(6 ) nung, zu machenden Ausstellungen speciell anzugeben, zugleich aber der letztern, wenn sie dabei sich zu beruhigen nicht gemei###, an#heim zu stellen, die Entscheidung des Landes- Justlz= Collegü Hierüber nachzusuchen. Uibrigens ist wegen der in der Liquidatlen einer sremden Gerichesbehörde in Ansatz gebrachten Verläge, um deren Verität zu beureheilen, die Communication der Acten von den Beamten nicht zu verlangen, sondern es genügt die Versicherung der liquidirenden Be- körde, diese Verläge bestricen zu haben. An sämmtliche Justizümteer und Königl. Untergerichte ergehee daher hierdurch die Ver- ordnung, sich blernach in vorkommenden Fällen, unerwartet der künftig noch erfelgenden allgemeinen Revision des gedachten Sportel- Regulativs, gebührend zu achten. Dresden, am 3u#sten December 1831. Ministerium der Justiz. von Koönneritz. K. T. Werther, 8. Ausgegeben den 10½n Januar 1832.