(G#31 ) zieks, so beruht die Auswahl des Auszunehmenden, dafern sie nicht selbst unter sich eine Vereinigung darüber treffen können, auf dem Ermessen des Stadtrathes. . 46. Die Nethwendigkeit, wegen Grundbesitzes (F. 42.) das Bauͤrgerrecht zu erlangen, tritt nicht cin: « a) bei den Mitgliedern des Koͤniglichen Hauses, welche Letztere jedoch zu Ableisiung der personlichen bürgerlichen Oblasten einen Bürger für sich zu stellen haben, beim Fiseus, und bei sämmtlichen Staatsanstalten in allen Städten des Köuigreichs; b) bei Gerichtsherrschaften der mittelbaren Städte, so lange nicht die §. 15. erwähnte Einbezirkung erfolge ist, für die innerhalb des Gemeindebezirks liegenden, zum Rittergute gehörigen Grundstücke; c) bei den in dem Stabdtbezirke bestehenden, öffentlich anerkannten Stiftungen und Co porationen. » 1 Andere Stiftungen und Corporationen haben ebenfalls wegen der persönlichen Gemeinde- lasten einen Bürger als Vertreter zu bestellen. . 47. Von mehrern, sämmrlich niche im Stadtbezirke wesentlich wohnenden Miceigenthümern einer Handlung oder eines andern, mit einem wirklichen Etablissement verbundenen, gewerb- lichen Geschäfts muß wenigstens Einer Bürger der Stade seyn. 8. 48. Zu den 9 42. unter b. erwähneen Personen sind, außer denen die eigentlich sogenann- len bürgerlichen Gewerbe Betreibenden, auch prarticirende Aerzte und Wundärzee, Advo- caren, Künstler und Privat-Schullehrer, welche conceßionirte Schul= und Erziehungs- Insticute unterhalten, in so weit zu zählen, als sie verpflichtet sind, das Bürgerreche in der Seade, wo sie ihren Beruf treiben, zu erlangen. Die Unstellung im Staatsdienste eder auch bei dem Hofstaake des Königlichen Hau- ses, so wie in Militär-, Geistlichen= und öffentlichen Schul-Aemtern, verpflichtec dage- gen nicht zur Erlangung des Bürgerrechts. Auch sind Privatgelehrke, welche sich mie Schriffstellerei beschäftigen, serner Gelehrte und Künstler, welche, ohne ein eigenes Insti- tut zu unterhalten, in Sprachen, Musik, Zeichnen u. s. w. Unterricht ertheilen, so wie endlich Diejenigen, welche, ohne einen sonstigen Erwerbszweig, von ihrem Vermoͤgen oder ihren Einkuͤnften leben, nicht zur Gewinnung desselben zu noͤthigen. s. 49. Von der Verbindlichkeit, wegen Grundbesitzes oder eines Gewerbes das Buͤrgerrecht zu erlangen, sind auch Frauenspersonen nicht ausgenommen; jedoch findet hiervon in An- (6) ¾xv Ausnahmen. Wecgen eines Gewerbs-Eta- blissements. Wissenschaftli- che Gewerbs- arten. Frauensperfo= neu.