) Wo niche bei Erstern schon jetzt völlige Gleichförmigkeie derselben besteht, kann allen- falls eine, hoͤchstens dreifache Abstufung Statt finden. Unter den, durch die oͤrtlichen Statuten festzusetzenden, Buͤrgerrechtsgebuͤhren sind Saͤtze, welche blos zu veruͤbergehenden Beduͤrfnissen, z. B. zu Tilgung von Kriegsschulden, mit Genehmigung der vorgesetzten Behoͤrde, in einem oder dem andern Orte bei Erlangung des Buͤrgerrechts gefordert werden, so wie auch die tarmäßigen Sporteln und Verläge niche mit begriffen. S. 61. Fercauischeer Das örtliche Statuc muß auch die ekwa güleigerweise hergebrachten, von dem Bürger, richtsherrschaft= als solchem, bei der Aufnahme oder fernerhin zu ubernehmenden erb= oder lehnberrlichen, liche Leistungen. gerichtsherrschaftlichen, oder fiscalischen Gebühren, Gefälle und teistungen aller Art enthal- ten, und es kann an dergleichen Prästationen, außer den, im Statute ausdrücklich ver- zeichneten, dem Bürger unter keinem Vorwande etwas abgesordert oder auferlegt werden. Auch findet in dieser Hinsicht, von Bekanntmachung dieser allgemeinen Seädte-Ordnung an, weiter keine erwerbende Verjährung zu Gunsten der städtischen Erb-, tehn-oder Gerichtsher- ren, oder des Fiscus, Statt. E. 62. Sinheit des Es giebe, der Verschiedenheit der Befähigung und Verpflichtung zum Bürgerwerden Bürgerrechts. ungeachter, künftig dennoch in jeder Stadt nur einerlei Bürgerrecht. Jede zeitherige Abtheilung der Bürger in verschiedenartige Klassen und Ordnungen hört auf. Das Bürgerrecht wird daher steis im Allgemeinen, und niche blos zu einem be- stimmten Endzwecke, z. B. zum Handel, zu dieser oder jener Pofession, zu Er- werbung eines Grundstücks 2c. ertheilt. Das Chrenbürgerrecht macht jedoch bierbei eine Ausnahme, (5. 59.) 6. 63. Einfluß der In der Ertheilung des Bürgerrechts liege in keinem Falle zugleich die Gestattung dirgerrrchte- eines Gewerbes, dessen Becreibung an Innungsverhälenisse, besondere Concefff#nen, oder gewerbliche Ge= sonst an besondere Bedingungen geknüpfr ist. schäste. . 64. Osfeiingen Gewesenen hierländischen Milicairpersonen ist, unter den im 9. 93. des II. Tbeils ron denims. 60 des Mandats vom 5ten November 1827. enthaltenen Voraussetzungen, das Bürgerrechr undnuar !*( unenegeldlich zu ertheilen. stungen. Diesen und den Fall der Ehrenbürgerrechks-Ertheilung ausgenemmen, fallen alle Be- freiungen von den im F. 60, erwähnten Abentrichtungen weg.