(581) Sammliung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen. Z38stes Stuͤck, vom Jahre 1833. W7V5.) Verordnung an die Landesdirection; die Anwendung einer Bestimmung des Ablösungsgesetzes in den Schönburgi- schen Receßherrschaften betreffend; vom 14ten Juni 1832. In der abschriftlich hier beigehenden Eingabe vom 25sten April dieses Jahres hat die Gesammtregierung zu Glauchan, daß, an die Stelle des, F. 249. des über Ablösungen und Gemeinheitsrheilungen unterm 1 r#en März dieses Jahres erlassenen Gesetzes, für gewisse Fälle mit fortwährendem Auftrage versehenen Bezirksamts in den Schönburgi- schen Receßherrschaften, die Gesammeregierung, oder ein von ihr mic Auftrag zu verse- bendes Schênburgisches Judicium treten möge, zu verfügen gebeten. Hierauf haben Se. Königl. Majestät und des Prinzen Mitregenten Königl. Ho- heit zu beschließen geruht, daß, nach Analogie des Rescripts vom 1 Oten September 1822. (Ges. Samml. Stück 28.) in den §. 249. des Gesetzes über Ablösungen und Gemeinheikstheilungen erwähnten Fällen das Amt Zwickau, vermöge des daselbst den Be- zirksämtern ertheillten fortwährenden Auftrags, nur allemal dann als competent angesehen werden soll, wenn bei der betreffenden Streitigkeit ein Mitglied des Gesammrthauses Schönburg betheilige ist, außerdem aber die Sache an die Gesammtregierung, oder an ein von derselben zu beauftragendes Schönburgisches Judicium verwiesen werden soll. 1533. ' 86