( 393) Sammilung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen. 31stes Stück, vom Jahre 1832. 59.) Veror dnun g. die Befähigung zum Stgats-Forstdienste betreffend; vom 18ten Juli 1832. Ulber die Befähigung zum Staaks-Forstdienste und über die Bedingungen, unter wel- chen eine Anstellung in selbigem nachgesucht und erlange werden kann, bringk, nach er- folgter Genehmigung Sr. Majestät des Königs und Sr. Königl. Hoheit des Prinzen Mitregenten, das Finanz-Ministerium Folgendes zur allgemeinen Kenneniß. A. Allgemeine Bestimmungen. . 1. Bei Besetzung sämmtlicher Stellen im Scaats-Forstdienste wird lediglich auf Allgemeine Be- Kennenisse, praktische Tüchtigkeic und sitceliches Wohlverhalten Rücksicht genommen. Er, fähigung zum stere müssen durch eine Prüfung des Bittstellers, letztere durch beizubringende glaub- gitatt dorn- wuͤrdige Zeugnisse nachgewiesen werden. Unterschied des Standes und der Geburt wird bei keiner Forstdienststelle ferner in Betracht gezogen. 9. 2. Die Erlernung des Forst= und Jagdwesens erfolgt: Erlernung des a) theils bei einem hierzu ermächtigten Forstbedienten, Furgeun agd= b) theils auf der Forstakademie zu Tharant. 61