( 336 ) der Verordnung vom 'ten November 1831. §. q. C. 7., die Einrichkung dahin zu tresf- sen, daß Innungs-- und andere streltige Gewerbs-, Polizei= und Verwaltungs-Sachen, wenn es auch hierbei auf die Bescheinigung eines Besugnisses oder verjährten Besisstandes ankomme, doch so lange den Seadträthen, als Verwaltungsbehörden, überlassen bleiben, als nicht, durch Entscheidung der höhern Behörden, dergleichen Sachen ausdrücklich zur rechtlichen Ausführung verwiesen werden und dadurch in wirkliche Justizsachen, wel- che sodann, nach H. 263. der allgemeinen Städteordnung, an die zustebende Gerichtsbehörde abgegeben werden müssen, übergehen. Dresden, den 7ten Juni 1832. Königl. Landesdirection. von Wietersheim. Hausmann, S. AusgGeben am 19ten Juni 1832.