( 274 ) noch wegen des Siegels ein Ansatz passirlich ist, so ergehet an sämmiliche Gerichts- Obrigkeicen der Oberlausiq Verordnung, hiernach, soweie es von ihnen nicht zeither schon gescheben, sich gebührend zu achten. Budissin, am 5ten März 1832. Königlich Sächsische Oberamts-Regierung des Markgrafthums Oberlausitz. von Gerßdorf. O#to Schumam, 8.