(328) —33.) Verordnung, die Anwendung der unterm 186en Mäi 1832, wegen baupolizeilicher Maßregeln zu Abwendung von Feuersgefahr, ergangenen Verordnung in der Oberlausiß betreffend; vom 18u½n Mai 1832. Auf Sr. Koͤniglichen Majestaͤt und des Prinzen Mitregenten Koͤniglichen Hoheit Hoͤchsten Befehl, wird die von dem Ministerio des Innern, unterm heutigen Daio, wegen baupolizeilicher Maßregeln zu Abwendung von Feuersgefahr, erlassene Verord- nung hierdurch als auch für die Oberlausib gültig, und die nähere Bestimmung und siche- rere Ausführung der in gedachter Provinz untcerm ien Februar 1777 poblicirten Dorf- Feuerordnung beabsicheigend, bekannt gemacht; und haben sich, mie Ausnahme der im §. 10. enthaltenen, nur auf die Kreislande anwendbaren Bestimmung, im Uibrigen die Oberames- Regierung zu Budissin und sämmeliche der letztern untergeordnete Oberlaustische Behörden, Obrigkeiten und Unrerthanen, gleichfalls darnach zu achten. Dresden, den 18ten Mai 1832. Gesammt-Ministerium. von Lindenau. von Zezschwitz. Ausgegeben am 24 ten Mai 1832.