Die Obrigkeit des Orts, an welchem die Verwaltung einer Grabecassen-Gesellschaft ibren Sit hat, führt die Aufsiche darüber, vermöge der ihr zustehenden allgemeinen poli- zeilichen Aussicht. Sie hat daher Abweichungen von den bestätigten Statuten nicht zu gestateen, und sobald sich Aenderungen daran als norhwendig oder rathsam darstellen, dar- über gutachtlichen Bericht zu erstatten, außerdem aber unter den Miegliedern entstehende Differenzen zur Erledigung zu bringen und insoweic zu entscheiden, als sich nicht die Ver- weisung auf den Rechtsweg nothwendig mache. 6. Do jedoch alle Zwecke der Grabegesellschaften auch durch tebensversicherungen und durch das Einlegen in Sparcassen erreicht werden können, durch letztere aber insonderheic den Einlegern zugleich ein auch bei ihren tebzeicen schon disponibles Ersparniß gesichert wird, und durch die Institute beiderlei Art in umfassenderer Weise für die Nachgelassenen gesorgt werden kann; so baben die Obrigkeiten bei Durchgehung der ihnen, zur Einsendung an die Höbere Behörde, einzusendenden Stacuren die Interessenten hierauf und auf das Bestehen einer Lebensversicherungs-Gesellschaft zu Leipzig aufmerksam zu machen, und besonders auch dafür bemüht zu seyn, daß statt der Grabegesellschaften wo möglich Sparcassen zu Stande kommen. Gegenwärtige Verordnung ist in der, durch das Generale vom 1 3ten Juli 1796. und durch das Mandat vom 9ten März 1818, vorgeschriebenen Maße bekanne zu machen. Dresden, den 29sten August 1832. Ministerium des Innern. von Lindenau. Pessch.