Wohl der neuen Stadträthe. Commissarien hierzu. Wahl des Buͤr- gerausschusses zum Behuf der Rathswahl. ( 16 ) 5.) Verordnung, das Verfahren bei Einführung der allgemeinen Städte-Ordnung und Errichtung der drtlichen Statuten betreffend; vom 2en Februar 1832. ; W99, Anton, von GOx# Gnaden, König von Sachsen 2c. 2. u. und Friedrich August,,Herzog zu Sachsen ꝛc. baben, mittelst Gesetzes vom heurigen Dalo, die Publication und Einführung der allgemei- nen Seädte-Ordnung anbefohlen, erachten aber zugleich für nöthig, über das bei dieser Ein- führung und bei Errichtung der örtlichen Scaruten, von den dazu beauftragten Commissa- rien, so wie den Staderäthen und Communrepräsentanten zu beobachtende Verfahren, Fol- gendes besonders zu verordnen: I.) Veranstaltung der Wahl neuer Stadträthe und sonstiger zur Wirksamkeit der Städte-Ordnung erforderlichen Veranstaltungen. S. 1. In allen Städeen des Königreichs, in welchen die allgemeine Städte-Ordnung einzu- führen ist, sind sofort nach deren Bekannemachung die neuen Stadträthe, nach den Grund- sätzen und Vorschriften der Städte-Ordnung H. 191. flg. und des Publicationsgesetzes . 1. 2., zu wählen. Mie Leikung dieser Wahlen und der damic in Verbindung siehenden, die Einführung der Scädte-Ordnung in den einzelnen Orten betreffenden Angelegenheiten, werden in den Kreislanden, mit Ausnahme der Schönburgischen Receßherrschaften, die Amtshauptleuece, welchen dabei zugleich das Befugniß zum Subdelegiren ertheile wird, in den Städcen ihres Bezirks beauferagt. In der Oberlausis hac die Ober-Amts-Regierung, in den Receßherrschaften der Fürsten und Grafen Herren von Schönburg die Gesammt--Regierung, diese Geschäfte eneweder einzelnen ihrer Mitglieder, oder andern Subdelegircen zu über- tragen. Was nachstehend von den Obliegenheiren des Commissars gesage ist, gile auch von den Subdelegirten. . 2. Da die Wahl des neuen Scadtrarhes für diesmal, nach Vorschrife des Publlcatlons= gesetzes §. 1., durch einen dazu besonders zu bildenden größern Bürgerausschuß gescheben soll, so bat der Commissar vor allen Dingen die Wahl desselben zu veranstalten.