— ( 304 ) 2.) für den zweicen oberlausiber und zwei und zwanzigsten allgemeinen laͤndlichen Bezirk, der Finanzrath Freiherr von Manteuffel; 3.) fuͤr den dritten oberlausitzer, oder drei und zwanzigsten allgemeinen iändlichen Be- zirk, der Ameshauptmann von Ingenhäff; 4.) für den vierten oberlausiher, oder vier und zwanzigsten allgemeinen ländlichen Be- zirk, der Oberamts-Regierung-Referendar von Broizem; 5.) für den fünften oberlausitzer, oder fünf und zwanzigsten allgemeinen ländlichen Bezirk, der Gerichtsames-Verweser Domsch. Indem dieses andurch zur öffentlichen Kenneniß gebrache wird, werden die Commis- sarien zugleich auf die von der Königlichen Landesdirection, unterm 24ten März 1832., bekanne gemachte Instruction für die zu Wahlen von Landtags-Abgeordneten für die Städte und den Bauernstand in den Kreislanden ernannten Commissarien, und, soweie dlese Instruction nach der Beilage O wegen der besondern Verfassung hiesigen Markgraf- tbums eine Abänderung erleidet, auf letztere verwiesen. Budissin, am 'ren Mai 1832. Königlich Sächsische Oberamts-Regierung des Markgrafthums Oberlausitz. von Gerßdorf. Otto Schumann, 8.