( 401) Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen. 32stes Stuͤck, vom Jahre 1832. % 60.) Verordnung, die auf Entdeckung eines Brandstifters gesette Belohnung betreffend; vom 30sten Juli 1832. Durch eine Verordnung der tandesregierung vom 10ten August 1826 (im 19#ten Stücke der Gesebsammlung vom Jahre 1820) ist auf die nächsten fünf Jahre Dem;je- nigen, welcher einen vorsählichen Brandstifrer und dessen Aufenthalesork zuerst endecke und der Obrigkeie anzeige, auch dabei solche Indicien an die Hand giebt, daß der Beschuldigte auf deren Grund, bei der wider ihn angestellten Untersuchung, des fragli- chen Verbrechens entweder geständig oder überführt wird, über dle, in dem Mandate vom 16ten November 1741 und dem Generale vom 1 7ten Juli 1750, dem Enrdek- ker eines solchen Verbrechers bereits zugesicherte Prämie von Einhundere Thalern — —:us der Brandkasse, annoch eine gleiche, aus dem tandeszahlamte abzureichende Belohnung von Einhundert Thalern —. —. ausgesetzt worden. 62