(302 ) Die angezogenen Bestimmungen des Mandats vom 13fen März 1822. F. 19., sind auch in Ansehung der Dienstboten und Brödlinge der Königlichen Berg= und Hut- ten-Beamcen und Officianten zur Anwendung zu bringen. Dresden, den 24 sten März 1832. Die Ministerien der Justiz und der Finanzen. von Koönneritz. von Zeschau. von Salgza.