(311) 9N1,) Verordnung, die Bildung und Einrichtung der Behörden für Erhebung der directen Steuern betreffend, « vomlsienRoVember1834. WIN, Anton-VonGOTTESGnadcn,KönigvonSachsen2c.2c.2c. und Friedrich August, Herzog zu Sachsen ꝛc. haben Uns uͤber die Bildung und Einrichtung der Behoͤrden fuͤr Erhebung der directen Steuern und einiger sonstigen Staatsabgaben in den alten Erblanden, nachdem wegen Auf— bebung des Obersteuer-Collegium und der daraus hervorgehenden Veraͤnderungen durch die Verordnung vom 2en November v. J. bereits vorläufig Bestimmung getroffen und die Meinung Unserer getreuen Stände darüber vernommen worden ist, in folgender Maase ent- schlossen und verordnen hiermie: 1. Die Kreis= und Amtssteuer-Einnahmen, ingleichen die Stiftssteuer-Einnahme zu Wurzen und die Kammergutssteuer-Einnahme zu Pillnitz sind vom 1sten Januar 1835. an aufgehoben. 2. An die Stelle dieser Behörden treten von derselben Jeit an zwei und zwanzig Bezirks- steuer-Einnchmen, welchen die, in der Beilage unter A. verzeichneten Sreuerbezirke ange- wiesen worden sind. 3. Die Bezirkssteuer= Einnahmen haben die Einnahme und Berechnung folgender Abgaben zu besorgen: 3.) der Schecksteuern, b.) der Quatembersteuern, c.) der Accisgrundsteuern, d.) der Cavalerie-Verpflegungsgelder, e.) der Gewerb- und Personalsteuern, f.) der Stempelsteuern und g.) der Landrentenbankgelder. 49“