(113) unverbruͤchliche Richtschnur in Obacht zu nehmen ß, in deren Folge, insonderheit auch die Unterthanen der Schoͤnburgischen horeifzanket 22 schelich der Militärpfliche in gleicher Maße, wie die Unterchanen der übrigen Landesehelle, nach den Grundsaͤtzen der vorstehend sub 1. angezogenen Mandate zu behandeln und zu beurtheilen sind. Auf Allerhoͤchsten und Hoͤchsten Befehl wird Solches hierdurch zur allgemeinen Kennt- niß gebracht; und es haben sich die Behörden und Alle, die obige Bestimmungen ange, hen, biernach gebührend zu achten. Dresden, am 6ten Februar 1832. Kriegs-Ministerium. von Zezschwitz. von Tschirschky.