340 ) seyn sollte, bat die Obrigkeit, oder, falls die zu einem Bezirke gezogenen Oeke verschiede- nen Behörden unterworfen sind, der Amtshaupcmann angemessene Anordnung hierunter zu kreffen. Dresden, den 13½ Juni 1832. Ministerium des Innern. Für den Minister, von Carlowitz. Pebsch. I 41.) Verordnung die Ausmittelung des nothdürftigen Unterhalts für Hebammen betreffend; vom 13ten Juni 1832. Noch dem von Sr. Königlichen Majestät und des Prinzen Mitregenten Kdniglichen Hoheit gefaßeen Beschlusse soll die unter heucigem Tage aus dem Ministerio des Innern ergehende Verordnung, die Ausmittelung des nothdürftigen Unterhalts für Hebammen be- treffend, auch in dem Markgrafthume Oberlausiß befolge werden. Es haben sich daher sämmtliche Oberlausizer Behörden, Gemeinden und Alle, die es sonst angehe, hiernach gebührend zu achten. Dresden, den 13ten Juni 1832. Gesammt-NMinisterium. von Zezschwitz. von Carlowitz. Ausgegeben am 23sten Juni 1832.