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        <title>Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834.</title>
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          <msIdentifier>
            <idno>sgv_sachsen_1834</idno>
          </msIdentifier>
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        Sammlung

der

Gesetze  und  Verordnungen
für  das  Königreich  Sachsen

vom  Jahre  1834.

 

..

1stes  bis  38stes  Stück.

 

 

Mit  königl.  sächs.  allergnaddigstem  Privilegio.

—...  .—U“-..  WW  —  —  —  —  —

Dresden,
gedruckt  und  zu  finden  in  der  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  und  Söhnen.
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        <pb n="3" />
        (

Repertorium

-

der  Sammlung  der  Gesetze  und  Verordnungen  für  das  Königreich  Sachsen

vom  Jahre  1834.

I.  in  chronologischer  Ordnung.

 

 

Datum  1
des  der  J  n  h  a  l  t.  Stück.  Num.  Seite.
Gesetzes.  Ausgabe.  #
1833.  1834.
30.  Dec.0.  I#an.Generalverordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,
die  Landrentenbank  betr.  ..  1  1—206.
-  -  *HPVerordnung  des  Gesammt-Mlinisterii,  die  Befolgung  vorgedachter
Generalverordnung  in  der  Oberlausitz  betr.  1.  2.  27.
31311.  Allerhöchste  und  höchste  Verordnung,  die  wegen  Uebertretung  anfge—-hobener
  Abgabengesetze  anhaͤngigen  Untersuchungen  und  verwirkten
1834.  Strafen  berr.  ..  2-3—29—31—
4.  Jan.  117.  Gesetz  zu  Vervollstaͤndigung  des  9  55.  des  Wahlgesetzes.  .  .  3s5i33—340
7.-11.  Generalverordnung  des  Finanz-Mlinisterü,  die  Anmeldung  der  Branntweinbrennereien
  und  Bierbrauereien,  nebst  darin  befindlichen  Betriebsgeräthschaften
  berr.  2.4  32.
11.  -117.  Verordnung  des  Ministerii  des  Krieges,  die  vorläußge  diesjährige
erste  Anmeldung  und  Gestellung  der  Militairpflichtigen  betr.  3.6  35.
13.  4.  Febr.  Bekanntmachung  des  Minister#ü  des  Innern,  den  den  Oberzollräthen
  und  Jollräthen  angewiesenen  Hofrang  betr.  417.  37.
25.  -  Verordnung  des  Finanz-Ministerii,  die  vom  Elbschiffahrtsvertehr  s-«
zuerhebcndenAbgabenbecr.  ;4.8—38——44s
31.  15.  Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Culeus  und  des  «
oͤffentlichen  Unterrichts,  die  Verleihung  der  adlichen  Geschlechtsund
  der  städtischen  Freistellen  in  den  Laudesschulen  zu  Meissen
und  Grimma  betr.  5.9145—46.
4.  Febr.  17.  -  Verordnung  des  Ministerii  des  vnnern  die  Aufnahme  von  Viehtestandslisten
  betr.  6  1187–595
*  "  -  -  Werordyung  des  Gesammt-  Mivisterii.  die  Vefolgung  woresihe  —
Verordnung  in  der  Oberlausitz  ber.  6.1  60.
8.  15.  Geses,  die  Bestrafung  der  fleischlichen  Vergehungen  und  einiger,  hiermit
  in  Verbindung  stehender,  Verbrechen  betr.  .  5.  10.  47  -55.
15.  4.  Maͤrz.  Verordnung  des  Ministerii  des  Innern,  die  diesjahrige  geier  des  —
Festes  der  Verkundigung  Mariä  betr.  .  7.  13.  61.
--  --BerordnungdechfammtMinister-«die  Befolgung  vorberuͤhtter
Verordnung  in  der  Oberlausitz  berr.  14.  62.
1I
        <pb n="4" />
        Datum

des
Gesetzes.

22.  Febr.

2
—

4

25.

10.  März.

K

18.
19.

24.

A

26.

27.

M
M

K

23.

26.

u

April.

Ausgabe.

4.  März.

r

4
-

M  #

M

5.  April.

1.  Mai.

18.  April.

§r*5P
rlh

5.

18.
26.  Maei.

W
M

 

Inhalt.

Gesetz,  die  Abänderung  einiger  auf  Lehne  und  Rittergüter  sich  beziehender
  Bestimmungen  betr.

Allerhöchste  und  höchste  Declaration,  einige  Bestimmungen  über  bie
Erbverwandelung  der  Lehne  betr.

Verordnung  des  Finanz-Ministerü,  die  Scempelsteuer  von  Spielkarten
  bert.

Verordnung  des  Finanz-=  Ministerii,  bie  anderwelte  Verlängerung  der
wegen  des  Revisionsverfahrens  auf  der  Elbe  unter  dem  23sten
Juni  1821.  abgeschlossenen  Convention  und  Bekanntmachung  der
desfallsigen  Ministerialerklaͤrung  vom  3ten  März  1834.  betr.

Verordnung  des  Finanz-Ministerii,  die  Accisgrundsteuer  betr.

Verordnung  des  Finanz-Mlinisterii,  den  Beitritt  des  Herzogthums
Sachsen-Coburg-Gotha,  des  Großherzogthums  Oldenburg,  der
Herzogthümer  Anhalt-Dessau,  Anhalt-Bernburg  und  Anhalt-Cöthen,
des  Fürstenthums  Waldeck  und  der  Landgrafschaft  Hessen-Homburg
  zum  Zollcartel  der  Vereinsstaaten  betr.  .

Verordnung  des  Finanz-Ministerii,  die  Erhebung  der  Meßunkosten
von  den,  in  Leipzig  eingehenden,  im  freien  Verkehr  befindlichen
Meßgütern  betr.  .

Verordnung  des  Finanz-Rlinisterii  über  die  Behandlung  der,  nach
Messen  aubßer  dem  Zollvereinsgebiet  ausgeführten  und  von  da  wieder
  eingehenden,  inländischen  Manufactur=  und  Fabrikwaaren.

Bekanntmachung  der  zur  Steuercreditcasse  verordneten  landschaftlichen
  Deputirten,  die  Tilgung  der  verloosbaren  ältern  dreiprocentigen
  Steuercapitalien  betr.

Verordnung  des  Ministerii  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts
an  sämmtliche  Obrigkeiten  in  den  Kreislanden,  die  Ausstellung  von
Armuthszeugnissen  für  Studirende  zu  Leipzig  betr.

Verordnung  des  Gesammt-Ninisteri#  an  sämmtliche  Obrigkeiten  in
der  Oberlausitz,  die  Befolgung  vorgedachter  Verordnung  in  der
Oberlausis  betr.  .  ..

Gesetz  uͤber  ptovisorische  bescrinren  der  Immobiliarbrandverg-=tungen


Verorenung  des  Miisteril  des  Innern,  die  volizchung  vorerwähnten

  Gesetzes  betr.

Allerhöchste  und  höchste  Verordnung,  die  Echebung  und  Controle  der
Tabaksteuer  betr.

Verordnung  der-  köntglichen  Landesdirection  an  den  Stadtrath  zu
Dresden,  die  Bestätigung  der  dresdner  Mäklerordnung  vom  14.
April  1834.  betr.  .

Verordnung  des  Finanz=  Ministerli,  den  Beitritt  der  grosherzoglich
mecklenburg-schwerinischen,  sowie  der  fürstlich  lippeschen  Regierung
zum  Zollcartel  betr.

Bekanntmachung  der  königlichen  Landesdirechion,  die,  hinsichlich  der

4

 

Stück.

 

10.

14.

13.

13.
11.
11.
12.

15.

15.

 

 

 

Num.

 

16.
17.
15.

18.

19.

20.

21.

22.

29.

26.

27.
23.
24.
25.

32.

30.

 

Seite.

67.

63—66.

69—70.
71—72.

 

74—80.

81—92.

107—108.

101—103.

104.
93—95.

 

95—96.
97—99.

111—121.

109.
        <pb n="5" />
        Datum
des  der  In  h  a  l  t.  Stück.  Num.eiite.
Gesetzes.  Ausgabe.
Unterthanen  der,  in  den  Zollvereinigungsverträgen  begriffenen
Staaten,  wegfallenden  Unterschiede  zwischen  Inländern  und  Aus-  .
ländernbeidemBesuchederhicrländischenMesscnundMårktebetr..14.28.105—106.
30—Apkil«26.Mai.Dcsfallsige  Verordnung  der  koniglichen  Oberamtsregierung  zu  Budissin.
  .  .  15«31«  110.
12.Mai.--Bekanntmachung  der  Ministerien  der  Justi;  und  des  Innern  ,  die
Uebereinkunft  zwischen  der  königlich  sächsischen  und  königlich  preussischen
  Regierung  wegen  der,  durch  die  Landesabtretung  an  Preussen
  betroffenen,  in  Zinsen,  Diensten  oder  andern  Rechten  bestehenden
  Zugehörungen  der  Lehn=  und  Allodialguter  betrrt.  15.33.122—123.
20.  :-Bekanntmachung  der  tundrentenbankverwaltung,  die  äußere  Form  der
Rentenbriefe  bett.  15.34.13—1245
21.  23.  Juni.  Verordnung  des  Ministerl#  des  Cultus  und  öffentlichen  unteriichts,
die  Auslösung  für  Schuloisitationen  berr.  .  17.  39.  140.
26.  -ß  5.-=  GGesetz  uͤber  die  Verbindlichkeit  der  Gemeinden,  zur  Verpsfiegung  ihrer
  in  die  Landes-Heil=  und  Versorganstalten  aufgenommenen
Armen  beizutragen.  ..  16.35.125—126.
-  -  -  WBekanntmachung  der  koͤniglichen  Commission  für  Straf-  nnd  Ver—
sorganstalten,  die  subsidiarischen  Leistungen  der  Gemeinden  wegen
der  in  die  Landes-  Heil-  und  Versorganstalten  aufzunehmenden
Armen  betr.  ..  16.  36.1  127  -  130.
31.  —  :  HPerordnung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern,  die  Verpflichtung
  und  Einweisung  der  Mitglieder  der  Stadtraͤthe  und
Stadtgerichte  bbrr.  k  16.3711–132½
„:„  23.=  GGesesß,  den  Steuererlaß  wegen  der  Wetterschäden  der  Weinberge  betr.  17.  38.133—139.
-  -  -  -  WBekanntmachung  des  Finanz-Ministerii,  das  Verbot  des  Einbringens
ausländischer  Spielkarten  berr.  ......  18.  41.  152.
14.  Juni.  :  Gesetz  über  Zusammenlegung  der  Grundstücke.  ...  18.40.141——151—
30.-  1.  Aug.  Verordnung  des  Gesammi--Ministerii,  die  Verpflichtung  und  Einweisung
der  Mitglieder  der  Stadtraͤthe  und  Stadtgerichte  in  der  Oberlau—-·
  sitz  betr.  ..  20.45.161.
11.JUls-8.-Perordnungder  koͤniglichen  Oberanitsregierung  des  Markgrafthums
Oberlausitz,  das  Verfahren  bei  Besehung  der  erangelisch-lutherischen
  Pfarr=  und  Schulämter  in  der  Oberlausitz,  so  wie  die  von
den  Kirchen=  und  Schulinspectionen  dabei  zu  erhebenden  Kosten  betr.  21.19.  165—172.
18.  —-  1.  Verordnung  des  Ministerii  des  Innern  zu  Erläuterung  der  mit  den
grosherzoglich  und  herzoglich  sächsischen  Regierungen  wegen  Uebernahme
  der  Vagabonden  und  Ausgewiesenen  bestehenden  Conventionen.
  .  20.46.  162.
--  --  Verordnung  desGesacutut-Msmstem,  die  Befolgung  vorerwähnter  Verordnung
  in  der  Oberlausitz  betr.  20%  163.
23.  -2  Verordnung  des  Finanz--Ministeriüi,  eine  nachträgliche  esi  zur  -  *
leipziger  Meßordnung  berr.  .  .20.48.164.
30.-31.Juli.Gesetz,dteCassenbtlletsbetr............  19.4·2.153-155.
        <pb n="6" />
        Datum
des  der  Inhal  t.  Stück.  Num.eite.
Gesetzes.  Tusgabe.
30.  Juli  31.  Juli.  Desfallsige  Bekanntmachung  des  Finanz-Ministerii.  19.  43.  156.
-  -  1.  Aug.  Verordnung  des  Finanz-Ministerii,  die  Ermaͤßigung  der  Portosätze
für  Papiergeld  betr.  20.444  -  160.
5.  Aug.25.  O  Verordnung  des  Ainisterii  des  Innern,  die  Aufnahme  von  Bevölkerungslisten
  betr.  22.50.73—185
„  "  Verordnung  des  Gesammt--  Kinisteri,  die  Befoigung  vorgedachter  Verordnung
  in  der  Oberlausitz  bett.  22.51.  186.
19.  "  „  Bekanntmachung  des  Mlinisterii  des  Cultus  und  öffentlichen  unter
richts,  die  Zahl  der  abzugebenden  Frcieremplare  von  den  mitl  einem
  wirklichen  Privilegio  gegen  Nachdruck  versehenen  Bücher,  bet.?2  5  187  -  188.
28.  22.  Sept.Verordnung  des  Ministeri##  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts,
die  Predigtterte  für  das  Kirchenjahr  1334.  bett.  24.  55.  197  -  199.
5.  Sept.  *HPVerordnung  der  in  Evangelicis  beauftragten  Staatsminister,  die  Be—
obachtung  vorerwaͤhnter  Verordnung  in  der  Oberlausitz  betr.  24.  56.  200.
6.  -  119.  --ßÄ  GGesetz,  die  Bekanntmachung  der  Gesetze  und  Verordnungen  betr.  23  53.189—192.
-  -  -  -HVerordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  die  Pu—
blication  der  Gesehe  und  Verordnungen  berr.  23.541196.
20.  27.  Gesetz,  die  Erläuterung  einiger,  in  der  Bekanntmachung  vom  ten
November  1819.  wegen  Beendiqung  der  Peräquations-Lieferungs-Aequivalentgelder=
  und  Centralsteuer-Angelegenheiten  enthaltenen
Bestimmungen  betr.  25.58.207—208.
23.  1  -  -JAllerhoͤchste  und  hoͤchste  Vetordnung,  die  Weinsteuer  von  inländischem
Weine  berr.  25.5701—207.
26.  1.  Nov.  Bekanntmachung  der  zur  Steuercreditcasse  verordneten  lardschaftlichen
  Deputirten,  die  Tilgung  der  unverloosbaren  AMern  dreiprocentigen
  Steucrcapitalien  bett.  28.64.240—242
29.  9.  Oct.  Gesesz,  die  Einrichtung  der  Staatsschuldencasse  beir.  ....  26—59.209—212.
4.0ct.1  Nov.  GesetzuberEutktchmngderSchlacl)tsteuec-...  .  27-60-213——217.
--  -  Allerhöchste  und  hoͤchste  Verordnung  die  Schlachtsteuer  berr.  27.  61.218—32.
20.  -EFesetz,  die  Rechte  persönlicher,  directer  und  indirecter  Stäatsabgaben
in  Concursen  berr.  28.63.237—339.
23.=  -  -  Gesetz,  die  Aufhebung  einiger  Bestimmungen  des  Mandats  wider  die
Selbstrache  vom  2ten  Juli  1712.,  rückfichüch  der  Bestrafung  der
Injurien,  bbrt.  .  28.  65.  243.
25.“  17.HVerordnung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  über  die
Competenz  der  Abloͤsungsbehoͤrden  bei  verlangter  Aufhebung  der,
nach  Analogie  der  Gemeinschaft  zu  beurtheilenden,  gegenseitigen
Hutungen.  32.1  74.338
26.  1.  Nor.  Gesetz  die  Cntscheidung  einiger  zweifelhafter  echtsingen  detr  28.  66244—246.
*Aäb  Geses  über  Erfüllung  der  Militairpflicht.  .  29.  68.  249  -270.
:  "  -Allerhöôchste  und  höchste  Berordnuns  zu  Vollziehung  voreewihries
Gesetzes.  ..  ..  29i69.27l—307—
27.  -—  Gesetz,  einige  Abänderungen  in  dem  Ptoceßverfahren  betr.  28.67.247—24
        <pb n="7" />
        (vII.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum.
des  der  J  n  h  alt.  Stück.  Num.  Seite.
Gesetzes.  Lusgabe.
29.  Oct.  Nov.  merföchse  und  höchste  Verordnung,  die  Verbrauchsabgabe  vom  vereinländischen,
  im  Einzelnen  eingebrachten  Fleischwerk  bett.  27.62.3—236.
—  -  117.  2  Bekanntmachung  der  koͤniglichen  Landesdirection,  die  leipziger  Courstage
  bettrt.  .  32s75-338-—339-30»---0andtagsabschted
  für  die  Stündeversammlung  des  Jahres  1833.  31.73.|317—3536.
1.  Nov!=  J  Geseßz  zu  Erläuterung  von  96.  17.  und  56.  des  Wahlgesetes  vom  .
24.  September  1831.  30.70.409—310.
-  -  -  Allerhöchste  und  höchste  Verordnung,  die  Bildung  und  Einrichtung
der  Behörden  für  Erhebung  der  directen  Steuern  betr.  30.  71.311—315.
,--  -  -VerordnungdesFinanzdhmstisku,dceBelehrungderbergbauenden
Gewerken,  uͤber  die  ihnen  zustehenden  Rechte  und  Befugnisse  betr.
in  Beziehung  auf  die  mit  abgedruckte  oberbergamtliche  Bekanntmachung
  vom  11.  October  1834.  32.33.
4%  4  kusss  und  höchste  Verordnung,  die  Erhebung  der  Schlachteuer
  in  den  schönburgischen  Receßherrschaften  und  in  der  Herrschaft
  Wildenfels  betr.  55  .  hertschaf  -  30.  72.  316.
144  :-G-Gesetz,  die  für  die  Staatsverwaltung  auf  die  Finanzperiode  1834.
bis  mit  1836.  ausgesehten  Summen  und  die,  zu  deren  Deckung,
für  die  Jahre  1835.  und  1836.  zu  entrichtenden  Steuern  und
Abgaben  betr.  33.43
17.  29.  Dec.  Urkunde,  die  durch  Anwendung  der  Verfassung  des  Königreichs  Sach-  ·.
sen  auf  die  Oberlausitz  bedingte  Modification  der  Particularver—
fassung  dieser  Provinz  btr.  .  38.  .91.  482  -539.
22.  -  68.  -Ê  sGewerbe-  und  Personalsteuergesetz.  34.78.  349  414.
--  -  Allerhoͤchste  und  hoͤchste  Verordnung,  die  Ausfiͤruis  vorerwähmen
Geseßes  berr.  ...  .....34i79s415——448-26«--
  Heimathsgeses.  35.80  4494356
O  -  :Werordnung  des  Ministerii#  des  2  zu  kasführn  nurgedachten
  Gesezes.  35.81.  456—460.
2.  Dec.  29.  =  Verordnung  des  Gesanimt-  Miaisternt  an  die  Oberamtsregierung  zu
Brudissin,  die  wegen  Modistcation  der  oberlausitzer  Hrovinzialverfasung
  getroffene  Uebereinkunft  betr.  38.  9044814
3.  Ullerhöchste  und  höchste  Verordnung  wegen  Publication  des  Bundesbeschlusses
  vom  3osten  October  1834.  die  Errichtung  eines
Schiedsgerichts  zur  Entscheidung  der  Streitigkeiten  zwischen  den
Regierungen  und  den  Ständen  beorr.  3683.462—464.
4.  HPBPerorduung  des  Ministerül  des  Innern,  den  Besuch  der  uͤniersitaäten
  Zürich  und  Bern  berr.  36985.  471.
ö  .Verordnung  des  Gesammt-Mlinisterii,  die  Befolgung  orbedachter
Verordnung  in  der  Oberlausitz  berr.  36.86.
-  -Geseß,  verschiedene  Bestimmungen  wegen  der  Befrelungen  von  indirecten
  Abgaben  betr.  37.  88.  473  -  478.
-  -  Allerhöchste  und  höchste  Verordnung,  die  Vollziehung  der,  wegen  Befreiungen
  von  indirecten  Abgaben  erlasenen,  gesctzlichen  Bestimmungen
  betr.  .......  .  ....  37.  89.  478—480.
        <pb n="8" />
        (vill)

 

 

 

 

Datum  l
Inhalt.  Stück.  Num.  Seite.
Gesetzes.]  Ausgabe.
8.  Der.,0  29.  Dec.  Verordnung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern,  die  Getreidemarktordnung
  für  die  Stadt  Leipzig  vom  6ten  October  1834.  betr.
unter  Bekanntmachung  selbiger.  36.84.11465—4900.
9.  =  -  :-Bekanntmachung  des  königlichen  Landesjustizcollegii,  die  Anwendung
des,  wegen  Abänderung  einiger,  auf  Lehne  und  Rittergüter  sich
beziehender  Bestimmungen,  unter'm  22.  Februar  1834.  erlassenen
  Gesetzes  berrt.  36.  82.  461.
13.  -  -Werordnung  des  Finanz-  Ministerũ  an  die  Zoli-  und  Seeuerdirection,
die  Verbindlichkeit  zu  der  allgemeinen  Anmeldung  der  Branntweinbrennereien
  und  Bierbrauereien  beerr.  36.87.  472.
200  Allerhöchste  und  höchste  Verordnung,  die  Unterordnung  des  jüdischen
Cultus  und  der  jüdischen  Schulen  unter  das  Ministerium  des  Cultus
  und  des  böffentlichen  Unterrichts  berr.  —  #  540.
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        Repertorium

der  Sammlung  der  Ges  etze  und  Verordnungen  für  das  Königreich  Sachsen

vom  Jahre  1834.

II.  in  alphabetischer.  Ordnung.

 

A.

Abgaben  s.  Steuern  und  Abgaben.
—  Elbschifffahrts-—  s.  Elbschifffahrtsverkehr.

—  indirecte,  —  gesetzliche  Bestimmungen  wegen  der  Befreiungen  von  sel—
bigen

—  —  besondere  Vorschriften  zu  Vollzehung  vorerwͤhnier  gesehlichen  Bestimmungen


—  Staats-  —  persönliche,  directe  und  indirecte,  auch  *  Acquiva
lente  (Fixa)  —  deren  Vorzugsrechte  in  Concursen

Abgabengesetze,  aufgehobene,  —  Untersuchung  und  Bestrafung  deren  Uebertretung.

Abgabenwesen  in  der  Oberlausitz  s.  Finanzministerium.

Abloͤsungen  und  Gemeinheitstheilungen  —  Analogie  des  desfallsigen  Ge—
setzes  vom  17.  März  1832.  bei  Zusammenlegung  von  Grundstücken

Ablösungsbehörden  —  deren  Competenz  bei  verlangter  Aufhebung  der,  nach
Analogie  der  Gemeinschaft  zu  beurtheilenden,  gegenseitigen  Hutungen.

Accisgqru  ndsteuern  —  deren  Entrichtung  und  Repartition  betr.  .

AllodcalguterschscmDtenste2c.

Allodification  s.  Erbverwandlung.

Amtshauptleute,  erbländische,  —  deren  Obliegenheiten  bei  Abschaͤtung  der
Brandschaͤden  .  ..  ...

s.  Armee,  —  Viehbestandslisten.

Amtshauptmann  in  der  Oberlausitz  s.  Militairdeputation,
Viehbestandslisten.

Amtssteuereinnahmen  —  sind  vom  1.  Januar  1835.  an  aufgehoben

Anhalt-Bernburg,  Anhalt-Cöthen,  Anhalt-Dessau  f.  Sollcartel.

Ansässigkeit  s(.  Heimathsangehbrigkeit.

Anstalten  —  Landes-Heil=  und  Versorg=  —  s.  Gemeinden.

Armee  —  die  Erfüllung  der  Pflicht  in  selbiger  zu  dienen  bberr.

I.  1.  Verpflichtung  zum  Militairdiensttt.
2.  Gesehliche  Befreiungen.  ....
3.  Unfaͤhigkeit  zum  persoͤnlichen  Dienste  in  der  Armee

Datum.

1834.
6.  Dec.

-  -
20.  Oct.
1833.
31.  Dec.

1834.—

25.  Oct.

3.  April.

26.  Oct.

——

A  A

E.l  xm

 

14.  Jun.

18.  März.

1.  Nor.

Seite.

473.
478.
237.
29.

143.

337.
71.

95.

311.

249  fagg.
271fgg.

249fg.
250  fgg.
252fg.

 

 

Paragr.

1—4.
5—9.
10—16.
        <pb n="10" />
        4.  Behoͤrden  fuͤr  das  Nekrutirungsgeschäft  und  Rekrutirungsbezirke
  ........
A.  Rekrutirungsbezirke  .............
BOberrekrutcrungsbchorde...........
C.  Rekrutirungscommissionen
D.  Geschäfte  der  Local=  und  Gerichtebehirden  bei  der  Rekrutirung
  *Q  4  EEEEIIIIIIEIIIIIE

5.  Bestand,  Bildung  und  Ergaͤnzung  der  Armee  .  .  ..
Kriegsreserennnnn
6.  Aushebung..w  ..

I.  Vorbereitung  zur  Aushebung:

Anmeldung  und  Aufzeichnung  der  Mannschaft

Schema  zu  einer  Geburtslisse  ..
SchemazucmerOrtslcste........

II.  Verfahren  bei  der  Aushebung

A.  Vereinigung  der  Rekrutirungscommissionen

berufung  der  Mannschaft  ......

Schema  zu  einer  Bezirksliste.  ....

B.  Unterfuchung  der  Mannschaft.  .  .  .  ....

C.  Pruͤfung  der  Vefreiungsgründe  ....
D.  Einreichung  der  Listen  .  .

DLoosung..  .......

F.  Abgabe  an  das  Militair  ....

Schema  zu  einem  Gestellscheine

und  Ein—

0  r-  4  4  ·  r□—
4

Schema  zu  einem  Nationcll  ..  ...
G-Berufung..  ......  ..  .
7.FreiwilligcrEintritt...............
8.Stellvertrctung..............
SchemazucmcrEtnsteherlcste..........
Schema  zu  einem  Befreinngsschein  .

Schema  zu  einer  Liste  uͤber  diejenigen,  welche  Stelertreier  an  erlangen
  wünschen
9.  Maasregeln  gegen  Hinterziehung  der  Militairpflicht  und  bie

hierbei  eintretenden  Stasen
Schema  zu  einer  Registratur  uͤber  Abnahme  des  Handgelbbnisses
  4  rl  ·
Schema  zu  einer  den  Hässen  und  Wanderbüchern  dosfalls  beizufügenden
  Verwarnung  .....
Schema  zu  einem  Dienstreseroevereiche
II  10.  Entlassung  aus  der  Armee  ......
1.Berabfchcedung..  .  ......  .

A.  wegen  abgelaufner  Dienstzeit  ..
B.  wegen  Erhaltung  hilfsbeduͤrftiger  Famllien.  ..  ..
Anbringen  und  Entscheidung  der  desfallsigen  Gesuche  ..

O  ·  4  r

26.

-  -

 

AMAud

N

M

MRK

 

Datum.
Oct.

1  M
—..

Seite.
253fg.
271fg.
271.

272.

 

284.
256  g.

—

289.
290  f.

292fs.
277  fg.
278.

279fg.
280  fg.
294.—

281.

257  f#.
281/9.

300.

——

304  «

305  fag.
2677g-267
  fg.
267.

287.

 

 

254fgg.
272  gg.

 

274  ag.
274fag.

276  f.28—

295  fog.

258fgg.
282fgg.
298fgg.

301  fag.
263  fgg.
284  fag.

Paragr.

17—23.

276  fgg.?2  8—
        <pb n="11" />
        (X1)
Datum.  Site·  ¶  Paragr.
C.  wegen  Einstellung  eines  Einstehers  fuͤr  die  noch  uͤbrige  Dienstzeit26.  Oct.  1268.  88.
Anbringen  und  Entscheidung  der  desfallsigen  Gesuche  :  .  187.  83.
D.  wegen  voͤlliger  Dienstuntuͤchtigkeitt...  -21268.  89.
2.  Entfernung  aus  der  Armee.  "  "  –  90  —  91
11.  Vortheile  und  Beguͤnstigungen,  welche  fuͤr  verabschiebee  Soldaten
eintreten  können.  .  le  e  1268fqgg.  92  —  96
Anbringen  desfallsiger  Gesuche  und  Beschwerden.  .....  --287fg.  84.
Armenverpflegung  und  Beitraͤge  s.  Gemeinden.
Armenversorgung,  gemeinschaftliche,  in  den  Heimathsbezirken  s.  Heimathsan—
gehoͤrigkeit.
Armuthszeugnisse  f.  Studirende  zu  Leipzig.
Ausgewiesene  s.  Vagabonden.
Aushebung  f.  Armee.
Ausländer  (.Messen  und  Märkte.
—  heimathlose,  s.  Heimathsangehoͤrigkeit.
—  unmündige,  —  für  selbige  ist  nur  wegen  der  unbeweglichen  Güter  in  hiesigen
  Landen,  von  dem  Richter,  unter  t  welchem  sie  liegen,  ein  Vormund
zu  bestellen  .1244.  J.
Anslösung  s.  Pfarr=  und  Schulämter,  —  —Schuloisitationen.
Auswechselungscasse  für  Cassenbillets  f.  Hauptauswechselungscasse.
Ausweisung  in  den  Heimathsort  s.  Heimathsangehörigkeit.
B.
Bankfleischer  s.  Schlachtsteuer.
Banknoten,  oesterreichsche,  7
Bankoscheine  r  s.  Postportosäße.
Bauernstand  s.  Mitbelehnschaften,  —  Rittergüter.
Befreiungen  s.  Gewerbe=  und  Personalstener  (III.  Abth.)
Beistempel,  oberlausißer,  —  fällt  vom  1.  Jannar  1835.  an  weg  .  .  ..  2.  Dec.  482.  5.
Bekanntmachungen,  öffentliche,  s.  Vorladungen.
Bergbau  —  Ausseßung  einer  jährlichen  Summe  für  denselben  anstatt  der  bisheri-  474.
gen  Begnadigunnenenn  6.  4.  vll
—  (.  Gewerken.
Berichte,  auf  Steuererlaß  wegen  Wetterschäden  in  Weinbergen  —  deren  Einsendung
an  die  Steunerbehörden.  31.  Mai.  137.  16.
Bern,  Ulniversität,  —  deren  Besuch  wird  den  unterthanen  des  Königreichs  Sachsen
verboten  .  a  4.  Dec.  471.
Bernburg  —  Anhalt-  —  .  Zollcartel.
Betriebsgeröthschaftem  s.  Bierbrauereien,  —  Branntweinbrennercien.

Betriebsräume  s.  Schlachträume.
Bevölkerungslisten  —  Aufnahme  neueer  .  .  .  ...  5.  Aug.  3.
Bezirkssteneteinnahmen,  erblaͤndische,  —  deren  encuns  und  Geschäftskris
  U„U7„  1.  Nov.  311.
Bierbrauereien  —  auch  die  nicht  gangbaren  unterliegen  der  Anmeldung.  99.  Jan.
—  Verbindlichkeit  zu  deren  allgemeiner  Anmeldunggg  413.  Dee.  472.

2
        <pb n="12" />
        (XII

)

 

 

 

Datum.Seite.
Biersteuerbeneficien  f.  Trank=  und  Biersteuerbeneficien.
Bigamie  —  deren  Bestrafung  ...  .  .  8.Febk.50fg.
Blindenanstalt  zu  Dresden  s.  Gemeinden.  -
Brandschaͤden  in  den  alten  Erblanden  —  sollen  nach  fuͤnf  Sechstheilen  des
wahren  Werths  der  Gebaͤude  verguͤtet  werden.  .  3.Apkil.93.
Brandversicherungssummen  s.  Immobiliarbrandvergütungen.
Branntweinbrennereien  —  auch  die  nicht  gangbaren  unterliegen  der  Anmeldung)7.  Jan.2.
—  Verbindlichkeit  zu  deren  allgemeiner  Anmeldung  ...  13.Dec.472.
Buͤcher  der  dresdner  Maͤkler  haben  gleiche  Beweiskraft,  wie  die  von  leipziger  Maͤt—
lern  gehaltenen  ..  ...14.April.111.
——tmtcmemwcrklcchen  Privilegio  gegen  Nachdruck  versehene  —  von  selbigen
  sind  künftighin  nur  zwei  Freieremplare  abzugeben  .  19.Aug.187.
Buͤrgerausschuͤsse  —  die  numerische  Organisation  und  erste  Vehi  08  betr.
(Landtagsabschied)  .  .  .  30.  Oct.  321.
Buͤrgermeister  s.  Stadträthe  und  Stadtgerichte.
Bürgerrecht  —  dessen  Gewinnung  ist  den  Mitgliedern  einer  Stadtgemeinde  bei
Betheiligung  ihrer  Kinder  mit  siädtischen  Freistellen  in  Landesschulen  nicht  anzusinnen
  31.  Jon.
—  dresdner,  —  muͤssen  die  dasigen  Mäkler  erlangen.  14.  April.5.
—  (..  Heimathsangehörigkeit.  „
Bürger=  und  Meisterrecht  f.  Armee.
Bundesbeschluß  vom  30.  October  1834.  wegen  Errichtung  eines  Schiedsgerichts
  zur  Entscheidung  der  t  Streiligkeiten  zwischen  den  Regierungen  und
den  Ständen  ......  ...  .  3«Dec.462.
C.
Calamitaͤten  s.  Weinberge.
Candidaten  des  Predigtamts  s.  Pfarr--  und  Schulämter.
Canon,  jährlicher,  für  Erbverwandlung  der  Lehne  22.  Febr.68
Canons,  wegen  eines  bestehenden  Gewerbes  an  Staatscassen  entrichteie,  —  werden
vom  1.  Januar  1835  an  nicht  weiter  erhohen  .  .  122.  Nov.  350.
Capitalverbrechen  s.  Strafe,  außerordentliche.
Cassatorische  Clausel  —  soll  der  kurzen  Verjaͤhrung  nicht  unterworfen  seyn.  26.  Oct.  1244.
Cassenanweisungen,  preussische,  s.  Postportosätzc.
Cassenbillets  —  deren  Annahme  und  Auswechselung  ohne  Aufgeld,  sotwie  theil-  .  ,
iveiseGleichstelliiiigderselbeniiiitpreiissischemCoiiraiitgelde.....30,JUH,  (158  «
—f.Postportosätze
CafsemVereinundSeehandlungsscheiiiePostportosalze.
Cavalerieverpflegungsgelder  s.  Steuern  und  Abgaben.
Cavalerieverpflegungsgeldererlaß  s.  Weinberge.
Censur  über  Anstellungsprüfung  für  geistliche  Aemter  s.  Pfarr=  und  Schulämter.
Centralsteuerangelegenheiten  —  deren  Beendigung  betreffend  120.  Sept.07.
Cessionen  fs.  Oberlausiß.
Charactersteuer  in  der  Oberlausitz  —  wird  vom  1.  Januar  1835.  an  nicht
weiter  erhoben  22.  Nov.50.
Chemnitz  —  Erhöhung  der  Gewerbeste  uer  einzelner  Contribnenten  dieser  Stadt  351.
Clausel  f.  Cassatorische  Clausel.
Coburg-Gotha  —=  Sachsen=  —  s.  Vagabonden  und  Ausgewiesene.

 

 

 

DParagr.
15  —  19.

 

ad  20.

15.
        <pb n="13" />
        (XIII.)

 

Coͤthen  —  Anhalt-—  s.  Zollcartel.

Collatoren  s.  Pfarr-  und  Schulaͤmter.

Collaturberechtigte  s.  Landesschulen.

Communalabgaben  —  Benutzung  der  Gewerbe=  und  Personalsteuer  durch  in  im  Voraus
  festzusetzende  Zuschlaͤge  zu  Aufbringung  ersterer  .

Communalleistungen  s.  Armee.

Concurs  s.  Abgaben  —  Staats—

Concurskosten,  besondere,  —  Befreiung  davon  s.  Abgaben  —  Staats-—.

Confirmation  berufener  Kirchen=  und  Schuldiener  s.  Pfarr=  und  Schulamter.


Convention  s.  Vagabonden  und  Ausgewiesene.

Courantbillets  s.  Cassenbillets,  —  DPostportosäte.

Courstage,  leipziger,  s.  Leipzig.

Courtage  der  verpflichteten  dresdner  Mäkleer

Criminalgeseßbuch  —  die  Erörterung  des  Enkwufs  bstn  2  eine  sindiche
Deputation  betreffend  (Landtagsabschied.t)  ...

Cultus  s.  Juͤdischer  Cultus.

C  t  b  1  .  .  .  .
C:::t::::  ljotkso  um  s.  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand.
D.

Declaration  des  Mostgewinnes  —  was  dabei  zu  beobachen

Defraudationen  .  Leipzig,  —  Manufactur=  und  Fabrikwaaren.

Dessau  =  Anhalt=  =  s.  Zollcartel.

Diebstahl  f.  Strafe  des  Diebstahls.

Dienstbarkeiten  und  Frohnen  —  Berücksschtigung  derselben  bei  Zusemmenkegung
  der  Grundstuch  ..  ...

Dienste  und  Frohnen  s.  Fest  der  Verkuͤndigung  Mariz.

Dienste,  zu  Lehn=  und  Allodialgütern  zugehörige,  durch  die  Landesabtretung  an
Preussen  betroffene  s.  Zinsen  cc.

Dienstpflicht

Dienstreserve  r  s.  Armee.

Discontocassenscheine,  leipziger,  s.  Postpor  tosäße.

Domainenfonds  f.  Staatsgut.

Dresden  —  revidirte  und  confirmirte  Mäklerordnung  daselbst

E.

Ehebruch  —  desen  Bestrauaaaa

Eigenlöhner  s.  Gewerkentage.

Eisenach  —  Sachsen-  Weimar-—  s.  Vagabonden  und  Ausgewiesene.

Elbschifffahrt  —  anderweite  sechsjährige  Verlängerung  der  wegen  des  Revisionsverfahrens
  auf  der  Elbe  unter  dem  23sten  Juni  1821.  abgeschlossenen  Convention

Elbschifffahrtsverkehr  —  die  von  selbigem  zu  erhebenden  Abgaben  betreffend.

Elbzoll  f.  Elbschifffahrtsverkehr.

Entführung  —  deren  Bestrafng

Entlassung  aus  der  Armee  s.  Armee.

Erbbriefe  f.  Lehne.

Erbgüter  s.  Lehnernenerung.

Erbverwandlung  der  Lehne  —  erleichternde  Bestimmungen  hierübeern

Datum.

30.  Oct.

 

22.

22.  Nov.

14.  April.

23.  Sept.

14.  Juni.

14.  April.

8.  Febr.

10.  März.
25.  Jan.

8.  Febr.

Seite.

420.

116.
334.

202.
203.

143.

111.

50.

69.
38.

48fs  .

 

68.

 

Paragr.

18.

20.
II.  1.

12  —14.

6—  11.
        <pb n="14" />
        (IXIV

)

 

Erbverwandlungsurkunde  s.  Lehne.

Erneuerung  s.  Lehne.

Fabricanten  f.  Stempelgelder.

Fabrikwaaren,  inländische,  J.  Manufactur=  und  Fabrikwaaren.

Fest  der  Verkündigung  Mariä  —  dessen  Feier  im  J.  1834.  in  den  Kre

islanden:
  .

.  0  o  □—  ·

desgl.  in  der  oberlausitz  ..  ....
Finanzgesetz  fuͤr  1834.  bis  mit  1836.  .  ..  .  .
Finan,dltmstemtm—entscheidetubkrBedenken  in  Landrentenbankangelegenheikn


entscheidet  über  Classisication  der  Weinculturen.

führt  die  Oberaufsicht  über  Verwaltung  der  Staatsschuldencasse

kann  eine  Thorcontrole  der  Bankfleischer  anordnen

bei  selbigem  haben  verabschiedete  Soldaten  Beschwerden  in  Steuersa  chen

anzubringen

—  auf  selbiges  geht  vom  1.  Jannar  1835.  die  Verwaltung  des  Steuerund

  Abgabenwesens  in  der  Oberlausitzi  über

Fleischergewicht  dient  bei  Verwiegung  und  Meldung  der  Schahtc=  zum
Maasstabe

Fleischliche  Vergehungen  —  Vestrafung  derselben  und  einiger  hiermit  in  Ver—
bindung  stehender  Verbrechen

Fleischsteuerbefreiung  milder  Stiftungen  2c.  —  deren  Wegfall  und  desfallsge
Entschädigung

Fleischsteuerverwaltung  Fngelegenheeiten,
tern  zu  erledigen

Fleischwerk,  vereinländisches,  im  Einzelnen  eingebrachtes,  —  Einfuhruns-  Entrich—

tung  und  Controle  der  desfallsigen  Verbrauchsabgabe

die  desfallsige  Verbrauchsabgabe  ist  in  valvationmäßigen  Münzsorten  abzuführen

Bestrafung  der  Hinterziehungen  vorgedachter  Verbrauchsteener

·  ·  r“*  ·  ri  ·  4  4  r□—

—  4  ·  ·  0

o
—

—-—-


4  ·

·  ·  ·  ·  ri  4

altere,  *7  vor  den  Justizäma—



—  —

Fluren  —  deren  Vermessung  (Landtagsabschied))))):  m.4
Freibierberechtigung  s.  Trank=  und  Biersteuerbene  ficien.
Freieremplare  von  Büchern  s.  Bücher.

Freipässe  —  deren  Ertheilung  für  besondere  Fälle-  .....  .
Freistellen  in  den  Landesschulen  s.  Landesschulen.

Frohnen  s.  Dienstbarkeiten  und  Frohnen,  —  Fest  der  Verkündigung

Marid.
Frost  s.  Weinberge.

G.
Geftüthe  s.  Weinberge.
Geistliche,  anzustellende,  s.  Pfarr=  und  Schulämter.

Geistliche  Behörden  —  Abfassung  und  Abgabe  von  Geburtslisten  durch  selbige
Gelehrten=  und  Volksschulen  —  welche  Summe  zu  deren  Verbesserung  in  den
Jahren  1835.  und  1836.  zu  verwenden
Gemeinden  —  Verbiddlichkeit  derselben,  zur  Verpflegung  ihrer,  in  die  Landes-Datum.



15.  Febr.

1833.
1834.

23.  Sept.

29.  —
4.  Oct.

26.

2.  Dec.

4.  Oct.

8.  Febr.
6.  Dec.

4.  Oct.
29.

1
1

30.

AKvdoia  K

.Oct.

 

 

(4.  Noo.
30.  Derc.

Nov.

.—

473.

Seite.

61.
62.
345.

201  g.
210.
225.

482.
226.

47.
475.
228.
233.
234.

235.
325.

274fg.
345.

Paragr.

46.

12.
19.  a.

18.
1.
        <pb n="15" />
        (XV  )

 

Datum.Seite.  Paragr.
Heil=  und  Versorganstalten,  auch  Blindenanstalt  zu  Dresden  aufgenommenen
  Armen  beizutragen  „  26.  Mai.125.
Gemeinden  —  deren  subsidiarische  Leistungen  wegen  der  in  vorgedachte  nstalten  anfzunehmenden
  Armen  ...........  --127.
Gemeinheitstheilungen  s.  Ablösungen  2c.
Gendarmerie  —  deren  Direction  in  der  Oberlausit  .  2.Dec.482.  4.
Generalcommission  fuͤr  Abloͤsungen  und  Gemeinhelts  heilungen  s.  Ablösu  ngsbehörden.

Gerich  ls-  rein  willkührliche,  —  mit  welcher  Ausnahme  die  von  einem  Richter
  auss  erhalb  seines  Gerichtsbezirks  unternommenen  Handlungen  derselben
nichtig  sind  ..........  ...26.0ct.245.  VII.
Gerichtsstand  der  dresdner  Räkler  .  ...14.Aprit.115.  15.
—  des  Arrests  —  begruͤndet  den  Gerichtsstand  für  die  Hauptklage  .256.  Oct.245.  VI.
Gesammte  Hand  f.  Mitbelehnschafterneuerung.
Gesammt=  Ministerium  —  die  aus  demselben  zeither  an  die  oberlausißer
Behörden  erlassenen  Verfügungen  ergehen  vom  1.  Januar  1835.  aus  den
Departements  Ministerien  .....  2.D-ec.481.  1.
Gesammtregierung  zu  Glauchau  s.  Viehbestandslisten.
Gesandte  und  Geschäftsträger,  am  sachsischen  Hofe  beglanbigte  —  deren  Be-  4
freiung  von  Einfuhr=  und  Verbrauchsabgabhen  ..  6.  -  43.  1
Geschäftsträger  f#.  Gesandte.
Gesetze  und  Verordnungen  —  deren  Bekanntmachung  vom  1.  Januar  1835.  an.  6.  Sept  8.
Gesetz=  und  Verordnungsblatt  —  dessen  Ausgabe  und  Versendung,  Bestellung,
Zusendung,  Bezahlung  und  Aufbewahruug  "  "  3.
—  dessen  Redaction  ist  dem  Gesammtministerio  untergeordnet  :  „"  1189.  2.
Getreidemarkt  zu  Leipzig  s.  Leipzig.
Gewerbe,  welche  Summe  zu  deren  Belebung  und  Unterstuͤtzung  in  den  Jahren  1835.
und  1836.  zu  verwenden.  ..  .  ..  114.  Nov.  346.  1.
Gewerbesteuerscheine  —  deren  Ertheilung  und  Ausstellung22.  31|8.  55—56.
Gewerbe=  und  Personalsteuer  —  gesetzliche  Bestimmungen  über  die  Verbiwdlch=  «
keit  zu  Entrichtung  und  über  die  Erhebungsweise  derselben  :„  l3490.
I.  Abschnitt.  Von  der  Verbindlichkeit  zu  Entrichtung  derselben  .  --350fgg.2——43.
l  Abtheilung.  Gewerbesteuer  —  22  22  22222422422  —  2  —  2—21.
Wer  selbige  zu  erlegen  hat.  „  850.  2.
Unterschied  der  Steuersaͤtze  nach  dem  Wohnorte  des  Steuerpflichtigen  2  13350fg.  3.
Verzcichniß  der  großen,  mittlern  und  kleinen  Staͤdte  im  Koͤnig—
reich  Sachsen  .  ..  dle  26(376fag.
1.  Unterabtheilung.  Kaufleute  090  .e  2331  fg.  4.
2.  Unterabtheilung.  Haäͤndler..  ...  e  552fg.  5.
3.  Unterabtheilung.  Fabrikanten  353f9.6—7.
4.  Unterabtheilung.  Gast=  und  Speisewirthe  Ku.  ...  --354fg«8-»9
5.  Unterabtheilung.  Baͤcker  und  Fleischer  ...  --355fg,10-11
6.  Unterabtheilung.  Vranntweinbrenner  und  Bierbrauer  .  356.  12.
7.  Unterabtheilung.  Muͤhlwerte..  ....  =  356fg.3—14.
8.  Unterabtheilung.  Schiffer  .  .357fg.15—16.

 

 

4
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        (XVI

)

 

9.
10.

Unterabtheilung.
Unterabtheilung.

betreiben  .
Unterabtheilung.  Mächter  von  Grundstücken  ic.  .
Unterabtheilung.  Kuͤnstler,  Handwerker  und  andere  Gewerbetreibende

Verzeichniß  der  von  selbigen  zu  entrichtenden  Gewerbesteuer
Allgemeine  Vorschriften
II.  Abtheilung.  Personalsteuer
1.  Unterabtheilung.  Beamte  .
Tarif  der  Personensteuerbeitraͤge  der  Beamten  vom  Hofetat
2.  Unterabtheilung.  Gelehrte,  Kunstler  2c.  .  .
Verzeichniß  der  von  selbigen  zu  entrichtenden  Persena  sieuer  sbe
3.  Unterabtheilung.  Prädicatisten  .
TarcfderPersonalstcuerbettragc  letzterer
4.  Unterabtheilung.  Grundstücksbesitzer
Tarif  der  Personalsteuerbeiträge  lesterer
5.  Unterabtheilung.  Personen,  welche  ohne  bestimmten  Erwerbszweig
von  ihrem  Vermögen  leben
6.  Unterabtheilung.  Gewerbsgehülfen  und  dienstleistende  Personen
Verzeichniß  der  von  selbigen  zu  entrichtenden  Personalsteuersätze
7.  Unterabtheilung.  Personen,  welche  in  den  Unterabtheilungen  1—6
nicht  begriffen  sind
III.  Abtheilung.  Befrciungen  und  Ermäsigungen  bei  der  Gewerbe=
  und  Personalsteuer
II.  Abschnitt.  Von  der  Erhebungsweise
—  Besondere  Vorschriften  zu  Ausführung  vorberührter  beselichen  Besimmungen
Muster  zu  den  über  die  Gewerbe=  und  Hersonalskeuer  zu  haltenden  Journalen,
  Manualen  und  Rechnungen—  sowie  Individualverzeichnissen
  .  «

Gewerbe=  und  Hersonalsteuerhinterziehung  —  deren  Eintritt,  Untersuchung
und  Bestrafung  .  .
Gewerb=  und  bersonenkenerbefreiung  verabschiedeter  Soldaten  —  Gratification

  statt  selbiger
Gewerken,  bergbauende,  —  deren  Rechte  und  Befugnisse
Gewerkentage  —  deren  Regulirung  und  Theilnahme  an  selbigen  betr.
Gewichtsbescheinigung  zu  einem  Schlachtscheine  —  Muster  dazu
Gotha  —  Sachsen-  Coburg  .  Vagabonden  und  Ausgewiesene.
Grundgqguatember  —  in  welchen  Fällen  Moderatio  derselben  verfügt  werden  soll
Grundsteuern  =  Accis-—  s.  Accisgrundsteuern.
Grundsteuersystem,  neues,  —  Genehmigung  der  ständischen  Erklärung  und  Auträge
wegen  Bearbeitung  desselben  (Landtagsabschieddd)
Grundstucke  —  öffentliche  Bekanntmachung  eingegangener  Gesuche  auf  Zu  san  menlegung
  derselben  (Landtagsabschied)  -
—AustmttelungdesFlachentnhaltv  derselben  (Landtaqsabscl)ced)
zu  einer  Gemeinde  nicht  gehoͤrige,  haben  in  Beziehung  auf  Armenversorgung

einem  Heimathsbezirke  sich  anzuschließen
s.  Zusammenlegung.

Güter  ausländischer  Unmündigen  s.  Ausländer,  unmündige.

Fuhrleute  und  Pferdeverleiher  .

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11.
12.

·  ·  *ô

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r—i-  4  4
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*  4  ·  ·  rl

Dersonen,  welche  ein  Gewerbe  im  Umherzichen

 

 

 

 

 

 

Datum.  sSeite.  JParagr.
22.  Nov.  358.  17.

:  8350  18.

-  -  359  fg.  19.

-  -  360fg.  20.

2  1378fgg.  A4.
-21361  fg.  21.

-2  362  f99.122  —37.

--2  1362fg.  22  23.

-2  388  fgg.  B.

=  *  363g.  24—w25

:  .  394  9g.C.

364fg.26  —29.

-  -  396fgg.  .

-  365.  30  —31.

-  -  405  fg.  E.

:  365.  32  —3464.
*  366.  35.
—i

*  3366.  36—37.

8366fg9.38  —43.

.1368fg9944—  71.

—24n415fgg.

:  422(f#.

-  -  374.fg.  67  —70.
26.  Oct.  260  fg.  94—  95
1.  Nov.330.
-213343.

4.  Oct.  1230.
22.  Nov.  350.  1.
30.  Oct.  325.  19.
321.  ad  33.

-  -  325.  19  a.  1
26.  Nor.  449.  3.

l
        <pb n="17" />
        (XxVII)

 

H.

Hagelschlag  s.  Weinberge.

Handgelöbniß  s.  Armee.

Hauptauswechselungscasse  in  Dresden  —  gegen  welche  Münzsorten  bei  febt
ger  die  Cassenbillets  und  Courantbillets  auszuwechsen.

Hauptsteuerämter  —  haben  für  Deckung  unberichtigter  Weinsteuer  Sorge  zu  tragen

Haussuchungen  wegen  Schlachtsteuerhinterziehungen  —  Verfahren  dabei

wegen  Verdachts  verübter  Weinsteuerhinterziehung

Heimathsangehörigkeit  —  geseßliche  Bestimmungen  darübern

—  Ausführung  dieser  geseczlichen  Vesiimmungen.

Heimathschein  —  Formular  daagaa

Hessen-Homburg  f.  Zollcartel.

Homburg  —  Hessen-—  K.  Zollcartel.

Hutungen,  gegenseitige,  nach  Analogie  der  Gemeinschaft  zu  beurtheilende,  —  deren
Aufhebung  und  desfallsige  Competenz  der  Ablöôsungsbehörden  .

Hutungsgerechtigkeit  s.  Trift-  und  Hutungsgerechtigkeit.

Hypotheken  —  Berücksichtigung  derselben  bei  Zusammenlegung  der  Grundstücke
J.
Immobiliarbrandverguͤtungen  —  prorisorische  Beschraͤnkung  dersclben  in  den
alten  Erblanden  ...  ...  ...

Incest  —  dessen  Bestrafung  ..  .

Injurien  —  Aufhebung  einiger  Bestimmungen  des  Mandats  wider  die  Selbstrache
vom  2.  Juli  1712.  rücksichtlich  deren  Bestrafunngg

Inspectoren,  geistliche,  s.  Schuloisitationen.

Interrogatoricu  —  sind,  auch  wenn  dabei  auswärtige  Zeugen  gebraucht  werden,
im  HPro=  und  Reproductionstermine  einzureichen

Züdischer  Cultus  —  derselbe,  ingleichen  die  jüdischen  Schulen  werden  unter  die
Obcraufsicht  des  Ministeriü#  des  Cultus  und  des  öffentlichen  Unterrichts  gestellt.

K.

Kalender  —  welche  Bezirkssteucreinnahmen  deren  Bestempelung  zu  besorgen

Kammercreditcasse  s.  Staatsschuldencasse.

Kammergutssteuereinnahme  zu  Pillnitz  —  ist  vom  1.  Januar  1835.
aufgehoecen.

Karten  fs.  Spielkarten.

Kartenfabrikanten  haben  monatlich  Lagerbestandverzeichnisse  einzureichen

Kosten  bei  Besetzung  evangelisch--lutherischer  HPfarr=  und  Schulämter  s.  Pfarrund
  Schulämter.

Kostenfreiheit  s.  Stempel=  und  Kostenfreibelt.

Kreisdirectionen  —  die  Eintheilung  der  Bezirke  derselben  betr.  (Landtagsabschied.)

—  bilden  die  mittlere  Reclamationsinstanz  in  Aushehungsangelegenheitten


—  auf  deren  Antrag  toͤnnen  die  Verpflegungsbeiträge  für  die  in

an

3

Daium.

30.  Juli.
23.  Sept.

4.  Oct.
23.

ie
K

25.  Oct.

14.  Juni.

3.  April.
8.  Febr.

23.  Oct.

27.  Oct.

20.  Dec.

1.  Nov.

G
—  7

25.  Febr.

30.  Oct.
26.  -

 

Sept.
.  Nov.

Seite.

154.
202.

204.
449.
456.
460.

337.
147.
150.

93.
95.

243.

247.

540.

313.
311.

64.—

333.
253.

 

 

Paragr.

7.
33.
15.—17.

27.
41.

20  —21.

II.

24.
19.
        <pb n="18" />
        (IXVII)

 

Landes=  Heil=  und  Versorganstalten  aufgenommenen  Armen
ermäsiget  werden  »

Kreissteuereinnahmen  —  sind  vom  1.  Januar  1835.  an  aufgehoben  ...
Kreissteuerräthe  —  bilden  die  Mittelbehörde  in  Steuerverwaltungsangelegenheiten
Kriegsleistungen,  ältere,  s.  Peräguations=  #2c.  Angelegenheiten.

4

 

Kriegsministerium  —  selbigem  ist  die  obere  Leitung  der  Rekrutirung  überlassen
s.  Armee.

Kriegsreserve  f(.  Armec.
Kuppelei  —  deren  Bestrafung

.———  .

L.

Landesldirection  —  selbiger  steht  die  Verpflichtung  und  Einweisung  der  Sürgermeister
  in  den  Erblanden  zu.  .

an  selbige  sind  die  Viehbestandbez  irkstabellen  einzusenden

Heil=  und  Versorganstalten  —  Verpflegung  der  darin  aufgenommenen

  Armen  s.  Gemeinden.

Landesjustizcollegium  —  selbigem  steht  die  Ter##chunz  n  und  Einweisung  der

Stadtrichter  in  den  Erblanden  zu.  Z

Landesschulden,  ältere  dreiprocentige,  .  Steuerscheine.

s.  Oberlausiß.

Laudesschulen  zu  Meissen  und  Grimma  —  Freistellen  daselbst  sind  stempel=  und
gebührenfrei  und  ohne  Gegenleistung  zu  vergeben

4

Landesri

  r—i  4

*  0

Lanudgendarmerie  —  ist  von  der  Personalsteuer  befreit
Landrentenbank  —  deren  Einrichtung  in  den  Kreislanden  .

.  .

in  der  Oberlausitz

Landrentenbankgelder  —  deren  Einnahme  und  Berechnung  durch  die  Bezicks
steuereinnahmen  .  .

Landrentenbriefe  —  deren  aͤussere  Form  ..

Landschaftliche  Obligationen  ..  Obligationen,  lanoschaftliche.

Landtag  s.  Wahlgeseß.

Landtagsabgcordnete  s.  Wahl.

Landtagsabschied  für  die  Ständeversammlung  des  Jahres  1832.

Land=  und  Miethkutscher,  inländische,  bleiben  vom  1.  Januar  1835.  an  von
Entrichtung  der  durch  Bekanntmachung  vom  12.  November  1828.  geordneten
  Abgabe  zur  Postcasse  befreit  .  .  ....

s.  Gewerbesteuer  (Ote  Unterabtheilung.)

Lehne  —  die  Abaͤnderung  einiger  darauf  und  auf  Rittergüter  sich  beziehenden  Bestimmungen
  betr.  ..  ..  ..  .

.  .  .

.  .

auf  den  Fall  stehende,  —  bei  Gesuchen  um  Erbverwandlung  derselben  soll
Billigkeit  vorwalten  (Landtagsabschied.)
s.  Erbverwandlung.
Lehnerneuerung  —  in  welchen  Faͤllen  dieselbe  nicht  mehr  erforderlich  seyn  soll.
Lehnsreichung  der  zusammengelegten  Grundstuͤcke  findet  nicht  Statt
Lehn=  und  Allodialgüter  f.  Zinsen  cc.

Lehrlinge  s.  Armee.

·  4  4

——

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum.  JSeite.  Paragr.
26.  Mail16.4
1.  Nov.  311.  1.
-  -  314.  10.
26.  Oct.3  17.
8.  Febr.52  fg.  26—27.
31.  Mai.  131.  2.
4.  Frb.S.  51
31.  Mai.  131.  2  fog.
31.  Jan.45.
22.  Nov.]367.  39.
1833.
30.  Dech1
-  -  27.
1834.
1.  Nov.  311.  sg.  3.  5.
20  Mai.  123.
30.  Oct.  317.
350.  1.
22.  415.  2.
22.NFebr.)67.
Dec.61.
30.  Oct.  20.  ach  5.
22.  Febr.  67.  1.
14.  Jun.  150.  41.
l
l
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        (XIX.)

 

Leipzig  —  (Maͤklerordnung)  —  Verlegung  der  in  der  leipziger  Mäklerordnung  §.  42.
bestimmten  beiden  Courstage  ...  ...  ..

Ordnung  des  dasigen  Getreidemarkts
deren  Bestaͤtigung  .  ..
die  Vollendung  des  daselbst
betr.  smirtagsnhschied.)  ..........

Meßordnung  fuͤr  —  Nachtrag  dazu  hinsichtlich  der
wiederholten  Zollhinterziehungen
.  Messen  und  Märkte,  —  Meßunkosten,  —
Leipzig.

Lippe  fs.  Zollcartel.

Localquatemberquanta  s.  Ouatemberquanta  =  Local=  -.

M.

Mäklerordnung,  dresdner,  s.  Dresden.

Märkte  s.  Messen  und  Märkte.

Mahlzeiten  bei  Proben  und  Investituren  s.  Pfarr=  und  Schulämter.
Manufactur=  und  Fabrikwaaren,  nach  Messen  ausser  dem  Zollvereinsgebiet
ausgeführte  und  von  da  wieder  eingehende,  inländische,  —  deren  Behandlung
  ...  .  ·
desfallsige  Verfaͤlschungen  und  Defraudationen  —  deren
Bestrafung....T............
welchedersclbenzollfreizurückgebrachtwcrdendürer.....
Muster  zur  Versendunganmeldung  derselben

Maric  f.  Fest  der  Verkündigung  Mari.

Mecklenburg-Schwerin  (f.  Zollcartel.

Medicinaldirectorlum  zu  Dresden  f.  Armee.

Meiningen  =  Sachsen=  —  s.  Vagabonden  und  Ausgewiesene.
Meisterrecht  s.  Armce.

Messen  und  Märkte,  hierländische,  —  bei  deren  Besuchung  findet  hinsichtlich  der
Unterthanen  der  Zollvereinstaaten  ein  Unterschied  zwischen
In=  und  Ausländern  nicht  Statt  in  den  Kreislanden
desgl.  in  der  Oberlausis  .  .
Meßguͤter  s.  Meßunkosten.

Meßordnung  (.  Leipzig.

Meßunkosten  —  deren  Erhebung  von  den  in  Leipzig  eingehenden  Meßgatern
Meßversendungen  ausser  dem  Zollvereinsgebier  s.  Manufactur=  und  Fabrikzu

  errichtenden  Universitätsgebäudes

Strafoerschärfung  bei

4  ·#

zu

Studirende

—  —

waaren.

Miethkutscher  s.  Land-  und  Miethkutscher.

Militairdeputation  in  der  Oberlausitz  —  deren  Aufloͤsung  und  Uebergang
der  Geschäfte  derselben  auf  den  dasigen  Amtshauptman

Militairpersonen,  active  und  verabschiedete,  —  deren  Befreiung  von  Gewerbeund
  Personalstener  ............

Militairpflicht  s.  Armee,  —  Vagabonden  und  Ausgewiesene.
Militairpflichtige  —  die  Ausseßzung  der  vorläufigen  ersten  Meldung  und  Gestellung
  derselben  im  Jahre  1834.  btr.

3

Datum.
29.  Oct.
6.  -
8.  Dec.
30.  Oct.

23.  Juli.

26.M

A  M

26.  April
30.  -

24.  Maͤrz.

2.  Dec.
22.  Nov.

11.  Jan.

 

Seite.
338.
465.

333.
164.

81.

87.
88fg.
9Ofgg.

105.
110.

74.

481.
367.

35.

 

 

Paragr.

23.

co

39.
40.
        <pb n="20" />
        (  XT)

 

Militairstrafgesetzbuch  —  dessen  Bekanntmachung  betr.  (Landtagsabschied.)

Ministerium  der  Finanzen  f.  Finanzministerium.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  —  Verhältniß

desselben  zu  den  geistlichen  Behörden  der  Oberlausig  vom  1.  Januar  1835.  an

s.  Jüdischer  Cultus.

Ministerium  des  Innern  —  zwei  Mitglieder  dessen  werden  der  Oberrekrutirungsbehoöͤrde
  zugeordnet.

·

bei  selbigem  sind  Beschwerden  über  Verweigerung  oder  Beschränkung  zugestandener
  Begünstigungen  verabschiedeter  Soldaten  anzubringen
Ministerium  des  Kriegs  s.  Kriegsministerium.

Mitbelehnschaften  an  Rittergutern  in  den  Kreislanden  —  sollen  auch  vom

Bauernstande  erlangt  werden  konnen
Mitbelehnschafterneuerung  —  findet  bei  knnr  in  der  P  des
Hauptvasallen  nicht  weiter  Stat  .  ..  ..

Most  —  was  bei  dessen  Verkauf  zu  beobachen:

N.

Nothzucht  —  deren  Bestrafung.

O.

Oberamtsregierung  —  selbiger  steht  die  Verpflichtung  und  Einweisung  der  Buͤr—
germeister  und  Stadtrichter  in  der  Oberlausitz  zu

an  selbige  ist  die  Hauptübersicht  des  Viehbestandes  einzusenden  .
Oberlausitz  —  die  von  derselben  auf  die  Staatsschuldencasse  zu  uberuchmenden
Landesschulden

daselbst  koͤnnen  Cessionen  und  Verpsändungen“  der  auf  Allodialgrundstäcken
hypothekarisch  versicherten  Forderungen,  ohne  Mitwirkung  des  Nichters  des
verpfändeten  Grundstücks,  fernerhin  gültiger  Weise  erfolgen

die  über  die  Veränderungen  in  der  Particularverfassung  und  Verwaltung
derselben  abgeschlossene  Uebereinkunft  betr.  (Landtagsabschied.)

die  dasigen  Landesschulden  betr.  (Landtagsabschiedt)

Urkunde,  die  durch  Anwendung  der  Verfassung  des  Königreichs  Sachsen  auf
die  Oberlausig  bedingte  Modiftcation  der  Particularverfassung  dieser  Provinz  betr.
CDie  Ucebersicht  des  Inhalts  derselben  befindet  sich  S.  510  flgg.)
Verfahren  zu  Ausmittelung  der  Beitragsquote  dasiger  Provinz  zum  allgemeinen
  Staatsbedarfe  (Beilage  O  zur  Vertragsurkunde.t)

die  durch  die  wegen  Modiftcation  der  lausitßer  Provinzialverfassung  inre
Uebereinkunft  hervorgehenden  Veränderungen  berr.

s.  Pfarr=  und  Schulämter.

Oberzollräthe  —  deren  Hofrang  berr.  k%
Obligationen,  landschaftliche,  dltere  dreiprocentige,  verloosbare,  —  deren

Tilgung  und  Umtausch  gegen  Obligationen  der  dreiprocentigen  Anleihe  vom
Jahre  1830.  .  ..

s.  Steuerscheine.

—  —

4  ·  ·"  -  4  4  ·  ·.  2  r□  ·  ·  ·  r  ·  ·
—

Datum.
30.

2.  Dec.

26.  Oct.

26.  Oct.

30.  —

-
*  —

17.  Nov.

2.  Dec.

13.  Jan.

27.  März.

 

Oct.

22.  Febr.

22.Febr.
0.  Dec.
23.  Sept.

8.  Febr.

Seite.
333.

481.

253.
271.

288.

67.

67.
461.
202efg.

47.

 

30.  Jun.
4.  Febr.

29.  Sept.

161.
60.

209.

245.

331.
333.

482.

513.—
481.
“*'di

107.

 

Paragr.
25.

17.
84.

5.

8  —11.
        <pb n="21" />
        (Axl)
Datum.]  Seite.  Paragr.
Oldenburg  f.  Zollcartel.
Ordination  s.  Pfarr=  und  Schulämter.
Ordnungswidrigkeiten  in  Beziehung  auf  die  Weinstener  —  deren  Bestrafung.23.  Sept.206.  23.
P.  «
Pacht-inwieweitselbigerbeiZufammenlcgungdchrundstückezuberücksichtigen14sJUU7148s30-37«
Paͤsse  s.  Armee,  —  Freipaͤsse.
Papiergeld  s.  Cassenbillets,  —  Postportosaͤtze.
Peraͤquations-Lieferungs-Aequivalentgelder-  und  Centralsteuer—
angelegenheiten  —  deren  Beendigung  berr.  .  .  20.  Sept.207.
Perikopen  s.  Predigtterte.
Personalstener  s.  Gewerbe=  und  Personalsteuer.
DPersonensteuer,  zeither  in  den  alten  Erblanden  zu  entrichten  gewesene,  —  ist
vom  1.  Januar  1835  an  aufgehoben  322.  Nov.|349.  1.
Pfarrer,  zu  Schulvisitationen  beauftragte,  s.  Schulvisitationen.
Pfarr=  und  Schulämter,  evangelisch  -lutherische  in  der  Oberlausitz  —  das
Verfahren  bei  deren  Besetzung,  sowie  die  von  den  Kirchen=  und  Schulinspectionen
  dabei  zu  erhebenden  Kosten  bett.  11.  Juli.  165.
Polizeibehörden  —  bei  welchen  Ausländern  selbige  auf  richtige  abfüdruns  der
Gewerbesteuer  Ruͤcksicht  zu  nehmen  haben  ...»....  .22.Rov.418i  11.
Porto  s.  Postportosaͤtze.  1191.  12  —13.
Postanstalten  —  Versendung  des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  durch  selbige  .6.  Sept.  184.  16  fas.
Postportosätze  für  Papiergeld  und  die  demselben  beizupackenden  Gegenstände  30.  Juli.157.
Präsentation  designirter  Schullehrer  s.  Pfarr=  und  Schulämter.
1834.  28.  Aug.  197.
Predigttexte  für  das  Kirchenjahr  ####  4  ..  .  .  5»Sepk«200,
Probe  der  anzustellenden  Kirchen-  und  Schuldiener  s.  Pfarr—  und  W  r.
Proceßverfahren  —  einige  Abänderungen  in  selbigem  betr.  27.  Oct.  1247.
Pruͤfung  anzustellender  Candidaten  des  Predigtamts!  .  Pfarr-  und  Schul,
—  anzustellender  Geistlichen  aͤmter.
—  der  in  Dresden  anzustellenden  Mäsller  144.  April]113.  6—9.
desgl.  der  dasigen  Mäklersubstituten  .  --120-  33.
—  anzustellender  Schullehrer  s.  Pfarr—  und  Schulämter.
O.
Quatemberbeiträge,  zeither  von  der  Nahrung  und  dem  Erwerb  als  rein  persönliche
  Abgabe  in  den  alten  Erblanden  erhobene,  —  s#nd  vom  1.  Januar
1835.  aufgehoben  .  ..  .22.Rov.349.  1.
Quatemberquanta  —  Local=  -,  von  den  Gemeinden  ferner  zu  vertretende,  —
in  wie  weit  selbige  zu  verminden  ..  .  --  349.  1.
Quatembersteuererlaß  s.  Weinberge.  415.
DTuatembersteuern  s.  Steuern  und  Abgaben.
        <pb n="22" />
        XXII

)

 

R.

Realbefreiungen,  bisher  bestandene,  —  Genehmigung  der  staͤndischen  Erklaͤrung
und  Antraͤge  wegen  deren  Aufhebung  (Landtagsabschied.)

Nechte,  zu  Lehn=  und  Allodialghtern  zugehörige,  durch  die  Landesabtretung  an  Hreussen
betroffene,  s.  Zinsen  2c.

Rechts  fragen,  zweifelhafte,  —  Entscheidung  einiger  derselben

RNecognitionsgebühr  s.  Elbschifffahrtsverkehr.

Recognitionsregistraturen  —  sind  wirksam,  wenn  sie  auch  auf  die  Siegel  der
anerkannten  Urkunde  sich  nicht  erstrecken  .  .

Regenguͤsse,  heftige,  s.  Weinberge.

Reiheschank  selbstgebrauter  Biere  —  ist  nicht  gewerbesteuerpflichtig

Reisekosten  berufener  Kirchen=  und  ernannter  Schuldiener  .  Pfarr=  und  Sch  ulämter.

Rekrutirung  s.  Armee,  —  Militairpflichtige.

Rekrutirungsbehörde  =  Ober--—

Rekrutirungsbezirke  1  Armec.

Rekrutirungscommissionen

Rentenbriese  —  deren  Anwendung  zur  Ausgleichung  bei  Zusammenlegung  der
Grundstücke  «  ..

s.  Landrentenbriefe.

Reserve  —  Dienst-  —

—  Kriegs—

Revision;  zu  Sicherung  der  Verbrauchsabgabe  von  vereinländischem,  im  Einzelnen

eingebrachten  Fleischwerk  .  ..  .
dechwerbennd  Personalsteuercataster

der  Tabaksblättervorräthe

zu  Sicherstellung  der  Weinsteuer

s.  Schlachtsteuer.

Revisionsverfahren  auf  der  Elbe  f.  Elbschifffahrt.

Rittergüter  —  zu  deren  Erwerbung  in  den  Kreislanden  ist  der  eernien  zuzulassen
  .  ..  .

Ritterguͤtsbesitzer  s.  Wahl.

4  4

4  4

s.  Armce.

4

4

4  4  4  4

S.
Sachsen  =  Coburg=  Gotha  f..  Vagabonden
Zollcartel.
Sachsen-Meiningen  s.  Vagabonden  und  Ausgewiesene.
Sachsen-Weimar-Eisenach  s.  Vagabonden  und  Ausgewiesene.
Schadenersatz  —  welchen  Falls  selbigen  die  Obrigkeit  den  durch  Wetterschäden  betroffenen
  Weinbergbesitzern  zu  leisten

Schichtmeister,  gewerkschaftliche,  .  Gewerken.

Schiedsgericht  zur  Entscheidung  der  Streitigkeiten  zwischen  den  Regierungen  und
den  Stuͤnden

Schiffmuͤhlen  —  sind  den  unbeweglichen  Sachent  in  rechtlicher  Hinsicht  gleich  zu  achten
Schlachsträume  —  deren  Anzeige  und  Beaussichtigung

Muster  zu  deren  Nachweisung

Schlachtschein  für  Bankschlächter,  Gast—  und  2  sowie  Zuscinmenihlachtende
  —  Muster  dazu

und  Ausgewiesene,  —

0  4  4

——

Datum.

30.  Oct.

 

26.  Oct.

46

2
2

20.  Oct.

 

Z.  Dec.
26.  Oct.

4.  Oct.

 

14.  Juni.

22.  Nov.
5.  April.
23.  Sept.

22.  Febr.

31.  Mai.

Seite.

2

44.

 

ꝛs

22.  Nov.  355.

147.

372.
98.

67.

 

 

325  fag.

 

234  fgg.

203fgg.

Paragr.

 

19fg.
VII.

9.

–

23—25.

 

 

4fgg.
59.

4—6.

11  fag.

17.

26  —29.
4
        <pb n="23" />
        (XXIII.)

 

 

Schlachtschein  fuͤr  diejenigen,  welche  zum  eigenen  Hausverbrauch  schlachten,  (Hausconsumenten,)
  —  Muster  dazu  .
Schlachtsteuer  —  gesesliche  Bestimmungen  urnd  deren  nennichun  vom  1.  4  an
1835.  an  .-.
Tarif,  nach  welchem  selbige  zu  erlegen  ..
besondere  Vorschriften  zu  Ausfuͤhrung  der  W  igen  beschlihen  Vesim—

mungen  .  ..
—istiii  valvationsmäsigen  Mönzsorten  zu  erlegen  ...
—  deren  Erhebung  in  den  schoͤnburgischen  Receßherrschaften  und  in  der  gerre
schaft  Wildenfels  ........  .

Schlachtsteiierhinterziehiingen—-derenBestrafiing....

Schlußzettel  der  dresdner  Maͤkler  haben  dieselbe  Beweisraft,  wie  die  von  leipziger
  Mäklern  ausgestellen  .  .....

Schocksteuererlaß  s.  Weinberge.

Schock=  und  Quatembersteuern,  sowie  Tovalerieverpflegungsgelder
(.  Steuern  und  Abgaben  .......

Schönburg  —  Fürsten  und  Grasen,  Herren  von  deren  Befreiung  vom
Militairdienste  ....

Schönburgische  Recehherrschaften  s.  Erbverwandlung,  —  Schlachtsteuer.


Schulaͤmter  s.  Pfarr-  und  Schulaͤmter.

Schulen  f.  Gelehrten=  und  Volksschulen,  —  Jüdischer  Cultus.

Schulinspectionen  s.  Pfarr=  und  Schulämter.

Schullehrer,  anzustellende,  s.  Pfarr=  und  Schulämter.

Schulpredigten  —  die  Wahl  des  Tertes  für  selbige  bleibt  den  Geistlichen  überlassen

Schulrevisoren  s.  Schulvisitationen.

Schulvisitationen  —  die  dafür  zu  erhebende  Auslösung  in  den  Kreislanden

Schwangere  —  einstweiliges  Unterkommen  derselben

Selbstrache  f.  Injurien.

Sensarie  der  verpflichteten  dresdner  Mäkler  s.  Courtage.

Spielkerten  —  die  Stempelsteuer  von  selbigen  betrrt.  ...

welche  Bezirkssteuereinnahmen  deren  Bestempelung  zu  besorgen  .

aiislandische,—VerbotdesEinbringensderselben.......

Sporteln  bei  Erbverwandlungen  der  Lehne  —  deren  Betrag  "

Staatsabgaben,  personliche,  directe  und  indirecte,  i.  Abgaben  =  Staats.  —.

Staatscassenbestände,  vorhandene,  —  deren  Verwendung  (Landtagsabschied.)

Staatsgerichtshof  —  Bestätigung  der  Mitglieder  und  des  Praesidü  desselben  bis
zum  Schluß  des  nächsten  ordentlichen  Landtags  (Landtagsabschied.)

Staatsgut  —  dessen  Veräußerung  und  Wiederanlegung  der  diesfallsgen  Einnahme
(Domainenfonds.)  —  (Landtagsabschied.)

Staatspapiere,  verschiedene  in  der  Hauptstaaiscasse  befwiche,  —  deren  Vernich—
tung  (Landtagsabschied.)  .  ...  ,

Staatsschuldencasse  —  deren  Einrichtung.

Staatsverwaltung  —  die  für  selbige  auf  die  Finanzperiode  1834.  bis  mit  1836.
ausgesetzten  Summen  und  deren  Deckung.

Stadträthe  —  ihnen  bleibt  die  Annahme  u  und  seln  der  oralkeer
nehmer  überlassen  ...

Datum.

v
M

M

**

.Oct.

26.  Oct.

28.  Aug.

21.  Mai.
26.  Nov.

1.  Nov.
31.  Mai.

30.  Oct.

—
2  -

—  *r!

29.  Sept.
14.  Nov.
1.

 

Nov.

14.  April.

25.  Febr.

22.  Febr.

250.

198.
140.
453.

63.
313.
152.

68.
324.
322.
324.

324.
209.

345.
313.

 

 

Paragr.

17.

17.
B.  2.
16.
17.
        <pb n="24" />
        (XXIV

)

 

Datum.  J  Seite.
Stadtraͤthe  und  Stadtgerichte  —  Verpflichtung  und  Einweisung  der  Mitglieder  Mai
derseltbteen.  31-Mai.131.
30.Juni.161.
Städteordnung,  allgemeine,  —  Abänderung  der  6.  20.  derselben  über  Heimaths-=recht
  enthaltenen  Bestimmung.  ....  .  26.  Nov.4455.
—  (.  Stadträthe  und  Stadtgerichte.
Stände  —  Entscheidung  der  zwischen  den  Regierungen  und  ihnen  entstehenden

Streitigkeiten  s.  Bundesbeschluß.

Ständeausschuß  zu  Verwaltung  der  Staatsschuldencasse  .28209.  Sept.  210.

Ständeversammlung  s.  Wahl,  —  Wahlgeseßz.

Statistischer  Verein  —  an  den  Centralcomité  desselben  sind  die  neuen  Bevölkerungslisten
  einzusenden  ........  5.Aug.174.

cte1ger,geweckscl)aftlcchc,fGewerken.

Stempel  zu  Erbverwandelungsurkunden  —  dessen  Betrag  22.  Febr.7.

Stempelgelder  von  Fabricanten  —  werden  vom  1.  Januar  1835.  an  nicht  w  weiter

  erhoben  ..  2122.  Nov.  350.
Stempelpapier  bei  Besetzung  der  bandesschulenfreistellen  ist  unzulässig  ..  34331.  Jan.  45.
Stempelsteuer  s.  Beistempel,  oberlausitzer,  —  Spielkarten.  «
Stempelsteuern  —  deren  Einnahme  und  Berechnung  durch  die  Bezirkssteuereinnahmen

  O  .  1.Rov.311fgg.
Stempelund  Kostenfreiheit  bei  Erorterungen  über  rimathsangehöri#

keit  ..  .26.-454.

—amtlcchcr  Zeugnisse  über  Militairbefreiungen  .  06.0ct.270.
Steuerämter  —  deren  Befugnisse  bei  Erhebung  und  Controle  der  Tabaksteuer  5.  April.)  97.
Steuerbehörden  —  die  Ablösungsrenten  erhebenden  in  den  Kreislanden  1  4.  3

—  —  desgl.  in  der  Oberlaufis  "  „  3.
Steuerbezirke,  erblaͤndische  —  deren  Errichtung  und  Umfang  ..  1834.  311  fag
Steuercapitalien,  verloosbare  aͤltere  dreiprocentige,  s.  Obligationen,  land—

schaftliche.

—  s.  Steuerscheine.
Steuersreditcasse  s.  Staatsschuldencasse.
Steuererlaß  s.  Weinberge.
Steuern,  directe,  —  Bildung  und  Einrichtung  der  Behoͤrden  für  Erhebung  derselben

  in  den  alten  Erblanden  .  --311.
Steuern  und  Abgaben,  fuͤr  die  Jahre  1835.  und  1836.  in  ntiichtende,  —  deren

  Erhebung  .  .  ..  14.  45
Steuerscheinc,  ältere  dreiprocentige  u  nv  erloosbate,  —  deren  Tilgung  und  Umtausch

  gegen  landschaftliche  Obligationen  der  dtehtoceniizen  Anleihe  vom  J.

1889  .  26.Sept.240-Steuer-
  und  Abgabenwesen  in  der  Oberlausitz  s.  Finan  zministerium.
Stiftssteuerein  nahme  zu  Wurzen  —  ist  vom  1.  Januat  1835.  an  aufgehoben

  .  .  1.  Nov.  311.
Strafe,  außerordentliche,  wegen  eines  Cepitatvertre  chens,  —  kann  bis  zu  20

Jahren  Zuchthausarbeit  gesteigert  werden  26.  Oct.46.

—  des  Diebstahls  —  welchen  Falls  selbige  wegen  227  eersen  und
zeitigen  Geständnisses  nicht  herabzusesen  =  46.

 

 

 

 

 

 

Paragr.

29.

3fgg.

25.
97.

X.

XI.
        <pb n="25" />
        (XXV  )

 

 

 

Datum.  sSeite.  Paragr.
Strafen  wegen  Uebertretung  aufgehobener  Abgabengesetze  —  wann  und  in  wie  1833.
wel  selbige  zu  erlassen  ..  31.  Der.
—  nach  dem  Mandate  vom  2.  Juli  1712.  zu  verbüßende  s.  Junjurien.
—  wegen  Hinterziehung  der  Militairpflicht  s.  Armee.
1834.
—  wecgen  des  Einbringens  ausländischer  Spielkarten.  .  31.  Mai.52.
Straf=  und  Versorganstalten  —  welche  Summe  zu  Ausführung  mehrer
Baue  und  Einrichtungen  in  lelbigen  in  den  Jahren  1835.  und  1836.  zu
verwenden  14.  Nov.46.  1.
Studirende  zu  Leipzig  —  worauf  die  Ariuihezeͤgnisse  *  4  in  den
Kreislanden  zu  richten..  ..  ...  .  2.  April.  101.
—  —  desgl.  in  der  Oberlausfsss  :  104.
—  —  s.  Armee.
Superintendenten  (.  Schuloisitationen.
Tabaksteuer  —  die  Erhebung  und  Controle  derselben  beertr.  5.  ÖC  97.
Thorcontrole  der  Bankfleischer  —  wo  und  wie  dieselbe  angeordnet  werden
kan  4.  Oct.  225.  34.
Tischtrunk,  trankstenerfreier  der  Rittergüter  —  Entschaͤdigung  dafür  iend
schied.)  „  .  130.  830.  9.
—  trank;  und  biersteuerfreier,  s.  Trank-  und  Biersteuerbenef#cien.
Trank=  und  Bierstenerbenefirien  und  deefallsige  Aequivalente  —  deren  474f—.  4f
Wegfall,  Entschädigung  dafuͤr  und  Abloͤsbarkeit..  .  ...  ..  6.  Dee.  479.5  99.
Trift=  und  Hutungsgerechtigkeit  —  Aufhebung  derselben  durch  Zusammenkegung
  der  Grundstüukee  .  .  .....  14.  Jun.  1142.  2.
144.  10.
u.
Ungehorsamsbeschuldigung  —  soll  im  Civil-  und  Edictalprocesfe  nicht  weiter
erforderlich  senn  ..  „  Oct.  ,
Unterpfandsrechtef  Hypotheken.  247  1.
Untersuchungen,  wegen  Uebertretung  aufgehobener  Abgabengesetze  anhängige,  1833.
—  welchen  Falls  selbige  fortzustellen  oder  niederzuschlaggen  31.  Dec..9
—  wecgen  fleischlicher  Vergehungen  bereits  anhaͤngige,  —  welche  der-  1834.
selben  beizulegen  ...  .8Febr54-33--34.
—wcgenHmterzkehungder  Melctatkpfltcht  s.  Aimet
Unzucht  —  deren  Bestrafung  7fag.
V.
Vagabonden  und  Ausgewiesene  —  Erläuterung  der  mit  den  grosherzoglich  und
herzoglich  sächsischen  Negierungen  wegen  Uebernahme  derselben  bestehenden  Wi
Conventionen  .........  ..  HIJJJUL  Igz
Verabschiedete  Soldaten  s.  Krmes,  —  Gewerb=  und  Personensteuer-  ·
befreiung.
Verabschiedung  s.  Armee.
Verbrauchsabgabe  s.  Fleischwerk.
        <pb n="26" />
        (XXVI  )

 

Seite.  Paragr.
Verbrechen,  mit  fleischlichen  Vergehungen  in  Verbindung  stehende,  —  deren  Be—
strafung  .  .  8.Febr.47.
Verfälschungen  s.  Manufactur=  und  Fabrikwaaren.
Verfahren,  processualisches  s.  Proceßverfahren.
—  rleichterliches,  —  dessen  Beschränkung  bei  fleischlichen  Vergehungen  :  "  52.  23.
Vergehungen  s.  Fleischliche  Vergehungen.
Verhaltscheine  —  deren  Beibringung  zum  Behufe  der  Niederlassung  an  einem
andern  als  dem  Heimathsorte  26.  Nov.  452.  17.
Verjährung  fleischlicher  Vergehungen  und  damit  in  Verbindung  stehender  Verbrechen  8.  Febr.  53  31.
—  s.  Cassatorische  Clausel,  —  Schlachtsteuer.
Verkündigung  f.  Fest  der  Verkündigung  Marié.
Verlassenschaftsvertreter  s.  WiedereinsetWung  in  den  vorigen  Stand.
Verleger,  gewerkschaftliche,  s.  Gewerken.
Verordnungen  f.  Gesetze  und  Verordnungen.
Verpfändungen  f.  Oberlausiß.
Verpflegungsbeiträge  s.  Gemeinden.
Versicherungssumme  f.  Immobiliarbrandvergqütungen.
Verzugszinsen  —  können,  wenn  auch  vor  dem  Verzuge  geringere  Zinsen  zu  be-  "„  x
zahlen  waren,  dennoch  nach  5  vom  Hundert  gefordert  werden  26.  Oct.  244.  IV.
Viehbestandslisten  —  deren  Aufnahme  in  den  Kreislanden  betr.  .  .  .  4.Febr.  57.
—  —  deegl.  in  der  Oberlausiss  .2  *"*  "  60.
Vocation  zu  Pfarr=  und  Schulämtern  s.  Pfarr=  und  Sch  ulämter.
Volksschulen  s.  Gelehrten=  und  Volksschulen.
Volkszählung  s.  Bevölkerungslisten.
Vorladungen  und  Bekanntmachungen,  öffentliche,  in  Criminal=  und  Cirvilsachen,
  ingleichen  bei  nothwendigen  Subhastationen  —  wie  dabei  zu  verfahrcn27.  Oct.  247.  III.
Vormund  ausländischer  Unmündigen  s.  Ausländer,  unmündige.
W.
Waaren,  auf  der  Elbe  ein-,  aus=  und  durchgehende,  s.  Elbschifffahrtsverkehr.
—  —  Manufactur=  und  Fabrik=  -,  inländische,  K.  Manufacturund
  Fabrikwaaren.
—  meoßunkostenpflichtige  s.  Mehunkosten.
Wahl  eines  Landtagsabgeordneten  der  Nittergutsbesitzer  —  die  dazu
erforderliche  Zahl  von  Stimmberechtigten  betr.  1.  Nor.300  ffdl1—6.
—  als  städtischer  Landtagsabgeordneter  —  das  don  befihizende  ꝝ  Ver—
moͤgen  oder  Einkommen  betr.  ..  :  410.  7—9.
Wahlgeseß  —  die  Vervollständigung  des  6.  55.  betr.  ...  4.  Jan.  33.
Wahlmann  s.  Wahlgesetz.
Waldeck  s.  Zollcartel.
Wanderbuͤcher  s.  Armee.
Weimar-Eisenach  =  Sachsen-—  s.  Vagabonden  und  Ausgewiesene:-Weinberge
  —  Steuererlaß  wegen  der  Wetterschäden  in  selbtgen  31.  Mai.133.
Weinculturen  —  Umffang  der  Classenbezirke  und  Classisication  selbiger  23.  Sept.201.  1—3.
Weinstener  von  inländischem  Weine  —  deren  Erhebung  und  Controlirung  O  —
Weinsteuererlaß  —  wenn  solcher  Statt  findet...  ..  ...  2  1204fg.  18  20.

Datum.
        <pb n="27" />
        (XXVII)

 

Datum.  v  Se-  Paragr.

Weinsteuerermäßigung  —  deren  Zulässigket:  23  t.  1205  fg.  20.
Wetterschäden  s.  Weinberge.
Wiedereinsehung  in  den  vorigen  Stand  —  auf  solche  haben  Curatores  bonorum,

  Curatores  litis  und  Verlassenschaftsvertreter  Anspruucc  6.  Oct.  245.  IX.
Wildenfels,  Herrschaft,  "  s.  Erbverwandlung,  —  Schlachtsteuer.

Z.

Zinsen,  Dienste  oder  andere  Rechte,  zu  Lehn=  und  Allodialgütern  zugehörige,

durch  die  Landesabtretung  an  Preussen  betroffene,  —  sind  nicht  als  besondere

  Lehne  anzusehen  ..  ....  12.  Mai.  122.
Zinsscheine  von  Staatspapieren  s.  Postportosaäbe.
Zollcartel  der  Zollvereinstaaten  —  selbigem  treten  Sachsen-Coburg-Gotha,  Oldenburg,

  Anhalt-Dessau,  Anhalt-  Bernburg,  Anhalt=  Cothen,  Waldeck  und  Hessen-Homburg

  bel  ..--  19.  März.  73.

—  Beitritt  von  Mecklenburg-  Schwerin  und  Lippe  zu  selbigem  ..  123.  April.  109.

Zollhinterziehungen  im  Meßverkehr  s.  Leipzis—
Jollräthe  —  deren  Hofrang  betr.  13.  Jan.37.
Zurich,  Universität,  —  deren  Besuch  wird  den  unterthanen  des  önhneihe  Spo

nicht  gestattet  .  4.  Dec.  471.
Insammenlegung  der  Grurdstücke  –  gesegliche  Bestimmungen  hierüber  .  14.  Jun.  141.
Iwanggesinde  —  fur  selbiges  hat  die  Dienstherrschaft  die  Personalstener  zu

entrichten  ......  .22.Nov.367s  38.

—  (.  Fest  der  Verkündigung  Mariä.
        <pb n="28" />
        <pb n="29" />
        (1  )
Sammilung

der

Gesetze  und  Verordnungen
für  das  Königreich  Sachsen.
Istes  Stuͤck,  vom  Jahre  1834.

 

 

 

A  1.)  Generalverordnung

der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,
die  Landrentenbank  betreffend;
vom  30sten  December  1833.

In  dem  Gesetze  über  die  Errichcung  der  Landrentenbank  vom  17ten  März  1832  ist  bereits
ausgesprochen,  daß  die  bei  Ablösung  von  Dienstbarkeiten  auf  die  verpflichteren  Grundstücke  übernommenen
  Geldrenten,  insoweit  sie  von  den  Berechtigten,  gegen  Empfang  von  Rentenbriesen,
  an  die  tandrentenbank  überwiesen  werden,  in  ein  für  jeden  Ort  anzulegendes  Rencenkataster
  eingetragen  und,  nach  Anleitung  dieses  Katasters,  durch  die  Orts-Steuereinnahmen
erhoben  werden  sollen;  das  Nähere  aber  über  die  Bezeichnung  und  Einrichtungen  der  diese
Renten  erhebenden  Steuerbehörden,  sowie  über  die  der  tandrentenbank  selbst  zu  gebende
Einrichtung,  ist  99.  5.  und  23.  besondern  Verordnungen  vorbehalten  geblieben.
In  dieser  Beziehung  wird  hierdurch  Folgendes  bekannt  gemacht  und  verordnet:

S.  1.

Die  tandrentenbank  trict  den  sten  Januar  1834  in  Wirksamkeit  und  hat  ihren  Sitz
in  Dresden.

Sie  wird  unter  unmittelbarer  Aufsicht  des  Finanz-Ministerii  durch  drei,  von  Sr.
Königlichen  Majestät  und  des  Prinzen  Mitregenten  Königlichen  Hoheic,  ernannce  Commissarien,
  dermalen

den  Ober-Steuer-Director,  Hanns  Ludwig  Valerian  Freiherr  von  Fischer,

den  Geheimen  Regierungsrath,  D.  Karl  Friedrich  Schaarschmidr,  und

den  Finanz-Oberbuchhalter,  Kammerrath  Karl  Christian  Gustav  Mietzsche,
verwaltet.

1834.  1
        <pb n="30" />
        —

(2  )

Die  Geschäfte  eines  Buchhalters  und  Cassirers  der  Landrentenbank  sind  dem  Rechnungsführer
  der  Hauptauswechslungecasse,

Johann  Gottlob  Schmidt,
inkerimistisch  übertragen.

Diese  Landrentenbank-Verwaleung  verfügt  unmittelbar  an  die  mie  der  Rentenerhebung
beauftragten,  §.  6.  näher  bezeichneten  Steuerbehörden.  Ihre  Erlasse  werden  von  einem
der  Commissarien  vollzogen  und  in  Cassen=  und  Rechnungssachen  von  dem  Cassirer  gegengezeichnet.
  Sie  führt  ein  Siegel  mic  dem  Königlichen  Wappen  und  der  Umschrift:

„Königlich  Sächsische  Landrentenbank-Verwaltung.“

.  2.

In  die  Landrentenbank  sind  alle  Geldrenten  zu  zahlen,  die  in  Folge  der  Ablösung  solcher
  Rechte,  welche  derselben  nach  dem  die  Ablösungen  und  Gemeinheitstcheilungen  betreffenden
  Gesetze  vom  17ten  März  1832  unterworfen  sind,  auf  die  verpflichteten  Grundstücke
übernommen,  und  nach  der  Wahl  des  Berechtigteen,  in  Gemäßheic  der  Bestimmungen
9%.  37.  und  38.  des  angezogenen  Gesetzes,  nicht  an  den  Berechtigten  selbst  gezable,  sondern
  an  die  andrentenbank  überwiesen  werden.

9.  3.

Die  Uiberweisung  dieser  Ablösungsrenten  an  die  andrenkenbank  erfolgt  durch  amtliche
Mittheilungen  der  General-Commission  für  Ablösungen  und  Gemeinheictstheilungen,  und
zwar  jedesmal  mit  Beifügung  eines  beglaubigten  Auszugs  aus  dem  confirmirten  Ablösungsvertrage
  und  eines  Zeugnisses  der  Hypothekenbehörde,  daß  wegen  der  auf  das  verpflichtere
Grundstück  übernommenen  Rence  das  Nöthige  in  den  betreffenden  Kauf=  und  Consens-Büchern,
  in  Gemäßheit  des  §.  261.  nurangeführten  Gesetzes  angemerkt  worden  sei.

C.  4.

Auf  den  Grund  dieser  amtlichen  Mitcheilungen  wird  die  Landrentenbank-Verwalkung
jede  ihr  überwiesene  Ablösungsrente  nicht  nur  in  das  bei  ihr  zu  führende  Generalkataster
einzeichnen  lassen,  sondern  sie  zugleich  auch  derjenigen  Steuerbehörde,  welche  nach  F.  6.  das
betreffende  Ortskataster  zu  führen  hat,  zum  Behuf  des  gleichförmigen  Eintrags  in  dieses,
bekannt  machen.

.  5.

Diese  Bekannemachung  geschiehr  durch  Zufertigung  eines  Auszugs  aus  dem  vorgedachten
  Generalkataster,  welcher  seinem  ganzen  wesentlichen  Inhalte  nach  in  das  für  jeden  Orc

anzulegende  und  nach  beigefügtem  Schema  unter  O  einzurichrende  kokal-Rentenkakaster
einzutragen  ist.
        <pb n="31" />
        G.  6.
Die  Cokalrentenkakaster  sind  zu  führen:

A.  in  den  Kreislanden:

a)  von  den  Ames-Steuereinnahmen,  für  die  unmirtelbaren  Amesortschaften  und  die
einzelnen,  zu  keinem  Communalverbande  gehörigen,  mit  Entrichtung  ihrer  Steuern
unmittelbar  an  sie  gewiesenen  Contribuenten;

b)  von  den  Königlichen  Kammergucs=  und  von  sämmiclichen  schrife=  und  amtssässigen
  Patrimonial=  und  Municipal-Gerichten,  für  die  ihrer  Gerichtsbarkeic  unterworsenen
  Orre;

c)  von  der  Steuer-Obereinnahme  der  Schönburgischen  Receßherrschafren,  für  die  zu
den  dasigen  Gerichtsstellen  gehörigen  Orte;

(0  von  der  herrschaftlichen  Rentkammer  zu  Wildenfels,  für  die  zu  dieser  Herrschaft
gehörigen  Orte;

ec)  von  den  Kreis-Schocksteuereinnahmen  und  der  Stifts-St#euereinnahme  zu  Wurzen,
für  die  zu  keinem  Communalverbande  gehörigen,  und  ihre  Steuern  unmittelbar
dabin  entrichtenden  einzelnen  Grundstücke.

"B.  in  der  Oberlausitz:
1)  von  dem  tandsteueramte  zu  Budissin,  für  sämmtliche  zum  tandkreise  gehörige  Orte;
8)  von  den  Scadträchen  der  Vierstädte,  für  diese  und  deren  mitleidende  Dorfschafeen.

S.  7.

Die  Erhebung  und  Einrechnung  der  Geldrenten  liegt  denselben  Behörden  ob.

Sie  haben  selbige,  nach  Anleitung  nurgedachter  Lokal-Renrenkataster,  von  denjenigen
Rentepflichtigen,  welche  ihre  Steuern  individualiter  an  sie  entrichten,  unmirtelbar  selbst
einzubringen,  von  den  bei  ihnen  einrechnenden  Ortschaften  aber,  durch  die  zur  Erhebung
der  Grundsteuern  für  jeden  Ort  bestellten  Individualeinnehmer  einbringen  zu  lassen,  und
den  tetzteren  zu  diesem  Behufe  genaue  Verzeichnisse  der  renrepflichtigen  Personen  und  der
von  ihnen  zu  bezahlenden  Renten  als  Heberegister  zuzufertigen.

6.  8.
Die  Erhebung  der  Reneen  erfolge  in  vier  Terminen,  nämlich:
«  den  31.  Maͤrz,
30.  Junius,
30.  September  und
31.  December
        <pb n="32" />
        (4)
geden  Jahres,  oder,  wenn  auf  einen  dieser  Tage  ein  Sonn=  oder  Festeag  fällt,  den  Tag

vorher.
.  9.

Die  für  die  landrentenbank  zu  erhebenden  Geldrenten  werden  eben  so,  wie  die  Steuern,
beigetrieben,  und  es  leiden  darauf  alle  Grundsätze  über  die  Einbringung  der  Steuern  Anwendung.


G.  10.

Jeder  Orts-Steuereinnehmer  hat  die  erhobenen  Rentegelder  späteskens  acht  Tage  nach
Ablauf  der  F.  8.  festgesetzten  Termine,  an  die  ihm  vorgesetzte,  im  §.  6.  bezeichnete  Behörde
abzuliefern,  und  solchen  jedesmal  einen  Cieferschein  beizufügen,  dabei  auch  die  etwanigen
unvermeidlichen  Reste  und  die  Ursachen  derselben  genau  mit  anzugeben.

.

Von  den  F.  6.  genannten  Steuerbehörden  sind  die  auf  jeden  Termin  eingegangenen

Rentegelder  längstens  binnen  vierzehn  Tagen,  nach  Verfluß  des  Termins  (§.  8.),  mittelst

  eines  nach  dem  Schema  unter  D  abzufassenden  und  in  doppelten  Exemplaren  beizufn-—

  genden  Einrechnungsregisters,  vollstaͤndig,  also  ohne  Zuruͤckbehaltung  eines  Bestandes,  un—
mittelbar  an  die  Landrentenbank  zu  Dresden  abzuliefern.

Sollten  Reste  verblieben  seyn,  so  ist  zugleich  ein  Individual-Restverzeichniß,  welches

—  die  Ursachen  solcher  Reste  enthalten  muß,  ebenfalls  in  duplo,  nach  dem  Muster  unter  O,

—  mit  einzusenden.
.  12.

Die  #W.  10.  und  11.  festgesetzeen  Ablieferungskermine  sind,  bei  Vermeidung  einer
Geldstrafe  von  einem  Thaler,  pünktlich  inne  zu  halten.  Diese  Strrafe  ist  für  verwirkt
anzusehen,  wenn  mit  der  nach  dem  Tage,  wo  die  Einrechnungsfrist  abgelaufen  ist,  zunächst
eingehenden  Post  die  Ablieferung  der  Gelder,  nebst  den  dazu  gehörigen  schriftlichen  Beilagen,
  nicht  richtig  erfolgt  ist.  Sie  ist  sofort  einzuziehen  und  im  nächsten  Quartalskermine
an  die  tandrentenbank  zu  berechnen.

G.  43.

Die  Rentengelder  sind  von  den  Steuern  und  anderen  Abgaben  abgesondert  zu  halten
und  auf  keine  Weise  mit  denselben  zu  vermischen.

8.  14.

Saͤmmtliche  §F.  6.  genannte  Einnahmebehörden  haben  über  die  eingehenden  Rentengel-–

  der  besondere  Journale  und  Individnal-Rentenregister,  nach  den  unfer  A.  und  B.  ange-–
  fügreen  Mustern,  zu  führen.  Uibrigens  vertreten  die  Einrechnungeregister  G.  11.)  die

Scelle  der  Rechnungsablegung.
        <pb n="33" />
        (5)

*  r—i
.  45.

Für  die  Einnahme  und  Berechnung  der  Remengelder  erhalten  die  Individualeinnehmer
  vier  Pfennige  von  jedem  Thaler  der  durch  sie  erhobenen  dergleichen  Gelder,  die  zur
Landrencenbank  einrechnenden  Steuerbehörden  aber,  insoweit  sie  nicht  jene  4  Pfennige,  als
Individnaleinnehmer,  selbst  zu  empfangen  haben,  zwei  Pfennige  von  jedem  Thaler  der  an
sie  abgelieserten  Renten.

Diese  Rercepturgebühren  und  die  ekwanigen  unvermeidlichen  baaren  Derläge  an  Post—
Porto,  Emballagekosten  und  dergleichen  sind  der  Landrentenbank  bei  Einrechnung  der  Neutengelder,
  mittetst  einer  nach  dem  Schema  unter  C.  abzufassenden  Quittung,  statt  baaren
Geldes,  in  Zurechnung  zu  bringen.

.  46.

Nach  dem  Gesetze  über  die  Errichtung  der  Landrentenbank  vom  17ten  März  1832,  steht
fedem  Rentepflicheigen  frei,  nach  ein  halbes  Jahr  vorber  bewirkter  Anmeldung,  durch
VBaarzahlungen,  die  mie  12  Thaler  12  Groschen  —  aufgehen,  oder  durch  Einlieferung
von  Rentenbriefen,  sein  Rentenkapital  ganz  oder  zum  Theil  abzutragen  und  dadurch  seine
Jeente  zu  tilgen  oder  zu  mindern.

Es  sind  jedoch  dergleichen  Abzahlungen  vom  Kapitale  an  die  beiden  Termine:

den  31.  März  und
den  30.  September

.  17.
Die  deshalb  ein  halbes  Jahr  vorher  bei  den  Orcs-Steuereinnahmen,  oder  den  §F.  6.
genannten  Behörden,  angebrache  werdenden  Anmeldungen  sind  daher  von  tetzkeren  anzunehmen,

  auch  sofort  im  Lokal-Rentenkataster  anzumerken,  und  der  Landrentenbank-Verwaltung
  unmverzüglich  anzuzeigen.

gebunden.

2
Die  Kapitalsabzahlungen  selbst  aber  können  nicht  bei  dem  im  §.  7.  bezeichneten  Orts-Steuereinnehmer,
  sondern  nur  bei  der  Landrencenbank  selbst,  oder  bei  den  F.  6.  bestimmten
Behörden  erfolgen.
Im  letztern  Falle  haben  diese  den  zur  Abzahlung  gelangenden  Kapitalebetrag  von  dem
Zahlungspflichtigen  unmittelbar  zu  erheben  und  sofort  zur  andrentenbank  einzuliefern.
Die  §.  15.  geordneten  Einnehmergebühren  finden  bei  Kapitalsabzahlungen  nicht  Statt.

.  19.

In  den  tokal-Rentenkatastern  ist  die  durch  dergleichen  Abzahlungen  bewirkee  Tilgung.
oder  Verminderung  der  Kapitals=  und  Renten-Beträge,  nach  Anleicung  des  obangezogenen

Schema  unter  O,  jedoch  nicht  eher,  als  nach  Eingang  der  von  der  Landrentenbank  über
        <pb n="34" />
        (6)

den  dahin  eingelieferten  Kapitalsbetrag  ausgestellten  Quittung,  oder  sonstiger  ausdruͤcklicher
Anweisung  der  Landrentenbank-Verwaltung,  anzumerken.

.  20.

Die  Quiccungen  der  tandrentenbank  über  abgezahlte  Rentenkapitale  sind  den  Betheiligten
  auszuhändigen,  um  auf  den  Grund  derselben  das,  der  Landrentenbank  wegen  des  abgezahlten
  Kapicalsbetrags  an  dem  rentepflichtigen  Grundstücke  zugestandene  Realrecht,  bei  der
Hypothekenbehörde  löschen  zu  lassen.

.  21.

Der  tandrentenbank-Verwaltung  bleibt  vorbehalten,  in  Bezug  auf  das  ihr  übertragene
Geschäft  die  weiter  ekwa  erforderlichen  nähern  Bestimmungen  zu  rreffen,  und  den  desfallsigen
  Anordnungen  derselben  ist  von  den  betreffenden  Steuerbehörden  pünktlich  nachzugehn.

Bei  ekwa  eintrekenden  und  durch  Vernehmung  mie  der  kandrentenbank-Verwaltung
nicht  zu  beseitigenden  Bedenken,  ist  die  Entscheidung  des  Finanz-Ministeri##  einzuholen.

6.  22.

Die  von  der  Landrentenbank  über  die  ihr  überwiesenen  Rentenkapiralien  auszustellenden
Rentenbriefe,  nebst  zugehörigen  Zinsleisten  und  Zinsscheinen,  werden  fürerst  nach  den  unter
D.  und  E.  beigefügten  Entwürfen  ausgefertigt.  Uiber  die  denselben  zu  Verhütung  von
Verfälschungen  künftig  zu  gebende  äußere  Form  wird  das  Nöthige,  nach  Beendigung  der
dazu  erforderlichen  Vorrichtungen,  zur  öffenrlichen  Kenntniß  gebracht  werden,  und  dann
ein  Austausch  der  bis  dahin  ausgegebenen,  immittelst  als  Inrerimsbekennrnisse  zu  berrachtenden
  Rentenbriefe  erfolgen.

.  23.

Die  den  Inhabern  der  Rentenbriefe  zukommenden  Zinsen  werden  halbjährig  in  den
Terminen  Ostern  und  Michaelis  bei  der  andrentenbank,  gegen  Abgabe  der  betreffenden
Zinsscheine,  in  Conventionsmünze  ausgezahlte.

Hiernach  haben  sich  die  Steuerbehörden  und  Alle,  die  es  angehe,  gebührend  zu  achten.

Dresden,  am  30fsten  December  1833.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.
von  Carlowitz.  von  Zeschau.
        <pb n="35" />
        Schema.

 

□

Lokal-Renten  =  Kataster.
        <pb n="36" />
        8)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nanGEslscss8“4
Angabe  Vertragsmäsig  übernommene  Renten.
der  rentepflichtigen  Grund-  Betrag  Kapitalsbetrag  Termin,  Angabe  Datum
stäcke  und  deren  Besitzer.  der  Rente,  der  Ablösun  der  eingegan-“
  V  *  2  ;  g,  2  *"
No.  der  lebtere  nach  zu  welchem  die  t  genen  usa
·  ..  .  "9«  «,.,,·  wofuͤr  tigung,  worau
Anaabe  der  G.und-  Namen  ährlichen  43  p.  Rentenberech—  die  Nente  ge,  eie  Rente  ins
gabe  de  der  Nente.  zu  Kapital  ge  nung  anhebt.  KKataster  eingestücke.
  Besitzer.  rechnet.  waͤhrt  wird.  tragen  worden.
1
Zum  Rittergute  N.  N.  Thlr.  gr.  Thlr.  gr.
gehoͤrige  Ortschaften.
Dorf  N.  N.
Karl
1.  2c.  Gut  (ec.  Krause  50  250—31.  Maͤrz  Spann-  und  14.  Februar
1834.  Handdienste  1834.
25  —  625  —  3Zi.  Maͤrz
·  1836.
2.  ꝛc.
Dorf  N.  N.
2c.  2c.
        <pb n="37" />
        (

9

 

 

Tilgung  der  Renten-Kapitale.

 

 

Abzahlung.

Wegfall  durch  Inerigibilität.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summa
Betrag  Termin,  ..  Datum  des
wirkli
des  zu  welchem  die  bae  Kapitals-der  desfalls  em-  abzuschreiben-  Bemerkungen.
gekuͤndigten  Abtragung  er-  abgezahlt,  Betrag.  pfangenen  den  Renten-Kapitals.
  folgen  soll.  Inhalts  #c1  Verordnung.  Kapitals.
Thir-Tgxr.  —  Thlr.  TXxr.
625—80.  Septbr.  Zufertigun—  —  —  625—  Die  Abzahlung  an
1835.  v.  16.  April  625ahlr.  ist  wegen  2c.
1836.  erst  Ostern  1836.  erfolgt.

1884.
        <pb n="38" />
        (10  )

Der  Raum  für  jedes  rentepflicheige  Grundstück  ist  wenigstens  in  der  angegebenen

Länge  zu  halten,  weil  solcher  bei  geringern  Abschlagezahlungen  gebraucht  werden
möchte.

Durch  das  gröäßere  Format,  welches  das  Kataster  zu  erhalten  hat,  werden
sämmeliche  Colonnen  in  der  zu  dem  darin  aufzunehmenden  Inhalte  passenderen  Breite
ausfallen.
        <pb n="39" />
        Schema.

 

Individual-Renten-Einrechnungsregister.

 

Die  N.  N.  Einnahme  (das  N.  N.  Gericht)  hat  für  den  Termin  ulto.
18.  zur  Landrentenbank  Nachfolgendes  einzurechnen.

v

 

 

 

Geld—  Termin.
Berrag.
ThIlr.  gr.  pl.
12  l23  .  Decbr.  1834.
1212—841.  März  1835.
12  12|—|31.  März  1835
c.

 

!
i

A.)  an  Rentengeldern.

Von  den  zum  Rittergute  N.  N.  gehörigen
Ortschaften.

 

Von  den  Begüterten  des  Dorfs  N.  N.

bom  Besitzer  des  Guts  2c.  Karl  Kraufe.

vom  Besitzer  des  Guts  2c.  Goktlob  Schmidt  Cin  Folge
abgetragener  625  Thlr.  —  —  Kapital  vermindert  sich
die  Rente  im  nächsten  Quartale  auf  6  Thlr.  6  gr.  —
quart.)
rc.  ꝛc.

*1  —  —

 

12  112
.

 

 

 

31.  März  1835.

 

 

in  SJumma  von  der  Dorsschaft  N.  N.

Von  den  Begüterten  des  Dorfs  N.  N.

—

 

von  N.  JN.

K.  #2##

–  .  in  Lumma  von  der  Dorfschaft  N.  N.

 

 

—  aumma  sub  A.

2*
        <pb n="40" />
        Geld—  Termin.
Betrag.
Thlr.  gt.  pf  B.  an  Defectgeldern.
—-  Restitution  der  im  Zurechnungsbeleg  pr.  Term.  ulto.
.  ...18..inäehiteberechnetenNes
-  cepturgebuͤhren.
Anmerkung.  Dergleichen  Defectgelder  duͤrften  bei  der
Einfachheit  dieses  Rechnungswerks  nicht
vorkommen,  jedoch  ist  fuͤr  den  moͤglichen
Fall  eines  Irrthums  hier  die  Anleitung
zur  Berichtigung  gegeben.
.  ..  —  Summa  sub  U.
—  -  A.
..  —'summaderEinrechnung.

Vorstehender  Betrag  wird  der  Landrentenbank  hier—
mit,  wie  nachfolgt,  gewaͤhrt,  als:
—  in  einem  Zurechnungsbeleg  uͤber  Regieaufwand;
und  zwar:
...  Thlr.  ..  gr.  .  .  pf.  Recepturgebuͤhren,
-  Erpeditionsaufwand.

uts.

 

—  in  einer  Quittung  uͤber  die  Restitution  in  debite  erhobener
  Rentengelder  (vid.  die  obige  Bemerkung.)

—  baar  zur  Erfuͤllung,  und  zwar:

.  ..  Thlr.  ..  gr.  .  .  pf.  in  7.

 

2

Uts.

-  ·  %  2  -

—*—

ꝛc.  rc.

 

uts.
N.  N.  den  18
N.  J.

 

 

 

 

 

Hierbei  suh  Dein  Restverzeichniß.
Das  Einrechnungs-Negister  ist,  nebst  dem  dazu  gehörigen  Rest-Verzeichnisse,  fedes.
mal  in  doppelten  Exemplaren  an  die  Landrentenbank  einzusenden.
        <pb n="41" />
        Schema.

 

K.

Verzeichniß

der

bei  der  N.  N.  Einnahme

ultimo:  18

in  Rest  gebliebenen  Renten.
        <pb n="42" />
        (  14  )

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—eisiss  7——“——————————3——  ——d————4““
Angabe
G□  □
Reste  Im  Laufe  des  Jahres  Betrag  Namen  der  Ursachen,
aus  neu  erwachsene  der  Reste  der  warum  die
frühern  Jahren.  Feste.  überhaupt.  restirenden  Rente-  eereuucg
.-  1
Thlr.  ]gr.  pf.  !  terminlich.htr.  qgr.  [pf.  1  terminlich.l  gr  pf.  pflichtigen.  worden.
Rittergut  JN.  JN.
Dorf  N.  N.
25—  runlt.  März  12|  12  —  ult.  März  e37  12—|N.  N.  Besitzer  des  2cr.
usd.  ult.  ult.  Juni  Gutes  N.  N.
Dec.  18  18.
rc.  2c.  rc.
—  —  .  .  .  Jin  Summa.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N.  M  den  18.
        <pb n="43" />
        A.
Journal
über  eingegangene  Rentengelder

von  der  Stadt  N.
(von  dem  Dorfe  N.)
        <pb n="44" />
        (16  )
Fol.
Ta  des
9  Indivi-  Z„
der  dual.  SZahlende.  Einnahme.  Termin.]  Ausgabe.
Bezahlung.  Rentenre.
gisters.

1831.  Thlr.  gr.  pf.  Thlr.gr.pf.
am  31.  Märtz.  1.  Johann  Christian  Martin12—  üster  —
--  -  4.  Friedrich  Tischer,  "T  —  —  —

-  2.  Wilhelm  Sorge,  —  —  —
ꝛc.  ꝛc.  c.  .
ꝛc.  ꝛc  ꝛc.  ꝛc.
I
am  6.  April  zur  Kreis-(Amts-)  Stener-Einnahme,
lt.  Quittung  vom  .  .  April  1834.  ster  .
am  30.  Juni  2.  Wilhelm  Sorge,  Lter  —  —  —
---  3sAugustSchulze,  «  ,  —  —  —
ꝛc.  c.  c.r  kc.
ꝛc.  ic.  ꝛc.  ꝛc
am  30.  Juni  6.  Ferdinand  Müller,  #ter  —  —  —
ꝛc.  ꝛc.  2c.  ꝛc.
ꝛc.  ꝛc.  ꝛc.  c.

 

Seitenbetrag.
        <pb n="45" />
        (  17)

Schema.

 

B.
Individual-Renten-Register.

 

Dieses  Rentenregister  soll  den  Erhebungsbehörden  als  böschregister  dienen.

Es  sind  daher  in  demselben  die  zur  Erhebung  zugefertigt  erhaltenen  Renten,  nachdem
solche  im  Rentencataster  eingetragen,  sofort  aufzunehmen.

Diesenigen  Renten,  welche  erst  in  einem  spätern  Jahre  eingezahlt  werden,  miehin  vorber
  in  Rest  gewesen  sind,  sind  roth  einzutragen,  damic  die  currenten  Abführungen  von  denen
  auf  este  leicht  unterschieden  werden  können.

Wird  eine  Rente,  in  Folge  eingetretener  gänzlicher  Inexigibilität  —  wozu  jedesmal  besondere
  Verordnung  erlassen  werden  wird  —  im  Kataster  in  Wegfall  gebracht;  so  ist  der
Name  des  Rentepflichtigen  im  Rentenregister  roth  zu  durchstreichen  und  die  eingetrerene
Inexigibilirät,  so  wie  der  Betrag  der  Reste,  welche  als  inexigibel  zu  löschen  gewesen  sind,
mit  Angabe  der  Zeit,  ebenfalls  roth  darunter  zu  bemerken.

Die  Berechnung  der  der  Landrencenbank  zu  gewährenden  Renten  erlische  von  der  Zeit
an,  wo  das  Kapital  als  inexigibel  in  Wegfall  gestellt  wird.

Da  mehre  abschlägliche  Kapitalszahlungen  erfolgen  können,  bevor  die  Renten  zur
gänzlichen  Tilgung  kommen;  so  ist  für  jeden  Rentenpflichtigen  der  Raum  ungefähr  in  der
angegebenen  Maße,  eher  noch  breiter,  zu  halten.

Das  größere  Format,  in  welchem  dieses  Register  anzulegen  ist,  wird  gestatten,  daß  die
Rubrik  für  die  „Anmerkung“  in  etwas  breiterem  Raume  ausfalle.  —

 

——-——-  —  —.

1834.  3
        <pb n="46" />
        Verordnung  vom

 

 

Rente  ist  wegen  der,  durch
dabei  der  von  und  mit  dem
im  Betrage  an  überhaupt  ?

 

 

 

 

 

 

 

 

(  18  )
erhebende  vertragsmäßige  Renten  Die
Rencen-Wohnorke  und  Namen  Fmteli.  —  1831
ahrliche  ..  ie  erste  #20.  39—.
Nr.  Kata-  der  terminliche  Quartals=  p
F  pfchtis  betraͤge.  fälig:  Journalsulnis
r7  ahlungs-T.  Termin  Id.  ...  (141
Zum  Riecergure  N.  J.
gehörige  Ortschaften.
Einwohner  des  Dorfes
N.  N  12  1231.  Maͤrz  ulz
brse  „  ·  —121230.Juni30.un518342·1212—
1.  1.  —  rc.  Guts50  121230.  Sept.  1884.1112|12|
*  12  1281.  Dechr.  6112N|12|
10|  —  131.  März  G
2.  2.  Gocelob  Schmide,  2c020—  10  50  m  N—N——.——.
10|  —  f11.  Decbhr.  31.  Dec.  1834  5  10/  -  -
1834.
5|31.  März  —
5—30.  Juni  —
20  5  130.  Sept.  —  —  —  —  —
5—80.  Decbr.  31.  De—1  —
1835.
—  12|31.  März  —  –
.  RWW  —·1230.Iuni  ————-——-"’·3«3"«
  ZZLZM  2  —10.  Sept.  —  ———
"  —  12  B81.  Dechr.  31.  Dec.1834  6  121—
II  1834.  .  -

 

Die  auf  dem  Grundstuͤcke  ꝛc.  des  Haͤuslers  N.  N.  mit  50  Thlr.  Kapital  haftende
rc.  entstandenen  völligen  Inerigibilität,  in  Gemäßheit  hoher
1836.  Termin  Mlichaelis  1836.  in  Wegfall  gebracht  und
Termin  Weihnacht  1835.  unbezahlt  verbliebene  Rentenreß
Thlr.  —.  —:  gestrichen  worden.  —
        <pb n="47" />
        Renten  sind  eingezahlt  worden:

—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

p.  ao.  1835.  P.  àc.  1836.  p.  ao.  1837.  p.  ao.  1838.  Bemerkun—
lt  nal  t  lt.  gen.
Journa  mit  k.  Journa  mit  Journall  mit  Joeurnal  mit
dl.  do.]  foll  h  H.  o.)  I.  Hd.  ao.  fol.  SN.  ao.  Isol.  AAA
1
1831532212·—
-  3  1212—  ꝛc
-  5  12  12—  "
*mo  15%  ,
183210|–1  565  l  ll·II  IIlII
-  410—--Z—mFolgegeschehenerAbtragungvonsoOThlr.-—--—-Kapitalistdie
-  610—-—  RentevermindcrtaufnachbcmcrkteLOThlr.—-—--—-——-——
  2c.  c.
18385
18352  □12|  □  W0  —-.-  —
-  3—12—  QD  —  ——
-  5.—12  —  ——  —
....-
        <pb n="48" />
        Schema

zum

Zurechnungs-Beleg  über  Regiebosten.

Der  Landrentenbank  ist  von  der  N.  N.  Einnahme  auf  den  Renten-Einrechnungs-Termin

  ultimo  .  ..  18  für  Regiekosten  Nachfolgendes  in  Zurechnung
  zu  bringen,  und  zwar:
4.  .  .  Thlr.  ..  gr.  .  .  pf.  Recepturgebuͤhren  von  .  .  .  Thlr.  .  .  gr.  .  .  pf.

*““  Rentengelder
»  ä—-——-  pf.  pr.  Thaler.

*  an  Verpackungs=  und  Versendungskosten,  als:
...  Thlr.  ..  gr.  .  .  pf.  fuͤr  ein  Buch  Packpapier.

 

 

....  2c.
rc.  ꝛc.
-..:  6  -Postscheingebuͤhren
uts.
.  .  Thlr.  ..  gr.  .  .  pf.  uͤberhaupt.
Vorstehende  .  .  .  .  ..  Thlr.  ..  gr.  .  .  pf.  sind  dato  in  Zurechnung  gebracht  worden,
  welches  hiermit  quittirend  bekennet  wird.  —  J.  N.  den  18

N.  JN.
        <pb n="49" />
        D.

Entwurf

zu  den

Rentenbriefen.

 

Die  verschiedenen  Klassen  der  Rentenbriefe  sind  mit  den  nachfolgenden  Buchstaben
zu  versehen,  als:

die  Rentenbriefe  zu  1000  Thlr.  —  —  mit  Li#.  A.
—  -  500  —  —  B.
-  "  =  1000  —  —  C.
550  —  D.
„  25  —  Ee.
--  12-»12——--F.

Jede  Klasse  erhaͤlt  fortlaufende  Nummern.
        <pb n="50" />
        Litta.  A.  No.

Rentenbriet.

Ein  Tausend  Thaler  —  —  .  .  .  .  .  ..  wofür  die  Valun  der
tandrentenbank,  Inhalts  des  Erlasses  der  General-Ablösungs-Commission  pdrvor
18  .  in  Ablösungs-Renten  überwiesen  worden  ist,  sollen  Inhabern  dieses  vom  Sctaate
garantirten  Rentenbriefes,  ein  halbes  Jahr  nach  der  künftigen  Ausloosung  unverkürze
ausgezahlt,  und  bis  dahin  mic  33  vom  Hundert  jährlich,  zu  den  beiden  halbsäbrigen
Terminen  Osiern  und  Michaelis  verzinst  werden.

Dresden,  den  ersten  (April,  October)  18

Die  Landrentenbank-Verwaltung.

½  r

Eingetragen
im  Special-Renten-Kataster  Fkol.  NW.
u  Creations  -Buch  Fol.
N.  N.
Casssrec.
        <pb n="51" />
        (23)

E.

Entwurf

zu  den

zu  den  Rentenbriefen  auszufertigenden  Zinsscheinen.

 

Die  Jinsscheine  haben  die  Buchstaben  und  Rummern  des  NRentenbriefes,  zu  welchem
solche  gehören,  zu  erhalten.
        <pb n="52" />
        (24  )

 

Zinsleiste
zu  den

zum  Rentenbriele  Litte..  No....über  ..Thlr.  gr.  —.
ausgegebenen  Zinsscheinen  auf  die  Termine  Ostern  (Michaclis)  18.  bis  mit
dem  Termin  Jlichaelis  (Ostern)  18..,  nach  deren  Ablauf  gegen  Zurückgabe
dieser  Zinsleiste  neue  Zinsscheine  ausgeantwertet  werden  sollen,  wenn  nicht  bis
dahin  der  Rentenbrief  selbst  durch  die  Verloosung  zahlbar  geworden  ist.

 

 

 

 

 

 

Dresden,  dern  18..
Die  Landrentenbank-Verwaltung.
N.  N.
N.  N.
Eingetragen  im  Creationsbuch  Fol.  ..  (Cafffrer.)
„  «  ·  N  d  Geset  7.  Marz
#  Sinsschein.  1604  wird  d  l]

,  ültig  und  werthlos,  wenn  dessen
l  in  .  healbjsährige  Geldbetrag  bis  mit  den

—  18

(mit  Buchstaben)  .  .  .  Thlr.  ..  gr.
Zinsen  auf  den  Rentenbrief  No.  —  werden  Inhabern  spicht  erhoben  worden  is.

 

dieses,  Ostern  Olichaelis)  18..  bei  der  Landrentenbank  aus—
gezahlt.  Dresden,  den  18  (mit  Zahlen)  .  Thlr.  gr.

Die  Landrentenkank-Verwaltung.  n  zahlbar  Ostern  (alichaell-18


N.  N.
(Cassirer.)

 

 

N.  N.

 

 

 

IXter  Zinsschein.
        <pb n="53" />
        VIlller  Zinsschein.

—.———

 

 

 

 

VIlier  Zinsschein.

 

 

 

 

Vlier  Zinsschein.

—

 

 

 

 

 

Vter  Zinsschein.  #

 

1833.
        <pb n="54" />
        (26  )

 

IVier  Zinsschein.

 

 

 

 

 

Illter  Zinsschein.

——  “————

 

 

 

Ilter  Zinsschein.

 

 

 

 

Ner  Zinsschein.
        <pb n="55" />
        .)  Verordnung  für  die  Oberlausitz,

die  Landrentenbank  betreffend;

vom  30  sten  December  1833.

D.  der  unterm  heurigen  Dato  aus  den  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen

ergehenden  General-Verordnung,  die  tandrentenbank  betreffend,  auch  im  Markgrafrhum
Oberlausitz  nachzugehen  ist;

so  werden  die  dasigen  Behörden  zu  deren  Befolgung  andurch
  angewiesen.

Dresden,  den  30ssten  December  1833.

Gesammt-Ministerium.

von  Lindenau  von  Zeschau.

Ausgegeben  am  101en  Januar  1834.
        <pb n="56" />
        <pb n="57" />
        (29  )

Sammlung

Gesetze  und  Verordnungen

für  das  Königreich  Sachsen.
Dis  Stück,  vom  Jahre  1834.

 

 

—N3.)  Verordnung,

die  wegen  Uibertretung  aufgehobener  Abgabengesetze  anhängigen  Unter-=suchungen
  und  verwirkten  Strafen  betreffend;

vom  31sten  December  1833.

Wag,  Anton,  von  GOTTES  Gnaden,  Koͤnig  von  Sachsen,  c.  ꝛc.  ic.
und  Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen  ꝛc.

finden  Uns  sowohl  aus  landesvaͤterlicher  Gnade,  als  auch  im  Betracht  der  Schwierigkeiten,

  welche  sich,  nach  erfolgter  völliger  Reorganisation  der  für  das  indirecte  Abgabenwesen

  bestellten  Behörden,  der  Fortstellung  solcher  Untersuchungen  entgegensetzen,  die  bei

den  zeitherigen  Behörden  wegen  Uibertretungen  der,  durch  §.  4.  des  Gesetzes  vom  4Acen

December  d.  J.,  betreffend  die  indirecten  Abgaben,  aufgehobenen  Gesetze  und  Verordnungen

  über  die  ebendaselbst  genannten  indirecten  Scaatsgefälle  anhängig  geworden  sind,
zu  folgenden  Anordnungen  bewogen.

8.  1.

Wenn  in  dergleichen  Untersuchungen  ein  Erkenntniß  noch  nicht  publicirt  worden
ist,  so  soll  mit  weiterem  Verfahren  gaͤnzlich  angestanden  und  an  Kosten  etwas  nicht
gefordert  werden,  dafern  nicht  dem  Angeschuldigten  gleichzeitig  ein  gemeines  Vergehen
oder  Verbrechen  zur  Last  faͤllt,  oder  derselbe  die  Fortstellung  der  Untersuchung  ausdruͤck—
lich  verlangt.

1834.  5
        <pb n="58" />
        (30)

Es  soll  jedoch  im  ersteren  Falle  die  fortzusetzende  Untersuchung  nur  auf  das  ge—
meine  Vergehen  und  Verbrechen  gerichtet,  dagegen  aber  das  Abgabenvergehen  ebenfalls
abolirt  werden.

.  2.

Ist  bereits  ein  Erkenntniß  erster  Instanz  in  der  Sache  gefällt  und  publicirt,  in
welchem  der  Angeschuldigte  zwar  freigesprochen,  aber  zu  Abstattung  der  Kosten  verurtbeilt
  worden  wäre,  so  sollen  ihm  letztere  erlassen  seyn.  Enthälc  dagegen  das  Erkenntniß
  die  Verurtheilung  des  Angeschuldigken  in  der  Hauptsache,  so  sind  drei  Fälle  zu
unterscheiden.  Es  besteht  nämlich  die  fragliche  Uibertretung  entweder

a.)  nur  aus  einer  Ordnungswidrigkeic  ohne  Gefällehinrerziehung,
oder

b.)  aus  einer  foͤrmlichen  Abgabenhinterziehung,
oder  endlich,

c.)  aus  Einer  dieser  beiden  Uibertretungen,  in  Verbindung  mit  einem  gemeinen
Vergehen  oder  Verbrechen.

*.  3.

Im  ersten  Falle  sollen  dem  Angeschuldigten  nicht  nur  die  verwirkte  Strafe,  sondern
  auch  die  erwachsenen  Kosten,  dafern  das  Straferkenntniß  nicht  bereics  vollstreckr
ist,  gänzlich  oder  doch  insoweit  erlassen  seyn,  als  die  verwirkeen  Geldstrafen  noch  nicht
erleg',  oder  Freiheitsstrafen  noch  nicht  verbüßt  und  die  Kosten  noch  nicht  abgestattet
  sind.

G.  4.

Im  zweiten  Falle  tritt  unter  der  nämlichen  Voraussetzung,  und  dafern  sich  der  Angeschuldigte
  bei  dem  Erkennenisse  beruhigt  hat,  ein  Erlaß  an  der  zuerkannten  vollen  oder
beziehentlich  noch  rückständigen  Geld=  oder  zu  verbüßenden  Freiheitsstrafe  bis  auf  den  achten
  Theil  ein,  wogegen  die,  in  Gemäßheic  der  Enescheidung,  ausgefallenen  Ersatzgelder
nebst  den  Kosten  vollständig  zu  berichtigen  sind.

--Hat
  jedoch  der  Angeschuldigte  gegen  das  gefällte  Straferkenntniß  ein,  nach  Maßgabe
des  Gesetzes  über  das  Untersuchungsverfahren  vom  27  sten  Oecember  d.  J.,  zulässiges
Jechtemittel  ergriffen,  so  ist  auf  solches  weiter  zu  verfahren,  in  zweicer  Instanz  zu  erkennen
  und  das  Erkenneniß  in  Wollzug  zu  setzen.

Doch  stehr  ihm  noch  vor  der  Berichrserstattung  frei,  dem  eingewendeten  Rechtsmittel
  zu  entsagen  und  die  Bestimmung  §.  4.  in  Anspruch  zu  nehmen.
        <pb n="59" />
        (∆  31  )
K.  6.

In  dem  FP.  2.  erwähnten  dritten  Falle  endlich  ist  die  Untersuchung  ohne  Unterschied
von  der  competenten  Behörde  gebührend  fortzustellen,  die  Sache  zur  endlichen  Enrscheidung
  zu  bringen  und  letztere  zu  vollstrecken.

Hiernach  haben  sich  Unsere  Verwaltungs=  und  Justizbehörden,  sowie  Alle,  die  es  angeht,
  gebührend  zu  achten.

Urkundlich  ist  diese  Verordnung  von  Uns  eigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserm
Königlichen  Siegel  versehen  worden.

Gegeben  zu  Dresden,  den  3  1sten  December  1833.

Antkon.
Friedrich  August,  H.  z.  S.

5  Heinrich  Anton  von  Zeschau.
        <pb n="60" />
        (  32  )
—4.)  Generalverordnung,

die  Anmeldung  der  Branntweinbrennereien  und  Bierbrauereien,  nebst  darin
·  befindlichen  Betriebsgeraͤthschaften  betreffend;

vom  7ten  Januar  1834.

Es  sind  hie  und  da  Zweifel  daruͤber  entstanden,  ob  in  Gemaͤßheit  des  Gesetzes  vom  Aten
December  vorigen  Jahres,  betreffend  die  Branntwein-,  Bier-,  Wein-  und  Tabaks-Steuer,
98.  8.  9.  10.  und  28.,  ingleichen  der  Verordnung  vom  18ten  November  vorigen  Jahres,
  die  Inventarien-Aufnahme,  Vermessung  und  Bezeichnung  der  Geraͤthe  in  Brannt—
weinbrennereien  und  Bierbrauereien  betreffend,  sowie  endlich,  nach  Maßgabe  der  Brannt—
weinsteuer-Verordnung  vom  4ten  December  1833.  V.  93.  und  94.  und  der  Biersteuer—
Verordnung  von  demselben  Tage  99.  56.  und  57.  auch  diejenigen  Personen,  welche
zwar  Branntweinbrennereien  oder  Bierbrauereien  besitzen,  solche  aber  vor  der  Hand  oder
für  immer  ruhen  zu  lassen  beabsichtigen,  ebenfalls  zur  Anmeldung  genannter  Gewerbsanstalten
  und  der  zugehörigen  Betriebsgeräthe  verbunden  seien?

Das  Finanz-Ministerium  verordnet  demnach:

daß  zu  Aufrechthaltung  der  steueramrlichen  Controle  solcher  Gewerbsanstalten,  und
um  deren  amtlichen  Verschluß  nach  gesetzlicher  Vorschrife  bewirken  zu  können,  jeder
Besitzer  einer  Branntweinbrennerei  oder  Bierbrauerei  verbunden  ist,  dem  Bezirks-Steueramte
  eine  Declaration  der  Gewerbs-Räume  und  Geräthschaften  in  der
gesetzlich  angeordneten  Maße  zu  überreichen,  ohne  Unterschied,  ob  die  Anstale
vor  der  Hand  oder  für  immer  ruhen  soll  oder  nicht.

Denjenigen  Brennerei=  oder  Brauerei-Inhabern  daher,  welche  das  Gewerbe  einstweilen
oder  für  immer  einstellen  wollen,  und  aus  diesem  Grunde  ihrer  Anmeldungsverbindlichkeit
  binnen  der  früher  gesetzten  Frist  nicht  Genüge  geleistet  haben  sollten,  wird  hierzu  eine
anderweite  Frist  bis  zum

31  sten  Januar  dieses  Jahres,
unter  der  Verwarnung,  eingeräumt,  daß  sie  im  Unterlassungsfalle  die  gesetzliche  Serafe  unausbleiblich
  treffen  werde.

Nach  dieser  Verordnung,  welche,  in  Gemäßheic#  des  Generale  vom  132en  Juli  1796.
und  des  Mandats  vom  9ten  März  1818,  bekanne  zu  machen  ist,  haben  sich  sämmtliche
Zoll=  und  Steuer-Behörden,  sowie  Alle,  die  es  angehr,  gebührend  zu  achten.

Dresden,  den  7ten  Januar  1834.

Finanz-Ministerium.
von  Zeschau.

Krempe,  S.
Ausgegeben  am  1  lien  Januar  1834.
        <pb n="61" />
        (  33  )

Sammlung

Gesetze  und  Veroördnungen

für  das  Königreich  Sachsen.
Zies  Stück,  vom  Jahre  1834.

 

 

—W5.)  Gesetz,
zu  Vervollständigung  des  §.  55.  des  Wahlgesetzes;

vom  4ten  Januar  1834.

Wo##  „Anton,  von  GOTTES  Gnaden,  Koͤnig  von  Sachsen,  c.  c.  .
und  Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen  2c.
haben  Uns  über  die,  nach  Inhalt  der  Verordnung  vom  25sten  Mai  1832.,  nöchige
Vervollständigung  der  im  5östen  §.  des  Wahlgesetzes  enthaltenen  Vorschrife  mit  den
getreuen  Ständen  vernommen  und  bestimmen  hiernach,  mit  deren  Zustimmung,  daß  es
bei  den  in  gedachter  Verordnung  einstweilen  schon  getroffenen  Maßnehmungen  auch
ferner  bewende,  dergestalt,  daß  in  Fällen,  wo  in  einer  Stadt  unter  den  Stimmberechtigten
  nicht  soviel  mit  einem  Hause  in  der  Stadt  oder  deren  Weichbilde  Ansässige,
welche  10  Thlr.  —  —  jährlich  an  den  §.  55.  bezeichneten  Grundsteuern  encrichten,  vorbanden
  sind,  auf  jeden  von  der  Stadt  zu  ernennenden  Wahlmann  wenigstens  fünf
in  obiger  Weise  befähigte  Individuen  kommen,  sodann  die  dazu  erforderliche  Zahl  aus
den  in  der  Grundsteuerquote  ihnen  am  nächsten  kommenden  stimmberechtigten  Hausbesitzern,
unter  Anwendung  des  im  57  sten  F.  vorgeschriebenen  Verfahrens,  ergänze  werde,  daß  aber

in  dem  Falle,  wo,  wie  bei  den  besondern  Verhälenissen  des  Städtchens  Schöneck,  eine
1831.  6
        <pb n="62" />
        (34  )
Grundsteuer-Enerichtung  gar  noch  nicht  zur  Ausführung  gekommen  ist,  in  Absicht  auf
die  daselbst  zu  ernennenden  Wahlmänner  von  der  Beobachtung  des  im  §  55.  unter  b.
angegebenen  Erfordernisses  vorjetzt  ganz  abgesehen  werde.
Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  das  Königliche  Siegel
beidrucken  lassen.
Gegeben  zu  Dresden,  am  4°en  Januar  1834.

Anton.
Friedrich  August,  H.  z.  S.

Hans  Georg  von  Carlowitz.
        <pb n="63" />
        (  35)

6.)  Verordnung,

die  vorläufige  diesjährige  erste  Anmeldung  und  Gestellung  der  Militairpflichtigen
  betreffend;

vom  11ten  Januar  1834.

Nechdem  Se.  Königl.  Majestär  und  des  Prinzen  Mitregenten  Königl.  Hoheit,  auf
den  Wortrag  des  Minister##  des  Kriegs,  genehmigt  haben,  daß  die  in  dem  Erläuterungs-Mandate
  für  die  Rekrurirung  vom  5t4en  November  1827.  F.  29.  und  43  b.  sdd.  vorgeschriebene
  erste  Anmeldung  der  Militairpflichtigen  am  15ten  Februar,  so  wie  die  hiernach
sodann  zu  veranstaltende  Gestellung  und  vorläusige  Untersuchung  über  die  Diensttüchtigkeir
der  jungen  Mannschaften  in  dem  jetztlaufenden  Jahre  1834,  bis  auf  weitere  Anordnung,
ausgesetzt  bleiben  soll,  so  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  und
es  haben  sich  nach  dieser  Verordnung,  welche,  in  Gemäßheit  des  Generalis  vom  13ten
Julius  1796  und  des  Mandats  vom  gien  März  1818,  bekanne  zu  machen  ist,  sowohl
alle  Behörden,  als  überhaupt  alle  Diejenigen,  welche  sie  angehet,  gebührend  zu  achten.

Dresden,  am  1  ##en  Januar  1834.

Ministerium  des  Krieges.

von  Zezschwitz.

von  Tschirschky.
Ausgegeben  am  17ten  Januar  1834.
        <pb n="64" />
        <pb n="65" />
        (  37)

Sammlung

Gesetze  und  Verordnungen
für  das  Königreich  Sachsen.
4½  Stück,  vom  Jahre  1834.

——G  —

 

N.)  Bekanntmachung,
den,  den  Ober-Zollräthen  und  Zollräthen  angewiesenen,  Hofrang  betreffend;

vom  13ten  Januar  1834.

S.  Königl.  Majestät  und  des  Prinzen  Mitregenten  Königl.  Hoheic
haben,  nach  erfolgter  Ernennung  von  Ober-Zollräthen  und  Zollräthen  und  Verleihung
des  letzegedachten  Characters  als  Prädicat,  den  Rang  derselben  dahin  bestimme,  daß
solchen

dle  Ober-Zollräthe  in  der  vierten  Classe  der  Hofrangordnung  nach  den  Amtshauptleuren,


die  wirklichen  Zollräthe  in  eben  dieser  Classe  da,  wo  ihn  gegenwärtig  der  Steuerrath
hat  und  mit  diesem  nach  der  Anciennete  rangirend,

die  Titular-Jollräthe  aber  in  der  fünften  Classe  nach  den,  bei  der  General-Ablösungs-Commission
  angestellten,  wirklichen  Commissionsrächen  erhalten.

Dresden,  am  13ten  Januar  1834.

Ministerium  des  Innern.
von  Carlowitz.

1834.
        <pb n="66" />
        (38)

AM  8.)  Verordnung,
die,  vom  Elbschifffahrts-Verkehr  zu  erhebenden,  Abgaben  betreffend;

vom  25sten  Januar  1834.

Jr  Folge  des  Jollvereinigungs  -Vertrags  vom  30sten  März  1833.  Aré.  15.  wird  zur
Ergänzung  der  IV.  Abeheilung  des,  dem  Zollgesetz  vom  4At#en  December  1833.  unter  A.
beigegebenen,  Tarifs  wegen  der  Schifffahrts-Abgaben  beim  Waarentransport  auf  der  Elbe,
Nachstchendes  verordnet.

h.  1.

Die  Elbschifffahres  -Abgaben  bestehen,  nach  Maßgabe  der  Elbschifffahrts-Acte  vom
23sten  Juni  1821.  und  der  Bekanntmachung  vom  31.  December  1824.  theils  in  dem
Elbzoll,  theils  in  einer  Recognitionsgebühr.

S.  2.
I.)  Der  Elbzoll.

Dieser  ist  zu  entrichten:

 

#  in  Convencionsgeld.
a.  b.

wom  Hamburger  Centner#  vom  Leipziger  Handels,
.  Gewicht-Centner
4  112  Pfd.  à  tlo  Pfd.

p

A.)  von  allen  Waaren,  mit  Ausnahme  der,  un-  Thir.  pf.  Thhlr.  gr.pf.
ter  B.  besonders  verzeichneten,  nach  dem  «  .  »
Bruttogewicht,  fuͤr  die  ganze  Strecke  von
der  boͤhmischen  bis  zur  preussischen  Grenze  -
mie:  .  .  .  ..
        <pb n="67" />
        (

39  )

B.)  Fuͤr  nachfolgende  Artikel  tritt  jedoch  eine  Ermaͤßigung  dieses  Satzes  ein:

1.)  bis  auf  ein  Viertheil  des  Elbzolls  fuͤr:

Ambose,

Anker,

Anis,

Asche,  (unausgelaugte)

Bier,  mit  Ausnahme  des  fremden,

Blei,

Bleierz,

Bohnen,

Bolus,

Bomben,

Bombenmoͤrser,

Eisenblech,  ohne  Unterschied,

Eisendrath,

Erbsen,

Erz,

Fenchel,

Gefluͤgel,

Gerste,

Glas,  ohne  Unterschied,

Glasgalle,

Graupen,  Gries  und  Gruͤtze,  von  allen
Getreidearten,

Gußeisen,

Gußeisenwaaren,  grobe,

Hafer,

Hanfsaamen,

Hirse,

Holzkohlen,

Hornspitzen  und  Hornplatten,  unverarbeitete,

Kanonen,

Kienruß,

Knoppern,

Korn,  (Roggen,)

Kreide,  weiße,  schwarze  und  rothe,
Kuͤchensalz,

Kuͤmmel,

Kugeln,  eiserne,

Laffetten,

Linsen,

Lohrinde,  (Borke,)
Marmor,  rohen,

Mehl,  von  allen  Getreidearten,
Mineralerde,  metallische,
Mineralwasser,

Muͤnzkraͤtze,

Naͤgel,  gegossene  eiserne,
Ocker,

Oelkuchen,

Pech,

Platten,  marmorne  und  dergleichen,
Rindshoͤrner  und  Fuͤße,
Rothstein,

Ruͤbsaat  und

Saamen  aller  Art,
Sauerkraut,

See-  und  Steinsalz,

Schleif=  und  Wetzsteine,  feine,
Schweineborsten,

Spelz,

Stangeneisen,  geschmiedetes,
Theer,

Tripel,

Wachholderbeeren,

Weizen,

Wicken.

7*
        <pb n="68" />
        (  40  )

2.)  auf  ein  Fünftel  des  Elbzolls  für:
Bstecher=  und  andere  Holzwaaren,  gröbere,  Korbsorcen,  gröbere,  von  Baumwurzeln,
als:  teicern,  Mulden,  Scharfeln,  u.  s.  w.  zu  Fasttagen,

r.  -
»  ,  Faͤsser,  Kisten  und  Tonnen,  leere
Schwingen  und  dergleichen  Feldge-  gedoͤrrte,  (Backobst  "
räth,  sowie  Hagebutten,  gedörrte.

3.)  auf  ein  Zehntel  des  Elbzolls  für:

Bau=  und  Nutzhoh,  Knochen,
Blut  von  Schlachtvieh,  Laugenfluß,
Butter,  frische,  Milch,
Eier,  Schmelztiegel  aller  Art,
Eisen,  altes,  Steingeschirr,  gemeines,
Kaͤse,  frischen,  Toͤpferwaare.

4.)  auf  ein  Zwanzigsstel  des  Elbzolls  für:
Braunkohlen,  «  Gips,
Brennholz,  Kalk,
Busch  aller  Art,  MNuͤsse  aller  Art,
Eichorienwurzeln,  Seegras,
Dach=  und  Stuhlrohr  und  Schilf,  Seroh,
Eicheln,  Torf,
Faschinen,  Weintrauben,
Früchte,  frische,  (Obst.)  Wellen,  (Brandbusch)
Gemüse,  frisches,  Wurzeln,  eßbare.

Gras  und  Heu,
5.)  auf  ein  Vierzigstel  des  Elbzolls  für:

Alaun=  und  VWitriolftein,  Kalkstein,

Asche,  ausgelaugte,  Kufen,  Rinnen  und  Troͤge  2c.  von  Scein,
Dachschiefer,  Leinpferde,  zu  Wasser  zurückgehende,
Drusen,  (Trester)  Mortel  von  Ziegel  und  Tuffstein,  (Traß,)
Dünger,  als:  Mist,  Merges,  Stoppeln  24.  Möhlfteine,

Floßgeräth,  rückgehendes,  Pfeiffenerde,

Galmeistein,  Pflastersteine,

Glas=  und  Topfscherben,  Sand=  und  Bruchsteine  aller  Art,
        <pb n="69" />
        (41,)

Steinkies,  gemeiner  Tuffstein,
Steinkohlen,  Lufeziegel  und  gebrannte,
Thon,  Ziegelcemenk.

Töpfer=  und  Walkererde,

.  3.

Waaren,  welche  vermittéelst  der  Elbe  durch  Sächsisches  und  Preußisches  Seaatsgebier
unmittelbar,  d.  h.  ohne  Umladung  und  tagerung,  (4öschung,  Umschlag)  durchgeführt
werden,  entrichten  den  vollen  oder  resp.  ermäßigeen  Elbzoll,  wie  solcher  F.  2.  angegeben
worden.

.  4.

Findet  bei  der  Waarendurchfuhr  entweder  in  Sachsen  oder  in  Preußen  eine  Umladung
  und  tagerung  (ktöschung,  Umschlag)  elbzollpflichtiger  Wagren  zum  Zwischen=  oder
Speditions-Handel  start,  so  sollen  nur  drei  Viertheike  der,  §.  2,  erwähnten,  beziehentlich
  vollen  oder  ermäßigeen,  Elbzollsätze  erhoben  werden.

G.  5.

Unter  der,  im  vorhergehenden  Paragraph  erwähnren,  Umladung  und  Lagerung,  (köschung,
Umschlag)  ist  keineswegs  nur  eine  Umladung  von  Bord  zu  Bord  der  Fahrzeuge;  sondern
eine  Umladung  nach  den  Grundsätzen  der  Grenz)öllverfassung  zum  Zweck  des  Speditionsoder
  Zwischenhandels  zu  verstehen.  Dergleichen  Güter  und  die  dazu  gehörenden  Grenzzollabfertigungen
  müssen  daher,  wie  beim  Begleitscheinverfahren,  an  einen  bestimmten,  im  Umschlagsort
  wohnenden,  Empfänger  gerichtet  seyn,  welcher  hiernächst  die  weitere  Bestimmung
bei  dem  Zoll=  oder  Steueramt  seines  Orts  anzumelden  hat.  Es  folge  hieraus,  daß  die
fraglichen  Güterladungen  wirklich  gelöscht,  ausgeladen  und  revidirt  werden,  auch  durch  die
angeordneten  Bücher  der  Verwaltungsstellen  laufen  müssen.

Wirkliche  Niederlegung  derselben  im  Packhofs-Magazin  nach  dem  Packhofs-Reglement
  ist  jedoch,  besonders  in  Speditionsfällen,  dann  nicht  erforderlich,  wenn  der  Abgang
solcher  Waaren  nach  ihrer  weiteren  Bestimmung  innerhalb  derjenigen  Frist  erfolge,  welche
für  die  Niederlegung  in  Packhöfen  ohne  ausdrückliche  Anmeldung  zum  tager,  jedoch  unter
  zoll=  oder  steueramtlicher  Aufsiche,  regkementmäßig  nachgelassen  ist-*6.



Die  Verwaltungsmaßregeln,  welche  erforderlich  sind,  um  die,  dem  einen  oder  anderen
Staat  gebuhrenden,  Elbzollgefälle  so  lange,  als  die  weitere  Bestimmung  dergleichen  Waaren
  noch  nicht  entschieden  und  auszeführt  ist,  sicher  zu  stellen,  sollen  durch  besondere  Verordnung
  näher  bestimmt  werden.
        <pb n="70" />
        (42  )
F.  7.

Beim-  unmittelbaren  Waaren-Ourchgang  sind  die,  S.  2.  unter  A.  und  B.  bemerkten,
Gefälle,  beziehentlich  nach  den  vollen  oder  ermäßigten  Sätzen,  für  die  ganze  Schsische
Flußstu#cke  bei  den  Elbzollämtern  in  Schandau  oder  Screhla  zu  encrichten.

C.  S.

Waaren,  welche  elbwärts  über  Schandau  eingehend,  zum  Verbleiben  im  Käönigreiche
Preuhen  bestimmt  sind,  entrichten,  wenn  sie,  ohne  töschung  und  tagerung  in  einem  diesseitigen
  Elbhafen  durchgeführt  werden,  nur  Ein  Viertheil  des  Elbzolls  (§.  2.).  Ist
jedoch  mit  erwähnter  Waarenbestimmung  gleichzeitig  töschung  und  kagerung  (vergql.  9.  5.)
in  einem  Sächsischen  Elbhafen  verbunden,  so  soll  gänzliche  Befreiung  vom  Elbzoll  eintreten.

.  9.

Außerdem  sinden  noch  folgende  vertragsmäßige  Befreiungen  vom  Elbzoll  state:

1.)  Waaren,  welche  nur  innerhalb  andes  auf  der  Elbe  transportirt,  oder,  als
im  freien  Verkehr  befindliche  Gegenstände,  aus  dem  Inlande  stromwärts  ausgeführt
  oder  dahin,  mic  der  Bestimmung  nach  einem  inländischen  Ort,  eingeführt
  werden;

2.)  Waaren,  welche  im  steuerfreien  Verkehr  aus  dem  Königreiche  Preussen,  nicht
aber  aus  den  Anhaltschen  Herzogehümern,  elbwärts  in  das  Königreich  Sachsen
eingehen,  ohne  Unterschied,  ob  die  Güter  im  lande  ausgeladen  oder  weiter  in  das
Ausland  transportirt  werden;

3.)  Waaren,  welche  auf  der  Elbe  in  das  Königl.  Sächsische  oder  Königl.  Preussische
  Gebiet  eingehen,  um  zui  ande  wieder  ausgeführt  zu  werden,  oder  umgekehrt,
welche  zu  Lande  dahin  eingehen,  um  auf  der  Elbe  wieder  ausgeführt  zu  werden.

Dergleichen  Waaren  unterliegen  nur  der,  im  Grenzolltarif  vom  #ten  December  1833.

festgesetzten,  Durchgangs-Abgabe.

4.)  Die,  zum  Verdeck  eines  Fahrzeugs  ein=  und  zugerichtecen,  Bretter,  weil  sie  zum
Schiffsgeräthe  gehören.

5.)  In  Ermangelung  solcher,  ein  für  allemal  zugerichteten,  Brerter,  die  zu  dem  nämlichen
  Zweck  benöchigten  losen  Bretter,  und  zwar  bei  Fahrzeugen  von  einer  Ladungsfähigkeit


a.)  unter  10  hast,  1  Schock,

b.)  von  10  bis  unrer  25  tast,  2  Schock,
J.)  von  25  bis  unter  45  ast,  24  Schock,
d.)  von  45  und  mehr  tast,  3  Schock.
        <pb n="71" />
        (43)

6.)  Reisende  und  deren  Gepaͤck,
7.)  Reise-Victualien  der  Schiffer,  die  nicht  im  Manifeste  stehen  und  besonders  be—
stimmte  Quantitaͤten  nicht  uͤbersteigen.

.  40.
III.  Recognitions-Gebühr.

Diese  ist  zu  entrichten:

 

auf  die  Stromstrecke  von

 

 

 

der  böhmischen  Grenze  der  pro#utsischen  Grenze
bis:  bis:
#  an  die  an  die
.%  Pirna.  Dresden.  preußische  Dresden.  Pirna.  böbmische
A.)  für  beladene  Fahrzeuge  ·  Grenze.  Grenze.

 

 

 

thl.  Hgr.  IDthl.gr.  thl.  gr.  Lihl.gr  hl.  hl.
1ster  Classe,  unter  10  cast  à  4000  Pfflo.-.

oder  37  Ctr.  73  Pfo.  geipziger

Handelsgewicht:  –
Zter  Classe,  von  10  bis  unter  25  uist:  —
Zter  -=  2  45—
Ater  45  tast  und  darüber::—

S8S□"xéS
–S6  12  16
—12  12—81
—  16  164

———
I
l

—
O
1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.)  Unbeladene  Fahrzeuge  und  solche,  deren  tadung.
in  1ster  Classe  10  Centner  Hamburger  oder:  10  Cer.  60  Pfd.  Sächsisches

*  2ter  -  20  *  -  21  -  10  -  -
.  Zter  *  30  —  2  2  31  2  70  "  2
1  Ater  -  40  -  -  -  42  2  20  2

nicht  uͤbersteigt,  zahlen  nur  Ein.  Viertheil  der,  unter  A.  angegebenen,  Recognitionsgebuͤhr.

.  41.

In  den  9§.  1.  B.  4.  8.  und  9.  no.  1.  2.  und  6.  erwähnten  Fällen,  wo  entweder
nur  ein  ermäßigter  Elbzoll  erhoben  wird  oder  völlige  Befreiung  von  demselben  eintrite,  ist
ist  nichts  destoweniger  die  Recognitionsgebühr  nach  den  Bestimmungen  des  vorhergehenden
Paragraphs  zu  enrrichten.

.  2.

Von  Fahrzeugen,  welche  das  Königl.  Sächsische  Gebier  unmittelbar  durchfahren,  soll

das  volle  conventionsmäßige  Recognitionsgeld  für  die  ganze  Stromstrecke  von  der  böh-
        <pb n="72" />
        (44)

mischen  bis  zur  preussischen  Grenze,  oder  umgekehre,  bei  den  Elbzollämcern  in  Schandau
  oder  Strehla  erlegt  werden.

.  43.
Frei  von  der  Recognitionsgebühr  sind
a.)  die,  das  Hauptschiff  nur  auf  kurze  Strecken  zur  Unterstützung  bei  Uiberwindung
örtlicher  Hindernisse  begleitenden,  teichterkähne  und
b.)  kleine  Kähne  und  Anhänge,  dafern  sie  zu  einem  Hauptschiff  gehören  und  nicht
zum  Waarentransport  dienen.
S.  44.

Nücksichelich  der  Elbschifffahrts-Verhälenisse  Sachsens  zu  allen  übrigen  Elbuferstaaten,
  einschließlich  der  Herzoglich  -Anhaltschen  Lande,  bewender  es  vor  der  Hand  bei  den,
in  der  Elbschifffahrts-Acte  vom  23sten  Juni  1821.  enthaltenen  und  durch  frühere  Gesetze
und  Verordnungen  zur  Ausführung  gebrachten,  conventionellen  Bestimmungen.

Dresden,  den  25sten  Januar  1834.

Finanz-Ministerium.
von  Zeschau.

Krempe,  8§.

Ausgegeben  am  4ten  Februar  1834.
        <pb n="73" />
        (45  )
Sammlung
Gesetze  und  Verordnungen
für  das  Königreich  Sachsen.

Stes  Stuͤck,  vom  Jahre  1834.

 

 

9.)  Verordnung,
die  Verleihung  der  adlichen  Geschlechts=  und  der  städtischen  Freistellen  in
den  Landesschulen  zu  Meißen  und  Grimma  betreffend;

vom  3lsten  Januar  1834.

E-  ist  wiederhole  wahrzunehmen  gewesen,  daß  Stadträthe  und  Privarpersonen,  welche
PFreistellen  in  den  Landesschulen  zu  Meißen  und  Grimma  zu  verleihen  haben,  zu  den  hierbei
  vorkommenden  Schriften  Stempelpapier  verwenden,  sowohl  in  diesen  Sachen  Gebühren
  in  Ansatz  bringen  und  erheben:  auch  sind  mehrere  Fälle  vorgekommen,  wo  von  den
Collarurbehörden  städtischer  Freistellen  den  Wärern  der  damit  beliehenen  Knaben  die  vorgängige
  Gewinnung  des  Bürgerrechts  zur  Bedingung  gemachr,  oder  gewisse  teistungen,
namentlich  Beiträge  zur  Ortsarmencasse,  angesonnen  worden  sind.

Da  jedoch,  nach  Vorschrife  des  Mandats  vom  1  1#cen  Januar  1819,  die  neue  Einrichtung
  der  Stempelsteuer  betreffend,  §.  45.  Iu.  g.  (Ges.  Samml.  dess  Jahr.  S.  35)
alle  Schriften  wegen  Vergünstigung  oder  Unterstützung  zu  Erlernung  von  Wissenschaften
oder  Künsten,  von  der  Stempelabgabe  befreic  sind,  die  Erbebung  von  Sporteln  aber  für
die  Verleihung  der  hauptsächlich  zur  Unterstützung  unbemitcelrer  fähiger  Knaben,  in  den
tandesschulen  gegründeten  Freistellen,  nach  dem  Zwecke  der  Sciftung  als  unzulässig  sich  darstelle;
  hiernächst  die  Gewinnung  des  Bürgerrechts,  zu  Erlangung  einer  städtischen  Freistelle,
  deren  Verleihung  zwar  vorzugsweise  an  Kinder  von  Mitgliedern  der  betreffenden
Stadtgemeinde,  in  Ermangelung  hierunter  geeigneter  Subjecte  aber,  auch  an  auswärtige
Knaben  erfolgen  soll,  weder  nöthig  ist,  noch  in  den  Bestimmungen  der  allgemeinen  Sctädteordnung
  §.  42.  flgd.  (Samml.  der  Gesetze  und  Verordnungen  vom  Jahre  1832.  S.  30
flgd.)  Rechefertigung  findet;  endlich  noch  das  Ansinnen  von  teistungen  anderer  Arc  theils

darum,  weil  überhaupe  das  Collaturrecht  als  ein  Ehrenrecht  ausgeübe  und  nicht  zu  lucrati-1834.
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        (  46  )

ven  Zwecken  benutzt  werden  soll,  theils  in  Rücksiche  der  ausdrücklichen  Bestimmung  der
Fundationsurkunde  über  die  Errichtung  der  Landesschulen,  vom  23sten  Januar  1544,  wonach
  bei  der  Benennung  zu  den  RKnabenstellen  in  denselben,

„nicht  Freundschaft,  Gabe  oder  Andres  anzusehen  ist,“
niche  gestarcet  werden  kann;  «

So  finden  die  unterzeichneten  Ministerien  fuͤr  noͤthig,  hieruͤber  gemeinschaftlich  Folgen—
des  zu  verordnen:

1.)  Sämmrtliche,  zur  Collatur  von  Knabenstellen  in  den  kandesschulen  zu  Meißen  und
Grimma  berechtigte,  Personen  und  Scadträthe  haben  sich  in  Besetzungsfällen  des  Gebrauchs
von  Stempelpapier  und  der  Erhebung  von  Gebühren  künftig  zu  enthalten;  desgleichen  ist

2.)  den  Collarurberechrigten  nicht  erlaubt,  für  die  Verleihung  der  Geschlechts=  und
städtischen  Freistellen  in  jenen  Anstalten  irgend  eine  Gegenleiskung  zu  bedingen  oder  anzunehmen;
  und

3.)  insonderheit  bei  städrischen  Freistellen,  deren  Vergebung  weder  von  der  vorgängigen
Gewinnung  des  Bürgerrechts  abhängig  zu  machen,  noch  die  Entricheung  etwaniger  Beiträge
  zu  der  Ortsarmen=  oder  zu  einer  anderen  städeischen  Casse  anzusinnen.

Nach  dieser  Verordnung  haben  sich  die  Eingangsbemeldeten  Collaturberechtigten,  so
wie  Alle,  die  es  angehr,  bei  künftigen  Besetzungsfällen  jederzeit  zu  achten.

Dresden,  den  3  1sten  Januar  1834.

Die  Ministerien  des  Innern  und  des  Cultus  und
des  öffentlichen  Unterrichts.

von  Carlowitz.  D.  Müller.

Just.
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        (4%  )

die  Bestrafung  der  fleischlichen  Vergehungen  und  einiger,  hiermit  in  Verbindung
  stehender,  Verbrechen  betreffend;

vom  Sten  Februar  1834.

Wa9,  Anton,  von  GOTTES  Gnaden,  Koͤnig  von  Sachsen  ec.  ec.  2c.
und  Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen  ꝛc.

haben  fuͤr  noͤthig  befunden,  unter  Zustimmung  Unsrer  getreuen  Staͤnde,  ein  Gesetz  uͤber
die  kuͤnftige  Bestrafung  der  fleischlichen  Vergehungen  und  einiger,  hiermit  in  Verbindung
stehender,  Verbrechen  zu  erlassen.  Es  wird  demnach,  unter  Aufhebung  aller,  in  Bezug
auf  diese  Vergehungen  und  Verbrechen,  durch  Gesetz  oder  Gewohnheit  im  Koͤnigreiche
Sachsen  uͤblich  gewesener  Strafen,  deshalb  Folgendes  verordnet.

.  1.
Nothzucht.

Wer  eine  Frauensperson  durch  äußere  Gewalt,  welche  nach  den  vorliegenden  Umstaͤn—
den  von  ihr  nicht  abgewendet  werden  konnte,  oder  durch  eine,  mit  gegenwärtiger  gleichfalls
  unabwendbarer  Gefahr  für  keben  und  Gesundheit  derselben  verbundene,  Drohung  zu
der  Ouldung  unehelichen  Beischlafs  nöthigt,  wird  mit  sechs=  bis  zehnjähriger  Zuchthausarbeit
  bestraft.

.  2.

Wer  eine  Person  männlichen  Geschlechts  auf  die  vorstehend  beschriebene  Weise  zu  widernatürlicher
  Befriedigung  der  Wollust  braucht,  wird  mit  drei=  bis  fünfjähriger  Zuchebausstrafe
  belegt.

.  3.

I.)  Uiben  Mehrere  eine  gewaltsame  Zunöthigung  gemeinschaftlich  aus,  so  wird  die,
durch  das  Verbrechen,  wenn  es  von  einem  Einzelnen  begangen  worden  wäre,  nach  F.  1.
und  2.  verwirkte,  Strafe  für  jeden  gleichen  Theilnehmer  um  ein  bis  vier  Jahre  erhöht.

2.)  War  die,  von  Einem  oder  Mehrern  verübte,  Nothzucht  mit  einer  solchen  Beschädigung
  der  gemißhandelten  Person  verbunden,  welche  einen  bleibenden  Nachtheil  für  die
Gesundheit  gehabt,  oder  den  Tod  der  Verletzten  beschleunigt  hat;  so  ist  das  Verbrechen
mit  zwölf=  bis  funfzehnjähriger  Zuchthausarbeit  zu  bestrafen.

3.)  Ist  der  Tod  der  genothzüchtigten  Person  als  die  nächste  unmittelbare  Folge  der
ausgeübten  Gewalt  zu  betrachten;  so  tritt  sechszehn=  bis  zwanzigjährige  Juchthausstrafe  ein.

8  *
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        (48  )
L

Unzucht  mit  Personen  im  bewußtlosen  Zustande.

Wer  eine  Frauensperson,  die  sich  in  einem  bewußtlosen  Zustande  befindet,  zur  Befriedigung
  der  Wollust  mißbraucht,  wird  mit  Zuchthausstrafe  von  sechs  Monaten  bis  zu  zwei
Jahren  belege.

Hat  der  Verbrecher  den  bewußtlosen  Zustand  absichtlich  zu  Erreichung  dieses  Enczwecks
herbeigeführt,  so  finder  zwei-bis  fünfjährige  Zuchrhausstrafe  statt.

Treten  die  §.  3.  erwähnten  Schärfungsgründe  ein,  so  kann  die  Strafe  auf  sechsbis
  zehnjährige  Zuchthausarbeit  erhöhr  werden.

.  5.
Unzucht  mit  Kindern  unter  vierzehn  Jahren.

1.)  Diejenigen,  welche  Kinder  unter  zwölf  Jahren  zum  Beischlafe,  oder  zur  widernarürlichen
  Befriedigung  des  Geschlechtstriebes  mißbrauchen,  sind,  wenn  den  Kindern  hierdurch
  kein  bleibender  Nachtheil  an  ihrer  Gesundheit  zugefügt  worden  ist,  mit  ein=  bis
dreijähriger  Zuchthausstrafe  zu  belegen.

2.)  Ist  ein  solcher  bleibender  Nachtheil  entstanden,  oder  das  Verbrechen  die  mitwirkende
  Ursache  eines  frühzeitigen  Ablebens  des  Kindes  geworden;  so  tritt  vier-  bis  achrjährige
  Zuchthausstrafe  ein.

3.)  Hat  die  Mißhandlung  den  Tod  des  Kindes  zur  nächsten  unmirtelbaren  Folge  gehabt,
  so  wird  die  Strafe  auf  zehn=  bis  funfzehnjährige  Juchthausarbeic  erhöhe.

4)  Wer  mit  einer  Frauensperson  über  zwölf,  jedoch  unter  vierzehn  Jahren  ale,  sich
fleischlich  einläßt,  ohne  daß  daraus  ein  Nachtheil  für  deren  Gesundheit  und  teben  enestanden
  ist,  wird  mit  vier=  bis  sechsmonatlicher  Gefängnißstrafe  belegt.  Treten  aber  in  einem
solchen  Falle  die,  bet  No.  2.  oder  3.  bemerkten,  Nachrheile  ein,  so  ist  auf  die  Hälfre  der,
bei  jeder  Nummer  angedrohten,  Strafe  zu  erkennen.

.  6.
Entführung.

Wer  sich  einer  Person  in  der  Absiche,  sie  zu  der  Befriedigung  des  Geschlechrerriebes
zu  mißbrauchen,  mit  Gewalt  oder  tist  bemächtige  und  sie  wider  ihren  Willen  enrweder
aus  dem  Staatsgebiere  entfernr,  oder  innerhalb  desselben  außer  Stand  setze,  den  bürgerlichen
  Schutz  anzurufen,  hat  ein=  bis  zweijährige  Zuchthausstrafe  und,  im  Fall  der  beabsichtigte
  Entzweck  wirklich  erreicht  worden  ist,  zwei=  bis  vierjährige  Zuchthausstrafe  verwirke.
        <pb n="77" />
        (  49  )

.  7.

Mie  ein=  bis  dreifähriger  Gefängnißstrafe  ist  derjenige  zu  belegen,  welcher  in  gleicher
Absiche  eine  Person  unter  Vierzehn  Jahren,  zwar  im  Einverständnisse  mic  derselben,  aber
wider  Wissen  und  Willen  ihrer  Aelcern,  oder  der,  die  Stelle  derselben  vertretenden,  Personen
  entführt.  Ist  die  körperliche  Vereinigung,  (§.  24.)  jedoch  ohne  bleibenden  Nachtheil
  für  teben  und  Gesundheic  der  Entführten,  wirklich  erfolgt,  so  tritt  ein=  bis  dreijährige
  Zuchthausstrafe  ein.  Im  entgegengesetzten  Falle  kommen  die,  §F.  5.  No.  2.  und
3.  angedrohten,  Strafen  zur  Anwendung.

K.  8.

Wenn  in  derselben  Abssche  eine,  über  Vierzehn  Jahre  alte  und  noch  im  lterlichen
Hause  lebende,  Person  mie  ihrer  Zustimmung,  aber  wider  den  Willen  ihrer  Aeltern,  oder
eine  Ehefrau  mit  ihrer  Zustimmung,  wider  den  Willen  ihres  Ehemanns,  entführe  wird,
find  der  Eneführer  und  die  Eneführte,  ein  jedes  im  erstern  Falle  mit  drei  Monaten  Gefängniß,
  und  im  zweiten  mit  sechs  Monaten  Gefängniß  zu  bestrafen.

.  9.

Die  Strafen  der  Entführung  sind  in  den,  §F.  6.  und  7.  angegebenen  Fällen  auf  dreimonatliches
  bis  einjähriges  Gefängniß  zu  ermäßigen,  wenn  der  Entführer  freiwillig  den
beabsichtigten  Entzweck  aufgegeben  und  die  entführte  Person  unverletzt  aus  seiner  Gewalt
entlassen  hat.

g.  10.

Wer  eine  unverheiratheke  Frauensperson  entführt,  um  sie  zu  Eingehung  der  Ehe  zu
nöthigen,  wird  mit  ein=  bis  dreifjähriger  Gefängnißstrafe  belege.  Diese  Strafe  fällt  jedoch
weg,  wenn  die  entführte  Frauensperson  aus  freiem  Willen  und,  in  so  fern  sie  sich  niche
mehr  in  den  Händen  des  Enrführers  befindet,  die  eheliche  Verbindung  mic  dem  Entführer
  eingeht.

ä1411.

Die  Eneführung  einer  unverheiratheten,  über  Vierzehn  Jahre  alten  Frauensperson  mit
ihrer  Einwilligung,  um  sie  zu  ehelichen,  jedoch  wider  den  Willen  derjenigen,  deren  Einwilligung
  nach  den  Gesetzen  erforderlich  ist,  wird  mit  zwei=  bis  sechsmonatlichem  Gefängnisse
  bestraft,  auch,  auf  den  Antrag  der  zu  dem  Widerspruche  berecheigten  Personen,  die
Frauensperson  mie  Gefängnißstrafe  von  Vierzehn  Tagen  bis  zu  Vier  Wochen  belege.

Hat  die  entführte  Person  das  vierzehnte  Altersjahr  noch  nicht  zurückgelegt,  tritt  gegen
den  Entführer  die  F.  10.  bestimmte  Strafe  ein.
        <pb n="78" />
        (50)

.  12.
Ehebruch.

Verletze  eine  in  einer,  nach  gesetzlicher  Form  vollzogenen  und  durch  die  competente
Behörde  noch  nicht  für  getrennt  oder  für  nichtig  erklärten,  Ehe  lebende  Person  die  dem
andern  Ebegatten  schuldige  Treue  durch  außerehelichem  Beischlaf,  so  ist  sie  mit  Gefängnißstrafe
  von  Einem  Monate  bis  zu  JZwei  Monaten,  so  wie  die  unverehelichte  Person,  welche
  des  Beischlafs  mit  einer  verehelichten  Person  sich  schuldig  macht,  mit  zwei=  bis  vierwöchentlicher
  Gefängnißstrafe  zu  belegen.

§.  13.

Sind  beide  Personen,  welche  sich  mit  einander  des  Ehebruchs  schuldig  machen,  verehelicht,

  tritt  für  eine  jede  zwei=  bis  dreimonatliche  Gefängnißstrafe  ein.
S.  44.

Wenn  der  Ehegakte,  welcher  sich  des  Ehebruchs  schuldig  mache,  von  Tisch  und  Berce
geschieden,  oder  von  seinem  Ehegatten  verlassen  worden  ist,  ist  die,  von  ihm  nach  §.  12.
oder  13.  verwirkte,  Strafe  auf  die  Hälfte  herabzusetzen.

9.  15.
Bigamie.

Ein  in  einer,  nach  gesetzlicher  Form  vollzogenen  und  durch  die  competente  Behoͤrde
noch  nicht  fuͤr  getrennt  oder  nichtig  erklaͤrten,  Ehe  lebender  Ehegatte,  der  sich  anderweit
verehelicht,  wird  mit  ein=  bis  zweijähriger  Suchthausstrafe  beleg'.

S.  46.

Die  Person,  welche  mie  einer  bereicts  verheiratheten  Person  eine  eheliche  Verbindung

eingegangen  ist,  wird  mic  drei=  bis  sechsmonarlichem  Gefängnisse  bestraft.
¾  17.

Leben  beide  Personen,  welche  sich  des  Verbrechens  der  doppelten  Ehe  schuldig  machen,

schon  in  ehelicher  Verbindung,  findet  fuͤr  jede  zwei-  bis  dreijaͤhrige  Zuchthausstrafe  statt.
.  18.

Ein  Ehemann,  welcher  unter  dem  Vorgeben,  daß  er  unverheirather  sei,  eine  Frauensperson
  zu  einer  ehelichen  Verbindung  mie  ihm  verleiter,  ist  mie  drei=  bis  vierjähriger  Zuchehausstrafe
  zu  belegen.

S.  19.
Ist  die  erste  Verehelichung  rücksichtlich  des  schuldigen  Ehegatren  als  null  und  nichtig
        <pb n="79" />
        (51)

anzusehen,  oder  war  eine  Sonderung  der  Ehegatten  von  Tisch  und  Bette  fuͤr  bestaͤndig,
oder  wenigstens  auf  unbestimmte  Zeit,  schon  vor  der  zweiten  Verehelichung  rechtlich  ein—
getreten,  oder  ist  der  erste  Ehegatte  des  schuldigen  Theils  abwesend  und  das  bereits  erfolgte
  Ableben  desselben  bei  Eingehung  der  zweiten  Verbindung  aus  wahrscheinlichen  Gründen
  vorauszusetzen  gewesen,  oder  ist  bei  der  zweiten  Verehelichung  die  eheliche  Beiwohnung
nicht  erfolge,  sind  die,  §.  15.  16.  18.  vorgeschriebenen,  Strafen  bei  dem  schuldigen  Ehegatten
  auf  sechsmonatliches  bis  zweijähriges  Gefängniß,  und  bei  der  mitschuldigen  Person
auf  ein=  bis  zweimonatliches  Gefängniß  herabzusetzen,  in  dem  §F.  17.  bemerkten  Falle  aber
nur  die  Strafen  der  einfachen  Bigamie  in  Anwendung  zu  bringen.

K.  20.
Incest.
Diejenigen,  welche  Verwandte  in  absteigender  Linie  zum  Beischlaf  mißbrauchen,  sind
mit  ein=  bis  dreijähriger  Zuchthausstrafe,  so  wie  die  Descendenten,  welche  sich  dazu  bingeben,
  mit  ein=  bis  sechsmonatlicher  Gefängnißstrafe  zu  belegen.

.  21.
teibliche  und  Sciefgeschwister,  Schwiegerältern  und  Schwiegerkinder,  welche  mit  einander
  Unzucht  treiben,  ingleichen  Stiefältern,  welche  mit  ihren  Stiefkindern  sich  dieses
Verbrechens  schuldig  machen,  werden  und  zwar,  was  die  Stiefältern  anlangt,  in  so  fern
nicht  die  Bestimmung  des  §.  22.  auf  sie  anzuwenden,  mit  Drei  bis  Sechs  Monaken  Gefängniß
  bestraft;  Sciefkinder  aber,  welche  sich  ihren  Stiefältern  zur  Unzucht  hingeben,
sind  mir  ein=  bis  sechsmonatlicher  Gefängnißstrafe  zu  belegen.

9.  22.
Mißbrauch  zur  Unzuche.

1.)  Pflegeältern,  Erzieher  und  Vormünder,  welche  ihre  Pflegbefohlnen  zur  Unzuchr
mißbrauchen,  ingleichen  richterliche  und  polizeiliche  Beamte,  Gefangenwärter  und  Aufseher
in  Srraafanstalten,  welche  mit  den  ihnen  untergebenen  Gefangenen  Unzuche  treiben,  werden
mit  Zuchthaus  von  Sechs  Monaten  bis  zu  Einem  Jahre  bestrafe;  es  mag  jedoch  in  solchen
  Fällen,  wo  der  Mißbrauch  der  anvertrauten  Gewalt  und  der  vermittelst  selbiger  ausgeübte
  Einfluß  nur  gering  ist,  ausnahmsweise  nur  auf  Gefängnißstrafe  von  ODrei  bies.
Sechs  Monaten  erkannt  werden.

2.)  Wenn  Jemand,  um  seine  Lüste  zu  befriedigen,  unbescholrene  Personen  darch  Betrug
  oder  Arglist  zur  Unzuche  verleitet,  so  findet  gegen  den  Verführer,  nach  Verschiedenbeit
  der  Fälle,  ein=  bis  sechsmonatliche  Gefängnißstrafe  starc.
        <pb n="80" />
        (∆  52)

.  23.
Beschränkung  des  richterlichen  Verfahrens.

1.)  Wegen  der,  in  den  99.  7.  S.  11.  12.  und  13.  erwähnren,  Vergehungen  ist
nicht  von  Amtswegen,  sondern  nur  auf  den  Antrag  einer,  durch  ein  solches  Vergehen  in
ihren  Rechten  verletzten,  Person  mie  der  Untersuchung  zu  verfahren.  Auch  in  den  §.  22.
bei  No.  2.  gedachten  Fällen  wird  nicht  von  Amtswegen  verfahren,  sondern  nur  auf  vorberige
  glaubhafte  Anzeige  der  verführten  Person,  ihrer  Aeltern,  Pflegeältern  und  Vormünder.


2.)  Wird  der  Antrag  im  taufe  der  Untersuchung  wieder  zurückgenommen,  so  wird
selbige  niche  weiter  fortgestellt;  doch  muß  der  Denunciant  solchenfalls  alle,  bis  dahin  aufgelaufene,
  Unkosten  übernehmen.

3.)  Will  aber  der  unschuldige  Theil  gegen  den  des  Ehebruchs  schuldigen  auf  Ehescheischekdung
  klagen,  so  muß  auch  künftig,  insofern  nicht  Verjährung  eingerreren  ist,  die  Untersuchung
  vorausgehen.  Doch  verbleibt  dem  unschuldigen  Ehegatten  das  Reche,  das  weitere
  Verfahren  in  der  Sache  zu  hemmen,  wenn  er  dem  schuldigen  Ehegatten  verzeihr  und
des  Rechts,  auf  Scheidung  zu  klagen,  sich  begiebt.

A.)  Bei  dem  einfachen  und  doppelten  Ebebruche  ist  eine  Untersuchung,  selbft  niche
auf  Anzeige  des  unschuldigen  Ehegatten,  zu  verhängen,  auch  eine  bereits  begonnene  nicht
fortzustellen,  wenn  nachgewiesen  wird,  daß  der  unschuldige  Ehegarre  dem  schuldigen  ausdrücklich
  oder  stillschweigend  verziehen  hat.

.  24.

Consummation  der  Verbrechen.

Die,  in  diesem  Gesetze  der  Vollziehung  gesetzwidrigen  Beischlafs  angedrohken,  Scrafen
  treten  ein,  sobald  die  körperliche  Vereinigung  erfolgt  ist.  Hat  diese  nicht  stare  gefunden,
  und  ist  sonach  das,  zur  Untersuchung  kommende,  Verbrechen  nicht  als  vollender  anzusehen,
  sind  die  bestimmten  Strafen,  nach  Verschiedenheit  der  Grade  des  Versuchs,  verhältnißmäßig
  herabzusetzen.

«  H.25.
Unzucht  als  Gewerbe.

Weibspersonen,  welche  die  Unzuche  als  Gewerbe  betreiben,  sind  mit  drei=  bis  sechswöchentlicher
  Gefängnißstrafe  zu  belegen  und  diese  Strafe  im  Wiederholungsfalle  zu  verlängern.
  Ist  eine  solche  Weibsperson  zu  der  Zeic  des  Beischlafs  wissentlich  mie  der  tuststuche
  behaftet  gewesen,  so  findet  sechsmonatliche  bis  einjährige  Zuchthausstrafe  Srart.

L.  26.

Kuppelei.
Wer  Weibspersonen,  welche  sich  für  kohn  zur  Unzucht  brauchen  lassen,  Andern  zu-
        <pb n="81" />
        (53)

führe,  oder  ihnen  das  unzüchtige  Gewerbe  in  seiner  Wohnung  verstattet,  ist  mie  drei=  bis
sechswöchentlicher  Gefängnißstrafe  zu  belegen.  Diese  Strafe  steigt  auf  drei=  bis  sechsmonatliches
  Gefängniß,  wenn  die  Weibspersonen  mit  der  tustseuche  behafcet  gewesen  sind,
oder  die  Kuppelei  gewerbsmäßig  betrieben  wird,  und  in  den  beiden  letztern  Fällen,  bei  der
Wiederholung,  auf  sechsmonatliche  bis  einjährige  Zuchthausstrafe.

6C.  27.

Die  Verleitung  unbescholtener  Personen  zu  fleischlichen  Vergehungen  mit  Andern  wird
mie  drei=  bis  sechsmonatlichem  Gefängnisse  belegt.  Wird  dieses  Vergehen  wiederhole,  oder
sind  eigne  oder  fremde  Ehefrauen,  oder  auch  nahe  Verwandte,  oder  zur  Erziehung  anvertraute

  Personen  auf  die  oben  gedachte  Weise  verführt  worden,  so  erfolgt  Zuchthausstrafe
  von  Sechs  Monaten  bis  zu  Zwei  Jahren.

.  28.
Widernatürliche  Unzucht.

Die  widernatürliche  Befriedigung  des  Geschlechtscriebes  zieht  Gefängnißstrafe  von
Einem  Mocnate  bis  zu  Zwölf  Monaten  nach  sich.

.  29.
Strafe  der  ungleichen  Theilnehmer  an  dem  Verbrechen  Anderer.

Diejenigen,  welche  zu  der  Verübung  eines,  in  den  vorstehenden  Paragraphen  benannten,
  Verbrechens  auf  irgend  eine  Weise  beigetragen,  dabei  miegewirke,  solches  befördert
oder  begünstigt  haben,  ohne  jedoch  als  völlig  gleiche  Theilnehmer  angesehen  werden  zu  können,
  sind,  nach  Maßgabe  ihrer  mehrern  oder  mindern  Verschuldung  und  der  dem  Haupeverbrecher
  angedrohten  Strafe,  verhältnißmäßig  zu  bestrafen.

.  30.
Ort  der  Verbußung  erkannter  Gefängnißstrafen.
Die,  nach  diesem  Gesetz  eintretenden,  Gefängnißstrafen,  welche  Drei  Monate  niche
übersteigen,  werden  jedenfalls  in  den  Gerichesgefängnissen,  diejenigen  aber,  welche  Drei

Monate  übersteigen,  nur  so  lange,  bis  tandesgefängnisse  eingerichtet  sind,  in  den  Gerichtsgefängnissen
  verbüßt.

6C.  31.

Bestimmungen  über  die  Verjährung  der,  in  diesem  Gesetz  benannten,
Verbrechen  und  WVergehen.

Bei  allen,  in  diesem  Gesetz  erwähnten,  Vergehungen,  mit  Ausnahme  der  Nochzuche
und  gewaltsamen  Entführung,  findee  eine  Verjährung  von  Fünf  Jahren  Statt.

1834.  9
        <pb n="82" />
        (6∆  54)
.  32.

Eintritt  der  Wirksamkeit  des  Gesebßes.

Die,  in  diesem  Gesetz  enthaltenen  Worschriften  treten  sofort  mit  dem  Tage  der
Publication  desselben  in  Wirksamkeit  und  sind  auch  auf  die  bereits  anhängigen  Untersuchungen
  zu  erstrecken;  nur  die  darin  erwähnten  Verbrechen,  welche  bisher,  nach  den  in  der
Oberlausitz  geltenden  besondern  gesetzlichen  Vorschriften,  mit  einer  geringern  Strafe  belegt
worden  sind,  als  im  gegenwärtigen  Gesetze  bestimmt  ist,  sind,  insoweit  sie  vor  Publication
  desselben  begangen  worden  sind,  ohne  Unterschied,  ob  die  deshalb  angestellte  Untersuchung

  vorher  oder  erst  nachher  ihren  Anfang  genommen  hat,  nach  den  bisherigen  Grundsätzen
  zu  beurtheilen.

.  33.
Vorschriften  wegen  bereits  anhängiger  Untersuchungen.

Sind  bei  Publication  dieses  Gesetzes  Untersuchungen  anhängig,  welche  nach  den  Vorschriften
  desselben  von  dem  Richter  nicht  von  Amtswegen,  sondern  nur  auf  den  Antrag
einer  dabei  betheiligten  Person  angestellt  werden  können,  so  hat,  insofern  ein  solcher  Antrag
  nicht  bereiks  in  den  Acten  vorliegt,  der  Richter,  vor  Fortstellung  der  Untersuchung,
die  betheiligte  Person  zu  einer  Erklärung  dieshalb  zu  veranlassen  und,  im  Fall  dieselbe
nicht  binnen  einer  Sächsischen  Frist,  von  Zeice  der  ihr  zugekommenen  Notiz,  auf  Fortstellung
  der  Untersuchung  anträgt,  solche  beizulegen.

.  34.

Die,  wegen  der,  in  diesem  Gesetz  nicht  erwähnten,  leichrern  fleischlichen  Vergehungen,
vor  Publication  dieses  Gesetzes  bereits  anhängig  gemachten,  Untersuchungen  sind  beizulegen,
  auch  mit  WVollstreckung  der  erkannten  und  noch  gar  nicht  oder  nur  theilweise  verbüßten
  Strafen  anzustehen.  Im  Uibrigen  haben  die  Polizeibehörden  in  Städten  und  auf
dem  Lande  genaue  Obsicht  zu  führen  und  nicht  zu  gestatten,  daß  Personen  verschiedenen
Geschlechts,  ohne  sich  zu  verehelichen,  gleich  Eheleucen  zusammenleben  und,  durch  Erzeugung

  unehelicher  Kinder  in  einer  solchen  unsictlichen  Verbindung,  den  Orksgemeinden  zur
tast  fallen.

.  35.

Wenn  in  den,  K.  33.  und  34.  erwähnten  Fällen  Untersuchungen  beigelege  werden,
baben  die  Inculpaten  die  bis  dahin  aufgelaufenen  Unkosten  abzustatten.  Ist  die  Verbindlichkeit
  zu  der  Kostenabstattung  nach  der  tage  der  Untersuchung  zweifelhaft;  so  har
Prn  Richrer  über  den  Kostenpunkt  einen  Bescheid  abzufassen,  oder  rechtlich  erkennen  zu
assen.
        <pb n="83" />
        (55)

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  welches  in  Gemäßheir  des  Generale  vom
1  Zien  Juli  1796.  und  des  Mandaks  vom  gien  März  1818.  F.  4.  zu  publiciren  ist,
eigenhändig  unterzeichnet  und  Unser  Königliches  Siegel  beidrucken  lassen.

Dresden,  den  Zten  Februar  1834.

Anton.
Friedrich  August,  H.  K.  S.

Julius  Traugott  Jacob  von  Konneritz.

 

Berichtigung.

Gesetzsamml.  Jahrg.  1833.  pag.  562.,  1  #te  Jeile  v.  ob.  muß  es  statt:  „vom  6.  März
1716.“  heißen:  „vom  30.  März  1716.“  Gesetzsamml.  Jahrg.  1834.  pag.  33,  öte
Jeilc  v.  unt.  muß  es  statt:  „auf  jeden  von  der  Stadt  2c.“  heißen:  „daß  auf  jeden

von  der  Stadt  ce.“  und  pag.  43,  ve  Jeile  v.  unt.  muß  es  statt:  „no.  1.  2.  und  6.“
heißen:  „n0o.  1.  2.  3.  und  6.“

Ausgegeben  am  15ten  Februar  1834.
        <pb n="84" />
        <pb n="85" />
        (  5#)
Sammlung

der

Gesetze  und  Verordnungen
für  das  Königreich  Sachsen.
6“  Stück,  vom  Jahre  1834.

 

 

E1411.)  Verordnung,

die  Aufnahme  von  Viehbestands-Listen  betreffend;
vom  4ten  Februar  1834.

D.  es  in  staatswirthschaftlicher  Hinsicht  und  für  mehrere  Zweige  der  Verwaltung  von
Wichtigkeit  ist,  eine  zuverlässige  Uibersicht  des  Biehbestandes  in  den  einzelnen  Ortschaften
und  im  ganzen  Lande  zu  haben,  so  sollen,  nach  dem  Beschlusse  Sr.  Königlichen  Majestär
  und  des  Prinzen  Miteregenten  Königliche  Hoheit,  in  Zeiträumen  von  drei  zu  drei
Jahren,  Viehbestands-Listen  nach  folgenden  nähern  Bestimmungen  aufgenommen  werden:

1.

An  jedem  Orte  ist  in  einer  Tabelle  nach  dem  unter  O.  hier  anliegenden  Schema
der  Biebbestand  eines  jeden  Biehbesitzers,  wie  er  am  1sten  März  des  becreffenden  Jahres
  beschaffen  ist,  zu  verzeichnen,  und  daher  gedachten  Tags,  oder,  wenn  dieser  auf  einen
  Sonntag  fälle,  Tags  darauf  mic  diesem  Geschäft  zu  beginnen  und  bis  zu  dessen  Vollendung
  damit  fortzufahren.
2.

In  den  Städten  haben  die  Polizeibehörden,  auf  den  Dörfern  die  Gerichrspersonen
dieses  Geschäft  zu  besorgen.  An  solchen  Orten,  wo  verschiedenerlei  Gerichtsbarkeiren  sind,
stehe  es,  bis  auf  andere  Anordnung,  unter  teitung  derjenigen  Behörde,  welcher  die  durch
Verordnung  vom  15ten  Mai  1832  anbefohlene  Aufnahme  der  Bevölkerungs-tisten
übertragen  war.

1834.  10
        <pb n="86" />
        (58  )

3.

Die  an  jedem  Orte  aufzunehmende  Tabelle  ist  gehörig  zu  summiren,  von  den  §.  2.
genannten,  für  die  Richtigkeit  verantwortlichen  Ortsbehörden  zu  unterschreiben  und  bis  zum
21sten  März  an  den  betreffenden  Amtshauptmann,  (in  den  Schönburgischen  Receßherrschaften
  an  die  Gesammtregierung)  einzusenden.

4.

Bei  der  Amtshauptmannschaft  (Gesammtregierung)  ist  aus  den  Ortscabellen  eine  Tabelle
  über  den  ganzen  Bezirk  nach  demselben  Schema  zu  ferrigen,  in  dessen  erster  Spalte,
sta#t  der  Namen  der  einzelnen  Viehbesitzer,  die  Ortschaften  aufgeführt  werden.

5.

Die  Amtshauptleuce  und  die  Gesammtregierung  haben  die  bei  ihnen  geferrigten  Bezirkscabellen
  an  die  tandes-Direction  zu  senden,  von  welcher  sie  an  den  Cencral-Comire
des  statistischen  Vereins  gelangen  werden,  um  daraus  die  Ulebersicht  des  Biehbestandes  im
ganzen  Lande  zu  fertigen.

Diese  Verordnung  ist  in  der,  durch  das  Generale  vom  13ten  Juli  1796  und  durch
das  Mandar  vom  Dten  März  1818  vorgeschriebenen  Maße  bekannt  zu  machen.
Dresden,  den  4ten  Februar  1834.
Ministerium  des  Innern.

von  Carlowistz.
        <pb n="87" />
        Viehbestand  in  der  Stadt  (dem  Dorfe,  der  Ortschaft)  N.  J.

59

)

□

am  ersten  März  des  Jahres  18

 

 

 

—.

 

JNamen

Viehbesitzer.

der

Pferde,

Rindvieh.

 

über  unter

2  Jahre.

Ochsen
und
Stiere
über
2Jahre.

 

Kuͤhe.

Jungvieh.


Esel.

 

Schaafe,  Schweine,
ein  zwei  darune

  *  über-  ter
schüri=  schüri-  Suchtge.
  ge.  haupt.  chwei- 



Siegen.



Bienen-
        <pb n="88" />
        (60  )

1°2.)  Verordnung,
die  Aufnahme  von  Viehbestands-Listen  in  der  Oberlausitz  betreffend;

vom  4ten  Februar  1834.

S.  Königliche  Majestät  und  des  Prinzen  Mitregenten  Königliche
Hoheit  wollen  die,  unter  heutigem  Tage  wegen  Aufnahme  von  Viehbestands-Listen  aus
dem  Ministerio  des  Innern  ergehende  Verordnung  auch  in  dem  Markgrafthum  Oberlausitz
  befolgt  wissen.  Deshalb  werden  alle  Behörden  und  Unterthanen  dieses  Landestheils
auf  gedachte  Verordnung  hiermic  verwiesen,  und  es  hac  die  Amtshauptmannschaft  die
bei  ihr  zu  fertigende  Hauptübersicht  an  die  Oberamtsregierung  zu  senden.

Daher  ist  die  von  dem  Ministerio  des  Innern  erlassene  Verordnung  mit  der  gegenwärtigen
  zugleich  in  der,  durch  das  Generale  vom  13cen  Juli  1796  und  durch  das  Mandat
  vom  ten  März  1818  vorgeschriebenen  Maße  bekannt  zu  machen.

Dresden,  am  4ten  Februar  1834.

Gesammt-Ministerium.

von  Lindenau.  von  Carlowitz.

P.
        <pb n="89" />
        (61)

Sammilung

der

Gesetze  und  Verordnungen
für  das  Königreich  Sachsen.
7“  Sthück,  vom  Jahre  1834.

 

 

1413.)  Verordnung,
die  diesjahrige  Feier  des  Festes  der  Verkündigung  Marick  betreffend;
vom  15ten  Februar  1834.

D.  das  Fest  der  Verkündigung  Mariä  in  dem  laufenden  Jahre  auf  den  Dienstag
in  der  Charwoche  fälle,  so  ist,  in  Rücksicht  auf  das  Zusammenrreffen  mehrerer  Feierrage
zu  derselben  Zeit,  von  den  in  Evangelicis  beauftragten  Staatsministern  beschlossen  und
bereits  öffentlich  bekannt  gemacht  worden,  daß  gedachtes  Fest  für  dieses  Jahr  mie  dem
Palmsonntage  gefeiert  werden  solle.

Damit  jedoch  hierdurch  die  Frohn=  und  Dienstpflichtigen  auf  keinerlei  Weise  benachcheiliget
  werden,  so  wird  hiermie  Nachstehendes  vererdner:
1.

Am  25sten  März  des  laufenden  Jahres  sollen  den  Unterthanen  weder  herrschaftliche,

noch  landesherrliche  Dienste  und  Frohnen  angesonnen  werden,  und
2.

da,  wo  an  diesem  Tage,  wegen  des  einfallenden  Festes,  dem  Zwanggesinde  bessere,  oder
andere  Kost,  als  gewoͤhnlich,  zu  reichen  ist,  soll  diese  demselben  auch  in  dem  gegenwärtigen
  Jahre,  der  hinwegfallenden  Feier  ungeachtet,  in  gleicher  Maße  gewaͤhrt  werden.

Nach  dieser  Verordnung  hat  sich  Jedermann,  den  es  angeht,  zu  achten  und  ist
dieselbe  in  der,  durch  das  Generale  vom  13ten  Juli  1796  und  durch  das  Mandat  vom

Oten  Maͤrz  1818  vorgeschriebenen  Weise  bekannt  zu  machen.
Dresden,  den  15ten  Februar  1834.

Ministerium  des  Innern.
von  Carlowiz.

1834.  11
        <pb n="90" />
        (  62)

—144.)  Verordnung,

die  diesjährige  Feier  des  Festes  der  Verkündigung  Mariä  in  der
Oberlausitz  betreffend;

vom  15ten  Februar  1834.

Nechdem  das  in  dem  laufenden  Jahre  auf  den  Dienstag  in  der  Charwoche  einfallende  Fesi
der  Verkündigung  Mariä  für  dieses  Jahr  auf  den  Palmsonntag  verlege  und  deshalb  unter
heutigem  Tage  aus  dem  Ministerio  des  Innern  eine  besondere  Verordnung  erlassen,  hiernächst
  aber  beschlossen  worden  ist,  daß  solche  auch  in  der  Oberlausitz  befolgt  werden  soll,
so  werden  alle  Behörden  und  Unterthanen  dieses  Landeskheils  hierdurch  auf  dieselbe  verwiesen
  und  ist  zu  diesem  Behuf  die  gedachte  Verordnung,  zugleich  mic  der  gegenwärtigen,
in  der,  durch  das  Generale  vom  1310en  July  1796  und  durch  das  Mandar  vom  geen
März  1818  vorgeschriebenen  Maße  bekanne  zu  machen.

Dresden,  den  15ten  Februar  1834.

Gesammt-Minssterium.

von  Lindengu.  von  Carlowiz.
        <pb n="91" />
        (  63)

—  15.)  Verordnung,

die  Stempelsteuer  von  Spielkarten  betreffend;
vom  25sten  Februar  1834.

E:  ist  zur  Kenneniß  des  Finanz-Ministerium  gekommen,  daß  die  wegen  der  Seempelsteuer
  von  Spielkarten  bestehenden  gesetzlichen  Vorschrifcen,  zeither  theils  von  den  Behörden,
  theils  insbesondere  von  Kartenfabrikanten  sehr  unvollkommen  befolge  und  namentlich
  von  einer  Anzahl  der  leztern  mannigfache  Misbräuche  getrieben  worden  sind  und
sogar  Fälschungen  der  Stempel  stactgefunden  haben.

Zu  gehöriger  Vollziehung  des  Stempelgesetzes  vom  1  1ren  Januar  1819.  wird  daher
hierdurch  Folgendes  verordnek:

1.

Jeder  Kartenfabrikant,  Kartenhaͤndler,  Gastwirth,  oder  wer  sonst  Karten  zum  wei—
tern  Debit  in  Vorrath  hat,  hat  die  sämtlichen  in  seiner  Verwahrung  befindlichen  Spielkarten,
  obschon  selbige  mit  einem  Stempel  bereits  versehen  sind,  längstens  bis  zum  3sten
März  dieses  Jahres  mittelst  Verzeichnisses  an  die  nächste  Kreis-Impost-Einnahme  einzureichen
  (§.  4.)

2.

Die  Kreis-Impost-Einnahme  wird  den  an  sie  gelangenden,  mit  einem  richtigen  Stem—
pel  bereits  versehenen  Spielkarten,  einen  zweiten,  schwarzen  Stempel,  unentgeldlich  bei—
drucken  und  die  solchergestalt  abgestempelten  Karten  den  Eigenthuͤmern  sofort  zuruͤckgeben,
oder  den  Auswaͤrtigen  portofrei  zusenden.

3.

Die  Stempelsteuer  von  Spielkarten,  wie  sie  gesetzlich  eingefuͤhrt  ist,  bleibt  zwar  unverändert.
  Es  werden  aber  in  den  ersten  Tagen  des  kuͤnftigen  Monats  April  neue  Kar—
tenstempel  eingefuͤhrt,  und  alle  Spielkarten,  welche  von  dieser  Zeit  an  den  Kreis-Impost-Einnahmen
  zu  diesem  Behufe  zukommen,  mit  dem  gehoͤrigen  neuen  Stempel  bedruckt
werden.

4

Den  im  ersten  §.  genannten  Personen  bleibt  im  Falle  erheblicher  Behinderung  uͤber—
lassen,  anstatt  der  daselbst  vorgeschriebenen  zweiten  Stempelung  mit  dem  bisher  gebrauchten
Stempel,  die  in  ihren  Haͤnden  befindlichen  Spielkarten  mit  dem  einzufuͤhrenden  neuen
Stempel  bedrucken  zu  lassen  und  folglich  die  Einreichung  ihrer  Spielkarten  zur  Kreis-Im—
post-Einnahme  erst  zu  Anfange  des  Monats  April  dieses  Jahres  zu  bewerkstelligen.

11•
        <pb n="92" />
        (64  )

5.

Vom  isten  September  dieses  Jahres  an  sind  alle,  mit  dem  neuen  Stempel  nicht  bedruckte
  Spielkareen  als  ungestempele  zu  behandeln.
6.

Jeder  Kartenfabrikant  ist,  bei  Vermeidung  einer  Geldstrafe  von  zwei  Thalern,  verpflichter,
  an  die  betreffende  Kreis-Impost-Einnahme  ein,  mit  Ene  jeden  Monats  abzuschließendes,
  richtiges  tager-Bestands-Verzeichniß  nach  dem  Schema  unter  A.  längstens
  bis  zum  dritten  Tage  des  darauf  folgenden  Monats  einzureichen.

7.
Die  Kreis=  Impost-Einnahmen  haben  diese,  insbesondere  zur  Tontrole  und  bei  Zevisionen
  zu  benutzenden,  tager-Bestands-Verzeichnisse  sorgfältig  zu  prüfen  und  die  nach
Befinden  weiter  erforderlichen  Erörterungen  und  Vorkehrungen  zu  veranstalcen.

8.

Es  wird  hierdurch  Jedermann,  zu  Abwendung  der,  nach  dem  Stempelmandate  vom
11ten  Januar  1819.  ihn  unausbleiblich  treffenden  Strafen,  erinnert,  die  in  diesem  Gesetze
  enthaltenen  Vorschriften  puͤnktlich  zu  erfuͤllen,  insbesondere  aber  den  Kartenfabrikanten
und  Kartenhaͤndlern  wiederholt  bemerklich  gemacht,  daß  jede  Karte,  die  im  Inlande  ohne
alle  Ausnahme  zum  Handel  oder  zum  Gebrauch  an  irgend  Jemand,  er  sey  Inlaͤnder  oder
Auslaͤnder,  verkauft  oder  sonst  auf  irgend  eine  Weise  abgelassen  wird,  nach  §.  47.  des
gedachten  Gesetzes  mit  dem  vorschrifrsmäßigen  Stempel  versehen  seyn  muß,  und  daß,  nach
G.  58.  desselben  Gesetzes,  jeder,  der  ungestempelee  Karken  zum  inländischen  Verkrieb  oder
Gebrauch  verkaufe  oder  sonst  veräußert,  mit  Funfzig  Thalern,  und  wer  dergleichen  gekauft
  oder  auf  andere  Weise  an  sich  gebracht  hac,  jedoch  selbige  weder  besitze,  noch  überfübre
  werden  kann,  sie  wieder  veräußert  zu  haben,  mit  Zwanzig  Thalern  bestraft  wird,
und  überdies,  wenn  er  concessionirter  Kartenfabrikant  ist,  die  Concession  verliert.

9.

Der  70ste  §F.  des  angezogenen  Stempelgesetzes  enthälrt  hiernächst  bereits  die  gemessene
Vorschrife,  daß  die  Orksobrigkeiten,  auch  diejenigen,  welche  nur  die  niedere  Gerichesbarkeit
ausüben,  die  zur  Polizeyaufsicht  angestellten  Personen,  mit  Inbegriff  der  Gensdarmen,  ingleichen
  die  Streuerofficianten,  Amtshalber  verbunden  sind,  wegen  der  Conrraventionen
wider  die  gesetzlichen  Anordnungen  in  Bezug  auf  den  Kartenstempel,  Aufsiche  zu  führen,
und  zu  diesem  Behuf  die  Kartenfabrikanten  und  Kartenhändler,  ingleichen  die  Gasthäuser,

Kaffeehäufer  und  andern  öffentlichen  Orce,  wo  gespielt  wird,  öfters  und  genau  zu  vistriren
  oder  visiciren  zu  lassen.
        <pb n="93" />
        (  65  )

Das  Finanz-Ministerium  erwarter,  daß  die  genannten  Behörden  und  Beamten  diese
Vorschrifren  künftig  pflichtmäßig  befolgen  und  überhaupt  Jedermann  dahin  mitwirken
werde,  daß  Hinterziehungen  des  Stempelgesetzes  nicht  weiter  vorkommen.

Nach  gegenwärtiger  Verordnung,  welche  in  Gemäßheit  des  Generale  vom  13ten  Juli
1796.  und  des  Mandars  vom  gien  März  1818.  bekannt  zu  machen  ist,  haben  sich  alle

Diejenigen,  die  es  angeht,  zu  achten.
Dresden,  den  25sten  Februar  1834.

Finanz-Minksterium.
von  Zeschau.

Schuoabel.
        <pb n="94" />
        —  —

 

In  des  Unterzeichneten  hiesiger
Spielkarten-Fabrik  sind:

1.)  in  Bestand  geblieben,  laut  Verzeichnisses
  auf  den  Monat  Februar  1834
Hierzur
2.)  neugefertigte  Karten  vom  1sten  bis
mit  31sten  März  1834.

(66

A.
Lager-Bestands-Verzeichniß.

A.)  gestempelte:  l

 

B.)  ungestempelte:

 

 

deuesche

Tarock-  rmlt  und  italie-'

  nische
Karten

 

 

w-eutsche
Tarock-  frankost  de  italienische

Karten.

 

Stück.]  Stück.]  Stück.

8,000

10,000

20,000

Stuͤck.  Stuͤck.  Stäck.

4,000

 

200  4

5,000

300

 

10,000

800

 

Summa.
Hiervon:

3.)  sind  am  15.  Märzd.  J.  zur  Stempelung
  gebracht  worden,

folglich:

.)  wächst  der  Bestand  unter  A.  und
mindert  sich  der  Bestand  unter  B.
bis  auf:  .....,

Ferner:

5.)  sind  in  der  Zeit  vom  1sten  bis  mit
31sten  Maͤrz  verkauft  und  versen—
det  worden,

a.)  an  inländische  Kartenhändler,  ingleichen
  auf  inländischen  Messen
  und  Märkten

b.)  in  das  Ausland

folglich:
0.)  befinden  sich  heute  auf  dem  tager,

 

8,000

2,000

10,000

4,000

——

6,000

 

 

 

10,000

3,000

13,000

7,004

5,996

20,000

 

 

6,000

26,000

18,000

 

 

4,200

 

2,200

2,000

 

1,200

Fon  1,000

 

5,300

3,000

2,300

1,800

500

 

 

10,800

6,000

4,800

3,600

1,200

Daß  vorstehende  Angaben  der  Wahrheit  streng  angemessen,  von  mir  auch  an  Inländer
ungestempelte  Karten,  und  Quanticäten  unter  einem  Dutzend,  nicht  verkauft  worden  sind,
versichere  ich  bei  Scaatsbürgerpflicht  und  bekräftige  solches  durch  meines  Namens  Unterschrift

  .
N.  N.  den  2ten  April  1834.

nebst  Beidruckung  meines  gewoͤhnlichen  Fabriksiegels.

N.

N.

Kartenfabrikank.
        <pb n="95" />
        (∆  67  )
1.)  Gesetz,

die  Abänderung  einiger,  auf  Lehne  und  Rittergüter  sich  beziehenden
Bestimmungen  betreffend;
vom  22stken  Februar  1834.

Wag,  Anton,  ven  GOIES#  Gnaden,  Knig  von  Sachsen  2c.  v.  4c.
und  Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen  2c.

Mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  wird  andurch  verordner:
C.  1.

Wenn  sich  bei  tehnen,  in  Ansehung  welcher  der  König  die  Oberlehnsherrlichkeic  ausübt,
  eine  Veränderung  in  dessen  Person  ereigner,  so  soll  die  bisher  in  einem  solchen  Falle
üblich  gewesene  Erneuerung  der  tehn  nicht  mehr  erforderlich  sein.

Dasselbe  gilt  rücksichtlich  der  Erbgürer,  deren  Besitzer  in  dem  gedachten  Falle  die  Lehn
ebenfalls  zu  befolgen  hatten.  Nur  in  Ansehung  derjenigen  Güter,  wegen  welcher  die  tehn
bei  Veränderungen  in  manu  serviente  gar  nicht,  sondern  blos  bei  Veränderungen  in
manu  dominante  zu  befolgen  ist,  bleibt  es  bei  dem  bisherigen.

Die  Erneuerung  der  Mitbelehnschaft  findet  bei  Veränderungen,  die  sich  in  der  Person
des  Hauptvasallen  ereignen,  künftig  nicht  weiter  statt.
3

Die  bisher  bestandene  Einrichtung,  daß  der  Besitzer  eines  in  Erbe  verwandeleen  tehns
aufs  neue  beliehen  wurde  und  einen  besondern  Erbbrief  erhielt,  fällt  künfeig  weg.  State
eines  solchen  Erbbriefs  wird  nur  eine  Urkunde  ausgestellt,  welche  die  erfolgte  Erbverwandlung
  bezeugt.

.  4.
Bei  einer  Erbverwandlung  ist  künftig  zu  der  Urkunde,  worin  sie  zugestanden  wird,
an  Stempel  nur  —=  12  gr.  —=  von  jedem  Huhderr  Thaler  des  vollen  Werthes,  wie

solcher  bei  Consensertheilungen  angenommen  wird,  zu  verwenden.
5

Die  Bestimmung  in  kreisländischen  Gesetzen,  daß  Personen  vom  Bauernstande  weder
Rittergüter  erwerben,  noch  Mitbelehnschaften  an  solchen  Güctern  erlangen  sollten,  wird
biermit  aufgehoben.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.

Dresden,  den  22sten  Februar  1834.
Anton.

Friedrich  August,  H.  z.  S.  .

O  Julius  Traugott  Jacob  von  Koͤnneritz.
H.
        <pb n="96" />
        (  68)
17.)  Declaration,
einige  Bestimmungen  über  die  Erbverwandlung  der  Lebne  betreffend;
-  vom  22sten  Februar  1834.

Wau,  Anton,  von  GO##  Gnaden,  Kdnig  von  Sachsen  2c.  2.  1.

und  Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen  2c.  1c.
fügen  hiermic  zu  wissen,  daß  Wir  enschlossen  sind,  in  Beziehung  auf  die  Erbverwandlung
  derjenigen  tehne,  worüber  Wir  die  Oberlehnsherrlichkeit  auszuüben  haben,  für  die
Zukunft  mehrere  erleichternde  Bestimmungen  einereten  zu  lassen  und  geben  daher  Unsere
gnädigste  Willensmeinung  hierunfer  in  Folgendem  zu  erkennen:

Die  Erbverwandlung  derjenigen  tehne,  in  Ansehung  welcher  Wir  die  Oberlehnsherrlichkeit
  ausüben,  wird  auf  Ansuchen  der  Vasallen,  dafern  sie  die  Zustimmung  der  Betheiligten,
  soweit  sie  nöthig  ist,  beibringen,  jeder  Zeit  bewillige  werden.

Für  die  Erbverwandlung  ist  ein  jährlicher  Canon  zu  übernehmen,  welcher
1.)  rücksichelich  der  beim  kandesjustizcollegium  zu  Lehn  gehenden  Gücer  und  Rechee,  und  zwar:
a.)  bei  solchen  Mannlehnen,  worüber  den  Wasallen  keine  freiere  Verfügung  gestattet
  ist,  als  das  tehnreche  bestimme,  —  12gr.  —
b.)  bei  andern  tehnen  —  6  gr.  —
2.)  rücksichtlich  der  bei  der  Oberamtsregierung  in  Budissin,  ingleichen  der  bei  Aemtern,
Koniglichen  Justitiariaten  oder  Kammergütern  zu  tehn  gehenden  —  4  gr.  —
von  jedem  Tausend  Thaler  des  vollen  Werthes,  wie  dieser  bei  Consensertheilungen  angenommen
  wird,  betragen  soll.
g.  3

Dieser  Canon  kann  zu  jeder  Zeit  durch  Zahlung  eines  Capitals  abgeloͤset  werden,
welches  den  25fachen  Betrag  desselben  ausmacht.  Ein  solches  Capital  kann  auch  sofort
bei  der  Erbverwandlung,  statt  des  Canons  ,  bezahlt  werden.

4

Es  werden  nur  solche  Sporteln  entrichter,  welche  mic  den  Mühwalrungen  wegen
der  bei  Allodificationen  vorkommenden  Handlungen  im  Verhälenisse  stehen.

Berstehende  Bestimmungen  haben  keinen  Einfluß  auf  bereits  verwilligte  Erbverwandlungen.
Auch  leiden  diestiben  keine  Anwendung
1.)  auf  tehne,  die  auf  dem  Falle  stehen,  1
2.)  auf  die  Herrschaft  Wildenfels  und  auf  die  Schönburgischen  Receßherrschafren.
Rücksichtlich  dieser  tehne  (unter  Nr.  1.  2.)  behalten  Wir  Uns  besondere  Enrschlietzung
vor,  wenn  deren  Allodification  gesucht  werden  sollee.

Urkundlich  mie  Unserem  Königlichen  Insiegel  besiegelt  und  gegeben  zu  Dresden,  den
22sten  Februar  1834.  8  Insiegel  besiegel  gegeden  z  „

Anton.
Friedrich  August,  H.  z.  S.

1L  Julius  Traugott  Jacob  von  Könneritz.
Ausgegeben  am  4ten  März  1834.  H.
        <pb n="97" />
        (69)
Sammlung

Gesetze  und  Verordnungen

für  das  Königreich  Sachsen.
Zies  Stück,  vom  Jahre  1834.

 

 

G18.)  Verordnung,

die  anderweite  Verlängerung  der  wegen  des  Revisions-Verfahrens  auf  der
Elbe  unter  dem  23sten  Juni  1821  abgeschlossenen  Convention  betreffend;

vom  10ten  März  1834.

Zischen  den  Elbuferstaaten  Sachsen,  Preussen,  Hannover,  Dänemark  und  dem  Grosherzogkhum
  Mecklemburg-Schwerin,  welche  die,  durch  die  Verordnung  der  vormaligen
Landesregierung  vom  öten  Februar  1822.  (Ges.  Samml.  vom  gedachten  Jahre,  S.  93.)
publicirte  Convention  vom  23sten  Juni  1821.  das  Revisions-Verfahren  auf  der  Elbe  betreffend,
  mit  einander  abgeschlossen  haben,  ist  eine  anderweite  Verlängerung  der  in  diesem
Vertrage  festgesetzten,  nach  der  Verordnung  der  vormaligen  Landesregierung,  vom  10ten
März  1828.  (Ges.  Samml.  vom  gedachten  Jahre  S.  23.)  bis  zu  Ende  vorigen  Jahres
gültig  gewesenen  Bestimmungen  auf  fernere  sechs  Jahre,  nach  Inhalt  der  Beilage  sub  S.,

verabredet  worden.  Solches  wird  hiermit  zu  Jedermann's  Wissenschafe  bekanne  gemacht,

und  es  haben  sich  hiernach  sämmoeliche  Behörden  hiesiger  tande,  auch  sonst  Alle,  die  es  angeht,
  gebührend  zu  achten.
Dresden,  am  10t6en  März  1834.

Finanz-Ministerium.
von  Zeschau.

«  Krempe  S.
1834.  12

—
        <pb n="98" />
        N  die  zwischen  Ihren  Majestären  den  Königen  von  Sachsen,  Preussen,  Grosbriccanien
  als  König  von  Hannover  und  Dänemark,  ingleichen  Sr.  Königlichen  Hoheit
dem  Grosherzoge  von  Mecklemburg-Schwerin  unter  dem  23ten  Juni  1821.  abgeschlossene
Convention  wegen  des  Revisions-Verfahrens  auf  der  Elbe  mie  dem  letzten  December
  des  verflossenen  Jahres  abgelaufen  ist,  die  Regierungen  von  Sachsen,  Hannover,  Dänemark
  und  Mecklemburg-Schwerin  aber,  nach  der  von  ihnen  über  die  Zweckmässigkeit
dieser  Convention  bisher  gemachten  Erfahrung,  in  dem  Wunsche  übereingekommen  sind,
daß  die  Oauer  derselben,  dem  in  ihrem  Artikel  8.  ausgesprochenen  Vorbehalte  gemäß,
verlängert  werde,  und  von  Seiten  der  Königlich  Preussischen  Regierung  dem  diesfälligen
Vorschlage  beigestimme  worden  ist;  so  wird,  in  Folge  der  hierüber  startgefundenen  Vereinbarung
  von  Seiten  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  in  Beziehung  auf  die  gleichlautend
  geschehenen  Zusicherungen  der  übrigen  betheiligten  Regierungen,  hierdurch  insbesondere
  der  Königlich  Preussischen  Regierung  die  Erklärung  gegeben:

daß  Königlich  Sächsischer  Seits  die  gedachte  Convention  vom  23sten  Juni  1821.

in  allen  ihren  Bestimmungen  als  noch  auf  anderweitige  Sechs  Jahre,  michin  bis

zum  31sten  December  1839.  verlängert  und  in  Kraft  bestehend  anerkanne  werde.

Dresden,  am  3ten  März  1834.

Königlich  Sächsische  Ministerien  der  Finanzen  und  der
auswärtigen  Angelegenheiten.

von  Zeschau.  von  Lindenau.

Ministerial-Erklärung
wegen  Verlängerung  der  Convention
  vomm  23sten  Juni  182  1.  das
Revissons-Verfahren  auf  der  Elbe
betreffend,  auf  einen  ferneren  Zeitraum

  von  6  Jahren.
        <pb n="99" />
        l19.)  Verordnung,
die  Accis-Grundsteuer  betreffend;
vom  18ten  März  1834.

Denm  Finanz-Ministerium  sind  von  mehrern  Behörden  verschiedene,  wegen  der  Accis-Grundsteuern
  und  deren  Erhebung,  ihnen  beigebende  Zweifel  angezeigt  worden,  und  es
wird  daher  zu  deren  Erledigung  Folgendes  hierdurch  bekannt  gemacht.

.  1.

In  dem  Gesetze  vom  21sten  December  vorigen  Jahres,  die  an  die  allgemeine  Staatskasse
  zu  entrichtenden  Steuern  und  Abgaben  berreffend,  ist  §.  2.  in  Ansehung  der  alten  Erblande
  festgesetze,  daß  die  Accis-Grundsteuern  in  den  bieher  accisbaren  Städten  in  der  bisherigen
  Maasße,  mie  Vorbehalc  der  nach  Befinden  noch  zu  treffenden  besondern  Bestimmung,
  erlege  werden  sollen.  Oiese  letzere  ist  in  dem  demnächst,  wegen  verschiedener  aus
der  Reform  der  indirecten  Abgaben  hervorgehenden  Anordnungen,  bekannt  gemachten  Gesetze
vom  23sten  December  vorigen  Jahres,  bis  zu  Einführung  eines  neuen  Grundsteuersystems
und  vorbehältlich  der  dann  zu  treffenden  Bestimmungen,  in  nachbemerkter  Maaße  erfolgt.

2.

Ga.)  in  den  accisbar  gewesenen  Städten  sind  die  zu  dem  Stadtsteuerquanto  gehörigen
Häuser,  ingleichen  die  bei  selbigen  an=  oder  eingebauten  Scheunen,  wenn  letztere  mit  dem
Wohngebäude  unter  einem  Steuerquanto  begriffen  und  niche  besonders  mit  Steuern  belegt
sind,  ferner  die  an  Häusern  befindlichen,  in  dem  Steuer-Cataster  nicht  ausdrücklich  benannten
  Gärten,  wenn  sie  keinen  halben  Scheffel,  oder  1  Acker  (den  Acker  zu  300  landüblichen
  Quadratruthen  gerechnet)  ausmachen,  auch  künftig  von  demjenigen  Betrage  der  Grundsteuern
  befreic,  welche  zur  Zeit  der  Einführung  der  städtischen  General-Consumtions-Accise
jeden  Orts  gangbar  gewesen  und  von  den  Contcribuenten  damals  erhoben  worden  sind,
oder  hätten  erhoben  werden  können  und  sollen,  nach  Maaßgabe  der  hierüber  vorhandenen
und  ferner  bestehenden  gesetzlichen  Worschriften.

b.)  Die  zu  dem  Steuerquanto  gehörigen  Scheunen,  welche  mit  den  Wohngebäuden
nicht  unter  einem  Steuerquanto  begriffen,  vielmehr  besonders  mit  Sceuern  belegt  sind,  ferner
  die  Gärten  unter  gleicher  Voraussetzung  und  wenn  sie  mehr,  als  einen  halben  Scheffel
oder  1  Acker  ausmachen,  ingleichen  Mühlen  und  Bergkeller,  endlich  die  zu  dem  Stadtsteuerguanto
  einer  accisbaren  Stadt  gehörenden  Grundstücke,  an  Aeckern,  Wiesen,  Weinbergen,
  und  wie  sie  sonst  Namen  haben  mögen,  genießen  auch  künftig  eine  Befreiung  von
den  halben  unter  a.  angegebenen  Ordinarsteuern.

J.)  Die  unter  a.  und  b.  geordnete  Befreiung  fällt  hinweg,  wenn  der  Eigenthümer  des
steuerbaren  Grundstücks  sich  wesenrlich  im  Auslande  aufhält.  Als  sich  wesentlich  im  Auslande
  aufhaltend,  werden  jedoch  nicht  angesehen:

1.)  die  in  königlichen  Diensten  stehenden  Civil=  und  Milikair-Personen,  welche
von  Amts=  und  Dienstwegen  sich  im  Auslande  aufzuhalten  verbunden  sind;
        <pb n="100" />
        (  72)

2.)  Personen,  welche  ihrer  wissenschaftlichen  Studien  wegen,  sich  auf  Reisen  oder
auswärtigen  tehranstalten  befinden,  jedoch  nur  auf  vier  Jahre  lang,  und

3.)  die  auf  der  Wanderschaft  begriffenen  Handwerksbursche,  auf  die  Zeit  ihrer  in
den  Innungsartikeln  bestimmten  Wanderjahre,  oder  in  Ermangelung  einer  solchen

Bestimmung,  auf  zwei  Jahre.

l  3.

Hieraus  gehen  folgende  specielle  Bestimmungen  über  die  zu  entrichtenden  Steuerbeträge
  hervor:  .

a.)  die  in  dem  Bezirk  einer  accisbaren  Stadt  wohnenden  Grundeigenthümer,  ingleichen
  Inländer,  welche  auf  dem  tande  wohnen,  jedoch  städtische  Grundstücke  besiteen,  sind
wegen  der  Häuser  von  Accisgrundsteuern  befreiet,  (.  2.  a.)  encrichten  aber  solche  von
den  Fluren,  Gärten,  Scheunen,  Mühlen,  2c.  mic  der  Hälfte  (F.  2.  b.)  nach  den  bis  mie
dem  Jahre  1833.  üblich  gewesenen  Sätzen,  nämlich:

181  Pfennig  vom  Schocke
und  nach
112  Quatember.

b.)  Ausländer  (§.  2.  c.)  welche  Häufer  und  Flurgrundstücke  in  einem  ehemaligen

Accis-Consumtionsbezirke  besitzen,  haben  die  Accisgrundsteuern  mit
301  Pfennig  vom  Schocke

und  nach
221  Quatember

voll  abzuführen.

Hieraus  ergiebe  sich  von  selbst,  daß  die  in  der,  der  Verordnung  vom  23sten  December
v.  J.  (Ges.  Samml.  No.  70.)  beigefügten  Reparticion  unter  SO.  S.  500.  angegebene,
mit  der  zuletzt  erwähnten  übereinstimmende  Anzahl  Accis-Quatember  und  Pfennige,  lediglich
von  denjenigen  Eigenthümern  steuerbarer  Grundstücke,  die  sich  wesenclich  im  Auslande  aufhalten
  und  unter  den  9.  2.  c.  1.  2.  3.  bemerkten  Ausnahmen  nicht  begriffen  sind,  zu  entrichten
  ist,  auf  die  §.  3.  a.  genannten  Grundstücksbesitzer  aber  keine  Anwendung  leidee.

G.  4.

Insofern  die  Contribuenten  nicht  selbst  vorziehen,  die  Accisgrundskeuern  mit  den  gewöhnlichen
  Steuerabgaben  in  monarlichen  Raten  zugleich  abzuführen;  so  sind  die  erstern,
wie  bisher,  in  zwei  Terminen,  Ostern  und  Michaelis,  in  den  Monaten  März  und  September,
  an  die  Orts-Stener-Einnahme  zu  entrichten.

Rach  Obigem  werden  sich  die  bei  dem  Finanz-Ministerium  geschehenen  Anfragen  erledigen
  und  es  haben  sich  die  Einnahmebehörden  darnach  zu  achren.

Dresden,  am  18%½en  März  1834.

Finanz-Ministerium.
von  Zeschau.

Ausgegeben  am  25sten  März  1834.  Schnabel,  S.
        <pb n="101" />
        (73)

Sammlilung

der

Gesetze  und  Verordnungen
für  das  Königreich  Sachsen.
H##  Stack,  vom  Jahre  1834.

 

I  20.)  Verordnung,

den  Beitritt  des  Herzogthums  Sachsen-Coburg-Gotha  2c.  zum  Zoll-Cartel
der  Vereinsstaaten  betreffend;

vom  19ten  März  1834.

Nechdem,  offiziellen  Mictheilungen  zufolge,

1.)  die  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaische  Regierung,  wegen  des  Fürstenthums
gichtenberg,

2.)  die  Grosherzoglich  Oldenburgische  Regierung,  wegen  des  Fürstenthums  Birkenfeld,

3.)  die  Herzoglichen  Regierungen  von  Anhalt-Dessau,  Anhalt-Bernburg  und  Anhalt=Cöthen,


4.)  die  Fürstlich  Waldeck'sche  Regierung,  wegen  des  Fürstenthums  Waldeck,  und

5.)  die  andgräflich  Hessen-Homburg'sche  Regierung,  wegen  des  Oberamts  Meisenheim,
den  Beitritt  zu  dem,  zwischen  den  Zollvereinsstaaten  unter  dem  11#ten  Mai  v.  J.  abgeschlossenen,
  in  dem  Gesetzblatt  Stck.  25.  v.  J.  1833.  Num.  51.  unter  E.  abgedruckren
Zoll-Cartel,  erklärt  haben;  so  wird  solches  zur  Nachachtung  für  die  Behörden  und  Unterthanen,
  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  am  19t6en  März  1834.

Finanz-Ministerium.
von  Zeschau.

Krempe,  S.
1834.  13
        <pb n="102" />
        Verfahren  in
den  Thoren.

(7)
21.)  Verordn  ung,

die  Erhebung  der  Meßunkosten  von  den,  in  Leipzig  eingehenden,  im  freien
Verkehr  befindlichen  Meßgütern  betreffend;

vom  24#ten  März  1834.

D,  wegen  Erhebung  der  Meßunkosten  von  unverzollten  —  nicht  im  freien  Verkehr
befindlichen  —  Waaren,  welche  zur  Leipziger  Messe  und  auf  ein  Meßconto  gebracht  werden,
  bereits  die  erforderlichen  Verwaltungsmaaßregeln  getroffen  worden  sind;  außerdem
aber  auch,  Inhalts  der  Meßordnung  für  die  Scade  teipzig,  vom  4Aten  December  1833.
§.  23.  c.  von  sämmtlichen,  aus  dem  freien  Verkehre  abstammenden,  nach  F.  3.  gedachter
  Ordnung,  ihrer  Gattung  nach  zu  den  Meßartikeln  gehörigen  Waaren,  welche  in
den  Messen  von  auswärtigen  Verkäufern  zum  Meßhandel  aufgestellt  werden  sollen,  bei
dem  Eingange  in  teipzig,  auf  den  Grund  der  vom  Fracherführer  vorzulegenden  Frachtbriefe,
  der  im  Tarife,  fünfte  Abtheilung  unter  2.  1.  b.  bestimmte  Beitrag  zu  den  Meßunkosten
  mit  2  ggr.  —  vom  Cenener  brutto  zu  entrichten  ist;  so  wird  wegen  Erbebung
dieser  Abgabe  hiermit  folgendes  festgesetze:

1.
Als  mepunkostenpflichtig  sind  alle  Güter  oben  bemerkeer  Art  zu  behandeln,  welche  in
den  durch  die  Meßordnung  bestimmten  Meßzeiten  und  den  jedesmal  vorhergehenden  7

Tagen  eingebrache  werden,  (Tarif  57e  Abtheilung  2.  1.  b.)  in  wie  fern  nicht  die  unten
.  16.  und  17.  bemerkeen  Befreiungen  Platz  ergreifen.

2.

Bei  der  Berechnung  bleibt  eine  Pfundzahl,  die  noch  nicht  einen  Viertheil  Cenrner
ausmache,  außer  Anfatz.

3.

Die  Erhebung  der  Meßunkosten  oder  die  sonstige  Abfertigung  der,  ihrer  Gattung
nach  meßunkostenpflichtigen  Guͤter  erfolgt  in  der  Regel  (s.  8.)  in  dem  darzu  angewiesenen
  Haupt--Steueramts-Buͤreau,  (jetzt  im  Regiegebaͤude  auf  dem  Waageplatze),  die  Con—
trole  der  richtigen  Meldung  aber  wird  durch  die  Thor-Controleure  gefuͤhrt.

4.

Kommt  daher  ein  Frachtfuͤhrer  mit  seiner  Ladung  am  Thorschlage  zu  Leipzig  an,  so

hat  er  anzuhalten,  und  die  zu  seinet  Ladung  gehoͤrigen  Frachtbriefe  an  den  Koͤniglichen
Thor-Comrroleur  abzugeben.
        <pb n="103" />
        (75)

5.

Letzterer  hat  die  Frachtbriefe  durchzusehen  und  hierdurch,  so  wie  durch  Befragung  des
Transportanten  und  allgemeine  Beaugenscheinigung  der  Ladung  auszumitteln,  ob  unter
derselben  meßunkostenpflichtige  Guͤter  befindlich  sind,  und  ob  uͤberhaupt  eine  Abladung  in
der  Stadt  Statt  finden  soll.

6

Ist  dieß  letztere  der  Fall,  so  hat  der  Thor-Controleur,  wenn  zugleich  meßunkostenpflichtige
  Artikel  vorhanden,  einen  weißen  Thorzectel,  nach  dem  Schema  sub  A.,  über
die  gesammte  tadung  auszustellen,  und  den  Transportführer  mic  der  tadung  auf  der
Waageplatz  zu  verweisen.  Besteht  dagegen  die  tadung  in  niche  meßunkostenpflichtigen
Gütern,  so  erhälr  der  Frachtführer  einen  rorhen  Thorzeccel,  nach  dem  Schema  sub  B.
durch  welchen  er  sich  bei  der,  auf  dem  polizeilich  bestimmten  Platze  für  vereinsländische  2
abgabenfreie  Gürer,  befindlichen  Aufsichesbehörde  zu  legitimiren  har.

7.

Solche  Gütertransporte  dagegen,  welche  ohne  Abladung  durch  teipzig  gehen  sollen,
werden  mit  einem  blauen  Thorzertel,  nach  dem  Schema  sub  C.,  versehen  und  der  Transportant
  ist  anzuweisen,  daß  er  bei  5  Thalern  Strafe  seinen  Weg  ohne  Berührung  der
innern  Stadt  und  ohne  Aufenthalt  fortzusetzen,  den  Zertel  aber  im  Thorschlage  des  Auspassirens
  abzugeben  habe.

Die  Zeit  des  Ein=  und  Austritts  ist  auf  dem  Zertel  zu  bemerken.

Machen  andere  Verhälenisse  es  nochwendig,  daß  der  Fracheführer  sich  in  der  Seadt
aufhalte,  so  hat  er  dieß  im  Thore  anzumelden  und  ist  anzuweisen,  daß  er  die  Ladung  auf
dem  Platze  für  vereinsländische  Gücer  oder,  nach  Befinden,  wenn  dieß  seine  Route  erfordert,
  auf  dem  Waageplatze  in  der  Zwischenzeit  aufzustellen  habe.

8.
Diejenigen  meßunkostenpflichtigen  Güter,  welche  auf
Kutschen  und  Chaisen
eingebracht  werden,  ingleichen  andere  Transportce,  wenn  die  von  dem  Inhaber  überhaupt  zu
encrichtende  Abgabe  nicht  über  —=  16  gr.  —=  beträgt,  werden,  wenn  der  Einbringer
nicht  die  Abfertigung  auf  dem  Regieplatze  vorziehr,  sogleich  im  Thore  des  Eingangs  mit
den  Meßunkosten  vernommen.
9.

Uiber  den  solchen  Falls  von  dem  Thor-Conrroleur  erhobenen  Meßunkostenberag  ist
dem  Conrribuenren  ein  Classenzettel,  in  welchen  der  erhobene  Geldbetrag  eingedrucke  ist,  einzuhändigen,
  in  denselben  jedoch  vorher  der  Tag  der  erfolgten  Zahlung  einzuzeichnen.

13
        <pb n="104" />
        (76,)

140.
Verfahren  auf  Komme  der  Fuhrmann  mit  seiner,  im  Thore  niche  vernommenen,  sondern  mie  einem
den  Rrgie-  weißen  Thorzettel  versehenen  Ladung  auf  dem  Waageplatze  an,  so  hat  er  den  erhaltenen
plahe.  Thorzettel,  nebst  darzu  gehoͤrigen  Frachtbriefen,  in  der  fuͤr  Erhebung  der  Meßunkosten  eingerichteten
  Expedition  abzugeben.
11.
Die  Frachtbriefe  werden  hierauf  von  der  Buchhalterei,  ihrem  Inhalte  nach,  in  das
Manual  eingetragen  und  der  Betrag  der  hiernach  gefälligen  Meßunkosten  ausgeworfen.
Qetztere  müssen  in  der  Regel  zur  Stelle,  folglich  noch  vor  der  Abladung  und  Wegschaffung
der  Waaren  vom  Platze  bezahle  werden.  Eine  angemessene  Gestundung  kann  nur  dann,
nach  dem  Ermessen  des  Hauptamts,  Statt  finden,  wenn  ein  cautionirter  Bürge  sich  schriftlich
  auf  dem  betrreffenden  Thorzertel  erklärt,  daß  er  dafür  selbst  einstehen  und  haften  wolle.
Die  Bescheinigung  über  die,  sey  es  nun  wirklich,  oder  durch  Bürgschaft  erlegten  Meßunkosten,
  wird  auf  den  Original-Frachtbriefen  von  der  Buchhalkerei  bewickt.
12.
Die  Abladung  ist  unter  Regieaufsicht  zu  bewerkstelligen,  und  es  hat  der  Empfaͤnger
zu  dem  Ende  die  Frachtbriefe  an  den  fuͤr  das  Geschaͤft  bestimmten  Revisor  abzugeben  und
dieser  den  Inhalt  mit  den  Collis  zu  vergleichen,  auch  nach  Befinden  Nachverwiegungen

anzuordnen.
13.
Ergaͤbe  sich  hierbei  ein  Unterschleif,  so  tritt  das  gesetzliche  Strafverfahren  ein.
14.

Wenn  in  den,  dem  Frachttransporte  beigegebenen  Frachebriefen  nur  die  Zahl  und  das
Gewicht  der  Collis,  nebst  ihrer  Bezeichnung,  keineswegs  aber  auch  deren  Inhalt,  angegeben,
oder  uͤberhaupt  im  Frachtbriefe  nicht  vorhanden  ist,  so  werden  dergleichen  Guͤter  den  meß—
unkostenpflichtigen  gleich  behandell.  Dem  Empfänger  bleibt  indeß  freigestellt,  durch  Eröffnung
  der  Collis  vor  ihrem  Wegbringen  von  dem  Waageplaße  das  Gegentheil  nachzuweisen.

Bei  nur  ermangelnder  Gewichtsangabe  trict  Nachverwiegung  ein,  in  diesem,  so  wie
im  vorhergehenden  Fall  aber,  müssen  dergleichen  Waaren  mit  der  Abfertigung  den  von  vollständigen
  Frachrbriefen  begleikeren  Gütern  nachstehen.

45.
Die  sofortige  Erhebung  genannter  Abgabe  erstreckt  sich  auch  auf  solche  meßunkostenpflichtige
  Gegenstände,  welche  unter  Addresse  biesiger  Kaufleute  und  Spediteurs  eingehen.

16.
Ist  dieses  Guc  jedoch  wirkliches  Propregut  hiesiger  Handlungen,  so  soll  eine  Resticucion
der  davon  erlegten  Meßunkosten  aus  der  Haupe-Steueramts-Casse,  nach  Schluß  der  Messe,
uncer  folgenden  Vorauosetzungen  State  finden,  daß  die  betheiligte  Handlung  ein  Verzeich-
        <pb n="105" />
        (77

niß  der,  in  dieser  Art  bezogenen  Guͤter,  auf  den  Grund  der  betreffenden  Frachtbriefe,  anzufertigen,
  nebst  den  darzu  gehoͤrigen  Original-  Frachibriefen,  beim  Haupt-Steueramte  einzureichen,
  und  unter  demselben  zugleich  schriftlich  auf  Staatsbuͤrgerpflicht  zu  bekraͤftigen  hat,
daß  die  darin  aufgeführten  Waaren  von  ihr  —  der  Handlung  —  selbst  und  nicht  von
auswärtigen,  hier  anwesenden  Verkäufern  oder  für  deren  Rechnung  zum  Meßverkauf  ausgestellt
  worden  seyen.  ·

Die  Einreichung  dieser  Verzeichnisse  ist  jedoch  laͤngstens  am  zweiten  Sonnabend  nach
Beendigung  der  jedesmaligen  Messe  bei  der  Eingangs-Buchhalterei  zu  bewerkstelligen,  indem
  spaͤter  jeder  Restitutionsanspruch  erlischt.  Das  Haupt-Steueramt  ist  uͤbrigens  befugt,
bei  bedenklich  erscheinenden  Restitutionsgesuchen  noch  naͤhere  Nachweisung  durch  Vorlegung
der  Avisbriefe,  Facturen  ꝛc.  zu  verlangen.

Wäre  die  Vernehmung  mit  den  Meßunkosten  nach  F.  8.  sofort  im  Thore  erfolgt,  so
sind  den  Frachtbriefen  die  als  Quiccung  erhaltenen  Classenzettel  beizufügen.

Güter,  welche  ganz  ohne  Frachtbriefe  eingegangen,  haben  auf  Restikution  der  Meßunkosten
  überhaupt  keinen  Anspruch.

17.

Gleiche  Restitution  soll  den  Transito-Speditionsgücern  an  vereinsländischen  Waaren,
welche  die  Meßunkosten  nach  oben  entrichtet  haben,  dann  gewährt  werden,  wenn  sie  binnen
längstens  fünf  Tagen  nach  dem  Eintreffen  wieder  verladen,  und  bei  dem  Eingange  von  dem
Empfänger,  der  Buchhalterei  als  solche,  mit  Angabe  des  Bestimmungsortes,  angemeldee
werden.

Es  mussen  dann  dergleichen  Gürer  in  derselben  Verpackung  und  uncer  denselben  Signaturen,
  unrer  welchen  sie  eingegangen  und  auf  der  im  Voraus  bezeichneten  Route  weiter
versendet  und  bei  der  Wiederaufladung,  auf  Erfordern,  unter  Regieaufsscht  gestellt,  auch.
die,  bei  dem  Eingange  der  Buchhalterei  producirten  und  von  dieser  altestirren  Frachrbriefe,
ingleichen  die  neu  gusgefertigten  zur  Constatirung  der  Idencitäc  der  Collis  vorgelege  werden.

Das  Anerkenneniß  der  Identität  ist  sodann  auf  dem  Frachrbriefe  zu  bescheinigen  und
es  dient  dieser  als  Nachweis  für  die  Restitution.  ·

Uibrigens  steht  es  auch  der  Behoͤrde,  wenn  die  Anmeldung  des  Guts  zur  Spedition
erfolgt,  frei,  zu  verfuͤgen,  daß  dasselbe  bis  zur  Wiederaufladung  unter  Regieverschluß  in  der
Zollniederlage  verbleiben  solle.

Hiernach  haben  sich  die  Zoll-  und  Steuer-Behoͤrden,  so  wie  Alle,  die  es  angeht,  ge—
buͤhrend  zu  achten.

Dresden,  den  24.  März  1834.

Finanz-Ministerium.

von  Zeschau.
Krempe,  8.
        <pb n="106" />
        Hallesches  Thor.

 

 

 

 

Wro.  La.  Fol.
Leipzig,  am  18
Name  rein  -  Zahl  der  Zeit
des  Fuhrmanns  und  Ort,  woher
s  duh  er  kommt.  b  Quartier.  Wagen.  Pferde.  Fracht=  Colly.  sdes  Einpasstrens.

briefe.

 

 

 

 

 

 

 

Der  Fuhrmann  ist  unter  dem  Thore  dahin  anzuweisen,  daß  er,  und  zwar  bei  20  Thlr.  Strafe,  ohne  Aufentbalt
  auf  den  zum  Abladen  bestimmten  Platz  vor  dem  innern  Halleschen  Thore  fahren  muß,  um  seine  Frachtbriefe
nebst  Belegen,  sammt  diesem  Zettel,  sogleich  auf  der  in  dem  Regie-Gebäude  befindlichen  Eingangs-Buchhalterei,
  oder  außer  den  Expeditions--  Stunden  an  den  Wagenwächter  abzugeben.
        <pb n="107" />
        —  Thor.
Nro.  La.  Fol.
Leipzig  am
Name  Sein  Zahl  der  Zeit
des  Fuhrmanns  und  Ort,  wo
r  gelden.  Quartier.  Wagen.  Pferde.  ue  Colly.  bes  Einpassirens.

 

 

 

 

 

 

 

 

Der  Fuhrmann  ist  unter  dem  Thore  dahin  zu  instruiren,  daß  er,  und  zwar  bei  Thlr.  —  Strafe,  ohne
Aufenthalt  auf  den  zum  Abladen  bestimmten  Platz  vor  dem  innern  Ranstädter  Thore  fahren  muß,  und  diesen  Zettel
an  den  daselbst  angestellten  Aufsichts-Officianten  vorzuweisen,  im  Thore  des  Auspassirens  aber  an  den  Königl.
Thor--Controleur  wieder  abzugeben  habe.
        <pb n="108" />
        Leipzig  am  18
Wro.  La.  Fol.
Peters  Thor.
Zahl  der  Zeit  Zeit  des  Ausgangs
¾-  ame  Fracht-  der  und
des  Fuhrmanns.  Wagen.  Pferde.  briefe.  Ankunfe.  Benennung  des  Thors.

 

 

 

 

 

 

 

Der  Fuhrmamn  ist  bei  5  Thlr.  Strafe  gehalten,  ohne  Aufenkhalt  um  die  Stadt  und  zu  dem
Thore  hinauszufahren  oder  sich  auf  dem  zum  Abladen  bestimmten  Platze  zu  melden.
Ausgegeben  am  29sten  März  1834.
        <pb n="109" />
        (81)
Sammlung

der

Gesetze  und  Verordnungen

für  das  Königreich  Sachsen.
10/  Sctück,  vom  Jahre  1834.

 

22.)  Verordnung

über  die  Behandlung  der  nach  Messen  ausser  dem  Jollvereinsgebiet  ausgeführten
  und  von  da  wieder  eingehenden  inländischen  Manufactur=  und
Fabrikwaaren;

vom  26sten  März  1834.

4

In  Beziehung  auf  den  &amp;amp;.  135.  der  Jollordnung  werden  hiermit  über  die  Bedingungen,
unrer  welchen  die  zollfreie  Zurückbringung  unverkaufter  inländischer  Manufactur=  und  Fabrikwaaren
  von  ausländischen  Messen  stattfinden  kann,  folgende  Bestimmungen  ertheile.

.  1.

Es  ist  gestattet,  die  in  den  beigedruckten  Verzeichnissen  unter  A.  und  B.  benanncen
inländischen  Fabrikate  auf  die  Messen  zu  Frankfurt  a.  M.,  Braunschweig,  so  wie  zu
Botzen,  Basel,  Zurzach,  St.  Gallen,  Zürich  2c.  mit  dem  Rechte  zu  senden,  den  unverkauften
  Theil  derselben  unter  den  nachfolgenden  Bedingungen  und  Worschriften  zollfrei
zurück  zu  bringen.

Diese  Gestattung  soll  jedoch  hinsichtlich  »

A.  der,  im  Verzeichnisse  A.  genannten  Waarenartikel  nur  Fabrikanten,  und  zwar
nur  fuͤr  die  in  ihren  eigenen  inlaͤndischen  Anstalten  verfertigten  Waaren  dieser
Art  zukommen,  kann
B.  hingegen  fuͤr  die  in  dem  Verzeichnisse  B.  genannten  Waaren  auch  Fabrikan—
ten,  welche  zugleich  mit  Waaren,  die  in  eigenen  Fabriken  nicht  gefertiget  wer—
den,  Handel  treiben,  und  Kaufleuten  bewilligt  werden.
1834.  14
        <pb n="110" />
        (  82)

Bei  eintretenden  besondern  Umständen  kann  aber  auch  fär  andere,  als  die  in  jenen
Verzeichnissen  genannten  inländischen  Waarenartikel,  sofern  sie  nur  nicht  in  Gegenständen
der  Verzehrung,  als  Brannewein,  Tabak  2c.  bestehen,  (welche  keinenfalls  zollfrei  zurückgeführt
  werden  können),)  eine  gleiche  Gestattung  ertheilt  werden.

K.  2.

Die  vorstehenden  Begünstigungen  sollen  überall  nur  solchen  Gewerbtereibenden  zu  Theil
werden,  welche  sich  den  Ruf  persönlicher  Zuverlässigkeit  und  der  gewerblichen  Soliditär
erworben  haben.

Fabrikanten,  welche  gleichartige  Waaren,  sowohk  im  In=  als  Auslande  verfertigen,
und  Kaufleute,  welche  gleicharrige  Waaren,  sowohl  aus  in=  als  ausländischen  Lagern,  zur
Messe  führen,  kann  die  Begünstigung  des  zollfreien  Zurückbringens  unverkaufter  Jabrikare
von  fremden  Messen  nicht  zugestanden  werden.

.  3.

Die  Versender  müssen,  wenn  sie  von  ihren  auszuführenden  Waaren  den  unverkauften
Theil  zollfrei  zurückbringen  wollen,  um  einen  Erlaubnißschein  bei  der  obersten  Jollverwaltungsftelle
  nachsuchen,  und  die  fremden  Messen,  welche  sie  besuchen  wollen,  so  wie  die  zu
denselben  zu  versendenden  Waarenartikel,  benennen.

Ein  solcher  Erlaubnißschein,  welcher  den  Inhaber  zur  Versendung  und  zum  zollfreien
Wiedereingange  der  Waaren  legitimirt,  aber  von  demselben  nur  für  sich  selbst  gebraucht
werden  darf,  kann  nur  für  zwei  Jahre  ercheile,  und  muß  nach  deren  Ablauf  gegen  einen
neuen  ausgewechselt  werden.  ·

5.4".

In  dem  Erlaubnißscheine  schreibt  die  oberste  Zollverwaltungsstelle  ein  der  versendenden
  Fabrik  nahe  gelegenes  Zoll-  oder  Steueramt  vor,  bei  welchem  die  Waaren,  die  zur
Messe  in  das  Ausland  gesendet  werden  sollen,  von  dem  Versender  angemeldet  werden
muͤssen.

g.  5.
Die  Anmeldung  muß  enthalten:
Fa)  die  Benennung  der  Waaren  nach  den  Sätzen  des  Tarifs;
b)  das  Rekcogewicht  derselben  mit  Buchstaben;
JPC)  die  Anzahl,  die  Marken  und  die  Nummern  der  Colliz
das  Hauptzollamt,  über  welches  die  Waaren  ausgeführe  werden  sollen;
e)  die  Benennung  der  zu  besuchenden  Messe;
¶)  den  Ort,  wohin  die  unverkaufren  Waaren  zurückgehen  sollen;
8)  den  Orc,  den  Tag  und  die  Namensunterschrist  des  Versenders.
        <pb n="111" />
        (  83  )

Ein  Muster  zu  solchen  Anmeldungen  liegt  unter  C.  bei.  4
Gedruckte  Exemplare  werden  jedem  Versender  durch  das  Amt,  wo  die  Anmelbung

von  ihm  geschehen  muß,  nach  Bedarf,  gegen  Ersatz  der  Druckkosten,  das  Stuͤck  fuͤr  drei

Pfennige  zugestellt  werden.  In  dem,  der  Anmeldung  beizufuͤgenden  Waarenverzeichnisse

sind  die  Waaren  nach  der  im  Handel  gangbaren  Benennung  anzugeben,  und  es  muß  neben

  den  einzelnen  Waarenpesitionen  Raum  zur  Anmerkung  der  amtlichen  Bezeichnung

gelassen  werden.  Z
Die  Anmeldung  und  das  Verzeichniß  sind  in  zweifacher  Ausfertigung  zu  übergeben.

9.  6.
Die  Anmeldungen  sollen  nur  angenommen  werden:

a)  wenn  solche  für  seidene  oder  balbse#dene,  aus  Baumwolle  und  Seide  bestehende
Fabrikare,  oder  für  Artikel,  die  nach  dem  Tarif  zur  Gattung  der  kurzen  Waaren
  gehören,  auf  mindestens  einen  Cenener  lauten;

b)  wem  die  Anmeldungen  auf  sonstige  Fabrikate  mindestens  auf  fünf  Cenener
lauten.

Auf  baumwollene  Waaren  können  indessen  auch  Anmeldungen  über  Quantitäten  von
mindestens  einem  Centner  in  dem  Falle  angewendet  werden,  wenn  dieselben  zu  einer  Sendung
  von  seidenen  und  halbseidenen  Wgaren  gehören,  welche  zusammen  mindestens  fünf
Centner  beträge.

.  7.

Mit  dieser  Anmeldung  sind  die  Waaren  dem  Abfertigungsamte  zur  Prüfung  des  Netkogewichts
  und  zur  Bezeichnung  zuzustellen.

Als  Bezeichnungs=  und  Erkennungsmietel  sind  zulässig:

a)  besondere  Stempel  oder  Siegel;
b)  beigefügte  Proben.

2

Es  steht  jedem  Versender  frei,  zu  dem  Stempel  oder  Siegel,  mit  welchem  das  Abfertigungsamt
  die  Waaren  zu  versehen  hat,  eine  ihm  gefällige  Zeichnung  an  die  oberste  Zoll=Verwaltungsstelle
  einzusenden,  welche  die  Anfertigung  auf  Kosten  des  Versenders,  wenn  sie
keinen  Anstand  dabei  findet,  bewilligen  wird.

Der  Scempel  oder  das  Siegel  darf  jedoch  nur  von  dem  Versendungsamte  verwahre
und  gebraucht  werden.

147
        <pb n="112" />
        (  84  )

9.

In  der  Regel  ist  die  Bezeichnung  durch  Stempelung  der  Waaren,  oder  durch  gestempelte
  Bleie,  welche  unmitkelbar  an  den  Waaren  oder  auf  den  Knoten  einer  die  Waaren  mit
dem  Bleie  in  Verbindung  setzenden  Schnure  angebracht  werden,  zu  bewirken.  Wo  diese
Bezeichnungsweise  dem  Versender  nicht  zusage,  oder  vom  abfertigenden  Amte  niche  angemessen
  gefunden  wird,  trict  die  Verbleiung  der  Packete  von  beliebiger  Größe  unter  gleichzeitiger
  Versiegelung  von  völlig  gleichen  Proben,  in  einer  der  Anmeldung  beizufügenden  Musterkarke
  ein.

.  40.

Es  ist  nicht  erforderlich,  daß  die  Versender  alle  zu  versendenden  Waaren  der  Bezeichnung
  unterwerfen:  es  steht  vielmehr  ganz  in  ihrer  Wahl,  welchen  Theil  derselben  sie  bezeichnen
  lassen  wollen.  Es  dürfen  aber  nur  die  von  dem  Versendungsamte  bezeichneten  oder
verschlossenen  Waaren  zollfrei  zurückgebracht  werden.

.  11.

Die  mie  der  Versendungsabfertigung  nach  §.  d.  beauftragten  Aemcer  geben,  nach  Anleitung
  der  Versendungsbescheinigung,  im  Anmeldungsformulare  die  Erkennungsmittel  im
Waarenverzeichnisse  sorgfältig  an,  und  verbinden  das  Verzeichniß  durch  das  Amtssiegel  mie
der  Anmeldung  selbst.

Die  einzelnen  Waaren-Colli  werden  verbleit  und  brutto  verwogen.  Hiernächst  werden
die  Waaren  mie  einem  Exemplar  der  Anmeldung  dem  Versender  ausgehändigt.  Das  zweite
Exemplar  (vergl.  H.  5.)  bleibe  bei  dem  Amte.

C.  12.

Der  Versender  lege  die  dem  Abfertigungsamte  übergebenen  Waaren  (vergl.  §.  7.)  mie
dem  empfangenen  Exemplare  der  Anmeldung  dem  Haupczollamce  vor,  über  welches  der
Transport  ausgehen  soll.  Dieses  prüfct  den  äußern  Verschluß  und  überzeugt  sich  durch
Einsicht  des  Waarenverzeichnisses,  daß  die  Waarenbezeichnung  überall  angemerke  ist.  Ergiebt
  sich  hieraus  kein  Zweifel  wegen  des  ordnungsmäßigen  Zustandes  des  Transports;  so
werden  die  Waaren-Colli  uneröffnet  über  die  Grenze  gelassen.  Bei  erheblichen  Bedenken
bingegen  werden  die  Colli  eröffnet  und  mit  der  Anmeldung  verglichen.

Wenn  das  Versendungsamé  zugleich  Ausgangsamr  ist,  so  folge  auf  die  im  §.  11.  vorgeschriebene
  Abfercigung  unmitrcelbar  der  Ausgang.

6.  13.

Das  Hauptzollame  nimme  das  vom  Waarenführer  empfangene  Anmeldungseremplar
an  sich,  und  fordert  demselben  die  Erklärung  ab:
        <pb n="113" />
        (85)

ob  der  unverkaufte  Theil  der  Waaren  auf  derselben  Strase  zurückgehen,  oder  über
ein  anderes,  und  über  welches  Hauptzollame  wieder  eingebracht  werden  soll.

In  dem  erstern  Falle  bleibt  die  Anmeldung  bei  dem  Ausgangsamte,  in  dem  andern
übersendet  es  dieselbe  mie  der  nächsten  Post  dem  Hauptzollamte,  über  welches  die  unverkauften
  Waaren  wieder  eingehen  sollen.

C.  14.

Die  Angabe  des  Wiedereingangsamts  (§.  13.)  kann  spärerhin  abgeändert  werden,  jedoch
  muß  dieses  so  zeitig  geschehen,  daß  die  Anmeldung  dem  gewählcen  Eingangsamte  noch
vor  dem  Eintreffen  der  Recourwaaren  zugesendet,  oder  von  demselben  wieder  eingezogen  werden
kann.  Ausserdem  müssen  diese  so  lange  im  Verwahrsam  des  Eingangsamtes  verbleiben,
bis  die  Anmeldung  eingegangen  ist.

S.  45.
Nur  unverkaufte  und  mit  zweifelfreien  Erkennungsmitteln  (7.  7.)  versehene  Waaren
können  zollfrei  zurückgeführt  werden  und  zwar  immer  nur  für  den  Aussteller  der  Versendungsanmeldung,

  weil  die  darin  in  Bezug  genommene  Erlaubniß  rein  persönlich  ist,  und
darum  auf  einen  andern  nicht  übertragen  werden  kann.

.  46.

Sämmrtliche,  zu  einer  Ausgangsanmeldung  gehörenden  Waaren  müssen  auf  einmal  zurückgebracht
  werden,  wenn  das  Rechr  des  zollfreien  Wiedereingangs  in  Anspruch  genommen
werden  soll,  und  es  ist  ohne  Ausnahme  untersage,  die  in  einem  Transporte  ausgeführten
Waaren  in  verschiedenen  Transporten,  zollfrei  zurückzubringen.

.  47.
Die  unverkauften  Waaren  dürfen  nur  zollfrei  zurückgeführt  werden:
a)  nach  dem  Versendungsorte,

b)  nach  den  zollverbandlichen  Meßplätzen,  z.  B.  teipzig,  Frankfurt  a.  d.  Oder,
Offenbach,  Naumburg  ce.  «

Fabrikanten,  welche  von  ihren  Fabrikaten  an  mehreren  zollverbandlichen  Orten  stehende
Lager  halten,  soll  jedoch  verstattet  werden,  auch  den  Lagerort  fuͤr  den  Zweck  der  zollfreien
Ruͤckkehr  als  Versendungsort  ansehen  zu  duͤrfen,  dergestalt,  daß  die  aus  den  Magazinen
des  einen  Ortes  versendeten  Waaren  auch  in  einem  der  andern  Lagerorte  wieder  in  zollfreien
Verkehr  treten  duͤrfen,  wenn  in  dem  Lagerorte  ein  Hauptamt  seinen  Sitz  hat.

Diese  Ausnahme  muß  jedoch  in  dem  Erlaubnißscheine  besonders  ausgedruͤckt  werden.
        <pb n="114" />
        (86)

Unter  stehenden  agern,  welche  Fabrikanten  von  ihren  eigenen  Waaren  außerhalb  des
eigentlichen  Fabrikacionsorks  halten,  und  wohin  nach  Obigem  der  unverkaufte  Theil  ihrer
Waaren  ebenfalls  zollfrei  zurückgeführt  werden  darf,  sind  nur  solche  tager  zu  verstehen,
die  dort  unter  ihrer  eigenen  Firma  bestehen,  also  wirkliche  Commanditen  des  Hauptgeschäfts
sind,  deren  Disponent  in  die  künftige  Gewerbesteuerrolle  des  Ortes  als  solcher  aufgenommen
ist  und  der  alle  bürgerlichen  Lasten  in  Beziehung  auf  seine  Niederlassung  dort  mitträgt.
Blose  Commissions=  oder  Speditionslager,  die  unter  Aufsiche  oder  Leitung  eines  Commissionairs
  oder  Spediteurs  stehen,  sind  darunter  nicht  begriffen,  und  es  wird  für  solche  ein
Meßerlaubnißschein  niemals  ertheile.

Wenn  Fabrikanten  stehende  Lager  nach  den  obigen  Erfordernissen  an  anderen  Orten
halten,  so  können  auch  aus  denselben  Versendungen  nach  fremden  Messen,  jedoch  immer
nur  in  den  vorschriftsmäßigen,  (§.  6.)  nicht  aber  in  geringeren  Mengen  zur  etwaigen
Ergänzung  von  Versendungen  aus  dem  eigentlichen  Fabrikationsorte  gemacht  werden.

.  48.

Das  Eingangsamt  läßt  die  Waaren  unter  Verbleiung  und  Begleitscheincontrole  ein,
und  sendet  die  ihm  nur  zur  allgemeinen  Revision  dienende  Anmeldung  (§.  13.)  unfehlbar
mit  nächster  Post  an  dasjenige  Amt  im  Innern,  wo  der  Waarenführer  seine  Schlußabfertigung
  (§.  17.)  suchen  will.

.  19.

Die  zu  zwei  verschiedenen  ausländischen  Messen  angemeldeken  Waaren  (vergl.  §.  5.  c.)
genießen,  um  von  der  einen  zu  der  andern  durch  das  Inland  zu  gelangen,  freien  Durchgang,
  wenn  noch  ungeöffnete  Colli  mic  unverletzeen  Bleien  zurückkommen,  oder  wenn  der
Waarenführer  die  in  geöfsneren  Colli  zurückkommenden  Waaren  elner  genauen  Revisson,
nach  Anweisung  der  Ausgangsanmeldung  Uum  Eingangsorte  untkerwerfen  will.  Im  letztern
Falle  werden  Anmeldung  und  Verzeichnit  mic  rother  Dinte  genau  berichtigt,  die  geöffneren
Colli  werden  wieder  verbleiet  und  die  Anmeldung  nebst  dem  Verzeichniß  gelange,  mic  den
erläuternden  Bemerkungen  versehen,  ebenso  an  das  gewähltce  Ausgangsamt,  als  wenn  eine
ursprüngliche  Abfertigung  erfolgr  wäre.

Die  desfallsige  Abfertigungsbescheinigung  wird  auf  der  dritten  Seite  des  Anmeldungs-Formulars
  ausgestellt.

6.  20.

Macht  der  Waarenführer  auf  die  Vergünstigung  der  freien  Durchfuhre  keinen  Anspruch,
so  werden  die  Waaren,  gleich  fremden,  unter  Verbleiungs=  und  Begleitscheinconerole  an

das  gewählte  Ausgangsamt  abgefertige,  und  Anmeldung  nebst  Verzeichniß  wird  demselben
mit  der  Post  ubersendet.
        <pb n="115" />
        (  #7  )

G.  21.

Der  Wiedereingang  der  nach  einem  fremden  Mepßorte  ausgeführten  und  dann  nach
einem  fremden  Meporte  wieder  durchgeführeen  Waaren  muß  jederzeie  über  das  letzte  Ausgangsame
  stattfnden,  und  nach  dem  Wiedereingange  muß  bel  dem  ursprünglichen  Abfertigungsamte
  an  der  Grenze  oder  im  Innern,  die  schließliche  Abfertigung  erfolgen,  und  es
ist  nicht  zulässig,  solche  Waaren  zum  driccen  Male  nach  einem  fremden  Meßplatze  guf  die
erste  Abfertigung  zu  versenden.

#.  22.

Waaren,  welche  nur  zu  einer  fremden  Messe  angemeldet  werden,  müssen  binnen  sechs
Monaten,  und  Waaren,  welche  unmittelbar  hinter  einander  zu  zwei  fremden  Messen  gehen,
binnen  zwölf  Monaten  zur  Schlußabfertigung  gebrache  werden.

Nach  Ablauf  dieser  Friften  sollen  die  Grenzzollämter,  bei  denen  die  Anmeldungen  zurückgeblieben,
  (vergl.  S.  §S.  13.  und  14.)  die  verjährten  Anmeldungen  vernichten.

9.  33.

Sollee  wider  Erwarken  ein  Versender  das  in  ihn  gesetzte  Vertrauen  mißbrauchem  und
Verfälschungen  und  Defraudationen  selbst  begehen,  oder  andern  dazu  behülflich  seyn;  so
hat  derselbe,  außer  der  allgemeinen  gesetzlichen  Bestrafung  dieser  Vergehen,  den  Verlust  des
Rechts  der  zollfreien  Wiedereinfuhr  seiner  Wagren,  sogleich  bei  dem  ersten  Falle  verwirkt.

Dresden,  am  26.  März  1834.

Finanz-Ministerinm.
von  Jeschau.

Krempe,  8.
        <pb n="116" />
        (  88)
A.
Verzeichniß
derjenigen  Waaren,  welche  gollfrei  zurückgebracht  werden  dürfen,  jedoch  bei

ihrem  Zurückbringen  von  auswärtigen  Messen  einer  genauen  Prüfung
bedürfen.

 

1.)  Seidene  und  halbseidene  Waaren,  sowohl  aus  weicher  als  harter  Seide  oder  Floretgespinnst,
  rein  oder  mit  einem  andern  Spinnmakerial  gemischt:
reiche  und  halbreiche  Scoffe,  glatte,  faconirte  und  brochirte  Jeuge,  Tücher  und
Shawls,  Flor,  Sammet,  Petiner,  Sterumpfwaaren,  Bänder  und  Franzen,
Schnüre.
2.)  Baumwollene  und  halbbaumwollene  Waaren,  rein  oder  mit  anderem  Spinnmaterial

gemischt,  gefärbe,  gedruckt:
Jeugwaaren,  Gaze,  Strumpfwaaren,  Bänder,  Franzen,  Schnüre.

3.)  Wollene  Waaren:
Circassinne  und  Cassinets,  feiner  Moll,  Chalons,  Berkan,  Etamin,  (Tamys)
Bombassin,  Merino's  (Zeug),  Merino's-Shawls,  Merino's-Tücher,  Wollkords,
  feine  Fußteppiche,  Strumpfwaaren.  s

4.)  Leinene  Waaren:
Batist,  Linon,  Damast,  im  eigentlichen  Sinne,  Kanten,  buntgedruckte  Lein—
wand,  Strümpfe.

5.)  Leder:
Kalb=  und  Foßleder,  feines  zu  Schuhen  und  Stiefeln,  Stiefelschäfte,  Stiefelklappen,
  Korduan,  Safian,  Erlanger-teder,  sämischgares  Leder.

6.)  tederwaaren:
Feine  Handschuhe,  feine  Schuhe,  feine  Stiefeln,  feine  Sättel,  feines  Riemerwerk,
  Brieftaschen,  Mappen.

7.)  Metallwaaren:  "
Bisouterien,  Gold=  und  Silberwaaren,  ächte  und  unächte  Gold-,  Silbereressen=Waaren,

  plattirte  Waaren,  Bronzewaaren,  feine  Stahlwaaren,  als  feine  Messer,
Scheeren,  tichtputzen.
        <pb n="117" />
        (  89)
B.
Verzeichniß

derjenigen  Waaren,  welche  bei  dem  gollfreien  Wiedereingange  von  auswärtigen
  Messen  zu  einer  leichtern  Aufsicht  bestimmt  sind.

 

1.)  Wollene  Waaren:
Tuch,  Kasemir,  Rarcin,  und  Rasch,  Flanell,  Fries,  Boy,  Kalmuk,  ordinaire
Moll,  ordinaire  Fußdecken,  schwarze  Serge,  gedruckte  Zeuge,  Bänder  und
Schnüre,  ordinaire  Hüte,  gestrickte  Strumpfwaaren,  Franzen.

2.)  keinene  Waaren:

Leinwand,  graue,  weiße  und  buntgewirkte,  ferner  gefärbte  und  blaugedruckte;
Zwillich  und  Drillich,  grauer,  weißer  und  buntgewirkter;  Bänder  und  Schnüre;
(auch  mie  Wolle  und  Baumwolle  gemischte).

3.)  Leder:

Sohlleder  aller  Art,  Fahlleder  und  alles  ordinaire  Schuhmacher-,  Sattler-  und
Riemer-teder;  weißgares  keder.

4.)  Lederwaaren:
Ordinaire  aller  Art.

5.)  Metallwaaren:

Alle  ordinaire  gegossene,  geschmiedete  und  gewalzee  Waaren  aus  Eisen,  Stahl,
Messing,  Kupfer  und  Zinn,  Metallknöpfe.

 

1834.  1
        <pb n="118" />
        (90  )
(Erste  Seite.)

C.)  Anmeldung

über  inländische  Waaren  zur  Versendung  nach  ausländischen  Messen,  nach
der  Verordnung  des  Finanz-Ministerit,  vom  183.

 

Her  unterzeichnete  Fabrikant  in  Seide=  und  Halbseide-Waaren  meldet  dem  Königl.  Hauptzollamte
  u  mit  Bezugnahme  auf  den  von  dem  Könii.zu
J.  N.  untem  ktrchaltenen  Erlaubnißschein,  hiermit  an,  daß  er  die  in  dem
beiliegenden  Verzeichniß  näher  angegebenen  Waaren,  bestehend  in:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nettogewicht  #
Benennung  4  der  Waaren  mit  .
s  der  Waaren  nach  den  Sätzen  des  Buchstaben  ge-  Der  Colli.
S  Zoll-Tarifs.  schrieben.
Centner.  fund.  [Anzahl.]  Marke.]  Nummer.
1.  Seidene  Waaren  zwanzig  sieben  und  4.  PP’.1123.
lechszig.  124.
125.
126.
2.  ]  Baumwollene  Jeuges  derei  und  dreisig  vierzehr..  G.  127.
128.
120.
130.
131.
132.
133.
über  das  Hauptzollamt  zu  zur  Messe  nach  und  nach

versenden,  den  unverkauften  Theil  aber  spätestens  in  sechs  Monaten  1#3

zurückbringen  will  und  versichert  hierbei  an  Eides  Statt,  daß  diese  Waaren  in  seiner  Fakrikanstalt
  z  .  .  gefertigt  worden  sind.
·  denken...18..
N.  N.
Bescheinigung  des  Versendungsamtes.
Von  dem  unterzeichneten  Amte  zu  .  .  .  .  sind  die  umstehend  angemeldeten  Waaren

nach  dem  angegebenen  Nettogewichte  und  dem  uͤbergebenen  Verzeichnisse  nachgesehen,  und  es
ist  bei  den  einzelnen  Stuͤcken  bemerkt  worden:

in  welche  Colli  sie  verpackt  worden,

mit  welchem  Zeichen  sie  versehen  sind,

von  welchen  Zeichen  ein  Abdruck  beigefuͤgt  ist,

von  welchen  einzelnen  Stuͤcken  Proben  angesiegelt,  oder  zuruͤckbehalten  worden  sind.
        <pb n="119" />
        (91  )
(Zweite  Seite.)
Das  Brutto-Gewicht  der  einzelnen  Colli  ist,  wie  folgt,  ermittelt.

 

 

 

 

 

 

 

 

enge,  mit  Buchstaben  ieben.
Marke.  Nummer.  Menge,  mit  Buchstaben  geschrieben
Centner.  Pfunde.
123.  sechs,  zwanzig.
124.  sechs,  fünf  und  zwanzig.
PDP.  125.  sechs,  dreizehn.
126.  fuͤnf,  neun.
127.  fuͤnf,  drei  und  sechszig.
128.  fuͤnf,  siebenzig.
C.  129.  fünf,  ein  und  dreisig.
130.  fünf,  acht.
131.  sechs.  neun  und  neunzig.
132.  vier,  sieben  und  zwanzig.
133.  fünf,  fünf  und  vierzig.
Ein  jedes  Colli  ist  mit  Bleien  des  unterzeichneten  Amtes  versehen  und  die  Waaren

gehen  mit  dem  vom  Amte  am  Schlusse  unterzeichneten  und  eingesfegelten  Verzeichnisse,  sowie
mit  dieser  Legitimation  zunächst  an  das  Hauptzollamt  zu
den  tten  18
Königliches  Haupctzollamt.

(Unterschriften  der  Beamten.)

Bescheinigung  des  Grenzausgangsamtres.

Obige  Waaren  sind  dato  richtig  hier  angekommen  die  Blombage  ist  richtig
  befunden.  wegen  mangelhafter
Blombage  hier  nochmals  revidirt.

Sie  sind  an  selbigem  Tage  verbleiet  über  die  Grenze  gelassen  worden.
Die  gegenwärtige  Anmeldung  nebst  dem  Verzeichnisse

bleibt  bis  zur  Zurückkunft  der  Waaren

1  auf  Verlangen  mit  nächsier  Post  an  das  Hauptzollamt.
bler  liegen.

zu  gesandt.

den  ten  148
Königliches  Hauptzollame.
(Unterschriften  der  Beamten.)
        <pb n="120" />
        (92  )
(Dricce  Seite.)

Anmerkung.

Dieser  halbe  Bogen  ist  zu  den  weiter  erforderlichen  Bescheinigungen  der  Grenz-Ein=
  und  Ausgangs-Aemter,  wo  die  Waaren  passiren,  sowie  zur  endlichen  Abschreibung
  des  zurückgebrachten,  unverkauften  Theils  der  Waaren  bestimmt,  welche  letztere
jedoch  nur  von  den  ursprünglichen  Versendungsämtern  oder  von  den  Meß=  Steuer-Aemtern
  (N.  17.)  in  freien  Verkehr  gesetze  werden  dürfen.

 

Berichti  gung
der  Verordnung  des  Finanz-Ministerii,  vom  24  sten  März  1834.  die  Erhebung  der  Meßunfosten
  von  den,  in  Leipzig  eingehenden,  im  freien  Verkehr  befindlichen  Meßgütern,  betreffend.
G.  S.  v.  J.  1834.  St.  9.  No.  21.

S.  15.  lies  anstatt  „hiesiger“  Kaufleute  2c.:  „Leipziger“  Kaufleute  cc.
5.  16.  lies  anstatt  „hiesiger“  Handlungen  rc.:  „keipziger“  Handlungen  2c.  und
anstatt  „hier“  anwesenden  Verkäufern  rc.:  „in  Leipzig“  anwesenden  Verkäufern  rc.

Ausgegeben  am  5ten  April  1834.
        <pb n="121" />
        (93)

Samm  ilung

Gesetze  und  Verordnungen
für  das  Königreich  Sachsen.
11  Scück,  vom  Jahre  1834.

23.)  Gese  6
über  provisorische  Beschränkung  der  Immobiliar-Brand-Vergütungen;
vom  Zten  April  1834.

Wir,  Anton,  von  GOTTES  Gnaden,  Koͤnig  von  Sachsen,  ꝛc.  ꝛc.  ꝛc.

und  Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen  cc.

sehen  Uns  in  Rücksicht  auf  die  der  Einrichtung  der  alterbländischen  Immobiliar  -Brandversicherungs-Anstalt

  bevorskehenden  Veränderungen,  bewogen,  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen
  Stände  Folgendes  zu  verordnen:

 

G.  1.

Brandschäden,  welche  sich  vom  7.  April  dieses  Jahres  an  ereignen,  sie  mögen  rotal
oder  partial  sein,  sollen  von  der  alterbländischen  Immobiliar-Brandversicherungs-Anstale
nicht  höher,  als  nach  Fünf  Sechstheilen  des  wahren  Werths,  den  das  versicherte  Gebäude
unmittelbar  vor  dem  Brande  hatte,  vergütet  werden,  ungeachtet  dasselbe  nach  einer  höhern
Werthsangabe  versichert  war.

Vorstehende  Bestimmung  leidet  auch  auf  diejenigen  Gebäude  Anwendung,  welche  bei
Brandschäden  eingerissen  worden  sind,  insoweic,  als  nach  den  bestehenden  Gesetzen  eine  Vergütung
  der  Einreißungschäden  aus  der  Brandcasse  Statt  findet.

Bei  Versicherungen  unter  Fünf  Sechstheilen  des  wahren  Werthes  hat  es  bei  den  bisherigen
  gesetzlichen  Bestimmungen  zu  bewenden.

.  2.
Jeder  Besitzer,  dessen  Gebaͤude  mit  einem  Fuͤnf  Sechstheile  des  wirklichen  Werthes  desselben

  uͤbersteigenden  Betrage  versichert  ist,  darf  die  Versicherung-  Summe  bis  auf  gedachte
1834.  16
        <pb n="122" />
        (694)

Normalquote  des  Werthes  herabsetzen;  es  ist  jedoch  letztere  solchen  Falles  durch  eine  unter  obrigkeitlicher
  Leitung  zu  veranstaltende  gewerkschaftliche  Taxe  vorher  festzustellen.  Diese  Herabsetzungen
  sind  von  den  Obrigkeiten  mittelst  gewoͤhnlichen  Katasternachtrags  der  Brandversscherungs-Commission
  anzuzeigen;  auch  ist,  wenn  die  Anzeige  zwar  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Ka—
tastrationsfrist  erfolgt,  die  noͤthigen  Eroͤrterungen  aber  bis  dahin  nicht  beendigt  sind,  das  zu

viel  Erlegte  nach  erfolgter  Herabsetzung  der  fruͤhern  Versicherung-  Summe  dem  betreffenden
Hauseigenthuͤmer  zu  restituiren.
9.  3.

Ist  ein  Gebaͤude  uͤberdies  noch  in  einer  andern  in=  oder  ausländischen  Feuer-Versicherungsanstalt
  versichert,  so  darf  die  aus  beiden  Anstalten  zusammen  zu  beziehende  Vergütung
ebenfalls  nicht  mehr  als  Fuͤnf  Sechstheile  des  wahren  Werthes  betragen,  weshalb  der  etwanige
Uiberschuß  dem  Brandbeschaͤdigten  an  der  Verguͤtung,  welche  er  aus  der  öffentlichen  tandesanstalt
  eigentlich  zu  erhalten  haͤtte,  zu  kuͤrzen  ist.

Dagegen  kommt  aber  auch  bei  den  in  diesem  §.  erwähnten  Gebäudebesitzern  die  in  vorstehendem
  §.  2.  enthaltene  Bestimmung  wegen  nachgelassener  Herabsetzung  der  Versicherung-Summe
  dann  in  Anwendung,  wenn  der  Betrag  der  bei  beiden  Anstalten  eingeschriebenen  Versicherung-Summen
  den  vollen  Wereh  des  Gebäudes  nicht  übersteigt.

6  4.

Bei  Feststellung  des  I##.  1.  und  3.  bemerkten  Werths  der  Gebäude  wird  einzig  und  allein
in  Anschlag  gebrache  der  Werth  der  darin  steckenden  Baumaterialien  und  das  zu  Bearbeitung
der  letztern  und  zu  Herstellung  des  Gebäudes  erforderliche  Arbeieslohn,  beides  nach  den  unmictelbar
  vor  dem  Brande  am  Orte  bestandenen  gewöhnlichen  Preisen.

Bei  alten  und  solchen  Gebäuden,  deren  Baumaterialien  nicht  mehr  in  vollkommenem
Zustand  sich  befinden,  kann  nur  derjenige  Werth,  den  diese  Baumaterialien  nach  billiger
Schätzung  wirklich  noch  harten,  berücksichtigt  werden,  und  es  ist  dann  auch  das  Arbeitslohn
nicht  nach  seinem  vollen  Betrag  in  Ansatz  zu  bringen,  sondern  nur  diesenige  Quote  desselben
in  die  Würderung  aufzunehmen,  welche  dem  Verhäleniß  des  Werths  der  Baumaterialien,
nach  Maaßgabe  ihrer  bei  der  Schätzung  gefundenen  Beschaffenheit,  zu  dem  Werth,  welchen
dieselben  im  vollkommen  guten  Zustande  gehabt  haben  würden,  entspricht.

.  5.

Von  demjenigen  Betrage  der  Versicherung-Summe,  welcher  nach  §#.  1.  und  3,  an  der
Bergücung  zu  kürzen  ist,  wird  dem  brandbeschädigten  Eigenthümer  der  Brandversicherungs-Beikrag

  auf  den  laufenden  Termin  erlassen  und,  wenn  er  schon  entrichret  war,  aus  der  Casse
der  Anstale  zurück  erstarcer.
        <pb n="123" />
        (95  )

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  mit  dessen  Vollziehung  Unser  Ministerium  des  In—
nern  beauftragt  ist,  und  welches  in  Gemaͤsheit  des  Generale  vom  13ten  Juli  1796.  und  des
Mandats  vom  Hten  Maͤrz  1818.  in  den  alten  Erblanden  bekannt  gemacht  werden  soll,  eigen—
haͤndig  vollzogen  und  das  Koͤnigliche  Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  den  Zten  April  1834.

Anton.
Friedrich  August,  H.  z.  S.

(L9  Hans  George  von  Carlowiz.
P.
24#.)  Verordu  ung,

die  Vollziehung  des  Gesetzes  über  die  provisorische  Beschränkung  der  Immobiliar-Brandvergütungen
  berreffend;
vom  Zten  April  1834.

Zu  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  heutigen  Tage  uͤber  provisorische  Beschraͤnkung  der  Im—
mobiliar-Brandverguͤtungen  wird  hiermit  verordnet,  wie  folgt:
.  1.

Sofort  nach  einem  Brande  har  die  Obrigkeit  dem  Ameshaupemann  solchen  anzuzeigen
und  wo  möglich  sogleich  bei  dieser  Anzeige  den  Betrag  der  Versicherungsummen  der  abgebrannten,
  beschädigten  oder  niedergerissenen  Häuser,  so  wie  den  Tag  der,  zur  Würderung
des  Schadens  angesetzten  Localexpedition  bekannt  zu  machen.

K.  2.

Der  Amtshauptmann  hat  hierauf  die  Ermittelung  desjenigen  Werthes,  welchen  das  Gebäude
  nach  §.  2.  des  gedachten  Gesetzes  unmiecelbar  vor  dem  Brande  wirklich  gehabt  har,
einem  oder  mehrern  hierzu  besonders  abzuordnenden  Sachverständigen  zu  übertragen.

Bei  Bränden  von  geringem  Belange  bleibt  dem  Amtshauptmann  überlassen,  den  zu  beauftragenden
  Sachverständigen  zu  ermächtigen,  daß  er  zu  seinem  Geschäfte  diesenigen  Gewerken,
  welche  die  Würderung  des  Schadens  ohnehin  zu  bewirken  haben,  gebrauche.

.  3.

Der  abgeordnere  Sachverständige  hat  der  F.  1.  gedachten  Expedition  selbst  beizuwohnen,
  oder  dafern  ihm  die  Zuziehung  von  Gewerken  nachgelassen  ist,  deren  Abschätzung  an
einem  der  nächstfolgenden  Tage  an  Ort  und  Stelle  zu  prüfen,  jedenfalls  aber  bei  seinem  Geschäft
  einen  Protocollanken  zuzuziehen,  und  dabei  das  von  der  Obrigkeit  über  die  Größe  des
Brandschadens  aufgenommene  Würderungsprotocoll  einzusehen  und  zu  vergleichen.
        <pb n="124" />
        (#%)

G.  4.

Um  die  Werthsermittelung  zuverlässig  und  gründlich  zu  bewirken,  ist  über  die  Beschaffenheit
  und  innere  Einrichtung,  so  wie  über  den  ganzen  baulichen  Zustand  des  Gebäudes,
  wie  selbiges  unmittelbar  vor  dem  Brande  gewesen,  genaue  und  zuverlässige  Erkundigung
  einzuziehen,  auch  bei  Häusern,  welche  nicht  Pertinenz  eines  Landgrundstücks  sind,  der
letzte  Kaufpreis,  so  wie  bei  neu  erbauren  Häusern  der  etwa  vorhandene  Bauanschlag  einzusehen
  und  der  Befund  allenthalben  zum  Protocoll  zu  bemerken.

.  5.

Das  Ergebniß  der  Werthsermittelung  ist  der  Obrigkeit  zur  Bekanntmachung  an  den

Eigenrhümer  oder  dessen  Stellvertrerer  mitzukheilen.
S.  6.

Einwendungen  der  Eigenthümer  oder  Stellvertreker  gegen  die  Taxe  hat  der  Amtshauptmann
  dem  Tarator,  zur  Erläuterung  oder  Widerlegung  mitzurheilen,  und  sodann  zur  Brandversicherungs-Commission
  zu  berichten.

.  7.

Diese  hat  hierauf  entweder  sofort  zu  enrscheiden,  oder  eine  nochmalige  Werkhsermirtelung,
  unter  Abordnung  eines  Commissars,  anzuordnen,  bei  deren  Ergebniß  es  sodann  sein
Bewenden  hat.

25

Die  Kosten  der  in  Folge  des  obgedachten  Gesetzes  zu  veranstaltenden  Ermirtelungen
werden  aus  der  Brandcasse  bestricten.  Hat  jedoch  ein  Brandbeschädigter  oder  dessen  Stellvertreter
  durch  Einwendungen  die  Abordnung  eines  Commissars  veranlaße,  so  sind  die  hierdurch
  erwachsenen  Kosten  von  ihm  zu  übertragen,  dafern  diese  Einwendungen  ungegründer
befunden  werden.

.  9.

Uibrigens  wird  hiermit  allen  Obrigkeicen  zur  Pflicht  gemacht,  auf  diesenigen  Gebäude,
bei  denen  mit  Wergleichung  der  katastrirten  Versicherungen  übermäsige  Werthsangaben  anzunehmen
  sind,  und  wo  sich  sonst  Berdacht  einer  Gefährde  zeigt,  ihr  Augenmerk  zu  richten,
darüber  nähere  Erkundigung  einzuziehen  und,  nach  Befinden,  zu  baldiger  Ermittelung  des
wahren  Werths  zu  verschreiten.

Hiernach  hat  sich  Jeder,  den  solches  angehr,  gebührend  zu  achten.

Dresden,  den  3.  April  1834.
Ministerium  des  Innern,
Hans  George  von  Carlowiz.

Ausgegeben  am  Sten  April  1834.
        <pb n="125" />
        (97  )

Sammlung

Gesetze  und  Veroördnungen

für  das  Königreich  Sachsen.
12½  Stück,  vom  Jahre  1834.

 

 

S225.)  Verordnung,

die  Erhebung  und  Controle  der  Tabaksteuer  betreffend;
vom  5ten  April  1834.

Wir,  Anton,  von  GOx2E#  Gnaden,  König  von  Sachsen,  2c.  2c.  2.
und  Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen  rc.

verordnen  in  Folge  des  Gesetzes  vom  Aten  December  1833.  die  Branntwein-,  Bier-,  Weinund
  Tabaksteuer  betreffend,  wegen  Erhebung  und  Controlirung  der  Tabaksteuer  hiermit
  Folgendes:

4.

Jeder  Inhaber  einer  mit  Tabak  bepflanzeen  Grundfläche  von  fünf  Quadratruchen
und  mehr,  ist  verbunden,  dem  Steueramte  des  Hebebezirks  die  #age  und  Größe  (nach
Ackern  und  Quadratruthen)  der  Pflanzung  noch  vor  Ablauf  des  Monares  Juli  eines  jeden
Jahres  mündlich  oder  schriftlich  zu  melden,  worüber  er  von  dem  Steueramte  eine  Bescheinigung
  erhält.

2.

Die  Richtigkeit  dieser  Anmeldung  wird  von  dem  Ober-Steuer-Controleur,  mie  Zuziehung
  eines  oder  mehrerer  Aufseher,  durch  Vermessung  geprüfe,  welcher  der  Steuerpflichtige
  selbst  oder  durch  einen  Bevollmächrigten  beizuwohnen  und  das  darüber  aufgenommene
  Protokoll  mit  zu  unterzeichnen  oder  in  seinem  Namen  unterzeichnen  zu  lassen  hat.

1834.  17
        <pb n="126" />
        (98)

3.

Auf  den  Grund  des  Ergebnisses  dieser  Vermessung  ist  vom  Steueramte  der  Abgabebetrag
  auszuwerfen  und  dem  Steuerpflichtigen  bekannt  zu  machen.

4.

Die  Steuerbeamten  sind  befugt,  die  Bestaͤnde  der  erbaueten  Tabaksblaͤtter  oͤfters
nachzusehen  und  zu  ermitteln,  um  sich  zu  uͤberzeugen,  ob  die  nach  H.  52.  des  erwähnten
Gesetzes  bestimmte  Verfallzeit  der  Steuer  bereits  eingetreten  und  wegen  des  schuldigen  Ab—
gabebetrags  durch  die  Vorraͤthe  hinreichende  Sicherheit  gewaͤhrt  sey  oder  nicht.

Diese  Revisionen  duͤrfen  nur  von  Morgens  6  bis  Abends  9  Uhr  unternommen  werden.

-

.

Bei  dergleichen  Revisionen  haben  die  Steuerpflichtigen  oder  deren  Gewerbsgehuͤlfen
den  revidirenden  Beamten  die  Raͤume,  in  welchen  die  Tabaksblaͤtter-Vorraͤthe  aufbe—
wahrt  sind,  unweigerlich  zu  oͤffnen,  und  denselben  alle  diejenigen  Huͤlfsdienste  zu  leisten
oder  leisten  zu  lassen,  welche  erforderlich  sind,  um  das  Revisionsgeschaͤft  zweckentsprechend
und  schnell  zu  vollziehen.

6.

So  wie  den  Beamten  die  Pfliche  auferlegt  ist,  diese  Revissonen  nicht  über  den  eigentlichen
  Zweck  auszudehnen,  eben  so  liegt  den  Steuerpflichtigen  oder  ihren  Gewerbsgebülfen
  ob,  sich  gegen  die  Revisionsbeamten  ruhig  und  bescheiden  zu  verhalren.

7.

Die  Steueraͤmter  sind  angewiesen,  taͤglich,  mit  Ausnahme  der  Sonn-  Buß-  und
Festtage,  und  zwar
a.)  wenn  das  Steueramt  mit  zwei  oder  mehr  Beamten  besetzt  ist,  in  den  Monaten
October  bis  mit  Februar:  von  8  bis  12  Uhr  Vormittags  und  von  2  bis  6  Uhr
Nachmittags,  in  den  uͤbrigen  Monaten:  von7  bis  12  Uhr  Vormittags  und  von
2  bis  4  Uhr  Nachmittags;
b.)  wenn  nur  Ein  Beamter  das  Steueramt  verwaltet,  von  9  bis  12  Uhr  Vormietags
  und  von  2  bis  4  Uhr  Nachmittags
sich  den  wegen  der  Tabaksteuer  vorkommenden  Dienstgeschäften  und  Abfertigungen  der
Steuerpflichtigen  zu  widmen.
Vorkommende  Abweichungen  werden  besonders  bekannt  gemacht.

Der  Abgabenpflichtige  darf  nur  in  besonders  dringlichen  Fällen  auf  Abfertigung  außer
vorangegebener  Zeit  Anspruch  machen.
        <pb n="127" />
        (99)

8.

Die  Steuerbeamten  sind  verpflichtet,  sich  gegen  die  Personen,  riit  welchen  sie  wegen
der  Tabaksteuer-Erhebung  und  Conrrole  in  dienstliche  Berührung  kommen,  höflich  und
anständig  zu  benehmen,  und  zu  gegründeren  Beschwerden  in  dieser  Beziehung  keine  Veranlassung
  zu  geben.

Dagegen  wird  von  den  Steuerpflichtigen  erwartet,  daß  sie  sich  ihrerseits  ebenfalls  eines
  anständigen  Betragens  gegen  die  Beamten  befleißigen  werden.

9.

Jede  Uibertretung  der  in  dieser  Verordnung  für  die  Seeuerpflichtigen  gegebenen  Vorschriften,
  welche  weder  in  einer  Gefällehinterziehung,  noch  in  einem  anderen,  mit  besonderer
  und  höherer  Strafe  belegten  Vergehen  besteh",  wird  als  Ordnungswidrigkeit  nach
Maasgabe  des  Serafgesetzes  vom  21sten  December  1833.,  die  Vergehen  gegen  Gesetze  und
Verordnungen  über  indirecte  Staatsabgaben  betreffend,  geahndet.

Nach  dieser  Verordnung,  welche  nach  Vorschrife  des  Generale  vom  13ten  Juli  1796.
und  des  Mandats  vom  gten  März  1818.  zu  publiciren  ist,  haben  sich  sämmtliche  Bebörden,
  so  wie  Alle,  die  es  angehe,  gebührend  zu  achten.

Urkundlich  ist  dieselbe  von  Uns  eigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserm  Königlichen
Siegel  versehen  worden.

Gegeben  zu  Dresden,  den  ten  April  1834.

Anton.
Friedrich  August,  H.  z.  S.

Heinrich  Anton  von  Zeschau.

 

Ausgegeben  am  18ten  April  1834.  K.
        <pb n="128" />
        <pb n="129" />
        (101  )

Sammlung

er

Gesetze  und  Verordnungen

fuͤr  das  Koͤnigreich  Sachsen.
13s  Stück,  vom  Jahre  1834.

 

26.)  Verordnung
an  sämmtliche  Obrigkeiten  in  den  Kreislanden,
die  Ausstellung  von  Armuthszeugnissen  für  Studirende  zu  Leipzig  betreffend;

vom  2ten  April  1834.

E-  ist  zu  bemerken  gewesen,  daß  die  Armuechszeugnisse,  welche  Studirende  bei  ihrem
Ansuchen  um  Stipendien  oder  um  eine  Stelle  in  dem  Convictorio  zu  teipzig  oder  sonst
zu  Erlangung  einer  Unterstützung  bei  ihren  Studien,  namentlich  auch  bei  Gesuchen  um
Erlaß  oder  Gestundung  der  von  ihnen  für  die  akademischen  Vorlesungen  zu  entrichtenden
Honorare,  zu  Unterstützung  des  Gesuchs  beibringen,  oft  sehr  allgemein  und  in  einer,  ihrem
Zwecke  wenig  entsprechenden  Weise  ausgestellt  werden.

Um  nun  in  allen  solchen  Fällen,  wo  die  Entschließung  von  richtiger  Beurtheilung
der  Vermögensverhälenisse  des  Bittstellers  mit  abhänge,  zu  diesem  Behufe  möglichst  genaue
  und  zuverlässige  Unterlagen  zu  erhalten,  hat  Man  eine  nähere  Bestimmung  darüber
für  angemessen  erachtet,  auf  welche  Umstände  ein  dergleichen  Zeugniß,  es  möge  nun  in
dieser  oder  jener  Beziehung,  bei  einer  akademischen  Behörde  oder  bei  dem  unterzeichnecen
  Ministerio,  eingereicht  werden,  speciell  gerichtet  seyn  müsse.

1834.  18
        <pb n="130" />
        (102)

Nachdem  daher  zu  dem  Ende  das  anliegende  Schema  entworfen  worden  ist,  so  werden
saͤmmtliche  Obrigkeiten,  bei  welchen  Studirende  um  Ausstellung  eines  Zeugnisses  uͤber  ihre
Vermoͤgensumstaͤnde,  Behufs  der  Einreichung  bei  einer  akademischen  Behoͤrde  oder  bei  dem
unterzeichneten  Ministerio  nachsuchen,  hierdurch  angewiesen,  dabei  das  in  der  Anfuge  un—
ter  O.  bemerkte  Schema  genau  zu  befolgen,  und  die  einzelnen  darin  vorgeschriebenen  Fra—

——  gen,  so  weit  möglich,  auf  den  Grund  vorhandener  Akten  oder  Urkunden,  oder  der  Aussagen
  zweier  von  den  betreffenden  Vermögensverhältnissen  unterrichteter  und  zugleich
namhaft  zu  machender  glaubwürdiger  Personen,  pflichtgemäß  zu  beantworten,  indem  nur
die,  dieser  Vorschrift  gemäß,  ausgefertigten  Zeugnisse  künftig  werden  beachtet  werden.

Dresden,  am  2ten  April  1834.

Das  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

D.  Müller.

Heymann,  S.
        <pb n="131" />
        Ob  die  Eltern
sich  noch  am
Leben  befinden,
oder  der  Vater,
  oder  die
Mutter  gestorben
  ist?

 

 

Die  Zahl,  das
Alter  und  die
Verhältnisse
der  lebenden
Geschwister
des  Bittstellers,
sowie  ob  und
welche  Unterstützung
  diese
ihm  gewähren
können?

 

Was  der  verder

  Eltern  an

-

vom  Betriebe
eines  Gewer-Ob

  der  Bitesteller
  bereits
ein  Stipendium,oder
  die
Zusicherung
eines  solchen
erhalten  habe
und  wie  viel
es  betrage?

4

Ob  er  von
andern  Personen,
  insbesondre
  von

Verwandten,
bei  seinen

Studien  unterstützt
  werde,
  und  wie
hoch  sich  die
Unterstützung
belaufe?
        <pb n="132" />
        (104  )

JVNANI.)  Verordnung
an  sämmtliche  Obrigkbeiten  in  der  Oberlaufitz,

die  Ausstellung  von  Armuthszeugnissen  für  Studirende  zu  Leipzig  betreffend;
vom  2ten  April  1834.

Nachdem  dato  aus  dem  Ministerio  des  Cultus  und  oͤffentlichen  Unterrichts  an  saͤmmt—
liche  Obrigkeiten  in  den  Kreislanden  Verordnung  ergangen  ist,  die  Armuthszeugnisse  fuͤr
Studirende  zu  Lelpzig  nach  einem,  ihnen  zugleich  bekannt  gemachten  Schema  auszustellen;
so  wird  die  Befolgung  dieser  Verordnung  und  des  ihr  beigefuͤgten  Schemas  auch  den
Obrigkeiten  in  der  Oberlausitz  hierdurch  aufgegeben.

Dresden,  am  2ten  April  1834.

Das  Gesammt-Ministerium.

von  Lindenau.  D.  Muüller.

Ausgegeben  am  18ten  April  1834.
        <pb n="133" />
        (105  )

Sammlung

der

Gesetze  und  Verordnungen

für  das  Königreich  Sachsen.
14“4  Stack,  vom  Jahre  1834.

 

 

 

W.)  Bekanntmachung  der  Königl.  Landesdirection,

die,  hinsichtlich  der  Unterthanen  der,  in  den  Zollvereinigungs-Verträgen  begriffenen
  Staaten)  wegfallenden  Unterschiede  zwischen  Inländern  und
Ausländern  bei  dem  Besuche  der  hierländischen  Messen
und  Märkte  betreffend;

vom  26sten  April  1834.

N  durch  Art.  18.  der,  unterm  4.  December  vorigen  Jahres  unter  A.  und  C.  publicirten,
  Zollvereinigungs-Verträge  unter  andern  bestimmt  worden  ist:

daß  bei  dem  Besuche  der  Märkte  und  Messen,  zur  Ausübung  des  Handels  und
zum  Absatze  eigner  Erzeugnisse  oder  Fabrikare,  in  jedem  Bereinstaare  die  Unrerthanen

  der  übrigen  contrahirenden  Staaten  eben  so,  wie  die  eignen  Unterkhanen  behandelt
  werden  sollen;

so  folgt  hieraus  von  selbst,  daß  alle  Unterschiede,  welche  zeither,  nicht  nur  auf  den  Messen
zu  Leipzig,  sondern  auch  auf  mehrern  Märkten  hiesiger  Lande,  nach  der  örclichen  Verfassung,
zwischen  In=  und  Ausländern  bestanden  haben,  binsichtlich  der  Unterchanen  der  Vereinstaaten
  für  aufgehoben  zu  achten  sind.

1834.  19
        <pb n="134" />
        (106  )

Dagegen  liege  in  jener  Bestimmung  keineswegs  eine  gleichmäsige  Aufhebung  solcher
Beschränkungen,  welchen  auch  Inländer,  die  jedoch  dem  Meß=  oder  Marktorce  nicht
angehören,  im  Gegensatze  zu  den  Ortseinwohnern,  an  einem  oder  dem  andern  Orte
etwa  unterworfen  sind.  So  lange  daher  Beschränkungen  dieser  Art  überhaupt  noch  besteben,

  bleiben  auch  die,  den  Vereinstaaten  angehörenden  Ausländer  solchen  allenthalben  unterworfen.


Es  wird  daher  solches,  um  Irrungen  und  Misverständnissen  vorzubeugen,  biermit  zu

Jedermanns  Kenntniß  gebrache  und  haben  sich  die  Ortsbehörden,  so  wie  alle,  die  es  sonst
angehr,  hiernach  zu  achten.

Dresden,  am  26sten  April  1834.

Königl.  Sächs.  Landesdirection.

Meißner.

Thimmig.
        <pb n="135" />
        A

(  107)

209.)  Bekanntmachung,

die  Tilgung  der  verloosbaren  ältern  dreiprocentigen  Steuer  Capitalien
betreffend;

vom  27  ten  März  1834.

Mie  der  Abzahlung  der  bei  der  Steuer-Credit-Kasse  nach  jährlich  3  vom  Hundert  zu
verzinsenden  älteren,  seic  dem  Jahre  1821.  in  die  Verloosung  gerretenen  Seeuerschulden,
ist  es  durch  ununterbrochene  Verwendung  des  dazu  durch  das  ständische  Avercissement  vom
31.  März  1821.  ausgesetzten  Tilgungsfonds  von  jährlich  50,000  Thalern,  welchem  halbjäbrig
  die  durch  die  Tilgung  der  zurückgezahlten  Capiralien  ersparken  Zinsen  zugewachsen
sind,  nunmehr  so  weit  gediehen,  daß  von  den  ältern  dreiprocentigen  landschaftlichen  Obligationen
  gegenwärtig  nur  noch  die  Summe  von
1,465,200  Thalern
unverloosek  ist.

Da  dieser  Rest  der  ältern  Steuerschuld  bei  fernerweiter  Verfolgung  des  zeitherigen  Tilgungsplans,
  vermöge  des  sieigenden  Verhältnisses,  in  welchem  der  Tilgungsfonds  durch
die  ihm  zuwachsende  Zinsenersparniß  von  Termin  zu  Termin  sich  erhöher,  bis  zum  Jahre
1849.,  mithin  schon  binnen  den  nächsten  15  Jahren,  vollends  zur  Ausloosung  gelangen
würde,  eine  so  schnelle  Abzahlung  aber  die  dabei  betheiligeen  Gläubiger  unker  den  jetzigen
Umständen  um  so  mehr  in  Verlegenheit  bringen  müßte,  als  dieselben  für  ihre  durch  die
Verloosung  herauskommende  Capikalien  andere,  einen  gleichen  Zinsenertrag  gewährende
Socagtspapiere  jetzt  nicht  ohne  Aufgeld  erlangen  können;  so  haben  Se.  Königliche  Mazjestät
und  Se.  Koönigliche  Hoheit  der  Prinz  Mitregene,  mie  Zustimmung  der  versammelten
Stände  beschlossen,  diesen  Gläubigern  den  Uibertrite  in  die  neue,  einen  länger  dauernden
Zinsengenuß  darbietende  dreiprocentige  Anleihe  vom  Jahre  1830.  zu  gestatten  und  ihnen
einen  desfallsigen  Documentenumcausch  anbieten  zu  lassen.

Dem  zu  Folge  werden  sämmtliche  Inhaber  von  ältern  dreiprocenrigen  landschaftlichen
Obligationen  hierdurch  aufgeferdere,  sich,  in  so  weie  sie  von  diesem  Anerbieren  Gebrauch
zu  machen  gemeint  sind,  vom  Ablauf  der  bevorstehenden  Ostermesse  an  bis  mie

dem  30sten  Juni  dieses  Jahres,
zu  teipzig  in  der  Steuer-Credit-Kasse,  oder  zu  Dresden  in  dem  tocal  der  Kammer-Credit-Kasse
  bei  dem  bei  selbiger  angestellten  Buchhalrer  und  Kassirer  Bähr,  deshalb  zu  melden,
und  gegen  Abgabe  ihrer  Obligationen  vom  Jahre  1821.  und  der  dazu  gehörigen  Talons
und  Coupons,  entsprechende  Obligationen  der  neuen  im  Jahre  1830.  eröffneren  Anleihe
nebst  Zinsscheinen  und  Zinsleisten  in  Empfang  zu  nehmen.
        <pb n="136" />
        (108)

Diese  Gestattung  des  Uibertritts  in  die  neue  Anleihe  bleibt  jedoch  auf  die  obenbestimmte
Anmeldungsfrist,  und  lediglich  auf  die  dermalen  noch  nicht  ausgelooseten  dreiprocentigen
S-ceuer-Capitalien  beschränkt.  Daher  haben  zwar  diejenigen  Obligationen,  welche  in  der
naͤchsten  Ostermesse  werden  ausgelooset  werden,  auf  vorbemerkten  Umtausch  Anspruch;  es
bleiben  aber  dagegen  alle  bis  mit  Michael  vorigen  Jahres  bereits  ausgeloosete,  obschon  bis
jetzt  noch  nicht  erhobene  Capitalien  vom  Umtausche  ausgeschlossen.

Die  beim  Ablauf  obiger  Frist  unangemeldet  gebliebenen  ältern  dreiprocentigen  Obligationen
  werden  dann,  nach  Befinden  durch  ein  oder  mehrmalige  verstärkte  Ausloosung  und
bagre  Bezahlung,  auf  die  bisherige  Weise  getilgk  werden.

geipzig,  den  27ten  März  1834.

Zur  Steuer-Credit-Kasse  verordnete  landschaftliche
Deputirte.

Ausgegeben  am  isten  Mai  1834.
        <pb n="137" />
        (109  )

Sammlung

der

Gesetze  und  Vekordnungen
für  das  Königreich  Sachsen.
15½8  Stück,  vom  Jahre  1834.

 

 

—  —

M  30.)  Verordnung,

den  Beitritt  der  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinischen,  so  wie  der
Fürstlich  Lippeschen  Regierung,  zum  Zoll-Cartel  betreffend;

vom  23sten  April  1834.

Neochdem,  offiziellen  Mitrheilungen  zufolge,  nunmehr  auch  die  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinische
  und  die  Fürstlich  Lippesche  Regierung,  —  und  zwar  erstere  wegen  der  Enclaven
  Rossow,  Netzeband  und  Schönberg,  letztere  wegen  der  Enclaven  #ipperode,  Cappel  und
Grevenhagen,  —  den  Beitritt  zu  dem  Zollvereins  -Cartel  vom  1  1#en  Mai  vorigen  Jahres

erklärt  haben;  so  wird  solches,  zur  Nachachtcung  für  die  Behörden  und  Unterthanen,  nachträglich
  andurch  zur  öffentlichen  Kenneniß  gebracht.

Dresden,  am  23sten  April  1834.

Finanz-Ministerium.

von  Zeschau.

Krempe,  S.
1851.  20
        <pb n="138" />
        (  110)

l.)  Verordnung  der  Königl.  Oberamts-Regierung  zu
E  Bhdissin,
die,  hinsichtlich  der  Unterthanen  der,  in  den  Zollvereinigungs=  Verträgen
begriffenen  Staaten,  wegfallenden  Unterschiede  zwischen  Inländern  und  Ausländern
  bei  dem  Besuche  der  Oberlausitzer  Märkte  betreffend;

vom  30sten  April  1834.

Nechdem  durch  Arc.  18.  der,  unterm  #ten  December  vorigen  Jahres  unter  A.  und  C.
publicircen  Zollvereinigungs-Verträge  uncer  andern  bestimmt  worden  ist:

„daß  bei  dem  Besuche  der  Märkte  und  Messen,  zur  Ausübung  des  Handels  und
zum  Absatze  eigner  Erzeugnisse  oder  Fabrikate,  in  jedem  Vereinstaare  die  Unrerthanen

  der  übrigen  contrahirenden  Scaaten  eben  so,  wie  die  eignen  Unterthanen  behbandele
  werden  sollen“

so  folge  hieraus  von  selbst,  daß  alle  Unterschiede,  welche  zeither  eitwa  auf  den  Märkten  hiesiger
  Provinz  nach  der  örtlichen  Verfassung  zwischen  In-  und  Ausländern  bestanden  haben,
binsichtlich  der  Unterthanen  der  Wereinstaaten  für  aufgehoben  zu  achten  sind.

Dagegen  liege  in  jener  Bestimmung  keineswegs  eine  gleichmäßige  Aufhebung  solcher
Beschränkungen,  welchen  auch  Inländer,  die  jedoch  dem  Marktorte  nicht  angehören,
im  Gegensatze  zu  den  Ortseinwohnern,  an  einem  oder  dem  andern  Orte  etwa  unterworfen
sind.  So  lange  daher  Beschränkungen  dieser  Arc  überhaupt  noch  bestehben,  bleiben  auch
die,  den  Vereinstaaten  angehörenden  Ausländer  solchen  allenchalben  unterworfen.

Es  wird  daher  solches,  um  Irrungen  und  Mißverständnissen  vorzubeugen,  hiermit  zu
Jedermanns  Kenntniß  gebracht  und  haben  sich  die  Ortsbehörden,  so  wie  alle,  die  es  sonst
angehr,  hiernach  zu  achten.

Budissin,  am  30sten  April  1834.

Königl.  Sächs.  Oberamts-Regierung  des  Markgrafthums
Oberlausitz.

von  Gerßdorf.

von  Criegern,  S.
        <pb n="139" />
        (111  )

)932.)  Verordnung  der  Königl.  Landesdirection
an  den  Stadtrath  zu  Dresden,
die  Dresdner  Mäklerordnung  betreffend;
vom  1  Aten  April  1834.

Die  Koͤnigliche  Landesdirection  hat  die,  von  dem  Stadtrathe  allhier  mittelst  Berichts  vom
24sten  Maͤrz  d.  J.  anderweit  eingereichte,  revidirte  Maͤklerordnung  fuͤr  die  Stadt  Dresden,
mit  allerhoͤchster  und  hoͤchster  Genehmigung,  unter  heutigem  Tage  bestaͤtigt  und  laͤßt  die
daruͤber  ausgefertigte  Urkunde  dem  Stadtrathe  zu  Dresden  mit  der  Verordnung  hierdurch
zugehen,  wegen  deren  Aushaͤndigung  an  die  hiesige  Handelsinnung  das  Erforderliche  zu
besorgen.

Dabei  bleibt  dem  Stadtrath  unverhalten,  daß,  nachdem  befunden  worden,  wie  nach
Maasgabe  dieser  Maͤklerordnung  die  fuͤr  die  Stadt  Dresden  anzustellenden  Maͤkler  die  §.  2.
und  6.  der  teipziger  Mäklerordnung  angegebenen  allgemeinen  und  besondern  Eigenschaften
haben  sollen,  auch  in  Hinsicht  auf  die  Wahl  und  Prüfung  der  anzustellenden  Subjecte  eine
äahnliche  Einrichtung  wie  in  teipzig  statt  finden  soll,  den  Büchern  und  Schlußzetteln  dieser
Mäkler  hierdurch,  in  Gemäßheit  von  F.  V.  des  Gesetzes  über  die  Beweiskrafe  der  Bücher,
Schlußzettel  und  Attestote  der  verpflichteten  Mäkler  vom  21  ten  September  1833.,  eine
gleiche  Beweiskraft  beigelegt  wird,  wie  sie  nach  diesem  Gesetz  den  Büchern  und  Schlußzetteln
  der  in  der  Scadt  Ceipzig  verpflichteten  Mäkler  zugestanden  worden  ist.

Dresden,  am  14.  April  1834.

Königl.  Sächs.  Landesdirection.
von  Wietersheim.

F.  A.  Schulze.

 

Vi,  zur  Koͤniglichen  Landesdirection  verordnete  Praͤsident  und  Raͤthe,  urkunden  hiermit,

daß  Wir,  nachdem  die  hiesige  Kaufmannschaft,  unter  Beitritt  des  Stadtraths,  den  Entwurf

zu  einer  Mäklerordnung  für  die  Stadt  Dresden  vorgelegt  und  um  deren  Bestätigung  nachgesucht

  har,  diese  Mäklerordnung,  mit  hierzu  von  Sr.  Königl.  Majestät  und  des  Prinzen

Mitregenten  Königl.  Hohei  ertheilrer  Genehmigung,  in  nachstehender  Maaße  bestätiget  haben.
Es  lauter  dieselbe  wörtlich,  wie  folget:

20
        <pb n="140" />
        (112)

Maͤklerordnung  fuͤr  die  Stadt  Dresden.

 

F.  1.
Bestimmung  des  Begriffs  der  Maͤtler.

Maͤkler  oder  Sensale  sind  oͤffentliche  Beamte,  bestimmt  zu  Vermittelung  der  Handels—
geschaͤfte  des  Platzes  gebraucht  zu  werden.

Diese  Handelsgeschaͤfte,  welche  durch  die  hiesigen  Maͤkler  vermittelt  werden  koͤnnen,
moͤgen  sich  zwar  fuͤr  jetzt  blos  auf  den  Handel  mit  Colonialwaaren  und  Landesproducten
beschraͤnken,  doch  bleibt  dem  Ermessen  der  hiesigen  Kaufmannschaft  uͤberlassen,  wenn  es  mit
der  Zeit  die  Umstaͤnde  noͤthig  oder  raͤthlich  machen,  auch  noch  Maͤkler  fuͤr  Wechselgeschaͤfte,
den  Ausschnitthandel  und  fuͤr  den  Handel  mit  sogenannten  kurzen  Waaren  anstellen  zu  lassen.

9.  2.
Erforderliche  Eigenschaften  der  Maͤkler.
Wer  Mäkler  allhier  soll  werden  können,  muß

a)  ein  rechtlicher,  gesiclerer  und  verschwiegener  Mann,  auch  gewandt  und  thätig  seyn,

b)  wenigstens  25  Jahr  alt,

I)  nicht  nur  gelernter  Kaufmann  und  in  die  hiesige  Handelsinnung  aufgenommen,
sondern  auch  mit  einer  allgemeinen  richtigen  Ansicht  vom  Verkehr  und  Handel
versehen  seyn,  insbesondere  aber  gründliche  Kenntnisse  des  Fachs,  für  welches
  er  angenommen  werden  soll,  besitzen;  er  darf  ferner

d)  keines  Verbrechens  halber  in  Untersuchung  gewesen,  worin  er  niche  in  Ermangelung
  allen  Verdachts  absolvirt  worden,  und  muß  endlich

e)  der  christlichen  Religion  zugekhan  seyn.

.  3.
Wer  die  Mäkler  bestellt.
Die  hiesigen  Mäkler  werden  zwar  vom  Stadtmagistrate  bestellt;  die  Auswahl  der

dazu  anzunehmenden  Subjecte  stehe  jedoch  in  der  §.  12.  näher  bezeichneten  Maaße  der  Kaufmannschaft
  zu,  welche  dieses  Besugniß  durch  ihre  Aelresten  und  Deputirten  ausubt.

.  4.
Geschäfte  und  Nechte  der  biesigen  Makler  im  Allgemeinen.
Die  biesigen  Mäkler  haben  das  Reche,  zu  verlangen,  daß  die  auf  hiesigem  Platze  vorfallenden
  Handlungsgeschäfce,  in  so  fern  dabei  Vermiteler  gebrauchr  werden,  lediglich  durch
sie,  keineswegs  aber  durch  andere  Agenten,  geschlossen  werden.
        <pb n="141" />
        (  113)

.  5.
Wahl  der  Mäkler.

Bei  der  Auswahl  eines  Subjects  unter  mehrern  Compekenken  zu  einer  Mäklerstelle  ist
darauf  zu  sehen,  daß  selbiges  die  §.  2.  bemerkten  Eigenschaften  besitze  und  die  zu  den
Fächern,  für  welche  es  angenommen  wird,  nöchigen  gründlichen  kheoretischen  und  practischen
Kenntnisse  habe.  Dasjenige  Individuum  aber,  in  welchem  sich  diese  Eigenschaften  am
Meisten  vereinigen,  soll  bei  der  Wahl  eines  Maklers,  ohne  alle  andere  Nebenrücksichten,  den
Vorzug  erhalten.

S.  6.
Prüfung  der  Bewerber.

Diie  Aeltesten  und  Deputirken  der  Handelsinnung  haben,  bevor  sie  bei  vorseiender  Besetzung
  einer  Mäklerstelle  zur  Wahl  verschreiten,  von  den  Subjecten,  die  sich  dazu  gemeldet,
zuvörderst  diejenigen  auszuscheiden,  auf  welche,  wegen  gänzlichen  Mangels  eines  oder  des
andern  der  §.  2.  angegebenen  Erfordernisse,  gar  keine  Rücksicht  zu  nehmen  ist.  Oie  übrigen
  Bewerber  sind,  in  Betreff  der  in  gedachtem  §.  angezeigeen  Erfordernisse,  einer  besondern
Prüfung  zu  unterwerfen.

G.  7.

Prüfungsausschuß.

Zu  diesen  Prüfungen  ist  von  den  Aeltesten  und  Handlungsdeputirten  jedesmal  ein  Ausschuß
  von  vier  Personen,  entweder  aus  ihrem  Mittel,  oder  nach  Befinden  aus  der  übrigen
hiesigen  Kaufmannschaft,  zu  ernennen,  und  find  hierzu  allezeit  diesenigen  auszuwählen,  die
von  den  Fächern,  für  welche  der  Mäkler  zu  wählen  ist,  oder  wenn  künftig  nach  Befinden

für  andere,  oder  für  besondere  Branchen  Mäkler  anzustellen  sind,  von  diesen  Branchen  die
beste  Kenntniß  besitzen.

.  S.
Dessen  Verfahren.

Dieser  Prüfungsausschuß  bescheidec  die  nach  §.  6.  hierzu  designirten  Candidaten,  jeden
besonders,  vor  sich  und  sucht,  unter  dem  Worsitz  des  administrirenden  Aeltesten  der  Innung,
durch  vorgelegte  Aufgaben  und  Fragen  zu  erforschen,  in  wie  fern  jeder  derselben  mit  den  für
die  zu  besetzende  Stelle  erforderlichen  Kenntnissen  ausgerüstet  sei.

Diese  Fragen  und  Aufgaben,  die  von  den  zu  Prüfenden  auf  der  Sielle  beanewortet
und  gelößt  werden  müssen,  sind  vorzüglich  auf  die  Fächer  und  eintretenden  Falles  auf  die
besondere  Branche  des  Handels,  wofür  ein  Mäkler  zu  ernennen  ist,  zu  richten,  also  in  Ansehung
  der  Wechselgeschäfte  auf  die  Kenneniß  der  im  Handel  vorkommenden  Münz=  und
Geldsorten,  Staarspapiere  2c.,  der  verschiedenen  Coursberechnungen  und  Arbitrage,  der
Hauptsätze  des  Wechselrechts  u.  s.  w.,  in  Betreff  des  Waarenfachs  auf  die  Kenntniß  der  in
        <pb n="142" />
        (114)  4

Betracht  kommenden  Waarenartikel,  ihrer  verschiedenen  Gattungen,  Eigenschaften,  Güte,
Fehler  und  Verfälschungen,  der  Berschiedenheit  des  Gewichts,  der  regelmäßigen  tänge,  Breite
und  Größe  der  Waaren,  der  Usansen  in  Betreff  der  Tharaberechnungen  u.  s.  w.

#  9.
Fortsetzung.

Sogleich  nach  Beendigung  dieser  Prüfung,  und  ehe  noch  der  Ausschuß  auseinander
geht,  giebt  derselbe  dem  verpflichteren  Protocollanten  der  Innung,  der  dabei  gegenwärtig
seyn  muß,  sein  Gutachten,

)  ob  jeder  einzelne  der  Candidaten  überhaupe  für  fähig  zu  achten  sei,  eine  Mäklerstelle
  der  fraglichen  Art  zu  erhalten?  und
b)  in  welchem  Verhältnisse  der  Würdigkeic  die  geprüften  Candidaten  rücksichtlich
ihrer  Kenntnisse  unter  einander  stehen?
zu  dem  über  die  Prüfung  zu  führenden  Protocolle,  welches  letztere  von  den  Ausschußmitgliedern
  mit  zu  unterzeichnen  ist.

Hierauf  versammeln  sich,  unter  dem  Vorsitze  des  administrirenden  Aeltesten,  die  übrigen
  Aelcesten  und  Deputirten  der  Innung  anderweit  und  bestimmen  nun,  nach  den  §.  2.
und  5.  angegebenen  Grundsätzen,  welcher  von  den  Bewerbern  zu  der  in  Frage  stehenden
Scelle  zu  präsentiren  sei.

#  10.
Wenn  keiner  der  Competenten  tüchtig  befunden  worden,  wie  alsdann  zu  verfahren.

Wenn  der  Prüfungsausschuß  keinen  der  Candidaten  für  fähig  zu  Bekleidung  der
in  Frage  stehenden  Stelle  erklärt,  so  bleibt  letztere  einstweilen  noch  unbesetzt  und  es  wird  in
dem  hiesigen  Anzeiger  bekannt  gemacht,  daß  eine  Stelle  dieser  Arc  erledigt  sei.  Die  hierauf
sich  etwa  dazu  meldenden  Fremden  müssen  jedoch  nicht  nur  durch  bündige  Zeugnisse  sich  wegen
  ihres  zeitherigen  Wohlverhaltens  und  wegen  ihrer  Unbescholtenheit  legitimiren,  sondern
auch  deshalb  die  Bürgschaft  zweier  auswärtigen  oder  hiesigen  bekannten  Handelshäuser  (die
jedoch  nicht  gerichtlich  geleistet  zu  werden  braucht)  beibringen,  bevor  sie  zur  Prüfung  vorgelassen
  werden.

.  11.

Tüchtig  befundene  sind  keiner  wiederholten  Prüfung  zu  unterwerfen.

Wer  in  Gemäsheit  des  vorstehenden  &amp;amp;.  9.  ad  a.  einmal  für  fähig  zu  Bekleidung  einer
Mäaklerstelle  in  diesem  oder  jenem  Fache  erklärt  worden  ist,  braucht,  wenn  er  die  Stelle
hierauf  nicht  erhalcen  hat  und  in  der  Folge  sich  zu  einer  andern  Seelle  derselben  Art  wieder
  meldet,  nicht  aufs  Neue  einer  Prüfung  unterworfen  zu  werden.  Jedoch  ist  ihm  eine
andere  Prüfung,  wenn  er  darauf  anträgt,  nicht  zu  versagen.
        <pb n="143" />
        (115)
6.  12.

Präsentation  zur  Bestätigung.

Nach  vollbrachter  Auswahl  erfolge  die  Präsenration  an  den  Stadtmagistrat  durch  den
administrirenden  Aeltesten  mittelst  Schreibens.

Findet  der  Seadtmagistrat  Bedenken,  dem  Präsentircen  die  Bestätigung  zu  ertheilen,
so  kann  er  diese  verweigern  und  hat  solches  den  Aeltesten  und  Deputircen  der  Kaufmannschaft,
  jedoch  unter  Angabe  der  Verweigerungsgründe,  bekannt  zu  machen.  Glauben  diese
bei  der  Verweigerung  und  den  deshalb  angegebenen  Gründen  sich  nicht  beruhigen  zu  können,
  so  steht  ihnen  frei,  auf  Berichterstarcung  an  die  Königl.  tandesdirection  anzutragen.

.  13.
Verpflichtung  der  Mäkler.

Derjenige,  der  zum  Mäkler  wirklich  angenommen  worden,  wird  hierauf  beim  Stadtmagistrat
  zu  seiner  Function  vereidet  und  erhält  daselbst  ein  förmliches  Diplom  über  seine
Bestellung  ausgefertigt,  welches  zugleich  die  Approbation  des  von  ihm  zu  führenden,  seinen
  Namen  enthalcenden  amtlichen  Stempels  (über  dessen  Gebrauch  weicer  unten  das  Näthige
  vorkommt)  in  sich  faßt.

.  14.

Wie  die  erfolgte  Anstellung  eines  Mäklers  bekannt  zu  machen.

Uiberdies  wird  die  erfolgte  Anstellung  eines  Mäklers  sofort  nach  der  Verpflichtung.
vom  Stadtmagistrat  durch  den  Dresdner  Anzeiger  bekanne  gemacht,  zugleich  aber  dem  administrirenden
  Aeltesten  schriftliche  Notiffcation  davon  ertheilt,  welcher  letztere  solche  unverzüglich
  durch  ein  Circulare  an  den  Handlungsstand  zu  bringen  hat.  Jene  Bekannemachung
dient  statt  Einweisung  des  Mäklers  in  seine  Function,  vor  welcher  derselbe  der  Betreibung
von  Mäklergeschäfren  sich  nicht  unterziehen  darf.

.  45.
Gerichtsstand  der  Mäkler.
Jeder  Mäkler  muß  hiesiger  Bürger  seyn,  oder  wenn  er  es  noch  nicht  ist,  bei  seiner
Verpflichtung  das  Bürgerrecht  erlangen  und  steh"  in  allen,  aus  seinem  Geschäfte  berrührenden
  und  darauf  sich  beziehenden  Angelegenheiten  unter  dem  Stademagistrare.

.  46.
Geschäftskreis  derselben.
Die  Mäkler  fünd,  was  ihren  Geschäftskreis  anbetriffe,  lediglich  auf  die  Geschäftsvermitkelung
  zwischen  hiesigen,  oder  auf  hiesigem  Platze  persönlich  anwesenden  fremden  Käufern
  und  Verkäufern,  jedoch  was  die  fremden  Verkäufer  anlange,  lediglich  unrer  der  Be-
        <pb n="144" />
        (116  )

dingung,  daß  deren  Waaren  nicht  erst  von  auswärts  her  geliefere  werden  sollen,  sondern
bereits  auf  hiesigem  Platze  lagern,  beschränkt  und  steht  ihnen  blos  die  Vermirtelung  der
Handelsgeschäfte  des  hiesigen  Platzes  zu.

.  47.
Ausschließung  der  Mäkler  von  Geschäften  für  eigene  Rechnung.

Oeffentlich  oder  stillschweigend  Theilhaber  einer  Handlung  zu  seyn,  oder  auch  einzelne
Geschäfte  für  eigene  Rechnung  oder  als  Mitinkeressenein  zu  machen,  ingleichen  Wechsel  zu
giriren  und  del  crederc  zu  stehen,  ferner  Aufträge  zu  Verkäufen  und  Einkäufen  von  auswärts
  her  zu  übernehmen  und  zu  besorgen,  ingleichen  mie  Auswärtigen  Geschäftscorrespondenz
  zu  führen,  oder  andere  als  die  gedruckten  Waaren-Preiscouranten  auswärts  zu  verschicken,

  ist  ihnen  gänzlich  untersag#.  Welcher  Mäkler  der  Zuwiderhandlung  gegen  dieses
Verbot  überführt  werden  kann,  ist  sofort  vom  Rathe  zu  entlassen.

.  .

Wirkung  hiervon  bei  Auctionen.

Wenn  ein  Mekler  bei  öffentlichen  Versteigerungen  Waaren  erstehe,  muß  er  auf  Er-Fordern
  des  Verkäufers  oder  des  Stadtraths,  seinen  Committenten  sogleich  namhafe  machen.“
Kann  er  keinen  Käufer  anzeigen,  der  binnen  drei  Tagen  die  Waaren  empfängt  und  bezahlt,
so  sind  letztere  auf  Kosten  und  Gefahr  des  Maklers  anderweit  zu  versteigern.

.  49P.

Gerechtsame  des  Mäklers.

Dahingegen  haben  die  verpflichteten  Waarenmäkler  unter  der  §.  16.  gedacheen  Beschränkung
  das  ausschließende  Reche  allen  Kauf  und  Verkauf  aller  Arten  Colonial-,  Farbe=  und
Droguerie-Waaren,  auch  tandesproducte  und  wenn  künftig  auch  für  den  Ausschnice  und
Handel  mic  kurzen  Waaren,  so  wie  für  das  Wechselfach  Mäakler  angestellt  werden  sollten,
auch  in  Beziehung  auf  diese  Geschäfte  für  andere  gegen  die  Gebühr  zu  vermitteln  und
zu  Stande  zu  bringen.

.  20.
Mäaklergebühren.

Die  regelmäßigen  Sitze  der  Mäklergebühren  (Sensarie,  Courcage,)  werden  vor  der  Hand
und  bis  etwa  andere  Zeiten  andere  Verhälenisse  herbeiführen,  (welchenfalls  der  hiesige  Sradtmagistrat,
  auf  vorgängigen  Antrag  der  Kaufmannschafe  und  nach  desfalls  angestellrer  genauer
  Erörterung,  den  gefaßten  Beschluß  durch  öffentliche  Anzeige  zur  Kenntniß  des  handelnden

  Publikums  bringen  wird,)  folgendermaaßen  festgesezt.  Der  Mäkler  har  nämlich  an
Gebühren  zu  erhalten:

vom  Betrag  des  Geschäfts  ein  halb  pro  Cent  von  jedem  Theile.
        <pb n="145" />
        (  117)

Es  ist  jedoch  in  einzelnen  Fällen  unverwehrt,  durch  besondere  Uibereinkunft  zwischen
dem  Mäkler  und  dem  Kaufscontrahenten,  die  sich  seiner  zu  Vermiktelung  des  Geschäfts
bediene  haben,  mindere  Sätze  zu  stipuliren.

G.  21.
Strafe  der  unbefugten  Mäkler.

Gegen  alle  Beeinträchtigung  des  ausschließenden  Rechts  der  verpflichteten  Mäkler,
commercielle  Kaufsvermittelungsgeschäfte  zu  becreiben,  werden  dieselben  vom  Stadtmagistrate
  aufs  kräftigste  geschützt,  und  es  wird  jeder,  der  über  unbefugte  Betreibung  von
Mäklergeschäften  betreten  oder  derselben  sonst  überwiesen  wird,  das  erstemal,  außer  dem
Verluste  seines  stipulirten  Lohnes,  um  zwanzig  Thaler,  im  ersten  Wiederholungsfalle  um
dreißig  Thaler  bestrafe,  bei  fernerer  Wiederholung  aber  mit  zweimonartlicher  Gefängnißstrafe
  unnachsichrlich  belege  werden;  wie  denn  auch,  wenn  die  zuerkannte  Geldstrafe  binnen
  vierzehn  Tagen,  von  Bekannemachung  des  Bescheids  an  gerechnet,  von  dem  Bestrafcen
  nicht  erlegt  wird,  an  deren  Stelle  ohne  Anstand  Gefängnißstrafe  nach  dem  Verhälenisse,
  daß  eine  Woche  Gefängniß  fünf  Thalern  Geldstrafe  gleich  geachtet  wird,  verfüge
werden  wird.

.  22.
Allgemeine  Verpflichtungen  der  Mäkler.

Als  öffentliche  Beamte,  deren  eigentliche  Bestimmung  es  ist,  dem  Handelsverkehre  zu
dienen,  haben  die  Mäkler  auf  das  Beste  des  Handels  überhaupt  stets  ihr  vorzügliches
Augenmerk  zu  richten  und  nichts,  was  demselben  entgegenläuft,  zu  unternehmen,  wissentlich
  zu  befördern,  oder  auch  nur  zuzulassen;  vielmehr  sind  sie,  wo  sie  etwas  dergleichen
gewahr  werden,  solches  zu  ermitteln  und  der  Obrigkeic  anzuzeigen,  insonderheit  aber  dazu,
daß  Treue  und  Glauben  im  Handel  und  Wandel  aufrecht  erhalten  werde,  nach  Kräften
beizutragen  verbunden.

.  23.
Fortsetzung.

Zu  dem  Ende  sollen  sie  dem  Gange  des  Handels  eine  stete  Aufmerksamkeit  widmen;
wuͤrde  ihnen  dabei  bemerklich,  daß  in  dieser  oder  jener  Branche  der  Handlung  Unregelmäßigkeiten
  einreißen,  die  der  Solidicät  des  Geschäfesberriebs  und  dem  Rufe  des  Platzes
Abbruch  thun  könnten,  so  haben  sie  solches  der  Innungsadministration  in  Zeiten  schriftlich
  oder  mündlich  anzuzeigen,  damit  diese,  nach  Befinden,  Workehrung  dagegen  treffen
könne.

.  24.
Fortsehung.

Der  wissentlichen  Beförderung  der  Vermittelung  unreeller  und  betrügerischer  Geschäfee,

so  wie  der  vorsätzlichen  Verbreitung  falscher  Gerüchte,  die  auf  den  Gang  der  Handlungsseschäfte

  von  Einfluß  seyn  könncen,  haben  sie  sich,  bei  Vermeidung  einer  Gefängniß=  oder,
1834.  21
        <pb n="146" />
        (118  )

dafern  keine  gewinnsüchtige  Absicht  dabei  vorgewaltet,  nach  Befinden,  nachdrücklicher  Geldstrafe,
  der  Suspension,  auch,  nach  Beschaffenheit  der  Umstände,  gänzlicher  Remotion  vom
Dienste  zu  enthalten.  «
5.25.
Verhaͤltnisse  und  Verpflichtungen  der  Maͤkler  gegen  ihre  Committenten.

Obigen  allgemeinen  Verpflichtungen  sind  die  Verpflichtungen  gegen  diejenigen,  fuͤr
welche  die  Maͤkler  Geschaͤfte  vermitteln  sollen,  allezeit  untergeordnet.  Bei  diesen  Geschaͤften
  haben  sie,  daß  sie  nicht  Beauftragte  des  einen  Theils,  sondern  Vermittler  zwischen
beiden  Theilen  sind,  daher  fuͤr  das  Beste  beider  Theile  in  gleicher  Maaße  zu  sorgen  haben,
niemals  aus  den  Augen  zu  verlieren.  Daher  haben  sie  aller  Uiberredungen  eines  Theils
und  besonders  aller  falschen  Vorspiegelungen  sich  schlechterdings  zu  enthalten.

.  26.
Verpflichtungen  zu  allgemeiner  Dienstbereitwilligkeit.

Die  Mäkler  dürfen,  wo  nicht  eine  Collision  mie  ihren  sonstigen  Verpflichtungen  eintrite,
  Niemandem,  der  ihre  Dienste  zu  Vermittelung  von  Handlungsgeschäften  in  Anspruch
nimmt,  solche  verweigern;  vielmehr  sind  sie  jedem  Kaufmanne,  der  ihnen  einen  in  ihren
Wirkungskreis  einschlagenden  Auftrag  ertheilt,  ohne  Unterschied  der  Person  und  der  Größe
des  Geschäfts,  mit  gleicher  Beflissenheit,  Sorgsalt  und  Treue  zu  dienen  schuldig.

S.  27.
Ingleichen  zur  Verschwiegenheit.

Außer  den  vorstehend  (§.  23.  und  25.)  bemerkten  Fällen,  wo  die  Mäkler  zu  Eräffnung
  ihnen  bekannt  werdender  Umstände  an  die  Innungsadministration,  oder  an  ihre  Auftragsgeber
  verbunden  sind,  liegt  ihnen  die  Pflicht  einer  unverbrüchlichen  Verschwiegenheit
in  Betreff  der  bei  ihren  Verrichtungen  zu  ihrer  Kenntniß  kommenden  Verhältnisse,  Geschäfte
  und  Speculationen  der  Kaufleute  ob.

.  28.
Schlußzettel  und  deren  Erfordernisse.

Uiber  jedes,  durch  einen  verpflichteten  Mäkler  zu  Stande  gekommene  Geschäft  muß
derselbe  jedem  der  dabei  interessirten  Theile  unverzüglich  einen  ordentlichen  und  bündigen
Schlußzercel  zustellen.  Da  die  vom  Verkäufer  dem  Mäkler  aufgegebenen  Kaufbedingungen,
  wenn  ersterer  nicht  ausdrücklich  die  Waaren  dem  Mäkler  zu  einem  gewissen  Preise
bis  zu  einer  festgesetzten  Zeit  angestelle  hac,  den  Verkäufer  nicht  binden,  so  lange  niche
bierauf  ein  wirklicher  Abschluß  über  eine  aufgegebene  Post  zu  Stande  gekommen  ist,  (wie  dies
bierdurch,  zu  Beseirigung  allen  diesfallsigen  Zweifels,  ausdrücklich  anerkannt  wisd.)  so  soll  der
Mäkler,  wenn  er  einen  Käufer  zu  einer  solchen  Post  gefunden,  sich  zuerst  dieses  letztern
        <pb n="147" />
        (119  )

muͤndlich  versichern,  sodann  den  Verkäufer  hiervon  ungesäumt  benachrichrigen  und  hiernach,
  wenn  durch  dessen  Genehmigung  der  Abschluß  wirklich  zu  Stande  komme,  diesem
das  eine  Exemplar  des  Schlußzettels  sofort  zurücklassen,  das  andere  aber  dem  Käufer
unmiccelbar  darauf  und  ohne  dazwischen  ein  anderes  Geschäft  anzuknüpfen  oder  zu  betreiben,
  einhändigen.
Der  Schlußzettel  muß  enthalten:
a)  den  Tag  des  geschlossenen  Geschäfts,
b)  den  Namen  des  Käufers,
c)  den  Namen  des  Verkäufers,
4)  den  Gegenstand  des  geschlossenen  Geschäftes,
Tc)  den  bedungenen  Kaufpreis,  so  wie  die  bedungenen  Münzsorken,  (bei  Wechseln
und  andern  Papieren  den  Cours,  zu  welchem  geschlossen  worden),

1))  die  deutliche  und  bestimmte  Angabe  der  etwanigen  Nebenbedingungen,  wie  z.
B.  besondere  Bestimmungen  über  die  Zeit  und  Art  der  Lieferung  und  der
Zahlung,  über  die  Qualicät  der  Waare,  ob  nach  Probe  verkauft  worden  und
dergleichen,

8)  die  eigenhändige  Unterschrift  des  Mäklers,  nebst  beigedrucktem  amtlichen  Stempel
  desselben.

Beide  Exemplare  des  Schlußzettels,  das  für  den  Käufer  und  das  für  den  Verkäufer,
  müssen  wörtlich  gleichlautend  seyn.

.  29.
Form  und  Inhalt  der  Mäklerbücher.

Uiberdies  muß  jeder  Mäkler  ein  ordenrliches,  gehörig  eingebundenes,  mit  geeignekter
Aufschrife  versehenes  Buch  (Journal)  halten,  in  welches  er  die  Notizen  über  die  durch
ihn  geschlossenen  Geschäfte  und  deren  Bedingungen,  übereinstimmend  mie  den  ausgestellten
  Schlußzetteln,  Tag  für  Tag  eigenhändig  genau  einträgt  und  in  welches,  außer  diesen
Notizen,  nichts  weiter  geschrieben  seyn  darf,  worin  aber  jedes  beschriebene  Blatt  von  dem
Mäakler  mit  seinem  amtlichen  Stempel  bedruckt  und  mit  fortlaufenden  Nummern  paginirt
  seyn  muß.  Nach  diesen  Büchern  werden  von  den  Mäklern,  erforderlichen  Falls,
Duplicate  der  Schlußzettel  oder  Attestate  über  abgeschlossene  Geschäfte  ausgestellt.

g.  30.
Verbot  der  Rasuren,  Correcturen  oder  Einschaltungen  in  den  Maͤklerbuͤchern  und  Schlußzetteln.
Der  Maͤkler  hat  sich  aller  Rasuren,  Correcturen  oder  Einschaltungen  am  Rande,  oder
zwischen  den  Zeilen,  in  den  Journalen  und  Schlußzetteln,  bei  fuͤnf  Thalern,  und,  nach
Befinden,  haͤrterer  Strafe,  zu  enthalten.  Hat  der  Maͤkler  bei  dem  Eintragen  des  Schluß—

21*
        <pb n="148" />
        (120  )

zetkels  in  das  Journal  sich  geirrt,  so  hac  er  sofort,  ohne  sich  eine  Correckur  zu  erlauben,
den  wesentlichen  und  nöthigen  Inhalt  des  Schlußzettels,  mit  der  Bemerkung,  daß  er  sich
beim  Eintragen  blos  geirrt  habe,  nochmals  vollständig  und  richeig  in  das  Buch  einzuschreiben
  und  das  Blatt,  wo  der  richtige  Eintrag  befindlich  ist,  am  Rande  gehörig  an-Miziehen.

.  31.
Obliegenheiten  des  Mäklers  bei  Waarenhandel  nach  Probe.

Bei  einem  Waarenhandel  nach  Probe  muß  der  Mäkler,  durch  welchen  solcher  geschlossen
  wird,  einen  Theil  der  dem  Käufer  vorgezeigten  Probe,  von  dem  Verkäufer  versiegelt,
so  lange  bei  sich  aufbewahren,  bis  die  Waare  geliefert  und  von  dem  Käufer  ohne  Ausstellung
  gegen  ihre  Qualicät  angenommen  worden  ist.  «

s.32.
Unrichtigkeit  der  Schlußzettel  und  Buͤcher,  wie  sie  zu  bestrafen.

Mangel  an  Genauigkeit  bei  Ausstellung  der  Schlußzettel  und  Haltung  der  Maͤkler—
buͤcher,  sofern  er  blos  auf  Unterlassung  beruht,  zieht  im  ersten  vorkommenden  Falle  eine
Zurechtweisung  von  Seiten  des  hiesigen  Stadtmagistrats,  im  Wiederholungsfalle  dreimo—
natliche  Suspension  und  wenn  auch  hiernach  sich  anderweit  diesfallsige  gegründete  Beschwerde
  hervorthur,  gänzliche  Remotion  nach  sich.  Die  Innungsadministration  hat  daber,
  wenn  sie  Unordnung  oder  Nachlässigkeit  bei  der  Amtsführung  eines  Mäklers  wahrnimmt,
  der  erwähnten  Behörde  davon  ungesäumt  Anzeige  zu  erstatten.  Bei  vorsätzichen
WVerfälschungen,  auch  wenn  solche  nur  einen  minder  bedeurtenden,  oder  gar  keinen  Schaden
  zur  Folge  gehabt,  har  der  Makler,  außer  der  Strafe  der  Cassarion,  annoch  die  nach
den  Gesetzen  bei  Verfälschungen  der  Arc  Scatt  findende  Criminalstrafe  zu  erwarten.

33.
Mäkler=  Substitucion.

Wenn  ein  Mekler,  wegen  anhaleender  Kränklichkeic,  oder  wegen  Altersschwäche,  seiner
Function  niche  mehr  in  Person  vorstehen  kann,  so  kann  ihm,  eneweder  auf  seinen  Antrag,
oder  auch  ohne  denselben,  wenn  es  zum  Besten  der  Handlung  nöchig  befunden  wird,  auf
Ancrag  des  administrirenden  Aeltesken,  ein  Substituc  gesetzt  werden,  welcher,  in  Ermangelung
  eines  zwischen  den  Interessenren  selbst  zu  treffenden  vergleichsweisen  Abkommens,
die  Hälfte  seines  Erwerbes  an  seinen  Senior  abzugeben,  verbunden  ist.  Auf  den  Todesfall
  des  letztern  erhält  der  Substitut  dessen  Stelle;  im  Fall  aber  derjenige,  dem  er  adjungirt
  ist,  wieder  in  den  Stand  kommrt,  seine  Geschäfte  selbst  zu  betreiben,  welchenfalls
die  Substicurion,  nach  dem  Ermessen  der  Innungsadministration,  wieder  aufgehoben  werden

  kann,  hat  er  ein  Anreche  auf  die  zunächst  erledigt  werdende  Mäklerstele.  In  Ansebung
  der  Prüfung,  Wahl  und  Verpflicheung  der  zu  Substienten  anzunehmenden  Subjecte
  ist  es  eben  so  zu  halten,  wie  bei  Annahme  der  Mäkler  selbst.
        <pb n="149" />
        (121)
.  34.

Freiwillige  Amtsniederlegung.

Will  ein  Mäkler  sein  Ame  niederlegen,  so  hat  er  seine  Enrlassung  beim  Stadtma-Gistrate

  zu  suchen.
.  35.
Ablieferung  der  Bücher  und  Stempel  bei  beendigter  Amksthaätigkeik.

Wird  ein  Mäkler  auf  diese  Art,  oder  durch  den  Tod,  oder  auch  durch  Remotion
oder  Suspension,  außer  amrliche  Thätigkeit  gesetzt,  so  ist  sein  Mäkler-Journal  und  sein
Stempel  und  zwar  ersteres  mie  dem  Stempel  des  Mäklers  versiegelt,  unverzüglich  an  den
Stademagistrat  zur  Aufbewahrung  abzugeben.  Bei  verweigerter  oder  verzögerter  Abgabe
ist  von  obrigkeieswegen  mit  der  Wegnahme  zu  verfahren.

Einem  suspendircen  Mäkler  wird  bei  Ablauf  der  Suspensionszeit  beides  zurückgegeben.

K.  36.

Bekanntmachung  in  Restgnations-  und  Remetiensfällen.

Die  geschehene  freiwillige  Resignarion,  oder  erfolgte  Absetzung  eines  Mäklers  ist  jedesmal
  durch  ein  Circulare  den  Mitgliedern  der  hiesigen  Handelsinnung  und  dutcch  die  Zeitung
  bekannt  zu  machen.

Die  Suspension  wird  blos  durch  ein  Circulare  angezeigt.

 

Wir  confirmiren  und  bestärigen  daher  besagtee  Mäklerordnung  obrigkeikswegen  hiermit
und  Krafe  dieses  und  wollen,  daß  nach  derselben  von  jetze  an  und  kunftig,  jedoch  Jedermann
  an  seinen  Rechten  ohne  Schaden,  die  hiesige  Handelsinnung  sich  allenthalben  gebührend
  achte,  auch  behalten  Wir  der  Königl.  Landesdirection,  oder  der  künftig  etwa  an  deren
Stelle  cretenden,  betreffenden  Regierungsbehörde  hierdurch  ausdrücklich  vor,  diese  Mäklerordnung
  nach  Gelegenheic  der  Zeit  und  Verhälenisse  zu  mehren,  zu  mindern,  oder  auch
gänzlich  wiederum  aufzuheben.  Zugleich  gebieten  Wir  allen  Kreis=  und  Amtshauptleuten
und  Beamten,  insonderheit  aber  dem  Stadtrathe  zu  Dresden,  die  hiesige  Handelsinnung
bei  den  dadurch  erlangten  Zechten  zu  schützen,  damit  sie  sich  derselben  ohne  Eintrag  ruhig
  bedienen  möge.  .
Urkundlich  mit  dem  Canzleisiegel  der  Koͤnigl.  Landesdirection  versehen.

Dresden,  am  14.  April  1834.

von  Wietersheim.

Confirmation
der  Mäklerordnung  für  die  Stadt  Dreeden-Schutze.
        <pb n="150" />
        (122)

„—  33.)  Bekanntmachung,

die  Uibereinkunft  zwischen  der  Koͤnigl.  Saͤchsischen  und  Koͤnigl.  Preussischen
Regierung,  wegen  der  durch  die  Landesabtretung  an  Preussen  betroffenen,
in  Zinsen,  Diensten  oder  andern  Rechten  bestehenden  Zugehoͤrungen  der
Lehn-  und  Allodialguͤter  betreffend;
vom  12ten  Mai  1834.

In  Verfolg  des  zwischen  Sachsen  und  Preussen  abgeschlossenen  Staatsvertrags  vom  18.
Mai  1815.  und  der  Hauptconvention  vom  28.  August  1819.  (Gesetzsammlung  vom  Jahre
1819.  S.  237.  fl.)  sind  zeither  die  zu  preussisch  gewordenen  ehngütern  als  Pertinenzien
gehörigen  Parcellen  oder  Beigüter,  welche  sächsisch  verblieben  sind,  wie  sächsische  tehne  und
ddie  zu  sächsisch  gebliebenen  Lehngücern  als  Percinenzien  gehörigen  Parcellen  oder  Beigüter,
welche  preussisch  geworden  sind,  wie  preussische  tehne  angesehen  worden.  Hierbei  hat  es
nun  auch  für  die  Folge  sein  Bewenden.
Dagegen  ist  im  Uibrigen  zwischen  der  Königl.  Sächsischen  und  der  Königl.  Preussischen
Regierung,  gegen  Ende  vorigen  Jahres  folgende  Vereinbarung  getroffen  worden:

J.

Zinsen  und  Dienste,  welche  einem  im  Verfolg  der  angefuͤhrten  Staaksverträge  an  Preussen
  gelangten  oder  saͤchsisch  verbliebenen  Lehngute  von  Grundstücken  oder  Unterthanen  des
andern  Landestheils  zu  leisten  sind,  sollen  nicht  wie  besondere  Lehne  und  nicht  als  der  Lehns—
herrlichkeit  desjenigen  Landesherrn  unterworfen  betrachtet  werden,  unter  den  die  Grundstuͤcke
oder  Personen  gehören,  von  welchen  jene  Zinsen  oder  Dienste  zu  leisten  sind.

II.

Der  nurgedachte  Grundsaß  soll  auch  ausgedehnt  werden:

1.)  auf  andere  Rechte,  welche  zu  einem  dies=  oder  jenseitigen  Gute  gehören  und  in  dem
andern  Gebiete  ausgeübt  werden,  (vergl.  die  Hauptconvention  vom  28.  August  1819.
Art.  II.  9.  13.—  19.)  jedoch

a)  unbeschadet  der  besonderen,  ecwas  Andres  feststellenden  Bestimmungen  in  der  Haupeconvention,

  z.  B.  in  Ansehung  der  Gerichtsbarkeir,  Art.  II.  9.  11.  und

b)  mit  der  Beschränkung,  daß

2##)  Processe  über  jene  Rechte  (F.  I.  und  II.  sub  1.)  nur  bei  den  Gerichren  des
Gebieks  der  Pflichtigen  geführe  werden  und  auch  nur  von  diesen  Gerichren  die
Execution  gegen  die  Pflichtigen  geschehen  darf,
O)bei  der  Subhastation  eines  Gurs,  wozu  Rechte  der  fraglichen  Arc  gehören,  die
etwa  nöthige  Taxation  solcher  Rechte  von  den  unter  a.  erwähnten  Gerichten
geschehe,  ·
2.)  auf  die  zu  Allodialguͤtern  gehoͤrigen  Rechte  der  gedachten  Art  in  dem  andern  Gebiete.
        <pb n="151" />
        (123  )

III.

Nicht  zu  erstrecken  aber  ist  diese  Vereinigung  auf  selbststaͤndige,  nicht  zu  einem  Gute
gehoͤrige  Rechte,  welche  in  beiden  Gebieten  ausgeuͤbt  werden,  z.  B.  auf  das  einer  Corpo—
ration  oder  einzelnen  Berechtigten,  ohne  Ruͤcksicht  auf  ein  Gut  zustehende  Recht,  Zinsen
in  mehrern  Doͤrfern,  von  welchen  einige  preussisch  geworden,  andere  saͤchsisch  verblieben  sind,
zu  erheben.

Auf  Sr.  Koͤnigl.  Majestaͤt  und  Sr.  des  Prinzen  Mitregenten  Koͤnigl.  Hoheit  Befehl
wird  Vorstehendes  hiermit  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht.

Dresden,  den  12.  Mai  1834.

Die  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.

von  Koͤnneritz.  von  Carlowiz.
Hausmann.

 

M  34.)  Bekanntmachung  der  Landrentenbank-Verwaltung,

die  aͤußere  Form  der  Rentenbriefe  betreffend;
vom  20sten  Mai  1834.

Von  der  Landrentenbank-Verwaltung  wird,  in  Folge  §.  22.  der  General-Verordnung
vom  30.  December  vorigen  Jahres,  die  den  tandrentenbriefen,  zu  Verhücung  von  Verfälschungen,
  gegebene  äußere  Ferm  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebrachr.

Das  zu  den  Landrentenbriefen  verwendete  Papier  ist  ohne  Wasserzeichen;  statt  derselben
  ist  aber  demselben  ein  farbiger  Unterdruck  nach  den  verschiedenen  Classen  der  Rentenbriefe
  gegeben.  Oieser  Unterdruck  ist  nämlich:

bei  der  Classe  sub  A.  von  1000  Thlr.  —=  —;  blau,

"  "  -  B.  -  500  -  —-—-  violett,

--  --C-100-—-—·-strohgelb,

--  :  -D.-  50-·-—-—-rosa,

--  --E.  25-——--—-meergrün,und
F.  12  l  12=  —  grau.

Durch  ben  farbigen  Unterdruck  des  Papiers  laufen  farblose,  kreuzweise  in  schraͤger
Richtung  sich  durchschneidende  Diagonallinien  und  in  der  Mitte  des  Blattes  enthaͤlt  der
Unterdruck  das  Koͤniglich  Saͤchsische  Wappen  mit  der  Umschrift:

KOENIGL:  SAECHS:  LANDRENTENBANK--VERWALTUNGCG.

Diese  Umschrift  ist  von  zwei  Doppelringen  umgeben;  um  den  äußern  derselben  läuft
ein  Perlenkranz  und  außerhalb  desselben  sind  noch  verschiedene  Verzierungen  angebrache,
welche  sich  nach  allen  vier  Seiten  des  Blattes  verbreiten.
        <pb n="152" />
        (  124  )

Ferner  ist  das  zu  den  kandrentenbriefen  verwendete  Papier  mie  dem  lithegraphischen
Aufdrucke  einer  Vignette,  welche  mit  weißen  Buchstaben  auf  schwarzem,  mit  taubwerk
und  Perlen  versehenem  Grunde  das  Wort:

LANDRENTENBRIEF
enthält  und  einer  von  zwei  starken  schwarzen  tinien  umgebenen  Einfassung  versehen,  welche
  letztere  in  einer  weißen  Arabeske  von  taubwerk  und  Perlen  besteher,  die  auf  einen
Grund  von  feinen  Querlinien  gelegt  ist.  In  jeder  der  vier  Ecken  der  Einfassung  beßindet
  sich  das  Königliche  Wappen  und  in  der  Mitte  jeder  Seite  ein  Schild;  auf  diese
vier  Schilder  sind  die  Worte  vertheile:
LANDRENTENBANK  DES  KOENIGREICHS  SACHSEN.

Auf  das  in  dieser  Maaße  vorgerichtete  Papier  ist  der,  bereits  mit  der  General-Verordnung
  vom  30.  December  vorigen  Jahres  bekanne  gemachte  wörtliche  Inbale  der  tandrentenbriefe,
  welche  von  den  unterzeichneten  Commissarien  sowohl,  als  auch  vom  Casstrer
eigenbändig  vollzogen  werden,  mit  gewöhnlicher  Fracturschrift  gedruckt  und  unrer  demselben
  ein  weißer  Papierstempel  eingepreßt.  zetzterer  ist  in  Hinsicht  des  Wappens  und  der
Umschrift  dem  in  der  Mitte  des  Blattes  befindlichen  Unterdrucke,  bis  auf  die  mindere
Größe,  völlig  gleich.

Die  in  den  tandrentenbriefen  mit  Schrift  auszufüllenden  Stellen  sind  mit  feinen
Querlinien  durchzogen.

Die  Zinsleisten  und  Zinsscheine,  zu  welchen  gewöhnliches  Papier  verwendet  worden
ist,  kind  mie  einem  Stempel  bedruckt,  die  Zinsleisten  von  einem  der  Commissorien  eigenhändig
  vollzogen  und  die  Zinsscheine  mit  dessen  Fac  simile  versehen;  übrigens  werden
beide,  die  Zinsleisten  und  Zinsscheine,  vom  Cassirer  mir  unterschrieben.

Zugleich  wird  zu  Vermeidung  erfolgloser  Anfraen  und  Anerbietungen  nochmals  bemerkt,
  daß  die  Landrentenbriefe  nach  §.  16.  des  Gesetzes  vom  17.  März  1832.  nur  auf
den  Grund  einer  an  die  tandrentenbank  überwiesenen  Ablösungsrente,  nicht  aber  gegen
Einzahlung  baarer  Kapitalien,  ausgefertige  und  ausgegeben  werden.

Dresden,  am  20.  Mai  1834.

Landrentenbank-Verwaltung.
Freiherr  von  Fischer.  D.  Schaarschmidt.  Nietzsche.

Kürener,  §.
Ausgegeben  am  26sten  Mai  1834.
        <pb n="153" />
        (125)

Sammlung

der

Gesetze  und  Verordnungen

für  das  Königreich  Sachsen.
16  Stück,  vom  Jahre  1834.

 

——ttR-—

  —

W  35.)  Gesetß

über  die  Verbindlichkeit  der  Gemeinden,  zur  Verpflegung  ihrer  in  die  Landes-Heil=
  und  Versorg-Anstalten  aufgenommenen  Armen  beizutragen;

vom  26sten  Mai  1834.

-  Anton,  von  GOTTES  Gnaden,  Koͤnig  von  Sachsen  2c.  2c.  2c.

und
Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen  ꝛc.
haben  zur  Entscheidung  der  Zweifel  daruͤber,  ob  und  in  wiefern  den  Gemeinden  ein  Bei—
trag  zur  Verpflegung  ihrer  in  die  Landes-  Heil-  und  Versorg-  Anstalten  aufgenommenen
Ortsarmen  anzusinnen  sei,  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Staͤnde  Folgendes  gesetzlich
zu  bestimmen  für  gut  gefunden:
1.

Die  Gemeinden  sind  verbunden,  Beiträge  zur  Unterbringung  und  Verpflegung  der  in
die  Landes-Heil-  und  Versorg-Anstalten,  mit  Einschluß  der  Blindenanstalt  zu  Dresden,
aufgenommenen  Personen  zu  entrichten,  dafern  der  dadurch  erwachsende  Aufwand  aus  dem
Vermögen  der  aufgenommenen  Personen  selbst,  oder  von  denen,  die  dazu  privatrechtlich
verbunden  sind,  nicht  bestritten  werden  kann.

2.

Diese  Verbindlichkeit  trifft  diejenige  Gemeinde,  welcher  die  Verbindlichkeit  zur  Versor—
gung  ruͤcksichtlich  der  in  einer  der  §.  1.  erwaͤhnten  Anstalten  unterzubringenden  Person  obliegt.

1834.  22
        <pb n="154" />
        (  126)

3.

Die  Gegenstaͤnde  dieser  Verbindlichkeit  sind  der  Aufwand,  welchen  die  Anschaffung  des
bei  der  Aufnahme  in  die  Anstalt  erforderlichen  Bedarfs  an  Waͤsche,  Kleidern  und  Betten,
der  Transport  des  zu  Versorgenden  in  die  Anstalt  und  dessen  Verpflegung  in  derselben  und
eintretenden  Falls  der  Ruͤcktransport  verursacht.

4.

Die  Commission  für  die  allgemeinen  Straf-  und  Versorg-Anstalten  wird  den  Betrag
der  den  Gemeinden  anzusinnenden  Leistungen  von  Zeit  zu  Zeit  oͤffentlich  bekannt  machen;
hierbei  aber  den  jaͤhrlichen  Verpflegungsbeitrag  nach  der  Haͤlfte  des  statt  findenden  Special—
verpflegungsaufwandes  bemessen,  den  Bedarf  an  Waͤsche,  Kleidern  und  Betten,  oder,  dafern
  der  Kranke  damit  nicht  vollstaͤndig  versehen  wird,  das  Aequivalent  fuͤr  den  Gebrauch
derselben,  aber  nach  dem  Geringsten  der  im  Allgemeinen  von  ihr  angenommenen  Sätze.  Es
kann  jedoch  auf  Antrag  der  betreffenden  Kreisdirection  eine  Ermäßigung  des  jährlichen  Verpflegungsbeitrags
  dann  eintreten,  wenn  der  volle  Beitrag  zu  bedeutend  für  die  Kraͤfte  der
Gemeinden  seyn  würde,  oder  auf  Detention  einer  Person  in  einer  Versorganstalt,  damit
sie  sich  und  andern  niche  schade,  erkannt  worden  ist.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  welches  in  Gemäßheit  des  Generale  vom  13.  Juli
1796.  und  des  Mandats  vom  9.  März  1818.  bekannt  gemacht  werden  soll,  eigenhändig
vollzogen  und  das  Königliche  Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  den  26.  Mai  1834.

4

Anton.
Friedrich  August,  H..  S.

Bernhard  August  von  Lindenau.
        <pb n="155" />
        (127)

W  36.)  Bekanntmachung,

die  subsidiarischen  Leistungen  der  Gemeinden  wegen  der  in  die  Landes=  Heilund
  Versorg-Anstalten  aufzunehmenden  Armen  betreffend;

vom  26sten  Mai  1834.

Jn  Gemaͤßheit  des  F.  4.  des  unterm  heutigen  Tage  erlassenen  Gesetzes  uͤber  die  Verbind—
lichkeit  der  Gemeinden,  zur  Verpflegung  ihrer  in  die  tandes-Heil=  und  Versorg-Anstalten
aufgenommenen  Armen  beizutragen,  hat  die  Commission  für  die  allgemeinen  Seraf=  und
Versorg-Anstalten  Nachstehendes  bekanne  zu  machen:

1.
Da  der  jaͤhrliche  Specialverpflegungsaufwand  sich  dermalen  in  runder  Summe  auf
50  Thlr.  bei  einem  Verpflegten  3ter  Classe  in  den  Anstalten  zu  Sonnenstein  und
Colditz  und
54  Thlr.  bei  einem  Zoͤgling  in  hiesiger  Blindenanstalt
berechnet,  so  wird,  bis  zu  anderer  Anordnung,  der  von  den  Gemeinden  zu  uͤbernehmende
jaͤhrliche  Verpflegungsbeitrag  fuͤr  einen  Versorgten
in  den  erstgenannten  beiden  Anstalten  auf:  Fuͤnf  und  Zwanzig  Thaler
in  der  Blindenanstalt  auf:  Sieben  und  Zwanzig  Thaler
hiermit  festgesetzt.

Die  subsidiarische  Verbindlichkeit  der  Gemeinden  hierzu  tritt  jedoch  lediglich  dann  ein,
wenn  aus  dem  Vermoͤgen  des  Aufzunehmenden  oder  von  den  Angehoͤrigen,  denen  die  Fuͤr—
sorge  fuͤr  denselben  gesetzlich  obliegt,  nicht  mindestens  der  vorerwaͤhnte  Beitrag  aufzubringen
  ist.

Kann  aber  dieser  Beitrag  auf  die  letztbemerkte  Weise  nur  theilweise  erlangt  werden,  so
ist  solchenfalls  der  ganze  Betrag  der  resp.  25  und  27  Thaler  von  den  betreffenden  Gemeinden
  einzuliefern  und  ihnen  dagegen  die  antheilige  Zuziehung  des  Vermögens  der  Aufzunehmenden
  oder  deren  Angehöriger  hierunter  zu  überlassen.

2.

Der  niedrigste  Satz  fuͤr  das  bei  der  Einlieferung  wegen  der  Lagerstaͤtte  einzuzahlende
Geldaͤquivalent,  wobei  jedoch,  was  die  Anstalten  zu  Sonnenstein  und  Colditz  betrifft,  den

22*
        <pb n="156" />
        (128  )

Gemeinden  nachgelassen  bleibt,  dieselbe,  dem  vorgeschriebenen  Erforderniß  gemaͤß,  in  natura
mitzugeben,  soll  bis  auf  Weiteres  durchgehends  zu

Vierzehn  Thalern
angenommen  werden.

3

Anstatt  des  den  Kranken  mitzugebenden  Bedarfs  an  Waͤsche  und  Kleidungsstuͤcken  ist

fuͤr  die  einzuliefernden  Blindenzoͤglinge,  als  niedrigster  vorjetzt  angenommener  Betrag,  eine
Aversionalsumme  von

Zehn  Thalern  wegen  der  Kleidung
und  von

Vier  Thalern  wegen  der  Waͤsche

zur  Anstalt  zu  verguͤten,  es  wird  jedoch,  so  viel  die  Kleidung  der  maͤnnlichen  Zoͤglinge,
und  die  Waͤsche  der  Zoͤglinge  beiderlei  Geschlechts  anlangt,  ebenfalls  gestattet,  das  diesfall—

sige  Erforderniß,  wie  solches  die  Beilage  D.  näher  bezeichnet,  bei  der  Einlieferung  in  natura
!—  zu  gewähren.

In  Ansehung  der  in  die  Anstalten  zu  Sonnenstein  und  Colditz  aufzunehmenden  Personen,
  hat  es  in  Rücksicht  der  bei  diesen,  nach  Maaßgabe  der  Alcers-,  Erwerbs=  oder  sonstigen
  Lebensverhältnisse  eincretenden  größern  Verschiedenheit  des  Bedarfs  zur  Zeit  nicht

angemessen  geschienen,  gewisse  feste  Natural=  oder  Geldsätze  wegen  der  mitzubringenden
Wäsche  und  Kleidungsstücke  anzuordnen.

Es  ist  daher  von  den  betreffenden  Gemeinden  im  Allgemeinen  in  Obache  zu  nehmen,
daß  die  Einzuliefernden  mit  diesen  Gegenständen  zur  Nochdurft,  folglich  also  mic  einem
warmen,  reinlichen,  vollständigen,  den  bürgerlichen  Verhälenissen  des  Kranken  encsprechenden
  Anzuge  und  mindestens  mie  so  viel  brauchbarer  Wäsche,  als  für  einen  mehrmaligen
Wechsel  derselben  in  Hinsicht  auf  die  Gesundheit  erforderlich,  versehen  sind.

4.

Befindet  sich  die  Anstalt  in  dem  Falle,  den  Ruͤcktransport  eines  Verpflegten  oder  Blin—
denzoͤglings,  wenn  die  zu  dessen  Abholung  verbundene  Gemeinde  sich  saͤumig  bezeigt,  auf
Kosten  der  letztern  zu  veranstalten,  so  hat  dieselbe  den  hierdurch  erwachsenen  baaren  Aufwand
  der  Anstale  vollständig  zurück  zu  erstatten.

*

Wegen  alles  dessen,  was  sonst  noch  bei  Einlieferung  der  in  die  erwähnten  Anstalten
aufzunehmenden  Personen,  bei  deren  Beurlaubung  und  wegen  Einrechnung  der  Verpfle=
        <pb n="157" />
        (129  )

gungsbeiträge  und  übrigen  Gebührnisse  zu  beobachten  ist,  werden  die  betreffenden  Gemeinden
  auf  die  diesfalls  bestehenden  allgemeinen  Vorschriften  hiermit  verwiesen.

6.

Die  gegenwärtigen  Bestimmungen  sollen  vom  1.  Juli  d.  J.  an  in  Wirksamkeit  treten;
bis  dahin  hat  es,  in  so  weit  solche  niche  schon  jetzt  in  Anwendung  sind,  bei  den  zeitherigen
Einrichtungen  sein  Bewenden.

Dresden,  am  26.  Mai  1834.

Königl.  Sächs.  Commission  für  Straf=  und  Versorg=Anstalten.


von  Lindenau.

Schlesier,  8.
        <pb n="158" />
        (130  )

D.

Bei  der  Aufnahme  in  die  Koͤnigl.  Saͤchs.  Blindenanstalt  hat  ein  Zoͤgling

J.  maͤnnlichen  Geschlechts,

mit  Ausnahme  des  Bettes,  welches  gegen  das  dafuͤr  einzuzahlende  Aequivalent  von  der
Anstalt  selbst  besorgt  wird,  mitzubringen:

A.  an  Kleidungsstuͤcken:

1.)  einen  Oberrock  nebst  Pantalons,  wo  moͤglich  von  grau  melirtem  Tuche,  zur
Sonntagskleidung,

2.)  eine  dergl.  Tuch-Aermelweste  nebst  Pantalons  zur  Wochenkleidung,

3.)  drei  Westen,  als:  eine  Sonntagsweste  und  zwei  Wochenwesten,

4.)  zwei  Paar  Stiefeln,

5.)  eine  Tuchmuͤtze  mit  Schirm  und  Sturmband;

B.  an  Wäsche:

6.)  vier  Hemden,

7.)  sechs  Halstücher,

8.)  sechs  Schnupftücher,

9.)  sechs  Paar  Strümpfe,  als:  3  Paar  grau  zwirnene  und  3  Paar  wollene,

oder:
für  die  Kleidungsstücke  10  Thlr.  und  für  die  Wäsche  4  Thlr.  als  Vergücung  zur  Anstaltscasse
  einzuzahlen;
II.  weiblichen  Geschleches,

anstatt  der  Kleidungsstücke,  10  Thlr.  als  Entschädigung  zu  enerichten,  indem  bei  den  weiblichen
  Blinden  im  Institute  eine  besondere  Kleiderordnung  bestehe,

biernächst
die  sub  6.  7.  8.  9.  aufgeführte  Wäsche,
außerdem
drei  Schürzen,  wobei  eine  rothe,  und
zwei  Paar  Schuhe  mitzubringen,
oder

fuͤr  die  Waͤsche  4  Thlr.  zur  Anstaltscasse  zu  verguͤten.
        <pb n="159" />
        (131  )

*

37.)  Verordnung,

die  Verpflichtung  und  Einweisung  der  Mitglieder  der  Stadträthe  und
Stadtgerichte  betreffend;

vom  3lsten  Mai  1834.

S.  Königl.  Majestät  und  des  Prinzen  Mitregenten  Königliche  Hoheit
haben  für  angemessen  erachtet,  daß  zu  Ausführung  der  1  1cen,  12ten,  181en  und  19ten
Abtheilung  der  allgemeinen  Städteordnung  wegen  Verpflichtung  und  Einweisung  neuer  Micglieder
  der  Stadträche  und  Scadrgerichte  Folgendes  verordnet  werde:

1.

Die  Verpflichtung  und  Einweisung  der  Vorsitzenden  der  Stadtraͤthe  und  Stadtgerichte,
der  Buͤrgermeister  und  Stadtrichter,  geht  von  Staatsbehoͤrden  aus;  die  Verpflichtung  und
Einweisung  saͤmmtlicher  uͤbrigen  Mitglieder  dieser  staͤdtischen  Behoͤrden  gehoͤrt,  so  viel  die
Stadtraͤthe  anlangt,  zu  den  Amtsbefugnissen  der  Buͤrgermeister,  und  so  viel  die  Stadtge—
richte  betrifft,  zu  denen  der  Stadtrichter.

In  Erledigungs=  und  Verhinderungsfällen  haben  sich  die  Stellvertreter  der  Bürgermeister
  oder  Stadtrichter  diesem  Geschäfte  zu  unterziehen.
2.
Die  Verpflichlung  und  Einweisung  der  Bürgermeister  steht  der  Landesdireccion,  die
der  Stadtrichter  dem  Landes-Justigcollegio  zu.
3.

Ven  dem  Ermessen  der  §.  2.  genanneen  Behörden  hänge  es  ab,  ob  sie  die  Verpflichtungen
  vor  sich  selbst,  oder  diese  und  die  Einweisungen  durch  einen  Abgeordneren  ihres  Mittels
  oder  durch  einen  Commissar  vornehmen  wollen.  Bei  der  Wahl  unter  diesen  Modalitäten
  ist  hauptsächlich  auch  auf  Kostenersparniß  Rücksicht  zu  nehmen.

4.

Gebuͤhren  sind  dafuͤr  in  keinem  Falle  in  Ansatz  zu  bringen.  Die  dabei  erwachsenden
Reisekosten  und  Ausloͤsungen  sind  von  der  betreffenden  Stadtgemeinde  zu  tragen.

5.

Die  Entschließung  der  §.  2.  genanncen  Behörden  über  die  nach  F.  3.  zu  wählende
Modalität  und  die  deshalb  nörhige  Anordnung  erfolgt  bei  Bestätigung  der  Wahl,  über

—
        <pb n="160" />
        (132  )

welche  die  Stadträthe  jedenfalls  an  die  tandesdirection  oder  das  tandes-Justigcollegium
nach  99.  207.  und  245.  der  allgemeinen  Städteordnung  Bericht  zu  erstatten  haben.

6.

Erfolgt  die  Verpflichtung  durch  einen  Abgeordneten  oder  einen  Commissar  (F.  3.)  so
ist  damit  jedesmal  zugleich  die  Einweisung  zu  verbinden.

7.

Bei  der  Einweisung  eines  Bürgermeisters  ist  der  Vorsteher  der  Stadtverordneten,  bei
der  eines  Stadtrichters  der  Bürgermeister  zuzuziehen.  Beide  sind  hierzu  schriftlich  vorzuladen
  und  ihnen  ist  der  Einzuweisende  in  der  deshalb  an  die  Versammlung  zu  richtenden

Anrede  in  seiner  neuen  Function  vorzustellen.  Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angeht,
zu  achten.

Dresden,  den  31.  Mai  1834.

Die  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.

von  Könneritz.  von  Carlowiz.

Ausgegeben  am  5ten  Juni  1834.
        <pb n="161" />
        (133  )

Sammlung

der

Gesetze  und  Verordnungen

für  das  Königreich  Sachsen.
17½  Scuck,  vom  Jahre  1834.

 

 

den  Steuererlaß  wegen  der  Wetterschäden  der  Weinberge  betreffend;
vom  3Z1sten  Mai  1834.

W9,  Anton,  von  GOITES  Gnaden,  König  von  Sachsen  2c.  .  2c.

und
Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folge:

S.  1.

Die  jetzt  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  über  den  Abgabenerlaß  wegen  der  Wetterschäden
  in  Weinbergen,  namentlich  die  des  §.  20.  des  unterm  2Asten  September  1821.
bekannt  gemachten  Steuer-Begnadigung-Regulativs  und  der  wegen  der  Cavalerieverpflegungsgeldererlaße
  ergangenen  besondern  Generalverordnung  von  demselben  Dako,  so  wie
die  der  Generalverordnungen  vom  1  5ten  December  1824.  und  vom  26s8en  März  1831.
unter  VII.,  treten,  in  soweic  sie  sich  auf  Weinberge  beziehen,  mie  dem  Schlusse  jetzigen
Jahres  gänzlich  ausser  Wirksamkeit  und  vom  Anfange  des  Jahres  1835.  an  sind  in  Bezug
  auf  Weinbergsschäden  folgende  Grundsätze  und  Vorschriften  zur  alleinigen  Richtschnur
zu  nehmen.

##.  2

Steuererlasse  wegen  Wetterschadens  am  Weine  finden  lediglich  bei  besonders  carastriren,
  nicht  zu  einem  geschlossenen  Gute  gehörigen,  als  Weinberg  benutzten  Grundstücken
statt  und  auch  bei  diesen  blos  in  dem  Falle,  wenn  wenigstens  die  Hälfte  ihrer  Grundfläche
  (§.  6.)  ausschließlich  zum  Weinbaue  benutzt  wird.

1834.  23
        <pb n="162" />
        (134)

g.  3.

Nur  durch  Frost,  Hagelschlag  und  heftige  Regenguͤsse  verursachte  Schaͤden  geben  An—
spruch  auf  Steuererlaß.

.  4.

Dieser  Anspruch  trite  ein,  wenn  durch  Frost  oder  Hagelschlag  mindestens  Zwei  Dritttheile,
  durch  heftige  Regengüsse  mindestens  die  Hälftce  der  sämmtlichen  Weinstöcke  des
Weinbergs  von  der  Calamität  betroffen  worden  sind.

.  5.

Der  Erlaß  wird  an  derjenigen  Steuerquote  bewilligt,  welche  als  auf  dem  ausschließ.
lich  zum  Weinbaue  benutzten  Raume  liegend,  anzusehen  ist.

)2

Um  diese  Quote  festzustellen,  ist  zuvörderst  auszumitteln,  wie  sich  der  mic  Weinstöcken
bepflanzee  Theil  des  Weinbergs,  Gebäude  und  Hofraum,  soweit  sie  ihrer  Bestimmung  nach
zum  Weinberge  gehören,  mit  eingerechner,  zu  dem  auf  andere  Weise  benutzten  übrigen
Flächenraume  desselben  verhält  und  wie  viel  nach  diesem  Verhälenisse  von  dem  Gesammtbetrage
  der  von  dem  ganzen  Grundstücke  zu  verrechtenden  Schocksteuern,  Quatembersteuern
und  Cavalerieverpflegungsgelder  auf  das  dem  Weinbaue  ausschließlich  gewidmete  Land  zu
rechnen  ist.  Nur  der  auf  diese  Weise  ausgemittelte  Theil  des  auf  dem  ganzen  Grundstucke
  lastenden  jährlichen  Steuerquanti  ist  Gegenstand  der  nachbemerkten  Erlassungen.

.  7.
Der  Erlaß  wird  bemessen:

a.)  hinsichtlich  seiner  Höhe,  nach  der  Größe  des  Schadens;  (§.  8.)

b.)  hinsichtlich  seiner  Dauer,  nach  dem  Zeitraume,  binnen  welchem  von  der  beschädigten
  Anlage  keine  Früchee  zu  erwarten  sind.  (F.  9.  und  10.)

.  S#

Je  nachdem  nämlich  entweder  sämmtliche  Weinstöcke  eines  Weinbergs  von  einer  der
im  F.  3.  genannten  Calamitäten,  oder  Zwei  Dritttheile  derselben  von  Frost  und  Hagelschlag,
  oder  aber  deren  Halfte  von  heftigen  Regengüssen  in  der  §.  9.  oder  10.  beschriebenen
  Maaße  becroffen  worden  sind,  wird  die  nach  .  6.  auf  den,  dem  Weinbaue  ausschließlich
  gewidmeten  Theil  des  Weinbergs  zu  rechnende  Sceuerquote  im  erstern  Falle  nach
ibrem  vollen  Berrage,  in  den  beiden  letztern  Fällen  aber  zu  Iwei  Drittkheilen  erlassen.
        <pb n="163" />
        (135  )

.  9.

Sind  durch  ungewöhnlich  heftigen  Winterfrost  sämmcliche  Weinstöcke  des  Berges  oder
Zwei  Dritktheile  derselben  völlig  bis  mit  dem  Gerinne  (der  Wurzel)  zerstört,  oder  doch  im
alcen  Holze  ganz  bis  auf  das  Gerinne  herab  dergestalt  erfroren,  daß  nur  aus  der  Wurzel
selbst  neue  Reben  wieder  hervorgehen  können,  so  finder  der  Steuererlaß  von  dem  §.  S.  bestimmten
  Umfange

auf  Bier  Jahre
stat#t;  jedoch  unter  der  Voraussetzung,  daß  die  beschädigee  Fläche  ferner  zum  Weinbaue
benutzt  und  dieses  im  2ten,  3ten  und  4en  Erlaßjahre  durch  ein,  der  betreffenden  Steuerrechnung
  beizufügendes  obrigkeitliches  Attestat  glaubwürdig  bescheinigt  werde,  widrigenfalls
der  Erlaß  für  die  Jahre,  in  deren  Beziehung  die  erwähnte  Bescheinigung  mangele,  hinwegfällt.

9.  40.

Wenn  dagegen  noch  irgend  ein  Theil  des  alten  (mehr  als  einjährigen)  Holzes  über
dem  Gerinne  vom  Winterfroste  unbeschädigt  geblieben  ist,  wohl  aber  an  allen  Stöcken
des  Bergs  oder  an  Zwei  Drirttheilen  derselben,  sämmtliche  einjährige  Reben  (das  eigentliche
Tragholz)  entweder  allein  oder  mit  einem  Theile  des  alten  Holzes  erfroren  sind,  ingleichen
wenn  an  einer  gleichen  Anzahl  Stöcke  im  Frühjahre  oder  Sommer  sämmtliche  Fruchraugen
oder  junge  Triebe  durch  Spätfrost  oder  Hagelschlag,  oder  wenn  durch  beftige  Regengüsse
(Geflürhe)  mindestens  die  Hälfce  der  Stöcke  selbst  dergestalt  beschädigt  worden  sind,  daß
von  selbigen,  wenigstens  für  das  erste  Jahr,  einiger  Ertrag  niche  zu  erwarten  ist;  so  soll

ein  einjähriger  Erlaß

in  der  §.  8.  bestimmten  Maaße  erfolgen,  solcher  auch,  wenn  die  nach  dem  Frost  oder
Hagelwetter  wieder  hervorgesproßten  neuen  Triebe,  ungünstiger  Wiecerung  halber,  in  demselben
  Jahre  die  gehörige  Reife  nicht  erlangen  sollten,  um  im  nächsten  Jahre  Früchte
bringen  zu  können,  auf

ein  zweices  Jahr
verlängert  werden.

.  41.
Wer  auf  Seteuererlaß  Anspruch  machen  zu  können  glaube,  har
Ga.)  wegen  erlictener  Winterfrostschäden  spätestens  am  1  sten  Junius,

b.)  wegen  durch  Spätfrost,  Hagelschlag  oder  Geflüche  entstandener  Weinschäden  innerhalb
  Vier  Tagen  nach  eingetretener  Calamität  ·

bei  Verlust  des  zu  gewartenden  Steuererlasses  bei  der  betreffenden  Gerichtsobrigkeit  um  die
erforderliche  Localbesichtigung  nachzusuchen.
237
        <pb n="164" />
        (136  )

G.  12.

Der  Gerichtsobrigkeit  aber  liegt,  wenn  das  Ansuchen  innerhalb  der  vorgeschriebenen
Frist  erfolge  ist,  sodann  ob,  diese  Besichtigung
zu  a.)  wegen  der  Winterfrostschäden  in  der  Zeit  vom  1  ten  bis  1  5ten  Junius,
zu  b.)  wegen  der  durch  Spätfrost,  Hagelschlag  oder  heftige  Regengüsse  entstandenen
Schäden  aber  in  der  Zeit  vom  15ten  bis  mit  dem  22sten  Tage  nach  eingetrerener
Calamitäc
vorzunehmen,  dabei  die  Art  und  den  Umfang  der  Beschädigung  zu  ermitteln  und  alle  nach
§.  6.  —  10.  bei  der  Erlaßbewilligung  in  Frage  kommende  Verhälenisse  in  Gewißheic  zu
setzen.
#

Da  sich  der  Weinstock  bei  besonders  günstiger  Wieterung  von  den  erlicenen  Calamitäten
  oft  über  Erwarten  erholt,  michin  die  wirkliche  Größe  des  durch  selbige  verursachten
bleibenden  Schadens  meistens  erst  beim  Eintrite  des  Herbstes  mit  vollkommener  Sicherheit
beurtheile  werden  kann;  so  haben  die  Besitzer  der  beschädigten  Weinberge,  wenn  sie  auch
alsdann  noch,  Vorstehendem  gemäß,  Anspruch  auf  Steuererlaß  zu  haben  vermeinen,  bei
Verlust  dieses  Anspruchs

in  den  ersten  Acht  Tagen  des  Monaks  October
um  anderweite  Besichtigung  bei  der  Obrigkeit  anzusuchen,  und  hat  dieselbe  die  Calamitosen
bierauf  schon  bei  der  ersten  Besichtigung  (§.  12.)  aufmerksam  zu  machen,  auch,  wie  solches
  geschehen,  zu  den  Akten  zu  bemerken.

Von  dieser  anderweiten  Besichtigung  ausgenommen  bleibe  nur  der  Fall,  wenn  bei
den  durch  Hagelschlag  oder  Geflüche  verursachten  Schäden  die  absolure  Unmöglichkeit,  von
den  beschädigten  Weinstöcken  in  demselben  Jahre  noch  Früchte  zu  erlangen,  sich  schon  bei
der  ersten  Besichtigung  so  unzweifelhafe  ergeben  hac,  daß  deshalb  von  der  Obrigkeit  bereits
Berichte  erstarter  oder  den  Calamikosen  die  Berichtserstattung  zugesichert  worden  ist.

S.  44.
Von  der  Obrigkeit  ist  die  zweite  Besichtigung
in  der  ersten  Hälfte  des  Monaks  October
vorzunehmen,  dabei  der  nunmehrige  Zustand  der  von  der  Calamitär  berroffenen  Weinstöcke
zu  ermicteln,  und  das  bei  der  ersten  Besichtigung  über  den  Grad  und  den  Umfang  des
Schadens  gefällte  Urtheil,  in  soweic  nöthig,  zu  berichtigen.

S.  45.

Gleichergestale  ist  in  den  9.  10.  bemerkren  Fällen,  in  welchen  der  Erlaß,  nach  Befinden
  der  Umstände,  auf  ein  zweites  Jahr  verlängere  werden  kann,  auch  in  diesem  zwei-
        <pb n="165" />
        (  137)

ten  Jahre  von  den  Weinbergsbesitzern,  welche  auf  eine  solche  Verlängerung  Anspruch
machen,

in  den  ersten  Ache  Tagen  des  Monats  October
um  nochmalige  Besichtigung,  bei  Verlust  ihres  Anspruchs  auf  verlängerten  Erlaß,  anzusuchen,
  darauf  auch  von  der  Obrigkeie  die  nörhige  Erörterung  jedesmal

vor  der  Mitte  nurgedachten  Monatks
anzustellen  und  dabei  die  Tragbarkeit  oder  Untragbarkeit  der  in  dem  vorhergehenden  Jahre
gewachsenen  Reben  außer  Zweifel  zu  setzen.

9.  16.

Die  wegen  des  zu  bewilligenden,  oder  zu  verlaͤngernden  Steuererlasses  zu  erstattenden
Berichte  sind,  bei  Vermeidnng  einer  Strafe  von  Fuͤnf  Thalern,  binnen  Vier  Wochen,
vom  Tage  der  F.  14.  und  15.  bemerkeen  anderweiten  Besicheigung  an  gerechner,  in  dem,
am  Schlusse  des  §.  13.  erwähnten  Falle  aber  binnen  Vier  Wochen  nach  der  ersten
Besichtigung,  mit  Beifügung  der  Besichtigungs-Protokolle  und  einer,  nach  dem  anliegenden
  Schema  unter  O.  einzurichtenden  Tabelle,  zur  Sceuerbehörde  einzusenden.

.  17.

Würde  die  Obrigkett  die  erforderliche  Lokalbesichtigung,  auf  deshalb  von  dem  Calamitosen
  zur  rechten  Zeit  angebrachtes  Gesuch  binnen  den  oben  bemerkten  Fristen  vorschriftmäßig
zu  veranstalten  unterlassen,  so  findet  der  Steuererlaß  zwar  niche  statt;  es  har  aber  die
Obrigkeit  den  Calamitosen  dafür  aus  eignen  Mitteln  zu  entschädigen  und,  wie  solches  er-Oolgt
  sey,  aktenkundig  zu  machen.

.  1.
Im  Uibrigen  hat  es  bey  den  im  Steuerbegnadigungsregulative  vom  24  ten  Seprember
1821.  J.  40.  41.  und  46.  bis  mic  H.  57.  enthaltenen  Vorschriften  ferner  sein  Bewenden.
Mit  der  Wollziehung  dieses  Gesetzes  ist  Unser  Finanz-Ministerium  beauftragt.
Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  welches  in  Gemäsheit  des  Generale  vom  13ten
Juli  1796.  und  des  Mandats  vom  gten  März  1818.  bekanne  zu  machen  ist,  eigenhändig
  unterschrieben  und  das  Königliche  Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  31  sten  Mal  1834.

Anton.
Friedrich  August,  H.  z.  S.

Heinrich  Anton  von  Zeschau.
        <pb n="166" />
        (138  )
1  ·  2  ·  3.  4.  4  5.  4  6.
l  Flächeninhalt  Flächeninhalt
X  Namen  d  mind  des  ausschlieslch  n
.  :  n
Amtsbezirk.  Ort.  Calamitosen  der  Weinbergsgrund=  heils  su6  e  mnd,l
nach  der  Calamitosen.  stücs,  nach  sebenfalls  nach  Schef-Reihenfolge.
  Scheffelaussaat.  felaussaat  berechnet,

 

mit  Angabe  der  Zahl
der  Pfahlhaufen.
        <pb n="167" />
        (139  )

 

 

——————“"4
—  .  12.
7  9.  10.  11  8
·  ·-  nekeuer-  ·  Umfang  des
Betrag  der  von  dem  ganzen  S  Angade,  Schadens  nach

Betrag  der  vom  ganzen  Wein=  quanto  des  Weinbergs  auf  den  aus  des  Qua=  Veranlassung  Tag  pem  Quotalbergsgrundstücke
  zu  verrechtenden  schließlich  mit  Wein  bebauten  Theil  temberbeitrag  der  sich  er  entstande=  verhältniße  der

Langbaren  Steuern,  und  zwar:  desselben  fallenden  Quote,  dem  Steuer-  beschädigten  zu
a.  b.  c.  a.  b.  c.  Uerarioberech  ereigneten  nen  den  unbean

  Schock=  an  Quatember-an  Cav.  Ver-  san  Schock-an  Quatember-an  Cav.  Ver-  net  wird,  oderr  Schäden.  Beschädigung.  schädigt  versteuern.
  steuern.  pflegungs=  steuern.  steuern.  pflegungs=  zur  Localercur=  bliebenen

aeldern.  geldern.  frenscasse  fließt.  Weinstöcken.

 

K.  5..A.
        <pb n="168" />
        (140  )

W5390.)  Verordnung
des  Mlinisterii  des  Cultus  und  offentlichen  Unterrichts,
die  Auslösung  für  Schuloisitationen  betreffend;

vom  Listen  Mai  1831.

Zufolge  der  Bestimmung  des  Regulativs  uͤber  die  Schulvisitationen  vom  17ten  Mai
1816.  unter  No.  13.  (Cod.  Aug.  3te  Fortsetz.  Th.  1.  S.  96.)  soll  den  Superintendenten,
  geistlichen  Inspectoren  und  den  von  ihnen  zu  diesem  Geschäft  beauftragten  Pfarrern
für  Schulvisitationen  eine  Auslösung  von  Einem  Thaler  —.  —=  aus  den  Kirchen-Aerarien
  verabfolge  werden.

Nuu  n  hat  zwar  dieser  Bestimmung  hin  und  wieder  der  Sinn  untergelege  werden  wollen,
  als  ob  diese  Auslösung  nicht  blos  für  jeden  auf  Schulrevissonen  verwendeten  Tag,
sondern  für  jede  einzelne  Schulrevision  erhoben  werden  dürfe,  indem  nach  einer  neuerlichen
Anzeige  des  Oberconsistorii  mehrere  dergleichen  Schulrevisoren  gedachte  Bestimmung  also
ausgelegt  und  angewendet  haben.

Wenn  jedoch  gedachtes  Regulativ  an  der  erwähnten  Stelle  ausdrücklich  nur  die  Erhebung
  einer  Auslösung  von  Einem  Thaler  —.  —  nachläßt;  so  mag  hiernach  für
jeden  Tag,  wo  Schulvisitationen  vorgenommen  werden,  ohne  die  Zahl  derselben  zu  berücksichtigen,
  nur  Ein  Thaler  —.  —=  an  Auslösung  gefordert  werden,  welche,  wenn
mehrere  Schulen  verschiedener  Kirchspiele  an  Einem  Tage  revidirt  worden  sind,  unter  die
verschiedenen  berheiligten  Kirchen-Aerarien,  eben  so  wie  die  Entschädigung  für  das  Forrkommen
  unter  die  betreffenden  Schulgemeinden  gleichmäßig  zu  vertheilen  ist.

Obschon  nun  mehrere  Superintendencen  und  Schulrevisoren  bereics  bisher  in  einzelnen
  Fällen  von  dem  Oberconsistorio  und  Consiskorio  zu  Leipzig  in  vorbemerkter  Maaße
bedeutet  worden  sind,  so  erachrec  doch  das  unterzeichnere  Ministerium  zur  Erlangung  eines
  gleichmäßigen  Verfahrens  in  dergleichen  Fällen  angemessen,  Vorstehendes  hierdurch,
insbesondere  zur  pünktlichen  Befolgung  Seiten  sämmtlicher  Superintendenten  und  Schulrevisoren
  in  den  Kreislanden  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Dresden,  am  21.  Mai  1834.

Das  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.
D.  Müller.

Heymann.
Ausgegeben  am  23ien  Juni  1834.
        <pb n="169" />
        (141)

Sammlung

der

Gesetze  und  Verordnungemn
für  das  Königreich  Sachsen.
18½8  Stück,  vom  Jahre  1834.

 

 

—  40.)  Geseß
über  Zusammenlegung  der  Grundstücke;
vom  14ten  Juni  1834.

Wag,  Anton,  von  GOxE#  Gnaden,  König  von  Sachsen  2c.  2c.  2c

und
Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen  2c.
haben  zu  Beförderung  der  tandeskultur,  wegen  Zusammenlegung  der  Grundstücke,  unter
Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  folgende  gesetzliche  Anordnungen  zu  treffen  für
nöthig  befunden:

.  1.

Zusammenlegung  der  Grundstücke,  das  heiße,  ein  solcher  Umtausch  durcheinander  lie=  Begriff  der  Zugender,
  ländlicher,  verschiedenen  Besitzern  gehöriger  Grundstücke,  durch  welchen  für  jeden  sammrnlegung

derselben  eine  möglichst  nahe  und  zusammenhängende,  so  wie  überhaupt  für  die  Bewirthschaftung
  günstige  Lage  seiner  Besitzungen  bezweckt  wird,  soll  künftighin  niche  blos  nach
freier  Vereinigung,  sondern,  jedoch  nur  in  nachbenannten  Fällen,  auch  gegen  den  Willen
eines  Theils  der  Besiczer  Statt  finden.

.  2.  Fälle  der  un-Der

  Besitzer  eines  Grundstücks  muß  sich  die  Zusammenlegung  gefallen  lassen,
a.)  wenn  die  Mehrheit  der  dabei  becheiligten  Grundstücksbesitzer  damit  einverstanfreiwilligen

  Zusammenlegung:


Beschluße  der

den  ist;  Mehrheit;

1834.  24
        <pb n="170" />
        (142  )

b.)  wegen  da-  b.)  wenn  davon  die,  nach  den  Bestimmungen  im  4ten  Abschnitte  des  Gesetzes  vom
vengbhüngiger  17.  März  1832.  über  Ablösungen  und  Gemeinheitstheilungen  verlangte  Aufufhebung
  ei—-  .

ner  gemein-  hebung  einer,  die  Grundstücke  mehrerer  Besitzer  gemeinschaftlich  betreffenden  Trift-W22
  und  Hutungedienstbarkeic,  z.  B.  einer  Koppelhutung,  oder  auch  nur  die  Ausscheidung

  Einzelner  aus  einer  solchen  (vergl.  §.  117.  und  118.  des  angezogenen
  Gesetzes)  abhängig  ist.

.  3.
Fälle,  wo  die  Die  F.  2.  untek  a.  vorausgesetzte  Mehrheic  ist  bei  einem  Zusammenlegungsplane,  in
einfache  und  welchen  nur  solche  Grundstücke  gezogen  werden  sollen,  die  bei  einer  in  der  Verhandlung
begriffenen  Aufhebung  von  Dienstbarkeiten  oder  Gemeinheitstheilung  begriffen  sind,  dann
wo  nur  eine  vorhanden,  wenn  mehr  als  die  Hälfte  der  Stimmen  sich  für  die  beantragte  Zusammen-Doeheie
  oon  legung  erklärt.  In  allen  andern  Fällen  ist  das  Einverständniß  von  mindestens  zwei
beschließen  Dritttheilen  erforderlich.

kann.

8.  4.

Sicherstellung  Der  Antrag  auf  Jusammenlegung  ist  gegen  ein  und  dasselbe  Grundstück,  mag  es

der  bei  einer  inzeln  li  Theil  eine  Besit
Susammente=  nun  einzeln  liegender  Theil  einer  ganzen  Besitzung,  oder  selbst  eine  besondere  Besitzung
gungberücksich=  seyn,  überhaupt  nur  einmal  zulässig.  Ein  derartiger  Antrag  ist  aber  auch  wegen  sol-½-
  Hum  cher  Grundstücke  unwirksam,  welche  bei  einer  Zusammenlegung  zwar  nicht  zum  Austausch
kunftige  Anträ=  gelangt,  aber,  vermöge  ihrer  örtlichen  tage,  dabei  in  Berücksichtigung  gekommen  sind,  dage
  darauf.  fern  nur  dies  in  einem  bestätigten  Zusammenlegungsrezeß  ausdrücklich  erwähne  und  deren
  Sicherstellung  gegen  künftige  Anträge  auf  Zusammenlegung  darin  ausgesprochen  worden

  ist.  (F.  39.)
F  5.
Gattungen  der  Die  Nötbigung  zur  Zusammenlegung  ist  nur  wegen  folgender  Gattungen  von  Grund-Girundstucke

  ·  ,
derer-J  «Zk««ls.x:1«k-  stuͤcken  statthaft:

menlegung  ver-  a.)  wegen  der  Felder,
langt  werden
kann.  b.)  wegen  der  Wiesen,

o.)  wegen  der  Lehden  und  Anger;
cl.)  soviel  den  Holzboden  anlangt,  wegen  der  unter  Feldern,  Wiesen,  Lehden  und
Angern  vereinzelt  liegenden  Bloͤßen,  Wald-  und  Buschparzellen.

.  6.
calen,  Walzende  Grundstuͤcke  sind  nur  in  soweit  gezwungener  Zusammenlegung  unterworfen,
als  dies  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke  geschlossener  Gürer  nochwendig  machet.
        <pb n="171" />
        (143)

G.  7.
In  so  weit  in  gegenwärtigem  Gesetze  nicht  besondere  Vorschriften  über  die  bei  Zu-  Sestlereiund
sammenlegung  der  Grundstücke  zu  beobachtenden  Grundsätze  und  das  Verfahren  dabei  .  des
enthalten  sind,  sollen  darauf  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  17en  März  1832.  über  Gesetzes  über

Ablösungen  und  Gemeinheitstheilungen  analog  angewendet  werden.  Namenklich  sind  bei  Ablösungen

und  Gemeinden
  Zusammenlegungen  und  den  dabei  vorkommenden  Sereitigkeiten  dieselben  Behörden  heitstheilunwirksam,
  wie  bei  den  in  dem  angezogenen  Gesetze  abgehandelten  Auseinandersetzungen,  gen.
T

Wer  auf  eine  Zusammenlegung  antraͤgt  (der  Provokant)  hat  bei  seinem  Antrag  die  Stellung  der
einzelnen  Grundstuͤcke,  welche  er  in  den  Austauschungsplan  gezogen  wissen  will,  mit  Beschrei-  Antrige  nuf
bung  ihrer  kage  und  mit  Angabe  ihres  Flächeninhalcs  (wenigstens  durch  ungefähre  Be=  legung.
stimmung  der  Scheffelzahl  nach  Kornaussaak)  und  übrigens  mic  Nahmhaftmachung  ihrer
Besitzer  (sowohl  der  Provokanten,  als  der  Provokaten)  anzugeben.

9.
Nach  den  vorläufigen  Erörterungen  an  Ort  und  Stelle  hat  die  Specialcommission  Vorläufige  Erzu
  ermessen,  welche  Ausdehnung  vermöge  der  örtlichen  tage  der  Grundstücke,  den  Ver=  örterungen.
bandlungen  über  die  Zusammenlegung  zu  geben  seyn  werde,  damit  diese  nicht  nur  möglichst

  vortheilhaft  ausfalle,  sondern  auch  allen  wegen  derselben  Grundstücke  etwa  künftig
zu  erwartenden  Anträgen  zuvorkomme.

Alle  Grundstücksbesitzer,  deren  Zuziehung  die  Specialcommission  in  dieser  Hinsschte  Zuziehung  anfür
  angemessen  erachtet  und  namentlich  auch  sämmtliche  Grundstücksbesitzer  in  der  Ge-  Fnene-osnaiinoe
meindeflur,  in  der  die  zusammenzulegenden  Grundstücke  liegen,  ingleichen  die  mit  Frohnen  auher  den  Pround
  Dienstbarkeiten  daran  Berechtigten,  hat  dieselbe  zu  einer  Erklärung  und  zur  Theil-  "Muten  43
nahme  an  den  Verhandlungen  unter  der  Verwarnung  aufäzufordern,  daß  sie  und  ihre  «
Nachbesitzer  ausserdem  mit  Antraͤgen  in  Beziehung  auf  die  Bestimmung  der  in  den  Plan
zu  ziehenden  Grundstuͤcke  nicht  werden  gehoͤrt  werden.

Auch  hat  der  Specialcommissar,  wenn  ein  oder  mehrere  Grundstücke  eines  benachbar-  Grums  stücke
ten  Ortes  in  einen  Zusammenlegungsplan  gezogen  werden  sollen,  nicht  nur  sämmcliche  benachbarter
Grundstücksbesitzer  des  benachbarten  Ortes  davon  in  Kenntniß  zu  setzen,  sondern  es  hat  Hrsschaften.
auch  derselbe,  wenn  die  Umstände  und  Cocalitäten  es  angemessen  erscheinen  lassen,  damit
den  Vorbehalt  zu  verbinden,  daß  dergleichen  eingerauschte,  oder  auch  nur  in  Berücksichtigung
  gezogene  Grundstücke,  wenn  künftig  in  dem  benachbarten  Orte  eine  Zusammenlegung
  beabsichtigt  werden  sollte,  in  den  Zusammenlegungsplan  wieder  gebracht  werden  können.

Ec  leidet  daher  auf  diese  Grundstücke  die  Vorschrift  9.  4.  keine  Anwendung.

24°
        <pb n="172" />
        (144  )
C.  10.

Entscheidun=  Sind  nicht  schon  sämmtliche  Besitzer  der  bekreffenden  Grundstücke  (§.  S.  S.  und  9.)
gden  nach  der  mit  dem  Zusammenlegungsplane  einverskanden,  so  entscheidet  in  den  §F.  2.  unter  a.  ge-Mehrheit,
  .  ,  ,  ·  .
nach  dem  Er-  dachten  Fällen  die  Stimmenzählung,  in  den  daselbst  unter  b.  erwähnten  das  Ermessen
messen  der  der  Specialcommission,  und  zwar  in  Fällen  der  letztern  Art  darüber,  ob  und  in  wie  weit
Spccialcem,  für  den  Zweck  der  verlangten  Aufhebung  einer  Trife=  und  Hutungsgerechtigkeit  eine  Zumisen.
  sammenlegung  von  Grundstücken  erforderlich  sei.

.  41.

Berechnung  Die  Sc#mmberechtigung  eines  jeden,  an  der  Jusammenlegung  Theilnehmenden  wird

der  Stimmen,  nach  der  Jahl  und  Größe  seiner  in  den  Zusammenlegungsplan  gezogenen  Parzellen  berechnet
  und  bestimmt.
C.  12.

Unterbleiben  So  lange  sich  in  den  §.  2.  unter  a.  und  §F.  3.  erwähneen  Fällen  mehr  als  ein  Dritderaamern=
  theil  und  beziehendlich  mindestens  die  Hälfte  der  Stimmen  gegen  die  Zusammenlegung
Mangel  eines  erklärt,  kann  diese  in  der  beantragten  Maaße  nicht  zur  Ausführung  gebracht  werden.
nrbrbeebee“  Aber  auch  da,  wo  weniger  Stimmen  einer  Jusammenlegung  widersprechen,  jedoch
sch  den  Er=  nach  dem  Ermessen  der  Specialcommission  entweder  der  von  der  Zusammenlegung  der

messen  der  Grundstücke  zu  erwartende  Vortheil  im  Ganzen  für  das  gemeine  Beste  nicht  sehr  erhebbS
  mssten  lich  ist,  oder  mie  den  Schwierigkeiten  und  Kosten  derselben  außer  Verhäleniß  steht,  oder
spruch  Einzel=  wenigstens  für  die  Widersprechenden  Nachtheile  zu  befürchten  sind,  die  sich  weder  durch
ner.  Unterhandlungen  und  Zubilligung  von  Entschädigungen  (5.  21.)  beseitigen  lassen,  noch

durch  die  für  dieselben  Interessenten  zu  erwarkenden  Vortheile  überwogen  werden,  muß
den  weitern  Vorschritten  Anstand  gegeben  werden.  Es  können  jedoch  diejenigen,  welche

Veränderte  die  Zusammenlegung  wünschen,  veränderte  Vorschläge  thun  und  auf  anderweite  Befra-Verschläge.

  gung  der  Betheiligten  darüber  antragen.

C.  13.

Was  jedem  Bei  der  Zusammenlegung  hat  jeder  Theilhaber
Theilhaber  zu

gewähren  sey7  a)  statt  des  von  ihm  abzutretenden  tandes,  Grund  und  Boden  von  demselben  Ertrage
  (§..  14.  und  16.),
b)  diesen  in  möglichster  Nähe,  Zusammenhange  und  überhaupt  für  die  Bewirthschaftung
  günstiger  Lage  (§.  21.),
c)  völlige  Schadloshalcung  im  Uibrigen  (§.  15.)
zu  empfangen.
        <pb n="173" />
        (145

.  44.
Der  Ertrag  der  Grundstücke  (C.  13.  a.)  wird  nach  Reinertragseinheiten,  jede  Reinertragszu

  Einem  Groschen  jährlichen  Reinertrags  gerechnet  abgeschätzt,  dabei  kommt  nur  der-  einheiten.
jenige  Ertrag,  welchen  das  Grundstuͤck  je  dem  Besitzer  gewaͤhren  kann,  (der  absolute  Absoluter,
Ertragswerth)  mithin  auch  die  nach  gewissen  Bodenclassen  zu  bestimmende  Beschaffenheit
desselben  (die  Bonicät)  und  dessen  Lage  nach  Abdachung  und  Himmelsgegend,  übrigens

aber  nur  der  wesentliche  und  bleibende  Ertragswerth  zur  Berücksichtigung.

.  45.

Ee  bleiben  daher  bei  Abschätzung  eines  zum  Umeausche  bestimmten  Grundstücks  nach  Zufällige
Reinertragseinheiten,  außer  Betracht':  Werthsgegena)
  ein  dermaliger,  durch  fremde  Hülfsmirtel  herbeigeführter,  ungewöhnlich  hoher  oder  staͤnde.

durch  Vernachlaͤssigung  gesunkener  Kultur-  und  Duͤngungszustand;
b)  die  noch  nicht  erschoͤpfte  Abnutzung  der  neuesten  Duͤngung  und  der  uͤbrigen  auf
periodische  Nutzungen  schon  verwendeten  Bestellungskosten;
c)  der  dermalige  Bestand  eines  Holzgrundstuͤcks,  so  wie
4)  besondere  bei  dem  Grundstuͤcke  befindliche,  landwirthschaftliche  Einrichtungen,  welche
sich  davon  trennen  lassen,  z.  B.  Wildzaͤune.
Alle  diese  zufälligen  Werthsgegenstände  und  zwar  die  unter  c.  und  d.  gedachten,
in  soweit  sie  dem  neuen  Besitzer  mit  uͤberlassen  werden  sollen,  werden  in  Gelde  abge—
schaͤtzt  und  ausgeglichen.

wesentlicher
und  bleibender
Ertragswerth.

J.  16.

Jedem  Betheiligren  ist  der  Ersatz  für  das  von  ihm  abzurretende  Land  selbst  (§.  13.  a.)  Eewihruna
nach  Reinertragseinheiten  (§.  14.)  und  zwar  so  weit  möglich  und  nur  mit  der  §.  22.  guacsem  Voren,

gedachten  Ausnahme  in  Grund  und  Boden  zu  gewähren.

S.  17.
Es  sind  ihm  dabei  thunlichst  Grundstücke  gleicher  Bonia)
  von  gleicher  oder  möglichst  nahe  stehender  Bodenklasse  (Bonicät)  und  tit  und
5)  von  gleicher  Gattung  (§.  5.)  im  Vergleich  mit  dem  abzutretenden  tande  anzu=  Gattung.
weisen.
.  .

Bei  Entwerfung  des  Zusammenlegungsplanes  und  Jutheilung  der  Grundstücke  an  Boden  zu  Audie
  einzelnen  Betheiligten  muß  auch  auf  denjenigen  Boden  Rücksicht  genommen  werden,  lagender
  zu  den  Anlagen,  welche  die  Bewirthschaftung  der  gesammten  und  der  einzelnen  Grund-
        <pb n="174" />
        Lage  zum
Wirthschaftsgehöfte.


Verlegung  der
Gebäube.

Entschädigung
fur  minder  vortheilbafte
  Lage.

(146  )

stücke  nöthig  macht,  9.  B.  zu  Wegen,  Treiben,  Gränzgräben,  Entwässerungsgräben,  erforderlich
  ist,  diese  Einrichtungen  mögen  nun  gemeinschaftliches  Bedürfniß  mehrerer
Grundstücksbesitzer  oder  eines  einzelnen,  sie  mögen  schon  vorhanden  gewesen,  oder  vermöge
der  neuen  Vertheilung  der  Grundstücke  erst  herzustellen,  oder  doch  zu  verlegen  und  zu
verändern  seyn.  Das  desfallsige  Bedürfniß  an  Boden  ist  zunächst  durch  dasjenige  Land
zu  decken,  welches  dadurch  gewonnen  wird,  daß  bisberige  Anlagen  dieser  Art  durch  die
Zusammenlegung  ganz  oder  zum  Theil  erspart  werden.  Dabei  sich  ergebender  Uiberschuß
an  Lande  wird  unter  sämmtliche  Interessenten  nach  Verhältniß  der  Rrinertragseinheiten
ihrer  zum  Austausch  gelangenden  Grundstücke  verkheilt.  Nach  demselben  Berhälrnisse  hac
aber  auch  ein  Jeder  zu  dem  etwanigen  Mehrbedarf  sich  einen  Beitrag  anrechnen  zu  lassen.

.  19.

Niemanden  darf  ein  solches  Grundstück  aufgedrungen  werden,  das  wegen  der  Stelle,
an  der  es  gelegen  ist,  von  ihm  nur  mit  besonderer  Schwierigkele,  oder  nicht  ohne  Veränderungen
  in  seinem  ganzen  bisherigen  Wirthschaftsbetrieb,  oder  ohne  Verlegung  seines
Geschäftes  zu  bewirthschaften  seyn  würde.

t.  20.

Sollee  in  einzelnen  Fällen  eine  zweckmäßige  Zusammenlegung  nicht  füglich  anders,
als  durch  eine  Verlegung  der  Wirthschaftsgebäude  des  einen  oder  des  andern  Grundstücksbesitzers
  zu  ermöglichen  seyn,  so  hat  die  Specialcommission  eine  Vereinigung  dahin
zu  vermitteln,  daß,  gegen  eine  von  den  übrigen  Becheiligten  nach  Verhältniß  ihres  Inceresse
  dabei  aufzubringende  Eneschädigung  in  Gelde,  Baumaterialien,  Fuhren=  und  Arbeitsbeihülfen,
  ein  dergleichen  Ausbau  zur  Ausführung  komme.

.  21.

Zwar  haben  bei  der  Zusammenlegung  alle  Theilhaber  darauf,  daß  ihnen  ihre  Grundstücke
  in  möglichster  Nähe,  Geschlossenheit  und  die  Bewirthschafzmung  erleichternder  #age
angewiesen  werden,  gleichen  Anspruch.  Da  jedoch  eine  völlig  gleiche  Berücksichtigung
dieses  Anspruchs  vermöge  der  Oertlichkeit  selten  möglich  seyn  wird,  und  wenigstens  durch
eine  völlig  genaue  Ausgleichung  darüber  das  Geschäft  zu  verwickelt  und  zu  schwierig
werden  würde,  so  hat  die  Specialcommission  zu  ermitteln,  in  wieweit  dem  einen  oder
andern  Beeheiligren  deshalb  eine  Entschädigung  gebühre.  Diese  ist  solchenfalls  in  Rein—
ertragseinheiten  auszuwerfen  und  zu  gewähren.  '
        <pb n="175" />
        (147  )

g.  22.

Auch  die  nach  §F.  21.,  wie  die  nach  §.  16.  einem  Theilhaber  gebührende  Anzahl  von  Geldentschädi-Reinertragseinheiren
  ist  ihm  so  viel  nur  immer  möglich  in  tande  zu  gewähren.  Aus-  Feus  einse
gleichungen  hierüber  in  Gelde,  wobei  eine  jede  Einheit  zu  Fünf  und  Zwanzig  Groschen  —  ten.
Kapitalwerth  anzuschlagen  ist,  sind  nur  in  soweit  zulässig,  als  sie  sich  vermöge  der  örtlichen

  Verhälcnisse  nicht  völlig  vermeiden  lassen.

.  23.

Müssen  Reinertragseinheicen  in  Gelde  ausgeglichen  werden,  so  kann  es  entweder  durch  Durch  Rente
eine  nach  Höhe  derselben  zu  bestimmende  Rente  (24  Einheiten  =  1  Thaler  Rente  auf  Falr  pliel.
das  Jahr  gerechnec)  oder  durch  Kapicalzahlung  (24  Einheiren  =  25  Thaler  —  Kapikalwerth)
  geschehen.

S.  24.

Rücksichtlich  dieser  Ausgleichungsrenten  und  der  Wahl  zwischen  denselben  und  der  Waht  zwischen
Kapitalzahlung  gile  alles  dasfenige,  was  in  den  beiden  Gesetzen  vom  17.  März  1832,  Nemte  und  Kaüber
  Ablösungen  und  Gemeinheitscheilungen  und  über  die  Erricheung  der  Landrentenbank,  4

wegen  der  Ablösungsrenten  und  der  Wahl  zwischen  diesen  und  Kapiralzahlung  bestimme  ist.

*-  25.
Kommt  es  dabei  zur  Kapitalzahlung  oder  zur  Ausfertigung  von  Rentenbriefen,  so  D#bschtn

hat  die  Generalcommission  zu  ermessen,  ob  die  dadurch  bewirkte  subsidiarische  Gewährung  terer  Interese
von  Reinertragseinheiten  dergestalt  beträchtlich  seyn,  daß  dabei  eine  Gefährdung  der  §.  243.  senten  wegen

e  4  s  -  «  »  Kapitalzahlundes
  Gesetzes  über  Ablösungen  und  Gemeinheitstheilungen  genannten  entferntern  Inceres=  gen  rc.

senten  des  Grundstücks,  an  welches  die  Rente  bezahle  werden  soll,  in  Frage  kommen  könne.

.  26.

Häle  die  Generalcommission  eine  Wahrnehmung  der  Rechte  der  entferneern  Interessen=  Befragung  der
ten  für  erforderlich,  so  läße  sie  dieselben  zur  Erklärung  darüber  auffordern,  ob  sie  den  Be-  eerere
trag  der  Ausgleichung  dem  Grundstücksbesitzer  zur  freien  Verfügung  überlassen  oder  in  An-  ««
spruch  nehmen  wollen.  zetztern  Falls  ist  den  Bestimmungen  im  sechsten  Abschnitte  des  ofterwähnten
  Gesetzes  nachzugehen.

.  27.
Kommen  bei  einer  Zusammenlegung  Unrerpfandsrechte,  welche  sich  nicht  auf  einen  gan=  Beräcksichtizen
  Komplex  beziehen  und  nur  ein  einzelnes  Grundstuck  betreffen,  in  Frage,  so  sind  die  In=  Juns  derlintert

baber  solcher  Uncerpfandsrechte  zur  Wahrnehmung  ihrer  Gerechesame,  durch  die  Special=  pfandstecht-.
commission  davon  in  Kenntniß  zu  setzen.
        <pb n="176" />
        (148  )

.  28.

Entschädigung  Nach  freier  Uibereinkunft  der  Betheiligten  können  ausnahmsweise  auch  die  9.  15.  so
Wrhee,  wie  G.  20.  erwähnten  Ausgleichungen  und  Entschädigungen  in  ande  gewährc  werden,  jestände
  durch  doch  nur  in  so  weit,  als  bei  der  abzutretenden  Landparzelle  nicht  dricce  Interessenten  bethei-Boden.

  ligt  sind,  oder  als  sie  solchenfalls  ihre  Einwilligung  dazu  geben.

.  29.
Eingeschränkte  Eine  weitere  Berücksichtigung  der  Rechte  entfernter  Interessenten,  als  die  §.  F.  25.  26.
Berückschi  27.  und  28.  vorgeschriebene,  findet  bei  Jusammenlegungen  von  Grundstücken  nicht  Statt.
zung  eaient  Ee  sind  daher  alle  andere,  dabei  vorkommenden  Arten  von  Ausgleichungen  und  Entten.
  schädigungen,  als  die  H.  F.  22.  und  23.  erwaͤhnten,  dem  Grundstuͤcksbesitzer,  der  sie  zu  em—

pfangen  hat,  zu  voͤllig  freier  Verfuͤgung  zu  uͤberlassen.

S.  30.

idehruh  Der  Besitzer  eines  verpachteten  Grundstuͤcks  ist,  mit  Ausnahme  der  9.  2.  unker  D.  gedes
  Pachters.  dachten  Faͤlle,  wegen  des  Antrags  auf  Zusammenlegung  der  Grundstuͤcke  und  bei  den  Ver—
handlungen  daruͤber  nie  und  auf  keine  Weise  an  eine  Zustimmung  des  Pachters  gebunden.

.  31.

Berücksichii-  Wegen  Rücksichtnahme  auf  die  Interessen  des  Pachters  in  Fällen  der  §.  2.  unter  b.
3u  Kenv  28  gedachten  Arc  treten  alle  diejenigen  Bestimmungen  ein,  welche  nach  dem  Gesetze  über  Ab-Hachters
  in  lösungen  und  Gemeinheitstheilungen  vom  17.  März  1832.  rücksichtlich  der  Aufhebung
Fällen  des  §.  derjenigen  Huc=  und  Trifegerechtigkeit  zur  Anwendung  kommen,  mit  welcher  eine  Zusammenlegung

  der  Grundstücke  zu  verbinden  für  nöthig  erachret  wird.

S.  32.

Rechtererhält-  Kommt  eine  Zusammenlegung  von  Grundstücken,  von  welchen  eins  oder  mehrere  ver-Verd

  uschen.  pachtet  sind,  und  während  des  taufes  der  Pachtzeie  zu  Stande,  so  sind  die  daraus  hervor-Pachter.

  gehenden  Rechtsverhältnisse  zwischen  Pachter  und  Verpachter  in  Ermangelung  vertragsmäßiger
  Bestimmungen,  und  zwar  ohne  Unterschied,  ob  der  Antrag  auf  die  Zusammenlegung
  von  dem  VBerpachter  ausgegangen  ist,  oder  niche,  nach  folgenden  Grundsätzen  zu
ordnen.  (F.  .  33.  34.  35.  36.  37.)

.  33.

Der  Pachter  Der  Pachter  trite  in  die  Benutzung  der  statt  der  abgetretenen  dem  Verpachter  angezungendes

  Em=  wiesenen  Grundstücke.  Der  Verpachter  trägt  sämmrliche  Kosten  nicht  nur  der  Umlegung
        <pb n="177" />
        (149  )

selbst,  sondern  auch  derjenigen  Einrichtungen,  die  die  Verbindung  der  neuen  Grundstuͤcke  pfangenen,  oh—
mit  der  Wirthschaft  und  der  Wegfall  der  davon  abkommenden  etwa  erforderlich  macht.  dien  Kesten.  zu

ß.  34.

Hat  eine  Ausgleichung  von  Reinertragseinheiten  in  Gelde  (H.  22.  flg.)  stattgefunden,  Gelrauegei,
so  ist  der  jährliche  Betrag  dieser  Reinertragseinheiten  an  dem  Pachegelde  abzurechnen,  wenn  Reinertragrder

  Verpachter  eine  solche  Ausgleichung  erhielt,  dagegen  von  dem  Pachter  dem  jährlichen  einheiten,
Pachtgelde  zuzusetzen,  wenn  der  Verpachter  herauszuzahlen  harte.

C.  35.

Anlangend  die  §.  15.  unker  a.  b.  und  c.  erwähnten  Arcen  der  Geldausgleichung,  so  wegen  zufällihat

  in  dem  Falle,  wenn  der  Verpachter  dergleichen  herauszuzahlen  hatte,  der  Pachcer  in  gernge#er  hurjedem

  Pachtjahre  davon  so  viel  an  den  Verpachter  außer  dem  Pachetgelde  zu  bezahlen,  als
nach  der  bei  den  Verhandlungen  zu  Grunde  gelegren  Berechnung  in  jedem  Jahre  von  den
mie  der  Ausgleichung  zu  vergücen  gewesenen  Werthsgegenständen  Nutzen  zu  erwarten  ist.

Im  umgekehrten  Falle  hat  der  Pachter  die  Geldausgleichung  zu  empfangen,  aber  am
Ende  des  Pachts  das  Grundstück  in  demjenigen  Zustande  zu  übergeben,  in  welchem  es  zu
dieser  Zeit,  in  Gemä-#heic#  der  bei  der  Berechnung  der  Geldausgleichung  angenommenen  Voraussehungen,
  bei  gehöriger  Bewirthschaftung  seyn  kann  und  soll.

Für  die  von  dem  Pachter  nach  den  Bestimmungen  dieses  §.  zu  erfüllenden  Verbind-Pachtkaution.
lichkeiren  hafter,  ohne  daß  es  deshalb  besonderer  Erklärung  bedarf,  die  bestellte  Pachtkaurion.

.  36.

Kann  eine  Zusammenlegung  von  Grundstücken,  von  welchen  eins  oder  mehrere  ver=  Antrag  des
pachtet  sind,  erst  im  letzten  Pachrjahre  zur  Ausführung  gelangen,  so  ist  jeder  Pachter  oder  ererponch
Verpachter,  der  dabei  nach  dem  Ermessen  der  Specialcommission  auf  erhebliche  Weise  be=  auf  Aufschub
tbeiligt  ist,  berechtigt,  auf  Ausschub  der  Ausführung  bis  nach  Ablauf  der  Pachtzeic  anzu-  der  Ausfühtragen,
  und  hat  die  Specialcommission  an  einem,  ihr  dazu  geeigneten  Zeitpuncte,  unter  Ein-g
räumung  einer  peremtorischen  Frist,  den  Betheiligten  zur  Erklärung  hierüber  aufzufordern.

.  37.

Kommoe  die  Zusammenlegung  vor  dem  letzeen  Jahre  eines  Pachts  zur  Ausführung  und  Austritt  aus
würde  dadurch  der  Pachter  nach  dem  Ermessen  der  Specialcommission  einen  erheblichen  dem  Pacht.
Nachcheil  erleiden,  so  steht  es  ihm  frei,  den  Pacht  noch  vor  Beendigung  der  Pachtzeic  und
zwar  dergestalt  aufzukündigen,  daß  er  alsdann  zu  Ende  des  nächsten,  nach  Confirmarion
des  Rezesses  anfangenden  Pachtsahres,  gegen  gehörige  Pach#rückgabe,  aus  dem  Pachee  treten
  kann.

1834.  25
        <pb n="178" />
        (150  )

g.  38.
Bestaͤtigter  Zu-  Von  einem  durch  die  Generalcommission  bestaͤtigten  Zusammenlegungsplane  gelten  alle

Lemenn  im  §.  2611.  des  oftgedachten  Gesetzes  vom  17.  März  1832.  enthaltenen  Bestimmungen.

t39

Angabe  der  bei  In  jedem  Rezeß  über  eine  Zusammenlegung  der  Grundstücke  (9.  38.)  ist  genau  zu  beder
  Zusummmer  stimmen,  welche  einzelne  Grundstücke  der  zu  den  Verhandlungen  gezogenen  Interessenten
#en  7  dadurch  für  alle  Zeiten  gegen  Anträge  auf  Zusammenlegungen  für  sicher  gestellr  anzusehen
Grundstücke.  find.

.  40.

Wirkungen  der  Mit  dem  in  dem  bestätigten  Zusammenlegungsplane  angegebenen  Zeitpuncte  der  Aus-Zusammenle“

  führung  nimmec  derjenige  Grund  und  Boden,  welchen  jeder  einzelne  Theilhaber  bei  der  Zugung.

  sammenlegung  zugetheilt  erhalten  hat,  in  aller  Hinsicht  die  rechtliche  Natur  und  Eigenschaft
der  dafür  abgetretenen  Grundstücke  an.  Ee  gehen  daher  darauf  auch  die  Percinenzialqualitär
oder  die  walzende  Eigenschaft  der  letztern,  desgleichen  alle,  darauf  haftende  Steuern  und  andere
  Realabgaben  und  Oblasten  ohne  Weiteres  über.  Jedoch  ist  der  Steuerbehörde  ein
beglaubter  Auszug  des  bestätigten  Umlegungsplans  mitzutheilen.

L.  41.

Unmittelbarer  Eine  gerichtliche  Zuschreibung  und  Lehnsreichung  der  eingerauschten  Grundstüucke  finder
Ulbergang  des  nicht  Statt.  Vielmehr  werden  diese  ohne  Weiteres  das  Eigenthum  des  neuen  Besitzers  und
Eigenthums  an  .,  ,  ,-  ,  ,  .  .,

M»k«k«Ek,-tretenebenfoauchmdiehypothekartschebisherigeVerhafkungderdarausohneWcttcreS
werber.  heraustretenden  hinweggebenen  Grundstuͤcke  ein.  Es  ist  aber  der  Zusammenlegungsplan  den
Mittheilungen  betreffenden  Lehns-  und  Hypothekenbehoͤrden  in  beglaubten  Auszuͤgen  mitzutheilen,  damit
an  die  Lehns-  sie  die  erforderlichen  Nachrichten  zu  den  Lehns-,  Kaufs-  und  Consensbuͤchern  und  Acten

und  Hppothe=  c#
kenbehörden.  bringen  können.

.  42.

Kosten.  Die  Kosten  einer  zu  Stande  gekommenen  Zusammenlegung  werden  von  den  einzelnen
Betheiligteen  nach  demjenigen  Verhältnisse  getragen,  worin  die  Reinerkragseinheiten  der  von
ihnen  abgerretenen  Grundstücke  zu  der  Gesammtheit  der  Reinertragseinheiten  aller  zusammengelegten
  Grundstücke  stehen.  Die  Kosten,  welche  durch  vergeblich  gebliebene  Befragungen
  über  Zusammenlegungsvorschläge  erwachsen  sind  (§.  12.),  sind  von  denen  zu  tragen,
die  die  Befragung  veranlaße  haben.  Kommt  es  aber  späterhin  dennoch  zur  Zusammenlegung,
  so  werden  auch  jene  Kosten  in  die  gesammte  Masse  derselben  geworfen.
        <pb n="179" />
        (  151  )

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  welches  in  Gemäsheit  des.  Generale  vom  13.  Juli
1796.  und  des  Mandakls  vom  9.  März  1818.  §H.  4.  zu  publiciren  ist,  eigenhändig  unterzeichnet
  und  Unser  Königliches  Siegel  beidrucken  lassen.

Dresden,  den  14.  Juni  1834.

Anton.
Friedrich  August,  H.  z.  S.

Hans  George  von  Carlowiz.
        <pb n="180" />
        (.152)

411.)  Bekbanntmachung,
das  Verbot  des  Einbringens  ausländischer  Spielkarten  betreffend;

vom  31sten  Mai  1834.

In  dem  Zoll-Vereinigungsvertrage  vom  30sten  März  1833.  Art.  7.  a.  sind  Spielkarten
  von  denjenigen  Gegenständen  ausgenommen,  welche  in  das  andere  Vereinsgebiet  frei  eingeführt
  werden  können,  auch  ist  in  dem,  dem  Jollgesetze  vom  4.  December  1833.  beigefügten
  Tarif  unter  A.  unter  der  Rubrik:  Spielkarten,  bereits  im  Allgemeinen  festgesetzt,
daß  die  Einführung  derselben  von  jeder  Gestale  und  Größe  zum  Gebrauch  im  Inlande
verboten  sey.  Es  ist  daher  wegen  der  in  Sachsen  für  das  Inland  aus  andern  Staaten
eingehenden  Spielkarten  in  gedachtem  Tarif  kein  Jollsatz  bestimme  worden,  da  man  schon
bei  den  Verhandlungen  über  die  Zollvereinigung  mit  andern  deutschen  Scaaten  von  der
Ansicht  ausgegangen  ist,  daß  auch  die  Einführung  von  Spielkarten  in  hiesige  Lande  nicht
fortbestehen  könne.

Wenn  nun  die  in  dieser  Hinsiche  zu  ergreifende  Maaßregel  um  so  unbedenklicher  ist,
als  sie  zum  Vortheil  der  königl.  sächs.  Spielkarten  =  Jabriken  gereicht,  und  von  diesen  dergleichen
  Fabrikate  von  der  Beschaffenheit  geliefert  werden,  daß  sie  die  ausländischen  entbehrlich
  machen;  so  wird  mit  Sr.  Königl.  Majestär  und  des  Prinzen  Mitregenten
  Königl.  Hoheit,  Allerhöchster  und  Höchster  Genehmigung,  die  Einbringung
von  Spielkarten  von  jeder  Gestalt  und  Größe  in  das  Königreich  Sachsen,  bei  Vermeidung
der  in  dem  allgemeinen  Strafgesetz  vom  21sten  December  1833.  J.  S.  58.  —  60.  angedroheten
  Strafen,  hiermit  verboten.

Sämmrliche  Zoll=  und  Steuerbehörden  und  insbesondere  die  Aufsichesbeamten  haben
Sorge  zu  tragen,  daß  diesem  Verbote  nicht  enegegengehandele  werde.

Dresden,  am  31sten  Mai  1834.

Finanz-Ministerinm.
von  Zeschau.

Schnabel,  S.
Ausgegeben  am  23f  len  Juni  1834.
        <pb n="181" />
        (153)

Sammlung

der

Gesetze  und  Verordnungen

für  das  Königreich  Sachsen.
19#8  Stack,  vom  Jahre  1834.

—  —

 

M  420)  Gesetz,

die  Cassenbillets  betreffend;

vom  30sten  Juli  1834.

Woags,  Anton,  von  GOTTES  Gnaden,  Koͤnig  von  Sachsen  2c.  2c.  2.

und

Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen  cc.

haben  in  Erinnerung  der  von  den  vormaligen  geereuen  Ständen  in  den  Jahren  1824.
1830.  und  1831.  auf  eine  zweckmäßigere  Verwendung  der  Cassenbilleks  gerichreten  Anträge
  und  in  Berücksichtigung  der  in  dem  Abgabenwesen  hiesiger  #ande  neuerlich  eingerretenen
  Veränderungen,  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  beschlossen,  die  nach  dem
Edicte  vom  1sten  October  1818.  creirten  Cassenbillets  bei  den  Landescassen  von  jetzt  an,
ohne  die  bisherige  Beschränkung  auf  die  Hälfte  der  zu  leistenden  Zahlung,  annehmen  und
bei  der  Haupt-Auswechselungscasse,  ohne  das  zeitherige  Aufgeld,  gegen  klingende  Münze
auswechseln  zu  lassen,  auch,  zu  deren  allgemeinerer  Anwendbarkeit  bei  Abentrichtung  der

Scaaksabgaben,  einen  Theil  derselben  dem  Preussischen  Courantgelde  gleich  zu  stellen,  und
verordnen  demnach  wie  folgt:

".  1.
Von  den  im  Jahre  181  8.  creirten  Cassenbillees  werden

250,000  Stück  sub  lit.  B.  zu  2  Thlr.  und
5000000  A.  1  Thlr.
mithin  überhaupt

1834.  26
        <pb n="182" />
        (154)

Eine  Million  Thaler  —.  —.

dem  Preussischen  Courantgelde  im  Werthe  gleich  gesetzt  und  deshalb  mie  einem,  ihren  nunmehrigen
  Werch  von  resb.
Zwei  Thaler  Courant  und

Ein  Thaler  Courant
ausdrückenden,  in  rother  Farbe  aufgerragenen  Stempel  bezeichnet.

6  2.

Die  mit  einem  rothen  Werthsstempel  versehenen  Cassenbillecs  sollen  in  den  tandescassen
  bei  allen  in  Preussischem  Courant  nachzulassenden  Zahlungen,  bei  jeder  Jahlung,  welche
den  Betrag  des  Cassenbillets  erreicht,  ohne  Einschränkung,  nach  dem  vollen,  im  Seempel
ausgedrückten  Werthe,  state  des  Preussischen  Courantgelds  angenommen  und  ausgegeben
werden.

*“

Die  mit  einem  solchen  rorhen  Werkhsstempel  nicht  bedruckten  Cassenbillees  werden,  vom
Erscheinen  dieses  Gesetzes  an,  in  allen  Landecassen,  bei  jeder  Zahlung,  welche  den  Betrag
  des  Cassenbillets  erreiche,  ohne  Einschränkung  nach  dem  vollen  Nennwerthe  stare  des
conventionsmäßigen  Geldes  angenommen.

K.  4.

Die  Cassenbillees  werden  in  Dresden  bei  der  Haupe-Auswechselungscafse  oder  bei  einer
  andern  von  Unserm  Finanz-Ministerio  künftig  zu  bestimmenden  Casse,  zu  jeder  geir,
ohne  Aufgeld,  und  zwar  die  roth  abgestempelten  (§.  1.)  gegen  Preussisches  Courantgeld,
die  mit  dem  rorhen  Stempel  nicht  bedruckten  aber,  (§.  3.)  gegen  klingende  conventionsmäßige
  Münze,  mit  höchstens  einem  Fünftheil  in  Ax.  Stücken,  ausgewechselt.

Sofern  sich  das  Bedürfniß  einer  zweiten  Auswechselungscasse  zeigen  sollte,  so  wird
Unser  Finanz-Ministerium  ermächtigt,  eine  solche  in  teipzig  zu  errichten,  oder  sonstige  geeignete
  Magsregeln  daselbst  zu  diesem  Zweck  zu  treffen.

.  5.

Unser  Finanz-Ministerium  wird  ermächtige,  die  §.  10.  des  Sdicts  vom  1sten  October
  1818.  ausgesprochene  Zwangsverbindlichkeit,  bei  Zahlungen  an  öffentliche  Cassen
die  Hälfte  in  Papiergeld  zu  enrrichten,  nach  Befinden  aufzuheben;  auch  hat  solches
        <pb n="183" />
        (155  )

S.  6.

die  erforderlichen  Verordnungen  zu  erlassen,  damie  gegenwäreiges,  in  Gemäßheic  des  Generalis
  vom  1  3ten  Juli  1796.  und  des  Mandakts  vom  gieen  März  1818.  zu  publicirendes
Gesetz,  in  allen  seinen  Puncten  gehörig  zur  Ausführung  gelange.

Gegeben  zu  Dresden,  den  30.  Juli  1834.

Anton.
Friedrich  August,  H.  z.  S.

Heinrich  Anton  von  Zeschau.
        <pb n="184" />
        (  156)

G43.)  Bekanntmachung,
die  Cassenbillets  betreffend;
vom  30sten  Juli  1834.

In  Beziehung  auf  das  Gesetz  vom  heutigen  Dato,  die  Cassenbillers  betreffend,
macht  das  Finanz-Ministerium  andurch  bekanne,  daß  die  nach  F.  1.  dieses  Gesetzes  dem
Preussischen  Courantgelde  gleich  gesetzten  und  deshalb  mit  einem  in  rother  Farbe  aufgedruckten
  Werthstempel  bezeichneten  Billers,  zu  noch  mehrerer  Unterscheidung  derselben  von
den  statt  Conventionsgeldes  anzunehmenden,  mie  einem  solchen  Stempel  niche  versehenen
Villets,  eine  blaue  Färbung  erhalten,  und  daß  dergleichen  roch  gestempelte  und  blau  gefärbte
  Billets  von  heute  an,  so  weit  der  bereics  gefertigte  Vorrarch  es  zuläße,  bei  dec
Haupc-Auswechselungscasse  allbier,  gegen  Preussisches  Conranc  ohne  Aufgeld,  zu  erlangen
  sind.

Zugleich  wird  den  sämmrlichen  tandescassen,  welche  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes
auf  das  pünctlichste  nachzugehen  haben,  in  Bezug  auf  die  Verrechnung  der  Cassenbillets
biermie  zur  Nachachtung  eröffnet,  daß  in  den  für  Cassenbillets  bestimmten  Rechnungs-Colonnen
  nur  die  dem  Conventionsgelde  gleich  stehenden  ungefärbten  Billets  aufzuführen,
die  abgestempelten  und  gefärbten  hingegen  mit  unter  dem  Preussischen  Courank  zu  verrechnen,
  jedoch  bei  der  Ablieferung  an  die  Staatscassen  in  den  einzusendenden  Cieferscheinen  oder

Sortenzektteln  vom  baaren  Courance  zu  sondern  und  unter  der  Benennung  „Couranr=Billets“
  besonders  anzugeben  sind.

Dresden,  am  30.  Juli  1834.

Finanz-Miniskerium.
von  zZeschau.

Demiani.
Ausgegeben  am  Züsten  Juli  1834.
        <pb n="185" />
        (  157)

Sammlung

der

Gesetze  und  Verordnungen

für  das  Königreich  Sachsen.

20|fes  Seück,  vom  Jahre  1834.

 

44.)  Verordnung  des  Finanz-Ministerii,
die  Ermäßigung  der  Portosätze  für  Papiergeld  betreffend;

vom  30sten  Juli  1834.

Mie  Genehmigung  Sr.  Majestät  des  Königs  und  des  Prinzen  Mitregenken
  Königl.  Hoheic,  wird  im  Verfolg  des  Gesetzes  vom  heutigen  Tage,  die  Cassenbillets
  becreffend,  zu  Beförderung  des  Verkehrs  mit  dem  inländischen  und  ausländischen
Papiergelde,  wegen  der  Postportosätze  von  selbigem,  hiermit  Folgendes  festgesetze:

S.  1.

Die  bisherige  Bestimmung,  nach  welcher  bei  Sendungen  mir  der  Post,  von  dem,
dem  baaren  Gelde  gleich  zu  achtenden  Papiergelde,  die  Goldepxe  in  Anwendung  zu  bringen
  ist,  wird  vom  1sten  October  dieses  Jahres  an  aufgehoben;  dagegen  wird  das  Postporto
  für  dergleichen  Sendungen,  nach  Analogie  dessen,  was  bereits  in  Folge  einer  zwischen
  Sachsen  und  reussen  abgeschlossenen  Postconvention  vom  üsten  April  d.  J.  bestimmc
  worden  ist,  bis  auf  die  Hälfte  der  Silbertaxe  im  Hundert  herabgesetzt,  und  hiernach
  das  Porto,  jedoch  für  die  Beträge  unter  Hundert  Thaler  in  Papiergeld,  mit  Berücksichtigung
  der  karifmäßigen  Briefportosätze,  und  nach  Maasgabe  der  bestehenden  conventionsmäßigen
  diesseitigen  Grenzporcoantheile  von  Silbergeld  und  Briefen  nach  den  in
der  Beilage  unter  O.  angegebenen  Sätzen,  vom  üsten  Ockober  dieses  Jahres  an  erhoben.  —

1834.  27
        <pb n="186" />
        (458)

.  2.

Diese  Taxe  findet  nicht  allein  auf  die  Cassenbillets  und  teipziger  Disconto-Cassen-Scheine,
  sondern  auch  auf  alles  ausländische  Papiergeld,  oder  die  statt  baaren  Geldes  zu
brauchenden  Zahlungsmictel,  wohin  auch  Zinsscheine  von  Staatspapieren,  wenn  sie  von
letzrern  getrennt  versendet  werden,  zu  rechnen  sind,  Amwendung,  namentlich  auf  die  Preussischen
  Cassenanweisungen,  Bankoscheine,  Cassen=  Berein=  und  Seehandlungs-Scheine,
die  Oesterreichschen,  dem  Conventionsgelde  nach  ihrem  Nennwerthe  gleichstehenden  Banknoten,
  und  die,  nach  ihrem  Silberwerthe,  auf  61  gr.  reducirten  Einlösungs=  und  Anticipationsscheine.


g.  3.

Eine  weitere  Moderation  des  Portos  fuͤr  Papiergeld  in  Summen  uͤber  3000  Thlr.
findet  nicht  Statt.  Dagegen  werden  die  kleinern  Betraͤge  uͤber  ein  oder  mehrere  Hundert
in  Papiergeld,  nach  den  in  der  allgemeinen  Post-Taxordnung  §F.  1.  der  Anmerkungen
zur  Geldcaxe,  bestimmten  moderirten  Sätzen  taxirt.

S.  4.

Sollen  Sendungen  von  Cassenbillets  oder  anderem  Papiergelde  der  moderirten  Tape
theilhaftig  werden:  so  darf  denselben  nur  ein  einfacher  Brief  beigepackt,  und  muß  die
Gartung  des  Papiergeldes,  oder  bei  vereinter  Sendung  mehrerer  Sorten,  jede  derselben
nach  dem  Werrhsbetrage,  auf  der  Adresse  richtig  angegeben  seyn.

.  5.

Werden  dem  Papiergelde  stärkere  Briefe,  oder  Schriften,  Rechnungen,  Acten,  gedruckte
Sachen  oder  andere  Gegenstände  beigepackt:  so  wird,  außer  dem  Porko  für  den  angegebenen
  Geldbetrag,  noch  das  für  den  Brief  oder  das  Paker  ausfallende  Porto,  nach
dem  Gewichte  erhoben.

S.  6.

Gold  oder  Silber  darf  in  der  Regel  nie  mit  Cassenbillets  oder  anderem  Papiergelde
  zusammengepackt  werden.  Wird  jedoch  zu  Erfüllung  einer  Geldsendung,  in  einem
Briefe  ein  kleinerer  Betrag  in  Gold,  dem  Papiergelde,  oder  ein  kleinerer  Betrag  in  Papiergeld,
  dem  Golde  beigefügt:  so  wird  das  Porko  für  den  vollen  Betrag  beider  Geldsorten,
  und  nach  der  Taxe  derjenigen  Geldsorte  erhoben,  in  welcher  der  größere  Betrag
besteher,  9.  B.  für  25  Thaler  Cassenbillers  und  1  Louisd'or  oder  1  Ducaten  in  einem
Briefe,  wird  das  Porto  wie  für  26  —  50  Thaler  in  Cassenbillets  erhoben,  und  75  Thlr.
in  Gold  mir  5  Thlr.  in  Cassenbillers  oder  Cassenanweisungen,  werden  wie  80  Thlr.  in
Gold  tarirt.  Silbergeld  darf  nur  in  Beträgen  unter  Einem  Thaler  dem  Papiergelde
        <pb n="187" />
        (159  )

beigepackt  werden,  und  wird  dann  bis  zu  16  gr.  gar  nicht,  über  16  gr.  aber  wie  1  Thlr.
Cassenbillee  gerechnet,  so  daß  25  Thlr.  Cassenbillers  und  20  gr.  in  Silber,  das  Porco
für  26  Thlr.  Papiergeld  bezahlen.

.  7.
Zur  eignen  Sicherstellung  der  Absender  im  Verlustfalle,  bleibt  die  unrichtige  Angabe
oder  gänzliche  Verschweigung  des  Paplergeldes  auf  der  Adresse,  unter  den  bisherigen
Serafbestimmungen  im  Enrdeckungsfalle,  auch  ferner  untersage.

Nach  gegenwärtiger  Verordnung  haben  sich  die  Postbehörden  und  alle  diejenigen,  die
es  angehr,  zu  achren.

Dresden,  den  30sten  Juli  1834.

Finanz-Ministerium.

von  Zeschau.
        <pb n="188" />
        160  )

O.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Porto  fuͤr  Moderirtes  Porto  fuͤr  Cassenbillets  und  anderes  Papiergeld.
Postmeilen.  oo  telet  1  bis  3  o  is  2526  bis  5051  bis  75Tobis  100
Silber.  Thaler.  Thaler.  Thaler.  Tpaler.  Thaler.

1  —  11  2  gr.  3  gr.  3  gr.  3  gr.  1  gr.  1  gr.

2  —  3  3  gr.  11  gr  14  gr.  11  gr  11  gr  11  gr

4  —  6  4  gr.  11  gr  11  gr.  11  gr  #  2  gr  2  gr.

7  —  10.  5  gr.  11  gr  14  gr  1#  gr  2  gr  21  gr.
11  —  12.  6  gr.  21#  gr.  2  gr  24  gr  2  gr  3  gr.
13  —  14.  7  gr.  24  gr  24  gr  24  gr  3  gr.  31  gr.
15  —  16.  8  gr.  24  gr  24  gr  27  gr  37  gr  #  4  gr
17  —  18.  9  gr.  22  gr  3  gr.  3  gr.  4  gr.  A1  gr
19  —  20.  10  gr.  23  gr  3  gr.  3  gr.  4  gr.  5  gr.
21  —  24.  11  gr.  3  gr.  3  gr.  33  gr  41  gr  51  gr
25  —  28.  12  gr.  32  gr  34  gr  4  gr.  5  gr.  6  gr.
29  —  30.  13  gr.  4  gr  44  gr  41  gr.  51  gr  6  gr
31  —  35.  14  gr.  51  gr  #  51  gr  51  gr.  6  gr.  7  gr.
        <pb n="189" />
        ((161)

/W  45.)  Verordnung,

die  Verpflichtung  und  Einweisung  der  Mitglieder  der  Stadträthe  und  Stadtgerichte
  in  der  Oberlausitz  betreffend;

vom  30sten  Juni  1834.

Die  Befolgung  der,  unterm  31sten  Mai  dieses  Jahres  wegen  Verpflichtung  und  Ein—
weisung  der  Mitglieder  der  Stadtraͤthe  und  Stadtgerichte  ergangenen  Verordnung  wird
hiermit  auch  fuͤr  die  Oberlausitz  angeordnet,  und  es  gilt  daher  das,  was  ruͤcksichtlich  der
Erblande  §.  2.  und  5.  jener  Verordnung,  von  der  tandes-Direction  und  dem  Landes—
Justiz-Collegio  gesage  ist,  in  der  Oberlausitz  von  der  Oberamtsregierung.  Hiernach  haben
  sich  alle,  die  es  angehr,  zu  achten.

Dresden,  am  30sten  Juni  1834.

Gesammt-Ministerium.
von  Lindenau.  von  Carlowitz.  von  Koönneritz.
        <pb n="190" />
        (162)

SG456.)  Verordnung

zu  Erläuterung  der  mit  den  großherzoglich  und  herzoglich  Sächsischen  Regierungen
  wegen  Uibernahme  der  Vagabonden  und  Ausgewiesenen  bestehenden
Conventionen  betreffend;

vom  184en  Juli  1834.

2  wegen  Befolgung  des,  besage  Verordnung  vom  13ten  Juni  1832.  mit  der
herzoglich  Sachsen=  Altenburgschen  Regierung,  zu  Erläuterung  der  Convention  wegen
Uibernahme  der  Vagabonden  und  Ausgewiesenen,  vereinbarten  Grundsatzes:
daß  Kinder  nicht  heimathloser  Aeltern,  welche  vor  Eintrite  der  Conseriprionspflichtigkeit
  in  ihrem  Geburtslande  mit  ihren  Aeltern  in  das  Gebiet  des  jenfeirigen
  Scaates  ziehen,  der  Militairpfliche  gegen  den  verlassenen  Seaat  enthoben,
und  derselben  gegen  das  neue  Heimathsland  unterworfen  seyn  sollen,  beides  jedoch
nur  dann,  wenn  die  Aeltern  in  letzterem  wirklich  das  Heimathsrecht  erlangt  haben;
wohingegen  in  Ansehung  der  Kinder  heimathloser  Aeltern  die  in  der  bestehenden
Convention  hierüber  enthaltenen  ausdrücklichen  Bestimmungen  unverändert  bleiben,
die  königl.  Sächsische  Regierung  auch  mit  den  großherzoglich  und  herzoglichen  Regierungen
  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Sachsen-Coburg-Gocha  und  Sachsen-Meiningen
übereingekommen,  und  die  hierüber  ausgestellten  Erklärungen  gegenseitig  ausgewechsele
worden  sind;

So  wird  solches  zur  allgemeinen  Nachachtung  in  den  königlich  Sächsischen  Landen
mit  dem  Hinzufügen  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  dem  fernern  Einverständniß  mir
den  sämmtlichen  großherzoglich  und  herzoglich  Sächsischen  Regierungen  gemäs,  der  gedachte
  Grundsatz  auch  denen  zu  Gute  komme,  die  bisher,  demselben  zuwider,  in  einem
der  contrahirenden  Seaaten  als  militairpflichtig  behandelt  worden  sind.

Dresden,  am  18ten  Juli  1834.

Ministerium  des  Innern.
von  Carlowitz.
        <pb n="191" />
        („  163)

MW  47.)  Verordnung

zu  Erlaͤuterung  der  mit  den  großherzoglich  und  herzoglich  Saͤchsischen  Regie—
rungen  wegen  Uibernahme  der  Vagabonden  und  Ausgewiesenen  bestehenden
Conventionen  betreffend;

vom  18ten  Juli  1834.

D,  der,  wegen  einer  Erläurerung  der  mie  den  großherzoglich  und  herzoglich  Sächsischen
Regierungen  hinsichtlich  der  Uibernahme  von  Bagabonden  und  Ausgewiesenen  bestehenden
Conventionen  aus  dem  Ministerio  des  Innern  dato  erlassenen  Verordnung  auch  in  der
Oberlausitz  nachzugehen  ist;  so  wird  dies  hierdurch  angeordnet.

Dresden,  am  182en  Juli  1834.

Gesammt-Ministerkum.
von  Lindenau.  von  Carlowitz.
        <pb n="192" />
        (164)

M  48.)  Verordnung  des  Finanz-Ministerii,
eine  nachtraͤgliche  Bestimmung  zur  Leipziger  Meßordnung  betreffend;

vom  23sten  Juli  1834.

Die  Bestimmung  des  Begriffs  einer  Abgabenhinterziehung,  wie  solche  in  dem,  spaͤter
als  die  Leipziger  Meßordnung  erschienenen,  allgemeinen  Strafgesetz  vom  21sten  December
vorigen  Jahres,  die  Vergehungen  gegen  Gesetze  und  Verordnungen  über  indirecte  Staatsabgaben
  betreffend,  §.  1.  enthalten  ist,  macht  eine  nachträgliche  Vorschrift  in  Beziehung
auf  den  Meßverkehr  nothwendig,  um  dadurch  die  vertragsmäßige  Gleichförmigkeic  des
Regieverfahrens  in  teipzig  und  den  Meßplätzen  anderer  Vereinstaaten  wiederherzustellen.
Das  Finanz-Ministerium  verordnet  demnach  mic  Bezugnahme  auf  §&amp;amp;.  43.  der  Ordnung
vom  4cen  December  1833.  den  Handel  mie  Meßgütern  in  der  Stadt  teipzig  becreffend,

daß  die,  in  den  96.  7.  und  8.  oben  erwähnten  Strafgesetzes  für  Wiederholungsfälle
  angeordnete  Schärfung  der  F.  6.  desselben  Gesetzes  bestimmten,  Strafen
bei  Zollhinterziehungen  im  Meßverkehr  nur  dann  eintreten  können,  wenn,  sowohl
in  dem  vorausgegangenen,  als  in  dem  neu  zu  bestrafenden  Falle,  der  Schuldige
einer  absichtlichen  Verkürzung  der,  dem  Scaat  gebührenden  Abgaben  überführt
  ist.

Hiernach  haben  sich  die  Jollbehörden  und  Alle,  die  es  angehe,  gebührend  zu  achten.
Dresden,  den  23sten  Juli  1834.

Finanz-Ministerinm.
von  Zeschau.

Krempe.
Ausgegeben  am  1sten  August  1834.
        <pb n="193" />
        (173)

Sam  m  lung
Gesetze  und  Verordnungen
für  das  Königreich  Sachsen.

22se  Stück,  vom  Jahre  1834.

 

 

—  —  —  —  —  —  —

M  50.)  Verordnung,

die  Aufnahme  von  Bevoͤlkerungslisten  betreffend;

vom  öten  August  1834.

Durch  die,  im  Artikel  22.  des  Zollvereinigungs-Vertrags  zwischen  dem  Koͤnigreich
Sachsen,  dem  Koͤnigreich  Preussen  und  mehrern  andern  deutschen  Staaten  enthaltene  Be—
stimmung,  daß  der  Ertrag  der  in  die  Gemeinschaft  fallenden  Abgaben  unrer  den  vereinten
Staaten  nach  dem  Verhaͤltnisse  der  Bevoͤlkerung,  mit  welcher  sie  in  dem  Vereine  sich  be—
finden,  vertheilt  werden  soll,  wird  die  Aufnahme  neuer  Bevoͤlkerungslisten  noch  vor  Ablauf
des,  H.  1.  der  Verordnung  vom  15.  Mai  1832,  die  Aufnahme  von  Bevoͤlkerungslisten
betreffend,  angegebenen  Zeitraumes  erforderlich.

Es  haben  daher  Se.  Königliche  Majestät  und  Se.  Königliche  Hoheir  der
Prinz  Mitregent  Folgendes  anzuordnen  Sich  bewogen  gefunden:

g.  1.

Im  Allgemeinen  bewendet  es  auch  bei  dieser,  lediglich  zu  obigem  Behuf  zu
veranstaltenden  Volkszählung  bei  den,  in  der  Verordnung  vom  15t6#en  Mai  1832.  enthaltenen
  Vorschrifren,  in  so  weit  sie  nicht  in  Nachstehendem  abgeändert  worden  sind.

1334.  29
        <pb n="194" />
        –

(174)

S.  2.

Wegen  der,  durch  den  angegebenen  Zweck  gebotenen  Gleichförmigkeit  der  Grundsätze  mit
denen,  welche  diesfalls  von  den  übrigen  Vereinsstaaren  beobachtet  werden,  ist  anstare  des
G.  4.  der  Verordnung  vom  15.  Mai  1832.  bestimmten  Normaltages,  der

erste  December

dergestalt  als  Normaltag  anzunehmen,  daß  auch  bei  der  Fortsetzung  des  Geschäfts  an  den
folgenden  Tagen  an  jedem  Orte  genau  Diesenigen,  welche  an  demselben  Tage  aufzuzeichnen
gewesen  wären,  in  die  Listen  einzutragen  sind.

Wo  es  auf  genaue  Zeitbestimmung  ankommt,  dient  der  Anfang  des  bürgerlichen  Tages
zur  Norm,  so  datz  alle  Diesenigen,  welche  in  der  Nacht  vom  30sten  November  zum  1sten
December  erst  nach  Mitternacht  geboren  werden,  aus  dem  Verzeichnisse  wegbleiben,  die  erst
nach  diesem  Zeitpunkt  Gestorbenen  aber  noch  mitgezählt  werden.

K.  3.

Zur  Erleichterung  des  Geschäfts  und  Erlangung  grösserer  Zuverlässigkeit  werden  in  jedes
Haus  Tabellen  gegeben,  welche  von  den  Hauswirthen  oder  deren  Stellvertretern  auszufüllen
sind.  Zu  diesem  Behuf  werden  Cistenschemata  nach  dem  hier  unter  D.  beiliegenden  Muster

an  die  Amtshauptleute  und  die  Gesammtregierung  zu  Glauchau  zur  weitern  Bertheilung
übersendet  werden.

.  4.
Aus  den  F.  3.  gedachten  Hauslisten  sind  von  den  Ortsbehörden  die  Resulrare  in  die

TKabelle  nach  dem  Schema  unter  +.  einzutragen.  Der  summarische  Bestand  der  Einwoh-—



ner  aber  ist  sodann  durch  die  Amtshauptmannschaften  und  die  Gesammtregierung  zu  Glauchau
  aus  dieser  Tabelle  in  die  Haupttabelle  unter  O.  überzutragen.

.  5.

Sämmitliche  Tabellen,  welche  übrigens  unentgeldlich  geliefert  werden,  sind  längstens
bis  zum  31sten  December  an  den  Central-Comite  des  statistischen  Vereins  durch  die  Amesbauptmannschaften
  und  die  Gesammtregierung  einzusenden.

S.  6.
Oem  Central-Comite  des  statistischen  Vereins  wird  hiermit  gestattet,  sich  wegen  irrthümlicher

  oder  zweifelhafter  Angaben  zu  deren  Berichtigung  und  Aufhellung  mit  den  betreffenden
  Behörden  unmirtelbar  zu  vernehmen.
        <pb n="195" />
        (  175)

Diese  Verordnung  ist  in  der  durch  das  Generale  vom  13cen  Juli  1796.  und  durch
das  Mandat  vom  gien  März  1818.  vorgeschriebenen  Maaße  bekannt  zu  machen.

Dresden,  am  5ten  August  1834.

Ministerkum  des  Innern.

Für  den  Minister.

von  Lindenau.
        <pb n="196" />
        (176)

J.
Bestand  der

in  dem  im  Brandkataster  unter  Vo#

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(den)
ahl  der  E  8
Haupt-Summe.  “  Name  der  Bewohner  EEi  53
Q„  "  S  —  *
Haus-Eheleute.  —————5
hal-  #  S  "  "
½7r  .  ·  e  b  S  S
männlich.  wekblich.  tungen  männl  #  weibl  5  5  r
l
l
l
Bemer

1)  Die  Spalten  mit  den  Uiberschriften:  „verheirathet,“  „verwittwet,“  „geschieden,“  „ledig,“  „taub—
stumm,“  „blindgeboren,“  und  „Auslaͤnder“  werden  dadurch  ausgefuͤllt,  daß  in  derselben  geile,  in  wel,
cher  vorn  der  Name  steht,  die  Ziffer  1.  bei  jeder  Person  in  die  betreffenden  Spalten  eingeruͤckt  wird.
Eheleute,  welche  wegen  ihrer  Gewerbsverhaͤltnisse,  oder  aus  andern  Ursachen  in  verschiedenen  Ort—
schaften  und  nicht  beisammen  wohnen,  sind  ihrem  Geschlechte  nach  in  der  Rubrik:  „Eheleute“  beson,
ders  anzugeben.

2.)  Die  Altersjahre  sind  mit  der  Jahl  des  letzken  Geburtstages  anzugeben,  den  jedes  Individuum  bie
mit  dem  i  sten  Decbr.  1834.  erlebt  hat.

3.)  Die  Confession  ist  mit  dem  Zeichen  L.  lutherisch,  K.  katholisch,  R.  reformirt,  G.  griechisch,  J.  Israe—
lit  anzugeben.  "

4.)  In  der  Spalte  für  „Stand  oder  Gewerbe“  ist  bei  den  Söhnen  im  klterlichen  Hause  und  andern  jun,
gen  und  kein  selbsiständiges  Gewerbe  kreibenden  Personen  männlichen  Geschlechts  anzugeben:  ob  sie  Gesellen
  oder  Handwerkslehrlinge,  Gymnasiasten,  Schüler  technischer  und  anderer  Anstalten  sind?  oder  ob  sie
den  Aeltern  in  der  Landwirthschaft  u.  s.  w.  beistehen  oder  müßig  aufliegen,  wogegen  bei  Personen  weibli
        <pb n="197" />
        (  177)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bewohner
katastrirten  Gebäude  am  1sten  December  1834.
(Gebäuden)
Darunter  Ausländer:
Confes-  Hand-  andere  Perso-  #
Mter.  aon.  Stand  oder  Gewerbe.  Handt  Dienskleute.  #nmenr  sche  un  Anmerkungen
gesel-  Orte  wohnen.
len.  männl.]  weibl.  männl.weibl.
"1
kungen.

chen  Geschlechts  über  14  Jahren  diese  Columne  nur  bei  denen  auszufüllen  ist,  die  entweder  ein  wirkliches
  Gewerbe  treiben,  z.  B.  Händlerinnen,  Handarbeiterinnen,  Näherinnen,  Stickerinnen,  oder  die  im
Hauswesen,  oder  bei  der  Landwirthschaft  um  Lohn  dienen.

5.)  Personen,  welche  im  activen  Milicairdienste  stehen  und  ihre  Familien,  so  wie  alles  dem  Milstairdienste
angehörige  Beamten=  und  untere  Dienstpersonale  ist  von  den  Ortszählungen  ausgenommen,  jedoch  in
der  Anmerkungen=  Columne  die  Anzahl  der  Personen  die  bei  der  betreffenden  Nummer  zum  Militair-Etat
  gehören,  zu  vermerken.

6.)  Ausländer,  welche  irgend  eines  Erwerbs  oder  im  Lande  gelegenen  Grundbesitzes  halber  im  Lande  verweilen,
  werden  unbedingt,  andere  Fremde  oder  Reisende  nur  dann  der  Bevölkerung  ihrer  Wohnorte
zugezählt,  wenn  sie  bereits  länger  als  Jahresfrist  sich  im  Lande  aufgehalten,  oder  doch  die  Absicht,
an  ihren  vorigen  Wohnort  zurückzukehren,  offenbar  aufgegeben  haben.

7.)  Die  Jahl  der  (abgesonderten)  Haushaltungen  ist  im  zweifelhaften  Falle  darnach  zu  beurtheilen,  ob  jemand
  eine  besondere  Wohnung  inne  hat  und  sich  dabei  selbstständig  ernährt.
        <pb n="198" />
        (178  )

.
Special-Bevöl
von  der  Stadt  ..  ..  (dem

am  .  ...
..  ..  zaͤhlte  am  3.  Juli  1832.  ....  am  Schluß

 

No.  1  Vom  TageVom  vollen-Vom  vollen-Vom  vollen-Vom  vollen-Vom  vollen-Vom  vollendes
  Gebäudes  ·  derGeburtdetenetendeten14tendetentotendeten21stendetensostendcten40sten
nach  Haupt=  HLbis  zum  voll]  bis  zum!  bis  zum  bis  zum  bis  zum  bis  zum  bis  zum
Ordnung  Seelenzahl.  endeten  Sötenvollendeten  vollendeten  vollendetenvollendeten  vollendetenvoollendeten
des  r  Jahre.4ten  Jahres  19ten  Jahre  21sten  Jahre  3osten  Jahre  10  sten  Jahre  Ssten  Jahre
atasters.

 

männl.  ]  weibl.  #männl.  sweibl.  Imännl.  iweibl.  männl.  weibl.  männl.  weibl.  Imännl.  iweibl.  Imännl.  weibl.männl.  weibl.

1  1
        <pb n="199" />
        kerungs-Liste
Dorfe  ..  .  .)  im  Amtsbezirk  ...
December  1834.

1832.

(  179  )

...  m  Schluß  1833.  Eirnwohner.

 

Vom  vollen-Vom

  vollen-Vom

  vollen-Vom

  vollen- 



deten  50sten  deten  60en  deten  70sten  deten  80sten  Uiber  90  Blindbis
  zum  bis  zum  bis  zum  bis  zum  Jahre.  Taubstumme  geborne.  Anmerkungen.
vollendeten  vollendeten  vollendeten  vollendeten

60sten  Jahre  osten  Jahre  8osten  Jahre  90sten  Jahre

männl.jweibl.  männl.  weibl.  männl.  weibl.  männl.weibl.  männl.  weibl.  Imãnnl.weibl.  Imãnnl.  weibl.
        <pb n="200" />
        (180)

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

No.  Zahl  der  Personen  ledigen  Standes  II.  Religions,
;  Gebaͤudes  nach  darunter  befinden  sich  s  ll
des  Gebaͤ  darunter  befinde  :  aller
Eheleute.  überhaupt:  .  ..
Rohr-as  hkmM  verwittwctelgeschiedeneEmwohnck«  Christliche
a  ungen  -  «  2
Brand-Catasters.  Män=  Frau-männ-weib-Män=  Frau=  Män=  Frau-  evangelisch-  ;
Bra  s  ner.  en.  Jlich.  lich.  ner.  en.  J  ner.  J  en.  männl.  weibl.  lutherisch.  reformirt.
Anmer

1.)  In  diese  Tabelle  werden  auf  beiden  Seiten  die  speciellen  Angaben  der  einzelnen  Hauszettel  eingetragen.

2.)  Die  Summen  I.  II.  und  III.  müssen  übereinstimmen.

3.)  Für  die  Nummer  des  bewohnten  Hauses  ist  zur  leichtern  Uibersicht  auf  beiden  Seiten  der  Tabelle
eine  Spalte  eröffnet.

4.)  Eheleute,  welche  wegen  ihrer  Gewerbsverhältnisse,  oder  aus  andern  Ursachen  in  verschiedenen  Ortschaften
  und  nicht  beisammen  wohnen,  sind  ihrem  Geschlechte  nach,  in  de  Rubrik:  „Eheleute“  mit  rother

Dinte  besonders  anzugeben.
        <pb n="201" />
        Verschiedenheit.

(  181)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ansländer:
AAII,  Anmerkungen.
Confessionen:  III.  Hand-  Dienstleute.  adere  Tirsenen,  9
Feraeliten.  Total=  werks-  im  Orte  wohnen  :
tutholisch.  griechisch.  Betrag.esellen.  männl.|  weibl.  männl.  ]  weibl.
kungen.

5.)  Bei  bedeutenden,  nicht  aus  dem  gewöhnlichen  Verhältnisse  der  Verstorbenen,  zu  den  Gebornen,  oder
sonst,  ohne  Voraussetzung  besonderer  Ereignisse,  sich  erklärenden  Abweichungen  der  Bewohnerzahl  gegen
den  Bestand  am  Schlusse  des  Jahres  1833,  wie  selbiger  hier  am  Eingange  der  Tabelle  mit  vermerkt
ist,  sind  die  muthmaßlichen  Gründe  derselben,  z.  B.  Einwanderungen,  Auswanderungen,  neue  Anbaue
und  Fabrikanlagen  2c.,  in  einer  besondern  Beilage  zu  erwähnen.

1834.

30
        <pb n="202" />
        —

(182)

O

Summerische

von  der  Bevölkerung
in  der  ..  ..  Amtshaupt

 

I

 

 

 

 

 

Zahl  1  Vom  Tage  WVom  vollen-Vom  vollen-Vom  vollen-Vom  vollender

  im  ·  derGeburtdetenotendeten14tendeten19tendetcn21sten

Brand-Cataster  Haupt=  bis  zum  bis  zum  bis  zum  bis  zum  bis  zum

Orte.  aufgefuͤhrten  Seelenzahl.  Jvollendeten  vollendeten  vollendeten  Zvollendeten  vollendeten
Gebäude:  6ten  Jahreten  Jahre  10ten  Jahre  2  sten  Jahre  Sosten  Jahre

un-  «  männ-weib-männ-weib-männ-weib-männ-weib-männ-weibbewohnte-bewohnte.mä""l-MU-1ich.1ich.1ich.1ich.cich.tich.1ich.1ich.1ich.-uc—h.-




 

 

 

 

 

 

 

 

1.)  Die  Orte  sind  in  dieser  Tabelle  nach  den  einzelnen  Aemtern  alphabetisch  zu  ordnen.
        <pb n="203" />
        Uibersicht
am  4sten  December  1834.
mannschaft  des.  Kreises.

——

(  183)

 

 

 

 

Vom  vollen=  Vom  vollen-Vom  vollen=  Vom  vollen=  Vom  vollen=  Vom  vollendeten

  30sten  deten  40sten  deten  50sten  deten  60sten  deten  70sten  deten  8osten  Uiber  Blindbis

  zum  bis  zum  bis  zum  bis  zum  bis  zum  bis  zum  90  Taubstumme  geborne.  Anmervollendeten
  vollendeten  vollendeten  vollendeten  vollendeten  vollendeten  Jahre.
aosten  Jahre  50sten  Jahre  60sten  Jahre  70sten  Jahre  80sten  Jahre  90sten  Jahre  kungen.
mim-  weib=  männ-/weib=  männ-weib-männ=  weib=  männ-/  weib-  männ-|weib-männ=  weib-  männ=  weib--  männ=  weiblich.

  lich.  lich.lich.  lich.lich.  lich.  lich.lich.  lich.  lüch.  lich.  lich.lLich.lich.lich.lich.]lich.

.
kungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.)  Die  Summen  I.  II.  und  III.  müssen  übereinstimmen.

 

 

 

 

30
        <pb n="204" />
        (184

)

 

Brand-Catast  Sahl  der  Personen  ledigen  Standes:  II.
ran  X  ata  er  Summa
.  aufgefuͤhrten  darunter  befinden  sich:
Orte  uigeltbrt  Haus=  Eheleute:berhaupt:  =  fünden  sich  Ei  aller
halt  “  lverwittwetegeschiedene  inwohner:
bewohnte  un-  aktunge!  männ=  weib-  männ=  weib=  Män=  Frau-Män=  Frausbbewohrte.
  lich.  lich.lich.  lich.er.ener.  en.  männliche.  weibliche.

Zahl  der  im
        <pb n="205" />
        (185  )

 

Religions-Verschiedenheit.

Ausländer:

 

Christliche  Confessionen:

 

woangelischluthertsche.


reformirte.

katholische.  griechische.

JIsraeliten.

III.
Total-Betrag

Handwerks-



Dienstleute:

andere  Personen,
welche
im  Orte  wohnen:

 

männl.  weibl.  Imännl.  s  weibl.

Anmerkungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

#

I
        <pb n="206" />
        (f186  )

M  51.)  Verordnung,

die  Aufnahme  von  Bevoͤlkerungslisten  in  der  Oberlausitz  betreffend;

vom  5ten  August  1834.

Die  Befolgung  der  am  5ten  August  1834.  erlassenen  Verordnung:  die  Aufnahme  von
Bevölkerungslisten  betreffend,  wird  hiermic,  übrigens  unter  Beziehung  auf  die  Verordnung
vom  15ten  Mai  1832,  auch  für  die  Oberlausitz  angeordnet.

Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angeht,  zu  achten.

Dresden,  am  5ten  August  1834.

Gesammt-Ministerium.

von  Lindengu.  von  Carlowitz.
        <pb n="207" />
        (187)

9532.)  Bekanntmachung,

die  Zahl  der  abzugebenden  Freieremplare  von  den,  mit  einem  wirklichen
Privilegio  gegen  Nachdruck  versehenen  Büchern
betreffend:

vom  19t#ten  August  1834.

Nechdem  von  Werken,  welche  in  das  Protocoll  der  teipziger  Bücher-Commission  eingezeichnet
  werden,  die  Zahl  der,  nach  §.  V.  des,  wegen  Einricheung  dieses  Protocolls,  durch
das  Mandat,  den  Buchhandel  betreffend,  vom  18cen  December  1773.  erlassenen  Regulativs,
  (C.  A.  C.  II.  Th.  1.  S.  44.)  abzugebenden  Freieremplare,  laut  Bekannemachung  des
vormaligen  Königl.  Kirchenrachs  vom  7ten  December  1825,  (Gesetzsammlung  des  Jahres
1826.  S.  1.)  bereits  auf  Zweie  herabgesetzt  worden  ist,  so  hat,  bei  der  gleichen  Kraft  und
Wirkung,  welche  nach  §.  II.  des  angezogenen  Regulativs  das  bloße  Einzeichnen  in  das  Prococoll
  der  Bücher-Commission  mie  einem  gegen  den  Büchernachdruck  ercheilten  eigentlichen
Privilegio  haben  soll,  angemessen  geschienen,  jene  ermäßigende  Bestimmung  auch  auf  die,
mit  wirklichem  Privilegio  zu  versehenden  Bücher,  von  denen,  der  bestehenden  Worschrift  zu
Folge,  noch  zeither  bezüglich  15  und  20  Freieremplare  abzugeben  gewesen  sind,  auszudehnen,
  und  es  sollen  demnach,  zu  Folge  der,  von  Sr.  Königl.  Majestät  und  Sr.  des
Prinzen  Mitregenten  Königl.  Hoheit  hierzu  ertheilcen  Allerhöchsten  und  Höchsten
Genehmigung,  von  nun  an  von  jedem  Werke,  ohne  Unterschied  des  Preises,  welches  mie
einem  Privilegio  gegen  Büchernachdruck  versehen  werden  wird,  eben  so,  wie  bei  den,  in  das
mehrgedachte  Prokocoll  eingezeichneten  Werken,  mehr  nicht  als  JZwei  Frelexemplare,  das
        <pb n="208" />
        (188  )

Eine  fuͤr  die  Koͤnigliche  oͤffentliche  Bibliothek  zu  Dresden,  das  Andere  fuͤr  die  Universitaͤts—
Bibliothek  zu  Leipzig,  abzugeben  seyn.

Diese  Bestimmung  wird  Allen,  die  es  angeht,  hierdurch  zur  Nachachtung  bekannt  ge—
macht.

Dresden,  am  19ten  August  1834.

Das  Ministerium  des  Cultus  und  des  oͤffentlichen  Unterrichts.

D.  Muͤller.

 

Berichtigung.

In  dem,  im  18ten  Stuͤck  der  diesjaͤhrigen  Gesetzsammlung  abgedruckten
Gesetz  uͤber  Zusammenlegung  der  Grundstuͤcke  vom  14ten  Juni  1834.
ist  8.  3.  Zeile  3.  nach  dem  Worte:  Gemeinheitstheilung,  anstatt:
begriffen,  zu  lesen:  betheiligt;
desgleichen  ist  §.  19.  in  der  letzten  Zeile  anstatt:
Geschäftes,  zu  lesen:  Gehöftes.

Ausgegeben  am  25sten  August  1834.
        <pb n="209" />
        (  189  )

Samm  lung

der

Gesetze  und  Verordnungen

für  das  Königreich  Sachsen.
23stes  Stuͤck,  vom  Jahre  1834.

 

die  Bekanntmachung  der  Gesetze  und  Verordnungen  betreffend;
vom  6ten  September  1834.

*  Anton,  von  GOITES#  Gunaden,  König  von  Sachsen  2c.  1.  1c.
und
Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen  2c.

verordnen  mir  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände:

G.  4.

Vom  üsten  Januar  1835.  an  erfolgt  die  Publication  der  Gesetze  und  Verordnungen
für  das  gesammte  Königreich  Sachsen  allein  und  ohne  daß  es  dazu  einer  weitern  besondern
Weranstaltung  bedarf,  durch  die,  nach  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  erfolgende
  Ausgabe  und  Versendung  eines,  von  gedachtem  Zeitpunct  an  erscheinenden

„Gesetz=  und  Verordnungsblattes  für  das  Königreich  Sachsen.“

.  2.

Dieses  Blatt  wird  in  einzelnen  Stücken,  so  oft  Veranlassung  dazu  vorhanden  ist,  durch
die  dafür  allhier  bestehende,  Unserm  Gesammt-Ministerio  untergeordnete  Redaction  ausgegeben.


.  3.

Durch  dasselbe  werden  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht:

a.)  die,  nach  den  Bestimmungen  der  Verfassungsurkunde,  von  Uns  zu  erlassenden  und
zu  promulgirenden  Gesetze,  Verordnungen  und  sonstigen  Bekanntmachungen;

1834.  34
        <pb n="210" />
        (190)

b.)  die  aus  den  Ministerien  und  andern  Central-Landes-Behoͤrden  ergehenden  Ver—
fuͤgungen  und  Bekanntmachungen,  welche  nicht  blos  oͤrtliches  oder  persoͤnliches  Interesse
aben.
b  Die  Benutzung  desselben  zu  Erlassen  der,  den  Departements-Ministerien  untergeordneten
  Verwaltungsstellen  findet  nur  ausnahmsweise,  mit  jedesmaliger  Genehmigung  der  vorgesetzten
  Ministerial-Behörde,  statt.

G.  4.

Nach  den,  in  das  Gesetz=  und  Verordnungsblakt  aufgenommenen,  gesetzlichen  und  andern
  Anordnungen  hatr  Jeder,  den  es  angeht,  sich  zu  acheen,  sobald  er  Kenntniß  davon  erlange
  hak,  dafern  niche  ein  späterer  Zeitpunct,  mit  welchem  die  Wirksamkeit  eintreten  soll,
angegeben  wird.

.  5.

Jedem  Slck  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  wird  der  Tag,  an  welchem  die  letzte
Absendung  desselben  Seiten  der  Redaction  erfolgen  kann,  aufgedruckt  und  es  soll  mie  Anfang
  des  funfzehnten  Tages  von  dem  solchergestalt  bemerkten  Tage  an,  diesen  niche  mie  gerechnet,
  jedes,  in  dem  ausgegebenen  Stücke  enthaltene  Gesetz  oder  Verordnung  für  in  dem
ganzen  tande  publicirk,  erachter  werden.

.  6.

Die  vorstehend  im  4.  und  5.  Paragraphen  enthaltenen  Bestimmungen  leiden  auch  dann
keine  Ausnahme,  wenn  vorgeschrieben  wird,  daß  ein  einzelnes  Gesetz,  oder  eine  einzelne  Verordnung
  noch  auf  andere  Art,  als  durch  das  Gesetz=  und  Verordnungsblark,  bekannt  gemacht
  werden  solle.

.  7.

Dieses  Blark  wird  an  die  Königlichen  Justiz=  und  Verwaleungsbehörden,  die  Gerichtsstellen

  und  Obrigkeicen,  die  Geistlichen  und  geistlichen  Behörden  und  die  Militairbehörden

unentgeldlich  verabfolgt.
9.  B.

Alle  Gemeinden  des  Landes  sind  verbunden,  ein  Exemplar  desselben  gegen  einen,  in
halbjaͤhriger  Vorausbezahlung  zu  berichtigenden  Preis  von  Achtzehn  Groschen  in  preus—
sisch  Courant  fuͤr  den  Jahrgang  anzuschaffen.

In  wie  fern  in  Staͤdten  und  groͤssern  Landgemeinden  mehrere  Exemplare  fuͤr  denselben
Preis  anzuschaffen  seyn  moͤchten,  um  die  Gesetze  und  Verordnungen  allgemeiner  zu  verbreiten,
  haͤngt  von  der  Bestimmung  der  vorgesetzten  Obrigkeit  ab.

.  9.

Die,  nach  den  vorhergehenden  beiden  Paragraphen  ausgegebenen  Exemplare  des  Gesetzund

  Verordnungeblarces  sind  bel  den  Behörden,  bei  den  Gemeinden  und  bei  den  sonstigen
        <pb n="211" />
        (  191  )

Empfangsberechtigren  vollständig  zu  sammeln,  aufzubewahren  und  an  die  Amrsnachfolger
zu  überliefern.
9.  10.

Auch  haben  diejenigen  Inhaber  von  Gast=  und  Schanknahrungen,  welche  das  Gesetzund
  Verordnungsblatt  bei  sich  auszulegen  gedenken  und  sich  dazu  bei  ihrer  Obrigkeit  verpflichten,
  dasselbe,  gegen  obrigkeitliche  Bescheinigung  dieser,  von  ihnen  übernommenen  Verpflichlung,
  zum  Behuf  des  Auslegens  für  den,  §.  8.  festgesetzten  Preis  zu  empfangen.

.  41.
Den  einzelnen  Mitgliedern  und  Officianren  der  §.  7.  gedachten  Behörden  und  Steellen

wird  zwar  das  Gesetz=  und  Verordnungsblare  niche  unentgeldlich  verabreicht,  es  wird  ihnen
aber  dasselbe  auf  Bestellung  für  den,  im  8.  F.  bestimmten  Preis  abgelassen.

.  12.

Die  Versendung  geschiehe  durch  die  Post  und  es  sind  die  erforderlichen  Bestellungen,
so  wie  die  Jahlungen  von  denen,  welche  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  nach  §.  11.  zu
erhalten  wünschen  und  nach  §.  7.  S.  und  10.  zu  bekommen  haben,  bei  dem  nächsten  Postamte
  zu  machen.

".  13.

Von  da  aus  erfolgt  die  Versendung  an  die  Empfänger  durch  tandboten,  oder  Briefträger;
  erstere  haben  daher  für  jede  Zusendung  ein  Bestellgeld  zu  entrrichten,  welches  durch
die,  in  Bezug  auf  die  Ausführung  dieses  Gesetzes  zu  erlassende  Verordnung  bestimmr  werden
  wird.

Das  Erscheinen  eines  neuen  Stücks  wird  gleichzeitig  in  der  teipziger  Zeitung  bekanne
gemacht.

C.  14.

Für  die  Schönburgschen  Receßherrschaften  erfolgt  die  Bestellung  und  weitere  Versendung
  vor  jetzt  und  bis  eine  mehrere  Gleichstellung  hierunter  von  der  Scaats-Regierung  wird
angeordnet  werden,  durch  die  Gesammt-Regierung  zu  Glaucha,  welche  dabei  obige  Vorschriften
  zu  beobachten  hat.

.  45.

Jeden  Orks  ist  Seiten  der  Obrigkeit  geeignete  Veranstaltung  zu  treffen,  daß  der  jedesmalige
  Eingang  eines  Stücks  des  Gesetz=  und  Verordnungsblartes  alsbald  bekannt  werde
und  ein  Jeder,  durch  vierzehntägiges  Ausliegen  des,  für  die  Gemeinde  bestimmten  Exemplars,
  von  dem  Inhalte  desselben  Kenntniß  nehmen  könne.

317
        <pb n="212" />
        (  192)

.  16.

Die  Orcsbehörden,  bei  welchen  diese  Exemplare  sodann  aufbewahrt  werden,  —  was  bei
den  tandgemeinden  den  Dorfrichtern  obliegt,  —  sind  verbunden,  solche  den  sich  deshalb  Anmeldenden
  unentgeldlich  vorzulegen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  welches  nach  der  Vorschrift  des  Generalis  vom
13ten  Juli  1796.  und  des  Mandats  vom  dien  März  1818.  bekannt  zu  machen  ist,  eigenhändig
  vollzogen  und  das  Königliche  Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  61en  September  1834.

Anton.

Friedrich  August,  H.  z.  S.

–  2

  
 

Hans  Georg  von  Carlowitz.

 

54.)  Verordnung,
die  Publication  der  Geseßtze  und  Verordnungen  betreffend;

vom  6ten  September  1834.

In  Bezug  auf  das,  wegen  der  Publication  der  Gesetze  und  Verordnungen  Dato  ergehen—
de  Gesetz  wird  hiermit  Folgendes  angeordnet:

.  1.  Alle,  welche  nach  §.  7.  und  8.  des  Gesetzes  das,  mit  dem  1sten  Januar  künftigen
  Jahres  beginnende  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  zu  empfangen  und  zu  halten  haben,
oder  auf  den  Grund  des  10ten  und  11#en  F.  es  zu  erhalten  wünschen,  haben  deshalb  Bestellung
  bei  der  Postanstale  ihres  Orts,  oder  wenn  sich  eine  solche  daselbst  niche  befinder,  bei
derjenigen  Postanstalt  zu  machen,  durch  welche  sie  ihre  Correspondenz  von  Dresden  erhalfen.

§.  2.  Die  Bestellungen  sind  schriftlich,  in  der  Form  des  unter  O.  angefügten  Sche-—
  ma  zu  machen  und  von  dem  Bestellenden,  mit  Beifügung  des  Orts  und  des  Dacum,  gehörig
  zu  untrerzeichnen.

§#.  3.  Die  §.  11.  des  Gesetzes  bezeichneten  Personen  haben  dabel  ihre  amrliche  Stellung
  anzugeben,  Inhaber  von  Gast=  und  Schanknahrungen  aber  das  §.  10.  des  Gesetzes
vorgeschriebene  obrigkeirliche  Zeugniß  beizufügen  und  im  Bestellzectel  sich  darauf  zu  beziehen.
        <pb n="213" />
        (193)

4.  Diejenigen  Gerichtsverwalter,  welche  niche  am  Orte  ihrer  Gerichtsbestallung
wohnen,  haben  die  Bestellzettel  wegen  des,  für  die  Gerichrsstelle  bestimmten  Exemplars  bei
derjenigen  Postanstalc  einzugeben,  von  welcher  aus  in  der  Regel  die  Dresdner  Postsachen
nach  den  Ore  des  Gerichts  besorgt  werden.

6.  5.  Spätestens  bis  zum  15ten  October  1834.  müssen  sämmtliche  Bestellzetcel  bei
den  beireffenden  Postanstalten  eingegangen  seyn,  und  zwar  Seiten  derer,  welche  die  Bestellung
  in  Folge  von  F.  7.  und  8.  des  Geseßes  zu  machen  haben,  bei  fünf  Thaler  Strafe.

.  6.  Die  gemachten  Bestellungen  gelten  stets  auf  den  ganzen  Jahrgang.

6.  7.  Findek  künfeig  bis  zum  1sten  December  jeden  Jahres  keine  Abbestellung  start,
so  wird  angenommen,  daß  die  frühere  Bestellung  auch  für  das  nächstfolgende  Jahr  fortdauere,
  daher  es  solchenfalls  einer  Wiederholung  der  Bestellung  niche  bedarf.

9.  8.  Die  für  folgende  Jahre  neu  binzurrerenden  Bestellungen  sind  jedesmal  bis  zum
1sken  December  des  nächstvorhergehenden  Jahres  zu  bewirken.

§.  9.  Wenn#  bei  den  eingehenden  Bestellungen  Zweifel  entsteht,  ob  und  wie  viel  mehr
als  einfache  Exemplare  an  eine  Behörde  unenrgeldlich  zu  verabfolgen,  oder  ob  nach  §.  8.  und
11.  des  Gesetzes  eine  Verpflichtung  oder  Berechtigung  obwalte,  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  für  den  Preis  von  —=  18  gr.  —=  zu  beziehen,  so  wird  darüber  durch  die
Redaction,  nach  den  ihr  deshalb  zu  ertheilenden  Anweisungen  des  Gesammt-Ministerii  Bestimmung
  und  die  desfallsige  Berichtigung  und,  nach  Befinden,  Vervollständigung  der  eingegangenen
  Bestellungen  in  den  anzulegenden  Versendungs-Verzeichnissen  erfolgen.

Einigen  deshalb  etwa  entstehenden  Ungewißheiten  sollen  die  nachstehend  9.  10.  bis  15.
enthaltenen  Bestimmungen  zuvorkommen.

6  10.  In  Seädten,  wo  das  S,adtgericht  von  dem  Stadtrathe  getrenne  ist,  erhaͤlt
jedes  als  besondere  Behörde  ein  eignes  Eremplar  unentgeldlich.

6.  11.  Gerichtsverwalter  für  die  Person  können  auf  ein  unentgeldliches  Exemplar
nicht  Anspruch,  aber  auf  die  Verabfolgung  eines  solchen  für  den  Preis  von  —  18  gr.  —
Bestellung  machen.

§.  12.  An  die  Geistlichen  wird,  außer  den  Superintendenten  und  geistlichen  Inspectoren,
  noch  für  die  Geistlichkeit  jeder  Parochial-Kirche  gemeinschaftlich,  ein  unentgeldliches
  Exemplar  verabfolgt.

§9.  13.  Die  Verabfolgung  der  für  die  Gemeinden  bestimmten  Exemplare  geschiehe
lediglich  mit  Rücksicht  auf  den  Gemeindeverband,  ohne  Beachtung  der  Verschiedenheic  der
Gerichtsbarkeiten.

.  14.  Die  Bewohner  einzeln  gelegener  Grundstücke  haben  sich  an  das  Exemplar
derjenigen  Gemeinde  zu  halten,  der  sie  im  Allgemeinen  wegen  des  Gemeindeverbandes  zugetheilt
  sind,  oder  zugecheilt  werden,  oder  an  die  sie  nach  Befinden  in  dieser  besondern  Beziehung
  dürften  gewiesen  werden.
        <pb n="214" />
        (194  )

.  15.  Ob  an  eine  Gemeinde  mehr  als  ein  Exemplar  zu  verabfolgen  sey,  haͤngt  von
der  nach  desfallsiger  Bestimmung  der  betreffenden  Obrigkeic  zu  machenden  Bestellung  ab.

16.  Die  Versendung  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  geschiehr  von  der  Nedaction
  desselben  an  die  Postanstalten  und  jeder  der  letztern  wird  ein  Bestellkreis  zugewiesen,
so  daß  die  weitere  Verabreichung  der  eingehenden  Stücke  durch  die  Postanstalt  desfenigen
Bestellkreises  erfolgt,  welchem  die  einzelnen  Empfänger  zugetheilt  werden.

.  17.  Die  für  die  Gemeinden  bestimmten  Exemplare  werden  in  den  Städten  an
die  Stadträthe,  auf  dem  #ande  an  die  Dorfrichter  abgegeben,  daher  sich  auch  diese  der
darauf  zu  machenden  Bestellung  zu  unterziehen  haben.

6.  18.  Uiber  den  Empfang  jeder  Zusendung  haben  die  Empfänger  in  die  Quittungsbücher
  zu  quittiren,  die  deshalb  von  den  Postanstalten  gehalten  werden.

#.  19.  JFür  jede  Zusendung,  sie  möge  ein  oder  mehrere  Stücke  des  Gesetz=  und
Verordnungeblattes  enthalten,  ist  von  den  Empfängern,  ohne  Unterschied  ob  sie  dasselbe  unentgeldlich,
  oder  gegen  Bezahlung  erhalten,  wegen  jeden  Exemplars  ein  Bestellgeld  zu  entrichten.


§6  20.  An  den  Orten,  wo  sich  Postanstalten  befinden,  beträgt  solches  Orei  Pfennige,
  an  andern  Orten,  ohne  Unterschied  der  Entfernung  vom  Postorte,  Acht  Pfennige.

§.  21.  Von  den  Exemplaren  für  Gerichtestellen  aber,  welche  an  die  im  Orte  des
Gerichts  nicht  wohnhaften  Gerichtsverwalter  zu  bestellen  sind,  ist  das  Bestellgeld  mit  Acht
Pfennigen  auch  dann  zu  entrichten,  wenn  am  Wohnort  des  Gerichrsverwalters  sich  eine
Postanstalt  befindet.

6.  22.  Die  Einforderung  der,  nach  9.  S.  10.  und  11.  des  Gesetzes  für  das  Gesetzund
  Verordnungeblatt  mit  Neun  Groschen  preußisch  Courant  wegen  jeden  Eremplars  zu
leistenden  halbjährigen  Vorausbezahlung  geschieht  jedesmal  bei  der  ersten  Austragung  im  Halbjahre
  durch  die  bestellenden  Briefcräger  oder  Boten,  gegen  die  von  diesen  auszuhändigende
Quittung  der  betreffenden  Postanstalt.

§6.  23.  Das  Bestellgeld  ist  in  den  Poskorken  sogleich  bei  der  Abgabe  der  Sendung
zu  erlegen;  die  außerhalb  des  Postorts  befindlichen  Empfänger  haben  solches  nach  Ablauf
jeden  Halbjahres  an  die  dasselbe  einfordernden  Boren  gegen  Quittung  der  betreffenden  Postanstalt
  zu  entrichten.

"59.  24.  Für  den  Fall,  daß  bei  der  ersten  und  zweiten  Ablieferung  im  Halbjahre  ein
Empfänger  die  Vorausbezahlung  für  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  niche  geleistet,  oder
den  Betrag  des  Bestellgeldes  für  das  verflossene  Halbjahr  unberichtigt  gelassen  hätte,  haben
die  Postanstalten  die  desfallsige  Quittung,  blos  unter  Couvert,  an  die  Obrigkeic  des  Säumigen
  abzugeben  und  diese  ist  gehalten,  den  Rückstand  sofort  beizurreiben  und  der  betreffenden
  Postanstale  kostenfrei  und  frankirt  zu  übersenden.
        <pb n="215" />
        (195  )

.  25.  Auf  die,  zu  den  Schönburgschen  Receßherrschaften  gehörigen  Orte  leiden  die
vorstehenden  Bestimmungen  uncer  der  Abweichung  Anwendung,  daß  vorsjetzt  die  Bestellungen
  bei  der  Gesamme-Regierung  zu  Glaucha  zu  machen  sind,  und  dieser  die  Versendung
an  die,  zum  Halten  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  Verpflichteten  oder  Berechtigten
obliegt.

9.  26.  Die  benannte  Gesammt-Regierung  hat  die,  bei  ihr  eingegangenen  Bestellun—
gen  der  Redaction  des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  anzuzeigen,  die  Zahl  der  bestellten
Exemplare  zur  weitern  Vertheilung  von  daher  zu  empfangen,  diese  Vertheilung  mit  folcher
Beschleunigung,  daß  sie  jedenfalls  vor  der  F.  5.  des  Gesetzes  bestimmten  Frist  beendigt  sey,
zu  bewerkstelligen  und  den  Pränumerationspreis  für  die,  der  Bezahlung  unterliegenden  Exemplare
  an  die  Redaction  einzurechnen.

9.  27.  Seiten  der  Militairbehörden  bedarf  es  keiner  Bestellung;  diesen  werden  vielmehr
  die  erforderlichen  Exemplare  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  durch  das  Kriegs-Ministerium
  im  dienstlichen  Instanzenwege  zugefertigt  werden.

9.  28.  Personen,  welche  unter  den  Bestimmungen  des  §F.  7.  und  8.  auch  10.  und
11.  des  Gesetzes  nicht  begriffen  sind  und  das  Gesetz=  und  Verordnungsblate  zu  halten  wünschen,
  können  solches  für  den,  deshalb  zu  bestimmenden,  annoch  öffentlich  bekanne  zu  machenden
  Preis  von  der  Meinholdschen  Hofbuchdruckerei  beziehen,  oder,  in  gleicher  Weise  wie
Feitschriften,  vermittelst  der  betreffenden  Postanstalt,  bei  der  teipziger  Zeictungs=  Expedition
bestellen.

9.  29.  Darauf,  daß  die  Vorschrife  von  §F.  9.  des  Gesetzes,  wegen  vollständiger
Sammlung  und  Aufbewahrung  der,  nach  dessen  §.  7.  und  8.  ausgegebenen  Exemplare
des  Gesetz=  und  Verordnungsblartes,  gehörig  beobachter  werde,  haben  die  vorgesetzten  Bebörden
  bei  vorkommenden  kokal-Expeditionen,  zum  Beispiel:  Revisionen  und  dergleichen,  zu
sehen  und  bei  den  Gemeinden  deren  Vorsteher  dafür  zu  sorgen.

".  30.  Die  Obrigkeiten  haben  darüber  zu  wachen,  daß  die  Inhaber  von  Gast=  und
Schanknahrungen,  welche  das  Gesetz=  und  Verordnungsblace  nach  §F.  10.  des  Gesetzes
beziehen,  der  deshalb  übernommenen  Verbindlichkeit  gehörig  nachkommen.

Gegenwärtige  Verordnung  ist  nach  der  Vorschrift  des  Generalis  vom  1  3#en  Juli  1796.
und  des  Mandats  vom  gten  März  1818.  bekannt  zu  machen.

Dresden,  am  6Gten  September  1834.
Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

von  Carlowitz.  von  Zeschau.
        <pb n="216" />
        (∆  196)

□.

Schema

zu  den,  bei  den  Postanstalten  einzureichenden  Bestellzetteln.

 

Bestellzettel.
An  das  Postamt  (die  Postverwalcerei)  zu  N.  JN.
In  Gemäsheit  hoher  Ministerial-BVerordnung  vom  6ten  September  1834.  wird  von

dem  Gesetz=  und  Verordnungsblatte  andurch  bestellt:
1  Exemplar  gegen  Bezahlung  für  die  Gemeinde  zu  N.  JN.

N.  N.  den
Cunterzeichnet:)
N.  J.
Dorfrichrer.
oder:
1  Exemplar  unentgeldlich  für  die  Gerichte  ge-  Orksgeistlichen)  zu  N.  N.
N.  N.  den
Cunterzeichnet:)
N.  N
Gerichrsverwalter.
oder:
1  Exemplar  unentgeldlich  fuͤr  den  Rath
1  fuͤr  die  Stadtgerichte  zu  N.  N.
3  gegen  Bezahlung  für  die  Stadtgemeinde
N.  N.  den  .
(unterzeichnet:)
N.N.
Buͤrgermeister.
oder:

1  Exemplar  gegen  Bezahlung  für  den  Gasthof  zum  grünen  Baum,  lauc
beiliegenden  obrigkeitlichen  Attests.
N.  N.  den

(unterzeichnet:)
N.  JN.
Gastwireh  zum  grünen  Baum.

Ausgegeben  am  19ten  September  1834.
        <pb n="217" />
        (197)

Sammlung

der

Gesetze  und  Verordnungen

für  das  Königreich  Sachsen.
241#  Stück,  vom  Jahre  1834.

 

V#

/  55.)  Verordnung,
die  Predigttexte  für  das  Kirchenjahr  1833.  betreffend;
vom  28sten  August  1834.

Dr.  der,  mit  dem  Anfange  des  Kirchenjahres  1  83  1.  begonnene  Cyklus  von  biblischen  Herikopen
  mit  dem  bevorstehenden  Kirchenjahre  1333,  sein  Ende  erreicht,  so  sind  am  Schlusse
desselben  die  Episteln,  wie  sie  in  dem  ersten  Theile  des  Kirchenbuchs  vom  Jahre  1812.
verzeichnet  sind,  der  bestehenden  Ordnung  gemäs,  zu  Predigeterten  vom  Ersten  Advente
dieses  Jahres  an,  gewähle  worden.

Das  Ministerium  des  Culeus  und  öffentlichen  Unterrichts  har  jedoch  diejenigen  Episteln
  auszuscheiden  für  gur  befunden,  gegen  welche  von  den  Geistlichen  in  den  von  ihnen
über  die  hinsichtlich  des  Perikopenkurnus  zu  kreffenden  Verbesserungen  auf  Erfordern  eingereichten
  Gurachten  aus  statthaften  Gründen  die  meisten  Bedenken  geäussert  worden  sind.

Es  ist  daher  beschlossen  worden,  daß  in  dem  nächsten  Kirchenjahre

1.

am  zweiten  Sonntage  des  Advents,  als  dem  Gedaͤchtnistage  der  Verstorbenen,  der  erste
und  zweite  Vers  aus  dem  7  ten  Kapitel  des  Predigers  Salomo:  „denn  wer  weiß,  —

Tag  der  Geburt;“
2.

am  ersten  Weihnachtsfeiertage  statt  des  2ten  bis  7ten  Verses  des  Oten  Kapitels  aus  dem
Propheten  Jesaia  der  sechste  und  siebente  Vers  desselben  Kapitels:  „denn  uns  ist  ein  Kind
geboren,  —  Herrn  Zebaoth;“

1834.  32
        <pb n="218" />
        (198  )

3.
am  zweiten  Weihnachtsfeiertage  statt  Apostelgeschichte  Kap.  VI.  Vers  8  —  15.,  Kap.
VII.  Bers  55  —  59.  die  eigentliche  Weihnachtsepistel  Pauli  an  -  Kap.  1|.  Vers  11
—  14.:  „denn  es  ist  erschienen  —  guten  Werken:“

4.

am  Sonntage  Sexagesima  statt  der  Stelle,  2te  Epistel  an  die  Corinther  Kap.  XI.  Vers
19  —  33.  aus  der  Epistel  Jacobi  Kap.  I.  Vers  2  —  12.:  „meine  lieben  Brüder  —
lieb  haben  ;“

5.—
am  Charfreitage  statt  aus  dem  Propheten  Jesaia  Kap.  LIII.  die  Stelle  aus  der  Epistel
an  die  Ebräer  Kap.  XII.  Vers  1  —  6.:  „,darum  auch  wir  —  aufnimmre;“

6.

am  dricten  Sonntage  nach  Trinikatis  statt  der  Stelle  aus  der  ersten  Epistel  Pekri  Kap.  V.
Vers  6  —  11.,  die  Stelle  aus  der  Epistel  an  die  Ebräer  Kap.  X.  Vers  35  —  39.:
„werfet  euer  Vertrauen  —  Seele  erretten;“

7.

am  neunten  Sonntage  nach  Trinitatis  statt  erste  Epistel  Pauli  an  die  Corinther  Kap.  X.
Vers  6  —  15.,  die  Stelle  aus  der  Epistel  Pauli  an  die  Römer  Kap.  VIII.  Vers  33
—  39.:  „wer  will  —  unserm  Herrn;“

8.

am  ein  und  zwanzigsten  Sonntage  nach  Trinitatis  statt  der  Stelle  aus  der  Epistel  Pauli
an  die  Epheser  Kap.  VI.  Vers  10—  17.,  die  Stelle  aus  der  ersten  Epistel  Petri  Kap.  I.
Vers  13  —  17.:  „darum  so  begürket  —  mit  Jurche;“  den  evangelischen  Religionsvortrigen
  zu  Grund  gelegt  werden  sollen.

Hiernächst  sollen  nach  Cah.  X.  F.  2.  der  erneuerken  Schulordnung  vom  Jahre  1773.
Cod.  Aug.  Cont.  II.  Erste  Abcheilung  S.  152.  alljährlich  zwei  besondere  Schulpredigren,
die  erste  auf  den  Sonntag  Alssericordias  Domini,  die  andere  am  Michaeliefeste,  welches
jetze,  wenn  es  auf  einen  Wochentag  fällt,  in  Gemäsheit  des  Rescripts  vom  13cen  Januar
  183  1.  J.  III.  (Gesetzs.  v.  d.  J.  S.  25.)  auf  den  jedesmal  zunächst  folgenden  Sonntag
  verlegt  wird,  über  die  ordentlichen  Evangelien  gehalten  werden;  es  bleiber  aber  für
diese  Predigten  den  Geistlichen  die  Wahl  des  Tepkes  überlassen.

Eben  so  bleiber  ferner  denselben  freigestelll,  da,  wo  sonst  Nachmittags  über  die  Episteln
  gepredigt  zu  werden  pflege,  statc  derselben  aus  den  Briefen  Pauli  an  die  Epbeser,
        <pb n="219" />
        (199  )

Philipper,  Kolosser  und  Thessalonicher,  angemessene  Texte  zu  wählen  und  sie  zur  Erbauung
  ihrer  Gemeinden  zu  erklären  und  anzuwenden.

Endlich  sind  für  die  beiden  Bußtage,  welche  auf  den  Freitag  vor  dem  Sonntage
Ocoli  und  vor  dem  letzten  Trinicatis-Sonntage  festgesetzt  sind,  folgende  Ubschnitee  der
heiligen  Schrift  ausersehen  worden:  «

Am  ersten  Bußtage.
Erste  Vorlesung  am  Altare:
Psalm  25.  Vers  4  —  12.:  „Herr,  zeige  mir  deine  Wege,  —  den  besten  Weg.“
Zweice  Vorlesung  am  Altare:
Epistel  an  die  Ebräcr  Kap.  IX.  Vers  24  —  28.:  „denn  Christus  ist  nicht  —  zur  Seligkeit."

Text  zur  Vormittagspredigt:
Erster  Brief  Joh.  Kap.  III.  Vers  3  —  6.:  „und  ein  jeglicher,  —  noch  erkannt.“
Text  zur  Nachmittagspredige:
Psalm  103.  Vers  2  —  4.:  „tobe  den  Herrn  —  Barmherzigkeit."

Am  zweiten.  Bußtage.
Erste  Worlesung  am  Altare:
Psalm  40.  Vers  0  —  14.:  „deinen  Willen,  —  mir  zu  helfen.“

Zweite  Vorlesung  am  Altare:
Erste  Epistel  Perri  Kap.  III.  Vers  10  —  16.:  „wer  leben  will  —  guten  Wandel  in
Christo.“
Tert  zur  Vormittagspredige:
Erste  Epistel  Pauli  an  die  Thessalonicher  Kap.  V.  Vers  22  und  23.:  „meider  allen  —
Jesu  Christi.“
Text  zur  Nachmittagspredige:
Psalm  86.  Vers  11.:  „weise  mir  —  Namen  fürchte.“

Die  Wahl  und  Ordnung  der  künftig  zu  bestimmenden  Predigkterte  wird  Man  in
weitere  Erwägung  nehmen,  und  die  deshalb  gefaßte  Entschliessung  zu  seiner  Zeit  bekannt
  machen.

Nach  Vorstehendem  haben  sich  alle  protestantische  Geistliche  in  den  Kreislanden  gebührend
  zu  achten.

Dresden,  am  28ten  August  1834.

Das  Ministerium  des  Cultus  und  böffentlichen  Unterrichts.
D.  Müller.

Heymann.
        <pb n="220" />
        (200)

M  56.)  Verordnung,
die  Predigttexte  für  das  Kirchenjahr  1.334  betreffend;

1835.
vom  5ten  September  1834.

D.  die  in  Evangelicis  beauftragten  Staaksminister  vorgedruckte  Verordnung  des  Ministerii
  des  Culeus  vom  28sten  August  dieses  Jahres,  die  Predigtterte  für  das  Kirchenjahr
1224.  betreffend,  auch  von  den  protestantischen  Geistlichen  in  der  Oberlausitz  befolgt  wissen
wollen,  so  werden  diese  Geistlichen  daselbst  bierdurch  angewiesen,  sich,  ohne  eine  weitere
Veranlassung  durch  die  Oberamtsregierung  zu  erwarten,  nach  gedachter  Verordnung  des

Ministerii  des  Culeus  gebührend  mit  zu  achten.
Dresden,  am  5t#en  September  1834.

Die  in  Evangelicis  beauftragten  Staatsminister.

von  Lindengu.  D.  Müller.

Ausgegeben  am  22  ten  September  1834.
        <pb n="221" />
        (201  )

Sammlung

der

Gesetze  und  Verordnungen

für  das  Königreich  Sachsen.
25stes  Stück,  vom  Jahre  1834.

 

 

M  57.)  Verordnung,

die  Weinsteuer  von  inlaͤndischem  Weine  betreffend;
vom  23sten  September  1834.

W99,  Anton,  ven  GOTTES  Gnaden,  König  von  Sachsen  2c.  2c.  2c.
—  Und
FriedrichAUgUshHerzogzuSachsenxa
verordnen  zu  weiterer  Ausfuͤhrung  der,  im  Gesetz  vom  4.  December  1833.  wegen  der
Weinsteuer  enthaltenen  Bestimmungen,  wie  folgt.

.1.

Die  Classenbezirke,  in  welche  nach  §.  35.  des  Gesetzes  die  Weinkulturen  einzutheilen
sind,  werden,  nach  Maaßgabe  der  Oertlichkeit,  entweder  mehrere,  oder  nur  einzelne  Gemeinden,
  oder  auch  nur  einzelne  Weinpflanzungen  umfassen,  je  nachdem  die,  in  diesen  erbaueten
Trauben  auf  einer  oder  mehreren  Keltereien  zusammen  gepreße  zu  werden  pflegen,  oder  sonst
das  Weinerzeugniß  von  beinahe  gleicher  Beschaffenheit  und  gleichem  Werthe  ist,  oder
endlich  unter  dem  nämlichen  Namen  zum  WVerkauf  gelangt.

.  2.

Die  Classeneintheilung  der  Weinkulturen  erfolgt  durch  das  jedesmalige  Bezirks-Haupt-Steueramt
  an  Ort  und  Scelle  unter  Zuziehung  unbetheiligter  Sachverständiger  und  im
Beiseyn  des  betroffenen  Grundstückbesitzers  oder  dessen  Beauftragten.  Das  Ergebniß  dieser
amtlichen  Verhandlung,  als  Grundlage  der  Sceuererhebung,  bedarf  jedoch  stecs  vorgängiger
Genehmigung  des  Finanz-Ministerium,  welches  auch  bestimmt,  wann  und  wie  oft  diese
Classisikation  von  Neuem  revidirt  oder  wiederholt  werden  soll.

.  3.
Beschwerden  gegen  die  Versetzung  einer  Weinkuleur  in  die  eine  oder  andere  Classe
1834.  33
        <pb n="222" />
        (202)

sind  vom  Besitzer  sofort  bei  der  amtlichen  Classisikations-Werhandlung  zum  Protokoll  anzugeben,
  und  deren  weitere  schriftliche  Ausführung  ist  binnen  einer,  vom  Haupt-Steueramte
zu  bestimmenden  peremtorischen  Frist  zu  bewirken.  Ueber  dergleichen  Beschwerden  enrscheidet
  die  Zoll=  und  Steuer-Direction  in  erster,  das  Finanz-Ministerium  in  letzter  Instanz.

S.  4.

Wer  in  seiner  Kelkerei  für  eigene  oder  fremde  Rechnung  Trauben  preßt,  oder  pressen
läßr,  hat  längstens  am  Tage  nach  beendigter  Kelterung  bei  der  Oistricts-Hebestelle,  zu  welcher
  die  Kelterei  gewiesen  ist,  eine  Declaration  seines  Mostgewinnes  nach  Dresdner  Eimern
(und  zwar  bis  zu  Wierrelseimern  herab)  unter  Bezeichnung  sowohl  der  Weinpflanzungen,
in  welchen  die  Trauben  erzeugt  worden,  als  auch  der  Räume,  nebst  Anzahl  und  Größe  der
Gefäße,  in  welchen  der  gewonnene  Most  aufbewahrt  wird,  nach  den,  ihm  vom  Steueramte
  hierzu  unentgeldlich  zu  verabreichenden  Mustern,  in  doppelten  Exemplarien  abzugeben.

.  5.

Auf  den  Grund  dieser  Declaration,  von  welcher  ein,  mie  dem  steueramtlichen  Visa  nebst
Stempel  versehenes  Exemplar  dem  Aussteller  zurückzugeben  ist,  und  welche,  dafern  immittelst
  eine  Revision  der  Mostvorräche  (s.  G.  11.  ff.)  nicht  erfolgt  seyn  sollte,  alsdann  so
lange  für  richtig  angenommen  wird,  bis  nicht  Beweise  vom  Gegentheil  vorliegen,  hat  jedesmal
  in  der  Zeic  vom  1sten  bis  mit  dem  vien  August  des  auf  die  fragliche  Weinernte  nächstfolgenden
  Jahres  der  Abgabepflichtige  die  nunmehr  fällige  Versteuerung  zu  bewirken,  wobei
  vom  Steueramte  der  F.  34.  des  Gesetzes  geordnere  Rabart  an  15.  Prozent  der  declarirten
  Mostmenge  zu  berücksichtigen  ist.

S.  6.

Der  Steuerpflichtige  muß  sich,  um  vorstehender  Bestimmung  zu  genügen,  innerhalb
der  ebendaselbst  geordneten  siebenrägigen  Frist,  unaufgefordert  bei  der  Hebestelle  des  Steuerdistricts
  anmelden,  und  den  gefälligen  Abgabeberrag  insoweic,  als  dessen  bereits  erfolgte,
theilweise  Berichtigung  durch  amtliche  Steuerquitkungen  (s.  §&amp;amp;.  8.)  nicht  nachgewiesen  werden
  kann,  in  der  gesetzlich  bestimmten  Währung  einzahlen.

Diese  Verbindlichkeit  der  Anmeldung  binnen  obiger  Frist  ist  für  ihn  nicht  vorhanden,
wenn  er,  wie  ihm  nachgelassen  wird,  den  ganzen  Steuerbetrag  bereits  früher  abgeführt  hat.

.  7.

Die  Haupt-Steuerämter  sind  befugt  und,  wenn  es  besondere  Umstände  erheischen,  verpflichtet,
  eine,  zu  völliger  Deckung  des  unberichtigten  Steuerbetrags  ausreichende,  Menge
Wein  unter  Siegel  nehmen  zu  lassen,  dafern  der  Steuerpflichtige  die  Berichtigung  der  Gefälle
  nicht  vorziehen  sollte.  S.  J.  13.

.  S.  «
»WennMostoderWeinVordemIstenAugustdesnächstfolgmdeahVesVerkaufk
wird,  und  daher  nach  66.  37.  und  38.  des  Gesetzes  die  Verfallzeit  der,  alsdann  vom
Kaͤufer  zu  entrichtenden  Steuer  fruͤher  eintritt,  so  hat  sich  der  Kaͤufer  sofort  nach  geschlos-
        <pb n="223" />
        (203)

senem  Handel  und  noch  vor  Uebernahme  des  erkauften  Weinerzeugnisses  bei  dem  Steueramte,
in  dessen  Hebedistrict  die  Kelterei  nebst  den  Aufbewahrungsraͤumen  liegt,  zu  melden,  die
erhandelte  Menge  genau  anzugeben  und  die  ausfallende  Steuer  gegen  amtliche  Quittung,
von  welcher  er  ein  Duplikat  zu  fordern  berechtigt  ist,  zu  erlegen.

Die  empfangene  Quittung  oder  das  Duplikat  derselben  ist  dem  Verkaͤufer  vom  Kaͤufer
bei  Abholung  der  erhandelten  Most-  oder  Weinbetraͤge  auszuhaͤndigen,  vom  Ersteren  aber
nach  F.  6.  zu  seiner  Zeit  dem  Steueramte  vorzuzeigen.

.  9P.

Wird  vom  Käufer  das  erhandelte  Weinerzeugniß  im  ausgegohrenen  Zustande,  also
nach  dem  sogenannten  Abstich  oder  Abzug,  aus  der  Kelcerei  oder  den  Aufbewahrungsräumen
  abgeführt,  so  hat  er  dieses  Umstandes  bei  der  Meldung  ausdrücklich  zu  erwähnen
und  den  Steuerbetrag  nach  der  vollen  Eimerzahl,  ohne  den  §F.  34.  des  Gesetzes  geordneten,
nur  auf  Most  anwendbaren  Rabart,  zu  encrichten.

Wer  durch  Anmeldung  des  erkauften  ausgegohrenen  Weinerzeugnisses  als  Most  nurerwähnten
  Rabatt  betrüglicherweise  erschlichen  hat,  verfälle  in  die  gesetzliche  Hinterziehungsstrafe.


.  10.

Beabsichtigt  der  Produzent,  sein  Mosterzeugniß  innerhalb  der  ersten  14.  Tage  nach
beendigter  Kelterung  zu  verkaufen,  so  muß  er,  wenn  inzwischen  noch  keine  amtliche  Revision
  seiner  Vorräthe  (s.  9.  11.  ff.)  statt  gefunden  hat,  das  Steueramt  von  seinem  Vorhaben
  noch  vor  der  Ablieferung  in  Kenntniß  setzen  und,  von  dieser  Meldung  an  gerechnet,
noch  24.  Stunden  mit  Verabfolgung  des  Mosterzeugnisses  an  den  Käufer  Anstand  nehmen.

G.  41.

Von  der  Richtigkeit  der,  sowohl  vom  Weinbauer  nach  76.  4.  und  10.,  als  vom
Käufer  des  Weinerzeugnisses  nach  Ö#.  S.  und  9.  zu  bewirkenden  Declarationen  und  Meldungen
  haben  sich  die  Steuerbeamten  durch  Revisionen  vollständige  Ueberzeugung  zu  verschaffen.
  Dergleichen  Revisionen  bestehen  in  sorgfältiger  Untersuchung  der  Aufbewahrungs-=räume
  und  Gefäße,  so  wie  in  Ermittelung  des  kubischen  Inhalts  der  letzteren,  ingleichen
des  Zustandes  des  in  diesen  Gefäßen  befindlichen  Erzeugnisses.

.  42.  «

Niche  nur  diese,  sondern  überhaupt  alle,  aus  der  5.  40.  des  Gesetzes  angeordneten,
forewährenden  Steueraufsicht  hervorgehenden  Revisionen  können  von  den  Beamten  in  den
Weinkulturen,  Keltereien  und  Aufbewahrungsräumen,

Ga.)  wenn  an  diesen  Orten  zur  Zeit  der  Weinlese  und  Kelterung  gearbeitet  wird,  zu
jeder  Stunde,

b.)  ausserdem  aber  nur  von  früh  6.  bis  Abends  9.  Uhr
bewirkt  werden.

33*
        <pb n="224" />
        (204  )

.  13.

Insbesondere  liegt  den  Steuerbeamten  ob,  unversteuerte  Weinbestände  öfters  zu  besichtigen,
  und  sich  vom  etwanigen  Abgang  durch  Veräusserung,  von  richtiger  Versteuerung
  der  verkauften  Quantitäten  und  von  der  Zulänglichkeit  der  Vorräthe  rücksichrlich  der
Sicherstellung  und  Deckung  des  unberichtigten  Gefällebetrags  (s.  d.  7.)  zu  überzeugen.

G.  44.

Findet  sich  bei  diesen  amtlichen  Revisionen  zwischen  der,  nach  §.  4.  eingereichten
Declaration  des  Produzenten  und  der,  von  den  Steuerbeamten  ermittelten  Menge  des
Mosterzeugnisses  zum  Nachrheil  der  Steuercasse  eine  Verschiedenheit,  welche  nicht  mehr
als  Zehn  vom  Hundert  beträgt,  so  bewirkt  solche  noch  keine  Verantwortlichkeit  des  Steuerpflichtigen,
  wohl  aber  Berichtigung  der  Declaration.

G.  45.

Förmliche  Haussuchungen  dürfen  nur  auf  vorhandenen,  durch  Tharsachen  unterftützten,
  Verdacht  verübter  Steuerhinterziehung  von  dem  Haupt-Steueramte  angeordner  und
müssen  unter  Zuziehung  einer  Orts-Gerichtsperson  bewirkt  werden.  Sie  können  zu  jeder
Stunde,  bei  Tage  und  bei  Nache,  erfolgen.

.  1.

Die  Weinbauer,  deren  Angehörige  und  Gehülfen  sind  verbunden,  den  revidirenden
oder  in  der  Haussuchung  begriffenen  Beamten  nicht  allein  sämmtliche  Weinpflanzungen,
Kelterei=  und  Aufbewahrungsräume  oder  sonstige  Behälenisse,  ingleichen  Butten,  Kuffen
und  Fässer  unweigerlich  zu  zeigen  und  zu  öffnen,  sondern  auch  die,  in  ihren  Händen  befindlichen
  Weinsteuerquictungen  (§9§6.  6.  und  8.)  oder  sonstige  Nachweisungen  auf  Verlangen
  vorzulegen,  die  bei  Revisionen  und  Gefäßausmessungen  erforderlichen  Hülfsdienste  zu
leisten  oder  leisten  zu  lassen,  und  sich  bierbei  allenthalben  mit  Ruhe  und  Bescheidenheit
zu  benehmen.

J.  17.

Nachforschungen  und  Revisionen  dürfen  von  den  Sceuerbeamten  nicht  über  den  eigenelichen
  Zweck,  namentlich  Haussuchungen  nur  auf  solche  Orte  und  Räume  ausgedehne
werden,  welche  zu  Begehung  einer  Gefälleverkürzung  und  Verbergung  steuerpflichtiger
Gegenstände  geeignet  scheinen.

.  .

Um  des,  §.  42  des  Gesetzes,  unter  den  dort  bemerkten  Bedingungen,  zugesscherten
Steuererlasses  theilhaftig  zu  werden,  hat  der  Weinproduzene  folgende  Regievorschriften
zu  beobachten.

1.)  Die  Anmeldung,  daß  aus  dem  gewonnenen  Traubensaft  kein  trinkbarer  Wein  bereilel
  werden  könne,  ist
a.)  wenn  sich  die  schlechre  Beschaffenheic  des  Erzeugnisses  und  der  nurerwähnte
ungunstige  Erfolg  seiner  Behandlung  sofort  bei  der  Kelterung  zeigt,
        <pb n="225" />
        (205)

gleichzeitig  mit  der  Declaration  (§.  4.)  eneweder  in  letzterer  selbst  oder  besonders
unrer  Angabe  der  Menge  und  der  Gebinde  vom  Weinerbauer  zu  bewirken.  Sollte
sich  bingegen  «
1).)dieVölligeUntauglichkeitdeSMosteszurWeinbcreikungbeimKelternnoch
nicht  mit  Zuverlaͤssigkeit  beurtheilen  lassen,
so  ist  zwar  das  Steueramt  ebenfalls  bei  Einreichung  der  Declaration  von  diesem
Umstande  gleichzeitig  in  Kenntniß  zu  setzen,  das  spaͤter  erfolgende  wirkliche  Um—
schlagen  des  Traubensaftes  aber  noch  vor  dem  isten  März  des  naͤchstfolgenden
Jahres,  mit  Angabe  der  Menge  und  der  Gebinde,  dem  Steueramte,  bei  Verlust
  des  Anspruches  auf  Steuererlaß,  vom  Abgabepflichtigen  wiederholt  zu  melden.

2.)  In  beiden,  unter  a.  und  b.  vorgedachten  Faͤllen  erfolgt  sofort,  nachdem  das  Steueramt
  von  der  bereits  eingetretenen  oder  befuͤrchteten  Untauglichkeit  des  Mostes  zur
Weinbereitung  durch  den  Produzent  Kenntniß  erlangt  hat,  amtliche  Revision  und,
bei  richtigem  Befund  der  Anmeldung,  in  dem  Falle  unter  1.a.  entweder  auf  Kosten
des  Weinbauers  die  Vermischung  des  Mostes  mit  einem  Pfund  concentrirter  Essigsäure
  auf  jeden  Ohm,  dafern  das  Erzeugniß  zur  Essigbereitung  bestimmt  ist,  oder,
wenn  der  Most  diese  Bestimmung  nicht  erhalten  soll,  Vernichtung  desselben  durch
Weggießen.

3.)  Kann  oder  soll  die  so  eben  angeordnete  Behandlung  solchen  Mostes  niche  sogleich,
sondern  erst  später  erfolgen,  (was  jedoch  unter  allen  Umständen  noch  vor  dem  1sten
März  des  nächstfolgenden  Jahres  geschehen  muß,  wenn  der  Steuererlaß  nicht  verloren
  gehen  soll,)  oder  liegt  der  unter  1.Pb.  gedachte  Fall  vor,  so  haben  die  Beameen,
auf  dießfälligen  Antrag  des  Sreuerpflichtigen,  die  Identität  des  fraglichen  Traubensaftes
  durch  Versiegelung  der  Gefäße,  unmittelbar  nach  der  Revision  und  ohne  sich
vorher  aus  den  Aufbewahrungsräumen  zu  enrfernen,  sscher  zu  stellen.

.  49.

Der,  durch  Werletzung  des  amtlichen  Verschlusses  verloren  gehende  Nachweis  der  Identität,
  oder  des  Umstandes,  daß  der  fragliche  Traubensäft  von  der  letzten  Ernte  herrühre
und  noch  der  nämliche  sey,  welchen  der  Produzent  als  untauglich  zur  Weinbereitung  angemelder
  hatte,  ist  in  den  I.  1  S.  pet.  3.  erwähnten  Fällen  eine  unerläßliche  Bedingung  des
Seeuererlasses.  Erfordert  die  immittelst  vorzunehmende  Behandlung  des  jungen  Weines  die
Eröffnung  der  versiegelten  Gefäße,  so  kann  der  Verschluß,  auf  vorgängige  Anzeige,  von
den  Steuerbeamten  abgenommen,  muß  aber  von  letzteren,  ohne  daß  sich  dieselben  während
dieser  Behandlung  des  Weines  aus  dem  Kokal  entfernen  dürfen,  unmittelbar  nach  beendigrer

Arbeit  wieder  angelegt  werden.  6
.  20.
Erfolgt  von  Seiten  des  Weinproduzenren  die  Anzeige,  daß  das  vorjährige  Weinerzeugniß

  umgeschlagen  sey,  nichte  eher  als  am  1sten  März  oder  späcer,  oder  bewirke  derfelbe  die
        <pb n="226" />
        (206  )

S.  18.  pct.  1.  vorgeschriebene  wiederholte  Anmeldung  erst  am  gedachten  Tage  oder  später,
oder  ist  endlich  die  J.  18.  Pt.  2.  vorgezeichnete  Vermischung  oder  Vernichtung  des  gleich
anfänglich  unter  amtlichen  Verschluß  gekommenen  Mosterzeugnisses  durch  Verschuldung  des
Produzenten  bis  zu  gedachtem  Termine  unterblieben,  so  kann  niche  völliger  Steuererlaß,
sondern  nur  die  §.  43.  des  Gesetzes  angeordnete  Ermäßigung  bis  zur  Hälfee  eintreten,  welche
  jedoch  an  die  nämlichen  Bedingungen  der  Anmeldung,  amrlichen  Revision,  der  Identitätsbescheinigung
  und  der  amtlichen  Vermischung  oder  Vernichtung  des  Weinerzeugnisses
geknüpft  ist,  wie  solche  99.  18.  und  19.  bestimmt  sind.

9.  21.

Die  Steueraͤmter  sind  gehalten,  sich  taͤglich,  mit  Ausnahme  der  Sonn=  und  Festtage,
und  zwar:

(a.)  wenn  das  Amt  mit  zwei  oder  mehr  Beamten  besetze  ist,  in  den  Monaten  October
bis  mit  Februar  von  8  bis  12  Uhr  Vormiectags  und  von  2  bis  6  Uhr  Nachmietags,
  in  den  übrigen  Monaten  von  7  bis  12  Uhr  Vormictags  und  von  2  bis  5
Uhr  Nachmittags,
b.)  wenn  dagegen  nur  ein  Beamter  das  Steueramt  verwalter,  von  9  bis  12  Uhr
Vormittags  und  von  2  bis  4  Uhr  Nachmittags,
den  rücksichtlich  der  Weinsteuer  vorkommenden  ODienstgeschäften  und  Abfertigungen  der  A#bgabepflichtigen
  zu  unterziehen.
Abweichungen  werden  besonders  bekanne  gemacht.
Ausser  den  vorgeschriebenen  Dienststunden  darf  der  Steuerpflichtige  nur  in  besonders
dringlichen  Fällen  Anspruch  auf  Abfertigung  machen.

9.  22.

Den  Steuerbeamten  liegt  ob,  sich  gegen  die  Personen,  mit  welchen  sie  in  dienstliche
Berührung  kommen,  böflich  und  anständig  zu  benehmen  und  keine  Veranlassung  zu  gegründeten
  Beschwerden  in  dieser  Beziehung  zu  geben.  Jede  Ueberschreicung  der  Amtsbefugnisse
  ist  ihnen  streng  untersagt.

Dagegen  wird  auch  von  den  Séteuerpflichtigen  ein  anständiges  Betragen  den  Beamten
gegenüber  erwartet.

G.  23.

Uebertrecungen  der,  in  dieser  Verordnung  enehaltenen  oder  künfrig  zu  ertheilenden  Verwaltungsvorschriften,
  werden,  dafern  sie  weder  mic  Gefällehinterziehung,  noch  mie  einem
anderen,  höhere  Strafe  nach  sich  ziehenden  Vergehen  verknüpfe  find,  nur  als  Ordnungswidrigkeiten
  behandelt  und  als  solche,  nach  den  Bestimmungen  des  Strafgesetzes  vom

21.  December  1833.,  betreffend  die  Vergehen  gegen  Gesetze  und  Verordnungen  über  indirecte
  Staatsabgaben,  geahndee.
        <pb n="227" />
        (207  )

Urkundlich  haben  Wir  diese,  nach  Vorschrife  des  Generale  vom  13ten  Juli  1796.
und  des  Mandakts  vom  giten  März  1818.  bekannt  zu  machende  Verordnung,  nach  welcher
sich  alle  Unsere  Behörden  und  Unterthanen  gebührend  zu  achten  haben,  eigenhändig  vollzogen
  und  Unser  Königliches  Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  den  23.  Sepcember  1834.
Anton.
Friedrich  August,  H.  z.  S.

   

Heinrich  Anton  von  Zeschau.

 

58.)  Geset,

die  Erläuterung  einiger,  in  der  Bekanntmachung  vom  26en  November  1819.
wegen  Beendigung  der  Peräquations-Lieferungs-Aequivalentgelder=  und  Centralsteuer-Angelegenheiten,
  enthaltenen  Bestimmungen  betreffend;

vom  20sten  September  1834.

W8939,  Anton,  von  GO-TTGEE  Gnaden,  König  von  Sachsen  2c.  2c.  1.

und

Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen  #c.
thun  hiermit  kund.  -  «

Es  ist  wahrzunehmen  gewesen,  daß  uͤber  die  Auslegung  der,  in  der  Bekanntmachung,
welche,  wegen  Beendigung  der  Peräquations-tieferungs-Aequivalentgelder=  und  Centralsteuer-Angelegenheiten,
  von  der  vormaligen  Landes-Commission,  unter'm  Zten  November
1819.  erlassen  worden  ist,  §.  1.  5.  und  6.  enthaltenen,  und  in  dem  Mandat  vom  23sten
März  1825.  9.  4.  und  5.  erneuerten  Bestimmungen,

daß  sowohl  wegen  der,  vorhin  vor  dem  1sten  Juni  1807.  beabsichtigten,  als  wegen  der,
seit  dem  1sten  Juni  1807.  bis  mic  dem  5ten  Juni  1815.,  in  Gemäzheit  des  Ausgleichungs-Regulativs
  vom  14ten  December  1807.  und  der  später  ergangenen  diesfallsigen
  Anordnungen,  angedeutet  gewesenen  Bezahlung  für  geleistere  Einquarkierungen,
Naturallieferungen,  Fuhren  und  Bochengänge,  keine  ferneren  Ansprüche  an  die  Ausgleichungscasse
  stact  finden,  vielmehr  diese  sämmtlichen  Anforderungen,  es  möchten  selbige
  bereits  liquidirk,  oder  durch  ausgestellte  Etapenscheine  anerkanne,  oder  noch  nicht
liquidirt  worden  seyn,  für  aufgehoben  und  niedergeschlagen  erachter  werden  sollten,
        <pb n="228" />
        (208)

o  wie

s  daß  gegen  die,  von  der  vormaligen  Kriegs-Verwaltungs-Kammer,  im  Einverständniß
der  tandes-Commission,  und  spärer  des  Ober-Steuer-Collegi#,  hierüber  ertheileen
abfälligen  Bescheidungen,  kein  weitrer  Recurs  start  finden  sollte,

Zweifel  entstanden,  und  daß  wegen  solcher,  bei  der  Ausgleichungscasse  unvergücet  gebliebenen

Posten,  nachher  gegen  die  berreffenden  Creise  und  Etapenbezirke  Ansprüche  erhoben  worden

sind,  auch  die  früheren,  von  den  Mitgliedern  der  vormaligen  Creis-Deputationen,  so  wie

von  deren  Subdelegirten,  und  den  damaligen  Etapen-Commissarien,  in  Beziehung  auf  die

bestandene  allgemeine  Ausgleichung,  ertheilten  Zusicherungen  über  Vergütung  von  Kriegslei--stungen

  der  obgedachten  Art,  noch  als  verbindlich  haben  angesehen  werden  wollen.

Wir  haben  daher,  zur  Erläuterung  jener  Bestimmungen,  mit  Zustimmung  Unsrer  getreuen
  Stände,  Folgendes  festgesetzt.

a.

Alle  Forderungen  fuͤr  die,  F.  1.  der  eingangsgedachten  Bekanntmachung  vom  2ten  November
  1819.  bezeichneten,  und  unter  den,  §F.  2.  angegebenen  Ausnahmen  nicht  begriffenen
Kriegsleistungen,  sind  nicht  blos  in  Beziehung  auf  die  bestandene  Ausgleichungscasse,  sondern
überhaupt  und  in  der  Maaße  für  gänzlich  niedergeschlagen  und  erloschen  zu  achten,  daß  eben
so  wenig  gegen  die  berreffenden  Creise  und  Erapenbezirke,  folglich  auch  nicht  auf  den  Grund
der  oberwähnten  früheren  Zusicherungen,  gegen  die  ohgedachten,  dabei  angestellt  gewesenen
Personen,  ein  weitrer  diesfallsiger  Anspruch  statt  findek.  «

b

Auch  wenn  gegen  die  besagten  Creise  oder  Etapenbezirke,  oder  gegen  Mitglieder  der  vormaligen
  Creis-Deputationen,  deren  Subdelegirte  oder  vormalige  Etapen-Commissarien,  Ansprüche
  der  unter  a.  erwähnten  Art  erhoben  werden,  hat  der  Rechesweg  nicht  statt.  Doch
hat  es  bei  rechtskräftigen  Encscheidungen,  welche  wegen  solcher  Ansprüche  ercwa  schon  vorhanden
  sind,  sein  Bewenden.  Wenn  bingegen  der  Rechesweg  deshalb  noch  vor  dem  17cen  Mai
1834.  eingeschlagen  worden,  eine  rechtskräftige  Entscheidung  aber  noch  nicht  vorhanden  ist,
so  sind  dergleichen  Rechtssachen  zwar  niederzuschlagen,  den  Betheiligken  aber  die  diesfalls  aufgewendeten
  Proceßkosten,  nach  deren  Ansatz  und  richterlicher  Ermäßigung,  aus  der  Staatscasse
  wieder  zu  erstarten.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Insiegel
  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  20sten  September  1834.

Anton.

 

Ausgegeben  am  27  sten  September  1834.
        <pb n="229" />
        (  209)

Samm  lung
Gesetze  und  Verordnungen
für  das  Königreich  Sachsen.
26stes  Stück,  vom  Jahre  1834.

 

 

%  59.)  Ge  s  entz,

die  Einrichtung  der  Staatsschuldenkasse  betreffend;

vom  29sten  September  1834.

Wag—,  Ant  on,  von  GOTTES  Gnaden,  Koͤnig  von  Sachsen,  ꝛc.  c.  ꝛc.

und
Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen  ꝛc.
haben,  zur  Ausfuͤhrung  der,  in  der  Verfassungsurkunde  §.  107.  enthaltenen  Vorschriften

wegen  Einrichtung  der  Staatsschuldenkasse,  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Staͤnde,  ge—
genwaͤrtiges  Gesetz  erlassen,  und  verordnen  deshalb  wie  folgt:

1.

Die  Steuer-Credit-Kasse  und  die  Kammer-Credit--Kasse  hoͤren  vom  31sten  December
  1834.  an  auf,  als  abgesonderte  Kassen  zu  bestehen.

2.

An  die  Stelle  dieser  beiden  Kassen  tritt  von  demselben  Tage  an,  zu  Verwaltung  des
gesammten  Steuer-  und  Kammer-Creditkassen-Schuldenwesens,  die  Staatsschuldenkasse.
An  diese  Kasse  werden  auch  die,  auf  der  Hauptstaatskasse  haftenden,  ingleichen  die,  von  den
Oberlausitzer  Land-  und  Stadtbezirken  zu  uͤbernehmenden  Landesschulden,  nebst  den,  zu  deren
Verzinsung  und  Tilgung  anzuweisenden  Fonds,  mit  uͤberwiesen  werden,  dergestalt  jedoch,
daß  diese  Ueberweisung  ohne  alle  Zuruͤcksetzung  der  bereits  in  der  Verloosung  begriffenen
Kapitalien  statt  finden  soll.  Der  Zeitpunkt,  mit  welchem  diese  Schulden  ganz  oder  zum

1834.  34
        <pb n="230" />
        (210  )

Theil  auf  die  Staatsschuldenkasse  übergehen,  wird  durch  besondere  Verordnung  annoch  bestimmt

  werden.
3.

Diese  Staatsschuldenkasse  hat  ihren  Sitz  in  Dresden.

Es  erhäle  aber  auch  zu  teipzig  eine  Steuerkasse  Auferag,  die  fälligen  Kapicalien  und
Zinsen  an  die  daselbst  sich  anmeldenden  Gläubiger  oder  Inhaber  von  Scheinen  und  Coupons
  in  eben  der  Maaße,  wie  es  bei  der  Staarsschuldenkasse  selbst  geschieht,  zu  bezahlen.

4.

Alle  noch  jetzt  guͤltige  fruͤhere  Verordnungen  und  Bestimmungen  uͤber  die  Tilgung  und
Verzinsung  der  Steuer-  und  Kammerschulden  bleiben  ihrem  vollstaͤndigen  Inhalte  nach  bei
Kraͤften.

5.

Es  werden  fernerhin,  wie  bisher,  die  bereitesten  und  sichersten  Staatseinkuͤnfte  zu  der

geordneten  Tilgung  und  Verzinsung  dieser  Schulden  unwiderruflich  bestimmt.

6.
Sämmtliche  der  Staatsschuldenkasse  überwiesene  Schulden  sind  unter  Garantie  der  Regierung

  und  der  Stände  gestellt.
7.

Die  Verwaltung  der  Staatsschuldenkasse  wird,  unter  der  Oberaufsiche  des  Finanz-Ministerii,
  durch  einen  ständischen  Ausschuß,  mic  Hülfe  der  von  diesem  ernannten  und  von
Uns  bestätigten  Beamtren,  geführt.

Dieser  Ausschuß  besteht  aus  fünf  ständischen  Miegliedern,  welche,  nebst  eben  so  viel
Stellvertrekern  derselben,  auf  jeder  ordentlichen  Ständeversammlung  dergestale  zu  wählen
sind,  daß  abwechselnd  die  eine  Kammer  zwei,  die  andere  Kammer  drei  Mitglieder  und  eben
so  viel  Stellvercreter  durch  Stimmenmehrheit  dazu  aus  ihrer  Mitte  ernennt.

9.

Zu  teitung  der  Geschäfte,  auch  Besorgung  der  currenten  Angelegenheicen  wähle  der
Ausschuß  unter  sich  einen  Vorstand  nebst  einem  Scellvertreter,  bei  welcher  Wahl,  so  weit
thunlich,  darauf  Rücksiche  zu  nehmen  ist,  daß  mindestens  einer  derselben  in  Dresden  wesentlich
  sich  aufhalte.

10.

Dem  Ausschusse  kann  auch,  nach  Ermessen  des  Finanz-Ministerif,  aus  des  letztern  Mitte
ein  Beamter  zugeordnet  werden,  welcher  jedoch  dabei  nur  eine  berathende  Seimme  führen  soll.
        <pb n="231" />
        (211)

11.

Dle  Wirksamkeit  des  staͤndischen  Ausschusses  erstreckt  sich  lediglich  auf  die  Verwaltung
der  Staatsschuldenkasse,  mithin  zunaäͤchst  darauf,  daß  die  Verwendung  der,  zu  Verzinsung
und  Tilgung  der  Staatsschulden  bestimmten,  aus  der  Staatskasse  bewilligten  Mittel  der
Bestimmung  gemaͤß  erfolge  und  jede  derselben  nicht  entsprechende  Verwendung  unterbleibe,
mithin  auch  die  Abtragung  der  laufenden  Zinsen,  so  wie  die  Bezahlung  der  faͤlligen  Capitale,
  puͤnktlich  und  regelmaͤßig  bewirkt,  und  uͤberhaupt  die  Verbindlichkeit  des  Staats  gegen
  dessen  Glaͤubiger  in  ihrem  ganzen  Umfange  vollstaͤndig  erfuͤllt  werde.

12.

Bei  entstehenden  Bedenken  oder  Meinungeverschiedenheiten,  so  wie  in  allen  den  Fällen,
wo  eine  Abweichung  von  dem  vorgeschriebenen  ordnungsmäßigen  Geschäftsgange  in  Frage
kommt,  kann  der  Ausschusfti  bei  dem  Finanz-Ministerium  anfragen,  und  von  diesem  innerbalb
  der  Grenzen  der  ihm  übertragenen  Oberaufsicht  eine  Enrscheidung  einholen.

13.

Im  Uebrigen  steht  dem  Finanz-Ministerio  frei,  die  Kasse,  die  Buͤcher  und  das  Rech—
nungswesen  zu  jeder  Zeit,  auch  ohne  Concurrenz  des  Ausschusses,  zu  revidiren.

14.
Der  staͤndische  Ausschuß  ist  Uns  und  den  Staͤnden  dafuͤr  verantwortlich,  daß  die  vor—
bemerkten  Verbindlichkeiten  gegen  die  Staatsglaͤubiger  puͤnktlich  erfuͤllt  werden.

Er  erhaͤlt  von  den  Staͤnden  eine,  Uns  vorher  zur  Genehmigung  vorzulegende  Geschaͤfts—

anweisung.
15.

Derselbe  ist  verpflichtet,  Jahresrechnungen  uͤber  die  Staatsschuldenkasse  abzulegen.

Diese  werden  zuvoͤrderst  von  der  obersten  Rechnungsbehoͤrde  gepruͤft  und  mit  deren
Gutachten  durch  den  staͤndischen  Ausschuß  den  Staͤnden  bei  jedem  ordentlichen  Landtage  zur
Erinnerung  und  Justification  vorgelegt.

16.

Nach  erfolgter  Justification  wird  das  Resultat  der  Rechnungen  im  Namen  der  Staͤnde
durch  den  Druck  bekannt  gemacht.

17.

Die  Zins-Coupons  und  Talons  werden  von  einem  Miegliede  des  Ausschusses,  und
zwar  die  Talons  eigenhändig,  vollzogen,  beide  aber  vom  Buchhalter  contrasignirt.

34
        <pb n="232" />
        (212)

Die  Namen  saͤmmtlicher  Ausschußmitglieder  und  deren  Stellvertreter,  so  wie  des  Buch—
halters,  werden  oͤffentlich  bekannt  gemacht.
18.

Wie  es  bei  neuen  Anleihen  hinsichtlich  der  Obligationen  gehalten  werden  soll,  ist  ein—
tretenden  Falls  Gegenstand  besonderer  Gesetzgebung.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  welches  nach  Vorschrift  des  Generalis  vom  13ten
Juli  1796.  und  des  Mandats  vom  gien  März  1818.  zu  publiciren  ist,  eigenhändig  vollzogen

  und  das  königliche  Siegel  beidrucken  lassen.
Gegeben  zu  Dresden,  den  29sten  September  1834.

Anton.
Friedrich  August,  H.  z.  S.

Heinrich  Anton  von  Zeschau.

 

Ausgegeben  am  ten  October  1834.
        <pb n="233" />
        (  213  )

Samm  lung

der

Gesetze  und  Verordnungen

für  das  Königreich  Sachsen.

27  'stes  Seück,  vom  Jahre  1834.

 

60.)  Geseßs

über  Entrichtung  der  Schlachtsteuer;

vom  4ten  October  1834.

W/9,  Anton,  von  GOTTES  Gnaden,  Koͤnig  von  Sachsen,  1c.  c.  c.

und
Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen  2c.

baben  in  Erwägung,  daß  die  Art  und  Weise  der  zeitherigen  Fleischsteuer-Erhebung,  namentlich
  die  Versteuerung  des  in  den  Verkehr  kommenden  und  zum  Berbrauch  bestimmten  einzelnen
  Fleischwerks,  mit  den  Einrichtungen  und  Grundsätzen  der  gegenwärtigen  Verwaltung
indirecter  Staatsabgaben  nicht  wohl  vereinbar  ist,  andere  Bestimmungen  hierunter  eintreten
zu  lassen,  beschlossen.  Indem  Wir  daher  das,  die  Erhebung  der  Fleischsteuer  in  hiesigen
NLanden  betreffende  Mandat  vom  1  3ten  Juli  1818.  und  sämmrliche,  auf  den  Grund  desselben
  mit  Gemeinden,  Körperschaften  und  einzelnen  Personen  abgeschlossene  Pachtverträge
von  und  mie  dem  1sten  Januar  1835.  an  hierdurch  für  aufgehoben  erklären,  setzen  und
ordnen  Wir,  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

.  1.

Für  alles  Vieh,  welches  entweder  zum  Verkauf  (zur  Bank)  oder  zum  Hausverbrauch
geschlachtet  werden  soll,  möge  dasselbe  vorher  erkauft  oder  in  eigener  Wirthschaft  erzielt  und

1834.  35
        <pb n="234" />
        (214)

aufgezogen  worden  seyn,  ist  vom  1sten  Januar  1835.  an  eine  Abgabe,  unter  dem  Namen
der  Schlachesteuer  im  ganzen  Scaatöbereich,  sowohl  in  Städten  als  auf  dem  platten
Cuande,  nach  den,  im  beigefügten  Tarif  vorgeschriebenen  Sätzen  zu  entrichten.

K.  2.
Diejenigen,  welche  für  eigene  Rechnung  schlachten  oder  schlachten  lassen,  haben  diese

Abgabe  noch  vor  der  Tödung  des  Viehes  an  die  Schlachtsteuer-Einnahme  ihres  Wohnortes
  zu  entrichten.

g.  3.

Außer  dem  Abgabepflichtigen  haften  fuͤr  richtige  Meldung  und  Erlegung  der  Schlacht—
steuer  vor  der  Toͤdung  des  Viehes  (s.  H.  2.)  auch  noch:

1.)  die  Kuttler  oder  Aufseher  in  den  Schlachthoͤfen  (Kuttelhoͤfen)  und
2.)  die  Lohnschlaͤchter  beim  Hausschlachten.

C.  4.

Wied  die  Höhe  des  Steuersatzes  durch  das  Gewicht  des  Schlachtstückes  bestimmt,  so
liegt  dem  Abgabepflichtigen  ob,  den  Gewichtsbetrag  der  Einnahme  anzuzeigen,  oder,  wenn
er  über  dessen  wahren  Betrag  in  Zweifel  seyn  sollte,  auf  amtliche,  jedoch  stets  auf  seine  Kosten
  zu  bewirkende,  Ermittelung  des  Gewichts,  welches  das  gemeldete  Schlachtstück  im  ausgeschlachteten
  Zustande,  einschließlich  der  Kleinodien,  hat,  anzutragen.

*-ii

Wenn  das  Fleisch  von  Seücken,  welche  wegen  innerer  Erkrankung  oder  dusserer  Verletzung
  geschlachtet  werden  mußten,  noch  genießbar  ist,  so  soll  eine  Abgabeermäßigung  bis
auf  die  Hälfte  der  Tarifsätze  eintreten.

Waͤre  aber  das  Fleisch  von  dergleichen  Thieren  ungenießbar,  so  findet  völlige  Steuerbefreiung
  Statt.

In  beiden  Fällen  ist  nachgelassen,  die  Meldung  bei  der  Schlachtsteuer-Einnahme  binnen
24  Stunden  nach  erfolgter  Tödung  des  Viehes  erst  zu  bewirken.  Die  näheren  Umstände
und  Gründe  für  Steuer-Ermäßigung  oder  Befreiung  müssen  jedoch  durch  beizubringende
Zeugnisse  der  Kokalpolizeibehörden,  Dorfrichter  oder  verpflichteren  Thierärzte  vom  Betheiligten
  genügend  nachgewiesen  werden.

.  6.
Bereits  erlegte  Schlachtsteuern  koͤnnen  nur  dann  zuruͤck  erstattet  werden,  wenn  sie  ohne
vorhandene  Verbindlichkeit  bezahlt  worden  sind,  und  der  Betheiligte  sich  bei  dem  Haupt—
        <pb n="235" />
        (215)

Sceueramt  des  Bezirks  binnen  Jahresfrist,  von  erfolgter  Gefälleencrichtung  an  gerechnet,
  mit  seinen  gehörig  zu  bescheinigenden  Ansprüchen  melder.

Hätte  jedoch  ein  Abgabepflichtiger  die  Schlachtsteuer  von  einem  Stück,  zufolge  seiner
eigenen  Gewichtsangabe,  mit  einem  höheren  Berrage,  als  nach  dem  wahren  Gewicht  zu  erlegen
  gewesen  seyn  würde,  bezahlt,  so  soll  er  nichr  berechtigt  seyn,  die  Rückerstateung  der
Betragsdifferenz  zu  verlangen.  ·

Die  oben  bestimmte,  einjährige  Verjährungsfrist  findet  im  umgekehrten  Falle  auch
gegen  den  Staat  in  der  Art  statt,  daß  Nachzahlungen  zu  wenig  erlegter  Schlachtsteuern  nur
binnen  dieser,  vom  Tage  der  bewirkten  Abgabeencrichtung  an  zu  rechnenden  Frist  vom  Steuerpflichtigen

  geforderr  werden  können.

Vorstehende  Bestimmungen  leiden  jedoch  auf  hinterzogene  Gefälle  und  auf  die  Vertrecungsverbindlichkeie
  der  Steuerbeamten  gegen  den  Sraar  keine  Anwendung.

G.  7.

Eine  Hinterziehung  der  Schlachtsteuer  wird  begangen:
1.)  wenn  die  Tödung  des  Viehes,  außer  in  den  9.  5.  bemerkeen  Fällen,  noch  vor  der
Anmeldung  und  tösung  des  ersten,  oder,  bei  Verlegung  des  Schlachteages,  eines
zweiten  Schlachtscheines  erfolgt;  6
2.)  wenn  in  den  F.  5.  gedachten  Fällen  die  Meldung  binnen  der  dort  bestimmren  2  Astündigen
  Frist  unterbleibt;
3.)  wenn  durch  falsche  Anmeldung  des  Gewiches,  der  Gattung,  des  Geschleches  oder
der  Sctückzahl  eine  Steuerverkürzung  bewirkt  worden;
ferner
4.)  wenn  in  den  Fällen,  in  welchen  Versteuerung  nach  den  Verkaufssätzen  tarifmaͤßig
erfolgen  muß,  solche  nur  nach  den  Säten  für  den  Hausverbrauch  geschehen  istz;
und  endlich
5.)  wenn  der  Steuerpflichtige  die  §.  5.  bewilligte  Ermäßigung  oder  Befreiung  berrüglicherweise
  erschlichen  hat.

.  .#

Hinterziehungen  der  Schlachtsteuer  und  Uebertretungen  der  in  den  Verordnungen  enthaltenen
  Verwaltungsvorschriften  werden  mie  den,  im  allgemeinen  Strafgesetz,  die  Vergehungen
  gegen  Gesetze  und  Verordnungen  über  indirecte  Staaksabgaben  betreffend,  vom  Süsten

December  1833.  bestimmten  Strafen  geahndet.
35
        <pb n="236" />
        (∆  216)

8.  9.
Doas  Finanz-Ministerium  ist  mie  Vollziehung  dieses  Gesetzes  und  Erlassung  der  deshalb
  nörhigen  Verordnungen  beauftragtk.

Dieses  Gesetz,  nach  welchem  sich  alle  Unsere  Behörden  und  Unterehanen  gebührend  zu
achten  haben,  ist  nach  Vorschrift  des  Generale  vom  13cen  Juli  1796.  und  des  Mandaks
vom  Dten  März  1818.  bekannt  zu  machen.

Urkundlich  haben  Wir  dasselbe  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel  bei
drucken  lassen.

So  geschehen  zu  Dresden,  den  4ten  October  1834.

Anton.
Friedrich  August,  H.;.  S.

Heinrich  Anton  von  Zeschau.
        <pb n="237" />
        (217)

Tar  ifs,
nach  welchem  die  Schlachtsteuer  zu  erlegen  ist.

 

A.  Vom  Schlachten  des  Viehes  zum  Verkauf  oder  zur  Bank:
1.)  Für  einen  Ochsen  von  500  Pfund  und  darüber  4  kKhlr.  16  gr.  —,

2.0)  -  *  400  bis  499  Pfund  4.".  —.  —.
3.)  =  unter  400  Pfund  2  „  16  —.
4.)  .  eine  Kuh  von  250  Pfund  und  darüber  2  —.  —
5)  =  unter  250  Pfud  ....  1  8  —.
6.)  ein  Schwein  von  100  Pfund  und  darübeer  1  —.  —
7.)  unter  100  Pfund  *r  —  16.  —.
8.)  -—  -ü  Kalb  .  .  —  6  —
9.)  =  einen  Schöps,  ein  Schaaf,  einen  Schaaf-  oder  27  —  :„  4-  —.
10.)  .  ein  tamm  oder  eine  alte  Ziege  .  —  :  2.l  —.

Zusätzliche  Bekimmunzen.

a.)  Gast=  und  Speisewirthe,  ingleichen  diesenigen,  welche,  ohne  gerade  Bankschlächter
zu  seyn,  das  aus  den  Schlachtstücken  gewonnene  Fleisch  an  Andere  verkaufen,  so
wie  endlich  mehrere  Personen,  welche  zusammen  schlachten,  haben  die  Schlachtsteuer

noach  den  Verkaufs=  oder  Banksätzen,  und  zwar  im  letzteren  Falle  unter  solidarischer
Verbindlichkeit  zu  erlegen.

b.)  Kalben  und  junge  Stiere  werden  nach  dem  Satz  A.  No.  5.  versteuert.

B.  Vom  Schlachten  zum  Hausverbrauch:t:

1.)  Fir  einen  Ochsen  2  Thlr.  —  —.
2.)  eine  Kuh,  eine  Kalbe  oder  einen  jungen  Stier  ..  —  -  20gr.  —-3.)
  ein  Schwein  ...w  .  10  =  —.
4.)  ein  Kalb  ...  —-  s-—-5.)
  .  einen  Schöps,  ein  Schaaf,  einen  Schaaf-  ober  Ziedenbot  —  2  —.
6.)  .ein  tamm  oder  eine  alte  Zieggge  ..  —  1-  —.

Dresden,  den  Aten  October  1834.
        <pb n="238" />
        (218)

G61.)  Verordnung,
die  Schlachtsteuer  betreffend;
vom  4ten  October  1834.

Wag,  Anton,  von  GOTTES  Gnaden,  Koͤnig  von  Sachsen,  ꝛc.  c.  ꝛc.

und

Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen  rc.
verordnen  wegen  Erhebung  der,  durch  Gesetz  vom  heutigen  Tage  eingeführten  Schlachtsteuer,
  wie  folgt:
6.  1.
I.  Von  der  Anmeldung  der  Schlachtstücke.

Jeder,  welcher  nach  §.  2.  erwähnten  Gesetzes  zu  Erlegung  der  Schlachsteuer  verbunden
ist,  hat  das  zu  schlachtende  Stück  noch  vor  dessen  Tödung  bei  der,  für  den  Wohnort  des
Seeuerpflicheigen  bestimmten  Hebestelle  anzumelden.

.  2.
a.)  worin  solche  besteht?
Diese  Meldung  besteht  in  richtiger  Angabe
a.)  der  Viehgattung,  welcher  das  Schlachtstück  angehört,
b.)  des  Gewichtsbetrags  in  allen  den  Fällen,  wo  der  Steuersatz  neben  der  Biehgattung
  auch  vom  Gewicht  des  Schlachtstucks  karifmäßig  abhänge,  und  endlich
I.)  des  Tages,  an  welchem  das  bezeichnete  Scück  geschlachrer  werden  soll.

S.  3.
b.)  gleichzeitiger  Antrag  auf  amtliche  Verwiequng.

Der  dem  Steuerpflichtigen,  in  F.  4.  des  Gesetzes  nachgelassene  Antrag  auf  amtliche
Ermittelung  des  Gewichts  durch  Verwiegung  ist  gleichzeitig  mic  der  Meldung  zu
bewirken.  Hat  dagegen  der  Abgabepflichtige  das  Gewicht  des  Schlachrstückes  bei  der  Meldung
  ohne  Weiteres  selbst  bestimmt,  so  ist  er  zu  vorerwähntem  Antrag  späterhin  nicht  mehr
befugt,  und  die  von  ihm  ausgegangene  Gewichtsangabe  in  jeder  Beziehung  zu  verrreten
schuldig.

.  4.

Ergiebt  sich  bei  der  beantragten  amtlichen  Verwiegung  eine  Abweichung  des  ermittelten,
  von  dem  angemelderen  und  versteuerten  Gewichesbecrag,  so  soll

u.)  wenn  letzterer  den  ersteren  übersteige,  Rückzahlung  des  zuviel  Erlegeen  gegen  Qutung
  des  Steuerpflichtigen,
        <pb n="239" />
        (  219)

b.)  wenn  hingegen  das  angemeldere  Gewicht  weniger  als  das  Ergebniß  der  amtlichen
Verwiegung  beträge,  soforcige  Nachzahlung  des  fehlenden  Gefällebetrags  eintreten.

Ee  wird  jedoch  in  beiden  Fällen  vorausgesetzt,  daß  dergleichen  Abweichungen  die  karifmäßigen
  Gewichtsgrenzen  entweder  auf=  oder  abwärks  übersteigen,  folglich  von  Einfluß  auf
den  Abgabebecrag  sind.  (S.  9#.  23.  bis  mir  25.)

.  5.

Vom  Steuerpflichtigen  ist  übrigens  der  Zeitpunkt,  zu  welchem  ssch  die  fraglichen
Schlachtstücke  im  ausgeschlachteren  Zustande  besinden  werden,  folglich  die  Gewichtsermitelung,
  sey  sie  vorher  beantragt  oder  niche,  vor  sich  gehen  kann,  gleichzeitig  mit  der  Meldung
  genau  zu  bestimmen  und  sodann  noch  eine  volle  Stunde,  von  jenem  Zeitpunke
an  gerechnet,  auf  die  Ankunft  der  Beameen  zu  warten.

Haben  sich  tetztere  nach  Ablauf  dieser  Stunde  nicht  eingefunden,  so  ist  dem  Schlachtenden
  erlaubt,  die  Abwägung  des  Seückes  in  Gegenwart  zweier,  von  ihm  hierzu  aufzufordernder,
  unverdächtiger  Zeugen,  seibst  vorzunehmen.  Solchenfalls  haben  der  Steuerpflichtige
  und  beide  Zeugen  die,  hinter  dem  Schlachtscheine  befindliche,  nach  Maaßgabe  des
Ergebnisses  gehörig  auszufüllende  Verwiegungs-Bescheinigung  (S.  Muster  unter  S.  A2.)
eigenhändig  zu  unterzeichnen,  der  Abgabepflichtige  aber  ist  bei  Vermeidung  gesetzlicher  Ordnungsstrafe
  verbunden,  diese  Gewichtsbescheinigung  vom  Schlachtscheine  abzuschneiden  und
an  die  Schlachtsteuereinnahme  seines  Orts  zurückzugeben.

Wird  dagegen  die  Gewichtsprüfung  von  den  Beamren  selbst  bewirke,  so  haben  dieselben
auch  die  erwähnte  Bescheinigung  selbst  auszufüllen,  zu  vollziehen  und,  nach  vorgängiger
Anerkennung  von  Seiten  des  Sreuerpflichtigen  durch  Miunterschrife,  an  die  Ortseinnahme
zu  befördern.  S.  J.  25.

.  6.

6l.)  wie  die  Meldung  von  mehreren  zusammen  Schlachtenden  oder  bei  beabsichtigtem  Fleischverkauf

»  zu  bewirken?

Diejenigen,  welche  ein  oder  mehrere  Stuͤcke  mit  Anderen  zusammen  schlachten  oder
das,  aus  den  Schlachtstücken  gewonnene  Fleisch  ganz  oder  zum  Theil  verkaufen  wollen,
sind  verbunden,  solches  dem  Schlachtsteuereinnehmer  gleichzeirig  mie  der  Meldung  ausdrücklich
  zu  eröffnen  und  im  ersteren  Falle  sämmtliche  Theilnehmer  namentlich  anzuzeigen.

6.  7.
1I.  Verfallzeit  und  Währung  des  Stenerbetrags.
Der  ausfallende  Steuerbecrag  ist  unmittelbar  nach  erfolgter  Meldung,  und  zwar  beziehentlich
  nach  Maaßgabe  des  angezeigten  Gewichrsberrags,  in  valvationsmäßigen  Münzsorten,
  vom  Sleuerpflichtigen  zu  erlegen.
        <pb n="240" />
        (220  )

C.  8.
III.  Von  den  Schlachtscheinen,
a.)  deren  Zweck.

Gegen  Berichtigung  des  Schlachtsteuerbetrags  erhälc  der  Abgabepflichtige  durch  einen,
von  der  Einnahme  nach  den,  unter  O.  A.  und  B.  beigefügten  Mustern  auszustellenden

Schlachtschein  die  Erlaubniß  zur  Tödung  des  angemeldeten  Stückes  an  dem  hierzu  be-—
  stimmten  Schlachttage.

.  9.
b.)  Zeit  ihrer  Ausstellung.

Dieser  Schein  wird  nicht  eher,  als  entweder  am  Schlachttage  selbst,  oder  an  dem,
letzterem  naͤchstvorhergehenden  Tage  verabfolgt.  Nur  dann,  wenn  dem  Schlachttage
Sonn-  oder  Feiertage  unmittelbar  vorausgehen,  und  das  Geschaͤft  des  Schlachtens  in  den
Fruͤhstunden  des  hierzu  bestimmten  Tages  begonnen  werden  soll,  ist  die  Verabfolgung  des
Schlachtscheines  an  den  Sonn=  und  Vorabenden  der  Sonn=  und  Feiertage  ausnahmsweise

  gestattet.
·  5.10.
c.)Zcitihrchü!tigkeit.

Der  Schlachtschein  ist  nur  fuͤr  den  angemeldeten  Schlachttag  guͤltig.  Es  ist  daher,
wenn  mehrere  Schlachttage  hintereinander  fallen,  für  jeden  derselben  ein  besonderer  Schlachtschein
  auszufertigen.

.  41.
d.)  wenn  der  Schlachttag  verlegt  wird.

Jede  eigenmächtige  Verlegung  des  einmal  angemeldeten  und  im  Schlachtschein  ausgedrückten
  Schlachttages  ist  unrersage.  Wird  daher  eine  Verlegung  des  letzteren  von  der
Nochwendigkeit  geboten,  so  hat  der  Abgabepflichrige,  unter  Angabe  und  Nachweisung  der
Beweggründe,  so  wie  mit  Rückgabe  des  erhaltenen,  noch  mit  dem  ganzen  Stempel

  versehenen  Schlachtscheines  (s.  F.  14.)  dem  Schlachrsteuereinnehmer  unverzüglich
  Anzeige  davon  zu  machen.

.  12.

Auf  die  solchergestalt  erfolgte  Meldung  und  Nachweisung  der  Behinderungsursachen,
erhält  der  Scheuerpflichtige  für  den  anderweit  gewählten  Schlachttag  einen  neuen  Schlachtschein
  unencgeldlich  d.  h.  ohne  nochmalige  Steuererlegung  ausgehändigt.

Jede  fernere  Verlegung  des  Schlachttages  hingegen  erfordert  unbedingt  die  tösung  eines
neuen  Schlachtscheines  durch  Entrichtung  des  vollen  Steuerbetrags.
        <pb n="241" />
        (221)

S.  13.
e.)  Verbindlichkeiten  der  Lohnschlaͤchter,  Kuttler  und  Bankfleischer  in  Ansehung  ausgestellter
Schlachtscheine.

Lohnschlaͤchter  duͤrfen  das  zum  Hausschlachten  bestimmte  Bieh  nicht  eher  toͤdten,  als
bis  sich  der  Inhaber  des  letzteren  durch  Vorzeigung  des  gelösten  Schlachescheines  über  die
erfolgte  Meldung  und  Versteuerung  gehörig  ausgewiesen  hat.  (Ck.  §.  14.)  Auch  sind
Aufseher  der  Schlachthöse  (Kuttler)  verbunden,  sich  von  den  daselbst  schlachtenden  Fleischhauern
  die  gelösten  Scheine  vorzeigen  zu  lassen  und,  bever  solches  geschehen,  die  Tödung
der  betroffenen  Schlachtstücke  nicht  zu  gestarten.

S.  44.

Bankfleischer  haben  von  den  erhalcenen,  (ohnschlächter  aber  von  den  ihnen  vorgezeigten
  Schlachtscheinen,  den  auf  letzteren  in  der  oberen  linken  Ecke  ersichtlichen  Stempel
  noch  vor  der  Tödung  des  Viehes  halb  abzuschneiden.  Diese  Verbindlichkeic  liegt  in
den  Schlachthösen  den  Kuttlern  und  beim  Hausschlachten  den  Inhabern  des  Viehes  ob,
dafern  sich  letztere  eines  Lohnschlächters  nicht  bedienen,  sich  vielmehr  dem  Geschäfe  des
Schlachtens  selbst  unterziehen.

.  15.
I.)  mangelhafte  Schlachtscheine.

Schlachtscheine,  welche  Rasuren  oder  Correcturen  an  solchen  Stellen  enthalten,  wo
sich  die  Nummer  des  Schlachtscheines,  der  Name  des  Steuerpflichtigen,  die  Stückzahl,
Gattung  und  das  Gewicht  des  Schlachtviehes,  der  Steuerbetrag,  Schlachttag,  Ort,  Tag
und  Jahr  der  Ausstellung  angegeben  finden,  sind  ungüleig.

Jeder  Steuerpflichtige  ist  befugt  und  verbunden,  einen  mie  dergleichen  Mängeln  ihm
vom  Einnehmer  ausgehändigten  Schein  unverzüglich  zurückzugeben,  und  die  Ausstellung
eines  fehlerfreien  Scheines  zu  verlangen.

.  46.
IV.  Von  den  Ouittungsbüchern.
a.)  der  Banksfleischer.

Obschon  der  Steuerbetrag  im  Schlachtscheine  angegeben  ist,  so  haben  sich  dennoch
Bankschlächter  so  wie  überhaupt  sämmrliche  Fleischer  vom  Gewerbe,  ingleichen  Gast=  und
Speisewirthe  noch  besondere  Quittungsbücher  anzuschaffen,  welche  gehörig  gebunden,  mit
einem  Faden  durchzogen  und  mit  Blattzahlen  versehen,  dem  Hauptsteueramte  des  Bezirks
vor  dem  Gebrauche  zu  überreichen  sind.  tetzteres  siegelt  den  Faden  auf  der  letzten  Seite
an,  bemerkt  dabei  die  Anzahl  der  Blätter,  ferner  auf  der  ersten  Seite  den  vollständigen
Namen  und  Wohnort  des  Inhabers  und  giebt  sodann  das  Buch  an  denselben  zurück.

1834.  36
        <pb n="242" />
        (222  )

.  47.

Die  Schlachtskeucreinnahmen  sind  verbunden,  die  Abgabepflichtigen  über  die  von  letzeren
  entrichteten  Sceuerbeträge,  unter  Beobachtung  der  ihnen  deshalb  noch  besonders  zu  ertheilenden
  Vorschriften,  in  diese  Bücher  zu  quittiren.

.  1.

Kein  Sceuerpflicheiger  darf  sein  Quiccungsbuch  auf  der  Einnahme  zurücklassen.  tetzkere
  ist  vielmehr  verbunden,  die  im  vorhergehenden  §.  erwähnte  Quittung  gleichzeieig  mit
dem  Schlachtscheine  auszustellen,  und  mit  diesem  auch  das  Quittungsbuch  seinem  J.  haber
zurückzugeben.

G.  49.

b.)  der  Hausconsumenten.
Abgabepflichtigen,  welche  nur  für  den  Hausverbrauch  schlachten,  bleibt  nachgelassen,
sich  ähnlicher  Quittungsbücher  zum  Nachweis  bewirkeer  Bersteuerung  ihres  Schlachrviehes

zu  bedienen,  welchenfalls  die,  6.  16.  —  18.  ertheilcen  Vorschriften  sowohl  von  ihnen,
als  von  den  Regiebeamten  zu  beobachten  sind.

.  20.
Wßc.)  Aufbewahrung  der  Schlachtscheine  nebst  Quitktungsbüchern  und  Rückgabe  der  ersteren.
Beides,  Schlachtschein  und  Quiccungsbuch,  hat  der  Seeuerpflichtige  sorgsältig  aufzubewahren
  und  den  revidirenden  Steuerbeamten  auf  Erfordern  unweigerlich  vorzulegen.
Namentlich  ist  von  Personen,  welche  das  Schlachten  gewerbsmägßig  betreiben,  der  Schlacheschein
  mindestens  drei  Monate  lang,  von  Zeit  der  Ausstellung  an  gerechner,  aufzubeben
und  den,  während  dieses  Zeitraumes  sich  bei  ihnen  einfindenden  Steuerbeamten  zurückzugeben.
  Diese  Rückgabe  darf  jedoch  niemals  an  Unterskeuer=  und  Dorf-Einnehmer,  es  geschehe
  unter  einem  Vorwand,  unter  welchem  es  immer  wolle,  erfolgen.  Auf  Verlangen

hat  der  Steuerbeamte  dem  Sceuerpflichtigen  ein  Empfangsbekenntnit  über  die,  von  letzterem
  zurückgelieferten  Scheine  ausustellen.

.  21.
V.  Beobachtung  des  Schlachttags.
Der  Abgabepflichtige  darf  das  gemeldere  Schlachtstück  nur  an  dem,  im  Scheine  hierzu

bestimmten  Tage  tödten  und  ist  verbunden,  das  zu  schlachtende  oder  bereits  ausgeschlachrere
Stück  den  revidirenden  Steuerbeamten  unweigerlich  und  vollständig  vorzuzeigen.

6.  22.

Die  Tödung  des  gemeldeten  Biehes  ist  an  dem  bezeich  necen  Schlachttage  nur  innerhalb
der  Stunden
        <pb n="243" />
        (223  )

(a.)  von  Morgens  6  bis  Abends  10  Uhr  während  der  Monate  October  bis  mie  März,
und

b.)  von  Morgens  4  bis  Abends  10  Uhr  während  der  Monate  April  bis  mit  September
vorzunehmen.
&amp;amp;.  23.
VI.  Besondere  Controle-Vorschriften.
a.)  Nachverwiegung.

Ist  das  Gewicht  eines  zur  Bank  oder  zum  Verkauf  angemelderen  Schlachtstückes  vom
Steuerpflichtigen  nach  §9.  3.  ohne  Antrag  auf  amtliche  Ermittelung,  folglich  unter  eigener
Vertretung,  selbst  bestimmt  worden,  so  sind  die  Steuerbeamten  befuge,  Nachverwiegung
vorzunehmen,  und  der  Steuerpflichtige  ist  verbunden,  solche  unweigerlich  geschehen  zu  lassen.

.  24.

Erglebt  sich  hierbei,  daß  der  ermittelte  von  dem  angemeldeten  Gewichtsbekrag
a.)  Fünf  vom  Hundert  oder  weniger,  bei  Schlachtstücken,  welche  Fleischhauern  und
b.)  Acht  vom  Hundert  oder  weniger,  bei  Schlachtstücken,  welche  anderen,  nach  Maaßgabe
  der  Tarifbestimmung  A.  a.  zu  Erlegung  der  Abgabe  nach  den  Verkaufssätzen
verbundenen  Personen  angehören,
unter  gleichzeitiger  Einwirkung  auf  die  Höhe  des  tarifmäßigen  Steuersatzes  zum  Nachtheil
der  Staatskasse  abweicht,  so  ist  das  Fehlende  vom  Abgabepflichtigen  nur  einfach  nachzuzahlen,
  und  ein  Strafverfahren  deshalb  gegen  denselben  nicht  einzuleiten.

Uebersteigt  dagegen  die  Gewichksverschiedenheir,  in  Begleitung  der  eben  erwähnten,  für
das  Steuerinteresse  nachtheiligen  Umstände,  den  oben  unter  a.  und  b.  nachgelassenen  Spielraum,
  so  hat  der  Abgabepflichtige,  nach  9.  7.  des  Schlachesteuergesetzes  vom  heutigen  Tage,
die  Strafe  der  Gefällehinterziehung  verwirkt.

.  25.

Dem  Steuerpflichtigen  gebührt  übrigens  weder  in  dem  einen,  noch  in  dem  anderen

Falle  (I.  24.)  ein  Anspruch  auf  Rückvergütung,  wenn  die  Gewichtsdifferenz  zu  seinem
Nachtheile  sich  herausstellen  sollte.

Den  nachwiegenden  Beamten  aber  liegk  jedenfalls  ob,  die  Ergebnisse  der  Nachwägung
sorgfältig  in  die,  bei  dem  Schlachtscheine  befindliche  Gewichtsbescheinigung  einzutragen  und
letztere,  in  der  §S.  5.  vorgezeichneten  Maaße  gehörig  vollzogen,  entweder  an  die  Orts-Schlachtsteuer-Einnahme,
  oder,  wenn  strafbare  Oifferenzen  sich  hervorgethan  haben  sollten,  mie
der  Anzeige  an  das  Haupc-Steuer=  oder  Zollamt  zu  befördern.

.  26.
b.)  steueramtliche  Aufsicht  über  die  Schlachträume.
Jeder,  welcher  das  Biehschlachren  gewerbsmäßig  betreiben  will,  ist  verbunden,  die  Jahl
36“
        <pb n="244" />
        (224)

und  tage  seiner  Schlache=  und  zur  Aufbewahrung  des  Fleischwerks  dienenden  Räume  mittelst
  doppelten,  nach  dem  Muster  unter  D.  einzurichtenden  Verzeichnisses,  von  welchem  ihm
zwei  Exemplare  zu  diesem  Behufe  durch  die  Schlachtsteuer-Einnahme  seines  Orts  unentgeldlich
  ausgehändigt  werden  sollen,  vor  dem  wirklichen  Beginn  des  Gewerbebetriebs  bei
dem  Hauptsteueramt  des  Bezirks  zu  melden  und  diesem  Verzeichnisse  ein  obrigkeitliches  Zeugniß,
  daß  er  zum  Gewerbebetrieb  befugt  sey,  beizulegen,  auch  jede  in  der  Folgezeit  mit  diesen
Gewerkslokalen  vorzunehmende  Veränderung  dem  Haupramte  ohnfehlbar  anzuzeigen.  (S.  J.  44.)

S.  27.

Die  Betreibung  des  Gewerbes  ist  dem  Steuerpflichtigen  nur  in  den  solchergestalt  angezeigten,
  fortwährend  unter  steueramtlicher  Aufsicht  stehenden  Räumen  gestartet.  (S.  J.  44.)

6  28.

An  Orten,  wo  sich  Schlachthöfe  (Kurtelhöfe)  befinden,  sind  die  Aufseher  derselben
(Kurtler),  oder,  in  deren  Ermangelung,  die  Obermeister  der  Fleischerinnung  daselbst,  verbunden,
  die  in  dergleichen  Anstalten  zum  Gewerbebetrieb  bestimmten  Räume,  mittelst  des,
6.  26.  gedachten  doppelten  Verzeichnisses,  dem  Hauptsteueramte  anzuzeigen.

Die  steueramtliche  Aufsicht  erstreckt  sich  demnach  auch  über  die  gemeldeten  Schlachträume
in  den  Kuttelhöfen.

29.

Ein  Exemplar  des  eingereichten  Verzeichnisses  ist,  nachdem  es  vom  Hauptskeueramre  auf
den  Grund  amrlicher  Besichtigung  der  angemelderen  Berriebsräume,  mit  dem  Visa  versehen
und  abgestempelt  worden,  dem  Aussteller  zurückzugeben  und  von  letzterem  in  dem  Gewerbebetriebslokal
  aufzubewahren,  auch  den  revidirenden  Steuerbeamten  auf  Erfordern  jedesmal
vorzulegen.

.  30.
e.)  Von  den  Revisionen.

Der  Schlaͤchter  und  beziehentlich  der  Aufseher  eines  Schlachthofes  sind  verbunden,  den
Steuerbeamten  den  Eintritt  in  die  angezeigten  Betriebsraͤume  und  die  Revision  derselben
an  den  gemeldeten  Schlachttagen  zu  jeder  Stunde,  ausserdem  aber  nur  in  den  Tagesstun—
den  und  zwar  in  den  Monaten  Oetober  bis  mit  März  von  Morgens  7  bis  Abends  6  Uhr,
in  den  Monaten  April  bis  mit  September  von  Morgens  5  bis  Abends  8  Uhr  unweigerlich
zu  gestatten,  oder  von  seinen  Angehörigen  oder  Gewerbsgehülfen  gestatten  zu  lassen.

G.  31.

Diesenigen  Personen,  welche  nicht  gewerbsmäßig,  sondern  nur  für  den  Hausbedarf
steuerbares  Bieh  schlachten,  oder  welche  in  Gemäßhrit  der  Tarifbestimmung  A.  a.  rücksichr-
        <pb n="245" />
        (225  )

lich  der  Steuerpflichtigkeit  den  Schlächtern  von  Profession  gleich  zu  achten  sind,  haben
nicht  minder  unweigerlich  zu  gestatcten,  oder  durch  die  Ihrigen  gestatten  zu  lassen,  daß  an
den  bestimmeen  Schlachttagen  von  den  Steuerbeamten  bei  ihnen  revidirt  und  durch
Besichtigung  der  Schlachtstücke,  so  wie  durch  Prüfung  der  ihnen  vorzuzeigenden  Schlachtscheine
  von  der  richtigen  Anmeldung  und  Versteuerung  Ueberzeugung  genommen  werde.

Dergleichen  Revisionen  sind  von  den  Steuerbeamten  nur  in  den,  §J.  30.  bezeichneten
Tagesstunden  vorzunehmen.

.  32.

Bei  amtlichen  NRevisionen  in  den  Schlachträumen  und  in  den  Behausungen  der  Seeuerpflichtigen
  haben  sich  letztere  mit  Ruhe  und  Bescheidenheit  gegen  die  in  Ausübung  ihres
Berufs  begriffenen  Beamten  zu  benehmen,  und  diesen  die,  zur  Beförderung  des  Revisionsgeschäftes
  gereichenden,  Hülfsdienste  encweder  selbst  zu  leisten,  oder  durch  ihre  Angehörigen,
Gewerbsgehülfen  oder  Oienstboten  leisten  zu  lassen.

.  33.
d.)  Haussuchungen.

Bei  entstandenem  Verdacht  begangener  Schlachtsteuerhinrerziehung  sind  die  Steuerbeamten
  befugt,  unter  Zuziehung  eines  Gemeinde=  oder  Gerichtsbeamten,  die  Behaufung
des  Abgabepflichtigen  nach  dem  muthmaaßlich  verborgenen  Fleischwerk  förmlich  zu  durchsuchen.
  Dergleichen  Haussuchungen  sind  jedoch  nicht  über  den  eigentlichen  Zweck  auszudehnen.


.  34.
e.)  Thor-Controle.

In  Städten,  deren  Schlachtverkehr  von  größerer  Bedeutung  ist,  kann,  nach  dem  Ermessen
  des  Finanz-Ministerium,  eine  Controle  der  Bankfleischer  in  der  Art  angeordner
werden,  daß  alles  von  auswärts  dahin  kommende  Schlachtvieh  nur  durch  gewisse,  hierzu
bestimmte  Thore  oder  Schläge  eingebracht  werden  darf,  und  in  den  letzteren  vom  Einbringer
  anzumelden,  von  dem  Thorcontroleur  aber  zu  noriren  und  auf  das  beim  Sleueramte
zu  führende  Conto  des  betroffenen  Bankschlächters  überzutragen  ist.  Die  näheren  Vorschriften
  für  diese  Controle  werden  durch  besondere  Verordnung  vom  Finanz-Ministerium

verfügt  werden.
g.  35.
VII.  Nothschlachten.
In  Faͤllen,  wo  der  Anmeldung  zufolge  Vieh  wegen  innerer  Erkrankung  geschlachtet

werden  mußte  (s.  &amp;amp;.  5.  des  Gesetzes),  sind  die  Steuerbeamten  verpflichtet,  die  Ortspolizeibehoͤrde
  unverzuͤglich  in  Kenntniß  zu  setzen.
        <pb n="246" />
        (.226  )

.  36.
VIII.  Von  den  amtlichen  Gewichtsermittelungen.

Jede  amtliche  Ermittelung  des  Gewichts  eines  Schlachtstückes,  möge  nun  solche  in
Golge  des,  §.  3.  erwähnten  Antrags  von  Seiten  des  Steuerpflichtigen  (s.  a.  S.  4.  des  Gesetzes),
  oder  aus  eigener  Bewegung  der  Steuerbeamten  nach  §.  23.  erfolgen,  ist  erst  dann
vorzunehmen,  wenn  sich  das  Wieh  im  ausgeschlachteten  Zustande  befindet.  (S.  9.  4.  des
Gesetzes.)  Sie  erstreckt  sich  auf:

1.)  das  Fleisch  sammt  den  Knochen,

2.)  den  Speck,  Schmeer,  das  Felt  und

3.)  die  sogenannten  Kleinodien,
auch  ist  das  ausgeschlachtete  Stück  in  dem,  F.  3.  gedachten  Falle  stets,  bei  der,  §F.  23.
geordneten  Nachwiegung  aber,  insoweit  möglich,  vollständig  und  unzerschnitteen  auf
die  Waage  zu  bringen.

.  37.
Zu  den  Kleinodien  werden  gerechnet:

a.)  bei  Ochsen  und  Kühen:  der  Kopf,  die  Lunge,  die  teber,  das  Herz,  die  Kaldauen,

  die  Flecke,  der  Magen  und  die  Fuͤße;

b.)  bei  Schweinen:  das  Geschlinge,  der  Magen  und  das  Geekroͤse.

Dafern  der  Steuerpflichtige  auf  die  einzelne  Verwiegung  dieser  Stuͤcke  nicht  ausdruͤck—
lich  anträgt,  als  worüber  er  vor  dem  Beginn  der  Abwägung  jedesmal  zu  befragen  ist,  können
  sämmtliche  Kleinodien

zu  a.)  mit  funfzehn  vom  Hundert  und

zu  b.)  mit  fünf  und  zwanzig  vom  Hundert
des  Gewichtes  vom  Fleische,  Speck,  Schmeer  und  Fere  angenommen  und  diesem  Gewichte
binzu  gerechnet  werden.

.  S.  38.

Jeder,  welcher  Vieh  gewerbsmäßig  zur  Bank  oder  zum  Verkauf  schlachtet,  ist  verbunden,
  in  seinem  Gewerbslokal  eine  richtige  Waage  mit  so  viel  geaichtem  Gewicht  aufjuftellen,
  als  zur  Abwiegung  eines  größeren  Stückes  erforderlich  ist.

Unrichtige  Gewichte  sind  von  den  Steuerbeameen  ohne  Weiteres  wegzunehmen  und  der
Polizeibehörde  mic  einer  mündlichen  oder  schriftlichen  Anzeige  zur  weiteren  Verfügung  zu
übergeben.

g.  39.

So  lange,  als  nicht  fuͤr  den  Verkehr  uͤberhaupt,  namentlich  in  steuerlicher  Beziehung,
ein  allgemein  zu  befolgender  Gewichtsfuß  eingefuͤhrt  ist,  soll  nicht  nur  bei  der  Verwiegung,
sondern  auch  bei  der,  §.  2.  zu  b.  verordneten  Meldung  der  Schlachtstücke  das  schwere  oder
sogenannte  Fleischergewicht  zum  Maaßstabe  dienen,  und  die,  im  Mandat  vom  7.  Au-
        <pb n="247" />
        (227)

gust  1734.  (Cod.  Ang.  Iste  Fortsetzung,  Tom.  J.  pag.  619.)  bereits  enthaltene  Bestimmung,
  nach  welcher  51  Pfunde  Fleischergewicht  gleich  zu  achten  sind  55  Pfunden  leipziger
Handelsgewicht,  allenthalben  befolgt  werden.

.  40.

IX.  Verwaltungebehörden,  Dienststunden  und  Verhalten  der  Stenerbeamten  gegen  Abgabepflichtige.
a.)  Behörden.

Die  Verwaltung  der  Schlachtsteuer,  ingleichen  die  Unrersuchung  und  Bestrafung  der
hierbei  vorkommenden  Uebertretungen  der  Abgabepflichtigen,  soweit  in  letzterer  Beziehung
den  Verwaltungsbehörden  die  Compe'enz,  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes  vom  27  sten  December
  1833.,  das  Untersuchungsverfahren  gegen  Uebertreter  der  gesetzlichen  Vorschriften  in
Sachen  der  indirecten  Abgaben  betreffend,  gebührt,  ist  in  erster  Instanz  den  Haupt-Steuerund
  Haupt-Zollämcern  übercragen.

In  zweiter  Instanz  trice  die  Zoll=  und  Steuer-Oirection  zu  Dresden  ein.

G.  41.
b.)  Hebestellen.
Die  Erhebung  der  Schlachesteuer  erfolgt  an  den  Orcen,  wo  sich  Haupe-,  Nebenoder
  Unter-Zoll=  und  Steuerämter  befinden,  durch  letztere.  In  den  übrigen  Ortschaften,
so  wie  da)  wo  sich  das  Bedürfniß  zeigt,  werden  besondere  Schlachtsteuereinnehmer  bestellt.

.  42.
Üßc.)  Dienststunden.

Die  Dienstskunden  bei  den  Haupt=  und  Nebenämtern  sind  bereits  in  der  Branntweinsteuer-Verordnung
  vom  4en  December  1833.  §.  90.  und  in  der  Bierskeuer-Verordnung
von  demselben  Lage  und  Jahre  F.  53.  bestimmt  worden,  und  es  haben  ssch  die,  bei  diesen
Aemtern  angestellten  Beamten  eben  so,  wie  die  Steuerpflichtigen  auch  rücksichtlich  der
Schlachtsteuer  hiernach  zu  richten.

Dagegen  haben  sich  die  9.  41.  erwähnten  Schlachtsteuereinnehmer  nur  in  den  Vormitctagsstunden
  von  9  bis  12  Uhr,  mie  Ausnahme  der  Sonn=  und  Feiertage,  den  vorkommenden
  ODienstgeschäften  und  Abfertigungen  der  Sceuerpflichtigen,  zu  unterziehen.

43.
d.)  Verhalten  gegen  Abgabepflichtige.
Den  Seeuerbeamcen  liegt  ob,  sich  gegen  Abgabepflichtige  und  Personen,  mit  welchen
sie  in  dienstliche  Berührung  kommen,  höflich  und  anständig  zu  benehmen  und  in  dieser  Beziehung
  zu  gegründeten  Beschwerden  keine  Veranlassung  zu  geben,  so  wie  jede  Ueberschreitung
  ihrer  Amtsbefugnisse  streng  zu  vermeiden.
        <pb n="248" />
        (228)

Dagegen  versieht  man  sich  zu  den  Steuerpflichtigen,  daß  sie  sich  eines  anständigen  Benehmens
  gegen  die  Beamten  nicht  minder  befleißigen  werden.

.  44.

X.  Uebergangs-Bestimmungen.
a.)  Termin  zu  Einreichung  der  Verzeichnisse  über  die  Gewerbsräume.

Alle  diejenigen,  welche  bei  Erlassung  dieser  Verordnung  das  Gewerbe  des  Viehschlachkens
  bereits  betreiben,  haben  die  9#9.  26.  und  28.  vorgeschriebene  Anmeldung  ihrer  Gewerbsräume
  mittelst  doppelten  Werzeichnisses  längstens  bis  mit  Ende  des  Monates
November  dieses  Jahres  bei  den  Hauptämtern,  wohin  ihre  Wohnorte  einbezirkt  sind,
zu  bewirken  und  sich  sodann  der  amtlichen  Besichtigung  der  angezeigten  Kokalitäten  zu  gewärtigen.


De-  Unterlassung  dieser  Anzeige  binnen  der  gesetzeen  Frist  zieht  die  gesetzliche  Strafe
nach  sich.  (§.  25.  des  Strafgesetzes  vom  2  1sten  December  1833.)

S.  45.
b.)  ältere  Rügenfälle.

Die  bis  mie  dem  31  sten  December  1834.  anhängig  werdenden  oder  bereits  anhängigen
  und  bis  dahin  noch  nicht  beendigten  Untersuchungen  wegen  Vergehungen  gegen  das,  vom
1sten  Januar  1835.  an  ausser  Krafe  tretende  Fleischsteuermandat  vom  1  3ten  Juli  1818.
sind  noch  von  Unsern  Justizämtern  forkzusetzen  und  zu  beendigen.

46.
.)  Altere  Fleischsteuer-Verwaltungsangelegenheiten.

In  gleicher  Maaße  haben  sich  auch  Unsere  Justizämter  der  vollständigen  Erledigung
aller  übrigen,  aus  der  bisherigen  Fleischsteuer-Verwaltung  entsprungenen  Angelegenheiten  zu
unterziehen.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung,  welche  in  der,  durch  das  Generale  vom
13ten  Juli  1796.  und  durch  das  Mandat  vom  g#en  Mätz  1818.  vorgeschriebenen  Maaße

bekannt  zu  machen  ist,  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel  beidrucken  lassen.
So  geschehen  zu  Dresden,  den  Aten  October  1834.

Anton.
Friedrich  August,  H.  z.  S.

Heinrich  Anton  von  Zeschau.
        <pb n="249" />
        (229  )

O.  «
Au.  Muster  zu  einem  Schlachtscheine
für  Bankschlächter,  Gast=  und  Speisewirthe,  so  wie  für  Zusammenschlachtende.

*  ½  1  10.

Vorzeiger  dieses  Scheines,  der  Bankschlächter  (Gast=  oder  Speisewirth,  der  Einwohner)
Johann  Karl  Winbler  von  hier

meldet  heute  bei  unterzeichneter  Hebestelle  nit  Antrag  auf  amtliche  Ermittelung  des
Gewichts  nachfolgende  s  Schlachtstück  e  ohn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7  1.  2.  3.
Gewichtsbetrag  Steuerbetrag.  Anmerkung.
«  »  nach  des  nach  Da  fern  deor  Steuer—
—————————
Angabe.  Sößben.  fleischer,  Gast:  oder
Pfunde.  Thlr.  gr.  Speisewirth  ist,  und
Ei:  34  E  sich  aus  diesem  Grunde
1.  Einen  Ochsen  480.  4  —  h  kein  besonderes  Quit—
2.)  Eine  Kuh  258.  2  (tungsbuch  hält,  hat  der
3.  Ein  Schwein  Z  90.  —  16  Einnehmer  über  den
4.  Ein  Kalbrl  —  —  6  Empfang  der  unten  ge-—
  zogenen  Summe  des
—  —  —  Steuerbetrags  auf  dem

 

«  s,  .  Raume,  den  diese  Au-—
  %¼%%  4%„  6G.  22.  kung  einnimmt,  zu
Sechs  Thir.  Zwei  und  zwanzig  Groschen  4uirtiren.

Es  wird  biermit  gestattet,  vorbemerkte  ()  Stück(e)  an  dem,  von  b.  Winklern  hierzu
bestimmten  Tage,  den

 

 

 

 

 

**•  ein  und  zwanzigsten  Januar  dieses  Jahres,

lu  seinem  eigenen  Gewerbslokal,  Schlachtkammer  no.  1.“

im  Schlachtraume  des  hiesigen  Kuttelhofes“

in  N.  .  .Behausung,  zusammen  mit  den  hiesigen  Einwohnern

Ernst  Steib,  Friedrich  Küchler,  Simon  Reichel  2c.“

schlachten  zu  dürfen.  «
«  Nach  §.  20.  der  Schlachtsteuer-Verordnung  vom  Aten  October  1834.  ist  vorliegender
Schein  vom  Inhaber  drei  Monate,  von  Zeit  der  Ausstellung  an  gerechnet,  aufzubewahren

  und  dem,  sich  bei  ihm  während  obigen  Zeitraumes  zu  diesem  Zweck  einfindenden  Steuerbeamten
  auszuhändigen.

Das  t  Q„  wird

—  declarirte  r  Schlachtstlick  e

*  e  #  Schlachtstück  e  unter  no.  1.  2.  und  3.  (verten
Wor-Schlachttage

  Na  5  Mittags  um  8  bis  9  Uhr  zur  Nachverwiegung  im  ausgeschlachteten
  Zustande,  nach  Winklers  Versicherung,  bereit  liegen.

Dresden,  den  zwanzigsten  Januar  Eintausend  Achthundert  Fünf  und  Dreißig.
Hauptsteueramt  daselbst.
N.  JN.

am  angemeldeten
        <pb n="250" />
        zu  dem,  dem

Bei  der  #ven  unterzeichneten  Beamten
t(vor  unterzeichneten  Zeugen

——i——

(

230)

Ar.  Gewichtsbescheinigung

Johann  Karl  Winklern  allhier
unterm  zwanzigsten  Janugr  dieses  Jahres  ausgestellten  Schlachtscheine

2c.

M  110.  gehoͤrig.

 

——4

 

 

...

 

Angemeldete
Schlachtstücke.

wicht.

Gewichts-Differenz.


Steuer-Differenz


Buch  ung.

 

mehr

mehr  weniger

 

Wahres  Ge-E

  5á

54%

 

c%  1  %  -

lartal

*

oder
Littera.

 

1.)  Ein  Ochse
2.)  Eine  Kuh
3.)  Ein  Schwein

 

 

 

—  S  G
S——
EIl  M  =

Pleibt

 

40
15

Sa.

Saldo:

 

 

—  1

16

□

 

Hiervon:

 

 

 

wel
be

che
ar

 

 

 

er  B

eraus

321
20

322

zuzal

 

Heberegister.

Heberegister.

anksh  lichter  Winkler

len  hat.

 

Ausgaberegister.

 

–..

n-niusnsse#

—.

m—st#t

heutigen  Tages  64  vorgängigen  Antrag  des
Steuerpflichtigen  unternommenen  Gewichts-Ermittelung  hat  sich  folgendes  ergeben.

——————
Anmerkung.

Is  ameliche
Nachnabunz
Fhur  de#nänz
gen  Antrag  des
Steuecroflichtigen
erfolgt,  und  ccgiebt
  sich  zum
Sachtheil  dirr
Steuercasse  eint,
den  g.  24.  nachatlassenen
  Sp#-raum
  überfteigende
  Differenz  im
Gewicht,  so  verstehrsich
  vonseldft,
daß  nebenstehende
Ab=  und  Zurechnung
  nebst  der
Buchung  zu  unterlassen
  und  das
weitere  richterlicher
  Entscheidung
anheim  zu  geben

ist.

Dreöden,  den  ein  und  zwanzigsten  Januar  Eintausend  Achthundert  Fünf  und  Dreißig.

Name  des  Steuerpflichtigen:
Johann  Karl  Winkler.

Namen  der

N.

Beamten.
Zeugen.

N.

berittener  Steueraufseher

(als  Zeuge).

N.

unberittener  Steueraufseher

(als  Zeuge).
        <pb n="251" />
        (231  )

B.  Muster  zu  einem  Schlachtscheine
für
diejenigen,  welche  zum  eigenen  Hausverbrauch  schlachten.

(Blaues  Papier.)

 

E  23.

Vorzeiger  dieses  Scheines,  der  Gutsbesitzer

Christian  Friedrich  Müller  von  hier
meldet  heute  bei  unterzeichneter  Hebestelle
Ein  Schwein:  Schlachtsteuerbetrag  —  Thlr.  10  gr.  —

Eine  Kuh:  *  —  20

#

u  „nn  n

au  n  n
1

aRhei  u

 

Summa:  1  Thlr.  c  gr.  —
s.  Ein  Thaler  Sechs  Groschen,

Der  richtige  Empfang  vorstehenden  Steuerbetrags  wird  guittirend  bescheinigt  und  genanntem
  Inhaber  des  Scheines  gestattet,  oben  verzeichnete  Schlachtstück  an  dem,  von  ihm
bestimmten  Tage,  als

den  dritten  Februar  dieses  Jahres
in  seinem  allhier  gelegenen  oberen  Gute  no.  75.

!  6„  arnius  von  ihm  namhaft  gemachten  (eshermesen,  uschlich  ter  Wiegand
Roderödorf  den  zweiten  Fehruar  Eintausend  Acht  Hundert  Fünf  und  Dreißig.
Die  Schlachtsteuer-Einnahme  das.
N.  N.

Einnehmer,
        <pb n="252" />
        (232  )

D

Verzeichniß  der  Gewerbsräume.

—  —
m.........

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hausnum-  Des  Gewerbsraumes
mer.  Anmerkung
Straße.  Lage.  Bestimmung  #
365.  1.  rechts  im  Erdgeschoßeine  Schlachtkammer
Reichsstraße.  des  Hintergebäudes,  zu  kleinem  Vieh.
2  im  Erdgeschoß  des  Vor-  eine  Fleischkammer.

dergebäudes,  linker
Hand  vom  Eingange,
die  Fenster  nach  dem
Hofe  gehend,

 

3.  im  Erdgeschoß  des  Vor=  ein  Fleischgewölbe.
dergebäudes  rechts,  —

4.imHofedemVorderhau-einSchlachthauszu

se  gegenüber,  großen  Stücken.

5.  nter  dem  Vordergebäu=  ein  Keller,  in  welchem
de,  Eingang  bei  der  zuweilen  Fleisch  auf-Treppe,
  bewahrt  wird.

 

 

6.  snter  dem  Hintergebäu-  einer  desgleichen.
de,

—  —  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unterzeichneter  versichert  pflichtmäßig,  daß  bis  jetzt,  ausser  den  vorstehend  verzeichneten,
keine  anderen  Räume  zum  Schlachten  und  zur  Aufbewahrung  des  Fleisches  benutzt  worden,
oder  künftig,  ohne  Vorwissen  und  Genehmigung  der  Steuerbehörde,  benutzt  werden  sollen.
Zu  dessen  Bekräftigung  ist  von  ihm  dieses  Verzeichniß  snhn  er  Hand
sein  gewöhnliches  Siegel  beigedruckt  worden.

Leipzig,  den  30sten  November  18  34.

vollzogen  und

Gottlob  Wilde,
Fleischer-Meister.
        <pb n="253" />
        (233  )

62.)  Verordnung,

die  Verbrauchsabgabe  vom  vereinländischen,  im  Einzelnen  eingebrachten
Fleischwerk  betreffend;

vom  29  sten  October  1834.

W99,  Anton,  von  GOITES#  Gnaden,  König  von  Sachsen  2c.  2c.  1.

und

Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen  cc.
baben  durch  das  Gesetz  vom  4ten  October  1834.,  die  Schlachtsteuer  betreffend,  und
durch  den  ihm  beigefügten  Tarif  die  Verbrauchsabgabe  festgestellt,  welcher  das  Fleisch  aus
dem  im  tande  geschlachteten  Vieh  unterliegt.  Nuun  fordert  aber  die,  auf  Sicherstellung
der  gewerblichen  Interessen  und  auf  möglichst  gleichmäßige  Behandlung  und  Belastung
der,  beim  innern  Verkehr  concurrirenden,  vereinländischen  Erzeugnisse  zu  nehmende  Hücksicht
gleichzeicige  Anwendung  und  Ausführung  des,  im  Zollvereinigungsvertrage  vom  30sten
März  1833.  Art.  12.  angenommenen  Grundsatzes,  folglich  die  Norhwendigkeit,  daß  das,
aus  anderen  Zollvereinstaaten  in  das  Königreich  Sachsen  kommende  Fleischwerk  einer,  der

Besteuerung  des  inländischen  Fleischwerkes  entsprechenden  Verbrauchsabgabe  unterworfen
werde.

Wir  verordnen  daher  wie  folgt.

G.  1.

Alles,  in  grünem,  geräuchertem  oder  gepökeltem  Zustande  aus  Vereinslanden  in  das
Königreich  Sachsen  zum  Handel  oder  Verbrauch  eingeführte  und  von  solchen  Vlehgactungen,
  welche  der  hierländischen  Schlachtsteuer  unterliegen,  gewonnene  Fleischwerk,  einschließlich
  der  Würste  aller  Art  und  des  Fettes  von  dergleichen  Bieh,  ist  von  dem  1sten  Januar
1835.  an  mit

Einem  Thaler  —.  —.
für  den  Centner  zu  versteuern.

1834.—  38
        <pb n="254" />
        (234  )

S.  2.

Ausgenommen  von  dieser  Versteuerung  bleibt  jedoch  dasjenige  ausländische  Fleischwerk,
  welches,  seinem  Ursprunge  und  gesetzlicher  Bestimmung  zufolge,  dem  Grenzyöoll
unterworfen  ist.

g.  3.

Die  §.  1.  geordnete  Abgabe  hat  der  Einbringer  oder,  dafern  derselbe  nur  als
Waarenfuͤhrer  zu  betrachten  ist,  der  Empfaͤnger  des  Fleischwerks  zu  entrichten.

.  4.

Der  Siteuerpflichtige  ist  verbunden,  sofort  nach  der  Ankunft  des  Fleischwerkes  am
Bestimmungsorte,  sich  bei  der  Schlachtsteuer-Einnahme  daselbst  zu  melden,  derselben  die
Abstammung,  Gaktung  und  den  Gewichtsbetrag  des  steuerbaren  Gegenstandes  anzuzeigen
und  letzteren  zur  Revision  vorzulegen.

9.  5.
Bevor  der  Abgabepflichtige  diesen  Vorschrifsten  Gnüge  geleistet  hat,  darf  von  ihm
weder  die  Verpackung  geöffnet  oder  etwas  daran  verändert,  noch  von  dem,  im  unverpackten
Zustande  eingebrachten  Fleischwerk  etwas  verkauft  oder  verbraucht  werden.

6C.  6.

An  Orten,  wo  wegen  der  Schlachtsteuer  die  Thorconkrole  eingeführe  ist,  muß  dergleichen
  steuerbares,  ausländisches  Fleischwerk  sofort  an  der  Concrolestelle  angemelder  und  bezektelt
  werden.

S.  7.

Die  Abgabe  selbst  ist  unmittelbar  nach  erfolgter  Meldung  und  Revision  an  die
Schlachesteuer-Einnahme  des  Orks  in  valvationsmäßigen  Münzsorken  abzuführen  und  dem
Steuerpflichtigen  Quiccung  darüber  zu  ertheilen.

.  8.
Die  amtliche  Revison  des,  zur  Versteuerung  angemeldeten  Fleischwerks  beschränkt  sich
        <pb n="255" />
        (235  )

auf  die  Gewichtsermictelung  des  letzteren,  wobei  die,  in  der  Schlachtskeuer-Verordnung  vom
beutigen  Tage,  99.  36.  bis  mic  39.  enthaltenen  Bestimmungen  zu  beobachten  sind.  Wenn
sich  der  steuerbare  Gegenstand  in  einer  Verpackung  befindek,  so  ist  nicht  gestakter,  letztere
  bei  der  Versteuerung  vom  Gewichtsbektrage  in  Abzug  zu  bringen;  dagegen  soll  aber
auch  bei  frischem  Fleischwerke  in  verpacktem  Zustande  ein  erwaiges  Uebergewicht  von  Fünf
vom  Hunderte  und  darunter  nicht  weiter  berücksichtiget  werden.

6.  9.

Gruͤnes  Fleisch,  welches  unverpackt  und  im  Gewichtsbetrage  von  fuͤnf  Pfund  und
darunter  aus  dem  Auslande  eingebracht  wird,  bleibt  steuerfrei.

G.  10.

Die  Vorräche  derjenigen  Personen,  welche  regelmäßig  mie  fremdem  Fleischwerk  Handel
  treiben,  können  bei  entstandenem  Verdacht  der  Steeuer-Verkürzung  unter  Beiziehung
einer  Orts.  Gerichts-Person  untersucht  werden.  Jedoch  dürfen  dergleichen  Revisionen  nur
auf  vorgängige,  ausdrückliche  Anordnung  des  betroffenen  Haupt=  Steuer=  oder  Haupt-Zollamtes
  vorgenommen  und  über  den  eigentlichen  Zweck  nicht  ausgedehne  werden.

C.  11.

Rücksschtlich  des  gegenseitigen  Verhaltens  der  Steuerpflicheigen  und  Steuerbeamten,
ingleichen  wegen  der  Dienststunden  bei  den  Hebestellen  bewendet  es  bei  den,  in  der  Branntweinskeuerordnung
  vom  4ten  December  1833.  99.  90.  und  91.  enthaltenen  Bestimmungen.


-

Hinterziehungen  der  angeordneten  Verbrauchssteuer  von  ausländischem  Fleische  und
Uebertretungen  der,  in  dieser  Verordnung  ercheilten  Vorschriften  werden  nach  den  Bestimmungen
  des  allgemeinen  Strafgesetzes,  die  Vergehen  gegen  Gesetze  und  Verordnungen  über
indirecte  Staatsabgaben  betreffend,  geahndet.  v

Nach  dieser,  in  Gemäsheit  des  Generale  vom  131en  Juli  1796.  und  des  Mandats
vom  hten  März  1818.  bekannt  zu  machenden  und,  insoweit  es  den  §.  1.  festgesetzten  Abgabensatz
  betriffe,  auf  ständischer  Zustimmung  beruhenden  Verordnung  haben  sich  Unsere
Soll=  und  Steuer-,  ingleichen  Instiz=  Behörden,  so  wie  Alle,  die  sie  angeht,  gebührend
zu  achten.
        <pb n="256" />
        (  236  )

Urkundlich  ist  dieselbe  von  Uns  eigenhändig  vollzogen  und  mie  Unserm  Königlichen
Siegel  versehen  worden.

Gegeben  zu  Dresden,  den  29sten  October  1834.

Anton.
Friedrich  August,  H.  z.  S.

Heinrich  Anton  von  geschau.

 

Ausgegeben  am  isten  November  1834.
        <pb n="257" />
        (  237)

Sammlung

der

Gesetze  und  Verordnungen

für  das  Köntigreich  Sachsen.
28stes  Stück,  vom  Jahre  1834.

 

 

E63.)  Gesetz,

die  Rechte  persönlicher,  directer  und  indirecter  Staatsabgaben  in  Concursen
betreffend;

vom  20sten  October  1834.

3
Wa3,  Anton,  von  GOTTES  Gnaden,  Koͤnig  von  Sachsen  2c.  2c.  4c.
und
Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen  ꝛc.
verordnen  zu  Beseitigung  aller  Jweifel,  welche  über  die  Rechte  der,  durch  das  Gesetz  vom  4.
December  1833.  F.  1.  eingeführten,  so  wie  anderer  persönlicher,  directer  oder  indirecter
Staatsabgaben  in  Concursen  entstehen  könnten,  mie  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,
hiermit  Folgendes:
.  .  1.

Rückständige  persönliche  (directe  oder  indirecte)  Staaksabgaben  jeder  Arc,  namentlich  auch
diesenigen,  welche  in  Folge  versuchter  Hincerziehungen  oder  entstandener  Streitigkeiten  nicht
zur  rechten  Zeit  bezahlt  wurden,  ferner  rückständige,  wegen  oben  genannter  Abgaben  zu  entrichtende
  feste  Aequivalente  (Fixa)  haben  bei  dem,  zu  des  Abgabenpflichtigen  oder  eines,  vermiöge
  gesetzlicher  Bestimmung,  subsidiarisch  Verhaftceten  Vermögen  entstandenen  Concurse  das,
den  oneribus  überhaupt  nach  der  erläuterten  Prozeßordnung  ad  Tit.  XII.  F.  S.  und,  rücksichtlich
  der  Oberlausitz,  nach  den  daselbst  geltenden  Gesetzen  zukommende  Vorzugerecht.

.  2.

Dieses  Vorzugsrecht  geht  durch  ertheilte  Gestundung  schuldiger  Gefälle  niche  verloren.
(BVergleiche  jedoch  F.  4.  Nr.  1.  und  2.)

1834.  39
        <pb n="258" />
        (238)

S  3.

Das,  nach  90.  1.  und  2.  der  Steuerkasse  gebührende  Vorzugsrecht  geht,  ohne  daß  es  solchenfalls
  einer  ausdrücklichen  Abtretung  des  letzteren  bedarf,  auf  dritte  Personen  über,  welche
entweder  aus  einem  gesetzlichen  Grunde,  oder  vermöge  eines,  von  der  betroffenen  Abgabenbebörde
  vor  Ausbruch  des  Concurses  genehmigten,  Vertraßs  dergleschen  Abgabenforderungen  vor
oder  nach  dem  Concursausbruch  an  die  Staatskasse  für  den  Gemeinschüldner  abgeführt  haben.

G.  4.
Dagegen  erstreckt  sich  dieses  Vorzugsrecht  nicht  auf
1.)  Abgabenforderungen  gedachter  Art,  welche  von  der  Seaakskasse  dem  Schuldner  gegen
  Verzinsung  credieire  worden  sind,  oder

2.)  von  deren  Entstehung  an  bis  zum  förmlichen  Ausbruch  des  Concurses  ein  Zeitraum
von  mehr  als  fünf  Jahren  verflossen  ist,  ohne  daß  immirtelst  die  Verwaltungsbehörde
  executivische  Einbringung  derselben  versucht  har;

ferner  nicht  auf

G.)  die  für  tagerung,  Abwägung  der  Waaren,  für  Bleie,  Orucksachen  u.  s.  w.  vorschriftsmäßig
  zu  entrichtenden  Gebühren  und  die  wegen  der  Abgabenreste  erwachsenen  Kosten;

so  wie  endlich  nicht  auf

4.)  Geldstrafen,  welche  wegen  Gefällehinterziehungen  oder  anderer  Uebertrecungen  verwirkt
  worden  sind.  '

5.5.

AlsZeitpunctder,nach5.4.Nr.2.inFragekommendenEntstehungeinerAbgabenforderung,
  welche  aus  Waaren=  und  Gefälle-Contirung  entsprungen  ist,  soll  der  Tag  angenommen
  werden,  an  welchem  der  letzte  amtliche  Abschlut  des  Conto  erfolgt  ist.

".  6.

Bei  Rückständen,  welche  durch  versuchte  Hinterziehungen,  oder  durch  Soreitigkeiten  entstanden
  sind,  (§.  1.)  ist  als  dieser  Zeiepunceé,  insofern  ein  Erkenneniß  publizirt  worden,  der
Tag  anzunehmen,  an  welchem  das  Erkenntniß  in  Rechtskraft  übergegangen  ist.

.  7.
Befindet  sich  ein,  der  Seaatskasse  für  die  fragliche  Abgabenforderung  gesetzlich  verhafteter
Gegenstand  im  Gewahrsam  der  Verwaltungsbehörde,  so  kann  letztere  nach  ihrer  Wahl
1.)  eneweder  den  Gegenstand  zur  Concursmasse  abgeben  und  liquidiren,
        <pb n="259" />
        (239)

2.)  oder  Erklärung  darüber  verlangen,  ob  der  Concurs  den  verhafteten  Gegenstand  einlösen
  wolle.  «

Jme"rsterenFallehatdieStaatskasseandemverhaftekenGegenstandewegenihrerForderungdicRechteeinesPfandgläubiger8,jedochunbescl)adetdes,ihrnach55.1.und2.

zustaͤndigen  Vorzugsrechtes.

Im  zweiten  Falle  ist  vom  Concurs-Richter  dem  Guͤtervertreter  eine  peremtorische  Frist
von  6  Wochen  und  3  Tagen,  insofern  nicht  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes  vom  27.  December
1833.  (das  Untersuchungsverfahren  gegen  Uebertreter  der  gesetzlichen  Vorschriften  in  Sachen
der  indirecten  Abgaben  betr.)  in  den  dorc  §.  168.  erwähnten  Fällen  ein  noch  kürzerer  Termin
anzunehmen,  zur  Erklärung  mit  der  Androhung,  daß  ausserdem  die  Verwaltungsbehörde  den
verhafteten  Gegenstand  versteigern  und  nur  das,  nach  Abzug  der  fiskalischen  Forderungen,  einschließlich
  der  Auccionskosten,  erwa  Verbleibende  an  die  Concursmasse  abliefern  werde,  zu  bestimmen.
  Eine  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand,  bei  unterbliebener  Erklärung,  findek
  nicht  start.

25  #

Die,  der  Staatskasse,  wegen  ihrer,  bei  Concursen  liquidirten  Abgabenforderungen,  durch
den  Generalbesehl  vom  23.  Februar  1813.  zugestandene  Befreiung  von  den  besonderen  Coneurskosten
  soll,  in  den  Erblanden  wie  in  der  Oberlausitz,  auch  auf  die,  9#.  1.  bis  mit  3.  erwähnten
  Anforderungen  in  dem  nämlichen  Umfange  Anwendung  leiden.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  welches  nach  Vorschrifet  des  Generale  vom  13.  Juli
1796.  und  des  Mandats  vom  9.  März  1818.  bekannt  zu  machen  und  von  Unseren  Justiz--und
  Verwaltungsbehörden  gebührend  zu  befolgen  ist,  eigenhändig  unterzeichnet  und  Unser
Königliches  Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  den  20ften  Occober  1834.

Anton.
Friedrich  August,  H.;z.  S.

 

—  *
·  —
·  64

Heinrich  Anton  von  Zeschau.

      
    

2
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-  2
*.
—
—

———  Z

2  —.—

39  *
        <pb n="260" />
        (240  )

9  64.)  Bekanntmachung,

die  Tilgung  der  unverloosbaren  ältern  dreiprocentigen  Steuer-Kapitalien
betreffend;

vom  2östen  September  1834.

Mit  der  Abzahlung  des,  durch  die  Bekanntmachung  vom  A10ten  jetzigen  Monats  aufgekuͤndigten
  Ueberrest's  der  landschaftlichen  Obligationen  vom  Jahre  1821.  an  274,500  Thalern,
  wird  die  Tilgung  der  gesammten  im  Jahre  1763.  auf  die  Steuer-Credit-Kasse
übernommenen  und  nach  der,  unter'n  28ten  August  1819.  mit  der  Königlich  Preußischen
Regierung  abgeschlossenen  Convention  vom  Königreich  Sachsen  zu  vertreten  gebliebenen  zinsbaren
  alcen  Steuerschulden,  so  weit  sie  in  die  Verloosung  getreten  sind,  zu  Ostern  1835.
beendige,  und  von  diesem  Zeicpunkte  an  sind  dann  die  bisher  zur  Rückzahlung  der  verloosbaren
  Kapicalien  benutzten  Fonds,  dem  durch  die  ständische  Declaracion  vom  10ten  Ockober
1763.  festgestellten  Tilgungsplane  und  dem  Avertissement  vom  16cen  Januar  1821.  gemäß,
  zunächst  zur  Bezahlung  der,  bis  setze  unverloosbar  gebliebenen,  alten  dreiprocentigen
Sceuer-Kapicalien  zu  verwenden.

Damit  die  hiernach  zu  Michaelis  1835.  eintrekende  Rückzahlung  dieser  Kapitalien  die
Eigenthümer  derselben  wegen  deren  anderweiter  zinsbarer  Anlegung  niche  in  Verlegenheit
bringe,  haben  Se.  Königliche  Majestär  und  des  Prinzen  Mieregenten  Königliche
  Hoheit,  mit  Zustimmung  der  Ständeversammlung,  beschlossen,  den  hierbei  betheiligten
  Gläubigern  den  Uebertrice  in  die  neue,  einen  gleichen  Zinsengenuß  von  jährlich  3  vom
Hundert  gewährende  Anleihe  vom  Jahre  1830.  zu  gestatten,  und  einen  desfallsigen  Dokumencen-Umcausch
  anbieren  zu  lassen.

Höchster  Anordnung  zu  Folge  wird  deshalb  Nachstehendes  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht:
1.

Die  Inhaber  saͤmmtlicher  unverwechselter  und  unverloosbarer,  bei  hiesiger  Steuer.  Credit-Kasse
  mit  jaͤhrlich  3  Dro  Cent  verzinslicher  alter  Steuerscheine  werden  andurch  aufgefordert,
  sich,  in  so  fern  sie  mit  diesen  ihren  Kapitalien  in  die  gedachte  neue  Anleihe  überzurreten
  gemeint  sind,  von  dato  an  binnen  Sechs  Monaten,  und  zwar  späcestens
bis  mie

dem  34.  März  1835.
deshalb  bei  der  Buchhalcerei  der  Scteuer-Credit-Kasse  oder  der  künftig  an  deren  Seelle
tretenden  Staarsschuldenkasse  zu  melden,  und,  gegen  Abgabe  ihrer  Original-Schuld.  Dokumente,
  dem  Betrage  derfelben  encsprechende  landschaftliche  Obligarionen  der  neuen,  im
Jahre  1830.  eröffneten  Anleihe  in  Empfang  zu  nehmen.
        <pb n="261" />
        (241)

2.

Dabei  wird  ihnen,  in  so  weit  die  zuruͤck  zu  gebenden  alten  Steuerscheine  auf  Summen
gestellt  sind,  welche  durch  die  Apoints  der  neuen  landschaftlichen  Obligationen  nicht  voͤllig
ausgeglichen  werden  koͤnnen,  der  desfallsige  Mehrbetrag  an  wenigen  Thalern,  Groschen  und
Pfennigen  sofort  baar  heraus  gezahlt  werden.

3.

Auch  werden  bei  diesem  Umtausche,  ohne  Unterschied,  ob  er  in  den  erstern  oder  in  den
letztern  Monaten  der  vorbemerkten  Frist  erfolgt,  die  vollen  bis  zu  Ostern  1835.  laufenden
Zinsen  der  zuruͤckzugebenden  alten  Scheine  in  voraus  mit  berichtigt,  und  zum  Behuf  der
fernern  Zinsenerhebung  die,  zu  den  eingetauschten  neuen  Obligationen  gehoͤrigen  Talons  und
Coupons,  letztere  von  und  mit  dem  Michaelistermin  1835.  an,  ausgegeben.

4.

Da  unter  den  unverloosbaren  alten  Steuer-Kapitalien  mehrere  sich  befinden,  wovon
die  Dokumente  bereits  vorlaͤngst  verloren  gegangen  sind,  ohne  daß  deshalb  um  Edictalcitation
  nachgesucht  worden  ist,  so  koͤnnen  diejenigen,  welche  jetzt  die  Zinsen  dieser  Kapitalien
beziehen,  sich  zwar  gleichergestalt,  wie  die  uͤbrigen  derartigen  Glaͤubiger,  zum  Uebertritt  in
die  neue  Anleihe  erklären,  und  es  wird  auch  bei  deshalb  binnen  der  vorbemerkten  Frist  gehoͤrig
  erfolgter  Anmeldung  fuͤr  dergleichen  Kapitalien  ebenfalls  der  volle  Nominalwerth  in
neuen  landschaftlichen  Obligationen  vorlaͤufig  überwiesen  werden;  es  wkden  jedoch  die  Betheiligten
  sich  von  selbst  bescheiden,  daß  diese  neuen  Dokumente  nur  nach  erfolgtem  Edictalverfahren
  und  Ablauf  der  gesetzlichen  Edictalfrist  an  sie  verabfolgt  werden  können  und  bis
dahin  bei  der  Kasse  in  Deposico  behalten  werden  müssen.

Nichts  desto  weniger  verbleibt  denjenigen,  welche  die  Jinsen  solcher  zum  Ulebertrice  in
die  neue  Anleihe  angemeldeter  Kapitalien  jetzt  beziehen,  der  ununterbrochene  Fortgenuß  derselben,
  und  es  sollen  ihnen  zum  Behuf  deren  fernerer  Erhebung,  starc  der  bisher  von  Termin
  zu  Termin  an  sie  zur  Vollziehung  ausgegebenen  Zinsquittungen,  die  Talons  und  Coupons
  der  vorbemerktermaaßen  für  die  fraglichen  Kapicalien  bei  der  Kasse  deponirten  neuen
landschaftlichen  Obligarionen  verabfolge  werden.

5.

Uebrigens  haben  diesenigen  Gläubiger,  welche  sich  noch  besonders  zu  legitimiren  haben,
sich  deshalb  des  baldigsten  bei  der  Steuer-Credik-Kassen-Depurarion  oder  dem  künftigen
ständischen  Ausschuß  zur  Sraatsschuldenkasse  zu  melden,  und  diesen  Punkt  zuvörderst  in
Richtigkeic  zu  setzen,  indem  sie,  bie  solches  erfolge  ist,  von  dem  Uebererict  in  die  neue  Anleihe
  ausgeschlossen  bleiben  müssen.
        <pb n="262" />
        (242)

6.

Nach  dem  31sten  Maͤrz  1835.  findet  eine  Anmeldung  zum  Dokumenten-Umtausch
nicht  weiter  statt,  indem  alle  bis  dahin  zum  Uebertritt  in  die  Anleihe  vom  Jahre  1830.
nicht  angemeldete  unverwandelte  alte,  verzinsliche  und  dermalen  unverloosbare  Steuerscheine
in  der  Ostermesse  1835.  aufgekündigt  und  zu  Michaelis  desselben  Jahres  baar  zurückgezahlt
werden  sollen  und  mir  diesem  Zeitpunkte  alle  und  jede  Verzinsung  derselben  aufhört.

Dresden,  am  26sten  September  1834.

Zur  Steuer-Credit-Kasse  verordnete  landschaftliche
Deputirte.
        <pb n="263" />
        (243,)

W  65.)  Gesetßz,
die  Aufhebung  einiger  Bestimmungen  des  Mandats  wider  die  Selbstrache
vom  2en  Juli  1712,  rücksichtlich  der  Bestrafung  der  Injurien,
betreffend;
vom  23sten  October  1834.

*-  Anton,  von  GOE#  Gnaden,  König  von  Sachsen  2c.  25.  1c.
und
Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen  rc.

verordnen  hiermit  unker  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  Folgendes:

S.  1.

Bei  Bestimmung  der,  wegen  wörtlicher  und  thätlicher  Injurien  zu  verbüßenden  Strasen
  sind  die,  in  dem  Mandare  wider  die  Selbstrache  vom  Zten  Juli  1712.  F.  1.  bis  mit
16.  und  §.  19.  dieshalb  enthaltenen  Vorschriften  nicht  weiter  in  Anwendung  zu  bringen.

2.

Auch  ist  nach  Aufhebung  dieser  Vorschriften  auf  dasjenige,  was  wegen  solcher  Strafen
  in  dem  Mandate  vom  1  9ten  Juli  und  20sten  September  1665.,  dem  Mandate
vom  5ren  Occober  1670.,  dem  Mandate  wider  die  Selbstrache,  Friedensstörungen  und
Duelle  vom  15ten  April  1706.,  sowohl  in  dem  Erläurerungs-Mandake  vom  1sten  Juli
1737.  J.  1.,  so  weit  letzteres  die  Strafbestimmung  9.  2,  des  Mandaks  vom  Jahre  1712.
betrifft,  verordnet  worden,  nicht  mehr  Beziehung  zu  nehmen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  das  Königliche  Siegel
beidrucken  lassen.

Dresden,  den  23sten  October  1834.

Anton.
Friedrich  August,  H.  i.  S.

Julius  Traugott  Jakob  von  Könneritz.
        <pb n="264" />
        (244  )

66.)  Geseß,

die  Entscheidung  einiger  zweifelhafter  Rechtsfragen  betreffend;

vom  26stten  October  1834.

3
W339,  Anton,  von  GOXxGES#  Gnaden,  König  von  Sachsen  2c.  1c.  2c.
und
Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen  2c.
ertheilen  zu  Beseitigung  der,  bei  einigen  Rechtsfragen  zeither  Start  gefundenen  Jweifel,  unter
  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  hiermir  folgende  gesetzliche  Enrscheidungen.

J.

Nach  der  allgemeinen  Vormundschaftsordnung  vom  10ten  October  1782.  (fuͤr  die
Oberlausitz  vom  13ten  Maͤrz  1790.)  Cap.  1.  9.  8.  soll  Unmuͤndigen,  deren  Vater  sich
mit  ihnen  außer  Landes  ordentlich  aufgehalten,  oder  daselbst  sein  Domicilium  gehabt
hat,  wegen  der  Guͤter,  die  sie  in  hiesigen  Landen  besitzen,  von  dem  Richter,  unter  welchen
die  Guͤter  liegen,  ein  Vormund  bestellt,  oder  doch  der  auslaͤndische  Vormund  in  hiesigen
Landen  bestaͤtigt  werden.  Das  Wort  „Güter“  in  dieser  Stelle  haben  einige  Behörden
auch  auf  bewegliches  Vermögen  bezogen.

Es  sind  aber  darunrer  nur  Immobilien,  mit  Einschluß  der  Nutzungen  derselben  und
der  darin  befindlichen  Mobilien,  zu  verstehen.

II.
Schiffmühlen  sind  in  rechtlicher  Beziehung  den  unbeweglichen  Sachen  gleich  zu  achten.

III.

Ee  ist  streitig,  ob  von  der  cassatorischen  Clausel,  (vom  commissarischen  Vertrage)  sosorc
  (oder  doch  binnen  einer  kurzen  Frist)  nach  eingetretenem  Verzuge  Gebrauch  gemacht
werden  müsse,  oder  ob  das  Recht,  die  gedachte  Clausel  geltend  zu  machen,  keiner  solchen
Verjährung  unterworfen  sei.

Die  letztere  Meinung  wird  hiermit  gebillige.

IV.

Verzugszinsen  nach  Höhe  zu  fünf  vom  Hundere  können  auch  in  dem  Falle  gefordert
werden,  wenn  vor  dem  Verzuge  geringere  Zinsen,  vermöge  eines  Vercrags  oder  letzten  Willens,
  zu  bezahlen  waren.
        <pb n="265" />
        (245  )

V.

Der  in  der  Oberlausitz  bestehende  Rechessatz,  daß  Cessionen  und  Verpfändungen  der
auf  Allodialgrundstücken  hypochekarisch  versicherten  Forderungen  ohne  Miewirkung  des  Rich-#ers
  des  verpfändeken  Grundstücks  gültiger  Weise  erfolgen,  ist  durch  das  Mandat  vom  4cen
Julius  1827.  (Gesetzsammlung  vom  Jahre  1827.  S.  104.)  nicht  abgeändert  worden.

VI.
Der  Gerichtsstand  des  Arrests  begründec  auch  den  Gerichrssland  für  die  Hauptklage.

VII.

Auch  Handlungen  der  rein  willkührlichen  Gerichtsbarkeic  sind  nicheig,  wenn  sse  ein  Richcer
  außerhalb  seines  Gerichrsbezirks  unternommen  hat.  Es  gelten  jedoch  folgende  Ausnahmen:


1.)  rücksichtlich  der  Fälle,  für  welche  die  Gesetze  eiwas  Andres  ausdrücklich  nachlassen.

Vergl.  die  erl.  Proceßordnung  ad  t#t.  II.  9.  4.  Abschnice:  „Und  wie  solches  2c.“,
und  wegen  der  Kreislande,  die  achte  Decisson  vom  Jahre  1746.

2.)  An  Orten,  wo  mehrere  Gerichtsbezirke  sind,  darf  ein  dasiger  Richter  auch  im  Bezirke
  des  andern  jene  Handlungen  ausüben,  jedoch  bewendet  es  in  Ansehung  der
Versiegelungen  der  Nachlasse  bei  der  Bestimmung  der  allgemeinen  Vormundschaftsordnung
  Cap.  2.  9.  4.

3.)  Handlungen  der  rein  willkührlichen  Gerichtsbarkeit,  die  vor  der  Bekanntmachung
dieses  Gesetzes  unternommen  sind,  sollen  aus  dem  Grunde,  weil  sie  der  Richter
auperhalb  seines  Gerichtsbezirks  ausgeübe  hat,  keiner  Anfechtung  unterliegen.

Blose  Resolutionen,  auch  in  Sachen  der  gemische  willkührlichen  Gerichesbarkeit  (Z.  B.

es  sei  Consens  zu  einer  Hypothek  zu  ertheilen,  oder  eine  Hypothek  zu  cassiren,)  kann  ein
Richter  auch  außerhalb  seines  Gerichtsbezirks  fassen.

VIII.

Zecognitions-Registraturen  sind  in  der  §.  8.  des  Mandats  vom  27  sten  Sepkember
1819.  bestimmten  Art  wirksam,  wenn  sie  sich  auch  nicht  auf  die  Siegel  erstrecken,  die  ssch
auf  der  anerkannten  Urkunde  befinden.

IX.

Die  Curatores  bonorum,  die  Curatores  litis,  letztere  mie  Einschluß  der  verpflichteren
Anwälte  der  Gemeinschuldner  in  den  Fällen,  wo  diesen  den  Concurs  selbst  zu  vertreten,
nachgelassen  worden,  so  wie  die  zu  einer  Verlassenschaft  gerichtlich  bestellten  Vertreter  sind
denjenigen  Personen  beizuzaͤhlen,  welchen  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gesetzlich
  zukommt.

1834.  40
        <pb n="266" />
        (246)

X.

In  Untersuchnngen  wegen  eines  Capitalverbrechens,  wo  nicht  auf  Detention  eines  Ver—
brechers  im  Zuchthause  bis  zu  Ausfuͤhrung  der  Unschuld,  sondern  auf  eine  außerordentliche
Strafe  erkannt  wird,  kann  diese  Strafe  bis  zu  Zwanzig  Jahren  Zuchthausarbeit  gesteigert

werden.
XI.

Die  Herabsetzung  der  Strafe  des  Diebstahls  wegen  geleisteten  Ersatzes  uͤber  das,  in  der
Criminalinstruction  vom  Jahre  1783.  8.  16.  angegebene  Maas,  wie  sie  aus  der  Constitutio
  XXXII.  P.  IV.  für  den  Fall  abgeleitet  wird,  daß  die  Diebe  das  Verbrechen  zeitig
bereuen  und  den  Ersatz,  ehe  sie  zu  Gefängniß  gezogen  oder  beklage  worden,  leisten,  ist  nicht
in  Anwendung  zu  bringen,  wenn  der  Verbrecher  das  zeitige  Geständniß  gegen  Personen  abgelegt
  hat,  welche  im  Allgemeinen  mit  Ausübung  polizeilicher  oder  gerichtlicher  Functionen
beauftrage  und  in  einer  die  Untersuchung  vorbereitenden,  gerichtlichen  oder  polizeilichen  Handlung,
  schon  wirklich  begriffen  sind.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  königliches  Insiegel
beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  den  26sten  October  1834.

Anton.
Friedrich  August,  H.  z.  S.

Julius  Traugott  Jakob  von  Könneritz.
        <pb n="267" />
        („  247  )

G67.  Gesetßz,

einige  Abänderungen  in  dem  Proceßverfahren  betreffend;
vom  27  sten  October  1834.

*
W99,  Anton,  von  GOXT#  Gnaden,  König  von  Sachsen  2c.  2c.  2c.
und

Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen  2c.
baben,  unter  Justimmung  Unserer  getreuen  Stände,  für  angemessen  gefunden,  bei  dem  processualischen
  Verfahren  folgende  Abänderungen  einereten  zu  lassen.

J.

In  allen  Civilprocessen,  michin  auch  im  Edictalprocesse,  soll  zu  der  Herbeiführung
eines  Rechtsnachtheils  für  eine  Parthei  auf  den  Fall  der  Unterlassung  einer  ihr  obliegenden
  gerichtlichen  Handlung,  die  Ungehorsamsbeschuldigung  von  Seiten  des  Gegentheils
  nicht  weiter  erforderlich  seyn,  vielmehr  im  Fall  des  Versäumnisses  der  sonst  begründete
  Zechtsnachtheil  Kraft  des  Gesetzes  in  Wirksamkeit  treten;  auch  bedarf  es  in  keinem
Falle  der  Provocation  des  Gegentheils  zu  einer  solchen  Handlung.  Hierdurch  wird  jedoch
an  der  bieher  bestandenen  Eintheilung  der  Frist  zum  rechtlichen  Verfahren  etwas  nicht  geaͤndert.


II.

Die  Interrogatorien  sind  bei  Verlust  derselben  auch  in  dem  Falle,  wenn  auswaͤrtige
Zeugen  gebraucht  werden,  wegen  deren  Abhoͤrung  der  Richter  des  Processes  einen  andern
Richter  zu  requiriren  hat,  spaͤtestens  im  Pro-  und  Reproductions-Termine  einzureichen  und
wird  in  dieser  Hinsicht  dasjenige,  was  dem  entgegen  in  der  erlaͤuterten  Proceß-Ordnung

ad  Tit.  XXII.  g.  4.  und  in  der  Appellationsgerichts-  Ordnung  vom  Jahre  1734.  bestimmt
worden,  hiermit  aufgehoben.

III.

Bei  der  oͤffentlichen  Vorladung  bekannter  oder  unbekannter  Personen,  sie  geschehe  in
Criminal=  oder  Civilsachen,  ingleichen  bei  nothwendigen  Subhastationen  ist  die  Aushängung
schriftlicher  tadungen  und  Belanntmachungen  an  der  Gerichtsstelle  des  Processes,  oder  bei
irgend  einem  andern  in=  oder  ausländischen  Gericht  nicht  weiter  erforderlich;  vielmehr  hat
das  Gericht  statt  derselben  die  öffenrlichen  Vorladungen  und  Bekannemachungen  nothwendiger
  Subhastationen  in  die  teipziger  Zeitungen  und  in  ein,  nach  richterlichem  Ermessen,
auszuwählendes  inländisches  Provinzial=  oder  Kokalblat,  so  wohl  in  Fällen,  wo  bisher  die
        <pb n="268" />
        (248  )

Aushängung  der  adung  in  auswärtigen  tanden  eder  die  Bekanntmachung  in  ausländischen
Zeicungen  gesetzlich  vorgeschrieben  war,  ausserdem  noch  in  eine  von  dem  Gerichte  zu  bestimmende
  ausländische  Zeitung  dreimal  dergestalt  einrücken  zu  lassen,  daß  zwischen  dem  Tage
der  ersten  Insertion  in  den  teipziger  Zeitungen  und  dem  anberaumten  Termine  die  nach
Verschiedenheit  der  Fälle  erforderliche  Frist  völlig  mitren  innen  liegi.  Es  hat  aber  das  Gericht
  jedenfalls  die  öffentliche  Vorladung  oder  Bekanntmachung  an  einem  dazu  geeigneten
Orte  des  Gerichtssprengels  durch  einen  schriftlichen  Anschlag  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu
bringen,  ohne  daß  jedoch  solches  als  Bedingung  und  Erforderniß  der  Güleigkeit  des  Verfahrens
  anzusehen  ist.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  unterschrieben  und  Unser  königliches
Insiegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  den  27  sten  October  1834.

Anton.
Friedrich  August,  H.  i.  S.

 

Ansgegeben  am  1ten  November  1834.
        <pb n="269" />
        (249  )

Sammlung

Gesetze  und  Verordnungen
für  das  Königreich  Sachsen.
20K  Stück,  vom  Jahre  1834.

 

 

—  68.)  Geseß
über  Erfüllung  der  Militairpflicht,
vom  26sten  October  1834.

Wa  Anton,  von  GOIES#  Gnaden,  König  von  Sachsen  2c.  2c.  .

und
Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen  rc.

haben  Uns  bewogen  gefunden,  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  folgendes,  die
Erfüllung  der  Militairpflicht  berreffendes  Gesetz  zu  erlassen.

Ister  Theil.
Erstes  Capitel.
Verpflichtung  zum  Militairdienste.
G.  1.
Mit  Erlangung  der  Staatsangehörigkeit  in  hiesigen  tanden  nimme  die  Verbindlichkeir
zum  königlich  sächsischen  Militairdienste  ihren  Anfang  und  es  erhält  jeder  Milikairpflichtige,

  unter  vorausgesetzter  Befähigung,  durch  seinen  Eintritt  in  die  Armee  gleichen  Anspruch
  auf  Beförderung  in  derselben.

Jener  Verbindlichkeit  können  jedoch  diesenigen  durch  Diepensation  enthoben  werden,
welche  mic  ihren  Aeltern  entweder  in  solche  Staaten  auswandern,  wo  in  dieser  Hinsiche
gleiche  gesetzliche  oder  vertragsmäßige  Bestimmungen  bestehen,  oder  bei  erwiesener  Mittel-1834.

  4
        <pb n="270" />
        c  250)

losigkeie  zu  Erlegung  der  Einstandssumme  C(F.  47.)  unter  Umständen  auswandern,  die
nach  landespolizeilichen  Rücksichten  eine  solche  Ausnahme  rechrfertigen,  dafern  sie  in  dem
Sctaate,  nach  welchen  sie  auswandern,  die  Staatsangehörigkeit  erlangen.

.  2.

Der  Zeitpunke  der  Erfüllung  dieser  Pfliche  eritt  für  jeden  Einzelnen  mit  dem  1csten
Januar  desjenigen  Jahres  ein,  in  welchem  er  sein  20ftes  tebensjahr  zurücklegt.

g.  3.

Die  Dauer  der  Dienstzeit  in  Frieden  ist  auf  sechs  Jahre  in  der  Armee  selbst  und
auf  drei  Jahre  in  der  Kriegereserve  festgesetze.

K.  4.

Während  des  Kriegszustandes  —  welcher  mie  eintrekender  Mobilmachung  als  begonnen
  und  nach  dem  Wiedereinrücken  in  die  Friedensgarnisonen  als  beendiger  anzusehen
ist  —  findet  keine  Entlassung  wegen  vollendeter  Dienstzeit  Statt.  Sollten  jedoch  Verbälenisse
  diese  ausnahmsweise  zulassen,  so  sind  stets  diejenigen  Mannschaften  zuerst  zu  verabschieden,
  welche  am  längsten  gedient  haben.

Zweites  Capitel.
Gesetzliche  Befreiungen.
.  5.

Von  der  Verpflichtung  in  der  Armee  zu  dienen,  sind  befreie:

a.)  die  Fürsten  und  Grafen  Herren  von  Schönburg  in  Folge  bundesgesetzlicher  Beschluͤse;


b.)  die  Ernaͤhrer  solcher  Familien,  welche  ohne  Unterstuͤtzung  des  Militairpflichtigen

aaunf  öffentliche  Kosten  erhalten  werden  muͤßten,  insofern  letzterer  mit  der  hilfsbe—
duͤrftigen  Familie  Einen  Haushalt  bildet;

e.)  der  einzig  verbliebene  Sohn  einer  Familie,  welche  einen  Sohn  oder  mehrere,
gleichviel  ob  vollbuͤrtige  oder  Halbbruͤder,  waͤhrend  der  Dienstleistung  durch  den
Krieg,  oder  in  Zeiten  des  Friedens  bei  und  in  unmittelbarer  Folge  der  Aus—
uͤbung  des  Militairdienstes,  verloren  hat.  In  beiden  Faͤllen  muß  jedoch  dieser
Verlust  waͤhrend  der  Dienstzeit  eingetreten  seyn.  Fuͤr  solchergestalt  Befreiete
sollen  jedesmal,  wenn  sie  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zum  Eintritt
in  die  Armee  genoͤthiget  seyn  wuͤrden,  Stellvertreter  aus  den,  beim  Stellvertre—
tungs-Fonds  etwa  vorhandenen  Ueberschuͤssen  oder  im  Falle  diese  nicht  ausreichen,
  aus  der  Staatscasse,  bezahlt  werden.
        <pb n="271" />
        (251)

.  6.

Die  §F.  5.  b.  gedachten  Individuen  sind  gleichfalls  mie  zur.  koosung  zu  ziehen.  Wenn
sie  das  koos  zum  sofortigen  Eintrictt  in  die  Armee  trifft,  sollen  sie  zwar  davon  befreit
bleiben,  jedoch,  wenn  die  Verhältnisse,  welche  die  Befreiung  bedingten,  binnen  der  nächsten
  drei  Jahre  sich  erledigen,  zum  activen  Dienste  eingestellt,  wenn  aber  jene  Verbaälenisse
erst  nach  drei  Jahren  aufhören,  in  die  Dienstreserve  (F.  27.)  gesetzt  werden.

Es  wird  ihnen  aber  in  beiden  Fällen  die  Zeit,  während  welcher  sie  befreit  geblieben
sind,  nur  dann  an  der  gesetzlichen  Dienstzeit  zu  gute  gerechnet,  wenn  die  Verhältnisse,
welche  ihnen  diese  Befreiung  bewirkten,  nicht  willkührlich  von  ihnen  aufgegeben  worden  sind.

S.  7.

Hat  ein  Millkairpflichtiger  aus  irgend  einem  Grunde  auf  seine  Befreiung  Anspruch
gemacht,  und  ist  dieser  Befreiungsgrund  von  der  Rekrucirungs-Commission  verworfen  worden,
  so  kann  der  Betheiligte  den  Rekurs  an  die  betreffende  Creisdirection  ergreisen.  Er
hat  dies  aber  der  Commission  sofort  zu  erklären  und  die  Reklamation  binnen  der  nächsten
  10.  Tage  anzubringen.

G.  8.

Wird  auf  selbige  von  der  Creisdirection  abfaͤllig  entschieden,  so  ist  der  betheiligte
Militairpflichtige  berechtigt,  bei  der  Ober-Rekrutirungs-Behörde  Beschwerde  zu  führen,
wozu  ihm  jedoch  nur  eine  Frist  von  drei  Wochen  gestatter  werden  kann.

F.  9.

Hiernächst  soll  es  zu  Begünstigung  der  Wissenschaften  und  Künste,  den  auf  der  tandes=
  oder  einer  auswärtigen  Universität,  auf  der  Bergakademie  zu  Freiberg,  der  Forstakademie
  und  der  landwirthschaftlichen  tehranstale  zu  Tharand,  auf  einer  der  Akademien
der  bildenden  Künste,  der  chirurgisch-medizinischen  Akademie  zu  Dresden,  auf  einer  der
beiden  Landesschulen  zu  Meissen  und  Grimma,  oder  einem  der  Gymnasien  oder  K4yceen
des  Landes  und  auf  einem  innländischen  Schullehrer-Seminar  studirenden  jungen  teuten,
welche  ihren  Cursus  begonnen  haben  und  über  untadelhaftes  Betragen  und  Fleiß,  so  wie
über  hinreichende  Fähigkeiten,  durch  gnügende  Zeugnisse  sich  ausweisen  können,  nachgelassen
  seyn,  erst  nach  Ablauf  des  22sten  tebensjahres  sich  über  ihren  Eintritt  in  die  Armee,
oder  ihre  Stellvertretung,  (I.  á7.)  zu  entscheiden.

Sie  sind  jedoch  in  diesem  Falle  bis  zu  dem  gedachten  Zeitpunkte  in  die  Dienstreserve,
  in  welcher  sie  die  höchsten  toosnummern  erhalten  sollen,  zu  stellen,  ohne  daß  ihnen
diese  zwei  Jahre  künftig  als  Dienstzeit  angerechnet  werden  können.

41
        <pb n="272" />
        (  252  )

Uebrigens  bleibt  es  den  Rekrutirungs-Commissionen  nachgelassen,  in  einzelnen  Fällen
die  obgedachte  Entscheidungsfrist  bis  nach  Ablauf  des  vier  und  zwanzigsten  tebensjahres
des  Betheiligten  zu  verlängern.

Drittes  Capitel.
Unfähigkeit  zum  persönlichen  Dienste  in  der  Armee.
.  40.
Die  Unfähigkeit  zum  persönlichen  Dienste  in  der  Armee  entspringe:
a.)  aus  Untüchtigkeit,
b.)  aus  Unwürdigkeit.
.  11.
Als  uneüchtig  zum  Dienste  in  der  Armee  sind  zu  berrachten,  diejenigen,  welche

a.)  nicht  wenigstens  67  Zoll  Dresdner  Maas  messen  und

b.)  zu  Ertragung  der  Beschwerden  des  Waffendienstes  nicht  geeignet  gefunden
werden.
.  42.

Unwürdig  in  der  vaterländischen  Armee  zu  dienen  sind  diejenigen,  welche
a.)  Zuchthausstrafe  verbüßt,  oder  noch  zu  verbüßen,
b.)  sich  überhaupt  eines  Verbrechens,  welches  nach  allgemeinen  Begriffen  für  entehrend

  zu  betrachten  ist,  schuldig  gemacht  haben,  oder
Ib.)  als  Vagabonden  anzusehen  find.

.  13.

In  den  unter  b.  und  c.  gedachten  Fällen  bleibt  es  jedoch  dem  Ermessen  der  Rekrutirungs-Commission
  überlassen,  nach  reiflicher  Erwägung  der  dabei  obwaltenden  Umstände,
die  Nichtunwürdigkeit  des  betreffenden  Individuums  auszusprechen.

.  44.

Bei  Personen,  welche  sich  in  einer  Criminaluntersuchung  befinden,  soll  die  Enescheidung
  über  ihre  Unwürdigkeit  bis  zu  dem  Ausgange  der  Untersuchung  ausgesetze  bleiben.

.  45.

Die  wegen  Unwürdigkeic  zum  Dienste  in  der  Armee  nicht  geeigneten  Militairpflichtigen

  #  dessen  ungeachter,  sofern  sie  körperlich  tüchtig  befunden  werden,  mic  zur  Loosung
zu  ziehen.
        <pb n="273" />
        (253)

—

Trifft  einen  derselben  das  Loos  zum  Eintritt  in  den  Militairdienst,  so  ist  derselbe  verpflichtet,
  die  zu  Einstellung  eines  Einstehers  §.  47.  festgesetzte  Summe  zu  bezahlen.  Ist
er  dies  wegen  Unvermögen  niche  im  Scande,  so  har  er  die  Schuld  nach  und  nach  an
den  Stellvertretungs-Fonds  abzutragen.

Die  betreffende  Ortsobrigkeit  hat  darüber  zu  wachen,  daß  solches  auf  jede  thunliche
Weise  zur  Ausführung  gebracht  werde.

Viertes  Capitel.
Behörden  für  das  Rekrutirungs-Gescheft.
S.  17.

Die  obere  teitung  der  Rekrutirung  im  Allgemeinen  und  in  besonderer  Beziehung  zu
der  Armee,  ist  dem  Kriegs-Ministerio  überlassen.

Ausserdem  besteht  eine  Ober-Rekrurirungs-Behörde,  welche  aus  einem  Sctaateminister
und  aus  Räthen  des  Ministeriums  des  Innern  und  des  Kriegs  gebildet  wird;  jedoch  ist
dabei  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,  daß  wenigstens  die  eine  Hälfte  stets  aus  Miegliedern
des  Ministeriums  des  Innern  zusammen  gesetzt  sey.

6.  18.
Diese  Behörde  bilder  die  obere  Reclamations-Instanz  in  Rekrutirungs=  und  Stellvertretungs-Angelegenheiten.

.  49.
Die  Creisdirectionen  bilden  die  mictlere  Reclamations-Instanz  in  allen,  das  Aushebungsgeschäft
  betreffenden  Angelegenheiren.  An  sie  haben  die  Rekrutirungs-Commisssonen
in  allen  vorkommenden  Fällen  Bericht  zu  erstatten.

.  20.

Bei  ihnen  sind  auch  zunächst  alle  Beschwerden  über  das  Verfahren  in  Rekrutirungs-Sachen
  anzubringen.
.  21.
In  jedem  Rekrutirungs-Bezirke  tritt  einige  Zeit  vor  der  Aushebung  eine  Rekrurirungs-Commission
  zusammen,  welche  aus:
a.)  dem  Amtshauptmanne  des  Bezirks,
b.)  einem  Officier  der  Armee  und
c.)  aus  einem  richterlich  befähigten  Beamten  des  Bezirks

bestehec.
        <pb n="274" />
        (254)

9#.  22.
Derselben  sind  hiernächst  ein  Milicair=  und  ein  Civilarze  beigegeben,  welche  die  Diensttüchtigkeit
  der  Mannschaft  gemeinschaftlich  zu  untersuchen  haben.

.  23.
Die  Geschäfte  der  Rekrutirungs-Commission  bestehen  in
a.)  Prüfung  der  von  den  Ortschaften  einzureichenden  Listen,
b.)  Prüfung  der  in  Anspruch  genommenen  Befreiungsgründe,
c.)  der  Leitung  des  oosungsgeschäfts,
d.)  Prüfung  der  angebrachten  Stellvertretungsgesuche,
e.)  Empfangnahme  der  eingezahlten  Stellvertretungssummen.

Fünftes  Capitel.
Bestand  und  Bildung  der  Armee.

.  24.

Die  Stärke  der  stehenden  Armee  richtet  sich  nach  den  desfallsigen  Bestimmungen  des
deutschen  Bundes.

Dieselbe  wird  gebildet  aus  der  beim  Erscheinen  dieses  Gesetzes  berelts  dienenden,  und
der,  nach  den  Bestimmungen  des  letztern  von  Zeit  zu  Zeic  zur  Ergänzung  binzugekommenen
  Mannschaft.

F.  25.

Die  Ergänzung  der  Armee  erfolgt

a.)  durch  Aushebung,
b.)  durch  freiwilligen  Eintrikt.
4  .  26.

Die  nähern  Bestimmungen  über  die  Aushebung  und  den  freiwilligen  Eintrite  in  die
Armee  sind  im  6ten  und  7ten  Capitel  enthalten.

.  27.

Wenn  außerordentliche  Umstände,  namentlich  solche,  welche  durch  die  I#.  4.  5.  und
33.  der  Kriegsverfassung  des  deutschen  Bundes  bezeichnet  sind,  einen  größern  Mannschaftsbedarf
  als  die  laufende  Altersclasse  darbieter,  erfordern,  so  ist  derselbe  durch

A.)  die  Dienstreserve  und
B.)  die  Kriegereserve
zu  decken.
        <pb n="275" />
        (255)

G".  28.

Zur  Dienstreserve,  welche  zur  Ergänzung  des  Bundescontingenes  und  zum  Ersatze
des  im  Kriege  bei  selbigem  entstehenden  Mannschafts-Verlustes  dienc,  gehören

a.)  die  bei  den  vorhergehenden  Rekrurirungen  sich  freigelooste  Mannschaft,

b.)  diesenige  Mannschaft,  welche  zwar  zum  Dienste  in  der  #inie  nicht  vollkommen
tüchtig,  zu  andern  militairischen  Dienstleistungen  jedoch  brauchbar  erachtet
worden  ist,

Tc.)  die  §.  9.  erwähnten  Mannschaften  in  der  Zeit,  wo  sie  sich  über  ihren  Eintritt
  in  die  Armee,  oder  ihre  Seellvertretung,  noch  nicht  entschieden  haben.

.  29.

Die  Einstellung  der  Dienstreserve  in  die  Armee  soll  dergestalt  erfolgen,  daß  die  Mannschaft
  der  letzten  Alrersclasse  zuerst,  bei  einem  weicern  Bedarf  die  der  vorletzten
Alcersclasse  u.  s.  w.  nach  der  Reihenfolge  der  toosnummern  verwendet  wird.

.  30.

Bei  den  hiernach  einzuberufenden  Mannschaften  wird  der  Anfang  der  §F.  3.  bestimmten
  gesetzlichen  Oienstzeit  von  dem  Tage  an  berechner,  an  welchem  der  Mann  in  die
Dienstreserve  eingetreten  ist.

.  31.

Die  Kriegsreserve  ist,  nach  F.  33.  der  Kriegsverfassung  des  deutschen  Bundes,  zur

Verstärkung  des  Bundesheeres  bestimme.

Jeder  Soldat,  welcher  aus  dem  activen  Dienste  entlassen  wird,  er  möge  blos  seine
eigene  gesetzliche  Oienstzeit  erfüllt,  oder,  als  Einsteher,  noch  länger  gedient  haben,  ist  mir
der  Verpflichtung  zu  entlassen,  vom  Tage  der  Verabschiedung  an,  während  der  nächsten
drei  Jahre,  auf  desfallsige  Aufforderung  sich  zur  Kriegsreserve  zu  stellen  oder  nach  den
Bestimmungen  des  nachfolgenden  F.  der  Einstellung  in  die  Armee  gewärtig  zu  seyn.

.  32.

Nur  in  dem  Falle  können  nach  Ermessen  des  Kriegsministeriums  diese  mie  Heservepflicht
  entlassenen  Soldaten  zum  unmittelbaren  Ersatze  der  Armee  beigezogen  werden,  wenn
die  Dienstreserve  nicht  ausreicht,  oder  so  lange  sie  nicht  geeignet  ist,  den  Milicairverpflichtungen
  gegen  den  deutschen  Bund  sofort  vollständig  Guüge  zu  leisten.

In  diesem  Falle  sind  dann  nur  die  zuletze  aus  der  Armee  mie  Kriegereservepflicht.
Entlassenen  zum  unmittelbaren  Ersatze  zu  verwenden.
        <pb n="276" />
        (256  )

.  33.

Die  Mannschaft,  welche  zur  Dienstreserve  oder  zur  Kriegsreserve  gehört,  hat  sich  alljährlich
  an  dem  durch  Ministerialverordnung  zu  bestimmenden  und  in  dem  Gesetz=  und
Verordnungs-Blatte  für  das  Königreich  Sachsen  bekannt  zu  machenden  Tage  und  Orte,
persönlich  anzumelden  oder  bei  dringender,  nachzuweisender  Abhaltung,  durch  Beauferagte,
unter  Vorzeigung  des  Geburts=  oder  Gestellscheines,  oder  des  Militairabschiedes,  anmelden
  zu  lassen.

Sechstes  Capitel.
Aushebung.
.  34.

Die  §.  2.  des  Gesetzes  bezeichnete  Mannschaft  hat  sich  an  demjenigen  Tage,  welcher
zur  Anmeldung  der  Militairpflichtigen  durch  die  mict  gegenwärtigem  Gesetze  zugleich  erscheinende,
  oder  durch  besondere  Ministerialverordnung  angesetze  wird,  bei  Vermeidung  der
.  64.  auf  den  Unterlassungsfall  angedroheten  Strafen,  bei  der  éocalbehörde  ihres  Aufenthaltsortes
  entweder  persönlich  anzumelden,  oder  durch  einen  Beauftragten  anmelden
zu  lassen.

.  35.

Der  jedesmal  zur  Ergänzung  der  Armee  erforderliche  Bedarf  wird  nach  Quoten,  im
Verhäleniß  zu  der  Zahl  der  zur  Gestellung  kommenden  diensttüchtigen  Mannschaft,  auf
die  einzelnen  amtshaupemannschaftlichen  Bezirke  vertheilt.

h.  36.
Zwischen  der  diensttüchtigen  Mannschaft  eines  améshauptmannschaftlichen  Bezirkes
entscheidet  das  Loos.
S  37.
In  nachstehenden  Fällen  sind  für  die  zum  sofortigen  Eintricte  in  die  Armee  ausgesetzten
  Rekruten,  Ersatzmänner  zu  bestimmen:
a.)  bei  Krankheit  und  Abwesenheit;
b.)  in  allen  Fällen,  welche  die  Entscheidung  der  Creisdirection  erfordern;
I.)  für  diejenigen,  deren  Einstellung  von  der  Entscheidung  des  Medizinal-Directorii
  abhängig  ist;
d.)  fuͤr  solche  Rekruten,  welche  wegen  bei  der  Ausarbeitung  sich  ergebender  Untuchtigkeit
  wieder  entlassen  werden  müssen.
Zu  letzgedachtem  Behufe  sind  bei  jeder  Rekrueirung  sechs  Procene  der  Totalquotke  zu  bestimmen
  und  auf  sämmrliche  Rekrutirungsbezirke  quocenmäßig  zu  vertheilen.
        <pb n="277" />
        (257)

.  38.

Wenn  in  vorstehenden  Fällen  ein  Ersatz  erforderlich  wird,  so  ist  derselbe  durch  diesenigen,
  hierzu  bei  der  Aushebung  zu  bestimmenden  Mannschaften  zu  bewerkstelligen,  welche
die  nächsten  Loosnummern  nach  der  die  Quote  erfüllenden  Zahl  gezogen  haben,  dergestale,
daß  die  niedrigste  Nummer  zuerst  eingestelle  wird.

9.  39.
Sobald  dagegen  die  Nothwendigkeit  der  Bereithaltung  eines  Ersatzmannes  aufhoͤrt,
so  ist  allemal  derjenige  unter  dieser  zum  Ersatz  bestimmten  Mannschaft,  welcher  die  hoͤ-here
  Loosnummer  gezogen  hat,  in  die  Dienstreserve  zu  stellen.

.  40.

Die  Dauer  dieser  Bereithaltung  wird  in  den  §F.  37.  u.  und  d.  bezeichneten  Fällen
auf  sechs  Monate,  in  den  Fällen  b.  und  c.  aber  bis  zum  Eingange  der  Entscheidung

festgesetzt.
Siebentes  Capitel.
Freiwilliger  Eintritt.

#.  41.

Jeder  Scaaksangehörige  kann,  wenn  er

a.)  wenigstens  18  und  niche  über  26  Jahr  ale  ist,

b.)  sich  der  Hinterziehung  der  Militairpfliche  nicht  schuldig  gemacht  hae,

I.)  nach  den  Vorschriften  des  3ten  Capitels  für  diensteüchtig  zu  erachren,

d.)  unverheirathet  oder  kinderloser  Wirtwer  ist,  und

e.)  wenn  er  noch  unter  väterlicher  Gewale,  oder  in  Dienst=  oder  tehrverhältnissen
stebt,  oder  unmündig  ist,  die  Einwilligung  seines  Vaters,  des  Dienst=  oder
Lehrherrn,  oder  Vormundes,  auch

1.)  über  die  vorstehend  bedungene  Einwilligung,  so  wie  über  seine  gute  Aufführung,
  ein  Zeugniß  von  seiner  Ortsobrigkeit  beibringe,

auf  sein  freiwilliges  Anmelden  in  die  Armee  eintreren.

.  42.

Jeder,  welcher  zum  ersten  Male  freiwillig  in  den  Waffendienst  eintrict,  muß  sich,
dafern  er  seiner  Waffenpflicht  noch  nicht  Gnüge  geleistet  hat,  zu  einer  sechsjährigen
Dienstzeic  verbindlich  machen.

1834.  42
        <pb n="278" />
        (258  )

9.  43.

Den  in  vorstehenden  9§9.  bezeichneten  Mannschaften  soll  freistehen,  diesenige  Waffengateung
  selbst  zu  wählen,  zu  welcher  sie  ausreichend  befähiget  sind.  Auch  soll  ihnen,
wenn  sie  ihrer  Milicairpfliche  bereits  Gnüge  geleistet  haben,  die  Kriegsreservepflicht  erlassen
  seyn.

44.
Auch  diejenigen  Soldaten,  deren  gesetzliche  Dienstzeit  zu  Ende  gehr,  können  freiwillig
sortdienen,  wenn  sie
a.)  noch  vollkommen  diensttüchtig  sind,  und
b.)  gut  gedient  haben.
J.  45.

Eben  so  koͤnnen  die  schon  verabschiedeten  Soldaten  wieder  in  den  Dienst  eintreten,
wenn  bei  ihnen  die  im  vorstehenden  §.  erwaͤhnten  Voraussetzungen  Statt  finden  und
uͤberdies  dieselben

a.)  noch  nicht  uͤber  ein  Jahr  entlassen  und  noch  nicht  uͤber  32  Jahr  alt  find,

auch
b.)  den  Bedingungen  9.  41.  unter  d.  und  e.  Gnüge  leisten.

.  46.

Die  in  den  9.  44.  und  45.  erwähnten  Personen  müssen  sich  auf  eine  Dienstzeit  von
wenigstens  drei  Jahren  verbindlich  machen;  es  soll  ihnen  aber  diese  längere  Dienstzeit  an
ihrer  Kriegereservepfliche  angerechnet  werden.

Ach  tes  Capitel.
Stellvertretung.
.  47.

Jeder,  der  das  zu  teistung  der  Militairpfliche  vorgeschriebene  Alter  erreicht  hak,  kann
vor  und  nach  der  Loosung,  auch  vor  der  Untersuchung  der  Dienfttüchtigkeic,  wenn  er  sich
der  Hinterziehung  der  Milicairpfliche  nicht  schuldig  gemacht  hat,  sich  durch  einen  andern,
gegen  eine  Einstandssumme  von  Zweihundert  Thalern  Conventionsgeld,  baar,  vertreken
lassen.

Hat  er  sich  dessen  vor  Untersuchung  der  Diensttüchtigkeit  oder  Loosung  erkläre,  so  ist
bei  letzeerer  für  ihn  ein  Loos  zu  ziehen  und,  wenn  ihn  dieses  zur  Einskellung  bestimmt,
ein  Stellvertreter  für  ihn  einzustellen,  im  entgegengesetzten  Falle  aber  die  Einstandssumme
zu  dem  Seellvertretungs=  Fonds  zu  nehmen.
        <pb n="279" />
        (259)

Ein  Soldak  kann  während  schon  angetrekener  Dienstzeit  um  die  Vergünstigung,  sich
vertreten  zu  lassen,  nur  ausnahmsweise  und  blos  dann  nachsuchen,  wenn  er  durch  seine
Beibehaltung  im  Militair  wichtige  Vortheile  verlieren,  oder  ein  wesentlicher  Nachtheil  für
ihn  entstehen  würde.

Ein  solcher  Soldat  hat  ebenfalls  die  in  diesem  Paragraphen  bestimmte  Einstandssumme
  zu  erlegen,  wenn  er  vor  Ablauf  der  ersten  drei  Jahre  seiner  Dienstzeit  von  der
Scellvertretung  Gebrauch  macht,  wogegen  er  nach  Ablauf  jener  Zeic  nur  die  halbe  Einstandssumme
  zu  bezahlen  hat.  Der  Einsteher  übernimmt  dieselben  Verbindlichkeiten,  welche
der  Einsteller  zu  erfüllen  gehabe  haben  würde.

.  48.

Der  Einsteller  wird  durch  Erlegung  der  Einstandssumme  auch  vom  Dienste  in  der
Kriegsreserve  befreir,  und  zwar  ohne  daß  sein  Einsteher  deshalb  zu  mehr  als  zu  Erfüllung
  seiner  eigenen  Kriegsreservepflicht  verbindlich  wird.

.  49.

Derjenige,  welcher  sich  vertreren  zu  lassen  wünscht,  muß  sein  desfallsiges  Gesuch,
a.)  wenn  er  sich  der  Untersuchung  der  Diensttüchtigkeit  nicht  unterwerfen  will,  an
dem  zur  persönlichen  Gestellung  vor  der  Commission  anberaumcen  Tage,
b.)  außerdem  aber  am  Tage  der  Loosziehung  oder  spätestens  binnen  der  darauf  folgenden
  acht  Tage,
bei  der  Rekrurirungs-Commissson  anbringen.
Zu  gleicher  Zeit  muß  er  auch  das  Einstandsguantum,  über  welches  die  Commission
zu  quittiren  hat,  in  ungetrennter  Summe  an  selbige  bezahlen.

.  50.

Wenn  ein  Individuum  durch  das  Eingehen  auf  einen  tebensplan,  der  dasselbe  aus
dem  VWaterlande  entfernen  würde,  wünscht,  vor  Erfüllung  des  20sten  tebensjahres  seiner
Militairpflicht  Gnüge  zu  leisten,  so  hat  ein  solcher  junger  Mann,  im  Falle  der  von  dem
Kriegsministerium  zu  ertheilenden  Genehmigung,  die  F.  47.  bestimmte  Einstandssumme
einzuzahlen.

Bei  der  Rekrutirung  desjenigen  Jahres,  in  welchem  derselbe  das  20te  ebensjahr  zuräcklegt,
  wird  für  ihn  geloost  und,  wenn  das  Loos  ihn  zur  Einstellung  bestimmt,  ein
Einsteher  für  ihn  angenommen,  im  entgegengesetzten  Falle  aber  das  Einstandsquancum
zum  Stellvertretungs-Fonds  gezogen.

G.  651.
Das  Kriegsministerium  wird  in  Friedenszeicen  gegen  Erlegung  der  §.  47.  gedachten
42
        <pb n="280" />
        (260)

Summe,  die  erforderlichen  Einsteher  ermicteln  und  werden  solche  zunächst  aus  der  Classe
derjenigen  Unteroffiziere  und  Gemeine  genommen,  welche  ihre  gesetzliche  Dienstzeic  entweder
  schon  beendiger  haben,  oder  mit  Ablauf  des  Jahres  beendigen  und  ales  Einsteher  fortzudienen
  wünschen.

Nur  wenn  die  Zahl  derselben  nicht  ausreichen  sollte,  werden  andere,  zum  Militairdienste
  geeignete  Subjecte  angenommen.

.  52.
Wenn  ein  Einsteher  wegen  Untüchtigkeit  oder  des  nach  9.  5.  b.  eintretenden  Grundes
  der  Unentbehrlichkeit  oder  wegen  Unwürdigkeit  entlassen  werden  muß,  soll  demselben

die  Einstandssumme  auf  die  Zeit  des  von  ihm  wirklich  geleisteten  Dienstes  ausgezahle,
der  Zest  aber  zu  dem  Stellvertretungs-Fonds  gezogen  werden.!

G.  33.
Wenn  dagegen  einem  Soldaten,  während  er  als  Seellvertreker  dient,  aus  einem  der
6.  47.  erwähnten  Gründe  der  Abschied  bewilliget  wird,  so  hat  derselbe  auf  die  für  ihn
deponirte  Einstandssumme,  wenn  er  innerhalb  der  ersten  drei  Jahre  seiner  Dienfstzeit  austritt,
  keinen,  tritt  er  aber  nach  Ablauf  der  ersten  drei  Jahre  aus,  auf  die  Hälfte  derselben
  Anspruch  zu  machen  und  es  soll  solchenfalls  die  von  ihm  inne  zu  lassende  ganze  oder
halbe  Einstandssumme  in  gedachten  Fonds  fließen.

.  54.

Dnurch  die  Desertion  mache  der  Einsteher  sich  jedes  Anspruchs  auf  die  Einstandssumme
  verlustig  und  soll  diese  ganz  zu  besageem  Fonds  gezogen  werden.

G.  55.

Der  Stellvertretungs-Fonds  ist  einzig  und  allein  zu  Verschaffung  von  Einstehern  bestimme.
  Die  Verwendung  der  in  denselben  fließenden  Gelder,  so  wie  die  Namen  der
Einsteller  und  Einsteher  und  die  für  letztere  deponirten  Einstandssummen,  sollen  nach  jeder
  Aushebung  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Die  bei  diesem  Fonds  sich  etwa  ergebenden  Uleberschüsse  sollen,  so  weit  dies  ohne  Benachtheiligung
  des  Fonds  selbst  geschehen  kann,  bei  jeder  Rekrutirung  zu  Einstellung  von
Stellvertretern,  welche  von  der  Gesammtzahl  der  auszuhebenden  Mannschaft  abzurechnen
sind,  verwendet  werden.  (Vergl.  jedoch  §.  5.  Ssub  c.)

g.  56.
In  Kriegszeiten  finder,  weil  während  derselben  ausgedience  Soldaten  nicht  entlassen
werden,  statt  der  §.  47.  erwähnten  Are  der  Stellvertretung,  die  Stiellvertretung  miteelst
        <pb n="281" />
        (261)

gegenseitiger  freier  Uebereinkunft  Statt.  Es  sollen  jedoch  auch  dann  beim  Kriegsmini—
sterium  geeignete  Veranstaltungen  getroffen  werden,  um,  so  weit  moͤglich,  die  gesuchten
Stellvertreter  zu  verschaffen.

Fuͤr  die  der  freien  Uebereinkunft  uͤberlassene  Stellvertretung  im  Kriege  werden  nach—
stehende  Bestimmungen  festgesetzt.  ·

A.)  Von  dem  Stellvertreter  werden  folgende  Eigenschaften  verlangt.  Er  muß
a.)  Staatsangehöriger,

b.)  völlig  diensttüchtig,  so  wie

c.)  nicht  unter  20  und  niche  über  30  Jahr  alt  seyn;

tLeute,  welche  vorher  im  Milicair  dienten,  können  angenommen  werden,
wenn  sse  noch  nicht  über  36  Jahr  ale  und  ehrenvoll  entlassen  worden  sind.
Ferner  muß  derselbe
d.)  nachweisen,  seiner  Milicairpfliche  Gnüge  geleister  zu  haben,
c.)  unverheirathet  oder  kinderloser  Wirkwer  seyn;
bei  Verheiratheten  oder  Wicewern  mit  Kindern  kann  das  Kriegsministerium
  Ausnahmen  gestatten;

f.)  ein  Zeugnis  guter  Aufführung  von  seiner  Ortsobrigkeit,  so  wie,  wenn  er  bereits
  im  Militair  diente,  überdies  noch  einen,  sein  gutes  Verhalten  während
der  frühern  Dienstzeit  nachweisenden  Abschied,  beibringen.

B.)  Die  Obrigkeiten  sind  für  die  Glaubwürdigkeit  der  von  ihnen,  Vorstehendem  zu
Folge,  auszustellenden  Zeugnisse  verantwortlich  und  gehalten,  jeden  Nachtheil,
welcher  durch  erweislich  unrichtige  Angaben  für  den  Scaat  entstehen  dürfte,  zu  vertreken.


C.)  Wenn  derjenige,  welcher  sich  vercrecen  lassen  will,  einen  Mann  einstelle,  der  zur
Dienstreserve  gehört,  so  ist  ersterer,  wenn  der  Einsteher  selbst  zum  aceiven  Dienste
aufgerufen  werden  sollte,  zur  Erfüllung  seiner  Milikairpflicht  aufs  Neue  verbunden.

Der  Einsteher  erhält  in  diesem  Falle  von  der  Einstandssumme  nur  so  viel,  als
auf  die  Zeit  komme,  die  er  wirklich  gedient  hat,  den  Zest  aber  der  Einsteller.

D.)  Die  Einstandssumme  muß  mindestens  200  Thlr.  —.  —-,  nach  der  §.  47.  enthaltenen
  nähern  Bestimmung,  betragen  und  ist  ebenfalls  zu  deponiren.  Erst  nach
Erlegung  derselben  kann  der  Einsteller  den  Befreiungsschein  erhalren,  in  welchem
für  den  unter  C.  gedachten  Fall  der  dort  vorgeschriebene  Vorbehalt  auszudrücken
ist.

E.)  S.  abzuschließenden  Verträge  sind  als  Privatübereinkunft  zu  betracheen.  Sie
mussen  jedoch  gerichtlich  abgeschlossen  werden  und  außer  der  Bemerkung:  dag  den
Contrahenten  alle  Vorschriften  des  Gesetzes  hinsichrlich  der  Srellvercretung  bekannt
sind,  auch  noch  das  ausdruckliche  Versprechen  des  Einstehers  enthalten:  im  Kriege
        <pb n="282" />
        (262)

wie  im  Frieden  die  Pflichten  des  Einstellers  vollstaͤndig  zu  uͤbernehmen.  Keine
Verabredung  ist  guͤltig,  durch  welche  etwas  Anderes  festgesetzt  wird  und  eben  so
wenig  kann  die  zwischen  beiden  Theilen  etwa  Statt  gefundene  Aufloͤsung  des  Ver—
trags  den  Einsteher  von  den  uͤbernommenen  Verpflichtungen  entbinden.

F.)  Stirbe  der  Einsteher  während  seiner  Dienstzeit,  so  bleibt  die  Militairpflicht  des
Einstellers  aufgehoben.  Stirbt  aber  der  Einsteller,  waͤhrend  sein  Einsteher  noch
dient,  so  hat  letzterer  dessenungeachtet  die  Dienstzeit  zu  vollenden.

G.)  Wird  der  Einsteher  wegen  Untuͤchtigkeit  entlassen,  so  erhaͤlt  derselbe  die  Einstands—
summe  auf  die  wirklich  geleistete  Dienstzeit  ausgezahlt,  und  der  Rest  fließt  in
den  Stellvertretungs-Fonds.  Ist  diese  Untuͤchtigkeit  als  unmittelbare  Folge  des
Kriegsdienstes  zu  betrachten  und  ist  der  Soldat  dadurch  in  seinem  fernern  Erwerbe
bleibend  behindert,  so  ist  ihm  nach  desfalls  angestellter  Erörterung,  die  ganze  Einstandssumme
  zuzubilligen.

Für  den  Einsteller  entsteht  durch  eine  solche  Enclassung  keine  weitere  Verbindlichkeic.


II.)  Wenn  dagegen  der  Einsteher  wegen  Unwürdigkeic  in  Abgang  zu  bringen  ist,  oder
wenn  derselbe  desertirt,  so  soll  der  Einsteller  von  der  Einstandssumme  denjenigen
Theil  zurück  erhalten,  welcher  auf  die  Zeit  kommt,  die  der  Ausgeschlossene  oder
Deserteur  noch  zu  dienen  gehabt  haben  würde,  ist  jedoch  zu  Einstellung  eines  andern
  Mannes  oder  zum  Selbstdienen  auf  gedachte  Zeit  verpflichtet.

S.  57.

Bei  dem  Tede  jedes  Einstehers  erhalten  seine  Erben  von  der  Einstandssumme  so  viel,
als  auf  die  Zeit  kommre,  welche  der  Verstorbene  bis  zu  seinem  Tode  dienre,  ausgenommen
in  dem  Falle,  wenn  bei  der,  der  freien  Uebereinkunft  überlassenen  Stellverreretung  im
Kriege,  der  Tod  als  unmittelbare  Folge  erhaltener  Wunden  oder  einer  während  der
Dauer  des  Krieges  überkommenen  Krankheit  zu  betrachten  ist,  in  welchem  Falle  dessen
Wittwe  und  Kinder,  nach  den  Grundsätzen  des  Gnadengenusses,  und,  in  deren  Ermangelung,
  dessen  Aeltern,  die  volle  Einstandssumme  erhalten.

Die  Ueberschüsse  flietzen  in  den  Stellvertretungs-Fonds.

9.  58.
Die  Einstandssumme  soll  mit  drei  vom  Hundert  verzinßt  werden.
Der  Einsteher  hat  während  seiner  Dienstzeit  diese  Zinsen  zu  genießen  und  das  Capital
  selbst  ist  demselben  bei  seiner  Verabschiedung  baar  zu  überantworten.

.  59.
Gegen  den  Einsteller  steht  ihm  in  keinem  Falle  ein  weiterer  Anspruch  auf  Entschädigung
  oder  Unterstützung  zu.
        <pb n="283" />
        (  263)

S.  60.
Die  Einstandssumme  kann  während  der  Dienstzeit  weder  an  Andere  abgetreten,  noch
von  Andern  mit  Beschlag  belege  werden.

61.
Der  Einerice  eines  Bruders  für  den  oi-  ist  gestartket,  wenn  der  Eintretende
a.)  den  §.  41.  vorgeschriebenen  Erfordernissen  entspricht  und
b.)  dafern  er  der  jüngere  Bruder  ist,  der  ältere  sich  verpflichtet,  sofort  für  sich  selbst  einzutreten,
  wenn  jenen  in  seiner  Altersklasse  das  Loos  zum  Eintritt  in  den  Dienst
treffen  sollte.  «

Neuntes  Capitel.
Maaßregeln  gegen  Hinterziehung  der  Militairpflicht  und  die  hierbei  eintretenden
  Strafen.
.  62.

Kein  junger  Mann  darf  in  dem  Jahre,  in  welchem  er  das  militairpflichtige  Alker  erreicht,
  seinen  Aufenthaltsort,  auch  innerhalb  des  Landes,  ohne  Vorwissen  der  Ortsobrigkeit
  und  ohne  genaue  Angabe  des  Ortes,  wohin  er  sich  wenden  will,  verändern.

In  besonders  dringenden  Fällen  ist  jedoch  der  Ortsobrigkeit,  nach  vorhergegangener
Vernehmung  mit  dem  Amtshauptmanne  und  von  selbigem  erhaltener  Genehmigung,  nachgelassen,
  einem  solchen  jungen  Mann  auch  in  dem  erwähnten  Jahre  einen  Paß  ins  Ausland,
  jedoch  nur  bis  zum  Sten  Tage  vor  dem  zur  persönlichen  Anmeldung  festgesetzten
Termine  und  unter  Beobachtung  der  sonst  besonders  gegebenen  Worschriften,  zu  ertheilen.

Wünscht  ein  auf  einer  fremden  Universitär  Sendirender  von  der  F.  9.  zugestandenen
Erlaubnis  spärerer  Erklärung  über  Erfüllung  seiner  Milikairpflicht,  Gebrauch  zu  machen,
so  hat  er  die  Erlaubnis  zu  verlängertem  Aufenthalte  im  Auslande  bei  der  Ober-Rekrutirungs-Behörde
  nachzusuchen.

.  63.

Diejenige  Mannschaft,  welche  an  dem  dazu  bestimmten  Tage  aufgezeichnet  und  welcher
der  darauf  folgende  Gestellungstermin  bekannt  gemacht  worden  ist,  darf  sich  bis  zum
Eintritte  des  letztern,  ohne  ausdrückliche  Erlaubnis  der  Localbehörde,  von  welcher  sie  aufgezeichnet
  wurde,  nicht  aus  ihrem  Wohnorte  und  ohne  Erlaubnis  des  Amtshauptmanns
nicht  aus  dem  Recrutirungs-Bezirke  enrfernen.

Diese  Mannschaft  kommt  jedenfalls  in  dem  Bezirke  zur  Aushebung,  in  welchem  sie
aufgezeichnet  worden  ist.

§#.  64.

Diesenigen  Mannschafeen,  welche  unterlassen  haben,  sich  nach  den  Vorschriften  dieses

Gesetzes  bei  den  Kokalbehörden  anzumelden,  ohne  sich  über  die  Gründe  ihrer  Abhaltung
        <pb n="284" />
        (  264  )

vollständig  rechtfertigen  zu  können,  sollen  mit  acht  Tage  Gefängniß  oder  Handarbeit
bestraft  werden.
G.  65.

Die  Orktsobrigkeicen  haben  die  §.  64.  gedachten  Mannschaften,  wenn  sie  sich  im  Inlande
  aufhalten,  mittelst  sofortiger  Requisition  einzuziehen.  Befinden  sich  selbige  aber
außerhalb  Sachsen,  und  zwar  in  einem  Staate,  welcher  in  der  durch  Mandac  vom
10en  März  1831.  publicirten  Cartelconvention  begriffen  ist,  oder  mit  welchem  eine  dergleichen
  Convention  bestehr,  so  sind  sie  daselbst  zu  reklamiren.

S.  66.

Ist  jedoch  der  Aufenthale  solcher  Mannschaften  unbekannt,  so  sind  selbige  miteelst
öffentlicher  Blätter  der  hiesigen  und  benachbarten  Lande,  unter  Einräumung  einer  doppelten
sächsischen  Frist,  Seiten  der  Creisdirectionen,  zur  persönlichen  Gestellung  vorzuladen.

.  67.

Alle  die,  welche  an  dem  zur  Aushebung  bestimmten  Termine  vor  der  Rekrucirungs-Commission
  sich  niche  stellen,  und  über  die  Gründe  ihrer  Abwesenheic  sich  nicht  gnügend
ausweisen  können,  sollen,  sie  mögen  sich  im  In=  oder  Auslande  befinden,  als  Ausgetrekene
  angesehen,  wenn  sie  zu  erlangen  sind,  aufgegriffen,  und,  dafern  sie  dienstfähig  befunden,
  zu  einer  neunjährigen  Oienstzeit  und  dreijährigen  Kriegereservepflicht  eingestellt
  werden.

.  68.

Wenn  Mannschafeen,  welche  zur  Dienst=  oder  Kriegs-Reserve  gehören,  sich  der  angeordneren
  Anmeldung  bei  den  tocalbehörden  entziehen,  sollen  die  in  den  9#.  64.  65.  und
66.  enthaltenen  Vorschriften  Anwendung  auf  selbige  finden.

.  69.

Wenn  ein  Ausgetretener  zum  Dienste  untüchtig  befunden  wird,  so  ist  derselbe  mie
14  Tagen  Gefängnis,  oder  Handarbeit,  zu  bestrafen.

Dieselbe  Strafe  und  außerdem  die  F.  16.  enthaltene  Verpflichtung,  jedoch  ohne  Loosziehung,
  kritt  ein,  wenn  ein  Ausgetretener  bei  seiner  Wiedererlangung  unwürdig  befunden
  wird.  ·

Auch  wenn  ein  nach  F.  5.  sub  b.  gesetzlich  Befreiter  sich  einer  Unterlassung  der  9.
67.  gedachten  Art  schuldig  gemacht  hat,  wird  derselbe  mit  14  Tagen  Gefaͤngnis,  oder
Handarbeit,  bestraft.

9.  70.

Jeder  Militairpflichtige,  welcher  seinen  Koͤrper  verstuͤmmelt  oder  ein  Verbrechen  be—
gangen  hat,  soll,  wenn  im  Laufe  der  deshalb  anzustellenden  Untersuchung  sich  ergiebt,
        <pb n="285" />
        (265  )

daß  er  dadurch  sich  dem  Kriegsdienste  zu  entziehen  beabsichtigte  und  derselbe  zu  diesem
Dienste  noch  rüchtig  und  würdig  befunden  wird,  zu  einer  doppelten  Dienstzeic  und
dreijähriger  Verpflichtung  zur  Kriegsreserve  eingestellt  werden.

.  71.

Wird  dagegen  ein  solcher  Mann  zum  Milikairdienste  untüchrig  befunden,  so  soll  derselbe,
  dafern  er  schon  vor  der  Verstümmelung  untüchtig  gewesen  ist,  mit  acht  Wochen
Gefängnis,  oder  Handarbeit,  dafern  er  aber  vorher  tüchtig  gewesen  ist,  oder  wenn  ein
solcher  für  unwürdig  erachtet  wird,  mie  einjähriger  Zuchthausstrafe  belegt  werden  und
in  den  beiden  letzten  Fällen  außerdem  noch  die  zu  Verschaffung  eines  Stellverrekers  gesetzlich
  bestimmte  Einstandssumme  zu  entrichten  verbunden  seyn.  Bei  Unvermögen  rrite  die
9.  16.  enthaltene  Bestimmung  ein.

.  72.

Sollee  bei  der  angestellten  Untersuchung  der  Ausgeeretene  sich  vollständig  zu  rechfertigen
  vermögen,  so  ist  derselbe  zur  Anmeldung  und  Gestellung  bei  der  nächsten  Rekrucirung
  verbindlich  zu  machen,  bis  dahin  aber  der  in  den  9#.  62.  und  63.  geordneten
Controle  zu  unterwerfen.  «
5.73.

Erklaͤrt  er  sich  aber,  seine  Militairpflicht  sofort  erfuͤllen  zu  wollen,  so  ist  derselbe  zur
aͤrztlichen  Untersuchung  an's  Militair  abzugeben  und,  wenn  er  diensttuͤchtig  befunden  wird,
zur  gesetzlichen  Dienstzeit  einzustellen.

.  74.
Ausgetrekene  (§F.  67.)  sollen  hinsschtlich  ihres  Vermögens,  nach  Verfluß  eines  Jah-=res,

  von  dem  Tage  an  gerechnet,  wo  sie  sich  zur  Aushebung  persönlich  härten  stellen
sollen,  den  Deserteurs  gleich  behandele  werden.

.  75.

Jeder  Milikairpflichtige,  welcher  irgend  Jemand  in  der  Absicht,  vom  Kriegsdienste
befreit  zu  bleiben,  durch  Bestechung  oder  zu  Ausstellung  falscher  Zeugnisse,  oder  sonst,
für  sich  zu  gewinnen  gesucht  hat,  soll,  wenn  diese  Absicht  auch  niche  erreiche  worden  und
derselbe  zum  Dienste  rüchtig  ist,  ohne  Weiteres  zu  neunjähriger  Oienstzeit  und  dreijäbriger
  Kriegereservepflicht  eingestelll,  wenn  er  jedoch  untüchtig  befunden  wird,  mie
vier  Wochen  Gefängnis  oder  Handarbeit  bestraft  werden.

.  76.

Kein  junger  Mann  soll,  bevor  er  nicht  nachgewiesen  hac,  daß  er  in  Bezug  auf  seine
Militairpflicht  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  Gunge  geleistet  hat,  in  Seaars=  oder  Hofdienste
  ausgenommen  werden.

1834  43
        <pb n="286" />
        (266  )

.  77.

Die  selbstständige  Niederlassung  an  einem  Orte  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften
über  das  Heimatherecht  ist  nicht  eher  zu  gestatten,  als  bis  das  betreffende  Individuum
seiner  Milicairpflicht  Gnüge  geleistet  hat.

6C.  78.

Jeder,  welcher  durch  Bestechung  irgend  Jemand  zu  gewinnen  oder  zu  Ausstellung
falscher  Zeugnisse  zu  bewegen  gesucht  hat,  um  einen  Mann  seiner  Milicairpflicht  zu  entziehen,
  soll,  wenn  die  Absiche  auch  niche  erreicht  worden  ist,  mit  vier  Wochen  Gefüngnis
  oder  Handarbeit  bestraft  werden.

9.  79.

Wer  auf  eine  andere  Weise  die  Hinterziehung  der  Milicairpflicht  eines  Mannes  absichtlich
  befördert  oder  zu  befördern  gesucht  hat  und  nicht  den  desfallsigen  besondern  Vorschriften
  des  Milicair-Strafgesetzbuches  unterworfen  ist,  soll  zu  einer  dem  Grade  des  Verbrechens
  angemessenen  Gefängnisstrafe  verurtheilt  werden,  in  so  fern  er  sich  nicht  dabei
eines  Verbrechens  schuldig  gemacht  hac,  welches  durch  die  bestehenden  Gesetze  mit  einer
noch  härtern  Strafe  bedroht  ist.

.  0.

Alle  diejenigen,  welche  durch  Versäumnis  ihrer  Amtsobliegenheicen  unabsichtlich  zur
Hinterziehung  der  Milicairpfliche  beigerragen  haben,  sind  mice  einer,  nach  Verhältyis  der
Größe  oder  Wiederholung  der  Vernachlässigung  von  einem  bis  auf  zwanzig  Thaler
  ansteigender  Geldstrafe  zu  belegen.

g.  81.

Die  Ausflucht,  die  in  diesem  Gesetze  in  Bezug  auf  Hinterziehung  der  Militairpflicht
enthaltenen  Bestimmungen  nicht  gekannt  zu  haben,  kann  in  keinem  Falle  beruͤcksichtigt
werden.

.  82.

Die  wegen  beabsichtigter  Bestechung  angebotenen  oder  gegebenen  Geschenke  fließen  in
den  Stellvertretungs-Fonds.

g.  83.

Keine  der  in  diesem  Capitel  angedroheten  Gefaͤngnisstrafen,  mit  alleiniger  Ausnahme
des  §.  64.  erwähnten  Falles,  darf  in  Geldbuße  verwandelce  werden.
        <pb n="287" />
        (267)

IIter  Theil.
Zehntes  Capitel.

Entlassung  aus  der  Armee.

.  S4.
Die  Entlassung  geschiehe
ehrenvoll  durch  Verabschiedung,
nicht  ehrenvoll  durch  Enefernung.

.  B5.
Die  Verabschiedung  rrite  ein:
4.)  wegen  abgelaufener  Dienstzeir,
B.)  wegen  Erhaltung  hilfsbedürftiger  Familien,
C.)  wegen  Einstellung  eines  Einstehers  für  die  noch  übrige  Dienstzeit,
D.)  wegen  voͤlliger  Dienstuntuͤchtigkeit.

A.

Wegen  abgelaufener  Dienstzeit.
9.  86.

Die  Entlassung  erfolgt,  wenn  die  §F.  3.  bestimmte  gesetzliche  oder  gesetzlich  verlaͤngerte
Dienstzeit  erfuͤllt  ist,  mit  Ausnahme  des  9.  4.  gedachten  Falles.

B.
Wegen  Erhaltung  hilfsbeduͤrftiger  Familien.
.  87.

Soldaten,  deren  Familien  während  ihrer  Dienstzeit  in  die  §.  5.  b.  bezeichnere  age
kommen,  sollen  auf  ihr  Ansuchen  entlassen,  jedoch  unter  die  nach  F.  6.  erforderliche  Concrole
  gestellt  werden.

Wenn  jedoch  die  Verhälenisse,  welche  die  Entlassung  des  Soldaren  zur  Folge  harken,
sich  vor  seinem  zurückgelegten  26sten  Lebensjahre  erledigen,  hat  derselbe  die  Zeic,  welche
bei  seiner  Entlassung  an  Erfüllung  der  gesetzlichen  Dienstzeit  noch  fehlte,  nachzudienen.

Hierbei  wird  ihm  jedoch  in  der  §F.  6.  bestimmten  Maase,  die  Zeit,  während  welcher
er  befreit  geblieben  ist,  an  der  gesetzlichen  Dienstzeit  zu  gute  gerechner,  so  fern  niche  die
Verhälenisse,  welche  seine  Entlassung  bewirkten,  von  ihm  willkuͤhrlich  aufgegeben  worden
sind.

43*
        <pb n="288" />
        (268)

C.
Wegen  Einstellung  eines  Einstehers  fuͤr  die  noch  uͤbrige  Dienstzeit.
«  5.88.
BeidieserArtderEmlassungtretendie5.47.enthaltenenBestimmungenein.

D.
Wegen  voͤlliger  Dienstuntuͤchtigkeit.
9.  89.

Wenn  ein  Soldat  waͤhrend  seiner  Dienstzeit  voͤllig  untuͤchtig  und  die  Untuͤchtigkeit
durch  die  dem  Medizinal-Directorio  der  Armee  zu  uͤbertragende  Untersuchung  bestaͤtiget

worden  ist,  soll  derselbe  sogleich  entlassen  und  auch  der  Verpflichtung  zur  Kriegsreserve  ent—
bunden  werden.

 

.  90.

Entfernung  aus  der  Armee  tritt  wegen  schlechter  Aufführung  oder  wegen  verbrecherischer
  Handlungen  ein.  Im  ersten  Falle  nach  der  Entscheidung  des  Kriegsministeriums
auf  vorhergegangenen  Antrag  der  obersten  Commandobehörde,  im  zweiten  Falle,  wenn  das
begangene  Verbrechen  nach  den  Bestimmungen  des  Militair-Strafgesetzbuches  die  Ausschliessung
  aus  dem  Militairstande  zur  Folge  hat.  In  beiden  Fällen  hat  der  Enrfernte,  wenn
er  nach  dem  Ermessen  des  Kriegeministeriums  in  Gemäsheic  §.  12.  sub  b.  für  unwürdig
  zum  Dienste  in  der  Armee  zu  achten  ist,  das  Einstandsquantum  (§.  47.)  zu  erlegen,
welches  jedoch,  nach  Maaßgabe  der  bereits  zurückgelegten  Dienstzeic,  verhältnißmäßig  vermindert
  werden  soll.  Auch  tritt  in  dem  Falle  der  Zahlungunfähigkeic  die  §.  16.  enthaltene
  Bestimmung  ein.

4  91.

In  beiden,  ".  00.  gedachten  Fällen  ist  der  Soldat  mittelst  eines  Entlaß  sscheins,  in

welchem  die  Ursache  der  Entfernung  ausgedrückt  seyn  muß,  von  der  Truppenabtheilung
zu  entlassen.

Eilftes  Capitel.

Vortheile  und  Begünstigungen,  welche  für  verabschiedete  Soldaten
eintreten  können.

.  92.

Diesenigen  Mannschaften,  welche  nach  vollendeter  Dienstzeit  ehrenvoll  entlassen  werden,
haben  auf  nachfolgende  Begünstigungen  Ansfpruch
        <pb n="289" />
        (  269  )

a.)  diesenigen,  welche  als  tehrlinge  einer  zunftmäßigen  Kunst  oder  eines  Handwerke,
durch  ihre  Einstellung  in  die  Armee  verbindert  worden  sind,  ihre  Lehrzeit  auszuhalten,
  sollen  auf  ihr  Ansuchen  unentgeldlich  zu  Gesellen  aufgenommen  werden,  sofern
sie  nach  Maaßgabe  der  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  dazu  tüchtig  sind;

b.)  diesenigen,  welche  durch  Erfüllung  ihrer  Militairpfliche  abgehalten  wurden,  als  Gesellen
  ibre  Wanderschaft  zu  vollenden,  sind  von  den  Wanderjahren  dispensirt.

9.  93.

Mannschaften,  welche  wegen  unmittelbar  durch  den  Dienst  enestandener  Invaliditaͤt
entlassen  werden,  sollen  nach  den  desfallsigen  Bestimmungen  zu  einer  Pension  ausgesetze  werden.

Dergleichen  Mannschaften  genießen  jedenfalls  die  im  nachstehenden  §F.  enthaltenen  Begünstigungen.


.  9P4.

Soldaten,  welche  wegen  eingekretenen  Kriegszustandes  nicht  entlassen  werden  konnten,
und  zwei  Jahre  über  ihre  gesetzliche  Dienstzeit  hinaus  gut  gedient  haben,  sollen,  außer
den  §9.  92.  aufgeführten  Begünstigungen,  annoch  folgende  zu  Theil  werden:

a.)  es  ist  ihnen  gestatter,  wenn  sie  auch  das  Meisterrecht  nicht  erlangt  haben,  ein  Handwerk,
  eine  Kunst,  oder  ein  Gewerbe,  jedoch  unter  nachstehenden  Beschränkungen
zu  treiben:

au.)  sie  dürfen  weder  ein  Handwerksschild  aushängen,  noch  Gesellen  und  tehrlinge
halten;

hb.)  es  ist  ihnen  nur  erlaubt,  ihre  Eheweiber  und  diesenigen  ihrer  Kinder  zu  zunftmäßigen
  Arbeiten  zu  ziehen,  welche  das  15te  tebensjahr  noch  nicht  überschritten
  haben;

cc.)  sse  dürfen  nur  die  von  ihnen  selbst  gefertigten  Gegenstände  auf  Märkken  zum
Verkauf  bringen.  In  Bezug  auf  den  Hausirhandel  sind  sie  den  bestehenden
gesetzlichen  Vorschriften  unterworfen;

b.)  dieselben  erhalten,  statt  der  bisherigen  Personen=  und  Gewerbsteuer-Befreiung,
eine,  nach  dem  Ermessen  des  Kriegsministeriums  zu  bestimmende,  bis  zu  20  Thlr.
—  —  ansteigende  Gratification.

.  95.

Ueberdies  haben  auch  noch  die  beim  Erscheinen  dieses  Gesetzes  bereits  verabschiedeten,
oder  noch  dienenden  Mannschaften  Anspruch  auf  die  §.  94.  sub  a.  angeführten  Vortheile
und  Begünftigungen,  wenn  sie  während  ihrer  gesehlichen  Dienstzeit  entweder  einem  Feldzuge
beigewohnt  haben,  oder  zu  Untereffizieren  avancirt  sind.  Auch  sollen  dieselben  nach  erfolgter
  freiwilliger  Dienstverlängerung  über  die  gesetzliche  Zeit,  wenn  sse  bereits  16  Jahre  lang,
jedoch  nicht  als  Stellvertreter,  in  der  Armee  gedient  haben,  auf  ihr  Ansuchen  das  Bürger-
        <pb n="290" />
        (270  )

und  Meister-Reche  unentgeldlich,  aber  nur  an  dem  Wohnorke,  welchen  sie  nach  ihrer  Entlassung
  gewähle  haben,  erhalten.

Die  Fertigung  eines  Meistrstücks  liegt  ihnen  jedoch  ebenfalls  ob.

Nächstdem  genießen  diese  Mannschaften  nach  16jähriger  Dienstzeie,  so  lange  sie  angesessen
  sind,  auch  noch  die  Befreiung  von  allen  persönlichen  Communalleistungen,  so  wie  in
der  Oberlausitz  von  den  Hausgenossendiensten,  sofern  erstere  nicht  außerordentliche  eistungen
oder  Anlagen  sind.

Außerdem  sollen  den  in  diesem  Iphen  erwähnten  Mannschaften  die  von  ihnen  zu  entrichtenden
  Personal=  und  Gewerbsteuer-Beiträge,  jedoch  nur  bis  zu  dem  zeitherigen  und,
in  Berreff  der  bisher  genossenen  Befreiungen  von  den  Nahrungsquatembern,  nach  einem,
in  Werhälcniß  zu  andern  gleichartigen  Gewerbsgenossen  auszumitkelnden  Betrage  zurückerstattet
  und  selbige,  wenn  zugleich  die  §.  94.  ausgesprochene  Bedingung  eintritt,  state  vorstehender
  Wiedererstattung  die  V.  94.  sub  b.  bestimmte  Graciffcarion  gewährt  erhalten.

96.

Einsteher,  wenn  selbige  nicht,  ehe  sie  sich  für  einen  Andern  einstellten,  ihre  eigene  gesetzliche
  Oienstzeit  ausdienten,  haben  auf  die  9.  92.  aufgeführten  Befreiungen  keinen  Anspruch.


Auf  den  den  Einstehern  zu  ertheilenden  Abschieden  muß  deshalb  stets  bemerkt  werden,
ob  sie  obige  Bedingung  erfüllt  haben,  oder  nicht.

 

.  97.

Alle  Dienstgeschäfee  in  Rekrutirungs-Angelegenheiten  sind  unencgeldlich  zu  besorgen  und
alle,  wegen  in  Anspruch  genommener  Befresung,  erforderlichen,  amtlichen  Zeugnisse  stempelsteuer=
  und  kostenfrei  zu  ertheilen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  welches  nach  Borschrife  des  Generalis  vom  13ten
Juli  1796.  und  des  Mandats  vom  Hien  März  1818.  zu  publiciren  ist,  eigenhändig  voll,
zogen  und  das  königliche  Siegel  vordrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  26sten  October  1834.

Anton.
Friedrich  August,  H..  S.

*  -'e  *  —li

     

   

Johann  Adolph  von  Zezschwitz.
        <pb n="291" />
        (271  )

69.)  Verordnung
zu  Vollziehung  des  Gesetzes  über  die  Erfüllung  der  Militairpflicht;
vom  26sten  Ockober  1834.
W,  Anton,  von  Gc  Gnaden,  König  von  Sachsen  ꝛc.  ꝛc.  .

und

Friedrich  August,  Herzog  von  Sachsen  rc.
verordnen  deshalb  wie  folge:
Erster  Theil.
Erstes  Capitel.
(Viertes  Capitel  des  Gesetzes.)
Rekrutirungs-Bezirke  und  Behörden  für  das  Rekrutirungs-Geschäft.
A.
Rekrutirungs=  Bezirke.

.  1.
Jeder  ameshauptmannschaftliche  Bezirk  bilder  einen  Rekrutirungs-Bezirk.

B.  .
Ober-Rekrutirungs-Behörde.
§.  2.
Sie  bestehe
a.)  aus  dem  Kriegsminister  als  Vorsitzenden,

b.)  aus  zwei  geheimen  Regierungsräthen,  als  Mitglieder  des  Ministeriums  des  Innern,
Z.)  ans  einem  geheimen  Kriegs-Rathe.

.  3.
Deren  Geschäft  umfaßt,  nächst  der  Entscheidung  über  angebrachte  Reclamationen
(.  18.  des  Gesetzes):
a.)  die  Bestimmung  der  Quoten  nach  9.  35.  des  Gesetzes,
b.)  die  Leitung  der  Stellvertretungs-  Angelegenheiten  nach  den  naͤhern  Bestimmungen
des  8.  Capitels  des  Gesetzes.
        <pb n="292" />
        (  272  )

C.
Rekrutirungs-Commissionen.
.  4.
Ueber  alle  Verhandlungen  der  Rekrutirungs-Commissionen  sind  Prococolle  zu  führen,

und  es  bleibt  den  Amtshauptleuten  nachgelassen,  bierzu  Actuarien  aus  den  betreffenden  Justizämtern
  zu  requiriren.

.  5.

Wenn  in  Folge  der  von  der  Recrutirungs-Commission  gefaßten  Beschlüsse  Verfügungen
  an  Behörden  zu  erlassen  oder  sonstige  Mgaßregeln  einzuleiten  sind,  so  fällt  die  Ausführung
  dem  Amtshauptmann  anheim.

.  6.

Die  Berichte  in  diesen  Angelegenheiren  sind  ebenfalls  vom  Amtshaupimann  zu  erstatten
  und  die  Acten  und  Protocolle  der  Rekrurirungs-Commissson  steks  beizulegen.

.  7.

Die  Bestimmung  der  Offziere  zu  Mitgliedern  der  Recrutirungs-Commissionen,  so  wie
der  letztern  beizugebenden  Milikairärzte,  erfolgt  durch  die  oberste  Commandobehörde,  welche
selbige  dem  Kriegsministerio  miczutheilen  und  sie  anzuweisen  hat,  sich  an  die  zur  Aushebung
bestimmten  Orte  zu  begeben.

Den  Civilarzt  hat  der  Amtshauptmann  zu  bestimmen.

.  .

Während  der  Zeic,  wo  die  Rekrurirungs-Commisssonen  nicht  vereiniger  sind,  haben  die
Amtshauptleute  alle  auf  Rekrutirung  Bezug  habenden  Geschäfte  zu  besorgen.

D.
Local=  und  Gerichts-Behörden.

.  9P.
Diese  haben  in  Gemäsheit  der  nachstehenden  Bestimmungen  die  Aufzeichnung  der
Mannschaft  und  die  sonstigen  ihnen  bei  der  Rekrurirung  zugetheilten  Geschäfte  zu  besorgen.

Zweites  Capitel.
(Fünftes  Capitel  des  Gesehzes.)
Ergänzung  der  Armee  an  Mannschaft.
G.  10.
Der  1.  Januar  des  auf  die  Rekrutirung  folgenden  Jahres  ist  als  Anfang  der  Dienst-
        <pb n="293" />
        (273  )

zeit  und  der  reglementsmaͤßigen  Gebuͤhrnisse,  zugleich  aber  auch  als  Complecirungs-Termin
fuͤr  die  Armee,  anzunehmen.

é.  11.

Um  die  durch  kürzere  Dienstzeit  eintretende  Erleichterung  auf  die  bereits  dienende,  zu
Bjähriger  Dienstzeit  verpflichtete  Mannschaft  so  bald  als  möglich  auszudehnen,  wird  hierdurch
  Folgendes  festgesetzt:

a.)  nach  dem  Erscheinen  vorstehenden  Gesetzes  soll  von  der  nächsten  Recrutirung  an,

statt  der  für  den  gewöhnlichen  Abgang  zeither  angenommenen  Quote  des  achten
Theiles  des  Armeebeskandes,  der  sechste  Theil  ausgehoben  werden;

b.)  diejenigen  Recruten,  welche  nach  erfolgtem  Ersatze  der  wegen  erfüllter  Sjähriger
Dienstzeit  zu  verabschiedenden  Mannschafe  übrig  bleiben,  werden  zum  Ersatz  einer
gleichen  Anzahl  zu  entlassender  Mannschafc,  welche  eine  siebenjährige  Dienstzeit
  zurückgelegt  hak,  verwendek;

c.)  dieses  Verfahren  ist  bei  den  folgenden  Recrurirungen  zu  wiederholen,  dergestale,
daß  nach  drei  Jahren  auch  die  nur  sieben  Jahre  gediente  Mannschaft  größtentheils
entlassen  und  sodann  sämmtliche  Mannschaft  nach  sechsjähriger  Dienstzeit  zu  verabschieden
  seyn  wird;

d.)  die  Reihefolge  der  nach  b.  und  c.  nach  siebenjähriger  ODienstzeit  zu  enrlassenden

tiannschaft  ist  durch  das  Loos  zu  ermitteln.

¾.  12.

Aller  Abgang,  welcher  auf  Ursachen  beruher,  die  in  der  Recrutirung  selbst  ihren  Grund
baben,  z.  V.  durch  Recruten,  deren  Unrüchtigkeit  sich  erst  während  der  Ausarbeitung  zeige,
so  wie  solche,  welche  wegen  nachträglich  beigebrachter  Befreiungsgründe  entlassen  worden
sind  u.  s.  w.,  wird  nach  9.  37.  flgd.  des  Gesetzes  durch  Leure  der  Ersatzmannschaft  nach
der  Reihefolge  der  Loosnummern  ersetzt.

.  43.

Diejenigen  Recruten,  auf  deren  Wiederentlassung  wegen  Untüchtigkeit  angekragen  wird,
sind  dem  Kriegeministerio  von  der  obersten  Commandobehörde  mittelst  namentlichen  Verzeichnisses
  anzuzeigen.  Ein  Ersatz  dafür  wird  jedoch  nur  so  lange,  bis  die  Anzahl  der  dazu
bestimmten  Ersatzmänner  erschôpft  ist,  und  höchstens  bis  mit  Ablauf  der  ersten  sechs  Monate
  nach  der  Recrutirung  geleistet.  .

Aller  uͤbrige  von  einer  Musterung  zur  andern  eintretende  Abgang  an  Mannschaft  ist
erst  bei  der  naͤchsten  Recrutirung  zu  ergaͤnzen.  ·

s.14.
WennRecrutcnnacherfolgtcrAushchngzudechgimenternxa  nicht  eingezogen
1834.  44
        <pb n="294" />
        (274)

werden,  sondern  beurlaubte  bleiben  und  daher  das  halbe  Bekleidung-Gebührnis  genießen,
soll  dieses,  gleich  dem  Handgelde,  ihnen  nicht  eher  ausgezahle  werden,  als  bis  über  ihre
Diensteüchrigkeit  definitiv  entschieden  ist.

Können  sie  wegen  UnLüchtigkeic  nicht  eingestellt  werden,  so  haben  diejenigen  Recruten,
welche  an  deren  Stelle  (recen,  gedachte  Gebührnisse  zu  erhalten.

Driktes  Capitel.
(Sechstes  Capirel  des  Gesetzes.)

Aushebung.
I.  Vorbereitung  zur  Aushebung.

Anmeldung  und  Aufzeichnung  der  Mannschaft.
6.  15.

Die  §.  34.  vorstehenden  Gesetzes  angeordnete  Anmeldung  der  milicairpflichtigen  Mannschaft
  erfolgt  den  6.  November  jeden  Jahres  oder,  wenn  dieser  auf  einen  Sonncag  fälle,
den  folgenden  Tag.  Das  personliche  Erscheinen  kann  nur  durch  Krankheit  oder  andere
dringende,  zu  bescheinigende  Gründe  entschuldigt  werden,  und  der  Beauftragte  hat  alle
bierbei  von  ihm  gegebene  Nachweisungen  personlich  zu  vertreten.

.  16.

Die  Anmeldung  soll  in  den  Städten  von  derjenigen  Mannschafe,  welche  uncer  städeischer
  Gerichtsbarkeit  steht,  mie  Einschluß  derer,  die  ihren  Aufenchale  auch  nur  vorübergebend
  im  Gerichtsbezirke  haben,  bei  dem  Stadtrathe,  von  allen  übrigen  dagegen  bei  ihren
besondern  Ortsbehörden,  von  den  §.  9.  des  Gesetzes  gedachten  Anstaleen  bei  der  academischen
  oder  sonstigen  Behörde,  auf  dem  Cande  bei  den  Localgerichten  und  von  den  Ritterguthsbesikern
  bei  den  Gerichtshaltern  erfolgen.

J.  17.

Bei  dieser  Anmeldung  sollen  die  Behoͤrden  mit  der  groͤßten  Genauigkeit  verfahren,
Vor=  und  Zunamen  der  Mannschaft,  so  wie  die  nähern  Verhälenisse  derselben,  welche  zu
Eintragung  in  die  zu  fertigenden  tisten  nöchig  sind,  erörtern  und  besonders  das  tebensalter

gründlich  ermirteln.
h.  18.

Die  Nachweisung  des  tebensalters  soll  auf  folgende  Weise  geschehen:
a.)  über  die  im  Orte  selbst  geborne  Mannschaft,  welche  im  Jahre  der  Aushebung
das  20.  tebensjahr  zurücklege,  haben  die  geistlichen  Behörden  die  unentgeldliche
        <pb n="295" />
        (275)

Abfassung  von  Geburtslisten  nach  Schema  Nr.  J.  zu  besorgen.  Sie  haben  diese
Listen  alljaͤhrlich  fuͤr  jeden  Ort  besonders  zu  fertigen  und  den  16.  October  an  die
Localbehörden,  von  welchen  die  vierte,  fünfte  und  sechste  Rubrik  auszufüllen  ist,
abzugeben;

b.)  die  an  andern  Orten  des  Inlandes  gebornen  Mannschaften  haben  ihr  tebensalter
durch  die  gesetzlich  eingeführren  Geburtsscheine  und  die  im  Auslande  gebornen
durch  Taufzeugnisse  nachzuweisen.

6".n  19.

Solleen  die  Localbehörden  niche  zugleich  Ortsobrigkeicen  seyn,  so  sind  die  angefertigten
Listen  zuvörderst  der  Obrigkeit  des  Orts  vorzulegen,  von  dieser  genau  zu  prüfen  und  zu
vollziehen.

Befinden  sich  an  einem  Orte  verschiedene  Gerichrsaneheile,  so  sind  für  jeden  derselhen
besondere  stisten  anzulegen.

.  20.

Wenn  bei  der  am  6.  November  Statt  findenden  Anmeldung  die  Localbehörden  muehmaasen
  sollten,  daß  Mannschaften  verschwiegen,  oder  falsche  Nachrichten  gegeben  worden  wären,
  so  haben  sie  solches,  so  wie  das,  was  darauf  verfügt  worden  ist,  in  den  tisten  zu
bemerken,  um  sich  hierdurch  gegen  mögliche  Vertretungen  zu  sichern.

.  21.

Die  localbehörden  haben  bei  der  Anmeldung  jeden  Mannes  entweder  die  erfolgte  Anmeldung
  in  den  Geburtslisten  anzumerken,  oder  die  Geburtksscheine,  oder  Taufzeugnisse  an  sich
zu  nehmen  und  den  einzureichenden  tisten  beizufügen.

".  22.
Alle  sich  angemeldete  Mannschaften  sind  in  alphabetischer  Ordnung  von  den  #ocalbehörden
  in  doppelt  anzulegenden  und  von  diesen  Behörden  zu  vollziehenden  tisten  (Ortslisten)
  nach  Schema  Nr.  II.  einzutragen.  Da  wo  die  tocalbehörden  nicht  zugleich  Ortsobrigkeiten

  sind,  haben  erstere  die  Ortslisten  zunächst  an  die  Obrigkeiten  einzureichen,  diese
aber  solche  an  den  Amtshauptmann  einzusenden.

.  23.

Das  eine  Exemplar  dieser  Lsten  ist  binnen  14  Tagen,  vom  Tage  der  Anmeldung  an,
an  den  Amtshauptmann  des  Bczirks  einzureichen  und  demselben  die  Geburtslisten  mie  den
nörhigen  Bemerkungen,  so  wie  die  Geburksscheine  und  Taufzeugnisse  beizufügen.

44
        <pb n="296" />
        (276  )

6.  24.

Das  zweite  Exemplar  bleibt  bis  nach  voͤllig  beendigter  Aushebung  an  Gerichtsstelle  an—
geschlagen,  und  ist  sodann,  nachdem  ein  gerichtliches  Zeugnis,  wie  lange  es  ausgehangen
gewesen,  darauf  gebracht  worden  ist,  von  der  Localbehoͤrde  aufzubewahren.

g.  25.

Sollten  in  diesen  Listen  militairpflichtige  Leute  ausgelassen  worden  seyn,  so  steht  jedem
frei,  dies  entweder  dem  Amtshauptmann  oder  der  Ortsobrigkeit  anzuzeigen.

9.  26.

Die  Amtshaupkleute  haben  diese  Orkslisten,  nachdem  sie  geprüft  und  dabei  hauptsächlich
  die  Geburtslisten  und  Geburtsscheine  zum  Grunde  gelege  worden  sind,  zusammen  zu  stellen.

9.  27.

Die  Amtshauptleute  werden  hierdurch  angewiesen,  gegen  diejenigen  Obrigkeiten,  welche
in  den  hinsichtlich  der  Anmeldung  und  Aufzeichnung  der  Mannschaft  ihnen  vorgeschriebenen
Obliegenheicen  sich  saumselig  beweisen,  sofort  und  ohne  Anfrage  eine  Geldstrafe  von  Fünf
bis  Zehn  Thalern  zu  verhängen  und  solche  ohne  Anstand  auf  dem  verfassungsmäßigen
Wege  eintreiben  zu  lassen.

II.  Verfahren  bei  der  Aushebung.
A.

Vereinigung  der  Recrutirungs=  Commissionen  und  Einbernfung
  der  Mannschaft.

.  28.
Die  Ober-Recrutirungs-Behörde  hat  für  jeden  Recrurirungs-Bezirk  den  Zeitpunkt  zu  bestimmen,
  zu  welchen  die  Aushebung  beendigt  seyn  soll.
.  29.

Hiernach  hat  der  Amtshauptmann  die  Recrutirungs-Commission  zusammen  zu  berufen,
und  es  bleibt  ihm  überlassen,  die  desfallsigen  Expedicionen  in  den  verschiedenen  Aemtern
des  Bezirks  vorzunehmen.

.  30.

Zugleich  ist  die  aufgezeichnete  Mannschaft  undcer  Anberaumung  des  Tages  zur  persönlichen
  Gestellung  vor  der  Commisston  aufzufordern.
        <pb n="297" />
        (∆  277  )

.  31.

Es  soll  bierbei  aus  jedem  Orte  wenigstens  Eine  Gerichtsperson,  in  den  Srädten
ein  Mitglied  des  Staderathes,  so  wie  in  denjenigen  Bezirken,  in  welchen  sich  eine  oder
mehrere  Bildungsanstalten  befinden,  ein  Mitglied  einer  der  academischen  Behörden  oder
Vorgesetzten  des  Instituts  gegenwärtig  seyn.

9.  32.
Von  diesen  Personen  wird  gefordert,  daß  sie  mit  den  Lebensverhaͤltnissen  der  jungen
Mannschaft,  ihrer  Orte  u.  s.  w.  genau  bekannt  und  im  Stande  sind,  der  Recrutirungs—
Commission  hieruͤber  gruͤndliche  Auskunft  zu  geben.

.  33.

Alle  nörhige  Bemerkungen  mussen  in  die  kiste,  welche  über  sämmtliche  zur  Gestellung
kommende  Militairpflichtige  nach  Schema  Nr.  III.  (Bezirksliste)  zu  führen  ist  und
welche  zugleich  als  Prokocoll  über  das  Aushebungsgeschäft  dient,  eingetragen  und  nach  den  —
eingezogenen  Nachrichten  auch  die  Ortslisten  vervollstaͤndigt  werden.

B.
Untersuchung  der  Mannschaft.
C.  34.

Die  Untersuchung  der  Diensttuͤchtigkeit  der  Mannschaft  ist  nach  Vorschrift  des  §.  22.
des  Gesetzes  und  der  den  Aerzten  hieruͤber  besonders  ertheilten  Instruction  vorzunehmen.
Diese  Untersuchung  soll  jedenfalls  im  Beiseyn  eines  Mitgliedes  der  Commission  erfolgen.

.  35.

Zum  Behuf  jener  Untersuchung  soll  die  gesammte  Mannschafe  in  drei  Classen  getheilt

werden  und  zwar  in

a.)  völlig  Tüchtige;

diese  sind  unter  Anberaumung  des  Tages,  an  welchem  sie  sich  zur  Loosung  vor
der  Commission  wieder  zu  stellen  haben,  zu  entlassen;

b.)  Mannschaften,  welche  zwar  zum  Dienst  in  der  binie  für  nicht  tüchtig  erkanne,  jedoch
  zu  andern  Dienstleistungen  in  der  Armee,  wie  z.  B.  beim  Fuhrwesen  oder
andern  Zweigen  der  Administration  brauchbar  erachter  werden;

diese  sind  mit  desfallsiger  Bemerkung  auf  den  Geburcs=  oder  Gestellscheinen  in
die  Dienstreserve  zu  stellen;
        <pb n="298" />
        (  278  )

.)  völlig  Untücheige;
diese  sind  ohne  Weiteres  zu  entlassen,  und  auf  ihren  Geburks=  oder  Gestellscheinen
  ist  zu  bemerken,  daß  sie  wegen  völliger  Untüchtigkeit,  ohne  jedoch  der
an  den  jungen  teuten  vorgefundenen  Gebrechen  speciell  zu  erwähnen,  vom  Kriegsdienste
  befreit  geblieben  sind.

.  36.

Mannschaften,  uͤber  deren  Diensttuͤchtigkeit  die  Aerzte  zweifelhaft  oder  unter  sich  ver—
schiedener  Meinung  sind,  oder  bei  welchen  die  Commission  eine  hoͤhere  Entscheidung  fuͤr
noͤthig  erachtet,  sind  zur  nochmaligen  Untersuchung  und  definitiven  Entscheidung  an  das
Medizinal-Directorium  nach  Dresden  zu  senden.

.  37.
Dergleichen  Mannschaften  haben  während  dieser  Zeit  die  verfassungsmäßige  Verpflegung
zu  erhalten.
C.
Prüfung  der  Befreiungsgründe.
.  38.

Sie  begreife  die  genaue  Erörterung  der  Verhälenisse

a.)  der  Ernährer  hülfsbedürftiger  Familien,

b.)  derjenigen  einzigen  Söhne,  welche  nach  den  §.  5.  sub  c.  des  Geseges  ebenfalls
Anspruch  auf  Befreiung  zu  machen  haben.

**

Die  hiernach  für  befreic  zu  achtenden  Individuen  erhalten  Befreiungsscheine,  auf  welchen
  der  Grund  der  Befreiung,  was  jedoch  die  sub  a.  betrifft,  unter  dem  §.  6.  des  Gesetzes
  geordneten  Vorbehalte,  ausgedrückt  seyn  muß  und  werden  sofort  entlassen.

D.
Einreichung  der  Listen.
6.  40.

Die  Amtshauptleute  haben  hierauf  die  Bezirkslisten  unrer  Beifügung  der  Ortslisten
an  die  Ober-Recrurirungs-Behörde  sofort  einzureichen  und  sich  der  Zufertigung  der  von
dieser  Behörde  für  die  amtshaupemannschaftlichen  Bezirke,  nach  "|  35.  des  Gesetzes  auszuwerfenden
  Mannschaftsquoren  zu  gewärktigen.
        <pb n="299" />
        (  279  )
E.
Loosung.

.  41.

Nachdem  die  der  Aushebung  unterworfene  Mannschaft  des  Bezirks  an  einem  Orte
versammelt  worden  ist,  wird  zur  Loosung  verschritten.

G.  42.

Zu  Vermeidung  jeden  Irrehums  soll  vor  der  Jiehung  die  Anzahl  der  vorhandenen
toose  mic  der  Anzahl  der  zum  Loosen  bestimmten  Mannschafe  nochmals  genau  verglichen
werden.

.  43.

Hierauf  ist  jedes  Loos  in  eine  Rohrkapsel  zu  verwahren,  sämmtliche  Loose  sind  in  ein
Gefäß  zu  schürten  und  gehörig  untereinander  zu  mischen.  Nach  dieser  Vorbereitung  wird
bei  offenen  Thüren  und  in  Gegenwart  von  wenigstens  sechs  Loosenden  die  Ziehung  vorgenommen.


.  44.

Die  Anwesenden  ziehen  ihre  Loose  selbst.  Für  jeden  Abwesenden  hat  ein  Mitglied  der
Commission  zu  loosen.  Jedes  gezogene  Loos  wird  sofort  durch  ein  Mitglied  der  Commission
  geöffnet,  laut  proclamirt,  dem  betreffenden  Manne  vorgezeigt  und  von  dem  Prokocollanten
  in  die  Liste  eingetrragen.

.  45.

Die  Ziehungs-Nummern  von  Nr.  1.  bis  zu  der  die  Mannschaftsquote
er  füllenden  Zahl  bestimmen  den  sofortigen  Eintrice  in  die  Armee.

G.  46.

Diejenigen  Mannschaften,  welche  höhere  Nummern  als  die  Zahl  der  zu
stellenden  Quote  gezogen  haben,  werden  entlassen,  sind  jedoch  für  die  nächsten  sechs
Jahre  zum  Eintritt  in  die  Armee  verpflichtet  und  bilden  die  Dienstreserve.  Auf  den
ihnen  zu  ertheilenden  Geburts=  oder  Gestellscheinen  muß  diese  Bestimmung  ausgedrückte
werden.

S.  47.

Diese  Mannschafe  bleibt  bis  zum  Erlöschen  ihrer  Dienstreservepfliche  der  9.  73.  bestimmten
  Controle  zu  unterwerfen.

.  48.

Ueber  die  zu  der  Dienstreserve  gehörende  Mannschaft  sind  besondere  Listen  anzufertigen.
        <pb n="300" />
        (280  )

9.  49.

Wenn  während  dieser  Zeit  ein  Mann  den,  &amp;amp;.  5.  sub  b.  des  Gesetzes  gedachten,  Befreiungsgrund
  in  Anspruch  nehmen  zu  können  glaubt,  so  hat  derselbe  sein  desfallsiges  Gesuch
bei  dem  Amtshauptmann  des  Bezirks  anzubringen  und  letzterer  an  die  Creisdirection
Bericht  zu  erstatten.  —

F.
Abgabe  an  das  Militair.

6.  50.

Die  zum  sofortigen  Eintrice  in  die  Armee  bestimmte  Mannschafe  ist  an  den  Offizier
der  Recrutirungs-Commisston  zu  übergeben  und  von  demselben  mittelst  Handschlags  zu  verpflichten.


G.  51.

Auf  den  Geburksscheinen  dieser  Mannschaften  oder,  wenn  sie  sich  in  ihren  Geburtserten
  angemeldet  haben,  auf  den  nach  Schema  Nr.  1IV.  zu  fertigenden  Gestellscheinen  ist  zu
—  bemerken,  daß  sie  zum  Militairdienste  abgegeben  worden  sind.  Diese  Scheine  sind  dem
Militair  zu  verabfolgen,  bei  den  Regimentern  2c.  aufzubewahren  und  bei  der  künftigen  Verabschiedung
  der  Mannschaften  zu  den  dessallsigen  Acten  des  Kriegs-Gerichts  zu  cassiren.

.  52.

Mannschaften,  welche  von  den  Recrutirungs-Commisssonen  als  diensttüchtig  anerkaune
worden  sind,  dürfen  von  den  Regimentern  als  unrauglich  nicht  zurückgewiesen  werden.
Sollte  sich  aber  die  Unrüchtigkeit  eines  solchen  Mannes  wirklich  ergeben,  so  hat  das  Medi—
zinal=  Directorium  darüber  zu  enrscheiden.

.  53.

Der  Militairbehörde  muß  von  jedem,  derselben  überwiesenen  Manne  ein  nach  Schema
—  V.  zu  fertigendes  National  ausgehändigt  werden.

C.  54.

Wenn  sich  unter  der  an  das  Milikair  abgegebenen  Mannschaft  tehrlinge  befinden,  deren
tehrzeir  erst  Ein  Jahr  nach  erfolgrer  Aushebung  zu  Ende  geht,  so  soll  von  den  Comman-=dobehörden
  Bedacht  genommen  werden,  ihnen  den  zum  Auslernen  erforderlichen  Urlaub
tbunlichst  zu  ertheilen.  Auch  muß  dieses  in  den  Nationalen  und  Protocollen  bemerkt
werden.
        <pb n="301" />
        (  281  )
L.  55.

Die  ausgehobenen  Recruken  werden  auf  zu  bestimmenden  Haupetsammelplätzen  durch
Offiziere,  welche  auf  Anordnung  der  obersten  Commandobehörde  hierzu  commandirt  werden,

in  die  verschiedenen  Waffengakcungen  vertheilt.
.  56.

Unbeschadet  der  Rücksicht,  welche  hierbei  zuvörderst  auf  die  Eigenthümlichkeie  der  Wafsengattungen
  genommen  werden  soll,  sind  die  Recruten,  so  lange  den  Regimentern  bestimmte
Recrutirungs-Bezirke  nicht  angewiesen  werden,  so  viel  als  möglich  denjenigen  Parteien  zuzutheilen,
  deren  Garnisonen  sich  in  der  Nähe  der  Heimaths=  oder  wesentlichen  Aufenthaltsorte
  der  Recruken  befinden,  um  hierdurch  die  Beurlaubung  zu  erleichtern,  und  die  damie
verbundenen  Ausgaben  zu  vermindern.

G.
Berufung.
.  57.

Hat  ein  Milikairpflichtiger  aus  irgend  einem  der  im  2ten  Capicel  vorstehenden  Gesetzes
enthaltenen  Gründe  auf  seine  Befreiung  Anspruch  gemache,  sedoch  mangelhafte  Beweise
dafür  beigebracht,  so  haben  die  Recrutirungs-Commissionen  den  Betheiligten,  mirtelst  eingehender
  Bescheidung  die  Beibringung  eines  vollständigern  Nachweises  aufzugeben.

Viertes  Capitel.
(Siebentes  Capicel  des  Gesetzes.)

Freiwilliger  Eintritt.
.  58.

Junge  Männer,  die  als  Freiwillige  in  die  Armee  kreten  wollen,  bedursen  der  schriftli—
chen  Bescheinigung  des  Amtshauptmanns  desjenigen  Bezirks,  in  welchem  sie  sich  wesentlich
aufhalten:  „daß  der  Annahme  kein  Hindernis  entgegenstehe.“  Der  Amtshauptmann  hat
daher  die  Verhaͤltnisse  solcher  jungen  Leute  zuvoͤrderst  nach  Anleicung  der  9.  41.  vorstehenden
  Gesetzes  enthaltenen  Bestimmungen  genau  zu  pruͤfen.

1834.  43
        <pb n="302" />
        (282)

Ohne  jene  amtshauptmannschaftliche  Bescheinzgung  sind  sie  von  den  Militairbehoͤrden
nicht  anzunehmen,  nach  deren  Beibringung  aber,  sofern  sie  diensttuͤchtig  befunden  werden,
zu  der  gesetzlichen  Dienstzeit  verbindlich  zu  machen.

Sollten  jedoch  dergleichen  Individuen  sich  uͤber  die  Erfuͤllung  ihrer  Militairpflicht  nicht
gnuͤgend  ausweisen  koͤnnen,  so  soll  nach  9.  67.  vorstehenden  Gesetzes  und  der  den  Amtshauptleuten
  hieruͤber  ertheilten  Anweisung  verfahren  werden.

.  59.

Im  Allgemeinen  darf  die  Annahme  Freiwilliger  nur  dann  State  finden,  wenn  selbige
mit  den  erforderlichen  Zeugnissen  nach  §S.  56.  sul  A.  f.  vorstehenden  Gesetzes  versehen  sind.

In  Bezug  auf  letztere  findet  die  Bestimmung  des  §.  56.  B.  gleiche  Anwendung.

Fünftes  Capitel.
(Achees  Capitel  des  Gesetzes.)

Stellvertretung.

G.  60.

Diejenigen  bereits  ausgedienken,  oder  mit  Ablauf  des  Jahres  ausdienenden  Unceroffiziere
  und  Gemeine,  welche  Stellvereretungen  zu  übernehmen  wünschen  (Einsteher)  haben
sich  bei  ihren  Regimentern  zu  melden  und  sind,  ohne  Ausnahme,  in,  den  1  6ten  Ockober
jeden  Jahres  abzuschließenden  und  bis  zum  2  sten  desselben  Monaks  an  die  oberste  Com-—

  mandobehörde  einzureichende  Lsten,  nach  Schema  Nr.  VI.  einzutragen.

.  61.

Gedachte  Behörde  hat  in  der  den  1sten  November  jeden  Jahres  abzuschließenden  und
an  das  Kriegsministerium  einzureichenden  Haupt-Uebersicht  diejenigen  Mannschaften  zu  bezeichnen,
  deren  Beibehaltung  als  Einsteher  für  den  Oienst  vorzugsweise  wünschenswereh  ist.

.  62.
Bei  Auswahl  derselben  treten  folgende  Bedingungen  ein:

a.)  sie  müssen  gesund  und  zum  Dienste  im  Felde  völlig  rüchrig  seyn;

bei  Unteroffizieren  und  den  mie  ihnen  in  gleichem  Range  stehenden  Milirairpersonen,
  welchen  Dienstleistungen  übercragen  sind,  die  eine  minder  körperliche
        <pb n="303" />
        (283)

Zuͤchtigkeit  zulaͤssig  machen  und  deren  Beibehaltung  vortheilhaft  fuͤr  den  Dienst
ist,  koͤnnen  einzelne  Ausnahmen  Statt  finden.  Die  desfallsigen  Gruͤnde  muͤssen
jedoch  in  der  Rubrik  der  Anmerkung  ausgedruͤckt  werden;

b.)  sie  muͤssen  gut  gedient  haben;
die  Compagnie-  und  Regiments--  rc.  Commandanten  sind  fuͤr  die  Richtigkeit
der  uͤber  die  Auffuͤhrung  und  Brauchbarkeit  solcher  Soldaten  abzugebenden  Gutachten
  verantwortlich;

c.)  sind  sie  Familienvaͤter,  so  muͤssen  ihre  haͤuslichen  Verhaͤltnisse  von  der  Art  seyn,

daß  sie  auf  keine  Weise  Nachtheil  fuͤr  den  Dienst  hierbeifuͤhren  koͤnnen.

.  63.

Unteroffiziere,  Trompeker,  Tamboure,  Zimmerleute,  Hornisten  rc.  welche  als  vorzüglich
  brauchbar  anerkannt  sind,  können,  sofern  dienstliche  Rücksichten  es  gestatten,  als  Einsteher
  fernek  in  ihren  Graden  bleiben.

Andererseits  können  aber  auch  Unteroffiziere,  Gefreite,  Obersapeure  und  Obercanoniere,
ohne  daß  es  als  eine  Zurücksetzung  betrachtet  werden  kann,  auf  ihre  bisherigen  Grade  verzichten
  und  als  Gemeine  Stellvertretungen  annehmen.

.  64.

Die  als  Einsteher  forkdienenden  Mannschaften  sind,  soweit  es  thunlich  ist,  den  Truppenabrheilungen,
  bei  welchen  sie  zeither  standen,  zu  überweisen.

6.  65.
Der  Einsteller  erhält  nach  erfolgter  Bezahlung  der  Einstandsumme  seinen  Befreiungsschein

  nach  Schema  Nr.  VII.  und  ist  dadurch  seiner  Verpflichtung  zum  Waffendienste  völlig.

entbunden.
S.  66.

Ueber  alle  Milicairpflichtige,  welche  sich  vertreten  zu  lassen  wünschen,  und  nach  §.  47.
des  Gesetzes  von  dieser  Befugnis  nicht  ausgeschlossen  sind,  haben  die  Recrutirungs-Commissionen
  #isten  nach  Schema  Nr.  VIIl.  anzulegen,  solche  nach  Ablauf  der  gesetzlichen  Frist
zu  schließen  und  sodann  ungesäumt  an  das  Kriegsministerium  einzureichen.

S.  67.

Die  Einstandssumme  wird  in  zinsbaren  Scaakspapieren  in  der  Haupe-Staakscasse

niedergelegt.
45
        <pb n="304" />
        (284)

.  68.

Die  Wirthschaftscommisssonen  haben  die  Zinsen  mit  Ablauf  der  Monate  April  und
October  jeden  Jahres,  mittelst  namentlicher,  von  dem  Partei-Commandanten  signirter
und  in  Form  von  Quittungen  auszustellender  Verzeichnisse  der  bei  den  Regimentern  2c.  befindlichen
  Einsteher  erheben  zu  lassen  und,  zu  sofortiger  Vertheilung  an  die  Interessenten,
an  das  Regiments=  2c.  Commando  abzugeben.

Sechstes  Capitel.
(Fünftes  Capitcel  des  Gesetzes.)

Kriegsreserve.
9.  69.

Die  Ortsobrigkeiten  haben  uͤber  die  mit  Kriegsreservepflicht  entlassenen  Soldaten  be—
sondere  Listen  zu  halten  und  hinsichtlich  deren  Fuͤhrung  und  Einreichung  sich  nach  den
hieruͤber  gegebenen  Vorschriften  zu  richten.

.  70.

Wenn  Individuen  dieser  Reserve  sich  länger  als  sechs  Monace  im  Auslande  aufhalten
wollen,  haben  sie  sich  hierzu  mic  einem  Milicairpasse  zu  versehen  und  zu  dessen  Erlangung
sich  an  das  Kriegsministerium  zu  wenden.

)

Siebentes  Capitel.
(Neuntes  Capicel  des  Gesetzes.)

Mgaßregeln  gegen  die  Hinterziehung  der  Militairpflicht  und  die  hierbei
eintrekenden  Strafen.

.  71.

Jeder  junge  Mann,  der  seinen  Aufenchalc  verläße  und  nicht  hinlänglich  nachweisen
kann,  daß  er  Ausländer  ist,  bat  sich  durch  seinen  Geburts=  oder  Taufschein  bei  der  Ortsbehörde
  zu  legitimiren.

K.  72.

Den  Paß-Polhzeikehörden  ist  gestartec,  militairpflicheigen  jungen  Leuten,  gegen  welche
ein  Verdacht  der  Entweichung  nichr  vorhanden  ist,  sondern  vielmehr,  deren  Rückkehr  sie
        <pb n="305" />
        (  285  )

mit  Zuversicht  erwarken  zu  können  glauben,  Pässe  oder  Wanderbücher  bis  zum  1  2ken
Ockober  desjenigen  Jahres,  in  welchem  sie  ihrer  Milicairpflicht  zu  gnügen  haben,  auszustellen.


Dabei  soll  jedoch  Folgendes  beobachtet  werden:

a.)  sind  genaue  Verzeichnisse  über  die  ertheilten  Pässe  und  Wanderbücher  zu  halten;

1..)  ist  den  Ansuchenden  wegen  ihrer  pünktlichen  Rückkehr,  bei  Vermeidung  derkin  den
6.  64.  67.  und  74.  vorstehenden  Gesetzes  angedrohten  Strafen,  das  Handgelöbnis
  abzunehmen  und  hierbei  eine  Registratur  nach  Schema  Nr.  IX.  auf  den
Geburtsschein  zu  bringen;

Zc.)  dem  Passe  oder  Wanderbuche  ist  nach  Schema  Nr.  X.  eine  gleichmäßige  Verwarnung
  betzufügen.  «  X

.  73.

Die,  nach  §.  27.  des  Gesetzes  zur  Dienstreserve  ausgesetzte  Mannschaff  ist  unter  nachbemerkeer

  Controle  zu  halten:  "

a.)  sie  hat  sich  den  1sten  Juni  seden  Jahres  auf  die  §F.  33.  vorstehenden  Gesetzes  vorgeschriebene
  Art  bei  den  Ortsbehörden  persönlich  anzumelden  oder  anmelden  zu  lassen.
Individuen,  welche  durch  ihr  persönliches  Erscheinen  wesentliche  Nachtheile  erleiden
würden,  soll  nachgelassen  seyn,  sich  unter  Beifügung  desfallsiger  glaubhafeer  Zeugnisse
  durch  Beauftragte  schriftlich  anmelden  zu  lassen;

b.)  die  Orresobrigkeiten  haben  über  diese  Mannschaften  genaue  Verzeichnisse  nach  Schema
  Nr.  XI.  zu  führen,  in  denen  bei  jedem  einzelnen  Manne,  welcher  während
des  von  einem  Anmeldungskermine  zum  andern  verflossenen  Jahres  kasd
oder  zugewachsen  ist,  die  Ursache  des  Abgangs  oder  Zuwachses  eingerragen  werden
  muß;

J.)  eine  Abschrift  dieser  Listen  ist  spärestens  bis  Ende  Juni  an  den  Amtshauptmann
des  Bezirks  zu  senden,  welcher,  nachdem  sie  von  sämmrlichen  Ortschaften  eingegangen
  sind,  selbige  an  das  Kriegsministerium  einzureichen  hat.

.  74.

Zu  Herbeitziehung  derjenigen  Individuen,  welche  nach  §.  72.  die  Erlaubnis  zum  Reisen
oder  Wandern  erhalten  haben,  und  zu  dem  festgesetzten  Termin  nichr  zurückgekehrt  sind,
sollen,  wenn  sie  die  Unmöglichkeic  ihrer  Rückkehr  nicht  durch  glaubhafte  Jeugnisse  dargethan
  haben,  von  den  Behörden,  welche  die  Pässe  oder  Wanderbücher  ausfkellen,  geeignete
und  nachdrückliche  Mgaßregeln  ergriffen  werden.
        <pb n="306" />
        (  286  )

6.  75.

Für  jeden  aufgegriffenen  und  verhafteten  Ausgetretenen,  wenn  derselbe  in  Folge  besonderer
  Aufmerksamkeit  erlangt  worden  ist,  sollen  durch  den  Amtshauptmann,  an  welchen

  der  Ausgetretene  abgegeben  wird,  Fünf  Thaler  für  Rechnung  des  Kriegszahlamtes
ausgezahlt  werden.

6.  76.

Finden  sich  bei  einem  Individuum,  welches  reisen  oder  wandern  will,  augenscheinliche,
oder  der  Obrigkeic  notorisch  bekannte  körperliche  Gebrechen  so  dringender  Art,  daß  dessen
unbedingte  Untücheigkeit  zum  Waffendienste  auch  ohne  ärztliche  Untersuchung  auper  allem
Zweifel  gesetzt  ist,  so  kann  demselben  der  Befreiungsschein,  mit  Genehmigung  der  Creisdirection,
  von  dem  Amtshauptmann  des  Bezirks  ertheilt  werden.

.  77.

Die  Amtshauptleute  sind  verpflichret,  darüber  zu  wachen,  daß  jede  Hinterziehung  der
Militairpflicht  sowohl  an  denen,  die  sich  derselben  schuldig  gemacht,  als  an  denen,  die  sie
zu  begünstigen  gesucht  haben,  nach  den  Gesetzen  geahndet  werde.

.  78.

Alle  Vergehungen  und  Ungebührnisse  dieser  Art  sind  daher  zuvörderst  dem  Amtshauptmanne
  anzumeigen.

Derselbe  hat  hierauf,  wenn  die  Anzeige  gegen  den  Militairpflichtigen  allein  gerichret  ist
und  dieser  das  Vergehen  sofort  gerichtlich  eingestehr,  ihn  unrer  vorausgesetzter  Tuchrigkeic
an  das  Militair,  nach  §.  67.  des  Gesetzes,  zu  einer  neunjährigen  Dienftzeit  und
dreijährigen  Kriegsreservepflicht  abzugeben,  im  Fall  derselbe  aber  unrüchrig  ist,  die
betreffende  Obrigkeit  zu  dessen  Bestrafung  zu  veranlassen,  wenn  hingegen  der  Angeschuldigee
läugnet,  zur  weitern  Untersuchung  an  die  Obrigkeit  abzuliefern.

.  79.

Letztere  hat,  wenn  der  Angeschuldigte  sein  Vergehen  noch  eingestehr,  denselben  ungesäumt
  an  den  Amrshauptmann  zurückzuschicken,  welcher  dann  nach  Bestimmung  des  vorigen
Paragraphen  zu  verfahren  hat.  Verbleibt  er  aber  bei  dem  häugnen,  so  ist  die  Unrersuchung
  gegen  ihn  forczustellen  und  Bericht  an  die  Creisdirection  zu  erstakten.

.  80.

Wenn  dagegen  außer  demjenigen,  welcher  der  Milicairpflicht  sich  entzogen  zu  haben
beschuldige  wird,  noch  andere  Personen  in  das  Vergehen  verwickele  sind,  so  hat  der  Amrs-
        <pb n="307" />
        (287)

hauptmann  die  Untersuchung  bei  der  betreffenden  Obrigkeic  zu  veranlassen  und  daher  mit  dem
Einstellen  des  Mannes  Anstand  zu  nehmen.

.  8S1.

In  diesen  Untersuchungssachen  haben  die  Obrigkeiten  an  die  Creisdirectionen  zu  berichten,
  welche  hierauf  wegen  Einstellung  und  Bestrafung  des  Milicairpfkichrigen  Enrschliessung
  fassen,  wegen  anderer  in  die  Untersuchung  verwickelter  Personen  aber  die  deshalb  ergangenen

  Acten  an  die  competente  Justizbehörde  abgeben  und  derselben  das  Weilere  anheim
stellen  werden.

L.  82.

Die  betreffende  Behörde  soll  Sorge  tragen,  daß  die  zu  führende  Untersuchung,  wenn
sie  gegen  den  der  Hinrerziehung  der  Milicairpfliche  Beschuldigren  allein  gerichter  ist,  in  der
möglich  kürzesten  Zeit  beendige  werde.

8weiter  Theil.

Achtes  Capitel.
(Zehnees  Capitel  des  Gesetzes.)

Entlassung  aus  der  Armee.

6.  83.

Enclassungsgesuche,  welche  sich  auf  die  in  den  96.  87.  und  88.  des  Gesetzes  gedachten
  Fälle  gründen,  sind  von  den  betreffenden  Soldaten,  unter  Beibringung  der  erforderlichen
  obrigkeitlichen  Zeugnisse  auf  dem  Dienstwege  anzubringen  und  gelangen  zur  Entscheidung
  an  das  Kriegeministerium.

Neuntes  Capitel.
(Eilftes  Capitel  des  Gesetzes.)

Vorkheile  und  Begünstigungen,  welche  für  verabschiedete  Soldaten
eintreten  können.

.  S4.

Alle  Gesuche  verabschiedeter  Soldaken,  hinsichtlich  der,  wegen  ihrer  Milirairdienste
ihnen  zustehenden  Vortheile  und  Begünstigungen,  sind  bei  dem  Kriegsministerio,  Be-
        <pb n="308" />
        (288  )

schwerden  über  Verweigerung  oder  Beschränkung  schon  zugestandener  Begünstigungen,  bei
dem  Ministerio  des  Innern,  in  Steuersachen  aber  beim  Finanzministerio  anzubringen.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  eigenhändig  vollzogen  und  das  königliche
Siegel  vordrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden  am  26sten  October  1834.

Anton.
Friedrich  August,  H.  z.  S.

Johann  Adolph  von  Zezschwitz.
        <pb n="309" />
        J.
Verzeichniß

der  in  der  Stadt  (dem  Dorfe)  N.  vom  Asten  Januar  bis  mit  31Asten
December  18  gebornen  männlichen  Personen,  mit  Ausnahme  derer,
welche  bereits  wieder  gestorben  sind.

 

 

 

—

 

 

 

J  Stand  Ob  der  Bemerkungen
Tag  der  Vor-  oder  Mann  sich  über  den  muthmaaßlichen
'i  Geburt  nach  und  Gewerbe  sim  Orte  auf.  Aufenthalt  und  die  Lebenser
  der  halte  dder  Verbälenisse  des  Ab-·
  unamen.
Zeitfolge.  3  Eltern.  nicht.  wesenden.

 

 

 

 

 

 

 

1834.  46
        <pb n="310" />
        (290)

 

II.
Ver
der  in  N.  vom  Gten  November  an  aufgezeichneten,
Ta  Ta  Z„
der  Vor-  und  Zunamen.  der  8  Geburtsort.

Aumeldung.  Geburt.
        <pb n="311" />
        zeichniß
im  Jahre  18  ..  gebornen  Mannschaften.

 

 

 

Stand  Nummer
G  oder  b  der  «  öder  oder  Anmerkun  gen.
zewerbe.  "  ½  des  Geburts-des  Taufzeug=  —
Geburtsliste.  scheins.  nisses.

 

——
rl- 



 

 

 

46“
        <pb n="312" />
        III.

 

Li

uͤber  die  Gestellung  und  Untersuchung  der  militairpflichtigen

zur  Rekrutirung  im

Laufende  Ort

Geburts—

Nummer
des
Protocolls.


Vor-  und  Zunamen.

Religion.



 

Stand  und  Numma
G  zun  rbe  Gerichtsbar-  der
2c.  Jahr.  Ort.  ausihegeichtrt.  *

worden  ist.
        <pb n="313" />
        st  e

Nannschaft  im

(293)

Bezirk  des

 

Monat
1  Nachweisung  .
«  amilien-  auf  die  etwa
Groͤße  Koͤrperliche  angebrachten
nach  v  und  Reclamatiogoleen
  eschaffenheit.  sonstige  Verhältnisse.  n#on

 

Actorum.

 

Anmerkungen.
        <pb n="314" />
        (294)
IV.

Gestellschein.

Daß  Friedrich  Carl  Weber,  besage  Geburtsliste,  im  Jahre  18  .  .  zu  Giesshübel
geboren,  sich  bei  der  Recrutirung  im  December  18  vor  der  Recrutirungs-Commission
  gestellt  hat  und  (weil  er  völlig  untüchtig  zum  Militairdienste  befunden,  —
(oder)  —  als  halb  untüchtig  dem  Dienste  bei  dem  Commissariats-Fuhrwesen
u.  s.  w.  Vorbehalten,  —  (oder)  —  weil  er  durch  das  gezogene  Loos  Nr.  217.
vom  sofortigen  Eintritte  in  die  Armec  befreit  und  zur  Dienstreserve  bestimmt,
(Zugleich  auch  als  Ersatzmann  ausgesetzt.)  —  (oder)  in  Folge  des  gezogenen
Looses  Nr.  39.  an  das  Militair  abgegeben  worden  ist,  wird  hiermit  bescheinigel.

Pirna  am  13ten  December  18

Recrutirungs  -Commission
im  Isten  Bezirke  des  Mleissner  Kreises.

s  N.  J.
Stempel.

Anmerküng.  Durch  diesen  Schein  wird  der  Innhaber  nur  an  dem  Orte  seiner  Geburt  legitimirt.
Wenn  er  sich  aus  demselben  wegwendet,  hat  er  sich  nach  Maaßgabe  des  Mandats  vom
20sten  September  1826.  mit  einem  Geburtsscheine  zu  versehen.  Die  Obrigkeit  hat  in
diesem  Falle  diejenige  der  obigen  Bemerkungen,  welche  auf  das  betreffende  Indioiduum
Anwendung  findet,  in  dem  Geburtescheine  aufzutragen,  den  Gestellschein  aber  zu  den
Acten  zu  cassiren.

*)  Was  in  vorstehendem  Schema  mit  lateknischer  Schrift  eingetragen  ist,  befindet  sich  nicht  in  den
an,  die  Necratirungs=  Commissionen  auszugebenden  gedruckten  Formularen,  und  ist  daher  schriftich
  einzurücken.
        <pb n="315" />
        (295  )

V.
Rational-Liste
über  die
inn..  ..amtêhauptmannschaftlichen  Bezirb  ds

Kreises,  im  Monat  .  .  .  183  ausgehobenen
Recruten.
        <pb n="316" />
        (296)

 

 

Geburts-  Letzter  oͤßt

Nummerz  Stand  Aufenthaltsort  s  Groͤß
Reli-  und  ·  und  nach

[Vor=  und  Zunamen.  Gewerbe  Gerichtsobrig-ollen.

S  Ss  W  Jahr.  O  rt.

—  .  Slon.  „2c.  keit.

3  —
        <pb n="317" />
        (  207)

..................................———“————————————————  —

 

)b  b
—  K  haber  Ob  und  was  Welcher
er  an  Vermêgen  Truppenabtheilung  er  zu-  Anmerkungen.
S#-  8  7  besitzt?  getheilt  worden  ist?7
&amp;amp;ls’5s6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1834.  47
        <pb n="318" />
        —-d“"

(  208,)

Ver

derjenigen  Mannschaften  des  N.  Regiments  rc.  welche  ihre  Dienstzeit

 

——.

 

 

 

 

als  Stellvertreter

 

 

#t——°Z

—  ——

 

 

Dienst—
Alter  5  Ob  und  welchen  Feld-Gutachten  des  Arztes,
Grad.  Vor=  und  Zuname.  51  zzugen  er  beigewohnt  sob  er  zum  Kriegsdienst
2  hat.  tüchtig  sey.
W.
Corporal  Franz  Tutzschne  271101  7111  Vollkommen  gesund  um
zum  Felddienste  tüchtig.
Gefreiter  Johann  Traugott  Strauch279176  —Ô  Klagt  zuweilen  uͤber  Brust

 

 

 

 

 

 

beschwerden,  die  jedod
nicht  erwiesen  sind,  i
vielmehr  als  gesund  um
diensttuͤchtig  zu  betrach
ten.
        <pb n="319" />
        zeichniß
gemeldet  haben.

Gutachten  des  Compagnie-Comdandanten
  über  die  Aufführung
mud  Brauchbarkeit  des  Mannes
imd  ob  seine  Beibehaltung  wünschenswerth
  ist  oder  nicht.

(  299)  k“

 

Ob  und  welche  Strafen  derselbe

während  seiner  Dienstzeit  erlitten

  hat,  mit  Bemerkung  der
Veranlassung.

 

bereits  beendiget  oder  mit  Ablauf  des  Jahres  beendigen  und  welche  sich

Aunmerkungen.

 

*K  recht  brauchbar  und  verdient
in  jeder  Hinsicht  eine  vorzügliche
berücksichtigung.

i-  zum  Trunke,  zum  Spiele  und
sur  Liederlichkeit,  wozu  er  auch  jünzere
  Kammeraden  zu  verführen  sucht,
nachen  seine  Entlassung  wünschensverth.


Ist  im  ersten  Jahre  seiner  Dienstzeit
  Ein  Mal  wegen  Unachtsamkeit
  im  Wachdienste  mit  ##täglichen
gemeinen  Arrest  bestrast  worden.

1828.  wegen  Trunkenheit  2  Tage
verschärften  gemeinen  Arrest;
wegen  nächtlichen  Aussenbleibens
  2  Tage  Arbeits-Arrest.

1829V.  wegen  Erceß  6  Tage  Ketten-Arrest
  Nr.  3.

1830.  wegen  verbotenen  Spiels
3  Tage  Arbeits-Arrest.

rc.  rc.  rc.

 

 

 

47“
        <pb n="320" />
        (300)
VII.

Befreiungs-Sch  ein.

Dem  N.  N.  Zimmerlehrling  gebürtig  aus  N.  N.  ältester  (einziger)  Sohn
des  N.  N.  Maurermeisters  zu  N.  N.  wird  hiermit  bescheiniget,  daß  er  sich  bei
der  Recrutirung  im  December  18.  vor  der  Recrucirungs-Commission  gestelle,
die  zu  Erlangung  eines  Stellvertreters  erforderliche  Summe  von

Zwei  Hundert  Thalern  Conv.  Geld
an  unterzeichnete  Commission  richtig  bezahle  hat  und  dadurch  seiner  Milicairpflicht  gesetzlich
entbunden  worden  ist.

N.  den  ten  N.  18

Amtehauptmann=  Recrutirungs-Commission.
schaftl.  Siegel.  N.  N.
Amtshauptmann.

*)  Das,  was  in  vorstehendem  Scheme  mit  lateinischer  Schrift  eingetragen  ist,  befindet  sich  nicht  in  den  gedruckten
  Formularen  und  ist  daher  schriftlich  einzutragen.  "
        <pb n="321" />
        (301  )

VIII.

Verzeichniß

derjenigen  Militairpflichtigen,  welche  gegen  Erlegung  der  gesetzlichen
Einstandssumme  einen  Stellvertreter  zu  erlangen
wuͤnschen.

 

il
        <pb n="322" />
        E

(302,)

 

 

.....

 

Vor=  und  Zunamen.

Geburts-Ort.


.

Jetziger
Aufenthalts-Ort.


Stand

oder

Gewerbe.

 

Stand  und  Namen
des  "

Vaters.
        <pb n="323" />
        Ob
in  welcher  Art

Einstandsme
  bezahle
orden  ist.

(303)

 

Gutachten
des  Amtshauptmanns  über  die  Zulässigkeit
des  Gesuchs  und  mit  der  Bemerkung,  ob
die  Eltern  oder  Vormünder  ihre  JZustimmung
  gegeben  haben.

Anmer  kungen.
        <pb n="324" />
        (304)
IX.

N.  .  am

Erscheint
N.  J.

erhält  die  Erlaubniß,  nach  N.  in  N.  zu  reisen  (in  das  Ausland  zu  wandern)  und  gelobt
  dagegen,  unker  Vorhalcung  der  Paragraphen  64.  67.  und  74.  des  Gesetzes  über  Erfüllung
  der  Milikairpflicht  vom  26ften  October  1834.  handgelobend  an,  sich  den
18  unfeblbar  und  bei  Vermeidung  der  in  gedachten  Paragraphen  angedrohren  Strafen,
allhier  zu  stellen  und  seiner  Milicairpflicht  Gnüge  zu  leisten.

Vorgelesen  und  genehmiger,  auch  von  Comparenten  unterschrieben.

N.  N.
(Actuar)

X.

Innhabern  dieses  Wanderbuches  ist  bei  Vermeidung  der  in  den  §.  S.  64.  67.  und  74.
des  Gesetzes  über  Erfüllung  der  Militairpflicht  angedrohten  Serafen  nur  bis  uu
18.  gestattet,  im  Auslande  zu  wandern  (Innhaber  dieses  Passes  darf  sich  denselben,
unter  keinem  Vorwande,  über  den  18  prolongiren  lassen)  und  wird  die
Wohllöbliche  Behörde  des  Ortes,  wo  N.  J.  bei  dem  Herannahen  jenes  Zeitpunctes  sich
aufhalten  wird,  ergebenst  ersucht,  denselben  sofort  auf  dem  nächsten  Wege  in  das  Königreich
  Sachsen  zurück  zu  weisen.
        <pb n="325" />
        (305  )

XI.

Verzeichniß

derjenigen  Mannschaften  des  N.  amtshauptmannschaftlichen  Bezirks,  N.
Kreises,  welche  bei  der  Recrutirung  des  Jahres  18.  in  die  Dienst-Reserve
gesetzt  worden  sind.

 

48
        <pb n="326" />
        (306)
ES——  ...—
Tag  Stand  Rum
Tag  Eeburtsder
  AnmellWVor=  und  Zunamen.  oder  der  —  eer
"  ".  "  edung.
  der  Geburt.  Ort.  Gewerbe.  Geburts-  burts
liste  Scheines.
den  1sten  Gotthelf  Weber  23sten  Juni  Frauenstein.  Maurer.  —  —
Juni.  18  ·  6#
%
David  Schsne  isten  März  Dörrnthal  Tagelöhner.  —  —
Seyda.

 

 

 

—  -

 

 

 

 

 

 

v

Anmerkung.  Die  Listen  über  die  mit  der  Verpflichtung  zur  Kriegs-Reserve  entlassenen  Mannschaften
Rubrik  mit  der  Ueberschrift:  „von  welchem  Regimente  er  entlassen  worden,“  einzuschalten  ist.
        <pb n="327" />
        ..

 

(307  )

 

Bemerkungen  über  den

.

 

mer  Ob  er  noch  am  Leben,  muthmaaßlichen  Aufentoder

  seit  der  letzten  An-Ob  er  sich  angemeldet  halt  und  die  Lebens.  Anmerkungen.
des  Laufs  meldung  gestorben  hat  oder  nicht.  verhältnisse  der  Abzeugnis-

  ist.  wesenden.

ses.  **-51

—  lebt  noch.  ja.  —

—  desgl.  nein.  Soll  sich  dem  Vernehmen

 

 

 

—

nach  in  Annaberg  auf—
halten.

 

enthalten  die  naͤmlichen  Rubriken,  mit  Ausnahme  der  ten,  Sten  und  oten,  welche  wegfallen  und  statt  deren  eine

Ausgegeben  am  ülsten  November  1834.
        <pb n="328" />
        <pb n="329" />
        (309  )

Sammlung

der

Gesete  und  Verordnungen

uͤr  das  Koͤnigreich  Sachsen.
ZOstes  Stück,  vom  Jahre  1834.

 

 

’  70.)  Geseß
zu  Erläuterung  von  9.  17.  und  56.  des  Wahlgesetzes  vom  24.  September  1831;
vom  üsten  November  1834.

Wa  J&amp;amp;,  Anton,  von  GOTTES#  Gnaden,  König  von  Sachsen  2c.  2.  7.

und

Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  Folgendes  zu  Erläuterung  von
9#.  17.  und  56.  des  unterm  24sten  September  1831.  publicirten  Wahlgesetzes:

I.  Die,  zur  Wahl  eines  andtagsabgeordneten  der  Rirtergutsbesitzer
erforderliche  Zahl  von  Stimmberechrtigten  betreffend.

K.  1.

Bei  den  Wahlen  der  tandtagsabgeordneten  der  Rittkergutsbesitzer  soll  künfeig  mindestens

  die  Hälfte  der  stimmberechtigten  Rittergutsbesitzer  des  betreffenden  Kreises,  oder  der
Oberlausitz  anwesend  seyn.
.  2.

Bei  Berechnung  dieser  Hälfte  werden  jedoch  von  der  Gesammezahl  der  Stimmberech-Scei

  dichenigen  in  Abzug  gebracht,  welche  sich  vor  der  Wahlhandlung  genuͤgend  entschul—
digt  haben
g.  3.

Als  guͤltiger  Entschuldigungsgrund  wird  angesehen:
a.)  der  wesentliche  Aufenthalt  außerhalb  des  Kreises,  oder  der  Provinz,
b.)  solche  Krankheit  des  Rittergutsbesitzers  selbst,  oder  der  Seinigen,  und
c.)  derartige  Dienstverhaͤltnisse,  welche  das  Erscheinen  behindern.

.  4.

Die  Entschuldigung  ist  bei  dem  Vorsitzenden  der  ritterschaftlichen  Kreis-  oder  Provincialstaͤnde,
  oder  dessen  Stellvertreter  anzubringen  und,  dafern  sie  nicht  in  Notorietaͤt
beruhet,  zu  bescheinigen.

1834.

49
        <pb n="330" />
        (310)

/  5.
Ueber  die  Stafthaftigkeit  des  Entschuldigungsgrundes  entscheidet  der  gedachte  Vorsicende,
  oder  Stellvertreter.
.  6

Wenn  die  erforderliche  Anzahl  Stimmberechtigter  nicht  gegenwärtig  ist,  muß  ein  neuer
Wahltag  angesetzt  werden,  und  der,  durch  den  vereitelten  Wahltag  erwachsene  Aufwand,
mit  Einschluß  der,  von  den  gegenwärtig  gewesenen  sofort,  oder  innerhalb  einer,  von  dem
Vorsitzenden  zu  bestimmenden  Frist  liquidirten  Reisekosten,  ist  von  denjenigen  antheilig
einzubringen,  welche  bei  der  erfolglosen  Wahlversammlung  ohne  gnügende  Entschuldigung
außengeblieben  sind,  oder  vor  Beendigung  der  Wahlen  sich  wieder  enrfernt  haben.

II.  Das,  zur  Wahl  als  städeischer  tandtagsabgeordneter  befähigende
Vermögen,  oder  Einkommen  berreffend.
4  .  7.

Unter  dem,  im  §.  56.  des  Wahlgesetzes  bei  Numer  2.  erwähnten  Vermögen  ist
nicht  blos  Mobiliarvermögen,  sondern  alles  und  jedes,  nach  Abzug  erwaniger  Schulden,
verbleibende  Vermögen  zu  verstehen,  es  bestehe  solches  in  beweglichen,  oder  unbeweglichen
Gegenständen,  z.  B.  in  baarem  Gelde,  außenstehenden  Forderungen,  Mobilien  u.  s.  w.
bei  unbeweglichen  Gütern  jedoch  mit  Beschränkung  auf  die,  im  Inlande  gelegenen.

S.  S.

Eben  so  ist  bei  dem,  F.  56.  unter  Numer  3.  gedachten,  sichern  Einkommen,  neben
  den  sonstigen,  dahin  zu  rechnenden  Zuflüssen,  auch  der,  nach  Abzug  der  Oblasten,
Capitalzinsen  rc.  verbleibende  Reinertrag  solcher  Grundstücke,  welche  im  Inlande  gelegen
sind,  mie  in  Anschlag  zu  bringen.

9.

Uebrigens  bewendet  es  dabei,  daß  in  den,  §.  7.  und  8.  erwähnten  Fällen  keine  förmliche
  Darlegung  des  schuldenfreien  Vermögensbestandes  und  Einkommens  nothwendig  ist,
sondern,  in  Gemäsheit  §.  56.  des  Wahlgesetzes,  schon  das  Einverständniß  des  Staderathes
  und  der  Scadtverordneten  genügé.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  welches  nach  Vorschrift  des  Generalis  vom  13ten
Juli  1796.  und  des  Mandaks  vom  ien  März  1818.  zu  publiciren  ist,  eigenhändig
vollzogen  und  das  königliche  Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  1ten  November  1834.

Anton.
Friedrich  August,  H.  z.  S.

—  ——
1.  28

    
    
  

Hans  Georg  von  Carlowitz.
—

4#%

—
r**m*  —
        <pb n="331" />
        (311)

9N1,)  Verordnung,

die  Bildung  und  Einrichtung  der  Behörden  für  Erhebung  der  directen
Steuern  betreffend,  «

vomlsienRoVember1834.

WIN,  Anton-VonGOTTESGnadcn,KönigvonSachsen2c.2c.2c.

und

Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen  ꝛc.

haben  Uns  uͤber  die  Bildung  und  Einrichtung  der  Behoͤrden  fuͤr  Erhebung  der  directen
Steuern  und  einiger  sonstigen  Staatsabgaben  in  den  alten  Erblanden,  nachdem  wegen  Auf—
bebung  des  Obersteuer-Collegium  und  der  daraus  hervorgehenden  Veraͤnderungen  durch  die
Verordnung  vom  2en  November  v.  J.  bereits  vorläufig  Bestimmung  getroffen  und  die
Meinung  Unserer  getreuen  Stände  darüber  vernommen  worden  ist,  in  folgender  Maase  entschlossen
  und  verordnen  hiermie:

1.

Die  Kreis=  und  Amtssteuer-Einnahmen,  ingleichen  die  Stiftssteuer-Einnahme  zu
Wurzen  und  die  Kammergutssteuer-Einnahme  zu  Pillnitz  sind  vom  1sten  Januar  1835.

an  aufgehoben.
2.

An  die  Stelle  dieser  Behörden  treten  von  derselben  Jeit  an  zwei  und  zwanzig  Bezirkssteuer-Einnchmen,
  welchen  die,  in  der  Beilage  unter  A.  verzeichneten  Sreuerbezirke  angewiesen
  worden  sind.

3.

Die  Bezirkssteuer=  Einnahmen  haben  die  Einnahme  und  Berechnung  folgender  Abgaben
zu  besorgen:
3.)  der  Schecksteuern,
b.)  der  Quatembersteuern,
c.)  der  Accisgrundsteuern,
d.)  der  Cavalerie-Verpflegungsgelder,
e.)  der  Gewerb-  und  Personalsteuern,
f.)  der  Stempelsteuern  und
g.)  der  Landrentenbankgelder.
49“
        <pb n="332" />
        (312)
4.

Die  Individual-Receptur  dieser  Abgaben  geschiehet  allenthalben,  wie  bisher,  durch  die
Orts-Einnehmer,  und  die  Ablieferung  an  die  Bezirkssteuer-Einnehmer  von  schrift=  und
amtsässigen  Orten  durch  die  Patrimonial-Obrigkeiten,  nach  Maasgabe  der  Ortsquoten,  von
unmittelbaren  Amts=  und  Kammergutegerichts-Ortschaften  aber  durch  die  Ortssteuer-Einnehmer.


5.

Die,  den  Bezirkssteuer-Einnehmern  zu  ertheilende  Instruction  enthält  über  ihre  amtliche
  Wirksamkeit  die  nähern  Bestimmungen.  Insbesondere  aber  gehört  zu  ihren  Dienstobliegenheiten,
  "„

1.)  außer  der  schon  bemerkten  Einnahme  der,  §.  2.  gedachten  Steuern  und  Abgaben,

2.)  die  Ablieferung  derselben  zur  Steuer-Hauptkasse  oder  an  diejenige  Kasse,  an  welche
sie  sonst  von  dem  Finanz-Ministerium  damit  gewiesen  werden,  und,  soviel  die  Rentengelder
anlange,  an  die  tandrencenbank,

O3.)  die  Rechnungsablegung  und  was  damit  in  Verbindung  steht,

4.)  die  Entwerfung  der  Steuer-Repartitionen  in  Dismembrationssachen  bei  amtsunmitlelbaren
  und  Kammergutsgerichts-Orten,  so  wie  die  Prüfung  der,  in  solchen  Angelegenbeiren
  von  schrift=  und  amtsässigen  Patrimonial-Obrigkeiten  zu  fertigenden  Abgaben-Zepartitionen,


5.)  die  Concurrenz  in  regulativmäsigen  Steuer-Begnadigungssachen  bei  unmittelbaren
Amts=  und  Kammergutsgerichts-Orten  in  derselben  Maase,  wie  sie  den  Amtssteuer-Einnahmen
  bisher  obgelegen,  und  die  Fertigung  der  Erlaßauswürfe  bei  diesen  Orten  sowohl,
als  bei  schrift=  und  amtsässigen  Ortschaften,

6.)  die  vorläusige  Annahme  der  Steuer-Moderarions=  und  Erlaßgesuche,  ingleichen
andrer,  in  ihren  Geschäftskreis  einschlagender  Vorstellungen,  so  wie  die  weitern  Besorgungen
  darauf  innerhalb  der  Grenzen,  welche  in  ihrer  Instruction  vorgeschrieben  sind,

7.)  die  Erörterungen  wegen  Besteuerung  steuerfreier  Grundstücke  und  Realgerechtigkeiten,
  ingleichen  die  Berichtigung  des  Steuerpuncts  wegen  des  Anbaues  neuer  Häuser,  des
Aufbaues  von  Wustungen  und  Errichtung  neuer  Nahrungen  bei  unmittelbaren  Amts=  und
Kammergutsgerichts-Ortschaften,

Z.)  die  Prüfung  der  städtischen  Quatember-Ercurrensrechnungen,  so  wie  die  Beaufsichtigung
  des  Quatember-Ercurrenswesen  in  unmittelbaren  Amts=  und  Kammergutsgerichts-Dörfern,


9.)  die  Besorgung  der  besondern  Auferäge  in  Steuersachen,  die  ihnen  an  schrift=  und
amrsässigen  Orren  von  der  vorgesetzten  Behörde  ertheilt  werden,  und

10.)  die  Auszahlung  der  Invaliden=  Pensionen,  nach  Magsgabe  der  deshalb  bestehenden,
  oder  weiter  zu  treffenden  Einrichrung.
        <pb n="333" />
        (313)

6.

Den  Verkauf  des  Stempelpapiers  im  Einzelnen  haben  die  Bezirkssteuer=  Einnahmen
zweiter  und  dritter  Klasse  nebst  den,  für  einzelne  Orte  besonders  bestellten  Stempel-Impost-Einnehmern
  zu  besorgen,  wogegen  die  Verabfolgung  des  Stempelpapiers  an  die  Unter=  oder
tokal-Impost-Einnahmen,  sämmtlichen  Bezirkssteuer-Einnehmern,  welche  dasselbe  von
der  Stempelfactorie  zu  Dresden  zu  beziehen  haben,  übertragen  wird.

Die  Obrigkeiten  und  sonstigen  Behörden  werden  in  Ansehung  der,  nach  9.  48.  der,
zu  dem  Stempel-Mandate  vom  11.  Januar  1819.  gehörigen  Anweisung,  ihnen  obliegenden
  Besorgungen,  mit  ihren  desfallsigen  Eingaben,  Rechnungen  und  Ablieferungen  an  die
berressende  Bezirkssteuer-Einnahme  hiermit  gewiesen,  auch  bewender  es  im  Uebrigen  hinsichtlich
  der  Stempelverwaltung  bei  gedachter  Anweisung,  insoweit  nicht  ein  Anderes  bierunter
  ausdrücklich  festgesetzt  wird.

7

Die  Bestempelung  der  Spielkarten  und  Kalender  soll  von  den  Bezirkssteuer-Einnahmen
  zu  Dresden,  Meissen,  teipzig,  Rochlitz,  Plauen  und  Chemnitz  besorgt  werden.

8.

Die  Patrimonial-Obrigkeiten,  welche  mit  der  Einlieferung  und  Berechnung  der  Steuern
an  die  Bezirkssteuer-Einnahmen  hiermit  gewiesen  werden,  verbleiben  in  Ansehung  der  Steuerverwaltung
  in  ihrer  verfassungsmaͤsigen  Wirksamkeit,  und  es  haben  dieselben  namentlich  die
erste  Cognition  in  diesen  Angelegenheiten  in  der  Maase,  daß  sie  die  noͤthigen  Eroͤrterungen
wegen  Steuermoderationen  und  Erlaßgesuchen,  so  wie  wegen  Nachsichtsertheilungen  bei  Abfübrung
  laufender  Steuern,  zur  Entschließung  der  höhern  Behörde  anzustellen,  die  Abgaben-Reparticionen
  in  Dismembrationssachen  zu  entwerfen,  ingleichen  die  Besteuerung  steuerfreier
  Grundstücke  und  Realgerechtigkeiren,  neuer  Häuser  und  Nahrungen  einzuleiten,  die
vorkommenden  Steuerdifferenzen  zu  erörtern,  und  hierauf  an  die  betreffende  kreissteuerrächliche
  Behörde  das  Weitere  zu  bringen,  auch  die  in  Steuer-Begnadigungssachen  ihnen  obliegenden
  Geschäfte  zu  besorgen  haben.

9.

Den  Scadträthen  wird  die  Annahme  und  Bestellung  derjenigen  Personen,  welche  sie
zur  Besorgung  der  tokalsteuer-Einnahme  in  den  Städten  für  geeignet  halten,  ohne  daß  es
deren  Präsentation  und  der  Einlieferung  einer  Caurion  zur  Staakskasse  weicer  bedarf,  überlassen.
  ODagegen  bewendet  es  im  Uebrigen  in  Ansehung  dieser  Einnehmer  bei  der  bestehenden
  Einrichtung,  auch  hat  jede  Commun  ihren  Steuer-Einnehmer  wegen  seiner  Diensthandlungen
  und  Vernachlässigungen  zu  vertreten  und  die  Staakskasse  deshalb  schadlos  zu
halten.  Dem  Steuer-Einnehmer  des  Bezirks  ist  jedoch  die  Wahl  eines  neuen,  städcischen
okalsteuer-Einnehmers  von  dem  Staderathe  jedesmal  bekanne  zu  machen.
        <pb n="334" />
        (  314)

10.

Sämmtlichen  Bezirkssteuer-Einnehmern,  Stadt-Stempel-Impost-Einnehmern  und
Obrigkeicen  ist  der  Kreissteuerrath  des  Kreises,  zu  dem  sie  gehören,  in  allen  die  Steuerverwaltung
  betreffenden  Angelegenheiten  als  Mittelbehörde  zunächst  vorgesetzt.  Der  Wirkungskreis
  der  Kreissteuerräthe  ist  durch  die,  ihnen  unterm  2ten  November  1833.  ertheilte  und
den  Behörden,  durch  das  vormalige  Obersteuer-Collegium,  mittelst  Generalverordnung  vom
29sten  desselben  Monats,  bekannt  gemachte  Insiruction  bereits  bestimmt.

41.
Nach  dieser  Verordnung,  welche  in  Gemäsheit  des  Generale  vom  13ten  Juli  1796.
und  des  Mandats  vom  9.  März  1818.  bekannt  zu  machen  ist,  haben  sich  die  Behörden  und

Uncerthanen  zu  achten  und  Wir  haben  dieselbe  eigenhändig  vollzogen  und  das  königliche
Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  1sten  November  1834.
Anton.
Friedrich  August,  H.  z.  S.

Heinrich  Anton  von  Zeschau.

 

A.

Erster  Steuerkreis.

I.  Bezirkssteuer-Einnahme  zu  Dresden,
die  Ortschaften  der  Aemter  DOresden  mit  der  Stade  Dresden  und  Zubehör.
II.  Bezirkssteuer-Einnahme  zu  Meissen,
die  Ortschaften  der  Aemter  Meissen  und  mehre  einzelne  Grundstäücken.
III.  Bezirkssteuer-Einnahme  zu  Hayn,
die  Ortschaften  der  Aemter  Hayn  und  Moritzburg.
IV.  Bezirkssteuer-Einnahme  zu  Radeberg,
die  Ortschaften  der  Aemter  Radeberg,  Stolpen  und  taußniz.
"  V.  Bezirkssteuer-Einnahme  zu  Pirna,
die  Oreschaften  des  Amts  Pirna.
Z  VI.  Bezirkssteuer-Einnahme  zu  Freyberg,
die  Ortschafteen  der  Aemter  Freyberg  und  Frauenstein.
"  VII.  Bezirkssteuer-Einnahme  zu  Dippoldiswalde,
die  Ortschaften  der  Aemrter  Dippoldiswalde,  Grüllenburg  und  Altenberg.
        <pb n="335" />
        (315)

VIII.  Bezirkssteuer-Einnahme  zu  Hohnstein,
die  Ortschaften  der  Aemter  Hohnstein  mie  Lohmen.

Zweiter  Steuerkreis.
I.  Bezirkssteuer-Einnahme  zu  teipzig,
die  Ortschaften  des  Kreisamts  Leipzig  mit  der  Stadt  Leipzig  und  den,  unter  Amtsund
  Universitäts-Gerichtsbarkeit  gelegenen  Grundstücken.

II.  Bezirkssteuer-Einnahme  zu  Borna,
die  Ortschaften  der  Aemter  Borna  und  Pegau.
III.  Bezirkssteuer-Einnahme  zu  Oschatz,
die  Ortschaften  des  Steifts  und  Amts  Wurzen  und  des  Amts  Oschatz.
IV.  Bezirkssteuer-Einnahme  zu  Nochlitz,
die  Ortschaften  der  Aemter  Rochlitz  und  Colditz,  ingleichen  der  schönburgschen  tehns-Herrschaften.


V.  Bezirkssteuer-Einnahme  zu  Mossen,
die  Ortschaften  des  Amts  Nossen.
VI.  Bezirkssteuer-Einnahme  zu  Grimma,
die  Ortschaften  der  Aemter  Grimma  und  Mutzschen.
VII.  Bezirkssteuer-Einnahme  zu  teißnig,
die  Ortschaften  der  Aemter  Leißnig  und  Mügeln.

Dritter  Steuerkreis.

I.  Bezirkssteuer-Einnahme  zu  Plauen,
die  Ortschafren  der  Aemter  Plauen,  Voigrsberg  und  Pausa.

II.  Bezirkssteuer-Einnahme  zu  Zwickau,
die  Ortschaften  der  Aemter  Zwickau  mie  Werdau,  ingleichen  die  schönburgschen
Receßberrschaften  und  die  Herrschaft  Solms-Wildenfels.

III.  Bezirkssteuer-Einnahme  zu  Chemnitz,
die  Ortschaften  der  Aemter  Chemnitz,  Frankenberg  mit  Sachsenburg  und
Stollberg.

IV.  Bezirkssteuer-Einnahme  zu  Zöblitz,
die  Ortschaften  der  Aemter  Wolkenstein  mit  Annaberg  und  Lauterstein.

V.  Bezirkssteuer-Einnahme  zu  Augustusburg,
die  Ortschaften  des  Amts  Augustusburg.
VI.  Bezirkssteuer-  Einnahme  zu  Schwarzenberg.
die  Ortschaften  der  Aemter  Schwarzenberg  und  Grünhayn.
VII.  Bezirkssteuer-Einnahme  zu  Schneeberg,
die  Ortschaften  der  Aemter  Wiesenburg  und  Eibenstock.
        <pb n="336" />
        (316  )
AM  72.  Verordnung,

die  Erhebung  der  Schlachtsteuer  in  den  schoͤnburgischen  Receßherrschaften
und  in  der  Herrschaft  Wildenfels  betreffend;

vom  Aten  November  1834.

Wa9,  Anton,  von  GOTTES  Gnaden,  Koͤnig  von  Sachsen  ꝛc.  ꝛc.  c.

und
Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen  2c.

verordnen,  mit  Bezugnahme  auf  das,  über  Entrichtung  der  Schlachtsteuer  unter'n  Aten
vorigen  Monats  erlassene  Gesetz  nebst  der,  genannte  Abgabe  betreffenden  Verordnung  von
dem  nämlichen  Tage,  daß  die  Schlachtsteuer  in  den  schönburgischen  Receßherrschaften  und
in  der  Herrschaft  Wildenfels  für  das  Jahr  1835.  nur  nach  der  Hälfre  der  karifmässgen
  Sätze,  sowohl  beim  Bank-,  als  beim  Hausschlachten,  mie  dem  Eintrice  des  Jahres
1836.  bingegen  und  fernerhin  nach  den  vollen  Tarifsätzen  gegen  eine,  dem  Hause
Schönburg  und  dem  Besitzer  der  Herrschaft  Wildenfels  zu  gewährende,  verhältnißmäsige
und  im  Wege  der  obschwebenden  Verhandlung  festzustellende  Entschädigung  erhoben  werden
  soll.

Nach  dieser  Verordnung,  welche  in  Gemäsheit  der,  durch  das  Generale  vom  13  cen
Juli  1796.  und  das  Mandat  vom  gten  März  1818.  ertheilten  Vorschriften  bekanne  zu
machen  ist,  haben  sich  Unsere  sämmtlichen  Behörden  und  Alle,  die  es  angehr,  gebührend
zu  achten.

Urkundlich  ist  dieselbe  von  Uns  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  königliches  Siegel  beigedruckt
  worden.

Gegeben  zu  Dresden,  am  Aen  November  1834.

Anton.
Friedrich  August,  H..  S.

 
 

Heinrich  Anton  von  Zeschau.

r—  —  —
e
2224222

Berichtigung.
In  der  Sammlung  der  Gesetze  und  Verordnungen  d.  J.  St.  27.  Nr.  62.  C.  8.  (Seite  235.
auf  der  ersten  und  zweiten  oberen  Linie)  ist  anstatt:  „vom  hemtigen  Tage“  zu  lesen:  „vom  4.  d.  M.“

Ausgegeben  den  17t6en  November  1834.
        <pb n="337" />
        (  317)

Sammlung

der

Gesetze  und  Verordnungen

für  das  Königreich  Sachsen.
31  t#es  Stück,  vom  Jahre  1834.

 

 

U93.)  Landtags-Abschied
für  die  Ständeversammlung  des  Jahres  19  32;
vom  30sten  October  1834.

W#  Anton,  von  GOITESGnaden,  Kdnig  von  Sachsen  4c.  4.  14c.
und
Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen  2c.
urkunden  und  fügen  hiermit  zu  wissen:
Eingedenk  Unfrer  bei  Verabschiedung  der  vorigen  Stände  ertheilcen  Zusage  sind  die
neuen  Stände  Unsers  Königreichs  seit  dem  22.  Januar  vorigen  Jahres  anhero  einberufen

gewesen,  um  mit  ihnen  die  Angelegenheiten  des  kandes,  der  Verfassung  gemäs,  zu  berathen.


Bei  dem  nunmehr  erfolgenden  Schluß  des  kandtags  sinden  Wir  Uns,  nach  Maasgabe
  der  Verfassungsurkunde  §.  119.,  zu  nachstehenden  Eröffnungen  und  Erklärungen.

biermit  bewogen:
I.  Vorlagen  an  die  Stände  betreffend.
A.

Unter  Berücksichtigung  der,  von  den  getreuen  Ständen  vorgeschlagenen  Aenderungen
oder  Zusäße  haben  Wir  bereits
1.)  wegen  einiger  Bestimmungen  in  Ansehung  des  Handelsgerichtsprocesses,  so  wie
2.)  über  die  Beweiskraft  der  Bücher,  Schlußzettel  und  Akestate  der  verpflichtecen
Mäkler:  die  Gesebe  vom  21.  September  vorigen  Jahres,

1334.  50
        <pb n="338" />
        (318)

3.)  in  Betreff  der  Bestrafung  der  fleischlichen  Vergehungen  und  einiger  hiermit  in
Verbindung  stehender  Verbrechen:  das  Gesetz  vom  8.  Februar  dieses  Jahres,
4.)  hinsichtlich  der  Abaͤnderung  einiger,  auf  Lehn-  und  Ritterguͤter  sich  beziehenden  Be—
stimmungen:  das  Gesetz  vom  22.  Februar  dieses  Jahres,  und
5.)  wegen  der,  zu  Erleichterung  der  Allodification  von  Lehnen  angenommenen  Grundsätze:
  die  Declaration  von  demselben  Tage,
6.)  wegen  Aufhebung  einiger  Bestimmungen  des  Mandats  wider  die  Sebstrache,  rücksichtlich
  der  Bestrafung  der  Injsurien:  das  Geset  vom  23.  dieses  Monats,
7.)  wegen  Entscheidung  einiger  zweifelbaften  Rechtsfragen:  das  Gesetz  vom  26.  dieses
Monate,
Z.)  wegen  einiger  Abänderungen  im  Proceßverfahren:  das  Gesetz  vom  27.  dieses  Mo—
nats,
9.)  wegen  Suspensson  der  Jagdfrohnen  und  Erlasses  der  Wolfejagddienstgelder  und
Heckenhaferzinsen:  das  Gesetz  vom  3.  September  vorigen  Jahres;
serner,  nachdem  von  Uns
10.)  die,  wegen  Zollvereinigung  mie  mehren  andern  deutschen  Bundesstaaten,  so  wie
wegen  gleicher  Besteuerung  innerer  Erzeugnisse  mie  dem  Königreiche  Preussen  und
den  rhüringischen  Bereinsstaaten  abgeschlossenen  Verträge  ratisicirt  worden,  in  deren
Folge  und  in  Gemäsheic  der,  von  den  getreuen  Ständen  abgegebenen  Erklärung:
11.)  das  Zollgesetz  vom  4.  December  vorigen  Jahres,
12.)  in  Betreff  der  indirecten  Abgaben,  ingleichen
13.)  der  Branntwein-,  Bier-,  Wein=  und  Tabak-Steuer:  die  Gesetze  vom  nämlichen
Tage,
1  4.)  wegen  einiger,  aus  der  Reform  der  indirecten  Abgaben  hervorgehenden  Bestimmungen:
  das  Gesetz  vom  23.  December  vorigen  Jahres,
15.)  wegen  der  Erhebung  des  Chausseegeldes:  das  Gesetz  vom  9.  November  vorigen
Jahres
erlassen;  in  gleicher  Maase  und  mit  Ruͤcksichtnahme  auf  die  staͤndischerseits  gewuͤnschten
Modificationen  ist  von  Uns
16.)  in  Betreff  der  Vergehungen  gegen  Gesetze  und  Verordnungen  uͤber  indirecte  Staats—
abgaben:  das  allgemeine  Strafgesetz  vom  21.  December  vorigen  Jahres,
17.)  rücksichtlich  des  Untersuchungsverfahrens  gegen  Ueberkreter  der  gesetzlichen  Vorschriften
  in  Sachen  der  indirecten  Abgaben:  das  Gesetz  vom  27.  December  vorigen  Jahres,
18.)  wegen  der,  auf  das  Jahr  1834.  an  die  allgemeine  Staatscasse  zu  entrichtenden
St#euern  und  Abgaben:  das  Gesetz  vom  21.  December  vorigen  Jahres,
19.)  in  Ansehung  des  Stei#ererlasses  wegen  der  We  tterschaͤden  der  Weinberge:  das  Gesetz
  vom  31.  Mai  dieses  Jahres,

20.)  wegen  der  Cassenbillers:  das  Gesetz  vom  30.  Juli  dieses  Jahres,
        <pb n="339" />
        (319  )

21.)  wegen  Einrichtung  der  Staatsschuldencasse:  das  Gesetz  vom  29.  vorigen  Monats,

22.)  in  Betreff  der  Schlachtsteuer:  das  Gesetz  vom  4.  dieses  Monats,

23.)  über  die  Rechte  persönlicher,  directer  und  indirecter  Staatsabgaben  in  Concursen:
das  Gesetz  vom  20.  dieses  Monars

erlassen  worden,  demnächst  haben  Wir,  unter  Genehmhaleung  Unseer  gekreuen  Stände,

24.)  wegen  Einlösung  der  unzinsbaren  Cammercrediccassenscheine  unter  lit.  E.  durch  Bekanntmachung
  Unsres  Finanz-Ministeril  vom  21.  Mai  vorigen  Jahres,

25.)  wegen  Umwandlung  oder  Tilgung  der  ältern,  dreiprocentigen,  landschaftlichen  Obligationen
  vom  Jahre  1821.  durch  die  Bekannemachungen  der,  zur  Steuercreditcasse
verordneten,  landschaftlichen  Deputirten  vom  27.  Märtz  dieses  Jahres  und  vom  10.
vorigen  Monats,

das  Erforderliche  einleiten,  nicht  minder

26.)  wegen  nachträglicher  Berichtigung  der,  aus  dem  Jahre  1818.  sich  herschreibenden,
sechsmonatlichen  Gehaltsrückstände  der,  auf  die  Fleischsteuercasse  gewiesenen  Staatsdiener,
  ausschließlich  der  damaligen  Conferenzminister  und  des  Appellariongerichts-Präsidenten,


die  nöthige  Anordnung  ergehen  lassen,  so  wie  endlich

27.)  Unser  Finanz-Ministerium  angewiesen,  die,  in  Beziehung  auf  den,  zwischen  Uns,
dem  Prinzen  Mitregenten  und  Unsrer  vielgeliebten  Frau  Gemahlmm  tiebden,  verhandelten
  Ehevertrag,  dem  königlich-baierschen  Hofe  euszustellenden  Versicherungen  zu
ertheilen.

Ferner  ist  von  Uns,  nachdem  Wir  den,  von  den  getreuen  Ständen  beantragten  Modificationen
  und  Zusätzen  allenthalben  beigetreten  sind,  nicht  angestanden  worden,  nachfolgenden
  Gesetzen,  als:

28.)  in  Betreff  der  Aufhebung  des  Mandaks  von  6.  November  1766.  und  des  Erläuterungs-Generalis
  vom  31.  März  1767.  wegen  der  vierjährigen  Dienstzeic  bei  der
tandwirthschaft:  dem  Gesetze  vom  15.  Juni  vorigen  Jahres,

29.)  zu  Erläuterung  der,  in  06.  5.  und  6.  des  Gesetzes  wegen  Publication  und  Einführung
  der  allgemeinen  Städteordnung  vom  2.  Februar  1832.  enthaltenen  Bestimmungen:
  dem  Gesetze  vom  13.  September  vorigen  Jahres,

30.)  zu  Vervollständigung  des  §.  55.  des  Wahlgesetzes:  dem  Gesetze  vom  4.  Januar
dieses  Jahres,

31.)  über  provisorische  Beschränkung  der  Immobiliar-Brandvergücung:  dem  Gesetze
vom  3.  April  dieses  Jahres,

32.)  in  Betreff  der  Verbindlichkeit  der  Gemeinden,  zur  Verpflegung  ihrer,  in  die  Landes-Heil-
  und  Versorg-Anstalten  ausgenommenen  Armen  beizutragen:  dem  Gesetze  vom
26.  Mai  dieses  Jahres,

33.)  über  Zusammenlegung  der  Grundstücke:  dem  Gesetze  vom  14.  Juml  dieses  Jahres,

50“
        <pb n="340" />
        (  320  )

34.)  wegen  Publication  der  Gesetze  und  Verordnungen:  dem  Gesetze  vom  6.  vorigen
Monats,

35.)  zu  Erlaͤuterung  einiger,  in  der  Bekanntmachung  vom  2.  November  1819.  wegen
Beendigung  der  Veraͤquations-Lieferungs-Aequivalentgelder-  und  Centralsteuer-An—-gelegenheiten,
  enthaltenen  Bestimmungen:  dem  Gesetze  vom  20.  vorigen  Monats,

36.)  über  die  Erfüllung  der  Militairpflicht:  dem  Gesetze  vom  26.  dieses  Monats

Unsre  Sanction  zu  ertheilen.

In  so  weic,  wegen  einiger  der  vorbemerkten  Gegenstände,  in  den  betreffenden  ständischen
  Schriften  annoch  besondere  BVoraussetzungen,  Wünsche  oder  Anträge  Unsrer  Erwägung
anheim  gestellt  worden  sind,  so  haben  Wir  dieserhalb

ad  1.  und  2.  durch  Decret  vom  21.  September  vorigen  Jahres,

ad  17.  durch  Decret  vom  27.  December  vorigen  Jahres,

ad  19.  durch  Decret  vom  16.  August  dieses  Jahres,

ad  22.  durch  Decret  vom  4.  dieses  Monats
Unste  Entschließungen  den  getreuen  Ständen  ebenfalls  schon  eröffnek.

Hiernächst  werden  Wir

ac  5.  auch  bei  Gesuchen  um  Erbverwandlung  der,  auf  dem  Falle  stehenden  Lehne  und
namentlich  alsdann,  wenn  ein  tehn,  unter  den,  von  den  Ständen  besonders  angegebenen
Voraussetzungen,  nach  dem  angebrachten  Gesuch  um  Erbverwandlung  auf  den  Fall  kommen
sollte,  Billigkeit  vorwalten  zu  lassen  stets  geneigt  seyn,  und  wie  Wir

ad  7.  zweifelbafte  Rechtsfragen  auch  ferner  im  Wege  der  Gesetzgebung  zur  Enrscheidung
  zu  bringen  gemeint  sind,  als  entspricht  auch  der,  von  den  geireuen  Ständen  gestellte
Antrag  auf  Einführung  mehrer  Bestimmungen  der  erläurerten  Proceßordnung  in  der  Oberlausitz
  Unserer  schon  früher  hierüber  gehegeen  Inrencion.  Wir  werden  deshalb  die  nöthigen
Einleitungen  treffen  und  die  Einführung  jener  Bestimmungen,  so  weit  es  sich  als  zweckmäsig
und  ausführbar  darstellt,  ins  Werk  setzen  lassen.

Ad  16.  ist  der  ständischen  Besorgniß  durch  die  Einrichtung  begegnee  worden,  daß
der  Strafantheil  der,  bei  der  indirecten  Abgabenregie  angestellten  Officionten  auf  die,  wegen
  dargeberener  Geschenke  verwirkten  Strafen  der  Abgabenpflichtigen  sich  nicht  erstrecke;
es  sind  auch  in  die  Instructionen  der  gedachten  Officianten  genaue  Vorschriften  hinsichtlich
ihres  Benehmens  gegen  die  Abgabenpflichtigen  ausgenommen  und  in  dieser  Hinsicht  sowohl,
als  auch  in  Beziehung  auf  die  Gattung,  Höhe  und  Abstufung  der  einzelnen  Serafen  die
wesenrlichsten  Bestimmungen  des  allgemeinen  Strafgesetzes  annoch  besonders  in  öffenrlichen
Bläctern  zur  allgemeinen  Kenneniß  gebracht  worden.

Ad  21.  ist  den  getreuen  Ständen  bereits,  mittelst  Decrets  vom  20.  vorigen  Monats,
behusige  Eröffnung  zugegangen;  es  hat  auch  die,  dem  bereits  erwählten,  ständischen  Ausschuße,
  zu  Verwaltung  der  Staatsschuldencasse  ständischerseits  zu  ertbeilen  beabsichtigte  Geschäftsonweisung
  Unsre  Genchmigung  erhalten.
        <pb n="341" />
        (321)

Ad  27.  behalten  Wir  Uns  vor,  über  diejenigen  Bestimmungen,  welche  nach  F.  23.
der  Verfassungsurkunde  in  das  zu  errichtende  Hausgesetz  aufzunehmen  sind,  zu  seiner  Zeic
an  die  Ständeversammlung  weitere  Mittcheilung  gelangen  zu  lassen.

Ad  29.  ist  für  die  Commissarien  zu  Einführung  der  Städreordnung  im  Allgemeinen
die  Anweisung  dahin  erfolge,  daß  bei  der  numerischen  Organisation  der,  in  Folge  des  vorliegenden
  Erläuterungsgesetzes,  zu  errichtenden  Bürgerausschüsse  und  bei  der  ersten  Wahl
dazu  nicht  bei  dem,  Spho  110.  der  allgemeinen  Städteordnung  bestimmten  Minimum
stehen  geblieben,  sondern  die  Wahl,  unbeschadet  jedoch  der  weitern  Bestimmungen  im  Statute
  über  die  künftige  Normalzahl,  auf  einige  Mieglieder  mehr  gerichtet  werde.

Den

ad  31.  Uns,  von  den  getreuen  Ständen  zu  erkennen  gegebenen  Wunsch  sehen  Wir
für  erledigt  an,  indem  das  Gesetz  über  provisorische  Beschränkung  der  Immobiliar-Brandvergüktung
  durch  das  bevorstehende,  definitive  Brandversicherungsgesetz  ausser  Kraft  treten
wird.

Ad  33.  wird  der  Ancrag,  den  Eingang  ekwaniger  Gesuche  auf  Zusammenlegung  von
Grundstücken  nach  Befinden  in  öffentlichen  Blättern  anzeigen  zu  lassen,  bei  der,  bereits  in
der  Bearbeitung  begriffenen  Entwerfung  der  Instruction  für  die  Special-Commissarien  mic
berücksichtige  werden.

Ad  36.  Dem  Ancrag,  durch  Verträge  mit  fremden  Staaten  möglichst  dahin  zu  wirken,
daß  durch  die  Militairpflicht  dem  Ueberziehen  kein  Hinderniß#  in  den  Weg  gelegk  werde,
werden  Wir  bei  sich  darbiecender  Gelegenheic  gern  entsprechen.  Bis  zu  Einführung  der
Kreisdirectionen  werden  die  Amtshauptleute  die  Recrucirungsgeschäfte  wie  bisher  unter  unmittelbarer
  Leitung  Unsers  Kriegs-Ministerii  und  in  den  einschlagenden  Gegenständen  unter
  der  der  Ober-Recrutirungs-Behörde  besorgen.  Das,  in  diesem  Jahre  bevorstehende
Recrutirungsgeschäft  muß  in  der  Oberlausi6  noch  nach  der  zeitherigen  Einrichtung  ausgeführt
  werden,  künftig  aber  wird  dieß  auf  ganz  gleiche  Weise,  wie  in  den  Erblanden,  geschehen.
  Sollte  die  Erfahrung  zeigen,  daß  eine  Abkürzung  der,  in  dem  Geseß  bestimmten
  Dienstreservezeit  bis  auf  Drei  Jahre,  ohne  zu  besorgenden  Mangel  an  der  erforderlichen
  Mannschaft,  thunlich  sey,  so  werden  Wir  im  Wege  der  Verordnung  das  Desfallige
vorläufig  in  Ausführung  bringen  lassenz  auch  weisen  Wir  Unser  Kriegs-Ministerium  an,
einen,  namentlich  die  präjudiciellen  Vorschrifren  des  Gesetzes  enthaltenden  Auszug  zu  fertigen
  und  zu  möglichst  allgemeiner  Kenntniß  bringen  zu  lassen;  es  sollen  auch  den  betreffenden
  Behörden  gedruckte  Formulare  oder  Tabellenbogen  zu  den,  der  Recrutirung  halber  zu
fertigenden  Listen  unentgeldlich  zugestellt  werden.  ODie,  bei  der  körperlichen  Untersuchung
der  auszuhebenden  Mannschaft  gestellten  Anträge  werden  in  der  Instruction  an  die  Re—
crutirungs-Commissionen  berücksichtigt  werden;  so  wie  Wir  auch  anordnen  werden,  daß
solche  junge  Männer,  welche  nach  §.  7.  des  Gesehes  zu  berücksichtigen  sind,  so  weit  die
dienstlichen  Verhältnisse  es  gestatten,  an  solche  Orte  in  Garnison  gelege  werden  sollen,  wo
        <pb n="342" />
        (322)

sie  die  Bildung  fuͤr  ihren  eigentlichen  Lebensberuf  am  wenigsten  zu  unterbrechen  brauchen,
und  daß  auf  dieselben,  im  Betreff  der  Beurlaubung  vorzuͤgliche  Ruͤcksicht  genommen  werde.
Bei  der  Bestimmung,  daß  die  Einstands-Summen  mit  3  Procent  verzinst  werden  sollen,
hat  es  sein  Bewenden  behalten  muͤssen,  da  eine  Abaͤnderung  erst  dann  statthaft  seyn  wuͤrde,
wenn  der  Zinsfus  der  Staatspapiere  oder  ihr  Cours  sich  dauernd  ändern  sollte,  wo  dann
die  erforderlichen  Bestimmungen  in  dem  Sinne  des  Antrags  zeitig  genug  würden  erlassen
werden  können.  Die  übrigen  Anträge  haben  sämmtlich  in  dem  Gesetze  oder  der  Verordnung
  Berücksichtigung  gefunden.
B.

Durch  die

1.)  von  den  geereuen  Ständen  nachträglich  erklärte  Genehmigung  zu  der,  in  Gemäeheit
§  88.  der  Verfassungsurkunde,  erlassenen  Verordnung  vom  11.  Februar  1832.  die
Form  der  Notariaks-Instrumente  betreffend,  hat  dieser  Gegenstand  seine  Erledigung
erhalten.

2.)  Hinsichrlich  der  Zusammensehzung  des  Staatsgerichkshofs  für  die  Periode  bis  zum
Schluß  des  nächsten  ordentlichen  tandtags  befinden  Wir,  nachdem  Uns  über  die,
von  den  getreuen  Ständen  veranstaltete,  anderweite  Wahl  von  Mitgliedern  und
Stellvertretern  Anzeige  geschehen,  für  angemessen,  die  Unsrerseits  ernannten,  zeitherigen
  Mitglieder  in  dieser  Eigenschaft  auch  für  den  vorerwähnten  Zeitraum  hiermit  zu
bestätrigen,  und  das  zur  Zeit  erledigte  Praesicimm  des  Staatsgerichtshofs  auf  den
gleichen  Zeitraum  dem  zu  ernennenden,  künftigen  Präsidenten  des  Oberappellationgerichts
mit  übertragen  zu  lassen.

In  welcher  Maase,  im  Einverständniß  mit  den,  ständischerseirs  beancragten  Modistcarionen,
  Wir

3.)  das  Gesetz  uͤber  die  Verhälenisse  der  Civilstaatsdiener,

A.)  das  Gesetz  uͤber  Competenzverhaͤltnisse  zwischen  Justiz-  und  Verwaltungsbehoͤrden,

5.)  das  Gesetz  uͤber  die  hoͤheren  Justizbehoͤrden  und  den  Instanzenzug  in  Justizsachen,

6.)  das  Gesetz  wegen  der  alterblaͤndischen  Brandversicherungsanstalt,

zu  erlassen,  auch  den  sonst,  von  den  getreuen  Staͤnden  dieserhalb  geaͤusserten  Wuͤnschen  zu
entsprechen  gemeint  sind,  haben  Wir  ihnen

ad.  3.  durch  Decret  vom  20.  dieses  Monats

ad.  4.  und  5.  durch  Decret  vom  27.  vorigen  Monats

ad  6.  durch  Decret  vom  8.  dieses  Monats

zu  erkennen  gegeben.
Wir  genehmigen
7.)  den  Gesetzentwurf  über  privilegirte  Gerichtsstände  mit  den,  in  der  diesfallsigen
Ständeschrift  beantrageen  Abänderungen  und  haben  insonderheic  den,  ad  §  F.  54.  und
55.  vorgeschlagenen,  veränderten  Bestimmungen  um  so  weniger  Unsere  Justimmung
        <pb n="343" />
        (323  )

versagen  moͤgen,  als  Wir  der,  von  den  getreuen  Staͤnden  hierbei  geaͤusserten  Ansicht:
daß  nach  Aufhebung  der  rechtlichen  Kraft  der  Eheversprechen,  bei  der  kuͤnftigen
Gesetzgebung  um  so  mehr  werde  darauf  gesehen  werden  koͤnnen,  dem  noch  groͤßern
und  bedenklichen  Ueberhandnehmen  der  Ehescheidungen  zu  steuern,  Unsern  Beifall
ertheilen.

Wir  finden  jedoch  fuͤr  angemessen,  daß  die  Bestimmung  F.  62.  des  Entwurfs
von  den  Worten  an:

„Ferner  hat  das  Gericht  ꝛc.“
bis  zum  Schluß  aus  diesem  Gesetzentwurf  entnommen  und  von  Unsern  evangelischen
Ministern,  Kraft  des,  nach  G.  41.  der  Verfassungsurkunde  ihnen  zustehenden  Auftrags
  in  Evangelicis,  als  ein  besonderes  Gesetz  publicirt  werde.

Was  die  sonst  bei  diesem  Gesetze,  dessen  Publication  gleichzeitig  mie  denen  über
die  Competenzverhälcnisse  und  die  höheren  Justizbehörden  (sub  4.  und  5.)  erfolgen
wird,  beschehenen  Anträge  anlangk,  so  behalten  Wir  Uns  über  die,  bei  F.  11.  rücksichtlich
  der  academischen  Gerichtsbarkeit  und,  am  Schluß  der  Schrift,  wegen  einer
durchgängigen  Anwendung  des  Gesetzes  in  der  Oberlausitz  geäusserten  Zweifel  weitere
Entschliessung  vorz  wollen,  in  wiefern  die  Berggerichrsbarkeit  annoch  mehr,  als  in
dem  vorgelegenen  Entwurfe  vorgeschlagen  war,  zu  beschränken,  oder  ob  deren  gänzliche
  Aufhebung  räthlich  und  nützlich  sey?  nochmals  in  reife  Erwägung  ziehen,  und
das  Ergebniß  zu  seiner  Zeit  bei  dem  Plane  über  Bildung  der  Untergerichte  den  getreuen
  Ständen  mittheilen  lassen,  und  wegen  der  ferneren,  rücksichtlich  der  Berggerichtsbarkeit
  ad  §.  48.  unter  2.  b.  und  c.  gestellten  Anträge  weitere  Erörkerungen
anordnen,  auch  nach  deren  Ergebniß  so  weit  nöchig,  diesen  Anträgen  entsprechen.

Endlich  werden,  dem  Antrage  der  Seände  ad  96.  54.  und  55.  gemäs,  durch
Verordnung,  unter  Beziehung  auf  das  Regulativ  vom  15.  Januar  1808.  für  die
Fälle,  datz  Jemand,  der  sich  aufbieten  lassen,  später  leichtsinniger  Weise  der  Vollziebung
  der  Ehe  sich  entziehen  sollre,  angemessene  Strafen  festgesetzt  werden.

Wir  beabsichtigen  ferner,  nach  Maasgabe  der,  von  den  getreuen  Ständen  erklärten
Zustimmung  und  resp.  beantragten  Modificarionen:

8)  das  Gewerbe=  und  Personalsteuer-Gesetz,
9.)  das  Gesetz  wegen  der  Befreiungen  von  indirecten  Abgaben,  oder  deshalb  zu  gewährenden
  Entschädigungen,
10.)  das  Gesetz  zu  Erläuterung  der  69.  17.  und  56.  des  Wahlgesetzes,
11.)  die  Gesindeordnung,
42.)  das  Gesetz  in  Betreff  der  gemischten  Ehen  und  der  Echiehung  der,  in  selbigen  erzeugten
  Kinder,
ungesäumt,  und  sobald  die,  bei.  einigen  dieser  Gesetze  annoch  erforderlichen  Worbereicungen
zu  deren  Ausführung  getroffen  seyn  werden,
        <pb n="344" />
        (324,)

13.)  das  Gesetz  wegen  Abstellung  des  Verlesens  der  Gesetze  von  den  Canzeln  und  der
Abkündigung  nicht  kirchlicher  Gegenstände
bingegen,  zu  Anfang  des  nächsikommenden  Jahres,  zur  Publication  zu  bringen.
In  Ansehung  der
14.)  erfolgten  Abnahme  der  Steuerhauptrechnungen  auf  die  Jahre  1828.  1829.  und
1830.  lassen  Wir  es  bei  dem,  von  den  getreuen  Ständen  erklärten  Anerkennrnisse  der
Richtigkeit  sein  Bewenden  haben.
Die  von  Uns,

15.)  nach  erfolgker  ständischer  Erklärung,  über  das  Staaksbudget  und  die  desfalls  auszuschreibenden
  Steuern,  sowohl  wegen  der  übrigen,  Uns  hierbei  vorgetragenen,  ständischen
  Wünsche  gefaßte  Eneschliessung,  baben  Wir  den  getreuen  Ständen  durch  das
Decret  vom  27.  dieses  Monats  eröffnek.

16.)  Wegen  Veräusserung  mehrer  zum  Staatsgute  gehörigen  Grundstücke  und  Gerechtigkeiten
  werden  wir  den,  den  getreuen  Sränden  vorgelegren,  von  ihnen  im  Hauptwerke
  genehmigten  Plan,  unter  thunlicher  Berücksichtigung  der,  in  der  Beilage  zu  der
betreffenden,  ständischen  Schrift  enthaltenen  Bemerkungen,  zum  Anhalten  nehmen
lassen;  es  ist  auch  in  dessen  Folge,  durch  Verordnung  Unsers  Finanz-Ministerii  vom
28.  September  vorigen  Jahres,  die  Ablösung  der,  an  die  Staatscasse  zu  entrichtenden
  Geldzinsen,  den  Zahlungspflichtigen  freigestellt,  im  Uebrigen  aber  bei  Unfrer
Hauptstaatscasse  die  gewünschte  Einrichtung  dahin  getroffen  worden,  daß  die  Einnahme
  für  das  veräusserte  Staatsgut,  so  wie  deren  erfolgte  Wiederanlegung,  in  abgesonderten,
  mit  dem  Namen:  Domainenfonds  zu  bezeichnenden  Capiteln  geführt
werde.

Wir  werden

17.)  sorgfältig  Bedache  nehmen  lassen,  daß,  binsichtlich  der  Verwendung  der  vorhandenen
  Socaatscassenbestände,  von  den  Vorschlägen,  die  darüber  den  gerreuen  Ständen
miegetheilt  und  von  ihnen  angenommen  worden  sind,  nicht  abgewichen  werde,  haben
auch  wegen  der  hierbei  ständischerseies  beantragten  Bernichcung  verschiedener,  in  der
Hauptstaatscasse  befindlichen  Staatspapiere  in  der,  durch  Decret  vom  29.  vorigen
Monaks,  den  getreuen  Ständen  eröffneten  Maase  behusige  Vorkehrung  getroffen.

18.)  Wegen  Organisation  der  Behörden  für  die  Erhebung  der  directen  und  der,  beim
vormaligen  Obersteuer-Collegio  ressortirenden,  indirecten  Sceuern  ist,  Inhalts  der
Verordnung  vom  10.  December  vorigen  Jahres,  bereirs  Einleitung  erfolge  und  werden
  Wir  zu  deren  vollständiger  Ausführung  das  weicer  Nöthige  ins  Werk  setzen
lassen.  Hiernächst  ist,  den  Wünschen  der  gerreuen  Stände  gemäs,  bei  Abrheilung
der  Recepturbezirke  thunlichst  darauf  Rücksiche  genommen  worden,  daß  der  Sitz  der
Einnahme  so  weie  möglich  im  Mittelpuncte  des  Bezirks  sich  befinde;  es  mag  auch
binsichtlich  der  tocal-Einnehmer  in  den  Städten,  immaasen  die  Communen  Erstere
        <pb n="345" />
        (325)

nach  9.  180.  und  182.  der  Staͤdteordnung,  ohnehin  zu  vertreten,  gehalten  sind,
auf  Cautionsbestellung  zur  Staatscasse  nicht  weiter  bestanden  werden,  in  Ansehung
der  Local-Dorf-Einnehmer  aber,  solche  noch  zur  Zeic  ausgesetzt  bleiben.

Hierüber  allenthalben  wird  die,  des  Nächsten  zu  erlassende  Verordnung  das  Weitere
enrhalten.

19.)  Oie,  wegen  Bearbeicung  eines  neuen  Grundsteuersystems  und  Aufhebung  der  bisber
  bestandenen  Realbefreiungen,  auf  das  Decret  vom  27.  Januar  vorigen  Jahres
von  den  getreuen  Ständen  abgegehene  Erklärung  und  geschehenen  Antcräge  genehmigen
  Wir  in  der  Erwartung,  daß  die  hiernach  bei  der  Vermessung  und  Bewerthung
(Bonitirung)  in  Anwendung  zu  bringenden  Grundsätze  dem  vorliegenden,  wichtigen
Zwecke  entsprechen  und  dazu  führen  werden,  die  Gegenstände  der  directen  Besteuerung
nach  möglichst  richtigem  Verhälenisse  zur  Mitleidenheit  ziehen  zu  können.

Wlrr  halten  demnach,  was
a.)  die  Bermessungsmerhode  anlangt,  für  genehm:

1.

daß  die  Grenzen  (Contouren)  der  einzelnen  Fluren  im  Lande  mit  dem  Meßtische  ver—
messen  werden  und  es  wird  deshalb,  auf  die,  den  Vorschlaͤgen  der  getreuen  Staͤnde
moͤglichst  entsprechende  Weise,  naͤhere  Bestimmung  getroffen  werden.  Dagegen
mag  die  Ausmittelung  des  Flaͤcheninhalts  der  innerhalb  der  Flur  gelegenen,  einzelnen
Grundstuͤcke  in  der  Regel  mit  der  Meßkette,  und  ausnahmsweise,  bei  coupirtem  Terrain,
mit  der  Mensel  in  der  vorgeschlagenen  Maase  erfolgen.

2

—.

Beiderlei  Vermessungen  sollen  vom  Scaate  ausgehen  und,  unker  teitung  der  Staatsbehörden,
  auf  Kosten  des  Staats,  mit  Ausnahme  der  unter  4.  angegebenen  Beiträge
und  teistungen,  ausgeführt  werden.

3.

Die  Contourenvermessung  wird  zugleich  als  Controle  der  Detailoermessung  gegenuͤber
dienen.  «

Da  in  der  Regel,  weil  die  Contourenvermessung  das  gesammte  Areal  nur  nach  der
Horizontale  bestimmt,  bei  der  Detailvermessung  aber  die  Reduction  schiefer  Flaͤchen
auf  die  Horizontalebene  erst  mie  dem  1  lien  Grade  eintreten  wird,  sich  ein  Plus  an
Grundfläche  bei  der  Detailvermessung  ergeben  muß;  so  wird  bei  Berglelchung  der
Berechnungen  der  Conkouren  mie  denen  der  Detailvermessung,  letztere  in  diesem  Falle
zur  Norm  dienen  und  nur  dann,  wenn  das  Ergebniß  der  Derailvermessung  weniger
Fläche  als  die  Conkourenvermessung  nachweiser,  soll  eine  Nachmessung,  nach  Wahl

1834.  51
        <pb n="346" />
        (326  )

der  Regierung,  mit  der  Mensel  oder  Kette  nachgelassen  seyn.  Es  soll  auch  auf
Ansuchen  von  Reclamanten  eine  Nachmessung  und  Prüfung  in  derselben  Weise
Scatt  finden  können,  jedoch  eine  Differenz  unter  und  bis  mit  1.  Procent  eine
Abänderung  des,  durch  die  erste  Vermessung  erlangten  Resultats  nicht  bewirken
und  in  diesem  Falle  dem  Reclamanten  obliegen,  die  Kosien  der  Nachmessung  zu

tragen.
4

Um  die  Vermessungsarbeiken  mehr  zu  beschleunigen  und  ein  Interesse  der
Grundstücksbesitzer  damit  zu  verknüpfen,  sind  die  Eigenthümer  von  Flurcharten,
Rissen,  Plänen  und  Zeichnungen,  welche  die  ganze  Flur  oder  auch  nur  Theile  derselben
  berreffen,  verbunden,  dieselben  der  Vermessungsbehörde  auszuantworten,  jedoch
  gegen  die  Zusage  der  baldmöglichsten  Zurückstellung  und  daß  eine,  nach  der
Brauchbarkeit  des  Ausgeantworteren  sich  richtende  Vergütung  auf  Verlangen  dafür
  gewährt  werden  solle.

Aus  denselben  Gründen  wird  bei  der  Detailvermessung  jeder  Flur  zwar  eine,
mit  der  Kekttenziehung  vertraute  Person  vom  Staate  angenommen  und  besolder,
das  übrige  Vermessungspersonal  an  Kettenziehern  und  Gehülfen  aber,  von  der  betreffenden
  Gemeinde,  oder  den  Betheiligten  bezahlt  werden,  auch  sind  von  denselben
die  ordonnanzmäsigen  teistungen  dem  gesammten  übrigen  Vermessungspersonal  unentgeldlich
  zu  gewähren  und  es  ist  dieser  Gesammtaufwand  auf-  die  Grundstücksbesitzer
  der  vermessenen  Fluren  verhältnißmäsig  zu  repartiren.

In  Ansehung
b.)  der  Bewerthungs=  (Bonitirungs-)  Methode

finden  Wir  kein  Bedenken,  daß  hierbei
die,  in  der  Geschäftsanweisung,  welche  bei  der  letzten  Probeabschätzung  von  5  Quadratmeilen
  des  tandes  benutzt  worden  ist,  enthaltenen  Grundsätze  im  Wesentlichen
als  Norm  angenommen  werden.  Wir  behalten  Uns  jedoch  vor,  wegen  dieser  Grundsätze,
  da  wo  sie  eine  Abänderung  und  Vereinfachung  erheischen  möchten  und  wo
die  getreuen  Stände  eine  Abänderung  eines,  oder  des  andern  Grundsatzes  bereits
als  nothwendig  bezeichnet  haben)  diese  Abänderung  ohnfehlbar  eintreten,  dagegen
die  in  dieser  Hinsicht  von  ihnen  sonst  aufgestellten  Bedenken  noch  einer  sorgfältigen
  practischen  Prüfung  unterwersen  zu  lassen  und  nach  dem  Ergebnig  derselben,
so  wie

2.

auch  im  Uebrigen,  in  Ansehung  der  nähern  Bericheigung  und  Ausführung  der  ganzen
  Bewerthungeangelegenheit,  insoweie  nicht  gemeinschafeliche,  Ktändische  Anträge
        <pb n="347" />
        (  327  )

bereits  vorliegen,  wie  solches  namentlich  wegen  der  Staatsgrundstücke  und  Kirchen,
ingleichen  Realgerechtigkeiten  der  Fall  ist,  geeignete  Entschliessung  zu  fassen.
Insbesondere  wird  auch  Dassenige  allenthalben  Berücksichtigung  finden,  was
die  Stände  wegen  Zuziehung  der  Betheiligten  zu  dem  Abschätzungsgeschäft  und  in
Bezug  auf  die  Abschätzung  der  Gebäude  überhaupt  und  insbesondere  der  Fabrikund
  zum  Betriebe  der  Feldwirthschaft  bestimmten  Gebäude  vorgeschlagen  haben.
Es  mag  daher,  dem  Antrage  gemäs,  bei  der  Bewerthung  der  Häuser  vor  der  Hand
ein  Abzug  von  Procenten  nicht  gemacht,  vielmehr  durch  Vergleichung  der  Kaufpreise
  und  sonst  auf  geeigneke  Weise  erörtert  werden,  welche  Procente  von  dem
gefundenen  Bruttoertrage  der  Wohngebäude  zur  Herstellung  eines  richtigen  Verhältnisses
  gegen  den  ländlichen  Grundbesig  abzuziehen  seyn  möchten.  Die  Ergebnisse
  dieser  Prüfung  sollen  den  gerreuen  Ständen  seiner  Zeit  zu  weiterer  Erklärung
  hierüber  bekannt  gemacht  werden.

Wenn  Wir  übrigens  mit  Unsern  getreuen  Ständen  von  dem  Wursche  durchdrungen
  sind,  daß  Unsere  Unterthanen  durch  die  vorgeschlagenen  Maasregeln  der  längst
erwarteken  Wohlthat  einer  möglichst  gleichen  Grundbesteuerung  baldigst  theilhaft  werden
  mögen;  so  wollen  Wir  auch,  in  Genehmigung  der  ständischen  Ermächtigung,  die
zu  Vorbereirung  des  neuen  Grundsteuersystems,  nach  Maasgabe  der  ständischen  Beschlüsse
  und  sonst  erferderlichen  Verfügungen  allenthalben  im  Wege  der  Verordnung
und  analog  mit  den,  bereits  durch  das  Mandat  vom  1  lten  August  1828.  getroffenen
  Bestimmungen,  sobald  die  nöthigen  Vorarbeiten  beendige  seyn  werden,  erlassen.
Mit  der  Ausführung  dieser  gesammten  Angelegenheit  baben  Wir  Unser  Finanz-Ministerium
  beauftragk.

Gleichergestalt  nehmen  Wir  das,  zu  dem,  mit  Worbereitung  des  beabsichtigten,
neuen  Grundsteuersystems  verknüpften  Kostenaufwande,  auf  jedes  der  Jahre  1835.
und  1836.  bewilligte  Berechnungsquantum  von

Funfzig  Tausend  Thalern,
welches  aus  den,  bei  den  Fonds  zur  Tilgung  der  Staatsschulden  oder,  nach  Befinden,
  aus  den  sonst  sich  ergebenden  Ueberschüssen  zu  entnehmen  ist,  biermit  an.

Da  hiernächst
20.)  die  getreuen  Stände  zugleich  über  die  Aufhebung  der  Realbefreiungen  sich  erklärt,

auch  wegen  der  Enrschädigung,  welche  nach  Aufhebung  der  Realbefreiungen  den  dazu

Berechtigten  zu  gewähren,  vereinigt  und  hierüber  angemessene  Vorschläge  eroͤffnet  haben;

  so  hat  Uns  solches  um  so  mehr  zu  gnädigstem  Wohlgefallen  und  zur  Jufriedenheit

  gereicht,  als  hierdurch  zugleich  eine,  mit  der  vorigen  Angelegenheir  in  genauster

  Verbindung  stehende,  nicht  minder  wichtige  Bestimmung  der  Verfassungsurkunde
51
        <pb n="348" />
        (328)

auf  eine,  den  Anforderungen  des  Rechts  und  der  Billigkeit  entsprechende,  zweckmaͤ—
sige  Weise  erlediget  und  das  oͤffentliche  und  Privatinteresse  in  mehrfacher  Hinsicht
zum  gemeinsamen  Wohl  gefoͤrdert  wird.
Die  einzelnen  Vorschläge  anlangend;  so  genehmigen  Wir,  in  Erwägung  der  angezeigten
  erheblichen  Gründe,
1.
daß  diejenigen,  deren  Guͤter  und  Grundstuͤcke  jetzt  besteuert  sind,  aber  kuͤnftig  mehr
Steuern  zu  uͤbernehmen  haben,  wegen  der  sie  treffenden,  mehren  Steuern  von  der
Entschädigung  ausgeschkossen  werden.  Sonach  haben  auf  die,  in  der  Verfassungsurkunde
  §.  39.  zugestcherte  Eneschädigung,  die  Besitzer  wirklicher  Rittergüter  und
sogenannter  Beitragsgüter,  nach  Maasgabe  der  Quaestio  V.  und  VI.  des  Mandaks
  vom  24  sten  März  1810.,  ferner  die  Besitzer  ursprünglich  geistlicher  Grundstücke,
  insoweit  letztere  nicht  ins  Privareigenehum  oder  an  weltliche  Besitzer  bereits
übergegangen  sind,  so  wie  alle  diesenigen  Anspruch  zu  machen,  deren  Gücer  und  Grundstücke,
  vermöge  eines  sonstigen,  von  ihnen  nachzuweisenden  und  durch  Gesetze  anerkannten,
  oder  in  der  zeitherigen  Verfassung  begründeten  Rechtstitels,  von  Grundsteuern
  gänzlich  befreit  gewesen  sind.

2.

Die,  nach  dem  einzufuͤhrenden,  neuen  Grundsteuersystem  fuͤr  das  ganze  Koͤnigreich
  mit  Inbegriff  der  Oberlausitz  sich  ergebenden  Steuereinheiten  und  ein  bauschweise
  festzusetzender  Ourchschnictsbecrag  (3.)  der  aufzubringenden  Grundabgäben  an
Schock-,  Quatember=  und  Accisgrundsteuern  in  den  Erblanden  und  einem  Neuntheil
  desselben  wegen  der  Oberlausitz,  nebst  Cavalerie-Verpflegungs-,  Portions=  und
Rationsgeldern,  ingleichen  Donativgeldern  und  extraordinairen,  rikterschaftlichen  Beiträgen,
  soll  die  Grundlage  der  Entschädigung  der  Steuerbefreiten  im  ganzen  Ksnigreiche
  bilden.  -

3.
Dieses  Durchschnittsquantum  soll  als
Eine  Million  Viermalhundert  Tausend  Thaler  —  —.
betragend  angenommen  werden.

4.

Zum  Behuf  der  Entschaͤdigung  wird  ermittelt,  wie  viel  auf  jede  Steuereinheit
des  neuen  Katasters  nach  jenem  Durchschnittsbetrage  bei  Einfuͤhrung  des  beabsichtigten
  Grundsteuerfystems  ausfällt  und  darnach  der  Steuerbetrag  für  das  steuersrei
  gewesene  Gur  oder  Grundtstück,  nach  Höhe  der  demselben  zugetheilten  Einheiten,
        <pb n="349" />
        (.329  )

berechnet  werden.  Von  dem  hierbei  sich  ergebenden  Ausfalle  komme  das  Donativ
und  der  Beitrag  zu  den  neuen  und  erhöheten  Staaesbedürfnissen  in  den  Erblanden,
  in  der  Oberlausitz  aber  die  Mundgutssteuern,  insofern  und  nach  dem  Betrage,
nach  welchem  dergleichen  teistungen  im  Jahre  1834.  wirklich  entrichtet  worden  sind,
oder  hätten  entrichtet  werden  sollen,  in  Abzug.  Die  dann  verbleibende  Summe
ist  diejenige,  nach  welcher  für  das  steuelr  freie  Gut  oder  Grundstück  die  Entschädigung
  zu  berechnen  ist.  Sie  wird  nach  fünf  vom  Hunderr,  also  zum  zwanzigfachen
  Betrage  in  Capicalwerth  verwandelt  und  dieses  Capical  als  Entschädigung
iugestanden.
5.

Die  Gewährung  der  Entschädigung  übernimme  der  Staat.  Sie  wird  mit
der  Einführung  des  neuen  Grundsteuersystems  und  sobald  der  Totalbetrag  der
Grundsteuern,  die  Quote  der  Einzelnen  und  die  Summe  definitiv  feststeht,
welche  von  den  bisher  Steuerfreien  zu  entrichten  ist,  in  Scaatsschuldscheinen,
welche  mit  drei  vom  Hundert  zinsbar  auf  den  Credik  des  Scaats  creirt  werden,
  gewährt,  oder  im  Fall,  daß  dieselben  zur  Zeit  der  Ausgleichung  oder  Zahlung
nicht  den  Rennwerth  erreichten,  entweder  baar  in  den  Münzsorten,  in  welchen  die
Grundsteuern  zu  entrichten,  nach  Wahl  der  Negierung  bezahle,  oder  die  Coursdifserenz
  den  Betheiligten  vergütet.

6.

Bei  Berechnung  der  Eneschädigungsquoten  derjenigen  Sceuerbefreiken,  welche
in  die  Klasse  der  Rictergüter  oder  Beitragsgüter,  geistlicher  und  Commungrundstücke
  nicht  unmittelbar  gehören,  bleibt  vorbehalten,  einen  Abzug  in  der  nämlichen
Maase  und  in  demselben  Verhälenisse  eintreten  zu  lassen,  wie  dieses  bei  den  Rictergürern,
  in  Bezug  auf  deren  Beitrag  zu  den  ausserordentlichen  Staaksbedürfnissen,
  zu  Folge  des  Erbietens  der  Ritterschaft  am  tandtage  des  Jahres  1811,
nach  der  Bestimmung  unter  4.  geschehen  soll.  Unter  erwähnten  Commungrundttücken
  sollen  nur  diejenigen  verstanden  werden,  welche  unter  dem  bereits  verschätzten
  Werthe  des  Orts  begriffen  sind.

7.
Die,  von  den  Ritcer=  und  Beitragsgücern,  geistlichen,  auch  sonst  steuerfreien
Grundbesitzungen  abgekommenen  Häuser  und  Grundstücksparzellen  sollen  eben  so,

wie  sie  abgesondert  von  dem  Hauptgute  zu  besteuern  .  ind,  auch  als  abgesonderte
Grundstücke  bei  der  Eneschädigung  behandele  werden.
        <pb n="350" />
        (330  )

Da
8.
die  Einrechnung  der  Cavalerie-Verpflegungsgelder  in  das,  unter  2.  ausgeworfene
Durchschnitesquantum  und  deren  Aufnahme  unter  diesenigen  Gegenstände,  wegen
welcher  den  Steuerbefreiten  Entschädigung  zu  leisten  ist,  erfolgt;  so  nehmen  Wir,
als  Unsrer  Absicht  ohnehin  entsprechend,  keinen  Anstand,  auch  dazu  Unsre  Zustimmung
  zu  ertheilen,  daß  die  städtischen  Servis=  und  überhaupt  alle,  einzelnen  Klassen
der  Staatsbürger  obgelegenen,  oder  sie  noch  treffenden  Milicairprästationen  längstens
  mit  Einführung  des  neuen  Grundsteuersystems,  gleichmäsig  übertragen,  auf
das  Budget  gebracht  und  aus  der  Scaatskasse,  auf  eine  angemessene  und  hinlängliche
  Weise,  nach  Maasgabe  der  bevorstehenden  Revision  der  Ordonnanz,  bezahlt
und  vergütet  werden  sollen.
Nachdem  endlich  auch
9.

die  gerreuen  Stände  wegen  Eneschädigung  der,  zum  tranksteuerfreien  Tischerunke

bieher  berechtigten  Rittergüter  Vereinigung  getroffen  und  ihren  desfallsigen  Antrag

dahin:
daß  die  Tranksteuer-Aequivalenksquanta,  welche  bis  zu  und  mit  dem  Jahre  1833.  den
dazu  berechligten  Rittergursbesttzern  zugekommen,  in  der  nämlichen  Maase,  nach  Anleitung
  der  aufgestellten  Berechnung,  von  und  mit  dem  Jahre  1834.  an,  unter  der  Bedingung
  aus  der  Staatskasse  fortgezahlt  werden  sollen,  daß  nur  zwei  Drittheile  davon
als  fortlaufende  Entschädigung,  ein  Drittheil  aber  als  Amortisarionsquantum  zu  6.  Procent
  zu  berechnen,  sonach  nach  Ablauf  von  19.  Jahren,  inic  Ende  des  Jahres  1852.
diese  Zahlung  aufhören  und  als  abgelöst  becrachter  werden  solle,  indem  die,  bis  dahin  zu
gewährenden  Aequivalente  zu  gedachtem  Aneheile  zugleich  als  Amorctisationszahlung  für
den  Anspruch  selbst  zu  achten,

gerichtet  haben;  so  ertheilen  Wir  auch  diesem  Antrage  Unsre  Genehmigung  und

werden  die,  zu  Ausführung  dieses  Beschlusses  erforderlichen  Mittel  aus  der  Staatskasse

  entnehmen  lassen.

Uebrigens  geben  Wir  noch
10.

zu  der  Erklärung  Unste  Zustimmung,  daß  durch  die,  von  den  getreuen  Ständen,

wegen  Entschädigung  der  Realbefreicen  eröffnete  und  von  Uns  vorstehend  genehmigte

  Vereinigung,  zugleich  alle,  aus  dem  39sten  §.  der  Verfassungsurkunde  den

bisberigen  Realbefreiecen  zugestandene  Entschädigungsansprüche  irgend  einer  Art  als

erledigt  angesehen  werden  und  dergleichen  denselben  nicht  weicer  zustehen  sollen.
        <pb n="351" />
        (331)

21.)  Auf  die  ständische  Schrift  in  Betreff  der,  über  die  Veränderungen  in  der  Parkicular-Verfassung
  und  Verwalcung  der  Oberlausitz  abgeschlossenen  Uebereinkunfe,  lassen
Wir  Unsere  Entschliessungen  in  Folgendem  hiermir  unverhalten  seyn:

Anlangend  die  Voraussetzungen,  unter  welchen  die  getreuen  Stände  zu  dem,  das
Finanz-,  Abgaben=  und  Schuldenwesen  betreffenden  2#en  und  3ten  Abschnikte  der  Uebereinkunft,
  ingleichen  zu  den,  hierauf  sich  beziehenden  99.  44.  45.  46.  47.  und  51.
ihre  Beistimmung  erklärt  haben,  so  sehen  Wir

ad  1.)  nach  nunmehr  erfolgker  Aufhebung  der  Straßenbaudienst=  Surrogatgelder
in  den  alten  Erblanden  und  der,  denselben  entsprechenden,  von  der  Oberlausitz  zu  leistenden
  Beihülfe  zum  Straßenbau,  dasfenige,  was  hierüber  im  letzten  Satze  des
§.  24.  bestimmt  worden,  ebenfalls  für  erledigt  an,  ohne  daß  es  jedoch  dieserhalb  des
Wegfalls  dieses  Satzes  bedürfen  wird.  «

ad2.)werdenWirbeiUebernahmederoberlausikzerSchuldenandicStaats:
schuldenkasse  die,  auf  die  Oberlausitz  ausfallende  Quote  der,  am  Schlusse  des  Jahres
1833.  verbliebenen,  alterblaͤndischen  Steuerbestaͤnde  mit  in  Aufrechnung  bringen
lassen.

Die

acl  3.)  hinsichtlich  des  §.  36.  vorgeschlagene  Abänderung  ist,  nachdem  die  gekreuen
Stände,  Unserm  Begehren  vom  29sten  vorigen  Monats  gemäs,  für  die  nächste  Finanzperiode
  ein  oberlausitzer  Ständemitglied  in  den  ständischen  Ausschuß  für  die  Staatsschuldenkasse
  mit  gewählt,  die  Provinzialstände  der  Oberlausitz  aber  auf  dem  jüngst
gehaltenen,  prorogirten  Landtage  Vartholomäi  ekwas  niche  erinnert  haben,  von  Uns
ebenfalls  genehmigk  worden.

Auf  das,

ad  4.)  bemerkte,  eigenthümliche  Verhältniß  der  Sreuercredirkassenbestände  wird  bei
der  bevorstehenden  Abrechnung  behusige  Rücksicht  genommen,  auch

ad  5.)  die  Erledigung  der  Peräquarions=  und  sonstigen  Ansprüche  der  Staatskasse
  an  die  Steuerkassen  der  Oberlausitz  den,  in  Verfolg  Unsers  Decrets  vom  23sten
dieses  Monats,  unter  Mitwirkung  eines,  von  Uns  zu  ernennenden  Commissars,  mit

Auseinandersetzung  des  oberlausitzer  Schulden=  und  Kassenwesens  zu  beauftragenden,
ständischen  Deputirten  mit  überwiesen  werden.

Ad  6.)  halten  Wir  Uns  damit  einverstanden,  daß  die,  der  oberlausttzer  Vrand-Versicherungs-Anstalt
  und  der  Criminalkasse  des  Landkreises,  nach  §.  46.  zugesicherten
  Vorschüsse  aus  der  Staakskasse  die  Höhe  von  überhaupt  15,000  Thalern  —.  —.

in  keinem  Falle  übersteigen  mögen  und  es  wird  daher,  unter  erklärter  Zustimmung  der
Provinzialstände,  nach  den  Worten:
        <pb n="352" />
        (332  )

„auf  Anlangen  der  betreffenden  Staͤnde“
annoch  die  Einschaltung:
„bis  zu  dem  Betrage  von  Funfzehntausend  Thalern“
aufgenommen  werden.

Soviel  die  uͤbrigen,  von  den  getreuen  Staͤnden  gewuͤnschten  Modificationen  bo
trifft,  so  werden

ad  a.  b.  d.  f.  h.  und  J.  die,  wegen  der  Fassung  der  99.  1.  2.  7.  11.  53.  und
58.  beantragten  Abänderungen  Beruͤcksichtigung  finden.

Demnächst  aber  werden  Wir,  zu  Vermeidung  etwaniger  JZweifel  oder  Mißverständnisse,
  bei  Bestätigung  des  in  Frage  stehenden  Vertrags  Unsere  Erklärung  insbesondere
  darauf  richten  lassen:

ad  a.)  daß  in  dem,  §.  60.  erwähneen  Falle,  mit  alleiniger  Ausnahme  des,  von
der  Oberlausitz  alsdann  zu  übernehmenden  Antheils  der  gemeinschaftlichen  Staatsschulden,
  alle  Verhälenisse  der  Oberlausitz  zu  den  alcen  Erblanden  als  aufgelöst  zu  betrachten
  wären;

ad  b.)  daß  beziehendlich  des  §.  2.  auf  die  eigenthümlichen  Verhälenisse  der  Erblande
  eben  so,  wie  die  der  Oberlausitz,  jederzeit  Rücksicht  genommen  werden  möge,
und  übrigens

adc.)  vorauszusetzen  sey,  daß  die,  in  §.  5.  und  6.  erwähnten,  nutzbaren  Rechte
und  Befugnisse  nicht  weiter  ausgedehnt  werden  konnen  und  sollen,  als  sie  bereits  gesetzlich
  oder  sonst  rechtlich  bestehen.

Ad  e.  und  fl.)  wird  über  das,  im  §.  10.  bedungene,  von  den  oberlausitzer  Ständen
  nunmehr  nur  noch  für  die  Stelle  des  Amtshauptmanns  in  Ansoruch  genommene
Präsentationsrecht  die  weitere  Entschließung  vorbehalten.

Im  Uebrigen  werden  Wir,  dafern  künftig  ecwa,  wegen  veränderker  Behördenorganisation,
  auch  in  Beziehung  auf  die  Mittelbehörden  zu  Budissin  eine  Aenderung
rathsam  erscheinen  sollte,  solchenfalls  auf  Einleitung  des  Erforderlichen  Bedacht
nehmen.  s

Ad  g.)  hat  ks  bei  dem,  was  ständischerseits  in  Betreff  des  49sten  §F.  bemerkt  worden,
  sein  Bewenden.

Ad  b.)  wird  die  Staatsregierung,  vermöge  des  ihr  zustehenden  Oberaufsfichrsreches
Sorge  tragen,  auf  möglichst  gleiche  Aufbringung  der,  in  F.  53.  erwähnten  Provinzialbedürfnisse
  der  Oberlausitz  hinzuwirken.

Wir  werden  -

.adi.)keinenAnstandnchmen,das,nachs.54.zuerrichtende,provinzialstäns
dische  Statut,  insoweit  es  nicht  Verwaltungsangelegenheiten  betrifft,  der  Staͤndever—
sammlung  zur  Kenntnißnahme  vorzulegen.  Dazu,  daß  die,  darin  festzusetzende  Ver—
tretung,  mit  Vorbehalt  der  Repraͤsentation  von  besondern  Corporationen  und  der,
        <pb n="353" />
        (333)

ihnen  zugewiesenen  Geschäfte,  künftig  mittelst  Provinzialstatuts  mit  derjenigen  in  thunlichste
  Uebereinstimmung  gebracht  werden  möge,  die  durch  eine  erbländische  Kreistagsverfassung
  werde  festgesetzt  werden,  haben  die  Provinzialstände  bei  Gelegenheit  des  gedachten
  Landtags  bereits  ihre  Geneigtheic  zu  erkennen  gegeben;  es  wird  demnach  in  der,
von  Uns  zu  ertheilenden  Bestätigung  hierauf  Bezug  genommen  werden.

In  Gemäösheit  der  vorstehenden  Eröffnungen  wird  die  gesetzliche  Publication  der,  über  die
vorliegende  Uebereinkunft  von  Uns  zu  vollziehenden  Urkunde  zu  seiner  Zeit  erfolgen,  auch  werden
  Wir,  in  Folge  dieser  bevorstehenden  Vereinigung,  nach  dem  Einverständniß  Unserer  getreuen
  Stände,  —

22.)zuder,alsunumgänglichsichdarstellendcnumwandlungundReductionder,aufdie
Staatsschuldenkasse  uͤbergehenden,  oberlausitzer  Landesschulden  verschreiten  lassen.

Die  Bereitwilligkeit,  mit  welcher  die  getreuen  Staͤnde

23.)  durch  Bewilligung  der,  zu  Vollendung  des,  zum  Andenken  an  weiland  des  Koͤnigs
Friedrich  August  Majestaͤt,  zu  errichtenden  Universitaͤtsgebaͤudes  in  Leipzig  annoch  er—
forderlichen  Summe  von  Sechszig  Tausend  Thalern  —-—  Unsern  Wünschen
  nachgekommen  sind,  ist  von  Uns  wohlgefällig  aufgenommen  worden;  es  hat  auch
die  Commission  dem  gemäs  die  Anweisung  erhalten,  diesen  Bau  mit  den  vorhandenen
Geldmicteln  nach  dem  vorgelegten  Plane  zu  vollenden,  dabei  aber  jedenfalls  eine  fernere
  Ueberschreitung  der  Anschlagssumme  zu  vermeiden.

24.)  Die  Eintheilung  der  Bezirke  der  Kreisdirectionen  ist  von  Uns  in  der,  den  gekrenen
Ständen  vorgelegenen  Maase,  jedoch  mit  der,  ihrem  Wunsche  entsprechenden  Modification
  genehmige  worden,  daß  die  Aemter  Frankenberg  und  Sachsenburg  dem  Bezirke
der  Kreiedirection  in  Zwickau  zugewiesen  werden  mögen.  Wegen  baldthunlicher  und,
mie  Rücksicht  auf  die  ständischerseits  dazu  bewilligten  Geldmittel,  zu  bewerkstelligender
Ausführung  der,  in  Beziehung  auf  diese  neuen  Behörden  von  Uns  beschlossenen  Einrichtungen
  wird  das  Behufige  verfüge  werden.

25.)  Das  Militairstrafgesetzbuch  betreffend,  werden  Wir,  unter  durchgängiger  Berücksichtigung
  der,  von  den  getreuen  Ständen  angetragenen  Abänderungen,  den  allgemeinen
  Theil  desselben  als  Gesetz  bekannt  machen,  in  dem  besondern  Theile  aber  die,  durch
die,  in  dem  ersten  Theile  angenommenen,  allgemeinen  Principien  oder  durch  veränderte
  Einrichtungen  nothwendig  werdenden  Abänderungen  vornehmen,  die  in  der  ständischen
  Schrift  besonders  beantragten  Puncte  aber  darin  aufnehmen  und  diesen  zweiten
  Theil  sodann  zugleich  mit  dem  ersten  in  geeigneter  Maase  zur  Publicarion  gelangen
lassen.

1831.  52

4—
        <pb n="354" />
        (  334)

C.
Ruͤcksichtlich  der,  mit  den  getreuen  Staͤnden  ebenfalls  berathenen  Gesetzentwuͤrfe
40)  uͤber  das  Verfahren  in  Administratio-Justizsachen,  .
2.)  wegen  zweckmäsigerer  Organisation  der  Pareimonialgerichte  und  der  Criminalgerichtsbarkeie,

3.)  wegen  Organisation  der  untern  Medicinalbehörden,
4.)  wegen  der  Grundsätze  über  das  Heimathsrecht,

#.—

5.)  wegen  der  Abtrekung  von  Grundeigenthum  zu  Eisenbahnen,
6.)  über  die  Volksschulen,

so  wie  wegen  der  ständischen  Erklärung
7.)  über  Organisation  der  evangelisch  =  lurherischen  Mircelbehörden,
8.)  in  Betreff  der  Ausgleichungsanstalt,

werden  Wir  den  Inhale  der,  hierüber  erst  kurz  vor  dem  Schlusse  dieses  Landtags  ergangenen,
  ständischen  Schriften  zuvörderst  noch  in  nähere  Erwägung  ziehen  und  dafern  Wir
mit  den,  darin  ausgesprochenen  Anträgen  Uns  einzuverstehen  vermögen,  das,  nach  Beschaffenheit
  der  Sache,  Erforderliche  allenthalben  verfügen  und  in  Ausführung  bringen.

Soviel  aber  diejenigen  Gegenstände  anlangt,  die  im  Drange  der  Zeit  oder  aus  andern
Gründen  von  den  getreuen  Ständen  entweder  gar  nicht  oder  nicht  vollständig  haben  berarhen
werden  können,  so  behalten  Wir  Unsre  Entschliessung  hierüber  annoch  vor  und  nehmen  diesfalls
  insonderheit  auf  dasjenige  Bezug,  was  unterm  1#  #cen  Juni  dieses  Jahres  in  dem  Decrete,
  die  wegen  Abkürzung  des  tandtags  zu  rreffenden  Magsnehmungen  betreffend,  den
getreuen  Ständen  bereics  eröffnet  worden  ist.

II.)  Petitionen  der  Stände  betreffend.
Wohin
1.)  in  Beziehung  auf  die,  wegen  Beschleunigung  des  Erscheinens  von  Gesetzbüchern,
erfolgten  Anträge,  Unfre  Willensmeinung  gerichtet  ist,  haben  Wir  in  Unserm  Oecrete
vom  zten  dieses  Monats  bereits  kund  gegeben  und  werden  Wir  nicht  anstehen,  die,
in  dessen  Folge,  zur  Erörterung  des  Entwurfs  eines  Criminalgesetzbuchs  für  die  Zwischenzeit
  bis  zum  nächsten  tandtag  erwählten  Deputarionen,  nachdem  die  gecreuen  Stände
sich  mit  den,  in  jenem  Decrece  ausgesprochenen  Grundsätzen  über  deren  Niedersetzung
und  Wirksamkeit  allenchalben  einverstanden  erklärt,  auch  die  hierbei  sonst  ausgesprochenen
  Wünsche  Unsere  Genehmigung  erhalten  haben,  zu  gehöriger  Zeit  einberufen  zu  lassen.
        <pb n="355" />
        (335  )

2.)  In  dem  Antrage  auf  Herabsetzung  der  vierprocentigen  Landesschulden  auf  drei  Procent
  sind  die  getreuen  Staͤnde  Unsern  eigenen  Wuͤnschen  entgegengekommen,  um  so
bereitwilliger  haben  Wir  daher  hierzu,  in  der  Maase,  wie  solches  die  Bekanntmachungen
  vom  29sten  Juni  und  Gten  Juli  vorigen  Jahres  besagen,  das  Entsprechende
zur  Ausfuͤhrung  gebracht.

3.)  Dem,  mit  ständischer  Verwendung  an  Uns  gelangten  Gesuche  der  Gemeinde  tauterbach
  im  Amte  Stolpen  um  Restitution  gewisser  Kercenzieherlöhne  haben  Wir,  in  Betracht
  der  Geringfügigkeit  des  Gegenstandes,  Scakt  geben  zu  lassen  beschlossen.

4.)  Wegen  der,  in  Beziehung  auf  die  Staakslokterie  geschehenen,  verschiedentlichen  Anträge
  lassen  Wir  zunächst  weitere  Erörkerung  anstellen  und  behalten  Uns,  nach  Befinden,
über  den  Erfolg  weirere  Mitcheilung  an  die  gerreuen  Stände  vo.

Inwiefern  es

5.)  thunlich  seyn  wird,  denjenigen  Unserer  Untcerthanen,  welche  nach  fernen  tändern  und
Welctheilen  auszuwandern  beabsichtigen,  durch  Mittheilung  zuverlässiger  Nachrichten
über  örtliche  Verhältnisse  an  die  Hand  zu  gehen  und  dadurch  deren  Unternehmen  zu
befördern,  wollen  Wir  zuvörderst  in  nähere  Erwägung  ziehen.

6.)  In  Absichr  auf  die,  von  dem  von  Elterlein  zu  Kleinpöhla,  Besitzer  des  Hammerwerks
Pfeilbammer  daselbst,  vorgestellren  Hindernisse,  welche  der  Erweiterung  der  inländischen
Pferdezucht  noch  entgegenstehen,  hat  es  vor  allen  Dingen  angemessen  geschienen,  über
die,  mit  dem  Abdeckerwesen  in  hiesigen  Landen,  nach  Befinden,  zu  treffende,  neue  Einrichtung
  weitere  Erörterung  anzuordnen.

Was  die,  sonst  noch  von  der  Ständeversammlung  beschlossenen  Ancräge  anlange;  so  behalten
  Wir  Uns  vor,  solche  in  weitere  Erwägung  zu  nehmen  und,  nach  Befinden,  das  Erforderliche
  darauf  zu  verfügen.

Schlüßlich  eröffnen  Wir  Unsern  treuen  Ständen,  daß  Wir  sse,  in  nothwendiger  Rücksichtsnahme
  auf  die,  demnächst  noch  in  Ausführung  zu  bringenden,  so  wie  auf  die,  für  den
nächst  bevorstehenden  Landtag  vorzubereitenden  Gegenstände,  erst  so  kurz  vor  Ablauf  der  dermaligen
  Finanzperiode,  als  dieß  durch  die,  bis  dahin  zu  beendigenden  Geschäfte  bedingt  wird,
wieder  zusammentreten  zu  lassen  gedenken,  Solches  auch  um  so  unbedenklicher  erachten,  als
Wir  Uns  der  Erwartung  bingeben,  es  werde  zu  Beendigung  dieser  und  der  sonst  vorzulegenden,
  nur  auf  das  Nothwendige  zu  beschränkenden  Gegenstände  keines  zu  langen  Zeitraums

  bedürfen.
        <pb n="356" />
        (336  )

Wir  verbleiben  Unsern  gekreuen  Ständen  in  Huld  und  Gnade  jederzeit  wohlbeigechan
und  haben,  zu  Urkund  alles  dessen,  gegenwärtigen,  in  die  Gesetzsammlung  aufzunehmenden
tandtags=  Abschied  eigenhändig  unterschrieben  und  mie  Unserm  königlichen  Siegel  bedrucken
  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  30sten  October  1834.

Anton.
Friedrich  August,H.#.

WBernhard  von  Lindenau.  Adolph  von  Zezschwitz.
êJohannes  von  Minckwitz.  Hans  Grorg  von  Carlowitz.
Julius  Trangott  Jakob  von  Koennerig.

Heinrich  Anton  von  Zeschau,.  D.  Müller.

 

«  Adolph  von  Weissenbach.
Ausgegeben  am  17ten  November  1834.  ·
        <pb n="357" />
        (  337  )

Sammlung

der

Gesetze  und  Verordnungen
für  das  Königreich  Sachsen.
Zstes  Stuͤck,  vom  Jahre  1834.

 

AM  74.  Verordnung
der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern,

uͤber  die  Competenz  der  Abloͤsungsbehoͤrden  bei  verlangter  Aufhebung  der,
nach  Analogie  der  Gemeinschaft  zu  beurtheilenden,  gegenseitigen
Hutungen;
vom  25  sten  October  1834.

Mie  allerhöchster  und  höchster  Genehmigung  wird  von  den  Ministerien  der  Justiz  und  des
Innern  über  die  Competenz  der  Ablösungsbehörden  bei  verlangter  Aufhebung  der,  nach
Analogie  der  Gemeinschafe  zu  beurkheilenden,  gegenseirigen  Hutungen,  Folgendes  verordnet:

1.

Es  bewendet  bei  der,  9.  113.  des  Gesetzes  uͤber  Abloͤsungen  und  Gemeinheitstheilungen
vom  1  vten  März  1832.  enthaltenen  Bestimmung,  daß  die,  blos  nach  Analogie  der  Gemeinse  chafe
zubeurtheilenden  und-huf  gegenseitigen  Oiensibarkeiten  nicht  beruhenden,  gegenseitigen  Hurungen
jederzeit  auch  auf  einseitigen  Antrag,  und  zwar  ohne  Entschädigung,  aufgehoben  werden
können.

2.
Kommt  daruͤber  unter  den  Theilhabern  eine  Privatvereinigung  zu  Stande,  so  kann

diese  auch  sofort  und  ohne  daß  es  einer  Mitwirkung  oͤffentlicher  Behoͤrden  bedarf,  zur
Ausfuͤhrung  gebracht  werden.

3.

Findet  der  Antrag  auf  Aufhebung  eines  solchen  Verhaͤltnisses  Widerspruch  oder  Schwierigkeiten
  in  der  Ausfuͤhrung  und  wird  namentlich  von  einem  der  Betheiligten  eine  Dienstbarkeic
  behaupter,  so  kann  derselbe,  wie  eine  andere  Provocation,  bei  der  Genergl=  Commission
  für  Ablösungen  und  Gemeinheitstheilungen  angebrache  werden.

1834.  53
        <pb n="358" />
        (338  )

4.

Letztere  hat  darauf  wie  wegen  anderer  Provocationen  zu  verfahren  und  eine  Special-Commission
  zu  bestellen.  Die  dabei  vorkommenden  Streitigkeiten  haben  daher  die  Abloͤ—
sungsbehoͤrden  ebenfalls  zu  entscheiden.

5.

Ueber  die  Auseinandersetzung  ist  sodann  entweder  ein  besonderer  Receß  abzufassen  und
zur  Bestaͤtigung  zu  bringen,  oder  es  sind  die  darauf  bezuͤglichen  Bestimmungen  in  den  ZReceß
  mit  aufzunehmen,  welcher  über  andere  Auseinandersetzungen  derselben  Betheiligten  abzufassen
  ist.

Dresden,  den  25ften  Octkober  1834.

Die  Ministerien  der  Instiz  und  des  Innern.
von  Könneritz.  von  Carlowitz.

 

5.)  Bekanntmachung

der  Königlichen  Landes-Direction,
die  Leipziger  Courstage  betreffendz.
vom  29sten  October  1834.

Im  A2sten  F.  der  Leipziger  Mäklerordnung  vom  7'en  März  1818.,  welche  sich  als  Beilage
  zu  dem  Gesetze  vom  21sten  September  vorigen  Jahres  in  der  Gesetz-Sammlung  abgedruckt
  findet,  sind  der  Dienstag  und  Freicag  jeder  Woche  als  diejenigen  Wochentage  bezeichnet
  worden,  an  denen  die  Wechselcourse,  wie  solche  in  dem,  an  diesen  Tagen  jedesmal
  herauszugebenden,  officiellen  Cours-Zetkel  aufzuführen  sind,  von  den  vereideten  Wechsel-Sensalen
  im  Handelsgerichte  vorgerragen  werden  sollen.

Veränderungen  im  Posten-taufe  haben  jedoch  die  Veranlassung  gegeben,  daß  diese
Bestimmung  schon  seit  längerer  Jeit  außer  Uebung  gesetzt  und  der  Wechsel-Cours,  start
Dienstags  und  Freitags,  vielmehr  Montags  und  Freitags  und,  wenn  ein  Feierrag
auf  diese  Tage  siel,  am  ersten  Werkeltage  darauf  angezeigr  worden  ist.

Do  diese  Einrichtung  dem  Bedürfnisse  des  Platzes  entspricht,  so  har  das  Königliche
Ministerium  des  Innern,  auf  den  Antrag  des  Handlungs-Vorstandes  und  des  Stade-
        <pb n="359" />
        (339)

raths  zu  teipzig  und  in  Folge  des,  von  der  tandes-ODirection  erstatteten  Vorcrags,  genehmigt,
  dah  die  schon  seither  in  Uebung  gewesene  Verlegung  der,  in  der  teipziger  Mäaklerordnung
  §.  42.  bestimmten,  beiden  Courskage  noch  ferner  beibehalten  und  durch  eine

öffentliche  Bekanntmachung  autorisirt  werde.
Es  wird  daher  solches  zur  allgemeinen  Nachachtung  hierdarch  bekannt  gemachte.

Dresden,  den  279sten  October  1834.

Königl.  Sächs.  Landes-Direction.
v.  Wietersheim.

 

W76.)  Verordnung,
die  Belehrung  der  bergbauenden  Gewerken  über  die,  ihnen  zustehenden
Rechte  und  Befugnisse  betreffend;

vom  1sten  November  1834.

Da  in  neuester  Zeit  verschiedentlich  Urtheile  über  die  Verhältnisse  der  Gewerken  und  deren
Schichtmeister  zum  Bergbau  zu  vernehmen  gewesen  sind,  welche  darauf  schließen  lassen,
daß  selbst  den  bauenden  Gewerken  die  ihnen,  nach  der  bestehenden  Gesetzgebung  und  Verfassung,
  zukommenden  Rechte  und  Befugnisse  keineswegs  sattsam  und  gehörig  bekannte
sind,  und  noch  weniger  diese  Gerechtsame  in  der  Maase  wirklich  ausgeübe  werden,  wie  es
das  Interesse  des  Vergbaues  überhaupt  und  eine  vollständige  und  vorwurfsfreie  Verwal-=tung
  desselben  durch  die  Bergbehörden  wünschenswerth  und  norhwendig  macht;  so  hat,
mit  allerhöchster  und  höchster  Genehmigung,  das  Finanz-Ministerium  durch  das  Ober-Bergamt
  behusige  Bekanntmachung  an  die  bauenden  Gewerken  ergehen  lassen:  in  dem
unter  O.  anliegenden  Abdrucke  aber  wird  dieselbe  auch  zu  allgemeiner  Kenn'niß  und
Belehrung  gebracht.

Dresden,  am  1  ten  November  1834.

Finanz-Ministerium.

von  Zeschau.
Becker,  S.

537
        <pb n="360" />
        (340  )

□P

Bekanntmachung

an  die  bauenden  Gewerken,  über  die,  denselben  beim  Bergban
zustehenden  Befugnisse.

Do  es  den  Jeitumständen  gemäs  erachter  worden  ist,  die  bauenden  Gewerken  auf  die,  von
ihnen  den  Behörden  gegenüber  und  gegen  und  durch  ihre  Verleger,  Schichemeister  und  Steiger
  auszuübenden  Rechte  und  Befugnisse  durch  eine  übersicheliche  Zusammenstellung  der  verschiedenen
  deshalb  vorhandenen  gesetzlichen  Vorschriften  und  der  dermalen  bestehenden  Verfassung
  aufmerksam  zu  machen,  damie  sie  selbst  ihre  Gerechesame  gehörig  wahrnehmen,  dagegen
Irrung  und  Unzufriedenheit  mie  den  Bergbehörden,  denen  die  Aufsiche  und  Leitung  des  Bergwesens
  in  technischer,  ökonomischer  und  polizeilicher  Hinsicht  anvertraut  ist,  vermieden,  und
Theilnahme  und  Vertrauen  bei  dem  Bergbau  allenthalben  befördert  werden  mögen:  so  wird
auf  Anordnung  des  hohen  Finanzministerit,  mit  hauptsächlicher  Beziehung  auf  diejenigen
Dispositionen,  welche  über  jene  Gerechtsame  in

der  Bergordnung  von  1589,  Ark.  23,  27,  34,  42,  44,  45,  46,  48,  53,  58,
59,  62,  67  und  73,  Cod.  Aug.  Th.  II.  S.  198  f,
dem  Bergdecrek  von  1624,  &amp;amp;.  5,  Ebendaselbst  S.  283,
dem  Bergdecret  von  1629,  J.  10,  Ebendaselbst  S.  308,
dem  Rescripe  d.  d.  3.  März  1703,  Cod.  Ang.  1  te  Forts.  Iste  Abcheil.  S.  1345,
den  Bergresolutionen  von  1709,  §.  1,  14,  15,  16,  19,  21,29,  31,  Ebend.  S.  376  f.,
dem  Bergproceßmandac  von  1713,  §.  2,  Cod.  Aug.  Th.  II.  S.  221,
dem  Rescript  vom  30.  December  1718,  Cod.  Aug.  1ste  Forts.  1ste  Abth.  S.  1351,
dem  Reseript  vom  14.  April  1719,  Ebendaselbst,
dem  Rescripe  vom  30.  August  1740,  Ebendaselbst  S.  1378,
dem  Resceipe  vom  20.  May  1752  und
dem  Rescripe  vom  23.  Januar  1784,  Cod.  Aug.  20e  Forts.  2te  Abtheil.  S.  221.

enthalcen  sind,  Folgendes  zur  Nachricht  und  Nachachkung  an  die  bauenden  Gewerken  gebracht.

Indem  die  Schichrmeister  und  Seeiger  diejenigen.  gewerkschaftlichen  Diener  find,  welche
vorzugsweise  und  fortwährend  das  Interesse  der  Gewerken  bei  deren  Gruben  zu  beobachten
und  zu  vertreten,  insonderheic  aber  die  Ersteren  als  Generalgevollmächtigte  der  Gewerken  zu
bandeln  haben,  so  gebühre  den  Gewerken:  "
        <pb n="361" />
        („  341  )

4)  die  Schichemeister  ans  drei,  von  den  betreffenden  Bergämtern  ihnen  vorgeschlagenen  Subjecken,
  wozu  in  der  Regel  nur  auf  der  Bergakademie  vollständig  wissenschaftlich  gebildeke
und  qualificirte  Personen  benannt  werden  sollen,  selbst  zu  erwählen,  dagegen  zu  Steigern
von  ihren  Schichemeistern  dem  Bergamte  drei  Subjecte  zur  Auswahl  vorgeschlagen  werden.
Wobei  noch  zu  bemerken,  daß  den  Gewerken  bei  erheblichen  Bedenken  gegen  die  ihnen  vorgeschlagenen
  Subjecte  freistehec,  per  masora  dem  Bergamte  eine  vierte  Person  in  Vorschlag
  zu  brungen,  ingleichen  daß,  wenn  bei  einer  Steigerwahl  die,  vom  Schichemeister  beantragten
  Subjecte  vom  Ober-oder  Bergamte  untüchtig  befunden  werden,  ein  zweiter  Vorschlag
  von  demselben  beim  Bergamte  einzureichen  ist.  «

2)  Beide  gewerkschaftliche  Diener  werden  besonders  auf  das  Interesse  ihrer  Gewerkschaften  und
beziehendlich  auf  das  Mandat  von  anvertrautem  Gute  verpflichtet;  die  Schichemeister  haben,
  zur  Sicherheit  der  Gewerken,  angemessene  Caurion  zu  bestellen  und  sind  resp.  Beide,
vermöge  der  ihnen  ertheilten  Instruccionen  und  sonst,  niche  nur  zur  Beobachtung  und  Beförderung
  des  gewerkschaftlichen  Inceresse,  sondern  auch  insbesondere  noch  dahin  angewiesen,
  den  Gewerken  auf  Verlangen  jederzeic  über  den  Zustand  ihrer  Gruben  pflichtmäsige
und  vollständige  Auskunft  zu  ertheilen.

3)  Vornehmlich  aber  sollen  die  Gewerken  über  den  Betrieb  und  den  Haushale  ihrer  Grubem
vierteljährlich  durch  die,  von  den  Zubußboten  ihnen  vorzulegenden,  amtlich  autorisirten  Aufrechnungstabellen,
  Extracte  und  Ausbeurbögen,  so  wie  durch  die,  den  letztern  alljährlich  besonders
  beigefügten,  kabellarischen  Uebersichten,  von  dem  Ausbringen  und  der  Produccion  in
jeder  Resier  ausführliche  Nachricht,  auch,  wenn  eine  gröhere  Theilnahme  an  dem  Betriebe
einer  Grube  durch  erhöhere  Zubuße  sich  wünschenswerth  oder  nothwendig  macht,  durch
Aufstände  und  Patente  noch  besondere  ausführliche  Auskunfe  mitgetheile  erhalten  und  haben
  dieselben  zu  wesentlichen  Veränderungen,  wichtigen  Acquisitionen  und  Uncernehmungen
ihre  Zustimmung  zu  ertheilen.

4)  Die  Gewerken  sind  ferner  berechtigk,  sich  die  Berg=  und  Lehnbücher,  auch  Register  (Rechnungen)
  von  ihren  Grubengebäuden  vorlegen  zu  lassen  und  die  Gruben,  bei  welchen  sie
interessirt  sind,  mit  bergamtlichem  Vorwissen,  selbst  zu  befahren,  um  sich  von  deren  Betrieb
und  Haushale  näher  zu  unterrichten.

5)  Es  ist  auch  denselben  unbenommen,  wegen  ihres  Interesse  an  der  Rechnungeführung  über
ibr  bergmännisches  Eigenthum,  den  Aufrechnungen  im  Ober-Bergamte  und  bei  den  Bergämtern,
  so  wie  den  Terminen  des  Zubußanschlags,  des  Ausbeuk=  und  Verlagsschlusses  und

der  Bergmaterialienraxe,  ingleichen  dem  Auslohnen,  beizuwohnen,  um  mie  ihren  Erinnerungen
  und  Anträgen  dabei  von  den  Bergbehörden  gehört  zu  werden.

Ueberhaupt  sind
        <pb n="362" />
        (342  )

6)  die  Antraͤge,  Beschwerden  und  Wuͤnsche,  welche  von  den  bauenden  Gewerken  individuell
oder  durch  mehre  ihres  Mittels,  insonderheit  auch  von  denjenigen,  die  in  der  Naͤhe  ihrer
Gruben  wohnen  und  nähere  Kenntniß  davon  besitzen,  vorgebracht  werden,  Seiten  der  Berg—
behörden  allezeit  sorgfältig  zu  erörtern  und,  so  weit  sie  thunlich  und  nützlich  besunden  werden,
  zu  berücksichtigen;  oder  es  sind,  wenn  wichtige  Bedenken  entgegenstehen,  die  Gewerken
  darüber  und  über  die  dießfallssgen  Nachtheile  für  ihre  Gruben  vollständig  zu  belehren
  und  zu  verftändigen.

7)  Obschon  die  gewerkschaftlichen  Schichtmeister  und  Steiger  zunächst  von  den  Bergänrern
binsichtlich  ihrer  Oienstverrichtungen  zum  Befsten  der  Gewerken  contrelirt  und  beaufsichtigt
  werden,  so  sind  doch  nichts  desto  weniger  auch  die  Gewerken  berechtigt,  Beschwerden
  gegen  deren  Dienstleistung,  oder  über  Vernachlässigungen  und  Verschuldungen  derselben,
  bei  den  Bergbehörden  zur  Anzeige  zu  bringen,  und  ketztere  sind  verbunden,  dieserhalb
  die  nöthigen  Untersuchungen  mit  erforderlicher  Serenge  anzustellen  und  die  schuldig
Befundenen  in  Strafe  zu  nehmen,  auch  nach  Befinden  ganz  von  gewerkschaftlichen
Diensten  zu  entfernen.

8)  Zu  möglichster  Beförderung  des  gewerkschaftlichen  Interesse  sind  die,  von  diesen  gewerkschaftlichen
  Oienern  ausgehenden  Vorschläge  in  Ansehung  des  Grubenbetriebs  und  Haushalts
  von  den  Bergämtern,  dafern  sie  von  solchen  zweckmäsig  befunden  werden,  zu  beachten
  und  ist  vornehmlich  in  allen  dkonomischen,  auf  Ausgaben  von  Gewerkengeldern
und  auf  Gewerkeneigenehum  Bezug  habenden  Angelegenheiten,  ohne  Zustimmung  der
Schichemeister  nichts  vorzunehmen,  in  wicheigen  Sachen  aber  von  tetzteren  zuvörderst
der  Gewerken  eigene  Zustimmung  einzuholen.  Dem  gemäc  haben  auch  die  gewerkschaftlichen
  Grubenvorsteher  den  wichtigern  Verhandlungen  über  ctechnische  Gegenstände  und
Betriebsunternehmungen,  so  wie  den  auf  den  Gruben  abzuhaltenden  Generalbefahrungen
und  Betriebs-Conferenzen,  allezeie  beizuwohnen,  und  wird  ihnen  dabei  hinlänglich  Gelegenheit
  gegeben,  ihre  dießfallsigen  Ansichten,  im  Interesse  ihrer  Gewerkschaften,  den  Bergbehörden
  zur  Prüfung  und  Berücksichtigung  vorzulegen,  indem  übrigens  auch  die  eigentliche
  Grubenwirthschaft  und  die  Detailveranstaltungen  des  Betriebs  den  Schichtmeistern
und  Steigern,  unter  Aufsicht  der  Refierbegmeen,  überlassen  find.

Außerdem  aber  steher

9)  den  bauenden  Gewerken,  wenn  selbige  sich  irgend,  den  Bergämtern  gegenüber  und  gegen
und  durch  ihre  Schichtmeister  und  Steiger,  in  Ausübung  obiger  Rechte  und  Befugnisse
beeinträchtigt  glauben,  oder  sonst  Beschwerden  gegen  die  teitung  und  Anordnung  des
Betriebs  haben,  frei,  sich  dieserhalb  zunächst  an  das  Ober-Bergame  und  weiter  an  das
bohe  Finanzministerium  selbst  zu  wenden,  und  auf  Unrersuchung  und  Abbilfe  ihrer  Beschwerden
  anzutragen,  worauf  allezeit  die  erforderliche  Erörterung  und,  nach  deren  Er-
        <pb n="363" />
        (343)

folge,  die  Abstellung  der  begrändet  befundenen  Klagen,  im  Interesse  der  gewerkschafrlichen
  Bergbauunternehmer,  verfügt,  oder  auch  ihnen  die  rechtliche  Ausführung  vorbehalten
  wird.

10)  So  wie  endlich  schon  jeder  Gewährschein  die  Vorschrife  enthält,  daß  die  Zubußen  entweder
  von  dem  Gewerken  selbst  oder  durch  richtige,  am  Orte  des  Bergamés  zu  haltende
Verleger,  denen  die  Jubußzertel  und  was  sonst  etwa  wegen  der  bauenden  Kure  vorfällt,
insinuirt  werden  können,  zu  entrichten  sind,  immaasen  alles,  was  an  den  Verleger  gelanget,
  als  an  den  Gewerken  gebracht,  und  was  derselbe  in  Ansicht  der  Bergtheile  handeke,
als  beständig  und  verbindlich  geachter  werden  soll;  also  ist  auch  die  etwanige  Bildung
von  Gewerkenausschüssen  und  Generalgevollmächtigeen  in  den  verschiedenen  Bergamtsresicren,
  zu  Wahrnehmung  der  gewerkschaftlichen  Gerechtsame,  neben  den  Schichemeistern
und  Seeigern,  bereits  vermöge  des  Bergdecrets  von  1629,  §9.  10,  und  der  Bergresolutionen
  von  1709,  §.  21,  zwar  ebenfalls  nachgelassen,  davon  jedoch  nur  in  sehr  beschränkter
  Maase  Gebrauch  gemacht  worden,  indem,  wo  dergleichen  Ausschüsse  vorhin  auf  gewisse
  Zeit  bestanden  haben,  dadurch  in  den  meisten  Fällen  nur  ein  Zuwachs  an  Kosten,
  ein  wahrer  Nutzen  aber  weder  für  die  Gewerken.,  noch  für  den  Bergbau  hervorgegangen
  ist.  Es  kann  daher  die  Herstellung  neuer  solcher  Ausschüsse  keineswegs  empfohlen
  werdem.  «

Dagegen  ist  man  erbörig,  neben  den  obgedachten  Terminen,  an  welchen  den  Bergwerksinteressenten,
  schon  nach  der  jetzigen  Verfassung,  den  Verhandlungen  beizuwohnen,  freistehe,
  noch  besondere  Gewerkenkage  bey  den  verschiedenen  Bergämtern  jährlich  halten  zu  lassen,
an  welchen  die  Wünsche  und  Anträge  der  Gewerken,  die  sich  dazu  nach  Befinden  selbst  oder
durch  Beaufteagte  einfinden  werden,  vernommen  und  berathen,  die  nöthigen  Erklärungen
über  die  zur  Sprache  gebrachten  Gegenstände  gegeben  und  weiter  erforderliche  Mirtheilungen
  und  Eröffnungen  gemacht  werden  können.  Oiese  Einrichtung,  welche  der  der  speciellen
Ausschüsse  vorzuziehen  ist,  soll,  wenn  sie  von  den  Gewerken  gewünscht  wird,  alsbald  genauer
regulirt  werden.

Daß  auch  die  Eigenlehner  an  dergleichen  Gewerkentagen  Theil  nehmen  können,
erscheint  billig  und  gerecht.

Es  gehört  zwar  einerseits  zu  den  wesenclichen  Obliegenheiten  der  Bergbehörden,  für
möglichst  nachhaltenden  und  zweckmäsigen  Betrieb  des  Bergbaues  zu  sorgen,  darauf  bei  Verwaltung
  der  allgemeinen  Refieranstalten  und  bei  Vertheilung  der,  dem  Bergwesen  gewidmeten
  Unterstützungen  vorzügliches  Augenmerk  zu  richten,  Fortschritte  in  der  Bergwerkstechnik
  und  dem  dazu  gehörigen  wichtigen  Maschinenwesen,  dem  Bedürfnisse  gemäs,  bestens
zu  benutzen,  um  Heranbildung  rüchtiger  Bergofficianten  und  Arbeirer  aller  Art  sich  zu  bemühen
  und  allenthalben  gure  Ordnung  und  Disciplin  zu  erhalten;  auf  der  andern  Seite
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        („  344  )

aber  muß  es  den  Behörden  sekbst  zu  vollständiger  und  vorwurfsfreier  Ausübung  ihrer
Pflichten  sehr  wünschenswerth  seyn,  wenn  auch  die  Gewerken  ihre  Gerechtsame  und  Interesse
  dabei  sorgfältig  wahrnehmen,  hiernach  ihre  Wünsche  und  Ansichten  zu  weiterer  Erwägung
  bringen,  insbesondere  von  der  Bertretung  durch  ihre  Schichtmeister  und  Steiger
sich  nähere  Kenntniß  verschaffen,  was  sie  daran  etwa  auszustellen  finden,  zur  Erörkerung
und  Abhilfe  anzeigen  und  somit  den,  ihnen  recht=  und  verfassungsmäsig  zustehenden,
wichtigen  Einfluß  auf  den  Bergbau  wirklich  ausüben,  da  es  auf  einstimmiger  Ueberzeugung
beruher,  daß  durch  eine  solche  lebhafte  Theilnahme  der  gewerkschaftliche  Bergbau  wahrhaft
gefördert  und  fernerweit,  sowohl  zum  Nutzen  der  Untrernehmer,  als  des  Seaats,  aufreche
  erhalten  werden  kann.

Uebrigens  zeiget  die  Erfahrung,  auch  der  neuesten  Zeit,  welchergestalt  die  Grubenvorsteher
  und  die  Bergbehörden  sich  bemüher  haben,  die  Ausbeute=  und  Verlagsvertheilungen
den  Gewerken  so  lange,  als  es  nur  mic  der  Subsistenz  der  Gruben  bestehen  kann,  zu  erhalten,
  und  neue  solche  Verrheilungen,  wo  es  nur  thunlich,  einereten  zu  lassen;  eben
darin  liegt  aber  zugleich  der  Beweis,  daß  der  Bergbau,  ohnerachter  seines  schwierigen,
mühevollen  und  kostbaren  Bekriebes,  doch  noch  immer  an  vielen  Puncten  unmittelbaren
Gewinn  zu  gewähren  fähig  und  daher  der  fernern  Theilnahme  der  Gewerken,  auch  derer,
welche  nicht  durch  eigene  weitere  Verarbeitung  ihrer,  davon  erlangten  Producte  und  sonst
noch  andern  Vortheil  davon  ziehen,  vollkommen  würdig  ist.

Freyberg,  den  11.  October  1834.

Das  Ober-Bergamt.

Ausgegeben  den  171en  November  1834.
        <pb n="365" />
        (345  )

Sammlung

der

Gesetze  und  Verordnungen

für  das  Königreich  Sachsen.
Z3Zstes  Stuͤck,  vom  Jahre  1834.

 

 

—W  77.)  Geseß,
die,  für  die  Staaktsverwaltung,  auf  die  Finanzperiode  1834.  bis  mit  1836.
ausgesetzten  Summen  und  die,  zu  deren  Deckung,  für  die  Jahre  1835.  und
1836.  zu  entrichtenden  Steuern  und  Abgaben  betreffend;

vom  14ten  November  1834.

Wos  „Anton,  von  GOTTES  Gnaden,  Koͤnig  von  Sachsen,  ꝛc.  ꝛc.  c.
und
Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen  ꝛc.
haben,  im  Einverständniß  mie  Unsern  getreuen  Ständen  und  in  Gemsheit  der,  über  das,

denselben  vorgelegte  und  berathene  Staats-Budgec,  unter'm  25sten  Occober  dieses  Jahres
abgegebenen  Erklärung,  Folgendes  beschlossen:

F.  4.
Für  die  gesammte  Staatsverwaltung  auf  die  Jahre  der  laufenden  Finanzperiode,  wird
die  Summe  von
Funfzehn  Millionen,  Vier  Hundert  und  Sechs  und  Siebenzig  Tausend,  Ache  Hundert
  Drei  und  Achtzig  Thaler,  14  gl.  5  pf.  und  zwar:
5/152,996  Thlr.  19  gl.  8  pf.  für  das  Jahr  1834.
5,1  60,94  =  1  .13835.
5,1  62,h46  16=  S8S8  4336.
Sa.  15,476,883  Thlr.  14  gl.  5  pf.
bewilligt;  auch  genehmigen  Wir,  daß  überdies  auf  die  Jahre  1835.  und  1836.  zu  Verbesserung
  der  Gelehrten=  und  Volksschulen  annoch  eine  Summe  von  überhaupt  jährlich
Dreizehn  Tausend  Zwei  Hundert  und  Funfzig  Thaler—.  —=  gus  Stgatsmitteln  entnom-1834.
  54
        <pb n="366" />
        (3246)

men,  Zwanzig  Tausend  Thaler  ——  —-  zu,  Belebung  und  Unterstuͤtzung  der  Gewerbe
vorschußweise  aus  den  Kassenbestaͤnden,  Drei  und  Vierzig  Tausend  Sechs  Hundert  Thaler
—  .  —  aber  aus  dem  Fonds  der  Straf=  und  Versorg-Anstalten  zu  Ausführung  mehrer
Baue  und  Einrichtungen  für  diese  Anstalten  verwendet  werden  können.

(.  2.

Zu  Deckung  der,  nach  §.  1.  erforderlichen  Summen  und  der,  auf  die  Specialkassen  gewiesenen
  Verwaltungs=  und  sonstigen  Ausgaben  sind,  neben  denjenigen  Bezügen,  welche  die
Saaatskassen  aus  den,  denselben  zugewiesenen  Einnahmequellen,  in  Gemäsheit  der,  bei  Feststellung
  des  Einnahme-Budgets,  mir  Unsern  gerreuen  Ständen  getroffenen  Vereinigung  zu
erwarten  haben,  annoch  folgende  Steuern  und  Abgaben  zu  erheben  und  zwar:

A.)  für  das  Jahr  1834:
die  bereits  ausgeschriebenen,  nach  Vorschrife  des  Gesetzes  vom  21sten  December  1833,

B.)  für  jedes  der  Jahre  1835.  und  1836:
I.  im  ganzen  Staatsbereich:

1.)  der  Grenzzoll  von  ein-,  aus=  und  durchgehenden  Waaren,  nach  dem  Gesetze  vom
Aten  December  1833;

2.)  die  Brannrweinsteuer  für  inländischen  Branntwein;

3.)  die  Biermalzsteuer;

4.)  die  Weinsteuer  für  inländischen  Wein;

5.)  die  Tabaksteuer  von  inländischen  Tabaksblättern,  nach  dem  Gesetze  vom  Aten  December
1833,  sämmtliche  vorstehende  fünf  Steuern,  in  Gemäszheit  der,  bei  der  ständischen
Zustimmung  zu  Abschließung  des  Jollvertrags  abgegebenen  Erklärung;

6.)  die  Schlachesteuer,  nach  dem  Gesetze  vom  4t#en  Occober,  und  die  Uebergangssteuer
vom  Fleischwerke,  nach  der  Anordnung  vom  29sten  October  dieses  Jahres;

7.)  die  Stempelsteuer,  in  Gemäsheit  der  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen;

8.)  die  Gewerb=  und  Personalsteuer,  nach  dem  besondern  Gesetze.

II.  In  den  alten  Erblanden  besonders:

1.)  Schocksteuern  vom  Lande  à  41.  Pfennige  von  jedem  gangbaren  Schocke;

2.)  Schocksteuern  von  den  Städten  à  132.  Pfennige  von  jedem  gangbaren  Schocke;

3.)  Qugtembersteuern  vom  Lande  à  36.  Quatember  von  dem  gangbaren  Steuerquantum;

4.)  dergleichen  in  den  Städten  à  174.  Quatember  vom  gangbaren  Seeuerquantum  und

—  zwar  in  den  Terminen,  wie  solches  die  Anlage  unter  O  näher  enthält;

5.)  Accisgrundsteuern  von  den  früher  accisbaren  Städten,  in  der  bisher  gesetzlich  bestebenden
  Maase;

6.)  an  ritterschaftlichen  Beiträgen,  das  bisherige  Donativ  und  die,  zu  den  erhöhren  Staatsbedürfnissen
  zeicher  bewilligten  Summen  von  überhaupt  45,166  Thlr.  16  l.  —  =
        <pb n="367" />
        (  347)“

7.)  die  Cavallerieverpflegungsgelder  in  der  bisherigen  Maase  mit  42.  Pfennigen  von
jedem  gangbaren  Schocke.

Die  Abführung  und  Berechnung  obiger  Seeuern  und  Abgaben  erfolgt  wie
zeither.

8.)  Zwei  Metzen  Korn  und  Zwei  Metzen  Hafer  von  jeder  unter  den  Pflug  gerriebenen
steuerbaren  Hufe,  in  der  Maase,  daß  den  (tieferungspflichtigen  die  Wahl  frei
steht,  ob  sie  die  Erschürtung  in  Natura  bewirken,  oder  ein,  vom  Kriegs-Ministerium
  jedesmal  zu  bestimmendes  Aequivalent  entrichten  wollen.

III.  In  der  Oberlausitz  besonders:

1.)  Beitrag  zu  den  alterblaͤndischen  Grundabgaben  an  Sieben  und  Zwanzig  Tausend
Zwei  Hundert  Drei  und  Vierzig  Thaler  7  gr.  3  pf.
2.)  Rarions=  und  Portionsgelder,  in  Gemäsheic  der,  hierüber  zeither  beobachteren,  gesetzlichen
  und  verfassungsmäsigen  Bestimmungen;
3.)  die,  in  das  Getreidemagazin  zu  Budissin  abzuschüttende  Maturallieferung  von
321  Schfl.  12  Mtzu.  Korn  und

321  12  =  Hafer
mit  gleicher  Wahl,  wie  in  den  alten  Erblanden;
4.)  Zwei  und  Junfzig  Tausend  Thaler  —.  —=  zu  Tilgung  und  Verzinsung  der,  auf

die  alten  Erblande  mit  übergehenden  oberlausitzer  Provinzialschulden;
Alles  (III.)  in  Gemäsheir#  der,  darüber  noch  zu  erlassenden,  besondern  Steuerausschreiben.

.  3.

Die  ordonnanz=  und  verfassungsmäsigen  Servisleistungen  bleiben  unverändert  und
sind  eben  so,  wie  alle  Abgaben,  Narural=  und  Geldleistungen,  auch  sonstige  Erhebungen,
  welche  nicht  ausdrücklich  aufgehoben  worden  sind,  fortzugewähren.

.  4.

Unser  Finanz-Ministerium  und  die  übrigen  Ministerien,  jedes  in  seinem  Geschäftsbereich,
  sind  mit  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  welches,  nach  Maasgabe  des  Generalls  vom
1  3ten  Juli  1796.  und  des  Mandats  vom  9ten  März  181  8.  zu  publiciren  ist,  eigenbändig
  vollzogen  und  Unser  königliches  Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  14ten  November  1834.

Anton.
Friedrich  August,  H.  z.  S.

Heinrich  Anton  von  Zeschau.
        <pb n="368" />
        (348  )

□

Repartition

der,  auf  die  Jahre  1835.  und  1836.  ausgeschriebenen  Schock=  und  Ouatembersteuern,
  ingleichen  Cavallerie-Verpflegungsgelder,  auf  die  einzelnen  Monate

jeden  Jahres.

 

.m

 

 

 

 

 

 

 

 

Pfennige  angsaren  Quatember
in  Schocksteuern  Cooalere  Zahlungs-Termine.  vom  haon  den
vom  von  den  Verpfle-  platten  .
platten  ibim  gunss-  Lande.  Staͤdten.
Lande.  Geldern.
3.  1.  31.  im  Monat  Januar  11.
4.  1.  31.  -  -  Februar.  .  11.
2.  11.  31.  -  -  März  11.
3.  1.  31.  -  -  April.  11.
4.  11.  34.  -  -  Mai  3.  11,.
4.  11.  34.  -  -  Juni  3.  14.
27.  1.  34.  -  -  Juli  2.  13.
2.  11.  31.  -  -  August  2.  13.
44.  11.  31.  -  -  September  5.  11.
34.  4.  33.  -  -Ocbtober  .  4.  1.
44.  11.  34.  -  -  November  5.  11.
4.  1.  31.  -  -  December  3.  13.
41.  131  42.  Stamma  36.  171.

 

 

 

Ausgegeben  am  17t6en  November  1834.
        <pb n="369" />
        (  349)

Sammlung

der

Gesetze  und  Verordnungen

für  das  Königreich  Sachsen.
34  1  Stack,  vom  Jahre  1834.

 

 

 

N8.)  Gewerbe=  und  Personalsteuer-Gesetz,

vom  22#sten  November  1834.
Wa3  Anton,  von  GOIxE#  Gnaden,  Kbnig  von  Sachsen  2c.  4c.  7.
und

Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen  tc.
thun  hiermit  kund  und  fügen  zu  wissen,  daß  Wir,  mit  Beirath  und  Justimmung  Unserer
getreuen  Stände,  beschlossen  haben,  vom  1sten  Januar  1835.  an,  eine
Gewerbe=  und  Personalsteuer
nach  folgenden  Bestimmungen  erheben  zu  lassen.

K.  1.

Aufhebung  bisheriger  Personalabgaben.

Von  gedachtem  Tage  an  werden  aufgehoben:

1.)  die  Personensteuer  in  den  alten  Erblanden,  wie  sie  nach  Maasgabe  des  Personensteuer-Ausschreibens
  vom  31.  März  1767.  und  der  nachmaligen  ständischen  Bewilligungen,
auch  sonstigen,  deshalb  erlassenen,  speciellen  Verfügungen  zu  entrichten  gewesen  ist;

2.)  die  Quatemberbeiträge  in  den  alten  Erblanden,  welche  von  der  Nahrung  und  dem
Erwerb,  ohne  Rücksicht  auf  Grundeigenthum,  als  rein  persönliche  Abgabe,  erhoben  worden
  sind.  —  Die,  von  den  Gemeinden  ferner  zu  vertretenden  tokalquatemberquantg  werden
  um  denjenigen  Betrag  vermindert,  welcher  an  künftig  wegfallenden,  dergleichen  Gewerbsquarembern
  in  der  Zeit  vom  1sten  Januar  1831.  bis  dahin  1833.  im  Durchschnitt
zur  Ortsquatembersteuerkasse,  um  das  Lokalquatemberquantum  vollstaͤndig  aufbringen  zu  koͤnnen,
  und  zu  Bestreitung  der,  verfassungsmaͤsig  auf  die  Excurrenskasse  gewiesenen  Ausgaben,
auf  einen  einfachen  Quatember  wirklich  erhoben  worden  ist.  —

1834.  56
        <pb n="370" />
        (350  )

Eine  Moderation  der  Grundquatember  wird,  nach  Ermessen  der,  mit  Verwaltung  der
directen  Steuern  beauftragten  Behoͤrden,  alsdann  auf  Ansuchen  verfuͤgt  werden,  wenn  Real—-—
besitzungen  wegen  der  daran  gebundenen  Gewerbe  erweislich  mit  hoͤhern  Quatemberbeitraͤgen,
oder  mit  einer  hoͤhern  Schockzahl,  als  der  ortsuͤblichen,  belegt  worden  sind.

3.)  Die  inlaͤndischen  Land-  und  Miethkutscher  bleiben  vom  1sten  Januar  1835.  an
von  Encrrichtung  der,  durch  die  Bekanntmachung  des  geheimen  Finanzcollegil  vom  1  2#t#en
November  1828.  geordneten  Abgabe  zur  Postkasse  befreit.

Ferner  sollen

4.)  sowohl  diejenigen,  an  Staatskassen  entrichteten  Canons,  welche  nur  eines  bestehenden
  Gewerbes  wegen  und  nicht  in  Folge  eines  hierauf  gerichteten  Dominialrechts  auferlegt
werden,  als  auch  die  sogenannten  Stempelgelder  von  Fabrikanten  von  dem  nämlichen  Zeitpuncte
  an  nicht  weiter  erhoben  werden.

In  der  Oberlausik  wird  die,  nach  Maasgabe  des  angezogenen  Personensteuer-Ausschreibens,
  zu  entrichten  gewesene  Charactersteuer  vom  1sten  Januar  1835.  an  ebenfalls  nicht
weiter  erhoben,  auch  kommen  die,  in  der  Uebereinkunft  mir  den  oberlausitzischen  Scänden,
für  den  Fall  der  Gleichstellung  beider  Landescheile,  in  den  Personglabgaben  getroffenen  Bestimmungen,
  von  da  an  in  Anwendung.

I.  Abschnitt.
Von  der  Verbindlichkeit  zu  Entrichtung  der  Gewerbe“  und  Personalsteuer.

I.  Abtheilung.
Gewerbesteu  er.

6.  2.

Wer  die  Gewerbesteuer  zu  erlegen  hat.

Jede  Person,  ohne  Unterschied  des  Geschlechts,  welche  eines  oder  mehre  der,  in  den
nachfolgenden  99.  4.—  21.  bezeichneten  Gewerbe  selbstständig  treibt,  hat  die  Gewerbesteuer
nach  den,  für  jedes  derselben  geordneten  Abgabensätzen  zu  entrichten.

g.  3.
Unterschied  der  Steuersätze  nach  dem  Wohnorte  des  Steuerpflichtigen.
Bei  Bestimmung  der  Steuersätze  wird  in  gewissen  Fällen  unterschieden,  ob  die  Stenerpflichtigen

entweder  in  großen  Städien,
oder  in  Mittelstädten,
oder  in  kleinen  Scädren,
        <pb n="371" />
        (351)

oder  auf  dem  flachen  Lande,

oder  endlich  im  Umherziehen  in  Staͤdten  und  auf  dem  Lande,
das  Gewerbe  betreiben.

Welche  Staͤdte  zu  den  groͤßern,  mittlern  oder  kleinen  gehoͤren,  ist  in  der  Beilage  sub  O

bestimmt.

Da  im  Uebrigen  Chemnitz  in  mancher  Hinsicht  den  Mittelstaͤdten  nicht  ganz  gleich  steht,
so  bleibt  es  der  catastrirenden  Behoͤrde,  so  wie  den  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen
überlassen,  allenthalben  da,  wo  sich  die  Abgabensätze  nach  dem  Wohnort  der  Steuerpflichtigen
  richten,  bei  den  Contribuenken  dieser  Stadt  in  geeigneten  Fällen  die,  für  die  Mittelstädte
  ausgeworfenen  Sätze  bis  höchstens  um  den  4ten  Theil  derselben  zu  erhöhen.

ste  Unterabtheilung.
G.  4.

Kaufleute  2c.

Für  alle  diejenigen,  welche  einen  Groß=  oder  Kleinhandel,  ferner  Commissions-,  Speditions-,
  Wechsel=  oder  andere  Geschäfte  kaufmännisch  betreiben,  einschließlich  der  Apocheker,
  wird  ein  Gesammtbetrag  der  Gewerbesteuer  dadurch  bestimmt,  daß  im  Durchschnice  auf
jedes  selbstständige  Handelsgeschäft

a.)  in  Dresden  18  Thlr.  —  —.

b.)  in  teipzig  26  Thlr.  —  —.

C.)  in  allen  mittlern  Städren  10  Thlr.  —  —.
gerechnet  wird.  Der  hiernach  sich  ergebende  Gesammebetrag  wird  aber  auf  die  einzelnen
Beitragspflichtigen,  nach  dem  Umfange  ihrer  Geschäfte,  in  der  Maase  vercheilt,  daß  diesenigen,
  deren  Geschäftsbetrieb  von  dem  geringsten  Umfange  ist,

in  Dresden  und  teipzig,  so  wie  in  den  mittlern  Städten  4  Thlr.  —  —.

wenigstens,  die  übrigen  nach  Verhältniß  mehr,  zu  encrichten  haben.

Personen  dieser  Unterabtheilung  in  kleinen  Städten  und  auf  dem  tande  enrrichten  an
Gewerbesteuer  jährlich  4  Thlr.  bis  48  Thlr.  —.  —.,  oder  in  besondern  Fällen  mehr,  nach
Ermessen  der  catastrirenden  Behörde.  Dieselbe  hat  darauf  zu  sehen,  daß  bei  der  Abschätung
derselben,  so  weit  es  nach  äusserer  Beurtheilung  des  Geschäftsumtriebs  geschehen  kann,  ein
richtiges  Verhältniß  mie  den  Gewerbesteuerbeiträgen  der  Kaufleure  in  den  benachbarten  grossen
  oder  Mittelstädten  beobachtet  werde.  In  solchen  Scädten,  wo  die  Zahl  der  daselbst
Geschäfte  treibenden  Kaufleute  durch  die  Orktsverfassung  auf  eine  festbestimmte  Zahl  beschränkt
  ist,  sollen  dieselben,  so  lange  das  Verhäleniß  bestehe,  gleich  den  Fabrikanten  nach
6  6.  und  47.  besteuert  werden.

Krämer  auf  dem  tande,  welche  nur  die  in  dem  Mandate  vom  29.  Januar  1767.

55
        <pb n="372" />
        (352  )

nachgelassene  Dorfkrämerei  betreiben,  werden  zu  der  Z2ten  Unterabtheilung  (den  Händlern)
gerechnet.

2te  Unterabtheilung.

.  5.
Händler.

Handelereibende,  zu  der  1sten  Unterabtheilung  nicht  zu  rechnende  Personen,  haben  die

Gewerbesteuer  nach  folgenden  Bestimmungen  zu  enrrichten.
1.)  Getraide=  und  Holzhändler.

a.)  Jeder  Händler,  welcher  Getraide,  Nutz=  oder  Brennholz  auf  der  Elbe  verschiffe
oder  verflöße,  verschiffen  oder  verflößen  läßt,  entrichtet  jährlich,  nach  Verhältniß  seines  Geschäftsbetriebs,
  Vier  Thaler  bis  Acht  und  Vierzig  Thaler  —.  —

b.)  Jeder  Händler,  welcher  beständige  Niederlagen  von  Nutz=  oder  Brennholz  zum
freien  Verkauf  unterhält,  oder  Getraide  zu  gleichem  Behufe  aufspeichert,  enrrichter  ebenfalls,
  nach  Verhälcniß  des  Geschäftsumfangs,  jährlich  Vier  Thaler  bis  Acht  und  Vierzig

Thaler  —.  —;

I.)  Personen,  welche  mit  Getraide,  Nutz=  oder  Brennholz  einen  Handel  in  der
Maase  betreiben,  daß  ihr  Absatz  nicht  ausschließlich  auf  den  Einzelverkauf  sich  beschränke,
die  jedoch  zu  den,  unter  a.  und  b.  bezeichneten  nicht  gehören,  ferner  Personen,  welche  mit
Baumaterialien  oder  ähnlichen  Gegenständen  im  Großen  handeln,  entrichten,  nach  Verhälcniß
  ihres  Geschäftsberriebs,  Vier  Thaler  bis  Acht  und  Vierzig  Thaler  —.  —  ,  auch  sämmtliche
  unter  a.  b.  c.  genannte  Händler  in  besondern  Fällen  mehr  als  48  Thaler  —  —,
nach.  Ermessen  der  catastrirenden  Behäörde.

2)  Händler,  welche  in  großen  oder  Mirrelstädten  Pferde  foredauernd  zum  Verkauf
aufstellen,  entrichten,  nach  Verhälcniß  des  Geschäftsberriebs,  Vier  Thaler  bis  Acht  und
Bierzig  Thaler  —.  —

3.)  tieferanten,  welche  von  Zeit  zu  Zeit  hieferungen  von  Waaren  oder  rohen  Producten
  im  Großen  unternehmen,  entrichten,  nach  Verhäleniß  des  Geschäftsbetriebs,  Vier
Thaler  bis  Achte  und  Vierzig  Thaler  —.  —

4.)  Buch=  und  Kunsthändler,  ingleichen  Personen,  welche  den  Handel  mit  Schaafwolle
  als  stehendes  Gewerbe  betreiben,  werden  zu  der  1sten  Unterabcheilung  (F.  4.)
gerechnet.

5.)  Personen,  welche  mit  Wein  oder  andern  geistigen  Gerränken  handeln,  werden,

a)  wenn  sie  damit  entweder  nur  im  Ganzen  oder  zugleich  im  Ganzen  und  im  Einzelnen
  handeln,  zu  der  1sten  Unterabtheilung,

b.)  wenn  sie  nur  im  Einzelnen  damie  handeln,  zu  der  Aten  Unterabtheilung  (s.  8.)
gerechnet.
        <pb n="373" />
        (353)

Als  Verkauf  im  Einzelnen  wird  derjenige  angesehen,  welcher  in  der  Regel  nur  kannenoder
  flaschenweise  oder  auf  dem  Wege  des  Ausschanks  betrieben  wird.

6)  Handeltreibende,  zu  den  Kaufleuten  (Unterabtheilung  1.  9.  4.)  nicht  gehörige  und
im  gegenwärtigen  §.  unter  1.  bis  5.  nicht  mit  aufgeführte  Personen,  als:  Victualienhändler,
  Krämer,  Trödler,  Herumträger,  Höker,  BViehhändler,  Personen,  welche  mit  Getraide,
Gemüse,  Holz,  Baumaterialien  oder  andern  Gegenständen  nur  einen  Einzelnverkauf  betreiben,
  2c.  enerichten  1  Thaler  bis  12  Thaler  jährlich.

7.)  Alle  diejenigen,  welche  sich  regelmäsig  damit  befassen,  erkauftes  Vieh  zur  Mast,
oder  sonst  zum  Handel  aufzustellen,  um  solches  nachmals  wieder  zu  verkaufen,  haben,  auch
wenn  dieß  Geschäft  nur  als  Nebengewerbe  betrieben  wird,  die  Gewerbesteuer  als  Viehhändler
  zu  erlegen.

Besitzer  oder  Pächter  von  Landwirthschaften  oder  städ#ischen  Oeconomien,  Fleischer,
Bäcker,  Branntweinbrenner,  Brauer,  sind  von  dieser  Gewerbesteuer  frei.

8.)  Das  Ausrragen  von  Semmeln,  anderen  Backwaaren,  frischem  Obst  und  gewöhnlichen
  tebensmitteln  auf  dem  ande  und  aus  den  Städten  auf  das  tand,  ist  kein  gewerbesteuerpflichtiges

  Gewerbe.
Zte  Unterabtheilung.
S.  6.

Fabrikanten.

A.)  Fabrikanken  oder  Unternehmer  von  Fabrikgeschäften  aller  Art,  welche  die  Fabrikation
  oder  Zurichtung  von  Handelswaaren  im  Großen  und  zum  Vertcieb  im  Ganzen  betreiben,
  insbesondere  auch  Uncernehmer  von  Alaun-,  Arsenik=  oder  Blaufarben-Werken,
Eisen-,  Glas-,  Kupfer-,  Schwefel=  oder  Vieriol-Werken  und  ähnlichen  größeren  Anlagen,
  ferner  Fabrikverleger,  welche  Fabrikate  auf  ihre  Rechnung  verfertigen  lassen  oder  zusammenkaufen,
  um  solche  im  Ganzen  abzusetzen,  entrichten  die  Gewerbesteuer  nach  den  für
jedes  Fabrikgeschäft  durch  Abschätzung  zu  bestimmenden  Sätzen,  wobei  die  Höhe  der,  von
den  Kaufleuten  zu  entrichtenden  Gewerbesteuersätze,  unter  Vergleichung  des  Gewerbeumfangs,
  zur  Richtschnur  anzunehmen  ist.  (I.  47.)

,.)  Factore  oder  Zwischenhändler  zwischen  dem  Fabrikverleger  und  den  Fabrikarbeikern,
so  wie  Personen,  welche,  ohne  zu  der  Klasse  unter  A.  zu  gehören,  ein  Fabrikgewerbe  selbstständig,
  mit  Haltung  eines  Verkauflagers  oder  mit  Beziehung  der  Messen  oder  Jahrmärkre,
betreiben,  entrichten,  nach  Verhältniß  des  mehren  oder  mindern  Geschäftsumfanges,  3  Thaler
bis  10  Thaler  —.  —  jährlich.

G.  7.

Erläuterungen.

1.)  Personen,  welche  ein  Fabrikgewerbe,  es  sey  zünftig  oder  unzünftig,  selbstständig
        <pb n="374" />
        (354)

betreiben,  ohne  jedoch  unter  die,  §.  6.  A.  oder  B.  Bemerkten  zu  gehören,  werden  den  Handwerkern
  (6.  20.)  gleichgeachtet.

2.)  Personen,  welche  Weberei,  oder  Würkerei,  oder  ein  anderes  Fabrikgewerbe  betreiben,
  und  dabei  in  der  Regel  niche  mehr  als  einen  Gehülfen  halten,  auch  nur  durch  Fabrikverleger
  oder  Grossisten  beschäftigt  werden,  sind  den  Fabrikarbeitern  gleich  zu  achten,  und
werden  daher  nur  zur  Personalsteuer  gezogen.  Dafern  Weberei,  Würkerei,  oder  andere
Fabrikgewerbe  auf  dem  kande  nur  als  Nebengewerbe  bei  der  tandwirthschaft  betrieben  werden,
so  ist  deshalb  besondere  Gewerbe=  oder  Personalsteuer  nicht  zu  enerichten.

3.)  Die  Unternehmer  von  Anlagen  zur  Gewinnung  oder  ersten  Vorrichtung  von  Naturproducten,
  mit  welchen  sie  Handel  treiben,  z.  B.  die  Uncernehmer  von  Pechsiedereien,  Theerschwelereien,
  Rußhütten,  Kohlenbrennereien,  Kalkbrennereien,  Sceinkohlen-,  Torf=  oder
Braunkohlengruben,  Sceinbrüchen,  Jiegelbrennereien,  werden  zu  der  2##en  Unterabtheilung
geschlagen,  sofern  sie  das  Material  gan;  oder  zum  Theil  erkaufen,  oder  die  betreffende
Nutzung  besonders  erpachtet  haben.  Dafern  sie  die  Materialien  auf  eigenem  Grund  und
Boden  gewinnen,  haben  sie  wegen  der  vorbezeichneten  Anlagen  besondere  Gewerbesteuer  niche
zu  erlegen.

Ate  Unterabtheilung.

g.  8.
Gast=  und  Speisewirthe  rc.

Personen,  welche  mit  dem  Beherbergen  und  Beköstigen,  mit  dem  Verkaufe  fertiger
Speisen  und  Getrränke  zum  Genusse  an  Ort  und  Stelle,  oder  mit  der  Vermiethung  meublirter
  Quartiere,  ausserhalb  des  eigenen,  Gewerbe  treiben,  sonach  Schank-,  Speise=  und
Gastwirehe,  Garköche,  Restauratceurs,  Kaffee-,  Wein-,  Bier=  und  Branneweinschenken,
Tabagisten,  Condicoren,  Schweizerbäcker,  Ircaliener  u.  s.  w.  werden  folgendermaasen  angesetzt:


A.)  diejenigen,  welche  das  Befugniß  zur  Ausspannung  ausüben,  mie  2  Thlr.  —  —,
bis  48  Thlr.  —.  —-,  oder  in  besondern  Fällen  mehr;

B.)  diejenigen,  welche  das  Befugniß  zur  Ausspannung  niche  haben,  mit  2  Thlr.  —.  —,
bis  24  Thlr.  —  —:;

C.)  diejenigen,  deren  Gewerbe  nur  im  Bier-,  Brannewein-,  oder  Kaffeeschank,
(ohne  Berechtigung  zu  Verabreichung  warmer  Speisen,)  bestehe,  mie  1  Thlr.  —.  —:  bie
12  Thlr.  ——  —.

.  9P.

Erläuterungen.

1.)  Kaufleure,  welche  mie  Genußartikeln  handeln,  haben  nur  dann  auch  in  der  4ten

Unterabtheilung  Gewerbesteuer  zu  erlegen,  wenn  sie  ein  kokal  zum  Genuß  an  Orr  und  Stelle
eingerichtet  haben.
        <pb n="375" />
        2.)  Postmeister  (Posthalter),  welche  nur  Postpassagiere  beherbergen  und  bekoͤstigen,
haben  deshalb  Gewerbesteuer  nicht  zu  erlegen.

3.)  Der  Reiheschank  selbstgebrauter  Biere  in  Staͤdten,  ingleichen  der  Reiheschank  auf
dem  tande,  soweit  diesem  nicht  irgend  eine,  über  die  §.  3.  der  Verordnung  vom  14.  Februar
  1824.  vorgeschriebenen  Grenzen  hinausgehende  Berechtigung  beigelegt  worden,  ist
nicht  gewerbesteuerpflichtig.

4.)  Bäcker,  welche  als  solche  in  der  5ten  Uncerabeheilung  Gewerbesteuer  erlegen,  bleiben,
  auch  wenn  sie  Lokale  zum  Genuß  von  Backwaaren  an  Ort  und  Sitelle  eingerichtee
haben,  in  der  A#en  Unterabcheilung  von  einem  besondern  Ansatze  befceit.

5%9e  Unrerabrtheilung.

C.  10.
Bäcker  und  Fleischer.

Personen,  welche  das  Bankschlachten  als  Gewerbe  betreiben,  entrichten  in  großen  und
mittlern  Städten  als  Gewerbesteuer  einen  Groschen  vom  Thaler  der,  im  vorhergegangenen
Jahre  erlegeen  Schlachtsteuer.

Für  Banktbäcker  in  großen  und  mittlern  Städten  werden  die  zu  entrichtenden  Gewerbesteuersätze
  durch  Abschätzung  in  der  Maase  bestimme,  daß  die  Individualansätze  der  Fleischer,
welche  sich  aus  der,  von  diesen  entrichteten  Schlachtsteuer  ergeben,  unter  Vergleichung  des
Gewerbeumfangs  zur  Richtschnur  angenommen  werden.

Die  Individualansätze  der  Bäcker  sind  demnach  von  der  abschätzenden  Behörde  so  zu
bestimmen,  daß  sie  mit  den  Individualansätzen  der  Fleischer  nach  dusserer  Beurtheilung  des
Gewerbebetriebs  in  einem  angemessenen  Verhälenisse  stehen.

Die  Gewerbesteuersätze  der  Bankfleischer  und  Bankbäcker  in  kleinen  Städten  und  auf
dem  tande,  sind,  nach  dem  Verhälenisse  des  Gewerbebecriebs,  auf  2  Thaler  bis  12  Thaler
für  die  Person  zu  bestimmen.

Bei  besonders  ausgedehntem  Betriebe  (z.  B.  wenn  Dorfschlächter  oder  Dorfbäcker  regelmäsig
  und  in  größerm  Umfange  Fleisch=  oder  Backwaaren  in  Städte  einfähren)  können
auch  die  Gewerbesteuerbeträge  den  Satz  von  12  Thalern  —.  —  übersteigen.

.  41.

Erläuterungen.

1.)  In  der  ersten  Zeit  nach  Einführung  der  Gewerbesteuer,  bis  der,  §.  10.  geordnete
Maasstab,  nach  dem  Betrage  der,  von  den  Bankschlächtern  erlegken  Schlachesteuer,  in  Anwendung
  gebracht  werden  kann,  sind  die  Gewerbesteuersätze  der  Bankschlächter  und  Bankbäcker
  mit  Rücksicht  auf  die,  bis  dahin  erlegten  Gewerbeabgaben  durch  Abschätzung  zu  bestimmen.
        <pb n="376" />
        (  356  )

2.)  Gast=  und  Speisewirthe,  welche  selbstgeschlachtetes  Fleisch  nicht  blos  verspeisen,  sondern
  auch  verkaufen,  sind  sowohl  in  der  4ten,  als  auch  in  der  5ten  Unterabtheilung  gewerbeeuerpflichtig.


3.)  Bankschlächter,  welche  zugleich  das  Hausschlachten  ausüben,  haben  deshalb  besondere
  Gewerbesteuer  nicht  zu  erlegen.

6G6te  Unterabtheilung.
G.  42.  n„

Branntweinbrenner  und  Bierbrauer.

1.)  Diejenigen,  welche  das  Branntweinbrennen  und  Bierbrauen  betreiben,  sind  deshalb
von  der  Gewerbesteuer  frei.

2.)  Branntweinbrenner  und  Brauer,  welche  selbst  ausschänken,  sind  in  der  ##en  Unterabtheilung,

  (mie  Ausnahme  des  F.  9.  unter  3.  gedachten  Falles,)  der  Gewerbesteuer  unterworfen.


3.)  Destillateurs,  welche,  ohne  selbst  Branntweinbrennereien  im  Gange  zu  erhalten,
sich  mit  der  Verfeinerung  von  Branntwein  beschäftigen,  werden  als  solche,  wenn  sie  selbst

ausschänken,  in  der  4ten  Unterabtheilung,  ausserdem  in  der  1  2ten  Unterabtheilung  zur
Gewerbesteuer  gezogen.

Tte  Unterabtheilung.

g.  13.
Muͤhlwerke.
Personen,  welche  Muͤhlwerke  zu  Verarbeitung  von  Getraide,  zu  Gewinnung  von

Oel  aus  Saͤmereien  und  zum  Schneiden  von  Bau--  und  Nutzholz  im  Betrieb  haben,  ent—
richten  die  Gewerbesteuer  in  folgender  Maase:

a.)  wenn  die  Muͤhlwerke  vom  Wasser  getrieben  werden,  nach  der  Zahl  der  Mahlgaͤnge:
aa.)  bei  stets  vollem  Wasser  mit.  ..  .  .  .  ..  6  Thlr.  —  gr.  —  pf.  jaͤhrlich
bb.)  wenn  durchschnittlich  nur  für  9  Monate

auf  volles  Wasser  zu  rechnen  ist,  mit.  3  —.  —  -
cc.)  wenn  5  bis  6  Monate  hindurch  kein  volles
  Wasser  vorhanden  ist,  mie.  1  12  —
von  jedem  Mahlgange;

b.)  von  Windmühlen:

aa.)  holländischen  Windmühlen  mit  feststehendem
  Hauptgebäude  6  —.  —

[
*
        <pb n="377" />
        (357)

bb.)  Windmühlen  mie  ganz  beweglichem  Gebäude,
  nach  Berschiedenheit  des  Betriebs,
2  Thlr.  bis  6  Thlr.  —  gr.  —  pf.  jährlich;

xc.)  von  Mühlen,  welche  durch  andere  Kräfte  z.  B.  Dampf,  Pferde,  Ochsen  2c.,  betrieben
  werden,  ist  die  Gewerbesteuer  mit  1  Thlr.  —  —  von  jeder  Pferdekraft  zu  erlegen.


"  Bei  dem  Betriebe  von  Oelmühlwerken,  wird  jede  Presse  einem  Mahlgange,  bei

Schneidemühlen  jede  Säge  einem  halben  Mahlgange  gleich  geachtet.

Die  Gewerbesteuer  derjenigen  Erbpachts=  oder  Eigenthumsmüller,  welche  einen  Mühlenzwang
  ausüben,  steige,  wenn  der  Bannbezirk  bis  2,000  Seelen  enthälc,  um  ein  Sechstheil,
  wenn  er  mehr  enthält,  um  ein  Viercheil.

*“-“

Erläuterungen.

1.)  Enthält  eine  Mühle  verschiedene  Werke  in  solcher  Verbindung,  daß  sie  nur  wechselsweise
  benutzt  werden  können,  so  wird  die  Gewerbesteuer  nur  nach  denjenigen  Werken,
welche  gleichzeitig  im  Gange  sich  befinden  können,  berechnet.

2.)  Besitzer  von  Handmühlen  werden,  wenn  sie  Fabrikate  zum  Verkauf  fertigen,  als
Hämdler  (5.  5.)  angesehen.

3.)  Auf  die  Unternehmer  von  Bohr=  und  Hammer-Werken,  toh-,  Papier-,  Polir-,
Schleif=  und  Walk-Mühlen,  Tabak-,  Farbeholz=  und  andern  Stampfwerken,  überhaupt
von  solchen  Maschinen,  welche  nicht  zu  den,  im  Eingange  des  vorhergehenden  §.  benannten
  Zwecken  gebraucht  werden,  leiden  die,  für  die  't#e  Unterabtheilung  gegebenen  Bestimmungen
  keine  Anwendung.

4.)  Mühlen,  welche  nur  für  den  eignen  Wirthschaftsbedarf  eines  Gutes  gehalten
werden,  verpflichten  nicht  zu  Entrichtung  der  Gewerbesteuer.

8te  Unterabtheilung.

.  45.
Schiffer.

Diesenigen,  welche  auf  der  Elbe  Frachtschifffahrt  auf  eigne  Rechnung  betreiben,  haben
  an  Gewerbesteuer  zu  erlegen:

a.)  für  jedes  Fahrzeug  von  3  bis  6  tast  1  Thlr.  —.  —  jährlich,
b.)  für  jedes  Fahrzeug  von  6  bis  12  tast  2  Thlr.  —.  —  jährlich,
I.)  für  sedes  Fahrzeug  von  höherer  Tragbarkeik,  wird  die  Gewerbesteuer  mie  1  Thlr.
für  jede  6.  Last  erhoͤht.  «
Fahrzeuge,  welche  nicht  in  Gebrauch  gesetzt  werden,  bleiben  ausser  Berechnung.
1834.  56
        <pb n="378" />
        (358)

Auslaͤndische  Schiffer,  welche  im  Inlande  Binnenschifffahrt  treiben,  haben  die  naͤm—
lichen  Gewerbesteuersätze,  nach  der  Größe  des  dazu  verwendeten  Fahrzeugs  zu  erlegen.
Personen,  welche  Fährgerechrigkeiten  zum  öffentlichen  Gebrauch  auf  eigne  Rechnung
ererciren,  entrichten:
a.)  an  der  Elbe  4  Thlr.  —.  —  „  bis  12  Thlr.  —.  —.
b.)  an  andern  Flüssen  2  Thlr.  —.  —  =  bis  8  Thlr.  —.  —.
nach  Verhäleniß  des  stärkern  oder  geringern  Verkehrs.
Wer  nur  das  Recht  der  Personenüberfahrt  ausübt,  encrichtek:
a.)  an  der  Elbe  1  Thlr.  —.  —;;  bis  4  Thlr.  —  —
b.)  an  andern  Flüssen  —  Thlr.  12  gr.  —=  bis  2  Thlr.  —.  —.=C.

  16.

Erläuterung.

Gischer,  welche  Fracht=  oder  Personenschifffahrt  mie  Gefäßen  unter  3  Last  Tragbarkeit
betreiben,  haben  die  Gewerbesteuer  nur  in  der  1  26en  Unterabeheilung  zu  erlegen.

9#te  Unterabtheilung.

C.  17.
Fuhrleute  und  Pferdeverleiher.

Diejenigen,  welche  mit  Frachtfuhrwerk,  Personenfuhrwerk,  oder  Verleihen  von  Pferden
Gewerbe  treiben,  enerichten,  wenn  sie  zwei  Pferde,  oder  mehr,  besitzen,  von  jedem  Pferde
1  Thlr.  8  gr.  —  -,  wenn  sie  nur  1  Pferd  besitzen  —=  16  gr.  —=  jährlich.

Bei  wechselnder  Pferdezahl  des  Gewerbekreibenden,  bleibe  die  Vermehrung  derselben
ausser  Berechnung,  welche  durch  Pferde  entstanden  ist,  die  kürzere  Zeit  als  drei  Monate
gehalten  worden  sind.

Besitzer  von  Feldwirthschaften,  welche  nur  von  Zeit  zu  Zeit  mie  den,  für  den  Wirchschaftsbedarf
  nörhigen  Pferden  Lohnfuhren  verrichten,  sind  deshalb  nichte  gewerbesteuerpflichtig.
Diese  Bestimmung  leidet  analog  auch  auf  solche  Personen  Anwendung,  welche  Pferde  wegen
  ihres  Gewerbes  halten,  z.  B.  Bäcker,  Brauer  und  dergleichen.

Postmeister  und  Posthalcer,  welche  mehr  Pferde  halten,  als  für  die  Postanstale  instructionsmäsig
  bestimmt  sind,  haben  von  der  Mehrzahl  die  Gewerbesteuer  zu  erlegen.  Sind
ste  Feldwirthschaftsbesiger,  so  bleiben  so  viel  Pferde  ausser  Berechnung,  als  für  den  Wirthschaftsbetrieb
  erforderc  werden.

Wer  Pferde  nur  zum  Verführen  eigener  Gewerbserzeugnisse  häle,  ist  niche  zu  Entrichtung
  einer  besondern  Gewerbesteuer  in  der  een  Unterabrheilung  verpflichter.
        <pb n="379" />
        (359)

10te  Unterabtheilung.
9.  18.

Personen,  welche  ein  Gewerbe  im  Umherziehen  betreiben.

Die  Gewerbesteuer  solcher  Personen,  welche  im  Umherziehen  Gewerbe  treiben,  wird
nach  folgenden  Bestimmungen  erhoben.

1.)  Personen,  welche  für  ausländische  Handelshäuser  oder  Fabriken  ausländische  Waaren
  im  Inlande  verkaufen,  oder  Bestellungen  darauf  einsammeln,  und  dieses  Geschäft  nicht
ausschließlich  auf  den  inländischen  Messen  betreiben,  haben  an  Gewerbesteuer

auf  Drei  Monate  Zwölf  Thaler  —.—=  und  bei  einem  Aufenthalte  über  3  Monate,
  von  3  Monaken  zu  3  Monaken  12  Thlr.  —-—.  mehr  zu  entrichten.

2.)  Ausländische,  mie  Concession  der  Polizeibehörde  ihre  Gewerbe  im  Inlande  ausübende
  Unternehmer  umherziehender  Schauspieler-,  Seiltänzer-,  Kunftbereiter=  und  ähnlicher
  Gesellschafcen,  Aussteller  von  Sehenswürdigkeiten  (Menagerien,  Wachsfiguren  und
dergleichen)  umherziehende  Musikgesellschaften,  Taschenspieler  2c.  entrichten,  nach  Ermessen
der  Behörde,  mit  Rücksicht  auf  den  anzunehmenden  Verdienst,  für  jeden  Tag,  mie  Ausschluß
  der  Reiserage  und  solcher  Tage,  an  welchen  keine  Vorstellungen,  Ausstellungen  rc.
statt  finden,  —=  4  gr.  —=  bis  2  Thlr.  —  —  :.

Reisende  Künstler,  welche  öffentliche  Vorstellungen  ihrer  Kunst  geben,  bleiben  gewerbesteuerfrei,
  sofern  nach  Ermessen  der  Behörde  ein  höheres  Kunst=  oder  wissenschaftliches
Interesse,  bei  denselben  vorwaltet.

3.)  Ausländische  Scheerenschleifer,  Kesselflicker  u.  s.  w.  entrichten  für  jeden  Verdienstkag
  6  Pfennige  bis  2  Groschen.

4.)  Inländische  Umherziehende  der,  unker  2.  bezeichnerten  Garcungen,  entrichten  an
Gewerbesteuer,  nach  Ermessen  der  Behörde,  jährlich  2  Thlr.  —.=  —:  bis  24  Thlr.  —  —.

Bei  Bestimmung  dieses  Satzes  ist  auch  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,  ob  sie  dieses  Gewerbe
  regelmäsig  das  ganze  Jahr  hindurch,  oder  nur  ausnahmsweise  zu  gewissen  Zeiten,
bei  Messen,  Jahrmärkten  u.  s.  w.  betreiben.

5.)  Inländer,  welche  die,  unter  3.  bemerkten  Erwerbsmiccel  benutzen,  encrichten  jährlich
  12  Groschen  bis  2  Thaler  unker  gieichen  Modalitäten.

6.)  Personen,  welche  mit  Handelsgegenständen  zum  Verkauf  im  Inlande  umherziehen,
sind  nach  Magsgabe  der  Bestimmungen  für  die  2te  Unterabtheilung  (§.  5.)  zu  beurtheilen.

1####te  Unterabtheilung.
490.
ächter  von  Grundstücken  2c.
Personen,  welche  durch  Pachtung  irgend  einer  Arc  von  Ntandwirthschaften,  Grundstücken,

  Gebäuden,  Realrechten,  Maschinen,  Gewerbsanlagen,  Obstnutzungen  2c.  einen
56
        <pb n="380" />
        (  360)

Erwerb  finden,  entrichten,  nach  Maasgabe  der  jährlichen  Pachesummen,  jedoch  nach  Abzug
der  darunter  begriffenen  Unterpachtsummen  und  sogenannten,  trocknen  Natural=  und  Geldgefälle
  aller  Art,  ohne  Unterschied  des  Orts:

 

a.)  von  10  Thlr.  bis  zu  50  Thlr.  —.  —-Pachtquantum  —=  6  gr.  —.

b.)  bis  zu  100  Thlr.  —.  —.  Pachtquantum  —=  12  gr.  —

I.)  bis  zu  1000  Thlr.  —=  —:  von  jedem  Hundert  Thaler  Pachtquantum  —=  12  gr.—.
d.)  von  jedem  100  Thlr.  —.  —.  über  1000  Thlr.  —=  —.  Pachtquantum  —.  16gr.—-,

Naturalienauszüge  werden,  nach  Ermessen  der  Behörde  und  gnüglicher  Erörterung,
mit  zum  Pachtquantum  geschlagen.

Dafern  dergleichen  Personen  durch  ihre  Pachtung  in  die  Categorie  solcher  Gewerbetreibenden
  treten,  für  welche  die  Gewerbesteuersätze  in  andern  Uncerabeheilungen  bestimmt  sind,
so  haben  sie  die  Steuer  nach  letzegedachten  Säßen  zu  entrichten  und  bleiben  in  so  weit  von
der  besondern  Besteuerung  als  Pächter  befreic.

Die  Ermierhung  von  Räumen,  welche  nur  zur  Wohnung  bestimmt  sind,  ist  frei  von
der  Gewerbesteuer,  auch  wenn  Aftervermiethungen  stattfinden;  wenn  aber  mic  der  Miethe  für
die  Wohnungsräume  eine  gewerbesteuerpflichtige  Pachtung  verbunden  ist,  so  ist  bei  Berechnung
der  Gewerbesteuer  auch  der  Wohnungemiethbetrag  mit  in  Ansatz  zu  bringen.

12te  Unterabtheilung,
.  20.
Künstler,  Handwerker  und  andere  Gewerbetkreibende.

Personen,  welche  auf  eigne  Rechnung  ein  Handwerk,  oder  ein  sonstiges,  in  den  Unferabtheilungen
  1.  bis  11.  nicht  aufgeführces  Gewerbe  berreiben,  ingleichen  Künstler,  welche
ihre  Kunst  gewerbsmäsig  ausüben,  übrigens  ohne  Unterschied,  ob  sie  nur  auf  Bestellung
oder  zum  feilen  Verkauf  arbeicen,  Messen  oder  Jahrmärkte  beziehen,  oder  niche,  ob  sie
einer  Zunftgenossenschaft  angehören  oder  nicht,  entrichten  die  Gewerbesteuer  nach  den,  in  der
Anlage  A.  verzeichneten  Sätzen.

In  so  fern  nicht  dieses  Berzeichniß  schon  besondere  Ansätze  enthält,  sind  die  Gewerbesteuersitze
  für  große  Städte  unter  a.  für  die  mittlern  Städte  unter  b.  für  die  kleinen
Städte  unter  c.  und  für  das  platte  Land  unter  d.  anzunehmen.  Da  wo  nur  ein  Gewerbesteuersaß
  aufgeführt  ist,  kommt  derselbe  ohne  Unterschied  des  Wohnorts  in  Anwendung.

Der  Ansatz  unter  c.  ist  auch  für  das  platte  Land  gültig,  wenn  kein  Ansatz  unter  J.
aufgeführt  ist.

Gewerbetreibende,  welche  sich  nur  mit  Ausbesserung  beschäftigen,  entrichten  die  Hälfte
des  ersten  Satzes.

Für  Orte,  wo  ein  oder  das  andere  Gewerbe  sich  in  einem,  besonders  gedrückcen,  nahrungslosen
  Zustande  befindet,  können,  nach  Ermessen  des  Finanz-Ministerium  und  Ministerium
des  Innern,  Ermäsigungen  der  Gewerbesteuersätze  eintreten.
        <pb n="381" />
        (361  )

Jeder  Gewerbecreibende,  welcher  ohne  Gesellen  arbeitet,  entrichtet  den  1sten  Satz.

Jeder  Gewerberreibende,  welcher  mit  4  Gesellen  arbeicer,  den  zweiten.

Die  Gewerbesteuersätze  derjenigen,  welche  nicht  für  sich  allein,  jedoch  mit  weniger  als
4  Gesellen  arbeiten,  sind,  nach  Ermessen  der  catastrirenden  Behörde,  zwischen  dem  ersten
und  zweicen  Satze  zu  bestimmen.  Mit  jedem  Gesellen  über  die  Zahl  von  4  steigt  die  Gewerbeskeuer
  um  ein  Sechstheil  des  zweiten  Satzes.

Zwei  tehrlinge  werden  einem  Gesellen  gleichgeachtet.  Ein  einzelner  tehrling  bleibt  aufser
  Ansatz.

Gewerbsgehülfen  mit  technischer  Ausbildung  (im  Gegensatz  der,  mit  gemeiner  Handarbeit
  beschäftigten  Personen,)  sind,  wenn  sie  männlichen  Geschleches  und  über  18  Jahr  ale
sind,  in  eben  der  Maase,  wie  die  Gesellen,  ausserdem  aber  nur  wie  ktehrlinge,  bei  Berechnung
  der  Gewerbesteuersätze,  zu  berücksichtigen.

Gewerbetreibende  dieser  Unterabeheilung,  welche  auch  für  ihre  eigene  Person  und  ohne
Gesellen  oder  Lehrlinge  zu  halten,  nach  den  Zeugnissen  der  Ortsbehörden  oder  Innungsäleesten,
nicht  mit  hinreichender  Arbeit  versehen  sind,  können  mit  der  Hälfee  des  ersten  Satzes  belegt  werden.

Die  Zahl  der  Gesellen  wird  aus  dem  Durchschniete  der  höchsten  Jahl  derselben,  welche
ein  Meister  in  jedem  Wierteljahre  des  vorhergegangenen  Jahres  zugleich  in  Arbeit  gehabe
hat,  berechnet.  Das  Nämliche  ist  hinsichtlich  der  Gehülfen  und  tehrlinge  zu  beobachten.

Dafern  Gewerbetreibende  dieser  Unterabtheilung  sich  regelmäsig  mie  dem  VBerkaufe
fremder  Erzeugnisse  befassen,  so  ist  dem  Ermessen  der  catastrirenden  Behörde  überlassen,
bei  ihrer  Abschätzung  hierauf  in  der  Maase  Rücksicht  zu  nehmen,  daß  ihre  Gewerbesteuersätze
  mic  denen  solcher  Gewerbetreibenden,  welche  ihre  Verkaufswaaren  mit  Gesellen  oder
Gehülfen  selbst  verfertigen,  in  angemessenem  Verhälenisse  stehen.

Wem  Gewerbetreibende,  in  die  1  2c#e  Unterabteheilung  gehèrige  Personen  in  der  Anlage
  A.  sich  nicht  vorfinden,  so  ist  der  catastrirenden  Behörde  überlassen,  für  selbige  die
Gewerbesteuersätze  eines  andern,  in  den  Erwerbsverhältenissen  nahestehenden  Gewerbes  in
Anwendung  zu  bringen,  oder  diejenigen  jener  Gewerbecreibenden,  welche  ihr  Gewerbe
kaufmännisch  oder  fabrikmäsig  becreiben,  bezüglich  gleich  den,  in  der  ersten,  zweiten,
dricten  Unterabtheilung  besteuerten  Personen  anzusetzen.

Dem  Ermessen  der  catastrirenden  Behörde  ist  auch  anheim  gestellt,  Gewerbetreibende,

welche  zwar  in  der  Anlage  A.  aufgeführe  sind,  jedoch  das  Gewerbe  fabrikmäsig  betreiben,
in  die  3te  Unterabtheilung  aufzunehmen.

.  21.
Allgemeine  Vorschriften.
4.)  Die  Becreibung  mehrer,  in  verschiedenen  Unterabtheilungen  aufgeführten  Gewerbe,
verpflichtee  in  der  Regel  zu  Entrichkung  der  Gewerbesteuer  von  jedem  dieser  Gewerbe,  sofern
  nicht  die  Ausnahmen  bei  den  einzelnen  Unrerabeheilungen  selbst  bemerke  sind,  oder
        <pb n="382" />
        (362  )

das  eine  Gewerbe  nur  als  Nebengewerbe  in  der  Maase  betrieben  wird,  daß  es  lediglich
zu  Unterstützung  des  Hauptgewerbes  dient  und  als  ein  Theil  des  letztern  anzusehen  ist.

Die  catastrirenden  Behörden  haben  nach  den  obwaltenden  Verhälenissen  zu  beurtheilen,
ob  zu  Folge  dieses  Grundsatzes  Veranlassung  vorhanden  ist,  eine  Befreiung  von  besonderer
  Entrichtung  der  Gerwerbesteuer  wegen  des  Nebengewerbes  eintreten  zu  lassen.

2.)  Wenn  ein  Gewerbe  von  mehren  Theilnehmern  in  Gesellschaft  betrieben  wird,  so
wird  nur  ein  Steuersatz  für  das  gesammte  Geschäft  ausgeworfen.  Die  einzelnen  Theilnehmer
  sind  zu  dessen  Entrichtung  solidarisch  verbunden,  ohne  auf  die  Rechtswohlthat  der
Vorausklage  oder  Theilung  Anspruch  machen  zu  können.  Die  Jahlung  des  Einen  befreit
den  Andern.

3.)  Ausländer,  welche  auf  ihre  Rechnung  im  Inlande  ein  steuerpflichtiges  Gewerbe
creiben,  werden,  soweit  nicht  specielle  Bestimmungen  hierüber  getroffen  worden  sind,
binsichtlich  ihrer  Verbindlichkeit  zu  Entrichtung  der  Gewerbeskeuer  den  Inländern  gleichgeachtet.
  -

Insofern  die  Erlaubniß  zu  Betreibung  ihres  Gewerbes  von  den  Regierungsbehoͤrden
zu  ertheilen  ist,  haben  die  letztern  auch  gleichzeitig  den  zu  erlegenden  Gewerbesteuersatz  zu
bestimmen.

Auslaͤnder,  welche  ihre  Handelsgeschäfte  ausschließlich  auf  inländische  Jahr-,  Vieh-,
Woll=  und  andere  Märkte,  mit  Ausschluß  der  gewöhnlichen  Wochenmärkte,  beschränken,
und  mit  diesem  Marktbezug  kein  fortdauerndes  Gewerbe  im  Inlande  betreiben,  sind  gewerbesteuerfrei.


4.)  Die  von  der  Abschätzung  abhängigen  Individualansätze  steigen  zwischen  1  Thlr.  und
12  Thlr.  —.  —=  mit  1  Thlr.  —.  —  -;  zwischen  12  Thlr.  und  24  Thlr.  —  —.
mie  3  Thlr.  —.  —  ;  zwischen  24  Thlr.  —=  —=  und  48  Thlr.  —.  —=  mit  6  Thlr.
—  —;  bei  höhern  Beträgen  als  48  Thlr.  —.  —z=  jedesmal  mit  12  Thlr.  —.  —.

5.)  Ueberall,  wo  es  auf  die  Bestimmung  des  Begriffs  oder  des  Umfangs  eines  Gewerbes
  ankomme,  ist  den  bestehenden  Gewerbsverhältnissen  gemäs  zu  verfahren.

II.  Abtheilung.
Personalsteuer.
1Aste  Unterabtheilung.
.  22.

Beamte.

A.)  Beamte  vom  Civil-  oder  Militair-Etat,  ferner  alle,  eine  oͤffentliche  Function
bekleidende  Personen,  wenn  sie  auch  hierzu  nicht  vom  Staate,  sondern  von  Gemeinden,
Corporationen,  oder  berechtigten  Privatpersonen  berufen  worden;  hiernaͤchst  Geistliche,
        <pb n="383" />
        (363)

Kirchen=  und  Schuldiener,  endlich  alle  Personen,  welche  eine  jährliche  Pensson  oder  ein
Wartegeld  mie  Rücksicht  auf  eine,  von  ihnen  selbst,  oder  von  einem  Angehörigen  geführte
Verwaltung  eines  der  vorbezeichneten,  öffentlichen  Aemrer  beziehen,  entrichten  die  Personalskeuer
  nach  dem  Maasstabe  ihres  Diensteinkommens,  ihrer  Pension  oder  ihres  Wartegeldes
  und  zwar:
bei  einem  derartigen  jährlichen  Einkommen  bis  500  Thlr.  —.  —-,  mit  dem  120sten
Theile,
bei  einem  derartigen  Einkommen  von  mehr  als  500  Thlr.  bis  1000  Thlr.  —  —.
mit  dem  80sten  Theile,
bei  einem  derartigen  Einkommen  von  mehr  als  1000  Thlr.  —.  —;=  bis  1500  Thlr.
—  .—:  mit  dem  60shten  Theile,
bei  einem  derartigen  Einkommen  über  1500  Thlr.  —=  —=  mie  dem  40sten  Theile
desselben.

Bei  Berechnung  des  Diensteinkommens  sind  Gehalte,  Emolumente,  Deputake  und
sonstige,  mit  der  Scelle  verbundene  Einkünfte  an  Geld=  oder  Geldeswerth,  wie
solche  das  Jahr  vorher  stategefunden  haben,  jedoch  nach  Abzug  dessen,  was  zum
Dienstaufwand  verwillige  ist,  in  Ansatz  zu  bringen.

Der  Personalsteuersatz  wird  nach  dem  Gesammtbetrage  des  Einkommens  berechnet,
wenn  letzteres  auch  von  mehren,  in  der  Person  vereinigten  Stellen  herrührt.

ßB.)  Besoldete  und  unbesoldete  Beamte  vom  Hofetat  entrichten,  bis  zu  Publication  eines
  neuen  Tarifs,  die  Personensteuersätze  nach  dem,  diesem  Gesetze  unter  B.  beigefügten
Tarif,  sedoch  dann,  wenn  sie  mehre  der  Personensteuer  unterliegende  Titel  tragen,  nur
den  hHôchsten  Satz.
.  23.

Erläunterung.

Die  Enorichkung  der  vorstehenden  Personalstkeuer  befreit  nicht  von  Erlegung  der  Gewerbesteuer
  bei  gleichzeitiger  Becreibung  eines  Gewerbes,  oder  von  Erlegung  der  Personalsteuer
  in  einer  andern  Uncerabtheilung,  mie  Ausnahme  der  5ten,  sofern  die,  dazu  verpflichtenden
  Eigenschaften  gleichzeitig  vorhanden  sind.

Auch  befreit  nicht  die  Erlegung  der  Steuer  nach  §.  22.  unker  A.  von  der  unter  B.
und  die  unter  B.  nicht  von  der  unter  A.

2te  Unterabtheilung.

.  24.
Gelehrte,  Künstler  2c.
Personen,  welche  durch  Anwendung  wissenschaftlicher  Kenntnisse,  oder  künstlerischer
Fertigkeiten  ihren  Erwerb  finden,  entrichten  die  Personalsteuer  nach  den,  in  der  Beilage  C.
verzeichneten  Sätzen.  In  den  Fällen,  wo,  nach  den  Bestimmungen  dieser  Beilage,  eine
        <pb n="384" />
        (364)

Abschaͤtzung  statt  zu  finden  hat,  um  die  Individualansaͤtze  auszuwerfen,  hat  die  catastrirende
Behoͤrde  darauf  zu  sehen,  daß  so  viel  als  moͤglich  ein  richtiges  Verhaͤltniß  zu  den  Personalsteuersaͤtzen
  der  Besoldeten  (Unterabtheilung  1.)  jedoch  mit  Ruͤcksicht  auf  die  mehre
oder  mindere  Sicherheit  des  Erwerbs  beobachtet  werde.

.  25.

Erlaͤuterung.

Die  Bestimmungen  des  §.  23.  leiden  auch  auf  die  2te  Unterabtheilung  analoge  Anwendung.


Zie  Unterabtheilung.
.  26.
Praͤdicatisten.

Alle  Personen  maͤnnlichen  Geschlechts,  welche  ein,  von  der  Regierung  ihnen  auf  ihr
Ansuchen  ertheiltes,  oder  genehmigtes,  inlaͤndisches,  oder  auslaͤndisches,  oͤffentliches  Praͤ-dicat
  fuͤhren,  ohne  daß  solches  mit  einein,  von  ihnen  verwalteten  Amte  in  unmittelbarem
Zusammenhange  steht,  oder  aus  der  fruͤhern  Verwaltung  eines  Amtes  herruͤhrt,  entrichten
als  Personalsteuer,  bis  zur  gesetzlichen  Publication  eines  neuen  Tarifs,  die  in  der  Beilage
unter  D.  bemerkten  Saͤtze.

.  27.
Verleihung  neuer  Prädicate.

Wenn  künftig  Prädicake  verliehen  werden,  für  welche  ein  Personalsteueransatz  noch
nicht  besteht,  wird  die  Personalsteuer  in  dem  Verleihungsdecrete,  oder,  dafern  das  Predicat
  von  einem  auswäreigen  Hofe  verliehen  worden,  in  dem  Decrere  über  die  Erlaubniß
zu  dessen  Gebrauche,  nach  Verhälteniß  der,  durch  das  Prädicar  begründeten,  bürgerlichen
Stellung,  im  Bergleich  zu  den  Sceuersätzen  anderer  Prädicarisken,  festgesetze  werden.

.  28.
Erläuterungen.

1.)  Wer  mehre  Prädicate  führt,  hat  nur  das,  im  Range  am  böchsten  stehende  zu
versteuern.

2.)  Im  Auslande  wesentlich  sich  aufhaltende  Personen,  welchen  auf  ihr  Ansuchen  von
der  königlich  sächsischen  Regierung  ein  Prädicat  verliehen  worden  ist,  haben  statt  der  Personalsteuer
  für  die  Zeit  ihres  Aufenthalts  im  Auslande  ein,  bei  der  Verleihung  zu  bestimmendes
  Bezeigungsquantum  ein  für  allemal  zu  entrichten.

.  29.
Fortsetzung.

%enis  Würden  sind  den  Prädicaten  in  Beziehung  auf  die  Personalsteuer  gleich
zu  achten.
        <pb n="385" />
        (365)

Eine  Ausnahme  findet  jedoch  alsdann  statt,  wenn  deren  Erlangung  zu  Betreibung  eines,
der  Personalsteuer  unterworfenen  Erwerbs  wesentlich  erfordert  wird.  Im  übrigen  befreic
die  Erlegung  der  Personalsteuer  in  der  3ten  Uncerabtheilung  nicht  von  der  Gewerbesteuer,
  noch  auch  von  der  Personalsteuer  in  andern  Unterabeheilungen,  sofern  gleichzeicig
die  hierzu  verpflichrenden  Bedingungen  vorhanden  sind.

4te  Unterabtheilung.

#.  30.
Grundstücksbesiger.
Grundstücksbesitzer  haben  die  Personalsteuer  nach  den  bisherigen,  in  der  Anlage  unter
FE.  verzeichneten  Sätzen  der  Personensteuer,  wobei  die,  in  den  Erblanden  bestehenden  Sätze
auch  auf  die  Oberlausstz  anzuwenden  sind,  bis  zu  Einführung  eines  neuen  Grundsteuerspstems
  zu  erlegen.
.  34.
Erläuterung.
Die  Personalsteuer  der  Grundstücksbesitzer,  so  lange  solche  noch  bestehr,  ist  unabhängig
von  der,  wegen  eines  steuerpflichtigen  Gewerbes  zu  erlegenden  Gewerbesteuer,  oder  von  der
Personalsteuer  in  den  Unterabtheilungen  1.  bis  3.  und  6.

5te  Unterabtheilung.
S.  32.

Personen,  welche  ohne  bestimmten  Erwerbszweig  von  ihrem  Vermögen  leben.
Personen,  welche,  ohne  von  einem  andern,  bestimmeen  Erwerbszweige  Gebrauch  zu
machen,  lediglich  von  ihrem  Vermögen  leben,  (Renciers,  Particuliers,  Capitalisten)  entrichten
  zur  Personalsteuer  4  Thlr.  bis  30  Thlr.  —.  —  jährlich.

.  33.
Maasstab  für  die  Abschátzung.
Bei  der  Abschätzung  ist  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,  daß  die,  von  ihnen  zu  erlegenden
  Personalsteuersätze  mit  denen  der  Beamten  in  einem  angemessenen  Verhälenisse  stehen.

g.  34.
Erlaͤuterungen.
1.)  Wer.  Gewerbesteuer  oder  Personalsteuer  in  der  Isten  2ten  Aten  oder  Gten  Unterab—
theilung  zu  entrichten  har,  ist  in  der  5t0en  Unterabtheilung  von  der  Personalsteuer  befreit.
2.)  Ebefrauen,  deren  Ehemänner  Gewerbesteuer  oder  Personalsteuer  in  einer  der  unker
1.  angeführten  Uncerabtheilungen  entrichten,  haben  wegen  ihres  wirklich  eingebrachten  Vermögens
  in  der  öten  Unterabtheilung  keine  Personalsteuer  zu  erlegen.

1834.  57

s
        <pb n="386" />
        (366  )

6te  Unterabtheilung.

C.  35.
Gewerbsgehülfen  und  dienstleistende  Personen.

Gewerbsgehülfen  und  Personen,  welche  für  rivatdienstleistungen  gelohnt  werden,

oder  ihnen  gleich  geachter  werden  sollen,  entrichten  die  Personalsteuer  nach  dem  unter  F.
„beigefügten  Tarife.

Wer  wegen  eines  andern  Gewerbes  Gewerbesteuer  entrichter,  bleibt  von  der  Personalsteuer
  als  Gewerbsgehülfe  befreit.  Dagegen  ist  die  Personalsteuer  in  dieser  Abtheilung
von  der,  in  andern  Unterabthellungen,  mit  Ausnahme  der  5ten  und  7ien  zu  erlegenden
Personalsteuer  unabhängig.

ie  Unrerabeheilung.
.  36.

Personen,  welche  in  den  Unterabtheilungen  1  —  6.  nicht  begriffen  sind.

Personen,  welche  weder  Gewerbesteuer  in  der  1sten  Abrheilung,  noch  Personalsteuer
in  den  Uncerabtheilungen  1.  bis  6.  der  2ten  Abtheilung  entrichten,  noch  auch  von  der  Gewerbe=
  und  Personalsteuer  aus  den  §.  38.  angegebenen  Gründen  gänzlich  befreit  sind,  haben
an  Personalsteuer:

Vier  Groschen  —  jeder  männliche  Contribuent,
Zwei  Groschen  —  jeder  weibliche  Conrribuene,
zu  erlegen.
.  37.

Erläuterungen.
Eheweiber  und  Wircwen  bleiben  in  der  vien  Unrerabeheilung  befreit.

#  III.  Abtheilung.

Befreiungen  oder  Ermäsigungen  bei  der  Gewerbe=  und  Personalsteuer.
.  38.

Befreiungen  von  der  Gewerbe=  und  Personalsteuer.

Von  der  Gewerbe=  und  Personalsteuer  sind  gänzlich  befreit:

1.)  Alle  diejenigen,  welche  keinen  eigenen  Erwerb  habenm,  sondern  von  andern,  ohne
bestimmte  Gegenleistung,  unterhalten  werden,  z.  B.  Studenten,  Schüler,  tehrlinge  rc.
unverheirachece  Frauenzimmer  im  Hause  ihrer  Aeltern  oder  Verwandeen  2c

2.)  Alle  Personen  bis  zu  erfuͤlltem  18ten  tebensjahre,  wenn  der  auf  sie  fallende
Steuerbetrag  weniger  als  10  Thlr.  —.  —.  beträgt.
        <pb n="387" />
        (367  )

3.)  Alle  diefenigen,  von  welchen  ein  Beicrag  nach  der  Ortsbehoͤrde  Zeugniß  wegen
gänzlichen  Unvermögens  nicht  zu  erlangen  ist.

4.)  Fremde,  welche  sich  nicht  länger  als  zwei  volle  Jahre  in  hiesigen  Landen  aufgebalten
  haben,  mie  Ausnahme  der  Fälle,  in  welchen  Ausländer  die  Gewerbesteuer  von  ihren
Gewerben  nach  täglichem,  wöchentlichem  oder  monatlichem  Betriebe  zu  erlegen  haben,  oder
wenn  Auswöärtige  entweder  sich  in  kürzerer  Zeit  ansässig  machen,  oder  einen  stehenden  Erwerbszweig
  im  Inlande  ergreifen.

Für  Zwanggesinde  ist  die  Dienstherrschafe  die  Personalsteuer  zu  berichtigen  gehalten.
.  39.

Personalsteuerfreiheit  des  activen  Militairs.

Alle  active  Milikairs  mit  Ausschluß  der  Oberoffiziere  vom  Haup'tmann  an,  so  wie
die,  ihnen  gleichzuachtenden  Milicairärzte  sind  von  der  Personalsteuer  in  der  1sten  2ten
5ten  6ten  und  'i#en  Unterabtheilung  befreit.

Militairärzte  und  Chirurgen,  welche  zugleich  Privarpraxis  betreiben,  sind,  wegen  des
Erwerbs  durch  diese,  der  Personalsteuer  in  der  Aten  Unterabtheilung  unterworfen.

Gleiche  Befreiung,  wie  das  active  Militair,  hat  die  Landgensdarmerie  zu  genießen.
Beurlaubten  Militairs  wird  auch  während  der  Urlaubszeit  obige  Befreiung  zu  Theil.

9.  40.
Fortsetzung.

Von  den  Gewerbesteueransaͤtzen  der,  nach  Maasgabe  des  Werbemandats  vom  21sten
April  1792.  und  des  Mandats  vom  25st8en  Februar  1825.  vorabschiederen,  bisher  von
der  Personensteuer  und  andern  Abgaben  befreiten  Soldaten,  ist  ein  solcher  Theil  in  Abzug
zu  bringen,  welcher  den  Abgaben  gleich  kommt,  die  sie  bis  jetzt  zu  entrichten  gehabe  haben
würden,  wenn  sie  keine  Befreiung  als  verabschiedete  Soldaten  genossen  hätcen.

.  41.
Entrichtung  der  Gewerbe=  oder  Personalsteuer  zur  Hälfte.

Die  Hälfte  des,  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  eintretenden  Gewerbe=  oder  Personalsteuersatzes,
  haben  zu  entrichten:

1.)  Penstonirte  Beamte  und  Milirairs,  Wittwen  derselben  und  unversorgee  Kinder,
von  dem  Einkommen  durch  Pensionen,  wenn  die  Pension  weniger  als  300  Thlr.  —.  —.
jährlich  beträgt.

2.)  Wittwen  von  dem,  auf  ihre  Rechnung  start  findenden  Berriebe  eines  Gewerbes,
wenn  der,  auf  sie  fallende  Steuerbetrag  weniger  als  10  Thle.  —.  —;  beträgt.

577
        <pb n="388" />
        (368  )

G.  42.
Gewerbe=  und  Personalsteuersreiheit  des  Staatsfiscus,  milder  Stiftungen  2c.
Der  Personalsteuer  sind  moralische  Personen  nicht  unterworfen.
Auch  von  der  Gewerbesteuer  bleiben  der  Staarsfiscus,  Kirchen,  fromme  und  milde
Sciftungen  frei.  -„
c.  43.

Bewilligung  temporairer  Befreiungen  oder  Ermäsigungen.

Temporaire  Befreiungen  und  Ermäsigungen  der  Gewerbe=  und  Personalsteuer,  aus
Rücksiche  des  allgemeinen  Besten  und  bei,  in  indivlduellen  Verhälenissen  liegender,  begründeter
  Veranlassung,  z.  B.  für  neu  entstehende  Gewerbe,  für  Gewerbetreibende,  welche  von
Unglücksfällen  betroffen  worden  sind  u.  s.  w.  können  vom  Finanz-Ministerium  auf  Ansuchen

bewilligt  werden.
II.  Abschnitt.

Von  der  Erhebungsweise.

.  44.
Cataster.

Die  Gewerbe=  und  Personalsteuer  wird  nach  aufzustellenden  Catastern  erhoben.

G.  45.
Bildung  von  Districts-Commisssonen.

Zu  Aufstellung  dieser  Cacaster  werden  Districes  -Commisssonen  für  seden  Steuerbezirk
gebildet,  welche  in  den  Städten,  aus  den,  für  den  ganzen  Bezirk,  von  dem  Finanz-Mitnisterium
  und  dem  Ministerium  des  Innern  zu  bestimmenden  Commissarien  und  aus  den
Deputirten  der  Seadcräthe  und  Stadtverordnecen,  auf  dem  tande  aus  solchen  Commissarien
  und  aus  Deputirten  der,  mit  Gemeindeämtern  beauftragten  oder  sonst  von  den  Commissarien
  zu  erwählenden  Personen  zusammengesetzt  werden.

K.  46.

Einreichung  von  Einwohner-Verzeichnissen.

Jede  Obrigkeit  hat  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  ein  vollständiges  Verzeichniß  der,
im  Gemeindebezirk  wohnhaften  Personen  nach  vorgeschriebenem  Formular  zu  der,  von  der
Districts-Commission  zu  bestimmenden  Zeic,  an  selbige  abgegeben  werde.

Die  Obrigkeiten  sind  dem  Sctaate  für  die  Vollständigkeic  und  Richrigkeic  dieser  Verzeichnisse
  verantwortlich.  Gleiche  Verankwortlichkeit  criffe  die  Gemeindemitglieder  oder  andere
Individuen,  welche  die  darin  wahrgenommenen  Mängel  oder  Unricheigkeicen  veranlaßt  haben.
        <pb n="389" />
        (  369  )
.  47.

Verfahren  der  Districts-Commissionen.

Die  Districes-Commissionen,  denen  freigestelle  ist,  zu  ihrer  Unterstützung  im  Catastrirungsgeschäfte,
  orts=  und  sachkundige  Personen  beizuziehen,  um  deren  Gutachten  über  die  Höhe
der  anzulegenden  Steuersätze  zu  vernehmen,  haben  hierauf  zuvörderst:  »

1.)dieGewerbesteuerquantafürdieGewerbe-Unkerabtheilung(5.4.)auszuwerfen,
bei  welcher  erstere,  nach  der  Zahl  der,  in  die  naͤmliche  Unterabtheilung  gehoͤrenden  Gewerbetreibenden,
  auf  eine  jaͤhrliche  feste  Summe  zu  bestimmen  sind;  hierauf

2.)  bei  den  übrigen  Unterabeheilungen,  bei  welchen  die  individuelle  Abschätzung  eintritt,
zu  derselben  zu  verschreiten;  endlich  da,  wo  keine  Abschätzung  erforderlich  ist,  die  geordneten
  Gewerbe=  oder  Personalsteuersäße  in  das  Cataster  einzurücken.  Die  für  Fabrikanten  in
der  Zten  Unterabeheilung  sub  A.  durch  Abschätzung  der  Districes-Commissionen  zu  bestimmenden
  Gewerbesteuersätze  unkekliegen,  damic  unter  den  Ansätzen  in  verschiedenen  Districten
möglichste  Gleichförmigkeit  hergestellt  werde,  der  Revision  durch  eine,  von  den  Ministerien
der  Finanzen  und  des  Innern  hierzu  niederzusetzende  Commission.  Die  Districts-Commissionen
  haben  daher  Verzeichnisse  der  Individualansätze  unter  Angabe  der  Momente,  welche
bei  der  Abschätzung  zur  Richtschnur  gedient  haben,  an  das  Finanz-Ministerium  einzusenden
und  von  da,  nach  erfolgter  Revision  und  nach  Besinden  Berichtigung  deren  HRcksendung
  zu  erwarten.

Das  Finanz-Ministerium  ist  befuge,  eine  gleichmäsige  Revision  hinsichtlich  der,  bei  andern
  Unterabtheilungen  der  Gewerbe=  und  Personalsteuer  vorkommenden  Abschätzungen  zu
verfügen.

G.  48.

Vertheilung  der  Gewerbesteuerquanta  auf  die  Individuen.

Die  Verrheilung  der,  nach  Magsgabe  des  vorhergehenden  §.  unter  1.  für  bestimmte
Unterabtheilungen  von  Gewerbetreibenden  ausgemittelten  Gesammtbeträge  der  Gewerbesteuer
auf  die  Individuen  erfolge  durch  die  städtische  Verwaltungsbehörde  unter  Zuziehung  und
Mitwirkung  der,  von  ihr  hierzu  zu  erwählenden  Mitglieder  der  betreffenden  Gewerbsklasse.

Die  Jahl  dieser  zuzuziehenden  Personen  hängt  von  dem  Ermessen  der  Behörde  ab;
es  soll  jedoch  in  der  Regel  von  10  Gewerbsgenossen  wenigstens  Einer  bei  der  Vertheilung
zugezogen  werden.

.  49.
Verbindlichkeit  zur  Theilnahme  an  dem  Catastrirungsgeschäft.

Die  Verbindlichkeit  zur  Theilnahme  an  der  Aufstellung  der  Haupc=  oder  Individualsteuer-Cataster
  kann  von  keiner  dazu  auserwählten  Person,  mit  alleiniger  Ausnahme  derjenigen,
  die  sich  aus  den,  in  der  Städreordnung  F.  97.  und  110.  angegebenen  Gründen  von
der  Theilnahme  an  dem  größern  Bürgerausschusse  befreien  können,  abgelehne  werden.  Die-
        <pb n="390" />
        (370)

selben  —  sowie  die  nicht  in  Besoldung  stehenden  Mitglieder  der  Districts-Commission  —
werden,  wegen  des  Zeitaufwands,  in  großen  Städten  mit  1  Thlr.  —.  —-,  in  mittlern
Städten  mit  —-.  16  gr.  —  -,  in  kleinen  Städten  und  auf  dem  tande  mit  —=  12  gr.  —,
für  jeden  Tag,  an  welchem  sie  wenigstens  6  Stunden  mit  der  Catastrirung  beschäftige  gewesen,
  entschädigt.
9.  50.
Nachweisungen  uͤber  den  Umfang  des  Gewerbes.

Jeder  Gewerbe=  oder  Personalsteuerpflichtige,  bei  welchem  eine  Individualabschaͤtzung
eintritt,  ist  verpflichret,  den  Districts-Commissionen  die  nöthigen  Nachweisungen  über  den
Umfang  des  Gewerbes  zu  geben.  Die  Dsstrics-Commisssonen  sind  jedoch  nur  ermächtigt,
solche  Nachweisungen,  welche  in  äussern,  av  sich  auch  für  dritte  Personen  wahrnehmbaren,
oder  wenigstens  dritten  Personen  bereits  bekannten  Merkmalen  bestehen,  z.  B.  über  die
Zahl  der  Gewerbsgehülfen,  bei  Webern  über  die  Zahl  der  Seühle,  bei  Spinnereien  über
die  Zahl  der  Spindeln,  bei  andern  Fabriken  über  die  Zahl  der  Arbeit#er,  über  den  Umfang
der  Gebäude,  über  die  Versicherungssummen  bei  Mobiliar=  oder  Immobiliarbrandkassen,
bei  Pachtungen  über  die  Höhe  der  Pachtsummen  2e.  zu  verlangen.

.  51.
Speciellere  Vorschristen  über  die  Abschätzung.

Die  speciellern,  bei  den  Abschätzungen  zu  beobachtenden  Vorschriften,  soweit  solche  erforderlich
  sind,  werden  den  Districts-Commissionen  durch  die,  vom  Finanz-Ministerium  und
dem  Ministerium  des  Innern  zu  ertheilenden  Instructionen  bekanne  gemacht.

Wenn  bei  einer  Districts-Commission  über  allgemeine  Grundsätze  Zweifel  enrstehen,
so  ist  der  Ansicht  des,  von  dem  Ministerium  des  Innern  und  der  Finanzen  ernannten
Commissars  so  lange  nachzugehen,  bis  auf  den  zu  erstattenden  Beriche  die  Entschließung
der  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern  eingegangen  ist.

S.  52.
Bestimmung  über  die  Erhebung  der  Gewerbe=  und  Dersonalsteuer-Jede

  Gemeinde,  welcher  die  Grundsteuer-Erhebung  obliegt,  hat  durch  ihren  Ortseinnehmer
  auch  die  Erhebung  der  Gewerbe=  und  Personalsteuern  zu  besorgen.  Die,  zu
schrift=  und  amtsässigen  Rirtergücern  gehörigen  Gemeinden  liefern  die  Steuern  ihres  Orkts
an  die  Patrimonialobrigkeiten  ab,  diese  letztern  aber,  so  wie  die  Sradträthe  und  amtsunmittelbaren
  Gemeinden,  senden  dieselben  an  die  Bezirkssteuereinnahme  ein.

An  Einnehmergebühren  in  den  Städren  und  auf  dem  tande  ist  wenigskens  Zwei  vom
Hundert  des  wirklich  eingegangenen  Gewerbe=  und  Personalsteuerbetrags  bei  der  Ablieferung
  in  Abrechnung  zu  bringen  gestactet.  Dafür  ist  die  Erhebung,  Ablieferung  und  Berechnung
  zu  besorgen.  Auch  findet  in  Berreff  der  Einlieferung  und  Ablieferung  dasselbe
Verhältniß,  wie  bei  der  Grundsteuer  start.  «
        <pb n="391" />
        (371)
g.  33.

Anzeige  des  Betrags.
Jedem  steuerpflichtigen  Individuum  ist  der  Betrag  der  jährlich  zu  erlegenden  Steuer,
wenigstens  14  Tage  vor  dem  ersten  Zahlungsrermine  auf  geeignete  Weise  bekannt  zu
machen.

#.  54.
Terminliche  Entrichtung.

Die  Gewerbe=  und  Personalsteuer  ist  in  vierteljährigen  Ratren  zu  erlegen  und  es  werden
als  Termine  zu  Entrichtung  der  Steuer  der  15te  Junuar,  15t6e  April,  15e  Juli  und
1  5te  October  festgesetzt.

An  diesen  Terminen  hat  jeder  Gewerbe=  oder  Personalsteuerpflichtige  seinen  Beitrag
unaufgefordert  an  die,  9.  52.  bezeichnete  Einnahme  abzuentrichten.

Es  haben  die  Dienstherrschaften  den,  von  ihren  Dienstboten,  Handwerksmeister  den,
von  ihren  Gesellen,  Fabrikherren  den,  von  ihren,  in  der  Fabrik  fortwaͤhrend  beschaͤftigten
Fabrikarbeitern  und  andere  Gewerbetreibende  den,  von  ihren  Gehuͤlfen  zu  entrichtenden
Steuerbetrag  an  dem  Lohne,  den  sie  an  diese  Personen  auszuzahlen  haben,  zu  kuͤrzen  und
an  den  bestellten  Einnehmer  bei  jedem  Termine  abzuentrichten.

g.  55.
Ertheilung  von  Gewerbesteuerscheinen.

Alle  diejenigen,  deren  Gewerbe  nicht  an  einen  bestimmten  Ort  gebunden  ist,  erhalten
nach  erfolgter  Entrichtung  der  Steuer  einen  Gewerbesteuerschein.  Sie  sind  bei  Betreibung
des  Gewerbes  sich  durch  Vorzeigung  desselben  zu  legitimiren  verbunden.  Insonderheit
haben  inländische  tand=  und  Miethkurscher,  wenn  sie  auf  die,  F.  1.  geordnere  Befreiung
von  der  Cohnkutscherabgabe  Anspruch  machen,  sich  unterwegs  auf  Verlangen  durch  Vor—
zeigung  des  Gewerbesteuerscheins  auszuweisen.

.  56.
Fortsetzung.

Die  Bestimmungen  der  9I#.  53.  und  54.  leiden  bei  densenigen  Individuen  keine  Anwendung,
  welche  die  Gewerbesteuer  wegen  eines  Gewerbes,  welches  sie  im  Umherziehen
betreiben,  (.  18.)  zu  erlegen  haben.  Dieselben  entrichten  solche,  nachdem,  so  weit
nöthig,  der  zu  erlegende  Steuersatz,  auf  ihr  vorheriges  Anmelden,  von  der  Districts-Commission,
  oder,  falls  letztere  zu  dieser  Zeit  nicht  in  Thärigkeic  ist,  von  der  Orksobrigkeit,
  oder  wenn  diese  entferne  ist,  von  der  Cocalbehörde,  bestimmt  worden  ist,  vor  Eröffnung
  ihres  Gewerbes  an  die  Sceuereinnahme  des  Ortes,  und  sind  hierüber,  auf  Verlangen,
  durch  Vorzeigung  des  Gewerbeskeuerscheins  sich  zu  legitimiren  verbunden.  Wenn
        <pb n="392" />
        (372)

die  Steuer  nach  dem  taͤglichen,  woͤchentlichen,  oder  monatlichen  Verdienst  zu  erlegen  ist,
kann,  gegen  Bestellung  gnuͤglicher  Sicherheit,  die  Nachzahlung  der  Steuer  bei  dem  Ab—
gange  vom  Orte  oder  deren  Berichtigung  in  gewissen,  von  der  Steuereinnahme  zu  bestim—

menden  Fristen  nachgelassen  werden.  Zum  Behuf  der  Legitimation  wird  solchenfalls  eine
Bescheinigung  uͤber  die  erfolgte  Anmeldung  ertheilt.

.  57.
Eintreibung  der  Rückstände.

Alles  das,  was  wegen  Eintreibung  der  Grundsteuerreste  vorgeschrieben  ist,  leider
analog  auch  auf  die  Gewerbe=  und  Personalsteuerrückstände  Anwendung.

.  58.

Verantwortlichkeit  für  die  Steuereinnehmer.

Hinsichtlich  der  Vertretung  der  Steuereinnehmer  durch  die  Parrimonialobrigkeicen  und
resp.  Gemeinden,  denen  die  Verbindlichkeit  der  Steuererhebung  obliege,  bewender  es  bei
denjenigen  verfassungsmäsigen  Grundsätzen  und  Bestimmungen,  nach  welchen  diese  Vercretungsverbindlichkeit
  in  Beziehung  auf  die  Grundsteuern  zu  beurtheilen  ist.

.  59.
Berichtigung  der  Gewerbe=  und  Persenalsteuer-Cataster.

Die  Gewerbe=  und  Personalsteuer-Cataster  werden  alljährlich  durch  die  Districts-Commissionen
  vervollständigt  und  berichtigt.

Zu  diesem  Behufe  sind  den  Districets-Commisssonen  die  eingekretenen  Veränderungen
in  den  Individualverzeichnissen  von  den  Obrigkeicen  und  Einnahmebehörden  anzuzeigen,
und  erstere  haben  hierauf  in  der,  für  die  erste  Aufstellung  der  Cataster  angeordneten
Maase,  für  deren  Berichtigung  Sorge  zu  tragen.

Der  Ansatz  im  Cataster  bleibt  gültig,  bis  er  von  Ames  wegen  oder  auf  erfolgte  Reclamation
  geändert  wird.

2½

Einstellung  eines  Gewerbes  und  Veränderung  des  Wohnorts.

Wer  ein  Gewerbe  aufgiebt  und  dieß  der  Districts  -Commission  anzeigk,  ist  vom  nächsten
  viertelsährigen  Zahlungskermine  an  von  Versteuerung  desselben  befreit.  Dafern  ein
Mitglied  einer  Gewerbsclasse,  welche  zu  Aufbringung  eines  Gesammtquantkum  verpflichrec
ist,  aus  dem  Gewerbe  ctrite,  hat  die  Districes-Commission  bei  der  nächsten  jährlichen  Revision
  für  anderweite  Vertheilung  der  Individualquanta  Sorge  zu  tragen.  Wer  im  taufe
eines  Jahres  seinen  Wohnort  verändert,  hat  bis  zur  nächsten  Catasterberichcigung  sein  bisberiges
  Steuerguanrum  an  die  Einnahme  seines  neuen  Wohnorts  zu  enrrichten.
        <pb n="393" />
        (373)
S  61.

Anzeige  über  entstehende  Gewerbe.

Obrigkeiten,  in  deren  Sprengel  zu  Betreibung  von  Erwerbszweigen  Erlaubniß  erkheile
wird,  ferner  Behörden,  durch  welche  Dienstanstellungen  oder  Verleihungen  von  Pensionen,
oder  Wartegeldern  verfüge  werden,  haben  hierüber,  soviel  Verfügungen  der  letztern  Art
anbetrifft,  zugleich  unter  Angabe  des  Diensteinkommens,  der  Pension,  oder  des  Warte-Seldes
  vierteljährlich  an  die  Oistrices-Commissson  schriftliche  Mictheilungen  gelangen  zu
lassen.

.  62.
Eintritt  in  eine  bereits  bestehende  Gewerbsanlage.

Wer  in  eine  bereies  bestehende  Gewerbsanlage  eintritt,  (z.  B.  eine  Schlachtbauk,
Backstelle  erkauft  rc.)  hat  bis  zur  nächsten  Cakasterberichtigung  den  davon  bisher  erlegten
  Gewerbesteuerbeitrag  zu  entrichten.  Wer  dagegen  eine  neue  Gewerbsanlage  errichret,
oder  überhaupt  einen  neuen  Erwerbszweig  ergreift,  hat,  bis  zur  nächsten  Catasterberich—
tigung,  wenn  ihm  nicht  der,  von  der  Districts-Commission  festzusebende  Beitrag  bereits
bekannt  gemacht  worden,  den  niedrigsten  Ansatz,  welcher  bei  diesem  Gewerbe,  oder  sonstigen
  Erwerbszweige  vorkommt,  zu  erlegen.

Dafern  auf  diesem  Wege  im  erstern  Falle  eine  Prägravation,  im  letztern  aber  eine
Begünstigung  des  Contribuenten  über  die  Hälfte  stattgefunden  haben  sollre,  so  ist  solche
bei  dem  Ansatz  für  das  nächste  Jahr  durch  verhältnißmäsige  Herabsetzung,  oder  Erhöhung
  auszugleichen.

S.  63.
Anfang  der  Gewerbe=  und  Personalsteuerpflichtigkeit.

Die  Verbindlichkeit  zu  Entrichtung  der  Gewerbe=  und  Personalsteuer  beginnt  mit  dem
nächsten  vierteljährigen  Zahlungstermine  nach  Beginn  des  Gewerbebetriebs,  nach  Uebernahme
  der  besoldeten  Stellen,  oder  nach  Eintrict  des  sonstigen  factischen  Verhälenißes,
auf  welchem  die  Steuerpflichtigkeit  beruht.  Eine  Ausnahme  findet  nach  §F.  56.  bei  denjenigen
  Gewerbetreibenden  statt,  welche  die  Gewerbesteuer  nach  käglichem,  wöchentlichem  oder
monatlichem  Verdienste  zu  erlegen  haben.

’b.  64.9
Veränderungen  in  den  Steucransätzen.

Veränderungen  in  den  Steueransätzen,  welche  nur  eine  Vermehrung,  oder  Verminderung
  des  Erwerbes  in  der  nämlichen  Steuerabeheilung  zum  Grund  haben,  werden  erst
bei  der  nächsten  jährlichen  Catasterberichtigung  berücksichtigé.  58

1834.
        <pb n="394" />
        (374)

G.  65.
Fortsetzung.

Wer  als  Grundstücksbesitzer  Personalsteuer  zu  erlegen  hat,  wenn  er  auch  mehre  Grundstücke
  in  der  Flur  seines  Wohnorts  oder  ausserhalb  derselben  besitzt,  hat  nur  den  einfachen
  Betrag  in  seiner  Eigenschaft  als  Grundstücksbesitzer  nach  9.  30.  an  die  Steuereinnahme
  seines  Wohnorts  zu  berichtigen.  ODahingegen  hat  jeder  Mitbesitzer  in  der
9.  30.  angegebenen  Modalität  den  Steuersatz  zu  erlegen.

.  66.

Recclamationen.

Reclamationen  über  zu  hohe  Besteuerung  sind  zunächst  bei  der  Districts  -Commission
und  in  zweiter  Instanz  bei  dem  Finanz-Ministerium  anzubringen.  «

Dem  Reclamanten  liegt  ob,  den  Grund  seiner  Beschwerde  zu  erweisen.  Ganz  un—
begründer  gefundene  Reclamationen  ziehen  die  Abstattung  der,  durch  sie  veranlaßten  Kosten
  nach  sich.  Recurse  gegen  die  Ansätze  und  Einbringung  der  Gewerbe=  und  Personalsteuer
  haben  keine  Suspensiokraft.

.  67.
Behörde  für  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Hinterziehungen.

Hinterziehungen  der  Gewerbe=  und  Personalsteuer,  oder  sonstige  Verletzungen  der,
in  gegenwärtigem  Gesetze,  so  wie  in  den,  wegen  dessen  Wollziehung  zu  erlassenden  Verordnungen
  enthaltenen  Vorschriften  werden  durch  die  ordentliche  Obrigkeic  des  Angeschuldigren,
  an  welche  von  der  Districts-Commissson,  oder  von  der  Steuereinnahme,  oder
überhaupt  von  demjenigen,  welcher  sich  zu  einer  derartigen  Denunciation  veranlaßt  finder,
die  Anzeigen  zu  bringen  sind,  uncersucht  und  bestraft.

.  68.
Wann  Hinterziehungen  der  Gewerbe=  und  Personalsteuer  statt  finden?
Hinterzieungen  der  Gewerbe=  oder  Personalsteuer  finden  statt:

1.)  wenn  gewerbe=  oder  personalsteuerpflichtige  Individuen  den  Betrieb  eines  Gewerbes,
  oder  die  Eigenschaft,  welche  sie  zur  Personalsteuer  verpflichten,  auf  Befragen  abgeleugnet
  und  hierdurch  der  Steuer  entweder  gänzlich  sich  entzogen,  oder  einen  geringern
Insatz,  als  von  ihnen,  den  gesetzlichen  Vorschrifren  nach,  zu  entrichten  gewesen  wäre,
veranlaße  haben;

2.)  wenn  dergleichen  Hersonen  über  den  Umfang  ihres  Gewerbebetriebs,  über  die
Zahl  der  Gesellen  oder  Gehülfen,  über  die  Höhe  der  Pachesummen,  oder  über  sonstige
        <pb n="395" />
        (375  )

Verhaͤltniße,  von  welchen  die  Bestimmung  des  Steuersatzes  abhaͤngig  ist,  sich  erwiesener
Maasen  unrichtige  Angaben  haben  zu  Schulden  kommen  lassen  und  hierdurch  das  Sceuerinteresse

  verkuͤrzt  worden  ist,  oder,  im  Fall  die  Unrichtigkeit  nicht  entdeckt  worden  waͤre,
verkuͤrzt  worden  seyn  wuͤrde;

3.)  wenn  Personen,  von  welchen  in  der  Eigenschaft  als  umherziehende  Gewerbetrei—
bende,  die  Gewerbesteuer  nach  den  Bestimmungen  für  die  10°ie  Unterabtheilung  der  I.
Abehellung  zu  erlegen  ist,  vor  Beginn  ihres  Gewerbes  an  dem  Orce,  bei  der  Seeuereinnahme
  sich  nicht  gemeldet  und  die  Steuer  nicht  berichtigt  haben;

4.)  wenn  in  dem,  F5.  5.  unter  7.  erwähnten  Falle  ein,  zur  Gewerbesteuer  verpflichkender

  Viehverkauf  stattgefunden  hac,  gleichwohl  selbige  von  dem  Verkäufer,  als  Gewerbetreibenden,
  nicht  erlegt  worden  ist.

.  69.
Hinterziehungsstrafe.

Die  Serafe  der  Hinterziehung  besteht  in  dem  vierfachen  Betrage  der  hinterzogenen
Steuer,  welche  letztere  ausserdem  besonders  nachzuzahlen  ist.

Im  Falle  des  Unvermögens  ist  selbige  in  verhältnißmäsige  Gefängnißstrafe  zu  verwandeln.


.  70.
Fortsetzung.

Dafern  der  Betrag  der  hinterzogenen,  oder  zu  hinterziehen  gesuchten  Abgabe  nicht
mit  Bestimmtheit  ausgemittelt  werden  kann,  tritt,  nach  richterlichem  Ermessen,  eine  Geld—
strafe  von  1  Thlr.  bis  50  Thaler  oder,  im  Falle  des  Unvermoͤgens,  verhältnißmäsige
Gefängnißstrafe  ein.

Andre  Verletzungen  der,  in  gegenwärtigem  Gesetze  enthaltenen  Vorschrifren,  welche

jedoch  keine  Abgabenhinterziehung  zur  Folge  haben,  werden  nach  richterlichem  Ermessen
mit  Ordnungsstrafen  von  1  Thlr.  bis  20  Thaler  belegt.

Die  Werbindlichkeic  zu  Entrichtung  des  Abgabennachtrags,  so  wie  der  zuerkannten
oder  verwirkten  Geldstrafen  geht  auch  auf  die  Erben  des  Abgabenpfüchrigen  über.

.  71.
Bestimmung,  wegen  der  etwa  erforderlich  werdenden  Abänderungen.
Das  Finanz-Ministerium  und  das  Ministerium  des  Innern  sind  gemeinschaftlich  besugt,
  auch  während  der  nächsten  Bewilligungszeit  die  sich  als  nothwendig  ergebenden  Zu-58
        <pb n="396" />
        (376  )

saͤtze,  Abaͤnderungen  in  den  Saͤtzen  und  Ergaͤnzungen  der  gesetzlichen  Bestimmungen  vor—
zunehmen,  jedoch  sind  solche  der  nächsten  Srändeversammlung  vorzulegen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  welches  nach  Vorschrift  des  Generale  vom  13.
Juli  1796.  und  des  Mandats  vom  9.  März  1818.  bekannt  zu  machen  ist,  eigenhändig
vollzogen  und  das  königliche  Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  22.  November  1834.

Anton.
Friedrich  August,  H.  z.  S.

Heinrich  Anton  von  Zeschau.

 

Verzeichniß
der  großen,  mittlern  und  kleinen  Städte  im  Königreich  Sachsen.

Große  Städte:

Deresden,  Lipzig.
Mittlere  Städte:
Annaberg,  Glaucha,  Plauen,
Budissin,  Hayn,  Reichenbach,
Chemnitz,  Meissen,  Schneeberg,
Döbeln,  Mitweida,  Zittau,
Frankenberg,  Oschatz,  Zschopau,

Freyberg,  Pirna,  Zwickau.
        <pb n="397" />
        (  377.).
Kleine  Städte:

Adorf,  Hohnstein,  Pegau,
Altenberg,  Hohnstein,  (Schönb.)  Penig,
Altgeising,  Joͤhstadt,  Pulsnitz,
Aue,  Johanngeorgenstadt,  Rabenau,
Auerbach,  Kirchberg,  Radeberg,
Baͤrenstein,  „Koͤnigsbruͤck,  Radeburg,
Berggießhuͤbel,  Koͤnigstein,  Regis,
Bernstadt,  Kohren,  Riesa,
Bischofswerda,  Lauenstein,  Rochlitz,
Vorna,  Laußigk,  Rötha,
Brand,  Leißnig,  Roßwein,
Brandis,  Lengefeld,  (Erzgebirg.)  Sayda,
Buchholz,  Vengenfeld,  (Boigtl.)  Schandau,
Burgstädtel,  Lichrenstein,  Scheibenberg,
Callenberg,  Liebstadt,  Schellenberg,
Camenz,  Lobstaͤdt,  Schlettau,
Colditz,  Loͤbau,  Schoͤneck,
Crimmitzschau,  Loͤßnitz,  Schwarzenberg,
Dahlen,  Lommatzsch,  Sebnitz,
Dippoldiswalda,  Lunzenau,  Siebenlehn,
Dohna,  Marienberg,  Stollberg,
Ehrenfriedersdorf,  Markranstadt,  Stolpen,
Elsterberg,  Merana,  Strehla,
Elstra,  Muͤgeln,  Taucha,
Elterlein,  Muͤhltroff,  Tharand,
Ernstthal,  Mutzschen,  Thum,
Eybenstock,  Mylau,  Trebsen,
Falkenstein,  Naunhof,  Treuen,
Frauenstein,  Nerchau,  Unterwiesenthal,
Frohburg,  Netzschkau,  Waldenburg,
Geithayn,  Neugeising,  Waldheim,
Geringswalda,  Neukirchen,  Wehlen,
Geyer,  Neusahza,  Weissenberg,
Glashütte,  Neustadt  bei  Stolpen,  Werdau,
Gortleuba,  Neustaͤdtel,  Wildenfels,
Grimma,  Nossen,  Wilsdruff,
Groitzsch,  Oberwiesenthal,  Wolkenstein,
Gruͤnhayn,  Oederan,  Wurzen,
Hartenstein,  Oelsnitz,  Zoͤblitz,
Hartha,  Ostritz,  Zwenkau,

Haynichen,  Pausa,  Zwoͤnitz.
        <pb n="398" />
        Verzeichniß

(  378))

A.

der,  von  Künstlern,  Handwerkern  und  andert  Gewerbetreibenden  in  der  I2ten

Unterabtheilung  der  Isten  Abtheilung  zu  entrichtenden  Gewerbesteuer.

Agenten,  wozu  auch  stehende  Geschäftsführer
  ausländischer  Handelshäuser
gehören,  Auctionatoren,  Commissionairs,
  Mäkler,  Sensale,  Unterhändler
  .

Auflaͤder,  polizeilich  verpflichrete,  .  .1
Badeanstaltsinhaber,  ohne  Barbiergerechtigkeit.
  2
Bader  und  Boarbiere,  K.  h.  Inhaber  von
Baderei=  und  Barbier-Gerechtigkeiten
  a.  6
b.)  4
c.)  2
Ballenbinder,  wie  Auflaͤder.
Baretmacher,  s.  Strumpfstricker.
Beutler  .  a)  2
b.)  1
C.)  —
Bierschröer  1
Blasebalgmachernr  2
Blattbinder  a.)  2
b.)  1
c.)  —
Bleicher,  Inhaber  von  Bleichereien,  wie
Fabrikanten.
=  andere,  s.  64e  Unterabtheilung
der  II.  Abtheilung.
Böttcher  a.)  2
b.)  1
C.)  —

Bordenwirker,  wie  Posamentirer.
Brunnengräber

Erster  Saß.

#I  1#  M

#  r—

—.  bis  36  Thlr.  —  —.

—  —
—

:  2

Zweiter  Satz.

6
4

P#

12  Thlr.—.

—.
        <pb n="399" />
        (379  )

Erster  Satz.  Zweiter  Satz.

Buchbinder  .  .  .  .a.)  2  Thlr.  —  ·  —-  6  Thlr.  —-—-b.)

  1-  —  ·  —-  4  —.  —

c.)  —  =  12gr.  —.  4.  —.—.

Buchdrucker  "4%  6“  "  ½  l  l  a.)  8  2  —  —  2  8  —z  —--b.)

  4  *  —  —  "  4  4  —.  –

C.)  “  —  —s"  4  –B  2
Budenführer,  (Budenverleiher)  -—  .  —  bis  12  Thlr.  —.  —.
—  —  5  24  68  —=  —"“

2

1

Buͤcherverleiher  .  2
Büchsenmacher,  Vůchsenschnid,  Sac-2



senschäfter  --=  —  —  12  —
me’eiie=  a.)  1.—.  —  .  —.  3  —.4.
b.)  —  5  12  —  2  —"  ..
C.)  —  8  .  —.  2  -  —-——--Cirkelschmitt..
  a.)  2  —  —  6.  —.—4.
b.)1  —  —  4  —-.
c.)  —  -  12  l  —  4  —
Clavierstimmer  —  12  —  2  —.  —.4
Condicor,  der  nicht  mit  Verkaufsladen
zum  Genuß  an  Ort  und  Stelle  versehen
  ist  .  .  .,.  .4a  )3  2-  —  —-  12  -  —--—-b.)
  2  —  —  8  -  –  E2
c.)  1-  —  —-  8  -  —-  —-Corduanmaher
  a.)  3  —  —  12  —.—.
b.)  2  —  8  68  —4
C.)  1  —  .  —  8.  —  —.
Crepinmacher,  s.  Knopfmacher.
DOachdecker  6"  .  s  .  .  .  a.)  2  —  —.  6  —.  —"“
b.)  1  --  —  —4  4  —-  —--C.)
  —5  12  m  —  4  m  —-—-Decorations=
  oder  Zimmer-Maler  a.)  2  -  —  —.  8  —  —-b.)
  1  —  —  4  2  —-ô-M„  —
C.  )  —  2  12  —  --ß-  4  --  —  —“
Destillateurs,  welche  weder  selbst  Branntwein
  brennen,  noch  Gäste  setzzen  22  —  —.  24  —-—.
Dracthzieher  a.)  1  —  —8  3  „2  —-  =
b.)  –  12  e  —  2  :  —-  —-c.)
  —  --ß  8  —  2  r  —-  —-“
Drechskeeer  à)  3—.—.  12:  —.  —.
b.)  2  —  —  8  „  —=  —:
c.)  1  —  -  —  8  68  —  ——5

Drucker  von  Zeugen,  (.  Färber.
        <pb n="400" />
        (380)

Erster  Satz.

Edelsteinschneider  2  Thle.—  —.
Emailleur,  .  Juwelierer.
Essigbraurr  .  1  —  -  bis  12  Thlr.  —-  —.
Färber  und  Drucker;  Inhaber  fabrikmäsiger

  Druckereien  und  Färbereien,

wie  Fabrikanten,  (§.  6.  A.)

L

=  anderer  a.)  3—  —.—.
b.)  2  —..  —.
C.  )  1  -  –  –
Farbenverfertiger  ·  o  "0·  o  o  o  1  -  —.  2  -  12  -  —..  -:“
Federschmücker  a.)  2=  —.  —.
b.)!)  —.  —
C.  )  —  12  gr.  –
Feilenhauer  a—a.)  1  —  —.
b.)  —  -  12  --.
C.)  —  “  8  =  –
Feuerössenkeheeeer  aal.)  3—  —  —1
b.)  2  —  —
C.)  1  -–  —–
(von  den  Gesellen  über  4.  sind  sie
ad  a.)  mit  —=  6  gr.  —,
b  .)  2  —  -  4  —  -
-  c.)  -  —-  4  —.
über  den  Z#r#en  Satz  zu  vernehmen.)
Fischer  *o  "6  "“  *-  .  a.)  2  —  –
b.)  1.  —  —.
C.  )  —  --  12  =
Fleckausmacher  —  4  —  1  —  —
Flormacher,  wie  Weber.
Formenschneider,  Formensteher  ——  —.  6  —.—.
Frauenspersonen,  welche  das  Schneidern
betreiben  a.)  1—  —.  —
-  b.)—-1(3-———
p«  c.)  —-  8  --—---Friseur,
  Peruquenmacher,
mit  Verkaufslocal  4—  —.  —.
ohne  Verkaufslocal  !)5  1.  —  .  —.
b.)  —.  16  —.
—  8  —  -

Futteralmacher,  wie  Buchbinder.
Jutterschneideern

—
.—

Zweiter  Saß.
8  Thlr.  —  "

———

P  PS#  ST#“

□  2

——

1  1#

u  nnumnmmnhimn  n  ½

1  L

11

½  u  uumm  ½

I#

I#
        <pb n="401" />
        (381)

Erster  Satz.  Zweiter  Satz.
Gaͤrtner,  Handelsgaͤrtuer...  .  1  Thlr.  —  —  —:  bis  24  Thlr.—  —.
Gazemacher,  wie  Weber.
Geigenmacher,  s.  Instrumenemacher.

Gelbgiegen  a.)  2  —.  —„"  6  Thlr.  —-—
b.)  1  —  —  4  —=c.)
  —  —  12gr.—.  4  =  —--  —
Gipsfigurenmacher  a.  und  b.)  2  —  —.  4  —.—
c.  =  d.)1  —  —.  —  4  —  —
Glaser.  a.)  1=  —.  —.  6.  —  —1
b.)  —  12  –.  3  —-c.)
  —  32  8  —  -  3  —--  —"
Glasschleifer,  Glasschneider  —  .6  —  —.
Glockengiefßfen  .  a.)  1  —  —.  12  —-—.
b.)  3  —.  –  8  -  –  -
c.)  2  -—  -  —4  8  -  –.  –“
Gold=  und  Silberarbeiker  a.)t  —  —  18.  ——.
b.)  3  —.  —  12  -–  -ß-.
  c.)  2  —  —.  .  8S  —--  —"
Gold=  und  Silberscheider  -  ——  —.  12  .—.
Gold=  und  Silberschläger  a.)  —  —  12=  —.—.4
b.)  3  —  –4  8  —--c.)
  2  —-  8  —--M  -
Gold-  und  Silber-Sticker,  Spinner,
Würker,  Drathzieher  a.)  3  —  —.  12  =  ——.
b.)  2  —  —  8.  .—.—.
0.)  1  —  8  —-=  —
Graveur,  Siegelstecher  2  —  —  6  —-!—
Gürtler  a.)  2  —  —.  6  ——.
b.)  1  —  -Ê  34  4  -  —  “
c.)  —  --  142  —"  4  =  =  —-Handschuhmacher,
  wie  Beutler.
Hausschlächter  ....  22  2  a.)  1  —
b.)  —.  16=  —O.
Z0.)  —  8  —  -ß-Holzuhrmachern
  a.)  1—  —.—.  3  —  ,
b.)  —  -  16=  —  *  2  —--C.)
  —  2  8  —  2  -  —-—
Hutmacher,  Hutschmücker,  Hutstaffirer  a.)  2  —  —“  12.  —.—
b.)  1  2  —  -  —  -ß2  8  —  —-  —
c..  —  -G  16---—  8.  —.  —

1884.  5  9
        <pb n="402" />
        (382)

Erster  Satz.

Instrumentmacher,  musikalische,  chirurgiche
  ...  aaM  3  2#c—

I#

b.)  2  —  —.

1

c.)  1

Juwelierers  za.)  8  —  —
b.)  -  —  .  —
c.)  2  —  —

Kammmacher  a—a.)  1—  —.—
b.)  —  12gr.—
C.)  —  —  8---—

Kammsetzer,  s.  Krempelseter.

Kartenmacher  "  —.  —

Kesselslicker  .  12  —

Klempner  und  Flaschner  n  a.)  2J  —  —

b.)  1  ——
c)  —=  122  —

Knopf=  und  Crepinmachen  6v)  1

l
l

11
r—
□

I

—  2

C.
Koch  und  Koͤchin,  (welche  nicht  in  frem—

dem  Lohn  und  Brod  stehen,)  *  2  —.  —

Z0.)  —  --*  12  —

Korb=  und  Siebmacher  a.)  1  —.—
b.)  —  12--  —

c.)  —  —-  8.  —
Krempelsetkker  1—  —  —
Kürschten  aal.)  2  —  —
b.)1  —.  —

c.)  —  16  —

Kunstpfeifer,  Musikanten  a.)t  2  —.  —
b.)1  —.  —

c.)  —  -  16  —

d.)  –  8  —

Kupfer=  und  Steindruckerei-Inhaber  a.)  6  -  —.  —
b.)  3  —.  —

.  c.)  1  —  —
Kupferschmiide  .  a.)
b.)2  —.  —

c.)  1  —  —  —

1  II  II  II

I  II  II

U  II  u  n  u  u  u  u

bis48Thlr.——-—

2  36  2  —:-  —--*
  24  2  —  -  —  :-2

Zweiter  Satz.

8

—

P#D#GC#  #  e  r  %.“

2#  #ci  S

HEIE  v  III-  n

—
--#

  An

 

12  Thlr.—.  —.

—  z  —„—„  2
—

—  2  —

11  I

V#  2  #  E—“  v

I  „

 

Inn
uuU

1

——

I

v  v  v  r1  v

1

2——  32

2  —  3—
        <pb n="403" />
        (383)

Erster  Satz.  Zweiter  Satz.
Lackirer,  Firmenschreiblere  .  .  .  a.)  2  Thlr.  —-—-  6  Tbir.  —  —-b.)1
  —.  —.  4.  —  —
Z.)  —  -2  12gr.  —-  4  —--=  —4

Lederfaͤrber,  s.  Faͤrber.
Leimsieder  .  «  s  .  .  .  .  1  —  —  -Ê—--  bis  6  Thlr.  —.  —  -

Leineweber,  s.  Weber.

u

V  Uu

 

geistenschneider  a.)  1  —  —4.
b.)  —.  16  —
c.)  —  -  8  —  —  -
Leonspinner,  wie  Gold-  und  Silberspinner.
Lohgerberr...  .  .  La.)3  —  —  —.  12  —--—
b.)  2  —.  —.  8.  —.  —
c.)  1  :—  8  —-.—
Lohnbedienre  "%  4%  «  .  .  a.)  1  —  —-  =  3  —  —.
b.)  —  —  16  —52
c.)  —  2  8  4—
KLotteriecollecteer  .  2  —-  —  12  —.  —.
=  mit  Geschäftscomvoir  SBS.  —.  —  -  244  —.  —.
Mäkler,  (.  Agenten.
Mäusefallen=  und  Hechelmacher  —-  12§  —.
Maler,  s.  Decorationsmaler.
Marlymacher,  s.  Weber.
Maurermeister  a.)  4—  —  —.
b.)  2  2  —  "
.  1.  —  .  —
von  jedem  Gesellen  über  drei
ad  a.)  —-  6  gr.  —  -
65  —-4  ——
-J  c.)  —  4  —  -ß-Mechanikus
  ö  a.)  3  —„  .  12  —--  —:
"  b.)  2  „  —  —--  8  -  —--  —.
c.)  1.  —.  —.  8S8  —-  —.
Messerschmidt  ½  ½%  r  "  *l  "  a.)  2  "  —  –  6
b.)  1  4  —  5  4  2  —  z  —3
c.)  —.  12.  —  4  —-.  —4
Meubleurs  0  s  ·  i  "  2  -  —  —  “v“  48  2  —e  —  4
Mützenmachern  ..  a.)2-—----b.)
  1  2  —  —  —  ——
c.)  —  -12-—  -

Musikant,  s.  Kunstpfeifer.
590  *
        <pb n="404" />
        (384)

Erster  Satz.
Nadler,  ohne  Verkaufsladen  .  .  a.)  1  Thlr.  8gr.  —-b.)
  —.  16  —.
«  c.)  —  8  —  —2
=  mit  Verkaufsladen  a.)  4  —  —.
b.)  1  -  —  2  —  3
c.)  —  12l  —"
Nagel=  und  Zweckenschmidt  a.)  1  —  —
b.)  —  12  —.
c.)  —  --  8  —.

Opteikus,  wie  Mechanikus.

Orgelbauer,  wie  Instrumentmacher.

Pancoffelmacher,  wie  Schuhmacher.
Papparbeiter  a.)  1—.  —1

S
“
l
nu-E

S#

Pergamenemacher,  wie  Weißgerber.
Peruquenmacher,  s.  Friseur.
Pfandleiher,  Personen,  welche  auf  Pfänder
  leihen,  wie  Agenten.
Pfefferküchler,  wie  Condikoren.
Pflasterseztrer—  —.4
Plattirer,  s.  Gürtler.
Posamentirer,  wenn  sie,  eignes  Material
auf  Verkauf  oder  Bestellung  verarbeitend,

  ihre  Profession  betreiben,  20  2  —.  —.

)  1.  —  .  —.

c.)  —  2  12  "  —  "“

Putzmacherinnen  aza.)  3  —.  —.
b.)  2  —.  —.

c.)  1  „  —  —  -

Regen-  und  Sonnenschirmmacher  .  .  2--—  —
Riemer  a.)  2=  —.  —.
b.)1.  —  —.

0.)  —  "  16  —  -

Roͤhrmeister,  Brunnenmacher,  wie  Maurer-
  und  Zimmermeister.

Rothgießer,  wie  Guͤrtler.

Saͤgeschmidte,  wie  Cirkelschmidte.

Saitenmacher

Sattler

4

r
—
—  P  Ñ
àne  #  r—
1I
u  m  1
E
#  ½

vu

1#  1

bis  36  Thlr.  —.

d#rt  dde
r  à#

P  SS—

r  „  ½

l

l  1  1+  *

Zweiter  Satz.
blr.  —%

——.  —9

—  —
—  —"
—-  1  —6
—
—
—  –
0%
—  —
—  -  —  —
—  —  ——

—  8  —  32

-
        <pb n="405" />
        (385)

Erster  Satz.
Schachtelmachers  a)  1  Thlr.—  —.
b.)—  .  12gr.—.
C.)  8  =  —.
Schieferdecker,  s.  Dachdecker.
Schiffbaumeister,  wie  Maurer=  und
Zimmermeister.
Schindelmaheer  —.  8.—.
Schlauchmaher  -—.—.
Schleifer  und  Polirer  5  a.)  1  —.  —:
b.)  —  =  12  =  —:
.)  —  -  8  —.
Schlosser  *  a.)  2  -—-—-b)
  1-  —-—-c.)
  1  —--  —.
Schmide,  Huf-  und  Wasffenschmide  a.)  2  —--  .
b.)  1  —--  .
—  c.)1-—--—-Schneider.......a.)1-.—-——.

h.)—16-——-c.)
  —  -—  8  —"
é,=  und  Frauenspersonen,  welche  sich
nur  mic  Ausbessern  von  Kleidungsstücken
  beschäftigen  —  4-—.
Schön-,  Schwarz=  und  Kunstfärber,  s.
Färber.
Schriftgießerei  Inhaber  4.  —  —.
Schrotgießer  .  1  —.  —.
Schuhflicker  —  4—4.
Schuhmacher,  wie  Schneider.  «
Schwerdtfcger.....a.)2-—--—-b.)1-—---—-

  -  12  --  —  c2
Seidenweber,  s.  Weber.
Seifensieder  und  gichtzieher  a)  4  —.—1.
b.)  72  —.  —
c.)  1  2  —  -  —  -
Seiler  .  ·  o  o  s  a.)  1  -  —  =  —4
b.)  —.  16  --  —
c.)  —  =  8  —"
Serpentinsteindrechser  .  —  8

Siebmacher,  s.  Korbmacher.

E

—:  bis  2  Thle.  —  —

Zweiter  Satz.

3  Thlr.  —-—-2
  -  —-  —  -
2  —=  —.
6.  —  —.
3.  —  —
2  “v°“  2—.
2  —.  —
6  —-.
—.  —.
4A  —-  -=6.
  —.—1
4  2  —  —5E
4.  —.  —0
2  —-.
6  —2  —-3
  —.  —.
8  -  —  –3S“
4.  —.—.
6  —.  —.
334  =  —e  —.
*——t——
2  —-  —2
8  *  —  —
8S.  —.  —.
6  —--  —.
4.  —.  —
44  —-  —
        <pb n="406" />
        (386)

1  L  11  #I  11  1

—  —
—

—  2

Erster  Satz.  Zweiter  Satz.
Siegellackmachrer  .  1  Thlr.  —.  —=  bis  6  Thlr.  —  —.
Sporersr  0)  2  —-  6  Thlr.  —.—
b.)  1.  —  =  —  AA  —--  —
c.)  —  =  12gr.  —.  4.  —.  —
Spritzenverfertiger  .  3  —  —  .  24  —-  —.
Stärkenmacher  .-*emeEEp-7  1  —  ——.  6  c  —  —.
Steinmetz  .  .  .2  -  —.  —.  4.  —  —.
Steinschneider,  (.  Edelsteinschneider.
Stellmachern  aa.)  2  —  —.  6  —.
b.)  1  —  =  —  4.  —
c.)  1  —  „=  —-  4  —
Serumpfstricker,  Serumpfwürker,  wenn
sie,  eignes  Material  auf  Verkauf
oder  Bestellung  verarbeitend,  ihre
Profession  betreiben,  und  Barermacher
  a.)  1  =  8l  —.  4.  —.—
b.)  —  —  16  -–  E“  3  -  —=  —
c.)  —  5  2  8  --–  3  --  —  —
Seuhlflechtter  —  8-—.
Stuhlgestellmachen  —.  12  —.  3  —.
Täschner,  wie  Tapezierer.
Tapezierer  a.)  2  —  .—.  12  —--"—
b.)  1  -  8  -  —  -  8  -  —  —
c.)  —  —  16  =  –  E“  8  -  —
Teppichmacher,  wie  Tuchmacher.
Tischler  a.)  2  ——  —4  6.  —  —
b.)  1.  —  -  —.  4  —-=c.)
  —  .  12-W  —.  4  —-  —
Toͤpfer  a.  2  —  6  —.—
von  den  Gesellen  b.)  1—  —  .  —.  4  —.—
über  die  Zahl  4.  c..  —  --G  12  —  4..  —..—
ad  a.)  mit  —.  6  gr.  —;
=  b.)  —  4  —
-  C.)  --  —  4  4"  –z“
über  den  2ten  Saß  zu  vernehmen.
Tuch=  und  Boymacher  —--  12  —  1  —  —
Tuchscheerer  und  Tuchbereiter,  Decarisseurs
  ·  .  «  .  I-—----  Z-—-—
Uhrgchåusmacher...«,,1-8-—-  4.  —.—
Ubrmachern  a.)  3—  —.  —.  12.  —.  —.
b.)  2  —  —  8  —.
C.)  1  —  -—  8  3  —:

m
        <pb n="407" />
        (387)

Erster  Satz.  Zweiter  Satz.
Vergolder,  Bronzers  A+.)  2  Thlr.  —  —-—-  6  Tul.  —.  —.
b.)  1  =  —.  4  —.  —.
c.)1  —  —  4  —--.
Wachsbossirer  2  =  —  .—  bis  6  Thlr.  —.  —.
Wachszieher,  wie  Seifensi  cder.
Wagner,  (.  Stellmacher.
Wartemachern  .  —.  1#2gr.  ·--  3  —  —
Weber,  wenn  sie,  eignes  Material  auf
Verkauf  oder  Bestellung  verarbeitend,
  ihre  Profession  becreiben,  —  —.  4  —.  .
außerdem  wie  Arbeicer  im  Tarif  F.
Weiß=  und  Sämischgerbben  a.)  3  —.  —.  12  —--=  —
b.)  2  -:  —  --=  8.  —0
c.)  1  —  --  —--  8  —-—--Windenmacher
  .a)2z-—-—-  6  -—-—-b)
  1—  —.  —.  A  —-c.)
  1)  —  —  4  —-  —
Wollen=  und  Raschweber,  s  Weber
Zeugarbeiter  .  .  a.)  1.  8  —  —-  —
b.)  —.  16  *  —"  3  „  —-–-c.)
  —  .  8  -  3  —--=  3
Jeugmacher,  s.  Weber.
Jeugschmide,  wie  Cirkelschmide.
Fiegeldecker,  #.  Dachdecker.
Zimmerfrorceurs  1  —  —  2  —.  —
Zimmermeister,  wie  Maurermeister.
Zinngießerer..  .  .  .  ....  a.)  1  —  .  —  6  —.—.
b.)  —  -  16-  —-  4  —--.)
  —  —  8  —.  2  —
Zobel=  und  acarpftrn,  wie

Färber.
Zwirnmachen—4

n
        <pb n="408" />
        (e388)
B.

Tarif
der  Personensteuerbeiträge  der  Beamten  vom  Hof-Etat.

A.  jahrlich

Thlr.  gr.

Aufseher  der  königlichen  Schaluppen.  1  —
Aufwärter  2  —

Ausspeiser  2  —

B.

Backkoch  .  5  —
Bäcker  3  —
Bahnenwärter  —  12

Balletmeister,  vid.  Theater.
Bauconducteeir  6  —
Bauschreiber  4—
Beiaufwärter  1  —
Beichtvater  des  Königs  25  —
Beigehülfe  1  —
Beikoch  5  —
Bereiter  12  —
Scholar  1  —
Bertgehülfe.  2  —
Bettmagd  1  —1
Bettmeister  im  Palais  4  —
-Schlosse  6  —
Bettschreiber  im  Palais  2  —
Oc  Schlosse  3  —
Beutler  ...  6  —
Bildhauer  8  —
Boͤttcher  6  —
Bonne  oder  Untererzieherin  2  —
Bratenmeister  5  —
Brauverwalter  12  —
Brodeur  16  —

Buchbinder

Buchdrucker
Buchfühter
Buchhändler  .
Buͤchsenspanner  und  Wörter  .
Buͤrschmeister

C.
Calkante
Calkulator.  ..
Cantor
Caplen
Cassenschreiber  .
Cassenschreiber  bei  der  toniiden
Schatulle  ..
Cassirer
Ceremonienmeister
Chirurgus
Chordirector,  vid.  Theater.
Clavierstimmer
Commissair
Concertmeister
Conditor  .
Conditorei-Aufwärter.  .
Gehuͤlfe  oder  Geselle
Magd.  ..
Schreiber
Conducterr
Controleur
Copit
bei  der  Hofbauschreiberei

U  u  I#

jährlich
Thlr.  gr.
6  —
8  —
12  —
12  —
1  —
24  —
        <pb n="409" />
        (389  )

E.  jaͤhrlich  jährlich
Thlr.  gr.  Thlr.  gr.
Edelsteinschneider  16  —  Geheim-Kämmerirer  25  —
Einkaurser  9  Generaldirector  der  Capelle  und
Equspagen-Kurscher  1  Hofthearttrr.  D0
O  Wagenhalter  1  Glaser  ..  8
Erzieherin  4  Goldarbeiter  8
Expeceancen  bei  der  Kammermusi  it.  3  Gold-  und  Silberfabrikant  6
Expeditor  6  Gold=  Silber=  und  Seldensticker.  16.
Extraweib.  ..  1  —  Gondolier  1  —
Graveur  9  —
F.  Grottirer  9  —
Factor  ..  12  —  Guͤrtler.  6  —
Federschmücker  .  8  —  H.
Feuer-Gerächs=  Inspector  3  —
Maurerkehrer  **  6  —  Hauskeller  6  —
.  -„  Assistent  3  —  Hausmaun  2—
Jeuerwächter  ...  —  12  Hausmarschal-  920  —
Fischer  2  —  Heiduken  2  —
Fischmeister  6  Hof-Baumeister  30  —
leckausmacher  —  ODame  10  —
Fuiu  .  —  J  Wischerin  sss  —
raͤuleinhofmeisterin  —  "’""  —
He  bef  t  818  *  Hdofmarschall  s  ...  .  .  90  —
..  --erer.....120—
Fusmm"«·«««  2  —  Holztrüer  —16
G.  Hülfscopist  1  —
"  Hutmacher  6  —
rtne  -  —
Gaͤ  in  r,  s  —  —  Hurstaffier  "  6  —
Garde-Dame  .  4  —  J.
Garde-Meuble-  Inspector  .  16—Jagdjunkkk,.  ,,,30...
Garderoben-Aufwärter  2  —  Jagdriezme  4  —1
-  Gehuͤlfe  2  —  Jagdröhrmeister  1  —
"Z  Inspector  16  —  Jagdzeugdiener  ..  .  1  —
Garderobier  6  —  Jagdzeugwagenmeister  1—
Garderobiere  2  —  Jagdzimmermeister  8  —
4  Gehuͤlnn...  1  —  JInhnspector  beim  koͤniglichen  Pili  6  —
Geheimer  Secretair.  .  20  —  Jupwelierer.  10  —

1834.  60
        <pb n="410" />
        Kämmeeer
Kammerdiener
Kammerdienerin
Kammerfourier
Kammerfräulein

Kammerfran  ...
Kammergelzülsin....
Kammerheitzer  .

Gehuͤlfe

—
=

Kammerherr
Kammerjunker
Kammerlakaien.
Kammerlaufer
Kammermensch
Kammermusici,  von  400  Thlr.  Besoldung
  und  darüber
unter  400  Thlr.  Besoldung

—  Erxfpectanten
Kammerportier  .
Kammer:  oder  Kirchensänger  .
Kammerthuͤrhuͤter
Kammerzahlmeister  und  2
führer
Kapelldiener
Kapellmeister
Kellereischröter
Kellermeister
=  und  Hofbditcher
Kellerschreiber
Kirchenconpositeur.
Klempner
Koͤche
Krankenwaͤrterin
Kuͤchenbeischreiber
Küchenfrau
Küchenmann

M

(  390  )

jahrlich

Thlr.  gr.

90  —
20  —
4  —
10  —
20  —
4  —
2  —
1  —
—  12
60  —
30  —
4  —
2  —

2  —

—
i
l

—
J□S  PdSS  0
l

H
d  D  c  ODOD  00

—
#

Küchenmeister
Küchenschreiber
Kürschner
Kupferschmide
Kupferstecher
Kupferstichbändler
Kutschen

C.

NLackirer

Lakai

Lampenwaͤrter
Laufer  ..
Leib-Kröserin
Leib=  und  Hofkürschner
.  Kutscher

=  Mahterin
Schneider

=  Schütze
.  Schuhmacher
-  Waͤscherin
Wagenhalter
=  Weagemmeister
:  Wundarze

:  Jahnarze
hichtbeischreiber
Lichtschreiber
Lieferant

Maler

Marmorirer

Maurermeister

Maurerpolirer

Medicus

Menagerie-  Einkaufer
-  Gaͤrtner

jährlich

Tolr.  gr.

20  —

—  o  O  Oo  O
l

—
—————————————  ———————

*—

TS
l
        <pb n="411" />
        (391)

jährlich
Thlr.  gr.

Menagerie-Gehülfe  .  1  —

Metzer  9  —

Mundbäcker  3  —

Mundkoch  6  —
kundschenke  .  6  —

Musikdirecttor  12  —

N.

Notisten  ·.·.  4  —
Notisteninspicient  4  —
O.

Ober-Aufseher  der  Gewehrgalerie  6  —
Bereiter  20  —
-Ceremonienmeister  90  —
=  Hoffägermeister  90  —

:  Hofmarschall  .  120  —
DHoffmeister  der  Königin  90  —

Hofmeisterin  50  —
.  Jäger  10  —
Kämmerei-Cassirer  ..  10  —
-  -  Copist  4  —
.  Expedicor  6  —
"  NRechnungs-Secretair
  .  6  —
-  -  Schreiber  .  .  3  —
»  Secretair  12  —
Kammerherr  .  120  —
Kaüchenmeister  90  —
*  Schenke  90  —
-Stallamts-Copist  4  —
-  -  Secretair  12  —
Stallmeister  90  —
Trompeter  6  —

Organist  4  —
=  Anssistent  2  —

Orgelbauer  6  —

.  P.
PalaiswaͤchterCr.  ..
Patientenwärter
Pauker
Peruquier
Pflastersetzer
Portier
Posamentirer
Pestillon
Prediger
Profoß  .
-Gchülfe
Putzmacherin

Registrator  .
Reisesilberdiener
Reisestallmeister
Reisetafeldecker
Reitkneche
Reitschmide
Riemer  .
Mipidnisten.
Roͤhrmeister
Roßarzt

S.

Saalthürhüter  .
Saͤnger  und  Saͤngerinnen  vid,

Theater.
Sakristaner
Sattelkneche  4  -
Sattler

Schauspieler  und  Schauspielerinnen,

  vid.  Theater.
Schiff-Zimmermeister
Zimmerpolirer
60“

jährlich
Thlr.  gr.

r—(

d
2  À  D  D

D

———————c  ä  ————

-S  DP
i
        <pb n="412" />
        Schirrmeister

Schleußenfeger  oder  Räumer  .

Schlosser
Schloßthorwaͤrter
Schloßwächter
Schmidt
Schneider
Schütze
Schuhmacher
Secretair
Seifensieder
Seiler
Silber-Diener
Gehülfe
ü„  Kämmerer
Kammer-Bei  gehülfe
Gehälfe
Schreiber
Wäscherin

ri  1  1  1½

Sporer

Spritzenmeister
Stallbeigehülfe

Scallkneche

Stalllobnkneche

Stallmeister

Scall=  Hrofesstonsverwandte

und

Handwerker,  welche  aus  der

sen,
Stallschmidt
Stallschreiber
Stallunkeroffizier
Stallwachmeister

Stallkasse  einen  Gehalt  genief.

Stallwundarzt,  wie  Hofwundarzt.

Steinmetzmeister

Steinschneidee

(  392  )

jaͤhrlich

Thlr.

—

—

Seäheedbd  7d

S
S
E

d

S  S

gr.

12

—

—  —

12

Serumpfwürker.
Stubenheizer
Stuckaturer

Täschner

Tofeldecker

Getülfe

Tapetenmaler

Tapelenwürker
Tapezierer

Theater=  oder  Opernhaus-  Aufscher

2

1  n  u

*l  U#

11  u

#n  11  1#

N

A

Beleucheungs-Inspeckor

Billetabnehmer

Billeteur

Casssrer

Choristen,  männliche  oder
weibliche,

Diener

Friseer

-Gehülfe

Garderobenaufwärter  oder

Garderobier

Gehülfe

Heitzer

Inspeckor

Instrumententräger

4ogenschließer

Maler

Maschinenarbeicer  oder  Zim—

mermann  ..

Maschinenmeister

Musiker

Oberinspector  (als  Garderobeinspector)


Reguisiten-Besorgerin

jährlich

Thlr.

N  S%  „  SS  SJPS

-.#

—
GS————————————

nm  —E—

10

gr.
        <pb n="413" />
        (393  )

 

jährlich  U.  fährlich
Thlr.  gr.  Thlr.  gr.
Theater-Rüstkammer-Besorgeer  1  —  Ulhrgehäusmacher  .  6
Sriarnger  und  Saͤngerinnen,  Uhrmacher  und  Seturer  .  6  —
Schauspieler  und  Schau-  Unterbereitee  .  6  —
spielerinnen,  der  Ballet-  B.

meister  und  Tanzlehrer,  so

wie  der  Chordirector,  ent-  Bergolkdedn  6—

Verwalter  10  —

ä¾F  von  1000  khlr.  Viceconcertmeister  ..  15  —
Besoldung  und  da-  Vogelsteller  .......  1  –
rüber  #  12  —  Vorreikter  1.—
2.  .  von  600  Thlr.  bis  W.
1000  Thlr.  Vesol  Weagenhalter  1  —
dung  8  —  Weagenmeister  2.—
3Z.  „  unter  600  Thir.  Wagner  6  —
Besoldung  4  —  Wappenmaller  3  —
:  Schneidern  .  4  —  Wasser-Inspector,  10
Sauffleur,  bei  der  Oper  4  —  Verwalter,  "
-  -besmSchauspsel3—Wikkhschafks-Caccukawk  6  —
Statisten  1  —  O%  Copist  4  —
Tanzscholaren,  männliche  Secretair  12  —
oder  weibliche:  Wundarze  6  —
1.  Cl.  von  120  Thlr.
Besoldung  und  darüber  —  16  Z.
2.  =  unter  120  Thlr.  Zahlmeister  8  —
#  Besoldung  —  8  Zahnoperateur  ...  6
:  Thürsteher  1  —  Zehrgärener  ...  6  —
Zaettelträger  1  —  :  Gehülfe  1  —
Thorwärter  1  —  Zeltschneiern  6  —
Thürhüter  2  —  Zeugschmiteee  6  —
Thürsteher  2  —  Zimmerfrotteur  .  2  —
Tischler  ...  6  —  Zimmermeister  6  —
Töpfer  6  —  Zimmerpolirer  1  —
Trompeter  6  —  Zinngleßens  6  —
Scholar  1  —  Zurckersteßer  1  —
        <pb n="414" />
        (394  )

C.
Verzeichniß

der  von  den,  in  die  2te  Unterabtheilung  der  Ilten  Abtheilung  gehörigen
Personen  zu  entrichtenden  Personalsteuersätze.

Advocat,  practicirender
Architect  ...
iderzugletch  Mamcr  oder  Zimmermeister
ist,  s.  12.  Unterabtheil.  der  1.  Abtheilung.

Arzt,  der  zu  Betreibung  der  medicinischen  Praxis

befugt  ist,  in  Dresden  und  Leipzig.
„  an  andern  Orten

Ballecmeister  bei  einem  stehenden  Theater,  wie
Schauspieler.

Beamte  in  Privatdiensten,  welche  zwar  keine
oͤffentliche  Autoritaͤt  auszuuͤben  haben,
deren  Junction  jedoch  vorherige,  wissenschaftliche
  Ausbildung  erfordert,  entrichten
  die  nämlichen  Personalsteuersätze,
nach  Verhältniß  des  Einkommens,  wie
Beamte  in  der  ersten  Unterabtheilung.

Bereiter,  welche  mit  eigenen  Pferden  Unterricht
  ertheilen,  oder  einen  Miethstall
halten,  s.  Unterabtheilung  9.  der  1sten
Abtheilung.

.  welche  Pferde  zureitreen

Bildhauer  ...  .

Chirurg  in  Dresden  und  geiwiig

-  in  andern  Orten  ..

ChoristenundComparfen.....

Director  einer  Privatanstalt,  oder  anderer  Unternehmung,
  s.  Vorsteher.

2

EL

Director  eines  stehenden  Theaters  15

Decenten,  (.  Lehrer.

O  welche  ihre  Vorlesungen  gratis  halten,  frei.

4  ör-.  –44

n  9#

 

16  gr.  —4

—
—

18

#  □—

3bbis  36  Thlr.  —.

—
—
        <pb n="415" />
        (395  )

Fechtmeister,  s.  Lehrer.

Feldmesser  .  .  1Thlr.  —.  —  bis  8  Thlr.  —  —.
Forstbeamte  in  Privatdiensien,  s.  Beamte.

Hofmeister,  s.  Lehrer.

Kirchensaͤnger,  s.  Musiker,  Chorist.

Kupferstecher,  wie  Maler.

Lehrer  in  Dresden  und  Leipzjig..  .  1  —  —  8  ——.
=  in  andern  Städten  —  12gr.  —.  8.  —  —
.auf  dem  tandeng—.  8—  .  8S  ——  —.

Maler,  wie  Bildhauer.
Mathematiker,  (.  tehrer.
Musikdirectoren  und  Conceremeister,  nach  dem
Gehalte  wie  Schauspieler.
Mufiker  bei  stehenden  Capellen  oder  Thearern  1
"=  wenn  er  über  600  Thlr.  Gehalt  har,
wie  Schauspieler.
Notarius  publicus  .  .  1
-  wenn  er  als  Advocat,  Gerichtsverwalter,
oder  in  anderer  Eigenschaft  Personalsteuer
  entrichtte  .  .  frei.
Operist,  s.  Schauspieler.
Regisseur  bei  einem  stehenden  Theater,  nach
dem  Gehalte  wie  Schauspieler.
Schauspieler  bei  einem  stehenden  Theater,
wenn  er  2,000  Thlr.  —.  —„  und
mehr  jahrlichen  Gehalt  hat,  ...  24  —  —-—-  36  —
*  wenn  er  1,000  Thlr.  —.  —  „  bis
2,000  Thlr.  jährlichen  Gehalt  hak.  12  —.—4.
wenn  er  600  Thlr.  bis  1,000  Thlr.
jährlichen  Gehalt  hat,
,=  wenn  er  weniger  als  600  Thir.  sätr.

’i1r

d

##
1
u##
1

##
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□
!
1!

lichen  Gehalt  bat.  4  —.  —.
Schrifejkeller,  Redactoren  von  geisschriften,  2  —  —  .  18.  —.—
-  andere  als  solch,e.  ..  sriei.
Secretair,  bei  Privatpersongnen  —  —-.  8  —-—-Sequester,
  nach  Umfang  des  Geschäffs  —  8gr.——  S  —  —.
Souffleur  bei  einem  stehenden  Theater  2  „  —=  —.

Sprachmeister,  s.  Lehrer.
        <pb n="416" />
        (396  )

Taͤnzer  bei  einem  stehenden  Theater  wie

Schauspieler.
Tanzmeister,  s.  Lehrer.
Thierartt  .·27·f  Thlr.  —.  —=  bis  4  Thlr.  —  —.
Vorsteher,  Administracor,  Director  einer  Erziehungsanstalt,

  oder  eines  andern  Privatunternehmees

  2  —  —  -24  —.
Jeichnenmeister,  s.  tehrer.

Personen  weiblichen  Geschlechts,  welche  in  einer  der  vorbemerkten  Eigenschaften  ihren
Erwerb  finden,  entrichten  die  nämlichen  Personalsteuersätze.

 

D.
Tarif
der  Personensteuerbeiträge  derjenigen  Personen)  welche  ein  öffentliches
Prädikat  führen.
abrl  ährlich
A.  Ko  4%

Acten-Inspecceror  9  Apostolischer  Vicar  ..  .  90  —
Actuarius  ..  ..  .  .  4  Appellations--  Gerichts--Praͤsi  dent  90

Amts:  Bauschreiber  ....1  Appellations-Gerichts-  Registrator  8
Améts-Cassirrr  27  Appellations-Racth  40
Amts-Dammmeister  2

Amts-Hauptman  30
Amts-Juspector  20
Amts-tandrichter  2

Archivs-Secrekaertrtr  12
Arresthaus=  Juspector  .  6
Assessor.  ..  30

Archivarns  6-—

Amts.  Rath.  .  .  .  .  10  Auctionator  .  6
Amts-Registrator  ...2
Amts-Rentverwalker  12  B.

Amts-Schreibber  10
Amts-Straßenmeistter41
Amts-Verwallkler  12
Amts-Verwesreer  142
Anrichter  4

Ballec=  Master  .  .
Bataillons-Arze  Aster  Classe
Bataillons-Arze  27er  Classe
Bau-Amts-Negistrator
Bau-Commissar

—....——

SJ
11111
        <pb n="417" />
        (397  )

jährlich
Thlr.  gl.
Baumeister  24  —
Bau-Schreiber  .  4  —
Bereiter  12  —

Bereicer  auf  der-  Universi  tat,  vide
Stallmeister.

Verg-Commissions-Rath  15
Berg-Geschworner  4
Berg-Guardein  .  4
Berg-Hauptmann  .  40
Berg-Meister  10
Verg-Rarbho  30
Berg-Schreiber  1
Berg-Verwalter  10
Berg-Voigt  ..  1
Bergwerks-Administrator  6
Bettmeister  4
Bettschreiber  2
Bibliothekar  .  12
Bibliothek-Inspector  12
Bilder-Gallerie=  Inspector  .  12
Bildhauer,  königl.  16
Buchhalter  beim  Zoll  in  Leipzig  8
C..
Cabineten-Inspector  .  .  12
Cabincts-Minister  120
Cämmerei-Secretgir  .12
Calculator  6
Cammer-Cassirer  .16
Cammer-Commissar  .  .  8
Cammer-Commissions-Ratt  .  20
Cammer-Credit-Cassen-Buchhalter  16
Cammerdiener  .  20
Cammer-Fourier  beim  Collegio  4
Cammerherr  .  60
Cammerjunker  30

1834.

jährlich
Thlr.  gl.

Cammer-Musiccns  .  12
Cammer-Rat)  30
Cammer-Registrator
Cammer-Schreiber  6
Cammer-Sensal.  4
8
6

·
=

Cammer-Zahlmeister  .
Cascrnen-Jnfpector....
Cassirer....-...12
Ceremonien-Meister  40
Commerzien-Rath.  20
Commissions-Rath  20
Conducter  6
Conferenz-Ministeer  120
Controler  6
Controleur  bei  Magazinen  .

Conzertmetstcr......1

D.
Director  der  evangelischen  Hofkapelle  12

Director  der  Kunst-Akademie  .  16
Docrter  29

E.
Edelgestein-Inspector
Equipagen-Commissar
Eraminator  .
Expedittor

F.
Factor  bei  Fabriken,  Manufackuren
und  Werken  6
Factor  bei  königl.  und  andern  Blaufarbenwerken
  4
Feld=  Postmeister  10
Feld-Zeugschreibbe.  4
Finanz--  Assistenz-  Rath  .  .  .  30

61

□’.  OC

—————
        <pb n="418" />
        (398)

jährlich
Thlr.  gl.

Finanz-Procurattor  12
Finanz-Rath  ..  .  ...  30
Floß-Aufseher  48
Commissarins  6
Inspector  10
Meister  10
Schreiber  6
Verwalter  10
Forst-Akademie-Director  zu  Tharandt  12
Commissions-Rach  30
Inspector  3
Meister  100
Rath.  30
Schreiber  5
Secretair

Bermesser
Fukker-Marschall

G.
Gärtner,  königl.  Kunst=  oder  Hof-,  8
Gallerie-Inspector  12
Garderoben-Inspectror  16
Geheime  Archivs-Registrattr  8
Assistenz-Rach60
Cabinets-Rath  40
Cabineks-Registrator  .  12
Cämmerirer  25
-  Canzlist  .  .  .68
Finanz-Rath.  60
-Finanz-Secretair.  .  .  20
Justiz-Rach  60
Kammer-Rach  60
Kirchen-Racth  60
Kriegs-Kammer-Rach  60
Kriegs-Rath..  .  .60
Legations—  Rachn  60

11  u

#

W  II  II  u  u

In

#

—

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II
I

II  II  u
II

II  II  II  II

«  Hof—  Agent,  oder  Consul.  1

jährlich
Thlr.  gl.
Geheime  Rath  in  der  1sten  Classe  der
Hofrangordnung  120  —

Rach  in  der  2ten  Classe  der

Hofrangordnung  9p0
Referenree  40
Regierungs-Rath  60
Registratoror  12
Secretait.  20
120

N
Ul  II

I
II

General  .  ..
General-Accis=  Inspector  in  großen
Staͤdten.  .  .  8
in  Mittel-  und  kleinen  Staͤdten  4
General-Direckor  des  Hof-Theaters
und  der  musscalischen  Kapelle  90
General-Director  der  Kunst-Akademe
  0D0
General-tLieutenant  120
General-Maior  60
General-Staabs-Arzt  30
General-Saabs-Secrekair  16
Gewerken-Probirrrer  1
Grenz-Commissaris  8
Hauptamts-Controleur
Hauptamts-Rendant
Hauptman  1
Haupt-Salz-Cassirer  ..
Haus-Marschall...·..9
Haus-Verwalter

EEIEIA

Apotheker.  .  ..
-Ausspeiser  ...
Baͤcker  ..
Barbirer......
Baumeister  .  .43
Bauschreibern  "4

U  U

SS#  C□#i

#
        <pb n="419" />
        Hof—  Bettmeister

L  2  #

i

Bettschreiber
Beutler
Bildhauer
Boͤttcher
Brauverwalter
Brodeur
Buchbinder
Buchdrucker
Cantor
Cassenschreiber
Cassirer
Ciseleur
Commissarien
Compositeur
Conditer
Conditoreischreiber
Dessinateur
Edelgesteinschneider
Einkaufer
Expeditor
Fackor
Federschmücker
Fischer
Fischmeister
Fourier
Futteralmacher
Gerichts-Actuarius
Gerichts-Protonotarius
Glaser
Glöckner
Goldarbeiter
Goldschläger
Gold=  Silbersticker

Graverr#

——

—  —  4r  —
p  c  SPSP.  P  GoccsuCeGee-aoggch  cWr  e  .

1—

und  Seiden-(

  399  )

jährlich
Thlr.  gl.

2

Hof—  Grottirer

u  ti

½  l  1½

1  #  #Ii

11

0  *i1  v  ri

II

II

bukmachcr....
Jäger
Instrumenemacher

und  Justiz-Rarh
Juwelierer
Kellerschreiber  Z
Knopf=  und  Krepinmacher
Köche  ...
Kuchenschreiber
Kürschenrnr
Kunsttischler
Kupferschmide
Kupferstecher
Kupferstichhändler
Lackirer  ..
Hhichtschreiber
NHieferant  ..
Maler«..
Marmorirer

Marschall  1  ster  Classe  der  Hof.

rangordnng

H

.
————————.——-—————

120  —

Marschall  2ter  Classe  der  Hofrangordnung

  .
Maschinenmeister...
Maurermeister...
Mechanicus.....
Medaillcur....
und  Medicinal-Rath
Medicus  .
Metzger..
Mundschenke
Organiftt
Orgelbauer  ..
Pauker
Peruqueer

61“

.  90  —
        <pb n="420" />
        (400)

Hre  jährlich

Thflr.  l.  Thir.  gl.

Hof—  Polirrer  6  —  Hofz-Zgeugschmide  6  —
Posamentirrr.  6  —  .  Zimmermeister  Z  6  —
Prediger  20  —  .  Zinngiesser  und  andere  derglei-Purschmeister
  24  —  chen  Professions-Berwandte.  6
Rath  .  .30—Holzschreiber  .  4
Riemer  6  —  Holezverwalter  10

NRoß-Arze  3  —  Hüuttenmeister  2

Schneider  8  —  Höttenschreiber  2

Schutze  «  2  —  Hüttenverwalter  4

-Schuhmacher.  .  6  —  □

Secretair  .  12  —  !m“—“  .

=  Seifensieder  6  —  Jäger,  königlicher  „  1

Seiter.  6  —  Jagd-Commissar  4

Siuaall=  Gold=  und  Silber-  Inspector  12

Fabrikant  6  —  *  Junker  30

:  Steinmetzmeister  6  —  "6  Schreiber  7

Steinschneider  .  .  6  —  *  Zeug-Meister  6
Sticker  vid.  Brodeur  16  —  Zeug-Wärter  2

Strumpfwuͤrker  6  —  Inspector  der  academischen  Gebärde

:  Stuccateur  6  —  und  Sammlungen  12

-äschner  6  —  -  auf  Fuͤrstenschulen  6

Tapeken-Maler  6  —  -  beim  koͤniglichen  Palais.  6

Tapeten---Wuͤrker.  6  —  -  der  königl.  Sammlungen.  12

Tapezierer  6  —  -  des  koͤnigl.  Theaters.  12

Tischler  6  —  é!*  der  Manufacturen  und

Toͤpfer  6  —  Marmorbrüche  6
Tracteur  6  —  -  bei  der  Stuͤckgiesserei  .  16

Trompeter  .  6—Jnstrummthnspeck0ks««4

=  Uhrgehäusmacher  6  —  K.

-Uhrmacher  6  —  Kemmerer  90

.  Vergolder  .  6  —  Kapellmeister  30

.  Verwalter  .  10  —  Kellermeister  6

-  Wagner  .6  —  Kirchen-Compositeur.  .  .  .  12

Masserverwalter  .  10  —  Kirchen-Rar  40

*  Zahlmeister  8  —  Klirchen=  und  Schul-  Math  in  der

-  Zahnoperateur.  6  —  Oberlaufitz  40
        <pb n="421" />
        (401)

jährlich  jährlich

Thlr.  gl.  Thlr.  gl.

Kobald-Inspectoor  4  —  Mühlen-Commissarius  10  —

Kreis-Haupinan  60  —  -Inspectoor  12  —

Oberforstmeister  40  —  Müns  Buchhalter  6  —

Kriegs-Commissarius  20  —  Graver  2  —

Gerichts-Rath.  .  40  —  -CGuardein  6  —

Kammer-Rath.  .  .  .  30  —  =  Meister  6  —

.  DPach.  30  —  -Schreiber  4  —

Küchenmeister  20  —  Mund-Koöche  6  —

Küchenschreiber  6  —  Mund-Schenke  6  —
Kunstkämmerer  20  —

O.

L.  Ober-Amts-Regierungs-Präsident
Lager-Buchhalter  8  in  der  Oberlausis  .  90  —
Land-Baumeister  30  Ober-Amts-Regierungs=  viat  in

-Bauschreiber  4  der  Oberlaufis  40
Landes-Aeltester  in  der  Obulaus  itz  40  Ober-Arzt  .  .  2

Land-Feldmesser  .  2
Rentmeister  25
Laternen-Inspector  ..  .  2
#egations-RNattth  30
-  Secretair  ..  .12
Leib-Barbier,  (Leib-  Chrurg)  10

-Aaufseher  der  Floͤßen  .  .  30
-  der  Gewehr-Gallerie  6
Bauamts-  Cassenschreiber  .  3
Commissarius  .  20
Secretair  .  12

1½

1

1111111111111111
11111111111111

Zahlmeister  10
-JSäger  .  10  :  Bereiker  .  .  .20
-Mediccs  20  =  Berg=  Amtsschreiber  „  4
=  Schneiden  8  -  -Hauptmann  .  .  90
Schuͤtze.  100  .  Bibliothekcr  30
Jahnchirurgs  8  .=  Cämmerei-Cassirer  10
Lieutenat  2  O-  #=  =  Erxrpedittor  6
-  --Jechnungs-Se-M.
  cretair  .  .  6  —
Major..  ..  .30  —  --  -Schreibber  3  —
Markscheider  .  4  —  .  Secretairt  12  —
Medicinalrath  in  der  Oberlaust  it  .  40  —  :-Cammerher  120  —
Militair-Bauschreiber  5  —  Cecremonienmeister  90  —
Ministerial-Rath..  60  —  -Consistorial-Prokonofarius.  20  —
Modell-Meister  2  —  -  Consistorial-Rath.  .  .  40  —
        <pb n="422" />
        *  „"

#  ri

(402  )

jährlich

Thlr.  gl.

Ober—  Einfahrer  in  Bergwerken  2  —
Einnehmer  beim  Zoll  8  —
Equipage-Commissarius  8  —
Förster  6-—1
Forst-Meisier  .  30  —
Forst-  Rath  .  30  —
Grenz=  Controleur  6  —
Hof-Gerichts-  Protonotarius  20  —
2  2  Rath  .  30  —
-Jaͤgermeister  .  90  —
:  Marschall-  120  —
=  Meister  .  90  —

=  Drediger  .  40  —
.  Trompeter  6  —
Hüccenmeister  .  4  —
Jäger  .  10  —

aneeÖmn5

Inspeckor  des  mathematischen

und  physicalischen  Salons  =  12

Kriegs=  und  Ober-Proviant-Commissar


Küchenmeister
Land-Baumeister

tand-Feldmesser

Kieutenant
Meß-Inspector  in  n  Leipzig
Post-Amts-Inspector

-  -  Rath

Registrator.
Commissar
Meister  .
Rechnungs-Commissar.

-.-  Rath
Salz-Factor

Inspector
Schenke

Schieds=  Guardein

L

1

.  12
.  12
30
.  10
.  20

30
30

.  90

30
90
.30
30

4

4

6
8

4

llllilllslil

jaͤhrlich
Thlr.  gl.

Ober-Schirrmeister  beim  Wagendbause
  in  Dresden  2  —
Oberst  60  —
Oberst=  und  General=  Adjutant  60  —
Ober-Stallmeister  90  —
Steuer-Controleur  6  —
O  Dircctoo  90  —
-  :  Einnehmer  40  —
-  =  Procurator  10  —
Oberst-Lieutenant  .  40  —

Ober-Thier-Arzt,  wie  Hof:  dieß
Arzz  3  —
=  Waage-  Schreiber  .  9-—
-Waganetster.  .3-—
-Wildmeister.....16——
-Zehendner.....12-—
-Zeugschretber...  10——

-ZollundOberSteuer
spector  .  12  —
Zoll-Rath  .  .  ..  30  —

P.
Packhofs-Verwalcer  in  teipzig
Packmeister  auf  Pesten
Palais=  Inspectoo
Post-Botenmeister

Commissarien
Postmeister,  nach  Uneerschied  der
Staͤdte,  in  Dresden,  Leipzig,
Chemnitz,  Freiberg,  Hayn,  Meis
sen,  Oschatz,  Klappendorf,  Luppa,
Wurzen,  Zwickau
bei
denen  übrigen  Starionen
in  kleinen  Städtren  und  Orten,
so  eneweder  gar  keine  Pferde  bal-#


lllI

f.  10  —

6  —
        <pb n="423" />
        (403)

jährlich
Thlr.  gl.
ten,  oder  doch  nicht  über  100  Thlr.
—  .  —  .Gehalt  für  die  Pferde
bekommen  1  —
Hrocuratur-Verwalter  10  —
Professor  .  6  —
Provianc-Amts=  Verwalter  8  —
--Commissarius  6  —
2  Meister  ..·  6  —
--  Verwalter  6  —
R.

Rath.  .....
Zeceßschreiber  4

Referendar  30
Regiments-Arze  10

-  -  Quartiermeister  .  .  3
Registrator  in  Collegien  .  8

Registrator  beim  Zoll  in  Leipzig  und

bei  der  Zoll-Direction.  .  4
Rent--Cammermeister  .  .  25
Rent-Cammer-Rechnungs-Secretair  12
Schreiber  4
Rentmeister  6

—
2  2

Revierförster  4
Revisor  beim  Vaoal.  6
Rittmeister  .  .10
Ruͤst-Kammer-  Inspector  .12

Schreiber  .  .  4

—  —
r

S.
Salz-Casstrer  4
-Inspeckor  4
.=  Verwalter  4
Schichemeister  .  2
Schloß  -  Roͤhrmeister  2

jährlich

Thlr.  gl.

Schul-Verwalter  .  .  20  —
Secretair  bei  den  koͤnigl.  Collegien

und  Expeditionen  .  12  —

bei  der  Kreishauptmann—-schaft
  6
bei  der  Zolldirection  6
Silber-Brenneer.  2
-Cämmerers  156
:  Dieeer  8
Staabs-Medicus  30
Staaks-Minister  120
-Secretaart  120
Stall-Factor  1
Stallmeister  in  der  Zten  Casss  der
Hofrangordnung  60
in  der  Aten  Classe  der
Hofrangordnung  30
auf  der  Universitaͤt  .  8
Stall-Professions-Werwandte  und
Handwerker
Srallschreiber
Stempel-Factor
St#euer-Inspector
Procurator
Rath  .  ..
Revisor  .  .  .  ..
Stifts-Baumeister...  .  ..
Syndicus  ..
Stolln-Gcfchworncr..-.
Strasenbau-Commissarius
Inspector
Meister
"  Schreiber
Sturterei  =  Inspector
=  -Verwalter

U##

□

———————————————  ———

#  1-l

"
4

—

m

1-  u  ·

—

111111111

1111111111111111
        <pb n="424" />
        (404)

jährlich  jährlich

Thlr.  gl.  Thlr.  gl.

6  V.  Wasser-Bau--Director  .  .  .  30  —

Vicariats-Rath.  .  .  40  —  VVerwaleer  10  —

Bice-Actuur  2  —  Wildmeister  1606  —
WBice-Appellations=  Gie-  1  Z.

!m  .  .  90  —  Zehendner  bei  Bergwerken.  6  —

Zehendschreiber  4  —

W.  Zeugschreiber  68.—1

Waagemeister  bei  Bergwerken..  1  —  Zinnbergwerks-Factor  4  —

Wagenmeister,  königg.  2  —  Zoll-Rath  30  —

 

Anmerkung.

1.

Die,  in  der  Hofrangordnung  enthaltenen  Chargen  und  Character  sind,  wenn  sie  als

Praͤdikate  gefuͤhrt  werden,  mit  dem,  im  Tarife  fuͤr  solche  Chargen  und  Character  bestimm—
ten  vollen  Beitrage  zu  versteuern.

2.

Im  Staatsdienste  angestellte  Subalternen,  wenn  sie  neben  ihrer  Function  ein  hoͤheres
Praͤdikat  fuͤhren,  entrichten  wegen  dieses  Praͤdikats  nur  die  Haͤlfte  des  dafuͤr  im  Tarife
enthaltenen  Beitrags.

3.

Dimittirte  Militairpersonen,  die  zum  Offizier-Corps  gehoͤren,  wenn  sie  mit  Beibehal—
tung  ihres  vorigen  Characters  entlassen  worden,  oder  bei  ihrer  Verabschiedung  einen  hoͤhern
Character  erhalten  haben,  sie  moͤgen  Pension  genießen  oder  nicht,  entrichten  nur  den  vier—
ten  Theil  des,  fuͤr  den  betreffenden  Character  geordneten  Beitrags,  dahingegen  haben  die—

jenigen  derselben,  welchen  nach  ihrer  Entlassung  ein  hoͤherer  Character  ertheilt  worden,
den  vollen  Beitrag  zu  leisten.
        <pb n="425" />
        (405  )

E.
Tarif
der  Personensteuerbeiträge  der  Grundstuͤcksbesitzer.

 

lckersleute  in  Städren,  wie  Bürger  in  kleinen  Städten
Anspänner,  wie  Ganzhüfen
Brauschenkbesitzerr...  g  ...
Erblehngerichtsbesitzer...  ......
Erbschenkbesitkkrrer  ...-..·.
Freisassen  und  sogenannte  Freimann-tehngutsbesitzer  in  Staͤdien  und  auf  dem  Lande,
Frohnhaͤusler,  wie  ein  anderer  Haͤusleer..  ..
Gärtner,  als:
Großgärien
Kleingärtnrner  .  ...·...
Gaͤrtner,  welche  nur  ein  Stuͤckchen  Land  besi  gen,  in  Städren,
auf  dem  Cande,
Häusler  auf  dem  annnddd-llll

Hammerwerksbesitzer.  ...
Hausbesikzer:
in  Dresden  und  Leipbdig  .....
in  den  übrigen  großen  und  Mittelstadleeeen

in  kleinen  Stären::
Hausbesißer  in  Friedrichstadt,  .n
wenn  sie  ihre  Häusec  vermietbten

 

wenn  sie  selbige  nicht  vermiechen  ...
Hausbesitzer  in  den  Vorstädten  Dresdens  entrichten,  wenn  ihre  Häuser  unter
500  Thlr.  —.  —=  am  Werthe  und  sie  solche  vermiethen
diejenigen  aber,  so  solche  nicht  vermiechmheen
Hausbesitzer  auf  dem  Neuenanbau  bei  Dresden  .....

Hausbesitzer  —  gemeinschaftliche  —  entrichten  jeder  den  vollen  Beitrag.

Hintersaͤttler,  wie  Halbhüfn
183t.  62

jährlicher

Beitrag.
Thlr.  gr.
—  8
—  6
1  —
1  —

12

12
—  2
—  3
—  2
—  8
—  2
—  2
2  —
2  —
1  —
1  —
—  8
—  8
1  —
–  4
        <pb n="426" />
        (406  )

Hüfner,  als:
Ganzhüen  02
Dreiviertelbüfernr
Halbhüfffeernrnrn:::
Viertelbüuffn

Anmerkung.
Hüfner,  welche  mehr  als  eine  Biertelhufe,  nicht  aber  eine  völlige
halbe  Hufe  besitzen,  sind  wie  Halbhüfner,  und  diejenigen,  welche
weniger  als  eine  Viertelhufe  besitzen,  sind  wie  WViertelhüfner  zu
vernehmen.

Kretzschmarbesittrtrernrnrnrnl::::

Muͤhlenbesitzer,  von  jedem  Ganng..

Anmerkung.
Jeder  Mahl=  Oel-Grütze-Hirse=  Stampe=  und  Schneidegang
wird  für  einen  Gang  gerechnet.

Papiermühlenbesitzer,  von  jedem  Gange  oder  RKade

Pferdner,  wie  Hüfner.

Rittergutsbesitzrrr.w

Anmerkung.
Unmuͤndige  Besitzer  eines  Rittergutes,  wenn  sie  auch  die  Lehns—
pflicht  noch  nicht  abgelegt  haben,  entrichten  jeder  den  vollen
Beitrag.

Tripfhaͤuslerer..  .  .....

Vorwerksbesitzer,  ....  .

Walkmuͤhlenbesitzer,  von  jedem  Gange  oder  Nade  ......

Wendmuhlenbksizey...-..

.  .  ·  ·  r

 

jährlicher
Beitrag.
Thlr.  gr.

—  —

!
1
4

l
1—

l

I
—
—  —  r  1.
        <pb n="427" />
        (407)
F.
Verzeichniß

der,  in  der  IIken  Abtheilung  und  deren  Gten  Unterabtheilung  von  Gewerbsgehülfen,
  Privatdienstleistenden  und  diesen  gleichznachtenden
Personen,  zu  entrichtenden  Personalsteuersätze.

Ackervoigt  ..  —-1"Lgr«.——-bi8—-168r.——-Administrator
  einer  Oeconomie,  Fabrikanlage

oder  sonstigen  Privatunternehmens  fuͤr

seine  Person  .  ..  1  Thlr.  ——  —  --12Thlr.  —-  ——
Arbeiter  beim  Bergbau,  bei  Manufeckuren,

Fabriken,  Eisen-,  Blaufarben-,  Arsenik-Werken

  und  in  Papiermühlen;  auch  andern

  technischen  Unternehmungen,  wenn

der  wöchentliche  Verdienst  2  Thlr.  und

 

mehr  beträgt,  —  .  42  —.

wenn  er  durchschnirtlich  1  Zhll.  anr  —

bis  2  Thlr.  betrü  .  –  8.  —.

é-wenn  er  unter  1  Thlr.  12  gr.  —  be—

traͤgt,  ....».  .-—-  -—·
Arsenikmeister  —  --  16-—
Aufseher  in  herrschaftlichen  Garten  1  —.  —
Ausreiter  bei  Obrigkeiten  —  .  16=  —
Badediener  in  öffentlichen  Bädern  –  12.  O’
Bedienter  bei  Herrschaften  16=  —.

*  Kammerdiener,  Tafeldecker,  Condikor  r2c.  1  8.[  —

Beifroohn  .  —.  12-  —
Bereiter  bei  einer  Herrschaft  4.  —  —
Beschälknecht  1  —.  —.
Bertmeister  in  Schlsssern  und  T  A  —  —
Bettschreiber  *r!“  2  —.  —
Blaufarbenmeisier  2  –—  —
Blechmeister  v  —  16-—.
Bote,  verpflichteter,  der  nicht  Fuhrwerk  betreibt,
        <pb n="428" />
        in  großen  Städten  —
in  Mittelstäden——
in  kleinen  Städten  —
Bote  bei  Obrigkeiten,  Canzleien,  Sr
nen  24.  —
Brauknecht  und  Mahknecht  .  —
Braumeister  und  Breneer  1
Brennknecht  bei  Branntweinbrennen.  —
Briefträgergehülsfen  –
Buchhalter  auf  Comtoirs,  in  Fabeiken,  bei

Kauf=  oder  Handelsleukten  4
Buschlärferns—
Calcanten  in  Stäbzkbden
Cammerschreiber  bei  Gerrschaften  ..  2
Cassengehuͤlfe  ..  .  .  1
Cassirer,  wie  Buchhalter.
Chaisentrügernr  —

Ol  Expecktanznen—
Chausseewärter  —
Coffertrügen

-  Gehuͤlfen  .  M—
Coloristen,  s.  Factor.

Correktor  in  einer  Buchdruckeree  1

Dammausseher  oder  Dammmeisteer

Einnehmer  bei  andern  als  öffenrlichen  Cassen,
als  Privatgleits-Einnahmen,  nach  Verhältnis
  des  Ennkommens.  1

Enke  oder  Kleinkncchtc  u—

Fabrikarbeiter,  s.  Arbeiter.

Factor  bei  Fabriken,  Manufacturen,  Eisem,
Vitriol-  und  dergl.  Werken,  Buch—
druckereien,  ingl.  Coloristen,  wie  Buchhalter.


Faͤhrknecht.  ..  .  1"—
Farbenarbeiter,  s.  Arbeiter.
Fasanenwärtter  1
Feldhürtrtrr.—

Feuerwächter  —

H  U

—
-

lr.

12gr.

8  --6-
        <pb n="429" />
        Flurschuͤtze,  s.  Schuͤtze.

Frohn,  Amts-,  Stadt=  oder  Gerichts-  Rrohn,

Ssockmeister

Gärener  in  rivatdiensten
Gemeindediener  auf  dem  tande
Gemeindeschreiber  in  Städten

Gerichtsdiener

Gerichtsschreiber  auf  dem  Lande

Geselle,  Gehuͤlfe
-  bei  Kuͤnstlern

in  Dresden  und  Leipzig

in  Mittelstaͤdten
in  kleinen  Staͤdten

-  bei  Handwerkern

in  Dresden  und  Leipzig

in  Mittelstaͤdten
in  kleinen  Staͤdten

Getraidemesser

Giftmeister,  wie  Arsenikmeister.

Gotteskasten-Schreiber

·

Grabe=  und  Hochzeitbitter

Grenzschütze  auf  Ritcergütern
é=  wenn  er  zugleich  die  Stelle  eines  J

vertrict
Hammer-Verwalter

Hammerwerks.  Inspeckor  oder  Vorsieher,  Huͤt—

tenmeister

Handelsgehuͤlfen  bei  Haͤndlern  der  2ten  Unter—

□

·r

·

abtheilung  der  Gewerbetreibenden

Haushofmeister  bei  Herrschaften

Hausknecht

Hausmann  bei  Privatpersonen,  der  kein  Gem



werbe  weiter  betreibt,

Hausvoigk,  oder  Schirrmeister

·#

*

(10)

v

—

Heegereicer,  welcher  examinirter  Forstkundiger

ist,  wie  Reviersäger,  sonn  wie  Jiger

Heideläufer
Heuwieger

4

12  gr.  —.  bis

16-  —-8.
  —.

—  —  —.

d#

r1

12-  —

16  z  —–  32

16-—.
12=  —.

 

3

u

1

12.

1

4Thlr.  —  —.

—  E  —
        <pb n="430" />
        Hohofenmeistrr  —
Hohzaufseher  ...  .....«——
Holzlaͤder  in  Holzhoͤfen  ......-——

Holzmesser.........jszln

Hopfenmesser  1
Jäger  bei  Herrschaften  ......——
Jagerbursche..  —
Jagdunterbedienter,  als  Zeugknecht,  Puͤrsch—

karrenknecht,  Geschirrknecht,  Jagdbestel—-ler

  u.  .  o.  —
Inspector  einer  Manufactur-  ,  Oeconomieoder

  sonstigen  Privatanstalt.  .  .  2
Kalkmessserr  r  ..  —
Kaufmannediener

in  Dresden  und  Leipzig,  inglechen  bei

Fabrikanten

in  Mittelstädten

in  kleinen  Städten
Knecht  ...
Koch,  bei  Herrschaften  .  .
Kohlermetstk......
Kohlenbereiter  ...
Kornmesser  .
Kornschreiber  auf  dem  Lande
Krempelmeister,  Krempclausseher
Küchengehülfe
Kupferwaagemeister
Kutscher  bei  Ptivatpersenen
Laufer  ....
Lazareth-Verwal  ter  .....
Logcnschlusser........
Mälzer  .......
Marktaufseher  ....
Markthelfer.».....-...—
Marktmeister

in  Dresden  und  teipzig

in  andern  Seädrgen
Markevoig

r

#

—

—  ·0D

i

—
*
1

bis  12  Thr.  —.

1

12

8gr.
        <pb n="431" />
        Marqueur,  Kellner

in  Dresden  und  teiptdicg  1  Thlr.  —

in  andern  Städten  und  auf  dem  tande  —
Maschinist  bei  einem  Theater—
Mühlenfüher—
Mühlknappe  oder  Schecpder  —
Münzarbeieer  —
Nachtwächter,  wenn  er  nicht  wegen  eines  andern

  Gewerbes  beitragspflichtig  ist.  —
Oeconom  bei  einer  Anstaslll  1

OD  auf  dem  kLande,  f.  Verwalter.
Packer,  wie  Markthelfer.
Pechbrennmeiserr—
Pedel  2
Perlenfäangger  29
Portier  bei  Hetrschaften  -
Postbote  .  ....  .  .  —
Postillon.  —
Provisor  in  einer  Apotheke,  wie  Kaufmannsdiener.


Pulvermüller,  Pulvermacher-Gehülfen  —
Rathswaͤchter,  Stadtdiener,  s.  Gerichrsdiener.
Reieknecht  bei  Privatpersonen

Rentschreibers  1
Reviers  ar  1
Salzmesser  1
Schaafknecht.  .  —
Schäfer,  Schaafmeister,  Gemengeschäfer  ,

Lohnschäfer  ..  .  1
Schaffner  auf  einer  ostkursche  ...1
Scharfrichter

in  Dresden  und  heipzig  6

in  andern  Städten  29

Scharfrichterknecht  —
Schreiber  in  Privardienfsten,  btohnschreiber  —

2

16  gr.  —-16


12
12
12

4

!.00

—  —
*—

—.,  bis  6  Thlr.  —  —.

7

§l

u

2

#

16gr.  —."
        <pb n="432" />
        [—

Schriftgießer
in  Dresden  und  heipzdig
in  Mittelstäden
in  kleinen  Städten

NB.  Schriftgießereiinhaber,  (.  Aulage  &amp;amp;.

Schriftsetzer.  .  ..  ...

Schroͤter,  Bier-,  oder  Wein-,  ...

Sel)uize,zzlurscl)utzc......
-  wenn  er  Jaͤger  ist,  wie  Jaͤger.

Schwefelmeister

Siedemeister

Spinnmeister

Stadtfrohn,  s.  Frohn.

Stadtwachtmeister
in  großen  Städten
in  mittlern  und  kleinen  Städtkten

Stallmeister  bei  Privatpersonen

Stallwachtmeister  bei  Herrschaften

Stockmeister,  s.  Frohn.

Stößer  in  einer  Apotheke  oder  Conditorei

Teichvoigt,  Teichwärter

Theateraufsebeeer

Theatergehülee

Thearerinspector,  Theakermeister

Thorwärter  .
thesdenunchipzig....
inMiktclsiådten.....
inkleinenStädten..-...

Thuͤrmer
in  Dresden  und  Leipzig  .  ..
in  Mittelstädten
in  kleinen  Stäkdkten

Thurmwächter,  wie  Nachtwächker.

Todtengräber
in  Dresden  und  Leipzig
in  Mittelstaͤdten  ...,
inkleinenStädkcn...

HDHD

Lobi-HI-U«



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        <pb n="433" />
        („413)

Todtengräbergehülfe
in  Dresden  und  cteipzig
in  Mittelstädteen
in  kleinen  Städtten
Untermarktvoigt
in  großen  Stänten
in  andern  Stäkten
Verwalter  auf  dem  rannde  .
Vitriolmeister
Voigt  auf  einem  Ritter=  oder  andern  Guee,
wie  Ackervoigk.
Worreiter,  s.  Reicknecht.

*
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—

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bis  4  Zhlr.  —.  —.

U  VU  14  U

13
Anu  ½n  u
—
2*

Waagegehüulfe  14  —  —4
Waagemeister  in  Bergwerkeon  1  =  —  —4
-  in  Dresden  und  Leipzig.  2.-  —-—-Wagenmeister
  bei  größern  Poststationen  1  =  —  -—.
Wagenwächer  —-  8---  —.
Waldzeichenschlärger—  8-  —1
Weinküper,  wie  Marqueur.
Weinschröter,  s.  Schröter.
Werkmeister
bei  Hüctenweren  41  —  —.
bei  einer  Zucht=  oder  Arbeitsanstalt  —  =  16-  —.
Wirthschaftsschreiber  bei  Privatpersonen  1  —.—.
Zainschmidt  s.  Arbeiter.
Zainschmidtmeister  —.  16-  —.
Zetteltrügen  —  12-  —.
Zeugdieneen  ..  ——  —4
Ziegelmeisteer  1  —.  —
iegelstreicher  “—-  47  —4
JZieler  in  Dresden  und  Leipzig  ..  12  —--—--:
  in  Mittelstädten  —  .  16-—
——————

in  kleinen  Städten  —
Die  Vernehmung  mit  den,  in  vorstehendem  Verzeichnisse  unker  F.  bestimmten  Personalsteuersätzen

  schliesser  die  Beiziehung  nach  §.  22.  aus.
1834.  63

·e
—
        <pb n="434" />
        (  414)

Weibliche  Personen.

Amme  in  Dresden  und  teipzig
in  Mittelstädden

in  kleinen  Städten  und  auf  dem
#4adee

Ausgeberin.
Bonne  Tenfant  ..-..

Dienst-,  tauf=  und  Aufwartemädchen  von
19  Jahteen:

Frauensperson,  welche  für  Andere  Waaren

feil  hat,
in  Dresden  und  teipzig

in  Mittelstäden
in  kleinen  Städten
Garderobenaufwärtern
Haushaͤlterin.
Hausmagd,  Stubenmagd.  .  ..
Hebamme
in  Dresden  und  Leipzig  ..
in  Mittelstaͤdten.  ..

in  kleinen  Staͤdten  und  auf  dem
4ande
Kammerfran

Kammerzjungfer

Kinderfrau  bei  Herrschaftcen  auf  dem  Lande,
ingleichen  in  Dresden  und  teipzig

in  Mittelstäden
in  kleinen  Städten  und  auf  dem
#4anee
Köchin
Kuͤchenmagd.
Ladenmaͤdchen,  s.  Frauensperson.
Stuhlfrau
in  Dresden  und  Leipzig
in  Mittelstädten

in  kleinen  Städten  und  auf  dem
#4ade

Wiehmadd
Wiehwiriiin

#1#

1  Thlr.  —  *  —:
12gr.  —.

4
165
16  -—

8

12
8.

4.

12.
16

20

Wi

—□  S  □O

M

6

□
        <pb n="435" />
        (415  )

9,.)  Verordnung,
die  Ausführung  des  Gewerbe=  und  Personalsteuer-Gesetzes  betreffend;
vom  22sten  November  1834.

W99,  Anton,  von  GOT#  Gngden,  König  von  Sachsen  2c.  2c.  2.
und

Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen  cc.

verordnen  zu  Ausführung  des,  unterm  heurigen  Tage  erlassenen  Gewerbe=  und  Personalsteuer-Gesetzes,
  wie  folge:

.  1.

Da  in  den  alten  Erblanden  nur  diesenigen  Quatemberbeiträge  vom  1sten  Januar
1835.  an  in  Wegfall  kommen,  welche  von  Unangesessenen  und  Gewerbetreibenden  von  der
Nahrung  und  dem  Erwerb,  ohne  Rücksicht  auf  Grundeigenthum,  als  rein  persönliche  Abgabe
  erhoben  worden  sind;  so  folgt  hieraus  von  selbst,  daß  die,  wegen  des  nutzbaren  Besitzes
  von  Grundstücken  jeder  Art  aufgelegten,  oder  künftig  aufzulegenden,  dergleichen  Beiträge,
  wenn  sie  auch,  nach  dem  bisherigen  Begriffe,  mit  dem  Namen  Gewerbs=  oder
Nahrungs-Quatemberbeiträge  belegt  wurden,  bis  zu  Einführung  des  nunmehr  vorzubereitenden,
  neuen  Grundsteuersystems  ferner  zu  entrichten  sind.

Da  wegen  des  Wegfalls  dieser  rein  persönlichen  Gewerbs-Quatemberbeicräge  und  umdie,
  auf  die  Ercurrenskassen,  in  Gemäsheit  der  vorhandenen  Gesetze  und  Instructionen,
verfassungsmäsig  gewiesenen  Ausgaben  ferner  bestreiten  zu  können,  an  mehren  Orcen  die
Herabsetzung  und  Feststellung  neuer  Local-Quatemberquanta  nöthig  geworden  ist;  so  ist
solche,  auf  den  Grund  der  deshalb  stattgefundenen  Erörterungen,  bereits  erfolgt  und  den
Behörden  deshalb  durch  die  Kreissteuerrärthe  das  Erforderliche  bekannt  gemacht  worden.
Diese  neuen  Orts-Quatemberquanta  sind  eben  so,  wie  die  frühern,  von  den  Communen,

der  bestehenden  Verfassung  gemäs,  zu  vertreten  und  vom  1sten  Januar  1835.  an  aufzubringen
  und  zu  berechnen.

.  2.

Wegen  des,  von  demselben  Zeitpuncte  an  eintretenden  Wegfalls  der,  von  den  inländischen
  tand=  und  Miethkutschern  bisber  zu  entrichten  gewesenen  Abgabe  zur  Postkasse,  wird
durch  das  Oberpostamt  zu  teipzig  das  Nöthige  verfüge,  auch  denjenigen  Abgabenpflichtigen,
die,  in  Folge  des  Gesetzes,  von  solchen  zeither  entrichteren  Canons,  die  als  reine  Gewerbsabgabe

  anzusehen,  nicht  aber  wegen  eines  durch  Concession  erlangeen,  nutzbaren  Reches  oder
63“
        <pb n="436" />
        (416)

Befugnisses  abzufuͤhren  sind,  ingleichen  denjenigen,  die  von  Entrichtung  der  sogenannten
Stempelgelder  von  Fabrikaten,  von  gedachter  Zeit  an  befreiet  bleiben,  durch  die  Behoͤrden
das  Behufige  besonders  bekannt  gemacht  werden.  #

G.  3.

Gleich  nach  Bekanntmachung  dieser  Verordnung  werden  von  den  Ministerien  des
Innern  und  der  Finanzen  die,  zu  Aufstellung  der  Cataster,  nach  Maasgabe  des  Gesetzes
G.  45.,  erforderlichen  Commissarien  für  jeden  Steuerbezirk  ernannt  werden.  Es  haben  dieselben
  wegen  dieses  Cakastergeschäfts  unverzüglich  das  Erforderliche  einzuleiten  und  zu  dessen
Ausführung,  in  Gemeinschafe  mic  den,  von  ihnen  gesetzlich  zuzuziehenden  Personen,  die
nöthigen  Veranstaltungen  zu  kreffen.

Zu  diesem  Behuf  hat  in  den  Städten  der  Scadtrath  die,  sowohl  aus  seinem  Mittel
ven  ihm,  als  die,  aus  dem  Mittcel  der  Stadtverordneten,  von  diesen  zu  wählenden  Oeputirten,
  nebst  den  nöthigen  Stellvertretern,  auf  dem  Cande  aber  die  Gerichtsobrigkeic  die,
mit  Gemeindeämtern  beauftragten,  oder  sonst  zu  diesem  Geschäfc  vorzüglich  geeigneten  Personen
  dem  Districts-Commissar  namhast  zu  machen.  Die  desfallsigen  Anzeigen  hat  eine
jede  der  gedachten  Behörden  das  nächste  Mal  drei  Wochen  nach  Publication  der  gegenwärtigen
  Verordnung  und  die,  in  der  Zwischenzeit  etwa  vorgegangenen  Personalveränderungen
  zeitig  vor  den  künftigen  Revistonen  der  Cataster  und  längstens  mit  Ausgang  des
Monats  October  jeden  Jahres,  bei  Vermeidung  einer  Ordnungsstrafe  von  5  Thlr.  —  —-,
an  den  betreffenden  königlichen  Commissar  abzugeben.

6.  4.

Die  Districts-Commission  wird,  unker  dem  Vorsstz  des,  von  den  Ministerien  des
Innern  und  der  Finanzen  ernannten  Commissars,  unverzüglich  zusammentreten  und  die
Feit  fesisetzen,  binnen  welcher  die,  nach  §.  46.  des  Gesetzes  vorgeschriebenen,  vollständigen
Einwohnerverzeichnisse,  nach  dem,  von  ihr  dazu  zu  ertheilenden  Formulare,  von  jeder
Obrigkeir  an  sie  abzugeben  sind.  Sämmeliche  Behörden  haben  den  Districts-Commissionen
die  denselben  nöthigen  Nachrichten  auf  ihr  Anlangen  unweigerlich  zu  ertheilen.

.  5.

Nachdem  von  der  Districks-Commissson  die  Gewerbesteuerquanka  für  dle  Gewerbs-Unrerabtheilung
  (§.  4.  des  Gesetzes)  ausgeworfen  worden  sind,  bei  welcher  erstere,  nach
der  Zahl  der,  in  die  nämliche  Unrerabtheilung  gehörenden  Gewerbetreibenden,  auf  eine  jährliche
  feste  Summe  zu  bestimmen  sind;  find  diese  Gewerbesteuerquanta  der  städrischen  Berwalcungsbehörde
  bekannt  zu  machen,  damit  dieselbe,  nach  F.  48.  des  Gesetzes,  die  Vertbeilung
  derselben  auf  die  Individuen  besorgen  könne.  Wie  solches  geschehen,  ist  der  Oistrictes.
  Commisston  zum  Eintragen  in  das  Catasker  anzuzeigen.
        <pb n="437" />
        g.  6.

Die,  nach  §F.  49.  des  Gesetzes,  zugesicherten  Tagegelder  sind  speciell  zu  den  Acten
zu  verzeichnen,  von  dem  koͤniglichen  Commissar  deren  Richtigkeit  zu  bescheinigen  und  zum
Behuf  der  Zahlungsanweisung  dem  Finanz-Ministerium  anzuzeigen.

".  7.

Den  Districts-Commissionen  ist  an  jedem  Orte,  wo  sie  ihre  Sitzungen  halten,  von
der  Obrigkeit  ein  geeignetes  Geschäftslocal  anzuweisen.

6.  8.

Die,  im  55flen  F.  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Gewerbefkeuerscheine  baben  in  den
Städten  die  Seaderäthe,  auf  dem  tande  die  Dorfgerichtspersonen  nebst  dem  Ortssteuereinnehmer

  auszustellen.
S.  9.

Die,  in  der  10ten  Unterabtheilung  §.  18.  des  Gewerbe=  und  Personalsteuer-Gesetzes
benannten  Personen,  welche  ein  Gewerbe  im  Umherziehen  creiben,  haben  die  geordnete  Gewerbesteuer
  und  zwar,  wenn  sie  Inländer,  an  dem  Orte,  wo  sie  sich  wesentlich  aufhalten,
die  Ausländer  hingegen  an  die  Steuereinnahme  dersenigen  Stadt,  die  sie  im  Inlande  zuerst
betreten,  auf  drei  Monate  im  Voraus  zu  bezahlen.

Der,  bei  einem  längern  Aufenthalte  im  Inlande,  von  3  Monaren  zu  3  Monaten
ebenfalls  im  Voraus  zu  erlegende  Scteuerbekrag  ist  an  diejenige  städrische  Steuereinnahme,
die  sich  an  dem  Orce  befindet,  den  diese  Personen,  nach  Ablauf  der  vorhergehenden  Frist,
zuerst  berühren,  zu  entrichten  und  daß  solches  geschehen,  guf  dem  Gewerbesteuerscheine
jedesmal  zu  bemerken.

.  0.

Wae  ferner  insbesondere  die  Gewerbesteuerpflichtigkeit  der,  in  der  10ten  Unterabtheilung
  F.  18.  des  Gesetzes  unter  Num.  1.  genannten  Personen  anlangk,  welche  ein  Gewerbe
im  Umherziehen  betreiben;  so  ist  wegen  der  Handelsreisenden  2c.  aus  Zollvereinsstaaken  folgende,
  in  dem  ZJollvereinigungsvertrage  vom  30sten  März  1833.  Art.  18.  enthaltene
Bestimmung,  welche  wörtlich  so  lautet:

Von  den  Unterthanen  des  einen  der  contrahirenden  Staaten,  welche  in  dem
Gebiete  des  andern  derselben  Handel  und  Gewerbe  treiben  oder  Arbeit  suchen,  soll
keine  Abgabe  entrichtet  werden,  welcher  nicht  gleichmäsig  die,  in  demselben  Gewerbsverhälenisse
  stehenden,  eigenen  Unterthanen  unterworfen  sind.

Desgleichen  sollen  Fabrikanken  und  Gewerbetreibende,  welche  blos  für  das,
von  ihnen  betriebene  Geschäft  Ankäufe  machen,  oder  Reisende,  welche  nicht  Waaren
  selbst,  sondern  nur  Muster  derselben  bei  sich  führen,  um  Bestellungen  zu
        <pb n="438" />
        (418)

suchen,  wenn  sie  die  Berechtigung  zu  diesem  Gewerbebetriebe  in  dem  Vereinsstaate,
in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  durch  Entrichtung  der  gesetzlichen  Abgaben
erworben  haben,  oder  im  Dienste  solcher  inländischen  Gewerbetreibenden  oder  Kaufleute
  stehen,  in  den  andern  Staaten  keine  weitere  Abgabe  hiefuͤr  zu  entrichten  ver—
pflichtet  seyn,
in  Obacht  zu  nehmen.
g.  11.

Bei  Ausländern,  die  nicht  zu  den  Zollvereinsstaaten  gehören  (§.  10.)  sind  die  Polizeibehörden
  verpflichtet,  bei  Ertheilung  und  Revision  der  Pässe  auf  die  richtige  Abführung
der  Gewerbesteuer  mit  Rücksicht  zu  nehmen  und  sich  die  Gewerbesteuerscheine  und  Quittungen
  vorzeigen  zu  lassen,  auch  wenn  sie  eine  Unrichtigkeic  oder  Hinterziehung  desfalls  wahrnehmen,
  der  städtischen  Verwaltungebehörde  oder  Ortsskeuereinnahme  sogleich  davon  Anzeige

zu  machen,  damit  die  geordnete  Steuer  und  §.  69.  des  Gesetzes  festgesetzte  Strafe  eingezogen
  werden  könne.

.  42.

Die  ODistricts-Commissionen  haben  die,  über  jeden  Ort  aufgenommenen  Cataster  eben
so,  wie  die  jährlich  vorzunehmende  Revision  und  Berichtigung  derselben,  sobald  die  einzelnen
  Beiträge  definitiv  fesistehen,  und  zwar  die  Cataster  über  unmittelbare  Amts=  und  zu
königlichen  Gerichten  gehörige  Orte,  an  die  betreffende  Bezirkssteuereinnahme,  und  die  Cataster
  über  schrift=  und  amrsässige  Patrimonial=  und  Municipalgerichtsorte,  an  die  Obrigkeir,
zu  der,  nach  9.  53.  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Bekanntmachung  der  einzelnen  Steuerbeiträge
  und  zur  nachmaligen  Abgabe  an  die  Ortesteuereinnehmer,  auszuantworten.

S.  13.

Im  Jahre  1835.  werden  die,  auf  den  ersten  Termin,  den  15.  Januar,  fälligen  Beiträge,
  mit  dem  zweiten  Termine,  den  15.  April,  zusammen  abgeführt  und  erhoben.

Jeder  Gewerbe=  und  Personalsteuerpflichtige  in  den  Städten  hat  seinen  Beitrag  mittelst
Hieferscheins,  der  von  ihm  eigenhändig  zu  unterschreiben  und  für  dessen  Richtigkeit  er  verantwortlich
  ist,  abzuführen.  Hat  eine  Person  in  verschiedenen  Beziehungen  mehr  als  einen
Beitrag  zu  bezahlen;  so  sind  diese  sämmtlichen  Beiträge  auf  einem  (ieferscheine,  jedoch  besonders
  zu  bemerken.  Die  Beiträge  der,  §.  54.  des  Gesetzes  bemerkten  Dienstboren,  Gesellen,
  Fabrikarbeirer  und  Gewerbsgehülfen  sind  auf  den  tieferscheinen  der  Dienstherrschaften,
  Handwerksmeister,  Fabrikherrn  und  Gewerbetreibenden  mir  aufzuführen.

Diese  Lieferscheine  sind  den  Rechnungen  beizufügen.  ·

Auf  dem  tande  vertreten  die  Stelle  der  tieferscheine,  dorfgerichtliche  Individualverzeichnisse,
  für  deren  Richtigkeic  die  Ortsgerichtspersonen  verantworrlich  sind.  Die  Summen  der
NLeferscheine  und  Individualverzeichnisse  müssen  mie  den  Carastern  genau  übereinstimmen.
        <pb n="439" />
        (419  )

.  44.

Die  Gewerbe=  und  Personalsteuern  werden,  mie  möglichster  Vermeidung  von  Hesten,
abgelieferk:
A.  in  den  Erblanden,
an  die  berreffende  Bezirkssteuereinnahme
a.)  von  den  Cocalsteuereinnehmern  unmietelbarer  Amtés=  und  königlicher  Gerichtsorte,
14  Tage  nach  Ablauf  elnes  jeden  Termins,  (§.  54.  des  Gesetzes,)
b.)  von  schrift=  und  amtsässigen  Parrimonialgerichten,  ingleichen  von  den  tocalsteuereinnehmern
  der  kleinen  Städete,
3  Wochen  nach  Ablauf  eines  jeden  Termins,
J.)  von  den  Cocalskeuereinnehmern  der  mitelern  Städee,
4  Wochen  nach  Ablauf  eines  jeden  Termins,  und
d.)  von  den  Cocalskeuereinnehmern  der  großen  Städre  und  der  Stadt  Chemnitz,
6  Wochen  nach  Ablauf  eines  jeden  Termins;

B.  in  der  Oberlausißz,

a.)  von  sämmtlichen,  zum  Landkreise  gehörigen  Orten  durch  die  Cocalfteuereinnehmer  an
die  königliche  Steuereinnahme  zu  Budissin,
14  Tage  nach  Ablauf  eines  jeden  Termine,
b.)  von  den  Stadträthen  der  Vierstädte,  für  diese  und  deren  mitleidende  Dorfschaften,
4  Wochen  nach  Ablauf  eines  jeden  Termins.
Die  Einnehmer  der  unter  A.  c.  und  d.  ingleichen  B.  b.  bemerkten  Städte  baben  jedoch
auch  Abschlagszahlungen  in  der  Zwischenzeic  einzuliefern.

6.  15.

Kein  Einnehmer  darf  ein  Mehres  an  Einnehmergebühren,  als  2  vom  Hundert  der
wirklich  baar  eingegangenen  Steuer  ohne  ausdrückliche  Genehmigung  des  Finanz-Ministerium
  in  Abzug  bringen.

.  4.
Die  Journale  und  Manuale,  welche  über  die  Gewerbe=  und  Personalsteuer  zu  halten

sind,  sollen  nach  den,  in  den  Anlagen  unter  A.  und  B.,  Aa.  und  Bb.,  enthaltenen  Mu-  —
stern  eingerichtet  werden.

F.  17.

Die  Rechnungen  sind  jedesmal  auf  2  Termine,  folglich  jährlich  zweimal  abzulegen  und  es
ist  sich  dabei  der,  in  den  Beifugen  unter  C.  und  Cc.  angegebenen  Form  zu  bedienen.

Die  Rechnungen  über  die  beiden  ersten  Termine  des  Jahres  müssen  von  den  schriffund
  amesässigen  Patrimonial=  und  Municipal-Gerichesbehörden  in  den  Erblanden  bis  zum
        <pb n="440" />
        (420  )

1  5.  August,  und  die  Rechnungen  über  die  beiden  letzten  Termine  bis  zum  15.  November
desselben  Jahres,  bei  Vermeidung  10  Thaler  Strafe,  zur  betreffenden  Bezirkssteuereinnahme,
  von  der  Obrigkeic  vollzogen  und  mit  der  pflichtmäsigen  Bescheinigung,  daß  die
Qeechnung  mit  dem  Cataster  allenthalben  genau  übereinstimme,  nebst  Unterlagen  eingereiche
werden.

Bei  den  Städten  Dresden,  kteipzig  und  Chemnitz  werden  die  gedachten  Fristen  um
1  4  Tage  verlängerk.

Die  Rechnungen  der  Bezirksskeuereinnahmen  und  der  königlichen  Steuereinnahme  zu  Budissin
ingleichen  der  Vierstädte  in  der  Oberlausitz,  sind  resp.  bis  zum  15.  September  und  1.  Januar
  bei  gleichmäsiger  Strafe  an  die  Steuerhauptkasse,  welche  dieselben  an  die  erste  Finanz=Rechnungs-Expedition
  zur  Prüfung  abzugeben  hat,  vollständig  einzusenden.

#.  18.

Den  Communen  in  den  Städten  und  auf  dem  ande  wird  auf  Ansuchen  und  nach
Umständen  nachgelassem  werden,  die  Gewerbe=  und  Personalsteuer  durch  im  Voraus  festzusitzende
  Zuschläge  zu  Aufbringung  von  Communalabgaben,  mir  Genehmigung  der  Ministerien
  des  Innern  und  der  Finanzen,  zu  benutzen.

Eintretenden  Falls  haben  daher  die  Obrigkeiten  hierüber,  nach  vorgängiger  Vernehmung
mit  der  Oistricts-Commission,  welche  über  die  Statthaftigkeit  und  die  Höhe  des  Zuschlags
in  jedem  besondern  Falle  ihre  Meinung  abzugeben  hat,  Anzeige  an  die  betreffende  Kreisdirection
  zu  erstatten,  worauf  letztere  die  Entschliessung  der  gedachten  Ministerien  einholen
und  selbiger  gemäs  das  Weitere  verfügen  wird.

.  49.

Den  personalsteuerpflichtigen  Beamten  und  Dienern  (§.  22.  des  Gesetzes)  sind  die,  ihnen
  ausgesetzten  Besoldungen,  Gehalce,  Wartegelder,  Penssonen  und  sonstigen  Bezüge  niemals
  eher  zu  verabfolgen  und  auszuzahlen,  als  bis  die  Berichtigung  der  Personalsteuer  durch
Vorzeigung  der  darüber  empfangenen  Quittung  nachgewiesen  wird.  Die  Kassirer,  Einnehmer
  und  überhaupt  diejenigen,  welche  Besoldungen,  Gehalte,  Wartegelder,  Pensionen  und
sonstige  Bezüge  zu  verabreichen  haben  und  diese  Borschrift  unbefolgt  lassen,  sind  gehalcen,
die  Staatskasse  aus  eignen  Mitteln  zu  entschädigen.

.  20.

Da  die  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern,  nach  §F.  71.  des  Gewerbe=  und
Persenalsteuer-Gesetzes,  ermächtiger  find,  die  sich  als  nothwendig  ergebenden  Zusätze,  Abänderungen
  in  den  Sätzen  und  Ergänzungen  der  gesetzlichen  Bestimmungen  gemeinschaftlich
vorzunehmen  und  diese  allgemeine  Ermächtigung  insonderheit  auf  die  Fälle  G.  4.  des  Gesetzes)
  ausgedehnt  worden  ist,  wenn  bedeutende  Handlungen  in  Mittelstädren  vorkommen,
        <pb n="441" />
        (421  )

welche,  sollten  sse  in  ein  angemessenes  Steuerverhältnis  mie  den,  ihnen  gleichen  Handlungen  in
großen  Städten  gesetzt  werden,  die  Ortsquote  erreichen,  ja  überschreiten  würden;  so  haben
die  Districts-Commissionen  in  den  Fällen,  wo  sich  Zusätze,  Abänderungen  und  Ergänzungen
  als  nothwendig  herausstellen,  nach  Besinden,  nach  vorgängiger  Vernehmung  mit  der
betreffenden  Obrigkeit,  an  das  Finanz-Ministerium  Beriche  zu  erstatten  und  dessen,  in  Uebereinstimmung
  mit  dem  Ministerium  des  Innern  zu  fassende,  Entschliessung  zu  erwarten.

Hiernach  haben  sich  die  Behörden  und  Alle,  die  es  sonst  angeht,  gebührend  zu  achten
und  es  ist  gegenwärtige  Verordnung,  in  Verbindung  mit  dem  Gewerbe=  und  Personalsteuer-Gesetze
  vom  heutigen  Tage,  in  Gemäsheit  des  Generale  vom  13.  Juli  1796.  und
des  Mandaks  vom  9.  März  1818.  bekanne  zu  machen.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  königliches
Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  den  22.  November  1834.

Anton.
Friedrich  August,  H.  z.  S.

Heinrich  Anton  von  Zeschau.

 

1834.  64
        <pb n="442" />
        (422)

A.

Schema

zu  einem

G

J

uͤber  die

o  urnal

bei  der  Bezirkssteuereinnahme  JN.

von  den  Ortschaften  des  Bezirks  eingezahlten  Gewerbe=  und  Personalsteuern
auf  das  Jahr  18

 

 

 

 

–

 

 

Orts-  7
JZahlungstag."  Einnahme.  Ter-  Zahlende.  Ausgabe.
mer.  incl.  min.  I  inel.
«  st·s—:-x·  IE.«B.
Thlr.  gr.  pf.  Thlr.  Thlr.  *  êaof.  Thlr.
18  r—i
am  3.  Ister  Dorf  N.
cc.  c.  2c.  rc.
zur  Steuerhauptkasse
  lt.  Quit—
kung  vam
18  *„
Transporkkosten
.  cc.  ꝛc.
Seitenbetrag.
        <pb n="443" />
        ...—  —

der

—1.

Gewerbe-(423)



B.

S  chema

zu  einem

Manuagal

und  Personalsteuern
von  den  Ortschaften,

für  die  Bezirkssteuereinnahme  JN.
auf  das  Jahr  18

 

Gewährung  der  Beiträge,

 

 

 

Nach  dem  ran
Cataster  zu  auf  a.  b.  0o1.
a————.—.—.——————.7
jährliche  Bei-,  Ter-  .  Erlaß  und  Jour-)
  h  )  incl.  als
traͤge.  min.  e  Wegfall.  nals.
Thlr.gr.  pf.  Thlr.  gr.  pf.  Thlr.  Thlr.  gr.  spf.
18
-  1  ·  am...  1.
Zter  .%  4  5.
ꝛc.  2c.r  tc.  2c.  tc.
2c.  r2c.  2c.  2c.  2c.  c.  ge.
Seitenbetrag
1  5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

64“
        <pb n="444" />
        (424  )
Schema
zu  einer

Rechnung
der  Bezirkssteuereinnahme  JIJ.
über
Einnahme  und  Ausgabe
an  Gewerbe=  und  Personalsteuern  auf  die  2  Termine
•

ingleichen  auf  Reste  früherer  Termine.

 

 

5  r  6000.  Einnahme.  dtr  i  inn
C.  B.  C'yn  EFsun  .  nterlags-—
Thlt.  sat.  sef.  adi  I.)  an  Soll-Einkommen  auf  die  currenten  ceechnung.

 

 

2  Termine  nach  Magsgabe  der  Cataster.

A.)  Amtsdorfschaften  und  einzelne  Contribuenten.


a)  Amtsbezirk  N.

 

Dorf  N.  .
einzelne  Contribuenten  lt.  Verzeichniß  sub  R0.  Abschnitt
  I.
b.)  Amtebezirk  N.
Dorf  N.
einzelne  Contribuenten  laut  Verzeichniß  S  uD-O.  Abschnitt
  I.
ꝛc.  rc.
Sa.  A.

B.)  Amtssassen.
a.)  Amtsbezirk  N.
Rittergut  N.  nebst  Dorsschaften

)  Amtsbezirk  N.
Städtle.  W.  .

2.  ꝛc.

 

 

 

 

 

 

Sa.  B.
        <pb n="445" />
        Betrag.

inel.

 

Thlr.]gr.  pf.

C.  B.
Thlr.

 

J.
3
.

(425)

C.)  Schriftsassen.

Rittergut  N.  nebst  Dorfschaffen
Cammergut  N.  nebst  Dorsschaften

Stadt  W.  .  .
derStadtN  Doͤrfer

 

ꝛc.  ꝛc.  ꝛc.

 

Sa.  C.  Hierzu:

-  A.

 

 

 

 

 

 

——

II.)  an  Resten  auf  frühere  Termine,  nach
Maasgabe  der,  der  vorigen  Rechnung  beigefügten
  Restspecifieation.
A.)  Amtsdorfschaften  und  einzelne  Contribuenten.


a)  Amtsbezirk  N.
Oorf  N.  .....

einzelneContribuentenlt.VerzeichnissessubQAbschnitt
  II.
ꝛc.  ꝛc.

 

 

 

 

 

tc.

ꝛc.
ꝛc.

Sa.  A.

B.)  Amtssassen.
a.)  Amtsbezirk  J.

2.r  7.r  2.
C.)  Schriftsassen.

ꝛc.  ꝛc.  2c.h

2“  rc.  ꝛc.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.„Sa.  sub  II.

Wiederbholung.

No.
der  Unterlagsrechnung.


2.

ꝛc.
2c.

J.)  auf  die  currenten  2  Termine  ..  Thlr.  ..  gr.  .  .  pf.  inel.  ..  Thlr.  c.  .
II.)  an  Resten  früherer  Termine  -.--SummedervollenEinnahme..Thlr...gr...pf.indl..TblkCB
        <pb n="446" />
        (426)

Ausgabe.
I.)  an  wegfälligen  Beiträgen  und  Resten.

——..——...à22—................——————...-—-—---—

 

 

 

 

Ort  Betrag  des  Wegfalls  No.
Der  e
auf  die  auf  Reste  der  Sonstige
und  ten  Kühere  J  Untercurrenten
  früherer  TerEumme.
einzelne  Contribuenten.  Termine.  mine.  lagsrech.nterlagen.
Thlr.  sgr.f.  Thlr.  ar.  spf.  Dhlr.]  gr.  Npf.  nung.

 

Dorf  NW.  .........  .

Ac.  Zci  Ic.  Oc.

Die  einzelnen  Contribuenten
Carl  Schramm  zu  N.
und  Cens.  .........  .  luVerzcichniß

·  subO.
Abschnitt  III.

rc.  cc.  cc.  Zc.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sa.  I.  «
        <pb n="447" />
        (427  )

II.)  an  zugerechneten  Einnehmergebühren.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bet  No.
rag.
8  Ortschaften.  der
incl.  Unterlagsrech-C.
  B.  nung.
Thlr.  Jgr.  pf.  Thlr.
a.)  auf  die  currenten  2  Termine.
·  rl  ·  i  Dorf  N.  ·  s  o  o
2c  ꝛc.  tc.
Swa.  sub  a.
b.)  von  Resten  auf  frühere  Termine.
"  O  Dorf  N.  ·  ·  r“  ·  ·  r  ·  ·  ·  ·  ·  ·  I
ec.  :c.  ec.  c.
btbbSSua.  sub  b.
"  ..  .  -  —  A.
Sa.  I.
        <pb n="448" />
        Betrag.

incl.

 

Thlr.

f

ꝛc.

III.)  an  Transportkosten.

Postporto  bei  Einlieferung  der  Gelder  zur  Steuerhauptkasse,
  als:

Thlr.  gr.  ppf.  incl.

Thlr.  C.  B.  am
r—□i  18  2  0

ꝛc.  2.

—  Uts.

rc.  2c.

 

tc.

 

 

Summe

 

Sa.  III.

IV.)  an  exrtraordinairen  Ausgaben.
(Insofern  dergleichen  auf  diese  Kasse  gewiesen  werden.)

ꝛc.  ꝛc.  0  "“  0  0  0  ·  ·  0  ·  4

2.

Sa.  IV.

V.)  an  baarer  Lieferung  zur  Steuerhauptkasse.
als:

Thlr.  gr.

ßpf.  incl.  Thlr.  C.  B.  auf
die  currenten
  2
Termine,
auf  Reste
der  fruhern
  Ter--

  2

l
M

 

 

1  uts.

mine.

—  fiür  sich.

 

 

No.
des  Belegs.

lt.  Postscheins
Sul  no.

tc.
        <pb n="449" />
        (429  )

 

 

 

 

Betrag.
incl.
C.  B.
Thir.  I-  Wiederholung.
Sa.  I.
“  7  II.
ꝛc.  ꝛc.  ꝛc.
rc.  rc.  2.  ·
Summe  der  Ausgaben,  als:

 

 

—  ..  Thlr..  gr.  pf.  incI.  .  Thlr.  C.  B.  auf  die  currenten  2
—  Termine,

..  -  -  -Û2-2  auf  Reste  fruͤherer
Termine.

–

—1  uts.

U

—

 

 

 

 

Vergleichung.
..  Thlr.  gr.  .  pf.  inel.  .  .  Thlr.  C.  B.  Einnahme,

0  -  ·  *  "  "  2  2  2  A  u  6  g  a  b  e,
verbleiben:

..  Thlr.  .  gr.  .  pf.  -  ..  Thlr  C.  B.  Reste,  als:

..  Thlr.  .  gr.  .  pf.  auf  die  currenten  2  Termine,
.2  .2  2  fruͤhere  Termine;

—  uts.

welche  folgendermaasen  ausenstehen,

als:

1834.  65
        <pb n="450" />
        (430  )

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

auf  die  cur-  gaauf  Ortschaften  No.
renten  rühere  .  ,  ,  -
2  Termine.  ber  e.  Summe  und  einzelne  Contribuenten.  der  —in
Thlr.  [gr.  spf.  Thlr.gr.pf.  Thlr.#Hf.
a.)  Amtsbezirk  N.
.  ..  ...OorfN..  .
Yco  ec-  Les  eco  2c.
b.)  Amtebezirk  N.
Stéêdtchen  N.
...  ..  bei  den  einzelnen  Contribuenten,
lt.  Verzeichnißes  sub  O.  Abschnitt
  IV.
ꝛc  Tc.  tc.  ꝛc.  c.
rc.  ꝛc.  2c.  2c.  c.
1
ri  ·  r/l  6  Sa.  Uts.
Bezirkesteuereinnahme  N.  am  18

J.

N.

Einnehmer.
        <pb n="451" />
        (431  )

□.

Individual-Verzeichniß

Gewerbe=  und  Personalsteuern  ven  einzelnen  Contribuenten

bei  der

Bezirkssteuereinnahme  JN.

auf  die  2  Termine
½

ingleichen

der  Reste  früherer  Termine.

 

65“
        <pb n="452" />
        (432

)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E  ien
I.)  an  Soll-Einkommen  auf
nach  Maasgabe
—  ——  —  2
Zu  entrichtende
Iste  Abtheilung.  Gewerbesteuer.
Cata-  4.  5.  u.  6te
N  Stand,  .  2.u.  3te  unt.  Abcv.  8.  146  12  un,
amen  ast=  un  unt.  Abth.  ,  ç  «
ster-  Gewerbe  sunt.  Abth.  Srr  sewir-  te  unt.  10  m...118e  ut.  günstlet  l
Kaufleute,  gebe  wöth#  Schiffer,  Abth.  Abth.  ihre  Kunst
der  und  9.  4.  Bäcker  und  "  9.  15.  Pesonen,  Lächterewerbnä,
uum-  N  Hünteer,  Fleischer,  Mühl=  Fuhrleute  welche  en  von  ute
„  run  ,5.  .  10.  .gmund  Pferde=  Gewerbe  ud-  .Handwermer
  Contribuenten.  ahrung  und  Fabri-  Vast  werke  de  im  Umher-  bertn  ker  und  an-"
  derselben.  kanten.  weinbren=  #.  13  her.  Kehen  be-  dere  Geg.
  6.  Ineru.  Bier-j  8  o.  8.17  treiben.  g.  19.  perbetrei=·
  brauer.  "  §«18»  bende.
F.  12.  8.  20.  und
Tarif  A.
.  .K  I  F  A..-.  ATA--  4
Ga.)  Amtsbezirk  N.
N.  J.
*  2c.
b.)  Amtsbezirk  N.
X.  L
Sa.  I.
        <pb n="453" />
        n  ah  m  e.

die

des  Catkasters.

s

currenten  2

(433)

r**

Termine,

 

jährliche  Beiträge.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ilte  Abtheilung.  Personalsteuer.
2.  undan  zte  Unt
—  Unt.  Abth.  «  bte  Unt.  7te  Unt.
3  ün  Abth.  98  ate  unt.bth.  Abth.  zbtp.
A.  und  B.  nstier,  o  ersonen  —
un  bre  un]  Mbth.  rsenen,  erbege:pversonen,
Beamte.  nicht  ge-Erund=  Hbestimmten  .  welche  in  Anmerkungen.
werbmäsig  stäcksbe-Erwerbs=  und  dienen-den  unter-".
  22  u.  resp.  betreiben.  sitzer  zweig  von  de  Perso-  Abtheilun-  Totalbetrag.
Tarif  B  fihrem  Ver-ls]llen  sieen  1  —6.
*  u.  Tarif  ..  30.mögen  le6K.  35.  ichtbegrif-Prädikati-
  u.  Tarif  ben,  Parti-  u.  Tarif  fen.
sten.  26.  E  culiers  2c.  *  z.  36.
ad  A.  u.  Tarif  v  g.  32.  "
nach  D.
Thlrn.—
h  F.  ],  .  ,A  ½.  .  4X  *  .  .  sm—iie  *  x.  3.  .  .  .
rc.  tc.
c.  tc.
0
        <pb n="454" />
        C  434)

II.)  an  Resten  auf  frühere  Termine,  nach  Maasgabe  der,  der

vorigen  Rechnung  beigefügten  Restspecification.
———  —  —  ..  ...........—....—
Cataster-Namen
  der  Restanten.
nummer.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stand,  Gewerbe  und
Wohnort.  Nahrung  derselben.  Restbetrag.
Thlr.  gr.  jpf.
3
1
Sa.  II.  .
        <pb n="455" />
        (435

)

III.)  Ausgabe  an  wegfaͤlligen  Beitraͤgen  und  Resten.

 

 

 

 

 

 

 

7—  .  .  —
Betrag  des  Weafalls
Namen  Stand,  9.  g  Grund
Cataster  Gewerbe  auf  auf
ataster-der  Contribuenten  oder  Wohnort.  und  die  currenten  Reste  früheSumme.  des
nummer.  Restanten.  Nahrung  Termine.er  Termine.  Wegfalls.
derselben..
N.  N  .
22.D  2c.  ꝛc.
Sa.  III.
        <pb n="456" />
        (  436)

IV.)  Individual-Restspecification
der,  bei  Schluß  des  (2cen)  Termins  des  Jahres  18.  rückständig  gebliebenen
Gewerbe=  und  Personalsteuerbeiträge.

—  —  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stand,  Restbetrag
Gewerbe  auf  auf
5  2
Cataster-  Namen  der  Restanten.]  Wohnort.  und  Hdie  currenten  frühere  Ter.6  Summe.  Rest
nummer.  Nahrung  2  Termine.mine.  ursachen.
derselben.  ———N————–
N  N.  .

Ec.

 

 

 

 

F

 

 

 

 

 

 

 

 

 

118
Daß  die,  in  vorstehendem  Verzeichnisse  unter  Abschnitt  J.  enthaltenen,  individuellen

Ansaͤtze  mit  dem  Cataster  genau  uͤbereinstimmen,  so  wie  die,  unter  Abschnitt  IV.  an
gegebenen  Reste  aus  den,  daselbst  mit  bemerkten  Ursachen,  wirklich  ausenstehen,  wird  hier—

mit  pflichtmaͤsig  versichert.
Bezirkssteuereinnahme  N.  am.  .  18..

 

 

 

N.  J.

Einnehmer.
        <pb n="457" />
        (437)
Aa.
Schema

zu  einem

Journal
uͤber  eingegangene
Gewerbe=  und  Personalsteuern

von  der  Stadt  N.
(von  dem  Dorfe  J.)  .
(bei  der  Bezirkssteuereinnahme  N.  von  einzelnen  Contribuenten)

auf  das  Jahr  18

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Cataster-  i  «  z-Zahlungstag.
  Einnahme.  Kermin.  Zahlende.  Ausgabe.
nummer.  incl.  vusl.
C  B.  C.B.
1835.  Thlr.  gr.  pf.hlr.  Thir.  gr.  .  Thlr.
an  1.  ....  1ster  Christian  August  Martin.
-  0  ·  s  3  "  r  4  "  ·  -  August  Schulze.
rc.  2c.  2c.  rc.  rc.
zur  Bezirkssteuereinnahme
  lt.  Quittung
vomm  1835.  4
Emnehmergebühren,  .
2c.r  ꝛc.  2c.
am  s  s  d  5  ·  r□  ·  ·  r□  2ter  Cacl  Schramm.
„2c.h  2c.  tt.
m  "  "“  *  Seitenbetrag.  "  ·  "  «
l

 

 

 

 

 

 

 

1884.  66
        <pb n="458" />
        (438)
Bb.

Schema

zu  einem
Manual
uͤber

Gewerbe=  und  Personalsteuern

für  die  Stadt  N.,  (das  Dorf  N.)  (die  Bezirkssteuereinnahme  N.
in  Bezug  auf  die  einzelnen  Contribuenten)
auf  das  Jahr  18

 

 

6  Stand,  Nach  dem  Gewährung  der  Beiträge
CataRamen  GOewerbe  atasier  zusiauf  a.  b.
ster..42  und  zahlende,  den  durch  Einzahlung.  durch  Sahlungstag.
num.]  Contribuen-  Nahrung  jährliche  KTer-  inel  Erlaß  und
mer.  ten.  derfelben.  Beitraͤge.  min.  C.  B.  Wegfall
–  Dhlr.  l  gr.  of-  Thlr.)  gr.  pf.[Thlr.  [Thlr  /gr.  K  pf.
1.  Chrstn.  Augutt.  AAsterrr46  aam.  18.
Martin,  Tier  .  .  --  -
ec.  c.  ck.  2c.

3.  Aug.  Schulze  ..  1stcr....  .  „  „  "n
ZLter  6%  .  .  „  4  2
2c.  c.  *  2c.

2c.  2c.  ꝛc.  ic.  2c.  ꝛc.  ꝛc.  2c.

Seltenbetras  .
        <pb n="459" />
        (439  )

Ce.

Schema

zu  einer

Rechnung
des  Amtsdorfes  N.,  (Ritterguts  N.,  der  Stadt  N.,)
über
Einnahme  und  Ausgabe

an  Gewerbe,  und  Personalsteuern  auf  die  2  Termine

5

ingleichen

auf  Reste  firüherer  Termine.

 

66“
        <pb n="460" />
        (  440

)

E

4

in

I.)  an  Soll-Einkommen  auf
nach  Maasgabe

 

Zu  entrichtende

 

 

 

 

 

 

Iste  Abeheilung.  Gewerbesteuer.

Stand,  4.  5.  u.  6te  12te  Unt.

#dsen  Gewerbe.  2.  u.  Zte  Gast-  und  Kün  ler)  so

Unt  Abth.  Speisewir-te  unt.  aune  sote  Unt.  ihre  Kunst

ster-  und  the,  «  'Abth·IlteUnt.gewerbemader
  Kaufleute,  ie  Abth.  Schiffer,  Hersonen,bth.  igausüben,

N  d.  Bäcker  und  s.  15.  welche  ein  »  Handwernum—

  Gur  ahrung  värdler,  Fteiscer,  Mühl-  Gewerbe  im.  Bächter  ker  und  an-Contribuenten.
  K.  5.  #.10.perke,  Fuhrleute  umherzie-von  Grund=  dere  Gedersel-

  und  Fabri-)  Brand-  und  Pferde-hhen  betrei=  Ktücken.  werbetreimer.

  kanten.weinbren.  13.  verleiher,  be.  bende.

ben.  g.  6  ner  und  ##  S.  20.

*!7d.Bierbrauer.  S.  17.  S.  18.  u.  Tarif

g.  12.  A.
K.).  A.  .  #S.  .  .L.  .  IAE  ..  I.  ..  L  N.  S
.  N.  M.  ..
Oc- 



 

 

 

 

 

 

 

 

Sa.  L.
        <pb n="461" />
        nahme.

die  currenten  2  Termine.,
des  Catasters.

441

 

 

 

 

 

jährliche  Beiträge.
UIre.  Abeheilung.  Personalsteuer.
2.  und  3te
Unt.  Abth.
Gelehrte,  5  unt.te  unt.
ute  unter=  Abth.  Künstler,so  1%.bth.  7
ihre  Kunst  Personen  v
4A.  und  B.  nicht  gewer-  4te  unt.  welche  ohne  Gemerbe-  Personen,
Beamte.  bemäsig  be-,  Abeh.  bestimmten,  #hülsen,)  welche  in  Anmerkungen.
treiben,,Grund-Erwerbe-de  Herst=  "den  Unter-Tokalbetrag.
F.  22.  F.  24.  stücksbe-  zweig  vooßs  en.  btheilunu.
  Tarif  C]itzer.  ihrem  Ver-  en·  gen  1—6.
und  resp.  Tarifrädicati-  g.  30.  mögen  leK.  35.  Licht  begrif-B.
  d.  26.  E  culiers  2c.  ·  §«36»
u.  Tarif  «  §.82.
ad  A.  D.
nach
.  EAGA  GAÒAA)—

 

s
        <pb n="462" />
        (442  )

II.)  an  Resten  auf  frühere  Termine,  nach  Maasgabe  der,  der  vorigen

 

—

Rechnung  beigefügten  Restspecification.

 

 

 

 

 

l

 

 

 

Cataster-  Namen  Stand,  *
der  Gewerbe  und  Nahrung  Restbetrag.
nummer.  4
Restanten.  derselben.  wN
„  N.  N.

rc.

 

rc.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sa.  „  .
        <pb n="463" />
        (443  )

Wiederholung.

I.  auf  die  currenten  2  Termine:  .  .  Thlr.  .  .  gr.  .  .pf.
II.  auf  Reste:  —

—  *m*
—  —
r—i  4

 

Sa.  der  vollen  Einnahme:  .  .  Thlr.  .  .  gr.  .  .pf.
incl.  .  .  Thlr.  C.  B.
        <pb n="464" />
        (  444  )
Ausgabe.

I.  an  wegfälligen  Beiträgen  und  Resten.

—.siFFAJ

 

Stand,

 

 

 

 

Betrag  des  Wegfalls
Cata-  Namen  Gewerbe  auf  auf  —  Grund
ster-1  der  Contribuenten  d
un  die  currenten  Reste  frühererSumme.  des

num-  oder  Nahrung  2  Termine  Termine

mer.  Restanten.  derselben  .  ine  ermine.  Wegfalls.

LThir.  gr.spf.  Thir.  gr.  pf.  CThlr.  gr.  lf.
N.  M.

 

 

2c.

tc.
        <pb n="465" />
        (445,)

II.)  an  Einnehmergebühren.

—  Thlr.  gr.  pf.  incl.  Thlr.  C.  B.  von  Thlr.  gr.  pf.  baarer
Einnahme,  nach  (2)  Procent,  als:

—  Thlr.  gr.  pf.  incl.  Thlr.  C.  B.  von  Thlr.  gr.  pf.

auf  die  beiden  cur—

renten  Termine  und
-von  Thlr.  gr.  pf.

Resten  auf  fruͤhere  Ter—

Summe

—  fuͤr  sich.

Woruͤber  durch  Unterschrift  dieser  Rechnung  quittiret  wird.

III.)  an  baarer  Lieferung  zur  Bezirkssteuereinnahme  N.

—  Thlr.  gr.  pf.  incl.  Thlr.  C.  B.  als:

—  Thlr.  gr.  pf.  incl.  Thlr.  C.  B.  auf  die  beiden  cur—
renten  Termine,

---  ---aufRestefrüherer

-uts«  Termine.

Summe

—for  Hcch.
Summe  der  Ausgabe:

—Nl.  gr.  pf.  incl.  Tchhlr.  C.  Bill.
als:
—  Thlr.  gr.  pf.  incl.  Thlr.  C.  B.  auf  die  beiden  currenten  Termine,
--—  ---aufRestevorigerTermine.

—

—  uts.
1834.  67
        <pb n="466" />
        (  446  )

Vergleichung.
Thlr.  gr.  pf.  inclI.  Thlr.  C.  B.  Einnahme,
-  ---  ---Ausgabe,

verbleiben:
Thlr.  gr.  pf.  incl.  Thlr.  C.  B.  Reste,  als:

—  .  gr.  pf.  auf  die  currenten  2  Termine  und
O  -:=  qauf  frühere  Termine,

—  uts.

laut  anliegenden  Individnal-Rest-Verzeichnisses  Sub  .

 

Uebrigens  wird,  auf  den  Grund  beschehener  Vergleichung,  hiermie  pflichemäsig  versichert,
daß  die,  in  dieser  Rechnung  enthaltenen,  individuellen  Ansätze  an  Gewerbe=  und  Perfonalsteuer-Beiträgen,
  mit  dem  Cataster  allenthalben  genau  übereinstimmen.

Sign.  Nan  18
die  Gerichten  daselbst.
N.  JN.  Richter.

N.  JN.
«  G  2c.  Schsppen.

(die  ddel.  Gerichtee  allda.
N.  J.

1  Justitiar.)

(der  Stadtrath  daselbst,
N.  JN.  Bürgermeister.)

2c.  2c.

N.  JN.  Einnehmer.
        <pb n="467" />
        (447)

D.

Individual-Verzeichniß

der,  bei  Schluß  des  (2ten)  Termins  des  Jahres  18.  in  Ruͤckstand
verbliebenen  Gewerbe=  und  Personalsteuern  von  dem  Amtsdorfe
N.  (Rittergute  N.)  (der  Stade  J.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

"C  Stand,  Restbetrag
%  Gewerbe  auf  auf  R
rnumO
  Namen  der  Restanten.  und  die  currenten  srühere  Ter-  Summe.  “
mer.  Nahrung  Termine.  mine.  ursachen.
berselben.  Thlr.]gr.  spf.  Thlr.]gr.  pf.)  Thlr.  ]  gr.  pf.
N.  JN.  .
Tcs  2c.  ꝛc.
Summe.
Daß
        <pb n="468" />
        (  448  )

Daß  vorstehend  verzeichnere  Reste  wirklich  aussenstehen,  mit  dem  Einnahme-Manuale
übereinstimmen  und  aus  den  angegebenen  Ursachen  nicht  einzubringen  gewesen  sind,  wird  hiermit

  pflichtmäsig  versschert.
N.  a  18

die  Ortsgericheen

N.  N.  ichter.
N.  J.  Schöppen.

N.  JN.

(die  adeligen  .  Gerichte  alda,
N.  JN.
Juftitiar.)

(der  Stadtrath  daselbst.

N.  N.  Bürgermeister.

2c.  4c.)

Ausgegeben  am  8.  Oecember  1834.
        <pb n="469" />
        (449  )

Sammlung

der  #

Gesetze  und  Verordnungen
für  das  Königreich  Sachsen.
35fles  Stück,  vom  Jahre  1834.

 

 

80.)  Heimaths-Geset,

vom  26sten  November  1834.

Wa9,  Anton,  von  GOrE  Gnaden,  Kdnig  von  Sachsen,  20.2c.  2c.
und
Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen  cc.
baben  die  Erlassung  eines  neuen  Gesetzes  über  die  Heimarhsangehörigkeic  für  nöthig  befunden
  und  verordnen  daher,  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  Folgendes:

1  Heimathsan=F.
  1.  gahörigkeiten

Jeder  Staaksangehörige  des  Königreichs  Sachsen  muß  zu  irgend  einem  Heimaths=  —

bezirk  desselben  in  dem  Verhältniß  der  Heimathsangehörigkeie#  stehen.  irgend  einem
Heimathsbe=6.

  2.  zirke.
Jedes  Grundstück  im  Königreich  Sachsen  muß  hinsichtlich  des  Armenversorgungever-  2  erumbandes
  zu  einem  Heimathsbezirk  gehören.  einem  Heimathsbezirk
  gevezirkg


3.  hören.

Jeder  Gemeindebezirk  ist  in  der  Regel  zugleich  ein  Heimathebezirk.  Einzeln  liegende  Bildung  der
und  solche  andre  Grundstücke,  welche  bis  jetzt  zu  einer  Gemeinde  weder  überhaupt,  noch  beimather
in  besonderm  Bezuge  auf  die  Armenversorgung  gehören,  haben  sich  in  letzterer  Hinsicht  zirke.
einem  Heimathsbezirke  anzuschliessen  und  sind  widrigen  Falls  demselben,  mittels  Anordnung
der  obern  Verwaltungsbehörde,  zuzutheilen.  Auch  haben  diese  Behörden  dahin,  daß  zwischen
  benachbarten,  kleineren  Gemeinden  Vereinigung  auf  einen  gemeinschaftlichen  Heimachsbezirk
  getroffen  werde,  das  Absehen  zu  richten  und  nöthigen  Falls,  von  Amts  wegen  solche

Vereinigungen  anzuordnen.
1834.  68
        <pb n="470" />
        6.  4.

Verbindlichkei-  Jeder  Heimathsbezirk  hat  die  Derbindlichkeit,  seine  Heimathsangehörigen,  sobald  sie

ten  der  Hei=  unterkommenlos  geworden  sind,  bei  sich  aufzunehmen  und,  in  so  weit  sie  es  nicht  durch

mathsbezirke.  eigene  Anstrengung  und  durch  Unterstützung  der  privatrechtlich  dazu  Verbundenen  vermögen,
ihnen  Unterkommen  und  nothdürftigen  Unterhale  zu  verschaffen.

.5.
Allgemeine  .  »  ·  »
Verbindlichkeit  Alle  Besitzer  und  alle  Bewohner  der,  zu  einem  Heimathsbezirke  gehoͤrigen,  bewohn—

zur  Armenver=  baren  Grundstücke  sind  verpflichtet,  in  so  weit  sie  nicht  selbst  dazu  unvermögend  sind,  zur
eprhtt  Armenversorgung  und  daher  auch  zur  Erfüllung  der,  §.  4.  ausgedrückten  Verbindlichkeit
zirke  beizutra-  beizutragen  und  dabei  mitzuwirken.

gen.  g.  6.

Gemeinschaft-  In  jedem  Heimathsbezirk  ist  gemeinschaftliche  Armenversorgung  herzustellen  und  in  Ge-*
  Ar—-  maͤsheit  der  gesetzlichen,  insonderheit  auch  in  dem  Mandate  vom  11.  April  1772.  Kap.  J.
gung  in  jedem  99.  1.  und  3.  flgd.  enthaltenen  Vorschriften  und  der,  zu  deren  Ausfuͤhrung  zu  erlassenden
Heimathsbe=  Verordnungen  einzurichten.
zirk.  ".  J

Tetice  und  pas  Durch  den  Eintritt  eines  Grundstücks  in  einen  Heimakhsbezirk  und  dessen  Armenver=Lererrungen.
  sorgungeverband  werden  die,  auf  demselben  bereits  haftenden  Verbindlichkeiten  zur  Armennes
  Grund=  versorgung  gemeinschaftliche  des  ganzen  Bezirks.  Dagegen  rritt  ein  solches  Grundstück  mie

ehein  ien  seinem  Besitzer  und  seinen  Bewohnern  zugleich  in  alle  Verbindlichkeicen  desselben  ein.

zirk.  ".  8.

Begründung  Jeder  sächsische  Seaaksangehörige  ist  an  demjenigen  Orte  heimathsangehörig,  an
der  ;bchimaths-  welchem  s
«"gcho«gm«  a.)  er  zuletzt  die  Heimathsangehoͤrigkeit

1.)  durch  ausdruͤckliche  Ertheilung,  oder

2.)  durch  Ansaͤssigkeit  mit  einem  Wohngebaͤude,  oder  durch  Gewinnung  des

Buͤrgerrechts
erlangt  hat;  außerdem  aber
b.)  an  dem  Orte,  wo  er  geboren  ist.

Ausdruͤckliche  Ertheilung  der  Heimathsangehoͤrigkeit  steht  der  Ortsobrigkeit,  aber  nur
unter  verfassungsmaͤsiger  Zustimmung  der  Gemeinde  des  Heimaths-  und  Armenverforgungs-—
bezirks  (§.  3.)  zu.

Ansässigkeit  und  Bürgerrecht  begründen  ins  Künfeige  die  Heimathsangehörigkeie  nicht
mehr  soforc,  sondern  erst  nach  Ablauf  eines  fünfjährigen  Zeitraums,  während  dessen  Jemand,
nach  Erlangung  der  Ansässigkeit  mit  einem  Wohnhause  oder  des  Bürgerrechts,  am  Orte
gewohnt  hat  und  ansässig  oder  Bürger  geblieben  ist.
        <pb n="471" />
        (451)
S.  9.

Wegen  Derjenigen,  welche,  nach  den  Bestimmungen  §F.  S.,  an  keinem  Orte  des  In-Ausländer  und
landes  eine  Heimarh  haben,  oder  deren  Heimath  sich  nicht  ermitteln  läßt,  und  welche  gleich-  Hersonen  ohne
wohl  einem  andern  Staate  mit  Erfolg  nicht  zugewiesen  werden  können,  ktrifft  die,  G.  4.  Hrimath.“
gedachte  Verbindlichkeic  zunächst  denjenigen  Heimarhsbezirk,  wo  dem  Heimathlosen,  nach
den  Bestimmungen  der  Mandake  vom  13.  Mai  1831.  und  vom  10.  October  1826,

Aufnahme  zu  Theil,  oder  die  Verehelichung  gestattet  worden  ist,  außerdem  denjenigen,  wo
derselbe  entweder  zuletzt  wenigstens  ein  Jahr  lang,  oder,  dafern  sein  Aufenthalt  diese  Dauer
nirgends  erreichte,  überhaupt  zuletzt  sich  aufgehalten  hat.

9.  10.

Ausgenommen  von  der  Bestimmung  §.  8.  unter  b.  sind  diesenigen  Kinder  irgendivo  Zufälliger  Gea
im  Lande  einheimischer  Muͤtter,  welche  auf  der  Durchreise  der  Mutter,  oder  waͤhrend  eines  burtsort.
andern  zufaͤlligen  und  voruͤbergehenden,  mithin  auch  eines,  durch  ein  Gesindedienstverhaͤltniß,
oder  durch  einstweilige,  ihrer  Entbindung  halber  gefundene  Aufnahme  bedingten  Aufenthalts
derselben,  oder  waͤhrend  ihrer  Detention  in  einer  Strafanstalt,  oder  in  einem  Gefaͤngnisse,
oder  waͤhrend  eines,  durch  das  Militairdienstverhaͤltniß  ihres  Ehemannes  veranlaßten  Aufenthalts
  geboren  sind.
Eheliche  Kinder  dieser  Art  haben  ihre  Heimath  allda,  wo  ihr  Vater  die  Heimath,  und
uneheliche  da,  wo  sie  ihre  Mutter,  und  zwar  Vater  oder  Mutter  zur  Zeit  der  Geburt  des
Kindes,  hatte.
Auf  die,  unter  aͤhnlichen  Umstaͤnden  an  einem  Orte  des  Koͤnigreichs  gebornen  Kinder
im  Lande  nirgends  einheimischer  Muͤtter  sind  die  Bestimmungen  des  9.  9.  anzuwenden.

.  41.

Ebefrauen  theilen  die  Heimath  ihrer  Ehemänner.  Ehefrauen.
#.  12.

Wittwen  behalten  die  Heimath  ihres  letzten  Ehemannes  bei.  Wittwen.
.  3.

Durch  Trennung,  oder  icheigkeitserklärung  eines  Eheverbandes,  ingleichen  durch  Geschiedene
lebenslängliche  Scheidung  von  Tisch  und  Bette  erlischt  die,  §.  11.  gedachte  Wirkung  der  Frauen.
Ehe  und  es  tritt  daher  mit  der  Trennung  der  letztern  diejenige  Heimath  der  geschiedenen
Ebefrau  wieder  ein,  welche  sie  vor  Eingehung  der  getrennten  Ehe  harte.

G.  44.

Bei  Kindern  noch  lebender  Aeltern,  oder,  in  so  fern  diese  verstorben  sind,  noch  lebender  Der  Alterlichen
Großältern,  tritt  die  Heimathsangehörigkeic  erst  mie  ihrem  vollenderen  14u0en  Oebensjahre,  Pflege  noch  be-68“
        <pb n="472" />
        durfende  Kinder.


Heimathsschein.


Gründe  zur
Ausweisung.

Bedingungen
der  Aufnahme.

Verhaltschein.

Dienstloses
Gesinde,  arbeitslose
  Diener
  und  Gesellen.



(452  )

oder,  ausnahmsweise,  mit  demjenigen  spätern  Jeitpuncte  in  Wirksamkeie,  mie  welchem  der
älterlichen,  oder  großälterlichen  Pflege  noch  länger  bedürstige  Kinder,  nach  dem  Ermessen
der  Polizeibehörde,  anfangen,  dieser  Pflege  entbehren  zu  können,  oder  sobald  es  aus  polizeilichen

  Gründen,  und  zwar  vor  oder  nach  dem  1  4ten  tebensjahre,  nöthig  wird,  sie  den
Aeltern  oder  Großältern  zu  entnehmen.

G.  15.
Die  Ortspolizeibehörde  hat,  auf  Verlangen  desjenigen,  der  ein  Interesse  daran  hat,

über  eine,  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  begründete  Heimathsangehbrigkeic  einen

Schein  auszustellen.  Dieser  Schein  (der  Heimathsschein)  begründet  die,  H.  4.  ausgedrückte
Verbindlichkeic  des  Heimatbsbezirks.

C.  16.

In  Beziehung  auf  gegenwärtiges  Gesetz  und  die  Armenversorgung  können  von  dem
Orte  des  bisherigen  Aufenthalts,  in  so  fern  derselbe  niche  zugleich  der  Heimathsort  ist,  ausgewiesen
  werden,  alle  diesenigen,  welche,  oder  deren  Angehörige

a.)  während  der  Zeic  des  dermaligen  Aufenthalts  öffentliches  Almosen  in  Anspruch
genommen,  oder

b.)  gebettelt  haben.

Jedoch  soll  das  Bekteln  der  Kinder  nur  dann  als  Grund  zur  Ausweisung  der  Aeltern
angesehen  werden,  wenn  die  Kinder,  nachdem  die  Aelrern  bereits  von  der  Polizeibehörde
bei  Vermeidung  der  Ausweisung  bedeutet  worden  sind,  die  Kinder  vom  Berteln  abzuhalten,
abermals  gebettelt  haben.

K.  47.

Keinem  sächsischen  Staatsangehörigen  ist  die  Aufnahme  und  die  Erlaubniß  zur  Niederlassung
  an  einem  andern,  als  dem  Heimathsorte,  zu  versagen,  sobald  er
a.)  einen  Heimathsschein  (§.  15.)  und
b.)  ein  obrigkeitliches  Jeugniß  darüber,  daß  innerhalb  des  letzten  Jahres  wider  ihn
weder  der,  §.  16.  gedachte,  noch  ein  anderer,  polizeilicher  Grund  zur  Ausweisung
vorgekommen  sey,  (Verhaltschein,)
beizubringen  vermag.

Unbedinge  kann  die  Aufnahme  verweigert  werden  ,  wenn  sich  der  polizeiliche  Grund  zur
Ausweisung  auf  die  Verübung  eines  Berbrechens,  oder  ein  unredliches,  oder  unzüchtiges
Gewerbe  des  Ausgewiesenen  beziehee.

Dagegen  kann  die  Ausweisung  dienstlosen  Gesindes  und  arbeitsloser  Diener  oder  Ge,
sellen  an  sich  den  Grund,  ihnen  die  Aufnahme  an  einem  andern  Orte  zum  Behuf  bleibender
Niederlassung  zu  verweigern,  niche  abgeben.
        <pb n="473" />
        (453  )

Auch  darf  eine  schwangere  Frauensperson,  die  an  einem  Orte  fuͤr  die  Zeit  ihrer  Ent-  Einstweiliges
bind  in  Untert  ittel  4,  von  da  niche  ickaewi  d  Unterkommen
indung  sich  ein  Unterkommen  ermittelt  hat,  von  da  nicht  zuruͤckgewiesen  oder  entfernt  wer-  Schwangerer.
den.  (Vergleiche  §9.  10.)

In  wie  weit  in  andern,  als  den  vorstehend  gedachten  Fällen,  erfolgee  polizeiliche  Ausweisungen
  als  Grund  der  Aufnahmeverweigerung  an  einem  andern  Orte  gelcen  können,

bänge  von  dem  Ermessen  der  Polizeibehörden  im  einzelnen  Falle  ab.

.  18.

Bei  den,  aus  Straf=  und  Besserungsanstalten  Enrlassenen  vererite  die  Stelle  des  Aus  Straf=  und
9.  17.  gedachten  Zeugnisses  ein  Zeugniß  des  Directors  der  Anstalt,  daß  der  Entlassene  aununn*

durch  Beweise  seiner  Besserung  sich  des  öffenclichen  Vertrauens  wieder  würdig  gemacht  habe.  lassene.

S.  19.

Weder  durch  die  Aufnahme  und  Aufenthaltsgestattung,  in  so  fern  sie  nicht  mir  der,  Wie  Heimaths=C.
  8.  unter  a.  1.  gedachten,  ausdrücklichen  Ertheilung  der  Heimathsangehörigkeit  verbunden  angehbrigkele
ist,  oder  einer  der,  §.  9.  ausgedrückten  Fälle  eintrite,  noch  durch  Beleihung  mic  einem  imriine#ehe“
Grundstücke,  oder  Ertheilung  des  Bürgerrechts,  dafern  nicht  darauf  ein  fünfjähriges  Woh=  det  werde.
nen  des  Aufgenommenen  am  Orte  Statt  gefunden  hat,  noch  durch  die,  auf  den  Grund
des  Mandats  vom  10.  October  1826.  erfolgte  Ausstellung  eines  Zeugnisses  behufs  der
Verehelichung,  noch  durch  Unrerstützung  eines  Hülfsbedürfeigen,  noch  durch  die  Unterlassung
einer,  nach  §.  16.  begründeten  Ausweisung  wird  die,  F.  4.  bestimmte  Verbindlichkeit  eines
Heimathsbezirks  begründet;  vielmehr  kann  die  Ausweisung,  unter  den,  F.  16.  ausgedrückcten

  Voraussetzungen  zu  jeder  Zeit  erfolgen.
.  20.

Das  Verfahren  bei  Ausweisungen  und  den  Transporten  in  die  Heimath,  so  wie  hin-  Verfahren  bei
sichtlich  der  interimistischen  Versorgung  in  streitigen  Faͤllen  wird  durch  Berordnung  be=  Ausweisungen.
stimmt  werden.  ·

Unbegründete  Weigerung  oder  Säumniß  der  Polizeibehörde  oder  Gemeinde  des  Heimathsortes
  rücksichtlich  der  Aufnahme,  hat  die  Berbindlichkeit  zum  Ersatz  des,  zur  nothdürftigen
  Unterstützung  des  auszuweisenden  Hülfsbedürftigen  erforderlich  gewesenen  Aufwandes
von  Zeit  des  Ansinnens  an,  zur  Folge.  (Vergleiche  auch  9.  25.)

Oieselbe  Verbindlichkeic  krifft  diefenigen  Behörden  oder  Gemeinden,  welche  eine  Ausweisung
  oder  einen  Transport  nach  einem  andern  Orte  vor  zugesagter  Annahme  veranstalten.

.  21.
«  -  ·  -  '  «  Vereinigungen
Heimaths-  und  Armenversorgungsbezirke  koͤnnen  entweder  auf  bestimmte  Zeit,  oder  der  Gemeinden

auch  zu  jeder  Zeit  widerrufliche  Vereinigungen  dahin  creffen,  daß  der  Eine  anstatt  der,  ihm  über  Unterhaltungebeiträge.
        <pb n="474" />
        (454  )

obliegenden  Aufnahme  und  Versorgung  eines  Huͤlfsbeduͤrftigen,  dem  Andern  einen  bestimmten
  Beitrag  zu  dessen  Unterhaltung  leiste.

.  22.

Auerduk  In  Fällen,  wo  ein  dergleichen  zeitweiliges  Abkommen  aus  polizeilichen  Gründen,  oder
erhal-  «  «  '  '  Gei  5
tangebeilrägen  zu  Vermeidung  großer  Härten  dringend  erforderlich  ist,  koͤnnen  die  obern  Polizeibehoͤrden
der  Heimaths-  eine  Einrichtung  der  Art  auf  so  lange,  als  diese  Nothwendigkeit  Statt  findet,  anordnen
gemeinde.  und  den  einen  Bezirk  zur  Aufenthaltsgestattung  und  armenpolizeilichen  Fürsorge,  den  andern

  zu  einer  angemessenen  Entschädigung  dafür  anhalten.

G.  23.
Friratrechtli-  Q„  .  ..  »  .  »  .  .  ..
Jsvkszskesndx  Die  durch  Ausweisung  herbeigefuͤhrte  Trennung  einer  Familie  entbindet  die  Mitglieder
lichkeiten  zur  derselben  nicht  von  der  privatrechtlichen  Verbindlichkeit  zur  gegenseitigen  Unterstuͤtzung  und
Unterstuͤtung  diese  Verbindlichkeit  kann  auch  von  der  Armenversorgungsgemeinde  des  Heimathsbezirks  gel-Huͤlfsbeduͤrfti-
  ..-  .  ’.
ger.  tend  gemacht  werden,  deren  Fürsorge  der  Hülfsbedürftige  anheim  gefallen  ist.

g.  24.

Kosten  des  Um-  Die  saͤmmtlichen  Kosten  des  Umzuges  oder  Transports  eines,  zu  deren  Bestreitung  un—
zuges  oder  vermögenden  Auszuweisenden  werden  von  demjenigen  Heimathsbezirk,  aus  welchem  derselbe

Transports  der  .  .  ..  .  .  .
Ausgemäspauggewcesenwxrdundvondemjenigen,welcherchnaufzunehmenhat,zuglecchenThetlen
nen.  getragen.  Findet  der  Schubtransport  Statt,  so  hat  der  Bezirk,  wo  die  Ausweisung  er—
folgt,  die  Kosten  des  Transports  bis  zur  ersten  Schubstation  und  der  aufnahmepflichtige

Bezirk  von  der  letzten  Schubstation  bis  in  die  Heimath  zu  tragen.

.  25.
Kosten=  und  Alle  Erörkerungen  und  gegenseitigen  Vernehmungen  in  den,  durch  dieses  Gesetz  geordlsren
  neten  Angelegenheiten  haben  die  Behörden  unentgeldlich  und  ohne  Verwendung  von  Stempelimpost

  zu  besorgen.

Nur  in  Fällen  unbegründeter  Weigerungen,  oder  verschuldeter  Säumnisse,  oder  gegründet

  befundener  Beschwerden  haben  die  obern  Polizeibehörden  auf  Abstattung  und,
nach  Befinden,  auf  Erstattung  von  Kesten  zu  erkennen.

26.

Kosten  für  Aus-  Für  die  stempelimpostfreie  Ausfertigung  der,  G.  15.  gedachten  Heimathsscheine,  ingleifertigung

  der  chen  für  die,  §.  17.  erwähnten  Verhaltscheine,  ist  mit  Einschluß  der  Reinschreibegebühren

Heimathsschei-  –  -6  ar.  —-  ;  A  "  "  "  B  b  *

ne  und  der  Ver-  gr.  —=  in  Ansatz  zu  bringen,  insofern  die  Empfänger  zu  deren  Bezahlung  vermöhaltscheine.
  gend  sind.
        <pb n="475" />
        .  27.
Bis  zum  31.  December  1834.  ist  die  Verbindlichkeie  zur  Aufnahme  und  Versor-  Zeitpunct,  mit

gung  am  Orte  der  Heimath  nach  den  bisherigen  Grundsaͤtzen  zu  beurtheilen,  und  erst  mit  en  r  #
dem  1sten  Januar  183  5.  trite  gegenwärtiges  Gesetz  in  Wirksamkeir.  Es  soll  jedoch  Je=  kung  tritt.
dermann  diejenige  Heimathsangehörigkeit,  welche  er  durch  gewonnenes  Bürgerrecht  oder  Ansässigkeit
  an  einem  Orte  bis  zum  31.  December  1834.  bereics  erlangt  harte,  auch  fernerbin
  behalten.  Auch  bleibt  gegenwärtiges  Gesetz  rücksichtlich  der  Beurtheilung  der  Heimathsangehörigkeit
  ohne  Einfluß  auf  solche  Fälle,  in  welchen  die  Nothwendigkei,  unterkommenlosen
  oder  hülfsbedürftigen  Personen,  in  Folge  der  zeither  giltigen  Bestimmungen  oder  erkheilter
  Entscheidung,  Unterkommen  oder  Unterstützung  zu  gewähren,  bis  zu  obgedachtem
Zeicpunct,  wenn  auch  mie  spärern  Unkerbrechungen,  bereits  eingetreten  war.

Desgleichen  können  in  Folge  dieses  Gesetzes  nur  diejenigen  ausgewiesen  werden,  bei
welchen  einer  der,  §.  16.  gedachten  Ausweisungsgründe  seie  dem  1.  Januar  1835.  eingetreten
  ist,  indem  alle,  hinrer  diesem  Zeitpuncte  liegenden  Thatsachen  dabei  nicht  in  Betracht
kommen.

.  28.

Alle,  den  Besiimmungen  dieses  Gesetzes  entgegenlaufende,  gesetzliche  Vorschriften,  daher  Aufhebung  älnamenelich
  auch:  terer  Gesete
und  Verord-Cap.

  I.  S.  2.  des  Mandaks  vom  11.  April  1772.  nungen.

das  Generale  vom  1.  Juli  1809.  und  das  Oberamtspatent  vom  22.  Juni  1809.

die  Resoluno  Gravaminum  vom  Jahre  1811.  Seice  35.  der  IIl#t#en#  Fortsetzung  des
Codicis  Augustei  Iste  Abtheilung

und
die  Verordnung  vom  23sten  Mai  1822.,  Gesetzsammlung  von  1822.  S.  365.
ingleichen

die  Bestimmungen  Kap.  I.  9.  2.  des,  durch  OUb0  tepatent  vom  2.  März  1731.  publicireen
  Mandats  vom  10.  Februar  1731.  und

die  Generalverordnung  der  Oberamtsregierung  vom  13.  October  1823.

werden  hiermit  aufgehoben.

s.  29.

Was  die  allgemeine  Städteordnung  §.  20.  von  „Personen,  welche  das  Heimaths-Abänderung  eireche

  in  der  Scadegemeinde  besitzen“,  besagt,  ist  von  nun  an  von  sedem  im  Gemeindebe-  uer  Hesimert

zirke  sich  bleibend  aufhaltenden,  selbstständigen  Einwohner  zu  verstehen.  Städtcordnung.

.  30.
Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  Ausführung  dieses  Gesetzes  und  Erlassung  der  Vererdnungen
zur  Ausfühdeshalb

  nöthigen  Verordnungen  beauftragl.  rung
        <pb n="476" />
        (456  )

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  welches  in  Gemäsheit  des  Generalis  vom  13.
Juli  1796.  und  des  Mandats  vom  9t#en  März  1818.  bekannt  zu  machen  ist,  eigenhändig
  vollzogen  und  das  königliche  Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  den  26.  November  1834.

Anton.
Friedrich  August,  H.  k.  S.

W*l*i*–v

 
 

Hans  Georg  von  Carlowitz.

SG81.)  Verordnung,

zu  Ausführung  des  Heimaths-Gesetzes  vom  26sten  November  1834;
vom  26sten  Nevember  1834.

Mi  allerhöchster  und  höchster  Genehmigung  wird  zu  Ausführung  des,  unter  heutigem
Tage  erlassenen  Heimaths-Gesetzes  vorläufig  Folgendes  verordnet:

1.
Zu  9.9.  8.  und  15.  des  Gesetzes.

Die  Heimathsscheine  sind  nach  dem,  unter  O  belgefügten  Formulare  auszufertigen
und  niche  nur  zu  besiegeln,  sondern  auch  zu  bestempeln.

2.

Die  Ausstellung  jedes  Heimathsscheins  ist  unter  fortlaufender  und  auf  diesem  selbst  zu
bemerkender  Zahl  in  ein  Register  mit  dem  vollständigen  Namen  des  Heimathsangehörigen,
des  Ortes  und  Tages  seiner  Geburt,  dem  Grunde  und  dem  Tage  der  Ausstellung  gleichlautend
  mit  dem  Scheine,  einzutragen  und  dabei  auf  die  Urkunden  und  Acten  zu  verweisen,
  in  welchen  die  etwa  nöthige,  nähere  Auskunft  enthalten  ist.

3.
Wer  auf  den  Grund  des  Heimaths-Gesetzes  §.  8.  unter  a.  1.  oder  2.  die  Ausferti-Zung
  eines  neuen  Heimathsscheins  verlange,  hat  den  vorigen  der  Behörde,  welche  den

neuen  ausstellt,  auszuhändigen;  die  Behörde  hat  den  alten  Schein  mit  darauf  gebrachter
Ungültigkeitserklärung  aufzubewahren.
        <pb n="477" />
        (  457)

4.
Das  Vorgeben  den  Heimathsschein  verloren  zu  haben,  ist  mit  dem,  den  jedesmaligen
Umstaͤnden  angemessenen  Grade  von  Genauigkeit  zu  pruͤfen  und  auf  Kosten  desjenigen,  auf
den  der  Schein  gestellt  war,  in  der  leipziger  Zeitung  bekannt  zu  machen.

5.
Zu  6.  9.  des  Gesetzes.

Personen  der,  §.  9.  des  Gesetzes  gedachten  Art  erhalten  keinen  Heimathsschein,  sondern
  nur,  unter  ausdrücklicher  Bezugnahme  auf  die  angeführte  Gesetzstelle,  ein  Zeugniß
entweder  darüber:

5.)  daß  sie,  nach  den  Bestimmungen  des  Mandaks  vom  132en  Mai  1831,  Aufnahme

  am  Orte  gefunden  haben,  oder

bh.)  daß  ihnen  daselbst,  in  Gemäsheie  des  Mandats  vom  10#en  Ockober  1826,  die

Verehelichung  gestaktet  worden  sei,  oder

Jc.)  daß  auf  den  Grund  ihres  bieherigen  Aufenthalts  im  Heimachsbezirke  dieser  die,

.  4.  des  Gesetzes  ausgedrückte  Verbindlichkeit  anerkannt  habe,  oder  in  selbige
durch  eine  Entscheidung  der  Verwaltungsbehörde  verurtheilt  worden  sei.

In  Fällen  der,  unter  c.  gedachten  Are  ist  in  dem  Zeugniß  auf  die  Acten  Bezug  zu
nehmen,  in  welchen  das  Anerkenntniß  oder  die  Entscheidung  sich  befindet.

6.

Ist  späterhin  ein  solches  Zeugniß  an  Personen  der,  §.  9.  des  Gesetzes  gedachten  Are
in  veränderter  Maase,  oder  auch  wegen  nachher,  nach  §.  8.  a.  1.  oder  2.  erlangter  Heimathsangehörigkeit
  ein  Heimathsschein  auszustellen,  oder  geben  sie  vor,  das  Zeugniß  verloren
  zu  haben,  so  treten  die  Bestimmungen  F.  F.  3.  und  4.  dieser  Verordnung  analog  ein.

7.
Zu  F.  10.  des  Gesetzes.

Damit  für  die  Zukunft  der  Nachweis  der  Heimathsangehörigkeit  der  innerhalb  eines
Heimathsbezirks  gebornen  Kinder  gesichert  und  überhaupt  über  die  Heimathsangehörigkeit=Verhälenisse
  der  zur  Taufe  zu  bringenden  Kinder,  so  wie  insonderheit  derjenigen,  von
denen  im  F.  10.  des  Gesetzes  die  Rede  ist,  sogleich  in  den  Kirchenbüchern  das  Erforderliche
  bemerkt  werde,  ergeht  aus  dem  Ministerio  des  Culeus  und  öffentlichen  Unterrichts
besondere  Verfügung.

An  denjenigen  Orten  aber,  wo  zeither  schon  die  Anzeige  der  Geburcen  niche  blos  an
die  Geistlichen,  oder  die,  mit  Führung  der  Kirchenbücher  beauftragten  Personen,  sondern
auch  an  die  Obrigkeiten  geschehen,  oder  sonst  in  dieser  Beziehung  zweckmäsige  Controlemaasregeln
  bestanden  haben,  bewendet  es  auch  fernerhin  bei  diesen  Einrichtungen.

Uebrigens  ist  die  Obrigkeit  befugt,  zu  jeder  Zeie  die  Einsicht  in  die  Kirchenbücher  zu
verlangen  und  auf  Abänderung  etwa  bemerkeer  Mangel  anzutragen.

1834.  69
        <pb n="478" />
        (458)

8.

Bei  allen  solchen  Geburten,  welche  im  Sinne  des  §F.  10.  des  Gesetzes  als  nur  zufällig
am  Orte  erfolgt  anzusehen  sind,  hat  die  Orktsobrigkeit)  welcher  daher,  soviel  die  Dörfer
anlangt,  von  den  tocalgerichtspersonen  sofort  datten  Anzeige  zu  machen  ist,  die  Heimathsangehörigkeit
  des  Kindes  zu  erörtern  und  das  Ergebniß  zu  seiner  Zeit  dem  betreffenden
Geistlichen  zur  Nachtragung  in  das  Kliüchenbuch  mitzurheilen.

9.

Ist  der  Heimathsschein  der  Acltern  eines  ehelichen,  oder  der  Murter  eines  unehelichen,
zufällig  am  Orte  geborenen  Kindes  zu  erlongen,  so  bedarf  es  weiterer  Erörkerungen  nicht;
sondern  nur  der  Jurückbehaltung  einer  beglaubten  Abschrift  des  Heimathsscheins  bei  den
Acten  und  einer  Registratur  über  die  Art  und  den  Anlaß  des  zufälligen  Aufenthalts,
während  dessen  die  Geburk  erfolgte.  Eünrgegengesetzten  Falls  ist  die  Heimarhsangehörigkeit
der  Aeltern  des  ehelichen,  oder  der  Murker  des  unehelichen  Kindes  durch  deren  Befragung
und  sonstige  Erkundigung,  so  wie  durch  Vernehmung  mit  der  betreffenden  Behörde  des
Orts  der  angegebenen  Heimath  zu  erörtern  und  festzustellen.

10.
Zu  §&amp;amp;.  .  17.  20.  und  24.

Kann  Jemandem,  der  die  Ausstellung  des,  §.  17.  des  Gesetzes  unker  b.  erwähnten
Verhalescheins  verlangt,  nicht  bezeugt  werden,  daß  innerhalb  des  letzten  Jahres,  vom
Tage  der  Ausstellung  an  zurückgerechnet,  wider  ihn  weder  der,  9.  16.  des  Gesetzes  gedachte,
  noch  ein  anderer,  polizeilicher  Grund  zur  Ausweisung  vorgekommen  sei,  so  ist  darin
speciell  auszudrücken,  welche  Gründe  zur  Ausweisung  vorgekommen  sind;  es  #nag  die  Ausweisung
  übrigens  wirklich  erfolge  sein,  oder  nicht.

41.

Die,  die  Polizei  handhabenden  Behörden  sind  für  die,  von  ihnen  ausgestellten  Verhalescheine
  verantwortlich  und  werden  für  jede  wissentlich  darin  aufgenommene  unrichtige,
oder  unvollständige  Angabe  nach  Umständen,  mit  Ordnungsstrafen  bis  zu  20  Thlr.  —  —.
belegt  werden.

12.

.  Jeder  Auszuweisende  ist  unter  Angabe  des  Grundes  der  beschlossenen  Ausweisung  und
mit  Einräumung  einer,  nach  den  Verhälenissen  billig  zu  bemessenden  Frist,  zu  bedeuten,
daß  er  sich  vom  Orte  hinwegbegebe  und  sich  ein  anderes  Unterkommen  selbst  ermittele.

13.

Erklaͤrt  er,  daß  er  dieß  zu  thun  außer  Stande  sei,  so  ist  die  Polizeibehoͤrde  seiner
Heimath  von  der  erfolgten  Ausweisung  und  der,  von  dem  Ausgewiesenen  abgegebenen  Er—
        <pb n="479" />
        (  459)

klärung  sofore  in  Kenntniß  zu  setzen.  Selbige  har  hierauf  längstens  binnen  acht  Tagen
von  erlangker  Kenntniß  sich  über  ihre  Bereiewilligkeir  zur  Aufnahme  und  Verschaffung
eines  nothdürftigen  Unterkommens  zu  erklären.

14.

Nach  Ablauf  der,  6.  12.  gedachten  Frist,  ist  die  Bedeutung,  den  Ort  zu  verlassen,
mit  Einraͤumung  einer  anderweiten  Frist  und  nunmehr  unter  Androhung  der  Verhaftung
und  der,  darauf  folgenden  Transportirung  nach  der  Heimath  zu  wiederholen.

15.

Nach  Ablauf  dieser  zweicen  und  letzten  Frist  (§.  14.)  ist  nörhigen  Falls  mic  der  Verhaftung
  des  Auszuweisenden  und,  sobald  eine,  die  Aufnahme  und  Verschaffung  des  Unterkommens
  zusagende  Erklärung  der  Heimathsbehörde  eingegangen  ist,  mie  der  Transportirung
  zu  verfahren.

16.

Dem  Ausgewiesenen  ist  bis  zu  seiner  Entfernung  und  auf  dem  Transporte  aus  der
Almosencasse  alle  diejenige  Unterstuͤtzung  zu  gewaͤhren,  die  er  fuͤr  sich  und  die  Seinigen  an
nothduͤrftigem  Unterhalt,  Wohnung  und  Bekleidung  und  zur  Fortschaffung  unumgaͤnglich
noͤthig  hat  und  sich  selber  zu  verschaffen  außer  Stande  ist.  Erstattung  des  diesfallsigen
Aufwandes  von  Seiten  des  Heimathsbezirks  findet  nur  insoweit  statt,  als  durch  Weigerung
oder  Saͤumniß  der  Heimathsbehoͤrde  der  Aufwand  vermehrt  worden  ist.

17.

Auf  die  Fortschaffung  Ausgewiesener,  insofern  sie  krank  sind,  leiden  auch  fernerhin
die  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  I6ten  Mai  1832,  die  Behandlung  armer,  auf
der  Reise  begriffener  Kranken  betreffend,  Anwendung,  jedoch  mit  der  Abaͤnderung,  daß
die,  nach  §.  G.  der  nurerwähnten  Vererdnung  unzulässige  Umspannung,  bei  dem  Transport
  von  Amt  zu  Amt  (§.  18.)  Soatt  finden  kann.

18.

Dafern  der  Ort  der  Ausweisung  von  dem  der  Heimath  weiter,  als  vier  Meilen  entfernt
  ist,  steht  es  der,  den  Transport  veranstaltenden  Behörde  frei,  den  Ausgewiesenen
nach  demjenigen  Justizamte  transportiren  zu  lassen,  welches  auf  dem  Wege  nach  der  Heimath
  das  nächste  ist.  Solchenfalls  ist  der  sämmrliche,  bis  dahin  erwachsende  Aufwand
vom  Orte  der  Ausweisung  zu  tragen.  Von  da  an  erfolge  der  weitere  Transport  auf
Kosten  der  Staatscasse  von  Amt  zu  Amt  und  von  der  Almosencasse  der  Heimath  sind
nur  die  Kosten  des  Transports  und  der  Verpflegung  von  dem  letzten  Stationsamte  bis  zur
Heimath  zu  tragen.  Es  sind  daher  diesenigen  ausweisenden,  oder  zur  Aufnahme  des  Ausgewiesenen
  verbundenen  Orte,  an  welchen  sich  ein  Justizamt  befinder,  von  der  Bezahlung
        <pb n="480" />
        (  460  )

von  Transporkkosten,  insofern  der  Transport  durch  die  Aemter  geschieht,  frei.  Ueber  die
in  Transportfällen  anderer  Art  nach  §.  24.  des  Gesebes  statt  findende  Theilung  der  Umzugs=

  und  Transportkosten  haben  sich  die  berreffenden  Behörden  des  ausweisenden  und  des,
zur  Aufnahme  verpflichteren  Ortes  zu  vernehmen.

19.

Durch  diese  Bestimmungen  wird  an  den  Vorschriften  uͤber  den  Schubtransport  der

als  Vagabonden  aufgegriffenen,  oder  aus  dem  Auslande  zugeschobenen  Personen  nichts
geaͤndert.

20.

Die  Verordnungen  vom  23sten  Juli  und  30sten  August  1822.  (Gesetzsammlung
von  1822.  S.  383.  und  407.)  wegen  Ausstellung  von  Heimathsscheinen  an  Inlaͤnder,
welche  sich  in  auswaͤrtigen  Staaten  niederlassen  wollen,  bleiben  nach  wie  vor  in  Kraft.

Dresden,  den  26sten  November  1834.

Ministerium  des  Innern.
von  Carlowitz.

 

O.
Heimathsschein.

Johann  Gottlob  Schulz  geboren  den  öten  Jull  Eintausend  Achthundert  und  Swei,
bat  auf  den  Grund  des  Heimaths-Gesetzes  vom  26sten  November  1834.  §.  S.  .  2
die  Heimathsangehörigkeit  in  dem  Heimathsbezirk  Gersdorf.
Religion:  evangelisch-lutberisch.  Stand:  Schuhmacher.
Namensunterschrife:

Nummer  16.

Steinbach,  den  2ten  März  1835.

(Gerichessiegel.)  Von  Seeinsche  Gerichte  daselbst.
(Gerichtsstempel.)
Haremann.  G.  V.

 

Ausgegeben  am  Sten  December  1834.
        <pb n="481" />
        (1·1461)
Sammlung

der

Gesetze  und  Verordnungen
«  fuͤr  das  Koͤnigreich  Sachsen.
Z6stes  Stuͤck,  vom  Jahre  1834.

—————

DS2.)  Bekanntmachung  des  Königlichen  Landes-Justi--Collegli,
die  Anwendung  des,  wegen  Abänderung  einiger,  auf  Lehne  und  Rittergüter
sich  beziehender  Bestimmungen,  unterm  22sten  Februar  1834.  erlassenen
Gesetzes  betreffend;
vom  Hten  December  1834.

IJn  dem  Gesetze  vom  22sten  Februar  dieses  Jahres,  die  Abaͤnderung  einiger,  auf  Lehne
und  Ritterguͤter  sich  beziehender  Bestimmungen  betreffend,  ist  §.  2.  verordnet,  daß  die  Erneuerung
  der  Mirbelehnschaft  bei  Fällen,  die  sich  in  der  Person  des  Hauptvasallen  ereignen,
  künftig  nicht  weiter  statt  sinden  soll.  Nachdem  nun  aus  den,  seicdem  bei  hiesiger
Lehnscurie  eingegangenen  Gesuchen  wahrzunehmen  gewesen,  daß  diese  Dispofftion  verschiedentlich
  mißverstanden  worden  ist;  so  wird,  zu  Berichtigung  solchen  Irrthums  und  zu
Vermeidung  fernerer  unnöchiger  Ansuchungen,  mit  allerhöchster  und  höchster  Genehmigung,
Golgendes  hiermie  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
1.

Nicht  blos  in  dem  Falle,  wenn  die  Veraͤnderung  in  der  Person  des  Hauptvasallen
erst  nach  dem  Erscheinen  des  obigen  Gesetzes  eingetreten  ist,  sondern  auch  dann,  wenn
sie  zwar  noch  vor  dessen  Erlassung  sich  ereignet  hat,  die  gesetzliche,  oder  durch  Indult  er—
theilte  Frist  zu  Erneuerung  der  Mitbelehnschaft  aber  beim  Erscheinen  jenes  Gesetzes  noch
nicht  abgelaufen  war,  bedarf  es  dieser  Mitbelehnschaftserneuerung  nicht.

2.

Wenn  bereits  beliehene  und  gegenseitig  in  der  gesammten  Hand  stehende  Compossessores
eines,  bei  hiesiger  Lehnscurie  relevirenden  Lehens,  Antheile  desselben  unter  sich  veraͤußern,  oder
verfaͤllen,  findet  eine  Erneuerung  der  gesammten  Hand  gegen  einander,  ruͤcksichtlich  des  neu
acquirirten  Antheils  am  Lehne,  von  Seiten  der,  im  Besitze  des  letztern  verbleibenden  Wasallen
  ebenfalls  nicht  weirer  statt,  wohl  aber  ist  von  ihnen  die  tehn  an  diesem  Antheile,  ingleichen
  von  demjenigen  vorherigen  Mirbesitzer,  welcher  seinen  Antheil  an  einen  oder  mehre  der
andern  veräußert  und  hierbei  die  gesammte  Hand  sich  vorbehalten  har,  diese  vorbehaltene
gesammte  Hand  binnen  gehöriger  Frist  zu  befolgen.  «

Dresden,  am  #en  December  1834.  1

lb“  70
        <pb n="482" />
        (462  )

83.)  Verordnung

wegen  Publication  des  Bundestagsbeschlusses  vom  30ften  October  1834,
die  Errichtung  eines  Schiedsgerichts  zur  Entscheidung  der  Streitigkeiten
zwischen  den  Regierungen  und  den  Ständen  betreffend;

vom  3ten  December  1834.
Wag—,  Anton,  von  GOTTES  Gnaden,  Koöͤnig  von  Sachsen)  #c.  K.  W.

und
Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen  2c.
thun  hiermit  kund,  daß  in  der  Bundestagsplenarversammlung  vom  30sten  Occober  1834.
nachstehende,  die  Errichtung  eines  Schiedsgerichts  zur  Enrscheidung  der  Streitigkeiten  zwischen
  den  Regierungen  und  den  Scänden  betreffende,  zwölf  Arcikel  durch  einhellige  Zustimmung

  zum  Bundesgesetze  erhoben  worden  sind:  —
«  Artikel  J.

Fuͤr  den  Fall,  daß  in  einem  Bundesstaate  zwischen  der  Regierung  und  den  Staͤnden
uͤber  die  Auslegung  der  Verfassung,  oder  uͤber  die  Grenzen  der,  bei  Ausuͤbung  bestimmter
Rechte  des  Regenten  den  Staͤnden  eingeraͤumten  Mitwirkung,  namentlich  durch  Verweige—
rung  der,  zur  Fuͤhrung  einer,  den  Bundespflichten  und  der  Landesverfassung  entsprechenden
Regierung  erforderlichen  Mittel,  Irrungen  entstehen,  und  alle  verfassungsmaͤsigen  und  mit
den  Gesetzen  vereinbarlichen  Wege  zu  deren  genugenden  Beseitigung  ohne  Erfolg  eingeschlagen
  worden  sind,  verpflichten  sich  die  Bundesglieder,  als  solche,  gegen  einander,  ehe  sie  die
Oazwischenkunft  des  Bundes  nachsuchen,  die  Entscheidung  solcher  Streitigkeiten  durch
Schiedsrichter  auf  dem,  in  den  folgenden  Arcikeln  bezeichnercen  Wege  zu  veranlassen.

Artikel  II.

Um  das  Schiedsgericht  zu  bilden,  ernennt  jede  der  slebenzehn  Stimmen  des  engern
Rarhes  der  Bundesversammlung  aus  den,  von  ihr  repräsenrirten  Staaten,  von  drei  zu  drei
Jahren,  zwei  durch  Character  und  Gesinnung  ausgezeichnete  Männer,  welche  durch  mehrjährigen
  Dienst,  hinlängliche  Kenntnisse  und  Geschäftsbildung,  der  eine  im  juridischen,  der
andere  im  administrativen  Fache,  erprobt  haben.  ODie  erfolgten  Ernennungen  werden  von
den  einzelnen  Regierungen  der  Bundesversammlung  angezeige,  und  von  dieser,  sobald  die
Anzeigen  von  allen  siebenzehn  Stimmen  eingegangen  sind,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Eben
so  werden  die,  durch  freiwilligen  Rücktritt,  durch  Krankheit  oder  Tod  eines  Spruchmanns,
vor  Ablauf  der  bestimmcen  Zeit  eintretenden  Erledigungen  von  den  Regierungen  für  die
noch  übrige  Dauer  der  dreijährigen  Frist  sofort  ergaͤnzt.

Das  Verhältniß  dieser  34  Spruchmänner  zu  den  Regierungen,  welche  sie  ernanne  haben,
  bleibt  unveränderrt,  und  es  giebe  ihnen  die  Ernennung  zum  Spruchmann  auf  Gehalt
oder  Nang  keinen  Anspruch.
        <pb n="483" />
        (463)

Arcikel  III.

Wenn  in  dem  Areikel  I.  bezeichneken  Falle  der  Weg  einer  schiedsrichterlichen  Enrscheidung
  betreten  wird,  so  erstattet  die  betreffende  Regierung  hiervon  Anzeige  an  die  Bundesversammlung
  und  es  werden  aus  der  bekannt  gemachten  tiste  der  34  Spruchmänner  in  der
Regel  sechs  Schiedsrichter,  und  zwar  drei  von  der  Regierung  und  drei  von  den  Ständen
ausgewählt;  die  von  der  betheiligten  Regierung  ernannten  Spruchmänner  sind  von  der  Wahl
zu  Schiedsrichtern  für  den  gegebenen  Fall  ausgeschlossen,  sofern  nicht  beide  Theile  mit  deren
  Zulassung  einverstanden  sind.  Es  bleibe  dem  Uebereinkommen  beider  Theile  überlassen,
sich  auf  die  Wahl  von  zwei  oder  vier  Schiedsrichtern  zu  beschränken,  oder  deren  Zahl  auf
ache  auszudehnen.

Die  gewählcen  Schiedsrichter  werden  von  der  betreffenden  Regierung  der  Bundesversammlung
  angezeigt.  Erfolgt,  in  dem  Falle  der  Vereinbarung  über  die  Berufung  an  das
Schiedsgeriche,  und  nachdem  die  Regierung  den  Ständen  die  Listen  der  Spruchmänner
mitgetheilt  hat,  die  Wahl  der  Schiederichter  nicht  binnen  vier  Wochen,  so  ernennt  die  Bundesversammlung
  die  letztern  statt  des  säumigen  Theiles.

Artikel  IV.

Die  Schiedsrichter  werden  von  der  Bundesversammlung,  mittelst  ihrer  Regierung,  von
der,  auf  sie  gefallenen  Ernennung  in  K  enntniß  gesetzt  und  aufgefordere,  einen  Obmann
aus  der  Zahl  der  übrigen  Spruchmänner  zu  wählen;  bei  Gleichheit  der  Stimmen  wird  ein
Obmann  von  der  Bundesversammlung  ernanne.

Artikel  WV.

Die,  von  der  beereffenden  Regierung  bei  der  Bundesversammlung  eingereichten  Acten,
in  welchen  die  Streicfragen  bereits  durch  gegenseitige  Denkschriften  oder  auf  andere  Art
fesigestellt  seyn  müssen,  werden  dem  Obmann  übersendet,  welcher  die  Abfassung  der  Relation
  und  Correlation  zwei  Schiedsrichtern  uberträgt,  deren  Einer  aus  den,  von  der  Regie—
rung,  der  Andere  aus  den,  von  den  Ständen  Erwähleen  zu  nehmen  ist.  „

Artikel  VI.

Denmaͤchst  versammeln  sich  die  Schiederichter,  einschließlich  des  Obmannes,  an  einem,
von  beiden  Theilen  zu  bestimmenden  oder,  in  Ermangelung  einer  Uebereinkunfe,  von  der
Bundesversammlung  zu  bezeichnenden  Orte  und  entscheiden,  nach  ihrem  Gewissen  und  eigner
Einsicht,  den  streitigen  Fall  durch  Mehrheit  der  Stimmen.

Artikel  VII.

Solleen  die  Schiedsrichter  zur  Fällung  des  definitiven  Spruches  eine  nähere  Ermittelung
  oder  Aufklärung  von  Thatsachen  für  unumgänglich  nothwendig  erachten,  so  werden  sie
dieß  der  Bundesversammlung  anzeigen,  welche  die  Ergänzung  der  Acten  durch  den  Bundestagsgesandten
  der  becheiligten  Regierung  bewirken  läßt.

70  *
        <pb n="484" />
        (464  )

Arrikek  VIII.

Sofern  nicht  in  dem  zuletzt  bezeichneten  Falle  eine  Verzögerung  unvermeidlich  wird,
muß  die  Entscheidung  spätestens  binnen  vier  Monaken,  von  der  Ernennung  des  Obmannes
an  gerechnet,  erfolgen  und  bei  der  Bundesversammlung  zur  weitern  Mittheilung  an  die  betheiligte
  Regierung  eingereicht  werden.

Artikel  IKK.

Der  schiedsrichterliche  Ausspruch  hat  die  Kraft  und  Wirkung  eines  austrägalgerichtlichen
Erkenntnisses  und  die  bundesgesetzliche  Executionsordnung  findet  hierauf  ihre  Anwendung.

Bei  Streitigkeiten  über  die  Ansätze  eines  Budgets  insbesondere  erstreckt  sich  diese  Kraft
und  Wirkung  auf  die  Dauer  der  Steuerbewilligungsperiode,  welche  das  in  Erage  stehende
Budget  umfaßt.

Arrikel  X.

Sollten  sich  über  den  Betrag  der,  durch  das  schieverichterliche  Verfahren  veranlaßten,
dem  betheiligten  Staate  in  ihrem  ganzen  Umfange  zur  tast  fallenden  Kosten,  Anstände  ergeben,
  so  werden  diese  durch  Festsetzung  von  Seiten  der  Bundesversammlung  erledigt.

Artikel  XI.

Das,  in  den  vorstehenden  Artikeln  I.  bis  X.  näher  bezeichnete  Schiedsgericht  findet
auch  zur  Schlichtung  der,  in  den  freien  Städten  zwischen  den  Senaten  und  den  verfassungemäsigen
  bürgerlichen  Behörden  derselben  sich  etwa  ergebenden  Irrungen  und  Streitigkeicen
  analoge  Anwendung.

Der  46st8te  Artikel  der  wiener  Congreßacte  vom  Jahre  1815.  in  Berreff  der  BVerfassung
  der  freien  Stadt  Frankfurt  erhält  jedoch  hierdurch  keine  Abänderung.

Artikel  XlIl.

Da  es  den  Mitgliedern  des  Bundes  unbenommen  bleibt,  sich  darüber  einzuverstehen,
daß  die,  zwischen  ihnen  entstandenen  Streitigkeiren  auf  dem  Wege  des,  Artikel  II.  gebildeten
  Schiedsgerichts  ausgetragen  werden,  so  wird  die  Bundesversammlung  eintretenden
Falls,  auf  die  hiervon  von  den  streitenden  Bundesgliedern  gleichzeitig  gemachte  Anzeige,
nach  Magsgabe  der  Artikel  III.  bis  X.,  die  Einleitung  des  schiedsrichterlichen  Verfahrens
veranlassen.

Dem  Sgsten  Artikel  der  Verfassungsurkunde  gemäs,  verfügen  Wir  hiermit  die  Publication
  des  vorstehenden  Bundesbeschlusses  und  haben  zu  dessen  Urkunde  gegenwärtige
WVerordnung  eigenhändig  unterschrieben  und  mic  dem  königlichen  Siegel  bedrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  31en  December  1834.

Anton.
Friedrich  August,  H.  z.  S.

Hans  Georg  von  Carlowitz.
        <pb n="485" />
        c  405)

S#4,-)  Verorduung,
die  Getreidemarktordnung  für  die  Stadt  Leipzig  betreffend;
vom  8ten  December  1834.

Nachdem,  mit  Sr.  Königk.  Majestät  und  des  Prinzen  Mirregenten  Königl.

Hoheit  Allerhöchster  umd  Höchster  Genehmigung,  der  Stadt  teipzig  die  Errichtung  cines

öffentlichen  Getreidemarktes  verstattet,  und  von  dasigem  Stadrrathe  zur  Regulirung  der

dießfallsigen  polizeilichen  und  andern  örrlichen  Verhälenisse  die  nachstehend  abgedruckte
Gerreidemarktordnung

vom  6ten  Octkober  d.  Is.  abgefaßt  und  zur  Bestätigung  eingereicht  worden  ist;

Als  wird,  da,  nach  deren  erfolgter  Prüfung.,  ein  Bedenken  dagegen  nicht  weiter  vorgewaltet
  har,  diese  Bestätigung  hierdurch  ertheilt,  und  werden  der  Stadtrath  und  das
Socadtgericht  zu  teipzig  und  andere  Justiz=  und  Verwaltungsbehörden,  so  wie  alle  und
jede  Privarpersonen,  die  es  angehet,  zu  deren  Beobachtung  hierdurch  angewiesen-Dresden,

  den  8.  December  41834.

Die  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.
von  Könneritz.  von  Carlowitz- 



Ordniung
des  Getreidemarktes  zu  Leipzig-8.

  1.
Zweck.

Der  Getreidemarkt  zu  teipzig  ist  für  den  Groß=  und  Klein-Verkauf  und  Einkauf

aller  Gartungen  von  Getreide,  Halmfrüchten,  Hülsenfrüchten  und  Mehl  bestimmt.
.  2.
Freiheit  des  Verkehrs.

Alle,  dem  unbeschräukten  freien  Verkehre  auf  viesem  Getreidemarkte  rücksichtlich  des
Wohnorts  der  Einkaͤufer  oder  Verkäufer  der  zu  verkaufenden  Quantitäten,  oder  sonst  entgegenstehenden,
  lokalen  Anordnungen,  so  wie  alle  Zwangebestimmungen  zum  Verkaufe,
namenrlich  die,  durch  leipziger  Marktordnung  vom  Jahre  1726.  und  frühere,  wie  spätere
Parente  des  Magistrats  „,  werden  hiermit  aufgehoben.

K.3.
Marktzeit.

Dieser  Marke  wird  wöchenclich  zwei  Mal,  an  den  Wochenmurkttagen,  Di  miag  und

Sonnabend,  oder  bei  einfallenden  Feierkagen,  an  den,  diese  ersetzenden  Tagen,  auf  eine#
        <pb n="486" />
        (466  )

annoch  dazu  zu  bestimmenden,  innerhalb  der  Vorstädte  von  cteipzig  liegenden  „Getreidemarkt“
  zu  benennenden  Platze,  und  zwar  in  dem  Halbjahre  von  Ostern  bis  Michael  von
Morgens  7  bis  Vormittags  10  Uhr,  und  in  dem  Halbjahre  von  Michael  bis  Ostern  von
Morgens  8  bis  Mittags  11  Uhr  gehalten.  Auf  eine  besondere  Stelle  dieses  Platzes  ist
auch  der  Kleinhandel  mit  Hafer,  Gerste,  Wicken  2c.  von  dem  neuen  Kirchhofe  verlege.

Nach  den  vorbestimmten  Stunden  ist  auf  dem  Marktplatze  selbst  nur  noch  der  Kleinhandel
  mit,  nicht  über  einen  dresdner  Scheffel  becragenden  Quantitäten,  statthaft.  Der
Anfang  und  Schluß  der  Marktzeit  wird  durch  Aufsteckung  und  Einziehung  einer  Fahne
auf  einem  erhöhten  Punkte  noch  bemerkbarer  gemacht.

S.  4.
Lokalbehörde.
Das  Getreidemarktwesen  stehr  in  seinem  ganzen  Umfange  unter  dem  Ratrhe  der  Stadt
teipzig  als  Stadkobrigkeic,,  mit  alleinigem  Ausschlusse  der,  vor  dessen  Stadtgericht  und  insonderheic
  vor  die  handelsgerichtliche  Section  gehörigen,  F.  25.  bezeichneten  Civilansprüche.

G.  5.

Erpeditionspersonal,  Marktaufseher,  Messer,  Wächter  und  Sackträger.

Der  Rath  bestellt  alle,  zur  Handhabung  der  polizeilichen  Aufsicht,  zu  Einnahme  der
städtischen  Abgaben  und  sonst,  in  Bezug  auf  den  Getreidemarke  nöchig  erscheinenden  Officianten,
  nimmt  dieselben,  da  nöthig,  besonders  in  Pflicht  und  erkheilt  ihnen  die  erforderlichen
  Instructionen.

F.  6.
Competenz.

Beschwerden  gegen  das  Verfahren  der,  vom  Stadtrathe  ernannten  Unterofficianten
sind,  in  sofern  sie  nicht  sofort  durch  einen,  mit  der  speciellen  Inspection  beim  Getreidemarkte
versehenen  Beamten  zur  Erledigung  zu  bringen  sind,  oder  das  Verfahren  desselben  selbst
betreffen,  beim  Rathe  (und  zwar  bei  dessen  2ter  Section)  anzubringen,

8.  7.
Eingang.

Vorräche  der,  &amp;amp;.  1.  ermeldeten  Art,  welche  zum  feilen  Verkauf  auf  dem  Getreide—
mark'  bestimmte  sind,  können  sowohl  an  dem  Getreidemarkttage  bis  zum  Schlusse  der
Markczeit  resp.  bis  10  Uhr  und  11  Uhr  Vormittags,  als  auch  am  vorhergehenden  Tage
von  Nachmitkags  2  Uhr  an,  eingebracht  werden,  sind  aber,  ohne  allen  Aufenehale,  so-Ileich
  auf  den  Getreidemarktplatz  zu  bringen.  Wenn  die  Einfuhr  am  Tage  vor  dem
Markttage  erfolge,  so  ist  der,  im  Eingangsthore  zu  empfangende  Begleitschein  vor  der
Auffuhr  auf  dem  Markrplatze  in  der,  jetzt  auf  dem  ranstädrer  Sceinwege  befindlichen  Getreidegebühreneinnahme
  abzugeben.  Erfolge  dieselbe  am  Markttage  selbst,  so  ist  bei  der
Auffuhr  auf  dem  Markte  der  Begleitschein  an  den  Einnehmer  in  seiner  Expedition  auf
        <pb n="487" />
        (467  )

dem  Getreidemarkte  abzugeben  und  erhält  der  Einbringer  der  Feilschaft  dagegen  eine  Tafel,
die  Markecafel.  (§.  12.)
S.  8.

Sofartige  Auffuhr  auf  dem  Marktplatze  und  Verbot  des  Umherfahrens  zum  Verhandeln.

Der  Einbringer  hat  seinen  Transport  sofort  und  unmittelbar  auf  dem,  Getreidemarktplatze
  aufzufahren  und  darf  ihn  nicht  vorher  in  hiesige  Gasthöfe  oder  Privathäuser  bringen,
oder  in  der  Stadt  zum  Verhandeln  umherfahren,  noch  weniger  anderwärts,  als  auf  dem
Getreidemarktplatze  davon  abladen  und  verkaufen.

.  9.
Ungiltigkeit  des  Uebereignungsvertrags  über  Marktfeilschaft  vor  deren  Ankunft  auf  dem  Marktplatzc.
Ehe  das,  zum  feilen  Verkauf  auf  dem  Gectreidemarkte  bestimmte  und  ale  solches  im
Eingangsthore  angegebene  Getreide  auf  dem  Markxplatze  angelangt  ist,  ist  ein  etwa  darüber
abzuschliessender  Contrac  der  Uebertragung  des  Eigenchums  daran  ungiltig.

.  10.
Städtische  Abgaben.
Wegen  der,  vom  Getreide  aller  Art  zu  enrrichtenden,  städtischen  Abgaben,  wegen  des
Verfahrens  bei  ihrer  Berichtigung  2c.  wird  besondere  Bekanntmachung  erfolgen.

.  41.
Nächtliche  Bewachung.

Von  Vorrächen,  welche  vor  den  Markttagen  einkommen  und  also  (5.  7.)  auf  dem
Marktplatze  aufgefahren  werden,  ist  für  die  Nachr,  welche  sie  da  stehen,  das  Wächtergeld
mit  zwei  Groschen  vom  Wagen  und  mit  sechs  Pfennigen  vom  Schubkarren  zu  erlegen.
Nach  der  Auffahre  der,  am  Nachmittage  vor  dem  Marktrage  eingekommenen  Vorräthe
auf  dem  Marktplatze  darf  der  Eigner  bis  zum  Morgen  des  Markttages  nicht  wieder  dazu.
Von  letzterm  Zeitpunkte  an  übernimmr  er  selbst  deren  Bewachung,  welche  bis  dahin  durch
den  Wächter  erfolgt.

.  12.
Markttafel.

Die  §.  7.  erwähnte  Markttafel  führt  die  Nummer,  welche  der  Import  im  Mannale
des  Einnehmers  bei  Abgabe  des  Begleitscheins  erhalten  har,  dient  zugleich  als  Gegenmarke
für  den  abgegebenen  Begleitschein  und  ist  bei  der  Meldung  des  geschehenen  Verkaufs,  oder
des  beabsschtigten  Einsatzes  an  den  Einnehmer  zurückzugeben.  Sie  wird  an  dem  berreffenden
  Wagen  oder  Schubkarren  ausgehangen.  Der  Marktaufseher  hat  darauf  zu  halten,

daß  solches  geschieht.
S.  13.

Vermessung  und  Verwiegung.
Die  Bermessung  oder  Verwiegung  können  der  Käufer  und  der  Verkäufer,  wenn  sie
beide  darüber  einig,  zwar  ablehnen,  es  skehr  aber  dem  Einnehmer  frei,  dieselbe  ex  ollicio
        <pb n="488" />
        (468  )

ungnerdnen.  Eine  Differenz,  welche  sich  in  solchen  Fällen  gegen  die  Angabe  der  Parteien
ergiebt,  hat  auf  deren  Rechtsverhältnisse  gegen  einander  keinen  Emflutz,  wird  aber  bei  der
Einnahme  berücksi  chtigt.

Die  Verwiegung  des  Mehls  und  Getreides  erfolgt  stees  in  dem  dazu  bestimmten
besondern  tocale  auf  dem  Getreidemarkte,  die  Vermessung  aber  zwar  in  der  Regel  in
dem  nämlichen  Locale,  jedoch  auf  Verlangen  der  Markegäste  auch  anderwärts,  namentlich
auf  hiesigen  Privatböden  und  in  den  Mählen,  nur  daß  sie  dann  erft  nach  verflossener
Marktzeit  vor  sich  geht.  1

Gemeß.  ·

Auf  dem  Markte  find  geaichte,  mit  Eisen  beschlagene  Gemäße  vorhanden.  Der  Veräufer
  sowohl,  als  der  Einkänfer,  kann  verlangen,  daß  auch  die  anderwärts  erfolgte
Messung,  namentlich  auf  Privarböden  und  in  den  Mühlen,  nach  diesen  Gemäßen  geschiehe,
oder  daß,  wie  sofork  unentgeldlich,  jedoch  nur  in  dem  Meßlocale  zu  bewerkstelligen  ist,  die.
im  Privateigenthum  befindlichen  Gemäße  nach  jenen  geprüft  werden.

Wenn  einer  der  angestellten  Messer  auf  Privarböden  oder  in  Mühlen  nach  den  offtciellen
  Gemäßen  messen  sell,  so  ist  solches  vor  dem  Abgange  vom  M  arkte  zu  aͤussern  und
ausserdem  dem  Messer  die  verursachte  groͤssre  Beschwerde  mit  zwei  Groschen  zu  verguͤten.

g.  15.
Wahl  der  Messer.

Die  Wahl  der  Messer  haͤngt  in  keinem  Falle  von  der  Willkuͤhr  der  Marktgaͤste  ab,
sondern  der  Einnehmer  ertheilt  einem  Messer  die  Ordre.  Bei  diesem  Einnehmer  haben
daher  die  Marktgäste,  welche  Vermessung  begehren,  und  zwar  an  dem  betreffenden  Markttage
  selbst,  darauf  anzutragen.

.  46.
Getreideprobe.

In  dem  Expeditionslocale  des  Getreidemarktes  ist  eine  Getreidewaage  aufgestellt,  geeignet,
das  Verhältniß  zwischen  Maas  und  Gewicht  des  Getreides  zu  ermitteln.  Diese  Ermittelung
erfolgt  auf  Antrag  der  Marktgäste  durch  den  städtischen  Einnehmer  unentgeldlich.

.  17.

Einsetzen  oder  Ausbringen.

Mit  Ablauf  der  Marktzeit  hat  der  Eigenthümer  der  unverkauft  gebliebenen  Vorräthe
dieselben,  nach  seiner  Wahl  enrweder  als  unverkauft  wieder  aus  der  Stade  auszuführen,
oder  allhier  einzusetzen.  Den  einen,  oder  den  andern  Eneschluß  hat  er  dem  Einnehmer,
unter  Rückgabe  der  Markttafel,  zu  melden,  und  wegen  der  Abfertigung  die  Vorschriften
der,  §.  10.  erwähnten  Bekanntmachung  zu  befolgen.

Bei  der  Ausfuhr  darf  der  Einbringer  nirgends  in  der  Stadt  anhalten  oder  gar  abladen.

Der  Einnahme  steht  es  frei,  das  wieder  ausgehende  Getreide  vermessen  zu  lassen.
        <pb n="489" />
        (  469)

i
Hrivatspeicher.

Bis  die  Verhälcnisse  es  räthlich  oder  erforderlich  machen,  daß  ein  öffentlicher  Gerreideund
  Mehlspeicher  eingerichtet  werde,  kann  das  Einsetzen  nur  in  Privathäusern  geschehen.
Aber  zu  Haltung  von  Getreide=  und  Mehlspeichern  in  Privathäusern,  gleichviel  ob  für
Vorräthe,  welche  zum  Verkauf  auf  dem  Getreidemarkt  bestimmt  sind  und  einstweilen  eingesetzt
  werden,  oder  ob  für  Vorräthe,  welche  zu  merkantilischen  Speculationen  eingethan
werden,  ist  eine  besondere  obrigkeitliche  Erlaubniß  des  Raths  nörhig,  welcher  dieselbe,  auf
Ansuchen,  nach  seinem  Ermessen  abzuschlagen  oder  zu  ereheilen  har.  Der  Juhaber  dieser
Erlaubniß  hat  sich  urkundlich,  und  namentlich  auch  bei  Verlust  der  Concession,  zu  verbinden,
  die  Vorschriften  genau  zu  befolgen,  welche  wegen  seines  Verhaltens  rücksichtlich  der
Abgabenentrichtung  und  sonst  gleich  anfänglich,  oder  in  der  Folge  ergehen.  Diese  Erlaubnißscheine
  werden  nur  für  die  Person  ertheilt  und  geben  nicht  auf  Erben  oder  senstige
Nachfolger  über.

g.  19.

Lagergeld,  Abwartung  und  dergleichen.

Der  Vertrag  und  die  Verabredungen  zwischen  dem  Inhaber  des  Erlaubnißscheines  und
dem  Eigenthümer  des  Getreides  oder  Mehles  wegen  des  #agergeldes,  der  Abwartung  und
sonst,  ist  Sache  der  Parteien,  und  die  Stadt  leistet  dem  Eigenthümer  keine  Gewähr  für
den  Inhaber  des  Erlaubnißscheines,  dessen  Handlungen  und  Verschuldungen.

d.  20.
Sacktráger.

Zum  Abtragen  der  Vorrärhe  und  Abladen  der  Fässer  auf  freiem  Markte  und  in  concessionirten
  Privathäusern  kann  jeder  Marktgast  seine  eigenen  Brödlinge  gebrauchen.  In
deren  Ermangelung  hat  sich  Jedermann  der  angestellten  Sackträger  in  der  Maase  zu  bedienen,
  daß  er  beim  Marktaufseher  darauf  anträgt  und  dieser  ihm  die  nöthigen  zuweist.
Die  Auswahl  aus  den  Sackträgern  durch  die  Markrgäste  selbst  ist  nicht  gestartet.

Der  Lohn  der  Sackträger,  welcher  an  diese  selbst  zu  bezahlen,  ist  für  das  Abtragen
eines  Sackes,  welcher  nicht  über  einen  dresdner  Scheffel  enthält,  vom  Wagen,  welcher  auf
dem  Markeplatze  oder  vor  dem  Speicher  hält,  in  das  Erdgeschoß  und  eine  Treppe  hoch,
oder  umgekehrt  von  den  Aufbewahrungsorten  zum  Wagen  drei  Pfennige,  zwei  Treppen
hoch  vier  Pfennige,  drei  Treppen  hoch  sechs  Pfennige  und  für  jede  folgende  Treppe  drei
Pfennige  mehr,  so  wie,  wenn  das  Getreide  mittelst  Aufzuges  auf  die  Böden  oder  von
ihnen  herabgebracht  wird,  für  das  Abtragen  bis  zum  Aufzug,  oder  vom  Auf#ug  bis  zum
Wagen,  für  das  Aufziehen  oder  Herablassen  und  die  sonst  dabei  nöthigen  Handlungen  vier
Pfennige.  Mehr  zu  verlangen  ist  den  Sackträgern  bei  Strafe  der  Wegweisung  vom
Markte  verboten.  «

1834.  71
        <pb n="490" />
        (  4:0  )
G.  21.

Rerisionen  der  Einnahme.

Die  Einnahme  ist  berechrige,  um  der,  ihr  obliegenden  Aufsicht  und  nöchigen  Controle
willen,  in  allen  Fällen,  wo  sie  es  für  nöthig  erachtet,  sowohl  auf  dem  Markxplatze,  als
in  den  mit  Erlaubniß  versehenen  Privatspeichern  Revisionen  zu  halten  und  in  deren  Verfolg
  das  Nöthige  zu  verfügen.

6.  22.
Verderbenes  Getreide  und  Mehl.

Verdorbenes,  der  Gesundheit  nachtheiliges  und  mit  schädlichen  Substanzen  vermischtes
Getreide  und  Mehl  ist  weder  auf  dem  Markte,  noch  in  den,  mit  Erlaubniß  versehenen
Häusern  geduldet  und  daher  Constscation  desselben  und  überdies,  nach  Befinden,  Untersuchung
  gegen  den  Einbringer  zu  verfügen.

9.  23.

Verhalten  der  Angestellten.

Die,  §.  5.  gedachten  Officianten,  mit  Ausnahme  des  Waͤchters,  Beiwaͤchters  und
der  Sackträger  (I.  20.,  haben  feste  Gehalte  und  ist  Jenen  wie  Diesen  die  Annahme  von
Geld  oder  sonstigen  Geschenken  bei  Dienstentsetzung  verboten.  Weder  sie,  noch  Wächter
und  Beiwächter,  noch  die  Sackträger  dürfen  sich  in  die  Verhandlungen  zwischen  Käufer
und  Verkäufer  über  Preis  und  Qualität  des  Getreides  einmischen,  noch  weniger  die  Functionen
  von  Mäklern  ausüben.

.  24.
Strafen.

Andere  Zuwiderhandlungen  von  irgend  Jemand  gegen  die  Vorschriften  dieser  Gecreide-Marktordnung
  haben  die,  vom  Magistrare  zu  bestimmenden  Geld=  und  Gefängnißstrafen  bis
zu  dem  Grade  zur  Folge,  bis  zu  welchem  derselbe,  Kraft  obrigkeitlicher  Gewalt,  befugt  ist.

9.  25.

Civilklage.
Alle  Verkaͤufer,  welche  Getreide,  Halmfruͤchte,  Huͤlsenfruͤchte  und  Mehl  zum  Verkauf
auf  den  Markt  bringen,  sind  als  Handelsleute  anzusehen  und  koͤnnen  vor  der,  das  Han—

delsgericht  ausmachenden  Section  des  Stadtgerichts  zu  Leipzig  belangt  werden.
Leipzig,  den  6.  October  1834.

Der  Rath  der  Stadt  Leipzig.

Friedrich  Muͤller,
d.  Z.  Vorsitzender.
        <pb n="491" />
        M  85.)  Verordnung,

den  Besuch  der  Universitaͤten  Zuͤrich  und  Bern  betreffend;
vom  4.  December  1834.

In  Folge  bei  dem  deutschen  Bundestage  gepflogener  Verhandlungen  und  gefaßten  Be—
schlusses  wird,  mit  allerhoͤchster  und  hoͤchster  Genehmigung,  hierdurch  bekannt  gemacht,
daß  den  Unterthanen  des  Koͤnigreichs  Sachsen  der  Besuch  der  Universitäten  Zürich  und
Bern  nicht  gestattet  sei,  und  daß  diejenigen,  welche  diesem  Verbote  zuwider  handeln,  sowohl
  von  Staals=  und  andern  öffentlichen  Aemtern,  als  von  Ausübung  des  tehrfaches
und  der  juridischen  und  ärztlichen  Praxis  ausgeschlossen  sein  sollen.

Dresden,  am  4.  December  1834.

Ministerium  des  Innern.
von  Carlowittz.

 

86.)  Verordnung,

den  Besuch  der  Universitäten  Zürich  und  Bern  betreffend;
vom  4.  December  1834.

Oie  Befolgung  der,  unterm  heutigen  Tage  aus  dem  Ministerio  des  Innern  erlassenen
Verordnung,  den  Besuch  der  Universstären  Zürich  und  Bern  betreffend,  wird  hiermit  auch
für  die  Oberlausitz  angeordnet.

Dresden,  am  4.  ODecember  1834.

Gesammt-Ministerltum.
von  Lindengqu.  von  Carlowitz.
        <pb n="492" />
        (472)

—S.)  Verordnung
an  die  goll-  und  Steuerdirection,

die  Verbindlichkeit  zu  der  allgemeinen  Anmeldung  der  Branntweinbrennereien
und  Bierbrauereien  betreffend;

vom  13.  December  1834.

Bei  Gelegenheit  einiger,  gegen  Branntweinbrennerei-Besitzer,  wegen  unterlassener  Anmeldung
  ihrer  Gewerbsanstalten,  anhängig  gewordenen  Untersuchungen  hat  sich  eine  Meinungsverschiedenheit
  der  betroffenen  Behörden  rücksichtlich  der,  in  der  Generalverordnung  vom
7.  Januar  1834.  (Gesetzsammlung  v.  d.  J.  2tes  Stuͤck,  Nr.  4.  peg.  32.)  hierüber  enthaltenen
  Bestimmung,  namentlich  in  Bezug  auf  die,  zu  erwähnter  Anmeldung  verbimlichen
ersonen  herausgestellt.
Um  nun  hierunter  ein  gleichmäsiges  Verfahren  allenthalben  zu  bewirken,  wird  biermit

  verordnet:

daß  nach  Maasgabe  des,  die  Branntwein-,  Bier-,  Wein=  und  Tabak=  Steuer

becreffenden  Gesetzes  vom  4.  Dec.  1833.  9.  8.  und  28.,  die  Verbindlichkeit

zur  allgemeinen  Anmeldung  einer  derartigen  Gewerbsanstalt,  jedensalls  dem  (bürgerlichen)

  Besitzer  der  letzteren  obliege,  und  daß  derselbe  diese  Anmeldung  ohne  Unterschied,

  ob  sich  die  Anstalt  im  Betriebe  befindet  oder  ruher,  ob  solche  verpachtet

ist  oder  nicht,  entweder  selbst  oder  durch  einen  hierzu  Beauftragten  zu  bewirken  habe.
Hiernach  hat  sich  die  Zoll=  und  Steuerdirection  nicht  nur  selbst  in  vorkommenden  Jällen
zu  richten,  sondern  auch  sämmtliche  Hauptämter  dem  gemäs  anzuweisen.

Dresden,  den  13.  December  1834.

Finanz-Ministerium.
von  Zeschau.

Wilcken,  8.

Ausgegeben  am  29sten  December  1834.
        <pb n="493" />
        (473)

Sammlung

der

Gesetze  und  Verordnungen
für  das  Königreich  Sachsen.
37  stes  Stück,  vom  Jahre  1834.

 

 

 

88.)  Gesesß,
verschiedene  Bestimmungen  wegen  der  Befreiungen  von  indirecten  Abgaben
betreffend;

vom  öten  December  1834.

Woa9,  Anton,  von  GOXTES#  Gnaden,  König  von  Sachsen  2c.  2c.  2c.
und
Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen  2c.
thun  hiermit  kund  und  fügen  zu  wissen:  daß  Wir  über  die  Befreiungen  von  indirecken

Abgaben,  soweic  dieselben  künftig  noch  statt  sinden  mögen,  oder  aufzuheben  und  welche

Maasregeln  dießfalls'  zu  treffen  sind,  folgende  Anordnungen,  mie  Beirarh  und  Zustimmung
Unserer  getreuen  Stände,  zu  erlassen,  beschlossen  haben.

l  1.
Gesandte  und  Geschaͤftstraͤger.
Die  an  Unserm  Hofe  beglaubigten  Gesandten  und  Geschaͤftstraͤger  haben  ferner,  nach
Maasgabe  der  Verordnung  vom  29sten  November  1830,  die  Befreiung  von  den  Einfuhrund

  Verbrauchsabgaben,  wegen  aller  ihnen  zugehoͤrigen  oder  fuͤr  ihren  eigenen  Gebrauch  in
hiesige  Lande  eingehenden  Waaren  und  Gegenstaͤnde  zu  genießen.

8.  2.
Specielle  Bewilligungen.

Diejenigen  Abgabenbefreiungen  oder  Ermaͤsigungen,  welche  Wir  fuͤr  specielle  Faͤlle  zu
bewilligen  fuͤr  gut  befinden,  werden  durch  besondere  Anordnungen  oder  zu  ertheilende  Frei—
pässe  aus  dem  Finanz-Ministerio  verfügt  werden.

1844.  72
        <pb n="494" />
        (474)

.  3.
Begnadigungen  des  Bergbaues.

Die  dem  Bergbau  in  bisher  bergbefreiten  Orten,  nach  Maasgabe  des  Bergwerksdecrets
  vom  17ten  Mai  1624.  (Cod.  Aug.  Tom.  II.  p.  286.)  aus  dem  Einkommen  verschiedener
  Abgaben  zugeflossenen  Zuschüsse,  so  wie  die  demselben  zeither  gegönnten  Abgabenbefreiungen
  hören  auf.  Es  wird  aber  statt  derselben  eine  Summe  von

Neunzehn  Tausend  Thalern  —.  —.
jährlich  auf  dem  Budjet  zur  Verfügung  Unseres  Finanz-Ministerü#  gestellt,  und  von  demselben
  eine  solche  Einrichtung  getroffen  werden,  daß  der  Bergbau  auf  entsprechende  Weise
befördert  und  das  Interesse  der  bisher  bergbefreiten  Orte  thunlichst  berücksichriget  werde.

.  4.
Geistliche,  F.  und  Schuldiener.

Die  den  Geistlichen,  Kirchen=  und  Schuldienern  der  alten  Erblande,  so  wie  den  Geistlichen
  der  Oberlausitz  bisher  gegönnte  Begnadigung  des  rrank=  und  biersteuerfreien  Tischerunks
und  die  denselben  dafür  aus  dem  Einkommen  der  Bier=  und  Tranksteuer  gewährten  Aequivalente,
  hören  auf.

Es  sollen  jedoch  den  Geistlichen,  Kirchen=  und  Schuldienern  der  alcen  Erblande,  so
wie  in  der  Oberlausitz  den  Geistlichen  in  Städten  des  Landkreises,  statc  derjenigen  Aequivalente,
  welche  sie  für  diese  Begnadigung  bisher  zu  beziehen  gehabt,  oder  hätten  beziehen  können,
  eine  dem  bisherigen  Betrage  derselben  gleichkommende  jährliche  Summe,  den  übrigen
Geistlichen  des  Landkreises  aber,  welchen  bis  zum  Einrrict  der,  in  dem  Mandate  vom  13ten
November  1830,  die  Erhebung  der  Biersteuer  in  der  Oberlausitz  beireffend,  enthalcenen
gesetzlichen  Bestimmungen,  steuerfreie  Gewinnung  vergünstigt  gewesen,  sse  mögen  von  diesem
Rechte  Gebrauch  gemacht  haben  oder  niche,  jedem  eine  Summe  von  vier  Thalern  —.  —,
jährlich  auf  so  lange  aus  der  Scaakscasse  ausgezahler  werden,  als  für  Rechnung  derselben
eine  Steuer  vom  Bier=  oder  vom  Braumalze  erhoben  wird.

Diese  Summen  werden  den,  am  1sten  Januar  1834.  vorhandenen  Stellen,  mie  welchen
  der  Genuß  des  trank=  oder  biersteuerfreien  Tischtrunks  verbunden  gewesen,  gewährt;
neu  zu  errichtende  Stellen  haben  darauf  keinen  Anspruch.

Insoweit  den,  an  einigen  Orten  bestehenden  Cantoreigesellschaften  eine  Begnadigung  des
kranksteuerfreien  Tischkrunks  und  statt  derselben  ein  Aequivalene  bisher  zu  Theil  geworden,
soll  zwar  denselben  noch  zur  Zeit  ebenfalls  eine,  dem  Betrage  desselben  gleichkommende  jährliche
  Summe  auf  eben  so  kange  aus  der  Staakscasse  gereicht  werden.

Wir  behalten  es  indessen  vor,  über  eine  zweckmäsige  Verwendung  dieser  Summen  weiteie
  Verordnung  ergehen  oder  nach  Befinden  deren  Verabreichung  aufhören  zu  lassen.

Die  Aequivalente,  welche
1.)  den  Professoren  und  andern  zur  Universicät  gehörigen  Personen,  so  wie  den  Geistlichen,

  Kirchen=  und  Schuldienern  in  keipzig  nebst  deren  Witwen,  anstatt  der  Restitution
der  Generalaccife,  ingleichen
        <pb n="495" />
        (475)

2.)  den  Geistlichen,  Kirchen=  und  Schuldienern  in  Dresden  und  deren  Wleewen,  als
Entschädigung  wegen  der,  in  Folge  der  allgemeinen  Generalaccisordnung  vom  1  2en  Juni
1824.  weggefallenen  Befreiung  von  der  Consumtionsaccise  wegen  des  Scadtbieres  bisber
verabfolge  worden  sind,  werden  an  diesenigen  Individuen,  welche  diese  Berechtigungen  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  1833.  genossen  haben,  für  ihre  Person  fernerhin  aus  der  Staatscasse
  ausgezahlt.  Vom  1sten  Januar  1834.  an  finder  eine  weitere  Bewilligung  dieser
Aeguivalente  nicht  state.

g.  5.

Staatsbeamte  und  andere  im  Genuß  persönlicher  Freibiere  oder  Acquivaleute  stehende  Individuen.

Wer  am  1  sten  Januar  1834.  in  Folge  eines  ihm  übertragenen  Amces  oder  anderer  persönlicher
  Berechtigung  im  Genuß  einer  Freibierberechtigung  oder  eines  desfallsigen  Aequivalenes
  gewesen  ist,  wird  den  ausfallenden  Geldbetrag  für  seine  Person,  sofern  die  Berechrigung
  nicht  durch  Veränderung  des  Amteverhällnisses  oder  aus  andern  rechrlichen  Gründen
erlische,  aus  der  Staarscasse  ferner  ausgezahle  erhalten.

Bei  den  vom  1sten  Januar  1834.  eingetretenen  und  künftig  eintretenden  neuen  Besetzungen
  solcher  Dienststellen,  mit  welchen  zeicher  der  Genuß  eines  derartigen  Trank=  oder
Biersteuer-Beneficii  verbunden  gewesen  ist,  findet  letzteres  nicht  mehr  statt.  "

S.  6.
Milde  Stiftungen  und  Communalanstalten,  Schutzengesellschaften  rc.

Die  zu  frommen  und  milden  Zwecken  bestehenden  Communalanstalcen,  namentlich  die
Armen-,  Kranken=  und  Waisenhäuser,  die  öffentlichen  Schulen,  ingleichen  die  Anstale  des
Convictorii  zu  Leipzig  und  andere  derartige  Instituke,  welche  bisher,  besage  des  Fleischsteuermandats
  vom  131en  Juli  1818.  §F.  13.  untker  4,  von  der  Fleischsteuer  freigelassen  worden,
  haben  zwar  künftig  eine  Befreiung  von  der  Schlachtskeuer  nicht  weiter  zu  genießen;
es  soll  jedoch  der  Betrag  des  Gewinns,  welcher  ihnen  im  Durchschnitte  der  letzten  drei
Jahre  aus  der  Fleischsteuerbefreiung  bescheinigter  Maasen  wirklich  zugeflossen  ist,  als  eine
auf  die  Staatscasse  zu  übertragende  jährliche  Unterstützung  aus  derselben  so  lange  eusgezahlt
  werden,  als  der  Staat  eine  Abgabe  vom  Fleisch  erheben  wird.

Eben  so  bört  zwar  die  Begnadigung,  welche  die  vorher  bezeichnecen  öffentlichen  Anstalten
  und  Stiftungen  in  den  Communen,  ingleichen  die  andschule  zu  Grimma  und  die
Universität  Leipzig,  so  wie  die  Schützengesellschaften  in  Ansehung  der  Trank=  und  Biersteuer
bisher  zu  genießen  gehabt,  auf;  es  ist  jedoch  denselben  der  ihnen  bisher  dafür  gewährre
Geldbetrag  als  eine  Unterstützung  jährlich  aus  der  Staakscasse  so  lange  zu  reichen,  als  für
Jechnung  derselben  eine  Steuer  vom  Biere  oder  vom  Biermahlze  erhoben  wird.  "

In  gleicher  Maase  und  auf  eben  so  lange  soll  auch  dem  Domcapitel  zu  Meißen  diejenige
  Summe  jährlich  aus  der  Scaatscasse  gewähre  werden,  welche  dasselbe  statt  der  steuerfreien
  Einlegung  von  funfzig  Faß  Bier  bisher  zu  beziehen  gehabe.

727
        <pb n="496" />
        (476)

Wir  behalten  Uns  indessen  vor,  über  zweckmäsige  BVerwendung  der,  den  Schützengesellschaften
  zu  verabreichenden  Unterstützungen  weitere  Anordnung  ergehen  zu  lassen.

Die  nach  den  Bestimmungen  dieses  §.  aus  der  Scaatscasse  zu  leistenden  jährlichen
Zahlungen,  können  von  derselben  durch  Auszahlung  ihres  fünf=  und  zwanzigsachen  Betrags
für  immer  abgelöst  werden,  ohne  daß  die  Staarscasse  durch  den,  über  die  Dauer  dieser
Uncerstützung  gemachten  Vorbehalc  daran  gehindert  seyn  und  ohne  daß  den  Empfängern
ein  Widerspruchsrecht  zustehen  soll.

.  7.
Tranksteuer-Benefscien  der  Realberechtigten.

1.)  Für  solche  Freibierberechtigungen,  welche  einzelnen  Grundstücken  mittelst  specieller
und  unwiderruflicher  Privilegien  verliehen  worden,  wird  den  Besitzern  derselben  Entschädigung
  in  der  Art  gewährt,  daß  ihnen  der  bisher  genossene  Geldberrag  aus  der  Staatscasse
auf  so  lange  jährlich  ausgezahlt  wird,  als  der  Seaat  eine  Steuer  vom  Biere  oder  Biermalze
  erheben  wird.

Dafern  der  Betrag  des,  aus  dem  Tranksteuer=  oder  Biersteuer-Benefiz  gezogenen  Gewinnes
  von  der  Anzahl  der  bisher  abgebrauten  Gebräude  abhängig  gewesen  ist;  so  wird  der,
im  Durchschniet  der  letzten  drei  Jahre  wirklich  gezogene  Gewinn,  wie  er  sich  aus  der  Anzahl
  der  während  derselben  abgebrauten  Gebräude  ergeben  har,  als  diejenige  Summe  angenommen,
  deren  fernere  Gewährung  der  Staakscasse  auf  so  lange  zur  kast  fällt.

Es  können  jedoch  diese,  aus  der  Scaatscasse  zu  leistenden  jährlichen  Zahlungen  von  derselben
  auf  die  nämliche  Weise,  wie  bei  V.  6.  vorbehalten  worden,  abgelöst  werden.

2.)  Den  Besitzern  brauberechtigter  Häuser  in  den  Vier=  und  tandstädren  der  Oberlausitz
  wird  der  Betrag  der  Biersteuer,  welcher  bieher  in  Folge  bestandener  Berecheigung
bei  jedem  Gebräude  erlassen  worden,  fortan  an  der,  von  jedem  Gebräude  zu  erlegenden
Biermalzsteuer  gekürzt  werden,  mit  Worbehalt  anderer  auf  dem  Wege  der  Vereinigung
zwischen  der  Abgabenbehörde  und  den  Berechtigten  zu  treffenden  Bestimmungen.

.  S.

Ob  und  welche  Eneschädigungen  für  den  krank-  und  biersteuerfreien  Tischerunk  der
Ritcergücer  in  den  Erblanden  und  der  Oberlausitz,  so  wie  des  Domcapitels  zu  Budissin
und  der  Klöster  zu  St.  Marienstern  und  St.  Marienthal  zu  geben  sey,  wird  bei  Erörterung
  der  Feststellung  der,  in  der  Verfassungsurkunde  für  Realbefrelungen  überhaupt  zugesicherten
  Entschädigung  mit  entschieden  werden,  und  werden  die  bisher  dafür  verabreichten
——  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  in  der  zeitherigen  Maase  aus  der  Staatscasse  fortezahlt.



Es  hoͤren  aber  alle  andere  Begnadigungen  in  Bezug  auf  die  Trank-  oder  Biersteuer,
fuͤr  welche  in  diesem  Gesetze  nicht  besondere  Bestimmungen  getroffen  worden,  ohne  Ent—
schaͤdigung  auf.  «
        <pb n="497" />
        Eben  so  fallen  auch  alle  diejenigen  Abgabenbefreiungen  oder  Restitutionen,  welche  bei
den,  durch  das  Gesetz  vom  Aten  December  1833.  aufgehobenen  indirecten  Abgaben  bisher
statt  gefunden  haben,  in  den  vorhergehenden  F.  F.  1.  bis  8.  nicht  ausdruͤcklich  genannt  sind,
oder  unter  die  daselbst  aufgestellten  allgemeinen  Classen  gehören,  gänzlich  und  ohne  daß  eine
Encschädigung  dafür  statt  findet,  hinweg.  «

5.10.

AllediejenigemwelchenachMaaggabe5.5.4.bi86.und5.7.unter1.und2.auf
Beziehung  einer  Entschaͤdigung  wegen  wegfallender  Abgabenbefreiung  oder  Restitution  An—
spruch  haben  oder  Anspruch  zu  haben  vermeinen,  haben  sich  innerhalb  eines  Jahres  nach
Publication  gegenwaͤrtigen  Gesetzes,  bei  dem  Haupt-Steuer-  oder  Haupt-Zollamte  ihres
Bezirks  schriftlich  zu  melden  und  sowohl  den  Grund  der  Berechtigung,  als  auch  den  Be—
trag  des  Entschaͤdigungsquanti,  auf  welches  sie  Anspruch  machen,  anzuzeigen.  Ihnen  wird
hierauf  die  Casse,  bei  welcher  die  Auszahlung  erfolgen  soll,  bekannt  gemacht  werden.  Da—
fern  uͤber  den  Anspruch  selbst  Zweifel  vorwalten,  und  das  Hauptamt  hieruͤber  die  Entschei—
dung  der  hoͤhern  Behoͤrde  einzuholen  hat,  so  ist  dasselbe  verbunden,  dem  Betheiligten  den
Tag  der  Berichtserstattung  bekannt  zu  machen.

Bei  allen  Berechtigungen,  welche  moralischen  Personen,  Gemeinden,  Corporationen,
milden  Stiftungen  ec.  zustehen,  liegt  die  Verbindlichkeit  der  Meldung  den  Administrakoren  ob.

Die  unterlassene  Meldung  hat  den  Verlust  der  Berechtigung  zur  Folge,  vorbehaͤltlich
der  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand,  soweit  den  Berechtigten  selbige  in  Anspruch  zu
nehmen  uͤberhaupt  in  den  Rechten  nachgelassen.

g.  11.

Die  zufolge  dieses  Gesetzes  aus  der  Staatscasse  zu  leistenden  Zahlungen  (mit  Ausnahme
derjenigen,  welche  der  Bergbau  nach  §.  3.  zu  beziehen  und  über  deren  Auszahlung  das  Finanz-Ministerium
  die  nähern  Bestimmungen  zu  kreffen  hat,)  erfolgen  nach  Ablauf  des  Jahres,
  für  welches  dieselben  gewährt  werden,  innerhalb  einer  Frist  von  drei  Monaten,  während
  welcher  die  Berechtigken  bei  Verlust  des,  für  das  verflossene  Jahr  zu  beziehenden  Quanti,
sich  bei  der  ihnen  nach  §.  10.  anzuweisenden  Casse,  mittelst  Ueberreichung  der  Quittung
zu  melden  haben.

.  42.

Damit  die  Berichtigung  des  Rechnungswerks  niche  aufgehalten  werde,  wird  der,  für
die  künftig  zu  leistenden  Zahlungen  §.  11.  festgesetzee  Präclusivtermin  von  3  Monaten  auch
auf  sämmtliche  bisherige,  für  die  Befreiung  von  indirecten  Abgaben  zu  beziehende  Aequivalente
  erstreckt,  und  es  sind  demnach  sämmtliche  am  1.  Januar  1835.  gefällige,  oder  von
frühern  Terminen  rückständig  gebliebene,  derartige  Aeguivalente,  wenn  sie  von  gedachtem
Tage  an  binnen  3  Monaten  nichr  abgehoben  worden,  den  Seaaktscassen  verfallen.
        <pb n="498" />
        (  478  )

Urkundlich  haben  Wir  dleses  Gesetz,  welches  nach  Vorschrife  des  Generale  vom  13.
Juli  1796.  und  des  Mandats  vom  9.  März  1818.  bekannt  zu  machen  ist,  eigenhändig
vollzogen  und  Unser  königliches  Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  6.  December  1834.

Anton.
Friedrich  August,  H..  S.

Heinrich  Anton  von  Zeschau.

 

 

W89.)  Verordnung,

die  Vollziehung  der,  wegen  Befreiungen  von  indirecten  Abgaben  erlassenen,
gesetzlichen  Bestimmungen  betreffend;

vom  6ten  December  1834.

Wag#  ,  Anton,  von  GOTTES  Gnaden,  König  von  Sachsen  2c.  7.  .

und
Friedrich  August,,  Herzog  zu  Sachsen  cc.
finden  Uns  bewogen,  in  Hinsicht  auf  die  Wollziehung  des  Gesetzes  vom  heurigen  Tage,  verschiedene
  Bestimmungen  wegen  der  Befreiungen  von  indirecten  Abgaben  becereffend,  in  Nachstehendem
  weitere  Anordnung  zu  ktreffen.

".  1.

In  Bezug  auf  die,  den  an  Unserm  Hofe  beglaubigten  Gesandten  und  Geschäftscrägern
in  dem  erwähnten  Gesetze  F.  1.  bewilligte  Befreiung  von  Einfuhr=  und  Verbrauchsabgaben,
haben  Wir  die  betreffenden  Behörden  mit  der  erforderlichen  Anweisung  versehen,  nach  welcher
  Wir  jene  Befreiung  den  Berheiligten  angedeihen  zu  lassen,  für  angemessen  erachten.
        <pb n="499" />
        (  470)

.  2.

Das  kandeszahlamt  ist  angewiesen,  Entschädigungen,  welche  einzelne  Individuen  in
Folge  ihres  Amtes  oder  anderer  persönlicher  Berechtigungen  nach  F.  5.  des  angezogenen  Gesetzes
  zu  beziehen  haben,  denselben  von  und  mit  dem  laufenden  Jahre,  an  den  bieherigen
Terminen  gegen  Quittung  zu  zahlen.

S.  3.

Bei  derselben  Casse  sind  die  den  Schützengesellschafcen,  anstare  der  zeicherigen  Freibier=Aequivalente
  nach  F.  6.  jenes  Gesetzes  bis  auf  weitere  Anordnung  bewilligeen  Unterstützungen
  von  demselben  Zeiepuncte  an,  gegen  Quiktung  und  obrigkeitliche  Bescheinigung  der  vorschriftmäsig
  erfolgten  Schießübungen,  zu  erheben.

C.  4.

Die  §.  10.  des  vorangezogenen  Gesetzes  vorgeschriebene  Anmeldung  bei  dem  Zoll=  oder
Se#euer=  Hauptamte  des  Bezirks  findee  in  Ansehung  der  vorstehend  (F.  2.  und  3.)  bereiks
angeordneken  Auszahlungen  niche  statte.

.  5.

Die  Besitzer  brauberechtigter  Häuser  in  den  Vier=  und  kandstädten  der  Oberlausiz,
welchen  nach  §.  7.  No.  2.  das.  der  Betrag  der  ihnen  bisher  erlassenen  Biersteuer  fortan
an  der,  von  jedem  Gebräude  zu  erlegenden  Biermalzsteuer  gur  gerechnet  werden  soll,  haben
sich  innerhalb  eines  Jahres,  von  Publication  gegenwärtiger  Verordnung  an,  bei  Unserm
Finanz-Ministerio  Behufs  der,  mie  ihnen  zu  versuchenden  Vereinigung,  schriftlich  zu  melden.

Diese  Anmeldung  schließt  die,  nach  J.  10.  des  mehrangezogenen  Gesetzes  erforderliche
Anzeige  über  den  Grund  der  Berechrigung  bei  dem  Bezirks=  Haupkamte  nicht  aus.

.  6.

Da  hiernächst  wegen  Eneschädigung  der  bisher  zum  trank=  und  biersteuerfreien  Tischtrunk
  berechtigten  Rictergüter  sowohl,  als  auch  anderer,  aus  dem  §.  39.  der  Verfassungs-Urkunde
  den  bisherigen  Realbefreiten  zugestandener  Entschädigungsanspruche  irgend  einer
Act  von  Unsern  getreuen  Ständen  Bereinigung  getroffen  worden  ist,  welcher  Wir  in  der
sub  I.  B.  9.  des  Landtagsabschieds  vom  30.  October  dieses  Jahres  ersichtlichen  Maase
Unsere  Genehmigung  ertheilt  haben;  so  werden  die,  im  angezogenen  Gesetze  vom  heutigen
Tage  §.  8.  gedachten  derartigen  Aequivalenke  der  Rittergüter,  ingleichen  des  Domcapitels
zu  Budissin  und  der  Klöster  Sr.  Marienstern  und  Se.  Marienthal  nach  dem  bieherigen
Umfange,  von  und  mit  dem  Jahre  1834.  an,  bei  den  auf  vorschrifemäsige  Anmeldung
der  Berechtigeen  anzuweisenden  Staatscassen,  unter  der  Bedingung  fortgezahlt  werden,  daß
nur  zwei  Drittheile  davon  als  fortlaufende  Entschädigung,  ein  Deittheil  aber  als  Amortisationsquantum
  zu  6  Pro  Ceut  berechnek,  und  daher  nach  Ablauf  von  19  Jahren,  mie
Ende  des  Jahres  1852.  diese  Zahlung  aufhören  und  als  abgelöst  berrachtet  werden  wird.
        <pb n="500" />
        (480  )

.  7.
Anlangend  übrigens  die,  nach  §.  3.  des  Gesetzes,  dem  Bergbau  mit  jährlich  19,000
Thalern  —.  —;  anstatt  der  bisherigen  in  Frage  gekommenen  Begnadigungen  ausgesetzte

Summe,  so  ist  deshalb,  in  Genehmigung  des,  von  dem  Oberbergamte  sorgfältig  eneworfenen
  und  Uns  von  dem  Finanz=  Ministerio  vorgelegten  Planes,  unter  Aufhebung  der  hierunter
  zeither  bestandenen  Verfassung  zweckdienliche  Einrichtung  getroffen  worden.  Besagte
Summe  soll  nämlich  von  instehendem  Jahre  an  auf  die  einzelnen  Bergamtereviere  nach  bestimmten,
  den  zeitherigen  jährlichen  Durchschnictsbeträgen  jener  Begnadigungen  kthunlichst
entsprechenden  Quanten,  mit  Worbehale  künftig  erforderlicher  Abänderungen,  vertheilt  und
diesen  Quancen  gemäs  zu  den  betreffenden  Gnadengroschen=  und  Schurfgelder-Cassen  gezogen,
  folgends  aber  daraus  fernerweit  auf  besonders  ausgewählte  aussichtsvolle  Gruben,
deren  Zahl  zugleich  angemessen  beschränkt  worden,  ebenfalls  nach  bestimmten  Quanten  und
darauf  zu  zugewährenden  Kuxtheilen  verwendet  werden.  Die  zu  jeder  Revier  gehörigen
bergbegnadigten  Ortschaften  dagegen  haben  und  zwar  eine  jedwede  in  Verhäleniß  des  auf
sie  zu  rechnenden  Antheils,  eine  Anzahl  Actien  an  dem  ganzen  antheiligen  Quanto  der  Zevier
  zu  erhalten  und  hlernach  auch  den,  von  den  bemerkten  Gruben  jeder  Revier  fallenden
Ueberschuß,  ohne  Abzug  der  dahin  verwendeten  Zubußen,  zu  genießen.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung,  welche  wie  das  Gesetz  vom  heutigen  Tage
bekanne  zu  machen  ist,  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  königliches  Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  6.  December  1834.
Anton.

         

—
2

—  *—]is

Berichtigung.

Im  29sten  Stücke  der  Gesehsammlung  vom  J.  1834.  pag.  270.  8.  95.  ist  statt  der  Wotte:  „so
lange  sie  angesessen  sind“  zu  lesen:  „so  lange  sie  unangesessen  sind.“

Ausgegeben  am  29sten  December  1834.
        <pb n="501" />
        (481)

Sammliung

der

Gesetze  und  Verordnungen
für  das  Königreich  Sachsen.
3tes  Stück,  vom  Jahre  1834.

 

 

„90.)  Verordnung

an  die  Ober-Amts-Regierung  zu  Budissin,

die  wegen  Modification  der  lausitzer  Provinzial-Verfassung  getroffene
Uebereinkunft  betreffend;

vom  2ten  December  1834.

Machdem  die  Uebereinkunfe  mie  den  oberlausitzer  Ständen  wegen  der,  durch  die  Anwendung
  der  Verfassung  des  Königreichs  Sachsen  auf  die  Oberlausitz  bedingeen  Modiftcation
der  Provinzial-Verfassung  dieser  Provinz,  durch  die  deshalb  uncerm  1  vien  vorigen  Monaés“
ausgestellte,  am  letztverslossenen  Provinzial-Landtage  Elisabeth  den  vorgedachten  Ständen
ausgehändigte,  des  nächsten  auch  durch  den  Abdruck  in  der  Sammlung  der  Gesetze  und
Verordnungen  zur  gesetzlichen  Publication  gelangende  Urkunde  die  Genehmigung  Sr.  Ksniglichen
  Majestät  und  des  Prinzen  Mitregenten  Königlicher  Hoheirt  erbalten
  hat  und  demnach  die  darin  enthaltenen  Bestimmungen  in  Wirksamkeit  zu  treten
haben,  so  gelangt

1.)  vom  1  sten  Januar  künftigen  Jahres  an  die  Vorschrise  der  Verordnung  vom  vien
November  1831.  F.  12,  wonach  die  Verfügungen  an  die  oberlausitzer  Behörden  aus
dem  Gesammt-Ministerio  zu  erlassen  sind,  in  Wegfall  und  es  ergehen  die  gedachten  Verfügungen
  aus  den  betreffenden  Departements-Ministerien;

2.)  von  demselben  Zeicpuncte  an  tritt  das  Ministerium  des  Culeus  und  dre  öffentlichen
  Unterrichts  zu  den  geistlichen  Behörden  der  Oberlausitz  in  das  §.  57.  der  Verfassungsurkunde
  angegebene  Verhältniß;

3.)  mit  dem  1sten  Januar  1835.  wird  ferner  die  dermalen  in  der  Oberlausitz  bestehende
  Militair-Deputation  aufgelöst  und  die  Geschäfte  derselben  gehen  auf  den  Amtshaupt-73



1834.
        <pb n="502" />
        (482  )

mann  über,  der  sich,  bis  die  bevorstehende  neue  Organisation  der  Mitteladministrativbehörden
  auch  für  die  Oberlausitz  wird  ins  teben  getreten  seyn,  der  Beihülfe  der  dermaligen
GLandes-Commissarien,  so  weit  er  einer  solchen  Assistenz  bedarf,  bedienen  kann;

4.)  der  Direction  der  Gendarmerie  hat  sich  bis  zu  vorgedachter  neuen  Organisation
der  Landesälteste  von  Gersdorf  in  der  bisherigen  Maase,  Kraft  des  ihm  dazu  zu  ertbeilenden
  Auftrags  und,  so  viel  die  Gendarmen  der  Vierstädte  betrifft,  unter  Vernehmung  mit
den  betreffenden  Stadträthen  ferner  zu  unterziehen;

5.)  die  Verwaltung  des  Steuer=  und  Abgabenwesens  geht  unter  den,  im  Vortrage
näher  angegebenen  Modificationen,  vom  1  sten  Januar  1835.  an  auf  das  Finanz-Ministerium
  über,  von  welchem  im  geeignercen  Wege  das  Erforderliche  verfügt  werden  wird.
Der  bisher  zwischen  den  alten  Erblanden  und  der  Oberlausitz  in  Bezug  auf  die  Sctempelsteuer
  Scatt  gefundene  Unterschied  und  namentlich  auch  der  oberlausitzer  Beistempel  fallen
von  demselben  Zeitpuncte  weg.

Die  Oberamrsregierung  hat  wegen  der  bei  Nummer  3.  gedacheen  Uebernahme  und  des
ad  4.  zu  ertheilenden  Auftrags  das  Erforderliche  vorzukehren  und  sonst  alles  einzuleiten,
was  auf  den  Uebergang  der  bisher  von  den  Ständen  in  Landesangelegenheiten  der  Provinz
geführten  Verwaltung  auf  die  Regierungsbehörden  Bezug  hat.

Dresden,  am  286en  December  1834.

Gesammt-Ministerium.
von  Lindenau.  von  Carlowitz.

9Olf)  Urkunde,

die  durch  Anwendung  der  Verfassung  des  Königreichs  Sachsen  auf  die
Oberlausitz  bedingte  Modification  der  Particular-Verfassung  dieser
Provinz  betreffend;

vom  17ten  November  1834.

Wa9  Anton,  von  GOxE#  Gnaden,  Kdnig  von  Sachsen,  2c..  c.

und
Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen,  1c.
thun  hiermit  kund,  daß  in  Folge  der,  in  dem  tandtagsabschiede  vom  4%½n  September
1831.  ercheilten  Zusicherung,  und  der  hiernach  Statt  gefundenen  Verhandlungen  über  die
        <pb n="503" />
        (483  )

durch  Anwendung  der  Verfassung  Unsers  Königreichs  auf  die  Oberlausitz  bedingte  Modisication
  der  Particular-Verfassung  dieser  Provinz,  mit  den  gerreuen  Ständen  derselben
eine  Uebereinkunft  unrerm  gten  December  1832.  gerroffen  worden  ist,  deren  Inhalt  mir
einigen  nachträglich  verabredeten  Aenderungen  folgendergestalt  lautet:

Erster  Abschnitt.

Von  der  Modification  der  Particular-Verfassung  der  Oberlausitz  in  Bezug
auf  die  Verfassung  des  Königreichs  im  Allgemeinen,  auch  von  der
Gesetzgebung  und  Behördenverfassung  in  dieser  Provinz.

C.  1.
1.)  In  wie  weit  die  bisherige  Particular-Verfassung  der  Oberlausitz  ausser  Wirksamkeit  trete.

Nachdem  die,  in  Folge  des  Landcagsabschiedes  vom  4en  September  1831.  gepflogenen
  Verhandlungen  mit  den  Ständen  der  Oberlausitz  zu  einer  schlüßlichen  Uebereinkunfe
geführt  haben,  so  treten  die  bisherigen  vertragsmäsigen  Rechte  dieser  Provinz  und  ihrer
Stände,  jedoch  nur  gegen  den  Fortgenuß  der,  mit  der  neuen  Verfassung  des  Königreichs
Sachsen  verbundenen,  so  wie  der,  in  der  gegenwärtigen  Urkunde  besonders  ausgedrückten
Jechte,  ausser  Wirksamkeic.

–—

.  2.

2)  Gesetgebung.  Annahme  der  diesfallsigen  Bestimmungen  der  Verfassungsurkunde.  Gültiskeit  der
bisherigen  Gesetze  der  Provinz.

Indem  die  Oberlausitz  auch  die,  in  der  Verfassungsurkunde  des  Königreichs  vom  Aten
September  1831.  9.  85.  bis  95.  enthaltenen  Bestimmungen  in  Bezug  auf  die  Gesetzgebung
  angenommen  har,  ist  dies  in  der  zuversichtlichen  Erwartung  geschehen,  daß  sowohl
Seiten  der  königlichen  Regierung,  als  Seiten  der  Ständeversammlung  hierbei  allenehalben
  auf  die  eigenthümlichen  Verhälenisse  der  Provinz  werde  die  nöthige  Rücksicht  genommen
  werden.

Bei  Beurtheilung  und  Entscheidung  der,  in  der  Oberlausitz  bestehenden  Reches=  und
sonstigen  Verhälenisse  bleibt  das  daselbst  dermalen  geleende  Reche  so  lange  in  Krafe,  als
dasselbe  durch  neue,  von  der  Ständeversammlung  genehmigte  Gesetze  oder  Provinzialfkatute
nicht  abgeändert  wird.

In  Fällen,  wo  lediglich  die  Anwendung  in  den  alten  Erblanden  bereics  promulgirter
Gesetze  auf  die  Oberlausitz  in  Frage  ist,  ohne  die  Bestimmungen  dieser  Gesetze  selbst  wesentlich
  zu  verändern,  müssen  die  Provinzialstände  zuvörderst  mit  ihrem  Gutachten  gehört
werden.  Man  wird  bei  nächster  Ständeversammlung  eine  Ermächtigung  der  Regierung
in  Antrag  bringen,  nach  welcher  dergleichen  Gesetze,  dafern  obiges  Gutachten  mit  der  An-737
        <pb n="504" />
        (484  )

siche  der  Regierung  übereinstimmt,  in  der  Oberlausitz  ohne  Weiteres  publicire  werden  können,
  und  nur  dann,  wenn  eine  solche  Uebereinstimmung  nicht  Statt  finder,  die  Frage,
zum  Behuf  einer  verfassungsmäsigen  Beschlußfassung,  an  die  Kammern  zu  bringen  sey.

.  3.
Koͤnigliche  Zusage  —  in  Bezug  auf  die  Religions-  und  kirchliche  Verfassung;

Der  Oberlausitz  wird  hiermit  zugesagt,  daß  in  ihrer  Religions=  und  kirchlichen  Verfassung,
  welche  durch  den  Traditionsreceß  vom  30.  Mai  1635.  und  den  Traditionsabschied
  vom  24.  April  1636.  vertragsmäsig  feststeht,  ohne  vorheriges  ausdrücklich  erklärtes
Einverständniß  der  oberlausitzer  Provinzialstände  niches  geändert  werden  solle.  Auch  bewendet
  es  bei  der,  in  Hinsicht  der  Domstifts=  und  Klosterbeamten  zeither  bestandenen  Einrichtung.


.  4.

in  Bezug  auf  die  Lehnsverhältnisse  der  Vasallen;

Eine  gleiche  Zusage  wird  den  oberlausitzer  Vasallen  in  Rücksiche  ihrer  ebenfalls  durch
frühere  Verträge,  auch  landesherrliche  zum  Theile  titulo  oneroso  erlangte  Privilegien  und
Versicherungen  begründeten  tehnsverbälenisse  ertheilt.

Insbesondere  bewendet  es  auch  fernerhin  dabei,  daß  bei  Veränderungen  in  der  Person
des  tehnsherrn  die  tehn  niche  von  jedem  einzelnen  Vasallen,  sondern  in  einer  gemeinschaftlichen
  ständischen  Schrift  für  die  ganze  Provinz  gemuther  werde.

G.  5.

in  Bezug  auf  Gewerbsverhältnisse;

Da  in  der  Oberlausitz  durch  den  prager  Vercrag  von  1534.  und  sonst  eine  gröpßere
Freiheit  des  Gewerbes  besteht,  als  in  den  altcen  Erblanden,  so  kann  solche,  wo  hierbei
eine  Verschtedenheit  zwischen  den  beiden  Landesrheilen  Searc  findet,  auf  keine  Weise  mehr
als  dermalen  beschränkt,  auch  kann  das  Befugniß  der  Stadträcthe  und  Gutsherrschaften  zu
Ertheilung  von  Concessionen  für  die  Betreibung  von  Gewerben,  nebst  den  für  selbige  daraus
  hervorgehenden  nutzbaren  Rechten,  nur  gegen  eine,  mit  Zustimmung  der  Provinzialstände
  für  angemessen  zu  achtende  Entschädigung  geschmälert  oder  aufgehoben  werden.

.  6.
in  Bezug  auf  Befugnisse  von  Privatpersonen.
getzteres  gile  auch  in  Rücksicht  derjenigen  speciellen  nußbaren  Befugnisse  von  Privarpersonen,
  welche  nicht  in  Privattiteln,  sondern  in  Bestimmungen  der  oberlausitzer  Verfassung,
  insoweic  solche  von  der  erbländischen  abwesche,  ihren  Grund  haben.
        <pb n="505" />
        (485)

G.  7.
Drovinzialstatute.

Diejenigen  Bestimmungen,  welche  nur  in  der  Oberlausitz  in  Beziehung  auf  die  dortige
rein  provinzielle  Verfassung  und  die  daselbst  bestehenden  Einrichtungen  und  Stiftungen
gesetzliche  Gültigkeir  erlangen  sollen,  werden  Provinzialstature  genannt.  Auch  diese  werden
der  allgemeinen  Ständeversammlung  vorgelege,  dies  kann  jedoch  nicht  eher  geschehen,  als
bis  die  oberlausitzer  Provinzialstände  ihre  Zustimmung  zu  dem  Entwurfe  ertheilt  haben.
Die  Vorlegung  an  die  allgemeine  Ständeversammlung  erfolge  lediglich,  damit  sich  letztere
darüber  erkläre,  ob  sie  in  Rücksicht  auf  die  Verfassung  und  das  Interesse  des  gesammcen
Scaats  ein  Bedenken  gegen  die  Erlassung  des  Provinzialstatuts  habe.  Findee  sie  kein  Bedenken,
  so  wird  das  Scakut  ohne  Weiteres  erlassen,  dagegen  stehr,  wenn  die  allgemeine
Seändeversammlung  eine  Modiftcation  zur  Bedingung  machr,  der  Regierung  frei,  solches
entweder  zurückzunehmen  oder  nochmals  an  die  Provinzialstände  zu  bringen  und,  im  Falle
ihrer  Zustimmung,  in  der  abgeänderten  Maase  ergehen  zu  lassen.

.  .
V3.)  Behördenverfassung.  Trennung  der  Justiz  von  der  Verwaltung.

Die  Trennung  der  Justiz  von  der  Verwaltung  ist,  soweic  sie  in  den  alten  Erblanden
ausgeführt  wird,  auch  in  der  Oberlausitz  zur  Ausführung  zu  bringen.

.-.

Centralbehörden.

Die  Centralbehörden  des  Königreichs  sind  den  alten  Erblanden  und  der  Oberlausitz  gemeinschaftlich.


Die  Oepartementsministerien  und  das  Gesammeministerium  treten  daher  zu  den  Behörden
  in  der  Oberlausitz  in  dasselbe  Verhältniß,  wie  zu  denen  in  den  alten  Erblanden.

Namentlich  tritt  auch  das  Ministerium  des  Cultus  zu  den  geistlichen  Behörden  der
Oberlausit  in  das  §.  57.  der  Verfassungsurkunde  angegebene  Verhältniß.

Unter  den  daselbst  erwähnten  gesetzlichen  Bestimmungen,  nach  welchen  der  König  die
Scaatsgewalt  über  die  Kirchen  (jus  circa  sacra),  so  wie  die  Aufsicht  und  das  Schutzrecht
  über  dieselben  auszuüben  har,  ist  für  die  Oberlausitz  der  Traditionsreceß  vom  30.  Mai
1635.  und  der  Traditionsabschied  vom  24.  April  1636.  mit  begriffen.

Der  6.  58.  der  Verfassungsurkunde  sinder  in  beiden  Landestheilen  gleiche  Anwendung.

.  10.
Dorovinzialbehörden.
Gür  die  Oberlausitz  wird  eine  Regierungsbehörde  und  ein  Gerichrehof  zweiter  Instanz
bestehen.
        <pb n="506" />
        (#486  )

Beide  werden  in  Budissin  ihren  Sitz  haben.

Dem  Ermessen  des  Königs  ist  anheim  gestellt,  ob  zu  dem  Bezirke  dieser  Behörden
auch  erbländische  Aemter  gezogen  werden  sollen.

Bei  der  jedesmaligen  Besehzung  der  Stelle  eines  Amtshaupemanns  in  der  Oberlaufis
oder  der  dessen  Geschäfte  etwa  künftig  besorgenden  Beamten  schlagen  die  Provinzialstände
drei  gesetzlich  qgualificirte  Personen  vor,  aus  denen  der  König  wählt.

Bei  Ernennung  der  Mitglieder  der  Regierungsbehörde  ist  stets  auf  Männer  Rücksiche
zu  nehmen,  welche  der  oberlausiter  Rechte  und  Verfassung  kundig  sind.

.  41.
Consistorialverhältnisse  bei  den  Evangelischen.

Die  Consistorialgeschäfte  bei  den  evangelischen  Glaubensgenossen  in  der  Oberlausitz
werden  ferner,  wie  bisher,  von  der  dasigen  Regierungs=  und  Justizbehörde  besorge  werden.

Ersterer  wird  zu  dem  Ende  stets  ein  evangelischer  Geistlicher  als  Kirchen=  und  Schulrath
  beigegeben  seyn.

Die  Consistorialgerechtsame  und  geistliche  Gerichtsbarkeit  der  Stadträrhe  und  einiger
WVasallen  in  der  Oberlausitz  bleiben  in  ihrem  bisherigen  Umfange  und  verfassungsmäsigen
Verhälenisse  zu  der  Zegierungsbehörde  auch  ferner  in  Wirksamkeit,  so  lange  nicht  nach
9.  3.  mie  Einverständniß  der  Provinzialstände  eine  Aenderung  getroffen  wird.

Zweiter  Abschnitt.
Von  dem  Finanz=  und  Abgabenwesen,  den  Naturalleistungen  und  den  Beständen
  der  Steuerkassen.
I.  Bestimmungen,  welche  das  gegenseitige  Verhäleniß  der  alten  Erblande
  und  der  Oberlausitz  berreffen.
6.  42.
I.)  Fiscalisches  Vermögen.

Nachdem  das  Aceiv=  und  Passiv-Vermäögen  des  königlichen  Fiscus,  in  Folge  der
mit  den  Ständen  der  alten  Erblande  und  der  Oberlausitz  gleichzeitig  und  gleichmäsig  gepflogenen
  Verhandlungen  über  die  Feststellung  der  neuen  Verfassung  des  Königreichs,  nach
9.  19.  der  Verfassungsurkunde  auf  die,  beiden  Landestheilen  gemeinschaftliche  Sraakekasse,

übergegangen  ist;  so  finder  wegen  desselben  eine  Berechnung  zwischen  beiden  nicht  weiter
statt.

L.  13.
2.)  Gleichskellung  der  Staatsbedürfnisse  in  beiden  Landestheilen.

Die  Oberlausitz  träge  künftig  nicht  mehr  wie  bisher,  blos  zu  einzelnen  Bedürfnissen
        <pb n="507" />
        (  487)

durch  Bewilligung  bestimmter  Summen,  sondern  nach  elnem  gewissen  Verhälenisse  zu  dem
gesammrten  Staatsbedürfnisse  bei.  (S.  17.)

Daher  werden  künftig  alle  Ausgaben,  welche  für  die  alten  Erblande  auf  die  Staatskasse
  gewiesen  sind,  auch  für  die  Oberlausitz  aus  letzcerer  bestritren,  ohne  daß  hierzu  von
dieser  Provinz,  wie  bisher,  besondere  Summen  aufzubringen  und  zu  gewähren  sind.

.  44.

3.)  Quellen  zu  Bestreitung  der  Staatebedürfnisse.

Die  Staatsbedürfnisse  werden  bestritten  durch
a.)  die  Erträge  der  Domainen  und  Regalien,  sowie  der  Activbestände  und  andern
Zugänge  der  Staatskasse,
b.)  die  indirecten  Abgaben,
J.)  die  Personal-Abgaben,  und
d.)  die  Grundabgaben,  mit  Einschluß  der  ritterschaftlichen  Prästationen.

.  45.
4.)  Gleichstellung  der  Abgaben  in  beiden  Landestheilen.

Die  Regierung  wird  nach  F.  39.  der  Verfassungsurkunde  dahin  wirken,  daß  die  in
beiden  Landestheilen  zur  Zeit  sehr  verschiedenen  indirecten  und  Personal-Abgaben  auf  eine
veränderte,  dem  Interesse  beider  tandestheile  angemessene  Weise  gleichmäsig  eingerichtet
werden,  wobei  die  besondern  Verhältnisse  und  Bedürfnisse  jeden  Landescheils  auch  ferner
berücksichtigt  werden  sollen.

Eben  so  wird  durch  Einführung  eines  neuen  Grundbesteuerungs-Systems  eine  Gleichheit
  der  Grundabgaben  in  beiden  tandestheilen  eintreten.

6.  16.
5.)  Uebergangsperioden.

Da  diese  Gleichstellung  sämmrlicher  Abgaben  nur  allmählig  erfolgen  kann,  so  entstehen
  hierdurch  für  das  Verhältniß  beider  tandestheile  gegen  einander  drei  verschiedene
Perioden.

Während  der  ersten  Periode  erfolgt  die  Gleichstellung  der  indirecten  und  Personal-Abgaben,
  und  sie  dauert  so  lange  fort,  als  noch  irgend  eine  dieser  Abgaben  in  abweichender
  Maase  erhoben  wird.

Die  zwelte  Periode  tritt  sonach  ein,  wenn  die  indirecten  und  Personal-Abgaben  völlig
gleichgestellt  sind,  und  nur  noch  in  Hinsicht  der  Grundabgaben  die  bisherige  Verschiedenheie
  ganz  oder  zum  Theil  fortdauert.

Sobald  endlich  auch  die  Grundabgaben  durch  ein  neues  Besteuerungs-System  so
vollständig  gleichgestellt  sind,  daß  alle  Seeuern  ohne  Ausnahme  in  beiden  tandestheilen
        <pb n="508" />
        (488  )

nach  derselben  Art  und  denselben  Saͤtzen  erhoben  werden,  ist  die  dritte  und  letzte  Periode,
die  der  voͤlligen  Gleichstellung  des  beiderseitigen  Abgabenwesens,  eingetreten.

.  17.
6.)  Beitragsrerhältniß.

Sobald  alle  Abgaben  gleichgestellt  sind,  sindet  mie  alleiniger  Ausnahme  des  Beitrags
zur  Staatsschuldenkasse  (§.  37.  38.)  kein  Quocalverhäleniß  zwischen  beiden  andestheilen
mehr  stark.

Da  es  aber  bis  dahin  an  einem  zuverlässigen,  von  beiden  Theilen  als  richtig  anzuerkennenden
  Maasstabe  für  die  Beiträge  zur  Staatskasse  fehlt,  so  ist  man  dahin  übereingekommen,
  inzwischen  das  gegenwärtige  factisch  bestehende  und  zum  Theil  auf  Vertrag  beruhende
  Verhältniß  der  teistungen  des  einen  tandestheils  zu  denen  des  andern  fortdauern
zu  lassen.

In  der  Oberlausitz  werden  zur  Zeie  geringere  indirecte  Steuern  erhoben,  als  in  den
alten  Erblanden,  wogegen  diese  Provinz  einen  verhältnißmäsig  größern  Theil  ihrer  kteistungen
  durch  Personalabgaben  aufbringt.  Hiernach  muß  durch  die  Gleichstellung  der
einen  oder  andern  dieser  Abgaben  das  bisherige  Beicragsverhältniß  beider  Landestheile  verändert
  werden,  und  da  Seiten  der  Oberlausitz  angenommen  wird,  daß  die  daselbst  eingeführten
  directen  Beiträge  zum  Staaksbedürfnisse  nur  in  Betracht  des  geringen  Ertrags
der  indirecten  Abgaben  zu  ihrer  dermaligen  Höhe  hätten  ansteigen  können,  so  hat  man
sich,  um  der  Oberlausstz  bei  eintrecender  Erhöhung  der  indirecten  Abgaben  einige  Entschädigung
  zu  gewähren,  dahin  vereinigt,  daß  ihr  gegen  Vermehrung  der  indirecten  Sceuern
eine  verhälenißmäsige  Erleichterung  an  dem  der  Staakskasse  zu  gewährenden  Gesammcbetrage
  ihrer  Personalabgaben  in  der  §F.  18.  angegebenen  Maase  zu  Theil  werden  soll.

.  18.
7.)  Fortdauer  der  indirecten  und  Personal-Abgaben  jeden  Landestheils  bis  zu  deren  Gleichstellung.

Es  kommen  nämlich  die  Fleischsteuer,  der  Mahlgroschen  und  das  Geleite  in  der
Oberlausitz  nicht  vor,  auch  wird  daselbst  die  Tranksteuer  vom  Biere  nach  einem  geringern
Satze  erhoben.  Oer  Ertrag  dieser  vier  Abgaben,  unter  welchen  jedoch  die  Tranksteuer
vom  Biere  nur  nach  den,  den  Satz  der  Oberlausitz  überskeigenden,  fünf  Zwölfeheilen  ihres
  Betrags  anzuschlagen  ist,  steht  in  Verbindung  mit  der  erbländischen  Personensteuer,
den  in  der  Oberlausitz  vorkommenden  Personalabgaben,  an  Personen=  und  Schutz.  Steuer,
Kopf-,  Hausmanns=  und  Gewerb-Steuer  nebst  dem  Zusatze  zu  tetzterer,  auch  der  Polidei-Miliz-Abgabe,
  insoweit  sie  nicht  vom  Grundeigenrhume  zu  enrrichten  ist,  dergestalt
  gegenuber,  daß  der  Gesammtbetrag  der  angegebenen  Abgaben  jeden  tandestheils  in
gleichem  Verhältnisse  steigt  und  fälle.  Hierbei  wird  der  genau  auszumittelnde  Ertrag  dieser
Abgaben,  wie  solche  im  Jahre  1831.  hätten  eingehen  sollen,  vergleichsweise  als  unabän-
        <pb n="509" />
        (4589  )

derliche  Norm  angenommen,  und  es  bedingt  daher  nicht  eine  zufaͤllige,  sondern  nur  eine
in  Folge  veraͤnderter  Einrichtungen  in  den  alten  Erblanden  entstehende  Verminderung  oder
Erhoͤhung  eine  entsprechende  Ermaͤsigung  oder  Vermehrung  fuͤr  die  Oberlausitz.

Da  aber  gedachte  Personalabgaben  auch  in  der  Oberlausitz  nicht  gleichmaͤsig,  sondern
in  deren  einzelnen  Steuerbezirken  auf  verschiedene  Weise  und  nach  verschiedenen  Saͤtzen  erhoben
werden,  so  ist  deren  Gesammtbetrag  als  ein  Fixum  zu  betrachten,  und  es  kann  die  Ermäsigung
  nicht  durch  den  Erlaß  oder  die  Verminderung  einzelner  Abgaben  erfolgen,  sondern
sie  muß  in  einer  bestimmten  Verminderung  jenes  Firums  ausgesprochen  werden,  welche
den  fünf  Steuerbezirken  der  Provinz,  nach  Maasgabe  ihres  Beitrags  zu  demselben  zu
Gute  kommt.  «

DiesgeschiehtauffolgendeWeise.Wennzuvördcrsiauggemitteltist,wievieldie
obengenannten  besondern  Abgaben  der  alten  Erblande  und  die  Personalabgaben  der
Oberlausitz  im  Jahre  1831.  haͤtten  gewaͤhren  sollen,  so  stellt  sich  hierdurch  das  Beitragsverhaͤltniß
  fest,  und  wenn  nun  mit  den  besondern  Abgaben  der  alten  Erblande  eine  Ver—
aͤnderung  eintritt,  welche  eine  Vermehrung  oder  Verminderung  ihres  Gesammtertrags,
z.  B.  um  10  Procent  erwarten  läßt,  so  vermehrt  oder  vermindert  sich  das,  von  der  Oberlausitz
  anstatt  ihrer  Personalabgaben  zu  gewährende  Firum  ebenfalls  um  10  Procene.

Die,  in  der  Oberlausitz  eingehenden  Personolabgaben  sind  zur  antheiligen  Deckung  dieses
Firums  und  der  sonst  zur  Staatskasse  zu  gewährenden  Summen  bestimmt.  Sie  werden,
da  sie  unmittelbar  zur  Staatskasse  eingehen  (§.  25.)  den  betreffenden  Sreuerbezirken  der
Oberlausitz  gut  geschrieben,  und  bel  der,  vor  jeder  neuen  Bewilligung  vorzunehmenden  Berechnung
  (6.  23.)  mit  berücksichtigte.

Da  übrigens  durch  diese  Einrichtung  eine  verhältnißmösige  Gleichbeit  der  teiskungen
beider  Landestheile  hergestellt  ist,  so  kann  auch  keine  der  jetze  nur  in  den  alten  Erblanden
bestehenden  indirecten  und  Personalabgaben  ganz  oder  zum  Theile  in  der  Oberlausttz  eingeführt
  werden.  Wird  jedoch  noch  vor  Einerict  der  zweiten  Periode  eine  oder  die  andere
jener  Abgaben  auf  eine  verbesserte,  dem  Interesse  beider  Landestheile  entsprechende  Weise
regulirt,  so  geschieht  ihre  Einführung  in  der  Oberlausitz  in  der  Maase,  daß  (tetzeerer  dagegen
  die  verhältnißmäsige,  nach  Procenten  der  Totalsumme  zu  berechnende  Verminderung
an  dem  statt  ihrer  Personalabgaben  zu  gewährenden  Quanto  zu  Theil  wird.

S.  19.
8.)  Grundabgaben.  Cavalerie-Verpflegungsgelder.  Beitrags-Quoten  beider  Landestheile.
Während  der  ersten  und  zweicen  Periode  (9.  16.)  bleiben  die  Cavalerie-Verpflegungsgelder,

  als  die  einzige  in  beiden  tandeskheilen  gleichmäsig  bestehende  Grundabgabe,  von
den  übrigen  Grundabgaben  getrennt.  Da  sie  ein  Surrogat  der  Narural-Einquartierung

und  Verpflegung  der  Reiterei  sind,  und  nur  einen  Theil  der  Grundsteuer-Contribnenten
1834.  74
        <pb n="510" />
        (490  )

treffen,  auch  die  ihnen  gegenuͤberstehende  Servislast  der  Infanterie-Garnisonstaͤdte  ebenfalls
  fortdauert,  ohne  in  die  Quotalberechnung  aufgenommen  zu  werden,  so  gestatten  sie
eine  andere,  als  die  bisherige  Repartition  auf  die  beiden  Landestheile  und  deren  einzelne
Steuerbezirke  nicht,  sondern  werden  in  der  bisherigen  Maase  und  Hoͤhe,  ohne  mit  den
Steuerbeduͤrfnissen  zu  steigen  und  zu  fallen,  forterhoben  und  im  Voraus  zu  Deckung  der,
durch  Grundabgaben  aufzubringenden  Summen  verwendet.

Der  Rest  dieser  Summe  wird  von  beiden  tandestheilen  dergestalt  aufgebracht,  daß
dazu  die  alten  Erblande  nach  Höhe  von  neun  Zehntheilen,  die  Oberlausiß  aber  nach  Höhe
von  einem  Zehneheile  beitragen.

#.  20.

Berechnung  der,  auf  die  Oberlausi  kommenden  Quote  an  Grundabgaben.

Bei  Berechnung  derjenigen  Summe,  welche,  nach  Abzug  der  Cavalerie-Verpfiegungsgelder,
  als  Beicrag  zu  dem,  durch  die  bisherigen  Grundabgaben  zu  deckenden  Quanto
auf  jeden  der  beiden  tandestheile  kommt  .  19.),  wird  nur  der  direct  vom  Grundeigenthume
  zu  erhebende  Betrag  berücksichtigt,  michin  das  nach  der  bisherigen  Berechnungs-=weise
  durch  die  Accisübertragung  mie  Einschlutz  des  Mahlgroschens  gedeckre  Quantum  nicht
in  Anschlag  gebracht.

Die  hierbel  in  Anschlag  zu  bringenden  Grundabgaben  sind:

a.)  in  den  alten  Erblanden:
die  Schocksteuer,
die  Quatembersteuer
die  rikterschaftlichen  Beiträge  und
das  Donativ,
wogegen  die  Seraßenbau-Surrogargelder,  da  sie  haupesächlich  zu  Unterstützung  erbländischer
  Gemeinden  beim  Wegebaue  bestimme  sind,  niche  in  Ansatz  kammen;
b.)  in  der  Oberlausitz,  und  zwar
im  tandkreise:
die  Rauchsteuer,
die  Mundgutsteuer  nebst  dem  Beitrage  der  steuerfreien  Gücer,
die  Grundanlage,
die  Beiträge  zum  Chausseebaue  und
die  Polizei-Milizskeuer,  insoweit  sie  von  Grundstücken  erhoben  wird;
in  den  städtischen  Scteuerbezirken:
die  ordinairen  und  extraordinairen  Grundsieuern,  und
der  Beitrag  der  Spannpflichtigen  zum  Chausseebaue,  wo  solcher  eingeführe  (F.

Da  die  Kosten  des  Chausseebaues  und  der  Bolizel-Miliz  künftig  aus  der  Staacskasse
zu  bestreiten  sind,  so  liegt  der  Oberlausitz  dazu  keine  besondere  Leistung  ob,  sondern  sie
ntrichtet  ihren  Beitrag  in  der  Summe  ihrer  Grundsteuerquote  mit.  Allein  als  Mittel
        <pb n="511" />
        (491)

zu  Aufbringung  der  tetztern  müssen  die  bisher  für  den  Chausseebau  und  die  Polizei-Miliz
  ausgeschriebenen  Abgaben  fortbestehen,  weil  sie  gleichmäsiger  vertheilc  sind,  als  die  alten
Grundsteuern.

.  21.
Aufhebung  der  Realbefreiungen.

Die  Bestimmung  §J.  39.  der  Verfassungsurkunde,  nach  welcher  bisher  bestandene
Realbefreiungen  von  Abgaben  gegen  angemessene  Entschaͤdigung  aufgehoben  werden  sollen,
findet  auch  auf  die  Oberlausitz  Anwendung.

Obwohl  hierdurch  die  dermaligen  Beiträge  der  Riccer=  und  Freiguͤter  sowohl  in  den
alten  Erblanden,  als  in  der  Oberlausitz  verändert  werden,  so  soll  dies  doch  auf  das  S.  19.  für
die  beiden  ersten  Perioden  bestimmte  Beitragsverhältniß  beider  Landescheile  zu  der,  durch  Grundabgaben
  aufzubringenden  Summe  keinen  Einfluß  haben.  Vielmehr  gehen  die  neuen  oder
erhöhren  Abgaben  der  Rirter=  und  Freigücer,  so  lange  überhaupt  ein  Quotalverhältniß  wegen
  der  Grundabgaben  fortbesteht,  demjenigen  Landestheile  zu  Guce,  zu  welchem  sie  gebören,
  und  werden  zu  Aufbringung  seiner  Quote  mie  benutze,  wogegen  derselbe  aber  auch
die  zugesicherte  Entschädigung  allein  zu  tragen  hat.

Sollte  diese  Entschädigung  durch  Kapital  erfolgen,  und  hierdurch  eine  Schuld  erwachsen,
  so  ist  selbige  zwar  auf  den  Credit  des  gesammten  Königreichs  zu  gründen  und
von  tetzterm  zu  vertreten,  jedoch  träge  zu  deren  Verzinsung  und  Tilgung,  so  lange  das
Quotalverhältniß  wegen  der  Grundabgaben  fortdauert,  jeder  Landestheil  in  dem  Verhälenisse
  bei,  in  welchem  er  das  schuldige  Kapital  zu  Vergütung  der,  bei  ihm  aufgehobenen
Realbefreiungen  benutze  hat.

Sobald  dagegen  die  dricee  Periode  eingekreten  ist,  geht  der  Ertrag  der  höhern  Besteuerung
  der  Rittergücer  beiden  andestheilen  gleichmäsig  zu  Gute,  und  es  ist  daher  alsdann
  auch  die,  zu  Bestreirung  der  Entschädigung  etwa  gemachre  Schuld  so  lange  gemeinschaftlich
  zu  tragen,  als  das  Verhäleniß  fortdauert.

Erfolgt  aber  die  Entschädigung  ganz  oder  zum  Theile  aus  dem  Vermögen  des  Staats
und  vermindert  sich  hierdurch  der  Ertrag  des  Staatsguts,  so  ist  auch  in  solchem  Falle
eine  Ausgleichung  in  der  Maase  zu  treffen,  daß  die  anstatt  des  verminderten  Ertrags  vom
Staategute  aufzubringenden  Abgaben  während  der  ersten  beiden  Perioden  jedem  Theile  nur
in  dem  Verhältnisse  zur  ast  fallen,  in  welchem  er  an  der  gewährten  Encschädigung  Theil
nahm.

§S.  22.
9.)  VWerfahren  bei  der  Bewilligung.
In  Gemäzheit  der  vorstehenden  Paragraphen  erfolge  nun  die  Bewilligung  während

der  beiden  ersten  Perioden  in  nachstehender  Maase.  s
74*
        <pb n="512" />
        (492)

Sobald  es  feststeht,  welche  Summe  nach  Abzug  des  Ertrags  der  Domainen,  Regalien
  und  sonstigen  Zugaͤnge  der  Staatskasse,  auch  der  bereits  gleichgestellten  indirecten  Ab—
gaben,  noch  zu  decken  ist,  wird  davon  zuvoͤrderst  der  muthmaasliche  Betrag  der  besondern
Abgaben  der  alten  Erblande  und  des  entsprechenden  Fixums  der  Oberlausitz  abgezogen,  und
der  verbleibende  Rest  in  der  Maase,  wie  solches  F.  19.  bestimmce,  auf  die  Grundabgaben
mit  Einschluß  der  Quatember  repartirt.

Die  Bewilligung  der  waͤhrend  jeder  Finanzperiode  in  der  Oberlausitz  zu  erhebenden  Abgaben
  erfolgt  durch  die  Staͤndeversammlung.

Da  jedoch  dermalen  der  Landkreis  und  die  Vierstädte  der  Oberlausitz,  Budissin,  Zittau,
  Camenz  und  töbau,  nebst  ihrer  Mitleidung,  fünf  abgesonderte  Steuerbezirke  mit  ganz
verschiedenartigen  Abgaben  und  sonstigen  Einrichtungen  bilden,  und  deshalb  bisher  unter
selbigen  ein  auf  Vereinigung  der  Provinzialstände  beruhendes  Quotalverhälcniß  für  alle  gemeinschaftliche
  Leistungen  ohne  wechselseitige  Vertretung  bestanden  hat,  jene  Verschiedenheit
der  Abgaben  aber  während  der  ersten  und  zweiten  Periode  (§.  16.)  noch  fortdauerk,  so
muß  auch  bis  zu  deren  Ablauf  und  völliger  Gleichstellung  aller  Abgaben  ein  solches  vertragsmäsiges
  Quotalverhältniß  fortbestehen,  und  bei  der  Bewilligung  berücksichtige  werden.

Wenn  daher  bei  dem  Bewilligungsgeschäfte  die  Summe  übersehen  werden  kann,  welche
die  Oberlausitz  auf  directem  Wege  jährlich  zu  gewähren  hat,  so  wird  nach  Angabe  der  Abgeordneten
  dieser  Provinz  von  der  Ständeversammlung  bestimmt,  wie  viel  jeder  Steuerbezirk
  beizutragen,  und  was  er  hiervon

a.)  zur  Staatskasse,  kheils  als  Firum  wegen  der  besondern  Abgaben  der  alten  Erblande

  (F.  18.),  theils  als  Zehntheil  zu  den  Grundabgaben  (.  19.),  ingleichen

b.)  als  Beitrag  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  Seeuerschulden,
zu  gewähren  hak,  auch  welche  Abgaben  demnach  für  jeden  zu  bewilligen  find.

Das  hierbei  zum  Grunde  zu  legende  Verhäleniß  ist  in  der  Beilage  O  angegeben  und
genau  zu  beobachten.  Auch  können  die  zwischen  den  Steuerbezirken  der  Oberlausitz  bestebenden
  Quoten,  als  auf  Vertrag  beruhend,  ohne  anderweice  Uebereinkunfe  der  Hrovinzialstände
  nicht  abgeändert  werden.

Die  Abgeordneten  der  Oberlausitz  zu  der  Ständeversammlung  werden  zur  Hülfe  in  den
ihnen  hierbei  obliegenden  besondern  Geschäften,  so  weit  es  ihnen  nöthig  scheine,  eine  mit
dem  Abgabenwesen  in  der  Provinz  vertraute,  von  den  Provinzialständen  gewählce  Person
an  den  Ort  der  Versammlung  berufen,  welche  auf  die  Zeic,  als  ihre  Anwesenheit  daselbst
erforderlich  ist,  aus  der  Staatskasse  die  Auslösung  eines  Deputirken  erhält.

§.  23.
10.)  Berechnung  über  die  erfolgte  Gewährung  der  Abgabenquoten.

Die  Abführung  der,  auf  die  Steuerbezirke  der  Oberlausitz  kommenden  Beicräge  zu  dem
Staatsbedarf  erfolge  niche  mehr,  wie  bisher,  in  runden  Summen,  sondern  die  Erhebung
        <pb n="513" />
        (493)

der  Abgaben  geschiehe  nach  S.  25.  durch  die  Regierung,  und  der  Ertrag  fließt  unmirkelbar
  in  die  Staalskasse.  Da  jedoch  die  Provinz  in  der  ersten  und  zweiten  Periode  (§.  16.)
nicht  diese  Abgaben  selbst,  sondern  nur  durch  selbige  gewisse  Summen  zu  gewähren  har,
so  finder  darüber,  in  wie  fern  aus  jedem  Steuerbezirke  das  auf  ihn  kommende  Quantum
wirklich  eingekommen  sey,  vor  jeder  neuen  Bewilligung  eine  Berechnung  mit  dem  Finanz-Ministerio
  statt.  Sie  wird  bei  tetzterm  zusammengestellt,  und  bedarf  des  Anerkennrnisses
der  Provinzialstände.  Sobald  dieses  erfolgt  ist,  und  jeden  Falls  noch  vor  Feststellung  der
Abgaben  für  die  neue  Finanzperiode,  wird  ihr  Resultat  der  Ständeversammlung  vorgekegt.

Obige  Berechnung  wird  so  gestelle,  daß  die  verbliebenen  und  die  inexigibel  werdenden
Reste  jedem  Theile  und  Steuerbezirke  zur  ast  fallen.  Sonach  kommen  nur  bie  baar  eingegangenen
  Summen  in  Ansatz,  und  der  durch  die  Grundabgaben  zu  deckende  Betrag
(§.  19.)  wird  nicht  nach  dem  beim  Budjek  veranschlagten  Quanto,  sondern  in  der  Maase
berechner,  daß  die  Oberlausitz  den  neunten  Theil  Desjfenigen  zu  gewähren  hat,  was  darauf
aus  den  alcen  Erblanden  wirklich  eingekommen  ist.

Hat  ein  Steuerbezirk  mehr  gewährk,  als  er  schuldig  war,  so  wird  ihm  dieses  Mehre
auf  die  während  der  neuen  Finanzperiode  zu  zahlende  Summe  bei  Feststellung  der  auszuschreibenden
  Abgaben  gut  gerechnet,  im  Gegentheile  aber  ist  das  zu  wenig  Gewährte  jeuer
Summe  zuzurechnen.

.  24.
11.)  Naturalleistungen.

In  Hinsicht  der  Naturalleistungen  besteht  bis  zu  Eintrict  der  dritten  Periode  (§.  10))
die  bisherige  Einrichtung  fort.  Daher  werden

a.)  die  Spannfuhren  von  demjenigen  Landestheile,  „in  welchem  sie  erforderlich  sind,
gestellt,  und  bis  ay  den  ersten  jenseits  der  wechselseitigen  Grenze  gelegenen  Stationsort
geleistek.

b.)  Bei  Naruralleistungen  krite  für  die  ordinaire  Lieferung,  in  so  fern  solche  fortbesteht,
  das  bisherige  Verhältniß,  bei  höheren  Leistungen  aber  die,  im  Jahre  1821.  vertragsmäsig
  festgesetzte  Quoke  von  acht  und  achtzig  Hunderttheilen  für  die  alten  Erblande  und
zwölf  Hunderttheilen  für  die  Oberlausitz  ein.

c.)  Die  Marscheinquartierung  richtet  sich  nach  dem  Bedarf,  und  die  Garnisonstädre
der  Oberlausitz  nehmen  an  der  erbländischen  Ausgleichungsanstalt  Theil.

d.)  Der  Bau  der  Chausseen  und  wichtigen  Commerzialstraßen  in  der  Oberlausttz  wird
in  gleicher  Maase,  wie  in  den  alten  Erblanden,  aus  der  Staatskasse  bestritten.

In  Rücksicht  des  Baues  der  minder  wichtigen  Commerzialstraßen  in  der  Oberlautz
bewendet  es  bei  der  zwischen  dem  vormaligen  Geheimen  Finanz-Collegio  und  den  Hrovin=RKalständen
  getroffenen,  bisher  hstondenen  Uebereinkunft.  Demnach  ist  jaͤhrlich  die  Summe
von  mindestens  46419  Thlr.  20  gr.  6  pf.  hierauf  zu  verwenden,  welche  künftig  allein  aus
der  Scaatskasse  gewähre  wird,  und  von  den  Unterthanen  nur  die,  in  dem  Rescripte  des
        <pb n="514" />
        (2494  )

geheimen  Raths  vom  6ren  November  1830.  (Gesetzsammlung  Seite  195)  ausgedrückte
teistung  zu  fordern.  Uebrigens  soll  diese  Bestimmung  nur  so  lange  in  Kraf.  bleiben,  bis
ein  neues  allgemeines  Gesetz  über  den  Straßenbau  auch  den  Bau  der  minder  wichtigen
Commerzialstraßen  in  der  Oberlausitz  auf  eine  Weise  ordnet,  welche  für  dessen  Betrieb  in
der  dermaligen  Maase  ohne  eine  mehre  Belastung  der  Dominien  und  Rüusticalgrundstücke
Sicherheit  gewähr.

II.  Besondere  Bestlmmungen  für  die  Oberlausitz.
.  25.

1.)  Abgabenrerwaltung.  Concurrenz  der  Provinzialstände  dabei.

Die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Abgaben  in  der  Oberlausitz  wird  von  der  Regierung

  besorgt  und  selbige  fließen  unmittelbar  in  die  Staatekasse.
Do  jedoch  während  der  ersten  und  zweiten  Periode  (§.  16.)  jeder  Steuerbezirk  der
Ocberlausitz  das  wesenrlichste  Interesse  daran  hat,  wie  die  Abgaben  erhoben  werden  und  daß
sie  die  veranschlagte  Summe  wirklich  gewähren  (6.  22.),  so  verbleibt  den  Provinzialständen
  bis  zu  völliger  Gleichstellung  sämmrlicher  Abgaben  eine  Cognition  in  Steuerangelegenbeiten,
  so  weit  sich  selbige  auf  die,  nach  F.  J.  18.  und  19.  unter  den,  von  der  Oberlausitz
zu  gewährenden  Quoten  begriffenen  Arten  der  Abgaben  beziehen.

Zu  dem  Ende  kann  von  den,  durch  die  Regierung  angestellten  Beamten  nur  in  denjenigen
  Angelegenheiten,  welche  lediglich  die  Receptur  und  die  Kassengeschäfte  betreffen,
allein  verfügt  werden,  bei  allen  übrigen,  das  Steuerwesen  betreffenden  Gegenständen  aber
muß  eine  ständische  Concurrenz  eintreten.

Sie  finder  in  folgender  Maase  statt:  4

a)  So  viel  den  Landkreis  anlange,  har  der  das  Sreuerwesen  leitende  Regierungsbeamte
  zwar  alle  eingehende  Anzeigen.,  Aneräge,  Gesuche  und  Beschwerden  anzunehmen  und
Entschließung  darauf  zu  fassen,  jedoch  die  zu  ertheilende  Resolution  oder  zu  erlassende  Bescheidung
  vor  deren  Mittheilung  oder  Zufertigung  einem  hierzu  beauftragten  Depucirken  der
Stände  des  Landkreises  vorzulegen,  welcher  im  Falle  des  Einverständnisses  seine  Signarur
beifügt.  Waltet  eine  Verschiedenheit  der  Meinungen  ob  und  kann  solche  durch  Besprechung,
  über  welche  von  dem  Regierungsbeamten  nach  Befinden  ein  Protocoll  aufzunehmen
Ist,  niche  beseitigt  werden,  so  wird  ein  gemeinschaftlicher  Bericht  zu  der  vorgesetzten  Behörde
  erstattet,  in  welchem  jeder  Theil  seine  Ansicht  aufstellt  und  mocivirt.  In  Fällen,
wo  Gefahr  im  Verzuge  ist,  hat  jedoch  der  Widerspruch  des  ständischen  Depucirten  keine
Suepensivkraft,  und  es  steht  dem  HKegierungsbeamten  frei,  die  beabsschrigte  Verfügung,
unerwarket  der,  auf  den  erstatreten  Bericht  zu  ertheilenden  Entscheidung,  ergehen  zu  lassen.
Er  ist  jedoch  für  solche  und  dafür,  daß  er  nur  in  wirklich  dringenden  Fällen  in  der  angegebenen
  Maase  verfährt,  verantworrlich.
        <pb n="515" />
        6496  )

Eben  so  werden  alle  fonst  nothwendige  Berichte,  in  so  fern  sie  nicht  blos  die  Receptur
und  Kassenverwaltung  betreffen,  von  dem  staͤndifchen  Deputirten  mit  vollzogen.

Da  jedoch  durch  diese  Mitvollziehung  der  Berichte,  so  wie  die  oben  erwaͤhnte  Signatur
der  ergehenden  Bescheidungen  nur  erklaͤrt  wird,  daß  staͤndischer  Seits  kein  Bedenken  obwalte,
  so  bleibt  der  Beamee  der  Regierung  dieser  allein  veranrwortlich.  Dagegen  ist  der
ständische  Deputirte  seinen  Machtgebern  verantwortlich,  und  es  steht  ihm,  so  oft  er  es
nothwendig  findet,  frei,  den  Bescheid  einer  hierzu  besonders  zu  ernennenden  ständischen
Deputation,  oder  der  Stände  des  tandkreises  selbst  einzuholen.  Wegen  der  an  eetztere
zu  bringenden  Angelegenheiten  baben  der  Regierungsbeamte  und  der  ständische  Deputirce
schriftlichen  Vortrag  zu  erstatten.

Die  jährliche  Regulirung  der  Cakaster  für  die  Grundanlage  und  der  Erhebungeregister
für  die  Personalabgaben  ist  von  dem  Regierungsbeamten  zu  bewirken,  jedoch  hat  derselbe
bierbei  in  zweifelhaften  Fällen  sich  mic  dem  ständischen  Depurircen  zu  vernehmen,  und  ohne
dessen  Zustimmung  und  Mitvollziehung  dürfen  die  Cakaster  und  Erhebungeregister  den
Ortseinnehmern  nicht  zu  Einforderung  der  Abgabe  zugefertigt  werden.

Ueberdieß  hat  der  ständische  Deputirte  von  den  aussenstehenden  Steuerresten  von  Zeit
zu  Zeit  Kenntniß  zu  nehmen  und  wegen  deren  Beitreibung  2der  Gestundung  Anträge  zu
machen,  in  so  fern  er  mit  dem  Verfahren  der  Recepturbehörde  nicht  einverstanden  ist.

Eben  so  stebt  ihm  frei,  die  abgelegten  Rechnungen  einzusehen  und  eine  Abschrift  derfselben
  auf  Kosten  der  Stände  des  tandkreises  zu  verlangen.

b)  In  Angelegenheiten,  welche  den  NLandkreis  und  die  Städte  gemeinschaftlich  angehen,
  ist,  ausser  dem  Deputirren  des  kandkreises,  auch  ein  städtischer  Deputirter  zuzuziehen,
  welchem  ganz  gleiche  Rechte  zustehen.

Sollte  durch  diese  Einrichtung  wider  Erwarten  eine  nachtheilige  Hemmung  des  Geschäftsganges
  entstehen,  so  wird  man  über  die  erwa  zu  treffenden  Modisicacionen  seiner  Zeit,
weitere  Unterhandlung  pflegen.

Jc)  Die  Stadträthe  der  Vierstädee  haben  in  deren  Steuerbezirken,  von  denen  jeder
bis  nach  Eintritt  der  dritten  Periode  fernerhin  als  ein  geschlossenes  Ganze  zu  betrachten  ist,
gemäs  §.  182,  der  allgemeinen  Städteordnung,  in  beständigem  Auftrage  der  Staatsbehörde,
  die  unmittelbare  Leitung  der  Steuerverwaltung  zu  besorgen.  Hiernach  sind  alle
Eingaben  in  Steuerangelegenheiten  dieser  Bezirke  an  sie  zu  richten,  auch  ergehen  die  Bescheidungen
  darauf  von  ihnen  allein,  so  wie  sie  allein  die  Berichte  zu  der  vorgesetzten  Behörde
  erstatten  und  ihnen  überhaupt  alles  Dassenige  zusteht  und  obliege,  was  im  kandkreise
von  dem  Regierungsbeamten  und  dem  ständischen  Depucirten  gemeinschaftlich  zu  besorgen
  ist.

1
        <pb n="516" />
        (400  )

Sollte  zwischen  der,  im  #andkreise  der  Oberlausitz  zu  bestellenden  Steuerbehörde,  auch
den  Stadträthen,  als  Vorständen  des  Steuerwesens  ihrer  Bezirke,  und  dem  Ministerio
der  Finanzen  noch  eine  Mittelbehörde  nöthig  erscheinen,  so  kann  dieß  keine  andere,  als  die
Regierungsbehörde  seyn.  J

Dem  Finanz-Ministerio  stebe  in  allen  oberlausitzer  Steuerangelegenheiten  die  oberste
Entscheidung  zu.  «

95.  2.
2.)  Stenermoderationen.

Steuermoderationen  können  nicht  mehr  von  den  Ortsherrschaften  bewirkt  werden.

Ermäsigungen  der  einfachen  Ansätze  der  alten  Grundsteuer  sind  bis  zu  Einführung  eines
neuen  Grundbesteuerungs-Systems  in  der  Regel  als  unzulässig  zu  betrachten.

Solleen  dennoch  Anträge  dieser  Art  vorkommen,  so  sind  sse  bei  der  Stenerbehörde
anzubringen,  und  es  steht  die  Entscheidung  darüber  in  erster  Instanz,  im  tandkreise,  den
Socänden  desselben,  in  den  städtischen  Bezirken,  den  Stadträthen  zu.  Beruhigen  ssch  die
Interessenten  dabei  nicht,  so  kann  eine  abweichende  Entscheidung  erst  nach  vernommenem
Gntachten  der  Stände  des  Landkreises  oder  des  betreffenden  Stadtraths  ertheilt  werden.

Den  hierdurch  entstehenden  Verlust  trägt,  in  so  fern  die  Ortsquote  verändert  wird,
der  Bezirk,  in  welchem  die  Moderation  vorkommt.

.  27.
3.)  Stenererlasse.

Sobald  in  beiden  landestheilen  ein  gemeinschaftliches  Grundbesteuerungs-System  eingeführt
  worden,  oder  ein  neues  auf  beide  gleich  anwendbares  Gesetz  über  Steuererlasse  in
Krafe  getreten  ist,  werden  alle  solche  Erlasse  aus  der  Staakskasse  gewährc.

Bis  dahin  überträgt  jeder  Landestheil  die,  bei  ihm  vorkommenden  Erlasse  selbst,  und
die  bisherigen  gesetzlichen  Vorschriften  und  Einrichtungen  deshalb  gelten  unverändert  fort.
So  lange  diese  Einrichtung  dauerc,  erfolgt  die  Bewilligung  der  Steuererlasse  in  der  Oberlausitz
  durch  die  Provinzialstände.  Die  königlichen  Steuereinnehmer  haben  die  bewilligeen
Erlasse  in  Zurechnung  anzunehmen,  und  es  werden  selbige  bel  der,  vor  jeder  neuen  Bewilligung
  vorzunehmenden  Berechnung  (§.  23.)  jedem  Steuerbezirke  zur  kast  geschrieben.
Wegen  derselben  findet  eine  Ausgleichung  zwischen  tand  und  Srädten  statr,  welche  durch
eine  deshalb  unter  ihnen  abgeschlossene  Convention  näher  bestimme  wird.

Der  seit  dem  Jahre  1830.  bei  dem  andkreise  aus  Ueberschüssen  der  Cavalerie-Verpflegungsgelder
  gebildete  Erlaßfond  für  selbige  gehe  nach  Eintritt  eines  allgemeinen  Gesetzes

über  Steuererlasse  auf  die  Staatskasse  über,  verbleibt  aber  bis  dahin  dem  zandkreise  zu  dem
bisherigen  Bebuf.
        <pb n="517" />
        (497  )

g.  28.
4.)  Fortbestand  der  Verhaͤltnisse  der  Steuerbezirke  unter  sich  und  in  sich.

Da  der  gegenwaͤrtige  Vertrag,  was  das  Finanz-  und  Abgabenwesen  betrifft,  nur  das
Verhaͤltniß  der  Oberlausitz  zu  den  alten  Erblanden  und  der  Staatskasse  feststellt,  so  ändert
selbiger,  so  weit  er  nicht  deshalb  ausdrückliche  Bestimmungen  enthält,  an  den  verfassungsoder
  vertragsmäsig  bestehenden  Einrichtungen,  Recheen  und  Obliegenheicen  der  Sreuerbezirke
und  ihrer  einzelnen  Theile  und  Contribuenten  gegen  einander  nichts  ab.  Namentlich  wird
auch  durch  selbigen  in  Beziehung  auf  die,  in  den  Steuerbezirken  der  Städte  über  Vertheilung
  und  Aufbringung  der  Abgaben,  über  die,  den  neuen  Anbauern  aufzulegenden  Beiträge
  und  deren  Benutzung,  so  wie  über  andere  wechselseitige  Verbindlichkeiren  durch  Vertrag
  eder  Regulaciv  zwischen  den  Städten  und  deren  Dorfschaften  gekroffenen  Festsetzungen
niches  abgeändert.

.  29.

5.)  Bestimmung  der,  in  jedem  Stenerbezirke  zu  erhebenden  Abgaben  und  deren  Veränderung.

Im  tandkreise  werden  zu  Deckung  der,  auf  selbigen  kommenden  Summe  zuvörderst  die,
in  der  Beilage  O.  angegebenen  Grundabgaben,  namentlich  die  Grundanlage,  die  Polizeimilizsteuer,
  so  weit  sie  vom  Grundeigenthume  zu  entrichten  ist,  und  die  Beiträge  zu  dem
Chausseebaue,  im  Voraus  erhoben,  und  es  wird  Dasjenige,  was  durch  den  veranschlagten
  Betrag  derselben  nicht  gedeckt  ist,  nach  dem  ebendaselbst  bestimmten  Verhältnisse  auf
Rauch=  und  Mundgutsteuern  vertheilt.

Abänderungen  in  Hinsicht  der,  im  Voraus  einzubringenden  Abgaben  oder  des  Verhälenisses
  der  Rauch=  und  Mundgutsteuern  gegen  einander,  so  wie  in  Hinsicht  einzelner  Abgaben

  und  Tarife,  können  nur  auf  Antrag  oder  unter  auedrücklicher  Zustimmung  der  Stände
des  Landkreises  gerroffen  werden.

Oa  übrigens  die,  auch  im  Voraus  zu  erhebende  Grundanlage,  obschon  eine  Reglabgabe,
  doch  zugleich  in  ihren  Ansätzen  mit  enthält,  was  der  Grundbesitzer  als  solcher  an
Personalabgabe  zu  emtichten  hat,  mithin  eine  künftige  allgemeine  Kegulirung  der  Personalabgaben
  im  Königreiche  die  Verminderung  der  Tarifsätze  der  Grundanlage  zur  Folge
baben  muß,  diese  Verminderung  aber  als  eine  Maasregel  zu  Ausführung  der  Gesetze  über
jene  allgemeine  Regulirung  zu  betrachten  ist;  so  ist  künftig  in  diesen  Gesetzen  ausdrücklich
vorzubehalten,  daß  die  durch  selbige  nöthig  werdende  Herabsetzung  der  Tarife  der  Grundanlage
  von  dem  Finanz-Ministerio  unter  Einverständniß  mit  den  Ständen  des  Landkreises
auf  dem  Wege  der  Verordnung  getroffen  werden  solle.

Dasselbe  findet  statt,  wenn  bei  einer  theilweisen  Gleichstellung  der  indireecen  oder  Personalabgaben
  Obsecte  betroffen  werden,  welche  durch  die  Personalabgaben  der  Oberlausitz
bereits  angezogen  sind.

1834.  75
        <pb n="518" />
        (498  )

en  Vierstädten  und  ihren  Steuerbezirken  verbleiben  zu  Deckung  der,  von  ihnen  zu
gewährenden  Summe,  insonderheit  zu  Aufbringung  des  Bedarfs  für  das  Steuerschuldenwesen,
  gewisse  indirecte  und  andere  bisher  erhobene  oder  sonst  auszumittelnde  besondere  Abgaben
  und  Zugänge.  ·

BorEintriktejederneuenBewilligungsindetdaherzwischendemFinanz-Ministerio
und  den  Stadtraͤthen  eine  Eroͤrterung  daruͤber  statt,  welche  dieser  Abgaben  und  sonstigen
Zugänge  während  der  neuen  Finanzperiode  benutzt  und  wie  hoch  sie  angeschlagen  werden
können.

Obige  Zugänge,  in  so  weik  sie  Abgaben  sind,  und  nicht  zu  Provinzial=  oder  Communalbedürfnissen
  verwendet  werden,  sind  Gegenstand  der  Bewilligung  durch  die  Ständeversammlung,
  und  es  besagt  die  Beilage  O.,  in  welcher  Maase  die,  nach  Abzug  des  veranschlagten
  Errrags  derselben  übrig  bleibende  Summe  unter  die  verschiedenen  Arten  der  Grundabgaben
  der  Städte  und  ihrer  Steuerbezirke  zu  vertheilen  sey.

.  30.
6.)  Vertretungsverbindlichkeit.

Die  bisherige  verfassungsmäsige  Verbindlichkeit  der  Ortsherrschaften,  die  Grundabgaben
  ihres  Bezirks  zu  vertreten,  hört  auf,  jedoch  versteht  sich,  daß  die  den  Herrschaften
wegen  eingezogener  Rusticalgrundstücke  oder  sonst  aufliegenden  Rusticalprästationen  aller  Art
von  ihnen  wie  bisher  geleistet  werden.

Verluste,  welche  der  Staakskasse  durch  Vernachlässigung  oder  Veruncrauung  der  Ortseinnehmer
  zugezogen  werden,  vertritt  Derjsenige,  welcher  diese  angestellt  und  das  Reche  har,
sie  zu  controliren  und  wieder  zu  entlassen.

S.  31.

7.)  Dismembrationen.

Mit  dem  Wegfalle  dieser  Vertretungsverbindlichkeic  hört  auch  das  Recht  der  Ortsherrschaften
  auf,  Dismembrationen  obne  Concurrenz  der  Steuerbehörde  vorzunehmen,  und  bei
Rusticalgrundstücken  zu  gestatten.  Daher  ist  vor  Bestätigung  des  Contraces  über  irgend
eine  Dismembration  die  Genehmigung  der  Steuerbehörde  (H.  25.)  wegen  Vertheilung  der
Abgaben  einzüholen.  ·

9—32-8.)
  Commissariats=  Cataster.

Zu  Vertheilung  der  Milkrairleistungen  in  der  Oberlausitz  dient  zur  Zeit  ein  altes  Commissariats-Cataster
  als  Norm,  welches  die,  bei  der  Spannung  und  Einquarrierung  auf
jeden  Ort  zu  rechnende  Güterzahl  enthält.  Da  selbiges  mangelhaft  ist,  so  haben  die  Provinzialstände
  seit  mehren  Jahren  dessen  Revision  und  Berichtigung  beabstchtigt,  und  die
        <pb n="519" />
        (409  )

diesfallsigen  umfänglichen  Vorarbeicen  sind  bereies  soweic  gediehen,  daß  nunmehr  deren
defsinitive  Zusammenstellung  erfolgen  kann.

Die  Stände  behalren  sich  daher  vor,  diese  für  die  Provinz  wichtige  Arbeic  noch  zu
besorgen.  Sobald  sie  beendige  ist,  wird  die  Regierungsbehörde  auf  Ansuchen  sämmrliche
Gemeinden  auffordern,  von  den  se  betreffenden  Bestimmungen  des  neuen  Cakasters  Kenntniß
  zu  nehmen  und  ihre  etwanigen  Reclamationen  binnen  einer  anzuberaumenden  Präclusiofrist
  anzuzeigen.  Die  Stände  werden  über  diese  Reclamationen  entscheiden,  das
neue  Cataster  danach  berichtigen  und  selbiges  sodann  zu  dem  betreffenden  Ministerio  einreichen,
  damit  es  der  ausschreibenden  Behörde  zur  Nachachtung  zugefertige  werde.  Sollee
das  Ministerium  wegen  einzelner  Ansätze  oder  sonst  Bedenken  finden,  so  wird  selbiges  zu
deren  Beseitigung  das  Nöchige  vorher  an  die  Stände  der  Provinz  gelangen  lassen.

Immittelst  bleibe  das  bisherige  Cataster  in  Krafe,  und  es  darf  daran,  so  wie  an
den  Bestunmungen  des  neuen,  sobald  solches  einmal  Güleigkeic  erlange  hat,  bis  nach  Einkricc
  der  dritten  Periode  (.  16.)  ohne  Zustimmung  der  Provinzialstände  nichts  geändert,
auch  bis  dahin  eine  andere  Norm  zu  Vercheilung  der  Militairleistungen  in  der  Provinz
nicht  eingeführt  werden.

.  33.
9.)  Bestände  der  Steuerkassen.

Damit  es  in  der  nächsten  Zeit  nach  dem  Uebergange  der  Steuerverwaltung  auf  die
Regierung  den  Ständen  des  Landkreises,  zu  Bestreitung  der  Provinzial-Bedürfnisse  (§.  53.)
und  den  Städten,  zu  Deckung  der  bisher  aus  ihren  Steuerkassen  entnommenen  Bez'rksund
  Communal-Bedürfnisse,  niche  an  den  erforderlichen  Geldmitteln  sehle,  und  da  die
Staatskasse  kein  Interesse  an  der  Ueberlassung  größerer  oder  geringerer  Bestände  hal
(9.  39.)  so  bleibt  ihnen  nachgelassen,  nicht  nur  die  zu  dieser  Zeit  in  ihren  Steuerkassen
vorhandenen  Bestände  an  Baarschaft,  Vorschüssen  und  Resten  ganz  oder  zum  Theil  zu  bebalten,
  sondern  sich  auch  einen  Antheil  an  den  bis  zu  der  nächsten  Ausschreibung  erst  noch
fällig  werdenden  Ausgaben  zu  reserviren.

Dritter  Abschnitt.
Von  dem  Schuldenwesen.

34.
1)  Vereinigung  des  Schuldenwesens  9%  Landestheile  in  der  Staatsschuldenkasse.

Die  dermaligen  Steuerschulden  der  altcen  Erblande  und  der  fünf  Steuerbezirke  der
Oberlausstz  werden  in  der  Staatsschuldenkasse  dergestalt  vereinigt,  daß  selbige  nunmehr  von
dem  gesammten  Königreiche  ungetheilt  zu  vertreten  sind.  Hierdurch  trict  die  Staatsschuldenkasse
  in  alle  Berbindlichleiten  der  oberlausitzer  Sreuerbezirke  gegen  deren  Gläubiger  ein,

75“
        <pb n="520" />
        (500)

namentlich  auch  in  Ruͤcksicht  der  bedungenen  Unabloͤslichkeit  einiger  Stiftungs-Kapitale,
welche  die  Steuerkasse  des  Landkreises  theils  schoͤn  bisher  zu  vertreten,  theils  noch  zu  gewarten
  hatte.  «
'  5.35.

Steuer-Obligationen  des  koͤniglichen  Fiscus.

Die  erbländischen  Steuer-Obligationen,  welche  am  4.  September  1831.  Eigenthum
des  königlichen  Fiscus  waren,  bleiben  ein  Activum  der  Scaakekasse  und  ein  Passivum  der
Staatsschuldenkasse  bis  zu  deren  wirklich  erfolgenden  Rückzahlung.

.  36.
2.)  Verwaltung  des  Schuldenwesens.

Die  vereinigte  Steuerschuld  wird  von  dem  §.  107.  der  Verfassungsurkunde  bestimm-#en
  ständischen  Ausschusse  verwaltet.

#.  37.
3.)  Trennung  des  Bedarfs  der  Staatsschuldenkasse  von  dem  übrigen  Staatsbedarf.

Der  Bedarf  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  vereinigten  Steuerschuld  bildet  eine  besondere
  Position  im  Budjek.

Für  selbigen  besteht  bis  zu  völliger  Tilgung  der  dermaligen  Steuerschuld  ein  eigenes
Quotalverhältniß  zwischen  den  alten  Erblanden  und  den  fünf  Sceuerbezirken  der  Oberlausitz.

38.
4.)  Beitragsrerhältniß  zu  dem  Bedarf  der  Staatsschuldenkasse  für  die  dermaligen  Steuerschulden.

Dieses  Quotalverhältniß  richtet  sich  ganz  nach  der,  bei  der  Vereinigung  des  Schuldenwesens
  eingeworfenen,  vorher  genau  zu  ermittelnden,  Schuldsumme,  dergestalt,  daß  jeder
Tbeil  eine  gleiche  Anzahl  von  Procencen  seiner  Schuldenmasse  aufzubringen  und  zu  der
Staatsschuldenkasse  zu  gewähren  hat,  wofür  diese  die  Vertretung  des  Kapitals  und  der
Zinsen  übernimme.

Unzinsbare  Kapitale  werden,  da  sse  keinen  Aufwand  an  Interessen  veranlassen,  bei
Berechnung  der  eingeworfenen  Schuldsumme  nur  zu  zwanzig  Procene  ihres  Betrags  angenommen.
  „

Uebrigens  kommt  bei  Ausmittelung  des  Quotalverhälenisses  nur  die  Summe  der  eingeworfenen
  Schuld,  nicht  aber  die  Verschiedenheit  des  Zinsfußes  und  der  Münzsorten  in
Betracht.

.  39.
Abrechnang  der  Bestände  der  Steuerkassen  von  dem  Betrage  ihrer  Schuld.

Derjenige  Betrag  der  Bestände  der  oberlausitzer  Stenerkassen,  an  Baarschaft  und
Eigibeln  Resten,  welche  der  Staatskasse  überwiesen  wird,  gehe  in  gleicher  Mgase,  wie
        <pb n="521" />
        (  501  )

in  den  alten  Erblanden,  jedem  Seeuerbezirke  an  der,  von  ihm  einzuwerfenden  Schuldenmasse
  bei  Bestimmung  des  dießfallsigen  Quocalverhältnisses  (§.  38.)  zu  Gure.

40.
5.)  Compensation  der  gegenseirigen  Forderungen  beider  Landestheilke.

Durch  die  Vereinigung  der  Steuerkassen  der  Oberlausitz  mic  der  Seaakskasse  bört  das
Activ=  und  Passiv-Verhältniß,  in  so  weit  solches  zwischen  den  alten  Erblanden,  oder  den
vormals  fiscalischen  Kassen,  einer  Seits,  und  der  Oberlausitz  oder  den  einzelnen  Steuerbezirken
  derselben  anderer  Seits  besteht,  auf,  und  es  tritt  eine  vollständige  Compensation
der  etwanigen  gegenseitigen  Forderungen  ein.

1  G.  41.
6.)  Mittel  zu  Deckung  des  Bedarfs  der  Staatsschuldenkasse.

Die  Abgaben  für  das  Schuldenwesen  werden  nicht  besonders  ausgeworfen,  sondern  der
auf  jeden  Theil  kommende  Beicrag  wird  zu  dessen  durch  Grundabgaben  zu  deckenden  Antheile
  an  dem  Staatebedürfnisse  geschlagen,  ungerrennt  zu  der  Staatskasse  erhoben  und
bei  der,  nach  I.  23.  zu  haltenden  Berechnung  mit  berücksichtige.

.  42.
7.)  Vertretung  der  dermalen  unbekannten  oder  illiquiden  Steuerschulden.

Wenn  Steuerschulden  nach  deren  Uebergange  auf  die  Staatsschuldenkasse  erst  zur
Kenntniß  gelangen  oder  liquid  werden,  so  sind  selbige  von  dieser  Kasse  zu  vertrecen,  ohne
daß  die  einmal  festgesetzte  Beitragsquote  des  betreffenden  Steuerbezirks  (§.  38.)  dadurch
verändert  wird.

G.  43.
8.)  Schulden  des  königlichen  Fiscus  und  neue  Stenerschulden.

Zu  Berzinsung  und  Tilgung  der  Schulden,  welche  von  dem  königlichen  Fiscus  auf
die  Staatsschuldenkasse  übergegangen  sind,  und  derjenigen  Steuerschulden,  welche  etwa
künftig  zu  Deckung  allgemeiner  Staatebedürfnisse  auf  den  Credic  des  Königreichs  contrahire
werden,  trägt  die  Oberlausitz  in  eben  dem  Verhältnisse  bei,  wie  zu  dem  übrigen  Scagtsbedürfnisse.


Vierter  Abschnitt.
Von  den  öffentlichen  Anstalten,  Stiftungen  und  Fonds.
C.  44.

1.)  Theilnahme  der  Oberlausitz  an  den  allgemeinen  Landesanstalten.

Da  nach  §.  16.  der  Verfassungsurkunde  die  öffentlichen  tandesanstalken,  sammt  den
Beständen,  Außenständen  und  Borräcthen  jeder  Art,  zum  Saaksgute  gehören,  so  hat  die

-
        <pb n="522" />
        (502  )

Oberlansitz  an  den,  in  den  alten  Erblanden  bestehenden  Landesanstalten,  an  Zucht-,  Irren-,
Waisen=  und  Armenhäusern,  auch  Unterrichts=  und  ärztlichen  Instituten,  gleichen  Theil,
und  es  findet  wegen  des  dermaligen  Bestandes  und  Vermögens  derselben  eine  Berechnung
zwischen  beiden  andestheilen  nicht  weiter  statk.

Zu  der  Unterhaltung  dieser  Anstalten  träge  die  Oberlausitz  forthin  durch  die  Theilnahme
  an  Aufbringung  der  allgemeinen  Landesbedürfnisse  gleichmäsig  bei.

45.
2.)  Oeffentliche  Anstalten  und  Fonds  in  der  Oberlausit.

Die,  in  der  Oberlausitz  bestehenden  öffenrlichen  Anstalten  und  Fonds  äbnlicher  Art
treten,  da  sie  nicht  der  gesammten  Provinz,  sondern  nur  theils  dem  Landkreise,  theils  den
einzelnen  Vierstädten  und  ihren  Steuerbezirken  gehören,  in  die  Klasse  der  erbländischen
Kreis=  oder  Local-Anstalten.  Sie  können  daher  nur.  zum  Vortheile  des  betreffenden
Land=  oder  Stadt-VBezirké  benutzt  werden,  und  deren  Aufssche  und  Verwaltung  verbleibe
den  ständischen  oder  städtischen  Behörden  ganz  in  der  bisherigen  Maase.

Ein  gleiches  findet  wegen  des  sonstigen  Vermögens  der  einzelnen  Steuerbezirke  an
St#ftungen,  Fends  und  Einkünften  zu  Bestreitung  der  Bezirksbedürfnisse,  Grundstücken,
Inventarien,  Archiven,  Forderungen  und  gegenseitigen  Ansprüchen  statt.  Sie  verbleiben
als  Communalgut  in  activer  und  passtver  Beziehung  demjenigen  Steuerbezicke,  welcher  sie
bisher  besessen  und  benutzt  har,  oder  künftig  besitzen  und  benutzen  wird.

6.  4.

Brandversicherungsanstalt  und  Landescriminalkasse.

Die  Immobiliar-Brandversicherungsanstalt  der  Oberlaufitz  und  die  Ceiminalkasse  des
Landkreises  bestehen,  so  lange  nicht  deren  Auflösung  oder  veränderte  Einrichtung  von  den
Ständen  der  Provinz  oder  des  tandkreises  mic  königlicher  Genehmigung  beschlossen  wird,
als  provinzielle  Assekuranzanstalten  in  der  bisherigen  Maase  fort.  Die  Ausschreibung  der
erforderlichen  Beiträge  erfolge  auf  ständischen  Beschlutz  durch  die  Regierungsbebörde.

Die  Beiträge  werden  von  den  Ortseinnehmern  erhoben  und  an  die  Steuer-Nezepkurbehörde
  des  Landkreises  abgeliefert.  Diese  hat  die  gesammten  Kassengeschäfte  beider  Anstalten
  zu  besorgen,  hierbei  sich  lediglich  nach  den  Anordnungen  der  betreffenden  Stände
zu  richten,  und  von  ihnen  eine  angemessene  Remuneration  zu  empfangen.

Da  übrigens  beide  Kassen,  um  den  ihnen  regulativmässg  obliegenden  Verpflichtungen
nachzukemmen,  zuweilen  Vorschüsse  bedürfen  können,  und  solche  nach  dem  Ucbergange  der
Steuerverwaltung  an  die  Regierung  nicht  mehr,  wie  bisher,  aus  der  Landsteuerkasse  zu
entnehmen  sind,  so  werden  sie  auf  Anlangen  der  betreffenden  Stände  bis  zu  dem  Betrage
von  Funfzehn  Tausend  Thalern,  aus  der  Staatkskasse  geleisket  und  derselben,  dasern  die
Rückzahlung  nicht  binnen  sechs  Monaten  erfolgen  könnte,  von  Ablauf  dieser  Zeic  an  mit
        <pb n="523" />
        (503)

Drei  vom  Hundert  verzinst.  In  ausserordentlichen  Faͤllen,  wo  der  Bedarf  nicht  sofort
vollstaͤndig  durch  Ausschreibung  zu  decken  ist,  koͤnnen  auch  von  diesen  Staͤnden  Darlehne
auf  Rechnung  der  Anstalt  aufgenommen  werden.

Sollte  endlich  die,  in  den  alten  Erblanden  bestehende  Immobiliar-Brandversicherungsanstalt
  auf  eine  verbesserte  Weise  eingerichtet  werden,  so  bleibt  den  oberlausitzer  Staͤnden
nachgelassen,  derselben  beizutreten.  In  diesem  Falle  hat  die  Oberlausitz  den  neunten  Theil
desjenigen  Kapitalvermoͤgens  zu  gewaͤhren,  welches  Behufs  der  Bildung  eines  bleibenden
Fonds  aus  dem  erblaͤndischen  Steueraͤrar  bewilligt  und  eingezahlt,  oder  durch  directe  Anlagen
  aufgebracht  worden  ist.

Wenn  in  den  alten  Erblanden  eine  Kasse  zu  Bestreitung  der  Criminalkosten  errichtet,
oder  sonst  eine  Einrichtung  getroffen  werden  sollte,  durch  welche  die  Criminalkasse  entbehrlich
  wird,  so  bleibt  auch  hier  den  oberlausitzer  Staͤnden  der  Beitritt  vorbehalten.

G.  47.
Schullehrer-Seminar  in  Budissin.

Das  dem  tandkreise  gehörige  Schullehrer-Seminar  in  Budissin  wird  in  der  bisherigen
Maase  fortbestehen,  und  die  Theilnahme  der  Stände  des  tandkreises  an  dessen  Oirection
und  der  Verwaltung  seines  Fonds  bleibt  unverändert.

Da  einer  Seits  dieser  Fond,  welcher  aus  milden  Stiftungen,  provinziellen  Sammlungen
  und  freiwilligen  Beiträgen  erwachsen  ist,  nicht  ausreicht  und  daher  durch  höhere
Verzinsung  eines  Theils  seiner,  zu  der  andsteuerkasse  gezogenen  Kapicale  mit  4  bis  5  vom
Hundert,  so  wie  durch  jährliche  Zuschüsse  aus  selbiger  unterstützt  werden  mußte,  auch
anderer  Seits  die  Anstalt,  als  die  einzige  im  Königreiche,  wo  tehrer  für  die  wendischen
und  katholischen  niedern  Schulen  gebildet  werden,  zugleich  einem  Bedürfnisse  der  alten
Erblande  abhilft,  so  wird  bedungen,  daß  die,  in  der  Landsteuerkasse  stehenden  Kapidale  der
Anstalt  von  der  Staatsschuldenkasse  ganz  in  der  Maase  und  zu  derjenigen  Verzinsung,
wie  solche  bisher  statt  gefunden  hat,  unablö#lich  übernommen  werden.

.  48.
Stämische  Stiftungen.

Eben  so  bestehen  die  zeither  unter  der  Verwalcung  oder  Aufsicht  der  Stände  des
Landkreises  und  der  Stadträthe  gestandenen  Stiftungen  aller  Art  in  der  bisherigen  Maase
und  Verwaltungsweise  fort.

Insbesondere  bewendet  es  rücksichtlich  des  Fräuleinstifts  zu  Joachimstein,  ferner  bei
den  Staruten  und  densenigen  Bestimmungen,  welche  in  der  zwischen  Sachsen  und  Preussen
unterm  Lien  Juni  1828.  geschlossenen  Convention  in  Beziehung  auf  die  Concurrenz  der
Stände  getroffen  worden  find.
        <pb n="524" />
        (6504  )
G.  49.

Verwaltungskosten  und  Rechnungsablegung.

Die  Verwaltungskosten  der  Immobiliar-Brandversicherungsanstale  und  der  Criminalkasse
  (§I.  46.)  werden  von  den  betreffenden  Anstalten,  die  des  Schullehrer=  Seminar  in
Budissin  (V.  47.)  aus  dem  Fond  der  Provinzialbedürfnisse  des  Landkreises,  und  die  der
ständischen  Stiftungen  (F.  48.)  von  dem  Einkommen  derselben,  insofern  dieß  bisher  geschehen
  ist,  ausserdem  aber  ebenfalls  aus  jenem  Fond  oder  von  der  betreffenden  Stadt
getragen.  .

Die  Rechnungen  uͤber  diese  Anstalten  und  Stiftungen  werden  in  der  zeitherigen  Weise
von  den  betreffenden  Ständen  gepruft  und  justificirt,  auch  werden  die  über  die  Immobiliar=Brandversicherungsanstalt
  abschriftlich  und  die  über  das  Schullehrer=  Seminar  und  die
Stciftungen  auszugsweise  der  Regierungsbehörde  zur  Kennenißnahme  mitgetheilt.

Fünfter  Abschnitt.

Von  der  öffentlichen  Verwaltung,  den  Provinzial-Bedürfnissen  und  dem
ständischen  Statut  der  Oberlausit.

½

1.)  Verwaltung  der  Regierung.

Der  Verfassung  des  Königreichs  gemäs  geht  die  bisher  von  den  Ständen  der  Oberlausitz
  geführte  Verwaltung,  in  so  weit  sie  Qndesangelegenheicen  der  Provinz  betrifft,  auf
die  Behörden  der  Regierung  über.
6.  531.
Ständische  Beamte  und  Diener.

Diejenigen  ständischen  Beamten,  Canzleipersonen  und  Diener,  welche  nach  dem  Ulebergange
  der  biseher  ständischen  Verwaltungszweige  auf  Regierungsbehörden  von  den  Ständen
in  ihrem  bisherigen  Wirkungskreise  nicht  beibehalten  werden,  so  wie  die  städtischen  Sreuerbeamten,
  dafern  die  Steuerverwaltung  den  Städten  nicht  serner  in  der  zeitherigen  Maase
verbleiben  sollte,  werden  auf  eine,  ihren  dermaligen  Verhältnissen  und  Dienstvortheilen  entsprechende
  Weise  von  der  Regierung  wieder  angestellt,  oder  sonst  vollständig  entschädigt
werden.

.  52.
2.)  Verwaltung  der  Stände.

Den  Ständen  der  Oberlausitz  verbleibt  derjenige  Theil  der,  von  ihnen  bisber  geführten
Verwaltung,  welcher  sich  nicht  auf  tandesengelegenheiten  der  Provinz  bezieht  (G.  50.),
so  wie  der,  welcher  blos  provinzielle  Assecuranz-Anstalten  betrifft  (§.  46.).
        <pb n="525" />
        (505  )

Diese  Verwalcungszweige  betreffen  eneweder:
die  Stände  von  kand  und  Städten  gemeinschaftlich,  oder
die  Stände  des  tandkreises,  an  Rirterschafc  und  Gemeinden  dieses  Kreises,  oder
die  Rirterschaft  allein,  oder  endlich
die  Vierstädte  allein.
Insbesondere  verbleibe:
den  Ständen  von  kand  und  Städten  gemeinschaftlich,  die  Verwaltung  der  Immobiliar=
  Brandversicherungs-Anstalt,  so  lange  selbige  noch  abgesondert  besteht;  (H.  46.)
den  Ständen  des  tandkreises,  die  Verwaltung  der  Criminalkasse  (I.  46.),  des  Schullehrer-Seminar
  zu  Budissin  (§.  47.),  der  ständischen  Stifcungen  des  Landkreises,  so  weit
selbige  nicht  der  Ritterschaft  allein  zukommen  (F.  48.),  und  der  Fonds  zu  den  Provinzialbedürfnissen,
  welche  durch  Rauch=  und  Mundgutsteuern  zugleich  aufgebrache  werden;
G.  ö3.)  «
dcrOTikkerschaftalleimdieVerwalkungderSkifkungen,welcheihrnachderFundation
  zugewiesen  sind  (F.  48.),  und  derjenigen  Fonds  zu  Provinzialbeduͤrfnissen,  welche
nur  durch  Mundgutsteuern  erhoben  werden  (9.  53.),  endlich

den  Vierstaͤdten  allein,  die  Verwaltung  der,  an  ihre  Steuerkassen  gewiesenen  Localoder
  Bezirksanstalten,  so  wie  der  staͤdtischen  Stiftungen.

.  33.
4  3.)  Provinzialbedürfnisse.

Die  §.  52.  angegebenen  Gegenstände  der  ständischen  Verwaltung,  so  wie  die,  durch
Vertrag  zwischen  dem  tandkreise  und  den  Vierstädten  festgesetzte  Ausgleichung  mehrer  die
ganze  Provinz  treffender,  aber  nicht  völlig  gleichmäsig  vertheilcer  Leistungen  bedingen  besondere
  Provinzialbedürfnisse  der  Oberlausitz,  welche  in  selbiger  außer  dem,  was  sie  zur
Staatskasse  zu  gewähren  hat,  aufgebracht  werden  müssen.  Sie  treffen  theils  den  #andkreis
  und  die  Vierstädte  gemeinschafelich,  theils  Erstern  allein,  theils  endlich  nur  die  Ritterschaft.


Der  tand  und  Städten  gemeinschaftliche  Aufwand  beruhr  theils  auf  Verträgen  über
die  Ausgleichung  gewisser  Leistungen,  welche  bis  zum  Ablaufe  der  bedungenen  Zeic  auch
ferner  in  Krafe  bleiben,  theils  auf  besondern  deshalb  zu  fassenden  Beschlüssen  oder  noch
abzuschließenden  Verträgen.

Das  Bedürfniß  des  andkreises  umfaßt,  nächst  dem  Beitrage  zu  dem  ebenerwähnten
gemeinschaftlichen  Aufwande  und  den  verbleibenden  Verwalcungskosten,  die  antheilige  Bezahlung
  der  Vorspannfuhren,  die  Zuschüsse  zum  and-Schullehrer-Seminar,  den  Aufwand
  für  den  Unterricht  der  Hebammen  im  tandkreise  und  die  Zuschüsse  zur  Unterhaltung
Gemüthskranker  in  den  erbländischen  Heil=  und  Versorgungs-Anstalten,  letztere  drei  Posten

  so  weit  sie  künftig  noch  nörhig  seyn  werden,  serner  den  Beitrag  zur  Unterdaltung  einer
184.  76
        <pb n="526" />
        (506  )

Ereistelle  im  Barmherzigkeitsstifte  zu  Camenz  bis  zum  Jahre  1833.  und  weiter,  insofern
derselbe  auf  das  Neue  bewilligt  werden  sollte,  endlich  alle  diejenigen  Ausgaben,  welche
nach  dem  Beschlusse  der  Stände  des  tandkreises  zu  gemeinnützigen  Zwecken  oder  sonst  zum
Besten  des  Landkreises  zu  machen  seyn  werden.

Die  Ritterschaft  allein  endlich  gehen  die  tandes=  Seipendien,  die  Beiträge  zur  Erziehung
  der  Kinder  verarmter  Basallen  und  die  landständischen  Almosen,  so  wie  die  von  ihr
etwa  ferner  zu  beschließenden  Ausgaben  an.

In  Hinsicht  des  gemeinschaftlichen  Aufwandes  behalten  die  bestehenden  Verträge  auch
ferner  Güleigkeic,  die  zum  Bedürfnisse  des  andkreises  gehörenden  Posten  bleiben,  insosern
sie  nicht  blos  auf  bestimmte  Zeit  festgestellt  waren,  so  lange  unverändert,  bis  ein  übereinstimmender
  Beschluß  der  Rircerschaft  und  der  Abgeordneten  des  Bauernstandes  das  Gegentheil
  festsetzt,  die  Verminderung  oder  gänzliche  Einziehung  des  blos  rirterschaftlichen
Aufwandes  aber  hängt  von  dem  Ermessen  der  Rircerschaft  ab.

Die  Provinzialbedürfnisse  und  die  hierzu  erforderlichen  Fonds  werden  von  denjenigen
Ständen  verwalter,  welche  selbige  betreffen.

Sie  werden  bestritten:

vom  Landkreise,  durch  Rauch=  und  Mundgutsteuern,

von  der  Ritterschaft  allein,  durch  Mundgutsteuern,  und

von  den  Vierstädten,  aus  denjenigen  Einkünften,  welche  für  den  Aufwand  des
Steuerbezirks  bestimmt  sind,  insofern  niche  dießfallsige  besondere  Einrichtungen  statt  finden.
Inebesondere  gilt  in  Rücksiche  der  Provinzialbedürfnisse  des  Landkreises  und  der  Ritterschaft
  als  Grundsat

Vor  Eintricte  jeden  Jahres  werden  von  den  berreffenden  Ständen  gesonderre  Voranschläge
  über  diese  Bedürfnisse  für  das  nächstfolgende  Jahr  entworfen  und  festgesetzt.

Nach  diesen  Voranschlaͤgen  wird  die  Zahl  der,  zu  obigen  OSedürfnissen  aufzubringenden
Rauch-  und  Mundgutsteuern  bestimmt.

Zu  Deckung  des  Bedürfnisses  für  den  Landkreis  werden  jedesmal  eben  so  viele  Rauchals
  Mundgutsteuern  erboben.  Nur  durch  übereinstimmenden  Beschluß  der  Stände  des
Landkreises  kann  jenes  Verhältniß  abgeändert,  oder  der  Bedarf  auf  eine  andere  Weise,  als
durch  diese  Seeuern  aufgebracht  werden.  Die  erforderlichen  Steuern  werden  auf  den
Grund  des  Beschlusses  der  betreffenden  Stände  durch  die  Regierungsbehörde  ausgeschrieben.

Zu  Erhebung  von  Mundgursteuern  für  ritterschaftliche  Bedürfnisse,  so  wie  der  Beiträge
  zu  der  Brandversicherungs=  und  Criminal-Kasse  bedarf  es  einer  besondern  Genehmigung
  der  Regierungsbehörde  nicht.

Uebersteigt  das  Erforderniß  zu  den  Provinzialbedürfnissen  im  taufe  eines  Jahres  den
Betrag  von  zwel  Rauchsteuern,  neben  zwei  Mundgutsteuern,  so  ist  zu  dessen  Ausschreibung
eine  Genehmigung  der  Regierungsbehörde  erforderlich.

Die  Beiträge  werden  von  den  Ortseinnehmern  erhoben  und  an  die  königliche  Steuer-
        <pb n="527" />
        (  507  )

behörde  des  Kandkreises  abgeliefert.  ketztere  besorgt  die  Kassengeschäfte  nach  den  Anweisungen
  der  betreffenden  Stände  und  wird  von  ihnen  remunerirt.  Die  Rechnungen  werden
  von  den  betreffenden  Ständen  geprüft,  justificirt  und  hierauf  der  Regierungsbehörde
zur  Kennenißnahme  in  Abschrift  mitgetheilt.

C.  654.
4.)  Provinzialständisches  Statut.

Die  künftigen  Verhäl'nisse  der  Stände  der  Oberlausitz  zu  der  Provinz  und  unter  sich
und  die  Geschäftseinrichtungen  bei  selbigen  werden,  nach  den,  durch  diese  Vertragsurkunde
sestgestellten  Grundlagen,  mietelst  eines  besondern  Statcuts  normirt  werden.

Die  Abfassung  desselben  wird  von  den  dermaligen  Provinzialständen  unter  Genehmigung

  der  Regierung  bewirke,  und  es  wird  nach  solchem  noch  eine  angemessene  besondere
Vertretung  der  Städre  und  der  tandgemeinden  stattfinden.

Sechster  Abschnitt.
Gewähr  der  Provinzial-Verfassung  der  Oberlausiz.

.  35.
I.)  Zusage  des  Königs  und  Regierungsverwesers  bei  dem  Regierungsantritte.

Das,  nach  9.  138.  der  Verfassungsurkunde  von  dem  Thronfolger  und  dem  Negierungsverweser
  bei  dem  Antritte  der  Regierung  zu  ertheilende  Versprechen,  daß  er  die  Verfossung
  des  tandes  beobachten,  aufreche  erhalten  und  beschützen  wolle,  wird  zugleich  auf
den  Inhalt  dieses  Vertrags  gerichret,  und  ein  Exemplar  der  dießfallsigen  Urkunde  wird
den  oberlausstzer  Ständen  zur  Aufbewahrung  in  ihrem  Archive  übergeben  werden.

G.  56.
Aufrechterhaltung  dieses  Vertrags.

Auch  wird  der  Oberlausitz  hiermit  zugesage,  daß  an  den  Bestimmungen  dieses  Vertrags
  niemals  Etwas  geändert  werden  soll,  als  nach  vorheriger  ausdrücklicher  Zustimmung
der  Provinzialstände.

.  57.
2.)  Beschwerdeführung  der  oberlausitzer  Stände.

Die  Stände  der  Oberlausiß  haben  das  Reche,  in  Angelegenheiten  ihrer  Provinz  und
deren  Verfassung,  als  politische  Corporation  Worstellungen  und  Beschwerden  sowohl  bei
den  Staarsbehörden,  als  bei  dem  Könige  unmittelbar  zu  überreichen,  und  es  kritt  hierbei,
in  so  fern  eine  Verleung  dieses  Vertrags  in  Frage  ist,  das  §.  140.  der  Verfassungsurkunde
  vorgeschriebene  Verfabren  ein.  ’·

76“
        <pb n="528" />
        (508)

.  58.
3.)  Berufung  auf  die  Entscheidung  des  Staatsgerichtshofes.

Wenn  über  die  Auslegung  gegenwärtiger  Urkunde  oder  darüber,  ob  eine  Verletzung
dieses  Vertrags  statt  gefunden  habe,  Zweifel  entsteht,  und  derselbe  niche  durch  Uebereinkunfe
zwischen  der  Regierung  und  den  Provinzialständen  beseitigt  werden  kann,  so  ist  der  Seaatsgerichtshof
  die,  durch  Compromiß  im  Voraus  festgesetzte  Behörde;  jedoch  bleibe  beiden  Parkeien
  nachgelassen,  auf  eine  andere  Behörde  und  zwar  das  Ober-Appellationsgericht  zu  compromittiren.
  Auch  bleibe  den  allgemeinen  Ständen  das  Recht  der  Intervention  vorbehal-=ten,
  wo  die  Regierung,  die  oberlausitzer  und  die  allgemeinen  Stände  einander  gegenübersteben.
  Es  sollen  auch  von  einer  jeden  solchen  Oifferenz  die  allgemeinen  Stände  allemal
in  Kenntniß  gesetzt  werden.  Ueberdies  bleibt  den  Provinzialständen  unbenommen,  auf  eine
Anklage  der  berreffenden  Vorstände  der  Ministerien  wegen  Verletzung  der  Verfassung  bei
der  Ständeversammlung  anzutragen,  und  es  skehr  sodann  dieser  die  Entscheidung  darüber
zu,  ob  die  Anklage  erfolgen  solle  oder  niche.

Siebenter  Abschnitt.
Von  dem  Wesen  dieses  Verkrags.
.  59.

I.)  Gültigkeit  der  gegenseitigen  innern  Verhältnisse  in  der  Provinz.
Durch  gegenwärtige  Urkunde  wird  an  den  vertragsmäsig  und  sonst  bestehenden  gegenseitigen
  Verhälenissen  der  einzelnen  Abtheilungen  der  Provinzialftände  und  Theile  der  Provinz
  unker  sich,  so  weic  solches  nicht  ausdrücklich  bestimme  ist,  nichts  geändert.

.  60.
2.)  Wiedereintritt  der  vorigen  Provinzialverfassung.

Da  endlich  die,  der  Oberlausitz  und  deren  Ständen  bisher  vertragsmäsig  zugestandenen
Rechte  nach  §.  1.  nur  gegen  den  Fortgenuß  der,  mit  der  neuen  Verfassung  des  Königreiches
Sachsen  verbundenen,  so  wie  der,  in  der  gegenwärtigen  Urkunde  besonders  ausgedrückten
ZRechte  ausser  Wirksamkeit  gesetzt  werden,  so  erlange  die  bisheritze,  auf  den  Traditionsreceß
vom  30sten  Mai  1635.,  den  Traditionsabschied  vom  24  sten  April  1636.  und  sonst  gegründere
  Verfassung  der  Provinz  von  selbst  wieder  ihre  Krase  und  trict  ohne  Welteres  in
Wirksamkeic,  sobald  die  Oberlausitz  an  jener  neuen  allgemeinen  Verfassung,  wie  solche  durch
die  Urkunde  vom  4½en  Sepcember  1831.  festgestellt  worden  ist,  nicht  mehr  vollständig
Theil  nehmen  könnce.
        <pb n="529" />
        (  509  )

G.  61.
3.)  Eintritt  der  Wirksamkcit  dieses  Vertrags.

Gegenwärtiger  Vertrag  ktrict  in  Wirksamkeic,  sobald  solcher  die  vorbehaltene  allerhöchste
Genehmigung  wird  erhalten  haben,  und  es  wird  ein  von  Sr.  Königlichen  Masestär
und  dem  Prinzen  Mitregenten  Königlicher  Hoheit  vollzogenes  Exemplar  der
dießfallsigen  Urkunde  den  Provinzialständen  zur  Aufbewahrung  in  ihrem  Archive  übergeben
werden.  Vor  Ertheilung  der  allerhöchsten  Genehmigung  sind  die,  zum  Zwecke  dieser  Uebereinkunft
  gepflogenen  Verhandlungen  nur  als  eventuell  zu  betrachten.  Die  Provinzialstände
sind  daher,  und  da  sse  die  verhandelte  Uebereinkunft  nur  als  ein  Ganzes  anzusehen  haben,
an  keinen  der  vorhandenen  Puncte  gebunden,  wenn  dem  einen  oder  dem  andern  derselben
die  allerhöchste  Genehmigung  nicht  zu  Theil  werden  sollte,  und  es  treten  solchen  Falls  die
Verfassungsverhälenisse  der  Oberlausitz  wieder  ganz  in  denjenigen  Stand  zurück,  in  welchem
sie  sich  vor  dem  Beginnen  jener  Verhandlungen  befanden.

Zu  der  Vereinigung  der  oberlausitzer  Seeuerkassen  mie  der  Staatskasse  und  des
Scaatsschuldenwesens  wird  von  der  Regierung  ein  passender  Termin  festgesetzt  werden.

Vorstehende  Uebereinkunft  wird,  mit  Vorbehalt  der  allerhöchsten  und  böchsten  definitiven
  Genehmigung,  von  dem,  zu  deren  Abschluß  beauftragten  königlichen  Commissar
und  der,  Seiten  der  Stände  von  tand  und  Städten  des  Markgrafthums  Oberlaufiz
hierzu  bevollmächtigten  Deputation,  andurch  genehmigk,  und  es  ist  solche  zu  dessen  Beurkundung
  durch  eigenhändige  Unterschrift  und  Besiegelung  vollzogen  worden.

Nach  vernommener  Erklärung  der  allgemeinen  Ständeversammlung  und  so  weit  nökhig,
  mie  Zustimmung  derselben  zu  den  verabredeten  Bestimmungen,  haben  Wir  dieser  Uebereinkunft
  Unsere  Genehmigung  ertheile,  und  ertheilen  ihr  solche  kraft  der  gegenwäreigen,
durch  den  Abdruck  in  der  Sammlung  der  Gesetze  und  Verordnungen  zur  gesetzlichen
Publication  gelangenden  Urkunde,  indem  Wir  dabei  mie  Bezugnahme  auf  dasjenige,  was
deshalb  bereits  der  allgemeinen  Ständeversammlung  in  dem  tandtagsabschiede  rom  30.
October  1834.  zu  erkennen  gegeben  worden  ist,  annoch  erklären,

a.)  daß  hinsichtlich  des  2ren  §.  auf  die  eigenthümlichen  Verhälenisse  der  alten  Erblande
  eben  so  wie  auf  die  der  Oberlausitz  jederzeie  werde  Rücksiche  genommen  werden;

b.)  daß  vorausgesetzt  sey,  es  werden  die,  in  9#.  5.  und  6.  erwähnten  nutzbaren  Rechee
und  Befugnisse  nicht  weiter  ausgedehnt  werden  können  und  sollen,  als  sie  bereits  gesetzlich
und  sonst  rechtlich  bestehen;

J.)  daß,  wenn  von  den,  nach  §F.  10.  zur  Stelle  des  Ameshauptmanns  oder  der  dessen
Geschäfte  ekwa  künftig  besorgenden  Beamten  vorgeschlagenen  Personen  von  dem  Regenten
  keine  für  annehmlich  befunden  werden  sollte,  diesem  sodann  wegen  Ernennung  eines
Andern  freie  Entschließung  verbleiben  müßte;

d.)  daß  nach  der,  von  den  getreuen  Ständen  der  Oberlausitz  bereits  zu  erkennen  gegebenen
  Geneigcheic,  darauf  werde  Bedacht  genommen  werden,  die,  in  dem  .  54.  gedachten
        <pb n="530" />
        (5610)

provinzialständischen  Statute  festgesetzte  Vereretung,  mit  Vorbehale  der  Repräsenkation  von
besondern  Corporationen  und  der  ihnen  zugewiesenen  Geschäfte,  künfeig  mierelst  Provinzialstaturs
  mie  derjenigen  in  thunlichste  Uebereinstimmung  zu  bringen,  die  durch  eine  alterbländische
  Kreiscagsordnung  festgesetzt  werden  wird,  und

Zc.)  daß  in  dem  §.  60.  erwähnten  Falle  alle  Verhälenisse  der  Oberlausitz  zu  den  alten
Erblanden,  mit  alleiniger  Ausnahme  des,  von  der  Oberlausih  alsdann  zu  übernehmenden
Antheils  der  gemeinschaftlichen  Staatsschulden,  als  aufgelöst  zu  betrachten  wären.

So  geschehen  und  gegeben  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  Vordruckung
des  königlichen  Siegels  zu  Dresden  am  17ten  November  1834.

Anton.
Friedrich  August,  H.  z.  S.

 

Uebersicht  des  Inhalts.

Erster  Abschnitt.

Von  der  Modification  der  Particular-Verfassung  der  Oberlausit  in  Bezug
auf  die  Verfassung  des  Königreichs  im  Allgemeinen,  auch  von  der  Gesehgebung
  und  Behördenverfassung  in  dieser  Provinz.

G.  1.  1.)  In  wie  weir  die  bisherige  Particular-Versassung  der  Oberlausitz  außer  Wirk.

samkeit  trete.

2.)  Gesetzgebung.
Annahme  der  diesfallsigen  Bestimmungen  der  Verfassungsurkunde.
Gültigkei  der  bisherigen  Gesetze  der  Provinz.

Konigliche  Zusage  —  in  Bezug  auf  die  Religions=  und  kirchliche  Verfassung;

.  in  Bezug  auf  die  Lehnsverhaͤltnisse  der  Vasallen;

in  Bezug  auf  Gewerbsverhältnisse;

in  Bezug  auf  Befugnisse  von  Privakpersonen.

*

9.

l——————

Provinzialstatute.
        <pb n="531" />
        (511  )

.  S.  3.)  Behoͤrdenverfassung.

Trennung  der  Justiz  von  der  Verwaltung.

.  9.  Centralbehörden.

K.  10.
¾  111.

Provinzialbehörden.
Conststorialverhälcnisse  bei  den  Evangelischen.

Zweiter  Abschnitt.

Von  dem  Finanz“  und  Abgabenwesen,  den  Naturalleistungen  und  den  Beständen

  der  Steuer-Kassen.

I.  Bestimmungen,  welche  das  gegenseitige  Verhältniß  der  alten  Erb-14.



□

12.
13.
15.
16.
17.
18.

19.

lande  und  der  Oberlausitz  betreffen.

1.)  Fiscalisches  Vermoͤgen.
2.)  Gleichstellung  der  Staatsbeduͤrfnisse  in  beiden  Landestheilen.
3.)  Quellen  zu  Bestreitung  der  Staatsbeduͤrfnisse.
4.)  Gleichstellung  der  Abgaben  in  beiden  Landestheilen.
5.)  Uebergangeperioden.
6.)  Beitragsverhäleniß.
7.)  Fortdauer  der  indirecten  und  Personalabgaben  jeden  Landeseheils  bie  zu  deren
  Gleichstellung.
8.)  Grundabgaben.
Cavalerie-Verpflegungsgelder.  Beirragsquoten  beider  Landestheile.

Berechnung  der,  auf  die  Oberlausi6  kommenden  Quote  an  Grundabgaben.
.  Aufhebung  der  Realbefreiungen.

9.)  Verfahren  bei  der  Bewilligung.

10.)  Berechnung  über  die  erfolgte  Gewährung  der  Abgabenquoten.
11.)  Naturalleistungen.

II.  Besondere  Bestimmungen  für  die  Oberlausitz.

1.)  Abgabenverwaleung.  Concurrenz  der  Provinzialstände  dabei.

.  2.)  Steuermoderationen.

3.)  Steuererlasse.

.A.)  Fortbestand  der  Verhaͤltnisse  der  Steuerbezirke  unter  sich  und  in  sich.

.5.)  Bestimmung  der,  in  jedem  Steuerbezirke  zu  erhebenden  Abgaben  und  deren

Veraͤnderung.
6.)  Vertretungsverbindlichkeit.

l.  7.)  Diemembrationen.
        <pb n="532" />
        2

————
OC.  Cu

SJecee#

32.
33.

34.

39.
40.
41.
42.
43.

44.
45.
46.
47.
48.
49.

(  512  )

8.)  Commissariats-Cakaster.
9.)  Bestände  der  Steuerkassen.

Dritter  Abschnitt.
Von  dem  Schuldenwesen.

1.)  Vereinigung  des  Schuldenw.sens  beider  andestheile  in  der  Staatsschuldenkasse.


Steuerobligationen  des  königlichen  Fiscus.
2.)  Verwaltung  des  Schuldenwesens.

5.  3.)  Trennung  des  Bedarfs  der  Staatsschuldenkasse  von  dem  übrigen  Scaatsbedarf.



.4.)  Bieitragsverhaͤltniß  zu  dem  Bedarf  der  Staateschuldenkasse  für  die  dermaligen

Steuerschulden.
Abrechnung  der  Bestände  der  Seeuerkassen  von  dem  Betrage  ihrer  Schuld.
5.)  Compensatien  der  gegenseitigen  Forderungen  beider  andestheile.
6.)  Mittel  zu  Deckung  des  Bedarfs  der  Staatsschuldenkasse.
7.)  Vertretung  der  dermalen  unbekannten  oder  illiquiden  Steuerschulden.
8.)  Schulden  des  königlichen  Fiscus  und  neue  Steuerschulden.

Vierter  Abschnitt.

Von  den  öffentlichen  Anstalten,  Stiftungen  und  Fonds.
1.)  Theilnahme  der  Oberlausitz  an  den  allgemeinen  Landesanffalten.
2.)  Oeffenrliche  Anstalten  und  Fonds  in  der  Oberlausit.
Brandversicherungs-Anstalt  und  andes-Criminalkasse.
Schullehrer-Seminar  in  Buodissin.

Scändische  Seiftungen.
Verwalcungskosten  und  Rechnungsablegung.

Fünfter  Abschnirt.

Von  der  öffentlichen  Verwaltung,  den  Provinzialbedurfnissen  und  dem  Kändt-50.


51.
52.
53.
54.

schen  Statut  der  Oberlausitz.

1.)  Verwaltung  der  Regierung.
Ständische  Beamte  und  Diener.
2.)  Berwaltung  der  Stände.
3.)  Provinzialbedürfnisse.

4,.)  Provinzialständisches  Starur.
        <pb n="533" />
        (513)

Sechster  Abschnitt.
Gewaͤhr  der  Provinzialverfassung  in  der  Oberlausitz.

1.)  Zusage  des  Koͤnigs  und  Regierungsverwesers  bei  dem  Regierungsantritte.
Aufrechthaltung  dieses  Vertrags.

2.)  Beschwerdefuͤhrung  der  oberlausitzer  Staͤnde.

3.)  Berufung  auf  die  Entscheidung  des  Staatsgerichtshofs.

Siebenter  Abschnitt.
Von  dem  Wesen  des  Vertrags.
59.  1.)  Guͤltigkeit  der  gegenseitigen  innern  Verhaͤltnisse  in  der  Provinz.
60.  2.)  Wiedereintritt  der  vorigen  Provinzialverfassung.
61.  3.)  Eintritt  der  Wirksamkeit  des  Vertrags.

□—  □

□#i  3  8S  S#

SE.—  —
—

 

□

Nach  §.  22.  der  Vertragsurkunde  haben  die  Abgeordneten  der  Oberlausitz  bei  jeder
Bewilligung  auszumitteln  und  anzugeben,  wie  viel  von  der,  aus  der  gesammcen  Provinz
zur  Scaatskasse  zu  gewährenden  Summe,  mit  Einschluß  des  Beitrags  zum  Schuldenwesen,
  auf  jeden  der  fünf  oberlausitzer  Steuerbezirke  kommt,  und  welche  Abgaben  in  jedem
derselben  zur  Deckung  des  erforderlichen  Quanti  auszuschreiben  sind.

Hierbel  haben  sie  auf  folgende  Weise  zu  verfahren:

1.  «

Dasjenige,  was  von  der  Oberlausitz  zur  Staatskasse  zu  gewaͤhren  ist,  zerfaͤllt  in  vier
verschiedene  Theile,  indem  es

a.)  in  dem  unverändert  feststehenden  Betrage  der  Cavalerie-  Verpflegungsgelder,  (Ver—
tragsurkunde  §.  19.)

4b)  dem  zehnten  Theile  dessen,  was  nach  Abzug  des  Ertrags  der  Cavalerie-Verpflegungsgelder
  durch  Grundsteuern  aufzubringen  verbleibt,  (Wertragsurkunde  H.  19.)

T.)  dem,  in  die  Staatsschuldenkasse  fließenden  Beicrage  zur  Verzinsung  und  Tilgung
der  Landesschuld,  und

dl.)  für  die  Dauer  der  ersten  Periode  (Vertragsurkunde  §#.  16.)  in  dem  Aequivalente
für  die,  in  den  Erblanden  zu  erhebenden,  in  der  Oberlausitz  aber  nicht  eingeführten  indirecten
  und  Personalabgaben  (Vertragsurkunde  §.  18.)  besteht.

1834.  «  77
        <pb n="534" />
        (514)

2.

Die  Cavalerie-WVerpflegungsgelder  sind  einer  Erhöhung  oder  Ermäsigung  nicht  unterworfen.
  Sie  werden  bis  zur  Einführung  eines  allgemeinen  Grundbesteuerungssystems  unverändert
  forterhoben  und  stets  gleichmäsig  ausgeschrieben.  (Vertragsurkunde  §.  19.)

3.

Der  Beitrag  zur  Staatsschuldenkasse  richtet  sich  nach  dem  Betrage  der,  von  jedem
Steuerbezirke  der  Oberlausitz  eingeworfenen  Schulden  (Vertragsurkunde  9.  38.),  und  es
ist  die,  auf  die  Provinz  kommende  Summe  dergestalt  auf  die  fuͤnf  Steuerbezirke  zu  repar—
tiren,  daß  jeder  der  letztern  genau  so  viel  dazu  beitraͤgt,  als  nach  Verhältniß  der  eingeworfenen
  Schuldenmasse  auf  ihn  kommt,  oder  mit  andern  Worten,  daß  jeder  Bezirk  eine
gleiche  Zahl  von  Procenten  seiner  Schuld  in  die  Schuldentilgungskasse  einzahlt.

4.

Der,  auf  die  Oberlausitz  kommende  zehnte  Theil  des,  durch  Grundabgaben  zu  deckenden
Quanti  (9.  1.  b.)  und  die  Totalsumme  des  Aegquivalents  für  die  blos  erbländischen  indirecten
  und  Personalabgaben  (§.  1.  d.)  werden  zusammen  gerechnet  und  zwischen  den  fünf
Steuerbezirken  der  Oberlausitz  dergestalt  quotisirt,  daß  zu  den  ersten  28,282  Thlr.  —=  21  pf.

21,480  Thlr.  18  gr.  C1  pf.  der  Landkreis,
1,255  3  6  Budissin  nebst  Mitleidung,
4,874  22=  2  Zittau  nebst  Mitleidung,
287  10.  4  Camenz  nebst  Mitleidung  und
383.  17.8  Löbau  nebst  Mitleidung

I#  1

#

beitragen,  für  alles  Dassenige  aber,  was  mehr  als  28,282  Thlr.  —  =  21  pf.  gebraucht
wird,  zu  jedem  hundert  Thaler

61  Thlr.  —  gr.  —=  der  Landkreis,

13  16  --—  .  Budissin  nebst  Mirleidung,
18  =  15  .—.  Zittau  nebst  Mitleidung,
3  -  11  l—  .Camenz  nebst  Mitleidung  und
3  =  6  --—  Köbau  nebst  Mirleidung
contribuiren.
5.

Dasfsenige,  was  jeder  Steuerbezirk  sowohl  zur  Schuldentilgungekasse  (7.  3.)  als  zur
Staatekosse  (#.  4.)  zu  gewähren  hat,  wird  zusammzen  gerechnet  und  hieraus  eine  Hauptsumme
  für  jeden  Sceuerbezirk  gebildet.
        <pb n="535" />
        (3515)

6.

Da  sich  aus  der,  vor  Eintrict  der  Betwilligung  zwischen  dem  Finanz-Ministerio  und
den  Provinzialständen  gepflogenen  Berechnung  (Vertragsurkunde  §.  23.)  ergeben  har,  wie
die  einzelnen  Seeuerbezirke  der  Oberlausitz  in  den  zuletzt  vorhergegangenen  Jahren  die  schuldigen
  Beiträge  zur  Scaakskasse  und  zur  Sctaatsschuldenkasse  gewährt  haben,  und  ob  aus
denselben  mehr  oder  weniger,  als  sie  zu  geben  schuldig  waren,  eingekommen  ist,  so  wird
sedem  Steuerbezirke  das  zu  viel  oder  zu  wenig  Bezahlte  auf  die  neue  Bewilligung  gut  oder
zur  Last  gerechnet.

Dieß  geschieht  so,  daß  der  Betrag  des  zu  viel  oder  zu  wenig  Gewährken  auf  die  Jahre
der  neuen  Bewilligung  gleichmäsig  repartirt  und  das  auf  Ein  Jahr  kommende  Quantum
von  der  §.  5.  für  jeden  Sceuerbezirk  gefundenen  Summe,

a.)  wenn  zu  viel  gewährt  war,  abgerechnek,  so  wie
b.)  derselben,  wenn  zu  wenig  gewährt  war,  zugerechner  wird.

7.

Dieß  ergiebt  die,  in  der  neuen  Bewilligungsperiode  dem  Staare  von  jedem  Seeuerbezirk
  zu  gewährende  Summe.
8.
Um  zu  ermitteln,  welche  Abgaben  in  jedem  Steuerbezirke  zur  Aufbringung  der  nach
.  7.  gefundenen  Summe  auszuschreiben  seyn  werden,  tritt  im  tandkreise  und  in  jeder
Stadt  nebst  deren  Mitleidung  ein  besonderes  Verfahren  ein.

9.
Was  den  Candkreis  anlangk,  so  gelren  für  denselben  folgende  Bestimmungen:

A.

Oer  für  die  Staatskasse  aufzubringenden  Summe  werden
a.)  so  lange  die  Sceuererlasse  von  der  Provinz  übertragen  werden  müssen,  (Vertragsurkunde
  9.  27.)  Ein  Procent  behufs  der  Uebertragung  der  Remisse  und
b.)  für  jedes  Jahr  2472  Thlr.  11  gr.  2  pf.,  als  der  Betrag  der  den  kandstädten
und  der  Seidau  zu  gate  gehenden  Accisübertragung,  zugerechner,  und  dieß  giebt  die  im
NLandkreise  jährlich  aufzubringende  Summe.

B.

Sollten  in  den  Erblanden  bei  Berechnung  der  auszuschreibenden  Sreuern  die  Reste  in
Anrechnung  gebracht,  dagegen  aber  gewisse  Procence  auf  verbleibende  Reste  gerechnet  und
über  die  eigentliche  Bedarfssumme  ausgeschrieben  werden,  so  ist  ein  Gleiches  auch  beim

tandkreise  zu  beobachten.
77
        <pb n="536" />
        (516)

C.

Zur  Deckung  des  Bedarfs  werden  im  tandkreise  gewisse  Abgaben  in  Woraus  ausgeschrieben
  und  erhoben,  und  der  alsdann  noch  verbleibende  Rest  ist  auf  Rauch=  und  Mundgutsteuern
  zu  repartiren.  (Vertragsurkunde  F.  29.)

D.
Diese  in  Voraus  zu  erhebenden  Abgaben  sind:

a.)  die  Anlage  auf  Grundstücken  und  Gerechtigkeiken,  nach  dem  Ausschreiben  vom
27  sten  November  1819,  jedoch  mit  der  bereits  seit  dem  Jahre  1830.  geltenden  Bestimmung,
  daß  diejenigen  Unterthanen,  welche  ihre  Frohndienste  seit  dem  1sten  Januar  1825.
abgelöset  haben  und  sie  fernerweit  ablösen,  nur  nach  den,  von  ihnen  zur  Zeit,  als  sie  die
Dienste  noch  leisteren,  erhobenen  Ansätzen  vernommen  werden,
b.)  die  Polizei-Milizsteuer,  nach  den  einfachen  Sätzen  des,  unterm  1  vien  Januar  1810.
publicirten  Ausschreibens,  in  so  weic  sie  nach  L#.  a.  D.  K.  I.  m.  n.  o.  p.  d.  r.  s.  #.  u.  V.
und  w.  vom  Grundbesitze  erhoben  wird,  und
Ic.)  die  Abgabe  zum  Chausseebau,  in  der  Maase,  wie  solche  in  den  Jahren  1831.  und
1832.  zu  entrichten  ist,  mithin  so,  daß
aa.)  Neun  Pfennige  von  jedem  Hundert  Thaler  des  Schätzungswerths  der  Ritter=  und
Ereigücer,  wie  solcher  bei  dem,  im  Jahre  1819.  ausgeschriebenen  Provisorio  angenommen
  worden  ist,

bb)  Ein  Driteheil  einer  Rauchsteuer  von  sämmtlichen  rauchsteuerpflichtigen  Orten,

cc.)  Dreizehn  Groschen  für  jede  Fuhre,  welche  die  Dominien  nach  H.  2.  lit  c.  des
unterm  Zten  Juli  1816.  oberamtlich  publicirren  Regulativs  wegen  der,  beim  Chausseebau
  zu  leistenden  Fuhren  nach  den  dießfalls  errichteten  Cakastern  übernommen
baben,  und

dd.)  Dreizehn  Groschen  von  jedem  spannpflicheigen  Bauergute,  wobei  die  eingezogenen
Güter  von  den  Dominien  in  hergebrachter  Maase  zu  vertreten  sind,

ferner  während  der  ersten  Periode  (Wertragsurkunde  F.  16.)

d.)  die  Personensteuer,  nach  den  unterm  26sten  Januar  1820,  2  4sten  December  1821,
30sten  December  1822,  1  7cen  December  1824,  22sten  December  1826.  und  24  sten
December  1830.  bekannt  gemachten,  auch  im  Falle  der  Anstellung  neuer,  in  dem  bisherigen
  Tarife  nicht  zu  findender  Beamten  ferner  zu  normirenden  Sätzen,

Zc.)  die  Schutzsteuer  nach  dem  Ausschreiben  vom  27sten  November  1819,  jedoch
unter  der  seit  dem  Jahre  1831.  eingeführten  Ermäsigung,  daß  diejenigen  Angesessenen,
welche  an  Grundanlage,  Personen=  und  Gewerbsteuer  mit  Ausschluß  des  Zusaßes,  zusammen
  nicht  über  Zwölf  Groschen,  und  diejenigen  Unangesessenen,  welche  an  Personen=  und
Gewerbsteuer  zusammen  nicht  über  Acht  Groschen  zahlen,  nur  die  Hälfce  zu  entrichten  haben,
        <pb n="537" />
        (517)

I.)  die  Gewerbsteuer  und  die  Hälfte  des  einfachen  Zusatzes  zu  derselben,  nach  dem
Ausschreiben  vom  27sen  November  1819.  und,  was  die  Branurbarpachter  betriffc,  nach
den,  in  der  Generalverordnung  vom  1  Seen  April  182  1.  enthaltenen  Bestimmungen,  endlich

g.)  die  Polizei-Milizsteuer,  nach  den  einfachen  Sätzen  des  Ausschreibens  vom  17ten
Januar  1810,  in  so  weit  sie  niche  auf  dem  Grundbesitze  haftet  und  nach  lir.  c.  d.  e.  f.  g.
b.  i.  X.  y.  und  2z.  zu  entrichten  ist.

E.

Jede  dieser,  unker  D.  genanncen  Abgaben  wird  bei  Ausmittelung  der  auszuschreibenden
Abgaben  künftig  in  der  Regel  in  einer  runden  Summe  ungefähr  zu  dem  Berrage  angeschlagen,
  welchen  sie  nach  der  gepflogenen  Berechnung  (Vertragsurkunde  H.  23.)  in  den
letzt  vorhergehenden  Jahren  gewährt  hat.

Waliet  hiergegen  ein  Bedenken  ob,  so  haben  sich  die  Abgeordneren  der  Oberlausitz  deshalb
  mie  dem  Finanz-Ministerio  zu  vereinigen.

Bei  der  ersten  Bewilligung  sind  für  jedes  Jahr  zu

16,000  Thlr.  —=  —:  die  Anlage  auf  Grundstücken  und  Gerechtigkeiten,
4,400  =  —.  —  die  Polizei-Milizsteuer,  so  weit  sie  Grundabgabe  ist,
3,000  =  —.  —  die  Abgabe  zum  Chausseebau,

1,6000  =  —  —:  die  Personensteuer,

5,000  =  —  —  dile  Schutzsteuer,
13,100  —.  —  die  Gewerbsteuer  nebst  dem  einhalbfachen  Zusatze  zu  derselben

  und
800  =  —  .  —  die  Polizei-Milizsteuer,  in  soweit  sie  nicht  Grundabgabe  ist,
anzuschlagen.

F.

Abänderungen  in  Hinsicht  der,  nach  Lit.  D.  in  Voraus  zu  erhebenden  Abgaben  oder
den  dießfallsigen  Tarifen  können  auf  Antrag  oder  unter  Zustimmung  der  Stände  des  tandkreises
  bei  jeder  neuen  Bewilligung  gecroffen  werden  (WVertragsurkunde  §.  29.)  und  haben
darauf  die  Abgeordneten  der  Oberlausitz  jedesmal  Rücksicht  zu  nehmen,  auch  sich  darüber,
wie  hoch  jede  veränderte  Abgabe  in  Anschlag  zu  bringen  ist,  in  so  fern  deshalb  nicht  sofort
bei  deren  Regulirung  Bestimmung  getroffen  worden,  mit  dem  Finanz-Ministerio  zu  vereinigen.


G.

Derfenige  Theil  des  Bedarfs,  welcher  durch  die,  nach  Lil.  D.  in  Voraus  zu  erhebenden
  Abgaben  nicht  gedeckt  ist,  wird  durch  Rauch=  und  Mundgutsteuern  aufgebrache,  und
ist  auf  diese  beiden  Arten  von  Abgaben  in  der  Maase  zu  vertheilen,  daß  jedesmal  Eine
Mundgutsteuer  zu  entrichten  ist,  wenn  Zwei  Rauchsteuern  erboben  werden.
        <pb n="538" />
        (3518  )

Eine  Mundgutsteuer  beträgk,  mit  Einschluß  des  dazn  geschlagenen  dermaligen  Beikrags
der  drei  steuerfreien  Gücer  und  des  bisher  besonders  berechneten  Erxcurrenz,  1764  Thlr.
14  gr.  813  pf.,  eine  Rauchsteuer  aber,  ebenfalls  mit  Einschluß  des  Ercurrenz,  3564  Thlr.
22  gr.  4  pf.

Uebrigens  sind  Rauch=  und  Mundgutsteuern  nicht  in  geringern  Brüchen  als  zu  Vier—
theilen  der  ganzen  Steuer  auszuschreiben.

H.

Die  Summe,  nach  Hoͤhe  deren  die  Beitraͤge  des  Landkreises  zur  Staatsschuldenkasse
zu  berechnen  sind,  laͤßt  sich  zwar  erst  nach  wirklich  erfolgter  Ueberweisung  der  Schulden  mit
genauer  Specialitaͤt  bezeichnen;  sollte  die  Bewilligung  jedoch  noch  vor  dem  Eintritt  dieses
Zeitpunktes  statt  finden  und  sich  deshalb  eine  vorlaͤufige  Angabe  des,  vom  Landkreise  einzu—
werfenden  Schuldbetrages  erforderlich  machen,  so  ist  letzterer  auf  730,000  Thlr.  —-—-zu

  veranschlagen.
10.

Bei  Budissin  wird
A.
der,  für  die  Scaatskasse  aufzubringenden  Summe,  ebenfalls  so  lange  die  Steuererlasse  von
der  Provinz  selbst  zu  übertragen  sind,  (Uebereinkunft  §.  27.)  Ein  Procent  behufs  der  Gewährung
  der  Remisse  zugerechnet.
B.

Solleen  in  den  Erblanden  bei  Berechnung  der  auszuschreibenden  Seeuern,  die  Reste
in  Anrechnung  gebracht,  dagegen  aber  gewisse  Procence  auf  verbleibende  Rückstände  gerechnet
  und  über  die  eigentliche  Bedarfssumme  ausgeschrieben  werden,  so  ist  ein  Gleiches  auch
bei  Budissin  zu  beobachten.  «

Zur  Deckung  des  Bedarfs  werden  auch  in  Budissin  und  dessen  Mitleidung  gewisse
Abgaben  in  Voraus  ausgeschrieben  und  erhoben,  und  der  alsdann  noch  verbleibende  Rest  ist
auf  die  Grund=  und  Gewerb-Steuern  zu  repartiren.

D

Diese  in  Voraus  zu  erhebenden  Abgaben  sind
1.)  die  ordinaire  Personensteuer,  welche  nach  dem  Ausschreiben  vom  Jahre  1751.  er—
hoben  wird,
2.)  die  Beiaccise  oder  die,  an  deren  Stelle  tretenden  andern  Zugaͤnge,  in  der  Maase,
wie  man  sich  daruͤber  bei  jeder  Bewilligung  mic  dem  Finanz-Ministerio  wird  vereinigt  haben,
        <pb n="539" />
        (519)

3))  die  mittelst  Patents  vom  6.  December  1815.  bestimmten  Anlagen  unter  II.  III.
7V.  V.  und  VI.  namenllich
Ga.)  vom  Miethzinse,
b.)  von  Erbschaften,
Ic.)  von  öffentlichen  Vergnügungen,
d.)  von  Hunden,  «
e.)  bei  Erlangung  des  Buͤrgerrechts,
f.)  bei  Aufnahme  in  Innungen,  und
g.)  bei  Verschreibung  von  Grundstücken,

4)  die  mittelst  Patenrs  vom  8.  August  1816.  bestimmten  Anlagen  Lu.  A.  B.  C.  D.
E.  F.  und  H.  in  der  Maase,  wie  die  nachstehend  unter  e.  f.  g.  genannten  später  ermäsigt
worden  sind,  namentlich

Ga.)  von  Besoldungen  und  Diensteinkommen,
b.)  von  Pensionen,

.)  von  Kapitalien,

d.)  von  Pachtungen,

e.)  die  ertraordinoire  Personensteuer,

f.)  die  Abgabe  von  Pferden  und

g.)  das  erhöhete  Waagegeld,

5.)  die  bisher,  zu  Deckung  des  Aufwandes  für  die  Gensd'armerie  bestimmten  Beikräge  an
zwei  Personensteuern  von  den  Dorfschaften,  auch  einer  Summe  von  120  Thlr.  —  —.
halb  aus  der  Kämmerei  und  halb  von  den  milden  Sriftungen  zahlbar,

6.)  die,  von  den  mitleidenden  Dorfschafken  wegen  der  Accisübertragung  der  Stadt  in
Voraus  zu  zahlenden  acht  Grundsteuern,  und

7.)  die  Grundsteuer,  welche  die  Bierhöfe  von  der,  mie  ihnen  verbundenen  Gerechtigkeit
mit  10  Thlr.  —.  —=  von  jedem  ganzen  Biere  enrrichten.  «

E.

Jede  dieser,  unter  D.  genannten  Anlagen  wird  bei  Ausmittelung  der  auszuschreibenden
Abgaben  kuͤnftig  in  der  Regel  in  einer  runden  Summe  ungefaͤhr  zu  dem  Betrage  angeschla—
gen,  welchen  sie  nach  der  gepflogenen  Berechnung  (Uebereinkunft  §.  23.)  in  den  letztvorhergegangenen
  Jahren  gewährt  hat.

Waltet  hiergegen  ein  Bedenken  ob,  so  haben  sich  die  Abgeordneten  der  Oberlausitz  deshalb
  mit  dem  Finanz-Ministerio  zu  vereinigen.

Bei  der  ersten  Bewilligung  sind  anzuschlagen  zu

800  Thlr.  —  --—  --  die  ordinaire  Personensteuer,
6,800  -  —  .  —  die  Beiaccise,  dafern  sie  unverändert  in  der  vieherigen  Maase
fortbesteht,  ausserdem  aber  zu  ihrem  muthmaat  lichen  Ertrage,
        <pb n="540" />
        ('520  )

1,385  Thlr.  —.  —  die  Anlagen  II.  III.  IV.  V.  und  Vl.  des  Pacents  vom  6.  December
  1815.  nämlich:
vom  Miehzinse  11  550  Thlr.  —  —
von  Erbschaften  zu  400  —4.
von  Vergnügunge  50  —.—.
von  Hunden  z.  .  20  —.  —
bei  Erlangung  des  Bürgerrechts  zu  25  —.—
bei  der  Aufnahme  in  Innungen  zu  40  —  —.
und
bei  Verschreibung  von  Grundstücken  zu  300  =  —=  —.
die  Anlage  A.  B.  C.  D.  E.  F.  und  H.  des  Patents  vom
8.  August  1816.  nämlich:
von  Besoldunggen  200  Thlr.  —.  —.
von  Pensionen  10  —.  —.
von  Kapitallen  P700
von  Pachtunggen  .  100
die  extraordinaire  ersonensteuer  1,800
von  Pferden  50  —.
das  erhöhete  Waagegeld  ...  90«———

U

2,950-—--—

H  A  u

370  =  —  .  —  die  bisherige  Abgabe  zur  Gensd'armerie,  mit  Einschluß  der  Vei.
traͤge  der  Kaͤmmerei  und  Stiftungen,
1,851  --  1gr.  Spf.  die  acht  in  Voraus  zu  zahlenden  Grundskeuern  der  Dorfschaften,
jede  im  Betrage  von  231  Thlr.  9  gr.  22  pf.
und

U

700  —  -—  „  die  Abgabe  von  den  abgebrauenen  Bieren.

F.

Abänderungen  in  Hinsicht  der,  nach  Lit.  D.  in  Voraus  zu  erhebenden  Abgaben  oder
der  dießfallsigen  Ansätze  können  nur  auf  verfassungsmäsigem  Wege  getroffen  werden  und  haben
darauf  die  Abgeordneten  der  Oberlausitz  jedesmal  Rücksicht  zu  nehmen,  auch  sich  darüber,
wie  hoch  sede  veränderte  Abgabe  in  Anschlag  zu  bringen  ist,  in  sofern  deshalb  nicht  sofort
bei  deren  Regulirung  Bestimmung  getroffen  worden,  mit  dem  Finanz-Ministerio  zu  vereinigen.


C.

Derjenige  Theil  des  Bedarfs,  welcher  durch  die,  nach  Lit.  D.  in  Voraus  zu  erhebenden
Abgaben  nicht  gedeckt  ist,  wird  durch  die  ordinairen  und  extraordinairen  Grundskeuern  und
die  Gewerbsteuern  aufgebracht  und  ist  darauf  in  der  Maase  zu  repartiren,  daß
        <pb n="541" />
        (521)

a.)  eben  so  viele  Gewerbsteuern  als  Grundsteuern  erhoben  werden,  ingleichen  daß
b.)  auf  2.  ordinaire  jedesmal  eine  extraordinaire  Grundsteuer  kommt.

Eine  ordinaire  Grundsteuer  beträge  dermalen  in  der  Stade  und  den  Dorfschaften
1189  Thlr.  4  gr.  —-,  eine  extraordinaire  aber  1223  Thlr.  17  gr.  41  pf.,  wogegen  eine
Gewerbsteuer  für  jetzt  zu  260  Thlr.  —-.  —  =  anzuschlagen  ist.

Uebrigens  sind  diese  Grund=  und  Gewerbsteuern  nicht  in  geringern  Brüchen,  als  zu
halben  oder  Biertheils-Seuern  auszuschreiben.

Zu  den  Grundsteuern  tragen  demnächst  außer  den  angegebenen  Summen  die  Gemeinden
zu  Blösa  und  Soritz,  den  auf  sie  kommenden  einfachen  Satz  an  4  Thlr.  16gr.  —-  so
vielsach  bei,  als  Rauchsteuern  im  Landkreise  erhoben  werden,  und  die  Schulzische  und
Stephansche  Nahrung  in  Nascha  entrichten  ein  unveränderliches  Aequivalent  von  —,
23  gr.  8pf.,  welches  ebenfalls  beim  Aueschreiben  zu  berücksichtigen  ist.

H.

Die  Summe  der,  von  Budissin  einzuwerfenden  Schulden  läßt  sich  nicht  eher  mie  Bestimmtheit
  übersehen,  als  in  dem  Augenblicke,  wo  die  Vereinigung  des  Schuldenwesens
erfolgt.  Sollte  die  erste  Bewilligung  annoch  vorher  erfolgen  müssen,  so  würde  der  Betrag
  der  Schulden  provisorisch  zu  145,000  Thlr.  —.  —=  anzunehmen  und  hiernach  zu
berechnen  seyn.

J.

Da  im  Uebrigen  gegenwaͤrtig  Verhandlungen  mit  den,  zur  Mitleidung  von  Budissin
gehoͤrenden  Dorfschaften  eingeleitet  worden  sind,  so  muß  es  vorbehalten  werden,  an  den
vorstehenden  Bestimmungen  bis  zu  erfolgender  Bewilligung  noch  Modificationen  zu  treffen,
dafern  solches  in  Folge  gedachter  Verhandlungen  nothwendig  werden  sollte.

11.

Fuͤr  die  Stadt  Zittau,  deren  Steuerbezirk  die  stadtmitleidenden  Dorfschaften  mit  in
sich  faßt,  gelten  folgende  Bestimmungen.

A.

Der  für  die  Staatekasse  aufzubringenden  Summe  sind  zuzurechnen:
so  lange  die  Steuer-Erlasse  von  der  Provinz  übertragen  werden  müssen,  1  pro  Cent
behufs  der  Uebertragung  der  Remisse,
und  dies  giebt  die,  im  zittauischen  Steuerbezirke  jährlich  aufzubringende  Summe.

B.

Sollcen  in  den  Erblanden  bei  Berechnung  der  auszuschreibenden  Steuern  die  Reste  in
Anrechnung  gebracht  werden,  dagegen  aber  gewisse  Procenke  auf  verbleibende  Reste  gerech-1834.
  78
        <pb n="542" />
        (522)

net  und  uͤber  die  eigentliche  Bedarfssumme  ausgeschrieben  werden,  so  ist  ein  Gleiches  auch
im  zittauischen  Steuerbezirke  zu  beobachten.

C.

Zur  Deckung  des  Bedarfs  werden  auch  im  zittauischen  Steuerbezirke  gewisse  Abgaben
in  Voraus  ausgeschrieben,  welche  theils  der  Stadt  und  ihrer  Mitleidung  gemeinschaftlich,
theils  der  Stadt  allein,  theils  den  Dorfschaften  allein  zu  Gute  gehen  und  der  nach  Ein—
rechnung  der  erstern  noch  verbleibende  Rest  ist  auf  die  Stadt  und  ihre  Dorfschaften
nach  dem  festgesetzten  Verhältnisse  von  21  für  Erstere  und  23  für  die  Letzteren  zu  repartiren.

D.
Diese  in  Voraus  zu  erhebenden  Abgaben  sind:

J.
so  weit  sie  Stadt  und  Dorfschaften  gemeinschaftlich  angehen:

a.)  die  ordentliche  Personensteuer  von  der  Stadt  und  den  Dorfschaften  nach  dem  einfachen
  Ansatze  des  eingeführten  Tarifs,

b.)  die  Gensd'armeriesteuer  von  den  Dorfschaften  nach  dem  zweifachen  Ansatze  des  Personensteuer-Tarifs
  und  der  desfallsige  Beitrag  aus  der  Kämmereikasse,

c.)  die  Abgabe  der  Spannpflichtigen  zum  Chausseebaue,  wie  solche  im  Jahre  1831.
statt  gefunden;

II.
so  weic  sie  der  Stadt  allein  zu  Gute  gehen:

a.)  die  Pachtsteuer  für  Commun=  und  Peivac-Grundstücke,

b.)  die  Special-Personensteuer,

c.)  die  Gewerbsteuerbeiträge,

d.)  die  Abgabe  von  Pferden  und  Hunden,

e.)  die  Einkommensteuer,

.)  die  Abgabe  vom  Forstholze,

-.)  die  Kapitaliensteuer,

h.)  die  Abgabe  von  fremden  Weinen  und  Liqueuren,

i.)  die  Abgabe  von  hiesigen  Brantweinen,

k.)  die  Abgabe  vom  Bank=  und  Hausschlachten,

I.)  die  Abgabe  von  öffentlichen  Vergnügungen,

m.)  zwei  Drittheile  der  Beiträge  aus  öffenrlichen  Kassen;

III.

so  weic  sie  den  Dorfschaften  allein  zu  Gure  kommen  und  zwar  zur  Schuldentilgung  zu  verwenden
  find:
        <pb n="543" />
        (523  )

ein  Driteheil  der  Beiträge  aus  öffentlichen  Kassen.

E.

Jede  dieser,  unter  D.  genanneen  Anlagen  wird  bei  Ausmittelung  der  auszuschreibenden  Abgaben
  künftig  in  der  Regel  in  einer  runden  Summe  ungefähr  zu  dem  Betrage  angeschlagen,
welchen  sse  nach  der  gepflogenen  Berechnung  (Vertragsurkunde  .  23.)  in  den  letztvorhergegangenen
  Jahren  gewährt  hat.  Waltet  hiergegen  ein  Bedenken  ob,  so  haben  sich  die
Abgeordneten  der  Oberlausitz  mit  dem  Finanz=  Ministerio  zu  vereinigen.

Bei  der  ersten  Bewilligung  sind  für  jedes  Jahr  anzuschlagen:

 

 

J.
a.)  die  ordentliche  Personensteuer  zu  ..  650  Thlr.  —  —.
U#.)  die  Gensd  armeriesteuer,  incl.  des  Beitrags  von  100  Thlr.
—-  —  aus  der  Kaͤmmereikasse,  zusammen  .  .  500  -  —-  —-c.)
  die  Beitraͤge  der  Spannpflichtigen  zum  Chausseebaue  zu  29  —.—.
II.
a.)  die  Pachtsteuer  zu  .  ..  600  —.  —.
b.)  die  Special-Personensteuer,  nach  dem  nsahen  Sas-  zu  4700  —-  —.
C.)  die  Gewerbsteuerbeiträge  .  ..  .500«-——-——-d.)
  die  Abgabe  von  Pferden  und  T  u  200  —.  —.
e.)  die  Einkommensteuer  zu  .  ..  .  .  .400  —-—-s.)
  die  Abgabe  von  Forstholz  zz.  ...470  —-——
g.)  die  Kapitaliensteuer  zu.  ..  .  .690  -  —  —
h.)  die  Abgabe  von  Weinen  und  sinneuen  zu  230  —.  —.
I.)  die  Abgabe  von  hiesigem  Brantwein  zu  .  130  —-  —
k.)  die  Abgabe  vom  Bank=  und  Hausschlachtenngdgg  270  —.  —.
I.)  die  Abgabe  von  öffentlichen  Vergnügungen  ng  40  —.—.
iu.)  zwei  Drittheile  der  Beiträge  aus  öffentlichen  Kassen  zu  1200  —.  —.
III.
ein  Drittheil  der  Beicräge  aus  öffentlichen  Kassen  zu  600  —
F.

Abänderungen  in  Hinsicht  der,  nach  Lu#u.  D.  in  Voraus  zu  erhebenden  A#bgaben,  oder
der  dießfallsigen  Ansätze,  können  bei  jeder  neuen  Bewilligung  nur  auf  dem  verfassungsmäsigen
  Wege  getroffen  werden,  und  haben  darauf  die  Abgeordneren  der  Oberlausitz  jedesmal
  Rücksicht  zu  nehmen,  auch  sich  darüber,  wie  hoch  jede  veränderke  Abgabe  in  An-78“
        <pb n="544" />
        (  524)

schlag  zu  bringen  ist,  in  so  fern  deshalb  niche  sofort  bei  der  Regulirung  Bestimmung  gecroffen
  worden,  mit  dem  Finanz-Ministerio  zu  vereinigen.  «

C.

Die,  unter  E.  I.  bemerkten  Summen  werden  auf  Dassenige  abgerechnet,  was  Zittau
und  seine  Mitleidung  zum  Staatsbedarfe  und  den  Steuer-Erlassen,  mit  Ausnahme  der
Schuldentilgung,  aufzubringen  hat.

Das  Residuum  dieses  Bedarfs  wird  zwischen  der  Stadt  und  ihren  Oorfschaften  nach
dem,  unter  C.  angegebenen  Verhälenisse  getheilt,  jedoch  ist  dabei  zu  bemerken,  daß  wegen

der,  der  Stade  zu  Gute  gehenden  Accisübertragung  von  den  Oorfschefeen  4874  Thloe.
22  gr.  2  pf.  in  Voraus  zu  überkragen  sind.

H.

Dassenige,  was  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden  erfordert  wird,  ist  zwischen
der  Stade  und  den  Dorfschaften  nach  Maasgabe  der,  von  jedem  Theile  eingeworfenen
Schuldsumme  zu  repartiren.  In  welchem  Verhäleniß  dieß  geschehen  soll,  wird  sich  erst
bei  Ueberweisung  der  Schulden  an  die  Scaatsschuldenkasse  definitiv  ergeben.  Sollte  die
Bewilligung  annoch  vorher  erfolgen,  so  sind  die  Schulden  des  zittauer  Steuerbezirks  (obgleich

  in  der  Probeberechnung  die  Summe  von  120,000  Thlr.  —.  —;  angenommen  ist,)
provisorisch  zu  117,800  Thlr.  —.  —=  anzunehmen  und  davon:
47,800  Thlr.  —.  —;  auf  die  Stadt,  und
70,000  Thlr.  —=  —.  guf  die  Dorfschaften
zu  rechnen.
J.

Fuͤr  die  Stadt  ist  demnach  zu  decken:
a.)  der  Antheil  zu  den  Staatsbeduͤrfnissen  und
b.)  der  Beitrag  zur  Staatsschuldenkasse,
nach  dem  unter  C.,  G.  und  II.  angegebenen  Maasstabe.

K.
Derjenige  Theil  des  Bedarfs,  welcher  durch  die,  nach  Lu.  D.  II,  in  Voraus  zu  erbebenden
  Abgaben  nicht  gedeckt  ist,  wird,  insofern  ihn  die  Sradt  zu  tragen  har,  durch

eine  gleichmäsige  Anzahl  von  Grundsteuern  und  Gewerbsteuern  aufgebracht,  welche  beide
nach  Fachen  oder  Vierkelssteuern  ausgeschrieben  werden.

Eine  Fach-Grundsteuer  ist  anzuschlagen  zu  170  Thlr.  —.  —  ;  und  eine  Fach-Gewerbsteuer
  zu  50  Thlr.  —  —.

„  L.
Das,  von  den  Dorfschaften  zu  deckende  Quantum,  so  weit  es  den  Antheil  zu  den
        <pb n="545" />
        (525  )

Staatsbedürfnissen  betriffr,  wird  durch  Grundsteuern  aufgebracht,  deren  jede  889  Thlr.
10  gr.  6  pf.  beträgt.

Sie  sind  lediglich  in  ganzen,  halben  und  Viertel-Steuern  auszuschreiben.

Anlangend  den  Beitrag  der  Oorfschaften  zur  Staatsschulden-Tilgungskasse,  so  wird
solcher  nach  Abrechnung  der,  unter  E.  III.  bemerkeen  600  Thlr.  —.  —;=  ebenmäsig  durch
Grundsteuern,  wie  vorstehend  bemerke,  aufgebracht.

M.

Im  Uebrigen  muß  mie  den,  zur  Mitleidung  der  Stade  gehörigen  Dorfschaften,  binsichtlich
  ihres  getrennten  Schuldenwesens,  Verhandlung  gepflogen  und  daher  vorbehalten
werden,  an  den  vorstehenden  Bestimmungen,  bis  zu  erfolgender  Bewilligung,  noch  Modisicationen
  zu  treffen,  dafern  solche  in  Folge  gedachter  Verhandlung  nothwendig  werden
sollten.

12.

Bei  Camenz  wird

A.

der  fuͤr  die  Staatskasse  aufzubringenden  Summe,  so  lange  die  Steuer-Erlasse  von  der
Provinz  selbst  zu  übertragen  sind  (Uebereinkunft  §.  27.)  ebenfalls  ein  Procent  behufs
der  Gewährung  der  Remisse  zugerechnet.

B.

Sollten  in  den  Erblanden  bei  Berechnung  der  auszuschreibenden  Sereuern  die  este
in  Anrechnung  gebracht,  dagegen  aber  gewisse  Procence  auf  verbleibende  Rückstände  gerechnet
  und  über  die  eigentliche  Bedarfesumme  ausgeschrieben  werden,  so  ist  ein  Gleiches
auch  bei  Camenz  zu  beobachten.

C.

Zu  Deckung  des  Bedarfs  werden  auch  in  Camenz  und  dessen  Mitleidung  gewisse  Abgaben
  in  Voraus  ausgeschrieben  und  erhoben,  und  der  alsdann  noch  verbleibende  Rest
wird  durch  ordinaire  Grundsteuern  aufgebracht  und  nach  Fachen  repartirt.

D.
Diese  in  Voraus  zu  erhebenden  Abgaben  sind:

1.)  die  Gewerb=  und  Personen-Steuer,  nach  dem  Ausschreiben  vom  tandtage  Oculi
1771.  bis  1775.

2.)  die  doppelte  Hausmann-Steuer,

3.)  die  mittelst  allerhöchsten  Rescripts  und  hoher  Oberamés-=  Verordnung  v  vom  1Hten  und
ZOsten  Januar  1816.  angeordneten  Anlagen,

a.)  von  Pachtungen,
        <pb n="546" />
        (6526)

b.)  vom  Diensteinkommen,
c.)  vom  Capitalvermoͤgen,  so  wie
d.)  von  Luxuspferden  und  Hunden,

4.)  der,  von  den  mitleidenden  Dorfschaften  wegen  der  Accisuͤbertragung  der  Stadt  in
Beraus  aufzubringende,  nach  Maasgabe  des,  unterm  13.  April  1826.  abgeschlossenen
Vergleichs  auf  sechs  Fachsteuern  berechnete  Beitrag.

E.

Jede  dieser,  unter  D.  genannten  Anlagen  wird  bei  Auemittelung  der  auszuschreibenden
Abgaben  künfeig  in  der  Regel  in  einer  runden  Summe  ungefähr  zu  dem  Betrage  angeschlagen,
  welchen  sie  nach  der  gepflogenen  Berechnung  (Uebereinkunft  §.  23.)  in  den  letzevorhergegangenen
  Jahren  gewährt  hat.  Waltek  hiergegen  ein  Bedenken  ob,  so  haben  sich
die  Abgeordneten  der  Oberlausitz  deshalb  mic  dem  Finanz-Ministerio  zu  vereinigen.

Bei  der  ersten  Bewilligung  sind  anzuschlagen  zu

660  Thlr.  —.  —=  die  Gewerb=  und  Personensteuer,  und  zwar:

420  Thlr.  —.  —=  in  der  Stadt  und

240  —  .  —  bei  den  mitleidenden  Dorfschaften,
200  =  —  .  —;  die  doppelte  Hausmannsteuer,
195.  —  —:  die,  mittelst  allerhöchsten  Rescripts  und  hoher  Oberames-Verordnung

  vom  1H9ten  und  30sten  Januar  1816.  angeordneten  Anlagen,
  und  zwar  zu

20  Thlr.  —.=  —=  die  Abgabe  von  Pachtungen,
40  —  .—  die  Abgabe  vom  ODienst-Einkommen,
90  —  .—:  die  Kapiealiensteuer  und
45  =  —  .  die  Abgabe  von  uxuspferden  und  Hunden,
240  .17T7gr.  —=  die  sechs,  von  den  Dorfschaften  in  Voraus  zu  zahlenden  Fachsteuern,
  jede  im  Berrage  zu  40  Thlr.  2  gr.  10  pf.
u

Abänderungen  in  Hinsiche  der,  nach  L#i.  D.  in  Voraus  zu  erhebenden  Abgaben  oder
der  dießfallsigen  Ansätze  können  nur  auf  verfassungsmäsigem  Wege  getroffen  werden,  und
haben  darauf  die  Abgeordneten  der  Oberlausitz  jedesmal  Rücksiche  zu  nehmen,  auch  sich  darüber,
  wie  hoch  jede  veränderte  Abgabe  in  Anschlag  zu  bringen  ist,  insofern  deshalb  nicht
sofort  bei  deren  Regulirung  Bestimmung  getroffen  worden,  mit  dem  Finanz-Ministerio  zu
vereinigen.

G.

Derjenige  Theil  des  Bedarss,  welcher  durch  die,  nach  Lit.  D.  in  Voraus  zu  erhebenden
  Abgaben  nicht  gedeckt  ist,  wird  durch  ordinaire  Grundsteuern  aufgebracht,  welche  in  geringern
  Raten,  als  einfach,  nicht  auszuschreiben  sind.
        <pb n="547" />
        (  527)

Eine  ordinaire  Grund=  oder  Fachsteuer  beträgt  gegenwärtig  304  Thlr.  8  gr.  —  und
es  werden  dazu:
264  Thlr.  5  gr.  2  pf.  von  der  Stadr  und
40  2=  10  =  von  den  Dorfschaften

beigerragen.
H.

Die  Summe  der,  von  Camenz  einzuwerfenden  Schulden  läßt  sich  nicht  eher  mit  Bestimmtheit
  übersehen,  als  in  dem  Augenblicke,  wo  die  Vereinigung  des  Schuldenwesens
erfolgt.

Sollte  die  erste  Bewilligung  noch  vorher  erfolgen  muͤssen,  so  wuͤrde  der  Betrag  der
Schulden  provisorisch  zu  39,000  Thlr.  —.=  —=  anzunehmen  und  hiernach  zu  berechnen  seyn.

J.

Da  im  Uebrigen  gegenwärtig  mic  denen  zur  camenzer  Mitleidung  gehörenden  Dorfschaften
  Verhandlungen  eingeleitet  worden  sind,  so  muß  es  vorbehalten  werden,  an  den  vorstehenden
  Bestimmungen  bis  zu  erfolgender  Bewilligung  Modificationen  zu  treffen,  dafern
solches  in  Folge  gedachter  Verhandlungen  nothwendig  werden  sollte.

13.

Was  die  Stadt  töbau  und  deren  Mieleidung  anlange,  so  gelten  für  dieselbe  folgende
Bestimmungen:

A.

Der,  für  die  Scaatskasse  aufzubringenden,  nach  §.  7.  gefundenen  Summe  ifs,  so  lange
die  Streuer-Erlasse  von  dem  Stadtbezirk  übertragen  werden  müssen,  ein  Procent  des  Gesammebetrages
  behufs  der  Uebertragung  der  Remisse  zuzurechnen.

B.

Sollten  in  den  Erblanden  bei  Berechnung  der  auszuschreibenden  Steuern,  die  Reste
in  Anrechnung  gebracht,  dagegen  aber  gewisse  Procente  auf  verbleibende  Reste  gerechnet,

und  über  die  eigentliche  Bedarfssumme  ausgeschrieben  werden,  so  ist  ein  Gleiches  auch  bei
böbau  zu  beobachten.
C.

Zur  Deckung  des  Bedarfs  werden  in  töbau  gewisse  Abgaben  in  Voraus  auzgeschrieben
  und  erhoben,  und  der  alsdann  noch  verbleibende  Zest  ist  auf  ertraordinaire  Grund-,
Gewerb=  und  Bürgersteuern  zu  repartiren.

D.

Diese,  in  Voraus  zu  erhebenden  Abgaben  sind  während  der  ersten  Periode  (Vertragsurkunde
  S.  16.)
        <pb n="548" />
        (∆  528)

I.  an  Grundabgaben:

Ga.)  sechs  ordinaire  Grundsteuern  von  der  Stadt  und  den  Worstädten,

b.)  zwölf  ordinaire  Grundsteuern  von  Tiefendorf,  Alt-bbau  und  Oelsa,

c.)  die  ordinairen  Grundsteuern  von  Walddorf,

d.)  die  Chausseebau-Beiträge  von  Ale-#5bau  und  Oelsa;

II.  an  Personalabgaben:

a.)  sechs  ordinaire  Bürger=  und  Gewerbsteuern,

b.)  die  ordinaire  Personensteuer,

I.)  bie  extraordinaire  Kopfsteuer;

III.  an  indirecten  Abgaben:

a.)  von  Pachtungen,

b.)  von  Kapitalien,

J.)  vom  Diensteinkommen,

d.)  von  Erbschaften,

Zc.)  von  tuxuspferden  und  Hunden,

.)  die  Beiaccise,  oder  die  etwa  an  deren  Stelle  tretenden  andern  Zugänge,  in  der
Maase,  wie  man  sich  darüber  bei  jeder  Bewilligung  mit  dem  Finanz-Ministerio
wird  vereinigt  haben.

E.

Jede  dieser,  unter  D.  genannten  Abgaben  wird  bei  Ausmittelung  der  auszuschreibenden
Abgaben  künftig  in  der  Regel  in  einer  runden  Summe  zu  dem  ohngefähren  Betrage  angeschlagen,
  welchen  sie  nach  der  gepflogenen  Berechnung  (Vertragsurkunde  §.  23.)  in  den
letztvorhergegangenen  Jahren  gewährt  hat.  Walket  hiergegen  ein  Bedenken  ob,  so  haben
sich  die  Abgeordneten  der  Oberlausitz  deshalb  mie  dem  Finanz-Ministerio  zu  vereinigen.

Bei  der  ersten  Bewilligung  sind  zu  veranschlagen:

I.  von  den  Grundabgaben
zu:

1,395  Thlr.  —  =  —=  sechs  ordinaire  Grundsteuern  von  der  Stade  und  den  Worstädten,
  eine  zu  232  Thlr.  12  gr.  —,
834—  —;  zwölf  ordinaire  Grundsteuern  von  Tiefendorf,  Alk-4öban  und
Oelsa,  eine  zu  69  Thlr.  12  gr.  —,
138  =  12gr.  —x  die  ordinaire  Grundsteuer  von  Walddorf,
33  -8  =  die  Chausseebau-Beiträge  von  Ale-öbau  und  Oelsa;
II.  von  den  Personalabgaben  "
zu:
636  Thlr.  —  .  —  sechs  ordinaire  Bürger=  und  Gewerb-Steuern,  eine  zu

106  Thlr.  —  —.

-
        <pb n="549" />
        (529  )

62  Thlr.  —  —  —  die  ordinaire  Personensteuer,
590  —  —  die  extraordinaire  Kopfsfteuer;

III.  von  indirecten  Abgaben

zu:

200  Thlr.  —.  —  „  von  Pachtungen,
150.  —  —  vsvon  Kapitalien,
65.  —  =  —  -vom  Diensteinkommen,
170  —  „ßvon  Erbschaften,
70  —  .  —  „.  von  Luxruspferden  und  Hunden,
1,200  =  —  —  die  Beiaccise,  dafern  sie  unverändert  in  der  bisherigen  Maase

slortbestehet,  ausserdem  aber  zu.  ihrem  muthmagslichen  Ertrage.

F.

Abänderungen  in  Hinsicht  der,  nach  Lit.  D.  sub  II.  und  III.  in  Voraus  zu  erhebenden
Personal=  und  indirecten  Abgaben  oder  der  dießfallsigen  Ansätze,  können  nur  auf  verfassungsmäsigem
  Wege  getroffen  werden,  und  haben  darauf  die  Abgeordneten  der  Oberlausitz
jedesmal  Rücksicht  zu  nehmen,  auch  sich  darüber,  wie  hoch  jede  veränderte  Abgabe  in  Anschlag
  zu  bringen  ist,  in  so  fern  deshalb  nicht  sofort  bei  deren  Regulirung  Bestimmung
getroffen  worden,  mit  dem  Finanz-Ministerio  zu  vereinigen.

G.

Derjenige  Theil  des  Vedarfs,  welcher  durch  die,  nach  Lit.  D.  in  Voraus  zu  erhebenden
  Abgaben  nicht  gedeckt  ist,  wird  durch  extraordinaire  Grund-,  Gewerb-  und  Buͤrgersteuern
  aufgebracht  und  zwar  dergestalt,  daß  mit  jeder  extraordinairen  Grundsteuer  fuͤr  Loͤ—
bau,  Tiefendorf,  Alt-  Loͤbau  und  Oelsa,  zugleich  eine  extraordinaire  Gewerb-  und  Buͤr—
gersteuer  und  ein  Sechstheil  der  67  Thlr.  3  gr.  —-  betragenden  extraordinairen  Grund—
steuer  von  Walddorf  erhoben  werden.

Uebrigens  sind  die  extraordinairen  Grund-,  Gewerb=  und  Bürgersteuern  in  geringeren
Raten,  als  einfach,  nicht  auszuschreiben,  und  wie  folge,  zu  veranschlagen:

232  Thlr.  —.  —  eine  extraordinaire  Grundsteuer  von  der  Stadt  und  den  Vorstädten,
  ·
65-—-———-seineextraordinaireGrundsteuervonTiefendorf,Alt-Löbauund
Oelsa,  ·
104-—-——--cineextraordinaireBürgersundGewerbsteuer.
H.

Da  die  Summe  der,  vom  loͤbauer  Steuerbezirk  einzuwerfenden  Schulden  sich  mit  Bestimmtheit

  nicht  eher  überseben  läßt,  als  in  dem  Augenblicke,  wo  die  Vereinigung  des
1834.  79
        <pb n="550" />
        (6530  )

Schuldenwesens  statt  findet,  so  ist  auf  den  Fall,  daß  die  erste  Bewiligung  annoch  vorher
erfolgen  müßte,  der  Betrag  der  Schulden  provisorisch  zu

63,800  Thlr.  —.
anzunehmen  und  dem  gemäs  zu  berechnen.

14.

Wenn  auf  die  vorstehend  angegebene  Weise  ausgemittelt  worden  ist,  welche  Abgaben
in  den  Steuerbezirken  der  Oberlausitz  auszuschreiben  sind,  ist  solches  in  eine,  nach  dem  an—
liegenden  Schema  zu  fertigende  Berechnung  einzutragen.

15.

Die  Abgeordneten  der  Oberkausitz  haben  ihre  Worschläge  zugleich  darauf  zu  richten,  in
welchen  Terminen  die  auszuschreibenden  Abgaben  erkoben  werden  sollen,  und  es  ist  dabei
von  ihnen  insonderheit  dahin  Bedacht  zu  nehmen,  daß  die  verschiedenen  Seeuern  auf  alle
Theile  des  Jahres  gehörig  und  so  vertheilt  werden,  wie  die  Encrichrung  den  Contribuenren
am  meisten  erleichtert  wird.

Schema.
Die  Oberlausitz  hat  zu  gewähren:
76,282  Thlr.  —  gr.  21  pf.  zu  den,  durch  Grundabgaben  zu  deckenden  762,820  Thlr.
2  gr.  1  pf.

34,000  —  —  =  Aequivalent  der  nur  in  den  Erblanden  vorkommenden  indirecten
  und  Personalabgaben,
55,1000  —  =  —  zur  Schuldentilgungskasse  als  5  pCr.  von  1,100,000  Thlr.

eingeworfenen  Schulden,

165,282  Thlr.  —  gr.  22  pf.,  ingleichen:
30,941  5  1  =  Coavalerie=  Verpflegungsgelder.

196,223  Thlr.  5  gr.  37  pf.  Sa.
Zu  obigen  165,282  Thlr.  —  gr.  21  pf.  tragen  bei:
A.  der  Landkreis  und  zwar:
zu  dem  Betrage  der  Grundabgaben  und  dem  Aequivalente,  71,500  Thlr.  18  gr.  67  pf.
zur  Schuldenrilgungskasse  nach  Höhe  5p  Ci.  von  730,000  Thlr.  36,500  —.  .

 

 

 

 

 

sa.108,000Th1k.1sgr.6;ps.
B.  Budissin  und  zwar:
zu  dem  Betrage  der  Grundabgaben  und  dem  Aequivalente  12,461  Thlr.  19  gr.  6  pf.
zur  Schuldentilgungskasse  nach  voͤhe  5  5  pro  Cenc  von
150,000  Thlr.  —  —.  J7v9,500  —  —

 

S9961  Thir.  19  gr.  G  pf.
        <pb n="551" />
        (531)

C.  Zittau  und  zwar:
zu  dem  Betrage  der  Grundabgaben  und  dem  Aeqmialenke  20,147  Thir.  10  gr.  2  pf.
zur  Schuldentilgungskasse  nach  Höhe  5  pro  Cent  von
120,000  Thr.  —.  —  56,000  ——  —.

Sa.  26,147  Thlr.  10  gr.  2  pf.

 

D.  Camenz  und  zwar:
zu  dem  Betrage  der  Grundabgaben  und  dem  Aequivalente  3,123  Thlr.  6  gr.  4  pf.
zur  Schuldentilgungskasse  nach  *  5  pro  Cent  von

33,000  Thlr.  —-  —--  .  “  1,650  —  —  -  —  *

Sa.  4,773  Thlr.  6  gr.  4  pf.

 

E.  Löbäu  und  zwar:
zu  dem  Betrage  der  Grundabgaben  und  dem  Aequivalente  3,048  Thlr.  17  gr.  8  pf.
zur  Schuldeneilgungskasse  nach  *  5  pro  Cenc  von
67,000  Thir.  —  —.  38),350  —  —

Sa.  6,398  Thlr.  17  gr.  8  pf.

 

Wiederholung:
108,000  Thlr.  18  gr.  61  pf.  der  andkreis,

19,61  19  6  -Budissin,
26,147  =  10  2  Zittau,
4,773  -*  6  -  4  -  Camenz,

 

60,  398  =  17  =  8  =  bKöbau.
165,282  Thlr.  —gr.  21  Ff.  Sa.  *

A.  Der  Landkreis  hat  aufzubringen:
108,000  Thlr.  18  gr.  61  pf.  li.  umstehender  Berechnung.  Hierzu:

1,0080  —  .  2  WF  .  als  1  pro  Cene  nur  gedachter  Summe  zu  Deckung  der
Erlasse,

2,472  11-2  als  Betrag  der  Accis-Ueberkragung  der  andstädee  und  der
Seidau.

 

111,553  Thlr.  5  gr.  1033  pf.

Do  jedoch  in  den  vorhergegangenen  drei  Bewilligungsjahren
  von  18  bie  mie  18.  534  Thlr.  12  gr.  9  pf.
zuviel  eingekommen  und  diese  auf  die  nächsten  3  Jahre
zu  repartiren  sind,  so  mindert  sich  das  während  derselben
erforderliche  Quantum  in  jedem  Jahre  wieder  um:

178  Thlr.  4gr.  3  pf.  und  es  bleiben  mithin  überhaupt  alljährlich  nur  noch

111,375  Thlr.  1  gr.  723  pf.  aufzubringen.

 

79
        <pb n="552" />
        (532  )

Jur  Deckung  dieser  Summe  sind  auszuschreiben:
1.)  die  Grundanlage,  angeschlagengd  1056,000  Thlr.  —  gr.  —  pf.
2.)  die  Polizel-Milizsteuer:

a.)  als  Grundabgabe,  angeschlagen  zu  .  .  4,400  =
P.)  als  Personalabgabe,  angeschlagen  u  800  =
3.)  die  Beiträge  zum  Chausseebaue,  angeschlagen  z.  39600

u  u
#

11111
l

 

4)dtePersonensteueyangeschlagenzu.....1,600-  ---ö)dceSchuizsteucr,angeschlagenzu..
  5,000-  -—--6.)
  die  Gewerbsteuer  einfach,  nebst  dem  einhalbfachen

Zusatze,  angeschlagen  zu  .  ..  .  .  .13,400  -  —  —
7.)  sieben  und  eine  halbe  Mundgutsteuer  à  1.7  64  Thlr.

14  gr.  813  of.  13,,234  144s3=8.)
  funfzehn  Rauchsteuern  à  3,564  Thlr.  22  gr.  41  f.  53,473  =  23  7

Sa.  111,508  Thlr.  14  gr.  3/8  pf.

wonach  ein  Ueberschuß  von
133  Thlr.  12  gr.  4733  pf.
alljährlich  zu  erwarten  stehé.

1  B.  Budissin
hat  aufzubringen:

19,961  Thlr.  19  gr.  6  pf.  wie  umstehend:
Hierzut
199  l  14  -  10  „  als  ein  Procent  vorstehender  Summe  zu  Deckung
der  Erlasse.
20,161  Thlr.  10  gr.  4  pf.  Hierzu:
25  -  13  =  8  „  welche  laut  Berechnung  vom  ..  .  in  den  Jahren
18  bis  miec  18  zu  wenig  gewährt  wurden,
  so  daß  überhaupe:
20,187  Thlr.  —=  —=  aufzubringen  sind.
Zur  Deckung  dieser  Summe  sind  auszuschreiben:
1.)  die  ordinaire  Personensteuer,  angeschlagen  .  800  Thlr.  —  —.
2.)  die  Beiaccife,  angeschlagen  zu.

64  4  ·  o  6,800  *  ———
3.)  die  mittelst  Parents  vom  6.  December  1815.  ausgeschriebenen

  Anlagen  unter  II.  III.  IV.  V.  und  VI.,  angeschlagen
  zu.  —.  183385  —  —.
und  zwar  zu

550  Thlr.  —=  —=  die  Abgabe  vom  Miethzinse,
        <pb n="553" />
        (533)

400  Thlr.  —=  —.  die  Abgabe  von  Erbschaften,

50  .—..  —  die  Abgabe  von  Vergnügungen,

20  .  —  .  —  die  Abgabe  von  Hunden,

25  -—  .  —  ;  die  Abgabe  von  Erlangung  des
Bürgerrechts,

40  =  —.  —  dle  Abgabe  bei  der  Aufnahme

in  Innungen,  und
300  .  —  .  —;  die  Abgabe  von  Verschreibungen
der  Grundstücke,

4.)  die,  mirtelst  Patents  vom  8.  August  1816.  normirken
Anlagen  Litt.  A.  B.  C.  D.  E.  F.  und  ll.  in  der  Maase,
  wie  einige  derselben  spärer  ermäsige  worden  sind,  angeschlageggeee


und  zwar:
200  Thlr.  —=  —=  die  Abgabe  von  Besoldungen

und  Diensteinkommen,

10  -—  .  —  die  Abgabe  von  Pensionen,
700  =  —=  —;  die  Abgabe  von  Kapitalien,
100  =  —.  —  die  Abgabe  von  Pachtungen,

1,800  =  —.  —  die  extraordinaire  Personensteuer,

50  —  .  —  die  Abgabe  von  Pferden,  und

90  =  —=  —:  das  erhöhte  Waagegeld,

5.)  die  bisher  zu  Deckung  des  Polizei-Miliz=  Aufwandes  bestimmt
  gewesene  doppelte  Persenensteuer,  von  den  Bewohnern
  der  mitleidenden  Dorfschaften,  nebst  dem  Beitrage
  der  Kämmerei  und  der  milden  Sciftungen,  jeden
derselben  zu  60  Thlr.  —.  —:  gerechnec,  angeschlagen  zu

6.)  ache  Grundsteuern  der  Dorfschaften,  welche  wegen  der
Accis  =  Uebertragung  in  Voraus  zu  gewähren  sind,
jede  zu  231  Thlr.  9  gr.  21  pf.  .

7.)  die  Grundabgabe  von  den  vSabgebrauenen  Bieren,  sedes
ganze  derselben  zu  10  Thlr.  —.  —  gerechnet,  angeschlagen
  zu  ..  ...

8.)  zwei  und  eine  halbe  W  Grundsieuer  von  der  Stadt
und  den  Dorfschaften  zu  1189  Thlr.  4  gr.  —-  ..
nebst  den  verfassungsmaͤsigen  von  Bloͤsa,  Soritz  und
zweien  Nahrungen  in  Rascha,

2,950  Thlr.  —  —
        <pb n="554" />
        (534  )

9.)  Ein  und  ein  Viertheil  extraordinaire

Grundsteuer  von  der  Stadt  und  den  Oorfschaften,

  zu  1223  Thlr.  17  gl.  45  pf.  1,529  Thlr.  15  gl.  8#  pf.
10.)  Drei  und  drei  Viertheil  Gewerbsteuern

von  der  Stadt  und  den  ODorfschaften,

angeschlagen  zu  260  Thlr.  —  —.  975.  —

2  —
-  —

20,333  Thlr.  15  gl.  4K  pf.

 

wornach  ein  Ueberschuß  von:
146  Thlr.  15  gl.  4  pf.
zu  erwarten  steht.
C.  Die  Stadt  Zittau  und  deren  Mitleidung  hat  aufzubringen:
26,147  Thlr.  10  gl.  2  pf.  wie  vorstehend  berechnet.  Hierzu:

 

261  =  11  =  4  als  1  pro  Cent  vorstehender  Summe  zu  Deckung  der  Stener-Erlasse.

26,408  Thlr.  21  gl.  6  pf.  So.  hiervon  ab:
19  4—  welche  laut  Berechnung  vom  .  .  ..  in  jedem  der  Jahre

von  18  bis  18  .  in  dem  ganzen  Steuerbezirk  zuviel
aufgebracht  wurden,  so  verbleiben:
26,389  Thlr.  17  gl.  6  pf.  wirklich  aufzubringen.
Es  sind  nämlich  zu  gewähren:
9.)  zu  dem  Betrage  der  Grundabgaben  und

dem  Aequivalent,  .  20147  Thlr.  10  gl.  2  pf.
b.)  zu  Deckung  der  Steuer-=  Erlasse  .  261.·11-4

20,408  Thlr.  21  gl.  6  pf.
wovon  durch  die  sub  J.  benannten,  dem
ganzen  Steuerbezirke  zu  Gute  gehenden
Abgaghen  149  S  —  -—

„gedeckt  werden,  und  nur  noh  18,969  Thlr.  21  gl.  6  pf.
zur  Repartition  verbleiben.

I.)  zur  Schuldentilgungskasse  nach  Höhe
5  pro  Cent  von  120,000  Thrr.  60000  Thlr.  —  —.
Zu  diesem  Bedarf  haben  aufzubringen:  die  Stadt,  die  Dorfschaften.
1.)  zu  den  sub  a.  und  b.  aufgeführten
  18,969  Thlr.  21  gl.
6  pf.  wegen  der  der  Stade  zu
        <pb n="555" />
        (535  )

die  Stadt,  die  Dorfschaften.
Gute  gehenden  Accis-Uebertragng
  —  Thlr.  —  gl.  —  pf.  4,874  Thlr.  22  gl.  2  pf.
2.)  zu  den  hiervon  noch  verbleibenden
  1  4,09  4  Thlr.  23  gl.  4  pf.
nach  dem  Verhältniß  von  21.

 

und  23.  6)727  --  3--  6  J,367  19•  10.
12,242  Thlr.  189l.—  pf.
Hierzu  kommen  —  —-  —4  32.  17#.  —

welche  in  jedem  der  Jahre  von
18..  bis  18..  von  den  Doͤrfern
  zu  wenig  aufgebracht
wurden,

 

12,275  Thlr.  11gl.  —  pf.
3.)  zu  den  sub  c.  aufgeführten

6,000  Thlr.  wegen  der,  von
der  Stadt  nach  Höbe  50,000  „
Thlr.  und  von  den  Dorfschaften

  nach  Höhe  70,000  Thlr.

eingeworfenen  Schuldenmasse,  2500  —  —  3,500

Hiervon  sind  abzurechnen:  —  —  —.  175
welche  von  den  Dorfschaften  in  "
jedem  der  Jahre  von  18.  bis  '·
18..zuvielgewährtwurden,—-—-—--  3,325  Thlr.  —  gl.—  pf.
Hierzu  die  von  der  Stadt  von

18.L  bis  18.  alljährig  zu  wenig

  aufgebrachten  123  3  —.  —

—

Summa:  9,350  Thlr.  6  gl.  Gof  15,600  Thir.  11  gl.  —  pf.

Zu  Deckung  der  wirklich  aufzubringenden  Summe  der  26,389  Thlr.  17  gl.  6  pf.  find
sonach  alljährlich  auszuschreiben:

 

I.  Abgaben,  welche  der  Stadt  und  den  Dorfschaften  gemeinschaftlich
zu  Gute  gehen:
1.)  die  ordentliche  Personensteuer/  veranschlagt
  zu.  .  ...  650Thlr.—--—-
        <pb n="556" />
        (536  )

2.)  die  Gensd  armeriesteuer,  incl.  des  Beitrags
  von  100  Thlr.  —.  —=  aus  der
Kämmerei-Kasse,  angeschlagen  zu  500  Thlr.—.  —.
3.)  die  Beitraͤge  der  Spannpflichtigen  zum
Chausseebau,  veranschlagt  zu  .  .  289  -—-  —-1,439
  Thlr.  —  gl.  —  pf.

II.  Abgaben,  welche  der  Stadt  allein  zu  Gute  gehen:

4.)  die  Pachtsteuer,  angeschlagen  zu.  600  Thlr.  —  ——
5.)  die  Special-Personensteuer  nach  dem
einfachen  Satze,  angeschlagen  za.  470  -—-  —-6.)

  die  Gewerbsteuer,  angeschlagen  zu.  500  -—-  —

7.)  die  Abgabe  von  Pferden  und  Hunden,
angeschlagen  zu  .  ..  200  =  —=  —.

8.)  die  Einkommensteuer,  angeschlagen  zu  400  -—-  —-9.)

  die  Abgabe  von  Forstholz,  angeschlagen
zu  .  —  .  470  -  —=  —

10.)  die  Kapitalsteuer,  angeschlagen  z  600  =  —.  —.
11.)  die  Abgabe  von  Weinen  und  Liqueuren,

 

angeschlagen  zi.  230  —  —
12.)  die  Abgabe  von  Branntvein  2

gen  ..  130  —.  —.
13.)  die  Abgabe  vom  Bank-  und  Hausschlachten,

  angeschlagen  nu  270  ——.
14.)  die  Abgabe  von  öffenrlichen  Bergnuͤgungen,

  veranschlagt  zu.  ..  40  —  —
15.)  Zwei  Drittheile  der  Beicräge  aus  öffentlichen

  Kassen,  veranschlagt  zu  1200  -——..

16.)  Neunzehn  Fach-Grundsteuern,  eine  veranschlagt

  zu  170  Thlr.  ——.  —  3230  —  —.
17.)  Neunzehn  Fach-Gewerbsteuern,  eine

angeschlagen  zu  50  Thlr.  —  —  9560  ——.

9380  Thlr.  —  gr.  —  pf.

 

Muthmaaslich  verbleibender  Ueberschuß  fuͤr  die  Stadt:
29  Thlr.  17  gr.  6  pf.
        <pb n="557" />
        (537)

III.  Abgaben,  welche  die  Dorfschaften  allein  betreffen  und  resp.  denselben
gut  zu  rechnen  sind:
A.  Zu  Deckung  ihres  Antheils  zu  dem  Staarsbedürfnisse  und  dem
Steuer-Erlaß:

18.)  Vierzehn  Grundsteuer,  sede  zu  889  Thlr.
10  gr.  6  pf.  4122,4452  Thlr.  3  gr.  —pf.

Muchmaselcher  Ueberschuß:
176  Thlr.  16  gr.  —  pf.

B.  Jur  Schuldentilgung:
19.)  Ein  Drittheil  der  Beiträge  aus  öffentlichen

  Kassen,  angeschlagen  z  600  Thlr.  —  gr.  —pf.
20.)  Drei  und  Eine  Viertel  Grundsteuern,
wie  obeen  2,890  16  =  13-=Muthmaaslicher

  ucherschuß-165
  Thlr.  16  gr.  17  pf.

 

15,942hle.  19  gr.  1#  f.

Summa:  26,761  Thlr.  19  gr.  1  pf.
wornach  muthmaaslich  ein  Gesammt-Ueberschuß  von

372  Thlr.  1  gr.  77  pf.
alljährlich  zu  erwarten  stehet.

D.  Die  Stadt  Camenz  und  deren  Mitleidung  hat  aufzubringen:
4,773  Thlr.  6  gr.  4pf.  wie  vorskehend  berechnek  worden.

Hierzu:
477  -  —  .  9=  als  ein  Procent  nur  gedachter  Summe  zu  Deckung  der  Steuer-Erlasse.


5,250  Thlr.  7  gr.  1  pf.  Summe.
Zu  Deckung  dieser  Summe  sind  alljährlich  auszuschreiben:
1.)  die  Gewerb=  und  Personensteuer,  angeschlagen:

 

a)  in  der  Stadt  zu.  ..  .  420Thlr.  —  gr.  —  pf.
b)  auf  den  mitleidenden  Doͤrfern  zu  240  —  —
2.)  die  doppelte  Hausmannsteuer,  angeschlagen  200  —  —

1834.  80
        <pb n="558" />
        (538))

3Z.)  die,  mittelst  allerhöchsten  Rescripes  und  hoher  Oberames-=Verordnung
  vom  19.  und  30.  Januar  1816.  angeordneten
Anlagen,  angeschlagen  zu..  1958  2hlr.  —gr.  —  pf.
und  zwar  zut:
20  Thlr.  —.  —  die  Abgabe  von  Pachtungen,

40  =  —  .—  die  Abgabe  vom  Diensteinkommen,
90  =  —  .  —  die  Abgabe  von  Kapitalien,
45  =  —  .—  die  Abgabe  von  zuruspferden  und  Hunden,

4.)  sechs  Fachsteuern  der  Dorfschaften,  welche  wegen  der  Accis-Uebertragung
  in  Voraus  zu  gewähren  sind,  l  40  Thlr.

2  gr.  10  pf.  240  17-  —
5.)  dreizehn  ordinaire  Grund-  oder  Fach-  Seenern  von  der  Stadt
und  von  den  Dorfschaften,  jede  zu  304  Thlr.  8  gr.  —  pf.  3,0566=  8-  —,

 

Summia:  5,252  Thlr.  1  gr.  —  pf.
wornach  ein  Ueberschuß  von

1  Thlr.  17  gr.  11  pf.
zu  erwarten  steht.
E.  Die  Stadt  #öbau  und  deren.  Mitleidung  hat  aufzubringen:
6,398  Thlr.  17  gr.  Spf.  wie  vorstehend  berechnet  worden.

Hierzu:
63  23-9  als  1  Procene  vorstehender  Summe  zu  Deckung  der  Steuer-Erlasse.

6,462  Thlr.  17  gr.  5  pf.  Summa.

 

Anmerkung.

Diejenige  Summe,  welche  in  der  vorhergegangenen  Bewilligungszeit
von  dem  löbauer  Steuerbezirk  zu  viel  oder  zu  wenig  aufgebracht  worden,
wird  künftig  von  dem  wie  vorstehend  gefundenen  Hauprbetrage  pro  rata
eines  jeden  einzelnen  Jahres  entweder  ab=  oder  resp.  demselben  zugerechnet.

Zu  Deckung  obiger  Summe  sind  alljährig  auszuschreiben:

1.)  sechs  ordinaire  Grundsteuern  von  der  Stadt  und  den  Vorstädeen,
eine  angeschlagen  zu  232  Thlr.  12  gr.  .  13395  Thlr.  —gr  —  pf.

2.)  zwölf  ordinaire  Grundsteuern  von  Tiefendorf,  Ale-#öbau  und
Oelsa,  eine  angeschlagen  zu  69  Thlr.  12  g.  5K+  834  —  —

3.)  die  ordinaire  Grundsteuer  von  Walddof  138  12=  —
        <pb n="559" />
        (6539)

4.  die  Chausseebau-  Beitraͤge  von  Alt-Loͤbau  und  Oelsa,...  33  Thlr.  8  gr.  —  pf.
5.)  sechs  ordinaire  Bürger=  und  Gewerb-Slteuern,  eine  angeschlagen  ·
zu  106  Thlr.  —.  -  ·  %  ·  ·  o  s  o  o  o  «  .  636  -  —  -  —  —

6.)  die  ordinaire  Personensteuer,  veranschlagt  zu  ..  ..  62-—-—-7.)dieextraordinaireKopfsteueyveranschlagtzu.....590-——-—-

  ..200-—--—--9.)VonKapitalien,Ver·anschlagtzu.........150-—-——-


  65-—-—- 



11)VonErbschaften,veranschlagtzu....  ...170-—-  s
12.)  von  Luxuspferden  und  Hunden,  veranschlage  zu  70  —  —.
1  3.)  die  Beiaccise,  veranschlagt  1  ..  .  1,200-  —  —.
14.)  drei  extraordinaire  Grundsteuern  von  der  Stadt  und  den

Vorstädten,  eine  veranschlagt  zu  232  Thlr.  —.  —=  6906=  —.—
15.)  drei  ercrgordinaire  Grundsteuern  von  Tiefendorf,  Ale-  Loͤbau

und  Oelsa,  eine  angeschlagen  zu  65  Thlr.  ——  —  19959  —  —"
16.)  drei  extraordinaire  Bürger=  und  Gewerbsteuern,  eine  angeschlagen

  zu  104  Thlr.  —  —  312  —  —.
17.)  die  Hälfte  der  extraordinairen  Grundsteuer  von

einfach  67  Thlr.  3  gr.  —=  betragennd  ..  33.  13-  6.

 

Summa:  60,780  Thlr.  9  gr.  6  pf.
wornach  muthmagslich  ein  Ueberschuß  von:

317  Thlr.  16  gr.  1  pf.
alljährig  zu  erwarten  steher,  welcher  bei  der  künftigen  Bewilligung  der  Scadt  töbau  gut  zu
rechnen  ist.
        <pb n="560" />
        (540  )

92.)  Verordnung,

die  Unterordnung  des  jüdischen  Cultus  und  der  jüdischen  Schulen  unter
das  Ministerium  des  Cultus  und  des  öffentlichen  Unterrichts
betreffend;

vom  20  ten  December  1834.

Wag,  Anton,  von  GOTTES  Gnaden,  König  von  Sachsen  2c.  2c.  2c

und
Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen  cc.

thun  hiermit  kund,  daß  Wir,  in  Genehmigung  des,  von  der  letzten  Ständeversammlung
geschehenen  Ancrags,  für  gut  befunden  haben,  den  jüdischen  Culens  und  die  jsüdischen
Schulen  unter  die  Oberaufsicht  des  Ministerii  des  Cultus  und  des  öffentlichen  Unterrichts
zu  stellen.  Es  wird  daher  in  dieser  Maase  das,  in  der  Verordnung  vom  7ten  November
1831.  unter  Nummer  4.  C.  9.  bestimmte  Ressortverhäleniß  hierdurch  modificirt  und  es
hat  hiernach  letztgedachees  Ministerium  das  Weitere  zu  besorgen  und  zu  verfügen.

So  geschehen  unter  Unserer  eigenhändigen  Vollziehung  und  Vordruckung  des  königlichen
  Siegels  zu  Dresden,  am  20.  December  1834.

Anton.
Friedrich  August,  H.z.  S.

Hans  Georg  von  Carlowitz.

 

Ausgegeben  am  29sten  December  1834.
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