(∆ 329 ) Sammflung d er Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen. 19#es Seack, vom Johre 1832. NZ4.) Verordnung, die Ausführung des §F. 55. des Wahlgesetzes betreffend; vom 25len Mai 1832. Bi den zu Vollziehung des Wahlgesetzes vom 24sten September vorigen Jahres getrof—- fenen Einleitungen hat sich ergeben, daß es zur Ausfuͤhrung der im 5östen . dieses Ge- setzes enthaltenen Bestimmungen an einer Vorschrift fuͤr den Fall ermangelt, wenn in einer Stadt so viel Hausbesitzer, welche einen jaͤhrlichen Grundsteuer--Beitrag von 10 Thlr. —. — - entrichten, nicht vorhanden sind, als erforderlich seyn wuͤrden, um nicht nur die, nach §. 53, fuͤr eine solche Stadt sich bestimmende Zahl von Wahlmaͤnnern, sondern auch, Be- hufs einer moͤglichen Auswahl, eine verhaͤltnißmaͤßig groͤßere Zahl gesetzlich befaͤhigter In- dividuen, wie es fuͤr die Wahlmänner der ländlichen Wahlabtheilungen im 83len g. und für die Abgeordnecenwahl der städtischen sowohl als bäuerlichen Wahlbezirke im 5 7 sten und 95ten V. vorgesehen ist, zu gewähren; indem namentlich die Disposition des 9J. 57, so- wohl ihrer wörtlichen Fassung, als ihrem Wesen nach, niche auf den hier eineretenden Fall der Wahlmänner-Ernennung einzelner Städte, sondern lediglich auf die zur gemeinschaft- lichen Wahl eines tandtags-Depueirten vereinigten Wahlbezirke sich beziehe. Die bierunter erforderliche Vervollskändigung des Wahlgesetzes muß der künftigen Vernehmung mie den Ständen vorbehalten bleiben; da es jedoch diesem Geseße offenbar entgegen seyn würde, wenn bei den jetzt bevorstehenden Wahlen, in Ermangelung einer fol- chen Bestimmung, manche Scädte der Moöglichkeic, die sestgesetzte Zahl von Wahlmännern zu ernennen, beraube, oder an einer desfallsigen Wahl zwischen mehrern Befähigten behin- dert seyn sollten, so ersordert die Rothwendigkeit, daß zu Vollziehung der im gedachten 6. 55. sub b. enthaltenen Vorschrift einstweilen ein Auskunftsmittel getroffen werde, 48