( 422) sämmtlichen Gerichtsobrigkeiten vorstehende Verordnung hiermit zur genauen Befolgung eingeschärft, und ihnen aufgegeben, dafür besorge zu seyn, daß die Veräußerungs-Concracte über Immobilien vor der Confirmation jedesmal den Lehns- und Zins-Herren vorgelege, namentlich auch in den Rentämtern und Amtssteuer= Einnahmen produciree werden. Dresden, den 28Ssten Sepecember 1832. Ministerium der Justiz. von Koönneritz. Wereher.