(186 ) Artikel 7. Es hören von diesem Zeitpunkte an alle Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Ab- gaben an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen des bisherigen Preussisch-Hessischen und des bisherigen Baierisch-Würcembergischen Zollvereins, ingleichen des Königreichs Sachsen und der Thüringischen Staaten auf, und es können alle im freien Verkehr des einen zu dem Gesammovereine gehörigen Gebietes bereits befindlichen Gegenstände auch frei und unbe- schwere in jedes andere, zu diesem Vereine gehörige Gebiee eingeführt werden, mir allelnigem Vorbehalte 1 a) der zu den Seaatsmonopolien gehörigen Gegenstände (Spielkarcen und Salz), nach Maßgabe der Arcikel 9. und 10.; b) der im Innern der contrahirenden Staaten gegenwärctig entweder mie Seeuern von verschiedener Höhe, oder in dem einen Staate gar niche, in dem andern aber mit einer Steuer belegten, und deshalb einer Ausgleichungsabgabe unterworfenen inlän- dischen Erzeugnisse, nach Maßgabe des Arcikel 1 1. und endlich Jp) solcher Gegenstände, welche, ohne Eingriff in die von einem der conerahirenden Sraa- ren ertheilten Erfindungspatente oder Privilegien, nicht nachgemache oder eingeführt werden können, und daher für die Dauer der Patente oder Privilegien von der Einfuhr in den Staar, welcher dieselben ertheilt hat, noch ausgeschlossen bleiben mussen. Artikel 8. Der im Arcikel 7. festgesetzten Verkehrs= und Abgaben-Freiheic unbeschader, wird der Uibergang solcher Handelsgegenstände, welche, nach dem gemeinsamen Zolltarife, einer Ein- gangs= oder Ausgangs-Stener an den Außengrenzen unkerliegen, auch aus den Königlich Baierischen und Königlich Würtembergischen Landen in das Gebier des Thüringischen Ver- eins und umgekehrt, nur unter Innehaltung der gewöhnlichen kand= und Heerstraßen, Srart finden; und es werden an den Binnengrenzen gemeinschaftliche Anmeldestellen eingerichrer werden, bei welchen die Waarenführer, unter Vorzeigung ihrer Frachtbriefe oder Trans- portzectel, die aus dem einen in das andere Gebiec überzuführenden Gegenstände anzu- geben haben. Auf den Verkehr mie rohen Produkten in geringeren Quanc#cäten, sowie überall auf den kleineren Grenz= und Markeverkehr, und auf das Gepäck von Reisenden, finder obige Bestimmung keine Anwendung. Auch wird keinerlei Waarenreviskon Start finden, außer insoweic, als die Sicherung der Ausgleichungs-Abgaben (Arcikel 7. b.) es erfor- dern könnte. Artikel 9. Hinsichelich der Einfuhr von Splelkarten behäle es in jedem der zum Gesammtvereine gehörigen Staaten bei den bestehenden Verbots= oder Beschränkungs-Gesetzen sein Bewenden.