(331 ) 35.) Verordnung, die Ausführung des §6. 55. des Wahlgesetzes betreffend; vom 25ten Mai 1832. Da die aus dem Ministerio des Innern unterm heueigen Dato ergehende, die Aus- führung des 55 ten J. des Wahlgesetzes betreffende Verordnung auch in der Oberlausitz zur Anwendung kommen soll, so ist sich dort gleichmäßig bei den nächsten Wahlen städtischer tandtags-Abgeordneter behörig danach zu achten. Dresden, am 25sten Mai 1832. Gesammt-Ministerium. von Lindenau. von Zezschwitz. Ausgegeben am lsten Juni 1832.