. Im einzelnen 
Falle dagegen mag sie zweifelhaft sein, und dieser Umstand erklärt es, daß die Uebung hier 
eine etwas unsichere ist. An sich ist die Regierungs= und Verwaltungstätigkeit dem Ein- 
flusse des Landtages entrückt. Der einzelne Fall, in welchem die Regierung innerhalb der 
Grenzen ihres gesetzlichen Ermessens gehandelt hat, kann nicht Gegenstand einer Petition 
des Landtags sein. Dagegen kann das Petitionsrecht gegenüber der Regierungstätigkeit 
dann geltend gemacht werden, wenn dieselbe den Wirkungskreis des Landtags irgendwie 
auch nur mitberührt ). 
Der äußere Anlaß zur Geltendmachung des Petitionsrechtes seitens der Kammern 
kann entweder in dem Antrage eines Kammermitgliedes oder in einer von außen kom- 
menden Eingabe liegen. Die Kammermitglieder haben ein verfassungsmäßiges Recht, 
Wünsche und Anträge vorzubringen:). Dagegen ist ein verfassungsmäßiges Recht der 
Staatsangehörigen, Petitionen an die Kammern zu richten, nicht gegeben. Ein solches 
Recht wäre nur dann anzuerkennen, wenn ein gesetzlicher Zwang für die Kammern be- 
stünde, sich mit den eingekommenen Petitionen zu befassen. Es besteht nur weder ein 
Verbot für die Staatsangehörigen und ebensowenig für nicht Staatsangehörige, an die 
Kammern zu schreiben, noch für die Kammern, solche Zuschriften anzunehmen). 
In allen Fällen können Petitionen nur infolge eines übereinstimmenden Beschlusses 
der beiden Kammern vor den König gebracht werden!?). 
3. Das Beschwerderecht. Die Verfassung sagt (Tit. VII § 21 mit Geschäfts- 
gangsgesetz Abschnitt II Ziff. 2): 
„Jeder einzelne Staatsangehörige, sowie jede Gemeinde kann Beschwerden über Ver- 
letzung der konstitutionellen Rechte an den Landtag, und zwar an jede der beiden Kam- 
mern, bringen, welche sie durch den hierüber bestehenden Ausschuß prüfen läßt und nach 
Maßgabe der Geschäftsordnung in Beratung nimmt. 
Erkennt die Kammer durch Stimmenmehrheit die Beschwerde für gegründet, so teilt 
— — 
I)) Uoeber die Grenzen des Petitionsrechtes in dieser Beziehung vgl. nunmehr auch den vor- 
züglichen Vortrag des Neichsrats Dr. v. Neumayr vom 17. Jannar 1886 (Verh. d. K. d. R. R. 
1883/86 Beil. Bd. III), der sich vollständig den Ansichten anschließt, die v. Seydel in seinem 
bayer. Staatsrecht 1. Anfl. II S. 18 ff. vertreten hatte. Vgl. auch Staatsminister Frhr. v. Crails-= 
heim, St. B. der K. d. Abg. 1899/1900 St.B. Bd. IV S. 547, 518.. Die Ausübung des Be- 
gnadigungerechtes kein Gegenstand einer Beschlußfassung des Landtages Verh. d. Abg.K. 1897/98 
St. B. Bd. IX S. 831. Erörterung Elsaß-Lothringischer Angelegenheiten a. a. O. 1899 St. B. 
Bd. 1 S. 972 ff. (Frhr. v. Crailsheim) — s. auch Allg. Zeitung 1902 N. 77. 78 Abendblatt 
und Beilage N. 247. Gegen die Darlegungen des Abg. Geiger, Verh. d. K. d. Abg. 1902 
St. B. Bd. VII S. 637 ff.) über den Umfang des Petitionsrechtes und dessen Kritik an den ein- 
schlägigen Verhandlungen der K. d. R. R. — Prot. Bd. II S. 81 ff. auch S. ö4 (v. Auer). 
9 Verf.Urk. Tit. VII § 20 Abs. I, bezw. Geschäftsgangs-Ges. vom 19. Januar 1872 
A#schn 11. Zif 1. Das Gesetz sagt: „in dieser Beziehung“, also innerhalb der Grenzen von 
Tit. § 19. 
3) Verf.Urk. Tit. VII 8§ 19 u. 20 Abs. II. § 34 Abs. V der Geschäftsordnung der K. d. 
R.N. — Ueber die Behandliung der Petitionen vgl. die sehr richtigen Bemerkungen von R. Gneist, 
Gesetz und Budget 1879, S. 214, der sich dagegen erklärt, daß Petitionskommissionen „im Sinne 
eines wirklichen Verwaltungsgerichtshofes“ arbeiten. Auch dic Geschichte des baycrischen Landtags 
bietet zahlreiche Belege für eine solche mißverständliche Anffassung der parlamentarischen Aufgaben. 
· 4) Die durch llebung eingeführte Ueberweisung von Petitionen durch eine Kammer allein an 
die Staatsregierung, d. h. an das sachlich zuständige Ministerium, enthält keine Geltendmachung 
des verfassungemäßigen Petitionsrechts. In solchen Fällen besteht daher auch kein Anspruch auf 
Erteilung eines Bescheides.
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        8 22. Rechtliche Stellung des Landtags. 55 
sie ihren diesfalls an den König zu erstattenden Antrag der anderen Kammer mit, welcher, 
wenn diese demselben beistimmt, in einer gemeinsamen Vorstellung dem Könige über- 
geben wird“. 
Diese Bestimmungen gehören zu den unstrittensten des bayerischen Verfassungs- 
rechtes. 
Was zunächst den Begriff der konstitutionellen Rechte anlangt, so hat die Staats- 
regierung, dabei von der Rechtsprechung des Staatsrats unterstützt, seit dem Jahre 1819 
ununterbrochen die Meinung vertreten, daß konstitutionelle Rechte nur solche seien, welche 
unmittelbar in der Verfassung oder einem Verfassungsgesetze begründet sind. Diese An- 
sicht, der sich auch die Kammer der Reichsräte seit der Landtagsversammlung 1875/76 
rückhaltslos angeschlossen hat, ist nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Verfassungs= 
bestimmungen zweifellos richtig. 
Das Beschwerderecht greift ferner nur gegenüber reinen Verwaltungsakten Platz und 
auch da lediglich dann, wenn der offenstehende Verwaltungsbeschwerdeweg erschöpft ist. 
Unbedingt ausgeschlossen ist eine Aenderung des Geschehenen und daher eine Verfassungs- 
beschwerde da, wo ein behördlicher Ausspruch mit Rechtskraft ausgestattet ist, also die 
Natur des Richterspruchs an sich trägt. Dabei kommt es nicht auf die Stellung der Be- 
hörde an, welche den Ausspruch erlassen hat, sondern lediglich auf die rechtliche Natur des 
Ausspruches selbst. Eine Verfassungsbeschwerde ist ferner da nicht zugelassen, wo der 
Rechtsweg offen steht. " 
Beschwerdeberechtigt ist nur derjenige, welcher die behauptete Rechtsverletzung selbst 
erfahren hat 1) oder gesetzlicher Vertreter des Verletzten ist. Das Beschwerderecht kommt 
nur bayerischen Staatsangchörigen?) zu. Es ist nicht nur den Gemeinden, sondern allen 
juristischen Personen zuzugestehen. 
Die Erhebung von Verfassungsbeschwerden beim Landtage ist ein Recht der Staats- 
angehörigen. Die Kammern sind daher nicht bloß berechtigt, sondern auch verpflichtet, 
solche Beschwerden zu würdigen und sie, wenn sie formell zulässig und formell begründet 
befunden werden, materiell beschlußmäßig zu erledigen. 
Haben sich beide Kammern dahin geeinigt, eine Beschwerde wegen Verletzung konsti- 
tutioneller Rechte begründet zu finden, so übergeben sie dieselbe mit gemeinsamem Antrage 
dem Könige. Das weitere Verfahren ist dasselbe wie bei jenen Verfassungsbeschwerden, 
welche die Kammern aus eigenem Antricbe an die Krone bringen. Hievon soll nunmehr 
gehandelt werden. 
Die Verfassungsurkunde (Tit. X § 5) bestimmt: „Die Stände haben das Recht, 
Beschwerden über die durch die königlichen Staatsministerien oder andere Staatsbehörden 
geschehene Verletzung der Verfassung in einem gemeinsamen Antrag an den König zu 
bringen“. 
Die Erhebung einer solchen Beschwerde setzt einen in einer Kammer gestellten An- 
trag sowie übereinstimmende Beschlüsse beider Kammern voraus. 
Der sachliche Umkreis, innerhalb dessen sich das Beschwerderecht bewegt, ist mit Be- 
stimmtheit bezeichnet. Die Beschwerde kann nur wegen Verletzung der Verfassung selbst 
1) Val. Verh. d. K. d. Abg. 1895·,96 St. B. Bd. VII. N. 231 (Versammlungsreferent als 
Beschwerdeführer). 
2) Diese Auffassung wurde von der k. Staatsregierung aus Anlaß der Beschwerde C. Hund 
(St. B. d. Abg. K. 1895·96 Bd. VII S. 12 ff.) ebenfalls vertreten und die Kammer der Abg. 
pflichtet ihr in dem Sinne bei, daß das Beschwerderecht nur bayer. Staatsangehörigen, nicht allen 
Reichsangehörigen zustehe. Vgl. über die Behandlung der VWerfassungebeschverden v. Seydel, 
Staatsrecht 1 S. 386—398 und hinsichtlich der sonderbaren Behandlung der Beschwerde Friedrich 
Schneider (St. B. d. N. K. 1897/98 Md. IX S. 827 ff.) v. Seydel in N. 38 Abendblatt der All- 
gemeinen Zeitung 1898.
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        56 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. III. Der Landtag. 8 22. 
oder eines Verfassungsgesetzes 1) erhoben werden. Man hat darüber gestritten, ob das Be- 
schwerderecht der Kammern auch dann platzgreife, wenn die Verletzung der Verfassung 
in der Verletzung eines konstitutionellen Rechtes eines Einzelnen besteht, der selbst Be- 
schwerde beim Landtage nicht erhoben hat. Diese Frage ist unbedenklich zu bejahen. 
Auch dieses Beschwerderecht besteht nur gegenüber Verwaltungsakten. 
Ist eine Verfassungsbeschwerde vom Landtage an die Krone gebracht worden, so 
kommt es darauf an, ob der König sofort von deren Begründung sich überzeugt und daher 
Abhilfe anordnet, oder ob ihm die Sache zweifelhaft erscheint. Im letzteren Falle ist nach 
der Verfassung die Beschwerde, je nach der Natur des Gegenstandes, der „obersten Ju- 
stizstelle“ d. h. dem Obersten Landesgerichte oder dem Staatsrate zur Untersuchung und 
Entscheidung zuzuweisen. 
Von tatsächlicher Bedentung ist nur die Zuständigkeit des Staatsrates. Hierüber ist 
folgendes zu bemerken. Der Staatsrat ist hier erkennende, nicht beratende Stelle. Sein 
Ausspruch bedarf daher der Genehmigung des Königs nicht. Die Entscheidung muß viel- 
mehr so, wie sie gefällt ist, verkündet werden, und es ist staatsrechtliche Pflicht der Staats- 
regierung, dieselbe zu vollziehen. 
Die Staatsratsentscheidungen über Verfassungsbeschwerden gelangen im Gesetz= und 
Verordnungsblatte zur Veröffentlichung. 
Es erübrigt noch zu untersuchen, wie es sich bei dem vorstehend geschilderten Stande 
unseres Rechtes mit der Anwendbarkeit des Art. 76 Abs. II der Reichsversassung :) in 
den Fällen verhält, wo Landtag und Staatsregierung in Verfassungsstreitigkeiten geraten. 
Der genannte Artikel bestimmt nämlich: „Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundes- 
staaten, in deren Verfassung nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten be- 
stimmt ist, hat auf Aurufen eines Teiles der Bundesrat gütlich auszugleichen oder, wenn 
das nicht gelingt, im Wege der Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu bringen“. 
Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf Bayern wird zu bejahen sein, da die Be- 
griffe der Beschwerde wegen geschehener Verletzung der Verfassung und der Verfassungs- 
streitigkeit sich nicht decken, der Staatsrat oder die oberste Justizstelle also nicht als Be- 
hörden zur Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten im Sinne der Reichsverfassung er- 
scheinen. Uebrigens ist zu bemerken, daß als „Teil“, der den Bundesrat anrufen kann, 
nur der Landtag, nicht eine Kammer sür sich zu erachten ist. 
4. Das Anklagerecht des Landtages wird besser bei Darlegung der staatsrecht- 
lichen Stellung der Minister erörtert werden. — 
Ueber die Behandlung der Beschlüsse der Kammern gelten die oben (S. 52) 
dargelegten gesetzlichen Bestimmungen (Geschäftsgangsges. Art. 39, 40). 
Die Kollegialrechte der Kammern bestehen in der Befugnis zur selb- 
ständigen Regelung ihrer Organisation und zur Besetzung ihrer Organe, zur Ordnung 
und Handhabung ihrer Disziplin und ihres Geschäftsgangs innerhalb der gesetzlichen 
Schranken. 
Die Kammern besitzen eine Gewalt über ihre Mitglieder, die sich nach 
innen in der Disziplin, nach außen dahin äußert, daß sie während der Danuer einer 
Landtagsversammlung gewisse obrigkeitliche Handlungen von ihren Mitgliedern ferne halten 
können. Es handelt sich in den letzteren Fällen um Rechte der Kammern als solcher, nicht 
der einzelnen Mitglieder. 
1) v. Seydel, Staatsrecht 1 S. 364 ff., 395 ff., Verh. d. K. d. Abg. 1897/98 St. B. Bd. X 
S. 834 tübereinstimmende Regierungserklärung), unrichtig S. 829. 
2) Durch § 77 der R. V. wird das Beschwerderecht nach Tit. VII § 21 der bayer. Verf Urk. 
nicht eingeschränkt; vgl. Verh. d. R. d. Abg. 1895/96 St.B. Bd. VIII S. 215 ff.
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        8 23. Die Kammer der Reichsräte. 57 
Die Verfassungsurkunde (Tit. VII § 26, vgl. Einf.-Ges. vom 1. Februar 1879 zur 
R.-St.-P. O. 8 6 Abs. II) bestimmt, daß kein Landtagsmitglied während der Dauer einer 
Landtagsversammlung ohne Einwilligung seiner Kammer zu Verhaft gebracht werden kann, 
den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei begangenem Verbrechen ausgenommen. Ab- 
gesehen von der regelmäßigen Unzulässigkeit der Verhaftung ist die Führung einer strafge- 
richtlichen Untersuchung und Verhandlung gegen ein Landtagsmitglied während der Tagung 
durch die Verfassung nicht untersagt. Auch die Verhaftung zum Strafvollzuge während 
der Tagung ist an die Zustimmung der betreffenden Kammern nicht gebunden, da § 6 
Abs. 11 Ziff. 1 des R. Einf.-Ges. zur Strafprozeßordnung nur jene landesrechtlichen Be- 
stimmungen unberührt gelassen hat, welche die Voraussetzungen der Einleitung und Fort- 
führung einer Strafverfolgung von Landtagsmitgliedern betreffen!?). 
Die Verhaftung eines Landtagsmitgliedes behufs Erzwingung eines Offenbarungs= 
eides kann bei versammeltem Landtage nur mit Billigung der betreffenden Kammer ge- 
schehen ?). Gleicher Zustimmung bedarf es zur Vernehmung eines Kammermitgliedes als 
Zeugen oder Sachverständigen außerhalb des Landtagssitzes 3). 
In allen Fällen entscheidet darüber, ob die Bewilligung zu erteilen sei oder nicht, 
das freie Ermessen der Kammer. 
§ 23. Die Kammer der Reichsräte"'). Der Kammer der Reichsräte gehören als 
Mitglieder an: 
1. die volljährigen Prinzen des königlichen Hauses, 
2. die Kronbeamten des Reiches, 
3. die Erzbischöfe von München-Freising und von Bamberg, 
4. die Häupter der ehemals reichsständischen, fürstlichen und gräflichen Familien, 
solange sie im Besitze ihrer vormals reichsständischen, in Bayern gelegenen Herrschaften 
bleiben, 
5. ein vom Könige auf Lebenszeit ernannter Bischof und der jedesmalige Präsident 
des protestantischen Oberkonsistoriums, 
6. die vom Könige ernannten erblichen Reichsräte, 
7. die vom Könige ernannten lebenslänglichen Reichsräte (Verf.-Urk. Tit. VI § 2). 
Allgemeine Voraussetzungen für die Möglichkeit, Mitglied der ersten Kammer zu sein, 
sind der Besitz der bayerischen Staatsangehörigkeit und der bürgerlichen Ehrenrechte. 
Voraussetzung des Zutrittes in die Kammer ist die erreichte Volljährigkeit. Zur 
Teilnahme an den Abstimmungen aber sind die Prinzen des königlichen Hauses erst mit 
vollendetem 21., die übrigen Reichsräte erst mit zurückgelegtem 25. Lebensjahre zugelassen 
(Verf.-Urk. Tit. VI 8 5). 
Die Fähigkeit, erblicher Reichsrat zu werden, ist an folgende verfassungsrechtliche 
Voraussetzungen (Verf.-Urk. Tit. IV § 3, Gesetz vom 9. März 1828 Art. II, Ges. vom 
11. September 1825 § 2) geknüpft: 
1. Besit der bayerischen Staatsangehörigkeit seit mindestens sechs Jahren?); 
— — — — — — 
1) Val. E. Sonntag, der besondere Schutz der Mitglieder des deutschen Reichstages 2c. 
Breslau 1605. S. 6o . 75. Verh. d. K. d. Abg. 1897/98 St.B. Bd. IX S. 18 ff. 
2) N.C. P.O 8 Ziff. 1. Ebenso wird auf Verlangen der Kammer die Haft unter- 
brochen l. c. 8 905 . 
3) R. C. P. O. 88 2— 402; R. St. P. O. ös 49, 72: Ges. vom 8. August 1878, betr. die 
Errichhueng ein Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwallungsrechtesachen, 
r r 
4) Zu den Bestimmungen der Verf.Urk. sind noch zwei erläuternde Gesetze vom 11. Sep- 
tember 1825 (G.Bl. S. 31) und vom 9. März 1828 (G.Bl. S. 9) hinzugekommen. 
5) Die Verfassung fordert Besitz des „vollen Staatsbürgerrechts-. Agl. hiezu Verf. Urk. 
Tit. IV § 3 und Beil. 1 § 8. Von den Erfordernissen des Staatesbürgerrechte ist das der An- 
sässigkeit schon in Ziff. 3 des Textes enthalten. Die gesetzliche Volljährigkeit ist nach Verf.Urk.
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        58 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. III. Der Landtag. § 24. 
2. Besitz des erblichen bayerischen Adels; 
3. Besitz eines mit dem Lehen= oder fideikommissarischen Verbande belegten Grund- 
vermögens, von welchem an „Grund= und Dominikalstenern“ in simplo dreihundert Gulden 
zu entrichten sind, und wobei eine agnatisch-lineale Erbfolge nach dem Rechte der Erstge- 
burt eingeführt ist. An die Stelle der Dominikalien sind mit der Ablösung der Grund- 
lasten die entsprechenden, in gerichtlichen Verwahr genommenen Einlösungssummen oder 
Ablösungsschuldbriefe getreten 1). 
Die Reichsratswürde vererbt sich nach Erstgeburtsrecht unter den ehelichen männ- 
lichen Nachkommen des ersten Erwerbers, solange sie den erforderlichen Fideikommißbesitz 
haben. 
In bezug auf die Auswahl der lebenslänglichen Reichsräte waltet das freie Er- 
messen des Königs. Es liegt keine eigentliche staatsrechtliche Gebundenheit darin, wenn 
die Verfassungsurkunde und das Gesetz vom 9. März 1828 sagen, daß der König die zu 
Ernennenden aus jenen Personen auswählen werde, „die entweder dem Staate ausge- 
zeichnete Dienste geleistet haben oder von adeliger Geburt sind oder Vermögen besitzen“. 
Dagegen ist die Zahl der Ernennungen zur lebenslänglichen Reichsratswürde ver- 
fassungsrechtlich beschräukt. Die Zahl der lebenslänglichen Reichsräte kann nämlich „den 
dritten Teil der erblichen nicht übersteigen“ (Verf.-Urk. Tit. VI § 4). Bei Berechnung 
dieses Drittels sind außer den Standesherren und den erblichen Reichsräten königlicher 
Ernennung auch noch die Erzbischöfe, der Bischof und der Präsident des protestantischen 
Oberkonsistoriums den erblichen Reichsräten beizuzählen. Die Prinzen und die Kron- 
beamten, welche nicht zugleich wegen ihrer Besitzungen Reichsräte sind, werden weder den 
erblichen noch den lebenslänglichen Reichsräten zugerechnet (Ges. vom 9 März 1828 Art. 1). 
Die Kammer der Reichsräte hat das Recht, die Legitimation ihrer Mitglieder zu 
prüfen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 5 des Geschäftsgangsgesetzes vom 19. Ja- 
nuar 1872 und nach der Geschäftsordnung?). Das Recht der Legitimationsbeanstandung 
steht der Staatsregierung und jedem Mitgliede der Reichsratskammer zu. 
Die Reichsratswürde geht durch Wegfall der gesetzlichen Voranssetzungen ihrer Be- 
gründung verloren. Je nach der Natur der betreffenden Voraussetzungen und des Er- 
werbstitels ist der Verlust ein persönlicher oder es erlischt die Würde als solche. Auf die 
Reichsratswürde kann, jedoch stets nur mit persönlicher Wirkung, verzichtet werden. 
§ 24. Die Kammer der Abgeordneten. Die Zusammensetzung der zweiten Kammer 
hat seit Erlaß der Verfassungsurkunde eine völlige Aenderung erfahren. Die Kammer der 
Abgeordneten bestand nach der Verfassung zu je ½ aus Vertretern der adeligen Grund- 
besitzer mit Gerichtsbarkeit und der katholischen und protestantischen Pfarrer, zu ¼ aus 
Abgeordneten der Städte und Märkte, zu ½ aus Abgeordneten der Landeigentümer ohne 
Gerichtsbarkeit. Dazu kam je ein Abgeordneter der drei Universitäten. 
Die jetzige Zusammensetzung der Kammer beruht auf dem Gesetze vom 4 Juni 1848, 
die Wahl der Landtagsabgeordneten betr. (G.-Bl. S. 77), das durch eine Novelle vom 
21. März 1881 (Ges.= und V.-Bl. S. 103) mehrfache Aenderungen erlitten hat und hie- 
nach unterm 22. gl. Mts. (Ges.= und V.-Bl. S. 113) in neuer Fassung bekannt gemacht 
worden ists). 
—.- . —" 
  
Tit. V1 §5 allgemeine Voraussetzung des Zutrittes in die Kammer. Als rechtlicher Inhalt der 
Bedingung des „vollen Staatsbürgerrechts“ verbleibt also nur das im Texte unter Ziff. 1 Gesagte. 
1) Gesetz über die Aufhebung der standes= und gutsherrlichen Gerichtsbarkeit, dann die Auf- 
bebn Fixierung und Ablösung von Grundlasten, vom 4. Juni 1848 (G.Bl. S. 97) Art. 34 
Abs. II. 
2) Wesentliche Verbesserungen brachte die Geschäftsordnung vom 29. Mai 1896. 
3) v. Scydel, Staatsrecht 1 S. 409 ff. v. Müller, Annalen 1881 S. 6 ff. Eine un- 
wesentliche Aenderung enthält Art. 140 d. Ausf.G. z. B.G.B. Eine durchgreifende Revision des
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        8 24. Die Kammer der Abgcordneten. 59 
Die Wahlen zur Abgcordnetenkammer sind mittelbare. Das Wahlrecht ist streng per- 
sönlich. Es kann nur von dem persönlich anwesenden Wahlberechtigten und nicht durch 
Stellvertretung ausgeübt werden (Wahlges. Art. 4). Es kann nicht Gegenstand eines 
Rechtsgeschäfts sein. Bestechung ist strafbar (R.-St.-G.-B. 8 109) und bewirkt Un- 
giltigkeit der Wahl, soweit sie den Bestechenden und den Bestochenen betrifft (Wahlgesetz 
Art. 32). 
Voraussetzungen der Urwahlfähigkeit sind: Staatsangehörigkeit, männliches 
Geschlecht, gesetzliche Volljährigkeit 2), Entrichtung direkter Staatssteuern seit mindestens sechs 
Monaten. Maßgebender Zeitpunkt ist der Anfangstag der öffentlichen Auslegung der 
Wählerlisten (Wahlgesetz Art. 5). 
Von der Urwahlsähigkeit sind ausgeschlossen: 
1. nach Reichsrecht (Mil.-Ges. § 49) Personen des Soldatenstandes des Heeresy, so- 
lange sie sich bei der Fahne befinden; 
dann nach Landesrecht (Wahlgesetz Art. 5 in der Fassung des Ausführungsgesetzes 
zum B.-G.-B. Art. 140) 
2. Personen, welche entmündigt oder nach § 1906 des B.-G.-B. unter vorläufige 
Vormundschaft gestellt sind, 
3. Personen, über deren Vermögen das Konkursverfahren gerichtlich erklärt ist, wäh- 
rend der Dauer dieses Verfahrens, 
4. Personen, die nach dem Armengesetze vom 29. April 1869 öffentliche Armen- 
unterstützung beziehen oder innerhalb eines Jahres vor öffentlicher Auslegung der Wähler- 
liste bezogen haben, 
5. Personen, denen die bürgerlichen Ehrenrechte fehlen. 
Zur Urwahlberechtigung ist außer der Wahlfähigkeit nötig: nachgewiesene 
Ableistung des Verfassungseides und Wohnsitz im Staatsgebiete; zur Geltendmachung des 
Rechtes Eintrag in die gemeindliche Wählerliste (Wahlges. Art. 4, 5, 6). 
Das Wahlrecht besteht nur für den Wahlbezirk oder die Wahlbezirke der Wohnsitz- 
gemeinde. Maßgebend ist der Wohnsitz am Tage der Wahl. Bei einer Mehrheit von 
Wohnsitzen ist das Wahlrecht alternativ (Wahlges. Art. 5, 8). 
Die Wählbarkeit zum Wahlmanne erfordert Besitz der Urwahlfähigkeit 
und Urwahlberechtigung, Vollendung des 25. Lebensjahres und Eintrag in die Wählerliste, 
(Wahlges. Art. 10)0. Der Wahlmann kann die Wahl nicht ablehnen (Wahlges. Art. 21 
Abs. II, 35 Abs. IV). Abgesehen von Wahlvernichtung und Verlust der Wählbarkeit 
(Wahlges. Art. 13) behält er seine Eigenschaft bis zum Ablanfe der Wahlperiode oder Auf- 
lösung der Kammer. Der Wahlmann hat vor der Wahl den gesetzlich vorgeschriebenen 
Eid zu leisten (Wahlges. Art. 23 u. 4). 
Die Wählbarkeit zum Abgeordneten erfordert Besitz der bayerischen 
Staatsangehörigkeit, vollendetes 30. Lebensjahr und Entrichtung einer direkten Staats- 
stener. Die Gründe, welche von der Urwahlfähigkeit ausschließen, schließen auch von der 
Wählbarkeit zum Abgeordneten aus, jene Ausschlußgründe ausgenommen, welche von dem 
Wahlgesetzes ist in Vorbereitung, val. Jerh. d. K. der Abg. 1902 Beil. N. 793; (Gesamtbeschluß 
des Landtages); auch v. Seydel, Bl. f. adm. Pr. 48 S. 209 ff., 226 ff. Handausgaben des 
Gesetzes von J. Henle (Anebach) und Müller- Kraf- eisen (München) 1899, letzterer auch 
in den Bl. f. adm. Pr. Md. 51 S. 333, Bd. 52 S. 65. Vollz. Vorschr. vom 2. April 1881 
(Weber XV S. 31), teilweise geändert durch M.E. vom 14. April 1899 (Weber XXVII 
S. 30); vgl. auch V. O. vom 3. Juli 1902 (G. V. Bl. S. 229) über die Gewährung von 
50 kgr Freigepäck. 
1) Vgl. Standin ger a. a. O. S. 36 ff., übereinstimmend hinsichtlich der venia aetatis 
Krazeisen a. a. O. S. 37, dagegen Henle a. u. O. S. 18. 
5 Die Angehörigen der Gendarmerie (mit Ansnahme der Offizierc) und der Münchener 
Schutzmannschaft sind wahlfähig.
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        60 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. III. Der Landtag. 8 24. 
Bestehen eines militärischen Dienstverhältnisses sich herleiten (Wahlges. Art. 11, 30). 
Die Grundlage für die Vornahme des Wahlgeschäftes bilden die Wählerlisten, 
die von den Gemeinden herzustellen sind. Dieselben sind ständige Listen und werden jähr— 
lich zweimal im März und September durchgesehen und berichtigt, sodann vom 1.—15. des 
folgenden Monats behufs Geltendmachung von Einsprachen öffentlich ausgelegt und nach 
weitern 14 Tagen abgeschlossen. Einsprachen werden von der Gemeindebehörde und auf 
Beschwerde von der nächstvorgesetzten Staatsaufsichtsbehörde beschieden, unbeschadet des 
Wahlprüfungsrechts der Kammer (Wahlges. Art. 6, 7). 
Die Zahl der Landtagsabgeordneten berteilt sich nach Regierungsbe- 
zirken. Auf je 31 500 Seelen der Bevölkerung eines Regierungsbezirkes trifft ein Abge- 
ordneter. Maßgebend ist die Ziffer der ortsanwesenden Bevölkerung nach der amtlich fest- 
gestellten Volkszählung vom 1. Dezember 1875. Bleibt bei der Berechnung ein Bruchteil 
über die Hälfte, so gilt dieser als voll (Wahlges. Art. 1). 
Die Wahl der Abgeordneten erfolgt nach Wahlkreisen. 
Die Einteilung der Regierungsbezirke in Wahlkreise geschieht durch die Staatsregie- 
rung, welche dabei nachstehende gesetzliche Vorschriften einzuhalten hat (Wahlges. Art. 2). 
Für die Einteilung gilt dieselbe Bevölkerungsziffer und dasselbe rechnerische Ver- 
fahren, wie für die Berechnung der Abgeordnetenzahl. Kein Wahlkreis soll aber weniger 
als 28 000 Seelen zählen:). 
Kein Wahlkreis darf für mehr als vier Abgeordnete und in jedem Regierungsbe- 
zirke dürfen höchstens zwei Wahlkreise für Einen Abgeordneten gebildet werden. Diese 
Vorschriften finden keine Anwendung auf die Stadt München. München kann entweder 
einen einzigen Wahlkreis ausmachen oder in zwei Wahlkreise zerlegt werden. 
Jeder Wahlkreis muß ein räumlich zusammenhängendes Ganze bilden. Zugleich 
müssen bei der Wahlkreiseinteilung die Grenzen der Amtsgerichte oder der Distriktsge- 
meinden eingehalten werden. 
Die Bekanntgabe der Wahlkreiseinteilung erfolgt jeweils durch das Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt. 
Der Wahlkreis wird zum Zwecke der Vornahme der Urwahlen in Urwahlbe- 
zirke geteilt (Wahlges. Art. 14—17). Auf 500 Seelen trifft ein Wahlmann; ein Bruch- 
teil über die Hälfte gilt als voll. Maßgebend ist auch hier die Volkszählung von 1875. 
Die Zahl der Wahlmänner ist für jeden Bestandteil eines Wahlkreises (Amtsgericht; un- 
mittelbare Stadt, in München Stadtteil; Distriktsgemeinde) gesondert zu berechnen. 
Die Einteilung der Bestandteile des Wahlkreises in Urwahlbezirke geschieht durch 
die Distriktsverwaltungsbehörden, welche dabei an folgende gesetzliche Vorschriften gebun- 
den sind. 
Für die Bildung der Urwahlbezirke ist die Bevölkerungsziffer von 1875 entscheidend; 
bei der Teilung durch 500 gilt ein Bruchteil über die Hälfte als voll. 
Kein Urwahlbezirk darf für weniger als 3 und für mehr als 7 Wahlmänner ge- 
bildet werden. 
Die Bildung der Urwahlbezirke erfolgt nach Ortsgemeinden und in der Weise, daß 
jeder Bezirk ein räumlich zusammenhängendes Ganzes bildet. Einzelne Ausnahmen können 
nach Maßgabe der Art. 16, 17 des Ges. eintreten. 
Die Abgeordnetenkammer ist alle sechs Jahre, gerechnet vom Tage der letzten all- 
gemeinen Wahl, durch Wahl zu erneuern. Innerhalb dieser Zeit kann der König die 
Kammer auflösen (Verf.-Urk. Tit. VII S§ 13, 23). 
— — — — — 
1) Letztere Bestimmung bezieht sich nur auf die Wahlkreise mit Einem Abgeordneten. 28 000 
ist nicht die Verhältniszahl für Wahlkreise mit mehreren Abgeordneten.
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        8 24. Die Kammer der Abgeordneten. 61 
Die allgemeinen Urwahlen und Abgeordnetenwahlen sind von der 
Staatsregierung für das ganze Königreich auf denselben Tag anzuberaumen (Wahlges. 
Art 13). Bei Auflösung der Kammer muß wenigstens binnen drei Monaten Neuwahl 
vorgenommen werden (Verf.-Urk. Tit. VII § 23). 
Die Tage für die besonderen Wahlen werden, wenn letztere durch Wahlab- 
lehnung veranlaßt sind, von der Kreisregierung, Kammer des Innern, sonst nach An- 
ordnung des Staatsministeriums des Innern bestimmt (Wahlges. Art. 28, Vollz.-Vor- 
schriften § 58). 
Das Wahlgeschäft teilt sich in die zwei Hauptabschnitte der Wahlvorbereitung 
(Bildung der Wahlkreise und Wahlbezirke, Ernennung der Wahlkommissäre, Bestimmung 
des Wahltags, der Wahlorte und Wahlräume) und der Wahlhandlung. 
Letztere zerfällt in die Urwahl 1) und die Abgeordnetenwahl. Die Leitung der Wahlen 
geschieht durch den Wahlkommissär unter Beiziehung eines Wählerausschusses von sieben 
Mitgliedern (Wahlges. Art. 22). Die Wahlhandlungen sind öffentlich, die Abstimmung 
erfolgt geheim mittels Stimmzetteln (aus weißem Papier, ohne äußere Kennzeichen, ohne 
Unterschrift, Art. 24). Zur Gültigkeit der Wahl ist absolute Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen erforderlich (Art. 24). 
Zur Gültigkeit der Abgeordnetenwahl ist die Anwesenheit und Stimmabgabe von 
zwei Dritteilen der Wahlmänner nötig. Wenn aus Mangel dieser Zahl die Wahl am 
festgesetzten Tage nicht vor sich gehen kann, so haben die ohne hinreichende Ursache aus- 
gebliebenen Wahlmänner die Kosten der vereitelten Wahl zu tragen. Der Wahlkommissär 
ist für diesen Fall ermächtigt, den neuen Wahltag festzusetzen (Wahlges. Art. 21). 
An die Wahlhandlung schließt sich die Ermittelung des Wahlergeb- 
nisse s. Ist letzteres ein negatives, so ist neue Wahlhandlung anzuberaumen. 
Wenn das Wahlergebnis sestgestellt ist, werden die zu Abgeordneten Gewählten durch 
den Wahlkommissär, bei dessen Verhinderung durch die Kreisregierung, Kammer des Innern, 
davon verständigt. Der Gewählte hat sich spätestens 8 Tage nach Empfang der Anzeige 
über die Annahme der Wahl zu erklären. Im Falle mehrfacher Wahl kann der Gewählte 
sich innerhalb der gleichen Frist für die Annahme der einen oder der andern Wahl ent- 
scheiden. 
Ist bis zum Ablaufe der Frist keine Annahmeerklärung bei dem Wahlkommis- 
sär oder der Kreisregierung eingelaufen, so gilt die Wahl als abgelehnt (Wahlges. Art. 
27, 28). 
Erfolgt die Annahme der Wahl, so ist damit formales Recht für den Gewählten 
erzeugt, allerdings nicht endgültig, wohl aber vorläufig. Der vom Wahlausschusse als ge- 
wählt Anerkannte ist, gleichviel ob er der wirklich Gewählte ist oder nicht, so lange Ab- 
geordneter, bis ihm die Abgeordnetenkammer diese Eigenschaft abspricht (Geschäftsgangsges. 
Art. 5 Abs. V). 
Was die besonderen Wahlen betrifft, so ist zwischen solchen Nachwahlen, welche 
durch Wahlablehnung entstehen, den übrigen Nachwahlen und den Ersatzwahlen zu unter- 
scheiden. 
Im Falle der Wahlablehnung hat die Kreisregierung, Kammer des Innern, sofort 
einen neuen Zusammentritt der Wahlmänner zu veranlassen. 
Wird eine Nachwahl infolge Wahlvernichtung nötig, so ist verschieden zu verfahren, 
je nachdem die Vernichtung nur auf die Abgeordnetenwahl oder auch auf einzelne oder alle 
Urwahlen sich bezieht. 
1) Bei der Urwahl muß die Zeit der ersten Wahlhandlung mindestens 4 Stunden umfassen 
(Wahlges. Art. 26), in welche die ortsübliche Zeit des Mittagsmahles füällt.
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        62 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. III. Der Landtag. 8 24. 
Im ersteren Falle und ebenso bei Ersatzwahlen sind auf Anordnung des Staats- 
ministeriums des Innern die noch vorhandenen Wahlmänner des Wahlkreises zur Vor- 
nahme der Abgeordnetenwahl einzuberusen. Eine Ersatzwahl für die etwa in Wegfall ge- 
kommenen Wahlmänner findet nur dann statt, wenn innerhalb einer Ausschlußfrist von 
wenigstens 8 Tagen mindestens 20 Urwähler des Wahlkreises es verlangen (Wahlges. 
Art. 35 Abs. IV). 
Die bezeichnete Frist wird nach eingetroffener Weisung des Staatsministeriums des 
Innern von der Distriktsverwaltungsbehörde nach Bedarf festgesetzt. 
Umfaßt eine Wahlvernichtung auch ganz oder teilweise die Urwahlen, so sind diese 
bei der Nachwahl nach Maßgabe der ministeriellen Anordnungen gleichfalls zu wieder- 
holen, wobei unter Umständen die Umbildung von Wahlbezirken nötig werden kann. Be- 
züglich der Wahlmännerersatzwahlen in den Urwahlbezirken, deren Wahlen unbeanstandet 
geblieben sind, gelten die oben erörterten Vorschriften. 
Die Wahlkreis= und Wahlbezirkseinteilung, welche für die allgemeinen Wahlen ge- 
troffen ist, muß auch für die besonderen Wahlen unverändert bleiben, soferne nicht der 
Grund einer Wahlvernichtung eben in jener Einteilung gelegen war. 
Die Abgeordnetenkammer hat das Recht der Legitimationsprüfung bezüg- 
lich ihrer Mitglieder (Geschäftsgangsgesetz Art. 5). Die Kammer kann die Legitimation 
anerkennen oder den Abgeordneten zurückweisen, nicht aber an Stelle desjenigen, der bei 
der Wahl als gewählter Abgeordneter verkündet wurde, einen anderen setzen. 
Das Recht der Wahlbeanstandung kommt zu: 
1. der Staatsregierung, 
2. jedem Wahlberechtigten bezüglich der in seinem Wahlkreise gewählten Abge- 
ordneten. 
Die Wahlanfechtungen sind an eine zehntägige Ausschlußfrist gebunden. Dieselbe 
berechnet sich für die Regel vom Tage nach Eröffnung des Landtages; bei Nachwahlen 
oder Ersatzwahlen, wenn sie während einer Landtagsversammlung statifinden, vom Tage nach 
der Feststellung des Wahlergebnisses, wenn sie bei nicht versammeltem Landtage stattfinden, 
vom Tage nach dem Tage des Wiederzusammentrittes der Kammer. Das die Anfechtung 
enthaltende Schriftstück muß noch innerhalb der Frist in den Einlauf der Kammer ge- 
langen (Geschäftsgangsgesetz Art. 5). 
Die Bestimmungen der Geschäftsordnung über das Legitimationsprüfungsverfahren 
(Abteilungen, Wahlprüfungsausschuß, Plenum) sind der Geschäftsordnung des deutschen 
Reichstags nachgebildet. 
Verlust der Abgeordneteneigenschaft kann nach anerkannter Legiti- 
mation eintreten: durch Verzicht (Wahlges. Art. 35), wegen Nichterfüllung der Pflicht zur 
Anwesenheit und unmittelbar kraft Rechtssatzes. 
Bezüglich des zweiten Falles ist (Geschäftsgangsgesetz Art. 27, 28) folgendes be- 
stimmt: 
Wenn im Anugenblicke einer Abstimmung die zur Beschlußfähigkeit notwendige Zahl 
von Mitgliedern nicht versammelt ist, „so hat der Präsident die Abwesenden für die nächste 
Sitzung persönlich zu laden und die Ladung bescheinigen zu lassen“. 
„Jedes Mitglied der Kammer der Abgeordneten, welches nach geschehener zwei- 
maliger richtig nachgewiesener Ladung auf die dritte, unter Androhung des Ausschlusses 
an ihn (dasselbe) ergangene und nachgewiesene Vorladung weder erscheint noch sein 
Ausbleiben durch genügend dargelegte Gründe rechtfertigt, wird als ausgetreten be- 
trachtet.“" 
Die sonstigen gesetzlichen Gründe des Erlöschens der Abgeordneteneigenschaft sind 
teils allgemeine: Ablauf der Wahlperiode und Auflösung der Kammer, teils besondere:
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        g 26. Rechtliche Stellung der Landtagsmitglieder. 63 
Wegfall der Wählbarkeit (Wahlgesetz Art. 13), Eintritt in ein Staatsamt oder eine Hof— 
charge sowie Beförderung im Staats- oder Hofdienst (Wahlgesetz Art 35 Abs. 11), An— 
nahme der Ernennung zum Reichsrate oder eines Sitzes in einem Landrate (Landrats- 
gesetz vom 28. Mai 1852 Art. 9). 
§ 25. Rechtliche Stellung der Landtagsmitglieder. Das Recht des Landtagsmit- 
gliedes ist streng persönlich und kann nicht durch einen Stellvertreter ausgeübt werden 1). 
Dieses Recht, welches zugleich Pflicht ist, besteht darin, an der Tätigkeit des Landtags 
nach Maßgabe der Gesetze und der Geschäftsordnung der Kammer sich zu beteiligen; es 
gibt aber dem einzelnen Landtagsmitgliede kein Recht, sich als solches mit den Staatsbe- 
hörden ins Benehmen zu setzen oder von diesen irgend welche Aufschlüsse zu verlangen; 
denn dieses Recht steht nur jeder Kammer als Teil des Landtags und nur gegenüber den 
Staatsministerien zu. Die Erfüllung ihrer Pflichten, welche staatsrechtlich nur Pflichten 
gegen den Staat, nicht gegen die Wähler sind, haben die Mitglieder beider Kammern durch 
eidliches Gelöbnis zu bekräftigen 3). 
Den Landtagsmitgliedern ist mit Rücksicht auf diese ihre Eigenschaft durch mehr- 
fache Bestimmungen eine gesetzliche Ausnahmestellung eingeräumt. 
Diese Ausnahmen liegen teils auf dem Gebiete des gemeinen Rechtes, teils auf 
jenem des Staatsdienerrechtes. 
Auf beide Gebiete erstreckt sich solgender Satz der Verfassungsurkunde (Tit. VII 
§ 27): „Kein Mitglied der Ständeversammlung kann für die Stimme, welche es in seiner 
Kammer geführt hat, anders als infolge der Geschäftsordnung durch die Versammlung 
selbst zur Rede gestellt werden“. 
Dieses Sonderrecht beschränkt sich sonach lediglich auf die berufsmäßige Tätigkeit 
des Kammermitgliedes in der Kammer, deren Abteilungen und Aus- 
schüssent). Innerhalb dieser Grenzen aber bezieht es sich auf die bürgerlich= und straf- 
rechtliche, auf die dienststrafrechtliche und sonstige amtliche Verantwortlichkeit. Der Ange- 
hörige des Landtages kann aber aus seiner Mitgliedschaft keine allgemeine Befreiung von 
den Gesetzen und von besonderen personlichen Verpflichtungen herleiten. Er unterliegt der 
Rechtsprechung der Gerichte, der Amtsgewalt der Verwaltungsbehörden, der Dienstgewalt 
seiner dienstlichen Oberen, den privatrechtlichen Verbindlichkeiten ebenso, wie jeder andere 
Staatsangehörige in gleicher Lage. Er muß, wenn er eine Ausnahme hievon in Anspruch 
nehmen will, auf eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung sich berufen können. 
Für das Gebiet des Strafrechtes ist die Vorschrift der Verfassungsurkunde nun- 
mehr durch folgende Bestimmung des Reichsstrafgesetzbuches (§ 11) ersetzt: 
„Kein Mitglied eines Landtages oder einer Kammer eines zum Reiche gehörigen 
Staates darf außerhalb der Versammlung, zu welcher das Mitglied gehört, wegen seiner 
Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes getanen Neußerungen zur Ver- 
antwortung 5) gezogen werden“. 
Die Mitglieder des Landtags haben ein Recht der Ablehnung gegenüber der Berufung 
zum Amte eines Schöffen oder Geschworenen (Ger.-Verf.-Ges. 8§ 35, 65). 
1) Verf. Urk. Tit. VI § 17. 
2) Geschäftsgang-Ges. Art. 33. 
3) Der Eid wird bei der Landtagseröffnung in die Hände des Königs oder seines Bevoll- 
mächtigten, von später Eintretenden in die Hände des Präsidenten geleistet. Verf.Urk. Tit. VII 
§ 25, Wahle. Art. 4 Abs. IV, Geschäftsgangs-Ges. vom 9 Januar 1872 Art. 4. 
4) Vgl. v. Seydel, Komm. z. Reichsverfassung 2 Au S S. 211. 
5) Agl. hieher Art. 42 der Geschäftsordnnng der K. d. Abg. (Ordnungsruf bei falschen An- 
schuldigungen von Staatsbeamten). Ueber die sog. Immunität der Mitglieder gesetzgebender Ver- 
sammlungen L. Fuld im Archiv f. öff. Recht V S. 341 ff., 495 ff. K. Binding, Handbuch 
des Strafrechtes, 25 1885, 1 S. 671 ff. G. Schwe dler, parlamentarische Rechtsverletzungen 
nach deutschem Reichsrechte, Breslau 1898.
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        64 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. III. Der Landtag. 8 26. 
Einige Vorrechte kommen nur den Mitgliedern der einen oder der anderen 
Kammer zu. 
Die Reichsräte genießen gewisse Ehrenvorzüge. Sie haben insbesondere den Rang 
der Staatsräte und eine besondere Unisorm, soferne ihnen nicht aus anderen Gründen eine 
höhere Auszeichnung gebührt#). 
Abgeordnete, welche Staatsdiener oder öffentliche Diener sind, haben zwar, wenn sie 
behufs Teilnahme an den Landtagsverhandlungen den Dienst zeitweise verlassen wollen, 
um Urlaub nachzusuchen, derselbe darf ihnen aber nicht verweigert werden. 
Das Gleiche gilt für Offiziere und Militärbeamte mit der Maßgabe, daß der Ur- 
laub versagt werden kann, wenn außerordentliche Verhältnisse ihrer Entfernung vom Dienste 
entgegenstehen (Wahlgesetz Art. 30). 
„Jeder nicht am Orte der Versammlung wohnende Abgeordnete erhält für deren 
Dauer unter Einrechnung des vorausgehenden und nachfolgenden Tages“ ein Taggeld von 
10 Mark (Wahlgesetz Art. 36 Abs. 11). 
Die Abgeordneten haben während der Landtagsversammlung sowie während der 
vorausgehenden und nachfolgenden acht Tage freie Fahrt nach den verordnungsmäßigen 
Bestimmungen auf den Eisenbahnen, die in bayerischem Staatsbetriebe stehen. Diese freie 
Fahrt kann im Wege der Vereinbarung mit den betreffenden Betriebsleitungen auch auf 
andere Eisenbahnen erstreckt werden. 
Die Abgeordneten erhalten ferner bei Beginn und bei Beendigung der Landtags- 
versammlung für die Reise zwischen dem Wohn= und Versammlungsorte, soweit dabei nicht 
die Eisenbahnfreikarte benutzt werden kann, als Reisekostenentschädigung 50 Pfennige für 
den Kilometer (Wahlgesetz Art. 36 Abs. 1)?). 
§ 26. Rechtliche Voraussetzungen der Tätigkeit des Landtags 3). Die Kammern 
des Landtags können aus eigener Machtvollkommenheit ihre Tätigkeit weder beginnen noch 
einstellen. Der Landtag wird durch königliche Ausschreibung einberufen, worin Ort und 
Tag der Versammlung bestimmt wird. 
Nach der Verfassungsurkunde ist der König hiebei insoferne gebunden, als die Ein- 
berufung der Stände wenigstens alle drei Jahre zu erfolgen hat. Nunmehr ergibt sich 
aus dem Gesetze vom 10. Juli 1865 regelmäßig die Notwendigkeit, den Landtag spätestens 
drei Monate vor Beginn jeder zweijährigen Finanzperiode zu versammeln. 
Die Eröffnung des Landtags erfolgt durch den König. Letzterer kann sie entweder 
in eigener Person oder durch einen Bevollmächtigten vornehmen. Der Landtag wird an 
demjenigen Tage, auf welchen er einberufen ist, eröffnet. Ort und Stunde der Eröffnung, 
sowie die Formen, unter welchen dieselbe stattfindet, bestimmt der König. Die Eröffnung 
ist die Voraussetzung für den Beginn der Tätigkeit des Landtags. 
Eine Landtagsversammlung darf in der Regel nicht über zwei Monate dauern, doch 
steht es dem Könige zu, den Landtag zu verlängern. 
Die Schließung des Landtags geschieht in gleicher Weise wie dessen Eröffnung. Die 
Tätigkeit der Kammern lwird dadurch in der Art beendet, daß alle unerledigten Geschäfte 
abgebrochen werden und eine Fortsetzung derselben später nicht mehr stattfinden kann. 
Die Auflösung des Landtags wirkt auf dessen Geschäfte gleich der Schließung und 
hat zugleich für die Mitglieder der zweiten Kammer den Verlust ihrer Abgeordneteneigen- 
schaft zur dolge. 
— — — — — 
1) Vgl. die k. Entschließungen vom 30. Juni 1819 und vom 12. Mai 1813 (Weber l 
S. 758, III S. 489). 
2) Vgl. auch V. O. vom 1. September 1881 und 3. Juli 1902 (G.V. Bl. S. 1236, 229). 
Reisegepäck bis zu 50 kgr frei. 
3) Verf. Urk. VII 83 22, 23, 31, Geschäftsgangs-Ges. Art. 2, 3.
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        827. Organisation, Disziplin und Geschäftsgang der Kammern. 65 
Der Zeitraum der Tätigkeit des Landtags zwischen Eröffnung und Schluß oder 
Auflösung bildet eine Landtagsversammlung (Sitzungsperiode, Tagung). Man pflegt die- 
jenigen Landtage, welche kraft verfassungsrechtlicher Notwendigkeit alle drei Jahre zu be- 
rufen waren und jetzt (als Budgetlandtage) alle zwei Jahre berufen werden, ordentliche, 
die übrigen außerordentliche Landtage zu nennen. Ein staatsrechtlicher Unterschied zwi- 
schen ordentlichen und außerordentlichen Versammlungen besteht indessen nicht. 
Während einer Landtagsversammlung kann Vertagung des Landtags durch den 
König eintreten. Die Vertagung bewirkt lediglich ein vorübergehendes Ruhen, nicht einen 
Abbruch der Geschäfte des Landlags. Dieselben werden nach Ablauf der Vertagungszeit 
da wieder aufgenommen, wo sie stehen geblieben sind. Während der Dauer einer Ver- 
sammlung können die Kammern aus eigener Macht ihre Tätigkeit nicht einstellen. Eine 
tatsächliche Aussetzung der Arbeiten können sie allerdings herbeiführen, da sie in der Be- 
stimmung des Zeitpunktes ihrer Sitzungen rechtlich unbeschränkt sind. 
Wenn eine Landtagsversammlung „vertagt, förmlich geschlossen oder aufgelöst wor- 
den ist, können die Kammern nicht mehr gültig beratschlagen und jede fernere Verhand- 
lung ist ungesetzlich" (Verf.-Urk. Tit. VII § 31). 
Abteilungen oder Ausschüsse der Kammer können weder einberufen werden noch ver- 
sammelt bleiben, wenn der Landtag nicht versammelt ist ½). 
Die Versammlungen des Landtags stehen unter besonderem strafrechtlichem Schutze ?). 
Außerdem dürfen, solange der Landtag versammelt ist, innerhalb der Entfernung von sechs 
Stunden von dem Orte seines Sitzes Volksversammlungen unter freiem Himmel nicht ab- 
gehalten werden 3). 
Den Kammerpräsidenten wird zur Handhabung des Hausrechtes im Sitzungsgebände 
eine Militärwache zur Verfügung gestellt ). 
§ 27. Organisation, Disziplin und Geschäftsgang der Kammern. Die Kammern 
des Landtags haben bei ihrem ersten Entstehen das Recht der Selbstgesetzgebung in Bezug 
auf ihre Geschäftsordnung nicht in der Ausdehnung besessen, wie es ihnen jetzt zukommt. 
Die X. Verfassungsbeilage, das Edikt über die Ständeversammlung, bestimmte vielmehr 
über diesen Gegenstand in ziemlich eingehender Weise. Den Kammern verblieb hienach in 
der Hauptsache nur die Möglichkeit, Vollzugsbestimmungen zu jenem Edikte zu beschließen. 
Das Selbstgesetzgebungsrecht der Kammern hat jedoch durch die einander folgenden 
Gesetze über den Geschäftsgang des Landtags vom 2. September 1831 (G.-Bl. S. 25), 
25. Juli 1850 (G.-Bl. S. 297) und 19. Januar 1872 (G.-Bl. S. 173) einc wachsende 
Ausdehnung erfahren. Das letztere Gesetz ist, mit einer Abänderung durch § 26 des 
Landtagsabschiedes vom 1. Juli 1886, das nunmehr geltende 5). 
Die Organisation der Kammer ist folgende. 
Jede der beiden Kammern hat zwei Präsidenten. Den ersten Präsidenten der Kam- 
mer der Reichsräte ernennt der König (Ges. vom 28. Mai 1852, G.-Bl. S. 597), der 
zweite Präsident dieser Kammer und die beiden Präsidenten der Kammer der Abgeord- 
neten werden von ihrer Kammer mit absoluter Mehrheit ?) gewählt, sobald die Anwesen- 
1) Ausnahmen von diesem Grundsatze sind zuweilen durch besondere Gesetze gemacht worden. 
2) R. St. G. B. § 105. 
3) Ges., die Versammlungen und Vereine betr., vom 26. Februar 1850/15. Juni 1898, Art. 10. 
4) Geschäftsgangs-Ges. Art. 7 Abs. II. 
5) Von vorübergehender Bedeutung war das Gesetz vom 15. Juni 1898 (G.V. Bl. S. 307) 
über die Behandlung der durch die Einführung des B. G. B. veranlaßten Gesetzentwürfe sowie der 
Steuergesetzentwürfe. Dieses Gesetz war ein Verfassungsänderungsgesetz wie das entsprechende vom 
12. Mai 1848. Ueber die neue Geschäftsordnung der Kammer der Reichsräte s. o. S. 58. lleber 
den staatsrechtlichen Charakter der außerhalb der Landtagssession zusammentretenden Kommission 
für den Neubau des Landtagsgebäudes Verh. d. K. d. R.N. 1899/1900 Beil. Bd. I S. 727. 
6) Wird keine absolute Mehrheit erzielt, so erfolgt engere Wahl zwischen den drei, dann 
Handbuch des Oeffentlichen NRechts II, 4. Bahern. 3. Auflage. (n
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        66 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. III. Der Landtag. § 27. 
heit einer beschlußfähigen Anzahl von Mitgliedern festgestellt ist (Geschäftsgangsgesetz 
Art. 6). 
In der Abgeordnetenkammer führt bis zur Wahl des ersten Präsidenten das älteste 
Mitglied als Alterspräsident den Vorsitz. 
Auf die Präsidentenwahl folgt die Wahl der Schriftführer nach Maßgabe der Ge- 
schäftsordnung. Die Präsidenten mit zwei Schriftführern bilden das Direktorinm. Von 
dessen Zusammensetzung (Konstituierung) benachrichtigen die Kammern sich gegenseitig und 
das Staatsministerium (Geschäftsgangsgesetz Art. 6). 
Die Besetzung der Ehrenämter in der Kammer der Reichsräte geschieht für die 
Dauer des Landtags. In der zweiten Kammer werden die Präsidenten zu Anfang einer 
Wahlperiode das erste Mal auf vier Wochen, dann aber für die übrige Dauer der Ver- 
sammlung gewählt. In den folgenden Tagungen der Wahlperiode geschieht die Wahl so- 
gleich für die ganze Tagung. Die Wahl der Schriftführer geschieht für die Dauer jeder 
Versammlung. 
Eine Ausnahmestellung nehmen die Kommissäre und deren Stellvertreter ein, welche 
zur Ueberwachung der Geschäftsführung bei der Slaatsschuldentilgungskommission von den 
Kammern zu ernennen sind. 
Jede Kammer wählt einen Kommissär und einen Stellvertreter desselben sogleich 
nach der Wahl der Ausschüsse. Diese Kommissäre und Stellvertreter haben ihre Obliegen- 
heiten auch nach Ablauf der Wahlperiode und selbst im Falle der Auflösung der Abge- 
ordnetenkammer bis zur Ernennung von Nachfolgern zu versehen. (Verf.-Urk. Tit. VII 
14, Geschäftsgangsgesetz Art. 35, 36.) 
Die Inhaber der besoldeten Aemter und Bedienstungen stehen außerhalb des Land- 
tages und haben ausschließlich formale Dienste zu versehen; sie sind Staatsdiener. Neben 
dem gemeinschaftlichen ständigen Archivar ist durch k. Entschließung vom 20. Aug. 1874 
die Stelle eines Bureauvorstandes der Kammer der Abgeordneten, vom 1. Januar 1899 
ab die Stelle eines Kanzleidirektors für die Kammer der Reichsräte geschaffen worden. 
Auf Grund des Finanzgesetzes von 1902 wurde beim Landtage ein staatliches Steno- 
graphen-Institut errichtet. 
Die Kammer der Reichsräte gliedert sich in die Ausschüsse und die Vollversammlung 
(Plenum), die Kammer der Abgeordneten in die Abteilungen, die Ausschüsse und die Voll- 
versammlung. 
Die Aufgabe der Abteilungen besteht in der Prüfung der Wahlen und in der Wahl 
der Mitglieder für jene Ausschüsse, welche nicht als ständige Ausschüsse bei Beginn der 
Tagung durch das Haus selbst zu wählen sind. 
Die Ausschüsse sind teils gesetzlich oder geschäftsordnungsmäßig notwendige 7½), teils 
fakultative; sie sind ferner teils ständig, teils für einen bestimmten einzelnen Fall bestellt. 
Die Aufgabe der Ausschüsse besteht in der Regel darin, die ihnen überwiesenen Ge- 
genstände für die Beratung und Beschlußfassung im Hause vorzubereiten und hierüber 
an ihre Kammer zu berichten. Nur in der Abgeordnetenkammer kann bei Wahlprüfungen 
und Petitionen unter Umständen die Sacherledigung schon im Ausschusse eintreten. 
Die Disziplin der Kammer änußert sich in der Verpflichtung ihrer Mitglieder, 
den Anordnungen über den Geschäftsgang und den Weisungen der geschäftsleitenden Or- 
gane der Kammer Gehorsam zu leisten, ferner an den Sitzungen und Abstimmungen der 
— — . 
zwischen den zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen und, wenn hier Stimmengleichheit sich 
ergibt, Losung. 
1) Vgl. Verf. Urk. Tit. VII L§ 4, 21, Geschäftsgangs-Ges. Art. 22 Abs. I, dann Abschn. II 
Ziff. 2; Ges., den Staatsgerichtshof und das Verfahren bei Anklagen gegen Minister betr., vom 
30. März 1850, Art. 2.
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        827. Organisation, Disziplin und Geschäftsgang der Kammern. 67 
Kammer, ihrer Abteilungen und ihrer Ausschüsse teilzunehmen. Die Mitglieder müssen, 
wenn sie von den Sitzungen fern bleiben wollen, die Erlanbnis hiezu erbitten; der Präsi- 
dent kann Urlaub bis zu 10 Tagen erteilen; längerer Urlaub kann nur von der Kammer 
bewilligt werden. 
Wie bereits früher erörtert, hat die Nichterfüllung der Anwesenheitspflicht unter be- 
stimmten Voraussetzungen für die Abgeordneten den Verlust ihres Sitzes in der Kammer 
zur Folge. Für die Mitglieder der Kammer der Reichsräte tritt unter den gleichen Vor- 
aussetzungen der Ausschluß aus der Kammer für die Dauer des Landtags ein (Geschäfts- 
gangsgesetz Art. 28). 
Im übrigen steht jeder Kammer zur Handhabung der Disziplin in ihren Vollver- 
sammlungen gegenüber ihren Mitgliedern — nicht gegenüber den Regierungsvertretern — 
ein Disziplinarstrafrecht zu. Diese Strafgewalt ist indessen auf ein Rügerecht (Ordnungs- 
ruf) und die Wortentziehung beschränkt. 
Die Disziplinarstrafgewalt wird in erster Instanz vom Präsidenten, in zweiter In- 
stanz von der Kammer ausgeübt. 
Die anwesenden Staatsminister, die königlichen Kommissäre und alle Kammermitglieder 
sind befugt, den Präsidenten auf Zuwiderhandlungen gegen die Ordnung aufmerksam zu 
machen und auf Zurückweisung zur Ordnung anzutragen (Geschäftsgangsgesetz Art. 10). 
Die Kammern üben durch ihre Präsidenten die Hauspolizei im Sitzungsgebände 
(Geschäftsgangsgesetz Art. 7, 8). 
Hinsichtlich des Geschäftsganges bestehen folgende allgemeine Vorschriften. 
Die Verfassung (Tit. VII § 24) bestimmt vor allem, daß die Staatsminister den 
Sitzungen der beiden Kammern beiwohnen können, auch wenn sie nicht Mitglieder sind. 
Dasselbe gilt von den königlichen Kommissären:). 
Hinsichtlich der Verhandlungen im vollen Hause besteht die verfassungsrechtliche 
Regel, daß sie öffentlich sind ?). 
Ausnahmen von dem Grundsatze der Oeffentlichkeit sind in folgenden Fällen zuge- 
lassen (Geschäftsgangsgesetz Art. 13): 
1. wenn das Direktorium der Kammer oder die geschäftsordnungsmäßige Zahl von 
Mitgliedern (7 in der ersten, 15 in der zweiten Kammer) es beantragt; 
2. wenn ein Staatsminister oder königlicher Kommissär erklärt, daß er der Kammer 
eine Eröffnung in vertraulicher Sitzung zu machen habe. Ueber solche Eröffnungen der 
Regierung darf ohne deren Zustimmung weder eine öffentliche Beratung noch eine Be- 
kanntmachung erfolgen. 
Im Falle veranlaßter Räumung der Galerien ist eine Beschränkung der Oeffentlich- 
keit in soweit statthaft, als die Sitzung bis zur Erschöpfung der Tagesordnung fortgesetzt 
werden kann (G.-G. Art. 8). 
Die Oeffentlichkeit der Landtagsverhandlungen ist noch weiterhin dadurch gesichert, 
daß dieselben seitens der Kammern durch den Druck bekannt gegeben werden. Diese Ver- 
öffentlichungen sind von den preßpolizeilichen Beschränkungen befreit 3). 
Ferner sind wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen der Kammern von 
jeder strafrechtlichen Verantwortlichkeit frei0. 
Die Kammersitzungen werden vom Präsidenten eröffnet und geschlossen 5). 
Gegenstände, welche sich auf Vorlagen und Mitteilungen der Regierung beziehen, sind 
1) Geschäftsgangs-Ges. Art. 10 und 14 ff. 
2) (Geschäftegangs-(Ges. Art. 13 Absf. II. 
3) Meichsges. über die Presse vom 7. Mai 1874 (R.G. Bl. S. 65) § 12. 
4) R.St.G.B. § 12. Ugl. dagegen das Zensuredikt vom 28. Jannar 1831 (RN. Bl. S. 33) 
§ 5. Hubrich, die Immunität der parlamemarischen Berichterstattung, Annalen 1897 S. 1 ff. 
5) Geschäftsgangs-Ges. Art. 13 Abs. I. 
57
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        68 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. III. Der Landtag. 827. 
vor allen andern auf die Tagesordnung zu bringen, wenn nicht die betreffenden Staats- 
minister oder Regierungskommissäre einen Aufschub verlangen oder demselben beistimmen 1). 
Die Tagesordnung ist regelmäßig ausschließend maßgebend für das, was bei einer 
Sitzung vorgebracht werden darf. Wenn jedoch die Staatsminister oder königlichen Kom- 
missäre das Wort verlangen, um im Namen des Königs Vorlagen zu machen, so bleibt 
die Tagesordnung bis nach Beendigung des Vortrages hierüber unterbrochen 2). 
In jeder Woche soll ein Tag der Beratung und Erledigung der Anträge der Kammer-= 
mitglieder, der Petitionen und der Beschwerden gewidmet werden. Der Kammer bleibt je- 
doch unbenommen, diese Beratung und Erledigung zu vertagen und eine bereits begonnene 
Verhandlung fortzusetzen und zu beendigen 3). 
Die Redeordnung wird vom Präsidenten gehandhabt"'). Der Präsident als solcher 
darf sich an der Verhandlung nicht beteiligen. Will er dies tun, so muß er den Vorsitz 
abtreten. Dagegen kann der Präsident in Ausübung seiner amtlichen Befugnisse stets das 
Wort ergreifen, insbesondere auch einen Redner unterbrechen. 
Niemand darf sprechen, ohne zuvor vom Präsidenten das Wort verlangt und er- 
halten zu haben. Die Staatsminister und königlichen Kommissäre sind von den Bestim- 
mungen der Geschäftsordnung über die Voraussetzungen der Erteilung des Wortes gesetzlich 
ausgenommen. Sie haben das Recht, über jeden Beratungsgegenstand auf ihr Verlangen 
zu jeder Zeit gehört zu werden. Jedoch darf dadurch kein Redner in seinem bereits be- 
gonnenen Vortrage unterbrochen werden 5). 
Abänderungsvorschläge können, soferne sie mit dem Beratungsgegenstande in wesent- 
lichem Zusammenhange stehen, vor Schluß der Beratung stets gemacht werden. Sie sind 
schriftlich dem Präsidenten zu übergeben. Sie bedürfen in der ersten Kammer regelmäßig 
der Unterstützung durch fünf Mitglieder, in der Abgeordnetenkammer regelmäßig keiner 
Unterstützung. Bei Gesetzentwürfen haben auch die Regierungsvertreter das Recht, Ab- 
änderungsanträge einzubringen 5). 
An die Beratung reiht sich gegebenen Falles die Abstimmung. 
Letztere ist durch die Fragestellung vorzubereiten, welche dem Präsidenten obliegt. 
Jedem Kammermitgliede steht frei, Erinnerungen gegen die Fassung und Stellung 
der Fragen zu machen. Dasselbe Recht haben auch die Regierungsvertreter, wenn die 
Fragen eine Regierungsvorlage oder einen Gegenstand betreffen, der an die Regierung ge- 
bracht werden soll. Die Kammer trifft dann die Entscheidung?). 
Zur gültigen Abstimmung (Beschlußfähigkeit) wird die Gegenwart der Mehrheit jener 
Mitglieder erfordert, welche der Kammer verfassungsmäßig angehören, ausgenommen jene 
Fälle, in welchen gesetzlich die Anwesenheit einer größeren Anzahl vorgeschrieben ist #5). 
Ergibt sich bei der Abstimmung die Beschlußunfähigkeit des Hauses, so hat der Prä- 
sident die Abwesenden, und zwar auch die Beurlaubten, für die nächste Sitzung persönlich 
laden und die Ladung bescheinigen zu lassen ). Gegebenen Falls reiht sich hieran die 
schon früher erörterte Einschreitung. 
Jedes anwesende Mitglied ist regelmäßig verpflichtet, an der Abstimmung teilzu- 
nehmen 10). s 
Ausnahmsweise ist in gesetzlich bestimmten Fällen den Kammermitgliedern die Teil- 
1) Geschäftsgangs-Ges. Art. 24 Abs. II. 
2) Geschäftsgangs-Ges. Art. 14. Die Bestimmung des Art. 15, daß kein Redner unter- 
brochen werden darf, bezieht sich nicht hieher. 
3) Geschäftsgangs-Ges. Art. 22 Abs. III u. 1V. 
4) Geschäftsgangs-Ges. Art. 13 Abs. J. 5) Geschäftsgangs-Ges. Art. 15. 
6) Geschäftsgangs-Ges. Art. 16. 7) Geschäftegangs-Ges. Art. 30. 
8) Geschäftsgangs-Ges. Art. 25. 9) Geschäftsgangs-Ges. Art. 26. 
10) Geschäftsgangs-Ges. Art. 29 Abs. I.
        <pb n="79" />
        §5 27. Organisation, Disziplin und Geschäftsgang der Kammern. 69 
nahme an der Abstimmung untersagt. Der Abstimmung in der betreffenden Sache hat 
sich nämlich zu enthalten: 
1. jedes Kammermitglied, wenn auf dessen Antrag oder infolge einer durch die Ge- 
schäftsordnung gestatteten Reklamation über die dauernde oder vorübergehende Verpflich- 
tung oder Berechtigung desselben zum Sitze in der Kammer erkannt wird, 
2. jedes Kammermitglied, gegen welches eine nach der Geschäftsordnung zulässige 
Anklage oder Beschwerde erhoben ist, oder welches eine solche gegen ein anderes Kammer= 
mitglied erhoben hat, 
3. jedes Kammermitglied, welches in irgend einer geschäftsordnungsmäßigen Form 
die Entscheidung der Kammer bezüglich einer persönlichen Angelegenheit in Anspruch nimmt. 
Bei Berechnung der Beschlußfähigkeitsziffer kommen in der Kammer der Reichsräte 
jene Mitglieder nicht in Anrechnung, welche noch nicht eingetreten sind, und ebensowenig 
jene, welche für die Dauer des Landtages ausgeschlossen wurden; in der Kammer der 
Abgeordneten sind die erledigten Sitze nicht zu zählen. Dagegen sind die beurlaubten Mit- 
glieder einzurechnen; in beiden Kammern sind für den einzelnen Fall jene Mitglieder nicht 
zu zählen, denen gesetzlich die Teilnahme an der Abstimmung verwehrt ist 1. 
Die Beschlußfassung erfolgt mit absoluter Stimmenmehrheit der stimmberechtigten 
Anwesenden, vorbehaltlich jener Fälle, in welchen eine größere Mehrheit gesetzlich erfordert 
wird. Bei Stimmengleichheit ist die Frage verneint 2). 
Die Abstimmung geschieht bei allen Gegenständen, welche öffentlich beraten werden, 
öffentlich, und zwar in der Regel durch Aufstehen und Sitzenbleiben. Die Kammer kann 
jedoch die Abstimmung durch Namensaufruf beschließen. Ueber das Ganze von Gesetzen 
muß jedenfalls öffentlich mittels Namenaufrufes abgestimmt werden 3). 
Sobald ein Gesamtbeschluß beider Kammern zustande gekommen ist, wird derselbe 
dem Staatsministerium übersendet und von diesem dem Könige unterbreitet. Dasselbe gilt 
von den Vorlagen jeder einzelnen Kammer!?). 
Ein Gegenstand, über welchen beide Kammern sich nicht zu vereinigen vermochten, 
kann in derselben Tagung nicht wieder zur Beratung gebracht werden 5). 
Die Ausschüsse müssen bei allen Beratungsgegenständen, welche kraft gesetzlicher Vor- 
schrift oder auf Antrag der Staatsregierung einem Ausschusse zu überweisen sind, vor der 
Berichterstattung die betreffenden Staatsminister oder königlichen Kommissäre hören. 
Die Ausschüsse regeln ihre Tagesordnung selbst. Die Regierungsvorlagen sind je- 
doch, soweit nicht, namentlich wegen besonderer Dringlichkeit sonstiger Gegenstände, mit 
Zustimmung der Regierungsvertreter ein anderes von der Kammer beschlossen wird, vor 
allen übrigen Beratungsgegenständen sowohl hinsichtlich der Bearbeitung als der Beratung 
zu berücksichtigen ). 
Die Ausschüsse empfangen ihren Beratungsstoff von der Kammer. Sie haben ebenso 
wie letztere das Recht, Erläuterungen und Aufschlüsse von der Staatsregierung zu ver- 
langen und Gutachten Sachverständiger zu erholen?). 
Die Vorträge der Ausschüsse sind den Staatsministern und den königlichen Kommis- 
sären gleichzeitig mit der Verteilung an die Kammermitglieder zuzustellen 3). 
Neben den vorstehend dargelegten allgemeinen Anordnungen über das Verfahren be- 
1) Verh. d. K. d. R. R. 1895/96 Beil. Bd. IV S. 339 ff., 344. 
2) Geschäftsgangs-Ges. Art. 32. 3) Geschäftsgangs-Ges. Art. 31. 
4) Geschäftsgangs-Ges. Art. 39. 4 Z 
5) Verf. Urk. Tit. VII § 28. Dies gilt auch für Regierungsvorlagen. Vgl. über die Frage, 
was „derselbe Gegenstand“ ist, Verh. d. K. d. Abg. 1878/79 St. B. S. 265 ff. 1883/86 St. B. VI 
S. 243, 1895/96 Bd. V S. 159 ff. VI S. 727 VIII S. 109 ff., K. d. R.N. 1895/96 Prot. Bd. III 
S. 702 ff., v. Seydel, in den Bl. f. adm. Pr. 46 S. 348 ff. 
6) Geschäftsgangs-Ges. Art. 22. 7) Geschäftsgangs-Ges. Art. 33. 
8) Geschäftsgangs-Ges. Art. 34.
        <pb n="80" />
        70 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. III. Der Landtag. 827. 
stehen noch eine Reihe besonderer Vorschriften für die Behandlung einzelner Beratungs- 
gegenstände. 
Die Vorlagen der Regierung haben in bezug auf ihre geschäftliche Behandlung im 
Hause und in den Ausschüssen die bereits erörterten Vorzugsrechte. 
Regierungsvorlagen und andere Beratungsgegenstände, deren Verweisung an einen 
Ausschuß gesetzlich vorgeschrieben oder von den Staatsministern beantragt ist, müssen der 
Vorberatung und Beschlußfassung in einem Ausschusse unterstellt werden. Der Ausschuß 
hat vor der Berichterstattung an das Haus die Regierungsvertreter zu hören 1). Berichte 
und Gutachten der Ausschüsse über Regierungsvorlagen, selbständige Anträge der Kammer- 
mitglieder oder Beschwerden müssen, wenn nicht unter Zustimmung der Regierungsvertreter 
etwas anderes beschlossen worden ist, für die erste Beratung schriftlich erstattet, gedruckt 
und gleichzeitig an die Kammermitglieder und die Regierungsvertreter verteilt werden?). 
Vorlagen der Regierung und gesonderte (selbständige) Anträge, welche ohne vorherige 
Verweisung an einen Ausschuß im Hause beraten werden sollen, sind gedruckt an die Kammer- 
mitglieder zu verteilen und gleichzeitig den Regierungsvertretern zuzustellen 3). 
Die Beratung im Hause über sämtliche vorbenannte Drucksachen kann ohne Zustim- 
mung der Regierung nicht früher erfolgen, als nachdem zwischen dem Verteilungs= und 
dem Beratungstage zwei volle Tage verflossen sind /. 
Selbständige Anträge der Kammermitglieder sind verfassungsmäßig bezüglich aller 
Gegenstände zulässig, welche in den Wirkungskreis der Kammern sallen 5). 
Die Anträge, welche von einer Kammer angenommen sind, müssen der anderen 
Kammer mitgeteilt und können erst nach deren erfolgter Beistimmung dem Ministerium 
zur Vorlage an den König übermittelt werden 5). 
Erschwerende Formvorschriften greifen Platz, wenn es sich um Abänderung der Be- 
stimmungen der Verfassungsurkunde oder eines Verfassungsgesetzes, sowie wenn es sich um 
Zusätze hiezu handelt?). Dabei ist zu unterscheiden, ob der Vorschlag aus der Mitte der 
Kammer oder ob er vom Könige kommt. 
Im ersten Falle sind nach dem Initiativgesetze die betreffenden Anträge sofort nach 
ihrer Einbringung einer vorläufigen Verhandlung im Hause zu unterwerfen; wenn die- 
selben hienach nicht von der Hälfte der anwesenden Kammermitglieder unterstützt werden, 
können sie zu keiner weiteren Beratung gelangen. Im Falle der Unterstützung sind sie an 
einen Ausschuß zur Vorberatung zu verweisen, welcher auf die doppelte Mitgliederzahl 
der geschäftsordnungsmäßigen Mindestzahl eines Ausschusses zu verstärken ist 5). 
Nach beendeter Vorberatung ist der Antrag in Zwischenräumen von acht Tagen einer 
dreimaligen Beratung und Beschlußfassung zu unterziehen. Hiebei ist die Gegenwart von 
drei Vierteilen „der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder“?) und eine Mehrheit 
von zwei Dritteilen der Stimmen erforderlich. Gleiches Verfahren ist sodann auch in der 
anderen Kammer einzuhalten 10). 
Bei Vorschlägen zu Verfassungsänderungen, welche vom Könige ausgehen, ist nach 
der Verfassungsurkunde ½1) lediglich für die Beschlußfassung in jeder Kammer das eben 
angegebene Zahlenverhälinis der Anwesenden und Zustimmenden erfordert. 
—— — 
1) Geschäftsgangs-Ges. Art. 22 Abs. I u. V. 2) Geschäftsgangs. Ges. Art. 23 Abs. II. 
3) A. a. O. Art. 23 Abs. I. 4) A. a. O. Art. 24 Abs. 1. 
5) Verf. Urk. Tit. VII § 20, Geschäfts gange-Ges. Abt. II Ziff. 1. 
6) Verf. Urk. Tit. VII 8 20 Abf. I. 
7) Art. VI des Ges. die ständische Initiative betr., vom 4. Juni 1848. 
8) A. a. O. Art. V. 
9) D. i. die Gesamtzahl der Mitglieder, die der Kammer verfassungsmäßig angehören. Wgl. 
v. Seydel, bayer. Staatsrecht 1 S. 482 Anm. 36. 
10) Art. VIl des angef. Ges. 11) Tit. X § 7 Abs. 11II.
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        8 28. Das Recht der Behördeneinrichtung. 71 
Die Landtagsmitglieder haben ein gesetzliches Interpellationsrechtt). Das- 
selbe ist nicht auf die Gegenstände des Wirkungskreises des Landtags beschränkt. Inter- 
pellationen sind kurz begründet und schriftlich dem Präsidenten zu übergeben, welcher sie 
sofort dem Minister mitzuteilen hat, in dessen Geschäftskreis der Interpellationsgegenstand 
gehört. In der folgenden nächsten oder spätestens zweitnächsten Sitzung wird die Inter- 
pellation vom Interpellanten verlesen und hierauf vor allem die Unterstützungsfrage gestellt. 
Findet die Interpellation die geschäftsordnungsmäßige Unterstützung, so hat der Minister 
sie entweder sofort zu beantworten oder den Tag der Beantwortung zu bestimmen oder 
die Gründe anzugeben, weshalb die Beantwortung nicht erfolgen kann. Der Fragesteller 
ist befugt, vor der Beantwortung seine Interpellation kurz zu begründen, er kann sie aber 
auch jederzeit zurückziehen. An die Beantwortung der Interpellation oder deren Ableh- 
nung darf sich eine sofortige Besprechung des Gegenstandes derselben schließen, wenn in der 
Kammer der Reichsräte mindestens 15, in der Kammer der Abgeordneten mindestens 25 
Mitglieder darauf antragen. Die Stellung eines Antrages bei dieser Besprechung ist un- 
statthaft. Jedem Kammermitgliede steht aber frei, auf dem geschäftsordnungsmäßigen Wege 
in Form eines Antrages den Gegenstand weiter zu verfolgen, dies unter der selbstverständ- 
lichen Voraussetzung, daß der Antrag in die Zuständigkeit des Landtages füällt. 
IV. Kapitel. 
Die Staatsbehörden?). 
5 28. Das Recht der Behördeneinrichtung. Das bayerische Staatsrecht kennt keine 
„Organisationsgewalt“ als einen besonderen Bestandteil der gesetzgebenden oder vollziehenden 
Gewalt, dies schon deshalb nicht, weil die bayerische Verfassungsurkunde von einer Teilung 
der Gewalten nichts weiß. 
Die Verfassungsurkunde erklärt, daß der König als Oberhaupt des Staates alle 
Rechte der Staatsgewalt in sich vereinigt und unter den verfassungsmäßigen Bestimmungen 
ausübt. Diesem Satze zufolge ist auch das Recht der Behördeneinrichtung ein Recht der 
Kronc und es kann sich nur fragen, ob es verfassungsmäßige Bestimmungen gibt, welche 
die Ausübung dieses Rechtes an die Zustimmung oder Mitwirkung des Landtags binden. 
Die Mitwirkung des Landtags bezieht sich im wesentlichen auf das Gebiet der Ge- 
setzgebung im materiellen Sinne des Wortes und auf die Führung des Staatshaushaltes. 
Dem Gebiete der materiellen Gesetzgebung gehört die Behördeneinrichtung nicht an und 
demgemäß, dem Grundsatze nach, auch nicht dem Gebiete der formellen Gesetzgebung. An- 
dererseits verwehrt es die Verfassung nicht, Bestimmungen organisatorischer Natur durch 
formelles Gesetz zu treffen. Ist dies geschehen, dann ist insoweit das Organisationsrecht 
der Krone gebunden, und können Aenderungen der erlassenen Vorschriften nur wieder im 
Wege des formellen Gesetzes bewirkt werden. 
Das nämliche gilt in entsprechender Weise auch da, wo durch Reichsgesetz organi- 
satorische Verfügungen für die Bundesstaaten erlassen worden sind. 
Es läßt sich also, wie hieraus ersichtlich ist, zwar als allgemeiner staatsrechtlicher 
Grundsatz aussprechen, daß das Organisationsrecht regelmäßig dem Könige unbeschränkt zu- 
kommt; dagegen sind die Ausnahmen von dieser Regel in keine allgemeine Formel zu fassen. 
Das Organisationsrecht der Krone erfährt, abgesehen von unmittelbaren formell-gesetz- 
lichen Beschränkungen, eine mittelbare Einschränkung durch das Budgetrecht des Landtags. 
Das Budget ist, wie später darzulegen sein wird, nach bayerischem Staatsrechte auch 
1) Geschäftsgangs-Ges. Art. 18—21 mit den Aenderungen durch § 26 des Landtagsab- 
schiedes vom 1. Juli 1886. Auch nicht stimmfähige Reichsräte können interpellieren. 
2) v. Seydel, Staatsrecht 1 S. 490 ff. E. Bernatzik, Archiv f. öff. Recht V S. 169 ff.
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        72 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. IV. Die Staatsbehörden. g 28. 
formell kein Gesetz. Daraus ergibt sich zunächst, daß die Lehre von einer „Organisation 
durch das Budget“, wie im allgemeinen, so für das bayerische Staatsrecht insbesondere 
keinen Boden hat. 
Dagegen erzeugt der Umstand, daß durch die Steuerbewilligung auf Grund verein— 
barten Budgets alle Staatseinnahmen auf bestimmte Staatsausgaben zugewiesen sind, eine 
Beschränkung des Organisationsrechtes dann, wenn eine beabsichtigte neue Einrichtung 
Geldmittel erheischt. Da die vorhandenen Mittel durch das Budget vergeben sind, so kann 
in solchem Falle das Organisationsrecht der Krone erst dann geübt werden, wenn durch 
Bereitstellung der erforderlichen Mittel im Budget die finanzielle Grundlage hiefür gegeben 
ist. Der Landtag muß aber die Mittel für alle diejenigen Einrichtungen bewilligen, deren Be- 
stand nach den Gesetzen notwendig ist, ferner für alle diejenigen, deren dauernde Notwen- 
digkeit zwischen Landtag und Staatsregierung einmal anerkannt worden ist, beides inso- 
lange, als nicht das Gesetz geändert oder die Zulässigkeit der Beseitigung einer Einrichtung 
von der Staatsregierung zugestanden ist. 
Es hängt von dem Maße der Gliederung des Budgets ab, wie weit die Gebunden- 
heit der Staatsregierung in organisatorischer Beziehung reicht. 
Der König erläßt seine Anordungen über die Einrichtung der Staatsbehörden nach 
Vernehmung des Staatsrates 1). 
§ 29. Der Staatsrat ). Der Staatsrat ist, da die Verfassungsurkunde mehrfach 
auf denselben Bezug nimmt, eine gesetzlich notwendige Stelle. Von seinen beratenden und 
erkennenden Zuständigkeiten haben sich die letzteren im Laufe der Zeit mehr und mehr ver- 
mindert. Den Abschluß dieser Entwickelung bildet das Gesetz vom 8. Angust 1878 über 
die Verwaltungsrechtspflege, durch welches der Staatsrat als oberste Instanz in Verwal- 
tungsrechtssachen völlig beseitigt wurde. Auch im übrigen fällt die Bedeutung des Staats- 
rats gegenüber den verantwortlichen Ministern nicht sehr ins Gewicht. Einrichtung und 
Geschäftsgang des Staatsrates sind nunmehr durch die k. Verordnung vom 3. August 1879 
(G. V. Bl. S. 737) geregelt. 
Der Staatsrat besteht aus dem Kronprinzen, sobald derselbe volljährig ist, den Mi- 
nistern und besonders ernannten Staatsräten im ordentlichen Dienste. Letztere sollen an 
Zahl den Ministern mindestens gleich kommen und erhalten als Staatsräte keine Besoldung, 
soferne sie nicht älterer Ernennung sind. 
Der Staatsrat kann durch außerordentliche Mitglieder verstärkt werden. Als solche 
können die nachgeborenen volljährigen Prinzen der königlichen direkten Linie, Staatsräte 
im außerordentlichen Dienste und andere königliche Staatsbeamte berufen werden (Ver- 
ordnung 8§§5 2, 3). 
Der Staatsrat ist die oberste beratende Stelle, in und mit welcher der König die 
wichtigeren Staatsangelegenheiten in Erwägung zieht. An der Verwaltung hat der Staats- 
rat keinen Anteil (Verordnung § 1). 
Der beratende Wirkungskreis des Staatsrates erstreckt sich nach verfassungsmäßiger 
Bestimmung (Tit. VII § 30) auf die Gesetzgebung. Die Verfassung läßt es offen, in 
welchem Stadium der Feststellung des Gesetzesinhaltes der Staatsrat vernommen werden 
will. Die Verordnung (§ 7) überweist der Beratung des Staatsrates sowohl die Gesetz- 
entwürfe, die dem Landtage vorzulegen sind, als auch die Gesamtbeschlüsse der Kammern 
über Gesetzentwürfe. Der Staatsrat berät ferner über das Budget. Seiner Begutachtung 
unterliegen die Wünsche und Anträge, die durch Gesamtbeschluß der Kammern an den 
König gebracht werden. Er ist außerdem über die Einrichtung der Staatsbehörden sowie 
1) V.O., den Staatsrat betr., vom 3. August 1879 §. 7. 
2) v. Seydel, Staatsrecht 1 S. 495 ff.
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        8 30. Die Staatsminister und die Staatsministerien. 73 
dann einzuvernehmen, wenn zwischen Ministerien unausgleichbare Meinungsverschiedenheiten 
über die Zuständigkeit oder über die sachliche Erledigung gemeinsamer Geschäftsgegenstände 
sich ergeben. 
Der Staatsrat ist weiterhin zur Begutachtung zuständig bei Beschwerdevorstellungen 
an den König über amtliche Handlungen der Ministerien, wodurch angeblich Kränkungen 
des Eigentums oder der persönlichen Freiheit entstanden sind. Eine solche Beschwerde- 
führung soll übrigens ausgeschlossen sein, wo der Rechtsweg und, wie man beifügen darf, 
wo der Verwaltungsrechtsweg offen steht. Sie kann ebenso wenig da Platz greifen, wo 
ausnahmsweise noch ein Ministerium als oberste verwaltungsrechtliche Instanz entscheidet. 
Sie ist endlich nicht statthaft, wenn ein Ministerium innerhalb seines zuständigen Er- 
messens gehandelt hat, von einer Rechtsverletzung also nicht die Rede sein kann. Es 
bleiben hienach für die Anwendbarkeit der in Rede stehenden Vorschrift nur die, man 
darf wohl sagen undenkbaren Fälle übrig, wo ein Ministerium einen nackten Rechtsbruch 
begangen, etwa gar in die Rechtspflege der Gerichte oder Verwaltungsgerichte gewaltsam 
eingegriffen hätte. 
Der gutachtlichen Vernehmung des Staatsrates geht in solchen Fällen die Anhörung 
des Ministeriums voraus, gegen welches die Beschwerde sich richtet. 
Der Staatsrat ist ferner vor Verhängung des Belagerungsstandes durch den König 
zu hören 7). 
Außerdem wird die Rechenschaft über die Wohltätigkeitsanstalten für das Heer, 
welche dem Kriegeministerium obliegt, dem Könige im versammelten Staatsrate abgelegt?). 
Der König hat sich endlich vorbehalten, den Staatsrat auch außerhalb seiner regel- 
mäßigen Zuständigkeit über wichtigere Staatsangelegenheiten zu hören. 
Als entscheidende Stelle ist der Staatsrat in folgenden Fällen zuständig: 
1. bei Verfassungsbeschwerden des Landtags, 
2. bei Beschwerden der Staatsdiener gegen Disziplinarstrafverfügungen der Mi- 
nisterien 3), 
3.z bei Beschwerden der Rechtsanwälte gegen ministerielle Disziplinarstrafverfügungen 
in Verwaltungssachen!), 
4. in Gegenständen, welche nach pfälzischem Rechte der Entscheidung durch den Staats- 
rat unterliegen. 
Die Zuständigkeit des Staatsrats in pfälzischen Verwaltungssachen ist übrigens nur 
mehr eine unerhebliche 5). 
Der Staatsrat steht unter der Leitung des Königs. Letzterer oder sein Stellver- 
treter (event. der Vorsitzende im Ministerrate oder der älteste Staatsminister) führt den 
Vorsitz. 
8 30. Die Staatsminister und die Staatsministerien #). Die Bestimmungen, welche 
die Verfassungsurkunde (Tit. X §§ 4, 6) über die staatsrechtliche Stellung der Minister 
enthielt, waren ziemlich unvollkommene. Eine Regelung dieser Stellung, die den Anfor- 
derungen des Verfassungsstaats entspricht, ist erst durch das Gesetz über die Verantwort- 
lichkeit der Minister vom 4. Juni 1848 (G.-Bl. S. 69) erfolgt, das seine Ergänzung durch 
das Gesetz vom 30. März 1850, betr. den Staatsgerichtshof und das Verfahren bei An- 
1) St. G. B. von 1813 Teil II Art. 441 ff. 
2) V. O., die Formation der Ministerien betr., vom 9. Dezember 1825 (R.Bl. S. 977), 
§ 110 Absf. 1. 
3) Verf. Beil. IX § 15. 
4) V. O. vom 21. März 1816 (R.Bl. S. 153) Ziff. II Nr. 3. 
5) Vgl. v. Seydel, Staatsrecht I S. 500 ff. 
Minist v. Seydel a. a. O. 1 S. 504 ff., 599 (Theorien über die staatsrechtliche Stellung der 
inister).
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        74 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. IV. Die Staatsbehörden. § 30. 
klagen gegen Minister (G.-Bl. S. 133), sand. An Stelle der Art. 4 und 5 des letz- 
teren Gesetzes ist nun Art. 72 des Ausführungsgesetzes vom 18. Angust 1879 zur R.-St.= 
P.-O. getreten. 
Die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Juni 1848 sind folgende. 
Die königlichen Staatsminister sind die Träger der Verantwortung für die Gesetz- 
mäßigkeit der Regierung des Staates. Jeder Zweig der Regierungstätigkeit muß dem 
Geschäftskreise eines Staatsministers zugeteilt sein !). Das bayerische Staatsrecht kennt 
keine Minister ohne Portefenille. Niemand, also auch kein Staatsdiener, ist verpflichtet, ein 
Ministerium zu übernehmen. 
Zum Zustandekommen einer rechtsgültigen königlichen Regierungsanordnung ist die 
Uebereinstimmung der Willen des Königs und der Minister oder Ministerstellvertreter er- 
forderlich, in deren Geschäftskreis die Anordnung fällt. Die beiderseitige Entschließung ist 
hiebei von einander unabhängig. 
Die Freiheit der Willensbestimmung des Königs in Regierungsangelegenheiten ist 
dadurch gesichert, daß er, wenn er sich mit dem Minister nicht zu verständigen vermag, den- 
selben vom Amte entheben kann. 
Der König kann aber andererseits den Minister nicht zwingen, einer Regierungsan- 
ordnung zuzustimmen oder sie selbst zu erlassen, wenn der Minister sie für gesetzwidrig 
oder auch nur für schädlich erachtet. 
Das Gesetz sagt: „Hält der Vorstand eines Staatsministeriums eine ihm angesonnene 
Amtshandlung für gesetzwidrig oder dem Landeswohl nachteilig, so ist er verpflichtet, die- 
selbe abzulehnen, bezw. seine Gegenzeichnung unter schriftlicher Angabe der Gründe zu ver- 
weigern. Er ist berechtigt, seine Gründe dem Ministerrate darzulegen, dessen Protokoll 
dem Könige vorzulegen ist“. 
Der Minister oder Minister-Stellvertreter kann ferner zwar den König nicht nötigen, 
eine Regierungsanordnung zu treffen, die demselben nicht genehm ist, aber er kann, wenn 
er einen Regierungsakt als durch das Gesetz geboten oder vom Landeswohle gefordert er- 
achtet, sein Verbleiben im Amte davon abhängig machen, daß der König seinen bezüglichen 
Anträgen Folge gibt. 
Das Gesetz bestimmt für die beiden Fälle der Meinungsterschiedenheit zwischen 
König und Minister: Ein Staatsminister kann zu jeder Zeit um Enthebung von seiner 
Stelle bitten. Dieselbe darf ohne Rücksicht auf § 24 der IX. Verfassungsbeilage nicht 
verweigert werden, wenn sie aus dem Grunde erbeten wurde, weil der König in wich- 
tigen Regierungsangelegenheiten die Ratschläge seines Ministers nicht annehmen zu können 
glaubt. 
Eine Reihe von gesetzlichen Vorschriften bezweckt, die sachliche Unabhängigkeit, welche 
dem Vorstande eines Ministeriums bei seiner Amtsführung eingeräumt ist, auch mit per- 
sönlichen Sicherungen zu umgeben. 
Die Führung eines Ministeriums kann nur cinem Staatsrate im ordentlichen 
Dienste übertragen werden, welcher hiedurch einen sofort unentziehbaren Standesgehalt 
von 3000 fl. erhält, sofern ihm nicht aus früheren Dienstverhältnissen ein höherer zu- 
kommt 2). Die Minister sind hienach besoldete Staatsräte. Ihr Titel und Rang als 
—.— — „—„Â 
1) Die Frage, ob der Bestand eines k. Kabinetssekretariats mit der verfassungsmäßigen 
Stellung der Minister vereinbarlich sei, wurde früher lebhaft erörtert. (Vgl. v. Seydel, Staats- 
recht 1 S. 512 Anm. 10. Turch Handschreiben vom 29. Juli 1886 (G.V. Bl. S. 543) wurde das 
Kabinetssekretariat beseitigt und durch eine „Gebheimfanzlei“ ersetzt. 
2) Der angegebene Betrag ist ein Mindest-, kein Höchstbetrag. (Vgl. v. Seydel a. a. O. 
1 S. 515 Anm. 19). Nach dem Gehaltsregulativ vom 11. Juni 1892 (G.V Bl. S. 209) hat 
ein Zivilstaatsminister 12 600 Mark Gehalt, 7200 Mark Funktionsgehalt und 5400 Mark Re- 
präsentationsgelder, welch letztere beim Minister des Acußern 16200 Mark betragen. Der
        <pb n="85" />
        8 30. Die Staatsminister und die Staatoministerien. 75 
letztere und ihr Standesgehalt ist ihnen nach Maßgabe der IX. Verfassungsbeilage gesichert. 
Die Leitung eines Staatsministeriums durch einen bloßen Minister-Verweser ist für 
die Regel unstatthaft 1). Bei Erledigung eines Ministeriums sind daher die Verhandlungen 
zu dessen Wiederbesetzung sofort einzuleiten. In der Zwischenzeit, ferner in den Fällen, 
wo ein Minister an der Ausübung seines Amts verhindert ist, kann die Leitung der Ge- 
schäfte eines Ministeriums einem Verweser oder Stellvertreter übertragen werden. Der- 
selbe muß aber entweder Vorstand eines andern Ministeriums oder Staatsrat im ordent- 
lichen Dienste sein. 
Eine persönliche Sicherstellung der Minister liegt auch in der Bestimmung, daß dem 
wirklichen oder abgetretenen Vorstande eines Ministeriums die amtlichen Behelfe zur 
Rechenschaftsablage über seine Amtsverwaltung nicht vorenthalten werden dürfen, wenn er 
derselben zu seiner Rechtfertigung vor dem Könige oder dem Landtage bedarf. 
Die Form, in welcher die ministerielle Mitwirkung bei einer Regierungsanordnung 
nach gesetzlicher Vorschrift auszudrücken ist, ist die Unterschrift der Urkunde, welche die 
Anordnung enthält, durch den Minister. Diese Unterschrift tritt als Gegenzeichnung auf, 
wenn die Regierungsanordnung vom Könige persönlich unter dessen Fertigung ausgeht. 
Gesetzlich notwendig ist nur die Gegenzeichnung derjenigen Minister oder Minister-Stell- 
vertreter, in deren Geschäftskreis die Anordnung gehört. Doch sind nach verordnungs- 
mäßiger Bestimmung )# die Gesetze, die Landtagsabschiede und die königlichen Verordnungen, 
welche nach Vernehmung des Staatsrates ergehen, vom Gesamtministerium gegenzu- 
zeichnen. 
Die Gegenzeichnung, welche nach dem Gesetze erforderlich ist, ist für die Wirksamkeit 
der königlichen Willenserklärung nach außen wesentlich. Anordnungen des Königs, denen 
die Gegenzeichnung fehlt, sind nicht vollziehbar. Staatsdiener, welche trotz dieses Mangels 
den Vollzug übernehmen, haften für die von ihnen vorgenommenen Handlungen, ohne durch 
die Berufung auf ihre dienstliche Gehorsamspflicht geschützt zu sein. 
Die Ministerverantwortlichkeit. Die staatsrechtliche Stellung der Minister gegen- 
über dem Könige, wie sie im bisherigen geschildert worden ist, wäre auch unter der Vor- 
aussepung denkbar, daß die Minister in bezug auf die Geltendmachung ihrer Verantwort- 
lichkeit lediglich dem allgemeinen Staatsdienerrechte unterliegen würden. Man kann nicht 
sagen, daß in solchem Falle die ministerielle Stellung ohne allen praktischen Wert für die 
Sicherung des öffentlichen Rechtes wäre. Denn es ist ein sehr wesentlicher Unterschied, 
ob der Minister bei seiner Mitwirkung zu Regierungsanordnungen des Königs lediglich 
die Pflicht des staatsdienerlichen Gehorsams oder auch seine freie persönliche Ueberzeugung 
von dem, was dem Gesetze gemäß ist und was dem Staate frommt, ins Auge zu fassen hat. 
Indessen wäre dieser Rechtszustand immerhin ein unvollkommener. Die ministerielle 
Verantwortung erfährt einen wesentlichen Zuwachs an tatsächlicher Bedeutung durch das 
Recht des Landtages, Ministeranklage zu erheben. Damit man aber zu einer richtigen 
Auffassung dieses Rechtes gelange, ist es nötig, sich gegenwärtig zu halten, daß der Mi- 
nister, ungeachtet seiner verhältnismäßigen Selbständigkeit, ein Regierungsorgan nicht neben 
dem Könige und unabhängig von demselben, sondern unter dem Könige, also ein Regie- 
rungsorgan des Königs ist. Er ist nicht verpflichtet, des Königs Minister zu bleiben, 
Kriegsminister hat 12000 Mark Gehalt, 18000 Mark Zulage aus der Generalmilitärkasse, Dienst- 
wohnung und etatsmäßige Nebenbezüge. 
1) Eine gesetzliche Bestimmung, daß alle Ministerialverfügungen unter Fertigung des Ministers 
oder seines Stellvertreters ergehen müssen, besteht nicht. lUeber selbständige Erledigung der Ge- 
schäfte durch Ministerialabteilungen s. V. O. v. 23. Jan. 1872 § 6; 19. Febr. 1885 § 4; Kr. Min.= 
Bek. v. 17. März 1876 F 4. 
2) Form. V. O. vom 9. Dezember 1825 § 123, V.O., den Staaterat betr., vom 3. August 
1879 F 15, a.
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        76 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. IV. Die Staatsbehörden. 8 30. 
aber er ist, wenn er es bleibt, verpflichtet, dem Könige zu gehorchen. Aus dieser Stellung 
des Ministers zum Könige ergeben sich für das Verhältnis des Ministers zum Landtage 
wichtige Folgerungen. 
Der Minister ist lediglich Regierungsorgan des Königs, er ist kein Organ des 
Landtags 1). Die Lehre von der parlamentarischen Regierung in dem Sinne, daß die 
königlichen Minister der Kammermehrheit genehm sein oder die Regierung nach deren An- 
sichten führen müßten, hat keinerlei staatsrechtlichen Anhalt. Die Minister haben bei ihrer 
Tätigkeit ihre Amtspflichten, also insbesondere die Gesetze des Staates, zu beobachten; im 
übrigen ist dieselbe lediglich vom Willen des Königs, nicht vom Willen des Landtags 
abhängig. 
Hiemit im Einklange bestimmt das Gesetz über die Ministerverantwortlichkeit (Ar- 
tikel 1X): „Ein Staatsminister oder dessen Stellvertreter, der durch Handlungen oder 
Unterlassungen die Staatsgesetze verletzt, ist den Ständen des Reiches verantwortlich". 
Der Minister haftet also den Kammern nur wegen Verletzung der Staatsgesetze (auch der 
Reichsgesetze), nicht wegen sonstiger Verletzungen seiner Amtspflicht. Wegen der letzteren 
ist er nur seinem Dienstherrn Rechenschaft schuldig. Sein Dienstherr aber ist nicht der 
Landtag, sondern der König. Noch weniger kann natürlich den Minister eine Verantwor- 
tung dafür treffen, daß er innerhalb der gesetzlichen Grenzen der Verwaltung den Willen 
des Königs vollzogen hat. 
In dem angegebenen Umkreise hat die besondere Verantwortlichkeit der Minister fol- 
genden Umfang. 
Die Verantwortlichkeit des Ministers besteht nicht bloß da, wo derselbe eine Ver- 
fügung gegengezeichnet oder unterzeichnet hat. Die Unterschrift des Ministers ist nur eine 
unter Umständen notwendige Form für die staatsrechtliche Gültigkeit der Verfügung, aber 
nicht für die Begründung der Verantwortung. In letzterer Beziehung bildet sie lediglich 
ein Beweismittel für die Mitwirkung oder die selbständige Tätigkeit des Ministers. Diese 
letztere aber, gleichviel in welcher Weise sie sich geäußert hat, ist für die Verantwortung 
das Entscheidende. 
Die Ministerverantwortlichkeit, wenn einmal begründet, bleibt für den Minister oder 
Ministerverweser auch nach dem Rücktritte von der Leitung des Ministeriums bestehen. 
Dagegen kann sie, wie die dienstliche Verantwortlichkeit der Staatsdiener überhaupt, nicht 
mehr geltend gemacht werden, wenn der gewesene Minister aus dem Staatsdienste ausge- 
schieden ist. 
Die Ministerverantwortlichkeit ist nach bayerischem Staatsrechte zweifellos dienst- 
rechtlicher Natur. Dies erhellt insbesondere aus Art. XIII des Gesetzes, welcher sagt, 
daß durch das Verfahren vor dem Staatsgerichtshofe „die zuständige Wirksamkeit der or- 
dentlichen Strafgerichte bezüglich der etwa konkurrierenden gemeinen oder Amts-Verbrechen 
oder Vergehen“ „nicht ausgeschlossen“ wird. 
Das Recht der Ministeranklage steht dem Landtage als solchem, nicht jeder Kammer 
für sich zu. Ueber das Verfahren schreibt das Gesetz vom 30. März 1850 im wesent- 
lichen Folgendes vor. 
Finden sich die Kammern veranlaßt, gegen einen Minister oder Minister-Stellver- 
treter Anklage zu erheben, so sind die Anklagepunkte bestimmt zu bezeichnen und in jeder 
Kammer durch einen besonderen Ausschuß zu prüfen. Diese Ausschüsse sind hiebei er- 
mächtigt, mündliche oder schriftliche Gutachten von Sachverständigen zu erholen, die Ver- 
–—... 
1) Der Antrag Grillenberger „der Staatsregierung den entschiedensten Tadel auszusprechen“ 
war staatsrechtlich widersinnig. Die Kammer kam auch zu dem Beschlusse (K. d. Abg. St. B. 1895/96 
Bd. V S. 169 ff.), den Antrag „für nicht begründet und ihre Kompetenz, über deuselben zu beraten 
und Beschluß zu fassen, für nicht begründet“ zu erachten.
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        g 30. Die Staatsminister und die Staatsministerien. 77 
nehmung von Zeugen und Sachverständigen durch den ordentlichen Richter nach Maßgabe 
der allgemeinen Bestimmungen der Strafprozeßgesetze zu veranlassen und von den ein— 
schlägigen Staatsministerien die nötigen Erläuterungen in Bezug auf den Gegenstand der 
Anklage zu verlangen. Die Ausschüsse sind ferner verpflichtet, den beteiligten Minister 
oder Minister-Stellvertreter mit seiner schriftlichen Verantwortung zu vernehmen. 
Nach geschehener Prüfung der Anklagepunkte und Einvernahme des Beschuldigten 
erstatten die Ausschüsse ihrer Kammer über das Ergebnis Bericht. 
Vereinigen sich beide Kammern über die Anklage, so bringen sie ihren Beschluß an 
den König. 
Dieser enthebt den Angeklagten vorläufig vom Amte. Er läßt sodann die erhobene 
Anklage durch einen besonders zu berufenden Staatsgerichtshof unverzüglich zur Entschei- 
dung bringen und zu diesem Behufe den Landtagsbeschluß dem Präsidenten des Obersten 
Landesgerichts mitteilen. 
Das Verfahren kann, wenn die Anklage gegen mehrere gerichtet ist, unter denselben 
Voraussetzungen, unter welchen dies nach Strafprozeßrecht zulässig ist, verbunden werden. 
Die Kammern wählen, jede für sich, aus ihrer Mitte mit absoluter Stimmenmehr- 
heit Anklagebevollmächtigte zur Einreichung und Vertretung der Anklage. Diese Bevoll-= 
mächtigten haben außer den Rechten, die ihnen besonders eingeräumt sind, die gesetzlichen 
Befugnisse des Staatsanwaltes. Eine Vertagung oder Auflösung des Landtags hat auf 
die Verfolgung der Anklage und auf die Stellung der Anklagebevollmächtigten keinen Einfluß. 
Die Letzteren haben zunächst dem Präsidenten des Obersten Landesgerichts die An- 
klageschrift nebst den vorgenommenen Erhebungen zu übergeben und den Antrag auf Zu- 
sammenberufung des Staatsgerichtshofes zu stellen. Der Präsident läßt den Landtagsbe- 
schluß und die Anklageschrift dem Angeklagten zufertigen und veranlaßt sogleich die Bil- 
dung des Staatsgerichtshofes. 
Der Staatsgerichtshof wird beim Obersten Landesgerichte aus dem Präsidenten, sechs 
Räten und einem Gerichtsschreiber, dann zwölf Geschworenen gebildet. 
Zum Behufe der Bildung des Schwurgerichtes hat der Landrat jedes Kreises jähr- 
lich 50 Geschworene zu wählen. Die Wahl geschieht mit absoluter Mehrheit aus den 
Jahreslisten der Haupt= und Hilfsgeschworenen jener Landgerichte, die ihren Sitz inner- 
halb des Regierungsbezirkes haben, ohne Rücksicht auf die Kreisgrenzen. Landrats= und 
Landtagsmitglieder sind nicht wählbar. Ueber die Auswahl der Geschworenen, die ge- 
gebenenfalles zum Dienste berufen sind, trifft das Gesetz eingehende Vorschriften. 
Das Verfahren richtet sich, von einigen besonderen Bestimmungen abgesehen, nach 
den allgemeinen Vorschriften des Strafprozesses, insbesondere über das schwurgerichtliche 
Verfahren. Hervorzuheben ist, daß der Angeklagte soviel Verteidiger wählen kann, als ihm 
Anklagebevollmächtigte gegenüber stehen. 
In jedem Stande des Verfahrens vor dem Endurteile kann durch einen Beschluß 
der beiden Kammern, der dem Staatsgerichtshofe mitzuteilen ist, auf die weitere Verfol- 
gung der Auklage verzichtet werden. Dieser Verzicht hat die Wirkung eines freisprechenden 
Erkenntnisses. 
Wenn der Angeklagte für schuldig befunden wird, kann das Urteil je nach dem Grade 
des Verschuldens und dem Erfolge der Pflichtverletzung auf einfache Entfernung vom Dienste 
unter Belassung des gebührenden Ruhegehaltes, auf Dienstesentlassung ohne Ruhegehalt 
oder auf Dienstesentsetzung (Kassation) lauten (Ges. von 1848 Art. IX). 
Gegen die Urteile des Staatsgerichtshofes findet kein Rechtsmittel statt. 
Der König hat bezüglich der vom Staatsgerichtshofe erkannten Strafen kein Be- 
gnadigungsrecht. Die Rehabilitierung des Verurteilten kann nur mit Zustimmung des 
Landtages erfolgen.
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        78 Zweiter Abschnitt: Staat und Staateverfassung. IV. Die Staatsbehörden. 30. 
Die Bestimmungen über die Ministeranklage sind auf den Kriegsminister auch dann 
anwendbar, wenn derselbe Offizier ist. Allein der Kriegsminister unterliegt in solchem 
Falle nur in seiner Eigenschaft als Zivilstaatsdiener d. h. als Minister und Staatsrat der 
Aburteilung durch den Staatsgerichtshof. Dagegen kann das Urteil dieses Gerichtshofes 
niemals Wirkungen auf das militärische Dienstverhältnis des Ministers äußern. 
Sämtliche Minister bilden als Gesamt= Staateministerium — abgesehen von einzelnen 
Fällen in welchen demselben eine kollegiale Entscheidung zusteht, — ein beratendes Organ 
der Krone, den Ministerrat. Den Vorsitz im Ministerrat führt der Staatsminister 
des königlichen Hanses und des Aeußernt). Der Vorsitzende hat übrigens nur die for- 
melle Geschäftsleitung. Eine dem Gesamtstaatsministerium nur ausnahmsweise zugewiesene 
Tätigkeit ist die des Regentschaftsrates im Falle der Reichsverwesung (Verf.-Urk. Tit. II. 
§§ 19 mit 129. 
Hinsichtlich der Verteilung der Staatsgeschäfte unter die Mini- 
sterien ist auch nach Erlaß der Verfassungsurkunde das Organisationsrecht der Krone 
unbeschränkt geblieben. Die Formationsverordnung für die Ministerien vom 9. Dezember 
1825 (R.-Bl. S. 977) beließ es zunächst bei den fünf Ministerien, die der Kabinettsbefehl 
vom 15. April 1817 geschaffen hatte. Die Ministerialeinteilung hat sich indessen seither 
mehrfach geändert. Von 1848 bis 1871 bestand ein Staatsministerium des Handels und 
der öffentlichen Arbeiten :). Ein Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schul- 
angelegenheiten, das schon früher (1847/18) vorübergehend errichtet worden war, besteht 
seit 1849 ). 
Nach alledem gibt es zur Zeit sechs Staatsministerien: des königlichen Hauses und 
des Aeußern, der Justiz, des Innern, des Innern für Kirchen= und Schulangelegen- 
heiten, der Finanzen und das Kriegsministerium. 
Der Personalbestand") der Ministerien bestimmt sich nach den jeweiligen etatsmäs- 
sigen Mitteln. Die Geschäftserledigung erfolgt im Bureauwege. Der Minister allein ent- 
scheidet und ist für die Entscheidungen verantwortlich. 
Die Geschäftsverteilung unter die Ministerien ist im einzelnen folgende: 
I. Das Staatsministerium des k. Hauses und des Acußeren ver- 
einigt zur Zeit in seiner Zuständigkeit vier Gruppen von Gegenständen. 
Als Ministerium des königlichen Hauses zählt es zu seinem Geschäftskreise die Rechts- 
verhältnisse des Königs und der Mitglieder seines Hauses als solcher, ferner die Aussicht 
und oberste Leitung des Haus= und Staatsarchivs. 
Eine zweite Gruppe von Geschäftsgegenständen bilden die Ordens= und Adelssachen 
sowie die Thronlehen, letztere benehmlich mit dem Staatsministerium der Finanzen. 
Der Wirkungskreis des Ministeriums als Ministerium des Aeußern umfaßt die Be- 
ziehungen Bayerns zum deutschen Reiche und zu fremden Staaten, die Besorgung und 
Vertretung der Angelegenheiten bayerischer Staatsangehöriger anßer Landes einschließlich 
der Dispensationsgesuche beim päpstlichen Stuhle, endlich die Beglaubigung aller Akte, 
welche außer Landes gültig sein sollen und das „Paßwesen in das Ausland“. 
Als Ministerium der Verkehrsanstalten hat das Ministerinm des Aeußern die oberste 
Aufsicht über das Eisenbahn-, Post= und Telegraphenwesen, die oberste Leitung der 
Staatsanstalten für den Verkehr (Posten, Eisenbahnen, Telegraphen, Telephone, Dampf- 
1) Kgl. Entschließung vom 256. März 1848 (Weber III S. 677); Allerh. Entschließung 
vom 1. „Jumi 1890 (G. WBl. S. 423 f.). 
2) M.O. vom 11. November 1848 und 1. Deie ember 1871 (Weber IV S. 4, IX S. 161). 
) V.O O. vom 16. März 1849 (Weber IV S. 27. 
1 lleber die Befugnisse des #eneralsebretars vgI. neben der Zgorm. V. O. 88 124, 125 die 
Min. Bek. vom 6. April 1897 (G. VB. Bl. S. 607.
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        8 30. Die Staatsminister und die Staatsministerien. 79 
schiffahrt, Ludwigskanal), die oberste Aussicht über die Privat-Eisenbahn= und Dampf- 
schiffahrtsunternehmungen 1). Als Zentralstellen für diese Aufgaben sind ihm die General- 
direktion der Staats-Eisenbahnen und die Generaldirektion der Posten= und Telegraphen 
untergeordnet. 
II. Dem Staatsministerium der Iunstiz überweist die Formationsver- 
ordnung 2) „die oberste Leitung des ganzen Justizwesens in peinlichen und bürgerlichen 
Gegenständen, sowohl der streitigen als unstreitigen Gerichtsbarkeit, die Aufsicht und 
Handhabung der in dieser Beziehung erlassenen Gesetze und der Rechtsverfassung“, die 
oberste Aufsicht über die Geschäftsführung der Instizorgane und über die „Attribnte 
der Rechtspflege“, die Verhältnisse der Rechtsanwaltschaft und des Notariates. In den 
Wirkungsbereich des Instizministeriums fällt ferner die bürgerliche und Strafgesetzge- 
bung und die Gesetzgebung über die Verfassung und das Verfahren der Gerichte. Die 
Zuständigkeiten des Justizministeriums hinsichtlich der standesherrlichen Vormundschaften 
und der Familienfideikommisse bemessen sich nach der Verfassungsurkunde Beil. IV § 10 
und Beil. VII. 
Dem Justizministerium obliegen endlich die Aufsicht über die Amtsführung der Stan- 
desbeamten in der Pfalz 5), die Antragstellung an den König über Begnadigungen") und 
Strafnachlässe in strafrechtlichen Sachen, über Rehabilitationen, über Volljährigkeits= und 
Ehelichkeitserklärungen, Namensänderungen, Legitimationen und Adoptionen, endlich über 
alle Dispensationen, die nach den bürgerlichen Gesetzen dem Könige vorbehalten sind, ins- 
besondere Dispensationen in Ehesachen?#). 
III. Das Staatsministerium des Innerrn vereinigt in seiner Zuständig- 
keit die Hauptmasse der Verwaltungsangelegenheiten. 
In seinen Geschäftskreis gehören 
„alle Gegenstände des inneren Staatsrechtes und der Landeshoheit“", soweit sie 
nicht andern Ministerien überwiesen sind, insbesondere die staatsrechtlichen Verhältnisse der 
standesherrlichen Familien; 
2. die Einrichtung der Verwaltungsbehörden, die Dienstesaussicht über dieselben 
und die Verhältnisse der Anwärter für den Dienst der inneren Verwaltung, was die 
Rechtskandidaten betrifft, benehmlich mit dem Justizministerium; 
3. die Dienstesanssicht über den Verwaltungsgerichtshof und dessen Mitglieder, dann 
über die Staatsanwaltschaft bei diesem Gerichtshofe ); 
4. das Landesarchivwesen; 
1) V. O. vom 1. Dezember 1871 (Weber IX S. 161) § 2 Ziff. 1, durch V. O. vom 
9. Juni 1874 (Weber X S. 363) geändert (Wegfall des Fabesen Zu den Eisenbahnen 
werden auch die Pferdebahnen (Trambahnen) und die elektrischen Straßenbahnen gerechnet. Die 
Erledigung der betreffenden Angelegenheiten erfolgt durch das Ministerium des Aeußern benehm- 
lich mit dem Ministerium des Innern. 
2) Vgl. hinsichtlich der Justizverwaltung auch Art. 68—75 d. Ausf. G. z. G.V. G. in der 
Fassung des Art. 167 d. Ansf.G. z. B. G.B.; ferner Art. 77 der Verf. des Tentschen Reiches 
(Beschwerde wegen Justizverweigerung). 
3) Vgl. Min. Bek. vom 5. Nov. 1899 (J.M. Bl. S. 1221), erlassen auf Grund des Art. 74 # 
des Ausf.G. zum G. A.G. in der Fassung des Art. 167 N. XX des Ausf.G. zum B. G.B. 
4) Ueber das königliche Begnadigungsrecht vgl. Verf.Urk. Tit. VIII 8 4, das Ges. vom 
Juli 1861 über die Aufhebung der Straffolgen und Art. 12 des Ges. vom 4. Juni 1848 über 
16 Verantwortlichkeit der Minister; über die bedingte Begnadigung Min. Bek. vom 24. März 1896 
(Weber XXIII S. 546) u. vom 22. Dez. 1902 (J. M. Bl. S. 1089). In Militärstrafsachen steht 
die Antragstellung dem Kriegeministerium zu, das k. Begnadigungsrecht ist durch Einführung der 
R. M. St. G. O. vom 1. Dez. 1898 nicht berührt worden; vgl. auch Laband, Staatsrecht Bd. III 
S. 482 ff., 489. Heimberger, das landees öherrliche Abolition= Wechte Leipzig 1901. 
5) Zuständigkeitsverordnung vom 24. Dez. 1599 (G.V. Bl. S. 1229) 8§ 1, 3, 12, 13, 20—23 
25 und die dazu ergangenen Anef. Bestimmungen. 
6) Ges., die Errichtung eines Verwaltungs currichteboffes und das Verfahren in Verwaltungs- 
rechtssachen betr., vom 8. August 1878 (G. V. Bl. S. 369) Art. 
.
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        80 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. IV. Die Staatsbehörden. 8 30. 
5. die Angelegenheiten der Orts-, Distrikts- und Kreisgemeinden, benehmlich mit den 
sachlich etwa außerdem beteiligten Ministerien; 
6. „die gesamte Staats- und Landespolizei, dann alle dahin gehörigen Anstalten, 
welche die Erhaltung der öffentlichen Ruhe und guten Ordnung im Innern zum Zwecke 
haben.“ Mit diesen Worten wollen alle staatlichen Verwaltungsangelegenheiten bezeichnet 
werden, welche nicht anderen Ministerien zugewiesen und nicht wirtschaftlicher Natur sind. 
Dahin gehören insbesondere die Sicherheitspolizei, das Armenwesen, das Heilwesen. 
Dem Geschäftskreise des Ministeriums des Innern fallen ferner 
7. die Angelegenheiten der wirtschaftlichen Verwaltung in ihrer überwiegenden Mehr- 
zahl zu; so Maß, Münze und Gewicht, Bau= und Feuerpolizei, Versicherungswesen, ins- 
besondere auch Arbeiterversicherung, Kreditwesen, Land= und Wasserstraßen, Landwirtschaft, 
Viehzucht mit Veterinärwesen, Forstpolizei, Jagd und Fischerei, Bergwesen, Handel und 
Gewerbe ); sodann 
8. das Bauwesen. Von der Zuständigkeit des Ministeriums des Innern sind jedoch 
jene Bauten ausgenommen, welche ihrem Zwecke nach in den Geschäftskreis anderer Mini- 
sterien fallen. Beim Staatsministerium des Innern besteht als besondere Abteilung eine 
oberste Baubehörde. Dieselbe ist auch das sachverständige Organ der Zivilstaatsministerien 
in Landbausachen. Nach Verord. vom 18. Juni 1898 (G.-V.-Bl. S. 529) ist das hydro- 
technische Bureau eine besondere Abteilung der obersten Baubehörde. 
Zum Ministerium des Innern gehört weiter 
9. die amtliche Statistik des Landes. Hiefür bestehen ein statistisches Bureau und 
eine statistische Zentralkommission 2). 
10. Das Ministerium des Innern ist auch das Ministerium für Heeresangelegen- 
heiten, insoweit bei denselben eine Mitwirkung der Zivilbehörden eintritt. 
11. Es hat bei den Beratungen des Staatsministeriums der Justiz über die bürger- 
liche und Strafgesetzgebung mitzuwirken. 
12. Das Ministerium des Innern führt endlich die Aufsicht über die Herausgabe 
des Gesetz= und Verordnungsblattes und des Hof= und Staatshandbuches. 
xIS. Das Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schul- 
angelegenheiten zählt zu seinem Wirkungskreise als Kultusministerium „alle auf 
Religion und Kirchen sich beziehenden Gegenstände“, zu seinem Wirkungskreise als Unter- 
richtsministerium „alle Gegenstände der Erziehung, des Unterrichts, der sittlichen, geistigen 
und künstlerischen Bildung und die dafür bestehenden Anstalten“, also nicht bloß das 
eigentliche Schulwesen, sondern auch die Pflege der Wissenschaften und Künste als solcher. 
Das forstliche Unterrichtswesen ist den Staatsministerien des Innern für Kirchen= und 
Schulangelegenheiten und der Finanzen gemeinsam unterstellt 3). Als beratendes fach- 
männisches Kollegium für die Oberleitung der humanistischen und technischen Mittelschulen 
besteht beim Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten der 
oberste Schulrat ). 
Dem genannten Ministerium obliegen auch die Angelegenheiten jener Stiftungen, 
deren Zwecke in seinen Geschäftskreis gehören, jedoch „benehmlich mit dem Ministerium 
des Innern in systematischen und prinzipiellen Gegenständen“. 
V. Der Wirkungskreis des Staatsministeriums der Finanzen unfaßt: 
" —.——— —— —— 
* * llett Form. V. O. § 81, V. O. vom 11. November 1848 § 7 Ziff. I, vom 1. Dezember 
1871 88 2 
2) goim. V.O. § 83, V.O. vom 29. Jannar 1869 (Weber VII S. 582). Geschichte und 
Einrichtung der amtlichen Statistik in Bayern, München, 1895. Das statistische Burcau ist seit 
1902 mit einem Vorstande im Hauptamte besetzt. 
3) M.O. vom 21. August 1881 (Weber XV S. 415) 88 3, 12, 14. 
4) V. O. vom 22. November 1872, Min.Entschl. vom 19. März (1873 (Weber IX S. 570, 716).
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        § 31. Die Justiz. 81 
1. die Verwaltung des Staatsfinanzvermögens einschließlich des Lehenwesens, jedoch 
mit Ausnahme der Thronlehen, welche dem Geschäftskreise des Ministerium des Aeußern 
überwiesen sind, 
2. die öffentlichrechtlichen Einnahmequellen des Staates und des Reiches, 
3. die Hauptredaktion des Staatsbudgets und die Betätigung der bezüglichen Vor- 
lagen an den Landtag, dann die Anweisung der Generaletats auf die Staatskassen, 
4. die obere Aufsicht und Leitung über die Verausgabung der Staatseinkünfte, 
5. das Staatsschuldenwesen, 
6. „die Aufsicht über den obersten Rechnungshof, welcher nach den Gesetzen der 
Komptabilität über die ihm vorzulegenden Rechnungen unabhängig von dem Ministerium 
der Finanzen zu erkennen, demselben jedoch die Resultate seiner Prüfung vorzulegen hat“", 
7. die finanziellen Beziehungen Bayerns zum Reiche (s. o. Z. 1), 
8. „die Mitwirkung bei Anordunng der Kreisumlagen und gemeinschaftlich mit dem 
Ministerium des Innern die Geschäftsleitung in den Verhandlungen mit dem Landrate“. 
Für die Verwaltung des Staatswesens einschließlich der Staatsjagden und der 
Triftanstalten besteht beim Finanzministerium eine besondere Ministerial-Forstabteilung. 
In dieser werden wichtigere Gegenstände regelmäßig kollegial beraten, die Leitung und 
Entscheidung steht jedoch stets dem Minister zu:?2). 
VI. Der Wirkungskreis des Kriegsministeriums (früher „Ministeriums der 
Armee“) umfaßt nach der Formationsverordnung vom 9. Dezember 1825 alle Angelegen- 
heiten der Leitung, Verwaltung und Rechtspflege des Heeres, dann seiner Wohltätigkeits- 
anstalten. 
Das Heerersatzgeschäft und die Heerlasten fallen in die gemeinsame Zuständigkeit 
der Ministerien des Innern und des Krieges. 
Die Gendarmerie untersteht in persönlicher und disziplinärer Beziehung dem Kriegs- 
ministerium, im übrigen dem Ministerium des Innern. Die Schutzmannschaft in München 
untersteht ausschließlich dem letzteren (Verord. vom 1. Juli 1898, G.-V.-Bl. S. 355). 
Dem Kriegsministerium obliegt endlich „die oberste Leitung des topographischen 
Bureau zur Benützung sowohl für das Ministerium der Armee selbst, als für alle anderen 
Ministerien“. 
Durch königliche Entschließung vom 2. März 1876 2) wurde das Kriegsministerium 
in sieben Abteilungen je unter einem besonderen Chef gegliedert. Die Abteilungen sind 
keine Behörden, sondern Geschäftsorgane des Kriegsministers, in dessen Auftrage und 
uuter dessen Verantwortlichkeit sie handeln. „Der Kriegsminister ist befugt, die Erledi- 
gung von Dingen, bei welchen es sich nicht um prinzipielle Entscheidungen, sondern nur 
um den Vollzug und die Ausführung bereits feststehender Anordnungen, um Erläute- 
rungen hiezu, überhaupt um Verhältnisse untergeorduneter Natur handelt, unter seiner per- 
sönlichen Verantwortlichkeit den Abteilungen zu übertragen; auch das Einholen von Gut- 
achten seitens der äußeren Stellen, von Detailausweisen 2c. kann durch die Abteilungen 
direkt geschehen“. 
§ 31. Die Justiz „). I. Eine durchgreifende Neugestaltung der Gerichtsverfassung 
ist weder durch die Verfassung selbst noch in ihrem Gefolge bewirkt worden. Es blieb in 
der Hauptsache sowohl diesseits als jenseits des Rheins beim bestehenden Zustande. Ins- 
1) V.O., die Organisation der Staatsforstverwaltung betr., vom 19. Februar 1885 (We- 
ber XVII S. 25) 8§ 1—4. 
2) Weber XI S. 468, 607 XXI S. 236 und Anm. “"“". Dazu mehrfache Aenderungen im 
einzelnen. Vgl. auch Min.Bek. vom 6. April 1897 (G. V. Bl. S. 60). llebersicht im jeweiligen 
Militär-Handbuch des Königreichs Bayern. 
3) Ueber die Entwicklung des Justizwesens v. Seydel, Staatsrecht 1 S. 534 ff. 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts 1I, 4. Bayern. 3. Auflage. 6
        <pb n="92" />
        82 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. IV. Die Staatsbehörden. §s 31. 
besondere behielt die Pfalz die französischen Gerichtseinrichtungen. Ein Hauptgebrechen 
der diesseitigen Einrichtung lag darin, daß die Trennung zwischen Rechtspflege und Ver- 
waltung teils überhaupt nicht (Vereinigung der Justiz und Verwaltung in der untersten 
Instanz, den Landgerichten) teils unrichtig („Administrativjustiz“) durchgeführt war. Ein 
noch größerer Uebelstand war die Fortdauer der in der IV. und VI. Verfassungsbeilage 
geregelten Patrimonialgerichtsbarkeit. Diese letztere wurde durch Gesetz vom 4. Juni 
1848 (G.-Bl. S. 97) vom 1. Oktober gl. Is. an zugleich mit der gutsherrlichen Polizei- 
gewalt beseitigt. Ein Gesetz vom gleichen Tage, das sog. Grundlagengesetz (G.-Bl. S. 137), 
stellte ein Programm über die Neueinrichtung der Rechtspflege auf. Eine Mehrzahl von 
Gesetzen des nämlichen Jahres, unter denen jenes vom 10. November (G.-Bl. S. 233) 
das wichtigste ist, bezielte die Verbesserung des Strafrechtes und Strafverfahrens. Die 
volle Verwirklichung des Programms von 1848 gelang erst der Gesetzgebung von 1861. 
Unterm 10. November dieses Jahres ergingen ein Notariatsgesetz, ein Gerichtsverfassungs- 
gesetz, ein Straf= und Polizeistrafgesetzbuch nebst Einführungsgesetz. (G.-Bl. 1861/62 
S. 129, 209, 321; die Strafgesetzbücher wurden gesondert veröffentlicht.) 
Das Gerichtsverfassungsgesetz nahm die Trennung der Rechtspflege von der Ver- 
waltung auch in der untersten Instanz zum Ausgangspunkte, welche durch die Verord- 
nung vom 24. Februar 1862, die Einrichtung der Distriktsverwaltungsbehörden be- 
treffend 1), mit Wirksamkeit vom 1. Juli gl. Is. vollzogen wurde, und gliederte die Ge- 
richte in Stadt= oder Landgerichte (Einzelgerichte), Bezirksgerichte, Appellationsgerichte und 
ein Oberappellationsgericht. 
Durch das Einführungsgesetz zum allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuche vom 
10. November 1861 (G.-Bl. S. 425) wurde die Errichtung von Handels= und Handels- 
apellationsgerichten vorgesehen, in welchen zum ersten Male Laien bei der bürgerlichen 
Rechtsprechung zugelassen wurden. 
Ein einheitliches Zivilprozeßrecht wurde noch durch die Prozeßordnung vom 29. April 
1869 5) geschaffen, eine Strafprozeßordnung kam nicht mehr zustande. 
Mit dem Anschlusse an das Reich ist Bayern hinsichtlich der Regelung der Ge- 
richtsverfassung und des Gerichtsverfahrens in die gemeinsame deutsche Rechtsentwickelung 3) 
eingetreten (Reichsverf. Art. 4 Ziff. 11 und 13). 
II. Die einheitliche Regelung des Gerichtswesens, welche durch die 
Reichsjustizgesetze (eine neue Fassung sämtlicher Gesetze wurde in der Bekanntmachung des 
Reichskanzlers vom 20. Mai 1898 veröffentlicht, R.-G.-Bl. S. 369 ff.) erfolgt ist, bezieht 
sich auf die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit, nicht auf die Führung der Justizverwal- 
tung. Die Handhabung der nichtstreitigen Rechtspflege, insoweit Angelegenheiten der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit den Gerichten reichsgesetzlich") überwiesen sind, ist nunmehr durch 
das Reichsgesetz vom 17. Mai 1898 (R.-G.-Bl. S. 189 und 771) geregelt worden, das, 
wie die Grundbuchordnung vom 26. Mai 1897 (R.-G.-Bl. 1897 S. 139) bestimmte An- 
ordnungen der landesgesetzlichen Regelung überläßt. Soweit die Gerichte auf Grund 
Landesrechtes 7) mit Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit befaßt sind, und für 
die übrigen Angelegenheiten der freiwilligen Rechtspflege, wie für die außerordentliche 
streitige Gerichtsbarkeit gelten die Landesgesetze (vgl. Art. 129—133 des Ausf.-G. zum 
B. G.-B. vom 9. Juni 1899, §§ 189—200 des R.-G. vom 17. Mai 1898, Art. 55—152 
des Einführ.-G. zum B.-G.-B.). Zur Grundbuchordnung und zum Reichsgesetze vom 
1) Weber V S. 589. 
2) Einf.G. im G. Bl. 1866/69 S. 1233; das Gesetzbuch ist gesondert erschienen. 
3) Vgl. die systematische Darstellung in Laband, Staatsrecht Bd. III S. 335. 
4) Vgl. die Zusammenstellung bei Böhm-Klein, Komm. z. Ausf.G. z. B. G.B. S. 199. 
5) Agl. die Zusammenstellung bei Böhm-Klein a. a. O. S. 200, Meikel, Komm. 
z. Aueèf.G. z. B.G.B. 2. Aufl. S. B03 ff.
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        g 3l. Die Justiz. 83 
24. März 1897 (neue Fassung R.-G.-Bl. 1898 S. 713) über die Zwangsversteigerung und 
die Zwangsverwaltung erging das Ausführungsgesetz vom 9. Juni 1899 (Beilage zum 
G.-B.-Bl. Nr. 28 S. 125). Eine weitere Einschränkung der bisher der landesgesetzlichen 
Regelung überwiesenen, nicht zur ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit gehörigen Gerichts- 
barkeit enthalten einzelne Teile des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere die Vorschriften 
über das Vormundschaftsrecht. 
Die ordentliche Gerichtsbarkeit umfaßt diejenigen Zivilstreitsachen und Strafrechts- 
sachen, welche vor die ordentlichen Gerichte d. h. die Amts-, Land= und Oberlandesge- 
richte, das Oberste Landgericht und das Reichsgericht gehören. Soweit nicht reichsrecht- 
liche Vorschriften bestehen, bestimmt das Landesrecht den Umfang der sachlichen Zuständig- 
keit der Gerichte gegenüber den Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten 1). Hie- 
von wird in anderem Zusammenhange noch näher zu handeln sein. Ferner kann, soweit 
nicht reichsrechtliche Regelung Platz greift, die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte 
landesrechtlich zu Gunsten solcher besonderer Gerichte beschränkt werden, welche § 14 des 
Reichsgerichtsverfassungsgesetzes zuläßt. 
Indessen kann sowohl die Sondergerichtsbarkeit unter selbständiger Regelung 2) als 
auch jede andere Art der Gerichtsbarkeit den ordentlichen Gerichten übertragen werden. 
An Verwaltungsgeschäften können nur Geschäfte der Iustizverwaltung denselben überwiesen 
werdens). 
Als Sondergerichtsbarkeit besteht in Bayern: 
1. Militärgerichtsbarkeit), 
2. die Familiengerichtsbarkeit im königlichen Hause 5), 
3. die Gerichtsbarkeit der Rheinschiffahrtsgerichte, welche, soweit sie bisher den ordent- 
lichen Gerichten übertragen war, in erster Instanz den pfälzischen Amtsgerichten, in deren 
Bezirke Rheinuferstrecken fallen, in zweiter Instanz dem Landgerichte Frankenthal, vorbe- 
haltlich der Zuständigkeit der Zentralkommission in Mannheim, zugewiesen ist 7). 
4. Die Gerichtsbarkeit in Angelegenheiten der Arbeiterversicherung (s. unten § 90), 
5. die Gerichtsbarkeit der Gewerbegerichte7), errichtet nach Maßgabe des Reichs- 
Gesetzes vom 29. Juli 1890, nunmehr in der Fassung vom 29. September 1901 (R.-G.= 
Bl. S. 353). 
Die Gerichtsbarkeit in den Angelegenheiten, die nicht zur ordentlichen streitigen Ge- 
richtsbarkeit gehören, war in dem Umfange, in welchem sie in den einzelnen Landesteilen 
bisher bestand, nach Maßgabe des Ausführungsgesetzes vom 23. Februar 1879 zum Ge- 
richtsverfassungsgesetze von den früheren auf die entsprechenden neu gebildeten ordentlichen 
Landgerichte übergegangen?); die Gesetzgebung des Jahres 1898 hat, abgesehen von den 
1) N.G. V. G. in der z„Bassung vom 20. Mai 1898 §§ 12, 13, Einf.G. § 2. 
2) Nach N. Einf. G. z. G. V. G. § 3 
3) Einf. G. 8 4. Murf. G. z. N.G. V. G. in der Fassung des Art. 167 des Ausf.G. z. B.G. B. 
Textausgabe des Ausf.G. von Em. Habel, München 1902. 
4) Hievon unten S. 89 f. 
5) Vorbehalt in § 5 des R. Einf.G. z. G. V. G. 
6) G. V. G. 8 14 Ausf. G. z. G. V. G. Art. 9, Revid. Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 
1868 (R. Bl. 1869 S S. 1131), Landtagsabschied vom 29. April 1869 (G. Bl. 1866°69 S. 801) §. 25, 
V. O. vom 18. Juni 1879 (6.. Sl. 661); über diese Gerichte vgl. Wörterbuch des- deutschen 
Verwaltungsrechtes, 2. Erg.Bd. 151 1 
7) Nach § 81b d. Gew. * können Innnngsschiedsgerichte errichtet werden, welche die Ge- 
richtsbarkeit der Gewerbegerichte einschränken, vgl. J. M. Bl. 1900 S. 609 ff. — lleber die Auf- 
hebung der fürstlich Thurn= und Taxis'schen Gerichte s. o. S. 47. Ueber das Merkantilgericht in 
Nürnberg s. u. S. 84. 
8) Ausf.G. von 1879 Art. 8, 15. 27—31, 36, 42. — S. ferner R. E.G. von 1877 z. C. P. O 
§8 11, 15 Z. 2 u. 3, 16 Z. 6 mit Ausf. G. z. C.P.= u. K.O. vom 23. Febr. 1879 u. Ausf.G. vl 
S... vom 18. Ang. 1879. 
6 *
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        84 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. IV. Die Staatsbehörden. 8 3l. 
erwähnten Gesetzen über die freiwillige Gerichtsbarkeit und der Grundbuchordnung, hierin 
nur einzelne Aenderungen getroffen!). 
Die Vorstände der Gerichte sind, neben der Staatsanwaltschaft, die Organe des 
Staatsministeriums der Justiz bei den Geschäften der Justizverwaltung. Sie können hie- 
bei die Mitwirkung der Beamten in Anspruch nehmen, die ihrer Aussicht unterstellt sind . 
Die Gerichte sind ferner gleich den Staatsanwälten verpflichtet, auf Verlangen der Auf- 
sichtsbehörden über Angelegenheiten der Gesetzgebung und der Justizverwaltung Gutachten 
abzugeben 3) und sich, wie in reichsrechtlich geordneten Angelegenheiten, auch in den An- 
gelegenheiten, für welche die Landesgesetze maßgebend sind, Rechtshilfe zu leisten?). 
Für die in Angelegenheiten des bürgerlichen Rechtes oder nach den Vorschriften 
über das gerichtliche Verfahren erfolgenden Hinterlegungen 5) sind bei dem Amtsgericht 
Hinterlegungsstellen errichtet; die Staatsregierung kann die Besorgung des Hinterlegungs- 
wesens der k. Bank übertragen /). 
Das Notariat bileibt aufrecht erhalten'); es besteht für den Bezirk eines jeden 
Amtsgerichtes mindestens ein Notariat zur Wahrung der den Notaren durch das Notariats- 
gesetz vom 9. Juni 1899 (G.-V.-Bl. 1899 Beil. IV zu Nr. 28 S. 132) übertragenen Ge- 
schäfte, die in der Hauptsache darin bestehen, öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen 
zu bewirken und Urkunden, namentlich Erbverträge und Testamente, Gelder r2c. amtlich zu 
verwahren — vorbehaltlich der besonderen Zuständigkeiten anderer Beamten und Behör- 
den —, öffentliche Versteigerungen vorzunehmen, Vermögens= und Nachlaßverzeichnisse auf- 
zunehmen 2c. In einer Anzahl von Fällen besteht eine konkurrierende Zuständigkeit der 
Amtsgerichte und Notariate. Die Notare sind öffentliche, vom König auf Lebenszeit er- 
nannte Beamte, welche abgesehen von organisatorischen Aenderungen, wider ihren Willen 
nur kraft richterlicher Entscheidung ihres Amtes enthoben oder versetzt werden können. 
Zahl und Sitze der Notariate wurden durch Verordnung vom 22. Dez. 1899 (G.-V.-Bl. 
S. 1202) bestimmt ). 
Beibehalten ist ferner das Merkantil-Friedeus= und Schiedsgericht der Stadt Nürn- 
berg in seiner bisherigen Einrichtung als Vermittlungsamt für Streitigkeiten in Handels- 
sachen und mit seiner seitherigen Zuständigkeit zur öffentlichen Beglaubigung der Handels- 
buchsauszüge und Handelsvollmachten 5). 
Das Vermittlungsamt der Gemeinden und Militärbehörden in bürgerlichen Rechts- 
— — — — — 
1) Ausf. G. z. B. G.B. v. 9. Juni 1899 Art. 129-133, 167 Z. I., V—VIII, XllI; ferner 
Novelle z. Einf.G. z. C. P. O. vom 17. Mai 1898 (N.G.Bl. S. 332) Art. 11 Z. 2—4. 
2) Ausf.G. z. G. V. G. Art. 68. 
3) Anef.G. z. G. V. G. Art. 75. 
4) Anef.G. z. G. V. G. Art. 77, § 12 d. Einf.G. z. M. St. G. O. v. 1. Dez. 1898 (N.G. Bl. 
S. 1289), Art. 8 des Ausf.G. z. G. B.O. 
5) Auef.G. z. G. V.G. Art. 76, Pogl. hiezu Art. 144—143 d. Einf. G. z. B.G. B., Art. 167 
Z. XXI d. Ausf. G. z. B.G. B. — M.O. v. 18. u. 25. Dez. 1899 (G. V. Bl. “ 1033, 1235), ferner 
J.M. Bl. 1899 S 1080, 1900 S. 301, 1901 S. 1. 
6) Von dieser Befugnis wurde schon Gebrauch gemacht (J. M. Bl. 1899 S. 1115 u. s. w.) 
7) Anef. G. z. G. V.G. Art. 81, z. B. G.B. Art. 168. 
8) Geschäftsordnung für die Notariate v. 27. Dez. 1899 (J.M. Bl. S. 591), V.O. v. 28. 
Dez. 1899 über Notariatogebühren (G. V. Bl. S. 1183), V. O. v. 4. Mai 1900 über die Bildung 
der Notariatskammern (G. W. Bl. S. 435), v. 28. Juli 1900 über Gebühren in Grundkbuchsachen 
(G. V. Bl. S. 741), v. 5. Aug. 1900 u. 1. Febr. 1902 über den Pensionsverein der Notare (G. V.= 
Bl. S. 1017, 27) Bek. v. 1. Mai 1901 (J.M. Bl. S 341) über das Kanzleipersonal der Notare 
dazu Min. Bek. v. 2. Febr. 1902 (G. V. Bl. S. 57). Inl im einzelnen Kaisenberg H., Konimm. 
zum Notariatsgesetze und zur- Notariatsgebührenordnung, München 1900.000. Habel E., Auef.G. 
z. G. V. G. Art. 15 Anm. 2 ff. Böhm-Klein a. a. O. S. 344. 
9) Auef.G. zum G.V.G. Art. 7 Abs. II. Vgl. Einf.G. zum Handelsgesetzbuche vom 10. 
November 1861 (G. Bl. S. 425) Art 61, V.O. vom 19. April 1862 N. Bl. S. 5060) 1. Abs. II, 
Einf.G. z. 9 O. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 29. April 1869 (G. V. 1866. 69 S . 1233), 
Art. 8 Abs. 1, V. O. vom 21. Juli 1892 (G. V. Bl. S. öS85).
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        g 31. Die Justiz. 85 
streitigkeiten besteht fort 1). Der Kläger ist aber nicht zur Anrufung eines solchen Ver- 
mittlungsamtes verbunden und der Gegner unterliegt bei Nichterscheinen weder einer 
Strafe noch einer Kostenersatzpflicht),. 
Die Vornahme des Sühneversuches in Beleidigungssachen, der in § 420 der Reichs- 
Strafprozeßordnung vorgeschrieben ist, kann Gemeindebehörden übertragen werden. Die 
Vorschriften der Gemeindeordnung für die Landesteile diesseits des Rheins über das 
Sühneverfahren gelten dabei für das ganze Königreich#). Diese gesetzlich zugelassene 
Uebertragung ist in der Weise erfolgt, daß der Bürgermeister oder der von ihm beauf- 
tragte Stellvertreter den Sühneversuch vorzunehmen hat!). 
Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter ent- 
zogen werden. Die gesetzlichen Bestimmungen über Kriegsgerichte und Standrechte werden 
jedoch hievon nicht berührt ). Diese letzteren Bestimmungen sind für Bayern zufolge des 
Vorbehaltes im Bündnisvertrage vom 23. November 1870) insolange die landesrecht- 
lichen, als ein Reichsgesetz über den Kriegszustand nicht ergangen ist. 
Das Recht der Einrichtung der Rechtspflege steht innerhalb der Grenzen der Ge- 
setze dem Könige zu7). Er führt durch die gesetzlich bestimmten Behörden die Ausfsicht 
über die Organe der Rechtspflege. Diese Aufsicht erstreckt sich auf „die ordnungsmäßige 
Ausführung der Geschäfte“ und sie kann von den Beteiligten wegen Verweigerung oder 
Verzögerung der Rechtspflege angerufen werden?). 
Die Bestimmungen über die Verfassung und die Zuständigkeit der Organe der Rechts- 
pflege und über das Verfahren sind, soweit die reichsrechtliche Regelung dies offen ge- 
lassen hat, landesrechtlich ergänzt "). 
Bezüglich der Gerichtsverfassung ist hervorzuheben, daß Bayern allein unter den 
deutschen Staaten neben dem Reichsgerichte ein oberstes Landesgericht besitzt (Einf.-Ges. 
z. R.-G.-V.-G. §§ 8, 10, in der Fassung des Gesetzes vom 17. Mai 1898 (R.-G.-Bl. 
S. 252, betreffend Aenderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßord- 
nung, Art III; R.-Ges. vom 11. April 1877 § 1). Dasselbe besteht aus einem Präsi- 
denten und der erforderlichen Zahl von Senatspräsidenten und Räten. Bei demselben 
werden Senate gebildet, deren Zahl das Ministerium der Justiz bestimmt 10). 
Nach reichsgesetzlicher Vorschrift 11) finden auf das oberste Landesgericht die allge- 
meinen sowie die besonderen Bestimmungen der §§ 124, 126, 132, 133, 134, 137, 139, 140, 
183 Abs. I des Reichsgerichtsverfassungsgesetzes in Sachen der ordentlichen streitigen Ge- 
richtsbarkeit Anwendung. 
Nach landesgesetzlicher Vorschrift 12) finden auf alle Rechtssachen, die zur Zuständig- 
1) Gem.O. für die Landesteile diesseits des Rheins vom 29. April 1869 Art. 100, 144 
(die pfälz. Gem.O. enthält keine bezügliche Bestimmung); Ges., die Militärgerichtsbarkeit in bür- 
gerlichen Rechtesachen betr., vom 15. August 1828 (G. Bl. S. 8 8 5 · 
2) S. das Nähere é ut. 12 des Auef.G. zum N.C. P.O. u. K.O. in der Fassung vom 
Juni 1899 (G.V. Bl. S. 401). 3) Ausf.G. z. G. V.G. Art. 80. 
4) Vekanlipnaml vom 5 5. August 1879 (G. . Bl. S. 769). 
5) G.V.G. § 16. 
6) III * 5 Ziff. VI. Dazu N.G. vom 22. April 1871 (R.G.Bl. S. 89) §7 Abs. II, bayer. 
Einf.G. z. R. St. G. B. vom 26. Dezember 1871 Art. 3 Ziff. 12 und art. 64. 
7) Verf. Urk. Tit. VIII 8 1, N § 4 Ausf.G. z. G.V.G. Art. 81. 
8) Auef.G. z. G. V.G. Art. 68—74. 
9) Ausf.G. z. R.C. P.O. u. N. K. O. vom 23. Februar 1879 in der Fassung der Bek. vom 
26. Juni 1899 (G.V. Bl. S. 401), Ausf.G. zu der G.B. O. und zu dem Z. V.G. vom 9. Juni 1899 
(BBeil. IIl zum G. V. Bl. N. 28 S. 125), Ausf. G. z. R.G.V.G. vom 23. Februar 1879 (G.V. Bl. S. 273) 
in der Fassung des Art. 167 d. Ausf.G. z. W. B. Ausf.G. z. R. St.. . vom 18. Angust 1879 
(G. V. Bl. S. 781), Geb. G., Fassung vom 11. Nov. 1899 (G. V. Bl. S. 904), ferner die Zuständig- 
keitsverordnung vom 24. Dez. 1899 (G.V. Bl. S. 1229). 
10) Ausf.G. z. R.G. V.G. Art. 43, 44, vgl. anch Laband, Staatsrecht III S. 378. 
11) Art. III des oben erwähnten Gefs. vom 17. Mai 1898. 
12) Ausf.G. z. R.G. V.G. Art. 45.
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        86 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. IV. Die Staatsbehörden. l 31. 
keit des Obersten Landesgerichts gehören, die Bestimmungen der §§ 61—68 des Reichsge- 
richtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß zu dem Prä- 
sidium die 4 ältesten Mitglieder des Gerichtes zuzuziehen sind. Für die Angelegenheiten, 
bezüglich deren die Vorschriften der Landesgesetzgebung maßgebend sind, ist (nach Art. 48 
Ausführ.-G. z. G.-V.-G. in der Fassung des Art. 167 des Ausführ.-G. zum B.-G.-B.) 
in der Regel die Besetzung mit sieben Mitgliedern aufrecht erhalten. 
Der Geschäftsgang beim Obersten Landesgerichte wird durch eine Geschäftsordnung 
geregelt, welche das Plenum auszuarbeiten und dem Staatsministerium der Justiz zur 
Genehmigung vorzulegen hat ?). 
Von den gerichtlichen Zuständigkeiten sind hier nur jene zu erwähnen, welche auf 
Landesrecht beruhen. Bezüglich der Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtssachen 
gilt hienach folgendes. 
1. Amtsgerichte. Nach Landesrecht sind die Amtsgerichte im allgemeinen die 
Nachfolger der früheren Stadt= und Landgerichte ). Die Verschiedenheit der Zuständig- 
keiten für die Landesteile diesseits des Rheins und für die Pfalz ist nunmehr beseitigt. 
Die Amtsgerichte sind daher nach Landesrecht — weitgehende neue reichsrechtliche Zu- 
ständigkeitsbestimmungen enthalten neben dem Bürgerlichen Gesetzbuche die schon erwähnten 
Gesetze über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Grundbuchord- 
nung — wie bisher grundsätzlich in der Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit) 
zuständig"); fast in allen Fällen ist die Zuständigkeit durch besondere Bestimmungen ge- 
regelt, die hier nicht ausgezählt werden können; hervorzuheben ist hievon die Uebertragung 
der Verrichtungen des Grundbuchamtes 5) an die Amtsgerichte. 
Die Befugnisse der Amtsgerichte als Vormundschaftsgerichte hinsichtlich der Zwangs- 
erziehung Minderjähriger wurden durch das Gesetz ) vom 10. Mai 1902 (G.-V.-Bl. 
S. 180) eingehend geregelt, der Vollzug der gerichtlichen Anordnungen obliegt den Di- 
striktsverwaltungsbehörden unter Mitwirkung der Gemeindewaisenräte. 
Auf Grund des Art. 148 der Uebergangsvorschriften zum B.-G.-B. vom 9. Juni 
1899 wurden laut Min.-Bekanntmachung vom 2. März 1902 (G.-V.-Bl. S. 108) die 
Hypothekenämter in der Pfalz mit denjenigen Amtsgerichten vereinigt, an deren Sitz sie sich 
zur Zeit befanden. 
Als Hilfsorgan der Amtsgerichte als Vormundschaftsgerichte besteht auf Grund der 
§8§ 1675, 1849—51 des B. G.-B., Art. 93—99 des hiezu ergangenen Ausführungzsgesetzes 
in jeder Gemeinde ein Gemeindewaisenrat als selbständige Gemeindebehörde; in 
Städten mit mehr als 10000 Einwohnern können mehrere Gemeindewaisenräte, jeder für 
einen abgegrenzten Teil des Stadtbezirkes, gebildet werden. Die Waisenräte werden in 
den Städten von beiden Gemeindekollegien, in den übrigen Gemeinden von der Gemeinde- 
1) Ausf. G. z. G.V.G. Art. 49. 
2) Ausf. G. z. G. V.G. Art. 15. Die hienach verbliebenen Zuständigkeiten sind nur mehr 
gering. 
3) Vgl. auch Ausf.G. z. G. V.G. Art. 15 Abs. 2 und 3 (Zuständigkeit der Notare und Ge- 
richteschreiber); Habel a. a. O. Anm. 2 zu Art. 15, Böhm-Klein d. a. O. S. 342 ff. 
4) An bayer. Vollzugsvorschriften sind zu erwähnen: Min Bek. vom 19. Jan. 1900 über das 
Vormundschaftswesen (J. M. Bl. S. 181); V O. v. 18. Dez. 1890 über das gerichtliche Hinter- 
legungswesen (G. M-. Bl. S. 1033), Bek. v. 24. Dez. 1899 über die Registerführung (G. V. Bl. S. 1239, 
hiezu J.M. Bl. 1900 S. 483); vgl. auch das Ges. vom 9. Ang. 1902, das Nachlaßwesen betr. 
(G. B. Bl. S. 463) u. Bek. v. 31. Dez. 1899 (J. M. Bl. 19000 S. 1) u. 20. Jan. 1903 (J. M. Bl. S. 111). 
5) Auef.G. z. G. B.O. Art. 1 ff. Ges. v. 15. Juni 1898, das Unschädlichkeitszeugnis betr. 
(G. . Bl. S. 301), Ges. v. 18. Juni 1898, die Vorbereitung der Anlegung des Grundbuches in 
den Landesteilen rechts des Rheins betr. (G. 2. Bl. S. 367) Min. Bek. v. I7. Juli 1898 (J. M. Bl. 
S. 1048) über die Führung des G. B. in der Pfalz. 
6) Auef. Bestimmungen v. 238. Juni 1902 (M. Bl. S. 267), Handausgaben des Gesetzes von 
Ferd. Euglert und v. d. Pfordten, München 1902.
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        8 3Bl. Die Justiz. 87 
verwaltung gewählt; Frauen können als Waisenpflegerinnen bestellt werden:5y. 
2. Landgerichte. Nach Landesrecht, das infolge reichsrechtlicher Ermächtigung 
geschaffen wurde 2), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitgegenstand zur Be- 
scheidung gewisser Ansprüche zuständig, welche gegen den Staat oder Staats= oder öffent- 
liche Beamte erhoben werden. 
Den Landgerichten sind weiter landesrechtlich alle Angelegenheiten überwiesen, für 
welche bisher die Bezirksgerichte in erster Instanz zuständig waren, soweit nicht andere 
Bestimmungen getroffen sind. 
Die Landgerichte sind endlich zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der 
Rechtsmittel in den Angelegenheiten, welche landesrechtlich den Amtsgerichten überwiesen sind. 
3. Oberlandesgerichte. Landesrechtlich gehören zur Zuständigkeit der 
Oberlandesgerichte die Angelegenheiten, für welche bisher die Appellationsgerichte in erster 
Instanz zuständig waren 3); nämlich 
a) gewisse Klagen gegen Mitglieder des königlichen Hauses (s. o. S. 30), 
b) die Mitwirkung bei standesherrlichen Vormundschaften (s. o. S. 46), 
Jc) Familienfideikommißsachen") nach der VII. Verfassungsbeilage. 
Außerdem sind die Oberlandesgerichte zur Verhandlung und Eutscheidung über 
Rechtsmittel in jenen Angelegenheiten zuständig, welche landesrechtlich zur erstinstanziellen 
Zuständigkeit der Landgerichte gehören 5); jedoch ist die letztinstanzielle Entscheidung über 
Beschwerden gegen landgerichtliche Entscheidungen in Grundbuchsachen und in den durch 
Reichsgesetz den Gerichten übertragenen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
landesrechtlich, unbeschadet der reichsgerichtlichen Kompetenz, dem Obersten Landesgerichte 
zugewiesen worden 5). 
4. Als oberste Gerichtshöfe in bürgerlichen Rechtssachen bestehen, wie bereits 
oben erwähnt, für Bayern das Reichsgericht und das Oberste Landesgericht. 
Die Zuständigkeit ist zwischen beiden in folgender Weise ausgeschieden. 
Die Zuständigkeit des Obersten Landesgerichtes erstreckt sich vor allem auf die Revi- 
sionen und Beschwerden in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nach allgemeinen Bestim- 
mungen des Reichsrechts zur Zuständigkeit des Reichsgerichts gehören. Ausgenommen sind 
jene, welche dem Reichsoberhandelsgerichte zugewiesen waren und nun dem Reichsgerichte 
zugewiesen sind, oder die durch besondere Reichsgesetze?) dem Reichsgerichte zugewiesen 
werden "). Darüber, ob die Zuständigkeit zur Verhandlung und Bescheidung einer Revision 
oder Beschwerde dem Reichsgerichte oder dem Obersten Landesgerichte zukomme, entscheidet 
letzteres endgültig und mit bindender Kraft auch für das Reichsgericht. Die bezeichneten 
Rechtsmittel sind daher stets zunächst beim Obersten Landesgerichte einzulegen, das ge- 
gebenen Falles die Akten dem Reichsgerichte übersendet ?). 
1) Vollzugsvorschriften vom 22. Dez. 1899 und 8. Jan. 1900 (M. Bl. 1900 S. 108); 23. 
Aug. 1900 über die Vergütung der W.R. (M. Bl. S. 552) Streitigkeiten über die Wahl sind Ver- 
waltungsrechtssachen nach Art. 8 3. 33 pephche vom 8. Ang. 1878; Entsch. d. V.G. H. Bd. 22 S. 1. 
2) R.G. V.G. §. 70 Abf. III, Ausf.G. z. R. G. V. G. Art. 26—29. Durch die nene Fassung, 
eine Folge der erwähnten Reichogesetze, ist auch hier die Rechtseinheit zwischen den pfälzischen und 
den übrigen Landgerichten hergestellt worden. 
3) Ausf.G#.z. R.G. V.G. Art. 36 Ziff. 1. 
4) Art. 59 d. Einf.G. z. B. G. B., 5 189 d. G. F. G., § 83 G.B.O.; hiezu Art. 1 und 13 
d. Auss.G. z. G.B. O. 
5) Ausf.G. z. R.G. V.G. Art. 36 Ziff. 2. 
6) &amp; 102 d. G.B.O., § 199 d. N.G.J.G., Art. 42 Abs. 3 d. Ausf. G. z. G. V.G. 
7) Hiezu gehören nunmehr gemäß Art. 6 d. Einf.G. z. B. G. B. die bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch uuf Grund des B. G. B. geltend 
gemacht ist. Hierin liegt eine weitgehende Kompetenzminderung. Vgl. die Zusammenstellung bei 
Böhm-Klein a. a. O. S. 350 ff. u. Bl. f. Recht sanwendung 1897 S. 97. 
8) Einf.G. z. G.V.G. 8§ 8, 10 Ausf.G. z. G. V.G. Art. 42 1 1 u. 2 in der Fassung 
des Art. 167 3Z. *# d. Aue f.G. z. B. G. B. 9) Einf.G. z. C. P.O. S.7.
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        88 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. IV. Die Staatsbehörden. § 31. 
Das Oberste Landesgericht verhandelt und entscheidet ferner — unbeschadet der Zu- 
ständigkeit des Reichsgerichtes nach § 79 Abs. 2, 3 der Grundbuchordnung und § 28, Abs. 
2, 3 des R.-G. über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit — über die wei- 
tere Beschwerde gegen die Entscheidungen der Landgerichte in Grundbuchsachen und an- 
deren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 1), endlich, von besonderen Bestim- 
mungen abgesehen, über die Angelegenheiten, für welche vorher der oberste Gerichtshof zu- 
ständig war 2). 
Bezüglich der Zuständigkeit in Strafsachen)) ist folgendes zu bemerken: 
Nach reichsrechtlicher Bestimmung /) bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften unbe- 
rührt, wonach für strafbare Handlungen, die durch die Presse begangen werden, die Schwur- 
gerichte zuständig sind. Demgemäß besteht diese schwurgerichtliche Zuständigkeit in Bayern, 
mit einigen Ausnahmen, für die mittels eines Preßerzeugnisses verübten Verbrechen und 
Vergehen 5). 
Kraft reichsgesetzlicher Ermächtigung") sind nunmehr zur Ergänzung seiner bis- 
herigen, durch Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches wesentlich geminderten Zuständig- 
keit nach Landesrecht dem Obersten Landesgericht ausschließlich die Verhandlung und Ent- 
scheidung der Revisionen und Beschwerden, die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte 
gehören 7), übertragen worden. 
Bei jedem Gerichte besteht eine Staatsanwaltschaft“). 
Das Amt der Staatsanwaltschaft wird beim Obersten Landesgerichte durch einen 
Generalstaatsanwalt, bei jedem Oberlandesgerichte durch einen Oberstaatsanwalt, bei jedem 
Landgerichte durch einen ersten Staatsanwalt ausgeübt, denen sämtlich die erforderlichen 
Staatsanwälte als Hilfsarbeiter beigegeben werden ). 
Bei den Amtsgerichten werden die Geschäfte der Staatsanwaltschaft entweder von 
besonders hiefür aufgestellten Amtsanwälten versehen oder es werden hiemit durch die 
Staatsregierung andere Beamte oder sonst geeignete Personen betraut 10). 
Die unmittelbaren Städte (außer München) sind verpflichtet, die Geschäfte der Amts- 
anwaltschaft für den Stadtbezirk gegen Entschädigung durch Gemeindebeamte besorgen zu 
lassen. Die Bestellung dieser Beamten als Amtsanwälte erfolgt auf Vorschlag der Ge- 
meindebehörden durch das Staatsministerium der Instiz im Einverständnisse mit jenem des 
Innern. In den übrigen Gemeinden kann die Verwendung von Gemeindebeamten als 
Amtsanwälte nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter der Gemeinde geschehen 11). 
Das Recht der Aufsicht und Leitung steht dem Staatsministerium der Justiz hin- 
1) Ausf.G. z. G. V. G. Art. 42 Abs. 3, Art. 34 der llebergangsvorschriften z. B.G. B. v. 
9. Juni 1899; Art. 129, 135 der Ausf.G. z. B. G. BB. 
2) Ausf.G. z. G.V.G. Art. 42 Abs. 4. Dazu die oben bei den Oberlandesgerichten unter 
—c ausgezählten Angelegenheiten in 2. Instanz. 
3) Ueber die besonderen Bestimmungen für Forstrügesachen, Zoll= und Steuerstrafsachen vgl. 
Ausf. G. z. R. St. P.O. Art. 32 ff., 85 ff., 98 ff. Ueber Forstrügesachen entscheiden die Amtsgerichte 
ohne Zuziehung von Schöffen. 
4) Einf.G. z. R.G. V.G. 8 6. 
5) Ausf.G. z. R.G. V.G. Art. 35, vgl. auch V. O. vom 20. Jannar 1900 über die Vergütung 
der Reisekosten der Geschworenen (G. V. Bl. S. 101). 
6) Einf.G. z. R.G. V.G. § 9. 
7) Ausf.G. z. R.G. V.G. Art. 42; vgl. auch das Ges. vom 30. März 1850, den Staats- 
gerichtshof und das Verfahren bei Anklagen gegen Minister betr. 
8) R.G. V. G. § 142. 
9) R.G..G. § 143, Ausf. G. z. R.G.V.G. Art. 51. lUeber die versönliche Stellung der 
Staatsanwälte ebenda Art. 52, 53; V.O. vom 23. August 1879 (G. V. Bl. S. 1043) Tit. 2. Vgl. 
auch hinsichtlich der Beaufsichtigung der pfälzischen Standesbeamten die Min. Bek. v. 5. Nov. 1899 
(J. M. Bl. S. 1305). 
10) R.G.V.G. 8 143 Ziff. 3, Ausf.G. z. R.G. V.G. Art. 54. J. Keidel, der Wirkungs- 
kreis der Amtsanwälte in Bayern, München 1902. 
11) Ausf.G. z. R.G. V. G. Art. 55. Vgl. auch Art. 56, 58.
        <pb n="99" />
        831. Die Justiz. 89 
sichtlich der gesamten bayerischen Staatsanwaltschaft, dem Generalstaatsanwalte hinsichtlich 
der Staatsanwaltschaft bei dem Obersten Landesgerichte, den Oberstaatsanwälten an den 
Oberlandesgerichten und den ersten Staatsanwälten an den Landgerichten hinsichtlich der 
staatsanwaltlichen Beamten ihres Bezirkes zu. 
Die Staatsanwälte dürfen richterliche Geschäfte nicht übernehmen. Auch darf ihnen 
die Dienstaussicht über die Richter nicht übertragen werden ). Sie führen die Aufsicht 
über das Gefängniswesen 2). 
Die Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes, ferner die als Amtsanwälte auf- 
gestellten Gemeindebeamten, die Bürgermeister und deren Stellvertreter, dann die Polizei- 
kommissäre in der Pfalz sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. Im Bedürfnisfalle 
können noch weitere gemeindliche Beamte und Bedienstete als Hilfsbeamte der Staats- 
anwaltschaft bezeichnet werden 3). 
Bei jedem Gerichte wird eine Gerichtsschreiberei eingerichtet, worüber für 
die Landesgerichte durch die Landesjustizuverwaltung Bestimmung getroffen wird!#. 
Das Gleiche gilt hinsichtlich der Gerichtsvollzieher). 
Der ärztliche Dienst bei den Gerichten (Landgerichts= und Bezirksärzte) ist 
durch königliche Verordnung 6) organisiert. 
Die Verhältnisse der Rechtsanwaltschaft sind, soweit das Reichsrecht dies 
verstattet, durch königliche Verordnungen und Ministerialvorschriften geregelt7). Die Reichs- 
gesetzgebung hat auf diesem Gebiete eine einschneidende Aenderung bewirkt, indem sie an 
die Stelle staatlicher Ernennung der Rechtsanwälte („königliche Advokaten") die staatliche 
„Zulassung“ derselben treten ließ. 
III. Das Militärstrafrecht und die Militärstrafrechtspflege sind 
erst durch das Militärstrafgesetzbuch und die Militärstrafgerichtsordnung vom 29. April 
1869 ) in verfassungsmäßiger Weise neu geregelt; ersteres wurde ersetzt durch das Militär- 
1) N. G. V. G. § 152. Auch nicht im Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 
2) Anef.G. z. N. Str. Pr. O. Art. 23 ff. und Vollzugsvorschriften hiezu. W. Henle, das 
Gefängniswesen in Bayern. Nördlingen 1887. Ueber Strafvollstreckung gegen Militärpersonen 
Kr. M. E. vom 21. Sept. 1900 (Kr. M. Bl. S. 416). 
3) R.G.V.G. 8 153, Auef. G. Art .56. Dazu V.O. vom 31. August 1879, die Hilfsbeamten 
der Staatsanwaltschaft betr. (G. V. Bl. S. 1057; vgl. 1880 S. 545). 
4) R.G. V.G. § 154, Ausf.G. Art. 59—64 in der Fassung des Art. 167 des Ausf.G. zum 
B.G. B. Dazu V.O. vom 23. Aug. (Tit. 3) und 6. September 1879 (G.V. Bl. S. 1043, 1110), 
vom 26. November 1881 (G. . Bl. S. 1319), vom 17. Mai 1890 (G. V. Bl. S. 255), vom 12. Juni 
1892 (G.V. Bl. S. 267). Finanzges. vom 26. Mai 1892 § 14, J. M. Bl. 1892 S. 132, 137, F.M. Bl. 
1892 S. 98—107, V.O. vom 24. Juni 1896 (G. V. Bl. S. 303), Min. Bek. vom 30. Dez. 1901 
(J. M. Bl. 1902 S. 1), 16. Dez. 1899 (J. M. Bl. S. 475). 
5) R.G. V.G. 8§ 155, 156; Ausf.G. zum G. .G. Art. 65—67, ferner Ausf.G. z. B. G.B. 
Art. 129, 167 Z. 18, z. Gr. B.O. Art. 8, M.O. v. 16. Dez. 1899 (G. V. Bl. S. 1015), die Ge- 
richtsvollzieherordnung betr., ferner die Gebührenordnung für G.V. in der Fassung vom 20. Mai 
1898 (M.G.Bl. S. 683), wozu ergänzend die bayerische V. O. vom 16. Dez. 1899 (G. V. Bl. S. 1028, 
s. auch 1902 S. 98 und IJ.M. Bl. 1902 S. 383), erlassen auf Grund des bayer. Gehührengesetzes in 
der Fassung vom 11. Nov. 1899, Min. Bek. vom 17. Dez. 1899 (J. M. Bl. S. 517 ff.), Dienstvor- 
schriften vom 28. Dez. 1899 (J. M. Bl. S. 1133) und 18. Febr. 1902 (J. M. Bl. S. 384), Geschäfts- 
anweisung vom 28. April 1900 (J. M. Bl. S. 621). 
6) Vom 3. September 1879 (Ges. V. Bl. S. 1081). 
7) Bekanntmachung vom 7. Juli 1879, die Ausführung der deutschen Rechtsanwaltsordnung 
betr. (G. V. Bl. S. 685), V. O. vom 19. gl. Mts. im gl. Betreff (G. V. Bl. S. 7050), Bekanntmachung 
vom 10. Sentember 1879 (G. W. Bl. S. 1168), Gebührenordnung der Rechtsamwälte, Fassung vom 
20. Mai 1898 (R.G.Bl. S. 692), VM.O. vom 25. März 1902, die Gebühren der Rechtsanwälte 
in den Angelegeuheiten der Rechtspflege sowie der Verwaltung und Verwaltungsrechtspflege betr. 
(G. V. Bl. S. 133 u. 144), V.O. vom 4. April 1902, die Gebühren der Rechtsanwälte im Ver- 
fahren vor dem Landesversicherungsamte betr. (G. M. Bl. S. 153). 
Vgl. auch Ges. vom 18. August 1879, die Pensionsanstalt für Witwen und Waisen der Ad- 
vokaten des Königreichs betr. (G. V. Bl. S. 987). 
8) Einf. G. hiezu G. Bl. S. 1341. Die Gesetzbücher selbst sind gesondert veröffentlicht worden.
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        90 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. IV. Die Staatsbehörden. – 31. 
strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872, letztere durch die Militärstraf- 
gerichtsorduung vom 1. Dezember 1898 (R.-G.-Bl. S. 1189) 1) und das Einführungsgesetz 
(R.-G.-Bl. S. 1289), wozu noch das Disziplinargesetz für richterliche Militärjustizbeamte 
von demselben Tage (R.-G.-Bl. S. 1297) erging. Diese Gesetze kamen in Bayern nach 
Maßgabe des Bündnisvertrages zur Einführung; die bayerischen Bestimmungen sind ent- 
halten in der Verordnung vom 23. April 1900 (Kr.-M.-Bl. S. 221), in dem Ausführungs- 
gesetz vom 11. Juli 1900, (G.-V.-Bl. S. 705), in der Bek. vom 4. Mai 1900 (Kr.-M.-Bl. 
S. 226), Ministerialreskript vom 21. Sept. 1900 (Kr.-M.-Bl. S. 401) über den Ausschluß 
der Oeffentlichkeit bei Gerichtsverhandlungen, vom 22. Juni 1900 (Kr.-M.-Bl. S. 285), 
betr. die Dienst= und Geschäftsordnung der Militärgerichtsstellen. 
Das Verfahren vor den Militärstrafgerichten ist regelmäßig öffentlich und mündlich. 
Die Gerichtsbarkeit?2) wird ansgeübt durch die Gerichtsherrn und die erkennenden Gerichte, 
nämlich die Standgerichte, Kriegsgerichte in München, Augsburg (Neu-Ulm), Landau, 
Würzburg, Nürnberg, Regensburg, Metz, Ingolstadt, Oberkriegsgerichte in München, 
Nürnberg, Würzburg und das Reichsmilitärgericht in Berlin, bei welchem für das bayerische 
Heer durch Reichsgesetz vom 9. März 1899 (R.-G.-Bl. S. 135) ein besonderer Senat 
eingerichtet worden ist 3). Der König von Bayern ernennt den Präsidenten und die Räte 
des bayerischen Senates und einen Militäranwalt für denselben, er bestimmt überdies die 
militärischen Mitglieder dieses Senates 9. 
1) Kommentare von C. v. Koppmann, München 1901 und M. Stenglein, Berlin 
1901. Ueber die Sonderstellung Bayerns gegenüber der R. M. St.G.O. vgl. v. Seydel Annalen 
1898 S. 151 ff., Graßmann in Hirths Annalen 1898 S. 721 ff., C. Paulus, die Begrün- 
dung eines Reservatrechtes Bayerns auf einen eigenen obersten Gerichtehof, Berlin 1899, Rehm 
in der Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft Bd. 19 S. 416 ff. und in der Zeitschrift 
„das Recht“ 1900 S. 353; seine Annahme eines bayerischen BDicepräsidiums im Reiche scheint un- 
zutreffend. Die Darlegung von Spahn in J. A. Gruchots Beiträgen zur Erläuterung des 
deutschen Rechts (Bd. 45 Nr. 18) — eine civilistische E) Studie — ist verfehlt. Dagegen auch 
Francke im Archiv f. öff. Recht XVII S. 219 ff. 
2) Durch V.O. vom 18. Sept. 1900 wurden die bisherigen Militärbezirksgerichte und Mili- 
täruntergerichte nebst den staatsanwaltschaftlichen Behörden aufgehoben, das Generalanditoriat blieb 
zur Erledigung der in § 21 Ziff. 2 des Einf.G. bezeichneten Fälle noch kurze Zeit nach Inkraft- 
treten der neuen Gesetze in Wirksamkeit. 
3) Geschäftsordnung vom 30. Jan. 1902 (Zentralbl. S. 59). Durch die G.O. wird be- 
stimmt, daß der Senatspräsident durch den ältesten Rat des bayerischen Senates vertreten wird 
und dessen juristische Mitglieder sich gegenseitig vertreten. Hiedurch ist der Gedanke, daß Ange- 
hörige des bayerischen Heeres nur von bayerischen Richtern abgeurteilt werden, ganz durchgeführt. 
4) Ueber die Vorgeschichte dieses Gesetzes, welches ohne Zustimmung Bayerns gemäß Art. 78 
der Reichsversassung nicht abgeändert werden kann, val. die Darlegungen des k. Staatsministers 
Grafen von Crailsheim in der Sitzung der Abgeordnetenkammer vom 24. März 1899, St. B. S. 586 
— 589, 601: hiezu Prot. der K. der R.R. II. Ausschuß vom 13. April 1899 (UVertrag mit Preußen 
über die Sicherung des Sonderrechtes), Laband I S. 112. Die Kosten des bayerischen Senates 
werden aus der baperischen Militärquote bestritten, weil derselbe eine für das bayerische Heer be- 
stimmte Einrichtung bildet, deren Kosten nach Abs. III § 5 des Versailler Vertrages Bayern selbst 
zu tragen hat, während es von den Anforderungen für die übrigen Senate eine Ouote erhält“. 
(Begründung des Etats für 1902.) Die Versuche, die juristischen Mitglieder des Senates unter 
den Begriff „Reichsbeamte“ im Sinne des Neichsbeamtengesetzes zu bringen, sind nicht gelungen, 
denn diese Beamten werden vom König von Bayern ernannt und in Ruhestand versetzt, sie unter- 
stehen der Disziplinarstrafgewalt des bayerischen Disziplinarhofes, sie leisten ihren unter Zustimmung 
Banerns normierten Diensteid auf Anordnung des Königs von Bayern und werden aus der bape- 
rischen Staatskasse besoldet. Die Argumentation Laband's (Staatsrecht 4. Aufl. I. Bd. S. 414 
Anum. 2, aber auch IV S. 60 Anm. 1) ist nicht überzeugend. Dienstherr dieser Beamten ist der 
König von Bayern. Der Umstand, daß das Disziplinarrecht reichsgesetzlich geregelt ist, entscheidet 
nicht für den Charakter als Reichsbeamte, da die Auwendung dieses Rechtes durch Landesbehörden 
erfolgt. Nur ihre Eigenschaft als Landesbeamte ermöglichte es, diese Beamten durch Landesgesetz 
zu Mitgliedern des bayerischen Disziplinarhofes (Art. 1 des Ausf.G. vom 11. Juli 1900, G. V. Bl. 
S. 705) zu berufen. — llebereinstimmend Stenglein S. 62 zu § 93 und S. 68 zu 9§ 11I, 
112. Die praktische Bedentung der Streitfrage ist sehr gering. Der Hinweis (koppmann 
a. u. O.) auf die kais. V. O. über die Uniformierung ist nicht zutreffend, da die bayerischen Senats- 
mitglieder die übereinstimmende Uniform auf Grund der Anordnung des bayer. Kriegoministeriums
        <pb n="101" />
        32. Die Verwaltung. 91 
MN 
Gegen die im Felde (8§5 des Einf. Gesetzes) oder an Bord ergangenen Urteile finden 
die Rechtsmittel der Berufung und Revision nicht statt, die Urteile erlangen Rechtskraft 
und Vollstreckbarkeit durch die Bestätigung. Für alle Instanzen besteht eine Staatsanwalt- 
schaft. Die Militärjustizverwaltung wird hinsichtlich der bayerischen Gerichte und in ge- 
wissem Umfange auch hinsichtlich des Senates beim Reichsmilitärgericht durch das Kriegs- 
ministerium geführt. 
Für den Strafvollzug gegen Militärpersonen sind besondere Anordnungen getroffen 
in der Min.-Bek. vom 21. Sept. 1900 (Kr.-M.-Bl. S. 416, vgl. auch Bek. vom 8. Okt. 
1900, Kr.-M.-Bl. S. 444). 
Im Felde (Einf.-G. zur Mil.-Str.-G.-O. § 5) sind beim Heere nach Maßgabe des 
Reichsgesetzes vom 28. Mai 1901 (R-G.-Bl. S. 185) auch die Kriegsgerichtsräte und die 
Oberkriegsgerichtsräte in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- 
barkeit zuständig. 
*32. Die Berwaltung. In diesem Zusammenhange sind nur die allgemeinen Mittel- 
und Unterbehörden der eigentlichen Landesverwaltung („.inneren“ Verwaltung) und der 
Finanzverwaltung zu betrachten. Die besonderen Behörden für einzelne Verwaltungs- 
zweige sind bei Erörterung dieser letzteren zu erwähnen. 
1. Die Kreisregierungen. Die Einrichtung der „obersten Verwaltungs- 
stellen in den Kreisen“, der Kreisregierungen, beruht im wesentlichen auf den Grundlagen, 
welche durch königliche Verordnung vom 27. März 1817 geschaffen worden waren. 
Diese vor Erlaß der Versfassungsurkunde ergangene Verordunng hat noch jetzt viel- 
fach formell gesetzliche Bedeutung insoferne, als sie die Grenzen zwischen den Gebieten der 
Verwaltung und der Jnstiz zieht. Im übrigen ist sie in der Folge durch die Verordnung 
vom 17. Dezember 1825 1) ersetzt worden. 
Die früheren Bezeichnungen der Kreise oder Regierungsbezirke nach Flüssen sowie 
deren Grenzen erfuhren durch königliche Verordnung vom 29. November 1837 Verände- 
rungen. Die damals den Regierungsbezirken gegebenen Benennungen #) sind seither beibe- 
halten geblieben. Dagegen haben deren Grenzen, abgesehen von jenen Wandelungen, die 
durch Erwerb oder Abtretung von Staatsgebietsteilen sich ergaben, durch Verordnung vom 
19. Juni 1879 3) eine neue Regelung erfahren. 
Ueber Aenderungen, welche in dem Umfange eines Regierungsbezirkes vorgenommen 
werden sollen, ist nach gesetzlicher Bestimmung die Vertretung der Kreisgemeinde, der 
Landrat und, wenn dieser nicht versammelt ist, in unverschieblichen Fällen der Landrats- 
ausschuß gutachtlich zu vernehmen 0. 
Die Kreisregierungen sind die allgemeinen Verwaltungsstellen in den Regierungs- 
bezirken. Sie sind die Vollzugsorgane der Staatsministerien des k. Hauses und des 
Aeußern, des Innern, des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten und der Finanzen 
„in Beziehung auf alle diejenigen Teile der Staatsverwaltung und innern öffentlichen An- 
vom 4. Sept. 1900 (Kr. M. Bl. S. 394) tragen. Sie haben auch nicht den für Reichsbeamte vor- 
geschriebenen Eid geleistet, sondern sind auf Anordnung des bayer. Kr. Min. beeidigt worden. Zweifel- 
los ist, daß die bayerischen Offiziere, welche militärische Mitglieder dieses Gerichtshofes sind, ebenso 
bayerische Staatsdiener bleiben. lleber die Disziplinargewalt und Urlanbsbefugnis des Präsidenten 
des R.M. G. gegenüber den zu den Personen des Soldatenstandes gehörigen Mitgliedern und Be- 
diensteten des R. M.G. s. die kais. Ordre vom 19. Dez. 1902 und die Bekanntm. des Kr. Min. vom 
26. Jan. 1903, Kr. M. Bl. S. 17. 
1) Die Formation, den Wirkungskreis und den Geschäftsgang der obersten Verwaltungs- 
stellen in den Kreisen betr. (Weber II S. 279). 
2) Oberbavern, Niederbavern, Pfalz, Oberpfalz und Regensburg, Oberfranken, Mittelfranken, 
Unterfranken und Aschaffenburg, Schwaben und Neuburg. Die Sitze der Kreisregierungen sind: 
München, Landehut, Speier, Regensburg, Bayreuth, Ansbach, Würzburg, Augsburg. 
B3) Den Bestand der Regierungsbe zirke und Bezirksämter betr. (Weber XIII S. 50). 
4) Ges., die Landräte betr., vom 28. Mai 1852 (G. Bl. S. 269) rt. 15, k und Art. 33, a.
        <pb n="102" />
        92 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. IV. Die Staatsbehörden. s 32. 
gelegenheiten, welche zu dem Geschäftskreise der genannten Ministerien gehören und nicht 
besonderen Zentralstellen und deren Unterbehörden übertragen sind“. 
Die Kreisregierungen teilen sich in die zwei Kammern des Innern und der Finanzen 
unter einem Regierungspräsidenten als gemeinsamem Vorstande. Jede Kammer besteht 
aus einem Direktor, der erforderlichen Zahl von rechtskundigen Referenten und Hilfsar- 
beitern, dann von fachmännischen Referenten und Hilfsbeamten, endlich von Rechnungs- 
beamten. Hiezu kommen die Organe des formellen Dienstes und das niedere Personal. 
Einen ziemlich selbständigen und mehr äußerlich angegliederten Bestandteil der Finanz- 
kammer bildet die Forstabteilung #). 
Eine Reihe von Geschäftsgegenständen sind dem Präsidenten („Regierungspräsidium“) 
zur persönlichen Behandlung übertragen. 
Der Geschäftsgang beider Kammern ist in der Regel bureaumäßig. Der Präsident 
haftet für alle im bureaumäßigen Wege herbeigeführten Regierungsanordnungen. Er mag 
zwar solche Gegenstände kollegialer Beratung unterstellen; doch verbleibt die Entscheidung 
und damit die Haftung bei ihm. 
Beratung und Entscheidung durch das Kollegium tritt nur ein, wo Gesetz oder Ver- 
ordnung es ausdrücklich vorschreiben. In den Sitzungen jeder Kammer führt der Präsi- 
dent und in dessen Abwesenheit der Direktor den Vorsitz. 
Der Wirkungskreis der beiden Kammern wird durch die Formationsverordnung im 
allgemeinen folgendermaßen umschrieben. 
„In die Geschäftssphäre der Kammern des Innern fallen in der Regel alle jene 
Gegenstände, welche im höchsten Ressort den Ministerien des Aeußern und des Innern 
(beider Abteilungen) zugewiesen sind, insoferne sie Gegenstand der Kreisverwaltung sein 
können und nicht besonderen Stellen zugeteilt sind. Hieher gehören insbesondere die staats- 
rechtlichen und militärischen Angelegenheiten, soweit letztere den Zivilbehörden zuständig 
sind; die Angelegenheiten der Religion und der Kirche; jene der öffentlichen Erziehung, 
der Bildung, des Unterrichts und der öffentlichen Sitten; das Medizinal= (und Veterinär-) 
Wesen; die gesamte Landespolizei; das Kommunal= und Stiftungswesen; die staatswirt- 
schaftlichen Gegenstände, welche nicht speziell der Kammer der Finanzen zugewiesen sind; 
das gesamte Bauwesen mit allen Zweigen desselben und die allgemeine Statistik mit der 
in alle diese Zweige einschlagenden Dienstübersicht und Dienstordnung“. 
„Zur Geschäftssphäre der Kammern der Finanzen gehören: die Leitung der Finanz- 
verwaltung in den Kreisen im allgemeinen, insbesondere die Aufsicht über das Staats- 
einkommen; über den Staatsaufwand; die Direktion der Kassen; das Etatswesen; das 
Rechnungswesen; die Aufsicht über das gesamte Finanzdienstpersonal; das Amtsbürg- 
schaftswesen; fiskalische Prozesse; die Kreis= und Distriktsumlagen und die Angelegenheiten 
des Landrates gemeinschaftlich mit der Kammer des Innern; die Finanzrechenschaftsbe- 
richte des Kreises“. 
2. Die Distrikts verwaltungsbehörden. In den Landesteilen dies- 
seits des Rheines war, wie bereits erwähnt, Iustiz und Verwaltung bis zum Jahre 1862 
in den Landgerichten vereinigt. In der Pfalz wurden durch königliche Entschließung 
vom 6. November 1817 die bisherigen vier Bezirksdirektionen (Kreisdirektionen) aufge- 
hoben und an deren Stelle zwölf Landeskommissariate errichtet. Die Vorstände dieser Ver- 
waltungsbehörden hießen Landkommissäre, die Nebenbeamten Landkommissariatsaktuare. 
Im Vollzuge des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 10. November 1861 erfolgte auch 
für Bayern diesseits des Rheines durch Verordnung vom 24. Februar 1862 2) vom 
  
1) V.O. vom 19. Februar 1885, die Organisation der Staatsforswwerwaltung betr. (Weber 
XVII S. 25); über die Versicherungsanstalten s. u. 8§ 96. 
2) Weber V S. 599.
        <pb n="103" />
        § 32. Die Verwaltung. 93 
1. Juli gl. Jahres. ab die Trennung der Justiz und der Verwaltung in der untersten 
Instanz. Die angeführte Verordnung ist in allem Wesentlichen noch jetzt in Geltung. 
Die derselben beigegebene Einteilung der Regierungsbezirke in Verwaltungsdbistrikte ist 
durch die oben erwähnte Verordnung vom 19. Juni 1879 geändert worden. 
Durch Verordnung vom 19. April 1862 erhielten die pfälzischen Distriktsverwal- 
tungsbehörden und deren Beamte die gleichen Bezeichnungen wie jene der Landesteile 
diesseits des Rheines. Durch weitere Verordnung vom 25. Jannuar 1863 wurden für 
dieselben Dienstvorschriften „in der Absicht möglichster Angleichung“ an jene Bestimm- 
ungen gegeben, welche für die übrigen Regierungsbezirke gelten 1). Für die Einteilung der 
pfälzischen Amtsbezirke ist gleichfalls die Verordnung vom 19. Juni 1879 maßgebend. 
Ueber Aenderungen im Umfange der Verwaltungsdistrikte ist nach gesetzlicher Vor- 
schrift der Landrat des Kreises und, wenn dieser nicht versammelt ist, in dringlichen Fällen 
der Landratsausschuß mit seinem Gutachten zu hören 2). 
Die Einrichtung der äußeren Verwaltungsbehörden gestaltet sich folgendermaßen. 
Die Regierungsbezirke zerfallen in „Verwaltungsdistrikte“, für deren jeden ein Be- 
zirksamt in nächster Unterordnung unter die Kreisregierung besteht. Die unmittelbaren 
Städte diesseits des Rheines sind jedoch von der Zuteilung zu einem Bezirksamte aus- 
genommen. Die gemeinsame Bezeichnung für die Bezirksämter und die Magistrate der 
unmittelbaren Städte als Staatsverwaltungsbehörden ist Distriktverwaltungsbehörden, 
für den Bezirk der Stadt München sind die Geschäfte der Distriktsverwaltungsbehörde 
zwischen der Polizeidirektion 3) und dem Stadtmagistrat und der Lokalbaukommission geteilt?). 
Die Verfassung der Bezirksämter ist bureankratisch. Der Amtsvorstand heißt Be- 
zirksamtmann, die Nebenbeamten führen den Titel Bezirksamtsassessoren. Regelmäßig hat 
jedes Amt einen Assessor ). In den Landesteilen diesseits des Rheines kann, wo die ört- 
lichen Verhältnuisse es erheischen, ein Nebenbeamter an einem vom Sitze des Bezirksamtes 
entfernten Orte aufgestellt werden. Wirkungskreis und Stellung solcher „exponierter“ Be- 
zirksamtsassessoren wird besonders bestimmt 5). 
Die Bezirksämter sind die allgemeinen äußeren Behörden für das Gebiet der 
eigentlichen Staatsverwaltung und demgemäß die Vollzugsorgane der Zivilstaatsmini- 
sterien mit Ausnahme des Ministeriums der Justiz, sowie der Kreisregierungen, Kammern 
des Innern. 
Als Organe der Staatsverwaltung kommen außerdem noch die Gemeindebehörden 
in ihrem übertragenen Wirkungskreise in Betracht. Dieselben sind die regelmäßigen ört- 
lichen Verwaltungsorgane; die Gemeindebehörden der unmittelbaren Städte besitzen auch 
die Zuständigkeit von Distriktsverwaltungsbehörden. 
3. Die Rentämter. Die allgemeinen äußeren Behörden der Finanzverwaltung 
sind die Rentämter. Deren Bezirke sollen in der Regel einen oder mehrere Amtsgerichts- 
bezirke umfassen. Die Rentämter sind je nach dem Geschäftsumfange besetzt mit einem 
Amtsvorstand, dann bei größeren Aemtern, welche eine Kassaabteilung erhalten, außerdem 
mit einem Vorstand derselben, mit Rentamts-Assessoren und Sekretären als pragmatischen 
Staatsdienern, ferner mit den erforderlichen nichtpragmatischen Staatsbediensteten (Offi= 
zianten 2c.). 
) Weber V S. 614, VI S. 136. 
2) Ges., die Landräte betr., vom 28. Mai 1852 (G. Bl. S. 2# Art. 15. k und Art. 33, a. 
3) Ueber die Gruchtung 2c. von Polizciämtern daselbst V.O. v. 24. Juni 1898 (G. V. Bl. 
S. 345, ferner 347; 1900 S. 25). 
4) V.O. vom 2. Okt. 1869 (RN Bl. S. 18810. 
5 Ueber die Bezirksamtsoffizianten (ersten Amtsschreiber) V.O. vom 20. Febrnar 1891 
(G. V. Bl. S. 23 und Amtsbl. des Staatemin. des Innern 1891 S. 65). 
6) Min. Entschl. vom 21. Mai 1862 (Weber V S. 631).
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        94 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. 1V. Die Staatsbehörden. § 33. 
Die Hauptaufgabe der Rentämter :) besteht in der Verwaltung derjenigen Staats- 
gesälle, deren Vereinnahmung keine besonderen fachmännischen Kenntnisse sordert. Dahin 
gehören hauptsächlich die direkten Staatssteuern. 
§ 33. Die Verwaltungsrechtspflege. Eine Verwaltungsrechtspflege, die in Ver- 
sahren und Einrichtung von der Verwaltung gesondert ist, kam in Bayern nach einigen 
vergeblichen Versuchen (1867, 1869) durch das Gesetz vom 8. August 18782) zur Einfüh- 
rung, welches zu Folge des Gesetzes vom 10. März 1879 (G.V. Bl. S. 163) zugleich 
mit dem Reichsgerichtsverfassungsgesetze in Kraft trat 5). 
1. Berfassung der Verwaltungsrechtspflege. Die Organe der Ver- 
waltungzsrechtspflege sind, soweit nicht lediglich eine Instanz besteht, in den unteren In- 
stanzen zugleich Verwaltungsbehörden. Von wenigen Ausnahmen (Regierungsfinanzkam- 
mern) abgesehen, wirken nur die allgemeinen Unter= und Mittelbehörden der sogen. inneren 
Verwaltung als Verwaltungsgerichte. Die Verwaltungsbeamten, welche hienach als Ver- 
waltungsrichter tätig zu werden haben, sind zwar nicht mit den persönlichen Sicherungen 
umgeben, welche mit dem Richteramte verbunden zu sein pflegen. Sachlich aber genießt 
die Handhabung der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die genannten Behörden die volle 
Unabhängigkeit, welche zum Wesen der Rechtsprechung gehört. Es gibt ihren richterlichen Ent- 
scheidungen gegenüber kein Oberaufsichtsrecht der vorgesetzten Verwaltungsstellen (Ges. Art. 15). 
Die Unterinstanzen der Verwaltungsrechtspflege") sind die Gemeindebehörden, die 
Distriktsverwaltungsbehörden und die Kreisregierungen, Kammern des Innern und der 
Finanzen. Ueber ihnen steht als oberste (2. oder 3.) Instanz der Verwaltungsgerichtshof, 
der lediglich Gericht und mit dem ganzen persönlichen und sachlichen Schutze eines solchen 
ausgestattet ist. 
In einer Reihe von Fällen aber gibt es nur eine Instanz der Verwaltungsrechts- 
pflege, welche stets der Verwaltungsgerichthof ist. In diesen Fällen (Ges. Art. 10 u. 11) 
haben die Stellen und Behörden (Kreisregierungen beider Kammern, Oberbergamt, Gene- 
raldirektion der Zölle und indirekten Steuern, Flurbereinigungskommission, „höhere Ver- 
waltungsbchörden" im Sinne der Reichsversicherungsgesetze, Bezirksämter), gegen deren 
Beschlüsse oder Verfügungen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshofe ergriffen werden 
kann, auch sachlich nicht die Eigenschaft von Gerichten. Dies kommt durch die Bestimmung 
zum klaren Ausdrucke, daß hier die Geltendmachung des Oberaussichtsrechtes nur gegen- 
1) Die Neuorganisation der Rentämter ist am 1. Juli 1903 in's Leben getreten gemäß V.O. 
vom 10. Mai 1903 (G. V. Bl. S. 315 ff.). Agl. die Regierungs-Denkschrift im Etat des Fin. Min. 
(1902/3), Etat Nr. 27 Beil. 140 und 714, Verh. der K. d. Abg. St. B. Bd. IX S. 82 ff. 106 ff., 
K. d. N.N. Prot. Bd. 11 S. 286 ff. Bek. v. 19. Dez. 1902 (F.M. Bl. S. 413). 
2) Die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungerechts- 
sachen betr. (G. V. Bl. S. 369). Dazu k. V. O. vom 31. August und Vollzugsvorschriften vom 
1. September 1879 (G.V. Bl. S. 1007 und 1014), letztere ersetzt durch die V. O. vom 25. Jannar 
1901 (G. V. Bl. S. 41)0. Kommentare: Wilhelm v. Krais, Gesetz vom 8. August 1878 er- 
läntert, Erlangen 1879, mit 2 Nachträgen 1879. 1887; G. v. RKahr, das bayer. Gesetz über die 
Errichlung eines Verwaltungsgerichtshofes herausgegeben und erläutert, Nördlingen 1879; 
Ansgabe von Max v. Müller, 2. Aufl. München 1903; Handausgabe von A. Reger, 3. Aufl. 
von A. Dyroff, Ansbach 1902. Systematische Darstellungen: v. Seydel in den Annalen des 
Deutschen Reiches 1885 S. 213 ff., Staatsrecht 1 S. 570 ff.; Meber, die Verwaltungsgerichts- 
verfassung und der Prozeß in Verwaliungerechtssachen 2c., Würzburg 1879. — F. Tezner, die 
dentschen Theorien der Verwaltungsrechtspflege, Sonderabdruck aus dem Verw.-Archiv, Berlin 1901. 
3) Art. 10 Ziff. 29 u. 30 und Art. 30 des Ges. traten nicht in Wirksamkeit: (Gebührenges. 
vom 18. Aug. 1879 in der Fassung vom 11. Nov. 1899 (G.V. Bl. S. 899, 904) Art. 314 Abs. III, 
Ges. über die Kompetenzkonftikte vom gl. T. (G. V. Bl. S. 991) Art. 29. Das Gebiet der Ver- 
waltungsrechtspflege ist durch eine Mehrzahl späterer Gesetz erweitert worden. Vgl. darüber A. 
Dyroff in der angef. Ausgabe des Gesetzes S. 30 ff. 
4) lleber den Begrift der Verwaltungerechtssache im Sinne des bayerischen Rechtes val. auch 
Neger-Dhroff a. a. O. S. 167 ffl. Die dort S. 170 aufgestellte Terminologie ist nicht be- 
denkenfrei.
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        § 33. Die Verwaltungsrechtspflege. 95 
über den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, nicht gegenüber den Aussprüchen 
der genannten Verwaltungsbehörden ausgeschlossen ist (Ges. Art. 15). 
Besondere organisatorische Vorschriften für die untersten Verwaltungsbehörden als 
Verwaltungsgerichte bestehen nur hinsichtlich der unmittelbaren Stadtmagistrate (Ges. 
Art. 30). Diese können in Senaten entscheiden, welche einschließlich des Vorsitzenden min- 
destens fünf Mitglieder zählen müssen. 
Die Kreisregierungen, Kammern des Innern und der Finanzen, entscheiden in Se- 
naten, welche mit Einschluß des Vorsitzenden aus drei Mitgliedern bestehen #). 
Für das Königreich besteht ein Verwaltungsgerichtshof mit dem Sitze in München. 
Derselbe ist aus einem Präsidenten, zwei Direktoren und der erforderlichen Zahl von 
Räten gebildet. Hiezu kommt das entsprechende Unterpersonal?). 
Die Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt auf Vorschlag des 
Gesamtstaatsministeriums und bei Ratsstellen nach gutachtlicher Vernehmung des Plenums 
des Gerichtshofes (Ges. Art. 3, 5). 
Das Plenum tritt bei Ausübung der Rechtsprechung nur ausnahmsweise in Tätig- 
keit (Ges. Art. 18 Abs. 1 und 43). In solchem Falle ist zur Fassung einer Plenarent-- 
scheidung dic Teilnahme von zwei Dritteilen aller Mitglieder des Gerichtshofes erforder- 
lich (Ges. Art. 44). 
Plenarentscheidung tritt abgesehen von dem Falle der Richterablehnung ein, wenn ein 
Senat in einer Rechtsfrage von einer früheren Entscheidung des Gerichtshofes oder eines 
Senates abweichen will. Der Senat hat die Sache alsdann vor das Plenum zu verweisen. 
Das Plenum hat die Sache wiederholt und vollständig zu verhandeln. Für das Ver- 
fahren gelten dieselben Vorschriften wie für die Senate. Der Vorsitzende, der sich übrigens 
stets an der Abstimmung zu beteiligen hat, gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid 
(Ges. Art. 43, 44). Die Plenarentscheidungen haben keine bindende Kraft für künf- 
tige Fälle. 
Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshoses erfolgen regelmäßig durch Senate 
von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden (Ges. Art. 39, 37; R.-G.-V.-G. 
le 194 Abs. ). 
Die Dienstaussicht über den Verwaltungsgerichtshof steht dem Staatsministerium 
des Innern zu. 
Eine Staatsanwaltschaft besteht, außer bei den Senaten der Regierungsfinanzkam- 
mern, nur beim Verwaltungsgerichtshofe. Dieselbe steht unter der Dienstaufsicht des 
Staatsministeriums des Innern, kann aber in einzelnen Streitsachen von dem beteiligten 
Staatsministerium Weisungen erholen und erhalten (Ges. Art. 4, 5). 
Die Bestimmungen über Ausschluß und Ablehnung von Richtern schließen sich mit 
einigen Abänderungen den Vorschriften der Civilprozeßordnung §§ 41 ff. an (Ges. Art. 18). 
2. Gebiet der Verwaltungsrechtspflege. Nach § 13 des Reichsge- 
richtsverfassungsgesetzes entscheidet über die Grenze zwischen der Rechtsprech- 
ung der ordentlichen Zivilgerichte und der Organe der Verwal- 
tungsrechtspflege im wesentlichen das Landesrecht. 
Das bayerische Recht hat jedoch keine gesetzliche Bestimmung des Begriffs der Zivil- 
prozeßsachen im Gegensatze zu den Verwaltungs= und Verwaltungsrechtssachen aufzuweisen. 
Dem zufolge ist davon auszugehen, daß die Grenze zwischen Zivil= und öffentlichen 
Rechtssachen, welche auf wissenschaftlichem Wege zu ermitteln ist, auch die regelmäßige 
1) Ges. Art. 31 Abs. II. 37; R.G. V. G. § 194 Abs. I. 
2) Ges. Art. 1 Abs. I, II, IV; V.O. vom 31. August 1879 8§ 1, 2 und wegen des Unter- 
personales §§ 5, 7, 9—13, 17. Der zweite Direktor ist seit 1890 aufgestellt; er ist im Gesetze nicht 
vorgesehen.
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        96 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. IV. Die Staatsbehörden. s 33. 
Grenze zwischen dem Gebiete der Justiz und der Verwaltungsrechtsprechung bildet, mit 
anderen Worten, daß regelmäßig die Zivilrechtsstreitigkeiten auch Justizsachen, die öffent- 
lichen Rechtsstreitigkeiten Verwaltungsrechtssachen sind. 
Wo Aussprüche der Verwaltung nur unter dem gesetzlichen Vorbehalte der Zuständig- 
keit der Zivil= oder Strafgerichte ergehen, ist die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit 
stets ausgeschlossen (Ges. Art. 13 Ziff. 2). 
Soweit Ausnahmebestimmungen nicht Platz greifen, entscheidet 1) über die Zuständig- 
keit im einzelnen Falle die Natur des zur Begründung eines Anspruches behaupteten 
Rechtsverhältnisses ), nicht aber die behauptete Natur des Rechtsverhältnisses und ebenso 
wenig die Natur des wirklichen Rechtsverhältnisses 3). In den hienach zur Zuständigkeit 
der Verwaltungsbehörden gehörenden Streitigkeiten tritt, soweit dies durch ausdrückliche 
Gesetzesvorschrift (vgl. insbesondere Art. 8, 10, 11 des Gesetzes über die Errichtung des 
V.-G.-H. vom 8. Aug. 1878) bestimmt ist, das Verfahren im Verwaltungsrechtswege, sonst 
das gewöhnliche Verfahren in Verwaltungssachen ein. 
Nach § 139 der Reichscivilprozeßordnung gilt die Regel, daß die Zuständigkeit, 
welche durch die Natur des Streitgegenstandes begründet ist, auch über alle Vor= und 
1) Hinsichtlich der Praxis vgl. u. a. die Erkenntnisse des Obersten Gerichtshoses, Kompe- 
tenzk.-Senat in den N. Bl. 1855 S. 823, 1857 S. 1717, 1859 S. 1129, 1867 S. 841 u. 1872 
S. 1561; ferner die Erk. des G. H. für K.K. in den Beilagen z. G.V. B. und die Entsch. des 
obersten G.H. bezw. des Obersten L.G., insbes. auch jene nach 1900 (Samml. I S. 132, 237, 664, 
II S. 158, 467); ferner die Entsch. des V.G. H. Samml. IX S. 438, XIII S. 14, 65, XVII 
S. 285, XVIII S. 282, XXIII S. 149). Vgl. nunmehr die Zusammenstellung in der Reichstags- 
drucksache N. 895 der 10 Leg. P. II Sess. 1900/1903 S. 6—10. » · 
2) Dabei ist zu bemerken, daß der behauptete Rechtstitel für sich allein nicht entscheidet, so- 
fern er nach seiner Art sowohl dem bürgerlichen als dem öffentlichen Rechte angehören kann, z. B. 
Verjährung, Vertrag, Geschäftsführung, ungerechtfertigte Bercicherung 2c. Die frühere Unklarheit in 
der Ausscheidung des bürgerlichen und des öffentlichen Rechtes, die spätere Unzulänglichkeit in der Aus- 
gestaltung der Verwaltungsrechtepflege hat vielfach dazu geführt, Rechtseinrichtungen des bürgerlichen 
Nechtes und die von letzterem hierüber ausgebildeten Lehren auf das öffentliche Recht zu übernehmen. 
Man darf in dieser Beziehung geradezu ein Gewohnheitsrecht annehmen, ja es wenigstens bei den äl- 
teren bürgerlichen Gesetzbüchern sogar als den Willen des Gesetzgebers ansehen, daß die Regelung 
solcher Rechteeinrichtungen, die auf das bürgerliche und öffentliche Recht gemeinsam anwendbar 
sind, auch für das letztere Geltung haben sollen. Vgl. z. B. über Verzugszinsen Emtch. des V. G. H. 
VII S. 315, VIII S. 227, XI S. 441. Auf Art. 4 des Einf.G. zum B. G. B. vom 10. Aug. 1896 
kann man sich nicht beziehen; denn abgesehen davon, daß dieser nur auf das bürgerliche Recht Be- 
zug hat, handelt er nur von den Fällen ausdrücklicher Verweisung auf Vorschriften, die durch das 
B. G. B. oder durch das Einf. G. außer Kraft gesetzt sind (Seydel St.N. 11 S. 684). Besondere 
das Grenzgebiet des bürgerlichen und öffentlichen Rechtes berührende Zuständigkeitsvorschriften für 
die Verwaltungebehörden enthalten: Art. 6 des Ausf.G. z. B.G.BB. (Vollzug von Stiftungsbestim- 
mungen), Art. 111 des Notariatsgesetzes (Vergütung eines Notariatsverwesers), Art. 6 des Armen- 
gesetzes (Alimentationspflicht), Art. 43 der rechtsrheinischen Gemeindeordnung (Vorsorgliche Ver- 
fünungen der Verw. Behörden, val. hiezu auch die Komp. N. Erk. im R. Bl. 1872 S. 1550, G.V. Bl. 
1874 Beil. II, Entsch. des V.G. H. Samml. V S. 170 hinsichtlich der Straßenbauten). Zahlreiche 
Zuständigkeitsbestimmungen sind vorhanden im Berg-, Jagd= und Wasserrecht, ferner hinsichtlich 
der Nealgewerbeberechtigungen, des Versicherungsrechtes, der vermögensrechtlichen Ansprüche und 
Verbindlichkeiten von Beamten, Geistlichen und Lehrern, des Pfründerechtes, des Gesinderechtes, 
der Ersatzansprüche von Armenpflegen, der Rückerstattung unrechtmäßig erhobener öffentlicher Ab- 
gaben, des Enteignungsrechtes, der land= und forstwirtschaftlichen Gesetze, für Streitigkeiten hin- 
sichtlich der Kirchen= und Schulbaulast, der religiösen Erziehung der Kinder — alle die einschlä- 
gigen, hier nicht einzeln aufführbaren Bestimmungen sind gemäß den Vorschriften des Einf.G. z. 
B.G.B. unberührt geblieben. Auf dem Gebiete der religiösen Erziehung ist durch das B. G. B. den 
Vormundschaftsgerichten eine weitergehende Mitwirkung eingeräumt worden, so daß die in den 
Entsch. des V.G. H. Samml. IV S. 111 und V S. 138 ausgesprochene vollständige JInanspruch- 
nahme der administrativen Zuständigkeit — trotz Art. 134 des Einf.G. z. B.G.B. — jetzt vielleicht 
nicht mehr ganz zutreffend sein wird. » · 
Z)UebekdcnBegriffderbürgetlichenNechtsstreitigkeitenvgl.insbes.Wach,thlprozmol 
S. 77—115. S. ferner Sarwey, das öff. Recht und die Verwaltungerechtspflege S. 661 ff., 
W. v. Krais, Komm. z. V.G. H. H. S. 406 ff., G. v. Kahr, Gemeindeordnung 1 S. 316, II 
100 ff., Reger-Dyroff a. a. O. S. 307 ff., Entsch. d. G. H. f. RK.R. im G. V. Bl. 1881 Anh. 
S 7. 
. 1
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        § 33. Die Verwaltungsrechtspflege. 97 
Zwischenfragen sich erstreckt, welche bei der Entscheidung in Betracht kommen, gleichviel 
ob diese Fragen auf demselben Rechtsgebiete liegen wie die Streitsache oder nicht ½). 
Diese Regel trifft auf solche Fälle nicht zu, in welchen der Anspruch, der dem 
einen Rechtsgebiete angehört, objektiv nur entstehen kann, wenn ein gleichfalls bestrittenes 
Rechtsverhältnis gegeben ist, dessen Beurteilung auf dem anderen Rechtsgebiete liegt. 
Hier handelt es sich nicht bloß um ein prozessuales Präjudizialverhältnis, sondern das 
eine Rechtsverhältnis kann erst infolge des andern ins Leben treten. Es ist nicht nur 
die Entscheidung des Rechtsstreites über den Anspruch, sondern die objektive Möglichkeit 
des Vorhandenseins des Anspruches von jenem anderen Rechtsverhältnisse abhängig. Hier 
würde also der Richter mit der Entscheidung über den Anspruch notwendig nicht bloß 
begründungsweise, sondern entscheidungsweise über eine Frage befinden müssen, die außer- 
halb seiner Zuständigkeit liegt. 
Dies würde zu einer Verwirrung der Zuständigkeitsordnung führen. In solchen 
Fällen wird, auch wo eine ausdrückliche Gesetzesbestimmung nicht getroffen ist, die Klage 
erst angenommen werden dürfen, wenn die Möglichkeit des Bestandes des Anspruches da- 
durch feststeht, daß die zuständige Behörde über jenes Rechtsverhältnis entschieden hat, 
welches die sachliche Voraussetzung der Entstehung des Anspruches bildet ). 
In der bayerischen Rechtsprechung hat sich die hier erörterte Ausscheidung der Zu- 
ständigkeiten vorzugsweise an einer Gattung von Streitsachen herausgebildet, nämlich an 
den zivilrechtlichen Entschädigungsansprüchen, die auf die Behauptung des gesetz= oder 
dienstwidrigen Verhaltens eines öffentlichen Beamten gestützt werden. 
Das Gesetz vom 8. August 1878 Art. 7 Abs. II—V bestimmt im Auschlusse an 
§s 11 des Reichs-Einführungsgesetzes vom 27. Jannar 1877 zum Gerichtsverfassungsgesetze, 
— nunmehr giltig in der Fassung des Art. 165 Ziff. 1 des Ansführungsgesetzes zum 
Bürgerlichen Gesetzbuch —, daß in den Fällen, in welchen der Staat, eine Gemeinde oder 
ein anderer Kommunalverband wegen des Schadens in Anspruch genommen werden soll, 
den ein Beamter 3) in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt vorsatzlich oder 
fahrlässig einem Dritten zugesügt hat, der Verwaltungsgerichtshof berufen sei, die Vor- 
frage zu entscheiden, ob der Beamte sich einer Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse oder 
der Unterlassung einer ihm obliegenden Amtshaudlung schuldig gemacht hat 4). Dasselbe gilt, 
wenn ein Beamter wegen eines solchen Schadens belangt wird, den er durch eine in Aus- 
1) Ties gilt auch für die im B. G. B. geregelten Materien. Vgl. auch Reger-Dyroff 
a. q. O. S. 308 ff. 
2) AUgl. die Komp. Konfl. Erkenntnuisse im Reg. Bl. 1865 S. 22 u. 667, 1866 S. 1521, 1868 
S. 2434, G.V. Bl. 1899 Beil. 1I; Cutsch. des Obersten G. H. Samml. II S. 510, XII S. 146, 
des Verw.G.H. Samml. IX S. 123, 174, XIII S. 14, 470, XVIII S. 198. Bl. f. N. A. 65 S. 126. 
3) Vgl. auch Entsch. des Verw.G.H. Bd. 22 S. 156, 24 S. 98. 
4) Vgl. zum bisherigen Necht: v. Scydel, Staatsrecht 1 S. 595 ff., L. Hauser in der 
Zeitschr. f. Reichs= und Landesrecht IV S. 265 ff., V S. 1 ff., v. Roth, bapyer. Civilrecht l 
S. 249 ff., Becher, bayer. Civilrecht S. 284 ff., W. Krais in den Blättern f. administr. 
Praris XXXIII S. 33 ff., H. Wand, die Gemeindeordnung für die Pfalz, Rirchheimbolanden 
1884 S. 512 ff., K. Lippmann in den Annalen des Deutschen Reiches 1885 S. 421 ff., Pi- 
loty ebenda 1888 S. 245 ff., O. Mayecr, deutsches Verwaltungerecht 1 S. 236 ff. Zum 
geltenden Rechte, welcher nunmehr durch das B.G.B. § 89 mit § 31, 3 /9, 8)2, 823, 841, 1674, 1848, 
Einf.G. Art. 77, 78, Art. 60, 61 des Ausf.G. zum B. G. B., Notariateges. Art. 126 gleichheitlich für alle 
Gebietsteile des Königreiches geregelt ist, vgl. Verh. d. R. d. R.R. 1898.99 Beil. X, 1I, Justizges= 
Ausschuß S. 271 ff., Beil. L, zu den Verh. d. Abg R. 1899. Eine zusammensassende Darstellung von 
Krais in den Bl. f. adm. Vr. Bd. 50 S. 291 ff., Rehm in den Annalen 19/000 S. 369 ff., Frhr. 
v. Stengel, Annalen 1901 S. 487 ff., auch O. Mayer ll a. a. O. S. 215 ff., Böhm-Klein 
S. 302 ff., 316, Archiv f. öff. Recht XVI S. 244 (Dock), Rehm in Frhr. v. Stengels Wörter- 
buch d. d. Verw. R. III. Erg. Bd. S. 96; Reger-Dyroff, V. G.H. G. 3. Aufl. S. 155 ff., Stau- 
dinger a. a. O. S. 585. MA.G.H. Samml. XXII S. 156, 167, XXIII S. 80, 141, Romp.Ronfl.= 
Erk. in G. M. Bl. 1901 Beil. III, Oberst. L.G. v. 19. Juli 1901, Samml. II S. 428, Bl. f. adm. 
Pr. Bd. 49 S. 329 (v. Kahr). 
Handbduch des Oessenilichen Rechts II, 4. Bayern. 3. Auflage. 7
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        98 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. IV. Die Staatsbehörden. § 33. 
übung oder in Veranlassung der Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt vor- 
genommene Handlung einem Dritten zugefügt hat. Soweit der Staat oder der Verband, 
in dessen Dienste der Beamte steht, einen Schaden zu ersetzen hat, für den der Beamte 
selbst nicht verantwortlich ist, hat der Verwaltungsgerichtshof dieselbe Vorentscheidung zu 
treffen. Bei Handlungen eines Beamten der streitigen oder freiwilligen (vgl. 88 1674, 
1848 des B.-G.-B.) Gerichtsbarkeit ist die Vorentscheidung nicht zulässig. Die Vorent- 
scheidung ist für das Gericht bindend in dem Sinne, daß die Verneinung der Vorfrage 
die zivilrechtliche Verfolgbarkeit des Anspruches ausschließt, ihre Bejahung eine sachliche 
Entscheidung über das dienstliche Verschulden bedentet. Ob dieses Verschulden nach den 
Bestimmungen des Bürgerlichen Rechtes zur Begründung des Ersatzanspruches genügt, 
entscheidet das Gericht. 
Soll der Anspruch gegen den Staat oder den Verband wegen schuldhafter Verletzung 
der Amtspflicht erhoben werden, so wirkt die Vorentscheidung auch für das Verhältnis 
zwischen dem Staate oder dem Verbande und dem Beamiten. 
Die Ausscheidung der Zuständigkeiten zwischen den Verwaltungs- 
gerichten und den Verwaltungsbehörden fällt nicht mit dem Unterschiede 
von Verwaltungssachen und Verwaltungsrechtssachen zusammen. Das Gesetz vom 8. August 
1878 enthält vielmehr in den Art. 7, 8, 10 und 11 ein durch spätere Gesetze vermehrtes 
Verzeichnis derjenigen Angelegenheiten, auf welche ausschließlich die Rechtsprechung der 
Verwaltungsgerichte sich erstreckt. 
Sachen, welche zwar die innere Natur öffentlichrechtlicher Streitigkeiten haben, je- 
doch unter keine der vom Gesetze aufgeführten Angelegenheiten fallen, können nicht im ver- 
waltungsgerichtlichen Verfahren verfolgt werden. 
Innerhalb des Rechtsgebietes, welches aus den eben erwähnten gesetzlichen Vor- 
schriften sich ergibt, ist der Umkreis der Verwaltungsrechtsprechung durch folgende Grund- 
satze bestimmt. 
Verwaltungsrechtssachen sind nur „bestrittene Rechtsansprüche und Verbindlichkeiten“. 
Den Gegensatz der Verwaltungsrechtssachen bilden „Anlegenheiten und Fragen, in welchen 
die Verwaltungsbehörden nach ihrem Ermessen zu verfügen berechtigt sind“ (Ges. Art. 13 
Ziff. 3). 
Die Scheidung zwischen Verwaltungs= und Verwaltungsrechtsfragen tritt prozessual 
nicht immer zu Tage. Reine Verwaltungssachen können allerdings selbstverständlich nur 
im Verwaltungeverfahren, wie reine Verwaltungsgerichtssachen nur im verwaltungsgericht- 
lichen Verfahren behandelt werden. Dagegen kann, wo in einer Sache Verwaltungs- 
und Verwaltungsrechtsfragen sich ergeben, bei den unteren Instanzen, welche zugleich Ver- 
waltungsbehörden sind, die Entscheidung der ersteren mit der Entscheidung der letzteren 
Fragen verbunden werden. Insbesondere erstreckt sich die Zuständigkeit der verwaltungs- 
gerichtlichen Senate der Kreisregierungen auch auf „Fragen des freien administrativen 
Ermesseus“, welche bei Verwaltungsrechtssachen auftreten (Ges. Art. 31 Abs. 1I1 1). 
Eine völlige Trennung der Verwaltungsfragen von den Verwaltungsrechtsfragen 
tritt bei Aurufung der letzten Instanz ein. „Steht ein zur Zuständigkeit des Verwal- 
tungsgerichtshofes nicht gehöriger Gegenstand mit einem bei dem Gerichtshose anbängigen 
im Zusammenhang, so wird dadurch die Befugnis des Gerichtshofes, seine Zuständig- 
keit auf den ersteren Gegenstand auszudehnen, nicht begründet, auch wenn dieser in den- 
selben Akten behandelt ist“ (Ges. Art. 13). 
1) Die Zuständigkeit der verwaltungsgerichtlichen Senate erstreckt sich dagegen auf solche 
Verwaltungssachen nicht, welche nicht nach freiem Ermessen, sondern in Anwendung von Rechtsvor= 
schriften zu erledigen sind, wie z. B. bei Handhabung der Staatsaussicht über Gemeinden oder 
Stiflungen. Ueber die Unterscheidung von Rechts= und Ermessensfragen überhaupt Neger-D Dy- 
roff a. a. O. S. 175, 312 ff., hiezu Menzinger in den Bl. f. adm. Pr. 53 S. 131 ff.
        <pb n="109" />
        g 33. Die Verwaltungsrechtspflege. 99 
Dem Gebiete der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind ferner die „vorsorglichen 
Maßregeln“ der Verwaltung grundsätzlich entrückt (Ges. Art. 13 Ziff. 2). 
Andererseits ist die Verwaltungsrechtspflege gegen Eingriffe der Verwaltung ge- 
schützt. Verwaltungsgerichtliche Beschlüsse können nicht von Aussichtswegen aufgehoben 
werden (Ges. Art. 15). Dieses Verbot gilt für alle Aufsichtsstellen. Dagegen gilt es, 
wo der Verwaltungsgerichtshof erste und letzte verwaltungsgerichtliche Instanz ist, nicht 
hinsichtlich der Entscheidung der Unterbehörden, da diese hier nur Verwaltungsinstanzen 
sind. Doch darf das Aufsichtsrecht nur in einer Weise ausgeübt werden, welche die An- 
rufung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus formellen Gründen unmöglich macht. 
3. Zuständigkeit und Rechtszug. Allgemeiner gesetzlicher Grundsatz hin- 
sichtlich der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit der unteren Instanzen ist, daß die Ver- 
waltungsbehörden, wo nicht ausdrücklich eine Ausnahme gemacht ist, alle diejenigen Ver- 
waltungsrechtssachen als Verwaltungsgerichte zu entscheiden haben, welche in Gegenständen 
ihres Wirkungskreises als Verwaltungsbehörden sich ergeben (Ges. Art. 17 Abs. 1). 
Hinsichtlich des Instanzenzuges bestehen keine allgemeinen Grundsätze. Demgemäß 
muß für jeden Fall erforscht werden, welches die erste zur Entscheidung bernsene Instanz 
ist und welche weitere Instanzen gegeben sind ½). 
Nur wenige Gesichtspunkte sind hier aufzustellen. 
Die sämtlichen Verwaltungsrechtssachen zerfallen in zwei große Gruppen: in jene, 
bei welchen der Verwaltungsgerichtshof erste und letzte Instanz ist (Ges. Art. 10, 11), 
und jene, bei welchen er nur letzte Instanz (Ges. Art. 8) ist 5. 
Ein durchgreifendes Merkmal, woraus erkannt zu werden vermöchte, ob eine Ver- 
waltungsrechtssache in die erste oder in die zweite Gruppe gehört, besteht nicht. Hierüber 
entscheidet lediglich die gesetzliche Einzelbestimmung. 
Da in den Fällen der ersten Gruppe das verwaltungsgerichtliche Verfahren erst mit 
Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes beginnt, so bemißt sich das Verfahren vor den 
Unterinstanzen, die nicht Instanzen des Verwaltungsgerichtsverfahrens sind, nicht nach 
den Bestimmungen des verwaltungsgerichtlichen Prozesses, sondern nach den Vorschriften, 
die für Verwaltungssachen gelten. 
In den Fällen der zweiten Gruppe herrscht eine bunte Mannigfaltigkeit des In- 
stanzenzuges. Als feste Bestimmung hebt sich hier nur die einzige heraus, daß die Be- 
schwerde an den Verwaltungsgerichtshof, wo das Gesetz nicht ausdrücklich ein anderes aus- 
spricht, lediglich gegen Entscheidungen der Kreisregierungen, Kammern des Innern, er- 
griffen werden kann. Eine tatsächliche Regel ist es sodann, daß der Verwaltungsrechts- 
weg drei Instanzen hat. 
Eine Reihe von Ausnahmen durchbricht aber diese Grundsätze. 
Ueberall, wo der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, kann der Verwaltungsgerichts- 
hof in letzter Instanz unbeschränkt angegangen werden, und zwar selbst da, wo zwei In- 
stanzen bereits entschieden haben und nach bisherigem Rechte die Berufung an die dritte 
Instanz ausgeschlossen oder eingeschränkt war (Ges. Art. 9 Abs. III). 
4. Die Parteien und deren Vertretung. Der Verwaltungsrechtsstreit 
setzt wie jeder Rechtsstreit zwei streitende Teile voraus, von denen einer einen Anspruch 
erhebt, der andere ihn leugnet. Die beiden Streitteile können möglicher Weise auch Pro- 
zeßparteien sein, aber notwendig ist dies nicht. Das Auftreten als Prozeßpartei im ver- 
waltungsgerichtlichen Verfahren setzt rechtliche Beteiligung an der Streitsache voraus. 
Die Staatsgewalt als solche verzichtet in der Regel, wenn ein öffentlicher Rechtsstreit 
„1) Dg. v. Seydel, Staatsrecht 1 S. 611 ff., Reger-Dyroff S. 253 ff., 327 ff. 
2) Die beiden Verzeichnisse sind durch spätere Gesetze verändert und vermehrt; vgl. Reger- 
Dyroff a. a. O. S. 5—16. 
727
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        100 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. 1V. Die Staatsbehörden. s 33. 
zwischen ihren Organen und einem Einzelnen oder einer Körperschaft entsteht, auf die Rolle 
einer Partei im Prozesse. 
Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen besteht nur für die Streitigkeiten vor den 
verwaltungsrechtlichen Senaten der Regierungsfinanzkammern. Hier ist die Staatsgewalt 
durch einen Staatsanwalt vertreten, der die Rechte einer Prozeßpartei hat. 
Eine völlig andere Stellung hat die Staatsanwaltschaft beim Verwaltungsgerichts- 
hofe. Sie vertritt die Staatsgewalt nicht als an der Sache beteiligte Prozeßpartei, 
sondern das „höffentliche Interesse“ an einer richtigen und gleichmäßigen Rechtsprechung. 
(Ges. Art. 4.) 
Die Prozeßrollen von Kläger und Beklagtem sind für das verwaltungsgerichtliche 
Verfahren da, wo nur eine Prozeßpartei auftritt, gegenstandslos. Sie haben aber auch 
da, wo zwei Prozeßparteien vorhanden sind, keine erhebliche sachliche Bedeutung. Es 
gibt im verwaltungsgerichtlichen Prozesse keine Beweislast, sondern die Ermittelung der 
objektiven Wahrheit ist Aufgabe des Verwaltungsrichters. 
Das verwaltungsgerichtliche Verfahren kennt, abgesehen von den Verhandlungen 
des Kompetenzsenats beim Verwaltungsgerichtshofe, keinen Anwaltszwang. Der verwal- 
tungsgerichtliche Prozeß ist Parteiprozeß. Die Parteien können den Prozeß allein oder 
unter Verbeistandung oder durch einen Prozeßbevollmächtigten führen. 
5. Leitende Grundsätze des Verfahrens. Die Prozeßparteien haben 
Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Verfahren ist — von den Verwaltungsuntergerichten 
abgesehen — regelmäßig mündlich und öffentlich 1). Im allgemeinen besteht für die Par- 
teien kein Zwang zum Erscheinen bei Gericht. Es gibt kein Versäumnisurteil. Wenn 
Parteien nicht erscheinen, wird nach Lage der Sache erkannt. 
Der Satz, daß der Richter nur auf Anrufen, auf Klage hin tätig wird, gilt für 
das verwaltungsgerichtliche Verfahren dann nicht, wenn eine Verwaltungsbehörde, welche 
zugleich Verwaltungsgericht ist, in ihrer ersteren Eigenschaft auf Zweifel über ein Rechts- 
verhältnis stößt, deren Beseitigung ihre amtliche Pflicht und nur im Verwaltungsrechts- 
wege möglich ist. Auch kann in solchem Falle die höhere Verwaltungsbehörde die Ein- 
leitung des verwaltungsrechtlichen Verfahrens anordnen. 
Die Verhandlungsmaxime ist auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht an- 
wendbar. 
Die Feststellung des Sachverhaltes erfolgt von Amtswegen. (Art. 20.) Die Ver- 
waltungsgerichte sind nicht auf den Beweisstoff beschränkt, der von den Beteiligten ge- 
boten wird; sie haben vielmehr aus eigener Pflicht für Aufklärung des Sachverhaltes 
zu sorgen. 
Die Sacherhebung und Beweisaufnahme geschieht zunächst durch die Distriktsver- 
waltungsbehörden. Beweismittel sind: Augenschein, Zeugen, Sachverständige, Urkunden. 
Der Parteieneid ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren regelmäßig ausgeschlossen. 
Eidliche Bestätigungen der Beteiligten zum Zwecke der Beweisführung finden nur statt, 
wo besondere Gesetze dieselben zulassen, ein Vorbehalt, der übrigens zur Zeit gegenstands- 
los ist. 
Aus der Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, den wahren Sachverhalt, selbst im 
Gegensatze zu dem Parteivorbringen, zu ermitteln, ergibt sich dessen Recht, unabhängig 
von den Parteianträgen die rechtlichen Folgerungen aus dem gefundenen Sachverhalte zu 
ziehen und denselben gemäß zu erkennen. Der Satz inder ne enat ultra petitu partinm 
findet also auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren im allgemeinen keine Anwendung. 
Eine Ausnahme wird man nur für den Fall zulassen dürfen, wo eine Prozeßpartei ihren 
1) Ueber die Ausnahmen s. v. Seydel, Staatsrecht 1 S. 617 ff.
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        § 33. Die Verwaltungsrechtspflege. 101 
Anspruch selbst unter das gesetzlich zulässige Maß beschränkt hat, wenn kein öffentliches 
Interesse dabei durch das Verwaltungsgericht wahrzunehmen ist ). 
6. Entscheidungen, Rechtskraft, Rechtsmittel. Jeder Endbescheid 
sowie jeder Zwischenbescheid, gegen welchen auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmung 
selbständig Beschwerde erhoben werden kann, ist mit Entscheidungsgründen versehen. Be- 
schwerdeinstanzen können auch auf die Entscheidungsgründe der Vorinstanzen verweisen. 
Mit jedem Endbescheide ist ein Beschluß über den Kostenpunkt zu verbinden 2). 
Die Rechtskraft einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung, welche für die gerichtlich 
erledigte Sache unter den Parteien des Streites, nicht bloß unter den Prozeßparteien, das 
Recht feststellt, erstreckt sich auf alles, was zur Entscheidung gestellt war, von der ent- 
scheidenden Behörde entschieden werden wollte und von derselben entschieden worden ist. 
Das Gesetz vom 8. August 1878 enthält insbesondere bezüglich der verwaltungsgericht- 
lichen Entscheidungen keine Bestimmung, durch welche die Rechtskraft derselben auf die 
Entscheidungsformel beschränkt würde. 
Die Rechtskraft einer Entscheidung tritt, wenn dieselbe in letzter Instanz ergangen 
ist, sofort nach der Verkündigung ein, in den übrigen Fällen dann, wenn eine Anfechtung 
der Entscheidung seitens der Prozeßparteien durch ordentliches Rechtsmittel nicht mehr 
möglich ist. 
Das ordentliche Rechtsmittel des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Be- 
schwer de. Die Beschwerde kann sich sowohl auf Mängel des Verfahrens als auf den 
Inhalt der angefochtenen Entscheidung beziehen. Ein Unterschied zwischen Berufung und 
Nichtigkeitsbeschwerde besteht nicht. 
Das Gesetz enthält keine Bestimmung darüber, daß und welche Mängel des Ver- 
fahrens Nichtigkeit desselben bewirken. Es begnügt sich mit der Bestimmung, daß die 
höhere Instanz „die Aufhebung des Verfahrens wegen wesentlicher Mängel desselben von 
der Zeit des eingetretenen Beschwerdegrundes an aussprechen“ könne. Dies kann un- 
abhängig von dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch von Amtswegen geschehen. 
Die Beschwerdefrist beträgt, sofern nicht in einzelnen Gesetzen eine kürzere Frist 
bestimmt ist, vierzehn Tage. Diese Frist läuft nur für die Einlegung der Beschwerde, 
nicht für deren Ausführung, da letztere keinen gesetzlich notwendigen Bestandteil der Be- 
schwerde bildet. 
Die Beschwerden sind bei der ersten Instanz des Verwaltungsrechtszuges, in den 
Fällen, wo der Verwaltungsgerichtshof erste und letzte verwaltungsrichterliche Instanz 
ist, bei derjenigen Verwaltungsinstanz einzulegen, welche die angefochtene Entscheidung er- 
lassen hat. Die Beschwerdefrist ist auch dann als gewahrt anzusehen, wenn die Beschwerde 
innerhalb der gesetzlichen Frist bei der unrichtigen Instanz") angebracht wurde (K. De- 
klaration vom 15. Juni 1898, G.-V.-Bl. S. 294). 
Die Einlegung der Beschwerde hat die Wirkung, daß die Rechtskraft der ange- 
gegriffenen Entscheidung gegenüber allen Prozeßparteien gehindert, und daß die Streit- 
  
1) Die Frage, ob und inwieweit einem Verzichte oder Anerkenntnisse rechtliche Bedeutung 
zukommt, läßt sich allgemein nicht beantworten. Es liegt aber in der Natur des öffentlichen Rechtes, 
daß der Wirksamkeit solcher Willenserklärungen euge Grenzen gezogen sind. Ueber die Zulässigkeit 
schiedsrichterlichen Verfahrens in Verwaltungerechtssachen V. G.H. XVIII S. 246. Im einzelnen 
vgl. auch Reger-Dyroff S. 339—346. 
2) leber die Prozeßkosten s. v. Seydel, bayer. Staatsrecht I S. 636, W. Krais, Kom- 
mentar S. 423 ff. Ueber die Gebühren der Rechtsanwälte vgl. V.O. vom 26. März 1902 (G. V. Bl. 
S. 144). 3) Vgl. Reger-Dyroff a. a. O. S. 410 ff., 361. 
4) Behörde, die zu einer instanziellen Eutscheidung in der betreffenden Sache gesetzlich berufen 
ist. Eutsch. d. V.G. H. Bd. 22 S. 150. Die Vorschrift gilt für Beschwerden nach Art. 11, 22 und 
45 des Ges. vom 8. August 1878 sowie bei jenen Beschwerden, welche zufolge besonderer Gesetze 
nach den Bestimmungen des genannten Gesetzes zu behandeln sind.
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        102 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. IV. Die Staatsbehörden. § 33. 
sache vor das Beschwerdegericht gebracht wird. 
In ersterer Beziehung sagt das Gesetz: Die Beschwerden haben, sofern nicht durch 
besondere gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorgeschrieben ist, aufschiebende Wirkung. 
Durch die Beschwerde wird, soweit die Anfechtung beabsichtigter oder notwendiger 
Weise reicht, die Streitsache, wie sie zwischen den Prozeßparteien der Vorinstanz lag, an 
das Obergericht gebracht. Die Beschwerde hat stets die prozessuale Wirkung der Berufung. 
Auch der Verwaltungsgerichtshof ist Instanzgericht. 
Besondere Vorschriften über die Beschwerdeführung wurden durch den Umstand ver- 
anlaßt, daß die Unter= und Mittelinstanzen der Verwaltungsrechtspflege in der nämlichen 
Streitsache Fragen des öffentlichen Rechtes als Gerichte und Fragen ihres Ermessens als 
Verwaltungsbehörden erledigen können. 
Ist dies der Fall, so ist die etwaige Verwaltungsbeschwerde innerhalb derselben 
Frist und bei derselben Behörde wie die Verwaltungsrechtsbeschwerde vorzubringen. Beide 
Beschwerden können in einem Aktenstücke verbunden werden. Ist nur ein Beteiligter:) 
vorhanden, so hängt es von dessen Antrage ab, ob zuerst die Verwaltungsoberbehörde oder 
das Verwaltungsobergericht entscheiden soll. Fehlt ein solcher Antrag oder sind mehrere 
Beteiligte vorhanden, so entscheidet zunächst der Verwaltungsgerichtshof. 
Die entsprechenden Grundsatze gelten dann, wenn die angefochtene Entscheidung an- 
läßlich derselben Streitsache verschiedene Rechtsfragen erledigt hat, die in zweiter Instanz 
vor verschiedene Obergerichte gehören. 
Als außerordentliches Rechtsmittel gegen rechtskräftige Endbescheide ist die Wie- 
deraufnahme des Verfahrens gewährt?). 
Die Wiederausnahme kann eintreten, wenn glaubhaft dargetan ist, daß eine bei den 
vorausgegangenen Verhandlungen nicht oder nicht hinreichend bekannt gewesene Tatsache 
vorliegt, deren Berücksichtigung geeignet ist, zu einem von dem früheren abweichenden End- 
bescheide zu führen. Zuständig zur Beschlußfassung über die Wiederaufnahme ist diejenige 
Behörde, welche in der Sache den letzten rechtskräftigen Endbescheid erlassen hat. Die 
Wiederaufnahme kann auf Antrag der Beteiligten oder von Amtswegen verfügt werden. 
Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes über die Wiederaufnahme des 
Verfahrens gibt es kein Rechtsmittel; Entscheidungen der Unterinstanzen können durch Be- 
schwerde in dem Instanzenzuge und dem Verfahren angefochten werden, die für die wieder- 
aufzunehmende Sache vorgeschrieben sind. 
Nach versügter Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Sache selbst in dem hiefür 
bestehenden Instanzenzuge erledigt. 
7. Vollstreckungsverfahren. Die Regelung des Zwangsvollstreckungsver- 
sahrens, welche das Gesetz vom 8. Angust 1878 (Art. 46) vorgenommen hat, bezieht sich 
auf alle Angelegenheiten, für welche dieses Gesetz den Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die 
einschlägigen Bestimmungen gelten auch in jenen Fällen, wo der Verwaltungsgerichtshof 
erste und einzige verwaltungs gerichtliche Instanz ist, hinsichtlich der Entscheidungen 
der unteren Verwaltung s instanzen. 
Voraussetzung der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens ist, daß eine rechtskräftig 
gewordene Entscheidung gegen eine Prozeßpartei vorliegt. Die zivilprozessuale Einrichtung 
einer vorläufigen Vollstreckbarkeit findet keine Anwendung. Sie ist durch die Befugnis 
ersetzt, welche den Verwaltungsbehörden als solchen, nicht den Verwaltungsgerichten, zu- 
kommt, bei Gefahr auf Verzug oder bei drohendem Nachteile für Leben, Gesundheit oder 
Cigentum im üffentlichen Interesse vorsorgliche Anordnungen zu treffen. 
1) K. Rrazeisen in den Blättern f. administr. Praris XXXVIII S. 33 ff. 
2) Dyroff ebenda XXNIX S. 295 ff., Reger-Dyroff, V. G. H. G. S. 406.
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        8 34. Die Zuständigkeitsstreite. 103 
Die Vollstreckung obliegt, sofern nicht besondere gesetzliche Vorschriften eine Aus— 
nahme begründen, den Distriktsverwaltungsbehörden. Zuständig ist diejenige Distrikts— 
verwaltungsbehörde, welche in erster Instanz entschieden oder die Sachvorbereitung vor- 
genommen hat. 
Die Vollstreckungsmittel sind dieselben, „welche zum Vollzuge rechtskräftiger Urteile 
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gegeben sind“. Die Art ihrer Anwendung richtet sich 
nach der Reichscivilprozeßordnung, soweit sich nicht aus der Besonderheit des verwaltungs- 
gerichtlichen Verfahrens und aus den Bestimmungen, welche für dasselbe über Zuständig- 
keit und Instanzenzug gelten, ein anderes ergibt. 
Im allgemeinen können die Distriktsverwaltungsbehörden bei der Zwangsvollstreckung 
sich ihrer eigenen Vollzugsorgane oder der Gerichtsvollzieher bedienen. 
Der Weg der Beschwerde (Instanzenzug) gegen Verfügungen und Entscheidungen, 
welche die Zwangsvollstreckung betreffen, und das Beschwerdeverfahren sind stets dieselben, 
wie sie für die Hauptsache gelten, mit der Maßgabe jedoch, daß die Senate der Kreisre- 
gierungen und des Verwaltungsgerichtshofes in geheimer Sitzung ohne Zuziehung der 
Prozeßparteien entscheiden. 
Die vorstehend dargelegten Bestimmungen finden auf die Zwangsvollstreckung wegen 
Geldforderungen keine Anwendung. Das Verfahren gestaltet sich in solchen Fällen fol- 
gendermaßen. 
Die Entscheidungen oder Urkunden, welche die einzutreibende Geldleistung betreffen, 
sind von der Vollstreckungsbehörde mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, was nicht 
eher geschehen darf, als wann die gesetzlichen Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben 
sind 1). 
Das weitere Verfahren bemißt sich nach den Bestimmungen der Reichscivilprozeß- 
ordnung. Dabei scheidet sich die Zuständigkeit in der Weise, daß da, wo die Civilprozeß- 
ordnung für Vollstreckungshandlungen eine Verfügung des Gerichtes fordert, das Voll= 
streckungsrecht den Gerichten zusteht. Wo hingegen nach der Civilprozeßordnung eine ge- 
richtliche Verfügung zur Vornahme einer Vollstreckungshandlung nicht nötig ist, können 
die Verwaltungsbehörden dieselbe durch ihre Vollzugsorgane oder durch die Gerichtsvoll- 
zieher bewirken lassen. 
Einwendungen und Streitigkeiten, welche sich im Vollstreckungsverfahren wegen Geld- 
leistungen ergeben, sind teils in dem Instanzenzuge der Hauptsache, teils durch die Ge- 
richte zu entscheiden. Der Verwaltungs-, bezw. Verwaltungsrechtsweg ist bei Einwen- 
dungen zu betreten, welche den Rechtsbestand oder die Auslegung der Entscheidung der 
Verwaltungsbehörde oder die Frage betreffen, ob die Forderung, wegen welcher vollstreckt 
wird, überhaupt oder in der angesprochenen Größe entstanden ist, ferner bei Einwendungen, 
welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, all das insoweit, als das Ver- 
hältnis, in welchem die Forderung ihren Grund hat, dem Verwaltungsgebiete angehört. 
In den übrigen Fällen entscheiden die Gerichte. " 
§ 34. Die Zuständigkeitsstreite ). Die staatlichen Aufgaben sind an eine Mehr- 
heit von Behörden verteilt. Zwischen diesen kann, im bejahenden oder im verneinenden 
Sinne, ein Zwiespalt der Ansichten darüber entstehen, wohin eine Angelegenheit zur ge- 
schäftlichen Erledigung gehört. 
Entsteht der Zuständigkeitsstreit zwischen Behörden desselben Dienstkreises, so kann 
1) Anef.G. in der Fassung vom 26. Juni 1899 zur N.C. P. O. Art. 1—7 und V.O. vom 
14. Juli 1879 (Weber XIII S. 116). 
2) v. Seydel, Staaterecht 1 S. 645 ff., v. Sarwen, das öff. Recht und die Verwal- 
tungsrechtepflege S. 118 f., 6,00, Matthäus, Al. f. adm. Praris 1878, Beil. Bd. (Zusammen- 
stellung der Komp. Roufl. Erk. von 1851—1877), Weber, Anh. Bd. S. 264 ff.
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        104 Zweiter Abschnitt: Staat und Staateverfassung. IV. Die Staatsbehörden. g 34. 
er seine Erledigung in dem Instanzenzuge finden, der für diesen Dienstbereich verordnet 
ist, und eine besondere Einrichtung zu diesem Zwecke ist wenigstens nicht nötig. 
Jene Art der Erledigung ist aber ausgeschlossen, wenn die Behörden, die über ihre 
Zuständigkeit uneinig sind, verschiedenen Dienstkreisen angehören, also vom Herrscher selbst 
abgesehen, einer gemeinsamen höheren Instanz nicht unterstehen. Diese Fälle sind es, auf 
welche der Ausdruck Zuständigkeitsstreit (Kompetenzkonflikt) vorzugsweise angewandt wird. 
Zu dem Begriffe eines Zuständigkeitsstreites im engeren Sinne gehört die gegen- 
seitige Unabhängigkeit der streitenden Behörden von einander, es gehört ferner dazu die 
rechtliche Möglichkeit, daß sie in ihrer amtlichen Tätigkeit mit einander in einen Zwiespalt 
kommen können, bei welchem die Rechtsanschauung der einen Behörde der Rechtsanschau- 
ung der anderen Behörde mit formeller Gleichberechtigung und Gleichwertigkeit gegenüber 
steht. 
Daraus ergibt sich, daß, wo Rechtspflege und Verwaltung in ihrer Behördenein- 
richtung glatt getrennt sind, ein eigentlicher Zuständigkeitsstreit nur zwischen verschiedenen 
Arten von Verwaltungsbehörden oder verschiedenen Arten von Gerichten entstehen kann, 
aber nicht zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden. Denn letztere beide bewegen sich 
in gesonderten Kreisen und können niemals in einen Widerstreit ihrer amtlichen Gewalten 
kommen. 
Bei einem solchen Stande der Dinge ist kein anderer Grundsatz im Verhältnisse 
von Rechtspflege und Verwaltung innerlich gerechtfertigt, wie der, welchen § 17 des Reichs- 
gerichtsverfassungsgesetzes an die Spitze stellt: „Die Gerichte entscheiden über die Zulässig- 
keit des Rechtsweges“. 
Anders liegt die Sache da, wo und insoweit für Streitigkeiten des öffentlichen 
Rechtes eine Gerichtsverfassung nicht besteht, wo vielmehr die öffentliche Rechtsprechung, 
sei es ganz, sei es teilweise, den Behörden der Verwaltung übertragen ist. Hier ist in 
der Tat ein Zuständigkeitsstreit (conflit d'attribution) zwischen Gerichten und Verwal- 
tungsbehörden möglich, da eben letztere auch eine Gerichtsbarkeit besitzen, und demnach 
mit den Gerichten über die Grenzen der beiderseitigen richterlichen Zuständigkeit in Streit 
geraten können. 
Die Entwickelung der bayerischen Bestimmungen über die Schlichtung der Zustän- 
digkeitsstreite zwischen Justiz und Verwaltung hat sich sowohl unmittelbar vor als nach 
Erlaß der Verfassungsurkunde vorzugsweise an die französische Gesetzgebung angeschlossen. 
In den Landesteilen diesseits des Rheines entschied über Zuständigkeitsstreite zwischen 
Gerichten und Verwaltungsbehörden der König nach Vernehmung des Staatsrates, über 
Zuständigkeitsstreite zwischen den Gerichten gleichfalls der König auf Vortrag des Justiz- 
ministeriums. Nach pfälzischem Rechte hatte in den ersteren Fällen der Staatsrat als er- 
kennende Stelle mit königlicher Bestätigung zu entscheiden, in den letzteren Fällen entschieden 
die Gerichte selbst. 
Die Zuständigkeitsstreite innerhalb der Verwaltung waren zunächst im Dienstwege 
zu erledigen, soferne aber Ministerien über die Grenzen ihrer Geschäftskreise stritten, ent- 
schied der König nach Beratung im Staatsrate. 
Erst das Gesetz vom 28. Mai 1850 (G.-Bl. S. 161), das auf die Zuständigkeits-= 
streite zwischen Instiz und Verwaltung und der Gerichte unter einander sich bezog, brachte 
eine Regelung der Sache, die den Anforderungen des Rechtsstaates entsprach. Die Ent- 
scheidung der Zuständigkeitsstreite zwischen Justiz und Verwaltung wurde einem gemischten 
Senate des obersten Gerichtshofes überwiesen. 
Nachdem dieses Landesrecht in der Zwischenzeit mehrfache Aenderungen erfahren hatte, 
wurde es mit Einführung der Reichsinstizgesetze teils durch Reichsrecht ersetzt, teils im 
Wege der Landesgesetzgebung mit den Anforderungen des Reichsrechtes in Einklang gebracht.
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        8 34. Die Zuständigkeitsstreite. 105 
Ersteres war der Fall bezüglich der Entscheidung von Zuständigkeitsstreiten der Ge— 
richte in Sachen der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit. (R. C. P.“O. 8 36, R.St. 
P.-O. §§ 14, 19.) Ueber die Erledigung solcher Streitigkeiten zwischen den Gerichten in 
Gegenständen, welche nicht zur ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit gehören, dann zwischen 
bürgerlichen und Militärgerichten verfügte das Ausführungsgesetz zum Reichsgerichtsver- 
fassungsgesetze vom 23. Februar 18791). Ueber die Entscheidung von Zuständigkeitsstreiten 
zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder dem Verwaltungsgerichtshofe 
traf das Gesetz vom 18. August 1879 (G.-V.-Bl. S. 991) Bestimmung. 
Das geltende Recht ist hiernach in den Grundzügen folgendes: 
1. Zuständigkeitsstreite zwischen Justiz und Verwaltung:). 
(Gesetz vom 18. Angust 1879.) Die Entscheidung von Streitigkeiten über die Zuständig- 
keit zwischen den Gerichten einerseits und den Verwaltungsbehörden oder dem Verwal- 
tungsgerichtshofe andererseits erfolgt durch einen „Gerichtshof für Kompetenzkonflikte". 
Der Gerichtshof besteht aus einem Präsidenten und zehn Räten. Der Präsident 
und die Hälfte der Räte werden dem Obersten Landesgerichte oder einem Oberlandesgerichte, 
die übrigen fünf Räte dem Verwaltungsgerichtshofe entnommen. 
Der Gerichtshof entscheidet in der Besetzung von sieben Mitgliedern, von welchen 
vier dem Obersten Landesgerichte, bezw. einem Oberlandesgerichte, drei dem Verwaltungs- 
gerichtshofe angehören müssen. 
Das Amt der Staatsanwaltschaft beim Gerichtshofe für Kompetenzkonflikte wird 
durch die Staatsanwaltschaft beim Obersten Landesgerichte ausgeübt. Die Geschäfte der 
Gerichtsschreiberei werden durch die Gerichtsschreiberei des Obersten Landesgerichtes besorgt. 
Die Erhebung des bejahenden Zuständigkeitsstreites ist nicht auf Gegenstände be- 
stimmter Art beschränkt, sondern sie ist in allen Fällen zulässig, welche überhaupt zum 
Zuständigkeitsstreite zwischen Justiz und Verwaltung führen können. Sonach kann nicht 
bloß auf dem Gebiete der bürgerlichen streitigen Rechtspflege, sondern auch bei Gegenständen 
der nichtstreitigen Rechtspflege, bei Strafsachen und Dienststrassachen der Zuständigkeits- 
streit augeregt werden. 
Die Voraussetzung für die Erhebung des bejahenden Zuständigkeitsstreites ist, daß 
von der Verwaltung in einer bei einem Gerichte anhängigen Sache der Rechtsweg für un- 
zulässig erachtet und die Gerichtsbarkeit in Anspruch genommen wird. Diese letztere Vor- 
aussetzung ist zwar im Gesetze nicht ausdrücklich hervorgehoben, aber selbstverständlich, weil 
sie aus dem Begriffe des bejahenden Zuständigkeitsstreites notwendig sich ergibt. Die 
rechtliche Möglichkeit, daß die Verwaltung einen uneigentlichen Zuständigkeitsstreit bloß zu 
dem Zwecke erheben könne, den Rechtsweg durch eine Entscheidung des Gerichtshofes 
für Kompetenzkonflikte zu sperren, ist nur da anzunehmen, wo das Gesetz dies ausdrücklich 
zuläßt. Dies ist aber im Verhältnisse zwischen Justiz und Verwaltung nicht der Fall. 
Die Erhebung des bejahenden Zuständigkeitsstreites steht den Gerichten nicht zu. 
Befugt hiezu sind nur die Kreisregierungen und die Zentralverwaltungsstellen, in 
Sachen, die beim Verwaltungsgerichtshofe anhängig sind, auch der Staatsanwalt bei 
diesem Gerichtshofe. Letzterer kann den Zuständigkeitsstreit aus eigener Bewegung und 
muß ihn auf Beschluß des Gerichtshofes erheben. 
Das Gesetz läßt die Erhebung des Zustäudigkeitsstreites zu, wenn eine Sache bei 
1) Vgl. nun auch § 5 des G.F.G., Art. 8 des Ausf.G. z. G. B.O., ferner Art. 10 des 
Ausf.G. z. G. V. G. lUleber Streitigkeiten der ersteren Art hat hienach das nächste gemeinsame Ober- 
gericht, Mangels eines solchen das Oberste Landesgericht zu entscheiden. lleber Streitigkeiten der 
zweiten Art s. unten. Die Art. 11—14 des letztbez. Ausf.G. sind infolge der Einführung der 
Reichsmilitärstrafgerichtsordnung vom 1. Dez. 1898 am 1. Okt. 1901 außer Kraft getreten. 
2) Nadbyl in Frhr. v. Stengels Wörterbuch des d. Verw.N. 1 S. 808 ff.
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        106 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. IV. Die Staatsbehörden. l 34. 
einem Gerichte „anhängig“ ist!) und schließt sie aus, „wenn die Zulässigkeit des Rechts- 
weges durch rechtskräftiges Urteil des Gerichtes feststeht". 
Die Erhebung des Zuständigkeitsstreites erfolgt bei dem Gerichte, bei welchem die 
Sache anhängig ist, durch die schriftliche Erklärung der Verwaltungsbehörde, daß der 
Rechtsweg für unzulässig erachtet werde. Dieser Erklärung soll eine Begründung beige- 
fügt werden. 
Durch die Erhebung des Zuständigkeitsstreites wird das gerichtliche Verfahren für 
die Dauer des Streitverfahrens unterbrochen. 
Anders gestaltet sich die Einleitung des Streitverfahrens beim verneinenden Zu- 
ständigkeitsstreite. 
Ein solcher liegt vor, wenn einerseits die Gerichte, andererseits die Verwaltungsbe- 
hörden oder der Verwaltungsgerichtshof durch Entscheidungen, welche nicht mehr anfecht- 
bar sind, ihre Unzuständigkeit in einer Sache ausgesprochen haben. 
Hat jedoch „das Reichsgericht die Unzulässigkeit des Rechtsweges ausgesprochen, so 
haben die Verwaltungsbehörden oder der Verwaltungsgerichtshof die rechtliche Beurtei- 
lung, welche dem Ausspruche zu Grunde gelegt ist, auch ihrer Entscheidung zu Grunde 
zu legen“. 
Liegt ein reichsgerichtlicher Ausspruch 2) nicht vor, so entscheidet über verneinende 
Zuständigkeitsstreite der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte auf Antrag einer der Parteien. 
Dieser Antrag ist bei dem Gerichte, bei welchem die Sache in erster Instanz an- 
hängig war, zu stellen. 
Der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte verhandelt öffentlich. 
Das Urteil kann bei bejahendem Zuständigkeitsstreite lediglich die Zuständigkeit oder 
Unzuständigkeit der Gerichte aussprechen. Beim verneinenden Zuständigkeitsstreite bestimmt 
das Urteil, ob die Zuständigkeit der Gerichte oder der Verwaltung begründet ist. Da- 
gegen kann dasselbe im letzteren Falle nicht aussprechen, ob eine Verwaltungs= oder eine 
Verwaltungsrechtssache vorliegt. Letztere Frage findet nach den Bestimmungen ihre Erle- 
digung, die unten darzustellen sind. 
Gegen die Urteile des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte ist kein Rechtsmittel 
gegeben. 
2. Zuständigkeitsstreite zwischen bürgerlichen und Militär- 
gerichten#). Der Umfang der Militärstrafgerichtsbarkeit ergibt sich aus 88 1—11 der 
Reichs-Militärstrafgerichtsorduung vom 1. Dezember 1898 und den 8§8 1—4, 9, 10, 16 
bis 18, 20, 21, 23, 24 des Einführungsgesetzes"). Hinsichtlich der Zuständigkeitsstreite 
  
1) Es ist nicht notwendig, daß das Gericht schon seine Zuständigkeit in Anspruch genommen 
hat. Entsch. d. G. H. f. Komp. Konfl. vom 25. Nov. 1902 Beil. I z. G. V. Bl. 1903. 
« 2) Das Reichsgericht hat mit Plenarentscheidung vom 22. Mai 1901 erkannt, daß sobald 
die Sache beim Reichsgerichte anhängig sei, dieses allein über die Zulässigkeit oder Unzulässig- 
keit des Rechtsweges zu entscheiden habe, denn es entscheide als eine den Bundesstaaten übergeord- 
nete Gewalt auf Grund der Justizhoheit des Reichs selbständig den einzelnen Bundesstaaten gegen- 
uber- Laband, Staatsrecht III S. 365 hat diese Begründung mit vollem Rechte als verfehlt 
czeichnet. 
3) Die Art. 11—14 des Ausf.G. zum G.V.G. sind außer Kraft getreten (vgl. Begründung 
zum Art. 84 des Gesetzentwurfes über die Aenderung der seit 1818 erlassenen Gesetze). Die Art. 
73—76 des Ausf.G. zur St.P.O. vom 18. Anug. 1879 sind durch § 4 der M. St.G.O. aufgehoben. 
Agl. hieher G. Weigel, die Zuständigkeitsgrenzen zwischen Militär= und Zivilgerichtsbarkeit im 
Deutschen Neiche, München 1902, insbesondere S. 141 ff., Laband a. a. O. IV S. 212 ff. 
4) Die Mannschaften der Gendarmerie bleiben in Ansehung der militärischen Vergehen und 
Verbrechen gemäß § 2 Abs. III des Einf.G. der Militärstrafgerichts barkeit unterstellt, das Ver- 
fahren bestimmt sich nach der R. M.St.G.O., materiell kommen Art. 7 des Einf.G. zum bayerischen 
Militärstrafgesetzbuch vom 29. April 1869, revidiert durch Ges. vom 28. April 1872, und damit 
gewisse Vorschriften dieses veralteten Gesetzbuches in Betracht. Die Regelung der einschlägigen 
Verhältnisse erscheint noch nicht als abgeschlossen.
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        34. Die Zuständigkeitsstreite. 107 
zwischen bürgerlichen und Militärgerichten bestimmt § 14 des letzteren Gesetzes: 
„Hat eine Aburteilung des Angeklagten sowohl durch ein Militärgericht, wie durch 
ein bürgerliches Gericht in einer denselben Gegenstand betreffenden Strassache stattgefunden, 
so gilt von den ergangenen Urteilen dasjenige, welches zuerst die Rechtskraft erlangt hat. 
Ist in einer bei einem Militärgerichte anhängigen Untersuchung durch nicht mehr 
anfechtbare Entscheidung die Unzuständigkeit der Militärgerichte ausgesprochen worden, 
weil die Sache zur Zuständigkeit der bürgerlichen Gerichte gehöre, so dürfen die letzteren 
sich in der Sache nicht mehr deshalb für unzuständig erklären, weil die Militärgerichts- 
barkeit Platz greife. 
Das entsprechende gilt für die Militärgerichte, wenn seitens der bürgerlichen Gerichte 
durch nicht mehr anfechtbare Entscheidungen die Unzuständigkeit ausgesprochen ist, weil die 
Sache zur Zuständigkeit der Militärgerichte gehöre.“ 
Nach der Begründung des Gesetzes sollte die Einrichtung eines besonderen Kompe- 
tenzkonfliktshofes für das Reich im Hinblick auf diese Bestimmungen unterbleiben; die 
Fälle des affirmativen Kompetenzkonfliktes sind aber damit nicht vollständig geregelt, die 
gleichzeitige Durchführung zweier Prozesse bis zum Urteile ist keine befriedigende Lösung. 
Der Grundsatz, daß die sachliche Zuständigkeit auch in diesen Fällen in jeder Lage des Ver- 
fahrens von Amtswegen zu prüfen und daher die Unzuständigkeit auch auszusprechen ist, 
sobald sie erkannt ist, gilt auch nach Inkrafttreten der R.-Mil.-St.-G.-O. weiter!:#). 
3. Zuständigkeitsstreite zwischen der Verwaltung und dem 
Verwaltungsgerichtshofe. (Ges. vom 18. August 1879 Art. 29.) Die Ent- 
scheidung von Streitigkeiten über die Zuständigkeit zwischen der Verwaltung und dem Ver- 
waltungsgerichtshofe erfolgt bei letzterem durch einen „Kompetenzsenat". 
Derselbe besteht aus dem Präsidenten des Gerichtshofes oder seinem Stellvertreter 
als Vorsitzendem, drei Räten des Gerichtshofes und drei höheren Verwaltungsbeamten. 
Das Amt der Staatsanwaltschaft bei dem Kompetenzsenate wird durch den Staats- 
anwalt beim Verwaltungsgerichtshofe ausgeübt. 
Die Möglichkeit eines Streitverfahrens wegen beiderseitiger Verneinung der Zustän- 
digkeit durch die Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichtshof ist gesetzlich aus- 
geschlossen. „Wenn und soweit der Verwaltungsgerichtshof unter Ablehnung seiner Zu- 
ständigkeit in einer Sache die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden anerkannt hat, so 
können die letzteren ihre Zuständigkeit aus dem Grunde, weil der Verwaltungsgerichtshof 
zur Entscheidung berufen sei, nicht mehr ablehnen“. 
Der bejahende Zuständigkeitsstreit kann erhoben werden, wenn „in einer Sache oder 
Frage“, welche zur Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden gehört, die Entscheidung des 
Verwaltungsgerichtshofes angerufen wurde. 
Durch die Worte „Sache oder Frage“ wird nicht nur auf jene Rechtsgrundsätze hin- 
gewiesen, durch welche sachlich das Gebiet der öffentlichen Rechtsprechung begrenzt ist. Sie 
bringen vielmehr auch den Gedanken zum Ausdrucke, daß die Erhebung des bejahenden 
Zuständigkeitsstreites seitens der Verwaltung gegenüber dem Verwaltungsgerichtshofe 
nicht bloß in eigentlichen Streitfällen, also dann zulässig sein soll, wo die Verwaltung für 
sich die Gerichtsbarkeit in Anspruch nimmt, sondern auch dann, wenn sie den Bestand eines 
öffentlichen Rechtsanspruches mit der Behauptung leugunet, es liege eine Frage ihres Er- 
messens vor. Nur in den Fällen der ersteren Art handelt es sich um eine wirkliche Zu- 
ständigkeitsstreitentscheidung; in den letzteren Fällen um eine sachliche Vorentscheidung dar- 
über, ob die Möglichkeit eines öffentlichrechtlichen Anspruches gegeben sei. 
Die Erhebung eines bejahenden Zuständigkeitsstreites ist ausgeschlossen, wenn der 
1) Weigel a. a. O. S. 142. — N.G. E. vom 8. Juli 1888 E. 18 S. 55.
        <pb n="118" />
        108 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfafsung. V. Der Staatsdienst. § 35. 
Verwaltungsgerichtshof über eine Sache oder Frage unter Anerkennung seiner Zuständig- 
keit entschieden hat. 
Hiervon abgesehen gelten über die Anregung des Zuständigkeitsstreites folgende Vor- 
schriften. 
Nimmt der Staatsanwalt am Verwaltungsgerichtshofe wahr, daß der letztere in 
einer Sache oder Frage zur Entscheidung angerufen ist, die zur Zuständigkeit der Verwal- 
tungsbehörden gehört, so hat derselbe zu beantragen, daß der Verwaltungsgerichtshof zu- 
nächst eine Vorentscheidung erlasse, die sich auf die Zuständigkeitsfrage beschränkt. Dies 
geschieht in öffentlicher Sitzung nach Ladung der Parteien. 
Erklärt der Gerichtshof sich für zuständig, so hat der Staatsanwalt, wenn er gleich- 
wohl die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden als gegeben erachtet, sofort dem beteiligten 
Staatsministerium Anzeige zu erstatten. Letzteres ist befugt, binnen zwei Wochen, von der 
Verkündung der Entscheidung in öffentlicher Sitzung an gerechnet, den Zuständigkeitsstreit 
anzuregen. 
Wird der Streit erhoben, so bemißt sich das Verfahren im Allgemeinen nach den 
Bestimmungen, welche für das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes in Verwallungs- 
rechtssachen gelten. 
Der Ausspruch des Kompetenzsenats kann auch dahin lauten, daß die Zuständigkeit 
sowohl der Verwaltungsbehörden als des Verwaltungsgerichtshofes zu verneinen sei. 
Die Entscheidung ist für den Verwaltungsgerichtshof und die Verwaltungsbehörden, 
nicht aber für die Gerichte bindend. 
Entsteht infolge dessen ein Zuständigkeitsstreit mit den Gerichten, so ist er nach Maß- 
gabe der früher erörterten Bestimmungen vor dem Gerichtshofe für Kompetenzkonflikte 
auszutragen. 
Die Entscheidungen des Reichsgerichts über die Unzulässigkeit des Rechtsweges 
haben auch hier den unbedingten Vorrang. 
V. Kapitel. 
Der Staatsdienst). 
§ 35. Arten des Staatsdienstes. Dem Wortsinne nach ist Staatsdienst jeder dem 
Staate geleistete Dienst. Der Rechtsgrund aber, aus welchem dieser Dienst geleistet wird, 
kann ein verschiedener sein. Er kann auf gesetzlicher Verpflichtung beruhen; dies ist jedoch 
nur ausnahmsweise der Fall. Der Staatsdienst kann aber auch auf Vertrag beruhen. 
Dieser Vertrag kann ein privatrechtlicher oder ein öffentlichrechtlicher sein. Letzteres ist 
da der Fall, wo nach Maßgabe öffentlichrechtlicher Bestimmungen ein Dienstverhältnis 
begründet wird, dessen Inhalt an Rechten und Pflichten nicht nach freiem beiderseitigem 
Belieben, sondern ganz oder teilweise nach zwingendem Rechte sich gestaltet. Dieses Dienst- 
verhältnis wird im engeren Sinne als Staatsdienst bezeichnet. 
Der öffentliche Staatsdienst scheidet sich seiner gesetzlichen Regelung nach vor allem 
in die zwei großen Gruppen der Staatsdienste, die im Bereiche der Heeresverwaltung, 
und jener, die in den übrigen Teilen der Staatstätigkeit geleistet werden. Mit dem 
Heeresstaatsdienste 2) beschäftigt sich die folgende Darstellung nicht. Das Recht des Heeres- 
1) v. Seydel, Staatsrecht ll S. 182 ff. H. Nehm, Annalen 1884 S. 565, 1885 
S. 65, ferner der Beamtenbegrif des Bürgerlichen Gesetzbuches und seine Nebengesetze, Hirth's 
Annalen 1900 S. 360 ff. J. Pieper, Reiche beamtengesetz 1896 S. 12 (für den rein staats- 
rechtlichen Charakter des Dienstverhältnisses); L aband, Staatsrecht 4. Aufl. 1 S. 410; 482. 
2) leber das Dienstrecht der Offiziere Imd der Beamten der Heeresverwaltung, die eben- 
falls Staatediener sind, s. v. Seydel, Staatsrecht III S. 725 ff., die unbegründeten Angriffe 
gegen die Gesetzmäßigkeit der Ehrengerichtsverordnung vom 21. Juli i874 wurden bei den Verh. d 
K. d. Abg. 1897,98 wiederholt, St. B. Bd. IX S. 394, dagegen S. 401 ff.
        <pb n="119" />
        8 36. Eintritt in das Staatsdienstverhältnis und Berufung zur Dienstleistung. 109 
staatsdienstes hat sich nach den Bedürfnissen der Heerverfassung in völlig gesonderter Weise 
gestaltet und kann nur im Zusammenhange mit letzterer zum Verständuisse gebracht werden. 
Das Recht des Heeresstaatsdienstes steht überdies nunmehr unter dem Einflusse der Reichs- 
gesetzgebung. " 
Hinsichtlich des Zivilstaatsdienstes ist im allgemeinen folgendes zu bemerken. 
Das Recht des vertragsmäßigen öffentlichen Staatsdienstes ist hauptsächlich in der 
IX. Verfassungsbeilage enthalten. Man nennt diejenigen Staatsdiener, welche nach der 
IX. Verfassungsbeilage behandelt werden, in Erinnerung an das grundlegende Gesetz von 
1805, die Hauptlandespragmatik, pragmatische Staatsdiener; die Rechte, welche ihnen zu- 
kommen, pragmatische Rechte 1). Für die Richter, welche schon nach der Verfassungsur- 
kunde teilweise eine besondere rechtliche Stellung haben, ist nunmehr teils neben teils an- 
statt der Bestimmungen der IX. Beilage das Disziplinargesetz vom 26. März 1881 maß- 
gebend. Was sonst an dem Rechte der IX. Verfassungsbeilage im Laufe der Jahre sich 
geändert hat, wird am geeigneten Orte Erwähnung finden. 
Neben den pragmatischen Staatsdienern pflegt man als eine besondere Klasse die 
„öffentlichen Diener“ zu unterscheiden. Hiezu zählen insbesondere die Notare, (früher auch 
die Hypothekenbewahrer (in der Pfalz) und die Gerichtsvollzieher). Sie haben miteinander 
gemeinsam, daß sie dazu aufgestellt sind, den Parteien auf Anrufen öffentliche Dienste zu 
leisten, und daß sie für diese Dienste nicht vom Staate, sondern von den Parteien ent- 
lohnt werden. Ihre Rechtsverhältnisse sind gesondert geregelt. Die Bezeichnung öffent- 
licher Diener kann man gelten lassen, soferne sie im Gegensatze zum pragmatischen Staats- 
diener, nicht zum Staatsdiener überhaupt gemeint ist. Denn Staatsdiener sind die öffent- 
lichen Diener gleichsalls. Eine eigene Gruppe bilden nunmehr diejenigen „nicht pragma- 
tischen Beamten und Bediensteten“", auf welche die Verordnung vom 26. Juni 1894 (G.= 
V.-Bl. S. 3212) und die ihr beigegebenen Regulative Anwendung finden. Hiezu gehören 
auch die Gerichtsvollzieher (Verord. vom 16. Dez. 1899, § 4). 
Das Recht desjenigen Staatsdienstes, welches nicht durch gesetzliche Bestimmungen 
des öffentlichen Rechtes geregelt ist, gehört nicht in das Bereich unserer Darstellung 3). 
8 36. Eintritt in das Staatsdienstverhältnis und Berufung zur Dienstleistung. 
Das Recht der Berufung zum Staatsdienste und der Besetzung der 
Stellen steht dem Könige zu, der, wo keine ausdrückliche Gesetzesvorschrift entgegensteht, 
das Ernennungsrecht auch an Behörden übertragen kann. 
Bezüglich der Vorbedingungen für die Zulassung zum öffentlichen Dienste gelten 
zwei verfassungsrechtliche Sätze. 
Die Reichsverfassung verlangt, daß der nicht staatsangehörige Deutsche in jedem 
Bundesstaate zu öffentlichen Aemtern „unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische 
zuzulassen“ sei. Die bayerische Verfassung sagt, daß „jeder Bayer ohne Unterschied“ zu 
allen Zivil= und Militärämtern gelangen könne. Beide Bestimmungen wollen nicht mehr aus- 
drücken, als daß durch die Vorschriften über die Zulassung zum öffentlichen Dienste die 
Rechtsgleichheit zwischen den Reichs= und Staatsangehörigen nicht verletzt werden darf. 
Weiterhin bestimmt das Reichsgesetz vom 3. Juli 1869, daß die Befähigung zur Beklei- 
dung öffentlicher Aemter vom religiösen Bekenntnisse unabhängig sein soll. 
—————. — —„ — — 
1) Durch allerh. Entschließung vom 29. Juli 1901 wurden im Vollzug der §§ 98, 104 des 
Jnvalidenversicherungsgesetzes v. 13. Juli 1899 eine Anzahl von Beamten der Versicherungsan- 
stalten und Schiedsgerichte (s. unten § 96), ähnlich wie den Beamten der Kreisgemeinden, diese 
staatsdienerlichen Rechte verliehen; für Gehalte und Pensionen haben die Versicherungsanstalten 
aufzukommen. 
2) Die §§ 44—50 wurden durch V. O. vom 13. Nov. 1902 (G. . Bl. S. 701 ff.) abgeändert. 
— Erläuternde Ausgabe der V.O. von 1894 v. M. Reindl, Ausbach 1896. 
3) Ueber die Volköschullehrer vgl. unten § 114.
        <pb n="120" />
        110 Zweiter Abschnitt: Staat und Staateverfassung. V. Der Staatsdienst. g 36. 
Ueber die Vorbedingungen, welche von jenen zu erfüllen sind, die in den berufs- 
mäßigen Staatsdienst eintreten wollen, bestehen, für die einzelnen Zweige des Staats- 
dienstes gesondert, Bestimmungen in großer Zahl:1). Diese Bestimmungen sind von 
zweierlei rechtlicher Natur. Sie sind entweder Verwaltungs= oder Rechtsvorschriften. 
Die Verwaltungsvorschriften, welche vom Herrscher allein oder von Behörden in 
dessen Namen ausgehen, enthalten keine Rechtssätze über die Voraussetzungen der Aunstel- 
lung. Sie besagen gegenüber den Bewerbern um Anstellung nicht mehr, als daß eine 
Aussicht auf Anstellung ihnen nur dann eröffnet sei, wenn sie diese oder jene Vorbedin= 
gungen erfüllen. Aber so wenig die Erfüllung solcher Vorbedingungen einen Rechtsan- 
spruch auf Anstellung gibt, ebensowenig bildet deren Nichterfüllung ein rechtliches Hindernis 
der Anstellung. 
Die Verwaltungsvorschriften über die Voraussetzungen der Anstellung sind zum 
Teile nicht in der Form der Verordnung, sondern in Gesetzesform erlassen. Diese Form 
der Regelung hat die Wirkung, daß der Herrscher bei Ausübung der Regierungsgewalt 
an solche Vorschriften gebunden ist, daß er von deren Einhaltung nicht wie bei verord- 
nungsmäßigen Bestimmungen nach Belieben absehen kann. Die Frage aber, ob Anord- 
nungen über die Anstellung, die in Gesetzesform ergangen sind, sachlich Verwaltungsvor- 
schriften oder ob sie wirkliche Gesetzesvorschriften enthalten, beantwortet sich nach folgenden 
Merkmalen. Verwaltungsvorschriften in Gesetzesform sind jene, welche lediglich die Re- 
gierungstätigkeit zu bestimmen bezwecken. Sie besagen, daß das Ernennungsrecht in ge- 
wisser Weise geübt oder nicht geübt werden solle; sie begründen ministerielle Verantwort- 
lichkeit, wenn dem entgegengehandelt wird. Aber die Ernennung selbst bleibt rechtsbe- 
ständig, auch wenn sie nicht hätte erfolgen sollen. Rechtsvorschriften in Gesetzesform sind 
dagegen jene, welche den Zweck haben, gewisse Personen von allen oder von bestimmten 
Aemtern auszuschließen, sie zur Ernennung untauglich zu machen. Ernennungen, welche 
einer solchen Bestimmung zuwiderlaufen, sind nichtig. 
Hienach erachte ich als Verwaltungsvorschriften in Gesetzessorm jene, welche über 
die Voraussetzungen der Anstellung von Notaren 2) und Richtern s8) getroffen sind 1). Rechts- 
vorschriften sind dagegen zweifellos die Bestimmungen des Strafgesetzbuches ), wonach in 
gewissen Fällen Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter von Rechtswegen eintritt 
oder vom Strafrichter ausgesprochen werden kann. 
Beschränkungen erwachsen dem Aemterbesetzungsrechte auch durch die Verbote der 
Aemterhäufungen, wie sie für die Notare ?), Staatsanwälte'), Mitglieder des Verwal- 
tungsgerichtshofes 5) bestehen. 
Eine Beschränkung des staatlichen Aemterbesetzungsrechtes der Form nach, welche 
1) Hinsichtlich der Vorbedingungen für den höheren Instiz= und Verwaltungedienst vgl. die 
V.O. vom 12. Juli 1893 (G. V. Bl. S. 257) nebst Min. Bek. vom 14. gl. Mts., (Weber XXII 
S. 229), ferner Min. Bek. vom 3. Mai 1897 (G.V. Al. S. 191) und M. A. Bl. S. 175); nunmehr 
V.O. vom 4. Juli 1899 (G. W. Bl. S. 367). hiezu Min. Bek. vom 6. Juli 18909 (Weber XXVII 
S. 458) V.O. vom 4. Jannar 1901 (G. V. Bl. S. 31) über die Praxis der Bewerber um Anstellung 
im höheren Justizstaatsdienst. Min. Bek. v. 7. Jan. 1901 (J. M. Bl. S. 54); über die Aufnahme in 
den Dienst der Staatseisenbahnverwaltung s. Bek. v. 30. Juli 1901 (G.V. Bl. S. 529) und 14. 
Dez. 1902 (G.V.Bl. S. 735). 
2) Not.G. Art. 9. 
3) R. G. V. G. 88 2—15, 113, Ausf.G. hiezu Art. 5, Ges., betr. den Verwaltungsgerichts- 
hof 2c., vom B. Angust 1878 Art. 3 Abs. I. 
4) Uebereinstimmend bezüglich der Richter J. W. Planck, Lehrb. des deutschen Civil- 
prozeßrechts I § 29. 
5) R. St.G. B. 9§ 31, 34—36, 319, 358. 
6) Not. G. Art. 12, 13. 
7) G.V.G. § 151: „Die Staatsanwälte dürfen richterliche Geschäfte nicht wahrnehmen“. 
8) Ges. vom 8. August 1878 Art. 2.
        <pb n="121" />
        g 36. Eintritt in das Staatsdienstverhältnis und Berufung zur Dieunstleistung. 111 
der Sache nach dessen Freierhaltung bezweckt, ist das verfassungsmäßige Verbot der An— 
wartschaften 1). 
Als Beschränkungen des staatlichen Aemterbesetzungsrechtes kommen auch Vorschlags- 
und Benennungs= oder Präsentationsrechte auf Lehrstellen an Volksschulen?) und anderen 
Unterrichtsanstalten vor. Streitigkeiten über solche Rechte sind Verwaltungsrechtssachen 3). 
Bezüglich der Begründung des pragmatischen Staatsdienerverhältnisses sagt die Ver- 
fassungsurkunde (Beil. IX § 1): „Der Stand eines Staatsdieners wird durch das An- 
stellungsreskript, es sei mit einem besonderen Ernennungsdekrete verbunden oder nicht, er- 
worben.“ In der Anstellungsentschließung d. h. nach der Meinung der Verfassungsur- 
kunde jener Entschließung, durch welche die erste Anstellung erfolgt, verbinden sich regel- 
mäßig zwei Willensakte: die Berufung zum Staatsdienstverhältnisse und die Berufung zu 
einer bestimmten Dienstleistung. 
Mit dem angeführten Satze der Verfassung ist zugleich der Begriff des pragmati- 
schen Staatsdieners bestimmt. Allerdings geschieht dies in rein äußerlicher Weise. Wenn 
es gleich Gattungen von Staatsdienern gibt, bei denen es zweifellos ist, daß sie pragmatische 
Staatsdiener sein müssen oder daß sie es nicht sein können, so besteht doch kein gesetzlicher 
Begriff, nach dem sich für jeden Fall sagen ließe, ob eine Bedienstung pragmatisch sei oder 
nicht. Das Kennzeichen ist ein äußerliches: die Berufung zum Staatsdienste durch „An- 
stellungsreskript“"., Mit letzterem Ausdrucke ist nicht jede Anstellungsentschließung, sondern 
nur eine solche gemeint, welche einen persönlichen Willensakt des Königs darstellt. 
Dem Begriffe des pragmatischen Staatsdieners ist zwar wesentlich, daß der Staats- 
diener eine Besoldung, einen „pragmatischen Gehalt“ bezieht, dagegen nicht wesentlich, daß 
der Besoldungsanspruch gegen die Staatskasse geht. Pragmatische Staatsdiener sind daher 
auch jene, welche nach Maßgabe der IX. Verfassungsbeilage angestellt sind, aber ihre Be- 
soldung von einer Kreisgemeinde, einer Versicherungsanstalt, einer Universität oder aus 
Mitteln einer vom Staate verwalteten Anstalt oder Stiftung empfangen. 
Die Aufnahme in den Staatsdienst ist für Richter sofort eine definitive"). Für die 
nichtrichterlichen Staatsdiener ist sie während der ersten drei Jahre, vom Tage der Wirk- 
samkeit der Anstellung an gerechnet, provisorisch, d. h. das Staatsdienstverhältuis kann 
vom Dienstherrn jeder Zeit nach freiem Belieben und mit Wegfall aller Rechte des Staats- 
dieners aufgelöst werden. Solange dies aber nicht geschehen ist, hat der Angestellte auch 
während des Provisoriums alle staatsdienerlichen Rechte. Nach Ablauf der drei Jahre 
wird das Dienstverhältuis von selbst definitiv 5). 
Der Satz, daß die erste Anstellung im Staatsdienste drei Jahre lang provisorisch 
sei, ist ein verfügender, kein zwingender Rechtssatz. Seine Geltung kann durch den Staats- 
dienstvertrag, bezw. durch die Anstellungsentschließung ausgeschlossen werden. 
Soweit für nicht pragmatische Staatsdiener die Begründung des Dienstverhältnisses 
nach gesetzlicher Bestimmung mittels königlicher Entschließung zu erfolgen hat, wie dies 
bei den Notaren 6) der Fall ist, verkörpert sich in dieser Entschließung der Vertragsab- 
schluß unter denselben Voraussetzungen und in derselben Weise, wie oben dargelegt wurde. 
Die Anstellung der Notare ist gleich jener der Richter sofort defiuitiv; die Gerichts- 
vollzieher werden, wie die übrigen unter die Verordnung vom 26. Juni 1894 fallenden 
Bediensteten, in widerruflicher Weise angestellt. 
Die Anstellung kann entweder zum Zwecke der Versehung eines bestimmten Amtes 
1) Verf.Urk. Tit. III § 5 Abs. IV. 
2) Agl. Verf. Beil. V § 21 und Schulbedarfgesetz vom 28. Juli 1902 Art. 22. 
3) Ges. vom 8. August 1878 Art. 8 Ziff. 39. Näheres s. bei W. Krais, Nommentar S. 110 ff. 
4) Verf. Beil. IX § 4, N.-G. V.G. 8 6. 
5) Verf. Beil. IX 5 2. 6) Not.G. vom 9. Juni 1899 Art. 8.
        <pb n="122" />
        112 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. V. Der Staatsdienst. 8 36. 
oder zum Zwecke der Versehnng irgend eines Amtes bestimmter Art geschehen. Wo letzteres 
der Fall ist, kann Versetzung des Staatsdieners stattfinden. 
Bezüglich der Zulässigkeit der Versetzung pragmatischer Staatsdiener enthält die 
IX. Verfassungsbeilage in 8 20 eine Vorschrift, deren Geltung nunmehr auf die nicht 
richterlichen Staatsdiener sich beschränkt. 
Die Bestimmung lautet: „Versetzung eines Staatsdieners kann aus administrativen 
Rücksichten oder infolge organischer Einrichtungen verfügt werden, wenn damit keine Zu- 
rücksetzung in Beziehung auf die Dienstesklasse oder auf den ständigen Gehalt verbunden 
ist.“ Dies ist nur eine verfügende, keine zwingende Rechtsvorschrift und bezieht sich überdies 
nur auf die Versetzung innerhalb des Geschäftskreises, dem der Staatsdiener angehört. 
Für die Versetzung der Richter sind die Bestimmungen des § 8 des Reichsgerichts- 
verfassungsgesetzes maßgebend, an welche die Vorschriften des Richterdisziplinargesetzes vom 
26. März 1881 sich anschließen. Abgesehen von den Strafversetzungen läßt letzteres un- 
freiwillige Versetzung eines Richters zu: 
1. wenn ohne dessen Verschulden Umstände gegeben sind, vermöge welcher seine 
amtliche Wirksamkeit auf der bisherigen Stelle in nicht bloß vorübergehender Weise ge- 
stört ist, - 
2. wenn diese Umstände zwar nicht unverschuldete sind, eine Verfolgung im Dienst- 
strafwege aber durch Verjährung ausgeschlossen ist. 
Mit der Versetzung darf keine Zurücksetzung in bezug auf die Dienstklasse oder auf 
den Gehalt verbunden sein 1). Die Maßregel ist unanwendbar auf den Präsidenten und 
die Senatspräsidenten des Obersten Landesgerichtes ), auf die Mitglieder des Verwaltungs- 
gerichtshofes 3) und auf die Handelsrichter ). 
Die Versetzung kann in den oben angegebenen Fällen nur erfolgen, wenn deren 
Zulässigkeit durch Plenarbeschluß des Oberlandesgerichtes, in dessen Sprengel der Richter 
seinen dienstlichen Wohnsitz hat, oder wenn es sich um einen Oberlandesgerichtspräsidenten 
oder einen Rat des Obersten Landesgerichtes handelt, durch Plenarbeschluß des letzteren 
Gerichtshofes anerkannt ist?). 
Notare können nur im Dienststrafwege ") versetzt werden. 
Die Beförderungen definitiv angestellter Staatsdiener sind, wenn hiebei kein Vor- 
behalt gemacht wird, sofort definitiv. 
Bei nichtrichterlichen Staatsdienern?) kann jedoch die Beförderung auch provisorisch 
in der Weise erfolgen, daß der Beförderte zum Verweser der höheren Stelle nach Bei- 
lage IX § 3 der Verfassungsurkunde ernannt wird. Er erwirbt dadurch die Rechte, die 
mit der höheren Stellung verbunden sind, aber zunächst nur in widerruflicher Weise. Die 
Beförderung kann, soferne sie nicht etwa früher als definitiv erklärt worden ist, innerhalb 
dreier Jahre, vom Tage der provisorischen Beförderung gerechnet, zurückgenommen werden. 
In solchem Falle muß dem Staatsdiener sein früherer Rang und Gehalt wieder einge- 
räumt werden. Sind die drei Jahre des Provisoriums verflossen, so wird die Beförde- 
rung von selbst definitiv 5). 
Die Möglichkeit der Erlangung gewisser Dienstesstellen war bisher von Errichtung 
einer Amtsbürgschaft abhängig gemacht. 
Grundlage des hiefür geltenden Rechtes für das Amtsbürgschaftswesen war die k. 
1) N.D.G. Art. 65. 2) NM.D. G. Art. 71 Ziff. 2. 
3) N.D.G. Art. 79 Abs. III. 4) N.D.G. Art. 78. 
5) R.D.G. Art. 66 —70, woselbst das Verfahren näher geregelt ist. Ueber die Kosten Art. 77. 
6) Ausf. G. z. R.St. P. O. vom 18. August 1879 Art. 120. Not.G. Art. 8. 
7) Verf. Beil. IX § 4, NR.G. V.G. 8 6, v. Seydel, Staatsrecht II S. 203 ff. 
8) Vgl. übrigens § 5 der k. Eutschl. vom 23. Juni 1864 (Weber VI S. 304).
        <pb n="123" />
        8 37. Pflichten der Staatsdiener. 113 
Verordnung vom 19. Februar 18191), die zahlreiche Aenderungen im Einzelnen erfahren 
hatte. Die Verordnung vom 11. Dez. 1898 (G.-V.-Bl. S. 603) hat nunmehr verfügt, daß 
die Verpflichtung der Beamten und Bediensteten des Zivilstaatsdienstes zur Bestellung von 
Amtsbürgschaften für das Aerar nach Maßgabe dieser Verordnung von 1819 und ihrer 
Ergänzungen aufgehoben werde. Die Amtsbürgschaften wurden zurückgegeben. Amts- 
bürgschaften, welche dem Aerar nach anderen als den genannten Vorschriften oder auf 
Grund besonderen privatrechtlichen Vertrages zu bestellen sind, bleiben aufrecht?. 
§ 37. Pflichten der Staatsdiener. Eine allgemeine gesetzliche Anordnung, welche 
eine gewisse Form der Uebernahme des Amtes und der Einweisung in dasselbe notwendig 
machen würde, besteht für den Staatsdienst nicht. Es ist Sache der Dienstesvorschriften, 
hierüber zu bestimmen. . 
Die Bestimmungen über den Diensteid sind nur zum Teile gesetzliche; im Ueb— 
rigen beruhen sie auf Dienstvorschriften 3) 
Wo das Gesetz“) zur Uebernahme gewisser Aemter die Ableistung eines Diensteides 
verlangt, da ist die Erfüllung dieses Gebotes objektive Voraussetzung der amtlichen Tätig- 
keit. Handlungen des nicht vereidigten Beamten sind hier keine giltigen Amtshandlungen. 
Wo hingegen das Erfordernis des Diensteides allein auf den Dienstvorschriften beruht, da 
ist dessen Leistung nur eine Pflicht des Bediensteten gegenüber dem Dienstherrn. 
Neben dem Diensteide haben alle Staatsdiener bei ihrem Eintritte in den Staats- 
dienst nach verfassungsrechtlicher Vorschrift (Tit. X § 3) den Verfassungseid zu leisten, 
soferne dies nicht bereits früher geschehen ist. 
Endlich wird von jedem Staatsdiener ein Eid gefordert, daß er „keinem Vereine, 
dessen Bildung dem Staate nicht angezeigt ist, angehöre, noch je angehören werde, dann 
daß derselbe in keinem Verbande mit einem Vereine verbleiben werde, dessen Schließung 
von der zuständigen Polizeistelle oder Behörde verfügt worden ist, oder an welchem ihm 
die Teilnahme in Gemäßheit der jeweils bestehenden Disziplinarvorschriften untersagt sein 
wird“ 6). 
Die Pflicht des Dieners zur Dienstleistung besteht in der Verbindlichkeit, inner- 
halb der gesetzlichen oder besonders vereinbarten Grenzen seiner Obliegenheiten die ihm 
aufgetragenen Geschäfte zu besorgen. Diese Pflicht zur Arbeitsleistung ist keine gemessene, 
sondern geht auf Einsetzung der vollen Arbeitskraft zur Erledigung der jeweiligen Gesamt- 
aufgabe der Dienstesstelle. 
Aus der Verpflichtung des Dieners zur Dienstleistung folgt auch dessen Pflicht, 
seinen Wohnsitz derart zu nehmen, daß die Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten 
gesichert ist (Residenzpflicht). Ob der Wohnsitz dieser Anforderung entspricht, ist eine Tat- 
frage, über welche die vorgesetzten Dienstesstellen im Zweifel entscheiden. 
Eine gesetzliche Vorschrift besteht für die Richter und die Staatsanwälte bei den 
bürgerlichen und Strafgerichten"). Diese müssen am Orte des Gerichtes, bei welchem sie 
1) Weber I! S. 748. v. Seydel, Staatsrecht II S. 205 ff. 
2) Min. Bek. v. 12. Dez. 1898 Ziff. 4 (G.V.Bl. S. 604). Hiernach haben die allgemeine 
Lehre über diese Bürgschaften und die bisherigen Bestimmungen ihre mittelbare Bedeutung nicht 
völlig verloren, vgl. hierüber v. Seydel, Staatsrecht II S. 206 ff. unter Beachtung der V.O. 
vom 14. Mai 1898; s. auch Art. 90 des Einf.G. z .G. V. 
. 297/ Döllinger, Ges. Samml. XVII S. 1035 ff., V. O. v. 26. Juni 1894 (G. V. Bl. 
321) § 4 
4) Not. G. vom 9. Juni 1899 Art. 10. Ausf.G. vom 23. Februar 1879 zum R. G. V.G. 
Art. 2—4 (Amtseid der Richter). Art. 13 des Forstgesetzes vom 4. Juli 1896 (G. V. Bl. S. 325) 
diesrh. Gem.O. Art. 79, 126, 141; pfälz. Gem.O. Art. 57, 72, 75. Vgl. Planck, Lehrbuch 
des deutschen Civilprozeßrechtes 1 8 29 Ziff. 2. 
5) V. O. vom 15. März 1850 zeber IV S. 101). 
6) Ausf.G. z. R.G. V.G. Art. 
Handduch des Oeffenttichen Rechis II, 4. nasern. 3. Auflage. 8
        <pb n="124" />
        114 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. V. Der Staatsdienst. § 37. 
angestellt sind, ihren Wohnsitz nehmen. Inwieweit benachbarte Orte im Sinne dieser 
Vorschrift als ein Ort anzusehen sind, bestimmt das Staatsministerium der Justiz. Gleiches 
gilt für die Gerichtsvollzieher 1). 
Den Notaren ist es gesetzlich untersagt, außerhalb des ihnen angewiesenen Amtssitzes 
zu wohnen?). 
Außer der Pflicht zur Anwesenheit am Orte bringt die Pflicht zur Dienstleistung 
auch die Pflicht zur Anwesenheit beim Amte (Präsenzpflicht) mit sich. Deren Inhalt be- 
mißt sich, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht getroffen sind 3), nach den Dienstvorschriften. 
Zur Einstellung der Dienstestätigkeit ist Urlaub erforderlich ), soferne nicht aus- 
drückliche Gesetzesvorschriften von der Notwendigkeit der Urlaubserholung befreien oder ge- 
mäß allgemeiner Bestimmungen die Verpflichtung zur Dienstleistung zeitweilig nicht besteht. 
Entfernung vom Amte ohne den erforderlichen Urlaub bildet als Verletzung der Dienstpflicht 
ein Dienstvergehen. 
Die Befreiung von der Dienstleistung kann auch auf längere Dauer in der Form 
der Stellung zur Verfügung nachgesucht werden. Diese findet nur beim berufs- 
mäßigen öffentlichen Dienste und zwar beim pragmatischen Dienste statt und unterscheidet 
sich von der Beurlaubung dadurch, daß für deren Dauer nicht Gehalt, sondern Ruhege- 
halt gewährt wird. Ein Recht auf Stellung zur Verfügung hat der Bedienstete nicht. 
Bei Dienstuntauglichkeit besteht zwar ein Recht, Enthebung vom Dienste zu verlangen; 
doch darüber, in welcher Form dies geschehen soll, entscheidet der Dienstherr 5). 
Die Wirkungen der Stellung zur Verfügung sind gleich, mag sie erbeten oder uner- 
beten eintreten. Hievon kann daher im Zusammenhange mit dem folgenden gehandelt 
werden. 
Die Dienstleistung ist unter allen Umständen in erster Linie eine Pflicht des Staats- 
dieners. Soweit sie nur dieses ist, kann der Staatsdiener auch wider Willen jederzeit, 
ohne Beendigung des Dienstverhältnisses selbst, der Dienstleistung enthoben werden. 
Die Dienstleistung kann aber unter Umständen auch ein Recht des Staatsdieners sein, 
das ihm zwar nicht um seines persönlichen, aber um des öffentlichen Interesses willen 
verliehen ist. So haben Richter und Notare im Interesse der Unabhängigkeit ihrer Amts- 
führung ein Recht auf ihr Amt. Wo ein Recht auf das Amt gegeben ist, da kann die 
Enthebung von der Dienstleistung nicht nach Belieben, sondern nur dann stattfinden, wenn 
eine gesetzliche Bestimmung hiezu ermächtigt. 
Die unerbetene Enthebung von der Dienstleistung kommt in drei Formen vor: als 
Beurlaubung vom Dienste, als vorläufige Dienstenthebung und als Stellung zur Ver- 
fügung. 
Die unfreiwillige Beurlaubung ist überhaupt nur da möglich, wo der 
Bedienstete kein Recht auf das Amt hat. Mit dieser Beschränkung ist sie bei Staatsdienern 
unbedingt statthaft 7). 
Die vorläufige Dienstenthebung tritt gegen einen Staatsdiener kraft Ge- 
setzes ein: 
  
1) Gerichtsvollz.-Ordn. vom 16. Dez. 1899 (G.V.BBl. S. 1015) § 9. 
2) Not. G. vom 19. Juni 1899 Art. 11. 
3) Vgl. z. B. Not. G. vom 9. Juni 1899 Art. 18, 19. 
4) Für die Gerichte und Staatsanwaltschaften vgl. WO. vom I14. Mai 1888 (G.V. Bl. 
S. 459); ferner Not.(V. Art. 95 ff., §§ 5, 21 der V. O. vom 26. Juni 1894 bezüglich der nicht- 
pragmatischen Staatediener. Für den llebertritt pragmatischer und statusmäßiger nichtpragmatischer 
Beamter in den Rolonialdienst des Reiches sind mit allerh. Genehmigung vom 7. Aug. 1902 Grund- 
satze hinsichtlich der Beurlaubung der llebertretenden, Anrechuunng ihrer Dienstzeit, Regelung des 
Disziplinarverfahrens 2c. aufgestellt worden (bieher nicht veröffentlicht). 
5) Vgagl. Verf. Beil. IX § 220D Abs. III. 
6) Vgl. Verf.Beil. IX § 19 Abs. l.
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        g 37. Pflichten der Staatsdiener. 115 
1. wenn er im gerichtlichen Strafverfahren in Untersuchungshaft genommen ist, 
2. wenn wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens, das Amtsverlust 
zur Folge haben kann, Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn beschlossen ist, 
3. mit dem Antritte einer Freiheitsstrafe wegen Verbrechens oder Vergehens, Haft- 
strafe ausgenommen. 
Die Dienstenthebung dauert regelmäßig so lang als die Freiheitsentziehung oder 
das Strafverfahren. Bei Richtern erstreckt sich die Dienstenthebung bis zum Ablaufe des 
10. Tages nach Beendigung der Freiheitsentziehung. Bis dorthin dauert auch die wegen 
Strafverfahrens eingetretene Dienstenthebung fort, wenn das rechtskräftige Strafurteil auf 
Freiheitsstrafe ohne Amtsverlust lantet 7). 
Bei Richtern tritt außerdem die vorläufige Dienstenthebung kraft Gesetzes ein, wenn 
im Dienststrafverfahren ein noch nicht rechtskräftiges Urteil ergangen ist, das auf Ent- 
lassung lautet. Die vorläufige Dienstenthebung endet hier, sobald ein rechtskräftiges Ur- 
teil erlassen ist?. 
Bei Richtern kann überdies die Disziplinarkammer nach Maßgabe des Art. 60 
(ovgl. 64 mit 56) des Richterdisziplinargesetzes vorläufige Dienstenthebung in gewissen 
Fällen beschließen. 
Die Stellung zur Verfügung ist gesetzlich für die pragmatischen Staats- 
diener geregelt. Dabei ist zunächst zwischen richterlichen und nicht richterlichen Staats- 
dienern zu unterscheiden. 
Richter können gegen ihren Willen des Dienstes nur wegen Dienstuntauglichkeit sowie 
dann enthoben werden, wenn ihre richterliche Wirksamkeit in der Art und aus solchen Grün- 
den gestört ist, daß auch ihre Entlassung aus dem Staatsdienste mittels Versetzung in den 
bleibenden Ruhestand sich rechtfertigen würde. Die Bestimmungen für die Fälle der Dienst- 
enthebung und der Entlassung sind hier völlig gleich 3). 
Für die übrigen pragmatischen Staatsdiener spricht dagegen die Verfassung den Satz 
aus, daß die Dienstleistung derselben widerruflicher Natur sei. Sie können jederzeit „in- 
folge einer administrativen Erwägung oder einer organischen Verfügung“ zeitweilig außer 
Dienst gesetzt werden"). Die Verfassung bezeichnet dies als „Quieszierung", also mit dem 
nämlichen Ausdrucke, welcher auch auf den Fall angewendet wird, wo Beendigung des 
Staatsdienstverhältnisses unter Gewährung eines Ruhegehaltes eintritt. Eine deutlichere 
Benennung ist Stellung zur Verfügung (Disposition). 
Die Stellung zur Verfügung ist nur ein Recht des Dienstherrn 5). 
Da eine Beendigung des Staatsdienstverhältnisses in diesen Fällen nicht eintritt, 
so bleiben dem Staatsdiener nicht bloß Standesgehalt und Titel, sondern auch die äußeren 
Zeichen seiner Standesklasse!). 
Der Staatsdiener, welcher zur Verfügung gestellt ist, bleibt verbunden, der Berufung 
„in eine seiner vormaligen Diensteskategorie angemessene Aktivität, welche ihm entweder 
provisorisch oder definitiv übertragen werden kann, zu folgen“7). 
Eine besondere Treuepflicht des Staatsdieners läßt sich als staatsrechtlicher 
Begriff nicht fassen. Die „Treue“ ist nichts anderes als eine Ausdrucksform der allge- 
meinen Dienstpflicht, den Dienst im Interesse des Dienstherrn zu versehen, also vor allem 
nicht zu dessen Schaden. Schädigende Handlungen des Dieners können je nach Umständen 
1) Ausf. G. z. R. St. P. O. Art. 111 Abs. I u. I, 112 Abs. II, Nichterdis ziplinargesetz Art. 59 
Ziff. 1, 2, 4, Art. 61. 
2) R.D.G. Art. 59 Z. 3, 61 Ab#. II. 
3) R.G. V. G. 5 8; R.D.G. Art. 71 ff. 4) Verf. Beil. IX § 19. 
5) Verf. Beil. IX § 22 D. Die Vorauesetzungen sind entsprechend dieselben, wie für blei- 
bende Versetzung in den Ruhestand (Entlassung), worüber unten. 
6) Verf. Beil. IX § 19 Abs. III. 7) Verf. Beil. IX 8§ 25. 
8 *
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        116 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. V. Der Staatsdienst. g 38. 
eine Ersatzpflicht desselben begründen oder auch den Tatbestand einer strafbaren Handlung 
ausmachen. All das aber gehört nicht in diesen Zusammenhang. 
Eine staatsrechtliche Verbindlichkeit des Staatsdieners, die durch besondere Rechts- 
sätze ausgebildet ist, ist nur die Pflicht zur Wahrung des Dienstgeheimnisses. 
„Jeder Beamte 1) ist verpflichtet, über die vermöge seines Amtes ihm bekannt ge- 
wordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder von 
seinen Vorgesetzten vorgeschrieben ist, Verschwiegenheit zu beobachten. Diese Verpflichtung 
danert fort, auch nachdem das Dienstverhältnis aufsgelöst ist“ 2). 
Die Pflicht zur Bewahrung des Dienstgeheimnisses ist gegenüber der Verpflichtung, 
Zeugnis vor Gericht abzulegen, innerhalb gewisser Grenzen geseylich als die höhere Pflicht 
anerkannt 3). 
Dem Staatsdiener obliegt die Pflicht, dienstlichen Gehorsamtz) zu leisten. 
Diese Pflicht ergibt sich aus der ganzen Einrichtung des Staatsdienstes, welche auf der 
Ueber= und Unterordnung derjenigen beruht, die durch ihre amtliche Tätigkeit die Zwecke 
des Staates erreichen helfen. 
Der Staatsdienst bringt für den Bediensteten auch die Verpflichtung mit sich, inner- 
halb und anßerhalb des Dienstes ein Verhalten zu vermeiden, durch welches die Achtung, 
die sein Beruf erfordert, geschädigt wird 5). Der Grund dieser Verpflichtung ist nur das 
dienstliche Interesse. 
§ 38. Rechtsbeschränkungen der Staatsdiener. Der Staatsdiener unterliegt im 
Interesse der Sicherung voller Pflichterfüllung einer Mehrzahl von Beschränkungen in be- 
zug auf die Freiheit des Handelns, welche im allgemeinen auch ihm gleich jedem andern 
Staatsangehörigen zukommt. Hienach kann ihm an sich Erlaubtes nach Dienstrecht ver- 
boten sein. Diese Vorschriften sind vom Bürgerlichen Gesetzbuche, welches auf das Gebiet 
der Dienstpragmatik nicht übergreifen wollte, unberührt gebieben. 
Bezüglich der Führung von außerdienstlichen Nebengeschäften spricht die Verfassungs- 
urkunde 7) für die pragmatischen Staatsdiener folgendes aus: 
„Der in Amtstätigkeit stehende Staatsdiener bleibt von der Ausübung der streng 
bürgerlichen Gewerbe, von der Führung einer Bank oder ähnlichen Anstalt und von dem 
ausschließenden persönlichen Betriebe einer Fabrik ausgeschlossen“. 
„Alle übrigen zulässigen Privatverhältnisse müssen aber auch in jeder Kollision mit 
den Verhältnissen der Amtsverrichtung weichen, und können im Falle einer Versetzung keinen 
Grund zu einer Reklamation darbieten“). 
Nähere Dienstvorschriften hierüber, welche sich auf die Staatsdiener überhaupt be- 
— 
1) Dazu Ausf.G. z. N. St. P. O. vom 18. August 1879 Art. 112, wonach die Bestimmung 
auch für den Dienst der Gemeinden, öffentlichen Körperschaften und Stiftungen gilt, Art. 21 des 
Not.G., § 3 Abs. II der V. O. vom 26. Juni 1894 bezüglich der nichtpragmatischen Staatsdiener. 
2) Angef. Ausf.G. Art. 106 Absf. I. 
3) N. C. P. O. 58 376, 383 Abf. I Ziff. 5 und III, 385 Abs. II, 408 Abs. II, N. St. P.O. 
§§ 53, 76 Abs. II, Ges., betr. die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes 2c., vom 8. August 
1878 Art. 20 Abs. VI, V. O. vom 25. September 1879 (G. V. Bl. S. 1293). 
4) P. Bauer in Hirth's Annalen 1902 S. 886 ff. über die rechtlichen Grenzen der Ge- 
horsamopflicht 2c. F. van Calker, die strafrechtliche Verantwortlichkeit für auf Befehl be- 
gangene Handlungen 1891. Entsch. d. V.G.H. Bd. 24 S. 98. 
5) Vgl. Verf. Beil. IX § 11 („Leichtsinn oder Unsittlichkeit“), Disziplinargesetz für richter- 
liche Beamte vom 26. März 1881 Art. 1 Ziff. 2 („„Ein Richter, welcher sich durch sein Ver- 
halten in und außer dem Amte der Achtung, die sein Beruf erfordert, unwürdig zeigt, macht sich 
einer Dienstvergehens schuldig“ .. ), Not.G. vom 19. Juni 1899 Art. 67 und 68. Es ist nicht 
zu übersehen, daß die Pflicht, sich achtungswert zu benehmen, sich auch soweit erstreckt, als etwa 
die Dienstbezüge Gebührenbezüge sind. Denn auch dies ist kein Privateinkommen. 
6) Beil IX 8 21 Abs. I und III. Für die nichtpragmatischen Staatsdiener § 7 der V.O. 
vom 26. Juni 1894. — Agl. R.Gew.O. 8 12 Abs. II. 
7) Vgl. auch B.G.B. §8 1784, 1888 (Vormundschaft).
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        g 38. Rechtsbeschränkungen der Staatsdiener. 117 
ziehen, sind in der Verordnung vom 10. März 18681) und § 51 des Landtagsabschiedes 
vom 18. April 1872 (Ges.-Bl. S. 264) enthalten. 
Den pragmatischen Staatsdienern, welche im äußeren Dienste der Rechtspflege, Ver- 
waltung oder Finanzverwaltung angestellt sind, ist es verboten, land= oder forstwirtschaft- 
lichen Grundbesitz in ihrem Amtsbezirke zu dinglichem oder persönlichem Rechte zu erwerben. 
Ausgenommen ist 
1. der Erwerb durch Schenkung, Erbschaft oder Heirat, welcher nur zur Versetzung 
ohne Umzugsgebühren berechtigt, 
2. Kauf oder Pachtung kleinerer Grundflächen zum eigenen Hausbedarfe2) 
Die Beamten des Oberbergamtes und der Berginspektionen, deren Frauen und deren 
Kinder in väterlicher Gewalt können nach gesetzlicher Vorschrift im Verwaltungsbezirke der 
genannten Beamten keine Bergwerke oder Kuxe durch Mutung erwerben. Zu solchen Er- 
werbungen durch andere Rechtsgeschäfte unter Lebenden ist ministerielle Genehmigung er- 
forderlich 3). 
Den Notaren") ist die Ausübung der Rechtsanwaltschaft und jeder Betrieb von 
Handel oder Gewerbe oder die Verwaltung einer Handelsgesellschaft oder einer ähnlichen 
auf Erwerb gerichteten Unternehmung untersagt. 
Außerdem bestehen noch für einzelne Klassen von Staatsdienern Dienstvorschriften 
in bezug auf die Pachtung von Jagden und Schäfereien, ferner Verbote gewisser Erwerbs- 
tätigkeiten ohne Rücksicht darauf, ob sie gewerbsmäßig betrieben werden. 
Nach Art. 28 des Gesetzes vom 26. Februar 1850, die Versammlungen und Vereine 
betr. (Ges.-Bl. S. 53), werden die Disziplinarvorschriften“ „für Staatsbeamte und öffent- 
liche Diener“ durch dasselbe nicht berührt. Im Anschlusse hieran ist die Anordnung er- 
gangen 5), daß Beamte der königlichen Verwaltungsstellen und Behörden, welchen nach 
dem angeführten Gesetze die Beaussichtigung der politischen Vereine und die Einschreitung 
gegen dieselben übertragen ist, an solchen Vereinen innerhalb ihres Amtsbezirkes nicht teil- 
nehmen dürfen. 
Zu den Rechtsbeschränkungen, welchen die Staatsdiener unterliegen, gehört auch das 
Erfordernis dienstlicher Verehelichungsbewilligung 7). Der Verehelichungsbewilligung be- 
dürfen alle Personen, die im Staatsdienste nicht bloß widerruflich verwendet sind. Die 
Beibringung dieser Bewilligung ist gesetzliche Voraussetzung für die Eheschließung7). Für 
die übrigen Personen, die im Dienste des Staates verwendet sind, ist Anzeige der beab- 
sichtigten Verehelichung vorgeschrieben. Eheschließung ohne vorgängige Anzeige oder trotz 
1) Weber VII S. 199. 
2) Verf. Beil. IX 8 21 Abs. II; königliche Erklärung vom 24. August 1818 (Weber 18. 718). 
3) Bergges. in der Fassung vom 20. Juli 1900 (G. .Bl. S. 775) Art. 229. 
4) Art. 12 u. 13 des Not.G. vom 9. Juni 1899. 
5) W vom 8 März 1850 (Weber IV S. 103); Landtagsabschied vom 28. April 1872 
(G. V. Bl. S. 264) § 5 
6) Fie die dienstliche Verehelichungsbewilligung zur Eingehung von sog. Misch— 
ehen grundsätzlich zu versagen, widerspricht dem Zwecke dieser Beschränkung und der Verfassung. 
Der Staat hat, wie unten 8 120 dargelegt, theoretisch nichts damit zu tun, was ein Beamter oder 
sein Nachkomme glaubt oder nicht glaubt. Es widerspräche solches Vorgehen auch der reichsgesetz- 
lich gewährleisteten Gleichstellung der Konfessionen. Auch zur Erholung der kirchlichen Einsegnung 
kann der Staat nach dem geltenden Kirchenstaatsrechte seine Beamten nicht zwingen (vgl. unten 
§s 94). Die näheren Bestimmungen sind in der V. O. vom 2. August 1868 (Weber VII S. 469) 
enthalten, ausgedehnt durch V. O. vom 16. Juli 1871 (Weber VII S. 470 N. 2) auf die Ge- 
richtsvollzieher: ferner § 6 der V. O. vom 26. Juni 1894 über die Dienstverhältnisse der nicht- 
pragmatischen Staatsbeamten und Bediensteten (Weber XXII S. 622), dazu Min. Bek. vom 10. 
Mai 1895 (Verehelichung des nichtpragmatischen Personals der Verkehrsanstalten). 
7) § 1315 des B. G. B. und Fiff. 35 C der M E. vom 20. Dez. 1899 über den Vollzug des 
Personenstandsges. (Weber XXVIII S. 358); Staudinger, Vorträge S. 189, Sarto- 
rius, Komm, zum Personenstandsges. 1902 S. 272 ff.
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        118 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. V. Der Staatedienst. 8 39. 
erhobenen dienstaussichtlichen Einspruches hat Entlassung zur Folge ½) 2). 
§ 39. Rechte der Staatsdiener. Die Rechte der Staatsdiener sind Ehren= und 
Vermögensrechte. Zu den Ehrenrechten zählen Titel, Rang und Dienstabzeichen. Be- 
züglich der pragmatischen Staatsdiener bestimmt die Verfassung (Beil. IX §§ 18, 19, 22) 
folgendes: Der „Dienerstand“ und damit Titel und Rang sind beim definitiven Staats- 
diener, abgesehen von Fällen strafweiser und disziplinärer Entlassung, unentziehbar. Die 
Dienstesabzeichen verbleiben dem Staatsdiener, welcher mit Ruhegehalt zur Verfügung ge- 
stellt oder wegen Dienstes= oder Lebensalters oder Dienstuntauglichkeit mit Ruhegehalt 
entlassen wird (zeitweilige oder dauernde „Oniescenz“). Dagegen verliert sie derjenige, 
der infolge einer administrativen Erwägung oder organischen Verfügung mit Ruhegehalt 
entlassen wird („Dimission"). 
Ein allgemeiner Rechtssatz des Staatsdienerrechtes ist, daß der Bedienstete Anspruch 
auf Vergütung der notwendigen dienstlichen Auslagen hat. Dieser 
Satz ist nur da nicht anwendbar, wo eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung seine Gel- 
tung ausschließt oder den Bediensteten mit seinen Ersatzforderungen unmittelbar an die 
Parteien weist, durch die seine dienstliche Tätigkeit veranlaßt worden ist 5). 
Zu den Ersatzleistungen für Dienstauslagen gehören: Abfindungen für gewisse regel- 
mäßig wiederkehrende dienstliche Aufwendungen (sog. Funktionsnebenbezüge), Repräsen- 
tationsgelder, Taggelder und Reisekosten ), Umzugskosten 5). 
Die Dienstleistung des Staatsdieners erfolgt regelmäßig gegen Entgelt 7). Die Ge- 
haltsfestsetzung steht innerhalb der Grenzen des Staats= oder Kreisbudgets dem Könige 
bezw. der Staatsregierung zu und geschieht entweder nach allgemeinem Regulativ?) oder 
für den einzelnen Fall. 
Die Verfassungsurkunde (Beil. IX § 8) unterscheidet bei der „Besol dung“ oder 
—– — — — 
1) Min. Bek. vom 20. August 1868 (Weber VII S. 451). 
2) Vgl. auch Art. 106 des Ausf.G. z. B.G.B., V. O. vom 7. Dez. 1899 (G. V. Bl. S. 1013) 
über Sicherungsmaßregeln beim Tode eines Beamten u. Min. Bek. vom 31. Dez. 1899 
(J. M. Bl. 1900 S. 1), dazu für die Notare die Min. Bek. vom 24. Dez. 1899 (J. M. Bl. S. 591). Hin- 
sichtlich der Geistlichen gilt § 68 der II Verf.Beil. Vgl. auch Art. 107, 145 Abs. 8 der rechtsrh. Gem. O. 
3) Wie dies bei Notaren der Fall ist. 
4) M. O. vom 11. Febrnar 1875 (G.V.Bl. S. 46) und 13. Juli 1892 (G. . Bl. S. 485). 
Dazu Weber X S. 627 und Amtsbl. des Staatsmin. des Innern 1891 S. 265. 
5) Nach der IX. Verf. Beil. war die M. O. vom 16. August 1817 (Weber I S. 539) als 
verfassungsrechtliche Bestimmung zu erachten. Nunmehr ist am 20. Nov. 1902 auf Grund des 
§ 14 des Finanzges. vom 10. Aug. 1902 eine neue V.O. (G. V. Bl. S. 709) über die Vergütung 
der Umzugskosten erlassen worden; diese V.O. hat nicht mehr den Charakter einer Verfassungs- 
vorschrift; sie kann ohne Zustimmung des Landtages geändert werden (Verh. d. K. d. Abg. 1902 
St. B. Bd. X S. 894 ff.). Die V.O. findet auf pragmatische Staalediener, sowie statusmäßige 
nichtpragmatische Staatsbeamte und Staatebedienstete Anwendung. (Besondere Kategorien sind 
ausgenommen § 20.) Hiezu Min. Bek. vom 20. Nov. 1902. 
6) Nach der Bestimmung des Art. 80 des Einf.G. z. B. G. B. bleiben, soweit nicht in dem 
B. G.B. einc besondere Bestimmung getroffen ist (SS 197, 200, 394, 400, 411, 412, 570, 839, 841, 
1315, 1784, 1888, vgl. auch Art. 77. 78 des Einf.G.) die landesgesetzlichen Vorschriften über die 
vermögensrechtlichen Ansprüche und Verbindlichkeiten der Beamten, der Geistlichen und Lehrer an 
öffentlichen Unterrichtsanstalten aus dem Amts= oder Dienstverhältuisse, mit Einschluß der An- 
sprüche der Hinterbliebenen unberührt. Nach Art. 1 des Auef.G. sind hienach Art. XXIV der Haupt- 
landespragmatik vom 1. Jan. 1805 (R. Bl. S. 225) und damit die V.O. vom 8. Juni 1807 (R. Bl. 
S. 1105) mit der Vollzugs-Min. E. vom 10. Juli 1807 (R.Bl. S. 1342) unberührt geblieben. 
Hierunter fiel auch die in Anm. 5 citierte V. O. vom 16. Aug. 1817. Agl. auch Art. 12 des 
Ausf.G. z. B.G.B. (llebertragbarkeit der Witwen= und Waisenbezüge, Aufrechnung gegen Ge- 
hälter und Pensionen.) 
7) Ueber die Besoldungsverhältnisse der Staatsdiener in Bayern vgl. Annalen des Deutschen 
Reichs 1892 S. 93 ff. Die Gehalte der pragmatischen Staatediener sind nun durch die M. O. vom 
11. Juiä 1892 (G.. Bl. S. 209) und das beigegebene Regulativ neu geregelt, die a. a. O. 1893 
S. 3889 ff. abgedruckt sind. Für die nichtpragmatischen Staatsbeamten und Bediensteten gilt die 
V.O. vom 26. Juni 1894 (G. V. Bl. S. 321).
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        § 35. Rechte der Staatsdiener. 119 
dem „Gesamtgehalte“ des pragmatischen Staatsdieners den „Hauptgeldbezug“ und die 
Nebenbezüge „an Geld, Naturalgenuß oder an beiden“. 
Die Nebenbezüge können von zweierlei Art sein. Sie sind entweder — und diese 
hat die Verfassung im Auge — Besoldungsnebenbezüge d. h. Bestandteile der Besoldung, 
die mit der Dienstesstelle verbunden ist, oder Funktionsnebenbezüge d. h. solche, welche 
neben der Besoldung für besondere dienstliche Bedürfnisse oder Aufwendungen, für Dienst- 
leistungen außerhalb des Hauptamtes oder für bestimmte einzelne Dienstleistungen inner- 
halb des Amtes nach Maßgabe der wirklichen Leistung gewährt werden. 
Nebenbezüge sind nicht bei allen pragmatischen Staatsdienern unbeschränkt statthaft. 
Hinsichtlich der Richter sagt das Reichsgerichtsverfassungsgesetz § 7: „Die Richter 
beziehen in ihrer richterlichen Eigenschaft ein festes Gehalt mit Ausschluß von Gebühren“. 
Hiemit soll die Anweisung der Richter auf Gerichtsgebühren u. dgl., sowie die Verleihung 
solcher Nebenbezüge, die von der Willkür der Instizverwaltung abhängen, ausgeschlossen 
werden. Sonstige Nebenbezüge sind statthaft. 
Die Richter des Verwaltungsgerichtshofes können zu keinem Verwaltungsdienste ver- 
wendet werden und daher auch keine Nebenbezüge aus solchem haben. (Gesetz vom 8. Au- 
gust 1878 Art. 2.) 
Die Besoldung der pragmatischen Staatsdiener mit Ausnahme der Richter zerfällt 
nach der Verfassungsurkunde in zwei Teile, den Standes= und den Dienstesgehalt. Der 
Standesgehalt ist nach eingetretenem Definitivum unentziehbar, der Dienstesgehalt mit 
dem Dienste, aber auch nur mit diesem, entziehbar. (Verf.-Beil. IX §§8 18, 19.) 
Die Ausscheidung beider Gehaltsbestandteile richtet sich zunächst nach den etwaigen 
Bestimmungen der Anstellungsentschließung, mangels solcher nach den etwa vorhandenen 
allgemeinen organischen Vorschriften 1), wenn auch solche fehlen, was die Regel ist, nach den 
Verfügungen der neunten Verfassungsbeilage (§§ 6—8). Diese Verfügungen sind folgende. 
Besteht der Gesamtgehalt nur in einem Hauptgeldbezuge, so sind im ersten Dienstes- 
jahrzehnte 7/10 hievon, im zweiten Dienstesjahrzehnte 3/10, nach Eintritt in das dritte 
Dienstesjahrzehnt /10 Standesgehalt, der Rest ist Dienstesgehalt. 
Besteht der Gesamtgehalt aus Haupt= und Nebenbezug, so sind im ersten Dienstes- 
jahrzehnte 8/10, vom Eintritte in das zweite Dienstesjahrzehnt an 93/10 des Hauptgeld- 
bezuges Standesgehalt, das Uebrige ist Dienstesgehalt. 
Der Unterschied von Standes= und Dienstesgehalt entfällt, wenn der Staatsdiener 
im Dienste das 70. Lebensjahr erreicht hat. In solchem Falle wird der „Gesamtgeld- 
gehalt“ unentziehbar. 
Bei den Richtern findet eine Ausscheidung von Standes= und Dienstesgehalt nicht 
statt. Ihr Gesamtgehalt ist unentziehbar 2). 
Die unbedingte Unentziehbarkeit des Standesgehaltes und des richterlichen Gesamt- 
gehaltes, dann die Unentziehbarkeit des Dienstesgehaltes gegenüber dem Staatsdiener, der 
sich im Dienste befindet, äußert im einzelnen folgende Wirkungen. 
Die Versetzung des Staatsdieners darf keine Zurücksetzung in bezug auf den „stän- 
digen Gehalt“ d. h. den Gesamtgehalt bewirken (Verf.-Beil. IX § 20). Ebensowenig darf 
daher eine solche Zurücksetzung auf der Dienstesstelle selbst eintreten. Die IX. Verfassungs- 
beilage trifft ferner in §§ 26 und 27 Vorkehrung, daß bei Wiederverwendung eines Staats- 
dieners keine Schädigung seiner erworbenen Rechte stattfindet. 
1) Vgl. auch § 13 des Finanzges. vom 10. Ang. 1902 (G. .Bl. S. 439) ebenso die früheren 
Finanzges. seit 1886, über nicht pensions sähige Gehaltszulagen, ferner die M. E. vom 5. Sept. 1902 
(Wohnungsgeld). 
2) Vgl. auch das wegen Einführung des B. G. B. ergangene Ges. vom 9. Juni 1899 (We- 
ber XXVII S. 238).
        <pb n="130" />
        120 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. V. Der Staatsdienst. § 39. 
Im Falle des Todes des pragmatischen Staatsdieners dauert der Gehaltsanspruch 
für den Sterbemonat und den Sterbenachmonat zu Gunsten der Erben fort½). 
Die Gehaltsverhältnisse der nicht pragmatischen besoldeten Staatsdiener sind durch 
keine allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen geregelt. Die Bezüge der nicht pragmatischen 
Staatsbeamten und Bediensteten teilen sich in Gehalt und Gehaltszulagen ?). 
Eine Form der Entlohnung der Staatsdiener ist auch die Einräumung von Ge- 
bührenforderungen gegen diejenigen, welche die Dienste des Staatsdieners in Anspruch 
nehmen. Der Gebührenbezug kann entweder neben einem Gehalte bewilligt sein oder aus- 
schließlich das Diensteinkommen bilden. 
Neben den eigentlichen Besoldungen kommen noch besondere Geldleistungen des 
Dienstherrn vor, welche den Bediensteten, ohne daß ein Rechtsanspruch bestände, gewährt 
werden. Solche freigebige Zuwendungen sind die Remunerationen, Gratifikationen und 
Unterstützungen. 
Der Staat hat für die Unterstützung der pragmatischen und nicht pragmatischen 
Staatsdiener und deren Hinterbliebenen eigene Fonds 3). Seit 1. Januar 1900 werden 
Witwen= und Waisenfondsbeiträge von den im Staats= und sonstigen öffentlichen Dienste 
stehenden Beamten nicht mehr erhoben (§ 17 des Finanzgesetzes vom 30. Juni 1900, 
G.-V.-Bl. S. 502). 
Die Enthebung des Staatsdieners vom Dienste äußert Wirkungen 
auf dessen vermögensrechtliche Ansprüche. 
Während der Dauer der vorläufigen Dienstenthebung wird der Gehalt des Be- 
diensteten teilweise innebehalten. Der innezubehaltende Gehaltsteil ist bei pragmatischen 
Bediensteten der Dienstgehalt, bezw. ein dem verfassungsmäßigen Dienstgehalte entspre- 
chender Teil des Gesamtgehaltes, bei den übrigen Bediensteten ein Drittel des Gehaltes 0. 
Wird der Angeschuldigte außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder wird ein Richter 
im Dienststrafverfahren nur zu Verweis oder Geldstrafe verurteilt, so ist der innebehal- 
tene Gehaltsteil nachzuzahlen. In den übrigen Fällen bleibt er verloren 5). 
Bei Stellung zur Verfügung oder Versetzung in den Ruhestand 
erhält der pragmatische Staatsdiener seine unentziehbaren Besoldungsbezüge als Ruhegehalt. 
Dagegen hat derselbe keinerlei Anspruch auf Ruhegehalt dann, wenn er oder der 
Dienstherr von dem Rechte zur einseitigen Auflösung des Staatsdienstverhältnisses Gebrauch 
  
1) Pragmatik von 1805 Art. XXIV § 6. Ueber die Auszahlung Bek. v. 11. Sept. 1900 
(F. M. Bl. S. 378). 
2) § 13 der V.O. vom 26. Juni 1894 (G. V. Bl. S. 321). 
3) Vgl. J. Hock, Handbuch der ges. Finanzverwaltung im Königreich Bayern, Bamberg 
1882/85 1 S. 56, III S. 239 ff. Hinsichtlich der bestehenden Unterstützungsvereine, welche zu den 
juristischen Personen des öffentlichen Rechtes gehören, ist folgendes hervorzuheben: Revidierte 
Satzungen des allgemeinen Unterstützungsvereines für die Hinterbliebenen der k. Staatsdiener und 
der hiemit verbundenen Töchterkasse s. Min. Bek. vom 17. Aug. 1897 (G. V.Bl. S. 291) hiezu 
Min. Bek. vom 20. Dez. 1899 (Weber XXVIII S. 404) und § 17 des Finanzges. vom 30. Juni 
19000 (G.V. Bl. S. 502) und Bek. vom 20. Sept. 1900 (G.. Bl. S. 1163), 12. Dez. 1902 (G. V. Bl. 
S. 733); Satzungen des Unterstützungsvereins für das Forstpersonal v. 5. Okt. 1897 (F.M. Bl. 
S. 284) vgl. auch V. O. vom 24. Febr. 1826 über die Gründung des Unterstützungsfonds für 
Offiziere 2c., dazu M. N. vom 25. Febr. 1898 (Kr. M. Bl. S. 32) hinsichtlich des Mililär-Witwen- 
und Waisenfonds (Ges. vom 8. Ang. 1878 und 12. Mai 1898 (G. V. Bl. S. 225 u. 226), hiezu 
V. O. vom 12. Jan. 1899 (G. V. Bl. S. 21) über die Errichtung des Unterstützungsvereines für die 
Hinterbliebenen von Offizieren, Sanitätsoffizieren und oberen Beamten des bayerischen Heeres, und 
Min. Bek. vom 15. Jan. 1899 (G. M. Bl. S. 23); M.O. vom 1. Febr. 1902 über die Pensions- 
vereine der Notare (G. M. Bl. S. 27 u. J. M. Ml. 1902 S. 362); über den Pensionsverein der 
Rentamtsgehilfen s. Bek. d. Finanzministeriums vom 21. Dez. 1896 (F.M. Bl. S. 318), Min.Bek. 
vom 1. März 1900 über den Unterstützungsverein und den Verein der Töchterkasse für das k. 
Forstpersonal (F. M. Bl. S. 202). 
#4) Ausf.G. z. N. St. P. O. Art. 111 Abs. III u. IV, Nichterdisziplinarges. Art. 62 Abs. I. 
5) Auef.G. z. R. St. P. O. Art. 111 Abs. V., N. D.G. Art. 63.
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        § 39. Rechte der Staatediener. 121 
gemacht hat. Ersteres kann unbeschränkt, letzteres während des Provisoriums geschehen!#). 
Die nicht pragmatischen Staatsdiener teilen sich mit Rücksicht auf ihre Behandlung 
beim Aufhören der Dienstleistung in verschiedene Klassen. 
Keinerlei Pensionsansprüche haben Bedienstete, welche auf Ruf und Widerruf oder 
als Kommissionäre angestellt sind, ferner die unbesoldeten, nur auf Gebühren angewiesenen 
Staatsdiener. 
Auch die Funktionäre haben keinen Rechtsanspruch auf Pension, was indessen die 
gnadenweise Bewilligung einer solchen nicht ausschließt. 
Seit der zweiten Hälfte des letzten Jahrhunderts trat eine Verwaltungsübung auf, 
wonach gewissen Klassen nicht pragmatischer, besoldeter Staatsdiener oder einzelnen Be- 
diensteten persönlich für den Fall eintretender Dienst= und Erwerbsunfähigkeit bei zufrieden 
stellender Dienstleistung die Behandlung „nach Analogie der IX. Verfassungsbeilage“ zu- 
gesichert wurde. Auch hier war nicht von Verleihung eines Rechtsanspruches die Rede. 
Es wurde nur eine gnadenweise Vergünstigung in Aussicht gestellt. 
Ein Rechtsanspruch auf Pension ward nur da verliehen, wo einzelnen Klassen nicht 
pragmatischer Staatsdiener nach einer gewissen Dienstzeit die „Stabilität“ eingeräumt war, 
d. h. Pensionsrecht nach den Bestimmungen der IX. Verfassungsbeilage. 
Dabei ist aber hervorzuheben, daß sowohl diese Rechtseinräumung wie jene gnaden- 
weise Zusicherung auf den Inhalt des § 22 der IX. Verfassungsbeilage nicht erstreckt wurde. 
Die hienach gewährten Ruhegehalte werden als Sustentationen bezeichnet. 
Nunmehr hat die oben erwähnte Verordnung vom 26. Juni 1894 über die Dienst- 
verhältnisse und insbesondere auch über die Pensionsverhältnisse der „nichtpragmatischen 
Staatsbeamten und Staatsbediensteten“ Verfügung getroffen. Sie betont ausdrücklich (§ 8), 
daß das Dienstverhältnis dieser Personen ein widerrufliches und daher frei lösbar ist. 
Wenn dieselben auf Grund eintretender Dienstunfähigkeit aus dem Dienste scheiden — be- 
sondere Bestimmungen gelten für die Herbeiführung derselben durch Unfälle 2) —, so er- 
halten sie „im Falle des Wohlverhaltens“ Pension (§ 22), welche aber Gegenstand eines 
Rechtsanspruches nicht ist (§ 41). 
Die Pensionen der Hinterbliebenen pragmatischer Staats- 
diener (Verf.-Beil. IX § 28) bilden einen „auf die Witwen und (ehelichen) Kinder der 
Staatsdiener übergehenden Ergänzungsteil der Gehälter“ ). 
Die Pension der Witwe beträgt, wenn der Staatsdiener im Dienste stirbt, ein Fünftel 
des ständigen Gesamtgehaltes ), wenn er im Ruhestande stirbt, ein Fünftel des Ruhe- 
gehaltes des Verstorbenen 5). 
Die allgemeine Voraussetzung für die Pensionsgewährung an Kinder ist, daß die- 
selben unversorgt sind. 
Jedes eheliche Kind eines verstorbenen Staatsdieners erhält, wenn einfache Weise, 
ein Fünftel, wenn Doppelwaise, drei Zehntel der Witwenpension „als einen Unterhalts- 
und Erziehungsbeitrag“ ). 
Die Pension der Kinder wird regelmäßig nur bis zum Eintritte in das 21. Lebens- 
jahr gewährt. Sie erlischt im Falle früheren Todes mit dem Sterbemonate’) und außer- 
dem mit dem Eintritte einer Versorgung 5). 
1) Verf.Beil. IX §§ 2 und 22 A. 
2) Vgl. die §§ 44—50 in der Fassung der V. O. vom 13. Nov. 1902 (G. . Bl. S. 701). 
3)) Pragmatik Art. XXIV § 1. Ueber die den Relikten der Offiziere und Militärbeamten 
zustchenden Witwen= und Waisengelder vgl. die Reichsges. vom 17. Juni 1887 und die Nachträge, 
insbes. Ges. vom 17. Mai 1897. 
4) Pragmatik Art. XXIV §82. 5) Pragmatik Art. XXIV § 3. 
6) Pragmatik Art. XXIV § 4. 7) Pragmatik Art. XXIV § 18. 
8) Pragmatik Art. XXIV § 8, vgl. Anm. 2 S. 122.
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        122 Zzweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. V. Der Staatsdienst. 8 40. 
Unversorgte Kinder, welche beim Tode des Vaters durch Eintritt in das 21. Lebens- 
jahr von einem Pensionsbezuge ausgeschlossen sind, erhalten als Abfertigung („augenblick- 
liche Unterstützung“) einen Jahresbetrag der Pension, die ihnen andernfalls gebührt hätte 1). 
Dasselbe muß nach der Absicht des Gesetzes auch gelten, wenn Kinder beim Tode des 
Vaters das 20. Lebensjahr angetreten, aber noch nicht vollendet haben. 
Bis zur Versorgung oder, wenn solche nicht eintritt, lebenslänglich erhalten 2) Pen- 
sion die Kinder der Staatsminister, der Ministerialräte und anderer Ministerialreferenten 
gleichen und höheren Ranges, der Gesandten, der Kollegialpräsidenten und Kollegialdirek- 
toren, dann jener Kollegialräte, welche entweder eine fünfundzwanzigjährige kollegiale 
Dienstzeit oder 40 Dienstes= oder 70 Lebensjahre zurückgelegt haben. 
Von der Regel, daß die Pension der Kinder mit dem Eintritte in das 21. Lebens- 
jahr aufhörk, besteht eine weitere, allgemeine Ausnahme für jene Kinder, welche durch nach- 
gewiesene körperliche oder geistige Gebrechen der Möglichkeit irgend eines Selbsterwerbes 
zeitweise oder für immer beraubt sind 3). Auch hier ist jedoch vorausgesetzt, daß sie nicht 
versorgt sind. 
Der Anspruch der richterlichen Militär justizbeamten auf Pen- 
sion bemißt sich nach § 81 der Reichs-Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dez. 1898 und 
8826—32 des Einf.-Gesetzes zu diesem Gesetze, ferner nach Art. 3 des bayerischen Ausführungs- 
gesetzes vom 11. Juli 1900 (G.-V.-Bl. S. 705), welcher die Pensionsverhältnisse auf der 
Grundlage des Reichsbeamtengesetzes regelt und hiedurch auch auf diesem Gebiete, wie für 
die Offiziere und die übrigen Militärbeamten, die durch den Bündnisvertrag von 1870 
vereinbarte „Gebührengleichheit“ mit den übrigen Kontingenten des deutschen Heeres herstellt“). 
Den Hinterbliebenen der nicht pragmatischen Beamten und Bediensteten, sofern diese 
in reichsgesetzlich der Unfallversicherung unterliegenden Betrieben beschäftigt und infolge 
eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalles gestorben sind, sind durch Verordnung vom 
24. Juni 1896 (geändert durch Verordnung vom 13. Nov. 1902 hinsichtlich der Unfall- 
fürsorge) gleichfalls Pensionen zugesichert und zwar im Sinne der Einräumung eines Rechts- 
anspruches (§§ 2, 9 der letztern Verordnung). 
§ 40. Folgen der Verletzung von Pflichten und Rechten der Staatsdiener 5). Das 
Dienststrafrecht der Staatsdiener befindet sich in ziemlich verworrenem Zustande. 
Dasselbe war ursprünglich für alle Gattungen von Staatsdienern 5) in den §8§ 10 ff. der 
IX. Verfassungsbeilage enthalten, welche Bestimmungen durch das Strafgesetzbuch von 1813 
ihre Ergänzung fanden. Der damals eingenommene Standpunkt, die Verletzungen der 
Amtspflicht in möglichst ausgedehntem Maße unter das Strasgesetz zu stellen, wurde auch 
im Strafgesetzbuche von 1861 festgehalten. Mit Einführung des Reichsstrafgesetzbuches, 
das diesen Standpunkt nicht teilt, ergab sich eine Lücke, die durch die dienststrafrechtlichen 
Bestimmungen des Vollzugsgesetzes zum Strafgesetzbuche vom 26. November 1871 (G.-Bl. 
S. 81) ausgefüllt wurde. 
Einige Jahre später war es abermals die Reichsgesetzgebung, welche dazu nötigte, 
1) Pragmatik Art. XXIV § 17. 
2) Nach Art. XXIV 8§§ 9 mit 5 der Pragmatik und Landtagsabschied vom 29. Dez. 1831 
Abschn. 1II Ziff. 78b. Ueber den Begriff „Versorgung“" vgl. das Plenarerkenntnis des Obersten 
Landesgerichtes vom 11. Juli 1893 (Samml. XIV S. 673). 
3) Pragmatik Art. XXIV. §S§ 10—13. 
4) Ob der Auedruck „Gebührengleichheit“ in diesem Sinne (Begr. d. Entw.) zu versiehen 
ist, mag dahin gestellt sein. Damit traten Art. 23 der banerischen M. St. G. O. vom 29. April 1869 
und das Ges. vom 19. Dez. 1895 (G. V.Bl. S. 429), unbeschadet erworbener Rechte, auser Wirk- 
samkeit. Agl. auch Art. 3 Ziff. IV des Auef.G. 
5) Ueber die zivilrechtliche Haftung des Fiskus 2c. für Handlungen der Beamten s. o. 
S. 97 Anm. 4. Anl. auch Bl. f. adm. Pr. Bd. 48 S. 353. 
6) Uebereinstimmend v. Kahr, Gem O. 1II S. 115. Hiernnter fallen auch die Volksschul- 
lehrer, v. Sehdel, Staaterecht Il S. 278, III S. 661; Graßmann, Schulbedarfgesetz S. 15.
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        8 40. Folgen der Verletzung von Pflichten und Rechten der Staatodiener. 123 
eine Aenderung des Dienststrafrechtes ins Auge zu fassen. Das Reichsgerichtsverfassungs— 
gesetz und das Einführungsgesetz hiezu enthalten Bestimmungen, denen gegenüber wenigstens 
für die Richter das bayerische Dienstrecht nicht vollinhaltlich aufrecht bleiben konnte. 
Nach § 8 des Gerichtsverfassungsgesetzes können Richter wider ihren Willen nur kraft 
Richterspruches aus gesetzlichen Gründen und in den gesetzlichen Formen des Amtes ent- 
hoben oder auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Nach § 13 des 
Einführungsgesetzes tritt der eben erwähnte § 8 in jenen Staaten, wo die dort geforderten 
Gesetzesvorschriften mangeln, „nur gleichzeitig mit der landesgesetzlichen Regelung der Dis- 
ziplinarverhältnisse der Richter in Wirksamkeit“. Zu diesen Staaten gehörte auch Bayern. 
Da es nicht gelang, ein Staatsdienerdisziplinargesetz mit dem Landtage zu verein- 
baren, wurden in das Ausführungsgesetz zur Strafprozeßordnung vom 18. August 1879 
(Abschn. VI) die Dienststrafbestimmungen des Gesetzes vom 26. Dezember 1871 mit einigen 
Aenderungen herübergenommen und wurde für die richterlichen Beamten ein besonderes 
Disziplinargesetz unterm 26. März 1881 (G.-V.-Bl. S. 183) erlassen. Außerdem be- 
stehen besondere Dienststrafbestimmungen für Notare 1) und Gerichtsvollzieher 4). 
Jede Verletzung der Dienstpflicht kann Anlaß zur Einschreitung im Dienststrafwege 
geben. Regelmäßig ist diese Einschreitung nach Beendigung des Dienstverhältnisses aus- 
geschlossen. Eine allgemeine Ausnahme besteht nur hinsichtlich der Verletzung des Dienst- 
geheimnisses. Außerdem läßt Art. 8 des Richterdisziplinargesetzes Einschreitung gegen Richter 
des Ruhestandes in beschränkter Weise zu. 
Die Frage, ob in Dienststrafsachen Verjährung Platz greife, hat durch die bayerische 
Gesetzgebung keine allgemeine Lösung gefunden. Das Notariatsgesetz (Art. 75) und das 
Richterdisziplinargesetz (Art. 5) kennen Verjährungsfristen von fünf Jahren. Wo aber 
eine ausdrückliche Bestimmung fehlt, ist keine Verjährung anzunehmen). 
Die neunte Verfassungsbeilage enthält das Dienststrafrecht für die pragmatischen 
Staatsdiener mit Ausnahme der Richter und der richterlichen Militärjustizbeamten ein- 
schließlich des Präsidenten und der Räte des bayerischen Senates beim Reichsmilitärge- 
richte, dann für alle übrigen Staatsdiener ohne Rücksicht auf die Art ihres Dienstverhält- 
nisses, soferne nicht das Dienststrafrecht für dieselben gesondert durch Gesetz oder kraft Ge- 
setzes geordnet ist!). 
Die IX. Verfassungsbeilage bestimmt folgendes. 
Das Einschreiten mit Dienststrafe soll erst stattfinden, wenn Ermahnungen und 
Drohungen der Vorstände oder höheren Behörden erfolglos geblieben sind?). 
Die Strafen sind Verweis, Geldbuße von 9—90 Mark, Hausarrest und Zivilarrest, 
beide in der Dauer von 24 Stunden bis zu 8 Tagen. 
Diese Strafen können entweder als einfache Dienststrafen (Ordnungsstrafen) ohne 
weiteren Zusatz oder als geschärfte Dienststrafen mit dem Beifügen verhängt werden, daß 
die Strafe die erste, zweite, dritte sei, welche zur Stellung vor Gericht führe. 
Geschärfte Dienststrafen dürfen nicht unmittelbar nach einander verfügt werden. 
Wenigstens eine Ordnungsstrase muß dazwischen liegen. 
Die Zuständigkeit zur Verhängung von Dienststrafen kommt hinsichtlich der niederen 
— — — 
1) Not.G. vom 9. Juni 1899 Art. 63—94 und Min. Bek. v. 21. April 1901 (J. M. Bl. 
S. 321) Ausf.G. zur R. St. P. O. vom 18. August 1879 Art. 112, 113. 
2) Gerichtsvollzieherordnung vom 16. Dezember 1899, § 35. 
3) Uebereinstimmend v. Kahr, Gem. O. II S. 142. 
4) Vgl. auch v. Seydel II S. 312 Anm. 18; v. Kahr II S. 146 Anm. 14. 
5) Ueber die sog. „Mahngebühren“", denen die gesetzliche Grundlage fehlt, vgl. v. Kahr II 
S. 153 Aum. 22; sie ist nur im Bereiche der Justizoverwaltung gegeben (Ausf.G. z. N.G. V. G., 
Art. 71, 72, Not.G. Art. 64).
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        124 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. V. Der Staatsdienst. 8 40. 
lich der höheren Bediensteten der vorgesetzten Stelle zu. Letztere ist in allen Fällen zu— 
ständig, wo kollegiale Beratung vorgeschrieben ist, aber wegen der Verfassung der Unter— 
behörde nicht stattfinden kann. Die dritte geschärfte Dienststrafe kann nur vom vorgesetzten 
Ministerium verhängt werden. 
Die Verhängung einfacher Dienststrafen sowie der ersten geschärften Dienststrafe 
findet nach rechtlichem Gehör des Beschuldigten, im übrigen ohne besondere Förmlichkeiten 
statt. Für die zweite und dritte geschärfte Dienststrafe ist vorgängige schriftliche Verneh- 
mung des Beschuldigten und Erstattung schriftlichen Vortrages, für die zweite Strafe auch 
kollegiale Beratung erforderlich. Wo im Falle einer zweiten Bestrafung die eigene Be- 
hörde des Beschuldigten wegen Mangels kollegialer Verfassung zur Entscheidung nicht zu- 
ständig ist, ist dessen Vernehmung an die zuständige Stelle einzusenden. Jedes Strafurteil 
muß mit Gründen versehen, schriftlich ausgefertigt und dem Straffälligen gegen Empfangs- 
bescheinigung zugestellt werden. 
Gegen das Urteil, welches eine geschärfte Dienststrafe verhängt, kann der Verurteilte 
Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist bei Meidung des Verlustes des Beschwerderechtes 
innerhalb dreier Tage, vom Tage nach der Zustellung des Urteils gerechnet, bei der stra- 
fenden oder zustellenden Behörde anzuzeigen und binnen 14 Tagen, vom nämlichen Tage 
gerechnet, bei jener Behörde zu erheben und einzureichen, welche der strafenden Behörde 
unmittelbar vorgesetzt ist, wenn aber ein Staatsministerium in erster Instanz entschieden 
hat, beim Staatsrate 1). Die zweite Instanz ist die letzte. Die Beschwerde hat ausschie- 
bende Wirkung. 
Durch Versäumnis der Fristen geht zwar das Beschwerderecht verloren. Das auf- 
sichtliche Eingreisfen zu Gunsten des Verurteilten ist aber nicht ausgeschlossen. 
Der Beschwerdeweg der Verfassungsurkunde ist nur gegen die Verhängung ge- 
schärfter, nicht auch gegen die Verhängung einfacher Dienststrafen eröffnet. Indessen hindert 
dies den Betroffenen nicht, gegen die Strafverfügung einer Unter= oder Mittelbehörde das 
aufsichtliche Eingreifen anzurusen. Dies ist allerdings ein etwas kümmerlicher Rechts- 
schutz, der überdies da, wo ein Staatsministerium in erster Instanz erkannt hat, völlig 
versagt. 
Die Verhängung der dritten geschärften Dienststrafe hat die Wirkung, daß der Be- 
dienstete, wenn er abermals einer Verletzung der Dienstpflicht sich schuldig macht, vor Ge- 
richt gestellt werden kann. Der Antrag zur Stellung vor Gericht geht von der nächstvor- 
gesetzten Dienstbehörde aus. Ohne solchen Antrag kann nicht eingeschritten werden. 
Die Strafe, auf welche zu erkennen ist, ist Geldstrafe bis zu 600 Mark verbunden 
mit Entlassung unter Verlust aller staatsdienerlichen Rechte (Ausf.-Ges. vom 18. August 
1879 Art, 110, 113). Die Zuständigkeiten und das Verfahren sind dieselben, wie in den 
nunmehr zu erörternden Fällen. 
Das Ausführungsgesetz zur Reichsstrafprozeßordnung enthält eine Gruppe von Be- 
stimmungen des Dienststrafrechtes, welche im allgemeinen auf alle königlichen „Staatsbe- 
amten und öffentlichen Diener", dann auf die „Beamten und öffentlichen Diener der Ge- 
meinden, der öffentlichen Körperschaften und öffentlichen Stiftungen“ endlich auf jene sich 
beziehen, „welche mit den Verrichtungen eines solchen Beamten oder öffentlichen Dieners 
vorübergehend oder ständig betraut sind, ohne Unterschied, ob sie einen Diensteid geleistet 
haben oder nicht.“ Keine vollständige Anwendung finden diese Bestimmungen kraft des 
Ausführungsgesetzes selbst auf Notare und Gerichtsvollzieher und zufolge der späteren 
Rechtsentwickelung auf die Richter. Diese Bediensteten bleiben daher zunächst außer 
Betracht. 
1) § 15 der Verf. Beil. bezieht sich nicht auf ein fache Dienststrafen.
        <pb n="135" />
        § 40. Folgen der Verletzung von Pflichten und Rechten der Staatsdiener. 125 
Das Ausführungsgesetz zur Reichsstrafprozeßordnung stellt eine Anzahl bestimmter 
Tatbestände von dienstlichen Verfehlungen fest. Dieselben werden mit Dienststrafe bedroht, 
soferne sie unter keine andere Strafbestimmung fallen. Die Strafe ist Geldstrafe bis zu 
einem gesetzlichen Höchstbetrage, neben welcher auf Entlassung unter Verlust aller Dienst- 
rechte erkannt werden kann. 
Die strafbaren Tatbestände sind: 
1. Verletzung des Dienstgeheimnisses, und zwar auch nach aufgelöstem Dienstver- 
hältnisse; 
2. vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen die Dienstpflicht, um dadurch einem andern 
zu schaden oder sich oder einem dritten einen Vorteil zu verschaffen; 
3z vorsätzliche Verletzung der Pflicht zur Verhinderung einer bevorstehenden oder 
zur Anzeige einer verübten strafbaren Handlung, wenn letztere den Tatbestand eines Ver- 
brechens, eines Vergehens oder einer Zuwiderhandlung gegen die gesetzlichen Vorschriften 
über Erhebung und Sicherung öffentlicher Abgaben oder Gefälle bildet. Im Falle der 
Nichtverhinderung ist zur Strafbarkeit noch erforderlich, daß der Bedienstete von der be- 
vorstehenden Handlung eine glaubhafte Kenntnis erlangt hatte, und daß die Handlung wirk- 
lich ausgeführt oder doch ein strafbarer Versuch derselben gemacht wurde. 
Unter Umständen kann sich an die peinliche Strafe die Dienststrase der Entlassung 
anschließen. Dies kann, muß aber nicht geschehen, wenn ein Bediensteter bei Ausübung 
seines Dienstes oder unter Mißbrauch seines Dienstverhältnisses eine strafbare Tat verübt 
hat, die kein Verbrechen oder Vergehen im Amte bildet, und wenn er deshalb zu einer 
Gefängnisstrafe von mehr als einem Jahre verurteilt wird. Selbstverständlich findet hier 
ein Einschreiten im Dienststrafwege dann nicht statt, wenn der Verlust der Fähigkeit, öffent- 
liche Aemter zu bekleiden, ohnehin zufolge strafrechtlicher Bestimmung eintritt. 
In sämtlichen vorstehend aufgeführten Fällen kann nur dann mit Dienststrafe vor- 
gegangen werden, wenn die nächstvorgesetzte Dienstesbehörde des Bediensteten darauf 
anträgt. 
Die Behandlung und Aburteilung dieser Dienststrafsachen erfolgt durch die Landge- 
richte nach den Vorschriften der Reichsstrafprozeßordnung und des Reichsgerichtsverfas- 
sungsgesetzes über das Verfahren in landgerichtlichen Strafsachen. 
Für die Zuständigkeit entscheidet der dienstliche Wohnsitz zur Zeit der Eröffnung 
des Dienststrafverfahrens, bei vormaligen Bediensteten der letzte dienstliche Wohnsitz. 
Liegt der maßgebende Wohnsitz außerhalb Bayerns, so ist das Landgericht München 1 zu- 
ständig. 
Gegen die Urteile der Landgerichte findet Berufung an das vorgesetzte Ober- 
landesgericht statt. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Reichsstrafprozeßordnung 
über Berufung entsprechend anzuwenden. Ein weiteres Rechtsmittel (Revision) ist 
nicht gegeben. Wiederaufnahme des Verfahrens ist nur mit jenen Einschränkungen zu- 
gelassen, welche in der Reichsstrafprozeßordnung für die schöffengerichtlichen Sachen be- 
stimmt sind. 
Bei den Verhandlungen in Dienststrafsachen ist durchweg die Oeffentlichkeit ausge- 
schlossen. « 
Das Richterdisziplinargesetz regelt die Dienststrafsachen und das Dienststrafverfahren 
für die Richter einschließlich der Handelsrichter und der Richter des Verwaltungsgerichts- 
hofes und ausschließlich der richterlichen Militärjustizbeamten (einschließlich des Präsidenten 
und der Räte des bayerischen Senates beim Reichsmilitärgericht). 
Dienststrafe tritt ein, wenn schriftlich erteilte Ermahnung oder Warnung erfolglos 
bleibt oder wegen der Schwere des Dienstvergehens unzulänglich ist. Das Recht münd- 
licher oder schriftlicher Ermahnung oder Warnung ist ein Bestandteil des Dienstaussichts-
        <pb n="136" />
        126 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. V. Der Staatsdienst. 8 40. 
rechtes, nicht des Dienststrafrechtes. 
Die Dienststrafen sind: 
1. Verweis; 
2. Geldstrase bis zum Betrage eines Monatsgehaltes, bezw. bei Handelsrichtern bis 
zu 300 Mark, welche Höchstbeträge auch beim Zusammenflusse mehrerer Dienstvergehen 
nicht überschritten werden dürfen; 
3. Strafversetzung ohne Umzugsgebühren auf ein anderes Richteramt von gleicher 
Dienstesklasse und gleichem Gehalte; 
4. dieselbe Maßregel verbunden mit Geldstrafe bis zum Betrage eines Drittels des 
Jahresgehaltes; 
5. Dienstentlassung unter Verlust des Titels und der Dienstzeichen, des Gehalts- 
und Ruhegehaltsanspruches und der Ansprüche der Hinterbliebenen. Der Dienststraf- 
richter kann jedoch bei mildernden Umständen aussprechen, daß dem Verurteilten ein Teil 
des Ruhegehaltes ständig oder auf Zeit zu belassen sei. Er kann serner den Hinter- 
bliebenen ihre Pensionsansprüche ganz oder teilweise, mit oder ohne Zeitbeschränkung vor- 
behalten. 
Die Umwandlung einer nicht beizutreibenden Geldstrafe in Freiheitsstrafe findet 
nicht statt. 
Strafversetzung kann gegen Handelsrichter und Richter des Verwaltungsgerichtshofes 
nicht verfügt werden. 
Auf Verweis oder Geldstrafe kann gegen Richter des Ruhestandes nur bei Verletz- 
ung des Amtsgeheimnisses erkannt werden. Bei denselben tritt ferner an Stelle der Dienst- 
entlassung die Aberkennung des Titels und der Dienstzeichen. Auf Verlust des Ruhege- 
haltes oder eines Teiles desselben kann nur erkannt werden, wenn die Einschreitung auf 
die Zeit der Dienstestätigkeit zurückgreift. 
Welche Dienststrafe im einzelnen Falle anzuwenden sei, entscheidet der Dienststraf- 
richter nach der Erheblichkeit des Dienstvergehens. Er soll auf Dienstentlassung erkennen, 
wenn das Dienstvergehen von solcher Schwere ist, daß der Schuldige ohne Nachteil für 
das Richteramt nicht in demselben belassen werden kann; er kann auf Dienstentlassung er- 
kennen, wenn der Tatbestand eines der Artikel 103—106 und 109 des Ausführungsge- 
setzes zur Reichsstrafprozeßordnung oder wenn nach vorgängiger dreimaliger Dienstbestra- 
fung ein neuerliches Dienstvergehen vorliegt. 
Neben sonstiger Dienststrafe oder für sich allein tritt Dienststrafe gegen einen Richter 
ein, welcher schuldhafter Weise ohne vorschriftsmäßigen Urlaub oder nach dessen Ablauf 
vom Amte fernbleibt oder bei Versetzung, Beförderung oder Wiederverwendung das über- 
tragene Amt nicht rechtzeitig antritt. Wenn in solchem Falle eine schriftliche Ermahnung 
im Wege der Dienstaussicht fruchtlos war, so ist dem Richter für die Zeit der unerlanbten 
Entsernung sein Diensteinkommen abzuerkennen. 
Die Aburteilung der Dienstvergehen erfolgt durch die Dienststrafgerichte (Diszipli- 
nargerichte). Die erste Instanz bilden die Disziplinarkammern, die zweite und letzte In- 
stanz ist der Disziplinarhof. Die Disziplinarkammern werden bei den Oberlandesgerichten 
(Präsident und 4 Räte), der Disziplinarhof wird beim Obersten Landesgerichte (Präsident 
und 6 Räte) gebildet. Die Bestimmungen über das Verfahren sind, wie das Richterdis- 
ziplinargesetz überhaupt, dem Reichsbeamtenrechte nachgebildet 1). 
Hinsichtlich der richterlichen Militärjustizbeamten, einschließlich des 
Präsidenten und der Räte des bayerischen Senates beim Reichsmilitärgerichte, für die noch 
§ 81 der R.-M.-St.-G.-O. in Betracht kommt, ist das Reichsgesen vom 1. Dezember 1898, 
1) Vgl. die nähere Darstellung bei v. Seydel, Staatsrecht II S. 289 ff.
        <pb n="137" />
        8 40. Folgen der Verletzung von Pflichten und Rechten der Staatsdiener. 127 
betreffend die Dienstvergehen der richterlichen Militärjustizbeamten und die unfreiwillige 
Versetzung derselben in eine andere Stelle oder in den Ruhestand (R.-G.-Bl. S. 1297)1) 
maßgebend. Auf Grund des § 38 dieses Gesetzes und § 3 des Reichsgesetzes vom 9. März 
1899 (R.-G.-Bl. S. 135) wurde durch Art. 1 des Ausführungsgesetzes vom 11. Juli 1900 
(G.-V.-Bl. S. 705) ein besonderer bayerischer Disziplinarhof für richterliche 
Militärjustizbeamte geschaffen, der durch Vermehrung des Disziplinarhofes für 
die richterlichen Zivilbeamten (Art. 12 und 16 des Gesetzes vom 26. Dezember 1881) um 
zwei richterliche Militärjustizbeamte (Räte des bayerischen Senates) gebildet wird. Mit 
Verordnung vom 17. September 1900 (Kr.-M.-Bl. S. 409) wurde eine Disziplinarkammer 
in München für den Bereich des I. Armeekorps, eine in Würzburg für den Bercich des 
II. und III. Armeekorps errichtet. Das Verfahren vor diesem Gerichte bemißt sich nach 
dem Reichsgesetze. 
Für die nicht richterlichen Beamten der Militärverwaltung gibt Art. 2 dieses Aus- 
führungsgesetzes, unter Abänderung der Art. 111 und 115 des Ausführungsgesetzes zur 
Reichsstrafprozeßordnung, Vorschriften, die sich der reichsgesetzlichen Regelung anschließen. 
Ueber den Schutz der Rechte der Staatsdiener und ihrer Hinter- 
bliebenen ist folgendes zu bemerken. 
Die Grenzlinie, welche man zwischen den bürgerlichrechtlichen und öffentlichrecht- 
lichen Dienstverhältnissen zieht, ist notwendig auch für die Scheidung der Zuständigkeit 
einerseits der bürgerlichen Gerichte, andererseits der Organe der öffentlichen Rechtspflege 
maßgebend. 
Die bürgerlichen Gerichte sind unzuständig zur Entscheidung über Rechtsansprüche 
der Staatsdiener aus ihrem Dienstverhältnisse, sofern nicht durch ausdrückliche gesetzliche 
Vorschrift die gerichtliche Zuständigkeit begründet ist. 
Dies gilt nicht bloß für Streitigkeiten zwischen Diener und Dienstherrn, sondern 
auch für Streitigkeiten zwischen ersterem und dritten, soferne es sich nur um Rechtsan- 
sprüche handelt, die aus dem Dienstverhältnisse hervorgehen. 
Eine Ausnahme von der Regel wird durch die Verfassungsurkunde für die prag- 
malischen Staatsdiener gemacht. Die IX. Verfassungsbeilage sagt in § 29: 
„Alle dem Inhalte dieses konstitutionellen Ediktes zuwiderlanfenden Verfügungen der 
Administrativstellen begründen als Zivilrechtsverletzungen ?) eine Klage vor dem kompe- 
tenten Richter“. 
Diese Ausnahme ist strenge auszulegen. Sie bezieht sich nur auf solche Rechte, 
welche in der IX. Verfassungsbeilage zugesichert sind, gleichviel übrigens ob es Vermögens- 
oder andere Rechte sind; hiezu rechnen die eigentlichen Gehaltsansprüche, die Ansprüche auf 
Pensionen, Umzugsgebühren und die sogen. dekretmäßigen Nebenbezüge. Die Ausnahme 
bezieht sich nicht auf Rechtsansprüche, die ihre Begründung nicht in der IX. Verfassungs- 
beilage finden, z. B. auf die nicht dekretmäßigen Nebenbezüge, nicht pragmatische Gehalts- 
zulagen. 
Soweit Ansprüche von Staatsdienern und deren Hinterbliebenen aus dem Dienst- 
verhältnisse sich gegen den Staat richten und dieselben entweder an sich bürgerlichrecht- 
licher Natur oder den Gerichten ausdrücklich zur Entscheidung überwiesen sind, sind die 
Landgerichte zur Entscheidung ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes be- 
rufen 3). 
leber Klagen der sogenannten öffentlichen Diener gegen Parteien wegen Aus- 
1) Kommentare von Cl. v. Koppm ann, München 1901, v. Steuglein, Berlin 1901. 
2) Mit diesem Ausdrucke ist nur eine wissenschaftliche Ansicht kundgegeben, an welche die 
Auslegung nicht gebunden ist. Vgl. auch Art. 80 des Einf.G. zum B. G. B. 
3) N.G. V. G. J§ 70, Abs. III, bayer. Ausf.G. hiezu Art. 26 Ziff. 1.
        <pb n="138" />
        128 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. V. Der Staatsdienst. § 41. 
lagenersatz= und Gebührenforderungen ist gleichfalls von den bürgerlichen Gerichten zu 
entscheiden!#). 
Soweit eine gerichtliche Zuständigkeit ) für derlei Streitsachen nicht besteht, erfolgt 
deren Erledigung durch die Verwaltungsbehörden ?). Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht 
eröffnet. 
§ 41. Beendigung des Staatsdienstverhältnisses"'). Die Beendigung des prag- 
matischen Staatsdienstverhältnisses kann, abgesehen von der Auflösung kraft straf= oder 
dienststrafrechtlicher Bestimmung, durch den Willen eines der Vertragsteile herbeigeführt 
werden. 
Die einseitige Auflösung des Vertrages durch den Dienstherrn in der Weise, daß 
dem Staatsdiener keinerlei Rechte verbleiben, ist nur während des Dienstesprovisoriums 
möglich (Verf.-Beil. IX 8 2). 
Im übrigen kann der Dienstherr diese Auflösung, wenn überhaupt, lediglich in der 
Weise bewirken, daß dem Staatsdiener gewisse Rechte verbleiben. 
Die nichtrichterlichen Staatsdiener können jeder Zeit unter Belassung des Standes- 
gehaltes und des Titels — nicht auch der Amtskleidung — entlassen werden (Verf. Beil. 
IX § 19). Wo dem Staatsdiener wegen Dienstes= oder Lebensalters der Anspruch auf 
Entlassung mit weitergehenden Rechten zukommt (Verf.-Beil. IX § 22 B, C), müssen ihm 
diese auch bei unfreiwilliger Entlassung verbleiben. 
Die Richter einschließlich der Richter des Verwaltungsgerichtshofes können nur unter 
Belassung des Gesamtgehaltes und Titels, in den letzterwähnten Fällen auch der Amts- 
kleidung unfreiwillig entlassen werden 6). Es muß außerdem eine der gesetzlich bestimmten 
Voraussetzungen gegeben sein. Diese sind: 
1. Veränderung in der Organisation oder den Bezirken der Gerichte, den Verwal- 
tungsgerichtshof ausgenommen), 
2. Dienstunfähigkeit, 
3. nicht bloß vorübergehende Störung der amtlichen Wirksamkeit durch unverschuldete 
Umstände oder durch ein Verschulden, wegen dessen der Richter eingetretener Verjährung 
halber nicht mehr verfolgt werden kann. Dabei genügt, was den Präsidenten und die Se- 
natspräsidenten des Obersten Landesgerichtes, dann die Mitglieder des Verwaltungsgerichts- 
hofes anlangt, daß jene Störung ihre Wirksamkeit in dem bekleideten Amte trifft: bei den 
übrigen Richtern ist erforderlich, daß ihre Wirksamkeit als Richter überhaupt gestört, eine 
Versetzung also untunlich erscheint?. 
1) Not. G. Art. 50. 
2) leber die Zulässigkeit des Rechtsweges vgl. außerdem Art. 74 der rechtsrh. Gem O.; 
Art. 3 Ziff. V des Ausf.G. zu den Reichsmilitärjustizgesetzen vom 11. Juli 1900 (G. . Bl. S. 705) 
hinsichtlich der Pensionsansprüche der richterlichen Militärjustizbeamten. Ueber die Zuständigkeit 
der Verwaltungsbehörden hinsichtlich der Geistlichen und Volksschullehrer vgl. Verw. G. H. G. Art. 10 
Ziff. 13—15, 19, 22—24; bei Haftungsverbindlichkeiten aus der Verwaltung öffentlichen Vermö- 
gens s. V. O. vom 20. Okt. 1812 (Reg. Bl. S. 1785) §8 7. 19; V.O. vom 11. Jan. 1826 (Reg. Bl. 
S. 169) §8§ 32, 57; vom 5. Nov. 1826 (Neg. Bl. S. 769) Ziff. V. VI; Gem. O. Art. 158 (90). 
Agl. auch u. a. die Komp. Konfl. E. v. 3. Okt. 1854 (Reg. Bl. S. 929), 17. Dez. 1881 (G. V. Bl. 
1882 Beil. 1I), 29. Dez. 1883 (G. V. Bl. S. 884 Beil. 1I), 2. Mai 1900 (G. W Al. Beil. 1); im all- 
gemeinen sind die Zuständigkeiten erörtert in den K.K.E. Reg. Bl. 1859 S. 1080, 1863 S. 1241, 
1364 S. 305, ferner in der Entscheidung des Oberst. L.G. Samml. IX S. 387, XII S. 288 
XIV S. 825. — v. Seydel a. a. O. II S. 297. 3) Vgl. Not. Ges. Art. 111. 
4) licber Sicherungsmaßregeln beim Tode eines Beamten vgl. Art. 106 des Ausf.G. z. 
B.(V. B. und die V. O. vom 7. Dez. 1899 (G. V. Bl. S. 1013), Min. Bek. v. 31. Dez. 1899 (J.M. Bl. 
1900 S. 1), Art. 107, 145 VIII (78 J) Gem.O. 
5) Verf. Beil. 1X § 23 mit §§ 19 und 22. Ges., betr. den Verwaltungsgerichtshof 2c., vom 
8. August 1878 Art. 2 Abf. I. 
6) R.G.V.G. 8 8 Abs. III. Disziplinarges. für richterliche Beamte vom 26. März 1881 
Art. 76 und 79 Abf. III. 
7) Disziplinarges. für richterliche Beamte vom 26. März 1881 Art. 71, 79.
        <pb n="139" />
        8 42. Das Gesetz. 129 
Die Entlassung kann im ersten der genannten drei Fälle ohne weiteres, in den übrigen 
Fällen dagegen erst dann verfügt werden, wenn durch richterlichen Ausspruch das Vor- 
handensein der gesetzlichen Voraussetzungen anerkannt ist. Dieser Ausspruch erfolgt durch 
Plenarbeschluß des Oberlandesgerichtes, in dessen Sprengel der Richter seinen dienstlichen 
Wohnsitz hat, bei Oberlandesgerichtspräsidenten und Mitgliedern des Obersten Landesge- 
richtes durch Plenarbeschluß dieses letzteren, bei Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes 
durch dessen Plenum ½#). 
Die Auflösung des Staatsdienstverhältnisses durch den pragmatischen Staatsdiener 
hat zur allgemeinen Voraussetzung, daß der Staatsdiener „in Beziehung auf seinen Dienst 
sich in keinem (selbstverschuldeten) Rückstande weder an anvertrautem Staatsgute noch an 
übertragener Hauptarbeit befindet“ (Verf.-Beil. IX § 22). 
Unter dieser Voraussetzung kann der Staatsdiener 
1. jeder Zeit ohne Angabe von Gründen seine Entlassung nehmen, in welchem Falle 
er alle Gehalts= und Ehrenrechte verliert. 
2. Der Staatsdiener hat, wenn er als solcher vierzig Dienstjahre zurückgelegt hat, 
das Recht, seine Entlassung (Ouieszenz) unter Beibehaltung des Standesgehaltes, der 
Richter unter Beibehaltung des Gesamtgehaltes (Verf.-Beil. IX § 23), dann des Titels 
und der Amtskleidung zu fordern. 
3. Der Staatsdiener kann in gleicher Weise seine Entlassung nehmen, wenn er 
70 Lebensjahre zurückgelegt hat. In diesem Falle verbleibt den nicht richterlichen Staats- 
dienern der Gesamtgeldgehalt, den Richtern der Gesamtgehalt (Verf.-Beil. IX § 23). 
4. Der Staatsdiener hat endlich auch abgesehen von seinem Dienstes= oder Lebensalter, 
das Recht auf Entlassung unter Fortbezug des Standesgehaltes, bezw. Gesamtgehaltes und 
Beibehaltung des Titels, wenn seine bleibende Dienstuntauglichkeit nachgewiesen ist. 
Die Notare können — außer bei organisatorischen Veränderungen — wider ihren 
Willen nur kraft richterlicher Entscheidung ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle 
versetzt werden 2). 
Auch die Rechtsansprüche, welche hinsichtlich der Beendigung des Dienstverhältnisses 
für die Staatsdiener in Frage kommen, genießen rechtlichen Schutz nach den oben darge- 
stellten Grundsätzen. 
Dritter Abschnitt. 
Allgemeine Funktionen der Staatsgewalt?. 
I. Kapitel. 
Gesetz und Verordnung. 
# 42. Das Gesetz"). Solange der König von Bayern unbeschränkter Herrscher 
war, war er bei der Ausübung der gesetzgebenden Gewalt durch keinerlei Vorschriften ein- 
— —— —— — 
1) Diszipl. Ges. Art. 72—75, 79, woselbst auch das Verfahren näher geordnet ist. Ueber 
die Kosten Art. 77. 
2) Not.G. vom 9. Juni 1899 Art. 8, 70 ff. Ueber das Disziplinarverfahren Min. Bek. v. 
21. April 1901 (J. M. Bl. S. 321). 
3) Vgl. v. Seydel, Vorträge aus dem allgemeinen Staatsrecht S. 77 ff. (allgemeine 
Aeußerungsarten der Staatsgewalt). 
4) Ueber den Begriff des Ges. vgl. Laband, Staatsrecht II S. 1 ff., dortselbst S. 1 
Anm. ") ausführliche Literaturangabe, für Bayern v. Seydel, Staatsrecht II S. 304 ff. 316 
(der Gesetzesbegriff der V.ll. nach seiner Entstehung und Entwickelung), ferner A. Dyroff, 
Rechtssatzung und Ges. zunächst nach bayerischem Staatsrecht, in den Annalen des Deutschen Reichs 
1889 S. 817 ff. 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts II, 1. Bavern. 3. Auflage. 9
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        130 Dritter Abschnitt: Allgemeine Funktionen der Staatsgewalt. I. Gesetz u. Verorduung. 8 42. 
geengt. Jedes von ihm ausgesprochene und verkündete Gesetz war für die Untertanen 
unbedingt verpflichtend. 
Dies änderte sich mit dem Erlasse der Verfassungsurkunde von 1818. Durch diese 
hat sich der König in Ausübung seiner gesetzgebenden Tätigkeit gebunden, jedoch so, daß 
seine Herrscherstellung als Inhaber „aller Rechte der Staatsgewalt“ keinen Eintrag er- 
litten hat. 
Die Akte der Gesetzgebung gehen lediglich vom Könige aus. „Der König allein“, 
sagt die Verfassungsurkunde (Tit. VII 8 30), „sanktioniert die Gesetze“. Das Gesetz wird 
zum Gesetze nur durch den Willen des Königs. Der Satz, daß dem Landtage kein Anteil 
an der Staatsgewalt zukommt, bewährt sich auch hier. 
Die Mitwirkung des Landtages bezicht sich nur auf die Entstehung des Gesetzes- 
inhaltes. Zum Gesetze können, soweit dieses Mitwirkungsrecht reicht, nur solche Rechts- 
vorschriften erhoben werden, welchen der Landtag zugestimmt hat. Aber zum Gesetze 
werden sie nicht durch die Beschlüsse der Kammern und nicht durch Vereinbarung zwischen 
Landtag und Krone, sondern nur durch den Willen des Königs!#). 
Die Verfassungsurkunde (Tit. VII § 2) umschreibt das Mitwirkungsrecht des Land- 
tages auf dem Gebiete der Gesetzgebung mit folgenden Worten: 
„Ohne den Beirat und die Zustimmung der Stände des Königreichs kann kein all- 
gemeines neues Gesetz, welches die Freiheit der Personen oder das Eigentum der Staats- 
angehörigen betrifft, erlassen, noch ein schon bestehendes abgeändert, authentisch erläntert 
oder aufgehoben werden.“ 
Hienach erstreckt sich das Mitwirkungsrecht des Landtages auf die Feststellung der 
Gesetze im materiellen und eigentlichen Sinne. Denn jeder solchen Rechtsvorschrift kommt 
die Eigenschaft allgemeiner Gültigkeit zu, jede Rechtssatzung hat den Zweck, durch Gebot 
oder Verbot in das Handeln der Menuschen einzugreifen, jede Rechtssatzung betrifft also die 
Freiheit der Personen oder das Eigentum. Die Worte der Verfassungsurkunde engen den 
Begriff des Gesetzes nicht ein, sondern sie bestimmen ihn, und zwar in zutreffender Weise 2). 
Die angegebene Vorschrift der Verfassung ist in ihrer Wirkung nicht auf das Recht 
beschränkt, welches unter der Herrschaft der Verfassungsurkunde entstanden ist; sie gilt 
auch für das früher geschaffene Recht. Diese älteren Akte der Staatsgewalt sind demnach 
ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung auf ihren Inhalt zu prüfen. Vorschriften aus der 
Zeit vor Erlassung der Verfassungsurkunde sind hinsichtlich ihrer Aenderung oder Beseiti- 
gung als Gesetze zu behandeln, wenn sie ihrem Inhalte nach als Gesetze im Sinne der 
Verfassungsurkunde erscheinen. 
1) Die Ausführungen von Josef Lukas, die rechtliche Stellung des Parlamentes in der 
Gesetzgebung Oesterreichs und der konstitutionellen Monarchien Deutschlands, Graz 1901, der den 
Monarchen zu dem „Boten des Parlamentes“ hinsichtlich der Uebermittlung des vom Parlamente 
gegebenen Gesetzesbefehles an die Untertanen stempeln will, sind verfehlt und haltlos, nicht nur 
hinsichtlich Bayerns. 
2) Trotzdem blieben Zweifel und Streitigkeiten über die Grenzen der Gesetzgebung und des 
Verordnungsrechtes nach Erlaß der Verfassungsurkunde nicht aus. Das Militär-Strafrecht und 
Strafverfahren wurden wenige Jahre nach Erlaß der Verfassungsurkunde — 1822 — durch Dienst- 
vorschriften gerecgelt. Erst mit den Gesetzen vom 29. April 1869 wurde der Weg eingeschlagen, 
der durch Tit. VII § 2 der Verfassungsurkunde vorgezeichuet ist. 
Ein anderes strittiges Grenzgebiet von sehr bedentendem Umfange war jenes der polizei- 
lichen Strafbestimmungen. Auf diesem Gebiete hat sich eine langdauernde Verwirrung der Grenzen 
zwischen dem Mitwirkungsrechte des Landtages und dem freien Anordnungerechte der Staatsgewalt 
nicht dadurch ergeben, daß der Grundsatz des maßgebenden Tit. VII § 2 der Verfassungsmukunde 
cin an sich unklarer wäre, sondern dadurch, daß es tatsächlich unmöglich war, ihn zu verwirklichen, 
solange die Unterlage einer gesetzlichen Regelung jenes Anordnungsrechtes fehlte. 
Durch das Polizeistrafgesetzbuch ist für das Bereich des Verwaltungerechtes die Befugnie 
zum Erlasse von Rechtosatzungen in einer Weise geregelt worden, welche den Anforderungen der 
Verfassung und des Bedürfnisses emtpricht.
        <pb n="141" />
        8 42. Das Gesetz. 131 
Der Wortlaut der angeführten Verfassungsbestimmung schließt für die organisato— 
rische Gesetzgebung und für die Verordnung im materiellen Wortsinne grundsätzlich das 
Mitwirkungsrecht des Landtages aus. 
Doch gilt dieser Grundsatz nicht ohne erhebliche Ausnahmen. 
Die eine derselben ergibt sich aus der Verfassungsurkunde selbst. Diese sagt (Tit. X 
§ 7); „Abänderungen in den Bestimmungen der Verfassungsurkunde oder Zusätze zu der- 
selben können ohne Zustimmung der Stände nicht geschehen“. Damit wird der gesamte 
Inhalt des formalen Verfassungsrechtes, der zu einem beträchtlichen Teile nicht unter den 
Gesetzesbegriff des Tit. VII § 2 der Verfassungsurkunde fällt und insbesondere sehr wich- 
tige organisatorische Rechtssätze enthält, dem Wege der Gesetzgebung überwiesen. Es 
entstehen hiedurch die rein formalen Begriffe des Verfassungsänderungs= und des Ver- 
sassungsgesetzes. 
Verfassungsgesetze sind die Verfassungsurkunde selbst, ferner diejenigen älteren 
Gesetze, welche durch die Verfassungsurkunde als Bestandteile derselben erklärt sind, endlich 
diejenigen späteren Gesetze, welchen die Eigenschaft von Verfassungsgesetzen beigelegt ist. 
Verfassungsänderungsgesetze sind solche Gesetze, durch welche verfassungsge- 
setzliche Bestimmungen geändert oder aufgehoben werden. Verfassungsänderungsgesetze sind 
nicht notwendig selbst Verfassungsgesetze. 
Die Eigenschaft eines Gesetzes als Verfassungsgesetz hat die Wirkung, daß die Er- 
teilung der Zustimmung des Landtages zu dessen Aenderung, Erläuterung oder Aufhebung 
an die Einhaltung erschwerender Vorschriften gebunden ist. Diese Vorschriften sind bereits 
früher zur Darstellung gekommen. 
Sie sind sowohl dann einzuhalten, wenn an Stelle bisheriger verfassungsgesetzlicher 
Bestimmungen neue verfassungsgesetzliche Bestimmungen, als auch dann, wenn an Stelle 
bisheriger verfassungsgesetzlicher Bestimmungen einfache gesetzliche Bestimmungen treten sollen. 
Nicht minder sind jene Vorschriften zu beachten, wenn ohne Berührung bestehenden 
Verfassungsrechtes neue gesetzliche Bestimmungen mit der Eigenschaft verfassungsgesetzlicher 
Bestimmungen ausgestattet werden sollen. Denn alle neuen Verfassungsgesetze erscheinen 
als Zusätze zur Verfassungsurkunde und solche Zusätze sind nach ausdrücklicher Anordnung 
der Verfassungsurkunde gleich Verfassungsänderungen zu behandeln. 
Die Verfassungsurkunde verlangt für das Zustandekommen eines Verfassungs= oder 
Verfassungsänderungzgesetzes lediglich die tatsächliche Einhaltung der Vorschriften, welche 
für die Beratung und Beschlußfassung der Kammern in solchen Fällen gelten. Sie ver- 
langt dagegen nicht, daß die Beobachtung der bezeichneten Vorschriften im Gesetze selbst 
ausdrücklich erwähnt wird. Indessen ist eine wohlbegründete Gepflogenheit, in die Ein- 
gangsformel solcher Gesetze die Worte „unter Beobachtung der in Tit. X 8 7 der Ver- 
fassungsurkunde vorgeschriebenen Formen“ einzuschalten. 
Die Verfassungsurkunde enthält ferner keine Bestimmung, wonach das Verfassungs- 
gesetz als solches durch seine äußere Form gekennzeichnet sein müßte. Da aber das Ver- 
fassungsgesetz regelmäßig wenigstens an seinem Inhalte nicht als solches erkannt werden 
kann und für die ausnahmsweise Eigenschaft eines Gesetzes als Verfassungsgesetz keine 
Vermutung spricht, so muß aus dem Gesetze selbst der Wille des Gesetzgebers hervorgehen, 
daß dasselbe Verfassungsgesetz sein solle. Dabei ist nicht nötig, daß dieser Wille mit un- 
mittelbaren Worten ausgedrückt wird; es genügt, daß er erkennbar ist. Das erstere Ver- 
fahren ist indessen das gewöhnliche und jedenfalls vorzuziehen. Hervorzuheben ist jedoch, 
daß die Erwähnung in der Eingangsformel des Gesetzes, Tit. X § 7 der Verfassungs- 
urkunde sei beobachtet worden, nicht immer genügt, um das Gesetz als Verfassungsgesetz zu 
kennzeichnen #). 
1) Eine Zusammenstellung der Verfassungsänderungsgesetze enthält die Ausgabe der Ver- 
9 *
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        132 Dritter Abschnitt: Allgemeine Funktionen der Staatsgewalt. I. Gesetz u. Verordnung. § 4. 
Eine weitere Ausnahme von der Regel des Tit. VII § 2 der Verfassungsurkunde 
ergibt sich aus folgendem. 
Der Satz des Tit. VII 8 2 der Verfassungsurkunde hat lediglich die Bedeutung, 
das Gebiet abzugrenzen, innerhalb dessen eine Rechtsvorschrift nur mit Zustimmung des 
Landtages ergehen kann. Der Satz hat dagegen nicht die Bedeutung eines Verbotes, 
Vorschriften, die nicht in diesem Gebiete liegen, unter Zustimmung des Landtages zu er- 
lassen. Die Verfassungsurkunde will nur den Wirkungskreis des Landtages dem Könige 
gegenüber einschränken, aber dem Könige nicht verwehren, seinerseits von diesen Schranken 
abzusehen. Ein solches Verbot kann aus dem einfachen Grunde nicht in der Absicht der 
Verfassungsurkunde liegen, weil es eine unerfüllbare Forderung stellen würde. Die ge- 
setzlichen, verordnungsmäßigen, organisatorischen Bestimmungen, welche zur Regelung irgend 
eines Teiles der Staatsaufgaben ineinandergreifen müssen, lassen sich nicht immer nach 
ihrer dreifachen Natur in Bezug auf die formelle Behandlung auseinanderreißen. 
Immer und immer werden bei der Regelung irgend eines Rechtsstoffes verordnungs- 
mäßige und organisatorische Teile mit den rein gesetzlichen Bestandteilen sich als dermaßen 
verwachsen zeigen, daß man sie nicht mit einem operativen Schnitte ablösen kann. Aber 
auch abgesehen von solchen Fällen können anderweitige Rücksichten es als nützlich er- 
scheinen lassen, die Zustimmung des Landtages zu Staatshandlungen des Herrschers zu 
erholen. 
Auf diese Art vorzugsweise entsteht der Begriff des formellen Gesetzes. Die An- 
wendung der Gesetzesform über die Grenzen der verfassungsmäßigen Notwendigkeit hinaus 
bedeutet allemal eine Zuständigkeitserweiterung für den Landtag. Das formelle Gesetz 
unterliegt dem Grundsatze, daß kein bestehendes Gesetz ohne Zustimmung des Landtages 
abgeändert, authentisch erläutert oder ausfgehoben werden kann. Es geht allen früheren 
Anordnungen vor. Hierin besteht die formelle Gesetzeskraft ). 
Die Richtigkeit all dieser Sätze wird durch eine ständige Uebung bestätigt 7. 
Gegenstand der Gesetzessanktion des Herrschers kann nur ein Gesetzentwurf sein, 
der vom Landtage genehmigt ist. Der Gesetzentwurf bildet sowohl im Verhältnisse der Kam- 
mern unter sich als auch nach seiner Vereinbarung zwischen den Kammern gegenüber der 
Krone eine Einheit ). Die Sanktion kann nur dem Gesetzentwurfe, so wie er liegt, oder 
gar nicht erteilt werden. Teilweise Sanktion oder Sanktion mit Abänderungen oder Vor- 
behalten ist unstatthaft. 
fassungsurkunde von K. Binding, Leipzig 1896, und die vom Landtagsarchivariate bearbeitete 
sehr sorgfältige Ausgabe der Verf.Urk., München 1899. — Vgl. hieher v. Seydel, Staatsrecht 
11 S. 324 und die ansführlichen Verh. im Gesetzgebungsausschusse der K. d. Abg. 1898/99 Beil. B 
S. 433 ff., insbes. S. 579 ff. die ausführlichen (mit v. S ernd el, Staatsrecht II S. 323 ff. über- 
einstimmenden) Darlegungen des Stantäministers Frhr. v. Leonrod, Beil. AM zu den Verh. d. K. 
d. Abg. 1898 (v. Walter), St.B. d. Abg. K. 1899 Bd. XIII S. 7 73 ff. Die von einzelnen Abge- 
ordneten eingestandene Unkenntnis des Rechtssatzes, daß das Aenderungsges., das nach Tit. X § 7 
der Verf. Urk. beschlossen wird, nur dann wieder ein Verfassungsges. ist, wenn dies ausdrücklich in 
dem neuen Ges,. erklärt wird oder aus dessen Wortlaut folgt, (St. B. a. a. O. S. 584, 585) ändert an 
der rechtlichen Natur des neuen Rechtes nichts. Diese bestimmt sich nach juristischen Regeln, nicht 
noch subjektivem Empfinden einzelner Abgeordneter; vgl. anch Laband, Staatsrecht 4. Aufl. II 
36—37, 46, ferner die Begr. zum Entwurfe des Finanzges. (5 14) 1902 Verh. d. K. d. Abg. 
dSd. VIIl Beil. Nr. 766 S. 886 über die Beseitigung des § 20 Abs. 2 der IX. Veri.Pell. und Er- 
mächtigung zur Erlassung einer jederzeit — ohne Zustimmung des Sandtages — abänderlichen V.O. 
über die Umzugsgebühren. Vngl. auch Reger-Dyroff, V. G.H.G. 470 u. oben S. 38 
1) Ueber die Wirkung der Form des Gesetzes für Aufnahme von Staatsschulden sog. re- 
ditgesetze) s. St.B. d. K. d. Abg. 1902 Bd. X S. 749 (Staateminister Graf v. Crailsheim). 
2) Im Ergebnisse übereinstimmend A. Dyroff, Annalen S. 886 ff., der aber Rechtsbil- 
dung durch Gewohnheitsrecht annimmt, dem auf dem Gebiete des Staatsrechtes kaum eine Be- 
deutung zuerkannt werden kann. 
3) Vgl. auch die in Aum. 1 citierten Verhandlungen. — Eingangs= und Schlußformeln des 
Gesetzes sind nicht Gegenstand der Genehmigung des Landtages.
        <pb n="143" />
        * ä42. Das Gesetz. 133 
Die Gesetzessanktion hat zur Voraussetzung, daß ein sanktionsfähiger Gesetzentwurf 
vorliegt d. h., daß der Entwurf in der vorgeschriebenen Weise zustande gekommen ist. 
Die Beantwortung der Frage, ob dies der Fall ist, steht mit der Sanktion logisch im 
Zusammenhange. Sie bildet eine innere Erwägung des Sanktionierenden. Ein besonderer 
staatsrechtlicher Akt wäre sie nur dann, wenn eine ausdrückliche Bestimmung die Prüfung 
des rechtmäßigen Zustandekommens des Entwurfes von der Sanktionierung trennen und 
einem eigenen Organe zuweisen würde. Dies ist nach bayerischem Staatsrechte ebensowenig 
der Fall wie nach dem Staatsrechte der andern deutschen Staaten. 
Die Sanktion kann einem Gesetzentwurfe nur erteilt werden, wenn vom Landtage 
gegenüber dem Herrscher die Erklärung abgegeben ist, daß der Entwurf die verfassungs- 
mäßige Zustimmung des Landtages d. h. der beiden Kammern erhalten hat. Der Herr- 
scher kann die Sanktion auch dann nicht erteilen, wenn er zwar der Meinung ist, die 
verfassungsmäßige Zustimmung liege vor, die Kammern jedoch dies verneinen. Der Herr- 
scher kann aber andererseits trotz der Erklärung der Kammern, ihre verfassungsmäßige 
Zustimmung liege vor, die Sanktion verweigern, weil er der Ansicht ist, diese Zustimmung 
sei nicht gegeben. Denn da er die Sanktion beliebig verweigern kann, kann er sie auch 
aus diesem Grunde verweigern. 
Die Frage, ob ein Gesetz rechtmäßig zustande gekommen ist, ist eine Frage zwischen 
Herrscher und Landtag. Sie ist in unanfechtbarer Weise entschieden, wenn auf Grund 
beiderseitigen Einverständnisses hierüber die Sanktion erfolgt ist. Eine Ueberprüfung 
dieser Frage durch Behörden oder Untertanen ist unstatthaft. Ein solches Recht, das die 
Staatsordnung geradezu auf den Kopf stellen würde, ist ihnen, nach bayerischem Staats- 
rechte wenigstens, nicht eingeräumt. Eine derartige Befugnis kann nicht vermutet werden. 
Sie müßte ausdrücklich vom Gesetzgeber anerkannt, sie müßte insbesondere auch in ihrem 
Umfange näher geregelt sein. Es ist nicht anzunehmen, daß der Herrscher den Bestand 
der staatlichen Rechtsordnung gerade in demjenigen Teile, den er mit den denkbar stärksten 
Sicherungen seiner Festigkeit umgibt, den Zufälligkeiten wandelbarer Meinungen Preis 
geben wolle. 
Noch viel weniger kann bei der Gesetzesanwendung eine Prüfung darüber zugelassen 
werden, ob der gesetzgebende Herrscher zur Regierung berechtigt oder fähig gewesen sei, 
als er das Gesetz sanktionierte. Weder ein Gericht noch sonst eine Behörde hat darüber 
zu befinden. Die Tatsache der Innehabung der Staatsgewalt entscheidet. Man kann in 
Bezug auf die Staatshandlungen unmöglich eine Rechtsauffassung zulassen, wonach das Da- 
sein des Staates und der Herrschaft selbst zeitweilig mit Nichtigkeitsgründen nach zivil- 
rechtlicher Art behaftet sein könnte. 
Das Gleiche gilt in entsprechender Weise für den Fall einer Reichsverwesung. 
Ueber den Zeitpunkt, bis zu welchem die Sanktion, wenn sie erteilt werden will, 
spätestens erteilt werden muß, ist bereits in anderem Zusammenhange (oben § 22) das 
Erforderliche bemerkt worden. 
Der Sanktion der Gesetze muß die gutachtliche Einvernahme des Staatsrates vor- 
ausgehen. 
Die Sanktion erfolgt mittels Ausfertigung der Gesetzesurkunde. Hiebei sind nach- 
stehende Formvorschriften zu beachten: Die Urkunde muß selbstverständlich den vollständigen 
Wortlaut des Gesetzes enthalten. Sie muß ferner der Vernehmung des Staatsrates und 
des Beirates und der Zustimmung der Kammer der Reichsräte und der Kammer der Ab- 
geordneten Erwähnung tun. Dies geschieht im Eingange nach dem königlichen Titel und 
in Verbindung mit der Sanktionsformel 1). Die Urkunde muß mit der Unterschrift des 
—— 
1) Die Formel lautet: „Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrates, mit Beirat und
        <pb n="144" />
        134 Tritter Abschnitt: Allgemeine Funktionen der Stuatsgewalt. 1. Gesetz u. Verordnung. § 43. 
Königs versehen sein (Verf.-Urk. Tit. VII § 30). Sie muß außerdem nach verfassungs- 
mäßiger Bestimmung die Gegenzcichnung der beteiligten Minister, nach verordnungsmäßiger 
Bestimmung die Gegenzeichnung des Gesamtstaatsministeriums tragen. Verordnungs- 
mäßig ist auch die Beglaubigung der Urkunde durch den Beamten vorgeschrieben, welcher 
mit der Protokollführung im Staatsrate beanftragt ist #). 
Die Gesetzesurkunden geben regelmäßig auch Ort und Tag der Ausferligung durch 
den König an. Zur Rechtsgültigkeit der Gesetzesurkunde ist nur die Einhaltung der ver- 
fassungsgesetzlichen Formvorschriften notwendig . 
Zur Rechtsverbindlichkeit des Gesetzes gehört auch dessen Verkündigung 3). Erst mit 
der Verkündigung ist der gesetzgebende Herrscherwille geäußert. Die Sanktion kann daher 
zurückgezogen werden, solange die Verkündigung nicht erfolgt ist, nach der Verkündigung 
nicht mehr. Mit der Verkündigung tritt die formelle Gesetzeskraft ein. 
Eine allgemeine Bestimmung darüber, von wann ab die Gesetze in Wirksamkeit 
treten, wie sie Art. 2 der Reichsverfassung enthält, besteht für Bayern nicht; es ist daher 
dieser Zeitpunkt, wenn er nicht mit der Verkündigung zusammentreffen soll, in jedem Falle 
besonders anzugeben) 
§ 43. Das Verordnungsrecht 0). Ueber den Bestand eines eigentlichen Voll- 
zugsverordnungsrechtes der Staatsregierung und ihrer Organe sind begründete 
Bedenken nicht möglich. Soweit nicht Verwaltungsbefehle in Gesetzesform erlassen sind, 
ist das Recht des Königs und der vorgesetzten Behörden, durch Verfügung im einzelnen 
Falle oder durch allgemeine Verfügung — Verwaltungsverordnung — den Gang der 
Verwaltung zu regeln, eine natürliche Folge des Verhältnisses der Ueber= und Unterord- 
nung, das die bewegende Kraft der Staatsmaschine bildet. Solche Verfügungen und Ver- 
orduunngen haben sich innerhalb der Grenzen der Gesetze zu halten ?). 
Rechtsverordnungen können nur erlassen werden, wo ein sormelles Gesetz dies ver- 
stattet. Von einer Ermächtigung zum Erlasse von Rechtsverordnungen kann man strenge 
genommen nur reden, wo diese Befugnis einer Staats= oder Gemeindebehörde eingeräumt 
ist, nicht wo der König sich selbst diese Befugnis im Gesetze vorbehält. Indessen bewirkt 
diese verschiedenartige Begründung des Verordnungsrechtes keine Verschiedenheit in Bezug 
  
  
Zustimmung der Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und ver- 
ordnen, was folgt:“" 
1) V.O. vom 3. August 1879 § 15 Abst. I. 
2) Eine etwas seltsame Form ist die der „königlichen Deklaration“, die z. B. 
gebrancht wird, wenn ein Landtagsabschied nicht zu naher Verfügung steht (Staatsminister Frhr. 
v. Feilitzsch St. B. d. K. d. Abg. 1895/96 Bd. VIII S. 193; G.V. Bl. 1896 S. 295, vgl. aber auch 
S. 289). Nach dem, was oben S. 132 Anm. 3 bemerkt ist. besteht für diese Form keine Not- 
wendigkeit; ja sie wäre, wenn das dort Bemerkte nicht richtig wäre, gar nicht statthaft. Mehr 
gerechtfertigt ist die Anwendung jener Form zu dem Zwecke, die Schwierigkeiten der Abgrenzung 
des parlamentarischen Mitwirkungerechtes zu umgehen, wie sie bei Staatsverträgen zu Tage treten, 
z. B. G.Bl. 1866/69 S. 21, 89 G.Bl. 1870/71 S. 149. 
3) Fehler im Abdruck der Gesetzesurkunde kann der Herausgeber des G.. Bl. (s. u. § 44), 
Fehler in der Gesetzesurkunde nur der Gesetzgeber berichtigen. Ob er es allein kann oder ob er 
den Landtag dafür braucht, entscheidet sich darnach, wie weit der Fehler zurückliegt. — 
Wenn, wie neuerlich bei Aenderungen bestehender Gesetze häufig vorkommt, die Staatsre- 
gierung gesetzlich ermächtigt wird, den nunmehrigen Gesetzestext, etwa unter fortlaufender Num- 
merierung der Artikel und der darin enthaltenen Aufzählungen, unter Berichtigung der Verwei- 
sungen bekannt zu machen, so hat dies nicht die Bedentung einer neuen Verkündigung des Gesetzes 
im Rechtessinne; denn ein Sanktionsakt, auf den sich die Verkündigung beziehen könnte, sehlt. Wenn 
also zwischen dem bekannt gemachten geänderten Texte und dem Wortlaute der darin zusammen- 
gefaßten, bereits verkündigten Gesetze ein Widerspruch sich herausstellen sollte, ist der Wortlaut der 
letzteren entscheidend. Etwa veranlaßte Berichtigungen dürfen nicht unter der Hand im Wege 
jener Bekanntmachung, sondern müssen selbständig in der veranlaßten Form „etroffen werden. 
4) v. Seydel, Staaterecht II S. 313, Entch. d. V.G.H. Bd. 21 S. 189. 
5) Vgl. auch Laband, Swatercht II S 78 ff. 
6) Vgl. Form. V. O. für die Ministerien 8 28, für die Kreisregierungen § 114.
        <pb n="145" />
        8 43. Das Verordnungsrecht. 135 
auf die maßgebenden Rechtsgrundsätze und es kann daher in der folgenden Darstellung 
von dem Unterschiede zwischen Ermächtigung und Vorbehalt abgesehen werden. Derselbe 
tritt übrigens in der gesetzlichen und amtlichen Ausdrucksweise — in letzterer gleichmäßig 
für Verwaltungs- und Rechtsverordnungen — dadurch hervor, daß der Name Verord— 
nung den königlichen Verordnungen vorbehalten wirdn). Die wissenschaftliche Sprache 
kann jedoch gleichwohl den Gattungsbegriff der Verordnung nicht entbehren. 
Die Möglichkeit, den Erlaß von materiell gesetzlichen Vorschriften dem Verordnungs- 
wege zu überweisen, ist nach bayerischem Staatsrechte zweifellos gegeben und auch niemals 
ernstlich bezweifelt worden. Der Beirat und die Zustimmung des Landtages, ohne welche 
nach Tit. VII § 2 kein Gesetz soll ergehen können, liegen auch dann vor, wenn der Land- 
tag sich einverstanden erklärt hat, die Regelung gewisser Verhältnisse dem Verordnungswege 
zu überweisen 2). 
Durch die Verfassungsurkunde war die Einrichtung der Rechtsverordnungen nicht 
geregelt, die innerhalb gewisser Grenzen unentbehrlich ist. Die Mißstände, welche sich 
daraus ergeben hatten, sind für das Gebiet der Landesverwaltung im Zusammenhange 
mit der Ordnung des Polizeistrafrechtes beseitigt worden. Die einschlägigen Vorschriften 
des Polizeistrafgesetzbuches vom 10. November 1861 3) sind nun in das Polizeistrafgesetz- 
buch vom 26. Dezember 1871 übergegangen ?#/). 
Die Befugnis zum Erlasse von Rechtsverordnungen im Interesse der Landesver- 
waltung bewegt sich naturgemäß in der Form von Polizeiverordnungen, d. h. des Er- 
lasses von Geboten oder Verboten, deren Nichtbeachtung mit Strafe bedroht ist 5). 
Das bayerische Recht befolgt als Regel das Verfahren, daß das Gesetz die einzelnen 
Fälle der Ermächtigung zum Erlasse von Rechtsverordnungen bestimmt umschreibt und 
die ermächtigten Behörden oder die Fälle des königlichen Verordnungsrechtes bestimmt be- 
nennt. Die Ermächtigung geht ferner regelmäßig nur auf den Erlaß der verwaltungs- 
rechtlichen Anordnung, während das Geseg selbst die Strassatzung ausspricht. 
Nach dem Stande des bayerischen Rechtes lassen sich allgemeine Grundsätze nur 
über die Art der Erlassung von Rechtsverordnungen, im Uebrigen aber weder darüber 
aufstellen, wann die gesetzliche Ermächtigung gegeben ist, noch darüber wer hiefür zuständig 
ist. Die gesetzliche Einzelvorschrift ist entscheidend. Eine Ausnahme bilden nur die Not- 
verordnungen (P.-St.-G.-B. Art. 9). 
Das Notverordnungsrecht ist inhaltlich auf den Erlaß „polizeilicher Vorschriften 
mit Strafandrohung“ beschränkt. Die Notverordnung kann sich daher lediglich auf dem 
Gebiete des öffentlichen, nicht auf jenem des bürgerlichen Rechtes bewegen. Sie kann 
nur Gesetzesvorschriften im materiellen Sinne: Gebote, Verbote, Strasdrohungen enthalten. 
Sie kann innerhalb des Gebietes des öffentlichen Rechtes nur auf bestimmte Zwecke sich 
beziehen, nämlich auf die Sicherheit des Staates oder auf den Schutz des Lebens, der 
Gesundheit oder des Vermögens der Staatsangehörigen. Sie kann kein bestehendes Gesetz 
— — — — *.( — —— 
1) M. E. vom 15. Jannar 1818 (Weber I S. 549), P. t.G.B. Art. 1 und 8. 
2) DAgl. A. Dyroff a. a. O. S. 877 ff., welcher „dieser Begründung und dieser Kon- 
struktion des in Rede stehenden Verhältnisses nicht beipflichten“ zu können erklärt. Es scheint 
jedoch, daß seine Erklärung in anderer Weise dasselbe sagt wie obige Darlegung. 
3) Vgl. dazu den Kommentar von C. Edel, bei C. Fr. v. Dollmann, die Gesetz- 
gebung des Königreichs Bayern seit Maximilian II. mit Erläuterungen, T. III, Bd. V, Erlangen 
1862; St. Frhr. v. Stengel in der Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtes apflege des König- 
reichs Bayern VIII (1862 2) S. 310 ff. 
4) Vgl. dazu C. Edel bei v. Pözl die Gesetzgebung des Königreichs Bayern seit 
Maximilian II. mit Erlämerungen, T. III Bd. VI S. 1 f.; E. v. Riedel, das P. St.G. B. für 
Bayern vom 26. Dezember 1871, 6. Anfl. von C. v. Sutner, München 1903; A. Reger, die 
in Bayern geltende allgemeine Polzzeistrafgesetgebung. Ansbach“ (Z. Aufl. in Vorbereitung). 
5) Vgl. hiezu H. Rosin, Polizeiverordnungsrecht in Preußen S. 38 ff.
        <pb n="146" />
        136 Dritter Abschnitt: Allgemeine Funktionen der Staatsgewalt. I. Gesetz u. Verordnung. § 43. 
ändern. Das Notverordnungsrecht ist ferner bezüglich solcher Gegenstände völlig aus- 
geschlossen, welche durch das Reichsrecht erschöpfend geregelt sind. Dies gilt aber nicht 
blos für die Strafsatzungen, sondern auch für die Verwaltungsrechtsvorschriften. Inner- 
halb der angegebenen Grenzen besteht bezüglich der letzteren Vorschriften keine Beschrän- 
kung; dagegen ist hinsichtlich der daran geknüpften Strafdrohungen ein gesetzlicher Höchst- 
betrag der Strafe festgestellt. Die angedrohte Strafe darf 150 Mark oder 30 Tage Haft 
nicht übersteigen. 
Die Anwendung des Notverordnungsrechtes ist an folgende Voraussetzungen ge- 
knüpft: 
1. daß zur Zeit des Erlasses der Notverordnung der Landtag nicht versammelt ist, 
2. daß die Notverordnung zur Abwendung einer dringenden Gefahr erforder- 
lich ist, 
3. daß in keinem Gesetze eine anwendbare Vorschrift oder die Befugnis zum Er- 
lasse derselben vorgesehen ist. 
Notverordnungen müssen der nächsten Landtagsversammlung zur Zustimmung vor- 
gelegt werden. Sie treten von selbst außer Wirksamkeit, wenn diese Zustimmung vor 
dem Schlusse oder der Vertagung des Landtages nicht erfolgt ist. 
In Bezug auf die Formen des Erlasses von Rechtsverordnungen unterscheidet das 
bayerische Staatsrecht königliche Verordnungen, oberpolizeiliche, di- 
striktspolizeiliche und ortspolizeiliche Vorschriften (P.-St.-G.-B. 
Art. 1). 
Diese sämtlichen Arten von Rechtsverordnungen haben begrifflich gemeinsam, daß 
sie „allgemein verbindliche Vorschriften“ enthalten, deren Uebertretung mit Strafe bedroht 
ist. Diese Vorschriften dürfen daher nicht an bestimmte einzelne Personen sich richten, 
sondern müssen „unter gleichen Voraussetzungen jeden verpflichten“. Diese Vorschriften 
dürfen ferner nur von demjenigen erlassen werden, den das Gesetz als zuständig erklärt 
hat, und sie dürfen nur selbst Recht setzen, nicht dagegen die Befugnis, Recht zu setzen, 
weiter übertragen. 
Die gesetzliche Uebertragung des Verordnungsrechtes hat eine verschiedene Bedeu- 
tung, je nachdem sie zu Gunsten der königlichen Behörden oder der Gemeindebehörden 
erfolgt. 
Für die königlichen Behörden ist der Erlaß der erforderlichen Polizeiverordnungen 
Erfüllung einer Amtspflicht. Sie haben auch in Bezug auf Erfüllung dieser Pflicht dienst- 
lichen Gehorsam zu leisten und können daher Dienstbefehle sowohl dahin erhalten, daß, 
als auch darüber, wie sie von dem Verordnungsrechte Gebrauch zu machen haben. 
Die Ausübung des Polizeiverordnungsrechtes durch die Gemeindebehörden hingegen 
ist ein Recht der Gemeinden, in dessen Ausübung von staatlicher Seite nur soweit ein- 
gegriffen werden kann, als das Gesetz eine Handhabe hiezu bietet. 
Oberpolizeiliche Vorschriften können nur mit räumlicher Wirksamkeit für ganze Regie- 
rungsbezirke oder für das gesamte Staatsgebiet erlassen werden. Zuständig zum Erlasse 
solcher Vorschriften sind in beiden Fällen die Staatsministerien je innerhalb ihres Geschäfts- 
bereiches, außerdem die Kreisverwaltungsstellen für ihren Regierungsbezirk (P.-St.-G.-B. 
Art. 7). 
Distriktspolizeiliche Vorschriften können von den Bezirksämtern und zwar regel- 
mäßig nur für den ganzen Amtsbezirk erlassen werden (Art. 4). Solche Vorschriften sind 
der nächsten Distriktsratsversammlung sämtlicher zum Amtsbezirke gehöriger Distriktsge- 
meinden mitzuteilen (Art. 6). 
Ortspolizeiliche Vorschriften (Art. 3) können nur für einen ganzen Ortspolizeibezirk 
d. i. für eine Gemeindemarkung oder einen Bürgermeistereibezirk erlassen werden. Zuständig
        <pb n="147" />
        8 43. Das Verordnungsrecht. 137 
hiezu sind die kollegialen Gemeindebehörden, für die Bürgermeistereien die vereinigten kol- 
legialen Gemeindebehörden, in München Magistrat, Polizeidirektion und Lokalbankommis- 
sion je innerhalb ihres Geschäftskreises. Die ortspolizeilichen Vorschriften der Gemeinde- 
behörden sind in der Form geschäftsordnungsmäßiger Beschlüsse zu erlassen. Vor Erlaß 
ortspolizeilicher Vorschriften, welche eine fortdauernd geltende Anordnung über Gegenstände 
der landwirtschaftlichen Verwaltung treffen, sind die Feldgeschworenen und, soferne in der 
Gemeinde ein Grundbesitzerausschuß besteht, dieser zu vernehmen. Bei Maßnahmen gegen 
schädliche Tiere sind vorher „die zur Vertretung der landwirtschaftlichen Interessen bern- 
fenen Organe oder Sachverständigen“ zu vernehmen. In Gemeinden mit Stadtverfassung 
sind die beschlossenen Vorschristen den Gemeindebevollmächtigten mitzuteilen (Art. 6). 
Die geschilderte Zuständigkeitsverteilung erleidet Ausnahmen. Es gibt Fälle, in 
welchen Vorschriften, die an sich distriktspolizeiliche sind, von Ortsbehörden, Vorschriften, 
die an sich ortspolizeiliche sind, von Distriktsbehörden erlassen werden. 
Ueberall da, wo distriktspolizeiliche Vorschriften als zulässig erklärt sind, können die 
Magistrate unmittelbarer Städte, in München Magistrat und Polizeidirektion, je innerhalb 
ihrer Zuständigkeit, ortspolizeiliche Vorschriften erlassen (Art. 4). 
Für die abgesonderten Markungen diesseits des Rheines steht in den Fällen, in 
welchen ortspolizeiliche Vorschriften zulässig sind, das Recht zu deren Erlasse der Distrikts- 
verwaltungsbehörde zu (Art. 3). 
In einer Mehrzahl von Fällen ist den Bezirksämtern die Befugnis eingeräumt, 
beim Mangel ortspolizeilicher Vorschriften distriktspolizeiliche Vorschriften mit Wirkung 
für den Ortspolizeibezirk zu erlassen (Art. 5). Es handelt sich dabei um ein aufssichtliches 
Eingreifen, welches zur Voraussetzung hat, daß die Gemeindebehörde die Vorschriften nicht 
erläßt, die im öffentlichen Interesse erforderlich sind. Solche Vorschriften verlieren von 
selbst ihre Wirksamkeit, wenn die Gemeindebehörde die fehlende ortspolizeiliche Vorschrift 
erlassen hat. 
Verordnungen und oberpolizeiliche Vorschriften können ohne weiteres durch vorschrifts- 
mäßige Verkündung in Kraft gesetzt werden; distrikts= und ortspolizeiliche Vorschriften nur 
dann, wenn sie keine fortdauernd geltende Anordnung enthalten. 
Enthalten distrikts= oder ortspolizeiliche Vorschriften eine fortdauernd geltende An- 
ordnung, so sind sie der vorgesetzten Kreisregierung, Kammer des Innern, vorzulegen. Die 
Vorschriften werden von selbst vollziehbar, wenn dreißig Tage nach der Vorlage an die 
vorgesetzte Verwaltungsbehörde verflossen sind, ohne daß eine gegenteilige Entschließung 
an jene Behörde gelangt wäre, von welcher die betreffende Vorschrift erlassen werden will. 
Deswegen muß über die geschehene Vorlage Empfangsbescheinigung ausgestellt werden. 
Die Kreisregierung kann übrigens schon vor Ablauf der oben bezeichneten Frist die Voll- 
ziehbarkeit aussprechen (Art. 6). Andererseits hat sie auch das Recht, den Erlaß der 
Vorschriften zu untersagen, und zwar sowohl dann, wenn sie gesetzwidrig, als auch dann, 
wenn sie zweckwidrig oder nachteilig sind. Die Kreisregierung kann ferner den Erlaß der 
Vorschriften behufs weiterer Prüfung hemmen (Art. 12). 
Den Rechtsverordnungen, welche nicht vom Könige oder von den Staatsministerien 
ausgehen, ist die Einrichtung eigentümlich, daß sie auch durch aufsichtliches Eingreifen der 
höheren Verwaltungsstellen außer Wirkung treten können. 
Diese Kontrolle tritt von Amts wegen oder auf Anrufen ein. Sie äußert sich in dem 
Rechte, die Polizeivorschriften außer Kraft zu setzen oder bis zur endgültigen Entscheidung 
deren Vollzug einzustellen. Zuständig hiezu sind die Kreisregierungen bezüglich der orts- 
und distriktspolizeilichen Vorschriften, die Staatsministerien innerhalb ihres Geschäftskreises 
bezüglich aller Polizeivorschriften der untergebenen Behörden. Das aufsichtliche Eingreifen 
kann wegen Gesetzwidrigkeit der Vorschriften sowie dann erfolgen, wenn dieselben dem
        <pb n="148" />
        138 Dritter Abschnitt: Allgemeine Funktionen der Staatsgewalt. 1. Gesetz u. Verordnung. § 44. 
öffentlichen Wohle nachteilig sind (Art. 12, 13). Hat eine Kreisregierung hinsichtlich einer 
ortspolizeilichen Vorschrift die Aushebung oder Einstellung des Vollzugs verfügt, so steht 
der Gemeindebehörde, von welcher die Vorschrift erlassen ist, jederzeit Verwaltungsbe- 
schwerde zum Ministerium offen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung nur dann, 
wenn das Ministerium dies verfügt (Art. 14). 
Die Anrufung aufsichtlichen Eingreifens im Wege der Verwaltungsbeschwerde steht zu: 
1. Jedermann, der sich durch eine Polizeivorschrift beschwert erachtet, 
2. gegen ortspolizeiliche Vorschriften in Gemeinden mit Stadtverfassung den Ge- 
meindebevollmächtigten, 
3. gegen distriktspolizeiliche Vorschriften den Distriktsräten. 
Die Beschwerde ist selbstverständlich zunächst an jene Stelle zu richten, welche in 
bezug auf das aussichtliche Eingreifen die erste Instanz ist. 
Die Beschwerde ist an keine Frist gebunden. Sie hat auf den Vollzug der ange- 
griffenen Vorschrift nur dann Einfluß, wenn die höhere Behörde, die zur Entscheidung 
berechtigt ist, die Einstellung des Vollzuges angeordnet hat (Art. 14). 
Der Saz, daß gegenüber dem erlassenen Gesetze die Frage nicht weiter mehr geprüft 
werden darf, ob dasselbe im richtigen Verfahren entstanden ist, gilt nicht nur für die for- 
mellen Gesetze, sondern für alle materiellen Gesetze, demnach auch für Rechtsverordnungen. 
Dagegen kann und muß gegenüber dem erlassenen materiellen Gesetze allerdings ge- 
prüft werden, ob es auf dem vorgeschriebenen Wege entstanden ist. 
Das Polizeistrafgesetzbuch (Art. 10) sagt: „Keine Verordnung darf mit Gesetzen, 
keine orts-, distrikts= oder oberpolizeiliche Vorschrift mit Gesetzen, mit den über denselben 
Gegenstand zulässigen Verordnungen oder mit kompetenzmäßigen Vorschriften einer höheren 
Behörde im Widerspruche stehen.“ 
Dies ist nicht bloß eine Anweisung an die ermächtigten Gesetzgeber, sondern eine 
objektive Vorschrift über die Rechtsgültigkeit der erlassenen Anordnungen. Das Recht, aus 
Anlaß einer zu entscheidenden Sache die Rechtsgültigkeit erlassener Rechtsverordnungen zu 
prüfen, kommt sowohl dem Strafrichter als dem Civil= und Verwaltungsrichter zu. Dabei 
ist aber hervorzuheben, daß „die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Vorschrift“ vom 
Richter nicht „in Erwägung gezogen werden“ darf. (P.-Str.-G.-B. Art. 15). 
§ 44. Verkündigung der Gesetze und Verordnungen. Verfassungsmäßige Vor- 
schriften über die Art der Verkündigung der Gesetze, Verordnungen und sonstigen allge- 
meinen Anordnungen bestehen nicht. 
Auch nach Erlaß der Verfassungsurkunde blieben die einschlägigen Bestimmungen 
der königlichen Verordnung vom 29. Dezember 1817 in Kraft. Jedoch diente nach dem 
Jahre 1819 das Gesetzblatt lediglich zur Verkündung der Gesetze und der Landtags- 
abschiede; alle übrigen Veröffentlichungen geschahen durch das allgemeine Intelligenzblatt, 
das bald die Bezeichnung „Regierungs= und Intelligenzblatt für das Königreich Bayern“, 
seit 1826 den Namen „Regierungsblatt für das Königreich Bayern“ erhielt. 
Diese Blätter waren nur für die Landesteile diesseits des Rheines bestimmt. Für 
die Pfalz wurde durch Verordnung der k. Landesadministration vom 23. Mai 1816 „zur 
Bekanntmachung aller Gesetze, Verordnungen und allgemeinen Anordunungen, die dem Publi- 
kum zu wissen notwendig sind“, ein „Amtsblatt für das k. bayerische Gebiet auf dem linken 
Rheinufer“ bestimmt. Dieses Blatt nahm im Laufe des folgenden Jahres die Bezeichnung 
„Amtsblatt der k. bayer. Regierung des Rheinkreises“ an. Dazu trat 1818 ein „Intelli- 
genzblatt“ für amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen. Beide Blätter wurden von 
1831 an vereinigt. Diese Blätter bildeten die ausschließlichen Organe für die Verkündi- 
gung der Gesetze, Verordnungen, Vollzugsvorschriften und Bekanntmachungen in der Pfalz. 
Durch Verordnung vom 24. Januar 1872 wurde sodann bestimmt:
        <pb n="149" />
        § 45. Reichsgesetze und Reichsverordnungen. 139 
„Die Verkündigung der Gesetze und Verordnungen für die Pfalz findet fortan und zwar: 
a) bezüglich der Gesetze nur durch das Gesetzblatt, 
b) bezüglich der Verordnungen, Bekanntmachungen und sonstigen allgemeinen Erlasse 
nur durch das Regierungsblatt für das Königreich Bayern statt.“ 
Durch Verordnung vom 29. Oktober 1873 1) wurde vom 1. Jannar 1874 ab die 
Vereinigung des Gesetzblattes und des Regierungsblattes unter dem Namen „Gesetz= und 
Verordnungsblatt für das Königreich Bayern“ verfügt. Dasselbe dient zur Verkündigung 
der Landesgesetze und Landtagsabschiede, der königlichen Deklarationen, Verordnungen und 
Entschließungen, der Staatsverträge, der oberpolizeilichen Vorschriften der Staatsministerien 
und der Bekanntmachungen derselben von hervorragendem Landesinteresse. 
Abgesehen von dem Staatsministerium des k. Hauses und des Aeußern besitzen die 
Ministerien eigene Ministerialamtsblätter, die Kreisregierungen Kreisamtsblätter, die k. Ver- 
kehrsanstalten ein Anzeige= und Verordnungsblatt. 
Durch das Polizeistrafgesetzbuch vom 10. November 1861 Art. 40 wurden zuerst ge- 
setzliche Bestimmungen über die Art der Verkündigung von Verordnungen und Polizeivor- 
schriften getroffen. Diese Bestimmungen sind unverändert in den Art. 11 des geltenden 
Polizeistrafgesetzbuches vom 26. Dezember 1871 übergegangen. 
Hienach sind königliche Verordnungen und oberpolizeiliche Vorschriften der Staats- 
ministerien durch das Regierungsblatt, jetzt Gesetz= und Verordnungsblatt, zu verkünden; 
soferne sie für die Pfalz in Wirksamkeit treten sollen, durch das pfälzische Kreisamtsblatt. 
Letztere Verfügung geht als gesetzliche den widersprechenden Verfügungen vor, welche in 
den oben erwähnten Verordnungen vom 24. Jannar 1872 und 29. Oktober 1873 ent- 
halten sind. Oberpolizeiliche Vorschristen der Kreisregierungen sind durch die Kreisamts- 
blätter zu verkünden. 
Die orts= und distriktspolizeilichen Vorschriften sind in ihrem Geltungsbezirke zu 
verkünden und mit dem Nachweise hierüber in amtlich beglaubigter Fertigung den Gerichten 
mitzuteilen, welche Uebertretungen der Vorschriften in erster und zweiter Instanz abzuurteilen 
haben. Das Staatsministerium des Innern ist ermächtigt, über die Verkündigungsform 
Anordnungen zu erlassen, was durch Bekanntmachung vom 22. Mai 1862 geschehen ist 7). 
§ 45. Reichsgesetze und Reichsverordnungen). Die Zugehörigkeit Bayerns zum 
Deutschen Reiche hat zur Folge, daß neben den Begriff des Staats= oder Landesgesetzes 
noch der Begriff des Reichsgesetzes tritt. Die Darstellung der Reichsgesetzgebung liegt außer- 
halb der Aufgabe dieser Erörterungen. Bezüglich ihres Verhältnisses zur Landesgesetz= 
gebung genügt es, auf den Grundsatz des Artikels 2 der Reichsverfassung hinzuweisen, 
wonach Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen. 
Selbstverständlich ist, daß die Reichsgesetze selber auf die ergänzende Tätigkeit der 
Landesgesetzgebung verweisen oder landesrechtliche Vorschriften ausdrücklich unberührt lassen 
können. Auch kommt vor, daß die Reichsgesetze aushilfsweises Recht für den Fall des 
Mangels landesgesetzlicher Bestimmungen schaffen. Bundesrecht in der Form des Reichs- 
gesetzes ist es, wenn reichsgesetzlich leitende Grundsätze für die Gestaltung des Landesrechtes 
aufgestellt werden. 
Auch im Reichsstaatsrechte wiederholt sich der Unterschied von Verwaltungs= und 
Rechtsverordnungen. Hierüber ist, was das Verhältnis zum Landesrechte anlangt, fol- 
gendes zu bemerken. 
Das Recht des Reiches (Reichsverf. Art. 7 Ziff. 2), Verwaltungsverordnungen zu 
1) Weber X S. 149. 2) Weber V S. 633. 
3) v. Seydel (lüber die Verwaltungstätigkeit der Bundesstaaten auf den reichsgesetzlich 
geregelten Gebieten) Staatsrecht 1 S. 342; Bl. f. adm. Pr. Bd. 44 S. 91 ff., Kommentar zur 
Reichsverfassung 2. Aufl. S. 59 ff., Laband, Staatsrecht 1 S. 103 ff.
        <pb n="150" />
        140 Dritter Abschnitt: Allgemeine Funktionen der Staatsgewalt. II. Das staatl. Zwangsrecht. 8 46. 
erlassen, ist nur ein vorgehendes, kein ausschließliches. Die Bundesglieder können, soweit 
hiefür Spielraum besteht, Verwaltungsverordnungen zum Vollzuge von Reichsgesetzen erlassen. 
Bezüglich des Erlasses von Rechtsverordnungen trifft die Reichsverfassung keine Vor— 
sehung. Es ist indessen statthaft, daß ein Reichsgesetz die Ermächtigung zum Erlasse von 
Rechtsverordnungen erteilt. Ist dies zu gunsten der Bundesstaaten geschehen, so richtet 
sich der Umfang des Verordnungsrechtes nach dem Reichsgesetze, die Form der Ausübung 
des Verordnungsrechtes, soweit das Reichsgesetz Vorschriften enthält, nach diesen, sonst 
nach Landesrecht. 
Das bayerische Recht sagt hierüber (P.-St.-G.-B. Art. 1): 
„In welchen Fällen die in dem Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich oder in 
einem andern Reichsgesetze vorbehaltenen allgemeinen Verordnungen, Vorschriften, Anord- 
nungen, Gebote oder Verbote im Wege einer königlichen Verordnung oder durch ober-, 
distrikts= oder ortspolizeiliche Vorschriften zu erfolgen haben, wird, insoferne hierüber nicht 
durch Reichs= oder Landesgesetz (z. B. P.-St.-G.-B. Art. 2) etwas befonderes bestimmt 
ist, durch königliche Verordnung festgesetzt.“ 
Auf solche Vorschriften finden unter gleicher Voraussetzung alle landesrechtlichen Be- 
stimmungen über den Erlaß von Polizeivorschriften Anwendung. 
II. Kapitel. 
Das staatliche Zwangsrecht gegen die Person:). 
§ 46. Herrschen ist befehlen. Wirklicher Befehl aber ist nur der, hinter dem der 
Zwang droht. Der Herrscherbefehl tritt in zweifacher Weise auf. Er lenkt den Gang der 
staatlichen Maschinerie als Dienstbefehl; er richtet sich an die Untertanen als obrigkeit- 
licher Befehl. Die Staatstätigkeit erschöpft sich freilich nicht im Befehl; aber der Befehl 
ist diejenige Aeußerungsform derselben, wodurch sie die Natur des Herrschens erhält. Be- 
fehl und Zwang sind das schützende Geleite der Regierungstätigkeit. Zum Stabe muß sich 
das Schwert des Königs gesellen. 
Der Herrscherbefehl an die Untertanen, von welchem allein hier zu reden ist, bleibt 
in seinem Wesen sich gleich, mag er vom Herrscher persönlich oder kraft erteilter Befugnis 
von einem Anderen ausgehen. Jeder Befehl, der mit öffentlicher Antorität erlassen wird, 
geht auf die Staatsgewalt zurück; deren Inhaber allein befiehlt aus eigener Macht. 
Indem aber der Herrscher das Recht zu befehlen überträgt, kann er in verschiedener 
Weise verfahren, entweder so, daß er die Wahrnehmung obrigkeitlicher Befugnisse mittels 
Auftrages als Pflicht auferlegt, oder so, daß er sie mittels Gesetzes als Recht einräumt. 
Für die Wirkung des Befehles nach außen macht dies keinen Unterschied. Ob der ver- 
waltende oder ob der gesetzgebende Herrscher hinter dem Befehle steht, hier wie dort dankt 
der Befehl seine Kraft der Staatsgewalt. 
Befehlen kann auch das Gesetz. Dies ist allgemeiner Befehl, dem gegenüber jeder 
auf seine Gefahr prüsen muß, ob er davon getroffen wird und wie er sich hiernach zu 
halten hat. Darüber ist kein Zweifel, daß durch ein Gesetz, welches im gehörigen Wege 
ergeht, die Willens= und Handlungsfreiheit der Einzelnen in beliebiger Weise eingeschränkt 
werden kann. Die Frage nach Rechtsschutz gegen das Recht ist eine sinnlose Frage. 
Allein mit den allgemeinen Befehlen des Gesetzgebers ist es nicht getan. Die Regie- 
rung des Staates läßt sich nur mit einer unzähligen Menge besonderer Befehle führen. 
Diese Befehle sind von doppelter Art. Sie haben entweder lediglich den Zweck, der 
Verwirklichung der staatlichen Rechtsordnung zu dienen — dies sind die richterlichen Be- 
————— — — — 
1) Ugl. v. Seydel, Vorträge aus dem allgemeinen Staatsrecht S. 86 ff.
        <pb n="151" />
        8 46. Das staatliche Zwangsrecht gegen die Person. 141 
fehle; oder sie haben den Zweck, den öffentlichen Interessen zu dienen — dies sind die Ver- 
waltungsbefehle. Die Verwaltungsbefehle ergehen zwar unter Anwendung des Rechtes; 
aber die Rechtsanwendung ist nicht ihr Zweck. Sie greifen mit Gebot und Verbot in die 
Handlungsfreiheit des Einzelnen ein und beschränken diese um des allgemeinen Wohles willen. 
Gesetz, richterlicher Befehl und Verwaltungsbefehl sind sämtlich Aeußerungsformen 
der Herrschaft, und wo letztere schrankenlos geübt wird, da treffen sie auch schrankenlos 
den Untertanen. Die landesherrliche Verordnung schafft Recht, der Spruch der Kabinetts- 
justiz greift in die Rechtspflege ein, die Polizeigewalt schaltet mit Befehl und Zwang nach 
freiem Belieben. 
Anders im Verfassungsstaate. Auf dem Gebiete der Gesetzgebung allerdings vermag 
er dem Untertanen andere Bürgschaften nicht zu geben, als jene bereits dargestellten, die 
in der Beschränkung bei der Ausübung der Gesetzgebung liegen. Aber die Unabhängigkeit 
der Rechtspflege sichert er und dem Verwaltungsbefehle weist er Grenzen an. Er kennt 
nur ein Recht zu gesetzmäßigem Befehle und eine Pflicht zu gesetzmäßigem Gehorsame. 
So tritt an die Stelle der willkürlich geübten, die nach Grundsätzen des Rechtes gehand- 
habte Gewalt. Der Einzelne ist der öffentlichen Gewalt gegenüber nicht lediglich Objekt, 
er ist Rechtssubjekt. Die öffentliche Gewalt kann nur dann Gebote und Verbote an ihn 
richten und diese nur dann gegen sein Widerstreben mit Zwang durchsetzen, wenn sie dazu 
berechtigt ist. Ein allgemeines Befehls= und Zwangsrecht gibt es nicht, sondern nur ein 
solches, das auf einen bestimmten Rechtstitel gestützt ist. 
Befehl und Zwang gegen die Person sind allgemeine Aeußerungsarten der Staats- 
gewalt, die allen Gebieten staatlicher Tätigkeit gemeinsam sind. 
Eine gesezliche Regelung, welche alle seine Anwendungsfälle umfassen würde, hat das 
Befehls= und Zwangsrecht nicht gefunden. Als geschlossenes Rechtssystem erscheint es auf 
dem Gebiete der Landesverwaltung als Polizeirecht. 
Bei dieser, übrigens in der Natur der Dinge begründeten Rechtslage kann in diesem 
Zusammenhange eine Erörterung des staatlichen Befehls= und Zwangsrechtes im einzelnen 
nicht gegeben werden. Es mußte genügen, den Bestand und die Grenzen dieses Rechtes 
im allgemeinen aufzuzeigen. 
Nur folgendes ist noch bezüglich der Formen und der Mittel des Zwanges zu er- 
wähnen, welcher die Durchführung des unmittelbar im Gesetze enthaltenen oder auf das 
Gesetz gegründeten Befehles bezieht. 
Der Zwang auf dem Gebiete der Rechtspflege wird regelmäßig von der Justiz durch 
ihre eigenen hiezu bestimmten Organe geübt. Eine Ausnahme besteht hinsichtlich der 
Zwangsvollstreckung gegen den Fiskus, Gemeindeverbände und Körperschaften und Stif- 
tungen, die unter staatlicher oder gemeindlicher Leitung stehen, dies jedoch nur insoweit, 
als es sich um Geldforderungen handelt. Hinsichtlich der Verfolgung dinglicher Rechte 
besteht keine Ausnahme. 
In den ersteren Fällen findet die Zwangsvollstreckung gegen den Fiskus ohne Ein- 
mischung der Gerichte auf dem Verwaltungswege unter Verantwortlichkeit der zuständigen 
Verwaltungsbehörden und Staatsminister statt. Die Unzulänglichkeit der Gelder, welche 
für die einschlägigen Dienstzweige bestimmt sind, dient nicht zur Rechtfertigung einer Ver- 
zögerung. 
Für die Zwangsvollstreckung gegen Gemeindeverbände und die oben bezeichneten 
Körperschaften und Stiftungen haben die staatlichen Aufsichtsbehörden Anordnung zu treffen. 
Genügen die Gemeindeverbände, Körperschaften und Stiftungen nicht selbst, soweit es ihren 
organischen Befugnissen entspricht, der Verpflichtung, so ist das Verwaltungszwangsver- 
fahren gegen sie ohne gerichtliche Einmischung durchzuführen 7. 
1) Ausf.G. z. R.C. P.O. und K.O. in der Fassung vom 26. Juni 1899 Art. 9 und 10;
        <pb n="152" />
        142 Dritter Abschnitt: Allgemeine Funktionen der Staatsgewalt. III. Das staatl. Zwangsrecht. 8 47. 
Der Zwang auf dem Gebiete der Verwaltung wird nicht durchweg durch die Ver- 
waltung selbst geütt. Soweit er Strafzwang ist, ist es die Regel, daß nur die Gerichte 
ihn verfügen können. Nur ausnahmsweise kommt ein eigenes Strafrecht (Ordnungsstraf- 
recht) der Verwaltung vor. Soweit der Zwang unmittelbar auf Verwirklichung des Be- 
fehles sich richtet, wird er teils sofort, teils auf Grund richterlichen Urteils durch die Ver- 
waltung ins Werk gesetzt und teils durch die eigenen Vollstreckungsorgane der Verwaltung 
teils im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren vollzogen. 
Der Zwang wird entweder gegen die Person selbst oder gegen deren Vermögen geübt. 
Auch in dem letzteren Falle ist jedoch die Person der Angriffsgegenstand. Der Zweck des 
Zwanges ist nicht, über die Sache, sondern über die Person Herr zu werden. 
Wie aber Befehl und Zwang nur statthaft sind, wo ein Gesetz hiezu das Recht gibt, 
so kann auch der Zwang nur in der Art und in dem Maße geübt werden, wie das Ge- 
setz es zuläßt. 
III. Kapitel. 
Das staatliche Zwangsrecht gegen das Vermögen. 
§ 47. Geschichtliche Entwickelung des Enteignungsrechtes. Die Staatsgewalt 
schreibt sich nicht allein das Recht zu, beschränkend in die Handlungsfreiheit der Untertanen 
einzugreifen. Der Eingriff aus Gründen öffentlichen Interesses kann auch die Vermögens- 
rechte des Einzelnen treffen. Das wohlerworbene Recht, welches, wo nur Privatinteresse 
gegen Privatinteresse steht, den Schutz des Staates unbedingt genießt, muß den Forderungen 
des öffentlichen Interesses weichen. Der Satz der Menschenrechte: „La proprieté est in- 
violable et sacree“ wie jener der bayerischen Verfassungsurkunde (Tit. IV § 8): „Der 
Staat gewährt jedem Einwohner Sicherheit seines Eigentums und seiner Rechte“ haben 
keine ausnahmslose Geltung für das öffentliche Recht. Vermögensrechte können enteignet 
werden. 
Das Enteignungsrecht hat bis zu der Zeit jener staatlichen Umwälzungen, welche 
die Entstehung des neuzeitlichen Staates herbeiführten, sast ausschließend und auch jetzt 
noch vorwiegend die Natur eines Werkzeuges der laufenden Verwaltung sich bewahrt. 
Aber der Gedanke der Ueberlegenheit des öffentlichen Interesses gegenüber dem 
Einzelinteresse, welcher dem Enteignungsrechte zu Grunde liegt, hat mit dem Beginne 
jener Ereignisse, die den Staat der Neuzeit schufen, noch eine ganz andere und erhöhte 
Bedeutung gewonnen. Das Enteignungsrecht wurde die wirksamste jener Waffen, mittels 
welcher der Staat die bürgerliche Gesellschaft von den Fesseln veralteter Rechtszustände 
befreite. 
Der Grundsatz der Enteignung sagt in einfachster Fassung, daß die Staatsgewalt, 
weil sie Staatsgewalt ist, um des öffentlichen Interesses willen Privatrechte entziehen kann. 
Dieses Recht ist begrisslich nicht auf Vermögensgegenstände bestimmter Art beschränkt. Es 
ist weiterhin dem Begriffe der Enteignung nicht wesentlich, daß sie gegen volle Entschädi- 
gung des erlittenen Vermögensverlustes, ja nicht einmal, daß sie überhaupt gegen Entschädi- 
gung geschehe. Die Gewährung einer Entschädigung ist Frage der Geseygebungspolitik, 
keine Schranke für den Gesetzgeber. Der Beweggrund des öffentlichen Wohles, welcher die 
Enteignung veranlaßt, kann ferner sowohl darin liegen, daß ein bestimmter Vermögens- 
gegenstand für öffentliche Zwecke notwendig ist, als auch darin, daß der Besitz eines Ver- 
Reichs-Einf.G. z. R. C. P. O. in der Fassung des Gesetzes vom 17. Mai 1898 (N.G.Bl. S. 332) 
§ 15 Ziff. 2 und § 47 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (J. M. Bl. 1900 S. 648). 
1) Vglgl. G. Auschütr, Ersatzansprüche aus Vermögensbeschädigungen durch rechtmäßige 
Handhabung der Staatsgewalt 1897.
        <pb n="153" />
        8 47. Geschichtliche Entwickelung des Enteignungsrechts. 143 
mögensgegenstandes oder eines Vermögens durch einen gewissen Inhaber dem Staatswohle 
nachteilig erscheint. Solche Erwägungen können dazu führen, nicht bloß Vermögen zu ent— 
ziehen, sondern auch Vermögenserwerb zu hindern. 
Zu dieser vollen Ausdehnung entwickelt ist das Enteignungsrecht eine scharfe, aber 
auch eine gefährliche und bedenkliche Waffe in der Hand der Staatsgewalt. Es ist klar, 
daß der Staat diese Waffe in ihrer ganzen Schärfe nur da anwenden wird und soll, wo 
es große Umgestaltungen gilt, die anders als mit der vollen Machtentfaltung seines Im- 
periums nicht durchzuführen sind. Für den gewöhnlichen Lauf der Verwaltung wird die 
Enteignungsgesetzgebung als dauernder Bestandteil des öffentlichen Rechtes sich allerdings 
bescheidenere Grenzen stecken. 
Aber der Staat hat sich doch in der Tat genötigt gesehen, von dem Enteignungs- 
rechte in jener einschneidenden Form Gebrauch zu machen. Er hat mittelst desselben in 
Bayern Besitztümer der toten Hand an sich gezogen, Person und Besitz des Bauern befreit, 
Grundlasten abgelöst, Vorrechte gebrochen. 
Alle diese gesetzgeberischen Taten gehören teils jetzt schon völlig der Rechtsgeschichte 
an, teils werden sie ihre Wirkung in absehbarer Zeit abgeschlossen haben. Ihre Be- 
deutung liegt ferner stets auf bestimmten einzelnen Gebieten der staatlichen Verwaltungs= 
tätigkeit. 
In das Bereich der gegenwärtigen Betrachtung fällt nur jenes Enteignungsrecht, 
welches als dauernde Rechtseinrichtung den Zwecken der Verwaltung dient. Und auch 
dieses nicht vollständig. Hier ist nur dasjenige Enteignungsrecht zur Darstellung zu bringen, 
welches, einheitlich vom Gesetzgeber gestaltet, den verschiedenartigsten Staatstätigkeiten 
gleichmäßig dient. Dieses Recht bezieht sich auf die Enteignung von Eigentum und ding- 
lichen Rechten an Grund und Boden gegen Entschädigung. An diesem Rechtsstoffe lassen 
sich zugleich die Grundsätze, welche das regelmäßige Enteignungsrecht beherrschen, zur Ge- 
nüge darlegen. 
Ausgeschlossen bleibt dagegen jenes Recht der Enteignung unbeweglicher und beweg- 
licher Sachen und Rechte, das für einzelne Verwaltungszweige besonders geordnet ist. Da- 
hin zählen die Bestimmungen über Eigentumsbeschränkungen in der Umgebung von Fest- 
ungen, über die Pferdeaushebung für Heereszwecke, über die Enteignung von Vieh als 
Maßnahme der Viehseuchenpolizei, über die Enteignung von Patentrechten u. dergl. 
Die Enteignung als eine selbständig ausgebildete allgemeine Rechtseinrichtung gehört 
erst der neueren Zeit an. 
In Bayern erfolgte die erste, aber noch ziemlich unvollkommene Regelung des Ent- 
eignungsrechtes durch die königliche Verordnung vom 14. August 1815 (R.-Bl. S. 724). 
Diese Verordnung wurde durch Tit. IV § 8 der Verfassungsurkunde zum Verfassungsge- 
sepe erklärt, jedoch nur mit Geltung für die Landesteile diesseits des Rheines. Für die 
Pfalz beließ es die königliche Entschließung vom 5. Oktober 1818 (B Ziff. 2) bei dem 
französischen Rechte. 
Erst das Verfassungsgesetz vom 17. November 1837, die Zwangsabtretung von 
Grundeigentum für öffentliche Zwecke betr. (Ges.-Bl. S. 109), hat einheitliches Recht für 
das ganze Königreich geschaffen !), welches nunmehr in der Fassung des Art. 139 des Aus- 
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt. 
Die Zahl der Enteignungsfälle, welche nach dem Gesetze vom 17. November 1837 
zu behandeln sind, erfuhr in der Folge durch die drei Wassergesetze vom 28. Mai 18522), 
1) B. Hartmann, das Gesetz über Zwangsabtretung 2c. Würzburg 1879; W. Henle, 
die Zwangsenteignung von Grundeigentum in Bayern, München 1890; Henle, die Zwangsent- 
eignung vom Grundeigentum in Bayern 1890, v. Seydel, Staaterecht II S. 348; Sonn- 
haber, das Ges. über Zwangsabtretung 1899. * 
2) lleber Wasserbenützung, Bewässerung und Entwässerung, Uferschutz und Schutz gegen
        <pb n="154" />
        144 Dritter Abschnitt: Allgemeine Funktionen der Staatsgewalt. III. Das staatl. Zwangsrecht. § 48. 
ferner durch das Gesetz über die Flurbereinigung vom 29. Mai 1886 1) eine beträchtliche 
Vermehrung. Die besonders geregelten Enteignungsfälle der späteren Gesetzgebung 2) kom- 
men hier nicht in Betracht 5). 
Auch die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes selbst sind nicht unverändert ge- 
blieben. Aenderungen brachte zunächst die Einführung der bayerischen Civilprozeßordnung 
vom 29. April 1869, der Reichscivilprozeßordnung") und der Verwaltungsrechtspflege 5). 
Nach Art. 109 (142, 143) des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche 6) bleiben die 
landesgesetzlichen Vorschriften über die im öffentlichen Interesse erfolgende Entziehung, Be- 
schädigung oder Benutzung einer Sache, Beschränkung des Eigentums und Entziehung oder 
Beschränkung von Rechten unberührt. Auf die nach landesgesetzlicher Vorschrift wegen 
eines solchen Eingriffs zu gewährende Entschädigung finden die Vorschriften der Artikel 
52, 53 des Einf.-Ges. Anwendung, soweit nicht die Landesgesetze ein Anderes bestimmen. 
Nach Art. 111 bleiben unberührt die landesgesetzlichen Vorschriften, welche im öffentlichen 
Interesse das Eigentum in Ansehung tatsächlicher Verfügungen beschränken, z. B. durch 
bau= und forstpolizeiliche Vorschriften oder Bestimmungen zur Förderung der Landeskultur. 
Den rechtlichen Inhalt des Eigentums vermag die Landesgesetzgebung, abgesehen von den 
Fällen der Art. 115—117 und 119 des Einf.-Ges., gegenüber den Vorschriften des B.-G.-B. 
(§§ 903 ff.) nicht weiter einzuschränken?). 
Zu erwähnen ist außerdem, daß Art. 41 der Reichsverfassung die Verleihung des 
Enteignungsrechtes von Reichswegen für solche Eisenbahnen vorsieht, „welche im Inte- 
resse der Verteidigung Deutschlands oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für not- 
wendig erachtet werden". 
§ 18. Das Enteignungsrecht 8). Enteignungsrecht ist das Recht, von jemandem 
die Uebertragung des Eigentums oder eines dinglichen Rechtes an fremder Sache für einen 
notwendigen oder gemeinnützigen öffentlichen Zweck zu verlangen (Ges. Art. I). Der Ent- 
eignungsanspruch ist ein öffentlichrechtlicher Anspruch; denn er ist im öffentlichen Interesse 
gegeben. Er beruht unmittelbar auf dem Gesetze. 
Das Enteignungsrecht nach dem Gesetze vom 17. November 1837 bezieht sich nur 
auf unbewegliches Eigentum. Der Enteignungsanspruch ist ein persönlicher, kein dinglicher. 
Der Anspruch geht serner nur auf Enteignung gegen volle Entschädigung. Der Entschädi- 
gungsanspruch teilt die öffentlichrechtliche Natur des gesamten Rechtsverhältnisses. 
Ueberschwemmungen (G. Bl. S. 489, 545, 577) — Revision der Gesetze steht bevor —. Dazu Berg- 
* vom 20. März 1869 (G.Bl. 1866/69 S. 673) in der Fassung vom 20. Juli 1900 (G. V. Ml. 
S. 775) Art. 193 und Art. 67 des Einf.G. z. B.G. B. — Weitgehende Beschränkungen des Eigen- 
tums ergeben sich auf dem Gebiete der Baupolizei; hier fehlt es in auffallendem Maße an dem 
notwendigen Rechtsschutze. Vgl. auch Eutsch. des Verw.G.O. Bd. 22 S. 85. 
1) G.V. Bl. S. 271, geändert durch Art. 171 des Ausf. G. z. B. G. B. 
2) Hieher Lehören insbesondere jene des Berggesetzes in der Fassung vom 20. Juli 1900 
und des Neichsges. über die Beschränkungen des Grundeigentums in der Umgebung von Festungen 
vom 21. Dezember 1871, hiezu Art. 54 des Einf.G. z. B. G. B. 
3) Ugl. zur lebersicht P. v. Roth, bayerisches Civilrecht II § 141, I. 
4) Ausf. G. vom 23. Febener 1879 Art. 45—55, geändert durch das Ausf.G. z. B.G. B. 
Art. 166 Ziff. V—XI; vgl. nnn Art. 16—26 des Ausf. G. z. C.P. O. in der Fassung vom 26. 
Juni 1899. 
5) Ges. vom 8. August 1878 Art. 8 Ziff. 10, Art. 9, 47. 
6) Nach Art. 1 des Ausf.G. bleiben neben dem B. G. B. die einschlägigen landesrechtlichen 
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, welche aus der Zeit vor der Erlassung der Verfassungsur- 
kunde stammen, aufrecht erhalten; hierunter fallen namentlich die im Landtagsabschied von 1837 
bezeichneten älteren Vorschriften — Zusammenstellung bei Henle S. 42 ff. — und zahlreiche 
Vorschriften des pfälzischen Rechtes. S. hierüber Staudinger, Komm. Bd. 6 S. 119, Böhm-= 
Klein S. 22. — Art. 139 u. 166 des Ausf. G. enthalten einzelne Acnderungen sormeller Natur. 
7) Val. auch Art. 124 des Einf.G. 
8) Eine Revision des Gesetzes von 1837 ist in Vorbereitung. Verh. d. K. d. Abg. 1902 
St. A. BAd. VII S. 665.
        <pb n="155" />
        8 48. Das Enteignungsrecht. 145 
Inhaber des Enteignungsanspruches können der Träger der Staatsgewalt selbst, 
Gemeindeverbände und Privatpersonen sein. Privatpersonen erlangen jedoch den Enteig- 
nungsanspruch erst dann, wenn ihnen durch die Staatsregierung die Ausführung einer 
Unternehmung, die gesetzlich mit dem Enteignungsrechte ausgestattet ist, unter solchen Be- 
dingungen eingeräumt ist, „welche die Erreichung des Zweckes und seiner Gemeinnützigkeit 
sichern“ (Art. IV). 
Die Voraussetzung für die Möglichkeit der Entstehung eines Enteignungsanspruches 
ist eine doppelte. Es muß sich nämlich 
1. um einen öffentlichen notwendigen oder um einen gemeinnützigen Zweck und 
außerdem 
2. um ein Unternehmen handeln, welchem durch das Enteignungsgesetz 1) oder ein 
späteres Gesetz die Enteignungsfähigkeit eingeräumt ist. 
Auch Staats= und Gemeindeeigentum ist von der Enteignung nicht ausgeschlossen, 
wohl aber Grund und Boden, der nach bürgerlichem Rechte nicht eigentumsfähig ist. Ver- 
äußerungsverbote stehen dem Enteignungsanspruche nicht entgegen. 
Der Enteignungsanspruch geht regelmäßig auf Abtretung von Eigentum. Die Be- 
stellung einer Dienstbarkeit an einer fremden Sache kann der Enteigner nur wahlweise mit 
der Eigentumsabtretung dem Enteigneten ansinnen. 
Im übrigen kann die Enteignung „unkörperliche Rechte“ in der Regel nicht selb- 
ständig ergreifen, sondern nur mit umfassen, wenn sie „dem für das Unternehmen zu ver- 
wendenden Grundeigentum ankleben“ d. h. mit demselben in einem dinglichen Zusammen- 
hange stehen. Dies sind entweder solche „nutzbare“ Rechte, deren Innehabung mit dem 
Gegenstande der Enteignung verbunden ist, oder solche, die auf dem Gegenstande der Ent- 
eignung ruhen. 
Rechte der ersteren Art muß der Enteigner auf Verlangen des Enteigneten gegen 
volle Entschädigung übernehmen, er kann aber nicht deren Abtretung fordern. Rechte der 
zweiten Art bleiben von der Enteignung unberührt, wenn sie mit der neuen Bestimmung 
des dienenden Grundstückes vereinbar sind. Ist dies nicht der Fall, so kann sowohl dor 
Enteigner als auch der dinglich Berechtigte deren Abtretung gegen volle Entschädigung be- 
anspruchen (Art. II). 
Bei Gegenständen, „deren Teilung nachteilig auf die Benutzbarkeit des Gesamt- 
gegenstandes zurückwirkt“, kann der Eigentümer, nicht aber der Enteigner, Abtretung des 
Ganzen fordern. Als nachteilige Teilung gilt nach gesetzlicher Bestimmung unbedingt 
die Teilung von Gebäuden, die wirtschaftlich ein Ganzes bilden, sowie die gänzliche oder 
teilweise Abtrennung der Gärten und Hofraiten, welche zu Gebäulichkeiten gehören 
(Art. III). 
Voraussetzung des Enteignungsanspruches in der Richtung gegen eine bestimmte 
Person ist, daß das Grundstück oder dingliche Recht, dessen Abtretung von ihr verlangt 
wird, „zur zweckmäßigsten Verwirklichung“ des enteignungsfähigen Unternehmens not- 
wendig ist. 
Der Enteignungsanspruch äußert Rechtswirkungen bereits mit der Einleitung des 
Enteignungsverfahrens. 
Von da ab dürfen nämlich an dem Gegenstande, der zur Enteignung beansprucht 
ist, nur noch unverschiebliche Ausbesserungen sowie solche Handlungen vorgenommen werden, 
welche zur regelmäßigen Bewirtschaftung gehören. (Näheres in Art. XII.) 
Die durchgeführte Enteignung bewirkt, je nach ihrem Gegenstande, Uebergang des 
  
1) Art. 1 A enthält das Verzeichnis der Fälle. 
Hansdbuch des Oessentlichen Nechts 1I. 4. Bapern. 3. Nuflunge. 
10
        <pb n="156" />
        146 Dritter Abschnitt: Allgemeine Funktionen der Staatsgewalt. III. Das staatl. Zwangsrecht. § 49. 
Eigentums auf den Enteigner oder Begründung oder Erlöschung dinglichen Rechtes an 
fremder Sache zu gunsten des Enteigners #). 
Die Enteignung bewirkt ferner, wenn es sich um Eigentumsabtretung handelt, den 
vollständigen Untergang der dinglichen Rechte, welche auf dem Enteignungsgegenstande zur 
Sicherung von Forderungen ruhen. Handelt es sich um Beschwerung mit einer Dienst- 
barkeit, so bestehen jene Rechte soweit fort, als sie nicht mittels der Entschädigungssumme 
beseitigt werden können?). 
Dem Auspruche auf Enteignung stehen Entschädigungsansprüche gegenüber. 
Kommt die Enteignung aus irgend welchem Grunde nicht zur Durchführung, so ist 
der Enteignungsberechtigte gehalten, dem Enteignungspflichtigen allen Schaden und Nach- 
teil zu ersetzen, welcher letzterem durch die Verfügungsbeschränkung, die das Enteignungs- 
verfahren zur Folge hatte, erweislich zugegangen ist). 
Gelangt die Enteignung zur Durchführung, so hat der zu Enteignende Anspruch auf 
vorgängige volle Entschädigung in Geld, und zwar nur in Kapital, nicht in Rente. 
Außer dem Eigentümer haben diejenigen einen selbständigen Entschädigungsanspruch 
gegenüber dem Enteigner, welche an dem enteigneten Gegenstande ein persönliches Nutzungs- 
recht haben, wie Pächter, Mieter 2c. 
Umfang und Maßstab der Entschädigung sind im zweiten Titel des Gesetzes ein- 
gehend geregelt). 
Der „entwehrte Eigentümer“ hat nach Art. XII des Gesetzes das Recht, „gegen 
Rückgabe des empfangenen Preises sein Eigentum zurückzuverlangen, wenn „nach erfolgter 
Abtretung das Unternehmen selbst rückgängig werden“ sollte. 
Neben dem ordentlichen Enteignungsrechte kennt das Gesetz noch ein außerordent- 
liches Enteignungsrecht in Fällen öffentlichen Notstandes 5). Als solche Fälle werden ins- 
besondere Feuer= und Wassergefahr, Erdbeben und Erdstürze, Kriegs= oder „andere drin- 
gende Not“ genaunt. Dieses Enteignungsrecht steht nur der Staatsgewalt zu, welche es 
ohne Aufschub im Verwaltungswege ausüben kann. Jedoch ist nachträglich, und zwar 
„möglichst bald“, volle Entschädigung nach denselben Grundsätzen zu leisten, welche für die 
ordentliche Enteignung gelten (Art. IB u. VII). 
Der Wortlaut des Gesetzes bezieht sich auch hier nur auf das unbewegliche Ver- 
mögen. Indessen darf man in der angeführten Bestimmung die Anerkennung eines Not- 
standsrechtes überhaupt erblicken; dies um so mehr, als die Enteignungen für die genannten 
Notfälle regelmäßig auch bewegliche Sachen mit umfassen müssen. 
* 49. Das Enteignungsverfahren. Das ordentliche Enteignungsverfahren gliedert 
sich in drei Abschnitte: das Vorverfahren, die Feststellung des Enleignungsfalles und die 
Feststellung der Entschädigung. Das Verfahren soll mit möglichster Beschleunigung durch- 
geführt werden (Art. XIII). 
Der Enteignungsantrag ist mit den erforderlichen Belegen bei derjenigen Kreisregie- 
rung, Kammer des Innern, einzureichen, in deren Bezirke der Enteignungsgegenstand liegt. 
Die Kreisregierung erholt, veranlaßten Falles nach Einvernahme der örtlich beteiligten 
Distriktsverwaltungsbehörden, sofort die Weisung des Staatsministeriums des Innern dar- 
über, ob das Enteignungsverfahren eingeleitet werden dürfe (Art. XIV). Ohne diese 
Weisung gibt es kein gültiges Enteignungsverfahren. Lautet der Bescheid des Ministe- 
riums ablehnend, so ist damit die Unstatthaftigkeit der Enteignung endgültig enkschieden. 
h Ausf.G. z. RN.C.P.O. und K.O. in der Fassung vom 26. Juni 1899, Art. 22, 25, 26. 
)Ges. Art. Xl, angef. Ausf.G. Art. 24, 25. 
5 Ges. Art. XII Abj. III. 
4) Vgl. hierüber v. Seyndel, banver. Staaterecht IlI S. 350 ff. 
5) Vgl. auch B.(G. B. § 904 und §§ 228, 229.
        <pb n="157" />
        8 49. Das Enteignungsverfahren. 147 
Lautet der Bescheid zustimmend, so hat dies lediglich die Bedeutung, daß das Verfahren 
eröffnet werden dürfe, nicht aber die Bedeutung einer sachlichen Entscheidung darüber, daß 
die Voraussetzungen der Enteignung überhaupt oder daß sie in der Richtung gegen be- 
stimmte Gegenstände vorliegen. 
Das Vorverfahren ist hiemit abgeschlossen und nun folgt die Feststellung des Ent- 
eignungsfalles. 
Zunächst hat die zuständige Distriktsverwaltungsbehörde nach Art. XIII, XV—XVII 
des Gesetzes eine Tagfahrt mit den Beteiligten zu halten, gütliche Vereinigung zu ver- 
suchen und gegebenen Falles zu protokollieren, wenn aber diese mißlingt, die Sache zu ver- 
handeln und die Verhandlungen der vorgesetzten Kreisregierung, Kammer des Innern, zur 
Entscheidung vorzulegen. 
Die Entscheidung über die Abtretungsfrage erfolgt im Verwaltungsrechtswege ½. 
Der Verwaltungsrichter hat sowohl darüber zu befinden, ob das Unternehmen einem not- 
wendigen oder gemeinnützigen öffentlichen Zwecke dient, als auch darüber, ob die Abtre- 
tungen oder Rechtseinräumungen gesetzlich gerechtfertigt sind, welche von dem Anrufenden 
und dem Angerufenen beansprucht werden. Erste Instanz ist die Kreisregierung, Kammer 
des Innern, zweite Instanz der Verwaltungsgerichtshof. 
Eine Ausnahme besteht für Abtretungen und Belastungen zu Zwecken der Landes- 
verteidigung. In solchen Fällen wird „die Frage des gemeinen Nutzens und der zur zweck- 
mäßigen Verwirklichung des Unternehmens notwendigen Eigentumsabtretung oder Belast- 
ung“ in erster und letzter Instanz durch Beschluß des Gesamtstaatsministeriums entschieden?). 
Das gesamte Abtretungsverfahren ist gebührenfrei. Der Enteigner hat dessen Kosten 
zu tragen und den Beteiligten die notwendigen Auslagen zu vergüten, die ihnen durch das 
Verfahren erwachsen sind 3). 
Das Verfahren zur Feststellung der Entschädigung ist in folgender Weise geordnet. 
Besteht hinsichtlich der Enteignung selbst kein Streit oder ist der bestandene Streit 
im Verwaltungsrechtswege rechtskräftig entschieden, so hat, wenn unter den Beteiligten die 
Art oder der Betrag der Entschädigung noch streitig ist, die zuständige Distriktsverwaltungs- 
behörde die Entschädigung mittels Schätzung festzusetzen. 
Zur Stellung des hierauf gerichteten Antrages ist zunächst der Enteigner berufen. 
Wird innerhalb sechs Monaten, gerechnet vom Tage der freiwilligen Anerkennung der Ab- 
tretungspflicht oder der Zustellung des rechtskräftigen Enteignungserkenntnisses, der frag- 
liche Antrag bezüglich eines Abtretungsgegenstandes vom Enteigner nicht gestellt, so kann 
ihn der Abtretungspflichtige stellen"). 
Die Distriktsverwaltungsbehörde bestimmt sofort eine Tagfahrt, um unter Zuziehung 
dreier sachverständiger Schätzleute die Abschätzung vorzunehmen. Mißlingt gütliche Eini- 
gung, die durch Protokollierung rechtswirksam wird, so ist zur Schätzung zu schreiten. Im 
Falle der gütlichen Einigung kann vor der Distriktsverwaltungsbehörde auch die Auflassung 
erklärt werden. 
Auf Grund der Schätzungen hat die Distriktsverwaltungsbehörde die Entschädigungs- 
summen für die einzelnen Entschädigungsberechtigten und für die einzelnen Abtretungs- 
gegenstände auszusprechen. 
Soweit die Schätzlente in bezug auf die Wertbestimmung einstimmig sind, ist die 
Distriktsverwaltungsbehörde an deren Ausspruch gebunden. Soweit dies nicht der Fall 
1) Art. 8 Ziff. 10 mit Art. 9 des Ges. vom 8. August 1878. 
2) Ges. vom 8. Angust 1878 Art. 47. 
3) Ansf.G. zur N. E..O. und K.O. Art. 23. 
4) Ausf.G. zur R.C.P.O. und K.O. Art. 17. — Nach Art. 25 des angef. Ges. gelten 
Art. 46—53 auch für die Fälle des Art. II des Ges. vom 17. November 1837 (unkörperliche Rechte). 
10 *
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        148 Dritter Abschnitt: Allgemeine Funktionen der Staatsgewalt. III. Das staatl. Zwangsrecht. 8 49. 
ist, hat die Behörde die Entschädigungssummen unter Würdigung der Begründung der 
verschiedenen Wertsangaben, jedoch innerhalb der Grenzen derselben sestzusetzen 1). 
Gegen die Festsetzung der Entschädigungssumme durch die Distriktsverwaltungsbe- 
hörde kann jeder Beteiligte den Rechtsweg betreten. Hiefür läuft eine Ausschlußfrist von 
einem Monate, gerechnet von der Bekanntgabe der festgestelllen Beträge. 
Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirke der Abtretungsgegenstand liegt. 
Auf Verlangen einer Partei ist neue Schätzung vorzunehmen. Die früheren Schätz- 
leute dürfen nur mit Zustimmung der Parteien als Sachverständige ernannt werden ?. 
Im übrigen richtet sich das gerichtliche Verfahren und die Entscheidung über dessen 
Kosten 8) nach den Bestimmungen, welche für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten gelten. 
Die Feststellung der Entschädigungssummen durch die Distriktsverwaltungsbehörde 
hat, ohne Rücksicht darauf, ob der Rechtsweg dagegen beireten ist oder noch betreten werden 
kann, eine sofortige endgültige Wirkung. 
Der Enteigner hat nunmehr und ebenso im Falle der erfolgten Vereinbarung das 
Recht, gegen Erlegung der festgestellten Entschädigungssumme und des Betrages der Kosten, 
die dem Enteigneten erwachsen sind, die Einweisung in den Besitz der Abtretungsgegen- 
stände zu erwirken. Die Einweisung geschieht durch Beschluß der Distriktsverwaltungsbe- 
hörde. Eine Uebergabe ist nicht erforderlich. 
Der Enteigner kann von jetzt an über den Enteignungsgegenstand „nach Maßgabe 
der Zweckbestimmung“ frei verfügen. Auf Antrag des Enteigneten kann indessen durch Ur- 
teil des angerusenen Gerichtes die freie Verfügung davon abhängig gemacht werden, daß 
der Enteigner für den Fall der Erhöhung der Entschädigung vorher Sicherheit leiste. 
Gegenüber dem Staate ist dies jedoch unzulässig!). 
Hinsichtlich der Gebührenfreiheit und der Kostentragung gilt für das Entschädigungs- 
und Einweisungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde dasselbe wie für das Abtretungs- 
verfahren 5). 
Ueber das Verfahren bei Zwangsenteignung in Notfällen bestehen keine gesetzlichen 
Bestimmungen. Solche wären auch der Natur der Sache nach für die Enteignung selbst 
nicht möglich, wohl aber für die Feststellung der Entschädigung. In dieser Beziehung be- 
steht also eine Lücke (). Es bleibt kaum etwas anderes übrig, als sie, soweit nicht beson- 
dere gesetzliche Bestimmungen für einzelne Fälle vorhanden sind, dahin auszufüllen, daß 
die Entschädigung, wenn eine Vereinbarung nicht gelingt, entsprechend den Vorschriften, 
die für die ordentliche Enteignung gelten, im Rechtswege festzusetzen ist. 
Vierter Abschnitt. 
Das Finanzretcht?). 
I. Kapitel. 
Der König als Inhaber des Staatsvermögens. 
§ 50. Der Fiskus. Der König tritt als solcher auch in vermögensrechtliche 
Beziehungen. Es ist hergebracht, wenn auch wissenschaftlich nicht notwendig, hiefür eine 
1) Näheres in Art. 19 ff. des angef. Ansf.G. 2) Angef. Ausf.G. Art. 21. 
3) Angef. Auef.(V. Art. 23 Abft. II. 4) Angef. Ausf.G. Art. 22. 
5) Angef. Ansf.G. Art. 28. 6) Vgl. nunmehr B. G.B. S§ 904, 228, 229. 
7 v. Seydel, Staaterecht Il S. 369 ff. Jakob Hock, Handbuch der gesamten Fi- 
nanzverwallung im NKönigreiche Bayern. Heranegegeben als 3. Auflage des gleichnamigen Hand-
        <pb n="159" />
        XL Der Fiskus. EL 
besondere juristische Persönlichkeit, den Fiskus oder das Aerar — beide Ausdrücke werden 
in Bayern gebraucht — anzunehmen. Die Scheidung von Kammergut (Fiskus) und Land- 
schaftskasse (Aerar) fiel mit dem Erwerbe der Souveränetät und der Beseitigung der land- 
ständischen Verfassung, nachdem schon die Pragmatik vom 20. Oktober 1804 von Staats- 
gut gesprochen hatte 1). 
Der Fiskus unterliegt in seinem vermögensrechtlichen Verkehre dem bürgerlichen 
Rechte; er ist nach dem bürgerlichen Gesetzbuche (§ 89) eine juristische Person des öffent- 
lichen Rechtes, der nach diesem Gesetzbuch, dem hiezu ergangenen Einführungs= und Aus- 
führungsgesetze eine Reihe von bürgerlichen Vorrechten zukommen; ihre Erörterung fällt 
nicht in den Rahmen einer staatsrechtlichen Darstellung. Dieses Gesetzbuch mit seinen 
Nebengesetzen hat auch die Frage, ob und inwieweit der Fiskus für Verletzung von Pri- 
vatrechten durch Handlungen der Beamten privatrechtlich haftet, einheitlich geregelt 2). 
Die bisherigen Vorschriften des Finanzgesetzes vom 28. Dezember 1831, des Gesetzes 
vom 29. September 1861 (G.-V. Bl. 1861/62 S. 33) und Art. 39 des Gesetzes vom 
18. März 1896 (G.-V.-Bl. S. 174) hatten durch Bestimmungen über die Verjährung in 
die Vorschriften der bürgerlichen Gesetze ändernd eingegriffen, und zwar gleichmäßig auf 
dem Gebiete des bürgerlichen und des öffentlichen Rechtes 3). 
Diese Vorschriften sind nunmehr ebenfalls infolge der Einführung des Bürgerlichen 
Gesetzbuches, welches in § 195 frühere Privilegien des Fiskus beseitigte, aufgehoben worden #. 
Neues einheitliches Landesrecht für das ganze Königreich, im wesentlichen im Anschlusse an 
das Finanzgesetz von 1831, brachten die Art. 122, 124—128 des Ausführungs-Gesetzes 
zum B.-G.-B. vom 9. Juni 1899; sie schufen neben einer dinglichen Sicherung für alle 
Leistungen aus Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechtes, soweit sie von einem Grund- 
stücke zu entrichten sind, eine gesetzliche Regelung der Verjährung für öffentlich-rechlliche 
Ansprüche und Verbindlichkeiten der Gemeinden= und sonstigen Kommunalverbände, der 
Kirchen und Genossenschaften des öffentlichen Rechtes. 
Die Vertretung des Fiskus steht im allgemeinen den Verwaltungsbehörden für den 
Umfang ihres Geschäftskreises zu. Bezüglich der prozessualen Vertretung in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten 5ö) unterliegt der Fiskus nach § 78 der Reichscivilprozeßordnung nun- 
mehr dem gemeinen Rechte, während früher dessen Vertretung durch die Fiskale zuge- 
lassen war 0). 
buches von Karl Stokar von Neuforn. 4 UBde. Bamberg 1882, 1883, 1885, 1887 (viel- 
fach veraltet), Blätter für das bayerische Finanzwesen, München, seit 1892; Finanzarchiv, heraus- 
gegeben von G. v. Schanz, Stuttgart. 
1) Zum früheren Rechte ogl. Paul v. NRoth, bayer. Civilrecht, 2. Aufl. Tübingen 1880, 
1 S. 239 ff.; nunmehr B. G. B. 88 45, 46, 88, 233, 395, 839, 928, 981, 1936, 1942, 1964 ff., 
2011, 2104, 2149; Eiuf. G. NArt. 85, 91, 92, 129, 138, 139, 190; Ausf. G. Art. 5, 60. 61; v. Stau- 
dinger, Vorträge S. 157—160, 591 (fiskalisches Erbrecht). H. Rehm im WMörterbuch des 
deutschen Verwaltungerechtes 3. Erg. Bd. S. 96 ff. E. Schepp, das öff. Recht im B. G. B., 
Freiburg 1899 S. 72, 78, 110 
2) Bal. oben S. 97 u. Anm. 3 u. 4, hiezu noch B. G.B. 8§ 1674, 1848. Einf.G. Art. 77—79, 
G.B.O. § 12, Not.G. Art. 126; in Staudinger, Vorträge S. 158, 582. 
3) Zun bieberigen Rechte s. v. Seydel, Staatsrecht II S. 371. Die verschiedenen Ver- 
weisungen der Steuerges. und des Gebührenges. auf diese Vorschriften sind in deren neuen Fas- 
sungen (G. V. Bl. 1899 Beil. z. Landtageabschied (zu N. 28) S. 227 ff., 259 ff., 275 ff.) beseitigt; 
diese enthalten neben dem allgemeinen Rechte noch besondere Bestimmungen über Nachholung von 
Steuerbeträgen innerhalb gewisser Fristen. 
des Ei atusf G. Art. 175 3. 5, 14, 16, dazu die Uebergangsvorschriften der Art. 189 und 174 
es Einf 
5) Vgl. Einf. G. z. N.C. P. O. § 4. Besondere Anweisungen an die Gerichtsvollzieher über 
Zustellungen, Vertretung bei Pfändungen 2c., welche auch mehr Klarheit über die Vertretung des 
Fiskus durch die einzelnen Behörden bringen sollen, — vgl. auch §8 400, 411 d. B.G. B. — wer- 
den demnächst erlassen werden. 
6) J. A. euffert, Kommentar über die bayer. Gerichtsordnung II S. 121 ff. IV S. 308, 
Weber VIII S. 627. Ueber die Vertretung des Militärfiskus, welche im allgemeinen dem Kriegs-
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        150 Vierter Abschnitt: Das Finanzrecht. I. Der König als Inhaber des Staatsvermögens. 8 51. 
Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus bemißt sich gemäß 8 18 der C.P.-O. nach 
dem Sitze der Behörde, welche den Fiskus in dem betreffenden Rechtsstreite vertritt. 
Zur Wahrung der fiskalischen Interessen bestehen in Unterordnung unter das Staats- 
ministerium der Finanzen!) eigene Organe. Dies sind beim Finanzministerium selbst 
die beiden Kronanwälte:), die insbesondere Rechtsgutachten zu erstatten und wich- 
tigere fiskalische Prozesse zu führen haben, dann die Kreisfiskalate (Fiskalräte und 
Fiskaladjunkten) bei den Regierungsfinanzkammern?). Die Tätigkeit des Fiskalates be- 
zieht sich auf die Führung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und auf eine Mehrzahl 
von Verwaltungsgegenständen, insbesondere die Vertretung des Fiskus vor den verwal- 
tungsrechtlichen Senaten der Kreisregierungen und gegenüber den Gerichten in Gefäll= und 
Gefällstrafsachen 2c. Das Fiskalat von Oberbayern ist zugleich Fiskalat für die Staats-- 
schuldentilgungskommission #). 
Ansprüche gegen den Fiskus können nach Art. 2 des bayer. Ausführungsgesetzes zur 
Reichscivilprozeßordnung erst dann gerichtlich verfolgt werden 5), wenn der Beteiligte sich 
an die zunächst zuständige höhere Verwaltungsstelle um Abhilfe gewendet und entweder 
eine abschlägige oder innerhalb sechs Wochen gar keine Entschließung erhalten hat. Die 
Verwaltungsstellen haben über solche Gesuche den Beteiligten die Empfangsbestätigung un- 
gesäumt und unentgeltlich auszufertigen. 
# 51. Das Staatsvermögen. Das Staatsvermögen weist drei, durch ihre Zweck- 
bestimmung unterschiedene Bestandteile auf. 
Die öffentlichen Sachen, z. B. Wege, Plätze, öffentliche Flüsse 2c., bilden, 
wie Art. 1 des Wasserbenützungsgesetzes vom 28. Mai 1852 sich ausdrückt, ein zu allge- 
meiner Benützung bestimmtes Staatsgut. Sie sind nach bayerischem Rechte nicht eigen- 
tumslos, sondern stehen im Eigentum des Staates?)). 
Die zweite Gattung des Staatsvermögens bildet das Verwaltungsver-= 
mögen. Hiezu gehören jene Gegenstände, welche unmittelbar durch ihren Gebrauch 
Staatszwecken dienen, wie Amtsgebände, Strafanstalten, Festungen 2c. Diese Gegenstände 
sind, und hiedurch unterscheiden sie sich von den öffentlichen Sachen, dem allgemeinen Ge- 
brauche durch die einzelnen entzogen. 
Weder die öffentlichen Sachen noch das Verwaltungsvermögen bilden einen Gegen- 
stand der Finanzverwaltung. Dem letzteren gehört nur das Finanzvermögen an, 
d. h. jenes, das durch seinen Grundstock oder seinen Ertrag unmittelbar zur Bestreitung 
des Staatsaufwandes dient. 
Die staatsrechtlichen Hauptgrundsätze über das Staatsgnt sind im dritten Titel der 
Verfassungsurkunde enthalten, dessen Vorbild, wie aus § 3 ersichtlich, die kurfürstliche 
Pragmatik vom 20. Oktober 1804 ist. 
Der genannte § 3 stellt den Grundsatz auf: „Sämtliche Bestandteile des Staatsguts 
sind auf ewig unveräußerlich, vorbehaltlich der unten folgenden Modifikationen?). 
Der Sinn dieses Veräußerungsverbotes wird in 8§ 4 in folgender Weise näher er- 
— — — — —— — 
ministerium zusteht — V. G. H. XXIII S. 125 —, bei Pfändung von Diensteinkommen und Pen- 
sionen enthält das J. M. Bl. (1895 S. 1 ff.) nähere Nachweisungen. 
1) Form. V. O. vom 9. Dezeniber 1825 § 92. Die Regierungssinanzkammern sind vorzugs- 
weise zur Prozeßführung berufen. 
2) V. O. vom 27. November 1825 §5 7, vom 11. Jannar 1826 § 61 (Weber II S. 255, 
327). Hock a. a. O. 1 S. 90 f. 
3) V. O. vom 27. November 1825 § 4 f. Hock a. a. O. 1 S. 124 ff. M.G. H. XIII S. 287. 
4) Weber XII S. 262. Besondere Fiskalate bestehen für die Heeresverwaltung und für 
die staatlichen Verkehrsanstalten. Agl. J. M. Bl. 1894 S. 93. 
5) Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen werden hiedurch nicht berührt. 
6) Bezw. der Gemeinden. Agl. P. von Roth a. a. O. l S. 332 Anm. 15. 
7) Vgl. zum folgenden v. Seydel, bayer. Staatsrecht II S. 376 ff.
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        ʒ 51. Das Staatsvermögen. 151 
läutert: „Als Veräußerung des Staatsguts ist anzusehen nicht nur der wirkliche Ver— 
kauf, sondern auch eine Schenkung unter den Lebenden oder eine Vergebung durch eine 
letzte Willensverordnung, Verleihung neuer Lehen oder Beschwerung mit einer ewigen Last 
oder Verpfändung oder Hingabe durch einen Vergleich gegen Annahme einer Summe 
Geldes“. 
Das Veräußerungsverbot bezieht sich nur auf das staatliche Grundstockvermögen 
und nur auf Verfügungen über dessen Substanz, nicht auf Verfügungen über den Ertrag 
oder Gebrauch, welche den Bestand nicht angreifen. Es hat ferner nicht die Bedeutung, 
das Staatsgut außerhalb des bürgerlichen Rechtsverkehrs zu setzen. Nichtigkeit eines 
Rechtsgeschäftes wegen Verletzung der Vorschriften des dritten Verfassungstitels liegt nur 
vor, wo eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften innerhalb klar umschriebener Grenzen 
verboten ist. Dies trifft auf freigebige Veräußerungen, insbesondere Verleihung von Lehen 
zu. In allen anderen Fällen ist die verbotwidrige Veränßerung privatrechtlich gültig und 
kann nur amtliche Verantwortlichkeiten begründen. 
Die verfassungsrechtlichen Ausnahmen vom Veräußerungsverbote sind folgende: 
1. Dotationen. (Verf.-Urk. Tit. III § 5, Tit. VII § 18.) Die bisher zur 
Belohnung vorzüglicher dem Staate geleisteter Dienste verliehenen Lehen, Staatsdomänen 
und Renten sind vom Veräußerungsverbote ausgenommen. Auch steht dem Könige die 
Wiederverleihung heimfallender Lehen jederzeit frei. Anwartschaften auf künftig der Krone 
heimfallende Güter, Renten und Rechte, können nicht erteilt werden. Zur Belohnung 
großer und bestimmter, dem Staate geleisteter Dienste können auch weitere Staatsdomänen 
oder Renten, jedoch nur mit Zustimmung des Landtages, in der Eigenschaft als Mann- 
lehen der Krone verliehen werden #). 
2. Mit dem beweglichen Vermögen, das unter dem Staatsgute begriffen ist, kann 
der König nach Zeit und Umständen zweckmäßige Veränderungen und Verbesserungen vor- 
nehmen (Verf.-Urk. Tit. III § 7). 
3. Nach Verf.-Urk. Tit. III § 6 sind unter dem Veräußerungsverbote ferner nicht 
begriffen: 
a) alle Staatshandlungen des Königs, welche innerhalb der Grenzen des ihm zu- 
stehenden Regierungsrechts :) nach dem Zwecke und zur Wohlfahrt des Staates mit Aus- 
wärtigen oder mit Untertanen im Lande über Staatsgüter vorgenommen werden; ins- 
besondere was 
b) an einzelnen Gütern und Gefällen zur Beendigung eines anhängigen Rechts- 
streites gegen Erhaltung oder Erlangung anderer Güter, Renten oder Rechte, oder zur 
Grenzberichtigung mit benachbarten Staaten gegen andern angemessenen Ersatz abge- 
treten wird; 
Tc) was gegen andere Realitäten und Rechte von gleichem Werte vertauscht wird; 
() alle einzelnen Veräußerungen oder Veränderungen, welche bei den Staatsgütern 
dem Staatszwecke gemäß, und infolge der bereits erlassenen Vorschriften nach richtigen 
Grundsätzen der fortschreitenden Staatswirtschaft zur Beförderung der Landeskultur oder 
sonst zur Wohlfahrt des Landes oder zum besten des Staatsärars und zur Aufhebung 
einer nachteiligen Selbstverwaltung für gut befunden werden. 
1) Nach Art. 2b des Lehenablösungsgesetzes vom 4. Juni 1848 sind von der Allodifikation 
jene Lehen ausgenommen, weche auf königlicher Dotation beruhen, soferne denselben nicht ein 
lastiger Rechtstitel zu Grunde liegt. 
2) Der Sinn dieser MWorte ist folgender. Dem Könige soll das Recht der Veräußerung von 
Staatsgut unbedingt in den Fällen VD—d zukommen, die mit „insbesondere“ eingeleitet sind. Dies 
sind Fälle der laufenden Finanzverwaltung. Im übrigen soll das Veräußerungsverbot nur auf 
Fälle des Gesetzesvollzuges, also auf jene Veränßerungen sich erstrecken, die zur Verwirklichung ge- 
setzlicher Bestimmungen notwendig werden. Agl. v. Seydel, bayer. Staaterecht 11 S. 379 ff.
        <pb n="162" />
        152 Vierter Abschnitt: Das Finanzrecht. I. Der König als Inhaber des Staatsvermögens. 8 51. 
In allen diesen Fällen dürfen jedoch nach § 7 die Staatseinkünfte nicht geschmälert, 
sondern es soll als Ersatz entweder eine Grundrente dafür bedungen oder der „Kaufschil- 
ling zu neuen Erwerbungen oder zur zeitlichen Aushilfe des Schuldentilgungsfonds, oder 
zu andern das Wohl des Landes bezielenden Absichten verwendet werden“. 
4. Ohne Rücksicht auf die daraus sich ergebende Schmälerung der Staatseinkünfte 
vollzog sich die Veräußerung der lehens= und gutsherrlichen Rechte des Staates nach den 
beiden Gesetzen vom 4. Juni 1848 über die Ablösung des Lehenverbandes und über die 
Aufhebung, Fixierung und Ablösung der Grundlasten 1). In Art. 38 des letzteren Ge- 
setzes ist jedoch bestimmt: 
Die Verwendung der Ablösungssummen nach den Vorschriften des III. Titels der 
Versassungsurkunde wird in dem Finanzgesetze jeder Periode festgesetzt und jederzeit darin 
die genaue Einhaltung und Sicherstellung der Kapitalsbeträge der Annuitäten nachgewiesen, 
die in keinem Falle zu einem andern Zwecke verwendet werden dürfen." 
Die behördlichen Zuständigkeiten hinsichtlich der Verwaltung des Staatsgutes be- 
messen sich im allgemeinen nach den beiden Formationsverordnungen für die Ministerien 
und für die Kreisregierungen vom 9. und 17. Dezember 1825 . 
Hienach gehören zum Wirkungskreise des Staatsministeriums der Finanzen „die 
Kenntnis und Konservation des gesamten Staatsvermögens in allen seinen Teilen“, „die 
oberste Leitung der Erhebung der sämtlichen Staatseinnahmen aus dem Staatseigentume“, 
„die Anträge und Leitung bei Veränderungen“ des Staatseigentums 3). 
Dem Finanzministerium sind zur Erfüllung dieser Aufgaben teils die allgemeinen 
Finanzbehörden — die Kreisregierungen, Kammern der Finanzen, und die allgemeinen 
Rentämter, — teils besondere Finanzbehörden, von welchen noch die Rede sein wird, 
untergeordnet. 
Die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei Veräußerung von Staats- 
gütern sind in den Formationsverordnungen und in der Verordnung vom 19. April 1852 
enthalten“). 
Besondere Vorschriften gelten hinsichtlich der Lehenz). 
Die Thronlehen d. s. abgesehen von den Kronämtern „jene größeren Herrschaften, 
mit deren Besitze die fürstliche oder gräfliche Würde verbunden ist““), gehören zum Ge- 
schäftskreise des Staatsministeriums des k. Hauses und des Aeußern benehmlich mit dem 
Finanzministerium, die übrigen Lehen zum Geschäftskreise des letztgenannten Ministeriums. 
(voberster Lehenhof") und der Regierungsfinanzkammern („Kreis-Lehenhöfe") 7). 
Das Lehenwesen wurde durch das Lehenedikt vom 7. Juli 1808 und die Novelle 
hiezu, das Gesetz vom 15. August 1828 geregelt ). Durch das Lehenablösungsgesetz vom 
1) Ueber die Ablösung der sog. Komplexlasten s. Landtagsrepertorium 1897/98 S. 183—184; 
Denkschrift des k. Kultusministeriums vom 27. April 1902, abgedr. in den Bl. f. adm. Pr. Bd. 52 
S. 257 ff. dortselbst auch Bd. 49 S. 273. 
2) Vgl. oben S. 78 u. 91. 
3) Form. V. O. vom 9. Dezember 1825 8§ 84, 85, 93. 
4) Weber IV S. 384. Dazu Min. Entschl. vom 18. Juni 1860 und V.O. vom 27. De- 
zember 1875 (Weber V S. 192, XI S. 303). Hock a. a. O. III S. 462 ff. 
5) Hock a. a. O. II S. 709 ff. Die Bestimmungen sind gemäß Art. 59 des Einf.G.z. 
B. G. B. u. Art. 1 des bayer. Ausf.G. unberührt geblieben; doch gilt hiefür auch Art. 61 des 
Einf.G. Vgl. auch Art. 14—16, 34—36 des Anef.G. z. G.B.O. v. 9. Juni 1899. Mit dem 
Zeitpunkte, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, sind hienach auch die Rechte des 
Staates an den im Lehenverbande stehenden Grundstücken den Wirkungen des öffentlichen Glaubens 
des Grundbuches ausgesetzt, wenn nicht die Leheneigenschaft im Titel des für die Grumdstücke an- 
gelegten Hypothekenbuchblattes auedrücklich vermerkt ist. Dasselbe gilt hinsichtlich der Nachfolge- 
rechte der Lehenanwärter. 
6) Lehenedift vom 7. Juli 1808 §§ 3, 5. 
7) Form. V.O. vom 9. Dezember 1825 8&amp;§ 41, 85; vom 17. Dezember 1825 §F 91. 
8) R. Bl. 1808 S. 1893, G.Bl. 1828 S. 353. Weber I S. 176 Anm., II S. 441 Anm.
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        8 52. Die einzelnen Bestandteile des Staatsfinanzbernmögens. 153 
4. Juni 1848 (Ges.-Bl. S. 121) wurden die Lehen 1) teils (seude oblata und feuda. 
emtitia) sofort als freies Eigentum, teils als ablösbar erklärt. 
§52. Die einzelnen Bestandteile des Staatssinanzvermögens. 1. Das Staats- 
bauwesen. Die Staatsgebäude 2) zählen nur teilweise zum Finanzvermögen, insoweit 
nämlich, als sie nicht unmittelbar für Staatszwecke dienen, sondern dazu bestimmt sind, 
einen Ertrag zu liefern. Sie weisen aber, sofern sie zum Verwaltungsvermögen gehören, 
finanzielle Beziehungen hinsichtlich ihrer Herstellung und Unterhaltung auf. Letzteres gilt 
auch von den Straßen-, Brücken= und Wasserbauten. Die Grundsätze über die Benutzung 
und Unterhaltung der Staatsgebäude sind hauptsächlich in den Verordnungen vom 28. Februar 
1851 und vom 11. März 1863 5) enthalten 00. 
Die Leitung und Beaufsichtigung des Staatsbauwesens obliegt zunächst den Bau- 
ämtern. Es bestehen gesonderte Bauämter für die Hochbauten (Landbauämter) und für 
Straßen-, Brücken= und Wasserbau (Straßen= und Flußbauämter), ferner infolge der Ver- 
ordnung vom 9. August 1902 (G.-V.-Bl. S. 456) 2 Sektionen für Wildbachverbauungen. 
Diese Behörden sind den Kreisregierungen, Kammern des Innern, (Kreisbaubureau) und 
dem Staatsministerium des Innern (oberste Baubehörde) unterstellt 5). 
2. Ein wichtiger Bestandteil des Staatsgutes sind neben dem von den Verkehrsan- 
stalten verwalteten Besitze die Staatsdomänen und unter diesen insbesondere die 
Staatsforsten)). 
Die Hauptgrundsätze über die Verwaltung der Staatsforsten sind in den Art. 2—5 
des Forstgesetzes vom 4. Juli 1896 (s. unten § 110) niedergelegt. Dortselbst ist gesagt: 
Die Forstwirtschaft in den Staatswaldungen hat die Nachhaltigkeit der Nutzung 
als obersten Grundsatz zu befolgen und ihre Wirtschaftspläne auf sorgfältige Ertrags- 
ermittelungen zu stützen. Ihre Aufgabe ist es, die höchstmögliche Produktion in den dem 
Bedürfnisse der Gegend und des Landes enutsprechenden Sortimenten zu erzielen. Die 
Nebennutzungen dürfen keine die Holzproduktion gefährdende Ausdehnung erhalten. Auf 
die Bedürfnisse der Landwirtschaft und der Gewerbe ist möglichst Rücksicht zu nehmen. 
Die oberste Leitung der Staatsforstverwaltung einschließlich der Jagden und der 
Tristanstalten obliegt dem Finanzministerium?). 
Die Behördeneinrichtung dieses Gebietes der staatlichen Finanzverwaltung hat durch 
die königliche Verordnung vom 19. Februar 1885 (Ges. u. V.-Bl. S. 29) eine neue Ge- 
stalt erhalten. 
Hienach besteht zur Bearbeitung der genannten Gegenstände beim Finanzministerium 
eine Ministerial-Forstabteilung nebst einer Forstbuchhaltung. Diese Abteilung hat wich- 
tigere Gegenstände in der Regel kollegial zu beraten; die Entscheidung steht jedoch dem 
Finanzminister zus). 
Die Leitung und Verwaltung des staatlichen Forst-, Jagd= und Triftwesens in den 
  
  
Das Lehenwesen bleibt vom B.G.B. unberührt; Einf.G. Art. 59 (61). Vgl. auch Verf. Urk. Beil. IV. 
§ 57 und die Art. 14—16, u. 18 des Ges. vom 15. Juni 1898 (G.V. Bl. S. 301) über das Un- 
schädlichkeitszeugnis. 
1) Mit Ausnahme der oben S. 151 Anm. 1 erwähnten und der auf Staatsverträgen be- 
ruhenden Lehen, dann der thronlehenbaren Würden. 
2) S. darüber Hock a. a. O. III S. 162 ff. 3) Weber IV S. 218, VI S. 150. 
4) Die Staatsgebäude müssen in die Brandversicherungsanstalt aufgenommen sein. Hock 
a. a. O. I S. 214 f., III S. 152 ff. 
5) V.O., betr. die Organisation des Staatsbauwesens, vom 23. Jannar 1872 (Weber 
IX S. 288). llebersicht über die Landbauämter im G. V. Bl. 1902 S. 477 ff. 
6) Hock a. a. O. II S. 675 ff. 
7) Form V#. vom 9. Dezember 1825 § 90, V.O. vom 19. Februar 1885 § 1. 
8) Nach § 5 der V.O. ist die Abteilung zugleich sachverständiges Organ des Ministeriums 
des Innern „für Fragen der Forst= und Jagdpolizei sowie der Bewirtschaftung der Gemeinde-, 
Stiftungs= und Körperschaftswaldungen“.
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        154 Vierter Abschnitt: Das Finanzrecht. I. Der König als Juhaber des Staatsvermögens. § 52. 
Regierungsbezirken gehört zum Wirkungskreise der Regierungsfinanzkammern. Bei diesen 
ist zur Bearbeitung der genannten Angelegenheiten, soweit sie nicht der „reinen Finanz- 
verwaltung" zugehören, eine Regierungs-Forstabteilung gebildet 1). Diese erledigt ihre 
Geschäfte teils unter unmittelbarer Leitung des Regierungspräsidenten, teils unter Mit- 
wirkung des Direktors und der beteiligten Referenten der Finanzkammer. Wichtigere Sachen 
sind von der Abteilung kollegial zu behandeln. 
Für die äußere Verwaltung und den Betrieb der Forsten, Jagden und Triften be- 
stehen Forstämter 2), welche den Regierungsfinanzkammern untergeordnet sind. Die Forst- 
ämter haben einen Forstmeister als Vorstand und Forstamts-Assessoren und - Assistenten 
als Nebenbeamte. Die Forstamtsassessoren erhalten in der Regel ihren Wohnsitz entfernt 
vom Amtssitze angewiesen 3). 
Oilfsorgane für den Betriebsvollzug und verantwortliche Organe für den Forst= und 
Jagdschutz sind die Förster, Forstwarte, Forstgehilfen, Forstaufsseher und Waldwärter ). 
Der Staat besitzt an Domänen ferner Bergwerke und Salinen). Die Lei- 
tung des Betriebes und der Verwaltung obliegt der General-Bergwerks= und Salinen= 
administration in Unterordnung unter das Finanzministerium 6). Dieser sind die Betriebs- 
ämter (Berg= und Hüttenämter, Hauptsalzämter 2c.) untergeben?). 
Zum Domanialbesitze zählen ferner verschiedene Oekonomien, Branereien und sonstige 
Gewerbebetriebe ), die dem Finanzministerium und den Regierungsfinanzkammern unter- 
stellt sind 9). Sie werden entweder von den Rentämtern verpachtet oder durch besondere 
Verwaltungen bewirtschaftet, die den Finanzkammern unterstellt sind 10). 
Ein staatliches Handelsgewerbe wird auch durch die königliche Bank in Nürn- 
berg betrieben 11). Die Anstalt besorgt die gewöhnlichen Bankgeschäfte, insbesondere De- 
positen-, Wechsel-, Leih= und Kommissionsgeschäfte. Sie dient übrigens nicht bloß fiska- 
lischen, sondern auch staatlichen Verwaltungszwecken, insbesondere durch Behandlung der 
gerichtlichen und administrativen Depositen. Die Verwaltung und Geschäftsleitung der 
Bank obliegt einer k. Bankdirektion (Kollegium), welcher die Hauptbank und die Filial- 
banken untergeordnet sind. Die Bank ist dem Staatsministerium der Finanzen unter- 
1) Diese ist nach § 13 der W.O. sachverständiges Organ der Kamnser des Innern für die 
in der vorigen Anmerkung erwähnten Gegenstände. Geschäftsanweisung Weber XVII S. 135; 
Anweisung über die Besichtigung der Forstbezirke ebenda S. 282. 
2) Agl. Weber XVII S. 134, 297. 
3) Geschäftsanweisungen Weber XVII S. 204, 368, XVIII S. 106. 
4) Geschäftsanweisungen Weber XVIII S. 88, 110, 149. 
5) Dieser Besitz ist dem Staate von dem früheren Bergregale her verblieben. Bergges. vom 
20. März 1869 (G.Bl. S. 673) Art. 240 (in der Fassung vom 20. Juli 1900 (G. V. Bl. S. 774) 
beseitigt, vgl. dessen Art. 3). Das staatliche Salzmonopol d. h. das ausschließliche Recht zum 
Salzhandel war schon seit 1. Jannar 1868 zufolge des Salzsteuergesetzes vom 16. November 1867 
(G. Bl. S. 217) beseitigt. 
6) Die Handhabung der Bergpolizei (Berghoheit) wurde zufolge des Bergges. v. 20. März 
1869 von der Staatsbergwerksverwaltung getrennt. V. O. vom 16. Juni 1869 (Weber VIII 
S. 164). Dieser Grundsatz wurde auch in der V. O. vom 30. Juli 1900 (G. V. Bl. S. 839) bei- 
behalten (§ 11). 
7) Ugl. hieher Hock a. a. O. J S. 171 ff., II S. 673 f. 
8) Hofbränhaus München, Weingut in Unterfranken nebst dem Hofkeller in Würzburg, Chiem- 
scefischerei (samtlich in eigener Verwaltung des Staates); Bäder zu Kissingen, Bocklet, Brückenau 
und Steben #(verpachtet). 
9) § 90 der Form. Verordnungen vom 9. und 17. Dezember 1825. 
10) Hock a. a. O. I S. 166 f., 11 S. 700 ff. 
11) Die Bank wurde 1780 zu Fürth gegründet und bei dem Erwerbe Ansbach's von Bayern 
übernommen. V.O. vom 21. November 1806 (R.Bl. 1807 S. 37). Einrichtung und Wirkungs- 
kreis der Bank sind nun durch die k. V. O. vom 13. Dezember 1878 (Weber AXlI S. 527) geregelt, 
dic an Stelle der M. O. vom 4. Oktober 1850 (NM.Bl. S. 785) getreten ist. S. im übrigen Hock 
a. a. O. 1 S. 175 ff. Ueber das Depositenwesen V. O. vom 20. Dez. 1882 Weber XVI S. 62 
auch XXVIII S. 763), Bek. vom 28. Dez. 1899 (G. V. Bl. S. 1249) über die Besorgung des ge- 
richtlichen Hinterlegungswesens, Reglement vom 30. Dez. 1899 (J. M. Bl. S. 1124).
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        8 53. Die Staatsschulden. 155 
geben. Die Geschäftsführung bei derselben wird durch einen ständigen k. Bankkommissär 
überwacht. 
3. Die Staatsgelder. Do die Staatswirtschaft überwiegend Geldwirtschaft ist, 
so befindet sich der Fiskus stets im Besitze beträchtlicher Geldsummen und Geldforderungen. 
Die Vereinnehmung, Verwahrung und Auszahlung der Staatsgelder bilden den Gegen- 
stand der Kassenverwaltungty). Ein Kassenwesen entsteht zunächst bei allen äußeren 
Aemtern, welche berufen sind, Staatsgelder einzunehmen. Die wichtigsten äußeren Kassen 
sind jene der Rentämter. Die Gelder der äußeren Kassen sammeln sich, soweit sie nicht 
zur Bestreitung der Ausgaben dienen, welche auf jene Kassen angewiesen sind, bei den 
nächst höheren Kassen, d. h. den Hauptkassen der zentralisierten Verwaltungen und den 
Kreiskassen. Diese Kassen haben außer den Zuflüssen, die aus anderen Kassen an sie ge- 
langen, auch eine Reihe eigener Einnahmen. Die Gelder der Haupt= und Kreiskassen, 
die nicht zur Bestreitung der dorthin gewiesenen Ausgaben notwendig sind, fließen, soweit 
sie nicht zur Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden bestimmt sind, an die Zentral- 
staatskasse. Diese ist unmittelbar dem Finanzministerium unterstellt. Die Zentralstaats- 
kasse hat nur wenige selbständige Einnahmen, dagegen selbständige Ausgaben in erheblichem 
Umfange. Ferner obliegt ihr die Verwaltung der besonderen, im Budget nicht enthaltenen 
Staatsfonds und ein ausgedehntes Abrechnungsgeschäft, worunter auch die Abrechnung 
mit der Reichs-Hauptkasse. 
4. Man pflegt unter den Bestandteilen des Staatsvermögens auch die Regalien 
aufzuführen?). Indessen hat dieser Begriff im heutigen Staatsrechte keinen Platz mehr. 
Es handelt oder handelte sich bei den sogenannten Regalien zumeist entweder um eine staat- 
liche Besteuerung in Monopolform, oder um staatliche Einrichtungen, die, wie z. B. die 
Münzprägung und die Verkehrsanstalten, nicht um des fiskalischen Interesses willen, son- 
dern in Erfüllung staatlicher Verwaltungszwecke bestehen, wenn sie auch zum Teile dem 
Staate Erträgnisse abwerfen. Jene erstere Gattung sogenannter Regalien ist nahezu ganz 
verschwunden ). 
§ 53. Die Staatsschulden"!). 1. Geschichtliche Entwickelung. Das Ziel, 
welches die im Jahre 1811 ergriffenen Maßregeln 5) verfolgten, Ordnung in das staatliche 
Schuldwesen zu bringen, war bei weitem noch nicht erreicht, als die Verfassungsurkunde 
von 1818 “) neue Bürgschaften dieser Ordnung durch die Mitwirkung schuf, welche sie den 
1) Vgl. auch Art. 11 des Ausf.G. z. B.G. B. u. Bek. des Finanz.M. vom 15. Febr. 1900, 
Zahlüngen an auswärtige Empfangsberechtigte Weber XXIX S. 271). L. Fahrmbocher, 
Zahlungswesen der allgemeinen Finanzverwaltung 3. Aufl. Anusbach 1898. # 
2) Agl. v. Seydel, bayer. Staatsrecht II S. 515 ff., vgl. auch § 11 des Finanzges. vom 
10. Aug. 1902 „Ertrag der Kreisamteblätter ist Staatsregale". 
3) Die landesrechtlichen Vorschriften bleiben nach Art. 73 des Einf.G. vom B.G.B. unbe- 
rührt. Nach der Begründung kommen nur die sog. niederen oder nutzbaren Regalien in Betracht. 
Das Tabaksregal wurde schon durch das Zollges. vom 22. Juli 1819 (G.Bl. S. 100) aufgehoben, 
das Jagdregal durch Ges. vom 4. Juni 1848 (G.Bl. S. 129), das Lotto durch den Landtagsab- 
schied vom 10. November 1861 Abschn. III § 11 (G. Bl. S. 67), das Berg= und Salzregal durch 
die oben S. 154 Anm. 5 erwähnten Ges., das Regal der Goldwäscherei durch das Bergges. vom 
20. März 1869 Art. 1, 240 Abs. III Ziff. 6. Das Regal der Perlsischerei besteht noch nach Art. 
46 Abs. II des Wasserbenützungsges. vom 28. Mai 1852 und wird noch im Fichtelgebirge ausge- 
übt; das Salpeterregal ist bedentungslos geworden, überdies darf es infolge des Art. 1 des bayer. 
Ausf.G. z. B. G. B., der den Art. 73 des Einf.G. nicht erwähnt, als aufgehoben gelten. 
4) J. Rudhart, über den Zustand des Königreichs Bayern nach amtlichen QOuellen, Er- 
langen 1827, III S. 1 ff.; J. Ritter v. Mussinan, geschichtliche lUebersicht und Darstellung des 
baycr. Staatsschuldenwesens, München 1831; Fr. Maier, geschichtliche Darstellung des Staats- 
schuldenwesens des Königreichs Bayern 2c., Erlangen 1839; K. Stokar v. Neuforn, die 
Staatsschulden des Königreichs Bayern, Bamberg 1858; Hock a. a. O. 1 S. 62 ff., 182 ff. III 
S. 275 ff.; v. Seydel, bayer. Staatsrecht 1I S. 397 ff. leber den gegenwärtigen Stand der 
Staatsschulden Verh. d. K. d. Abg. 1901 Bd. VII Beil. N. 507. 
5) Vgl. v. Seydel, bayer. Staatsrecht I S. 126. 
6) Tit. VII §§ 11—16, Beil. X Tit. 11 88 38, 39; vgl. auch Tit. III § 7.
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        156 Vierter Abschnitt: Das Finanzrecht. J. Der König als Inhaber des Staatsvermögens. § 53. 
Ständen bezüglich des Staatsschuldenwesens einräumte 1). Eine weitere Regelung des 
Staatsschuldenwesens bezweckten die Gesetze vom 22. Juli 1819 (Ges. Bl. S. 243), 11. Sep- 
tember 1825 (Ges.-Bl. S. 191) und 28. Dezember 1831 (Ges.-Bl. S. 217), durch 
welche die Einheitlichkeit der Staatsschulden in dem Sinne, daß dieselben „auf allen Kreisen“ 
des Königreichs „gleich haften", allmählich durchgeführt wurde 2). 
Neben der „allgemeinen Staatsschuld“ entstand, als der Bau von Staats- 
eisenbahnen in Angriff genommen wurde, eine besondere Eisen bahnschuld. Das 
Gesetz vom 25. August 1843 (G.-Bl. S. 89) verfügte die Errichtung einer Eisenbahnbau- 
Dotationskasse bei der Staatsschuldentilgungs Hauptkasse. 
Als dritte Schuldgattung entstand zufolge des Ablösungsgesetzes vom 4. Juni 
1848 (Ges.-Bl. S. 97) die Grundrentenablösungsschuld. Art. 46 dieses Ge- 
setzes ordnete die Errichtung einer eigenen Ablösungskasse bei der Staatsschuldentilgungs- 
anstalt an. 
Durch das Gesetz vom 21. April 1884, betreffend die Landeskultur-Rentenanstalt 
(G.-V.-Bl. S. 113, vgl. auch die Finanzgesetze nach 1894), kam als vierte Schuldgattung 
die Landeskultur-Rentenschuld hinzu, deren Behandlung der Grundrentenab- 
lösungskasse überwiesen ist. 
Durch das Gesetz vom 19. Februar 1879 (G.-V.-Bl. S. 31) wurde der Finanz- 
minister ermächtigt, zur zeitweisen Verstärkung des Betriebsfonds der Zentralstaatskasse 
Schatzanweisungen, auf längstens sechs Monate lantend, auszugeben. Diese Ermächtigung 
wurde auch später in den Finanzgesetzen wiederholt. 
Bezüglich der Verwaltung der Staatsschuld ist zu erwähnen, daß durch die Verord- 
nung vom 14. Oktober 1867 eine Vereinfachung in der Geschäftsführung der Schulden- 
tilgungsanstalt angebahnt wurde). 
2. Das geltende Recht. Gegenstand der folgenden Darstellung sind nur die 
staatsrechtlichen Grundsätze über die Eingehung von Staatsschulden und die Verwaltung 
des Staatsschuldenwesens; die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes ) bleiben außer 
Betracht. 
Jene staatsrechtlichen Grundsätze beziehen sich auf die Finanzschulden. 
An sich stehen für die Eingehung von Staatsschulden alle Formen zur Verfügung, 
welche das bürgerliche Recht darbietet. Indessen finden in dieser Beziehung reichsrecht- 
liche Beschränkungen statt. 
Nach dem Reichsgesetze vom 30. April 1874 (R.-Ges.-Bl. S. 40) § 8 können die 
1) Von den beiden 1811 errichteten Behörden, der Staatsschulden-Tilgungskommission und 
der Staatsschulden- Liquidationskommission, wurde letztere durch V. O. vom 11. Dezember 1819 
(R. Bl. S. 1082) aufgehoben. Seit 1815 (R. Bl. S. 228) bestand einc besondere Schuldentilgungs- 
anstalt für den Untermainkreis, welche durch das Ges. vom 28. Dezember 1831 (G.Bl. S. 217) 
anfgelöst wurde. 
2) Weitere Bestimmungen über die Staatsschuldendeckung raf das Ges. vom 25. Juli 1850 
(G. Bl. S. 417). Seit dem Finanzges. vom 28. Mai 1852 (G. Bl. S. 221) finden sich die betref- 
fenden Anordnungen stets in den Finanzgesetzen. 
3) Weber VII S. 102. — Die änußeren Organe der Schuldentilgungskommission, die 
Spezialkassen (W. O. vom Ö22. November 1853, R. Bl. S. 1657), wurden i. J 1867 zum Teile, die 
verbliebenen durch V. O. vom 7. Mai 1880 (G. V. Ul. S. 321; vgl. 1881 S. 407, 1286) beseitigt. 
4) Agl. B. G. B. §§ 793—807, Einf.G. Art. 101, 174—178. sowie „ unt. 49—57 und Art. 
175 Nr. 35 eres Ausf.G., welch letzterer das bayer. Ges. vom is. März! 1896 über die In— 
haberpapiere aufgehoben hat; ferner Art. 8 des lebergangsges. vom 9. Juni 1899. Auef.G. zur 
9. C. P. O in der Fassung vom 16. Juni 1899, Art. 29 —31; s. auch Standinger, Vorträge 2c. 
557 ff. Bek. vom 27. Nov. 1899 (F. M. Bl. S. 231) über das Umschreibungsverfahren, hiezu 
Err v. 14. April 190.) über Jestmachung der auf den Inhaber lantenden Staateschuldverschrei- 
bungen (Weber XXIX S. 526); das Reichsges. kem 4. Dez. 1899 über die gemeinsamen Rechte 
der Besiver von — (R.G. Bl. S. 691) und das Oypothekenbankges. vom 13. 
Juli 1899 (R.G.Bl. S. 375).
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        8 53. Die Staatsschulden. 157 
Bundesstaaten Papiergeld nur kraft reichsgesetzlicher Ermächtigung ausgeben. Mit Papier= 
geld ist nicht bloß Geld im rechtlichen Sinne, sondern sind auch die Geldersatzmittel, 
Schuldscheine auf Inhaber gemeint, die auf eine bestimmte unverzinsliche Geldsumme lauten 
und auf Vorzeigen zahlbar sind. 
Nach dem Reichsgesetze vom 8. Juni 1871 (R.-Ges.-Bl. S. 210) ferner können 
Prämienanlehen von den Bundesstaaten gleichfalls nur auf Grund eines Reichsgesetzes 
ausgegeben werden. 
Die bayerische Verfassungsurkunde räumt dem Landtage einen sehr erheblichen Ein- 
fluß auf dem Gebiete des Staatsschuldenwesens ein 1). Staatsschuld im Sinne der Ver- 
fassung ist jede Finanzschuld, nicht bloß jene, die in Darlehensform eingegangen wird. 
Es ist daher insbesondere zweifellos, daß auch die Uebernahme einer Gewährschaft für 
eine fremde Schuld den verfassungsmäßigen Bestimmungen über Eingehung von Staats- 
schulden unterliegt. 
Die Verfassungsurkunde (Tit. VII §§ 11—13) sagt: „Zu jeder neuen Staatsschuld, 
wodurch die zur Zeit (d. h. jeweils) bestehende Schuldenmasse im Kapitalsbetrage oder der 
jährlichen Verzinsung vergrößert wird), ist die Zustimmung der Stände des Reichss) er- 
forderlich“. 
„Eine solche Vermehrung der Staatsschulden hat nur für jene dringenden und außer- 
ordentlichen Staatsbedürfnisse statt, welche weder durch die ordentlichen noch durch außer- 
ordentliche Beiträge der Untertanen ohne deren zu große Belastung bestritten werden kön- 
nen, und die zum wahren Nutzen des Landes gereichen." 
„Den Ständen wird der Schuldentilgungsplan vorgelegt und ohne ihre Zustimmung 
kann an dem von ihnen angenommenen Plane keine Veränderung getroffen, noch ein zur 
Schuldentilgung bestimmtes Gefäll zu irgend einem anderen Zwecke verwendet werden.“ 
Das Staatsschuldengesetz vom 22. Juli 1819 (Art. XII) sagt ferner: „Alle von nun 
an für neue Geldanlehen oder für derlei ältere Papiere auszustellenden Obligationen sollen 
nebst der Unterschrift und Fertigung der (Staatsschuldentilgungs-) Kommission auch mit 
der Unterschrift der ständischen Kommissäre versehen werden“. 
Sodann wird in der Verfassungsurkunde (Tit. VII § 15) weiter bestimmt: „In 
außerordentlichen Fällen, wo drohende äußere Gefahren die Aufnahme von Kapitalien 
dringend erfordern und die Einberufung der Stände durch äußere Verhältnisse unmöglich 
gemacht wird, soll diesen Kommissären die Befugnis zustehen, zu diesen Anleihen im Namen 
der Stände vorläufig ihre Zustimmung zu erteilen. 
Sobald die Einberufung der Stände möglich wird, ist ihnen die ganze Verhandlung 
über die Kapitalsaufnahme vorzulegen, um in das Staatsschuldenverzeichnis eingetragen 
zu werden“. 
Der Landtag kann die erteilte Genehmigung, soferne die objektiven Voraussetzungen 
für die Anwendung der angeführten Bestimmungen vorlagen, nur soweit zurückziehen, als 
sie noch nicht benützt ist0. 
1) In Tit. VII § 11 Abs. I ist gesagt: „Die gesamte Staatsschuld wird unter die Gewähr- 
leistung der Stände gestellt". Der Satz hat insofern rechtlichen Inhalt, als er den Landtag ver- 
pflichtet, die bestehenden und die später verfassungsmäßig eingegangenen Staatsschulden anzuer- 
kennen und dies zur Grundlage seiner Beschlüsse zu nehmen. 
2) Zustimmung des Landtags ist also nicht erforderlich, wenn es sich um reine Entlastung 
der Staatskasse handelt oder wenn der Schuldenstand des Staates sowohl bezüglich des Kapitals 
als der Verzinsung gleich bleibt. 
3) Nur diese, nicht die Form des Gesetzes, welch letztere allerdings üblich ist. Vgl. A. Dy- 
roff in den Annalen des Deutschen Reichs 1889 S. 885 f. lleber die staatsrechtliche Wirkung 
der Form des Gesetzes bei Aufnahme von Anlehen vgl. die Erklärung des Staatsministers Grafen 
von Crailsheim St. B. d. A.N. 1902 Bd. X S. 749 ff. 
4) Anders, aber zweifellos unrichtig Pözl, Lehrbuch des bayer. Verf.Rechts § 205 Anm. 6.
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        158 Vierter Abschnitt: Das Finanzrecht. I. Der König als Inhaber des Staatsvermögens. § 53. 
An der Spitze der Staatsschuldenverwaltung steht in Unterordnung unter das Finanz- 
ministerium:) die Staatsschuldentilgungskommission. Die Stellung der Staats- 
schuldentilgungskommission ist nicht mehr dieselbe, wie nach der Verordnung vom 20. August 
1811. „Der Wirkungskreis der Staatsschuldentilgungskommission“, so bemerkt Stokar v. 
Neuforn?), „umfaßt nicht mehr jenen weiteren selbständigen Spielraum, wonach sie für 
Tilgung der Staatsschulden in den vorgesetzten Zeiträumen, für richtiges Einfließen der zur 
Verzinsung und Tilgung der Schulden bestimmten Gefälle und entsprechende Verwendung 
derselben verantwortlich gemacht wurde .. Die Kommission ist vielmehr lediglich Rechnung 
stellende Vollzugsbehörde, welche bezüglich jeder in materieller Beziehung den Stand 
der Staatsschulden alterierenden Tätigkeit von den jemaligen Entschließungen des Staats- 
ministeriums der Finanzen abhängt ..., dessen Tätigkeit wieder durch die einschlägigen 
Bestimmungen des jemaligen Finanzgesetzes in wesentlicher Beziehung begrenzt wird.“ 
Der Staatsschuldentilgungskommission sind untergeben: 
1. für die Verwaltung der allgemeinen Staatsschuld die Schuldentilgungshauptkasse, 
2. für die Verwaltung der Eisenbahnschuld die Eisenbahnbaudotationshauptkasse, 
3. für die Verwaltung der Grundrentenablösung und der Landeskulturrentenschuld 
die Grundrentenablösungskasse 3). 
Der Landtag hat ein Recht der Aufsicht über die Verwaltung der Staatsschulden. 
Er führt eine fortlaufende Aufsicht über die Tätigkeit der Staatsschuldentilgungs- 
kommission durch die bereits früher 1) erwähnten Kommissäre. 
Nach Art. 36 des Gesetzes über den Geschäftsgang des Landtags haben diese Kom- 
missäre auch nach Beendigung des Landtags fortwährend darüber zu wachen, daß der ge- 
setzliche Staatsschuldentilgungsplan genau eingehalten und die gesetzlichen Bestimmungen, 
die für das Staatsschuldentilgungswesen überhaupt bestehen, befolgt werden. 
Sie haben zu diesem Zwecke von den sämtlichen Verhandlungen der Staatsschulden- 
tilgungskommission Kenntnis zu nehmen, welche denselben überdies zu jeder Zeit auf Ver- 
langen die erforderlichen Akten, Rechnungen, Kassenbücher, Journale und Hauptbücher, 
Urkunden und sonstigen Behelfe zur Einsicht vorzulegen hat. 
Sie haben dabei insbesondere ihr Augenmerk darauf zu richten, daß keine Vermischung 
der Gelder der Ablösungskasse mit jenen der Staatsschuldentilgungskasse oder irgend einer 
andern Staatskasse stattfinde. Die Landtagskommissäre sind berechtigt, im Falle die Kom- 
mission ihre gegründeten Bemerkungen gegen allenfallsige Ueberschreitung der Befugnisse 
oder Nichtbefolgung des genehmigten Tilgungsplanes unbeachtet lassen würde, hievon dem 
Staatsministerium der Finanzen Mitteilung zu machen und dem nächsten Landtage Anzeige 
zu erstatten. 
Ein Recht, anordnend in die Staatsschuldenverwaltung einzugreifen, haben die Kom- 
missäre des Landtags nicht 5). 
Die Staatsregierung hat nach Tit. VII § 16 der Verfassungsurkunde den Kammern 
„bei jeder Versammlung die genaue Nachweisung des Standes der Staatsschuldentilgungs- 
kasse“ vorzulegen. Die Stellung der Kammern zu diesen Nachweisungen ist dieselbe, wie 
zu den Rechnungsnachweisungen überhaupt. 
—. " 
1) Form. V. O. vom 9. Dezember 1825 F 91. 
2) Die Staatsschulden des Königreichs Bayern, S. 12. 
3) Ueber die Superrevision durch den obersten Nechnungshof 8§ 5, 59 der V.O., das Fi- 
nanzrechnungewesen betr., vom 11. Jamar 1826 (Weber lI S. 327). 
4)0 S 6 
5) Die Kommissäre erstatten ihrer Kammer bei jedem neuen Zusammentritte des Landtags 
Bericht über ihre Geschäftsführung seit dem letzten Landtage.
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        8 54. Von den Staatsabgaben im allgemeinen. 159 
II. Kapitel. 
Der König als Inhaber der Finanzgewalt. 
§ 54. Von den Staatsabgaben im allgemeinen. Die privatrechtlichen Staatsein- 
nahmen reichen zur Erfüllung der Staatszwecke nicht aus. Der Herrscher muß sich daher 
kraft seiner Finanzgewalt öffentlichrechtliche Einnahmen schaffen, indem er dem Einzelnen 
gesetzlich die Verpflichtung auferlegt, aus seinem Vermögen zur Bestreitung der Staats- 
bedürfnisse Abgaben (Steuern und Gebühren) zu entrichten. 
Die Gebühren), von deren Darstellung im einzelnen bei den folgenden Erörte- 
rungen abgesehen werden soll, teilen sich in solche, welche bei den Gerichten, und solche, 
welche bei den Verwaltungsbehörden anfallen. In Betracht kommen selbstverständlich nur 
jene Gebühren, welche der Staatskasse zufließen, nicht jene, welche gewissen Beamten, z. B. 
Notaren, als Dienstbezüge zugewiesen sind. Staatsabgaben sind sie nur insoweit, als der 
Staat der Forderungsberechtigte ist. 
Die gerichtlichen Gebühren sind zum Teile reichsgesetzlich (insbesondere Gerichts- 
kostengesetz in der Fassung vom 20. Mai 1898 (R.-G.-Bl. S. 659) und zahlreiche Vor- 
schriften des Bundesrates geregelt. Im übrigen ist das Gebührenwesen in der Haupt- 
sache durch das Gesetz vom 8. August 1879 (G.V. Bl. S. 903) und dessen Novellen 
vom 29. Mai 1886 (G. V. Bl. S. 259), 8. März 1888 (G.V. Bl. S. 149), 22. Dezember 
1889 (G.V. Bl. S. 675), 26. Mai 1892 (G.V. Bl. S. 133), 8 14 des Finanzgesetzes vom 
11. Juni 1894 (G.V. Bl. S. 279) und durch Gesetz vom 9. Juni 1899, welches nament- 
lich wegen der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches zahlreiche Aenderungen her- 
beiführte, — eine Aenderung brachte noch Art. 10 des Gesetzes vom 9. Aug. 1902 über 
das Nachlaßwesen (G.V. Bl. S. 466) — einheitlich für das ganze Königreich und unter 
Beseitigung einer großen Zahl von Einzelbestimmungen geordnet worden. Der neue 
Wortlaut des Gesetzes wurde unterm 11. November 1899 (G.V. Bl. S. 904) 2) bekannt 
gegeben. Hiezu erging die Ausführungsverordnung vom 23. Dez. 1899 (G.V. Bl. S. 1223) 
und die Instruktion vom 25. Dez. 1899 (Weber XXVIII S.ö569), welche sich auch auf 
das Gerichtskostengesetz beziehen. Weiterhin ist die Verordnung vom 25. Dezember 1899 
(G. Vl. S. 1235) über die Erhebung von Hinterlegungsgebühren mit der Vollzugsvorschrift 
vom 12. Januar 1900 (F. M. Bl. S. 81) zu erwähnen. 
Das Gebührengesetz umfaßt übrigens auch eine nicht unerhebliche Anzahl von Steuern, 
die den Namen Gebühren zu Unrecht führen. In dieser Begiehung haben die Reichsgesetze 
über die Reichsstempelabgaben, nunmehr Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 14. Juni 
1900 (R.G.Bl. S. 275, 556) ändernd in das bayerische Gebührenrecht eingegriffen 3). 
Die Steuerkhoheit Bayerus ist zufolge der Zugehörigkeit zum Deutschen Reiche 
in ihrer Ausübung nicht unerheblich beschränkt. 
Diese Beschränkungen bestehen vor allem darin, daß das Reich eine Anzahl von 
Steuerquellen für sich in Anspruch nimmt. Ausschließlich dem Reiche gehören die Zölle!), 
  
1) v. Seydel, Staatsrecht II S. 499 f. 
2) Handausgabe des Gesetzes von O. v. Pfaff n. A. v. Reisenegger. 4. Aufl. München 1900. 
3) Rein steuerliche Gebühren sind: die Gebühren von Anstellungen und besonderen Ver- 
leihungen, die Besitzveränderungsgebühren und das Gebührenäquivalent (von unbeweglichen Sachen), 
die Versteigerungsgebühren (von beweglichen Sachen), die Gebühren von Versicherungspolicen, Ur- 
kunden über Lombarddarlehen. — Zum Reichsges. vom 14. Juni 1900 ergingen die Ausführungs- 
bestimmungen des Bundesrates vom 21. und die bayer. V. O. vom 29. und Min. Bek. v. 30. dess. 
Mts. (G. V. Bl. S. 607, 608). 
4) Zolltarifges. vom 24. Mai 1885, 14. Inmi 1902 (N.G. Bl. S. 298). Das Zolltarifges. 
vom 25. Dez. 1902 (R.G. Bl. S. 303) ist noch nicht in Kraft getreten. — Art. 5 des Zollver-
        <pb n="170" />
        160 Vierter Abschnitt: Das Finanzrecht. II. Der König als Inhaber der Finanzgewalt. 8 54. 
dann die in Art. 35 der Reichsverfassung genannten Verbrauchsabgaben. Der nämliche 
Artikel begründet ein Sonderrecht Bayerns dahin, daß die Besteuerung des inländischen 
Branntweines und Bieres der Landesgesetzgebung vorbehalten bleibe. Auf dieses Sonder- 
recht hat Bayern, soweit es den Branntwein anlangt, verzichtet. Ein Gesetz vom 27. Sep- 
tember 1887 (G. V. Bl. S. 547) — bezw. vom 4. Juni 1898 (G. V. Bl. S. 263) hinsichtlich 
der nachstehend erwähnten Novelle vom 4. April 1898 — ermächtigte die Staatsregierung!), 
die in § 47 des Reichsgesetzes vom 24. Juni 1887 vorbehaltene Zustimmung Bayerns zum 
Zwecke des Eintrittes in die Branntweinsteuergemeinschaft zu erklären. Nach Abgabe dieser 
Erklärung wurden durch kaiserliche Verordnung vom 27. September 1887 (R.G. Bl. S. 491) 
die Reichsgesetze vom 24. Juni 1887, betr. die Besteuerung des Branntweins, erlassen; 
hiezu kamen Novellen vom 16. Juni 1895 (R.G.Bl. S. 276), vom 4. April 1898 (R.G. Bl. 
S. 159) und vom 7. Juli 1902 (R.G. Bl. S. 243); die Zustimmung Bayerns zu der mit 
Gesetz vom 4. April 1898 bewirkten Aenderung des Gesamtkontingentes der Brennereien 
(Art. III) wurde auf Grund des bayerischen Gesetzes vom 4. Juni 1898 (G. V. Bl. S. 263) 
erteilt?); das Reichsgesetz trat nach Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 28. Juli 1898 
in Bayern am 1. Okt. 1898 in Kraft. Weiterhin erging das Gesetz vom 19. Juli 1879, 
betr. die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken 3), und vom 8. Juli 
1868, die Besteuerung des Branntweins 2c. betr., für Bayern vom 1. Oktober 1887 an in 
Wirksamkeit gesetzt. Hiemit traten die bayerischen Gesetze über den Branntweinaufschlag 
vom 25. Februar 1880 und vom 25. November 1885 außer Kraft. Mit Gesetz vom 
9. Mai 1902 (R.G.Bl. S. 155) wurde auch der Schaumwein zu gunsten der Reichskasse 
besteuert, Landesstenern sind hiefür nicht mehr zulässig. Für die Besteuerung des Zuckers 
ist das Reichsgesetz vom 27. Mai 1896 (R G.Bl. S. 117) nebst Novelle vom 6. Jannar 
1903 (R.G.Bl. S. 1) maßgebend. 
Das Reich hat ferner gemäß seiner Zuständigkeit nach Art. 4 Ziff. 2 der Reichs- 
verfassung noch eine Reihe anderer Gegenstände in der Form von Stempelabgaben seiner 
Besteuerung unterworfen und damit der Landesbesteuerung entzogen. 
Ein Teil der Erträgnisse der Reichsabgaben wird den Bundesstaaten nach dem Ma- 
trikularfuße überwiesen. Dies ist der Fall nach § 8 des Reichsgesetzes vom 15. Juli 1879 
bezüglich des Ertrages der Zölle und der Tabaksteuer, der 130 Millionen Mark“) jährlich 
übersteigt, nach § 32 des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1881, nunmehr vom 14. Juni 1900 
(R.G. Bl. S. 275) über die Stempelabgaben bezüglich des Gesamtertrages derselben, end- 
lich nach § 39 des Gesetzes vom 24. Juni 1887 bezüglich des Reinertrages der Verbrauchs- 
abgabe vom Branntwein. Letztere Bestimmung kann nach § 47 desselben Gesetzes gegen- 
über Bayern nur mit Zustimmung Bayerns abgeändert werden 5). 
Zu den reichsrechtlichen Beschränkungen, welche den Gebietsumfang der Landes- 
besteuerung treffen, treten noch Vorschriften hinzu, welche die Landessteuergesetzgebung auf 
dem ihr verbliebenen Gebiete in gewissen Beziehungen einengen. 
Hieher gehören die in Art. 33 Abs. III der Reichsverfassung und Art. 5 des Zoll- 
vereinigungsvertrages vom 8. Juli 1867 mit Reichsgesetz vom 27. Mai 1885 (R.-G.-Bl. 
einigungsvertrages vom 8. Juli 1867 ist durch Ges. vom 27. Mai 1885 geändert worden. Vgl. 
v. Seydel, Staatsrecht II S. 525 ff., Kom. zur R. Verf. S. 218 ff. 
1) Vgl. oben S. 39 Anm. 4. 
2) Ueber den Schutz dieses Sonderrechtes vgl. v. Seydel, Kommentar zur R. Verf. 
2. Aufl. S. 245 ff., 422 ff. 
3) Vollzugevorschriften über den Handel mit denaturiertem Branutwein vom 27. Febr. 1896 
(Weber XXIII S. 523). 
4) Jeweils „behufs Schuldentilgung“ erhöht durch Reichsges. vom 16. April 1896, 24. März 
1897, 31. März 1898, 25. März 1899, 30. März 1900. 
5) v. Seydel, Kommentar zur Verfelrk. des deutschen Reiches, 2. Aufl. S. 215 ff., 422 ff.
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        88 55. 56. Die Behördeneinrichtung der Steuer= u. Zollverwaltung. Die direkten Steuern. 161 
S. 109) niedergelegten Besteuerungsgrundsätze; ferner die Bestimmungen des Reichsgesetzes 
vom 13. Mai 1870 wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung. 
§ 55. Die Behördeneinrichtung der Stener= und Zollverwaltung bezieht sich, da 
das Reich seine Abgaben regelmäßig nicht und in Bayern überhaupt nicht durch eigene 
Behörden erhebt, auf die Reichs= und Landesabgaben. 
An der Spitze dieser gesamten Verwaltung steht selbstverständlich das Staatsministe- 
rium der Finanzen ?#). 
Unter diesem besteht eine gesonderte Behördeneinrichtung für die Verwaltung einer- 
seits der direkten Steuern, andererseits der Zölle und indirekten Stenern; die Verwaltung 
der verschiedenen Reichsstempelabgaben ist zwischen beiden geteilt 2). 
Die Verwaltung der direkten Staatssteuern wird von den allgemeinen Finanzbehörden, 
d. h. von den Rentämtern unter Leitung der Regierungsfinanzkammern geführt 5). 
Die Verwaltung der Zölle und indirekten Stenern, dann der Hundesteuer ist der 
Generaldirektion der Zölle und indirekten Steunern") unterstellt. Dieser sind zunächst die 
verschiedenen Erhebungs= und Aussichtsbehörden — Hauptzollämter, Nebenzollämter, Zoll- 
exposituren, Salzsteucrämter, Stempelamt Nürnberg — untergeben. In Unterordnung 
unter diesen stehen die Zollgrenzwache, dann die Zoll-, Steuer= und Ausschlagseinnehmer 
und Aufseher?). 
§ 56. Die direkten Stenern. 1. Geschichtliche Entwickelungt). Durch 
die beiden Gesetze vom 15. August 1828, betr. die allgemeine Grundsteuer (G.-Bl. S. 121), 
und betr. die allgemeine Häusersteuer (G.-Bl. S. 169), wurde an die Stelle des bisherigen 
Steuerprovisoriums ein Steuerdefinitivum gesetzt, das auf dem Grundsatze der Ertrags- 
besteuerung beruhte. Die Gesetze gelangten nach Maßgabe der Vollendung der Kataster 
zur allmählichen Durchführung ?). 
Der erhebliche Einnahmenausfall, welchen die Grundlastenablösung des Jahres 1848 
bewirkte und die damals beabsichtigte Aufhebung des Lotto s) gewärtigen ließ, hatte zur 
Folge, daß eine stärkere Heranziehung des rentierenden beweglichen Vermögens zu den 
Staatssteuern in Angriff genommen wurde. Dies geschah zunächst in vorläufiger Weise 
für 1848/49 durch die beiden Gesetze vom 4. Juni 1848, betr. die Einkommensteuer (G.-Bl. 
S. 153) und betr. die Kapitalsteuer (G.-Bl. S. 169), und sodann endgültig durch das 
Gesetz, die Kapitalrenten= und Einkommensteuer betr., vom 11. Juli 1850 (G.-Bl. S. 201). 
Die Einkommensteuer traf als allgemeine Einkommenstener jedes reine Einkommen 
des Steunerpflichtigen. 
Infolge dieser neuen Steuergesetzgebung traten das Gesetz über die Familiensteuer 
vom 10. Dezember 1814), dann die besonderen Personalsteuergesetze der Pfalz (Gesetz 
vom 3. Nivöse VII) und Unterfrankens außer Kraft. 
Daueben bestand noch für die Landesteile diesseits des Rheins die Gewerbestener 
1) Form. V.O. vom 9. Dezember 1825 §§ 86—88. 
2) Vgl. v. Seydel, bayer. Staatsrecht II S. 411, Hock a. a. O. II S. 588 ff., 634ff. 
3) Eine Reorganisation der Rentämter trat am 1. Juli 1903 in Kraft auf Grund der 
Verordnungen vom 10. Mai 1903 (G. V. Bl. S. 315, 340), das Tantiemensystem wurde beseitigt, 
das Hilfspersonal in den Staatedienst übernommen. 
4) V.O. vom 31. August 1880) Weber XIV S. 561). Früher Generalzolladministration. 
5) Näheres s. bei Hock a. a. O. 1 S. 167 ff., 516 ff. 
6) v. Seydel, bayer. Staatsrecht II S. 413 ff. G. Schanz, das bayer. Ertragsstener- 
system und seine Entwicklung, Finanzarchiv 1900 S. 551 ff., K. Eheberg, die Revision der 
Grund- und Haussteuer, Annalen 1902 S. 161, 263, 342 ff. 
7) Vgl. ferner die Ges. vom 23. Dez. 1831 (G. Bl. S. 337), 1. Juli 1834 (G. Bl. S. 69), 
23. Mai 1846 (G.Bl. S. 177), 25. Juli 1850 (G. Bl. S. 337) und 28. März 1852 (G. Bl. S. 165). 
8) § 11 des Finanzges. vom 25. Juli 1850 (G. Bl. S. 473) verfügte die Anfhebung des 
Lotto vom 1. Oktober 1851 ab, doch wurde diese wiederholt verschoben, bis sie endlich vom 
1. Jannar 1862 ab erfolgte. 
9) S. oben S. 16. 
Handbuch des Oefsentlichen Rechts 11, 14. Bayern. 3. Aufslage. 11
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        162 Vierter Abschnitt: Das Finanzrecht. II. Der König als Inhaber der Finanzgewalt. 8 56. 
nach der Verordnung vom 15. April 1814 (R.-Bl. S. 977) und für die Pfalz die Gewerbe- 
und Patentsteuer nach der Verordnung vom 14. Febrnar 1820 (pfälz. Kr.-A.-Bl. S. 37). 
Durch das vorläufige Gewerbesteuergesetz vom 28. Mai 1852 (G.-Bl. S. 329) wurde 
jene erstere Verordnung ganz, die letztere mit Ausnahme der Bestimmungen über Gewerbs-- 
patente außer Kraft gesetzt. 
Einen neuen Abschnitt in der Entwickelung der Gesetzgebung über die direkten 
Steuern bezeichnet das Jahr 1856. 
Die Einkommensteuer wurde durch das Gesetz vom 31. Mai 1856 (G.-Bl. S. 49) 
ihrer Eigenschaft als allgemeine Einkommenstener entkleidet und auf jene Einkommensgat- 
tungen beschränkt, die von keiner anderen direkten Steuer getroffen werden. Durch Gesetz 
vom nämlichen Tage (G.-Bl. S. 81) erfuhren die gesetzlichen Bestimmungen über die Ka- 
pitalrentensteuer eine Durchsicht ). An die Stelle des Gewerbesteuergesetzes vom 28. Mai 
1852 trat ein neues, nicht wesentlich verändertes vom 1. Juli 1856 (G.-Bl. S. 139)2). 
Eine Bestimmung des Hausstenergesetzes 3) hatte schon durch Gesetz vom 10. Jannar 
1856 (G.-Bl. S. 21) eine Aenderung erfahren. 
Die vorstehend aufgeführte Steuergesetzgebung trat nun für längere Zeit in einen 
Zustand des Beharrens. 
Eine Stenerreform größeren Stiles wurde von der Staatsregierung im Jahre 1879 
geplant). 
Nachdem schon unterm 10. März 1879 ein Gesetz, betr. die Bestenerung des Ge- 
werbebetriebes im Umherziehen (G.V.Bl. S. 143) ergangen war, brachte die Staatsregie- 
rung im November 1879 vier Gesetzentwürfe über die Einkommensteuer, die Kapitalrenten- 
steuer, die Gewerbestener und über einige Abänderungen an den Gesetzen über die Grund- 
und Haussteuer bei der Kammer der Abgeordneten in Vorlage. Die Entwürfe verfolgten 
einen doppelten Zweck: „eine Revision der vorhandenen Steuergesetze behufs Beseitigung 
jener Mängel, welche innerhalb des Rahmens des Ertragssteuersystems beseitigt werden 
konnten; sodann die Durchführung der Stenerreform durch Umgestaltung der seitherigen 
speziellen Einkommensteuer in eine allgemeine Einkommensteuer behufs Ausgleichung und 
Abminderung jener Härten, welche im System der Ertragsteuern selbst liegen“. 
Die beabsichtigte Reform scheiterte jedoch, da der Landtag die allgemeine Einkommen- 
stener verwarf. Hienach kam nur eine Durchsicht der bestehenden Gesetze über die direkten 
Stenern zustande. 
Dieselbe umfaßte folgende Gesetze, sämtlich vom 19. Mai 1881: 
1. Gesetz, einige Aenderungen an den Gesetzen über die allgemeine Grund= und 
Haussteuer betr. (G. V. Bl. S. 664, neue Textierung vom 10. Juni 1881 S. 669); durch 
Art. 124, 125, 127, 136, 137 des Ausf.-Gesetzes zum B.-G.-B. erfuhr dasselbe einige Aende- 
rungen; soweit diese durch Einführung des Grundbuchsystems veranlaßt sind, treten sie 
jedoch erst in Kraft, wenn das Grundbuch für den betreffenden Bezirk als angelegt anzu- 
sehen ist 5). 2. Gesetz, die Einkommensteuer betr. (G. V. Bl. S. 441)6). 3. Gesetz, die 
1) Dazu noch § 64 des Landtagsabschiedes vom 29. April 1869 und § 44 des Landtags- 
abschiedes vom 28. April 1872. 
2) Besondere Bestimmungen für die Pfalz in Art. 67. Dazu die Ges. vom 30. Jannuar 1868 
(Gewerbegef.) und vom 10. März 1879 (Lausierstener). 
3) § 33 über die örtliche Revision der Stener. 
4) .. Helfer ich in der Jeitschr. für die ges. Staatswiss. XXIX S. 305 ff., 541 ff., W. 
Vocke ebenda XXIX S. 640 ff., XXX S. 1 ff.. K. Burkart in den Annalen des Deutschen 
Reichs 1874 S. 1081 ff., K. Th. E Fheber gin Schmoller's Jahrbuch für Gesetßgebung, Ver— 
waltung und Voliewiischaft im Deutschen Reich VI S. 57 ff. 
5) Dazu Vollzugsvorschriften vom 29. Jannar und 4. April 1882 (G.V. Bl. S. 49, 119). 
§ 14 des Haussteuerges. ist durch Art. 1 der k. Deklaration vom 21. April 1884 (G.V. Bl. S. 159) 
geändert worden. 
6) Art. 12 wurde durch Art. II der k. Deklaration vom 21. April 1884 abgeändert.
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        8 56. Die direkten Steuern. 163 
Kapitalrentensteuer betr. (G. V. Bl. S. 477) ). 4. Gewerbesteuergesetz (G. V. Bl. S. 495)?). 
Die Aenderung dieser Gesetze wurde mit Beschluß der Abgeordnetenkammer 3) vom 
22. Mai 1894 in der Richtung angeregt, daß die Regierung die Einführung einer allge- 
meinen progressiven Einkommenstener, verbunden mit einer Vermögenssteuer prüfen und 
eine Vorlage in diesem Sinne machen möge, eventuell aber zunächst die Steuergesetze be- 
hufs Ausgleichs der Härten und stärkerer Belastung der leistungsfähigeren Pflichtigen und 
der Ausländer umarbeiten lassen solle. Diese Anträge wurden von der ersten Kammer 
nicht mehr beraten, am 22. Jannar 1896 beschloß die Reichsratskammer ), über die erstere 
Anregung zur Tagesordnung überzugehen, dagegen dem Antrage aufs Abänderung der 
Kapitalrenten-, Einkommen-, Gewerbestener beizutreten. Die Reichsratskammer hielt es 
für zu gewagt, unmittelbar von den bisherigen direkten Steuern zur allgemeinen Ein- 
kommensteuer überzugehen, und die provisorische Einführung einer solchen als einer Er- 
gänzungssteuer als nicht erreichbar. Am 15. Nov. 1895 bezw. 29. Januar 1896 beschlossen 
die beiden Kammern, die Regierung um Erweiterung des Gewerbesteuergesetzes durch Auf- 
nahme verschärfter Bestenerung für sog. Warenhäuser, Bazare und ähnliche Großunter- 
nehmungen (Mühlen) zu ersuchen. 
Am 29. Sept. 1897 wurden die neuen Entwürfe dieser Steuergesetze sowie ein Ge- 
setzentwurf, betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 10. März 1879 über die Be- 
steuerung des Gewerbebetriebes im Umherziehen — letztere namentlich durch die ein- 
schlägigen Aenderungen der Gewerbeordnung veranlaßt — vom k. Staateminister der 
Finanzen unter Darlegung der für die Revision maßgebenden Grundsätze an die Abgeord- 
netenkammer gebracht. Der letztgenannte Entwurf wurde sogleich beraten und konnte schon 
am 20. Dezember 1897 (G.V.Bl. S. 415) als Gesetz — neue Textierung vom 23. Dez. 
1897 (G. V. Bl. 423) — veröffentlicht werden 5). 
Die übrigen Entwürfe wurden den auf Grund des Gesetzes vom 15. Juni 1898 
(G.V. Bl. S. 307) gebildeten besonderen Ausschüssen der beiden Kammern überwiesen und 
nach eingehenden Beratungen und zahlreichen, allerdings meist nicht prinzipiellen Abände- 
rungen vom Landtage angenommen. 
Die seit 1. Jannar 1900 geltenden Gesetze vom 9. Juni 1899 sind: 
1. Gesetz, die Einkommensteuer betreffend (G.V. Bl. Nr. 28, Beilage zum Landtags- 
abschied S. 227 ff.) 0. 
2. Gesetz, die Kapitalrentensteuer betreffend (G.V. Bl. Nr. 28, Beilage zum Land- 
tagsabschied S. 259 ff.)7). 
3. Gesetz, die Gewerbesteuer betreffend (G. V.Bl. Nr. 28, Beilage zum Landtagsab- 
schied S. 275 ff.) 3). 
Mit den bisher erwähnten Gesetzen ist das System der direkten Bestenerung noch 
nicht erschöpft. 
Hierher zählen noch: 
1. Die Grubenfeldabgabe vom Bergbau nach dem Gesetze vom 6. April 1869, die 
— — — – — 
1) Art. 4 und 20 wurden durch die k. Deklaration vom 21. April 1884 abgeändert. 
2) Novellen vom 20. November 1885 (G.V. Bl. S. 621) und 27. September 1887 (G. V. Bl. 
S. 547). 
3 St. B. IV S. 349; Beilagen Bd. II 1893/94 Nr. 232 S. 969, Nr. 302 S. 1165). 
4) Verh. d. K. der N.N. 1895/96 Beil. Bd. IV S. 290 ff., 431 ff., Prot. Bd. III S. 239 ff., 
Gesamtbeschluß Beil. 101 zu den Verh. d. K der RN.RN. 1896 Beil. IV. S. 484. 
5) Dazu Vollzugsvorschriften vom 23. Dez. 1897 (G.V.Bl. S. 423) 
6) Dazu Bollzugsvorschrifeen vom 10. Ang. 1899 (G. V. Bl. S. 525 ff.), 4. Jannar 1900 
G. V. Bl. S. 1). 
7) Dazu Vollzugsvorschriften vom 10. Aug. 1899 (G.V.Bl. S. 591 ff.), 4. Jannar 1900 
G. V. Bl. S. 1). · 
8) Dazu Vollzugsvorschriften vom 27. Aug. 1899 (6G. V. Bl. S. 623 ff.), 12. Jannar 1900 
(G. V. Bl. S. 26 und 39). 
117
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        164 Vierter Abschnitt: Das Finanzrecht. II. Der König als Inhaber der Finanzgewalt. § 56. 
Abgaben von den Bergwerken betr. (G.-Bl. S. 793), welche nach Aufhebung des Berg- 
regales durch das Berggesetz vom 20. März 1869 an die Stelle der Bergwerksabgabe des 
Gesetzes vom 1. Juli 1856 (G.V. Bl. S. 363) trat. Letztere Abgabe wurde als Erträg- 
nis des Bergregales angesehen. 
2. Die Erbschaftssteuer nach dem Gesetze vom 18. August 1879 (G.V. Bl. S. 883), 
welches durch Artikel 169 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz mehrfach ge- 
ändert wurde und nunmehr in der Fassung vom 11. November 1899 (G. . Bl. S. 890) gilti. 
3. Die Verkehrssteuern, die unter dem Namen von Gebühren im Gebührengesetze 
vom 18. August 1879 und dessen Novellen geregelt sind 2). 
Endlich ist 
4. auch die Gebühr vom Halten der Hunde nach den Gesetzen vom 2. Juni 1876 
(G. V. Bl. S. 353) und vom 31. Januar 1888 (G.V. Bl. S. 73) zu erwähnen. 
All' diese Steuern sind jedoch nicht inbegriffen, wo die Gesetze von direkten Steuern 
sprechen und insbesondere, wo sie an die Entrichtung direkter Steuern öffentlichrechtliche 
Wirkungen knüpfen. 
2. Die Grundstener. Die definitive Grundsteuer ist eine direkte Staatsauflage 
vom Grund und Boden. 
Jeder Grundbesitzer hat die volle Grundsteuer unmittelbar an die Erhebungsbehörde 
zu entrichten. 
Das Eigentum des Königs, der Königin, des Staates und des Reiches 3) ist 
steuerfrei. 
Straßen, Wege, öffentliche Plätze, Kirchhöfe, kahle Felsen und durch Naturereignisse 
unwiederbringlich überkieste oder verschüttete Plätze und dergleichen, dann ausgetrocknete 
Sümpfe, soferne sie keinen Ertrag an Weide oder Streu gewähren, sowie die unterirdischen 
Grubenfelder der Bergwerke unterliegen keiner Grundstener. 
Ueber Beschwerden wegen Grundsteuerbefreiung entscheidet der Verwaltungsgerichts- 
hof als erste und letzte verwaltungsrechtliche Instanz“). 
Für die Grundsteuer wird nur eine einfache Beitragsgröße ausgemittelt. Dieselbe 
bleibt unverändert, so lange der Besteuerungsgegenstand dauert ?). 
Der Maßstab der Besteuerung ist bei allen Grundstücken deren mitteljähriger Er- 
trag, der aus ihrem Flächeninhalte und nach ihrer natürlichen Ertragsfähigkeit erhoben 
wird 6). 
Der Flächeninhalt der Grundstücke ist durch Parzellarvermessung?) und Berechnung, 
die Ertragsfähigkeit durch Bontierung nach Mustergründen und Klassifizierung ermittelt, 
worüber das Grundsteuergesetz in den Kapiteln 2 und 3 bestimmt, während Kapitel 5 die 
Liqmidierung, Katastrierung und die Umschreibung der Veränderungen in bezug auf Be- 
sitzer und Besitz regelt. 
1) Handausgabe von Herrmann von Pfaff, 2. Aufl. v. H. Schmidt München 1900. 
2) Vgal. oben S. 159 Anm. 3. 3) N.Ges. vom 25. Mai 1873 8 1. 
4) Ges. vom 8. August 1878 Art. 10 Ziff. 26. 
5) Agl. dazu Flurbereinigungsges. in der Fassung vom 30. Juli 1899 (G.V. Bl. S. 507) Art. 12. 
6) Besondere Bestimmungen für Fischwasser § 8. 
7) Das Vermessungswesen stand ursprünglich unter der Steuerkatasterkommission, die nach 
Vollendung ihrer Hauptaufgabe 1872 durch ein Katasterburean ersetzt wurde, das dem Finanzmi- 
misterium untersteht. Bei den Kreisregierungen sind Kreis-Obergeometer und Kreisgeometer auf- 
gestellt; den äußeren Vermessungsdienst besorgen die Messungsbehörden, deren Vorstände Bezirks- 
geometer heißen. V. O. vom 20. Juni 1860 (Weber V S. 193), 25. April 1890 (G. V. Bl. 
S. 173), 4. Juni 1892 (G. V. Bl. S. 182), Min. Bek. vom 9. Mai 1883 u. 11. März 1899 (F.M. Bl. 
S. 180, 55). Instruktion für neue Katastervermessungen vom 15. Febr. 1898 (G. W. Bl. S. 51) 
und 10. Okt. 1901 (F M. Bl. S 505); K. Nothenbücher in den Bl. f. adm. Pr. Md. 46 S. 52 ff. 
lleber die Offenlegung des Juhaltes des Grundstenenkatasters s. Art. 134 des Ausf.“G. z. B.G. Bj 
über Katasterumschreibungen aus Aunlaß von Todesfällen Bek. v. 24. März 1903 (F.M. Bl. S. 149).
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        8 56. Die direkten Steuern. 165 
Der Maßstab der Besteuerung, d. i. der mitteljährige Ertrag, besteht bei allen Haupt- 
kulturarten nur in dem Haupterzeugnisse, und zwar " 
a) bei Aeckern in dem mitteljährigen Körnerertrage nach Abzug der Aussaat und 
unter Freibelassung des Strohes, der Früchte der Brache, der Weide und aller sonstigen 
wirtschaftlichen Nebennutzungen; 
b) bei Wiesen in dem mitteljährigen Ertrage an Heu und Grummet; 
c) bei Waldungen in dem nachhaltigen Holzertrage nach der Wirtschaftsmethode, die 
der Holzart entspricht, und unter Freibelassung der Forstnebennutzungen; und 
d) bei allen übrigen Gründen in dem den vorstehenden Hauptkulturarten angeglichenen 
Ertrage. 
Die Bonitätsklassen laufen nach der Größe des mittleren Körnerertrages auf das 
bayerische Tagwerk zu 40000 Quadratschuhen (3407,27 Quadratmeter). 
Bei Aeckern gibt ein mitteljähriger Ertrag von einem Achtel-Scheffel (27,79“2 Liter) 1) 
Korn oder gleichen Wertes an anderen Getreidesorten nach Abzug der Aussaat je eine 
Klasse; jedes weitere Achtel-Scheffel solchen Ertrages eine Klasse mehr. 
Bei Wiesen ist ein mitteljähriger Ertrag von 1⅜ Zentner (93⅛K Kilogramm) Heu 
und Grummet vom Tagwerke dem Ertrage von 1/8 Scheffel Korn gleichzusetzen, und bildet 
sonach je eine Klasse; jede weiteren 18 Zentner Ertrag geben eine Klasse mehr. 
Bei Waldungen wird durch die Sachverständigen und Eigentümer erhoben, welche 
Menge Holzes auf dem Stamme mit Rücksicht auf die örtlichen Holzpreise /8 Scheffel 
Korn gleich zu achten sei. 
Zum Behufe der Berechnung des steuerbaren Ertrages soll ein gleicher Umtrieb der 
Feldwirtschaft angenommen und deshalb immer das dritte Jahr abgezogen werden. 
Außer den Acker-, Wiesen= und Holzgründen unterliegen auch alle übrigen Kul- 
turen der Klassifikation, indem sie behandelt werden, als gehörten sie zu jenen Haupt- 
kulturarten. 
Die definitive Stenerverhältniszahl ist bei Grundstücken das Produkt aus ihrer 
Fläche in ihre Bonitätsklasse. Die Steuerverhältniszahl gibt demnach den jährlichen Er- 
trag in Achtel-Scheffeln (27,784 Liter) Korn oder Gulden (1/: Mark) an. Ihre Einheit 
stellt eine Ertragsfähigkeit von ½8 Scheffel Korn oder einen mitteljährigen Ertrag eines 
Kataster-Guldens dar. Auch für das Staatseigentum werden die Verhältniszahlen er- 
mittelt, obschon es keine Steuer bezahlt. 
Wie viel Pfennig oder Bruchteile eines Pfennigs für jede Einheit der Steuer- 
verhältniszahl als Jahressteuer zu erheben sind, wird durch das jedesmalige Finanzgesetz 
festgestellt. 
Die Stenererhebung erfolgt ratenweise an den durch Verordnung bestimmten 
Steuerzielen. 
3. Die Haussteuer. Die Haussteuer ist eine direkte Staatsauflage, durch welche 
die Nutzung aus Häusern belegt wird. 
Von der Hausstener sind befreit König, Königin, Staat und Reich, Kirchengebände, 
öffentliche Schul= und Erziehungshäuser und jene Stiftungsgebäude, worin sich öffentliche 
Wohltätigkeitsanstalten befinden, dann nach § 53 der IV. Beilage zur Verf.-Urk. 2) die 
Schloßgebäude, welche die Mitglieder des königlichen Hauses besitzen und bewohnen. 
Für neu aufgeführte Gebände beginnt die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalender- 
1) Das Scheffel (222, 26 Liter) Korn (Noggen) kommt zu acht Gulden (13/: Mark) in 
Ansatz und ist gleich zu setzen /8 Scheffel (4 Metzen —148,,#4 Liter —) Waizen oder Kern, oder 
1 ½ Scheffel (8 Metzen — 296, 168 Liter —) Gerste, oder 2 Scheffel (12 Metzen — 444, 5: Liter —) 
Haber oder Fesen (Dinkel, Spelz). 
2) Hiezu Ges. vom 9. Juni 1899 (s. o. S. 47).
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        166 Vierter Abschnitt: Das Finanzrecht. II. Der König als Inhaber der Finanzgewalt. § 56. 
jahres, welches dem Jahre solgt, in dem der Neubau vollendet wurde. 
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ist hier dieselbe wie bei der Grundsteuer. 
Der Maßstab für die Besteuerung der Häuser ist ihre Mietertragsfähigkeit, welche 
in dem jährlichen wirklichen oder dem möglichen (geschätzten oder angeglichenen) Mieter- 
trage gesucht wird. 
Der Mietertrag aus ganz oder zum Teile vermieteten Häusern wird durch die An- 
gaben der Mieter und der Hauseigentümer ausgemittelt. 
Der Eigentümer schlägt die selbstbenützten oder vorübergehend nicht vermieteten Teile 
nach Verhältuis der vermieteten Teile oder nach den letzten Mietzinsen an. 
Im übrigen wird der Mietertrag gefunden: 
1. Da, wo in wirklich bestehenden Mieten noch Anhaltspunkte (Mietmuster) vor- 
liegen, durch kontrollierte Erhebung der jährlichen Mietzinse vermieteter Häuser oder Haus- 
teile, und eine an Mustern abgleichende Mieteneinschätzung unvermieteter Häuser und Haus- 
teile (Mietsteuer). 
2. Da, wo in wirklich bestehenden Mieten keine genügenden Anhaltspunkte der 
Schätzung mehr gefunden werden können, durch die Annahme einer Ertragsgröße, welche 
sich aus dem Flächeninhalte der überbauten und zu Hofräumen bestimmten Plätze berechnet 
(Arealsteuer). 
Der geringste Ertrag für die Besteuerung ist in beiden Fällen 15 Mark. 
Der jährliche wirkliche oder geschätzte Ertrag, in Mark ohne Bruchteile ausgedrückt, 
bildet bei der Mietsteuer die Steuerverhältniszahl. Bei der Arealsteuer bildet das Pro- 
dukt des Flächeninhaltes in Aren mit einem Ertragsanschlage von fünf Mark vom Ar die 
Steuerverhältniszahl. Die Zahl der Are darf aber nicht geringer als 3 und nicht höher 
als 25 angesetzt werden. 
Die Erhebung der Mieten und die Steuerregelung erfolgt unter Leitung der Regie- 
rungsfinanzkammern mittels abgeordneter Kommissäre unter Mitwirkung der Distriktsver- 
waltungsbehörden. Die Mieteinschätzung geschieht unter Leitung eines Obertaxators durch 
gemeindlich gewählte Taxatoren. 
Das Regulierungsverfahren findet seinen Abschluß durch Anlage der Haussteuer- 
kataster, welche die Rentämter unter Aufsicht der Finanzkammern betätigen. Auch für die 
Staatsgebäude werden die Steuerverhältniszahlen ermittelt und im Kataster vorgetragen. 
Das Reklamationsverfahren ist im 6. Kapitel des Gesetzes eingehend georduet. 
Eine örtliche Revision der Haussteuer kann teils aus befonderem Anlasse, teils perio- 
disch eintreten. 
Auf Antrag der Beteiligten oder der Steuerbehörde tritt sie ein, wenn die Ver- 
hältnisse, unter welchen in einer Gemeinde entweder die Miet= oder die Arealsteuer ein- 
geführt worden ist, sich so wesentlich veränderten, daß eine dieser Gattungen an die Stelle 
der anderen zu treten hat. Die Entscheidung hierüber steht der Regierungsfinanzkammer 
in kollegialer Beratung zu, welche vorher das Gutachten der Landratsversammlung zu 
erholen hat. Hiegegen können die beteiligten Steuerpflichtigen, die Verwaltung der be- 
treffenden Ortsgemeinde und der Landratsausschuß binnen vierzehntägiger unerstrecklicher 
Frist Berufung an das Staatsministerium der Finanzen erheben. 
Eine periodische Revision findet von 10 zu 10 Jahren für jene Gemeinden oder 
Ortschaften statt, für welche sie von der zuständigen Regierungsfinanzkammer angeordnet 
oder von mindestens dem dritten Teile der Mietsteuerpflichtigen beim Rentamte bean- 
tragt wird. · 
Wie viel Pfennige oder Bruchteile von Pfennigen für jede Mark der Haussteuer— 
verhältniszahl als Jahressteuer zu erheben sind, wird durch das jedesmalige Finanzgesetz 
festgestellt.
        <pb n="177" />
        8 66. Die direkten Stenern. 167 
Die Steuererhebung geschieht in Raten an den verordnungsmäßigen Steuerzielen. 
4. Die Grubenfeldabgabe ist keine Ertragssteuer. Vom Ertrage des Berg- 
baues ist Gewerbesteuer zu entrichten. Die Grubenfeldabgabe wird nach näherer Bestim- 
mung in Art. 5 des Gesetzes vom 6. April 1869 vom Bergwerkseigentümer oder von 
dessen gesetzlichem Vertreter nach Maßgabe der Größe des Grubenfeldes entrichtet. 
Die Anlage erfolgt auf Grund der Mitteilungen der Bergbehörden durch die Reut- 
ämter. Hiegegen ist Reklamation an die Regierungsfinanzkammer und gegen den Bescheid 
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eröffnet ½). 
Die Erhebung der Abgabe erfolgt ratenweise an den Einkommenstenerzielen. 
5. Die Gewerbesteuern?). Die Besteuerung ist, wie bereits erwähnt, für die 
seßhaften und die Hausiergewerbe gesondert geregelt (Gewerbesteuer i. e. S., Hausier- 
steuer). 
Die Gewerbesteuer ist Ertragsteuer. Derselben unterliegen alle im Lande be- 
triebenen Gewerbe 3) und gewerbsmäßigen Erwerbsarten, einschließlich des Bergbaues, der 
Ausbeutung von Steinbrüchen sowie der auf die Gewinnung von Kalk, Zement, Ton und 
dergleichen gerichteten Unternehmungen, Betriebe mit dem Sitze außerhalb Bayerns nach 
Maßgabe des Umfangs und der Dauer des Geschäftsbetriebs in Bayern. 
Unter die Gewerbestener fallen nicht 
1. Betriebe, die der Hausiersteuer unterliegen, 
2. der Betrieb der Land= und Forstwirtschaft, der Jagd und Fischerei, soweit sich 
diese Erwerbsarten auf die Gewinnung der bezüglichen Erzeugnisse erstrecken, 
3. der Verkauf der vorerwähnten eigenen Erzeugnisse, sei es, daß dieselben roh oder 
in einem Zustande verkauft werden, welcher in dem Bereiche des betreffenden Wirtschafts- 
betriebs oder Erwerbs liegt. 
Gewerbesteuerfrei sind, abgesehen von Befreiungen auf Grund von Staatsverträgen, 
1. die Gewerbebetriebe und Bergwerksunternehmungen des Staates, 
2. die Zweiganstalten der Reichsbank )0. 
Den Maßstab für die Besteuerung eines Gewerbes bildet in der Regel dessen Er- 
tragsfähigkeit. Dieselbe wird nach einer Normalanlage und einer Betriebsanlage er- 
mittelt. 
Die Normalanlage ist unveränderlich und besteuert das Gewerbe in festem Ansatze. 
Sie ist mit einzelnen Ausnahmen nach 4 Klassen eingeteilt und bemißt sich nach dem ge- 
setzlichen Tarife. Derselbe gibt ein in Gruppen geteiltes Verzeichnis 3) der Gewerbe und den 
Steuersatz; ist die Normalanlage eines Gewerbes im Tarife abgestuft, so bemißt sie sich 
nach dem Umsange des Geschäftsbetriebes, unter Berücksichtigung der dem Tarife beige- 
fügten Erlänterungen. 
Die Betriebsanlage ist veränderlich und richtet sich nach dem Betriebsumfange eines 
Gewerbes, der auf bestimmte Zeitabschnitte bemessen wird. 
1) Ges. vom 8. August 1878 Art. 10 Ziff. 10. Ueber die Erhebung von Neichsstempelab= 
gaben von Kuren, Kuxscheinen s. das R.G. vom 14. Iui 1900 (oben S. 160). 
2) ## G.G. erläutert von Anton Fu# chs, Ansbach (Brügel u. Sohn) 1900. Ges. über die 
direkten Steuern II. Bd., herausgegeben von F. Klemm, München (Beck.) 1900. 
3) Keine Gewerbe sind die Staatsverkehr Sanstalten. Außerdem fallen nicht unter das Ges. 
die wechselseitigen Versicherungsanstalten, dann jene Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften, 
welche auf dem Grundsatze der Selbsthilfe beruhen, die ihrem Zwecke entsprechende Tätigkeit nur 
auf den Rreis ihrer Mitglieder beschränken und nicht die Erzielung eines gewerblichen Gewinnes 
anstreben. Diese Befreiung erstreckt sich nicht auf Konsumvereine, mit Ausnahme bestimmter land- 
wirtschaftlicher Konsumvereine, sowie Vorschuß= und Kreditvereine mit ausgedehntem bankähnlichem 
ctriebe 
4) Reichs-Bankges. vom 14. März 1875 § 21. — Die Gewerbesteuer wird jedoch für diese 
Betriebe veranlagt. 
5) Alphabetisch geordnet in Beilage 1 zu den Vollzugsvorschriften vom 27. Aug. 1899.
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        168 Vierter Abschnitt: Das Finanzrecht. II. Der König als Juhaber der Finanzgewalt. § 56. 
Hiebei dienen folgende Merkmale als Anhaltspunkte: 
as die Zahl der in einem Gewerbe verwendeten Gehilfen und Arbeiter; 
b) die Menge des Verbrauchs oder der Erzengnisse; 6 
e) die Zahl und Art der Vor= und Einrichtungen, Maschinen und dergleichen, die 
zum Zwecke des Gewerbebetriebs aufgestellt und im Gebrauche befindlich sind. 
Die Betriebsmerkmale kommen nach dem Stande der beiden Jahre zur Berücksich- 
tigung, die der Steueranlage unmittelbar vorangehen. 
Für Gewerbe, bei welchen dies im Stenertarife besonders vermerkt ist oder bei 
welchen die bezeichneten äußeren Merkmale einen zu hohen oder zu niederigen Steuersatz 
ergeben, wird die Betriebsanlage nach dem jährlichen Ertrage des Gewerbes bemessen. Der 
Ertrag ist im Jahresanschlage nach dem Durchschnitte der der Steueranlage unmittelbar vor- 
angegangenen beiden Jahren zu berechnen und zwar nach progressiven Klassensätzen (bis ca. 
3½/2% ). Für die Berechnung des Ertragsanschlages enthält das neue Gesetz eingehende 
Vorschriften (Art. 9 und 10). 
Der Gewerbesteuertarif gibt für jedes Gewerbe an, nach welchen Merkmalen und 
wie die Betriebsanlage festzustellen ist 1). Die Besteuerung der sog. hassenswerten Ge- 
werbe (Warenhäuser 2c.) ist besonders geregelt (Art. 23). 
Die Stenerpflicht besteht beim Rentamte des Betriebsortes oder in bestimmten Fällen 
des Ortes der Geschäftsleitung. 
Die Grundlage der Gewerbesteneranlage bildet ein Gewerbeverzeichnis, das von der 
Gemeindebehörde herzustellen ist. Die Pflichtigen haben bei der Gemeindebehörde Fassion 
abzugeben. Hienach stellt das Rentamt die Steuerliste her. 
Zur Prüfung der Steuererklärungen und Festsetzung der Einträge in die Steuerliste 
tritt für jeden Rentamtsbezirk ein Ausschuß in Tätigkeit, welcher zu bestehen hat: 
a) aus vier ständigen Ausschußmitgliedern, welche für den ganzen Rentamtsbezirk 
auf die Dauer von vier Jahren in der Art gewählt werden, daß alle zwei Jahre die 
Hälfte nach der sie treffenden Reihenfolge, das erstemal nach dem Lose, austritt und durch 
neue Wahl ersetzt wird; 
b) in Städten mit mehr als 15 000 Einwohnern aus einem weiteren ständigen Aus- 
schußmitgliede, das durch den Magistrat, in der Pfalz durch den Gemeinderat aus seiner 
Mitte abzuordnen ist; 
c) aus einem fünften Ausschußmitgliede, welches für die Gemeinde, aus der Er- 
klärungen geprüft werden, von der Gemeindeverwaltung bestimmt wird und in Städten 
für jede Hauptgattung der Gewerbe besonders bestellt werden kann. 
Die ständigen Ausschußmitglieder (mit Einschluß des abgeordneten Magistrats= oder 
GemeinderatsMitgliedes) wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden mit relativer Mehr- 
heit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Vorsitzende ist stimmberechtigt. 
Die Regierung, Kammer der Finanzen, kann in die Sitzungen des Steuerausschusses 
einen besonderen Kommissär abordnen. 
Im übrigen wohnt der Rentamtmann oder dessen Stellvertreter den Ausschußsitz- 
ungen als Staatsanwalt bei. 
Sind die Steueranlagen für sämtliche Gewerbesteuerpflichtige des Rentamtsbezirkes 
erfolgt, so werden die Steuerlisten unter vorgängiger Bekanntmachung während vier Wochen 
täglich zur Einsicht der beteiligten Gewerbestenerpflichtigen bezüglich ihrer Steueranlage 
aufgelegt. 
Während einer Notfrist von 5 Wochen, die mit der Frist für die Einsichtstellung der 
#11) Art. 22 des Ges. sieht eine Ausgleichung zu gunsten der Pflichtigen, namentlich eine Be- 
freiung geringfügiger Betriebe, für gesetzlich bestimmte Fälle vor.
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        8 66. Die direkten Stenern. 169 
Steuerlisten beginnt, können letztere sowohl als der Vertreter des Aerars Berufung#) gegen 
die Beschlüsse des Steuerausschusses ergreisen. Die staatsanwaltschaftliche Berufung ist 
dem Steuerpflichtigen mitzuteilen, der binnen vierwöchentlicher Frist erklären kann, daß er 
sich bei der beantragten Steuererhöhung beruhige. Die eingelegten Berufungen werden dem 
Steuerausschusse zur nochmaligen Prüfung des Steuerfalles mitgeteilt; derselbe ist befugt, 
diese Prüfung abzulehnen, wenn er die Berufung für formell unzulässig erachtet. Sonst 
kann er unter gewissen Voraussetzungen abändern. 
Im übrigen geht die Berufung zur Regierungsfinanzkammer, welche die Berufung 
zur Entscheidung an die Berufungskommission abzugeben hat. 
Die Berufungskommission wird gebildet: a) aus einem vom Finanzministerium zu 
ernennenden Vorsitzenden; b) aus fünf Mitgliedern, welche aus Kreiseinwohnern durch die 
zur Vertretung des Handels= und Gewerbestandes im Kreise berufenen Organe auf vier 
Jahre in der Art gewählt werden, daß alle zwei Jahre ein Teil der Mitglieder und zwar 
abwechselnd drei, dann zwei Mitglieder, austreten; c) aus zwei Mitgliedern, welche von 
dem Staatsministerium der Finanzen ernannt werden. 
Gegen die Entscheidungen der Berufungskommissionen steht dem Steuerpflichtigen 
wie der Regierungsfinanzkammer binnen 4 Wochen Beschwerde an die beim Finanzmini- 
sterium gemäß Art. 56 des Einkommenstenergesetzes gebildete Oberberufungskommission zu. 
In Fällen der Steuerausscheidung auf verschiedene Gemeinden sind auch diese beschwerde- 
berechtigt. Im übrigen s. u. Ziffer 8 S. 175. 
Die endgültigen Steuerlisten bilden die Grundlage der Erhebung für die nächsten 
zwei Kalenderjahre. 
Von zwei zu zwei Jahren findet, und zwar in dem der zweijährigen Steuerperiode 
vorgängigen Kalenderjahre, eine neue Steueranlage statt. In Gemeinden mit geringer 
Gewerbetätigkeit und geringen Steueränderungen kann die Steuerperiode auf 4 Jahre er- 
streckt werden. 
Für die Gewerbe, welche in der Zwischenzeit niedergelegt oder begonnen werden, besteht 
Anzeigepflicht. Für letztere Gewerbe setzt das Rentamt die Steuer vorläufig fest, vorbe- 
haltlich der endgültigen Einsteuerung durch den Steuerausschuß bei dessen nächstem Zu- 
sammentritte. 
Die Erhebung der Gewerbesteuer findet, sofern dieselbe den Betrag von 50 Pff. 
übersteigt, ratenweise an den verordnungsmäßigen Steuerzielen statt. 
Der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen ? unterliegt, wer 
außerhalb seines Wohnorts, ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung und ohne 
vorgängige Bestellung, in eigener Person 
1. Waren irgend einer Art außer selbst gewonnenen Erzengnissen der Land= und 
Forstwirtschaft, des Garten= und Obstbaues, der Jagd und des Fischfangs feilbieten, 
2. Waren irgend einer Art bei anderen Personen als Kaufleuten oder an anderen 
Orten als in offenen Verkaufsstellen zum Wiederverkaufe ankaufen, 
3. Warenbestellungen aufsuchen, 
4. gewerbliche oder künstlerische Leistungen oder Schaustellungen, bei welchen ein 
höheres wissenschaftliches oder Kunstinteresse nicht obwaltet, darbieten will). "6 
Wer außerhalb seines Wohnortes oder des Wohnortes des Unternehmers und außer 
dem Meß= und Marktverkehre von einer festen Verkaufsstätte aus vorübergehend Waren, 
gleichviel ob zum Verkaufe aus freier Hand oder im Wege der Versteigerung, feilbietet 
1) Ohne aufschiebende Wirkung für die Steuerentrichtung. 
2) Handausgabe des Ges. v. L. Fahrmbacher, Ansbach 1898, 4. Aufl. u. v. Fr. 
Stenglein, München 1898; vgl. auch § 10 den M.E. vom 7. Febr. 1898 (M. A. Bl. S. 77). 
3) Vgl. dazu noch die Bestimmungen in Art. 2 und 3 des Gesetzes.
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        170 Vierter Abschnitt: Das Finanzrecht. II. Der König als Juhaber der Finanzgewalt. 56. 
oder feilbieten läßt (Wanderlager), ist für jede Art des Betriebs gesondert der Steuer 
vom Gewerbebetriebe im Umherziehen unterworfen. 
Die Steuer von den im Umherziehen betriebenen Gewerben, und für den Wander- 
lagerbetrieb besteht in einer Normal= und einer Betriebsanlage, deren Größe sich nach 
dem gesetzlichen Steuertarise bemißt. 
Für die Betriebsanlage entscheidet bei dem eigentlichen Hausiergewerbe zumeist die 
Zahl der Gewerbegehilfen oder Gewerbeteilnehmer, zum Teile auch freie Schätzung inner- 
halb eines gesetzlichen Rahmens, bei den Wander-Lagern und -Auktionen erfolgt die Be- 
messung der Betriebsanlage mit 2 vom Hundert des angemeldeten und durch Schätzung 
erhobenen Geldwertes der für den Betriebsort zum Verkaufe bestimmten Warenvorräte. 
Die Steuer wird vom Rentamte festgesetzt und dem Gewerbesteuerausschusse bei 
seinem nächsten Zusammentritte zur Kenntnis und Stellung etwaiger Anträge mitgeteilt. 
Die Hausiersteuer ist für ein Jahr vorauszuzahlen, und zwar beim Rentamte des 
Wohnsitzes, eventuell des Ortes des Gewerbebeginnes. Der Gewerbebetrieb darf nur bei 
Vorlage des Besteuerungsnachweises erlanbt werden. Wird die Erlaubnis versagt, so 
kann die Stener innerhalb vier Wochen von Ausstellung des Nachweises gerechnet zurück- 
gesordert werden. 
Bei den Wanderlagern ist die Steuer für jeden Betriebsort nach Maßgabe der Dauer 
des Betriebs vorauszubezahlen. Für die Geltendmachung des Rückersatzanspruches ist eine 
Woche Frist gegeben. 
In Hausiersteuersachen sind die Finanzkammern zweite und letzte Instanz über den 
Rentämtern. 
6. Die Kapitalrentensteuert). Die Kapitalrentensteuer (Ertragssteuer) ist 
zu entrichten: 
a) von Zinsen oder Renten aus Reichs= und Staatsanlehen, dann aus Anlehen der 
Gemeinden und anderer öffentlicher Verbände; ferner von Zinsen oder Renten aus Priori- 
täten und Pfandbriefen, Hypothekenforderungen, Grundschulden, Rentenschulden und Boden- 
zinskapitalien, sodann von Zinsen aus Abrechnungs= und Kontokorrentguthaben, Sparkasse- 
guthaben, Dienst= und anderen Kautionen, Hinterlegungsgeldern, Vorschüssen, Kausschil- 
lings= und Handscheinforderungen oder sonstigen verzinslichen Kapitalanlagen; 
b) von den Zinsen, Renten und Dividenden aus Aktien oder Geschäftsanteilen von 
Unternehmungen jeder Art, welche für Rechnung von Aktiengesellschaften oder für Rechnung 
von Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, ohne Rücksicht darauf, 
ob das betreffende Unternehmen in Bayern oder anderswo einer anderweitigen Steuer 
unterliegt: 
c) von den Zinsen, welche in unverzinslichen Zielforderungen, Wechseln, Schatz- 
scheinen und anderen unverzinslichen Kapitalforderungen tatsächlich inbegriffen sind. 
Steuerfrei sind: 
1. König, Königin und Staat, 
2. fremde Gesandte, deren Familie und Personal, sowie die nicht staatsangehörigen 
Bediensteten dieser Personen, " 
3. fremde Konsuln, denen Steuerfreiheit gewährt ist, 
4. Anstalten und Stiftungen für Wohltätigkeit und Unterricht, unzulängliche 
Kirchen- und Kultusstiftungen, Kapitalien von Kirchenbauvereinen, Stammkapitalien geist- 
licher Pfründen, 
5. Hilfs= und Sparkassen unter behördlicher Aussicht, 
6. Unterstützungs-, Pensions-, Kranken und Leichen-Kassen oder Vereine mit gemein- 
1) Textausgaben mit Erläuterungen 2c. von F. Klemm, München (Beck.) u. A. Vogel, 
Ansbach (Brügel) 1900.
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        § 56. Die direkten Steuern. 171 
nütziger Wirksamkeit, auch wenn sie nicht unter behördlicher Aufsicht stehen, 
7. genossenschaftliche Darlehenskassen, deren Kapitalrenten für gemeinnützige Zwecke 
bestimmt sind, 
8. die Zinsen der gemäß § 21 des Finanzgesetzes vom 21. Mai 1892 (G.-V.-Bl. 
S. 165) an die unmittelbaren Städte und Distriktsgemeinden überwiesenen Kapitalien, 
9. der Rentenertrag des Gewerbeinhabers aus den in seinem Gewerbe angelegten 
Betriebskapitalien oder für den gewerbsmäßigen Umlauf erworbenen umlaufenden Papieren 
oder Wechseln, 
10. die einen Jahresbetrag von 400 Mark nicht übersteigenden Kapitalrenten fol- 
gender Personen, wenn sie im ganzen nicht mehr als 700 Mark Einkommen beziehen: der 
Witwen, der allein lebenden Ehefrauen, der vaterlosen Minderjährigen und der sogenannten 
gebrödeten und der erwerbsbeschränkten Personen, 
11. Kapitalrenten von weniger als 70 Mark. Weiterhin sind Ermäßigungen aus 
besonderen, die Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigenden Verhältnissen zulässig. 
Steuerpflichtig ist, wer tatsächlich die Rente genießt. Der Kapitalrente des Haus- 
haltungsvorstandes sind die allenfalls ausgeschiedenen Kapitalrenten der EChefrau und der 
in seinem Unterhalte befindlichen Kinder zuzurechnen, dagegen sind gesondert zu veran- 
lagen Renten der dauernd getreunt lebenden Ehefrauen oder aus dem Vorbehaltsgute, 
ferner der bezeichneten Kinder, wenn sie eine der Verfügung des Haushaltungsvorstandes 
nicht unterliegende Rente beziehen. 
Die Kapitalrentensteuer ist zu entrichten, gleichviel ob die Rente r2c. in oder nach 
Bayern bezogen wird, vorbehaltlich des Reichsgesetzes vom 13. Mai 1870 wegen Beseiti- 
gung der Doppelbesteuerung und einiger besonderer Bestimmungen für Bayern im Aus- 
lande und Ansländer in Bayern:. 
An der steuerbaren Kapitalrente dürfen Schuldkapitalzinsen und die privatrechtlichen 
Lasten, die auf einem steuerbaren Kapitalrenten-Bezuge liegen, abgerechnet werden. 
Die Anlage der Kapitalrentensteuer erfolgt in nachstehenden Sätzen: 
mit 1½/2 % bei einer Jahresrente v0vo. 70 bis 100 Mk. 
„ 2 „ „ „ „ von mehr als 100 „ 400 „ 
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4 „ „ „ „ 100000 Mk. 
Steuerpflichtig ist jeder da, wo er wohnt, eventuell wo er sich aufhält. Für den 
Fall, daß hienach mehrere Orte der Steuerpflicht gegeben sind, und für Steuerpflichtige 
außerhalb Bayerns trifft das Gesetz (Art. 12) besondere Bestimmung. 
Die Steuerpflichtigen haben ihre Kapitalrente anzugeben. Die Feststellung der steuer- 
pflichtigen Kapitalrente erfolgt durch die Einkommenstenerausschüsse. Für das Verfahren 
und die Rechtsmittel gelten entsprechend (vergl. Art. 2) die Bestimmungen des Einkommen- 
steuergesetzes (s. u. S. 175). 
Die endgültig festgestellten Steuerlisten bilden die Grundlage der Erhebung für die 
beiden Kalenderjahre, die auf das Jahr, in welchem die Einsteuerungen stattfinden, 
folgen. 
Von zwei zu zwei Jahren unterliegt die Kapitalrentensteuer einer allgemeinen neuen 
Feststellung. 
1) Ges. Art. 10, der die in Bayern wohnhaften oder länger als ein Jahr sich anfhaltenden 
Ausländer stärker heranzieht, der Regierung aber auch die Befugnis zum Abzug der im Heimat- 
staate für die Rente entrichteten Steuer einräumt.
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        172 Vierter Abschnitt: Das Finanzrecht. II. Der König als Juhaber der Finanzgewalt. § 56. 
Ueber Ab= und Zugänge und Aenderungen bestimmt das Gesetz in Art. 25 ff. 
Die Steuererhebung geschieht wie bei der Einkommensteuer. 
7. Die Erbschaftsstenuer!?). Der Erbschaftssteuer unterliegen Anfälle 
a) von Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen auf den Todesfall, aus Auf- 
lagen auf Zuwendungen dieser Art, die dem Empfänger der Leistung einen Vermögensvor- 
teil zu verschaffen bezwecken, sowie aus Pflichtteilsrechten. 
b) von Nutungen aus Lehen, Familienfideikommissen, Majoraten, Stamm= und 
Erbgütern; 
e) von Bezügen aus Familienstiftungen, welche auf den durch die Nachfolgeordnung 
Berufenen übergehen, 
und zwar ohne Unterschied, ob dieselben einem Bayern oder Nichtbayern zukommen. 
Den Schenkungen auf den Todesfall werden Schenkungen unter Lebenden gleichge- 
achtet, deren Vollzug bis zum Ableben des Schenkgebers aufgeschoben ist. 
Von der Erbschaftssteuer sind befreit: 
1. Anfälle, welche gelangen an: 
a) Eltern bis zu dem Betrage von 1000 Mark einschließlich und, soferne der Anfall 
mehr beträgt, mit zwanzig Prozent des Mehrbetrages, und zwar ohne Unterschied, ob der 
Anfall von einem oder beiden Elternteilen erworben wird; 
b) Ehegatten und Verwandte in absteigender Linie; 
Jc) Personen, welche des Erblassers Hausstand angehört und in demselben in einem 
Dienstverhältnisse gestanden haben, bis zum Betrage von 600 Mark einschließlich; 
2. Anfälle, deren Wert den Betrag von 50 Mark nicht übersteigt; 
3. milde, fromme und Unterrichts-Stiftungen; 
4. alle Zuwendungen, welche ausschließlich einem milden, frommen, gemeinnützigen 
oder Unterrichts-Zwecke gewidmet sind, soferne die Verwendung derselben zu dem bestimmten 
Zwecke gesichert ist. 
Nichtbayerische Gemeinden, Stiftungen, Vereine und Anstalten können die Befrei- 
ung von der Erbschaftssteuer auf Grund der Bestimmung in Ziff. 3 und 4 nur insoweit 
beanspruchen, als die Gegenseitigkeit verbürgt ist. 
Grundstücke und denselben gleichstehende Rechte, welche sich außerhalb Bayerns be- 
finden, sind unbedingt steuerfrei, solche innerhalb Bayerns unbedingt stenerpflichtig. 
Bewegliches außerhalb Bayern befindliches Vermögen eines Erblassers, welcher bei 
seinem Ableben in Bayern seinen Wohnsitz hatte, unterliegt der Versteuerung; soweit hie- 
nach außerhalb Bayerns befindliches Vermögen steuerpflichtig ist, wird auf die Erbschafts- 
steuer die in dem Staate, in dem sich das Vermögen befindet, hiervon zu entrichtende Erb- 
schaftsstener angerechnet. 
Bewegliches in Bayern befindliches Vermögen ist steuerpflichtig, wenn der Erblasser 
beim Ableben in Bayern seinen Wohnsitz hatte oder wenn derselbe zur Zeit seines Todes 
oder bei Beginn der Verschollenheit überhaupt keinen Wohnsitz hatte. 
Für den Fall, daß der Erblasser seinen Wohnsitz in einem Staat hatte, in dem die 
Erbschaftssteuer nach anderen, als den erwähnten Grundsätzen erhoben wird, oder Ange- 
gehöriger eines solchen Staates gewesen ist, kann das Finanzministerium zur Ausgleichung und 
tunlichsten Vermeidung einer Doppelbestenerung anordnen, daß das bewegliche Vermögen 
1) ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Erblassers der Steuer unterliegt, wenn dieser Bayer 
war, 2) ohne Rücksicht auf den Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit des Erblassers ver- 
steunert wird, wenn das Vermögen sich in Bayern befindet. 
Die Steuer beträgt: 
1) Vollzugsvorschriften vom 27. Dez. 1899 (F. M. Bl. S. 341). Handausgabe des Ges. v. 
H. v. Pfaff, 2. Aufl. von H. Schmidt, München 1900. 
—–
        <pb n="183" />
        8 56. Die direkten Steuern. 173 
1. vier Pfennige von je 1 Mark des Betrages, wenn der Anfall gelangt an: 
a) Eltern vorbehaltlich der Bestimmung unter Ziff. 1 a (oben); 
b) voll= oder halbbürtige Geschwister oder deren Abkömmlinge, Stiefeltern, Stief- 
verwandte in absteigender Linie, Schwiegerkinder; 
2. sechs Pfennige von je 1 Mark des Betrages, wenn der Anfall gelangt an 
Großeltern oder entferntere Verwandte in aufsteigender Linie oder an vorstehend nicht be- 
naunte Verwandte in der Seitenlinie des dritten oder vierten Grades (nach dem Zivilrechte): 
3. acht Pfennige von je 1 Mark des Betrages in den übrigen Fällen. 
Die Erbschaftssteuer ist von dem Betrage zu entrichten, um welchen derjenige, welchem 
der Anfall zukommt, reicher wird, für die Berechnung der Steuer ist der gemeine Wert 
der steuerpflichtigen Masse in dem Zeitpunkte des Todes des Erblassers maßgebend. 
Die Berechnung, Erhebung und Verwaltung der Erbschaftssteuer obliegt den Rent- 
ämtern 1) unter der Leitung der Regierungsfinanzkammern und unter der Oberaussicht des 
Staatsministeriums der Finanzen. 
Ueber Erbschaftsstenerstreitigkeiten entscheidet in erster Instanz die vorgesetzte Regie- 
rungsfinanzkammer im verwaltungsrechtlichen Senate, in zweiter Instanz der Verwaltungs- 
gerichtshof. 
8. Die Einkommensteuer ? trifft jeden, der ein Einkommen bezieht, das 
nicht bereits mit Grund-, Haus-, Gewerb= oder Kapitalrentensteuer angelegt ist, gleichviel, 
ob dieses Einkommen ständig oder unständig ist, ob es in Geld, Geldeswert oder in geld- 
wertem Nutzgenusse besteht. 
Der Steuer ist hienach unterworfen: 
Das Einkommen aus Lohnarbeit, das Einkommen aus wissenschaftlicher oder künst- 
lerischer Beschäftigung, aus gepachteten Oekonomiegütern mit selbständigen Wirtschaftsge- 
bänden und aus der Verpachtung von Gewerben, das Einkommen aus Hofdienst, öffent- 
lichem Dienste und Privatdienst, letzteres, wenn der Bezug durch Dienstvertrag für einen 
Monat oder läunger gesichert ist, dann aus Pensions= und Alimentationsbezügen solcher Be- 
diensteten und ihrer Hinterbliebenen, endlich das Einkommen aus Wittumen, Präbenden, 
Austrägen, Leibrenten und anderen derartigen Bezügen, mit welchen keine Verpflichtung 
zur Dienstleistung verbunden ist. 
Wer stenerbares Einkommen aus mehreren dieser Einkommensgattungen oder aus 
ähnlichen Erwerben bezieht, wird aus dem gesamten Einkommen besteuert. Behufs Steuer- 
veranlagung sind den Einkommensbeträgen des Haushaltungsvorstandes die allenfalls vor- 
handenen besonderen Einkommensbeträge der Ehefrau und der in seinem Unterhalte befind- 
lichen Kinder in der Regel zuzurechnen; dies gilt auch in Ansehung zulässiger Abzüge am 
steuerbaren Einkommen, Steuerbefreiungen und Ermäßigungen. Ergeben die hienach zu- 
sammenzurechnenden Einkommensbeträge nicht die Summe von 2000 Mark, so sind die 
Einkommensbeträge des Haushaltungsvorstandes, der Ehefrau und der in seinem Unterhalt 
befindlichen Kinder ebenfalls selbständig zu veranlagen (kgl. Deklaration vom 28. Juli 1902 
G.-V.-Bl. S. 261). 
Steuerfrei sind (Art. 13): 
1. König und Königin und die Mitglieder des königlichen Hauses; 
2. die Gemeinden; 
3. die oben S. 170 unter Ziffer 2 3), 3, 5 u. 6 kapitalrentensteuerfrei Aufgeführten; 
  
1) Ueber die örtliche Zuständigkeit §8§ 2 u. 3 der Vollzugsvorschriften vom 27. Dez. 1899 
(F.M. Bl. S. 341). · 
2)DieGef.überdiedirekteitSteuerit,l.Bd.berausgcgcbenvonFKlemnthündien 
1900. E. St. G. von A. Vogel, Ansbach 1800. 
3) Die dort genannten Bediensteten nur bezüglich des Diensteinkommens.
        <pb n="184" />
        174 Vierter Abschnitt: Das Finanzrecht. II. Der König als Inhaber der Finanzgewalt. § 56. 
4. Anstalten und Stiftungen für Kultus, Wohltätigkeit und Unterricht, 
5. die Angehörigen des altiven Heeres nach 8 46 des Reichs-Militärgesetzes vom 
2. Mai 1874 und die Unteroffiziere und Mannschaften der Gendarmerie hinsichtlich ihres 
Diensteinkommens. Dazu kommen 
6. noch eine Mehrzahl von Befreiungen:), die in Rücksichten der Humanität ihren 
Grund haben. Hiezu tritt Steuerbefreiung auf Antrag für Personen, deren unter dieses Gesetz 
fallende Einkommensbezüge den Jahresbetrag von 500 und deren Gesamteinkommensbezüge 
einschließlich jener aus anderen Quellen den Jahresbetrag von 700 Mark nicht übersteigen. 
Das Gesetz trifft eingehende Bestimmungen hinsichtlich der Abgrenzung der Steuer- 
pflicht mit Rücksicht auf Staatsangehörigkeit (Bayern, Deutsche, Ausländer, welche nun- 
mehr in erheblich stärkerem Maße zur Steuer herangezogen werden) und Wohnsitz, oder 
Aufenthalt ?. 
Stenerpflichtig ist in der Regel jeder am Orte seines Wohnsitzes oder in Ermange- 
lung eines solchen am Orte seines gewöhnlichen Aufenthaltes oder Verdienstes ). 
Die jährliche Einkommensteuer wird nach einer für alle Einkommensgattungen ein- 
heitlichen, progressiven Skala (bis zu 500 Mark. 50 Pf. Steuer), welche in einem Höchst- 
satze von 3 Proz:. endet, angelegt (Art. 5); die niederen Einkommen wurden gegen früher 
entlastet. Die Einsteuerung erfolgt nach dem Jahresbetrage des Einkommens, das Ge- 
setz enthält ausführliche Vorschriften über die Berechnung und über Ermäßigung der Steuer 
bei besonderen persönlichen Verhältnissen. 
Die Anlage der Einkommenstener erfolgt auf Grund einer gemeindlichen Steuerliste 
und der Angaben der Pflichtigen. 
Die Einsteuerung derjenigen Personen, welche ein Einkommen von nicht mehr als 
3000 Mark beziehen, erfolgt durch das Rentamt. Die Einsteuerung der übrigen Steuer- 
pflichtigen, dann derjenigen, gegen deren rentamtliche Einsteuerung sich Erinnerungen er- 
geben, geschieht durch einen Einkommensteuerausschuß. Letzterem sind auch die übrigen 
Einstenerungen zur Kenntnisnahme und Erinnerung mitzuteilen. 
Für jeden Rentamtsbezirk wird ein Stenerausschuß gebildet. 
Derselbe zählt vier ständige Mitglieder, welche nebst ebensoviel Ersatzmännern durch 
die Gemeindekollegien der unmittelbaren Städte und die Distriktsräte der Distriktsgemeinden 
des Rentamtsbezirkes gewählt werden . 
Die ständigen Ausschußmitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren in der 
Art gewählt, daß alle zwei Jahre die Hälfte derselben nach der sie treffenden Reihenfolge 
austritt und durch neue Wahl ersetzt wird. Sie wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden 
und werden auf ihre Funktion beeidigt. 
Nach Ermessen des ärarialischen Vertreters oder auf Beschluß des Ausschusses ist 
für die Gemeinde, aus welcher die Steuererklärungen geprüft werden, ein fünftes Aus- 
schußmitglied zu den Sitzungen beizuziehen, welches von der Gemeindeverwaltung bestimmt 
wird. In Städten kann durch die Gemeindebehörde für jeden Stadtbezirk oder Distrikt 
ein eigener Vertreter als Ausschußmitglied bestellt werden. 
Der Regierung, Kammer der Finanzen, bleibt anheimgestellt, in die Sitzungen des 
Ausschusses einen besonderen Kommissär abzuordnen. 
Im übrigen wohnt der Rentamtmann oder dessen Stellvertreter der Ausschußsitzung 
als Staatsanwalt bei. 
1) Art. 13 Ziff. 4—11 des Ges.; Art. 18 des Reichsges. vom 22. Mai 1893 (N.G. Bl. S. 171), 
Novelle zu den Militärpensionsges. (Kriegs= und Verstümmelungszulagen, Beihilfen aus öffentlichen 
Fonds an ehemalige Soldaten bis zum Feldwebel an deren Hinterbliebene). 
2) Art. 11, 12, 16 des Ges. 
3) Dazu eine Neihe anderweitiger Bestimmungen in Art. 17 des Gesetzes. 
4) Näheres in Art. 32 ff. des Gesetzes.
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        8 56. Die direkten Steuern. 175 
Die festgesetzten Steuerlisten werden vier Wochen lang zur Einsicht der Steuerpflich— 
tigen bezüglich ihrer Steueranlage aufgelegt. 
Innerhalb fünf Wochen von Beginn der Einsichtstellung der Steuerlisten ab können 
der Vertreter des Aerars und der Steuerpflichtige beim Rentamte Bernfung einlegen. Be— 
züglich der Mitteilung der Berufung des ersteren an den Steuerpflichtigen, der Mitteilung 
an den Stenerausschuß und Vorlage an die Regierungsfinanzkammer gilt entsprechend 
dasselbe wie bei der Gewerbesteuer. 
Im übrigen geht die Berufung an eine Berufungskommission. 
Die Berufungskommission wird gebildet: a) aus einem vom Staatsministerium der 
Finanzen zu ernennenden Vorsitzenden; b) aus fünf ständigen Mitgliedern und ebensoviel 
Ersatzmännern, welche aus Kreiseinwohnern durch den Landrat des Regierungsbezirkes 
auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden; c) aus zwei Mitgliedern, welche vom 
Staatsministerium der Finanzen ernannt werden. Alle zwei Jahre hat ein Teil der ge- 
wählten Mitglieder, und zwar abwechselnd drei, dann zwei Mitglieder auszutreten. 
Die Reihenfolge der Ersatzmänner wird bei deren Wahl durch den Landrat be- 
stimmt. 
Gegen die Entscheidungen der Berufungskommissionen, welche Berufungen, die sie für 
formell unzulässig erachten, ohne weitere Verhandlung zurückweisen können, findet binnen 
4 Wochen Beschwerde statt, welche aber nur darauf gestützt werden kann, 
1. daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder auf der unrich- 
tigen Anwendung des bestehenden Rechtes beruhe, 
2. daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide. 
Die Beschwerde kann vom Steunerpflichtigen und der Regierungsfinanzkammer, in gewissen 
Fällen auch von den beteiligten Gemeinden eingelegt werden und wird von der bei dem 
Finanzministerium gebildeten Oberberufungskommission für Steuersachen2) verbeschieden; 
diese vom Finanzministerium unabhängige Instanz kann, wenn sie die Beschwerde für be- 
gründet erachtet, die Angelegenheit zur Entscheidung an die Berufungskommission zurück- 
geben, welche an deren Weisungen gebunden ist, oder selbst die Einsteuerung berichtigen. 
Die Oberberufungskommission setzt sich zusammen a) aus einem vom Finanzministe- 
rium zu ernennenden Vorsitzenden, b) aus 4 ständigen Mitgliedern, von denen 2 durch 
das Staatsministerium des Innern, und zwar eines derselben aus den Räten des Ver- 
waltungsgerichtshofes, und 2 durch das Finanzministerium ernannt werden, aus 2 nicht 
ständigen Mitgliedern. — Auch kann im Bedarfsfalle der Sachreferent des einschlägigen 
Ministeriums mit beratender Stimme beigezogen werden. Für jeden Regierungsbezirk werden 
2 nichtständige Mitglieder durch den Landrat aus Kreiseinwohnern gewählt. 
Die endgültigen Steuerlisten bilden die Grundlage der Erhebung für die nächsten 
vier Kalenderjahre. 
Von vier zu vier Jahren findet, und zwar in dem Kalenderjahre, das der Steuer- 
periode vorangeht, eine neue Steueranlage statt. 
Ueber die Behandlung der Ab= und Zugänge bestimmen die Artikel 61 ff. des Ge- 
setzes. 
Die Steuererhebung geschieht bis zu 50 Pfennig im ganzen Jahresbetrage, sonst raten- 
weise an den verordnungsmäßigen Steuerzielen. 
9. Die Hundesteuer (Gebühr)) ist für jeden über 4 Monate alten Hund zu 
  
1) Ohne aufschiebende Wirkung bezüglich der Steuerzahlung. 
2) V. O. vom 14. April 1900, betr. Bildung, Verfahren und Geschäftsgang der Oberbe- 
rufungskommission (G.V. Bl. S. 401). 
3) F. Graf, das bayerische Ges., die Erhebung einer Gebühr vom Halten der Hunde betr., 
Erlangen 1891.
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        176 Vierter Abschnitt: Das Finanzrecht. II. Der König als Inhaber der Finanzgewalt. § 57. 
entrichten und beträgt 15, 9, 6 oder 3 Mark je nach der Bevölkerungszahl der Gemeinde, 
für Weiler 2c. stets 3 Mark. 
Die „Gebühr“ wird von der Ortspolizeibehörde erhoben. Die Hälfte des Reiner= 
trags fällt den Gemeinden zu. 
§ 57. Der Malzaufschlag :). Dieses Gefäll, als Bieraufschlag eines der ältesten 
und wichtigsten der bayerischen Finanzverwaltung, wurde im letzten Jahrhunderte zuerst 
durch das Mandat vom 28. Juli 1807,") nach dem System der Malzstener geregelt. 
Der Malzanfschlag wurde allmählich in allen Landesteilen diesseits des Rheines ein- 
geführt, während die Pfalz an dessen Stelle einen jährlichen Steuerbeischlag von 100,000 fl. 
aus Kreisfonds zu entrichten hatte 5). 
Das Mandat von 1807 wurde durch das Gesetz vom 16. Mai 1868, den Malz- 
ausschlag betr., (G.-Bl. S. 461) ersetzt“). Der Eintritt Bayerns in das deutsche Reich 
hat zufolge des in der Reichsverfassung (Art. 35 Abt. II Art. 38 Abt. IV mit Ziff. X 
des bayerischen Schlußprotokolles) vorbehaltenen Sonderrechtes Bayern im Besitze seiner 
eigenen Malzausschlagsgesetzgebung und der Erträgnisse des Aufschlages belassen. Die Be- 
schränkungen, welche schon vorher auf Grund des Art. 5 des Zollvereinigungsvertrages 
vom 8. Juli 1867 bestanden, sind jedoch durch die Reichsverfassung (Art. 40) aufrecht er- 
halten worden. Dieses Gesetz trat zufolge des Finanzgesetzes vom 10. März 1878 vom 
1. Juli gl. Jahres an auch in der Pfalz in Kraft, womit der oben genannte Steuerbei- 
schlag in Wegfall kam. 
Das Gesetz erlitt in der Folge Aenderungen durch das Einführungsgesetz vom 26. 
Dezember 1871 zum R.-St.-G.-B. sowie durch das Ausführungsgesetz vom 18. Angust 
1879 zur R.-St.-P.-O., weiterhin durch die Novelle vom 31. Oktober 1879 (G.-V.-Bl. 
S. 1475), ferner infolge des Gesetzes vom 25. Februar 1880 über den Branntweinauf- 
schlag 5), durch die Novelle vom 8. Dezember 1889 (G.-V.-Bl. S. 585 und 600) und vom 
24. Mai 18965), endlich durch Art. 155 des Ausf.-Ges. z. B.-G.-B. 
Der Malzaufschlag wird von allem künstlich zum Keimen gebrachten Getreide er- 
hoben'), wenn und sobald es für den Zweck der Bier= oder Essigerzengung zum Brechen 
auf die Mühle gelangt. 
Verboten ist: 
1. die Verwendung von ausschlagfreiem Malze zu aufschlagpflichtigen Zwecken, 
2. die Verwendung anderer Stoffe (Surrogate) als Malz (d. h. Dörr= oder Luft- 
malz) 5) zur Bierbereitung, 
—. 
1) Ueber den früheren Rechtsstand vgl. v. Seydel II S. 490 ff., F. Rivet, Handbuch 
der Malzaufschlageverwaltung im Königreiche Bayern, Heidelberg 1842; Döllinger, das Brau- 
wesen, Branntweinbrennen und das Malzaufschlagswesen im Königreiche Bayern, Nördlingen 1858. 
S. auch E. Struve, die Entwickelung des baverischen Brangewerbes im 19. Jahrhundert (G. 
Schmoller, staats= und sozialwissenschaftliche Forschungen XII, 1), Leipzig 1893. G. v. Mayr 
in Frhrn. v. Stengel's Wörterbuch des deutschen Verw. R. II S. 70 ff. 
2) N. Bl. S. 1273. Agl. N. Bl. 1811 S. 274. 
3) Agl. Finanzges. vom 25. Juli 1850 (G. Bl. S. 473). 
4) Kommentare von W. Vocke, Erlangen 1868 und L. May, Erlangen 1870 (in der 
Gesetzgebung des Rönigreichs Bayern seit Maximilian II. mit Erläuterungen. 2. T. Bd. VI; 2. Aufl. 
ebenda 2. T. Bd. X); A. Eiseureich, Würzburg 1896. 
5) Das zur Erzeugung von Branntwein und von Spirituosen und von Hefe verwendete Malz 
wurde vom Maljzaufschlage befreit, ebenso das zur Grünmalzbereitung verwendete Getreide. 
6) G.V. Bl. S. 237; neue Vollzugsvorschriften S. 481. Dic bayerische Malzansschlagsge- 
setzgebung gilt zufolge Staatsvertrages auch für das Vordergericht Ostheim (Großherzogtum Sach- 
sen), das Amt Königsberg (Sachsen-Koburg-Gotha) und die Gemeinden Jungholz und Mittelberg 
(Oesterreich, Tirol und Vorarlberg). 
7) Ausgewachsenes Getreide ist im Falle der Verwendung im aufschlagpflichtigen Betriebe 
ausschlagfrei. 
8) S. darüber Hock a. a. O. II S. 648 Anm. 15.
        <pb n="187" />
        § 57. Der Malzaufschlag. 177 
3. die Verwendung ungemälzten Getreides zum gleichen Zweck, 
4. die Verwendung anderen Malzes als Gerstenmalzes zur Erzeugung von Braunbier. 
Der ständige gesetzliche Aufschlag beträgt 6 Mark vom Hektoliter des zur Bierberei- 
tung bestimmten Malzes nach der in der Mühle vorgenommenen Abmessung. Werden je- 
doch in einer Betriebsstätte mehr als 10 000 Hektoliter Malz in einem Jahre verwendet, 
so ist ein Zuschlag zum Malzaufschlage zu entrichten. Dieser beträgt von den nächsten 
30 000 Hektolitern je 25 Pf., für die Malzmenge, welche 40 000 Hektoliter übersteigt, je 
50 Pf. vom Hektoliter. 
Von den bestehenden Brauereien und Essigsiedereien wird, sofern dieselben im Jahre 
1888 nicht mehr als 6000 Hektoliter Malz verarbeiteten, für die ersten 2000 Hektoliter 
des in einem Jahre verarbeiteten Malzes, ein Aufschlag von je 5 Mark auf den Hektoliter 
erhoben. Diese Begünstigung erlischt mit dem Ablaufe des Jahres, in welchem mehr als 
7000 Hektoliter Malz in der Betriebsstätte verwendet wurden. 
Beträgt der Malzaufschlag in einer der bezeichneten Betriebsstätten oder in einem vor 
dem 1. Oktober 1889 bereits vorhandenen ausschlagpflichtigen Geschäfte, in welchem jähr- 
lich über 6000 Hektoliter Malz verwendet wurden, in einem Jahre 5000 Hektoliter oder 
weniger, so hat die Aufschlagsbehörde auf Ansuchen der Beteiligten anzuordnen, daß die 
Betriebsstätte vom Beginne des nächsten Jahres ab dem vorbezeichneten geringeren Steuersatze 
solange zu unterstellen ist, als nicht der jährliche Malzverbrauch 5000 Hektoliter übersteigt. 
Durch die Novelle vom 24. Mai 1896 (G.-V.-Bl. S. 237) ist die Staatsregierung 
ermächtigt worden, solche Bierbrauereien, in welchen i. J. 1888 eine Verarbeitung von 
Malz nicht stattgefunden hat, zum ermäßigten Aufschlagssatz zuzulassen, soferne entweder in 
jenem Jahre die Branstätte betriebsfähig eingerichtet war oder für dieselbe Gewerbestener 
oder ein erhöhter Brandversicherungsbeitrag wegen größerer Feuergefährlichkeit der Betriebs- 
anlage entrichtet wurde. — Die Ermäßigung ist an die Betriebsstätte, nicht an die Person 
des Betriebsinhabers geknüpft. 
Aufschlagpflichtig ist derjenige, auf welchen die Polette als Malzeigentümer lautet. 
Es gibt keine Befreiungen vom Malzaufschlage 1). Jedoch gestattet das Gesetz (Art. 10) 
Nachlaß des Aufschlages bei zufälliger Beschädigung des Malzes, wodurch dessen Verwer- 
tung oder lohnende Verwendung unmöglich wird. 
Für ausgeführtes Bier wird der Aufschlag rückvergütet. Von Bier und zur Bier- 
bereitung bestimmtem geschrotetem Malze, welches ohne Verzollungsnachweis eingeführt wird, 
wird eine Uebergangsabgabe erhoben). 
Zur Sicherung des Gefälles bestehen eingehende Kontrolvorschriften und Strafbe- 
stimmungen. 
Die Erhebung geschieht durch die Aufschlagseinnehmer. 
§ 58. Die Sicherung und Einziehung der Abgaben 3). Die Abgaben sind gegen- 
über anderen Forderungen infolge mannigfacher Vorschriften des bürgerlichen Rechtes be- 
vorrechtigt"), um ihre Einziehung im öffentlichen Interesse möglichst sicher zu stellen. 
„I) Auch nicht für den Staat. 
2) In beiden Beziehungen ist z. Z. die V. O. vom 14. Dezember 1889 (G.V.Bl. S. 637) 
maßgebend; Bek. des Reichskanzlers v. 9. Juli 1897 (R.G.Bl. S. 597). 
3) v. Seydel, bayer. Staatsrecht II S. 486 ff., 532 ff. 
4) Vgl. u. a. Art. 91 des Einf.G.z. B.G.B. und hiezu Art. 122, 123, 128 des Ausf.G. 
(Sicherungshupothek), Art. 122 des Ausf.G. hat überdies die dingliche Haftung eines Grundstückes 
für die dasselbe betreffenden öffentlichen Abgaben allgemein begründet. Ueber Rückerstattung mit 
Unrecht erhobener Abgaben und Leistungen vgl. Art. 104 d. Einf.G. und Art. 125, 126 des Ausf.G. 
z. B.G. B. Hiezu v. Seydel, Al. f. adm. Pr. 47 S. 343. Unter diese Bestimmungen fallen 
neben der Haus= und Grundsteuer die Brand= und Hagelversicherungsbeiträge, Beiträge für die 
land= und forstwirtschaftliche Unfallversicherung, Beiträge zu Kulturunternehmungen; auch Leistungen 
für Benützung gemeindlicher Anstalten, vgl. Begründung des Ausf.G. S. 59. § 10 Ziff. 3 des 
Gesetzes über die Zwangeversteigerung vom 20. Mai 1898 (N.G.Bl. S. 713), hiezu Art. 23, 271 
Hanobuch des Oefsfentlichen Recht's 1I, 4. Bapern. 3. Auflage. 12
        <pb n="188" />
        178 Vierter Abschnitt: Das Finanzrecht. II. Der König als Inhaber der Finanzgewalt. § 58. 
Die Abgaben sind einzuziehen, sobald sie gesetzlich fällig sind. Jedoch kann mit 
Rücksicht auf angenblickliche Zahlungsunfähigkeit Nachsicht bezüglich der Abgaben des lau- 
fenden Jahres gewährt werden. 
Außerdem besteht unter Umständen gesetzlicher Anspruch auf Steuernachlaß. Maß- 
gebend hiefür ist das Gesetz vom 1. Juli 1834, die Steuernachlässe betr. (G.-Bl. S. 49)). 
Dieses Gesetz gilt nicht für die Pfalz, für welche besondere Bestimmungen in Kraft sind 2). 
Das genannte Gesetz bezieht sich nur auf die direkten Steuern im engeren Sinne und 
hat, auch was diese anlangt, nur für die Grund-, Haus= und Gewerbesteuer Bedeutung 5). 
Die Hauptbestimmungen des Gesetzes sind folgende. 
Jede unabwendbare, vorübergehende und beträchtliche Minderung des Ertrags, Ein- 
kommens oder Wertes, welche einer Steueranlage zu Grunde liegen, begründet einen Er- 
laß an der entsprechenden ordentlichen Jahressteuerschuldigkeit für denjenigen, welchem die 
Bezahlung der Steuer obliegt. 
Die Minderung gilt als nnabwendbar, wenn es nach der allgemeinen Erfahrung 
nicht in der Macht der Steuerpflichtigen liegt, dieselbe zu entfernen; als vorübergehend, 
wenn der steuerbare Gegenstand nicht zerstört, oder das daraus fließende Einkommen nur 
zeitlich (nicht für immer) vermindert wird; beträchtlich ist nach S 2 a—g des Gesetzes eine 
Minderung des stenerpflichtigen Wertes oder Jahresertrages um ein Viertel. 
Der Nachlaß, den das Gesetz bei einer solchen Beschädigung gewährt, beträgt den- 
jenigen Teil der Jahressteuer, welcher dem Teil entspricht, um welchen der bestenerte jähr- 
liche Ertrag beschädigt ist. 
Jedes Gesuch um Steuernachlaß muß von dem Beschädigten mündlich oder schriftlich 
bei dem Amte, welches die Steuer erhebt, zu einer Zeit angebracht werden, wo der er- 
littene Schaden vollständig erhoben werden kann. Den Säumigen trifft der Verlust des 
Anspruches auf Nachlaß. Derjeuige, welcher eine Beschädigung binnen drei Tagen anzeigt, 
hat sich vor diesem Nachteile jedenfalls gewahrt. 
Ueber die Schadensermittelung treffen Gesetz und Anweisung hiezu eingehende Vor- 
schristen. Das Rentamt kann einen Nachlaßanspruch, den es für offenbar unbegründet er- 
achtet, sofort ablehnen. Hiegegen ist Beschwerde zur Regierungsfinanzkammer und weiter- 
hin die Betretung des Verwaltungsrechtsweges durch Beschwerde zum Verwaltungsgerichts- 
hofe e röffnet 1). Im übrigen ist der Verwaltungsrechtsweg ausgeschlossen. — 
Bei Nichtbefriedigung der Abgabenforderung tritt im Falle der Uneinbringlichkeit 
Abschreibung, sonst zwangsweise Beitreibung ein. 
Im allgemeinen steht den Finanzbehörden das Beitreibungsrecht bezüglich der Ab- 
gaben zu, welche sie zu erheben haben 5). Es geschieht dies regelmäßig durch die Vollzugs- 
organe wie Amtsdiener, Beiboten, Stenerboten, Zoll= und Steueraufseher. Dem eigentlichen 
Vollstreckungsverfahren geht ein Mahnverfahren voraus. 
Die Zwangsvollstreckung geschieht auf Grund von Beschlüssen oder Urkunden, die 
d. Ausf.G. § 54 der K.O. (R.G.Bl. 1898 S. 612); Weber XXIX S. 88; Bek. v. 28. März 
1902 (J. M. Bl. S. 523) über die Sicherung d. Malzaufschlages. 
1#l, Dazu Instruktion vom 12. Juni 1835 (N.Bl. S. 561). Näheres bei Hock a. a. O. 1. 
S. 331. 
2) Vgl. v. Seydel, bayer. Staatsrecht II S. 488. 
3) Bei der Kapitalrenten= und Einkommensteuer haben Unglückssälle schon in der Fatierung 
Berücksichtigung zu finden. Vgl. auch Ges. über die Hagelversicherungsanstalt vom 13. Februar 
1884 (G. M. Bl. S. 61) Art. 12 Abs. II und Ges. über die Gewährung eines Grunmdstenernachlasses 
für 1893 vom 21. Dez. 1893 (G. . Bl. S. 361). 
4) Ges. vom 8. August 1878 Art. 10 Ziff. 28. 
5) Vgl. Ausf. G. zur R.C. P.O. Art. 4, 5. lleber die Zuständigkeit der Finanzbehörden zur 
Vollstreckung vgl. insbes. § 2 der Min. Bek. vom 27. Dez. 1899 (F.M. Bl. S. 55) und 17. Mai 
1900 (F. M. Bl. S. 283); L. Knobling, der Verwaltungszwang behufs Beitreibung von Staats-, 
Stistungs= und Gemeindegefällen 2c., Aschaffenburg 1893.
        <pb n="189" />
        8 59. Das Budgetrecht des Landtags. 179 
von der zuständigen Behörde mit der Vollstreckungsklausel versehen sind. Hierüber bestehen 
folgende gesetzliche Bestimmungen 1). 
Beschlüsse und Urkunden (Ausstandsverzeichnisse) derjenigen Verwaltungsbehörden, 
welchen das Vollstreckungsrecht zusteht, oder welchen das Gesetz die Befugnis zur Aus- 
fertigung vollstreckkarer Urkunden einräumt, sind, wenn es sich um eine Geldleistung han- 
delt und eines der zum Vollzuge von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gegebenen 
Vollstreckungsmittel angewendet werden soll, von ihnen mit der Vollstreckungsklausel: „Vor- 
stehende Urkunde (Ausfertigung) wird hiemit für vollstreckbar erklärt“ zu versehen. Sie 
werden dadurch im ganzen Königreiche vollstreckbar. Die Vollstreckungsklausel darf erst 
beigefügt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sind. 
Bei den hienach stattfindenden Zwangsvollstreckungen sind die Bestimmungen der Civil- 
prozeßordnung 2) maßgebend. Die Verwaltungsbehörden können die Zwangsvollstreckung, 
soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, sowohl durch ihre besonderen Vollzugsorgane 
als auch durch Gerichtsvollzieher bewirken lassen 3). Nach dem Reichsgesetze vom 9. Juni 
1895 (R.-G.-Bl. S. 256) besteht zwischen den Behörden verschiedener Bundesstaaten die Ver- 
pflichtung, sich auf Ersuchen zum Zwecke der Erhebung und Beitreibung der Zölle, Reichs- 
steuern, Uebergangsabgaben, Staats= und anderer öffentlicher Abgaben Beistand zu leisten. 
Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung, welche den Rechtsbestand oder die 
Auslegung der Entscheidung der Verwaltungsbehörde oder die Frage betreffen, ob die Forde- 
rung, für welche die Vollstreckung stattfindet, überhaupt oder in der angesprochenen Größe 
entstanden ist, und Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, 
sind, soweit das Verhältnis, in welchem die Forderung ihren Grund hat, dem Verwal- 
tungsgebiete angehört, bei der zuständigen Verwaltungsbehörde geltend zu machen. Ueber 
alle sonstigen Einwendungen und Streitigkeiten haben die Gerichte zu entscheiden. 
III. Kapitel. 
Das Budget. 
§* 59. Das Budgetrecht des Landtags"). Die bayerische Verfassung zählt zu jener 
Gruppe deutscher Verfassungsurkunden, welche, unbeeinflußt von den Lehren des französisch- 
  
1) Angef. Ausf.G. Art. 6, 7. S. ferner V.O. vom 14. Juli 1879 (G.V. Bl. S. 703), Min.= 
Bek. vom 27. September und 3. November 1879, 31. Dezember 1889 (F.M. Bl. 1879 S. 283, 
453, 1890 S. 2); nunmehr Min. Bek. vom 27. Dez. 1899 (F M. Bl. S. 355), welche das Reichs- 
ges. vom 17. Mai 1898 über die Aenderungen der C. P.O. berücksichtigt und die im übrigen von 
der am 1. Jan. 19000 in Rraft getretenen Rcichsgesetzgebung auf dem Gebiete des bürgerlichen 
Rechtes nicht berührte Materie nach manchen Richtungen nen regelt; ferner Art. 287 d. Geb. G., 
V. O. vom 23. Dez. 1899 (G. V. Bl. S. 1223) § 12, Min. Bek. v. 25. Dez. 1899 (J.M. Bl. 1900 
S. 344) 88 55, 60 u. 20. 
2) Vgl. auch § 4 des Einf. G. zu dem Reichsges. über Zwangsversteigerung und Zwangs- 
verwaltung vom 20. Mai 1898 (M.G.Bl. S. 750), Ausschreiben der Generaldirektion der Zölle 
vom 3. Jannar 1900 (Weber XXlIX S. 88). 
3) Geschäftsanweisung §§ 205, 206 (NJ. M. Bl. 1900 S. 739). 
4) Materialien zur Erläunterung des Tit. VII der bayer. Verf.Urk. vom Jahre 1818 2c. Von 
einem bayer. Instizbeamten. Herauegegeben und mit einem Vorworte begleitet von E. v. Moy, 
München, Lentner. 1843; v. Seydel, das Budgetrecht des baner. Landtags und das Verfassungs- 
verständnis von 1843, in v. Seydel, staatsrechtliche und politische Abhandlungen, neue Folge. 
herausgegeben v. K. Krazeisen, Tübingen 1902 S. 278 ff.; v. Seydel, bayer. Staatsrecht II 
S. 535 ff. (Schriften S. 537 Anm. 4); v. Seydel, über Budgetrecht, Deutsche Zeit= und 
Streitfragen Heft 62, Hamburg 1889, nunmehr auch in den zitierten Abhandlungen S. 6—206. 
H. Rehm hat in Hirth's Annalen 1901 S. 641 ff. die Grundauffassung Seydel's, daß der ban- 
erische Landtag in bezug auf das Budget kein Zustimmungsrecht, sondern nur ein Prüfungsrecht 
habe, hinsichtlich der Budgetaufstellung als irrig nachzuweisen versucht — pbgl. auch die Erlanger 
Dissertation von O. Geßler, die budgetrechtliche Bedentung der Staatsausgaben nach baneri- 
schem Staatsrechte 1000. — Gegen Rehm die eingehende Darlegung von R. Piloty in den Bl. 
s. adm. Pr. Bd. 52 S. 1—40. — Es besteht keine Veranlassung, hier (im engen Nahmen) auf 
12“
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        180 Vierter Abschnitt: Das Finanzrecht. III. Das Budget. 8 59. 
belgischen Konstitutionalismus, das Mitwirkungsrecht des Landtages bei Feststellung des 
Staatshaushaltes im Anschlusse an die frühere ständische Verfassung gestaltet haben. 
Die Verfassungsurkunde sagt in Titel VII 88 3—5: 
„Der König erholt die Zustimmung der Stände zur Erhebung aller direkten Steuern, 
sowie zur Erhebung neuer indirekter Anflagen, oder zu der Erhöhung oder Veränderung 
der bestehenden. 
Den Ständen wird daher nach ihrer Eröffnung die genaue Uebersicht des Staats- 
bedürfnisses, sowie der gesamten Staatseinnahmen (Budget) vorgelegt werden, welche die- 
selbe durch einen Ausschuß prüfen, und sodann über die zu erhebenden Steuern in Be- 
ratung treten. 
Die zur Deckung der ordentlichen, beständigen und bestimmt vorherzusehenden Staats- 
ausgaben, mit Einschluß des notwendigen Reservefonds, erforderlichen direkten Steuern 
werden jedesmal auf sechs Jahre bewilligt" 7). 
Die Finanzperioden sind durch Gesetz vom 10. Juli 1865 (G.-Bl. S. 137) 
auf zwei Jahre abgekürzt worden. 
Ans den vorgeführten Bestimmungen der Verfassungsurkunde ergibt sich folgendes. 
Die Verfassungsurkunde unterscheidet zwei Dinge: die Stenerbewilligung und 
die Prüfung des Budgets durch den Landtag. Letztere hat den Zweck, die Grund- 
lage für die erstere zu bilden. 
Bei der Prüfung des Budgets aber und bei der Bewilligung der Steuern nimmt 
der Landtag eine grundsätzlich verschiedene Stellung ein. 
Die Budgetaufstellung ist der Sache nach kein Akt der Gesetzgebung, sondern ein Akt 
der Verwaltung und hat daher unter Beobachtung der bestehenden Gesetze zu geschehen. 
diese Kontroverse weiter einzugehen. Vgl. auch W. van Calker, die Anfänge des badischen Bud- 
getrechtes, Freiburg i. B. 1900 S. 8 ff. M. v. Heckel, das Budget, Leipzig 1898. 
1) Ueber die Auslegung der oben angeführten Verfassungsbestimmungen ist unter der Re- 
gierung König Ludwigs I. Streit entstanden. Der Streit betraf zwei Fragen. Die eine derselben 
bezog sich auf die Verwendung der Erübrigungen. Die andere Frage aber war die, welche staats- 
rechtlichen Folgen den ständischen Beschlüssen bei Prüfung des Ansgabenbudgets, auf Grund dessen 
die Steuerbewilligung geschieht, beizumessen sei, insbesondere ob den Ständen die Befugnis zu- 
komme, die Ausgabenansätze des Budgets mit bindender Kraft für die Regierung zu erniedrigen. 
Diese Streitfrage wurde dadurch hervorgerufen, daß die Staatsregierung im Jahre 1837 das Aus- 
gabenbudget in Ziffern verkündete, bei welchen auf die ständischen Beschlüsse vorzüglich da keine 
Rücksicht genommen war, wo die Stände nicht den vollen Regierungsansatz genehmigt hatten. Hie- 
gegen legte die Abgeordnetenkammer im Jahre 1840 anläßlich der Prüfung der Nachweisungen für 
1837/38 Verwahrung ein. 
Im Jahre 1843 kam man im Landtage auf die Sache zurück. Der Finanzausschuß der 
zweiten Kammer richtete durch das Kammerpräsidium an die Staatsregierung die Frage, von 
welchen Grundsätzen die Regierung bezüglich der verbindenden Krast des den Ständen zur Prüfung 
übergebenen Budgets ausgehe, und in welcher Form dessen Bekanntmachung künftig bewerkstelligt 
werden solle? Die Erwiderung erfolgte mit Schreiben vom 20. Juni 1843. Am 14. gl. M. war 
in einer Sitzung des Finanzausschusses der Reichsratskammer vom Berichterstatter ein Aufsatz ver- 
lesen worden, welcher eine Lehre über die sämtlichen schwebenden Streitfragen aufstellte. Der Auf- 
satz wurde der Staatsregierung mitgeteilt, die ihre Erklärung hierüber mit Ermächtigung des Kö- 
nigs unterm 30. gl. M. dem Reichsratspräsidium zugehen ließ. Es ergab sich Uebereinstimmung 
zwischen Regierung und Aueschuß, der Aufsatz wurde nochmals überarbeitet und in der Sitzung der 
Reichsratskammer vom 12. Juli 1843 einstimmig gebilligt. Dies ist das in der bayerischen Ver- 
fassungsgeschichte berühmt gewordene Verfassungsverständnis. In der Abgeordneten- 
kammer fand keine förmliche Beschlußfassung statt. Jun deren Finanzausschusse wurde aber die 
Uebereinstimmung mit dem Verfassungsverständnisse festgestellt, einen Punkt, der die Ausgabenbe- 
willigung betraf, ausgenommen. *1* 
Das Verfassungsverständnis ist kein Gesetz, aber ein wertvolles Auslegungemittel. Seine 
hohe politische Bedemung liegt darin, daß in demselben die übereinstimmende Rechtsüberzengung 
der Staatsregierung und der Kammern ihren Ausdruck gefunden hat. Die Sätze des Verfassungs- 
verständnisses geben auch in der Tat im wesentlichen eine richtige Entwickelung des Budgetrechtes, 
welches in den Bestimmungen der Verfassungsurkunde enthalten ist. 
Das Verfassungsverständnis ist bei Weber III S. 447 abgedruckt.
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        § 59. Das Budgetrecht des Landtags. 181 
Nach bayerischem Staatsrechte aber ist das Budget auch formell 
kein Gesetz, d. h. der Landtag hat demselben gegenüber zwar ein Recht der Prüfung, 
aber kein Recht der Zustimmung. Die Zustimmung der Kammern kommt nur auf dem 
Gebiete der Steuerbewilligung in Frage. Insofern indes die Bewilligung von Mitteln nicht 
anders denkbar ist, als mit Rücksicht auf bestimmte Zwecke, d. h. hier Ausgaben, kann aus 
der Gebundenheit der Regierung in bezug auf Bewilligung der Mittel auch eine Gebunden- 
heit in bezug auf deren Verwendung für bestimmte Zwecke als eine Rückwirkung sich ergeben. 
Den Unterschied, der zwischen der Budgetprüfung und der Steuerbewilligung durch 
den Landtag staatsrechtlich besteht, betont das bayerische Finanzgesetz 1) auf das schärsste. 
Sein Eingang lautet: „Wir haben mit dem Beirat, und so viel die Erhebung der direkten 
und die Veränderung der indirekten Steuern betrifft, mit der Zustimmung der Kammer 
der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten über die Staatseinnahmen und = Aus- 
gaben für die . Finanzperiodec, nämlich für die zwei Jahre 18 . und 18.., beschlossen 
und verordnen, was folgt" 2): 
Aus dem bisher Gesagten ergibt sich demnach: 
Das Recht der Zustimmung des Landtages auf dem Gebiete des Staats- 
haushalts erstreckt sich nicht über die Gesamtheit der Staatseinnah- 
men. Eine Bewilligung durch den Landtag ist nur erforderlich: 
1. für die direkten Steuern ); 
2. für indirekte Steuern, die entweder zur Zeit der Erlassung der Verfassungsurkunde 
noch nicht bestanden oder die durch ein späteres Gesetz als unständige, von periodischer 
Willigung abhängige Abgaben eingeführt worden sind; 
3. für die Erhöhung der bei Erlaß der Verfassung bereits vorhandenen oder später 
ständig eingeführten indirekten Steuern; endlich 
4. für diejenigen staatlichen Gefälle, wie Gebühren und dergl., deren Festsetzung nur 
periodisch erfolgt 5). 
Bei der periodischen Feststellung der Steuern handelt es sich um zweierlei: einen 
Akt der Stenerbewilligung gegenüber der Staatsregierung und einen Akt der Gesetzgebung 
gegenüber den Steuerpflichtigen. Aus dieser Doppelnatur der periodischen Steuerfeststellung 
ergibt sich, daß die Frage, ob und wie weit der Landtag zur Ablehnung von Stenerforde- 
rungen der Regierung befsugt ist, nicht nach den Grundsätzen über das Zustandekommen 
materieller Gesetze, sondern nach den Grundsätzen des Budgetrechts zu beantworten ist. 
Eine Bewilligung des Landtages ist nicht erforderlich: 
1. bezüglich aller fiskalischen und öffentlichrechtlichen Staatseinkünfte ?), die keine 
Steuern sind, z. B. der Erträgnisse der Staatsgüter, der Gebührenanfälle u. s. w., mit 
Ausnahme jedoch der periodisch festgesetzten Gefälle; 
1) Die Verfassungsurkunde spricht nur von Budget und Steuerforderung; sie kennt kein 
Finanzgesetz. Letzteres ist durch Uebung eingeführt worden. Seit 1819 ist diese lieebung nur ein- 
mal, im Jahre 1843, unterbrochen worden. Für die Anwendung der verfassungsmäßigen Bestim- 
mungen macht es übrigens keinen Unterschied, ob dem Landtage ein Finanzgesetz vorgelegt wird 
oder nicht. 
2) gl. hieher auch A. Dyroff in den Annalen des deutschen Reichs 1889 S. 892. 
3) Direkte Steuern im Sinne der hier erörterten Verfassungebestimmung sind die Grund- 
und Haussteuer, die beiden Gewerbestenern, die Kapitalrenten= und Einkommenstener. 
4) Bei den indirekten Steuern geht die Verfassung davon aus, daß sie regelmäßig ständige 
Abgaben sind. Immerhin verbietet sie aber nicht, daß neuc indirekte Stenern oder Erhöhungen 
bestehender nur periodisch bewilligt werden. Letzteres war beim Malzausschlage vor dem Gesctc 
vom 8. Dezember 1889 eine Zeit lang der Fall. 
5) Vgl. hieher v. Seydel, bayer. Staatsrecht Bd. III S. 324 ff. (Eisenbahntarife). 
6) Ueber die Annahme eines Geschenkes ohne Zustimmung des Landtages Staatsminister 
Frhr. v. Crailsheim. Verh. d. K. d. R.)l. 1897/98 Beil. Bd. VII S. 514. Auch die vielerörterte 
Zuwendung eines Mitgliedes der Rammer der Reichsräte an den Staat zur Beschaffung von 
Kunstwerken (August 1902) fällt unter jene Einnahmen, die keiner Bewilligung des Landtages bedürfen.
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        182 Vierter Abschnitt: Das Finanzrecht. III. Das Budget. 8 59. 
2. bezüglich der ständig in die Staatskasse fließenden indirekten Steuern und sonstigen 
Abgaben, die nicht direkte Steuern im Sinne der Verfassungsurkunde sind; 
3. nunmehr auch bezüglich der dem Staate vom Reiche überwiesenen Erträgnisse von 
Reichssteuern und Zöllen. 
Das Recht des Landtages, das Budget zu prüfen, bekommt seinen staatsrechtlichen 
Inhalt durch den verfassungsmäßigen Zweck dieses Rechtes. Dieser Zweck ist, wie bereits 
erwähnt, der, zu bemessen, in welcher Höhe die Erhebung jener Steuern notwendig ist, die 
der periodischen Willigung durch die Kammern unterliegen. 
Bei seiner Budgetprüfung ist aber der Landtag nach einer doppelten Richtung be- 
schränkt. 
Er muß, was die Einnahmen betrifft, als feststehend jene annehmen, welche unab- 
hängig von seiner Willigung der Staatskasse ständig zufließen. Er kann hier seine Prüfung 
nicht auf die Frage erstrecken, ob diese Einnahmen wirklich zu erheben seien, sondern nur 
darauf, ob sie richtig geschätzt sind 1). 
Er muß ferner, was die Ausgaben anlangt, als feststehend jene annehmen, welche 
gesetzlich notwendig sind, d. h. welche zur Erfüllung einer materiell oder auch nur formell 
gesetzlichen Vorschrist gemacht werden müssen. Er kann auch hier seine Prüfung nicht auf 
die Frage ausdehnen, ob diese Ausgaben überhaupt zu machen seien, sondern nur darauf, 
ob sie richtig angesetzt sind. Für die Notwendigkeit einer Ausgabe bildet aber nicht etwa 
das Bestehen einer gerichtlich klagbaren Verpflichtung des Staates das entscheidende Merk- 
mal. Ausschlaggebend ist vielmehr die staatsrechtliche Notwendigkeit, d. h. die Unumgäng- 
lichkeit der Ausgabe zur Erfüllung eines gesetzlichen Staatszweckes. 
Für das Prüfungsrecht des Landtages scheiden sich also die Staatsausgaben in zwei 
Gruppen: solche, die zur Durchführung der Gesetze erforderlich, und solche, die hiezu nicht 
erforderlich sind. Dort erstreckt sich die Prüfung des Landtages nur auf die Höhe des 
Bedarfes, hier auf Zweck und Höhe des Bedarfes. 
Indessen kann diese Scheidung tatsächlich nur in einer beschränkten Anzahl von Fällen 
ein Kennzeichen gewähren, das über allen Zweifeln steht. 
Es gibt allerdings Ausgaben, deren Notwendigkeit und Höhe feststeht oder deren 
fakultative Natur außer Frage ist. Dazwischen aber liegt ein weites Gebiet staatlicher 
Tatigkeit, wo zwar der zu erreichende Zweck gesetzlich feststeht, der Bedarf nach Art und 
Maß aber nicht. Es handelt sich in solchen Fällen — und diese sind praktisch gerade die 
wichtigsten — darum, welche Ansgaben, beziehungsweise Einrichtungen, zur wirksamen und 
zweckmäßigen Ausführung der Gesetze erforderlich sind. Die Antwort, welche die Regie- 
rung, und jene, welche der Landtag auf eine solche Frage gibt, sind an sich einander gleich- 
wertig. Es geht nicht an, zu sagen, daß hier die alleinige Entscheidung der Krone maß- 
gebend sei; es geht aber ebensowenig an, die Ausicht des Landtages als ausschlaggebend 
zu betrachten. Und dasselbe, was im Verhältnisse des Landtages zur Regierung, gilt auch 
im Verhältnisse beider Kammern zu einander, deren übereinstimmende Beschlüsse erst die 
Willensäußerung des Landtags darstellen. 
Die Möglichkeit unausgleichbarer Meinungsverschiedenheiten ist also gegeben. In- 
dessen verringert sich, wenn man näher zusieht, das Gebiet dieser Möglichkeit dem ersten 
Eindrucke gegenüber ganz bedeutend. 
Der Voranschlag über die Ausgaben einer Finanzperiode enthält nämlich neben den 
Ausgaben vorübergehender Natur überwiegend solche, die zur Befriedigung dauernder 
Staatsbedürfnisse bestimmt sind. Die zeitliche Wirkung der Anerkennung eines Bedürf- 
msses durch den Landtag muß nun notwendig so weit sich erstrecken, als die Dauer des 
J 1) Der Landtag ist also insbesondere nicht befugt, im Wege der Schätung rechtmäßige Ver- 
fügungen der Staatsregierung über die Verwaltung des Staategutes wegzutilgen.
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        8 59. Das Budgetrecht des Landtags. 183 
Bedürfnisses selbst. Mit anderen Worten: sind Regierung und Landtag einmal in der An- 
erkennung einer unwandelbaren Ausgabe für einen dauernden, über die Finanzperiode 
hinausreichenden Staatsbedarf übereingekommen, so kann diese Anerkennung vom Landtage 
einseitig nicht wieder zurückgezogen werden. Dieser Satz wirkt auch über die Wahlperiode 
hinaus. Der Grundsatz der Kontinuität, welcher das Staatsleben beherrscht, gilt für alle 
Staatsorgane, also auch für den Landtag, und für alle staatlichen Willensakte, also nicht 
bloß für die Gesetze, sondern auch für die Verwaltungsakte. 
Die rechtliche Bedentung der Anerkennung einer dauernden Ausgabe ist aber die, 
daß deren Notwendigkeit außer Aufechtung tritt. 
Die wichtigsten Folgen dieser Auffassung ergeben sich auf dem Gebiete der Staats- 
organisation. Eine dauernde Staatseinrichtung, welche der Landtag durch Bewilligung 
des Bedarfs einmal als notwendig anerkannt hat, kann er später nicht mehr beanstanden 1), 
und zwar auch ihrem Umfange nach nicht. 
Wir fassen unser Ergebnis zusammen. 
Es gibt im Budget Einnahmen, die von der Willigung des Landtags unabhängig 
sind und bezüglich deren er nur das Recht hat, die Richtigkeit der Ansätze zu prüfen. 
Es gibt im Budget Ausgaben, deren Notwendigkeit und Höhe zweifellos feststeht, 
so daß es für eine Prüfung durch den Landtag am Gegenstande fehlt. 
Es gibt weiter Ausgaben, bei denen zwar die Notwendigkeit, nicht aber die Höhe 
außer Erörterung ist; hier ist Gegenstand der Prüfung durch den Landtag nur die Höhe 
des Bedarfs. 
Es gibt ferner Ausgaben, deren Notwendigkeit und Höhe zur Erörterung steht; hier 
erstreckt sich die Prüfung der Kammern auf beide Punkte. 
In all diesen Fällen aber ist das Prüfungsrecht des Landtages, soweit es reicht, 
innerlich gebunden durch dessen Pflicht, die Gesetze zu beachten. Sobald der Landtag sich 
von der gesetzlichen Notwendigkeit einer Ausgabe überzeugt hat, ist es seine Pflicht, sie bei 
der Steuerbewilligung zu berücksichtigen 7). 
Endlich können im Budget Ausgaben vorkommen, bezüglich deren es außer Frage 
ist, daß sie lediglich Sache des freien Ermessens sind. Hier entscheidet das Belieben des 
Landtages, ob er sie anerkennen will oder nicht 3). 
In allen Fällen, wo der Landtag die Budgetansätze zu prüfen berechtigt ist, ist er 
in seiner Prüfung formell frei. Die entgegengesetzte Anschauung der Staatsregierung bindet 
ihn nicht. Aber auch die Staatsregierung ist in der gleichen Lage; sie ist, von Ausgaben 
abgesehen, welche rein dem Ermessen unterliegen, durch die Auffassung des Landtages nicht 
gebunden. Es besteht keine Pflicht der Staatsregierung, das Budget, wie es aus den 
Händen des Landtages hervorgeht, anzunehmen; aber sie hat wegen der Gleichberechtigung 
des Landtages nur die Wahl, das Budget ganz oder gar nicht anzunehmen. 
Betrachtet man zunächst den Fall des verein barten Budgets, so ergibt der 
1) gl. hieher die Erklärung des k. Staatsministers Freiherrn von Riedel St.B. d. K. d. 
Abg. 1895/90 Bd. V Nr. 165; Verpflichtung des Landtages zur Bewilligung eines angestellten 
Beamten ebenda 1899/1900 Md. 1 S. 584 (Staateminister Frhr. von Crailsheim). 
2) Verweigerung des Budgets ale Verfassungsverletzung bezeichnet, Verh. d. Abg. K. 1899/1900 
St. B. Bd. 1 S. 584. 
3) Vgl. Verh. d. K. d. R.N. 1902 Prot. Bd. II S. 358 ff. (Verweigerung einer Position 
aus politischen, nicht in der Sache liegenden Gründen). Keine beantragte Staatsausgabe ist in 
dem Sinne merac memtatis, daß sie nach Willkür abgelehnt werden darf. Sie ist vielmehr sach- 
lich mit Rücksicht auf ihre Notwendigkeit und Nübzlichkeit einerseits und mit Rücksicht auf die finan- 
zielle Lage andererseits zu prüfen. Die Prüfung kann zu einem verneinenden Ergebnisse führen. 
Aber der Landtag kann niemals obne Pflichtverletzung sagen, er erkenne die Zweckmäßigkeit und 
Nützlichkeit der Ausgabe und die Leistungs fahigkeit des Staates hiefür als gegeben, aber er wolle 
sic nicht bewilligen. Es gibt gewiß polttische Ablehnungegründe, aber nur solche, die einen sach- 
lichen Bezug auf eine gestellte Forderung haben.
        <pb n="194" />
        184 Vierter Abschnitt: Das Finanzrecht. III. Das Budget. 8 59. 
Unterschied zwischen den vereinbarten Ausgaben und den Deckungsmitteln, die von der 
Willigung des Landtages unabhängig sind, die Ziffer der zu genehmigenden „Ergänzungs- 
steuern" 1). Die Bemessung dieses Steuerbedarfs ist das Gebiet des Zustimmungsrechts des 
Landtages. Bei dieser Zustimmung ist der Landtag rechtlich in zwei Punkten gebunden. 
Er muß, sobald er einen ungedeckten Staatsbedarf anerkannt hat, die Mittel be- 
willigen, die zu dessen Deckung erforderlich sind. Dagegen ist er frei in der Würdigung 
der Frage, durch welche Steuern diese Mittel zu beschaffen sind?). 
Der Landtag darf ferner nach ausdrücklicher Bestimmung des Tit. VII §8 9# 
der Verfassungsurkunde die Stenerbewilligung mit keiner Bedingung 
verbindens). Das bayerische Staatsrecht verbietet gleich dem englischen die bepackten 
Geldbills. Die Kammer, welche dessen ungeachtet derartige Bedingungen einer budget- 
mäßigen Willigung beifügt oder welche wegen Ablehnung einer solchen Bedingung eine an 
sich gebotene budgetmäßige Willigung verweigert, verletzt die Verfassung. Die beigefügte 
Bedingung gilt rechtlich als nicht vorhanden, die Ablehnung eines Budgetansatzes aus dem 
angegebenen Grunde berechtigt die Staatsregierung zur Zurückweisung des Budgets. Der 
Staatsminister, welcher des Verbotes in Titel VII § 9 der Verf.-Urk. unerachtet auf eine 
derartige Bedingung eingeht, macht sich der Mitwirkung zu der Verfassungsverletzung 
schuldig und verletzt damit seine Amtspflicht. Eine solche Zusage, mag sie im Ausschusse 
oder im Hause selbst oder sonstwie gemacht werden, ist ohne rechtliche Wirkung. Die ver- 
fassungsmäßigen Rechte der Krone stehen nicht zur Verfügung der Staatsminister. 
Aber eine andere Bedingung ist mit der Steuerbewilligung von selbst verknüpft. Die 
Steuerbewilligung ist keine Geldbewilligung zur freien Verfügung der Regierung, sondern 
sie erfolgt zu einem bestimmten Zwecke, nämlich zur Verwirklichung des Budgets, und zwar 
jenes Budgets, welches zwischen der Staatsregierung und dem Landtage vereinbart worden 
ist. Das Budget wird daher durch den Akt der Steuerbewilligung für die Staatsregie- 
rung bindend. Aber diese bindende Kraft trägt das Budget nicht in sich selbst, sie ist nur 
Reflexwirkung der Steuerbewilligung. „Die Stände willigen (bei vereinbartem Budget) die 
postulierte Steuergröße, und die Krone, für welche das vorgelegte Budget durch den Akt 
der Steuerbewilligung in quanto et quali obligatorisch wird, realisiert das gesamte bud- 
getisierte Staatsbedürfnis, zusamt den gesamten, teils übereinstimmend bevorauschlagten, 
teils gewilligten Deckungsmitteln in gesetzmäßiger Weise“ ). 
Das Budget ist formell kein Gesetz; es bindet die Staatsregierung nur dann und 
nur deshalb, wenn und weil es auf Grund der Vereinbarung mit den Kammern die 
Grundlage der Steuerbewilligung geworden ist. 
Es erübrigt noch, die Wirkung, welche die Steuerbewilligung bei vereinbartem 
Budget auf dieses letztere äußert, näher zu bestimmen. Diese Wirkung kann sich nur auf 
den Ausgabenetat beziehen; denn die Einnahmequellen stehen teils schon gesetzlich fest, teils 
werden sie eben durch die Steuerbewilligung erschlossen; ob sie aber in derjenigen Er- 
giebigkeit fließen werden, wie man geschätzt hat, das hängt vom Schicksale, nicht von Land- 
tagsbeschlüssen ab „). Diese Wirkung erstreckt sich ferner nicht auf jene Ansätze des Aus- 
1) Verfassungsverständnis § III. 
2) Er kann nmur die Regierung gegen ihren Willen nicht auf andere als direkte Steuern 
weisen. 
3) Die Bestimmung findet sich auch in anderen deutschen Verfassungen. Vgl. v. Seydel, 
staatsrechtliche und volitische Abhandlungen, Freiburg i. B. und Leipzig 1893, S. 132 Anm. 2. 
Verh. d. Abg. K. 1897,98 St. B. Bd. IX S. 746. 
4) Verfassungeverständnio § IIII. Dies wurde von der Regierung vor dem Verfassungsver- 
ständnisse geläugnet mit der Behauptung, das Budget sei nur ein „Motiv“ der Stenerbewilligung. 
5) Allerdings ist die Regierung verpflichtet, die auf Ges. beruhenden Einnahmen zu er- 
heben; aber dies ist Wirkung ihrer Gebundenheit durch das Ges., nicht durch das Budget. Wo 
eine solche gesetzliche Verpflichtung der Negierung nicht vorliegt, besteht keine Gebundenheit in bezug
        <pb n="195" />
        8 59. Das Budgetrecht des Landtags. 185 
gabenetats, die auch der Größe nach gesetzlich feststehen; dies nicht, weil sie hier gegen- 
standslos wäre. Sie erstreckt sich also nur auf jenen Teil des Ausgabenetats, der entweder 
nur der Größe nach oder auch dem Gegenstande nach nicht gesetzlich feststeht. Hier aber 
besteht die Gebundenheit der Staatsregierung nur darin, daß sie nicht mehr ausgeben darf, 
als anerkannt worden ist, nicht darin, daß sie alles ausgeben muß, was anerkannt worden 
ist. Sie braucht den bewilligten Kredit überhaupt nicht und sie braucht ihn nicht voll- 
ständig zu benutzen; sie braucht letzteres insbesondere auch dann nicht zu tun, wenn der 
bewilligte Kredit höher ist als der geforderte. Dies ergibt sich daraus, daß die Gebunden- 
heit der Staatsregierung sich nur auf die Verwendung der bewilligten Einnahmen, nicht 
auf die Führung der Verwaltung bezieht. 
Die bindende Wirkung der Stenerbewilligung erstreckt sich auf den ganzen vorhin 
beschriebenen Teil des Ausgabenetats, auch wenn derselbe seine Befriedigung nicht aus- 
schließend aus den vom Landtage bewilligten Mitteln, sondern bis zu einem gewissen Be- 
trage aus den gesetzlich feststehenden Einnahmen findet. Denn die vom Landtage bewilligten 
Stenern bilden einen Zuschuß nicht für bestimmte einzelne Ansätze, sondern zum Gesamtbedarfe. 
Die Art und Weise aber, wie die bindende Kraft der Stenerbewilligung innerhalb 
dieses Umkreises wirkt, läßt sich, da das bayerische Staatsrecht Grundsätze hierüber nicht 
aufstellt, mittels einer allgemeinen Formel überhaupt nicht beantworten. Maßgebend ist 
vielmehr lediglich die Absicht, welche Staatsregierung und Kammern bei der Vereinbarung 
des Budgets gehabt habden — die Absicht also, welche der Steuerbewilligung zu Grunde 
liegt. Die bloße Absicht genügt indessen nicht, sondern sie muß rechtsverbindlich 
ausgedrückt sein durch förmliche Beschlußfassung der Kammern und Zustimmung der Krone, 
welcher entsprechend die Aufnahme des Beschlossenen in das von der Krone erlassene Fi- 
nanzgesetz oder in das Budget erfolgt. Die Frage, wie weit eine Uebertragbarkeit der be- 
willigten Mittel von einem Ansatze auf den anderen stattfindet, ist eine Frage des einzelnen 
Budgets, keine allgemeine staatsrechtliche Frage ½. 
Verschieden von der eben erörterten ist die Frage der zeitlichen Uebertragbarkeit der 
Mittel. Da das Budget nur für eine Finanzperiode gilt, ergibt sich von selbst, daß die 
zeitliche Wirkung der darin enthaltenen Ausgabenermächtigungen nicht über die Finanz- 
periode hinausgeht, daß also die Kredite, die bis zum Schlusse der Finanzperiode nicht 
benutzt sind, erlöschen. Da das Budget gleichmäßig für jedes Jahr der Finanzperiode gilt, 
entsteht auch die Frage, ob die Gebundenheit durch die budgetmäßige Feststellung je für 
das Jahr oder für beide Jahre zusammen wirkt. Auch dies ist eine Frage des einzelnen 
Budgcts. Als Regel ist anerkannt, daß zwar, was für das erste Jahr bewilligt ist, auch 
auf die Verwaltungstätigkeit, die sie zur Erzielung der Einnahmen entfaltet, sondern nur in being 
auf die Verwendung der Einnahmen. Darans folgt, daß dem Könige das Recht zu gnadenweisen 
Erlassen bei gesetzlichen Staatsabgaben nur zukommt, wo das Ges. ihm dieses Recht einräumt, im 
Gebiete der staatlichen Vermögensverwaltung dagegen allgemein. 
1) Ueber die Bedeutung der Budget-Erläuterungen v. Seydel II S. 592 u. St. B. d. K. 
d. Abg. 1882 Bd. 1 S. 195 ff., III S. 226 ff. Bemerkenswert ist, daß in dem Schreiben des Ge- 
samtstaatsministerinms an das Präsidium der Kammer der Reichsräte vom 30. Juni 1843 voll- 
kommen zutreffend gesagt wird, es könne die „obligatorische Natur“ des Budgets nur „von den 
Positionen des letzteren, nicht aber von den zur Erlänterung dieser Positionen elwa vorgelegten 
Spczialetats gemeint sein“. Der Berichterstatter des Finanzanusschusses der Abgeordnetenkammer 
schloß sich dieser Auffassung mit den Worten an: „Es ist klar, daß die obligatorische Natur des 
Budgets sich wohl auf dic verschiedenen Positionen dieses Budgets (gleichviel ob Haupt., Neben-, 
Unterpositionen u. s. w.), keineswegs aber auf Etats erstreckt, welche keine integrierenden Bestand- 
teile des Budgets bilden, und daß die Stände, wenn sie in einem vorgelegten Budget die durch 
Tit. VII § 4 gebotene Genauigkeit (Vollständigkeit) entbehren, wohl dessen Vervollständigung, 
keineswegs aber die Ausdehunng der ihm verfassungsmäßig zukommenden Kraft und Wirkung auf 
Vorlagen verlangen können, welche neben, nicht aber in ihm existieren“. Vgl. auch Verh. d. Abg.K. 
1897/98 St. B. Bd. IX S. 42 (Einhaltung des Spezialetats) und XII S. 38, 39 (Uebertragbarkeit 
innerhalb der Einzelnpositionen eines sog. Kreditgesetzes).
        <pb n="196" />
        186 Vierter Abschnitt: Das Finanzrecht. III. Das Budget. 8 59. 
im zweiten, was aber für das zweite Etatsjahr verwilligt ist, nicht im ersten Jahre ver— 
wendet werden darf. 
Wir haben im bisherigen den Fall des vereinbarten Budgets erörtert. Es erübrigt 
noch, jenen Fall zu betrachten, wo, sei es zwischen den beiden Kammern, sei es zwischen dem 
Landtage und der Staatsregierung, die Verein barung des Budgets nicht ge- 
lingt. Diese Möglichkeit ergibt sich aus der Gleichberechtigung, welche in bezug auf die 
Würdigung des Budgets zwischen den Kammern und der Staatsregierung besteht. 
Die Regierung ist nicht verpflichtet, das Budget unter allen Umständen so anzuneh- 
men, wie es aus den Händen des Landtags hervorgeht, zumal dann nicht, wenn es nach 
ihrer Ansicht die Mittel zur gesetzmäßigen Führung der Staatsverwaltung nicht gewährt. 
In solchen Fällen liegt die Sache nicht etwa so, daß nun überhaupt kein Budget möglich 
wäre. Denn da die Aufstellung des Budgets ein Verwaltungsakt ist, der zwar zu einem 
bestimmten Zwecke der Prüfung des Landtags unterliegt, zu dessen Vornahme es aber der 
Zustimmung des Landtags nicht bedarf, so folgt, daß die Regierung das nicht vereinbarte 
Budget einseitig feststellen darf, lediglich gebunden durch das natürliche Hindernis, daß sie 
nicht mehr ausgeben kann als sie hat. 
Ihr Haben aber besteht in den Einnahmen, die von der Willigung des Landtags 
unabhängig sind, und in den Stenern, die der Landtag bewilligt hat. Der Landtag wird 
nämlich durch die Nichtvereinbarung des Budgets selbstverständlich von der verfassungs- 
mäßigen Verpflichtung nicht befreit, das Maß von Steunern zu bewilligen, welches nach 
seiner Auffassung des Staatsbedarfs erforderlich ist. Denn es ist klar, daß eine Meinungs- 
verschiedenheit zwischen Staatsregierung und Landtag über das Budget, bei welcher für 
keinen der beiden Teile eine Verpflichtung zur Unterordnung der eigenen Anschauung unter 
die fremde besteht, nicht zur Aufhebung des Staates führen darf 1). Hier erübrigt also 
–.. — — — 
1) Ueber die hier erörterte Verfassungsfrage standen sich vor dem Verfassungsverständnisse 
die Meinungen der Abgeordnetenkammer und der Staatsregierung entgegen. 
Die Abgeordnetenkammer vertrat, wie bereits bemerkt, folgende Lehre: Das Ordnen der 
sinanzgesetzlichen Grundlagen von Periode zu Periode beruhe auf einem Akte des Uebereinkommens 
zwischen KRönig und Ständen. Die Steuern würden nur auf Grund eines geprüften und aner- 
kannten Budgets bewilligt. Die Basis der Stenerbewilligung müsse auch der gesetzliche Anhalts- 
punkt für die Verwaltungsperiode bleiben. Für den Fall, daß eine Vereinbarung über diese Basis 
nicht zu stande komme, sei die niedrigere Summe die bindende, denn in der höheren sei die nied- 
rigere enthalten, diese erscheine daher jedenfalls als die vercinbarte. Die Stände hätten nach der 
bayer. Verfassung das Recht, die Ausgabenansätze mit bindender Kraft für die Regierung zu er- 
niedrigen. 
Der Trugschluß dieser Ausführungen springt in die Augen. Es ist einleuchtend, daß, wenn 
die Regierung an der Ansicht festhält, sie könne einen notwendigen Staatsbedarf nur mit 100 000 fl. 
befriedigen, der Landtag aber nur 20 000 fl. anerkennen will, von einer Uebereinstimmung nicht 
die Rede sein kann. Denn der Gegenstand der Vereinbarung ist nicht der einzelne Gulden, son- 
dern der Gesamtbedarf für den betreffenden Staatszweck. Ueberdies erschöpfen jene Darlegungen 
die Frage nicht, da sie den Fall nicht treffen, wo der Landtag die Mittel für einen bestimmten 
Staatebedarf ganz verweigert. 
Nicht minder unrichtig war die damalige Ansicht der Staatsregierung. Dieselbe stellte den 
Satz auf: Da den Ständen in Ansehung des Budgets nur der Beirat, nicht aber ein Willigungs- 
oder Festsctzungsrecht zustehe, so habe die Prüfung desselben keinen anderen Zweck als ein Motiv 
für die Steuerbewilligung zu geben, ohne daß die hierüber gefaßten ständischen Beschlüsse eine 
weitere, über den Moment der Steuerbewilligung hinausgebende rechtliche Folge hätten. 
Diese Ansicht widerlegt sich schon durch unsere früheren Ansführungen. Es heißt die Budget- 
prüfung zu einer inhaltslosen Förmlichkeit herabwürdigen, wenn man behauptet, sobald die Regie- 
rung auf Grund des vereinbarten Budgets das Geld bewilligt erhalten habe, könne sie damit an- 
fangen, was sie wolle. 
Im wesentlichen das Richtige haben die Regierung und die Reichsratskammer in § 1V des 
Verfassungsverständnisses getroffen, dessen Inhalt in der Hauptsache mit der oben entwickelten An- 
schanung übereinstimmt. 
Der Berichterstatter des Finanzaueschusses der Abgeordnetenkammer bemerkte hiezu, daß er 
auf dem früheren Standpunkte dieser Kammer beharren zu sollen glanbe; ebensowenig aber, fügte
        <pb n="197" />
        8 59. Das Budgetrecht des Landtags. 187 
in der Tat nur, die Steuern als Bauschsumme zur Bestreitung des Staatsaufwandes zu 
bewilligen 1). 
Da das Budget als Voranschlag zu einem erheblichen Teile auf einer Berechnung 
der Wahrscheinlichkeit beruht, so besteht auch bei vereinbartem Budget die Möglichkeit, daß 
die Schätzung nicht zutrifft. Ein Mehraufwand kann infolge von außeretatsmäßigen Aus- 
gaben oder von Etatsüberschreitungen notwendig werden; Ueberschüsse können sich ergeben. 
In ersterer Beziehung verlangt die Verfassung 2) ständige Vorkehrung dadurch, daß 
in das Budget ein „Reichsreservefonds“ oder, wie die jetzige Bezeichnung lautet, eine 
„allgemeine Reserve für unvorhergesehene und unabweisbare Aus- 
gaben“ in das Budget eingestellt wird. Im übrigen bestimmt sie (Tit. VII § 8: „In 
Fällen eines außerordentlichen und unvorhergesehenen Bedürfnisses und der Unzulänglich- 
keit der bestehenden Staatseinkünfte zu dessen Deckung, wird dieses den Ständen zur Be- 
willigung der erforderlichen außerordentlichen Auflagen vorgelegt werden“. 
Etwaige Erübrigungen, welche sich am Schlusse einer Finanzperiode ") ergeben, 
gehören nicht zum Grundstockvermögen des Staates, sondern bleiben nach wie vor laufende 
Einnahmen. Das Verfassungsverständnis sagt: „Sie zählen") von Rechtswegen gleich den 
Kassabeständen und Aktiven aller Art zu den Deckungsmitteln (Staatseinnahmen) der künf- 
tigen Periode und müssen als solche in das Budget für diese Periode nach ihrem vollen 
Umfange eingestellt werden)“. 
Die Verfassungsurkunde (Tit. VII § 7) enthält endlich noch eine Bestimmung für 
Notfälle: 
„In dem Falle, wo der König durch außerordentliche äußere Verhältnisse verhindert 
ist, in diesem letzten Jahre der ordentlichen Steuerbewilligung die Stände zu versammeln, 
kommt ihm die Befugnis einer Forterhebung der letztbewilligten Steuer auf ein halbes 
Jahr zu.“ Die Zeit einer solchen Notlage scheidet nicht aus der Finanzperiode aus. Die 
Budgetvorlage erfolgt nachträglich und der Landtag muß dabei dasjenige anerkennen, was 
die Regierung kraft ihrer außerordentlichen Vollmacht verfügt hat 5). 
Eine gesonderte Stellung nimmt der Militäretat ein. Der Bündnisvertrag 
mit Bayern vom 23. November 1870 Abschn. III §8 57) sagt, daß Bayern „die Kosten 
—— — 
er bei, „könne er widersprechen, daß die Regierungsansicht, besonders wie sie sich jetzt herausstelle, 
sehr viel juridische Gründe für sich habe“. 
1) Vgl. im übrigen die näheren Erörterungen bei Seydel, bayer. Staaterecht II S. 596 ff. 
2) Tit. VII § 5, Ges. vom 10. Juli 1865 Art. 1. Im Voranschlag für die XXV. Finanz- 
periode (G. . Bl. 1900 S. 508) erschien in Beilage C Ziff. XXIX unter lit. b eine allgemeine 
Reserve „für sonstige Staatsbedürfnisse“, welche zur Gewährung von Aufbesserungen des Lehrer- 
und Geistlichen-Einkommens (ogl. Art. 20 des Schulbedarfgesetzes vom 28. Juli 1902) und zur 
Verstärkung der Betriebsmittel der k. Bank bestimmt war. Damit wurde der Zweck des Reserve- 
fonds im Sinne der Verfassung verändert. St. B. d. K. d. Abg. 1899/1900 Bd. V S. 610. 
3) Die Finanzperiode bildet ein untrennbares Ganzes. Nach Abschluß des ersten Rechnungs- 
jahres können sich also zwar Mehreinnahmen oder Minderausgaben herausstellen, niemals aber 
Erübrigungen im Sinne des Budgetrechts. « 
4) Wenn Landtag und Regierung sich nicht über eine Verwendung derselben außerhalb des 
Budgets einigen. 
5) Verfassungsverständnis § VII. Die frühere, zweisellos irrige Lehre der Regierung war 
die, sie könne über die Erübrigungen als über Staatsgut zu Staatszwecken nach den Bestimmungen 
des Tit. Ill der Verf.-Urk. (§ 7 Abs. II) einseitig verfügen. Hiebei war die Natur der Erübri- 
gungen als laufende Staatseinnahmen übersehen. 
6) Keine Vorsorge trifft die Verfassung für den Fall, daß das Budget und die Stener- 
bewilligung nicht rechtzeitig zustande kommen. Diese Ausnahme ist leider nachgerade zur Regel 
geworden. Es wird hier durch ein Gesetz über die provisorische Steuererhebung geholfen. Durch 
dasselbe wird die Ermächtigung zur Erhebung der direkten Steuern nach bestimmten Sätzen für 
eine bestimmte Zeit (ein Vierteljahr) und gegen seinerzeitige Abrechnung auf die Bewilligung für 
die Finanzperiode erteilt und, was sonst noch nötig ist, einstweilen verfügt. 
7) Vgl. Schlußbestimmung zu Abschn. XI der Reichsverfassung.
        <pb n="198" />
        188 Vierter Abschnitt: Das Finanzrecht. III. Tas Budget. 8 60. 
und Lasten seines Kriegswesens“ „ausschließlich und allein trägt". Sodann wird unter 
Ziff. II bestimmt: 
„Bayern verpflichtet sich, für sein Kontingent und die zu demselben gehörigen Ein- 
richtungen einen gleichen Geldbetrag zu verwenden, wie nach Verhältnis der Kopfstärke 
durch den Militäretat des Deutschen Bundes für die übrigen Teile des Bundesheeres aus- 
gesetzt wird. 
Dieser Geldbetrag wird im Bundesbudget für das königlich bayerische Kontingent in 
Einer Summe ausgeworfen. Seine Verausgabung wird durch Spezialetats geregelt, deren 
Aufstellung Bayern überlassen bleibt. 
Hiefür werden im allgemeinen diejenigen Etatssätze nach Verhältnis zur Richtschnur 
dienen, welche für das übrige Bundesheer in den einzelnen Titeln ausgeworfen sind.“ 
Für das Budgetrecht des bayerischen Landtags bleibt hier nach alledem kein großer 
Spielraum. 
Der Heeresetat ist bis zum Jahre 1873 im allgemeinen Budget für die Finanzperiode 
festgesetzt worden. Seit 1874 erfolgte mit Rücksicht auf die einjährigen Finanzperioden 
des Reiches Feststellung des Heeresetats auf ein Jahr. Doch blieben die Heeresausgaben 
bis zum Jahre 1876 einschließlich summarisch und als durchlaufende Posten auch im 
Hauptetat. 
Nachdem aber seit 1. April 1877 das Etatsjahr des Reiches nicht mehr mit dem 
Kalenderjahre zusammenfiel, sondern mit dem genannten Tage zu beginnen hatte 1), mußte 
auch der bayerische Heeresetat sich dem anschließen und er erscheint seitdem nicht mehr im 
allgemeinen Budget. Er wird dem Landtage gesondert vorgelegt und dann mit einem 
„Gesetze“, den Hauptetat der Militärverwaltung des Königreiches Bayern betr., im Gesetz- 
und Verordnungsblatte bekannt gegeben. Dieses Verfahren steht mit den Grundsätzen des 
bayerischen Staatsrechts in starkem Widerspruche. Das bayerische Staatsrecht kennt über- 
haupt kein Etatsgesetz, sondern nur ein Recht des Landtags, das Budget zum Zwecke der 
Stenerbewilligung zu prüfen. Da die Mittel für den bayerischen Heereshaushalt aus der 
Reichskasse fließen und deren Verwendung für diesen Zweck reichsrechtlich feststeht, fehlt 
für ein Mitwirkungsrecht des Landtags bei Festsetzung des Spezialetats der Heeresver- 
waltung aller und jeder Rechtsgrund. Die Vorlage des Militäretats kann der Landtag 
allerdings verlangen; aber nur zu dem Zwecke, um zu untersuchen, ob sich nicht etwa 
Einnahmen bei der Heeresverwaltung vorfinden, die in das allgemeine Budget gehören, 
und ob nicht etwa Ausgaben von der besonderen bayerischen Rechnung abgesetzt und auf 
den Heeresetat hinübergewiesen werden können?). 
§ 60. Herstellung und Vollzug des Budgets. Die Finanzperiode ist, wie bereits 
erwähnt, zweijährig 3). Das Rechnungsjahr (Etatsjahr), welches früher mit dem 
1. Oktober begann, fällt zufolge Art. 3 des Gesetzes vom 10. Juli 1865 seit 1868 mit 
dem Kalenderjahre zusammen. Bis zu letzterem Jahre wurde im Budget der Reinertrag 
der Staatseinnahmen nach Abzug der Verwaltungskosten eingesetzt. Jetzt werden Roher- 
trag und Verwaltungskosten gesondert aufgeführt, so daß die Hauptübersicht des Budgets 
drei Hauptetats hat: den Etat der Staatseinnahmen, den Etat der Ausgaben auf Er- 
— — 
1) R.G. vom 29. Februar 1876 (R.G. Bl. S. 121). 
2) Vgl. die näheren Ausführungen bei Seydel, bayer. Staatsrecht III S. 722 ff. und 
auch Laband, Staatsrecht IV S. 489. Die Frage ist auch beim Landtage 1893/94 nicht näher 
gewürdigt worden. Denn eine Würdigung kann man es nicht nennen, wenn ein Abgeordneter, 
ohne selbst Gründe anzugeben, behanptete, die obige Darlegung sei nicht genügend begründet. 
Gegen die Sendel'sche Auffassung H. Rehm in den Annalen 1901 S. 792. — Iebereinstimmend 
Gümbel Annalen 1901 S. 190; s. auch Piloty, Bl. f. adm. Pr. Bd. 52 S. 
3) Die ienzperioden werden von der ersten nach Erlaß der Verf.llrk. ku 25) an be- 
ziffert. Die Finanzperiode 1902/3 ist die 26.
        <pb n="199" />
        §s 60. Herstellung und Vollzug des Budgets. 189 
hebung, Verwaltung und Betrieb (Finanzverwaltungsetat) und den Etat der Staats- 
ausgaben (Staatsanfwandsetat). Die Spezialübersichten enthalten sodann die Einzel- 
heiten der Einnahmen und Ausgaben, nach ordentlichen und anßerordentlichen ausge- 
schieden 7). 
Die Herstellung des Budgetentwurfes beginnt mit der Aufstellung der 
Spezialetats durch die äußern Behörden, daran schließt sich die Bearbeitung des Haupt- 
etats für die Regierungsbezirke, bezw. die zentralisierten Verwaltungszweige durch die 
Mittelstellen. Diese Etats sowie die Etats der sonst untergeordneten Stellen und Be- 
hörden gehen an das vorgesetzte Ministerium, welches den Etat seines Geschäftskreises an- 
fertigt. Den Abschluß bildet die Herstellung des Budgetentwurfes und der Entwürfe der 
erforderlichen Gesetze, besonders des Finanzgesetzes durch das Staatsministerium der 
Finanzen?). 
Nachdem sodann die Entwürfe im Staatsrate beraten worden sind 3), gelangen die- 
selben beim Landtage zur Vorlage. 
Tit. VI § 18 der Verfassungsurkunde bestimmt in dieser Beziehung: „Die Anträge 
über die Staatsauflagen geschehen zuerst in der Kammer der Abgeordneten und werden 
dann durch diese an die Kammer der Reichsräte gebracht."“ 
Der verfassungsmäßige Termin für die Budgetvorlage beim Landtage ist nunmehr 
auf spätestens drei Monate vor Ablauf der vorhergehenden Finanzperiode festgesetzt. 
Ist das Budget vereinbart und sind darauf hin die Steuern bewilligt, so erfolgt 
die Verkündigung des Finanzgesetzes und die Veröffentlichung des Budgets im Gesetz= und 
Verordnungsblatte. 
Innerhalb der budgetmäßigen Grenzen werden die Etats der Ministerien festgesetzt 
und hiernach der Kredit jedes Ministeriums bestimmt. Jedem Ministerium steht „die un- 
mittelbare Verfügung über die ihm zugewiesenen Etatssummen“ zu, deren Anweisung auf 
die Kassen durch das Finanzministerium erfolgt 5). 
Die Organe, welche den Zweck haben, die Staatseinnahmen in sich aufzunehmen und 
sie dann den verschiedenen Staatsbehörden zur budgetmäßigen Verausgabung zuzuführen, 
sind die Finanzkassen, d. h. die Kassen der allgemeinen Rentämter und der beson- 
deren Aemter und Verwaltungen, die Kreis= und Zentralkassen und die Zentralstaatskasse. 
Den Nachweis über die bezügliche Tätigkeit dieser Kassen bilden deren Staatsfonds- 
rechnungen. Solche Rechnungen sind auch über die im Budget nicht enthaltenen 
Staatsfonds (z. B. Staatsgüterveräußerungsrechnung) zu stellen 6). 
Beim Vollzug des Budgets tritt regelmäßig die Erscheinung zu Tage, daß unver- 
meidliche Staatsausgaben früher zu leisten sind, als die budgetmäßigen Deckungsmittel 
zur Verfügung stehen. Zur Aushilfe hiefür dient das sog. Verlagskapital der Zen- 
tralstaatskasse, welches der Staatsregierung außerhalb der budgetmäßigen Einnahmen zur 
Verfügung gestellt ist. Demselben werden die benötigten Vorschüsse entnommen und später 
nach Maßgabe des Einnahmenanfalles zurückersetzt). 
1) Ueber den Bau des Budgets vgl. Hock a. a. O. l S. 18 ff. 
2) Form. V. O. vom 17. Dezember 1825 § 108, vom 25. Dezember 1825 §§ 21, 95. 
3) Verf.Urk. Tit. VII § 30, V.O., den Staatsrat betr., vom 3. August 1879 87 A Ziff. 1. 
4) Ges. vom 10. Juli 1865 Art. 2. Nach Verf.Urk. Tit. VII 86 ein Jahr, nach dem Ges. 
vom 15. April 1840 neun Monate. 
5) Form. V. O. vom 9. Dezember 1825 §§ 22—24; Landtagsabschied vom 22. Juli 1819 
(G. Bl. S. 31) Abschn. II Bb#Ueber die einschlägigen Verwaltungsvorschriften v. Seydel, bayer. 
Staatsrecht lIl. S. 613 ff. 
6) Vgl. zum Vorstehenden Hock a. a. O. l S. 32 ff. lleber die besonderen Fonds des 
bayersschen Staatshaushaltes und ihre budgetrechtliche Behandlung val. Allg. Zeitung 1901 Nr. 301 
7) Das Verlagekapital beträgt rund 54 Millionen Mark. (v. Seydel, Staatsrecht #I# 
S. 614 ff.) Vgl. hierüber Ges. vom 19. Februar 1879 (G. V. Bl. S. 31), ferner § 2 der Finanz-
        <pb n="200" />
        190 Vierter Abschnitt: Das Finanzrecht. III. Das Budget. 61. 
Ueber die schwebende Schuld (Schatzanweisungen) wurde schon oben !) das 
Nötige bemerkt. 
§ 61. Die Rechnungskontrolle. Ein Rechnungswesen ergibt sich bei jeder Behörde, 
welche Staatsvermögen verwaltet und über Staatsgelder verfügt, also nicht bloß bei den 
Finanzbehörden. Jede solche Behörde ist verpflichtet, über ihre Geschäftsführung Rechnung 
zu stellen. Diese Rechnungsstellung geschieht in der Finanzrechnung:). 
Sämtliche Finanzrechnungen müssen jederzeit auf das Budget der Finanzperiode ge- 
stützt und dem Baue desselben nachgebildet werden. 
In allen Staatsrechnungen müssen die Kosten der Verwaltung der Staatseinkünfte 
von dem eigentlichen Staatsaufwande ausgeschieden und genau gesondert vorgetragen wer- 
den (Finanzverwaltungsrechnung, Staatsausgabenrechnung). 
Die Rechnungsstellung erfolgt für jedes Etatsjahr nach dessen Schlusse. Den Be- 
weis der sachlichen Richtigkeit der Rechnung hat der Rechnungssteller durch die der Rech- 
nung beizufügenden Belege zu erbringen. 
Die Rechnungsrevision erfolgt in zwei Instanzen. Erste Instanz sind regel- 
mäßig die Kreisregierungen und jene besonderen Zentralverwaltungsstellen, unter deren 
Leitung und Kuratel die rechnunglegenden Behörden stehen. Nur für eine Anzahl un- 
mittelbar unter dem Ministerium stehender Stellen, Kassen und Verwaltungen besteht eine 
eigene Rechnungsrevisionsstelle erster Instanz, die Rechnungskammer 3). 
Zweite Instanz ist der oberste Rechnungshof, ein Kollegium, das in seinen Verbe- 
scheidungen unabhängig von dem ihm im übrigen vorgesetzten Staatsministerium der 
Finanzen ist!). 
Nach abgeschlossenem Rechnungsprozesse erfolgt die Abkorrigierung der Rechnung, 
dann der Eintrag des Abrechnungsbuches, endlich die Stellung der Generalfinanz- 
rechnung des Königreiches 5) durch den obersten Rechnungshof und deren Vorlage an 
das Finanzministerium. 
Zu dieser Kontrolle, welche die Finanzverwaltung über das Rechnungswesen übt, 
tritt noch eine Kontrolle durch den Landtag. 
Die Verfassungsurkunde (Tit. VII § 10) bestimmt: „Den Ständen des Reichs wird 
bei einer jeden Versammlung eine genaue Nachweisung über die Verwendung der Staats- 
einnahmen vorgelegt werden“ 6). 
— — — — 
gesetze vom 25. Februar 1880 und 25. April 1882. Das Finanzgesetz für die 26. Finanzperiode 
(1902/03) hat eine weitere Verstärkung des Verlagskapitals um 8 Millionen aus den Erübri- 
gungen gebracht (§ 2). 
1) S. 156. 
2) Die grundlegenden Bestimmungen enthält die V. O. vom 11. Jannar 1826, das Finanz- 
rechnungswesen für das Königreich Bayern betr.; dazu die Novelle vom 23. Dezember 1868 
(Weber II S. 327, VII S. 559). Vgl. zum folgenden v. Seydel, Staatsrecht II S. 616 ff., 
Hock a. a. O. 1 S. 456 ff. 
3) Darüber Hock a. a. O. l S. 192 ff. 
4) Darüber Hock a. a. O. 1 S. 96 ff., Widenmayer im Finanzarchiv Jahrg. VIIT (1890) 
Bd. I S. 142 ff. 
5) Hock a. a. O. I. S. 69 ff. 
6) Dazu bemerkt das Versassungsverständnis in § VI: „Aus diesen Verfassungsbestimmungen 
  
folgt: 
I. In Absicht auf die Nachweisungen selbst: daß dieselben alle irgendwie realisierten Staats- 
einnahmen und alle irgendwie aus Staatemitteln (namentlich auch in Gemäßheit des Tit. VII 
§5 8 der Verf. Urk.) als „außerordentlich und unvorhersehbar“ aus Uleberschüssen bes bestehen- 
den Staatseinkommens bestrittene Ausgaben genau und vollständig nachgewiesen (dokumentiert) dar- 
legen müssen. 
II. In Absicht auf die Befugnisse der Stände: 
daß diese befugt sind, die Nachweisungen einer sorgfältigen Prüfung zu unterwersen, und 
soserne sie die Ueberzeugung schöpfen, es seien 
a) die Staatseinnahmen nicht vollständig und streng gesetzmäßig verwirklicht, oder
        <pb n="201" />
        8 62. Die Rechtsverhältnisse der Stiftungen. 191 
Die Feststellung des Ergebnisses der Prüfung durch den Landtag kann nicht die 
Bedeutung eines Rechnungserkenntnisses haben. Der Landtag kann nur in der ihm be- 
liebigen Fassung zum Ausdruck bringen, daß er durch die Rechnungsnachweisungen be- 
friedigt oder nicht befriedigt ist. Er kann die Anerkennung der Rechnungen aussprechen 
oder dieselbe nach dieser oder jener Richtung verweigern. Die Anerkennung der Rechnung 
hat zwar nicht die Bedeutung einer Entlastung, sie enthält aber die Erklärung, daß der 
Landtag keinen Anlaß gefunden oder keinen Anlaß entnommen habe, mittels Ausübung 
seiner formellen Rechte die Verantwortlichkeit der Regierung in Anspruch zu nehmen. Der 
Landtag kann, je nach der Natur und Bedeutung der etwa vorgefallenen Budgetwidrig- 
keiten, Anträge an die Krone stellen, Verfassungsbeschwerden einreichen, Ministeranklage 
erheben. Er kann, wenn die Regierung im wohlverstandenen Staatsinteresse ihre Verant- 
wortlichkeit aufs Spiel gesetzt hat, mit Fug die Sache als beruhend erklären; er kann sich 
unter Umständen auch mit einer Verwahrung seiner Rechte begnügen. Die Erteilung einer 
förmlichen „Indemnität“ ist nicht vorgeschrieben #). 
Anhang. 
Die Stiftungen. 
§ 62. Die Rechtsverhältnisse der Stiftungen ) gehören an sich zunächst dem Ge- 
biete des bürgerlichen Rechtes 3) an. Indessen ist auch das öffentliche Recht an dem Stif- 
b) 4 die in das Budget eingestellten ordentlichen und anßerordentlichen, bestimmt vorherzu- 
sehenden Staatsbedürfnisse nicht vollständig, nicht entsprechend oder mit lleberschreitung ihrer budget- 
maßigen Größe bestritten, oder 
c) sonstige nicht in die Kategorie des außerordentlichen, zur Zeit der Willigung unvorher- 
sehbaren Staatsbedürfnisses gehörigen Ausgaben bewirkt worden, diesen Wahrnehmungen mit allen 
Gegenmitteln entgegenzutreten, wozu ihre verfassung smäßigen Willigungs-, Antrag-, Beschwerde- 
und Anklagerechte sie ermächtigen“. Vgl. im übrigen v. Seydel, bayer. Staatsrecht II S. 606 ff. 
Der Beschluß des Finanzausschusses der K. der Abg. Verh. 1899/1900 Beil. Bd. I Nr. 56 S. 772, 
es seien dem Finanzausschusse von der Hofbräuhausverwaltung die Belege für Einkaufsabschlüsse rc. 
vorzulegen, widersprach dem Art. 33 des (Ges. vom 19. Jan. 1872 über den Geschäftsgang des Land- 
tages vgl. ebenda St. B. Bd. I S. 955 (Frhr. v. Niedel). 
1) AUgl. hieher die Verh. der K. d. Abg. 1901 St. B. Bd. VI S. 474 ff. über das Vor- 
gehen der k. Staatsregierung aus Anlaß der Chingexvedition, auch über die Bedentung einer dem 
Reichskanzler erteilten Indemnität gegenüber der bayerischen Regierung, insbes. S. 476, S. 501 ff. 
(Staatsminister Graf v. Crailsheim); auch a. a. O. 1895/96 St. B. Bd. V S. 677, Beil. Bd. VII 
Nr. 430 
2 Für das bis bcbherige bürgerliche Recht: P. v. Roth, bayer. Civilrecht, 2. Aufl. Tübingen 
1881, 1 S. 310 ff.; vgl. ferner v. Seydel in den' Bi. f. adm. Pr. XXXVIII S. 171 ff., v. Sey- 
del, bayer. Staatsrecht Il S. 714 ff. und Bl. f. adm. Pr. 38 S. 171 C. Sartorius in K. 
Flhr. v. Stengel's Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts, Ergänz. Bd. 11 S. 278 ff.; 
ferner die umfassende, vorzügliche Darstellung in G. v. RKahr, Gemeindeordnung 1 S. 664 ff., 
woselbst weitere Schriftenangabe; für das ab 1. Januar 1900 geltende Recht vgl. v. Standinger, 
Dortrige S. 145 ff., Chr. Meurer, die juristischen Personen nach deutschem Reichsrecht, Stutt- 
gar 
3) Vgl. nunmehr hinsichtlich der bürgerlichen Stiftungen die §§ 80—88 des B.G.B.; § 89 
B. G. B findet nur auf Stiftungen des öffentlichen Rechtes Anwendung. Der Begriff der össent= 
lichen Stiftungen — und damit negativ jener der bürgerlichen Stiftungen — bestimmt sich nach 
der von Seydel (Abhandlungen, u. F. S. 267) vertretenen Meinung, mit welcher v. Krais, 
Krit. Vierteljahreschrift Bd. 42 S. 151, üra Komm. z. B. G. B. Bd. 1 S. 125 und v. Stau- 
dinger, Vorträge S S. 146 übereinstimmen, nach Landesstaatsrecht und zwar für Bayern dahin, 
daß als öffentliche Stiftungen jene zu gelten haben, welche, wie Art. 6 des Ausf.G. klar sagt, nicht 
ausschließlich privatem Zwecke dienen oder, anders ausgedrückt (vgl. Entsch. d. V.G.H. Bd. 21 
S. 59, G. v. Rahr, Gem.O. 1 S. 678), ganz oder doch teilweise öffentliche Zwecke, nämlich 
einen der in Tit. IV § 10 der W Unrk. genanuten Zwecke des Kultus, des Unterrichtes und der 
Wohltätigkeit, oder sog. gemeinnützige Zwecke verfolgen. Dieser Meinung v. Seydels sind die 
gesetzgebenden Faktoren bei der Gestaltung des Ausf.G. nicht ganz gefolgt, es wurden vielmehr 
die in der Begründung zu Art. 25 und 26 des Gesetzentwurfes über die Aenderung der seit dem 
Jahre 1818 erlassenen Gesetze enthaltenen Darlegungen und die Aueführungen des Ministerial= 
kommissärs v. Jacubezky (Aussch. V. der K. der RN.N. XIV Port.) zu Grunde gelegt.
        <pb n="202" />
        192 Vierter Abschnitt: Das Finanzrecht. III. Das Budget. 8 62. 
tungswesen in soferne beteiligt, als die Entstehung der Stiftungen wie deren Bestand und 
Verwaltung Gegenstand der staatlichen Obsorge aus öffentlichem Interesse ist und als das 
Stiftungsvermögen, wenn auch privatrechtlich mit selbständiger Persönlichkeit ausgestattet, 
doch vielfach seinen Zwecken nach öffentliches Vermögen ist. 
Neue Stiftungen bedürfen zur Entstehung königlicher Bestätigung, wodurch sie die 
Rechtsfähigkeit erlangen 1). 
Bezüglich des Bestandes der Stiftungen enthält die Verfassungsurkunde folgende Be- 
stimmungen, welche in Art. 5 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch auf- 
rechterhalten wurden. Tit. IV § 9 gewährleistet „allen Religionsteilen ohne Ausnahme“ 
ihre Stiftungen. Tit. IV § 10 sodann sagt: „Das gesamte Stiftungsvermögen nach den 
drei Zwecken des Kultus, des Unterrichts und der Wohltätigkeit wird . unter den be- 
sonderen Schutz des Staates gestellt; es darf unter keinem Vorwande zu dem Finanzver- 
mögen eingezogen und in der Substanz für andere als die drei genannten Zwecke ohne 
Zustimmung der Beteiligten, und bei allgemeinen Stiftungen) ohne Zustimmung 
der Stände des Reiches veräußert oder verwendet werden“. Tit. VII § 17 wiederholt: 
„Die Stände haben das Recht der Zustimmung zur Veräußerung oder Verwendung all- 
gemeiner Stiftungen in ihrer Substanz für andere als ihre ursprünglichen Zwecke 3)“. 
(Ueber Kirchenstiftungswesen unten § 129.) 
Die Verfassungsurkunde ist in dieser Beziehung durch die Gemeindeordnungen 
(Art. 67, bezw. 51)6) ergänzt worden, welche die Voraussetzungen regeln, unter denen bei 
öffentlichen Stiftungen, die in gemeindlicher Verwaltung stehen, eine Aenderung des Stif- 
tungszweckes eintreten kann. 
Ist nämlich die Erfüllung des Stiftungszweckes einer solchen örtlichen Stiftung un- 
möglich geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl, so finden auch bei solchen Stif- 
Hienach ist die dem B. G. B. zu grunde liegende Begriffsbestimmung, welche den Umfang der öffent- 
lichen Stiftungen einengt, maßgebend, wenn festgestellt werden soll, ob die §## 80—88 des B. G.B. 
auf eine Stiftung Anwendung finden. Vgl. auch Art. 85, 91, 100, 101 des Einf.G., Art. 29 des 
Ausf.G. zur C. P.O. 2c. vom 26. Juni 1899 (G. Bl. S. 410) 2c. Hiebei ist zu erwähnen, daß die 
Unterscheidung zwischen öffentlichen und bürgerlichen Stiftungen insofern an Bedeutung verliert, 
als hinsichtlich des Stiftungsgeschäftes selbst für alle Stiftungen die §§ 80—85 des B.G.B. maß- 
gebend sind. Dagegen ist kraft positiver Gesetzesbestimmung die bisherige Bestimmung des baye- 
rischen Rechtes ausschlaggebend für die Regelung der staatsanssichtlichen Verhältnisse und die 
Zuständigkeit zur Entscheidung von Streitigkeiten über innere Stiftungsangelegenheiten. Es be- 
stimmt nämlich Art. 6 des Ausf.G., „Für den Vollzug von Stiftungsbestimmungen und für die Auf- 
sicht über Stiftungen sind, unbeschadet der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichteohofes, die Ver- 
waltungsbehörden zuständig, soferne nicht die Stiftung ausschließlich privaten Zwecken dient“. Val. 
hiezu die cit. Entsch. des V. G.H., Böhm-Klein S. 36—38, 292, Reger-Dyroff S. 241 ff., 
Bl. f. adm. Pr. Bd. 50 S. 273, 341 ff. — Zu § 88 des B. G. B. hat Art. 5 des b. Anef.G. 
eine ergänzende Bestimmung über ein eventuelles Anfallsrecht des Fiskus bei Erlöschen einer bürger- 
lichen Stiftung gebracht. Hinsichtlich des Erlöschens öffentlicher Stiftungen s. o. im Terte. 
1) Vgl. Roth a. a. O. und bezüglich der örtlichen Stiftungen Art. 69 der diess., 53 der 
pfälz. G. O. „Neue örtliche Stiftungen bedürfen der königlichen Bestätigung, mit bleibenden Lasten 
verknüpfte Stiftungszuflüsse jener der vorgesetzten Verwaltungsbehörde. Bezüglich anderer Stif- 
tungszuflüsse kann jährliche Anzeige angeordnet werden. Die Stiftungen erlangen durch die landes- 
herrliche Bestätigung die Rechtsfähigkeit und den verfassungsmäßigen Staatsschutz“. Vgl. nun- 
mehr auch § 80 des B. G. B. und § 5 der sog. Zuständigkeitsverordnung vom 24. Dez. 189 
(G.V.Bl. S. 1229). 
2) Der Begriff ergibt sich aus Ziff. XII der k. V. O. vom 6. März 1817, die Verwaltung 
des Stiftungs= und Kommunalvermögens betr. (R. Bl. S. 153), wo es heißt: „Für das Vermögen 
derjenigen Stiftungen, welche sich nach der Allgemeinheit ihrer Zwecke in die Kategorie von Orts- 
oder Gemeindestiftungen nicht eignen .“ 
3) Vgl. auch Verf. Beil. 11 § 47 und § 12 des Ediktes über die Verhälltnisse der protestan- 
tischen Kirche. 
4) Nunmehr gültig in der Fassung der Art. 158 und 159 Ziff. IV des Ausf.G. z. B.G. B.; 
durch die neue Bestimmung ist der Unterschied zwischen Stiftungen des bürgerlichen und öffent- 
lichen Rechtes, soweit sie unter gemeindlicher Verwaltung stehen, bedeutungslos geworden. Vgl. 
die Begründung zu Art. 26 des Entwurfes B.
        <pb n="203" />
        g 62. Die Rechtsverhältnisse der Stiftungen. 193 
tungen die Vorschriften des § 87 des B.-G.-B. Anwendung: Hienach kann die zuständige 
Behörde — und zwar diesseits des Rheines in Gemeinden mit Stadtverfassung der Ma- 
gistrat unter Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten, in den Landgemeinden der Ge- 
meindeausschuß unter Zustimmung der Gemeinde-, bezw. Ortsversammlung in der Pfalz 
der Gemeinderat — der Stiftung, mit Genehmigung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde 
eine andere Zweckbestimmung geben, oder sie aufheben. Bei der Umwandlung des Zweckes 
ist nach § 87 cit. die Absicht des Stifters tunlichst zu berücksichtigen insbesondere dafür 
Sorge zu tragen, daß die Erträge des Stiftungsvermögens dem Personenkreise, dem sie zu 
statten kommen sollten, im Sinne des Stifters tunlichst erhalten bleiben. Die Behörde kann 
die Verfassung der Stiftung ändern, soweit die Umwandlung des Zweckes es erfordert. 
Vor der Umwandlung des Zweckes und der Aenderung der Verfassung soll der Vorstand 
der Stiftung gehört werden. Nach Art. 165 Ziff. II des Ausf.-Ges. zum B.-G.-B. ist 
auch bei Anwendung des § 87 cit. der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. 
Die Verwaltung der öffentlichen Stiftungen, soweit dieselben nicht örtliche sind, 
richtet sich zunächst nach den Stiftungsbestimmungen, mangels solcher nach besonderer staat- 
licher Anordnung 1). Solche Stiftungen stehen unter der Kuratel der Kreisregierungen, 
Kammern des Innern, und der Oberaussicht der zuständigen Staatsministerien?). 
Die Distrikts= und Landräte haben bezüglich der Distrikts-, bezw. Kreisstiftungen, 
soweit solche nicht der Verwaltung einer Glaubensgesellschaft unterliegen, ein gesetzliches 
Recht der Einsicht in deren Verwaltung und der Antragstellung im Interesse der Ge- 
meinde s). 
Für die Verwaltung der örtlichen Stiftungen, mit Ausnahme der hier außer Betracht 
bleibenden Kultusstiftungen, sind die Bestimmungen der Gemeindeordnungen (Art. 65 ff., 
bezw. 49 ff.) maßgebend. 
Hienach steht die Verwaltung des örtlichen Stiftungsvermögens den Gemeinden oder 
Ortschaften) zu, wenn nicht durch besondere Gesetze oder die Stiftungsurkunden eine andere 
Verwaltung angeordnet ist. 
Das Stiftungsvermögen, welches der Verwaltung der Gemeinden anvertraut ist, darf 
mit dem Gemeindevermögen nicht vermischt und zu keinem anderen als dem Stiftungs- 
zwecke verwendet werden. 
Dasselbe soll im Grundstocke ungeschmälert erhalten und im Falle unvermedidlicher 
Verluste tunlichst durch Rentenansammlung wieder ergänzt werden. Abweichungen von 
diesen Vorschriften können nur mit Genehmigung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde 
stattfinden. 
Für die Verwaltung des Stiftungsvermögens finden in Ermangelung besonderer 
gesetzlicher oder stiftungsmäßiger Bestimmungen die Vorschriften über Verwaltung des 
Gemeindevermögens Anwendung. 
Ebenso gelten auch hinsichtlich der Handhabung der Staatsaufsicht die Bestimmungen 
der Gemeindeordnung über die Staatsaussicht in Gemeindeangelegenheiten 5). 
1) V.O. vom 6. März 1817 Ziff. VII. Vgl. hiezu Art. 6 des Ausf.G. z. B. G. B. 
2) V. O. vom 6. März 1817 Ziff. VIII, Form. V. vom 17. Dezember 1825 §§ 69 ff.; 
Art. 6 des Ausf.G. z. B. G. B. 
3) Distriktsratsgesetz Art. 11 h, Landratsgesetz Art. 15 c. 
4) Letztere können die Verwaltung an die Gemeinde übertragen. Diess. G. O. Art. 153 
Abs. III, pfälz. G. O Art. 5. 
am 5 Ueber Verwaltungsrechtssachen bei Stiftungsstreitigkeiten Ges. vom 8. Angust 1878 Art. 8 
Ziff. 35. 
Handbuch des Oefentlichen Rechts II, 4. Bavern. 3. Auflage. 13
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        194 Fünfter Abschnitt: Gemeinden u. Gemeindeverfassung. I. Die Gemeindeverfassung 2c. 8 63. 
Fünfter Abschnitt. 
Gemeinden und Gemeindeverfassung. 
I. Kapitel. 
Die Gemeindeverfassung und ihre geschichtliche Entwickelung. 
§ 63. Staat und Gemeindeverbände. Die Verfassung des Landes ist mit jenem 
Organismus nicht erschöpft, der, im unmittelbaren Dienste der Staatsgewalt stehend und 
den Willen des Herrschers über den Staat unmittelbar verwirklichend, den Begriff der 
Staatsverfassung ausmacht. Denkbar und möglich ist, wie die Geschichte zeigt, eine solche 
Staatseinrichtung allerdings. · 
In der Tat gibt es auch Staatsaufgaben, die anders als mittels strenger Zu— 
sammenfassung niemals richtig erfüllt werden können. Andererseits bestehen aber, insbe- 
sondere im Bereiche der verwaltenden Tätigkeit, eine Reihe von Angelegenheiten, die teils 
an sich rein örtlicher Natur, teils von örtlichen Verhältnissen wesentlich beeinflußt sind. 
Bei solchen Angelegenheiten wird man sich sagen müssen, daß dieselben mit mehr Sachkunde 
und mit mehr Eifer für die Sache besorgt werden, wenn man zu deren Erledigung die- 
jenigen heranzieht, welche diese Dinge zunächst angehen. Soll aber dieser Teil der öffent- 
lichen Geschäfte, dessen der Staat sich entlastet, in zweckentsprechender Weise besorgt werden, 
dann ist es nötig, die örtlich Beteiligten zu diesem Behufe zu organisieren, sie zu geord- 
neten Verbänden oder Körperschaften zu vereinigen. Dies sind die Gemeindeverbände, die 
man wohl auch, mehr a potiori als in erschöpfender Bezeichnung ihres Wesens, Selbst- 
verwaltungskörper nennt. Diese Verbände weisen eine doppelte Beziehung auf, die von 
erheblicher Bedentung für die Gestaltung ihres Rechtes ist: einerseits nach innen, indem 
sie ein gesondertes Dasein für sich führen, andererseits zum Staate, in den sie als 
Glieder sich einsügen. Ein vollständig durchgeführter Bau der Gemeindeverfassung aber 
ergibt sich da, wo die Gemeindeverbände von der nächsten örtlichen Gemeinsamkeit zur 
weiteren im Distrikts-, Kreis= oder Provinzialverbande, übergehen, und schließlich der 
Staat diejenigen Aufgaben sich vorbehält, welche des streng einheitlichen Zusammenschlusses 
bedürfen. 
Daß, wo Gemeindeverbände unterer und höherer Ordnung vorhanden sind, deren 
Verfassung nach einem einzigen Muster gleichartig zugeschnitten sei, ist nicht notwendig, 
ja nicht einmal zweckmäßig. 
Für eine idealistische Auffassung der Dinge läge es allerdings nahe, sich die Orts- 
gemeinde 1) als das Muster des Gemeindeverbandes vorzustellen, nach welchem auch die 
höheren Gemeindeverbände auszubilden seien. Von diesem Standpunkte aus könnte sich 
folgender Gedankengang entwickeln. Was der Staat den Ortsgemeinden an Rechten zu- 
billigt, erscheint als das mindeste dessen, was überhaupt dem Gemeindeverbande seinem 
Wesen nach gebührt. Die rechtliche Stellung der höheren Gemeindeverbände darf also 
unter das Maß nicht herabsinken, mit welchem den Ortsgemeinden ihre Rechte zugemessen 
sind. Ja noch mehr. Man hat die Ortsgemeinde das Abbild des Staates im Kleinen 
genannt. Darum ist es nur natürlich, daß, je höher der Gemeindeverband ist, desto 
1) Der in der Wissenschaft übliche Ausdruck „Ortesgemeinde“ hat sich in der Gesetzessprache und 
der Praxis nicht eingebürgert, diese gebrauchen die Bezeichnung „politische Gemeinde“ oder „Ge- 
meinde“ schlechthin; s. v. Rahr, Gem. O. 1 S. 38 Anm. 4, Euglert in den Bl. f. adm. Pr. 
Bd. 47 S. 412.
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        g 63. Staat und Gemeindeverbände. 195 
staatsähnlicher er sein muß. Das Maß der Selbständigkeit muß sich steigern, je umfas- 
sender der Verband ist, so daß von der Ortsgemeinde bis hinauf zum Staate ein allmäh- 
licher Uebergang vom niederen Organismus zum höheren und höchsten sich vollzieht. 
Wäre diese Ansicht die richtige, so könnte das Urteil über die bayerische Gemeinde- 
verfassung nur sehr ungünstig ausfallen. Denn sie entspricht nicht nur nicht den eben ent- 
wickelten Anforderungen, sondern sie steht zu denselben in dem schärfsten Gegensatze, der 
sich überhaupt denken läßt. Bei der dreifachen Gliederung der Ortsgemeinden, Distrikts- 
gemeinden und Kreisgemeinden, welche die bayerische Gemeindeverfassung aufweist, ist der 
leitende Gedanke der, daß der sachlich ausgedehnteste Wirkungskreis und das größte 
Maß von Selbständigkeit den untersten Gemeindeverbänden zukommt und daß der Wir- 
kungskreis sachlich sich verengert, die Selbständigkeit sich mindert, je höher der Gemeinde- 
verband ist. 
Diese Gestaltung unserer Gemeindeverfassung ist keineswegs, wie man vielleicht meinen 
möchte, ein Ergebnis bureaukratischen Beliebens und der Abneigung, den Staatsangehörigen 
das gebührende Maß freier Selbstverwaltung zuzugestehen. Es bliebe, wenn dies der 
Fall wäre, immer noch die Frage zu beantworten, ob innerhalb des Staates die Elemente 
sich vorfinden, welche für eine Selbstverwaltung höherer Ordnung erforderlich sind. Denn 
wäre dies zu verneinen, die höhere Selbstverwaltung also in die Hände eines berufs- 
mäßigen Gemeindebeamtentums zu legen, dann wäre, das ist einleuchtend, nichts weiteres 
erzielt, als der zweifelhafte Gewinn einer Lockerung des Verwaltungsorganismus. 
Indessen können wir diese politischen, nicht staatsrechtlichen Erörterungen füglich bei- 
seite lassen. Die bestehende Gemeindeverfassung Bayerns findet in geschichtlichen Ver- 
hältnissen und in sachlichen Erwägungen ihre hinlängliche Erklärung und Begründung. 
Vor allem ist hervorzuheben, daß geschichtlich die Ortsgemeinden und die höheren 
Gemeindeverbände nicht Gemeinwesen von einerlei Art sind. Die Ortsgemeinde wird zwar 
durch die staatliche Rechtsordnung beherrscht und gestaltet, und ist, so wie sie ist, rechtlich 
deren Geschöpf. Aber die Ortsgemeinde ist geschichtlich kein Geschöpf des Staates, sie ist 
vom Staate nicht erfunden, ja sie ist sogar älter als der Staat. 
Der Staat hat sie vorgefunden und ihr, je nach dem Stande der jeweiligen Ver- 
hältnisse und der jeweiligen Einsicht, die ihrem Wesen entsprechende Rechtsform zu geben 
gesucht. Das umfassende Maß selbständiger örtlicher Interessen, das in den Ortsgemeinden 
vorhanden ist, hat ein umfassendes Maß selbständiger Verwaltung verlangt und im Laufe 
der Entwicklung der Gesetzgebung auch wirklich erhalten. Man kann sagen, daß hier die 
Hand des Gesetzgebers nur mit festeren Strichen nachgezeichnet hat, was die Hand der 
Natur vorzeichnete. 
Anders liegt die Sache bei den höheren Gemeindeverbänden. Sie sind nicht ein 
Erzeugnis geschichtlicher Entwicklung. Der Staat hat in ihnen nicht etwas Naturnot- 
wendiges anerkannt, wie bei den Ortsgemeinden. Das Band gemeinsamer Interessen und 
innerer Zusammengehörigkeit ist für die Genossen des höheren Gemeindeverbandes kein 
wesentlich engeres, wie für die Genossen des Staatsverbandes. Die höheren Gemeinde- 
verbände sind willkürliche Schöpfungen des Staates, welche Zweckmäßigkeitserwägungen 
der Verwaltung ihren Ursprung verdanken. So schließen sie sich denn auch in ihrem Um- 
fange nicht an irgend eine natürliche Gliederung des Volkes, sondern an die staatliche 
Verwaltungseinteilung an und ändern sich sogar mit dieser. Die Aufgaben, welche ihnen 
zugewiesen sind, sind aus verschiedenartigen Gründen der Nützlichkeit dem Gebiete der 
Staatsverwaltung entnommen und bleiben mit diesem in innerem Zusammenhange, während 
sie unter sich selbst kein für sich abgeschlossenes Ganzes bilden. Der Wirkungzkreis der 
höheren Gemeindeverbände ist räumlich ein ausgedehnterer, als der Wirkungskreis der Orts- 
gemeinden, sachlich ist er in engere Grenzen gebannt. Und das erklärt sich auch leicht. 
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        196 Fünfter Abschnitt: Gemeinden u. Gemeindeverfasfung. J. Die Gemeindeverfassung ꝛe. 8 64. 
Je mehr die Verwaltungsaufgaben zu ihrer Lösung der Erstreckung über ein größeres Ge- 
biet und damit der einheitlichen Leitung bedürfen, desto geringer ist die Möglichkeit für 
den Staat, sich seines Einflusses darauf zu begeben oder sich in demselben zu beschränken. 
Es ist einleuchtend, daß das Wohl der Gesamtheit in erheblicherem Maße von der besseren 
oder schlechteren Gestaltung der Verwaltungszustände in einer Provinz berührt wird, als 
von der Führung der Verwaltung in einer einzelnen Dorf= oder Stadtgemeinde. Demnach 
ist es nicht Willkür und nicht staatliche Herrschsucht, wenn, je mehr ein Gemeindeverband 
der staatlichen Sphäre sich nähert, je umfassender er also ist, desto größer auch das Maß 
des Einflusses wird, den der Staat auf seine Verwaltung sich wahrt. Bei den höchsten 
Gemeindeverbänden kommt noch die Erwägung hinzu, die für einen Staat mittlerer 
Größe wie Bayern sehr ins Gewicht fällt, daß eine allzu verwickelte Gestaltung der 
Verwaltungseinrichtungen nicht vorteilhaft und daß überdies die Gefahr zu vermeiden 
ist, die Tätigkeit der staatlichen Behörden allzusehr zu Gunsten gemeindlicher Organe lahm 
zu legen. 
§ 64. Die Gemeindegesetzgebung. Die Verfassung und die rechtliche Stellung der 
Ortsgemeindeni) wurde im Zusammenhange mit dem Erlasse der Verfassungsur- 
kunde für die Landesteile diesseits des Rheines durch das bereits erwähnte Gemeinde- 
edikt vom 17. Mai 1818 geregelt, das durch eine Reihe von Verordnungen und Erlassen 
und durch das Gemeindeumlagengesetz vom 22. Juli 1819 seine Ergänzung fand. Das 
Gemeindeedikt befreite die Gemeinden (Städte I. und II. Klasse, Städte III. Klasse und 
größere Märkte, Rural= oder Landgemeinden) zwar aus der bisherigen Knechtschaft, eine 
völlige Freilassung brachte es ihnen jedoch nicht 2). Das Edikt wurde durch Gesetz vom 
1. Juli 1834 (G.-Bl. S. 109) einer nicht sehr tiefgehenden Durchsicht („revidiertes Ge- 
meindeedikt“) unterzogen, welche durch die ministeriellen Vollzugsvorschriften vom 31. Ok- 
tober 1837 (Weber III S. 106) geradezu zum Anlasse des Rückschrittes wurde#). 
Die Pfalz behielt bei ihrem Anschlusse an Bayern das wenig freisinnige französische 
Gemeinderecht, das, selbst in eine Mehrzahl einzelner Gesetze, Dekrete rc. zersplittert, von 
der bayerischen Gesetzgebung gleichfalls nur in Einzelheiten geändert wurde. 
Eine neue Gemeindegesetzgebung auf der Grundlage des gemeindlichen Seldbstver- 
waltungsrechtes gelang erst im Jahre 1869. Unterm 29. April 1869 ergingen die beiden 
Gemeindeordnungen für die Landesteile diesseits des Rheines und für die Pfalz (G.-Bl. 
S. 875, 1009) “), die infolge des Eintrittes Bayerns in das Reich durch die beiden Ge- 
setze vom 19. Januar 1872 (G.-Bl. S. 197, 205) Aenderungen erfuhren. Auch das Ge- 
setz über die Verwaltungsrechtspflege vom 8. August 1878 hatte mehrere Aenderungen im 
Gefolge. Außerdem sind die Novellen zur diesseitigen Gemeindeordnung (Art. 33) vom 
14. März 1890 (G.-V.-Bl. S. 111) und vom 17. Juni 1896 (G.-V.-Bl. S. 295, 
— — G e –—— 
1) M. Frhr. v. Pölnitz, das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden 2c., Bamberg 1890; 
W. Tröltsch, die bayerische Gemeindebesteuerung seit Anfang des 19. Jahrhundert 2c. I, Mün- 
chen 1891. v. Seydel, Staatsrecht II S. 4 ff. über die geschichtliche Eutwickelung der Orts- 
gemeindeverfassung. 
2) Systematische Darstellung bei Fr. Chr. Schunck, Staatsrecht des Königreichs Bayern, 
Erlangen 1824, 58 80—117. 
3) Systematische Darstellungen bei E. v. Moy, Staatsrecht des Königreichs Bayern, I, 1 
§§ 113—139 und J. Pözl, Lehrbuch des baner. Verfassungsrechts, 1. Aufl., ** (8Vn 89—105. 
4) Hervorzuheben ist vor allem der Kommentar zur dieorheinischen Gem. O. von G. v. Kahr, 
München, 1896,98, ferner Handausgabe von K. Weber 6. Aufl. München 1899. Kommentare 
zur pfälz. Gem.O. von C. L. F. Medicus, Nördlingen 1869, und von H. Wand, 2. Aufl. 
Kirchheimbolanden 1894; Kommentar zur diesseitigen G.O., Th. v. Hauck und F. Lindner, 
3. Aufl. München 1901. Zu erwähnen ist auch die von Th. v. Hauck und L. Hoffmann 
begründete, jenzt von ersterem und G. Schmidt herausgegebene Gemeindezeitung, München (seit 
1891). A. Geib's Handkbuch für die Gemeindebehörden der Pfalz, in 3. Aufl. herausgegeben von 
L. v. Besnard Bd. 1 S. 249—381.
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        §s 4. Die Gemeindegesetzgebung. 197 
kgl. Deklaration) und eine Novelle zur pfälzischen Gem. Ord. vom 17. Juni 1896 
(G.-V.-Bl. S. 289) ergangen. Erstere brachte die diesseits geltenden Bestimmungen 
über die Gemeindewahl mit den Vorschriften in Einklang, welche die Novelle für die 
Pfalz traf. 
Die ersten Anfänge einer Gesetzgebung über die Bildung von Distriktsge- 
meinden treten im zweiten Jahrzehnte des vorigen Jahrhunderts zu Tage. Es handelte 
sich dabei zunächst (Verordnung vom 6. Februar 1812) nur um die Vereinigung einer 
Mehrzahl von Ortsgemeinden für einzelne gemeinsame Zwecke, die lediglich nach Maßgabe 
des Bedürfnisses eintreten sollte, nicht um eine gesetzlich notwendige Gliederung des Landes 
in Distriktsverbände. 
Eine festere Begrenzung und genauere Ausgestaltung erhielt die Einrichtung dieser 
Distriktsgemeinden durch das Umlagengesetz vom 22. Juli 1819 (G.-Bl. S. 83) und das 
Gesetz vom 11. September 1825 (G.-Bl. S. 87). Die Geltung dieser Bestimmungen er- 
streckte sich nicht auf die Pfalz, welche hienach der Einrichtung distriktiver Verbände gänzlich 
entbehrte. 
Die älteren Distriktsgemeinden der Landesteile diesseits des Rheines waren ihres 
Namens ungeachtet keine Gemeinden, sondern Gesellschaften von Gemeinden für bestimmte 
einzelne Zwecke. Sie konnten von den Staatsbehörden nach Ermessen gebildet, umgebildet 
und aufgelöst werden. 
Erst das Gesetz vom 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. (G.-Bl. S. 245) 1), schuf 
für das ganze Königreich wirkliche Distriktsgemeinden. Dieses Gesetz hat seither nur 
einige wenige Aenderungen durch das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 8. Au- 
gust 1878 erfahren. 
Der erste Keim der Entwickelung von Kreisgemeinden liegt in den Kreisver- 
tretungen, welche nach französischem Vorbilde in Bayern Eingang fanden. Der Rhein- 
kreis hatte bei seinem Uebergange an Bayern die Einrichtung des Generalrates 
(conseil général du département, Gesetz vom 28. Pluviôse VIII) mitgebracht. Die 
Wahlen für denselben, der die Bezeichnung Landrat erhielt, wurden durch königliche Ver- 
ordnung vom 3. Juli 1820 (Amtsbl. des Rheinkreises Nr. 12) neu geregelt. 
Nachdem eine bald wieder zurückgenommene Verordnung vom 1. Januar 1822 (R.= 
und Intell.-Bl. S. 9), die das pfälzische Recht unberührt ließ, die Einführung der Land- 
räte in allen Regierungsbezirken verfügt hatte, wurde durch ein Gesetz vom 15. August 
1828 (G.-Bl. S. 49) die Einrichtung der Landräte zu einer gesetzlichen für das ganze 
Königreich. Dieses Gesetz erfuhr in der Folge einige Aenderungen im einzelnen. Ueber 
die Ausscheidung der Staats= und Kreislasten wurde zuerst vorläufig durch das Finanz- 
gesetz vom 28. Dezember 1831 (G.-Bl. S. 121), dann endgültig durch das Gesetz vom 
17. November 1837 (G.-Bl. S. 165) Bestimmung getroffen. Letzteres Gesetz wurde später 
durch das Gesetz vom 23. Mai 1846 (G.-Bl. S. 45) verdrängt, das in der Hauptsache 
noch geltendes Recht ist. 
So sehr man anerkennen muß, daß die Einrichtung der Landräte, wie sie durch die 
Gesetzgebung der Jahre 1828 bis 1837 geschaffen worden war, einen wesentlichen Fort- 
schritt für die staatliche Verwaltung bedenutete, so läßt sich doch auf der anderen Seite 
nicht in Abrede stellen, daß jene Einrichtung auch die erheblichsten Mängel aufwies. 
Diese Gebrechen waren hauptsächlich durch den Anschluß an das französische Recht her- 
vorgerufen. Das halb französische halb deutsche Rechtsgebilde, das auf diese Weise 
. 
1) Kommentar von Karl Brater bei C. F. Dollmann, die Gesetzgebung des König- 
reichs Bayern seit Maximilian II. mit Erläuterungen, Teil II Bd. I. Erlangen 1855, S. 35 ff., 
2 v. Lermann, die bayer. Distriktsgemeindeordnung, München 1894: (nnpe Ausgabe 
2. Aufl. Ansbach 1898. Vollz. Vorschr. vom 10. Juni 1852 (Weber IV. S. 4
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        198 Fünfter Abschnitt: Gemeinden u. Gemeindeverfassung. II. Die Ortsgemeinden. l 65. 
entstanden war, wollte sich in den Bau einer deutschen Staatsverwaltung nicht recht 
einfügen. 
Man mag davon absehen, daß den Kreisen die Eigenschaft von Gemeindeverbänden 
versagt blieb. Immerhin hätte aber den Landräten ein etwas reichlicheres Maß von 
Unabhängigkeit in eigentlichen Kreisangelegenheiten zugemessen werden können!). Fast noch 
schwerwiegender war der Fehler, der durch das Gesetz von 1846 wieder beseitigt wurde, 
daß man im Kreislastenausscheidungsgesetze den Landräten und den Kreisen eine Reihe 
von Aufgaben und Lasten überbürdet hatte, die allgemein staatlicher Natur waren und 
außer Zusammenhang mit den besonderen Kreisinteressen standen. Dies hatte, abgesehen 
von anderen Mißständen, eine nutzlose Verwickelung der staatlichen Finanzverwaltung zur 
Folge. 
Wirkliche Kreisgemeinden schuf erst das Gesetz vom 28. Mai 1852, die Landräte 
betr. (G.-Bl. S. 269) 2). Dieses Gesetz hat, wie das gleichzeitig erlassene Distriktsrats- 
gesetz durch das Gesetz vom 8. August 1878 über die Verwaltungsrechtspflege einige Aen- 
derungen erlitten. 
II. Kapitel. 
Die Ortsgemeinden. 
§ 65. Rechtliche Stellung der Ortsgemeinden. Die Ortsgemeinde ist die kraft ge- 
setzlicher Notwendigkeit bestehende nächste und unmittelbare Vereinigung von Staatsange- 
hörigen auf einem abgegrenzten Teile des Staatsgebiets, welche in Unterordnung unter 
die Staatsgewalt, jedoch innerhalb der gesetzlichen Schranken selbständig, öffentliche Auf- 
gaben zu erfüllen hat und durch ihre Organe in ihrem Bezirke eine öffentliche Gewalt 
ausübt. Die Ortsgemeinde ist zugleich öffentliche Körperschaft und Persönlichkeit des bür- 
gerlichen Rechtes). 
Der Umkreis der gemeindlichen Wirksamkeit ergibt sich durch die Untersuchung des 
Begriffes der Gemeindeangelegenheiten. 
Der Begriff der Gemeindeangelegenheiten im weitesten Wortsinne umfaßt alle jene 
Angelegenheiten, die von den Gemeinden unmittelbar besorgt werden. Innerhalb dieses 
Gebietes ist ein doppelter Wirkungskreis der Gemeinden zu unterscheiden: ein eigener, 
die Gemeindeverwaltung, und ein übertragener, die Besorgung staatlicher Verwaltungs- 
geschäfte. 
Der eigene Wirkungskreis der Gemeinden wird in den Gemeindeordnungen mit den 
den Worten „eigentliche Gemeindeangelegenheiten“")) bezeichnet. 
Deren Begriff deckt sich nicht mit dem Begriffe der Gemeindebedürfnisse. Denn zu 
letzteren gehören alle Bedürfnisse, welche aus Gemeindemitteln zu befriedigen sind, gleich- 
viel, ob sie im Bereiche der eigenen Gemeindeverwaltung oder der übertragenen Verwal- 
tung liegen. 
— —— — — 
1) Dies gilt namentlich auch im Hinblick auf die neuen umfassenden Aufgaben, welche das 
Schulbedarfgesetz vom 28. Juli 1902 den Landräten brachte. 
2) Kommentar von Karl Brater bei C. F. Dollmann, die Gesetzgebung des König- 
reichs Bauern seit Maximilian II. mit Erläuterungen, Teil II Bd. J. Erlangen 1855, S. 909 fl. 
Vollz. Vorschr. vom 10. Juni 1852 (Weber lV S. 4761. — Handausgabe (anonym), 2. Aufl. 
Aucebach 1898. 
3) Ueber juristische Personen des öffentlichen Rechtes vgl. Staudinger a. a. O. S. 155 ff. 100, 
serner § 89 des B.G.B. und Art. 60, 61 des Ausf.G. z. B. G. B. hinsichtlich der Haftung der Ge- 
meinden für Handlungen ihrer Beamten. — Chr. Menrer, die juristischen Personen nach deut- 
schem Reichsrecht, Stutigart 1901. 
4) lleber den Begriff eigentlicher Gemeindcangelegenheiten vgl. v. Seydel, Staaterecht II 
S. 19, 26; v. Kahr, GZem.O. 1 S. 759 ff., II S. 11, Neger-Dyroff, V. G. H. G. S. 267“.
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        § 65. Rechtliche Stellung der Ortsgemeinden. 199 
Luch die Begriffe der eigentlichen Gemeindeverwaltung und der gemeindlichen Selbst- 
verwaltung sind keine Wechselbegriffe. Das Gebiet des gemeindlichen Selbstverwaltungs- 
rechtes umfaßt vielmehr alle Verwaltungsbefugnisse, gleichviel ob sie innerhalb des Kreises 
der gemeindlichen oder der staatlichen Verwaltung liegen, welche die Gemeinde kraft Ge- 
setzes und selbständig, d. h. unabhängig von dem beliebigen Eingreifen der Staatsverwal- 
tung, ansübt. 
Der Begriff der eigentlichen Gemeindeangelegenheiten ist in den Gemeindeordnungen 
nirgends näher bestimmt. Demnach erübrigt nichts, als denselben auf wissenschaftlichem 
Wege aus dem gesamten Inhalte unseres Gemeinderechtes zu ermitteln. 
Beide Gemeindeordnungen erklären die Gemeinden als öffentliche Körperschaften mit 
dem Rechte der Selbstverwaltung nach Maßgabe der Gesetze. 
Die Gemeinden besitzen demgemäß innerhalb der gesetzlichen Schranken Handlungs- 
freiheit. Sic sind daher nicht bloß zu dem zuständig, wozu sie ausdrücklich zuständig er- 
klärt werden, sondern auch zu dem, was ihrer Zuständigkeit nicht entzogen ist. 
Hienach gehört dem eigenen Wirkungskreise der Gemeinden unbedingt alles an, was 
ihnen weder gesetzlich zu tun geboten noch gesetzlich zu tun verboten ist. Gesetzlich ver- 
boten aber ist ihnen insbesondere jede Einmischung in Geschäfte, die nach der öffentlichen 
Rechtsordnung in den Wirkungskreis der staatlichen Behörden oder anderer Körperschaften 
als der Ortsgemeinden gehören ½). 
Den Kern des eigenen gemeindlichen Wirkungskreises aber bildet die Führung des 
Gemeindehaushaltes, d. i. die Verwaltung des Gemeinde= und örtlichen Stiftungsvermögens 
und die Bestimmung darüber, mit welchen Mitteln sowohl den freiwillig übernommenen, 
als auch den gesetzlichen Aufgaben der Gemeinde zu genügen sei. 
Zu deun eigentlichen Gemeindeangelegenheiten gehört endlich auch die gemeindliche 
Geschäftsführung, demnach die innere Verfassung, die Bestellung der Gemeindebediensteten 
und die Ordnung des Geschäftsganges, soweit das Gesetz hiezu Spielraum läßt. 
Die Verwaltung der eigentlichen Gemeindeangelegenheiten steht der kollegialen Ge- 
meindebehörde vorbehaltlich der Befugnisse der Gemeindevertretung oder Gemeindever- 
sammlung zu?). 
Das Recht zum Erlasse von Gemeindestatuten („statutarischen Bestimmungen“",), d. h. 
von allgemein verbindlichen Rechtssatzungen kommt den Gemeinden und deren Organen 
innerhalb des Bereiches der eigentlichen Gemeindeangelegenheiten insoweit zu, als es aus- 
drücklich vom Gesetze ihnen zugeschrieben oder in einer Versügungsfreiheit, die ihnen das 
Gesetz cinräumt, enthalten ist. 
Die Gemeindestatuten als Gesetzgebungsakte der Gemeinde in ihrem eigenen Wir- 
kungskreise sind von den ortspolizeilichen Vorschriften zu unterscheiden, welch' letztere Ge- 
setggebungsakte der Gemeinde im übertragenen Wirkungskreise sind. 
Die Tätigkeit der Gemeinden in ihrem eigenen Wirkung kreise ist regelmäßig eine 
freie, d. h. nur gebunden durch die Pflicht des Gehorsams gegen das Gesetz und unab- 
hängig von dem bestimmenden Eingreifen staatlicher Verwaltungsbehörden. Ein solches 
kann nur stattfinden, um den Gehorsam gegen das Gesetz zu erzwingen. Die staatliche 
Tätigkeit, welche dieses Ziel verfolgt ist die Staatsaufsicht. 
Diese Regel wird indessen durch eine Mehrzahl von Ausnahmen durchbrochen, die 
fast durchweg auf dem Gebiete der gemeindlichen Finanzverwaltung liegen. Diese Aus- 
nahmen können, da sie aus keinem allgemeinen Rechtsgrundsatze abgeleitet sind, auch nur 
einzeln am treffenden Orte näher behandelt werden. Sie haben das Gemeinsame, daß 
1) Vgl. diess. G. O. Art. 157 Abs. 1 Ziff. 1, pfälz. G. O. Art. 80 Abs. I Ziff. 1. 
2) Diesf. G.O. Art. 84, 130; psälz. G.O. Art. 54. Cutsch. d. V.G. H. I S. 417, II S. 12; 
v. Kahr, I S. 763 ff.
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        200 Fünfter Abschnitt: Gemeinden u. Gemeindeverfassung. II. Die Ortsgemeinden. 8 65. 
hier die Gemeinden bei ihren Willensakten an die vorherige Genehmigung der vorgesetzten 
Verwaltungsbehörde gebunden sind. Diese Genehmigung aber kann nach freiem Ermessen 
erteilt oder versagt werden. Mit andern Worten, in den gedachten Fällen besteht eine 
Staatskuratel über die Gemeinden, die indessen von den Gemeindeordnungen unter der Be- 
zeichnung Staatsaufsicht mitbegriffen wird. Ueberall da, wo die staatsaufsichtliche Geneh- 
migung notwendig ist, ist deren Vorhandensein ein Erfordernis der Rechtsgültigkeit des 
gemeindlichen Willensaktes?#). 
Die Staatsaussicht über die Verwaltung der eigentlichen Gemeindeangelegenheiten 
ist teils eine solche, welche von Amtswegen geübt wird, teils eine solche, welche nur auf 
Anrufen einer Partei sich geltend macht. 
Die Staatsaufsicht von Amts wegen („Offizialeinschreitung“) hat die doppelte Auf- 
gabe zu verhindern, daß seitens der Gemeiden etwas geschieht, was den Gesetzen nicht 
gemäß ist, und zu erzwingen, daß seitens der Gemeinden dasjenige geschieht, was die Ge- 
setze von ihnen verlangen. 
Die Staatsaussicht von Amts wegen erstreckt sich demzufolge darauf: 
1. daß von den Gemeinden die gesetzlichen Schranken ihres Wirkungskreises nicht 
zum Nachteile des Staates überschritten werden; 
2. daß die gesetzlichen Vorschriften beobachtet werden, durch welche das Ermessen der 
Gemeindebehörden innerhalb ihres Wirkungskreises beschränkt ist; 
3. daß die gesetzlichen öffentlichen Verpflichtungen der Gemeinden erfüllt werden; 
4. daß die gesetzmäßigen Vorschriften über die Geschäftsführung beobachtet werden2). 
Das aussichtliche Eingreifen von Amts wegen kann nur stattfinden, wenn auf Seite 
der Gemeinde eine Gesetzesverletzung vorliegt, die unter einen der oben angeführten Ge- 
sichtspunkte fällt, unter dieser Voraussetzung aber auch dann, wenn die Handlung oder 
Unterlassung der Gemeinde nur einen einzelnen benachteiligt 3). 
Die Staatsaufsicht in eigentlichen Gemeindeangelegenheiten wird unter oberster Lei- 
tung des Staatsministeriums des Innern von den allgemeinen Verwaltungsbehörden, in 
erster Instanz regelmäßig von den Bezirksämtern ausgeübt. Gegenüber unmittelbaren 
Städten bilden die Kreisregierungen, Kammern des Innern, die erste Aussichtsinstanz. 
Die übrigen Gemeinden mit Stadtverfassung diesseits des Rheines stehen zwar unter der 
unmittelbaren Aussicht der Bezirksämter, aufsichtliche Zwangsbeschlüsse gegen diese Ge- 
meinden sind jedoch in erster Instanz durch die Kreisregierungen, Kammern des Innern, 
zu erlassen. Die Kreisregierungen haben da, wo ein positives aussichtliches Eingreifen 
stattfindet, kollegial zu beschließen. 
Die vorgesetzten Verwaltungsbehörden haben zum Zwecke der Handhabung der Staats- 
aussicht das Recht, von der Tätigkeit der Gemeindebehörden Kenntnis zu nehmen, und ins- 
besondere die Befugnis der Amts- und Kassennntersuchung. 
Das Verfahren der Aussichtsbehörden ist ein verschiedenes, je nachdem es sich um 
ein negatives oder um ein positives Eingreifen der Staatsaussicht handelt. 
Bezüglich des negativen Einschreitens der Staatsaussicht gelten folgende Bestim- 
mungen. 
Nimmt die Staatsaufsichtsbehörde wahr, daß von gemeindlichen Organen gesetzwidrige 
Beschlüsse gefaßt worden sind, so ist unter Vorsetzung einer angemessenen Frist die Auf- 
forderung zur Zurücknahme dieser Beschlüsse zu erlassen. Wird dieser Aufforderung nicht 
I)0 Dieser Satz gilt ausnahmeslos, ohne Unterschied, ob ein Privatrechtsgeschäft oder ein 
sonstiger Willensakt der Gemeinde in Frage steht. Ebenso v. Kahr, Gem.O. 11 S. 75, 81. 
2) Diess. G.O. Art. 157 Abs. 1, pfälz. G.O. Art. 89 Abs. 1. 
3) Dagegen v. Kahr, Gem.O. II S. 42 ff.; vgl. auch V.G.H. XVIII S. 38 (Aufbrin- 
gung des Bedarfs für eine Rcalschule).
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        §s 65. Rechtliche Stellung der Ortsgemeinden. 201 
nachgekommen, so sind die betreffenden Beschlüsse vorbehaltlich des Beschwerderechtes der 
Gemeinde außer Wirksamkeit zu setzen 7). 
Werden die gesetzmäßigen Vorschriften über die Geschäftsführung verletzt, so ist die 
Gemeindebehörde zu deren Beobachtung aufzufordern und nötigenfalls durch Disziplinar= 
maßregeln anzuhalten?). 
Das positive Einschreiten der Staatsaufsicht ist durch nachstehende Vorschriften ge- 
regelt. 
Unterläßt eine Gemeinde, die ihr gesetzlich obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, 
so ist sie unter Angabe des Gesetzes aufzufordern, binnen angemessener Frist die Be- 
schlüsse zu fassen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtung erforderlich sind. Wird inner- 
halb der vorgestreckten Frist die gesetzliche Notwendigkeit, der Umfang oder die Art der 
Leistung bestritten, so hat die zuständige Behörde hierüber vorbehaltlich des Beschwerde- 
rechtes der Gemeinde Beschluß zu erlassen. Dabei ist auf die Leistungsfähigkeit der Ge- 
meinde besondere Rücksicht zu nehmen. Wird die endgültig festgestellte Verpflichtung inner- 
halb angemessener Frist nicht erfüllt, so hat die Staatsbehörde an Stelle der Gemeindebe- 
hörde die Verfügungen zu treffen, die zum Vollzuge nötig sind. Sie hat also Hand- 
lungen der Gemeindeverwaltung vorzunehmen. Insbesondere ist sie befugt, die etwa 
erforderliche Umlage anzuordnen und deren Erhebung auf Kosten der Gemeinde zu ver- 
anlassen 3). 
Die gleichen Befugnisse stehen der Aufsichtsbehörde zu, wenn die Gemeinde eine 
Verpflichtung nicht erfüllt, die durch rechtskräftige Entscheidung im bürgerlichrechtlichen 
Verfahren wegen einer Geldforderung oder im verwaltungsrechtlichen Verfahren festge- 
stellt ist ). 
Gegen die Beschlüsse der Aufsichtsbehörden, welche in erster Instanz über eigentliche 
Gemeindeangelegenheiten gefaßt worden sind, können die Gemeindeverwaltungen binnen 
vierzehn Tagen Verwaltungsbeschwerde ergreifen und dieselbe sofort oder binnen einer 
weiteren Frist von vierzehn Tagen ausführen. 
Die Beschwerde gegen Beschlüsse der Bezirksämter geht an die vorgesetzte Kreisregie— 
rung, Kammer des Innern, welche kollegial entscheidet; die Beschwerde gegen erstinstanz- 
liche Beschlüsse der Kreisregierungen an das Staatsministerium des Innern. 
Die zweite Instanz ist die letzte Verwaltungsinstanz. Jedoch kann gegen zweitin- 
stanzielle Entscheidungen der Kreisregierungen Oberaufsichtsbeschwerde zum Staatsministe- 
rium des Innern erhoben werden?). 
Außerdem ist den Gemeinden gegen staatsaufsichtliche Verfügungen der Kreisregie- 
rungen, Kammern des Innern, der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn durch solche Ver- 
fügungen augeblich das gesetzliche Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde verletzt, insbesondere 
wenn derselben eine gesetzlich nicht begründete Leistung auferlegt worden ist. Solche Be- 
schwerden gehen an den Verwaltungsgerichtshof, welcher in erster und letzter verwaltungs- 
gerichtlicher Instanz entscheidet ). Sie können gegen erst= und zweitinstanzielle Beschlüsse 
der t Kreisregierungen erhoben werden. 
S. 40 Diess. G.O. Art. 157 Abs. III, pfälz. G. O. Art. 89 Abs. III. v. Kahr, Gem.O. II 
S. 
3 Diess. G.O. Art. 157 Abs. IX, pfälz. G. O. Art. 89 Abs. IX. 
3) Tiess. G.S. Art. 157 Abs. V—VI. pfalz. G. O. Art. 89 Abs. V— VII. 
4) Diees. G.O. Art. 157 Abs. VIII, pfälz. G.. Art. 89 Abs. VIII. v. Kahr, Gem.O 
S. 53 leitet aus Art. 46 des Ges. vom 8. Aug. 1878 über den Verwaltungsgerichtshof 2c. eul 
Einschränkung der Bestimmungen der Gem.O. ab. Es wird aber darauf ankommen, was man als 
lex sbeciulis anzusehen hat. Auch scheinen die Worte „im Oerwaltungsrechtswege- im Sinne 
einer Voraussicht gemeint. Vgl. auch Reger-D Aroff- V. G. H. H. S. 451. 
5) Diess. G.O. Art. 154, pfälz. G.O. Art. 
6) Ges. vom 8. Aug. 1878 Nrt. 10 Jiff. 2.
        <pb n="212" />
        202 Fünfter Abschnitt: Gemeinden u. Gemeindeverfassung. II. Die Ortsgemeinden. § 65. 
Die Staatsaussicht kann von Seite Dritter angerufen werden, wenn dieselben be- 
haupten, daß durch einen Beschluß einer Gemeindebehörde oder einer Gemeindeversammlung 
in einer eigentlichen Gemeindeangelegenheit ein Gesetz oder eine andere gültige Satzung des 
öffentlichen Rechtes zu ihrem Nachteile verletzt worden sei 1). Wegen bloßer Interessever- 
letzungen, die keine Rechtsverletzungen sind, kann die Staatsaufsicht nicht angegangen werden. 
Aussichtsbeschwerden gegen Beschlüsse der Gemeindebehörden und Gemeindeversamm- 
lungen sind von der unmittelbar vorgesetzten Verwaltungsbehörde — dem Bezirksamte 
oder der Kreisregierung, Kammer des Innern, — zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung 
sieht sowohl dem Beschwerdeführer als der Gemeindebehörde die Berufung an die nächst- 
höhere Behörde zu, welche als zweite und letzte Aufsichtsinstanz erkennt. Beschwerde und 
Berufung sind, soferne keine formelle Nichtigkeit in Mitte liegt, an eine Notfrist von vier- 
zehn Tagen gebunden. Sie können bei der unteren oder bei der höheren Behörde ange- 
bracht werden. Die Aussichtsbehörden können die Beschlüsse der Gemeindebehörden und 
Gemeindeversammlungen nur soweit aufheben oder abändern, als durch dieselben zu Un- 
gunsten des Beschwerdeführers das Recht verletzt ist?). Gegen Entscheidungen der Kreis- 
regierungen ist auch hier Oberaussichtsbeschwerde statthaft. 
Außerdem kann die Gemeindebehörde, wenn sie durch eine erst= oder zweitinstanzielle 
Entscheidung der Kreisregierung ihr Selbstverwaltungsrecht verletzt erachtet, in derselben 
Weise den Verwaltungsgerichtshof anrufen, wie bei einer von Amtswegen erlassenen Auf- 
sichtsentscheidung *). 
Der übertragene Wirkungskreis der Gemeinden lläßt sich durch 
keine allgemeine Formel umschreiben. 
Die Gemeindeordnungen nennen als Gegenstand des übertragenen gemeindlichen 
Wirkungskreises vor allem die „Polizei“. Sie sagen dann weiter, daß bezüglich der Ver- 
richtungen, welche den Gemeinden in Gegenständen der „allgemeinen Staatsverwaltung“, 
der gerichtlichen Polizei, der Rechtspflege, der Finanzverwaltung und, wie beizufügen ist, 
der Heeresverwaltung durch Gesetz oder Verordnung übertragen sind, die hierüber getroffenen 
Bestimmungen maßgeben "). „Neue Verrichtungen dieser Art können den Gemeinden nur 
durch gesetzliche Anordnung zugewiesen werden.“ Endlich ist noch zu erwähnen, daß die 
Gemeindeordnungen den Gemeindebehörden „Anteil an der Armenpflege, sowie an dem 
Kirchen= und Schulwesen nach den hierüber bestehenden Gesetzen und Verordnungen“ zu- 
sichern 5). Hiezu kam infolge der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches die Verpflich- 
tung der Gemeinden zur Bestellung eines Gemeindewaisenrates 5) (s. o. S. 86) als eines 
Hilfsorganes der Obervormundschaft. 
Nähere Erörterung bedarf dasjenige, was die Gemeindeordnungen bezüglich der 
Ortspolizei bestimmen. Sie überweisen den Gemeinden „die Handhabung und den Vollzug 
der die Polizeiverwaltung betreffenden Gesetze, gesetzlich erlassenen Verordnungen, polizei- 
lichen Vorschriften und kompetenzmäßigen Anordnungen der vorgesetzten Behörden inner- 
halb des Gemeindebezirks“, soweit hiefür nicht durch Gesetz oder gesetzmäßige Verordnung 
die Zuständigkeit einer höheren Behörde begründet ist“). 
1) Diess. G.O. Art. 163 Abs. I und III, pfälz. G. O. Art. 93 Abs. I und III. 
2) Diess. G.O. Art. 153, pfälz. G.O. Art. 93. 
3) Ges. vom 8. August 1878 Art. Ziff. 2. 
4) Diess. G.O. Art. 156 Abs. V, pfälz. G. O. Art. 58 Abs. V. Art. 156 Abs. VI fügt 
noch eine Bestimmung bezüglich der „Verpflichtung zur Vorsorge gegen Eutwendung des Nach- 
lasses“ bei. 
5) Diess. G. O. Art. 91, 137, pfälz. G. Art. 70, vgl. auch Graßmann, Schulbedarfges. S. 60. 
6) Der G.W. R. ist eine selbständige Gemeindebehörde, die in jeder Gemeinde vorhanden 
sein muß; das Amt des Waisenratdamtes ist ein unentgeltliches Gemeindeamt. Vgl. im einzelnen 
Art. 93—99 des Ausf. G. z. B. G.B.; Min. Bek. vom 22. Dez. 1899 (M. A. Bl. 1900 S.) 108 und 
vom 23. Aug. 1000 (J. M. Bl. S. 1134). 
7) Dieess. G.O. Art. 92 Abs. II, 138 Abs. I, pfälz. G. O. Art. 71 Abf. I.
        <pb n="213" />
        § 65. Nechtliche Stellung der Ortegemeinden. 203 
Polizeiverwaltung im Sinne der Gemeindeordnung ist gleichbedenutend mit innerer 
oder Landesverwaltung 1). Demgemäß ist der Inhalt der erwähnten Gesetzesvorschriften 
folgender. 
Während es auf allen anderen Gebieten staatlicher Regierungstätigkeit einer beson- 
deren gesetzlichen oder gesetzmäßigen Bestimmung bedarf, um Recht und Pflicht einer Mit- 
wirkung der Gemeinden zu begründen, spricht auf dem Gebiete der Landesverwaltung die 
Vermutung dafür, daß die Gemeinde das unterste Vollzugsorgan der Staatsgewalt ist. Sie 
ist es nur dann nicht, wenn eine besondere Rechtsvorschrift ihre Zuständigkeit ausschließt 2). 
Diese gesetzliche Berufung der Gemeinden bezw. Gemeindebehörden zu Organen der 
staatlichen Verwaltung hat eine andere Bedentung wie die Zuständigkeitsübertragung an 
Staatsverwaltungsbehörden. Soweit das Gesetz die Gemeinden zu solcher Verwaltungs- 
tätigkeit beruft, haben sie nicht bloß, wie die Staatsbehörden, die Pflicht, sondern sic haben 
dem Staate gegenüber auch das Recht zur Führung dieser Geschäfte. 
Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die Gemeindebehörde bezüglich ihrer übertragenen 
Verwaltungstätigkeit zwar im Verhältnisse der Unterordnung zu den Staatsverwaltungs- 
behörden steht, daß sie aber von letzteren regelmäßig hinsichtlich dieser Tätigkeit nicht außer 
Dienst gesetzt werden kann. Die Aufsichtsbehörde ist nur bei Gefahr auf Verzug berechtigt 
an Stelle der Gemeindebehörde diejenigen Anordnungen unmittelbar zu treffen, die zur 
Ausführung gesetzlich bestehender Vorschriften notwendig sind 3). 
Zum Bereiche der inneren Verwaltung gehört die Verwaltungsrechtspflege nicht. Zu 
verwaltungsrechtlichen Entscheidungen sind daher die Gemeindebehörden regelmäßig nicht 
berufen. 
Die Gemeinden sind durch das Organ der Gemeindebehörden in den gesetzlich vor- 
gesehenen Fällen zum Erlasse ortspolizeilicher Vorschriften befugt. 
Organe der örtlichen Polizeiverwaltung sind in Gemeinden mit Stadtverfassung 
Magistrat und Bürgermeister, in den übrigen Gemeinden der Bürgermeister. Der Erlaß 
ortspolizeilicher Vorschriften steht nur den kollegialen Gemeindebehörden zu. 
Eine Ausnahmestellung nehmen bezüglich der Zuständigkeit auf dem Gebiete der Landes- 
verwaltung die unmittelbaren Städte diesseits des Rheines ein. Hier kommen nämlich der 
Gemeindebehörde sämtliche Zuständigkeiten zu, welche die Distriktsverwaltungsbehörden so- 
wohl in dieser Eigenschaft als in der Eigenschaft von Verwaltungsgerichten besitzen 0. 
Die Magistrate der unmittelbaren Städte können als Distriktsverwaltungsbehörden 
in den Fällen, wo sonst distriktspolizeiliche Vorschriften zulässig sind, ortspolizeiliche Vor- 
schriften erlassen. 
Dieser Geschäftskreis der Gemeindebehörde und damit der Wirkungskreis der Ge- 
meinde erleidet eine Einschränkung für München, wo die Zuständigkeiten der Distriktsver- 
waltungsbehörden zwischen dem Magistrate, der Lokalbaukommission und der königlichen 
Polizeidirektion geteilt sind. Die Ausscheidung der Zuständigkeiten zwischen diesen Be- 
hörden sollte gemäß Artikel 97 der Gemeindeordnung nach Einvernahme des Magistrates 
durch Verordnung stattfinden, die Verordnung aber binnen drei Jahren durchgesehen und 
dem Landtage zur gesetzlichen Feststellung vorgelegt werden. Die fragliche Verordnung er- 
ging unterm 2. Oktober 18696). Da die Gesetzesvorlage, welche dem Landtage von 1874 
1) Vgl. auch G. v. Kahr a. a. O. 1 S. 805 ff., 816. 
2) G. v. Kahr a. a. O. 1 S. 805 ff., II S. 25. teilweise abweichend, vgl. insbes. 1 S. 808 Anm. 6. 
3) Diess. G. O. Art. 156 Abs. II, pfälz. G. O. Art. 88 Abs. II. 
4) Diess. Gem. O. Art. 93 und 96 Abs. I. Dazu Art. 162: „Bei streitigen Verwaltungs- 
sachen, worüber die den Kreisregierungen unmittelbar untergeordneten Magistrate in ihrer Eigen- 
schaft als Distriktsverwaltungsbehörden in 1. Iunstanz entschieden haben, richtet sich das Beschwerde- 
recht und der Instanzenzug nach den hiefür bestehenden Bestimmungen“". Neger-Dyroff, 
V. G.H.G. S. 255. 
5) Weber VIII S. 335; vgl. X S. 1417. Ueber die Neuorganisation der Polizeidirektion
        <pb n="214" />
        204 Fünfter Abschnitt: Gemeinden u. Gemeindeverfassung. II. Die Ortsgemeinden. sl65. 
gemacht wurde, zu keinem Ergebnisse führte, so ist es seither bei jener Verordnung verblieben. 
Die Staatsregierung ist ferner gesetzlich berechtigt, auch in den übrigen unmittelbaren 
Städten die Ausübung der Befugnisse der Distriktsverwaltungsbehörden in bezug auf 
Fremdenpolizei, Presse, Vercine und Versammlungen, ferner die Handhabung der Sicher- 
heitspolizei zum Schutze des Staates und der bestehenden Staatseinrichtungen, sowie zur 
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe auf Staatskosten zu übernehmen und hiefür eigene 
Beamte (k. Stadtkommissäre) mit dem erforderlichen Hilfspersonale aufzustellen. Doch hat, 
wenn die öffentliche Ruhe bedroht oder gestört ist, der Magistrat zu deren Erhaltung oder 
Wiederherstellung mitzuwirken 1). 
Die Gemeinden sind verpflichtet, soweit ihnen Aufgaben der inneren Verwaltung 
(„Polizei“) übertragen sind, die damit verbundenen Obliegenheiten zu erfüllen und die hie- 
für erwachsenden Kosten zu bestreiten 2). Diese Verpflichtung besteht auch hinsichtlich der 
Distriktsverwaltung in den unmittelbaren Städten. Jedoch wird diesen „nach Maßgabe 
des jeweiligen Finanzgesetzes“ ein Beitrag hiezu aus Staatsmitteln geleistet ). Die Ge- 
meinde München ist aber verpflichtet, ihrerseits zum Aufwande der staatlichen Polizeidirek- 
tion daselbst einen Beitrag zu zahlen?). 
Die Stellung der Gemeinden und Gemeindebehörden zu den Staatsbehörden ist im 
Gebiete des übertragenen Wirkungskreises eine wesentlich andere wie im Bereiche des eigenen 
Wirkungskreises. 
Sie besorgen dort Geschäfte des Staates als Organe des Staates. Diese Tätigkeit 
kann daher von den vorgesetzten Behörden durch Dienstbefehl bestimmt werden und unter- 
liegt einer Anfsicht anderer Art als die Staatsaussicht in eigentlichen Gemeindeangelegen- 
heiten. Nur bezüglich des Erlasses polizeilicher Vorschriften nehmen die Gemeinden eine 
selbständigere Stellung ein. 
Die staatliche Aufsicht steht auch hier unter der obersten Leitung des Staatsministe- 
riums des Innern und wird von den allgemeinen Verwaltungsbehörden gehandhabt. 
Nächstvorgesetzte Behörde ist regelmäßig das Bezirksamt, unmittelbaren Städten gegenüber 
die Kreisregierung, Kammer des Innern 5). 
Die Gemeindeordnungen regeln die Aussicht des Staates nur für jenen Teil des 
übertragenen Wirkungskreises der Gemeinden, welchen sie unter dem Namen „Polizeiver- 
waltung“ zusammenfassen. Diese unterliegt der „ununterbrochenen Aufsicht“ der vorge- 
setzten Behörden. Letztere können die Gemeindebehörden zur Ausführung der gesetzlich be- 
stehenden Vorschriften auffordern und nötigenfalls im Disziplinarwege anhalten?). 
Beschwerden gegen „polizeiliche“ Verfügungen der Gemeindebehörden, sowie Beschwer- 
den der Gemeinden gegen Anordnungen, welche die vorgesetzte Aufsichtsbehörde in bezug 
auf die „Polizeiverwaltung“ getroffen hat, werden in dem Instanzenzuge erledigt, welcher 
für die betreffende Sache vorgeschrieben ist. 
(fünf Polizeiämter als Geschäftsabteilungen der P. D.) s. V. O. vom 24. Juni 1898 (G. V. Bl. 
S. 345), Min. Bek. vom 25. Juni 1898 (G.V. Bl. S. 47) u. 12. Jannar 1900 (G. V. Bl. S. 25). 
1) Diess. Gem.O. Art. 98; Min. Bek. vom 29. Juni 1869 (Weber VIII S. 216). 
2) Diess. Gem. O. Art. 95 Abs. I, 142 mit 141; pfälz. Gem.O. Art. 76 mit 75. Durch 
Ges. vom 15. Juni 1898 (G.V. Bl. S. 293) ist auch die Stadtgemeinde München zur teilweisen 
Deckung der bisher ausschließlich vom Staate getragenen Kosten für die k. Polizeidirektion heran- 
gezogen worden. 
3) Diess. Gem.O. Art. 95 Abs. II. 
4) Dazu gehört der Aufwand für Polizeiämter und Schutzmannschaft nicht, aber außer- 
ordentlicher Bauauswand. Der Zuschuß wurde auf ½ der Summe festgesetzt, um welche der bud- 
getmäßige Ansatz für jenen Zweck die Summe von 1.200 000 Mark jährlich übersteigt. Ges. vom 
15. Juni 1898 (G. W. Bl. S. 293), v. Kahr, Gem. O. II S. 321 ff. 
5) Diesf. Gem. O. Art. 154, 155; pfälz. Gem. O. Art. 86 und 87. 
• iess. Gem.O. Art. 156 Abs. 1 und II, pfälz. Gem.O. Art. 88 Abs. I und II. v. Kahr 
*77 
II ff 
#.
        <pb n="215" />
        8 66. Die Verbindungen von Ortsgemeinden und die Ortschaften. 205 
Das aufsichtliche Eingreifen in dem Falle, daß eine Gemeindebehörde die Schranken 
ihrer Befugnisse überschreitet oder notwendige Einrichtungen verabsäumt, vollzieht sich auf 
diesem übertragenen Gebiete nach den gleichen Bestimmungen, wie sie für die Handhabung 
der Staatsaufsicht in eigentlichen Gemeindeangelegenheiten gelten 2). 
Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes seitens der Gemeinde gegen aussichtliche 
Anordnungen ist unbedingt ausgeschlossen, soweit letztere lediglich auf dem „polizeilichen“ 
Gebiete sich bewegen. Nur soweit das Gebiet der finanziellen Verpflichtungen der Gemeinde 
und daher auch jenes der eigentlichen Gemeindeangelegenheiten berührt wird, ist die Betre- 
tung des Verwaltungsrechtsweges wegen Auferlegung einer gesetzlich nicht begründeten Last 
möglich. Aber auch hier bleiben dem Verwaltungsrechtswege alle Fragen entzogen, in denen 
das freie Ermessen der Verwaltungsbehörden innerhalb der gesetzlichen Schranken entscheidet 2). 
§s 66. Die Verbindungen von Ortsgemeinden und die Ortschaften. Ortsgemeinden 
können sich zur Erfüllung gemeinsamer Zwecke verbinden. Diese Verbindung kann entweder 
die Natur einer dauernden Einrichtung an sich tragen, oder nur eine widerrufliche sein. 
Eine dauernde Verbindung von Gemeinden ist die Bürgermeisterei. Diese 
Einrichtung ist aus dem pfälzischen Rechte auch in das Gemeinderecht der Landesteile dies- 
seits des Rheines übergegangen. 
Die Bürgermeisterei kann diesseits des Rheines nur Gemeinden mit Landgemeinde- 
verfassung und nach beiden Gemeindeordnungen nur Nachbargemeinden desselben Distrikts- 
verbandes in sich begreifen 3). Sie begründet keinen körperschaftlichen Verband. Die ein- 
zelnen zugehörigen Gemeinden verbleiben selbständig unter der Verwaltung ihrer eigenen 
Gemeindebehörden (Gemeindeausschüsse oder Gemeinderäte) "). Dagegen sind die Gemein- 
den dadurch in ihrer Verfassung verbunden, daß ihnen der Bürgermeister gemeinsam ist. 
Eine gemeinschaftliche Tätigkeit der verbundenen Gemeinden mittels der kollegialen 
Gemeindebehörden kann nur nach einer einzigen Richtung hin stattfinden. Diese Kollegien 
können nämlich, unter dem Vorsitze des Bürgermeisters vereinigt, nach Maßgabe der gesetz- 
lichen Bestimmungen ortspolizeiliche Vorschriften erlassen, die für den ganzen Bürger- 
meistereibezirk verbindlich sind. 
Im übrigen bilden die verbundenen Gemeinden ein gemeinsames Verwaltungsgebiet 
nur soweit, als der amtliche Wirkungskreis des Bürgermeisters reicht, d. i. also vornehm- 
lich bezüglich der Handhabung der „Ortspolizei“5). 
Ueber Bildung, Veränderung und Auflösung von Bürgermeistereien ist in beiden 
Gemeindecordnungen folgendes vorgeschrieben. 
Liegt die Zustimmung der Gemeindebehörden sämtlicher beteiligter Gemeinden vor, 
so können die bezeichneten Bildungen und Aenderungen mit Genehmigung der Kreisregie- 
rung stattfinden. Fehlt dagegen die allseitige Zustimmung, so kann hierüber nur durch das 
Staatsministerium des Innern verfügt werden. Vorher sind die beteiligten Gemeinden 
und der Distriktsratsausschuß der Distriktsgemeinde, zu welcher die Gemeinden gehören, 
einzuvernehmen 60). Das Ministerium entscheidet nach freiem Ermessen. Gegen den einstim- 
migen Widerspruch aller beteiligten Gemeinden kann jedoch die Bildung einer Bürger- 
meisterei nicht erfolgen?). 
— — 
1) Diess. Gem.O. Art. 156 Abs. IV, pfälz. Gem.O. Art. 88 Abs. IV. W. v. Krais, 
Kommentar z. V. G. H. G. S. 125 ff., 365 ff., etwas anders v. Kahr, Romm. S. 141 u. Gem.O. II 
S. 17, 24, Reegger-Dyroff, Handausgabe des V.G.H. G. S. 268. 
2) Ges. vom 8. August 1878 Art. 10 Ziff. 2, 13 Abs. I Ziff. 3. 
3) Diess. und pfälz. Gem.O. Art. 6. 
4) Diess. Gem.O. Art. 150 Abs. I. pfälz. Gem.O. Art. 82 Abs. l. 
5) Diess. Gem.O. Art. 150 Abs. II und lll, pfälz. Gem.O. Art. 82 Abs. II und IlII. 
6) Diess. Gem. O. Art. 6 Abs. II, pfälz. Gem. O. Art. 6 Abs. III. 
7) And. Ans. G. v. Kahr, Kommentar 1 S. 133.
        <pb n="216" />
        206 Fünfter Abschnitt: Gemeinden und Gemeindeverfassung. II. Die Ortsgemeinden. 5 66. 
Das bayerische Gemeinderecht beider Landesteile kennt neben der regelmäßigen eine 
besondere Gestaltung der Gemeinden in der Weise, daß eine Gemeinde in eine Mehrzahl 
von Ortschaften zerfällt 7). 
Die Ortschaften sind keine Ortsgemeinden im Sinne des öffentlichen Rechtes). Hin- 
sichtlich des bürgerlichen Rechtes hat die Teilung einer Gemeinde in Ortschaften folgende 
Bedentung. Die Ortschaft kann Rechtssubjekt eines besonderen Gemeindevermögens, d. h. 
eines für Gemeindezwecke innerhalb der Ortschaft bestimmten Vermögens sein. Dieses 
Rechtssubjekt hat insofern auch eine öffentlichrechtliche Seite, als das Vermögen für öffent- 
liche Zwecke bestimmt ist und daher auch nach öffentlichem Rechte verwaltet wird. Ferner 
kann ein besonderes Stiftungsvermögen für ortschaftliche Zwecke bestehen. Die gemeind- 
liche Zuteilung läßt die Rechte der Ortschaft an solchem Vermögen unberührt. Nach ver- 
neinender Seite hat der Bestand von Ortschaften die Bedentung, daß die gemeindliche Ver- 
einigung keine Vermögensgemeinschaft zwischen den Ortschaften erzeugt, daß also insbeson- 
dere die vermögenslose Ortschaft, welche zu einer Gemeinde neu hinzutritt, keinen Anteil 
am Gemeindevermögen erhält. 
Andere Befugnisse als solche der Vermögensverwaltung sind den Organen der Ort- 
schaften in keiner der beiden Gemeindeordnungen zugeschrieben. Daher haben im übrigen 
die Organe der Gemeinde auch in den Ortschaften alle ihnen gesetzlich zukommenden Zu- 
ständigkeiten. 
Die Ortschaften bilden, gleichviel ob sie Vermögen haben oder nicht, in öffentlich- 
rechtlicher Beziehung Umlagenbezirke innerhalb der Gemeinde. Sie haben für gewisse Zwecke 
durch Umlagen aufzukommen, gegebenenfalls nur soweit, als die Vermögenserträgnisse 
nicht zureichen. Aber es ist ihnen nirgends das Recht eigener Verwaltung in bezug auf 
die Zwecke selbst eingeräumt, für welche sie finanziell einzustehen haben, diese Verwaltung 
kommt vielmehr der Gemeinde zu. 
Daraus, daß die Ortschaft für die Führung einer andern als der Vermögensver- 
waltung nicht eingerichtet ist, ergibt sich, daß die Bestimmungen der beiden Gemeindeord- 
nungen über die Ausscheidung der „gemeinschaftlichen Angelegenheiten“ der „Gesamtge- 
meinde"“ und der „besonderen Angelegenheiten“ der Ortschaften lediglich für die Beitrags- 
leistung Bedeutung haben. 
Die fraglichen Bestimmungen sprechen zunächst aus, was an sich selbstverständlich 
ist, daß es der Gemeindebehörde der Gesamtgemeinde zusteht, die gemeinsamen Angelegen- 
heiten zu verwalten. Sie sagen sodann, was jedenfalls zu den gemeinsamen Angelegen- 
heiten gehöre, und nennen die Polizeiverwaltung, den Heimat= und Armenverband und die 
Verbindlichkeiten, die sonst durch besondere Gesetze ausdrücklich den Gemeinden als solchen 
zugewiesen sind. Was also hiefür an Kosten erwächst, ist von der Gemeinde zu tragen. 
Im übrigen sollen darüber, was der Gemeinde und was der Ortschaft zur Last fällt, zu- 
nächst die Vereinigungsverträge oder das Herkommen entscheiden. Beim Mangel solcher 
rechtlicher Anhaltspunkte soll wo möglich Uebereinkunft der beteiligten Ortschaften die 
Lastenausscheidung regeln. Gelingt diese Uebereinkunft nicht, so ist die Gemeinschaft des 
Bedürfnisses und Gebranches maßgebend. Hienach ist bei Streitfällen im gesetzlichen In- 
stanzenzuge zu entscheiden. 
Die Befugnisse der Staatsaussicht bestehen auch gegenüber den Ortschaflen. 
Für das Gebiet der Verwaltungsrechtspflege endlich ist zu bemerken, daß, was hin- 
1) Diess. Gem.O. Art. 5, 45, 153, pfälz. Gem. O. Art. 5, 36, 85. Näheres v. Seydel, 
Staatsrecht I1 S. 35 ff. 
2) Anders die herrschende Meinung, val. v. Kahr I S. 954 ff. Die Uebung wird von 
einem ähnlichen Triebe beherrscht, sich eine Erscheinung in der handsameren Form des Gemeinde- 
verbandes zurecht zu legen, wie bei den sog. Schulgemeinden, Kirchengemeinden 2c. Vgl. auch 
Art. 12 des Ges. v. 8. Ang. 1878 (V.G. H.G.).
        <pb n="217" />
        8 67. Die Ortsgemeindemarkung. 207 
sichtlich derselben für die Gemeinden bestimmt ist, auch für die Ortschaften „in ihren Ver— 
hältnissen unter sich, zur Gemeinde und zu den Ortsangehörigen“ Geltung hat). 
§ 67. Die Ortsgemeindemarkung. Die Gemeindemarkung bezeichnet den räum- 
lichen Umfang, das Gebiet, innerhalb dessen die öffentliche Gewalt der Gemeinde sich bewegt. 
Jede Gemeinde muß eine ausgeschiedene Markung haben. Eine Abteilung der Gemeinde- 
markung ist die Ortsflur, d. i. der Bezirk einer Ortschaft 2). 
Hinsichtlich der Einteilung des Staatsgebietes in Gemeindebezirke gilt der Satz: 
Jedes Grundstück muß einem Gemeindebezirke angehören ?#g. 
Der Bestand der Gemeinden und ihrer Bezirke, wie er an dem Tage war, an welchem 
die Gemeindeordnungen in Kraft traten, bleibt so lange aufrecht erhalten, als er nicht 
nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Gesetze Aenderungen erfährt!). 
Aenderungen der Gemeindebezirke 0) werden durch das Staatsministerium des In- 
nern verfügt. 
Wo mit solchen Aenderungen die Vernichtung bestehender Gemeinden oder die Bil- 
dung neuer Gemeinden sich verbindet, können sie nur unter Zustimmung aller Beteiligten 
erfolgen. Bei Auflösung einer Gemeinde muß außerdem der Erwerb neuer Heimatrechte 
für die dort heimatberechtigten Personen gesichert sein. 
Sonstige Aenderungen der Gemeindebezirke können vorgenommen werden, wenn ent- 
weder die Zustimmung aller Beteiligten oder ein dringendes öffentliches Bedürfnis vorliegt. 
Streitigkeiten über die Zugehörigkeit von Grundstücken zu einem Gemeindeverbande 
und über Gemeindemarkungs= und Ortsflurgrenzen sind Verwaltungsrechtssachen. In erster 
Instanz entscheidet die Distriktsverwaltungsbehörde, in deren Bezirke der strittige Gebiets- 
teil liegt, in zweiter Instanz der Verwaltungsgerichtshof?). 
Die Gebietsgewalt der Gemeinde ist nicht Gebietshoheit, weil sie die Staatsgewalt 
über sich hat. Aber die Rechtsverhältnisse, welche sie erzeugt, haben Aehnlichkeit mit jenen, 
welche aus der staatlichen Gebietshoheit hervorgehen. Durch Eintritt in den räumlichen 
Machtbereich der Gemeinde kommt auch der Gemeindefremde in rechtliche Beziehungen zu 
derselben, in Unterordnung unter die Gemeindegewalt. Diese Beziehungen können sich durch 
Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde, ferner dadurch ergeben, daß jemand, ohne per- 
sönliche Anwesenheit in der Gemeinde, dort Grundeigentum oder dingliche Rechte hat (Aus- 
märker). Die wichtigste Folge, welche für den Fremden aus solchen Beziehungen sich er- 
gibt, ist die Unterwerfung unter die gemeindliche Finanzgewalt. 
Mit Rücksicht hierauf schreiben die Gemeindeordnungen?) vor, daß, wer in einer 
Gemeinde begütert ist oder ein besteuertes Recht ausübt, ohne daselbst zu wohnen, auf 
Verlangen der Gemeindebehörde zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegen die Gemeinde 
einen Einwohner als Bevollmächtigten aufzustellen hat. 
Das Gemeinderecht der Landesteile diesseits des Rheines läßt, in Wahrung bis- 
heriger Zustände, Ausnahmen von der Regel zu, wonach jedes Grundstück in einem Ge- 
meindeverbande stehen soll. Größere Waldungen, Freigebirge und Seen, welche seither 
keiner Gemeindemarkung zugeteilt waren, bilden auch künftig eigene, vom Gemeindever- 
bande ausgeschlossene Markungen!). 
  
1) Ges. vom 8. August 1878 Art. 12. 
2) Die Benenumg der Ortsgemeinden und Ortschaften kann nach der bestehenden llebung 
nur mit staatlicher Genehmigung geändert werden. Die Gem.O. selbst bestimmen hierüber nichts. 
Vgl. Weber IV S. 549, 742, VI S. 166, VII 104, 487; G. v. Kahr, Kommentar I S. 100, 
110 ff. 3) Diess. Gem.O. Art. 3 Abs. I, pfälz. Gem.O. Art. 3. 
4) Beide Gem. O. Art. 2. 5) Beide Gem. O. Art. 4. 
6) Beide (zem.O. Art. 7, Ges. vom 8. Angust 1878 Art. 8 Ziff. 25 und Art. 9 Abs. I. 
7) Diess. Gem.O. Art. 25, pfälz. Gem. O. Art. 18. 
8) Diees. Gem.O. Art. 3 Abs. 1 und II.
        <pb n="218" />
        208 Fünfter Abschnitt: Gemeinden u. Gemeindeverfassung. II. Die Ortsgemeinden. 8 68. 
Wenn innerhalb gesonderter Markungen bleibende Niederlassungen, d. h. menschliche 
Wohnstätten bestehen oder neu begründet werden, so müssen diese nebst den dazu gehörigen 
Grundstücken nach Vernehmung der Beteiligten durch das Staatsministerium des Innern 
einer der nächstgelegenen Gemeinden zugeteilt werden 1). 
Abgesehen von dem erörterten Falle besteht kein gesetzliches Gebot, ausmärkischen 
Grundbesitz in einen Gemeindeverband zu ziehen, sondern nur unter Umständen das Recht, 
dies zu tund?). 
Streitigkeiten darüber, ob einem Grundstücke ausmärkische Eigenschaft zukomme, so- 
wie über die Grenzen ausmärkischer Besitzungen gegenüber Gemeindeverbänden sind Ver- 
waltungsrechtssachen. In erster Instanz entscheidet die Distriktsverwaltungsbehörde, in 
deren Bezirke das Grundstück liegt, in zweiter Instanz der Verwaltungsgerichtshof 3). 
Die Eigentümer abgesonderter Markungen haben keine obrigkeitliche Gewalt. Die 
„polizeilichen“ Befugnisse der Ortsbehörden werden in solchen Markungen durch die Dist- 
riktsverwaltungsbehörde ausgeübt, in deren Bezirke sie liegen. Dagegen haben diese Eigen- 
tümer innerhalb ihrer Markungen „die im öffentlichen Interesse begründeten gesetzlichen 
Verpflichtungen der Gemeinden zu erfüllen"?. 
§ 68. Das Heimatrecht. Der Begriff der Heimat hat sich geschichtlich aus dem 
Armenpflegerechte entwickelt. Durch die reichsgesetzlichen Bestimmungen über die Bettel- 
polizei, wie sie seit Ende des 15. Jahrhunderts und in den Reichspolizeiordnungen des 
16. Jahrhunderts getroffen wurden, entstand die Frage, wo der nicht seßhafte und nicht 
besitzende Teil der Bevölkerung polizeilich hingehöre und wo solche Personen bei Verar- 
mung und Erkrankung Hilfe zu finden hätten. Das Reichsrecht stellte den Grundsatz auf, 
daß jede Gemeinde ihre Armen selbst zu unterhalten habe. Der Begriff einer Gemeinde- 
zugehörigkeit (Heimat) neben der eigentlichen Gemeindemitgliedschaft der ansässigen und be- 
sitzenden Klassen war damit gegeben. Allerdings wies diese Gemeindeangehörigkeit keinerlei 
Merkmale eines persönlichen Rechtes auf. Entsprechend dem polizeilichen Ursprunge jener 
Vorschriften erschien die Gemeinde für solche Personen lediglich als polizeilicher Ver- 
weisungsort. 
Die Reichsgesetzgebung begnügte sich mit der Aufstellung des angegebenen allge- 
meinen Grundsatzes. Sie traf keine Verfügungen darüber, wonach sich die Gemeindean- 
gehörigkeit bestimme, sondern überließ dies dem Landesrechte. 
Das bayerische Recht unterzog sich dieser Aufgabe in den Landes= und Polizeiord- 
nungen. Im 18. Jahrhundert sind sodann für die Bestimmung der Heimat die Vor- 
schriften der Gerichtsordnung von 1753 über das Domizil, dann die Bettelordnungen vom 
20. Juli 1726, 27. Juli 1770 und 3. März 1780 maßgebend geworden. 
Der verworrene und unbefriedigende Stand des Heimatrechtes, wie dasselbe bis zu 
Ende des 18. Jahrhunderts sich gestaltet hatte, erfuhr auch in dem ersten Viertel des 
19. Jahrhunderts keine durchgreifende Besserung. Der Begriff der Heimat vermochte sich 
von seiner ausschließlichen Beziehung zum Bettelpolizei= und Armenpflegerecht noch nicht 
loszulösen. 
Einen Abschnitt in der Entwicklung des bayerischen Heimatrechtes und einen wesent- 
lichen Fortschritt desselben bezeichnen die beiden Gesetze über die Heimat und über die An- 
sässigmachung und Verehelichung vom 11. September 1825 (G.-Bl. S. 103, 111). 
Die Heimat wurde von ihrem Zusammenhange mit der Armenunterstützungspflicht 
innerlich und in der gesetzgeberischen Behandlung losgelöst. Durch den Umschwung, welcher 
1) Diess. Gem.O. Art. 3 Abs. IV. 
2) Diess. Gem.O. Art. 4. Zuständig ist das Staatsministerium des Innern. 
3) Diess. Gem. O. Art. 7, Ges. vom 8. Angust 1878 Art. 8 Ziff. 25 und Art. 9 Abf. lI. 
4) Diess. Gem.O. Art. 3 Abs. II und III.
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        8 68. Das Heimatrecht. 209 
in den gesellschaftlichen Verhältnissen sich vollzogen hatte, war neben der gemein debürger- 
lichen Bevölkerung, die mit Gewerbe oder Grundeigentum seßhaft war, auch der beweg- 
liche Besitz zu einem wichtigen Bestandteile des gemeindlichen Lebens geworden. Die 
Heimat konnte angesichts dessen nicht ein Begriff des Armen= oder Bettelpolizeirechtes 
bleiben, sie wandelte sich vielmehr zur Grundlage des Gemeindeverbandes um. Zugleich 
wurde der Heimaterwerb von der Verbindung mit privatrechtlichen Begriffen befreit. An 
die Stelle des Wohnsitzes trat der öffentlichrechtliche Titel der Ansässigmachung durch Grund- 
erwerb, Gewerbebetrieb, Anstellung oder sonst gesicherten Nahrungsstand. 
Die Gesetzgebung von 1825 erfuhr, ehe noch das erste Jahrzehnt ihres Bestehens 
abgelaufen war, eine Aenderung im rückläufigen Sinne. Durch das Gesetz vom 1. Juli 
1834, die Ansässigmachung und Verehelichung betreffend (G.-Bl. S. 133), wurde das 
frühere Gesetz gleichen Betreffes in einschneidender Weise abgeändert. Während letzteres 
von der Absicht geleitet war, die Ansässigmachung zu erleichtern, verfolgte die Novelle das 
entgegengesetzte Ziel. IJusbesondere wurde der Gemeinde in den Fällen des „auf sonstige 
Weise vollständig und nachhaltig gesicherten Nahrungsstandes“ regelmäßig das Recht „des 
absolut hindernden Widerspruches gegen die Ansässigmachung“ gegeben. 
Diese ganze Rechtsentwicklung bezog sich nur auf die Landesteile diesseits des Rheines, 
während die Pfalz sich mit dem unklaren und ungenügenden französischen Rechte und einer 
Landesadministrations-Verordnung vom 9. Aug. 1816 1) zu behelfen hatte. 
Eine Neuregelung des Heimatrechtes, die einerseits durch die unerfreulichen Wir- 
kungen der Gesetzgebung von 1834 in den diesseitigen Landesteilen, andererseits durch 
den Zustand des pfälzischen Rechtes veranlaßt war, erfolgte für das ganze Staatsgebiet 
durch das Gesetz über Heimat, Verehelichung und Aufeuthalt vom 16. April 1868 (G.-Bl. 
S. 357) 2). 
Nach dem Eintritte Bayerns in das deutsche Reich wäre die eben erst geschaffene 
bayerische Heimatgesetzgebung von 1868 wieder beseitigt worden, wenn Bayern nicht durch 
vertragsmäßige Vorbehalte sich hiegegen gesichert hätte. 
Die norddeutsche Bundes= und deutsche Reichsverfassung überwies in Art. 4 Ziff. 1 
der gemeinsamen Gesetzgebung die Bestimmungen über Heimats= und Niederlassungsver- 
hältnisse. Auf Grund dieser Zuständigkeit hatte der norddeutsche Bund ein Gesetz über die 
Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschließung vom 4. Mai 1868 und ein 
Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 erlassen. Beide Gesetze, von 
welchen insbesondere das letztere auf einem grundsätzlich anderen Systeme beruht als das 
bayerische Heimatgesetz 3), wurden nunmehr zu Reichsgesetzen erklärt. Der Bündnisvertrag 
mit Bayern vom 23. November 18704) bestimmte jedoch, daß das Aufsichts= und Gesetz- 
gebungsrecht des Bundes über Heimat= und Niederlassungsverhältnisse auf Bayern sich 
nicht erstrecken solle. Der Vorbehalt dieses bayerischen Sonderrechtes ging sodann auch in 
Art. 4 Ziff. 1 der Reichsverfassung über. 
Gleichwohl machte der Eintritt Bayerns in das Reich einzelne Aenderungen des 
Heimatgesetzes nötig, welche durch Gesetz vom 23. Februar 1872 (G.-Bl. S. 214) er- 
folgten. Weitere Aenderungen bewirkten das Gesetz vom 8. August 1878 und die No- 
vellen vom 21. April 1884 (Ges.= u. V.-Bl. S. 123) und 17. März 1892 (Ges.= u. V.= 
Bl. S. 51), von welchen nur die letztere teilweise in diesen Zusammenhang gehört. Wei- 
1) Geib, Handbuch für die Gemeindebehörden der Pfalz, 3. Aufl., S. 416 (ovgl. auch 386—418). 
2) E. Frhr. v. Niedel, Kommentar zum bayerischen Ges. über Heimat, Verehelichung und 
Aufenthalt, 7. Aufl. von M. Pröbst, München 1898; Handausgabe von A. Reger, 6. Aufl., 
Ansbach 1902. 
3) Ugl. hierüber v. Seydel in den Annalen des Deutschen Neiches 1877 S. 549 ff. 
4) B. G. Bl. 1871 S. 9, bayer. G.Bl. 1870/71 S. 149. Der Vorbehalt findet sich in Ab- 
schnitt III § 1 des Vertrags, wozu Ziff. 1 des Schlußprotokolls zu vergleichen ist. 
Hanobuch des Oesfsentlichen Rechts II, 4. Bapern. 3. Auflage. 14
        <pb n="220" />
        210 Fünfter Abschnitt: Gemeinden u. Gemeindeverfassung. II. Die Ortsgemeinden. 8 68. 
tere Aenderungen führte die Novelle vom 17. Juni 1896 (G. V. Bl. S. 297) herbei, die 
einen Widerspruch mit dem System des Heimatrechtes in das Gesetz brachte. Sie sollte na— 
mentlich den Heimaterwerb erleichtern und den großen Verschiebungen der Bevölkerung 
durch stärkere Einwanderung in Städte und gewerbreiche Gemeinden Rechnung tragen. 
Die letzte Aenderung brachte Art. 154 des Ausführungsgesetzes zum B. G. B. vom 9. Juni 
1899. Die neue Fassung des Gesetzes ist mit Bekanntmachung vom 30. Juli 1899 (G.= 
V. Bl. S. 470) veröffentlicht worden. Hiezu erging, unter Aufhebung der früheren Voll- 
zugsvorschriften, die Ministerial-Entschließung vom 28. Dez. 1899 (M. A. Bl. 803). 
Das geltende Heimatrecht ist hienach folgendes. 
Man versteht unter Heimat die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gemeinde. Die 
rechtlichen Wirkungen dieser Zugehörigkeit lassen sich ebenso wenig durch eine allgemeine 
Formel ausdrücken, wie die rechtlichen Wirkungen der Staatsangehörigkeit. Als eine all- 
gemeine und begrifflich notwendige Folge der Heimat erscheint nur die, daß den Gemeinde- 
angehörigen der Aufenthalt in der Heimatgemeinde aus polizeilichen Gründen nicht ver- 
wehrt werden kann!). Durch diesen letzteren Umstand unterscheidet sich der Aufenthalt 
kraft der Heimat vom Aufenthalte kraft der Freizügigkeit. Selbstverständlich kann jedoch 
das Recht des Aufenthaltes in der Heimatgemeinde besonderen gesetzlichen Verpflichtungen 
gegenüber nicht geltend gemacht werden. 
Von der eigentlichen oder wirklichen Heimat unterscheidet sich die uneigentliche oder 
vorläufige Heimat. Die letztere ist keine Heimat im strengen Sinne des Wortes; 
denn sie begründet keine Zugehörigkeit zur Gemeinde; wer sie besitzt, ist also nach wie vor 
heimatlos. Die vorläufige Heimat hat nur die einzige Wirkung, das Aufenthaltsrecht in 
der eben erörterten Weise zu gewähren. In dieser Begrenzung aber ist sie ein bleibendes 
Rechtsverhältnis. Sie führt die Bezeichnung vorläufig lediglich in Beziehung auf die wirk- 
liche Heimat, da sie nur solange besteht, als eine wirkliche Heimat mangelt. Im übrigen 
finden alle gesetzlichen Bestimmungen, durch welche Rechte oder Rechtsverhältnisse an die 
Heimat geknüpft werden, nur auf die eigentliche Heimat Anwendung?). 
Die gesetzgeberische Absicht bei Gestaltung des Heimatrechtes ist, daß jeder Bayer 
cine Heimat haben soll. Diese Absicht kommt in der Bestimmung zum Ausdrucke, daß 
kein Bayer die Heimat, welche er besitzt, anders verlieren kann, als durch Erwerb einer 
neuen Heimat. Eine mehrfache Heimat ist rechtlich unmöglich (Ges. Art. 15 Ziff. 1). 
" Allgemeine Voraussetzung für den Besitz einer bayerischen Heimat ist der Besitz der 
bayerischen Staatsangehörigkeit (Ges. Art. 10, 11, 15 Ziff. 2). 
Die Heimatt ist entweder eine selbständige oder eine unselbständige. 
Selbständig ist jene Heimat, deren Bestand nur durch solche Umstände berührt werden 
kann, die für die Person des Heimatinhabers eintreten. Unselbständig ist jene Heimat, deren 
Bestand von der Heimat eines anderen abhängig ist, sonach von den Veränderungen, welche 
letztere erleidet, mit ergriffen wird. 
Die unselbständige Heimat hat ihren Grund im Familienbande. Sie ist eine ur- 
sprüngliche für die Kinder, eine erworbene für die Ehefranen. 
« Jeder Bayer hat seine ursprüngliche Heimat da, wo sein ehelicher Vater, oder bei 
außerehelicher Geburt, wo seine Mutter heimatberechtigt ist. Den ehelichen Kindern werden 
die Kiuder gleich geachtet, welche nach dem bürgerlichen Rechte die Stellung von ehelichen 
Kindern haben. 
Erwirbt ein Staatsangehöriger die Heimat kraft Gesetzes durch Ersitzung, so folgen 
1) Ges. Art. W Abs. la. Dies gilt zur Folge des bayerischen Sonderrechts auch gegenüber 
polizeilichen Bestimmungen der Reschsgesetze. 
2) Diesem Rechtestandc ent'wricht es, wenn in der folgenden Darstellung der Ausdruck Hei- 
mat ohne nähere Bezeichnung für die „wirkliche“ Heimat gebraucht wird.
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        8 68. Das Heimatrecht. 211 
ihm die ehelichen und die den ehelichen gleichgeachteten Kinder, ihre Staatsangehörigkeit 
vorausgesetzt, nur dann in dieser Heimat, wenn sie noch keine Heimat haben. 
Erwirbt ein Landesfremder gleichzeitig mit der Staatsangehörigkeit eine Heimat kraft 
Verleihung, so teilen die ehelichen und die für ehelich geachteten Kinder diese Heimat, wenn 
sie noch unselbständig sind und wenn sie die bayerische Staatsangehörigkeit erworben haben. 
Die unehelichen Kinder folgen der Heimat der Mutter auch dann, wenn letztere durch 
eine Verehelichung, die keine Legitimation der Kinder bewirkt, ihre Heimat ändert. Da- 
gegen folgen die vorehelichen Kinder einer Landesfremden, welche durch Verehelichung 
Staatsangehörigkeit und Heimat in Bayern erwirbt, dieser Heimat nur dann, wenn sie durch 
die Verehelichung legitimiert und mithin Bayern werden (Art. 1, 10, 11). 
Die Ehefrau folgt der Heimat ihres Gatten, außer wenn sie ausnahmsweise dessen 
bayerische Staatsangehörigkeit nicht teilt). 
Eine Ehe, welche ohne das erforderliche Verehelichungszeugnis 5) geschlossen wurde, 
hat, solange die Ausstellung dieses Zeugnisses nicht nachträglich erwirkt ist, für die Ehe- 
frau und für die Kinder dieser Ehe oder die durch dieselbe legitimierten Kinder heimat- 
rechtlich keine Wirkung. Ebenso bleiben diejenigen Ehen heimatrechtlich wirkungslos, welche 
nach früherem Rechte ungültig oder bürgerlich ungültig waren (Art. 31 Abs. II, III). 
Die unselbständige Heimat kann sich unter Umständen in eine selbständige verwandeln. 
Eine solche Umwandlung tritt in nachstehenden Fällen ein: 
1. Die Kinder behalten bei Auflösung des Familienbandes durch den Tod des Fa- 
milienhauptes die letzte Heimat des Vaters, bezw. der Mutter als selbständige ursprüng- 
liche Heimat. 
2. Die Ehefrau behält bei Auflösung der Ehe durch den Tod des Gatten oder Schei- 
dung, ferner bei Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft nach § 1575 des B.G. B. jene Hei- 
mat als selbständige, welche der Gatte im bezeichneten Augenblicke besaß. Ist die Ehe 
nichtig, so behält die Frau die Heimat als selbständige, die der Maun zur Zeit der Nich- 
tigkeitserklärung oder der Auflösung der Ehe hat, wenn ihr die Nichtigkeit der Ehe bei 
der Eheschließung nicht bekannt war; die Vorschriften des § 1345 Abs. II und des § 1704 
des B.G. B. finden entsprechende Anwendung. (Art. 4). 
3. Verliert das Familienhaupt die bayerische Staatsangehörigkeit, so behalten jene 
Familienglieder, auf welche dieser Verlust sich nicht erstreckt, die bisherige unselbständige 
Heimat als selbständige. 
4. Männer, welche bei Abschluß einer Ehe noch die unselbständige ursprüngliche 
Heimat besitzen, erwerben durch die Eheschließung jene Heimat als selbständige. 
5. Personen, welche in den unten zu erörternden Fällen der Anstellung außerhalb 
Bayerns noch ihre ursprüngliche Heimat besitzen, erwerben mit der Anstellung diese Heimat 
als selbständige. 
Zu diesen Entstehungsgründen der selbständigen Heimat treten solche hinzu, durch 
welche die selbständige Heimat unabhängig von der bisherigen unselbständigen Heimat er- 
worbeu wird. Diese Fälle sind die nachstehenden. 
1. Erwerb durch Anstellung (Art. 2). Diener des Staates, der öffentlichen Glau-- 
bensgesellschaften, der Gemeinden, öffentlichen Körperschaften und öffentlichen Stiftungen 
erwerben durch definitive Anstellung 9) zu einem bestimmten Amte oder Dienste die Heimat 
in jener Gemeinde, in welcher ihr Amtssitz ist"). Schullehrer haben in der Gemeinde des 
1) Ges. Art. 3 Abs. II, 4, 10 Abs. II, 11 Abs. IV. 
2) Darüber unten Abschn. VI § 94. 
3) Dazu Ges. vom 26. Oktober 1887, oben S. 38. 
4) „Zu den definitiv angestellten Beamten des Staats zählen auch die Notare“". Ges. Art. 2 
Abs. II. Ueber die Heimat der Beamten vgl. Bl. f. adm. Pr. Bd. 35 S. 209 ff., 39 S. 353 ff., 
44 S. 1. ff., 50 S. 192, 219 ff. 
147#
        <pb n="222" />
        212 Fünfter Abschnitt: Gemeinden u. Gemeindeverfassung. II. Die Ortsgemeinden. 8 68. 
Schulsitzes, Offiziere, Aerzte im Offiziersrange und obere Beamte der Militärverwaltung 
in der Gemeinde ihrer Garnison oder ihres Amtssitzes die Heimat. 
Ist die Gemeinde der definitiven Anstellung, der Garnison oder des Amtssitzes nicht 
in Bayern gelegen, so behalten diejenigen Angestellten, welche eine Heimat bereits haben, 
diefe bei; Angestellte, welche eine Heimat noch nicht haben, erwerben dieselbe in derjenigen 
Gemeinde, in welcher die nächsthöhere, in Bayern befindliche Dienstbehörde des Ange- 
stellten ihren Sitz hat. 
2. Mit dem Bürgerrechte wird auch das Heimatrecht in der Gemeinde erworben?). 
3. Das Heimatrecht kann ferner durch Verleihung seitens der Gemeinde erworben 
werden. Diese Verleihung kann entweder in Befriedigung eines gesetzlichen Anspruches 
des Heimatsuchers oder seiner bisherigen Heimatgemeinde (Fiskus) oder infolge eines Ver- 
trages zwischen dem Heimatsucher und der Gemeinde geschehen. 
Die Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter welchen ein Anspruch auf 
Heimatverleihung besteht, gelten uur für die Landesteile diesseits des Rheines unbeschränkt. 
In der Pfalz finden sie bloß dann Anwendung, wenn ein Angehöriger der Landesteile 
rechts des Rheines oder für denselben seine Heimatgemeinde oder der Fiskus oder ein 
Landesfremder die Verleihung der Heimat in einer pfälzischen Gemeinde beansprucht 
(Art. 27). 
Einen gesetzlichen Anspruch auf Heimatverleihung können sowohl Bayern als Landes. 
fremde unter den gleichen Vorau:esetzungen gegen ihre Aufenthaltsgemeinde erlangen. Die 
Heimatverleihung wird jedoch Landesfremden gegenüber erst wirksam, wenn sie die baye- 
rische Staatsangehörigkeit erwerben ). Stirbt der Ehemann nach Anmeldung des An- 
spruches, so geht dieser auf die Witwe und die ehelichen, noch keine selbständige Heimat be- 
sitzenden Kinder über. 
Der gesetzliche Anspruch auf Heimatverleihung kann nach der Novelle von 1896 auch 
von der bisherigen Heimatgemeinde des Berechtigten und für Personen, welche eine vor- 
läufige Heimat besitzen, vom Fiskus erhoben werden. Hingegen ist dem Berechtigten ein 
im Verwaltungsrechtswege verfolgbarer Einspruch gewährt, welchem stattgegeben werden 
muß, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des Auspruches nicht vorliegen oder wenn die 
Heimatänderung für ihn mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre. 
Die allgemeinen Voraussetzungen dieses Erwerbes sind ununterbrochener freiwilliger 
Aufenthalt in der Gemeinde während des gesetzlich bestimmten Zeitraumes, sowie gesetzliche 
Volljährigkeit vom Beginne dieses Zeitraumes an. 
Die Aufenthaltszeit, die zum Erwerbe des Anspruches auf Heimatverleihung erfor- 
derlich ist, beträgt vier Jahre, wenn der Heimatbewerber folgende Voraussetzungen erfüllt 
hat (Art. 6). 
Er muß während des genannten Zeitraumes ununterbrochen selbständig gewesen sein. 
Den Begriff der Selbständigkeit bestimmt das Gesetz verneinend durch Bezeichnung jener 
Personen, welche nicht als selbständig zu erachten sind. Dies sind: 
a) Entmündigte Personen, 
b) Dienstboten und Gewerbegehilsen, welche in die häusliche Gemeinschaft des Dienst- 
herrn aufgenommen sind, sowie Kinder, die dem elterlichen Hausstand angehören und von 
dem Familienhaupte unterhalten werden. 
Der Heimatbewerber muß ferner während des vierjährigen Zeitraumes direkte Steuern 
an den Staat bezahlt und seine öffentlichrechtlichen Verpflichtungen gegen die Gemeinde- 
1) Gilt für die Pfalz ausnahmslos. Diess. d. Rh. haben jene, dic nach Art. 15 der Gem.O. 
Bürger werden, ein Wahlrecht. Heimatges. Art. 5. 27. 
2) Ges. Art. 6, 7 mit 10. Aunsländern gegenüber sind Beschränkungen im Wiedervergeltungs: 
wege statthaft. Z. Z. bestehen solche nicht.
        <pb n="223" />
        *68. Das Heimatrecht. 213 
und Armenkasse der Aufenthaltsgemeinde erfüllt haben. Es ist zureichend, daß den frag- 
lichen Verpflichtungen für die bezeichnete Zeit im Augenblicke der Heimatbewerbung ge- 
nügt ist. 
Steuern der Ehefrau, sofern nicht die eheliche Gemeinschaft nach § 1575 des B.G.B. 
aufgehoben ist, und der minderjährigen Kinder, die im elterlichen Unterhalte stehen, sind 
dem Familienhaupte zuzurechnen 1). 
Der Heimatbewerber darf endlich während der vier Jahre öffentliche Armennnterstütz- 
ung weder beansprucht noch erhalten haben. 
Die Aufenthaltszeit, welche zum Erwerbe des Anspruchs auf Heimatverleihung nötig 
ist, beträgt sieben Jahre, wenn der Bewerber abgesehen von den allgemeinen Erforder- 
nissen lediglich die weitere Voraussetzung erfüllt, daß er während jener Zeit öffentliche 
Armenunterstützung weder beansprucht noch erhalten hat (Art. 7). Dieser Aufenthalt muß 
bis zur Beanspruchung der Heimat fortdauern, der Anspruch wird jedoch dadurch nicht 
ausgeschlossen, daß der Berechtigte nach Ablauf der Frist noch Armennnterstützung begehrt 
oder erhalten hat oder die sonstigen Voraussetzungen des Anspruches in diesem Zeit- 
punkte nicht mehr gegeben sind. 
In allen Fällen der Ersitzung des Anspruches auf Heimatverleihung können die Ge- 
meinden, wenn eine — nun erheblich ermäßigte — Heimatgebühr geschuldet wird, den 
Heimaterwerb von deren Bezahlung abhängig machen (Art. 12). 
Durch Vertrag mit der Gemeinde (unter Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten 
in Städten) kann die Heimat entweder unbedingt oder gegen gewisse Gegenleistungen er- 
worben werden (Art. 9). 
4. Der Heimaterwerb durch einseitige Erklärung des Heimatsuchers ist nur nach 
pfälzischem Heimatrechte und nur für Pfälzer, d. h. für jene möglich, welche in einer pfäl- 
zischen Gemeinde die wirkliche oder angewiesene Heimat besitzen. 
Voraussetzung dieser Möglichkeit ist Selbständigkeit in dem früher erörterten Sinne, 
Volljährigkeit und Niederlassung in der Gemeinde. 
Der Heimaterwerb ist durch hierauf bezügliche Erklärungen bedingt, welche beim 
Bürgermeisteramte der bisherigen und der künftigen Heimatgemeinde abzugeben sind, ferner 
durch Entrichtung der Heimatgebühr, wenn eine solche geschuldet wird. Nach Erfüllung 
dieser Bedingungen erfolgt der Erwerb der neuen Heimat kraft des Gesetzes (Art. 28). 
5. Heimaterwerb durch Ersitzung tritt nach vier-, bezw. siebenjährigem Aufenthalte in 
einer Gemeinde für heimatlose Staatsangehörige unter denselben Voraussetzungen ein, 
unter welchen sonst der Anspruch auf Heimatverleihung ersessen wird. Jedoch ist der Be- 
sitz der Staatsangehörigkeit während der ganzen Ersitzungszeit erforderlich (Art. 11). 
Als Gegenleistung für die Vorteile der Heimat kann unter Umständen eine 
Heimatgebühr gefordert werden, die für die Landesteile diesseits des Rheines und die 
Pfalz gesondert geregelt ist (H.G. Art. 11 Abs. VI, 12, 28 Abs. 11, 29; pfälzische G.O. 
Art. 15). 
Der Verlust der Heimat ist nur aus nachstehenden Gründen möglich: 
1. für Frauen infolge der Verehelichung mit einem Heimatlosen, 
2. infolge des Verlustes der bayerischen Staatsangehörigkeit, weil deren Besitz allein 
die rechtliche Möglichkeit gewährt, eine baycrische Heimat zu haben, 
3. durch Lostrennung der Heimatgemeinde vom bayerischen Staatsgebiete, 
4. durch Untergang der Gemeinde, 
5. durch Erwerb der Heimat in einer anderen bayerischen Gemeinde). 
1) Agl. auch diess. Gem. O. Art. 11 Abs. III, pfälz. Gem.O. Art. 10 Abs. III. . 
2) GEine Wiederaufhebung des Heimaterwerbes durch die Gemeinde ist regelmäßig nicht 
möglich. Eine Ausnahme kennt nur das pfälzische Heimatrecht (Art. 28). Wenn nämlich ein
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        214 Fünfter Abschnitt: Gemeinden u. Gemeindeverfassung. II. Die Ortsgemeinden. 8 68. 
Der Zustand der Heimatlosigkeit besteht dann, wenn jemand keine nachweis- 
liche Heimat oder nachweislich keine Heimat besitzt. 
Heimatlose, welche sich im Staatsgebiete aufhalten, müssen an Stelle der wirklichen 
eine vorläufige Heimat haben. Eine vorläufige Heimat können nicht bloß Bayern, 
sondern auch Landesfremde besitzen, letztere nämlich solange, als deren Wegweisung aus 
dem Staatsgebiete nicht möglich ist (Art. 16, 17). 
Auch die vorläufige Heimat ist in demselben Sinne eine selbständige oder einc un- 
selbständige wie die wirkliche Heimat. 
Für die Heimatfolge bei unselbständiger Heimat und für deren Umwandlung in eine 
selbständige gilt bei der vorläufigen Heimat entsprechend dasselbe wie bei der wirklichen 
Heimat. 
Abgesehen von diesen Fällen der Umwandlung tritt der Erwerb einer selb- 
ständigen vorläufigen Heimat entweder durch Anweisung oder kraft Ge- 
setzes ein. 
Eine vorläufige Heimat wird durch die zuständige Behörde angewiesen, wenn die 
Heimat einer in Bayern betretenen Person nicht ermittelt werden kann. Bei Landes- 
fremden hat Heimatanweisung nur zu geschehen, wenn der Fall ihrer Ausweisung 
aus dem Staatsgebiete gegeben wäre, die Durchführung dieser Maßregel aber nicht mög- 
lich ist. 
Die Heimatanweisung muß bei vorhandener gesetzlicher Voraussetzung nach Maß- 
gabe der hiefür in Art. 16 u. 17 des Gesetzes gegebenen Bestimmungen erfolgen. 
Die vorläufige Heimat kraft Gesetzes tritt in den Fällen ein, wo der Erwerb der 
Staatsangehörigkeit ohne Erwerb einer Heimat stattgefunden hat. Der erstere Erwerb 
kann ohne den letztern regelmäßig nur bei Aufnahme landesfremder Reichsangehöriger in 
den Staatsverband und bei Begründung der Staatsangehörigkeit durch Anstellung ge- 
schehen. Vorläufige Heimatgemeinde ist dort die Gemeinde der Niederlassung zur Zeit der 
Aufnahme, hier die Gemeinde der Anstellung oder, wenn der Anstellungsort nicht in Bayern 
liegt, die Gemeinde, in welcher die nächst höhere in Bayern befindliche Dienstesstelle ihren 
Sitz hat (Art. 16 Abs. III und IV). 
Hat ein Angehöriger der Landesteile rechts des Rheins mit einer Landesfremden 
die Ehe ohne das erforderliche Verehelichungszeugnis geschlossen, so besitzen, solange das 
Zeugnis nicht nachträglich erwirkt ist, die Gattin sowie die ehelichen oder durch die Ehe 
ehelich gewordenen Kinder die vorläufige Heimat in der Heimatgemeinde des Mannes. 
Die dargelegte Bestimmung gilt auch für solche Ehen, die nach früherem Rechte ungültig 
oder bürgerlich ungültig waren 1). . 
Der Verlust der vorläufigen Heimat tritt für Staatsangehörige ein: 
1. durch Ermittelung der wirklichen Heimat, 
2. durch Erwerb einer wirklichen Heimat, 
3. durch Verlust der bayerischen Staatsangehörigkeit. 
Für Landesfremde geht die vorläufige Heimat verloren, sobald ihre Wegweisung 
aus dem Staatsgebiete möglich wird, ferner durch Erwerb der bayerischen Staatsange— 
hörigkeit. 
Die Heimatverleihung ist Sache der Gemeindebehörden (Art. 22), die Ausmittelung 
Pfälzer das Heimatrecht in einer pfälzischen Gemeinde durch einseitige Erklärung erworben hat, so 
kann binnen Jahresfrist nach dem Eintritte dieses Heimaterwerbes durch den Gemeinderat der 
neuen Heimatgemeinde die Wiederaufhebung des neuen Heimatrechts beschlossen werden, falls der 
seus Heimatangehorige während jener Frist öffentliche Armennnterstützung angesprochen oder er- 
alten hat. 
1) Ges. Art. 31 Abs. II, III, Fassung von 1892. Hier ergibt sich also der eigentümliche Fall 
einer unselbständigen vorläufigen Heimat, die von einer selbständigen wirklichen Heimat abhängt.
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        § 69. Das Gemeindebürgerrecht. 215 
der Heimat und die Anweisung einer vorläufigen Heimat Amtssache der Distriktsverwal- 
tungsbehörde (in München Polizeidirektion) des Wohnsitzes, bezw. des Aufenthalts oder 
des Orts der Auffindung oder letzten Betretung. Wo keine dieser Voraussetzungen zu- 
trifft, ist jene Distriktsverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bezirke die Heimat ange- 
sprochen wird (Art. 20). 
Heimat= und Heimatgebührenstreitigkeiten sind Verwaltungsrechtssachen (Art. 24 
bis 26 des H. G. und Ges. vom 8. August 1878 Art. 8 Ziff. 26, 27, Art. 9 Abs. 1)1). 
Keine Polizeibehörde darf Personen, deren Heimat zweifelhaft oder streitig ist, aus 
dem Polizeibezirke ausweisen, ehe die Heimat solcher Personen ausgemittelt oder ihnen 
eine vorläufige Heimat angewiesen wurde. Ebenso wenig darf eine Polizeibehörde solche 
Personen, die ihr von einer anderen inländischen Polizeibehörde zugewiesen wurden, unter 
dem Vorwande des Mangels der Heimatberechtigung vor desfalls ergangener Entscheidung 
wegweisen. Zuwiderhandelnde Beamte haften für alle durch die Zuwiderhandlung ent- 
stehenden Kosten und Schäden (Art. 21). 
Ueber den Besitz der Heimat werden von den Gemeindebehörden Heimatscheine:) 
ausgestellt (Art. 22). 
§ 69. Das Gemeindebürgerrecht 3). Das Gemeindebürgerrecht ist seiner Natur nach 
ein öffentlichrechtlicher Stand (Status) innerhalb der Gemeinde, der bei gegebener Be- 
sähigung durch Verleihung oder kraft Gesetzes erworben wird. Das Bürgerrecht als solches 
ist ebenso wenig wie Staatsangehörigkeit oder Heimat ein Recht mit bestimmt zu umschrei- 
bendem Inhalte, sondern eine persönliche rechtliche Eigenschaft, welche die oder eine Vor- 
aussetzung für den Bestand gewisser Rechte und Pflichten bildet. Man mag im allgemeinen 
sagen, daß dem Gemeindebürger ein, sei es unmittelbarer, sei es mittelbarer Einfluß 
(Stimmrecht, Wahlrecht) auf die Willensbestimmung der Gemeinde zukommt; aber auch 
dies ist nicht durchweg und bei allen der Fall. Die beiden Gemeindeordnungen (diess. 
Art. 19, pfälz. Art. 10) haben versucht, die Rechte, die diesseitige Gemeindeordnung hat 
es auch unternommen, die Pflichten der Gemeindebürger aufzuzählen. Indessen sind diese 
Verzeichnisse sehr ungenau ausgefallen. Wissenschaftlichen Wert haben solche Zusammen- 
stellungen so wenig, wie jene über Rechte und Pflichten der Staatsangehörigen. Es ist 
sachgemäßer, die einzelnen Rechtswirkungen des Bürgerrechtes an denjenigen Punkten der 
Darstellung des Gemeinderechtes zu entwickeln, wo dieselben zu Tage treten. 
Die Bestimmungen der beiden Gemeindeordnungen über Erwerb und Verlust 
des Bürgerrechts sind grundsätzlich verschieden und bedürfen daher gesonderter Be- 
handlung. 
Das Recht der Landesteile diesseits des Rheines (vgl. auch Art. 158 des Ausf.-G. 
z. B.-G.-B.) ist folgendes. 
Der Bürgerrechtserwerb kann lediglich durch ausdrückliche Verleihung geschehen 
(Ges. Art. 10). Die Verleihung geschieht durch die Gemeindebehörde. In Gemeinden mit 
Stadtverfassung ist Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten erforderlich, wenn das 
Bürgerrecht einer Person verliehen werden soll, welche darauf keinen gesetzlichen Anspruch 
hat (Art. 16). 
Das Bürgerrecht kann nur von Personen erworben werden, welche die gesetzliche 
Befähigung hiezu besitzen. Zu letzterer gehören regelmäßig folgende Erfordernisse: Besitz 
der bayerischen Staatsangehörigkeit, männliches Geschlecht, gesetzliche Volljährigkeit, Selb- 
1) Vgl. hierüber das Nähere bei v. Scydel, bayer. Staatsrecht Il S. 67 ff. (vgl. aber 
hiezu Novelle v. 1896). 
2) Vgl. Weber XV S. 29, 737. 
3) v. Seydel, Staaterecht II S. 76 ff.; v. Kahr, Gem.O. I S. 103 ff., II S. 300 ff.
        <pb n="226" />
        216 Fünfter Abschnitt: Gemeinden u. Gemeindeverfassung 11. Die Ortsgemeinden. § 69. 
Stenern. Der Begriff der Selbständigkeit ist in dem Sinne zu verstehen, in welchem er 
für das Heimatrecht bestimmt ist. Stenern der Ehefrau, soferne nicht die eheliche Gemein- 
schaft nach § 1575 des B. G. B. aufgehoben ist, und der minderjährigen im elterlichen 
Unterhalte stehenden Kinder werden dem Familienhaupte zugerechnet (Art. 11). 
Die Gemeinden sind befugt, jedem Befähigten das Bürgerrecht auf Ansuchen zu 
verleihen (Art. 12). 
Einen Anspruch auf Verleihung des Bürgerrechtes (Art. 13) haben alle hiezu be- 
fähigten Personen, wenn sie entweder in der Gemeinde beheimatet sind oder seit zwei 
Jahren dort gewohnt und während dieser Zeit eine daselbst angelegte direkte Steuer und 
die sie treffenden Gemeindeabgaben entrichtet haben. 
Die Gemeinde kann jedoch unter gewissen Voraussetzungen das Bürgerrecht ver- 
sagen. Dies kann geschehen mit Rücksicht auf gewisse ehrenmindernde strafgerichtliche Ver- 
urteilungen und auf Anhängigkeit strafgerichtlicher Versolgungen, die hiezu führen können, 
ferner wenn der Bewerber innerhalb der zwei Jahre, die seiner Bewerbung unmittelbar 
vorausgehen, eine Unterstützung aus Mitteln der öffentlichen Armenpflege nachgesucht oder 
erhalten hat, außerdem wenn er einem gerichtlichen Verfahren wegen Verhängung der 
Pflegschaft unterliegt, und wenn gegen ihn ein gerichtliches Konkursverfahren eröffnet und 
noch nicht beendigt ist. 
Landesfremde können unter der Bedingung nachträglichen Erwerbes der Staatsan- 
gehörigkeit das Bürgerrecht gleich Inländern erlangen (Art. 11 Abs. IV, 14)1). 
Ausnahmsweise gibt das Gesetz einen Anspruch auf Bürgerrechtsverleihung auch da, 
wo die regelmäßigen Erfordernisse der Befähigung fehlen (Art. 15). Dieser Anspruch 
kommt zu: 
1. bayerischen Staatsangehörigen, welche in einer Gemeinde ein besteuertes Wohn- 
haus besitzen oder mit direkten Stenern mindestens in demselben Betrage wie einer der 
drei höchstbesteuerten Einwohner angelegt sind, 
2. juristischen Personen des Inlandes unter den gleichen Voraussetzungen. 
Der Anspruch natürlicher Personen auf Bürgerrechtsverleihungen nach den vorerörterten 
Bestimmungen kann abgelehnt werden, wenn einer jener Gründe vorliegt, welche gegen- 
über dem regelmäßigen Verleihungsanspruche geltend gemacht werden können, jenen Aus- 
schlußgrund ausgenommen, der aus einem gerichtlichen Verfahren wegen Verhängung einer 
Pflegschaft sich herleitet. Der Anspruch juristischer Personen kann zurückgewiesen werden, 
wenn ein gerichtliches Konkursverfahren gegen sie eröffnet wurde, solange dieses Verfahren 
nicht beendigt ist. 
Personen, welche auf Grund der vorerörterten Bestimmungen Bürger geworden 
sind, können ihr Bürgerrecht durch einen Vertreter ausüben, natürliche Personen jedoch bloß 
dann, wenn sie nicht in der Gemeinde wohnen. Frauen, minderjährige und andere un- 
selbständige Personen, dann juristische Personen können ihre Stimmrechte stets nur durch 
einen Vertreter ausüben. Der Vertreter muß bayerischer Staatsangehöriger, volljährig 
und selbständig sein. Er darf keinem der Ausschlußgründe des Art. 13 Abs. II der Ge- 
meindeordnung unterliegen. 
Der Erwerb des Bürgerrechtes kann nicht bloß Gegenstand eines Anspruchs, son- 
dern unter Umständen auch einer Verpflichtung des einzelnen sein (Art. 17). Zur Er- 
werbung des Bürgerrechtes sind nämlich nach Aufforderung der Gemeindeverwaltung hiezu 
befähigte Personen verpflichtet, wenn sie seit fünf Jahren in der Gemeinde wohnen und 
seit dieser Zeit dortselbst mit direkten Steuern im jährlichen Gesamtbetrage von 3 fl. 
(5 Mark 14 Pfg.), in Gemeinden von mehr als 20 000 Einwohnern von 4 fl. (6 Mark 
— — — — — — 
1) Bestimmung über das Wiedervergeltungsrecht in Art. 11 Abs. V.
        <pb n="227" />
        § 69. Das Gemeindebürgerrecht. 217 
86 Pfg.) angelegt sind. Der Zwang zum Bürgerrechtserwerbe ist gegenüber Personen 
ausgeschlossen, welche sich infolge eines öffentlichen Dienstverhältnisses in der Gemeinde 
aufhalten, oder welche infolge eines früheren öffentlichen Dienstverhältnisses aus einer 
öffentlichen Kasse eine Pension beziehen; dies solange, als solche Personen nur mit Kapital- 
renten= oder Einkommensteuer in der Gemeinde angelegt sind. 
Die Gemeinden sind befugt, von jedem neu aufgenommenen Gemeindebürger eine Auf- 
nahmegebühr zu erheben und die Wirksamkeit der Bürgerrechtsverleihung von der Bezah- 
lung dieser Gebühr abhängig zu machen 1). 
Der Verlust des Bürgerrechtes tritt regelmäßig ein, sobald eine der Vor- 
aussetzungen wegfällt, von welchen die Fähigkeit, es zu erwerben, abhängt. Ist diese 
Fähigkeit zwar nicht mehr vorhanden, bestehen jedoch jene Voraussetzungen, unter welchen 
jemand trotz mangelnder regelmäßiger Befähigung die Bürgerrechtsverleihung verlangen 
kann, so bleibt das Bürgerrecht gewahrt. 
Das Bürgerrecht, welches auf den eben erwähnten Voraussetzungen, sei es von An- 
fang an, sei es zufolge der vorstehend entwickelten Bestimmung, beruht, geht mit Wegfall 
einer dieser Voraussetzungen verloren. Es bleibt jedoch gewahrt, wenn die allgemeine Be- 
sähigung zum Bürgerrechtserwerbe vorliegt (Art. 18). 
Auf das Bürgerrecht kann nicht verzichtet werden. 
Nach pfälzischem Gemeinderechte gilt der Grundsatz, daß der Pfälzer 
das Bürgerrecht in seiner Heimatgemeinde kraft Gesetzes erwirbt. Volljährige und 
im Sinne des Heimatgesetzes selbständige Männer, welche in der Gemeinde heimatberech- 
tigt, wohnhaft und mit einer direkten Steuer angelegt sind, sind von Rechtswegen Bürger 
(Art. 10). 
Personen, welche in einer Gemeinde der Landesteile rechts des Rheines beheimatet 
und nach diesseitigem Rechte zum Bürgerrechtserwerbe fähig sind, haben in der Pfalz 
Anspruch auf Bürgerrechtsverleihung gegen Entrichtung der sie treffenden Heimatgebühr 
unter den gleichen Voraussetzungen, unter welchen sie diesen Anspruch nach diesseitigem 
Rechte besitzen. Das nämliche gilt für Landesfremde (Art. 11, 12). 
Ueber die Bürgerrechtsverleihung beschließt der Gemeinderat. 
Zum Erwerbe des Bürgerrechtes sind nach Beschluß des Gemeinderates volljährige 
und selbständige, in einer anderen bayerischen Gemeinde heimatberechtigte Männer ver- 
pflichtet, wenn sie seit fünf Jahren in der Gemeinde wohnen und seit derselben Zeit dort 
mit Grund-, Haus= oder Gewerbesteuer im Gesamtbetrage von mindestens 3 fl. (5 Mark 
14 Pfg.) augelegt sind (Art. 13). 
Der Satz, daß das Bürgerrecht mit Wegfall irgend einer seiner Voraussetzungen 
verloren geht, gilt im pfälzischen Gemeinderechte nicht. Das pfälzische Bürgerrecht er- 
lischt nur mit dem Verluste der Heimat. 
Die Ausübung der Rechte, deren Voraussetzung der Besitz des Bürgerrechtes ist, 
ruht jedoch: 
1. wenn ein Bürger seinen Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt; 
2. wenn er nicht mehr mit einer direkten Steuer in der Gemeinde angelegt ist; 
3. wenn er nicht mehr selbständig ist. 
Die Befugnis zur Ausübung jener Rechte tritt kraft Gesetzes wieder ein, wenn das 
Hindernis der Ausübung weggefallen ist (Art. 14). 
Nach beiden Gemeindeordnungen können die Gemeinden das Ehrenbürger- 
recht verleihen. Das Ehrenbürgerrecht ist lediglich eine öffentliche Auszeichnung, an 
# 1) Näheres diesfs. G.O. Art. 18. 20, 21, 23, 112 Ziff. 4. Ausnahme nach N.Gew.O. 8 13; 
hiezu Bl. f. adm. Pr. Bd. 52 S. 98 ff.
        <pb n="228" />
        218 Fünfter Abschnitt: Gemeinden u. Gemeindeverfassung. II. Die Ortsgemeinden. § 70. 
welche sich keine der Wirkungen des Bürgerrechtes knüpft ½). 
Streitigkeiten über das Bürgerrecht und über Bürgeraufnahmsgebühren sind Ver- 
waltungsrechtssachen)). 
§ 70. Die Organe der Ortsgemeinden. Die Gemeindeverfassung ist nach beiden 
Gemeindeordnungen eine völlig verschiedene. 
In den Landesteilen diesseits des Rheines haben die Gemeinden ent- 
weder Stadt= oder Landgemeindever fassung (krt. 8). 
Die Stadtverfassung kommt jenen Gemeinden zu, welche Stadt= oder Marktrecht 
erworben haben. Dieselben teilen sich in unmittelbare Städte 3), d. h. solche, welche un- 
mittelbar einer Kreisregierung untergeordnet sind, und mittelbare Städte, d. h. solche, 
welche einem Bezirksamte unterstehen. 
Aenderungen in der bestehenden Gemeindeverfassung können nach Maßgabe der Be- 
stimmungen des Art. 9 der Gemeindeordnung erfolgen"). 
Die notwendigen Organe der Gemeinden mit Stadtverfassung sind 
der Bürgermeister und der Magistrat als Verwaltungsbehörden (Gemeindebehörden) und 
die Gemeindebevollmächtigten als Gemeindevertretung. Eine unmittelbare Beschlußfassung 
durch die Bürgerschaft selbst findet nur ausnahmsweise statt. 
Die Zusammensetzung des Magistrates ist folgende (Art. 70 ff.). 
Der Magistrat muß einen Bürgermeister und kann in Gemeinden mit 10000 
oder weniger Einwohnern nur Einen Bürgermeister zählen. In Städten mit mehr als 
10000 Einwohnern können zwei, in Städten mit mehr als 50000 Einwohnern drei 
Bürgermeister aufgestellt werden. Die Bürgermeister können bürgerliche oder rechts- 
kundige sein. 
Der Magistrat kann ferner einen oder mehrere rechtskundige Räte zählen. Un- 
mittelbare Städte müssen mindestens Ein rechtskundiges Magistratsmitglied, Bürgermeister 
oder Rat, aufstellen. 
Der Magistrat muß endlich aus einer Anzahl bürgerlicher Räte bestehen, die nach 
der Bevölkerungsziffer bestimmt ist. 
Dem Magistrate können sachverständige Räte für einzelne Verwaltungszweige mit 
Stimmrecht nur in den Gegenständen ihres Wirkungskreises angehören. Dies kann für 
Bauwesen, Schulwesen, Forstwirtschaft, Gesundheitspflege und Gesundheitspolizei geschehen. 
Gemeinden ohne rechtskundiges Magistratsmitglied sind, wenn nicht der Bürger- 
meister eine Prüfung bestanden hat, die für den Stadt= und Marktschreiberdienst befähigt, 
zur Aufstellung eines Stadt= oder Marktschreibers verpflichtet, der dem Magistrate als 
Mitglied mit beratender Stimme angehört. 
Ueber die Zahl der bürgerlichen Magistratsmitglieder, die Aufstellung und die Zahl 
rechtskundiger und fachmännischer Magistratsmitglieder und die Aufstellung von Stadt= und 
Marktschreibern beschließt innerhalb der gesetzlichen Schranken der Magistrat mit Zustim- 
mung der Gemeindebevollmächtigten. 
Unter dem Magistrate stehen die verschiedenen Verwaltungen, die Stadtkämmerer 
und das übrige höhere und niedere Dienstpersonal. 
Größere Städte sollen vom Magistrate nach Straßen und Plätzen in Distrikte mit 
Distriktsvorstehern eingeteilt werden. 
Die Gemeindevertretung in den Gemeinden mit Stadtverfassung ist das Kolle- 
gium der Gemeindebevollmächtigt en (rt. 108 ff.). 
— — — — — 
1) Näheres diess. Gem. O. Art. 24, pfälz. Gem. O. Art. 17. 
2) Ges. vom 8. August 1878 Art. 8 Ziff. 26, 27, Art. 9 Abs. J. 
3) v. Kahr, Gem.O. II S. 7 ff. 
4) Vgl. darüber v. Seydel, bayer. Staatsrecht II S. 88 f.
        <pb n="229" />
        8 70. Die Organe der Ortsgemeinden. 219 
Dasselbe zählt dreimal soviel Mitglieder, als die Zahl der bürgerlichen Magistrats- 
mitglieder beträgt. Das Kollegium steht unter Leitung eines Vorstandes und hat einen 
Schriftführer, die beide seiner Mitte entnommen werden. 
Die notwendigen Organe der Landgemeinden sind der Bürgermeister und 
der Gemeindeausschuß als Verwaltungsbehörden und die Gemeindeversammlung. 
Der Gemeindeausschuß besteht aus einem Bürgermeister, einem Bei- 
geordneten und einer Anzahl von Gemeindebevollmächtigten, nach Maßgabe der Bevölke- 
rung (Art. 124 ff.) 
Als Gehilfen des Bürgermeisters für die Polizeiverwaltung können in den Orten, 
die von dessen Wohnsitze entfernt sind, Ortsführer mit Zustimmung der vorgesetzten Ver- 
waltungsbehörde aufgestellt werden. Diese können dem Gemeindeausschusse entnommen 
werden. 
Hiezu kommen die erforderlichen Verwalter, Gemeindeschreiber, Einnehmer und son- 
stiges Dienstpersonal. 
Die Gemeindevertretung in den Landgemeinden ist die Versammlung der Gemeinde- 
bürger. Diese Gemeindeversammlung (Trt. 146 ff.) tritt nur auf Berufung durch 
die Gemeindebehörde zusammen und steht unter Leitung des Bürgermeisters. 
Bezüglich der Organe der Ortschaften mit eigenem Vermögen gelten folgende 
Bestimmungen (Art. 153). 
Wenn die Vermögensverwaltung nicht der Gemeindebehörde übertragen ist, ist er- 
forderlichenfalles ein Pfleger und, soferne die Mehrheit der im Orte wohnenden 
wahlberechtigten Bürger es beschließt, ein mit Einschluß des Pflegers aus drei bis fünf 
Bürgern bestehender Ortsausschuß zu wählen. 
Wo ein Ortsausschuß nicht eingesetzt ist, werden dessen Befugnisse von der Orts- 
versammlung, d. h. der Versammlung der in der Ortschaft wohnenden Gemeinde- 
bürger wahrgenommen. 
In der Pfalz besteht nur Eine Form der Gemeindeverfassung. Der 
Name Stadt ist bloßer Titel, der nebst dem Wappen jenen Gemeinden zukommt, die ihn 
bisher führten oder künftig vom Könige verliehen erhalten (Art. 8). 
Die pfälzischen Gemeindeorgane sind der Bürgermeister, der Gemeinderat und die 
Gemeindeversammlung (Art. 54). 
Der Gemeinderat (Art. 53) besteht aus einem Bürgermeister, einem und 
in Gemeinden von mehr als 2500 Einwohnern zwei Adjunkten und einer Anzahl von Ge- 
meinderäten, je nach der Bevölkerung; in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohner 
können für Bürgermeister und Adjunkten, sowie neben den Gemeinderäten berufsmäßige, 
besoldete Gemeinderatsmitglieder aufgestellt werden (Art. 56 a). 
Für die Orte, die vom Wohnsitze des Bürgermeisters entfernt sind, können nach 
Beschluß des Gemeinderates mit Genehmigung des vorgesetzten Bezirksamtes eigene Ad- 
junkten aufgestellt werden (Art. 73). 
Hiezu kommen die erforderlichen untergeordneten Organe. 
Bezüglich der Gestaltung der Gemeindevertretung gilt für die pfälzischen 
Gemeinden dasselbe wie für die Landgemeinden diesseits des Rheines (Art. 79, 80). 
Zur Verwaltung des gesonderten Gemeinde= und Stiftungsvermögens der Ort- 
schaften sind, falls diese nicht von der Gemeindebehörde geführt wird, „eigene Ver- 
walter und, wenn nötig, zwei bis vier Bevollmächtigte zu wählen, welche unter 
Leitung des Bürgermeisters die Verwaltung nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften 
zu führen haben“ (Art. 85). 
Die Verfassung der Gemeinden, die zu einer Bürgermeisterei vereinigt sind, 
unterscheidet sich, wie bereits früher dargelegt wurde, von der gewöhnlichen Verfassung
        <pb n="230" />
        220 Fünfter Abschnitt: Gemeinden u. Gemeindeverfassung. II. Die Ortsgemeinden. 8 TI. 
der Landgemeinden, bezw. der pfälzischen Gemeinden durch die Gemeinsamkeit des Bürger- 
meisters. 
§ 71. Geschäftsgang der Gemeindeorgane. Die gemeindlichen Kollegien verhandeln 
regelmäßig in öffentlichen Sitzungen, können aber mit Rücksicht auf das Staats= oder Ge- 
meindewohl oder beachtenswerte Privatinteressen geheime Sitzung beschließen 1). Zur Gültig- 
keit eines Kollegialbeschlusses ist Ladung der Mitglieder, Teilnahme von mehr als der 
Hälfte und absolute Mehrheit (Stichentscheid des Vorsitzenden) erforderlich?). 
In Gemeinden mit Stadtverfassung können beide Kollegien Ausschüsse, die Magistrate 
der Städte von 10 000 und mehr Einwohnern Senate bilden 3). 
Beide Kollegien stehen einander je innerhalb ihres Wirkungskreises gleichberechtigt 
gegenüber. 
Der Magistrat hat das Recht, zu den Situngen der Gemeindebevollmächtigten Mit- 
glieder aus seiner Mitte abzuordnen, und die Gemeindebevollmächtigten haben das Recht, 
solche Abordnung zu fordern. Die magistratischen Vertreter müssen auf Verlangen jeder- 
zeit zum Worte zugelassen werden?). 
In denjenigen Fällen, in welchen der Magistrat der Zustimmung der Gemeindebe- 
vollmächtigten bedarf, kann die Notwendigkeit einer gemeinsamen Sitzung beider Kollegien 
eintreten 5). Dies muß dann geschehen, wenn der Beschluß der Gemeindebevollmächtigten 
von dem Beschlusse des Magistrates abweicht und der Magistrat seinerseits den Gemeinde- 
bevollmächtigten nicht beitreten zu können glaubt. 
Die beiden Kollegien sind bei solchen gemeinschaftlichen Sitzungen nicht zu Einem 
Körper verschmolzen. Der streitige Gegenstand wird zwar gemeinsam beraten und hiebei 
gebührt dem Bürgermeister oder dessen Stellvertreter der Vorsitz. Dagegen stimmen beide 
Kollegien gesondert unter der Leitung ihres Vorstandes ab. 
Führen die beiderseitigen Beschlüsse zu keiner Vereinbarung, so hat die Sache auf 
sich zu beruhen. 
Eine Ausnahme tritt bei Meinungsverschiedenheiten über den Voranschlag des Ge- 
meindebudgets und über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung von Rechnungen ein. 
Hier entscheidet nach gemeinsamer Beratung der Beschluß der Gemeindebevollmächtigten?). 
In Landgemeinden und pfälzischen Gemeinden müssen zur Beratung und Beschluß- 
fassung der Gemeindebehörde über Einführung und Erhöhung von Umlagen und über Unter- 
nehmungen und Einrichtungen, die solche nötig machen, die fünf (oder weniger) Höchst- 
bestenerten zugezogen werden, wenn diese mehr als ein Drittel sämtlicher in der Gemeinde 
angelegten direkten Steuern zahlen?). 
In Gemeinden mit Stadtverfassung tritt die Notwendigkeit von Gemeindebeschlüssen 
in der Form auf, daß gewisse Willensakte der Gemeinde nur mit Zustimmung einer ge- 
setzlich festgestellten Anzahl von Gemeindebürgern vorgenommen werden können. In solchen 
Fällen ist nach öffentlicher Bekanntmachung des Antrages schriftlich zu Protokoll abzustim- 
men. Ist nach Ablauf der vorgesetzten Frist die erforderliche Anzahl von Zustimmungen 
nicht erreicht, so gilt der Antrag als abgelehnt 9. 
In den Landgemeinden diesseits des Rheines und in den Gemeinden der Pfalz?) sind 
1) Diess. Gem.O. Art. 105, 117, 145, pfälz. Gem.O. Art. 78. 6 
2) Diess. Gem.O. Art. 102, 117, 145, pfälz. Gem. O. Art. 78. Für Bürgermeistereien 
Art. 150 der diess., 82 der pfälz. Gem. O. Uleber die Teilnahme an der Abstimmung diess. Gem. O. 
Art. 165, dann 103, 118, 145, pfälz. Gem.O. Art. 78. v. Kahr 1 S. 848 ff. Ueber Beschluß= 
unfähigkeit v. Seydel, bayer. Staatsrecht II S. 124; v. Kahr 1 S. 857 ff. 
3) Diess. Gem.O. Art. 102, 107, 119. 
4) Diess. Gem.O. Art. 116. 5) Diess. Gem.O. Art. 114, 115 Abf. I. 
6) Diess. Gem.O. Art. 88 Abs. V, 89 Abs. V. 
7) Art. 47 der diess., 37 der pfälz. Gem.O. " 
8) Diess. Gem.O. Art. 122. 9) Ansnahme in 8 Art. 81 Abs. IV.
        <pb n="231" />
        8 72. Zuständigkeit der Gemeindeorgane. 221 
die Gemeindebürger zur Beratung und Beschlußfassung in Gemeindeangelegenheiten zu berufen. 
Zur Fassung eines gültigen Beschlusses der Gemeindeversammlung ist regelmäßig 
absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich und ausreichend. Die diesseitige 
Gemeindeordnung verlangt außerdem zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit von mehr als 
der Hälfte der Stimmberechtigten, während die pfälzische Gemeindeordnung eine Beschluß- 
fähigkeitsziffer nicht kennt ½). 
Nach diesseitigem Rechte bestehen besondere Bestimmungen hinsichtlich solcher Beschluß- 
fassungen, welche sich auf Einführung neuer oder Erhöhung bestehender Gemeindenmlagen 
oder auf Unternehmungen und Einrichtungen beziehen, durch welche eine derartige Um- 
lagenerhebung erforderlich wird. 
Wird nämlich mehr als ein Drittel sämtlicher in der Gemeinde angelegten direkten 
Staatssteuern, welche bei der fraglichen Umlagenerhebung in Berechnung kommen, von 
fünf oder weniger natürlichen oder juristischen Personen gezahlt, so ist jede dieser Personen, 
auch wenn sie das Bürgerrecht nicht besitzt, in der Gemeindeversammlung stimmberechtigt. 
Sie kann, bezw. muß ihr Stimmrecht in der Gemeindeversammlung ebenso wie im Ge- 
meindeausschusse durch Bevollmächtigte ausüben. 
Bei den fraglichen Beschlußfassungen bemißt sich ferner die Stimmenzahl der ein- 
zelnen Stimmberechtigten nach dem Gesamtbetrage der direkten Steuern, mit welchem sie 
im gegebenen Falle umlagenpflichtig sind. Auf je 10 fl. (17 Mark 14 Pfg.) Jahressteuer 
trifft eine Stimme. Ein Restbetrag von weniger als 10 fl. gilt als voll. Die Stimmen- 
zahl eines einzelnen darf jedoch ein Drittel der Zahl sämtlicher in der Gemeinde stimm- 
berechtigten Personen nicht übersteigen. Bruchteile, die sich bei dieser Berechnung ergeben, 
kommen nicht in Betracht. Ein jährlicher Steuerbetrag von weniger als 10 fl. gibt eine 
Stimme?). 
Bei dieser Art der Stimmenberechnung ist die Gemeindeversammlung beschlußfähig, 
wenn mehr als die Hälfte der Stimmen, die von den Stimmberechtigten abzugeben ist, 
vertreten ist 3). 
Das Stimmrecht in der Gemeindeversammlung ist wegen Beteiligung an einer Sache 
mit persönlichen Sonderinteressen ausgeschlossen. Ist infolgedessen mindestens die Hälfte 
der Gemeindebürger zur Teilnahme an der Beschlußfassung unfähig, so entscheidet nach Ver- 
nehmung der Beteiligten wie der Unbeteiligten die vorgesetzte Verwaltungsbehörde. Letztere 
kann, wenn erforderlich, einen Rechtsanwalt zur Vertretung der Gemeindeinteressen aufstellen?. 
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte schließt während der Dauer dieses Verlustes von 
der Teilnahme an der Gemeindeversammlung aus?#). 
§ 72. Zuständigkeit der Gemeindeorgane. Der Bürgermeister oder erste Bürger- 
meister nimmt in der Gemeinde eine doppelte Stellung ein. Er ist einerseits Vorstand der 
kollegialen Gemeindebehörde, des Magistrats, Gemeindeausschusses oder Gemeinderates, 
andererseits selbständige Gemeindebehörde. 
Dem Bürgermeister als dem Vorstande der kollegialen Gemeindebehörde steht die 
Geschäftsverteilung und der Vorsitz in den Situngen zu. Er ist ferner das Vollzugsorgan 
des Kollegiums. 
Abgesehen von dieser letzteren Tätigkeit ist der selbständige Wirkungskreis des Bürger- 
meisters für die Gemeinden mit Stadtverfassung und für die übrigen Gemeinden ver- 
schieden bestimmt. 
In den Gemeinden mit Stadtverfassung soll dem Bürgermeister sowohl auf dem 
1) Diess. Gem. O. Art. 148 Abs. I, pfälz. Gem. O. Art. 81 Abs. l. 
2) Diess. Gem. O. Art. 47. 3) Diess. Gem. O. Art. 149 Abs. I. 
4, Diess. (Gem. O. Art. 145 Abfs. V, pfälz. Gem.O. Art. 78 Absf. V. 
5) R. St.G.B. §. 34 Ziff. 1.
        <pb n="232" />
        222 Fünfter Abschnitt: Gemeinden u. Gemeindeverfassung. II. Die Ortsgemeinden. § 73. 
Gebiete der eigentlichen Gemeindeverwaltung wie auf jenem der übertragenen Verwaltung 
die selbständige Erledigung jener Geschäfte zukommen, welche „sich zur kollegialen Behand- 
lung nicht eignen“ 1). 
In den Landgemeinden diesseits des Rheines und in den Gemeinden der Pfalz ist 
der Bürgermeister die Ortspolizeibehörde2) und hat außerdem eine Reihe einzelner Ob- 
liegenheiten in bezug auf die eigentlichen Gemeindeangelegenheiten 3). 
Zum Erlasse ortspolizeilicher Vorschriften ist stets nur die kollegiale Gemeindebehörde 
zuständig, ebenso zur Beschlußfassung über polizeiliche Einrichtungen und Anstalten, welche 
Kosten für die Gemeinde verursachen #. 
Die kollegiale Gemeindebehörde (Magistrat, Gemeindeausschuß, Gemeinderat) ist das- 
jenige gemeindliche Organ, welches innerhalb des gesamten Wirkungskreises der Gemeinde 
die Vermutung der Zuständigkeit für sich hat. 
Die kollegiale Gemeindebehörde ist Vertreterin der Gemeinde nach außen in bürger- 
lich= und öffentlichrechtlicher Beziehung. Sie ist das regelmäßige Organ für die Selbst- 
gesetzgebung der Gemeinde. Sie führt den Gemeindehaushalt und verwaltet das Vermögen 
der Gemeinde und der örtlichen Stiftungen. 
Die kollegiale Gemeindebehörde ist in den Gemeinden mit Stadtverfassung Orts- 
polizeibehörde b). 
Die kollegiale Gemeindebehörde nimmt nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen 
an der Armenpflege, dem Kirchen= und Schulwesen Anteil ). 
Deu Gemeindevertretungen (Kollegium der Gemeindebevollmächtigten, Gemeindever- 
sammlung) stehen nur diejenigen Befugnisse zu, welche ihnen gesetzlich ausdrücklich zuge- 
schrieben sind. Diese Befugnisse, die hienach nur aufgezählt, nicht nach einem allgemeinen 
Grundsatze bestimmt werden können, sind von zweierlei Art. Die Gemeindevertretungen 
haben entweder ein Recht der Mitwirkung bei den Willensakten der Gemeindebehörden in 
der Weise, daß der Beschluß der Gemeindebehörde nur mit Zustimmung der Gemeinde- 
vertretung wirksam wird, oder es ist der einseitige Beschluß der Gemeindevertretung ent- 
scheidend und daher für die Gemeindebehörde bindend. Immer aber ist der Beschluß der 
Gemeindevertretung eine Willensäußerung gegenüber der Gemeindebehörde. 
§ 73. Besetzung der Gemeindeämter. Die Besetzung der Gemeindeämter steht den 
Gemeinden zu und geschieht zum Teile durch Ernennung'?), regelmäßig aber durch Ge- 
meindewahl, sei es unmittelbar durch die wahlberechtigten Gemeindebürger oder mittelbar 
durch die Gemeindebevollmächtigten, die Gemeinderäte oder die vereinigten Gemeindcaus- 
schüsse, bezw. Gemeinderäle einer Bürgermeisterei . 
Durch Wahl der Gemeindebürger 50) werden die Stellen der Gemeindebevollmächtigten 
in den Gemeinden mit Stadtverfassung, die Stellen der Bürgermeister, Beigeordneten und 
1) Diess. Gem.O. Art. 94, 96 Abs. II, 101 Abs. I. 
2) Diess. Gem.O. Art. 138 Abs. I, dazu Art. 139 Abs. I, pfälz. Gem.O. Art. 71 Abf. I. 
3) Diess. Gem. O. Art. 131, pfälz. Gem. O. Art. 63. 
4) Diess. Gem. O. Art. 140, pfälz. Gem. O. Art. 74. 
5) Diess. Gem. O. Art. 92, 94. 
6) Diess. Gem.O. Art. 91, 137; pfälz. Gem.O. Art. 70. 
7) Diess. des Rheins in Gemeinden mit Stadtverfassung: fachmännische Magistratsmitglieder, 
Stadt= und Marktschreiber und sonstige Gemeindebedienstete, Mitglieder besonderer Ausschüsse und 
Distriktsvorsteher (Art. 85, 106, 120), in Landgemeinden: Schreiber, Einnehmer und sonstige Be- 
dienstete, Vermögensverwalter und Ortsführer (Art. 129, 132, 134, 139); in der Pfalz: Schreiber, 
Polizeikommissäre, sonstiges Dienstpersonal, Mitglieder besonderer Aurschüsse (Art. 64, 65, 72, 75); 
in den Bürgermeistereien: Schreiber und Diener (diess. Gem.O. Art. 152, pfälz. Gem.O. Art. 84). 
8) Diess. Gem.O. Art. 178 Abs. 1, 198 Abs. ; pfälz. Gem. O. Art. 106 Abs. I. 123 Abf. II. 
v) Gründe des Auaschlusses von der Wahlfähigkeit nach Art. 170 der diess., 100 der pfälz. 
Gem.O.: Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, anhängiges Konkursverfahren und in der Pfalz 
Ruhen des Bürgerrechts. Die Wahlberechtigung ist an die formelle Voraussetzung des Eintrags 
in die gemeindliche Wählerliste geknüpft. Art. 176 der diesf., 105 der pfälz. Gem. O.
        <pb n="233" />
        8 73. Besetzung der Gemeindeämter. 223 
Gemeindebevollmächtigten in den Landgemeinden, endlich die Stellen der Pfleger und Aus- 
schußmitglieder in den Ortschaften 1) diesseits des Rheines 2), in der Pfalz die Stellen der 
unbesoldeten Gemeinderäte, dann der Verwalter und Bevollmächtigten in den Ortschaften 
besetzt.). 
Aus Wahl durch die Gemeindebevollmächtigten gehen die rechtskundigen und bürger- 
lichen Magistratsmitglieder"), aus Wahl durch die Gemeinderäte die Bürgermeister und 
Adjunkten, sowie die berufsmäßigen, besoldeten Gemeinderatsmitglieder in der Pfalz') hervor. 
Die allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit sind für die gemeindlichen Ehren- 
ämter und für die Aemter des berufsmäßigen Gemeindedienstes verschieden. 
Zu den ersteren gehören in den Landesteilen diesseits des Rheines die Aemter der 
bürgerlichen Bürgermeister und Magistratsmitglieder, der Gemeindebevollmächtigten, der 
Distriktsvorsteher, der Bürgermeister, Beigeordneten und Mitglieder eines Gemeinde= oder 
Ortsausschusses, der Ortsführer und Ortspfleger, endlich der Mitglieder eines von der 
Gemeindeverwaltung gebildeten besonderen Ausschusses, in der Pfalz die Aemter der nicht- 
besoldeten Bürgermeister, Adjunkten und Gemeinderäte, sowie der Verwalter und Bevoll-= 
mächtigten in Nebenorten; für Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohner ist nunmehr 
auch die Aufstellung besoldeter, berufsmäßiger Gemeinderatsmitglieder zugelassen. 
Die Bedingungen der Wählbarkeit sind dieselben bei den Ersatzmännern, welche für 
die Aemter der Gemeindebevollmächtigten in den Stadt= und Landgemeinden diesseits des 
Rheines und der Gemeinderäte in der Pfalz zu wählen sind 5). 
Wählbar zu diesen Aemtern sind’?) alle wahlberechtigten Gemeindebürger, welche das 
25. Lebensjahr zurückgelegt haben, in den Landesteilen diesseits des Rheines mit Ausschluß 
jener, welche nicht die regelmäßige Befähigung zum Bürgerrechtserwerbe besitzen ). 
Nach pfälzischem Rechte sind Bürgermeister und Adjunkten, wenn nicht berufsmäßige 
Gemeindebeamte, aus der Mitte des Gemeinderates zu wählen. 
Die Wählbarkeit zum rechtskundigen oder fachmännischen Magistratsmitgliede oder 
zum besoldeten Gemeinderatsmitgliede setzt den Besitz oder Erwerb der Staatsangehörig- 
keit, das vollendete 25. Lebensjahr und den Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte voraus. 
Ausgeschlossen sind serner Personen, über deren Vermögen das Konkursverfahren gericht- 
lich erklärt ist, während der Dauer dieses Verfahrens. 
Für rechtskundige Magistrats= oder Gemeinderatsmitglieder, Bürgermeister oder 
Räte, ist außerdem zur Wählbarkeit erforderlich, daß sie die Prüfung für die Anstellung 
im Richteramte oder im Dienste der inneren Staatsverwaltung mit Erfolg bestanden haben?). 
Hinsichtlich der sonstigen Bediensteten, welche teils durch Wahl, teils durch Ernen- 
nung berusen werden, hat das Reichsrecht wesentliche Beschränkungen der gemeindlichen 
Selbstverwaltung gebracht. Nach Art. 12 § 77 des Reichsges. vom 22. Mai 1893 über 
die Pensionierung und Versorgung von Militärpersonen (R.G. Bl. S. 171) sind die Mili- 
täranwärter u. a. auch bei der Besetzung von gemeindlichen Subaltern= und Unterbeamten- 
stellen — ausschließlich des Forstdienstes — vorzugsweise zu berücksichtigen, und zwar nach 
Maßgabe der im Bundesrate am 28. Juni 1899 vereinbarten Grundsätze (G.V. Bl. S. 848). 
1) Bei Wahlen für ortschaftliche Organe sind nur die im Orte wohnenden Bürger wahl- 
berechtigt. Art. 153 der diess., 85 der pfälz. Gem.O. 
2) Diess. Gem.O. Art. 189 Abs. I. 197 Abs. I, 199. 
3) Pfälz. Gem. O. Art. 115 Abs. I, 89 Abs. I. 
4) Diess. Gem.O. Art. 192—195. 
5) Pfälz. Gem.O. Art. 119; s. auch Art. 81 Abs. IV (Gemeindeschreiber). 
6) Diess. Gem. O. Art. 190, 197 Abs. II, pfälz. Gem. O. Art. 115 Abf. ll. 
7) Diess. Gem, O. Art. 172 Abs. I, dann 11 mit 15, pfälz. Gem.O. Art. 102. 
8) Nach pfälz. Rechte sind Bürgermeister und Adjunkten aus der Mitte der Gemeinderäte 
zu wählen. Art. 119, 83 und 123. 
9) Dicof. Gem.O. Art. 172 Abs. II mit 170. Pfälz. Gem.O. Art. 102 Abf. II.
        <pb n="234" />
        224 Fünfter Abschnitt: Gemeinden u. Gemeindeverfassung. II. Die Ortsgemeinden. g 73. 
Angehörige des aktiven Heeres!1) sind von der Wählbarkeit ausgeschlossen. Bei den 
Bürgermeistern, Beigeordneten oder Adjunkten und Magistratsräten bildet der Bestand 
gewisser öffentlicher Dienstverhältnisse 2) zwar kein Hindernis der Wählbarkeit, wohl aber 
der Wirksamkeit der Wahl 5). 
Gewisse nahe Blutsverwandte und Verschwägerte dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder 
der Gemeindebehörde werden?). 
Nach pfälzischem Rechte besteht keine Bürgerpflicht zur Annahme gemeindlicher Ehren- 
ämter, dagegen können dieselben diesseits des Rheines nur abgelehnt werden, wenn ein 
gesetzlicher Entschuldigungsgrund vorliegt 5). 
Die Wahlperioden der ordentlichen Gemeindewahlen sind für die einzelnen Klassen 
von Gemeinden verschieden. Sie betragen drei Jahre in den Gemeinden mit Stadtver- 
fassung, sechs Jahre in den Landgemeinden diesseits des Rheines, fünf Jahre in den pfäl- 
zischen Gemeinden 50). 
Die Wahlperioden sind nicht durchweg auch für die Dienstdauer der Gewählten be- 
stimmend. Dies ist nur in den Landgemeinden diesseits des Rheines, den pfälzischen Ge- 
meinden, den Ortschaften ohne berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder und den Bürger- 
meistereien der Fall?). 
Für die diesseitigen Gemeinden mit Stadtverfassung gilt folgendes. Die Dienst- 
dauer der rechtskundigen Magistratsmitglieder steht mit den Wahlperioden überhaupt nicht 
im Zusammenhang s). Die nicht rechtskundigen Bürgermeister und Magistratsräte werden 
auf sechs Jahre gewählt, letztere in der Weise, daß allz drei Jahre die Hälfte nach der sie 
treffenden Reihenfolge austritt?). Die Gemeindeberollmächtigten werden auf 9 Jahre in 
der Art gewählt, daß je nach drei Jahren das älteste Drittel ausscheidet 10). 
Die Ersatzmänner werden für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Sie sind wäh- 
rend dieser Zeit verpflichtet, ihrer Reihenfolge nach einzurücken, wenn Erledigungen jener 
Stellen eintreten, für welche sie bedingt gewählt sind. Ist aber diese Verpflichtung inner- 
halb der Wahlperiode wirksam geworden, so haben sie ihr Amt für jene Zeitdauer zu ver- 
sehen, welche diejenigen, an deren Stelle sie treten, noch zu erfüllen gehabt hätten 1). 
Die ordentlichen Gemeindewahlen werden in der Zeit vom 1. November bis zum 
15. Dezember einschließlich abgehalten 12). 
Außerordentliche oder Ergänzungswahlen finden statt, wenn nach durchgeführten 
ordentlichen Gemeindewahlen im Laufe der Wahlperiode die Erledigung von Gemeinde- 
ämtern eintritt, für welche Ersatzmänner überhaupt nicht zu wählen oder nicht mehr vor- 
handen sind. 
Das Verfahren bei den Gemeindewahlen ist durch die Abt. VI der beiden Gemeinde- 
¾l Agl. hiezu v. Kahr II S. 189. 
2) Eines Staatsdieners, Geistlichen, öffentlich angestellten #rers= Notars oder eines von 
der Gemeinde oder Kirche besoldeten Bediensteten; Bl. f. adm. Pr. S. 285 ff., v. Kahr, 
Gem.O. II S. 185 Anm. f. 
3) Art. 173 der diess., 103 der pfälz. Gem.O. 
4) Art. 192, 195, 197, 198 der diess., 117, 121 a, 123, 124 der pfälz. Gem. O. § 1689 n. 
1590 des B. G. B. 
5) Diess. Gem.O. Art. 174. Ueber Amtsniederlegung diess. Gem.O. Art. 80, 109, 127, 
pfälz. Gem. O. Art. 58, 59 u. 
6) Diess. Gem. O. Art. 176 Abs. I, 153 Abs. IV und 199; pfälz. Gem.O. Art. 105 Abf. I. 
7) Diess. Gem.O. Art. 125 Abs. I 151 Abs. III, 153 Abs. IV; pfälz. Gem. O. Art. 56 
Abs. I. 56 Abs. II, 83 Abs. l, 85 Abs. J. 
8) Diess. Gem. O. Art. 74 Abs. II. 
9) Diess. Gem.O. Art. 75 Abs. I. 
10) Diess. Gem.O. Art. 108 Abs. I und II. 
11, Diess. Gem.O. Art. 137 Abs. I und III; bfälz- Gem.O. Art. 115 Abf. II, 124 Abs. I, 125. 
12) Diess. Gem.O. Art. 176 Abf. I, pfälz. Gem. O. Art. 105 ’ Abs. J.
        <pb n="235" />
        8 74. Besetzung der Gemeindeämter. 225 
ordnungen eingehend geregelt 1). Die Grundlage für die Vornahme des Wahlgeschäftes 
bilden die Wählerlisten. 
Mit Rücksicht auf die Besorgung staatlicher Geschäfte durch die Gemeinden ist für 
einige wichtigere Gemeindeämter, nämlich die Aemter der Bürgermeister, der rechtskundigen 
Magistratsräte, der Beigeordneten und Adjunkten das Erfordernis staatlicher Bestätigung 
aufgestellt 2). 
Bei Bestätigung oder Nichtbestätigung handelt es sich um einen Akt des freien Er- 
messens der Verwaltung. Die zuständige Behörde unterliegt nur der formellen Beschrän- 
kung, daß sie im Falle der Nichtbestätigung die Gründe hiefür angeben muß. 
Zuständig ist für die unmittelbaren Städte das Staatsministerium des Innern, für 
die übrigen Gemeinden mit Stadtverfassung, dann für die Gemeinden und Bürgermeiste- 
reien in der Pfalz die Kreisregierung, Kammer des Innern, für die Landgemeinden und 
Bürgermeistereien diesseits des Rheines das Bezirksamt. 
Die Entscheidung des Ministeriums ist eine endgültige. In den übrigen Fällen kann, 
wenn die Bestätigung versagt worden ist, Verwaltungsbeschwerde zur nächsthöheren Ver- 
waltungsstelle und, falls letztere die Kreisregierung ist, auch noch zum Ministerium als 
letzter Instanz erhoben werden. 
Sämtliche Gemeindewahlen unterliegen einer staatsaufsichtlichen Prüfung in bezug 
auf ihre Rechtsgültigkeit 3). Diese amtliche Prüfung ist auf folgende Fragen beschränkt: 
1. ob die Gewählten wählbar sind, 
2. ob bei der Wahl die erforderliche Wählerzahl abgestimmt hat, 
3. ob die Gewählten die erforderliche Stimmenzahl erhalten haben. 
Ist eine dieser Fragen zu verneinen, so ist die Wahl nichtig. Dies ist durch eine 
verwaltungsgerichtliche Entscheidung auszusprechen, die mit Gründen versehen sein muß. 
Zuständig zu dieser Prüfung und zur verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist stets 
die Verwaltungsbehörde, welche der Gemeinde zunächst vorgesetzt ist. 
Gegen die Entscheidung erster Instanz können diejenigen, deren Wahl vernichtet 
wurde, Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshofe erheben). 
Die Gemeindewahlen können auch abgesehen von jenen Streitsachen, die durch auf- 
sichtliches Eingreifen veraulaßt werden, den Stoff verwaltungsrechtlicher Streitigkeiten bilden. 
Jeder Gemeindebürger kann nämlich den Verwaltungsrechtsweg betreten: 
1. zum Zwecke der Wahlanfechtung „wegen Verletzung wesentlicher gesetzlicher Förm- 
lichkeiten bei der Wahlhandlung“, 
2. wegen gesetzwidriger persönlicher Benachteiligung durch das Verfahren oder die 
Beschlüsse eines Wahlkommissärs oder Wahlausschusses, 
3. nach diesseitigem Gemeinderechte wegen gesetzwidriger Anerkennung von Ableh- 
nungsgründen. 
Zur Betretung des Verwaltungsrechtsweges in den erörterten Fällen ist eine Aus- 
schlußfrist von 14 Tagen eröffnet, die vom Tage nach der Bekanntmachung des Wahl- 
ergebnisses läuft. 
Die Klage oder Beschwerde ist bei der Verwaltungsbehörde einzureichen, welche der 
1) Das bisherige Wahlverfahren wurde teilweise geändert für die diesrheinischen Gemeinden 
durch die k. Deklaration vom 17. Juni 1896 (G. V. Bl. S. 295), für die Pfalz durch die Novelle 
vom 17. Juni 1896 Art. XIII—XVIII. Vgl. hieher v. Seydel, bayer. Staatsrecht II S. 102 ff., 
M. Sternau, die Gemeinde= und Kirchenverwaltungswahlen, Erlangen 1899; H. Rauch- 
alles, das Gemeindewahlrecht im rechtsrheinischen Bayern, Ansbach 1899. 
5 Diess. Gem. O. Art. 78, 126, 151, 196, pfälz. Gem. O. Art. 57, 83. 
37 — Gem.O. Art. 196, 197, 198; pfälz. Gem.O. Art. 122, 123. v. Seydel, Staats- 
recht 11 S. 118 ff. 
* Ges. vom 8. August 1878 Art. 8 Ziff. 33 und Art. 9 Ad#. I. 
Handbuch des Oesfentlichen Rechts II, 1. Bayern. 3. Auflage. 15
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        226 Fünfter Abschnitt: Gemeinden u. Gemeindeverfassung. II. Die Ortsgemeinden. 8 74. 
Gemeinde unmittelbar vorgesetzt ist, und von dieser als Verwaltungsgericht in erster In— 
stanz zu bescheiden. Zweite und letzte Instanz ist der Verwaltungsgerichtshof #). 
§ 74. Das Gemeindedienstrecht. Das Recht des örtlichen Gemeindedienstes 2#) ist 
wesentlich in den beiden Gemeindeordnungen enthalten. Teilweise ist das Recht des prag- 
matischen Staatsdienstes auf den Gemeindedienst übertragen. Letzteres ist der Fall bezüg- 
lich der rechtskundigen Bürgermeister und Magistratsräte der Gemeinden mit Stadtver- 
fassung diesseits des Rheines. Sie werden zunächst nur auf drei Jahre angestellt. Werden 
sie bei der alsdann vorzunehmenden Neuwahl zu derselben Stelle wieder gewählt und 
alsdann bestätigt, so wird ihre Anstellung eine definitive im Sinne des Staatsdienerrechtes. 
Der Eintritt dieser Wirkung (des „Definitivums“) kann jedoch durch besonderen Dienst- 
vertrag ausgeschlossen werden 3). 
Die besoldeten Gemeinderatsmitglieder pfälzischer Gemeinden (Art. 56 a) werden zu- 
nächst auf 3 Jahre gewählt, im Falle ihrer Wiederwahl nach 3 Jahren werden ihre Ver- 
hältnisse durch besondere Dienstverträge bestimmt. 
Fachmännische Magistratsmitglieder werden widerruflich angestellt; doch kann durch 
Dienstvertrag auch anders bestimmt werden"). Das Dienstverhältnis der übrigen städti- 
schen Bediensteten ist gleichfalls regelmäßig widerruflich. Einzelnen Gemeindebediensteten 
kann aber ständige Anstellung mit Pensionsrechten gewährt werden 5). 
Bei der Regelung der Rechtsverhältnisse der Gemeindebeamten und Bediensteten, 
soweit dieselbe nicht gesetzlich erfolgt ist, bedarf der Magistrat in weitem Umfange der Zu- 
stimmung der Gemeindebevollmächtigten. Dies ist der Fall bei Feststellung der Besol- 
dungen, Funktionsbezüge, Entschädigungen der Magistratsmitglieder und der Besoldungen 
des höheren Dienstpersonals, bei Abschluß von Dienstverträgen und Festsetzung von Amts- 
bürgschaften, bei Verleihung von Pensionsrechten und Pensionen an Magistratsmitglieder 
und höhere Bedienstete, bei Bewilligung außerordentlicher Vergütungen, Unterstützungen 
und Nachlässe an solche Personen, endlich bei Verleihung von Pensionsrechten und Pen- 
sionen an niedere Bedienstete. 
Die Gemeindebediensteten der Landgemeinden diesseits des Rheins und der pfälzischen 
Gemeinden werden in widerruflicher Weise angestellt?). In der Pfalz stellt der Gemeinde- 
rat das Dienstpersonal an, dessen Ernennung nicht dem Bürgermeister oder einer anderen 
Behörde zusteht, und bestimmt dessen Bezüge; Gemeindeschreiber können durch Dienstver- 
trag aufsgenommen werden s), wenn der Bürgermeister nicht selbst für die Herstellung der 
nötigen schriftlichen Arbeiten sorgt. 
Die Regelung der Rechtsverhältnisse der im Ehrenamte dienenden Gemeindebeamten 
und der berufsmäßigen Bediensteten sieht innerhalb der gesetzlichen Schranken dem Ge- 
meindeausschusse bezw. Gemeinderate zu?d). 
Ueber die Bezüge des Bürgermeisters und der gemeinschaftlichen Bediensteten in den 
Bürgermeistereien beschließen die vereinigten Gemeindeausschüsse bezw. Gemeinderäte in 
der Regel auf die Dauer einer Wahlperiode 10). 
1) Ges. vom 8. August 1878 Art. 8 Ziff. 33 und Art. 9 Abf. I. 
2) Vgl. auch Art. 89 des Auef.G. z. B.G.BB. vom 9. Juni 1899 (Sicherung für die Haf- 
tung der Vermögensverwalter), Art. 60, 61 (Haftung der Gemeinde für Handlungen ihrer Beamten), 
über Dienstkleidung 2c. Min. Bek. v. 12. März 1903 (M. A. Bl. S. 103). 
3) Art. 74 Abf. II der diess. Gem. O. Ueber dessen Auslegung vgl. v. Seydel II S. 197, 
200, abweichend v. Tahr 1 S. 734 ff. 
4) Diess. Gem.O. Art. 76. 5) Diess. Gem.O. Art. 77 Abf. III. 
6) Diess. Gem.O. Art. 112 Ziff. 3 und 77 Abs. III, 87 Abs. IV. 
7) Diees. Gem. O. Art. 132 Abs. I, 141 Abs. I, pfälz. Gem.O. Art. 64 Abs. I, 755 Abs. I. 
8) Pfälz. Gem O. Art. 62 Abf. I. 
614. 65 9) Tiessß. Gem.O. Art. 129, 132, 134 Abs. IV, 141; pfälz. Gem.O. Art. 56 Abs. Il, 62, 
10) Diess. Gem.O. Art. 152, pfälz. Gem. O. Art. 84.
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        8 74. Das Gemeindedienstrecht. 227 
Vorgängige Genehmigung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde ist nötig bei Ueber- 
schreitung des Voranschlages durch Gewährung außerordentlicher Vergütungen oder Ge- 
schenke an Mitglieder der Gemeindeverwaltung, Gemeindebevollmächtigte oder Bedienstete, 
dann bei Gewährung von Nachlässen an solche Personen!#). 
Das Dienststrafrecht des Ortsgemeindedienstes ist teils dem Staatsdienerrechte 
entnommen, teils selbständig gestaltet. Der Rechtsstand ist ein äußerst verworrener 2). 
Das Dienststrafrecht, welches im Ausführungsgesetze zur Reichsstrafprozeßordnung 
für die „Beamten“ enthalten ist, gilt auch für den Ortsgemeindedienst. 
Im übrigen liegt die Sache folgendermaßen. 
Das materielle Dienststrafrecht der IX. Verfassungsbeilage (§§ 10—15) gilt für die 
Mitglieder der Magistrate und der Gemeindeausschüsse, dann für jene höheren Bediensteten, 
„welche Stabilität erlangt haben“, endlich für die Bürgermeister, Adjunkten und besoldeten 
Gemeinderatsmitglieder in der Pfalz; für die übrigen pfälzischen Gemeinderäte als solche 
besteht überhaupt kein Dienststrafrecht 3). 
In der Pfalz steht nach der Novelle zur G.-O. von 1896 die Disziplinargewalt 
über die Bürgermeister, Adjunkten und sonstige Stellvertreter des ersteren, sowie über be- 
soldete Gemeinderatsmitglieder und über jene höheren Gemeindebediensteten, denen dies 
durch Dienstvertrag zugesichert wurde, der Staatsbehörde zu; wenn sie dauernde Stellung 
haben, finden die Disziplinarbestimmungen für administrative Staatsdiener analoge Anwen- 
dung. Besitzen sie keine dauernde Stellung, so können sie wegen grober Pflichtverletzungen, 
unsittlicher oder unehrenhafter Handlungen durch Disziplinarerkenntnis der Kreisregierung 
unter Zustimmung des Distriktsausschusses des Dienstes entlassen werden. 
Das Dienststrafverfahren und die Zuständigkeiten sind, was die Pfalz anlangt, völlig 
die der IX. Verfassungsbeilage. „Vorgesetzte Amtsbehörde“ im Sinne der letzteren ist das 
Bezirksamt. Dieses ist also zur Verhängung einfacher Dienststrafen und der ersten ge- 
schärften Dienststrafe befugt, während die zweite geschärfte Dienststrase von der Kreisregie- 
rung, die dritte vom Staatsministerium des Innern zu verfügen ist. . 
Nach diesseitigem Gemeinderechte ist das Dienststrafverfahren zwar gleichfalls jenes 
der IX. Verfassungsbeilage, die Zuständigkeiten dagegen sind teilweise andere. 
Die Handhabung der Dienststrafgewalt steht nämlich bezüglich der Magistratsmit- 
glieder, der Stadt= und Marktschreiber und jener höheren Gemeindebediensteten, welchen 
dies durch Dienstvertrag zugesichert wurde, in erster Instanz der vorgesetzten Kreisregie- 
rung zu "). Nur für die Verfügung der dritten geschärften Dienststrafe ist das Staats- 
ministerium des Innern erste Instanz. 
Bezüglich der Mitglieder der Gemeindeausschüsse sind die Zuständigkeiten dieselben, 
wie sie für das pfälzische Recht dargelegt wurden 5). 
Ein eigenes, selbständig gestaltetes Dienststrafrecht und Dienststrafverfahren regeln 
erschöpfend die Gemeindeordnungen für die „Gemeindebediensteten"“, d. h. für diejenigen 
Personen, welche den Gemeinden berufsmäßige Dienste leisten. Dieses Recht erstreckt sich 
nach der pfälzischen Gemeindeordnung auf sämtliche Gemeindebedienstete, die nicht durch 
Dienstvertrag dem Dienststrafrecht der besoldeten Gemeinderatsmitglieder in dauernder 
Stellung unterstellt wurden, nach der diesseitigen Gemeindeordnung auf jene, die nicht unter 
dem Rechte der IX. Verfassungsbeilage stehen ). 
1) Diess. Gem.O. Art. 159 Ziff. 8, pfälz. Gem.O. Art. 91 Ziff. 8. 
2) Vgl. zum folgenden v. Seydel, Staatsrecht II S. 29 ff. 
3) v. Geib-Besnard, Handbuch 1 S. 307. 
4) Diess. Gem. O. Art. 166 Abfst. I. 5) Diesf. Gem.O. Art. 166 Abs. II. 
6) Vgl. außerdem die Bestimmungen in Art. 167 der diess., 96, 97 der pfälz. Gem. O., 
v. Kahr lI S. 146; die in der Kammer der Abg. (St. B. 1895/96 Bd. VIII S. 827) vertretene 
Meinung ist nicht haltbar. 
15
        <pb n="238" />
        228 Fünfter Abschnitt: Gemeinden u. Gemeindeverfassung. II. Die Ortsgemeinden. § 75. 
Soweit die Dienststrafgewalt den Gemeindebehörden zusteht, sind die vorgesetzten 
Aufsichtsbehörden berechtigt, die Handhabung dieser Strafgewalt zu überwachen und die 
Einschreitung der Gemeindebehörden gegen Gemeindebedienstete zu veranlassen, bezw. unter 
gewissen Voraussetzungen diese Einschreitung selbst zu betätigen. 
Die Grundsätze, welche bezüglich der Auflösung des Dienstverhältnisses 
im Ortsgemeindedienste gelten, sind verschieden, je nachdem es sich um Dienste, die der 
Bürger als solcher leistct, oder um berufsmäßigen Dienst handelt. 
Die ersteren Dienstverhältnisse erreichen durch Ablauf der Wahlperiode, Verlust der 
Wählbarkeit und Austritt ihr Ende. 
Bezüglich der Auflösung widerruflicher und vertragsmäßiger Dienstverhältnisse bedarf 
es keiner besonderen Bemerkungen. 
Gesetzliche Bestimmungen bestehen nur für den berufsmäßigen Gemeindedienst in Ge- 
meinden mit Stadtverfassung. „Rechtskundige und technische Magistratsmitglieder können 
jederzeit ihre Stellen niederlegen, womit alle Ansprüche auf Gehalt und Pension erlöschen“?). 
Dieser Rechtssatz kann durch Vertrag nicht beseitigt werden. Rechtskundige Magistrats- 
mitglieder ohne definitive Anstellung verlieren mit der Wählbarkeit zu Gemeindeämtern:) 
ihr Amts). Im übrigen gelten für die Auflösung des Dienstverhältuisses rechtskundiger 
Magistratsmitglieder, mangels besonderer Dienstverträge, die Vorschriften, welche die 
IX. Verfassungsbeilage für Staatsdiener der Verwaltung trifft“). 
Die Versetzung von Gemeindebeamten in den Ruhestand erfolgt durch den Magistrat 
ohne Mitwirkung der Gemeindebevollmächtigten. Dies gilt auch bezüglich definitiv ange- 
stellter Magistratsmitglieder und höherer Gemeindebediensteter, wenn die Versetzung in den 
Ruhestand auf Ansuchen entweder wegen vollendeten 70. Lebensjahres oder wegen nachge- 
wiesener Dienstuntauglichkeit stattfindet. Soll dagegen die Versetzung in den Ruhestand aus 
irgend einem anderen Grunde verfügt werden, so kann dies nur entweder auf Grund ein- 
stimmiger Beschlüsse beider Gemeindekollegien oder auf Grund eines Magistratsbeschlusses 
geschehen, der die Genehmigung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde erhalten hat 5). 
§ 75. Die Ortsgemeinden als Privatrechtssubjekte (). Die Ortsgemeinde ist auch 
in bezug auf ihren Haushalt ein Abbild des Staates im Kleinen. Sie erscheint gleich dem 
Träger der Staatsgewalt auf finanziellem Gebiete in einer doppelten Gestalt, einer privat- 
rechtlichen als Subjekt des Gemeindevermögens, einer öffentlichrechtlichen als Subjekt einer 
Finanzgewalt. Sie wird in beiden Richtungen nach außen durch die Gemeindebehörde 
vertreten. 
Privatrechtliche Persönlichkeit ist außer den Ortsgemeinden auch den Ortschaften eigen. 
Das Vermögen der Gemeinden umfaßt gleich dem Staatsvermögen dreierlei 
Bestandteile: öffentliche Sachen, Verwaltungs= und Finanzvermögen. 
Die Absonderung ortschaftlichen Vermögens kann sich nur auf das Finanzvermögen 
beziehen. Nach den Gemeindeordnungen 7) kann übrigens eine Vereinigung des Ortschafts- 
1) Diess. Gem.O. Art. 81 Abs. J. 
2) Diess. Gem.O. Art. 172. 3) Diess. Gem.O. Art. 81 Abs. II. 
4) Diess. Gem.O. Art. 74 Abs. II, pfülz. Gem.O. Art. 56 Abs. II. Die unfreiwillige Be- 
urlaubung ist auch gegenüber rechtskundigen Magistratemitgliedern unbedingt zulässig. So zu- 
treffend v. Kahr II S. 163 Anm. 22 gegen v. Seydel, Staatsrecht II S. 219. Ueber die 
Stellung zur Verfügung und die Wiederverwendung v. Kahr, ebenda. 
5) Diess. Gem.O. Art. 159 Abs. I Ziff. 9 und Abs. II. 
6) P. v. Roth, bayer. Zivilrecht, 2. Aufl. Tübingen 1881, I S. 275 ff. J. Standiuger 
in den Blättern für Rechtsanwendung XXXIV. S. 323 ff. Vgl. anch B.G.B. §#§ 97, 977, 979, 
Art. 126 des Einf. G. hiezu (llebertragung von Grundstückseigentum); hinsichtlich der Haftung der 
Gemeinden für Handlungen ihrer Beamten §8 89 mit 31 des B.G.B. und die in Anm. 3 u. 4 S. 97. 
oben citierten Vorschriften. 
7) Diees. Gem.O. Art. 5, 153 Abs. IX, pfälz. Gem.O. Art. 5.
        <pb n="239" />
        § 75. Die Ortsgemeinden als Privatrechtssubjekte. 229 
vermögens mit dem Gemeindevermögen sowohl bezüglich der Verwaltung und Nutzung 
als auch bezüglich des Eigentums im Vertragswege stattfinden. 
Das Gemeindevermögen ist entweder Grundstockvermögen oder zum Verbrauche für 
die laufenden Bedürfnisse des gemeindlichen Haushaltes bestimmt##). 
Gemeinden und Ortschaften sind verpflichtet, den Grundstock ihres Vermögens 
ungeschmälert zu erhalten. Veräußerte Bestandteile des rentierenden Vermögens sind durch 
Erwerbung anderer rentierender Vermögensgegenstände sofort oder mindestens allmählich 
zu ersetzen. Ausnahmen sind, auch abgesehen von den gesetzlich ausdrücklich zugelassenen, 
nicht ausgeschlossen, bedürfen aber staatsaufsichtlicher Genehmigung 2). 
Eine Gattung von Ausnahmefällen ist durch die Gemeindeordnungen selbsts) näher 
geregelt, nämlich die Verteilung von Bestandteilen des Grundstockvermögens. 
Diese Verteilung ist nur zur Förderung des landwirtschaftlichen Betriebes und nur 
bei jenen Gemeindegründen statthaft, welche ganz oder teilweise zum Vorteile der Gemeinde- 
angehörigen benutzt werden. Anteilberechtigt sind die Gemeindenutzungsberechtigten nach 
dem Maßstabe ihrer Nutzung"). Dabei ist auf die einzelnen Anteile ein Grundzins zu 
Gunsten der Gemeinde zu legen, der mit seinem 25 fachen Betrage ablösbar ist. 
An dieselben sachlichen Voraussetzungen wie die Verteilung zu Eigentum ist die Ver- 
teilung zur Nutzung gebunden, wenn sie nicht gegen wertentsprechendes Entgelt erfolgt. 
Gemeindewaldungen dürfen nur zum Zwecke der forstgesetzlich zulässigen Rodung 
verteilt werden, wenn kein sorstwirtschaftliches Interesse dagegen und das landwirtschaft- 
liche Interesse dafür spricht. 
Die Gemeindebehörde ist bei Verwaltung des Grundstockvermögens auch an formelle 
Beschränkungen gebunden, insoferne sie in gewissen Fällen teils der Zustimmung der Ge- 
meindebevollmächtigten, bezw. der Gemeindeversammlung bedarf 5), teils die Kuratelgeneh- 
migung der Staatsaufsichtsbehörde zu erholen hat 7). 
Aus den Bestandteilen des Gemeindevermögens werden die „Gemeindean stalten“7) 
durch eine Reihe besonderer Bestimmungen herausgehoben. Gemeint sind damit nur solche 
Anstalten, die mit gemeindlichem Grundstockvermögen ausgestattet sind. Inwieweit die Be- 
nutzung gemeindlicher Anstalten durch Dritte stattfinden kann, bemißt sich zunächst nach 
deren Natur und nach den getroffenen Bestimmungen. Keinenfalls aber darf diesseits des 
Rheins der Gemeindebürger, in der Pfalz der Heimatberechtigte von der Benützung aus- 
geschlossen werden, wenn die Voraussetzungen der Benützung bei ihm zutreffen 5). 
Die Gründung neuer Gemeindeanstalten und die Vornahme von Neubauten bedarf 
diesseits des Rheins der Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten, bezw. der Gemeinde- 
versammlung, nach dem Rechte beider Landesteile der vorgängigen Genehmigung der Auf- 
sichtsbehörde dann, wenn der Gemeinde eine danernde Haftungsverbindlichkeit erwächst 0. 
1) Ueber Vermögensanseinandersetzung bei Aenderung von Gemeinde= und Ortschaftsbezirken 
(Ges. vom 8. August 1878 Art. 11) v. Seydel, Staaterecht II S. 626 ff. 
2) Diess. Gem O. Art. 26, pfälz. Gem.O. Art. 19. 
3) Diess. Gem.O. Art. 27 ff., pfälz. Gem.O. Art. 20 ff. Ges. vom S. Aug. 1878 Art. 8 Ziff. 29. 
4) Für den gemeindlichen Volksschulfond ist ein Anteil auszuscheiden. Die Verhältnisse der 
Realgemeinden sind nach Art 164 d. Einf.G. durch das B. G. B. nicht berührt worden; vgl. auch 
v. Staudinger, Vorträge S. 156. — lleber Gemeindenutzung und Gemeindebedarf vgl. 
Preger, Bl. f. adm. Pr. Bd. 46 S. 321, ferner über die Widerruflichkeit der Gemeinde- 
nutzungen ebenda Bd. 50 S. 238 ff. 
5) Diess. Gem.O. Art. 112 Abs. I Ziff. 2, 7, 8, 9, 12, Art. 147, Art. 31 Abs. III. — 
Diess. Gem. O. Art. 27 Abs. I, 28, 35; pfälz. Gem.O. Art. 20 Abs. I, 21. 
6) Diess. Gem.O. Art. 159 Abs. 1 Ziff. 1, 2, 4, 10, Art. 26 Abs. II, 31 Abs. III1; pfäl;. 
Gem.O. Art. 91 Ziff. 1—4, 9, Art. 19 Abs. II. v. Kahr ll S. 73 ff.; auch bei gewissen frei- 
willigen Leistungen Art. 159 Z. 7; pfälz. Gem.O. Art. 91 3. 7. 
7) Ueber Gemeindeanstalten vgl. v. Kahr I S. 876 ff., II S. 23. 
8) Diess. Gem.O. Art. 19 Abs. II Ziff. 4 mit 18 Abs. IV, Heimatges. Art. 30, 31. 
9) Diess. Gem.O. Art. 112 Ziff. 5, 6, 147 Abs. I, 159 Ziff. 5; pfälz. Gem.O. Art. 91 Ziff. 5.
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        230 Fünfter Abschnitt: Gemeinden u. Gemeindeverfassung. II. Die Ortsgemeinden. 8 75. 
Der Ertrag des gemeindlichen Finanzvermößgens ist zur Bestreitung 
der Gemeindebedürfnisse zu verwenden. Er gehört zu den nächsten Deckungsmitteln des 
Gemeindeaufwandes. Die Verteilung von Ueberschüssen dieses Ertrags, diesseits des Rheins 
an die Gemeindebürger, in der Pfalz an die Gemeindeangehörigen, ist nur statthaft, wenn 
alle Gemeindebedürfnisse ohne Erhebung von Umlagen oder Verbrauchssteuern gedeckt sind 
und wenn größere Ausgaben für außerordentliche Bedürfnisse nicht in Aussicht stehen!). 
Beide Gemeindeordnungen lassen übrigens Nutzungen am Gemeindever— 
mögen zum Privatvorteile zu. Solche Nutzungsrechte bleiben, wo sie zu Recht bestehen, 
aufrecht erhalten?). 
Die Gemeinden sind als Privatrechtssubjekte fähig, Verbindlichkeiten zu übernehmen. 
Die hierauf bezüglichen Rechtshandlungen der Gemeinden unterliegen nicht den Vor- 
schriften des öffentlichen Rechtes. Dem letzteren gehören nur jene Bestimmungen an, 
welche die Führung der gemeindlichen Verwaltung nach dieser Richtung hin regeln. 
Solche Bestimmungen bestehen hinsichtlich der Aufnahme von Anlehens). Die 
Gemeindeordnungen stellen vor allem Verwaltungsgrundsätze darüber fest, unter welchen 
Voraussetzungen Anlehensaufnahmen statthaft sein sollen. Diese Grundsätze haben die Natur 
rechtlicher Beschränkungen der gemeindlichen Verwaltungsbefugnisse deshalb, weil deren 
Beobachtung aufsichtlich erzwungen werden kann!). 
Die Aufnahme eines Anlehens kann nur geschehen: 
1. zur Tilgung einer bestehenden Anlehensschuld, 
2. zur Bestreitung unvermeidlicher oder solcher Ausgaben, welche der Gemeinde zu 
dauerndem Vorteile gereichen. 
In dem letzteren Falle ist außerdem noch erforderlich, daß die Deckung der fraglichen 
Ausgaben aus anderen Hilfsmitteln der Gemeinde ohne Ueberbürdung der Gemeindeange- 
hörigen nicht geschehen kann ?). 
Zur Anlehensaufnahme ist in Gemeinden mit Stadtverfassung Zustimmung der Ge- 
meindebevollmächtigten nötig, wenn die Schuldenlast dadurch vermehrt wird), in Landge- 
meinden stets die Zustimmung der Gemeindeversammlung, in pfälzischen Gemeinden die 
nämliche Zustimmung da, wo staatsaussichtliche Genehmigung erforderlich ist. 
Die Anlehensaufnahme bedarf vorgängiger?) staatsaufsichtlicher Genehmigung, wenn- 
der Betrag der im nämlichen Jahre aufzunehmenden Schuldenlast eine gesetzlich nach der 
Bevölkerung der Gemeinde bestimmte Höhe übersteigt. 
In den übrigen Fällen kann die Aufsichtsbehörde die Darlehensaufnahme untersagen, 
wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einer solchen fehlen oder der Tilgungsplan den ge- 
setzlichen Anforderungen nicht entspricht. Letzterer muß daher vorgelegt und 5) der Ablauf 
einer vierzehntägigen Einspruchsfrist abgewartet werden?). 
1) Diess. Gem.O. Art. 31, 39; pfälz. Gem.O. Art. 24, 30, vgl. hiezu E. d. V.G. H. S. Bd. 22 
2) Diess. Gem. O. Art. 31 ff. und 22 (Gemeinderechtsgebühr); pfälz. Gem.O. Art. 24 ff. 
Novelle vom 14. März 1890. Ges. vom 8. August 1878 Art. 8 Ziff. 28. 
3) Diess. Gem.O. Art. 61 ff., pfälz. Gem. O. Art. 45 ff. Die Bestimmungen über Inhaber- 
papiere, welche für die staatlichen Schuldverschreibungen oben S. 156 Anm. 4 angeführt sind, 
gelten auch für gemeindliche Papiere. Solche Papiere können nur mit Genehmigung des Mini- 
steriums des Innern (5 9 der Zuständigkeitsverordnung vom 24. Dez. 1899, G. V. Bl. S. 1229) 
in den Verkehr gebracht werden. B. G.B. 88§ 795, 801, Art. 34 Ziff. 1V des Einf.G. z. B.G.B. 
4) Diess. Gem. O. Art. 63 Abs. II, pfälz. Gem.O. Art. 47 Abs. II. 
5) Es muß stets ein Schuldentilgungeplan gefertigt werden (Zustimmung der Gemeindebe- 
vollmächtigten in Gemeinden mit Stadtverfassung; diess. Gem.O. Art. 112 Ziff. 13). 
6) Diess. Gem. O. Art. 112 Ziff. 13. 
7) Ausnahme in außerordentlichen Notfällen. Die schlechte Fassung des Art. 47 Abs. I ist 
durch die Novelle von 1896 verbessert worden. 
8) Ansnahme in Notfällen. 
9) Zur Abänderung des Tilgungeplanes und zur Einstellung der Schuldentilgung ist in 
S. 89
        <pb n="241" />
        § 76. Die Finanzgewalt der Ortsgemeinden. 231 
Besondere Bestimmungen gelten für die Entnahme von Vorschüssen aus selbständig 
ausgestatteten Kassen 1). 
Die Uebernahme einer Gewährschaft zu Lasten der Gemeinde erheischt diesseits 
des Rheines Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten, in Landgemeinden, wo es sta- 
tutarisch vorgeschrieben ist, Zustimmung der Gemeindeversammlung; nach beiden Gemeinde- 
ordnungen Kuratelgenehmigung, wenn es sich um eine dauernde Haftungsverbindlichkeit 
handelt 2. 
Zu erwähnen ist endlich, daß hinsichtlich freigebiger Zuwendungen aus 
Gemeindemitteln beschränkende Bestimmungen bestehen 3). 
§s# 76. Die Finanzgewalt der Ortsgemeinden"!). Den Ortsgemeinden ist zum 
Zwecke der Bestreitung ihrer Bedürfnisse eine Finanzgewalt beigelegt, kraft deren sie, ebenso 
wie der Staat, sich öffentlichrechtliche Einnahmequellen erschließen können 5). Dies sind 
Naturalleistungen (Gemeindedienste), Stenern und Gebühren. Die Stenern scheiden sich 
in Gemeindeumlagen (direkte Steuern), Verbrauchssteuern oder Aufschläge und sonstige 
Abgaben, die keine Gebühren sind. Die Inanspruchnahme solcher öffentlichrechtlicher Leist- 
ungen ist in erster Linie ein Recht der Gemeinden. Die Auflegung von Steuern insbe- 
sondere kann zum Zwecke der Bestreitung aller Ausgaben geschehen, „welche den Gemeinden 
nach Gesetz, besonderen Rechtstiteln oder gesetzmäßigen Beschlüssen obliegen“"“5). Demnach 
können solche Leistungen zur Bestreitung nicht bloß des rechtlich notwendigen, sondern auch 
des freiwillig übernommenen Aufwandes auferlegt werden. 
Das Verhältnis zwischen den Steuern und den sonstigen Einkünften im Gemeinde- 
haushalte wird von den Gemeindeordnungen (Art. 39, bezw. 40) in folgender Weise be- 
stimmt. Nachdem sie zuvor ein, jedoch nicht vollständiges Verzeichnis der übrigen ge- 
meindlichen Einnahmen gegeben haben, fügen sie bei: „Soweit diese Einkünfte für den ge- 
setzlich festgestellten Bedarf nicht ausreichen, ist derselbe durch Gemeindeumlagen, Ver- 
brauchssteuern und sonstige Abgaben zu decken“. Dieser Grundsatz ist lediglich ein Satz 
der Finanzverwaltung. Er hat keine Bedentung für das Rechtsverhältnis zwischen Steuer- 
berechtigten und Steuerpflichtigen?) 
Steuern, und vor allem direkte Steuern sollen also nur aushilfsweise d. h. soweit 
zur Erhebung kommen, als die sonst verfügbaren Einkünfte zur Deckung der Ausgaben 
unzulänglich sind. Dieser Grundsatz ist ein Grundsatz der Finanzverwaltung, der, weil 
im formellen Gesetzeswege aufgestellt, unbedingt bindend für jene Faktoren ist, welche den 
Gemeindehaushalt zu ordnen, bezw. bei dessen Ordnung mitzuwirken haben. Er hat da- 
gegen keine Bedeutung für das Verhältnis zwischen der Gemeinde und den Steuerpflichtigen; 
——. — — —— — 
Gemeinden mit Stadtverfassung Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten, zu letzterer in allen 
(Gemeinden Aufsichtsgenehmigung nötig. 
1) Diess. Gem.O. Art. 64; pfälz. Gem.O. Art. 48. Vgl. v. Kahr I S. 662. 
2) Diess. Gem. O. Art. 112 Ziff. 1, 147 Abs. 1, 159 Ziff. 5; pfälz. Gem.O. Art. 91 Ziff 5. 
zi ö8 Diess. Gem.O. Art. 112 Ziff. 3. 14, 147 Abf. I. 159 Ziff. 7, 8; pfälz. Gem.O. Art. 91 
iff. 
5 W. Tröltsch, die bayerische Gemeindebestenernng seit Anfang des 18. Jahrhunderts 
mit besonderer Berücksichtigung der indirekten Verbrauchssteuern, 1. Abt., München 1891; der- 
selbe, Beiträge zur Finanzgeschichte Münchens im 19. Jahrhundert, im Finanzarchiv Jahrg. X 
Bd. 1 (1893) S. 1 ff.; Fr. von Sicherer, die gemeindliche Finanz-, Polizei= und Strafgewalt 
in bezug auf Verbrauchsstenern, München 1893 Josef Eßlen, Geschichte der Gemeindebe- 
steuerung in Bayern, München 1903. 
5) Die Regelung des gemeindlichen Steuerwesens war vor der Gem. 9. von 1869 eine sehr 
unvollkommene. Diesseits des Rheius bildete das Gemeindenmlagenges. vom 2 2. Juli 1819 (G. Bl. 
S. 83) die Grundlage, während in der Pfalz die französische Gesetzgebung gan in welhe das 
Ges. vom 17. November 1837, das Gemeindeumlagenwesen im Rheinkreise betr. (G. Bl. S. 115), 
ändernd eingriff. S. das Nähere bei v. Seydel, bayer. Staatsrecht II S. 648 ff. 
6) Diess. Gem.O. Art. 42, pfälz. Gem. O. At. 33. 
7) A. M. V.G.H. S. XI S. 451, v. Kahr I S. 404 ff., 509.
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        232 Fünfter Abschnitt: Gemeinden u. Gemeindeverfassung. II. Die Ortsgemeinden. 8 76. 
er bildet keine Gesetzesbestimmung im materiellen Wortsfinne, auf welche der Steuerpflichtige 
zur Ablehnung der Steuerforderung sich berufen könnte. 
Die Bedeutung des Grundsatzes der Subsidiarität der Gemeindesteuern ist im ein- 
zelnen folgende. 
Steuern dürfen nur eingeführt werden, wenn die sonstigen Deckungsmittel nicht zu- 
reichen. Zu welcher Steuergattung aber die Gemeinden greifen wollen, ist Sache ihres 
Ermessens, dies jedoch nur insoweit, als nicht für die Einführung gewisser Steuern staat- 
liche Genehmigung erforderlich ist. Soweit dies der Fall ist, wird durch Versagung der 
Genehmigung die betreffende Steuerquelle verschlossen. 
Der hier erörterte Satz der Gemeindeordnungen enthält aber noch einen anderen 
Gedanken, der allerdings erst in anderweitigen Bestimmungen seine genauere Ausführung 
findet. Die Steuereinführung ist nicht nur ein Recht der Gemeinden, sondern unter Um- 
ständen auch ihre gesetzliche Pflicht. Die Gemeinden müssen von ihrem Besteuerungs- 
rechte Gebrauch machen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten notwendig ist, 
und sie können hiezu aufsichtlich angehalten werden!). Auch dem aufsichtlichen Zwange 
gegenüber bleibt übrigens den Gemeinden das Recht, zwischen den verschiedenen aushilfs- 
weisen Deckungsmitteln zu wählen. Nur wenn eine Gemeinde im Widerstande so weit 
geht, daß sie dieses Wahlrecht nicht gebraucht, kann die Staatsaufsicht unmittelbar eingreifen. 
Sie hat aber ihrerseits keine Wahl; sie kann weder Verbrauchssteuern noch „sonstige ört- 
liche Abgaben“ in der Gemeinde einführen, sondern nur, soweit erforderlich, Gemeindeum 
lagen anordnen 2). 
Die Gemeindeordnungen haben den Grundsatz des früheren Gemeindeediktes nicht 
aufgenommen, wonach die direkten Steuern der Gemeinden stets in Beziehung zu einem 
bestimmten Einzelaufwande stehen mußten. Die gesetzliche Regel ist nunmehr, daß die Ge- 
meindeumlagen zur Deckung des Gemeindeaufwandes als ganzen dienen, also zur Ergän- 
zung der gemeindlichen Einkünfte bis zu derjenigen Höhe, die zur Bestreitung des Ge- 
samtaufwandes erforderlich ist ). 
Die direkten Gemeindesteuern (Umlagen) ) sind nicht selbständig auf 
die Besteuerungsgegenstände gelegt. Nach den Gemeindeordnungen (Art. 43, bezw. 34) 
sind alle diejenigen umlagenpflichtig, die in der Gemeinde mit einer direkten Staats- 
steuer 5) veranlagt sind. Es ist also nicht die persönliche Zugehörigkeit zur Gemeinde und 
1 388 oben S. 199 ff 
Abs. VII des un. 6 der diess., 89 der pfälz. Gem. O. v. Seydel II S. 659 Anm. 17, 
anders 2 Kahr II S. 4 
8) Abs. II des l. 69 der diess., 30 der pfälz. Gem. O. Ausnahmen bei Ausgaben für 
Landwirtschaft, Viehzucht und Wasserbauten nach Art. 55, 56 der diess., 40, 41 der pfälz. Gem.O. 
Diese Ausgaben stehen Saufezhalb es Gemeindebudgets. Val. v. Seyd el, bayer. Staatsrecht II 
S. 670, v. Kahr I S. 620 ff. 
uhcher Art. V des Gemeindeumlagengesetzes vom 22. Juli 1819 (diess. Gem.O. Art. 206 
Abs. II Ziff. 2) der nunmehr nach Art. 28 Abs. IV des Schulbedarfze esetzes vom 28. Juli 1902 
(G. V. Bl. S. 265) in Ansehung der Schulen aufgehoben und teilweise durch Art. 3 dieses Gesetzes 
ersetzt worden ist, vgl. die Abhandlung von Seydel in den Bl. f. adm. Pr. XXXVIII 
S. 65 ff., Staatsrecht II S. 668 ff., hiegegen v. Kah: 1 S. 524 ff., V.G. H. XIII S. 562, XVIII 
. 298. Die Gegendarlegungen, welche die fortdauernde Geltung des Art. nachzuweisen suchen, 
sind nicht vollkommen überzeugend. Die Rechtsregel, daß die Auslegung gesetzgeberische Wider- 
sprüche tunlichst zu beseitigen ban, greift dann nicht Platz, wenn der Gesetzgeber einen offensicht- 
lichen, logischen . * gemacht hat. Den kann und darf man nicht wegenssegen. wollen. Die 
Annahme, d rt. V. wenn er gelte, kein absolut zwingendes Recht enthalte (s. v. Kahr 
S. 529) zudeß ran M. v. Seydel als gezwungen und unrichtig bezeichnet. Es sei nicht einzusehen, 
warum 4 weniger zwingendes Recht enthalte als Art. 48 der Gem O. 
W Englert, die Ortagemeindeuma 3 vom ar Besitze nach bayer. 
Rechte, M uchen 1887; v. Kahr, Gem.O. I S. 46 W. Burkard, Gemeindeum- 
lagen und Steuernachholung, Bl. f. adm. Pr. Bd. 46 r 1 “ S. 152 ff. 
5) Grundsteuer, Grubenfeldabgabe, Haussteuer, Gewerbesteuer, Hausiersteuer, Kapitalrenten-
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        8 76. Die Finanzgewalt der Ortsgemeinden. 233 
nicht die örtliche Beziehung der Person oder des Besteuerungsgegenstandes zur Gemeinde, 
sondern lediglich die Veranlagung mit direkter Staatssteuer innerhalb des Gemeinde- 
gebietes maßgebend. Dieser Formalismus der Gesetzgebung kann unter Umständen Un- 
billigkeiten im Gefolge haben, woraus sich auch erklärt, daß die Rechtsprechung 1) versucht 
hat, den Gesetzgeber zu verbessern. Dem Wortlaute des Gesetzes gegenüber ist dies jedoch 
kaum angängig?). 
Eine besondere Art der Gemeindeumlagen sind die Ortschaftsumlagen. Diese 
werden zur Deckung von Bedürfnissen erhoben, deren Bestreitung einer Ortschaft allein 
obliegt. Umlagenpflichtig sind hier alle diejenigen, die in der Ortschaftsmarkung Haus- 
oder Grundbesitz haben, welcher der Stenerveranlagung oder Steunerermittelung unterliegt, 
ferner alle übrigen wegen sonstiger Steuern Gemeindeumlagenpflichtigen, wenn sie in der 
Ortschaftsmarkung wohnen 3). 
Aus der Bedingtheit der Umlagenpflicht durch die Staatssteuerpflicht ergibt sich, 
daß die Befreiung von direkten Staatssteuern eine entsprechende Befreinng von Gemeinde- 
numlagen zur notwendigen Folge hat. Dies gilt auch bezüglich der gesetzlichen Steuer- 
nachlässe. 
Der Fiskus des Staates und des Reiches sind, soferne sie in der Gemeindemarkung 
Grundbesitz haben oder Gewerbe betreiben, hinsichtlich dieser Vermögensgegenstände um- 
lagenpflichtig, wenn auch hiefür die Steuer nur ermittelt und nicht erhoben wird. Für 
die Zweiganstalten der Reichsbank gilt dasselbe!). 
Von den Umlagenbefreiungen, welche die Gemeindeordnungen gewährten, sind jene 
des Königs, die tatsächlich gegenstandslos ist, und jene der Standesherren nach diesseitigem 
Rechte bereits früher erwähnt worden 5). 
Außerdem sind (nach Ziff. 2 des Art. 44, bezw. 35 der G.-O.) Gebäude und 
Grundstücke umlagenfrei?), wenn sie Zwecken des Staats oder der Gemeinde, des Gottes- 
dienstes, des öffentlichen Unterrichtes oder der öffentlichen Wohltätigkeit unmittelbar ge- 
widmet sind?). 
Den Umlagenmaßstab bilden die sämtlichen in der Gemeinde zu erhebenden oder zu 
berechnenden direkten Steuern der Umlagenpflichtigen ). Die Umlagenpflicht hängt sich an 
die Steuerpflicht zeitlich an. Maßgebend für die Umlagenschuldigkeit ist das Steuersoll 
des Jahres, für welches die Umlage erhoben wird. 
Die gesetzlichen Bestimmungen über Umlagenpflicht und Umlagenmaßstab bilden 
zwingendes Recht. 
steuer, Einkommensteuer. Bezüglich der Gewerbesteuer vgl. die besonderen Bestimmungen in Art. 24 
des Gewerbesteuergesetzes mit § 15 der Vollzugevorschriften vom 27. Aug. 1899. 
1) Sammlung von Eutscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes VI S. 285; vgl. auch IV. 
S. 562 und andererseits 11 S. 249; ferner X S. 245 (Plenarentscheidung), hiegegen v. Seydel, 
Staatsrecht II S. 660 ff., v. Rahr 1 S. 503 ff., v. Wand S. 287, über die Rückforderung 
(V.G.H. X S. 245) vgl. anch W. (Glässing, Annalen 1896 S. 46 ff., v. Kahr I S. 511 ff. 
2) Da für die Umlagenpflicht Wohnsitz und Aufenthalt in der Gemeinde unerheblich sind 
(a. A. der V.G.H.), ist die Bestimmung in &amp; 8 des Reichsgesetzes über die Freizügigkeit vom 
1. November 1867 auf die Gemeindeumlagen nicht anwendbar. Vgl. Entsch. d. V.G. H. V S. ö3, 
Annalen 1876 S. 159 Anm. 2. 
3) Art. 45 Abs. II der diess., 36 Abs. II der pfälz. Gem.O. 
4) Art. 43 Abs. III der diess., 34 Abs. III der pfälz. Gem.O. (vorbehaltlich des Art. 44, 
bezw. 35). Grundsteuerges. § 117, Haussteuerges. § 2, Gewerbesteuerges. Art. 19 Abs. 1; Neiches- 
bankges. vom 14. März 1875 § 21. 
5) Oben S. 23 und 47. 
6) Befinden sich in einem solchen Gebäude Dienst= oder Mietwohnungen, die für den Haupt- 
zweck des Gebändes nicht unentbehrlich sind, so kann dasselbe nach Maßgabe der Mietertrags- 
fähigkeit dieser Wohnungsräume zu den Umlagen beigezogen werden. 
7) S. außerdem Art. 45 Abf. III der diess. Gem.O., V.G. O XIII S. 536. 
8) Dieef. Gem.O. Art. 45, pfälz. Gem. O. Art. 36. Dasselbe gilt entsprechend für die Ort- 
schaftsumlagen.
        <pb n="244" />
        234 Fünfter Abschnitt: Gemeinden u. Gemeindeverfassung. II. Die Ortsgemeinden. 8 76. 
Die Feststellung der erforderlichen Gemeindeumlagen, bezw. des Prozentsatzes der- 
selben gegenüber den maßgebenden Staatssteuern vollzieht sich regelmäßig nach den Vor- 
schriften, welche für die Feststellung des gemeindlichen Budgets gelten 1). 
Daraus folgt, daß die Umlagenpflichtigkeit immer nur für 1 Jahr geregelt werden 
kann. Sie bedarf neben dem allgemeinen gesetzlichen Rechtstitel für jedes Jahr eines neuen 
besonderen Rechtstitels. Das Verhältnis ist ähnlich wie bei den periodisch zu bewilligenden 
Staatssteuern. 
Teilweise abweichende Vorschriften bestehen für die Neueinführung von Gemeinde- 
umlagen, wo solche im Vorjahre nicht erhoben wurden, und für die Erhöhung der Ge- 
meindenmlagen über das bisherige Maß, folgerecht auch für die Beschlußfassung über 
Unternehmungen und Einrichtungen, durch welche eine Neueinführung von Umlagen oder 
eine Erhöhung derselben notwendig wird ?). 
Keine Besonderheit liegt, was die Gemeinden mit Stadtverfassung diesseits des 
Rheines anlangt, darin, daß zum Beschlusse des Magistrates die Zustimmung der Ge- 
meindebevollmächtigten erfordert wird. 
In den Landgemeinden diesseits des Rheins kommt die Beschlußfassung der Ge- 
meinde-, bezw. Ortsversammlung nach vorgängiger Beratung im Gemeindeausschusse zu. 
Für jene Beschlußfassung und diese Vorberatung gelten Ansnahmevorschriften 3). 
Für die pfälzischen Gemeinden ist in den fraglichen Fällen der Gemeinderat zur Be- 
schlußfassung zuständig, jedoch bei gegebenen gesetzlichen Voraussetzungen unter Beiziehung 
der Höchstbestenerten der Gemeinde "). Wird Neueinführung oder Erhöhung von Umlagen 
oder eine Unternehmung oder Einrichtung, die dies zur Folge hat, beschlossen, so kann jeder 
Höchstbesteuerte, welcher an der Beratung teil genommen und sich nicht zustimmend erklärt 
hat, Aufsichtsbeschwerde bei der vorgesetzten Verwaltungsbehörde führen. Der angefochtene 
Gemeinderatsbeschluß ist aufzuheben, wenn sich ergibt, daß die zu deckende Ausgabe weder 
gesetzlich notwendig noch im Gemeindeinteresse erforderlich ist. 
Die Gemeinden (nicht die Ortschaften) sind zur Erhebung von Verbrauchs- 
stenern oder Aufschlägen befugt, welche tunlichst nur die Verzehrung innerhalb des 
Gemeindebezirks, nicht die Erzeugung oder den Handel treffen sollen b). 
Bezüglich der Gegenstände dieser Besteuerung bestehen reichsrechtliche Einschrän- 
kungen nach Maßgabe des Zollvereinigungsvertrages vom 8. Juli 1867 Art. 5 Ziff. I u. 11 
§ 7 und des Reichsgesetzes vom 27. Mai 1885 (R.-G.-Bl. S. 109) 5). 
Innerhalb dieser reichsrechtlichen Grenzen ist der Umkreis der Gegenstände, welche 
von den Gemeinden mit Verbrauchssteuern belegt werden können, für die Landesteile dies- 
seits des Rheines und für die Pfalz verschieden umschrieben. 
Die diesseitige Gemeindeordnung bestimmt, daß nur solche Verbrauchssteuern ein- 
geführt werden dürfen, die in den Landesteilen diesseits des Rheines bisher in Uebung 
waren. Dies sind der Malz= und Bieraufschlag, dann der Fleisch-, Getreide= und Mehl- 
aufschlag, welche sämtlich im Gesetze ausdrücklich genannt sind, außerdem Ausschläge von 
Wildpret, Gänsen, Obst, Kaffee und Kranut, die in der Begründung des Gesetzentwurfes 
als vorkommend bezeichnet sind. 
Die pfälzische Gemeindeordnung hat gleichfalls den Grundsatz, daß die Einführung 
von Verbrauchsstenern sich in den Grenzen der seitherigen Uebung d. h. der bis dahin 
1) Diess. Gem. O. Art. 88, 135, pfälz. Gem.O. Art. 68. 
2) Art. 47 der diesf., 37 der pfälz. Gem. O. A. M. v. Wand, S. 313, v. Kahr 
S. 568 f 573. 
3) S. darüber oben S. 221. 4) S. darüber oben S. 221. 
5) Diesf. Gem.O. Art. 40, 41, pfälz. Gem.O Art. 31, 32. 
6) Neue Einschränkungen der indirekten Bestenerung sieht * 13 des (z. 3. noch nicht in 
Kraft getretenen) Zolltarifgesetzes vom 25. Dez. 1902 (M.G.Bl. S. 303) vor (rom Jahre 1910 ab).
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        8 76. Die Finanzgewalt der Ortsgemeinden. 235 
geltend gewesenen Bestimmungen des französischen Rechtes zu halten habe 1). Hienach und 
unter Berücksichtigung der reichsrechtlichen Beschränkungen können mit Aufschlägen belegt 
werden: Bier, bezw. Malz, Wein, Obstwein und Essig, Fleisch= und Eßwaren des Markt- 
verkehres, Brennstoffe und Futter. Ausgenommen sind jedoch: Getreide und Mehl, Milch, 
Käse und Butter, Obst, Gemüse und Küchengewächse, welche zur gewöhnlichen Nahrung 
des Menschen dienen. 
Die Beschlußfassung über die Einführung oder Erhöhung von Verbrauchsstenern 
steht in Gemeinden mit Stadtverfassung dem Magistrate unter Zustimmung der Gemeinde- 
bevollmächtigten, in Landgemeinden der Gemeindeversammlung, in der Pfalz dem Ge- 
meinderate zu. 
Das gemeindliche Selbstgesetzgebungsrecht unterliegt jedoch hiebei erheblichen Be- 
schränkungen. 
Den Fleischanfschlag und diesseits des Rheines den Getreide= und Mehlaufschlag 
können die Gemeinden zwar selbständig einführen, sie dürfen jedoch die Höchstbeträge nicht 
überschreiten, welche durch königliche Verordnung (V. vom 27. November 1875, G.-V.-Bl. 
S. 690) festgesetzt sind. 
Alle übrigen Verbrauchssteuern können nur mit Genehmigung des Staatsministeriums 
des Innern eingeführt oder erhöht werden. 
Unter welchen Voraussetzungen und in welchen Größen Rückvergütungen bei Aus- 
fuhr aufschlagpflichtiger Erzeugnisse gewährt werden müssen, wird durch königliche Verord- 
nung?) bestimmt. 
Die Aufschlagsrückvergütung bei der Bierausfuhr richtet sich diesseits des Rheins 
nach den Bestimmungen des Malzjzaufschlaggesetzes (Art. 82 ff.) und seiner Vollzugsvor- 
schriften, für die Pfalz da, wo Malzaufschlag erhoben wird, nach königlicher Verordnungs). 
Die Erhebung der örtlichen Aufschläge steht regelmäßig den Gemeinden selbst zu. 
Nur der Maljaufschlag diesseits des Rheins macht eine Ausnahme. Er muß nach gesetz- 
licher Bestimmung (Malzaufschlagsgesetz Art. 82) durch die staatlichen Aufschlagsbehörden 
erhoben werden, wofür der Staat Vergütung erhält. Den pfälzischen Gemeinden steht frei, 
die Erhebung des Malzaufschlags in gleicher Weise den Staatsbehörden zu übertragen. 
Durch Gesetz vom 15. Juni 1898 (G.-V.-Bl.) 0) ist den Gemeinden die Erhebung einer 
Besitzveränder ungsabgabe ermöglicht worden. Die Einführung ist von der 
Genehmigung des Ministeriums des Innern abhängig. Die Erhebung erfolgt in der 
Form eines Zuschloges zu der für die Staatskasse bei Veränderungen im Besitze oder 
Eigentum unbeweglicher Sachen zu erhebenden Gebühr und zwar im Betrage von ¼ 
(nicht bis zu ¼) dieser Gebühr. 
Nach beiden Gemeindeordnungen (Art. 39, 40, bezw. 30, 31) sind die Gemeinden 
befugt, Gebühren für die Benützung ihres Eigentums, ihrer Anstalten und Unterneh- 
mungen zu erheben ), selbstverständlich innerhalb der Schranken der reichsgesetzlichen und 
Art (6) Val. insbesondere Ges. vom 11. Frimaire VII Art. 55, Reglement vom 17. Mai 1809 
Art. 16. 
192) V. O. vom 27. November 1875 und 12. März 1883 (G.V. Bl. 1875 S. 690, 1883 
S. J. 
3) V.O. vom 5. August 1882 (G. V. Bl. S. 503, 505). 
4) Vollzugsvorschriften vom 25. Juni 1898 (M. A. Bl. S. 410) und 2. Okt. 1898 (M. A. Bl. 
S. 570), v. Kahr, Gem. O. II S. 315 ff. 
5) Die diess. Gem.O. Art. 40 Abs. IV läßt außerdem noch anderweitige „örtliche Abgaben, 
welche nicht unter die Bestimmungen des Abs. I fallen“, zu. Deren Einführung bedarf ministe- 
rieller Genehmigung. Hinsichtlich der Arten von örtlichen Abgaben, die hienach zulässig sind, ist 
eine gesetzliche Beschränkung nicht ausgesprochen; dagegen wird es beim Mangel einer gesetzlichen 
Ermächtigung nicht als zulässig anzusehen sein, daß die Gemeinden einen Gegenstand, welcher der 
staatlichen Besteuerung unterworfen ist, zur gemeindlichen Steuer heranziehen. Der Gesetzgeber 
sagt es, wenn er eine solche mehrfache Bestenerung zulassen will. And. Ans. Kutzer in den
        <pb n="246" />
        236 Fünfter Abschnitt: Gemeinden u. Gemeindeverfassung. II. Die Ortsgemeinden. 8 76. 
der besonderen landesgesetzlichen Bestimmungen!½). Die Beschlußfassung hierüber erfolgt ebenso 
wie bei den Aufschlägen. Zur Einführung und Erhöhung von Pflaster-, Weg= und 
Brückenzöllen ist Genehmigung des Staatsministeriums des Innern erforderlich. Ferner 
ist bei Regelung von Gebühren für die Benutzung von Gemeindeanstalten, die den Betei- 
ligten zur Pflicht gemacht ist, vorgängige Genehmigung der vorgesetzten Staatsaufsichts- 
behörde notwendig 0. 
Die Gemeinden sind (nach Art. 41, bezw. 32) befugt, ortspolizeiliche Vorschriften 
zur Kontrolle und Sicherung örtlicher Gefälle zu erlassen. Sie können dabei die Gefähr- 
dung der Gefälle durch Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften, sowie die rechtswidrige 
Entziehung und Verkürzung der Gesälle mit Geldstrafen innerhalb des gesetzlichen Rah- 
mens bedrohen 3). Bezüglich des Malzaufschlages diesseits des Rheines gelten die Be- 
stimmungen des Malzausschlaggesetzes, dessen Art. 86 gleichfalls ortspolizeiliche Vorschriften 
zuläßt. 
Hinsichtlich des Rechtes der Ortsgemeinden, Gemeindedienste zu fordern, 
nehmen beide Gemeindeordnungen einen verschiedenen Standpunkt ein. Die pfälzische Ge- 
meindeordnung (Art. 39) kennt keine allgemeine Verpflichtung zu Gemeindediensten, sondern 
sagt, daß solche von Gemeindeangehörigen nur kraft besonderer gesetzlicher Bestimmung ge- 
fordert werden können). 
Die diesseitige Gemeindeordnung (Art. 49) sagt dagegen allgemein: Für Gemeinde- 
zwecke, insbesondere auch zur Handhabung der öffentlichen Sicherheit, können Gemeinde- 
dienste (Hand= und Spanndienste) angeordnet werden. Als solche können wissenschaft- 
liche, kunst= oder handwerksmäßige Arbeiten nicht gefordert werden. Die Art. 50—545) 
regeln die Dienstpflicht und die Befreiungen, den Maßstab und die Durchführung des 
Näheren. 
Nachlässe an Umlagen und sonstigen Leistungen an die der Gemeindeverwaltung 
untergebenen Kassen dürfen nur aus erheblichen Gründen, welche die Leistungsfähigkeit 
des Schuldners betreffen, von der Gemeindebehörde bewilligt werden ). 
Streitigkeiten, welche über die Verbindlichkeit zur Entrichtung solcher Leistungen 
entstehen, die von den Gemeinden kraft ihrer Finanzgewalt in Anspruch genommen werden, 
sind Verwaltungsrechtssachen?). In der Pfalz sind nach Art. 32 der dortigen Gemeinde- 
ordnung Streitigkeiten über die Verbindlichkeit zur Entrichtung und über die Rückvergü- 
— — — — 
Bl. f. adm. Pr. Bd. 49 S. 190 ff. Die Frage wurde auch berührt in den bei v. Kahr II 
S. 317 angeführten Landtagsverhandlungen. — Den Gemeinden kommen auch gewisse Gebühren nach 
dem Gebührengesetze zu. 
1) Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867 Art. 22—25, Reichsverfassung Art. 54. 
# 2) Ziff. 6 des Art. 159 der diess., 91 der pfälz. Gem.O. Hinsichtlich der Statuierung 
einer Zwangspflicht zur Benützung einer gemeindlichen Anstalt vgl. Entsch. d. V.G.H. Bd. 2)0) 
S. 21, Bd. 21 S. 5; hiezu v. Seydel in den Bl. f. adm. Pr. Bd. 50 S. 23. Aus Art. 159 
Ziff. 6, die nur von der erforderlichen Aufsichtsbefugnis handelt, kann nicht die allgemeine Be- 
fugnis der Gemeinden abgeleitet werden, Zwangebenützung vorzuschreiben, hiefür muß vielmehr 
eine anderweitige Gesetzesvorschrift geltend gemacht werden können. v. Seydel Bl. f. adm. Pr. 
48 S. 385 ff., v. Kahr, Gem. II S. 85 ff., Rutzer in den Bl. f. adm. Pr. 49 S. 190 (a. M. 
V. G. H. XVIII S. 110). 
3) Die Geldstrafen fließen in die Gemeindekasse. Die Aburteilung der Uebertretungen steht 
den Gerichten zu; doch kann sich der Uebertreter dem vorläufigen Strafbescheide der Gemeindebe- 
hörde unterwerfen. Vgl. Ausf.G. zur R. St. P. O. Art. 2 Ziff. 13. Art. 97 Abf. I. 
* 4) Bgl. Pol. St. G. B. Art. 29 Abs. 1I. — Nach Art. 39 der pfälz. Gem.O. kann unter Um- 
ständen gestattet werden, Gemeindeumlagen durch Gemeindedienste abzuverdienen. 
5) Agl. auch Art. 112 Ziff. 11. 
6) Diess. Gem.O. Art. 58, pfälz. Gem.O. Art. 42. — Dazu diees. Gem.O. Art. 112 Ziff. 3, 
159 Abs. 1 Ziff. 8; pfälz. Gem. O. Art. 91 Ziff. 8. M.G H. XV S. 51. 
7) Ges. vom 8. August 1878 Art. 8 Ziff. 19, 30, 31, 32, 38, Art. 9 Abs. I. Streitigkeiten 
über die örtliche Besitzveränderungsabgabe werden ebenso wie Streitigkeiten über die entsprechende 
Staatsgebühr entschieden.
        <pb n="247" />
        877. Das Budgetrecht der Ortsgemeinden. 237 
tung von gemeindlichen Verbrauchssteuern und sonstigen örtlichen Gefällen den bürgerlichen 
Gerichten zur Entscheidung überwiesen. 
Die Zwangsvollstreckung bei Nichtbefriedigung gemeindlicher Abgabenforderungen 
geschieht durch die Gemeinden im Verwaltungswege?). 
§ 77. Das Budgetrecht der Ortsgemeinden. Das Finanzrecht der Gemeindeord- 
nungen kennt den Begriff der Gemeindelast zwar nicht dem Namen, aber der Sache 
nach. Gleich den höheren Gemeindeverbänden haben auch die Ortsgemeinden die Pflicht, 
den Aufwand zu bestreiten, welcher zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben und ihrer 
sonstigen Verbindlichkeiten erforderlich ist. Wo die Gemeinde der Forderung des Gesetzes 
nicht genügt, tritt der staatsaufsichtliche Zwang ein. 
Die gesetzlichen Gemeindelasten können sowohl im Gebiete des eigenen als des über- 
tragenen Wirkungskreises der Gemeinde liegen, ja es kann sogar der Aufwand für solche 
Zwecke, die verwaltungsrechtlich gar nicht in den gemeindlichen Wirkungskreis fallen), 
den Gemeinden als Last auferlegt sein. 
Die Gemeindeordnungen haben an einer Stelle (Art. 38, bezw. 29) unternommen, 
eine Aufzählung der gemeindlichen Obliegenheiten zu geben, die indessen weder erschöpfend 
ist noch es zu sein beabsichtigt. Sie hat nur insoferne Bedeutung, als sie gewisse Ver- 
pflichtungen der Gemeinden außer Zweifel stellt, bezw. deren Umfang festsetzt 3). 
Durch das Bestehen einer Gemeindelast sind bezügliche Verpflichtungen Dritter gegen- 
über der Gemeinde nicht ausgeschlossen. 
Das Rechnungsjahr der Gemeinden ist das Kalenderjahr. Für jedes Jahr ist ein 
Budget") aufzustellen, das den Voranschlag sämtlicher voraussehbarer Einnahmen und 
Ausgaben enthalten muß. Gesetzlich notwendige Ausgaben müssen in das Budget auf- 
genommen werden. 
Der Budgetentwurf ist von der kollegialen Gemeindebehörde im Monate Oktober 
des vorhergehenden Jahres zu fertigen und sodann nach vorgängiger Bekanntmachung 
14 Tage lang öffentlich aufzulegen. Jeder Umlagenpflichtige kaun Erinnerungen gegen 
den Entwurf abgeben. 
In Gemeinden mit Stadtverfassung wird alsdann der Budgetentwurf nebst den ab- 
gegebenen Erinnerungen den Gemeindebevollmächtigten zur Prüfung mitgeteilt. Findet 
Meinungsverschiedenheit statt und tritt der Magistrat der Ansicht der Gemeindebevollmäch- 
tigten nicht bei, so ist gemeinsame Sitzung beider Kollegien zu veranlassen, in welcher auf 
Grund gemeinsamer Beratung die Budgetfeststellung durch Beschluß der Gemeindebevoll- 
mächtigten erfolgt. Letztere sind jedoch dabei an die Zustimmung des Magistrates gebun- 
den, soweit sie bisher nicht bestandene Einnahmequellen beschließen oder die beantragten 
Einnahmen oder Ausgaben erhöhen wollen. Das Budget muß jedenfalls vor Jahresschluß 
festgesetzt werden. 
1) Diess. Gem.O. Art. 48, 54, 57; pfälz. Gem.O. Art. 38. 
— 1 gl. z. B. diess. Gem.O. Art. 59, pfälz. Gem.O. Art. 43; Schulbedarfges. vom 28 
Juli 1902. 
3) In Art. 38 der diess. Gem.O. (Art. 29 der pfälz. Gem.O. ist nicht ganz gleichlautend) 
heißt es: „Außer den in besonderen Bestimmungen des getenwärtigen Gesetzes oder in sonstigen 
Gesetzen und gesetzmäßigen Verordnungen festgestellten Verpflichtungen gehört vorbehaltlich des 
Art. 153 Abs. II zu den Obliegenheiten aller Gemeinden die Herstellung und Unterhaltung der 
nötigen Gemeindegebäude, öffentlichen Uhren und Begräbnisplätze, der erford erlichen Feuerlöschan= 
stalten und Löschgeräte, die Sorge für Unterhaltung und Reinlichkeit der Ortsstraßen, öffentlichen 
Brunnen, Wasserleitungen und Abzugskanäle, die Herstellung und Unterhaltung der Flur= und 
Markungsgrenzen, der Gemeindewege, Brücken und Stege und der zur Verhütung von Unglücks- 
sällen an solchen nötigen Sicherheitsvorrichtungen, die Aufstellung des zur Handhabung der Orte- 
polizei, soweit sie den Gemeinden zusteht, erforderlichen Ortspolizei= und Feldschutz-Personals, die 
Herstellung und Unterhaltung der nöligen Fähren, Wegweiser, Orts= und Warnungstafeln, sowie 
die Anschaffung der Gesetz= und Amtsblätter". 
4) Diess. Gem.O. Art. 88, 135; pfälz. Gem. O. Art. 68.
        <pb n="248" />
        238 Fünfter Abschnitt: Gemeinden u. Gemeindeverfassung. II. Die Ortsgemeinden. 877. 
In den Landgemeinden diesseits des Rheins und in der Pfalz hat die kollegiale 
Gemeindebehörde nach Ablauf der Auslagefrist das Budget unter Würdigung der einge- 
kommenen Erinnerungen zu beschließen. 
Nach Feststellung des Budgets ist Abschrift desselben der vorgesetzten Staatsaussichts- 
behörde vorzulegen. Findet letztere sich zur Ausübung ihres Aufsichtsrechts veranlaßt, so 
hat sie dies innerhalb der gesetzlichen Frist (6 Wochen, gegenüber Gemeinden mit Stadt- 
verfassung 4 Wochen) der Gemeindebehörde zu eröffnen. 
Die Führung des Gemeindehaushaltes und daher insbesondere die Vermögensver- 
waltung und der Vollzug des Budgets ist Sache der kollegialen Gemeindebehörde!). 
Nach diesseitigem Gemeinderechte (Art. 87, 134) führt diese Behörde die gemeind- 
liche Finanzverwaltung durch Verwalter, die aus ihrer Mitte oder besonders aufgestellt 
werden. Den Bürgermeistern und Beigeordneten ist untersagt, selbst eine Verwaltung zu 
führen. Nach pfälzischem Gemeinderechte (Art. 67) führt der Gemeinderat die Finanzver- 
waltung „zunächst durch das Organ des Bürgermeisters und in Kassenangelegenheiten 
durch den Gemeindeeinnehmer". Bürgermeister, Adjunkten und Gemeinderäte sind von der 
Kassenführung ausgeschlossen. 
Nach beiden Gemeindeordnungen haften 2) die verschiedenen Verwalter innerhalb 
ihres Wirkungskreises zunächst für die richtige Erhebung der Einkünfte, die Einhaltung 
der Voranschläge und die Ordnung in den Ausgaben. Zahlungen dürfen ohne schriftliche 
Anweisung nicht gemacht werden?). 
Die Führung des Gemeindehaushaltes unterliegt einer nachträglichen Prüfung für 
jedes abgelaufene Rechnungsjahr #. 
Die Gemeinderechnungen des vergangenen Jahres müssen bis zum 1. Mai, in un- 
mittelbaren Städten bis zum 1. Juli gestellt sein. Sie sind alsdann (mit den entsprechen- 
den Belegen) nach vorgängiger Bekanntmachung 14 Tage lang öffentlich aufzulegen, in den 
Landgemeinden diesseits des Rheins auch an bestimmten Tagen zu verlesen. Jeder Um- 
lagenpflichtige kann innerhalb der Auslagefrist Erinnerungen erheben. 
In Gemeinden mit Stadtverfassung sind sodann die Rechnungen mit allen hiezu 
abgegebenen Erinnerungen den Gemeindebevollmächtigten zur Prüfung mitzuteilen. Gibt 
die vorgenommene Prüfung zu keiner Beanstandung Anlaß, so wird von den Gemeinde- 
bevollmächtigten sofort die Genehmigung ausgesprochen. Gibt die Prüfung zu Erinne- 
rungen Anlaß, so sind diese dem Rechner zur Beantwortung mitzuteilen. Werden durch 
diese Beantwortung die Erinnerungen gehoben, so sprechen die Gemeindebevollmächtigten 
die Genehmigung der Rechnung aus; im entgegengesetzten Falle erfolgt die Entscheidung 
in gemeinschaftlicher Sitzung auf Grund gemeinsamer Beratung durch Beschluß der Ge- 
meindebevollmächtigten. 
In den übrigen Gemeinden werden die Rechnungen durch die kollegiale Gemeinde- 
behörde unter Würdigung der abgegebenen Erinnerungen und nach Vernehmung des Rech- 
ners über etwaige Beanstandungen festgestellt. 
Die Rechnungen sind alsdann samt Belegen und allen Verhandlungen der vorge- 
setzten Staatsaufsichtsbehörde einzusenden ?). 
1) Diess. Gem.O. Art. 86, 133; pfälz. Gem.O. Art. 66. Bezüglich der Ortschaften s. 
Art. 153 bezw. 85. 
2) Ueber die Haftung der Gemeindebeamten gegenüber der Gemeinde vgl. v. Seydel II 
S. 693, mit dem v. Kahr I S. 55 ff. und Wand S. 533 übereinstimmen. Ueber das Recht 
der Gemeinden auf Sicherungehypothek gegenüber ihren Verwaltern Art. 89 des Ausf.G. z. B. G. B. 
vom 9. Juni 1899. 
3) Vgl. bezüglich des Kassen= und Rechnungswesens dices. Gem.O. Art. 88, 107, 131, 135, 
145, pfälz. Gem.O. Art. 63, 78. 
4) Diess. Gem.O. Art. 89, 136; pfälz. Gem.O. Art. 69. 
5) In Gemeinden mit Stadtverfassung binnen zwei Monaten.
        <pb n="249" />
        8 78. Rechtliche Stellung der Distriktsgemeinden. 239 
Die Prüfung der Rechnungen durch die Aufsichtsbehörde kann#) sich bei unmittel- 
baren Städten auf das beschränken, was Gegenstand der von Amtswegen zu übenden 
Staatsaufsicht ist. Für die übrigen Gemeinden hat auch rechnerische Prüfung und Verbe- 
scheidung der Gemeinderechnungen stattzufinden. 
Ist die Aufsichtsbehörde durch die vorgelegte Rechnung zur Ausübung ihres Auf- 
sichtsrechts veranlaßt, so hat sie dies binnen vier, bei Gemeinden mit Stadtverfassung 
binnen drei Monaten der Gemeindebehörde zu eröffnen. 
III. Kapitel. 
Die Distriktsgemeinden ). 
§ 78. Rechtliche Stellung der Distriktsgemeinden. Die Distriktsgemeinden sind 
Gemeindeverbände höherer Ordnung mit körperschaftlichen Rechten (Distr.-R.-Ges. Art. 1). 
Sie sind, gleich den Ortsgemeinden, gesetzlich notwendige Verbände, in welche der Staat 
— seine Angehörigen und sein Gebiet — sich gliedert. Nur die unmittelbaren Städte sind 
vom Distriktsgemeindeverbande ausgeschlossen (Art. 35). 
Ueber die Einteilung des Landes in Distriktsgemeinden bestimmt das Gesetz (Art. 1), 
daß diesseits des Rheines jeder Amtsbezirk einer Distriktsverwaltungsbehörde, in der 
Pfalz jeder Kanton eine Distriktsgemeinde bilde 3). 
Das Gesetz bezeichnet die Distriktsgemeinden als „Korporationen". Es will damit 
ausdrücken, daß sie keine bloßen Gesellschaften, sondern wahre Gemeinden mit juristischer 
Persönlichkeit seien. 
Die Bedeutung dieses Rechtssatzes ist eine öffentlichrechtliche, insoferne er die Di- 
striktsgemeinden als Gemeindeverbände bezeichnet, eine bürgerlichrechtliche, insoferne er ihnen 
die Eigenschaft juristischer Personen zuschreibt. 
Mitglieder des Distriktsgemeindeverbandes sind die Ortsgemeinden und die Eigen- 
tümer der Gemarkungen, die zu keiner Ortsgemeinde gehören. Da übrigens die Orts- 
gemeinden nichts anderes sind, als die Gesamtheit der Gemeindeangehörigen, so kann man 
auch sagen, daß die Ortsgemeindeangehörigen als solche zugleich Distriktsgemeindeange- 
hörige seien. Eine besondere, von der Ortsgemeindeangehörigkeit rechtlich losgelöste Di- 
striktsgemeindeangehörigkeit des Einzelnen gibt es indessen nicht. 
Bezüglich der Verwaltungstätigkeit der Distriktsgemeinden ist vor allem hervorzu- 
heben, daß dieselben durch ihre Organe, Distriktsrat und Distriktsausschuß, keine obrig- 
keitliche oder Amtsgewalt innerhalb des Gemeindebezirkes ausüben. Ihre Organe sind 
in ihrem eigentlichen Wirkungskreise lediglich mit der Verwaltung der Gemeindeangelegen- 
heiten befaßt. Eine gesetzliche Abgrenzung dieser Angelegenheiten besteht nicht. Indessen 
ergibt es sich von selbst, daß die Distriktsgemeinden nicht in Gebiete übergreifen können, 
welche dem Staate oder andern Gemeindeverbänden zugehören. Bezüglich gewisser Ver- 
waltungstätigkeiten der Distriktsgemeinden ist gesetzlich teils festgestellt, daß sie notwendig, 
teils außer Zweifel gestellt, daß sie zulässig sind. Dabei ist jedoch darauf hinzuweisen, daß 
nicht alles, was Distriktslast ist, dadurch zum Gegenstande der distriktsgemeindlichen Ver- 
waltung wird. Den Distriktsgemeinden können Lasten auch für Zwecke auferlegt sein, die 
80 1) Art. 89 Abs. VII der diesrh. Gen. O.; Bl. f. adm. Pr. Bd. 39 S. 131, v. Ktahrl 
S. 801 ff. 
2) v. Seydel, Staatsrecht ll S. 135 ff. 694 ff. W. v. Lermann, die bayer. Distrikts- 
gemeindeordnung, München 1894. 
3) Es wird jedoch nachstehende Ausnahme von der aufgestellten Regel zugelassen: „Werden 
insolge einer Amtsorganisation mehrere Landgerichtsbezirke in einen Verwaltungedistrikt vereinigt, 
so kann jeder dieser Bezirke als Distriktsgemeinde mit besonderer Vertretung fortbestehen". gl. 
darüber v. Seydel, bayer. Staaterecht II S. 139 ff.
        <pb n="250" />
        240 Fünfter Abschnitt: Gemeinden u. Gemeindeverfassung. III. Die Distriktsgemeinden. § 79. 
nicht im Bereiche ihrer eigenen Verwaltung liegen. Die Distriktsgemeinden können sodann, 
innerhalb der oben angegebenen Grenzen, den Umkreis ihrer Verwaltungstätigkeit über 
das gesetzlich Notwendige hinaus erweitern. Einem Zwange können sie in dieser Be- 
ziehung nicht unterliegen. Hat aber eine solche Erweiterung in bleibender Weise statt- 
gesunden, so wird die betreffende Verwaltungstätigkeit zu einer rechtlich notwendigen!#) 
(Art. 27). 
Die Distriktsgemeinden haben ein Recht selbständiger Verwaltung nur in beschränktem 
Maße. Sie stehen in den wichtigsten Beziehungen unter Staatskuratel, im übrigen unter 
Staatsaussicht. Die Grenzen der einen und der anderen staatlichen Befugnis lassen sich 
nur nach einem formellen Gesichtspunkte angeben. Die Beschlüsse, welche der Distriktsrat 
faßt, bedürfen in der Regel zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung der vorgesetzten 
Kreisregierung, Kammer des Innern (Art. 23). Beschlüsse des Distriktsausschusses da- 
gegen bedürfen solcher Bestätigung nicht, sie können nur, wenn sie Gesetzen oder Verord- 
nungen zuwiderlaufen, durch die Regierung aussichtlich außer Kraft gesetzt werden. Hier- 
aus erhellt, daß die Ausscheidung der Zuständigkeiten der beiden genannten Distriktsorgane 
(Art. 11, 16) zugleich für die Ausscheidung der Gebiete unfreier und freier Selbstverwal- 
tung der Distriktsgemeinden maßgibt. Bezüglich dieser Ausscheidung aber gilt im allge- 
meinen der Grundsatz, daß alle Angelegenheiten der Distriktsgemeinde zur Zuständigkeit 
des Distriktsrates gehören, welche nicht durch ausdrückliche Gesetzesvorschrift dem Distrikts- 
ausschusse zugewiesen sind. Der Letztere ist das Organ der Distriktsgemeinde für die Füh- 
rung der laufenden Verwaltung, insbesondere der Vermögensverwaltung. Er kann bei 
Gefahr auf Verzug statt des Distriktsrates die zur Abwehr erheblicher Nachteile erforder- 
lichen Leistungen beschließen (Art. 25). Er hat ferner alle an den Distriktsrat zu bringen- 
den Gegenstände vorzuberaten und vorzubereiten. 
Die Verwaltung aller Distriktsanstalten geschieht nach den vom Distriktsrate vor- 
geschlagenen oder geprüften und von der Kreisregierung genehmigten Ordnungen. 
Die Aussicht über die Distriktsanstalten führt der Distriktsausschuß. 
Die distriktsgemeindlichen Organe haben außerdem noch eine Reihe einzelner Befug- 
nisse und Obliegenheiten, insbesondere auch auf dem Gebiete der staatlichen Verwaltung. 
§ 79. Der Distriktsrat. Der Distriktsrat besteht nach Art. 2 ff. des Gesetzes: 
1. aus den Vertretern sämtlicher zu der Distriktsgemeinde gehörigen Ortsgemeinden. 
Auf 2000 Einwohner trifft ein Vertreter und wenigstens einer auf jede Gemeinde. Er- 
gibt sich bei der Berechnung ein Restbetrag von mehr als 1000 Einwohnern, so trifft auf 
diesen noch ein weiterer Vertreter. 
Die Vertreter der Gemeinden werden aus den Gemeindebürgern gewählt in Ge- 
meinden mit Stadtverfassung von den zu einem Wahlkörper vereinigten Gemeindekollegien, 
in Landgemeinden vom Gemeindeausschusse, in pfälzischen Gemeinden vom Gemeinderate. 
2. Mitglieder des Distriktsrates sind ferner die Eigentümer desjenigen Grundbesitzes, 
von welchem die höchste Grundsteuer im Distrikte entrichtet wird, mit einem Achtel der 
Zahl der Gemeindevertreter. 
Die Personalisten und deren gesetzliche Vertreter können Bevollmächtigte in den 
Distriktsrat abordnen; sie müssen dies tun, wenn sie weiblichen Geschlechtes sind oder das 
zum Eintritte erforderliche Alter noch nicht erreicht haben. 
Der Bevollmächtigte ist in seiner Tätigkeit als Distriktsrat vom Vollmachtgeber un 
abhängig; er kann sich auf erhaltene Aufsträge nicht beziehen. 
1) Als Distriktslasten werden in Art. 27 u. a. genannt: Distriktsstraßen, Feuerlöschmaschinen, 
Hebammennnterricht, Besoldung der Distriktstierärzte. Das Armenpflegeges. vom 29. April 1869 
Art. 33, 39 erklärt die Distriktegemeinden für berechtigt, Armenhäufer, Beschäftigungsanstalten, 
Armenkolonien, Krankenhäuser und Erziehungsanstalten für verwahrloste Rinder zu errichten, ferner 
Spar= und Vorschußkassen und ähnliche Anstalten zu gründen.
        <pb n="251" />
        *§ 79. Der Distriktsrat. 241 
3. Der Distriktsrat besteht weiter aus Vertretern der fünfzig nächst den Persona- 
listen höchstbesteuerten Grundbesitzer des Distrikts. Die Zahl dieser Vertreter beträgt ein 
Viertel der Zahl der Gemeindevertreter. 
Die Vertreter sind von den bezeichneten Grundeigentümern aus ihrer Mitte zu 
wählen. 
4. Wenn das Staatsärar an den Distriktsumlagen beteiligt ist, so gehört auch ein 
Vertreter desselben dem Distriktsrate an. 
Zu diesen regelmäßigen Mitgliedern des Distriktsrates kommen bei Beratungen über 
Angelegenheiten der Distriktsarmenpflege noch hinzu 
5. die Bezirksärzte, 
6. zwei selbständige Pfarrer des Distriktes, welche am Beginne jeder Distriktsrats- 
wahlperiode und auf deren Dauer von dem neugebildeten Distriktsausschusse nach Stimmen- 
mehrheit gewählt werden. 
Allgemeine Erfordernisse für die Mitgliedschaft im Distriktsrate sind Willensfähig- 
keit, männliches Geschlecht, Staatsangehörigkeit, vollendetes dreißigstes Lebensjahr, Besitz 
der bürgerlichen Ehrenrechte und, was die unter Ziff. 1—3 aufgeführten Kategorien an- 
langt, Nichtvorhandensein solcher Umstände, welche von der Wählbarkeit zur Gemeindever- 
tretung ausschließen. 
Die Beamten der vorgesetzten Distriktsverwaltungsbehörde sind nicht zum Distrikts- 
rate wählbar. 
Die Distriktsratswahlen finden alle drei Jahre statt (Art. 9). Der König hat das 
Recht der Auflösung. Im Falle der Auflösung müssen innerhalb acht Wochen Neuwahlen 
für den Rest der Wahlperiode erfolgen (Art. 12). 
Ablehnung der Wahl und Rücktritt ist nur aus den gesetzlichen Entschuldigungs- 
gründen (Art. 8) statthaft. Ueber die Legitimation der gewählten Mitglieder entscheidet 
der Distriktsrat (Art. 10), über die Teilnahmeberechtigung der Personalisten wird im Ver- 
waltungsrechtswege entschieden (Ges. vom 8. August 1878 Art. 8 Ziff. 21). 
Der Distriktsrat tritt nur auf Einberufung durch die Distriktsverwaltungsbehörde 
zusammen. 
Die Einberufung muß mindestens einmal im Jahre erfolgen. Bei dringender Ver- 
anlassung kann der Distriktsrat auch zu außerordentlichen Sitzungen berufen werden. 
Die Schließung des Distriktsrates geschieht durch den vorsitzenden Distriktsverwal- 
tungsbeamten. Nach erklärtem Schlusse darf der Distriktsrat nicht mehr versammelt 
bleiben. 
Die gleiche Wirkung tritt ein, wenn etwa während einer Versammlung des Distrikts- 
rates der König die Auflösung verfügt oder die Wahlperiode abläuft (Art. 12). 
Vorsitz und Geschäftsleitung im Distriktsrate steht dem Vorstande des Bezirksamtes 
oder dessen Stellvertreter zu. Der vorsitzende Beamte ist jedoch nicht Mitglied des Di- 
striktsrates. Er hat zwar das Recht der Meinungsäußerung und Antragstellung, ein Stimm- 
recht aber nur da, wo das Gesetz ihm ein solches ausdrücklich zuspricht (Art. 12, 13). 
Die Sitzungen des Distriktsrates sind regelmäßig öffentlich. Der Distriktsrat kann 
jedoch Ausschluß der Oeffentlichkeit beschließen, wenn aus derselben für den Staat, eine 
Gemeinde oder einzelne Personen ein Nachteil droht. 
Zur Beschlußfähigkeit des Distriktsrates ist Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln 
der Mitglieder erforderlich. Nur für die Entscheidung über die Entschuldigungen der aus- 
gebliebenen Mitglieder ist keine Beschlußfähigkeitsziffer vorgeschrieben (Art. 13, 14). 
Bei Beschlußfassung über die Distriktsrechnung sind die Mitglieder des Distrikts- 
ausschusses von der Teilnahme an der Abstimmung, nicht aber von der Anrechnung an 
der Beschlußfähigkeitsziffer ausgeschlossen (Art. 21). 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts II. 4. Bavern. 3. Auflage. 16
        <pb n="252" />
        242 Fünfter Abschnitt: Gemeinden u. Gemeindeverfassung. III. Die Distriktsgemeinden. § 80. 
Die Beschlüsse des Distriktsrates werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Regelmäßig 
genügt relative Stimmenmehrheit. Nur bei den Wahlen der Ausschußmitglieder und des 
Kassiers wird absolute Stimmenmehrheit gefordert. Bei Stimmengleichheit hat der Vor- 
stand den Stichentscheid (Art. 13, 15, 20). 
Es ist schon früher erwähnt worden, daß, insoweit die Willensäußerungen der Di- 
striktsgemeinde durch den Distriktsrat erfolgen, die Gemeinde der Staatskuratel unterliegt, 
die durch die Kreisstelle ausgeübt wird. 
Daher müssen die Verhandlungen des Distriktsrates durch das Bezirksamt der vor- 
gesetzten Kreisregierung, Kammer des Innern, unterbreitet und von dieser in kollegialer 
Beratung alsbald beschieden werden (Nrt. 23). 
Wenn der Distriktsrat innerhalb der Grenzen seines gesetzlich nicht gebundenen Er- 
messens einen Antrag, gleichviel von wem gestellt, abgelehnt hat, ist dieser Beschluß sofort 
endgültig. Er unterliegt keiner Bescheidung durch die Kreisregierung und daher auch 
keiner Anfechtung. 
Soweit es sich um Beschlüsse handelt, bei welchen die Erfüllung gesetzlicher Ver- 
pflichtungen der Distriktsgemeinde und ihrer Mitglieder in Frage steht, hat die Bescheidung 
der Kreisstelle die Natur einer rechtlichen Entscheidung. Daraus ergibt sich, daß in diesen 
Fällen die Kreisregierung auch anders entscheiden kann, als der Distriktsrat beschlossen 
hat. Sie kann dem Beschlusse des Distriktsrates entgegen die Verpflichtung der Distrikts- 
gemeinde aussprechen, eine Leistung als eine gesetzlich notwendige zu übernehmen. 
Sofern es sich um anderweitige Beschlüsse positiven Inhaltes handelt, hat deren Be- 
scheidung durch die Kreisregierung die Natur einer kuratelamtlichen Würdigung. Die 
Kreisregierung kann hier die Bestätigung erteilen oder versagen, sie kann aber niemals an 
die Stelle des Distriktsratsbeschlusses eine andere Verfügung setzen. 
Die Entschließung der Kreisregierung ist durch Beschwerde anfechtbar (Art. 23, 24). 
Das Beschwerderecht steht zu: 
1. den Mitgliedern der Distriktsgemeinde 7). 
2. den Personalisten des Distriktsrates, 
3. dem Distriktsausschusse insoweit, als Beschlüsse des Distriktsrates von der Kreis- 
regierung nicht bestätigt worden sind. 
Die Beschwerde ist eine verwaltungsrechtliche Beschwerde, soferne durch sie eine Ent- 
scheidung der Kreisregierung über Auferlegung und Verteilung von Distriktslasten als 
rechtsverletzend angefochten wird. Solche Beschwerden sind an den Verwaltungsgerichtshof 
zu richten2). * 
In allen übrigen Fällen ist die Beschwerde Verwaltungsbeschwerde und an das 
Staatsministerium des Innern zu richten, welches in letzter Instanz entscheidet. 
Bei gemeinschaftlichen Angelegenheiten mehrerer Distriktsgemeinden bezw. solcher und 
unmittelbarer Städte findet gemeinschaftliche Verhandlung der Distriktsausschüsse bezw. 
der Vertreter der Gemeindekollegien nach näherer Bestimmung der Art. 34 und 35 des 
Gesetzes statt. 
§ 80. Der Distriktsausschuß und die Distriktsgemeindebediensteten. Der Distrikts- 
rat wählt aus seiner Mitte einen Ausschuß von vier bis sechs Mitgliedern nebst ebenso 
vielen Ersatzmännern s). 
— — — —— — — 
1) Auch den Eigentümern ausmärkischer Besitzungen. v. Seydel, bayer. Staatsrecht II 
S. 154 Anm. 110. And. Ans. Sammlung von E. des k. bayer. V. (G.H. XII S. 8 Plenarentsch.). 
#Dgl. Lermann a. a. O. S. 113 fl., 174 ff. 
2) Ges. vom 8. August 18768 Art. 10 Ziff. 1. 
3) Ges. Art. 15 trifft auch Vorsehung gegen das Zusammentreffen naher Verwandter und 
Derschwägerter im Ausschusse.
        <pb n="253" />
        8 81. Die Distriktsgemeinden als Privatrechtssubjekte. 243 
Für die Angelegenheiten der distriktiven Armenpflege treten dem Distriktsausschusse 
die nämlichen Mitglieder hinzu, durch welche in solchen Fällen der Distriktsrat ver— 
stärkt wird. 
Die Funktion der Mitglieder des Distriktsausschusses dauert, abgesehen von den Fällen 
des persönlichen Verlustes der Distriktsratsmitgliedschaft und des bewilligten Rücktrittes, 
so lange als die Funktion des wählenden Distriktsrates. Im Falle der Auflösung des 
Distriktsrates hat jedoch der Ausschuß seine Verrichtungen fortzusetzen, bis der neu ge- 
bildete Distriktsrat einen neuen Ausschuß bestellt hat ½). 
Auch der Distriktsausschuß kann sich nur auf Einberufung des Distriktsverwaltungs- 
beamten versammeln. Die Einberufung muß jedoch erfolgen, wenn wenigstens die Hälfte 
der Ausschußmitglieder darauf auträgt?). 
Vorstand des Ausschusses ist der Vorstand des Bezirksamtes, bei dessen Verhinderung 
sein Stellvertreter. Der Vorstand ist nicht Mitglied des Ausschusses. Er hat sonach im 
Ausschusse dieselbe Stellung wie im Distriktsrate. 
Zur Beschlußfähigkeit des Ausschusses ist, je nachdem derselbe vier oder mehr Mit- 
glieder zählt, die Anwesenheit von drei oder vier Mitgliedern erforderlich. 
Die Beschlüsse werden mit relativer Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt 
der Vorstand den Stichentscheid. 
Glaubt der Vorstand, daß ein Beschluß des Ausschusses den Gesetzen der könig- 
lichen Verordnungen zuwiderlaufe, so ist er berechtigt und verpflichtet, den Vollzug des 
Beschlusses auszusetzen und die Verhandlungen binnen acht Tagen der Kreisregierung vor- 
zulegen. Letztere entscheidet alsdann nach kollegialer Beratung darüber, ob der bean- 
standete Beschluß aufrecht zu erhalten oder aufzuheben sei. Letzteren Falles muß die Ent- 
scheidung mit Gründen versehen und die Sache zu neuer Beschlußfassung an den Ausschuß 
zurückverwiesen werden (Art. 17). 
Für die Zwecke der Distriktsverwaltung können Gemeindebedienstete aufgestellt wer- 
den. Gesetzlich notwendig ist das Amt eines Distriktskassiers, der vom Distriktsrate mit 
absoluter Stimmenmehrheit gewählt wird. Ueber die Aufstellung sonstiger Distriktsge- 
meindebediensteter beschließt der Distriktsrat nach Maßgabe des Bedürfnisses und der be- 
stehenden rechtlichen Verpflichtungen zum Unterhalte von Distriktsanstalten. 
§ 81. Die Distriktsgemeinden als Privatrechtssubjekte. Die Distriktsgemeinden 
sind Subjekte des privatrechtlichen Verkehrs und demnach vermögensfähig. 
Das Vermögen der Distriktsgemeinden weist ebenfalls die drei Be- 
standteile: öffentliche Sachen (Distriktsstraßen), Verwaltungsvermögen (Distriktsanstalten) 
und Finanzvermögen auf. 
Die Ausstattung der Distriktsgemeinden mit juristischer Persönlichkeit hat zunächst 
deren Rechtsverhältnisse nach außen, im vermögensrechtlichen Verkehre im Auge, ändert 
aber nicht deren wirkliches Wesen als Verbände einzelner Gemeinden und abgesonderter 
Markungen zu einem Verwaltungszwecke. Dieses ihr wirkliches Wesen macht sich hinsicht- 
lich des gemeinschaftlichen, aktiven und passiven Distriktsvermögens im Verhältnisse nach 
innen, d. h. der Glieder unter sich und zum Ganzen geltend. 
Das Distriktsvermögen, nach außen hin als Einheit, als Eigentum der juristischen 
Persönlichkeit der Distriktsgemeinde behandelt, ist in der Tat gemeinsames Vermögen der 
Distriktsgemeindeglieder. Es ist aber nicht gewöhnliches freies Vermögen, über welches 
dieselben nach privatrechtlichem Belieben verfügen könnten, sondern Zweckvermögen, d. h. 
staatsrechtlich an einen bestimmten Verwaltungszweck, den der Distriktsgemeindeverwaltung 
gebunden. Hieraus erklärt es sich, daß das Recht der Distriktsgemeindeglieder am Distrikts- 
1) Ges. Art. 19. 2) Ges. Art. 198. 
10“
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        244 Fünfter Abschnitt: Gemeinden u. Gemeindeverfassung. III. Die Distriktsgemeinden. 8 82. 
vermögen tatsächlich nicht zur Geltung kommt, solange sie im Distriktsgemeindeverbande 
verbleiben. Wird dagegen dieses Band gelöst, so wird auch jenes Rechtsverhältnis lebendig. 
Für das ausscheidende Mitglied entsteht das Recht und die Pflicht entsprechender Ver— 
mögensauseinandersetzung mit der Distriktsgemeinde, aus welcher es austritt. 
Folgerichtig aber muß man auch sagen, daß das gleiche Recht und die gleiche Pflicht für 
ein neu eintretendes Mitglied gegenüber derjenigen Distriktsgemeinde entsteht, welcher das- 
selbe zugeteilt wird. 
Da das Distriktsgemeindevermögen die rechtliche Bestimmung hat, für distriktsge- 
meindliche Verwaltungs zwecke zu dienen, so folgt, daß der Anspruch auf Anteil hieran 
von Rechtswegen an jene Distriktsgemeinde übergeht, in welche das ausscheidende Mitglied 
eintritt. Das letztere kann nur dann den Anteil für sich selbst verlangen, wenn es un- 
mittelbare Stadt wird 1). 
In bezug auf die Vermögensverwaltung der Distriktsgemeinden gelten 
folgende gesetzliche Bestimmungen. 
Das Finanzvermögen der Distriktsgemeinden soll in seinem Grundstocke un- 
geschmälert erhalten werden ?) (Distriktsratsges. Art. 30 Abs. I a). Die Ergänzung dieses 
Vermögens, falls dasselbe gleichwohl eine Abminderung erfahren hat, ist eine gesetzliche 
Verpflichtung der Gemeinde, eine Distriktslast (Art. 27 b Ziff. 2). Die Distriktsgemeinden 
sind außerdem verbunden, für die Zwecke der Distriktsarmenpflege einen besonderen Di- 
striktsarmenfonds anzusammeln und allmählich zu vermehren (Armenpflegegesetz Art. 38 
Ziff. 3). 
Finanzschulden können von den Distriktsgemeinden zur Bestreitung außer- 
ordentlicher Bedürfnisse des Distrikts aufgenommen, gleichzeitig muß aber ein Tilgungs- 
plan hiefür festgesetzt werden. Die Verzinsung und Tilgung solcher Schulden bildet eine 
Distriktslast (Distriktsratsges. Art. 11 4 und 27 Abs. I b Ziff. 1). 
Die Verwaltung des Distriktsgemeindevermögens obliegt dem Distriktsausschusse und 
steht sonach nicht unter staatlicher Kuratel, sondern lediglich unter Staatsaufsicht ). Der 
Distriktsausschuß hat insbesondere die Distriktsgemeinde in vermögensrechtlicher Beziehung 
und daher auch in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten überall da zu vertreten, wo nicht durch 
ausdrückliche gesetzliche Bestimmung die Zuständigkeit des Distriktsrates begründet ist 
(Art. 16 a). Letzteres ist der Fall bei Erwerbung oder Veräußerung von Grundstücken 
oder nutzbaren Rechten, sowie bei Aufnahme von Finanzschulden (Art. 11 d u. e). In 
diesen Beziehungen unterliegen daher die Distriktsgemeinden der staatlichen Kuratel. 
Die Nutzungen des Distriktsgemeindevermögens bilden nebst den sonstigen Zuflüssen, 
welche auf besonderen rechtlichen Verpflichtungen oder auf freiwilliger Leistung anderer 
Rechtssubjekte beruhen, die nächsten Deckungsmittel für den Bedarf des Distriktsgemeinde- 
haushaltes (Art. 30). 
Ueberschüsse an den Renten des Distriktsvermögens können nach Ermessen des Di- 
striktsrates (Art. 11 a) dem Vermögensstocke einverleibt oder zur Bestreitung der Aus- 
gaben verwendet werden. 
§ 82. Die Finanzgewalt der Distriktsgemeinden. Den Distriktsgemeinden ist eine 
Finanzgewalt eingeräumt, kraft deren sie sich öffentlichrechtliche Einnahmequellen erschließen 
können. Sie haben das Recht der Besteuerung, sind jedoch nur auf direkte Steuern, 
Distriktsumlagen, beschränkt. 
,I) Das hier erörterte Recht auf Vermögensabteilung ist schon früher durch die Uebung an- 
erkannt gewesen und hat nunmehr auch seine gesetzliche Bestätigung gefunden. Vgl. Ges. vom 
8. August 1878 Art. 11, wo über die Entscheidung entstehender Streitigkeiten Bestimmung ge- 
troffen ist. 
2) Vgl. auch 
21 des Finanzgesetzes von 1892. 
3) Vgl. oben 
. 240. 
8 
-.
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        8 82. Die Finanzgewalt der Distriktsgemeinden. 245 
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Umlagenerhebung ist, daß die sonstigen 
Einnahmen der Distriktsgemeinde zur Bestreitung der Distriktsbedürfnisse nicht genügen 
(Art. 30 Abs. 1). 
Den Maßstab für die Verteilung der Distriktsumlagen bildet der Gesamtbetrag der 
direkten Staatssteuern, die im Bezirke zur Erhebung kommen. Infolge der Novelle vom 
10. Juni 1899 (Landtagsabschied 1899 § 44) ist — seit 1. Januar 1901 — auch die 
Einkommensteuer, die bisher nur bei jenen Umlagen mit herbeigezogen wurde, welche für 
Zwecke der Distriktsarmenpflege erhoben werden, in den Gesamtbetrag der im Distrikt 
zur Erhebung kommenden direkten Steuern einzubeziehen. 
Das Gesetz entscheidet die Frage nicht mit ausdrücklichen Worten, wer der Distrikts- 
gemeinde gegenüber die zur Umlagenentrichtung verpflichteten Rechtssubjekte sind. 
Aus dem Umstande jedoch, daß die Distriktsumlagen als Geldleistungen bezeichnet 
werden, welche die Gemeinden treffen, sowie aus den später zu erwähnenden Bestimmungen 
über die Fälle zulässiger Erhöhung der Beitragsanteile ergibt sich der Schluß, daß als 
die verpflichteten Rechtssubjekte die Ortsgemeinden und die Besitzer der abgesonderten 
Markungen angesehen werden müssen, zumal diese auch die Mitglieder des Distriktsge- 
meindeverbandes sind ). 
Der Inhalt dieser Verpflichtung aber ist der, an die Distriktsgemeinde denjenigen 
Betrag zu zahlen, welcher sich unter Zugrundelegung des festgestellten Umlagensatzes aus 
dem Steuersoll der Personen, die in der Gemeinde mit Staatssteuern veranlagt sind, bezw. 
der Besitzer gesonderter Markungen berechnet. Entscheidend ist dabei das Steuersoll des 
Jahres, für welches die Umlage auferlegt ist, nicht des Jahres, welches der Umlagenver- 
teilung oder der Erhebung vorhergeht. 
Die Ortsgemeinden haben zur Bestreitung ihres Anteiles an den Distriktsumlagen 
einen Anspruch auf Umlagenzahlung, der ihrer Verpflichtung gegenüber der Distriktsge- 
meinde genau entspricht. Sie können nämlich von denjenigen, von welchen in der Gemeinde 
Staatssteuern erhoben werden, gleichviel ob dieselben in der Gemeinde wohnen oder nicht, 
nach demselben Maßstabe Umlagen fordern, nach welchem der Umlagenanteil der Gemeinde 
sich berechnet. Diese Umlagen sind ihrem Wesen nach, wenn auch nicht im Sinne der Ge- 
meindeordnungen, örtliche Gemeindeumlagen; denn sie werden der Gemeinde geschuldet und 
zur Aufbringung einer der Gemeinde obliegenden Zahlung verwendet. Sie werden indessen 
gleichwohl als Distriktsumlagen bezeichnet, weil ihr Zweck ist, für den Distriktsaufwand 
zu dienen und weil die Bestimmungen, nach welchen sie den Einzelnen auferlegt werden, 
nicht jene der Gemeindeordnungen, sondern jene des Distriktsratsgesetzes sind. 
Aus diesem letzteren Satze ergibt sich, daß die Befreiungen, welche hinsichtlich der 
örtlichen Gemeindeumlagen bestehen, für die Distriktsgemeindenmlagen nicht gelten ?. 
Der Satz, daß die durch die Gemeinden auferlegten Distriktsumlagen ihrem Wesen 
nach Gemeindeumlagen sind, kommt darin zur Wirkung, daß in allen übrigen Beziehungen 
außer den Fragen der Pflichtigkeit und der Bemessung die Grundsätze des Gemeinderechts 
auf sie Anwendung finden. 
Die Distriktsgemeinden haben auch Anspruch auf Naturaldienste. Dieselben 
werden im Gesetze der Art nach nicht näher bezeichnet. Indessen ist anzunehmen, daß 
Naturaldienste im Sinne des Gemeinderechts gemeint sind. 
1) And. Aus. V. G. H. X S. 155, XI S. 148. XV S. 51; Lermann a. a. O. S. 155 ff.; 
A. Luthardt Bl. f. adm. Pr. Bd. 35 S. 143, 37 S. 401 ff., dagegen v. Seydel, Staats- 
recht II S. 697 Anm. 8. 
2) Hinsichtlich des Staatsärars hat das Gesetz (Art. 31) ausdrücklich außer Zweifel gestellt, 
daß cs distriktsumlagenpflichtig ist, gleichviel ob dic Stenern von demselben wirklich erhoben oder 
in Vormerkung geführt werden. Bgl. v. Kahr, Gem.O. II S. 88 ff., Lermann a. a. O. 
S. 155 ff.
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        246 Fünfter Abschnitt: Gemeinden u. Gemeindeverfassung. III. Die Distriktsgemeinden. § 82. 
Das Gesetz (Art. 31) bestimmt hierüber: „Die Naturaldienste werden nach dem Geld- 
anschlage umgelegt, mit der Rücksicht, daß sie, wo tunlich, den nächstgelegenen Gemeinden“ 
und, wie zu ergänzen ist, gesonderten Gemarkungen „gegen Abrechnung der sie treffenden 
Geldleistungen zugewiesen werden“. 
Die Umlegung geschieht auf die Gemeinden als solche. Eine Abstufung der Lei- 
stungen kann nach den unten zu erwähnenden Gesichtspunkten eintreten (Art. 32). 
Die Gemeinden können die Naturaldienste auf Gemeindekosten ausführen lassen. In 
solchem Falle sind sie befugt, von den Einzelnen Umlagen nach dem Maßstabe der Distrikts- 
umlagen zu erheben. Die Gemeinden können aber auch Naturaldienste von den Einzelnen 
verlangen, jedoch nur von denjenigen, welche distriktsumlagenpflichtig sind. 
Der Distriktsrat ist berechtigt, wenn die Vorteile aus einer distriktsgemeindlichen 
Anstalt oder Einrichtung nicht allen Mitgliedern der Distriktsgemeinde gleichmäßig zu gute 
kommen, den Umlagenanteil für einzelne Gemeinden oder abgesonderte Markungen ver- 
schieden, d. h. der Verschiedenheit des Vorteils entsprechend abzustufen (Art. 32). 
Eine Beschränkung des Besteuerungsrechtes der Distriktsgemeinden tritt in folgender 
Beziehung ein. 
Für Zwecke, zu deren Uebernahme keinerlei rechtliche Verpflichtung der Distrikts- 
gemeinde besteht, dürfen Distriktsumlagen nur bis zu einem gesetzlich sestgestellten Höchst- 
betrage erhoben werden. Der Betrag der Umlagen für einen solchen Zweck kann nämlich 
in keinem Jahre fünf vom Hundert der jährlichen Gesamtsumme übersteigen, welche im 
Distrikte an direkten Steuern entrichtet wird (Art. 30 Abs. II). 
Die Feststellung der Distriktsumlagen und Naturaldienste, welche auf die Distrikts- 
gemeindeglieder treffen, geschieht auf Vorschlag des Distriktsausschusses durch den Distrikts- 
rat, dessen Beschlüsse auch hier der Regierungsgenehmigung bedürfen. 
Die Stellung der Kreisregierung gegenüber solchen Beschlüssen ist dieselbe wie im 
allgemeinen gegenüber Beschlüssen des Distriktsrates. Die Regierung kann eine Aenderung 
der Beschlüsse des Distriktsrates nur vornehmen, wenn dies zur Erfüllung gesetzlich not- 
wendiger Verpflichtungen der Distriktsgemeinde erforderlich ist. 
Der Distriktsausschuß kann wegen Nichtgenehmigung der Beschlüsse des Distriktsrates 
regelmäßig nur Verwaltungsbeschwerde zum Staatsministerium des Innern erheben, da 
die staatliche Kuratel innerhalb der gesetzlichen Schranken nach Verwaltungsermessen ge- 
handhabt wird. Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshofe steht lediglich dann offen, wenn 
gesetzwidrige Auferlegung oder Verteilung von Distriktslasten behauptet wird 1). 
Im übrigen können Rechtsstreitigkeiten wegen der Distriktsauflagen in doppelter 
Weise entstehen: wegen Verteilung der Distriktsauflagen unter die Distriktsgemeindeglieder, 
daun zwischen den Gemeinden und den in denselben Umlagenpflichtigen. 
Beschwerden wegen gesetzwidriger Auflegung oder Verteilung der Distriktslasten 
richten sich gegen den Bescheid der Kreisregierung über die einschlägigen Distriktsrats- 
beschlüsse. Zur Erledigung solcher Beschwerden ist der Verwaltungsgerichtshof zuständig 
(Ges. vom 8. August 1878 Art. 10 Ziff. 1). 
Berechtigt zur Erhebung der Beschwerde sind die Mitglieder der Distriktsgemeinde 
und die Personalisten des Distriktsrates (Art. 23 Abs. VI). 
Streitigkeiten zwischen den Gemeinden und den daselbst Umlagenpflichtigen über die 
Verbindlichkeit zur Teilnahme an Distriktsaunflagen sind im verwaltungsrechtlichen Ver- 
fahren zu entscheiden (Ges. vom 8. August 1878 Art. 8 Ziff. 24 und Art. 9). 
Hinsichtlich der Beitreibung der Distriktsumlagen von den Gemeinden finden die Be- 
stimmungen der Gemeindeordnungen über die Handhabung der Staatsaufsicht Anwendung; 
1) Ges. Art. 23 Abf. IV, Ges. vom 8. August 1878 Art. 10 Ziff. 1.
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        8 883. Das Budgetrecht der Distriktsgemeinden. 247 
hinsichtlich der Beitreibung der Distriktsumlagen durch die Gemeinden von den einzelnen 
Umlagenpflichtigen die Bestimmungen der Gemeindeordnungen über die Beitreibung der 
Gemeindeumlagen (Art. 33). 
Gegenüber den Eigentümern gesonderter Markungen steht das Vollstreckungsrecht 
den Bezirksämtern zu. 
§ 83. Das Budgetrecht der Distriktsgemeinden. Die Bestimmungen über die 
Führung des Haushaltes der Distriktsgemeinden sind folgende. 
Rechnungsjahr (Art. 11 a) ist das Kalenderjahr 1). 
Der Distriktsausschuß hat rechtzeitig den jährlichen Bedarfsvoranschlag herzustellen 
und denselben auf Grund der etwa erforderlichen Erhebungen mit den nötigen Belegen zu 
versehen. Er hat ferner den Voranschlag der Einnahmen nebst einem vollständigen Ver- 
teilungsentwurfe für die Distriktsumlagen zu bearbeiten (Art. 161). Auf Grund dieser 
Vorlagen des Ausschusses wird das Budget der Distriktsgemeinde vom Distriktsrate ge- 
prüft und festgestellt und die notwendige Umlagenverteilung beschlossen (Art. 11 a, b). 
Die Organe der Distriktsgemeinde sind bei Feststellung des Budgets rechtlich gebunden. 
Zuflüsse, welche die Distriktsgemeinden für bestimmte Zwecke erhalten, dürfen nur 
hiefür verwendet werden. 
In das Budget müssen ferner alle Ausgaben für diejenigen Leistungen eingestellt 
werden, welche der Distriktsgemeinde rechtlich obliegen (Art. 27, 29). Diese Leistungen 
der Distriktsgemeinden sind teils solche, welche ihnen kraft Gesetzes obliegen (gesetzliche 
Distriktslasten) 5), teils solche, welche durch Beschlüsse des Distriktsrates für die 
Distriktsgemeinde übernommen sind, teils endlich solche, welche in besonderen Rechtstiteln 
ihren Grund haben. Ueber die Art der Erfüllung solcher Verbindlichkeiten beschließt der 
Distriktsrat. 
Zur Uebernahme anderer als der eben erörterten Distriktslasten kann die Distrikts- 
gemeinde nicht gezwungen werden; für dieselben ist vielmehr die Zustimmung des Distrikts- 
rates erforderlich (Art. 29). 
Die Beschlüsse des Distriktsrates über das Budget unterliegen der Bescheidung durch 
die Kreisregierung nach den allgemeinen Grundsätzen. Die Kreisregierung hat insbesondere 
das Recht, bei Verweigerung der Deckung gesetzlich begründeter Distriktsbedürfnisse die 
nötigen Distriktsumlagen anzuordnen. Der Beschwerdeweg gegen die Entschließungen der 
Kreisstelle kann nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen beschritten werden. 
Das festgestellte Budget bindet die mit seinem Vollzuge betrauten distriktsgemeind- 
lichen Organe, den Distriktsausschuß und den Distriktskassier, unter persönlicher Haftung 
(Art. 21). Wenn jedoch die Ergreifung augenblicklicher Maßregeln zur Abwendung 
dringender Gefahren oder erheblicher Nachteile für den Distrikt erforderlich ist, so ist der 
1) Seit dem 1. Januar 1868. Min.-Entschl. vom 28. Juni 1868, die infolge des Gesetzes 
vom 10. Juli 1865, die Abkürzung der Finanzperioden betr., erlassen wurde. Vgl. J. Hock, 
Hambouch der gesamten Finanzverwaltung im Königreich Bayern 1 § 4 Anm. 8. 
2) Eine beispielsweise und daher nicht erschöpfende Aufzählung („inobesondere") gibt Art. 27 
Abs. lb des Gesetzes. Er lamet: 
„Ale gesetzliche Distriktslasten sollen insbesondere angesehen und behandelt werden: 
1. die Verzinsung und Tilgung der Distriktsgemeindeschulden, 
2. die Ergänzung des Grundstockvermögens der Distriktsgemeinde, 
3. die Unterhaltung bestehender oder künftig neu entstehender Distriktsanstalten, 
4. die Anlegung und Unterhaltung von Distriktsstraßen, 
5. die Beischaffung und Erhaltung der zum gemeinsamen Gebrauche bestimmten Fenerlösch- 
aschinen. Kosten des Unterrichts der Schülerinnen der Entbindungekunst, 
7. die Unterhaltsbeiträge für die nach Maßgabe der jeweiligen Geseze und Verordnungen 
angestellten Tierärzte.“ 
Wenn eine Distriktslast mehrere Distriktsgemeinden berührt, haben diese nach Verhältnie 
der Beteiligung beizutragen. Ges. Art. 34 Abf. I.
        <pb n="258" />
        248 Fünfter Abschnitt: Gemeinden u. Gemeindeverfassung. IV. Die Kreisgemeinden. 881. 
Distriktsausschuß befugt, die erforderlichen Leistungen innerhalb der Grenzen des unab— 
weisbaren Bedürfnisses sogleich zu beschließen. Solche Beschlüsse müssen aber nachträglich 
dem Distriktsrate unterbreitet werden, sei es bei einer außerordentlichen, sei es bei der 
nächsten ordentlichen Versammlung. Der Distriktsrat kann alsdann zwar den weitern 
Vollzug des vom Ausschusse Beschlossenen einstellen, dagegen bedarf das bereits Vollzogene 
keiner Genehmigung (Art. 25). Der Distriktsratsbeschluß ist durch die Kreisregierung zu 
bescheiden. Im übrigen bedürfen außeretatmäßige Ausgaben der Bewilligung des Distrikts- 
rates unter Genehmigung der Kreisregierung (Art. 21 Abs. VI). 
Der Distriktskassier hat auf Grund des Budgets das Distriktsgemeindeeinkommen zu 
erheben, zu verwenden und zu verrechnen (Art. 20). Der Distriktsausschuß erläßt durch 
seinen Vorstand die Verrechnungs= und Zahlungsanweisungen an den Kassier (Art. 16t). 
Der Kassier hat am Schlusse jedes Verwaltungsjahres Rechnung zu stellen. Die festge- 
setzten Etats bilden die Grundlage für die Verrechnung (Art. 21). Ebenso sind die Ver- 
waltungen der Distriktsanstalten zur Rechnungsablage verpflichtet. 
Die Durchsicht sämtlicher Rechnungen obliegt dem Distriktsausschusse (Art. 16e), 
der auch die ganze distriktsgemeindliche Finanzverwaltung zu überwachen hat. 
Die Prüfung, sowie die Anerkennung oder Beanstandung der Rechnungen steht dem 
Distriktsrate zu (Art. 11c, 21 Abs. I). Die Rechnungen werden sodann samt den Be- 
schlüssen des Distriktsrates durch das Bezirksamt an die Kreisregierung zur schließlichen 
Prüfung und Bescheidung eingesandt (Art. 21 Abs. VII). Das Rechnungsverfahren bezw. 
der Rechnungsprozeß richtet sich nach den Bestimmungen, welche für das Staatsrechnungs- 
wesen gelten. Die Berufung gegen die endgültigen Beschlüsse der Kreisregierung geht 
daher an den obersten Rechnungshof. 
Die Rechnungsergebnisse werden durch das Kreisamtsblatt zur öffentlichen Kenntnis 
gebracht (Art. 21 Abs. IV). 
IV. Kapitel. 
Die Kreisgemeinden. 
§ 84. Rechtliche Stellung der Kreisgemeinden. Die Kreisgemeinden sind die Ge- 
meindeverbände höchster Ordnung. Jeder Regierungsbezirk bildet zugleich eine Kreis- 
gemeinde. Aenderungen im Umfange des Regierungsbezirkes ergreifen von selbst auch die 
Kreisgemeinde (Landratsges. Art. 1). 
Die Kreisgemeinden sind in öffentlichrechtlicher Beziehung Gemeindeverbände, in 
bürgerlichrechtlicher Hinsicht juristische Personen. 
Mitglieder der Kreisgemeinde sind die Distriktsgemeinden und unmittelbaren Städte 
des Regierungsbezirkes. Das Verhältnis dieser Mitglieder zur Kreisgemeinde entspricht 
jenem der Distriktsgemeindemitglieder zur Distriktsgemeinde. Dagegen ist die Verfassung 
der Kreisgemeinden von jener der übrigen Gemeindeverbände völlig verschieden. 
Der Inhaber der öffentlichen Gewalt in der Kreisgemeinde ist der König als Träger 
der Staatsgewalt. Der König ist nicht bloßes Organ der Kreisgemeinde, er ist deren Herr. 
Die aus Wahl hervorgegangenen kreisgemeindlichen Organe — Landrat und Landrats- 
ausschuß — können ebensowenig, wie der Landtag über den Staat, einen Willen über die 
Kreisgemeinde äußern. Nur der König und in dessen Namen die Staatsbehörden können 
dies tun. Die Vertretungsorgane der Kreisgemeinde stehen dem Könige lediglich beratend 
und beschränkend bei Ausübung seiner Gewalt über die Gemeinde zur Seite, ähnlich wie 
der Landtag bei Ausübung der Staatsgewalt. Es ist vielleicht kein ganz unzutreffender 
Vergleich, wenn man die Ortsgemeinde eine republikanisch, die Kreisgemeinde eine monar- 
chisch verfaßte Gemeinde nennt.
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        g 85. Der Landrat. 249 
Die kreisgemeindlichen Vertretungsorgane haben nur diejenigen Rechte, welche das 
Gesetz ihnen ausdrücklich zuschreibt 1). Bei Vergleich der Zuständigkeiten des Landrates und 
des Landratsausschusses aber ergibt sich, daß ersterer das regelmäßig zuständige Organ ist. 
Aus dem Umstande, daß der Träger der Staatsgewalt Träger der öffentlichen Gewalt 
in der Kreisgemeinde ist, erklärt es sich, daß die Begriffe der Staatsaufsicht und der Staats- 
kuratel für die Kreisgemeinde gegenstandslos sind. Wenn der König Landratsbeschlüsse 
bescheidet, übt er weder Aufsicht noch Kuratel, sondern seine Gewalt über die Gemeinde. 
Der Schwerpunkt der Bedeutung der Kreisgemeinde liegt in der Führung eines ge- 
sonderten Haushaltes. Auf diesem Gebiete find die Rechte der Kreisvertretung am weitesten 
bemessen. Die Vermögensverwaltung und Haushaltung der Kreisgemeinden fällt mit jener 
des Staats nicht zusammen, sie bleibt, wenn auch von Staatsbehörden geführt, doch eine 
gesonderte. 
Anders liegt die Sache auf dem Gebiete der eigentlichen Verwaltungstätigkeit. Hier 
schwinden die Grenzen staatlicher und kreisgemeindlicher Verwaltung völlig. Es gibt zwar 
eine gesetzliche Ausscheidung von Staats= und Kreis lasten, aber es gibt keine gesetzliche 
Ausscheidung von Staats= und Kreisgemeinde verwaltung.:). 
Daneben bestehen für die kreisgemeindlichen ähnlich wie für die distriktsgemeindlichen. 
Organe eine Mehrzahl einzelner Befugnisse sowie von Obliegenheiten im Gebiete der Staats- 
verwaltung. 
§ 85. Der Landrat. Der Landrat besteht nach Art. 2 ff. des Landratzsgesetzes 
1. aus den Abgeordneten der Distriktsgemeinden des Regierungsbezirkes. Auf zwei 
Distriktsgemeinden trifft ein Abgeordneter. Ist die Zahl der Distriktsgemeinden eine un- 
gerade, so erhält eine derselben, die durch die Kreisregierung zu bestimmen ist, einen Ab- 
geordneten für sich. 
2. Mitglieder des Landrates sind ferner die Abgeordneten der unmittelbaren Städte 
des Regierungsbezirkes. Städte mit 30 000 und weniger Einwohnern haben einen, Städte 
mit mehr als 30 000 bis zu 70 000 Einwohnern zwei Abgeordnete. Städte von mehr als 
60 000 Seelen erhalten für je 20 000 Seelen mehr einen weitern Abgeordneten. Ergibt 
sich bei der Berechnung ein Restbetrag von mehr als 10 000 Einwohnern, so trifft auf 
diesen gleichfalls noch ein Abgeordneter. 
3. Dem Landrate gehören weiter als Mitglieder an Abgeordnete derjenigen Grund- 
cigentümer, welche nach dem Steuerdefinitivum mit einem Grundsteuersimplum von min- 
destens 25 fl. belegt sind und dasselbe auch wirklich entrichten. Ihre Zahl beträgt ein 
Viertel der Zahl der Distriktsgemeindevertreter. 
4. Im Landrate sind außerdem die wirklichen selbständigen Pfarrer des Regierungs- 
bezirkes mit drei Mitgliedern vertreten. Das Anteilsverhältnis der katholischen und der 
protestantischen Pfarrer wird von der Kreisregierung nach dem Zahlenverhältnisse der 
Pfarreien beider Glaubensgesellschaften bestimmt 3). 
5. Hat im Regierungsbezirke eine Universität ihren Sitz, so gehört ein Abgeordneter 
derselben dem Landrate an. 
Außer den Landratsmitgliedern müssen Ersatzmänner in gleicher Zahl gewählt werden. 
Allgemeine Erfordernisse für die Wahlfähigkeit und Wählbarkeit zu Landräten und 
Ersatzmännern sind Willensfähigkeit, männliches Geschlecht, Staatsangehörigkeit, vollendetes 
dreißigstes Lebensjahr und Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte. « 
— — 
1) Ges. Art. 15 und 88. 
2) Vgl. v. Seydel, bayer. Staatsrecht II S. 168 ff. 
3) Die von Seydel, Staatsrecht 11 S. 172 Anm. 12 beanstandete Auslegung des Land- 
ratsgesetzes in bezug auf die Vertretung der protestantischen Pfarrer im Landrate ist aufgegeben 
worden, k. Entschließung auf die Generalsynode 1897 vom 15. Mai 1899, B V, (K. M. Bl. S. 217).
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        250 Fünfter Abschnitt: Gemeinden u. Gemeindeverfassung. IV. Die Kreisgemeinden. 8 85. 
Als Abgeordnete der Distriktsgemeinden und unmittelbaren Städte sind die zum 
Distriktsrate wählbaren Gemeindebürger des Wahlbezirkes wählbar. Wahlberechtigt sind 
die Mitglieder der betreffenden Distriktsräte, bezw. Gemeindekollegien. 
Wahlberechtigt und wählbar bei der Klasse der Grundbesitzer sind jene, welche seit 
sechs Jahren die Staatsangehörigkeit besitzen und bei welchen keiner jener Umstände vorliegt, 
die von der Wählbarkeit zur Gemeindevertretung ausschließen. 
Bei der Wahl der Abgeordneten der Universitäten sind nur die ordentlichen Pro- 
fessoren wahlberechtigt und wählbar. 
Die Landratswahlen finden alle sechs Jahre, und zwar nach vollzogenen Distrikts- 
ratswahlen statt (Art. 12). Der König hat das Recht der Auflösung. Im Falle der Auf- 
lösung müssen binnen zwei Monaten Neuwahlen stattfinden. Die Neuwahlen erfolgen für 
den Rest der Wahlperiode (Art. 19). 
Bezüglich der Wahlablehnung und des Austrittes gilt dasselbe wie beim Distrikts- 
rate (Art. 10). Der Landrat prüft die Legitimation seiner Mitglieder (Art. 13). 
Die Mitglieder des Landrats, welche nicht am Sitze der Versammlung wohnen, er- 
halten Taggeld (5 Mark) und Reisekostenentschädigung 1). 
Der Landrat versammelt sich mindestens einmal jährlich nach Anordnung des Königs 
auf Einberufung der Kreisregierung. Die Versammlung dauert, wenn der König sie nicht 
verlängert, höchstens 14 Tage. Auch kann sie vom Könige vertagt werden. Eröffnung und 
Schließung geschieht durch den Regierungspräsidenten oder einen königlichen Kommissär 
(Art. 19—21). 
Der Landrat wählt nach seiner Eröffnung unter Vorsitz des Alterspräsidenten mit 
absoluter Mehrheit einen Präsidenten und einen Schriftführer. Er kann Ausschüsse bilden 
(Art. 24). Er berät regelmäßig öffentlich, kann aber geheime Sitzungen beschließen (Art. 23). 
Er empfängt die Regierungsvorlagen durch die königlichen Kommissäre. 
Die nötigen Aufschlüsse werden dem Landrate durch Mitglieder der Kreisregierung 
erteilt. Diese Kommissäre haben das Recht und auf Verlangen des Landrates die Pflicht, 
dessen Sitzungen beizuwohnen. Sie können jederzeit das Wort ergreifen (Art. 22). 
Der Landrat kann Sachverständige vernehmen, im übrigen darf er regelmäßig nur 
mit der Kreisregierung verkehren (Art. 29). 
Zur Beschlußfähigkeit des Landrates ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Drit- 
teln der Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. 
Regelmäßig genügt relative Mehrheit. Nur zur Wahl des Präsidenten und des Schrift- 
führers, sowie der Mitglieder des Landratsausschusses ist absolute Mehrheit vom Gesetze 
gefordert. Der Präsident hat lediglich bei Stimmengleichheit seine Stimme abzugeben, 
welche sodann entscheidet (Art. 25). 
Die Verhandlungen des Landrates müssen alsbald nach geschlossener Versammlung 
behufs Erholung der königlichen Entschließungen dem Staatsministerium des Innern vor- 
gelegt werden. Dieses Ministerium erstattet im Benehmen mit den übrigen sachlich be- 
teiligten Ministerien Bericht an den König. Die königlichen Entschließungen hierauf wer- 
den in einen Landratsabschied zusammengefaßt, welcher unter der Unterschrist des Königs 
und Gegenzeichnung der beteiligten Staatsminister ergeht. Der Landratsabschied wird 
durch das Gesetz= und Verordnungsblatt und durch das Kreisamtsblatt verkündet (Art. 28). 
Der Landratsabschied ist kein bloßer Kuratelbescheid gegenüber dem Landrate. Er enthält 
die staatsrechtlich unanfechtbaren Willenserklärungen des Königs für die Kreisgemeinde. 
Allerdings ist der König, wenn er seinen Willen mit Wirkung für die Kreisgemeinde aus- 
spricht, in gewisser Weise an die Beschlüsse des Landrates gebunden, ähnlich wie er da, 
-— — — — — 
1) Ges. Art. 14, Landtagsabschied vom 19. Mai 1881 8 40.
        <pb n="261" />
        887. Der Landratsausschuß. 251 
wo er seinen Willen mit Wirkung für den Staat ausspricht, an die Beschlüsse des Land— 
tages unter Umständen gebunden ist. Aber die Rechtsfrage, wie weit diese Gebundenheit 
in jedem Falle reicht, entscheidet der König selbst endgültig. Sein Ausspruch bildet for- 
males Recht. Im einzelnen ergeben sich hienach folgende Sätze. Soweit der Landrat 
innerhalb der Grenzen seines gesetzlich nicht gebundenen Ermessens Anträge abgelehnt hat, 
darf der König deren Genehmigung im Landratsabschiede nicht aussprechen. Der König 
entscheidet aber endgültig darüber, ob eine Frage des freien Ermessens des Landrates vor- 
liegt. Bei Beschlüssen des Landrates, die auf die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen der 
Kreisgemeinden sich beziehen, hat der König das Recht zu prüfen, ob durch die gefaßten 
Beschlüsse den gesetzlichen Verbindlichkeiten genügt ist. Gelangt er dazu, dies zu verneinen, 
so ist er an die Beschlüsse des Landrates nicht gebunden. Er kann mit Rechtswirkung für 
die Kreisgemeinde dasjenige verfügen, was er für Rechtens hält. Anderweitigen Landrats- 
beschlüssen positiver Natur gegenüber waltet das freie Ermessen des Königs. Er kann ihnen 
nach Belieben die Genehmigung erteilen oder versagen. Nur wenn ersteres der Fall ist, 
liegt eine rechtswirksame Willenserklärung für die Kreisgemeinde vor. 
§ 86. Der Landratsausschuß. Der Landrat wählt aus seiner Mitte mit absoluter 
Mehrheit einen Ausschuß von sechs Mitgliedern und ebensoviele Ersatzmänner 1). Der 
Ausschuß wird alle drei Jahre erneuert. Im Falle der Auflösung des Landrates hat der 
Ausschuß seine Verrichtungen fortzusetzen, bis der neu gewählte Landrat einen neuen Aus- 
schuß bestellt hat (Art. 36). 
Der Landratsausschuß kann sich nur auf Einberufung durch die Kreisregierung ver- 
sammeln. Die Einberufung muß jedoch erfolgen, wenn wenigstens drei Ausschußmitglieder 
darauf antragen. Versammlungsort ist regelmäßig die Kreishauptstadt (Art. 34). 
Der Landratsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorstand und einen Sekretär. 
Er hat von diesen Wahlen der Kreisregierung Anzeige zu machen (Art. 31). 
Ueber den Geschäftsgang sind nur wenige gesetzliche Vorschriften gegeben. Es ist 
bestimmt, daß auch der Ausschuß nur mit der Regierung in Geschäftsberührung treten 
und nur an diese Anträge stellen und Gutachten abgeben kann. Hievon bestehen zwei 
Ausnahmen. Der Ausschuß hat das Recht, von den Anstalten und Einrichtungen per- 
sönlich Einsicht zu nehmen, die aus Kreismitteln unterhalten werden. Er ist ferner be- 
fugt, wenn seinen Anträgen seitens der Kreisregierung keine Folge gegeben wird, bei dem 
zuständigen Staatsministerium unmittelbar Beschwerde einzureichen (Art. 33, 34). 
Der Ausschuß kann nur beraten und beschließen, wenn zwei Drittel seiner Mit- 
glieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Der 
Vorstand hat stets mitzustimmen und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid (Art. 35). 
Die Beschlüsse des Landratsausschusses bedürfen in der Regel keiner königlichen Ge- 
nehmigung, dies schon deshalb nicht, weil dieselben regelmäßig ihrem Inhalte nach nicht 
von der Art sind, daß eine solche Genehmigung veranlaßt ist. Königliche Genehmigung 
ist nur da erforderlich, wo der Landratsausschuß ausnahmsweise an Stelle des Landrates 
einen Beschluß faßt, der, wenn vom Landrate selbst herrührend, nur durch die Genehmi- 
gung des Königs rechtswirksam werden könnte. 
§ 87. Die Kreisgemeinden als Privatrechtssubjekte. Die Kreisgemeinden sind als 
Körperschaften juristische Personen des bürgerlichen Rechtes. Die Ausstattung mit juristi- 
scher Persönlichkeit hat für die Kreisgemeinden dieselbe rechtliche Bedeutung wie für die 
Distriktsgemeinden?). 
1) Ges. Art. 31. Die Bestimmungen des Distriktsratsges. gegen Zusammentreffen naher 
Verwandter und Verschwägerter gelten auch hier. 
2) Inebesondere finden die Bestimmungen des Ges. vom 8. August 1878 Art. 11 auch auf 
die Teilung und Auseinandersetzung des Kreisvermögens und der Rechtsverhältnisse in bezug auf 
bestehende Kreisanstalten Anwendung.
        <pb n="262" />
        252 Fünfter Abschnitt: Gemeinden u. Gemeindeverfassung. IV. Die Kreisgemeinden. §9 87. 
Bezüglich des Bestandes des kreisgemeindlichen Vermögens sind keine allgemeinen!) 
gesetzlichen Bestimmungen getroffen. 
Hinsichtlich der Aufnahme von Finanzschulden gelten nachstehende Vorschriften 
(Landratsgesetz Art. 15 f.). Dieselbe darf nur zur Bestreitung außerordentlicher Bedürf- 
nisse, nicht zur Deckung des ordentlichen Kreisaufwandes erfolgen. Zur Eingehung solcher 
Schulden ist ferner ein zustimmender Beschluß des Landrates und die Genehmigung des 
Königs notwendig. Außerdem ist, wenn durch ein Kreisanlehen eine Mehrbelastung der 
Kreisgemeinde an Kapital oder Zinsen bewirkt wird, zu dessen Aufnahme gesetzliche Er- 
mächtigung erforderlich. 
Die Verwaltung des Kreisgemeindevermögens steht der Kreisregierung zu (Land- 
ratsges. Art. 29 Abs. IV mit 15 b und 33 c). Der Landratsausschuß hat lediglich das 
Recht, in bezug auf diese Vermögensverwaltung „die ihm sachdienlich scheinenden Anträge 
zu stellen“ (Art. 33c). Es obliegt daher auch der Kreisregierung, über die Verwaltung 
Rechnung zu legen und dem Landrate zur Prüfung zu unterbreiten (Art. 15 b). 
Von der regelmäßigen Zuständigkeit der Kreisregierung bestehen folgende Aus- 
nahmen. 
Beschlußfassung des Landrates und Genehmigung des Königs ist erforderlich 
1. zur Erwerbung, Veräußerung und Verpfändung von Grundeigentum und Rechten 
der Kreisgemeinde (Art. 15 g mit 28); 
2. zur Verwendung des Kapitalvermögens der Kreisgemeinde und der Einkünfte 
aus demselben?): 
3. bei Führung von Rechtsstreitigkeiten der Kreisgemeinde und Abschluß von Ver- 
gleichen für dieselbe. In letzterer Beziehung kann der Ausschuß dringlichen Falles den 
Landrat vertreten (Art. 15 h, 28, 33 a). 
Die hienach erforderlichen Vollzugshandlungen sind Sache der Kreisregierung, durch 
welche überhaupt die Kreisgemeinde im bürgerlichrechtlichen Verkehre vertreten wird (Art. 
29 Abs. IV). 
Außer den Erträgnissen des Kreisvermögens stehen den Kreisgemeinden zunächst 
noch folgende Einnahmequellen zur Verfügung (Ausscheidungsges. vom 23. Mai 1846 
Art. VI): 
1. „Fundations= und Dotationsbeiträge“ des Staates oder der Gemeinden, welche 
auf besonderen Rechtstiteln und Bewilligungen beruhen, 
2. die budgetmäßigen Zuschüsse aus der Staatskasse für Gewerbe und Landwirt- 
schaft oder für sonstige Kreiszwecke (insbesondere für Armenpflege). 
3. sonstige besondere Einnahmen 3). 
4. Ferner wurden gemäß Art. 16 Abs. II und III des Schulbedarfgesetzes vom 
28. Juli 1902 (G.-V.-Bl. S. 265) den Kreisen zur Fernehaltung einer Ueberbürdung be- 
hufs Unterstützung der Gemeinden in Aufbringung des Schulbedarfs aus Staatsfonds 
dauernd überwiesen: 
1. die nach Maßgabe des Art. VIII des Gesetzes vom 23. Mai 1846, die Aus- 
scheidung der Kreislasten von den Staatslasten und die Bildung der Kreisfonds betr., ge- 
  
1) Eine besondere Vorschrift, betr. Benutzung von Staatsgebäuden für Kreisgemeindezwecke 
s. in Art. IX des Kreislasten-Ausscheidungsgesetzes vom 23. Mai 1846. 
2) Was nach Art. 15 d Abs. II des Landratsgesetzes und Art. V des Ausscheidungsgesetzes 
vom 23. Mai 1846 für die „Kreisfonds" (über den Begriff s. Art. VI des letzteren Gesetzes) gilt, 
muß um so mehr für die kapitalisierten Kreisfonds gelten. 
3) Strafgelder nach Vereinsgesetz vom 26. Februar 1850 Art. 25 (aufgehoben durch Art. 2 
Ziff. 10 des Ausf.G. vom 18. Aug. 1879 zur R. Str. P. O.), Renten des allgemeinen deutschen 
Schulfonds 2c. Vgl. J. Hock, Handbuch der gesamten Finanzverwaltung im Königreiche Bayern 1 
§ 31 Zif. 4.
        <pb n="263" />
        § 88. Die Finanzgewalt der Kreisgemeinden. 253 
bildeten Kreis-Schuldotationen mit den späteren, im anßerordentlichen Etat erfolgten Er- 
höhungen; 
2. die Zuschüsse zur Ergänzung und Aufbesserung des Lehrereinkommens, dann die 
Zulagen an alle Schulverweser, weltlichen Lehrerinnen und Schulgehilfen aus Staatsfonds 
soweit sie nicht zur Abfindung der in Art. 14 dieses Gesetzes bezeichneten Gemeinden er- 
forderlich sind; " 
3. der im ordentlichen Etat bewilligte Anteil an der Neuen Kreis-Schuldotation und 
4. ein jeweilig durch das Finanzgesetz zu bestimmender Zuschuß zur Durchführung 
dieses Gesetzes, erstmals in der Höhe von vier Sechstel des zur Erhöhung der Mindest- 
gehalte des Lehrpersonals nach Art. 7 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes erforderlichen Mehr- 
bedarfs. 
Die staatlichen Leistungen unter Ziffer 1—3 des vorstehenden Absatzes verbleiben 
den einzelnen Kreisen als Bauschbetrag in der durch die Rechnungsnachweisungen für 1901 
ausgewiesenen Höhe. (Vgl. auch Art. 23 Abs. II des Sch.-B.-G.) 
§ 88. Die Finanzgewalt der Kreisgemeinden. Soweit diese verschiedenen Einnahmen 
zur Befriedigung der Kreisbedürfnisse unzulänglich sind, haben die Kreisgemeinden das 
Recht der Erhebung direkter Steuern. 
Maßstab für die Erhebung dieser Kreiumlagen ist „der alle direkten Steuer- 
arten (Staatssteuern) in sich begreifende Steuerfuß“ (Art. 16). 
Zur Entrichtung der Kreisumlagen sind gegenüber der Kreisgemeinde alle diejenigen 
verpflichtet, welche im Regierungsbezirke mit direkten Staatssteuern angelegt sindu), gleich- 
viel, ob sie innerhalb der Kreisgemeinde wohnen oder nicht. Die Umlagenpflicht bemißt 
sich nach dem Steuerbetrage, wie er jeweils gemäß dem Finanzgesetze sich gestaltet. Das 
Gesetz hebt ausdrücklich hervor, daß Ausnahmen von der Beitragspflicht nicht stattfinden, 
insbesondere nicht zu gunsten des Staates, einzelner Stände, Stiftungen und Körper- 
schaften 2). 
Die Höhe der Kreisumlage wird auf Antrag des Landrates vom Könige im Land- 
ratsabschiede festgesetzt (Art. 18). Durch die Verkündung des letzteren ist die Umlagen- 
forderung für die Kreisgemeinde begründet. 
Es bestehen keine gesetzlichen Bestimmungen darüber, in welcher Weise Streitigkeiten 
wegen der Kreisumlagenpflicht zu entscheiden sind. Insbesondere sind durch das Gesetz 
vom 8. August 1878 keine Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofes auf diesem Ge- 
biete begründet worden. Da die Kreisumlagenpflicht aus der Staatssteuerpflicht hervor- 
geht, so werden selbständige Streitigkeiten über die erstere verhältnismäßig selten sich er- 
geben. Regelmäßig wird mit der Entscheidung über die Staatssteuerpflicht auch die Frage 
der Kreisumlagenpflicht sich erledigen. Immerhin ist aber die Möglichkeit nicht ausge- 
schlossen, daß selbständige Streitigkeiten über die Kreisumlagenpflicht zu Tage treten. Für 
solche Fälle wird auf die allgemeine Zuständigkeitsregel zurückzugehen sein, daß die Ver- 
waltungsbehörden innerhalb ihrer Zuständigkeit zur Entscheidung öffentlicher Rechtsstreitig- 
keiten insoweit berufen sind, als nicht diese Streitigkeiten ausdrücklich zum Austrage im 
Verwaltungsrechtswege verwiesen sind. Da letzteres, wie bereits bemerkt, hier nicht der 
Fall ist, so ergibt sich, daß über Kreisumlagenstreitigkeiten jene Behörden, denen die Er- 
d sae Es treten also nicht die Distriktsgemeinden und unmittelbare Städte als Mittelglieder 
azwischen. 
2) Diese Bestimmung will einerseits besagen, daß die gesetzlichen Befreiungen von Ortsge- 
meindeumlagen auf die Kreisgemeindeumlagen nicht anwendbar sind, andererseits, daß kreisumlagen- 
pflichtig nicht nur jenc sind, welche direkte Staatssteuern wirklich zu entrichten haben, sondern auch 
jene, deren Steuerverhältniszahl lediglich ermittelt und vorgemerkt wird, ohne daß Staatssteuern 
von ihnen erhoben werden. Der Umfang der Kreisumlagenpflichtigkeit kann nur aus den Vor- 
schriften der Steuergesetze entnommen werden.
        <pb n="264" />
        254 Fünfter Abschnitt: Gemeinden u. Gemeindeverfassung. IV. Die Kreisgemeinden. 8§ 89. 
hebung der Kreisumlagen obliegt, und im Beschwerdefalle die denselben vorgesetzten höheren 
Stellen zu entscheiden haben. 
Die Kreisumlagen sind in derselben Weise beizutreiben, wie die direkten Staats- 
steuern. 
§ 89. Das Budgetrecht der Kreisgemeinden. Das Rechnungsjahr (Art. 15 a) der 
Kreisgemeinden fällt mit dem Kalenderjahre zusammen?). 
Der Entwurf des Kreisbudgets wird von der Kreisregierung, Kammer des Innern, 
soweit erforderlich im Benehmen mit der Kammer der Finanzen, hergestellt 2). Er gelangt 
sodann durch Vermittelung des Staatsministeriums des Innern, das vorher mit den 
Staatsministerien des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten und der Finanzen 
sich verständigt, zur Vorlage an den König und von diesem mittels Entschließung an die 
Kreisregierung, Kammer des Innern, zurück. 
Der Budgetentwurf wird sodann vor Beginn des Jahres, für welches derselbe Gel- 
tung erhalten soll, dem Landrate vorgelegt (Art. 22). Der Landrat hat den Budgetent- 
wurf zu prüfen und die zur Deckung der Ausgaben erforderlichen Kreisumlagen zu bean- 
tragen (Art. 15 a,. d). 
Der Landrat ist hiebei in folgender Weise gesetzlich gebunden. Die durch das Staats- 
budget oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde der Kreisgemeinde zugehenden Zuflüsse, 
welche für einen gewissen Zweck bestimmt sind, dürfen nur hiefür verwendet werden 3). 
Ein Zustimmungsrecht des Landrates kommt nur in Frage, soweit es sich num die Ver- 
wendung solcher Zuflüsse im einzelnen innerhalb jenes Rahmens handelt). 
Der Landrat muß ferner alle Ausgaben anerkennen, welche für die rechtlich der 
Kreisgemeinde obliegenden Leistungen erforderlich sind, und er muß demzufolge die Kreis- 
umlagen bewilligen, die zu deren Deckung notwendig sind (Art. 15 a, 18 Abs. II). Im 
Falle der Weigerung ist der König befugt, durch den Landratsabschied die Erhebung der 
nötigen Umlagen anzuordnen. 
Unter den Leistungen, welche hier in Rede stehen, kommen vor allem die gesetz- 
lichen Kreislasten in Betracht. Diese bilden öffentlichrechtliche Verpflichtungen der 
Kreisgemeinden. 
Das Gesetz vom 23. Mai 1846 hat eine Ausscheidung der Kreielasten, jedoch nur 
gegenüber den Staatslasten vorgenommen. Abgesehen von dem Aufwande für Erhebung 
und Verwaltung der Kreisfonds und für den Bedarf des Landrates (Ausscheidungsges. 
Art. 1 Ziff. 1 und 2), den die Kreisgemeinden unter allen Umständen bestreiten müssen, 
ist die Bedeutung dieser Ausscheidung zunächst eine verneinende. Bezüglich bestimmter 
Ausgaben wird gesagt, daß, wenn sie gemacht werden, sie nicht der Staatskasse, sondern 
der Kreisgemeinde zur Last fallen 5). Aber letzteres nicht unbedingt. Der Bedarf für 
1) Seit 1. Jannar 1868. Min. Entschl. vom 15. November 1865, ergangen mit Rücksicht 
auf das Gesetz vom 10. Juli 1865, die Abkürzung der Finanzperioden betr. Vgl. J. Hock, Hand- 
buch der gesamten Finanzverwaltung im Königreiche Bayern 1 § 4 Anm. 8 und § 31 Anm. 21. 
2) Form. V. O. vom 17. Dezember 1825 § 121, Min. Entschl. vom 6. März 1873 (We- 
ber IX S. 710). 
3) Ausscheidungsgesetz vom 23. Mai 1846 Art. VII. 
4) Ausscheidungegesetz Art. VIII, Schulbedarfgesetz vom 28. Juli 1902 Art. 16 Abs. 1. 
5) Das Gesetz zählt diese Kreislasten in Art. 1 Ziff. 3——6 für alle Kreisgemeinden auf. 
Es werden genannt: 
„3. Kreis-Landwirtschafts= und Gewerbeschulen (Realschulen), dann sonstige Kreisanstalten 
für Industrie und Kultur, 
4. allgemeine Sanitätsanstalten des Regierungsbezirkes, namentlich Kranken-, Gebär= und 
Irrenhäuser, 
5. Kreis-Armen= und Findelhäuser, 
6. Kreis-Beschäftigungsanstalten.“ (WVgl. Armenpflegegesetz Art. 41.) 
In Ziff. 7 ist die Vermehrung der Kreislasten im Wege des Gesetzes vorgesehen. 
Eine solche Vermehrung hat insbesondere durch die in der folgenden Anmerkung ausge-
        <pb n="265" />
        8 89. Das Budgetrecht der Kreisgemeinden. 255 
die Kreislasten ist nur soweit aus Kreismitteln zu bestreiten, als er nicht in den Mitteln 
zunächst verpflichteter Stiftungen, Gemeinden oder Distriktsgemeinden seine Deckung findet 
(Ausscheidungsges. Art. III). 
Innerhalb der so umschriebenen Grenzen scheiden sich die Kreislasten in zwei Gruppen: 
solche Lasten, denen sich die Kreisgemeinden unterziehen müssen, und solche, denen sie sich 
unterziehen können. 
Der Umfang der notwendigen Kreislasten bestimmt sich durch folgende zwei Sätze. 
Notwendige Kreislasten sind alle diejenigen Leistungen, zu welchen die Kreisgemeinden 
durch besondere Gesetze oder Rechtstitel verpflichtet sind (Ausscheidungsges. Art. I Ziff. 7 
und Art. V; Landratsges. Art. 15 d Abs. II) 1. 
Für bestehende Anstalten, welche von der Kreisgemeinde erhalten werden, hat letztere 
solange aufzukommen, als nicht deren Aufhebung mit Zustimmung des Landrates vom 
Könige beschlossen wird (Ausscheidungsges. Art. IV). 
Abgesehen von den Fällen gesetzlich notwendiger Kreislasten kann die Verwendung 
von Kreismitteln selbst für Zwecke, die nach ausdrücklicher Gesetzesbestimmung zu den 
Kreislasten zählen, und kann insbesondere die Errichtung neuer Anstalten auf Kreiskosten 
nur mit Zustimmung des Landrates geschehen (Ausscheidungsgesetz Art. V, Landratsgesetz 
Art. 15 d Abs. II). 
Eine gesetzliche Kreislastenausscheidung nach unten gegenüber den niederen Gemeinde- 
verbänden ist nur mittelbar insoweit gegeben, als die Gesetze, welche für diese Verbände 
gelten, ihnen gewisse Lasten ausdrücklich auferlegen. 
Die Grenze des Umfanges der Kreislasten ist übrigens nach oben und unten eine 
veränderliche. Durch Beschluß des Landrates mit Genehmigung des Königs können be- 
liebige Ausgaben „wegen ihres Nutzens für das Gesamtinteresse des Regierungsbezirkes 
oder zur Erleichterung von Distrikts= und Gemeindelasten“ auf die Kreisgemeinde über- 
nommen werden. Dies kann insbesondere auch zum Zwecke der Errichtung solcher An- 
stalten geschehen, die nicht zu jenen gehören, welche gesetzlich ausdrücklich als Kreisanstalten 
bezeichnet sind (Ausscheidungsges. Art. I Ziff. 8). 
Der Antrag zu derartigen Ausgaben kann sowohl vom Könige als vom Landrate 
ausgehen. Bezüglich der Aufhebung von Anstalten, die infolgedessen errichtet wurden, 
finden die oben erörterten Bestimmungen gleichmäßig Anwendung. 
Die Feststellung des Kreisbudgets und der Kreisumlagen auf Grund 
— —— 
führten Gesetze, durch Art. 15 des Gesetzes vom 28. Mai 1852 über die Bewässerungs= und Ent- 
wässerungoennternehmungen zum Zwecke der Bodenkultur (G. Bl. S. 545) und durch Art 41 des 
Armengesetzes vom 29. April 1869 (G.Bl. S. 1093) nebst Gesetz vom 3. Februar 1888 und k. 
Deklaration vom 10. Mai 1902 (G. V. Bl. S. 285) stattgefunden. Art. II enthält eine Reihe be- 
sonderer Kreislasten für die Pfalz, die zum größeren Teile jetzt weggefallen sind. 
1) Gesetzliche Verpflichtungen ergeben sich insbesondere aus folgenden Bestimmungen: 1. Ufer- 
schutzgesetz vom 28. Mai 1852 (G.Bl. S. 577) Art. 2: „An Flüssen, welche der Schiff= oder Floß- 
fahrt dienen, bildet der Uferschutz vorbehaltlich der nach besonderen Rechtsverhältnissen oder Her- 
kommen bestehenden Verpflichtungen eine Kreislast . . . 2. Schulbedarfgesetz vom 28. Juli 
1902 Art. 16: Gemeinden, welche den vollen Bedarf für die Schulen ohne Ueberbürdung auch 
durch Umlagen nicht aufzubringen vermögen, hat der Landrat des Kreises die notwendigen Zu- 
schüsse auf die Dauer der nachgewiesenen und von ihm für begründet erachteten Bedürftigkeit aus 
Kreisfonds zu gewähren. Hiezu haben die Rreise vor allem soviel zu verwenden, als sie nach den 
Kreisfonds-Hauptrechnungen des Jahres 1901 zur Unterstützung der Gemeinden in Aufbringung 
des persönlich und sächlichen Schulbedarfs, insbesondere für Aufbesserung des Lehrereinkommens, 
ihrerseits verausgabt haben, außerdem den sechsten DTeil des zur erstmaligen Erhöhung der Mindest- 
gehalte des Lehrpersonals nach Art. 7 Abf. 1 und 2 dieses Gesetzes erforderlichen Mehrbedarfs. 
Einen etwaigen weiteren Bedarf haben die Landräte nach den Bestimmungen des Landratsgesetzes 
vom 28. Mai 1852 bereitzustellen. 3. Weitere gesetzliche Lasten bringt das Schulbedarfgesetz in 
Art. 11 (Kosten für Stellvertretungen) und Art. 18 Abs. IV (Zuschüsse an die Kreisanstalten zur 
Unterstützung dienstunfähiger Lehrpersonen).
        <pb n="266" />
        256 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. I. Die Polizei. § 90. 
der Beschlüsse des Landrates geschieht mit dem Landratsabschiede durch den König (Land- 
ratsgesetz Art. 28, Ausscheidungsges. Art. 6 Abs. II). 
Wenn Ausgaben mehrere Kreisgemeinden berühren und bei den beteiligten Land- 
räten Anstände sich ergeben, so wird hierüber in den Landratsabschieden für die einzelnen 
Kreisgemeinden Entscheidung getroffen (Landratsges. Art. 17). Handelt es sich nicht um 
gesetzlich notwendige Ausgaben, so kann ein Zwang zur Vereinbarung zwischen den Kreis- 
gemeinden überhaupt nicht geübt werden. Sind die Ausgaben dagegen notwendige, so ent- 
scheidet der König über das Vorhandensein und das Maß der Beteiligung. 
Durch die Veröffentlichung des Landratsabschiedes ist die Ermächtigung zur Erhe- 
bung der Kreisumlagen und regelmäßig auch der Staatszuschüsse, sowie zur Verwendung 
der Kreiseinnahmen für die budgetmäßigen Zwecke gegeben. 
Das aufgestellte Kreisbudget bindet die Behörden, die mit seinem Vollzuge betraut 
sind. Der Landrat und der Landratsausschuß haben an diesem Vollzuge keinen Anteil, 
sie können nur mit Wünschen und Anträgen auftreten (Landratsges. Art, 15 1, 33 c). Die 
Kreisverwaltung wird durch die Staatsbehörden geführt (Art. 29 Abs. IV). 
Demgemäß werden auch die Kreisfondsrechnungen von den staatlichen Finanzbehörden 
gestellt und unterliegen der staatlichen Finanzkontrolle (Art. 15 b). Der Landrat ist jedoch 
befugt, die verbeschiedenen Rechnungen über die Erhebung und Verwendung der Kreisum- 
lagen und über die Verwaltung der sonstigen Kreisfonds und Kreisanstalten zu prüfen. 
Die Kreisfondsrechnungen werden ihm daher bei seiner Eröffnung übergeben. Er kann 
gegen die Behörden, welche für die Rechnungslegung und für die Einhaltung des Etats 
verantwortlich sind, bei den zuständigen Staatsministerien Beschwerde erheben (Art. 15 b 
und 22 Abs. 1). 
Der Landrat hat eine Uebersicht über die Rechnungsergebnisse der Kreisfondsrech- 
nungen und des Etats herzustellen, die sogleich nach geschlossener Versammlung durch das 
Kreisamtsblatt zu veröffentlichen ist (Art. 27 Abs. 11)1). 
SDechster Abschnitt. 
Die Landesverwalimg 2). 
I. Kapitel. 
Die Polizei. 
§ 90. Allgemeines Polizeirecht. Von der staatlichen Zwangsgewalt gegen die 
Person im allgemeinen ist bereits oben 23) gehandelt und dabei bemerkt worden, daß die- 
selbe nur auf dem Gebiete der Landesverwaltung zu einem abgeschlossenen Rechtssystem 
ausgestaltet ist. Sie führt hier den Namen Polizei, mit welchem Ausdrucke früher in 
der wissenschaftlichen wie in der Gesetzessprache die Verwaltung überhaupt bezeichnet 
— 
  
1) Die Kreisfondshauptrechnung samt den Nebenrechnungen soll auch an den Landtag ge- 
laugen, damit dieser sich davon überzeugen kann, daß die Staatszuschüsse an die Kreisgemeinden 
bestimmungsgemä verwendet worden sind. Ausscheidungsgesetz Art. VI Abs. III, Landratsgesetz 
Art. 27 Abs. III. 
2) Vgl. W. v. Krais, Handbuch der inneren Verwaltung im diesrheinischen Bayern, 
3 Bände, München, 1897/98, A. Geib's Handbuch für die Gemeindebehörden der Pfalz, in 
3. Aufl. neubearbeitet v. C. v. Besnard, 2 Bände, Kaiserslautern, 1899/1901. 
3) S. 140 ff., vgl. auch H. Rosin, das Polizeiverordnungsrecht in Preußen, Berlin 1895; 
Entsch. d. preuß. Oberverw.G. vom 19. Jan. 1898; Reger, Samml. Bd. 19 S. 170; Loe- 
ning,. Polizei, im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, 2 Aufl. Bd. V S. 108 ff.
        <pb n="267" />
        8 90. Allgemeines Polizeirecht. 257 
wurde. Die Polizei ist an sich keine materielle Tätigkeit des Staates, sondern eine 
Form der Staatstätigkeit, die ihren Inhalt durch die verschiedenen Zwecke bekommt, 
denen sie dient. Die Polizei ist diejenige Zwangsgewalt, durch welche der Staat sich 
und seine Verwaltung sowohl als auch seine Angehörigen vor Gefährdungen durch Men— 
schen schützt. 
Nach dem Gegenstande der abzuwehrenden Gefährdung scheidet sich die Polizei in zwei 
Teile. Insoferne sie den Schutz bestimmter einzelner Zweige der staatlichen Verwaltungs- 
tätigkeit bezweckt, ist sie Verwaltungspolizei, insoferne sie gegen Gefährdungen 
sich richtet, welche die Sicherheit des Staates oder seiner Angehörigen im allgemeinen be- 
drohen, ist sie Sicherheitspolizei. Die erstere ist kein selbständiges Gebiet staat- 
lichen Wirkens, sondern verbindet sich mit den einzelnen Teilen der Verwaltung; nur 
die Sicherheitspolizei hat einen selbständigen Zweck und erheischt daher eine gesonderte 
Darstellung. 
Für das allgemeine Polizeirecht, in dessen Erörterung hier zunächst ein- 
zugehen ist, kann es sich nur darum handeln, die Formen zu betrachten, in welchen die 
polizeiliche Tätigkeit der Verwaltung sich bewegt, die gesetzlichen Bestimmungen, welche für 
die Handhabung der Polizeigewalt im ganzen Bereiche der Verwaltung gleichmäßig gelten. 
Diese Bestimmungen sind im Polizeistrafgesetzbuche vom 26. Dezember 1871 (teilweise ge- 
ändert durch die Gesetze vom 28. Februar 1880 (G.-V.-Bl. S. 97), 20. März 1882 (G.= 
V.-Bl. S. 105), 9. Februar 1892 (G.-V.-Bl. S. 29) vom 24. Mai 1894 (G.-V.-Bl. S. 
267), 12. Mai 1898 (G.-V.-Bl. S. 20), Art. 162 des Ausführungsgesetzes zum Bürger- 
lichen Gesetzbuch vom 9. Juni 1899, Gesetz vom 22. Juni 1900, (G.-V.-Bl. S. 483)1) 
enthalten. 
Vor allem kommt hier das polizeiliche Anordnungsrecht in Betracht. Die Verwal- 
tungsverfügungen, welche einen obrigkeitlichen Befehl an die Amtsuntergebenen, ein Gebot 
oder Verbot enthalten, stehen als Polizeiverfügungen den übrigen Verwal- 
tungsver fügungen gegenüber. Die ersteren und die letzteren unterliegen hinsicht- 
lich ihrer Zulässigkeit einem verschiedenen Grundsatze. Die eigentliche Verwaltungstätigkeit 
die innerhalb der gesetzlichen Schranken die öffentlichen Interessen pflegend wahrnimmt, 
und daher auch die eigentlichen Verwaltungsverfügungen kommen mit dem Rechtskreise des 
einzelnen in keinen Zusammenstoß. Dagegen hat die Polizeiverfügung den Eingriff in den 
Rechtskreis des einzelnen geradezu zu ihrem Inhalte. Sie bedarf daher zu ihrer Begrün- 
dung eines Rechtstitels, der Bezugnahme auf eine bestimmte Rechtssatzung. 
Das bayerische Polizeistrafgesetzbuch erkennt diesen Grundsatz an, wenn es (Art. 1 
Abs. III) sagt: Die Zuständigkeit zur Erlassung der zulässigen polizeilichen Anord- 
nungen, Gebote oder Verbote an einzelne Personen oder in bestimmten Fällen richtet sich, 
soweit das Gesetz nicht hierüber Vorschriften enthält, nach den bestehenden oder künftig 
zu erlassenden Verordnungen über die Zuständigkeit der Behörden. Für diese Zuständig- 
keit ist insbesondere die königliche Verordnung vom 4. Januar 1872 (R.-Bl. S. 25) 
maßgebend?). 
Polizeiliche Gebote oder Verbote müssen also inhaltlich stets unmittelbar oder mittel- 
bar auf eine gesetzliche Bestimmung gestützt sein. Soweit dies der Fall ist, können sie auch 
Handlungen auferlegen, mit denen ein Vermögensaufwand verbunden ist, und Unter- 
lassungen anordnen, durch welche dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugeht oder 
die Verfügung über sein Vermögen beschränkt wird. Dagegen darf das polizeiliche An- 
1) Frhr. v. Riedel, Kommentar 6. Aufl. herausg. v. C. A. v. Sutner, 1903 (München), 
v. St 4 -m inger, Textausgabe 4. Aufl. (München 1899), Reger, Handausgabe 3. Aufl. (Ans- 
ach 2) Vgl. noch für München W.O. vom 2. Oktober 1869, worüber oben S. 93. 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts II, 4. Bapvern. 3. Auflage. 17
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        258 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. I. Die Polizei. § 90. 
ordnungsrecht nicht dazu ausgenützt werden, die Vermögensleistung um ihrer selbst willen 
d. h. also eine Abgabe in der Form des Polizeibefehles aufzulegen. Polizei und Finanz 
sind zweierlei. 
Ein allgemeines polizeiliches Anordnungsrecht ist das Recht, jedermann zur Not- 
hilse nach § 360 Ziff. 10 des R.-St.-G.-B.'s heranzuziehen. 
Es liegt im Wesen der Polizei, daß sie sich nur gegen die Einzelnen richtet. Gegen 
sich selbst und mithin auch gegen die Behörden übt der Staat keine Polizei. Zur Durch- 
führung seiner Befehle genügt hier die Dienstgewalt. Ebenso wird Gemeinden gegenüber 
nicht polizeilicher Zwang, sondern der Zwang der Staatsausfsicht geübt. 
Die Polizei reicht mit dem Strafzwange nicht aus, der durch die Gerichte geübt 
wird. Sie bedarf einer selbständigen Zwangsgewalt. 
Zum Teile ergibt sich diese schon aus allgemeinen Grundsätzen. 
Das Recht der Notwehr 1) haben die Behörden der öffentlichen Verwaltung ebenso- 
gut wie der Einzelne. Sie sind ferner befugt, den Gehorsam, den sie zu beanspruchen 
haben, überall da unmittelbar zu erzwingen, wo der Besehl durch Anwendung körperlichen 
Zwanges zum Vollzuge gebracht werden kann. 
Zu diesem allgemeinen obrigkeitlichen Zwangsrechte tritt noch ein gesetzlich besonders 
geregeltes Zwangsrecht hinzu, das teils selbständig dasteht, teils mit der Ausübung der 
richterlichen Strafgewalt in Zusammenhang gebracht ist. 
Unabhängig von der richterlichen Einschreitung sind nach Art. 21 des Polizeistraf- 
gesetzbuches die Behörden der inneren Verwaltung 2) befugt, Verfügungen, die sie inner- 
halb ihrer Zuständigkeit zum Vollzuge von Gesetzen, deren Uebertretung nicht mit Strafe 
bedroht ist, an bestimmte Personen erlassen und diesen eröffnet haben, durch Anwendung 
gesetzlicher Zwangsmittel zur Ausführung zu bringen. 
Zu diesem Zwecke sind jene Behörden insbesondere berechtigt, die Nichtbefolgung 
einer Verfügung der bezeichneten Art mit Ungehorsamsstrafen zu bedrohen und diese im 
Falle des Ungehorsams für verwirkt zu erklären 3). 
Wird nach Verhängung der Ungehorsamsstrafe der erneuerten Verfügung der Behörde 
nicht Folge geleistet, so ist diese befugt, die Ungehorsamsstrafe wiederholt anzudrohen und 
in angemessener Frist als verwirkt zu erklären, soferne zur Durchführung des Vollzuges 
weder ein sonstiges Zwangsmittel") noch die folgende Vollstreckungsmaßregel an- 
wendbar ist. 
Unterläßt nämlich jemand innerhalb der dafür bestimmten Frist dasjenige zu tun, 
was ihm durch eine Verfügung der oben bezeichneten Art von der zuständigen Behörde 
auferlegt ist, so ist letztere befugt, diese Handlung auf Kosten des Ungehorsamen vornehmen 
zu lassen und den von ihr festgestellten Kostenaufwand, vorbehaltlich der Verpflichtung zum 
Schadensersatze, von demselben zu erheben. 
Gegen die Androhung oder Vorkehrung all dieser Vollzugsmaßregeln ist Beschwerde 
— 
ift Teber Notwehr, Selbstverteidigung und Selbsthilfe nach bürgerlichem Rechte vgl. B.G.B. 
L2 227—231. 
"* 2) Der Begriff der inneren Verwaltung deckt sich nicht ganz mit dem Begriffe der Landes- 
verwaltung. Behörden der inneren Verwaltung sind nur jene, welche den beiden Staatsministerien 
des Innern unterstehen, nicht z. B. die Behörden der staatlichen Verkehrsanstalten. 
3) Und zwar die Bürgermeister und Gemeindeausschüsse der Gemeinden mit Landgemeinde- 
verfassung in den Landesteilen rechts des Rheins und die Bürgermeister der Landgemeinden der 
Pfalz bis zu 6 Mark, die Bürgermeister und Magistrate der mittelbaren Städte und Märkte der 
Landesteile rechts des Rheins und die Bürgermeister der Städte in der Pfalz bis zu 9 Mark und 
die übrigen Magistrate, Bürgermeister und Behörden der inneren Verwaltung bis zu 45 Mark. 
Ungehorsamsstrafen, die von einer Gemeindebehörde verfügt sind, fließen in die Kasse der Gemeinde. 
4) In bestimmten Fällen besteht auch ein Recht der Zwangsvorführung, der Festnahme, der 
zwangsweisen Entsernung, der Einstellung (Znhibierung).
        <pb n="269" />
        8 90. Allgemeines Polizeirecht. 259 
an die höheren Stellen zulässig. In dringenden Fällen haben solche Beschwerden keine 
aufschiebende Wirkung. 
Enthält ein Gesetz eine Mehrheit von Anordnungen und ist in demselben nur die 
Uebertretung eines Teiles der getroffenen Anordnungen unter Strafe gestellt, so finden 
die dargelegten Bestimmungen auf die Anordnungen dieses Gesetzes Anwendung, deren 
Uebertretung nicht mit Strafe bedroht ist. 
Die zuständige Polizeibehörde ist ferner nach Art. 20 des Polizeistrafgesetzbuches be- 
fugt, in Fällen, welche mit Strafe gesetzlich bedroht sind, vorbehaltlich der späteren Straf- 
verfolgung, soweit nötig, vorläufig einzuschreiten. 
In allen Fällen, in welchen die Einziehung einzelner Sachen gesetzlich zulässig ist, 
hat sie das Recht, letztere mit vorläufigem Beschlage zu belegen. 
Sie hat die Befugnis, in jenen Fällen, in welchen die Gesetze bestimmen, daß die 
Schließung einer Anstalt im Strafurteile auszusprechen ist oder für zulässig erklärt werden 
kann, diese Schließung als vorläufige Maßregel zu verfügen, darf jedoch dieselbe nicht über 
acht Tage fortsetzen, wenn der Richter nicht die Fortdauer als zulässig erklärt hat. 
Unterläßt jemand, dasjenige zu tun, was ihm unter Strafe gesetzlich zu tun geboten 
ist, so steht der Polizeibehörde die Befugnis zu, diese Handlung statt seiner vornehmen zu 
lassen. Der dadurch verursachte Kostenaufwand kann jedoch von dem Ungehorsamen nur 
auf Grund eines richterlichen Urteils zwangsweise beigetrieben werden. 
War die vorläufig getroffene Maßregel nicht gerechtfertigt, so bleibt dem Freigespro- 
chenen der allenfallsige Anspruch auf Schadensersatz vorbehalten 1). 
Die Polizeimaßregeln können endlich der gerichtlichen Verurteilung nachfolgen. 
Allgemeiner Art ist nachstehende Vorschrift des Art. 16 des Polizeistrafgesetzbuches: 
Unterläßt jemand innerhalb der dafür bestimmten Zeit dasjenige zu tun, was ihm auf 
Grund eines rechtskräftigen Strafurteils wegen einer Uebertretung durch die zuständige 
Polizeibehörde auferlegt worden ist, so ist letztere befugt, diese Handlung auf Kosten des 
Ungehorsamen vornehmen zu lassen, und, vorbehaltlich seiner Verpflichtung zum Ersatze 
des etwa verursachten Schadens, den von ihr festgestellten Kostenaufwand von demselben 
beizutreiben. 
Die besonderen polizeilichen Maßnahmen, welche an eine gerichtliche Verurteilung 
sich anreihen können, sind teils solche, die vom Strafgerichte erkannt und von der Ver- 
waltungsbehörde lediglich vollzogen werden, teils solche, zu welchen das Strafgericht durch 
sein Urteil die Ermächtigung erteilt hat, teils endlich solche, die auf Grund der bloßen 
Tatsache der Verurteilung wegen gewisser Handlungen ergriffen werden können. Alle diese 
Maßregeln liegen auf dem Gebiete der Sicherheitspolizei. 
Die polizeiliche Zwangsgewalt muß sich im äußersten Falle auch in der Anwendung 
körperlicher Gewalt äußern, um passiven wie aktiven Widerstand zu brechen. Das Not- 
wehrrecht genügt nicht. Der Polizei muß ein Mittel überlegener Gewalt zu Gebote stehen, 
sie bedarf des Waffenrechtes. 
Zn diesem Ende besitzt die Polizei als regelmäßiges Organ ihrer Waffengewalt eine 
militärisch eingerichtete Sicherheitstruppe, die Gendarmerie. 
Die Aurufung des Beistandes des Heeres tritt nur als außerordentliches Mittel 
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, demnach als Mittel der Sicherheitspolizei 
ein. Hiervon ist also später zu handeln. 
Die Einrichtung der Gendarmerie in ihrer jetzigen Gestalt geht, wenn auch Bayern 
schon im achtzehnten Jahrhundert militärisch eingerichtete Sicherheitstruppen kannte 2), auf 
  
1) Vgl. hierüber v. Seydel, bayer. Staatsrecht III S. 9 Anm. 44. 
2) Vgl. v. Seydel, bayer. Staatsrecht 1 S. 37 ff. 
177
        <pb n="270" />
        260 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. I. Die Polizei. 8 90. 
das Gendarmerieedikt vom 10. Oktober 1812 1) zurück. 
Die Gendarmerie nimmt eine Doppelstellung ein. Sie hat militärische Disziplin 
(Disziplinarstrafordnung vom 15. Juni 1895 Kr.-M.-Bl. S. 169) und Verfassung, ein 
militärisches Oberkommando, das Gendarmerie-Korpskommando, und militärische Befehls- 
haber. Sie untersteht in persönlicher und disziplinärer Hinsicht dem Kriegsministerium. 
In bezug auf Anordnung und Leitung ihres Dienstes dagegen ist sie den Behörden der 
sog. innern Verwaltung: dem Staatsministerium des Innern, den Kreisregierungen, 
Kammern des Innern, und den Distriktsverwaltungsbehörden (Bezirksämter — in unmittel- 
baren Städten, mit Ausnahme Münchens, bestehen gemeindliche Schutzmannschaften) unterstellt. 
Die Einrichtung der Gendarmerie beruht dermalen auf den königlichen Verordnungen 
vom 24. Juli und 19. Dezember 1868 (R.-Bl. S. 1385, 1529, 2495, s. a. G.-V.-Bl. 
1895 S. 128) für die Landesteile diesseits des Rheines mit Ausnahme von München 
und für die Pfalz. Die zuerst genannte Verordnung ist durch Verordnungen vom 12. Mai 
1872 (R.-Bl. S. 1275) und 3. Juni 1892 (Ges. V.-Bl. S. 175) geändert?2). Für 
München wurde durch Verordnung vom 1. Juli 1898 (G.-V.-Bl. S. 355) eine königl. 
Schutzmannschaft als „militärisch organisiertes Zivilinstitut“ geschaffen. 
Die Gendarmerie ist in 8 Kompagnien, je eine für die acht Regierungsbezirke, dann 
in Brigaden, je für einen Amtsbezirk, und Stationen gegliedert. Das Staatsministerium 
des Innern bestimmt die Verteilung. 
Die Aufgabe 3) der Gendarmerie beschränkt sich nicht auf die Anwendung der poli- 
zeilichen Waffengewalt. Sie hat die Behörden überhaupt in der Erhaltung der öffentlichen 
Ruhe, Ordnung und Sicherheit, sowie in Handhabung der bestehenden Gesetze und An- 
ordnungen zu unterstützen. Zu ihrem ordentlichen Dienste gehört insbesondere der Pa- 
tronillendienst. 
Das Waffenrecht der Gendarmerie besteht in folgenden Fällen: 
1. wenn gegen sie ein gewaltsamer Angriff gemacht wird oder unmittelbar droht, 
2. wenn ihr Widerstand entgegengesetzt wird, der nur durch Anwendung der Waffe 
gebrochen werden kann, 
3. wenn die ihr anvertrauten Personen, Wachen oder Posten auf keine andere Weise 
zu verteidigen sind. 
Die Waffe soll übrigens tunlichst erst nach vorgängiger Androhung und das Seiten- 
gewehr soll gebraucht werden, wo der Zweck ohne Schußwaffe erreicht werden kann. 
Die Aufstellung des erforderlichen örtlichen Polizeipersonals ist nach den Gemeinde- 
ordnungen Pflicht der Gemeinden "). Außerdem sind die Gemeindebehörden berechtigt, Ge- 
meindedienste zur Uebernahme der Sicherheitswache anzuordnen 5). 
§ 91. Die höhere Sicherheitspolizei. Man pflegt die Sicherheitspolizei 6) in 
höhere und niedere oder Einzelsicherheitspolizei einzuteilen. Unter der 
ersteren ist jene zu verstehen, bei welcher es sich um Abwendung von Gefahren handelt, 
die von einer Mehrheit von Personen oder von der Einwirkung auf eine Mehrheit von 
Personen drohen, unter der letzteren jene, die sich gegen die einzelne sicherheitsgefährliche 
Persönlichkeit richtet. 
1) v. Seydel a. a. O. 1 S. 121 ff. 
2) Vgl. V. O. vom 16. Juli 1900 (G. V. Bl. S. 891) über Diensteinkommens= und Pensions- 
verhältnisse der Gendarmerie. 
3) Offizielle Sammlung der für den Gendarmeriedienst wichtigen Vorschriften erscheint seit 
1897 (M. A. Bl. S. 223) im Verlag von J. Schweitzer in München. — M. E. vom 15. März 1895 
(M. A. Bl. S. 215) über Geschäftsvereinfachung. 
4) Vgl. oben S. 204. 
5) P. St. G. B. Art. 29. 
6) Die gerichtliche Polizei fällt, wenn sie sich auch der „Beamten des Polizei= und Sicher- 
heitsdienstes“ (N.G. V.G. § 153) als ihrer Orgaue bedient, nicht in das Bereich dieser Darstellung.
        <pb n="271" />
        g 91. Die höhere Sicherheitspolizei. 261 
Zur höheren Sicherheitspolizei 1) im angegebenen Sinne gehört die Polizei der Vereine, 
Versammlungen und Volksbewegungen, dann der Presse; die Einzelsicherheitspolizei um- 
faßt die Vorschriften über Beaufsichtigung und Beschränkungen der Bewegung des Ein- 
zelnen, sowie die Waffenpolizei u. s. w. 
Das Recht der Vereine und Versammlungen ist durch Gesetz vom 26. Februar 1850 
(G.-Bl. S. 53)2) und die Novelle vom 25. Juni 1898 (G.-V.-Bl. S. 289) 3) geregelt, 
wozu nun auch die §§ 21—79 des B.-G.-B. zu vergleichen sind")). Die Vorschriften des 
B.-G.-B haben die öffentlichrechtlichen Bestimmungen des vorgenannten bayerischen Ge- 
setzes nicht berührt. Die polizeilichen Beschränkungen des bayerischen Gesetzes finden nach 
dessen Art. 26 keine Anwendung „auf die durch das Gesetz oder durch die gesetzlichen Au- 
toritäten angeordneten Versammlungen, sowie auf die Vorberatungen von Mitgliedern 
dieser Versammlungen während der Dauer ihrer Sitzungen, dann auf die Versammlungen 
der Wahlberechtigten zum Betriebe der den Reichstag 5) betreffenden Wahlangelegenheiten 
und die Wahlversammlungen der Wahlmänner und Urwähler für den Landtag, die Kreis- 
oder Gemeindevertretung, sowie für andere auf Gesetz oder Anordnung der Behörden be- 
ruhende öffentliche Körperschaften nach erlassenem Wahlausschreiben“; ferner nicht auf 
Handels-, Erwerbs= u. dergl. Gesellschaften. Das Gesetz bezieht sich nicht auf Glaubens- 
gesellschaften und deren gottesdienstliche Handlungen ). 
1. Das Vereinspolizeirecht geht von dem Grundsatze aus, daß die Staats- 
angehörigen und daher auch die Reichsangehörigen, soweit nicht strafgesetzliche Verbote 
gewisser Vereine (R.-St.-G.-B. §§ 128, 129) oder Vorschriften des öffentlichen Dienst- 
rechtes (Vereinsges. Art. 27, 28)7) entgegenstehen, das Recht haben, ohne vorgängige 
polizeiliche Erlaubnis Vereine zu bilden (Vereinsges. Art. 11). 
1) Hieber gehören u. a. die oberp. Vorschr. v. 7. April 1897 zur Aufrechthaltung der öff. 
Ruhe 2c. bei Eisenbahnbauten (G.V. Bl. S. 63) 
2) Kommentar von Pözl in d i u's Gesetzgebung des Königreichs Bayern seit 
Maximilian II. mit Erläuterungen, T. II Bd. 4 Left 2. v. Seydel bei Schönberg, Hand- 
buch der politischen Oekonomie 4. Aufl. 2. Bd. S. 291 ff. J. Graßmann, Versammlungs- 
und Vereinsvolizei im Königreich Bayern in Schm ollers Jahrbuch fin Gesetzgebung 2c. 1896 
S. 795 ff. Vollzugsvorschriften vom 3. März 1850 bei Weber IV S. 8 
3) Vgl. auch das Meichsges. vom 11. Dez. 1899 (R.G. Bl. S. i andausgaben des 
Vereinsges. in der neuen Fassung von J. Graßmann (Anetach 1898 und Frhr. v. Sartor 
(München) 1902. 
4) Die Versuche, die vereinspolizeiliche Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung geltend zu 
machen, begegneten anfänglich dem Widerstande der verbündeten Regierungen, führten dann aber 
zu dem R.G. vom 11. Dez. 1899 (R.G. Bl. S. 699), welches das — in Bayern schon vorher aufge- 
hobene — Verbot der Verbindung zwischen politischen Vereinen für das Reichsgebiet beseitigte. Das 
B.G.B. greift insoferne in das Gebiet des öffentlichen Rechtes über, als es die Eintragung eines 
Vereines in das Vereinsregister, an welche die Entstehung der Rechtspersönlichkeit des Vereines in 
privatrechtlicher Hinsicht geknüpft ist, von der Zustimmung der Verwaltungsbehörden in gewissem 
Umfange abhängig macht. 8 61 bestimmt nämlich: „Wird die Anmeldung zugelassen, so hat das 
Amtsgericht sie der zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen. Die Verw.B. kann gegen die 
Eintragung Einspruch erheben, wenn der Verein nach dem öffentlichen Vereins#recht unerlaubt ist 
oder verboten werden kann, oder wenn er einen politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck 
verfolgt". Nach Art. 4 des bayer. Ausf.G. z. B. G. B. vom 9. Juni 1899 ist zur Entziehung der 
Rechte fähigkeit und zur Erhebung des Einspruches (nach §§ 61 u. 71) die Distriktspolizeibehörde 
(in München die Polizeidirektion) zuständig. Gegen den Einspruch ist Beschwerde zur Kreiere- 
gierung und zum Verwaltungsgerichtshofe zulässig. Ueber die verwaltungerechtliche Entziehung 
der Rechtsfähigkeit s. auch §§ 43, 44 des B.G. B. Agl. Staudin 6er a. a. O. S. 102, 121 ff. 
und *2 der#— Huständigieissberorbanng vom 24. Dez. 1899 (G. V.Bl. S. 1229), vi f. adm. Pr. 
48 S. 389. 
5) Ven Reichstagswahlges. vom 31. Mai 1869 § 17. 
6) Vgl. hiezu v. Seydel III S. 51 hinsichtlich der in Art. 4 d. G. bezeichneten Pro- 
zessionen. lUeber das Verhältnis zu § 152 der Gew. O. (NKoalitionsrecht) vgl. Graß- 
mann in Schmollers Jahrbuch a. a. O. S. 813 ff., v. Landmann-Nohmer a. a. O. 
3. Aufl. II S. 463 ff. 
7) Vgl. auch Reichsmilitärges. vom 2. Mai 1874 F 49.
        <pb n="272" />
        262 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. I. Die Polizei. § 91. 
Bezüglich der polizeilichen Behandlung scheidet das Gesetz politische und nicht 
politische Vereine. 
Für die ersteren ist folgendes bestimmt (Ges. Art. 14 ff.): 
Vereine, deren Zweck sich auf die öffentlichen Angelegenheiten bezieht, sind verpflichtet, 
Vorsteher zu wählen, und diese haben Satzungen über Verfassung und Wirksamkeit des 
Vereins binnen drei Tagen nach dessen Errichtung, alle Abänderungen aber binnen drei 
Tagen, nachdem sie zu stande gekommen, der Distriktsverwaltungsbehörde zur Kenntnis- 
nahme einzureichen, derselben auch auf Verlangen jede darauf bezügliche Auskunft zu 
erteilen. 
Frauen und Minderjährige können weder Mitglieder politischer Vereine sein, noch 
den Versammlungen derselben beiwohnen. Dieses Verbot bezieht sich hinsichtlich der Frauen 
nicht auf solche politische Vereine, welche nur den besonderen Berufs= und Standesinter- 
essen bestimmter Personenkreise oder nur zu Zwecken der Erziehung, des Unterrichtes und 
der Armen= oder Krankenpflege dienen 1). 
Auf Versammlungen solcher Vereine finden die Bestimmungen des Versammlungs- 
rechts Anwendung. Insbesondere liegt den Vorstehern der Vereine die vorgängige An- 
zeige bei der Ortspolizeibehörde bezüglich aller Versammlungen ob, für welche Zeit und 
Ort nicht bereits satzungsmäßig feststehen. 
Politischen Vereinen ist nach der Novelle von 1898 nur mehr verboten, mit Vereinen, 
welche außerhalb des deutschen Reiches ihren Sitz haben, in der Art in Verbindung 
zu treten, daß entweder die einen den Beschlüssen und Organen der andern unterworfen 
oder mehrere solche Vereine unter einem gemeinsamen Organe zu einem gegliederten 
Ganzen vereinigt werden. Das Ministerium des Innern kann Ausnahmen von diesem 
Verbot zulassen. 
Den politischen Vereinen ist untersagt, Beschlüsse in der Form von Gesetzen, Verord- 
nungen, Rechtssprüchen oder andern Erlassen der öffentlichen Behörden zu fassen. 
Die polizeiliche Schließung von Vereinen kann 2) verfügt werden, 
1. wenn dieselben vereinsgesetzlichen Bestimmungen zuwiderhandeln 3), 
2. wenn dieselben die religiösen, sittlichen oder gesellschaftlichen Grundlagen des 
Staats zu untergraben drohen, endlich 
3. wenn ihre Zwecke oder Beschlüsse den Strafgesetzen zuwiderlaufen. 
In dem letzteren Falle haben die Gerichte, welchen die verfügte Schließung des 
Vereins binnen acht Tagen anzuzeigen ist, über die Fortdauer der Schließung zu ent- 
scheiden ). 
In den übrigen Fällen ist gegen die polizeilich verhängte Schließung der Verwal- 
tungsrechtsweg eröffnet 5). Die Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung. Die 
Schließung des Vereins ist öffentlich bekanntzugeben. 
Hinsichtlich der nicht politischen Vereine gilt (Art. 12, 13) folgendes. 
Vereine, deren Zweck sich nicht auf die öffentlichen Angelegenheiten bezieht, sind, 
wenn sie Vorsteher und Satzungen haben, verpflichtet, ihre Gründung und jede Verände- 
rung ihrer Vorstandschaft oder ihrer Zwecke der vorgesetzten Polizeibehörde binnen 3 Tagen 
anzuzeigen. 
1) Soweit ein politischer Verein nicht unter Art. 15 Abs. II (Novelle 1898) fällt, ist der 
Ausschluß der Frauen nach wie vor ein unbedingter. 
2) Von „jeder Polizeistelle oder Behörde“; in den Fällen Ziff. 1 und 2 nicht vom Staats- 
ministerium des Innern, weil sonst der Verwaltungsrechtsweg versperrt wäre. Ueber die Entziehung 
der Rechtsfähigkeit im Verwaltungsrechtswege s. oben S. 261 Anm. 4. 
3) Näher umschrieben in Art. 19 Ziff. 1—4. 
4) Vgl. hieher Vereinsgesetz Art. 20 ff. mit Ausf.G. vom 18. August 1879 zur R. St. P.O. 
Art. 2 Ziff. 9 und Art. 84. 
5) Ges. vom 8. August 1878 Art. 8 Ziff. 6, Art. 9.
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        § 91. Die höhere Sicherheitspolizei. 263 
Sobald ein nicht politischer Verein zugleich politische Zwecke zu verfolgen oder in 
den Bereich seiner Verhandlungen zu ziehen beginnt, unterliegt er allen Anordnungen und 
Strafbestimmungen über politische Vereine. 
2. Bezüglich des Versammlungsrechtes gilt der Grundsatz (Art. 1): Alle 
Staats= und Reichsangehörigen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu ver- 
sammeln; einer besonderen Erlaubnis dazu bedarf es nicht 1). 
Die polizeilichen Vorschriften des Gesetzes beziehen sich vor allem auf die Ver- 
sammlungen im Freien. Solange der Landtag versammelt ist, dürfen innerhalb 
der Entfernung von sechs Stunden von dem Orte seines Sitzes Volksversammlungen unter 
freiem Himmel nicht abgehalten werden (Art. 10). 
Hievon abgesehen können Versammlungen, welche unter freiem Himmel abgehalten 
werden sollen, bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch 
schristlichen Erlaß der Distriktsverwaltungsbehörde verboten werden. 
Zu Versammlungen auf öffentlichen Plätzen und Straßen, sowie zu öffentlichen Auf- 
zügen in Städten und Ortschaften hat der Unternehmer, Leiter oder Ordner die Zustim- 
mung der betreffenden Gemeindebehörde zu erholen und sodann die Genehmigung der 
Distriktsverwaltungsbehörde nachzusuchen, welche den Bescheid möglichst schleunig und spä- 
testens am folgenden Tage schriftlich zu erteilen hat 2) (Art. 4, 5). Hinsichtlich des Ver- 
fahrens hat die Novelle von 1898 Erleichterungen gebracht (Abs. III u. IV). 
Für die politischen Versammlungen gilt folgendes: Wer zu einer 
Versammlung, in welcher öffentliche Angelegenheiten erörtert werden sollen, öffentliche 
oder allgemeine Einladungen erläßt, und wer den Platz zu deren Abhaltung ein- 
räumt, ist verpflichtet, mindestens 24 Stunden vor dem Beginne der Versammlung unter 
Angabe des Ortes, der Zeit und des Zweckes derselben Anzeige bei der Ortspolizeibe- 
hörde zu machen, welche darüber sofort eine Bescheinigung zu erteilen und ohne Säumnis 
der Distriktsverwaltungsbehörde Nachricht zu geben hat. 
Alle Einladungen oder Aufforderungen zu solchen Versammlungen, mögen sie in 
öffentlichen Anschlägen enthalten, oder in öffentlichen Blättern eingerückt, oder sonst durch 
Schrift oder Druck verbreitet sein, müssen mit den Unterschriften derjenigen, welche sie er- 
gehen lassen, versehen werden. Minderjährige dürfen den Versammlungen dieser Art nicht 
beiwohnen; dagegen hat die Novelle von 1898 den Frauen das Recht der Beteiligung an 
solchen Versammlungen gebracht, sofern nicht diese von einem politischen, nicht unter Art. 
15 Abs. II fallenden Vereine veranstaltet sind. 
Den Versammlungen ist nicht gestattet, Adressen oder Petitionen in Masse zu über- 
bringen oder durch Abordnungen von mehr als zehn Personen zu übersenden. 
Das Gesetz beschäftigt sich weiterhin auch mit der Handhabung der Ord- 
nung in den Versammlungen (Art. 5—9). 
Die Leiter einer Versammlung haben für Aufrechterhaltung der Ordnung und des 
Gesetzes zu sorgen. Sie haben Sprechern, welche durch ihren Vortrag das Gesetz ver- 
letzen oder zu Gesetzesverletzungen auffordern, das Wort zu entziehen, und, wenn ihren 
Anordnungen zur Aufrechthaltung des Gesetzes keine Folge gegeben wird, die Versammlung 
aufzuheben. 
Die Polizeibehörde ist befugt, zu jeder Versammlung einen oder zwei Polizeibeamte 
  
1) Vorbehalt des Dienstrechts Art. 27, 28. 
2) Herkömmliche kirchliche Prozessionen, Wallfahrten und Bittgänge, gewöhnliche Leichenbe- 
gängnisse, Züge der Hochzeitsversammlungen und hergebrachte Umzüge der Innungen unterliegen 
dieser Bestimmung nicht. Hinsichtlich der Prozessionen vgl. die mit v. Seydel übereinstimmende 
ministerielle Erklärung Verh. d. K. d. Abg. 1897/98 Beil. Bd. XV S. 482 (dagegen St. B. Bd. XII 
S. 442 und Bl. f. adm. Pr. Bd. 50 S. 1 Luthardt, welcher mit beachtenswerten Gründen 
herkömmlich im Sinne von ortsherkömmlich auffaßt).
        <pb n="274" />
        264 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. I. Die Polizei. l 91. 
oder durch besondere Abzeichen erkennbare Abgeordnete zu senden, denen ein angemessener 
Platz einzuräumen ist. 
Die Abgeordneten der Polizeibehörde sind befugt, zu verlangen, daß Versammlungen 
in denen Vorträge gehalten, Anträge oder Vorschläge erörtert werden, mittels welcher zu 
Gesetzesverletzungen aufgefordert oder aufgereizt wird, sofort durch die Ordner oder Leiter 
aufgehoben werden. Wird dem Verlangen der Abgeordneten der Polizeibehörde nicht augen- 
blicklich entsprochen, so erklären diese die Versammlung für aufgelöst und alle Anwesenden 
sind verpflichtet, sich sogleich zu entfernen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen 
und einer wiederholten Aufforderung nicht Folge geleistet, so kann die Auflösung durch die 
bewaffnete Macht zur Ausführung gebracht werden 1). 
3. Die Polizei der Volksbewegungen beruht auf dem Gedanken, daß 
außerordentliche Gefahren für die Sicherheit des Staates mit außerordentlichen Mitteln 
zu bekämpfen sind. Dabei scheiden sich naturgemäß jene Fälle, wo es sich um Unter- 
drückung einer aufrührerischen Bewegung von vorübergehender Natur handelt, und 
jene, wo einer zuständlich gewordenen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit entgegen zu 
wirken ist. 
Bezüglich der ersteren Fälle kommen besondere Bestimmungen nicht in Frage, so 
lange die Polizeibehörden mit ihren gewöhnlichen Machtmitteln ausreichen zu können glau- 
ben. Es sind hier sogar außerordentliche Maßnahmen durch Anwendung der ordentlichen 
Zuständigkeiten der Staatsregierung denkbar. So enthält die Formationsverordnung vom 
17. Dezember 1825 (§ 126) die Anweisung an die Regierungspräsidenten, bei Gefahr auf 
Verzug in Fällen bedrohter oder gestörter öffentlicher Sicherheit die ersten auf die Gesetze 
gegründeten Verfügungen zu erlassen. Ferner kann der König sein Recht der Behörden- 
einrichtung dazu anwenden, um den Staat gegen außergewöhnliche Ordnungsstörungen zu 
schützen. Er kann, soweit kein sormelles Gesetz im Wege steht, behördliche Zuständigkeiten 
erweitern oder beschränken, vorübergehende Einrichtungen schaffen und besondere Gewalten 
übertragen, insbesondere auch Befehlshaber des Heeres mit Amtsgewalten des bürgerlichen 
Staatsdienstes betrauen. 
Die Zuhilfenahme des Heeres zur Bewältigung innerer Unruhen tritt dann ein, 
wenn die bürgerliche Macht mit ihren eigenen Mitteln die Ordnung nicht mehr herzu- 
stellen vermag. 
Die Verfassungsurkunde (Tit. IX § 3) sagt hierüber lediglich: „Die Armee handelt 
gegen den äußeren Feind und im Innern nur dann, wenn die Militärmacht von der kom- 
petenten Zivilbehörde förmlich dazu aufgesordert wird" 2). 
Eine gesetzliche Regelung des Einschreitens der bewaffneten Machts) 
zur Aufrechterhaltung der Ordnung ist erst durch das Gesetz vom 4. Mai 
1851 (G.-Bl. S. 9) erfolgt!). 
1) Der Verwaltungsrechtsweg ist hier nicht eröffnet, ebensowenig die sog. Verfassungsbe- 
schwerde (a. A. der K. d. Abg., Verh. 1887/88 Beil. Bd. II S. 613, 1895/96 St. B. VII S. 13 ff.); 
v. Seydel I1 S. 367 ff., 397 ff.; Graßmann in Schmollers Jahrbuch 1896 S. 807 ff. Ueber 
das polizeiliche Verbot von Versammlungen s. die ministerielle Erklärung, Verh. der K. d. Abg. 
St. B. 1898 Bd. XII S. 443 und Art. 102 des Auef.G. zur R. Str. P.O. 
2) Art. 66 der Reichsverfassung gilt für Bayern nicht. 
3) Ueber militärische Hilfskommandos bei öfsentlichen Notständen M.E. vom 20. Mai 1899 
(M. A. Bl. S. 195). 
4) Das Ges. wurde durch Art. 2 N. 13 des Einf.G. z. R. St. G. B. und Art. 145 des Ausf.G. 
z. B. G. B. geändert; vgl. auch v. Seydel III S. 38 ff. Kommentar von Pözl bei C. Fr. 
v. Dollmann, die Gesetzgebung des Königrichs Bayern 2c. Th. II Bd. IV S. 521 ff. — Der 
strafrechtliche Teil des Gesetzes ist durch das N. St.G.B. 8§ 115, 116, 125 beseitigt. Vgal. Art. 2 
Ziff. 13 des Vollzugsgesetzes vom 26. Dezember 1871 zum N. St.G. B. Vgl. auch die Garnisons-= 
dienstinstruktion. lleber die Mitwirkung der Gendarmerie, V.O. vom 24. Juli 1868 8§ 39, 76. 
F. van Calker, das Recht des Militärs zum administrativen Waffengebrauch, München 1888.
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        §s 91. Die höhere Sicherheitspolizei. 265 
Dieses Gesetz bestimmt: „Wenn die zuständige Zivilbehörde 1) zur Erhaltung der 
inneren Sicherheit oder der gesetzlichen Ordnung die bewaffnete Macht aufbietet, so muß 
das Aufgebot schriftlich erfolgen. In Notfällen kann dasselbe mündlich gestellt, muß aber 
sobald als möglich schriftlich wiederholt werden. 
Die Militärbehörde hat zu bestimmen, in welcher Stärke und aus welchen Waffen- 
gattungen die bewaffnete Macht abgeordnet werden soll. 
Bevor die wirkliche Einschreitung der bewaffneten Macht erfolgt, sind die Zusammen- 
gerotteten durch einen Abgeordneten der Zivilbehörde dreimal im Namen des Gesetzes zum 
ruhigen Auseinandergehen aufzufordern 2). Können die Aufforderungen nicht durch einen 
Abgeordneten der Zivilbehörde erfolgen, so sind sie durch eine von dem Befehlshaber der 
bewaffneten Macht abzuordnende Militärperson vorzunehmen. 
Jeder Aufforderung geht, soweit möglich, ein Signal voraus. 
Bleibt auch die dritte Aufforderung ohne Erfolg, so hat die bewaffnete Macht von 
ihrer Waffe den erforderlichen Gebrauch zu machen. Die Art und Dauer dieses Gebrauches 
hat der Befehlshaber unter eigener Verantwortlichkeit allein zu bestimmen. 
Auch ohne Signal und Aufforderung oder ohne deren Wiederholung, ist die bewaff- 
nete Macht zu dem erforderlichen Gebrauche der Waffen befugt, wenn die Zusammengerotteten 
1. auf die bewaffnete Macht eindringen, oder dieselbe auf irgend eine Weise an- 
greifen, oder 
2. Barrikaden errichten, oder 
3. in öffentliche oder Privatgebäude eindringen oder einzudringen suchen, oder 
4. Gewalttaten an Personen verüben, oder 
5. fremdes Eigentum gewaltsam wegnehmen, beschädigen oder zerstören. 
Von den Waffen kann in allen Fällen auch gegen denjenigen der erforderliche Ge- 
brauch gemacht werden, welcher sich der Entwaffnung oder Verhaftung mit Gewalt widersetzt. 
Personen, welche auf dem Wege zum Ort der Zusammenrottung betreten werden, kön- 
neu zurückgewiesen, und, wenn sie bewaffnet sind, entwaffnet und zu Haft gebracht werden. 
Auch nach erfolgter Wiederherstellung der Ordnung hat die bewaffnete Macht zu 
den notwendigen Verhaftungen, sowie zur Ablieferung der Gefangenen mitzuwirken 5). 
Die äußerste Maßregel der höheren Sicherheitspolizei ist die Verhängung des 
Standrechts (Belagerungsstandes, Kriegszustandes). 
Was Artikel 68 der Reichsverfassung hierüber bestimmt, gilt für Bayern nicht. Der 
Bündnisvertrag mit Bayern vom 23. November 1870 Abschnitt III § 5 Ziff. VI sagt 
außerdem: 
„Die Voraussetzungen, unter welchen wegen Bedrohung der öffentlichen Sicherheit 
das Bundesgebiet oder ein Teil desselben durch den Bundesfeldherrn in Kriegszustand 
2 Zuständig sind die Distriktsverwaltungsbehörden, Kreisregierungen, Kammern des Innern, 
und das Staatsministerium des Jnnern; nicht dagegen die Ortspolizeibehörden. Ob die sachliche! 
Voraussetzung des Einschreitens gegeben ist, entscheidet und verantwortet allein die Zivilbehörde, 
wie andererseits die Militärbehörde nach Art. 4 die militärischen Maßnahmen allein bestimmt und 
verantwortet. · 
2) Der Abgeordnete der Zivilbehörde soll in seiner Amtstracht erscheinen oder doch mit einer 
weißen Schärpe ausgezeichnet sein. 
3) Die Kosten des Einschreitens der bewaffneten Macht und der Ersatz des durch Aufläufe 
verursachten Schadens obliegen regelmäßig der betreffenden Gemeinde. Ges. vom 12. März 1850 
(G. Bl. S. 73) für die Landesteile diesseits des Rheins (Rommentar von E. v Zink bei C. Fr. 
v. Dollman n, die Gesetzgebung des Königreichs Bayern 2c. T. 1 Bd. in S. 221 ff.), dessen 
noch geltende Bestimmungen (Art. 1, 3, 4 Abs. 1, 8 Abs. 1, 9—15) durch Art. 108 des Einf. G. bezw. 
Art. 142 des Ausf.G. z. B.G.B. auf die Pfalz ausgedehnt wurden; für diese hatte bisher das 
Ges. vom 10. Vendemiuire IV gegolten. M. Bek. vom 26. Juni 1899 (G. V.Bl. S. 401); Ges. 
vom 4. Mai 1851 Art. 14; Ausf.G. zur N. P.O. in der Fassung vom 26. IJuni 509 Art. 11. 
Diess. Gem.O. Art. 59, 206 Abs. II Ziff. 1, pfälz. Gem.O. Art. 43. Bl. f. adm. Pr. Bd. 30 
S. 178.
        <pb n="276" />
        266 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. I. Die Polizei. §5 91. 
erklärt werden kann, die Form der Verkündung und die Wirkungen einer solchen Erklä- 
rung werden durch Bundesgesetz geregelt“. 
Das etwa ergehende Reichsgesetz wird jedoch, da das Recht, den Belagerungsstand 
zu verkünden, mit dem kaiserlichen Bundesfeldherrnamte zusammenhängt, dieses Recht jeden- 
falls für Friedenszeiten Bayern ungeschmälert belassen müssen. 
Das hienach noch geltende bayerische Recht scheidet den militärischen Belagerungs- 
siand, für welchen die Militär-Strafgerichtsordnung 1) maßgibt, und den bürgerlichen Be- 
lagerungsstand, das Standrecht. 
Bestimmungen über das Standrecht sind nur für die Landesteile diesseits des Rheines 
in zureichender Weise getroffen 2). Sie sind in Teil 1I Art. 441—446 des Strafgesetz- 
buches von 1813 3) enthalten und haben durch Art. 3 Ziff. 12 des Ausführungsgesetzes 
vom 18. August 1879 zur Reichs-Strafprozeßordnung einige Aenderungen erfahren. 
Standrecht kann angeordnet werden: 
1. in allen Fällen, in welchen sich eine Menschenmenge zu hochverräterischen Unter- 
nehmungen (§8 80—82 des R.-St.-G.-B.) sowie zu Verbrechen in Beziehung auf die Aus- 
übung staatsbürgerlicher Rechte (§ 105) zusammenrottet oder der Tatbestand der Ver- 
brechen des Aufruhrs (8 115), des Auflaufs (§ 116), des Landfriedensbruchs (§ 115) be- 
gründet ist, sofern die verbrecherische Unternehmung an Umfang oder Hartnäckigkeit soweit 
gediehen ist, daß die Ruhe nur durch außerordentliche Gewalt wieder hergestellt werden kann; 
2. wenn in gewissen Gegenden Mord, Raub, Brandlegung ungewöhnlich überhand 
nehmen, vorzüglich aber, wenn sich ganze Banden zu solchen Verbrechen vereinigt haben 
und die ordentlichen Mittel zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit fruchtlos ge- 
blieben sind. 
Im Falle eines Aufruhrs hat die Kreisregierung im Einverständnisse mit dem Ober- 
landesgerichte oder bei höchster Gefahr auf Verzug für sich allein zu erklären, daß die 
Notwendigkeit des Standrechtes vorhanden sei. 
Wegen Mordes, Raubes oder Brandlegung kann das Standrecht nur auf Antrag 
der Kreisregierung, nach eingeholtem Gutachten des betreffenden Oberlandesgerichtes und 
nach Vernehmung des Staatsrats vom Könige angeordnet werden. 
Die Wirkung des Standrechtes ist, daß für die Bezirke und für die Verbrechen, für 
welche das Standrecht verkündet ist, an die Stelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Ge- 
richtsbarkeit der Standgerichte") und daß an Stelle der ordentlichen Strafen die Strafe 
des Erschießens für Urheber und Gehilfen tritt. 
Sobald die nötigen Ernennungen und Vorbereitungen geschehen sind, wird an den 
Orten und in den Distrikten, für welche das Standrecht bestellt wurde, unter Trommel-= 
schlag oder Trompetenschall die eingetretene Wirksamkeit des Standrechts verkündet. 
Das Standrecht besteht solange, als es nicht durch die Behörden, von welchen es 
1) M. St. G. O. vom 29. April 1869 Imit Novellen vom 28. April und 27. September 1872). 
Dazu V.O. vom 19. August 1813 (N. Bl. S. 1049). Reichegesetz vom 22. April 1871 §7. Dieser 
Nccht- sstand ist auch durch Einführung der R.M.St.G. O vom 1. Dezember 1898 nicht verändert 
worden. 
2) Wegen der fals siehe A. Geib, Handbuch, 3. Aufl., 1 S. 790, Seydel, bayer. 
Staatsrecht III S. 44 f. 
3) Vgl. 5 G. 2 G. § 16, bayer. Ausf.G. hiezu Art. 2 Ziff. 1. 
4) Fünf Mitglieder, davon drei Mitglieder eines Land= oder Oberlandesgerichtes und zwei 
Offiziere von mindestens Hauptmannsrang. Der äkteste Zivilrichter ist Vorsitzender. Es wird 
ein Protokollführer und ein Staatsanwalt aufgestellt. Die Ernennungen geschehen durch den Regic- 
rungspräsidenten benehmlich mit dem Oberlandesgerichtspräsidenten. 
Das Verfahren ist summarisch. Der Urteilsspruch erfordert eine Mehrheit von vier Stim--- 
men, andernfalls geht die Sache an das ordentliche Gericht. 
Das Todesurteil, gegen welches weder Rechtomittel noch Gnadenweg gegeben ist, ist binnen 
zwei Stunden zu vollziehen.
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        L Die höhere Sicherheitspolizei. 267 
angeordnet worden, für aufgehoben erklärt wird. 
Das Standgericht kann jedoch, wenn der Zweck des Standrechts erreicht scheint, seine 
Tätigkeit vorläufig einstellen, sie aber veranlaßten Falles mit Beschluß von vier Stimmen 
Mehrheit und Zustimmung des Staatsanwaltes wieder aufnehmen. 
4. Bezüglich der Preßpolizei sprach Tit. IV 8 11 der Verfassungsurkunde den 
Grundsatz aus: „Die Freiheit der Presse und des Buchhandels ist nach den Bestimmungen 
des hierüber erlassenen besonderen Ediktes gesichert". Die Regelung der Preßpolizei war 
in der dritten Beilage zur Verfassungsurkunde enthalten 1). An die Stelle dieses Ediktes 
trat unterm 4. Juni 1848 ein neues (G.-Bl. S. 89), an welches sich ein Preßstrafgesetz, 
das Gesetz zum Schutze gegen den Mißbrauch der Presse vom 17. März 1850 (G.-Bl. 
S. 85) anschloß 5. 
Nachdem bereits erhebliche Teile dieser Gesetze durch die spätere Landesgesetzgebung 
(Strafgesetzgebung von 1861, Gewerbegesetz vom 30. Januar 1868, Art. 2 Ziff. 8 des 
Einf.-Ges. vom 26. Dezember 1871 zum R.-St.-G.-B.) Aenderungen erlitten haben, hat 
das Reich teils in der Gewerbcordnung teils im Reichs-Preßgesetze vom 7. Mai 1874 die 
Verhältnisse der Presse nahezu vollständig geregelt. Durch das Ausführungsgesetz zur 
Reichs-Strafprozeßordnung vom 18. August 1879 Art. 2 Ziff. 9 wurde dann das Gesetz 
vom 17. März 1850 als ausgehoben erklärt; zugleich wurden in den Art. 12—14 des 
genannten Ausführungsgesetzes einige preßpolizeiliche Bestimmungen getroffen 3). 
Da die Preßpolizei hienach im wesentlichen reichsrechtlich geordnet ist, bleibt im 
Rahmen dieser Darstellung des bayerischen Landesrechtes nur nachstehendes zu bemerken. 
Es bestehen folgende preßpolizeiliche Bestimmungen des Landeerechtes: 
Strafbar ist, „wer den Verordnungen zuwiderhandelt, durch welche die Staatsregie- 
rung bei drohendem oder ausgebrochenem Kriege den Verkehr mit feindlichen Ländern oder 
feindlich besetzten Teilen des Staats= oder Reichsgebietes verboten, beschränkt oder geregelt, 
die Sammlung von Nachrichten, die Verbreitung oder Veröffentlichung gewisser Mittei- 
lungen sowie die Erlassung gewisser Aufforderungen untersagt oder beschränkt oder ähn- 
liche mit der Kriegsgefahr im Zusammenhange stehende Maßregeln angeordnet hat“, so- 
ferne nicht die in §§ 15 und 18 des Reichspreßgesetzes enthaltenen Bestimmungen zur An- 
wendung zu kommen haben #. 
Strafbar ist ferner, „wer ohne polizeiliche Erlaubnis auf Straßen oder öffentlichen 
Plätzen Bekanntmachungen, Plakate oder Aufrufe anschlägt, anheftet, ausstellt oder öffent- 
lich unentgeltlich verteilt, desgleichen wer ohne solche Erlaubnis eine der angeführten 
Handlungen vornehmen läßt"“. 
Die Polizeibehörde ist befugt, jede Schrift, welche diesen Bestimmungen entgegen 
öffentlich verbreitet wird, vorläufig mit Beschlag zu belegen. Jedoch muß längstens inner- 
halb acht Tagen das strafrichterliche Verfahren eingeleitet werden 5). 
Die Preßpolizei wird in erster Instanz von den Distriktsverwaltungsbehörden, in 
München von der Polizeidirektion, in den übrigen Kreishauptstädten und den unmittelbaren 
Städten durch königliche Kommissäre, bezw. Bezirksämter gehandhabt 5). 
  
1) Ueber das frühere Recht s. v. Seydel, Staatsrecht 1 S. 57, 56, 111, 146, III S. 60 ff. 
2) Darüber Brater bei Dollmann, die Gesetzgebung des Königreichs Bayern 2c. 
T. III Bd. 1 S. 1 ff. Ueber Theaterzenjur G. Krais in den Bl. f. adm. Pr. Bd. 51 S. 23 ff. 
3) Die Ansicht Vogel's S. 156 Anm. 5, daß auch das Preßedikt vom 4. Juni 1848 (ab- 
gesehen von § 4 und teilweise § 8) als aufgehoben zu erachten sei, ist zweifellos richtig. 
4) Ausf.G. vom 18. Angust 1879 zur N. St. P. O. Art. 6, Reichspreßges. § 30 Abs. I. 
5) Angef. Ausf.G. Art. 12, 13; Preßedikt vom 4. Juni 1848 8 8; Reichspreßges. § 30 
Abs. II. — Bgl. auch P. St.G.B. Art. 37 (Ausrufen 2c.). 
6) Diess. Gem. O. Art. 97, 98; V. O. vom 2. Oktober 1869, Bekanntmachung vom 29. Juni 
1869 (Weber VIII S. 335, 216).
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        268 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. I. Die Polizei. 8 82. 
§ 92. Die Einzelsicherheitspolizei 1). Das Reichsgesetz vom 1. November 1867 
(§ 2 in der Fassung des Art. 37 des Einf.-G. zum B.-G.-B.), welches den Grundsatz 
der Freizügigkeit für die Deutschen innerhalb des Bundesgebietes ausspricht, hat 
der Einzelsicherheitspolizei ausdrücklich das notwendige Gebiet ihrer Tätigkeit gewahrt. 
Es läßt die reichs= und landesrechtlichen Bestimmungen über Fremdenpolizei und über die 
sicherheitspolizeilichen Aufenthaltsbeschränkungen unberührt ?5). 
Die Fremdenpolizei umfaßt das Anmeldewesen, welches landesrechtlich, 
und das Paßwesen, welches reichsrechtlich geregelt ist. 
Nach Art. 38 des Gesetzes über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt (s. o. S. 209) 
hat, wer sich in einer fremden Gemeinde aufhält 3), binnen 8 Tagen nach der An- 
kunft hievon der Ortspolizeibehörde (in München Polizeidirektion) nach Maßgabe der ober- 
oder ortspolizeilichen Vorschriften Anzeige zu erstatten"). 
Hinsichtlich des Paßwesens ist das Reichsgesetz vom 12. Oktober 18675) (§ 2 
in der Fassung des Art. 37 des Einf.-G. zum B.-G.-B.), hinsichtlich des Auswande- 
rungswesens das Reichsgesetz vom 9. Juni 18976) maßgebend. 
Die sicherheitspolizeilichen Aufenthaltsbeschränkunger bestehen in Aufent- 
haltsverboten (Reichs-, Landes= und Ortsverweisungen) und in Aufenthaltsanweisungen. 
Die zwei schärfsten Formen sicherheitspolizeilicher Aufenthaltsbeschränkungen sind die 
Stellung unter Polizeiaufsicht (R.-St.-G.-B. 88 38, 39) und die Ueber- 
weisung an die Landespolizeibehörde (R.-St.-G.-B. 8§ 361, 362)7). 
Die Stellung unter Polizeiaussicht') wird in Bayern von der Distriktsverwaltungs- 
1) Hieher gehören u. a. Art. 80 des P. St. G. BB. Uinterbringung geisteskranker, gemeinge- 
föhrlichr Personen), M. E. vom 1. Jan. 1895 (M.A. Bl. S. 2). Vgl. auch Bek. v. 10. Jan. 1899 
M. A. Bl. S. 11) über das Zentralpolizeiblatt. 
2) Freizügigkeitsges. §§ 10 und 12 Abs. II; §§ 3 und 12 Abs. I. Nach Ziff. III des 
Schlußprotokolls zum Bündutevertrage mit Bayern vom 23. November 1870 (vgl. Reichsverfassung 
Art. 3 Abs. IV, Freizügigkeitsges. § 7) ist im Verhälmisse zwischen Bayern und den übrigen Bun- 
desstaaten der Gothaer Vertrag wegen Uebernahme von Auegewiesenen vom 15. Juli 1851 
(Weber IV S. 268—284) in Kraft geblieben (vgl. auch Weber IX S. 748). § 1 des Ver- 
trages stellt den Grundsatz auf, daß jede Negierung verpflichtet sei, ihre Staatsangehörigen sowie 
ihre vormaligen Staatsangehörigen, solange sie nicht Angehörige des andern Staates geworden 
sind, auf dessen Verlangen wieder zu übernehmen. Sodann werden Negeln hinsichtlich der Ueber- 
nahme solcher Personen aufgestellt, die keinem der vertragschließenden Staaten jemals angehört 
haben, aber in einem derselden sich nach erreichter Volljährigkeit 5 Jahre lang zuletzt aufhielten 
oder verheiratet oder geboren sind oder tatsächlich sich befinden. Weiter wird über die Verhält- 
nisse der Familienangehörigen solcher Personen Bestimmung getroffen, endlich das Answeisungs-= 
verfahren und die schiedsrichterliche Entscheidung entstehender Streitigkeiten geordnet. 
Vgl. über das Nähere v. Seydel, Staaterecht 1I1 S. 29 ff.; auch Annalen des Deutschen 
Reichs 1890 S 178 f. 1902 S. 390 Neum eyer, Gothaer Vertrag und das Hürgerliche Ge- 
sctzbuch. S. au#ch M. E. vom 14. Aug. 1897 Behördenverzeichnis, Weber XXV S. 
3). Auegenommen sind Staatsangehörige, die auf Grund öffentlicher Anstellung soder in Er- 
füllung einer gesetzlichen Pflicht sich in der Gemeinde aufhalten. 
4) Zuwiderhandlung ist mit Geldstrafe bis zu 18 Mark bedroht. 
Das Polizeistrafgeset4buch läßt außerdem zu: oberpolizeiliche Vorschriften über Fremdenan= 
zeige durch Gastwirte und Herberggeber und ortspolizeiliche Torschriften über Fremdenbeherbergung 
durch andere Personen (Art. 46), V.O. und ortspolizeiliche Vorschriften über die Anzcige der Auf- 
nahme und Emtlassung von Gewerbsgehilfen 2c., Fabrikarbeitern und Taglöhnern, die nicht am 
Orte seßhaft sind (Art. 49). — Agl. auch Art. 50 (Anzeige von Wohnungemietern), 107 (Anzeige 
in bezug auf Dienstboten). 
5) leber den Vollzug in Bayern v. Seydel, Staatsrecht III S. 15 ff., W. Krais, 
Handbuch 4. Aufl. II S. 70 ff., Geib, Handbuch II S. 481 ff. — 
6) Hiezu Bek. des Neichskanzlers vom 14. März 1898 (N.G.Bl. S. 39) und die bayerische 
V.O. vom 28. März 1898 (G.V.Bl. S. 111, s. a. S. 172). 
7) Dazu v. Seydel a. a O. III S. 17 ff., W. v. Krais a. a. O. II S. 14 ff., Geib 
a. a. O. I S. 151 ff. Bek. v. 5. April 1001 (M. A.Vl. S S. 169). J. Keidel, Handhabung der 
Vagantenpolizei, Ansbach 1900. 
8) Vgl. hierüber Min. Bek. vom 9. August 1872 (Weber IX S. 493), Min Emtschl. vom 
28. März und 26. Mai 1891 (Amtebl. d. k. Staatsministeriums des Innern S. 119, 207), 
8. März und 5. April 1901 (M. A. Bl. S. 168, 169).
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        l 19#2. Die Sicherheitspolizei. 269 
behörde angeordnet. 
Im Falle der Ueberweisung an die Landespolizeibehörde ist die Distriktsverwaltungs- 
behörde befugt, den Verurteilten bis zu zwei Jahren in einem Arbeitshause unterzu- 
bringen :). Die Arbeitshäuser 2), deren jedes einen bestimmten Einlieferungsbezirk hat, 
unterstehen dem Staatsministerium des Innern 3). 
Im übrigen ist für die Zulässigkeit polizeilicher Aufenthaltsbeschränkungen gegen 
Reichsangehörige § 3 mit § 124) des Freizügigkeitsgesetzes maßgebend. 
In § 3 ist folgendes ausgesprochen: 
„Insoweit bestrafte Personen nach den Landesgesetzen Aufenthaltsbeschränkungen durch 
die Polizeibehörde unterworfen werden können, behält es dabei sein Bewenden. 
Solchen Personen, welche derartigen Aufenthaltsbeschränkungen in einem Bundesstaate 
aunnterliegen, oder welche in einem Bundesstaate innerhalb der letzten 12 Monate wegen 
wiederholten Bettels oder wegen wiederholter Landstreicherei bestraft worden sind, kann 
der Aufenthalt in jedem andern Bundesstaate von der Landespolizeibehörde (Distriktsver- 
waltungsbehörde) verweigert werden“ 5). 
Das hienach vorbehaltene Landesrecht 6) ist in den Artikeln 37, 39—43 des Gesetzes 
über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 
30. Juli 1899 enthalten. Hienach kann auf Grund gewisser strafgerichtlicher Verurteilungen 
Gemeindefremden der Aufenthalt in einer Gemeinde auf höchstens zwei Jahre von der 
Distriktsverwaltungsbehörde (in München der Polizeidirektion) untersagt werden. Das 
Aufenthaltsverbot kann auch auf benachbarte Gemeindebezirke erstreckt werden, wenn ohne 
solche Ausdehnung eine Vereitelung des Zweckes der Ausweisung zu befürchten wäre. Ist 
in einem Bezirke Standrecht verkündet, so kann die Ausweisung einer Person, welche in 
keiner Gemeinde des Verwaltungsbezirkes Bürger= oder Heimatrecht besitzt, auf den ganzen 
Bezirk ausgedehnt werden. Das Aufenthaltsverbot kann von Amts wegen oder auf Antrag 
der Gemeindebehörde erlassen werden, jedoch nur dann, wenn besondere Verhältnisse die 
Annahme rechtfertigen, daß die öffentliche Sicherheit oder Sittlichkeit durch die Anwesen- 
heit der betreffenden Person in der Gemeinde gefährdet wird. 
Streitigkeiten über Freizügigkeit und Aufenthalt sind, soweit es sich um Reichsange- 
hörige handelt, nach Art. 8 Ziff. 3 des Gesetzes vom 8. August 1878 Verwaltungsrechtssachen. 
Beschwerdeberechtigt sind nach Art. 46 des Heimatgesetzes die Personen, deren Aufenthalt 
in Frage steht, dann die Gemeindebehörden, deren Ausweisungsantrag abgelehnt wurde. 
Bezüglich der Aufenthaltsbeschränkungen von Ausländern sind die Bestimmungen 
des Titels III des Heimatgesetzes maßgebend. 
Ausländer haben, wie bereits früher 7) erwähnt wurde, kein Aufenthaltsrecht, wenn 
ihnen auch regelmäßig der Aufenthalt im Lande gestattet ist, soferne sie sich über ihre 
Staatsangehörigkeit genügend ausweisen?). 
1) Verwendung zu gemeinnützigen Arbeiten sindet nicht statt. 
2) Vgl. v. Seydel, Staaterecht III S. 19. 
3) Bezüglich der Erziehungs= und Besserungsanstalten für jugendliche Personen (N. St. G. B. 
§ 56) W. v. Krais a. a. O. 11 S. 18 f., Geib a. a. O. 1 160 f. Ueber die Zwangcserziehung 
Minderjähriger s. o. S. 86. 
4) § 12 sagt: Die polizeiliche Ausweisung Bundesangehöriger aus dem Orte ihres dauern- 
den oder vorübergehenden Aufenthalts in anderen als den durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen 
ist unzulässig. — Zur Auslegung des § 3 Abs. 2 s. Bek. vom 9. März 1895 (M. A.Bl. S. 187); 
Bl. f. adm. Pr. Bd. 51 S. 70 (Unterstützungswohnsitz und Ausweisung). 
5) Ugl. hiezu v. Seydel, Aunalen des Deutschen Neichs 1890 S. 90 ff., 173 ff., E. 
Mayer ebenda S. 561 ff.; K. W. Dames, Freizügigkeit und Anfenthalt, Würzburg 189. 
Zahlreiche Vorschriften bestehen über die Ueberwachung der Zigeuner (Weber XXVI S. 749 u. 
Anm.). H. Rehm im Handwörterbuch der Staatewissenschaften III S. 672 ff. 
6) v. Seydel, Staaterecht III S. 21 ff. 7) S. 49 f. 
8) Ausländer, welchen in Bayern eine vorläusige Heimat angewiesen ist, sind bezüglich des 
Anfenthalts wie Inländer zu behandeln. Heimatges. Art. 37 Absf. III.
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        270 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. II, 1. Das Armenwesen. l 93. 
Aufenthaltsbeschränkungen sind gegen Ausländer in weiterem Umfange zulässig wie 
gegen Deutsche. 
1. Ausweisung aus der Gemeinde kann gegen sie nach Art. 39 des Heimatgesetzes noch 
in einer Reihe anderer Fälle verhängt werden, als in jenen, wo sie gegen Deutsche statthaft ist. 
2. Die zuständige Polizeibehörde ist nach Art. 44 Abs. 1 desselben Gesetzes befugt, 
gegen jeden Ausländer, dem gemäß Art. 39 der Aufenthalt in einer Gemeinde versagt 
wird, Landesverweisung auf die Dauer des Aufenthaltsverbotes zu verfügen, wenn das 
öffentliche Interesse es gebietet. 
3. Das Staatsministerium des Innern hat nach Art. 44 Abs. II gegenüber Aus- 
ländern ein allgemeines Landesverweisungsrecht ). 
Den Ausländern steht in all den erörterten Fällen nur der Weg der Verwaltungs- 
beschwerde offen. 
Die polizeilichen Mittel zur Durchführung der Ausweisungen sind die Verschubung ) 
und die Anweisung einer Reiserichtung oder Reisezeit 0. 
Die Verhaftung ist als polizeiliche Maßnahme nur beschränkt zulässig. Sie darf 
nur erfolgen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ruhe nicht anders geschützt werden kann 5). 
Dem Gebiete der Einzelsicherheitspolizei gehören auch jene Bestimmungen an, welche 
bezüglich des Verkaufes und der Führung von Waffen, von Sprengstoffen 2c. getroffen sind 0). 
II. Kapitel. 
Die Verwaltungstätigkeit in bezug auf das physische Leben. 
1. Titel. 
Pas Armenwesen. 
§ 93. Die Armenpolizei. Die Aufgabe der Armenpolizei wurde früher als eine 
doppelte aufgefaßt: man glaubte nicht bloß den Hang der unbemittelten Bevölkerungs-= 
klassen zur Trägheit durch die Bettelpolizei bekämpfen, sondern auch der Teuerung 
der notwendigen Lebensmittel durch die Teuerungspolizei entgegentreten zu müssen. 
Die polizeilichen Lebensmitteltaxen sind nunmehr gemäß 8§ 72 der Reichs- 
Gewerbeordnung unzulässig und damit ist die Teuerungspolizei aus dem geltenden Armen- 
polizeirechte verschwunden?). 
  
  
1) Val. Entsch. d. V.G. H. Bd. 21 S. 27, wonach die Aufenthaltsgemeinde keinen verwal- 
tungsrechtlichen Anspruch auf Ausweisung eines Ausländers hat. 
2) Vgl. oben S. 49. 
3) Darüber W. v. Krais, Handbuch II S. 25, 29 ff., Geib, Handbuch I S. 152 ff. 
4) P. St. G. B. Art. 45. 
5) P. St.G.B. Art. 55 (Maßnahmen gegen Betrunkene); R. St. Pr. §§ 127—129, Ausf.G. 
vom 18. Angust 1879 Art. 102 (vorläufige Festnahme bei Betretung auf frischer Tat, um die 
Fortsetzung der strafbaren Handlung zu verhindern); N. St.G B. § 25 Abs. II (einstweilige Fest- 
nahme Voglänfig entlassener Sträflinge; vgl. auch Weber IX S. 249); Forstges. v. 4. Juli 1896 
Art. 
6) Vgl. R. St.G. B. §§ 360 Ziff. 2, 367 Ziff. 5, 9, P. St. G. B. Art. 2 Ziff. 9, 10, Art. 39, 
V.O. vom 19. November 1887 (G. V. Bl. S. 655); Reichsges. vom 9. Juni 1884 (R.G. Bl. 1884 
S. 61; dazu 1885 S. 78, 1891 S. 105, 1896 S. 698) mit k. V. O. vom 17. September 1884 
(G. V. Bl. S. 451; vgl. S. 471, 1890 S. 96; 1894 S. 98, 1898 S. 491). V. O. vom 22. Juni 
1901 (G. . Bl. S. 463) über Acetylengas und Karbid. R.G. vom 19. Mai 1891 (NR. G. Bl. 
S. 1055; 1893 S. 3, 227; 1895 S. 232) über Prüfung der Handfeuerwaffen, Min.Bek. vom 
1. zunkt 5. Okt. 1893 (G.V. Bl. S. 221, M. A. Bl. S. 375) über die Errichtung von Waffenprüfungs- 
anstalten. 
) Noch das P. St.G.B. vom 10. November 1861 erklärte in Art. 196 ff. polizeiliche Lebens- 
mitteltaxen (besonders für Bier, Brot, Mehl, Fleisch) für zulässig und die betreffenden Gewerbs- 
leute für strasbar, „wenn sie ohne genügenden Entschuldigungsgrund, solange ihre Vorräte reichen, 
einem Räufer die Abgabe ihrer Verkaufsgegenstände gegen Zahlung verweigern“ oder den Betrieb
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        § 94. Polizeiliche Beschränkungen der Eheschließung. 271 
Was die Bettelpolizei 1) anlangt, so ist bezüglich der polizeilichen Behandlung von 
Bettlern und Landstreichern?:) die Verordnung vom 28. November 1816 (R.-Bl. S. 859) 
noch zum Teile maßgebend. In strafrechtlicher Beziehung kommen die Bestimmungen der 
§§ 361 und 362 des Reichsstrafgesetzbuches in Betracht, welche den erkennenden Richter 
ermächtigen, den Verurteilten an die Landespolizeibehörde zu überweisen. 
Auf armenpolizeilichen Erwägungen beruht auch die Bestimmung in Art. 36 Abs. IV 
des Armenpflegegesetzes vom 29. April 1869, wonach der Armenpflegschaftsrat berechtigt 
ist, die Bestell ng gerichtlicher Pflegschaft über Personen zu beantragen, welche durch Ver- 
schwendung die Besorgnis begründen, daß sie der Armenkasse zur Last fallen werden. 
Endlich können armenpolizeiliche Aufenthaltsbeschränkungen eintreten, und zwar nach 
Reichsrecht gemäß §§ 4 und 5 des Freizügigkeitsgesetzes vom 1. November 1867 und nach 
Landesrecht gemäß Art. 45 Ziff. 2—4 des Gesetzes über Heimat, Verehelichung und Auf- 
enthalt vom 16. April 1868 (jetzige Fassung Art. 39), welche Bestimmungen jedoch (Art. 37 
in der Fassung der Novelle vom 30. Juli 1899) nur noch auf Ausländer anwendbar sind. Diese 
Vorschriften beziehen sich auf Aufenthaltsverbote, welche wegen beanspruchter oder erhal- 
tener Armenunterstützung, Rückstandes mit Gemeindeabgaben, dann Arbeits= und Mittel- 
losigkeit teils auf gemeindlichen Antrag teils von Amts wegen durch die Distriktsverwal- 
tungsbehörde erlassen werden können. 
§ 94. Polizeiliche Beschränkungen der Eheschließung 3). Die polizeiliche Ein- 
mischung in bezug auf die Zulassung von Eheschließungen steht mit der Armenpolizei in 
engem Zusammenhange. In Bayern hat die weltliche Gesetzgebung schon sehr frühe mit 
dieser polizeilichen Seite des Verehelichungswesens sich befaßt, so sehr die weltliche Gewalt 
auch sonst geneigt war, das von der Kirche beanspruchte Gebiet frei zu lassen. Bestim- 
mungen gegen das Heiraten junger oder unvermöglicher Leute und Ehehalten finden sich 
schon seit dem 17. Jahrhunderte und insbesondere auch in der bettelpolizeilichen Gesetz- 
gebung ) des achtzehnten Jahrhunderts. Erfordernis obrigkeitlicher Bewilligung der Ehe- 
schließung, Zustimmung der Gemeinde zur Eheschließung unvermöglicher Personen, Verbot, 
zum Zwecke der Umgehung der heimischen Gesetze außer Landes zu heiraten: so läßt sich 
der Hauptinhalt jenes älteren Rechtes zusammenfassen. 
Erleichterungen der Eheschließung brachte die Verordnung vom 18. Juli 1808, die 
Beförderung der Heiraten auf dem Lande betr. (R.-Bl. S. 1505), indem sie den gemeind- 
lichen Verehelichungskonsens beseitigte. Es wurde nur die Bewilligung der Polizgeibehörde 
des Ortes verlangt, wo die Heiratenden mit hinreichender Aussicht auf Nahrung ihren 
Wohnort nehmen 5). Die Eheschließung außer Landes blieb verboten und außerdem wurden 
alle außer Landes geschlossenen Ehen als nichtig erklärt. 
Das Gesetz über Ansässigmachung und Verehelichung vom 11. September 1825 (G.-Bl. 
ihres Gewerbes ohne die vorgeschriebene Abmeldung einstellen. Wenige Jahre darauf vollzog sich 
jedoch die allmähliche Beseitigung der Polizeitaxen. V. O. vom 11. und 19. Mai 1865 (Fleisch, 
Bier), vom 18. September 1869 (Mehl und Brot). 
1) Vgl. v. Seydel, Staatorecht III S. 97 ff. 
2) P. St. G. B. von 1861 Art. 88. Begriff des Landstreichers: „Wer ohne bestimmten Wohn- 
sitz oder mit Verlassung seines Wohnortes geschäfts= und arbeitslos umherzieht, ohne sich darüber 
ausweisen zu können, daß er die Mittel zu seinem redlichen Unterhalte besitze oder eine Gelegen- 
heit hiezu aufsuche“. # 
3) Vgl. im allgemeinen H. Rehm im Handwörterbuch der Staatswissenschaften III S. 7 ff., 
E. v. Riedel's Kommentar zum Gesetze über Heimat 2c. vom 16. April 1868, 7. Aufl., S. 2 ff. 
208 ff., H. v. Sicherer, Personenstand und Eheschließung in Deutschland in Bezold's Ge- 
setzgebung des Deutschen Reiches T. I, Bd. I, Erlangen 1879, S. 574 ff., v. Seydel, bayer. 
Staatsrecht III S. 102 ff. und in den Annalen des Deutschen Reichs 1891 S. 72 ff., H. Rehm 
im Archiv für öffentliches Recht VIII S. 47 ff. 
4) Bettelordnung vom 3. März 1780. *1# 
5) Vgl. auch die V.O. über das Armenwesen vom 17. November 1816 (R.Bl. S. 779).
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        272 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. II, 1. Das Armenwesen. §5 94. 
S. 111) traf in § 8 neue Bestimmungen über Verehelichung, nicht gerade im Sinne der 
Erleichterung. 
Die Verehelichung wurde von bereits vorhandener oder gleichzeitiger Ansässigmachung 
abhängig gemacht. Damit ergab sich, zumal nach den durch die Novelle vom 1. Juli 1834 
getroffenen Aenderungen, eine erhebliche Erschwerung der Verehelichung, insbesondere nach- 
dem den Gemeinden in erheblichem Umfange (§ 9) das Recht „des absolut hindernden 
Widerspruches“ gegen die Verehelichung eingeräumt war. Außerdem sollte die Verweige- 
rung der Verehelichungsbewilligung auch gegenüber Ansässigen nicht bloß wegen privat- 
oder kirchenrechtlicher Hindernisse, sondern auch aus „außerordentlichen Polizeirücksichten“ 
eintreten können. 
Die Pfalz wurde von dieser Rechtsentwickelung nicht betroffen, sondern behielt die 
volle Verehelichungsfreiheit des französischen Rechtes. 
Eine neue Regelung der polizeilichen Seite des Verehelichungswesens er- 
folgte durch den 1I. Titel des Gesetzes über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt vom 
16. April 1868. 
Der Eintritt Bayerns in das Reich bewirkte in dieser Beziehung keine Aenderung, 
da Art. 4 Ziff. 1 der Reichsverfassung Bayern gegenüber die Zuständigkeit des Reiches zur 
Gesetzgebung über Heimats= und Niederlassungsverhältnisse ausschloß 1). Das später er- 
gangene Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 ·5) über die Beurkundung des Personenstandes 
und die Eheschließung hat dem bayerischen Sonderrechte gleichfalls Rechnung getragen. 
Dieses Sonderrecht wurde auch durch Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches, welches 
(§ 1303 ff.) in beträchtlichem Umfange die eherechtlichen Bestimmungen des Personenstands- 
gesetzes änderte, nicht berührt 3). Auch die Vorschrift des § 1588 des B.-G.-B., wonach 
die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe durch die eherechtlichen Vorschriften 
desselben nicht berührt werden, hat an den verfassungsrechtlichen Befugnissen der Glaubens- 
gesellschaften (vgl. insbesondere §§ 41, 42, 71 der II. Verf.-Beilage) nichts geändert, es 
gibt daher keinen staatlichen Zwang zur Erholung einer kirchlichen Einsegnung, auch nicht 
gegenüber den Staatsdienern. 
Einzelne landesgesetzliche Aenderungen der hier einschlägigen Bestimmungen des 
Heimatgesetzes wurden bewirkt durch die Novelle zu diesem Gesetze vom 20. Februar 1872, 
durch das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 8. August 1878, durch das Aus- 
führungsgesetz vom 18. August 1879 zur Reichs-Strafprozeßordnung, durch die Novelle 
vom 21. April 1884 (Ges.-V.-Bl. S. 123), welche die Beschränkungen der Verehelichungs- 
1) Schlußprotokoll zum Bündnisvertrage mit Bayern vom 23. November 1870, Ziff. I: „Es 
wurde anerkannt, daß, nachdem sich das Gesetzgebungsrecht des Bundes bezüglich der Heimats= und 
Niederlassungsverhältnisse auf das Königreich Bayern nicht erstreckt, die Bundeslegislative auch 
nicht zuständig sei, das Verehelichungswesen mit verbindlicher Kraft für Bayern zu regeln, und 
daß also das für den nordd. Bund erlassene Ges. vom 4. Mai 1868, die Aufhebung der polizei- 
lichen Beschränkungen der Eheschließungen betr., jedenfalls nicht zu denjenigen Gesetzen gehört, 
deren Wirksamkeit auf Bayern ausgedehnt werden könnte“. 
2) Die ab 1. Jannar 1900 an geltende, durch das B. G. B. 2c. vielfach geänderte Fassung 
des Reichsges. ist nach der Zusammenstellung des Reichsinstizamtes veröffentlicht im J. M. Bl. 1900 
S. 1222 (Weber XXVI S. 727), hiezu Ausführungsbestimmungen des Bundesrates vom 25. 
März 1899 (R.G.Bl. S. 225), ferner die bayerischen Vollzugsvorschriften vom 3. Aug. u. 20. Dez. 
1899 (M. A. Bl. S. 423 u. 673); Bek. v. 5. Nov. u. 26. Dez. 1899 für die pfälzischen Standes- 
ämter (J. M. Bl. S. 1305 u. 1221). Kommentare von K. Sartorius, München 1902, insbes. 
S. 274 ff., Hinschius-Seckel, Berlin 1901, Handausgabe von A. Neger-K. Dames, 
3. Aufl., Ansbach 1900, F. Euglert, Sammlung von Vorschriften und Natschlägen für Standes- 
beamte, München 1900. 
3) Unrichtig Jastrow, Archiv für öffentliches Recht Bd. XII S. 1, zustimmend auf Grund 
der aucsdrücklichen Anerkennung des Vorbehaltes in den Motiven zu Art. 28 des Einf. G. z. B. G. B. 
S. 140, in den Motiven z. B. G. B. Bd. IV, S. 34, in den Beratungen der Reichstagskommission 
(R.B. S. 2011) und des Plenums (St.B. S. 3051) die Kommentare von Plauck, Schmidt, 
Standinger 2c.
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        g 94. Polizeiliche Beschränkungen der Eheschließung. 273 
freiheit noch steigerte, durch die wichtige Novelle vom 17. März 1892 (Ges.-V.-Bl. S. 51), 
welche empfindliche Mißstände der bisherigen Verehelichungsgesetzgebung endlich beseitigte, 
schließlich durch Art. 154 N. XI des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesegbuch. 
Die neue Fassung des Gesetzes ist am 30. Juli 1899 (Ges.-V.-Bl. S. 469) bekannt ge- 
macht worden. 
Die polizeilichen Verehelichungsbeschränkungen sind übrigens nach wie vor auf die 
Angehörigen der Landesteile rechts des Rheines beschränkt geblieben; für die Angehörigen 
der Pfalz sind nur die reichsrechtlichen Vorschriften über die Eheschließung und Ehehinder- 
nisse, zu denen auch die Nichterteilung der dienstlichen Verehelichungsbewilligung (§ 1315 des 
B.-G.-B.) zählt, maßgebend. Ein in den Landesteilen rechts des Rheines heimatberech- 
tigter Mann darf erst eine Ehe eingehen, wenn durch ein von der zuständigen Behörde ausge- 
stelltes Zeugnis festgestellt ist, daß der Eheschließung kein in Art. 32 des Heimatgesetzes 
begründeter Einspruch entgegensteht. 
Zuständig zur Ausstellung des Zeugnisses ist die Distriktsverwaltungsbehörde jener 
Gemeinde, in welcher der Mann seine Heimat hat. 
Das Verbot gilt auch für Eheschließungen außerhalb der Landesteile diesseits des 
Rheines; es bindet ferner nicht nur die bayerischen, sondern alle deutschen Standesbe- 
amten, welche vor Beibringung des Verehelichungszeugnisses die Eheschließungserklärung 
entgegennehmen). 
Der Mangel des Verehelichungszengnisses hatte vor dem Erlasse des Gesetzes vom 
17. März 1892 andere und viel empfindlichere Rechtsfolgen als nunmehr der Fall ist. Nach 
diesem früheren Rechte war nämlich eine Ehe, die ohne das vorgeschriebene Verehelichungszeugnis 
eingegangen wurde, „so lange bürgerlich ungültig", „als die Ausstellung jenes Zeugnisses nicht 
nachträglich erwirkt“ wurde?). Was unter bürgerlicher Ungültigkeit der Ehe zu verstehen sei, 
war streitig. Die ursprünglich herrschende Ansicht nahm an, daß die Ehe von Rechts wegen 
nichtig sei. Im Gegensatze hiezu habe ich die Meinung vertreten, daß in dem angegebenen Falle 
der Ehevertrag zwischen den Gatten rechtsbeständig sei und daß nur die Rechtswirkung der Ehe 
nach Außen einer aufschiebenden Bedingung kraft Gesetzes unterliege ). Diese, schon früher vom 
Reichsgerichte bekundete Auffassung fand auch die Zustimmung des Verwaltungsgerichtshofes"). 
Nach beiden Auslegungen des Gesetzes blieb aber der schwere Mißstand bestehen, daß der Mangel, 
welcher einer solchen Ehe anhaftete, nicht mehr beseitigt werden konnte, wenn die Ehe gelöst 
war, insbesondere auch, wenn sie durch den Tod eines Gatten gelöst war. 
Man kann nicht leugnen, daß dieser Rechtsstand den schärfsten Tadel herausforderte; 
denn die Wirkungen, welche mit dem Mangel des Verehelichungszeugnisses sich verbanden, stan- 
den außer allem Verhältnisse, ja geradezu außer Zusammenhang mit dem gesetzgeberischen Zwecke 
der Einrichtung. So kam es denn, daß eine ziemlich heftige Bewegung durch die Presse ging, 
als im Jahre 1890 ein Fall?) zur allgemeinen Kenntnis kam, an welchem die Wirkungen des 
bayerischen Verehelichungsrechtes in unangenehmer Schärfe zu Tage traten. Dies gab den An- 
laß, durch das Gesetz vom 17. März 1892 die allgemein verurteilten Bestimmungen des bis- 
herigen Rechtes und ihre schädlichen Wirkungen zu beseitigen. 
Das neue Gesetz verfügte, daß der Mangel des Verehelichungszengnisses auf die 
— — — - — 
1) Val. Art. 13 Abs. 1 des Einf. G. z. B. G. B., dem entsprechend die meisten Landesgesetze 
nunmehr auedrücklich die Eheschließung rechtsrheinischer Bayern von der Beibringung des Verehe- 
lichungszeugnisses abhängig machen. Die entsprechende Strafe für Zuwiderhandlungen von Stan- 
desbeamten ist in § 69 des Personenstandsgesetzes vorgesehen. (Richtig Sartorius a. a. O. 
S. 426, s. auch S. 296 ff. gegen Reger-Dames, a. a. O. S. 95). Vgl. über das derzeitige 
bayer. Verehelichungsrecht auch Bl. f. adm. Pr. Bd. 51 S. 81 ff.; über das Verehelichungszeugnis 
bei mehrfacher Staatsangehörigkeit a. a. O. Bd. 52 S. 222. 
2) Eine Ausnahme machie die Novelle von 1872 für den Fall, daß die Ehe außerhalb 
Bayerns geschlossen wurde und der Mann seinen Wohnsitz anßerhalb Europas hatte. 
3) Vgl. v. Seydel in d. Bl. f. adm. Pr. XI. S. 113 ff. 
4) Sammlung von Entscheidungen des k. bayer. Verwaltungsgerichtshofes XIII S. 404. 
5) Der Fall Gradl, worüber das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Ok- 
tober 1890, abgedruckt in den Annalen des Deutschen Reichs 1891 S. 61, aber merkwürdiger 
Weise nicht in der amtlichen Sammlung der Entscheidungen. 
Handbuch des Oefssentlichen Rechts II. 4. Bayern. 3. Auflage. 18
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        274 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. II, 1. Das Armenwesen. § 94. 
Rechtsgültigkeit der geschlossenen Ehe ohne Einfluß sein solle. Die Wirkung dieses Mangels 
wurde, wie bereits früher dargelegt, auf die Heimatverhältnisse der Ehefrau und der Kinder 
beschränkt (Art. 31 Abs. II, Strafbestimmung in Art. 36 n. F.). 
Mit dieser Bestimmung allein wäre indessen sehr unvollkommene Arbeit getan ge- 
wesen; denn sie hätten nur für die Zukunft geholfen, dagegen nicht beseitigt, was an Wir- 
kungen der gesetzgeberischen Mißgriffe aus der Vergangenheit in die Gegenwart herein- 
ragte. Man entschloß sich daher zu einer ungewöhnlichen und einschneidenden Maßnahme. 
„Vorstehende Bestimmungen“ (des Art. 31 Abs. II) sagt das Gesetz, „sind unbe- 
schadet erworbener Rechte Dritter auch auf diejenigen Ehen anzuwenden, welche nach den 
bisherigen Fassungen des Art. 31 Abs. II oder nach den entsprechenden älteren Vor- 
schriften 1) als ungültig2) zu behandeln waren“. Hiemit sind nicht bloß die bestehenden, 
sondern auch die gelösten Ehen gemeint, mit selbstverständlicher Ausnahme jener, die durch 
richterliches Urteil gelöst sind ?). 
Das Verehelichungszeugnis hat sich nunmehr auf die Feststellung zu beschränken, daß 
der Eheschließung das in Art. 32 bestimmte Einspruchsrecht nicht entgegensteht"!). Das 
Zeugnis ist nur Voraussetzung für die Vornahme der Eheschließung selbst, nicht für das 
Aufgebot. Das bisherige gemeindliche Aufgebot, welches nach § 74 Abs. II des Per- 
sonenstandsgesetzes das reichsrechtliche Aufgebot vertrat, ist durch das Ausführungsgesetz 
zum Bürgerlichen Gesetzbuch beseitigt worden 5). Das Aufgebot, welches nach § 1316 des 
B. G. B. der Eheschließung vorausgehen muß, erfolgt daher in allen Fällen durch den 
Standesbeamten nach Maßgabe der §§ 44 ff. des Personenstandsgesetzes. Nicht die 
Distriktsverwaltungsbehörde, sondern der Standesbeamte hat zu prüfen, ob etwa Ehe- 
hindernisse, die ausschließlich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche zu beurteilen sind, vor- 
handen sind, da das Verehelichungszeugnis hierüber keine Bestätigung enthält. 
Das Verehelichungszeugnis verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs 
Monaten nach der Ausstellung des Zeugnisses geschlossen wird. 
Die Gemeinde 7), in welcher der Mann seine Heimat hat, bei angewiesener Heimat 
das Regierungsfiskalat, kann gegen die Ausstellung des Verehelichungszeugnisses Einspruch 
erheben: 
1) V. O. vom 12. Juli 1808 Ziff. 16, 17, Ges. über Ansässigmachung und Verehelichung 
vom 11. September 1825 8§ 8. 
2) Das Wort faßt die Vorschriften der verschiedenen älteren Gesetze zusammen und bezieht 
sich daher auch auf das „bürgerlich ungültig“ des Heimatgesetzes. Die Auslegung H Rehms, 
Archiv für öff. Recht VIII S. 93 f. entspricht keineswegs der Absicht des Gesetzes. Der Ausdruck 
„bürgerlich ungültig“ ist nur vermieden, weil ihn die älteren Bestimmungen, die dem Heimatgesetze 
vorhergingen, nicht haben. Vgl. auch V.G. H. XVIII S. 250. 
3) Die Bestimmung über die rückwirkende Kraft des Gesetzes war im Landtage hart um- 
stritten, besonders mit Hinblick auf den Fall einer Doppelehe (erste Ehe ohne, zweite Ehe mit 
Verehelichungszeugnis). Nach der oben entwickelten Ansicht über das frühere Recht, die auch 
uneingestandener Maßen der Novelle zu Grunde liegt, wird durch die Bestimmung über die rück- 
wirkende Kraft die erste Ehe vollgültig, während die zweite Ehe nach wie vor ungültig bleibt. 
Einen interessanten Aufsatz, der aber gerade diese Frage nicht beantwortet, s. in den Blättern für 
Rechtsanwendung LVIII S. 161 ff., 177 ff., J. Schn . ., über die zeitliche Herrschaft der die 
Eheschließung regelnden Gesetze. 
4) Ueber Befreiung von Ehehindernissen und vom Aufgebote §§ 12—14 der Zuständigkeits- 
verordnung vom 24. Dez. 1899, Bek. von demselben Tage (J.M. Bl. 1900 S. 105); vgl. über- 
haupt Abschnitt II der M. E. vom 20. Dez. 1899. 
5) Vgl. die Motive zu Art. 21 des Entwurfes eines Gesetzes, betr. die Aenderungen der 
eet, 45s gerlassenen Gesetze, Beil. B zu den Verh. des Gesetzgebungsausschusses d. K. d. Abg. 
6) Die Geltendmachung des Einspruchsrechtes steht in Landgemeinden dem Gemeindeaus- 
schusse zu. In Gemeinden mit Stadtverfassung ist der Magistrat befugt, das Nichtvorhandensein 
gesetzlicher Einspruchsgründe anzuerkennen, wenn dieses vollständig nachgewiesen oder amtsbekannt 
ist. In zweifelhaften Fällen, sowie bei dem Vorhandensein eines unzweifelhaften Einspruchs- 
arundes haben die Gemeindebevollmächtigten zu beschließen, ob Einspruch erhoben werden soll.
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        8 94. Polizeiliche Beschränkungen der Eheschließung. 275 
1. wenn und so lange gegen den Mann oder die Braut wegen Verbrechens oder 
Vergehens öffentliche Klage erhoben ist; 
2. wenn der Mann oder die Braut wegen Verbrechens oder Vergehens verurteilt 
worden ist und sich weder über Abbüßung noch Nachlaß der Strafe auszuweisen vermag; 
3. wenn der Mann oder die Braut zu einer Zuchthausstrafe oder wegen Ver— 
brechens oder Vergehens gegen die Sittlichkeit oder wegen Raubes, Diebstahls, Unter- 
schlagung, Betrugs, Hehlerei, Fälschung, Gaukelei zu einer Freiheitsstrafe von wenigstens 
vier Wochen verurteilt worden ist und seit Abbüßung oder Nachlaß der Strafe 3 Jahre 
noch nicht verflossen sind, sowie wenn der Mann oder die Braut innerhalb der unmittel- 
bar vorhergehenden drei Jahre mindestens drei Mal wegen Arbeitsscheue, Landstreicherei 
oder Bettels verurteilt worden ist; 
4. wenn die Braut wegen gewerbsmäßiger Unzucht verurteilt worden ist und seit 
Abbüßung oder Nachlaß der Strafe drei Jahre noch nicht abgelaufen sind, sowie wenn 
die Braut innerhalb der unmittelbar vorhergehenden drei Jahre wegen gewerbsmäßiger 
Unzucht polizeilicher Aufsicht unterstellt war; 
5. wenn der Mann innerhalb der unmittelbar vorhergehenden drei Jahre öffentliche 
Armenunterstützung beansprucht oder erhalten hat; 
6. wenn und so lange der Mann oder die Braut sich mit öffentlichrechtlichen Leist- 
ungen im Rückstande befinden, die ihnen gegenüber der Gemeindekasse oder Armenkasse 
ihrer Heimatgemeinde obliegen; 
7. wenn und so lange der Mann unter Vormundschaft steht oder das Entmündi- 
gungsverfahren gegen ihn eingeleitet, oder über sein Vermögen das Konkursverfahren er- 
öffnet ist (Art. 32, Fassung von 18992). 
Wenn der Gesuchsteller nicht durch eine schriftliche Erklärung seiner heimatlichen Ge- 
meindebehörde bezw. des Kreisfiskalates sofort nachweist, daß ein Einspruchsrecht nicht be- 
steht oder nicht geltend gemacht werden will, so hat die Distriktsverwaltungsbehörde von 
dem Gesuche Mitteilung an die Heimatgemeinde oder das Fiskalat zu machen unter der 
Aufforderung, einen etwaigen Einspruch binnen ausschließender Frist von 14 Tagen zu er- 
heben (Art. 33) 2). 
Ueber die gesetzliche Zulässigkeit des erhobenen Einspruchs entscheidet die Distrikts- 
verwaltungsbehörde. Die Ausstellung des Verehelichungszeugnisses darf erst dann erfolgen, 
wenn der Beschluß, welcher einen Einspruch zurückweist, die Rechtskraft beschritten hat. 
Hinsichtlich der Eheschließung solcher Männer, die in den Landesteilen diesseits des 
Rheins nicht beheimatet sind, ist weiterhin zwischen landesfremden Deutschen und Aus- 
ländern zu unterscheiden. 
Deutsche, welche dem bayerischen Staate nicht angehören, schließen in Bayern die 
Ehe lediglich nach Reichsrecht. 
Ausländer, welche in Bayern eine Ehe schließen wollen, haben der Distriktsverwal- 
tungsbehörde des Ortes, an welchem der das Aufgebot anordnende zuständige Standes- 
beamte seinen Sitz hat, den Nachweis vorzulegen, daß nach den im Heimatlande des Mannes 
geltenden Gesetzen diese Eheschließung zulässig ist und dieselben Wirkungen hat, wie wenn 
sie im Heimatlande selbst erfolgt wäre 3). Ist dieser Nachweis geliefert, so hat die Distrikts- 
1) Dazu v. Seydel, Staatsrecht III S. 60 f., 110.—113, 119. 
2) Ist der Magistrat der Hrimatgemeinde zugleich die Distriktsverwaltungsbehörde und ist 
die Zuständigkeit der Gemeindebevollmächtigten nach Art. 32 Abs. II begründet, so wird das Ge- 
such mit obiger Aufforderung sofort den Gemeindebevollmächtigten zugestellt. Die Mitteilung und 
Kuftorderung ergeht von Amtswegen an das Kreisfiskalat, wenn der Gesuchsteller eine vorläufige 
eimat hat. 
3) Agl. M.E. vom 20. Dez. 1899 Ziff. 356 (Weber XXVIII S. 363), wonach dieser 
Nachweis z. Z. nicht erforderlich ist, wenn der Bräutigam Staatsangehöriger der Niederlande. 
18
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        276 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. II, 1. Das Armenwesen. § 95. 
verwaltungsbehörde ein Zeugnis auszustellen, daß der Eheschließung kein Hindernis im 
Wege stehr (Art. 34). Auch dieses Zeugnis ist kein Erfordernis der Gültigkeit und Wirk- 
samkeit der Ehe. Diese Bestimmung ist durch § 1315 Abs. II des B.-G.-B. aufrecht 
erhalten. " 
Gegen die Beschlüsse der Distriktsverwaltungsbehörden in Verehelichungssachen haben 
die Beteiligten ein Beschwerderecht. 
Als Beteiligte sind zu erachten: 
1. derjenige, dem die Ausstellung des Zeugnisses verweigert wird; 
2. die gesetzlichen Vertreter der Gemeinden oder des Fiskus, wenn ein Einspruch 
zurückgewiesen wurde, den sie auf Grund des Art. 32 des Heimatgesetzes erhoben hatten. 
Die Beschwerde gehl unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof bei Verweigerung 
des nach Art. 31 auszustellenden Verehelichungszeugnisses oder bei Erteilung desselben 
gegen einen auf Grund des Art. 32 erhobenen Einspruch 1); in allen anderen Fällen an 
die kollegial und als letzte Instanz entscheidende Kreisregierung, Kammer des Innern 
(Art. 46 Abs. 1). Die Beschwerdefrist beträgt hier wie dort 14 Tage. 
Angehörige des diesrheinischen Bayerns werden, wenn sie ohne das Verehelichungs- 
zeugnis sich verehelichen, nach Art. 36 bestraft. 
§ 95. Die Armenpflege 2). Die staatliche Armenpflege hat auch in Bayern ihren 
Ausgangspunkt von der Bettelpolizei genommen. Seit dem 16. Jahrhunderte beschäftigte 
sich die Gesetzgebung mit diesem Gegenstande, doch hat erst das Bettelmandat vom 27. Juli 
1770 den Grundsatz der gemeindlichen Armenpflege voll verwirklicht und die Gemeinden 
mit einem Umlagenerhebungsrechte für diesen Zweck ausgestattet. Maßgebend für die 
Unterstützungspflicht wurde die Heimat. Ueberlasteten Gemeinden war durch den ganzen 
Gerichtsbezirk Beihilfe zu leisten. 
Es wurde schon erwähnt, wie zu Beginn unseres Jahrhunderts durch die Verord- 
nung vom 22. Februar 1808 die Armenpflege verstaatlicht wurde, eine Maßnahme, welche 
die Verordnung vom 17. November 1816 über das Armenwesen in den Landesteilen dies- 
seits des Rheins (R.-Bl. S. 779) wieder rückgängig machte. Diese Verordnung erfuhr 
durch eine Mehrzahl späterer Gesetze Ergänzungen, besonders durch das Gesetz vom 25. Juli 
1850 über die Unterstützung hilfsbedürftiger und erkrankter Personen (G.-Bl. S. 341). 
Die Pfalz bildete ein Rechtsgebiet für sich. Durch eine Ministerialanweisung vom 
29. November 1834 (pfälz. Kr.-Amts-Bl. 1835 S. 31) wurde das dortige Armenwesen, 
soweit angängig nach dem Muster der Verordnung vom 17. November 1816, geregelt. 
Eine einheitliche Gestaltung erhielt sodann das bayerische Armenverwaltungsrecht 
durch das Gesetz über öffentliche Armen= und Krankenpflege vom 29. April 1869 (G.-Bl. 
S. 1093). Der Bestand dieses Gesetzes ist durch den Eintritt Bayerns in das Reich zu- 
folge des bereits früher erwähnten vertragsmäßigen Vorbehaltes 3) nicht berührt worden 
und demgemäß ist das Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 für 
Bayern nicht in Kraft getreten 70. 
  
  
von Schweden-Norwegen, Italien, Belgien, Frankreich, Schweiz oder den Vereinigten Staaten 
von Nordamerika ist. 
1) Ges. vom 8. August 1878 Art. 8 Ziff. 5 und Art. 9, 16, 21, 22 und Deklaration vom 
15. Juni 1898; der im ersteren Artikel 8 augezogene Art. 38 des Heimatges. ist weggefallen. 
2) v“ Ricdel's Kommentar zum bayer. Gesetze über öffentliche Armen= und Kranken- 
pflege 2c., 4. Aufl. von J. Henule, München 1898/1900; A. Reger, das bayer. Ges. über die 
öffentliche Armen- und Krankenpflege, 4. Aufl., zuta 1901; Böh m-Klein, Ausf.G. z. 
B. G. B. S. 297—301, v v. Standinger, a. u. O. S. 263 ff. J. Körbling, Handbuch der 
Armenpflege. 2. Aufl., München 1903. 9) Reichsverfassung Art. 4 Ziff. 1. 
4) Infolge dessen wurde in Ziff. III des Schlußprotokolls zum Bündnisvertrage mit Bayern 
vom 23. November 1870 die Eisenacher Uebereinkuuft wegen der Verpflegung erkrankter 
und der Beerdigung verstorbener gegenseitiger Staatsangehöriger vom 11. Juli 1893 (Weber IV
        <pb n="287" />
        § 95. Die Armenpflege. 277 
Das Armenpflegegesetz hat indessen durch die spätere Gesetzgebung einige Aende- 
rungen im einzelnen erlitten. Hervorzuheben sind insbesondere die in § 41 des Landtags- 
abschiedes vom 15. April 1875 (G.-V.-Bl. S. 345) enthaltene Novelle zu Akt. 20 des 
Gesetzes, dann die Novelle vom 3. Februar 1888 (G.-V.-Bl. S. 81)1), vom 17. Juni 
1896 (G.-V.-Bl. S. 297)2), ferner das Ausführungsgesetz zum B.-G.-B. Art. 160. Weitere 
Aenderungen bewirkten die Einführung des Reichs-Strafgesetzbuches 3), das Gesetz vom 
8. August 1878 und die Krankenversicherungsgesetzgebung des Reiches. Auf Grund der durch 
Art. 179 des Ausführungsgesetzes zum B.-G.-B. erteilten Ermächtigung wurde mit Min.= 
Bek. vom 30. Juli 1899 der Text des Gesetzes in neuer Fassung und Nummerierung der 
Artikel veröffentlicht (G.-V.-Bl. S. 489). Hiezu kommt noch die k. Deklaration vom 10. Mai 
1902 (G.-V.-Bl. S. 185), welche eine stärkere Heranziehung der Kreisgemeinden bewirkte 0. 
Das geltende Armenpflegerecht ist hienach folgendes. 
Die öffentliche Armenpflege obliegt vorbehaltlich der in den Gesetzen vorgeschriebenen 
Beteiligung des Staates den Orts-, Distrikts= und Kreisgemeinden. 
Für den Bezirk jeder Ortsgemeinde besteht eine örtliche Armenpflege, deren 
Geschäfte durch den Armenpflegschaftsrat besorgt werden (Art. 10). 
Die Unterstützungspflicht ist eine endgültige oder eine vorläufige. 
Die endgültige Unterstützungspflicht der Gemeinde erstreckt sich zunächst 
auf die in ihr heimatberechtigten hilfsbedürftigen Personen, soweit nicht diese Pflicht ge- 
setzlich der Staats= oder einer anderen Kasse auferkegt ist. (Armenges. Art. 11, Heimat- 
gesetz Art. 14.) 
Diese Ausnahmen sind folgende: 
1. Unterstützungen an Personen mit vorläufiger Heimat fallen dem Staate in dem 
Umfange zur Last, in welchem sie sonst von der Heimatgemeinde zu tragen wären. Die 
Staatsbehörden sind jedoch berechtigt, solche Personen auch außerhalb der angewiesenen 
Heimatgemeinde unterzubringen 5). 
2. Definitiv angestellte Beamte und Diener des Staats, der öffentlichen Glaubens- 
gesellschaften, der Gemeinden, öffentlichen Körperschaften oder Stiftungen, Offiziere, Aerzte 
im Offiziersrange und obere Beamte der Militärverwaltung sind, wenn sie den Pensions- 
anspruch durch Verzicht auf ihre dienstliche Stellung oder zur Strafe verloren haben, bei 
eintretender Hilfsbedürftigkeit gleich ihren Frauen oder Witwen und Kindern nach Maß- 
gabe des Gesetzes über die Armenpflege aus derjenigen Kasse zu unterstützen, aus welcher 
sie unter anderen Umständen eine Pension zu beziehen gehabt hätten 6). 
3. In entsprechender Weise obliegt gegenüber Schullehrern und deren Familien die 
S. 580) im Verhältnisse zwischen Bayern und den übrigen Bundesstaaten aufrecht erhalten. In 
§§ 1 und 2 dieser lebereinkunft ist gesagt: „Jede der kontrahierenden Regierungen verpflichtet sich, 
dafür zu sorgen, daß in ihrem Gebiete denjenigen hilfsbedürftigen Angehörigen anderer Staaten, 
welche der Rur und Verpflegung benötigt sind, diese nach denselben Grundsätzen wie bei eigenen 
Untertanen bis dahin zu Teil werde, wo ihre Rückkehr in den zur Uebernahme verpflichteten Staat 
(Gothaer Vertrag, vgl. oben S. 268 Anm. 4) ohne Nachteil für ihre oder anderer Gesundheit ge- 
schehen kann. Ein Ersatz der hiebei oder durch die Beerdigung erwachsenden Kosten kann gegen 
die Staats-, Gemeinde= oder andere öffentliche Kassen desjenigen Staats, welchem der Hilfsbe- 
Drstühe augehort, nicht beansprucht werden“. Näheres s. bei v. Seydel, bayer. Staatsrecht III 
29 ff. 
1) Aenderungen der Art. 5, 7, 13, 38 und Einschaltung eines Art. 5a in das Armen- 
pflegegesetz. 
2) Aenderungen der Art. 13, 15, 31. 
3) Bayer. Einf.G. vom 26. Dezember 1871 zum N. St. G. B. Art. 2 Ziff. 20, Art. 3 Ziff. 3; 
Ausf.G. vom 18. August 1879 zur N. St. P.O. Art. Z Ziff. 3. 
4) Vollzugsbestimmungen vom 8. Iun 102 (M. A. Bl. S. 233). 
5) Heimatges. Art. 19, 31 Abs. II (Fassung von 18699). 
6) Heimatges. Art. 14 Abs. I. (Fassung von 1899), III. Die Bestimmung ist unanwendbar 
bei Fhen, die ohne dienstliche Bewilligung oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses geschlossen 
wurden.
        <pb n="288" />
        278 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. II, 1. Das Armenwesen. § 95. 
Unterstützungspflicht der Gemeinde oder den Gemeinden, welche den Schulaufwand zu 
bestreiten haben 1). 
4. Notare, welche ihr Amt durch Verzicht oder zur Strafe verloren haben, und deren 
Frauen, Witwen und Kinder sind aus der Staatskasse zu unterstützen 2). 
5. Wird in einer Gemeinde fremden Personen, welche sich unmittelbar vor Eintritt 
der Unterstützungsbedürftigkeit mindestens 6 Monate lang freiwillig und ununterbrochen 
in der Gemeinde aufgehalten haben, Krankenhilse oder Unterstützung zur Bestreitung des 
Lebensunterhaltes gewährt, so tritt — abgesehen von der Unterstützung Geisteskranker oder 
Gebärender — ein Ersatzanspruch gegen die Heimatgemeinde nur ein, wenn und soweit die 
Hilfeleistung über 4 Wochen fortgesetzt worden ist (Art. 14 Abs. IV); diese Einschränkung 
des Ersatzanspruches gilt nicht bei Ersatzansprüchen gegen ausländische Gemeinden oder 
Kassen oder gegen die bayerische Staatskasse (Art. 16 Abs. III). 
6. In Art. 12 und 21 des Armengesetzes ist serner folgendes bestimmts): 
Wenn Dienstboten, Gewerbsgehilsen, Lehrlinge, Fabrik, oder andere Lohnarbeiter, 
welche außerhalb ihrer Heimat im Dienste oder in einer ständigen Arbeit stehen und nicht 
kraft Gesetzes oder statutarischer Bestimmung der Krankenversicherungspflicht unterliegen), 
wegen Erkrankung der Hilfe bedürfen, so ist diese Krankenhilfe von jener Gemeinde, in 
welcher sie zur Zeit der Erkrankung im Dienste oder in Arbeit stehen, zu gewähren, und 
zwar auch dann, wenn sie in einer anderen Gemeinde wohnen. 
Wurde diese Hilfe während voller 90 Tage gewährt und dauert die Notwendigkeit 
der Hilfeleistung fort, so ist die Heimatgemeinde der erkrankten Person verpflichtet, letztere 
zu übernehmen oder die weiter entstehenden Kosten zu ersetzen. 
Die Gemeinden können von diesen Personen und zwar auch von den Heimatberechtigten 
gleicher Kategorien Krankenkassenbeiträge von höchstens 15 Pfennigen wöchentlich erheben, 
wodurch die Hilfeleistung Gegenstand eines Anspruches dieser Personen wird und die Eigen- 
schaft der Armenunterstützung verliert. 
Eine vorläufige Unterstützungspflicht der Ortsgemeinden besteht in 
folgendem Umfange (Armengesetz Art. 13 ff.). Jede Gemeinde ist verbunden: 
1. den im Gemeindebezirke befindlichen Hilfsbedürftigen, deren Heimat unbekannt 
oder bestritten ist oder deren Unterstützung von der verpflichteten Gemeinde oder öffent- 
lichen Kasse verweigert wird, die notwendige Hilfe so lange angedeihen zu lassen, bis die 
Heimat oder Unterstützungspflicht amtlich festgestellt, bezw. die Erfüllung der letzteren amt- 
lich erzwungen ist; 
2. sonstigen Fremden, welche während ihres Aufenthaltes in der Gemeinde der öffent- 
lichen Hilfe bedürfen, die unentbehrlichen Reisemittel oder die ersorderliche unverschiebliche 
Unterstützung zu gewähren; 
1) Heimatges. Art. 14 Abs. IV. V. 
2) Heimatges. Art. 14 Abs. II (Zusatz von 1892), III. Vgl. oben S. 84 Anm. 8. * 
3) In diesem wic in dem unter Ziff. 4 aufgeführten Falle obliegt die Verpflegung hilfs- 
bedürftiger Geisteskranker und Gebärender stets von Anfang an der Heimatgemeinde (Art. 12 Abs. II1). 
41) Dieser Zusatz wurde durch das erwähnte Ausf.G. vom 9. Juni 1899 eingeschaltet, er 
entspricht der bisherigen Anslegung des Art. 11 (nun 12). Die einschlägigen Reichsgesetze (s. unten 
§ 96) regeln die Krankenversicherung nur für gewisse Gattungen von Gewerbebetrieben. 8 15 des 
Krankenversicherungegesetzes erklärt die gemeindliche Krankenversicherung nach Landesrecht für die 
versicherungspflichtigen Personen als Ersatz der Krankenversicherung nach Reichsrecht, „sofern die 
Unterstützung den Anforderungen dieses Gesetzes genügt und höhere Beiträge als nach demselben 
zulässig sind, nicht erhoben werden"“. Demzufolge haben die bayerischen Ausführungegesetze, ins- 
besondere das Gesetz vom 26. Mai 1892, für jene Kategorien, die unter das Reichsversicherungs- 
recht fallen, an Stelle der Art. 11 und 20 (nun 12 und 21) des bayerischen Armengesetzes die 
entsprechenden reichsrechtlichen Vorschriften gesetzt. Die genannten zwei Artikel bleiben daher für 
jene Kategorien bestehen, die nicht unter das Reichs-Rrankenversicherungsgesetz fallen. Durch Ge- 
meindestatut kann aber die neue Versicherungsform auch auf diese Personen ohne Rücksicht auf die 
Heimatangehörigkeit ausgedehnt werden.
        <pb n="289" />
        8 95. Die Armenpflege. 279 
3z für einfache Beerdigung der im Gemeindebezirke verstorbenen mittellosen Fremden 
und aufgefundenen unbekannten Leichen zu sorgen). 
Für diese vorläufige Hilfe steht der Gemeinde ein Anspruch auf Ersatz der notwen- 
digen Kosten 1) gegen die endgültig verpflichtete Gemeinde oder Kasse 2) zu, soweit nicht 
Art. 14 Abs. IV (s. o. Ziff. 5) den Anspruch einschränkt. Die Wahrung dieses Anspruches 
erfordert jedoch rechtzeitige Anzeige der Unterstützungsgewährung nach Maßgabe der Be- 
stimmungen des Art. 31 des Armengesetzes). 
Für die Leistung der öffentlichen Armenunterstützung gelten folgende 
Grundsätze: 
1. Als hilfsbedürftig sind nur diejenigen zu erachten, welche sich wegen Mangels 
eigener Mittel und Kräfte oder infolge eines besonderen Notstandes das zur Erhaltung 
des Lebens oder der Gesundheit Unentbehrliche nicht zu verschaffen vermögen. Arbeits- 
fähige Personen haben keinen Anspruch auf öffentliche Armenunterstützung, die Armen- 
pflege hat jedoch auch solchen Personen in Fällen dringender Not die im Interesse der 
öffentlichen Sicherheit oder Sittlichkeit augenblicklich unentbehrliche Hilfe zu gewähren 
(Art. 3 und 11). 
2. Die öffentliche Armenpflege gewährt nur bei erwiesener Hilfsbedürftigkeit und 
nur dann Unterstützung, wenn der Hilfsbedürftige weder von den zu seinem Unterhalte 
rechtlich Verpflichteten, noch durch die freiwillige Armenpflege die nötige Hilfe erlangen 
kann (Art. 4, 6)7). 
3. Der Anspruch auf öffentliche Armenunterstützung beschränkt sich auf die Gewäh- 
rung dessen, was zur Erhaltung des Lebens oder der Gesundheit unentbehrlich ist (Art. 
7 Abs. 1). 
Hienach ist es Aufgabe der Armenpflege: 
a. den ganz oder teilweise arbeitsunfähigen Personen die zur Erhaltung des Lebens 
unentbehrliche Nahrung, Kleidung, Wohnung, Heizung und Pflege zu gewähren; 
b. Kranken die erforderliche ärztliche Hilfe nebst Pflege und Heilmitteln zu ver- 
schaffen und insbesondere Geisteskranke, welche der notwendigen Aufsicht und Pflege ent- 
behren, in einer Irrenanstalt unterzubringen; 
c. für die einfache Beerdigung verstorbener mittelloser Personen zu sorgen 5); 
d. armen Kindern die erforderliche Erziehung und Ausbildung zu verschaffen (Art. 
11 Abs. 11). 
1) Ugl. Art. 14 Abs. 3 (Tarise für Krankenhausverpflegung). 
2) Die Zulässigkeit eines Ersatzanspruches gegen Gemeinden oder öffentliche Kassen des 
Auslandes bemißt sich nach den hierüber bestehenden Staatsverträgen. 
Abs.1 8 ucder die Ersatzpflicht der Gemeinden bei Nothilfe durch Private Armengesetz Art. 18 
. und V. 
4) Es bestehen daher Ersatzansprüche der unterstützenden Gemeinden 2c. (aufrecht erhalten 
urbhert- 103 des Einf.G. z. B. G. B., vgl. auch Motive zu Art. 21 des Entw. B des Ausf. G. 
z. B. G. B. 
a- gegen Personen, die ungeachtet des Besitzes genügender Mittel Unterstützung erlangt haben, 
b. gegen Personen, die innerhalb 10 Jahren genügendes Vermögen erlangt haben, und — 
mit gewissen Einschränkungen — gegen deren Nachlaß, 
c. gegen Personen, welche einem Hilfebedürftigen gegenüber nach den Vorschriften des 
B. G. B. unterhaltspflichtig waren, hinsichtlich des Ersatzes der infolge der Nichterfüllung ihrer Ver- 
pflichtung für dessen Unterhalt gemachten Aufwendungen. (Einschränkung des Ersatzanspruches in- 
folge des Art. 103 des Einf.G. z. B. G. B.). 
Der Ehegatte und der frühere Ehegatte sowie Verwandte auf= und absteigender Linie können 
auch im Verwaltungswege und vorbehaltlich des Rechtswegs und Ersatzes zur Unterstützung des 
Hilfsbedürftigen angehalten werden. Dasselbe gilt hinsichtlich des Vaters eines unehelichen, an- 
erkaunten Kindes (Art. 6). Ueber die Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber dem Nach- 
lasse der unterstützten Personen s. Art. 8 des Armen-G. und Art. 102 des Ausf.G. z. B.G. B.; 
ferner Kompet. Konfl. E. im G. V. Bl. 1874 Beil. 1. 
5) Eine Verpflichtung zur Bezahlung von Stolgebühren besteht nicht.
        <pb n="290" />
        280 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. II, 1. Das Armenwesen. § 95. 
4. Wer öffentliche Armenunterstützung genießt, ist verpflichtet, sich nach Anordnung 
der Organe der öffentlichen Armenpflege zu einer seinen Kräften angemessenen Arbeit inner- 
halb oder außerhalb einer Beschäftigungsanstalt verwenden zu lassen (Art. 7) u). 
Das Organ der gemeindlichen Armenverwaltung und deren Vertreter in allen ein- 
schlägigen Angelegenheiten (Art. 27) ist der Armenpflegschaftsrat. 
Derselbe besteht: 
1. aus den Bürgermeistern, bezw. dem Bürgermeister und Beigeordneten (Adjunkten), 
2. aus Abgeordneten der kollegialen Gemeindebehörde und — in Gemeinden mit 
Stadtverfassung — des Kollegiums der Gemeindebevollmächtigten. 
3. aus sämtlichen Pfarrvorständen der Gemeinde und gegebenenfalles dem Vorstande 
der israelitischen Kultusverwaltung, 
4. aus einer Anzahl gewählter Armenpflegschaftsräte, 
5. aus dem Bezirksarzte, wenn ein solcher seinen Amtssitz in der Gemeinde hat, 
6. wenn der Armenpflegschaftsrat so beschließt, aus von ihm gewählten Vorstandsmit- 
gliedern bestehender Wohltätigkeitsvereine. 
Vorstand des Armenpflegschaftsrates ist in Gemeinden mit Stadtverfassung und in 
den Gemeinden der Pfalz der Bürgermeister, in den Landgemeinden dieseits des Rheins 
der Pfarrvorstand, wenn mehrere vorhanden sind, der Dienstälteste jener öffentlichen Glau- 
bensgesellschaft, welche in der Gemeinde die Mehrheit hat (Art. 222). 
Für bestimmte Gemeindebezirke können Bezirkspfleger aufgestellt werden (Art. 24). 
Bezüglich der Führung des Haushaltes der gemeindlichen Armen- 
pflege gelten folgende Bestimmungen. 
Der Aufwand für die Armenpflege setzt sich ans dem Aufwande für die persönliche 
Unterstützung 3) und dem Aufwande für Einrichtungen zusammen (Art. 18). 
Die Hilfsquellen zur Bestreitung des Bedarfes der Armenpflege sind: 
1. die Nutzungen des für Armenzwecke ausgeschiedenen Gemeindevermögens (Lokal- 
armenfonds); 
2. die Nutzungen örtlicher Wohltätigkeitsstiftungen; 
3. die der Armenpflege durch die Gesetze zugewiesenen besonderen Einnahmen, wie 
Strafgelder rc.; 
4. örtliche Abgaben für feierliche Hochzeiten in öffentlichen Wirtschaften, für Veran- 
staltung öffentlicher Festlichkeiten, Lustbarkeiten, Pferderennen, Musikanfführungen, Tanz- 
unterhaltungen, Theatervorstellungen und Schaustellungen aller Art; 
5. Zuschüsse der Gemeindekasse oder anderer öffentlicher Kassen; 
6. Schenkungen oder Vermächtnisse 41) für laufende Ausgaben, Sammlungen und Ver- 
losungen, Ersatzleistungen und sonstige außerordentliche Einnahmen. 
Reichen diese Einnahmequellen nicht aus, so ist der Mehrbedarf nach den Vor- 
schriften der Gemeindeordnungen über die Bestreitung der Gemeindebedürfnisse zu decken 
(Art. 19). 
Der Armenpflegschaftsrat hat für Herstellung und Erhaltung aller Anstalten und 
Einrichtungen zu sorgen, die für die Armenpflege in der Gemeinde notwendig sind. 
  
1) Die Organe der öffentlichen Armenpflege sind befugt. für die unter ihrer Aufsicht stehen- 
den Armenhäuser und sonstigen Anstalten Hausordnungen und Disziplinarstrafbestimmungen mit 
Genehmigung der vorgesetzten Behörde zu erlassen. 
Die Handhabung der Disziplin über die Personen, die in solchen Armenhäusern oder An- 
stalten untergebracht sind, steht nach Maßgabe der Hausordnung den Organen der öffentlichen 
Armenpflege oder den hiefür aufsgestellten Bediensteten zu. 
2) Ueber die Bildung des Armenpflegschaftsrates vglI. Art. 22—25, über den Geschäfts- 
gang Art. 37. Bl. f. adm. Pr. Bd. 53 S. 125 (Disziplin). 
3) Turnnsweise Armenverköstigung in Landgemeinden nach Art. 19. 
4) Vgl. § 2072 des B. G. B.
        <pb n="291" />
        § 95. Die Armenpflege. 281 
Bei Unternehmungen, deren Kosten nicht aus den laufenden Einnahmen der Armen- 
kasse gedeckt werden können, bei Einrichtungen, welche eine dauernde Belastung der Ge- 
meinde zur Folge haben, dann bei Einführung, Erhöhung oder Regulierung von Gemeinde- 
umlagen oder Abgaben für Armenzwecke steht dem Armenpflegschaftsrate nur die Anre- 
gung und Begutachtung, die Beschlußfassung aber den nach der Gemeindeordnung zuständigen 
Organen der Gemeinde zu; der Armenpflegschaftsrat ist jedoch zur Beschwerdeführung be- 
rechtigt (Art. 32). 
Die Einnahmen der Armenpflege fließen in eine besonders zu verwaltende Armen- 
kasse, aus welcher die Ausgaben der Gemeinde für Armenzwecke zu bestreiten sind. 
Nachhaltige Ueberschüsse, soferne sie nicht als Reserve bereit gehalten werden, sowie 
alle Schenkungen, Vermächtnisse und sonstigen Zuflüsse, die nicht zur Bestreitung laufender 
Ausgaben bestimmt sind, sind dem Grundstocke einzuverleiben (Art. 20). 
Der Armenpflegschaftsrat fertigt einen besonderen jährlichen Armenpflegeetat, den er 
der Gemeindebehörde zur Erinnerung mitteilt. Das Etatsrecht (Art. 34, 35) ist im all- 
gemeinen jenem der Gemeindeordnungen nachgebildet. 
Was die eigentliche Armenpflegetätigkeit anlangt, so ist der Armenpfleg- 
schaftsrat insbesondere verpflichtet, über den Stand und die Ursachen der Armut in der 
Gemeinde sich Kenntnis zu verschaffen und in den einzelnen Fällen die Zulässigkeit einer 
Unterstützung zu ermitteln (Art. 28). 
Er beschließt über Versagung oder Gewährung, über Umfang, Dauer und Art der 
Unterstützungen und regelt deren Verabreichung. Er ist berechtigt, arbeitsfähige Personen, 
welche ungeachtet ernstlicher Bemühung keinen Erwerb finden, durch Ermittlung oder An- 
weisung von Arbeit zu unterstützen. 
Unter seiner Leitung und Aufsicht stehen die Armenhäuser und sonstigen Anstalten, 
die unmittelbar aus der Armenkasse unterhalten werden (Art. 29). 
Dem Armenpflegschaftsrate ist gestattet, Armen behufs gerichtlicher Verfolgung von 
Vermögensrechten die erforderlichen baren Prozeßauslagen vorzuschießen (Art. 36). 
Die Armenpflegetätigkeit ist durch eine Reihe von Bestimmungen geschützt, welche 
den Organen der Armenpflege polizeiliche Befugnisse verleihen oder den Unterstützten ge- 
wisse Verpflichtungen unter Strafandrohung auferlegen 1). 
Die örtliche Armenpflege wird unter Oberleitung des Staatsministeriums des 
Innern durch die Verwaltungsbehörden, welche den Gemeinden unmittelbar vorgesetzt sind, 
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Staatsaufsicht in Gemeindeange- 
legenheiten überwacht (Art. 42). 
Oeffentlichrechtliche Streitigkeiten, welche beim Vollzuge der dargelegten Be- 
stimmungen des Armengesetzes entstehen, werden zunächst vor den Distriktsverwaltungsbe- 
hörden und den Kreisregierungen, Kammern des Innern, im Verwaltungswege ausge- 
tragen (Art. 43). 
Die Entscheidungen der letztern können durch Beschwerde an den Verwaltungsge- 
richtshof angefochten werden bei Streitigkeiten: 
1. über die Verbindlichkeit zur Unterstützung eines Kranken oder Hilfsbedürftigen 
und zum Ersatze geleisteter Unterstützungen oder Leichenkosten, zwischen Gemeinden, dem 
Fiskus oder anderen öffentlichen Kassen, 
2 über die Ersatzansprüche von Privaten für geleistete Armenhilfe, 
3. über die Ersatzverbindlichkeit von Personen, welche öffentliche Armenunterstützung 
empfangen haben, 
4. über die Verpflichtung zur Entrichtung von Krankenhausbeiträgen und die daraus 
—. —— — — 
1) Ges. Art. 7, 30, 36, 44, N.St.G.B. 8§ 361 Ziff. 7, 8, 362.
        <pb n="292" />
        282 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. II, 1. Das Armenwesen. § 95. 
entstehenden Rechte ½). 
Die Distriktsarmenpflege umfaßt: 
1. die Unterstützung der mit Armenlasten überbürdeten Gemeinden des Distrikts; 
2. die Unterhaltung der bestehenden Distriktswohltätigkeits= und Krankenanstalten; 
3. die Ansammlung und allmähliche Vermehrung eines besonderen Distriktsarmen- 
fonds; 
4. die Errichtung von Distriktsarmenhäusern, Beschäftigungsanstalten, Armenkolonien 
und Krankenhäusern, sowie von Distriktsanstalten zur Erziehung armer verwahrloster 
Kinder; 
5. die Gründung von Spar- und Vorschuß-Kassen und ähnlichen Anstalten (Art. 38). 
Die unter Ziff. 1—3 genaunten Aufgaben bilden (Art. 39 des A.-G.) gesetzliche Di- 
striktslasten im Sinne der Art. 27 und 29 des Distriktsratsgesetzes. 
Die Mittel zur Deckung des Bedarfs der Distriktsarmenpflege sind zu schöpfen: 
1. aus den Nutzungen des Distriktsarmenfonds: 
2. aus den auf Gesetz oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Leistungen des 
Staates, des Kreises, einzelner Stiftungen, Genossenschaften, Gemeinden oder anderer ju- 
ristischer oder natürlicher Personen; 
3. aus den freiwilligen Zuschüssen des Staates oder des Kreises, aus Beiträgen von 
Gemeinden oder Privaten, welchen eine Distriktseinrichtung besonderen Vorteil gewährt, 
endlich aus sonstigen außerordentlichen Einnahmen. 
Reichen alle diese Mittel nicht aus, so ist der noch ungedeckte Bedarf durch die Di- 
striktsgemeinde aufzubringen (Art. 39). 
Die Besorgung der Distriktsarmenpflege, insbesondere die Verwaltung des Distrikts- 
armenvermögens, der Armenanstalten und Einrichtungen des Distriktes findet nach den ge- 
setzlichen Vorschriften über die Behandlung der sonstigen Distriktsgemeindeangelegenheiten 
statt und gehört hienach zum Wirkungskreise des Distriktsrates und des Distriktsausschusses 
(Art. 40). 
Die Kreisarmenpflege umffaßt alle auf die öffentliche Armenpflege bezüglichen 
Leistungen, welche den Kreisgemeinden auf Grund gesetzmäßiger Beschlüsse ihrer Vertreter 
oder auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmungen 3) obliegen, namentlich die Unterhal- 
tung und Begründung von Wohltätigkeits= und Beschäftigungsanstalten, Armenkolonien, 
Irrenhäusern und anderen Anstalten der Gesundheitsverwaltung, und die Unterstützung 
der Distriktsgemeinden, die mit Armenlasten überbürdet sind. 
Die Kreisarmenpflege gehört zum Wirkungskreise des Landrates und des Landrats- 
ausschusses nach Maßgabe des Gesetzes vom 28. Mai 1852, die Landräte betr., welches 
Gesetz auch auf die Deckung des Bedarfs der Kreisarmenpflege Anwendung findet. 
Der Landrat hat bei jeder seiner ordentlichen Jahresversammlungen darüber zu 
beraten und zu beschließen, ob und in welchem Umfange einzelne Distriktsgemeinden des 
Kreises als mit Armenlasten überbürdet erscheinen und deshalb einer Kreisunterstützung 
bedürfen. 
1) Ges. vom 8. August 1878 Art. 10 Ziff. 5—7; vgl. Art. 4 des Ges. vom 26. Mai 1892 
(s. unten § 90). 
2) Dazu Art. 38 Abs. II—IV des Ges. nach Art. 5 der Novelle vom 83. Februar 1888. 
Hienach ist Ueberbürdung einer Gemeinde anzunehmen, wenn der durch Umlagen aufzubringende 
Zuschuß zur Armenkasse im Verhältnisse zu dem übrigen durch Umlagen zu deckenden Aufwande 
so hoch ist, daß hiedurch der Nahrungsstand eines erheblichen Teils der Umlagenpflichtigen ge- 
fährdet wird. Unterstützungsansprüche der Gemeinden sind vor der ordentlichen Jahresversamm- 
lung des Distriktsrates beim Bezirksamte anzumelden und der Beschlußfassung des Distrikterates 
zu unterbreiten. Im Falle der Ablehnung ist der Gemeinde der Beschwerdeweg zur Kreisregierung, 
Kammer des Innern, und zum Staateministerium des Innern eröffnet. 
3) Kreislastenausscheidungsges. vom 23. Mai 1846 (G. . Bl. S. 45).
        <pb n="293" />
        § 96. Die Arbeiterfürsorge. 283 
Der Aufwand, welcher den Distriktsgemeinden für die Unterstützung der mit Armen- 
lasten überbürdeten Gemeinden des Distriktes jährlich erwächst, ist von der Kreisgemeinde 
den Distrikten zur Hälfte und, soweit es sich bei diesem Aufwande um Kosten für die Un- 
terbringung von Geisteskranken und Blöden in Irren= und Blödenanstalten handelt, zu 
drei Vierteilen aus Kreismitteln zu ersetzen 1). 
Entsprechende Bestimmungen hinsichtlich der Kreiszuschüsse gelten infolge der k. De- 
klaration vom 10. Mai 1902 auch für überbürdete unmittelbare Städte. 
2. Titel. 
Bie Arbeiterfürforge. 
§ 96. Eine eingehende Darstellung der gesetzlichen Gestaltung der Arbeiterfürsorge, 
der Arbeiterversicherung und des Arbeiterschutzes ), welcher durch die Gewerbeordnung 
(s. auch § 823 des B.-G.-B.) und zahlreiche Ausführungsbestimmungen des Bundesrates 
geregelt ist, kann, da dieselbe überwiegend auf Reichsrecht beruht, hier unterbleiben. Es ist 
lediglich eine Uebersicht der bayerischen Bestimmungen vorzuführen, welche sich an die 
Reichsgesetze anschließen. 
In neuerer Zeit hat sich der Staat auch um die Organisation des Arbeitsnach- 
weisess) gekümmert, d. h. er hat die Besorgung dieser Geschäfte im wesentlichen den 
Gemeinden überlassen und sich im allgemeinen auf grundsätzliche Anordnungen beschränkt. 
Zur Beschaffung von billigen Wohnungen für Arbeiter und Bedienstete sind mehr- 
fach Staatsmittel bereit gestellt worden"), auch auf dem Gebiete der Wohnungspolizei 5) 
ergingen weitere Anordnungen. Besondere Maßnahmen zum Schutze der bei Bauten be- 
schäftigten Personen treffen die oberpolizeilichen Vorschriften vom 1. Januar 1901 (G.-V.-Bl. 
S. 1). Hinsichtlich der Gewerbe= und Fabrik-Inspektoren s. u. § 113 Ziff. 3. 
Die Reichsgesetzgebung über Arbeiterversicherung umfaßt nach dem jetzigen Rechts- 
stande „) folgende Gesetze: Gesetz über die Krankenversicherung der Arbeiter, Fassung vom 
10. April 18927) (R.-G.-Bl. S. 417) mit den Novellen vom 30. Juni 1900 (R.-G.-Bl. 
S. 332) und vom 25. Mai 1903 (R.-G.-Bl. S. 233) 8); das Gesetz vom 30. Juni 1900 
(R.-G.-Bl. S. 573 ff.), über die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze?), welches an 
1) Armenges. Art. 38 Abs. V und Art. 41 Abs. IV in der Fassung der k. Deklaration vom 
10. Mai 1902. 
2) Agl. auch Art. 15 ff. des bayer. Ausf.G. zum B. G. B. über das Gesinderecht, § 7 der 
Zuständigkeitsverordnung vom 24. Dez. 1899; M. E. v. 21. Mai 1900 (M. A. Bl. S. 357), die 
oberpolizeilichen Vorschriften v. 13. Sept. 1901 zum Schutze der bei Bauten beschäftigten Personen 
(G. -. Bl. S. 611). Ueber die Verhällnisse der gewerblichen Arbeiter vgl. u. a. Laband, Staats- 
recht III S. 217 ff., s. auch Bek. vom 14. März 1895 (Sonntagsruhe, M. A. Bl. S. 107, G. V. Bl. 
S. 253), vom 27. Nov. 1895 (Bankontrolle, M. A. Bl. S. 618). 
3) Agl. M. E. vom 1. Mai 1898 (M. A. Bl. S. 263), K. Hartmann, die gemeindliche 
Arbeitsvermittlung, München 1900. 
4) Durch Ges. vom 31. Mai 1900 (G.. Bl. S. 463) wurde zur Herstellung von Wohnge- 
bänden und Gewährung von Baudarlehen der Eisenbahn-Beamten und Bediensteten ein Betrag 
von 6 Mill. Mk., durch Ges. vom 21. Dez. 1901 ein weiterer Betrag von 4 1½/ Mill. Mk. zur Ver- 
fügung gestellt. 
5) Abänderung des Art. 73 des P. St. G. B. durch Ges. vom 22. Juni 1900 (G.V. Bl. S. 483) 
und die hiezu ergangene V. O. vom 20. Febr. 1901 (G. . Bl. S. 73). 
6) Zu dem früheren Rechte vgl. v. Seydel, Staatsrecht III S. 140 ff. Zum geltenden 
Rechte: Laband, Staatsrecht Bd. III S. 262—335, dortselbst Litteraturangaben. 
7) Handausgabe von Reger-Heunle, 6. Aufl. Ansbach 1898; R. Piloty, Arb. V.G. 
3 Bände, München 1901/2. 
8) Hiedurch wird auch eine Aenderung der V.O. vom 26. Juni 1894 (s. o. S. 109) erforderlich. 
9) Rasp-Meinel, Kommentar zum landw. Unf. V. G. München 1901; R. Piloty, 
Arbeiterversicherungsges. 2. Aufl. 11 Bd. München 1902; Graef-Keidel, Handausgabe des 
Gew.Unf. V.G. Ansbach 1901; J. Keidel, Handausgabe des Baunnf. V.G. Ansbach 1902; F. 
H. Oefele, Gew. u. Baull. V.G. München 1902.
        <pb n="294" />
        284 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. II, 2. Die Arbeiterfürsorge. 6 96. 
Stelle der Gesetze vom 6. Juli 1884, 28. Mai 1885, 5. Mai 1886 und 11. Juli 1887 getreten 
ist; das Gesetz vom 18. Juni 1901 (R.-G.-Bl. S. 211) über die Fürsorge für Beamte und 
für Personen des Soldatenstandes hat das Gesetz vom 15. März 1896 ersetzt; das Juva- 
lidenversicherungsgesetz 1) vom 13. Juli 1899 (R.-G.-Bl. S. 393, 463) trat an die Stelle 
des Gesetzes über die Invaliditäts= und Altersversicherung vom 8. Juni 1891. Zuletzt 
(am 1. April 1903) ist das Gesetz vom 30. Juni 1900, betr. die Unfallfürsorge für Ge- 
fangene (R.-G.-Bl. S. 536), in Kraft getreten. 
Mit dieser Gesetzgebung stehen folgende Vorschriften des bayerischen Rechtes im Zu- 
sammenhange: 
I. Zum Krankenversicherungsgesetze wurde unterm 26. Mai 1892 ein 
Ausführungsgesetz erlassen (G.-V.-Bl. S. 144) 2), dessen, soweit es das Armengesetz be- 
rührt, bereits oben 3) gedacht worden ist. Dieses Gesetz eröffnet außerdem für die Fälle 
der §§ 24, 47 Abs. III des Krankenversicherungsgesetzes, „soweit nach diesen reichsgesetz- 
lichen Bestimmungen der Bescheid oder die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde 
im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens angefochten werden kann“", die Beschwerde an 
den Verwaltungsgerichtshof; ebenso für eine Reihe von Streitigkeiten nach § 58 des 
Krankenversicherungsgesetzes (vgl. auch § 42 Abs. 6 in der Fassung v. 25. Mai 1903). 
In den Vollzugsverordnungen vom 8. Juni und 3. November 1892 (G.-V.-Bl. 
S. 185, 719)") wurden eine Reihe von Zuständigkeitsvorschriften erlassen. 
Weiterer Kommunalverband im Sinne des Reichsgesetzes ist die Distriktsgemeinde. 
Die erforderlichen Beschlußfassungen gehören zum Wirkungskreise des Distriktsrates. 
Für gewisse statutarische Bestimmungen und Beschlüsse der Gemeindebehörden ist nach 
§ 2 der Verordnung in den Landesteilen diesseits des Rheins die Zustimmung der Ge- 
meindebevollmächtigten oder der Gemeindeversammlung erforderlich. 
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes ist die Kreisregierung, Kammer 
des Innern, Zentralbehörde das Staatsministerium des Innern im Benehmen mit den 
etwa weiter beteiligten Ministerien. 
Die Aufsicht über die Gemeindekrankenversicherung führt die nächstvorgesetzte Staats- 
aufsichtsbehörde, die Aufsicht über die Krankenkassen in unmittelbaren Städten und Ge- 
meinden von mehr als 10 000 Einwohnern die Gemeindebehörde, sonst das Bezirksamt 5). 
An diese Verordnungen reihten sich ministerielle Vollzugsvorschriften vom 15. Oktober 
1892 (G.-V.-Bl. S. 621) 0). 
II. Zum Vollzuge der Unfallversicherungsgesetze erging unter Aufhebung 
der Verordnungen vom 19. Juli 1884 und 13. Juni 1888 die Verordnung vom 10. Dez. 
1900 (G.-V.-Bl. S. 1209), welche als höhere Verwaltungsbehörden im Sinne dieser Ge- 
setze die Kreisregierungen, Kammern des Innern, als untere Verwaltungsbehörden die 
Distriktsverwaltungsbehörden (in München den Magistrat), als Ortspolizeibehörden die 
Magistrate in Gemeinden mit Stadtverfassung, im übrigen die Bürgermeister?) erklärt. 
1) J. Graßmchun, Kommentar zum Invalidenversicherungsges. München 1901. R. Pi- 
loty, Handausgabe, München 1901. 
2) An Stelle der Ges. vom 28. Febr. 1884 (G. . Bl. S. 75) und 3. DTez. 1885 (G. V. Bl. 
S. 711). 9 Oben S. 278 Anm. 4. 
4) An Stelle der früheren V. O. vom 14. Mai 1884 (G. .Bl. S. 247). — Die V.O. vom 
3. November 1892 überträgt für ausmärkische Staatswaldungen den k. Forstämtern die Obliegen- 
heiten der Gemeinde und Gemeindebehörden. 
5) Vorbehalt in § 5 für Staatsbetriebe (Dienstaufsichtsbehörde); vgl. auch Kr. M. E. vom 
22. März 1901 (Nr. M. Bl. S. 117), Bek. v. 29. Nov. 1902 (G.. Bl. S. 725) hinsichtlich der neu 
errichteten Betriebekrankenkasse im Bereiche der k. Posten= und Telegraphenverwaltung. „ 
6) Frühere Vorschriften vom 15. Mai 1884 (G. V. Bl. S. 250, 275). — Agl. auch Min.= 
Bek. vom 22. Oktober 1892 (G. V. Bl. S. 700) u. M.E. vom 26. Dez. 1898 (F. M. Bl. S. 599) 
über die Krankenfürsorge für die in den Betrieben der Staatsforstverwaltung beschäftigten Arbeiter. 
7) Dazu Bek. vom 28. September 1884 (G. V. Bl. S. 457) wegen der Geldstrafen.
        <pb n="295" />
        8 86. Die Arbeiterfürsorge. 285 
Hinsichtlich der Schiedsgerichte s. Z. IV unten. 
Durch Verordnung vom 28. Dez. 1900 (G.-V.-Bl. S. 1253) wurden zum Vollzuge 
der §§ 128—132 des Gewerbeunfallversicherungsgesetzes die erforderlichen Zuständigkeits- 
vorschriften für die Staatsverkehrsanstalten, durch V.-O. vom 2. Oktober 1885 und 3. Juli 
1896 (Kr.-M.-Bl. S. 322 bzw. 199) für den Bereich der Heeresverwaltung erlassen; das 
besondere Schiedsgericht für die Betriebe der Heeresverwaltung ist durch Min.-Erlaß 
vom 11. Januar 1901 (Kr.-M.-Bl. S. 18) ausgehoben worden, Ausführungsbehörde ist 
nunmehr die Intendantur der militärischen Institute. Für die zur Knappschaftsberufs- 
genossenschaft gehörigen Betriebe haben die Berginspektionen die Obliegenheiten der untern 
Verwaltungs= und Ortspolizeibehörden wahrzunehmen, jene der höheren Verwaltungsbe- 
hörden das Oberbergamt (§§ 4 und 6 der Verordnung 30. Juli 1900 (G.-V.-Bl. S. 839), 
aufrecht erhalten durch § 3 der V.-O. vom 10. Dez. 1900 (G.-V.-Bl. S. 1209) ). 
Mittels Verordnung vom 29. Mai 1886 (G.-V.-Bl. S. 295) machte Bayern von 
dem Rechte der Errichtung eines Landesversicherungsamtes (Unfallversicherungsgesetz vom 
6. Juli 1884 §8 92, 93) Gebrauch. Für die Formen des Verfahrens und den Geschäfts- 
gang bei diesem Amte, welches der Dienstaussicht des Staatsministeriums des Innern 
untersteht, ist nunmehr die M.-Bek. vom 28. Dez. 1900 (G.-V.-Bl. S. 1255) 2) maß- 
gebend. Die bisher im Nebenamte versehene Funktion des Vorsitzenden wurde in eine 
hauptamtliche Stelle umgewandelt. (G.-V.-Bl. 1900 S. 885.) — 
Weiterhin ergingen zu den Unfallversicherungsgesetzen das Ausführungsgesetz vom 
20. Dez. 1901 (G.-V.-Bl. S. 734) und die M.-Bek. vom 2. Febr. 1902 (J.-M.-Bl. 
S. 362), welch ersteres das Verwaltungsstreitsverfahren beim Vollzuge derselben regelte 
und die Entscheidung in letzter Instanz dem Verwaltungsgerichtshof überwies. 
Nichtpragmatische Beamte und Bedienstete, welche in reichsgesetzlich der Unfallver- 
sicherung unterliegenden Betrieben beschäftigt sind, erhalten, wenn sie infolge eines im 
Dienste erlittenen Betriebsunfalles dienstunfähig werden, besondere Fürsorge nach Maß- 
gabe der Verordnung vom 13. Nov. 1902 (G.-V.-Bl. S. 701). 
Das Reichsgesetz vom 5. Mai 1886 über die land= und forstwirtschaftliche Unfall- 
und Krankenversicherung räumte der Landesgesetzgebung die Befugnis ein, verschiedene 
Einzelheiten der Unfallversicherung nicht nur zur Ergänzung, sondern auch in Abänderung 
des Reichsgesetzes zu regeln. 
Insbesondere ist nach § 110 dieses Reichsgesetzes die Landesgesetzgebung befugt, die 
Abgrenzung der Verufsgenossenschaften, deren Verfassung und Verwaltung, das Verfahren 
bei Betriebsveränderungen, den Maßstab für die Umlegung der Beiträge und das Ver- 
fahren bei deren Umlegung und Erhebung anderweitig zu ordnen, sowie abweichend von 
den Bestimmungen des Reichsgesetzes die Organe zu bezeichnen, durch welche die Verwal- 
tung der Berufsgenossenschaften geführt wird und die Befugnisse und Obliegenheiten wahr- 
genommen werden, die in diesem Gesetze den Vorständen der Berufsgenossenschaften über- 
tragen sind. 
Bayern hatte von diesen Befugnissen umfassenden Gebrauch gemacht in dem Aus- 
führungsgesetze vom 5. April 1888 3) (G.-V.-Bl. S. 225), welches aus Aulaß der Novelle 
zum land- und forstwirtschaftlichen Unfallversicherungsgesetze vom 30. Juni 1900 nur hin- 
1) Val. außerdem die M. O. vom 10. Dezember 1892, die UI. V. bei dem staatlichen Tiefbau 
betr. (G. V. Bl. S. 755 u. Min. Bek. vom 15. Dez. 1892); ogl. auch Min.Bek. vom 29. Dez. 18941 
(M. A. Bl. S. 453), 3. Okt. 1896 (M. A. Bl. S. 461 u. Nachträge) über die lI. M. der bei Bauten 
von Gemeinden und Distrikten beschäftigten Personen. (Eine Revision dieser Vorschriften ist ein- 
geleitet). — Ueber die U. V. der in den staatlichen Forstbetricben beschäftigten Personen Min.Bek. 
v. 12. Febr. 1902 (F. M. n S. 37). 
2) Vgl. V. O. vom 4. April 1902 (G. V. Bl. S. 155) über die Gebühren der Nechtsanwälte 
im Verfahren vor dem L.V. A. 
3) Dazu Min. Bek. v. 28. April 1888 (G.V. Bl. S. 360) u. V.O. v. 10. Dez. 1900 8S§ 1 und 4
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        286 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. II, 2. Die Arbeiterfürsorge. 8 96. 
sichtlich der Bestimmungen über das Verwaltungsstreitverfahren durch das oben erwähnte 
Ausführungsgesetz vom 20. Dez. 1901 eine Abänderung erfahren hat und daher im Hin— 
blick auf die Aenderungen des Reichsgesetzes teilweise unzulänglich (vgl. z. B. § 57 Abs. II 
und 68 des Reichsgesetzes) und veraltet ist. 
Das Gesetz bestimmt vor allem bezüglich des Umfangs der Unfallversicherung auf 
Grund des § 1 Abs. III des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1836, daß die Unfallversicherung 
auf alle Unternehmer der Betriebe ausgedehnt werde, die unter § 1 dieses Reichsgesetzes 
fallen (Art. 1). 
Hinsichtlich der Bildung der Berufsgenossenschaften wird (Art. 2) verfügt, daß in 
jedem Regierungsbezirke die Unternehmer der Betriebe, die unter § 1 des Reichsgesetzes 
vom 5. Mai 1886 fallen, eine Berufsgenossenschaft bilden, die ihren Sitz in der Kreis- 
hauptstadt hat ½). 
Die Genossenschaftsversammlung besteht aus jenen Mitgliedern des Landrates, welche 
versicherungspflichtige Unternehmer sind. Sie wird von der Kreisregierung nach Anhörung 
des Vorstandes, jedoch jährlich wenigstens einmal berufen (Art. 3). 
Das Gesetz bestimmt des weitern über die Befugnisse der Genossenschaftsversamm- 
lung und über den Inhalt des von ihr aufzustellenden Statuts. 
Das Genossenschaftsstatut sowie Aenderungen desselben bedürfen der Genehmigung des 
Landesversicherungsamtes. Gegen deren Versagung findet binnen einer Frist von vier 
Wochen Beschwerde an das Staatsministerium des Innern statt. 
Der Genossenschaftsvorstand besteht aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern. 
Letztere werden von der Genossenschaftsversammlung auf deren Funktionsdauer aus den 
Genossenschaftsmitgliedern gewählt. Sie haben ihr Amt bis zur erfolgten Neuwahl des 
Genossenschaftsvorstandes fortzuführen. 
Gleichzeitig sind für die von der Genossenschaftsversammlung gewählten Mitglieder 
eben so viele Ersatzmänner zu wählen. 
Das Gesetz führt die Obliegenheiten des Genossenschaftsvorstandes einzeln auf und 
sagt sodann: 
Im übrigen wird die Verwaltung der Berufsgenossenschaft, soweit nicht einzelne 
Angelegenheiten durch Gesetz oder Statut der Beschlußnahme der Genossenschaftsversamm- 
lung vorbehalten oder anderen Organen übertragen sind, durch die Regierung, Kammer 
des Innern, besorgt, welche hiefür als ihren Beauftragten einen Beamten der Kreisregie- 
rung bestellt. Dieser Beauftragte beraumt die Sitzungen des Genossenschaftsvorstandes an, 
führt in denselben den Vorsitz und unterzeichnet die Ausfertigungen. 
Die Kassen= und Rechnungsführung der Berufsgenossenschaften besorgt die Kreiskasse. 
Die Beiträge, welche für die Zwecke der Berufsgenossenschaft von den Mitgliedern 
(§ 13 des Reichsgesetzes) aufzubringen sind, werden auf die Pflichtigen nach dem Maß- 
stabe der Grundsteuer umgelegt 2). 
Der Jahresbeitrag wird mit der Grundsteuer nach den Bestimmungen über Ein- 
hebung und zwangsweise Beitreibung von Staatssteuern eingezogen. 
Streitigkeiten über Beitragspflicht und Ersatzansprüche werden von der Distriktsver- 
waltungsbehörde entschieden, in deren Bezirk der Sitz des Betriebes gelegen ist. Gegen 
die Eutscheidung kann binnen zwei Wochen von den Beteiligten die Beschwerde an das 
Landesversicherungsamt erhoben werden. 
1) Eine Einteilung der Berufsgenossenschaften in Sektionen findet nicht statt. Durch das 
Genossenschaftsstatut kann bestimmt werden, daß Vertrauensmänner als örtliche Genossenschafts- 
organe aufgestellt werden. 
2) Im Bedürfnisfalle kann die Genossenschaftsversammlung eine Abstufung der Beiträge 
nach Gefahrenklassen beschließen. Der Gefahrentarif bedarf der Genehmigung des Landesver- 
sicherungsamtes.
        <pb n="297" />
        8 96. Die Arbeiterfürsorge. 287 
Zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900 über die Unfallfürsorge für 
Gefangene erging die Verordnung vom 31. Januar 1902 (G.-V.-Bl. S. 59), welche den 
Vollzug des Gesetzes einer besonderen Ausführungsbehörde bei der Staatsanwaltschaft des 
Oberlandesgerichtes München und die Entscheidung über Beschwerden einer im Justiz- 
ministerium gebildeten „Beschwerdestelle für Gefangenenfürsorge" überträgt ½). 
III. Zum Vollzuge des Invalidenversicherungsgesetzes wurde am 
15. Dez. 1899 ein Ausführungsgesetz erlassen (G.-V.-Bl. S. 1006), welches für Streitig- 
keiten nach § 23 Abs. II und § 50 Abs. III, § 51 des Reichsgesetzes gegen den Beschluß 
der Aufsichtsbehörde, bezw. der Kreisregierung den Weg der Beschwerde zum Verwaltungs- 
gerichtshofe eröffnet. 
Die jetzt aufgehobene Verordnung vom 27. Juli 1890 (G.V.Bl. S. 505) hatte die 
Errichtung von acht Versicherungsanstalten, je eine für jeden Regierungsbezirk am Sitze 
der Kreisregierung verfügt; diese Organisation wurde durch V. O. vom 14. Dez. 1899 
(G. V. Bl. S. 1008)7) aufrecht erhalten. Vorsitzender des Vorstands ist ein Mitglied 
der Kreisregierung, Kammer des Innern. Untere Verwaltungsbehörden im Sinne des 
Reichsgesetzes sind regelmäßig die Distriktsverwaltungsbehörden (in München der Magi- 
strat), in wenigen Fällen auch die Gemeindebehörden, höhere Verwaltungsbehörden in der 
Regel die Kreisregierungen. Die Befugnisse der weiteren Kommunalverbände sind den 
Distriktsräten (unter Regierungsgenehmigung), im Falle des § 164 Abs. 3 den Landräten 
überwiesen. Die Vorsitzenden der Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung (s. unten Z. IV, 
Gesetz über die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze vom 30. Juni 1900, § 3) werden 
vom Staatsministerium des Innern ernannt. 
Die Bekanntmachung vom 28. Dez. 1900 findet auch auf die Tätigkeit des Landes- 
versicherungsamtes bei Ausführung des Invalidenversicherungsgesetzes sinngemäße Anwen- 
dung, soweit die Zuständigkeit dieses Amtes überhaupt gegeben ist. 
IV. Als Mittelinstanzen sowohl für die Unfallversicherung als für die Invaliden= 
(und Alters-) Versicherung sind durch das Abänderungsgesetz vom 30. Juni 1900 (s. o.) 
3 ff. die gemäß 88 103 ff. des Invalidenversicherungsgesetzes errichteten Schiedsgerichte 
bestellt worden, welche die Bezeichnung „Schiedsgerichte für Arbeiterver- 
sicherung" mit Angabe des Bezirkes und Sitzes führen 8). Jedes Schiedsgericht besteht 
aus einem von dem Staatsministerium des Innern ernannten Vorsitzenden (und mindestens 
einem Stellvertreter) sowie aus Beisitzern, welche von dem Ausschusse der Versicherungs- 
anstalt gewählt werden ). Das Verfahren vor diesen Schiedsgerichten ist durch kais. Ver- 
ordnung vom 22. Nov. 1900 (R.-G.-Bl. S. 1017) geregelt worden. Ihre Entscheidungen 
ergehen nicht ausdrücklich im Namen des Königs von Bayern, obwohl sie territorial or- 
1) Weitere Vollzugsbestimmungen enthält die Bek. vom 2. Febr. 1902 (G.V. Bl. S. 87), 
Kr. M. Erl. v. 12. Dez. 1901 (Kr. M. Bl. S. 392). 
2) Weitere Vollzugsvorschriften: M. E. vom 13. Jan. u. 25. April u. 12. Dez. 
1890, 27. Dez. 1899 (M. A. Bl. S. 757), Kr. M. N. vom 30. Jan. 1900; ferner hinsichtlich der Ver- 
sicherung der nicht statusmäßigen Forstbediensteten F. M.E. vom 25. Nov. 1900, bezüglich des 
Justizdienstpersonals die Min. Bek. vom 31. Dez. 1900; bezüglich der Kasseneinrichtung für die 
Arbeiter der Staatseisenbahnverwaltung die Bek. vom 26. Febr. 1900 (G. V. Bl. S. 157), ferner 
die vom Landesversicherungsamte erlassenen Wahlordnungen vom 14. Dez. 1899 u. 5. Mai 1900. 
Min. Bek. vom 27. Dez. 1899 (Weber XXVIII S. 663), Bek. des L. V.A. vom 11. Jan. 1900 
(M. A. Bl. S. 25). Für die Heeresverwaltung Kr. M. Bek. vom 30. Januar u. 1. November 1900 
(Kr. M. Bl. S. 27 u. 482). » · 
3) Daneben besteht für die im Betriebe der k. Staatseisenbahnverwaltung beschäftigten Ver- 
sicherten das Schiedsgericht der Arbeiterpensionskasse der k. Staatseisenbahnverwaltung, dessen Ver- 
fahren sich nach dem Kassenstatut und § 8 Ziff. 4 des Inv. V.G. bestimmt (vgl. G. V. Bl. 1900 
S. 157 ff. und 1901 S. 412 ff.). 
4) Vgl. im einzelnen die §§ 103—107 des Inv. Vers. Ges., ferner hinsichtlich der Verteilung 
der Beisitzer auf die beteiligten Berufsgenossenschaften und Ausführungsbehörden die Min. Bek. vom 
1. Dez. 1900 (M. A. Bl. S. 723) u. vom 9. Mai 1903 (M. A. Bl. S. 210).
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        288 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. II, 3. Die Gesundheitsverwaltung. 8 97. 
ganisierte Gerichte sind; das Landesversicherungsamt entscheidet im Namen des Königs. 
Die Organisation der Schiedsgerichte darf als noch nicht abgeschlossen gelten. 
3. Titel. 
Die Gesundheitsverwaltung). 
8 97. Die Gesundheitspolizei. Auf dem Gebicte der Gesetzgebung über Gesund- 
heitswesen besteht, wie aus Art. 4 Ziff. 15 der Reichsverfassung sich ergibt, die Zuständig- 
keit des Reiches und seiner Bundesstaaten nebeneinander. 
In bezug auf ansteckende Krankheiten enthält das Polizeistrafgesetzbuch vom 
26. Dezember 1871 eine Reihe von Bestimmungen und Ermächtigungen zum Erlasse von 
Vorschriften über Anzeigepflicht (Art. 65, 72)2), über Absperrungs-, Aufsichts= und sonstige 
Maßregeln (Art. 2 Ziff. 1 — zu R.-St.-G.-B. § 327 — Art. 66, 67) 2). Für die Zwangs- 
impfung gegen die Blattern, die in Bayern schon seit der Verordnung vom 26. August 
1807 bestand"), ist nun das Reichs-Impfgesetz vom 8. April 1874 (R.-G.-Bl. S. 31) 
maßgebend, wozu die bayerische Vollzugsverordnung vom 17. Dez. 1899 (G.-B.-Bl. S. 1049) 
unter Aufhebung der früheren Vollzugsverordnungen 5) ergangen ist ?). 
Von besonderer Bedeutung ist das Reichsgesetz vom 30. Juni 1900 (R.-G.-Bl. S. 300) 
über die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, zu dem die Ausführungsbestimmungen 
vom 6. Okt. 1900 (R.-G.-Bl. S. 849) und 22. Juli 1902 (R.-G.-Bl. S. 257) ergingen; 
hiedurch ist in einzelnen Fällen (wie nach dem Reichsgesetz vom 7. April 1869 betr. die 
Maßregeln gegen die Rinderpest, § 12) ein unmittelbarer Eingriff des Reichskanzlers in 
die Landesverwaltung ermöglicht worden (§ 41). Hinsichtlich der Gewährung von Ent- 
schädigungen (§ 28), welche aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten sind, ist weitgehende 
landesrechtliche Regelung vorbehalten (§ 34). 
Die sogenannte niedere Gesundheitspolizei tritt teils in Verbindung 
mit anderen Zweigen der Verwaltungspolizei, wie Baupolizei, Gewerbepolizei 2c., teils 
selbständig auf. 
In letzterer Beziehung ist zu erwähnen: 
1. Die Polizei der Lebens= und Genußmittel und Gebrauchsgegen- 
stände. Hier hat die Reichsgesetzgebung eingegriffen: Gesetz vom 14. Mai 1879 (R.-G.-Bl. 
S. 145) mit Novelle vom 29. Juni 1887 (R.-G.-Bl. S. 276), Gesetze vom 25. Juni und 
1) v. Seydel, das Recht der Gesundheitsverwaltung in Bayern, Freiburg i. B. 1890; 
Staatsrecht III S. 69 ff. W. Kuby, Medizinalgesetzggebung im Königreich Bayern, 3 Bände, 
Augeburg 1883, 1887, 1891 (sehr vollständig); A. Martin, das Zivilmedizinalwesen im König- 
reich Bayern, München 1884, 1887 (im 3. Bande mit Kuby vereinigt); Krais, Hawdbuch II 
S. 99, 106 ff.; Geib, Handbuch II S. 609 ff.; C. Becker, Medizinalgesetzgebung des K. 
Bayern, München (seit 1898); Laband, Staatsrecht Bd. III S. 251 ff. 
2) Dazu V.O. vom 22. Juli 1891 (G.V.Bl. S. 229; vogl. Amtsbl. d. k. Staatsministeriums 
des Innern 1891 S. 263). 
Art 8 Dazu V. O. vom 4. Jannar 1872 (R.Bl. S. 25) §§ 20, 21. — S. auch P. St. G. B. 
Art. 73. 
4) Vgl. v. Seydel, Staatsrecht 1 S. 147 f. 
5) V.O. vom 24. Febr. u. 28. April 1875, 25. März 1896. 
6) Hiezu Min. Bek. vom 21. Dez. 1899 (G.V. Bl. S. 1054), vgl. anch Min. Bek. v. 1. März 
1896 (M. A. Bl. S. 73). Diese Vorschriften wurden durch das R.G. v. 30. Juni 1900 über die Be- 
kämpfung gemeingefährlicher Krankheiten nicht berührt; dasselbe hat jedoch zum Teil Art. 65, 67, 
72 des P. St. G. B. beseitigt. — Ueber bakteriologische Untersuchungen M. A. Bl. 1902 S. 60. Wegen 
der Cholera vgl. Landtageabschied vom 29. Dezember 1831 (G. Bl. S. 57) Abschn. 1 G und Ges. 
vom 24. November gl. Is. (ebenda S. 53); dam Ges. vom 28. Oktober gl. Is., aufgehoben durch 
Einf.G. zum St.G.B. vom 10. November 1861 Art. 2 Ziff. 7. Die älteren Ministerialerlasse s. 
bei Döllinger AlI S. 466 ff., die neucren bei Kuby; zahlreiche Erlasse von 1892 und 1893 
im G. W. Bl. und im Amteblatte des Staatsministeriums des Innern. Internationale Sanitäts- 
konvention Weber 22 S. 137, 25 S. 68. 
lieber Syphilis bezw. gewerbsmäßige Unzucht s. v. Seydel, bayer. Staatsrecht II S. 74 ff.
        <pb n="299" />
        § 97. Die Gesundheitspolizei. 289 
5. Juli 1887 (R.-G.-Bl. S. 273, 277)1) mit Novelle vom 21. März 1888 (R.-G.-Bl. S. 114); 
15. Juni 1897 (R.-G.-Bl. S. 475), betr. den Verkehr mit Butter rc. 2), Gesetz vom 3. Juni 
1900 (R.-G.-Bl. S. 547), betr. die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, mit den auch in der 
bayer. Bekanntmachung am 28. Juli 1902 (G.-V.-Bl. S. 283) veröffentlichten Vollzugsbe- 
stimmungen; dieses Gesetz trat am 1. April 1903 im vollen Umfange in Kraft. Hieher ge- 
hören auch das Gesetz vom 6. Juli 1898 über den Verkehr mit künstlichen Süßstoffen 
(R.-G.-Bl. S. 919), das Gesetz vom 24. Mai 1901 über den Verkehr mit Wein, weinhal- 
tigen und weinähnlichen Getränken (R.-G.-Bl. S. 175, Ausführungsbestimmungen S. 257) 5), 
das Suüßstoffgesetz vom 7. Juli 1902 (R.-G.-Bl. S. 253), welches die Herstellung und den 
Verschleiß von Süßstoff außerordentlich einschränkte. · 
Im Anschlusse an diese Reichsgesetzgebung sind durch Verordnung vom 27. Januar 
1884 0 bei den Universitäten königliche Untersuchungsanstalten für Nahrungs= und Genuß- 
mittel 5) errichtet worden. 
Außerdem enthält das bayerische Polizeistrafgesetzbuch in den Artikeln 74—77 Be- 
stimmungen, welche zum Erlasse hier einschlägiger Polizeivorschriften, insbesondere über 
die Beschau von Vieh, Nahrungsmitteln, Eßwaren und Getränken ermächtigt . 
Vorschriften oder Ermächtigungen zu solchen, betreffend den Schutz gegen ge- 
fährliche Tiere, enthält das Polizeistrafgesetzbuch (Art. 19, 69 ff., 83 ff.), ferner das 
Reichs-Viehseuchengesetz vom 23. Juni 1880. 
2. Die polizeiliche Beaufsichtigung der Wohnungen, wofür das Gesetz 
vom 22. Juni 1900 (G.-V.-Bl. S. 483) durch Abänderung des Art. 73 des P.-St.-G.-B. 
und die Verordnung vom 10. Febr. 1901 (G.V. Bl. S. 73) die bisher mangelnde Grund- 
lage geschaffen haben; die Handhabung der Wohnungsaussicht obliegt den Ortspolizeibe- 
hörden (8 2); in größeren Städten und sonstigen Orten mit dichter Bevölkerung sind 
eigene Wohnungskommissionen zu bestellen. 
3. Auf dem Gebiete der Leichen= und Begräbnispolizei'?) sind auf Grund 
des Reichsstrafgesetzbuchs § 367 Ziff. 2 und des Polizeistrafgesetzbuchs Art. 2 Ziff. 7 und 
Art. 60, 61 Abs. I Ziff. 3 unterm 20. November 1885 oberpolizeiliche Vorschriften über 
die Leichenschau und die Zeit der Beerdigung (G.-V.-Bl. S. 655) ergangen und unterm 
6. Dezember 1887 (G.-V.-Bl. S. 690) ergänzt worden. Die Herstellung und Unterhaltung 
der erforderlichen öffentlichen Begräbnisplätze obliegt den Ortsgemeinden 5). Der Bestand 
von Begräbnisplätzen der Glaubensgesellschaften ist dadurch nicht berührt. 
Ueber Gesundheitsanstalten bestehen, abgesehen von den gewerbepolizeilichen Verfü- 
gungen der Reichs-Gewerbeordnung für Privatanstalten?) dieser Art, keine zusammenfas- 
1)p Vgl auch kais. V.O. vom 24. Februar 1882, 1. Febr. 1891 (künstliche Kaffeebohnen). 
2) Ausf. Best. vom 4. Juli 1897 (R.G.Bl. S. 591), Min. E. v. 15. März 1898 (M. A. Bl. 
S. 171), ferner M. A. Bl. 1898 S. 295, R.G. Bl. 1902, S. 64, G.V.Bl. 1900 S. 399, 403. 
3) Weitere Ausf. Best. s. M. Bl. 1901 S. 249, 461; 1902 S. 193, 249, 461; Textausgabe 
v. Th. v. d. Pfordten, München 1901. 
4) Vgl. auch Min. Bek. vom 2. Februar 1884 und 25. Juli 1890 (G. V. Bl. 1884 S. 49, 
1890 S. 517); Weber XVI S. 445, 462; ferner V.O. vom 26. Juni 1898 (G. V. Bl. S. 351). 
5) Zu München, Würzburg und Erlangen in Verbindung mit Universitätsanstalten und zu 
Speher. 
5 6) Oberpolizeiliche Vorschrift über den Verkehr mit Milch vom 15. Juni 1887 (G. V. Bl. 
S. 365; vgl. Weber XVIII S. 502), in bezug auf die Beschau der mit Erscheinungen der Tuber- 
kulose behafteten Rinder und Schweine vom 29. Juni 1892 (G. V. Bl. S. 277), über Verkehr mit 
Butter 2c., M. E. v. 15. März 1898 (G. V. Bl. S. 171). 
7) v. Seydel, Staatsrecht III S. 80 ff., W. v. Krais, Handbkuch II S. 127 ff., Geib, 
Handbuch 1II S. 638 ff., Staudinger, a. a. O. S. 86. 
8) Vgl. auch Art. 133 des Einf.G. z. B.G. B. Diess. Gem.O. Art. 38, pfälz. Gem.O. 
Art. 29, P. St. G. B. Art. 61, 95, 102. Weber VI S. 96, 505, XXV S. 26, A. Geib, Hand- 
buch II S. 648 ff. 
8 Agl. M.E. vom 3. Dez. 1895 über die Verhältnisse der Privatirrenanstalten (M. A. Bl. 
D). 
  
S. 
Handbuch des Oefsentlichen Rechte II, 4. Bayern. 3. Auflage. 19
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        290 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. II, 3. Die Gesundheitsverwaltung. g 88. 
senden Bestimmungen, sondern nur Vorschriften über bezügliche gesetzliche Verpflichtungen 
der Gemeindeverbände!). 
Die staatliche Sorge für die öffentliche Sittlichkeit kann sich natur— 
gemäß vorwiegend nur in polizeilichen Maßnahmen äußern, in der Beseitigung von Zu— 
ständen und Einrichtungen, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden, und in der Zurück- 
drängung von Sittlichkeitsverletzungen. Die Unzuchtspolizei, welche insbesondere die Be- 
kämpfung der Verbreitung von Geschlechtskrankheiten bezweckt, knüpft hauptsächlich an die 
Bestimmungen des Reichs-Strafgesetzbuches (8§ 184 ff., 361 Z. 6, 362) und Polizeistraf- 
gesetzbuches (Art. 50 a, Gesetz vom 20. März 1882) an. Auch eine Mehrzahl gewerbepolizei- 
licher Bestimmungen, die namentlich auf dem Gebiete des Arbeiterschutzes liegen, stehen 
mit Rücksichten der Sittenpolizei in Zusammenhang?). 
§ 98. Das Heilpersonal 3). Ueber das Heilper sonal und dessen Ausbildung 
haben die Reichs-Gewerbeordnung und deren Novellen, dann im Vollzuge derselben er- 
gangene Verordnungen des Bundesrates teilweise Bestimmung getroffen. 
Landesrechtliche Vorschristen bestehen im wesentlichen folgende: 
1. Aerzte. Gewisse ärztliche Berufspflichten") können nach Polizeistrafgesetzbuch 
Art. 72 (Anzeige ansteckender Krankheiten) und 128 (Anzeige des Wohnortes ") durch Ver- 
ordnung festgesetzt werden. 
Eine Gebührenordnung für ärztliche Dienstleistungen in der Privatpraxis ist als 
Norm für streitige Fälle (Reichs-Gewerbeordnung § 80 Abs. 1II) unterm 18. Dezember 1875 
(G.-V.-Bl. S. 846), revidiert mit V.-O. vom 17. Okt. 1901 (G.-V.-Bl. S. 629) erlassen 
worden ). 
Als Vertretungsorgane des ärztlichen Standes sind durch Verordnung vom 10. August 
18717) die Aerztekammern für die Regierungsbezirke und die ärztlichen Bezirksvereine ins 
Leben gerufen worden; nunmehr gilt die Verordnung vom 1. Juli 1895 (G.V.Bl. S. 311). 
2. Für das niedere Heilpersonals) (Landärzte, Chirurgen, Bader) ist aus- 
schließlich das Landesrecht maßgebend?); insbesondere ist die Baderordnung, Verordnung 
vom 31. März 1899 (G.-V.-Bl. S. 111) hervorzuheben 10). 
3. Die Hebammern sind nach der Gewerbeordnung approbationspflichtig, die näheren 
Bestimmungen sind dem Landesrechte überlassen. Maßgebend bezüglich der Verhältnisse der 
Hebammen sind in Bayern hauptsächlich die beiden Verordnungen vom 23. April 1874 
und 26. Juni 1890 (G.-V.-Bl. S. 527), betr. die Hebammenschulen und die Prüfung der 
Hebammen, und die Verordnung vom 4. Juni 1899, betr. die gewerblichen Verhältnisse 
der Hebammen 11). 
1) v. Seydel, Staatsrecht III S. 79. Vgl. auch P. St. G. B. Art. 41, 80, 81. 
2) Hieher gehört auch Heimatges. Art. 39 Z. 7. Vgl. auch v. Krais, Handbuch II 
327 ff., Geib, Handbuch II S. 562 ff. 
3) v v. Seydel, Staatsrecht III S. 82 ff. V. O. vom 22. Juli 1891 (G.V. Bl. S. 229) 
welche großenteils durch das N.G. vom 30. Juni 1900 (R.G.Bl. S. 306) über die Bekämpfung 
der gemeingefährlichen Trantheiten ersetzt ist, hiezu N.G.Bl. 1902 S S. 257, M. A. Bl. 1902 S. 506. 
4) Vgl. R. t.G.B. § 3 
5) V. O. vom 11. v#ns 1873 (Weber X S. 96). 
6) Für die Amtsärzte vgl. V. O. vom 6. Pebrnar 1876 (G.V. Bl. S. 201) über die Staats- 
prüfung und vom 20. Dezember 1875 (G. V. Bl. S. 859) über die Vergütung für ärztliche Amts- 
geschäfte, nunmehr ersetzt durch die V. O. vom 17. Nov. 1902 (G.V.Bl. S. 715), welche die Ge- 
bühren für ärztliche Dienstleistungen bei Behörden überhaupt neu regelt. Fr. Spaet und F. 
Stenglein, das ärztliche Gebührenwesen in Bayern, nebst den Gebühren der Bader und Heb- 
ammien, Augsburg 1903. 
7) W - ber IX S. 109. 
8) v. Seydel, bayer. Staatsrecht III S. 91 ff. 1 
9) Vgl. übrigens das Reichsgericht#erkenntnis vom 8. Mai 1882 bei Kuby a. a. O. I S. 1007. 
10) Dazu Bekanntmachung vom 4. April 1899 (G.V. Bl. S. 121, var Weber XXVI 
S. 750 ff., 764 u. Anm.). S. auch V.O. vom 8. 1 Dezember 1800 (G. V. Ml. S. 635) § 28. 
11) G.V. Bl. S. 413, dazu Dienstanweisung vom 9. Juni 1899 (G. V. Bl. S. 416).
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        § 99. Die Behörden der Gesundheitsverwaltung. 291 
4. Die Apotheker sind nach der Gewerbeordnung approbationspflichtig. Die 
näheren Bestimmungen sind von Reichs wegen getroffen. Dagegen ist für die Errichtung 
und Verlegung von Apotheken und teilweise für den Arzneimittelverkauf das Landesrecht 
maßgebend; die Bestimmung, welche Apothekerwaren dem freien Verkehr zu überlassen sind, 
wird durch kaiserliche Verordnung getroffen (V.-O. vom 22. Okt. 1901, R.-G.-Bl. S. 380). 
Nach Art. 8 Ziff. 3 des bayerischen Gewerbegesetzes vom 30. Januar 1868 (G.-Bl. 
S. 313) darf das Apothekergewerbe nur auf Grund einer Konzession betrieben werden. 
Zuständig zu deren Erteilung sind die Kreisregierungen, Kammern des Innern. 
Die Bestimmungen des bayerischen Gewerbegesetzes sind noch in ausgedehntem Maße 
auf die Apotheker anwendbar. 
Im übrigen bildet, allerdings mit sehr erheblichen seither erfolgten Aenderungen, 
die Apothekenordnung vom 27. Januar 1842 1) die Grundlage des bayerischen Apotheken- 
wesens. Außerdem sind bezüglich der Zubereitung und Feilhaltung von Arzneien die Be- 
stimmungen der Verordnungen vom 29. Dezember 1900 (G.-V.-Bl. S. 1225), vom 9. Juli 
1895 (G.-V.-Bl. S. 131), 16. Juni 1895 (G.-V.-Bl. S. 627) und 26. Juni 1901 (G.-V.-Bl. 
S. 469) über den Verkehr mit Giften, vom 22. Juli 1896 (G.-V.-Bl. S. 517, 518), vom 
22. Juli und 27. Sept. 1898 (Weber XXVI S. 120 und 306, XXVIII S. 492), vom 
11. Januar 1900 (G.-V.-Bl. S. 51), ferner Gesetz vom 22. Juni 1900 (§ 1, G.-V.-Bl. 
S. 484) hervorzuheben; für den Verkehr mit den sog. freigegebenen Arzneimitteln außer- 
halb der Apotheken ist die Verordnung vom 15. März 1901 (G.-V.-Bl. S. 157) maßgebend. 
Die Arzneitaxordnung ist mit Verordnung vom 27. März 1901 (G.-V.-Bl. S. 161) 2) revi- 
diert worden. 
Nach der Verordnung vom 27. Januar 1842 besteht als Standesvertretung der 
Apotheker in jedem Regierungsbezirke ein Apothekergremium. 
6 99. Die Behörden der Gesundheitsverwaltung 3). Den Ausgangspunkt für die 
neuere Organisation der staatlichen Gesundheitsverwaltung bildet 
das organische Edikt über das Medizinalwesen im Königreiche vom 8. September 1808 
(R.= Bl. S. 2189), das allerdings sehr wesentliche und beträchtliche Aenderungen seither 
erlitten hat. Die Gesundheitsverwaltung gehört zu den Aufgaben der allgemeinen Be- 
hörden der Landesverwaltung. Durch diese werden die obrigkeitlichen Befugnisse unter 
dem Beirate der fachkundigen Beamten ausgeübt. 
Die oberste Leitung dieses Verwaltungsgebietes") steht dem Staatsministerium des 
Innern zu?), die Aufsicht in den Regierungsbezirken den Kreisregierungen, Kammern des 
Innern 5). Diese Stellen haben sachverständige Räte (Obermedizinalrat, Medizinalräte) 
für die Angelegenheiten der Gesundheitsverwaltung und als beratende Organe den Ober- 
medizinalausschuß, bezw. die Kreismedizinalausschusse?7). 
Die Handhabung der Gesundheitspolizei in den Verwaltungsdistrikten obliegt den 
Distriktsverwaltungsbehörden, welchen als sachverständige Beamte die Bezirksärzte beige- 
geben sind 5). 
1) Weber III S. 431 (mit sorgfältigen Anmerkungen). 
2) Hiezu Bek. vom 21. Mai 1902 (G.V.Bl. S. 193) u. 7. Dez. 1902 (G. V. Bl. S. 739). 
3) v. Seydel, bayer. Staatsrecht III S. 94 ff. 
4) Das Veterinärwesen wurde durch V.O. vom 20. Juli 1872 (Weber IX S. 466) ab- 
gesondert. Darüber später. 
5) Form. V. O. vom 9. Dezember 1825 + 74c. 
6) Form. VM. O. vom 17. Dezember 1825 SF 51, 56. 
7) V.O. vom 24. Juli 1871 und vom 11. Februar 1877 (Weber IX S. 102, XlI S. 22). 
Ueber die Bildung ärztlicher Kollegien bei den Kreisregierungen zur Erstattung von Obergutachten 
in Unfallversicherungsangelegeuheiten Min. Bek. v. 27. Juli 1894 (M. A. Bl. S. 236). 
8) V. O. vom 3. September 1879 (Weber JXllII S. 377). Die Landgerichtsärzte sind 
Beamte der gerichtlichen Medizin; die Bezirksärzte versehen auch den gerichtsärztlichen Dienst bei 
den Amtsgerichten. 
19 *
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        292 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III, 1. Wirtschaftl. Verwaltung. Allg. Teil. 8 100. 
III. Kapitel. 
Die Verwaltungstätigkeit in bezug auf das wirtschaftliche Leben. 
1. Titel. 
Illgemeiner TFeil. 
§ 100. Bau-- und Feuerpolizei. Das Baupolizeirecht umfaßt jene Bestini- 
mungen, durch welche aus Gründen öffentlichen Interesses Beschränkungen in bezug auf 
die Herstellung von Baulichkeiten festgesetzt werden. 
Das Reichsrecht hat, abgesehen von den einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen 
Gesetzbuches 1), einige hier einschlägige Vorschriften hinsichtlich lästiger oder gefährlicher 
Gewerbeanlagen in der Gewerbeordnung. Außerdem enthält das Reichsstrafgesetzbuch in 
den 88 367 Ziff. 13—15, 368 Ziff. 3, 4, 369 Ziff. 32) eine Reihe von Strafbestimmungen 
für die Verletzung baupolizeilicher Vorschriften 3). 
Nach Art. 2 Ziff. 11 und 14, Art. 101 des Polizeistrafgesetzbuches in der Fassung 
des Gesetzes vom 22. Juni 1900 (G.-V.-Bl. S. 483) können nunmehr einheitliche 
Bauordnungen für das ganze Königreich — bisher verschieden für die Landesteile rechts 
und links des Rheins) — im Verordnungswege erlassen werden #). Nach Art. 2 Ziff. 11 
wird durch Verordnung bestimmt, inwieweit im Falle des § 367 Ziff. 15 des R.-St.-G.-B.-s 
für die Führung oder Ausbesserung eines Baues polizeiliche Genehmigung erforderlich ist. 
Ueber den Inhalt der Bauordnungen sagt Art. 101 des P.-St.-G.-B.: 
Baupolizeiliche Vorschriften können in bezug auf Festsetzung und Einhaltung der 
Bau= und Vorgartenlinien, dann zum Zwecke der Festigkeit der Bauführung, sowie der 
Gesundheit durch Verordnung, ober= oder ortspolizeiliche Vorschrift erlassen werden. Für 
Städte von mehr als 20 000 Seelen können jedoch auch im Interesse der Verschönerung 
baupolizeiliche Anordnungen durch Verordnung oder ortspolizeiliche Vorschrift, für die 
übrigen Orte durch ortspolizeiliche Vorschrift getroffen werden. Die hierauf gegründeten 
Abänderungen des Bauplanes dürfen jedoch die Kosten der Bauführung nicht wesentlich 
vermehren. · 
Die hienach geltenden Bestimmungen für die Landesteile diesseits u. jenseits des Rheines 
sind enthalten: in der allgemeinen Bauordnung vom 17. Februar 1901 (G.-V.-Bl. S. 87) 7), 
1) Insbesondere §§ 905, 906 ff. Unberührt blieben nach Art. 111 d. Einf.G. die landes- 
gesetzlichen Vorschriften, welche im öffentlichen Jnteresse das Eigentum in Ansehung tatsächlicher 
Verfügungen beschränken. Das Ausf.G. z. B. G.B. hat in Art. 62—80 von dem Vorbehalte des 
Art. 124 u. 125 des Einf.G., unter Beseitigung älterer landesrechtlicher Vorschriften, weitgehenden 
Gebrauch gemacht; vgl. u. a. Staudinger, Vorträge S. 314—351. 
2) Vgl. auch § 330. 
3) Dazu P. St.G.B. Art. 2 Ziff. 11, 16; V. O. vom 4. Januar 1872 (R. Bl. S. 25); dann 
P. St. G. B., Hauptstück IX, Uebertretung baupolizeilicher Bestimmungen. 
4) Dem pfälzischen Baupolizeirechte, das sich den französischen Ueberlieferungen anschloß, 
war eine vorgängige Bangenehmigung bis auf die neueste Zeit fremd. Die baupolizeiliche Tätig- 
keit beschränkte sich (P. St. G. B. Art. 102, 105) im wesentlichen auf die Festsetzung der Baulinien 
und auf den Erlaß von Vorschriften „zum Zwecke der Fenersicherheit und Festigkeit der Gebäude, 
sowie der Gesundheit“. Eine teilweise Aenderung dieses Rechtsstandes ist anläßlich der Vereini- 
gung der pfälzischen mit der diesseitigen Brandversicherungsanstalt durch das Ges. vom 5. Mai 1890 
bewirkt worden. Es erging eine Bauordnung für die Pfalz vom 30. August 1890 (G. V. Bl. 
S. 583). Diese verfolgte ausschließlich Nücksichten der Feuerpolizei und führte im Zusammenhange 
hiemit die Bangenehmigung für gewisse Gattungen von Gebäuden ein; im übrigen ließ sie das 
pfälzische Baupolizeirecht unberührt. 
5) S. außerdem P. St. G. B. Art. 73 (gesundheitspolizeiliche Anordnungen über Anlage von 
Abtritten, Dung= und Versitzgruben, dann über das Beziehen neuhergestellter Wohnungen und 
Wohnräume). 
6) Handausgabe von F. Euglert, München 1901. H. Schanz, die Baugenehmigung 
in Bayern, München 1900. Derselbe in den Bl. f. adm. Pr. Bd. 51 S. 161.
        <pb n="303" />
        § 100. Bau= und Feuerpolizei. 293 
in der Bauordnung für München vom 29. Juli 18951), geändert durch Verordnung vom 
21. März 1900 Ziff. III (G.-V.-Bl. S. 217) und der Verordnung, betr. die Aufführung 
der Gebäude im Pavillonbausystem, vom 16. Mai 1876 (G.-V.-Bl. S. 347). 
Die Bauordnung hat das System der vorgängigen Baugenehmigung durch die 
Baupolizeibehörde. Letztere hat ferner das Recht der Prüfung der Bauausführung und 
auf Grund richterlicher Ermächtigung (P.-St.-G.-B. Art. 105) die Befugnis, die Beseiti- 
gung eines bauordnungswidrigen Zustandes anzuordnen. Bei Gefahr auf Verzug kann sie 
das Erforderliche sofort vorbehaltlich der Strafverfolgung vorkehren. 
Die Bescheidung der Anträge und Projekte wegen Festsetzung neuer oder Abände- 
rung bestehender Baulinien und Höhenlagen erfolgt für die unmittelbaren Städte und die 
pfälzischen Städte mit mehr als 10000 Einwohnern durch die Kreisregierungen, Kammern 
des Innern, in erster und durch das Ministerium des Innern in zweiter Instanz, für die 
übrigen Orte durch die Bezirksämter in erster und durch die Kreisregierungen in letzter 
Instanz. 
Die Instruktion und Bescheidung der Gesuche wegen Herstellung von Neubauten oder 
Hauptänderungen an vorhandenen Gebäuden steht in erster Instanz den Distriktsverwal- 
tungsbehörden (in München der Lokalbaukommission), in zweiter und letzter Instanz den 
Kreisregierungen 2), Kammern des Innern, zu. Das Staatsministerium des Innern ist 
Oberaussichtsstelle, welche Dispensen erteilen kann. In pfälzischen Städten mit mehr als 
10 000 Einwohnern steht die Instruktion der Gesuche den Gemeindebehörden zu. Der 
Verwaltungsrechtsweg ist in Baupolizcisachen nicht eröffnet 3). 
Das Feuerpolizeirecht) ist gleichfalls fast durchweg landesrechtlich geregelt. 
Die Reichsgesetzgebung berührt das Gebiet der Feuerpolizei nur in einer Anzahl von Be- 
stimmungen des Strafgesetzbuches (§§ 367 Ziff. 4—6, 386 Ziff. 5—8) 5), der Gewerbe- 
ordnung und des Gesetzes vom 9. Juni 1884 (R.-G.-Bl. S. 61) über den Gebrauch von 
Sprengstoffen 5). 
Den Zwecken der feuerpolizeilichen Aufsicht dient die Feuer beschau, die nach 
Art. 2 Ziff. 14 des P.-St.-G.-B.'s7) durch Verordnung oder, was der tatsächliche Zustand 
ist, durch ortspolizeiliche Vorschriften geregelt werden kann 5). " 
Das Kaminkehrerwesen wurde auf Grund des Art. 15 des bayerischen Ge- 
werbegesetzes vom 30. Januar 1868 durch die Kaminkehrerordnung vom 27. Februar 1869 
(R.-Bl. S. 289) geregelt, an deren Stelle jetzt die V.-O. vom 26. März 1903 (G.-V.-Bl. 
S. 115) mit den Vollzugsvorschriften vom 28. dess. Mts. (M.-A.-Bl. S. 119) getreten ist. 
Hienach bestehen Kehrbezirke, die von der Distriktsverwaltungsbehörde zu bilden sind. Letztere 
bestellt auch die Kaminkehrer und bestimmt regelmäßig die Kehrtermine und Kehrlöhne ). 
Für das Feuerlöschwesen sind als gesetzliche Bestimmungen maßgebend einer- 
1) G. V. Bl. S. 333. Handausgaben von W. v. Borscht und F. Englert, München 1896. 
2) Die Befugnis zur Dispens. von einzelnen Bestimmungen der Bauordnungen wurde durch 
V.O. vom 1. Dez. 1902 (G.V.Bl. S. 729) nunmehr den Kreisregierungen, K. d. J., übertragen. 
3) Für das ganze Königreich gilt noch die V. O. vom 26. Juli 1873 (R.Bl. S. 1185 Weber, 
X S. 75). Von Bedentung für die Bauausführung sind die oberpolizeilichen Vorschriften vom 
1. Jannar 1901 (G. V.-Bl. S. 1) zum Schutze der bei Bauten beschäftigten Personen. 
4) Krais, Handbuch II S. 198 ff. Geib, Handbuch II S. 345 ff. Ueber die Feuer- 
beschau, welche Gegenstand der Ortspolizei ist, vgl. V. O. vom 17. Juni 1898 (G. . Bl. S. 332), 
hiezu Vollzugsvorschriften vom 19. desselben Mts. (G. V. Bl. S. 336). 
5) Dazu P. St.G.-B. Art. 2 Ziff. 9, 14 und zahlreiche Polizeivorschriften. (V. O. vom 
9. Juni 1902, G. V. Bl. S. 211, über leicht entzündliche Stoffe, vom 22. Juni 1902, G. V. Bl. 
S. 463, über Acetylengas und Karbid). 
6) Dazu die bayer. Vollzugsvorschriften, G. V. Bl. 1884 S. 451, 471, 1890 S. 96. 
7) Vgl. auch Gem. O. für die Landesteile diess. des Rheins Art. 138 Abs. V, für die Pfalz 
Art. 71 Abs. V und oben Anm. 4. 
8) Näheres bei Krais a. a. O. II S. 204 ff. und bei Geib, Handbuch II S. 368 ff. 
9) Vgl. auch 8 39 der Reichsgewerbeordnung; im einzelnen die §§ 3 ff. der V.O.
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        294 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III, 1. Wirtschaftl. Verwaltung. Allg. Teil. 8 101. 
seits die Art. 38, bezw. 29 der Gemeindeordnungen 1), wonach den Ortsgemeinden die 
Herstellung und Unterhaltung der Löschgeräte und Anstalten obliegen 2), sowie Art. 27 Ziff. 5 
des Distriktsratsgesetzes hinsichtlich der Anschaffung von Feuerlöschmaschinen durch die Di- 
striktsgemeinden 3), andererseits Art. 2 Ziff. 14 des P.-St.-G.-B.'s, wonach Feuerlösch= 
ordnungen durch Distrikts= oder ortspolizeiliche Vorschriften erlassen werden können. Hie- 
durch kann insbesondere auch eine Feuerwehrpflicht begründet werden?). 
§ 101. Das öffentliche Wasserrecht. Die bayerische Wassergesetzgebung 5), welche 
gemäß Art. 65 und 66 des Einführungsgesetzes von dem Bürgerlichen Gesetzbuche nicht 
berührt wurde, umfaßt drei Gesetze vom 28. Mai 1852: das Gesetz, betreffend die Be- 
nützung des Wassers (G.-Bl. S. 353) nebst Novelle vom 15. April 1875 (G.-V.-Bl. S. 360), 
das Gesetz über die Bewässerungs= und Entwässerungsunternehmungen zum Zwecke der 
Bodenkultur (G.-Bl. S. 546) und das Gesetz über den Uferschutz und den Schutz gegen 
Ueberschwemmungen (G.-Bl. S. 577) 8); die Gesetze erfuhren durch die Art. 147—149 des 
Ausf.-G. zum B.-G.-B. einige Aenderungen. 
Die reichsrechtliche Zuständigkeit berührt das Gebiet des Wasserrechtes in den Be- 
stimmungen der Reichsverfassung Art. 4 Ziff. 8 (Herstellung von Wasserstraßen), 9 (ge- 
meinsame Wasserstraßen) und teilweise auch Ziff. 1 (Gewerbeordnung), 15 (Gesundheits- 
polizei) und 13 (bürgerliches Recht), serner Art. 54 (Verkehr auf den Wasserstraßen) und 
in einigen Festsetzungen des Zollvereinigungsvertrages vom 8. Juli 1867. 
Un internationalen wasserrechtlichen Beziehungen ist Bayern hinsichtlich der Strom- 
gebiete der Donau und des Rheins, sowie hinsichtlich des Bodensees beteiligt?). 
Im folgenden sollen die Hauptbestimmungen der bayerischen Wassergesetze insoweit 
zur Darstellung kommen, als sie das öffentliche Recht angehen. 
1. Das Wasserbenützungsgesetz stellt den Begriff der Privatgewässer aufzählend 
in folgender Weise fest. 
Zum Privateigentume des Grundbesitzers gehören, soweit nicht entgegengesetzte Rechte 
erworben sind: 
1) Vgl. auch Art. 138, bezw. 71 Abs. V. 
2) Unterstützung der Gemeinden nach Art. 89 des Brandversicherungsges. vom 3. April 1875 
mit Art. 7 des Ges. vom 5. Mai 1890. 
3) Vgl. oben S. 240 Anm. I. 
4) Näheres bei Krais II S. 209 ff., Geib II S. 381 ff. — Einschlägige gesetzliche Be- 
stimmungen außerdem im R. St. G. B. § 360 Ziff. 10, P.St.G. B. Art. 27, 87, Enteignungsges. vom 
17. November 1837 Art. 1B, vgl. auch unten § 101 Ziff. 7. 
5) Vgl. außerdem Enteignungsges. vom 17. November 1837 Art. I A Ziff. 6, 9 u. P. St.G.B. 
Art. 92, 97 ff., 126. 
6) J. v. Pözl, die bayer. Wasserges. vom 28. Mai 1852 erläutert. 1. Aufl., Erlangen 
1859, 2. Aufl., Erlangen 1880; H. Reuß, die bayerischen Wasserges., 2. Aufl., Ansbach 1896; 
ferner Ausgabe von Pollwein, München 1903; P. Roth, banyer. Zivilrecht, Tübingen 1875, 
III S. 135 ff.; v. Seydel, Staatsrecht III S. 250 ff.; vgl. auch Chr. Meisner, Nachbar- 
recht mit Berücksichtigung des Wasserrechtes, München 1901. Eine Revision des gesamten Wasser- 
rechtes wird z. Z. vorbereitet. 
7) v. Seydel, Staatsrecht III S. 259. Die für die bayerischen Ströme, Flüsse und 
Seen gülligen Verträge und Bestimmungen s. bei H. Neuß a. a. O., vgl. auch W. Krais 
a. u. O. 1I S. 233 f., A. Geib a. a. O. II S. 465 ff. Für den Rhein vgl. Sammlung der 
Ges. und sonstigen Vorschriften bezüglich der Rheinschiffahrt 2c., Frankfurt a. M. 1889, und dazu 
G. . Bl. 1890 S. 91, 1893 S. 343, 1896 S. 669, 1897 S. 305 (Nbeinschiffahrtspolizeiordnung 
mit den im G. . Bl. veröffentlichten Aenderungen), 1898 S. 16, 1900 S. 52, 575 (Schiff- 
aichung), 1902 S. 11 (Dienstbücher der Schiffsmannschaften); K. Schenkel, Recht und Ver- 
waltung des Wasserwesens im deutschen Rheingebiet, Berlin 1889; O. Frhr. von VBöldern-- 
dorff in den Annalen des deutschen Reichs 1890 S. 825 ff. Für die Donau: provisorische Schiff- 
fahrts= und Floßordnung in der Fassung der Bek. vom 1. Jannar 1901 (G..Bl. S. 13), die 
Donaudampfsschiffahrtekonvention v. 7. Nov. 1857 (R. Bl. 1858 S. 105). Für den Bodensee: 
internationalc Schiffahrts= und Hafenordnung vom 13. Januar 1900 (G..Bl. S. 57). Ueber den 
Ludwig-Kanal s. Ranalordnung vom 9. Jannar 1842 (Weber lII S. 413) und Bek. vom 
5. April 1899 (Weber XXVI S. 766), Art. 97 des P. St. G.B., Schiffahrtspolizeiordnung vom 
25. Nov. 1901 (G. V. Bl. S. 677).
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        8 101. Das öffentliche Wasserrecht. 295 
1. das Wasser, welches sich in Teichen, Zisternen, Brunnen und anderen Behältern 
befindet; 
2. das auf einem Grundstücke entspringende oder darauf sich natürlich sammelnde 
Wasser, solange solches von dem Grundstücke nicht abgeflossen ist; 
3. die künstlich angelegten Wasserleitungen und Kanäle (Art. 33). 
4. Flüsse und Bäche, welche weder zur Schiffahrt noch zur Floßfahrt mit gebundenen 
Flößen dienen, werden mit Inbegriff des bestehenden Gefälls als Zubehör der Grund- 
stücke betrachtet, zwischen welchen sie hindurchfließen, nach Maßgabe der Uferlänge eines 
jeden Grundstückes (Art. 39)9. 
Dieses Privateigentum an Gewässern erleidet eine Anzahl öffent- 
lichrechtlicher Beschränkungen: 
a) Erfordert es das öffentliche Interesse, insbesondere für Anlagen und Bauten zu 
öffentlichen Zwecken, so kann von der Staatsregierung oder mit ihrer Bewilligung (bei 
den in Art. 33 genaunten Gewässern) eine den (privatrechtlichen) Verfügungen der Art. 
34 und 35 widersprechende Zuleitung, Wegleitung oder Abwendung des Wassers vor- 
genommen werden (Art. 36) 2). 
b) Die Staatsregierung ist befugt, an und in den Privatflüssen und Bächen auf 
ihre Kosten diejenigen Vorrichtungen zu treffen, welche zur Herstellung oder Erhaltung 
des regelmäßigen Zustandes eines öffentlichen Flusses, dem dieselben zufließen, erforderlich 
sind (Art. 4) 3). 
Der Gebrauch des Wassers der Privatflüsse und Bäche zum Baden, Waschen, 
Schöpfen mit Handgefäßen und Tränken, soweit derselbe ohne rechtswidrige Betretung des 
Privateigentums geschehen kann, ist einem jeden gestattet. Die Distriktsverwaltungsbe- 
hörde kann polizeiliche Anordnungen über diesen Gebrauch treffen (Art. 53). 
Jc) Quellwasser, welches für öffentliche Zwecke oder zur Befriedigung eines unab- 
weislichen wirtschaftlichen Bedürfnisses einer Gemeinde erforderlich ist, kann unter An- 
wendung des Gesetzes vom 17. November 1837 in Anspruch genommen werden (Art. 38). 
d) Es bestehen serner polizeiliche Befugnisse der Distriktsverwaltungsbehörde, um 
die Ufereigentümer bei Privatflüssen und Bächen zur Reinigung") der Ufer und Aus- 
räumung des Flußbettes anzuhalten. Sie kann im Falle der Saumseligkeit solche Arbeiten 
unmittelbar auf Kosten der Säumigen anordnen (Art. 47—51). 
Die Verwaltungsbehörden haben den Gebrauch der Privatflüsse zu überwachen; 
sie können im allgemeinen Interesse, namentlich aus gesundheitspolizeilichen Rücksichten, 
zur Verhütung von Ueberschwemmungen oder Versumpfungen, zur Offenhaltung des Ver- 
kehrs u. s. w. polizeiliche Anordnungen erlassen. 
Sie haben die Aufsicht über die Deiche und anderen Schutzbauten, die zum Schutze 
der Ländereien mehrerer Eigentümer dienen (Art. 52, 61). 
ec) Zu einer Abweichung von den privatrechtlichen Beschränkungen der Benützung von 
Privatflüssen und Bächen kann (nach Art. 54) durch die Verwaltungsbehörde die Er- 
mächtigung erteilt werden, wenn durch die Ableitung des Wassers andern Beteiligten kein 
Nachteil verursacht wird. 
Wenn wegen Verminderung des Wasserstandes das vorhandene Wasser zu den Be- 
—. 
1) Hinsichtlich der nicht zur Schiff= oder Floßfahrt dienenden Flüsse und Bäche, welche sich 
bisher im Eigentume des Staates oder dritter Personen befunden haben, wird dieses Verhältnis 
durch die obige Bestimmung nicht abgeändert (Art. 40). 
2) Dabei kommt gegebenen Falls das Enteignungsges. vom 17. November 1837 zur An- 
wendung. 
3) Nötigen Falls mittelst Enteignung durchzuführen, wobei keine Entschädigung für Ent- 
ziehung des Flußbettes, Art. 5, 6 des vorbez. Gesetzes. 
4) V.G.H. XVII S. 223.
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        296 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III, 1. Wirtschaftl. Verwaltung. Allg. Teil. § 101. 
dürfnissen aller Berechtigten nicht zureicht, so hat die Verwaltungsbehörde, sofern für diesen 
Fall nicht durch Lokalverordnungen, Herkommen, besondere Rechtstitel Vorsehung getroffen 
ist, die Verteilung mit möglichster Berücksichtigung der bestehenden Rechte zu vermitteln 
und darüber Anordnungen zu erlassen. In allen Fällen kann die Verwaltungsbehörde 
nach dem angenblicklichen Erfordernisse die entsprechenden vorläufigen Anordnungen treffen 
und sofort vollstrecken lassen (Art. 60). 
Wenn bei Ausführung einer Anlage zur Wasserbenützung der notwendige Bedarf 
an Wasser einer Ortschaft auf eine Weise entzogen würde, daß daraus ein Notstand für 
die Wirtschaft der Einwohner zu besorgen wäre, so kann die Verwaltungsbehörde die Ab- 
leitung des Wassers in geeigneter Weise beschränken (Art. 56). 
Die Benützung des Wassers zum Betriebe von Gerbereien, chemischen Fabriken, 
Bleichen, zu Flachs= und Hanfrösten und zu anderen Bestimmungen, durch welche die 
Eigenschaften des Wassers auf schädliche Art verändert werden, unterliegt der besonderen 
Bewilligung und Beschränkung durch die Verwaltungsbehörde, wobei jedoch etwaige Ent- 
schädigungsansprüche Dritter vorbehalten bleiben (Art. 58). 
f) Fremdes Wasser oder dessen Gefäll kann selbst für Grundstücke in Anspruch ge- 
nommen werden, welche nicht an dem Flusse liegen, soweit diejenigen, welchen der Ge- 
brauch des Wassers zusteht, dasselbe nicht selbst gebrauchen (Art. 62). Die Zuweisung 
solchen Wassers geschieht durch Beschluß der Kreisregierung (nach näherer Bestimmung 
in Art. 62). 
Eine ähnliche Bestimmung trifft Art. 63 bezüglich zeitweiser Benützung des Wassers, 
welches einem Triebwerkbesitzer gehört. 
) Einschreiten der Distriktsverwaltungsbehörde gegen „nutzlose Verschwendung des 
Wassers zum Nachteile anderer Beteiligter“ seitens der „Besitzer von Mühlen, Trieb- 
werken und Stauvorrichtungen“ kann nach Art. 64 des Gesetzes stattfinden. 
In all' den voraufgeführten Fällen ist, wo es sich lediglich um Verwaltungsver- 
fügung handelt, der Verwaltungsbeschwerdeweg eröffnet. Wo es sich dagegen um öffent- 
lichrechtliche Entscheidungen handelt, kann der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden. 
Hienach ist bei Beschwerden gegen Entscheidungen der Distriktsverwaltungsbehörden die 
Kreisregierung, Kammer des Innern, zweite, der Verwaltungsgerichtshof dritte Instanz, 
bei Beschwerden gegen erstinstanzielle Entscheidungen der Regierungen der Verwaltungs- 
gerichtshof zweite Instanz 1). 
2. Den Begriff der öffentlichen Flüsse bestimmt das Wasserbenützungsgesetz 
in folgender Art. 
Die öffentlichen Gewässer bilden ein zur allgemeinen Benützung bestimmtes Staats- 
gut (Art. 1). 
Als öffentliche Flüsse werden diejenigen betrachtet, welche und soweit sie zur Schiff- 
fahrt oder zur Floßfahrt mit gebundenen Flößen dienen. Die Nebenarme solcher Flüsse 
gelten, selbst wenn sie nicht der Schiff= oder Floßfahrt dienen, als öffentliche Gewässer, 
soweit nicht entgegenstehende Rechte erworben sind (Art. 2) 2). 
Flüsse, welche aufhören, zur Schiff= und Floßfahrt zu dienen, verlieren dadurch die 
Eigenschaft öffentlicher Gewässer nicht. 
Jeder Fluß oder jeder Teil eines solchen kann durch die Staatsregierung oder mit 
ihrer Bewilligung in einen öffentlichen umgewandelt werden, indem derselbe zur Schiff- 
oder Floßfahrt eingerichtet wird (Art. 3) #). 
#) Wasserbenützungsges. Art. 92, Ges. vom 8. August 1878 Art. 8 Ziff. 14. Krais, Ges. 
vom 8. August 1878 2c. S. 73 ff., 326 f. Pözl a. a. O. S. 27 ff. Bl. f. adm. Pr. 44 S. 337 ff. 
2) Unbeschadet der Bestimmung des Art. 33 Ziff. 3, oben S. 295. V.G.H. XIX S. 203 
(industrielle Werkkanäle). 
3) Nach Art 5 hat hier gegebenen Falls das Enteignungsges. vom 17. November 1837 An-
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        8 101. Das öffentliche Wasserrecht. 297 
Auf Privatflüsse, welche im Staatseigentume stehen, findet im wesentlichen das öffent- 
liche Wasserrecht Anwendung, welches für öffentliche Flüsse gilt (Art. 40 Abs. II). 
Welche Seen und sonstige stehende Gewässer als öffentliche zu betrachten seien, ist 
nach den desfalls bestehenden Rechtsverhältnissen zu beurteilen. Im Falle eines Streites 
haben die Gerichte hierüber zu entscheiden (Art. 7). 
Von dem Staate errichtete Kanäle sind nur insoweit dem freien Gebrauche eröffnet, 
als dieses durch die Staatsregierung bestimmt wird (Art. 8). 
Ueber die Benützung der öffentlichen Gewässer trifft das Gesetz fol- 
gende Verfügungen!?: 
a) Der Gebrauch des Wassers aus öffentlichen Gewässern durch Schöpfen, Baden, 
Waschen und Tränken ist vorbehaltlich der Polizeivorschriften jedem unverwehrt. 
Das Abführen von Steinen, Sand, Schlamm, Erde und Pflanzen aus dem Fluß- 
bette ist nur nach Maßgabe der desfalls zu erteilenden Erlaubnis und an den hiezu be- 
zeichneten Plätzen gestattet. Die Staatsregierung kann hiefür die Entrichtung mäßiger 
Gebühren?) anordnen (Art. 15). 
b) Brücken und Stege über öffentliche Flüsse dürfen nur mit Bewilligung der Kreis- 
regierung und nach der von derselben festzusetzenden Bauweise angelegt oder abgeändert 
werden. (Art. 16). 
Neue Ueberfahrtsanstalten über öffentliche Flüsse mittels Fähren oder Nähen (Prah- 
men) oder fliegenden Brücken können nur in Gemäßheit einer Bewilligung der Kreisregie- 
rung und unter den Bestimmungen, die von derselben festzusetzen sind, errichtet werden 
(Art. 17) 3). 
Tc) An und in dem Flusse selbst dürfen ohne Erlaubnis der Verwaltungsbehörde 
keine Anlagen errichtet werden, welche den freien Wasserlauf stören (Näheres Art. 11—14). 
d) Ohne Erlaubnis der Verwaltungsbehörde dürfen innerhalb des Ueberschwem- 
mungsgebietes eines öffentlichen Flusses keine Dämme oder ähnliche Anlagen errichtet oder 
verändert (Art. 11) werden, welche auf den Lauf des Wassers oder die Höhe des Wasser- 
standes Einfluß haben können (Art. 10 Abs. 1). 
e) Die Ufer der öffentlichen Flüsse gehören den Eigentümern der anliegenden 
Grundstücke. 
Diese dürfen jedoch den freien Lauf und den gemeinen Gebrauch des Flusses nicht 
hindern, und haben das Begehen der Ufer durch das Aufsichtspersonal, das Landen und 
Befestigen der Schiffe und Flöße und in Notfällen die Aussetzung der Ladung während der 
zur Weiterbeförderung erforderlichen Zeit zu gestatten (Art. 18). 
Der Leinpfad ist von den Eigentümern der am Ufer und erforderlichen Falles selbst 
der entfernter gelegenen Grundstücke zu gestatten. Die Bestimmungen über die Richtung 
und Breite desselben hat die Verwaltungsbehörde zu treffen (Näheres Art. 18—21) 7. 
3. Das Wasserverkehrsrecht ist, soweit dasselbe nicht auf reichsgesetzlichen 
Bestimmungen 5) beruht, gleichfalls im Wasserbenützungsgesetze geregelt. 
wendung zu finden. Die Entziehung des Flußbettes bildet nach Art. 6 keinenfalls einen Gegen- 
stand der Entschädigung. 
1) Ueber Verwaltungsrechtsstreitigkeiten, die sich hier ergeben können, Pözl a. a. O. 
S. 26 f., Krais, Ges. vom 8. Angust 1878 2c. S. 73 ff. 
2) Vgl. Weber XI S. 666. 
3) Vgl. Reichsgewerbeordnung § 6. 
*“'-, A Bestimmungen über Anschwemmungen und Inseln (vorwiegend privatrechtlicher Natur) in 
Art. 23—32. 
5) Vgl. auch die R.G. vom 15. Juni 1895 (R. G. Bl. S. 301 u. 341) in der Fassung vom 
20. Mai 1898 (R.G.Bl. S. 868) über die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt und 
Flößerei; hiezu baycer. V. O. vom 14. Dez. 1895 (G.V. Bl. S. 421) und J. Keidel, in den An- 
nalen 1897 S. 289. 88 29, 30 der Zuständigkeitsverordnung vom 24. Dez. 1899 (Schiffsregister)
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        298 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III, 1. Wirtschaftl. Verwaltung. Allg. Teil. 8 101. 
Die Regelung 1) und Leitung der Benützung üöffentlicher Gewässer und die Festsetzung 
besonderer Beschränkungen derselben stehen der Staatsregierung zu. Sie erläßt zu diesem 
Behufe Schiffahrts= und Floßordnungen, sowie auch andere zum Schutze der öffentlichen 
Gewässer und ihrer Ufer erforderliche polizeiliche Anordnungen (Art. 1, 100). 
Nähere Bestimmungen über die Triftgewässer sind in den Art. 66—72 getroffen. 
Triftgewässer sind jene Flüsse und Bäche, welche der Flößerei mit Bloch= und Scheit- 
holz dienen. 
Die Flößerei kann sowohl in öffentlichen Flüssen, als in Privatflüssen und Bächen 
ausgeübt werden, ohne daß letztere hiedurch an ihrer Eigenschaft als Privatgewässer eine 
Aenderung erleiden. 
Jeder Fluß oder Bach kann durch die Staatsregierung oder mit ihrer Bewilligung 
durch Dritte zur Flößerei mit Bloch= oder Scheitholz neu bestimmt und eingerichtet werden. 
Wo nicht durch Lokalverordnungen, Herkommen, besondere Rechtstitel ausschließende 
Rechte zur Benützung der Triftgewässer oder bestimmte Beschränkungen in der Ausübung 
der Flößerei bestehen, ist diese jedermann gestattet, jedoch unter Beobachtung der Anord- 
nungen, die zur Regelung dieses Gebrauches bestehen oder von der Staatsregierung zu 
erlassen sind. 
Bei allen Triftgewässern sind die Ufereigentümer verpflichtet: 
1. sich jeden Gebrauchs des Wassers zu enthalten, welcher die Flößerei gefährdet ); 
2. die zur Beförderung der Floßhölzer nötige Betretung des Ufers und den Flößer- 
pfad in der üblichen Breite ohne Entschädigung zu dulden, insoferne ein Anspruch hierauf 
nicht durch ein erworbenes Recht bereits begründet ist. 
Der Staatsregierung bleibt es vorbehalten, zur Regelung und Leitung der Flößerei 
Triftordnungen zu erlassen, und insbesondere die Entschädigungen und Gebühren für den 
Stillstand der Triebwerke und die bei derselben zu leistende Beihilfe, sowie für die Be- 
nützung der bestehenden besonderen Vorrichtungen für die Flößerei festzusetzen (Art. 72). 
Dem Beteiligten steht der Rechtsweg gegen den die Flößerei Betreibenden offen, 
wenn er eine höhere Vergütung ansprechen zu können glaubt. 
Nach Art. 11 des Uferschutzgesetzes sind Flußkorrektionen, sowie alle Vorrichtungen 
und Arbeiten, welche in öffentlichen Flüssen zur Beförderung der Schiff= oder Floßfahrt 
und zur Beseitigung der Hindernisse derselben notwendig werden, allgemeine Staatslast. 
Dienen dergleichen Flußkorrektionen, Vorrichtungen und Arbeiten zugleich zum Uferschutze, 
so sind die Kreisfonds nicht verpflichtet, hiezu Beiträge zu leisten. 
4. Bestimmungen über die Benutzung der Wassertriebkraft sind in 88 16 
bis 23 der Reichsgewerbeordnung, Art. 73—85 des Wasserbenützungsgesetzes und Art. 56 
der diesseitigen, 41 der pfälzischen Gemeindeordnung enthalten. 
Diese Bestimmungen beziehen sich: 
1. auf Errichtung von Stauvorrichtungen an einem öffentlichen oder Privatflusse, 
an dem sich Triebwerke befinden; 
2. auf die Errichtung von Triebwerken mit gespannter Wasserkraft an öffentlichen 
und Privatflüssen; 
3. auf Abänderungen bestehender Vorrichtungen und Werke solcher Art, wenn sie 
auf Wasserverbrauch oder Höhe des Oberwassers Einfluß haben. 
und Min. Bek. vom 24. Dez. 1899 (J. M. Bl. S. 1009), ferner R.Ges. vom 22. Juni 1899 (R.G. Bl. 
S. 319) über das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, hiezu kais. V. O. vom 1. März 1900 (N.G. Bl. 
S. 41). leber Schiffahrt im allgemeinen vgl. F. Stoerk im Wörterbuch des Deutschen 
Verwaltungsrechtes, 3. Erg. Bd. S. 190—258. 
1) S. außerdem P. St. G.B. Art. 97 (Verkehr auf Kanälen) und dazu Weber III S. 413, 
482, dann Art. 98 (Hafen= und Ländeordnungen; vgl. G. V. Bl. 1892 S. 569).
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        8 101. Das öffentliche Wasserrecht. 299 
Nach dem Wasserbenützungsgesetze erläßt die Distriktsverwaltungsbehörde nach vor- 
gängiger Sachverhandlung und vorbehaltlich privatrechtlicher Streitigkeiten Bescheid über 
die Zulässigkeit der beabsichtigten Einrichtung und die Art ihrer Ausführung. Der Ver- 
waltungsrechtsweg ist eröffnet 1). Zweite Instanz ist die Kreisregierung, Kammer des 
Innern, dritte Instanz der Verwaltungsgerichtshof#) 
5. Wasserbenützung für landwirtschaftliche Zwecke. Das Wasserbe- 
nützungsgesetz Art. 89 und die Novelle hiezu vom 15. April 1875 enthalten Bestim- 
mungen darüber, unter welchen Voraussetzungen behufs der Bewässerung und Entwässe- 
rung zum Zwecke der Bodenkultur der Eigentümer eines fremden Grundstückes gezwungen 
werden kann, die Zuleitung oder Ableitung des Wassers über dasselbe oder unter demselben 
zu gestatten. Entstehende Streitigkeiten sind im Verwaltungsrechtswege auszutragen 2). 
Im übrigen aber sind die einschlägigen Bestimmungen in dem Gesetze über die Be- 
wässerungs= und Entwässerungsunternehmungen zum Zwecke der Bodenkultur enthalten. 
Nach diesem Gesetze können Bewässerungs= und Entwässerungsunternehmungen 3) 
zum Zwecke der Bodenkultur, welche einen unzweifelhaften, überwiegenden landwirtschaft- 
lichen Nutzen gewähren, sich auf eine bedeutende Grundfläche erstrecken und ohne Aus- 
dehnung auf fremde Grundstücke oder ohne zwangsweise Enteignung unbeweglichen Eigen- 
tums nicht ausführbar sind, als Unternehmen für öffentliche Zwecke erklärt werden. 
Das Gesetz regelt die Bildung von Kulturgenossenschaften, die Stellung der Wiesen- 
vorstandschaft bei Genossenschaften, welche gemeinschaftliche Wiesenbewässerung zum Zwecke 
haben, die Aufbringung der Herstellungs= und Unterhaltungskosten des gemeinschaftlichen 
Unternehmens, die Zwangsrechte, mit welchen solche Unternehmungen ausgestattet sind, end- 
lich die Zuständigkeit und das Verfahren sowie dessen Kosten. Für entstehende öffentlich- 
rechtliche Streitigkeiten ist uunmehr der Verwaltungsrechtsweg eröffnet . 
6. Für den Wasserschutz bestehen als äußere fachkundige Behörden die Straßen- 
und Flußbauämter, welche den Kreisregierungen, Kammern des Innern, und dem Staats- 
ministerium des Innern unterstellt sind 5) außerdem Sektionen für Wildbachverbauungen 
in Rosenheim und Kempten (Verordnung vom 9. Aug. 1902, G.-V.-Bl. S. 456). 
Die gesetzlichen Bestimmungen über den Wasserschutz sind im Gesetze, betr. den Ufer- 
schutz und den Schutz gegen Ueberschwemmungen, enthalten. 
Der Uferschutz ist regelmäßig Sache der Eigentümer der bedrohten Grundstücke, Ge- 
bäude, Triebwerke und Anlagen (Art. 1, 13). 
An Flüssen jedoch, welche der Schiff= oder Floßfahrt dienen, bildet der Uferschutz 
eine Kreislast, vorbehaltlich der Verpflichtungen, welche nach besonderen Rechtsverhält- 
nissen oder Herkommen bestehen (Art. 2)0). 
An allen diesen Flüssen hat die Staatsbaubehörde alljährlich einmal nach Ablauf 
der gewöhnlichen Hochgewässer eine allgemeine Uferbesichtigung vorzunehmen und die nötigen 
Schutz= und Unterhaltungsbauten zu erheben (Art. 12). 
Soweit der Uferschutz Privatsache ist, können die Beteiligten Schutzgenossen- 
schaften bilden, über deren Errichtung das Gesetz in den Art. 147—16 nähere Be- 
1) Vorbehaltlich der Bestimmung des Art. 72. 
2) Ges. vom 8. August 1878 Art. 8 Ziff. 14. 
3) Die Bewässerungs= und Entwässerungsgenossenschaften sind Körperschaften des öffent- 
lichen Rechtes, Art. 83, 164 des Einf.G. z. B.G.B., v. Staudinger a. a. O. S. 110, 160 ff. 
4) Ges. vom 8. August 1878 Art. 8 Ziff. 14. 
S. 8 *⅜r5 O., poie Organisation des Staatsbauwesens betr., vom 23. Jannar 1872 (Weber IX 
6) Die 1 Bestimmungen sind in Art. 3 ff. des Ges. enthalten. In Art. 6 und 7 sind 
Einschränkungen der Verpflichtungen der Kreisgemeinde gemacht bezüglich des Schutzes von Straßen 
und Eisenbahnen, von Anlagen rc., die einem Triebwerke oder einer Bewässerungs= oder Ent- 
wässerungsanstalt dienen. Eine weitere Einschränkung in Art. 11 s. oben S. 298. 
7) Vgl. zu Art. 14 den Art. 118 d. Ausf.G. z. B.G.B.
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        300 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III, 1. Wirtschaftl. Verwaltung. Allg. Teil. § 101. 
stimmungen trifft. 
In bezug auf Ueberschwemmungen!) ist, was zunächst außerordent- 
liche Wassergefahren anlangt, vom Gesetze (Art. 17) folgendes verfügt. 
Sind zur Abwendung drohender oder bereits eingetretener Wassergefahr augenblick- 
liche Vorkehrungen notwendig, so sind alle benachbarten Besitzer und Gemeinden zu Hand- 
und Spanndiensten verbunden, ohne Rücksicht darauf, ob sie innerhalb des vom Wasser 
bedrohten Gebietes liegen oder nicht. Jede Polizeibehörde hat in solchem Falle in ihrem 
Distrikte die augenblicklich nötigen Vorkehrungen zu treffen und vollziehen zu lassen, wo- 
gegen keine Einsprache, sondern nur nachträgliche Beschwerde zulässig ist. Die Gemeinde- 
behörden sind verpflichtet, den Polizei= und Baubehörden die nötige Beihilfe zu leisten und 
für die schnellste Stellung von Mannschaften und Lieferung von Materialien zu sorgen. 
Damm= und Deichbauten zum Schutze von Ortsfluren oder Ortschaften gegen 
Ueberschwemmungen obliegen, soferne nicht nach Gesetz, besonderen Rechtsverhältnissen oder 
Herkommen anders bestimmt ist, den betreffenden Gemeinden. Die Verpflichteten können 
bei nachgewiesenem Bedürfnisse zu deren Herstellung oder Unterhaltung von der Verwal- 
tungsbehörde angehalten werden (Art. 18). 
Im übrigen bleibt es den beteiligten Eigentümern überlassen, die nötigen Vor- 
richtungen allein oder in Gemeinschaft herzustellen und zu unterhalten (Art. 19). 
Hinsichtlich des Verfahrens in Uferschutzangelegenheiten ist vor allem hervorzuheben, 
daß (Art. 20) zu allen Uferschutz-, Damm= oder Deichbauten, welche von Gemeinden, 
Privaten oder Genossenschaften ausgeführt werden wollen, die vorausgehende polizeiliche 
Genehmigung erforderlich ist. Ohne solche Genehmigung begonnene oder ausgeführte 
Bauten können, unbeschadet der Strafverfolgung, auf Kosten des Unternehmers von der 
Verwaltungsbehörde sogleich eingestellt oder entfernt werden. 
Entscheidungen im Bereiche des Wasserschutzwesens werden regelmäßig von der Di- 
striktsverwaltungsbehörde in erster, von der Kreisregierung, K. d. J., in zweiter und 
letzter Instanz getroffen. Wo ausnahmsweise die Regierung erste Instanz ist, ist das 
Staatsministerium des Innern zweite Instanz (Art. 23). Sofern es sich jedoch um Ver- 
waltungsrechtssachen handelt, ist, soweit nicht Kreis= oder Staatslasten in Frage stehen, 
der Verwaltungsrechtsweg eröffnet . 
7. Durch Verordnung vom 18. Juni 1898 (G.-V.-Bl. S. 54) wurde ein hydro- 
technisches Bureau als besondere Abteilung der obersten Baubehörde zur Bear- 
beitung des hydrographischen Materials und der hydrotechnischen Fragen, namentlich hin- 
sichtlich der öffentlichen Flüsse, Bekämpfung der Hochwasser= und Eisgefahr, überhaupt zur 
Förderung von Wasserwirtschaft errichtet. Daneben ist dem Ministerium des Innern das k. 
Wasserversorgungs bureau beigegeben; es hat die Aufgabe, jenen Gemeinden, 
welche ihre Wasserversorgungsverhältnisse verbessern wollen, durch Aufstellung oder Begut- 
achtung von Projekten und Leitung der Bauausführung behilflich zu sein. (Bek. vom 16. 
Mai 1900, M.-A.-Bl. S. 347). 
8. Die Sorge für das Wasser, das zum menschlichen Genusse und 
Gebrauche und zu sonstigen örtlichen Zwecken bestimmt ist (öffentliche Brunnen und 
Wasserleitungen) ist nach den Gemeindeordnungen (Art. 38, bezw. 29) Sache der Orts- 
gemeinden. Es besteht jedoch zur Unterstützung der Gemeinden auf Grund des Art. 89 
des Brandversicherungsgesetzes vom 3. April 1875 und Art. 7 des Gesetzes vom 5. Mai 
1890 — abgeändert durch §§ 12 a und b des Finanzgesetzes vom 15. Juni 1898 (G.-V.-Bl. 
–—. 
1) Vgl. auch das Ges. vom 15. Dez. 1899 (G. V. Bl. S. 1005), betr. die Staatsbeihilfe für 
die durch die jüngsten Hochwasser Geschädigten. Für die einzelnen Flußgebiete ist nunmehr ein 
besonderer Hochwasser-Nachrichtendienst eingerichtet worden (M. Bl. 1902 S. 15, 1903 S. 25). 
2) Ges. vom 8. August 1878 Art. 8 Ziff. 15.
        <pb n="311" />
        8 102. Versicherung gegen Vermögensschäden. 301 
S. 271, hiezu M.-Bek. vom 23. Juni 1898, M.-A.-Bl. S. 407) —, ein Fonds für För- 
derung des Feuerlöschwesens; aus diesem Fonds werden auch die Kosten des Bureau für 
Wasserversorgung beim Staatsministerium des Innern (s. o. Ziff. 7) bestritten 1). Die Be- 
stimmung über die Beitragsleistungen der Mobiliarfeuerversicherungsgesellschaften für das 
Feuerlöschwesen ist durch § 123 des Reichsgesetzes vom 12. Mai 1901 über die Privat-- 
versicherungsunternehmungen in einem gewissen Umfang aufrechterhalten (s. unten 8 102). 
§ 102. Versicherung gegen Vermögensschäden 2). Nach Art. 4 Ziff. 1 der Reichs- 
verfassung 3) unterliegt das Versicherungswesen der Aufsicht und Gesetzgebungszuständigkeit 
des Reiches: Das Reich hat nunmehr von dieser Zuständigkeit hinsichtlich der öffentlich- 
rechtlichen Regelung des Versicherungswesens Gebrauch gemacht, durch Reichsgesetz vom 
12. Mai 1901 (R.-G.-Bl. 139)"4), zu welchem die Vollzugsverordnung vom 23. Juni 
1901 (G.-V.-Bl. S. 461) ergingen; der Entwurf eines Reichsgesetzes über den Versiche- 
rungsvertrag wird z. Z. vorbereitet. 
Die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen wird, soferne ihr Ge- 
schäftsbetrieb durch die Satzung oder die sonstigen Geschäftsunterlagen auf das Gebiet 
eines Bundesstaates beschränkt ist, durch Landesbehörden, andernfalls durch das kaiserliche 
Aufsichtsamt für Privatversicherung 5) in Berlin ausgeübt. Die Aussichtsbehörde erteilt 
die nach dem Gesetze zum Geschäftsbetriebe erforderliche Erlaubnis und entscheidet u. a. 
auch darüber, ob Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit dem Gesetze im vollen Umfange 
oder nur nach Maßgabe des § 53 (sog. kleinere Versicherungsvereine) unterstellt sind. 
Insoweit hienach die Beaussichtigung den Landesbehörden zusteht, wird dieselbe 
durch die Kreisregierungen, K. d. Innern, in deren Bezirk die Unternehmungen ihren Sitz 
haben, wahrgenommen, die Befugnis der Zentralbehörde wird vom Ministerium des Innern 
ausgeübt. 
Die Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb 6) erfolgt unabhängig von dem 
Nachweise eines Bedürfnisses und, sofern nicht der Wirkungskreis des Unternehmens nach 
dem Geschäftsplan auf eine bestimmte Zeit oder auf ein kleineres Gebiet beschränkt ist, 
ohne Zeitbeschränkung und für den Umfang des Reichs, ohne besondere Zulassung in dem 
einzelnen Bundesstaate. Die Erlaubnis darf nur aus gesetzlich bestimmten Gründen ver- 
sagt oder entzogen werden. Gegen die Entscheidungen der Aussichtsbehörden ist der Re- 
kurs (§ 74) bezw. der Verwaltungsrechtsweg (§ 84 und Ausführungsgesetz vom 20. Dez. 
1901, G.-V.-Bl. S. 733) eröffnet. 
1) Weber IXII S. 254, 562, XV S. 266, V.O. vom 11. Mai 1900 (G.V. Bl. S. 443), 
M. E. v. 16. Mai 1900 (M. A. Bl. S. 347). 
2) v. Seydel, Staatsrecht III S. 282 (Rechtsstand vor dem R.G. v. 12. Mai 1901). — 
Vgl. hieher R. St.G.B. § 360 Ziff. 9, P. St.G.B. Art. 2 Ziff. 2, V. O. vom 4. Jannar 1872 § 4 
Abs. III; vgl. auch P. St. G. B. Art. 100 und 134, Fassung des Ges. vom 9. Februar 1892 (G. V. Bl. 
S. 29); über die Mobiliarfeuerversicherung die V. O. vom 11. Sept. 1872, ferner Weber IX 
S. 537, 543, XVII S. 623, 641, XVIII S. 221. Vgl.: Die Landwirtschaft in Bayern, Deuk- 
schrift nach amtlichen Quellen, München 1890, S. 552 ff. — Anträge auf Verstaatlichung der 
M. F. Versicherung blieben bisher ohne Erfolg; s. die bezügliche Denkschrift der Staatsregierung 
Annalen des Deutschen Reichs 1886 S. 781 ff. und die Landtagsrepertorien bis 1901/02. 
3) Die Reichsgewerbeordnung sindet nach deren §&amp; 6 keine Anwendung auf den Gewerbebe- 
trieb der Versicherungsunternehmer. Nur § 14 enthält einc einschlägige Bestimmung (Anzeigepflicht 
der Mersicherungsagenten). 
4) Kommentar v. K. Deybeck, Leipzig 1902. — Art. 134 des P. St. G. B. ist durch das 
N.G. sehr eingeschränkt worden, vgl. v. Riedel-Sutner, P. St G.BB. S. 387. 
5) Das Verfahren bestimmt sich nach der kais. V. O. vom 23. Dez. 1901 (R.G.Bl. S. 498). 
Vgl. auch die Bek. d. Auf.A. v. 10. Juli 1901 im M.A. Bl. S. 301. 
6) Hinsichtlich der bei in Kraft treten des Ges. landesgesetzlich zum Geschäftsbetriebe zuge- 
lassenen Unternehmungen enthält das R.G. (§§ 92 ff.) ansführliche lebergangsbestimmungen, von 
denen hier insbesondere die Bestimmung in § 123 hervorzuheben ist, daß gewisse Verpflichtungen 
der Feuerversicherungsunternehmungen, die auf der landesrechtlichen Konzession beruhten, unberührt 
bleiben. Dies gilt für die in Bayern bieher zugelassenen Gesellschaften nach der Min. Bek. vom 
5. Febr. und 10. Okt. 1886 und 2. Juli 1895.
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        302 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III, 1. Wirtschaftl. Verwaltung. Allg. Teil. 8 102. 
Ausländische Versicherungsunternehmungen, die im Inlande das Versicherungsge- 
schäft durch irgend welche Vermittler betreiben wollen, bedürfen hiezu der ausschließlich 
vom Reichskanzler zu erteilenden Erlaubnis. 
Bayern hat auf diesem Gebiete gemäß Ziff. IV des Schlußprotokolls zum Bündnis= 
vertrage vom 23. November 1870 ein Sonderrecht. Die Zuständigkeit des Reiches ist 
nämlich Bayern gegenüber hinsichtlich der Regelung des Immobiliarversicherungswesens 
ansgeschlossen (§ 125 Abs. 4 d. R.-G.). 
Für die Immobiliarbrandversicherung bestanden früher besondere Anstalten für die 
Landesteile diesseits des Rheines und für die Pfalz, die seit 1. Oktober 1890 vereinigt sind. 
Die Bestimmungen über die Brandversicherungsanstalt für Gebäude 
sind 1) in den Gesetzen vom 3. April 1875 (G.-V.-Bl. S. 269)2) und 5. Mai 1890 
(G.-V.-Bl. S. 223) — hiezu §§ 12 n und b des Finanzgesetzes vom 15. Juni 1898 
(G.-V.-Bl. S. 271) und Art. 164, 172 des Ausführungsgesetzes z. B.-G.B. vom 9. Juni 
1899 — enthalten 3); sie wurden durch das erwähnte Reichsgesetz vom 12. Mai 1901 nicht 
berührt (88 119, 125 Absf. 4). 
Die Anstalt ist eine Versicherungsanstalt auf Gegenseitigkeit, hat selbständige Rechts- 
persönlichkeit und steht unter staatlicher Leitung und Aussicht. 
Die Verwaltung der Anstalt wird von einer besonderen Behörde, der Versicherungs- 
kammer, Abteilung für Brandversicherung, geführt, welche dem Staatsministerium des 
Innern unmittelbar untergeordnet ist (Art. 80 des Gesetzes von 1875 und Verordnung vom 
15. Dez. 1896 G.-V.-Bl. 663). 
Die Kassengeschäfte der Anstalt werden von der Bank in Nürnberg besorgt. 
Die Erhebung der Beiträge geschieht durch die unmittelbaren Stadtmagistrate bezw. 
die Rentämter, welche die einkommenden Beiträge an die k. Bank abliefern. Die Ausbe- 
zahlung der Entschädigungsgelder ) erfolgt durch dieselbe Vermittlung. 
In jedem Regierungsbezirke werden nach Maßgabe des bestehenden Bedürfnisses zur 
Besorgung jener Geschäfte der Anstalt, welche fachmännische Kenntnisse voraussetzen, aus 
der Zahl der Bauverständigen mehrere Brandversicherungsinspektoren aufgestellt. 
Die Teilnahme an der Anstalt ist im allgemeinen freigegeben, dagegen die Ver- 
sicherung von Gebäuden bei anderen Brandversicherungsanstalten oder Gesellschaften unter 
dem Nachteile der Nichtigkeit jedes desfallsigen Uebereinkommens verboten. Dieses Verbot 
findet keine Anwendung in Ansehung jener Gebände, denen die Aufnahme in die Anstalt 
versagt ist. Ausnahmsweise sind jedoch gewisse Gebäude versicherungspflichtig (Art. 3). 
Der Gesamtbedarf der Anstalt zur Deckung aller derselben obliegenden Leistungen 
wird nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit von sämtlichen Mitgliedern der Anstalt be- 
stritten. Der Beitrag jedes Einzelnen richtet sich nach der Größe der Versicherungssumme 
und nach der Feuergefährlichkeit des versicherten Gegenstandes. Die Feuergefährlichkeit 
eines Gegenstandes wird einesteils nach dessen Bauart, andernteils nach besonderen gesetz- 
lichen Merkmalen bemessen. 
Nach Art. 8 Ziff. 40 des Gesetzes vom 8. August 1878 ist für gewisse Streitigkeiten 
in Angelegenheiten der Immobiliarbrandversicherung der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. 
1) Hinsichtlich der älteren Entwickelung vgl. v. Seydel, Staatsrecht I S. 151 ff., III 
284 ff., dann die Ges. vom 28. Mai 1852 (G.Bl. S. 641) und vom 24. Mai 1861 (G. Bl. 
5). Kommentar zum ersteren Ges, von W. v. Hörmann bei Dollmann, die Gesetz- 
gebung des Königreichs Bayern seit Maximilian II. mit Erlänterungen, T. II Bd. IV Heft 1. 
2) Handausgabe von Th. v. Hauck, 3. Aufl. München 1900; vgl. auch Bl. f. adm. Pr. 
Bd. 47 S. 257 ff., ferner Böhm-Klein, Auef.G. z. B.G#B. S. 308 —315. 
3) v. Seyndel a. a. O. III S. 284 ff. 
4) Agl. auch § 1130 des B.G. B., serner v. Seydel, Komm. zur Verf.rk d. Deutschen 
Reichs, 2. Aufl. S. 67). 
60G.
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        § 103. Das Wegerecht. 303 
Durch das Gesetz vom 13. Februar 1884 (G.-V.-Bl. S. 61) ist auch eine staatlich 
geleitete Hagelversicherungsanstaltt) auf Gegenseitigkeit errichtet worden 2). 
Die Verwaltung der Anstalt, welche juristische Persönlichkeit hat, geschieht durch die 
Versicherungskammer, Abteilung für Hagelversicherung, (Art. 20 des Gesetzes vom 11. Mai 
1896) unter Aufsicht des Staatsministeriums des Innern. Der Anstaltsverwaltung steht 
ein Ausschuß beschränkend zur Seite, dessen Mitglieder von den Landräten und dem Ge- 
neralkomitee des landwirtschaftlichen Vereins gewählt werden. 
Der Eintritt in die Anstalt ist einerseits von der freiwilligen Antragstellung des Ver- 
sicherungsnehmers, andererseits von der Genehmigung der Anstaltsverwaltung abhängig. 
Ein Alleinrecht der Anstalt besteht infolgedessen nicht. 
Der Anstaltsverwaltung ist ein ziemlich ausgiebig bemessenes Selbstgesetzgebungsrecht 
eingeräumt. 
Durch Gesetz vom 11. Mai 18963) (G.-V.-Bl. S. 207) wurde eine staatlich ge- 
leitete Viehversicherungsanstalt auf Gegenseitigkeit errichtet, die sich mit der Ver- 
sicherung gegen Verluste befaßt, die durch Umstehen oder Notschlachtung von Rindvieh und 
Ziegen oder dadurch entstehen, daß das Fleisch eines geschlachteten Rindviehstückes polizei- 
lich für ungenießbar erklärt wird. 
Die Anstalt wird gebildet durch die in einem Landesverband vereinigten Ortsvieh- 
versicherungsvereine, die das Normalstatut") angenommen und auf Ansuchen die Aufnahme 
in die Anstalt erhalten haben. Die Leitung der Anstalt obliegt der Versicherungskammer, 
Abteilung für Viehversicherung, in München. Die Ortsvereine beruhen auf Freiwilligkeit 
und Gegenseitigkeit; sie haben, wie die Anstalt, die Rechte öffentlicher Körperschaften. Die 
Anstalt erhielt ein als besonderer Staatsfonds zu verwaltendes, refundierliches Stamm- 
kapital zugewiesen, sie hat die Hälfte der Deckung der Entschädigungen, während die andere 
Hälfte den einzelnen Vereinen zufällt. 
Auf Grund des Gesetzes vom 15. April 1900 (G.-V.-Bl. S. 377) wurde ferner eine 
öffentliche Pferdeversicherungsanstalt auf Gegenseitigkeit errichtet, deren Ver- 
waltung ebenfalls von der k. Versicherungskammer in München, Abteilung für Pferdever- 
sicherung, geführt wird. Die Organisation ist der Viehversicherungsanstalt nachgebildet, 
auch diese Anstalt wird durch die einem Landesverbande vereinigten Ortsvereine gebildet 
und durch einen Staatszuschuß sowie durch die Zuweisung eines refundierlichen Stamm- 
kapitals aus der Staatskasse unterstützt. 
§ 103. Das Wegerecht. Das bayerische Wegerecht 5) befindet sich in einem wenig 
befriedigenden Zustande; ein Wegegesetz fehlt. Für die Pfalz sind noch Bestimmungen des 
französischen Rechtes in Geltung 5). Auf dieselben kann hier ebensowenig wie auf die Einzel- 
1) Ausgaben des Ges. von H. Haag, Nördlingen 1884, und J. Windstosser, Aus- 
bach 1884; H. Haag in den Annalen des deutschen Reichs 1884 S. 65 ff., die Landwirtschaft in 
Bhern, nm nach amtlichen Quellen, München 1890, S. 558 ff., v. Seydel, Staaterecht 
2) Durch V.O. vom 16. Dezember 1884 (G.V. Bl. S. 509) wurde das Ges. auch auf die 
Pfalz ausgedehnt. 
3) Hiezu Vollzugsvorschriften vom 11. Mai 1896 (G. V. Bl. S. 214), Art. 23 d. Auef. G. z. 
Z. V. G., Normalstatut s. G. V. Bl. 1901 S. 85, Handausgabe des Ges. von F. v. Thelemann, 
München 1896. 
4) Normalstatut, Bek. vom 16. April 1900 (G. . Bl. S. 384), Handausgaben des Gesetzes 
von H. v. Haag und M. Reuter, München 1900; Bl. f. adm. Pr. Bd. 50 S. 209. 
5) Vgl. auch Reichsverfassung Art. 4 Ziff. 8 und die einschlägigen Bestimmungen im Zoll- 
vereinigungsvertrage vom 8. Juli 1867. v. Kahr, Gemeindeordnung 1 S. 344 ff., Rrais, Hand- 
buch III S. 146 ff. Der Landtag hat die Regierung um Ausarbeitung eines Straßengesetzes er- 
sucht, Verh. d. K. d. Abg. 1902 Beil. Bd. VIII Nr. 756. Vgl. auch §§ 917, 918 d. B.G. B. über 
das Notwegrecht und Art. 116, 123 des Einf.G. z. B.G. B. 
6) S. hierüber H. Wand, die Rechteverhältnisse der öffentlichen Wege in der Pfalz,
        <pb n="314" />
        304 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III, 1. Wirtschaftl. Verwaltung. Allg. Teil. § 103. 
heiten des Wegerechtes überhaupt eingegangen werden 1). Nur das Wesentliche dessen, was 
die neuere Gesetzgebung festgestellt hat, ist hervorzuheben. 
Die öffentlichen Wege sind nach bayerischem Rechte nicht eigentumslos, sondern regel- 
mäßig Staats= oder Gemeindeeigentum. 
Es werden Staats--, Distrikts= und Ortsgemeindestraßen unterschieden?). 
Die Staatsstraßen sind auf Staatskosten anzulegen und zu erhalten. Die 
Entscheidung über deren Notwendigkeit ist reine Verwaltungssache?). Die erforderlichen 
Mittel werden im Staatsbudget vorgesehen. 
Zu gunsten der Staatsstraßen besteht Enteignungsrecht"). Die Leitung des Straßen- 
bauwesens obliegt dem Staatsministerium des Innern (Oberste Baubehörde) und den 
Kreisregierungen, Kammern des Innern, (Kreisbaubureau); die Herstellung und Unter- 
haltung der Staatsstraßen den Straßen= und Flußbauämtern und deren Unterpersonal 
(Wegmacher u. dergl.) 5). 
Die Anlage und Unterhaltung der Distriktsstraßen bildet eine gesetzliche Di- 
striktslast. Daher beschließt darüber der Distriktsrat 5). 
Als Distriktsstraßen sollen nur jene Straßen erklärt werden, welche bestimmt oder 
geeignet sind, einen Verkehr zu vermitteln, der über die nachbarliche Verbindung einzelner 
Gemeinden erheblich hinausgeht. Bei eingelegtem Widerspruche des Distriktsrates ent- 
scheidet in erster Instanz in kollegialer Beratung die Kreisregierung, Kammer des Innern, 
in zweiter und letzter Instanz das Staatsministerium des Innern oder in den unten zu 
erwähnenden Fällen der Verwaltungsgerichtshof?). 
Auch für die Distriktsstraßen besteht Enteignungsrecht 5). 
Die Ortsgemeindestraßen sind eigentliche Ortsstraßen, Gemeindeverbindungs- 
wege und Feldwege. Die Kosten der letzteren sind von den Beteiligten aufzubringen, für 
die übrigen Wege haben die Gemeinden und die Besitzer abgesonderter Markungen zu 
sorgen 9). Ueber die Anlage der eigentlichen Ortsstraßen bestimmt das Polizeirecht. Ein 
Enteignungsrecht besteht zu gunsten der Ortsgemeindestraßen nicht. 
Nach dem Gesetze vom 8. August 1878 (Art. 8 Ziff. 32, 34) wird im verwaltungs- 
rechtlichen Verfahren entschieden über bestrittene Leistungen auf Grund des Art. 55 der 
diesseitigen, 40 der pfälzischen Gemeindeordnung, ferner über die „öffentliche Eigenschaft 
eines Weges mit Zugehörungen, einer Brücke oder eines Abzugskanales; Verbindlichkeiten 
in bezug auf Herstellung und Unterhaltung der nicht in die Klasse der Staatsstraßen ge- 
hörigen Wege, Brücken, Fähren, Stege und Abzugskanäle, unbeschadet der gesetzlichen Be- 
fugnis der Verwaltungsbehörden, über die Anlage von Distriktsstraßen und Gemeinde- 
verbindungswegen und über deren Unterhaltung aus Distrikts= und Gemeindemitteln zu 
beschließen.“ Jedoch steht nach dem Gesetze vom 8. Angust 1878 (Nrt. 10 Ziff. 1 und 2) 
—–– —— —— — —  
2. Auft Erchheimbolanden 1887. Geib, Handkuch, B8. Aufl., II S. 408 ff. v. Seydel, Staats- 
recht 
1) Ugl. A. Luthardt, über öfentliche Wege in den Bl. f f. adm. Pr. XX S. 321 ff., 
v. Seydel, bayer. Staatsrecht III S. 297 ff., v. Kahr, Gem.O. 18. 338 ff. E. Löning, 
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes S. 555 fl O. Mayer, Eisenbahn= und Wegerecht, 
Archiv f. öff. Recht XV S. 551 ff., XVI S. 38 ff. 
2) Kreisstraßen (Landratsges. vom 28. Mai 1852 Art. 15 i) bestehen nicht. 
3) Agl. Ges. vom 8. August 1878 Art. 8 Ziff. 34. 
4) Ges. vom 17. November 1837 G. Bl. S. 109) Art. I A Ziff. 5. Wegen der Kiesgruben 
vgl. V. O. vom 3. Juli 1812 (N. Bl. S. 1353) und Landtagsabschied vom 17. November 1837 
(G.Bl. S. * Abschn. I C; für die Pfal- Geib a. a. O. II S. 410 f. 
5) V. O. vom 23. Jannar 1872 (Weber IX S. 288). 
6) Distriktsratsges. Art. 27 b Ziff. 4. 
7) Distriktsratsges. Art. 28 in der Fassung nach ert. 48 des Ges. vom 8. August 1878. 
8) Ges. vom 17. November 1837 Art. 1 A Ziff. 5 
9) Diess. Gem.O. Art. 3 Abf. III, 38, 55; pfälz. Gem.O. Art. 29, 40.
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        8 105. Das Eisenbahnwesen. 305 
den Distrikts- und Ortsgemeinden Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshofe gegen Beschlüsse 
der Kreisregierung offen, wenn sie glauben, daß ihnen dadurch eine gesetzlich nicht be- 
gründete Leistung auferlegt sei. 
Die Straßenpolizei bezieht sich auf Sicherung der Straßen gegen Beschädi- 
gung und auf die Erhaltung der Sicherheit und Bequemlichkeit des Verkehrs. Hierüber 
findet sich im Reichsstrafgesetzduche und im Polizeistrafgesetzbuche eine Mehrzahl von Be- 
stimmungen, welche zum Erlasse der erforderlichen Polizeivorschriften ermächtigen 1). Außer- 
dem bestehen gesetzliche Bestimmungen über die Einrichtung des Fuhrwerkes, welches die 
Kunststraßen (Staats= und Distriktsstraßen) befährt 2). 
§ 104. Das Eisenbahnwesen 5). Die Vorschriften der Reichsverfassung über das 
Eisenbahnwesen (Art. 4 Ziff. 8, Art. 41—47) haben nur zu einem kleinen Teile für 
Bayern Geltung. Für Bayern sind, abgesehen von den Reichsgesetzen, welche auf Grund 
des Art. 4 Ziff. 13 der R.-V. ergehen") — z. B. Haftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871, der 
Regelung des Frachtgeschäftes im Handelsgesetzbuche, vergl. jedoch auch Einf.-G. zum B.-G.-B. 
Art. 105, 112, 127, 125 — und den strafrechtlichen Bestimmungen, nur die Art. 41 und 47 
in kraft, sowie die Bestimmung in Art. 46: 
„Dem Reiche steht jedoch auch Bayern gegenüber das Recht zu, im Wege der Ge- 
setzgebung einheitliche Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der für die Landes- 
verteidigung wichtigen Eisenbahnen aufzustellen“. 
An allgemeinen Vorschriften für das bayerische Eisenbahn- 
wesen sind neben der (unten § 133 erwähnten) Militärtransportordnung vom 18. Ja- 
nuar 1899 (G.-V.-Bl. S. 75, R.-G.-Bl. S. 15) folgende hervorzuheben: 
1. Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen vom 10. Dezember 1892 (G.-V.-Bl. 
S. 853), teilweise geändert durch M.-Bek. vom 22. Mai 1897 (G.-V.-Bl. S. 204), 14. 
Juni 1898 (G.-V.-Bl. S. 321) 22. Juli 1899 (G.-V.-Bl. S. 442), 1. März 1902 (G.= 
V.-Bl. S. 94). Dieselbe enthält auch „Bestimmungen für das Publikum“ als oberpolizei- 
liche Vorschriften zu Art. 88 des Polizeistrafgesetzbuchs. 
2. Signalordnung für die Eisenbahnen vom 10. Dezember 1892 (G.-V.-Bl. S. 887), 
teilweise abgeändert durch M.-Bek. vom 17. Mai 1896 (G.-V.-Bl. S. 233), 14. Juni 
1898 (G.-V.-Bl. S. 325), 6. Febr. 1899 (G.-V.-Bl. S. 59). Diese findet Anwendung 
auf alle Haupteisenbahnen und auf die Nebeneisenbahnen, soweit bei denselben Signale zur 
Anwendung kommen. Ausnahmen können unter besonderen Verhältnissen zugelassen werden. 
3. Normen für den Bau und die Ausrüstung der Haupteisenbahnen vom 10. De- 
zember 1892 (G.-V.-Bl. S. 895), teilweise geändert durch M.-Bek. vom 22. Mai 1897 
(G.-V.-Bl. S. 208), 14. Juni 1898 (G.-V.-Bl. S. 327). 
4. Bestimmungen über die technische Einheit im Eisenbahnwesen vom 4. März 1887 
(G.-V.-Bl. S. 185) auf Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche, Frankreich, Italien, 
Oesterreich, Ungarn und der Schweiz beruhend. 
— 
  
1) Vgl. darüber v. Krais, Handbuch II S. 214 ff., Geib, Handbuch II S. 418 ff., s. 
u. a. Vorschriften über den Nadfahrverkehr vom 1. Januar 1898 (G. V. Bl. S. 1), über den Ver- 
kehr mit Kraftfahrzeugen vom 7. Mai 1902 (G. V. Bl. S. 173). Ueber eine unzulässige Ausdehnung 
des Wegvolizeirechtes . lediglich zum Zwecke finanzieller Belastung der Anlieger vgl. v. Seydel, 
Staatsrecht 1II S. 306 
2) Ges. vom 25. Juli 1850 (G. Bl. S. 321) nebst Landtagsabschied vom 1. Juli- 1856 
Abschn. III § 33 (G.Bl. S. 136). lleber die Verpflichtung zum Schneeräumen Krais II S. 221 
Geib II S. 413 ff., 684. 
3) v. Seydel, Staatsrecht III S. 311 ff., 324 ff., Kommentar zur N. Verf. 2. Aufl. S. 
88 ff., 268—283. Laband. Staatsrecht III. Bd. S. 103—128. 
4) Vgl. Laband, Staaterecht III S. 108, v. Seydel, Kommentar z. R. Verf. 2. Aufl. 
S. 269 über Fulassigkei einer reichsgesetzlichen „Negelung der Zwangsenteignung für Eisenbahnbauten; 
rbenda S. 3/Düber dee, die Widersprucherechte gegen Anlegung von Konkurrenzbahnen, dagegen La- 
and a. a 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts II, 4. Vayern. 3. Auflage. 20
        <pb n="316" />
        306 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III, 1. Wirtschaftl. Verwaltung. Allg. Teil. 8 104. 
5. Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen vom 10. Dezember 1892 (G.-V.-Bl. S. 
913), teilweise geändert durch M.-Bek. vom 22. Mai 1897 (G.-V.-Bl. S. 209), 14. Juni 
1898 (G.-V.-Bl. S. 327). Die Einreihung der Bahnen unter die Nebeneisenbahnen) er- 
folgt durch das Staatsministerium des Aeußern; bei Privatbahnen wird hierüber in der 
Konzessionsurkunde Bestimmung getroffen. 
6. Eisenbahnverkehrsordnung?) vom 26. Oktober 1899 (R.-G.-Bl. S. 557, G.-V.= 
Bl. S. 1075, Nachtrag vom 10. Februar 1901, G.-V.-Bl. S. 121), eingeführt in Bayern 
unterm 16. Dezember 1899 (G.-V.-Bl. S. 1075). Die Aenderungen werden durch das 
Gesetz= und Verordnungsblatt bekannt gemacht. Die Verkehrsordnung gilt für sämtliche 
Eisenbahnen, für den Verkehr mit dem Auslande soweit, als derselbe nicht durch besondere 
Bestimmungen geregelt ist. 
Die Feststellung der Höchstbeträge der Eisenbahntarise erfolgt mit Zustimmung des 
Landtags #). 
Bezüglich der Privateisen bahnunternehmungen)) ist nach § 6 der 
Reichs Gewerbeordnung das Landesrecht aufrecht erhalten geblieben. Nach dem bayerischen 
Gewerbegesetze vom 30. Januar 1868 (G.-Bl. S. 309) 5) dürfen Privateisenbahn= (und 
Dampfschiffahrts-) Unternehmungen nur auf Grund einer Konzession betrieben werden. 
Das Gesetz verfügt sodann weiter, daß die Zuständigkeit und das Verfahren bei Erteilung, 
Einziehung und einstweiliger Einstellung gewerblicher Konzessionen durch Verordnungen 
festgesetzt werde, die sich auch auf den Umfang des betr. Gewerbes und die mit demselben 
verbundenen Rechte und Verpflichtungen zu erstrecken haben. 
In diesen Bestimmungen hat die Verordnung vom 20. Juni 1855, die Erbauung 
von Eisenbahnen betr. 6), die sich bei ihrem Erlasse auf gar kein Gesetz stützte, nachträglich 
ihre gesetzliche Grundlage soweit gefunden, als sie von den „Eisenbahnen für den öffent- 
lichen Verkehr“ handelt. Der Inhalt der Verordnung gibt indessen, da sie selbstverständ- 
lich an dem nichts ändern kann, was das Gewerbegesetz selbst geregelt hat, zu mehrfachen 
  
  
1) Bezüglich dieser (früher Vizinalbahnen, dann Bahnen von untergeordneter Bedeutung) 
vgl. die Ges. vom 29. April 1869 (G. Bl. S. 1129), 30. Juli 1870 (G.Bl. S. 113), 28. April 1882 
(G. V. Bl. S. 253). Art. 5 des letzteren Ges. sagt: „Bahnen von lokaler Bedentung können nur 
dann durch den Staat zur Ausführung kommen, wenn die Interessenten mindestens den für den 
Bahnbau und dessen Zugehör nötigen Grund und Boden kostenfrei zur Verfügung stellen. Unter 
der Voraussetzung der lUebernahme entsprechender finanzieller Lasten von Seite der Interessenten 
sind Zuschüsse des Staats à fonds perdu zur Durchführung von Privatunternehmungen zulässig. 
Sowohl den vom Staate als den durch Privatunternehmungen zu erbauenden Sekundärbahnen 
haben die bereits bestehenden Bahnen in Bayern den Anschluß gegen billige, eventuell von der 
Staatsregierung festzustellende Entschädigung für Abtretung oder Mitbenützung bestimmter, für 
ihre Zwecke entbehrlicher Objekte zu gestalten“. 
2) Ueber die veränderte rechtliche Natur der Eisenbahnverkehrsordnung vgl. Laband, 
Staatsrecht 4. Aufl. III S. 121; seine Meinung, daß die Verkehrsordnung ungültig sei, weil der 
Bundesrat zur Erlassung privatrechtlicher Normen nicht zuständig sei, ist lebhaft bekämpft worden; 
s. u. a. O. S. 123 Anm. 4. Die V.O. ist auf Grund des Art. 45 der Reichsverfassung er- 
lassen worden, es besteht daher auch hinsichtlich dieser Verkehrsordnung das bayerische Sonderrecht. 
(Einschränkend Laband a. a. O. S. 122 Anm. 3, S. 123 Anm. 4. A. A. Arndt, Staats- 
recht S. 314). § 28 der Zuständigkeitsverordnung vom 24. Dez. 1899 erklärt ausdrücklich das 
Ministerium des Aeußern zur Erlassung der E. V. O. für zuständig. Eger, Komm. z. E. V.O. 
2. Aufl. 1901, Berlin. 
3) Ueber die eigentümliche Entwickelungsgeschichte dieses Satzes vgl. v. Seydel, Staats- 
recht III S. 326 ff. 
4) Die beiden ersten Eisenbahnen in Bayern (Nürnberg—Fürth und München—Augsburg) 
waren Privatbahnen. Ges. über Staatsbahnen erscheinen zuerst in der V. Finanzperiode (1843/49). 
F. Lohmann, die Entwickelung der Lokalbahnen in Bayern, Leipzig 1902. 
5) Art. 8 Ziff. 1; vgl. ferner Art. 10—12, 28—31; &amp; 9 Abs. 2 der Zuständigkeits-V.O. 
v. 24. Dez. 1899 (G.V.Bl. S. 1229) (Schuldverschreibungen). Ueber elektrische Straßenbahnen s. 
Bl. f. adm. Pr. 52 S. 137. 
6) Weber IV S. 706; vgl. auch Art. 59 des Ausf.G. z. B.G. B.; über die Wirkungen 
der Konzessionserteilung V.G.H. XIX S. 4.
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        8 104. Das Eisenbahnwesen. 307 
Bedenken Anlaß, auf welche hier nicht einzugehen ist 7). 
Nach der Verordnung setzt die Erbauung von Eisenbahnen, welche bestimmt sind, 
„als öffentliche Transportmittel für Personen und Waren zu dienen, oder wodurch ein 
öffentlicher Weg in eine Eisenbahn umgewandelt werden soll“, „die besondere Bewilligung 
der Staatsregierung voraus und zwar: 
a) die Bewilligung zu den Vorarbeiten, — Projektierungskonzession; 
b) die Bewilligung zum Baue und Betriebe der Bahn — Eisenbahnkonzession."“ 
Zuständig zur Erteilung der Projektierungskonzession ist das Staatsministerium des 
Aeußern, benehmlich mit dem Staatsministerium des Innern und dem Kriegsministerium, 
bei Beteiligung des Aerars auch mit dem Finanzministerium. 
Die Konzession zum Baue und zum Betriebe einer Eisenbahn wird vom Könige er- 
teilt. Das Gesuch ist beim Staatsministerium des Aeußern einzureichen. 
Die Bewilligung zum Baue und Betriebe einer zur öffentlichen Benützung bestimmten 
Eisenbahn wird nur auf eine bestimmte Zeit und zwar höchstens auf 99 Jahre gegeben 2). 
Die Verorduung bestimmt über die Rechte und Pflichten der Eisenbahnunternehmer, 
vorbehaltlich des Inhaltes der Konzessionsurkunde, über das staatsaufsichtliche Einschreiten 
und über das Erlöschen der Konzession. 
Staats= und Privatbahnen sind nach dem Gesetze vom 17. November 1837 Art. 1A 
Ziff. 11 mit dem Enteignungsrechte ausgestattet. 
Das Eisenbahnwesen gehört zum Geschäftskreise des Staatsministeriums des k. Hauses 
und des Aeußern. Letzterem ist gemäß Verordnung vom 17. Juli 1886 (G.-V.-Bl. S. 
437) 8), für „die obere Leitung und Verwaltung sämtlicher im Bau oder Betriebe befind- 
lichen Staatseisenbahnen, sowie der Bodenseedampfsschiffahrt, der Kettenschleppschiffahrt auf 
dem Maine (vgl. Ges. vom 5. Juni 1894) und des Ludwig-Donau-Main-Kanales“ eine 
Zentralstelle, die Generaldirektion der kgl. bayerischen Staatseisen- 
bahnen untergeordnet. An der Spitze der Zentralstelle steht der für die ganze Ge- 
schästsführung verantwortliche Generaldirektor. Dieselbe hat fünf Abteilungen für allge- 
meine Verwaltung, den Fahr= und Transportdienst, den kommerziellen Dienst, den ma- 
schinentechnischen Dienst und für Eisenbahnneubau und Bahnunterhaltung. Derselben ist 
die Eisenbahnzentralkasse unterstellt. 1 
Der Generaldirektion ist gemäß Verordnung vom 16. März 1881 (G.-V.-Bl. S. 168) 
ein Eisen bahnrat beigegeben. 
Der Eisenbahnrat hat die Aufgabe, in wichtigen, den Handel, die Gewerbe oder die 
Landwirtschaft berührenden Fragen des Bahnbetriebes gutachtliche Aeußerungen abzugeben. 
Der Eisenbahnrat besteht aus 25 Mitgliedern, welche vom Könige ernannt werden 
und ihre Funktion als Ehrenamt ausüben. Von jeder Handels= und Gewerbekammer dies- 
seits des Rheins können zwei Mitglieder und von jedem der diesseitigen Kreiskomites des 
landwirtschaftlichen Vereins kann ein Mitglied des Eisenbahnrates in Vorschlag gebracht werden. 
Die Bestellung der Mitglieder des Eisenbahnrates erfolgt auf die Dauer von drei 
Jahren. Doch kann der Eisenbahnrat vor Ablauf dieser Zeit aufgelöst und dessen Neu- 
bildung angeordnet werden. 
Der Eisenbahnrat wird von der Generaldirektion nach Bedürfnis, mindestens aber 
zweimal jährlich berufen. 
  
1) Vgl. v. Seydel, Staatsrecht III S. 328 ff. 
2) Diese Bestimmung ist nach dem Gewerbegesetze nur gegenüber juristischen, nicht gegenüber 
natürlichen Personen statthaft. Doch ergibt sich gegenüber letzteren eine genügende Beschränkung 
aus dem Gewerbegesetz Art 12 Abs. 1 Ziff. 6 und Abs. II. 
3) Dazu V.O. vom 5. November 1886 (G. .Bl. S. 623), vom 24. Dez. 1896 (G. V. Bl. 
S. 673) und vom 7. Sept. 1901 (G. M. Bl. S. 609); zu letzterer erging die Bek. vom 13. Sept. 
1901 (G. V. Bl. S. 613) über die Führung neuer Titel bei den Verkehrsanstalten. 
20“
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        308 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III, 1. Wirtschaftl. Verwaltung. Allg. Teil. § 105. 
Als äußere Vollzugs= und Aussichtsbehörden sind der Generaldirektion nach der Ver- 
ordnung vom 17. Juli 1886 und 7. September 1901 unterstellt: die (10) Eisenbahnbe- 
triebsdirektionen (früher Oberbahnämter), die Eisenbahnbausektionen für die Ausführung 
größerer Ergänzungsbauten und die Herstellung neuer Bahnlinien, die Zentralwerkstätten 
und die Zentralmagazinsverwaltungen, das Betriebsamt der Bodenseedampfschiffahrt in 
Lindau und das Kanalamt Nürnberg. 
Den Eisenbahnbetriebsdirektionen unterstehen für den Betriebs= und Expeditions- 
dienst die Stationen I—V Klasse 1) und die Güterstationen. 
§ 105. Das Post= und Telegraphenwesen 2). Nach Art. 4 Ziff. 8 der Reichsver- 
fassung unterliegt der Beaufsichtigung des Reichs und der Gesetzgebung desselben das 
Post= und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern nur nach Maßgabe der Bestimmung im 
Art. 52. 
Nach letzterem Artikel finden die Bestimmungen in den Art. 48 bis 51 der Reichs— 
verfassung auf Bayern keine Anwendung. An ihrer Stelle gelten folgende Bestimmungen. 
Dem Reiche ausschließlich steht die Gesetzgebung über die Vorrechte der Post und 
Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum, über die 
Portofreiheiten und das Posttaxwesen, jedoch ausschließlich der reglementarischen und Tarif— 
bestimmungen für den inneren Verkehr Bayerns, sowie, unter gleicher Beschränkung, die 
Feststellung der Gebühren für den telegraphischen Verkehr zu. 
Ebenso steht dem Reiche die Regelung des Post= und Telegraphenverkehrs mit dem 
Auslande zu, ausgenommen den eigenen unmittelbaren Verkehr Bayerns mit seinen dem 
Reiche nicht angehörenden Nachbarstaaten, wegen dessen Regelung es bei der Bestimmung 
im Art. 49 des Postvertrages vom 23. November 1867 bewendet. (Weltpostvertrag vom 
15. Juni 1897, R.-G.-Bl. 1898 S. 1079 mit den angeschlossenen besonderen Verträgen.) 
Das Sonderrecht Bayerns besteht hienach vorzugsweise darin, daß seine Post= und 
Telegraphenverwaltung selbständige Landesverwaltung ist 3). 
Für den Wechselverkehr Bayerns mit dem übrigen Reichsgebiete sind die Reichsge- 
setze vom 28. Oktober 1871 (R.-G.-Bl. S. 358) und die Postordnung für das deutsche 
Reich vom 20. März 1900 (bekanntgegeben im G.-V.-Bl. S. 311) maßgebend, für den 
innern Postverkehr Bayerns gilt die Postordnung vom 27. März 1900 (G.-V.-Bl. 
S. 227) mit einer Mehrzahl von Nachträgen, die dem Gesetz= und Verordnungsblatte zu 
entnehmen sind!. 
Das Alleinrecht des Staates zum Telegraphenbetriebe war sfür Bayern 
schon früher behauptet worden; die Staatsregierung nahm ferner das Recht in Anspruch, 
Privattelegraphen ihrer Genehmigung zu unterwersen. Ein Rechtsgrund hiefür fehlte 
gänzlich 50). Durch das Reichs-Telegraphengesetz vom 6. April 1892 (R.-G.-Bl. S. 467) 
ist diese Lücke nunmehr beseitigt und überdies durch das Telegraphenwegegesetz 0) vom 18. De- 
  
  
d 1) Den Stationen kann auch die Besorgung des Post= und Telegraphendienstes übertragen 
werden. 
· 2)v.Sendel,StaatsrechtlllSslsUKomm-z.R.Ve1-f.,2.Aufl.S.283—299, 
Laband, Staatsrecht Bd. III, S. 40—103. 
3) Ueber die Bedentung der eigenen Postmarke für die Aufrechthaltung der Reservatstellung 
Bayerus vgl. die Darlegungen des Staatsministers Grafen von Crailsheim, Verh. d. K. d. Abg. 
1902 St. B. Bd. VII S. 383 ff. 
4) G. V. Bl. 1900 S. 371, 1154; 1196, 1213; 1901 S. 407, 411, 739; Vollzugsvorschriften 
vom 27. März 1900 (Weber XXIX S. 488). lleber Portofreiheiten s. Krais, Handbuch 1 
S. 117 ff., Geib, Handbuch 1 S. 53 ff. Agl. Nachträge bei Weber XXIII S. 199, 434, 488; 
XXIV 311, 312, XXV S. 117, 281, 332, XXVIII 218, 367. 
5) Art. 32 des Gewerbeges. vom 30. Jannar 1868 sagte lediglich, daß das Ges. keine An- 
wendung auf das Telegraphenwesen sinde. Bgl. über die daraus gezogenen Folgerungen Weber 
VI S. 136, XIV S. 593. 
6) Vgl. hiezu §§8 905, 906 des B.G. B. und Standinger, Vorträge S. 323.
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        8 106. Münze, Maß und Gewicht. 309 
zember 1899 (R.-G.-Bl. S. 705) eine gesetzliche Grundlage für die Anlage und Führung 
von Telegraphenlinien geschaffen worden, welches eine Ergänzung des Gesetzes über die 
Zwangsenteignung (s. oben §§ 46—48) bildet. Hiezu ergingen die Ausführungsbestim- 
mungen vom 26. Januar 1900 (R.-G.-Bl. S. 7) und für Bayern noch die Vollzugsvorschrift 
vom 11. April 1900 (G.-V.-Bl. S. 398). 
Für den inneren Telegraphenverkehr Bayerns ist die Telegraphenordnung vom 
26. Juni 1897 (G.= V.-Bl. S. 222) maßgebend, deren Aenderungen im Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatte verkündet werden, im Wechselverkehr die Telegraphenordnung für das 
Deutsche Reich vom 9. Juni 1897 (Zentralbl. S. 163). Durch Reichsgesetz vom 20. Dez. 
1899 (R.-G.-Bl. S. 711) wurde eine Fernsprechgebührenordnung erlassen, 
welche auf den inneren Verkehr von Bayern keine Anwendung findet, hiefür ist der Tele- 
phongebührentarif vom 27. Februar 1900 (G.-V.-Bl. S. 143) maßgebend, der durch 
das Ministerium des Aeußern auf Grund allerhöchster Genehmigung bekanntgegeben 
wurde. Dieser Tarif ist durch Bekanntmachung vom 31. Oktober 1900 und 31. Mai 1902 
teilweise geändert worden (G.-V.-Bl. S. 219, 1189, s. a. Weber 29 S. 345). 
Das Post= und Telegraphenwesen gehört zum Geschäftsbereiche des Staatsministe- 
riums des k. Hauses und des Aeußern. Als Zentralstelle ist demselben nach der Verord- 
nung vom 17. Juli 1886 (G.-V.-Bl. S. 437), bezw. V.-O. vom 22. Oktober 1898 (G.-V.= 
Bl. S. 587)1) die Generaldirektion der k. bayerischen Posten und Te- 
legraphen untergeben. Dieser unterstehen die Oberpostämter als äußere Vollzugs- 
und Aussichtsbehörden und diesen wieder die Post= und Telegraphenanstalten. Die Post- 
anstalten teilen sich in Postämter, Postverwaltungen, Post= und Telegraphenanstalten (Post- 
ämter I. II. III. Klasse und Postagenturen nebst Posthilfsstellen). Sie haben regelmäßig 
den Telegraphen= und Telephondienst mitzubesorgen, doch können, wo der Geschäftsumfang 
es bedingt, besondere Telegraphen= oder Telephonämter errichtet werden. An Orten mit 
Eisenbahnstationen kann die Wahrnehmung des Post= und Staats-Telegraphendienstes nach 
den vom Ministerium des k. Hauses und des Aeußern getroffenen Bestimmungen Beamten 
der Staatseisenbahnverwaltung übertragen werden. 
§ 106. Münze, Maß und Gewicht?). Das Münzwesen ist nunmehr von 
Reichs wegen geregelt. Die Bundesstaaten haben das Recht, Münzen zu schlagen. Bayern 
besitzt ein Hauptmünzamt in München 32), das dem Staatsministerium der Finanzen unter- 
stellt ist. 
Anch die Ordnung des Maß-) und Gewichtswesens fällt in die Reichs- 
zuständigkeit. Jedoch hat Bayern anläßlich der Einführung der norddeutschen Maß= und 
Gewichtsordnung vom 17. August 1868 (mit vielen im R.-G.-Bl. veröffentlichten Aende- 
rungen) durch das Reichsgesetz vom 26. November 1871 (R.-G.-Bl. S. 397) ein Sonder- 
recht zugestanden erhalten. 
Hienach finden die Art. 15—20 der deutschen Maß= und Gewichtsordnung auf 
1) Dazu Min. Bek. vom 29. Okt. 1898 (G. V. Bl. S. 5), und 15. Jannar 1899 (Weber 
XXVI S. 565), serner Bek. vom 31. Okt. 1899 (Weber XXVIII S. 119) über die Geschäfts- 
ordnung der Oberpostämter. Ueber die Aufnahme in den Dienst der Post= und Telegraphenver- 
waltung s. Bek. vom 11. Okt. 1899 (Weber XXVIII S. 70). 
2) v. Seydel, Staatsrecht III S. 337 ff., Laband, Staatsrecht III S. 179 ff. 
3) V. O. vom 28. Oktober 1808 und vom 10. Dezember 1875 (Weber I S. 248, XI 
S. 245). S. auch R. Bl. 1823 S. 1362. Vgl. hieher Hock, Handbuch der gesamten Finanz- 
verwaltung im Königreiche Bayern I S. 174 f. (vielfach veraltet). .. 
4) Vgl. u. a. das R.G. vom 1. Juni 1898 über die elektrischen Maßeinheiten (R.G. Bl. 
S. 905) und die Ausf. Best. vom 2. Mai 1901 (RN.G.Bl. S. 127). Ueber die Schiffsvermessungs- 
ordnung vom 1. März 1895 (R.G. Bl. S. 153), s. v. Seydel, Komm. S. 304; für die Ver- 
messung und Achung der Binnenschiffe s. den Vertrag der Rheinuferstaaten vom 4. Febr. 1898. 
(R.G.BBl. 1899 S. 299).
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        310 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III, 1. Wirtschaftl. Verwaltung. Allg. Teil. § 107. 
Bayern keine Anwendung. Die Art. 11 und 12 des bayerischen Gesetzes, die Maß= und 
Gewichtsordnung betr., vom 29. April 1869 (G.-Bl. S. 853) bleiben daselbst in Kraft. 
Infolgedessen hat Bayern seine besondere Normal-Aichungskommission 
behalten, welche dem Staatsministerium des Innern untergeordnet ist 1). 
Die bayerische Normal-Aichungskommission hat jedoch die von ihr anzuwendenden 
Normale von der Normal-Aichungskommission des Reiches zu beziehen. Die Vorschriften 
über Material, Gestalt, Bezeichnung und sonstige Beschaffenheit der Maße und Gewichte, 
über die Bedingungen der Stempelfähigkeit der Wagen, über die Einrichtung der sonstigen 
Meßwerkzeuge, sowie über die Zulassung anderweiter Gerätschaften zur Aichung und Stem- 
pelung gleichförmig mit denen der Normal-Aichungskommission des Reichs zu erlassen und 
das Verfahren bei der Aichung und Stempelung sowie die von seiten der Aichungsstellen 
innezuhaltenden Fehlergrenzen gleichmäßig zu bestimmen?). 
Zur Vornahme der Aichungen bestehen Aichämter, die mit Aichmeistern besetzt 
sind. Das Staatsministerium des Innern errichtet und besetzt die Aemter. Die Aich- 
meister stehen unter der Aufsicht der Distriktsverwaltungsbehörden, Kreisregierungen, 
Kammern des Innern, und der Normal-Aichungskommission. 
§ 107. Sparkassen-, Kredit= und Bankwesen. Die Errichtung von „Aussteuer-, 
Sterbe= und Witwenkassen, Versicherungsanstalten und anderen dergleichen Gesellschaften 
oder Anstalten, welche bestimmt sind, gegen Zahlung eines Einkaufsgeldes oder gegen 
Leistung von Geldbeiträgen beim Eintritte gewisser Bedingungen oder Fristen Zahlungen 
von Kapital oder Renten zu leisten“, bedarf staatlicher Genehmigung. Zuständig ist regel- 
mäßig die Kreisregierung, Kammer des Innern; bezüglich nicht bayerischer Anstalten und 
regelmäßig auch der Versicherungsanstalten das Staatsministerium des Innern ). 
Die Errichtung distrikts= und ortsgemeindlicher Spar= und Hilfskassen, dann orts- 
gemeindlicher Leihanstalten (ugl. Art. 94 Abs. II des Einf.-G. zum B.-G.-B.) bemißt sich 
nach den Bestimmungen des Distriktsratsgesetzes, bezw. der Gemeindcordnungen; die Er- 
klärung, daß eine öffentliche Sparkasse zur Anlegung von Mündelgeld geeignet ist, steht 
nach der Verordnung vom 24. Dez. 1899 § 22 (G.-V.-Bl. S. 1229) dem Ministerium 
der Justiz zu ). 
Der Betrieb des Pfandleihgewerbes und Rückkaufshandels durch Private unterliegt 
den Vorschriften der 88 34 und 38 der Reichs-Gewerbeordnung. Die dort vorbehaltenen 
Landes-Vollzugsvorschriften sind für Bayern unterm 12. August 1879 (G.-V.-Bl. S. 771) 
erlassen worden; sie blieben nach Art. 94 des Einführungsgesetzes zum B.-G.-B. aufrecht 
erhalten. 
Die eingeschriebenen Hilfskassen (Reichsgesetze vom 7. April 1876 und 1. Juni 1884), 
Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften (Reichsgesetz vom 1. Mai 1889 in der Fassung 
1) V.O. vom 23. November 1869, revid. 27. Jannar 1883 (Weber XVI S. 105). Samm- 
lung von Gesetzen und Erlassen, betr. das Maß= und Gewichtswesen des Königreichs Bayern, ver- 
anstaltet durch die k. Normal-Aichungskommission, München 1886, nebst Nachträgen. R. Zeul- 
mann in den Bl. f. adm. Pr. Bd. 49 S. 361 ff., Bd. 51 S. 269 ff. 
2) Die geltende Aichordnung für das Königreich Bayern ist vom 1. August 1885 (G.V. Bl. 
1885 S. 446 und Beilage); hiezu zahlreiche spätere Aenderungen und Zusätze, vgl. u. a. G. V. Bl. 
1000 S. 1198. Ueber die ortspolizeiliche Untersuchung der Maße, Gewichte und Wagen diess. 
Gem. O. Art. 138 Abs. V, pfälz. Gem. O. Art. 71 Abs. V. Bestimmungen für Gewerbetreibende 
in der V. O. vom 19. Dezember 1869 (Weber VlIII S. 462). Ueber das Geltungsgebiet des 
Aichstempels Bl. f. adm. Pr. 49 S. 361, woselbst Zeulmann eine eingebende Darstellung der 
bayerischen Verhältuisse gibt; ferner ebenda Bd. 51 S. 269. Die Normalaichungskommission hat 
eine „Sammlung von Gesetzen und Erlassen“ herausgegeben, München 1886—1894. 
3) N. St.G. B. § 360 Ziff. 9, P. St.G. B. Art. 134 (G. V.Bl. 1892 S. 29), Art. 2 Ziff. 2, V.O. 
vom 4. Januar 1872 § 4. Vgl. nuumehr auch §§ 15 ff., 53 des R.G. v. 12. Mai 1901, S. 301 oben. 
4) Min. Bek. vom 21. Dez. 1899 (G.. Bl. S. 1239), vgl. auch Art. 99 des Einf.G., die 
Art. 109—121 d. Ausf.G. z. B.G.B.
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        8 108. Die Landwirtschaft. 311 
vom 20. Mai 1898, R.-G.-Bl. S. 810) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Reichs- 
gesetz vom 20. April 1892 und Einf.-G. zum H.-G.-B. vom 10. Mai 1897 Art. 11) ver- 
anlassen nur in einzelnen Beziehungen eine Tätigkeit der Verwaltung oder Verwaltungs- 
rechtspflege 7). 
Hinsichtlich des Bankwesens 2) ist das Reichs-Bankgesetz vom 14. März 1875 (R.-G.= 
Bl. S. 177) mit Novelle vom 7. Juni 1899 (N.-G.-Bl. S. 311) und Verordnung vom 
3. Sept. 1900 (R.-G.-Bl. S. 793), ferner das Hypothekenbankgesetz vom 13. Juli 1899 
(R.-G.-Bl. S. 375) maßgebend. Durch das erstere Gesetz wurde Bayern ermächtigt, bis zum 
Höchstbetrage von 70 Millionen Mark die Befugnis zur Ausgabe von Banknoten für die in 
Bayern bestehende Notenbank (die Hypotheken= und Wechselbank in München) zu erweitern 
oder diese Befugnis einer andern Bank zu erteilen, sofern sich diese den reichsgesetzlichen 
Bestimmungen (8§ 44 des Gesetzes von 1875 und Art. 7 der Novelle von 1899 über die 
Beschränkung der Diskontierung) für die Privatnotenbanken unterwerfe. Von dieser Be- 
fugnis hat Bayern zu Gunsten der bayerischen Notenbank in München Gebrauch gemacht, 
welche von der bayerischen Hypotheken= und Wechselbank auf Grund eines Vertrags mit der 
bayerischen Staatsregierung vom 20. März 1875 3) gegründet wurde ?). 
Nach Reichsgesetz vom 22. Juni 1896 (R.-G.-Bl. S. 157) 5) bedarf die Errichtung 
einer Börse der Genehmigung der Landesregierungen. Die unmittelbare Aussicht über 
die in München und Augsburg bestehenden Börsen wurde den dortigen Handelskammern 
übertragen, daneben sind Staatskommissäre (z. Z. die Fiskalräte der Kreisregierung) auf- 
gestellt. Die 5 Mitglieder des Ehrengerichtes werden von der Handelskammer gewählt, 
die Kursmakler durch das Ministerium des Innern im Benehmen mit den Ministerien der 
Justiz und der Finanzen bestellt und entlassen. 
2. Titel. 
Die Perwaltungstätigkeit in bezug auf die einselnen Erwerbsjweige. 
§ 108. Die Landwirtschaft. Die Entlastung des bäuerlichen Grund- 
besitzes in Bayern ) hat sich erst seit dem Jahre 1848 vollzogen. Die VI. Beilage zur 
Verfassungsurkunde, das Edikt über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Ge- 
richtsbarkeit, hatte die gutsherrlichen Rechte, weit entfernt, sie zu beseitigen, vielmehr neu 
geregelt. Im übrigen begnügte sie sich damit, die Grundlasten „nach dem Einverständnisse 
der Beteiligten“ für ablösbar zu erklären, die Umwandlung der ungemessenen Frohnden 
1) Vgl. in betreff der Hilfskassen: V. O. vom 1. November 1884 (Weber XVI S. 696; 
dazu 701); Erwerbs= 2c. Genossenschaften: V. O. vom 24. Juli und Ges. vom 28. November 1889 
(G. V. Bl. S. 409, 581); Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Ges. vom 22. Mai 1892 (G.V. Bl. 
S. 119), in gewissem Umfange gilt noch das bayerische Ges. vom 29. April 1869 (G. Bl. S. 1153 ff.) 
in der Fassung des Art. 161 des Ausf.G. z. B.G.B. 
2) H. v. Poschinger, Bankgeschichte des Königreichs Bayern, 3. u. 4. Lieferung, Er- 
langen 1875, 1876. Ueber die in Bayern bestehenden wichtigeren Banken s. Krais d. a. O. III 
S. 182 f. Geib, Handbuch II S. 542. Ueber die k. Bank in Nürnberg s. oben S. 154. Pi- 
loty in den Bl. f. adm. Pr. L S. 53, weitere Literaturangaben s. bei Laband, Staaterecht 
III Bd. S. 129 ff. 
3) Abgedruckt Annalen des Deutschen Reichs 1875 S. 1021 ff. 
4) Vgl. G.V. Bl. 1875 S. 363, 635, 642, 668, R.G.Bl. S. 390. v. Seydel, Staats- 
recht III S. 344. 
5) Geändert durch Art. 14 des Einf.G. z. H. G. B. vom 17. Mai 1897 (R.G.Bl. S. 437). 
Min. Bek. vom 21. Nov. 1896 (G.V. Bl. S. 633 u. 634); Bek. des R. K. vom 9. Okt. 1896 (We- 
ber XXIV S. 152) und 11. Dez. 1896 (R.G.Bl. S. 763). Min. Bek. vom 19. Okt. u. 21. Nov. 
1896 (J. M. Bl. S. 334, 372) über die Börsenregister. Bek. v. 14. Dez. 1899 (F.M. Bl. 1900 S. 2). 
— E. Tischer, der Begriff und die Errichtung einer Börse. — Wörterbuch des deutschen Ver- 
waltungsrechtes 3. Erg. Bd. S. 32 ff. 
# 6) Bezüglich der Pfalz und der Anwendbarkeit des Ablösungsges. vom 4. Juni 1848 auf 
dieselbe s. Hock, Haudbuch der gesamten Finanzverwaltung im Königreiche Bayern II S. 707 ff.
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        312 Sechster Abschn.: Die Landesverwaltg. III, 2. Wirtsch. Verwaltg. Einz. Erwerbszweige. § 108. 
in gemessene ohne Entschädigung zu verfügen, die Gutsheimfälligkeit als Strafe und das 
gutsherrliche Einstandsrecht aufzuheben und einige Beschränkungen einzelner gutsherrlicher 
Rechte aufzustellen #). 
Durch die Gesetze vom 4. Juni 1848 über die Auphebung der standes= und guts- 
herrlichen Gerichtsbarkeit, dann die Aufhebung, Fixierung und Ablösung 
der Grundlasten (G.-Bl. S. 97)2), dann betr. die Aufhebung des Jagd- 
rechts auf fremdem Grund und Boden in den Regierungsbezirken diesseits 
des Rheins (G.-Bl. S. 129) wurde die Befreiung des Grundbesitzes von den gutsherrlichen 
Rechten teils durchgeführt, teils angebahnt 5). 
Hienach kann Verleihung von Grund und Boden unter Vorbehalt des Obereigen- 
tums nicht mehr stattfinden, Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden als dingliches 
Recht nicht mehr entstehen). 
Ein Teil der grundherrlichen Rechte wurde sofort und ohne Entschädigung aufge- 
hoben. Von den übrigen Grundlasten mußten die unständigen fixiert d. h. in eine jähr- 
liche unveränderliche Abgabe vom pflichtigen Grundstücke verwandelt werden. 
Diese sowie die schon ursprünglich ständigen Gefälle wurden für ablösbar erklärt 
und für die Ablösung verschiedene Wege eröffnet. Insbesondere wurde zur Vermittelung 
des Ablösungsgeschäftes eine Grundrentenablösungskasse bei der Staatsschuldentilgungs- 
anstalt errichtet. 
Da die Gesetzgebung von 1848 dem Gefällschuldner keine Ablösungspflicht auferlegte, 
so blieben zahlreiche Gefälle unabgelöst. Ein Gesetz vom 28. April 1872 (G.-Bl. S. 349)5) 
führte in erheblichem Umfange die Ablösungspflicht ein. Zugleich wurde die Möglichkeit 
der Ueberweisung von Grundgefällen an die Grundrentenablösungskasse, welche Ueberwei- 
sung durch die Finanzgesetze vom 1. Juli 1856 und vom 10. November 1861 eingestellt 
worden war, neuerlich eröffnet 60). Nach Gesetz vom 2. Februar 1898 (G.-V.-Bl. S. 19)7) 
wurden die im Eigentum von Privaten, Stiftungen und Gemeinden befindlichen Grund- 
gefälle, welche wegen Versäumung der in Art. 2 des erwähnten Gesetzes von 1872 
bestimmten Fristen von der Uebernahme auf die Ablösungskasse des Staates ausgeschlossen 
wurden (ständige Gefälle, Bodenzinsen), auf Verlangen der Berechtigten oder der Pflich- 
tigen uach Maßgabe des Gesetzes von der Staatskasse übernommen. Dies galt auch für 
die im Vollzuge von Titel 1 Kap. 3 des Ediktes über die Lehensverhältnisse vom 7. Juli 
1808 (s. o. § 51) entstandenen Lehenbodenzinse. Der Anmeldetermin für die Uebernahme 
war der 1. Juli 1898. Behufs Tilgung sämtlicher (in der Jahresleistung ermäßigter) 
Bodenzinse der Staatskasse wurde ein Amortisationsfonds gegründet, welcher mit Zinsen 
— 
1) Vgl. Verf. Urk. Tit. IV § 7, Beil. VI §§ 4—20. Die landesgesetzliche Regelung der 
Ablösung blieb vom B. G. B. unberührt. Einf.G. Art. 113, 114. 
2) Vgl. Art. 141 des Ausf.G. z. B.G. B. Kommentar von Pözl bei Dollmann, die 
Gesetzgebung des Königreichs Bayern seit Maximilian lI. mit Erläuterungen, T. I Bd. 1 S. 155 ff., 
Erlangen 1852; Gerstner, systematische Entwickelung des Ges. vom 4. Juni 1848 2c., 2 Bände, 
Ansbach 1850; S. Hausmann, die Grundentlastung in Banern, Straßburg 1892. Chr. 
Meurer, das Zehnt= und Bodenzinsrecht in Bayern, Stuttgart 1898. 
3) Vgl. v. Seydel, Staatsrecht III S. 345 ff., Pözl, Lehrbuch des bayerischen Ver- 
fassungsrechts §8 68 ff. 
4) Vgl. für die Pfalz nunmehr Art. 86 des Ausf. G. z. B. G. B., ferner Art. 163 daselbst. 
5) Kommentare von Pözl, München 1873, und Kuobling, Nördlingen 1873; H. Frhr. 
v. Stengel, die Grundentlastung in Bavern, Würzburg 1874. 
6) Vgl. hieher auch Hock, Handbuch der gesamten Finanzverwaltung im Königreich Bayern 
III S. 473 ff. — Die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit nach Art. 8 Ziff. 11 des Gesetzes vom 
8. Angust 1878 ist ohne erhebliche tatsächliche Bedeutung. 
7) Hiezu Art. 173 d. Ausf.G. z. B.G. B. und Vollzugsvorschriften vom 4. und 5. Febr. 
1898 (F.M. Bl. S. 9, 13, Weber XXV S. 1845), 25. März 1898 über Bodenzins-Nachlässe 
(F.M. Bl. S. 167), 9. März 1899 (F. M. Bl. S. 42), 3. Febr. 1900 (F. M. Bl. S. 119), Handaus- 
gabe des Gesetzes v. L. Fahrmbacher, Ausbach 1898.
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        § 108. Die Landwirtschaft. 313 
und Zinseszinsen insolange anzusammeln ist, bis derselbe die Höhe der Bodenzinskapi- 
talien erreicht hat; derselbe wurde zunächst aus Mehreinnahmen des Jahres 1896 mit 
8 Millionen Mark dotiert (vgl. § 53). Durch Gesetz vom 12. Dez. 1899 (G.-V.-Bl. 
S. 1003) wurde der Amortisationsfonds um weitere 9 Millionen Mark verstärkt, die Mög- 
lichkeit zur Gewährung von Nachlässen an Bodenzinsen erweitert und die Ablösung erleich- 
tert; weitere Mittel wurden hiefür durch Gesetz vom 18. Dez. 1901 (G.-V.-Bl. S. 7260) 
bereitgestellt. 
Bezüglich der Ausübung und Ablösung des Weiderechtes hat ein 
Gesetz vom 28. Mai 1852 (G.-Bl. S. 601) 1) die Gesetzgebung von 1848 vervollständigt. 
Dieses Gesetz bestimmt vor allem (Art. 34): 
Der Eigentümer eines Grundstückes darf fernerhin kein Weiderecht als Dienstbarkeit 
bestellen und ebensowenig bei Veräußerung von Grundstücken ein Weiderecht vorbehalten. 
Dasselbe gilt (Art. 45) für die gegenseitigen Weidedienstbarkeiten. 
Das Gesetz erklärt ferner (Art. 1, Näheres Art. 2—5) die Weide auf Aeckern wäh- 
rend ihrer Fruktifikation und auf Wiesen während ihrer Hegezeit als ohne Entschädigung 
aufgehoben. 
Sodann wird die Ablösung einseitiger und zweiseitiger Weidedienstbarkeiten geregelt. 
Für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten beim Vollzuge des Weidegesetzes ist 
nunmehr, soweit nicht die Zuständigkeit der bürgerlichen Gerichte Platz greift, der Ver- 
waltungsrechtsweg eröffnet 7. 
Während die bisher geschilderte Gesetzgebung den Zweck verfolgt, die Landwirtschaft 
von geschichtlich überkommenen Hemmnissen ihres Gedeihens zu befreien, hat eine andere 
Gruppe von Gesetzen die Förderung der Landwirtschaft innerhalb des wirtschaftlichen 
Lebens zum Gegenstande 5). 
Hieher zählen folgende Gesetze: 
1. Das Gesetz vom 22. Februar 18554"), die landwirtschaftlichen Erb- 
güter betr. (G.-Bl. 1853/55 S. 49), geändert durch Art. 152 des Ausf.-G. z. B.-G.-B. 
2. Das Gesetz, betr. die Vermarkung der Grundstücke, vom 16. Mai 1868 (G.-Bl. 
S. 573)5), wurde durch Gesetz vom 30. Juni 1900 über die Abmarkung der Grund- 
stücke (G.-V.-Bl. S. 553) 0) ersetzt. Hienach haben die Eigentümer von Grundstücken, 
deren Grenzen unbestritten feststehen, aber nicht durch Grenzzeichen gesichert sind, die Pflicht?), 
1) Kommentar von Pözl bei Dollmann's Gesetzgebung des Königreichs Bayern seit 
Maximilian II mit Erläuterungen, T. 1 Bd. 1 S. 377 ff. S. auch Pözl, Lehrbuch des bayer. 
Aerwaltungsrechts S. 375 ff. Vgl. auch Art. 86 und 150 des Ausf.G. z. B. G. B. 
Ueber die Waldweide s. Forstgesetz vom 4. Juli 1896, G. V. Bl. S. 325. 
2) Ges. vom 8. August 1878 Art. 8 Ziff. 12 mit Weidegesetz Art. 48. 
3) Das Reich hat außerhalb seiner regelmäßigen Zuständigkeit gesetzliche Bestimmungen über 
Maßregeln gegen die Reblaus erlassen (Ges. vom 6. März 1875 und 3. ZJuli 1883). Dazu bayer. 
Vollzugsgesetz vom 27. Jannar 1884 (G.V. Bl. S. 41). Ueber Entschädigungsansprüche entscheidet 
die Rreisregierung, Kammer des Innern. Hiegegen kann Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshofe 
erhoben werden. 
4) Kommentar v. Stein in Dollmann's Sammlung T. II Bd. 2 S. 1 ff. 
5) Vgl. hierüber v. Seydel, Staaterecht Bd. III S. 301; Handausgaben des neuen Ges. 
von Fr. Brettreich, München und von J. Windstosser, Ausbach, ferner Stadelmann- 
Reitmayr, Wirkungskreis der Feldgeschworenen, Bamberg 1901. 
6) Nach Art. 19 des Ges. (Art. 8 Ziff. 16 des Ges. vom 8. August 1878 über den 
Verwaltungsgerichtshof wurde aufgehoben), entscheidet Streitigkeiten über das Bedürfnis und die 
Art der Vermarkung, auch über die Abmarkungspflicht nach § 919 des B. G. B (V.G.H. XXIII 
S. 232) in erster Instanz die Distriktsverwaltungsbehörde, in zweiter Instanz der Verwaltungsge- 
richtshof. Streitigkeiten über Feststellung der Grenzen entscheiden die Gerichte. 
7) Diess. Gem. O. Art. 92 Abs. III, 138 Abs. VI, pfälz. Gem.O. Art. 71 Abfs. VI, sind 
durch das Abmarkungsgesetz aufgehoben worden. Vgl. auch Ges. vom 8. August 1878 Art. 8 
Ziff. 33 und Art. 7 des Abmarkungsgesetzes. lleder den technischen Vollzug des Ges. Bek. vom 
20. Jan. und 24. März 1901 (F.M. Bl. S. 217, 261), über die Verwaltung des Abmarkungs- 
sonds Bek. vom 3. April 1901 (F. M. Bl. S. 279).
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        314 Sechster Abschn.: Die Landesverwaltg. III, 2. Wirtsch. Verwaltg. Einz. Erwerbszweige. § 108. 
die Abmarkung dieser Grenzen oder die Ergänzung dieser Abmarkung vornehmen zu lassen 
— abgesehen von § 919 des B.-G.-B. —: 
1. bei den von der zuständigen Behörde angeordneten Neumessungen, 
2. bei allen Grenzermittlungsmessungen der k. Messungsbehörden, welche mit Zu- 
stimmung der beteiligten Grundbesitzer zum Abschlusse gebracht werden, 
3. wenn von einem Grundstücke ein Teil abgetrennt wird. 
4. wenn eine bestrittene Grenzlinie durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt wird, 
5. wenn in einer Gemeinde oder Ortsflur oder in einer in sich abgeschlossenen Feld- 
lage (Gewanne) die Mehrzahl der beteiligten Grundeigentümer die Abmarkung will. Sind 
weniger als 20 Grundeigentümer beteiligt, so müssen mindestens 3/F5 sich für die Abmar- 
kung erklären. In beiden Fällen muß die Mehrzahl sich zugleich im Besitze von mehr als 
der Hälfte der abzumarkenden Grundstücke befinden. 
Zur Vornahme der Abmarkung sind teils die Geometer, teils Messungsbehörden, 
teils die Feldgeschworenen zuständig. Die Zuständigkeit der letzteren kann durch Gemeinde- 
beschluß erweitert werden. Feldgeschworene sind in jeder Gemeinde aufzustellen und zwar 
auf Lebenszeit. Sie stehen unter der Aufsicht des von ihnen gewählten Obmannes und 
der Distriktsverwaltungsbehörde. Zum Gesetze ergingen die Vollzugsvorschriften vom 
21. Dez. 1900 (M.-A.-Bl. S. 771) und die Feldgeschworenenordnung vom 21. Dez. 1900 
(M.-A.-Bl. S. 819). 
3. Das Gesetz, die Flurbereinigung betr., vom 29. Mai 1886 (G.-V.-Bl. 
S. 271) , trat an Stelle eines Gesetzes, die Zusammenlegung der Grundstücke betr., vom 
10. November 1861, welches sich nicht bewährt hatte ?2). Das vermöge des Art. 113 (vgl. 
auch Art. 142, 143) des Einf.-G. zum B.-G.-B. aufrecht erhaltene Gesetz von 1886 erfuhr 
durch Art. 171 des Ausf.-G. zum B.-G.-B. vom 9. Juni 1899 eine Reihe von Abände- 
rungen, insbesondere hinsichtlich der vorläufigen Besitzeinweisung und der Abkürzung des 
Verfahrens. Das Gesetz gilt nunmehr in der Fassung vom 30. Juli 1899 (G.-.V.Bl. 
S. 507) 32), eingehende Vollzugsvorschriften sind am 29. Januar 1900 (Weber 29 S. 219 
und die Aum.) erlassen worden. 
Das Gesetz versteht unter Flurbereinigung Unternehmungeun, welche eine bessere Be- 
nützung von Grund und Boden durch Zusammenlegung von Grundstücken oder durch Rege- 
lung von Feldwegen bezwecken. Die Flurbereinigung kann ganze Gemeinde= oder Orts- 
fluren oder Teile derselben umfassen. Auch ist die Einbeziehung von Grundstücken einer 
benachbarten Gemeinde= oder Ortsflur statthaft, wenn und soweit sie zur zweckmäßigen 
Ausführung der Unternehmung notwendig erscheint. 
Gegen den Willen einzelner Grundeigentümer ) kann die Flurbereinigung nur statt- 
finden, wenn 
a) bei einer Zahl der beteiligten Grundeigentümer von weniger als 20 mindestens 
— 
  
1) Kommentar von L. A. v. Müller und H. Haag, mit Einleitung von R. Schrei- 
ber, Erlangen 1891 (in der Dollmann'schen Sammlung); Ausgaben von Haag, Nörd- 
lingen 1886, und Windstosser, Ansbach 1886, der letztere Bl. f. adm. Pr. Bd. 47 S. 85; H. 
Haag in den Annalen des deutschen Reichs 1888 S. 161 ff.; v. Seydel, bayer. Staatsrecht 1II 
353 ff. Die Vollzugsvorschriften vom 29. Mai 1889 s. im Anhange des zuerstgenannten Kom- 
mentars. 
2) Kommentar von L. Gerstner, Erlangen 1862 (in der Dollmann''schen Samm- 
lung). — Erwähnt mag hier werden, daß unterm 28. Mai 1852 ein Strafgesetz gegen die gewerbs- 
mäßigen Gutszertrümmerungen ergangen war (G.Bl. S. 293), welches durch das Einf. G. vom 
10. Nov. 1861 zu den Strafgesetzbüchern wieder aufsgehoben wurde. Ueber den Handel mit länd- 
lichen. Etundstücken Min. Bek. vom 1. Jannuar 1894 (G. V. Bl. S. 12 und 3. Okt. 1899 (G. V. Bl. 
S. 844). 
3) Handausgaben von Haag, in 2. Auflage von Brettreich 1900 (München), von J. 
Windstosser, 4. Auft. Ansbach 1900 (mit Literaturangabe), Bl. f. adm. Pr. Bd. 51 S. 49. 
4) Gewisse Arten von Grundstücken sind nach Art. 4 vom Zwange ausgenommen.
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        § 108. Die Landwirtschaft. 315 
drei Fünftel, bei einer größeren Anzahl die Mehrzahl mit der Unternehmung einverstanden ist, 
b) die Mehrzahl der beteiligten Grundeigentümer zugleich im Eigentume von mehr 
als der Hälfte der Bereinigungsfläche sich befindet, 
e) auf diese Mehrzahl auch mehr als die Hälfte der betreffenden Grundsteuer ent- 
fällt, und 
d) von der Flurbereinigung eine bessere Benützung von Grund und Boden zu erwarten 
ist und dieser Zweck ohne Beiziehung der Grundstücke der Minderheit nicht erreicht werden kann. 
Hinsichtlich der Regelung von Feldwegen genügt jedoch in allen Fällen die Zustim- 
mung der Mehrzahl der beteiligten Grundeigentümer, wenn im übrigen die Voraussetzungen 
unter b—d gegeben sind. 
Der Ersatz für den Grundbesitz, der in die Flurbereinigung gegeben wird, soll tun- 
lichst wieder in Grund und Boden gleicher Kulturart geleistet werden. Nur in Ausnahme- 
fällen werden Geldentschädigungen und Geldleistungen zugelassen, über deren Verwendung 
Art. 14 besondere Vorschriften trifft. 
Die Leitung und Durchführung der Flurbereinigung obliegt einer Flurbereinigungs- 
kommission, die beim Staatsministerium des Innern gebildet ist 1). Dieselbe ist einerseits 
sachverständiges Organ, welches den Flurbereinigungsplan entwirft und unter Mitwirkung 
eines Flurbereinigungsausschusses, in dem die Beteiligten vertreten sind, feststellt. Streitig- 
keiten über die Wertermittelung entscheidet ein sachverständiges Schiedsgericht. Die Flur- 
bereinigungskommission ist andererseits auch entscheidende Behörde, welche den Endbescheid 
über die Durchführung der Flurbereinigung erläßt, gegen welchen Bescheid Beschwerde zum 
Verwaltungsgerichtshofe 2) ergriffen werden kann. Die Kommission hat eine eigene Kassen- 
verwaltung (F.-M.-Bl. 1898 S. 205); der Flurbereinigungsfonds bildet einen 
selbständigen, im Budget nicht enthaltenen Staatsfonds, der aus Staatszuschüssen zur vor- 
schußweisen Deckung der Kosten der Flurbereinigung (Nachlässe zulässig) gebildet wird. 
4. Durch das Gesetz vom 21. April 1884 (G.-V.-Bl. S. 113)8) wurde eine Landes- 
kultur-Rentenanstalt als Staatsanstalt errichtet, um die Beschaffung von Kapi- 
talien zur Ausführung von Kulturunternehmungen zu erleichtern "). Zu diesem Behufe 
werden Landeskultur-Rentenscheine in dem jeweils durch Gesetz festgesetzten Maximalbetrage 
(nach § 18 des Finanzgesetzes vom 10. August 1902 (G.-V.-Bl. S. 444) beträgt derselbe 
16 Millionen Mark) ausgegeben. Diese Schuldverschreibungen bilden eine unter verfassungs- 
mäßiger Gewährschaft stehende besondere Staatsschuld, welche durch die Grundrentenab- 
lösungskasse verwaltet wird 5). 
Die Anstalt gewährt Darlehen für Bewässerungs= und Entwässerungsunterneh- 
mungen, Wasserschutzbauten und Korrektionen, Zusammenlegung von Grundstücken, Urbar- 
1) üeber deren Einrichtung V.O. vom 30. November 1886 (G.V.Bl. S. 635). Vgl. auch 
(S. V. Bl. 1888 S. 151, 1892 S. 276. 
2) Agl. Böhm-Klein, Ausf.G. z. B.G.B. S. 273. 
3) Das Gesetz wurde durch Art. 170 des Ausf.G. z. B. G. B. (vgl. hiezu Art. 118 des 
Einf.G. z. B. G. B.) und durch die Novelle vom 18. Mai 1900 (G. M. Bl. S. 451), welche die bis- 
her ungenügende Inanspruchnahme der Anstalt erleichtern soll, abgeändert, die neuredigierte Fassung 
wurdce mit Bek. vom. 30. Mai 1900 (G. V. Bl. S 465) veröffentlicht. Ausgabe von J. Wind- 
stosser, Ausbach, 2. Aufl. 1902; v. Sepdel. Staatsrecht III S. 358 ff.; die Landwirtschaft 
in Bayern, saba,t nach amtlichen Quellen, S S. 649 ff. Zur Wahrnehmung' des kulturtechnischen 
Dienstes ist aus Staatsmitteln ein Landeskulturingenieur im Ministerium des Innein, aus Kreis- 
fonds sind Kreis- und Bezirkskulturingenieure und Assistenten aufgestellt (ogl. V. O. vom 15. August 
1902 G. V. Bl. S. 471 und Bek. vom 9. Nov. 1902, M. A. Bl. S. 563. 
4) M.E. vom 29. Mai 1897 (M. A. Bl. S. 1 betrifft die Einrichtung einer Moor kul- 
turanstalt bei dem Landwirtschaftsrate; diefelbe wurde mit V. O. vom 3. Juli 1900 (G. V. Bl. 
S. 570) unmittelbar dem Ministerium, des Innern unterstellt. Bl. f. adm. Pr. 46 S. 23 ff. Ge- 
schäftsordnung im M. A. Bl. 1902 S. 7 
5) Besondere Zuschüsse werden dunt die Finanzgesetze bereitgestellt, z. B. Finanzgesetz vom 
30. Juni 1900 Tit. II 8 5 IV (G. V. Bl. S. 495).
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        316 Sechster Abschn.: Die Landesverwaltg. III, 2. Wirtsch. Verwaltg. Einz. Erwerbszweige. § 108. 
machung öder Flächen und Verbesserungen an Feldern und Wiesen, Anlagen und Melio- 
rationen von Weinbergen, Obstbau und Weinkulturen, Fischereianlagen, Weganlagen für 
landwirtschaftliche Zwecke und Aufforstung gemeindlicher Oedflächen und Wasserversorgung 
ländlicher Gemeinden. 
Ueber die Darlehensgesuche entscheidet eine Landeskultur-Rentenkommission im Mini- 
sterium des Innern:9. 
Die Darlehen werden bar oder in Schuldverschreibungen zum Nennwerte gegeben 
und sind seitens der Anstalt regelmäßig unkündbar. Die Rückzahlung erfolgt, wenn der 
Schuldner nicht frühere Abzahlung beliebt, durch einen Zuschlag zum Jahreszins („Kultur= 
rente“). Die Darlehen sind regelmäßig hypothekarisch oder dadurch sicherzustellen, daß 
land= und forstwirtschaftlich benützbarer Grundbesitz mit der Kulturrente als ablösbarer 
Reallast belastet wird ). 
Die Anstalt d. h. der Fiskus wird im Verhältnisse zu den Darlehensgebern von der 
Staatsschuldentilgungskommission, im Verhältnisse zu den Darlehensnehmern von den Re- 
gierungsfinanzkammern vertreten. Die Kulturrenten werden von den Rentämtern einge- 
zogen (M.-E. vom 20. Mai 1897, F.-M.-Bl. S. 127 u. V.-O. vom 10. Mai 1903 § 1m, 
G.-V.-Bl. S. 316). Außerdem wurden der Zentraldarlehenskasse (E.-G.) und der 
bayerischen Landwirtschaftsbank (E.-G., §50 des Landtagsabschiedes von 1899) 
mehrfach Staatszuschüsse gewährt (§ 17 des Finanzgesetzes vom 17. Juni 1896, G.-V.-Bl. S. 259, 
Gesetz vom 24. Januar 1898, G.-V.-Bl. S. 13, vom 1. Juli 1900 (G.-V.-Bl. S. 569). 
Die Handhabung der Feldpolizei ist nach beiden Gemeindeordnungen 2) Sache 
der Ortsgemeinden, die auch das erforderliche Flurschutzpersonal aufzustellen haben. 
Ferner bestehen) nach dem Polizeistrafgesetzbuche (Art. 116 ff., vgl. Art. 162 des 
Ausf.-G. zum B.-G.-B. und Gesetz vom 12. Mai 1898 (G.-V.-Bl. S. 223) § 1) eine 
Anzahl gesetzlicher Ermächtigungen zum Erlasse feldpolizeilicher Vorschriften 5). Auch sind 
hier die Vorschriften über den gewerbsmäßigen Handel mit ländlichen 
Grundstücken zu erwähnen, welche enthalten sind in der Min.-Entschl. vom 1. Jan. 
1894 (G. V.-Bl. Nr. 1) und vom 3. Okt. 1899 (G.-V.-Bl. S. 844). 
Zur Bekämpfung der Schädlinge der Kulturpflanzen sind in München und Freising 
staatliche Stationen für Pflanzenschutz und Pflanzenkrankheiten er- 
richtet worden (Min.-Bek. vom 30. März 1898, M.-A.-Bl. S. 193). Die Verordnung 
vom 9. Aug. 1902 (G.-V.-Bl. S. 454, vgl. auch M.-A.-Bl. S. 664) schuf in München eine 
dem Staatsministerium des Innern unmittelbar unterstellte Agrikulturbotanische 
Anstalt, welcher im allgemeinen die Förderung des landwirtschaftlichen Pflanzenbaues 
und die Vornahme botanischer Versuche und Untersuchungen auf sonstigen Gebieten der 
landwirtschaftlichen Praxis obliegt. 
Zur Vertretung aller Interessen der Landwirtschaft besteht im Anschluß an die Ver- 
waltungsorganisation der landwirtschaftliche Verein!) in Bayern, dessen Ver- 
tretungskörper den ständigen Beirat der Regierung bilden. Zur Förderung der Milch- 
wirtschaft ist ein k. Konsulent für Milchwirtschaft in München (Min.-Bek. vom 
1) S. über diese: V. O. vom 4. Juni 1884 (G.V. Bl. S. 413). 
2) Vgl. Art. 118 des Einf.G. z. B. G. B. und §§ 892, 893 d. B. G. B. Ueber das Rech- 
nungswesen 2c. Bek. vom 13. Sept. 1901 (F. M. Bl. S. 461); Berechunngstabellen für Tilgung 
von Restschulden und Ablösung von Kulturrenten G. V. Bl. 1885 S. 237, 1886 S. 195. Ueber 
Verjährung der Ansprüche zum Vorteile der Anstalt s. Art. 56 d. Ausf.G. z. B. G. B. 
3) Diess. Gem. O. Art. 38, 92, 138, 141, pfälz. Gem O. Art. 29, 71, 75. 
4) leber Feldfrevel und Felddiebstahl s. R. St.G. B. 53. 368 Ziff. 1, 2, 9, 370 Ziff. 1, 2, 
Reichs-Einf. G. zum R. St.G. B § 2, P. St. G. B. Art. 112—115. Feldschadengesetz vom 6. März 
1902 (G. M. Bl. S. 99). 
5) Agl. W. Krais, Handbuch III S. 14 ff., Geib, Handbuch 11 S. 650 ff. 
6) Nevidierte Satzungen vom 28. Okt. 1895 (M. A. Bl. S. 577).
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        * 109. Die Viehzucht. 317 
17. Junni 1898, M.-A.-Bl. S. 396), zur Förderung des Hopfenbaues ein k. Konsulent 
für Hopfenbau in Weihenstephan (Min.-Bek. vom 21. Dez. 1898, M.-A.-Bl. S. 693), 
zur Förderung des Obst= und Gartenbaues ein Konsulent in München (Bek. vom 7. Sept. 
1900, M.-A.-Bl. S. 561) aufgestellt worden. 
§ 109. Die VBiehzucht!). Die Veterinärpolizei fällt nach Art. 4 Ziff. 15 in 
die Gesetzgebungszuständigkeit des Reiches, von welcher dasselbe in ausgedehnter Weise 
Gebrauch gemacht hat. 
Auch einige gewerbepolizeiliche, bezw. gesundheitspolizeiliche Bestimmungen sind hier 
einschlägig, so über die Beseitigung gefallener Tiere und über Wasenmeistereien, bezüglich 
welch'’ letzterer die Gewerbeordnung teilweise landesrechtliche Bestimmungen freiläßt ?. 
Ferner ist, anknüpfend an § 30 a der Reichs-Gewerbeordnung, durch Gesetz vom 
1. März 1884 (G.-V.-Bl. S. 79, dazu Verordnung S. 80; vgl. auch 1892 S. 853 und 
1898 S. 598) der Betrieb des Hufbeschlaggewerbes von Beibringung eines Prü- 
fungszeugnisses abhängig gemacht worden (Hufbeschlagschulen). 
Die gesetzlichen Maßnahmen zur Hebung der Pferde-3) und Rindviehzucht gehören 
fast ausschließlich dem Landesrechte an. 
Auf eine reichsrechtliche Bestimmung, nämlich § 56b Abs. III der Gewerbeordnung 
ist lediglich Abschnitt VI der Verordnung vom 8. Juni 1890 (G.-V.-Bl. S. 425) gestützt, 
wodurch das Umherziehen mit Zuchthengsten zur Deckung von Stuten, der Gauritt, für 
die Regel untersagt wird. 
Die Körordnung vom 26. März 1881 (G.-V.-Bl. S. 166, dazu die angeführte 
Verordnung vom 8. Juni 1890, Abschnitt V) bestimmt: Ein im Privatbesitz befindlicher 
Hengst darf zur Bedeckung von Stuten, welche dem Hengstbesitzer nicht gehören, nur dann 
verwendet werden, wenn er vorher durch den Körausschuß untersucht und durch ein Zeugnis 
desselben (Körschein) als zur Zucht tauglich anerkannt worden ist. 
Ein weiteres Gesetz, betreffend die Haltung und Körung der Zuchtstiere, 
vom 5. April 1888 (G.-V.-Bl. S. 235; dazu S. 475, 488; 1890 S. 99) enthält im we- 
sentlichen folgende Anordnungen. 
Die Beschaffung und Unterhaltung der erforderlichen Zuchtstiere, sowie der hiefür 
nötigen Einrichtungen obliegt in jeder Gemeinde, unbeschadet der etwa durch besondere 
Rechtstitel begründeten Verpflichtungen Dritter, der Gesamtheit der Besitzer faselbaren 
1) Ninderpestgesesz vom 7. April 1809, Ges. vom 25. Februar 1876 (dazu G. V. Bl. 1886 
S. 569), vom 21. Mai 1878, Viehseuchengesetz vom 23. Juni 1880, hiezu Novelle vom 1. Mai 
1894 (neuer Text R.G.Bl. S. 410) und Instruktion vom 27. Juni 1895 (R.G. Bl. S. 357). Dazu 
bayer. Ausf.G. vom 21. März 1881 (G. V. Bl. S. 123, Vollzugovorschriften S. 129, 134, 963; 
1890 S. 101, ferner M. E. vom 19. Febr. 1898 (Handelsviehstallungen, M. A. Bl. S. 15), 26. Sept. 
1898 (M. A. Bl. S. 545) über den Nachrichtendienst in Viehseuchenangelegenheiten. Vgl. auch das 
Uebereinkommen mit Oesterreich-Ungarn vom 6. Dez. 1891 (R.G.Bl. 1892 S. 90), hiezu Vollzugs- 
vorschriften Weber, XXIV S. 3 und XXVI S. 212, 668) und G. V. Bl. 1900 S. 1160, bezüg- 
lich Jtaliens G. . Bl. 1893 S. 347, Ph. Göring, die Viehseuchengesetze, 2. Aufl., München 1895, 
E. Junginger, das Zivilveterinärwesen Bayerus, Würzburg 1890/97. lleber Entschädigungs- 
sorderungen entscheidet die Kreisregierung, Kammer des Imnern. Hiegegen kann Beschwerde zum 
Aerwaltungsgerichtshofe ergriffen werden. Vgl. v. Seydel, Staatsrecht III S. 360 ff. Ein 
Ges. vom 26. Mai 1892 (G.V. Bl. S. 142; Vollzugsvorschriften S. 268, 269) gewährt Entschädi- 
gung für gefallene und getötete Pferde und Ninder, bei welchen der Milzbrand festgestellt ist. Der 
seuchenpolizeiliche Gesichtspunkt ist hiebei verlassen; es handelt sich um eine freigebige Zuwendung 
an die Vichbesitzer aus der Staatskasse. Ucber Bekämpfung der Maul= und Klanenseuche: G. V. Ul. 
1890 S. 101; 1896 S. 623; über Verwendung des Zentrifugenschlammes (G. V. Bl. 1899 S. 445), 
über Viehbeförderung auf Eisenbahnen (vgl. u. u. G. V. Bl. 1899 S. 60, 693, 841). 
2) S. Krais a. a. O. II S. 184 f., Geib a. a. O. S. 694 f. 
3) F. Brettreich, die bayer. Pferdezucht, München 1899. 
4) Einzelne Viehbesitzer, welche die für ihren eigenen Viehstand erforderlichen, zur Zucht 
tauglichen Stiere selbst halten und hierüber Nachweis beibringen, sind von der Verpflichtung zur 
Teilnahme an der gemeinschaftlichen Zuchtstierhaltung befreit. S. auch Bl. f. adm. Pr. Bd. 49 S. 157 ff.
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        318 Sechster Abschn.: Die Landesverwaltg. III, 2. Wirtsch. Verwaltg. Einz. Erwerbszweige. § 109. 
Die Erfüllung dieser Verpflichtungen ist zunächst der Vereinbarung der beteiligten 
Viehbesitzer, insbesondere im Wege der Genossenschaftsbildung, anheimgegeben. 
Kommen die Viehbesitzer einzelner Gemeinden oder Ortschaften ihren Verpflichtungen 
in bezug auf die Zuchtstierhaltung nicht oder nicht in genügender Weise nach, so hat die 
kollegiale Gemeindebehörde nach Vernehmung eines von den Beteiligten zu wählenden Aus- 
schusses die notwendigen Anordnungen zu treffen, sowie über den erforderlichen Aufwand 
zu beschließen. (Sprunggelder, Umlagen nach Verhältnis des faselbaren Rindviehstandes)). 
Entsprechend kann auch gemeinsam für mehrere Nachbargemeinden verfahren werden. 
Hinsichtlich der Körung ist bestimmt, daß zur Bedeckung fremder Kühe und Kalbinnen 
regelmäßig nur solche Zuchtstiere verwendet werden dürfen, welche nach vorheriger Prüfung 
(Körung) durch den Körausschuß als zur Zucht tauglich anerkannt (gekört) worden sind 2). 
Das Approbationswesen der Tierärzte ist von Reichs wegen durch die Gewerbe- 
ordnung und deren Vollzugsverordnungen ähnlich geregelt wie jenes der Aerzte (Zentralbl. 
1889 S. 421, 1902 S. 248). An landesrechtlichen Bestimmungen sind maßgebend 
1. die Verordnung vom 20. Juli 1872, das Zivilveterinärwesen betr. (R.-Bl. S. 1585), 
2. die Verordnung vom gl. T. über die Gebühren für die Dienstleistungen der Tier— 
ärzte (R.-Bl. S. 1605) nebst V.-O. v. 18. Dezember 1875 (G.-V.-Bl. S. 852, vgl. 1881 S. 101), 
3. die Verordnung vom 20. Juli 1872 über die Tierarzneimitteltaxe (R.-Bl. S. 1623) 
nebst Verordnungen vom 4. Dezember 1875 (G.-V.-Bl. S. 761) und 13. Januar 1883 
(G.-V.-Bl. S. 39) ). 
Als Standesvertretung bestehen die tierärztlichen Kreisvereine nach Maßgabe der 
Verordnung vom 11. Februar 1877 (G.-V.-Bl. S. 39). 
Die staatliche Verwaltungstätigkeit in bezug auf Viehzucht und 
Veterinärwesen gehört zum Geschäftsbereiche der Behörden der innern Verwaltung. 
Das Staatsministerium des Innern hat als sachverständigen Referenten einen Landes- 
tierarzt ) und als beratendes Organ die veterinärärztliche Abteilung des Obermedizinal- 
ausschusses 5). Bei den Kreisregierungen, Kammern des Innern, sind Kreistierärzte als 
Referenten aufgestellt, sodann für jeden Verwaltungsbezirk Bezirkstierärzte ?). 
Zur Förderung des Gestütwesens besteht eine Landgestütsanstalt. Nachdem 
ein Gesetz vom 10. März 1890 (G.-V.-Bl. S. 103) die Uebernahme des pfälzischen Kreis- 
gestütes auf den Staat und die Ausdehnung der Wirksamkeit des Landgestütes auf die Pfalz 
verfügt hatte, wurde das gesamte Gestütwesen durch eine Verordnung vom 8. Juni 1890 
(G.-V.-Bl. S. 425), teilweise abgeändert durch Verordnung vom 7. Nov. 1898 (G.-V.-Bl. 
S. 593), neu geregelt. 
Die oberste Leitung der Landgestütsanstalt kommt dem Staatsministerium des In- 
nern zu, die unmittelbare Leitung und Verwaltung einer Landgestütsverwaltung in Mün- 
chen mit einem Oberlandstallmeister als Vorstand, der zugleich Referent des Ministeriums 
ist. Dieser sind 5 Gestütsanstalten mit Landstallmeistern und die zwei Stammgestüte mit 
Gestütsdirektoren als Vorständen untergeben. 
– —— — — 
1) Uebernahme auf die Gemeindekasse ist nach Art. 55 der diess., 40 der pfälz. Gem.O. 
statthaft, soweit es ohne Umlagenerhebung geschehen kann. 
2) Vgl. auch M. Bek. vom 20. Sept. 1898 über Rinderschauen (M. A. Bl. 553). 
6322 Dazu V.O. vom 25. April 1877 (G.V. Bl. S. 256) und vom 8. Dezember 1890 (G.V. Bl. 
. 
4) V. O. vom 20. Juli 1872 (R.Bl. S. 1585) 8§§ 2 ff. 
5) V.O. vom 11. Februar 1877 (G.V. Bl. S. 42), Auef.G. zum VBiehseuchengesetze vom 
21. März 1881 (G. . Bl. S. 123) Art. 6 Abs. IV, V.O. vom 23. März 1881 (G.V. Bl. S. 129) §. 12. 
6) M. O. vom 20. Juli 1872 (R. Bl. S. 1585) §§ 2 ff. und vom 10. Juni 1892 (G. M. Bl. 
S. 187). Die Distriktsgemeinden können nach Art. 27b Ziff. 7 des Distriktsratsgesetzes vom 
28. Mai 1852 Distriktsticrärzte aufstellen, denen nach &amp;§8 7, 14 der V.O. vom 24. Juli 1872 
einzelne veterinärpolizeiliche Geschäfte übertragen werden können. 
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        8 110. Die Forstwirtschaft. 319 
Ferner besteht ein Zentralberatungskomitee für Gestütwesen beim Staatsministerium 
des Innern und je ein Beratungskomitee bei den Kreisregierungen. 
§ 110. Die Forstwirtschaft. Das Forstpolizeirecht hat keine einheitliche Ge— 
staltung für das ganze Königreich erhalten. Das pfälzische Forstrecht, auf dessen 
nähere Darstellung hier nicht eingegangen werden kann#), beruhte zum Teile auf älteren 
Rechtsvorschriften, teils auf dem revidierten Forststrafgesetze für die Pfalz vom 23. Mai 
1846, das zufolge Art. 69 des Ausführungsgesetzes zur Reichsstrafprozeßordnung vom 
18. August 1879 unterm 2. Oktober gl. Is. in neuer Fassung bekannt gemacht wurde 
(G.-V.-Bl. S. 1419); weitere Aenderungen brachte das Gesetz vom 17. Juni 1896 (G.= 
V.-Bl. S. 286) und Art. 138 des Ausf.-G. zum B.-G.-B. 
Die Bestimmungen für die Landesteile diesseits des Rheins enthielt das Forst- 
gesetz vom 28. Mai 1852 (G.-Bl. S. 69)2), das aus gleichem Grunde unterm 
26. September 1879 in veränderter Fassung bekannt gegeben wurde (G.-V.-Bl. S. 1313)83); 
hiezu Novelle vom 17. Juni 1896 (G.-V.-Bl. S. 277) und Neuredaktion des Gesetzes 
vom 4. Juli 1896 (G.-V.-Bl. S. 325), wodurch insbesondere die in Art. 30 Abs. 2 vor- 
gesehene Zwangsablösung von Forstrechten aufgehoben, die Frage der Schutzwaldungen an- 
ders geregelt, Laien zu den Entscheidungen der Forstpolizeibehörden über Streitfragen in 
Forstsachen zugezogen und einzelne Strafbestimmungen gemildert wurden. Weitere Aende- 
rungen hinsichtlich des Verfahrens in Forstrügesachen brachte Art. 146 des Ausf.-G. zum 
B.-G.-B. 
Das Forstgesetz bezweckt vor allem die tunlichste Befreiung des Waldes von schäd- 
lichen Belastungen und bestimmt (Art. 33): 
Neue Forstberechtigungen können vom Tage der Verkündung des gegen- 
wärtigen Gesetzes nicht mehr erworben werden!. 
Was die bestehenden Forstberechtigungen anlangt, so trifft das Gesetz Verfügungen 
a) bezüglich der Umwandlung ungemessener Forstberechtigungen in gemessene (Art. 
27, 28); 
b) bezüglich der Umwandlung von Forstberechtigungen in bestimmte jährliche Geld- 
leistungen (Art. 26, 29—32), welch’ letztere von den Verpflichteten mit dem 25fachen Be- 
trage abgelöst werden können, soweit nicht eine anderweitige Uebereinkunft vorliegt. Forst- 
berechtigungen, welche nicht in jährliche Geldleistungen umgewandelt sind, können nur im 
Wege der Uebereinkunft abgelöst werden. 
e) bezüglich der Ausübung der Forstberechtigungen (Art. 23—25). Forstberechti- 
gungen können den Waldbesitzer in der nachhaltigen Bewirtschaftung des Waldes sowie 
in den durch die Boden= und klimatischen Verhältnisse gebotenen Veränderungen der Holz- 
und Betriebsarten nicht hindern. 
Streitigkeiten über Fixierung, Sicherung, Veränderung und Ablösung von Forst- 
1) S. hierüber Geib, Handbuch für die Gemeindebehörden der Pfalz, 3. Aufl., 1 S. 711 ff. 
Ritzmann, das Forststrafgesetz der Pfalz, Kaiserslautern 1901. 
2) Kommentar von K. Brater bei Do IIm an un, Gesetzgebung des Königreichs Bayern 
seit Maximilian II. mit Erläuterungen, T. II Bd. I 393 ff. 
3) Kommentar von A. von Ganghofer, Ruifl. München (in Vorbereitung). 
Vollzugsvorschriften zum früheren Gesetze Weber XIV S. 163, XVII S. 134, 297; zum neuen 
Gesetze vom 18. u. 19. Juli 1896 (F.M. Bl. S. 163, 189), 12. Mai 1897 (Weber XXIV S. 500, 
besondere Vorschriften für Gemeinde-, Stiftungs= u. Körperschaftswaldungen). Die neue Nevision 
des Ges. erfolgt im Anschlusse an die Kammerverhandlungen über einen Bauernaufstand im Fehen- 
walde z Fuchsmühl. Vgl. Nepertorium über die K. Verhandl. 1895/96 S. 10 ff., 74 ff., 80 ff. 
4) Vgl. Art. 184 des Einf.G. z. B. G. B. hinsichtlich der Erhaltung bestehender Rechte und 
Art. 86 des Ausf.G. z. B. G. B., wonach Forst= oder Jagdberechtigungen dinglicher Art auch in 
der Pfalz nicht mehr begründet werden können, ferner Art. 111 des Einf. G. (Beschränkungen des 
Eigentums im öffentlichen Interesse).
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        320 Sechster Abschn.: Die Landesverwaltg. III, 2. Wirtsch. Verwaltg. Einz. Erwerbszweige. § 110. 
berechtigungen sind Verwaltungsrechtssachen. Erste Instanz ist die Distriktsverwaltungs- 
behörde (Forstpolizeibehörde), zweite Instanz die Kreisregierung, Kammer des Innern, 
(Forstpolizeistelle), dritte Instanz der Verwaltungsgerichtshof). Bei der ersten Instanz 
entscheidet eine Kommission, die aus dem Vorstande der Forstpolizeibehörde als Vorsitzen- 
den und zwei von den Distriktsräten nach der Verordnung vom 5. Juli 1896 (G.-V.-Bl. 
S. 319) gewählten Beisitzern besteht (Art. 110). 
Hinsichtlich des forstwirtschaftlichen Betriebes stellt das Gesetz (Art. 1) den Satz an 
die Spitze, daß das freie Verfügungsrecht des Waldbesitzers nur vorbehaltlich der forst- 
polizeilichen Beschränkungen besteht. 
Die Forstpolizei wird in erster Instanz durch die Distriktsverwaltungsbehörden 
(Forstpolizeibehörden), in zweiter und letzter Instanz durch die Kreisregierungen, Kammern 
des Innern (Forstpolizeistellen), ausgeübt. 
In denjenigen Fällen, wo die Kreisregierungen als Forstpolizeistellen in erster In- 
stanz entscheiden, geht die Bernfung an das Staatsministerium des Jnnern (Art. 109). 
Die oberste Aufsicht und Leitung der Forstpolizei wird vom Staatsministerium des 
Innern unter Mitwirkung des Finanzministeriums geführt. 
Den Forstämtern steht die Antragstellung und das amtliche Gutachten bei den Forst- 
polizeibehörden zu (Art. 114) 2), ohne Unterschied, ob es sich hiebei um Staats= oder an- 
dere Waldungen handelt. 
Das Forstpolizeirecht bezieht sich auch auf die Gemeinde-, Stiftungs= und 
Körperschaftswaldungens) und auf die Privatwaldungen. 
Die Bewirtschastung der Gemeindewaldungen (Art. 6 ff.) steht unter der Oberaufsicht 
der Staatsregierung, welche Oberaufsicht zunächst von den Forstämtern ausgeübt wird. 
Die Bewirtschaftung muß auf Wirtschaftspläne gestützt sein, welche auf Veranlassung 
der Verwaltungen und auf Kosten der einschlägigen Gemeinden und Stiftungen durch 
Sachverständige anzufertigen, und bei Waldungen von mehr als 10 Hektar Gesamtfläche 
der Genehmigung der Forstpolizeistelle, bei kleineren der Forstpolizeibehörde zu unter- 
werfen sind. 
Diie Wahl der Sachverständigen geschieht durch die Verwaltungen und unterliegt der 
Bestätigung der Forstpolizeibehörde. 
Von Wirtschaftsplänen kann nur bei denjenigen Waldungen Umgang genommen 
werden, welche einer regelmäßigen Bewirtschaftung nicht fähig sind. Die Bestimmung 
hierüber steht der Forstpolizeistelle (Forstpolizeibehörde bei kleineren Flächen) zu!). 
Die Privatwaldbesitzer unterliegen lediglich den Vorschriften des Forst- 
polizeirechtes. Außerdem ist (Art. 20) zur Verteilung gemeinschaftlicher Privatwaldungen 
auf gesondertes Eigentum mit dem Zwecke der fortzusetzenden Forstbenützung die Zustim- 
mung der Forstpolizeistelle erforderlich. Diese Zustimmung darf nicht verweigert werden, 
wenn die einzelnen Teile auch noch nach der Verteilung einer regelmäßigen Bewirtschaf- 
tung fähig bleiben. 
Die forstpolizeilichen Anordnungen beziehen sich auf die Rodung (Aus- 
stockung) und den kahlen Abtrieb, welche für Schutzwaldungen gänzlich verboten sind, auf 
—...—. 
1) Forstges. Art. 109, Ges. vom 8. August 1878 Art. 8 Ziff. 11 und Art. 22 Abs. IV 
(Beschwerdefrist), Art. 112 Abs. 3 des Forstges. gilt, trotz der Neutextierung, nicht für Verwaltungs- 
rechtssachen. Auch die Vollzugsvorschriften (§ 18) weisen nicht darauf hin. Ein Uebersehen der 
Redaktoren! Bl. f. adm. Pr. 47 S. 48. 
2) Ueber die Hilfspersonen der Forstpolizei s. Art. 115. 
) lleber letztere s. Art. 18 des Forstges. u. Min. Bek. vom 12. Mai 1897 (F. M. Bl. S. 79). 
Ueber Waldgenossenschaften vgl. Art. 83 des Einf.G. z. B.G.B. 
4) Ueber die Aufstellung des Forswerwaltungs= und Forstschunpersonals, jenes von der 
Forstpolizeistelle, dieses von der Forstpolizeibehörde zu bestätigen, s. Art. 8— 13.
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        8 111. Jagd und Fischerei. 321 
die Abschwendung, die Aufforstung, Maßregeln gegen schädliche Insekten, Waldweide, 
Feueranmachen in Wäldern und Errichtung von Gebäuden in denselben oder deren Nähe 
(Art. 34 ff.) ). 
Außerdem enthält das Forstgesetz eingehende Vorschriften bezüglich der Forstpolizei- 
übertretungen und Forstfrevel sowie der Behandlung dieser Forstrügesachen, über welche 
die Amtsgerichte ohne Zuziehung der Schöffen entscheiden (Art. 116 ff.). 
§ 111. Jagd und Fischerei. Die Bestimmungen über die Ausübung des 
Jagdrechtes sind für die Landesteile diesseits des Rheins und für die Pfalz gesondert. 
Für die Pfalz ist hauptsächlich die Jagdveror dnung vom 21. September 
1815 (pfälz. Amtsblatt S. 253) maßgebend, welche für Wald= und Feldjagden, jene des 
Aerars ausgenommen, Verpachtung vorschreibt und nur auf größerem Besitze und in um- 
friedeten Grundstücken eigene Jagdausübung durch die Eigentümer zuläßt. Die Jagdver- 
pachtung geschieht von Staats-, nicht von Gemeinde wegen. Doch fließt der Ertrag der 
Gemeindejagdpachtungen in die Gemeindekasse 2). 
Dieseits des Rheins hatte das Gesetz vom 4. Juni 1848 3) unter Beseitigung des 
Jagdrechtes auf fremdem Grund und Boden die Berechtigung zur Jagd als Ausfluß des 
Eigentumsrechtes am Grund und Boden erklärt. Das Gesetz, die Ausübung der 
Jagd betr., vom 30. März 1850 (G.-Bl. S. 117)#) hat jedoch die Ausübung des 
Jagdrechtes, wenn auch im einzelnen verschieden, doch nach den gleichen Grundgedanken 
wie das pfälzische Recht geregelt. Die Regelung der Rechtsverhältnisse der Jagd bleibt 
nach Art. 69 des Einf.-G. zum Bürgerlichen Gesetzbuche im allgemeinen der Landesgesetz- 
gebung überlassen. In Ausführung des Art. 143 des Ausführungsgesetzes zum B.-G.-B. 
wurde durch Verordnung vom 11. Juli 1900 (G.-V.-Bl. S. 693), auch mit Geltung für 
die Pfalz, bestimmt, welche Tiere jagdbar im Sinne des Gesetzes sind. 
Die Ausübung des Jagdrechtes durch den Grundeigentümer selbst ist hienach nur 
zulässig: 
1. auf allen unmittelbar an die Behausung stoßenden Hofräumen und Hausgärten, 
sobald sie durch irgend eine Umfriedung begrenzt oder sonst vollständig abgeschlossen sind; 
2. auf allen Grundstücken, welche mit einer Mauer, einer zusammenhängenden Hecke 
oder mit einer dichten Einzäunung und mit verschließbaren Türen versehen sind, worunter 
die gewöhnlichen, zunächst nur die Abwehr oder den Einschluß des Weideviehes bezwecken- 
den Feldzäune nicht begriffen sind; 
3. auf einem zusammenhängenden Grundbesitze von mindestens 240 bayerischen Tag- 
werken (81,27 ha) im Flachlande und 400 Tagwerken (136,29 ha) im Hochgebirge; 
4. auf Seen und Fischteichen von mindestens 50 Tagwerken 17,03 ha) (Art. 2) ). 
1) Möglichste Hebung der zurückgehenden Privatwaldwirtschaft bezweckt die Min. Entschl. v. 
10. Aug. 1898 (M. A. Bl. S. 491), 9. Okt. 1899 (M. A. Bl. S. 553), vgl. auch M. B. v. 28. Fe- 
bruar 1902 (F.M. Bl. S. 55); zur Förderung dieser Aufgabe wurden besondere Forstbehörden ge- 
bildet, Bek. v. 17. Juli 1900 (G. V.Bl. S. 880). 
2) Eine nähere Darstellung des pfälzischen Rechts s. bei Geib, 1 S. 675 ff. 
3) S. oben S. 312. v. Seydel, Staatsrecht III S. 37 ff. 
4) Teilweise geändert durch Art. 10 und 11 des Ausf.G. vom 18. August 1879 zur N. St.= 
P.O., ferner durch § 958 Abs. II und § 835 (Wildschaden) des B.G.B. und Art. 143 des Ausf.G. 
Agl. auch Art. 69—72, 130 u. 184 des Einf.G. zum B. G. B. u. Art. 86 d. Ausf.G. Stau- 
dinger, Vorträge S. 356 ff. Kommentar zum Jagdges von K. Brater in Dollmann's 
Gesetzgebung des Königreichs Bayern seit Maximilian II. mit Erläuterungen, T. III Bd. 1 S. 85 ff. 
S. auch Ausgabe von M. Pollwein, 5. Aufl., München 1901: Schüllermann, Jagd- 
recht, Bamberg 1900, Wirschinger, München 1902. — Ein weiteres Ges. für die Landesteile 
diesseits des Rheins über den Ersatz des Wildschadens erging unterm 15. Juni 1850 
((G. Bl. S. 185); dasselbe ist durch § 835 des B.G.B. (vgl. auch Art. 69—72 des Einf.G.) und 
Art. 144 des Ausf.G. zum B. G.B. geändert und teilweise auch auf die Pfalz erstreckt worden; 
Staudinger a. a. O. S. 576. 
5) Jagdbefugnis auf den nicht jagdfähigen Einschlüssen gegen Entschädigung nach Art. 3. 
Vergebung der Jagdbefugnis in die Gemeindepacht zulässig, Art. 6 und 9. 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts II. 4. Bayern. 3. Auflage. 21
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        322 Sechster Abschn.: Die Landesverwaltg. III, 2. Wirtsch. Verwaltg. Einz. Erwerbszweige. § 112. 
In allen übrigen Fällen übt die Ortsgemeinde namens der Grundeigentümer inner- 
halb ihres Bezirkes das Jagdrecht durch Verpachtung aus. Die Gesamtflur jeder Orts- 
gemeinde bildet einen selbständigen Jagdbezirk (Art. 4, 5, vgl. 7). 
Die Pachtschillinge werden in die Gemeindekasse einbezahlt und den beteiligten Grund- 
besitzern verrechnet, oder zu den Gemeindeausgaben verwendet, welche auf sie treffen?). 
Nach dem Gesetze vom 8. August 1878 (Art. 8 Ziff. 17, Art. 9) sind Streitigkeiten 
über „Ausübung der Jagd, soweit das Jagdrecht der Grundeigentümer oder der Vollzug 
der Art. 8 und 9 des Gesetzes vom 30. März 1850, die Ausübung der Jagd betr., in 
Frage steht“, Verwaltungsrechtssachen. Erste Instanz ist die Distriktsverwaltungsbehörde, 
zweite Instanz der Verwaltungsgerichtshof?). 
Der Jagdschutz obliegt dem Forstpersonale, der Gendarmerie, den gemeindlichen 
Polizeibediensteten und dem Jagdschutzpersonale der Jagdberechtigten, welch letzteres amt- 
lich zu verpflichten ist. 
Die jagdpolizeilichen Vorschriften sind nach Art. 125 des Polizeistraf- 
gesetzbuches ") und Art. 11 Ziff. 5 des Ansführungsgesetzes zur Reichsstrafprozeßordnung 
im Verordnungswege zu erlassen!). 
Die Regelung der Fischerei verbleibt nach Art. 69 des Einf.-Gesetzes zum B.-G.-B. 
im wesentlichen der Landesgesetzgebung; nach Art. 126 des Polizeistrafgesetzbuches") kann 
sie durch oberpolizeiliche Vorschriften geschehen. Auf Grund dessen erging unterm 4. Ok- 
tober 1884 eine Landesfischereiordnung, an welche sich die Kreisfischereiordnungen an- 
schlossen (G.-V.-Bl. S. 459) 60). Zur Förderung der Fischzucht wurde vom Ministerium 
des Innern (Bek. vom 30. Jan. 1899 (M.-A.-Bl. S. 60) ein Konsulent für Fischerei in 
München aufgestellt und an der k. tierärztlichen Hochschule in München eine biologische 
Versuchsstation für Fischerei errichtet (Statut vom 31. Jan. 1901 (K.-M.-Bl. S. 80). 
m 112. Der Bergbau. Das Bergrecht ist durch das Berggesetz vom 20. März 
1869 (G.-Bl. S. 6737), nunmehr gültig in der Fassung vom 20. Juli 1900 (G.-V.-Bl. 
S. 775) 8), einheitlich für das ganze Königreich geregelt worden. Die Novelle vom 
1) Näheres in Art. 7, 8, 10, 12. Nach Art. 11 sind die Gemeinden ausnahmsweise befugt, 
Jagd in Selbstverwaltung durch höchstens drei jagdkartenfähige Gemcindeglieder auszuüben, wenn 
die Gemeinde als solche Eigentümerin eines zusammenhängenden Grundbesitzes von mindestens 240, 
bezw. 400 Tagwerken ist, ferner wenn die von ihr versuchte Verpachtung entweder gar kein Ergeb- 
nis gewährt, oder kein Pachtgebot erfolgt, welches den von der Gemeindeverwaltung bestimmten 
Aufwurfspreis erreicht. 
2) lUeber die Notwendigkeit von Jagdkarten (Jaßdwaffenscheinen) und Schutzgewehrscheinen 
(Gewehrpässe) vgl. für diesseits des Rheins Jagdgesetz Art. 14 ff., un- vom 8. Agust 1878 Art. 8 
Ziff. 18 und darüber Krais, Handbuch der inneren Verwaliung, 4 . Aufl., II S. 278 f., für die 
Pfalz Geib a. a. O. I S .689 ff. 
3) Vgl. R. St. G. B. * s Ziff. 10, 11, 88 292 -295. 
4) Val. V.O. vom 5. Oktober 1863 Me VI S. 239; dazu IX S. 263, Ausdehnung 
auf die Pfalz), 19. März 486 (G. V. Bl. 188). Reichsges. über den Schutz von Vögeln vom 
22 März 1888 (R.G. Bl. S. 11); dasn * vom 15. November 1889 (G.V. Bl. S. 573). M. E. 
29. März 1902 (M. Vl. S. 151). F. Heinz, der Vogelschutz in Bayern, München 1890. 
5) Vgl. N. St.G. B. 88 296, 970 gi iff. 4. 
6) Dazu eine Ergänzung vom 30. Januar 1887 (G.«V. Bl. S. 209) wegen der Lachsfischerei 
im Stromgebiete des Rheins. Für den Bodensee galten die oberpolizeilichen Vorschriften vom 
15. März 1894 und 6. Nov. 1897 (G. V. Bl. S. 132, 359); vgl. auch v. Staudingen Fischerei- 
gesetze 2 S. 60), M.E. vom 25. Okt. 1898. 14. Febr. 1900 (M. Bl. S. 601, 169); Bl. f. adm. 
Pr. 46 S. 385 (Wasserbenützung und Fischerei. Ausgabe der Landesfischerewekordnung von 
J. v. Staud un ger, Nördlingen 1885, Fischereigesetze v. Staudinger, München 1894; 
v. Seydel, Staaterecht lll S. 384 ff. (zum bieherigen Necht). 
7) Tenderungen durch Art. 78 des Ane f.G. zur N.C.P.O. und K.O. vom 23. Febrnar 1879 
(G. V. Bl. S. 63), Art. 34 des Ausf.G. zur R.G. P.O. in der Fassung vom 26. Juni 1899 und 
Art. 157 des Ausf.G. zum B.G. B. Die Reichsgewerbeordnung und die Reichsgesetzgebung über 
die Arbeiterversicherung berühren das Bergrecht in einzelnen Bestimmungen. N. St. G. B. 8§ 308 ff., 
321, 325. Agl. v. Seydel, b. St.N. Bd. III S. 379 ff. 
8) A. v. Nauck, das Bergges., München 1900; v. Noth, b. Civilrecht 11 Abt. 3 8§# 271—309.
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        8 112. Der Bergbau. 323 
30. Juni 1900 hat die Beziehnngen zwischen Grundbesitzer und Bergwerksbesitzer mehr 
ausgleichend als bisher geregelt, die soziale Lage der Bergarbeiter verbessert, namentlich 
durch Ausgestaltung der Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis und den Arbeiterschutz, 
sowie eine wirksamere Ueberwachung und Beaufsichtigung des Bergbaues herbeigeführt. 
Durch das Bürgerliche Gesetzbuch wurde das Bergrecht nicht geändert (Einf.-Gesetz Art. 67). 
Dieses Gesetz erklärt das Bergregal für aufgehoben und bestimmt ferner, daß das 
Eigentumsrecht an Grund und Boden sich nicht auf gewisse Mineralien erstreckt, deren 
Aufsuchen und Gewinnung unter Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes einem jeden 
gestattet wird. 
Diese Mineralien sind: 
Gold, mit Ausnahme des Waschgoldes, Silber, Quecksilber, Eisen, Blei, Kupfer, 
Zinn, Zink, Kobalt, Nickel, Arsenik, Mangan, Antimon und Schwefel, gediegen und als 
Erze; Alaun= und Vitriolerze; Stein= und Braunkohle; Steinsalz nebst den mit demselben 
auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salzen und die Soolquellen (Art. 1); die 
Aussuchung und Gewinnung dieser Salze und der Soolquellen bleibt dem Staate vorbehalten 
(Art. 2). 
Der Erwerb und Betrieb von Bergwerken auf Rechnung des Staates ist den Be- 
stimmungen des Berggesetzes ebenfalls unterworfen (Art. 3). 
Die Verleihung des Bergbaurechts setzt einen Fund voraus, der durch Schürfen — 
Aufsuchung der Mineralien auf ihren natürlichen Ablagerungen Art. 4—12 — erfolgt. 
Hieran schließt sich das Muten, d. i. das Gesuch um Verleihung des Bergwerks- 
eigentums in einem gewissen Felde bei der einschlägigen Bergbehörde (Art. 13—229. 
Die Mutung, welche den gesetzlichen Erfordernissen entspricht, begründet einen An- 
spruch auf Verleihung des Bergwerkseigentums in einem bestimmten Felde (Art. 23) 1). 
Die Verleihungsurkunde wird durch die Bergbehörde ausgesertigt (Art. 32) 2). 
Das Gesetz enthält sodann in den Art. 66 ff. eine Anzahl verwaltungsrechtlicher 
Bestimmungen über den Betrieb und die Verwaltung der Bergwerke. 
1. Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, das Bergwerk zu betreiben, wenn der Unter- 
lassung oder Einstellung des Betriebes nach der Entscheidung der Bergbehörde überwiegende 
Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen (Art. 66) 5). 
2. Der Betrieb darf nur auf Grund eines Planes stattfinden, der von der Berg- 
behörde geprüft und genehmigt ist. 
3. Der Betrieb darf nur unter Leitung, Ueberwachung und Verantwortlichkeit von 
Personen geführt werden, deren Befähigung hiezu anerkannt ist (Art. 74). Dieses Personal 
steht unter der Aufsicht der Bergbehörde. 
Für die Arbeiter aller dem Berggesetze unterworfenen Bergwerke und Aufbereitungs= 
anstalten, desgleichen für die Arbeiter der Salinen sollen Knappschaftsvereine be- 
stehen, welche den Zweck haben, ihren Teilnehmern und deren Angehörigen nach näherer 
—[ — —— —„ÓÑÚ 
1) Art. 28. gibt die höchsten zulässigen Größen der Felder an. 
2) Näheres Art. 28—34. — Uleber Streitigkeiten in dem Falle, wenn für den Betrieb eines 
Bergwerkes die Benützung eines fremden Grundstücks erforderlich ist, Art. 156 ff. Erste Instanz 
bildet ein Senat derjenigen Rreisregierung, K. d. Junern, in deren Bezirk das Grundstück liegt, 
der Senat ist zusammengesetzt aus 3 Mitgliedern der Kreisregierung, 2 Mitgliedern des Oberberg- 
amtes nach Art. 169, zweite Instanz der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 226 des Berggesetzes. 
Der erstinstanziellen Entscheidung geht ein Verfahren bei der Distriktspolizeibehörde voraus. 
3) Das Oberbergamt hat in diesem Falle die Befugnis, den Eigentümer nach Vernehmung 
desselben zur Inbetriebsetzung des Bergwerkes oder zur Fortsetzung des unterbrochenen Betriebes 
binnen einer Frist von sechs Monaten aufzufordern und für den Fall der Nichtbefolgung dieser 
Aufforderung die Entziehung des Bergwerkseigentums anzudrohen. Erste Instanz ist das Ober- 
bergamt, zweite und letzte Instanz der Verwalltungsgerichtshof nach Art. 10 Ziff. 9 des Ges. vom 
8. August 1878 und Art. 226 des Berggesetzes. 
21.
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        324 Sechster Abschn.: Die Landesverwaltg. III, 2. Wirtsch. Verwaltg. Einz. Erwerbszweige. § 113. 
Bestimmung des Gesetzes Unterstützungen zu gewähren. Die Bergbehörden haben die Be- 
obachtung der Satzungen und insbesondere die satzungsmäßige Verwaltung des Vermögens 
zu überwachen :). Durch die Novelle vom 30. Juni 1900 — Art. 82—116 des Gesetzes 
— sind die Rechtsverhältnisse zwischen den Bergwerksbesitzern und Bergleuten, zum Teil 
im Anschlusse an die Gewerbeordnung, neu geregelt worden; zur Entscheidung von Streitig- 
keiten aus diesem Verhältnisse wurde durch Bek. vom 3. Nov. 1901 (G.-V.-Bl. S. 658) 
ein Berggewerbegericht in München errichtet. 
Der Bergbau steht unter der polizeilichen Aufsicht des Staates, welche sich auf die 
Verhütung von Gefahren für Personen und Eigentum, insbesondere für Leben und Ge- 
sundheit der Bergarbeiter, auf die Sicherung der Grubenbaue, die Aufrechterhaltung der 
guten Sitten und des Anstandes durch die Einrichtung des Betriebes, auf den Schutz der 
Oberfläche und auf die Beseitigung gemeinschädlicher Einwirkungen des Bergbaues erstreckt. 
Unter den Bergbauen, welche hienach der polizeilichen Aufsicht unterliegen, sind die unter- 
irdischen Baue auch auf andere als die im Artikel 1 des Berggesetzes bezeichneten Minera- 
lien einschließlich der unterirdischen Steinbrüche und Gräbereien begriffen. Die bergpoli- 
zeilichen Bestimmungen sind durch Verordnung oder oberpolizeiliche Vorschriften zu er- 
lassen 2). 
Die Organisation der Bergbehörden beruht auf Art. 224 ff. des Berggesetzes 
und der Verordnung vom 30. Juli 1900 (vgl. G.-V.-Bl. S. 839). Hienach ist „die 
Ausübung der dem Staate nach dem Berggesetz zustehenden Hoheitsrechte von dem Be- 
triebe und der Verwaltung der Staatsbergwerke getrennt". Der Vollzug des Gesetzes ob- 
liegt neben dem Berggewerbegerichte im allgemeinen den Bergbehörden (Berginspektionen, 
Oberbergamt). Das Oberbergamt bildet in der Regel die erste Instanz den Berginspek- 
tionen (3) obliegt insbesondere die Handhabung der Bergpolizei. Gegen die Entscheidungen 
des Oberbergamts ist, soweit nicht der Verwaltungsgerichtshof letzte Instanz ist, Be- 
schwerde zum Ministerium des Innern, dem die Bergbehörden untergeordnet sind, zu- 
lässig (Art. 226). 
§ 113. Haudel und Gewerbe 8). Die Zeit der Montgelas'schen Reformen brachte 
keine durchgreifende Umgestaltung des Gewerbepolizeirechtes. Es handelte sich bei der da- 
maligen Gesetzgebung im wesentlichen um Beseitigung der Zwangs= und Bannrechte, Ein- 
dämmung der Realrechte, Beschränkung der Zünfte und Durchführung des Systems der 
staatlichen Konzessionierung. 
Während die Pfalz im Besitze der Gewerbefreiheit verblieb, die unter der französi- 
schen Herrschaft zur Durchführung gelangt war, hielt für die Landesteile diesseits des 
Rheins das Gesetz vom 11. September 1825, die Grundbestimmungen für das Gewerbs- 
wesen betr. (G.-Bl. S. 127), an dem Konzessionierungssystem fest und stellte die Zünfte, 
die zu obligatorischen Gewerbevereinen umgestaltet wurden, in ausgedehntem Maße unter 
staatliche Vormundschaft. Das Gesetz ließ überdies dem ministeriellen Vollzugsverord-= 
nungsrechte einen sehr weiten Spielraum, welches Recht besonders in den Vollzugsvor- 
schriften vom 17. Dezember 1853 (R.-Bl. S. 1863) zur äußersten Einschränkung der ge- 
werblichen Bewegungsfreiheit benutzt wurde, bis eine Verordnung vom 10. November 1861 
1) Näheres in Art. 199—223. 
* 8 Näheres Art. 230 ff., vgl. auch Oberbergpolizeiliche Vorschriften vom 30. Juli 1900 (G. V. Bl. 
3) Ueber die geschichtliche Entwickelung des Gewerbepolizeirechts in Bayern s. J „Kaisl- 
der Kampf um Gewerbereform und Gewerbefreiheit in Bayern 1799—1868 bei G. Schmol ler, 
staats= und sozialwissenschaftliche Forschungen, Bd. II Heft 1 Leipzig 1879; J. Graßmann, 
Entwicklung der Augsburger Industrie im 19. Jahrhundert 1894 S. 11 ff.; v. Seydel, Staats- 
recht I S. 155 ff., 11II S. 389 ff. Bl. f. adm. Pr. 53 S. 1 ff. (die gewerbliche Entwicklung Bayerns 
am Ende des 19. Jahrh.
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        §5 113. Handel und Gewerbe. 325 
(G.-Bl. S. 49) 1), soweit das Gesetz es zuließ, die entgegengesetzte Richtung einschlug. 
Das für das ganze Königreich gültige Gesetz vom 30. Januar 1868, das Gewerbs- 
wesen betr., (G.-Bl. S. 309)2) brachte endlich den Grundsatz der Gewerbefreiheit als 
Regel zur Geltung. Zugleich wurden die Gewerbevereine aufgehoben und den Ge- 
werbsleuten das Recht gegeben, freie Vereine zu bilden. 
Infolge des Eintritts Bayerns in das Reich ist die bayerische Gewerbegesetzgebung 
zwar nicht völlig, aber doch zum größten Teile außer Kraft und die Reichsgewerbeord- 
nung nebst ihren Novellen 3) an die Stelle getreten "). Auf Grund des Art. 17 des 
Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900 hat der Reichskanzler eine neue Redaktion der Gewerbe- 
ordnung veranstaltet (Bek. vom 26. Juli 1900 R.-G.-Bl. S. 871—979), welche im ein- 
zelnen hier nicht darzustellen ist. 
Das Reichsgesetz vom 12. Juni 1872, betr. die Einführung der Gewerbeordnung 
vom 21. Juli 1869 in Bayern (R.-B.-Bl. S. 170) enthielt in § 1 einen Vorbehalt zu 
gunsten des bayerischen Rechtes, der nunmehr auf den „Ausschank eigener Erzeugnisse an 
Getränken ohne polizeiliche Erlaubnis“ beschränkt ist 5). 
Im übrigen läßt sich das besondere bayerische Gewerberecht in drei Gruppen von 
Bestimmungen teilen: solche, die außerhalb des Bereiches der reichsgesetzlichen Regelung 
liegen, solche, die an reichsgesetzliche Ermächtigungen anknüpfend materielles Recht schaffen, 
endlich solche, die lediglich den Vollzug des Reichsrechtes bezwecken. 
1. Die Reichsgewerbeordnung sagt in § 12, daß es hinsichtlich des Gewerbebetriebes 
juristischer Personen des Auslandes bei den Landesgesetzen bewende. Das bayerische Recht 
sagt: Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und andere Erwerbsgesell- 
schaften des Auslandes dürfen, sofern nicht durch Staatsverträge ein anderes festgesetzt ist, 
nur mit staatlicher Genehmigung in Bayern Gewerbe treiben #). 
Für das Gebiet, welches nicht von der Reichs-Gewerbeordnung ergriffen ist, hat 
ferner die Bestimmung des bayerischen Rechtes) noch Bedeutung, wonach die dingliche 
Eigenschaft bestehender realer und radizierter Gewerbe zwar unverändert bleibt, Neuver- 
leihungen von Gewerben in solcher Eigenschaft aber nicht mehr stattfinden können. 
§ 6 der Reichs-Gewerbeordnung nimmt eine Anzahl von Erwerbszweigen, die 
übrigens nicht alle Gewerbe im eigentlichen Sinne sind, vollständig oder teilweise von der 
1) Pözl, Lehrbuch des bayer. Verwaltungerechts, 1. Aufl., München 1856, S. 305 ff. 
2) Kommentare zum Ges. von Nar, Erlangen 1869, und von Schöller in Doll- 
mann's Gesetzgebung des Königreichs Bayern seit Maximilian II. mit Erläuterungen, T. II 
Bd. VII S. 1 ff. Erlangen 1869. nebst Nachtrag von 1870. Zu dem Ges. vom 23. Februar 1868 
über die Ablösbarkeit der Ehehaftsverhältnisse (G. Bl. 1866/69 S. 333) vgl. Art. 153-des Ausf.G. 
zum B. G. B. und Stenglein in Dollmann's Sammlung I, 4 S. 330 ff. 
3) Die allgemeinen Vollzugsvorschriften sind nun in den V. O. vom 29. März 1892 (G.V. Bl. 
S. 61), 29. Okt. 1897 (G.V. Bl. S. 355), 29. Sept. 1900 (G. V. Bl. S. 1157) zusammengefaßt. Dazu 
Amtebl. des k. Staatsministeriums des Innern 1892 S. 91, M. Bek. vom 12. Jan. 1900 (G. V. Bl. 
S. 26), betr. die Anzeigen über den Gewerbebetrieb, und 30. Sept. 1900 (M. A. Bl. S. 575). 
4) Das Verhältnis der Gew.O. zum bayer. Rechte berücksichtigt vollständig der Kommentar 
von N. v. Landmann, 4. Aufl., bearbeitet von G. Rohmer, München 1903. Geib, Hand- 
buch, 3. Aufl., II S. 711 ff., A. Reger-Th. Stöhsel, Handausgabe d. Gew.O., 4. Aufl., 
Ansbach 1901/02, R. Schreiber, Handausgabe, 2. Aufl., München 1898/1900. 
v. Seydel, das Gewerbepolizeirecht nach der Reichsgewerbeordnung, München 1881 (aus 
den Annalen des Deutschen Reichs 1381) und bayer. Staatsrecht III S. 389 ff., Rehm, die 
rechtliche Natur der Gewerbekonzession, München 1889, O. Mayer, deutsch. Verw.N. 1 S. 287 ff., 
Laband, Staatsrecht Bd. III S. 193—226. 
5) Reichsgesetz vom 23. Juli 1879 (R.G.Bl. S. 267) Art. 3 Abs. II, bayer. Gewerbegesetz 
vom 30. Januar 1868 Art. 9b Ziff. 1. Vgl. darüber v. Seydel, Staatsrecht III S. 415. 
Bl. f. adm. Pr. Bd. 51 S. 176—224. (Ausübung des Wirtschaftsgewerbes). 
6) Bayer. Gewerbegesetz vom 30. Jannar 1868 Art. 2 Abs. III, ferner die Verträge des 
Reiches mit Oesterreich-liungarn (R.G.Bl. 1892 S. 3), mit Italien (R.G. Bl. 1892 S. 178), mit 
Rußland (N.G.Bl. 1894 S. 156). 
7) A. a. O. Art. 7, aufrecht erhalten durch Art. 74 des Einf. G. z. B.G.B.
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        326 Sechster Abschn.: Die Landesverwaltg. III, 2. Wirtsch. Verwaltg. Einz. Erwerbszweige. 8 113. 
reichsrechtlichen Regelung aus. Das hienach in Geltung gebliebene Landesrecht ist fast durch- 
weg im Laufe der bisherigen Darstellung schon zur Erwähnung gekommen 2). 
Nach Art. 8 des Ausführungsgesetzes vom 18. August 1879 zur Reichsstrafprozeß- 
ordnung ist an Stelle des Art. 29 des bayerischen Gewerbegesetzes folgende Bestimmung 
getreten: Wird ein Gewerbe, hinsichtlich dessen nach der Reichs-Gewerbeordnung das landes- 
gesetzliche Erfordernis einer Konzession fortbesteht, zu einer Handlung mißbraucht, welche 
als Verbrechen oder Vergehen strafbar ist, und wird der Gewerbetreibende dieserhalb zu 
einer Verbrechens= oder Vergehensstrafe verurteilt, so ist die zuständige Gewerbepolizei- 
behörde berechtigt, innerhalb drei Monaten nach eingetretener Rechtskraft des Strafurteils 
dem Verurteilten den selbständigen Gewerbebetrieb auf höchstens drei Jahre zu untersagen. 
2. Die Reichs-Gewerbeordnung verweist in einer Reihe von Bestimmungen auf den 
Erlaß von Polizeiverordnungen und Ortsstatuten. Von den Fällen, in welchen eine er- 
gänzende Tätigkeit der Landesgesetzgebung oder des Verordnungsrechtes der Landesregie- 
rungen vorgesehen ist, sind folgende wichtigere hervorzuheben. 
Die in § 33 der Gewerbeordnung zugelassenen Bestimmungen über Gast= und 
Schankwirtschaften sind in der allgemeinen Vollzugsverordnung vom 29. März 1892 (vgl. 
auch M.-A.-Bl. 1898 S. 77) getroffen; die Vorschriften, welche § 38 der Gewerbeordnung 
erwähnt, sind am 16. Februar 1878 (G.-V.-Bl. S. 86, Pol.-Str.-G.-B. Art. 137 ist 
durch § 148 Ziff. 4 a der G.-O. ersetzt) bezüglich der Trödler, am 29. Mai 1901 (G.-V.-Bl. 
S. 435 f. auch Pol.-Str.-G.-B. Art. 153) bezüglich der Gesindevermieter und Stellenver- 
mittler, am 12. August 1879 (G.-V.-Bl. S. 771, vgl. auch Art. 94 Abs. I des Einf.-G. 
z. B.-G.-B.) bezüglich der Pfandleiher, am 18. Dezember 1883 (G.-V.-Bl. S. 493), am 
3. Mai 1898 (G.-V.-Bl. S. 220) und 20. Okt. 1900 (G.-V. Bl. S. 1182) bezüglich der 
Geschäftsagenten, Auktionatoren 2c., am 1. Januar 1894 (G.-V.-Bl. S. 12) bezüglich der 
Güterhändler, am 19. Januar 1898 (M.-A.-Bl. S. 15) bezüglich der Viehhändler (hiezu noch 
Art. 146 Abs. 4 des Pol.-Str.-G.-B. nach der Novelle vom 12. Mai 1898, G.-V.-Bl. 
S. 223), für die übrigen in § 35 Abs. 3 bezeichneten Gewerbe am 18. Dez. 1883 G.-V.-Bl. 
S. 495) ergangen?). 
1) Vgl., was das Gewerbegesetz von 1868 anlangt, insbesondere dessen Art. 8 Ziff. 1 und 3 
und Art. 9 (Privateisenbahn= und Dampfschiffahrtsunternehmungen, Apothekergewerbe, Schankrecht 
der Bierbräuer), dann Art. 15 (Kaminkehrer und Wasenmeister). 
Zur R.G.O. § 23 ist anzuführen zu Abs. 1 (Stauanlagen) das Wasserbenützungsgesetz, zu Abs. 11 
(Schlachthäuser) P. St. G. B. Art. 145 Ziff. 2, zu Abs. III (Fabrikviertel) Art. 101 Abs. II des 
P. St. G., in der Fassung des Ges. vom 22. Juni 1900 (G. . Bl. S. 483). Zur R.G.O. 8§ 24 (Dampf- 
kessel): P. St.G. B. Art. 131 und V.O. vom 28. Juni 1892 (G.V. Bl. S. 439; vgl. S. 482, 559); 
Brettreich, Bestimmungen über Anlegung von Dampfkesseln, 1894; M. E. vom 13. Febr. 1896 
(M. A. Bl. S. 51), Krais, Handbuch II S. 201, III S. 65 ff. Zu N.G.O. 8 30 a (Hufbe-- 
schlaggewerbe): V. O. vom 1. März 1884 (G. V. Bl. S. 79), § 33c (Tanzmusiken), Graßmann, 
Vereinsgesetzgebung 2c. 1898 S. 51 ff. Zu § 34 (Verkehr mit Giften): V. O. vom 16. Juni 1895. 
Zu R.G.O. 8 36 (Feldmesser 2c.): V. O. vom 4. Juni 1892 (G.V. Bl. S. 182). Zu R. G. O. 8 70 
(Spezialmärkte): P. St. G. B. Art. 146. 
Ueber Dienstbotenwesen Art. 95 des Einf.G. z. B.G.B., Art. 15—31 des Ausf.G., hiezu 
P. St. G. B. Art. 106 ff. 
Eine große Zahl von Bestimmungen über „Erwerbs= und Gewerbspolizei“ enthält das 
P. St. G. B. in Art. 127 ff. Vgl. Komm. von Frhr. v. Riedel = Sutner, 6. Aufl., München 
1903. — Art. 133 ist durch das R.G. v. 9. Juni 1897 (R.G. Bl. S. 463 ff. und 1898 S. 39 ff.) über 
das Auswanderungswesen ersetzt; hiezu erging die bayer. Vollzugsverordnung vom 28. März 1898 
(G. V. Bl. S. 171, s. auch S. 884). Hinsichtlich der Besteuerung der Gewerbe, welche der Landes- 
gesetzgebung zusteht (s. oben S. 167), ist hier auch § 3 des R.G. vom 13. Mai 1870 (B. G. Bl. 
S. 119) zu erwähnen (Doppelbesteuerung ausgeschlossen). 
2) Vgl. auch Ziff. 3 der M.O. vom 29. Sept. 1900. Zu R.G.O. §&amp; 30 a (Hufbeschlag) 
oben S. 317, R.G.O §s 34, 38 (Pfandleiher 2c.) oben S. 310, R.G.O. 8&amp;§ 35, 38 (Güterhandel) 
oben S. 314 Anm. 2, N. G.O. § 56 b (Deckung von Stuten) oben S. 317; ferner hinsichtlich des 
Gewerbebetriebes im Umherziehen M. E. vom 7. Febr. 1898 (M. A. Bl. S. 77), vgl. auch Bl. 
f. adm. Pr. 49 S. 221, 50 S. 74.
        <pb n="337" />
        § 113. Handel und Gewerbe. 327 
3. Die behördlichen Zuständigkeiten hinsichtlich des Vollzugs der Gewerbeordnung 
sind in den Verordnungen vom 29. März 1892 (G.-V.-Bl. S. 61), 29. Okt. 1897 (G.-V.-Bl. 
S. 555) und 29. Sept. 1900 (G.-V.-Bl. S. 1157) geregelt. 
Die reichsgesetzlich (R.-G.-O. § 1390) vorgeschriebene Einrichtung der Fabriken- 
inspektoren ist in Bayern durch Verordnung vom 17. Februar 1879 (G.-V.-Bl. 
S. 35) ins Leben gerufen worden. Diese Verordnung ist nunmehr durch die Verordnung 
vom 31. März 1892 (G.-V.-Bl. S. 83) ersetzt !). Hienach ist für jeden Regierungsbezirk 
ein Fabriken= und Gewerbeinspektor aufgestellt. Diese Beamten, denen Assistenten (seit 
1898 auch weibliche Hilfskräfte) beigegeben sind, werden vom Könige ernannt und sind 
Mitglieder der Kreisregierungen, Kammer des Innern2); außerdem ist im Staatsmini- 
sterium des Innern ein Zentralinspektor aufgestellt. Sie haben in ihrem äußeren Wir- 
kungskreise im allgemeinen die Besugnisse der Ortspolizeibehörden. Doch dürfen sie poli- 
zeiliche Verfügungen nicht erlassen, welche gegebenen Falles im Wege des Verwaltungs- 
zwanges durchzuführen sind. 
Die Anlagen, welche nach dem Berggesetze unter der Ausfsicht der Bergbehörden 
stehen, sind vom Wirkungskreise der Fabriken= und Gewerbeinspektoren ausgenommen. 
Zum Vollzuge des Reichsgesetzes über die Gewerbegerichte vom 29. Juli 
1890 (R.-G.-Bl. S. 141, nunmehr gültig in der Fassung vom 29. Sept. 1901, R.-G.-Bl. 
S. 353) ist eine Verordnung vom 16. August 1890 (G.-V.-Bl. S. 571) und die Bek. 
vom 3. Nov. 1901 über Errichtung eines Berggewerbegerichtes (G.-V.-Bl. S. 658) erlassen. 
Den Anforderungen der §§ 20 und 21 der Reichs-Gewerbeordnung hinsichtlich der 
Entscheidung von „Rekursen“" in Gewerbepolizeisachen ist vom bayerischen Rechte durch 
Art. 8 Ziff. 8 des Gesetzes vom 8. August 1878 Rechnung getragen. Hienach sind Streitig- 
keiten über die „Befugnis zum Gewerbebetriebe auf Grund der Gewerbeordnung in jenen 
Fällen, in welchen das in §§ 20 und 21 der Gewerbeordnung vorgesehene Verfahren nach 
den jeweils geltenden Bestimmungen einzutreten hat“, Verwaltungsrechtssachen. 
Das bayerische Recht hat besondere Vertretungsorgane des Handels= und Gewerbe- 
standes geschaffen. 
Das Gesetz, das Gewerbewesen betr., vom 30. Januar 1868, sagt in Art. 27: Die 
Bestimmungen über die Gewerbe-, Fabrik= und Handelsräte, dann über die Gewerbe= und 
Handelskammern bleiben der Regierung vorbehalten. Auf Grund dieses Artikels ist die 
Verordnung, die Handels= und Gewerbekammern, dann die Bezirksgremien für Handel 
und Gewerbe betr., vom 25. Oktober 1889 (G.-V.-Bl. S. 559) ergangen 3). 
Diese Verordnung bestimmt: In jedem Regierungsbezirke besteht eine Handels= und 
Gewerbekammer. Außerdem können für Orte und Bezirke, wo wegen eines erheblichen 
gewerblichen Verkehrs ein Bedürfnis zu einer gewerblichen Vertretung obwaltet, auf An- 
trag der Beteiligten mit Genehmigung des Staatsministeriums des Innern Bezirksgremien 
für Handel und Gewerbe gebildet werden. 
Das Staatsministerium des Innern bestimmt den Sitz dieser gewerblichen Organe, 
sowie deren Bezirke. 
Die Handels= und Gewerbekammern sind begutachtende Organe in 
Fragen, welche Handel, Industrie und Gewerbe betreffen. Sie sind tunlichst bei jeder 
wichtigeren Angelegenheit dieser Art zu hören. Sie haben die Interessen ihrer Berufs- 
1) Hiezu Ausf. Anw. vom 31. März 1892 (M. A. Bl. S. 91), M.Bek. vom 14. März 1895 
53 ff. (M. A. Bl. S. 107), ferner die autogr. Dienstanweisung vom 12. Nov. 1892; hiedurch sind 
sen Beamten noch! über 139 d der Gew.O. hinausgehende Aufsichtsbefugnisse zugewiesen worden. 
2) Jedoch hat der Inspektor für M ittelfranken seinen Amtssitz in Nürnberg. 
3 Ausgabe v. R. S chreiber, Bamberg 1890. Frühere V.O. vom 20. Dezember 1868 
mit V. O. vom 17. Nov. 1876. Ueber die Tätigkeit der H. und -G. K. als Organe des Handels- 
standes zur Unterstützung der Registerbehörden s. M. Bek. vom 27. Dez. 1900 (J. M. Bl. 19001 S. 3). 
88 
dies
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        328 Secchster Abschn.: Die Landesverwaltg. III, 2. Wirtsch. Verwaltg. Einz. Erwerbszweige. § 113. 
kreise wahrzunehmen und die ihnen besonders übertragenen Obliegenheiten zu erfüllen. Mit 
ihrer Zustimmung kann ihnen die Verwaltung oder die Aussicht über die Verwaltung von 
Anstalten und Einrichtungen übertragen werden, die zur Förderung des Handels, der In- 
dustrie und der Gewerbe bestehen. Zu diesen Anstalten gehören insbesondere die Börsen 
(§ 107 oben). Ferner obliegt ihnen die Erstattung eines Jahresberichtes an das Mini- 
sterium „über die Verhältnisse und Bedürfnisse des Handels, der Industrie und der Ge- 
werbe“. Sie stehen im Verkehre mit den Bezirksgremien?). 
Jede Handels= und Gewerbekammer besteht aus zwei Abteilungen, der Handels- 
kammer für Handel und Industrie, und der Gewerbekammer für die übrigen Gewerbe. 
Die Abteilungen haben mindestens vier Mitglieder, die am Sitze der Kammer gewählt 
werden 2), und auswärtige Mitglieder (Abteilungsvorsitzende der Gremien). 
Die Wahlen erfolgen auf sechs Jahre. Alle drei Jahre wird die Hälfte erneuert. 
Das Staatsministerium des Innern kann mit königlicher Genehmigung die Handels- 
und Gewerbekammern auflösen und deren neue Bildung anordnen. 
Jede Abteilung der Handels= und Gewerbekammer wählt aus ihrer Mitte durch 
einfache Stimmenmehrheit ihren Vorsitzenden und einen Stellvertreter desselben. Der Vor- 
sitzende der Handelsabteilung ist zugleich Vorstand der Handels= und Gewerbekammer. 
Diese Wahlen gelten auf drei Jahre. 
Die Handels= und Gewerbekammer wählt sich einen fachwissenschaftlich gebildeten 
Sekretär, der nicht Mitglied der Kammer ist, und das erforderliche Hilfspersonal ). 
Den Bezirksgremien liegt die Förderung und Vertretung der gewerblichen, 
industriellen und Handelsinteressen ihrer Bezirke in ähnlicher Weise ob, wie den Handels- 
und Gewerbekammern in Ansehung des Regierungsbezirkes. 
Die Bezirksgremien sollen regelmäßig gleich den Kammern zwei Abteilungen haben; 
jedoch ist auch die Bildung nur einer Abteilung zulässig. Ihre Einrichtung entspricht 
jener der Kammern. 
Zur Vertretung der Interessen des Handwerkes ihres Bezirkes sind nach §#§ 103 ff. 
der Reichsgewerbeordnung (Gesetz vom 26. Juli 1897, R.-G.-Bl. S. 663)") Hand- 
1) Ueber die Bestellung von Handelsmäklern und Sensalen Meber VI S. 638. § 6 der 
Zuständigkeitsordnung vom 24. Dez. 1899. Vgl. auch Bek. vom 27. Dez. 1900 (G.V.Bl. 1901 
S. 6) über die Handelsregister. 
2) Wahlberechtigt zur Handelsabteilung sind alle Personen, die am Kammersitze ein Gewerbe 
treiben, das zur Gewerbesteuer angelegt ist, und als Inhaber oder persönlich haftende Teilhaber 
der Firma im Handelsregister eingetragen sind, Apotheker ausgenommen; ferner die Vorstands- 
mitglieder von A-ktiengesellschaften und eingetragenen Genossenschaften, welche Handelsgeschäfte 
treiben, sofern erstere am Rammersitze wohnen und letztere daselbst ihren Geschäftssitz haben. Wahl- 
berechtigt zur Gewerbeabteilung sind alle übrigen Personen, welche am Kammersitze ein selbständiges 
Gewerbe treiben und an Gewerbesteuer (je nach der Ortsbevölkerung bis 4000, bis 20 000, über 
20 000 Seelen) 3, 4 oder 5 Mark entrichten. 
Wählbar sind alle Wahlberechtigten männlichen Geschlechts, welche das 30. Lebensjahr zu- 
rückgelegt haben, im Regierungsbezirke wohnen und die Wahlfähigkeit drei Jahre (jetzt oder früher) 
besessen haben. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und richterlich ausgesprochene Beschränkung in 
der Verfügung über das Vermögen schließen von der Wahlfähigkeit und Wählbarkeit aus. 
Direkte Wahl unter Leitung eines Kommissärs der Kreieregierung für die beiden Kategorien 
getrennt. Zwischenwahlen durch Kooptation. Ablehnung und bezw. Rücktritt statthaft bei Wieder- 
wahl, wegen zurückgelegten 60. Jahres und erwiesener körperlicher oder geistiger Unfähigkcit, sonst 
nur mit Genehmigung der Kammer „aus triftigen Gründen“ (§ 7). 
3) Nach § 14 ernennt die Kreisregierung für jede RKammer einen k. Kommissär, der berech- 
tigt ist, an den Sitzungen teilzunehmen und jeder Zeit das Wort zu verlangen. 
Die Kosten der Handels= und Gewerbekammern werden durch Zuschüsse aus Kreis= und 
Zentralfonds und durch Beiträge der Wahlberechtigten, im Bedürfnisfalle auch der Bezirksgremien 
gedeckt. Näheres §§ 9—13 der M.O., deren Revision in Aussicht steht. 
4) Hiezu Zuständigkeits V. O. vom 29. Okt. 1897 (G. . Bl. S. 355) und Min.Bek. vom 11. 
Dez. 1899 (G.V. Bl. S. 1000); G. Rohmer, die Handwerkernovelle, München 1898.
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        * 11. Das Volksschulwesen. 329 
werkskammern errichtet worden, deren Mitglieder von den Handwerkerinnungen #) 
und sonstigen gewerblichen Vereinigungen gewählt werden. Für jeden Regierungsbezirk 
besteht eine Handwerkskammer mit Abteilungen, die einzelne Städte und Bezirksamts-Be- 
zirke umfassen. 
Im Vollzuge des § 49 des Reichsgesetzes vom 19. Juni 1901, betr. das Urheber- 
recht aun Werken der Literatur und Tonkunst wurde durch Min.-Bek. vom 5. Mai 1902 
(G.-V.-Bl. S. 188) eine Sachverständigen -Kammer für Werke der Lite- 
ratur und eine solche für Werke der Tonkunst in München gebildet. 
IV. Kapitel. 
Die Verwaltungstätigkeit in bezug auf das geistige Leben. 
1. Titel. 
Unterricht und Pildung. 
§ 114. Das Volksschulwesen2). Bayern besitzt kein Volksschulgesetz. Der Ent- 
wurf eines solchen, welcher im Jahre 1867 dem Landtage vorgelegt wurde 8), ist gescheitert. 
So ist denn das Gebiet der gesetzlichen Regelung ein sehr geringes, das Verordnungsrecht 
hat einen weiteren Spielraum. 
Die Volksschulen sind Staatsanstalten, der Volksschuldienst ist Staatsdienst. Der 
Satz des Schulbedarfsgesetzes vom 10. November 1861, daß die Volksschulen Gemeinde- 
anstalten seien, hatte nur finanzrechtliche Bedeutung, er ist in das Schulbedarfgesetz vom 
28. Juli 1902, um Mißdeutungen auszuschließen, nicht mehr aufsgenommen worden #). Der 
Volksschulaufwand bildet im wesentlichen eine Gemeindelast. Die Gemeinden haben im 
eigenen Wirkungskreise keinerlei gesetzlichen Einfluß auf die Verwaltung des Volksschul- 
wesens; im übertragenen Wirkungskreise in der Regel nur soweit, als die Gemeindebehörde 
Distriktsverwaltungsbehörde ist. Der Staat nimmt nur auf das nahe Interesse, welches 
die Gemeinden an der Verwaltung des Volksschulwesens haben, in soferne Rücksicht, als 
er ihnen eine Vertretung in seinen örtlichen Schulaussichtsbehörden zugesteht, ihnen auch 
wohl Einfluß auf die Besetzung der Lehrstellen einräumt 2c. Hierauf zunächst bezieht es 
sich, wenn die beiden Gemeindeordnungen (diess. Art. 91, 137, pfälz. Art. 70) sagen, daß 
die Gemeindebehörden „Anteil“ am Volksschulwesen „nach den hierüber bestehenden Ge- 
setzen und Verordnungen" nehmen. Die Volksschulen sind auch keine Einrichtungen der 
Glaubensgesellschaften; die kirchlichen Obrigkeiten haben kein Verfügungsrecht über die 
Volksschulen. Der Staat hat lediglich den Unterricht in der Glaubens= und Sittenlehre 
unter die Lehrgegenstände der Volksschule ausgenommen und die Anordnung, Leitung und 
Beaufsichtigung dieses Unterrichts den Glaubensgesellschaften anheimgegeben. 
Die oberste Leitung des Volksschulwesens kommt dem Staatsministerium 
des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten zu, die Oberaufsicht in den Regierungs- 
  
1) Die Bek. d. R.K. vom 19. März 1898 (Weber XXV 332 ff.) enthält die Entwürfe 
von Innungsstatuten nach Maßgabe der Novelle zur Gew.O. vom 26. Juli 1897. 
2) Zum früheren Rechte vgl. v. Seydel, bayer. Staatsrecht III S. 621 ff.; auch Bd. 1 
an verschiedenen Stellen (vgl. Register); J. A. Englmann, Handbuch des bayer. Volksschul- 
rechtes, 4. Aufl von E. Stingl, München 1897; J. Graßmann im Archiv f. öff. Recht VIII 
(1893) S. 480 ff.; v. Krais, Handbuch der inneren Verwaltung, 4. Aufl., I S. 373 ff.; Geib, 
Handbuch für die Gemeindebehörden der Pfalz, 3. Aufl., II S. 1—158 ff. J. Ebert, Streit- 
fragen aus dem bayer. Volksschulrecht, Frankfurt 1896. Zum Schulbedarfges. vom 28. Juli 1902 
s. die Ausgaben von J. Graßmann (Ansbach) u. Gustav Seiler (München) 1903; ferner 
Piloty in den Bl. f. adm. Pr. Bd. 52 S. 330 ff. 
3) Ein Abdruck desselben erschien München 1867. 
4) Vgl. hiezu Graßmann a. a. O. S. 12 ff., Entsch. d. V.G.H. Bd. 22 S. 131.
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        330 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. IV, 1. Unterricht und Bildung. § 114. 
bezirken führen die Kreisregierungen, Kammern des Innern. Letzteren stehen als bera- 
tende Kollegien Kreisscholarchate zur Seite, deren Mitglieder der König ernennt?). 
Außerdem sind aus Kreisgemeindemitteln sachmännisch gebildete Kreisschulinspektoren auf- 
gestellt. Diese sind Mitglieder des Scholarchates und Hilfsarbeiter der Kreisschulreferenten. 
Ihre Hauptaufgabe aber bildet die Vornahme außerordentlicher Schulbesichtigungen?). 
Vollzugsbehörden der Regierungen sind die Distriktsschulinspektionen, in unmittel- 
baren Städten Lokalschulkommissionen, und die Distriktsverwaltungsbehörden, erstere für 
den fachmännischen Teil des Schulwesens, beide gemeinsam für die bestimmt ausgeschiedenen 
„gemischten Schulangelegenheiten“"). 
Unter den Distriktsbehörden stehen die Ortsschulbehörden, rechts des Rheines die 
Lokalschulinspektionen und in unmittelbaren Städten die Stadtbezirksschulinspektionen, in 
der Pfalz die Ortsschulkommissionen"). Die Zuständigkeit dieser Behörden erstreckt sich 
nur auf die fachliche Seite des Schulwesens. Die finanzielle Seite fällt in den Bereich 
der Gemeindeverwaltung; die Ortsschulbehörden haben hier nur das Recht der Antrag- 
stellung und Erinnerung. 
Das bayerische Volksschulrecht beruht auf dem Grundsatze der allgemeinen Schul- 
pflicht. Die Schulpflicht ist eine öffentlichrechtliche Verbindlichkeit gegenüber dem Staate. 
Sie ist nicht an die Staatsangehörigkeit, sondern an den dauernden Aufenthalt im Staats- 
gebiete geknüpft 5). 
Die Volksschulpflicht ist in Bayern schon verhältnismäßig früh eingeführt 
worden und die neuere Gesetzgebung hat hieran festgehalten ). Nach Art. 58 des Polizei- 
strasgesetztuches wird die Dauer der Schulpflicht bis zur Erlassung eines Schulgesetzes 
durch Verordnung bestimmt. Die in den Verordnungen vom 31. Dezember 1864, 5. No- 
vember 1880 und 26. April 1882 enthaltenen Vorschriften?) sind nunmehr in der V.= O. 
vom 4. Juni 1903 (G.-V.-Bl. S. 359) zusammengefaßt und verbessert worden. 
Letztere ermöglicht u. a. die Errichtung besonderer Werktagsschulklassen für Kinder 
des 8. Schuljahres (8 5). 
Die Schulpflicht dauert vom vollendeten 6. Lebensjahre 10 Jahre, wovon regelmäßig 
7 auf die Werktagsschule, 3 auf die Sonn= und Feiertagsschule oder Fortbildungsschule 
treffen 5). Von der Schulpflicht befreit nur Nachweis genügenden Privatunterrichtes und 
Besuch einer höheren Unterrichtsanstalt?5. 
Schuldhafte Schulversäumnisse werden nach Maßgabe des Art. 58 des N 
lizeistrafgesetzvuches, der Verordnung vom 2. September 1886 (G.-V.-Bl. S. 585) u. 
der V. O. vom 4. Juni 1903 an den verankwortlichen Angehörigen oder Dienstherrn * 
1) BV.O. vom 1. April 1832. Vgl. Weber II S. 604, 606. Vgl. A. Reinhard, das 
Recht der Sahulausfsicht, Bl. f. adm. Pr. 49 S. 393 ff. 
2) Amtsinstruktion vom 30. Juni 1873. Vgl. Weber X S. 50, 724, XI S. 670. 
3) Grundlegend Amteinstruktion vom 15. September 1808 (Weber!I S. 224) und deren 
Nachbildung für die Pfalz vom 22. August 1817 (Geib a. a. O. II S. 28). Bezüglich der 
Stad#chulkommiffionen f. Weber II S. 60, 129, 210, III S. 289, 729, 1V S. 7, XI S. 262, 
XVI S. 372 (8 13). 
#%) Grulbdlrgen, ist die Amtsinstruktion vom 15. September 1808 (Weber 1 S. 230) und 
für die Pfalz vom 22. August 1817 (Geib a. a. O. ILS. 22). Weiteres bei v. Seydel a. a. O 
III S. 644 ff. Zu den Sitzungen sämtlicher Ortsschulbehörden sind nunmehr auch Lehrer nach Maß- 
gabe der M. E. vom 29. Nov. 1897 (G. V. Bl. S. 370) beizuziehen. 
5) Vgl. Weber III S. 10, 20. 
6) Vgl. insbesondere V.O. vom 22. Dezember 1802 (N. Bl. S. 911). 
7) Weber VI S. 397, XIV S. 591; s. auch III S. 231, S. 764. 
8 Verlängerung um i ein Zahr bei Nichtbestehen der Prüfung. 
9) S. außerdem N.G.O. &amp;8 120 und V.O. vom 29. März 1892 (G.B. Bl. S. 61). Hienach 
kann für mämliche Arbeiter nier 18 Jahren die Verpflichtung zum Besuch einer Fortbildungs= 
schule, soweit die Verpflichtung nicht landcsgesetzlich bbelteht. durch Orte= oder Distriktegemeinde- 
statut begründet werden. Voyl. auch § 18 der V.O. v. 4. Juni 1903 (Begünstigung des Besuches 
von landwirtschaftlichen Winterschulen).
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        8 114. Das Volksschulwesen. 331 
Schulpflichtigen, bezw. an den Sonntags= oder Fortbildungsschulpflichtigen selbst zunächst 
durch die Ortsschulbehörden, weiterhin durch den Strafrichter geahndet. 
Eine Trennung der Volksschulen nach Bekenntnissen ist durch kein Gesetz geboten. 
Der Standpunkt des Staates ist in dieser Beziehung zu verschiedenen Zeiten ein verschie- 
dener gewesen 1). Zu Beginn des 18. Jahrhunderts wurde die nicht konfessionelle Natur 
der Volksschulen scharf betont und eine Entschließung vom 10. Mai 18105) erklärte die 
Gemeindeschule als Regel, indem sie hervorhob, daß nur bei der Glaubenslehre „die Kon- 
fessionsverschiedenheit einen gegründeten Unterschied im Schulunterricht mache“. Indessen 
wurde bereits durch Verordnung vom 22. Januar 1815 (R.-Bl. S. 73) 3) von dieser An- 
schauung wieder abgegangen und die Pfarrschule zur Regel erhoben"). Erst die Verord- 
nung vom 29. August 1873 (R.-Bl. S. 1401) stellte, wenigstens dem Grundsatze nach, die 
Gemeindeschule wieder als Regel auf und ermöglichte die Errichtung konfessionell gemischter 
christlicher Schulen, sowie die Umwandlung konfessionell getrennter christlicher Schulen in 
konfessionell gemischte Schulen auf Antrag der Gemeinden. Diese Verordnung hatte jedoch 
keinen sehr langen Bestand. Sie ist nunmehr durch eine Verordnung vom 26. August 1883 
(G.-V.-Bl. S. 407) ersetzt, welche konfessionell gemischte Schulen nur noch als Ausnahmen 
zuläßt 5). Neben dieser verordnungsmäßigen Regelung schafft nunmehr Art. 5 Abs. 1II 
des Schulbedarfgesetzes vom 28. Juli 1902 eine gesetzmäßige Grundlage zur Anwendung eines 
Zwanges behufs Errichtung von Konfessionsschulen 7), indem dieser Artikel folgendes anordnet: 
„Wenn in einer Gemeinde oder Ortschaft oder in mehreren im Umkreise von dreieinhalb 
Kilometer gelegenen Gemeinden, Ortschaften, Weilern und Einzelhöfen, für welche lediglich 
Konfessionsschulen errichtet sind, zusammen nach fünfjährigem Durchschnitte mindestens 
fünfzig schulpflichtige Kinder der in der Minderheit befindlichen Konfession vorhanden sind, 
und ihnen nicht eine Schule ihrer Konfession bis zur Entfernung von dreieinhalb Kilo- 
meter zur Verfügung steht oder durch eine zweckmäßige Umschulung zugänglich gemacht 
werden kann, so können die beteiligten Gemeinden zur Bereitstellung der Mittel zur Er- 
richtung einer Schule dieser konfessionellen Minderheit angehalten werden. Außerdem 
können Gemeinden, in welchen Schüler einer Konfession in größerer Anzahl die Schulen 
einer anderen Konfession deshalb besuchen müssen, weil ihnen der Besuch der Schule der 
eigenen Konfession erheblich erschwert ist, zur Errichtung weiterer Schulen oder Schul- 
klassen für die konfessionelle Minderheit angehalten werden, soferne eine Abhilfe mittels 
einer anderen Schuleinteilung unmöglich ist.“ 
Die wesentlichsten Bestimmungen der Verordnung von 1883°) sind folgende. 
Jede Gemeinde soll wenigstens eine Volksschule besitzen und mit ihrer Markung 
einen Schulsprengel bilden 3). Größere Gemeinden sind entsprechend der Zahl ihrer 
Schulen in Schulbezirke zu teilen. Aus erheblichen Gründen können Schulsprengel auch 
abweichend von der Gemeindebezirkseinteilung gebildet werden?). Der Schulsprengel 
erstrect sich auf alle innerhalb seiner Grenzen wohnenden Familien ohne Unterschied des 
1) Vgl. hieher: Der Kirchenstreit und die bayer. Volksschule. Von einem Verwaltungebe- 
amten. München 1872. — G. Seiler a. a. O. S. 177 ff. 
2) Weber I S. 465 Anm. F. 
3) Agl. auch schon die Entschließung vom 4. September 1813, Weber I S. 442. 
4) Bezüglich der Pfalz s. Geib, Handbuch II S. 2 ff. 
5) Agl. hicher auch E. Ma yer, die Kirchenhoheiterechte des Königs von Bayern, München 
1884, S. 224 ff. R. Piloty a. a. O. S. 332 ff., dagegen Graßmann a. a. O. S. 60 und 
G. Gester a. a. O. 154 über dag freie Organisatiousrecht der Regierung. 
6) Ueber das Verhäliuss dieser Vorschriften zu einander Pilot y a. a. O. S. 344 ff. 
Graßmann a. a. O. S. 67, G. Seiler a. a. O. S. 189. 
7) Ueber diese V.O. -ral. v. Seydel, Staaterech I#Il S. 652 ff., G. Seiler a. a. O. S. 187 ff. 
8) Vgl. dazu Schulbedarfges. vom 28. Juli 1902 Art. 5 Abs. II u. III. 
9) „Bei Bildung neuer Schulsprengel ist neben den räumlichen Verhältnissen in erster Linie 
die Konfession der Schulpflichtigen entscheidend“.
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        332 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. IV, 1. Unterricht und Bildung. 8114. 
Glaubensbekenntnisses. Bestehen jedoch konfessionell gesonderte Volksschulen nebeneinander, 
so erstrecken sich deren Schulbezirke nur auf die Glaubensgenossen. Die Volksschulen sind 
regelmäßig konfessionell und es dürfen an diesen nur Lehrer des betreffenden Bekenntnisses 
angestellt werden. Ausnahmsweise können in außerordentlichen, durch zwingende Verhält- 
nisse bedingten Fällen konfessionell getrennte christliche Volksschulen einer Gemeinde auf 
Antrag der Gemeindebehörde in konfessionell gemischte Schulen umgewandelt werden 1). 
Ein Zwang zum Besuche einer konfessionell gemischten Schule darf solange nicht eintreten, 
als der Besuch einer konfessionell getrennten Schule möglich gemacht werden kann. Auch 
bleibt es den Angehörigen jedes Bekenntnisses unbenommen, eine Bekenntnisschule aus 
eigenen Mitteln zu gründen, die dann wie eine öffentliche Volksschule behandelt wird ?. 
Die Beschlußfassung über die Errichtung neuer, die Aufhebung bestehender Volks- 
schulen, die Bildung und Abänderung der Schulsprengel und Schulbezirke, sowie über alle 
hiebei zu ordnenden Verhältnisse steht der Kreisregierung, Kammer des Innern, zu. Gegen 
die Entscheidung der Regierung ist den Beteiligten, dann den kirchlichen Oberbehörden, in- 
sofern bei Errichtung konfessionell gemischter Schulen ihr eingeholtes Gutachten unberück- 
sichtigt geblieben ist, die Beschwerdeführung an das Staatsministerium des Innern für 
Kirchen= und Schulangelegenheiten als zweite und letzte Instanz innerhalb einer unerstreck- 
lichen Frist von 14 Tagen gestattet. 
Handelt es sich um Streitigkeiten über die Zugehörigkeit zu einem Schulsprengelver- 
bande oder über Schulsprengelgrenzen, so ist nach Art. 10 Ziff. 17 des Gesetzes vom 8. August 
1878 gegen die Regierungsentscheidung Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshofe zulässig 3). 
Die Zahl der Lehrer an einer Schule und deren Diensteskategorie (Volksschullehrer, 
Volksschullehrerinnen, Schulverweser, Schulverweserinnen, Hilfslehrer, Hilfslehrerinnen) 
bemißt sich nach der Schülerzahl 1). Ueber die Mindestgehalte des Lehrpersonals und über 
das Schulgeld bestimmt das Schulbedarfgesetz ebenso über das Pensionswesen 5). 
Die Anstellung, Versetzung, Pensionierung und Entlassung der Lehrer steht den 
Kreisregierungen, Kammern des Innern, zu ?5), die dabei durch Präsentations= oder Vor- 
1) Vgl. dazu die erschwerenden Bestimmungen in 5 7 der V.O., die nach § 9 keine An- 
wendung finden, wenn eine Gemeinde ohne gesetzliche Verpflichtung eine neue Schule gründet. 
Nach § 8 kann die Verwandlung einer gemischten in eine konfessionelle Schule in derselben Weise, 
wie § 7 bestimmt, eintreten. 
2) Aus dem oben Dargelegten erhellt, daß zwischen den Begriffen der nach Bekenntnissen 
getreunten und der gemischten Schulsprengel einerseits, und den Begriffen der Bekenntnisschule 
und der gemischten Schule zu unterscheiden ist. Das rechtliche Unterscheidungsmerkmal liegt bei 
den zwei ersteren Begriffen in den Glaubensangehörigkeitsverhältnissen der Schüler, bei den zwei 
letzteren in jenen der Lehrer. Bekenntnisschulen sind solche, an welchen nur Lehrer Eines be- 
stimmten Bekenntnisses angestellt werden dürfen, gemischte Schulen solche, an welche Lehrer ver- 
schiedener Bekenntnisse angestellt werden können. Dabei ist jedoch zu bemerken, daß, während die 
gemischten Schulsprengel die Angehörigen aller Glaubensbekenntnisse umfassen oder doch umfassen 
können, es nur gemischte christliche Volksschulen gibt, die Anstellung nicht christlicher Lehrer 
also ausgeschlossen ist. Vgl. auch § 3 d. Sch.B. G. 
3) Dazu Art. 11 dess. Gesetzes: „Wenn Aenderungen im Bestande von Schulverbänden ein- 
treten und sich die Beteiligten über die Teilung oder Auseinandersetzung den Schulver- 
mögens oder über die Rechte und Pflichten in bezug auf bestehende Anstalten nicht gütlich zu 
cinigen vermögen, so tritt in letzterer Beziehung schiedsrichterliche Entscheidung ein"“. Erste In- 
stanz ist bei uumittelbaren Städten eine Regierung, Kammer des Innern, sonst ein Bezirksamt, 
delegiert vom Ministerium des Innern, bezw. der Regicrung; zweite Instanz ist der Verwaltungs- 
gerichtshof. 4) Näheres Schulbedarfgesetz Art. 4. 
5) Ueber Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofes Ges. vom 8. Angust 1878 Art. 10 
Ziff. 18, 19, 21—25 mit Art. 23 Abs. 5 d. Sch. B.G. Ueber das Schuldienstrecht überhaupt v. Sey- 
del a. a. O. III S. 660 ff., Graßmann, Schulbedarfgesetz S. 15. — Ueber Bildung der Lehrer 
und Lehrerinnen M. Bek. v. 30. Juli 1898 (K. M. Bl. S. 241); Normativ über die Bildung der 
Schullehrer vom 9. Aprik 1902 (K.M. Bl. S. 191); über das Disziplinarstrafrecht v. Seydel III 
S. 661, M. E. vom 2. Jan. 1895 (Weber 23 S. 2). Suspension betr.; Landtags-Repert 1895/96 
S. 28. UlbeerMilitärdienstzeit der Volksschullehrer M. Bek. vom 3. März 1900 (K. M. Bl. S. 144). 
6) Nach Art. 6 des Schulbedarfgesetzes kam die llebertragung des Unterrichtes an Mit-
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        8 115. Die Mittel= und Hochschulen. 333 
schlagsrechte der Gemeinden oder Privater 1) beschränkt sein können?). 
Die Schul= und Lehrordnungen, deren Grundlage der Lehrplan vom 3. Mai 18115) 
ist, sind nach Regierungsbezirken und zum Teile auch örtlich verschieden?. 
Die Aufbringung des Schulbedarfes ist durch das Gesetz vom 28. Juli 1902 
(G.-V.-Bl. S. 265—284) neu geregelt worden. 
Die vermögensrechtliche Verwaltung der öffentlichen Volksschulen sowie die Feststel- 
lung und Aufbringung des gesamten persönlichen und sächlichen Bedarfs für ihre Errich- 
tung und ihren Unterhalt obliegt den Ortsgemeinden als eigentliche Gemeindeangelegen- 
heit, vorbehaltlich der auf den Bestimmungen dieses Gesetzes beruhenden Verpflichtungen 
der Kreise und des Staates sowie besonderer rechtlicher Verpflichtungen zur Bestreitung des 
Bedarfs für die öffentlichen Volksschulen (Art. 1). 
Der Bedarf der Volksschulen, welcher durch die eben aufgezählten Mittel nicht ge- 
deckt wird, ist hienach, soweit nicht andere Einnahmen der Gemeinde die Deckungsmittel 
bieten, durch Umlagen 5) nach den für diese gesetzlich geltenden Bestimmungen aufzubringen 
(Art. 1 u. 2). 
Ueberbürdete Gemeinden erhalten (nach Art. 16) Zuschüsse aus Kreisfonds, und zwar 
haben hiezu die Kreise vor allem soviel zu verwenden, als sie nach den Kreisfonds-Haupt- 
rechnungen des Jahres 1901 zur Unterstützung der Gemeinden in Aufbringung des per- 
sönlichen und sächlichen Schulbedarfs, insbesondere für Aufbesserung des Lehrereinkommens, 
ihrerseits verausgabt haben, außerdem den sechsten Teil des zur erstmaligen Erhöhung der 
Mindestgehalte des Lehrpersonals nach Art 7 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes erforderlichen 
Mehrbedarfs. Einen etwaigen weiteren Bedarf haben die Landräte nach den Bestimmungen 
des Landratsgesetzes vom 28. Mai 1852 bereitzustellen. (Vgl. oben S. 255.) 
Das Schulbedarfgesetz regelt auch die Fürsorge für das dienstunfähige Lehrpersonal 
und die Lehrerrelikten; zur Aufbringung der hiefür erforderlichen Mittel werden die Orts- 
gemeinden nicht beigezogen. 
* 115. Die Mittel-= und Hochschulen "). Die höheren Unterrichtsanstalten bieten 
für die rechtswissenschaftliche Betrachtung verhältnismäßig wenig Stoff. Denn wenn man 
von Einzelheiten, die hier ohnedies außer Spiel bleiben müssen, absieht, tritt bei jenen An- 
stalten von beiden staatsrechtlichen Hauptmomenten, die beim Volksschulwesen sich zeigen, 
das eine, der Schulzwang, überhaupt nicht, das andere, der Bestand öffentlichrechtlicher 
Verpflichtungen zur Bestreitung des Aufwandes, nur teilweise auf. Inwieweit aber solche 
Verbindlichkeiten den Gemeindeverbänden kraft gesetzlicher Bestimmung oder freiwilliger 
Uebernahme obliegen können, wurde an seinem Orte bereits erwähnt. Im übrigen sind 
die höheren Unterrichtsanstalten Verwaltungseinrichtungen des Staates, welche jeweils nach 
dem Ermessen der Verwaltung ihre Regelung finden. 
Im folgenden soll lediglich eine Uebersicht über die vorhandenen Anstalten, soweit 
sie allgemeineres Interesse bieten, gegeben und damit die Anführung der grundlegenden 
glieder geistlicher Gesellschaften 2c. nur mit Zustimmung der betreffenden Gemeinden erfolgen. 
1) Vgl. Verf. Beil. V §F 21. 
2) Form. V. O. vom 17. Dezember 1825 § 46; hiezu Art. 21 und 22 des Schulbedarfgesetzes 
vom 28. Juli 1902. 
3) Döllinger IX S. 1344. 
4) Ugl. hierüber Eunglmann d. a. O. S. 254 ff., Geib a. a. O. S. 98 ff. 
5) Art. V des Umlagengesetzes vom 22. Juli 1819 (s. oben S. 232 Anm. 3) ist in An- 
sehung der Schulen nunmehr beseitigt (Art. 23 Abs. 4 d. Sch.B. G.), doch können die bestehenden 
konfessionellen Sonderumlagen für Schulzwecke nach Art. 3 d. Sch. B.G weiter erhoben werden. 
Archiv f. öff. Recht 8 S. 510. 
6) v. Seydel a. a. O. III S. 681 ff. M. Bek. vom 18. Jannar 1900 über die Behand- 
lung der Verwaltungsgeschäfte bei den Mittelschulen (R. M. Bl. S. 45), vgl. auch Weber 29 
S. 148 Anm. 3 (Qualifikation). — Ansführliche Regierunge Denkschrift vom 9. Juni 1902 in den 
Verh. d. K. d. Abg. Bd. VIII Beil. Nr. 764.
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        334 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. IV, 1. Unterricht und Bildung. 8 115. 
organisatorischen Verordnungen verbunden werden. 
Der humanistischen Bildung dienen: 
1. Die Gymnasien und isolierten Lateinschulen, für welche die Schulordnung vom 
23. Juli 1891 (G.-V.-Bl. S. 253) maßgibt. 
2. Die Lyceen, nach der Verordnung vom 30. November 1833 (R.-Bl. S. 1378. 
„Spezialschulen für das philosophische und theologische Studium“, die „als solche hinsicht- 
lich der Lehrgegenstände auf gleicher Linie mit den betreffenden Fakultäten der Landesuni- 
versitäten stehen". Die jetzigen Satzungen sind vom 1. Juni 1891 (K.-M.-Bl. S. 179) 
und 7. Mai 1897 (K.-M.-Bl. S. 147). 
Die allgemeinen Unterrichtsanstalten auf realistischer Grundlage 
sind folgende: 
1. Die Realschulen (früher Gewerbschulen), errichtet gemäß der Verordnung vom 
29. April 1877 (G.-V.-Bl. S. 275) und bestimmt, „eine höhere bürgerliche Bildung auf 
sprachlich historischer und mathematisch naturwissenschaftlicher Grundlage zu geben'“ 1). 
2. Die Industrieschulen, welche sich nach der Verordnung vom 29. Juli 1900 (G.- 
V.-Bl. S. 1023) als technische Mittelschulen an die Realschulen anschließen. 
3. Die Realgymnasien, für welche die Schulordnung vom 3. September 1891 (G.= 
V.-Bl. S. 325) gilt. 
4. ir technische Hochschule in München, deren jetzige Einrichtung auf der Verord- 
nung vom 27. Juni 1899 (G.-V.-Bl. S. 381), 10. Januar 1901 (K. M.-Bl. S. 1) und 
27. Dez. 1902 (G.-V. Bl. 1903 S. 1) beruht. 
Als besondere Unterrichtsanstalten für bestimmte Berufsarten 
bestehen folgende: 
1. Die Schullehrerbildungsanstalten, und zwar die Präparandenschulen und Schul- 
lehrerseminarien, dann die Lehrerbildungsanstalten nach dem später übrigens vielfach ge- 
änderten Normative vom 29. September 1866 (R.-Bl. S. 1461), sowie die Lehrerinnen- 
Seminarien und -Bildungsanstalten 3). 
2. Die Zentral-Turnlehrerbildungsanstalt in München ). 
3. Die Waldbauschulen (F.-M.-Bek. vom 18. Mai 1888 und 8. Nov. 1898, Weber 
XIX S. 68 und XXVI S. 364). 
4. Die k. forstliche Hochschule 0) in Aschaffenburg, neu eingerichtet durch Verordnung 
vom 21. August 1881 (G. .V.-Bl. S. 1283, dazu V.-O. vom 30. Juni 1892 und 21. De- 
zember 1898, G. V.-Bl. S. 619). Die jetzigen Satzungen sind mit M.-Bek. vom 30. Juni 
1899 (F. M.-Bl. S. 117) veröffentlicht worden. 
Dieselbe untersteht den Staatsministerien der Finanzen und des Innern für Kirchen 
und Schulangelegenheiten gemeinsam. 
5. Die nach Maßgabe der M.-Bek. vom 28. Juli 1895 (K.-M. Bl. S. 252) orga- 
nisierte k. Akademie für Landwirtschaft und Brauerei?), früher landwirtschaftliche Zentral- 
1) Ueber die Realschulen vgl. v Seeydel in den Bl. f. adm. Pr. XXXVI S. 65 ff. und 
v. Seydel, die rechtliche Stellung dess Lehrer an den bayer. Realschulen, Augsburg 1887 (aus 
den Blättern für das bayer. Ncalschulwesen Bd. VII); ferner V.G.H. XVIII S. 38. 
2) V. O. vom 10. Januar 1901 (G.V. Bl. S. 37) über Verleihung der Würde eines Doktors 
der technischen Wissenschaften. 
3) M. Bek. vom 29. Mai 1897 (K. M. Bl. S . 20) über die Aufnahme in die Lehrer= 2c. 
Seminarien, M. Bek. vom 30. Juli 1898 (RK.M Si. . 241) über die Bildung der Lehrer und 
Lehrerinnen; val. hieher Englmaun, Handbuch vi bayerischen Volksschulrechtes, 4. Aufl., 
S. 129 ff., 145 ff. 
4) GErrichtet 1872. Weber IX S. 529. 
5) liber die forstliche Versuchsanstalt an der Universität München s. Weber XVI S. 73, 
XXIV S. 160, XXIX S. 417 (Bek. vom 25. März 1900). 
) Prüsungsordnung für das landwirtschaftliche Lehramt vom 26. Okt. 1901 (G. V. Bl. 
S. 649). Statut der Prüfungsanstalt für landwirtschaftliche und Brauereimaschinen vom 6. Sept.
        <pb n="345" />
        § 116. Die Universitäten. 335 
schule, für deren Organisation die Verordnung vom 10. Juli 1865 (R.-G.-Bl. S. 833) 
maßgebend gewesen war — und die Gartenbauschule (Statut vom 10. Nov. 1896, K.-M.= 
Bl. S. 355) in Weihenstephan. 4 
6. Die tierärztliche Hochschule in München. Verordnung vom 29. Mai 1852 (R. 
Bl. S. 665))). 
7. Die Hebammenschulen?). 
Dem Unterrichte in den Künsten sind folgende Anstalten gewidmet: 
1. Die Akademie der bildenden Künste in München, welche seit 1808 besteht. Die 
Grundlage ihrer Einrichtung ist die Verordnung vom 14. August 1846 (R.-Bl. S. 617) 7/). 
2. Die Kunstgewerbeschulen in München und Nürnberg?). 
3. Die Akademie der Tonkunst in München 5) und Musikschule in Würzburg 5). 
Die oberste Anssicht und Leitung des höheren Unterrichtswesens obliegt dem Staats- 
ministerinm des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten. Demselben unterstehen 
die Hochschulen unmittelbar. Als beratendes Organ für die Angelegenheiten der humani- 
stischen und technischen Mittelschulen ist dem Ministerium ein fachmännisches Kolleginm, 
der oberste Schulrat, beigegeben. Mit dessen Errichtung durch Verordnung vom 
22. November 1872 (R.-Bl. S. 2593) wurde die den Kreisregierungen, Kammern des 
Innern, zukommende Aussicht über das Unterrichtswesen des Regierungsbezirkes hinsichtlich 
der bezeichneten Anstalten Einschränkungen unterworfen. 
§ 116. Die Universitäten ). Von den übrigen Unterrichtsanstalten heben sich die 
Universitäten sowohl durch ihre eigentümliche geschichtliche Entwickelung, wie durch ihre be- 
sondere rechtliche Gestaltung scharf ab. Wohl hat man in nener Zeit manchen Schulen 
von größerer oder geringerer Bedeutung den Namen von Hochschulen verliehen. Dieselben 
sind jedoch dadurch nicht den Universitäten rechtlich gleichartig geworden. Bayern hat 
drei Universitäten: die Ludwig-Maximilians-Universität, welche 1826 von Landshut nach 
München verlegt wurde"), die Julius-Maximilians-Universität zu Würzburg) und die 
Friedrich-Alexanders-Universität zu Erlangen. 
Eine einheitliche und zusammenfassende Regelung des Rechtes der Universitäten fehlt. 
Die Grundbestimmungen für die Universität München sind in der Verordnung vom 26. Ja- 
nuar 1804 10) enthalten, welche indessen eine Unzahl von Aenderungen durch spätere, zum 
Teile nicht veröffentlichte Entschließungen erlitten hat. Diese Verordnung findet auch für 
die Universität Würzburg sinngemäße Anwendung. Für Erlangen sind der Stiftungsbrief 
vom 13. April 17143 und die Grundgesetze (statuta et leges fundamentales Universitatis) 
vom 1. Januar 1747 maßgebend, nur aushilfsweise die Verordnung von 1804. Die 
——- — —— 
1897, Weber 25 S. 51, ersetzt durch Statut der Prüf. A. 2c. für landwirtschaftliche und Branerei- 
maschinen vom 25. Jan. 1901 (K. M. Bl. S. 76. Statut der Molkereischule vom 16. Juni 1901 
(K. M. Bl. S. 263). Neben der Akademie besteht eine landwirtschaftliche Abteilung an der k. tech- 
nischen Hochschule, ferner Fortbildungs-, Haushaltungs-, Winterschulen, Kreis-Landwirtschafts= und 
Ackerbanschulen. Vgl. die Denkschrift, die Landwirtschaft in Bayern, München 1810 S. 673 fo. 
Ueber die auf Staatskosten angestellten Wanderlehrer an den Winterschulen V. O. vom 25. März 
1897 (G..Bl. S. 35), Dienstauweisung bei Weber 24 S. 2989, 304. 
1) Vgl. Weber IV S. 470, G. V. Bl. S. 1890 S. 530; 1892 S. 338. 
2) Vgl. oben S. 290. 
3) Vgl. Weber I S. 165, III S. 642. 
4) S. darüber Weber VI S. 732 Anm. 1c, (1, VIII. S. 438. 442. 
5) K. M. Bl. 1892 S. 207. 6) Weber JXll S. 1772. 
7) v. Seydel, Staatsrecht III S. 687 ff., M. E. v. 17. Sepl. 1901 (K. M. Bl. S. 353; 
über Honorarreform. M. Bek. vom 18. dess. Mts. (K. M. Bl. S. 367) über Zulassung von Frauen 
als Hörerinnen. · 
8)C.Prantl,GeschichtcderLudwig-MkufimilianssUniversitätinJngolstadt,Land-Ihm, 
München, 2 Bde, München 1872. 
9) F. X. v. Wegele, Geschichte der Universität Würzburg, Würzburg 1882. 
10) Weber I S. 77.
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        336 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. IV, 1. Unterricht und Bildung. &amp;* 117. 
Satzungen für die Studierenden vom 22. Februar 1891 1) (K.-M.-Bl. S. 73) sind für 
die drei Universitäten einheitlich. 
Die Universitäten sind mit einem Zweckvermögen ausgestattete Körperschaften. Ihr 
Zweck ist, dem Staate als Lehranstalten höchster Ordnung zum Unterrichte in allen Wissen- 
schaften und zugleich als Anstalten zur Förderung der Wissenschaften zu dienen. 
Sie sind dem Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten 
unmittelbar untergeordnet und üben unter dessen Aufsicht und Kuratel das Recht der 
Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten und insbesondere ihres Vermögens. 
An der Spitze der Universitäten München und Würzburg steht ein Rektor magnificus, 
an der Spitze der Universität Erlangen ein Prorektor 2) magnificus, welcher auf die Dauer 
eines Studienjahres durch die Gesamtheit der ordentlichen und außerordentlichen Professoren 
aus der Zahl der ersteren gewählt wird. Der Gewählte bedarf der Bestätigung des Königs. 
Die eigentliche akademische Behörde ist der Senat, der in München und Würzburg 
aus 12 gewählten, vom Könige bestätigten Senatoren besteht, während Erlangen einen 
„großen Senat"“ sämtlicher ordentlicher Professoren hat. 
Die grundlegenden Bestimmungen über die Vermögensverwaltung der Universitäten 
sind in der Verordnung vom 20. Dezember 18153) enthalten. Die Vermögensverwaltung 
wird in München und Würzburg durch einen Verwaltungsausschuß geführt, dessen Vor- 
stand in München der Rektor, in Würzburg ein besonderer Direktor ist. In Erlangen 
führt der große Senat nebst einem besonderen Ausschusse desselben, der gleichfalls Ver- 
waltungsausschuß heißt, die Vermögensverwaltung. 
Die Gliederung in Fakultäten ist die in Deutschland übliche. 
*s 117. Privat-Erziehungs- und Unterrichtsanstalten. Der Staat schreibt sich kein 
Unterrichtsmonopol zu, wohl aber das Recht, die privaten Erziehungs= und Unterrichts- 
anstalten im öffentlichen Interesse zu beaufsichtigen und, soweit nötig, regelnd in ihren 
Betrieb einzugreifen. 
Die Reichs-Gewerbeordnung findet auf das Unterrichtswesen und die Erziehung von 
Kindern gegen Entgelt keine Anwendung"). Das bayerische Polizeistrafgesetzbuch aber 
(Art. 59 mit 17 Abs. II) erklärt denjenigen für strafbar, welcher ohne die nach Verord- 
nung erforderliche polizeiliche Bewilligung eine Unterrichts= oder Erziehungsanstalt gründet 
oder leitet. Im Falle einer Verurteilung hat der Richter die Zulässigkeit der Schließung 
der Anstalt auszusprechen. 
Maßgebend ist die Verordnung vom 18. April 1873 (R.-Bl. S. 746) 6). 
Hienach ist die Gründung von Erziehungs= und Unterrichtsanstalten durch Körper- 
schaften, Vereine oder Private, sowie die Uebernahme der Leitung (Vorstandschaft) einer 
solchen Anstalt nur nach vorgängiger polizeilicher Genehmigung gestattet. 
Zuständig zur Erteilung dieser Genehmigung sind im allgemeinen jene Behörden, 
welchen die Oberleitung und Oberaufsicht über die entsprechenden öffentlichen Erziehungs- 
und Unterrichtsanstalten zukommt. 
Im besondern sind zuständig: 
1. das Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schnlangelegenheiten bezüg- 
lich solcher Anstalten, welche für Universitäten, Hochschulen 0), Gymnasien, Industrie= und 
Kunstgewerbeschulen, Hebammenschulen, Schullehrerseminarien Ersatz bieten sollen, dann 
1) Aenderungen bei Weber XXIV S. 311. 
2) Weil der Rönig Rector magnilicentissimus ist. 
3) Weber I S. 486. 
4) R.G.O. 8 6, N.G. vom 23. Juli 1879 (R.G.Bl. S. 267) Art. 1. 
5) Agl. Weber IX S. 748, X S. 195, 527. XV S. 611. 
6) Lyceen, landwirtschaftliche Zeutralschule, forstliche oder tierärztliche Hochschule, Aka- 
demie der bildenden Künste.
        <pb n="347" />
        8 118. Anstalten zur Förderung der allgemeinen Bildung. 337 
bezüglich aller Anstalten für Heranbildung zum geistlichen Stande, 
2. die Kreisregierungen, Kammern des Innern, hinsichtlich der Anstalten, welche 
Latein-, Real= und Präparandenschulen, gewerbliche Fortbildungs-, Handels= und Ackerbau- 
schulen, Musik= und Zeichnungs 2c.-Schulen, Institute für blinde, taube oder krüppelhafte 
Kinder ersetzen sollen, ferner bezüglich der höheren Unterrichts= und Erziehungsanstalten 
für Frauen und Mädchen, 
3. die Distriktsverwaltungsbehörden bezüglich aller übrigen Erziehungs= und Unter- 
richtsanstalten und der bloßen Erziehungsanstalten. 
Die Leiter von Privat-Unterrichts= und Erziehungsanstalten müssen den Besitz der 
erforderlichen sittlichen und beruflichen Eigenschaften nachweisen. An Unterrichtsanstalten, 
welche ganz oder teilweise für Staatsanstalten Ersatz bieten wollen, dürfen diejenigen 
Lehrfächer, für welche Staatsprüfungen eingerichtet sind, nur solchen Personen übertragen 
werden, welche die Bedingungen erfüllt haben, die vom Staate für die Anstellung in dem 
gleichen Unterrichtszweige vorgeschrieben sind. 
Alle privaten Erziehungs= und Unterrichtsanstalten unterliegen der Oberaufsicht des 
Staates, die zunächst von der Behörde ausgeübt wird, die zur Genehmigung der Anstalten 
zuständig ist. Diese Behörde kann bei Nichtbefolgung ihrer Weisungen, sowie im Interesse 
der Sittlichkeit oder Gesundheitspolizei die erteilte Bewilligung der Anstalt wieder entziehen. 
Für Beschwerden bildet die nächstvorgesetzte Stelle zweite und letzte Instanz. 
§ 118. Anstalten zur Förderung der allgemeinen Bildung. Hieher zählt außer 
den verschiedenen wissenschaftlichen und Kunst-Sammlungen des Staates insbesondere die 
am 28. März 1759 gestiftete Akademie der Wissenschaften, mit deren Vorstandschaft das 
Generalkonservatorium der wissenschaftlichen Sammlungen des Staats verbunden ist. Grund- 
lage der Einrichtung bilden die beiden Verordnungen vom 21. März 1827 (R.-Bl. S. 193, 
205), die übrigens später mehrfach geändert worden sind ½). 
Unter den Bibliotheken ist die k. Hof= und Staatsbibliothek zu München 2) die 
wichtigste 3). 
All'’ diese Anstalten unterstehen dem Staatsministerium des Innern für Kirchen- 
und Schulangelegenheiten. 
Teils wissenschaftlichen teils praktischen Zwecken dienen die Archive. Bezüglich des 
Archiowesens ist folgendes zu bemerken. 
Dem Ministerium des k. Hauses und des Aeußern sind das geheime Hausarchiv 
und das Staatsarchiv unterstellt, von welchen das erstere die Urkunden verwahrt, die auf 
das königliche Haus, das letztere jene, die auf die auswärtigen Verhältuisse des Staates 
sich beziehen. 
Im übrigen ist das Archivwesen dem Staatsministerium des Innern unterstellt. Es 
besteht ein allgemeines Reichsarchiv in München, dessen Filialen die Kreisarchive sind 5). 
  
1) Vxgl. hieher Weber 1 S. 138, II S. 368, 373, wo die späteren Aenderungen ange- 
eben sind. 
2) V.O. vom 13. Januar 1832 (Weber II S. 602). 
3) Hieher ist die Bestimmung des Art. 68 des Ges. vom 28. Juni 1865 (G.Bl. S. 65) zu 
erwähnen: „Jeder Inländer, der ein literarisches Erzeugnis, eine musikalische Komposition oder 
ein Werk der zeichnenden Kunst im Inlande verlegt, ist verbunden, bei der Herausgabe zwei 
Exemplare an das k. Staatoministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten abzu- 
liefern und die Ablieferung bei jeder neuen verbesserten Auflage zu wiederholen". Vgl. hiezu 
Weber VI S. 467. 
4) V.O. vom 26. Juni 1799, Weber I S. 42. 
5) V. O. vom 21. April 1812 und dazu die Angaben bei Weber I S. 391. Vorschriften 
über Benützung der Landesarchive vom 28. Febr. 1899 (G. V. Bl. S. 65); § 810 d. B. G. B. 
Handbuch des Oeissentlichen Rechts II, 4. Bavern. 3. Auflage. 22
        <pb n="348" />
        338 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. IV, 2. Die Glaunbensgesellschaften. 8110. 
2. Titel. 
Die Glaubensgesellschaften). 
§ 119. Verfassungsurkunde und Konkordat?). Die verfassungsmäßigen Bestim- 
mungen über die Rechtsverhältnisse der Glaubensgesellschaften sind, abgesehen von einigen 
späteren Gesetzen, die am geeigneten Orte Erwähnung finden werden, enthalten in Tit. I 
§§ 9 und 10 der Verfassungsurkunde, in deren zweiter Beilage, dem Religionsedikte, und 
in den zwei Anhängen hiczu, dem Konkordate vom 5. Juni 1817 und dem Edikte über die 
inneren kirchlichen Angelegenheiten der protestantischen Gesamtgemeinde in dem Königreiche 3). 
Eine besondere Erörterung über diese Rechtsquellen ist nur deshalb nötig, weil das 
Verhältnis zwischen Konkordat und Religionsedikt, die in ihrem Inhalte sehr wesentlich 
von einander abweichen, Gegenstand lebhaftesten Streites ist. 
Freilich ist vom staatsrechtlichen Standpunkte aus ein Streit kaum möglich, das 
Verhältnis zwischen dem Konkordate und den übrigen Bestandteilen der Verfassung steht 
vielmehr völlig außer Zweifel. 
Die rechtliche Natur der Konkordate als solcher ist hier nicht zu untersuchen. Das 
bayerische Konkordat kommt, wie es selbst in seinem Artikel XVIII /4) anerkennt, für das 
Staatsrecht nur als Staatsgesetz und nur soweit es Staatsgesetz ist, in Betracht. 
Wie weit aber das Konkordat Staatsgesetz ist, darüber gibt die zweite Verfassungs- 
beilage am Schlusse vollkommen klaren Bescheid. Es heißt dort: 
„Dieses allgemeine Staatsgrundgesetz bestimmt, in Ansehung der Religionsverhält- 
nisse der verschiedenen Kirchengesellschaften, ihre Rechte und Verbindlichkeiten gegen den 
Staat, die unveräußerlichen Moajestätsrechte des Regenten, und die jedem Untertan zuge- 
sicherte Gewissensfreiheit und Religionsausübung. 
In Ansehung der übrigen innern Kirchenangelegenheiten sind die weiteren Be- 
stimmungen in Beziehung auf die katholische Kirche in dem mit dem päßpstlichen Stuhle 
1) Die allgemeine Kirchenrechtsliteratur ist hier nicht anzugeben. Für Bayern Seydel, 
bayerisches Kirchen-Staatsrecht, Freiburg i. B. 1892 (Sonderabdruck aus dem bayerischen Staats- 
recht Bd. VI). Staatsrecht 2. Aufl. III S. 480 ff. Ernst Mayer, die Kirchenhoheitsrechte des Königs 
von Bayern, München 1884, Aug. Ne einhard, die Kirchenhoheitsrechte des Königs von Bayern, 
München 1884, J. Silbernagl, Verfassung und Verwaltung sämtlicher Religionsgenossen- 
schaften in Bayern, 4. Aufl., Negensburg 1900, Thudichum, deutsches Kirchenrecht des 19. Jahr- 
hunderts I, Leipzig 1877. G. Schmidt, die kirchenrechtlichen Entscheidungen des Reichsgerichtes 
und des bayerischen obersten Gerichts hhofes, München 1897. 
2) S. vor allem: H. v. Sicherer, Staat und Kirche in Bayern 2c., dann dic ebenfalls. 
im Literaturverzeichnisse angeführten Lerchenfeld schen Werke; ferner M. Frhr. v. Lerchen- 
feld, zur Geschichte des bayerischen Konkordates, Nördlingen 1883: 2 Mejer, zur Geschichte 
der römisch-dentschen Frage II, 1, MRostock 1872; E. Mayer a. a. S. 104 ff., 121 ff.; Rein- 
hard a. a. O. S. 108 ff.; v. Seydel, bayer. Staatsrecht III S. S ff. 
Außerdem K. Fürst v. Oettingen-Wallerstein, Beiträge zu dem bayerischen Kirchen- 
staatsrechte, München 1846, (Göfler), Konkordat und Konstitutionseid der Katholiken in Bayern, 
Augsburg 1847 (darüber S cheurl, in seiner Sammlung kirchenrechtlicher Abhandlungen S. 1 ff.), 
Strodl, über Konkordate 2c., Schaffhausen 1868. 
lieber die Broschürenliteratur s. v. Seydel a. a. O. II S. 434. 
3) Aus dem Reiche edeputationshanptschnsse vom 25. Febr. 1803, insbesondere aus § 35 des- 
selben, können rechtliche Verpflichtungen des Staates zum Unterhalte katholischer Geistlicher 2c. 
nicht abgeltteet. werden, so zutreffend R.N. v. Auer gegen R.N. v. Stein, St. B. K. der N. R. 
1902 Md. 404, 402; denn dieser Vertrag begründete als völkerrechtlicher Vertrag nur Ver- 
gunenisge wischen den Kontrahenten, zu denen die kath. Kirche nicht gehört. Die nach der 
Säkularisalion übernommenen Verpflichtungen des Staates sind aus lchun im Konkordate be- 
gründet und fixiert worden. Vgl. bhieher Landrats verhandlungen für Oberbayern 1890 S. 260. 
liebereinstimmend Ehr. Meurer, bayer. Pfründerecht, Stuttgart 1901 S. 40 ff. S. auch Mi- 
mister v. Landmann in den Verh. d. K. d. Abg. 1897/98 St. B. XII 920. 
4) Utradnu Contrahentinm Lars Spondut Se. successoreschne Suos omnia, de dAuibus in 
bis Artienlis ufrindue conventimmn est, sancte servaturos, et a Aujestate Regin prassens Con- 
ventio L##X Stutus (leclurabilur.
        <pb n="349" />
        § 119. Verfassungsurkunde und Konkordat. 339 
abgeschlossenen Konkordat vom 5. Junius 1817 und in Beziehung auf die protestautische 
Kirche in dem hierüber unterm heutigen Tage erlassenen eigenen Edikte enthalten.“ 
Das Konkordat steht hienach unbedingt hinter der zweiten Verfassungsbeilage zurück. 
Für die Beziehungen der Kirche zum Staate entscheidet ausschließlich das Religionsedikt, 
hinsichtlich der innern Kirchenangelegenheiten der katholischen Kirche hat das Konkordat nur 
soweit Geltung, als sein Inhalt mit dem Inhalte des Religionsediktes verträglich ist 7). 
Dieser Rechtsstand ist nicht nur in der Verfassungsurkunde deutlich zum Ausdrucke 
gekommen, sondern er ist auch vom Gesetzgeber mit vollem Bedachte gewollt 2. 
Die Tegernseer k. Erklärung vom 15. September 1821 3) hat hieran nichts zu ändern 
beabsichtigt und sie würde, wenn sie auch solche Absicht gehabt hätte, als Lom Könige allein 
ohne Mitwirkung des Landtages erlassen, diesen Zweck nicht haben erreichen können. 
"6 Bezüglich der Auslegung der Verfassungsbestimmungen ist zu bemerken, daß, nach- 
dem die Absicht des Gesetzgebers die gewesen ist, durch den der II. Verfassungsbeilage ein- 
geräumten Vorrang vor dem Konkordate zu verhindern, daß letzteres in allen seinen Teilen 
Gesetzeskraft erlange, nachdem also nicht der Einklang zwischen Edikt und Konkordat, son- 
dern die Abänderung des Konkordates durch das Edikt gewollt ist, die II. Versassungs- 
beilage ohne Rücksicht auf den Inhalt des Konkordates ausgelegt werden muß. Die könig- 
liche Entschließung vom 8. April 1852“") unter Ziff. 1 hatte also eine falsche Auslegungs- 
regel gegeben, wenn sie sagte: „Bei Auslegung und Anwendung mehrdeutiger und zwei- 
deutiger Stellen der II. Verfassungsbeilage ist jene Interpretation anzunehmen, welche mit 
den Bestimmungen des Konkordates übereinstimmend ist, oder sich denselben annähert."“ 
Jene Entschließung ist übrigens mit königlicher Ermächtigung durch Ministerialent- 
schließung vom 20. November 18735) zurückgenommen worden. Hier wird unter Ziff. I 
die richtige Auslegungsregel gegeben: „Es sollen in allen bei den Verwaltungsbehörden 
vorkommenden Geschäftsgegenständen kirchlicher und kirchenpolitischer Natur, wie es der 
Staatsverfassung entspricht, die bestehenden Grundgesetze des Staates, sowie die übrige hieher 
——. — — 
1) Von den grundsätzlichen Bestimmungen des Konkordates werden hiedurch iusbesondere 
folgende betroffen: Art. I: Religio Cutholica Apostolicu Romuna in toto Bavarine Regno 
terrisäue ei subjectis sarta tecta conserval#itur eum üs juribus et pracrogativis, duibus krui 
debet ex Dei ordinatione et Canonicis sunctionibus. 
Art. XVI: Per prucsentem Conventionem Leges, Ordinationes ct Decretu in Buvaria 
huc usdue lutu. in Junntum illi adrersantur, abrogui huhehnntur. 
Art. XVII: Cetera, duae ad res et personas Eeclesinsticas sbeetunt, Anorum nullu in 
his Articenlis exbressa fuctu est mentio, dirigentur omnin e#t ndministrabumur zurta doc- 
trinam Erclesine, ejnscur vigentem et aLprolntam disciblinum. Si voro in Posterum super- 
vonerit difti« ultas, Sanctitas Sun et Regin Mujestas sccum conferre et rem aumice componere 
sibi rescrynnt. 
Art. XVIII: Practer## Majestas Sun Regin sbondet, nihil unduum 8e Successoresdue 
Suos, dunvis de causu, Articulis hujus Conventionis addituros, neque in iis AJuidlnum un- 
mutaturos, vel eosdem decelaraturos esse abædgue Sedis Apostolicae uuctoritute et coobe- 
ratione. 
2) Vgl. die k. Entschließung vom 7. November 1818 bei Weber I S. 745. 
3) Weber II S. 65. Die entscheidende Stelle lautet: „Zugleich sügen Wir zur Beseiti- 
gung aller Mißverstände über den Gegenstand und die Beschaffenheit des von Unseren katholischen 
Untertanen auf die Konstitution abzulegenden Eides die Erklärung bei, daß, indem Wir Unseren 
getreuen Untertanen die RKonstitution gegeben haben, Unsere Absicht nicht gewesen sei, dem Gewissen 
derselben im geringsten einen Zwang anzutun, daß daher nach den Bestimmungen der Konstitmion 
selbst der von Unsern katholischen Untertauen auf dieselbe abzulegende Eid lediglich auf dic bürger- 
lichen Verhältnisse sich beziehe, und daß sie dadurch zu nichts werden verbindlich gemacht werden, 
was den göttlichen Gesetzen oder den katholischen Kirchensatzungen entgegen wäre. Auch erklären 
Wir neuerdings, daß das Konkordat, welches als Staatsgesegilt, als solches angesehen und 
vollzogen werden soll, und daß allen Behörden obliege, sich genau nach seinen Bestimmungen zu 
richten.. Wn auch die k. Entschließung an das Oberkonsistorium vom 19. Januar 1822 bei We- 
ber 7 
4) Weber IV S. 379. 
5) Weber X S. 155. 
22
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        340 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. IV, 2. Die Glaubensgesellschaften. * 120. 
bezügliche Gesetzgebung des Landes die Norm geben und nach den Regeln des Rechtes ihrem 
ganzen Inhalte nach zur Anwendung gebracht werden; in gleicher Weise behält es bei den 
auf Grund dieser Gesetzgebung erlassenen Verordnungen und Justruktionen sein Bewenden.“ 
§ 120. Gewissensfreiheit und Hausandacht. Die Staatsgewalt hat es mit den 
inneren Ueberzeugungen des Einzelnen nicht zu tun, auch dann nicht, wenn eine Mehrzahl 
von Einzelnen in ihren Ueberzeugungen tatsächlich übereinstimmt. Die staatliche Rechts- 
ordnung beschäftigt sich nicht mit den Gedanken. Nur der Gedanke, welcher in die Außen- 
welt tritt, ist für die Rechtsordnung erfaßbar. Aber auch die Aeußerungen und Betäti- 
gungen des Gedankens werden von der Rechtsordnung nur zum Teile ergriffen. So be- 
steht denn innerhalb der Rechtsordnung ein weites Gebiet menschlicher Freiheit, in welches 
die Staatsgewalt nicht eindringt, teils weil es ihr überhaupt von Natur aus verschlossen 
ist, teils weil sie sich in vernünftiger Erwägung des Staatszweckes davon fernehält. Das 
hienach von der Rechtsordnung freigelassene Gebiet kommt rechtlich nur insoweit in Be- 
tracht, als es gegen Eingriffe geschützt wird. Was von den Gedanken überhaupt, das gilt 
insbesondere auch vom Glauben, dessen Bekenntnisse und dessen Betätigung. 
Es ist sonach nur Anwendung eines allgemeinen gesetzgeberischen Grundsatzes nach 
einer bestimmten Richtung, wenn die Verfassungsurkunde (Tit. IV 8 9 Abs. I, Beil. II § 1) 
nicht nur jedem Angehörigen, sondern jedem Einwohner des Staates „vollkommene Ge- 
wissensfreiheit"“ zusichert. Eine Folge dieses Grundsatzes ist es, wenn die Verfassung 
(Beil. II § 2) ausspricht, daß niemand in Gegenständen des Glaubens und Gewissens einem 
Zwange unterworfen werden dürfe. Dieser Satz hat zunächst rechtliche Bedentung gegen- 
über jenem Zwange, der nicht von der Staatsgewalt, also insbesondere gegenüber jenem, 
welcher von einer Glaubensgesellschaft ausgeht. Die „Gewissensfreiheit“ kommt auch dem- 
jenigen zu, der im Verbande einer Glaubensgesellschaft sich befindet. „Keine Kirchengewalt", 
sagt die Verfassung (Beil. II § 42) „ist befugt, Glaubensgesetze gegen ihre Mitglieder mit 
äußerem Zwange geltend zu machen.“ Da aber solcher äußerer Zwang den Glaubensgesell- 
schaften aus eigenem Rechte nicht zu Gebote steht, so hat die angeführte Verfassungsvorschrift 
vor allem die Bedeutung, daß die Staatsgewalt ihren Zwang den Glaubensgesellschaften 
zur Beschränkung der Gewissensfreiheit nicht zur Verfügung stellt. 
Die Verfassung erkennt ferner den Satz an, daß niemand gezwungen werden kann, 
an den Glaubensbetätigungen, den gottesdienstlichen Handlungen einer Glaubensgesellschaft 
teilzunehmen, zu welcher er nicht gehört. Und zwar ist auch die Staatsgewalt zu solchem 
Zwange nicht befugt. Denn der Grundsatz der Glaubensfreiheit hat auch Bedeutung für 
den Staat selbst. 
Allein wenn hienach auch der Glaube als Glaube dem staatlichen Eingriffe entzogen 
ist, so kann doch die Glaubensmeinung des Einzelnen nicht als Rechtsschranke gegenüber 
den Anforderungen der Staatsgewalt geltend gemacht werden. Der Staat läßt jeden glauben, 
was er will; aber er läßt nicht jeden handeln, wie er will. Die Betätigung des Glaubens 
durch Handlungen oder Unterlassungen ist nur soweit frei, als hiedurch die staatliche 
Rechtsordnung nicht verletzt wird. Niemand kann sich mit Berufung auf die Gewissens- 
freiheit staatlichen Verpflichtungen entziehen, ebensowenig als er dies mit Berufung auf 
andere z. B. politische Ueberzeugungen zu tun vermag. 
Aus dem Grundsatze der Gewissensfreiheit ergibt sich des weiteren noch, daß nie- 
mand verpflichtet ist, überhaupt irgend einer Glaubensgesellschaft anzugehören. Diese Fol- 
gerung aus dem Grundsatze der Gewissensfreiheit gilt auch für diejenigen, welche aus einer 
Glaubensgesellschaft ausscheiden wollen. 
Die äußere Betätigung des Glaubens in der Form der Gottesverehrung ist dem Ein- 
zelnen als solchem und der häuslichen Gemeinschaft freigegeben, und zwar ohne Rücksicht 
darauf, ob ein Zugehörigkeitsverhältnis zu einer bestimmten Glaubensgesellschaft besteht
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        § 121. Die Glaubensgesellschaften. 341 
oder nicht. Mit andern Worten, diese Handlungen gehören zu der großen Zahl der recht- 
lich gleichgültigen Handlungen. Die Verfassungsurkunde (Tit. IV § 9 Abs. I, Beil. II 82) 
sagt, daß „niemandem, zu welcher Religion er sich bekennen mag, die einfache Haus- 
andachtt) untersagt werden“ darf. 
Nicht freigegeben ist dagegen die Betätigung des Glaubens durch Gottesdienst, wenn 
sie außerhalb des Verbandes einer Glaubensgesellschaft unter Ueberschreitung des Kreises 
der häuslichen Gemeinschaft erfolgt. „Alle heimlichen Zusammenkünfte (mehr als einer Fa- 
milie)“" unter dem Vorwande des häuslichen Gottesdienstes sind verboten (Verf.-Beil. II 
I 4 mit 3). Diese Bestimmung gilt auch für Mitglieder einer Glaubensgesellschaft. Auch 
diesen ist, von der Hausandacht abgesehen, die Vereinigung zu eigenem, nicht gesellschaft- 
lichem Gottesdienste verboten. 
Die Einhaltung der Grenzen, welche hienach der nicht gesellschaftlichen Gottesver- 
ehrung gezogen sind, ist von den Verwaltungsbehörden zu überwachen. Denselben stehen 
hiefür, beim Mangel besonderer Strafbestimmungen, die allgemeinen polizeilichen Zwangs- 
befugnisse zu Gebote. Erachten sich die Betroffenen durch die erlassenen Verfügungen in 
der verfassungsmäßig gewährleisteten Hausandacht beschränkt, so können sie gegen die Ent- 
scheidung der Kreisregierung, Kammer des Innern, den Verwaltungsrechtsweg durch Be- 
schwerde zum Verwaltungsgerichtshofe betreten (Gesetz vom 8. August 1878 Art. 10 Ziff. 16). 
§ 121. Die Glaubensgesellschaften. Während die Betätigung des Glaubens durch 
den Einzelnen innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze frei ist, tritt diese Betäti- 
gung in das Bereich der staatlichen Rechtsordnung als ein besonderer Gegenstand rechtlicher 
Regelung ein, wenn sie die Form der Glaubensgesellschaft annimmt. Daß sie in dieser 
Form sich der staatlichen Rechtsordnung gänzlich entzöge, wie dies beim inneren Glauben 
der Fall ist, ist völlig undenkbar; denn mit der gesellschaftlichen Form sind rechtliche Ver- 
hältnisse von selbst gegeben. Denkbar wäre nur, daß die Glaubensgesellschaften lediglich 
dem allgemeinen Rechte des Staates unterstellt wären. Aber auch das trifft nach dem 
geltenden Rechte nicht zu; für die Glaubensgesellschaften besteht ein Sonderrecht. Dieses 
Sonderrecht ist zum erheblichsten Teile öffentliches Recht. Der Staat betrachtet die Be- 
tätigung des Glaubens, welche in gesellschaftlicher Form sich vollzieht, als einen Gegen- 
stand öffentlichen Interesses. Dies nach einer doppelten Richtung. Er erblickt in der ge- 
sellschaftlichen Glaubensbetätigung einen wichtigen Teil des geistigen Lebens des Volkes, 
dessen Pflege und Förderung eine Staatsaufgabe ist. Mit Rücksicht auf dieses öffentliche 
Interesse erhebt er die Glaubensgesellschaften zu Körperschaften des öffentlichen Rechtes. 
Die Staatsgewalt verkennt aber auch nicht, daß dem Staate von den Glaubensgesellschaften 
her Gefahren drohen können, und sie trifft mit Rücksicht darauf beschränkende und schützende 
Vorschriften, die gleichfalls dem öffentlichen Rechte angehören. Man bezeichnet die Ge- 
samtheit der Rechte, welche sich der Staat hinsichtlich der Glaubensgesellschaften beilegt, 
als Kirchenhoheit. 
Daß keine Glaubensgesellschaft in Bayern den Anspruch erheben kann, über der 
Staatsgewalt zu stehen, d. h. die Souveränetät zu besitzen, darüber braucht man kein Wort 
zu verlieren. Aber auch eine Nebenordnung von Staatsgewalt und Kirchengewalt auf dem 
Gebiete des Rechtes ist unmöglich; denn die Souveränetät erträgt keine Teilung. Dabei 
ist klar, daß die Untertanen durch ihre Vereinigung zu einer Glaubensgesellschaft an ihrer 
Unterworfenheit unter die Staatsgewalt nichts ändern können. So wenig wie als Einzelne 
können sie als Gesellschaft der Staatsgewalt mit dem Anspruche der Ueberlegenheit oder 
1) M-.G.H. XVII S. 72, hiezu Bl. f. adm. Pr. Bd. 48 S. 1 (Luthardt); vgl. auch 
§§ 618 Abs. 2 und 619 des B.G.B. (Rücksichtnahme auf das Glanbensbekenntnis des Dienst- 
berechtigten bei der Dienstmiete).
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        342 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. IV, 2. Die Glaubensgesellschaften. 8121. 
der Gleichberechtigung gegenübertreten. Die Glaubensgesellschaften sind daher rechtlich 
der Staatsgewalt mit derselben Unbedingtheit unterworfen, wie alle andern Gesellschaften 
oder Körperschaften. Wieweit der Belätigung der Staatsgewalt gegenüber den Glaubens-= 
gesellschaften natürliche oder tatsächliche Grenzen gezogen sind, ist keine Frage des Rechtes. 
Die Verfassungsurkunde (Beil. II § 3) nimmt eine Glaubensgesellschaft 
als gegeben an, „sobald mehrere Familien zur Ausübung ihrer Religion sich verbinden 
wollen"“. Der Begriff der Glaubensgesellschaft läßt sich hieraus im Zusammenhalte mit 
anderen Verfassungsbestimmungen entwickeln. 
Die Glanbensgesellschaft ist eine Vereinigung, die über den Kreis einer Familie 
hinaus eine Mehrzahl von Menschen umfaßt. Zweck dieser Vereinigung muß die Ausübung 
einer Religion sein. Religion ist nicht jeder beliebige Glaube, sondern nur ein solcher, der 
auf der Verehrung einer persönlichen Gottheit beruht 1). Eine Glaubensgesellschaft muß 
eine bestimmte, ihre Mitglieder verpflichtende Glaubensformel haben (Verf.-Beil. II 8.27), 
also durch bestimmte Glaubenssätze verbunden sein. Eine Vereinigung dagegen, welche 
ihren Mitgliedern freigibt, zu glauben, was sie wollen, ist keine Glaubensgesellschaft. Sie 
kann nur ein gewöhnlicher Verein sein. Die Glanbensgesellschaft muß ferner eine Verfas- 
sung haben, und zwar nicht etwa bloß eine solche, welche den Zwecken des Rechtsverkehres, 
sondern eine solche, welche dem Zwecke der Glaubensbetätigung durch Gottesdienst dient 5. 
Es ist nach bayerischem Rechte nicht erforderlich, daß die Glaubensgesellschaft 5) sich 
innerhalb des Staatsgebietes hält; sie kann vielmehr auch über dasselbe hinausreichen. 
Selbstverständlich kann in solchem Falle die rechtliche Regelung der glaubensgesellschaftlichen 
Verhältnisse nicht weiter gehen als die Staatsgewalt reicht. 
Die Glaubensgesellschaft kann als rechtliche Gemeinschaft im Staate nicht kraft eigenen, 
sondern nur kraft staatlichen Rechtes bestehen. Nach bayerischem Staatsrechte bestehen die 
Glaubensgesellschaften entweder auf Grund unmittelbarer gesetzlicher Einzelanerkennung — 
gesetzlich aufgenommene Glaubensgesellschaften — oder auf Grund 
der Genehmigung durch einen staatlichen Verwaltungsakt — königlich genehmigte 
Glaubensgesellschaften. 
Die Verfassung selbst (Tit. IV 8§ 9 Abs. II, Beil. II 8 24) hat „die in dem König- 
reiche bestehenden drei christlichen Kirchengesellschaften- als gesetzlich ausgenommene Glau- 
bensgesellschaften anerkannt. 
Die Verfassung weist ferner (Beil. II § 25) in einer allgemeinen Wendung auf die 
bereits geschehene Aufnahme der israelitischen Glaubensgesellschaft hin. Sie bestimmt, daß 
die „nicht christlichen Glaubensgenossen“ als Glaubensgesellschaften „nach den über ihre 
bürgerlichen Verhältnisse bestehenden besonderen Gesetzen und Verordnungen zu behandeln“ 
seien, daß ihnen übrigens vollkommene Gewissensfreiheit (Verf.-Beil. II 8§ 1, 2) zukomme. 
Hiemit ist ausgedrückt, daß die sonderrechtlichen Bestimmungen, welche für die Jsraeliten 
getroffen sind (Judenedikt vom 10. Juni 1813), den allgemeinen Bestimmungen der II. Ver- 
sassungsbeilage vorgehen. Es wird aber keinem Zweifel unterliegen, daß diese letzteren 
Vorschriften auch für die israelitische Glanbensgesellschaft soweit Geltung haben, als sie 
nubeschadet d des Sonderrechtes anwendbar sind. 
— — — — 
1) Dies ist auch die Meinung der Verfassungsurkunde, wie schon daraus hervorgeht, daß sic 
bei allen Glanbensgesellschaften einen Gottesdienst voraussetzt. Atheismus und Pantheismus sind 
also keine Religionen. 
2) „Innere kirchliche Verfassung“ Verf. Beil. II §. 27. 
3) Der hier gebrauchte Ausdruck Glaubensgesellschaft, welcher im folgenden als allgemeine 
Bezeichnung fesigehalten werden soll, ist nicht derjenige der Verfassungenrkunde. Die Verfassung 
hat vielmehr für diesen Begriff eine Mehrzahl wahllos gebrauchter Anodrücke. Es ist für die 
Auslegung der Verfassung wichtig, zu bemerken, daß die Verschiedenheit dieser Ausdrücke ohne sach- 
liche Bedentung ist.
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        8 121. Die Glaubensgesellschaften. 343 
Die Verfassung hält ferner die Anerkennung solcher christlicher Glaubensgesellschaften 
aufrecht, welche die Aufnahme bei Erlaß der Verfassung bereits gesetzlich erlangt hatten). 
Diese Glaubensgesellschaften unterliegen, da über dieselben nichts besonderes verfügt ist, 
dem gleichen Rechte wie jene, welche auf Grund der Bestimmungen der Verfassung aufge— 
nommen worden sind. 
Glaubensgesellschaften, welche nicht zu den bereits gesetzlich aufgenommenen gehören, 
können nur mit Genehmigung des Königs entstehen (Verf.-Beil. II § 26). 
Die Form der Aufnahme hat für die Gewähr des Bestandes einer Glaubensgesell- 
schaft Bedeutung. Den Glaubensgesellschaften, welche durch Verfassungsgesetz oder Gesetz 
aufgenommen sind, kann die Anerkennung nur in dieser Form wieder entzogen werden; 
Glaubensgesellschaften, welche durch königliche Entschließung aufsgenommen worden sind, 
können durch eben solche Entschließung der Anerkennung wieder verlustig erklärt werden. 
Für die Aufnahme neuer Glaubensgesellschaften durch königliche Genehmigung be- 
stehen folgende Vorschriften (Verf.-Beil. II § 27). Die Aufnahme ist beim Staatsministe- 
rium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten nachzusuchen. Diesem Mini- 
sterium muß die Glaubensformel und die innere kirchliche Verfassung der zu gründenden 
Glaubensgesellschaft zur Einsicht und Prüfung vorgelegt werden. Der König ist bei der 
Entscheidung der Frage, ob er die Aufnahme gewähren will, nur soweit rechtlich ge- 
bunden, als er die Aufnahme nicht erteilen darf, wenn die verfassungsmäßigen Voraus- 
setzungen des Begriffes einer Glaubensgesellschaft sehlen; im übrigen waltet sein freies 
Ermessen. 
Die bayerische Verfassung scheidet die Glaubensgesellschaften in mehr oder minder 
bevorrechtete. Ersteres sind die öffentlichen, letzteres die Privat-Glaubensge- 
sellschaften. Diese Bezeichnungen haben keineswegs den Sinn, daß erstere Gesell- 
schaften dem öffentlichen, letztere dem bürgerlichen Rechte zugehören; vielmehr ist die private 
Glanbensgesellschaft ebensogut ein öffentlichrechtlicher Verband wie die öffentliche Glaubens= 
gesellschaft. 
Den Kirchen, welche durch die Verfassung selbst anerkannt sind, ist auch durch die 
Verfassung (Verf.-Beil. II § 24) die Eigenschaft öffentlicher Glaubensgesellschaften bei- 
gelegt 7). 
Glaubensgesellschaften, welche durch königliche Entschließung zugelassen werden, können 
die Eigenschaft von öffentlichen oder privaten Glaubensgesellschaften erhalten. Trifft die 
königliche Entschließung keine ausdrückliche Bestimmung, so ist die ausgenommene Glaubens- 
gesellschaft eine private (Verf.-Beil. II § 32). 
Ueber den Unterschied zwischen den öffentlichen und privaten Glanbensgesellschaften 5) 
äußert sich die Verfassung (Beil. II 88 28, 32) folgendermaßen. Die ersteren sollen die 
1) Mennoniten, Herruhnter. Letztere scheinen erloschen zu sein. 
2) Das B.G. B. berührt — abgesehen von § 89 — die Verhältnisse der Religionsgesell- 
schaften, welche nach dem Landesrechte unter die jurintischen Personen des öffentlichen Rechtes fallen, 
ebensowenig als die Bestimmungen über ihre Zulassung. Soweit landesrechtliche Vorschriften ent- 
gegenstehen, können Religionsgesellschaften 2c. die Nechtsfähigkeit nicht durch Eintrag in das Ver- 
einsregister erhalten. Val. Art. 84 des Einf.G. z. B.G.B. Die griechische Kirche ist weder durch 
Verfassungsgesetz noch sonstwie als öffentliche Glanubensgesellschaft anerkannt. Vgl. darüber v. Sey- 
del, Staaterecht III S. 492 Anm. 32. 
3) Als Privatglaubensgesellschaften sind anerkannt: JFrraeliten, Mennoniten, Herrnuhnter, 
Griechen, Anglikaner, bischöfliche und Wesleyanische Methodisten, RAltkatholiken. — lleber die Rechts- 
verhältnisse der Jsraeliten: J. Gotthelf, historisch-dogmatische Durstellung der rechtlichen Stel- 
lung der Zuden in Bayern, München 1851; derselbe, die Rechtsverhälmmisse der JInden in 
Bayern, München 1852; v. Seydel, Staats recht III S. 607 ff.; J. Heimberger, die staats- 
kirchenrechtliche Stellung der Jeracliten in Bayern, Freiburg i. B. und Lelpzig 1893: Krais, 
Handbuch 1 S. 357 ff.; Geib-Be-suard, Handkbuch II S. 335 ff. lUleber die israelitischen 
Jaltw#gemeinden Bl. f. adm. Pr. Bd. 51 S. 360 ff., über ihr Besteucrungsrecht E. d. V.G. H. 
24 S. 60.
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        344 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. IV, 2. Die Glaubensgesellschaften. 8122. 
Rechte öffentlicher Körperschaften genießen, die letzteren nur als „Privatgesellschaften“ ge— 
achtet werden. Hiemit ist zunächst nichts Greifbares ausgesagt; es kommt vielmehr darauf 
an, was die Verfassung an diese verschiedenen Bezeichnungen für Wirkungen reiht. Eine 
dieser Wirkungen ist die, daß für die öffentlichen Glaubensgesellschaften die Frage ihrer Ver- 
mögensfähigkeit von Gesetzes wegen bejaht ist, für die Privatglaubensgesellschaften nicht 
(Verf.-Beil. II §§ 44, 45, vgl. 37). Wenn sodann gesagt ist, daß das Vermögen der 
öffentlichen Glanbensgesellschaften unter „besonderem“ Staatsschutze stehe (Verf.-Beil. 11 
§ 31), so erhält dieser Satz, wenn überhaupt, einen Inhalt nur durch die Bestimmungen 
über die kirchliche Vermögensverwaltung, wonach eine Staatskuratel lediglich über das 
Kultusvermögen der öffentlichen Glaubensgesellschaften geübt wird. Der weitere Satz, daß 
die gottesdienstlichen Gebäude der öffentlichen Glanbensgesellschaften „wie andere öffentliche 
Gebänude geschützt werden sollen“ (§ 29), ist ohne Erheblichkeit, zumal der strafrechtliche 
Schutz der gottesdienstlichen Gebände und ihrer Einrichtungen für alle Glaubensgesell- 
schaften gleich ist. Ein anderer Vorzug der öffentlichen Glaubensgesellschaften besteht in 
erleichternden Bestimmungen über die Gemeindebildung (§ 88). 
Der hauptsächliche Unterschied, welchen die Verfassungsurkunde zwischen den öffent- 
lichen und privaten Glaubensgesellschaften macht, liegt in den Aeußerlichkeiten der Glaubens= 
betätigung. Der Vorzug, welcher den öffentlichen Glaubensgesellschaften hier zukommen 
soll, wird von der Verfassung verneinend mittels der Beschränkungen ausgedrückt, welche 
sie den Privatglaubensgesellschaften auferlegt. Den letzteren ist nämlich nur „Privatgottes- 
dienst“ gestattet d. h. „die Anstellung gottesdienstlicher Zusammenkünfte in gewissen dazu 
bestimmten Gebäuden und die Ausübung der ihren Glaubensgrundsätzen entsprechenden 
Gebräuche sowohl bei solchen Zusammenkünften als auch in den Privatwohnungen der Mit- 
glieder“ (Beil. II §§ 33, 34) 1). 
Noch eine weitere Beschränkung der Privatglaubensgesellschaften ist in der Verfas- 
sung verfügt. Sie dürfen sich „der Glocken oder sonstiger Auszeichnungen" nicht „bedienen“, 
„welche Gesetze oder Gewohnheit den öffentlichen Kirchen angeeignet haben“). 
Die Verfassungsurkunde (Beil. II §§ 30, 36) gibt ferner den Personen, welche von 
öffentlichen Glaubensgesellschaften „zur Feier ihres Gottesdienstes und zum Religionsunter- 
richte bestellt sind“, die „Rechte und Achtung öffentlicher Beamten", während sie den ent- 
sprechenden Bediensteten der Privatglaubensgesellschaften alle besonderen Vorzüge versagt. 
Jene erstere Begünstigung hat indessen mehr die Bedentung eines Programmsatzes und 
einer Anleitung für die Auslegung solcher gesetzlicher Vorschriften, welche öffentlichen Be- 
diensteten Vorzüge einräumen. Es handelt sich hiebei aber lediglich um Einräumung und 
Versagung persönlicher Vorzüge. 
Die Verfassungsurkunde (Beil. II § 37) bemerkt bezüglich der Privatglaubensgesell- 
schaften schließlich noch: „Die ihnen zustehenden weiteren Rechte müssen nach dem Inhalte 
ihrer Aufnahmsurkunde bemessen werden“. 
§ 122. Die Glaubensangehörigkeit?'). Wenn die Glaubensgesellschaften Gesellschaften des 
— — ——— — — — — 
1) Besondere Beschränkung für die Israeliten nach Judenedikt § 25 Abs. I. Durch Art. 175 
Ziff. 11 des Ausf.G. z. B. G. B. wurde der Rest des Gesetzes vom 29. Juni 1851 über die bürger- 
lichen Rechte der Israeliten aufgehoben. 
2) Vgl. über diese Bestimmung v. Seydel a. a. O. III S. 494. 
· 3) v. Seydel a. a. O. III S. 496 ff, C. Sartorius, die religiöse Erziehung der 
Kinder aus gemischten Ehen nach bayerischem Recht, Nördlingen 1887, K. Schmidt, die Kon- 
session der Kinder nach den Landesrechten im Deutschen Reiche, Freiburg i. B. 1890, besonders 
S. 233—305, H. v. Sicherer in K. Frhrn. v. Stengel's Wörterbuche des deutschen Ver- 
waltungsrechts II S. 383 ff. Zusammenstellung der ergangenen Ministerialentschließungen bei 
Günther, Amtshandbuch für die prot. Geistlichen des Königreichs Bayern diesseits des Rheins, 
München 1883, 1 S. 29 ff. J. Stangl, Konkordat und Religionsedikt I. Teil: die Religions- 
verhältnisse der Minderjährigen nach der bayer. Verf.Urk., München 1895, kommt vielfach zu ab- 
weichenden Ergebnissen, da er in unzutreffeuder Weise davon ausgeht, daß die gesamte Materie
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        8 122. Die Glaubensangehörigkeit. 345 
bürgerlichen Rechtes wären, so könnte der Rechtsgrund der Zugehörigkeit zu denselben nur der Ein- 
tritt in den Gesellschaftsvertrag sein. Die Glaubensgesellschaften sind jedoch Verbände des öffent- 
lichen Rechtes. Die Zugehörigkeit zu denselben ist ein öffentlichrechtliches Verhältnis ebenso gut 
wie Staats= oder Gemeindeangehörigkeit. Aber in bezug auf die Art der Begründung dieser Ver- 
hältnisse besteht ein sehr wesentlicher Unterschied. In die Staats= und Gemeindeangehörigkeit kann 
man ohne weiteres hineingeboren werden und dies ist sogar ihre nächste und ursprüngliche Be- 
gründungsart. In das Verhältnis der Zugehörigkeit zu einer Glaubensgesellschaft gelangt man 
niemals durch die Geburt allein. Es müssen noch Rechtshandlungen hinzukommen, welche die Auf- 
nahme in die Glaubensgesellschaft bewirken. Die Verfassungsurkunde bietet nur Bruchstücke eines 
Rechts der glaubensgesellschaftlichen Zugehörigkeit. Der Gesetzgeber, der ausdrücklich nur über die 
Glaubenswahl der Volljährigen und über die Zugehörigkeitsverhältnisse der Kinder von Eltern 
verschiedenen Glaubens Bestimmungen getroffen hat, verfolgt ein zweifaches Ziel: den Schutz der 
Gewissensfreiheit und die Verhütung von Zusammenstößen zwischen dem Rechte verschiedener Glau- 
bensgesellschaften. Das Selbstgesetzgebungsrecht der Glaubensgesellschaften ist unbedingt ausge- 
schlossen, soweit diese staatsrechtliche Regelung reicht. Es ist aber noch nach einer anderen Rich- 
tung hin ausgeschlossen, und zwar durch Rechtsgrundsätze, die mit dem bürgerlichen Rechte zu- 
sammenhängen und von der Verfassung mittelbar als maßgebend anerkannt sind. Aus der Er- 
ziehungsgewalt geht nämlich die Befugnis hervor, über die Glaubenszugehörigkeit der Kinder zu 
bestimmen. Diese Befugnis kann durch Satzungen der Glaubensgesellschaften nicht geschmälert werden. 
So ausgedehnt hienach das Gebiet staatlicher Regelung ist, bleibt doch immer noch der 
eigenen Gesetzgebung der Glaubensgesellschaften ein weites Feld. Die letzteren können frei darüber 
Bestimmungen treffen, unter welchen Voraussetzungen sie jemanden als ihr Mitglied annehmen 
wollen, sowie darüber, unter welchen Voraussetzungen sie jemanden aus ihrer Gemeinschaft aus- 
schließen. Sie können nur niemanden als ihr Mitglied beanspruchen, der es nach zwingendem 
staatlichen Rechte nicht ist. 
Der Rechtsstand läßt sich also dahin feststellen, daß Mitglied einer Glanbensgesellschaft nur 
ist, wer es nach ihrem und nach staatlichem Rechte ist. Dabei ist ausdrücklich zu bemerken, daß das 
staatliche Recht die Mitgliedschaft zu einer Glaubensgesellschaft nicht von der Staatsangehörigkeit 
abhängig macht. 
Nach der Verfassungsurkunde (Beil. II 8 5, 6), deren Bestimmungen vom Bürger- 
lichen Gesetzbuch unberührt bleiben!), steht jedem Staatseinwohner, welcher die gesetzliche 
Volljährigkeit — das „Unterscheidungsalter“ — erreicht hat, die Entscheidung 
darüber frei, ob er einer Glaubensgesellschaft und welcher er zugehören will. Wer also 
als Angehöriger einer Glaubensgesellschaft in das Alter der Volljährigkeit eintritt, kann 
durch das Recht dieser Gesellschaft nicht am Ausscheiden verhindert werden 7). 
Der Wechsel der Glaubensgesellschaft, bezw. die Austritts= oder Ein- 
trittserklärung sind jedoch ungültig, wenn dem Erklärenden die Willensfähigkeit fehlt, ferner 
wenn die Erklärung durch Zwang, Betrug oder Irrtum hervorgerufen ist (8§§ 7, 8). 
Die Austrittserklärung, welche mit Willensmängeln nicht behaftet ist, wirkt für sich 
allein; es bedarf keiner Entlassung seitens der Glaubensgesellschaft. Die Eintrittserklä- 
rung dagegen wirkt für sich allein nicht; es muß Aufnahme nach Maßgabe des Rechtes 
der betreffenden Glanbensgesellschaft hinzukommen. 
Formvorschriften des staatlichen Rechtes bestehen nur für jene Willenserklärungen, 
nicht für die Aufnahme. Der Uebergang von einer Glaubensgesellschaft zu einer andern 
der religiösen Erziehung ausschließlich in der Verfassung geregelt sei. K. A. Geiger, die Wahl 
des Glaubensbekenntnisses nach bayer. Recht, Regensburg 1899. E. Eck, die Begründung der 
kirchlichen Mitgliedschaft 2c., Würzburg 1902; Bl. f. adm. Pr. Bd. 52 S. 125. Das Ges. vom 
2. Mai 1868 über die Schließung und Trennung der Ehen der keiner anerkannten Religionsgesell- 
schaft angehörenden Personen ist infolge der einschlägigen Bestimmungen des B. G. B. in Wegsall 
gekommen, vgl. Art. 175 Z. 20 des Ausf.G. 
1) Art. 134 des Einf.G., vgl. auch § 1801 d. B.G. B. Ueber die Gründe der Enthaltsam- 
keit der Reichsgesetzgebung s. Prot. S. 6562 ff. 
2) Dabei ist gleichgültig, ob mit dem Ausscheiden sich ein Uebertritt zu einer andern Glau- 
bensgesellschaft verbindet oder nicht. Dies ist durch Plenar-Entsch. d. V.G.H.'s vom 23. Oktober 
1889 (Sammlung XI S. 17) entgegen einer früheren Entsch. (Sammlung 1 S. 331) mit so schla- 
genden Gründen dargetan, daß denselben nichts beizufügen ist. Die venia aetatis gibt nicht das 
Recht der Bekenntnisfreiheit.
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        346 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. IV, 2. Die Glaubensgesellschaften. 6 122. 
muß nämlich „bei dem einschlägigen Pfarrer oder geistlichen Vorstande" sowohl der ver- 
lassenen als der neugewählten Glaubensgesellschaft persönlich erklärt werden (Verfass.- 
Beil. II § 10) 1). 
Für den bloßen Eintritt in eine Glaubensgesellschaft oder den bloßen Austritt aus 
einer solchen hat die Verfassung keine unmittelbar zutreffenden Bestimmungen. Nachdem 
aber der von ihr geregelte Uebertritt zwei Rechtshandlungen in sich schließt — Austritt 
und Eintritt —, für deren jede die gleiche Form vorgeschrieben ist, so muß als Wille der 
Verfassung schon im Interesse der Rechtssicherheit angenommen werden, daß die nämliche 
Form einzuhalten ist, wenn eine der beiden Rechtshandlungen für sich allein stattfindet. 
Das Recht freier Wahl der Glaubensgesellschaft wird von der Verfassungsurkunde 
solchen Personen nicht zugestanden, welche das Alter der Volljährigkeit noch nicht erreicht 
haben. Ueber die Glaubensangehörigkeit der Minderjährigen entscheidet zunächst die Be- 
stimmung, welche von den Inhabern der elterlichen Erziehungsgewalt getroffen ist. Die 
elterliche Erziehungsgewalt ist nichts anderes als die elterliche, insbesondere väterliche Ge- 
walt, angewandt auf die Erziehung. Demnach liegt sie nicht mehr vor, wenn entweder 
die elterliche Gewalt oder die Erziehung beendet ist. Ist dies der Fall, so bleibt von nun 
ab bis zu erreichter Volljährigkeit die Glaubensangehörigkeit der Kinder unabänderlich. 
Der hier ausgesprochene Gedanke hat in einer Verfassungsbestimmung (Beil. II § 18) 
Ausdruck gefunden, welche zugleich, soweit sie reicht, den aufgestellten Satz ändert. Diese 
Bestimmung ist, nicht ihrem Wortlaute, aber ihrer Bedeutung nach die: Wenn Kinder dem 
bestehenden Rechte gemäß in einer Glaubensgesellschaft die Konfirmation oder Kommunion 
empfangen haben, so ist ihre Zugehörigkeit zu dieser Gesellschaft bis zu erreichter Voll- 
jährigkeit unabänderlich. Dieser Satz gilt für alle Glaubensgesellschaften, welche die Ein- 
richtung der Konfirmation oder Kommnunion besitzen; für andere Glaubensgesellschaften 
verbleibt es bei der allgemeinen Regel, wonach das elterliche Bestimmungsrecht erst auf- 
hört, wenn die Tätigkeit der Erziehungsgewalt ihr Ende erreicht hat. Eine gesetzwidrig 
geschehene Konfirmation oder Kommuntion ist ohne jede rechtliche Wirkung. 
Obschon die Bestimmungen der Verfassung nur von den Kindern aus ge- 
mischten Ehen handeln, so läßt sich doch aus dem Inhalte der II. Verfassungsbeilage 
ein Recht ermitteln, das alle Fälle erschöpft. 
Der Grundsatz der Gewissensfreiheit und der freien Wahl der Glaubensgesellschaft 
gilt auch für den Gebrauch, welcher von der Erziehungsgewalt gemacht wird. Die elter- 
liche Erziehungsgewalt besteht in gleichem Umsange, mag die Ehe eine gemischte sein oder 
nicht. Die Verfassung setzt dies als selbstverständlich voraus. Demnach bestimmt der elter- 
liche Wille, bei unehelichen Kindern der mütterliche Wille, ob die Kinder überhaupt einer 
Glaubensgesellschaft und, wenn ja, welcher sie angehören sollen; insbesondere besteht kein 
Zwang in der Richtung, daß die Eltern die Kinder nur in einer Konfession erziehen müßten, 
welcher ein Ellernteil angehört. 
Die Ansübung des elterlichen Bestimmungsrechtes bemißt sich bei den Kindern aus 
ungemischten Ehen:) lediglich nach dem bürgerlichen Rechte, nicht nach der 2. Verfassungs- 
beilage?). 
1) Vgl. hiezu v. Seydel g. a. O. III S. 498 ff. V.G.H. XXI S. 32 (die Erklärung 
des Austriktes ist auch bei Privatkirchengesellschaften erforderlich). 
2) Der V.G.H. (vgl. Entsch. Bd. XX S. 104) hat diesen Kindern auch jene außerehelichen 
Kinder gleichgestellt, deren Eltern gleichen Glaubensbekenntnisses sind. Uebereinstimmend v. Sen- 
del, Staaterecht III S. 503, dagegen mit beachtenswerten Gründen Stangl a. a. O. S. 166, 
Eck a. a. O. S. 82. Vgl. nunmehr § 1707 des B. G.B. 
3) A. A. A. Reinhard, Kirchenhoheitsrechte des Königs von Bavern S. 186 ff.; Entsch. 
d. VD.G.H. III S. 438, IV S. III1. V S. 133. — Gegen die obige Ansicht Stangl a. a. O. 
S. 182, 186, 189. Die Vorschriften des bürgerlichen RNechtes z. B., welche dem Willen des Vaters
        <pb n="357" />
        8 122. Die Glaubensangehörigkeit. 347 
Für die gemischten Ehen aber hat die Verfassung (Beil. II 88 12 -23) besondere, 
anch in das bürgerliche Recht übergreifende Bestimmungen getroffen½), welche insbesondere dem 
Willen des Vaters den sonst nach bürgerlichem Rechte zukommenden Vorzug beseitigen und 
beide Eltern gleichstellen. Diese Bestimmungen bilden zwingendes Recht und bleiben ge- 
mäß Art. 134 des Einf.-G. auch nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches wirksam; 
dieses bringt jedoch insoferne Aenderungen des geltenden Rechtes, als die II. Verfassungs- 
beilage ausdrücklich auf das bürgerliche Recht verweist und ihre unentbehrliche Ergänzung 
in diesem Rechte findet; soweit das bürgerliche Recht hienach überhaupt auf diesem Gebiete 
Geltung hat, ist nunmehr das Bürgerliche Gesetzbuch maßgebend (Art. 4 des Einf.= G.). 
Die Braut= oder Eheleute, und zwar nur diese, können über die Glanbensangehörig- 
keit der aus ihrer Ehe hervorgehenden Kinder beliebige Vereinbarungen treffen. 
Da hier die Ausübung des gemeinsamen elterlichen Bestimmungsrechtes eine durch 
Vertrag geordnete ist, so ergibt sich von selbst, daß die Erfüllung des Vertrages Gegen- 
stand wechselseitiger Verpflichtungen der Gatten ist. Aus der Gemeinsamkeit des elterlichen 
Rechtes ergibt sich ferner, daß der geschlossene Vertrag nicht einseitig kündbar ist. 
Die Vereinbarung kann entweder durch Ehevertrag oder durch sonstigen Vertrag ge- 
troffen werden. Ist ersteres der Fall, so finden die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes 
über die Form und die Zeit der Errichtung von Eheverträgen Anwendung. Das bürger- 
liche Recht entscheidet also insbesondere auch darüber, ob solche Verträge nur vor oder 
bei Abschluß der Ehe eingegangen und ob sie später abgeändert werden können. Ist die 
Vereinbarung durch gewöhnlichen Vertrag getroffen, so sind hiefür die Vorschriften maß- 
gebend, welche das bürgerliche Recht für Verträge im allgemeinen gibt?2). Wenn und so- 
lange keine vertragsmäßige Vereinbarung der einen oder andern Art getroffen ist, folgen 
in bezug auf die Glanbensangehörigkeit die Söhne dem Vater, die Töchter der Mutter 5). 
Ist über die Glaubensangehörigkeit der Kinder durch Ehevertrag bestimmt, so bleibt 
ein Uebergewicht über den Willen der Mutter einräumen, oder die elterlichen Rechte nach Lösung 
der Ehe einem Eheteile voll zugestehen, finden hienach auch hier Anwendung. Daß nunmehr die ein- 
schlägigen Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches (insbes. §§ 1627, 1631, 1634—1637, 1666, 
1676—1680, 1684—1686, 1698, 1793, 1800, 1801, 1837), insoweit das Zivilrecht überhaupt neben 
der Verfassung anwendbar ist, maßgebend sind, ergibt Art. 1 des Ausf.#z. B.G.B. Dies gilt 
auch für die Pfalz. (Agl. Bl. f. adm. Pr. 51 S. 171). Dagegen sind diejenigen Vorschriften des 
bürgerlichen Rechtes, welche einen gesetlichen Zwang gegenüber den Eltern zur lleberweisung der 
Kinder an eine bestimmte Glaubensgesellschaft begründen, durch den verfassungsmäßigen Grundsaz 
der Gewissensfreiheit beseitigt worden. Denn dieser Grundsatz erleidet nur soweit eine Einschränkung, 
als die Verfassung selbst es ausspricht oder zuläßt. Das B. G. B. kenut keinen Zwang zu solcher 
lleberweisung. — lleber die infolge des B. G. B. eintretenden Aenderungen vp#l. insbes. v. d. 
Pfordten in den Bl. f. adm. Pr. Bd. 50 S. 177 ff., 51 S. 171 ff. und Eck a. a. O. S. 36 ff. 
Ge 5 Be Sn ard IlI S. 203. lleber die nunmehrige Stellung des Vormundschaftsgerichtes f. u. 
S. Aum 
1) Sowohl solche, die es von Anfang an waren, als solche, die es später werden. 
2) Ueber das vor dem 1. Jan. 1900 geltende Recht s. Bl. f. adm. Pr. XXXV, S 387 ff. 
Standinger, Vorträge S. 179 ff. Nach dem B.G.B. (8§ 1432, 1434) kann nunmehr- auch in 
der Pfalz der Ehevertrag sowohl vor als nach Eingehung der Ehe abgeschlossen werden (vgl. auch 
V. G. H. S. XXII S. 57). Auf Grund des Art. 141 des Einf.G. z. B.G.B. sind in Bayern durch 
Art. 167 Ziff. 1 des Ausf.G. z. B.G.B., Art. 15 d. Ausf.G. z. G. A. G. und Art. 1 Abs. 1 des 
Not.G. vom 9. Juni 1899 die Notare ansschließlich zur Beurkundung dieser Verträge über die re- 
ligiöse Kindererziehung zuständig. Dies gilt auch für Ansländer, welche in Bayern wohnen, val. 
V.G. S. XII S. 450, XVIII S. 227. Die Rechtmäßigkeit solcher Verträge hat bei Streitigkeiten 
der Verwaltungerichter selbständig zu prüfen. 
3) Verf.Beil. II 8§ 12 —I4. Vgl. darüber v. Seydel, Eheverträge und „sonstige Ver- 
träge“ nach § 14 der II. Verf Veil., in den Bl. f. adm. Pr. XILII S. 17 ff. und dagegen A. v. 
Scheurl ebenda XIII S. 225 ff. und in den Blättern für Rechtsanwendung XLIV S. 154 ff., 
161 ff. And. Aus. ist der Teraustaunor u den dessen frühere Entscheidungen in der geschichtlichen 
Begründung verfehlt waren und dessen Entscheidung (Sammlung XIII S. 566, 573) m. E. in der 
juristischen Begründung nichts weniger als überzengend ist; vgl. auch v. Seydel, Staaterecht III 
S. 50668 u. Krit. Vierteljahrschrift f. Gesetzgebung u. Nechtswissenschaft, N. F. XVII S. 291 ff.
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        348 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. IV, 2. Die Glaubensgesellschaften. § 122. 
der Vertrag auch dann aufrecht, wenn in der Glaubensangehörigkeit der Eltern Aende- 
rungen eintreten, ohne daß die Ehe aufhört gemischt zu sein. Liegt nur ein sonstiger Ver- 
trag vor, so entscheiden im gleichen Falle die Regeln des bürgerlichen Rechtes darüber, ob 
der Vertrag durch die Aenderung in seinen Voraussetzungen berührt, also hinfällig wird. 
Liegt gar kein Vertrag vor, so ergreift die Aenderung der Glaubensangehörigkeit eines 
Eheteils die Kinder seines Geschlechtes kraft des Gesetzes. 
Wird durch Wechsel der Glaubensangehörigkeit eine bisher gemischte Ehe zur un- 
gemischten 1), so sind die Vorschriften, welche für gemischte Ehen gelten, hinsichtlich der 
Glaubensangehörigkeit der Kinder nicht mehr anwendbar. Die geschlossenen Verträge 
werden hinfällig; die allgemeinen Grundsätze über das elterliche Verfügungsrecht treten in 
Kraft. Wenn und solange hienach nichts anderes bestimmt wird, folgen die Kinder der 
nunmehr gleichen Glaubensangehörigkeit der Eltern (Verf.-Beil. II § 18). 
Die Auflösung der Ehe wirkt verschieden, je nachdem sie unter Lebenden oder durch 
den Tod eines Ehegatten erfolgt. Bezüglich der ersteren Fälle sagt die Verfassung (Bei- 
lage II § 17), daß sie „auf die Religion der Kinder keinen Einfluß haben" können. So- 
ferne also nach bürgerlichem Rechte beide gewesenen Ehegatten an der Erziehungsgewalt 
noch Anteil haben, bleibt hinsichtlich der Bestimmung über die Glaubensangehörigkeit der 
Kinder die Rechtslage jedenfalls nach wie vor dieselbe. Es ist mithin die Möglichkeit von 
Verträgen zwischen den vormaligen Ehegatten über die Glaubensangehörigkeit ihrer Kinder 
nicht ausgeschlossen. Zweifelhafter liegt die Sache, wenn einer der gewesenen Ehegatten 
die Erziehungsgewalt verloren hat. Nach dem Wortlaute der gesetzlichen Bestimmung 
bleibt hier sowohl die vertragsmäßige Abmachung wie auch die gesetzliche Regelung, welche 
mangels eines Vertrages eingetreten ist, in Kraft. Kann nun hieran der Eheteil, welcher 
im Alleinbesitze der Erziehungsgewalt verblieben ist, etwas ändern? Im zweiten Falle 
gewiß nicht; denn die gesetzliche Regel kann nur durch einen Vertrag ausgeschlossen werden 
und ein Vertrag mit dem, der kein Recht auf die Erziebung mehr hat, ist nicht möglich. 
Aber auch für den ersten Fall wird dasselbe gelten. Denn wenn der Gesetzgeber die 
Vertragsbestimmung fortbestehen läßt, trotzdem der eine Vertragsteil sein Recht ver- 
loren hat, so wandelt er die bisher vertragsmäßige Gebundenheit in eine Gebundenheit 
unmittelbar durch den Willen des Gesetzgebers um. An dem so festgelegten Rechtszu- 
stande aber kann aus demselben Grunde wie im vorigen Falle vertragsmäßig nichts mehr 
geändert werden 7. 
Genau ebenso wie diese beiden Fälle sind nach ausdrücklicher Gesetzesbestimmung 
(Verf.-Beil. II § 16) die gleichartigen Fälle zu entscheiden, welche sich ergeben, wenn die 
Ehe durch den Tod eines Eheteiles gelöst worden ist. Diese Bestimmungen bilden unbe- 
dingt zwingendes Recht. Ist kein erziehungsberechtigter Eheteil mehr vorhanden, so kann 
die Glaubensangehörigkeit der Kinder durch die nunmehrigen Träger der Erziehungsgewalt 
(Vormünder 2c.) nicht mehr geändert werden. 
Es frägt sich schließlich noch, wie es sich mit der Bestimmung der Glaubensange- 
hörigkeit bei denjenigen Kindern verhält, die gesetzlich den ehelichen gleichgeachtet werden. 
Pflegekinder gehören, wie die Verfassung (Beil. II § 19) ausdrücklich sagt, hiezu nicht. 
Deren Glaubensangehörigkeit richtet sich „nach ihrem vorigen Stande“. Natürliche Kinder, 
welche durch nachfolgende Heirat ehelich werden, werden gleich den ursprünglich ehelichen 
1) Vgl. auch V.G.H. XVIII S. 213. 
2) Im Falle der Ehescheidung ist nunmehr eine Aeuderung der bisherigen Konfessionsange- 
hörigkeit der Kinder durch Vertrag nicht mehr möglich, da im Falle eines Verschuldenus stets nur 
einem Ehegatten das Erziehungerecht zusteht. Die Scheidung wegen Geisteskrankheit (§ 1659 d. 
B. G. B.) scheidet hier aus.
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        8 128. Rechtliche Stellung und Verfassung der Glaubensgesellschaften. 349 
Kindern behandelt (§ 20) 1). Dies gilt auch für diejenigen Kinder, welche durch die staat- 
liche Ehelichkeitserklärung die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes erlangen (8 1723 
§ 1736 d. B.-G.-B.) und für Kinder aus nichtigen Ehen, die nach § 1699 d. B.-G.-B. 
als ehelich gelten. Nach § 21 der II. Verf.-Beil. werden die übrigen natürlichen Kinder, 
wenn sie von ihrem Vater anerkannt sind, in Ansehung der Religionserziehung gleichfalls 
wie die ehelichen behandelt; sind sie aber von dem Vater nicht anerkannt, so werden sie 
nach dem Glaubensbekenntnisse der Mutter erzogen. Da die Bestimmung der Glaubens- 
angehörigkeit des Kindes ein Ausfluß der Erziehungsgewalt ) ist, eine solche aber dem 
Vater aus Grund der bloßen Anerkennung nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Ge- 
setzbtuches (§ 1717) nicht zukommt, so hat die Mutter (gemäß § 1707 a. o. O.) das 
alleinige freie Bestimmungsrecht auch bei den anerkannten unehelichen Kindern; ihrem 
Glaubensbekenntnisse hat das uneheliche Kind, wenn die Mutter nicht anders bestimmte, zu 
folgens). 
Kinder unbekannter Herkunft gehören, wenn sie jemand zum Unterhalte und zur Er- 
ziehung angenommen hat, von Gesetzes wegen zu dessen Glaubensgesellschaft, vorausgesetzt, 
daß er einer öffentlichen Glaubensgesellschaft angehört. Werden sie nicht von einem Pri- 
vaten angenommen, sondern in eine Findlingsanstalt verbracht, welche für Angehörige einer 
bestimmten öffentlichen Glaubensgesellschaft eingerichtet ist, so gehören sie von Gesetzes wegen 
zu dieser Gesellschaft. Außer diesen Fällen sind sie gesetzlich derjenigen öffentlichen Glau- 
bensgesellschaft zugewiesen, welcher die Mehrheit der Einwohner des Findungsortes an- 
gehört (Verf.-Beil. II § 22). 
Streitigtkeiten über religiöse Kindererziehung)#) sind Verwal- 
tungsrechtssachen (Gesetz vom 8. August 1878 Art. 8 Ziff. 4, Art. 9). Die Distriktsver- 
waltungsbehörden sind erste, der Verwaltungsgerichtshof ist zweite Instanz 5). 
§ 123. Rechtliche Stellung und Verfassung der Glanbensgesellschaften. Die 
geistliche Gewalt in einer Glanbensgesellschaft ist keine Herrschergewalt im staatsrechtlichen 
Sinne. Daraus ergibt sich, daß sie nicht durch sich selbst, sondern nur durch das Recht 
des Staates zur rechtlichen Gewalt werden kann. 
Man kann bei den Aeußerungen der geistlichen Gewalt, ähnlich wie bei den Aeuße- 
rungen der Staatsgewalt, nach den Zwecken, welche sie verfolgen, und nach der Art des 
ausgedrückten Willens unterscheiden. In ersterer Hinsicht sondert sich diejenige Tätigkeit, 
welche rein im geistigen Gebiete der Glaubenslehre und der Verwaltung der Gnaden- 
mittel sich bewegt, von der andern Tätigkeit, welche auf das änßere gesellschaftliche Leben 
sich bezieht. Hier wie dort erscheinen als Arten der Willensäußerung die Aufstellung all- 
gemeiner Vorschriften und die — richterliche oder verwaltende — Verfügung. So ergibt 
sich, wenn wir Ausdrücke des Rechtes mit allem Vorbehalte hieher übertragen, die Mög- 
lichteit einer kirchlichen Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Verwaltung. Ob dies Gesetzge- 
  
1) Ueber Adoption und Einkindschaft v. Seydel, Staatsrecht III S. 507; über das nun- 
mehrige Recht Bl. f. adm. Pr. L S. 189, Eck a. a. O. S. 87 ff. 
2) Vgl. hierüber v. Seydel, Staatsrecht II S. 909 ff., insbesondere auch über die Be- 
grenzung der staatlichen Zwangsbefugnisse auf dem Gebiete der Glanbenserziehung. Agl. auch 
V.G. H. XXI S. 139 und Eck a. a. O. S. 84 ff. 
3) Ueber die Unterscheidung bei unehelichen Kindern, deren Eltern der nämlichen Konfession 
angehören, s. o. S. 346 Anm. 2. 
4) S. die näheren Ausführungen bei v. S Seypel, Staaterecht III S. 512 ff. Ob die den 
Entsch. d. V.G.H. vom 23. Juni 1882 (Bd. IV S. 111) und vom 15. Febr. 18294 (Bd. V S. 138) 
zu Grunde liegende Auffassung. welche zur ausschließlichen Zuständigkeit der Verwaltungenrrichte 
in allen Fragen der religiösen Kindererziehung führt, gegenüber der durch das B.G.B. veränderten 
Stellung der Vormundschaftsgerichte im vollen iuge aufrecht zu erhalten ist, erscheint fraglich. 
Agl. auch Reger-Dyroff a. a. O. S. 182, Bl. f. adm. VPr. 1. S. 182 
5 ugbes das Beschwerderecht der geistlichen Oberen. Verwandten 2c. Verf. Beil. I1 § 23; 
Eck a. a. 92 ff. Ueber Zwangsmaßregeln V.G.H. XVIII S. 259.
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        350 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. IV, 2. Die Glaubensgesellschaften. 123. 
bung, Gerichtsbarkeit, Verwaltung im Rechtssinne ist, das hängt einerseits davon ab, ob 
der Gegenstand, worauf sich diese Aeußerungen der geistlichen Gewalt beziehen, überhaupt 
in das Gebiet der Rechtsordnung fällt, andererseits davon, ob, wenn letzteres der Fall ist, 
die Rechtsordnung jenen staatlichen Zwang hinzufügt, der das Recht erst ausmacht. 
Im Umkreise des obenbezeichneten rein geistigen Gebietes gibt es keine Betätigungen 
der geistlichen Gewalt, welche rechtliche Natur an sich tragen. Daß auf diesem Gebiete 
Einmischungen des Staates vorkommen können, ändert daran nichts. Es gibt hienach in 
diesem Bereiche keine Kirchengesetze im Rechtssinne, sondern nur im kirchlichen Sinne. 
Die Fähigkeit, welche den Glaubensgesellschaften zweifellos zukommt, Glaubenslehren 
(Verf.-Beil. II § 38 Abs. II a) und Kirchengebote aufzustellen und eine Gesinnung oder 
ein Verhalten, welches den Kirchensatzungen widerspricht, mit geistigen Strafen zu bedrohen 
(Verf.-Beil. II 8 40), bildet kein Selbstgesetzgebungsrecht im staatlichen Sinne. Dies 
kommt zum klaren Ausdrucke in dem Satze der Verfassung (Beil. II § 42): „Keine Kirchen- 
gewalt ist befugt, Glaubensgesetze gegen ihre Mitglieder mit äußerem Zwange geltend zu 
machen“. 
Es gibt ferner auf rein geistigem Gebiete keine Gerichtsbarkeit mit Vollstrek- 
kungsrecht und keine Verwaltung, die sich in der Vornahme von Rechtsgeschäften be- 
tätigen könnte oder mit Polizeigewalt ausgestattet wäre; also keine Gerichtsbarkeit und 
keine Verwaltung im Rechtssinne. Der Schutz, welchen der Staat diesen kirchlichen Hand- 
lungen angedeihen läßt, soweit sie in das äußere Leben treten, macht dieselben nicht zu 
Rechtshandlungen. 
Die Verfassungsurkunde (Beil. II § 38 Abs. IIh) umschreibt das Gebiet der „Ge- 
richtsbarkeit in rein geistlichen Sachen“ ziemlich treffend als Gerichtsbarkeit „in Sachen 
des Gewissens oder der Erfüllung der Religions= und Kirchenpflichten einer Kirche nach 
ihren Dogmen, symbolischen Büchern und darauf gegründeten Verfassung“. Bezüglich 
einer hieher gehörigen Grenzfrage stellt die Verfassung (Beil. II §§ 64 d, 65) fest, daß 
die Ehegesetzgebung, soweit sie „den bürgerlichen Vertrag und dessen Wirkungen“ betrifft, 
und daher in gleichem Umfange auch die Ehegerichtsbarkeit Sache des Staates ist. Nun- 
mehr ist mit dem Reichsgesetze vom 6. Februar 1875 und dem B. G. B. Reichsrecht an 
die Stelle des Landesrechtes getreten. Die freiwillige und streitige Rechtspflege in Ehe- 
sachen gehört dem Staate; nur als „rein geistliche Sachen“ sind die Ehesachen den Glau- 
bensgesellschaften verblieben. 
Die Urteile der geistlichen Gerichte binden nur das Gewissen; ihre Befolgung ist vom 
Rechtsstandpunkte aus keine erzwingbare Pflicht. (§ 1588 des B.G. B. u. oben S. 117 Anm. 6). 
Daß es keine geistliche Vollstreckungsgewalt im Rechtssinne gibt weder 
eine richterliche noch eine polizeiliche, sagt die Verfassungsurkunde sehr deutlich. Sie stellt 
zwar fest (Beil. II §§ 40, 41), daß die geistliche Gewalt „das rein geistliche Korrektions- 
recht nach geeigneten Stufen“ ausübt und daß jedes Mitglied einer Glanbensgesellschaft 
„schuldig“ sei, sich der „darin eingeführten Kirchen zuch “ zu unterwerfen; aber sie 
verbietet nicht nur, wie schon bemerkt, jeden äußern Zwang in Glaubenssachen, sondern 
sagt auch noch ausdrücklich (Beil. 11 § 71): „Keinem kirchlichen Zwangsmittel wird irgend 
ein Einfluß auf das gesellschaftliche Leben und die bürgerlichen Verhältnisse ohne Einwil- 
ligung der Staatsgewalt im Staate gestattet". Nur im Wege der Gesetzgebung könnte 
die Möglichkeit einer solchen „Einwilligung der Staatsgewalt“ eröffnet werden, was für 
das Gebiet, von welchem hier die Rede ist, nicht geschehen ist. Eine rechtliche Bedeutung 
hat die staatliche Anerkennung der Kirchenzucht aber immerhin nach verneinender Richtung. 
Aeußerungen der geistlichen Gewalt innerhalb der Grenzen der Kirchenzucht enthalten keine 
Rechtsverletzung des Betroffenen und sind daher auch nicht strafbar (R.-St.-G.-B. § 193). 
Wir gelangen nun zur Betrachtung des zweiten Tätigkeitsgebiekes der geistlichen
        <pb n="361" />
        8 128. Rechtliche Stellung und Verfassung der Glanbensgesellschaften. 351 
Gewalt, demjenigen nämlich, welches das gesellschaftliche Leben der Glaubensgesellschaft 
umfaßt. Auf diesem Gebiete treten die Glaubensgesellschaften ganz und voll in das Herr- 
schaftsbereich des Staates. Damit eröffnen sich hier Möglichkeiten rechtlicher Ordnung, 
welche auf dem rein geistigen Gebiete nicht bestehen. Die Staatsgewalt kann hier be- 
stimmte Teile der gesellschaftlichen Ordnung dem Belieben der Glaubensgesellschaften völlig 
entziehen; sie kann andere Teile den Glaubensgesellschaften zur Regelung nach Maßgabe 
der allgemeinen staatlichen Gesetze völlig frei geben; sie kann endlich nach gewissen Nich- 
tungen hin den Glaubensgesellschaften eine wirkliche Rechtsgewalt übertragen, entweder 
unter der Aussicht des Staates oder ohne solche Aufsicht. Aber Eines ist auf diesem 
ganzen Gebiete nicht möglich, daß nämlich an irgend einem Punkte die Glaubensgesell- 
schaften von der Herrschaft des Staates frei wären. Eben deswegen ist es auch alleinige 
Sache des Staates, die Grenzen zwischen dem zu ziehen, was der besonderen, gleichviel 
wie geregelten, glaubensgesellschaftlichen Rechtsordnung und was der allgemeinen Rechts- 
ordnung zufällt. 
Bezüglich dieser letzteren Frage mag zunächst bemerkt werden, daß unsere Gesetz- 
gebung hier mit Rücksicht auf die frühere geschichtliche Entwickelung manches im einzelnen 
ausdrücklich ausgesprochen hat, was an sich selbstverständlich ist. Es gilt der verfassungs- 
mäßige Grundsatz, daß die allgemeine Rechtsordnung des Staates auch über die Glaubens- 
gesellschaften, ihre Obern und ihre Mitglieder sich erstreckt. Ausnahmen hievon können die 
Glaubensgesellschaften sich aus eigenem Rechte nicht beilegen; solche Ausnahmen bestehen 
nur soweit, als die Staatsgewalt selbst sie zuläßt. Es giebt hienach insbesondere keine 
Selbstgesetzgebung der Glaubensgesellschaften im Gebiete des allgemeinen bürgerlichen 
Rechtes und des Strafrechtes und es gibt — was bürgerliche Rechtsstreitigkeiten 
und Strafsachen anlangt, nunmehr kraft Reichsrechts — keine Gerichtsbarkeit der Glau- 
bensgesellschaften auf diesen Gebieten½). 
Für die Betrachtung der besonderen gesellschaftlichen Rechtsordnung der Glaubens- 
gesellschaften wird es sich empfehlen, deren einzelne Teile nach einer ähnlichen Reihenfolge 
ins Auge zu fassen, wie bei der Darstellung der staatlichen Rechtsordnung. 
Wir wenden uns hienach vor allem der Verfassung der Glaubensgesell- 
schaften zu. 
Die geistige Gewalt, welche innerhalb der Glaubensgesellschaften geübt wird, ist, 
wie bereits gezeigt, der Einwirkung der staatlichen Gewalt nicht unmittelbar zugänglich, 
wohl aber die äußere Verfassung, welche diese Gewalt in ihrer Innehabung durch mensch- 
liche Träger annimmt, zumal da die Tätigkeit der letzteren sich nicht ausschließlich im 
geistigen, sondern auch im Rechtsgebiete bewegt. Die Verfassungsurkunde spricht von der 
Tätigkeit jener geistigen Gewalt zunächst an der Stelle (Beil. II § 38), wo sie ihr die 
Befugnis beilegt, „nach der Formel und der von der Staatsgewalt anerkannten Verfassung 
ihrer Kirche alle inneren Kirchenangelegenheiten anzuordnen". Soweit es sich dabei um 
rein geistige Dinge handelt, liegt die rechtliche Bedeutung jener Verfassungsbestimmung 
nicht darin, daß sie eine Rechtsverleihung enthielte, sondern darin, daß der Staat für dieses 
freie Gebiet der Betätigung der geistlichen Gewalt einerseits seinen Schutz verleiht, anderer- 
seits seine Aufsicht sich wahrt. Ganz dasselbe gilt von der weiteren Bestimmung (§ 39), 
welche das Aufsichtsrecht der kirchlichen Obern r2c. in bezug auf die „inneren“ Angelegen- 
heiten der Glaubensgesellschaften anerkennt. 
Die Aemtereinrichtung der Glaubensgesellschaften kann Gegenstand einer 
Verfassungsgesetzgebung im Rechtssinne sein, da die geistlichen Amtsbefugnisse zum Teile, 
die äußeren Handlungen der Amtsträger völlig im Gebiete der Rechtsordnung sich bewegen. 
–— — — 
1) Verf. Urk. Tit. IV § 9 Abs. VI, Beil. II 8§ 62—66, 69, 72.
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        352 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. IV, 2. Die Glaubensgesellschaften. 8123. 
Im allgemeinen fällt die Bestimmung der Aemtereinrichtung und der Amtsgewalten 
dem Selbstgesetzgebungsrechte der Glaubensgesellschaften zu (Verf.-Beil. II § 38 Abs. IIc, 395. 
Die Gebietseinteilung für die Zwecke der geistlichen Amtsführung — dic 
Einteilung der Diözesen, Dekanats= und Pfarrsprengel 2c. — ist an die Mitwirkung der 
Staatsgewalt gebunden (Verf.-Beil. II § 76 Abs. IIe, 77). Dabei versteht sich von selbst, 
daß, wie die geistliche Amtsgewalt nur auf die Angehörigen der eigenen Glaubensgesell- 
schaft sich erstreckt, so auch jene Gebietseinteilung nur für die letzteren Bedeutung hat ½). 
Die Mitwirkung der Staatsgewalt tritt ferner bei einer Anzahl besonderer Einrich- 
tungen der Glaubensgesellschaften ein (Verf.-Beil. II 8 76b, e, d, s). Die Verfassung nennt 
als „gemischte" Gegenstände die „Errichtung geistlicher Gesellschaften und sonstiger 
Institute und Bestimmung ihrer Gelübde“?:), Bruderschaften, „organische Bestimmungen 
über geistliche Bildungs-, Verpflegungs= und Strafanstalten“, auch „alle Gegenstände der 
Gesundheitspolizei, insoweit diese kirchliche Anstalten mitberühren“. In allen diesen Be- 
ziehungen kommen vornehmlich die öffentlichen Glanbensgesellschaften und insbesondere die 
katholische Kirche in Betracht, so daß später darauf zurückzukommen sein wird. 
In diesen „gemischten“ Gegenständen sind einseitige Anordnungen der geistlichen ohne 
Mitwirkung der weltlichen Gewalt verboten und ist der Staatsgewalt das Recht einge- 
räumt, Einsicht von den Anordnungen der geistlichen Gewalt zu nehmen, sowie durch eigene 
Verordnungen alles zu verhindern, was dem öffentlichen Wohle nachteilig sein könnte. 
Diese letztere Befugnis ist rein verneinender Natur; es kann also nur verboten, nichts ge- 
boten werden (Verf.-Beil. II § 77, 78). 
Die Verfassung (Beil. II § 60, 61) hat ferner die Bestimmungen über die Einrich- 
tung und die Einsetzung geistlicher Gerichte der königlichen Bestätigung unterworfen, trotz- 
dem durch den Hinweis auf § 38h der II. Verfassungsbeilage ausgedrückt ist, daß es sich 
nur um Gerichte in rein geistigen Dingen, also nicht um eine Gerichtsbarkeit im Rechts- 
sinne handelt. 
Nicht minder fällt die Einrichtung der Kirchengemeinden bei den öffentlichen Glau- 
bensgesellschaften und bei den Israeliten unter das staatliche Recht. 
In diesem Zusammenhange ist noch eine eigentümliche Bestimmung der Verfassung 
(Beil. II § 56) zu erwähnen. Hienach ist der König befugt, „wenn er wahrnimmt, daß 
bei einer Kirchengesellschaft Spaltungen, Unordnungen oder Mißbräuche eingerissen sind, 
zur Wiederherstellung der Einigkeit und kirchlichen Ordnung unter seinem Schutze Kirchen- 
versammlungen zu veraulassen, ohne jedoch in Gegenstände der Religionslehre sich 
selbst einzumischen". Dieser Bestimmung kommt eine tatsächliche Bedeutung nicht zu, von 
sonstigem abgesehen schon deshalb, weil solche Kirchenversammlungen staatlich nicht er- 
zwungen werden können. 
In ausgedehntem Maße besteht Selbstgesetzgebungs= und Selbstverwaltungsrecht der 
Glaubensgesellschaften im Gebiete ihres Dienstrechtes. Die „Approbation und Or- 
dination der Kirchendiener“ ist von der Verfassung (Beil. II § 38 Abs. II 1) 
als innere Angelegenheit der Glaubensgesellschaften erklärt. Diese sind daher befugt, die 
Voraussetzungen für die Aufnahme in ihren Dienst festzustellen. 
Während das staatliche Recht beim Eintritt in den Dienst einer Glaubensgesellschaft 
nicht eingreift, macht sich dasselbe allerdings bei der Uebertragung von Kirchen- 
1) Ueber den sog. Pfarrzwang v. Seydel a. a. O. III S. 519. 
2) Die Ausführungen von Chr. Menrer in den Bl. f. adm. Pr. Bd. 49 S. 24 ff. gegen 
v. Scydel III S. 522, der eine bürgerlichrechtliche Wirkung der Gelübde verneint, erscheinen nicht 
zutreffend. Die Aufhebung eines späteren Gesetzes, das ein früheres beseitigt hatte, erweckt nicht 
das frühere wieder zum Leben. Jetzt hat das Gelübde jedenfalls nur soweit Wirkung, als das 
B.G.B. zuläßt (Art. 87 d. Einf.G.).
        <pb n="363" />
        8 124. Verwaltung der Glaubensgesellschaften. 353 
ämtern und Kirchenpfründen geltend. Abgesehen von den Bestimmungen, wo- 
nach hier teilweise der Besitz der Staatsangehörigkeit in Frage kommt, sind auch die Be- 
stimmungen über die „Zulassung zu Kirchenpfründen“ als Gegenstand unmittelbarer staat- 
licher Regelung erklärt (Verf.-Beil. II § 648), während die Grundsätze über die Ueber- 
tragung der Aemter der Regelung der Glaubensgesellschaften anheimfallen. Die Besetzung 
der Aemter steht den Glaubensgesellschaften selbst zu, und zwar frei, soweit nicht das 
Sonderrecht der einzelnen Glaubensgesellschaften ein anderes mit sich bringt. 
Der rechtlichen Regelung durch die Glaubensgesellschaften ist ferner das Dienst- 
recht überlassen. Die Verfassung (Beil. II § 38 Abs. IIrh) rechnet die „Gegenstände der 
geistlichen Amtsführung“ zu den „inneren Kirchenangelegenheiten". Sie gestattet ferner 
(Beil. II § 71), den Glaubensgesellschaften ein Selbstgesetzgebungsrecht bezüglich des Dienst- 
strafrechtes und eine Dienststrafgewalt einzuräumen. Dies ist zu Gunsten der verfassungs- 
mäßig anerkannten öffentlichen Glaubensgesellschaften geschehen. Die dienststrafrechtlichen 
Vorschriften für Staatsbeamte und öffentliche Diener finden auf Geistliche keine Anwendung). 
§ 124. Verwaltung der Glaubensgesellschaften ). Im Gebiete der Verwaltung 
der Glaubensgesellschaften kommt vor allem die Feier der gottesdienstlichen 
Handlungen mit Einschluß der Spendung der Heilsmittel und die Verkündung der 
Glaubenslehre in Betracht. 
Diese Handlungen sind nach Inhalt und Zweck der Rechtsordnung völlig fremd. 
Darum erklärt auch die Verfassung (Beil. II § 38 Abs. II b, g), daß Form und Feier des 
Gottesdienstes, sowie die Weihe von kirchlichen Gebäuden und Kirchhöfen „innere Kirchen- 
angelegenheiten“ seien. Der Staat hat sich also in die Frage, wie die Glaubensgesell- 
schaften diese Dinge regeln wollen, positiv nicht einzumischen. 
Allein immerhin bewegen sich jene Handlungen in der Außenwelt. Ein Eingreifen 
der Staatsgewalt in verneinender Richtung ist also möglich. Beschränkende Bestimmungen 
bestehen hier vor allem zu Ungunsten der privaten Glaubensgesellschaften. Hievon war 
bereits die Rede. Allgemeingültige Bestimmungen sind folgende. Die „Anordnungen über 
den äußern Gottesdienst, dessen Ort, Zeit, Zahl 2c.“ unterliegen der Einwirkung der slaat- 
lichen Polizei. Hierüber sollen seitens der geistlichen Gewalt „ohne Mitwirkung der welt- 
lichen Obrigkeit keine einseitigen Anordnungen geschehen“ und die Staatsgewalt befugt sein, 
nicht nur von allen solchen Anordnungen „Einsicht zu nehmen“, sondern auch „durch eigene 
Verordnungen dabei alles dasjenige zu hindern, was dem öffentlichen Wohle nachteilig 
sein könnte"“. „Zu außerordentlichen kirchlichen Feierlichkeiten, besonders wenn dieselben 
an Werktagen gehalten werden wollen"“, ist stets eigene königliche Bewilligung nötig (Verf.= 
Beil. II 9 76—79)9). 
In das rein geistliche Gebiet greift die Bestimmung (Verf.-Beil. II § 55) hinüber, 
wonach der König „bei feierlichen Anlässen in den verschiedenen Kirchen Seines Staates 
durch die geistlichen Behörden öffentliche Gebete und Dankfeste anordnen“ kann. An einen 
Zwangsvollzug ist hiebei wohl nicht zu denken. 
Eine ausdrückliche Verfassungsbestimmung (Beil. II § 43) wahrt den Glaubensgesell- 
schaften das Hausrecht für ihre Versammlungen auch gegenüber den eigenen Mitgliedern. 
„Wenn einzelne Mitglieder durch öffentliche Handlungen eine Verachtung des Gottesdienstes 
und der Religionsgebräuche zu erkennen geben oder andere in ihrer Andacht stören, so ist 
die Kirchengesellschaft befugt, dergleichen unwürdigen Mitgliedern den Zutritt in ihre Ver- 
sammlungen zu versagen“. 
— —— 
  
1) Uebereinstimmend Chr. Meurer, Pfründerecht S. 205. 
2) J. Silbernagel, Verfassung und Verwaltung sämtlicher Neligionsgenossenschaften in 
Bayern, München 1899, 4. Aufl. 
3) Ueber das Glockengeläute v. Seydel a. a. O. III S. 526. 
Hanobuch des Oessentlichen Rechts 1I. 4. Bayern. 3. Auflagc. 23
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        354 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. IV, 2. Die Glaubensgesellschaften. § 125. 
Ausschließlich Staatssache ist der straf= und polizeirechtliche Schutz, welcher den 
gottesdienstlichen Oandlungen der Glaubensgesellschaften zukommt. Hervorzuheben sind ins- 
besondere die polizeirechtlichen Bestimmungen zum Schutze der Sonn= und Festtags- 
feier. Die bezüglichen Anordnungen sind (nach P.-St.-G.-B. Art. 1 Ziff. 5) durch 
Verordnung 1) oder auf Grund derselben durch ortspolizeiliche Vorschriften zu treffen. Das 
Polizeistrafgesetzouch fügt bei: „unter Beachtung des § 82 der II. Verfassungsbeilage für 
gemischte Orte“. § 82 sagt: „Keine Kirchengesellschaft kann verbindlich gemacht werden, 
an dem äußeren Gottesdienste der anderen teilzunehmen. Kein Religionsteil ist demnach 
schuldig, die besonderen Feiertage des anderen zu feiern, sondern es soll ihm freistehen, an 
solchen Tagen seine Gewerbe und seine Hantierung auszuüben, jedoch ohne Störung des 
Gottesdienstes des anderen Teils und ohne daß die Achtung dabei verletzt werde, welche 
nach § 80 jede Religionsgesellschaft der anderen bei Ausübung ihrer religiösen Handlungen 
und Gebräuche schuldig ist“). 
Die Verwaltung des Lehramtes der Glanbensgesellschaften unterliegt auch 
in ihrer äußeren Betätigung einer staatlichen Einwirkung im allgemeinen nicht. Die Ver- 
fassung (Beil. 11 § 38 Abs. II d) erklärt die „Gegenstände des religiösen Volksunterrichts“ 
als „innere Kirchenangelegenheiten"“. Hiemit ist aber nur der kirchliche Unterricht, nicht 
der Unterricht, welcher an öffentlichen Unterrichtsanstalten erteilt wird, gemeint. Dieser 
unterliegt vielmehr unter selbstverständlicher Wahrung des Grundsatzes der Gewissensfrei 
heit der staatlichen Regelung. 
§ 125. Finanzwesen der Glanbensgesellschaften. Die Finanzverwaltung der Glau- 
bensgesellschaften bewegt sich ganz und voll im Bereiche der Rechtsordnung. (Vgl. Verf.= 
Urk. Tit. IV § 9 Abs. VI, Beil. II § 64 b, f. 
Der Staat regelt hienach ausschließlich vor allem die Vermögensfähigkeit 
der Glaubensgesellschaften. Die böffentlichen Glaubensgesellschaften sind als 
öffentliche Körperschaften vermögensfähig, also juristische Personen 3). 
Ueber die Rechtsverhältnisse der Kirchengemeinden wird später besonders gehandelt 
werden. Wieweit einzelnen Anstalten und Einrichtungen der öffentlichen Glaubensgesell- 
schaften juristische Persönlichkeit zukommt, bemißt sich nach bürgerlichem Rechte. 
Der Vermögenserwerb wird den öffentlichen Glaubensgesellschaften durch die Ver- 
fassung (Beil. II § 44) „nach den hierüber bestehenden Gesetzen“ eingeräumt. Damit ist 
nicht nur auf das bürgerliche Recht im allgemeinen verwiesen, sondern es sind auch die- 
jenigen Beschränkungen aufrechterhalten, welche durch besondere Gesetze der Erwerbsfähig 
keit der öffentlichen Glaubensgesellschaften, ihrer Anstalten und Körperschaften auferlegt sind. 
Die Gesetzgebung über den Erwerb zur toten Handt) war bisher keine ein- 
9 . V.O. vom 21. Mai 1897 (G. V. Bl. S. 197), hiezu Min. Bek. v. 21. Mai 1897 (G. V. Bl. 
2) Ueber die aufgehobene V. O. vom 30. Juli 1862 (Weber VI S. 46) und die staats- 
rechtlichen Bedenken dagegen v. Seydel a. a. O. III S. 527; dieselben Bedenken bestehen auch 
gegen die V. O. vom 21. Mai 1897 (Anm. 1 oben). 
3) Verf. Beil. I11 § 44 mit 8§ 24 und 28. Vgl. P. v. Roth, bayer. Zivilrecht, 2. Aufl., 
1 S. 253 ff. Mag man das Vermögen der Glanbensgesellschaften als Körperschafts= oder als Stif- 
tungsvermögen ansehen, auf alle Fälle besteht die Vermögensfähigkeit der öffentlichen Glanben-- 
gesellschaften für das baperische Recht nur soweit, als sie dem Staatsgebiete angehören. Die ka- 
tholische Kirche ist demnach nicht als Gesamtkirche, sondern nur als bayerische Landeskirche in Bayern 
vermögensfähig. Dabei ist allerdings zu bemerken, daß gesetzliche Bestimmungen über die Ver- 
tretung der so geschaffenen Rechtspersönlichkeit der katholischen Landeskirche fehlen. Tatsächlich gibt 
es auch kein katholisches Landeskirchenvermögen. 
4) Döllinger XI S. 1263 ff., Weber Bd. 1, Register unter „Amortisationsedikte“ und 
VIII S. 127, A. Widder, die Amortisationsgesetzgebung, München 1873, W. Kahl, die deutschen 
Amortisationsgesetze, Tübingen 1879, Chr. Meurer in K. Frhrn. v. Stengel's Wörterbuch 
des deutschen Verwaltungsrechts 1 S. 30 ff. und Chr. Meurer in den Bl. f. adm. Pr. Bd. 49 
S. 1 ff., 79 ff. P. v. Roth, bayer. Zivilrecht, 2. Aufl., 1 S. 257 ff. A. Cohen, die Kämpfe
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        8 125. Finanzwesen der Glaubensgesellschaften. 355 
heitliche, sondern nach Landesteilen verschieden 1). Nunmehr haben die Art. 7—10 des 
Ausf.-G. zum Bürgerlichen Gesetzbuch auf Grund der Art. 86, 87 des Einführungsgesetzes 
ein einheitliches Recht geschaffen, welches diesen Erwerb erleichtert 2). 
Die Vermögensfähigkeit der privaten Glaubensgesellschaften richtet sich zunächst nach 
ihrer Aufnahmeurkunde. Sie können also durch diese zu Körperschaften mit juristischer 
Persönlichkeit erklärt werden. Bestimmt die Aufnahmeurkunde nichts, so sind sie Gesell- 
schaften ohne juristische Persönlichkeit (Verf.-Beil. II § 45). Privatglaubensgesellschaften, 
denen juristische Persönlichkeit zukommt, gibt es zur Zeit nicht 3). 
Allen Glaubensgesellschaften gewährleistet die Verfassung (Tit. IV § 9 Abs. IV, Beil. II 
§ 46, aufrechterhalten durch Art. 5 des Ausf.-G. zum B.-G.-B.) sowohl das Vermögen, 
das sie als solche und in ihren einzelnen Körperschaften besitzen, wie auch die Unversehrt- 
heit und den Genuß ihrer Stiftungen, „sie seien für den Kultus, den Unterricht oder die 
Wohltätigkeit bestimmt“. „Das Kirchenvermögen darf unter keinem Vorwande zum Staats- 
vermögen eingezogen werden.“ Hinsichtlich der Zulässigkeit von Aenderungen des Stif- 
tungszweckes wiederholt die Verfassung (Beil. II § 47) für das Stiftungsvermögen der 
Glaubensgesellschaften dieselben Bestimmungen, welche sie für die Stiftungen im allge- 
meinen getroffen hat. Dagegen räumt die Verfassungsurkunde (Beil. II § 48, 49) der 
Staatsgewalt hinsichtlich der Verwendung der Erträgnisse des Kirchenvermögens für an- 
dere Zwecke als den unmittelbaren Stiftungszweck weitgehende Befugnisse ein. Die ein- 
schlägigen Bestimmungen beziehen sich nur auf örtliches Kirchenvermögen . 
Die Vermögensverwaltung der Glaubensgesellschaften steht „nach den hierüber ge- 
gebenen Gesetzen“, d. h. auch: soweit hierüber Gesetze erlassen sind, unter staatlichem Schutze 
und staatlicher Aufsicht (Verf.-Beil. II §§ 75 mit 31). 
Auf dem Gebiete des Vermögensrechtes können verschiedene Glaubensgesellschaften 
dadurch in rechtliche Beziehungen treten, daß kirchliches Gut den Zwecken mehrerer Glau- 
bensgesellschaften zugleich dient. Hieher gehören vor allem die sogenannten Simultan- 
verhältnisse, mit deren teilweiser Regelung sich die zweite Verfassungsbeilage (88 90 ff.) 5) 
beschäftigt ). 
Gemeinschaftsverhältnisse zwischen Glaubensgesellschaften können sich auch bezüglich 
der Beerdigungsplätze ergeben (Verf.-Beil. II &amp; 100)7). 
um die adeligen Güter in Gayern. und die ersten Amortisationsgesetze (Tübinger Zeitschrift für die 
ges. Staatswissenschaften 1903 S. 1 ff. M. Döberl, der lUlrrsprung der Amortisationsgesetzgebung 
in Bayern, München 1902. 
1) Die Anssicht über die Beobachtung der Amortisationsgesetze obliegt den Kreisregierungen, 
Kammern des Innern. Die „Handhabung der Amortisationsgesetze“, vor allem die Erteilung von 
staatlichen, insbesondere landesherrlichen Genehmigungen und Befreiungen auf Grund dieser Gesetze 
zehört in den Geschäftskreis des Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegen- 
heiten. 
2) Vgl. hiezu v. Staudinger, Vorträge S. 26, 162, Böhm-Klein, „ns.G. 
S. 39 ff. und Becher, Materialien Abt. IV, V Bd. 1 S. 158 ff., Bd. 3 S. 23 ff., 27 ff. 
9802 Art. 84 des Einf.G. z. B. G. B. paßt dem Wortlaut nach nicht hieher; vgl. auch Prot. 
S. 
u S. 2 das Nähere hierüber (Konkurrenzen der Kultusstiftungen) bei v. Seydel a. a. O. 
1 530 
5) Die Bestimmungen über das Verfahren in Simultanstreitigkeiten sind geändert durch Ge- 
setz vom 8. August 1878 Art. 10 Ziff. 11, Art. 45 Abs. IV. 
6) S. hierüber v. Seydel a. a. O. III S. 532 ff., Hirschel im Archiv f. kathol. Kirchen- 
recht XIVI S. 329 ff., P. Hinsc chius, das Kirchenrecht der Katholiken und Protestanten, IV. 
S. 358 ff., W. Krais, kirchliche Simultanverhältnisse insbesondere nach bayerischem Rechte, Würz- 
burg 1890 Chr. Meurer in K. Frhrn. v. Stengel's Wörterbuch des deutschen Verwaltungs- 
rechts 1 S. 740 ff. und in der Kritischen Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtewissenschaft, 
N. F. XIV. S. 133 ff., E. Sehling, über kirchliche Simultanverhäliisse, im Archiv für öff. 
Recht VII S. 1 ff. Weitere Augaben in den angef. Schriften. V.G. H. XIX S. 309. 
7) S. darüber das Nähere bei v. Seydel a. a. O. III S. 537 ff. u. Art. 133 d. Einf.G. 3. 
B. G. B. (hiezu der Artikel „Friedhofsrecht“ in der Zeitschrift „das Recht"“ VII (1903) S. 91 ff.) 
23
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        356 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. IV, 2. Die Glaubensgesellschaften. * 126. 
Ueber eine Finanzgewalt der Glaubensgesellschaften enthält die Verfassungsurkunde 
keine allgemeinen Bestimmungen. In diesem Zusammenhange ist nur zu bemerken, daß 
jedenfalls den Glanbensgesellschaften als solchen ein Besteuerungsrecht nicht zu- 
sieht 1). Gebühren für Dienstleistungen der Geistlichen und sonstigen Bediensteten der 
Glaubensgesellschaften werden von der Verfassung erwähnt. Die Regelung solcher Ge- 
bühren 2), insoferne sie Gegenstand eines Rechtsanspruches sein sollen, steht aber dem Staate 
zu (Verf.-Beil. II §§ 60, 641; Gesetz vom 8. August 1878 Art. 10 Ziff. 13). 
§ 126. Die Staatspolizei und die Glaubensgesellschaften. Die Staatspolizei 
kommt mit den Glaubensgesellschaften nach einer zweifachen Richtung in Berührung. Sie 
tritt sowohl zum Schutze der Glaubensgesellschaften, als auch zum Schutze gegen die Glaubens- 
gesellschaften auf. Die Verfassungsurkunde (Tit. IV 8§ 9 Abs. V, Beil. II § 38 Abs. I, 50) 
bezeichnet diese beiden polizeilichen Tätigkeiten als Schutz= und Aufsichtsrecht. Sie 
betont bezüglich dieses Rechtes ausdrücklich, daß es auch auf die inneren Kirchenangelegen- 
heiten sich erstrecke, daß die staatspolizeiliche Einmischung auch in „rein geistliche Gegen- 
stände des Gewissens und der Religionslehre“ grundsätzlich nicht ausgeschlossen sei. 
Die staatliche Schutzgewalt, welche zu Gunsten der Glaubensgesellschaften geübt wird, 
sondert sich als eine eigene Tätigkeit nur auf dem Gebiete der Polizei ab. Den allge- 
meinen Rechtsschutz, welchen der Staat durch seine Gesetze und seine Gerichte gewährt, ge- 
nießen die Glaubensgesellschaften nach Maßgabe des gemeinen Rechtes unter den gleichen 
Voraussetzungen wie jedermann. Aber auch hinsichtlich der Mittel, welche der Staats- 
gewalt bei Ausübung ihrer polizeilichen Schutzgewalt zur Verfügung stehen, hat die Ver- 
fassungsurkunde besondere Bestimmungen nicht getroffen. Die Schutzgewalt gibt keinen all- 
gemeinen Rechtstitel zur Ergreifung beliebiger polizeilicher Maßnahmen ab. Nur solche 
Verfügungen sind statthaft, welche überhaupt nach der bestehenden Gesetzgebung zulässig 
sind, und auch diese nur unter den Voraussetzungen, welche diese Gesetzgebung aufstellt. Nur 
nach einer Richtung hin findet die Anwendung der Polizeigewalt einen besonderen Rechts- 
titel in den staatsrechtlichen Bestimmungen über die Glaubensgesellschaften selbst. Soweit 
nämlich das staatliche Recht den Organen der Glaubensgesellschaften Gewalt im Rechtssinne 
— obrigkeitliche oder Dienstgewalt — einräumt, sind die Polizeibehörden so befugt wie 
verpflichtet, den Anordnungen jener Organe mittelst polizeilichen Zwanges den Vollzug zu 
sichern. Dies hat insbesondere Bedeutung für das geistliche Dienstrecht. 
Die Gewährung des polizeilichen Schutzes ist ein verfassungsmäßiges Recht der 
Glaubensgesellschaften. In diesem verfassungsmäßigen Anspruche auf Schutz liegt die eine 
Besonderheit des Schutzrechtes. Die andere Besonderheit liegt in einer sehr wichtigen Be- 
schränkung, welche die Verfassungsurkunde hinsichtlich der Gewährung jenes Schutzes aus- 
spricht. Sie sagt nämlich (Beil. II § 51): „Solange demnach die Kirchengewalt die 
Grenzen ihres eigentlichen Wirkungskreises nicht überschreitet, kann dieselbe gegen jede Ver- 
letzung ihrer Rechte und Gesetze den Schutz der Staatsgewalt anrufen, der ihr von den 
königlichen einschlägigen Landesstellen nicht versagt werden darf". Der Kirchengewalt darf 
und GChr. Menrer b. Kirchenstiftungsrecht 1 S. 240, 319 (konfessionelle und gemeindliche Be- 
gräbnisplätze). Für das Streitverfahren gelten dieselben Gesetzesbestimmungen wie beim Simul- 
taneum. lleber die Rechtsverhältnisse der Kirchenstühle Chr. Meurer, bayer. Kirchenstiftungs- 
recht 1 S. 438, Deutsche Zeitschr. f. Kirchenrecht VIII S. 294, Synodalbescheid vom 26. Jan. 1896 
(Weber 23 S. 512). 
1) Val. hieher Luthardt in den Bl. f. adm. Pr. 43 S. 161 ff. (auch V. G. H. 24 S. 60), 
hiegegen v. Seydel, g. a. O. III S. 540 ff. und Meurer d. a. O. 1 S. 97 ff. lleber die 
Natur kirchlicher Reichnisse überhaupt, Chr. Menrer, Pfründerecht S. 411 ff. Ueber die sog. 
Nomplexlasten, die Denkschrift des Rultusministeriums vom 27. April 1902, abgedr. in den Bl. f. 
adm. Pr. Bd. 52 S. 257 ff. 
2) Vgl. Art. 126, 127 des Ausf.G. z. B.G. B. — lleber das Stolrecht insbes. Chr. Men- 
rer, —– S. 299 ff., Benario, die Stolgebühren nach bayer. Staatskirchenrecht, Würz- 
burg 1894.
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        8 126. Die Staatspolizei und die Glaubensgesellschaften. 357 
also der staatliche polizeiliche Schutz gegen Verletzungen ihrer Rechte und Gesetze versagt 
werden, wenn und solange sie die Grenzen ihres eigentlichen Wirkungskreises überschreitet . 
Die staatspolizeiliche Tätigkeit gegenüber den Glaubensgesellschaften äußert sich in 
einer zweifachen Weise: sie bezielt den Schutz des Einzelnen gegen Mißbrauch der geist- 
lichen Gewalt und den Schutz der allgemeinen staatlichen Interessen. 
In ersterer Beziehung räumt die Verfassungsurkunde (Beil. II § 52)2) jedem An- 
gehörigen einer Glaubensgesellschaft das Recht ein, den staatlichen Schutz anzurufen, wenn 
er sich durch Handlungen der geistlichen Gewalt „gegen die festgesetzte Ordnung“ beschwert 
erachtet. Dieses Beschwerderecht greift zweifellos auch in das rein geistige Gebiet ein; 
denn die „festgesetzte Ordnung“ bezeichnet die gesamte, nicht bloß die rechtliche Ordnung 
der Glaubensgesellschaften. Es muß sich ferner um subjektive Verletzungen handeln, aller- 
dings nicht bloß von rechtlichen, sondern auch von kirchlichen Ansprüchen. 
Die Beschwerde wegen Mißbrauches der geistlichen Gewalt kann 
bei der vorgesetzten Kreisregierung, Kammer des Innern, und beim Könige, wohl auch 
beim Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten eingereicht wer- 
den. Sie geht auf alle Fälle an das genannte Ministerium zur Untersuchung und Be- 
scheidung, und zwar, wenn nicht Gefahr auf Verzug ist, nach vorgängiger Einvernahme 
der beteiligten geistlichen Behörde. Ueber den Inhalt des zu erlassenden Bescheides sagt 
die Verfassung (Beil. II 88 53, 54) lediglich, daß „das Geeignete“ zu verfügen sei. Es 
versteht sich von selbst, daß, soferne die Beschwerde begründet befunden wird und nach 
Maßgabe bestehender Bestimmungen gerichtliche oder polizeiliche Einschreitung erfolgen kann, 
diese zu veranlassen sein wird. Im übrigen wird die Wirkung der Entscheidung nur eine 
engbegrenzte sein können, zumal wenn die Beschwerde auf dem rein geistigen Gebiete liegt, 
das der unmittelbaren Einwirkung der Staatsgewalt unzugänglich ist. Der vorliegende 
Mißbrauch wird festzustellen und Zurücknahme der beschwerenden Verfügung zu fordern 
sein. Die staatliche Hilfe ist hinsichtlich dieser Verfügung selbstverständlich zu verweigern, 
die Verfügung für den Staat als nicht geschehen zu betrachten und es sind aus letzterem 
Umstande gegebenenfalls die weiteren rechtlichen Folgerungen zu ziehen. 
Den Schutz der allgemeinen staatlichen Interessen gegenüber den Glaubensgesellschaften 
bezweckt die Einrichtung des königlichen Placet3). 
Die Verfassung handelt von demselben an zwei Stellen. Es wird in der Haupt- 
urkunde (Tit. IV § 9 Abs. V)allgemein erwähnt, sodann in der II. Beilage (88 58, 59, 
61) näher geregelt. 
Ueber das Auwendungsbereich des Placet kann nach den deutlichen Bestimmungen 
der Verfassungsurkunde kein Zweifel obwalten. Es gibt kein Gebiet kirchlicher Angelegen- 
heiten, auf welchem das Placet grundsätzlich ausgeschlossen wäre. Ja, das Placet enthält 
geradezu grundsätzlich einen staatspolizeilichen Eingriff auch in diejenigen Teile des kirch- 
lichen Lebens, welche an und für sich, sei es schon naturgemäß, sei es nur kraft gesetzlicher 
Bestimmung, von der staatlichen Einwirkung frei sind. 
Die Verfassung bezeichnet als dem königlichen Placet unterworfen: „Gesetze, Ver- 
ordnungen oder sonstige Anordnungen der Kirchengewalt“. Mit diesen Worten soll das 
1) Bgl. hiezu die näheren Ausführungen bei v. Seydel a. a. O. III S. 541 ff. 
2) Vgl. hieher im allgemeinen E. Friedberg, die Grenzen zwischen Staat und Kirche 
und die Garantien gegen deren Verletzung, Tübingen 1872; Kreittmay tr. Anm. z. Cod. Max. 
Bav. Civ. T. V Kap. 19 § 42 Ziff. 28, Allg. Zeitung 1871 S. 2821 ff. (Beil. vom 7. Juni). 
3) Ueber das Placet im ullgemeeinen #. die Angaben bei Ae. L. Richter, Lehrbuch des 
kathol. u. evangel. Kirchenrechts, 8. Aufl. von Dove und Kahl, Leipzig 1886, S. 325 ff., daun 
P. Hinschius, das Kirchenrecht der Katholiken und Protestanten, III S. 838 ff.; für Bayern 
W. Kahl, die Temporaliensperre, besonders nach bayer. Kirchenstaatsrecht, Erlangen 1876, S. 
132 ff. hiezu unten S. 359 Anm. 1), 180 ff., v. Seydel a. a. O. III S. 543 ff. N. Nicklas, 
die Geltendmachung des Placet nach bayerischem Verfassungsrecht, Archiv 5 öff. Recht XlI S. 181 ff.
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        358 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. IV, 1. Die Glaubensgesellschaften. 8126. 
Bereich des Placet innerhalb des Gesamtumfanges der Kirchenangelegenheiten eingegrenzt 
werden. 
Vor allem findet eine Abgrenzung hinsichtlich der Organe statt, von welchen die 
kirchlichen Akte ausgehen. Dies ist für die „sonstigen Anordnungen“ wichtig. Es muß 
sich um Aeußerungen der Kirchengewalt handeln, also, um in der kirchlichen Sprache zu 
reden, der potestas inrisdictionis oder des Kirchenregiments. 
Sodann bezieht sich die Abgrenzung auf die Art der kirchlichen Akte. Die Ver- 
fassung gibt keine nähere Erläuterung der gebrauchten Bezeichnungen. Soviel ist sicher, 
daß die Ausdrücke nicht im Sinne der Rechtssprache zu verstehen sind. Das ergibt sich 
aus der geschichtlichen Entstehung des Placet, aus der Redeweise der II. Verfassungsbei- 
lage selbst, die von Aufrechterhaltung des Kultus gemäß den „Kirchengesetzen“ und von 
der Nichterzwingbarkeit der „Glanbensgesetze“ spricht, es ergibt sich endlich und hauptsäch- 
lich daraus, daß es sich um Akte im Gebiete der inneren Kirchenangelegenheiten handelt. 
Die Worte Gesetz, Verordnung, Anordnung sind vielmehr offenbar in einem dem staatsrecht- 
lichen analogen Sinne gebraucht. Es sind solche Akte der Kirchengewalt gemeint, welche 
alle Merkmale der gleich bezeichneten staatlichen Akte aufweisen, abgesehen von dem Merk- 
male des rechtlichen Zwanges; Akte, welche „vollzogen werden“ können, wenn sie auch nicht 
mit äußerem Zwange vollzogen werden. Gesetze und Verordnungen bezeichnen also solche 
Bestimmungen der Kirchengewalt, durch welche ein Tun oder Nichttun kirchlich befohlen 
wird, sei es den Gläubigen überhaupt (Gesetze), sei es den Kirchendienern (Verordnungen). 
Nicht minder fallen hierunter Bestimmungen, welche die Handhabung der kirchlichen Ge- 
walt betreffen, also die Zuständigkeit zu Geboten und Verboten (organisatorische Gesetze 
oder Verordnungen). „Sonstige Anordnungen“ sind Verfügungen, Gebote oder Verbote, 
welch an den Einzelnen gerichtet werden. Ausgenommen vom Placet sind jedoch die Dienst. 
befehle, welche auf Grund bestehender Verordnungen ergehen. 
Die dargelegten Begriffsbestimmungen sind die einzigen, welche den Anordnungen 
der Verfassungsurkunde einen greifbaren Sinn geben. Sie begrenzen zugleich die Anwend- 
barkeit des Placet auf dasjenige Gebiet, welches Berührungspunkte mit der staatlichen 
Rechtsordnung hat, das Gebiet des menschlichen Handelnz. 
Aber auch innerhalb dieses Gebietes sind nicht alle Erlasse der geistlichen Gewalt 
dem Placet unterworfen. Erlasse, die keinen Befehl enthalten, sind vom Placet frei. Aber 
auch Erlasse, welche einen Befehl enthalten, unterliegen dem Placet nur dann, wenn der 
Befehl ein Handeln, nicht wenn er lediglich ein Denken zum Gegenstande hat. 
Die Erlasse der geistlichen Gewalt, welche dem Placet unterliegen, dürfen, wie die 
Verfassung sagt, „ohne Allerhöchste Einsicht und Genehmigung“ nicht „publiziert und voll- 
zogen werden". Das Placet ist die königliche Genehmigung zur Verkündigung und zum 
Vollzuge. „Publikation“ bedeutet selbstverständlich nur die amtliche Verkündigung. Die 
Verfassung gebietet die Erholung des Placet für die fraglichen Erlasse unbedingt. Die 
Vorschrift hat mit der Gewährung oder Nichtgewährung des „weltlichen Armes“ un- 
mittelbar nichts zu tun. Die Erholung des Placet ist kein Gesuch um Gewährung des 
Staatsschutzes, sondern Befolgung einer Verfassungsvorschrift; die Nichterholung des Plaret 
in Fällen, wo sie verfassungsmäßig erforderlich ist, kein Verzicht auf den Staatsschutz, 
sondern eine Verletzung der Verfassung. 
Welches nun aber die rechtliche Bedentung des Placet nach der bejahenden und ver- 
neinenden Seite sei, das ist, da der Gesetzgeber sich hierüber ziemlich schweigsam verhält, 
eine sehr schwer zu bestimmende Sache. 
Der Zweck des Placet ist, die kirchlichen Erlasse darauf hin zu prüfen, ob darin 
„nichts zum Nachteile des Staates verfügt werde“ 1). Ob eine Ursache zur Beanstandung 
1) Ugl. k. Entschließung vom 25. Jannar 1823 (Döllinger Vlll S. 71).
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        § 126. Die Staatspolizei und die Glaubensgesellschaften. 359 
vorliegt oder nicht, ist, sofern es sich nicht etwa um Gesetzwidrigkeiten handelt, eine Frage 
des verwaltenden Ermessens. Die Bedeutung der Gewährung des Placet ist also die 
einer staatspolizeilichen Feststellung. Es wird nicht untersucht, ob der Erlaß kirchlich gültig 
ist oder nicht; sein Inhalt wird nicht mit der staatlichen Sanktion versehen; es wird 
keine staatliche Verantwortung dafür übernommen. Es wird lediglich gesagt, daß „nichts 
dagegen zu erinnern“ ist. Der Erlaß kaun dann verkündet und vollzogen werden. Die 
geistliche Gewalt genießt hiebei den staatlichen Schutz nach Maßgabe der bereits darge- 
legten Grundsätze und selbstverständlich innerhalb der Schranken der Gesetze. 
Erhält ein Erlaß der geistlichen Gewalt das Placet nicht, so darf er innerhalb 
des Staatsgebietes nicht amtlich verkündet und vollzogen werden. Er darf nicht durch 
die geistliche Gewalt selbst mit kirchlichen Zwangsmitteln, weder mit Mitteln der allge- 
meinen Kirchenzucht noch mit solchen der Dienststrafgewalt, vollzogen werden. Die An- 
wendung solcher Zwangsmittel zum Vollzuge eines nicht placetierten Erlasses würde eine 
Beschwerde wegen Mißbrauches der geistlichen Gewalt begründen. Noch viel weniger darf 
die weltliche Gewalt zum Vollzuge mitwirken. Sie hat insbesondere im Bereiche des geist- 
lichen Dienstrechtes die Bereitstellung ihres Zwanges zur Durchführung des Erlasses zu 
verweigern. Das Verbot des Vollzuges gilt für alle Staatsbehörden. Es kann ferner 
auf Grund des gezeigten Ungehorsams der geistlichen Gewalt der staatspolizeiliche Schutz 
nach den früher erörterten Bestimmungen versagt werden. 
Aus dem, was hier ausgeführt wurde, ergibt sich, daß die Staatsgewalt die recht- 
liche und tatsächliche Möglichkeit besitzt, den Vollzug von nicht placetierten Erlassen der 
geistlichen Gewalt zu hindern, soweit es sich um äußeren Zwang handelt. 
Es erhebt sich aber noch die andere Frage, ob die Staatsgewalt die Möglichkeit be- 
sitzt, die nicht placetierten Erlasse selbst, d. h. ihre Verkündigung zu verhindern und ge- 
gebenenfalles gegen eine verbotwidrig erfolgte Verkündigung mit Polizei= oder Straf- 
zwang einzuschreiten. Die Verfassungsurkunde selbst schweigt hierüber gänzlich. 
In der Tat sieht es auch mit dieser Einschreitung sehr mißlich aus. Denn daß 
die allgemeinen Mittel der Polizeigewalt zur Bekämpfung von Gesetzwidrigkeiten auch hier 
angewendet werden dürfen, ist ebenso sicher, als daß damit nichts auszurichten ist. Ins- 
besondere ist das polizeiliche Ordnungsstrafrecht ein zu unbedentendes Kampfmittel und 
das Preßpolizeirecht läßt im Stiche. 
Die Temporaliensperre aber ist nach dem geltenden Rechte nicht mehr ver- 
wendbar 1). 
In bezug auf Zuständigkeit und Verfahren bei Erholung des Placet bestehen folgende 
Vorschriften. 
Das Placet kann nur vom Könige selbst auf Grund vorgängiger Einsicht des zu ge- 
nehmigenden Erlasses gegeben werden. Unzulässig ist daher die Gewährung des Placet im 
voraus sowie die Uebertragung der Zuständigkeit zur Placetierung an Behörden. Es gibt 
serner kein stillschweigendes Placet. 
Die Erlasse, welche des Placet bedürfen, müssen dem Staatsministerium des Innern 
für Kirchen= und Schulangelegenheiten vorgelegt werden, durch welches der König seine 
Entscheidung erteilt. Im Eingange der Ausschreibungen geistlicher Erlasse muß ausdrück- 
1) Agl. v. Seydcl a. a. O. lAll S. 549 ff. Die entgegengesetzte Ansicht verfechten W. 
Kahl, über die Temporaliensperre, besonders nach bayerischem Kirchenstaatsrecht, Erlangen 1876, 
ferner E. Mayer g. a. O. S. 157 ff. sowie in K. Frhrn. v. Stengel's Wörterbuch des deut- 
schen Verwaltungsrechts II S. 623 und die Aufsätze in der Allg. Zeitung 1871 S. 5037 ff. (Haupt- 
blatt vom 13. Oktober) und 1875 S. 361 f. (Hauptblatt vom 19. April). Für die hier vertretene 
Meinung A. Reinhard a. a. O. S. 261 ff., dann ein Aufsatz in der Allg. Zeitung 1871 
S. 2785 ff. (Hauptblatt vom 5. Juni) und Chr. Meurer, Pfründerecht S. 208.
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        360 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. IV, 2. Die Glaubensgesellschaften. 8127. 
lich erwähnt werden, daß die königliche Genehmigung zur Verkündung erfolgt sei. Nicht- 
beobachtung dieser Form hat dieselben Folgen wie die Nichterholung des Placet. 
§ 127. Die katholische Kirchenverfassung 1). Die folgende Erörterung bezweckt 
selbstverständlich nicht eine vollständige Darstellung des Gegenstandes. Es soll nur gezeigt 
werden, in welchen hauptsächlichen Beziehungen das staatliche Recht in die Kirchenverfassung 
eingreift. 
Die katholische Kirche in Bayern zählt acht Dözesen mit zwei Erzbischöfen und 
6 Bischösen. Dem Erzbischofe von München und Freising unterstehen die Bistümer Augs- 
burg, Passau und Regensburg; dem Erzbischofe von Bamberg die Bistümer Würzburg, 
Eichstädt und Speyer (Konkordat Art. II). Die Diözesaneinteilung des Landes ist ein 
Gegenstand gemischter Natur im Sinne der zweiten Verfassungsbeilage (§8 76, 77)?). 
Die Ernennung der Erzbischöse und Bischöfe steht dem Könige zus), die kanonische Ein- 
setzung dem Papste (Konkordat Art. IX)4). Ueber die Höhe ihrer Einkünfte, die aus der 
Staatskasse fließen, bestimmt Art. IV des Konkordats ). Die Befugnisse der Bischöfe, 
welche Art. XII des Konkordats teils allgemein umschreibt, teils beispielsweise aufzählt, 
bestehen nur innerhalb der Grenzen der zweiten Verfassungsbeilage. 
Die Zusammensetzung der Domkapitel ist durch Art. III, die Besoldung ihrer Mit- 
glieder durch Art. IV des Konkordats geregelt. Von der Besetzung der Stellen handelt 
Art. X. Hienach steht dem Könige das Ernennungsrecht bezüglich der Domdekanate und 
jener Kauonikate zu, die in den Monaten Januar, März, Mai, Juli, September und 
November sich erledigen 5). v 
Die Bildung der Dekanats= und Pfarrsprengel ist gemischter Gegenstand?). 
Bezüglich der Besetzung der Pfarreien, dann der Kurat= und einfachen Benefizien 
bestimmt Art. XI des Konkordates, daß der König auf alle jene Benefizien präsentiert, auf 
welche seine Vorfahren aus gültigem Patronatsrechte präsentiert haben, ferner auf jene, 
zu welchen nicht mehr bestehende geistliche Körperschaften präsentiert haben)). 
Bezüglich der Besetzung der übrigen Pfründen, wird, sofern sie im Privatpatronate 
stehen, auf Grund einer Verordnung vom 12. November 1808 (Ziff. 13)/5) königliche Ge- 
nehmigung gefordert, während bezüglich der Pfründen, die von den Bischöfen zu besetzen 
sind, diese Genehmigung in Art. XI des Konkordates vorgeschrieben ist. 
Die Uebertragung aller katholischen Pfarr= und selbständigen Predigerstellen, dann 
aller selbständigen mit pfarrlichen Rechten bekleideten Seelsorgerstellen ist nach der Ver- 
ordnung vom 28. September 1854 durch das befriedigende Bestehen einer Koukursprü- 
1) v. Seydel, Staatsrecht III S. 552. H. Krick, Handbuch der Verwaltung des kath. 
Pfarramtes, Passau 1895. 
2) Die Zahl der Bistümer kann nur durch Verfassungsgesetz vermehrt werden. Vgl. das 
Rechtsgutachten über die Frage der Anerkennung des altkatholischen Bischofs Dr. Reinkens, Mün- 
en 
3) Ueber den Eid der Bischöfe Konkordat Art. XV. 
4) Vgl. v. Seydel a. a. O. III S. 554 ff., Allg. Zeitung 1877 S. 69 ff., 101 ff. (Die 
königliche Nomination der Bischöfe in Bayern). — Frhr. v. Oberkamp, die königliche Nomi- 
nation der Bischöfe in Bayern, Mainz 1878. 
5) „Güter und ständige Fonds“", wovon Art. IV spricht, sind den Bischöfen nicht übergeben. 
leeber Dietzivilrechtliche Verfolgbarkeit der Gehaltsansprüche der Bischöfe vgl. Meurer, Pfründe- 
recht S. 45. 
S 8 Wegen der Propsteien siehe Ministerial-Entschließung vom 14. April 1831, Weber II 
S. 551 
7) Verf. Beil. II § 76e, vgl. § 88 und Konkordat Art. XIIf. Vgl. hieher auch Ges. vom 
8. August 1878 Art. 10 Ziff. 12, 13 (Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshofe bei Streitigkeiten 
über die Zugehörigkeit zu einem Pfarr= und Kirchengemeindeverbande und über Pfarrsprengel- 
’ dnn über Ansprüche und Verbindlichkeiten aus diesem Verbande, Leistungen für kirchliche 
Zwecke 2c.). 
8) S. das Nähere hierüber bei v. Seydel a. a. O. III S. 559 ff. 
9) Weber I S. 251.
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        8 128. Die evangelische Kirchenverfassung. 361 
fung bedingt!). 
Die staatliche Posseßgebung (Installation) besteht als Form noch fort?). 
Zu den Gegenständen gemischter Natur gehören nach der zweiten Verfassungsbeilage 
auch die organischen Bestimmungen über geistliche Bildungs-, Verpflegungs= und Straf- 
anstalten, also insbesondere auch über die bischöflichen Seminarien (§ 76 d, vgl. Kon- 
kordat Art. V) #), dann die Errichtung geistlicher Gesellschaften und sonstiger Anstalten wie 
Klöster 2c., sowie die Bestimmung ihrer Gelübde (8 76ec, vgl. Konkordat Art. VII) ). 
In letzterer Beziehung hat das Reichsrecht eingegriffen, indem das Reichsgesetz vom 
4. Juli 1872 den Orden der Gesellschaft Jesu und die ihm verwandten Orden und ordens- 
ähnlichen Kongregationen 5) vom Bundesgebiete ausschloß. 
§ 128. Die evangelische Kirchenverfassung 5). Die Stellung des Königs zu den 
evangelischen Kirchen?) ist eine andere wie jene zur katholischen Kirche. Der König ist 
nicht nur Inhaber der Kirchenhoheit gegenüber den evangelischen Kirchen, sondern auch In- 
haber der Kirchengewalt in denselben. Das Edikt über die inneren Angelegenheiten der 
prolestantischen Kirche bezeichnet in § 11 den Episkopat ausdrücklich als ein Recht, das 
mit der Staatsgewalt verbunden ist. Damit ist nicht gesagt, daß die Kirchengewalt Staats- 
gewalt sei, sondern nur, daß sie kraft verfassungsmäßiger Notwendigkeit als eine gesonderte 
Gewalt dem Träger der Staatsgewalt zustehe. Eben deswegen treffen die staatsrechtlichen 
Beschränkungen in Ausübung der Staatsgewalt die Ausübung der Kirchengewalt nicht!). 
Die Scheidung beider Gewalten kommt in der Verschiedenheit der Organe zu deutlichem 
Ausdrucke, welche zur Ausübung der Kirchenhoheit und der Kirchengewalt eingesetzt sind. 
Die Kirchenhoheit wird nach § 10 des angeführten Ediktes gegenüber der protestantischen 
Kirche von denselben Behörden gehandhabt, wie gegenüber der katholischen Kirche. 
Die Organisation der landesherrlichen Kirchengewalt über die protestantische Kirche 
knüpft zwar tatsächlich an den Satz der evangelischen Kirchenlehre an, daß ein nicht prote- 
1) Weber 1V S. 648. Vgl. zum vorstehenden Mayer ad. a. O. S. 177 ff., Rein- 
hard a. a. O. S. 169 ff. Bezüglich der Bestimmung in Verf Urk. Tit. IV § 4 (Erfordernis der 
Staatsangehörigkeit) vgl. § 9 des Reichsges. vom 1. Juni 1870 und v. Seydel, Staaterecht I 
S. 281 Anm. 75. lleber den landesherrlichen Tischtitel s. die Angaben bei v. Seydel a. a. O. 
III S. 563. Anm. 111 und Chr. Meurer, Pfründerecht S. 594 ff. Ueber die Einkommensauf- 
*2 der kath. Seelsorggeistlichen aus Staatsmitteln, Min. Bek. vom 7. Sept. 1902 (K.M. Bl. 
S. . 
2) v. Seydel a. a. O. III S. 564. 
3) Näheres b. Reinhard S. 213 ff. # 
4) Reinhard S. 219 ff., Dürrschmidt, die klösterlichen Genossenschaften in Bayern 
und die Aufgaben der Reichsgesetzgebung, Nördlingen 1875. Hinsichtlich der Einwirkung des 
B. G.B. vgl. v. Standinger d. a. O. S. 25, 131; von dem Vorbehalte des Art. 86, 87 des 
Einf.G. hinsichtlich der staatlichen Genehmigung von Erwerbungen durch die sog. Religiosen wurde 
in Bayern kein Gebrauch gemacht. 
5) Bundesrats-M. O. vom 20. Mai 1873 (Weber KK S. 462); Zulassung der Redempto- 
risten (R. G.Bl. 1894 S. 503). 
6) v. Seydel a. a. O. III S. 568 ff., Kahl, die Selbständigkeitestellung der protestau- 
tischen Kirche in Bayern, 1874, Zorn in der Zeitschrift für Kirchenrecht XIV. S. 294 ff., 
v. Scheurl, die verfassungsmäßige Stellung der evangelisch-lutherischen Kirche in Bayern zur 
Staatsgewalt, Erlangen 1872, und derselbe, zur Verfassungsfrage in der protestantischen Landes- 
kirche Bayerns (aus der Zeitschrift für Kirchenrecht XVIII, 1883), Günther, Amtshandbuch für 
die protestantischen Geistlichen des Königreiche Bayern diesseits des Rheins, 4 Bände, Neue Auflage, 
München 1883; — G. Seeberger, Handbuch der Amte führung für die protestantischen Geist- 
lichen des K. N. Bayern diesseits des Rheins, München 1899; Wand, Handbuch der Verfassung 
und Verwaltung der protestant.-evangel.-christlichen Kirche der Pfalz, 3. Aufl., bearbeitet von L. 
Wagner, Speyer 1899, Geib, Handbuch für die Gemeindebehörden der Pfalz, 3. Aufl., II 
S. 247 ff.; J. Silbernagel ad. a. O. S. 143 ff., 236 ff. 
7) Die k. Entschließung vom 28. Okt. 1824 (Weber II S. 218) verfügt in Ziff. 13, daß 
statt des Ausdruckes protestantische Gesamtgemeinde der passendere und würdigere protestantische 
Kirche amtlich zu gebrauchen sei. Vgl. dazu Weber lIII S. 430 und über die Bezeichnung „prote- 
stantisch"“ oder „evangelisch" ebenda II S. 750; serner v. Seydel a. a. O. III S. 568 Anm. 2. 
8) Gut dargelegt bei E. Mayer a. a. O. S. 170 f.
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        362 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. IV, 2. Die Glaubensgesellschaften. S 128. 
stantischer Landesherr die Kirchengewalt nicht persönlich handhaben könne, aber nicht in 
dem Sinne, als ob sich der Gesetzgeber hiedurch für gebunden erachtet hätte, wie denn 
jener Satz auch nicht ausnahmslos angenommen worden ist). 
§ 1 des Protestantenediktes sagt zwar 2), daß der oberste Episkopat und die daraus 
hervorgehende Leitung der protestantischen inneren Kirchenangelegenheiten durch ein selb- 
ständiges Oberkonsistorium ausgeübt werden soll, das (§§ 1, 18) unmittelbar dem Staats- 
ministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten untersteht. In § 19 wird 
jedoch bezüglich einer Reihe von Gegenständen 5) bestimmt, daß hierüber die „allerhöchste 
Entschließung zu erholen“ sei. Soweit die Regel reicht, ist die Ausübung des Episkopates 
durch das Oberkonsistorium eine selbständige; seine Unterordnung unter das Ministerium 
bezieht sich nur auf die Dienstaufsicht und auf die staatliche Kirchenhoheit "). 
Die protestantische „Gesamtgemeinde“, welche dem Oberkonsistorium durch die Ver- 
fassung unterstellt ist, umfaßt zwei Glaubensbekenntnisse, das lutherische und das reformierte. 
In der Pfalz hatte schon im August 1818 eine Generalsynode zu Kaiserslautern 
die Vereinigung beider Bekenntnisse zu einer protestantisch-evangelisch-christlichen Kirche und 
eine „Vereinigungsurkunde“ hierüber beschlossen, welche unterm 10. Oktober 1818 die 
landesherrliche Bestätigung erhielt 5). 
Mit Rücksicht auf diese „Union“ bestimmte ein Verfassungsgesetz vom 4. Juni 1848 
(G.-Bl. S. 149) Art. III: „Die Staatsregierung ist ermächtigt, den Konsistorialbezirk 
Speyer nach Vernehmung des protestantischen Oberkonsistoriums von dem Wirkungskreise 
— — — — — — 
1) Ebenso wie die gesetzliche Geltung des Konkordates nicht auf der Vereinbarung mit dem 
Papste, sondern auf dem einseitigen Akte der Staatsgewalt beruht, ist auch die gesetzliche Geltung 
des II. Anhanges zur II. Verfassungsbeilage uicht von dessen Einklange mit kirchlichen Lehren ab— 
hängig. Damit ist die tatsächliche Bedeutung dieses wie jenes Momentes für die Gesetzgebungs- 
politik nicht geleugnet. Bemerkenswert ist die Acußerung in der k. Entschließung vom 28. Okt. 
1824 (Weber II S. 218) Ziff. 16: „Wenn auf einen wesentlichen Unterschied in der Stel- 
lung der beiden christlichen Kirchen zu der Staatsgewalt aufmerksam gemacht und eine Ungleichheit 
in der Konstituierung der protestantischen Kirche behauptct wird, so habt ihr zu erwägen, daß dieser 
Unterschied in der Sache selbst liegt, indem bei der Feststellung der katholischen Kirchenangelegen- 
heiten notwendig eine andere Verhandlungsart eintreten mußte, als bei der in keinerlei auswär- 
tigen Beziehungen stehenden protestantischen Kirche des Königreichs“. Vgl. hieher auch Ziff. I der 
k. Entschl. vom 1. August 1881 (Weber XV S. 385). 
5 Audrihiekher die trefflichen Erörterungen von E. Mayer a. a. O. S. 171 ff. 
ämlich: 
d „i) In allen Gegenständen neuer organischer kirchlicher Einrichtungen und allgemeiner Ver- 
ordnungen, 
b) bei Anordnungen allgemeiner öffentlicher Gebete und außerordentlicher Kirchenfeste oder 
Abschaffung bestehender Feste und Feiertage, 
« c)inFällen,tvoeganfBestimmnugdcherbältnissezwischenkatholischenundpwtcstam 
pschenPfarreienundeinzelnerEinwolmcrverschiedenerGlaubensbctenntnisseautonunt,...1vohin 
insbesondere die Purifikationen gemischter Pfarreien gehören, 
1) bei Diepensationsgesuchen wegen verbotener Verwandtschaftsgrade, 
e) über alle Anstellungen und Beförderungen in geistlichen Amtsstellen, Versetzungen, Degra- 
dationen, Suspensionen vom Amte, Pensionierungen, Entsetzung oder Ausschließung vom geist- 
ichen Amte, 
4) bei Einteilung der Pfarrsprengel und Errichtung neuer Pfarreien oder Vereinigung 
mehrerer Gemeinden in eine Pfarrei, 
) bei Anordnung außerordentlicher Synodalversammlungen, 
h) über die Resultate allgemeiner Synodalversammlungen, 
1) über die Annahme neuer Stiftungen zu kirchlichen Zwecken, mit Vorbehalt der Kompetenz 
der Kreisregierungen in Ansehung der administrativen Beziehungen, 
k) in Fällen, wo ein Benehmen mit anderen Staateministerien erforderlich ist.“ 
Vgl. hieher ferner Ziff. III der k. Entschließung vom 1. August 1881 (Weber XV S. 385). 
lleber die sog. Neservatrechte des Landesherrn s. auch A. v. Scheurl, Sammlung kirchenrccht- 
licher Abhandlungen, Erlangen 1872, S. 307 ff., 411 ff. 
4) Agl. über diese Frage v. Seydel a. a. O. III S. 570 ff. # 
# 5) Vgl. hierher Wand, Handbuch der Verfassung und Verwaltung der prot.-evang.-christ- 
lichen Kirche der Pfalz, 3. Aufl., von L. Wagner 1899 S. 81 ff.
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        § 128. Die evangelische Kirchenverfassung. 363 
desselben auszunehmen und dem mit den Kirchenangelegenheiten beauftragten Staatsmini- 
sterium unmittelbar unterzuordnen, wenn die Generalsynode des genannten Konsistorial- 
bezirkes einen hierauf gerichteten Antrag stellen sollte." 
Dieser Antrag erfolgte im Oktober gleichen Jahres und dementsprechend wurde 
durch königliche Entschließung vom 11. Mai 1849 (R.-Bl. S. 625) jene Trennung verfügt 
und verordnet, daß das protestantische Konsistorium Speyer von nun an für die vereinigte 
protestantische Kirche der Pfalz den obersten Episkopat nach den Bestimmungen der Ver- 
fassungsurkunde auszuüben, in den durch den § 19 des 11I. Anhangs zur zweiten Ver- 
fassungsbeilage bezeichneten Fällen aber seine gutachtlichen Berichte unmittelbar an das 
Staatsministerium (des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten) zu richten habe. 
Damit war die rechtliche Sonderung der protestantischen „Gesamtgemeinde“ in zwei Glau- 
bensgesellschaften mit eigenen Gebieten und getrennter Verfassung vollzogen. 
Die Bestrebungen der reformierten Gemeinden diesseits des Rheines, welche auf 
Trennung des Kirchenregiments abzielten, sind ohne Erfolg geblieben 1. 
Die protestantische Kirchenversassung gestaltet sich nach alledem wie folgt: 
Die Ansübung des obersten Episkopates in den bereits angegebenen Grenzen steht 
diesseits des Rheines dem Oberkonsistorium, in der Pfalz dem Konsistorium Speyer zu. 
Dem Oberkonsistorium sind die Konsistorien Ansbach und Bayrenth und das De- 
kanat München 2), dann hinsichtlich der reformierten Gemeinden das Moderamen ) unter- 
geordnet. 
Den Mittelstellen unterstehen die Dekanate, diesen die Pfarrämter und Vikariate. 
Hinsichtlich der Pfarrsprengelbildung gelten im allgemeinen so ziemlich dieselben Bestim- 
mungen wie für die katholische Kirche"). Die Besetzung der Pfarrstellen erfolgt, vorbehal- 
lich der Präsentationsrechte, durch den König. 
Den Organen des Kirchenregimentes stehen als beratende Versammlungen 5) Synoden 
zur Seite, und zwar Diözesansynoden für die Dekanatsbezirke, Generalsynoden für die 
Konsistorialbezirke 0), dann eine besondere reformierte Synode in den Landesteilen diesseits 
des Rheines 7). 
Nach Art. I des Gesetzes vom 4. Juni 1848 (G. Bl. S. 149)“) können die General- 
synoden der beiden diesseitigen Konsistorialbezirke „auf Antrag des Oberkonsistoriums mit 
königlicher Genehmigung in eine ungetrennte, an einem geeigneten Orte in einem dieser 
Bezirke abzuhaltende Versammlung vereinigt werden", was nun ständig „bis auf weiteres“ 
verfügt ist?). 
Den Synoden wohnt ein königlicher Kommissär bei. Die Beschlüsse der General-= 
synoden werden vom König verbeschieden. 
1) Vgl. die Min.-Entschl. vom 12. Juli 1855 (Amtshandbuch 1 S. 826): „im Oinblicke auf 
die entgegenstehenden verfassungemäßigen Bestimmungen.“ v. Seydel a. a. O. III S. 574 ff. 
2) Rönigliche Entschließung vom 7. März 1838 (Weber llII S. 232). 
ss Entschließungen vom 26. Februar 1853 und 12. Juli 1855 (Amtshandbuch I 
S. 823, 826). 
4) Ueber die Anstellungsvorbedingungen Amtshandbuch lII S. 261 ff. 
5) § 7 des II. Anhanges zur 11. Verf.-Beil. sagte: „zur Beratung über innere Kirchenan- 
gelegenheiten“", Art. II des Ges. vom 4. Juni 1848 (G.Bl. S. 149) änderte dies in: „zur Be- 
ratung über Angelegenheiten der protestantischen Kirche des Königreichs Bayern“. Vagl. auch k. 
Entschließung vom 1. Angust 1881 (Weber XV S. 385). Ueber die Synodalausschüsse Verord- 
nung vom 17. Juni 1876 (Wand Handbuch S. 150 ff.) für die Pfalz und vom 25. Juni 1887 
(Weber XVIII S. 424) für diesseits des Rheins. 
6) Amtshandbuch 1 S. 739 ff., 748 ff., 783 ff., Wand a. a. O. S. 150 ff. 168, 5100 ff. 
7) Antehandbuch 1 S. 823 ff. Geschäftsordnung der Generalsynode vom 31. August 1853 
(Weber IV S. 588) mit Aenderungen vom 17. Aug. 1876 (Weber XV S. 632) und vom 
26. Jannar 1896 (Weber XIII S. 512). 
8) Novelle zu § 7 des II. Anhanges zur II. Verf. Beil. 
9) Ziff. 11I. der k. Entschl. vom 1. August 1881.
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        364 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. IV, 2. Die Glaubensgesellschaften. 8129. 
§ 129. Das Pfründe= und Kirchenstiftungsvermögen der öffentlichen Glaubens- 
gesellschaften 1). Eine Darstellung des kirchlichen Vermögensrechtes überhaupt ist hier 
nicht beabsichtigt; es ist hier nur hervorzuheben, daß die Pfründestiftungen und Kirchen- 
stiftungen nach bayerischem Rechte als Stiftungen des öffentlichen Rechtes im Sinne des 
Bürgerlichen Gesetzbuches zu erachten sind ). Das Folgende bezieht sich nur auf die ver- 
waltungsrechtlichen Bestimmungen über die ebengenannten Arten des Kirchenvermögens. 
Das bayerische Recht geht hier davon aus, daß die Verfügung über das fragliche 
Vermögen demjenigen zukommt, der es verwaltet, und daß diese Verwaltung lediglich staat- 
licher Kuratel unterliegt, wogegen den kirchlichen Oberbehörden zwar ein Erinnerungerecht, 
aber kein Bestimmungsrecht zusteht. 
Die Verwaltung des Pfründevermögens führt der Pfründebesitzer unter Aussicht der 
Kreisregierung, Kammer des Innerns), welche dabei mit der geistlichen Oberbehörde sich 
zu benehmen hat. 
Den Regierungen obliegt die Sorge für die Erhaltung der Pfründegebäude; ihre 
Kuratelgenehmigung ist für wichtigere Akte der Pfründevermögensverwaltung erforderlich, 
insbesondere für solche, die den Grundstock angehen, ferner steht ihnen die Erteilung der 
Streitgenehmigung zu. 
Die Kreisregierungen haben außerdem die katholischen Pfründefassionen herzustellen, 
während dies bezüglich der protestantischen Pfründefassionen durch die Konsistorien geschieht?). 
— 
  
1) Nach Art. 80 Abs. II des Einf.G. zum B.G. B. — § 89 des B.G.B. findet auch auf 
die Kirchenstiftungen Anwendung — bleiben die landesgesetzlichen Bestimmungen über das Pfründen- 
recht unberührt, werden aber in einzelnen Beziehungen vom B. G.B. modifiziert, da das Rechts- 
verhältnis des Pfründebesitzers zum Pfründevermögen ein privatrechtliches, ein Nießbrauchrecht, ist; 
vgl. Geib-Besnard, Handbuch II S. 298“#) ff., Geigel, Pfründenießbrauch zufolge des 
B.’G. B., deutsche Zeitschr. f. Kirchenrecht VIII S. 266 ff., Böhm-Klein, Ausf.G. z. B. G. B. 
S. 23. — Seydel a. a. O. 1II S. 599 ff., E. Mayer d. a. O. S. 233 ff., Krais, Hand- 
buch der inneren Verwaltung, 4. Aufl. 1 S. 298 ff., Haberstumpf, die neuen Kirchenverwal- 
tungen nach dem Ges. vom 1. Juli 1834, München 1834, Aull, Handbuch über die Verwaltung 
des Kirchenvermögens im Königreich Bayern, Würzburg 1855, Krick, Handbuch der Verwaltung 
des Kirchenvermögens im Königreich Bayern diesseits des Rheins, 3. Aufl., Passau 1896, Krick, 
das katholische Pfründewesen im Königreich Bayern, 3. Aufl., Passau 1897, Stingl, Bestim- 
mungen des bayerischen Staats über die Verwaltung des katholischen Pfarramts diesseits des 
Rheins, 2. Aufl. München 1890, Günther, Amtshandbuch für die prot. Geistlichen des Königreichs 
Bayern diesseits des Rheins, neue Aufl., München 1883, II S. 82 ff., III S. 631 ff., 635 ff., 
744 ff. Chr. Meurer, Aufbesserungs-Recht und Politik auf dem Gebiete des bayer. Pfründe- 
rechtes, Stuttgart 1900; derselbe, Kirchenstiftungsrecht und das bayer. Pfründerecht, Stuttgart 
1899, 1901, hiezu v. Krais in den Bl. f. adm. Pr. Bd. 52 S. 59, 87 ff., Krit. Vierteljahrs-= 
schrift Bd. 42 S. 151, vgl. auch § 411 des B. G. B. V.G.H. XXIII S. 149 (Einzelkirchen als 
Stiftungen zu erachten). 
lieber Kultusbaulast: Nach Art. 132 des Einf.G. z. B.G.B. bleiben die landesge- 
setzlichen Vorschriften über die Kirchenbaulast und Schulbaulast vom B. G. B. unberührt. Dies ist 
selbstverständlich, soweit öffentliches Recht in Frage steht. Vgl. auch Böhm-Klein, Ausf. G.z. 
B. G. B. S. 23. Chr. Stoll, die Baupflicht an Pfarr-, Kirchen-, Stiftungs-, Schul= und Ge- 
meindegebäuden, München 1869, Permaneder, die kirchliche Baulast 2c., 2. Aufl., München 
1856, Permaneder, das Gesetz, die Sicherung, Fixierung und Ablösung der auf dem Zehnt- 
recht lastenden kirchlichen Baupflicht, Erlangen 1852, Frhr. v. Sainte Marie Eglise, die 
Pflicht der baulichen Unterhaltung der Kultusgebäude, Augsburg 1852, Aug. Müller, über das 
Privateigentum an katholischen Kirchengebänden, München 1883. E. Knilling in den Bl. f. 
adm. Pr. Bd. 47 S. 1 ff., hiezu ebenda S. 201; W. Burkhard, ebenda Bd. 46 S. 52 (Stel- 
lung des Fiskus in Kultusbausachen). 
Geib, Handbuch für die Gemeindebehörden der Pfalz, 3. Aufl., II S. 287, 318 ff., 
Wand, Handluch der Verfassung und Verwaltung der protestant.-evangel.christlichen Kirche der 
Pfalz, 3. Aufl., S. 486 ff., 560 ff. 
Ueber Kultusbanlast v. Seydel a. a. O. II S. 600 Anm. 12; V.G. H. XVIII S. 85. 
2) And. Ansicht Chr. Meurer, Pfründerecht S. 88. 
3) Form. VW. O. vom 17. Dezember 1825 §F 74. 
4) v. Seydel g. a. O. III S. 604, Krais, Handbuch I S. 302 ff., Geib-Besnard, 
Handbuch II S. 313 ff., Chr. Meurer, Pfründerecht S. 392 ff.
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        § 129. Das Pfründe= und Kirchenstiftungsvermögen der öffentlichen Glaubensgesellschaften. 365 
Streitigkeiten zwischen Pfründebesitzern und solchen, von welchen sie fassionsmäßige 
Reichnisse nicht privatrechtlicher Natur beanspruchen, werden zunächst von den Distrikts- 
verwaltungsbehörden, weiterhin von den Kreisregierungen, Kammern des Innern, im Ver- 
waltungswege entschieden. Gegen die Entscheidungen der Regierungen kann Beschwerde 
zum Verwaltungsgerichtshofe ergriffen werden 1). 
Ueber Haftungen der Pfründebesitzer gegenüber dem Pfründevermögen und über An- 
sprüche der ersteren wegen Verbesserungen entscheiden zunächst die Kreisregierungen, Kam- 
mern des Innern ?). Hiegegen ist Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshofe eröffnet 3). 
Den Kreisregierungen steht ferner hinsichtlich der katholischen Pfründen die Rege- 
lung der Interkalarfrüchteverteilung zwischen den Beteiligten zu. Ihr Bescheid kann durch 
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochten werden"). Bezüglich der prote- 
stantischen Pfründen haben die Konsistorien diese Befugnis und bildet das Staatsministe- 
rium des Innern für Kirchen und Schulangelegenheiten die zweite Instanz?). 
Die vorstehende Darstellung hat zunächst das Recht der Landesteile diesseits des. 
Rheines im Auge. 
Das pfälzische Recht ist, wenn auch in Einzelheiten und besonders in den Rechts- 
quellen abweichend, doch im wesentlichen gleich. 
Hinsichtlich der Verwaltung des Kirchenstiftungsvermögens gilt in beiden 
Landesteilen völlig verschiedenes Recht. 
In den Landesteilen diesseits des Rheines war durch die Verordnung vom 6. März 
1817 (R.-Bl. S. 153) den politischen Gemeinden auch die Verwaltung der Kirchenstif- 
tungen übertragen worden, woran das Gemeindeedikt vom 17. Mai 1818 festhielt. Das 
revidierte Gemeindeedikt vom 1. Juli 1834 (§8 59, 94) übertrug sodann die Verwaltung 
des Kirchenstiftungsvermögens besonderen Kirchenverwaltungen 5). Durch Art. 206 Abs. II 
Ziff. 3 der diesseitigen Gemeindeordnung vom 29. April 1869 wurden diese Vorschriften 
sowie die in den einzelnen Landesteilen bestehenden Bestimmungen und Zuständigkeiten in 
bezug auf die Verwaltung des Kirchenvermögens und die Befriedigung der Kultusbedürf- 
nisse aufrechterhalten. Infolgedessen ist ein erheblicher Teil des älteren Rechtes über 
die Verwaltung der politischen Gemeinden für die Kirchenverwaltungen geltendes Recht 
geblieben. 
Eine Kirchenverwaltung besteht für die Vermögensverwaltung jeder Pfarrkirche und 
jeder mit selbständiger Verwaltung ausgestatteten Nebenkirche. Doch können Filialkirchen- 
gemeinden auf das Recht gesonderter Verwaltung ihres Kirchenstiftungsvermögens verzichten. 
Der Staat führt über diese Verwaltung die Aufsicht. Für gewisse erheblichere Akte 
der Verwaltung und zur Prozeßführung ist Kuratelgenehmigung nötig. Zuständig ist bei 
unmittelbaren Städten die Kreisregierung, Kammer des Innern, sonst das Bezirksamt 
gegen dessen Bescheid Beschwerde zur Regierung ergriffen werden kann. 
Gegen die Entscheidung der Kreisregierung kann?) Beschwerde zum Verwaltungs- 
gerichtshofe erhoben werden, wenn die Auflegung einer rechtlich nicht begründeten Leistung 
oder die Beanstandung einer rechtlich zulässigen Ausgabe als einer rechtlich unstatthaften 
behauptet wird. 
1) Form. V. O. vom 17. Dezember 1825 § 50, Ges. vom 8. August 1878 Art. 10 Ziff. 13. 
2) Ausnahme für die Pfalz s. Krais, Ges. vom 8. August 1878 2c., S. 137 f. Chr. 
Meurer d. a. O. S. 374. 
3) Form. V. O. vom 17. Dezember 1825 § 74, Ges. vom 8. August 1878 Art. 10 Ziff. 15. 
4) Ueber das Interkalarrecht Chr. Meurer a. a. O. S. 527 ff. Form. V. O. vom 
17. Dezember 1825 § 35, Ges. vom 8. August 1878 Art. 10 Ziff. 14. 
5) Vgl. über diesen sonderbaren Rechtsstand Krais a. a. O. S. 135 f. 
6) Vgl. hieher M. Sternan, die Gemeinde= und Kirchenverwaltungswahlen, Erlangen 
1899. Ueber Wahlstreitigkeiten Ges. vom 8. August 1878 Art. 8 Ziff. 37, Art. 9 Abs. l. 
7) Nach Art. 10 Ziff. 3 des Ges. vom 3. August 18798.
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        366 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. IV, 2. Die Glaubensgesellschaften. 8 130. 
In der Pfalz wird die Verwaltung des katholischen Kirchenstiftungsvermögens durch 
den Fabrikrat, die Verwaltung des protestantischen Kirchenstiftungsvermögens durch das 
Presbyterium, gleichfalls unter Staatsaussicht, geführt. Die ebenerwähnte Zuständigkeit 
des Verwaltungsgerichtshofes besteht auch hier. 
§ 130. Die Kirchengemeinden der öffentlichen Glaubensgesellschaften. Der Kirchen- 
gemeindeverfassung des diesseitigen Bayerns fehlt jeder sichere Rechtsboden 1). Das 
dringende Bedürfnis einer Kirchengemeindeordnung zu befriedigen, ist nicht einmal ver- 
sucht worden. 
Durch die Gemeindeordnung von 1869 (Art. 206) sind die Kirchenverwaltungen?) 
als berechtigt erklärt, die „Kirchengemeinde" in allen rechtlichen Beziehungen zu vertreten. 
Damit ist jedoch dem Mangel nicht abgeholfen, daß kein Gesetz besteht, welches die 
Kirchengemeinden als Gemeinden im Rechtssinne d. h. als Körperschaften des öffentlichen 
Rechtes geschaffen und ihnen eine Verfassung gegeben hätte. Die Bestimmungen, welche 
8 23 des Landtagsabschiedes vom 28. Mai 1892 (G.-V.-Bl. S. 121) über die „Kirchen- 
gemeinderepräsentationen“ getroffen hat, sind eine Novelle zu einem nicht vorhandenen Ge- 
setze ). Die Praxis hat gleichwohl, ihrem Bedürfnisse folgend und darin späterhin durch 
die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterstützt, diese Lücke unseres öffentlichen 
Rechtes in ziemlich willkürlicher Anlehnung an das ältere Recht der politischen Gemeinden) 
(d. h. das Recht vor 1869) auszufüllen gesucht. Da es ganz unmöglich ist, von diesem 
verworrenen Stande der Dinge eine kurze Darstellung zu geben, muß ich auf die Aus- 
führungen in meinem größeren Werke über das bayerische Staatsrecht verweisen. 
Das pfälzische Recht?), das organisierte Kirchengemeinden im rechtlichen Sinne 
zweifellos nicht kennt, hat vor dem diesseitigen Rechte wenigstens das voraus, daß es eine 
gesetzliche Grundlage hat und in der Hauptsache klar ist 50. 
Die wesentlichen Bestimmungen sind folgende. Für gewisse Kultuslasten (Pfarr- 
haus, Baufälle an den Kultusgebäuden, Kosten des Gottesdienstes 2c.) haben, wenn das 
Kirchenvermögen nicht hinreicht, die politischen Gemeinden aufzukommen, falls letztere ohne 
Erhebung von Gemeindeumlagen Rentenüberschüsse ihres Vermögens haben. 
Der hienach ungedeckt bleibende Kultusbedarf ist durch Umlagen von den Glaubens- 
genossen der Pfarrei, bezw. des Filialdistriktes nach dem Steuerfuße aufzubringen. 
Ueber die Umlage beschließt der Gemeinderat der Gemeinde, in welcher die Glaubens- 
genossen wohnen. Der Gemeinderat wird dabei regelmäßig durch Hinzutritt eines Aus- 
schusses beitragspflichtiger Glaubensgenossen verstärkt, die der Fabrikrat oder das Presby- 
terium aus seiner Mitte wählt; bei außerordentlichen Umlagen von mehr als 10 % der 
Gesamtsteuer auch noch durch Höchstbesteuerte. Die Festsetzung der Umlagen geschieht regel- 
mäßig durch das Bezirksamt, bei außerordentlichen Umlagen durch die Regierung und, 
falls sie mehr als 50 % betragen, durch den König. 
1) Vgl. E. Mayer a. a. O. S. 266 ff., v. Seydel a. a. O. III S. 579 ff. 
2) Ueber die Haftung der Kirchenverwaltungen vgl. Chr. Meurer, Kirchenstiftungsrecht 
S. 55—61, Pfründerecht S. 375 ff., hiegegen v. Krais in den Bl. f. adm. Pr. 52 S. 92. 
3) Neuerdings hat auch Chr. Meurer in seinem bayer. Kirchenstiftungsrecht (Stuttgart 1899) 
die Kirchengemeinde im diesrh. Bayern — im Gegensatze zu den Darlegungen v. Seydel's — 
in geistvoller Begründung als Korporation bezeichnet; dagegen zutreffend Bl. f. adm. Pr. Bd. 52 
S. 61 (Menzinger) u. v. Krais, Krit. V.J. Schr. Bd. 42 S. 149. Vgl. auch V.G. H. XIX S. 10 
(Rirchengemeindeumlagen). 
4) Ueber Leistungen der Ortsgemeinden für kirchliche Zwecke vgl. v. Seydel, Staatsrecht 
III S. 589. Geib-Besnard, Handbuch II S. 318 fl. Menrer a. a. O. 1 S. 108 ff., 116 ff. 
(über Art. V des Umlagenges. von 1819, den M. im Gegensatz zu Seydel (s. o. S. 232 Anm. 3) 
als bestehendes Recht bezeichnet. 
5) v. Seydel a. a. O. III S. 597 ff., Wand, die Gem.O. für die Pfalz, 2. Aufl. S. 79 ff., 
247 ff., Wand, Handbuch 2c. S. 36 ff., 76, 101, 519 ff., Geib, Handbuch 2c. 11 S. 238 ff. 
6) Das ältere Recht ist aufrechterhalten durch Art. 44 der pfälz. Gem.O.
        <pb n="377" />
        8 131. Die auswärtigen Angelegenheiten. 367 
Für eine Reihe von Streitsachen in bezug auf Kirchengemeinde- und Kirchenum— 
lagenverhältnisse ist nunmehr nach dem Gesetze vom 8. Angust 1878 der Verwaltungsrechts- 
weg eröffnet. 
Es kann nämlich Beschwerde gegen die Entscheidungen der Kreisregierungen, Kam- 
mern des Innern, zum Verwaltungsgerichtshofe erhoben werden bei Streitigkeiten 
1. über die Zugehörigkeit zu einem Pfarr= oder Kirchengemeindeverbande und über 
Pfarrsprengelgrenzen, 
2. über Ansprüche und Verbindlichkeiten aus dem Kirchen= und Pfarrverbande, Dienste, 
Umlagen, Abgaben und andere Leistungen für kirchliche Zwecke, Verbindlichkeit zur Ent- 
richtung besonderer Vergütungen für die Benützung kirchlicher Anstalten und Einrichtungen 
(Art. 10 Ziff. 12, 13). 
Auch kann der Verwaltungsgerichtshof 
3. angerufen werden gegen Verfügungen in Gegenständen der Staatsaussicht auf die 
Verwaltung der Kirchengemeindeangelegenheiten, wenn von der Kirchengemeinde behauptet 
wird, daß ihr eine rechtlich nicht begründete Leistung auferlegt oder daß eine von Auf- 
sichtswegen als rechtlich unzulässig beanstandete Ausgabe rechtlich statthaft sei (Art. 10 
Ziffer 3). 
Sirbenter Abschnitt. 
Die auswürtigen Angelegenheiten. 
§ 131. Die auswärtigen Angelegenheiten fallen nunmehr zu ihrem wichtigeren 
Teile in die Zuständigkeit des Reiches. Die Zuständigkeitsgrenzen sind in diesem Hand- 
buche (Band II, 1) bei Darstellung des Staatsrechtes des Deutschen Reiches erörtert. 
Innerhalb des Gebietes der auswärtigen Beziehungen, welches den Bundesstaaten 
verblieben ist, ist Bayern nach wie vor Subjekt des Staatenverkehres. 
Die Leitung der auswärtigen Angelegenheiten obliegt dem Staatsministerinm des 
k. Hauses und des Aeußern, welchem die bayerischen Verkreter bei den fremden Staaten!½) 
unterstellt sind, und welches den Verkehr mit den fremden Vertretern 2) am bayerischen 
Hofe unterhält. 
Bayern hat zur Zeit außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister, 
Ministerresidenten und einen Geschäftsträger. 
Das Schlußprotokoll zum Bündnisvertrage mit Bayern vom 23. November 1870 
enthält in Ziff. VII und VIII bezüglich der diplomatischen Vertretung im Auslande fol- 
gende Vereinbarungen. 
Der Kaiser wird mit Zustimmung des Königs von Bayern den bayerischen Ge- 
sandten an den Höfen, wo solche beglaubigt sind, Vollmacht erteilen, die Reichsgesandten 
in Verhinderungsfällen zu vertreten 3). 
Die bayerischen Gesandten sind angewiesen, in allen Fällen, in welchen dies zur 
1) Bayern hat außerordentliche Gesandte in Berlin, Dresden, Stuttgart (für Württemberg, 
Baden und Hessen), Wien, Rom beim königlich italienischen Hofe, Rom beim päpstlichen Stuhle, 
Petersburg; Ministerresident in Bern; Geschäftsträger in Paris (zugleich beglaubigt in Brüssel). 
2) Bei der bayerischen Regierung sind z. 3. beglaubi igt Vertreter von Baden, Belgien, Frank- 
reich, Griechenland, Großbritannien, Italien, Niederlande, Oesterreich-Ungarn, Persien, Portugal, 
Preußen, Rußland, Sachsen, Schweden- Norwegen, Schweiz, Württemberg; außerdem der päpstliche 
Nuntius in München. 
3) Gemeint ist keine allgemeine Vollmacht, sondern Vollmacht im Einzelfalle.
        <pb n="378" />
        368 Siebenter Abschnitt: Die auswärtigen Angelegenheiten. 8131. 
Geltendmachung allgemein deutscher Interessen erforderlich oder von Nutzen sein wird, den 
Reichsgesandten ihre Beihilfe zu leisten. Der Rang der bayerischen Gesandten gegenüber 
den Reichsgesandten bestimmt sich nach den internationalen Gepflogenheiten. 
Wo bayerische Gesandtschaften nicht bestehen, obliegt die Vertretung der bayerischen 
Angelegenheiten den Reichsgesandten. 
Das Reich übernimmt in Anbetracht der Leistungen Baherns für den diplomatischen 
Dienst des Reiches und der Entlastung, die den Reichsgesandtschaften durch den Bestand 
bayerischer Gesandtschaften erwächst, die Verpflichtung, bei Feststellung der Ausgaben für 
den diplomatischen Dienst des Reiches Bayern eine angemessene Vergütung in Anrechnung 
zu bringen. 
Zufolge Art. 56 der Reichsverfassung bestehen außerhalb des Bundesgebietes Landes- 
konsulate nicht mehr, sondern nur Reichskonsulate 1). Dagegen können die Bundesstaaten 
innerhalb des Bundesgebietes Konsulate haben, deren Bayern auch einige besitzt?). 
Die bayerischen Konsulate unterstehen dem Staatsministerium des kgl. Hauses und des 
Aeußern. 
Nach § 3 des Reichs-Konsulatsgesetzes vom 8. November 1867 haben die Reichs- 
konsuln in gewissen Fällen unmittelbar an die Regierungen der Bundesstaaten zu berichten 
und können diese Regierungen in Angelegenheiten, welche das besondere Interesse des 
Staates oder seiner Angehörigen angehen, den Reichskonsuln Aufträge erteilen. Auch 
diese amtlichen Beziehungen werden vom Staatsministerium des kgl. Hauses und des Aeußern 
vermittelt. 
Das Recht, auswärtige Konsuln in Bayern zu empfangen und für sein Gebiet mit 
dem Exequatur zu versehen, steht nach Ziff. XII des Schlußprotokolles zum Bündnisver- 
trage vom 23. November 1870 Bayern zus). 
Bezüglich des durch Art. 11 der Reichsverfassung wesentlich eingeschränkten Ab- 
schlusses von Verträgen mit anderen Staatent) enthält die bayerische Verfas- 
sungsurkunde keinerlei Bestimmung. 
Indessen versteht es sich bezüglich der Befugnis, in Vertragsverhandlungen mit 
fremden Staaten zu treten und hienach Verträge abzuschließen, von selbst, daß sie dem 
Könige als dem Inhaber der Stagotsgewalt zukommt. 
Diese Befugnis bewegt sich nunmehr innerhalb der Schranken, welche durch die Zu- 
ständigkeit des Reiches gezogen sind. 
Da die bayerische Verfassungsurkunde der Staatsverträge überhaupt nicht gedenkt, 
so enthält sie auch keine Bestimmung über ein Mitwirkungsrecht des Landtages. Im all- 
gemeinen hat also hier der Grundsatz Anwendung zu finden, der aus Titel VII der Ver- 
fassungsurkunde sich ergibt, daß nämlich die Zuständigkeit des Landtages nur soweit be- 
gründet ist, als eine ausdrückliche Gesetzesbestimmung hiefür angeführt werden kann. 
Indessen haben Staatsverträge regelmäßig den Zweck, daß auf Grund der hierin 
— — — —— — 
1) Vgl. auch das R.G. vom 7. April 1900 über die Konsulargerichtsbarkeit (R.G.Bl. S. 213). 
2) Generalkonsuln in Bremen, Hamburg, Frankfurt a. M., Dreoden, Leipzig; Konsuln in 
Karlsruhe, Lübeck und Stuttgart. 
3) Solche Kounsulate sind z. Z. bestellt von Amerika, Argentinien, Belgien, Bolivia, Brasilien, 
Chile, Columbien, Dänemark, Nankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien, Mexiko, Nieder- 
lande, Oesterreich- Ungarn, Paraguay, Portugal, Rumänien, Sachsen, Schweden-Norwegen, Schweiz, 
Serbien, „Spanien, Türkei, Württemberg. Vgl. auch Min. Bek. vom 6. Sept. 1899 (Weber 
XXVIII S. 35) über die Stenerverhältnisse der Konfuln. 
4) v. Seydel, Kommemar z. N.V. S. 162. Nach Art. 56 des Einf.G. z. B. GB. bleiben 
die Bestimmungen der von Bayern vor dem 1. Jannar 1900 abgeschlossenen Staatsverträge mit 
nichtdentschen Staaten durch das B.G.B., (vogl. hiezu Art. 1 des Ausf.G. und die Darlegungen 
in Böhm-Klein, Ausf.G. S. 6, Aussch.B. S. 4, Prot. S. 8780 ff., v. Staudinger, 
— 
Vorträge S. 20; v. Seydel, Bl. f. adm. Pr. Bd. 47 S. 341), unberührt.
        <pb n="379" />
        * 132. Geschichtliche Entwickelung der bayerischen Heeresgesetzgebung. 369 
enthaltenen Abreden innerhalb der beteiligten Staaten etwas geschehen, daß die Staatsge- 
walt in Tätigkeit treten soll. Die Grundsätze darüber aber, in welcher Form diese Tätig- 
keit sich zu vollziehen hat, werden dadurch keine anderen, daß der Anlaß zur Tätigkeit in 
einem Staatsvertrage liegt. Daraus ergibt sich, daß wenn die Verwirklichung staatsver- 
tragsmäßiger Abmachungen Akte der Staatsgewalt erheischt, zu welchen die Zustimmung 
des Landtages erforderlich ist, diese Zustimmung zu den betreffenden Akten erholt werden 
muß. Dies kann geschehen, ehe der Vertrag abgeschlossen wird, es kann aber auch ge- 
schehen, nachdem der Vertrag abgeschlossen ist. In letzterem Falle läßt sich meines Er- 
achtens die Forderung nicht abweisen, daß der Vertrag, soweit sein Inhalt den Wirkungs- 
kreis des Landtages berührt, unter Vorbehalt der Zustimmung des Landtages abgeschlossen 
wird. Dies ist nicht bloß eine Forderung der politischen Klugheit nach außen hin, es ist 
auch eine Forderung der Rechtsordnung nach innen. Der König darf unbedingt nach 
außen nur versprechen, worüber er unbedingt nach innen verfügen kann. Allerdings 
berührt dieser Satz das Verhältnis von Staat zu Staat nicht; aber der Landtag hat An- 
spruch darauf, daß er in Gegenständen seines Zustimmungsrechtes in keine Zwangslage 
versetzt wird. Man darf nicht einwenden, der Landtag könne sich ja dann immer noch 
ablehnend verhalten und der Regierung überlassen, wie sie sich aus der Sache ziehen wolle. 
Indessen so liegen die Dinge wohl kaum. Es handelt sich doch um kein Schachspiel 
zwischen Regierung und Landtag, sondern um Erledigung einer gemeinsamen Staatssache. 
Nicht die Regierung würde matt gesetzt, sondern der Staat: plectuntur Achivi. Hienach 
dürfte sich die Ansicht rechtfertigen, daß das Recht der Krone zum Abschlusse von Staats- 
verträgen zwar zweifellos besteht, daß es aber wie alle Kronrechte in einer Weise geübt 
werden muß, die dem Rechte des Landtags keinen Abtrag tut. Hiemit befindet sich auch 
die Praxis im Einklange. 
— . 
Achter Abschnitt. 
Das Heerwesen. 
l 132. Geschichtliche Entwickelung der bayerischen Heeresgesetzgebung!). Die Grundlage 
des bayerischen Heerwesens bildeten, bis die Ereignisse von 1866 deren Unzulänglichkeit dartaten, 
die Vorschriften des IX. Titels der Verfassungsurkunde und das Gesetz, die Ergänzung des stehen- 
den Heeres betr., vom 15. August 1828 (G.-Bl. B. 73)2). 
Die Verfassungsurkunde bestimmte: 
„Jeder Bayer ist verpflichtet, zur Verteidigung seines Vaterlandes nach den hierüber be- 
stehenden Gesetzen mitzuwirken. Von der Pflicht, die Waffen zu tragen, ist der geistliche Stand 
ausgenommen.“ Indessen waren die gesetzlichen und tatsächlichen Befreiungen von der Wehrpflicht 
noch viel zahlreicher. Insbesondere war auch die Stellung von Ersatzmännern zugelassen. Die 
Dienstzeit war nach dem Gesetze sechsjährig. Die Militärpflichtigkeit trat mit dem 1. Januar des 
Jahres ein, welches auf die Zurücklegung des 21. Lebensjahres folgte. 
Bezüglich der Einteilung des Heeres sagte die Verfassung: 
„Der Staat hat zu seiner Verteidigung eine stehende Armee, welche durch die allgemeine 
Militärkonskription ergänzt und auch im Frieden gehörig unterhalten wird. Neben dieser Armee 
bestehen noch Reservebataillons und die Landwehr. Die Reservebataillons sind zur Verstärkung des 
stehenden Heeres bestimmt und teilen im Falle des Aufgebotes alle Verpflichtungen, Ehren und 
Vorzüge mit demselben 2). Die Landwehr kann in Kriegszeiten zur Unterstützung der schon durch 
1) v. Seydel, Staatsrecht I S. 165 ff., III S. 696 ff. 
2) Vgl. Döllinger, Verordnungensammlung Bd. X. 
3) „Im Frieden bleibt sämtliche in die Reservebataillons eingereihte Mannschaft, die zu 
den Waffenübungen erforderliche Zeit ausgenommen, in ihrer Heimat, frei von allem miiitärischen 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts II, 4. Bayern. 8. Auflage. 24
        <pb n="380" />
        370 Achter Abschnitt: Das Heerwesen. 8 133. 
Reservebataillons verstärkten Armee auf besondern königlichen Aufruf, jedoch nur innerhalb der 
Grenzen des Reiches in militärische Tätigkeit treten. Zur zweckmäßigen Benützung dieser Masse 
wird dieselbe in zwei Abteilungen ausgeschieden, deren zweite die zur Mobilisierung weniger ge- 
eigneten Individuen begreift und in keinem Falle außer ihrem Bezirke verwendet werden soll.“ 
(Verf.Urk. Tit. IX §88 2—5.) 
Die Landwehr umfaßte die nicht zum Dienste in der Armee oder den Reservebataillons ver- 
pflichtete streitbare Mannschaft im Alter von 21 bis 60 Jahren. 
Ein Heerergänzungsgesetz wurde unterm 15. August 1828 (G.-Bl. S. 73) erlassen. Die 
Verhältnisse der Landwehr waren durch eine Verordnung vom 7. März 1826 (R. Bl. S. 297) geregelt. 
Im Verfolge der Verhandlungen Bayerns mit den übrigen süddeutschen Staaten auf den 
Stuttgarter Konferenzen erging unterm 30. Januar 1868 ein neues Wehrverfassungsgesetz 
(G.-Bl. S. 261, 329)1). 
Dieses Gesetz, das sich vorwiegend an das preußische Muster auschloß, teilte die bewaffnete 
Macht des Königreichs in das stehende Heer (aktive Armee und Reserve mit je 3 Jahrgängen) und 
die Landwehr (mit 5 Jahrgängen). 
Die Dienstzeit schloß nach 11 Jahren mit dem 32. Lebensjahre des Wehrpflichtigen. 
Die allgemeine Wehrpflicht wurde eingeführt, der Ueberschuß an Pflichtigen der Ersatzreserve 
1. und 2. Klasse überwiesen. Die Befreiungen wurden vermindert, das Institut der Einjährig- 
Freiwilligen angenommen, dagegen die Ersatzmannstellung beseitigt. 
Die in Art. 95 des Gesetzes vorgesehene Einrichtung einer Bürgerwehr ist nicht in's Leben 
getreten?). 
Im Anschlusse an Art. 83 des Gesetzes wurde durch Gesetz vom 29. April 1869 (G.-Bl. 
S. 1325) ein Wehrgeld eingeführt, dessen Entrichtung denjenigen auferlegt wurde, welche nicht in 
die Lage kamen, die Wehrpflicht zu erfüllen ). 
Diese bayerische Heeresgesetzgebung ist zufolge des Eintrittes Bayerns in das Reich größten- 
teils alsbald!), zu einem andern Teile später außer Kraft getreten *). 
Aufgehoben wurden ferner die bayerischen Bestimmungen über das Militärpensionswesen“) 
und über die Militärlasten7). 
§ 133. Die Sonderstellung des bayerischen Heerwesens im Reiche §). Auf dem 
Zwange, bloß der bürgerlichen Gerichtsbarkeit und den bürgerlichen Gesetzen unterworfen, ohne an 
der Veränderung des Wohnsitzes, der Ansässigmachung oder Verehelichung gehindert zu sein.“ 
Verf. Urk. Tit. IX . 4. Die Dienstzeit in den Reservebataillons dauerte bis zum 40. Lebensjahre 
oder bis zur Ansässigmachung. 
1) Das Gesetz beseitigte die Bestimmungen der Verf.Urk. über das Recht der Söhne von 
Adeligen und höheren Beamten, als Kadetten in das Heer einzutreten (Tit. V. * Ziff. 5. u. § 5, 
Beil. V Tit. II § 11), dann die Bestimmungen des Tit. IX §8§ 3—5 der Verf. Urk. nebst allen auf 
die Ergänzung des stehenden Heeres und auf die Reservebataillone bezüglichen Gesetzen und Ver- 
ordnungen. 
2) Vagl. Pözl, Lehrb. des bayer. Verwaltungsrechtes, 3. Aufl., S. 659 f. 
3) Ersatzreservisten, ganz oder zeitweise Befreite, Untangliche, Unwürdige. 
4) Vgl. insbesondere Reichsges. vom 24. Nov. 1871 (R.G. Bl. 398). 
5) Art. 22 des Wehrverfassungegesetzes wurde durch Ges. vom 15. April 1875 (G.V. Bl. 
S. 358) aufgehoben. Zu Art. 33 des Wehrverfassungsgesetzes s. nun Reichsgesetz vom 28. Febr. 
1868 (.G.Wl. S. 59), zu Art. 34 das Reichs-Militärpensionsgesetz von 27. Juni 1871 und 
Novellen. 
6) Vgl. insbesondere das Ges. vom 16. Mai 1868 über die Versorgung invalider Unter- 
offiziere und Soldaten sowie die Unterstützung ihrer Hinterbliebenen (G. Bl. S. 537). 
7) Ges. über die Peräquation der Kriegslasten vom 22. Juli 1819 (G. Bl. S. 261). Ges., 
die Einquartierungs= und Vorspannslasten in Friedenszeiten betr., vom 25. Juli 1850 (G. Bl. 
S. 281), dazu Weber IV S. 150 Anm. 1. Ges., die Ergänzung des Pferdebedarfs für das k. 
Heer im Falle der Mobilisierung betr., vom 20. März 1872 (G. Bl. S. 225). 
8) v. Seydel, bayer. Staatsrecht III S. 704 ff. Komm. z. Verfassungsurkunde des 
deutschen Reichs, 2. Aufl., Freiburg, 1897 S. 319 ff., 402. Vgll. auch Laband, Staatsrecht des 
deutschen Reiches, 4. Aufl., Bd. 4 S. 13, 31, 39 ff. Vollkommen zutreffend hat Laband a. a. O. 
S. 39 Anm. 6 die Darlegungen, welche A. Arndt in seinem Staatsrechte S. 494 über die Stel- 
lung des bayer. Heeres gibt, als durchaus verfehlt erklärt und hervorgehoben, daß sie in vollem 
Widerspruche mit der Reichsverfassung und der Vorgeschichte des Versailler Vertrages (vgl. hier- 
über Graßmann in Hirth's Annalen 1898 S. 722 ff.) stehen. Ebenso haltlos ist die Behaup- 
tung von Arndt a. a. O. S. 499, daß der Rönig von Bayern nur im Frieden das militärische 
Begnadigungsrecht besitze; das Begnadigungsrecht beruht nicht auf der Militärstrafgerichtsordnung, 
es ist auch nicht Ausfluß des kaiserlichen Oberbefehls, der, wie u. a. die Tatsachen des Feldzuges 
1870/71 beweisen, nur das Recht der freien militärischen Verwendung der Truppen, die im übrigen
        <pb n="381" />
        8 133. Die Sonderstellung des bayerischen Heerwesens im Reiche. 371 
Gebiete des Heerwesens nimmt Bayern gegenüber den anderen deutschen Staaten eine 
Sonderstellung ein. « 
Allerdings gilt die Bestimmung des Art. 4 Ziff. 14 der Reichsverfassung, welcher 
die Gesetzgebung über das Heerwesen dem Reiche überweist, auch für Bayern; nicht minder 
haben die Bestimmungen der Reichsverfassung (Art. 57, 59, 60) über Wehrpflicht und 
Präsenzstärke sofort für Bayern Geltung erlangt. Der Vorbehalt in Abschnitt III §8 5 
Ziff. 1 des Bündnisvertrages vom 23. November 1870 1) zu gunsten der vorläufigen Auf- 
rechterhaltung des bayerischen Heerrechtes hat keine nennenswerte Bedeutung mehr. Auch 
die eigene Militär-Strafgerichtsordnung Bayerns ist durch die Reichsgesetze vom 1. Dez. 
1898 beseitigt worden. 
Besteht hienach im Gebiete der Heeresgesetzgebung grundsätzlich und zum größten 
Teile auch in der Durchführung Rechtseinheit zwischen Bayern und dem übrigen Reiche, 
so ist dies in allen sonstigen Beziehungen nicht der Fall. 
Die Streitfrage nach der rechtlichen Natur des deutschen Heeres ist für Bayern gegen- 
standslos. Das bayerische Heer, so erklärt der Bündnisvertrag, bildet einen in sich geschlos- 
senen Bestandteil des deutschen Bundesheeres mit selbständiger Verwaltung unter der Mi- 
litärhoheit des Königs. 
Der König von Bayern hat somit gegenüber seinem Heere der Regel nach alle 
kriegsherrlichen Rechte, auch diejenigen, welche andern Kontingenten gegenüber der Kaiser 
ausübt. Daraus erklärt sich, daß zwar, wo das Vollzugsverordnungsrecht zu Reichsge- 
setzen, die auf das Heerwesen Bezug haben, dem Bundesrate zusteht, dieses Recht auch 
über Bayern sich erstreckt, daß dagegen, wo das Verordnungsrecht dem Kaiser als 
Bundesfeldherrn zukommt, das entsprechende Verordnungsrecht für Bayern vom Könige 
geübt wird?). 
der Militärhoheit des Königs von Bayern unterstehen, begründet, soweit nicht weitergehende Be- 
fugnisse vereinbart werden. 8* auch K. Gümbel, Bundesfeldherrnamt und Militärhoheit, 
Annalen 1899 S. 131 ff.; H. Rehm, allgemeine Staatslehre S. 130 Anm. 1, S. 149 Anm. 6: 
ferner die zutreffenden Darlegungen von Francke im Archiv f. öffentl. Recht Bd. XVII S. 219 ff. 
1) Weber VIII S. 674. 
2) Die bayerische Sonderstellung wird in den betr. Reichsgesetzen mit folgender Formel ge- 
wahrt: „Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnisvertrages 
vom 23. November 1870 unter III § 5 zur Anwendung.“ 
Zum Reichs-Militärgesetze vom 2. Mai 1874 und dessen Novellen (R.G. vom 
27. Jan. 1890 — R. G. Bl. S. 7 —, 26. Mai u. 3. Aug. 1893 — R. G. Bl. S. 185, 233 —, 25. 
März 1899 — R. G. Bl. S. 215, dazu Art. 44, 45 des Einf.G. z. B.G.B.) sind folgende bayerische 
Verordnungen erlassen: 
1. die Disziplinarstrafordnung vom 12. Dezember 1872 (Weber IX S. 627), val. hiezu 
das Reichs-Disziplinargesetz für richterliche Militärjustizbeamte vom 1. Dez. 1898 (R.G. Bl. S. 1297), 
2. die Wehr= und Heerordnung vom 19. Jannar 1889 (G. V. Bl. 1889 S. 123, 1890 S. 151) 
nebst Aenderungen vom 6. Juli 1893 (G.V.Bl. S. 269), 15. Aug. 1899 (G. V. Bl. S. 823) und 
21. April 1901 (G.V. Bl. S. 395); s. auch Weber XXVII S. 756 Anm. 5b. Krais, Handbuch I 
S. 196—265, Geib, Handbuch 1 S. 720—825. Ueber die Erfüllung der Wehrpflicht in den afri- 
kanischen Schutzgebieten R.(G. vom 7. Juli 1896 (neue Tertierung R.G. Bl. S. 653, hiezu N. G. 
vom 25. Juni 1902, R.G.Bl. S. 237) u. kais. V. O. vom 30. März 1897 (N.G. Bl. S. 167), in 
Kiautschon vaql. kais. V. O. vom 27. Febr. 1899 (bekanntgegeben mit Kr. M. RN. vom 28. Nov. 1899, 
Weber XXVIII S. 222). Reger-Jolas, Militärdienstgesetzgebung, 2. Aufl., Ansbach 1900. 
Die Ausführungsbestimmungen zu den Pensionsgesetzen sind angegeben bei Weber 
IX S. 69 ff. und Gencralregister S. 398; außerdem G. V. Bl. 1893 S. 227, V. Bl. der Kr. Min. 
1893 S. 293 u. oben S. 120 Anm. 3 (lnterstützungsvereine). lleber die Militäranwärter 
auch W. Krais, Handbuch der inneren Verwaltung l S. 263 ff. Weber XVIII S. 169; 
XXVI S. 654, XXVII S. 33, XXVII S. 626 u. XXVIII S. 66 u. 224: (Anstellung im Kom- 
munaldienste 2c.) G. V. Bl. 1900 S. 409 (Austellung bei Privateisenbahnen). Ueber Versorgung der 
Kriegeinvaliden s. die am 25. Juni 1901 erlassenen Ausf. Bestimmungen zum NR.G. vom 31. Mai 
1901 (R.G.Bl. S. 193). 
Auf die ausschließlich durch die Reichsgesetzgebung geregelten Militärlasten beziehen 
sich nachstehende bayerische Vollzugsvorschriften Matthäus, Militärleistungsgesetzgebung, Aus- 
bach 1889): 
24
        <pb n="382" />
        372 Achter Abschnitt: Das Heerwesen. 133. 
Der König von Bayern ist in der Ausübung seiner kriegsherrlichen Rechte nur so- 
weit beschränkt als dies ausdrücklich festgesetzt ist. 
Ziff. XIV § 4 des Schlußprotokolles zum Bündnisvertrage mit Bayern vom 23. No- 
vember 1870 1) betont dies mit folgenden Worten: 
„Diejenigen Gegenstände des bayerischen Kriegswesens betreffs welcher der Bundes- 
vertrag vom Heutigen oder das vorliegende Protokoll nicht ausdrückliche Bestimmungen 
enthalten — sohin insbesondere die Bezeichnung der Regimenter rc., die Uniformierung, 
Garnisonierung, das Personal= und Militärbildungswesen u. s. w. werden durch dieselbe 
(scil. Verfassung oder Bundeslegislativel] nicht berührt". 
Die Beschränkungen des Königs von Bayern in Ausübung seiner 
Militärhoheit sind, abgesehen von der Einschränkung, welche die Einführung der 
Reichsmilitärstrafgerichtsordnung vom 1. Dez. 1898 in Verbindung mit dem schon (oben 
S. 90) erörterten R.-G. vom 9. März 1899 hinsichtlich der Ausübung der Militärge- 
richtsbarkeit in der höchsten Instanz mit sich gebracht hat, von zweierlei Art. 
Sie bestehen zum einen Teile darin, daß der König bezüglich gewisser Akte der Mi- 
litärhoheit, die ihm formell zustehen, materiell gebunden ist, und zwar sowohl dahin, daß, 
als auch darin, wie er sie vornehmen muß?). 
Der Bündnisvertrag vom 23. November 1870 sagt in Abschnitt III 8 5 Ziff. III: 
1. „In bezug auf Organisation, Formation, Ausbildung und Gebühren, dann hin- 
sichtlich der Mobilmachung wird Bayern volle Uebereinstimmung mit den für das Bundes- 
heer bestehenden Normen herstellen“). 
2. „Die Anordnung der Kriegsbereitschaft (Mobilisierung) des bayerischen Kon- 
tingentes oder eines Teiles desselben erfolgt auf Veranlassung des Bundesfeldherrn durch 
Seine Majestät den König von Bayern“!). 
a. Vollzugsverordnung vom 8. Juli 1875 zum QOnartierleistungsges. vom 25. Juni 1868 
(G. V. Bl. S. 513), Servistarif v. 26. Juli 1897 im G. V. Bl. S. 486 ff. —; dazu G. V. Bl. 1885 
S. 251, 1887 S. 515). Vgl. auch Weber XI S. 134, 293, XIV S. 560, XVI S. 717, XXV 
S. 27. 
b. V. O. vom 28. Aug. 1898 (G. V. Bl. S. 509), betr. die Instruktion zur Ausführung der 
Reichsgesetze über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden, nunmehr gültig in 
der Fassung vom 24. Mai 1898 (N.G. Bl. S. 360 u. 1305), hiezu M. R. vom 31. August 1898 
(Kr. M. Bl. S. 243). Zur kais. W. O. vom 18. Jannar 1899 (R.G.Bl. S. 15) über die Militär-- 
transportordnung für Eisenbahnen (Aenderungen im R. G. Bl. veröffentlicht), welche 
sich auf Friedens= und Kriegszeiten bezieht, erging die bayerische V. O. vom 26. Febr. 1899 (G.= 
V. Bl. S. 75), welche die V. O. vom 9. März 1888 (G.V. Bl. Nr. 12) aufhebt und für dice ent- 
sprechenden Bestimmungen der mit Bayerns ausdrücklicher Zustimmung erlassenen kaiserlichen V.O. 
die Einführung in Bayern anordnete. Die Reservatrechtsstellung Bayerns bezieht sich innerhalb 
des Rahmens des Art. 47 der Reichsverfassung und des Kriegsleistungsges. von 1873 nur auf die 
Vorschriften für den Frieden, diese Sonderstellung besteht auch gegenüber den vom Reichskanzler 
auf Grund des § 2 der kais. V.O. zu erlassenden neuen technischen Vorschriften. Die reichsrecht- 
lichen Bestimmungen für Kriegszeiten, wie der sog. Militärtarif, gelten mit ihrer Verkündigung auch 
für Bayern. Die kaiserliche V.O. enthält für Bayern mannigfache Vorbehalte z. B. § 1 Abs. 11 
8 2 Ziff. 1 B 1, § 3 Abs. I, § 26 Abs. IV, (vgl. hinsichtlich des früheren Rechtes G.V.Bl. 1888 
S. 190 u. 191). Außerdem verweist die k. V. O. vom 26. Febr. 1899 in Abs. IV auf einschlägige 
bayerische Vorschriften. Vgl. Weber XXVI S. 570—636. 
c. Pferdeaushebungsreglement vom 7. Aug. 1902 (G. . Bl. S. 623—665), hiezu Bek. vom 
26. Juli 1900 (G.V. Bl. S. 1103). . 1) Weber VIII S. 679. 
2) Der Bündnisvertrag sagt a. a. O. noch: „Zur steten gegenseitigen Information in den 
durch diese Vereinbarung geschaffenen militärischen Beziehungen erhalten die Militärbevollmächtigten 
in Berlin und München über die einschlägigen Anordnungen entsprechende Mitteilung durch die 
respektiven Kriegsministerien“. 
3) Keine Gebundenheit liegt in der weiteren Abmachung: „Bezüglich der Bewaffnung und 
Ausrüstung sowie der Gradabzeichen behält sich die k. bayerische Regierung die Herstellung der 
vollen Uebereinstimmung mit dem Bundesheer vor“. Bayern hat übrigens der darin liegenden 
nuturalis obligatio stets entsprochen. 
4) Dies gilt auch für den Anfruf des Landsturmes nach Maßgabe des Art. II § 25 des 
Reichsges. vom 11. Febrnar 1888.
        <pb n="383" />
        § 133. Die Sonderstellung des bayerischen Heerwesens im Reiche. 373 
3. Das bayerische Heer tritt im Kriege, und zwar vom Augepblicke der verfügten 
Kriegsbereitschaft an, unter den Befehl des Kaisers 1). Die Verpflichtung der bayerischen 
Truppen, im Kriege dem Bundesfeldherrn zu gehorchen, wird in den Fahneneid aufge- 
nommen, den sie ihrem Könige leisten (a. a. O. Ziff. IV). Das bayerische Heer bleibt 
auch im Kriege ein in sich geschlossener Bestandteil des Bundesheeres, hat selbständige 
Verwaltung und steht unter der Militärhoheit des Königs. Der Kaiser wird im Kriege 
nicht Bundesfeldherr über die bayerischen Truppen im Sinne der Reichsverfassung, d. h. er 
erhält Bayern gegenüber diejenigen Befugnisse nicht, welche nach Art. 63 ff. der Reichs- 
verfassung mit dem Bundesfeldherrnamte verknüpft sind — denn für Bayern gelten diese 
Artikel nicht —, der Kaiser erhält nur den Oberbefehl. 
Besondere Bestimmungen enthalten der Bündnisvertrag mit Bayern (a. a. O. Ziff. V) 
und das Schlußprotokoll hiezu (Ziff. XIV §§ 1—3) bezüglich der Festungen, welche in 
Bayern bestehen oder künftig anzulegen sind ). Die bayerischen Festungen sind Landes- 
festungen. Die Anlage neuer Befestigungen in Bayern kann nur auf Grund jeweilige 
Vereinbarung des Reiches mit Bayern erfolgen. Solche Anlagen treten bezüglich des un- 
beweglichen Materiales in bayerisches, bezüglich des beweglichen Materiales in Reichs- 
eigentum. 
Das Aussichtsrecht, welches dem Kaiser nach Art. 63 der Reichsverfassung gegenüber 
den Kontingenten zusteht, erleidet Bayern gegenüber Einschränkungen. Der Bündnisvertrag 
(a. a. O. Ziff. III) schreibt zwar auch Bayern gegenüber dem Bundesfeldherrn „die Pflicht 
und das Recht“ zu, „sich durch Inspektionen von der Uebereinstimmung in Organisation, 
Formation und Ausbildung, sowie von der Vollzähligkeit und Kriegstüchtigkeit des baye- 
rischen Kontingentes Ueberzeugung zu verschaffen“, allein er beschränkt dieses Inspektions- 
recht nach zwei Richtungen hin. Der Kaiser muß sich 1. „über die Modalitäten der je- 
weiligen Vornahme“ d. h. sowohl über deren Zeit als auch über die Person des Inspekteurs 
mit dem Könige von Bayern „ins Vernehmen setzen“ er bedarf demnach der Zustimmung 
des Königs von Bayern, die letzterer allerdings nicht nach Willkür verweigern kann. Der 
Kaiser muß sich 2. „über das Ergebnis dieser Inspektionen“ mit dem König von Bayern 
benehmen, d. h. er kann die Abstellung wahrgenommener Mißstände nicht selbst anordnen, 
sondern sie nur beim Könige anregen, welch’ letzterer verpflichtet ist, anerkannte Mängel 
zu beseitigen 3). 
Hinsichtlich der Kosten und Lasten des Heerwesens)) spricht Art. 58 
der Reichsverfassung den Grundsatz aus, daß sie von allen Bundesstaaten und deren An- 
gehörigen gleichmäßig zu tragen seien. Der Bündnisvertrag mit Bayern (Abschnitt III. 
§ 5) erklärt jenen Artikel als für Bayern gültig, fügt jedoch bei, „daß derselbe für Bayern 
folgenden Zusatz“ erhalte: „Der in diesem Artikel bezeichneten Verpflichtung wird von 
Bayern in der Art entsprochen, daß es die Kosten und Lasten seines Kriegswesens, den 
  
1) Ueber die Erklärung des Kriegszustandes vgl. oben S. 265. lleber die Führung bayer- 
ischer Truppen durch den Kaiser im Manöver Werh. d. K. d. Abg. 1897/98 St.B. Bd. IX S. 32, 
48 ff. Die Ausführungen von O. Bielefeld im Archiv f. öff. Recht XVI S. 312 ff. über die 
Verletzung des bayerischen Reservatrechtes durch die Expedition nach Ostasien (1900) sind verfehlt. 
2) Besondere Abmachungen sind später durch Vertrag vom 16. Juni 1874 wegen Ulm er- 
folgt, welcher durch Vereinbarung vom 24/29. Sept. 1900 infolge der Einführung der Militärstraf- 
gerichtsordnung teilweise abgeändert wurde. Für die Ausübung der Gerichtsbarkeit über die in 
Metz, Saargemünd u. Dienze garnisonierenden bayerischen Truppen bestehen besondere Abmachungen. 
Ueber das frühere bayerische Festungsreglement und Baurayonregulativ s. Weber V S. 396. 
N.G. vom 21. Dez. 1871 über die Beschränkung des Grundeigentums in der Nähe von Festungen, 
hiezu Art. 54 mit 52 u. 53 des Einf.G. z. B. G.B. 
3) Agl. hierüber Brockhaus, das deutsche Heer und die Kontingente der Einzelstaaten, 
Leipzig 16//- 140 ff. Verh. d. K. d. Abg. 1895·96 St. B. Bd. V S. 685 (Kriegsminister 
Frhr. v. Asch). 
4) Vgl. zum folgenden Brockhaus a. a. O. S. 137 ff.
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        374 Achter Abschnitt: Das Heerwesen. 8 143. 
Unterhalt der auf seinem Gebiete belegenen festen Plätze und sonstigen Fortifikationen ein- 
begriffen, ausschließlich und allein trägt.“ 
Des weiteren wird sodann gesagt (a. a. O. Ziff. II): „Bayern verpflichtet sich, für 
sein Kontingent und die zu demselben gehörigen Einrichtungen einen gleichen Geldbetrag 
zu verwenden, wie nach Verhältnis der Kopfstärke durch den Militäretat des deutschen 
Bundes für die übrigen Teile des Bundesheeres ausgesetzt wird."“ 
Nach dem Inhalte dieser beiden Stellen wäre die Deckung seines Heeresaufwandes 
Sache Bayerns, das dagegen am gemeinschaftlichen Heeresaufwande der anderen Bundes- 
staaten nicht Teil zu nehmen hätte. Allerdings aber müßte inhaltlich der zweiten Stelle 
Bayern für sein Heer jährlich genau ebensoviel aufwenden, als für das Heer aufzuwenden 
wäre, wenn es in der finanziellen Reichsgemeinschaft stände. 
Den eben erörterten Sätzen stehen indessen andere gegenüber, welche sich damit wenig 
im Einklange befinden. 
Der Bündnisvertrag fährt an der oben angeführten zweiten Stelle sofort weiter: 
„Dieser Geldbetrag wird im Bundesbudget für das königlich bayerische Kontingent 
in Einer Summe ausgeworfen.“ Und er sagt (§ 6) ferner, was die Schlußbestimmung 
zum Abschnitte XII der Reichsverfassung wiederholt, daß die Bestimmungen über die 
Reichsfinanzen auf die Ausgaben für das bayerische Heer nach Maßgabe des Bündnis- 
vertrages Anwendung finden, der Artikel 72 über die Rechnungslegung insoweit, „als dem 
Bundesrate und dem Reichstage die Ueberweisung der für das bayerische Heer er- 
forderlichen Summe an Bayern nachzuweisen ist“. In der gleichen Auffassung bewegt 
sich folgende weitere Vereinbarung des Bündnisvertrages (a. a. O. § 5 Ziff. V): 
„An den Kosten für den Bau und die Ausrüstung solcher Befestigungsanlagen (d. h. 
neuer Befestigungen auf bayerischem Gehbiete) beteiligt sich Bayern in dem seiner Be- 
völkerungszahl entsprechenden Verhältnisse gleichmäßig mit den anderen Staaten 
des deutschen Bundes; ebenso an den für sonstige Festungsanlagen etwa seitens des Bundes 
zu bewilligenden Extraordinarien“. 
Diese zweite Gruppe von Bestimmungen läßt kaum eine andere Auslegung zu als 
die, daß Bayern die Kosten seines Kriegswesens nicht ausschließlich und allein, sondern 
daß es die Kosten des Kriegswesens mit den übrigen Bundesstaaten gemeinsam trägt. 
Die Erklärung für diesen Widerspruch scheint darin zu liegen, daß die erste Gruppe 
von Bestimmungen den tatsächlichen, die zweite Gruppe den rechtlichen Vorgang vor Augen 
hat und daß der praktische Unterschied beider Betrachtungsweisen, um einen vom Reichs- 
kanzler Fürsten Bismarck bei ähnlichem Anlasse gebrauchten Vergleich anzuwenden, nicht 
erheblicher ist, als der Unterschied zwischen bonnet Planc und blanc bonnet. Bei der 
ersten Anschauung verlassen die Millionen, die für das bayerische Heer bestimmt sind, die 
bayerische Staatskasse erst, wenn sie für das Heer verausgabt werden; nach der zweiten 
Anschaunng kommen sie — natürlich nur gedacht, nicht tatsächlich — aus der Staatskasse 
in die Reichskasse und aus der Reichskasse wieder in die Staatskasse. Und zwar werden 
sie — und das hebt einerseits den Unterschied beider Anschauungen praktisch auf und be- 
gründet andererseits den Unterschied zwischen der bayerischen und der übrigen Kontingents- 
verwaltung — in der bayerischen Staatskasse wieder zu bayerischem Gelde. 
Man kann also den aufgezeigten Widerspruch wohl dadurch lösen, daß man annimmt, 
die erste Gruppe von Bestimmungen wolle eigentlich weiter nichts ausdrücken, als daß 
Bayern mit seinem Anteile des Heeresaufwandes auf eigene Rechnung wirtschaftet. 
Diese Selbständigkeit ist übrigens eine beschränkte. Der Gesamtaufwand steht für 
Bayern durch das Reichsbudget fest:). Seine Verausgabung wird zwar nach dem Bündnis- 
1) Ueber die Unmöglichkeit, im Landtage gegen den Militäretat zu stimmen, Verh. d. K. d. 
Abg. 1897/98 St. B. Bd. IX S. 480, 485.
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        § 133. Die Sonderstellung des bayerischen Heerwesens im Reiche. 375 
vertrage (a. a. O. § 5 Ziff. II) durch Spezialetats geregelt, deren Aufstellung Bayern 
überlassen bleibt. Hiefür dienen aber im allgemeinen diejenigen Etatsansätze nach Ver- 
hältnis zur Richtschnur, die für das übrige Bundesheer in den einzelnen Titeln ausge- 
worfen sind 1). 
Die Selbständigkeit des bayerischen Heeresfinanzwesens ) hat zur Folge, daß Fiskus 
des bayerischen Heeres der Landesfiskus, nicht der Reichsfiskus ist, daß demnach das Ver- 
waltungsvermögen, welches den bayerischen Heereszwecken dient, Staatsgut ist, daß endlich 
Ersparnisse der bayerischen Heerverwaltung Ersparnisse des bayerischen Staates sind. 
Die bayerische Heerverfassung und Heerverwaltung schließen sich, soweit 
nicht ohnedies reichsverfassungsmäßig Gleichheit mit dem übrigen deutschen Heere bestehen 
muß, an das Muster des preußischen Kontingentes 3) eng an. Diese Gleichheit besteht ins- 
besondere auch bezüglich der verschiedenen für Bayern formell gesondert erlassenen Ver- 
ordnungen, wie Heer= und Wehrordnung u. s. w. Die bewaffnete Macht Bayerns kenn- 
zeichnet sich äußerlich als Bestandteil des deutschen Bundesheeres dadurch, daß sie gemäß 
Armeebefehl vom 20. März 18974) gleich den übrigen deutschen Kontingenten die deutsche 
neben der bayerischen Kokarde trägt; sie gliedert sich, entsprechend den reichsrechtlichen Be- 
stimmungen, in das stehende Heer (aktive Armee und Reserve), die Landwehr und den 
Landsturm. 
Auf die Einzelheiten ist hier nicht einzugehen. Im folgenden soll nur die Verfassung 
des bayerischen Heeres in den Grundzügen vorgeführt werden. Dabei ist zu bemerken, 
daß die taktischen Verbände des bayerischen Heeres ihre Bezifferung für sich, nicht durch- 
laufend im Reichsheere haben. 
An der Spitze der Heerverwaltung steht das Kriegsministerium 5). Außerdem be- 
stehen ein Generalstab und eine General-Inspektion der Armee, 3 Generalkommandos, die 
Sanitätsämter und Intendanturen der 3 Armeekorps. 
Das bayerische Heer ist nach der Friedensformation 0)7) in drei Armeekorps mit 
den Kommandositzen München, Nürnberg und Würzburg geteilt. Das erste Korps besteht 
aus der 1. und 2. Division (München, Augsburg), der 1. und 2. Kavalleriebrigade (Mün- 
chen, Angsburg), der 1. und 2. Feldartilleriebrigade, einem Train-, einem Eisenbahn= und 
Pionier-Bataillon, der Luftschifferabteilung (München) und dem 1. Fußartillerieregiment 
(Ingolstadt); das zweite Korps aus der 3. und 4. Division (Landau, Würzburg) — 8. Inf.= 
Brigade in Metz — 3. und 4. Kavalleriebrigade (Dieuze, Bamberg), der 3. und 4. Feld- 
artillerie-Brigade (Landau, Würzburg), einem Train= und einem Pionierbataillon und dem 
2. Fuß-Art.-Reg. (Metz, Germersheim). Das dritte Korps besteht aus der 5. und 6. Di- 
vision (Nürnberg, Regensburg), der 5. Kav.-Brigade (Nürnberg), 5. und 6. Feld-Art.= 
Brigade (Fürth, Nürnberg), einem Pionier= und einem Trainbataillon. Das bayerische 
Heer zählt 24 Infanterieregimenter, 2 Jägerbataillone, 10 Reiterregimenter, wovon 2 
schwere Reiter-, 2 Ulanen= und 6 Chevaulegersregimenter, dazu 2 Eskadronen Jäger zu 
Pferd, 12 Feldartillerieregimenter, 2 Fußartillerieregimenter, 3 Pionierbataillone, 1 Eisen- 
bahnbataillon, 3 Trainbataillone und eine Maschinengewehr-Abteilung beim 3. Inf.-Reg., 
  
1) Vgl. oben S. 187 f. 
2) Der Aufwand für die Kriegsführung ist dagegen vollständig Reichssache. 
3) Ueber die Gehaltsbezüge s. Kr. M. R. vom 28. Nov. 1897 (Kr. M. Bl. S. 215). 
4) Weber XXIV S. 283, vgl. auch 288, 679. 
5) Vgl. oben S. 81. 1 
6) Vgl. hieher Militär-Handbuch des Königreichs Bayern, 41. Aufl., München 1903. K. Ent- 
schließung vom 13. Februar 1872 (Weber IX S. 305) mit zahlreichen späteren Aenderungen. 
7) Ueber die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres f. N.G. vom 3. Aug. 1893 (RN.G. Bl. 
S. 233), 28. Juni 1896 (R.G.Bl. S. 179), 25. März 1899 (N.G.Bl. S. 213); über die Forma= 
tionen der bayerischen Armee vgl. V. O. vom 10. Aug. 1899 (Weber XXVII S. 753), Kr. M. E. 
vom 16. Febr. 1900 (Kr. M. Bl. S. 82 ff.).
        <pb n="386" />
        376 Achter Abschnitt: Das Heerwesen. – 133. 
eine Telegraphenkompagnie und eine Luftschiffer-Abteilung. 
Besondere Inspektionen sind die Waffeninspektionen, nämlich die Inspektionen der 
Kavallerie, der technischen Institute, des Ingenieurkorps und der Festungen, ferner die 
Inspektionen der Militärbildungsanstalten, der Unteroffiziersschule in Fürstenfeldbruck, der 
militärischen Strafanstalten und Remonten; ferner ist eine besondere Intendantur der mili- 
tärischen Institute bei dem Kriegsministerium eingerichtet (M.-R. vom 26. März 1896, 
Kr.-M.-Bl. S. 112), außerdem bestehen die Fußartilleriebrigade= und die Artillerie= und 
Train-Depot-Direktion. " 
Es bestehen ferner ein Festungsgouvernement Ingolstadt, eine Festungskommandantur 
Germersheim und eine Anzahl Kommandanturen und Platzkommandos, welche dem General- 
kommando des Armeekorps, in dessen Bereich sie liegen, untergeordnet sind. 
Die militärische Gebietseinteilung 1) entspricht jener des übrigen Bundesgebietes. 
Die Verwaltungseinrichtungen des Heeres folgen dem Vorbilde des preußischen 
Heeres?). 
Zu erwähnen ist noch, daß das Kassenwesen des Heeres von dem übrigen 
Staatskassenwesen getrennt ist. Eine General-Militär-Kasse (Spezialkassen sind die Pensions- 
und die Fondskasse) untersteht dem Kriegsministerium. Für die Verwaltung der Militär- 
fonds ist eine Militär-Fonds-Kommission errichtet 3). Auch die Rechnungsprüfung ist für 
die Heeresverwaltung eine gesonderte 0. 
1) Die Landwehrbezirkseinteilung, Bek. v. 1. Sept. 1902 (G. V.Bl. S. 666 ff.). 
2) Ueber die Militärgerichte siehe oben S. 187. Die oben S. 108 Anm. 2 erwähnte Ehren- 
gerichtsordnung der Offiziere vom 31. Aug. 1874 ist durch V. O. vom 1. Jannar 1897 und 25. 
Mai 1903 (Kr. M. Bl. S. 129 ff.) ergänzt bezw. geändert und am gleichen Tage eine V.O. über 
die Ehrengerichte der Sanitätsoffiziere (Kr. M. Bl. S. 133) erlassen worden. 
3) Weber XVI S. 117. 
4) Weber XVI S. 116.
        <pb n="387" />
        Sachregister. 
377 
  
— — 
— — —. —¡„ — — . — — — — — 
Bayern A—-D. 
  
— — —— — — 
A. 
Abgaben 159. 
— deren Beitreibung 177. 
Abgeordnetenkammer 58. 
Abmarkung 313. 
Adel 44. 
Aerar 149. 
-erzte 290. 
Aerztekammern 290. 
Aerztliche Bezirksvereine 290. 
Agnaten 24. 
Agrikulturbotanische Anstalt 316. 
Akademie der bildenden Künste 
Akademie der Tonkunst 335. 
Akademie der Wissenschaften 335. 
Altersversicherung 283, 287. 
Altkatholiken 343. 
Amortisationsgesetze 354. 
Amtsblätter 138. 
Ansässigmachung 209. 
Apanagen 81. 
Apotheker 291. 
Arbeiterfürsorge 283. 
Arbeiterversicherung 283. 
Arbeitshäuser 269. 
Arbeitsnachweise 283. 
Archivwesen 337. 
Armenpflege 276. 
Armenpflegschaftsrat 280. 
Armenpolizei 270. 
Armenunterstützungspflicht 277. 
Arrondierung 314. 
Aufenthalt 210. 
Aufenthaltsbeschränkungen, poli- 
zeiliche 269, 271. 
Aufgebot vor der Eheschließung 
274. 
Aufruhrgesetz 265. 
Ausschläge, örtliche 234. 
Auktionatoren 326. 
Ausländer 48. 
Ausmärker 207. 
Ausmärkische Besitzungen 207. 
Auswärtige Angelegenheiten 367. 
Ausweisung 49. 
Autonomie, standesherrliche 46. 
  
Sachregister. 
B. 
Bader 290. 
Bäder 154. 
Bahnen von untergeordneter Be- 
deutung 306 1. 
Bauk, königl. in Nürnberg 154. 
Banknoten 311. 
Bankwesen 310. 
Baubehörden 153. 
Baupolizei 292. 
Bayern, Verhältnis zum deutschen 
Reiche 39. 
Beamtendelikte 97. 
Beerdigung 289. 
Begräbnispolizei 289, 355. 
Belagerungsstand 73, 265. 
Benefizien 360. 
Bergbau 322. 
Bergbehörden 154, 324. 
Berginspektionen 324. 
Bergregal 154 7. 
Bergwerke, staatliche 154. 
— Besteuerung 161, 163. 
Berufsgenossenschaften 285. 
Besitzveränderungsabgaben 235. 
Beschwerderecht ö4. 
Besserungsanstalten 269. 
Betriebsdirektionen 308. 
Betriebsordnung für die Eisen- 
bahnen 305. 
Bettelpolizei 270. 
Bewässerung 299. 
Bezirksämter 93. 
Bezirksärzte 291. 
Bezirksgremien 328. 
Bezirkstierärzte 318. 
Bibliotheken 337. 
Bischöfe 360. 
Bischöfliche Seminarien 361. 
Blattern 288. 
Bodensee 48, 204. 
Bodenseedampfschiffahrt 307. 
Brachium saeculare 356. 
Brandversicherungsanstalt für 
Gebände 302. 
Brandversicherungsinspektoren 
Brandversicherungskammer 302. 
Branntweinsteuer 41 2, 160. 
Bürgermeistereien 205. 
Bürgerrecht 215. 
Budgetrecht der Distriktsgemein= 
den 247. 
— den Kreisgemeinden 254. 
— der Ortsgemeinden 237. 
— des Staates 179. 
Bundesrat, Bayerns Rechte im 
C. 
(s. auch unter K)j. 
Chatoullegut des Königs 22. 
Chiemseefischerei 154 ". 
Chirurgen 290. 
Cholera 288. 
D. 
Dammbauten 300. 
Dampfkessel 326. 
Dampfschiffahrts-Unternehmun- 
gen 306. 
Deichbauten 300. 
Dekanate 360, 363. 
Diözesansynoden 363. 
Distriktsarmenpflege 282. 
Distriktsausschuß 242. 
Distriktsgemeindedienste 242. 
Distriktegemeinden 239, 243. 
Distriktslasten 239, 247. 
Distriktspvolizeiliche Vorschriften 
136, 139. 
Distriktsrat 240. 
DTistriktsschulden 244. 
Distriktsschulinspektionen 330. 
Distriktsstraßen 304. 
Distriktsumlagen 244. 
Distriktsvermögen 244. 
Distrikteverwaltungsbehörden 
92, 203. 
Domänen 151. 
Domanialfideikommißpragmatik 
von 1804 12, 150. 
Domkapitel 360.
        <pb n="388" />
        378 Sachregister. 
Bayern D—H 
Donau 294. Forsteurttcot 319. Gesellschaften mit beschränkter 
Dotationen 151. Freizügigkeit 268. 
E. 
Edelmannsfreiheit 5, 7. 
Eheschließung, polizeiliche Be- 
schränkungen der 271. 
Ehrenbürgerrecht 217. 
Ehrengerichte 376. 
Ehrenzeichen 44. 
Eichämter 310. 
Eichmeister 310. 
Eichordnung 310 -. 
Einkommensteuer 161, 173. 
Einzelsicherheitspolizei 268. 
Eisenacher Uebereinkunft 276“. 
Eisenbahnrat 307. 
Eisenbahnschuld 156. 
Eisenbahnwesen 305. 
Enquete 52. 
Enteignungsrecht 142. 
Entwässerung 299. 
Episkopat, prot. 361. 
Erbgüter, landwirtsch. 313. 
Erbschaftssteuer 172. 
Erbverbrüderung 24. 
Erübrigungen 180 1, 187. 
Erwerbsgenossenschaften 310. 
Evangelische Kirchen 361. 
Exequatur 368. 
F. 
Fabriken= u. Gewerbeinspektoren 
327 
Fabrikrat (der Kirchen in der 
Pfalz) 366. 
Familiengesetze, königliche 27. 
Feldgeschworene 314. 
Feldpolizei 316. 
Feldwege 304, 314. 
Festungen 375, 376. 
Feuerlöschwesen 293, 301. 
Feuerpolizei 293. 
Feuerwehrpflicht 294. 
Finanzperiode 188. 
Finanzrecht 148. 
Finanzreform durch Montgelas 
  
Finanzverjährung 149. 
Fischerei 321. 
Fiskalat 150. 
Fiskus 148. 
Floßordnungen 298. 
Flurbereinigung 314. 
Flurbereinigungskommission3 15. 
Flußbauämter 153. 
Flußkorrektionen 298. 
Flüsse 294. 
Forensen 42, 49. 
Forstbehörden 153. 
Forstgesetz 319. 
Forstpolizeirecht 319. 
Forstwesen 153. 
  
Fremde 48. 
Fremdenpolizei 268. 
G. 
Gastwirtschaften 326. 
Gauritt 317. 
* 8 stände, Pol 
ebrauchsgegenstände, Polizei 
der 288. 
Gebühren, « 
staatliche 159. 
gemeindliche 235. 
Gefangene, Unfallfürsorge für 
Geheime Konferenz 5. 
Geheimer Rat 5, 14. 
Geistliche Gerichtsbarkeit 350,352. 
Gemeindeämter 222. 
Gemeindeangelegenheiten 198. 
Gemeindeanlehen 230. 
Gemeindeanstalten 229. 
Gemeindebürgerrecht 215. 
Gemeindedienst 226. 
Gemeindedienste 236. 
Gemeindefremde 207. 
Gemeindelasten 237. 
Gemeindemarkung 207. 
Gemeinden, siehe Ortsgemeinden. 
Gemeindenutzungen 230. 
Gemeinderecht 198. 
Gemeindestatuten 199. 
Gemeindeumlagen 232. 
Gemeindeverbindungswege 304. 
Gemeindevermögen 229. 
Gemeindewahlen 222. 
Gemeindewaisenrat 86. 
Gemeindewesen, älteres Recht 7, 
Gendarmerie 259. 
General-Bergwerks= u. Salinen= 
administration 154. 
Generaldirektion der k. baheri- 
schen Staatseisenbahnen 307. 
Generaldirektion der k. b. Posten 
und Telegraphen 309. 
Generaldirektion der Zölle und 
indirekten Steuern 161. 
Generalkonservatorium der wis- 
senschaftlichen Sammlungen 
Generalkreiskommissariate 15. 
Generallandesdirektion 12. 
General-Militär-Kasse 376. 
Generalsynoden 363. 
Genußmittel-Polizei 288. 
Geometer 164 7. 
Gerichtsbarkeit, geistliche 350,352. 
Gerichtsverfassung von 1808 15. 
— neunere Entwicklung 82. 
Gesandte 367. 
Geschäftsagenten 326. 
Geschenke an den Staat 1816. 
  
aftung 310. 
Gesetz 129. 
Gesetzblätter 138. 
Gesindevermieter 326. 
Gestütwesen 318. 
Gesundheitsverwaltung 291. 
Gewässer, öffentliche 296. 
Gewerbe 324. 
Gewerbefreiheit 325. 
Gewerbegericht 83, 327. 
Gewerbekammern 327. 
Gewerbesteuer 167. 
Gewerbevereine 324. 
Gewissensfreiheit 340. 
Glaubensgesellschaften 341. 
Gnadeprecht in Finanzsachen 
Goldwäscherei 155 5. 
Gothaer Vertrag 268. 
Gottesdienst 341, 344. 
Griechische Kirche 343. 
Grubenfeldabgabe 163. 
e Ablösung der 152, 
Grundrentenablösungsschuld 156. 
Grundsteuer 164. 
Güterhandel 326. 
Gymnasien 334. 
H. 
astung für Amtshandlungen 
Hagelversicherungsanstalt 303. 
Handelskammern 327. 
Handwerkskammern 328. 
# 309. 
  
ausandacht 341. 
Haus- und Staatsarchiv 337. 
ansgesetz des königl. Hauses 
Hausterkteuer 169. 
aussteuer 165. Z 
Hausvertrag von Pavia 1. 
Hebammen 290. 
Hebammenschulen 290. 
eeresgesetzgebung 369, 371. 
Heerverfassung 375. 
Heerwesen 369. 
Heilpersonal 290. 
Heimat 208. # 
Herzogliche Linie des königlichen 
Hanses 28, 81. 
Hilfskassen 310. 
Hochschule, forstliche 334. 
— technische 334. 
— tierärztliche 335. 
Hof, königlicher 20. 
Hofbräuhaus 154 5. 
Hofgerichte 12. 
Hofkeller in Würzburg 154 . 
Hofkriegsrat 6. 
Hofrat 5. Z„ 
Hof= und Staatsbibliothek 337.
        <pb n="389" />
        Sachregister. 
379 
  
opfenbau 317. 
ufbeschlag 317. 
undesteuer 175. 
Hypothekenämter 86. 
J. 
Jagd 321. 
Jagdrecht 312. 
Jesuiten 361. 
Immobiliarbrandversicherung 
Immobiliarversicherungswesen 
Immunität 63. 
Impfwesen 288. 
Indemnität 191. 
Indigenat 42. 
Industrieschulen 334. 
Informationsrecht 52. 
Initiativrecht 53. 
Interpellationsrecht 71. 
Invalidenversicherung 283, 287. 
I#naeliten 7, 18, 44, 342, 343° ,r 
Judenedikt 18, 3435. 
Justiz 81. 
K. 
(S. auch C.) 
Kaminkehrer 293. 
Kanalamt 308. 
Kapitalrentensteuer 170. 
Kassenwesen 155, 189. 
Katasterburean 164 7. 
Kettendampsschiffahrt 309. 
Kindererziehung, religiöse 346. 
Kirche, griechische 343 7. 
— katholische 360. 
— protestantische 361. 
— unierte der Pfalz 362. 
— Verhältnis zum Staate bis 
Ende des 18. Jahrhunderts 7. 
— unter König Maximilian l. 
Josef 1 
Aissier Ineinden 366. 
Kirchengesellschaften 341. 
Küchengesellschaften, öffentliche 
Kirchengesetze 350. 
Kirchenhoheit 341. 
Rirchenstiftungsvermögen 364. 
Kirchenverfassung 349. 
Rirchenvermögen 354, 364. 
Kirchenversammlungen 352. 
Kirchenverwaltungen 365. 
Nirchenzucht 350. 
Kirchhöfe 289, 355. 
Klöster 361. 
Knappschaftsvereinc 323. 
König 18. 
— Abdankung 221, 261, 
Ehrenrechte 20. 
— Eid 25. 
  
.— 
  
Bayern —N. 
König, Familiengewalt 27. 
— Regierungsantritt 25. 
—aRegierungsunfähigkeit 23, 
— Lermögenerechte 21. 
Verzicht auf die Krone 26. 
Königliches Haus 27. 
Königreich, Erhebung zum 8. 
Körordnung 317. 
Kompetenzkonflikte 95, 103. 
Konkordat von 1583 8. 
„ 1817 338. 
Konfessionsangehörigkeit 344. 
Konfessionsschulen 331. 
Konsistorien 363. 
Konstitution von 1808 9. 
Konstitutionelle Rechte 54. 
Konsulate 368. 
Kontiguitätsentschädigung 9. 
Krankenversicherung 277, 283. 
Krankheiten, ansteckende 288. 
Kreditgesetz 132 #. 
Kreditwesen 310. 
Kreisarchive 337. 
Kreisarmenpflege 282. 
Kreisfiskalate 150. 
Kreisgemeinden 197, 248. 
Kreislasten 197, 254. 
Kreismedizinalausschüsse 291. 
Kreisregierungen 15. 
— jetzige Verfassung 91. 
Kreisscholarchat 330. 
Kreisschulden 252. 
Kreisschulinspektoren 330. 
Kreisstraßen 304. 
Kreistierärzte 318. 
Kreisumlagen 253. 
Kriegsminister 81. 
Kriegszustand 73, 85, 265. 
Kronämter 20. 
Kronanwälte 150. 
Kronprinz 28, 30. 
Kulturgenossenschaften 299. 
Kultusstiftungen 192, 364. 
Kunstgewerbeschulen 335. 
Kurwürde 2. 
  
L. 
Landärzte 290. 
Landesdirektionen 12. 
Landesfarben 20. 
Landesfischereiordnung 322. 
Landesfreiheit, erklärte 3. 
Landeskultur-Rentenanstalt 315. 
Landeskultur-Rentenschuld 156. 
Landesteilungen 1. 
Landestierarzt 818. 
Landesversicherungsamt 285. 
Landgemeindeverfassung 219. 
Landgerichte, ältere 14. 
Landgerichtsärzte 291 8. 
Landgestüt 318. 
Landrat 249. 
Landratsausschuß 251. 
  
Landsassen 5. 
Landstände 2, 9. 
— Aufhebung 9. 
Landtag 50, 63. 
Landtagsmitglieder, rechtliche 
Stellung 63. 
Landtagswahlen 58. 
Landwirtschaft 311. 
Landwirtschaftsbank 316. 
Landwirtschaftliche Wasserbe- 
nützung 297. 
— Zentralschule 334. 
Lateinschulen 334. 
Lebensmittelpolizei 288. 
Lebensmitteltaxen 276. 
Legitimationsprüfung 58, 62. 
Lehen, 45 8, 152. 
Lehrerinnenseminarien 334. 
Leichenpolizei 289. 
Leichenschau 289. 
Leihanstalten 310. 
Leinpfad 297. 
Losgbaufommission München 
Lokalschulinspektionen 330. 
Lokalschulkommissionen 330. 
Lotto 155 5, 161. 
Luneviller Friede 8. 
Lyzeen 334. 
M. 
Malzaufschlag 160, 176. 
Maß= und Gewichtswesen 3009. 
Merkantilgericht Nürnberg 84. 
Messungsbehörden 164 7. 
Militäretat 187, 374. 
Militärgerichte 89. 
Militärhoheit 371. 
Militärjustizbeamte 126. 
Militärlasten 371, 373. 
Militärpensionsgesetze 3717. 
Militärstrafgerichte 90. 
Milzbrand 317 . 
Minister 78. 
Ministerien 11, 14, 78. 
Ministerrat 78. 
Ministerverantwortlichkeit 75. 
Mobiliar-Feuerversicherungsan- 
stalten 301. 
Mobilmachung 372. 
Moderamen 363. 
Moorkultur 3154. 
Münzwesen 309. 
Musikschule 335. 
N. 
Nachlässe an Gemeindcabgaben 
  
— an Staatssteuern 178. 
Naturalisation 42. 
Naturalleistungen für Ortsge- 
meinden 236. 
— für Distriktsgemeinden 245.
        <pb n="390" />
        380 
Sachregister. 
  
—— —— — — — 
— —— — — — — — 
Nebenbahnen 306. 
Normal-Eichungsfommission 
Notariat 84. 
Notenbank 311. 
Nothilfe 258. # 
Notrecht des Staates 146. 
Notverordnungen 135. 
O. 
Oberbahnämter 308. 
Oberbergamt 324. 
Oberkonsistorium 363. 
Oberlandesregierung 5. 
Obermedizinalausschuß 29 
Oberpolizeiliche Whunen ss. 
Oseostämter 309. 
Oberster Schulrat 80, 335. 
Oeffentliche Gewässer 296, 297. 
Offiziere 108, 376. 
Orden, einheimische 44. 
— fremde 43. 
— geistliche 361. 
Or#nungsstrafrecht, polizeiliches 
Organisation des Heeres 375. 
Organisationsrecht der Krone 71. s 
Ortschaften 206, 219. 
Ortschaftsumlagen 206, 233. 
Ortsflur 207. 
Ortsgemeinden 198. 
Ortsgemeindeverfassung 218. 
Ortspolizei 202. 
Ortspolizeiliche Vorschriften 136, 
139, 199, 202. 
Ortsschulkommisst onen 330. 
Ortsstraßen 304. 
Ottonische Handfeste 2. 
p. 
Paviergeld 156. 
Paßwesen 268. 
Vatrimonialgerichte 6, 14, 16, 82. 
Pavia, Hausvertrag 1. 
Perlfischerei 155 ". 
Petitionsrecht 52. 
Pfandleihgewerbe 310, 326. 
Pfarreien 360, 363. 
Pfarrzwang 352 1. 
Pferdezucht 317. 
Pferdeversicherung 303. 
Pfleg= und Landgerichte 6. 
Pfründen 360, 364. 
Pfründevermögen 364. 
Placet 8. 357. 
Plakate 267. 
Polizei 202, 256. 
Polizeianfsicht 268. 
Pohzeidirektion München 9, 
  
Polizeiverordnungen 135, 139. 
Posseßgebung 364. 
  
  
Bayern N—8. 
— — — 
Bostwesen 13, 308. 
Prämienanlehen 157. 
Präparandenschulen 334. 
Presbyterium 366. 
Rreßburger Friede 8 
Preszpolizei 267. 
Priatei enbahnunternehmungen 
06 
Privaterziehungsanstalten 336. 
Privatgewässer 294. 
Privatkirchengesellschaften 343. 
Privatunterrichtsanstalten 336. 
! Privatversicherungsanstalten 
# Protestantische Kirchen 361. 
R. 
NRealgymnasien 334. 
Realschulen 334. 
Redblaus 313 . 
Rechnungskontrolle 190. 
Rechnungshof 17, 191. 
: Rechnungekammer 191. 
Recursus ub abusu 8, 357. 
Redemptoristen 361. 
Reformierte Gemeinden 362. 
Regalien 155. 
Regentschaft 32. 
Regierungen, ältere 5, siehe auch 
Kreisregierungen. 
Negierungsceschäfte und Land- 
Regierungsstellvertretung 33. 
Reichsabgaben, Ueberweisungen 
an die Bundesstaaten 160. 
Reichsarchiv 337. 
Meich deputationshauptschluß 
Reichsgesetze 139. 
Reichsratekammer 57. 
Reichsritterschaft 44. 
Reichsverordnungen 139. 
Reichsverwesung 33. 
Religionsedikt 18, 338. 
NReligionsgesellschaften 341. 
Religionsunterricht 354. 
Nentämter 14, jetzige Verfassung 
R#nneister 6. 
Reservefonds 187. 
Reservatrechte 40, 160, 209, 272, 
305, 308, 371. 
Revisorium 5. 
Nhein 294 7. 
Rheinbund 9. 
Rheinschiffahrtsgerichte 83. 
Rieder Acrtrag 9. 
Rindviehzucht 317. 
Rückkaufshandel 310. 
S. 
Salinen 154. 
Salpeterregal 155 3. 
  
Salzregal 154. 
Sanktion 130, 132. 
Schankwirtschaften 326. 
Schatanweisungen 156. 
Schaumweinsteuer 160. 
Schiedegerichte für Arbeiterver- 
sicherung 287. 
Schiffahrtsordnungen 298. 
Schulbedarf 329, 333. 
Schullehrer 332. 
Schullehrerbildungsanstalten 
Schullehrerseminarien 334. 
Schulpflicht 380. 
Schulrat, oberster 80, 335. 
Schulversäumnisse 330. 
Schwebende Schuld 156. 
Sekundärbahnen 360 1. 
Seen 297. 
— —— — 
  
  
Seminarien, bischöfliche 361. 
Seuchen 288. 
Sicherheitspolizei 261, 268. 
ESiegelmäßigkeit 5. 
Signalordnung für die Eisen- 
bahnen 305. 
Simultanverhältnisse 355. 
Sittlichkeitspolizei 290. 
Sonntagsfeier 354. 
Sparkassenwesen 310. 
Staatsangehörigkeit 42. 
Staatsaufsicht über die Orts- 
gemeinden 199, 202. 
Staatsbehörden 71. 
Staatsbaubehörden 153. 
Staatsbürgereid 43. 
Staatsbürgerrecht 43. 
Stagte dienerpragmatik von 1805 
1 
Stagtsd iener, Verehelichung 117, 
Staatsdienst 17, geltendes Recht 
108—129. 
Staatsdomänen 153. 
Staatsgebäunde 153. 
Staatsgebiet 48. 
Staatsgelder 155. 
Staatsgerichtshof 77. 
Staatsgewalt 19. 
Staatesgut 150. 
Staateminister siehe Minister. 
Staatsministerien siehe Mini- 
sterien. 
Staatenotrecht 146. 
Staatsrat 14, 72. 
Staatsschulden 16, 66, 155. 
Staatsschuldenpragmatik von 
1804 12. 
Staatsstraßen 304. 
Staatsverträge 368. 
Staatswaldungen 153. 
Stadtbezirkeinspektionen 330. 
Stadtkommissäre 204. 
Stadtverfassung 218. 
Standesherren 45. 
Standrecht 73, 85, 265.
        <pb n="391" />
        Sachregister. 
381 
  
— — —— — — — 
——. - —— — –— 
Statistik 80. 
Stauvorrichtungen 298. 
Steuerbehörden 161. 
Steuerbewilligungsrecht der alten 
Landstände 3. 
Steuerbewilligungsrecht des 
Landtags 180. 
Steuergesetzgebung von 1807 13. 
— von 1811 16. 
— seit 1828 161. 
Steuern, direkte 161. 
Steuernachlässe 178. 
Stiftungen 191, 364. 
Stiftungs- und Armenwesen- 
Zentralisierung 1806/7 1 
Straßen= und #samiaa 
304, 154. 
Straßenpolizei 305. 
Sühneverfahren 85. 
Synoden 365. 
Syphilis 288 . 
T. 
Tabaksregal 155 5. 
Technische Hochschule 334. 
Telegraphenwesen 308. 
Telegraphengebühren 309. 
Telephongebühren 309. 
Temporaliensperre 359. 
Teuerungepolizei 276. 
Thronfolge 22. 
Thronlehen 20. 
Thurn und Taxis Fürst, dessen 
Gerichtsbarkeit 47. 
Tierärzte 318. 
Tierärztliche Hochschule 335. 
Tischtitel 361 ½. 
Triebwerke 298. 
Triftgewässer 277. 
Triftordnungen 298. 
Trödler 326. 
Turnlehrerbildungsanstalt 334. 
u. 
Ueberschwemmungen 299. 
Uferschutz 299. 
Unsallversicherung 223.c. 
Ungehorsamsstrafe, polizeiliche 
  
– — 
Bayern 8—2. 
— — —— — — 
258. 
Unierte Kirche der Pfalz 302. 
Universitäten 336. 
Unterscheidungsalter 345. 
Untersuchungoanstalten für Nah- 
rungs= und Genußmittel 289. 
Unzuchtspolizei 290. 
Verbrauchssteuern, gemeindliche 
234. 
Jerbrauchsstenern. staatliche 160, 
erpelichungszeuguis 273. 
Vereinspolizei 261. 
Verfassungsänderungen 53, 70, 
— — der Regentschaft 38. 
Verfassungsbeschwerden 54. 
Verfassungseid 43, 113. 
Verfassungsgesetze 53, 131. 
Verfassungsurkunde v. 1818 10. 
Verfassungsverständnis 180 1. 
Verhaftung, polizeiliche 270 2 
Verjährung öff. Gefälle 149. 
Verkehrsordnung für die Eisen- 
bahnen 305. 
Verkehrssteuern 159 7. 
Verlagskapital 189. 
Vermarkung 313. 
Vermittelungsamt 85. 
Verordnungen 134, 139. 
Versammlungsrecht 261. 
Verschubung 270. 
Versicherungswesen 283, 301. 
Verwaltungsbehörden 92. 
Verwaltungsgerichtshof 95. 
Verwaltungspolizei 257. 
Verwaltungsrechtspflege 94. 
Verwaltungsrechtssache 94. 
Veterinärpolizei 317. 
Viehhandel 326. 
Viehversicherung 303. 
Vichzucht 317. 
Vizekönig 25, 32. 
Vizinalbahnen 360. 
Volksbewegungen 261. 
  
  
  
  
  
  
—J 
— 
anch Schulbedarf, Schullehrer 
Schulpflicht, Schulversäum- 
nisse. 
W. 
Waffenpolizei 270. 
Waffenrecht, polizeiliches 259, 
264. 
Waldungen s. Forsten. 
Waldbauschulen 334. 
Wappen, königliches 20. 
Wasenmeistereien 317. 
Wasserbemsung. landwirtschaft- 
iche 2 
Wasserleitungen 300. 
Wasserrecht 294. 
Wasserschus 299. 
Wassertriebkraft 298. 
Wasserverkehrsrecht 297. 
Wasserverforgung, Bureau für 
Wegerecht 303. 
Wehrgeld 370. 
  
  
  
  
Wehrverfassungsgesetz 370. 
Weiderecht 313. 
Weingut in Unterfranken 1544. 
Wiesenbewässerung 299. 
Wirtschaftsgenossenschaften 310. 
Wittelsbach, Haus 1. 
Wohnungen, staatliche 283. 
Wohnungspolizei 289. 
. Z. 
Zentraldarlehenskasse 316. 
entralschule, landwirtschaftliche 
  
Bentorltustslaffe 155. 
ivilliste 21 
Zollbehörden 161. 
Zuchtstiere 317. 
Zuständigkeitsstreite 98, 103. 
Zwangsabtretung 142. 
Zwangegewalt, polizeiliche 25 
— des Staats 140. 
Iwangsvollstreckung 102, 141, 
78. 
Volksschulwesen 320 ff., siche
        <pb n="392" />
        <pb n="393" />
        J. C. B. Mohr (Panl Siebech) in Tübingen und Teipzig. 
Kritische Vierteljahresschrift 
für 
Gesetzgehung und RNechtswissenschaft 
DrDr. K. Birkmeyer, F. Hellmann, E. von Ullmann, 
Professoren der Münchener Juristensakultät. 
(Fortsetzung der kritischen Ueberschau der deulschen Gesehgebung und Rechtswissenschaft 
und der Heidelberger kritischen Zeitschrift.) 
Jeder Band umfaßt 4 Defte. 
Abonnementspreis für den Band M. 14.—. 
  
  
Im Erscheinen begrifsfen 
Dritte FJolge. Band IX.
        <pb n="394" />
        J. C. B. Mohr (Paul Siebech) in Tübingen und Teipzig. 
WMaa von Sepdel: 
  
Staatsrechtliche und politische 
Abbandlungem. 
8. 1893. M. 4.80. 
Inhalt: l. Zur Lehre von den Staatenverbindungen. I. Der Bundesstaatsbegriff. 
2. Der Bundesgedanke und der Staatsgedanke im Deutschen Reiche. 3. Die neuesten Ge- 
staltungen des Bundesstaatsbegriffs. — II. Konstitutionelle und parlamentarische Rehierung. 
— IlII. Demokratie. — IV. Ein Jahrhundert französischer Verfassungsgeschichte. — V. Par- 
lamentarische oder richterliche Legitimationsprüfung. — VI. Die sächsische Universität. 
— —— — — —— 
Neue Jolge, 
nach des Verfassers Tode herausgegeben 
von 
Karl Krazeisen, 
Oberregierungsrat im kgl. baverischen Staatsministerium des Innern. 
Mit einem Bilde Max von seydels in Heliogravüre. 
8. 1902. M. 6.60. 
Inhalt: 1. Vergleichende Rechtswissenschaft. (1889.) 2. Ueber Budgetrecht. (1889.) 
3. Aus dem Staatsrechte der Demokratie. (1891.) 4. Verfassung und Verfassungsgeschichte 
der Vereinigten Staaten von Amerika. (1891.) 5. Die belgische Verfassung. (1892.) 
6. Deutsche Verfassungen und Verfassungsentwürfe. (1890.) 7. Das Recht der deutschen Schutz= 
gebiete. (1888.) 8. Der deutsche Bundesrat. (1879.) 9. Kaiserliche Erlasse und Gegen- 
zeichnung. (1895.) 10. Der Reichskanzler. (1895.) 11. Reichsministerien ? (1895.) 12. Tie 
Besprechung von kaiserlichen Reden im Reichstage. (1900.) 13. Die hayerische Verordnung 
über die Ehrengerichte der Offiziere. (1895.) 14. Der bayerische Senat beim Reichs- 
militärgericht. (18987. 15. Artikel 76 der Reichsverfassung und der Lippische Thronfolge- 
streit. t1605 16. Der Streit über die Thronfolge im Fürstentum Lippe. (1898). 17. 
um Seydel'schen Gutachten in der Lippischen Angelegenheit. (1898.) 18. Zu Lippischen 
hronfolgefrage. (1898.) 19. Bm Lippischen Thronfolgestreit. (1898.) 20. Nochmals 
der Lippische Ehjonfelgestret. Prof. Zorns zweites Gutachten, und Prof. von Seydels 
Antwort darauf. (1898.) 21. Der Streit um die Thronfolge in Lippe. (1898.) 22. Die 
Lippische Frage im Bundesrate. (1898.) 23. Der Bundesratsbeschluß in der Lippischen 
Streitsache. (1899.) 24. Arbeitseinstellung und Kontraktbruch. (1889.) 25. Der Begrils 
der öffentlichen Stistungen und das Bürgerliche Gesetzbuch. (1899.) 26. Ein Gedenktag 
der bayerischen Verfassungsgeschichte. (1894.) 27. Das Budgetrecht des bayerischen Land- 
tags und das Verfassungsverständnis von 1843. (1887.) 28. Die Revision des Landrats- 
gesetzes. (1898.) 29. Getreidebesoldungen. (1895.) 30. Pfälzisches Straßenpolizeirecht. 
(1895.) 31. Das juristische Universitätsstudium und die theoretische Prüfung. (1892.) 
32. Aeußerung zur Umfrage der Deutschen Juristenzeitung: „Soll das Rechtsstudium den 
Realgymnasiasten zugänglich gemacht werden?“ (1900.) 33. Anhang. Verzeichnis der von 
Max von Seydel veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten. 
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Druck von H. Laupp ir in Tübingen.
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