(XXIII.) Anmerkung. Höchster Anordnung zufolge, wird hierdurch wiederholt bekannt gemacht, daß Er- gänzungen angeblich nicht eingegangner Stücke der Sammlung der Gesetze und Verordnungen künftig nicht Statt finden können, wenn dergleichen Defecte nicht spätestens sechs Wochen nach dem jedesmaligen, in der Leipziger Jeitung angekündigten Erscheinen eines Stücks, der unterzeichneten Redaction angezeigt worden sind. Nach Verlauf jenes Termins hat man sich einzig an die hiesige Königliche Hofbuchdruckerei zu wenden. Dresden, am 21sten Januar 1833. — Redaction der Sammlung der Gesetze und Verordnungen fuͤr das Koͤnigreich Sachsen.