(201 ) die Auswinterungszahl zu Grunde gelegt. Es hat jedoch die Specialcommission, ehe sie zu dieser Ausmittelung verschreitet, moͤglichsten Fleiß anzuwenden, um die Parteien uͤber die anzunehmende Viehzahl zu vereinigen. ß. 125. Wird auf Abloͤsung der Berechtigung, den zum Bauen noͤthigen Sand und Lehm auf eines Andern Grundstück zu graben, oder der Berecheigung, in einem fremden Stein- lager Seeine zu brechen, von den Verpflichteten provocirt, und schützen die Berechcigten dagegen vor, daß ihnen diese Befugnisse unentbehrlich seien, so bac über die Erheblichkeie dieser Einwendungen der Provocaten die Specialcommission zu entscheiden, und, wenn sie die Ablösung für unthunlich erkennt, wegen der künftigen Ausübung dieser Rechte feste Bestimmungen zu treffen, und die Berechtigten auf die Benutzung gewisser dazu auszu- ersehender geeigneter Pläße zu beschränken. S. 126. Dem Berechtigten ist bei der Ablösung für das aufzugebende Befugniß eine, nach fol- genden Grundsäten zu ermirtelnde, Eneschädigung von den bisher Belasteten zu gewähren. . 127. Diese Entschädigung ist, wenn der Belastete provocirk, lediglich nach dem Rußen zu bestimmen, den der Berechrigee, bei ordnungsmäßiger und wirthschaftelicher Benutzung des Befugnisses, davon zu ziehen berechtiget war, und den er mithin nach dessen Aufhebung entbehrt. 9. 128. Provoeirt der Berechtigte, so hat der Belastete die Wahl, ob die ven ihm zu gewäh- rende Entschädigung auf die §. 127. gedachte Weise, oder nach dem Vortheile berechnek werden soll, welchen er aus der durch die Ablösung erlangten Freiheit# seines Grundstücks erwarten kann. F. 129. Kommt durch Ablösung eines Hutungsbefugnisses eine damit in Verbindung stehende Uibertriftgerechtigkeit (Treibe) als RNebenservitut in Wegfall (V. 112.), so hac der Besitzer des mit der Nebenservitut belastercn Grundslücks dem Berechtigten dafür eine Eneschädigung zu gewähren. Der Becrag deiselben ist dergestalt auszumitteln, daß der Wereh der Tribe eben so abgeschätzt wild, als ob der bes dem Uiberrreiben des Viehes von demselben be- creffene Theil des Grundstücks während der Zeit des Uibertreibens die Hutung zu leiden härte. Ven dem solchergestalt ausg mittelten Betrage hat aber der Besißer des di nenden Grundtücks dem Berechtigten nur zwei Drüttel als Vergücung für die aufhörende Servitut zu gewähren. — Ablösung der Berecheigungen zum Sand= und Lehmholen, so wie zum Steine- brechen. Entschädigung des Berechtig- ten. ·# Eutschädigung, wenn der Bela- stete provocirt. Wen der Be- rechtigte provo- eirt, so hat der Belastete die Wahl zwischen zwei Berech- mungsarten. Entschädigung wegen wegfal- lender Treibe.