(582) Nach dieser Bestimmung wird die Generalcommission für Ablösungen und Gemein— heitstheilungen, wie sie unter heutigem Tage angewiesen wird, in vorkommenden Fällen an die Specialcommissionen verfügen. Die tandesdirection aber erhält andurch Ver- ordnung, dem gemäß die Gesammtregierung auf ihre Eingangs gedachte Eingabe zu bescheiden. Dresden, den 14t6en Juni 1832. Ministerium des Innern. Für den Minister, von Carlowitz. Petzsch.