(∆ 319) 29.) Verordnung, die Aufnahme von Bevölkerungslisten in der Oberlausst betreffend; vom 15ten Mai 1832. Da Se. Koͤnigliche Majestaͤt und des Prinzen Mitregenten Koͤnigliche Hoheit die, wegen Aufnahme von Bevoͤlkerungslisten, von dem Ministerium des Innern unter heutigem Tage ergehende Verordnung auch in dem Markgrafthume Oberlausitz befolgt wissen wollen; so werden, unter Aufhebung des, wegen der Getreide-Consignarionen und der Consumenten-Verzeichnisse, unterm Gten Sepkember 1791 erlassenen Oberamtes-Patents, (Coll. Werk, Tom. IV. S. 507) sämmeliche Oberlausitzer Behörden und Unterehanen auf die gedachte Verordnung hiermic verwiesen, und deren Befolgung ihnen dergestale aufgege- ben, daß die darin anbefohlenen, an die Landesdireceion zu erstattenden Anzeigen von dem Ameshauptmann an die Oberamés-Regierung zu erstarten sind. Desbalb ist die von dem Ministerlum des Innern erlassene Verordnung mie der ge- genwärtigen zugleich in der durch das Generale vom 1 3ten Juli 1796 und durch das Mandat vom 91# März 1818 vorgeschriebenen Maße bekanne zu machen. Dresden, den 1 5ten Mai 1832. Gesammt-Ministerium. von Lindengu. von Zezschwitz. Ausgegeben am 22 sten Mai 1832.