Wurderung der lehngeldpflichti- gen Grundstücke Ablosungsrente der in gewissen Fällen zu ent- richtenden Lehn= wagre. Ablösungsrente der in gewissen bestimmtengeit- rdumen zu ent- richtenden Lehn- Warc. Seitpunkt, von welchem die Ab- lösungsrente zu laufen anfängt. 192 ) s. 86. Wo der Betrag der Lehnwaare nach dem Werthe des Grundstücks, wovon sie zu geben ist, sich richtet, da soll diese# Werth,, um die Ablösungssumme zu ermitteln, durch Würderung Sachverständiger bestimmt werden. Diese Taxation soll nach den in der Gegend, bel Verkauf von Grundstücken an fremde Personen, üblichen Preisen be- messen, jedoch für den vorliegenden Zweck, von dem dabei sich ergebenden Betrage ein Fünftheil oder zwanzig Precent abgerechnet werden. Die alsdann verbleibenden vier Fünstel sind als diejenige Summe anzusehen, wovon die tehnwaare, nach den rechtlich begründeten Procenten, zu entrichten, und wonach dieselbe also für den Zweck ihrer Ab- lösung zu berechnen ist. 6. 87. Ist, unter Beo#acheung vorstehender Bestimmungen (S. 83. bis mie 86.), der für 100 Jahre anzunehmende Gesammtbetrag der tehnwaare berechnek, so wird dieser mit 100 getheile, und dieser einhundertste Theil ist der Betrag der von dem Verpflichte- ten zu übernehmenden jährlichen Rence. SS. Muß die lehnwaare, ohne Berücksichtigung gewissee Veränderungsfälle (6. 84.), regelmäßig nach Ablauf einer bestimmten Anzohl Jahre entrichtet werden, so wird deren, nach den Vorschriften des §. 86. zu bemessender, Betrag blos durch die Zahl dieser Jahre getheilt, um darnach den Betrag der jährlichen Rente zu bestimmen. S. 89. Die, nach vorstehenden Bestimmungen (§. 83. bis 88.) berechnete, jährliche Rente fängt jedoch niche von dem Zeiepunkce, des zu Stande gebrachten Ablösungsgeschäfts zu laufen an, sondern es richtet sich ihr Anfang: nach dem lebten wirklichen Laudemial- falle, mit Hinzurechnung des halben ducchschnitrlichen oder (im Falle, des §F. 88.) wirkli- chen Zeicraums von einem taudemialfalle zum andern. Jener durchschni#ttliche Zeitraum wird dadurch berechnet, daß die Zahl 100 durch die Zahl der nach 9. 81. auf jedes Jahrhunderé zu rechnen gewesenen, Laudemialfälle gerbeilt wird. Um so viele Jahre, als die Hälfte dieses Feitraums beträge, wird von dem Jahre des leßten wirklichen vorgekommenen Laudemialfalles vorwärts gezählt, um den Anfang der Verbindlichkeir zur Zahlung der Rence zu bestimmen. Fälle dieser Zeieyunkt, vor dem Abschlusse des Ablösungsgeschäfes, so finder eine Nachzahlung, jedoch ohne Zinsen, Stkatt; fällt en nach demselben, so bleibe die Zahlung der Rente bis dahin ausgesezt. Findet eine Nachzahlung State, so darf diese in kei-