(4 342)) einer Widerlegungsschrift derselben einzukommen, und die Anwendung der im 31ften §. ge- gebenen Vorschriften für das Verfahren in der Appellationinskanz bei Handelsgerichts- Sachen unbedinge auszuschließen, wie schon aus der Stellung der dieshalb im Mandate befindlichen Anordnungen und der Reihefolge der Marginalien hervorgeht; soweohl die Nichtanwendung dieser Vorschriften auf dergleichen Sachen mannigsache Benacheheiligungen für die Partheien herbeiführt: so wird, auf Sr. Königlichen Majestät und des Prinzen Mitregenten Königl. Hoheit Befehl, das Appellationgeriche hiermic beschieden, den Vor- schriften des 31 ten 9. des Mandatcs vom 13ten März 1822. bei Appellarionen gegen Rechtssprüche in Handelsgerichts-Sachen in der Maße nachzugehen, daß es auch in der- gleichen Rechtssachen, daferne vor der Berichtserstattung das 9. 26. des angezogenen Mandaks vorgeschriebene Verfahren beobachtet worden, in geeigneten Fällen die Entschei- dungen der untern Instanz sofort durch Verordnungen und ohne vorgängiges Justifications= Verfahren erläutere und abändere. Soweic das Appellationgeriche die frühere Entscheidung durch Verordnung bestätige bat, so findet eine wei:ere Appellation eben so wenig, als cine Leuterung gegen ein confir- matorisches Appellationurehel Seatt. Dresden, den 8ten Juni 1832. Ministerium der Justiz. von Konneritz. An das Appellationgerichk. von Salza.