(347 ) nach den Vorschriften zu achten, welche von den die Wahlen leitenden Regierungsbehoͤrden deshalb ertheilt werden. II. Besondere Bestimmungen in Ansehung der Wahlen des Bauernstandes. . 7. Von Selten der für die bäuerlichen Wahlen ernannten Commissarien ist der Wunsch geußert worden, daß allgemeine Verordnung wegen der sich nöchig machenden orts- obrigkeitlichen Verzeichnisse aller mit Wohnsib versehenen Landgrundstücke ergehen möge. Zu Beseitigung desfallsiger specieller commissarischer Verfügungen wird daher allen Behörden, unter deren Lehn= oder Gerichtsbarkeic dergleichen Grundstücke sich befinden, namentlich daher auch den geistlichen, Berg-, Milicair= und andern mit Realgerichtsbar- keit oder lehnsherrlichen Gerechtsamen versehenen dergleschen Behörden, die unerinnerke Einreichung gedachter, nach der Anweisung uncer X. zu fertigenden Verzeichnisse an die betreffenden Wahlcommissarien, binnen 14 Tagen, bei 5 Thalern Strafe, wenn niche Fristverlängerung vom Commissar ertheile wird, oder dieser, insofern die nöthigen Nach- richten sich schon in seinen Händen befinden, weitere Mictheilungen gänzlich oder theil- weise enrbehren zu können, ausdrücklich erkläre, hiermit ausgegeben. ß. 8. Dabei haben die Ortsbehoͤrden die an jedem Orte, oder in dem ihnen untergebenen Theile des Orts, nach ihrem Dafürhalten sich ergebende Zahl der Urwägler und der zur Ernennung als Wahlmänner Befähigten, ingleichen die etwa bei Bildung der Wahlabtheilung, oder bei Purificirung der Wahlbezirke zu berücksichtigenden Lokal- und andere besondere Verhältnisse, und zwar, wo es auf einer commsssarischen Beschlaß- nahme beruhec, zur Vermeidung des durch wiederbelte Mittheilungen entstehenden Auf- enthalts, unter sofortiger Beifügung ihres Gutachcens, dem Wahlcommissar, unerwartet einer desfallsigen weiteren Aufforderung, nach sorgfältiger Erörterung mir anzuzeigen. C. 9. Auch diejenigen Unterbehörden, wo entweder a) nur sogenannte Kaufsverschreibungen und andere, der Confirmation vorangehende Handlungen, oder b) nur Kaufconsirmarionen, oder c) nur Lehnreichungen vorkommen, haben vorstehenden Vorsch. isten Gunge zu leisten, insofern, was die unker a, und b. erwähnten Behörden betriffc, ihnen nichr, auf desfallsige Anfrage oder Communication, zuverlässige Nachricht zugehr, daß die unter c. erwähnte Beherde schon das Nöthige veranstaltet habe. 52 ?t