1 181 ) b) der ebendaselbst erwaͤhnte, auf Vertrag, rechtsguͤltigem Herkommen oder rechtlichen Entscheidungen beruhende Dienstzwang im engern Sinne, und c) die 9. 92. des angezogenen Mandats erwähnte geseßliche Verbindlichkeie der Gerichksunkerehanen zur Bewachung der Rictersite in Zeicen der Unsicherheit. Wielmehr soll die unter a. gedachte Arc des Dienstzwangs sofore nach Bekannemachung dieses Gesetzes ohne Weiteres aufhören. Der unter b. erwähnte Dienstzwang im engern Sinne aber fälle mic dem Eincritte des Jahres Einkausend, Achthundert Sechs und Dreißig, in denjenigen Orten aber, wo es noch früher zur allgemeinen Ablösung aller Dienste und Frohnen kommt, vom Tage, mit welchem die wirkliche Ausführung des abgeschlossenen Ablösungsvertrags einerite, unentcgeldlich hinweg. Eine Folge der sofortigen Aufhebung des geseßblichen Dienstzwanges ist es übri- gens, daß die Unterthanenkinder aus dem Bauernstande, welche, ehe sie ein Handwerk ler- nen wollen, vermöge des Mandats vom 6ten November 1766, des Generale vom 31 sten März 1767 und der General-Innungs-Arcikel Cap. I. §. 1., zuvor vier Jahre bei der tandwirehschaft zu dienen haben, nicht mehr gehalten find, zwei von diesen Jahren bei der Gerichtsherrschafe abzudienen, insofern sie nicht noch vermöge des Dienstzwanges im engern Sinne (b.) dazu verbunden sind. Die unter c. gedachten gesetzlichen Wachdienste sollen dagegen, von Bekannemachung dieses Gesetzes an, niche mehr gefordert, auch soll den Uncerthanen dafür eine Eneschädi- gung nicht angesonnen werden. « Doch bleiben die Unterthanen jedes Orts verbunden, zu allen sicherheitspolizeilichen Zwecken, so weit noͤthig, nach den jedesmaligen Anordnungen der Ortspolizeibehoͤrde, per- soͤnlich mitzuwirken, so wie denn auch die etwa auf besondern Rechtstiteln beruhenden Wachdienste der Abloͤsung unterworfen sind. g. 54. Von Zeit der Bekanntmachung dieses Gesetzes an, sollen Leistungen, welche, nach den Bestimmungen desselben, der Ablösung uncerworfen sind, nicht mehr durch Verträge erwor- ben werden können. · s.55. Jedoch koͤnnen auch kuͤnftighin noch solche Vertraͤge guͤltig abgeschlossen werden, worin gemessene Spann- oder Handdienste, so wie andere, nach diesem Gesetze, der Abloͤslichkeit unterliegende Leistungen bedungen und versprochen werden, sobald nur dabei zugleich festge- setzt wird, daß und in welcher Maße den Verpflichteten deshalb die Ablösung mit Kapital— zahlung freistehen, und daß selbige jederzeit nach vorgaͤngiger, von dem Verpflichteten zu bewirkender, halbjaͤhriger Aufkuͤndigung eintreten solle. 26 Beschrankung der künftigen Erwerbung von Diensten u. s w. durch Verträge. Ausnahme da- von.