Nach dieser Anordnung haben saͤmmtliche Behoͤrden und Unterthanen der evangelischen Confession, insbesondere aber die evangelische Geistlichkeit im Koͤnigreiche Sachsen, sich zu achten. Dresden, den 28sten Mai 1832. Die in Evangelicis beauftragten Staateminister. von Lindenau. D. Müller.