(407 ) G64.) Verordnung an die Gerichtsbehörden der Oberlausitz, die Gültigkeit der unterm 2 1sten Juli 1832. von der Königl. Handeödirection, wegen des Verbots des Koch-, Trink= und Speise-Geschirrs aus der Neu- silberwaaren-Fabrik von Henniger und Compagnie in Berlin und Worschau, erlassenen Verordnung betreffend; vom 24sten August 1832. Die von der Koͤniglichen Landesdirection unterm 21sten vorigen Monats erlassene, im 20 sten Stücke der diesfährigen Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen unter No. 57. abgedruckte Verordnung, das Verbot der Koch-, Trink= und Speise-Geschirre aus der Neusilberwaaren-Fabrik von Henniger und Com- pagnie in Berlin und Warschau beereffend, soll auch für die Oberlausiß von Gülesgkeit seyn und daselbst in Anwendung gebrache werden. Es ergehet deshalb an sämmtliche Gerichtsobrigkeiken hiesiger Provinz Verordnung, darnach sich gebührend zu achten und, daß sothanem Verbote niche zuwider gehandelt werde, sorgfältige Obsiche zu führen. Budissin, den 24 ten August 1832. Königl. Sächs. Oberamts-Regierung des Markgrafthums Oberlausitz. von Gerßdorf. Otto Schumann, 8. 647 «