(4 ) 2.) Verordnung des Konigl. Staats-Ministerü des Cultus und öffentlichen Unterrichrs an das Universitäts= Gericht zu Leipzig, die Appellationen in Schuldsachen der Studirenden betreffend; vom 29sten December 1831. E. ist für angemessen befunden worden, daß binkünftig auf Appellationen in gewöhnli- chen Schuldsachen der Studirenden, wie in andern privatrechtlichen Sereirigkeiten, der Bericht, wenn gegen das Verfahren des Universitäts. Gerichts appellire ist, an das Lan- des= Justigcellegium, bingegen, wenn ein förmlicher Bescheid ertheilr, oder ein Urthel ein- geholt, und dagegen das Rechtsmittel der Uppellation eingewendec worden ist, an das Appellation-Gericht erstattet werde. Das Ministerium des Culcus und öffenrlichen Uncerriches giebe daher dem Univer- sitäts-Gerichte zu Leipzig solches zur Nachricht und Nachachtung hierdurch zu erkennen. Dresden, am 29sten December 1831. Das Ministerium des Cultus und öfentlichen Unterrichts. bv. Müller. Hepmann, 2. Ausgegeben den 9. Jannar 1832.