(∆ 392 ) Beschlüsse, indem Wie Uns von dem creuen und verständigen Sinne des Sächsischen Vol- kes im Voraus versichert halten, daß dessen Vertreier ihre durch die Verfassungsurkunde bestimmten Befugnisse und ihren desfallsigen Wirkungskreis nirgends überschreiten, viel- mehr ihren ehrenvollen Auferag durch das Bestreben, Uns in den auf Besorderung des Sctaatswohls gerichteten Bemühungen zu unterstüben, Gnüge zu leisten bemühe seyn, und daß somit jene Beschlüsse ohne Einfluß auf das Königreich Sachsen bleiben werden. Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und das Königliche Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Pillni, am 24kn Juli 1832. Anton. Friedrich August, H. z. S. Bernhard August von Lindenau. Ausgegeben am Z3ten August 1832.