( 355 ) 6.) Oie in dem Artikel 18. zugesicherte Amnesile, deren Frift durch Bundesbeschluß vom 5ten April dieses Jahres bis zum 54en October 1832. verlängerk worden ist, stehe den betreffenden Individuen auch in dem Falle zu, wenn sie in solche Seaaken der Bun- desglieder enewichen sind, mit welchen schon feüher besondere Cartelle bestanden haben. 7.) Gegenwäreiger Beschluß soll öffentlich bekannt gemache, auch in den Bundes- Scaaten in den Amesblättern und Gesetzsammlungen aufgenommen werden. Bei hiermie erfolgender Bekannemachung dieses Beschlusses verordnen Wir daher, daß von Unsern sämmtlichen Behörden und Unterthanen sich darnach geachtet werde. Urkundlich haben Wir diese Verordnung, welche, nach Maßgabe des Generalis vom 13ten Julius 1796. und des Mandaks vom 9ten März 1818, bekanne zu machen ist, eigenhändig vellzogen und das Königliche Siegel beidrucken lassen. So geschehen zu Pillni6z, am 2 2 sen Juni 1832. Anton. Friedrich August, H. z. S. Bernhard August von Lindenau. Ausgegeben den 3ten Juli 1832.