( 275 ) —20.) Verordnung des Ministerü des Cultus und öffent- lichen Unterrichts, die an zu Ceipzig Studirende verliehenen Stipendien betreffend; vom 2 4 gen März 1832. E. ist in mehreren Beziehungen, und besonders zur Beurtheilung der Bedürftigkeit der sich um Konigliche, oder aus anderen, unter Verwaltung des unterzeichneten Mlini- sterli stehenden, Fonds zu vergebende, akademische Stipendien Bewerbenden, zu wis- sen nöthig, welche zu Leipzig Studirende andere Stipendien genießen; und es werden daher sämmtliche Collatoren akademischer Stipendien hierdurch aufgefordert, binnen vier Wochen, welche zu Leipzig Studirende dermalen in dem Genusse eines Stipendlü sich befinden, mit Bemerkung der Dauer des Genusses, des Betrags des Stipendl, und des Geburtsorts des Percipienten, nach Befinden, mittelst eines tabellarischen Verzeichnisses in alphabetischer Form, anhero anzuzeigen, auch die künftig vorgehenden Veränderungen jedesmal alsbald zu berichten. Dresden, am 24 sten März 1832. Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. D. Müller. Heymann, 8. Ausgegeben am 27 ten März 1832.