( 3 ) zu erstattenden Berichte und Anzeigen, und alle sonst bisher dahln zu richken gewesene Gesuche und Eingaben in Bezug auf das Sportelwesen, vom 1sten Januar 1832 an, bei dem Sportel-Fiscalare einzureichen, mit alleiniger Ausnahme der Berichte wegen des Erlasses von Sporteln, welche unmitcelbar an das Justiz-Ministerium zu richten sind. 6. 8. An das Sportel-Flscalae ist sich auch von gedachtem Tage an wegen Verabfolgung der, G. 4. 20. und 33. des Regulativs erwähnten, Kanzlei-Bedürfnisse an schematisirten Begen zu Kostenverzeichnissen, Quittungen, Erinnerungszetteln 2c. zu verwenden. Dagegen haben #- die Amtehauprleute ihre Berichte über die von ihnen vorgenommenen Revisionen der Sportelcassen nunmehr an das Justiz-Ministerium zu erstatten. . 10. Unbeschadet der améshaup'mannschaftlichen Revisionen kann in Zukunse die Unter- suchung der Sportelcassen von Zeit zu Zeit durch den angestellten Sportelfiscal ge- schehen. . 1 1. Beschwerden über das Sportel-Fiscalat sind bei dem Justiz-Ministerium anzubrin- gen; wogegen auf Appellatienen gegen Verfügungen und Anordnungen desselben Bericht zum Landes-Justizcollegium zu erstatten ist. Dresden, am 31sten December 1831. Anton. Friedrich August, H. z. S. Julius Traugott Jakob von Koönneritz. v. S.