() Sammilung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen. Zties Stück, vom Jahre 1832. “ 4.) Geseß, die Publication und Einführung der allgemeinen Städte-Ordnung betreffend; vom 2ten Februar 1832. Wag, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. und Friedrich August, Herzog zu Sachsen rc. haben, nach vernommenem Beirath Unserer getreuen Staͤnde, auch eingeholtem Gutachten der Communrepräsentanten mehrerer Städte aus den verschiedenen Kreisen und Bezieken des Landes, und vermöge des Uns, im Landtagsabschiede vom Aten September 1831, gemachten Vorbehalts, beschlossen, die bier angefügte · allgemeine Städte-Ordnung nunmehr, ohne weitern Anstand, ins Land ergehen zu lassen. Der damit beabsichtigte Zweck ist dahin gerichtet, das gesammte Secädtewesen biesiger Lande zu einer solchen Selbstständigkeit und thunlichsten Gleichförmigkeit hinzuführen, ver- möge welcher die Stadtgemeinden und die ihnen vorgeseßzten städtischen Obrigkeiten in den Stand gesetzt werden sollen, ohne ein häufiges und zu sehr in das Einzelne gehende Ein- schreiten der höhern Behörden, die besondern Angelegenheiren ihrer Communen in einem durch das Geses selbst geregelten Geschäftsgange zu besorgen, und ihr eigenes Gemeinde- wohl, zugleich im Sinne des gesammten Staatszwecks und im Einklange mic dem letztern, zu befördern. ( 3)