( 327 ) schon stehenden Häusern in eine, nach den Lokalverhälnissen zu beurtheilende feuergefährliche Nähe zu kommen. Dagegen bewendek es noch ferner bei der Worschrift der Verordnung vom Aten Mai 1824, daß die Obrigkeiken auf dem Lande, bei eigner Verantwortung, die Bauenden direce dazu anhalten sollen, die Gebäude, besonders wo Feuersbrünste gewesen, nicht wieder an einander, sondern in Zwischenräumen aufzuführen. S. 8. Eben so ist auf dem tande das Ein= und Ausbauen der Backöfen an die Wohn= und Wirtbschaftsgebäude von nun an schlechkerdings nicht weiter zu verstatten. #. 9. Außer den in 90. 1. 2. 6. 7. schon vorbehallenen allgemeinen Ausnahmen, kann die Regierungsbehörde in Fällen, wo die Handhabung der vorstehenden Bestimmungen Schwie- rigkeiten findet, welche nach den örrlichen Verhälenissen niche zu beseitigen sind, der Zweck der Entfernung der Feuersgefahr aber in anderer Weise ausreichend gesichere werden kann, nach Ermessen, noch andere Ausnahmen im Einzelnen verstatten. §. 10. Insbesondere mag in den böchsten Gebirgsgegenden des Erzgebirgischen und Voigtk- ländischen Kreises, in welchen Ziegeldächer des rauhen Klimas wegen nicht von Dauer sind, der Schiefer aber schwer zu erlangen ist, wegen der Einführung der harten Dachungen mie Nachsiche versahren werden. Es paben aber die Obrigkeiten in den genannten Kreisen, welche aus jenem Grunde für die ihnen untergebenen Ortschaften diese Räcksiche in der All- gemeinheit in Anspruch zu nehmen für nöthig halken, solches binnen acht Wochen, von Be- kanmmachung dieser Verordnung an, dem Bezirksameshauptmanne anzuzeigen, welcher, nach vorgängiger Erörterung, hierüber zur andesdirection Beriche erstatten und deren weitere Anordnung darauf einholen wird. 11. Die Uibertretung vorstehender Anordnungen hat die Wiederabtragung und Abaͤnderung des ordnungswidrigen Baues zur Folge, wozu der Bauende entweder durch gesetzliche Zwangsmittel anzuhalten, oder welche, wenn denselben nicht sofort Folge geleistet wird, auf dessen Kosten obrigkeitswegen zu veranstalten ist. Außerdem sind die Baugewerken, welche einen solchen ordnungswidrigen Bau gefuͤhrt haben, mit Gefaͤngnißstrase von drei Tagen bis zu vier Wochen, welche im Wiederholungs- falle zu schaͤrfen ist, zu belegen; auch kann in dem Falle, wenn sich bei wiederholten Uiber— tretungen ein der gemeinen Sicherheit in hohem Grade gefährlicher Leichtsinn eines Bau- gewerken hervorthut, nach Befinden, die Ausuͤbung des Meisterrechts auf gewisse Zeit un- tersagt werden. Gegenwaͤrtige Verordnung ist „ in Gemaͤßheit des Generalis vom 13ten Juli 1796 und des Mandats vom Oten Maͤrz 1818, zu publiciren. Dresden, den 18ten Mai 1832. Ministerium des Innern. von Lindenau. Petsch.