□ 1 ) Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen. Istes Stuͤck, vom Jahre 1832. —1.) Verordnung, die für das Sportelwesen der Justizimter und Königlichen Untergerichte zu treffende Einrichtung betreffend; vom Z3üsten December 1831. Wo9, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 2c. und Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c. haben, in der Verordnung vom 7ten November dieses Jahres, bereits die Absicht zu erkennen gegeben, die dem Geheimen Finanz-Cellegium zugestandene Aufsiche und oberste Verwaltung des Sportelwesens bei den Justizämtern und Königlichen Unrergericheen künf. tig an das Justiz-Ministerium übergehen zu lassen und verordnen nunmehr, wegen der bierunter zu treffenden Einrichtungen, Folgendes: . 1. Es wird für dos Sxortelwesen der Justizämter und Königlichen Untergerichte eine eigne Behörde, unter der Benennung: · „Koͤnigliches Sportel-Fiscalat“ niedergeletzt und dem Justiz- Ministerium untergeordnet, welche mit dem Anfange des konimenden Jahres in Wirksamkeit treten und aus einer Rechnungs. Expedttion, der ein rechtskundiger Vorstand vorgesetzt ist, bestehen soll. 1# )