(c 160 ) F. 2. Es soll aber auch überhaupt niche mehr erforderlich seyn, in Nokariaks-Instrumenten die Zeit der Handlung nach des jedesmaligen Königs Regierung zu bestimmen, und sich dabei in dieser Beziehung des dem Generale vom 6ten Juni 1807 angefügten, mit O bezeichnerten, Formulars zu bedienen. Urkundlich ist diese Verordnung von Uns eigenhändig vollzogen und von sämmrlichen Unsren Scaatsministern contrasignire, auch mic dem Königlichen Siegel bedrucke worden. So geschehen zu Dresden, am 1 1ten Februar 1832. Anton. Friedrich August, H. k. S. G von Lindenau. von Zezschwitz. von Minckwitz. von Koͤnneritz. von Zeschau. D. Muͤller.